[Inhaltsverzeichnis von Engels]
1879–80.
- 1) Diese Angaben von Engels beziehen sich auf
Marx‘ Auszüge aus der „Analytical history of India“ von
Robert Sewell auf den Seiten
41–58, 68–71, 84–109 und 135–137 des Hefts.
Schließen Chronologie v. Ostindien, 630–1761; S. 41–58. 84–109. – - 2) Bücher, Aufstde der unfreien Arbeiter, 1874. S. 1–4.
- 3) Friedländer, Darst. a. d. Sittengesch. Roms. 5–10.
- 4) Ihering, Geist des röm. Rechts. 10–17.
- 5) Kovalevskÿ, Общинн. Землевлад. 19–41, 59–83.
- 6) Lange, Röm. Alterthümer S. 110–133. |
E[mile] G[autier]: unbetitelter Artikel in: La Commune. Nr. 8, 28. September 1880.
Schließen
[Auszug aus „La Commune“, Nr. 8 , 28.
September 1880]
A)
Unter der Signatur E. G. (Emile Gautier), in La Commune d.d. 28 Sept. 1880 heisst’s:
In: Der Sozialdemokrat. Zürich-Hottingen. 1880. No 38.
19. September. [S.
2],
Sp. 1/2, heißt es: „* In Paris ist am 12. September die erste
Nummer eines neuen anarchistischen Blattes, ‚La Révolution Sociale‘, erschienen. Die
Herausgeber des Blattes – Bürger V. Ricois im Namen einer Gruppe
revolutionärer Sozialisten – wandten sich unterm 2. September an die
Redaktion des ‚Sozialdemokrat‘ mit dem Ersuchen, ihnen durch Mittheilung
an unsere Genossen und Bekanntgabe von Personen, welche den Vertrieb der
‚Rév. Soc.‘ übernehmen möchten, zur Verbreitung ihres Blattes behilflich
zu sein. Bgr. Ricois versicherte uns, daß wir uns durch solche
Hilfeleistung um die gemeinsame Sache wohl verdient machen würden, und
schließt mit ‚brüderlichen Grüßen‘. / Nach diesem Vorangängniß haben uns
Inhalt und Ton des neuen Blattes höchlich überrascht. […] die ‚Rév.
Soc.‘ begnügt sich nicht mit dem Vortrag ihrer Lehren und der sachlichen
Agitation für dieselben, sondern sie sucht ihre Aufgabe – nach Art eines
gewissen anderen Blattes – fast mehr in der Bekämpfung der
nichtanarchistischen Sozialisten, als der
herrschenden Klasse. […] wer uns zum Gegner haben will, der mag zusehen,
was er dabei gewinnt. Aber dann trete er wenigstens mit offenem Visir
auf und spreche nicht heuchlerisch von ‚gemeinsamer Sache‘ und
‚Brüderlichkeit‘ […]“
In einem Brief an Sorge am 5. November 1880 bezieht sich Marx auf
diese Vorgänge, nämhlich auf die „Pariser Nachwuchs der Bakunisten“ als
die „Gruppe, die herausgiebt die „Révolution Sociale“ und die „als
Mitverbündeten Pyat’s „Commune“ besitzt.“ . Und er schreibt
anschließend: „Der feige, melodramatische Farceur Pyat – in dessen
„Commune“ ich als Bismarck’s rechte Hand figurire – grollt mir, weil ich
ihm von je meine absolute Verachtung gewidmet und alle seine Versuche,
die Internationale für seine Knalleffecte zu verwenden – vereitelt habe“
.(NYPL, Friedrich Adolph Sorge correspondence, Sign. MssCol
2819).
Schließen »Le
Social-Demokrat,
moniteur officiel de M. M. Karl Marx,
Bebel et Liebknecht, qui se publie à
Zurich, pour faire croire aux naïfs que sa propagande opportuniste gêne
M. de Bismarck, n’a pas trouvé de
meilleure réponse à faire que d’imaginer une prétendue lettre par
laquelle le citoyen, Victor
Ricois,
gérant de la
Révolution sociale
, leur aurait antérieurement demandé leur sympathie et leur
concours.
Or, il se trouve que cette lettre est tout
bêtement une lettre apocryphe, l’œuvre d’un faussaire
sans vergogne. Il paraît même que la rédaction du Social-Demokrat n’en est pas à son coup d’essai.
Cela ne nous étonne pas. Tels hommes tels procédés.«
Diese Adresse von José Mesa ist in einem Brief
desselben an Paul Lafargue vom 16. November 1879 angegeben, den dieser
mit einigen Zeilen auf der vierten (freien) Seite an Marx weiterleitete
(RGASPI, Sign. f. 10, op. 1, d. 411 [Xerokopie]). Vermutlich hat Marx
die Adresse damals in seinem Exzerptheft notiert und danach in sein
Adressbuch (RGASPI, Sign. f. 1, op. 1, d. 3407) übertragen. Dort hatte
er zunächst (Bl. 35 r.) eine Adresse von Mesa in Madrid (San Pedro 16,
3o, Madrid), dann (Bl. 35 v.) eine Adresse
desselben in Paris (53, Route de Versailles, Auteuil,
Paris) notiert. Diese trug er später (Bl. 91 r.) dort noch
einmal ein, strich sie aber dann mit einem Stift und ersetzte sie mit
Tinte durch die oben
angegebene
(36, rue du Bac. Paris). Zwar ist diese auch
in einem Brief von Mesa an Marx vom 4. Juni 1880 (IISG,
Marx-Engels-Nachlass, Sign. D 3392) angegeben; aber der Inhalt des
Briefs spricht dagegen, dass Marx sie sich erst damals notiert
hat.
Schließen Mesa: 36 rue du Bac. Paris.
|
[Bibliographische Notizen]
A)
Eine andere Ausgabe hatte Marx bereits in
anderen Heften notiert: zunächst auf der vorderen Innenseite des
Umschlags eines am 8. Oktober 1878 begonnenen Hefts
(IISG,
Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 146) nur Autor und
Titel („Garzetti:
Della condizione di Roma, d’Italia e dell’ Impero Romano sotto gli
imperatori.“); dann noch einmal, jetzt auch mit der Zahl der
Bände, dem Erscheinungsort und -jahr sowie der Signatur der Bibliothek
des British Museum, in einem am 20. Oktober 1878 begonnenen Heft
(„9040.c.
Garzetti (Giovanni Battista) Della Conditizione Condizione di Roma, d’Italia e dell’Impero Romano sotto gli imperatori.
5 vl. Capolago. 1843–44. 8°". Ebenda, Sign. B 147, S.
92). Diese Angaben hatte er danach in ein im November
1878 begonnenes Notizbuch übertragen
(ebenda,
Sign. B 152, S. 2). (Siehe „Enthstehung und
Überlieferung zu Heft A“) Die hier notierte Ausgabe war in der
Bibliothek des British Museum nicht vorhanden.
Schließen Garzetti: Della storia e delle condizioni della condizione d’Italia sotto il governo degli imperatori romani.
Padova.
1841
.
Marx’ Exzerptheft „Oekonomisches en général“ (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 164).
Schließen
Marx übernahm diesen und die zwei folgenden
Titel aus einem kurze Zeit vorher begonnenen Exzerptheft (IISG,
Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 164). Auf den Seiten [3] und [4]
dieses Hefts hatte er Literaturverweise aus der Anfang Mai 1879
erschienenen zweiten Auflage von Adolph
Wagners „Grundlegung“ (Adolph Wagner:
Allgemeine oder theoretische Volkswirthschaftslehre. (Adolph
Wagner und Erwin Nasse: Lehrbuch der politischen Oekonomie. Bd.
1.) Th. 1. Grundlegung. 2., vielfach verb. und stark verm. Ausg.
Leipzig, Heidelberg 1879) notiert. Wagner hatte die
dritte Auflage von Jherings Werk (Rudolph von Jhering: Geist des
römischen Rechts […] Leipzig 1873–1877; Sach- und Quellenregister zu
den bisher erschienenen vier Bänden. Leipzig 1878) benutzt. Zu Marx’
Titelangaben in dem Exzeptheft vgl. Wagner, S. 4 und S. 19, Fn. 5.
(Siehe „Enthstehung und Überlieferung zu Heft A“.)
von Ihering: Marx übernahm auch die
Schreibung des Namens von Wagner.
(5207.b.bis 4 vol.): Von Marx nachträglich hinzugefügt. Er
verweist auf die Signatur der ersten Auflage von Jherings Werk in
der Bibliothek des British Museum.
1854: Erscheinungsjahr des zweiten Bandes (Th. 2. Abth.1)
dieser Ausgabe. Marx machte Auszüge aus den zwei ersten Bänden (S.
11–17).
Schließen von Ihering: Geist d. römischen Rechts. (5207.b.
Leipzig. 1854. 8o 4 vl.)
Der erste Band erschien 1873. Der Verweis
Wagners (S. 19, Fn. 5), der sich auf eine Stelle im zweiten Band von
Marquardts Werk bezieht, lautet: „Marquardt,
röm. Staatsverw., Leipz. 1878,
II,
106 ff.“ Dementsprechend nahm Marx an, dass 1878 das
Erscheinungsjahr des ganzen Werks sei.
Schließen Marquardt. Römische Staatsverwaltung. Leipzig
1878.
Wagner (S. 19, Fn. 5) verweist auf die 3.
Aufl. des zweiten Teils (Leipzig 1874).
Schließen Friedländer[.]
Sittengeschichte Roms. Leipzig 1874.
Marx hatte dieses Buch schon vorher mehrere
Male vermerkt: „Bücher: (Sicilianischer Skavenaufstand Sklavenaufstand)“ (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 139, S. 148), dann
noch einmal, jetzt mit genauem Titel, Erscheinungsort und –jahr und
Signatur der Bibliothek des British Museum („9008.bb. Buecher
(Carl). Die Aufstände der unfreien Arbeiter 143–129 v. Chr.
Frankfurt a.M. 1874.8°“), in seinem am 20. Oktober 1878 begonnenen
Heft (ebenda, Sign. B 147, S. 92). Diese Angaben hatte er danach in
sein im November 1878 begonnenes Notizbuch übertragen (ebenda, Sign.
B 152, S. 2).
Unter
dem gleichen Titel waren vorher, als Beilage zum Programm der
Schulanstalten der Polytechnischen Gesellschaft zu Frankfurt a.M.,
die ersten drei Kapitel des Buchs bei C. Adelmann erschienen. (Siehe
„Enthstehung und Überlieferung zu Heft A“) Auch diese Ausgabe war in
der Bibliothek des British Museum vorhanden. Doch hat Marx, wie er
ausdrücklich vermerkt, nicht diese, sondern die bei Sauerländer
publizierte Ausgabe benutzt und exzerpiert (S. 1-4).
Schließen Karl
Bücher. Die Aufstände d. freien unfreien Arbeiter 143–129 v. Chr. Fkf. a. M. Sauerländer.
1874.
Katalog der Bibliothek des British Museum.
Schließen
8207.h.5. Marx notiert den Titel
auch auf seinem Heft „B“.IISG,
Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 161.
Schließen Mesnil-Marigny (Jules):
Histoire de l’Économie Politique des anciens
peuples.
Paris 1872.
u.
(1873?)
8o.
10491.d. Bueckele Buechele (C.) Australien in d. Gegenwart nach seiner histor. Entwicklung etc. Stuttgart. 1856. 8o.
10411.g. idem. Land und Volk der Vereinigten Staaten. Stuttgart. 1855. 8o.
Diesen Titel hatte Marx bereits bei der
Lektüre von Adolph Wagners „Grundlegung“ notiert (IISG,
Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 164, S. [3]; siehe Erl. zu „Garzetti [...]";
und vgl. Wagner, S. 19, Fn. 5). Nach dem Katalog der Bibliothek des
British Museum fügte er hier deren Signatur sowie die Vornamen des
Autors hinzu.
Schließen 7707.aaa.40. Buechsenschuetz. (Albrecht
Albert
Bernhard). „Besitz u. Erwerb im griechischen
Alterthume.“ Halle. 1869. 8o.
Karl Bücher: Die Aufstände der unfreien Arbeiter 143–129 v. Chr. J.D. Sauerländers. Frankfurt a. M.
Schließen
Bei Bücher. S. 24: Der früheste römische
Sklavenaufstand, von welchem uns Kunde zugekommen ist, fallt in die
Zeit der ersten socialen Krisis, als die überschuldete plebeische
Kleinbauernschaft ihren Verzweiflungskampf um Freiheit der Person
und des Eigenthums mit der patricischen Kapitalmacht führte. Im
Jahre 419 v. Chr. verschwor sich eine Anzahl städtischer Sklaven,
zur Nachtzeit Rom […]
Schließen ⦗419 v. Chr. Verschwörung
städtischer Sklaven zu Rom. (damals Verzweiflungskampf der
überschuldeten plebej. Kleinbauernschaft mit
der patricischen Kapitalmacht.)⦘
Kuhn, Beiträge zur Verfassg d. röm. Rechts Reichs S. 71ffde.
Siefert: Die Sklavenkriege. Altona. 1860.
K. W. Nitzsch. D. Grachen Gracchen u. ihre nächsten Vorgänger.
Zusatz von Marx.
Schließen Berlin. 1847.
Foucart. Des associations réligieuses chez les Grecs. Paris 1873.
L. Friedlaender: Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von August bis zum Ausgang der Antonine. Teil 3. Leipzig 1871.
Schließen
Signatur der Bibliothek des British Museum.
Marx hat sich verschrieben; soll sein: P[eriodocal] P[ublications]
4748.l.
Schließen P.P. 71481.
Deutsche
Rundschau. Hrsg. von Julius Rodenberg. Berlin. Bd. 12. 1877.
Vermutlich ging es Marx um den Artikel von E[mil] Hübner:
Römische Bergwerksverwaltung, S. 196–213. Die
sieben
folgenden Titel hat Marx dem dritten Teil von Friedlaenders „Darstellungen aus
der Sittengeschichte Roms“ entnommen.
Schließen Deutsche
Rundschau. Band 12. Berlin 1877.
Rodbertus: Zur Frage d. Sachwerths d. Gelds im Alterthum. Hildebrand’s Zeitschrift. XV XIV (1870, S. 341f.) XVI XV 182ff.
Springer: Paris im 13. Jhdt.; Värst: „Gastrosophie.“
Falke: Deutsche Trachten- u. Modenwelt. (1858)
Friedlaender
verweist
auf die 2., verm. und verb. Aufl. von 1866. Die
Ausgabe von
1856 besaß Marx selbst. Sie gehörte zu den Büchern, die
ihm Wilhelm Wolff bei seinem Tod 1864 hinterlassen hatte. (Siehe:
Marx’ von Februar bis Dezember 1864 benutztes Notizbuch, RGASPI,
Sign. f. 1, op. 1, d. 1729; Dvorkina, Rudjak: Marx erbt die
Bibliothek von Wilhelm Wolff, 1864. In: Beiträge zur
Nachmärz-Forschung. Trier 1994. (Schriften aus dem Karl-Marx-Haus.
Nr. 47); MEGA
III/13. Br. 30.101.)
Schließen Overbeck: Pompeji.
Mit Blaustift.
Schließen Blair
Katalog der Bibliothek des British Museum.
Schließen
12209.a. Bonnemère. (Eugène)„Histoire de la Jacquerie“ (1358) ⦗See Franklin Library: Bibliothèque Franklin. N. 8. (1873 etc) 16o.⦘
8277.a.8. id. E.B. „La commune agricole“ Paris. 1871. 12o.
7075.c. id. Histoire de l’associat. agricole. Paris. 1850. 12o.
4632.aaa. id. „Histoire des Camisards.“ Paris. 1869. 8 o.
1322.b. id. Histoire des paysans depuis la fin du moyen âge jusqu’à nos jours etc. 2 t. Paris. 1856. 8o.
8051.a.29. Les paysans après 1789. Paris. 1872. 12o.
Ludwig Lange: Römische Alterthümer. Bd. 1. Berlin 1856.
Schließen
Die
Angaben zu dem Werk von Blair übertrug Marx schon in einem im
November 1878 begonnenen Notizbuch, wo er sodann die Signatur der
Bibliothek des British Museum hinzufügte (IISG,
Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 152, S. 34; siehe Entstehung und Überlieferung zu Heft
„A“).
Schließen W. Blair:
„An inquiry
into the state of slavery amongst the Romans etc“ Edbgh 1833.
Ed. Biot: „De l’abolition de l’esclavage ancien en occident.“ Paris 1830 1840.
Bei Lange, Bd. 1, S. 144, die von Marx
übernommene irrtümliche Angabe: 1845. Marx vermerkte auch diesen
Titel in einem im November 1878 begonnenen Notizbuch (IISG,
Marx-Engels-Nachlass,
Sign.
B 152, S. 37; siehe Entstehung und Überlieferung zu Heft
„A“).
Schließen Wallon: „histoire de
l’esclavage dans l’antiquité.“ 3 Bde. Paris 1845 1847.
Katalog der Bibliothek des British Museum
Schließen
770 3/ 3 7703/3 f.18. Marquardt (Joachim). Historiae Equorum Equitum Romanorum libri IV. Berol. 1840. 4o.
9040.d.d. Friedländer (Ludwig) Privatdocent in Königsberg. „Darstellungen aus d. Sittengeschichte Roms etc“. 3te Auflage. Leipzig. 1869 etc 8o.
Marx exzerpiert in diesem Heft zunächst den
dritten, dann den ersten Teil dieser Ausgabe. Wohl im Zusammenhang
damit schrieb er irrtümlicherweise: 2 vol.
Schließen 7702.cc.18.19. id.
„Darstellungen aus d. Sittengeschichte Roms etc“ 2 3 vol. Leipzig. 1862–71. 8o.
B. 383/3. Engels (J. D.) Ueber den Bergbau d. Alten in d. Ländern d. Rheins, d. Lahn u. d. Sieg[.] Siegen. 1808. 8o. |
Karl Bücher: Die Aufstände der unfreien Arbeiter 143–129 v. Chr. Frankfurt a. M 1874.
Schließen
Karl Bücher. Die Aufstände der unfreien
Arbeiter. 143–129 v. Chr. Frankfurt a/M. 1874
[»]In Athen u. Rom wird Druck
der strengen Schuldgesetze auf die ärmeren
[Klassen] die
erste Ursache zur Erstrebung bürgerlicher Reformen u.
zum Sturz des alten
Zusatz von Marx. Vgl. Bücher, S. 3.
Schließen ⦗Geburts-geschlecht-Adels⦘ ⦗der alten Aristokratie⦘
Regiments.« (5)
sehr Sehr bald erscheint in Athen u. den übrigen demokratisch geleiteten Gemeinwesen … Minoritätspartei
die Oligarchen, die Minorität.
Schließen (οἱ ὀλίγοι, τὸ ἔλασσον,
die Wohlhabenden, die Reicheren
Schließen οἱ εὔποροι, οἱ πλοσιώτεροι πλουσιώτεροι;
die Wohlgesitteten.
Schließen οἱ καλοὶ κἀγαϑοί
Kommentar von Marx.
Schließen ⦗gut übersetzt v. Bücher: die „anständigen u.
ordentlichen Leute“⦘, die Rechtschaffenen.
Schließen
οἱ χρηστοί etc.[)] (p. 6) Zusatz von Marx.
Schließen ⦗Im Gegensatz zu
die Vielen, die
Menge.
Schließen
οἱ πολλοί, τὸ πλῆϑος]. Nach
endlichem Sieg Sparta’s im peloponnes. Krieg,
gelangt diese Geldoligarchie fast überall zur
Herrschaft; Athen gelingt es am wenigsten
den Einfluss dieser kleinen aber mächtigen Partei zu brechen;
verderblicher Einfluss – auch auf äussere Politik –
zeigt sich in
demosthen. Periode.
Alles wurde feil.
[6]
In Rom sofort mit Anerkennung der bürgerlichen Gleichheit in
den
licinisch-sextischen Gesetzen, ja noch vor denselben,
die
Elemente zur Bildung einer neuen
Aristokratie vorhanden; der
ganze Kampf um Zulassung zu den höchsten
Staatsämtern ging wesentlich v. den
reichen Plebejern aus, die ihre ärmeren Standesgenossen dabei interessirten durch gleichzeitige Anträge für Verbesserung ihrer materiellen
Lage – Schuldgesetze, Theilnahme am ager
publicus. Fast ausschliesslich die
reichen plebejischen Familien erlangten in
Folge die curulischen Würden; neue herrschende Klasse – die Nobilität. (Sieh Mommsen.)
Einerseits Aemteraristokratie in Alleinbesitz
sämmtlicher Regierungsstellen, mit Ausschliessung Bei Bücher, S. 7: aller „neuen
Menschen“.
Schließen aller „homines novi“; aber diese scheidet man gewöhnlich zu streng von
Bei Bücher, S. 7: Neben derselben wird dann
gewöhnlich eine Geldaristokratie unterschieden, die Ritter
[…]
Schließen den
Rittern als »Geldaristokratie«. Beides dies läuft sowohl Personen als
Sache nach durch einander. [(6, 7)] ⦗Lange
R. A. II.
S. 20 sagt darüber: „Die gewesenen Magistrate
waren die
Elite der Nobilität u. des Senats, die
Nobilität mit dem Senate war die
Elite der Ritter mit einem vom Staat gestellten Pferd
– in frührömischer Zeit die Ritter aus der Senatorenklasse. Seit dem
Beginn des 4. Jahrhunderts v. Chr. standen ihnen die
nichtsenatorischen Ritter mit eigenem Pferd (equites equo privato)
gegenüber.
Schließen equites equo publico, diese waren die Elite der Inhaber des Das beim Census angegebene bzw. anzugebende
Vermögen eines Ritters (nicht unter 400 000 Sesterzen).
Schließen
census equester u.
diese wieder waren die Elite der übrigen
Bürgerschaft zunächst der ersten Classe.“ Die
Ein Gesetz (bzw. Geseze), durch das (bzw. die)
Gaius Sempronius Gracchus das Gerichtswesen, zum Nachteil der Senatoren,
zugunsten des Ritterstands reformierte, dessen genauer Inhalt jedoch
unklar ist. Nach einigen antiken Autoren wurde die
Rechtsprechungsbefugnis in den Gerichten ganz den Rittern
übertragen.
Schließen
lex judiciaria des C. Grachus Gracchus
(123 v. Chr.) sollte die Bestandtheile Bei Bücher, S. 7: der unklaren
Verbindung
Schließen dieses Mischmaschs scharf scheiden u. »den eigentlichen
Rittern durch Zuweisung einer bestimmten Sphäre des Regiments
eine ihrer Bedeutung entsprechende Stellung
geben« (7, Note.)⦘ Das Ganze grosse festzusammenhaltende Geldoligarchie, nur dass die jeweiligen Regierenden den Staat durch ihre Aemter, bes. die
Provincialverwaltung ausbeuteten, die jeweiligen Ritter durch das
Steuerpachtsystem u. die
grossen, vom Staate vergebenen
Unternehmungen. Nichts hat diese auf dem sicheren
Fundamente eines stets wachsenden Grundbesitzes aufgebaute Kapitalmacht
mehr gefördert als die in rascher Folge sich ausdehnenden
auswärtigen Eroberungen. (7) Herrscht schon in Mitte
des 2t Jahrhdts vor
Chr.; Habsucht bei Römern tritt auf mit Ungenirtheit u. Brutalität einer Bauernleidenschaft; Dazu: Bequemlichkeit u. Sicherheit des Geldverkehrs, Bank-, Associations- u.
Gründerwesen. ([7,] 8)
Das »Kapital« bemächtigte sich jedes Erwerbszweigs, insbes. des unbeweglichen Eigenthums. … Mittlerer Vermögensstand war bei den Alten ohnehin nie sonderlich fest … (9)
Dass »Grundbesitz u. Ansässigkeit die
erste Bedingung der Staatsangehörigkeit« unverrückbarer
Grundsatz des älteren griech. u. röm. Rechts; Griechenland wich später etwas ab in Folge des vorwiegend
entwickelten |2 Handels u. Bei Bücher, S. 9:
Gewerbethätigkeit
Schließen Industrie, doch blieb »auch in
den Handelsstaaten die Zahl der
Grundbesitzer bis späthin über alle Erwartung
gross, u. niemals das Recht Grundbesitz
innerhalb des Staatsgebiets zu erwerben den Nichtbürgern
ertheilt«. In Rom sind lange »Bürger« u. »Bauer« unzertrennliche Begriffe; diese Grundlage zu befestigen
bildet Inhalt der republ. Verfassungsgeschichte, Ziel der
Eroberungspolitik; daher auch das
»servianische
Staatsgrundgesetz, der
Kampf gegen das alte Schuldrecht, die
Landesassignationen Landassignationen, das Colonisationssystem, die
Bei Bücher, S. 10: Versuche
Schließen
Versuchung der Verarmung zu steuern«. (9, 10) Die
Geldwirthschaft vor allem findet im Grossgrundbesitz ihre Basis. (10)
In Rom früh die auf den Absatz arbeitenden Gewerbetreibenden von Staatswegen in Zünfte geordnet. (11) Verachtung von Erwerb durch Arbeit um so mehr geltend gemacht, je mehr Landbesitz als »alleinige Unterlage staatlicher Berechtigung u. Belastung« galt; verbreitete sich »hoffärtige Verachtung der Handwerker u. Krämer«; nach »Aufhören der Selbstbewirthschaftung der Güter«, also auch »schrofferer Sonderung zwischen städtischem u. ländlichem Leben« … schon um Mitte des 2t Jhdts v. Chr. galt »Bauer« für roh. (Vgl. Dionys. Hal. IX, 25, u. II, 28) (11)
Selbst der ärmere Bürger selten ohne einen Sklaven od. einige; die Reichen besassen oft viele 100te, ja 1000de. (12)
In Griechenland Landwirthschaft nur vereinzelt
im Grossen treibbar; das Kapital vorwiegend in Handels- u.
Industriegeschäften angelegt; Bei Bücher, S. 13: diese Massen
Schließen die Sklaven
besorgten die ganze Production in Fabriken,
Rhederei, Schiffahrt, Bank- u. Wechselgeschäften, Gruben u. Hüttenwerken. »Aufseher«
gewöhnlich selbst Sklaven od. Freigelassne, leiten Betrieb u. legen den Herrn Rechnung über
Geschäft ab. Noch bequemer grosse Arbeiterschaaren
zusammenzukaufen, sie abrichten zu lassen ⦗Eigne Lehranstalten für Sklaven Arist. Polit. I,
2, 22⦘ u. in Bergwerke, zu Bauten od. als Lohndiener
zu vermiethen. Selbst manche persönliche
Dienstleistungen, Kleinbetrieb wie Kramläden,
Garküchen v. Sklaven mit dem Kapital des Herrn
betrieben. ([12,] 13)
In Rom intensive Sklavenwirthschaft mit
dem Aufkommen der grossen Gütercomplexe, s. g.
Plantagenwirthschaft. Durchdringt sämmtliche mit
der Landwirthschaft verwandten Erwerbszweige, den
Grosshandel u. das vielseitige Gebiet der Staatspachtungen.
Dazu bei Römern „geschlossene Hauswirthschaft“
in welcher der ganze Kreislauf der Arbeitserzeugnisse v.
der Production bis zur Consumtion innerhalb der
wirthschaftlichen Einheit des Hauses sich selbstständig
vollzieht. ( Ein leichtfertiger Bauer ist, wer etwas kauft,
was ihm sein Acker bieten kann (Übers. Roderich König).
Schließen
Plinius
XVIII, 40. »nequam agricolam esse, quisquis emeret, quod
praestare ei fundus posset.«
Petron. 78 38. alles gedeiht auf seinem eigenen Grund (Übers.
Wilhelm Ehlers).
Schließen »omnia domi nascuntur«.) (13, 14.) Für die nicht v.
Sklavenarbeit umfassten Erwerbszweige, mit welchen
die Geldaristokratie aus conventioneller Scheu sich nicht befasste,
Freigelassene, gestützt auf die Geldmittel
ihrer früheren Herren, ebenso Schutzverwandte
Zusatz von Marx.
Schließen (Clienten) u. Fremde, in Massen nach den grossen Städten
strömend, liessen die armen Bürger nicht aufkommen,
denen sie überlegen an Geschicklichkeit u. Geschäftskenntniss. (14) Die
Sklaven in persönlichem Dienst des Herrn –
trotz der fast ins Spitzfindige getriebnen Arbeitsgliederung der
reichen Häuser –
der Zahl nach nur ziemlich
niedriger Procentsatz der ganzen Sklavenmenge. Bei Bücher, S. 14, Fn. 3: Von
ihrer Lage haben uns die römischen Schriftsteller wahre Schauergermälde
überliefert, […] nur wäre hinzuzufügen, dass in vielen Fällen der
persönliche Verkehr mit der Familie des Herrn die Lage des Haussklaven
erheblich milderte und dass gerade hier sich jene Zwischenstufen
zwischen der eigentlichen Sklaverei und der vollen Freiheit am
häufigsten bildeten
Schließen Trotz ihrer schauderhaften Lage gehn aus ihnen die libertini
hervor . (14. n.) – Politischer Kampf nur von
Seite Zusatz von Marx. Er hat den Ausdruck, den die
vor 1865 in den Südens der USA armen – aber im Unterschied zu den
schwarzen Sklaven – freien Weißen bezeichnet, bereit in einigen Artikeln
verwendet, als Vergleichsbegriff mit anderen historischen Umständen, und
zwar mit derm römischen Plebejer in den Zeiten des äußersten Verfalls
Roms
(„Der
nordamerikanische Bürgerkrieg“. Die Presse, 25. Oktober 1861. In: MEW
15, S. 337) bzw. mit dem gewöhnlichen englischen
Proletarier in seinem Antagonismus mit dem irischen Arbeiter (Circulaire
du Conseil Général de l'Association Internationale des Travailleurs au
Conseil Fédéral de la Suisse Romande du 1 janvier 1870. MEGA I/21, S.
162).
Schließen (der poor whites) der
Proletarier; man suchte sie in Athen u. in Rom,
sobald die
Entlastung der Hauptstadt durch Kleruchieen
u. Kolonieen nicht mehr möglich war, durch Sorge für billige
Nahrung u. Amüsement bei guter Laune zu halten. (15)|
Bei Römern namentlich überall die Sklavenmärkte mit Zufuhr aus den an an Menschenkraft unerschöpflich scheinenden Barbarenländern, jeder neue Krieg lieferte den Römern neue Masse gefangner Feinde zu billigsten Preisen; so lange man also den Arbeiterbestand noch nicht auf dem Wege der Fortpflanzung vollzählig zu erhalten hatte, blieb die Vertauschung der bequemen unfreien mit der freien Arbeit ein frommer Wunsch. Von der Schlechtigkeit der Sklavenproduction war man längst überzeugt. (17) (Homer. Odyssee. XVII. 320ff. Plat. Legg. p. 776. Plinius N.H. XVIII. 7. Colum. de re rust. 1, 7.)
Bei Griechen schon Versuch die Sklavenarbeit durch den Staat zu organisiren; Gedanke lag nah, da der Staat ohnedies eine beträchtliche Sklavenzahl in seinen Diensten hatte. Um 355 v. Chr. Xenoph. (?) de vect. 4, 17ff. vorgeschlagen, Staat solle zur besseren Ausbeutung der laurischen Silberwerke eine die Zahl der freien Einwohner um das 3fache übersteigende Anzahl v. Sklaven [aufkaufen und an Unternehmer] vermiethen. Um dieselbe Zeit od. etwas später das Projekt des Diophantos, sämmtliche Handwerke durch Staatssklaven betreiben zu lassen, wie zur Zeit des Aristoteles in Epidamnos wirklich geschah. (Arist. Pol. II, 4, 13)
Zu Staatslasten überhaupt ⦗auch Kriegsdienst⦘ die Sklaven nur so weit zuziehbar als alles andre bewegliche u. unbewegliche Eigenthum der Privaten. Sklavensteuer in Athen auf Kopf 3 Obolen. Verkaufssteuer (derselben) in Rom. Auch die in Noth zum Kriegsdienst verwandten Sklaven vorher von den Herren abgekauft. ([17,] 18)
Aeltere
Sklavenaufstände.
Bei Bücher, S. 20: Eine breite Kluft trennte
immer noch den arbeitlosen freien von dem zur Arbeit gezwungenen
unfreien Proletarier.
Schließen Breite Kluft zwischen dem freien Proletarier u. dem
Sklaven. [»]Erst in den
römischen Pöbelrevolten des 1 Jhdts vor
Chr.,
wo Bodensatz der ganzen Welt in Rom zusammengeflossen,
bemerkbar Zusammengehn beider unter hocharistokrat. Führern.« (20)
⦗Ueber Gegensatz griech. u. röm. Sklavenbehandlung Plut. de garr. 18, Demost. Phil. III, § 3. [20⦘]
[»]Rückschlag der schon Ende des 3t Jahrh. v. Chr. sich einbürgernden Sklavenwirthschaft bei den grossen Besitzern, weniger fühlbar für mittleren u. kleineren Bauernstand dadurch dass die fortwährenden Eroberungen auf italien. Gebiet durch Kolonieen u. Landanweisungen den Verarmten immer wieder aushalf.« (25)
Nach 2. punischen Krieg schreitet Sklavenarbeit mit Riesenschritten zur Alleinherrschaft. (27)
Strabo. VI. 272. [53]
In Enna (Sicilien) (heut Castrogiovanni) Bergstadt 2mal
im Jahr vielbesuchte Feste, zur Saatzeit der Erdmutter
(Demeter) u. der Persephone, wenn das
Korn zu reifen begann. „Auf dem Zug des Viehs gegen Süd wird heut im
November ein Krammarkt, auf dem gegen Norden im Mai der grösste Viehmarkt der
Insel hier abgehalten“, (Nitzsch) ein
Ueberrest jener alten Festversammlungen. Bücher (S. 52, Fn. 2) stützt sich eher auf
Cicero: In
Verrem, IV, 48, 107).
Schließen Nach Kuhn
»Beiträge zur Verf.
des röm. Reichs« nahm Demeter damals bei den frommen Sikulern dieselbe
Stelle ein wie jetzt die
Madonna. (p. [51,] 52)
Die Römer hatten als eine Art Spielwerk den Provinzialstädten
die Formen der freien Gemeindeverfassung gelassen, Zusatz von Marx. Vgl. Bücher, S. 53: Das
Stadtregiment mochte, wie in den übrigen Gemeinden, der städtischen
Geldaristokratie anheimgegeben sein.
Schließen ⦗sie legend in die Hände der dortigen
provinzialstädtischen Geldaristocratie.⦘ (59)|
Ueber Nabis (in Sparta u. Argos) 206–192 Polyb. IV, 81. XIII 6. XVI, 13. Pausan. IV 21 29, 10. Livius XXXII, 38, 40. XXXIV, 31. XXXVIII, 34. (p. 91) Polyb. XX, 6 (über Böotien seiner Zeit) XXXVII, 4, XI, 8. (Zweikindersystem; vgl. Hesiod. W. u. T. p. v. 367ffde) [91, 93]
| v. Ch. 143 | Anfang des sicilischen Sklavenkriegs. Eunus König. Aufstand in Minturnae u. Sinuessa v. Metellus bekämpft. |
| 143–41 | Siege des Achaeos über die Prätoren. |
| 141 | Cn. Servilius Caepio unterdrückt die Empörung in Südlatium. |
| 140 | Aufstand des Kleon. Erobrung v. Akragas. Kleon u. Eunus vereinigt. L. Plautius Hypsaeus geschlagen. |
| 139–35. |
Siegreicher Kampf der vereinigten
Sklavenführer gegen röm. Prätoren. ⦗Aufstand in (Rom?), Attika, Delos, Makedonien.⦘
Tauromenion, Katana, Syrakus, Messana erobert; Eunus Herr des ganzen Bei Bücher, S. 128:
Insel. Schließen Landes. |
| 134. | Cons. C. Fulvius Flaccus kämpft unglücklich in Sicilien. |
| 133 |
Die lex sempronia agraria, 133 v. Chr. von Tiberius Sempronius Gracchus
im römischen Senat durchgesetzt. Schließen Das gracchische Ackergesetz. |
|
L. Calpurnius
Piso erstürmt Massena Messana u. belagert Enna. Attalos III
Zusatz von Marx. Vgl. Bücher, S.
100ff. Schließen ⦗Pergamos⦘ †. |
|
| Eudemos in Rom. – Aristonikos tritt auf, erobert die Küstenplätze. | |
| Ti. Gracchus ermordet. | |
| Schlacht by Kyme. | |
| Aristonikos stiftet die Verbindung der Heliopoliten. | |
| 132 | P. Rupilius in Sicilien. Tauromenion u. Enna erobert. Eunus gefangen. |
| Römische Gesandte in Kleinasien. Nasica †. | |
| 131 | Leges Rupiliae. |
|
Anscheinend hat sich Marx beim
Exzerpieren in der Zeile geirrt. Vgl. Bücher, S. 129: P.
Licinius Crassns gegen Aristonikos. Belagerung v. Leukae.
/130 (Januar?) Schlacht bei Leukae. Crassus †. Schließen P. Licinius Crassus bei Leukae. Crassus †. |
|
| Aristonikos v. M. Perperna geschlagen, ergiebt sich in Stratonikeia. | |
| 129 | Perperna †. |
| M. Aquilius hält Strafgericht, ordnet Provinz Asia: | |
Aristonikos in Rom
erdrosselt. †. Blossius[.]
[128, 129] ⦗Blossius
Stoiker aus Cumae, Freund des
Tiberius Gracchus. Bei Bücher, S. 111: Als das Blutgericht, welches
der Senat den Consuln des Jahres 132 übertragen hatte, mit frecher
Willkür gegen die Gracchaner wüthete, hatte man auch ihn vor ihr Forum
geschleppt […]
Schließen Auch er 132 vor das Blutgericht
gestellt ⦗vom Senat den Consuln übertragen⦘ ⦗wüthete gegen die
Gracheaner Gracchaner[⦘]; er gefragt: ob seine Freundschaft zu Tib.
Gracch. ihn hätte Bei Bücher, S. 111: vermögen
Schließen bewegen
können, die Brandfackel ins Capitol zu schleudern. Said: „Das würde
Gracchus nie befohlen haben.“ Und gefragt „Wenn er es befohlen hätte?“ Answer:
„Dann hätte ich ihm gehorcht; denn er würde es nie verlangt haben, wenn es nicht
dem Volke zum Heil gereichte.“ (Plut.
Ti. Gracch.) Siehe Niebuhr: Vorträge über römische Geschichte, an der
Universität zu Bonn gehalten. Hrsg. von M[eyer] Isler. (B. G.
Niebuhr: Historische und philologische Vorträge, an der Universität
zu Bonn gehalten. Abth. 1: Römische Geschichte bis zum Untergang des
abendländischen Reichs.) Bd. 2. Berlin 1847. S.
285.
Schließen (Niebuhr
: Diese tapfre Antwort machte dem Blossius keine
Schande, sondern denen welche sie ihm abgepresst hatten.) Er (Blossius)
begab sich nun zu Aristonikos etc.⦘ (p. [110,] 111)|
Ludwig Friedlaender: Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von August bis zum Ausgang der Antonine. Leipzig 1862–1871.
Schließen
Ludwig Friedländer (Prof. in Königsberg)
Darstellungen aus
der Sittengeschichte Roms in der Zeit v. August bis
zum Ausgang der Antonine.
Dritter Theil. Leipzig.
1871
Ueber Gallien als goldreiches Land zu Cäsar’s Zeit cf. Diodor. V, 27; Strabo IV, 188. »Noch der Frankenkönig Theodebert schlug Münzen aus dem Golde einheimischer Bergwerke.« Sieh: Prcop Procop. B. Goth. III, 33. Vgl. King, Natural History of precious stones and pr. metals p. 183–187. [7, 8]
Die grössten Vermögen des röm. Alterthums 300 u. 400 Mill. S. (21¾ u. 29 Mill. Th.); u. nur 2 Personen werden genannt, die die letztere Summen Summe besessen haben sollen, der Augur Cn. Lentulus u. der Freigelassene Nero’s: »Narcissus«. Das höchste aus dem Alterthum bekannte Jahreseinkommen ist das welches die reichsten röm. Familien am Anfang des 5ten Jhdt besessen haben sollen, etwa 4000 Pfund Gold u. Naturalien im Werth des dritten Theils dieser Summe; im Ganzen nach heutigem Geld 1,624,000 Thr. (8, 9)
Zeit des grössten Luxus in Rom 31 v. Chr. bis 69 n. Chr. (17) (v. Schlacht bei Actium bis Regierungsantritt Vespasians. cf. Tacitus. Annal. III. 55.)
Nach Plinius (VI, 101. XII. 84.), dessen Angabe wahrscheinlich auf Verzeichnissen der Grenzsteuerämter beruht, in keinem Jahr unter 55 Mill. Sest. (= about 4 Mill. Thlr.) indische Waaren in das römische Reich eingeführt, u. für arabische, indische u. syrische Waaren dem Reich auch bei der geringsten Berechnung jährlich 100 Mill. Sest. (7¼ Mill. Th.) »entzogen«. Diese Einfuhr an sich indeed »auffallend gering«. fst D. Fast die ganze Einfuhr jedoch mit baarem Geld od. Barren bezahlt. ([48,] 49)
Schon in 2. Hälfte des 18. Jhdts setzte Fkch an Dtschland allein ab an Seide u. Galanteriewaaren für 67 Mill. £. St.; 1853 Fkchs Ausfuhr an Seide 63 Mill. Thaler nach Engld u. 5 x soviel nach Nordamerica an „Pariser Artikeln“, Bronzen, Bijouterien, Quincaillerien, Uhren, Modeartikeln, Posamentierarbeiten, feinen Tischlerarbeiten, Instrumenten etc auf 21 Mill. Thl. l.c. p. 50.
Die Preise der orientalischen Luxusartikel damals z.Th. ungeheuer hoch u. durchweg höher als gegenwärtig. Seide noch in der 2t Hälfte des 3 Jhdts mit Gold aufgewogen, ein (röm.) Pfund Betelsaft konnte bis 400 Denar (= 116 Thl.), ein Pfund Zimmetsaft bis 1500 Denar (435 Th.) kosten … »Die in Rom gezahlten Preise« überstiegen bedeutend – nach Plinius um das hundertfache – die Einkaufspreise. Aber bei der Verzollung der Waaren an der röm. Grenze war schon ein grosser, in vielen Fällen der grösste Theil des Transports zurückgelegt, folglich entsprechende Preiserhöhung bereits eingetreten: auf die Angaben dieser höheren Preise musste Plinius Veranschlagung der gesammten Einfuhr auf 100 Millionen beruhn … Diese Einfuhr also sehr geringe … wesentlich auf Rom u. einige grosse Städte beschränkt. (50, 51) Scheint bestätigt noch f. das Ende des 2t Jhdts durch Galen. (de sanitate tuenda) Im 4 Jhdt, in Folge völlig |6 veränderter Handelsverhältnisse der Gebrauch der Seide bei allen Ständen üblich geworden. (50, 51)
Anfänge des Luxus im Sklavenhalten für Häusliches etc fallen zusammen mit Aufschwung des Sklavenhandels in Folge der Eroberungen v. Carthago u. Corinth, die zugleich grosse Reichthümer u. grosse Masse v. Gefangnen nach Rom führten. (87) (Strabo. XIV.) Statt der Uhren hatte man Sklaven die stets die Tageszeit anzugeben wussten. (88) Seneca epp. 27, 5–8; Lucian. Nigrin. 34. ⦗lässt z. B. Calvisius Sabinus – ganz ungebildet u. ohne Gedächtniss – um für unterrichtet zu gelten – einen seiner Sklaven den ganzen Homer auswendig lernen, einen andern den Hesiod, andre die 9 lyrischen Dichter: diese Sklaven mussten bei seinen Gastmählern hinter ihm stehn u. ihm Verse angeben, die er in der Unterhaltung passend anbringen konnte. Jeder kam ihm auf 100,000 Sest. zu stehn.⦘ (89, 90)
Luxus der Reinlichkeit. Allgemeinheit der Wasserleitungen. In einer Anzahl v. Städten Italiens bezeugen Röhren mit städtischen Stempeln das Vorhandensein öffentlicher Aquaedukte (so in Triest, Bevagna, Circello, Pozzuoli, Canosa etc) deren nicht für städtische Zwecke erforderliches Wasser zum Besten der Stadtkasse verwerthet wurde. Zu dieser Einnahme der Städte „steuerten ausser den reicheren Hausbesitzern, die sich das Wasser ins Haus leiten liessen, u. den Grundbesitzern, welche (so weit dies überhaupt aus dem Aquädukt zulässig war) ihre Felder vermittelst desselben bewässerten, hauptsächlich die Handwerker, welche des Wassers zu ihrem Gewerke bedurften, bes. die Walker; dann auch die welche auf ihre Kosten Bäder (sei für Privatgebrauch, sei aus Munificenz f. die Aermeren) anlegten“. (95, 96) Auch in den Provincialstädten die Beschaffung guten u. reichlichen Wassers eine Hauptsorge der Communen. Boissieu (aus Lyon) „Inscriptions de Lyon“ p. 446 bemerkt: „dass unsere Zeit so stolz auf den Fortschritt der Mechanik u. im Besitz ganz andrer Mittel als die Alten hatten, z. B. der Dampfkraft, selbst für grosse Städte in dieser Hinsicht bei weitem nicht das leiste, was die Römer selbst für die kleinsten Orte unter den erheblichsten Schwierigkeiten geleistet haben. Das alte Lyon lag auf einer Höhe u. war reichlich versorgt mit reinem u. gesundem Quellwasser; das neue liegt in der Ebene, zwischen 2 Flüssen, u. muss sich mit stinkendem Wasser, unreinen Gräben u. ungesunder Luft begnügen.“ … So in Avenches u. in Köln, dem von der Höhe der Eifel eine in der Länge v. 17 Meilen fast durchaus unter dem Erdboden hinlaufende Leitung vortreffliches Trinkwasser zuführte. (96)
Oeffentliche u. Privatbäder; Bei Friedlaender, Th. 3, S. 96: Die
Wasserleitungen versorgten […] die in Italien schon seit alter Zeit
allgemeinen, später wohl nirgend fehlenden öffentlichen und
Privatbäder. In Italien gab es selbst dorfartige Orte, die mehr als
eine für Geld zu benutzende Badeanstalt hatten […]
Schließen auch in Dörfern später nirgend
Privatbad
(96); die Sitte des täglichen Bades war nach
Gallen Galen
selbst für Landbewohner allgemein geworden. (97)
Das römische Reich hatte noch nicht ⅔ des
Flächeninhalts v. Europa u. von der übrigen Welt war
nur ein geringer Theil zugänglich. Die Länder des Ostens, wie
überhaupt die barbarischen Länder, gaben an das röm. Reich
nur einen kleinen Theil ihrer kostbaren Erzeugnisse ab. In einem grossen
Theil seiner Provinzen hatte die Cultur erst begonnen, ihre Bei Friedländer, S. 92:
Produktionskraft
Schließen Productivkraft war noch wenig entwickelt, etc. (91,
92)|
About 337 p. C. Schreiben Constantin’s an Statthalter der Provinzen Spanien, Gallien u. Britannien; danach sollten die in den Städten sich aufhaltenden Künstler u. Handwerker von communalen Leistungen frei sein, damit sie ihre freie Zeit auf Erlernung ihrer Kunst verwenden u. sowohl selbst um so kundiger werden, als ihre Söhne unterrichten könnten: zu den namentlich angeführten gehören ausser den Architekten u. Bauhandwerkern, Maler, Bildhauer (von denen die Verfertiger v. Statuen noch besonders unterschieden werden) u. Mosaicisten (2 Gattungen) … Die (ausser Pompeji) in andern Städten Italiens, so wie in den Provinzen zum Vorschein gekommenen Inschriften v. Künstlern (mit Ausnahme Griechenlands u. Kleinasiens) nicht zahlreich. (189)
[»]Der Jurist
Julianus (unter
Hadrian) führt aus in Erörterungen
über Schadenersatz für getödtete Sklaven wenn einem
„werthvollen Maler“
Zusatz von Marx.
Schließen ⦗i.e. der Sklave⦘ (pretioso
pictori) der Daumen abgehauen u. er dann innerhalb eines Jahres getödtet
worden, so sei er zu dem Werthe zu schätzen, den er vor der
Verstümmelung gehabt habe.« (198)
367 n. Chr. Kirchliche, blutige Kämpfe zu Rom, Ammian. Marcell ⦗XXII. 5. 4. u. XXVII. 3. 12⦘ sagt, dass kein wildes Thier dem Menschen so feindselig u. verderblich sei wie die meisten Christen. (529 528)
Verbreitung des Christenthums bes. in Rom; unter den höheren Ständen vor Mitte od. Ende des 2. Jhdts nur vereinzelte Anhänger. (529)
Die Christen nicht bloss noch im 3. Jhdt
Minorität Zusatz von Marx.
Schließen ⦗im röm. Reich⦘, sondern
diese Minorität gehörte wenigstens bis zu dessen Anfang fast nur den
untersten Sänden Ständen an; verbreitet sich erst seit Commodus unter den höheren. (532)
Die ersten heidnischen Schriften gegen das Christenthum nicht vor Mitte des 2. Jhdts. (534)
Friedländer: Selbes Buch. Erster
Theil. 1862.
Zusammenfassung von Marx.
Schließen Die Senatoren (unter Kaiserthum)
besassen nicht bloss in allen Theilen Italiens
grosse Güter cf.
Tacit. A. VI, 17; auch auf den
Inseln des Mittelmeers, in überseeischen Ländereien Ländern, in beiden andern Welttheilen besassen sie ungeheure Ländereien,
namentlich in Sicilien u. Sardinien, Cyrene, Vorderasien, Nordafrika. (176,
177)
»Gesetzlich« konnten die Senatoren ihr
Kapital nur anlegen in Grundbesitz od. Ausleihen. Plin.
epist.
Gewiß, fast mein ganzes Vermögen liegt in
Grundbesitz fest, doch habe ich einige gegen Zins ausgeliehene
Kapitalien, und es wird auch nicht allzu schwer sein, ein Darlehen
aufzunehmen (Übers. Helmut Kasten).
Schließen »Sum quidem prope totus in praediis: aliquid tamen foenore foenero: nec molestum erit mutuari.« (p. 181) Vgl. über
den Wucher Tac. A. VI. 16. ⦗[»]Im J. 32
n. Chr. als eine Geldcrisis die Reg. zum Einschreiten veranlasste,
gerieth der ganze Senat in Aufregung, da kein Senator frei
v. Schuld wucherischer Geldgeschäfte«.⦘ (Dieser Wucher hauptsächlich in den Provinzen getrieben; so hatte Seneca den
Britanniern ein Anlehn v. 40 Mill. Sest. auf hohe Zinsen aufgedrungen; ihre
plötzliche u. gewaltsame Eintreibung Ursache v. Aufstand der Provinz im J. 60 n. Ch.
[)] Den Senatoren standen zudem
offen besoldete, z.Th. sehr einträgliche Stellen in
Heer, Verwaltung, Provinzen, deren Statthalter sich oft genug durch
Erpressungen bereicherten, obgleich nicht so oft u. so offen wie unter
Republik. ([181,] 182) |
Bei Friedlaender, Th. 1, S. 182: Viel höher
freilich wurden die bezahlt, und ihrer waren […] nur zu viele, die
ihr Talent zu dem schändlichen Gewerbe von Anklägern in
Majestätsprocessen mißbrauchten […]
Schließen Viele Senatoren bereicherten sich im
ersten Jhdte durch »Delatoren« business! (182)
Die Grösse des Aufwands, der v. den Senatoren
gefordert, erneuert stets wieder Verschuldung u. Verarmung vieler senator. Familien. (183)
Als Aushilfe: Unterstützung der Kaiser, der
Standesgenossen, reiche Heirathen. (183–85) Umschreibung und Ausrufezeichen von
Marx.
Schließen Die
kurulischen Aemter wie Consul etc blieben
Privileg der Senatoren. (186) Unterthanenehrgeiz! (189; da diese Aemter nun
Titularwürden, Rangstufen, Beweise der Bevorzugung
durch Kaiser etc) (Scheinwürden!) ( Kommentar von Marx. Vgl. Friedländer, S.
188: […] mehrten sich die Rangunterschiede.
Schließen Rangsunterschied wie im alten
Moscovy!)
Senator (erste Stand) gehört nur Rom an; wer Senator wird, hört auf Bürger einer andern Stadt zu sein. (192)
Ritter.
Bei Friedländer, S. 192: Der erste Stand
gehörte allein der Hauptstadt des Reichs, wer Senator wurde
[…]
Schließen (ausserhalb Rom’s der erste
Stand) ⦗Verordnung Trajans, dass die Candidaten
der curul. Aemter ⅓ ihres Vermögens zu
Ankäufen v. Ländereien in Italien verwenden sollten; Marc Aurel
setzte das auf ¼ herab [⦘]
[192]
Gracchen… Ritter, wer Census v.
400 000 Sest. besass etc. (193) ⦗goldner Ring etc⦘ Juv. III.
33, Martial VII,
64. Siehe oben S. 1, Erl. zu „
equites equo publico
“.
Schließen „Ritter mit dem Staatsross“ ⦗»Besitzer des ritterlichen
Census, Mitglieder der Rittercorporation u. der die senatorischen Ritter«⦘ Titularritter; Im
Ritterstand auch: Banquiers, Grosshändler, Zollpächter,
Directoren u. Mitglieder v. Handelsgesellschaften u. Vereinen zu kaufmän. Unternehmungen jeder
Art. Endlich hatte auch der Ritterstand seinen Amtsadel. ([194–]197)
Dritter Stand.
Bei Friedlaender, Th. 1, S. 198: In der
ungeheuren Mehrheit der Bevölkerung Roms, die man als den dritten
Stand bezeichnen kann […]
Schließen In Stadt Rom »Proletariat[«] überwiegend; dagegen verhältnissmässig
beschränkt Handwerker, Industrielle u. Bei Friedlaender, Th. 1, S. 198:
Kleinhändler
Schließen Kleinbürger. (Die Getreideaustheilungen
setzten selbst die Aermsten in Stand ganz od. fast ohne Arbeit zu
leben.) Doch auch wohlhabende Geschäftsleute, namentlich die schmutzige u.
nach röm. Ansicht unanständige Geschäfte treiben: ( mögen viele ohne diese Bildungsgüter [auf
dem Forum] reden und vorankommen, da ja auch reicher wird, wer mit
schmutziger Ware seine Geschäfte macht, und der Ausrufer mehr von
seiner Stimme profitiert (Übers. Helmut Rahn).
Schließen »dicant sine his [in foro] multi et
acquirant, dum sit locupletior aliquis sordidae
mercis negotiator et plus voci suae
debeat praeco« (Quintil.
I. 12, 17)), als Uebernehmung v.
Leichenbesorgungen, Bäckereien od. Badhäuser, öffentliche Arbeiten od.
Anstalten, selbst Latrinen zu pachten, als Auctionsausrufer, bald unschätzbare Kostbarkeiten,
bald altes Gerümpel zu versteigern. Auctionator
(praecones) Geschäft sehr einträglich. Arruntius Euarestus, ein Auctionator, der nach Caligula’s Ermordung Rolle spielt,
hatte die Macht damals u. später seinen Willen in Rom
durchzusetzen. (Josephus) (Martial. VI. 8) [198–200]
Caussidici (Rechtsanwälte) einträglicher Beruf. (200, 201) ausser Seefahrt u. Landwirthschaft, Dienste bei den Magistraten, Subalternstellen in der Verwaltung u. im Heer bis zum Centurio aufwärts.
Menge der Freigelassenen: Masse
der Bevölkerung Roms im höchsten Grad gemischt; firstly:
unaufhörlich einwandernde Freie; secundo:
grösstentheils bestand sie aus ehmaligen, aus allen Ländern
eingeführten Sklaven, deren 1000 Jahr aus Jahr ein freigelassen. Noch jetzt
die Grabmäler v. Freigelassenen die
ungeheure Mehrzahl aller derer, die sich zu den Seiten der
Heerstrassen vor den Thoren Roms hinziehn. Sie grade häufig im
Besitz grosser Reichthümer; theils erworben im Dienst
vornehmer Häuser, wo namentlich Griechen u.
Orientalen geliebt u. gefürchtet ⦗Demetrius,
Freigelassner des
Pompejus, soll 4000 Talent hinterlassen
haben. Plut.
Pompej. c. 2.⦘; theils durch kaufmännische u. geschäftliche
Unternehmungen, grossentheils in den Händen
|9 dieser rührigen u. betriebsamen Söhne
der östlichen Länder. Der Reichthum
der libertini sprichwörtlich schon zu Anfang
des Kaiserthums. Calvisius Sabinus lebte zu unserer Zeit, ein
reicher Mann: er besaß das Vermögen eines
Freigelassenen und den Charakter: niemals habe ich einen
Menschen gesehen, der glücklich auf geschmacklosere Weise. (Übers.
Manfred Rosenbach.)
Schließen »Calvisius Sabinus nostra
memoria fuit dives et patrimonium habebat
libertini et ingenium: numquam vide vidi hominem beatum indecentius«. (Seneca.
ep. 27, 5) Es gibt nichts Dreisteres als einen reichen
Emporkömmling.
Schließen »nihil est insolentius novicio
divite«. (Senec. rhet.
controv. II. p. 97) und diese Geldtruhe setzt den ganzen
Reichtum eines Freigelassenen in Umlauf (Übers. Paul Barié und
Winfried Schindler).
Schließen »et libertinos arca flagellet opes«.
Martial V, 13.
6. Die Spiegel vor denen sich ihre Töchter schmückten theurer als
die Mitgift die [in alten Zeiten] Töchter
verdienter Männer früher vom Staat erhalten hatten: sybaritischer
Luxus; Gemeinheit der Sitten, Niedrigkeit der Gesinnung,
Unwissenheit, Rohheit, Typen des gemeinen, unverschämten,
prahlenden Emporkömmlings, wie der
Zoilus
Martial’s in
Rom, der Trimalchio
Petrons in der
Colonie. Ihr Selbstgefühl erhöht durch die Macht
ihrer Standesgenossen am Hof; schon in Nero’s Zeit sehr viel ritterliche,
manche senatorische Familie abgestammt v. solchen Ahnen.
([201,] 202)
Zusammenfassung von Marx.
Schließen ⦗Sieh aber auch Juvenal XI, 162–176 u. VIII, 39–55, über
die Tüchtigkeit etc v. Männern aus der
niedrigsten Volksklasse.⦘
[203]
Clienten: mit der alten Clientel nur Namen gemein; nicht mehr Pietäts- sondern Miethsverhältniss; karg belohnter u. verächtlich behandelter Figurant in dem Tross seines „Herrn“ od. „Königs“. (209 207. In fact: die Formen des Verkehrs am Hof stellten sich fest nach den sonst in Rom üblichen – namentlich nach Verhältniss der Clienten zu ihren Patronen. Andrerseits wirkte dann wieder die Hofsitte rück auf die ausserhalb des Hofes.)
In der letzten Zeit der Republik
hatte die Clientel noch etwas von ihrem früheren Character bewahrt. (209 207) Der persönliche Antheil des Patrons am Clienten hört auf
im Grad, wie es im ersten Jahrhdt Sitte geworden Schaar v. Clienten zu haben
etc. Selbst wenig begüterte Geschäftsmänner (Juven.
VII. 144) mussten um ihres Credits wegen eine Anzahl Clienten halten, die
ihre Tragsessel umgaben. So wurde Clientel,
schon seit der ersten Kaiserzeit, ein
Erwerbszweig; grosse Menge dürftiger Menschen stand f. geringen
Lohn Reichen u. Vornehmen zur Bildung od. Vergrösserung
eines Gefolgs od. Hofstaats zu Gebot. Für Reihe bestimmter Dienste bestimmte
Entschädigung gewährt, bes. in Speisung od.
Kostgeld. Conkurrenz drückt den immermehr kargen Lohn
der Clienten herab u. verschlechterte überhaupt ihre
Stellung. (208) Bei Friedlaender, Th. 1, S. 209: Außer der
regelmäßigen Belohnung, gleichviel ob sie in Geld oder Speisung
bestand, pflegte den Clienten noch manche andre gelegentliche
gewährt zu werden
Schließen Ausserdem sonstige Abfälle, Einladung zu Tafel
des Herrn, hin u. wieder Geschenk eines abgetragnen Mantels,
auch wohl einige 1000 Sesterzen, od. einige Morgen Land; manche machten
ausgedienten Clienten zu Aufseher ihrer Güter; manchmal
gab Patron freie Wohnung; Unterstützungen durch Darlehn,
Bürgschaft, Rechtsbeistand u. sonstiger sonstigen Schutz. Im Ganzen der Erwerb der Clienten ein
sehr spärlicher. Manche ganz u. gar mit Hoffnungen gespeist. ⦗„kaum
2 oder 3 hat der Besuch vornehmer Atrien wirklich ernährt, die
übrige Menge ist vor Hunger blass.[“]
Martial
III. 38, 11.⦘ (p. 209, 210)
In Martials Zeit der karge
Taglohn = 6 10 Sesterzen. (210) Bei Friedländer, S. 211: Eine fernere
Unbequemlichkeit war, daß der Client vor seinem Patron nicht anders
erscheinen durfte, als
Schließen Die Kerls mussten vor Herrn sich präsentiren in Toga,
dem Staats- u. Feierkleid, einem heissen
schweren Tuchmantel, der in Rom seit Anfang
der Monarchie immer seltner u. für die Clienten eine auszeichnende Tracht
wurde, überdies f. Arme nicht unerhebliche Ausgabe. vier Togen und mehr verbraucht man hier in
einem Sommer (Übers. Paul Barié und Winfried
Schindler).
Schließen »quattuor hic aestate togae
pluresve teruntur[«]. (Mart. IX. 100. X 96. 11.) die schweißtriefende Toga.
Schließen »sudatrix toga«.
(XII. 8 18. 5) [211]
Erst »Morgenbesuch« ⦗hiesse hiessen daher „salutatores“ u. nach ihrer Kleidung „togati“ (Togaträger)[⦘]. Aber auch sonst grossen Theil des Tags u. selbst bis Abend in Anspruch genommen, da sie überall bei öffentl. Erscheinen ihrer Herrn deren Gefolg bilden mussten. Seinem Tragsessel od. seiner Sänfte vorausgehn od. folgen, seine sämmtlichen Besuche mitmachen, [ihn] endlich vielleicht um die 10te Tagesstunde in die Thermen des Agrippa geleiten etc; Raum im Gedräng schaffen, selbst durch Schimpfen u. |10 Ellbogenstossen; ging Herr aufs Land od. Reisen, so mussten sie bereit sich halten, einen leeren Platz in seinem Wagen einzunehmen; las er seine Gedichte vor, so gaben sie Zeichen f. Beifallsäussrungen der Zuhörer durch Aufstehn u. Gebärden der Bewunderung; redete er vor Gericht, brüllte „der Haufen in der Toga“ Bravo. Alles lobpreisend, stets unterthänig etc. (212, 13)
Wenn dir die Klientenschar in der Toga ein
so kräftiges „Bravo!“ zuruft,/ dann bist nicht du, Pomponius, dein
Mahl ist eloquent. (Übers. Paul Barié und Winfried
Schindler.)
Schließen »Quod tam grande sophos clamat tibi turba togata,
Non tu,
Pomponi,
coena diserta tua est.« (Mart.
VI. 48) Sie hatten Demüthigung nicht nur v. ihrem Herrn, sondern
auch v. dessen Sklaven zu tragen. (213)
So gross Abstand zwischen Patronen u. Clienten schon im ersten Jhdt, so erweitert im 2t, theils in Folge Bei Friedländer, S. 216: des
Zudrang
Schließen der wachsenden Concurrenz zu diesem Erwerb, theils
durch die seit dem 2t Jhdt
wahrnehmbaren, allmählig zunehmenden Einflüsse
des Orients, machend immer allgemeiner die
sklavische Demuth der Geringeren vor
den Höheren. (216) Röm. Grosse liess sich v.
Bittstellern schon die Hand küssen. (Epictet.) Ferner neue Züge in Lucian. (216) ⦗Die hochmüthigsten Patrone lassen sich sogar
Fussfälle thun, wie bei den Persern
Sitte, schon im Herankommen muss man sich bücken etc. Lucian. Nigrin.
22. Die Clienten heissen: die Herbeikommenden
Schließen οἱ προσίοντες etc.⦘ ⦗Mit
Lucian
stimmt z.Th. wörtlich überein was 200 J. später
Ammianus
Marcellinus: Historia Romana..
Schließen Ammian[.]
Marcellinus schreibt.
Ebenso Claudian.
Eutrop.⦘ [216, 217]
Rudolph Jhering: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Leipzig 1852–1865.
Schließen
Rudolph Ihering (ordentl. Prof.
der Rechtswissenschaft in Giessen): Geist des römischen
Rechts in den verschiednen Stadien seiner Entwicklung.
Leipzig. 4 Th. Erster 1852, 2t. 1854, 3t. 1858, 4t 1865.
Erster Theil. 1852.
Festus unter dem Stichwort egens oder exgens:
einer, dem nicht einmal eine Gens geblieben ist. (Sextus Pompeius
Festus: De verborum significatione, V, sub voce
Egens)
Schließen Festus
sub voce egens velut exgens
, cui ne gens quidem sit reliqua. (p. 221 Note) Ursprünglich: Gentilität
u. volle Rechtsfähigkeit, Nicht-Gentilität u. volle Rechtslosigkeit gleichbedeutend. Nur wer innerhalb der Gens
steht, ist ingenuus; wer draussen steht, der ex-gens ist rechtlos, elend,
extrarius ist einer, der außerhalb der
Heimstatt, des Kriegsdiensts und des Rechts steht
Schließen
[»]extrarius est, qui extra
focum, sacramentum jusque sit«
(Festus sub
voc. extrarium); seine Ausschliessung ist eine totale, auch die
Religion baut ihm keine Brücke, denn auch sie ist ein Institut dieses Staates. (220, 21)
Der Handel ist es, der gegenüber der Exclusivität der nationalen Rechtsansicht das kosmopolitische Element im römischen Recht zur Existenz u. Ausbildung gebracht hat. Ein Zwischenhändler war der erste Vorkämpfer der Cultur; er vermittelte mit dem Austausch der materiellen Güter auch den der geistigen. (226) Lateinische Sprache selbst weist darauf hin. Ihr Interpres, der Vermittler u. Ausleger, ist ursprünglich nichts als „Zwischenhändler“. Das Wort stammt von »inter« u. »pretium«, bezeichnet also einen der den Preis zwischen trägt. Dieser Zwischenhändler war der erste Dollmetsch und Vermittler. (l.c. N. 128)
Die beschränkteste Form, deren sich dabei der Handel bediente, war das hospitium (von hostem petere, den Fremden einladen). Der Zweck des hospitium nicht sowohl in der gastlichen Aufnahme … als in der gegenseitigen Zusicherung des Rechtsschutzes. (227) ⦗»macht die Recht- u. Schutzlosigkeit des hostis dadurch unschädlich, dass der Gastfreund ihn unter seinen rechtlichen Schutz nimmt u. dessen Rechtsansprüche als die seinigen vor Gericht vertritt. Gegen Betrug u. Treulosigkeit des Gastfreundes selbst gewährte das Recht keinen Schutz, denn der hostis stand ja ausserhalb des Rechts – einen um so höheren aber |11 die Religion u. Sitte.« (227)⦘
Für einen ausgedehnten Handelsverkehr reichte
die private Gastfreundschaft nicht aus u. so gingen
öfter Staat u. Staat dies Verhältniss mit einander
ein ( Vom Staat gewährte
Gastfreundschaft
Schließen hospitium publice datum). Höhere Stufe: die
Entwicklung des internationalen Verkehrs, als man
Staatsverträge abschloss, wodurch den Angehörigen
des einen Staats gegen die des andern statt
des mittelbaren, abgeleiteten Schutzes, den das
hospitium gewährte, ein unmittelbarer Schutz ausgewirkt wurde … Die höchste Spitze (der Formen worin er
verliehn) bestand in der Verleihung des römischen commercium, wodurch dem
Fremden Theilnahme am römischen Vermögensrecht, also auch Provokation auf
den v. Staat gewährten Rechtsschutz freigestellt
wurde … aber dies Folge eines besondern Privilegiums od. eines
Staatsvertrags. (227, 228)
Wer, ohne Aufnahme in Gentilverbindung zu erreichen, sich auf dem
Staatsgebiet niederzulassen wünscht, ist – rechtlich – v. vorn herein in
der Lage des
hospis hostis; kann nur Schutz gewinnen, indem er sich als Client unter das
Patronat eines röm. Bürgers stellt … beim hospitium
liegt Gegenleistung in der Erwiderung des gewährten Schutzes; beim
Clienten fällt dies natürlich weg, dafür tritt Dienstpflicht an die Stelle, insofern das
Verhältniss faktisch ein abhängigeres. Die Abhängigkeit ausgeprägt
in den Ausdrücken patronus u. cliens (Höriger; von cluere, κλύειν hören). (p. 250 230) »Patronus« dagegen stellt dies Verhältniss als eine Nachbildung der väterlichen Gewalt dar.
(230) Bei Jhering, S.230: Wie der Sohn hat auch
der Client keine Rechte gegen den
Schließen Sohn wie Client sind rechtlich beide der Gewalt dessen
überlassen, der Vaterstelle bei
ihm vertritt. (l.c.[, 231])
⦗
Aulus Gellius:
Noctes Atticae, V, 13..
Schließen Gellius. V.
c. 13 … Vor allen Dingen hatte man zu allererst die
grösste Ehrfurcht vor seinem Vater; dann aber zunächst vor seinem
Schutzherrn […] eben so kann man, ohne sich dem höchsten,
schmachvollsten Vorwurf auszusetzen, auch seine Hörigen nicht
verlassen. (Übers. Fritz Weiss.)
Schließen patrem primum, deinde patronum proximum nomen habere … neque clientes sine summa infamia deseri
possunt.⦘ Klageerhebung für den Clienten (patronus noch in später Zeit = Fürsprecher. p. 231)
⦗erscheint juristisch »nicht als Stellvertretung, sondern als
Geltendmachung eines dem Patron selbst zustehenden Rechts[«] 231⦘ Aus dem Eigenthum des
Patrons fliessend Recht, den Nachlass des
Clienten an sich zu ziehn. (232, n. 134 135)
Die Verleihung v. Land – an sich dem Wesen
des Instituts fremd, (im Gegensatz zum Vasallenthum
des Mittelalters, das sein rechtliches Fundament nicht
in der Schutzlosigkeit des Vasallen, sondern in dem ihm
verliehnen Lehn hatte) war ein sehr wirksames Mittel, den Clienten an
der Aufrechthaltung des Verhältnisses zu interessiren
u. mochte als solches in allgemeinen Gebrauch kommen u. die Siehe Dionysius Halicarnassensis: Antiquitates
Romanae, II, 10.
Schließen von Dionysius
bezeugte Thatsache bewirken, dass das Verhältniss v. beiden
Seiten von einer Generation auf die andere überging. … Deswegen nicht
Römische
Geschichte. Th. 1. 4., unveränderte Aufl. Berlin 1833. S.
240/241.
Schließen mit Niebuhr anzunehmen, dass jenes Verhältniss v. Seiten des Clienten unauflösbar gewesen.
⦗Bei Festus:
Väter wurden die Senatoren deshalb genannt,
weil sie den Hörigen Teile des Ackerlands zuwiesen wie eigenen
Kindern. (Sextus Pompeius Festus: De verborum significatione, XVI,
sub voce Patres.)
Schließen
[»]Patres senatores ideo appellati
sunt, quia agrorum partes attribuebant tenuioribus perinde ac liberis propriis«⦘ In der latein. Sprache
auffallend Schweigen über die
vermögensrechtliche Seite der Clientel …
[»]Die latein. Sprache muss
Ausdrücke dafür gehabt haben.« Er nimmt an, dass sie »vielleicht mit veränderter Bedeutung in
der neuern lateinischen Sprache fortexistiren« u. zwar: »precarium«
|12 und peculium 2 Ausdrücke u.
Institute die ursprünglich dem Clientelarverhältniss angehörten.
([232,] 233, 234)
Zweiter Theil. 1ste Abtheilung
(1854)
In Dtschld Eigenthumsbelastung unbeschränkt. (233)
Das ältere röm. Recht kennt nur eine einzige Art der Belastung
des Grundeigenthums – die Servituten; Personalservituten scheinen
späteren Ursprungs, erlöschen mit Tod od. capitis diminutio des
Berechtigten, sind also v. Natur vergänglich. Prädialservituten können auf vorübergehende Zeit gar nicht
errichtet werden; nach röm. Ansicht gegenseitige Aushülfe
unbeweglicher Sachen nur dann in Form v. Servitut zu vermitteln, wenn sowohl das
Interesse v. Seiten des einen als
Leistungsfähigkeit von Seiten des andern Grundstücks
dauernder Art; u. die
Prädialservituten sollen ein Interesse der Sache selbst befriedigen, ihr … behülflich sein,
ihre ökonomische Bestimmung zu erreichen …
(Weggerechtigkeiten, Wasserservituten etc). (234–36) »Servitut …
das einzige Verhältniss« … wodurch
»Eigenthümer die Freiheit des Eigenthums
beschränken konnte« … dient die Sache, handelt es sich um eine
Servitut.
Schließen »servit praedium, servitus« (»Unfreiheit der
Sache
selbst«), daher auch bei »Aufhebung« v. servitut
»Wiederherstellung der Freiheit ( Ersitzung der Freiheit (einer Sache von
einer Servitut), ein (von Servituten) freies
Grundstück.
Schließen usucapio libertatis, praedium liberum)«. (237)
»Nirgends ward der Reiche so leicht Millionär ⦗als in Rom⦘, der Unbemittelte so leicht Bettler« (242, 43) u. zwar nach Ihering aus folgenden Gründen:
1) Ungleiche Vertheilung des Kriegsdrucks
auf die
ökonom. Lage der wohlhabenderen u. ärmeren
Klassen. Felder des Armen blieben, sobald er ins Feld
musste, unbebaut liegen, die des Reichen v. Sklaven gebaut bebaut. Bei Jhering, Th. 2/1, S. 243: In ältester
Zeit
Schließen In erster Zeit Kriege Raubzüge in Zeiten wo
auf dem Feld nichts zu thun. Im Mass, wie sie an
Bedeutung gewannen, Kriegstheater entfernter,
Dauer des Feldzugs länger, Bei Jhering, Th. 2/1, S. 243: in demselben
Maße mußte die Landwirthschaft dies verspüren
Schließen Reaction auf derselben Agricultur. Und hier
entscheidend, ob der Besitzer selbst Besteller seiner Felder od. Sklave für ihn arbeitete. (243)
Also bei dem Selbstbauer Störung, even Stillstand der Cultur durch Krieg. (l.c.[, 244])
Aernteausfall macht Preise steigen. Im Alterthum Kornwucher in furchtbarer Höhe. ( Marx hat dieses Werk (vermutlich nach einer
anderen Quelle) auch in seinem im November 1878 begonnenen Notizbuch
vermerkt, dort mit der Signatur der Bibliothek des British Museum
(IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sig. B 152, S. 37).
Schließen Böckh:
Staatshaushalt der
Athener) Dazu
Unvollkommenheit des Transportsystems; Bei Jhering, Th. 2/1, S. 244:
völkerrechtliche Unsicherheit des Handels
Schließen Unsicherheit des Handels; daher lokaler Character der Theuerungen, enormes
u. fast unglaubliches Schwanken der Getreidepreise. (244)
⦗Im selben Mass als Rom seine Herrschaft erweiterte, Kornhandel an
äusserer Sicherheit u. geographischer Ausdehnung gewann, grössere
Gleichmässigkeit der Kornpreise, doch noch auffallende
Schwankungen. a. 544 (Polyb. IX,
44) der
medimnus (6 Modii) sicil. Getreides in Rom =
15 Denar, Modius also (da Denar = 16 As) 40 As; 6 Jahre später röm. Markt so
überfüllt (
Titus Livius:
Ab urbe condita, XXX, 38.
Schließen Liv.
XXX, 38) dass den
Schiffern die Ladung für die Fracht überlassen wurde.
Der Satz, für den Sicilien den
Römern das Korn zu liefern hatte, 3 u.
4 Sesterzen für Modius. Bei den öffentlichen
Getreidespenden wird Modius f. 1 As u. darunter abgegeben. Von
Aedil C. Sejus,
der bei einer Theurung diesen Preis innehielt, berichtet Cicer.
de off. II,
17, dass er keinen sehr grossen Schaden dabei gehabt. a. 314 einmal
durch bes. Umstände (Liv. IV, 12–16) der Marktpreis an 3
aufeinander folgenden Markttagen auf 1 As
herabgedrückt[.] (Plin.
Hist.
Nat. XVIII, 4) [244, 245 n. 365]
Zusammenfassung von Marx. Bei Jhering, Th.
2/1, S. 246: Die Lage der Aermeren war bei so bewandten Umständen
ganz unhaltbar. […] Denn in einem Jahr des Ueberflusses, wo auch der
Aermere volle Scheunen hatte und ans Verkaufen denken konnte,
standen die Preise natürlich am niedrigsten, vielleicht um das
Vierfache und Mehrfache niedriger, als zu dem er selbst gezwungen
gewesen war zu kaufen. Um das Kaufgeld aufzutreiben, hatte er zu
enormen Zinsen Geld aufnehmen müssen. Die nächste Aerndte sollte
Kapital und Zinsen decken; kam dagegen abermals ein Kriegs- oder
Nothjahr, so brachte dasselbe statt Hülfe nur dieſelben Drangſale,
also doppelte Lasten. Man hat den Grund der steten Verschuldung der
Plebs in dem hohen Zinsfuß finden wollen. Letzterer war aber nur
eine Wirkung des Uebels, nicht das Uebel selbst; ohne die
angedeuteten Verhältniſſe würde der kleine Grundbesitz dem großen
Grundbesitz und Kapital nicht tributär geworden, der Zinsfuß selbst
folgeweise kein so hoher gewesen sein.
Schließen Der kleine Bauer so in grossen Nöthen; hatte in
schlechten Ernten- u. Kriegsjahren Geld zu hohen Zinsen aufzunehmen;
kam gutes Jahr, so fiel Preis so sehr, dass
er damit den Nachtheil nicht auslösen konnte; seine Verschuldung dann wachsend bei
neuem Noth- od. Kriegsjahr. Der
hohe Zins selbst Wirkung der
hilflosen Lage worin Bauer sich befand dem grossen
Grundbesitz u. Kapital gegenüber. (246)|
Durch Krieg veranlasste Ausfall trieb Preise unverhältnissmässig in die Höhe;
Reicheren hielten Kornzufuhr zurück um Preise nicht zu drücken; sie waren
die Verkäufer; beuteten die
Conjunctur financiell u. politisch aus. (245) ⦗(Plin.
hist. nat.
XVIII, 4)⦘ ⦗
Titus Livius:
Ab urbe condita, II, 34.
Schließen Liv. II, 34
. : [»]
(zunächst) eine Teuerung, weil die Felder
infolge des Auszugs (der Plebs) nicht bestellt worden waren, dann
eine Hungersnot, wie sie in einer eingeschlossenen Stadt zu
herrschen pflegt (Übers. Hans Jürgen Hillen; die eingeklammerten
Worte fehlen in Jherings Wiedergabe des Satzes).
⦗da sie bis Kornzufuhr⦘: Bei Jhering (S. 245, Fn. 365) gehen
die vor dem Zitat: Kein Wunder, daß ein Zustand eintrat, der fast
der Absperrung gleich kam.
Schließen caritas annonae ex incultis per
secessionem agris, fames deinde, qualis clausis ⦗da sie, die
Plebejer wie abgesperrt v. Kornzufuhr⦘ foret.« Coriolan (Liv. II, 34):
[»]
Wenn sie den alten Getreidepreis wollen,
sollen sie den Patriziern das alte Recht zurückgeben (Übers. Hans
Jürgen Hillen).
Schließen si annonam veterem volunt, jus pristinum reddant Patribus« Um die zeitliche
Nachgiebigkeit u. polit. Apathie der Plebs zu begreifen, Einfluss
dieses Zwangsmittels zu beachten. p. 245
Note⦘
⦗ Verallgemeinernde Zusammenfassung von Marx.
Bei Jhering, S. 245/246: Daher ihr Haß gegen den Sp. Mälius,
der ihnen in einem solchen Fall ihre Spekulationen vereitelt hatte.
Die gegen ihn erhobene Anschuldigung, daß er nach dem Königthum
strebe, war mehr ein Vorwand zur Rache, als der wahre Grund
derselben. Fn. 368: […] Das eigentliche Motiv des Hasses lag nicht
in den politischen Tendenzen des Gegners, ſondern in den socialen
Bestrebungen desselben, in den materiellen Nachtheilen, die man von
seinen Neuerungen befürchtete. Man schob dann den Staat als den
bedrohten Theil vor, während es doch nur der Gesellschaft gegolten
hatte.
Schließen Die Burschen hassten u. denuncirten als »Staat bedrohend«
Leute ihres eignen Standes, die in solchen Fällen ihre (der
Patricier) »Speculationen« vereitelten u. damit zugleich auch ihr
ökonom. Zwangsmittel gegen Plebs.
[245, 246]⦘
Reiche Grundherr konnte den kleinen Mann fast ganz v.
der Conkurrenz an den Vortheilen des ager
publicus ausschliessen. (247) Liv. VII, 22: (weil) infolge der Schuldentilgung viele
Dinge den Besitzer gewechselt hatten (Übers. Hans Jürgen Hillen).
Marx zitiert nach Jhering, Th. 2/1, S. 247, Fn. 370. Jhering
verweist auf diesen Passus im Zusammenhang mit seiner Feststellung,
dass auch abgesehen von der Ausschließung des kleinen Mannes von den
Vorteilen des ager publicus das Übergewicht des reichen
Grundbesitzers bedeutend genug war, um zu erklären, „daß der kleine
Grundbesitz sich neben dem großen nicht recht zu halten vermochte,
und zum großen Theil von ihm absorbirt wurde“.
Schließen »solutio aeris alieni multarum rerum mutaverat dominos.«
(247)
Licin. Gesetze
reichten zur Hilfe nicht aus; Sklavenarbeit billiger
u. Krieg störte Wirthschaft des kleinen Bauers, nicht
die des grossen Grundbesitzers. (247)
Das
normale Mass des kleinen Grundbesitzes
war 7 jugera, in ältester Zeit nur 2. Dass Lex
Licinia zu Maximum des Grundbesitzes machte
500 jugera u. Viehstand brachte auf 100 Stück Grossvieh, 500 Kleinvieh f.
die Hauptfrage gleichgültig, da Gut v. jenem Umfang
schon auf Sklavenwirthschaft angewiesen. Einziger Erfolg der lex Licinia
. : Vermehrte Zahl der grossen
Grundbesitzer; verhinderte im Interesse der
wohlhabenden Klasse die Millionäre, ihr
Vermögen in Grundbesitz anzulegen; übrigens stiess [das
Gesetz] v. Anfang auf so heftigen Widerspruch, dass
[es] nicht einmal seine beschränkten Intentionen
erreichte[.] (
Appianus
Alexandrinus: De bellis civilibus, I, 8.
Schließen Appian,
I, 8)
Mit dem grossen Grundbesitzer konnte nur der
grosse Pächter konkurriren. Römer der
Verpachtung nicht geneigt; sieh
Lucius Iunius
Moderatus Columella: De re rustica, I, 7.
Schließen Columella I, 7.
[248, 249]
Für Unbemittelten in Rom Jahrhundertlang
nur ein anständig Erwerbsmittel, Krieg; Römer fasste
diesen als Erwerbsquelle auf; Heer nahm
die
Vertheilung der Beute als Recht in
Anspruch, u. die Ueberweisung derselben an den Schatz Zusatz von
Marx.
Schließen (aerarium) erschien ihm als Raub an seinen Rechten. (Liv. II. 42 … durch die Gehässigkeit der Patrizier, die
die Soldaten um die Beute betrogen (Übers. Hans Jürgen
Hillen)
Schließen »malignitate patrum, qui militem praeda fraudavere«.) Oft dies sehr ergiebige Quelle (die
Beute) weil sie sahen, daß (diejenigen) reich
geworden waren etc. (Übers. Hans Jürgen Hillen).
Schließen sieh:
Liv.
XLII. 32. »quia locupletes videbant etc«. In
Wirklichkeit auch hier die Reichen im
Vortheil. Wussten Nutzung des eroberten Lands, ager publicus, vorzugsweis in ihre Hand zu bringen. Bei Jhering, S. 250: Die übrigen durch die
römische Sitte als anständig bezeichneten Erwerbszweige setzten
sämmtlich Vermögen voraus, […] dieselbe Erscheinung […] wiederholt
sich überall, wo das Kapital arbeitet.
Schließen Die übrigen nach röm. Sitte anständigen
Erwerbszweige setzten alle Capital
– Vermögen – voraus. Kleine Kapital
beschränkt auf Kleinhandel u. Zinsgeschäft. Geldaristokratie als eigner
Stand organisirt – Bei Jhering, S. 250: Ritter
Schließen Equites,
Kapitalreichthum im Gegensatz zu Grundbesitz; sein Monopol Grosshandel,
Pachtung der öffentl. Abgaben, Geldgeschäfte im
grösseren Massstab, z. B. mit Staaten u. Communen, Rhederei etc. [249–251]
Kommentar von Marx zu Jhering, Th. 2/1, S.
156/157: Jhering behandelte die Frage hier im Zusammenhang mit der,
die die Römer selbst als Übel betrachtet hätten. „Ob wir den
Ursprung dieses Uebels [die Verdrängung des freien Bauernstandes
durch eine geringe Zahl großer Grundherren] schon in eine frühe Zeit
zu versetzen haben, hängt wesentlich von der Auffassung ab, die man
von der lex Licinia de modo agri hat. Bezieht man das Gesetz nicht
bloß auf den ager publicus, sondern auch auf das Privateigenthum, so
hat jenes Uebel schon in früher Zeit […] einen bedrohlichen
Charakter angenommen gehabt, weil man sich entschloß, ein Heilmittel
dagegen anzuwenden, das sich doch nicht anders, denn als Eingriff in
die Freiheit des Eigenthumsrechts bezeichnen läßt. Eben dieser
letzte Umstand könnte von vornherein gegen jene Deutung des Gesetzes
bedenklich machen […], allein nach der Beschaffenheit der
Quellenäußerungen läßt sich […] die Richtigkeit derselben kaum
bezweifeln.“
Anscheinend
hatte Marx in der Zwischenzeit das Werk von Lange herangezogen
(siehe unten, S. 118/119
der Exzerpte von Marx), dessen
Ansicht
er sich anschloss.
Schließen ⦗Die
lex Licinia de modo agri bezieht sich nur auf den ager publicus, nicht
auf das Privateigenthum.⦘
⦗Rossbach: »Untersuchungen über
d. röm. Ehe etc« S. 429 macht aufmerksam, dass
die
alten Landlose von 7 jugera sich bis in die
späte Zeit ungetheilt erhielten. (
Valerius
Maximus: Facta et dicta memorabilia, IV, 4, 6–8 und
11.
Schließen Val.
Max. IV. 4. § 6.7.8.11) Selbst nach dem Tod des Vaters
trennten sich oft die Söhne mit ihren Familien nicht von einander,
sondern bebauten das Erbgut gemeinsam. (
Plutarchus
Chaeronensis: Vitae parallelae. Aemilius Paulus,
5.
Schließen Plut. Aem.
Paul. c. 5.
Marcus Porcius
Cato: De agricultura, 24.
Schließen Cato
maj. 24; Valer. Max.
IV, 4. 8)⦘ [156] ⦗Zwölftafelgesetz
setzte erst ein Zinsmaximum, ein »foenus unciarium« (jährlich 1/12, uncia,
des Capitals. Also 8⅓ %.[)]
|14
während vorher dessen Höhe sich nach dem
Belieben der Reichen richtete (Übers. Erich Heller).
(vor 12 Tafeln): Zusatz von Marx.
Schließen »cum antea (vor 12 Tafeln) ex libidine locupletium
ageretur.« (
Publius
Cornelius Tacitus: Annales, VI, 16.
Schließen Tac. Annal. VI. 16)
Schuld wuchs namentlich durch Zinseszins. (Anatocismus.) Liv.
VI. 14 … er habe schon ein Vielfaches von dem Kapital
zurückgezahlt, aber die Zinsen überstiegen das Kapital immer und er
sei von der Schuldenlast erdrückt worden (Übers. Hans Jürgen
Hillen).
Schließen »multiplici jam sorte soluta mergentibus
semper sortem usuris obrutum foenore esse«. (W. Sell
»Ueber d. Verbot d. Zinsen supra duplum« in Sell’s
Jahrbüchern B. 1, N. 1); Bei Jhering, S. 158/159: Im Interesse der
Freiheit selbst mußte hier dies Prinzip der abstracten Freiheit
verlassen werden. Man würde die Bedeutung der Frage viel zu gering
anschlagen, wenn man meinte, daß sie bloß das ökonomische Loos der
bedürftigen Klassen betroffen hätte; es handelte sich hier vielmehr
in der That um die politische Abhängigkeit oder Unabhängigkeit
derselben. In demselben Maße aber als der Schuldner durch die in
rascher Progression steigende Schuldenlast zu Boden gedrückt ward
und die Hoffnung aufgab, die Schuld jemals zu tilgen, gerieth er in
persönliche Abhängigkeit von seinem Gläubiger
Schließen freier Römer gerieth so in persönliche Abhängigkeit seines
Gläubigers
Das
Darlehn diente als Handgeld, durch dessen
Annahme Schuldner in vielen Fällen faktisch seine polit. Freiheit verlor u.
zu seinem Gläubiger in gewisses Dienstbarkeitverhältniss
trat. Bei der geringsten Widersetzlichkeit konnte dieser ihn total
ruiniren, d. h. als Sklaven in die Fremde verkaufen. Polit. Bewegungen in Rom stets auch nach
dieser ökon. Seite gerichtet. Bei Jhering, Th. 2/1, S. 159: daher wird es
erklärlich, […] daß ein radikaler Volkstribun sogar auf die
abenteuerliche Idee kommen konnte, das Zinsnehmen gesetzlich ganz
verbieten zu lassen.
Schließen Tribun Genucius verbot Zinsennehmen »gesetzlich«.
Liv. VII. 42.⦘ [158,
159] ⦗Das Zwölf Tafelgesetz
ursprünglich Magna Charta der Plebejer, so
weit es nämlich Concessionen an sie enthielt etc. Bei Jehring, S. 73/74: Als mit dem Aufhören
des praktischen Gegensatzes zwischen Patriziern und Plebejern dieser
Gesichtspunkt hinweggefallen, war das Gesetz bereits aufs innigste
mit dem römischen Leben verwachsen. Seine innere Bildungsfähigkeit
sowie die Pflege von Seiten der Jurisprudenz erhielt dasselbe noch
lange auf der Höhe des Lebens, und sein Alter, anstatt seinen
Einfluß zu schwächen, sicherte denselben nur noch
mehr[…]
Schließen Als Kampf zwischen Patriciern u. Plebejern aufgehört war es schon
ehrwürdige Autorität etc.
Cic.
de orat. I. c. 44[:]
Die Bibliotheken aller Philosophen, beim
Herkules, scheint mir das eine Büchlein der zwölf Tafeln, wenn
jemand sich die Quellen und Grundsätze jener Gesetze ansieht, sowohl
an Gewicht seines Einflusses als auch durch die Reichhaltigkeit
seines Nutzens zu übertreffen […] [weil] ihr dann am leichtesten
erkennen könnt, wie sehr unsere Vorfahren die übrigen Völker an
Klugheit übertroffen haben, wenn ihr unsere Gesetze mit denen des
Lykurg, Drakon und Solon vergleichen wollt. Es ist nämlich
unglaublich, wie jedes bürgerliche Recht außer dem unseren
ungeordnet und beinahe lächerlich ist (Übers. Theodor
Nüßlein).
Schließen »Bibliothecas mehercule omnium philosophorum unus mihi videtur XII
tabularum libellus, siquis legum fontes et capita viderit, et
auctoritatis pondere et utilitatis ubertate superare … Quantum praestiterint nostri majores prudentia
ceteris gentibus, tum facillime
intelligeto intelligetis
, si cum
illororum illorum
Lycurgo et Dracone et Solone nostras leges conferre
volueritis.
Incredibile est enim, quam sit omne jus civile
praeter hoc nostrum inconditum ac paene ridiculum.«⦘ [73]
⦗Obligationenrecht u. Obligationen nur auf Geld u. Geldeswerth gerichtet.⦘ [158]
⦗Mehr als einmal musste der röm. Staat durch novae tabulae den
unter Schuldenlast erliegenden ärmeren
Theil der Bevölkerung wieder aufzurichten suchen.
Die
novae tabulae bezeichnen Eingriff der
gesetzgebenden Gewalt in die bestehenden
Schuldverhältnisse, wie Erlass rückständiger Zinsen od. Kürzung des
Capitals, namentlich durch vorgeschriebne Anrechnung der
gezahlten Zinsen auf’s Capital etc. Herr Cicero
de rep.
II, c. 34 schreibt: (und immer ist …,) wenn das Volk bei
schlimmer Lage des Staates von den Steuern geschwächt an Kraft
verlor, um des Heiles aller willen eine Erleichterung und ein
Heilmittel gesucht worden (Übers. Karl Büchner).
Schließen »quum plebes publica calamitate impendiis debilitata deficeret,
salutis omnium causa aliqua sublevatio
et medicina quaesita est.« Und
10 Jahre später: Cic. de offic.
II, c. 22:
Die aber volksfreundlich sein wollen und aus
diesem Grunde entweder Ackerreformen in Angriff nehmen, so daß die
Besitzer aus ihrer Heimstatt vertrieben werden, oder meinen,
anvertraute Geldsummen müßten den Schuldnern geschenkt werden, die
lockern die Grundlagen des Gemeinwesens … dann die Gerechtigkeit,
die ganz zerstört wird, wenn nicht einem jeden das Seine zu behalten
möglich ist. Denn dies ist das Eigentümliche eines Staates und einer
Stadt, daß die Bewahrung des Eigentums frei und nicht mit Ängsten
verbunden ist. Und bei diesem Verderben des Gemeinwesens etc.
(Übers. Karl Büchner). .
Schließen »qui autem populares se esse volunt, ob
eamque causam aut agrariam rem tentant, ut possessores suis sedibus
pellantur aut pecunias creditas debitoribus condonandas putant, ii
labefactant fundamenta reipublicae …
deinde aequitatem, quae tollitur omnis, si habere suum cuique non
licet. Id enim est proprium civitatis atque urbis, ut sit libera et
non sollicita suae rei cujusque custodia. Atque in hac pernicie reipublicae etc.«⦘ [77, 78]
⦗Die Obligation gab dem Gläubiger nur Macht über den
Schuldner – i.e. lediglich gegen die Person
desselben, äusserte aber auf das Vermögen desselben nicht
die geringste Wirkung. Daher – ausser Rache – auch
die Grausamkeit der Gesetze gegen Gläubiger.
p. 159, 160⦘ ⦗Gläubiger konnte nicht wider Willen
des Schuldners »Zahlung« erzwingen.
[160]⦘ ⦗Dass aber faktisch Vermögen des
Schuldners, namentlich Abwesender, (als Drohung) beschlagnahmt
öfters bei Livius,
z. B. II, 24: keiner dürfe das Hab und Gut eines Soldaten,
solange dieser im Felde stehe, in Besitz nehmen oder verkaufen
(Übers. Hans Jürgen Hillen).
Schließen »ne quis militis, donec in castris esset, bona possideret aut
venderet«. Der Gläubiger
konnte faktisch dem Schuldner – stets »rechtlich« bedroht mit
Aeusserstem – das Wenige was er besass, entziehn, ja ihn selbst zu
persönlichen Dienstleistungen zwingen, cf. Varro
de re
rust. I. 17. Ferner Varro. L. L.
VII, 5, § 105.
Ein Freier, der bis zur Zurückzahlung einer
gewissen Geldsumme Knechtsdienste schuldet, wird Schuldknecht
genannt, wie einer, der eine Geldschuld hat, verschuldet genannt
wird.
Schließen »Liber qui suas operas in servitute pro
pecunia quadam debebat, dum solveret, nexus
vocatur ut ab aere oberatus obaeratus.«
|
Auch Kinder der Schuldner in Ermanglung
ihrer selbst genommen: Liv.
II. 24 und seine Kinder oder Enkel behelligen.
Schließen »neve liberos nepotesve moraretur.« VIII. 28. (dem) sich (C. Publius) wegen der Schulden
seines Vaters als Schuldknecht überantwortet hatte. (Übers. Hans
Jürgen Hillen)
Schließen »cum ob aes alienum paternum se nexum dedisset. Liv. II.
27. und … war alle Furcht und die Gefahr von
den Schuldnern genommen und auf die Gläubiger übergegangen (Übers.
Hans Jürgen Hillen).
Schließen »metusque omnis et periculum libertatis in
creditores a debitoribus verterat.«⦘ [161–163]
Zusatz von Marx.
Schließen (Fortsetzung v. der
p. 13 vor ⦗ ⦘)
Alle niedere Arbeit, ausschliesslich od. vorzugsweis
den
Sklaven zugewiesen; wer sie ausübte, ging
der Ehre verlustig; die
Fertigkeit u. Kunst selbst wurde dadurch
eine ars illiberalis, eines Freien unwürdig.
Die
grobe Handwerkerarbeit[,] alles, was zum regulären Lebensbedarf
gehört, mit sehr unbedeutenden Ausnahmen in jedem grösseren Hause
durch Sklaven besorgt. (Petronius. Satir.
c. 38:
Und du darfst nicht meinen, daß er irgend
etwas kaufen muß. Alles gedeiht auf seinem eigenen Grund etc (Übers.
Wilhelm Ehlers).
Schließen Nec est, quod putes, illum quidquam emere, omnia domi nascuntur etc) Der Absatz nach dieser Seite
hin daher auf die unteren Klassen beschränkt. Für die
Handwerke aber, die mehr Geschicklichkeit u. Uebung verlangten, gab es Officinen u. Fabriken, mit
Sklaven betrieben; wenn Sklave freigelassen ward, setzte
er das Gewerb fort, unter Protection seines Patrons.
Lieber der Freie – müssiger Proletarier
(wie heut der verarmte Adlige etc) ⦗Liv. XXI.
63. (den Senatoren Betrieb der Rhederei untersagt) hatte
ein Gesetz eingebracht; in diesem Gesetz war beantragt, niemand, der
selbst oder dessen Vater Senator sei, dürfe ein Seeschiff von mehr
als 300 Amphoren halten. Diese Größe hielt man für genügend, um
damit Früchte aus den Landgütern abzuholen; jegliche Art von
Spekulation sah man für Senatoren als nicht ganz geziemend an.
(Übers. Josef Feix.)
⦗wohl cuive senatorius pater!⦘: Marx’ Wiedergabe einer von
Jhering eingefügten Korrektur (S. 251, Fn. 377): (muß wohl heißen
cuive senatorius [pater]). Die Übersetzung des Passus in der
zitierten (nicht korrigierten) Version würde lauten: […] der selbst
Senator oder der Vater eines Senators sei
[…]
Schließen »legem tulerat, ne quis senator quive senatoris pater ⦗wohl cuive
senatorius pater!⦘ fuisset, maritimam navem,
quae plus quam 300 amphorarum esset,
haberet. Id satis habitum ad fructus ex
agris vectandos; quaestus omnis patribus indecorus
visus.«
[⦘]
⦗Cicero: de off. I, 42; Dionys. IX, 25. Liv. XXII, 25. Aurel. Vict. de vir. illust. c. 72⦘
⦗Es gab gewisse Gewerbe die die Stiftung ihrer Innung auf Numa zurückführten; Plut.
Num. [»]Die
Handwerker[-]Centurien der Servian.Verfassung ( Flötenspieler, Hornbläser und
Zimmerleute.
Schließen Tibicines, Cornicines u. Fabri) keine Zünfte, sondern nichts andres als
unsre heutigen Handwerkercompagnien u.
Regimentsmusikchöre beim Militär«. Bei Jhering, S. 252, Fn. 378: Die Annahme,
„es habe ihnen dadurch ein höheres Ansehn im Staat verliehen werden
ſollen“ (Ruperti Handb. der röm. Alterth. Bd. 1, S. 471), scheint
mir nicht viel besser, als wenn man meinte, der heutige Staat wolle
die Musik dadurch ehren, daß er die Regimenter mit Tambouren,
Hornisten und Trompetern versehe.
Schließen Die »Arbeit« dadurch so wenig geehrt v.
Staat als »die Musik« weil der Staat heut
die Regimenter mit Tambouren, Hornisten u. Trompetern
versieht.⦘
Dem Erbfeind – dem Sklaven – begegnete der Freie auch in Schiffahrt, Handel, Steuerwesen, selbst in den untern Stellen der Staats- u. Communalverwaltung (servi publici). Es kam noch hinzu: ⦗Auf dem Rechtsgebiet hatte Sklave vor Freiem Arbeiter etc diesen Vorzug: nach Grundsätzen des älteren Rechts konnte man durch hausunterthänige, nicht aber durch dritte freie Personen, erwerben. In allen Verhältnissen daher, die den Abschluss v. Rechtsgeschäften durch Mittelspersonen mit sich brachten, verdiente Verwendung v. Sklaven als Mittelsperson vor der des Freien den Vorzug – auf Umweg war auch in letzterm Fall das Resultat erreichbar, aber der directe Weg einfacher und – sicherer. Beim Freien erforderte die Uebertragung des erworbnen Rechts einen eignen Willensact der Mittelsperson, konnte also verzögert, verweigert, vereitelt werden etc.⦘
Man nahm nicht blos Sklaven zu Matrosen (einmal sogar auf Kriegsmarine), sondern auch zur Stelle
des Kapitäns, wie aus der act.
exercitoria hervorgeht. – Nicht blos dienendes Personal |16 bestand häufig aus Sklaven – act. institoria –
sondern oft auch selbst v. solchen zu treiben kleiner Handel – act. tributoria. – Bei Jhering, S. 254: Dasselbe [das
Steuerwesen] erforderte ein
Schließen Die Steuerpächter brauchten grosses Unterpersonal,
fanden es am vortheilhaftesten dazu Sklaven zu nehmen (familiae publicanorum). [251–254]
⦗Peters, röm. Gesch. Bd. I, S. 103 bemerkt mit Recht: dass gemäss den Nachrichten über den Census desServius Tullius in der damaligen Zeit schon eine verhältnismässig bedeutende Ungleichheit des Besitzes bestand. Das Normalvermögen der letzten Classe zu dem der 1 sten wie 1:10; wie aber viele Bürger den Census der letzten Classe nicht erreichten, so natürl. auch manche die über dem Census der 1sten Vermögenhaft.⦘
Proletariat für Rom daher eine unvermeidliche Folge
seiner Einrichtungen; von Seite Italiens drängte sich daher alles
vorzugsweis nach Rom; Stadt f. Proletarier wie sie nie dagewesen; ohne
Arbeit, gewissermassen behagliche Existenz; ewige Zerstreuungen – Spiele,
Feste, Spenden von Staat u. v. Reichen; Bei Jhering, S. 256: Hier war wenigstens das
Elend glänzend, denn auch der Aermste sonnte
sich in dem Glanz und der Herrlichkeit der römischen Macht, an der
ja auch ihm ein Theil gebührte; auch der Bettler kam hier zu dem
Gefühl seines Werthes als römischen Bürgers, und konnte sein
Stimmrecht ausüben und – verkaufen.
Schließen glänzend Elend; römischer Bürger
»Hochbrustgefühl« des Bettlers; konnte in den
Tributcomitien sein Stimmrecht ausüben u.
verkaufen. (255, 56)
Aristokratische Freigebigkeit – die als
Standespflicht in Rom galt, Cic. de offic.
II, c. 16, 17. – diente in Rom zur Ergänzung des Systems
des Güterumlaufs … Rückströmen des Vermögens in
die leeren Theile Zusatz von Marx.
Schließen (!). (257, 58) Freigebigkeit – war Standesausgabe. (p. 258)
An solche largitiones ädilisches, später auch quästor. Amt geknüpft – Eintrittsgeld (an »Volk«) in Staatsdienst – um die höheren Stufen zu erreichen. ⦗Nach Tacit erhob Claudius die Sitte soweit zu Gesetz, als er die Quästoren verpflichtete auf eigne Kosten Gladiatorenspiele zu veranstalten.⦘ [258]
Cic. de offic.
II, 16: Freilich weiß ich, daß es sich in unserem
Staate schon zu den guten Zeiten eingebürgert hat, daß der Glanz der
Ädilität von den besten Männern gefordert wird. (Übers. Karl
Büchner.)
Schließen »intelligo in nostra civitate inveterasse jam bonis temporibus ut splendor aedilitatum ab optimis viris postuletur.« So steigerte sich dieser Aufwand schon
frühzeitig zu ungeheurer Höhe. (Getreide- u.
Oellieferung an das Volk zu enorm niedrigem Preis[,] Anlegung von 170 Bädern auf eigne Kosten (Plin.
XXXVI. 15 etc) ⦗ Bauten des Pompeius.
Schließen munera Pompeji bei
Vellej. Paterc.
II, 130 etc⦘[)]
Auch v. andern Beamten u. selbst v. Privatpersonen Beispiele grossartiger Munificenz gegen das Volk. (Getreidespenden; viscerationes (Vertheilung v. Fleisch); Auslösung v. Schuldknechten; Menge v. Beispielen, die auf Inschriften vorkommen bei: Kuhn über d. munera d. röm. Gemeinden in Zeitschrift f. Alterthumswiss. von Cäsar. 1854. H. 1. S. 11–15)
Gegen das Ende der Republik das System des aristokratischen Aufwandes in voller Blüthe.
Seite des Staats: 1) Anweisung v. Ländereien an die besitzlose Masse,
durch Anlegung v. Colonien od.
Assignation aus ager publicus. ⦗Liv. X,
6. Auch in Rom sorgte die Tatsache, daß man
viele Menschen in die Kolonien fortgeschafft hatte, bei der Plebs
für Ruhe. (Übers. Hans Jürgen Hillen.)
Schließen »Romae quoque plebem quietam et exoneratam deducta in colonias
multitudo praestabat.« V. 24. es gab vielfache Unruhe. Um sie zu
beschwichtigen, hatte man beschlossen, eine Kolonie ins Gebiet der
Volsker zu entsenden, für die 3000 römische Bürger eingeschrieben
werden sollten (Übers. Hans Jürgen Hillen).
Schließen »multiplex seditio erat, cujus leniendae causa coloniam in
Volscos, quo 3 000 civium Rom. scriberentur, deducendam
censuerant.«⦘
2) Einführung des Soldes: J. Bei Jhering, Th. 2/1, S. 262: Im Jahre 348
der Stadt [also 405 v. Chr.].
Schließen 348 n. C. gab die
herrschende Classe den hierauf gerichteten
Anforderungen der ärmeren Classe nach. Liv. IV. 59.
Liv. IV. 36
Es wurden Hoffnungen auf die Verteilung von
Staatsland und die Gründung von Kolonien geweckt… und die Verwendung
dieser Gelder für die Zahlung eines Soldes an die Soldaten. (Übers.
Hans Jürgen Hillen.)
Schließen »Agri publici dividendi coloniarumque |17 deducendarum
ostentatae spes et … in stipendium militum
erogandi aeris.«
3) Getreidewesen: Möglichst niedrige Preise, od. wenigstens Schwankungen der Getreidepreise für die niederen Classen unschädlich zu machen. ⦗Kuhn bemerkt in vorher citirter Abhandlung mit Bezug auf die Municipien „eine Last der Landgüter … die Verpflichtung, welche auf den Grundbesitzern mancher Gemeinden haftete, dass sie jährlich einen bestimmten Theil der von ihnen erzeugten Früchte zu einem ermässigten Theil Preise an das Municipium überlassen mussten. Sie steht mit der Sorge für die Wohlfeilheit der Lebensmittel in den Municipien in Verbindung“. Sieh auch: »Rubino: de Serviani census summis disput. etc.« [260–263] |
М. Ковалевскій: Общинное землевладѣніе, причины, ходъ и послѣдствія его разложенія. Москва 1879.
Schließen
[Bibliographische Notizen aus den ersten zwei Kapiteln von М. Ковалевскій: Общинное землевладѣніе
[…] Частъ 1. Москва 1879.]
| Appun: »Unter d. Tropen« [27] | Bachofen: Das Mutterrecht [28] |
| Theodor Waitz . : »D. Indianer Nordamerikas« [28] | Post: Die Geschlechtsgenossenschaft d. Urzeit u. d. Entstehung d. Ehe. 1875 [28] |
Henry Rink: Tales
and traditions of the Eskimo with a sketch of their habits,
religion, language and other peculiarities. Transl. from the Danish
by the author. Edited by Robert Brown. Edinburgh, London
1875.
Die Ungenauigkeiten (Folktales; aus Dutch englished by Robert Brown) hat
Marx von Kovalevskij, S. 28, Fn. *, und S. 31, Fn. *,
übernommen.
Schließen
Rink: Folktales and
Traditions of the Eskimo (aus Dutch englished by
Robert Brown)
[28,
31]
| Morgan: Systems of consanguinity and affinity in the human family. [29] | Schoolcraft in »Notes on the Iroquois«. [29] |
Maximilian (Prinz v. Neuwied): Reise nach Brasilien in d. Jahren 1815–17. [29]
|
Das Buch erschien im gleichen Jahr in
New York sowie in London. Marx notiert dieses Werk von Morgan
hier, nach dem Verweis bei Kovalevskij, S. 30, zum erstenmal
(wie bei Kovalevskij, ohne Angabe des Orts). Später exzerpierte
er die Londoner Ausgabe von 1877 (siehe Heft 1880 bis 1881, S. 1–98).
Erst danach erhielt er die neue (New Yorker) Ausgabe von 1878.
Vermutlich brachte sie ihm Kovalevskij 1892 aus den USA mit.
(Siehe Entstehung und Überlieferung zu
Heft 1880 bis 1881.) Schließen Morgan: Ancient Society. 1877. [30] |
Von Martius: V. dem Rechtszustand unter den Untereinwohnern Ureinwohnern Brasiliens. 1832 |
Potocky: Voyage dans les steps d’Astrakhan et du Caucase; ⦗Макушевъ: сказанія иностранцевъ о бытѣ и правахъ славянъ u. Grimm’s »Rechtsalterthümer« über Verbrennen v. individuell. Besitz bei Begräbniss.⦘ [30–31]
Th. Waitz: Anthropologie der Naturvölker. [38]
C[hristian]
Sartorius: Mexiko. Landschaftsbilder und Skizzen aus dem Volksleben.
Mit Stahlstichen vorzüglicher Meister. Nach Original-Aufnahmen von
Moritz Rugendas. Darmstadt 1855. Kovalevskij benutzte die
Londoner Ausgabe von 1859. C[hristian] Sartorius: Mexico. Landscapes and popular
sketches. Ed. by Dr. [Thomas W.] Gaspey. With steel engravings by
distinguished artists, from original sketches by Moritz Rugendas.
London 1859.
Schließen
Sartorius: Reise
nach Mexico.
[43, 70]
Heinrich Handelmann:
Geschichte d. amerik. Colonisation u.
Unabhängigkeit. Davon: 3t Theil: Geschichte der Insel Hayiti Hayti. Kiel. 1856.
Die
Angabe 3t Theil hat
Marx von Kovalevskij übernommen, der anscheinend glaubte, dass auf Bd.
1. Erste Hälfte. Buch 1. Teil 1 noch ein Teil 2 gefolgt sei oder folgen
sollte.
Schließen
»Brevissima Relacion de Las Casas o Casaus de la Orden de Santo Domingo«, Sevilla 1552. fol. [47]
Marly le Châtel: »Histoire générale des Indes Occidentales«. Paris. 1569. [49]
Acosta: »Historia natural y moral
de las Indias«. Barcelona. 1591 ( Marx’ Zusammenfassung der Ansichten der von
Kovalevskij (S. 48/49) angeführten Autoren.
d. Authorität St. Augustini: Augustinus: De civitate dei, XIX,
15.
Schließen worin d. Character d. Indianer gepriesen wird; diese natürlich als
Ungeheuer dargestellt von den »Colonisten« (span.), um ihre eignen
Ungeheuerlichkeiten als göttliche Rache an diesen
Nachkommen
Ham’s (sie glaubten sich in Asien, nicht in America) von d. pfäffischen
Ideologen in Spanien »apologisiren« zu lassen, die sich ausserdem
beriefen auf d. Authorität St. Augustini, wonach d. Sklaverei zur Ursache hat – die Sünde!) [48, 49]
Ternaux Compans: Voyages, relations et mémoires originaux pour servii servir à l’histoire de la découverte de l’Amérique etc. Davon: Second recueil de pièces sur le Mexique. Paris 1840. [51]
Girolamo Benzoni: Storia del Mundo Nuovo. Venezia 1565. [50, 51]
Charlevoix: Histoire de l’isle Espagnole ou de St. Domingue. Paris. 1730. [50]
Alonzo de Zurita, exauditeur à l’audience royale de Mexico: »Rapport (inédit) sur les différentes classes de chefs de la Nouvelle Espagne, sur les lois, les mœurs des habitants, sur les impôts établis avant et depuis la conquête etc« bei Ternaux-Compans, t. XI. [40, 58]
Memorial del peligroso estado espiritual y temporal del Reyno de Chile. [67] |
М. Ковалевскій: Общинное землевладѣніе, причины, ходъ и послѣдствія его разложенія. Москва 1879.
Schließen
Marx besaß das Buch. Er hatte es 1879 von
Kovalevskij selbst erhalten (siehe Entstehung und
Überlieferung zu Heft „A“). Sein Exemplar ist überliefert
(RGASPI, f. 1, op. 1, d. 5776; siehe MEGA IV/32.
Nr. 697). Es weist zahlreiche Marginalien mit Tinte bzw. Blau-, Rot- und
Bleistift auf. Eine vollständige Liste derselben gibt Hans-Peter
Harstick in: Karl
Marx über Formen vorkapitalistischer Produktion. Vergleichende Studien zur Geschichte des Grundeigentums 1879‒80. Aus dem handschriftlichen Nachlaß hrsg. und eingel. von Hans-Peter Harstick. (Quellen und Studien zur Sozialgeschichte. Bd. 1.) Frankfurt, New York 1977. Anhang
II.
Schließen
M. Kowalewski. Общинное
землевладѣніе etc Mosk. 1879.
Die römische Nummerierung der Kapitel findet
sich bei Kovalevskij nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des
Buchs.
Schließen I) Amerik. Rothhäute. (Общинное землевладѣніе bei
ihnen)
Ursprüngliches Heerdenwesen der menschl. Gesellschaften, ohne Ehe u. Familie. Band unter ihnen: Zusammenleben u. Selbigkeit der Beschäftigung (wie Krieg, Jagd, Fischfang), andrerseits physisches Band zwischen Mutter u. der dem von ihr geborenen Kind.
Aus diesem Heerdenwesen entwickelt sich später, durch dessen allmählige u. spontane Zersetzung, Geschlecht u. Familie. (p. 26)
Mit der Bildung von Privatfamilien entsteht auch individuelles Eigenthum, u. zwar in den ersten Zeiten nur bewegliches. (27)
Dieser älteste (Heerdenzustand) zu suchen nicht bei schon angesessnen Stämmen, sondern bei nomadischen Fischern u. Jägern. (beides identische Beschäftigungen bei den Wilden, die wie die Jagd wilder Thiere so den Fischfang zuerst mit Bogen u. Pfeilen ⦗letztern später erst mit Netz u. Angel⦘ betreiben. cf. Appun. »Unter den Tropen« [)](l.c.)
Auf dem
amerik. Festld befinden sich im relativ ältesten
Zustand die
östlichen Dakoten von Nordamerika u. die
Botokuden Brasiliens. Bei Kovalevskij, S. 28:
Когда
мяса животныхъ становится недостаточно для прокормленія всѣхъ и
каждаго, Дакота поставлены въ необходимостъ обратиться къ людоѣдству
и пожертвовать жизнью старѣйшыхъ членовъ въ интересахъ остальныхъ.
gemurxt: Von dem Verb „murxen“ (bzw. abmurksen), einem von Marx
gern benutzten umgangssprachlichen Ausdruck für: umbringen,
ermorden.
Schließen Die
Дакота (
Waitz)
wandern beständig v. Ort zu Ort in Jagd
auf Büffel. Wird das Fleisch der
letzteren unzureichend für den ganzen Stamm, so
Menschenesserei. ⦗die
ältesten Genossen gemurxt⦘ (28) Die Producte der Jagd bei ihnen
nicht Privateigenthum, sondern Gemeingut der ganzen Gruppe v. Jägern. Bei
Kovalevskij, S. 29: всѣ и каждый изъ членовъ племени въ равной
степени призываются къ употребленію въ пищу мяса
убитаго.
Schließen Jeder bekömmt seinen »gleichen« Theil.
Zusatz von Marx.
Schließen Keine Viehzucht. Also selbst
die
Speise ursprünglich nicht Privateigenthum.
([28,] 29) Sie ursprünglich auch vertheilt – z. B.
bei den
Botukoden Botokuden – unter den Einzelnen, nicht
Familien. (29) Bei den
Дакота gelten als Privateigenthum nur die
Kleidung, die einer trägt u. solche mehr oder minder primitiven Waffen, die ihm
als Werkzeuge im Kampf mit der organischen u.
unorganischen Natur dienen. Ebenso bei den
Botokuden Privateigenthum nur: Waffen
Zusatz von
Marx.
Schließen (resp. Werkzeuge), Kleidung u. Marx benutzt beim Übersetzen aus dem
Russischen: И[ванъ] Я[ковлевичъ] Павловский: Русско-нѣмецкий
словарь. 2. изд., исправленное изначительно дополненное И.
Николичемъ и Н. Асмусомъ.
/
I[wan]
Pawlowsky: Russisch-Deutsches Wörterbuch. 2. Aufl. Vollst.
umgearbeitet und wesentlich vermehrt von I. Nikolitsch und N.
Asmuß. Рига / Riga, Leipzig 1879. Hier: S.
1232.
Schließen Schmuck (украшеніе). Alles andre bei ihnen Gemeingut einer od. mehrerer zusammenlebenden
u. einander verwandten Familien. Zu dem Absatz, den Marx vorstehend
exzerpiert hat, verweist Kovalevskij (S. 30, Fn. *) auf von Martius: Von
dem Rechtszustande unter den Ureinwohnern Brasiliens. München
1832. Marx bezieht sich auf die zum folgenden Absatz
gehörende Fn. **. Das Werk von Bancroft besass Marx selbst (siehe Marx an Engels,
1. August 1877, IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. L 4711; und Engels
an Marx, 8. Dezember 1882, ebenda, Sign. D 1875). Der Verbleib des
Exemplars ist nicht bekannt.
Schließen (30. Sieh auch Note. namentlich
Bancroft)
Dass Waffe u. Kleidung v. Altersher Privateigenthum
auch bei Stämmen die jetzt viel höher stehn als die Botokuden etc,
beweist die bis jetzt bei ihnen erhaltne Sitte
auf dem
Grab des Verstorbnen die ihm gehörige
Kleidung u. Waffe zu verbrennen. (bei vielen
Rothhäuten)
(sieh
Note) (l.c.) ⦗Im Lauf
der Zeit wird beim Begräbniss verbrannt od. sonst
vernichtet Bei Kovalevskij, S. 30, Fn. **:
всѣ
и каждый изъ предметовъ его движимой
собственности
Schließen alles was sich als Privateigenthum entwickelt hat, wie Hausthier, Weib, Waffe, Kleidung, Schmuck etc sieh
Not. 2. p. 30⦘
Die Zugehörigkeit des grössten Theils
des beweglichen Eigenthums an den ganzen
Stamm zeigt sich noch viele Jahrhunderte später, nachdem
das
bewegl. Eigenthum bereits den Process
der
Individulasisirg Individualisierung vollbracht, Bei Kovalevskij, S. 31: въ правѣ […], если
не формулированномъ въ законѣ, котораго еще нѣтъ, то во всякомъ
случаѣ осуществлаемомъ на
практикѣ
Schließen in dem Recht (rather sociale Praxis)
der nothleidenden Familien sich zur Bei Kovalevskij, S. 31: посильной
помощи
Schließen Zwangshilfe
der
wohlhabenden
Nachbarn zu wenden. ⦗(Bancroft über
die Nutkassen) (bei Eskimos); bei Rothhäuten; bei Bewohnern
Peru’s.⦘
(p.
30, 31)
In welcher Reihenfolge verwandeln sich die verschiednen Sorten beweglicher Habe in Privateigenthum? (32)
Bei den
Eskimos (Rink) 1) persönliches Eigenthum:
Kleidung, Vgl. Pawlowsky, S. 434.
Schließen Fischerkahn (лодка) mit
den dazu gehörigen zum Fang der китъ
(Wallfische) nöthigen Werkzeuge, Vgl. Pawlowsky, S. 1316.
Schließen шило (Ahle, Pfriem od. Pfrieme) u. dem
aus der Wallfischhaut bereiteten Strick.
2) Familieneigenthum:
Sein Subject aus einer bis 3 unter demselben Dach lebenden Familien.
Sein Objekt:
das
Zelt (палатка) mit seinem
Zubehör, Vgl.
Pawlowsky, S. 419.
Schließen das
grosse Boot (ладья mit Mast u.
Verdeck),
dienend zum Wallfischfang, der Schlitten u. Lebensmittelvorrath, zur Ernährung aller die gemeinsamen Heerd haben (32) u. hinreichend für 2
bis 3 Monate.
3) Bei Kovalevskij, S. 32: общественная
собственность
Schließen Gemeindeigenthum: das
hölzerne Gebäude für den Winter u.
die
Producte der Wallfischindustrie in hinreichendem Quantum für die Bekleidung u.
Nährung aller Familien, die sich vereint haben zur Aufführung
des Gebäudes u. in ihm
zusammenleben, ebenso für die
Beleuchtung der Wohnung im Lauf
der endlosen Winternächte. (33)
Bei den Rothhäuten Brasiliens gehört auch Wohnung zum Familieneigenthum; bei der häufigen Wanderung der Stämme bildet Wohnung nicht »unbewegliches« Eigenthum u. gehört der od. den sie construirenden Familien. Ebenso bei den Nutkas Eigenthum der zu ihrem Bau sich vereinigenden Familien. (33)|
20Um zu entscheiden was persönliches Eigenthum bei den Wilden, zu betrachten welche Sorten Habe der Vernichtung unterworfen werden beim Begräbniss der Verschiednen. ; (33) bei einigen nur Waffen u. Kleidung; bei andern kommt hinzu Sklaven u. Sklavinnen, Frauen od. Frau des Verstorbnen; bei andern Fruchtbäume, die er gesät u. Hausvieh. (34)
Bei dem ältesten Heerdenwesen – wandernd, nicht
angesessen, nur v. Jagd auf wilde Thiere u.
Fischfang lebend – älteste Form
des Eigenthums
Bemerkung
von Marx.
Schließen (»unbewegliches« existirt noch
nicht)
Gemeinschaft der Habe, weil Bei Kovalevskij, S. 34: соединенія
силъ
Schließen Cooperation
ihnen unerlässlich in ihrem Kampf mit der
Natur; sie können ihr nur durch vereinte
Kräfte das ihnen zum Leben nöthige abringen. (l.c.) Bemerkung von
Marx.
Schließen ⦗Die
Producte selbst, als gemeinsames Product
sind Eigenthum der
Heerde.⦘
Aus der Masse des dem ganzen Stamm gemeinsam
angehörigen beweglichen Eigenthums scheiden sich in verschiedner
Zeit ab diese od. jene Gegenstände, wovon einige
das
Eigenthum einer grösseren od. kleineren Anzahl
zusammenwohnender u. einander verwandter Familien werden, i.e. Geschlechtseigenthum, dagegen andre Bei Kovalevskij, S. 35: владѣніе,
пользованіе и распоряженіе
Schließen Eigenthum
v.
Privatfamilien od. Privatpersonen. Das
Geschlechts- wie das Familien-Eigenthum
haben zu ihrem Objekt solche Gegenstände, die erbeutet (herausgeschaffen) durch die vereinte Arbeit der Glieder
der Familie od. des Geschlechts, wie zusammen aufgeführte Baulichkeiten, gemeinsam
vorbereitete Vorräthe etc; ebenfalls die
Werkzeuge des zusammen betriebnen Productionszweigs; Werkzeuge, die
den Gliedern der Familie od. des Geschlechts
die Mittel zur Gewinnung dieser od. jener in ihrer gemeinsamen Gewalt befindlichen Gegegenstände Gegenstände liefern. Zu Objekten des
Privateigenthums werden zuerst Waffe u. Kleid. Ihr Bering weitet sich im Lauf der
Zeit aus durch individ. Aneignung solcher Gegenstände, die
der Privatindustrie dieser od. jener Person geschuldet sind,
wie v. ihrer Hand gesäte Bäume, durch sie
selbst „gezähmte“ Thiere etc, od. Dinge, die sie sich durch gewaltsamen Raub erworben⦘ Kommentar von Marx.
Schließen ⦗jus Quiritium!, vorallem vor allem v. Sklaven u. Weibern. (35)
Die
Bei Kovalevskij, S. 35: Слабое
развитіе
Schließen Seltenheit
v.
Viehzucht in Amerika Zusatz von Marx.
Schließen (primitivem) in Folge
der
Abwesenheit zähmbarer Thiere ausser Lama u. Alpaka u. diese nur in Centralamerika
⦗въ
средней ея полосѣ⦘, was dieses auch zum Centrum der amerikan. Cultur machte.
(
[35,] 36)
Dies hielt die Masse der Rothhäute bei Fischfang u. Jagd; der wilde Wuchs einiger
Bei Kovalevskij, S. 36: хлѣбныхъ
растеній
Schließen Nahrungspflanzen\Brodpflanzen,
namentlich
des Mais, machte ihnen möglich Pflanzennahrung zu gewinnen ohne vorherigen
Uebergang von Nomadenwesen zu sesshaftem. Dies spiegelt sich ab in
der
Entwicklung ihrer
Eigenthumsbeziehungen, hielt deren Individualisation auf
u. erhielt für Jahrtausende
die archaische Form einer mehr od. minder beschränkten
Gemeinschaft des beweglichen wie des unbewegl. Eigenthums. (36)
Die
früher erwähnten Bei Kovalevskij, S. 36/37: племена Сѣв. и
Южн.
Америки
Schließen Rothhäute, die hauptsächlich v. Jagd wilder Thiere leben, practiciren zu gleicher
Zeit aber auch Ackerbau. Stämme, bewohnend
die Steppen des Bei Kovalevskij, S. 37: сѣверо-западной
части
Schließen nordsüdlichen Theils der Ver. Staaten, Steppen reich an wildwachsendem Reis; diese haben genügende
Pflanzennahrung, ohne irgend welche Arbeit für
Aussaat. Dagegen der
grösste Theil der Nordamerika bewohnenden
Rothhäute, die ihr Nomadenleben nicht aufgeben, beschäftigen sich mit Ackerbau, indem sie zur Sommerzeit ein kleines Stück Steppenland urbar machen, das sie mit
Mais besäen u. nach Beendigung der Ernte nehmen
sie wieder ihre Beschäftigung mit dem
звѣринымъ
промысломъ. ([36,] 37, cf.
ib. n.*)
An einigen Orten die vom Stamm in Bearbeitung genommenen Flächen von
neuem verlassen nach Jahresfrist, in andern die Stücke, nachdem sie vorher
befreit v. Gras,
Von Marx in Klammern hinzugesetzte
alternative Übersetzungen von кустарник und лѣсъ. Vgl. Pawlowsky,
S. 416, 444.
Schließen Gesträuch ⦗Strauchwerk⦘ u. Wald ⦗Holz⦘, fortdauernd besät bis zu ihrer Erschöpfung. (37)
Bei solchen Stämmen Führung gemeinschaftlicher
Wirthschaft sehr gewöhnlich. Der
Bei
Kovalevskij, S. 38: племеннымъ старѣйшиной
Schließen Stammälteste (Stammvorsteher) weist jedem seine Beschäftigung an; Weiber u.
Sklaven meist zum Ackerbau, der männliche Theil mit Jagd u.
Fischfang. (38) ⦗Vgl. wegen gemeinschaftlichem Ackerbau, Einmagazinirung u. Vertheilung des Products Bancroft,
t. I. S. 656 658⦘
Morgan (Systems of consanguinity etc p. 173) bemerkt, dass in Folge der Bevölkerungszunahme u. Unmöglichkeit entsprechender Ausdehnung des eingenommenen Territoriums die Dakota z. B., wie auch die Mehrzahl der amerik. Stämme, entweder zur Hauptbeschäftigung mit Ackerbau u. Viehzucht übergehn, oder vom Boden der Erde verschwinden müssen. (38 N. 4)
Dies Fall in Nord, Central, Südamerika. (l.c.)|
21Letztres war schon der Fall – Agrikultur Hauptbeschäftigung geworden – bei den Bewohnern Neu Mexicos, Mexico’s u. Yukatan’s bei ihrer ersten Berührung mit den Europäern. (l.c. [N. 5])
Mit solchem Uebergang zur Agrikultur als
Hauptbeschäftigung verbunden eine erst länger od. kürzer währende, aber im Lauf
der Zeit auch definitive
Ansässigmachung dieser od. jener народности auf dem einmal
erwählten Ort des Aufenthalts.
Letztrer
erscheint »gewöhnlich« nicht unbewohnt, sondern
schon seit langem eingenommen durch fremdstämmige Bevölkrung
, die die von ihr angesiedelten Zusatz von Marx. Bei Kovalevskij, S. 39:
заселенные
Schließen (angebauten?) Länder nur zwangsweise abtritt; sie werden in den
ersten Zeiten blos v. den Siegern abhängige
Klasse v. Sklaven; im Lauf der Zeit erobern sie sich
stufenweis Rechtsgleichheit mit dem beherrschenden
Stamm; bildend oft von Beginn die numerische Majorität, vermehrt v.
Zeit zu Zeit durch neue Anzahl kriegsgefangner Sklaven, erringt
der unterjochte Stamm manchmal endlich
nach 100jährigen efforts die Wiederumgestaltung der Grund-
u. Bodenverhältnisse unter ihm günstigen Bedingungen. Sehr mannigfaltig die
Formen Bei Kovalevskij, S. 39: поземельнаго
владѣнія
Schließen des Grundeigenthums, die hieraus hervorgehn.
([38,]
29 39)
Die älteste Form der Grund- u. Bodengemeine (städt. u. ländl.) bei den Stämmen der Rothhäute, in ganz Mexico u. Peru in der Periode,
unmittelbar ihrer Erobrung durch die Spanier
vorhergehend – ⦗uns beschrieben durch Alonso Surita Zurita
, zuerst publicirt in fzs. Uebersetzung durch Ternaux-Compans,
1840, in »Voyages, Relations et mémoires originaux
pour servir à l’histoire de la découverte de l’Amérique. Paris. t. II 11«⦘ – ist die
Bei Kovalevskij, S. 39: Родовая
община
Schließen Geschlechtsобщина,
Geschlechter-Gemeinde,
die voraussetzt gleichzeitiges Bestehn von
Familienantheilen, deren Umfang abhängig von der Zugehörigkeit dieser od. jener Familie zu dieser od. jener Gruppe Bei Kovalevskij, S. 39:
наслѣдниковъ
Schließen Erben (Nachfolger). ⦗Abwesend bei den Rothhäuten die verschiednen Verwandtschaftsgrade der
arischen Stämme; zur Nachfolge berufen Gruppen,
deren jede besteht aus dem Verschiednen gleich nahen Descendenten und Seitenverwandten (collateralen)[⦘] (39, 40.) Diese Gemeinden hiessen calpulli … „die
земли
calpulli gemeinschaftliches Gut der ganzen Masse
der Bevölkrung. Die Elemente der Gemeinde … getrennte Quartiere
u. Familien die denselben Namen haben. Jede Familie
solcher Gemeinde erhält bestimmtes Stück für beständige Benutzung. Diese
Stücke Eigenthum ganzer Familien; über sie verfügt stets das Haupt
der Familie. Keine Veräusserung der
Ländereien calpulli weder durch Verkauf noch Schenkung,
auch nicht durch Vermächtniss bei Tod. Stirbt diese oder jene
Familie ganz aus, so kehrt das ihr zugehörige
Eigenthum
(владѣнія) von neuem zur Gemeinde zurück, deren Bei Kovalevskij, S. 40:
старшина
Schließen Stammältester über sie es verfügt zum Nutzen der am meisten Land bedürftigen
Familien“. (40. Auszug aus Surita Zurita
)
Marx’
Worte.
Schließen Offenbar hier vorausgesetzt
Ausscheidung minder zahlreicher Gruppen von Verwandten
aus den Grossen Geschlechter-Verbänden; i.e. Spaltung des Stamms in Geschlechter u. Familien. Wie
das Ganze, so führen auch die Theile (die örtlichen
Abtheilungen calpulli) denselben Familiennamen der auf ihnen angesiedelten
Geschlechter. Jede der Gruppen erscheint als Subject des Rechts auf
das unbewegliche Eigenthum etc. (p. 41)
Zurita: Rapport
sur les différentes classes de chefs de la Nouvelle-Espagne
[…] S. 55/56.
Surita (Zurita!): Marx korrigiert hier seine Schreibung des
Namens.
Schließen Nach
Surita
(Zurita!) hängt die
Grösse des Antheils
Zusatz von Marx, die eine entsprechende
Formulierung in dem bei Kovalevskij (S. 41) den Absatz einleitenden
Satz (Переходимъ къ вопросу о размѣрахъ принадлежащихъ отдѣльнымъ
родамъ и семьямъ надѣловъ.) aufgreift.
Schließen ⦗den einzelnen Geschlechtern u. Familien zugehörig⦘ ab von
der
Eigenschaft der Person, die an der
Spitze dieser oder jener Gruppe
v. Individuen steht (der Familie od. des
Viertels), den Bedürfnissen u. den
Productiven Kräften der Gruppen selbst. (41) Bei Kovalevskij, S. 41: это
качество
Schließen Die »Eigenschaft«
des Familienhaupts hängt wieder ab von der
Stufe der Nähe od. Entferntheit desselben vom ersten
wirklichen od. fiktiven Stammvater calpulli – also regulirt
durch die Erbschaftsgesetze. (41, 42) Die verwandten
Familiengemeinden haben also ungleiche Antheile an
Land, gemessen durch Erbrecht Zusatz von Marx
Schließen ⦗rather Abstammungsrecht⦘. (42) In
der Periode, die Zurita beschreibt, offenbar schon Uebergang
aus Theilung nach Verwandtschaftsgrad in
solche auf faktische Bearbeitung gegründet. Darum
spricht er v. den Bedürfnissen u. productiven Kräften etc.
Faktische Bearbeitung war Bedingung jedes Besitzes
(v. Boden); wer
2 Jahre
ohne Grund seinen Bodentheil nicht bebaut, dem wird er entzogen auf
Verordnung des Gemeinde Vorstehers. In Peru
wird Zahl der Kinder bei Bestimmung des
Antheils in Betracht gezogen. Nirgendwo treffen wir in Mexiko od. Peru, zur Zeit ihrer Eroberung, gleiche Antheile. (42) Heutzutag lässt die
ländliche Gemeinde in Mexico das
Princip
|22
gleicher Theilnahme aller Gemeindeglieder an
der der Gemeinde zugehörigen unbeweglichen Habe zu; Sartorius sagt, dass die Vertheilungen gleich u. periodisch wiederholt, wobei meist ein Theil des Gemeindelands ungetheilt bleibe, zur
Production auf selbem von
мірскихъ
запашекъ. (42, 43)
Bei Kovalevskij, S. 43:
въ
эпоху первоначальнаго насильственнаго сближенія тузменовъ Мексики и
Перу съ европейскими пришеьцами
Schließen Zur Zeit des Zurita dagegen: in
Mexico u. Peru – gegen die Gründung neuer Ansiedler in ihrer Mitte, deren Einschluss in
die Zahl der ursprünglichen Gemeindeeigenthümer früh od. spät
zur Errichtung periodischer u. gleichmässiger
Vertheilungen führt – fand damals die община ein sichres Mittel in
der strengen Beobachtung absoluten Ausschlusses von
den Vortheilen der Gemeindenutzung sowohl neuer
Colonisten als auch der Glieder benachbarter Gemeinden. (43. Sieh daselbst N.** den passus aus Zurita.) Wer
auswandert in andre calpulli verliert sein Stück,
dies fällt wieder der Gemeinde zu etc. (l.c.) Dies erklärt die
Festigkeit der Gemeindlichen Verbände in
der Federation der alten Inkas; u. die Erhaltung in der
Gesellschaft der archaischen Formen
des
Grundeigenthums. (l.c. 43, 44)
Dem selben Zweck diente auch das Verbot für die Glieder eines calpulli sich mit der Bearbeitung fremder Ländereien zu beschäftigen. Dies, sagt Zurita, hinderte Mischung der Bevölkerung u. Uebergang der Glieder einer Familie u. Gemeinde in die andre. (44 N.*) Dies wirkte auch als Damm gegen die von aussen gemachten Versuche zur Auflösung der ländlichen Gemeinde. Diese Versuche gingen aus von der in Mexico u. Peru beginnenden Feudalisation des unbeweglichen Eigenthums, ein Process, worin Hauptrolle, wie überall, zufiel den Volksältesten ([-]vorstehern) u. Gliedern der sich bildenden Aristokratie. Aus gewählten Vorstehern der eingewanderten erobernden Stämme, was sie ursprünglich waren, machten sich die Herrscher v. Mexico, Tetzluka u. Tlakopana nach u. nach zu erblichen geistlichen u. weltlichen Oberhäuptern des ganzen Volks. (44) Die Gemeinden, bisher frei von allen Abgaben an irgend wen, wurden in Peru verpflichtet zur Naturalzahlung, einerseits an die Regierung, andrerseits an die Geistlichkeit, u. zwar jedem der beiden 1/3 der Produkte der ihnen zugehörigen Ländereien. Dies zog nach innerhalb der Grenzen jeder Gemeinde die Assignation gewisser Ländereien, der einen für den Sonnengott, der andern für den Inka. Im Lauf der Zeit kamen hinzu gewisse Stücke, deren Einkünfte bestimmt für Erhaltung der Armen u. Kranken. (l.c.)
Das Gesagte in gewissem Grad passt auch auf die Federation der Azteks. (sieh Bancroft t. II, p. 223 sq.)
Zugleich mit den
Gütern der Krone im ganzen Umfang von Mexico, Panama Landenge u. Peruanischer
Federation feodale Güter, deren Grundlage gelegt durch
die
Führer des erobernden Stamms. Bei Kovalevskij, S. 45: Въ
прѣделахъ
Schließen Innerhalb der Grenzen (im
Bezirk) dieser помѣстій
fuhr zwar die ländliche Bevölkrung fort wie
früher das Land gemeinschaftlich zu eignen,
aber hatte zugleich Theil ihrer wirklichen Einkünfte zur Zahlung v.
Naturalabgaben zum Nutzen ihrer Herren auszuscheiden, der Glieder
der seit
dem
Moment der Erobrung entstehenden
Grundaristokratie
; letztere gebildet zugleich mit den
Stammhäuptern der verschiednen Geschlechter, benamst
Пипилицинъ (Zurita), auch die
Nächsten des Regierungshaupts, die Träger gewisser Funktionen in der centralen od. lokalen
Administration; letztre waren nach Zurita
nur lebenslängliche Nutzniesser dieser oder jener
Kreise. Sowohl die
höchsten als niedrigsten
unter ihnen, erhielten vom Fürsten das Recht von den ihre помѣстья
behausenden Bauern gewisse Naturaldienste u. Abgaben
zu verlangen. Die Bauern bearbeiteten ihre Ländereien, lieferten ihnen Holz
u. Wasser etc. (p. 45) Mit dem Tod eines dieser Beamten trat Marx’
Formulierung.
Schließen Regierungserneuerung ein; aber bei Wahl hierfür gewöhnlich der
älteste Sohn des Verstorbnen ernannt,
wodurch begründet auch das
Princip des Majorats in der Nachfolge
sowohl der Aemter selbst, als der mit ihrer
Führung verbundnen Ländereien. (Zurita)
p. 45, 46. Solang So lang
vor Ankunft der Spanier Process der
Feodalisation des unbeweglichen Eigenthums im grössten
Theil v. Centralamerika,
d. h. des Theils des
Continents, der Dank seinen klimat. u. ganzer Reihe andrer
Bedingungen berufen zur grössten civilen Entwicklung. Dieser Process in den ersten Zeiten ist nicht Expropriation der ländl.
Bevölkerung, sondern Verwandlung früher
freier Eigenthümer
Bei Kovalevskij, S. 46: въ зависимыхъ отъ
казны и поземельной аристократіи общинныхъ
совственниковъ
Schließen in Abhängige von der
Staatsregierung u. einer Grund u.
Bodenaristokratie v. Gemeindeigenthümern. Durch individuelle Aneignung gelang es jedoch vielen Gliedern
des
Dienststandes
sich im Lauf der Zeit zu erblichen Eigenthümern
verschiedner Stücke zu machen innerhalb der Grenzen der ihrer
Administration anvertrauten Kreise Grenze.|
Dadurch auch gelegt Grundlage der Entwicklung des
grossen Grundeigenthums auf Kosten der Vermögensinteressen
Bei Kovalevskij, S. 46: землевладѣльческихъ
общинъ
Schließen der Gemeindebodeneigner.
Die
Auflösung der letzteren nur beschleunigt durch die Ankunft der Spanier
(46).
Spanische Bodenpolitik in Westindien u. Einfluss
davon auf Auflösung des Gemeindeeigenthums in den Inseln des westindischen
Archipelagus u. auf dem Amerik. Festland.
Ursprüngliche Ausrottungspolitik der Spanier den
Rothhäuten gegenüber. (p. 46 47) Marx’ Formulierung. Bei Kovalevskij, S. 48:
На первыхъ порахъ колонисты не имѣли другаго желанія, какъ
пріобрѣсть задаромъ, или путемъ обмѣна на ничтожныя бездѣлки и
наружныя украшенія, возможно большее количество золота, серебра и
коралловъ./ По мѣрѣ ностепеннаго наплыва новыхъ пришельцевъ […]
система принужденія туземцевъ къ усиленному труду въ рудникахъ
[…]
Schließen Nach Plünderung des vorgefundnen Goldes etc, die
Indianer zur Minenarbeit verurtheilt. (48) Mit Sinken des Gold- u. Silberwerths, wenden
sich Spanier zur Agricultur, machen die
Indianer zu Sklaven, um sie für sich Boden bestellen
zu lassen. (l.c.)
Kovalevskij (S. 50, Fn. *) erklärt hierzu:
Содержаніе и мотивы этого закона приведены Бензони въ его Исторіи
Новаго міра, Венеція 1572 г. [soll sein: Histoire nouvelle
du nouveau monde (siehe S. 18: „Girolamo Benzoni […]“)],
книга I, гл. XVII. Указъ изданъ былъ въ Мадритѣ въ 1525-мъ году и
долженъ былъ, по мнѣнію Бензони, согласно проэкту его изготовителей,
быть ограниченъ въ своемъ дѣйствіи одними Карибами-людоѣдами. Въ
дѣйствительности же онъ былъ примѣненъ ко всѣмъ индѣйцамъ, не
перешедшимъ въ христіанство. Allerdings ist in Kap. XVII nicht von
dem Dekret Karls V. aus dem Jahr 1525, sondern einem Dekret
Ferdinands II. von Aragón aus dem Jahr 1509 die Rede. Die Angaben zu
ersterem entnahm Kovalevskij nicht dem Kap. XVII des Berichts von
Benzoni, sondern dem
„Discours sur le Chap. XVIII“ von Urbain
Chauveton (S. 191).
Schließen Durch den Beichtvater v. Karl V, Garcia de Loyosa Loaysa, schlagen die Colonisten
Dekret heraus, das die Indianer zu erblichen Sklaven der
span. Auswanderer macht; der
Ukas zu Madrid ausgegeben 1525. (49, 50)
Vorher schon das
System der Repartimientos durch
die Gouverneurs auf Westind. Archipel u. amerik. Festland
eingeführt (danach gewisse Zahl Eingeborner unter den Colonisten
als Sklaven vertheilt[)]. 20 October 1496 brachten span. Schiffe nach Cadix
300 Indianersklaven. Ferdinand u.
Isabell verboten die
repartimientos. Bei Kovalevskij: Бобадилья. Wahrscheinlich
ist Francisco de Bobadilla
gemeint, Kolonialverwalter, Untersuchungsrichter und Gouverneur von
Westindien (1499 bis
1502).
Schließen Bobadil, governor der Insel Dominica, dahingegen, auf
Drängen der Colonisten, befahl den
Häuptern der verschiednen Stämme, den Kazik’s, ihm gewisse Zahl Indianer zu
liefern, so viele auf je 1 spanischen Kopf berechnet (Indianer von
verschiednem Alter u. Geschlecht); aus jeder solcher Gruppe erhielt jeder
Spanier gewisse Anzahl, mit dem Recht sie zu Landarbeiten zu
vernutzen.
1503, auf Andrängen desselben Bobadil, erliess die span. Regierung Vorschrift die Indianer zur Arbeit zu zwingen; Bobadil legt das so aus, dass er das von ihm eingeführte System der Repartamientos Repartimientos auf alle Bewohner der Insel ausdehnt; jeder Spanier erhält neue Anzahl davon unter Bedingung »sich mit ihrer Bekehrung zum Christenthum« zu beschäftigen. Das System erwies sich bald so profitlich für die Colonisten, dass viele aus den höchsten Beamten des span. Hofs, die Güter in Westindien hatten, zu petitioniren anfangen dass auch ihnen gewisse Zahl zu Feldarbeiten geliefert werde. (50, 51)
Nach dem
System der „repartimientos“ in der 2. Hälfte des 16 Jht. ganz Mexico in 80 Districte
getheilt[.]
Marx’
Worte.
Schließen Ueber dies System – worin die
Rechte der früheren Stammhäupter u. Dorfältesten
auf die innere Verwaltung in den Grenzen
der Gemeinden u. Kreise u. ihr Empfang einer gewissen Quantität
Naturalsteuern verschwanden – weiteres p. 51, ⦗aus dem Augenzeugen, dem Venet. Girolamo
Benzoni in »Istoria del mundo
nuovo. Venet. 1565«⦘
p. 52 (Acosta: Historia Natural y
moral de las Indias
1591).
Benzoni, der
die Jagd auf die Rothhäute schildert, sagt u. a.:
„Alle in Sklaverei aufgejagten ⦗ergriffenen⦘ Eingebornen werden
gebrandtmarkt mit glühendem Eisen. Dann nehmen die
Capitani einen Theil davon für sich u. vertheilen die Uebrigen
unter die Soldaten; diese verspielen sie unter einander (spielen um sie mit
einander) od. verkaufen sie den span. Colonisten. Die
Kaufleute, die diese
Waare erworben haben im Austausch
für Wein
, Mehl, Zucker
u. andre Gegenstände erster Nothwendigkeit, verführen
die
Sklaven
nach
solchen Theilen der span. Colonien, wo die grösste
Nachfrage
nach
ihnen ist. Links
von der Anstreichung, vertikal entlang dieser Zeilen, mit Tinte,
Marginale von Marx: „Nachfrage u. Zufuhr“. Siehe Faksimile der S.
23.
Schließen Zur Zeit der Ueberfahrt geht ein Theil dieser Unglücklichen caput
in Folge des Mangels an Wasser u. der schlechten Luft der
Kajüte, die dadurch bedingt, dass die
Kaufleute alle Sklaven zusammenpacken auf dem Boden des
Schiffes, ihnen weder genügenden Platz zum Sitzen, noch
Luft zum Athmen lassend.“ (52 Note*)
Nach
demselben Benzoni bekümmerten sich die Zusatz von Marx.
Schließen kathol.
Missionäre selbst mehr um ihre eigne
Bereicherung als um die Bekehrung
der
Eingebornen in den Schoos der kathol.
Kirche. (52, 53)
Hence Poltern der Mönche des Ordens
des heil. Jacob gegen die Versklavung
der Indianer. Hence 1531 1537 Bulle v. Pabst Paul III erklärt die
Indianer für »Menschen« u. daher »frei von Sklaverei«. Der kgl. Rath für die Angelegenheiten
Westindiens, errichtet 1524, zur Hälfte
bestehend aus Vorstehern der höchsten Geistlichkeit, erklärte sich
für Freiheit der Indianer. Bei Kovalevskij: императоръ
Schließen Karl V
(Gesetz von 21 Mai 1542) danach verboten dass: Kovalevskij zitiert spanische Gesetze nach:
Recopilacion de leyes de los Reinos de las Indias. Mandadas
imprimir y publicar por la Magestad Católica del Rey Don Carlos
II […] T. 1–4. 5. ed. Madrid 1841. Der erste und zweite
und der dritte und vierte Band dieser Ausgabe sind jeweils
zusammengebunden. (Obwohl die von ihm angeführten Gesetze fast alle
im zweiten Band veröffentlicht sind, verweist Kovalevskij daher
häufig irrtümlicherweise auf „t. 1“ statt auf „t. 2“.)
Schließen »ninguna persona[,] en guerra, ni
fuera de ella, pueda tomar, aprender, ni ocupar, vender, ni cambiar, por esclavo á ningun indio, ni tener lo pro tenerle
por
tal«; ebenso Gesetz v. 26 Oct. 1546 1541 verbietet Verkauf der Indianer in Sklaverei etc.
(53) Gegen diese Gesetze Widerstand der span. Colonisten. (l.c.)
Marx’
Formulierung.
Schließen Kampf mit letztern Hunden des Las
Casas, Don
Juan Zumaraga de Zumárraga
u.
andrer kathol. Bischöfe. (54) Nun Negerhandel als
Marx’
Formulierung.
Schließen »Ersatz« für die Herrn Colonisten.
(l.c.)
Marx’
Formulierung. Das System der „encomiendas“ definiert Kovalevskij (S.
55) als System des „попечитильства колонистовъ о духовномъ и
матеріальномь благосостояніи
туземцевъ“.
Schließen Das
System der „Repartimientos“, alias,
der Versklavung der Indianer, nun ersetzt durch
das System der „encomiendas“. Die Indianer werden nicht nur für »frei«
erklärt, ihr Grundeigenthum wird für
unverletzlich anerkannt u. ihnen bedeutende
Selbstverwaltung in ihren inneren
Angelegenheiten gestattet. (Gesetze v. 21 März 1551, 19 Febr. 1560, 13 Sept. 1565, 10 Nov. 1568 |24 und Gesetz v. 1573, called „Ordenanza de
poblaciones“;
nach letzterem sollen die früher zerstreut lebenden Indianer in Dörfern angesiedelt werden. Ein Ring um das
Dorf wird ihrer unbeschränkten Benutzung überlassen. Nach dem Gesetz v. 19 Febr. 1560 werden
„erhalten die Indianer die земли u. имущества, die ihnen seit Alters zugehören etc“, [55] heisst
daselbst: „Con mas voluntad, y prontitud, se reducirán á poblaciones los indios, si no se
les quitan las tierras y grangerías, que tuvieren en los sitios, que dejaren: Mandamos[,]
que en esto, no se haga novedad, y se les conserven, como las hubieren tenidas tenido antes, para que las cultiven, y traten de su aprovechamento aprovechamiento.“ (55 n.***))
Die den Indianern überlassnen Ländereien werden betrachtet als Eigenthum des ganzen Stamms, heissen „bienes de comunidad“ (z. B. in
Gesetz v.
13 Febr. 1619). Die
Verwaltung bleibt wie ehedem in den Händen der Kaziken, der
erblichen Bei Kovalevskij, S. 56:
племенныхъ
старѣйшинъ
Schließen Stammältesten (Vorsteher)[.] ⦗Gesetz v. 19 Juli 1614 u. 11 Febr.
1628
:
Zusatz von Marx.
Schließen (in diesem letztrem):
„Desde el descubrimiento de las Indias se hado ha estado en posesion y costumbre, que en los cacicazgos
sucedan los hijos á sus padres: Mandamos, que en
esto no se haga novedad, y los vireyes, audiencias y gobernadores no
tengan arbitrio en quitarlos á unos, y darlos á otros, dejando la
sucesion al antiguo derecho y costumbre.“⦘ (56) Aber die
einzelnen Dörfer werden der Aufsicht span. Colonisten „encomenderos de los Indios“ anvertraut. ⦗Gesetz v. 11 Aug. 1552: „Que los encomenderos sean obligados á
la defensa de la tierra.“ Gesetz v.
11 10 Mai 1554: „Que los encomenderos los tuviesen á su cargo y
defendiesen á sus personas y haciendas, procurando che que no reciban ningun agravio“; Gesetz v. 9 Mai 1551: „Que los encomenderos negligentes
en cumplir la obligacion de la doctrina
Zusatz von Marx.
Schließen ⦗catolica⦘ no perciban
los tributos, y los que la impidieren sean privados y desterrados de la
provincia.“ (l.c.)⦘
Die
Vertheilung der encomiendas haben die
Gouverneure der Provinzen. (Gesetze v. 15 Dec. 1558, 1 April u. 23 Juli
1580.[)] Erstes Anrecht auf die
„encomiendas“ die Nachkommen der ersten Erobrer: „Que las
encomiendas se provean en descendientes de descubriodores descubridores, pacificadores
Zusatz von Marx.
Schließen (!)
и y
pobladores.“ (Gesetz v. 28 Nov.
1568) Ausgeschlossen reguläre
u. irreguläre Geistlichkeit, ditto Beamte der span. Obrigkeit. (Gesetz v. 20 März 1532, 20 Nov. 1542, 1 März 1551 u. 1563)
Encomiendas können nicht aus Hand in Hand gehn durch Verkauf,
Verpfändung od. Verschenkung, sondern nur in absteigender Linie v. Vater auf
Sohn. (Gesetz v. 7 Octob. 1541, 7 Mai 1590, etc etc, u.
13 April 1628.[)]
Kovalevskij
(S. 57, Fn. *****) verweist auf: Законъ 1575 г. (Ibid, стр. 239).
Doch kommt die von ihm zitierte Wendung ([…] encomenderos получаютъ
право взиматъ съ индѣйцевъ «умѣренныя», какъ выражается законъ,
натуральныя и денежныя повинности) dort nicht vor. Siehe Recopilacion de
leyes […] T. 2. Libro VI, titulo 5. Ley II: Que los indios reducidos y congregados á
poblaciones paguen por dos años la mitad del tributo. S.
239. Vermutlich meinte er das vorangehende Gesetz vom 26. Juni 1523.
Ebenda. Ley primera: Que repartidos y reducidos
los indios, se les persuada que acudan al rey con algun moderado
tributo. S. 239. Dort: Mandamos, que se les persuada á que
por esta razon nos acudan con algun tributo en moderada cantidad de
los frutos de la tierra […]
Schließen Die »encomenderos« – zum Kirchenbau f. die Indianer u. als
Gratification für die ihnen auferlegten Funktionen –
erhalten das Recht von den Indianern „mässige“ Natural
[-] u. Geldleistungen zu
erheben (Gesetz 1575), deren
Betrag von Zeit zu Zeit zu bestimmen auf Weg der Schätzung
der Gemeindeländereien. Die Erhebung der
сборовъ u. die Aufsicht über
Erfüllung durch die Indianer der
Naturaldienste\[-]Pflichtigkeiten
(повинностей) gehört den
Bei Kovalevskij, S. 58:
старѣйшинамъ
Schließen Gemeindeältesten\([-]vorstehern). Diese in dieser wie in jeder andern
Beziehung ganz abhängig von den »encomenderos«, die das Recht erhielten sie ihres Amts zu
entheben bei der geringsten Nachlässigkeit in Zahlung der v.
den Dörfern erhobnen
Steuern. Alle Geldforderungen überschreitend die durch
Gewohnheit festgesetzte Summe, gelten als widergesetzliche Erpressung. Um
sie zu verhindern errichtet v. der span. Regierung
besondre „protectores de los Indios“. (
Recopilacion de
leyes […] T. 2. Libro VI, titulo 4. Ley primera; Ley II:
Que en las cajas de comunidad entren todos
los bienes comunes de los indios, y las escrituras y
recaudos. S. 232.
In den „notas comprensivas […]“ zu
der ley primera ist noch ein weiteres Gesetz (D. Felipe IV allí á 16
de abril de 1639) genannt. Ley II wurde von Carlos II erlassen.
Schließen Gesetz Philipp’s III v. 13 Feb.
1619, bestätigt durch
Carlos II
in erster Hälfte des
18t Jhdts.) (57, 58.) ⦗
Sieh
Marx
zitiert nach Kovalevskij, S. 58, Fn. **, der in der von ihm
angeführten Passage die jeweils ersten Sätze zweier Gesetze
verbindet: Recopilacion de leyes […] T. 2. Libro
VI, titulo 4. Ley II (siehe Erl. zu „Gesetz Philipp’s III v. 13 Feb.
1619 […]“ und Ley III.
Schließen 58 N.** Gesetz v. 13 Feb. 1619, was eingeht als Gemeineigenthum „en las cajas de
comunidad“, u. die Dinge „que no pertenezcan á los Indios en comun“ wie Gold, Silber, Juwelen etc⦘
Ferner der „consejo real de las Indias“, etablirt
durch Carl V u. Philipp II, hat besondre Regulations zu machen
für Ausführung der Gesetze in den verschiednen Theilen Westindiens
u. des amerik. Festlands, hat u. a. auch zu wachen über Ausführung
der Gesetze zum Schutz der Eingebornen, Verletzer selbiger zu
strafen. (58, 59) Die
Colonisten, gegen welche die Gesetze erlassen,
werden zu Exekutoren derselbigen Gesetze gegen sich
selbst gemacht Zusatz von Marx.
Schließen ! Kommentar von Marx.
Schließen Worthy this of the statesmen Carlos I
(Karl V) u. Philippus II!
Die Aufsicht über diese
Marx’
Ausdruck.
Schließen Canaillen (die
»encomenderos«) wieder
span. Beamten anvertraut (Vicekönigen, gobernadores u. Protectoren de los Indios.)
Das Recht der Einmischung in die innern
Beziehungen der amerik. Stämme, hatte zum Resultat:
Schwächung des Gemeinwesens u. selbst
dessen
Umsturz.
([59,] 60) ⦗Aus zahlreichen Dokumenten
(bei Ternaux Compans
) ersichtlich, dass das
System der encomiendas den raschen Process
des Aussterbens der Indianer did not stop.
[60]⦘ ⦗Alonso Zurita, Mitglied des kgl. Raths in
Mexico in Mitte des 16 Jhdts,
Ortes Ortiz de Cervantes, Generalprocurator von Peru
im ersten |25 Viertel des 17. Jhds, bezeugen gleichmässig
das rasche Verschwinden der eingebornen
Bevölkerung. (60, 61) ⦗ Zusammenfassung
von Marx.
Schließen „Werden ihnen übermässige Geld- u. Naturalabgaben
auferlegt, wesswegen sie ihre Wohnung u. Ländereien verlassen, in
Wälder fliehen etc. Manche enden ihr Leben durch
Selbstmord“. (Zurita) Aehnlich Cervantes, nach dem „die Spanier nur mit Mühe die
für sie unentbehrliche Anzahl Landbauer u. Hirten finden können[“] etc see l.c.⦘ Nach den besten
Repräsentanten der span. Administration Ursache dieses Aussterbungsphänomens die
»Missbräuche«
Zusatz von Marx.
Schließen (!) der „encomiendas“, [»]das System der Valuation der
Ländereien u. Besitzungen der verschiednen Stämme u.
die
Ueberlastung der letztern mit Abgaben.« (61)
Die
span. Reg. hatte das Eigenthum der община
an dem v. ihnen bearbeiteten Land anerkannt; that das aber nur
Bezugs der im Augenblick ihrer Kadastration unter
dem Pflug befindlichen Ländereien. Alle übrigen wurden
für »ödes Land«
erklärt
u. als solches Gegenstand der freien Verfügung der
Obrigkeit, die dann reichlich damit die Colonisten
beschenken [konnte]. Diese Marx’
Ausdruck.
Schließen Burschen intriguiren mit od. (wenn letztre ausnahmsweise »redlich«) gegen die mit Beschreibung u. Abschätzung
der Gemeindeländereien beauftragten Commissäre, wenden sich an
Obrigkeit zu ihrer Begabung mit »wüstem Land«, beissen durch Ränke
bei Obrigkeit »bedenkliche« Commissäre heraus, kriegen »neue«, die oft »den Charakter v. wüstem Land auf Gemeindeländereien ausdehnen, selbst wenn
letztere unter Pflug u. nur temporär in
Brache«. (61, 62) Protestiren die
старщини старѣйшины, dass das weggenommene Land fond etablirt für künftige Geschlechter, für landlose
Gemeindeeinwohner etc, so bleibt dies ohne Folge »als feindlich den
Spaniern«. Sie nehmen ihnen oft selbst bearbeitetes Land fort „unter
Vorwand“, dass die Indianer „es blos bearbeiten um »einen Vorwand« zu haben es für sich zu behalten u.
dessen Aneignung durch die Europäer zu
verhindern. Dank diesem System“ – sagt Zurita in seinem Bericht, „haben die Spanier in einigen
Provinzen ihre Besitzungen so erweitert, dass
den Eingebornen durchaus kein Land zur Bearbeitung
übrigbleibt.“ (62) Wo solche gänzliche
Expropriation
der Indianer von Grund u. Boden nicht gelang, dasselbe
Resultat erreicht durch die Belastung der
indianischen Ländereien mit Natural- u. Geldabgaben nicht entsprechend ihrer
Vgl.
Pawlowsky, S. 215.
Schließen Einbringbarkeit (доходности);
die Indianer gaben solche земель auf u.
siedelten
sich
über
in v. Europäern nicht angesiedelte u. ihnen unzugängliche Wald- u.
Sumpfgegenden. (62) In selbem
»Rapport«
sagt Zurita u. a. „Die ganze Habe eines Indianers
unzureichend zur Zahlung der auf ihn fallenden Abgaben. Man begegnet vielen
Rothäuten, deren ganzes Eigenthum (Vermögen) auch nicht = l peso Zusatz von Marx.
Schließen (20 realen = 5 fcs) u. die blos von der täglichen Arbeit leben … ohne Mittel
zur Erhaltung einer Familie … Die Indianer können sich nur mit Mühe den Luxus eines Kleids erlauben … die Mehrzahl davon
fällt in Verzweiflung, nicht findend die Mittel ihren Familien die
nöthige Speise zu liefern … Zur Zeit meines neulichen Herumreisens erfuhr
ich, dass viele Indianer sich aus Verzweiflung
erhangen haben, nachdem sie vorher ihren Weibern u. Kindern
eröffnet, dass sie dies thun Angesichts der Unmöglichkeit
die v. ihnen verlangten Abgaben zu zahlen.“ (62, 63)
Nach Kovalevskij (S. 63) meint das Gesetz vom
26. Juni 1523.
Schließen Gesetz v. 1575 zahlen
die Indianer »tributo en moderada cantidad
de los frutos de la tierra«, сборовъ für
Unterhalt Bei Kovalevskij, S. 63:
причта
Schließen eines »priest« in ihrer Mitte u. zur Belohnung des
encomendero
Bei Kovalevskij, S. 63: за принятыя ими на
себя
хлопоты.
Schließen ⦗für den ihnen geleisteten »Schutz!«⦘
Bei Kovalevskij, S. 63: Если налоговая
система испанскаго правительства въ Америкѣ довела населеніе до того
обѣднѣнія и отчаянія […], то причину этому слѣдуетъ искатъ ни въ
чемъ иномъ какъ въ самой системѣ производства земельныхъ оцѣнокъ
[…]
Schließen Wie konnte dieser »moderado tributo« die Indianer aufessen? Durch
die
Art der periodisch wiederholten
Schätzung ihrer Gemeindeländereien.
Kommentar
von Marx.
Schließen ⦗Diese wiederholte Cadastrirung, scheusslich bei den
englischen Ostindiern[,] hat hier wenigstens den
Sinn, dass der Staat prätendirt als ihr landlord die Rente v. Zeit zu Zeit zu steigern.
Hatte gar keinen Sinn bei den Spaniern, wo das
Gehalt for priest u. encomendero ein für allemal fixirt
werden musste. Der encomendor war kein landlord.⦘
Zurita
beschreibt den Process so:
„In der letzteren Zeit kam die Gewohnheit auf der
Revision der Valuationlisten bei der geringsten
Mittheilung
Seitens
des encomendor, dass die unter seinen Schutz gestellten Indianer eine grössere Summe Abgaben als die bisher
läufige zahlen können. Die Räthe der verschiednen Provinzen (audiencias),
gemäss
den
Gesetzen v. 19 Juni 1540 u. 14 August
1543, beginnen jedesmal zu diesem Zweck neue
Commissäre zu ernennen, wobei der encomendero stets auf ihrer Auswahl aus
seinen Creaturen bestand. Misslang ihm das das erstemal, so
erreicht er durch Intriguen, dass die Indianer selbst
verweigern den ihnen gesandten Commissair anzunehmen u. die
Ernennung dieser od. jener andern Person nach Wunsch des Enkomendor
verlangen. Bleibt letzterer unzufrieden mit dem das 2temal ernannten Commissair, so erneuert er seine
Intriguen u. setzt sie so lang fort, bis er seinen
Mann erhält. Um den einmal ernannten Commissair auf seiner Seite
|26 zu halten, bemüht sich der Enkomendor ihn zu überzeugen,
dass er für seine Wahl ihm ausschliesslich verpflichtet. Gleichzeitig mit
diesem bemüht er sich zu seinem Vortheil zu stimmen
auch alle örtlichen Beamten u. zu
diesem Zweck käuft er sie gewöhnlich. Der Commissair, einmal
gereist nach Ort u. Stelle, macht im Lauf von 3–15 Tagen die Beschreibung u.
Schätzung der Gemeindegüter innerhalb der Grenzen des ihm angezeigten Vgl.
Pawlowsky, S. 627.
Schließen Berings (округъ), richtet sich nach den ihm vorher von dem
örtlichen Enkomendor erkauften Beamten, u. lebt während der ganzen Zeit auf
Rechnung der eingebornen Einwohner, zusammen mit dem ihn begleitenden Stab
niederer Beamten u. Diener. Die Schätzungsliste einmal fertig, wird sie zur
Bestätigung der audiencia unterbreitet. Erst dann erfahren die
Indianer die übermässige Auflage auf ihre Ländereien u. reichen Petition um
Verminderung ein. Ihre Forderungen werden dem Enkomendor mitgetheilt; in
Folge dessen beginnt ein Process; letztrer schleppt sich
hin durch 2 bis 3 Jahre, im Verlauf deren die Indianer zahlen
gemäss der vom Commissair gemachten Schätzung. Der Process führt
gewöhnlich zur Sendung eines neuen Commissairs, dessen Unterhalt mit dem
seines ganzen Stabs den Indianern allein mehr kostet als der zweijährige
Betrag der Steuern. Schliesslich erfolgt
die
Anerkennung der Richtigkeit der ersten Schätzung,
für welche stehn alle von dem Encomendor erkauften örtlichen Obrigkeiten.
Die Indianer haben immer Unrecht; nach lang hingezognem Process befinden sie
sich in derselben
Lage
wie vorher, nur mit dem Unterschied, dass sie jetzt absolut ruinirt sind durch
die Processual- u. Administrationskosten.“ (63,
64)
Aber nicht genug mit Beraubung der Indianer ihrer alten Besitzung; ihrer
Unterdrückung durch Steuern. Durch Gesetz
Philipp’s III vom 26. Mai 1609: »en atencion á la
comun y pública utilidad, permittimos permitimos
que se hagan repartimientos de los indios necessarios necesarios para labrar los campos, criar ganados, beneficiar minas de
oro, plata, azoguey azogue, y esmeraldas etc«. ⦗Selbst bei Bei Kovalevskij, S. 65:
наличномъ
Schließen überflüssiger Anzahl der Neger bot die Minenarbeit
ohne die Indianer – die hier nicht arbeiten wollten – zu grosse
Schwierigkeit.⦘ Auf Verlangen der Colonisten soll die
indianische Bevölkerung stellen in Peru ⅐ der
Bevölkerung der Dörfer, u. in Neu Spanien 4%; auch bestimmt das Gesetz
die
Frist, (Termin) über den hinaus die Indianer von den
Kolonisten nicht zu Arbeiten gezwungen werden können; vergisst aber
die
Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, ditto
thut nichts zur Ueberwachung der Behandlung dieser
Zwangsarbeiter. (65) ⦗
Marx
verweist auf zwei von Kovalevskij (S. 65/66) angeführte Passagen bei
Zurita (Rapport
sur les différentes classes de chefs de la Nouvelle-Espagne […]
S. 295, 297).
Schließen Sieh Zurita’s Beschreibung der
zwangsverdungenen Indianer während des ganzen gesetzlich
ihnen Siehe hierzu „aufhalsen“,
bereitgestellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache,
abgerufen am 12.08.2025.
Schließen aufgehalsten Termin’s, p. 65, 6. Diese
Behandlung durch die encomenderos der zur Minenarbeit etc
gepressten trug bei zu ihrem raschen Aussterben. 1.c.⦘ Diese Zwangsarbeit
entzog zugleich dem Acker während
der
Period der Saat, Heuschlags u. Ernte die
nöthigen Hände. Daher Theil vieler Gemeinden
unbearbeitet; dies benutzen hinwiederum die Colonisten um
selbige sich »als wüstes Land« von der
Obrigkeit zu erwischen. (66) Sieh über diese Wirthschaft in Chili. (p. 66) In Chili, wo Philipp IV das System der encomiendas
eingeführt hatte, wurde durch Gesetz
v. 17 Juli 1622 v. Philipp IV ⦗doch nicht für
alle Grenzstämme, die unter directe Abhängigkeit vom Fiskus gestellt u. zu dessen Nutzen mit
Natural- u. Geldverpflichtungen belegt wurden⦘ verboten die Indianer weiter zur
Verdingung an die Encomedors zu zwingen. (l.c.) Trotz allen
der
span. Regierung denuncirten Bei Kovalevskij, S. 67:
злоупотребленія
Schließen Greuel des Systems der Encomiendas, dehnte sie
es nicht nur auf neue Provinzen aus (wie Chili)
sondern: durch Errichtung des Systems erblichen
Uebergangs der encomiendas in den descendent. u. collateral lines der
ersten encomenderos versetzte sie die Indianer einfürallemal
[in] erblicher leibeigenschaftlicher Abhängigkeit
. (67) ⦗„Im Anfang“ sagt Juan Ortes Ortiz
de
Cervantes
„hielt der kgl. Rath für die Westindischen
Angelegenheiten es im Interesse der Indianer selbst für nöthig
beim Tod des Enkomendor die encomiendas mit den Domänen zu
vereinigen u. so zu Staatseigenthum zu machen.“ Philipp II
Zusatz von Marx.
Schließen (das Viech!) erkannte
zuerst 1556 das Princip der Erblichkeit
der Encomiendas an unter Bedingung temporärer Zahlung durch den
Enkomendor einer so bedeutenden Summe an die Regierung, dass in der That die v. der
Regierung ergriffne Massregel unausführbar schien wegen Mangel an Bei Kovalevskij, S. 67, Fn. **:
охотниковъ
Schließen Liebhabern. (Bewerbern) Neuer Versuch gemacht 1572, ebenso
erfolglos wie vorher.
Durch
die Gesetze von 16 Mai 1575 u. 1 April 1582 endlich Princip
der Erblichkeit der encomiendas
anerkannt. 1.c.⦘ Das
System der erblichen
Leibeigenschaft führte weiter aus das Geschäft –
die systematische Ausrottung der indianischen
Bevölkerung u. den Raub – durch die
Colonisten – der ihnen von Alters her gehörigen
Gemeindeländereien. (dies unter Vorwand sie seien »wüstes Land«);
endlich wurde auf diesem Weg in Mitte der
Gemeindeverbände
Vgl.
Pawlowsky, S. 547, 1024.
Schließen das
Geschlechts(Verwandtschafts)princip
vernichtet
|27
(родовый
началъ),
das ihr Lebensprincip ist, so lange ihr Uebergang in
rein
ländliche
(сельскія) Gemeinden noch nicht ganz vollzogen
ist. (68) Diese Auflösung des Blutsbands Zusatz von Marx.
Schließen (wirklichen od. fiktiven) führte an
einigen Orten zur Bildung kleines
Grundeigenthums aus früheren Gemeindeantheilen; dies hinwiederum
unter dem Steuerdruck der Encomenderos u. dem zuerst v. den Spaniern erlaubten System v.
Geldausleihen auf Zins –
Zurita sagt:
„unter den eingebornen Obrigkeiten, kannten die Indianer keinen Wucher“ – ging nach u. nach in die Hände Kapital
besitzender Europäer über. (68)
Der
Geschlechtscharacter (родовой характеръ)
der Verwaltung vernichtet vom Moment wo
die Encomendors das Recht erhielten ihnen widerwärtige
Kaziken ⦗Aelteste, Vorsteher. (старчини старѣйшины)⦘
durch ihre Creaturen zu ersetzen. Marx’
Formulierung.
Schließen Zudem Politik der Encomenderos
ihre Macht zu befestigen, durch
Hervorrufen von u. Ausbeutung der Zwietracht zwischen
den Indianern u. ihren Vorstehern einerseits, ditto
zwischen den
verschiednen indianisch. Dörfern u. Stämmen unter
einander.
Marx’
Text.
Schließen Dieser innere Krakehl – der zu ruinirenden Processen führt –, der
die letzte Widerstandskraft der Indianer gegen den Spanier bricht,
wird sozusagen ihre einzige „politische“
Lebensäusserung. ⦗p. 68, 69, wo weiteres
Detail hierüber.⦘
„ Zur Führung der endlosen Processe, hervorgerufen
durch diese innern Unruhen, werden die
Indianer genöthigt zu beständigen Anleihen zu flüchten
bei Wucherern u. um ihre Creditoren zu zahlen oft zur Veräusserung der nichtigen Habe, das ihnen
die Spanier noch gelassen hatten. (69, 70) ⦗Es ist
augenscheinlich, dass durch die Abgaben an den
Encomendor erdrückt, die Indianer den Aeltesten die nicht bedeutenden Naturalabgaben missgönnten u. zu
entreissen suchten, die diesen traditionell u. nach span. Gesetz zukamen.
Andrerseits wohlfeile Politik der Encomendores diese Aeltesten als Aussauger der Indianer zu denunciren u.
letztre zu amüsiren, indem sie kabalirten u. intriguirten gegen diese Mittelmänner zwischen ihnen selbst u. dem
Encomendor
u.
einen derselben durch den andern zu ersetzen suchten.⦘
Es hängt mit dem Verfall des
родовой character der община zusammen, dass sie auch
als blos ländliche община an vielen Orten aufgelöst
wurde,
Marx’
Text.
Schließen indem die von einander abgelösten Individuen Privateigenthümler zu werden streben. Wichtig
folgender Passus des
Zurita: „Die Unwissenheit der Europäer
über den juristischen Charakter der Gemeindebünde u. die
mangelhafte Schätzung ihrer Wichtigkeit (in den Interessen
der gesellschaftlichen Ordnung u. des
Friedens) waren die Ursache, dass die Colonialregierung
vielen Indianern Privateigenthumsrecht zuerkannte auf die blos in ihrer
zeitlichen Benutzung befindlichen besondern Stücke des Gemeindelandes, was
keine andere ernstliche Grundlage hatte als die Angaben der interessirten
Personen selbst, die sich stützten auf die Thatsache des
Besitzes u. der Bearbeitung dieser Stücke durch ihre
Vorfahren. Wenn die Aeltesten (Vorsteher) dieser Beraubung
der Gemeinden widerstehn wollen, werden ihre Proteste nicht
berücksichtigt.“ Die auf diese Art entstehenden
Privatbesitze bleiben, nach Zurita’s Zeugniss, nicht lang in
den Händen der Indianer. Durch Auflagen erdrückt, verpfänden die letztren selbe in
der Mehrzahl der Fälle od. verkaufen sie an Spanier, Metissen u. Mulatten, die, calculirend
auf diesen Ausgang, in der ländlichen Bevölkerung die Sucht zur
Theilung der Gemeindeländereien aufrecht erhalten. (70) ⦗Zurita’s Bericht bezieht
sich auf Mitte des 16. Jhdts.⦘
Schon in der Mitte des 16t. Jahrhdts (die Zeit
des
Bericht’s
Zurita’s) hatte die
ländliche община in vielen Orten Mexico’s u. Peru’s
aufgehört zu existiren.
Marx’
Formulierung.
Schließen Dennoch ging sie nicht ganz unter. In der
Gesetzgebung
v. Karl II
existirt sie: „En las cajas de comunidad han de entrar
todos los bienes, que el cuerpo, y colleccion coleccion de Indios indios de cado pueblo tuviere, para que de allí se gaste lo
preciso en beneficio comun de todos, y se atienda á su conservacion, y
aumento.“ Auch bei modernen Reisebeschreibern (wie
Sartorius
»Mexico« cf. n.**** p. 70) figurirt sie. „Die Eingebornen“,
sagt Sartorius, „leben häufig in Gemeindeverbänden, sowohl in den
Dörfern, wie in den Städten, in Quartieren.
Eine Eigenthümlichkeit der Indianer constituirt die Festigkeit ihrer
Gemeindeverbände. Die älteren Glieder erlauben den Jüngern nicht die
Auswanderung nach andern Dörfern. Der grösste Theil der
indianischen Dörfer eignet Land u. Kapitalien
gemeinschaftlich u. will keine Vertheilung. Nur die
Vgl.
Pawlowsky, S. 1247.
Schließen Wohnstellen
(усадьбы)
mit den sie umgebenden Gärten gelten
als Privateigenthum der Bürger. Die Acker- u.
Heuschlagländereien bilden das Eigenthum jedes Dorfes u.
werden bebaut durch die einzelnen Bürger, ohne Zahlung
irgend welcher Grundrente. Ein Theil davon unterliegt
gemeinsamer Bearbeitung: die Einkünfte davon
dienen zur Deckung der Gemeindeausgaben.“ (l.c.) Bei Kovalevskij, S. 70: Если общинное
владѣніе не исчезло совершенно
Schließen Dies Ueberleben – in grossem Umfang – der ländlichen
Gemeinde
geschuldet
einerseits der Vorliebe der Indianer für diese
Form des Grundeigenthums, als der ihrer Culturstufe meist
entsprechenden; andrerseits der Abwesenheit in
der Colonialgesetzgebung ⦗im Unterschied vom engl.
Ostindien⦘ von Bestimmungen, die den Gliedern der Geschlechter die
Möglichkeit gäben, die ihnen gehörigen надѣлы zu veräussern.
([70,] 71)|
[Bibliographische Notizen
aus
dem dritten und vierten Kapitel des Buchs von Kovalevskij und aus der
„List of authorities consulted [...]“ in dem Buch von Robert Sewell:
The analytical History of India […] London
1870.]
М[аксимъ] Ковалевскій: Общинное землевладѣніе, причины, ходъ и послѣдствія его разложенія. Часть 1. Общинное землевладѣніе въ колоніяхъ и влияніе поземельной политики на его разложеніе. Москва 1879.
Schließen
Giraud: [»]Recherches sur l’histoire de la propriété chez les Romains.« [90]
Colebrooke: »Digest of Hindu Law on contracts and successions.« (1864) [74]
Marx vermerkt hier dieses Buch, siehe
Heft 1880 bis 1881, S.
160–197, zum erstenmal.
Schließen Sir Henry Sumner
Maine: Lectures on the early history of
Institutions. 1875.
Marx hatte die erste
Ausgabe von 1852 in einem der Londoner Hefte von 1853
exerpiert (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 65) und im selben
Jahr in mehreren Artikeln der New York Daily Tribune erwähnt
(siehe „The Turkish War Question-"The New-York Tribune" in the
House of Commons-The Government of lndia“; The Russo-Turkish
Difficulty-Ducking and Dodging of the British
Cabinet-Nesselrode's Last Note-The East-lndia Question; The War
Question-Doings of Parliament-lndia The Future Results of
British Rule in India, in MEGA I/12,
S. 218, 219; 230, 233; 244-247; 251, 252 . Darauf bezieht sich
er auch
im
ersten Band des Kapitals (Siehe MEGA
II/5 S. 292
[MEGAdigital]).
Schließen Campbell:
Modern India. 1853.
[75]
Village
schools and peasant proprietors in the N[orth] W[est]
Provinces. In: The Calcutta Review. Calcutta. 1850. Vol. 14.
Nr. 27.
S. 138–208.
Schließen
Calcutta
Review. 1850.
[76]
Systems of land tenure in various countries. Cobden Club Essays. [80]
Selection from public correspondence. N. W. Provinces N. XXXIV. Report on Bhej Burrar tenures in Zilla Zillah Banda, by the late H. Rose , collector of Banda. 1845. (See ibid. Appendix) [79]
Report on the Settlement of Chuklah, 16 Dec. 1837. (Thomason) [80]
Bei Kovalevskij, S. 84: […]
даже
въ Мадрассѣ, насколько можно судить изъ свидѣтельства одного изъ
сборщиковъ налоговъ въ этой провинціи, г. Плеса [in Fn. **: г.
Plass], свидѣтельства, которое можно найти въ пятомъ отчетѣ объ
администраціи страны Остъ-Индской компаніею.
Schließen
Plass Place
.
5ter
Bericht selbigen über Madras Administration an Ostind.
Compagnie.
[84]
Menu . trad. von Loiseleur Deslongchamps. [91]│Sicé: transl. of Viavahara Sara Sanghraha. [111]
John D. Mayne: A treatise on hindu law and usage. Madras. 1878. [95]
Friedrich Stenzler: Iajnavalkya’s Gesetzbuch. Berlin 1849. [96]
Dr. Julius Jolly: Naradiya Dharmasastra or the institutes of Narada, translated for the first time etc 1876. [97]
Bibliothèque de l’école des chartes 1872 , Darin: „Caractère collectif des premières propriétés immobilières“. (p. 465 etc.) [102]│ Mitacshara transl. in: Hindu law books, ed. by Whitley Stokes , Madras 1865. [115]
Silvestre de
Sacy:
Du droit de propriété territoriale en
Egypte u.
ditto in Kovalevskij verweist auf eine Reihe von
Briefen von Eschbach aus Konstantinopel, unter dem Titel „Lettres de
Turquie“ veröffentlicht in: L‘économiste français. Paris.
Vol. 1. Nr. 22, 23 und 24 vom 13., 20. und 27. September
1873. S. 595/596, 627–629, 654.
Schließen »économiste français«, septembre
1873 über die Landverhältnisse in der
Türkei
.
[104] │
Sicé
[118]
Mayr: Das indische Erbrecht, Wien, 1873. [109]
Verweise
auf drei Smritis (siehe Erl. S. 34 zu „Smriti“), die Kovalevskij (S. 110, Fn. ***)
anführt. Kovalevskij zitiert sie dort nach: A digest of
Hindu law, on contracts and successions […] Vol. 1.
S. 401/402, 409, 303. Auch seine Angaben der Stellen (кн., гл.,
отдѣлъ, ст.) beziehen sich auf dieses Werk.
Schließen Vrihaspati; Dacsha; VyasaBiasa Vyasa etc. [110]
Nelson, of the Madras Civil Service: A view of the Hindu Law as administered by the High Court of Judicature at Madras. Madras 1877. [114]
Robert Sewell: List of the authorities consulted in the compilation of this work. In: The analytical history of India, from the earliest times to the abolition of the Honourable East India Company in 1858. London 1870.
Schließen
Elphinstone’s: History of India. 2 vols. Mill’s: Hist. of Brit. Ind. 9 vls. Thornton’s „ditto“ 3 ed. in 1 vol. 1862.
Trotter’s: „Hist. of the Brit. Empire in India“ Sequel to „Thornton’s Hist.“ 2 vls. 1866 . Marshman’s „Hist. of India“ 3 vls. 1867.
Thornton’s „Gazeteer of India“ 4 vls. 1854 (Wm H. Allen et Co 13. Waterloo Place. Pall Mall. S.W.)
Grady’s: „Hindu Law of Inheritance“.
Ferrier: „History of the Afghans“ transld by Jesse. 1858 (Murray).
„Autobiography of the Emperor Baber“ transld by Leyden and Erskine. 1826.
„Analysis of the Constitution of the East India Comp.“ by Auber. 1826. |
Römische Nummerierung von Marx. Bei
Kovalevskij, nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs,
numeriert als III.
Schließen II) Englisch Ostindien. {e} II) Englisch Ostindien: Bei
Kovalevskij, S. 72: Общинное землевладѣніе въ
Индіи.
Schließen
Gliederungspunkt von Marx. Kovalevskij,
S. 72, hat das Kapitel im Text „I.“ numeriert. Doch hat er diese
gesonderte Nummerierung der Kapitel über Indien nicht
fortgeführt.
Schließen A) Contemporäre Formen des
Gemeingrundeigenthums in Indien in der Reihe ihrer historischen
Entstehung.
Warum die ältesten gesetzlichen Denkmäler so
dürftige Quelle für Erforschung Bei Kovalevskij, S. 72: первобытныхъ
формъ
Schließen der ältesten Formen
des
gesellschaftl. Lebens? (p. 72) Wie die
geschichtliche Forschung über die ältesten Formen zu verfahren
hat? (73–74)
In keinem Land solche Verschiedenheit in den Formen der
Grund- u. Bodenverhältnisse als in Indien. Neben
der
Geschlechtsgemeinde die nachbarliche od. ländliche; das
System periodischer u. gleicher Vertheilung der Acker- u. Wiesenländereien
Bei Kovalevskij, S. 74: не исключающая
обмѣна
усадьбами
Schließen
mit Einschluss des Wechsels
der Wohnungen Hand in Hand mit dem
System lebenslänglicher, ungleicher Antheile,
deren Grösse bestimmt durch Gesetze der
Nachfolge od. faktischen Besitz zur Epoche
der letzten Theilung; die
Gemeindeexploitation begegnet sich zugleich mit
privater;
Gemeindeacker an einigen Orten, blos
Gemeinde угодья
Zusatz von Marx.
Vgl.
Pawlowsky, S. 1222.
Schließen (wie Wald, Weide etc)
an andern; hier Zulassung aller Einwohner
der Gemeinde zur Benutzung der
Gemeindeländereien, dort das
Benutzungsrecht beschränkt auf geringe
Anzahl Familien der ältesten Ansiedler; u. neben Bei Kovalevskij, S. 74: всѣ формы
поземельныхъ отношеній, начиная съ
общинной
Schließen diesen gemeinschaftlichen
Eigenthumsformen aller Arten u. Categorien, Bei Kovalevskij, S. 74: къ
малоземельнымъ крестьянскимъ
участкамъ
Schließen bäuerliches Parcelleneigenthum, schliesslich enormes
Grossgrundeigenthum, oft ganze Distrikte umfassend. (74)
Nummerierung von Marx.
Schließen 1)
Aelteste Form (die sich erhalten): Geschlechtsgemeinde, deren Glieder in Untrennbarkeit von einander leben, das Land gemeinschaftlich bearbeiten u. ihre
Bedürfnisse
Bei Kovalevskij, S. 75: изъ общихъ
доходовъ
Schließen aus dem
gemeinschaftlichen\allgemeinen Einkommen befriedigen. Kovalevskij, S. 75, zitiert die
Entscheidung des Privy Council nach Maine:
Lectures on the Early History of Institutions. London
1875. S. 79. Dort: ‘According to the true notion of a
joint undivided Hindoo family,’ said the Privy Council, ‘no
member of the family, while it remains undivided, can predicate
of the joint undivided property that he, that particular member,
has a certain definite share […] The proceeds of the undivided
property must be brought, according to the theory, into the
common chest or purse, and then dealt with according to the
modes of enjoyment of the members of an undivided family.’ Marx
zitiert nach Kovalevskijs russischer Wiedergabe des Passus. In
den Exzerpten aus Maines Buch, die Marx (Heft 1880 bis 1881)
verfasst, notiert Marx diese Passage nicht.
Schließen Mit Bezug auf diese Form heisst es in einer der Entscheidungen des Privy Council: „Kein Glied des Geschlechts kann
hinweisen auf Zugehörigkeit an es nicht nur als Eigenthum, sondern als in seiner zeitlichen Benutzung dieses od. jenes Theils
der Gemeindeländereien. Die
Producte der Gemeinwirthschaft gehn in die
gemeinschaftliche Kasse u. dienen zur
Befriedigung der Bedürfnisse der ganzen
Gemeinde.“ (75)
Diese Form des Gemeindeeigenthums hat
sich nur erhalten in einigen Oertlichkeiten des
nördlichen u. nordwestlichen Indiens, zudem in der Form des
vereinbarten
Eigenthums ([»]совмѣстнаго
владѣнія«) u. der
Gemeindlichen Exploitation des Bodens nur
durch die nächsten Verwandten, Glieder
Bei Kovalevskij, S. 75:
нераздѣльной
семьи, какъ справедливо называетъ эту форму родовой общины
Мэнъ. Maine benutzt sowohl den Ausdruck
„Joint Family“ (siehe Lectures on the Early History of
Institutions. London 1875, S. 78; passim), als auch,
mit Bezug auf die Hindoo family, die im Fachjargon gebräuchliche
Wendung „Joint Undivided Family“ (siehe z. B. die in der
vorherigen Erl. („Mit Bezug
auf […]“) zitierte Entscheidung des Privy Council
sowie S. 99/100). Zu Marx’ späterer Kritik an dem
anachronistischen Konstrukt der Joint Family bei Maine siehe
Marx’
Kommentare in seinen Erxzerpten aus der Lectures. Vgl.
insbesondere die Erl. auf den Manuskriptseiten 161, 163, 176, 177 und 177–178.
Schließen der ungetheilten (untheilbaren)
Familie, wie Maine nennt diese Form der
Geschlechtsgemeinde.
Folgt
daraus nicht, dass sie in ihren früheren Bestand nicht auch mehr
entfernte Verwandte Zusatz von
Marx.
Schließen (Geschlechtsglieder) einschloss. Diese jetzige Familiengemeinde scheint vielmehr Product der Auflösung der
Geschlechtsgemeinde. See z. B. die Bosnien u. Herzegovina
Bei Kovalevskij, S. 75:
задругъ
Schließen Familiengemeinschaften, umfassen oft ganze 10 u. 100 Familien. (75)
Im Mass der Entfernung von der Zeit der
ursprünglichen Ansiedlung der
Geschlechter innerhalb der Grenzen des von
ihnen eroberten Territoriums
Kommentar von Marx. In seinem
Handexemplar
des Buchs Kovalevksij kommentiert Marx am Rand von S. 75
desselben Abschnitt: „et si leur territoire n'a pas été
conquis".
Bei den Exzerpten aus S. 72 von Maines
Lectures kommentiert Marx Maines Behauptung über „the
moment when a tribal community settles down finally“ wie folgt:
„dies »finally«! absurd, da der tribe, wie wir sehr oft
findetfinden, having once settled down, migrates de nouveau and
settles again, either voluntarily, or forced to do so, somewhere
else“ . Er kritisiert auch die Annahme, dass der Prozess der
Ansiedlung graduell erfolgt. Siehe Heft 1880-1881, die Erl. zu
„dies ›finally‹! absurd
[…]“ und „⦗Dies
zeigt nur […]“
Schließen ⦗dass Geschlechtsgemeinde nothwendig auf fremdem, erobertem Territorium sitzt,
ist eine willkührliche Annahme Kowalewski’s⦘ schwächt sich nothwendig ab das Bewusstsein der
Blutsverwandtschaft unter den
besondern Zweigen des Geschlechts. Mit dem allmähligen Verfall dieses Bewusstseins
Kommentar von Marx. In seinem
Handexemplar
des Buchs Kovalevksij kommentiert Marx am unteren Rand von S.
75: Ist dasselbe als wollte man aus Schwächung des "Bewusstsein"
der Zueinandergehörigkeit den Verfall einer Volkssprache in
"verschiedne" Dialekte
erklären?
Schließen ⦗warum spielt das
Bewusstsein hier die Rolle
der causa efficiens u. nicht die faktische
Raumtrennung, die mit der Spaltung
des Geschlechts in »Zweige« schon vorausgesetzt
ist?⦘ offenbart sich in jeder der
geschlechtlichen Unterabtheilungen der Wunsch ihre Vermögensverhältnisse zu regeln unabhängig von
der Sphäre der Theilnahme u. Einmischung der mehr
od. minder ihr fremden übrigen Unterabtheilungen des
Geschlechts Kommentar von Marx.
Schließen ⦗es tritt vielmehr faktische Nothwendigkeit
des Aufbruchs der
Gemeinwirthschaft in einzelnere Kreise
ein⦘ u. zugleich
Zusatz von Marx.
Schließen (?) verstärkt
sich nothwendig die Tendenz zur Individualisation
der Vermögensverhältnisse innerhalb der Grenzen
jedes
Dorfs (поселко поселка). Resultat hiervon:
Allmählige Ausscheidung aus dem Land des
ganzen Geschlechts von besondern Strichen (Zonen), an denen das
Gemeineigenthum beschränkt nur auf die Glieder dieser od. jener Unterabtheilung,
mit andern Worten, grösserer ungetrennter
Familien, wie z. B. in Bundelkhand. Bei Kovalevskij, S. 76:
Бöнделькундъ
Schließen Böndelkund. Geschlechtsverbände aus einigen 100 Gliedern, die zusammen
Bei Kovalevskij, S. 76: десятками
квадратныхъ миль
Schließen 10 □ Meilen
eignen,
noch nicht selten; .
Mouzah oder Mauẕâ: „A village,
understanding by that term one or more clusters of habitations,
and all the lands belonging to their proprietary inhabitants; a
Mauẕâ is defined by authority to be ‘a parcel or parcels of
lands having a separate name in the revenue records, and of
known limits.’ Directions to settlement officers.“ (H[orace]
H[ayman]
Wilson:
A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, from the
Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […]
and other languages. Compiled and published under the
authority of the Hon. the Court of Directors of the
East-India Company. London 1855. S.
336.)
Schließen Mouzah
Putana im Bezirk ( Pargana, Purgunu, Pergunnah: „A
district, a province, a tract of country comprising many
villages“; Unterbezirk eines Distrikts (Chaklá) des Mogul-Reichs
bzw. einer Provinz (Ẕilâ bzw. Zillah) der britischen Verwaltung.
(H[orace] H[ayman]
Wilson:
A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, […] .
London 1855. S. 402 und S. 98, 566.)
Schließen pergunah)
Hummerpur eignet 9,314 □ acres mit 157 Gemeindeigenthümern; mouzah Sordnee in Jelalpoor besteht aus 399 Gliedern u. eignet Strecke von
12,033 □ acres; Khurola Khass Eigner von
18,260 acres od. 28½ □meilen. (Calcutta Review.
1850. Sept. N. 14, S. 155u. 156 , Fn. *.)
S. 155 u. 156: Bei Kovalevskij, S. 76,
Fn. *: стр. 155 и 156 примѣчаніе
Schließen Aber die
Unterabtheilungen dieser Verbände genannt Thok: „A share […] of the lands of a
coparcenary village; authorities differ as to its relative
value, and it probably varies in different places […]“ (H[orace]
H[ayman]
Wilson:
A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, […] .
London 1855. S. 520.)
Schließen thoks, Behrí: „A proportionate rate […];
assessment on a share; instalments paid by under-tenants to the
landlord […] A sub-division of a Paṭṭidárí or Bhayachárí estate,
being an unequal fractionary part of a Thok […] The share or
interest of one of the coparceners in such estate.“ (H[orace]
H[ayman]
Wilson:
A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, […] .
London 1855. S. 70/71.)
Schließen behris u. Puṭṭi: „A measure of capacity […] It is
sometimes applied to a measure of land of about eight acres.“
(H[orace] H[ayman]
Wilson:
A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, […] .
London 1855. S. 430.)
Schließen puttis haben nur
schwaches Band unter einander. Jede putti hat
ihre Selbstverwaltung, wählt frei ihren старшина
( Lambardár, Lumburdár: „([…] from the
English word ‘number,’ and Persian dár, who has) The cultivator,
who either on his account, or as the representative of other
members of the village, pays the government dues and is
registered in the collector’s roll […]; as the representative of
the rest he may hold the office by descent or by election.“
(H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue
terms, and of useful words occurring in official documents
relating to the administration of the government of British
India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí,
Bengálí […] and other languages. Compiled and published under
the authority of the Hon. the Court of Directors of the
East-India Company. London 1855. S. 309.)
Schließen lumberdar), zahlt
getrennt von den andern Unterabtheilungen die auf sie fallende
Summe von Staatsabgaben, vollzieht deren Eintreibung u. |30
Vertheilung unter ihren Gliedern, die durch einander gebunden
durch Vgl.
Pawlowsky, S. 840.
Schließen
порука круговая
(Gesammtbürgschaft).
Jedes Glied der putti empfängt seinen Antheil
nur aus den Ländereien derselben. Alle zusammen nutzniessen
die gemeinschaftliche Weide u. andre Bei Kovalevskij, S. 76:
угодьями
Schließen Appertinentien unabhängig von den Gliedern der übrigen
puttis. Die
Bei Kovalevskij, S. 76:
связь
Schließen Gemeinschaft unter den puttis – die sich nicht zeigt im Inneren
einer jeden, soweit es sich nur um die Interessen der
Glieder einer Putti handelt, offenbart sich,
sobald ausserordentliche Umstände in dieser od. jener Putti
Erscheinungen hervorrufen, direkt berührend
die Interessen aller Glieder des
Geschlechts; dann nicht nur zugelassen, sondern verlangt
Theilnahme aller Geschlechtsglieder an den örtlichen
Angelegenheiten der vereinzelten putti. Diese Einmischung findet meist statt, wenn eine od.
andre Unterabtheilung unfähig die
Staatssteuern
( Jamâ, Jamma, Jumma: „Amount,
aggregate total in general, but applied especially to the
debit or receipt side of an account, and to the rental of an
estate; also to the total amount of rent or revenue payable
by a cultivator or a Zamindar, including all cesses, as well
as land-tax; letterly it is more especially applied to the
revenue assessed upon the land alone“. (H[orace]
H[ayman]
Wilson:
A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, […]
London 1855. S. 227/228.)
Schließen jumma)
[zu zahlen.] Um dann den gesetzlich ernöthigten Verkauf eines Theils
des ihr zugehörigen Landes zu verhindern u. damit
Verminderung des vom Geschlecht eingenommenen Territoriums, fordert
das
indische Gesetz die
Ausdehnung der Gesammtbürgschaft von
den Gliedern Bei Kovalevskij, S. 77:
нисшаго
Schließen der engsten (kleinsten) Unterabtheilung auf die Glieder der höheren,
von den
Gliedern der putti auf die der behri, von diesen auf die der
thok u. schliesslich auf die Glieder der ganzen Brüderschaft ( Bhaiyáchárá, Bhayachára: „Lands, or
villages, or certain rights and privileges held in common
property, either entirely or in part, as in the perfect, or
imperfect Paṭṭidárí tenure by a number of families forming a
brotherhood, originally perhaps descended from a common
ancestor, but now not always connected by sameness of descent.
Their several claims and liabilities are sometimes regulated by
established custom, but they sometimes rest upon ancestral
rights […] In all such fraternities the Government revenue is
most usually paid through one of the number representing the
whole.“ (H[orace] H[ayman]
Wilson:
A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, […]
London 1855. S. 74/75.)
Schließen bhyacharah). Ditto, so oft
der zuerst vom englischen Gesetz zugelassne Verkauf des надѣлъ dieses od. jenes
Gemeindeglieds droht mit Verminderung des Gemeinguts des ganzen
Geschlechts, anerkennt die indische Gesetzgebung des Vorzugsverkaufs
den Vorzugsverkauf
d’abord für den
округъ (pergunah), wozu der Verkäufer gehört,
dann für die folgenden höheren
Unterabtheilungen des Geschlechts etc, schliesslich das Geschlecht in seinem ganzen Umfang.
(75–77)
Folge der Tendenz zur Individualisation der
Vermögensbeziehung innerhalb der Grenzen besondrer
Ansiedlungen (Dörfer) stirbt nach u. nach das
untrennbare Bei Kovalevskij, S. 77:
родовое
владѣніе
Schließen Geschlechtseigenthum aus u. Bei Kovalevskij, S. 77: уступая мѣсто
другимъ болѣе сложнымъ формамъ отношенія народа къ
землѣ
Schließen entspringt neue Eigenthumsform.
In der Mehrzahl der Provinzen während der
Epoche ihrer Einnahme durch die Engländer war
die
untrennbare Geschlechtsgemeine verschwunden; es
existirten nur noch die Trümmer Bei Kovalevskij, S. 77: позднѣйшихъ
системъ владѣнія землею сообща
Schließen späterer Systeme des
Grundeigenthums
in diesen
Gemeinen
unter
der Bedingung der Benutzung
durch individuelle Familien von ihrem
Umfang nach ungleichen Antheilen, wobei das Mass des
letzteren jedesmal bestimmt entweder durch
den Verwandtschaftsgrad ihrer Eigner mit
dem realen od. fiktiven Stammvater der Gemeine, oder
durch faktische Bearbeitung; in andern Gemeinden unter Bedingung periodischer Vertheilung des Gemeindelands in gleiche
Theile. (77, 78)
2a) Die älteste dieser neueren Formen ist die wo
der Massstab der Familienantheile durch
das Gesetz der Nachfolge (Erblichkeit) bestimmt wird. Dies System noch sehr verbreitet
in den
nordwestlichen Provinzen Indiens, bes. auch in
Bundelkhand. Bei Kovalevskij, S. 76:
Бöнделькундъ
Schließen Böndelkund u. im Pandschab. (78)
Pandschab. (Auszug aus
»Report on the administration of the Punjab for
the years 1849–50 u. 1850–51.
Calcutta
1853«.) „Die grundeigenthümliche
Gemeine, deren Glieder demselben Clan Zusatz von
Marx.
Schließen ⦗sollte heissen: Geschlecht⦘ angehören u. oft auch von einem u. demselben Stammvater
abstammen, finden sich überall im Lande u. besonders oft bei dem Stamm
der Dschaten. Jeder Miteigner hat ein bestimmtes
Stück, das er gewöhnlich persönlich bearbeitet, zahlend die auf ihn
fallende Summe der Bodensteuer, entsprechend der durch
die Gemeindeobrigkeit gemachten Vertheilung … die
grössere od. kleinere Nähe zum Stammvater dieses od. jenes Gemeineglieds
bestimmt das
Maass
des Bei Kovalevskij, S. 78: въ его
владѣніи
Schließen in seiner Verfügung
befindlichen
Stücks. Die
gesellschaftliche Meinung hält so sehr
fest an Erhaltung dieses Systems der durch Verwandtschaft
bestimmten Antheile, dass wir oft zur Benutzung\Nutzniessung Personen
zugelassen finden, deren Vorfahren im Lauf eines einer od. auch 2 Generationen durchaus keinen Antheil Bei Kovalevskij, S. 78: въ общинномъ
владѣніи
Schließen an dem Gemeineigenthum nahmen … Die so bestimmten Antheile am Ackerland
können weder als lebenslänglich noch als erblich bezeichnet werden. Sie bleiben Bei Kovalevskij, S. 78: во
владѣніи
Schließen unter Verfügung dieser
od. jener Familie bis zur Zeit, wo die Nothwendigkeit der Anheimstellung
neuer Antheile für Nachwuchs od. zeitlich Entfernte den Bei Kovalevskij, S. 78:
родственникамъ
Schließen Geschlechtsgenossen als Grund einer neuen Vertheilung des der Gemeineäcker erscheint. … Oefters nehmen die
Gemeinden eine Wiedervertheilung des Ackerlands und der
Heuschläge vor zum Zweck der Herstellung grösseren
Entsprechens zwischen Verwandtschaftsgrad u. Grösse des
Antheils. … Noch öfter derselbe Zweck dadurch erreicht, dass,
ohne Aenderung der bestehenden Vertheilung, gewisse Stücke des
in der allgemeinen Nutzung aller Glieder der
Geschlechtsgemeine befindlichen unbebauten Landes den
Miteignern überwiesen werden, die eine Vergrösserung ihrer Antheile |31 zu beanspruchen. Auf diesem Weg werden
individuelle Antheile de facto lebenslänglich u. selbst
erblich.“ (78, 79)
Nordwestprovinzen: In
(Report des late Rose (1845)
Marx verweist auf S. 28 seines
Hefts.
Schließen see p. 28, Steuereinnehmer in
Banda) heisst’s u. a.:
„Der Gemeinerath (punchayet) im Dorf Khujooreca (Provinz Banda), schreitend zur Bestimmung der individuellen Miteigenthümer, beschäftigt sich vor allem mit der Bestimmung des Verwandtschaftsgrads jedes Gemeineglieds mit dem Stammvater des Geschlechts, u. giebt dann jeder Familie zur Nutzniessung ein grössres od. kleineres Stück Land, entsprechend den Vorschriften des indischen Gesetzes über den Umfang der Theilnahme der einzelnen Verwandten bei Beerbung der durch den Verschiednen hinterlassnen Habe.“ (79)
Zusatz von
Marx.
Schließen Generally:
Die individuellen Antheile der einzelnen
Familien umfassen bei weitem nicht alle Ländereien
der община. Ein Theil der letzteren, bestehend in den
meisten Fällen aus Waldungen, Sümpfen u. Weiden,
aber oft auch einschliessend zum Ackerbau passende
Strecken, verbleiben in der Gemeine-benutzung aller
Glieder des Geschlechts, u. mit Bezug auf dies Land verwirklicht sich lange Zeit noch das
bereits in der Anwendung auf die ihrer Fruchtbarkeit nach
besten
Bodenstrecken (почвы)
verschwundne System
der gemeinsamen
Exploitation, sei es durch die persönliche
Arbeit der Verwandten selbst, sei es durch Arbeit von Miethlingen. (79,
80)
2b) Die
Bestimmung des Verwandtschaftsgrads
zum Stammvater wird immer schwieriger im Lauf der Zeit u. der numerischen
Vermehrung der Geschlechtsglieder, und unmöglich
sobald gewaltsame changes hinzukommen; Bestand des genus durchbrochen
durch Krieg mit benachbarten Geschlechtern, manche
Geschlechtsgemeinde ausgelöscht, ihr Landantheil zum Theil geraubt, od.
rückfallend in unbearbeitetes Land. So sagt
Tomason Thomason
⦗in seinem
Bericht (über settlement of
Chuklah.
Verweis von Marx auf S. 28 seines Hefts.
Schließen see p. 28)⦘:
„Es wäre unrichtig zu glauben, dass die
Familien fortfuhren sich auf normalem Weg zu vermehren, ohne
Zerreissung, seit der Zeit ihrer ursprüngl. Entstehung bis zur
Jetztzeit. Mehr als einmal fanden gewaltsame
Umänderungen statt. Ganze Stämme verschwanden, unter dem Druck
fremder Geschlechter od. in Folge feindlicher Zusammenstösse mit den
Nachbarn.“ In Folge aller dieser Zufälle Bemerkung von Marx.Wie Georg Ludwig von
Maurer in seinen Werken über die Markverfassung (Einleitung
zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung
und der öffent-lichen Gewalt. München 1854. S. 45, S.
174–181; Geschichte der Markenverfasssung in Deutschland. Erlangen
1856. S. 1–19) darlegt, zwang das natürliche oder
auch durch Zuwanderung bedingte Wachstum der Bevölkerung zur
fortschreitenden Urbarmachung von entlegneren Gebieten der
zunächst großen Marken. Den dort gegründeten neuen Ansiedlungen
wurde gewöhnlich aus dem noch in Gemeinbesitz verbliebenen Teil
des Landes eine eigene Feldmark zugewiesen, so dass die Marken
immer kleiner wurden. Die neuen Ansiedlungen nennt Maurer
„Colonialdörfer“. Marx hatte aus den genannten beiden Werken
sowie auch zwei anderen Werken Maurers (Geschichte
der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in
Deutschland. Bd. 1–4. Erlangen 1862–1863; Geschichte
der Dorfverfassung in Deutschland. Bd. 1–2. Erlangen
1865–1866) 1876 umfangreiche Auszüge gemacht. („Heft
a“, „Heft b“, „Heft c“. IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 133,
B 134, B 135). Zu Marx’ Beschäftigung mit Maurer siehe Erl. auf
S. 33 zu „⦗im südslav.
Sinn.⦘") und auf S.67 zu „⦗von der dem rom. german.
Feudalismus“)
Schließen ⦗wozu auch absichtl. Colonisation (im
Sinn v. Maurer) zu
rechnen!⦘
hören die
individ. Antheile am Gemeindeland faktisch auf –
Umschreibung von Marx. Bei Kovalevskij,
S. 80: въ своемъ
протяженіи
Schließen wenigstens in ihrem Gesammtzusammenhang – dem Verwandtschaftsgrad mit
dem Stammhaupt zu entsprechen; ein grösserer od. kleinerer
Theil derselben jetzt bestimmt durch
die relative Grösse der Strecke, die faktisch
unterworfen ist der Bearbeitung durch diese od. jene
Familie. Hence die grosse Ungleichheit im territorialen Umfang
der einzelnen надѣлъ, Bei Kovalevskij, S. 80: Кембелъ. Daher
vermulich Marx’ Verwechslung von Campbell mit Kemble.
Schließen die nach Kemble
(Systems of Land Tenure. Cobden Club Essays)
vorherrschender Typus im Gemeine-grundeigenthum
Indiens. (80) Folgendes Citat darüber – über
Gemeine-grundeigenthum in einem der Dörfer aus der pergunah
Chebo, im Distrikt Banda (
Report des Rose
Verweis von Marx auf S. 28 seines
Hefts.
Schließen vide
p. 28): „Wir finden in der община keine constanten Antheile. Jeder eignet das von ihm Bei Kovalevskij, S. 81:
обработываемымъ
Schließen bearbeitete/bebaute Stück so lange als es unter Bebauung bleibt.
Sobald einmal diese od. jene Strecke Landes ohne
Pflege bleibt, geht sie von neuem ein in den Bestand des Gemeindelichen
»öden Lands« u. kann von jedem Glied der Gemeinde occupirt werden, unter der Bedingung seiner
Bearbeitung u. der Zahlung der darauf fallenden
Grundsteuer.“ (81) Die
Ungleichheit der Antheile führt oft zu Krakehl
unter den Gemeindegliedern. ⦗Diese Krakehle heissen „kum o beshee“ Kommentar von Marx.
Schließen (gilt of course, dieser Name, nur v. den Theilen
des Punjabs, wovon Thomason in
seinem
report on
settlement of Chuklah spricht).
[⦘] Bei solchem Zwist vertheidigen
die einen die bestehende Theilung, während
die andern Neutheilung verlangen.
(l.c.)
3) Ebenda. S. 141. Dort: When however the
proprietors live separate, but divide the profits amongst them,
it is by far the most common to divide the estate, and each
person to manage his own share as he likes. In course of time,
however, inequalities arise either in the quality of the land in
one share by superior management, or by the gradual
encroachments of one share on the common wastelands. This gives
rise to violent disputes—some claiming re-partition, others
resisting it. These disputes are commonly called in the district
“kum o beshee;” i.e. where the
contending parties affirm that the shares are less or more one
than another. The man who thinks he has less than his right,
claims to pay not according to his ancestral share, but
according to his possession. This ist not admitted by the other,
and default ensues. Marx zitiert nach der russischen Wiedergabe
der Passage bei Kovalevskij, S. 81. Dort: «Лица, требующія
новаго передѣла, продолжаетъ тотъ же чиновникъ, стоятъ за
равномѣрность участковъ и одинаково враждебны, какъ системѣ
опредѣляемыхъ наслѣдственнымъ правомъ надѣловъ, такъ и системѣ
санкціонированія фактическаго
владѣнія».
Schließen
Thomason l.c. beschreibt den gelegentlichen upshot
der „kum o beshee“ so: „Die Individuen, die eine Neutheilung verlangen,
bestehn auf Gleichgrösse der Parcellen
(Antheile) u. sind eben so feindlich gegen das System
der durch den Verwandtschaftsgrad bestimmten
Antheile, als gegen das System der Sanktion des
faktischen Besitzes.“ Die
gleiche Vertheilung des Gemeindelandes,
wiederholt in bestimmten Zeiträumen u. oft
jährlich, erscheint daher als eine relativ
späte Form in der Geschichte der indischen Bei Kovalevskij, S. 81:
поземельныхъ
отношеній
Schließen Grundeigenthumsformen. Existirt
auch jetzt nur in einigen nördlichen u.
nordwestlichen Distrikten; ist am häufigsten im Pundschab; findet sich hier nicht nur innerhalb der Grenzen eines u. desselben Dorfs,
sondern auch zwischen 2 u. mehren einander verwandten
Dörfern u. erstreckt sich nicht selten nicht allein auf das
Ackerland, sondern auch auf den
Vgl. Pawlowsky, S. 1247.
Schließen Bauernhof (усадебной
земли; das zur Wohnung des Bauern gehörige
Land). In seinem Bericht
über das
»summary settlement of Hustnugur in the district of Peschawur«, d.d. Lahore, 17 April 1852, schreibt Commissair James:|
„Ich darf nicht ausser Acht lassen eine höchst originelle Gewohnheit, bis
zu dieser Zeit bestehend in einigen Oertlichkeiten, ich meine die Gewohnheit periodischen Wechsels der Ländereien unter
den besondern Ansiedlungen ( u. ihren Unterabtheilungen (Kundees). In einigen
Kreisen bezieht sich dieser Wechsel nur auf das
Land. Die Bewohner eines Kundee gehn über auf das Land des
andern u. umgekehrt, so z. B. in Safurr Khel und
Sudos Khel; Die Marginalie korrespondiert mit dem Randeintragung in
Marx's Handexemplar (S. 82).
Schließen während in andern Kreisen die Wohnungen selbst aus einer Hand in
die andre übergehn. Das letztere findet bis jetzt
statt alle 5 Jahre zwischen den Einwohnern der 2 Dörfer Prujhur und Tarnah, u.
ebenso zwischen den Bewohnern der beiden
kundees des Dorfes Kheshgee.“ (81,
82)
Ebenso berichtet Lieutenant Lumsden, Kadaster Commissair des Districts Jouzoofzall Yoozoofzaee Peshawur Division ⦗in »Selections from the public correspondence of the administration for the affairs of the Punjab«. 1857 t. I p. 367, in seinem »report on the Joozoofzall district« v. 17 Januar 1853⦘:
„Zwischen einigen Dörfern im District Joozoofzall bestand noch neulich
die Gewohnheit periodischen Wechsels von Ländereien
und Wohnungen; gewöhnlich alle 5 oder
7 Jahre … Alle derartigen Wechsel begannen seit 1847 aus Anwendung zu gehn … In der letzteren Zeit wird
der Wechsel seltner u. seltner …“ Der Grund davon nach Zusatz von Marx. Soll sein: nach
James.
Schließen Thomason in Bericht über
»Summary
settlement of
Hustnugur«,
p. 101
(in »Selections from the public correspondence of the administration for
the affairs of the Punjab«): „Im Lauf der Zeit findet der Wechsel der Felder zwischen den verschiednen einander
verwandten Dörfern oft starke Opposition Seitens der
interessirten
Personen:
die
zeitlichen Besitzer der an Fruchtbarkeit höheren
Ländereien verweigern nicht selten sie ihren Nachbarn abzutreten im
Austausch für schlechtere
; überall, wo die Macht u. der Einfluss auf ihrer Seite waren, hat
der Landwechsel unter Dörfern ganz aufgehört.“(82) Ebenso
heisst’s ib. l.c. p. 102, mit Bezug auf Aufhören des Wechsels Bei Kovalevskij, S. 82:
усадьбами
Schließen der Meierhöfe
Zusatz von Marx.
Schließen
⦗
Haus u. dazu gehöriges Feld⦘
innerhalb der Grenzen eines u. desselben Dorfes: »Die
Erfahrung zeigt dass, genöthigt aufzugeben die früheren
Wohnungsplätze, die Dorfbewohner vorläufig ihre усады усадьбы aufräumen, an Stelle der frühren Ansiedelstätte zurücklassend
öde, unangebaute Strecke, u. eben dadurch augenscheinlich protestiren
gegen die durch die Gewohnheit vorgeschriebne
Verpflichtung andern die Resultate der eignen Arbeit zu überlassen.«
(82, 83)
Wenn so der Wechsel der усадьба überall
aufgehört, dagegen jetzt noch in vielen Orten häufig der
Wechsel des Ackerbodens zwischen den Mitgliedern
einer u. derselben Gemeine. Die Ländereien Bei Kovalevskij, S. 83:
каждой
общины, равно какъ и каждаго изъ округовъ
послѣдней (cundees).
Schließen jeder община, eben so wie jedes ihrer
Districte\Unterabtheilungen (cundees) werden
getheilt in gewisse Anzahl von Antheilen, entsprechend der Anzahl der in
der Gemeine od. ihren Unterabtheilungen vorhandnen Gemeinde-Eigenthümer (heissen hier
Von:
Daftar, Duftur: „A record, a register, an account, an official
statement or report, especially of the public revenue“. Daftarí,
Dufturee: „A record-keeper, a registrar.“ (H[orace]
H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms,
and of useful words occurring in official documents relating
to the administration of the government of British India,
[…] London 1855. S. 117.) Hier eher ein eo ipso zu
den Abgaben mit herangezogener Miteigner des Landes der
Gemeinde.
Schließen dufterees). Jeder der letzteren empfängt zu seiner ausschliesslichen
Die Marginalie korrespondiert mit der
Randeintragung in Marx's
Handexemplar
(S.
83).
Schließen Nutzung Ländereien
verschieden nach ihrer Fruchtbarkeit u. Gebrauch
Zusatz von Marx
Schließen ⦗i.e. der Specialität wozu sie am besten dienen⦘. Da die
zum Anbau besten Stücke gelegen dem Lauf der
Flüsse
oder der Linie der
Irrigationskanäle entlang, so ward es nöthig im Interesse der
Erhaltung der Gleichheit der Antheile, jedem der Miteigner gleiche
Nutzung zu geben sowohl am zur Irrigation fähigen
Land ⦗heisst: sholgura von shola-писъ, das nur bestellbar auf Ländereien
bewässert durch Flüsse und Kanäle⦘, wie auch des nicht irrigirbaren Landes, bekannt unter dem
Namen lulmee. Bevor desshalb jeder Familie ihr
entsprechender Antheil ausgeschieden wird (genannt bukra), geht in jeder Gemeine vor Zertheilung des ganzen ihr angehörigen Landes in einige коновъ (конъ) wie das auch geschieht od. geschah
in Russland u. Deutschland; diese коны heissen
im Pundschab „wund“; die Besitzer der Antheile
(bukra) empfangen Stücke aus einem jeden dieser
коны; so erhält jeder gleichen Antheil Bei Kovalevskij, S. 83:
во
владѣніи недвижимымъ имуществомъ общины
Schließen am Gemeindeland u. ist dahingegen verpflichtet zur Uebernahme seiner
mit den übrigen gleichen Portion der Natural- u. Geldabgaben, d. h. sowohl zu gleicher Leistung für die Zwecke der örtlichen
Administration als da sind Ausgaben für Erhaltung der Wege u.
Canäle u. Besoldung der Bei Kovalevskij, S. 83, Fn. ***:
мѣстнымъ
властямъ
Schließen Ortsbeamten\Gemeinebeamten, (83) als auch für Deckung der auf die
Gemeine fallenden Summe der Regierungssteuern
(genannt: jumma). So oft der Anwuchs
der Bevölkerung u. Unzureichenheit des |33 noch unvertheilten,
obgleich zum Ackerbau geeigneten Bodens, ungleich machen die unter
den Gemeindegliedern existirende Bodentheilung, schreiden schreiten letztere zur Neutheilung. Die
Marginalie korrespondiert mit der Randeintragung in Marx's
Handexemplar
(S.
84).
Schließen Die Wiedervertheilung hat
so keinen periodischen Charakter wenigstens in
den Gemeinen reich an Neuland
(Rodeland). Wo aber wenig von letzterem, vollzieht sich die Neutheilung
in mehr od. minder kurzen Zeitintervallen, 10, 8, 5 Jahren, häufig sogar
jährlich. Letztres findet sich am häufigsten
in Gemeinen, wo der unbedeutende Umfang der zum
Ackerbau besten Strecken eine gleichmässige Antheilgebung an denselben für alle Bei Kovalevskij, S. 84:
пользователей.
Schließen Miteigner
bei derselben Theilung in einem gegebnen Jahr
unmöglich macht. Bemerkung von Marx.
Schließen ⦗Sie erhalten deren Benutzung also
der Reihe nach durch die jährlich
wiederholte Neutheilung⦘
Diese Gemeineigenthumsform auf Princip
jährlicher Neuvertheilung heisst in den
Nordwestl. Provinzen: „ Pauth: „A tenure of land in coparcenary
villages under which the fields are subject to periodical
re-distribution among the sharers.―Banda.“ (H[orace]
H[ayman]
Wilson:
A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, […]
London 1855. S. 412.)
Schließen Pouth tenure“, im Pundschab: „ Khet-bánṭ, Khet-baț: „Allotment of the
lands of a coparcenary village, field by field, among the
sharers, but in such a manner that they shall not be contiguous,
or of the same quality, but so divided that each may have a due
proportion of good and bad land“. (H[orace]
H[ayman]
Wilson:
A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, […]
London 1855. S. 284.)
Schließen khetbet tenure“. ⦗See
Rose’s Report u. den v. Lieutenant Lumsden, resp. p. 79 u. p. 367⦘ (84)
Früher kam der period. Wechsel der Antheile auch
in allen übrigen Provinzen vor Bemerkung
von Marx.
Schließen ⦗während jetzt nur in Pundschab u. Nordwestprovinzen⦘. So z. B. im
Report
v.
Plass Place
Verweis von Marx auf S. 28 seines
Hefts.
Schließen (see p. 28),
über Madras, wo u. a. „Wir finden sehr oft unter
den Landeignern die Gewohnheit ihre Antheile jährlich zu wechseln. Diese Gewohnheit findet
sich selbst in den
reichsten Dörfern. Ich glaube, sie entsprang aus dem Wunsch jede Ungleichheit zu
entfernen, zu welcher Anlass geben konnte die
Uebermachung der Ländereien in mehr oder
weniger constante Nutzung.“ (84.)
4) Endlich im Process ihrer Auflösung schreitet die
ländliche Gemeine Indiens auch vor bis zum Entwicklungsstadium, das im mittelaltrigen Germanien, England u. Fkch vorherrscht u.
gegenwärtig noch im ganzen Bereich der Schweiz;
nämlich: Acker- u. oft auch -
Heuschlagboden befinden sich Bei Kovalevskij, S. 85: въ безповоротной
собственности.
Schließen im Privateigenthum der verschiednen Glieder u. nur die
s. g.
Appartenentien
Appertinentien (угодья) bleiben ihr Bei Kovalevskij, S. 85: общимъ
достояніемъ
Schließen gemaines Eigenthum; letztere heissen in d. Nord-West-Provinzen:
„sayer“, u. schliessen ein: a) Bei Kovalevskij, S. 85:
пустопорожними
землями
Schließen Unbebautes Land, reich an Gras, Strauchwerk od. Waldung; b) künstliche
u. natürliche Wasserreservoirs, wie Bei Kovalevskij, S. 85:
пруды
Schließen Brunnen u. Sümpfe die zur Irrigation verwendbar; c) Haine
und Gärten, mit Fruchtbäumen u. Brennholz; d) nicht von
den Gemeindemitgliedern eingenommenes
Wohnungsland, wo sie beziehn bestimmte Rente von
den darauf errichteten Wohnungen u. Baulichkeiten; e) wüste Ländereien,
die Salpeter u. Eisen enthalten, deren
Exploitation Beschäftigung bildet der Gemeineglieder selbst od.
fremder Pächter; f) endlich Jahrmarktszölle
und Zahlungen von Leuten, die sich
in der Gemeinde ansiedeln u. in ihr dies od. jenes Handwerk treiben. So
право
въѣзда, право выпаса
u. ganze Reihe anderer Rechte identisch mit den
mittelaltrigen
„Markt“
„Mark-“ u. „Gemeindegerechtigkeiten“, die
jedem der Gemeine-Grundeigenthümer zustehn entsprechend dem Umfang
seines privaten Grundstücks, wie dies in Deutschland, nach Ausscheidung
der Ackererde aus der Mark u. deren Vertheilung
als Privateigenthum unter die verschiednen
Gemeineglieder. (85) Was aber dem indischen
System eigenthümlich – in Folge seiner grösseren Nähe zu den
ältesten Formen des Gemeineigenthums: Auch die Bürger der
Gemeine, die aus diesem oder jenem Grund landlos
geworden, Bei Kovalevskij, S. 86:
отъ
пользованія лѣсомъ, пастбищами и пустошью не
исключены
Schließen nehmen Theil am »Gemain«. So heisst’s in der
Calcutta Review: (N. 14 p. 138; Verweis von Marx auf S. 28 seines Hefts
Schließen see dies Heft p. 28)
Marx zitiert nach Kovalevskij, S. 86.
Dabei übernimmt er auch die Quellenangabe von Kovalevskij (S.
86, Fn. *), der mit „Ibid.“ auf „Calcutta Review, No 14“
[Village schools and peasant proprietors in the N[orth] W[est]
Provinces. verweist, sich dabei jedoch vertan hat. Soll sein:
Thomason: Report on the settlement of the ceded portion of
the district of Azimgurh, commonly called Chuklah Azimgurh,
dated Agra, December 16th, 1837. 138. Fn.
*.
Schließen »Das Glied einer oder der andern Gemeinde, das
fortfährt sich in ihr aufzuhalten, auch nach
Veräusserung seines Grundstücks oder Belassung desselben ohne
Bearbeitung, hat volles Recht der Theilnahme an den dem „sayer“.« (85, 86)
Umschreibung von Marx.
Schließen Also folgender
Gang:
Nummerierung von Marx.
Schließen 1) Erst Geschlechtsgemeinde Bei Kovalevskij, S. 86:
съ
нераздѣльнымъ владѣніемъ землею и общинной
эксплуатаціей
Schließen mit untheilbarem Grundeigenthum u.
gemeinschaftlicher Agricultur.
Nummerierung von
Marx
Schließen 2) Die
Geschlechtsgemeinde zerfällt, je nach der Menge
der Geschlechtszweige, in eine grössere od. kleinere Anzahl von Familiengemeinen
Zusatz von Marx. Siehe die Kommentare
von Marx auf S. 78 des vorliegenden Heftes: „(see Croaten)" und „(cf. Südslawen)“ und die Erläuterungen dazu.
Nach der Lektüre der Werke von Georg Ludwig von Maurer hatte sich Marx 1876
auch mit den Familien- und Eigentumsverhältnissen bei den
Südslawen befasst und dazu exzerpiert: Fedor
Demelić: Le droit coutumier des slaves méridionaux d’ après
les recherches de M.V. Bogišić. In: Revue de législation
ancienne et moderne française et étrangère. Paris. Année
1876. S. 253– 311, 582–637, 690–728 (IISG,
Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 123, S. 52–65); und Og[njeslav]
M. Utiešenović: Die Hauskommunion der Südslaven. Eine
Denkschrift zur Beleuchtung der volksthümlichen Acker- und
Familienverfassung des serbischen und des kroatischen
Volkes. Wien 1859 (ebenda, Sign. B 125, S. 16–43).
Die südslawischen „Familiengemeinen“, auf die sich Marx bezieht,
umfassten eine oder mehrere natürliche Familien, so etwa, bis
zum Tod des Vaters, auch die der verheirateten Söhne. Sie
bildeten – so Demelić nach
Bogišić (S. 271/272) –
„une libre association, où l’individu, sans renoncer à ses
propres intérêts, les subordonne aux intérêts généraux.“ Das
Haupt, als „chef pour tout ce qui concerne l’administration et
la culture des biens mis en commun“ (S. 271), übte eine eher
moderierende Funktion aus. Zu Marx’ Beschäftigung mit Maurer
siehe Erl. auf S. 31 zu „⦗wozu auch absichtl. Colonisation […]“ und auf S.67
zu „⦗von der dem rom.
german. Feudalismus [...]“)
Schließen ⦗im südslav. Sinn.⦘ Schliesslich geht auch hier verloren die
Untrennbarkeit des Grundeigenthums u. gemeinsame
Bodenbestellung. Nummerierung von Marx.
Schließen 3) System der durch Erblichkeit – Zusatz von Marx.
Schließen i.e. Verwandtschaftsgrad
bestimmten, daher ungleichen Antheile. Bei Kovalevskij, S. 86: Война,
колонизація искусственнымъ образомъ измѣняютъ число и протяженіе
ихъ
Schließen Krieg, künstliche Colonisation etc verändern
Geschlechtsbestand u. damit Umfang der Antheile. Die frühere Ungleichheit
wächst; u. hat Nummerierung von
Marx.
Schließen 4) nicht mehr zur Basis den Grad der
Verwandtschaft mit selbem Stammhaupt, sondern faktischen Besitz, der sich offenbart in der
Bebauung selbst. Opposition dagegen; hence: Nummerierung von Marx.
Schließen 5) System der mehr od. minder periodischen Vertheilung
des Gemeindelands etc. Erst gehn darin ein
gleichmässig Bei Kovalevskij, S. 87:
усадебъ
Schließen Wohnungsboden (mit Zubehör), Acker- u. Heuschlagland. Im
folgenden Process als Privateigenthum erst
ausgeschieden der
Wohnungsboden (nebst dem zur Wohnung gehörigen
Feld etc); später ditto Acker- u. Heuschlagland.
Bei Kovalevskij, S. 87:
Слѣдами
прежняго совокупнаго владѣнія съ этого времени являются
[…]
Schließen Vom alten Gemeineigenthumsystem
bleiben als beaux restes: Das
Gemeindeland
Bemerkung
von Marx.
Schließen ⦗i.e. dies im Sinne des Gegensatzes |34 zu dem in Privateigenthum übergegangnen⦘ ⦗od. was früher nur Appartenienten Appertinentien waren⦘ u. andrerseits das gemeinsame Familieneigenthum, Umschreibung von Marx. Bei Kovalevskij,
S. 87: Но и послѣдная рано или поздно поддается вліянію
всеразлагающаго процесса обособленія интересовъ. Большая семья
мало по малу распадается, уступая мѣсто выдѣлившимся изъ нея
малымъ
Schließen aber auch diese Familie ist durch den historischen
Process mehr u. mehr reducirt auf die
Privatfamilie\Einzel-
familie im modernen
Sinn. (86, 87)
Gliederungspunkt von Marx. Bei
Kovalevksij nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als
IV numeriert.
Schließen B) Geschichte der Bodenverhältnisse in
Indien zur Epoche der dort eingebornen Rajas.
Je näher die gesetzlichen Denkmale unsrer Zeit,
desto zahlreicher Evidenz in ihnen v. Anerkennung
Bei Kovalevskij, S. 89:
общинной
формы владѣнія
Schließen des Gemeine-Eigenthums an Grund u. Boden als herrschendem Typus der
Landverhältnisse in Indien. Grund davon: Erst die
Gewohnheitsrechte (örtliche) fast ganz
ausgeschlossen von den
Gesetzbüchern; nach u. nach mehr davon ins geschriebne Recht der Braminen aufgenommen.
Im
Codex des
Manu selbst giebt dem König
das Recht: „dem Gesetzeskraft zu geben, was
festgesetzt ist durch die Praxis gelehrter und redlicher
Männer, gehörig zu den zweimal
Gebornen,
jedesmal wann die aus ihr Zusatz von Marx.
Schließen (jener Praxis) deducirten
Regeln übereinstimmen mit den juristischen
Gewohnheiten der Provinzen, Districte, Kasten u. Familien.“ Aus diesen Gewohnheiten schöpften ihr
Material zur Deutung Manu’s die späteren Codificatoren Indiens,
die Verfasser der zahlreichen Sammelwerke, bekannt
in der indischen jurist. Literatur unter dem Namen: Ein Kanon hinduistischer Texte zu einer
Vielfalt Themen. Während die den Kern des Veda bildende
mündliche Tradition der Shruti ein von Weisen (Rishis)
„gehörtes“, also offenbartes und somit unbedingt verbindliches
Wissen vermittelt, handelt es sich bei den Smritis (sanskrit
smṛti, „das, was erinnert wird“) um bestimmten Autoren
zugeschriebene Texte, die jenes Wissen verbreiten. Colebrooke
nennt sie „the foundation of all Hindu law“ (A digest of Hindu
law, on contracts and successions, […] Vol. 1. S. XII). (Siehe
Sures Chandra Banerji: A companion to Dharmaśāstra. New Delhi
1998.)
Schließen „Smriti“. Das
Gewohnheitsrecht lieferte das
Hauptmaterial zur Vervollständigung der dürftigen u. rein
juristischen u. vorzugsweis Bei Kovalevskij, S. 89:
частно-правныхъ
постановленій
Schließen rein-ethischen rules der ältesten
codices, deren Regulation, in den ersten Zeiten, gerichtet war
an an die inneren Verwalter der Dörfer, Städte u.
Provinzen. (89)
Zusatz von Marx nach dem Buch von Sewell
(The
analytical history of India , from the earliest times to the
abolition of the Honourable East India Company in
1858. S. 3/4), aus dem er
bereits
mehrere
Titel innerhalb des Exzerpts aus Kovalevksij
notiert hatte,
sowie
Auszüge auf den Seiten 41–58, 68–71, 84–109 und
135–137 des vorliegendes Heftes interpoliert.
Schließen ⦗Colebrooke
definirt Datum der „Vedas“ 1400 J. a. C.
n., u. Elphinstone
die
„Institutes of Menu“
(founded on „the Vedas“
fragmentary religious poems, ) about 900 B. C.,
obgleich
Sir William
Jones, der Uebersetzer
des
Menu’s, sie about 1280 B. C. stellt. Die „Ramayana“ about 1400 B. C.; the „Mahabharata“ next historical poem, the
Iliad of Hindu Literature.⦘
Nummerierung von Marx.
Schließen 1)
Kovalevskij
findet Spuren in Menu
Verweis von Marx. Kovalevskij,
S. 90/91, führt aus Buch VIII die Art. 245, 258 und 261 (zitiert
S. 90, Fn. **) und dann noch den Art. 237 (zitiert S. 91, Fn. *)
an (in der Ausgabe von Loiseleur-Deslongchamps S. 288, 290, 291
und 287).
Schließen (sieh die Citate nach der
französischen
Uebersetzung des Loiseleur
Deslongchamps)
[»]sowohl des
Gemeinegrundbesitzes, wie auch der gleichzeitigen
Entstehung des
Privatgrundeigenthums, sei es durch Ausscheidung individueller Antheile aus dem
Gemeindeland, sei es dass sich neue
Ansiedler
sich bemächtigten dieser od. jener Stücke des
Gemeine-Wüstlands u. Waldes u. Bringung des letzteren unter
den Pflug, doch nur mit vorläufigem
Consens der gemein-geschlechtlichen Verbände.« (90, 91) Zusatz von Marx. Marx bezieht sich auf
die Art. 245, 258 und 261 des Buchs
des Manu, die regeln, wie zu
verfahren ist, „[quand] il s’élève une contestation au sujet des
limites entre deux villages“ (Siehe die Ausgabe von
Loiseleur-Deslongchamps, S. 288).
Schließen ⦗Die Citate über die
Grenzen der Dörfer weisen nicht direct
auf Gemein-eigenthum in den Dörfern hin⦘ Wie jetzt, kommt
auch im Indien des
9t Jhds.
[v. Chr.] vor neben dem
Eigenthum
an Land durch ganze Geschlechter u. Dörfer
die Existenz des untheilbaren
Grundeigenthums in den einzelnen Familien. book VIII IX Art. 104 des Menu. (91) Anscheinend hat sich Kovalevskij, S.
92, hinsichtlich der Nummer des Artikels geirrt. Art. 20 in Buch
IX betrifft die Reinigung des durch Untreue der Ehefrau
besudelten Blutes. Vermutlich meinte er Art. 215. Siehe Mânava-Dharma-Sâstra. Lois de Manou […] Buch IX,
Art. 215 (S. 350): «Si des frères, vivant en commun avec leur père, réunissent leurs efforts
pour la même entreprise, le père ne doit jamais faire de partis
inégales, en partageant le
bénéfice.»
Schließen In art. 20, Buch IX erwähnt
Hierzu Einfügung mit korrespondierendem Einfügungszeichen am
linken Rand (siehe Faksimile von S. 34): ˟) Book
VIII.
Die Marginalie korrespondiert mit der Randeintragung in
Marx's Handexemplar (S. 92).
Schließen ˟) Cooperativgesellschaften, nämlich Leute, die sich
vereinigen
zum Zweck jeder durch seine Arbeit
mitzuwirken zum Erfolg einer gemeinsamen Unternehmung. Die Existenz dieser
Cooperativgesellschaften zeigt hin auf seit den
ältesten Zeiten Verbreitung in Indien nicht nur des Princips des Gemeingrundbesitzes, sondern auch auf die gemeinschaftliche Exploitation des
Bodens durch die Glieder der
Geschlechtsverbände; ihre Entstehung nur zu erklären Bei Kovalevskij, S. 92:
путемъ
перенесенія на свободные и добровольные союзы началъ владѣнія
сообща, солидарности и коопераціи, впервые внесенныхъ въ жизнь
родовыми общинами.
Schließen durch Uebertragung der faktischen Gemeindecooperation
im Landbau durch die Geschlechtsverbände auf
freiwillige u. vertragsmässige Bünde
Zusatz von Marx.
Schließen ⦗in denen gemeinsames
Eigenthum
u. Cooperation⦘. Analog
die
russische Artel. (92)
⦗Doch
ist dies nicht consequent mit früher Gesagtem; wonach bei nomadischen u. selbst wilden Völkern vor
Existenz v. Grundeigenthum – gemainem oder privatem – ernöthigt
durch die Bedingungen der Jagd
etc⦘ {e} ⦗Doch ist bis Jagd etc⦘: Kommentar von Marx. Vgl. Marx’
Randbemerkungen zu der entsprechenden Passage in seinem
Handexemplar (S. 92. 14–20): „Die Cooperation ältera ls jede Sorte Grundeigenthum! / Vorher erklärte
K. Gemein Grundeigenthum, das in der
ältesten Form indeed unzertrennlich von gemeinsamer Arbeit, als
Anwendung der allem Grundeigenthum
vorhergehenden Cooperation v. nomad.
Jagd etc Völkern. Jetzt umgekehrt. In fact seems the Russian
artel transferred to them from the
Fins.“
Schließen
Obgleich Bei Kovalevskij, S. 92: общинное
владѣніе
Schließen Gemeineigenthum am
Land herrschender Typus zur Epoche des Codex des
Manu, dennoch auch schon Privateigenthum,
darauf weist hin seine Erwähnung über Einzäunung, Wegnahme durch irgendwen eines fremden Feldes etc.
(p. 92) Er kennt Veräusserung des
Familieneigenthums – noch nicht durch Geschenk od. Vermächtniss, die unvereinbar mit
dem Princip der Untheilbarkeit desselben – aber
durch Verkauf, u. dies nur bei Consens der Mitbürger, Verwandten u. Nachbarn;
aber dies
weist hin auf Entstehung einzelner владѣній aus
individuellen Antheilen am Gemeindeland; andrerseits erkennt Manu
die Arbeit als Grundlage des Eigenthums an; zeigt
damit direct hin auf Entstehung des letzteren auf dem Weg der
Nahme unter den Pflug von öden Ländern der
Gemeinde, was heutzutag auch noch
vorkommt in den an Land reichen „Brüderschaften“ im Pundschab. »The
clearing of the land from jungle«,
heisst’s im
Report über die Administration des
Pundschab, 1849–51, »is often quoted as the valid
and undeniable proof of proprietorship.« (93)
Letzteres Recht für der Gemeine fremde Personen zu erklären aus
der Grösse des Geschlechts-gemeindelichen Grund u. Bodenbesitzes.
(93)
Dass
aber Gemeindenutzniesser ihre individuellen
Antheile in Privateigenthum verwandeln
durch Berufung auf Verjährung
⦗давность
владѣній Alter des
Besitzes⦘ scheint Kow. nur erklärlich aus den Erfahrungen der neuesten Praktik, die
zeigt die Gefahr womit das System der durch
Verwandtschaftsgrad bestimmten Antheile bedroht
von Seiten der
entferntereteren entfernteren Abkömmlinge u. neu hinzugekommner Ansiedler;
indem |35 dieser Antagonismus sogar schliesslich führt zum
System der
period. Wiedervertheilung des Gemeindelandes
in gleiche Antheile. (93)
Kommentar von Marx.
Schließen ⦗K. lässt die Besitzer (nach
Verwandtschaftsgrad) dieser zukünftgen Gefahr prophylaktisch zuvorkommen,
durch Verwandlung ihrer Antheile in Privateigenthum. In
andern Worten: Er erklärt sich die Sache durch
die
Hypothese, dass schon
zur Zeit wo Menu
codificirte, die Besitzer (wenigstens der
grösseren Antheile, entsprechend dem näheren
Verwandtschaftsgrad) schon bedroht waren in ihrem Besitz u. ihn
desswegen in Privateigenthum zu verwandeln
suchten. Einmal diese Tendenz
als gegeben vorausgesetzt, ist nicht
abzusehn warum die Anwendung des Princips
der Verjährung – das sich überall findet, wo jene
Tendenz – besondre Schwierigkeit machen od. räthselhaft scheinen
kann.⦘
Vgl. Marx’ Randbemerkung zu der
entsprechenden Passage in seinem Handexemplar (S. 94. 2–8):
„Vgl. die ältesten römischen Verhältnisse. Erst kömmt factische Usurpation; später Berufung
auf Alter des Besitzes, welche Anwendung der bestehenden Gesetze
un[b]illig mache; schliesslich Verjährung als juristischer Erwerbungtitel anerkannt.“
.
in Privateigenthum: Bei Kovalevskij, S. 94: въ
безповоротную собственность ея временныхъ
владѣльцевъ
Schließen Die Festsetzung des Princips des
Alters des Besitzes, erst 20, dann 10 Jahre, als Erwerbungstitel v. Privateigenthum
scheint in meinen (K’s) Augen als Mittel zu gesetzlicher
Abwendung (выходъ Herauskommen aus
der Gefahr) der obenerwähnten Gefahr u. hat zur
Folge die Verwandlung wenigstens des
Ackerlands, u. an einigen Orten auch v. Heuschlagland
in Privateigenthum seiner zeitlichen Besitzer. (94)
Kommentar von Marx.
Schließen ⦗Viel einfacher zu sagen: Krakehl bei
grossgewordner Ungleichheit der Antheile, die
bei längerer Dauer auch verschiedne andre Ungleichheiten
des Vermögens, der Ansprüche etc, kurz viele andere
gesellschaftl. Ungleichheit impliciren musste, muss
auf Seite der so faktisch Privilegirten Tendenz
hervorrufen sich als possidentes zu
befestigen.⦘
Die
angegebnen Gründe der spontanen
Zersetzung der Geschlechts- u. ländlichen Gemeinen müssen
der Zeit nach älter sein als die in derselben
Richtung wirkenden Einflüsse sowohl der allmählig
sich organisirenden Kaste eines religiös-gelehrten Standes, als
auch der sich kräftigenden Gewalt der
Stammvorsteher ([-]ältesten),
die im Lauf der Zeit Rajas Bei Kovalevskij, S. 94: отдѣльныхъ
царств
Schließen besondrer Königreiche (Fürstenthümer) geworden, wie endlich der früher
od. später in der ländlichen Bevölkrung sich entwickelnden
Emigration in städtische Industrie- u. Handelscentren, eine
Emigration die störte das frühere Band des Volkes mit Grund u. Boden u.
unvermeidlich zur Auflösung des Geschlechtsprincips
Kommentar
von Marx.
Schließen ⦗das aber doch zunächst
in
den Städten als
Geschlechterherrschaft wieder
erscheint⦘ u. des Gemain-grundbesitzes.
(94) Zur Epoche des Manu
konnten die 3 letzteren Ursachen
nur
ganz schwach od. gar nicht wirken. In keinem Artikel
seines
Codex wird
erwähnt das
Recht des Raja Gemeineländereien zu verschenken
– was einige Jahrhunderte später in voller Wirksamkeit. Ferner: den Braminen verboten sich mit Urbarmachung von Land
zu beschäftigen, womit abgeschnitten Geschenke v. unbeweglichem Eigenthum; in Buch X, Art. 115 wird auch nur Beschenkung der Braminen mit Beweglichem
erwähnt. Endlich herrschte entschieden ländliches
Leben über städtisches vor u. blühte die bis heute erhaltne
Gewohnheit der Betreibung von Handwerk u. Handel
ohne die Grenzen der ländlichen
Ansiedlung zu verlassen. (l.c.)
Nummerierung von Marx.
Schließen 2)
Periode beginnend
[mit]
Die Yajnavalkya-smriti
(Yājñavalkya-smṛti) und die Narada-smriti (Nārada-smṛti), deren
Entstehung in ihrer überlieferten Form gegenwärtig in die Zeit
zwischen dem 3. und 5. bzw. dem 2. und 4. Jahrhundert n. Chr.
datiert wird. Eine Ausgabe der Yajnavalkya-smriti in Sanskrit
und deutscher Übersetzung hatte Adolf
Friedrich Stenzler 1849 publiziert, eine erste
Übersetzung der Narada-smriti aus dem Sanskrit ins Englische
Julius
Jolly 1876. Marx hatte beide Ausgaben in seinen
bibliographischen Notizen (siehe S.
28) vor dem Exzerpt aus Kovalevskij notiert. Zu seiner
Zeitangabe „между IX–V вѣкомъ до Р.Х., и V–VI по Р.Х.“ verweist
Kovalevskij auf die Erörterung der Datierung der beiden Texte
bei Mayne:
A treatise of Hindu law and usage […] S. 17–20. Auch
dieses Buch hatte Marx in den bibliographischen Angaben notiert.
Zu Kovalevskijs zweiter Periode hat Marx in seinem Handexemplar
(S. 95.7–8) kritisch angemerkt: „There ought to have been
peculiar attention paid to the 6th ct. B.C., the rising of
Buddhism [xxx] presupposing as the basis deep social subversion.
To leave it out of the histor. revolution of India is the same
as if Christendom would be left out of the history of the
classic
world.“
Schließen
Iajnavalkya’s Gesetzbuch u. den
Institutes des
Narada
Bei Kovalevskij, S. 95: Если отъ эпохи
редактированія свода Ману, мы перейдемъ къ периоду,
начинающемуся съ составленія Яджнавалькіи и Учрежденій Нарады и
заканчивающемуся завоеваніемъ страны мусульманами, то намъ легко
будетъ, прослѣдить, съ одной стороны, совершившійся въ
промежутокъ времени между IX–V вѣкомъ до Р.Х., и V–VI по Р.Х.
процессъ приспособленія общинно-родовыхъ и сельскихъ союзовъ для
цѣлей управленія и суда, а, съ другой стороны, процессъ, ихъ
постепеннаго разложенія, процессъ, дѣятельная роль въ которомъ
выпадаетъ на долю постепенно усилившейся за это время власти
племенныхъ старѣйшинъ.
Schließen u. endend mit der Unterjochung
des Landes dch die
Muselmänner, i.e. v. 9–5 Jahrhundert B.C. bis
[, i.e.]
5–6 Jhdt A.D.
Zusatz von Marx, offenbar nach Sewell ,The
analytical history of India, from the earliest times to the
abolition of the Honourable East India Company in 1858.
London, 1870, S. 41.
Schließen bis Mogul Empire (1526–1761).
Zusatz von Marx. Marx hat die hier
begonnene Bezeichnung der Abschnitte nicht
fortgeführt.
Schließen a)
Anwendung der geschlechts-gemeinlichen u.
ländlichen Verbände zu Zwecken der Administration u.
Gerichts.
In beiden Gesetzbüchern
Iagnavalkya’s
Iajnavalkya’s
u. Narada’s erscheinen die Mitglieder
der ländl. Gemeinden – unter der Benennung von Gemeinde-verbänden od. Versammlungen der Verwandten von der Centralgewalt beauftragt mit polizeilichen u. gerichtlichen
Funktionen, alias mit Schutz des Friedens. Dies meint:
Diese Geschlechtsverbände u. Gemeinden sind bereits aus unabhängigen Organen jener Funktionen verwandelt in die
niedrigsten schutzpolizeilichen Instanzen des
Staats.
Kommentar von Marx.
Schließen ⦗Die von ihnen ursprünglich besessnen gesellschaftl. Funktionen – Gericht u.
Polizei – erscheinen jetzt als ihnen vom Staat übertragen, anvertraut u. vorgeschrieben⦘
Von
diesem Augenblick wird die Vgl.
Pawlowsky, S. 840.
Schließen Solidar- od. Gesammtbürgschaft (кругова круговая порука),
die sie seit Alter’s zusammenbindet, zu ihrer
Gemeinverantwortlichkeit dem Bei Kovalevskij, S. 95: центральной
администраціей
Schließen Staat
gegenüber;
eine ganze Reihe Vorschriften erscheint in jenen
Codices, welche die Verantwortlichkeit der
Geschlechtsverbände wegen der innerhalb ihrer
Grenzen verübten Friedensverletzungen bestimmt. ⦗Solche Vorschriften auch in ganzer Reihe späterer
Gesetzsammlungen, was erlaubt die Entwicklung in
Indien dieser od. jener Institute des Privat- od. öffentlichen
Rechts bis auf unsre Zeit zu verfolgen.⦘ So
die
Gewähre
⦗вира⦘, die früher
Marx’
Formulierung.
Schließen innerhalb der Gemeine od. des
Geschlechtsverbands zu zahlen ⦗v. den näheren Verwandten
des Verbrechers⦘ den Verwandten der Person die vom
Verbrechen od. Vergehn gelitten hat, wird nun Geldstrafe an Staat (Regierung)\(Obrigkeit) als Strafe für
Nichterfüllung der auf die Gemeinen gelegten Verpflichtung die
Verbrecher aufzugreifen. So in Art. 271 B. II
(
Iagnavalkya
Iajnavalkya
) schuldig erklärt der Dorfvorsteher im Fall der Entdeckung der
Spuren des Verbrechers innerhalb der Grenzen
des Dorfberings. So heisst’s Art. 271 u.
272, II b. Iagnavalkya Iajnavalkya: „Jedesmal wenn nicht zu entdecken die
Spuren des Mörders od. Diebs ausserhalb der Grenzen
des Dorfberings, fällt Geldverantwortlichkeit auf das Dorf, in dessen
Umkreis der Mord vollbracht; wird die Spur des
Verbrechers gefunden innerhalb der Grenzen des Nachbardorfs, so sind
dessen Einwohner vorgeladen zur Zahlung der Geldstrafe; wird
die Spur bemerkt in 5 od. 10 Dörfern, so alle u. jedes
davon genöthigt zur Geldverantwortlichkeit.“ (95, 96)|
Die Gesammtbürgschaft der Gemeinen mit Bezug auf die durch sie zu zahlenden Staatssteuern – deren innere Vertheilung unter ihre Mitglieder durch die Gemeine selbst geschieht – die Grösse der Steuer darf in keinem Fall übersteigen ⅙ des Reineinkommens der Gemeine (»Instit. des Narada« cap. XVII, art. 47) – erscheint erst mit juristischem Charakter u. Details in den codices des V–VI Jhdt. P.C. (96)
Ausser Erhaltung des Friedens u. Zahlung
der Abgaben, fällt den Gliedern
der Geschlechtsgemeinden zu die Funktionen der Civil- u. polizeilichen Gerichtsbarkeit u. Betheiligung an der Verhandlung der s. g.
безспорныхъ
дѣлъ. Beim Gerichtsverfahren erwähnt
Ijadvalkya Iajnavalkya
, wie
Narad Narada
, unter der Zahl der übrigen Gerichte, die
Bei Kovalevskij, S. 97: собраніяхъ
совладѣльцевъ
Schließen Versammlungen der
Miteigenthümer\Gemeineigenthümer, denen als höchsten Instanzen unterworfen einerseits
die
Familienräthe, andrerseits die Versammlungen der Handwerker – u. die ihrerseits
über sich stehn haben einen höchsten durch
den König ernannten Beamten u. den rex
selbst. Die Gerichtsbarkeit[-]Objecte, unterworfen dem
Vgl.
Pawlowsky, S. 1110.
Schließen „Gericht der Nachbarn“
(сожителей)
(jetzt benamst „punchayet“) sind ihrem Charakter
nach dieselben wie die der Mark [-] od. Gemeindegerichte im germanischen
Mittelalter u. wie noch die
Vgl.
Pawlowsky, S. 75.
Schließen Wolost- od. District(Land)gerichte
(судъ
верви) in
Schweiz u. Russland. Art. 5, lib. II
der
Institutes des Narada
behält für den
König nur die verwickelten Processe
vor; stellt mit Bezug auf die übrigen Gerichte nur die
Forderung auf, dass sie »kollegialisch«
Zusatz von Marx.
Schließen ⦗nicht durch einzelne Personen⦘
funktioniren. Daraus zu folgern, dass alle
Gerichtsklagen, deren in den codices des Iajnawalky Iajnavalkya u. Narad Narada erwähnt, in unterster Instanz durch
die
суды
общинъ passirten; ⦗die Jurisdiction
der
Bei Kovalevskij, S. 97: семейныхъ судовъ
и ремесленныхъ расправъ
Schließen Familienräthe\[-]gerichte, u. Handwerkergerichte
haben
specifischen Character⦘ zunächst: Klagen über
Verletzungen durch eine einzelne Person oder durch
ganze Gemeinden der Bei Kovalevskij, S. 97: границъ
владѣнія
Schließen Benutzungsgrenzen. Nach dem indischen
Recht, wie dem russischen, unterliegen die
Bei Kovalevskij, S. 97:
межи
Schließen Grenzen\termini
nicht
der Verjährung (Manu,
b. VIII, art. 200; Iajnavalkya, b. II, art. 25.) (97)
(cf. 98) Findet solcher Grenzprocess zwischen ganzen
Gemeinden statt, so fällt Entscheidung des Processes
in’s Ressort der kgl. Gerichte. (98) Vor die Gemeine-Gerichte
gehören auch Klagen über Vollbringung von Handlungen zum Zweck späterer
Bemächtigung fremden Eigenthums, wie beabsichtigte
Vernichtung dieser od. jener знаковъ
межеваній.
(l.c.)
Andre Categorie v. Processen unterliegend der
Bei Kovalevskij, S. 98/99: сельскихъ
сходовъ
Schließen Gemeindeversammlung
sind
Verletzung v. Eigenthumsrechten sei es
einzelner Glieder od. ganzer Gemeinde, durch Abweiden, Aneignung fremder Früchte, Fällung fremden Holzes,
willkührliche Aufführung von Dämmen etc, aufgeführt in vielen
Art. der erwähnten 2 codices. Grenze zwischen der Gemeinde- u. der kgl. Jurisdiction: Jedesmal wenn der
casus erfordert Anwendung einer der dem indischen Recht bekannten Arten
von Ordalien (Ordeals), so gehört die
Urtheilsfällung dem Gericht des Königs od. eines von
ihm ernannten richterlichen Collegiums (Narada).
(p. 99) ⦗Nach art. 102 104 , 5 cap, 1 st Theil, Instit.
des Narada wird das
Recht zu Ordeals zu flüchten f. den Richter jedesmal anerkannt, wenn er
auf dem Weg andrer Beweisarten nicht gelangen kann zu
bestimmter Ueberzeugung über civile Verantwortlichkeit od. criminelle
Schuld einer der beiden Seiten des Processes. (99)⦘ Die
3te Kategorie gehörig zu
Ressort der Gemeinegerichte sind alle Art Civilprocesse, wenn geführt unter vollberechtigten u.
nicht Specialgerichten unterworfnen Personen u.
wenn zur Entscheidung die Anwendung von Ordeals nicht unvermeidlich
erachtet wird. (l.c.) (Specialgerichten unterworfen –
die
Glieder der undivided families den
Familiengerichten, die
Glieder
v. Handwerks- u.
Handwerks Handels
corporationen den Handwerksgerichten
l.c.) ⦗Ordeal, z. B. angewandt in Streitigkeiten über
Deposit, wenn eine Seite läugnet es vom andern erhalten zu haben; desswegen (Narada)
gehört hier die Entscheidung auch allein vor die
kgl. Gerichte. l.c.⦘
Die Criminaljurisdiction scheint allein vor kgl. Gerichte gehört zu haben. (99, 100)
Gerichtsbarkeit der Gemeinen in s. g. nicht
streitigen Sachen. Schon bei
Menu,
Abschluss von Kauf-Verkauf v. unbeweglichem
Eigenthum erfordert Consens der
Nachbarn. Vier Jahrhunderte später,
Princip v. Privatgrundeigenthum schon so befestigt in der ind.
Gesellschaft, dass nur noch verlangt Oeffentlichkeit solchen Verkaufs ⦗ditto Geschenks v. Unbeweglichem⦘, dem entspricht
die Gewohnheit seiner Vollziehung in der Bei Kovalevskij, S. 100: сельскомъ
сходѣ
Schließen Gemeineversammlung. (100) Verweis von Marx auf Kovalevskij, S.
100, Fn. *.
Dort: „Принятіе дара-должно быть производимо
публично, постановляеть кн. II, ст. 176 Яджнаваькьи, особенно,
когда предметомъ даренія является недвижимая
собственность“. (Yâjñavalkya dharmaśâstram.
Yâjnavalkya’s Gesetzbuch […] Buch II, Art. 176 (S. 69).) Marx
hat diese Fußnote in seinem Handexemplar unter- und doppelt
angestrichen und am Rand dazu bemerkt: „cf.
Ancient Roman
law“.
Schließen (Sieh Note ib.)
Diese Artikel über die Justiz u. Polizei der
Bei Kovalevskij: общины
Schließen Communen in den
Kovalevskij (S. 100) spricht nicht
von den Gesetzsammlungen des 5. und 6. Jahrhunderts v. Chr.
(engl. B.C.), sondern von denen des 5. und 6. Jahrhunderts
n. Chr.
(russ.
по Р.Х.).
Schließen Gesetzsammlungen des V u. VI Jhdts
B.C. sind die einzigen Hinweise auf die Existenz der Bei Kovalevskij:, S. 100:
общины
Schließen Communen in jener Zeit. Dies begreiflich, da
in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse den Gemeinen
vorgeschrieben wie bisher durch ihre örtlichen Gewohnheiten u.
Einrichtungen sich zu verwalten; die
bindende Kraft dieser Gewohnheiten oft
ausdrücklich anerkannt v. den
Iajnawalkya Iajnavalkya
u. Narada. (l.c.) ⦗Nur einzelne Spuren
Zusatz von Marx.
Schließen (sieh was folgt) finden
sich, über |37 die Organisation der
Communen selbst u. über die
Formen Bei Kovalevskij, S. 100: общаго
пользованія
Schließen des Gemain-eigenthums⦘
Der
Codex
des Menu enthält nichts über die
Organisation der Gemeindeverwaltung. Kovalevskij (S. 101, Fn. *, Fn. **, Fn.
***) verweist hierzu auf Yâjñavalkya dharmaśâstram. Yâjnavalkya’s
Gesetzbuch […] Buch II, Art. 188 und 191 (S.
72).
Schließen Dagegen:
Iajnawalkya
Iajnavalkya
u.
Narada bestätigen
die Ernennung der
Gemeineältesten ([-]vorsteher)
durch die Gemeinen selbst; beide
rathen diese zu wählen aus Personen, die ihre Pflichten gehörig
begreifen, uneigennützig u. von reiner Seele sind; sie Bei Kovalevskij, S. 101:
предписываютъ.
Schließen schreiben
den Gemeinegliedern unbedingte Unterwürfigkeit unter die Verordnungen\Vorschriften der so Erwählten zu.
(101)
Narada nennt
in einigen Artikeln die Glieder der Bei Kovalevskij, S. 101: общинныхъ
союзовъ
Schließen Gemeineversammlungen
»Verwandte«, in andern nur Zusammenwohner (Hausgenossen, Nachbarn, сожителами сожителями). Also
damals schon 2erlei Gemeinen, »geschlechts-gemeinen Geschlechts-gemeinen« und »сельскія«.
Die Existenz der
erstern 4 Jhdte B.C. bei Strabo, b. XV, ch. I.
Zusatz von Marx nach Sewell: The
analytical history of India [...]
S. 5. Marx greift diese Angaben in seinen
chronologischen Notizen nach Sewell auf S. 84 des vorliegenes Heftes
auf.
Schließen ⦗nämlich 327 B.C. Alexander Magnus erobert Afghanistan u. überschreitet dann Indus
in territory benamst Taxila, mit dessen
Fürst Alexander alliance
schliesst gegen den grossen Rajah, Porus od. Puru, der in Canouj regierte u. über ganz Hindostan herrschte.
etc.
Zusatz von Marx nach: Strabo’s
Geographie. Uebersetzt von Karl Kärcher. Bändchen 1–12.
Stuttgart 1829–1836. Bändchen 11. S. 1305/
1306.
Schließen Die angeführte Stelle ist folgende Äusserung
des
macedon. Generals Nearchus (einer der Generäle
des Alexander): »Die Gesetze
sind ungeschrieben; sie sind theils allgemeine, theils
besondre, u. von denen andrer Völker sehr verschieden etc. Andere thun in ihrer Verwandtschaft alle
Früchte gemeinschaftlich zusammen; dann nimmt Jeder
einen Theil zum Unterhalt für ein Jahr.
Das Uebrige
verbrennen sie, um wieder
arbeiten zu müssen, u. nicht müssig zu sein.«⦘
Diese Stelle also soll auf die
Bei Kovalevskij, S. 102: родовыя
община
Schließen Geschlechtscommune hinweisen,
gegründet auf das Princip der Gemain-exploitation, während selbe ditto erscheint
[gegründet] auf die
Sonder-Benutzung durch jede Familie ihres, der
Abkunft nach bestimmten Antheils am Gemeindeland. Beide Formen
der
Geschlechtsgemeinde kommen auch 5–6 Jhd. A.D. (nach Chr.) vor, wenigstens in
einigen Landestheilen, namentlich solchen (Nordwestl. Indien),
wo auch jetzt noch zu beobachten. Aber schon 5–6t Jh. B.C. soll vorgeherrscht haben
in [Indien]
Bezeichnung des Abschnitts von
Marx.
Schließen a)
Indien der Typus der ländlichen
Gemeinden, dazu derjenigen, worin die individuellen Antheile nicht bestimmt
durch Verwandtschaftsgrad zum Stammvater,
sondern durch faktischen Besitz, alias
wirkliche Bearbeitung. Sonst unerklärlich
die beständige Erwähnung in den codices nicht über Blutsverwandte, sondern über Nachbarn
(о
сосѣдяхъ), deren Versammlung
составляетъ сельскій
сходъ.
Ferner: ausserordentliche
Bedeutung, die der Gesetzgeber in beiden
codices dem Besitz anders als durch Bearbeitung
[gibt]. Einerseits
⦗
Іаjnaвалкуа
Iajnavalkya
u. Narada⦘ verweigert er die
Thatsache ungesetzlichen Besitzes, wenn auch
ununterbrochen während 3 Generationen, als Eigenthumstitel anzuerkennen, falls der
Besitz nicht mit Bearbeitung verbunden war;
andrerseits erkennt er den Besitz einer durch
seinen früheren Eigners Eigener
Zusatz von Marx.
Schließen ⦗i.e. Besitzers Besitzer⦘. im Stiche
gelassnen Parcelle dem zu,
der seine Arbeit auf
sie anwendet. (102) ⦗u. a. so (ib. n. 4.) bei Narada:
[»]Wenn der Besitzer dieser od. jener
Parcelle aus Dürftigkeit nicht im Stande sie zu bearbeiten od. auch im
Fall des Todes od. Verschwindens, kommen die Einkünfte
von der Parzelle dem zu, der öffentlich zu ihrer Bearbeitung schreitet.«
»Das Land, das im Lauf von 5 Jahren ohne Bearbeitung gelassen, gilt In der Handschrift versehentlich von
Marx gestrichen.
Schließen für herrenloses ⦗i.e. ödes. пустопорожней⦘.«⦘
Andrerseits, wenn schon
Spuren v. Privatgrundeigenthum bei
Menu, so z. B. im ganzen XI Abschnitt, 2. Theil der Institut.
des Narada von Streitigkeiten bezüglich der
Privatgrenzen der Besitzungen; voll Detail über
die
Ordnung des Ziehens von Privatgrenzen u. über
die Wiederherstellung der Grenzen eines verletzten
Besitzes. Kommentar von
Marx.
Schließen ⦗alles dies kann sich aber doch auch bei individuellen Antheilen am Land
vorkommen, die nicht Privateigenthum
sind!⦘ (103)
Bezeichnung des Abschnitts von
Marx.
Schließen b)
Unter
Pflugnahme
(Bearbeitung) von Niemand eingenommener Strecken, jedesmal mit
Erlaubniss der Eigenthümer des unbebauten
Landes, Zusatz von Marx.
Schließen (des s. g. wüsten Landes), d. h.
der
Mitglieder od. Vorsteher (Aeltesten) der Gemeine
– figurirt schon bei Menu als Erwerbmittel v.
Privateigenthum an Land; erscheint so wieder in allen späteren codices. Nur
erscheint dieser wichtige Unterschied
×) :
im Verlauf
der Zeiten, dass an
die
Stelle des früheren Consensus der früheren
Gemeineeigenthümer – die Erlaubniss des Volksältesten
Marx’ Ausdruck.
Schließen (chefs)
(нороднаго старѣишины народнаго старѣйшины)
tritt. Je mehr man sich entfernt von der Zeit der ursprünglichen
Niederlassung der Stämme auf bestimmten Gebieten, wächst die Gewalt der Stammältesten
(chefs),
die sich im Verlauf der Zeit in Volksälteste
(chefs)
verwandeln
u. das Wachsthum ihrer Gewalt äussert sich
vorzugsweis mit Bezug auf die
Vermögensverhältnisse, in Aufstellung der juristischen Fiktion, wonach der Volksvorsteher, wenn nicht de facto,
so de jure, oberster Eigenthümer des ganzen vom Volk
eingenommenen Territoriums wird. (103). Dies meint das
dominium eminens
|38 wie jetzt noch bei Muselmännern in Aegypten, Türkei etc, in
Russland wenigstens während seiner moskowitischen Periode[,] als juristische Vorstellung in England.
(cf. z. B. Allen: Royal prerogative 1849 p. 125 etc)
Nach dieser Fiktion hat der Bei Kovalevskij, S. 104: представитель
верховной
власти
Schließen Vorsteher\Repräsentant der höchsten
Gewalt die Möglichkeit frei zu verfügen über Ländereien der Gemeindebünde, weggebend
durch Niemand eingenommener eingenommene Strecken als Eigenthum an Personen
bereit sie in Bearbeitung zu nehmen. (104) In
den Annalen der einzelnen indischen
Gemeinden – den mit Sanscrit unbekannten Historikern noch wenig
zugängliche Quelle – Beweise wie durch Verfügung der Rahjas so Privateigenthum auf einmal u. en masse
entstand, zur Schädigung des Gemain-Eigenthums.
(104) . )
Marx’
Worte.
Schließen Kowalewski führt als Beispiel an aus
einer dieser Quellen:
„Erzählung über die Ordnung der Begründung
des Dorfes Muruda im südlichen Kankan“. Diese Chronik gefunden
durch den indischen Gelehrten
Нараіjan Naraijan Mandlik im Familienarchiv eines
Bramanengeschlechts aus dem Dorf Muruda; er liess sie drucken
im Original u.
in englischer Uebersetzung, im Journal der Bombayabtheilung
der asiatischen society; nach ihm stammt das
Originalmanuscript aus 14. od. 15. Jh. A.D.
(104) Zusatz von Marx. Verweis auf die
Wiedergabe der „Erzählung“ bei Kovalevskij, S.
104–107.
Schließen ⦗Die Geschichte selbst: p. 104–107.⦘
Bezeichnung des Abschnitts von
Marx.
Schließen c) Neben dem Gemeindeeigenthum kennt
die
Gesetzgebung des 5. u.
6. Jh. A.D. noch das
Familieneigenthum, das sich auch durch
langsamen u. spontanen Process zersetzt. (107) Früher die
wechselseitige Verantwortlichkeit der Verwandten
unbeschränkt durch irgend welchen
Verwandtschaftsgrad; in dieser (5–6 Jh. a.d.) Epoche beschränkt auf 3 Grade Descendenter Linie u. 2 in
collateraler; die Kinder dabei verantwortlich nur für einander, für Vater, Grossvater u.
Onkel u. umgekehrt jedes von diesen Geschlechtsgliedern nur für
die übrigen. Auf diese wenigen Verwandten, ihre Frauen u.
Kinder damals schon faktisch u. juristisch der
persönliche Bestand der untheilbaren Familie
Zusatz von Marx.
Schließen (undivided family)
beschränkt. (108)
Während bei Menu
die Theilung der von den Eltern zukommenden
Hinterlassenschaft nur zugelassen auf ausdrücklich Verlangen
des ältesten Sohns, kann er sie in den
Instituten des Narada
Platz greifen auf blosse Abmachung (Uebereinkunft) unter
den Gliedern der
Familien Familie. (l.c.)
In seinem
Handexemplar
kommentiert Marx das Zitat bei Kovalevskij, S. 108, Fn. **, wie
folgt: Nicht zu ersehn wie das Zitat auf Text
passt.
Schließen ⦗Nach
Narada: »Auch der jüngste Sohn kann diese
Funktion (Stelle des Vaters) der Familie gegenüber übernehmen,
wenn er die dazu nöthigen Qualitäten besitzt.«⦘
Bei
Narada: Ist consens der Familie, wenigstens
der ihrer interessirtesten Glieder vorhanden, so kann die Theilung statthaben auch bei
Lebzeit von Vater oder Mutter, sobald aufhört das faktische Bei Kovalevskij:
сожитія
Schließen Zusammenhausen
Kommentar von Marx.
Schließen (vielleicht auch Coitus gemeint)
unter den Eltern, Vergabe der Töchter in Ehe,
Aufhören der Menstruation bei der Frau u. der facultas coeundi beim
Mann. Auf Willen des Vaters kann
die Theilung statthaben in jeder Zeit seines
Lebens. Bei Theilung der väterlichen
Hinterlassenschaft erhält jeder der Söhne u. nicht
verheiratheten Töchter, u. im Todesfall – deren
Nachkommenschaft oder, endlich, bei Leben der Mutter –
letztere, seinen Antheil, ein Antheil einerseits
bestimmt durch Alter ⦗»Der älteste Bruder erhält
grösseren Antheil als die übrigen, der jüngste
verhältnissmässig kleineren.«
Narada.⦘, andrerseits durch Kaste.
⦗»Die
Antheile der übrigen Brüder – exclus. der älteste u. der
jüngste – sind einander gleich im Fall sie alle
u. jeder zu derselben Kaste gehören.« (Narada
[)]⦘ (108) Bei Theilung der mütterlichen Nachkommenscft Hinterlassenschaft erben nur die
Töchter od., bei Tod der letzteren, deren Descendenz. (109)
Theilung der Erbschaft auch erlaubt im Fall
der
Consensus der Familie präsumirbar; 10jähriger
unabhängig,
auf eigne Faust durch jedes einzelne Familienglied betriebner
Haushalt (Vermögensverwaltung) u. Erfüllung der durchs Religionsgesetz
verlangten Opferungen zum Andenken der hingeschiednen Eltern, reicht
dazu hin um aus der Familie ausgeschieden zu sein. Kommentar von
Marx.
Schließen ⦗i.e. nicht mehr zur ungetheilten Familie zu gehören⦘ (109)
Ferner Lockerung des Blutbands ausgedrückt durch
die Festsetzungen der Gesetzgebung, die regeln die
Verhältnisse der Einzelperson zur Habe, erworben
durch deren eigne Arbeit, unabhängig v. irgend welcher
Ausgabe aus dem Vermögensstock der Familie. Nach der Auslegung
des
codex des
Menu durch
Vasishta
scheints
dass zur Zeit der Redaction desselben ein Familienglied, das
durch eigne Arbeit bestimmten Gegenstand erworben –
beweglich oder unbeweglich – nicht ausschliesslicher
Eigenthümer davon wurde, sondern nur bei dessen Theilung – nach
Tod des Familienhaupts – doppelt so grossen Antheil davon erhielt.
(l.c.) In den ersten Zeiten wurde
die Bedingung, dass die Habe erworben sei »ohne
alle Ausgaben Seitens der Familie« günstig für die Familieninteressen
ausgelegt. Darin einstimmig die Commentare Zusatz von Marx.
Schließen (!)
In seinem Handexemplar (S. 109)
kommentiert Marx am rechen Rand wie folgt: Diese 3 ersten
gehören zu textbooks, nicht zu d.
eigentlichen commentaries des digests. Ausserdem
sind Katiajana etc. Namen v. Personen[,] also комментаторы, während
митакшара Titel eines treatise on
inheritance of Vijnyaneswara ist.
Schließen Catyayana, Vrihaspati, Vyasa u. Mitacshara.
Zusatz
von Marx nach Thomas Strange: Hindu law; principally with
reference to such portions of it as concern the
administration of justice, in the King's courts, in India.
Vol. 1.2. London 1830.(Es handelte
sich faktisch um die 2. ed. eines etwas anders betitelten Werks
desselben Autors: Elements of Hindu law; referable to British
judicature in India. In 2 vol. London 1825.) Eine andere (sonst
gleiche) Ausgabe des Buchs war simultan in Madras erschienen.
Marx benutzte offenbar die letztere.
Das
Zitat ebenda, Vol. 1, S. XIV.
Schließen ⦗Heut zu Tage (sieh Sir Th. Strange)
ist
die Mitacshara
of Vijnyaneswara u. die Daya Bhaga of Jimuta Vahana, beides
treatises on Inheritance –, das letztre standard law in
Bengal, das erstre received throughout the whole range from Benares, to the southermost southernmost extremity of the peninsula. »Their authority within
their respective limits, is demonstrated, by their having been
so selected as the best guides for our courts, throughout the British dominions of
India.« Strange.⦘
In den späteren Codices das Familieninteresse meist
geopfert den Interessen des Privaterwerbs.
Yajnawalcya
Iajnavalkya
kennt bereits ausschliessliches
Eigenthum
|39
durch Geschenke, gemacht durch
Freund, Brautschatz etc. (110)
Fernerer Beweis der sich befestigenden Individualisation der
Vermögensverhältnisse seit der Zeit des
Codex des
Manu bis zu der von
Iajnawalka Iajnavalkya
u.
Narada, dass
beide letzteren viel weiter die freie
Verfügung der Privatperson über die ihm ihr zugehörige Habe [verstehen]. Bei
Menu zur
Veräusserung v. Land nöthig vorhergehender
consensus der Nachbarn, der Mitglieder der Bei Kovalevskij, S. 110: общинныхъ
союзовъ
Schließen Geschlechtergemeinen; in den
Instituten des Narada
nur verlangt
Oeffentlichkeit der
Verkaufsverträge, doch gilt das auch ihm bei
weitem nicht für alles Grundeigenthum. Gegenstand des Geschenks kann nach Narada
das nicht sein gemeinsames Eigenthum.
⦗Vyasa
sagt: »Das gemeinsame Eigenthum nur veräusserbar in einem Fall: mit
consens aller an Nutzniessung desselben Betheiligten.[«]⦘ (110)
Unter gemeinsamem Eigenthum hier zu verstehn das Geschlechts- Zusatz von Marx.
Schließen (ancestral) u. eben
desswegen untheilbare Eigenthum der Familie. Der
Familienvater darf nur über die
Einnahmen davon verfügen u. dies nur nach
Deckung aller nöthigen Ausgaben für die Familie. (Narada)
(111)
Bezeichnung des Abschnitts von
Marx.
Schließen d) Gehn wir über zur Zeit der
Mongolenherrschaft in Indien (14, 15,
16 Jhdt), so zeigt zeigen sich in den juristischen Denkmälern einerseits Reste des alten Gemeinwesens, andrerseits
Erfolge erreicht durch den
Process der Individualisation der
Vermögensverhältnisse in der Periode von 6 Jh. bis 14. u. 15 Jh. A.D. In keinem dieser Rechtsdenkmäler directe Beschreibung
der
Gemeindeform
des Eigenthums, weil die Verhältnisse der
Gemeindeeigenthümer
regulirt nicht durch das Gesetz, sondern durch die
Ortsgewohnheit. Siehe Madura-Kandasvami-Pulavar: Législation hindoue […] Ire Partie, § 6, XII (S.
23/24).
Die angeführte Passage lautet in der
Übersetzung von Sicé: Pita Maha.—Que l’on juge, d’après les us
et coutumes respectifs, les procès entre les villageois, les
pasteurs, les citadins, les individus appartenant aux dix-huit
basses castes (Siréniar), les membres des corporations
commerçantes ou militaries, et, d’après la loi, les procès entre
ceux-là et les étrangers.
Schließen So fordert
Pita Maha
direct bei Streitigkeiten
zwischen Dorfbewohnern, Hirten etc Entscheidung auf Grundlage der
Ortsgewohnheiten u. die bindende Kraft der letzteren
durch alle neuesten Bei Kovalevskij, S. 111: памятниками
индійскаго
права
Schließen Commentare etc anerkannt. Diese Gewohnheiten applicirt
durch die Gemeindegerichte. Bhrigu
Bei Kovalevskij:
одинъ
изъ новейшихъ сводовъ, Бригу.
Kovalevskij (S. 111, Fn. *****) gibt hierzu keine Quelle
an. Vermutlich bezieht er sich auf Madura-Kandasvami-Pulavar: Législation hindoue […]
Ire Partie, § 4, III (S. 17/18). Bhrigu erwähnt dort 15
Jurisdiktionen, darunter: 4o Jurisdiction des habitants des
communes qui avoisinent des deux côtés une commune intermédiaire
où résident les parties dont ils jugent la contestation. 5o
Jurisdiction d’arbitres que les deux parties dont ils jugent le
procès choisissent parmi les commerçants et parmi les members
les plus âgés de leur famille respective, habitant la ville ou
la commune. 6o Jurisdiction communal. […] 13o Jurisdiction des
membres les plus âgés des familles des parties contendantes.
Schließen (Verfasser eines der neuesten Textbücher) erwähnt die
Jurisdiction sowohl einer als der Gesammtheit mehrer Gemeinden. Der ersteren fällen fallen zu die
Prozesse zwischen den Gliedern einer u. derselben
Gemeinde, der
zweiten die
Fällung v.
Urtheilen in Fällen v. Rechtsstreit zwischen den
Gliedern zweier verschiedner Gemeinden. (111) (u.
Note 5 daselbst.)
Siehe Madura-Kandasvami-Pulavar: Législation hindoue […]
IIme Partie, Ch. 11, XXII (S.
165).
Schließen Katyayana erwähnt
direct Gemeindeland, wenn sprechend vom Recht
[der] ihr (der Gemeinde) benachbarten
Parcellenbesitzer an der Benutzung ihrer Fruchtbäume.
Siehe Madura-Kandasvami-Pulavar: Législation hindoue […]
IIme Partie, Ch. 4, I (S. 130).
Marx zitiert nach Kovalevskij, S. 112, Fn. **.
Schließen
Vrihaspati
zählt auf die
Arten des gemeinschaftlichen Eigenthums, die nicht der
Veräusserung unterliegen u. spricht dabei von „dem
allen zugehörigen Land“. (112) (»les biens inaliénables sont le
chemin, la terre etc communs à tous«) Siehe A digest of
Hindu law, on contracts and successions […] Vol. 1.
S. 409. Marx zitiert nach Kovalevskij, S. 112, Fn.
**.
Schließen Ebenso Dacsha:
»Joint property
[…] are things which the learned have declared unalienable.« (112)
Herrschender Typus des Grundeigenthums bleibt in dieser Periode das undivided family property, bewiesen dadurch, dass in den Gerichten der Charakter der Untheilbarkeit für diese od. jene streitige Parcelle anerkannt wird, bis die interessirte Person das Gegentheil beweist. Alle neuesten Commentatoren des ind. Rechts sprechen über das undivided property, wenn bestimmend wer aus den Familiengliedern Recht der Theilnahme an dem Einkommen aus der gemainen Habe hat, u. wer blos auf Lebensunterhalt aus den Mitteln der Familie; ebenso wenn sie erheben die Frage über das Recht der Familienglieder Rechnung zu fordern über die Verwaltung ihrer Habe von ihrem erblichen od. gewählten Haupt; ditto bei Frage, unter welchen Bedingungen möglich die Veräusserung od. Vertheilung des Familieneigenthums. (112)
Andrerseits Kräftigung der Individualisation des
unbeweglichen Eigenthums zu constatiren durch die grössere Leichtigkeit der Familientheilung u.
die
grössere Freiheit der Verfügung nicht nur über
selbsterworbnes, sondern auch Bei Kovalevskij, S. 113: родовымъ
имуществомъ
Schließen Geschlechtseigenthum,
namentlich wenn es sich handelt um Verleihung v. Bei Kovalevskij, S. 113: тѣхъ или
другихъ имущественныхъ
выгодъ
Schließen Vermögensvortheilchen für die Glieder der Priesterkaste,
die Braminen. (113) Kommentar
von Marx
Schließen Das
Priesterliche Pack spielt also
Hauptrolle im Process der Individualisation
des Familieneigenthums. (113)
Hauptzeichen des untheilbaren
Familieneigenthums – seine Unveräusserlichkelt. Um ihm also anzukommen muss die unter
dem Bramineneinfluss sich entwickelnde Gesetzgebung
namentlich dieses Bollwerk mehr u. mehr
angreifen. Menu kennt noch keine
Veräusserung des untheilbaren Familieneigenthums;
ebenso
Narada.
Bei den neueren – wie
Byasa Vyasa
u. Gemeint ist Vivada
Chintamani: A Succinct Commentary on the Hindoo Law,
Prevalent in Mithila, From the Original Sancrit of
Vachaspati Misra. Calcutta 1863.
Kovalevskij (S.
113) verweist hierzu auf Mayne: A treatise on Hindu law and usage
[…] S. 289/290.
Schließen Tschintamana
derartige Veräusserung erlaubt, unter Bedingung des gemeinsamen Consensus aller
Miteigenthümer. Kommentar von Marx.
Schließen Da dem Pfaff »Präsente« non nocent, so genirt ihn diese Bedingung.
⦗Veräusserung durch
Geschenk everywhere |40 das priesterliche hobbyhorse!⦘ Also
Bestreben der Priesterkaste einerseits: Erleichterung u. Beschleunigung der Familientheilungen, die
zur Folge haben den
Uebergang des unbeweglichen Eigenthums in
den Zustand freier Veräusserlichkeit, andrerseits:
Einführung besondrer Regeln in die
Gesetzgebung, erleichternd die Verfügung über
Familieneigenthum im Fall der Schenkung an die
Priesterkaste.
Mânava-Dharma-Sâstra. Lois de Manou […] Buch IX,
Art. 111 (S. 333).
Schließen Schon Menu
erlaubt Familientheilung mit dem Zweck auf diesem Weg die
Zahl der Orte für Ausübung des Familiencultus zu
vermehren. Die neuern Textbücher einstimmig in Ermunterung derartiger Theilungen. „Der Cultus der Vorfahren“, heisst’s in einem
derselben, [„]hat unzweifelhaft eine geringere Zahl Feuerheerden Feuerheerde wenn die Familienglieder ungetheilt
zusammenhausen; daher der Nutzen u. selbst
die Nothwendigkeit von Familientheilungen in
den Interessen der Seelen der verstorbnen
Vorfahren.“ Vrihaspati
Zusatz von Marx.
Schließen sagt
drollig: »The worship of pitris, devas and brahmans by those
living by one cooking (or of food) would be single (but) if divided
would occur in each separate, house.« ( Verweis von Marx auf Kovalevskij, S.
114, Fn.**.
Schließen 114. cf. ib. N. 2) Familientheilung in den Augen der
Priesters-Gesetzgebung nur noch eins der Mittel zur Entfernung der
Hindernisse, die das Princip der Unveräusserlichkeit des
Familieneigenthums der Vergrösserung des Eigenthums
der Braminen in den Weg legt. Zum selben
Zweck erhält Familienvater gesetzlich
das Recht freier Verschenkung zum Nutzen der
Geistlichkeit, trotz u. als Ausnahme von der allgemeinen Regel
der Unveräusserbarkeit des Familieneigenthums. (114) In der
Mitacshara zugelassen Schenkung
von unbeweglichem Eigenthum nicht nur durch Familienvater,
sondern durch jedes beliebige Familienglied, wenn
solche Veräusserung bestimmt zu irgend einem gottesfürchtigen Zweck.
Abweichend von der allgemeinen Regel des
indischen Rechts, welches die
Wirksamkeit der Veräusserung nur anerkennt
nachdem der
faktische Besitz über den veräusserten
Gegenstand in die
Hände des neuen Eigenthümer’s übergegangen ist,
anerkennen
Katiayana
Katyayana
,
Haritha
etc
Gültigkeit von
Schenkungen,
vollzogen durch irgend wen auf dem Sterbebett zu Gunsten Bei Kovalevskij, S. 115:
духовенства
Schließen der Pfafferei; legen so Keim zur schliesslichen
Entwicklung Bei Kovalevskij, S. 115:
завѣщательнаго
права
Schließen des testamentar.\Vermächtniss Rechts wovon auch keine Erwähnung in der alten
Gesetzgebung. (115)
Dass die Schenkungen zum Vortheil der
Geistlichkeit, während Leben, wie bei Tod,
die ältesten Arten Verfügungen über das
Familieneigenthum sind, zeigt am besten dass das in Siehe Mitákshará. Ch. 1, Sec. 1, Art.
32. (Hindu
Law Books). S. 377.
Schließen Mitacshara constatirte fact
dass andre Arten der Verfügung über die Habe unter
die Form der Schenkung gebracht wurden um ihnen
eine diesen dieser gleiche gesetzliche Garantie zu verschaffen.
(l.c.)
Auch bei andern Völkern, f.i. denen der Germano-röm. Welt (vide
Merovinger, Karolinger) dieselbe Rangordnung – Zusammenfassende Formulierung von
Marx.
Schließen Schenkung an Pfaff erster, allen andern
vorlaufender modus der Veräusserung
unbeweglichen Eigenthums. (l.c.)
[Bibliographische Notizen aus dem fünften, sechsten und
siebenten Kapitel des Buchs von Kovalevskij]
Marx hat die ungenaue Angabe des Titels von
Kovalevskij (S. 118, Fn.*) übernommen. Dieser verweist, offenbar aus
der Erinnerung, auf: Sicé. Le droit musulman, вступленіе.
Möglicherweise hatte er in Paris in der Bibliothèque nationale den
Separatdruck des Artikels (Eugène Sicé: Traité des lois mahométanes, ou
recueil des lois, us et coutumes des Musulmans du Décan. Paris
1841. Extrait No 11 de l’année 1841 du
Journal asiatique.) benutzt.
Schließen Sicé: Le droit
musulman etc.│ Hedaya: engl. Uebersetzg
von Hamilton (Ende d. 18. Jhdts)│
Multaqā
'l-abḥur, eine von Ibrāhīm Ibn-Muḥammad Ibn-Ibrāhīm
al-Ḥalabī im 16. Jahrhundert zusammengestellte Sammlung, die nach
ihrer Übersetzung in das osmanische Türkisch im Osmanischen Reich
als Gesetzbuch diente.
Schließen
Multek.
Uebers.
v. d’Ohsson
Nach Kovalevskijs vorangehendem Verweis auf
die englische
Übersetzung der Hedàya meinte Marx anscheinend, dass es
sich auch bei dem Werk von d’Ohsson um eine englische Übersetzung
handle. Bei Kovalevskij, S. 118, Fn. **: […] Что касается Мультеки,
то я намѣренъ слѣдоватъ Белину (Journal Asiatique за 61 и 62 г.),
такъ какъ переводъ интересующихъ меня текстовъ сдѣланъ имъ гораздо
точнѣе, нежели
d’Ohsson’омъ.
Schließen
u. engl. engl. u. in
Journal
Asiatique (1861 u. 62) von Belin. [118]│Von Tischendorf: »Das Lehnwesen in
den Moslemischen Staaten«. Leipzig 1872. [123]
Worms: Journal Asiatique.
October 1842; ditto
1841 1843 Serie IV, t. I; février
1844.
[123–125, 127, 147]
Kremer: Die herrschenden Ideen des Islams. Th. 2. Die Staatsideen.
Hammer-Purgstall: »Die Länderverfassung unter dem Kalifat«. [128]
John Dowson: »The history of
India, as told by its own historians. The Muhammedan Period, edited
from the posthumous papers of the late Sir H. M. Elliot«.
(t. I. 1867); ditto t. III; t. IV ( Túzak-i Bábarí; or, Wák’iát-i Bábarí. The
autobiography of Bábar. Auszugsweise ebenda.
Vol. 4. S. 218–230 (Einführung), 230–287 (Text).
Schließen Autobiography of the Emperor Baber).
[130, 134, 144]
Charles
Stewart: The history of Bengal […] London 1813.
Kovalevskij (S. 144) verweist auf eine Stelle aus diesem Buch, die
zitiert ist in J[ames] Talboys Wheeler: Early records of British India […]
London 1878. S. 165.
Schließen Stewart:
»Early English Records« p. 165.
[144]│ Kovalevskij, S. 168, 178 und 181, verweist
auf: Calcutta Review за 1864 г. No 45; Calcutta Review, No 14,
september 1850 г.; Calcutta 1854 года; Calcutta Review, сентябръ,
1859 г. No 14. Seine Angaben sind jedoch, bis auf die dritte,
fehlerhaft. Korrekt sind nur die in zwei Fällen angegebenen Titel
der betreffenden Artikel, die auch in den beiden anderen Fällen
gemeint sind: The Collector of Revenue in the North West Provinces of India.
In: The Calcutta Review. Calcutta. Vol. 23. 1854. Nr. 45. S. 136
–161; und Village schools and peasant proprietors in the
N[orth] W[est] Provinces. Ebenda. Vol. 14. 1850. Nr. 27.
S. 138–208. Marx hat Kovalevskijs fehlerhafte Angaben
übernommen.
1864: Soll sein: 1854.
N. 14: Soll sein: Vol. 14.
1859: Soll sein: 1850. Den Artikel „Village schools and peasant
proprietors in the N[orth] W[est] Provinces‟ hatte Marx schon vorher
einmal notiert (siehe S.
28). Marx hat die Notizen über die „Calcutta Review“ hier nachträglich
eingefügt.
Schließen Calcutta Review, 1864, N. 45 u. N. 14, Sept.
1850; ditto 1854 u. 1859 Sept.
[168, 178, 181]
Dissertation concerning the landed property of Bengal by Charles William Boughton Rouse. London 1791. [148]
Hunter: A statistical Account of Bengal. 1877. t. XVI, p. 397 sqq.; t. I, p. 262 sqq. [152, 153]│Talboys Theeler Wheeler : Early Records of Brit. India. 1878. [145]
Marx hat den Namen aus dem Russischen
retranskribiert. Bei Kovalevskij, S. 153: Гирке.
Schließen
Girke
Gierke
:
Geschichte der deutschen Genossenschaft
[153]│ Marx wird dieses Werk wieder auf S. 68 dieses Hefts und im
Heft 1882 auf S. 4 und
S. 6 der Exzerpte aus
Sir John
Lubbock (The Origin of Civilisation and the Primitive Condition
of Man. London 1870)
notieren.
Schließen Dubois: Description
der eingebornen Bevölkerung
Indiens.
Marly le Chastel Chatel
:
Histoire Générale des Indes. Paris, 1569.
Marx hatte dieses Buch schon vorher einmal
notiert. Siehe S.
18.
Schließen │ Marx hatte bereits 1853 die Pariser Ausgabe
von 1830 exzerpiert
(Londononer
Hefte 1851–1853. Heft XXI. IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 63).
Siehe auch Marx an Engels, 2. Juni 1853, und Engels an Marx, 6. Juni
1853, über dieses Buch (MEGA III/6. S. 180, 183, 184,
190).
Schließen
Voyages de
François Bernier
… contenant la
description des états
du Grand
Mogul. Amsterdam 1699.
[158]
Chunder Dutt: „The Peasantry of Bengal“ Calcutta 1874. [160]│»Observations on the law and constitution of India«. London, 1825. [161]
Kovalevskij (S. 164, Fn. **) zitiert zwei
Passagen aus dem Buch von Cte Edouard de Warren:
L’Inde anglaise en 1843. T. 1.2. Paris 1844. T. 2. S.
308/309. Doch gab er nur den Namen des Verfassers an und nach dem
zweiten Zitat: (См. de l’état moral de la population indigène).
Anscheinend reproduzierte er hier aus der Erinnerung die Thematik
des Kap. 11, die allerdings im Buch (S. 302) ein wenig anders
formuliert war: Quelle est la position de l’Inde sous le rapport de
la prospérité matérielle et positive? A-t-elle ou non à regretter
les gouvernemens divers, Affghans et Mogols qui ont précédé celui
des Anglais? A-t-elle l’espoir d’une amélioration quelconque dans
l’avenir? Marx meinte offenbar, es handele sich bei den
eingeklammerten Worten um den Titel des Buchs von Warren. Zur
Verdeutlichung setzte er (Indien)
hinzu.
Schließen Comte Warren:
De l’état moral de la population indigène
(Indien).
[164]
Stewart: History of the
Bengal. [165]
In: „transactions of the Bengal Science Association“
p. 17 eingereiht d. Missionär
Lang Long
:
„ländliche
Gemeinden in Indien u. Russland“.
[169]│ Marx retranskribiert bzw. übersetzt hier den
russischen Verweis bei Kovalevskij, S. 172: Въ своемъ сочиненіи,
озаглавленномъ „Современная Индія“, […] Кембль говоритъ […] Marx
hatte das Buch schon vorher einmal notiert
(siehe
S. 28 und Erl. dazu).
Zur Verwechslung von Campbell mit Kemble siehe S. 31 und
Erl.
Schließen
Kemble Campbell
: Contemporary India.
[172]│
Gemeint
ist offenbar Vol. 16. Marx hatte diesen Band mit gleichen
Seitenangaben bereits vermerkt (siehe oben S. 40).
Schließen Hunter: A statistical
Account of Bengal. 1877. p. 397 sq.
[152]
|
Das Exemplar des Buchs aus Marx’ Besitz ist
überliefert (siehe MEGA IV/32. Nr. 824).
Schließen Sir Henry
Maine: Village communities
etc
1872 u.
seine »The effects of
observation of India on modern European thought«.
[184]
Gliederungspunkt von Marx, der hier seine
Notizen aus Kovalevskijs Kapitel V (bei Kovalevksij nur im
Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs numeriert) unterbricht, die
er auf S. 59 dieses Hefts
fortsetzen wird.
Schließen C) Musselmännisches Recht u. dadurch bewirkte Veränderungen in
den grundeigenthümlichen Verhältnissen Indiens.
Robert Sewell: The analytical history of India, from the earliest times to the abolition of the Honourable East India Company in 1858. London 1870.
Schließen
[R.
Sewell:
The analytical
history of India]
⦗First Arab entry into India
Hegira oder Hijra: die Flucht Mohammeds aus Mekka nach Yathrib (später:
Medina) im Jahr 622 n. Chr., dem Jahr 1 AH (anno hegirae) der
muslimischen Zeitrechnung. Sewell (S. 10) gibt für „the ‚Hegira‛ or
‚Hijra‛ (Anglicé flight)‟ das Jahr 620 n. Chr.
an.
Schließen
a.d. 664 (year 44 of the Hegira).
Mohalib penetrated into
Multan.
So bei Sewell, S. 10. Mohammed starb
632.
Schließen
630 † Mahomet.
632: Arabs unter Abou Bekr invadiren Syrien; greifen Persien an, das 638 crushed: pers.
König über Oxus getrieben; um dieselbe Zeit Ägypten (Dialekt).
Schließen
Aejypten erobert von Amrou, einer v. des
Caliphen lieutenants.
650: König v. Persien sucht sein Reich wiederzugewinnen, geschlagen u. erschlagen; die Arabs nehmen ganze country up to the Oxus. Zwischen Persien u. Indien jetzt noch Cabul im Norden, Beloochistan im Süden, dazwischen Afghanistan.
664:
Arabs bis Cabul; im selben Jahr Streifzug von Mohalib, Zusatz von Marx. Bei Sewell, S. 11: First Arab Entry into India, A.D. 664 — The
first Mahommedan entry into India took place in 664 a.d. (year 44 of the
Hijra). / In that year Mohalib, a clever officer, penetrated into
Multan, but brought back an unfavourable
report.
Schließen arab. General, nach Indien, drang vor bis Multan.
690 Conquest of Cabul completed by Abdurehman, als General hingeschickt v. Hejaj, governor v. Bosrah, at the head of the Persian Gulf.
711:
Sinde conquered durch Mohammed Casim, (nephew to
Hejaj) (he sailed from Bosrah, Zusatz von Marx.
Schließen i.e. Bassora.)
714: Mohammed Casim murdered by Caliph Walid aus Eifersucht; gab dadurch Signal zum downfall v. Mohammedanism in Sinde. 30 J. später not an Arab remained behind.
Der Mohammedanismus hatte rascheren Erfolg bei den
Persern, als bei den
Hindous, weil dort Priesterklasse lowest u. most
degraded class, in Indien dagegen the most powerful political agent in the
Common Wealth. Sewell (S. 12/13) verweist – ohne Angabe von
Werk, Band und Seiten – auf Elphinstone: The history of India […] Vol. 1.
S. 511–513.
Schließen
(Elphinstone.)
[10–13]
Marx übernimmt hier die Überschrift der
Section V von Part I bei Sewell (S. 13–15), beginnt aber eine eigene
Abschnittsnummerierung.
Auch
seine Abschnittseinteilung weicht in der Folge verschiedentlich von
der von Sewell ab.
Schließen 1) Mussulman dynasties in Khorassan.
713: Arabs established in Transoxiana. ⦗670 they crossed the Oxus, etwas später nahmen [sie] den „Turkmans“ Bokhara u. Samarkand[;] damals grosser conflict zwischen den families der Fatima (Mahommeds Schwester Tochter) u. des »Abbas« (seines Onkels) for the office of Caliphate over this newly acquired territory; family des Abbas siegte u. der 5te Caliph dieser Rasse der:
So bei Sewell, S. 13. Hārūn ar-Raschīd
starb 809.
Schließen 806
sterbende Haroun al
Raschid. † auf Reise nach Transoxiana to quell a
rebellion; sein Sohn Mahmud retablirte Arab dominion in Khorassan, ward später Caliph zu Bagdad an Stelle seines Vaters; sein Minister Tahir revoltirt,
macht sich
820: zu unabhängigem Regent von Khorassan, wo seine Familie herrscht bis:
820–870 als „Taherite Dynasty“; dann abgesetzt durch die family der „Sofarides“.
872–913 „Sofaride Dynasty“; Yacub, der letzte davon, defeated by the House of Samani.
913–999 „Samani Dynasty“. Verschiedne Glieder dieser Familie, die unabhängiges Eigenthum in Transoxiana hatten, überschritten den Oxus nach der persischen Seite hin, eroberten dort large territory, aber das house of Buya (auch called „the Deilemites“), die das Caliphat von Bagdad besassen, trieben sie nach Khorassan zurück, wo sie blieben.
961. Unter Abdulmelek, 5t. rex des Hauses Samani ein Turki
Slave, Namens Alptegin, als Bei Sewell, S. 14:
court-tumbler
Schließen Hofhanswurst eingetreten in kgl. Dienst, wird
schliesslich zum governor
der town von Khorassan gemacht; bald
nachher † Abdulmelek u., in Missgunst bei dem neuen König flieht
Alptegin mit auserwählter Bande von followers
nach Ghazni, wo er sich zum governor aufwirft.
Sebektegin, einer von Alptegin’s slaves, folgt diesem in Hofgunst am Hof v. Khorassan. Ghazni nur 200 miles von der Hindugrenze; u. Jeipal, Rajah von Lahore, beängstet durch die Nähe eines muselmänn. Governments, führt Armee gegen Ghazni; Vergleich geschlossen; nicht gehalten vom Rajah; Sebektegin fällt darauf in Indien ein, marschirend durch die mountains of Soliman. Jeipal machte Confederation mit den Rajahs v. Delhi, [Ajmir,] Canouj u. Calinjer, advanced mit army v. mehreren 100,000, defeated by Sebektegin; der zog sich bald darauf zurück, liess einen mahommedan officer governor of Peschawur im Punjaub. Unterdess war Tartar revolt ausgebrochen gegen den Samani König Noh, 7ten seiner Familie, die ihn auf die persische Seite des Oxus trieben. Sebektegin eilte ihm zu Hilf, vertrieb die rebels, u. der Noh machte zum Dank Mahmud (ältesten Sohn des Sebektegin) zum Gouverneur von Khorassan. Da dieser bei Tod Sebektegin’s abwesend, seized sein jüngerer Bruder Ismael den Thron v. Ghazni; ward aber von Mahmud geschlagen u. in carcer gesteckt. Mahmud sendet Boten an Mansur, jetzt Samani king u. fordert als governor v. Ghazni anerkannt zu werden; dies abgeschlagen; Mahmud erklärt sich zum unabhängigen König v. Ghazni; kurz darauf Mansur entthront u.
999: Mahmud v. Ghazni nimmt den Titel „Sultan“ an.|
42999 – 29 April 1030
Siehe Sewell, S. 18: Death of Mahmud. — […]
(April 29th, 1030)
Schließen (wo er stirbt)
Mahmud of Ghazni.
999: Einer von Mansur’s Häuptlingen, Ilak (Ilig) = Herrschertitel der
muslimisch-türkischen Dynastie der Karachaniden (s. Michal Biran:
„Ilak-Khanids“. In: Encyclopædia Iranica [Zugriff:
13.05.2024]): Fürst, König, der höchste Titel nach dem Khan.
Vermutlich ist hier gemeint: Abu'l-Hasan
Nasr b. Ali Arslan Ilak (kurz: Arslan Ilak Nasr; Sohn
Alis), Herrscher in Transoxanien (Buchara, Samarkand) von
999–1013.
Schließen Elik
Khan exploitirt den Fall der Samanis, um Bokhara zu nehmen u. alle muselmännischen
Besitzungen in Transoxiana. Krieg zwischen ihm u. Mahmud.
1000.
Mahmud macht Friede mit Mahmud heiratete eine Tochter des
Ilak-Khaniden Arslān Ilak Naṣr b. ʿAli (siehe C. E. Bosworth: Mahmud B. Sebüktegin. In: Encyclopædia Iranica [Zugriff:
13.05.2024].
Schließen
Elik Khan u. heirathet dessen
Tochter. Sein Plan dabei: Hand frei zu haben zu
expedition gegen Indien. [(13–15)]
Marx
übernimmt hier die Überschrift der Section VI von Part I bei Sewell
(S. 15), aber mit einer eigenen
Abschnittsnummerierung.
Schließen 2) Mahmud of Ghazni u. seine Einfälle in Indien;
Von Marx hinzugefügt nach den Angaben bei
Sewell,
S. 15–21.
Schließen ditto seine Nachkommen. (999 bis 1152 resp.
1182)
1001. Mahmud’s 1ste Invasion Indiens Lahore, mit grosser Armee M. über das Solimangebirg; greift Jeipal , Rajah v. Lahore an, bei Peschawur; dann über Sutlej river nimmt Batinda; kehrt nach Ghazni zurück, nachdem er Anang Pal , Jeipal’s Sohn, als Rajah zurückgelassen.
1003: 2te Invasion Mahmud’s. Bhatia. Anang Pal hielt die ihm durch den Frieden auferlegten Bedingungen, aber eine der den Frieden abschliessenden Parteien – der Rajah von Bhatia, verweigert Tribut zu zahlen. Mahmud gegen ihn, schlägt ihn.
1005: 3d invasion M’s. Multan. Abul Futteh Lodi, Afghan chief of Multan, revoltirt; Mahmud defeats him, legt ihm Contribution auf. Während seiner Abwesenheit crosses Elik Khan den Oxus, attakirt Khorassan mit large Tartar army. Mahmud (mit indischen Elephanten) rasch von Ghazni nach Khorassan, treibt Elik Khan nach Bokhara zurück.
1008. 4th invasion M’s. Punjaub. Temple of Nagarcot. Anang Pal of Batinda bildet powerful combination of Indian chieftains gegen M. Hindus schlagen sich mit Fanatismus; M. schlägt sie, plündert Tempel v. Nacargot.
1010 M. erobert kingdom of Ghor, inhabited by the Afghans.
Winter 1010. 5te invasion M’s: Wiedereinfall in Multan, Abul Futteh Lodi als prisoner nach Ghazni gebracht.
1011 6t invas. M’s. Tanesar (on the Jumna); hier captures er rich temple, eh die Prinzen ihre Armee versammelt.
1013 u. 1014. 7t. u. 8t. invasion. In Cashmir 2 predatory u. reconnoitring incursions.
1013 † Elik Khan. Mahmud 1016 nimmt Bokhara u. Samarkand u. 1017 completes the conquest of Transoxiana.
Winter 1017: 9te invasion. Grosse Invasion Mahmuds, marschirt durch Peshawur nach Cashmir, von da an die Jumna, setzt hinüber, Canouj (ancient city) ergiebt sich ihm, dann nach Mattra das er schleift; kehrt zurück nach sacking Mahawan u. Munj.
1022 10 u. 11 invasion. 2 campaigns zur Hilfe des Rajah v. Canouj, der was expelled from this city. In einer dieser expeditions Lahore absolutely reduced.
1024: 12te Invasion. Guzerat u. Somnath. M’s letzte grosse Expedition; marschirte v. Ghazni nach Multan, dann durch Wüste von Sinde nach Guzerat, nahm die Hauptstadt Anhalwara, verwüstet auf seinem Weg die territories des Raja von Ajmir, dann captures den temple von Somnath, tapfer vertheidigt von Rajput Garrison. Mahmud dann zurück nach Anhalwara, wo er 1 Jahr blieb. Sein Rückmarsch durch die Wüste disastrous.
1027 revoltirt der Turki Tribe der Seljuks, crushed by M.
1028: Ganz Persien unter Mahmud’s Rule, durch Aberoberung des pers. Irak von den Deleimites.
29 April. 1030 Tod Mahmud’s von Ghazni. Der poet Ferdousi lebte an seinem Hof. Seine Armee bestand hauptsächlich aus Türken, who were considered slaves to the Persians u. formed into regiments of „Mameluk“ (slaves) Guards. Die Schafhirten waren vorzugsweis Tartaren. Die Adligen u. bulk der higher population – Arabs; hatten all powers of justice u. religion; das civil gvt meist carried on by the Persians.
Mahmud hinterliess 3 Söhne, Mohammed, Masaud u. Abul Raschid; er bei seinem Tod ernannte den ältesten, Mohammed zum Sultan, aber im selben Jahr (1030) Masaud, Günstling der soldier soldiers, caught his elder brother, blinded him, hielt ihn gefangen u. bemächtigte sich des Throns.
1030–1041 Sultan Massaud I. Revolte unter ihm der Seldjuk Türken auf der andern Seite des Oxus; Massaud treibt sie in ihr Land zurück.
1034: Massaud I nach Indien um Unruhen zu Lahore niederzuschlagen, marschirt dann gegen die Seljuks.
1034–39 sein Krieg gegen die
Seldschukken; er wird gänzlich geschlagen bei Zendecan, bei Merv u. floh nach Indien;
mutiny seiner Officiere, setzen auf Thron Mohammeds Korrigiert mit
Blaustift.
Schließen
Sohnen Sohn
Ahmed,
der Zusatz von Marx.
Schließen seinen Onkel
Masaud verfolgen lässt, erwischt, u.
1041 hinrichtet. Von Marx wohl versehentlich nicht gestrichen.
Schließen
Sultan
Ahmed von
Modud, Sohn
des murdered Sultan, kömmt
v. Balkh aus, trifft Ahmed bei Laghman,
schlägt ihn, lässt ihn mit ganzer Familie hinrichten, proclamirt sich
Sultan.|
1041–1050 Sultan Modud. Seljuks in Transoxiana wählen als ihren leader Toghral Beg, suchen nach allen Seiten conquests, scatter their force, so Modud enabled to conquer Transoxiana. – Andrerseits steht auf King of Delhi, entreisst den Mohammedanern Tanesar, Nagarcot u. alles territory jenseits des Sutlej, ausser Lahore, saved by small Mahommedan garrison.
1046 Modud, der sein ganzes Leben gegen die Seldjuks operirte, aufgefordert vom Raja v. Ghor ihm zu helfen gegen that tribe, verspricht’s, ermordet statt dessen seinen ally u. bemächtigt sich Ghor’s; er selbst † 1050 zu Ghazni; sein jüngerer Bruder:
Gemeint ist hier wahrscheinlich ʿAlī ibn Masʿūd, Bahā'al-Dawla
Abu'l-Hasan, dessen Regierungszeit auch abweichend
auf 1048–49 datiert wird (siehe E. Bosworth, “ʿALĪ B. MASʿŪD,”
Encyclopædia Iranica, I/8, pp. 852-853, available online [Zugriff 13.05.2024].
Schließen 1050–1051
Sultan
Abul
Hassan folgt; ganze
Land empört sich gegen ihn; bleibt ihm nur Ghazni. Sein General
Ali
Ben Rabia geht nach Indien, wo er conquests on
his own account macht. Der ganze Westen in Waffen für des
Sultan’s Onkel, Abul
Raschid, jüngsten Sohn des Sultan Mahmud; dieser setzt zu Ghazni den Abul Hassan
ab.
1051–1052: Sultan Abul Raschid; belagert in Ghazni durch Rebellenchef Togral, the fort stormed, Sultan mit 9 royal princes murdered; Togral gemordt durch the infuriated populace u. his tribe verjagt. Land durchsucht für some prince aus Haus Sebektegin; gefunden Farokshad, eingesperrt in a fort, frei – u. auf Thron gesetzt.
Nach C. E. Bosworth: 1052–1059 (FARROḴZĀD, ABŪ ŠOJĀʿ. In: Encyclopædia Iranica [Zugriff:
14.05.2024].
Schließen 1052–1058:Sultan Farokshad, friedliche Regierung, stirbt
natürlichen Tods; folgt ihm sein Bruder:
Nach C. E. Bosworth: 1059–1099 (GHAZNAVIDS. In: Encyclopædia Iranica) [Zugriff:
14.05.2024].
Schließen 1058–1089:
Sultan Ibrahim
Bei Sewell, S. 20: a very religious man and
a sincere Mussulman
Schließen (der Fromme). Ereignisslose Regierung; folgt sein Sohn:
Nach C. E. Bosworth: 1099–1115 (MASʿUD (III) B. EBRĀHIM. In: Encyclopædia Iranica
[Zugriff: 14.05.2024].
Schließen 1089–1114:
Sultan Masaud II III
; carried the Mahomedan arms jenseits
des Ganges; folgt sein Sohn:
Nach C. E. Bosworth: 1116–1118 (ARSLĀNŠĀH. In: Encyclopædia Iranica [Zugriff:
14.05.2024].
Schließen 1114–1118:
Sultan Arslan:
griff u. verkerkerte alle seine Brüder, except Behram, der entwischt, zu
den
Seljuks flüchtet; diese took up his cause,
marschiren gegen Arslan, schlagen ihn, setzen Behram auf den
Thron.
Nach C. E. Bosworth: 1118–1157? (BAHRĀMŠĀH B. MASʿŪD (III). In: Encyclopædia Iranica
[Zugriff: 14.05.2024].
Schließen 1118–1152:
Sultan Behram.
Nach einigen Regierungsjahren interfered er mit Ghor, put one of the princes to death; gegen ihn erhebt
sich Seif-u-din,
Bruder des Ermordeten, nimmt Ghazni, treibt Behram in die
mountains. Behram zurück, seized Seif-u-din,
torturirt ihn zu Tod; ein Bruder des Abgeleitet von dem Verb „murxen“ (bzw.
abmurksen), einem von Marx gern benutzten umgangssprachlichen
Ausdruck für: umbringen, ermorden. / Bei Sewell, S. 21: murdered
man
Schließen Gemurxten, Ala-u-din comes with army of Ghorians, utterly
destroyed Ghazni, razed it to the ground, spared only 3 buildings, the tombs
of Mahmud, Masaud I
u. Ibrahim. Behram
fled to Lahore u. die
Ghaznevite dynasty zu End. Die kgl. Familie v. Ghazni herrschte zu Lahore 30 Jahre noch Zusatz von Marx. Nach Bosworth (The new Islamic dynasties: a chronological and genealogical manual. Edinburgh 1996. S. 296): 1186.
Schließen (bis 1182), became then extinct.
So ended Mahmuds v. Ghazni Dynasty 183 Jahre nachdem (999) Mahmud sich zum Sultan proclamirt. [15–21]
Nummerierung von Marx.
Schließen 3)
Hier bei Sewell, S. 21, Zwischentitel: House of Ghor, at Ghazni. Die weiteren
Angaben hat Marx auch nach Sewell (S. 21 und 23)
hinzugefügt.
Schließen House of Ghor, establishing itself at Ghazni on the ruins
des House of Sebektegin. (1152–1206)
1152–1156.
Ala-u-din.
Behram, auf seiner Flucht vor
Arslan zu den Seljuks, Bei Sewell, S. 21: had promised to pay the
latter tribe a sort of black-mail
Schließen hatte letzteren Tribut versprochen, wenn sie ihn wieder
einsetzen, that’s auch bis zu seiner expulsion. Sobald
Ala-u-din sich zum König v. Ghazni erklärt, verlangt Sanjar, Haupt
der Seljuks, Weiterleistung dieses Tributs; Ala-u-din verweigert’s, Sanjar
mit Armee gegen ihn, fängt ihn; doch setzt er ihn wieder ein.
1153 Tartar tribe der „Euzes“ überrennt die Territorien von both Sanjar u. Ala-u-din. Nach Tod des letztern folgt:
Nach C. E. Bosworth: 1161–1163 (Genealogical Table of the Šansabānī Family (The Ghurids). In:
Encyclopædia Iranica [Zugriff: 14.05.2024].
Schließen 1156–1157.
Seif-u-din, sein Sohn; wird
killed by one of his nobles, dessen Bruder er ermordet. Es existirten 2 Neffen des Ala-u-din, die Brüder Gheias-u-din u. Shahab-u-din.
Nach C. E. Bosworth: 1163–1203 (Genealogical Table of the Šansabānī Family (The Ghurids). In:
Encyclopædia Iranica [Zugriff: 14.05.2024].
Schließen 1157–1202:
Gheias-u-din auf Thron, macht seinen
Bruder Shahab zum Commandeur der Armeen
u. associirt ihn sich. Die 2 Brüder conquered Khorassan
von den Seljuks, u. work harmonisch together.
1176: Shahab nach Lahore, defeats Khusru II, letzten Repräsentanten des Hauses des Mahmud.
1181: Shahab nimmt Sinde, 1186 sperrt den Khusru in Gefängniss; wendet dann seine Aufmerksamkeit auf die mächtigen Rajput principalties principalities in Hindustan; geschlagen in attack on Delhi durch den great Pritwi Rajah, der damals über Delhi u. Ajmir regierte, kehrt nach Ghazni zurück.
1193 Shahab invadirt wieder Indien, defeats Pritwi Rajah, kills him, lässt Kutb-u-din, an ennobled slave, als governor von Ajmir zurück. Dieser captures Delhi, bleibt dort als governor, erklärte sich später independent, ward erster Mahommedan king of Delhi.
1194: Shahab nimmt Canouj u. Benares ⦗trieb den Rajah der ersteren Stadt mit dessen Familie nach Marwar, wo dieser establishes a principalty principality⦘, annexirt auch Gwalior, während |44 Kutb-u-din ravaged Guzerat, Oude, North Behar u. Bengal.
1202 † Gheias, folgt sein Bruder:
Nach C. E. Bosworth: 1203–1206 (Genealogical Table of the Šansabānī Family (The Ghurids). In:
Encyclopædia Iranica [Zugriff: 14.05.2024].
Schließen 1202–1206
Shahab-u-din; versucht conquest of
Kharism, geschlagen, had to fly for his life.
1206 his second march gegen Kharism[,] ermordet v. some Gakkars (a robber-tribe) when separated from his escort; folgt sein Neffe:
1206: Mahmud konnte kingdom nicht erhalten von internal dissensions; it fell to pieces; seine verschiednen Theile fallen in die Hände v. Shahab’s favourite slaves.
Division der Sultanate: Kutb-u-din nahm Delhi u. die Indian possessions. (Delhi had been the capital of a kingdom, a small and insignificant one, for 1200 years) Eldoz, a slave, nahm Ghazni, ward aber verjagt durch King of Kharism u. flüchtet nach Delhi. Nasir-u-din, ein andrer Sklave, macht sich selbst zum Meister von Multan u. Sinde. [21–23]
Marx übernimmt hier die Überschrift der
Section VIII von Part I bei Sewell (S. 23), aber mit einer eigenen
Abschnittsnummerierung.
Schließen 4) The Slave Kings of Delhi.
Von Marx hinzugefügt nach den Angaben bei
Sewell, S. 23 und
25/26.
Schließen (1206–1288)
1206–10. Kutb-u-din; folgt nach seinem Tod sein Sohn:
1210 Aram, der nächstes Jahr abgesetzt u. ersetzt durch seinen Schwager:
1211–1236 Shams-u-din Altamsh.
1217: enorme Armee v. Mongolen unter Bei Sewell: Chengiz Khan.
Schließen Denjis
Khan
Siehe Sewell. S. 35 und Appendix I, VII
Geneological Table.
Schließen (geb.
1164.) überfällt – Bei Sewell, S. 23: the first irruption of
the Moguls from Tartary.
Schließen aus Turan kommend –
Bei Sewell, S. 23:
Kharism
Schließen Chwarism,
tapfer
verteidigt von seinem König
Jelal
bis zu den banks Des des Indus, wohin er getrieben. Da von keinem Fürsten – aus Furcht vor
den Mongolen – unterstützt, sammelt er Bande v.
Gakkars u. plündert weit u. breit. – Djengis
Khan wirft dann grosse Armee in Nasir-u-din’s territory of Multan u.
Sinde, wüstet, u. bei Rückzug der Mongolen über den Indus benutzt
Shams-u-din
Altamsh die Lage des Landes um es zu überfallen, erobern u. annexiren.
1225 Shams-u-din erobert Behar u. Malva Malwa u. ist:
1232 in ganz Hindustan proper als König anerkannt; er stirbt 1236 in Zenith of power, folgt sein Sohn:
1236
Rukn-u-din,
wird im selben Jahr abgesetzt von seiner Schwester Zusatz von
Marx.
Schließen ! Die auf Thron:
Nach C. E. Bosworth: 1236–1240 (The New Islamic
Dynasties. S. 300).
Schließen 1236–1239:
Das letzte „a“ mit Blaustift im
Manuskript ergänzt.
Schließen Sultana Rezia;
Liebhaberei
derselben für einen abyssinischen sklaven Sklaven am Hof beleidigt Hof nobles;
Altunia, chef von Batinda, revoltirt, nimmt sie gefangen, sie
verliebt sich in ihn, heirathet ihn; er dann led army to Delhi; nobles
defeat him, put her to death; folgt ihr Bruder:
Nach C. E. Bosworth: 1240–1242 (The New Islamic
Dynasties. S. 300).
Schließen 1239–1241:
Moizz-u-din
Behram, terrible despot, wird murdered; folgt
Rukn-u-dins
Sohn:
Nach C. E. Bosworth: 1242–1246 (The New Islamic
Dynasties. S. 300).
Schließen 1241–46:
Ala-u-din
Masaud; assassinated. Nun auf Thron a grandson of Shams-u-din
Altamsch
Altamsh
u. Sohn v. Moizz-u-din
Behram:
1246–1266:
Nasir-u-din
Mahmoud Mahmud.
Sklave Namens Gheias-u-din
Bulbun sein Minister; dieser Bulbun bildet
starke Grenzfederation,
um
die Angriffe der Moguls
Zusatz von Marx.
Schließen (Mongolen)
zurückzuweisen
u. defeats viele der minor Hindu states.
1253 Bulbun treibt andre Mongolenattaque auf Punjaub zurück.
1266 † der König Nasir-u-din Mahmud, ohne issue; kommt zur Regierung sein Minister:
1266–1286: Gheias-u-din Bulbun; seiner der einzige Mahomedan court in India; marschirt ins Feld:
1279 wegen insurrection in Bengal; während seiner Abwesenheit revoltirt Togral, der governor von Delhi, u. macht sich zum Souverain dieser Stadt; Gheias bei Rückkehr schlägt ihn, tödtet ihn u. 100 000 prisoners; † selbst 1286; folgt nicht Bulbun’s 2ter Sohn (der 1ste vorher †), Bakarra Khan der noch at life, sondern dessen Sohn:
1286–1288: Kei-Kobad ⦗der älteste Sohn des Bulbun, Mohammed, hatte auch einen Sohn hinterlassen, Kei Khusru, der zum governor von Multan ernannt wurde⦘
1287 he poisoned seinen intriguischen Vezier Nizam-u-din ⦗der erst plotted mit Kei Khusru, |45 dann ihn hinrichten liess; ebenso den Khei Kei Kobad überredet hatte alle Mongolen an seinem Hof verrätherisch bei einem Banquet zu tödten⦘. Nach des Vezier’s Tod Confusion an Hof. Damals Hauptparthei in Delhi
1287: die der alten Ghaznevite family der „Khiljies“; diese tödten 1288 Kei Kobad u. erheben ihren Chef, den
Nach C. E. Bosworth: 1290 (The New Islamic Dynasties. S.
300).
Schließen 1288:
Jelal-u-din
Khilji auf Thron von Delhi.
[23–26]
Bei Sewell (S. 26) Überschrift von Section
IX von Pt. 1.
Schließen 5) Das Haus Khilji; 1288–1321.
Nach C. E. Bosworth: 1290–1296 (The New Islamic
Dynasties. S.300).
Schließen 1288–1295:
Jedal-u-din
Khilji; führt mildes Regime ein; pardons
Malik Chajju.
Schließen a rebel chief, Neffe Gheias-u-din; bei
Abwehr einer Inkursion der Mongolen, setzt er alle
Gefangnen frei.
1293: 3000 Mongolen schliessen sich an ihn an u. werden etablirt zu Delphi Delhi.
Sein Neffe Ala-u-din, zum Governor von Oude gemacht, plant Invasion des Deccan, marschirt durch Elichpore nach Deogiri (das jetzige Doulatabad), überrascht den Hindu Rajah in profound peace, plündert seine Stadt u. treasures u. brandschatzt das surrounding country; der Rajah schliesst Frieden mit ihm u. er zieht nach Malwa zurück; dann nach Delhi, wo er seinen Onkel, den König, während dieser ihn umarmt, stabbs to the heart.
Nach C. E. Bosworth: 1296–1316 (The New Islamic
Dynasties. S. 300).
Schließen 1295–1317.
Ala-u-din
Khilji (most
ferocious and sanguinary). Nach Tod seines Onkels, tödtet er dessen sons u. widow. Darauf
Aufstand, unterdrückt ihn durch wholesale massacre der
Frauen u. Kinder der Rebellen.
1297 nimmt er Guzerat. Bald darauf Mongoleneinfall, Ala-u-din schlägt sie zurück.
1298:
Weil
on a hunting expedition, Ala-u-din von seinem Neffen, Prince Soliman
verwundet,
u. von diesem für todt zurückgelassen. Soliman nach
Delhi, beansprucht den Thron; aber Ala-u-din,
recovered, zeigt sich der Armee, die en masse zu ihm
kam. Soliman u. 2 andre Neffen geköpft
(Dialekt)
Schließen gekeppt; darauf Volksaufstand; quelled by
terrible Displays of cruelty.
1303: Ala-u-din nimmt Chitor in Mewar, eins der berühmtesten hillforts in India, von einem rebellious Rajput; ditto: Mongolenincursion.
1304: Mongolen machen 3 separate attempts to force an entrance into Hindostan; each time repulsed; nach Ferishta wurden on these occasions alle Mogul prisoners brought into camp mit kaltem Blut geschlachtet.
1306: Da Rajah von Deogiri verweigert den ihm von Jelal-u-din auferlegten Tribut zu zahlen, schickt Ala-u-din grosse Armee unter Commando des Eunuchen, u. früheren Sklaven, Malik Cafur. Der Rajah wurde besiegt, nach Delhi geschleppt, where he spent den Rest seines Lebens.
1309: Malik Cafur wieder nach Süden geschickt, this time nach Telingana, wo er siegreich, nahm die starke Festung Warangala Warangal.
1310: Malik Cafur conquers Carnata u. die ganze Ostküste bis Cap Comorin, kehrt nach Delphi Delhi mit Schätzen beladen zurück; hatte gebaut Moshee Moschee at Cape Comorin zum Denkmal der Ausdehnung seiner Eroberungen. Dies war die erste Mahomedanische Invasion des Tamil Landes.
Ala-u-din schlachtet alle 15,000 Moguls die zu Delphi Delhi leben. Malik Cafur begann zu intriguiren für Nachfolge; grosse Unordnung im Land, da Volk wüthig gegen Ala-u-din’s ferocity u. tyranny:
1316: Nachdem der »Tyrann« aus rage an
apoplektischem fit Marx’ Ausdruck. Bei Sewell, S. 28:
Ala-u-din's death […] was caused by
Schließen krepirt, sucht sich
Cafur des Throns zu
bemächtigen, wird aber Von dem Verb „murxen“ (bzw. abmurksen),
einem von Marx gern benutzten umgangssprachlichen Ausdruck für:
umbringen, ermorden. / Bei Sewell, S. 28: murdered
Schließen »gemurxt«,
folgt des
Ala-u-din’s Sohn:
Nach C. E. Bosworth: 1316–1320 (The New Islamic
Dynasties. S. 300).
Schließen 1317–1320:
Mobarik Khilji;
beginnt durch Blendung seiner 3 Brüder, ermordet die 2 Generale,
die ihn auf den Thron gebracht; dann entlässt er seine ganze Armee; macht
dann einen Skaven – Khusru
Khan – zu seinem Vezier,
ergab sich dann degrading debaucheries.
1319: Khusru erobert Malabar, kehrt:
1320 nach Delhi zurück, erschlägt den König Mobarik u.
befreit das Land von den Khiljies,
indem er alle Ueberleber desselben derselben
Von dem Verb „murxen“ (bzw. abmurksen),
einem von Marx gern benutzten umgangssprachlichen Ausdruck für:
umbringen, ermorden.
Schließen murxt; bemächtigt sich dann des Throns;
aber vor Delhi erscheint grosse Armee vom
Punjaub
1321
unter Commando von Gheias-u-din
Toghlak, Governor dieser Provinz, Delhi was sacked, Khusru
Von dem Verb „murxen“ (bzw. abmurksen),
einem von Marx gern benutzten umgangssprachlichen Ausdruck für:
umbringen, ermorden.
Schließen »gemurxt«, u. der Ex-Governor wurde
König u. Gründer des Hauses Toghlak welches Bei Sewell, S. 28: for a hundred
years.
Schließen über 100 Jahre in Delhi herrschte. [26–28]
Gheias-u-din Toglak
Toghlak
war der Sohn eines Sklaven des
Zusatz von Marx.
Schließen (Exsklaven)
Gheias-u-din
Bulbun, Vezier u. Nachfolger des Nasir-u-din Mahmud.
[29]
|
Bei Sewell (S. 29) Überschrift von Section
X von Pt. 1.
Schließen 6) House des Toghlak.
(1321–1414).
1321–1325. Gheias-u-din Toghlak I; extrem milde Regierung.
1324 macht er Expedition nach Bengal, lässt seinen Sohn Juna Khan im government. Bei seiner Rückkehr wird er:
1325 bei Hoffestlichkeit durch Sturz eines Pavillon getödtet; folgt sein Sohn Juna Khan unter Namen:
Links der Zeile Marginalienzeichen mit
Blaustift; siehe Faksimile der S. 46.
Schließen 1325
–1351:
Mohammed
Toghlak; talentvollster Prinz seiner Zeit,
ging
an zu grossen Plänen caput.
Seine erste Aktion: kauft die Moguls ab, versöhnt sie so far, dass sie während seines reign keine incursions machen. Dann he reduced Deckan to submission. Nun seine schemes of universal empire.
Stellt so grosse „Army of Persia“ (zur Erobrung des letztern) auf, dass er nicht Geld genug sie zu zahlen; will dann China reduciren; sent 100,000 Men to find a passage through die Himalayas; kommen[,] almost to a man, um in den jungles des „Terai“. Da seine Kasse leer, most ruinous exactions on the people; so schwere Steuern, that the poor fled to the forests; er zieht um letztre a cordon of troops, had then die fugitives slaughtered in a grand battue, worin er selbst Theil nahm, riding the men down like game. Folge: total failure of crops u. a terrible famine.
Rebellions brechen von allen Seiten aus; die in Malva Malwa u. Punschab leicht unterdrückt, aber:
1340: Rebellion in Bengal successful. Die Coromandel coast ⦗eastern coast of India v. river Kistna to Cape Comorin⦘ revoltirte u. wurde frei. Telingana u. Carnata revolted successfully. Die Afghanen ravaged the Punjaub, Guzerat rebellirte u. famine was at its hight height. Der König gegen Guzerat, ravaged the whole province, u. hurried dann about the country, trying to suppress each rebellion in turn, starb dabei an
1351: Fieber zu Tattah in Sinde. ×) ⦗Elphinstone: »History of India« bemerkt hierzu: »There is in general so little scruple about getting rid of a bad king in the East, that it is seldom such extensive mischief is brought about by the misgovernment of one man.«⦘; folgt sein Neffe:
1351–1388: Firuz Toghlak; nach vergeblichem Versuch to recover Bengal, erkennt er die Unabhängigkeit dieser Provinz u. des Deccan an; unimportant reign of slight rebellions u. slight wars.
1385 zu alt zum Regieren he appoints a Vezier;
1386 macht seinen Sohn Nasir-u-din an seiner Stelle zu König; aber die Neffen des exking vertreiben den
1387 Nasir aus Delhi, erklären Firuz habe abgedankt zu Gunsten seines grandson Gheias-u-din; Firuz, 90 alt, † 1388.
1388–1389: Gheias-u-din Toghlak II; sofort quarrels mit den cousins, die ihn eingesetzt, wird bald darauf v. ihnen abgesetzt; an seiner Stelle zu König gemacht sein Bruder:
1389–1390 Abubekr Toghlak; sein Onkel Nasir mit grosser Armee nach Delhi, nimmt ihn gefangen.
1390–1394
Nasir-u-din
Toghlak stirbt nach 4 jähriger
Regierung; sein ältester Sohn, Humayun
Bei Sewell, S. 31: died, after forty-five
days’ enjoyment of the pleasures of monarchy.
Schließen erlustigt sich zu Tod
während 45 Tagen Regierung, folgt
sein Bruder:
Nach C. E. Bosworth: 1394–1412 (The New Islamic
Dynasties. S. 300).
Schließen 1394–1414:
Mahmud Toghlak.
Revolts, factions, wars. Malwa, Guzerat u. Candeish
warfen sofort Unterwürfigkeit ab. In Delhi selbst
beständig fights u. disturbances zwischen den Partheien – aber:
1398: Timur Tamerlane first invasion (nachdem er bereits overrun u. subdued very nearly the whole of Dschenji's Dschenjis Khan’s empire, dann Persia, Transoxiana, Tartary u. Siberien overrun). Timur entered via Caboul, während sein Enkel Pir Mahmoud Pir Muhammad Multan angriff. Beide Armeen vereinten sich am Sutlej, u. avancirten auf Delhi, wüstend das Land auf ihrem Marsch. Mahmud Toghlak floh nach Guzerat, während Delhi sacked, burned, inhabitants massacred. Dann nahmen die Moguls Meerut u.
1399 kehrten zurück
über Cabul nach Transoxiana, laden mit spoil. Bei
Sewell, S. 31: Mahmud returned to Delhi, and died there in 1414,
leaving a governor, – Vgl. S. 36: In 1398, having previously overrun
'and subdued very nearly the whole of Chengiz Khan's great kingdom,
he invaded India, as narrated on a previous page, uprooted the
kingdom of Delhi, and left there a Mogul Mussulman as
governor.
Schließen
Mahmud nun zurück nach Delhi, wo
er † 1414;
Tamerlan hinterliess als
governor
Khizr
Khan, der sich zum
Souverain macht unter dem Namen: „The Seiad“ or lineal descendant of the prophet, selbes Wort wie
Siehe den Artikel „Seid ou Sidi“ in M[arie]-N[icolas]
Bouillet: Dictionnaire universel d’histoire et de géographie.
Contenant: 1° L’histoire proprement dite […] 2° La biographie
universelle […] 3° La mythologie […] 4° La géographie ancienne
et moderne. Paris 1842. S. 1634. Das „Dictionnaire
universel d’histoire et de géographie“ erlebte eine Vielzahl
Neuauflagen, allein bis 1869 zwanzig (Nouvelle éd.
(20e) entièrement refondue (4e tirage) Paris 1869). Marx
zitiert hier nach Sewell, S. 32, Fn. 1. Dort gibt er nur die Angabe:
„(Bouillet, under head "Seid".)“, ohne die benutzte Ausgabe zu
nennen. Marx, der anscheinend hier auf dieses Werk aufmerksam wurde,
verwendet es später mehrfach, ohne die Quelle zu erwähnen.
.
Schließen „Seid“ od. „Sidi“,
„mot arabe qui veut dire le seigneur, selbes wie Cid, Ehrentitel, den alle annehmen, die von Mahommet
Abstammung beanspruchen; il est porté aussi par tous les Ismaéliens
[“][29–32]
|
Bei Sewell (S. 32) Überschrift von Section
XI von Pt. 1.
Schließen 7) Government der Seiads. (1414–1450.)
1414–1421: Seiad Khizr Khan; von Königthum Delhi blieb nichts ausser city u. a small territory around, alle Erwerbungen des Ala-u-din Khilji having been lost. Khizr Khan spielte Rolle von blossem deputy acting für Timur, war indeed a petty little monarch. Er bewirkte a levy of tribute on Rohilcund u. Gwalior; folgt sein Sohn:
Nach C. E. Bosworth: 1421–1434 (The New Islamic
Dynasties. S. 300).
Schließen 1421–1436:
Seiad Mobarik.
Viel disturbance im Punjab, ging ihn nichts an. Wird ermordet v. seinem Vezier 1436; folgt sein
Sohn:
Nach C. E. Bosworth: 1434–1443 (The New Islamic
Dynasties. S. 300).
Schließen 1436–1444
Seiad Mahommed Mohammed; territory of Delhi invaded durch
King of Malva Malwa; der Seiad schlägt ihn zurück, indem er zu
Hilf ruft den governor des Punjaub, Behlol Khan Lodi; folgt sein
Sohn:
Nach C. E. Bosworth: 1443–1451 (The New Islamic
Dynasties. S. 300).
Schließen 1444–1450:
Seiad Ala-u-din;
er verlegt seine Residenz nach Budayun,
jenseits des Ganges; der governor Behlol Khan Lodi, governor des
Punjaub, bemächtigt sich Delhis. [32]
8) Bei Sewell (S. 32) Überschrift von Section
XII von Pt. 1.
Schließen Haus of Lodi.
Von Marx hinzugefügt nach den Angaben bei
Sewell, S. 32 und 33.
Schließen
(1450–1526).
1450–1488: Belohl Behlol Lodi; durch ihn Punjaub mit Delhi vereint.
1452 der Rajah von
Jounpore belagert Delhi, Krieg
daher der 26 J. dauert
Kommentar
von Marx.
Schließen (dies wichtig; zeigt dass die
native Ind. Princes mächtig geworden gegen das old Moslem
rule), endet mit total defeat des Rajah u. Annexation von Jounpore an Delhi. Belohl Behlol macht mehr conquests; bei seinem Tod das Königthum
comprises the land von der Jumma bis Himalaya, eastwards bis Benares, westwards bis Bundelcund. Folgt sein Sohn:
Nach C. E. Bosworth: 1489–1517 (The New Islamic
Dynasties. S. 301).
Schließen 1488–1506:
Secunder Lodi,
reannexirt Behar; able u.
peaceful sovereign; folgt sein Sohn:
Nach C. E. Bosworth: 1517–1526 (The New Islamic
Dynasties. S. 301).
Schließen 1506–1526
Ibrahim Lodi:
ferocious; murdered all the chiefs at court; versuchte dasselbe proceeding mit
dem
governor des Punjaub, der
rief die Moguls unter Baber herbei.
1524:
Baber’s invasion of
India; Baber imprisons den ihn gerufen habenden Punschaub governor,
nimmt Lahore wo Ala-u-din, Bruder Onkel
des
Ibrahim von Delhi, joins him u. an
Spitze von Mongolenarmee is sent to conquer Delhi. Ibrahim
schlägt ihn total; Baber kommt nun
selbst; beide Armeen meet at
Panipat. Zusatz von Marx.
Schließen (bei der Jumna nördl. v. Delhi)
1526: 1st Battle of Panipat. Ibrahim defeated, er selbst u. 40,000 Hindus bleiben auf battle field. Baber besetzt Delhi u. Agra. [32–33]
Marx nennt hier
zum erstenmal die Quelle seiner Exzerpte.
Schließen Nach Robert Sewell[,] Madras Civil
Service, An Analytical
History of India, 1870 – 3 grosse
Racen in Asien: 1) Turcs
Zusatz von Marx.
Schließen (Turkomannen) lebend about
Buchara u. westward to the Caspian Sea; 2) Tartars, Bewohner v. Theil
v. Siberien u. Russland, mit ihren Hauptstämmen in Astrachan u. Khazan Kazan u. overspreading the whole country north of the Turki tribes; 3) Moguls od. Mongolen, occupying Mongolia,
Thibet, u. Mantschurei; alles shepherd
tribes. Western Moguls od.
Kalmucks
u. eastern Moguls, divided into many tribes or „oulouss“. These „oulouss“
or »clans« frequently united under one leader by a
sort of mutual alliance.
1164
Dschenjis Khan
born; chief v. unbedeutendem
clan paying tribute to the Khitan Tartars; plus tard, die Tartars
joined his armies, nachdem er sie geklopft, u. in seinem host outnumbered
the Mongols. Mit dieser force Dschenjis Khan erobert
OstMongolei u. Nord-China NordChina, dann Transoxiana u. Khorassan; erobert das Turki
country, i.e. Bokhara, Bei Sewell, S. 35:
Kharism
Schließen Chwarism, Persien, invaded India. Damals sein Empire v.
Kaspischem Meer bis Pekin, südlich bis zum indischen Ocean u. den Himalayas, f.
western boundary Astrachan u. Khasan Kazan.
Bei seinem Tod sein Reich geviertheilt in Kaptchak, Iran, Djaggathai, Mongolia with China; die 3 first governed by Khans; der ruler of the last, as being the original dominant country, Supreme or Great Khan.
Bei Sewell, S. 36: A century later Tamerlane
was born at Kech, in Djaggathai. His father was Prince of Kech, and
on the death of Toghlak Timour, Khan of Djaggathai, Tamerlane seized
the Khanate and soon afterwards began his conquests.
Hier folgt Marx nicht Sewell, sondern benutzte offenbar den
Artikel „TAMERLAN“ im „Dictionnaire universel d’histoire et de
géographie“ von Bouillet (1842, S. 1730).
Auf
dieses Werk wurde er anscheinend aufmerksam durch die Fn 1. auf S.
32 von Sewell selbst. Siehe oben, S. 46, Erl. zu „‚Seid‘ od. ‚Sidi‘“.
Schließen 1336 geb.
Timur, im Djaggathai, in Kech, unweit Samarkand, folgte:
1360 seinem Onkel Seif-Eddyn, als Fürst von Kech u. Haupt des tribe der Berlas, unter der suzeraineté von Toglouk-Timour, Khan von Djaggathai.
1370 hat sich
Tamerlane dieses Khanats bemächtigt
etc. † 1405. Nach seinem
Tod Bei Sewell, S. 36: His empire broke up, and
the pieces were seized by his sons and grandsons.
Schließen sein empire vertheilt unter seine Söhne;
den largest share erhielt Pir Mahommed, 2ter Sohn von Timur’s ältestem
Sohn.
⦗
Zusatz
von Marx.
Schließen Nach selbem Sewell principal families der Turks waren
die
Ottomans (gingen westwards im 14 Jhdt, etabliren
ihre power in Phrygien, von wo sie nie vertrieben),
die
Seljuks (vorzugsweis in Persien, Syrien u. Iconium) u. die
Usbeks
(arise in 1305;) diese waren Turks of Kaptchak u. nahmen den Namen „Usbeck“ v. ihrem Khan, der geb. 1305. Sie
waren sehr mächtig in Baber’s Zeit. |
1526.
Baber:
Sixth in descent v. Timur
Tamerlane; war son des
Omer-Sheik-Mirsa,
king of Ferghana
Erläuterung von Marx. Bei Sewell, Appendix
II (Geographical index), S. 320: FERGHANA.—In Kokan Tartary (Central
Asia), on the river Sir or Jaxartes.
Schließen (Provinz Des des jetzigen Chokan). Einziger Mogul
Monarch, der Siehe [Baber:] Memoirs of Zehir-ed-Din Muhammed Baber,
Emperor of Hindustan, written by himself in the Jaghatai Turki,
and transl., partly by the late John Leyden, partly by William
Erskine, with notes and geographical and historical
introduction: together with a map of the countries between the
Oxus and Jaxartes, and a memoir regarding its construction, by
Charles Waddington. London
1826.
Schließen seine Biographie selbst geschrieben; ist übersetzt v. Leyden u.
Erskine
(1826), geb. 1483,
† 1530:
Bei Sewell (S. 33) Überschrift von Section
XIII von Pt. 1: States of India at the time of Baber.
Schließen States of India at the time of Baber’s arrival.
1351: bei breakup des Delhi Kingdoms of Mohammed Toghlak wurden verschiedne neue Staaten gebildet;
Um 1398
Zusatz von Marx.
Schließen (zur Zeit der Invasion des Timur)
ganz India frei Zusatz von
Marx.
Schließen von mohammedan
Oberherrschaft, except a
few
miles round Delhi; Bei Sewell, S. 33: On the break-up of the
kingdom of Mohammed Toghlak, in 1351, various new states were
formed;
Schließen die Hauptindischen Staaten waren:
Nummerierung von Marx.
Schließen 1)
Bahmani Kingdoms of the Deckan; founded by
a poor man, named Gangu
Bahmani, rose to independence at Culbarga.
Links vom Datum, rechts von der
Anstreichung, mit Rotstift geschrieben und unterstrichen, Marginale
von Marx: „Hindu“. Siehe Faksimile der S. 48.
Schließen
1421
der
Bahmani king vertrieb den Telingana
[king]
Zusatz von Marx nach dem Artikel „TÉLINGA
(roy. de)“ im „Dictionnaire universel d’histoire et de géographie“ von
Bouillet (1842, S. 1742). Auf dieses Werk wurde er anscheinend
aufmerksam durch die Fn 1. auf S. 32 von Sewell selbst. Siehe oben,
S. 46, Erl. zu „‚Seid‘ od. ‚Sidi‘“.
Schließen ⦗Telinga
umfasste die Provinzen des Circars
du Nord, de Haïderabad, de Belaghat, de Karnate. Die
langue telinga noch gesprochen zwischen Gandjam u. Palikate⦘ aus
Warangala Warangal u. nahm später Rajamandri, Masulipatam u. Congeveram.
Soon after internal commotions durch die 2 religiösen
Sekten „Shias“ u. „Sunnis“;
letztre, unter Eusof
Adil gingen nach Bijapore u.
stifteten kingdom, calling their leader King Adil
Shah.
Nummerierung von Marx.
Schließen 2)
Bijapore. –
Dies
war der auch von Sewell verwendete englische Name der Stadt, die
seit 1817 in britischem Besitz war. Der indische Name ist
Ahmednagar. Marx verwendet den englischen Namen oder diverse
Mischformen.
Schließen Ahmednuggur.
Rechts von der
Anstreichung, horizontal entlang dieser Zeilen, mit Rotstift
geschrieben und unterstrichen, Marginale von Marx: „Hindu“. Siehe Faksimile der S.
48.
Schließen
1489–1579
dauert die Dynastie.
In
diesem kleinen kingdom rose die Mahrattas u. mit seinen disciples von da aufbrechend,
stiftete ein berühmter Brahman das kingdom of Ahmednuggar Ahmednuggur
Nummerierung von Marx.
Schließen 3)
Golconda. – Berar. – Beder. Diese 3 kleinen states arose in much the
same manner, lasted bis Ende des 16t
Jhdt.
Rechts von der Anstreichung, horizontal
unter der Nummerierung, mit Rotstift geschrieben und unterstrichen,
Marginale von Marx: „Hindu“. Siehe Faksimile
der S. 48.
Schließen
3) 4)
Guzerat.
Diese
Daten des Reichs von Firuz Toghlaz übernimmt Marx von Sewell,
S. 30. Siehe
oben.
Schließen 1351–88 unter Firuz Toghlak wurde Mozaffer
Shah, a Rajput, zum governor davon gemacht; von Marx.
Schließen macht daraus unabhäng. Staat. Später annex seine
Nachfolger Malwa nach hard
fighting. (1531)
1396–1561 dauert dies kingdom.
Nummerierung von Marx.
Schließen
4) 5)
Malwa wird unabhängig zur selben Zeit wie
Guzerat, ruled by a Ghorian family bis 1531
Bahadur
Shah of Guzerat es
permanent annexirte.
Nummerierung von Marx.
Schließen
5) 6)
Candeish;
wurde 1399 unabhängiger Staat,
reannexed to Delhi durch Akber
1599.
Nummerierung von Marx.
Rechts
von der Anstreichung, horizontal unter der Nummerierung, mit
Rotstift geschrieben und unterstrichen, Marginale von Marx: „Hindu“. Siehe Faksimile der S.
48.
Schließen
6) 7)
Rajput States; Several Rajput states, in central
India generally formed of wild mountain tribes, magnificent soldiers;
die hauptsächlichsten: Chitore, Marwar (od. Jodhpore), Bikanir, Jesulmir, Jeypore. [33–34]
Marx übernimmt hier die Überschrift von
Part II des Buchs von Sewell, aber mit einer eigenen
Abschnittsnummerierung. In der Handschrift ist die römische Nummer 8
gestrichen. Angeblich meinte Marx die Nummerierung fortzusetzen, die
die er mit der Nummer 8) unter dem Titel „Haus of Lodi.
(1450–1526).“ unterbrochen hatte. Siehe oben.
Schließen VIII)
The
Mogul Empire in India (1526–1761).
Zusatz von
Marx.
Schließen (lasts 235 years)
Bei Sewell (S. 41) Überschrift von
Section I von Pt. 2. Dort auch die Jahreszahlen:
1526–1530.
Schließen 1) Reign of Baber.
1526–1530. Reign of Baber.
1526: in wenigen Monaten unterwirft Baber’s eldest son Humayun das ganze Land held by Ibrahim Lodi.
1527:
Sanga, King of Mewar, a Rajput prince, der Ajmir u.
Malwa under his rule gebracht u. als Feudatory leader von Marwaru u. Jeipore Jeypore anerkannt
war, Bei Sewell, S. 41: brought a large army
from all these states against Delhi
Schließen zieht mit grosser Armee gegen die Delhi
Staaten; nimmt Biana bei Agra u.
schlägt Abtheilung von Baber’s
force. Battle of Sikri („the Indian
Hastings“).
Grosser Sieg des Baber, der seine power in India etablirt. ⦗In seinen
späteren Schlachten used Baber Schiesspulver neben arrows; spricht von
seinen mortars, u.
matchlokmen matchlockmen u. his bowmen; war selbst
fine shot mit bow u. arrow.⦘
1528:
Chanderi
Zusatz von
Marx.
Schließen (Tschendari;
Scindia), belonging to a Rajput prince, taken mit great loss, the
ganze Garnison being killed to a man.
Zur selben Zeit Humayun geschlagen durch die Afghans bei Oude; Baber marschirt von Chanderi zu seiner assistance, defeats the enemy, returns to Delhi. Sanga giebt bald nachher die fortress Rintambore auf.
1529, hörend dass Mahmud Lodi genommen Behar, Baber marschirt gegen ihn, schlägt ihn, annexirt his territories; schlägt dann den king of Bengal ⦗who held North Behar⦘ at the fords of the Gogra river u. endet den Feldzug durch decimating a tribe of halfwild Afghans, who had seized Lahore.
26 Dec. 1530. Baber † v. Fieber in Delhi, auf seinen Wunsch
begraben in Cabul, auf einem von ihm dazu
auserlesnen spot, noch jetzt der holiday resort
der Cabul people. Sewell (S. 42, Fn. 2) zitiert die
Schilderung des Orts in Alex[ande]r Burnes: Travels into Bokhara;
being the account of a journey from India to Cabool,
Tartary, and Persia; also, narrative of a voyage on the
Indus […] in the years 1831, 1832, and 1833. In 3 vol.
London 1834. Vol. 1. S. 141/142. Vorher hatte Marx
bereits einmal die deutsche Übersetzung dieses Buchs (Alexander
Burnes’ Reisen in Indien und nach Bukhara […] Bd. 1.2.
Stuttgart, Tübingen 1835–1836) notiert – in seinen
Exzerpten aus Karl Dietrich
Hüllmann: Handelsgeschichte der Griechen. Bonn
1839
(IISG,
Marx-Engels-Nachlass, Sign. B129, S.
67).
Schließen (See Burnes.)
[41–42]
|
Bei Sewell (S. 44) Überschrift von
Section II von Pt. 2.
Schließen 2) First u. Second Reign of Humayun mit dem intermediate gvt des
House of Sur (1530–1556)
1530:
Baber
left 4 sons:
Humayun
Emperor (sein successor); Camran (then governor of Cabul) erklärt sich nach seines Vater’s Tod für
independent; Hindal, war governor of Sambal; u. Mirza
Askeri, intrepid soldier, of Bei Sewell, S. 44: Mewat. Siehe hierzu:
Appendix II (Geographical index), S. 327: MEWAR.—A tract S.E. of
the Aravalli Mountains, one of the ancient Rajput sovereignties,
the principal town being Oodipore […] MEWAT.—A district of
Guzerat.
Schließen Mewar (Mewat?).
Erster Act des Humayun quells rebellion
in Jounpore
Zusatz von Marx.
Schließen (Chanpur); hat dann
Krieg mit Guzerat, dessen
König
Bahadur Shah
auf Todesnachricht des
Baber den Moguls Krieg erklärte. Am Ende v. 5 Jahren, Zusatz von Marx.
Schließen i.e.
1535 hatte Hamayun
die Armee v. Guzerat zerstört; nahm dann Champanir, fort wohin Bahadur had
retired;
Bei Sewell. S. 44: Here Humayun captured
his foe; but, treating him with great cordiality, disarmed his
suspicions, and prevailed on him to disclose the place where he
kept all his treasures.
Schließen 1536:
dieser bald captured u. scheinbare
Aussöhnung des Bahadur mit
ihm.
1537 Humayun being actively engaged against Shir Khan, der gegen Bengal operirte, Bahadur Shah retook Guzerate Guzerat u. attacked Malwa.
1537–1540. Humayuns Campaigns gegen Shir Shah.
Shir Khan, alias Shir Shah was a descendant of the Ghorian kings of Delhi.
1527, nach overthrow der Lodis, joined er Barber’s Baber’s army als an officer, distinguishes himself, Baber entrusts him with a command in Behar.
1529 Mahmud Lodi nahm Behar u. Shir Khan joined him; nach Mahmud’s Tod macht er sich zu master v. Behar;
1532, wenn Humayun in Guzerat, Shir Shah advanced into Bengal, daher:
1537
Humayun mit
Armee gegen ihn; Zusammenfassung von Marx in eigenen
Worten.
Schließen hier übergehend die Manöver der
beiden:
1539 in camp on Ganges, Humayun überrascht von Shir Shah, thoroughly worsted, muss flüchten, während Shir Khan, alias Shir Shah seized Bengalien.
1540
Humayun
ergreift Initiative durch Marsch on
Canouj; wieder defeated,
fast
drowned in Ganges auf seiner Flucht; Shir Khan verfolgt ihn
nach Lahore; Humayun flieht nach Sinde;
flüchtet nach 1 od. 2 fruitless sieges Bei Sewell, S. 45: to Jodhpore. Siehe oben; Sewell, S.
34, und Appendix II, S. 323: JODHPORE (or Marwar).—The most
extensive of the Rajput states. The capital city of the same
name […]
Schließen nach Marwar (Jodhpore), aber Rajah refuses to admit him,
vagabundirt nun in den
Deserts of Jesulmir , wo
die
encampments von ihm u. seinen few followers
fortwährend angegriffen, hier:
14 October 1542 gebiert
ihm Hamida,
a dancing girl of great beauty in his harem,
Bei Sewell, S. 46: a son […] They*called
this boy " Akber" and little thought that it was he who was
destined to raise the Indian Empire to its greatest height of
prosperity !
Schließen den berühmten Akber; nach 1½ jähriger Wanderung in der
Sandwüste kommen sie nach Bei Sewell, S. 4: Omerkote
Schließen Omercote (Amarkote),
wo hospitably received.
Nach abermaligem vergeblichem Versuch to reduce Sinde, dem Humayun erlaubt nach Kandahar zu gehn; findet diese Provinz in Hand seines Bruders Mirza-Askeri, der ihm zu helfen verweigert. Humayun flieht nach Herat (in Persien). In Persien treated as a captive, der Shah Tahmasp zwang ihm die „Sofavi Safavi“ Religion auf. ⦗Die „Sofavi Safavi“ od. „Sophi“ Kings descended from a family of sainted dervishes, of the „Shia“ sect, who attained sovereignty, and established a scheme of religion called after their name; this became the religion of Persia.⦘
1545 jedoch assisted Tahmasp den Humayun mit 14 000 horse. Humayun entered Afghanistan, nahm Kandahar seinem Bruder Mirza Askeri, den er trotz seinen officers schont. Dann nahm er Kabul, wo Hindal, Baber’s 3d son, joins him.
1548: Camran, sein 3t Bruder, der had rebelled joins him ⦗dieser jedoch 1551 wieder subdued after revolt, 1553, nach neuen troubles, made prisoner, had his eyes put out⦘.
Bei Sewell, S. 47: In January, 1555,
Humayun set out from Cabul to regain his throne
Schließen Humayun so an der Spitze seiner
family wieder; residirend zu Caboul.
[44–47]
Von Marx eingefügter Zwischentitel.
Siehe die Kopfzeile von S. 47 bei Sewell: AD. 1511 — 1556.]
HOUSE OF SUR AT
DELHI.
Schließen Zwischenreich zu Delhi der Familie des House Sur.
(1540–1555)
1540–1545: Shir Shah at Delhi.
1540 nahm Besitz v. Königthum Delhi, nannte sich nun statt Shir Khan – Shir Shah; nimmt Besitz von allen dominions des Humayun.
1541 erobert er Malva Malwa , 1542 Raisin, 1544: Marwar.
1545 belagert er Zusatz von Marx.
Schließen Tshittore
(Chitore); getödtet durch chance shot v. einer der batteries
der town. Folgt sein jüngerer
Sohn:
1545–1553 Jelal Khan, wird Shah v. Delhi unter Namen Selim Shah Sur. Shir Shah’s ältester Sohn Adil strebt sein Recht zu behaupten, defeated, fled. Fine public works under Selim Shah Sur. |
501553 † Selim Shah Sur, nun bemächtigt sich des Throns sein älterer Bruder Adil;
1553–1554: Mohammed Shah Sur Adil: mordet seinen jungen Neffen, Selim Shah’s Sohn; amüsirt sich; soon Ausbruch v. Rebellion, headed by one of his own family, Ibrahim Sur, der ihn vertreibt, Delhi u. Agra nimmt. Punjaub, Bengal u. Marwa Malwa throw at once off all subjection. Hearing of these disturbances,
Zusatz von Marx. Bei Sewell, S. 47:
Humayun's Second Reign, 1555 — 1556.
Schließen 1554.
Humayun
sammelt Armee, u. came from Cabul to claim his throne.
January 1555. Humayun bricht auf von Cabul, invades Punjaub, nimmt leicht Lahore, Delhi, Agra.
July 1555: Humayun restored to all his original grandeur.
January 1556 Humayun durch accidental fall of some smooth marble killed; [46–47] damals war sein Sohn Akber im Punjaub (13 Jahr alt, with his father’s minister, Behram Khan), wird von Behram Khan sofort nach Delhi gebracht. [48]
Bei Sewell (S. 48) Überschrift von
Section III von Pt. 2.
Schließen 3) Reign of Akber. (1556–1605.)
1556. Erst natürlich Berahm Behram Khan der actual governor; aber während er engaged to settle the home government at Delhi, Mirza Soliman, King of Badakshan, nahm Cabul u. zugleich Hemu, Minister of Shah Adil, raised a rebellion.
2nd battle of Panipat: Hemu nahm Agra, Berahm Behram goes out ihm entgegen, both armies met at Panipat; defeat of Hemu, den Behram selbst kills; so family Shir Khan capores.
Behram,
Bei Sewell, S. 48: permitted his
pride to overwhelm all other considerations. He behaved in
the most overweening and despotic manner […]; and even went
so far as to authorize the cold-blooded murder
»murxen«: mit „abmurksen“, ein von Marx gern benutzten
umgangssprachlichen Ausdruck für: umbringen, ermorden
Schließen den Kopf aufgeblasen, nach Delhi zurück, lässt viele
»murxen« die ihm entgegen zu sein presumed, speciell auch
Freunde des Akber; so dass:
1560:
Akber nimmt
Zügel der Regierung selbst in Hand; Behram geht
nach Nagore\ Zusatz von Marx. Gemeint ist Rajputana.
In der Handschrift „Beludschistan“ mit Blaustift
gestrichen.
Schließen (in Radj.
Putana) u. sobald ihn
Acber
öffentlich von seinem Amt entlässt, revoltirt er.
Acber
sendet Armee gegen ihn, er wird geschlagen, pardoned, aber
murdered von Bruder eines von der der von ihm gemeuchelten nobles. Akber, 18 J.
alt; sein Territorium beschränkt auf country um
Delhi, u. Agra, nebst Punschab.
Er erobert fast unmittelbar nach Regierungsantritt Ajmir, Gwalior, Lucknow; erobert wieder:
1561 Malwa von dessen rebellischem governor, Abdullah Khan, den er verbannt. Dieser Khan war ein Usbeck; hence:
1564: in Folge seiner Verbannung rising des Usbeck tribe, put down by Akber in person 1567.
1566. Hakim, brother Akber’s, seizes on Caboul, wovon er long time master bleibt.
1568–1570. The Rajput
States.
Rechts
von der Anstreichung, vor der Zeile, mit Rotstift geschrieben
und unterstrichen, Marginale von Marx: „Hindu“.
Siehe
Faksimile der S. 50.
Schließen 1568: Akber belagert Chitore,
fällt nach tapfrem Widerstand u. Fall des leaders durch
Pfeilschuss. Die survivors nach Oodipore, wo Bei Sewell, S. 49: their royal
family
Schließen ihre chieftain family neuen Staat bildet u. wo sie noch.
Danach Akber marries 2 Rajput queens, um friedl. connexion mit Jeypore u. Marwar zu haben.
Nach James Burgess (The chronology of
modern India for four hundred years from the close of the
fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 43):
1569.
Schließen 1570.
Akber
annexirt Rintambore u. Calinjer, 2 more Rajp. states.
Zwischentitel von Marx. Bei Sewell, S.
49: Affairs in
Guzerat.
Schließen 1572–73. Guzerat.
Bei Sewell, S. 49: In 1572 affairs in
Guzerat became so
disturbed,
Schließen Wirren daselbst (3 Parteien, heftigste die
[der] Mirzas, Abkommen v. Tamerlane, also Verwandte
des
Akber, die 1566 zu Sambal revolted u. defeated,
had fled to Guzerat). Governor Etimad Khan dringt auf Akber’s
Hinkommen.
1573: Acber nach Guzerat, stellt es unter direct imperial rule, schlägt die Mirzas, dann nach Agra zurück. Neuer Aufstand der Mirzas; Acber crushes them finally.
1575.
Bengal: Dort Prince Daud
Bei Sewell, S. 49/50: who had been
paying steady tribute since Akber's accession, now threw off his
allegiance, and declared for himself.
Schließen
wirft Abhängigkeit ab
(zahlt nicht weiter Tribut
etc). Acber nach Bengal, treibt Daud nach Orissa; sobald er retires, advances Daud wieder,
regains his territory, Acber in pitched battle schlägt ihn, Daud killed
in der Schlacht.
Zusatz von Marx.
Schließen 1575–92:
Behar; seit 1530 regiert
durch Familie des Shir Khan reannexed Zusatz von Marx.
Schließen 1575. –
Bald darauf rebellion unter den imperial
troops in Behar u. Bengal, nicht ordentlich quelled during
3 years. Hence die
Afghans, vertrieben aus Behar, bemächtigen sich,
u. halten, die
Provinz Orissa for some time.
1592 die Afghans in Orissa finally crushed durch einen von Acbers Generalen.
1582
Prince
Hakim invades von Cabul aus den Punjab, Akber vertreibt ihn, seizes upon Cabul, verzeiht seinem
Bruder Hakim, Bei Sewell, S. 50: left him to rule as
lieutenant-gouvernor
Schließen macht ihn zum governor general der Provinz Cabul für sich als Emperor of Delhi.
[48–50]
1582–85: Ruhe; Acber settles the
Empire. Bei Sewell, S. 50: Settlement of the Empire.—No other disturbance occured
till that in Cabul three years later; and meanwhile Akber was
busily at work, setting the kingdom and maturing his plans of
home government. He behaved with great judgment, and collected
about him the wisest and clearest heads to be his assistants in
the grand work. The result was one of the finest systems of
administration ever known in the East. (A sketch of this will be
given at the close of the present section). / Marx exzerpiert ab
hier Section IV (A Sketch of Akber’s Policy
and System of Government; S. 52–54) von Pt.
2.
Schließen War selbst gleichgiltig in religious matters, daher
tolerant; seine Haupt religious u. literary advisers Feizi u. Abul Fazl.
Feizi übersetzt old Sanscrit poems, u. a. „Ramayana“ u. „Mahabaratta“
„Mahabharata“ (später auch, nachdem Akber röm. kathol. portugies. Priest von Goa mitgebracht, übersetzt Feizi die evangelists[)].
Indulgenz gegen die Hindus; Akber bestand nur auf abolition of Suttee
(burning of widows on the husband’s funeral pyre) etc. Er
schafft ab „jezia“, i.e. capitation tax, which
every Hindu had been |
1582–85. (settlement of the
Empire) Am Anfang von S. 51 seines Hefts hat
Marx dieses Fragment nochmals betitelt: 1582–85.
(Settlement of the
Empire).
Schließen compelled to pay to the Mussulman
government.
Acber’s Revenue system ⦗autore Rajah Toder Mull, the finance minister) ⦘; um revenue to collect v. den cultivators:
1) first established an uniform standard of measurement u. dann a regular survey system set on foot.
2) to ascertain the produce of each separate „bigah“, and hence the amount it ought to pay to gvt: The land divided into 3 different classes, according to their varying decrees degrees of fertility. Dann, for each bigah, the average yield of its class taken u. the king’s share made = ⅓ of this amount in kind.
3) to settle the equivalent of this amount in money regular statements of prices over all the country for 19 years taken u. der average was the amount demanded in coin.
Der Machtmissbrauch der petty officers put down; the amount of revenue nahm ab, aber die expenses of collection lessened, so blieb net revenue dieselbe. Akber schafft ab the custom of farming the revenues, which had been source of so much cruelty u. extortion.
Division of Empire in 15 Provinces; the chief officer in each benamst „Vicekönig“.
Justice: „Cazi“ represents the law, states the cases after full trial; „Mir Adel“ (= Lord Chief Justice) represents the will of the Sovereign, hearing the conclusion and passing sentence. Akber reformed the Code of punishments, founding them partly on Mahommedan custom, partly on the laws of Menu.
Army: pay system in army in grosse Confusion gefallen; Akber stopps abuses by regular payment of the troops from the treasury u. keeping of lists of all the soldiers enrolled in each regiment.
Bei Sewell, S. 54: And with the desire
to beautify the city, he filled Delhi with magnificent monuments
and public buildings. The city must at this period have been one
of the largest and handsomest in the world.
Schließen Macht Delhi zur grössten u. schönsten
Stadt damals existing in the world.
[52–54]
Zusatz von Marx. Ab hier setzt Marx die
Auszüge aus Section III von Pt. 2 fort.
Schließen 1585–87:
Bei Sewell, S. 50: The affair in Cabul
of 1585 arose from a threatened invasion of Uzbeks into that
province. But Akber quieted these fears by a great display of
force […]
Schließen Cashmir:
1585: Wirren in Cabul von befürchteter
Invasion der Usbeks; Akber puts it down by a great
display of force.
1586 fails in attack on Cashmir; 1587 succeeds u. annexes Cashmir.
1587:
Peshawur u. neighbouring Northwest Districts.
Diese country held durch die
„Euzofzeis“, powerful Afghan tribe, belonging to
the fanatic sect der „Roushenias“; they gave so
much trouble to Cabul, dass Akber
2 divisions gegen sie schickt, eine unter Rajah
Bir Bal, andre unter
Zein
Khan. Zusammenfassung von Marx.
Schließen Beide fast
vernichtet; Rest der imperial army fled nach Attok.
Acber lässt diese Afghans durch sending of another
force in ihre Berge zurücktreiben; this the only
success he ever attained over them.
1591: Sinde: auf pretext of some internal troubles invadirt von Acber, annexirt.
1594: Candahar, den Persern, who had retaken it on the death of Humayun, wieder aberobert.
So: 1594 Ganze Norden von Indien unter Herrschaft der Mongolen.
Wars in the Deckan: Zusatz von Marx nach den Angaben von
Sewell, S. 51/52.
Schließen 1596–1600:
1596:
Angriff durch 2 Armeen unter Prince Morad
(2. Sohn des Acber) u.
Mirza Khan
auf Ahmednaggur Ahmednuggur – welches in den Händen der Bei Sewell, S. 51: a bold and energetic
princess, one of the most distinguished women of India, who
behaved with the greatest bravery on this occasion
Schließen illustrious
Chand
Sultana – Bei Sewell, S. 51: but Chand Sultana
held out the siege with such indomitable courage, that the
Moguls, after assaulting the city for many months, were forced
to come to terms
Schließen u. dessen Belagerung u. assault scheitern; Akber was only allowed to annex
Berar.
1597: new hostilities; Akber reinforced durch submission des Raja of Candeish, who joins his forces. Action des Morad on the Godaveri river indecisive; Akber joins his army on the Nerbudda; sendet seinen jüngsten Sohn Danial
1600 voran zum investment of Ahmednuggar Ahmednuggur, joins him then, garrison murders the gallant Sultana und abandons the city to the Moguls.
Selim’s
revolt ruft den Akber back
to Hindostan; Selim, während Abwesenheit
seines Vaters, hatte seized Oude u. Behar; Akber verzeiht ihm, giebt ihm Bengal u. Orissa; Bei Sewell, S. 52: But the prince was of
a very violent character, and was guilty of such frightful
cruelties
Schließen grausame Wirthschaft des Selim, Akber will wieder gegen ihn, Selim
bittet ab in Agra.
1605: der sudden death seiner Söhne Morad u. Danial, both at the same time, beschleunigt Akber’s Tod at age of 63. [50–52]
Sein einziger surviving son Selim nimmt als Emperor an den Titel „Jehangir“ („conqueror of the world“). [54]
Bei Sewell Überschrift von Part II,
Sec. 5 (S. 54–56).
Schließen 4) Reign of Jehangir
(1605–1627)
1605: Bei Regierungsantritt Jehangirs Hindostan quiet, aber in Deckan disturbances u. ein Krieg mit Oodipore proceeding. Jehangir behält all his father’s chief officers in their posts; restores Mahommedan faith as the established church; declares to maintain the law wie bisher. Seinen Sohn Prinz Khusru, der während Jehangirs presence zu Agra, zu Delhi u. Lahore standard of revolt aufgepflanzt[,] schlägt u. einkerkert er; impales 700 of his followeres on spikes u. parades des Khusru zwischen diesen ghastly rows.
1610: Jehangir entsendet 2 Armeen, eine nach Deckan, andre nach Oodipore. Was die nach Deckan angeht, so hatte |
521610 Malik Amber, minister des jungen Königs von Ahmednuggur, dessen Regierungssitz nach Aurengebad verlegt u. nun Ahmednuggar Ahmednuggur wieder genommen, (die dort von Akber zurückgelassne Mongolengarnison defeated); erst:
1617 gelang es den gegen Malik Amber gesandten Armeen den Malik Amber to defeat u. zwar nicht durch open fight, sondern nur durch desertion seiner allies.
1611: Jehangir heirathet die Nur Jehan (Tochter eines emigrant von Persien), die ihn ganz beherrscht u. intriguirt gegen seine Söhne aus früherer Ehe.
1612: Prinz Khurran (später Shah Jehan) erobert Oodipore u. reduces Marwar.
1615: Sir Thomas Roe – erster Engländer an Hof v. Delhi – went dorthin on embassy von James I, concerning the embryo „East India Company“.
Jehangir ernannte den Khurran ⦗seinen 3ten Sohn) ⦘ als successor [)] ⦗Khusru, der älteste blieb in Gefängniss, wo er 1621 †; u. der 2te Sohn Parviz als incompetent v. ihm betrachtet⦘, macht ihn zum Viceroy v. Guzerat u. sendet ihn gegen Malik Amber, der wieder risen in arms.
1621: Nur Jehan überredet Jehangir den Khurran (Shah Jehan) nach Candahar zu schicken, um ihn von Delhi zu entfernen, um ihren Lieblingssohn Parviz auf Thron zu bringen. Hence aufrührerische, but vergebliche Versuche des Shah Jehan, der
1624 wieder als reuiger Sünder in Delhi. Kurz
darauf fiel Mohabat Khan – der gegen den
Shah Jehan geschickt worden – in
Ungnade bei Nur Jehan, ward
abberufen von Deckan, kalt behandelt in Delhi. Jehangir, im Begriff
nach Cabul zu reisen, zwang den Mohabat ihn zu
begleiten, behandelt ihn so harsh, dass Mohabat die Gelegenheit
ergreift, nachdem alle kaiserlichen Truppen had crossed the Bei Sewell, Appendix II, S. 322/323:
HYDASPES RIVER.—Also called the Jhelum […] JHELUM RIVER.—The
most western of the rivers of the Punjaub […]
Schließen Hydaspes (Djelem, 2ter der
5 Flüsse des Punjaub von West nach Ost), den
Jehangir zu packen u. als
captive to his own camp zu entführen. Nur Jehan
crossed the river, griff at once den Mohabat an, sie ward
geschlagen mit heavy loss, worauf sie sich unterwürfig stellt u. den
Jehangir joins in his captivity.
Mohabat, aber sie distinct behandelt, carried the royal captives mit
sich, während Nur Jehan adherents wirbt in Mohabat’s army.
1627 Auf Nur Jehan’s advice, bei grosser Revue, canters Jehangir fort vom staff, der den Mohabat umgiebt, u. sich ihm ganz ergebner Truppenabtheilung nähernd, wird rescued by them. Mohabat forgiven, sent gegen Shah Jehan, mit dem er aber sofort fraternisirt.
28 Oktober 1627: Auf Reise nach Lahore † Jehangir. [54–56] Asof Khan, governor of Delhi at once sent for Shah Jehan, der bald darauf kömmt zusammen mit Mohabat Khan u. feierlich gekrönt zu Agra; Nur Jehan compelled to retire into private life. [57]
5) Bei Sewell (S. 57) Überschrift von
Section VI von Pt. 2.
Schließen
Reign of Shah Jehan.
(1627–1658)
1627: Khan Jehan Lodi’s revolt: Dieser einer der Generale v. Prinz Parviz, joined the armies von dem defunct Malik Amber’s son; dann auf Pardonversprechen nach Delhi zurück, aber floh aus Misstrauen to Chambal river, engages dort die royal troops, geschlagen, crosses the river, flieht über Bundelkund nach Ahmednuggar Ahmednuggur.
1629: Shah Jehan zieht in Person gegen ihn nach dem Deckan; at Burhampore he meets him, treibt ihn backhead rückwärts nach Ahmednuggur zu; zu Bijapore glaubte Khan Jehan sich sicher unter Protektion seines Freundes Mohammed Adil Shah, aber dieser verweigert ihm Einlass; er flieht nach Malwa, will enforce his way to Bundelkund, wobei er defeated u. slain. Der emperor marschirt nun gegen Ahmednuggur;
1630: während dies von der imperial army investirt wird, mordet Fattah Shah den König v. Ahmednuggur, dessen Minister er, u. surrenders the place to Shah Jehan. Dann vergeblicher Versuch des letztern Stadt Bijapore zu nehmen; er kehrt zurück nach Delhi, lässt Mohabat Khan zurück zum investment v. Bidschapur u. als commander in Dekkan.
1634: nach vergeblicher Belagerung Bijapores, Mohabat Khan zurückberufen;
1635: Bijapore von Shah Jehan selbst belagert – erfolglos.
1636: Shah Jehan macht daher Friede mit Mohammed Adil Shah, König v. Bijapore, u. giebt ihm die territories v. Ahmednuggur, which state damit extinct als independent sovereignty. Der Adil hatte während 6 J. die ganze Mogul army foiled.
1637: Shah Jehan nach Cabul; sendet v. da Armee unter Ali Merdan Khan (governor der neuen Mogul Provinz v. Candahar, den Persern genommen 1594 von Akber) u. seinem Sohn Morad gegen Balkh.
1646: da beide successful, Balkh annexirt, wurde anvertraut dem Aurangzebe, 3t Sohn des Kaisers.
1647: in Balkh Aurangzebe besieged v. den Usbeks; flieht mit great loss nach Indien.
1648 Perser unter Shah Abbas retake Candahar; Aurangzebe geschickt to recover it; enemy cuts his supplies off, er muss retire to Cabul.
1652: Neuer Versuch to recover Candahar fails; ditto 1653 final attack darauf durch Dara Sheko, des Kaisers ältesten Sohn. Mogul Moguls retired, Candahar wieder Persian. |
53 Notiert
als Marginalie zwischen den zwei Randanstreichungen, auf drei
Zeilen mit Tinte: 1655: / – /1657 (Siehe Faksimile der S.
53).
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1655–1657: the Mogul armies wieder im Deckan, auf application des
Mir
Jumla, Vizier zu Golconda,
mit Tod bedroht durch seinen master, den Rajah Abdullah Khan.
Darauf Aurangzebe nimmt Besitz von Hyderabad u. belagert Golconda;
Abdullah
Khan verspricht – mit Unterwürfigkeit jährl. Tribut v. 1 Mill. £St. Aurangzebe rasch
nach Delhi zurück auf Nachricht v. Krankheit des
Shah Jehan. Dieser
hatte 4 Söhne: Dara
Sheko, Shuja, Aurangzebe u. Morad. Dara
nun Viceroy; Shuja, governor of Bengal; Morad (the youngest) Governor
of Guzerat. Aurangzebe, der
3te, calculating u. cold, strebte nach
der Herrschaft u. da er sah, dass religion the great motive power des
empire, sucht er sich populär zu machen als champion of the Islam.
Während seiner illness, chargirt Shah Jehan mit
government den Dara; Shuja rebellirt[,] marschirt auf Behar, Morad ditto, seizes
Surat. Aurangzebe lässt Dara Sheko u.
Shuja durch Kampf sich schwächen u.
marschirt mit seiner Armee zu Morad, Bei Sewell, S. 59: declaring that though
he was about to retire from the world into religious
life
Schließen unter Pretext, obgleich er sich als Mönch zurückziehn
wolle v. der Welt, doch vorher noch seinem
jüngsten Bruder zur Herrschaft verhelfen. Shuja geschlagen durch Dara
Sheko, der nun gegen Morad u. Aurangzebe marschirt, u.
geschlagen wird.
1658: Gegen ausdrückl. Wunsch des Shah Jehan zieht Dara Sheko wieder in’s Feld; armies met at Samaghur bei Agra; geschlagen durch Tapferkeit des Morad, flieht zu seinem Vater nach Agra; Aurangzebe dahin, sperrt beide in prison in a secure spot within the palace, treacherously seizes Morad, u. kerkert ihn in Selimghur, a fort on the river opposite Delhi, removes him then chained to the fortress of Gwalior; Aurangzebe proclamirt sich selbst als Kaiser an Stelle des von ihm abgesetzten Shah Jehan; er nannte sich „Alamgir“. [57–60]
Bei Sewell (S. 60) Überschrift von
Section VII von Pt. 2.
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6) Reign of Aurangzebe
and rise of the Mahrattas (1658–1707)
Zusatz von Marx.
Schließen 1658:
Dara Sheko
entkommt, flieht nach Lahore; (wo sein Sohn Soliman
tries to join him, aber intercepted wird, kept prisoner at Sirinagar,
capital of Cashmir) Dara dann nach Sinde,
während Shuja auf Delhi marschirt u. bei
Cajwa v. Aurangzebe geschlagen wird, trotz desertion
während der Schlacht of a body der imperial troops unter dem Rajah Jeswant Singh , der nach defeat des Shuja
nach Jodhpore flieht.
Bald wieder Dara Sheko in Feld, flieht nach Ahemadabad Ahmedabad , Cutch, Candahar; schliesslich nach Jun, in Sinde, wovon er verrätherisch nach Delhi ausgeliefert u. hingerichtet wird; riot der Einwohner Delhis, put down by force.
1660: Prince Mohammed Sultan, Sohn Aurangzebe’s, u. Mir Jumla, the late minister of Golconda, gegen Shuja in Bengal, successful. Shuja verschwindet nach Araccan Aracan ; ward nicht mehr v. ihm gehört. Mohammed Sultan had revolted from Mir Jumla, dann returned to duty. Aurangzebe kerkert ihn Jahrelang, bis er in prison †.
Der
Rajah v. Sirinagar liefert Soliman, Dara Sheko’s Sohn, als prisoner nach Agra,
Zusammenfassung von Marx. Bei Sewell, S.
61: Soliman died (?) soon after, somewhat suddenly, in prison,
and at the same time Morad was murdered in cold blood.
–
Siehe Fn. 1: When Soliman was brought before
the emperor, the latter professed great compassion for bis
nephew, and promised him kind treatment in his imprisonment; but
as three of the young princes all died very shortly afterwards,
and Morad was deliberately executed, it is believed Soliman was
poisoned.
Schließen wo er bald darauf v. Aurangzebe an Gift
†. Zugleich Morad murdered. Nun Aurangzebe ( Bei Sewell, S. 61: His father was in
prison.
Schließen
Shah Jehan still
»gekerkert«) Alleinherr der Situation.
Mir Jumla, zum Vezier gemacht † zu Dacca, while on expedition gegen Assam; an seine Stelle tritt Mohammed Amin, sein ältester Sohn.
Zusammenfassende Datierung von
Marx.
Schließen 1660–1670:
Rise der
Mahrattas.
Einer der officers of Malik Amber, nämlich Maloji Bosla hat einen Sohn Shaji Shahji ; dieser heirathet eine Tochter von Jadu Rao, an officer in high command; issue dieses marriage a son: Sevaji; dieser stets in contact mit den rude soldiers of his father’s „jagir“ ⦗od. jaghire, tract of land given by the sovereign to an individual als reward for bes. merit⦘ contrahirt Räubergewohnheiten, die er früh practicirt in company seiner Anhänger. Seized his father’s own territory, captured many forts; beginnt dann open rebellion bei seizing a convoy of imperial treasure; sein lieutenant nimmt gefangen den Governor v. Concan, besetzte diese ganze Provinz mit ihrer Hauptstadt Calian. Nach diesem Erfolg macht Sevaji overtures to Shah Jehan, die nicht ungünstig aufgenommen. Er seizes dann Südconcan und
1655 went on extending his authority. Aurangzebe hingeschickt to humble the pride of the Mahratta. Sevaji intriguirt u. cajolirt, forgiven; gleich nach departure der imperial force wiederholt er seine attacks auf Bijapore. Afzul Khan, governor der Provinz Bijapore, nimmt an – unattended – private interview mit Sevaji, der ihn eigenhändig ermordet, then defeats des Khan’s panic[-]stricken army.
Bei Sewell, S. 62: In 1660 an army was
sent against the now numerous bands of Sevaji’s followers, but
in vain; the next year the new governor of Bijapore
[…]
Schließen Nachdem army sent gegen die nun numerous bands of
Sevajis followers:
1660: Der neue governor v.
Bijapore mit force gegen das
Mahratta country, defeats Sevaji,
u.
1662 macht vortheilhaften Frieden mit ihm, leaving the rebel secured in a „jagir“ in the Concans.|
541662: Sevaji beginnt wieder to ravage the Mogul territory. Aurangzebe schickt gegen ihn Shaista Khan, der von Aurangabad nach Poonah marschirt, welches letztere er nimmt; bleibt hier in winter quarters während des Winters; eines Nachts schleicht sich Sevaji zu ihm, um ihn zu morden; Khan escaped however. Nach den rains ging Shaista Khan nach Aurangabad, u. Sevaji plündert sofort Surat.
1664: † Shahji, Vater des Sevaji u. [Sevaji] in right of his father became possessed of Tanjore u. Madras as well as the Concans, die er selbst erobert hatte. Er nimmt nun an title: „Rajah of the Mahrattas“, plündert das country far u. wide.
1665:
Aurangzebe,
furious, sends army gegen ihn in 2 divisions. Sevaji
submitted; in dem treaty
Bei Sewell, S. 62: he was
given
Schließen erhält dieser Schlaukopf jedoch another „jagir“
bestehend aus 12
von
den 32 forts, he had captured, with their territory. Er erhielt ausserdem the „Chout“, a sort of black
[-]mail to be
levied on all the Mogul land in the Deckan, später the Mahratta
pretext for quar[r]elling mit all the
nations surrounding them u. encroaching on their territory.
1666:
Sevaji als
guest nach Im Handschrift die Buchstaben -ccan von Deccan
mit Blaustift gestrichen und
korrigiert.
Schließen
Deccan
Delhi
; so kalt empfangen
Bemerkung
von Marx.
Schließen ⦗Trotz seiner »calculating« [nature]
assassinirte ihn Aurangzebe
nicht, der sich überhaupt als »Esel« v. Anfang an in diesem
Beginn der Mahratten benahm⦘, dass er bald indignant nach dem Deckan
zurück.
Im selben Jahr † Shah Jehan in Gefängniss.
1667, durch schlaue Intriguen, Sevaji durch treaty als Rajah anerkannt; overawed then Bijapore u. Golconda u. levied tribute on them.
1668 u. 1669: Sevaji settles his kingdom; macht advantageous treaties mit den Rajputs u. andern Nachbarn.
1669 So die Mahrattas a nation, governed by an independent sovereign.
1670:
Aurangzebe
bricht den treaty; Sevaji first commences operations by seizing
Poonah, plündert Surat und Kandeish,
während Moazzim, Im Handschrift die Buchstaben -abads' von Aurangabads' mit Blaustift gestrichen und
korrigiert.
Schließen
Aurangabads'
Aurangzebes
Sohn, inactive at Aurangabad. Mohabat Khan geschickt, terribly
beaten by Sevaji. Aurangzebe ruft seine armies zurück u. suspends
hostilities.
Seit dieser Zeit decline of Aurangzebe’s influence; all parties irritated against
him; Bei Sewell, S. 63: He had showed himself
unequal to cope with the Mahrattas, and this incensed his
soldiers, hitherto so uniformly victorious.
Schließen seine Mogul
Soldaten wüthend wegen seiner faulen
Mahrattazüge;
die
Hindus, weil er die „Jezia“ erneuert u. sie
persecutes on all sides.
1678: Schliesslich entfremdet er die besten Krieger in seiner Armee, die Rajputs durch his conduct gegen Wittwe u. Kinder ihres grossen chief: Rajah Jeswant Singh, der 1678 †. Durga Das, des Rajah’s Sohn, plotted mit Prinz Akber, Aurangzebe’s son, marched gen Delhi mit 70,000 Rajputs. Die combination broken by intrigue u. defection u. die army disbanded vor irgendeiner action; Akber u. Durga Das flüchten zu den Mahrattas unter Sambaji, Sohn des famosen Sevaji.
1681: Frieden in Mewar u. Marwar, nachdem der Kampf zwischen beiden parties in desultory way fortgedauert. Unterdess:
1673 Sevaji had seized the Concans; 1674 ravages the Mogul provinces of Kandeish u. Berar;
1677 idem Sevaji
captures nacheinander Kurnoul, Cuddapah ⦗er
passed close to Madras, Bei Sewell, S. 64, Fn. 1: In this year,
1677, he passed close to Madras, and the Englishmen in the
factories there were thrown into the greates terror by the
presence of these dangerous warriors.
Schließen wo die
Englischen factories Handelsjüng in
die Buchs vor Angst scheissen.
May 1677:
Vermutlich zitiert Sewell hier aus einem
Dokument in dem von ihm verwalteten Archiv der Madras
Presidency.
Schließen Madras records⦘, Jinji u. Vellore.
1678 nimmt Sevaji Mysore u. Tanjore, 1680 macht er dash on Bijapore, cutting off the supplies of the Mogul army u.
1680
Sevaji
In der Handschrift mit Rotstift
überzeichnet.
Schließen † on this expedition; sein Sohn Sambaji
takes command of the Mahrattas Mahratta forces.
Sambaji,
cruel u. debauched prince; his power at once declined; hätten
die Mogul guten General gehabt, so Mahratta Macht
gebrochen, Bemerkung von Marx.
Rindviech: Rindvieh (Dialekt).
Schließen aber
Aurengazebe
Aurangzebe
fährt fort als »Rindviech«.
1683: Sambaji defeats Prince Moazzim, der had been sent into the Concans; die Mahrattas ravaged the country im rear der Mogul army, burnt die Stadt Burhampore; darauf plünderte Moazzim Hyderabad u. macht treaty mit king of Golkonda, während die Mahratten, nordwärts marschirend Baroch plündern.
Später Aurangzebe, an Spitze einer andern Armee zerstört Stadt u. Raj von Bijapore, bricht verrätherisch Frieden mit Golconda u. captured that city.
Seit der Zeit Aurangzebe afraid of his own sons, voll Verdacht gegen jedermann; seine fear wird:
1687 half madness; ohne jede Provokation sperrt er Moazzim, his son, in Gefängniss, wo dieser 7 Jahr.
Von der Zeit datirt fall des Mogul Empire; Deckan in Wirrwarr, the native states were broken up, country covered mit bands of marauders; die Mahrattas were a great power; the tribes of the Norths, – Rajputs u. Sikh – permanently alienated.|
551689: Ein Mogulofficier, –
Wahrscheinlich ist Muqarrab
Khan gemeint, der Sambhaji 1689 gefangen nahm.
Schließen Tokarrab Khan
(Governor
of Calapore, near the Gauts Ghauts), hörend dass Sambaji near on hunting expedition, manages to
seize him, sends him prisoner to Aurangzebe, der ihn sofort köpfen (Dialekt).
Schließen »keppe«
lässt.
Saho (od. Sahoo), infant son Sambajis follows him, mit the bold u. prudent Rajah Ram als Regent.
1692: Der Regent Rajah Ram reorganisirt die Mahratta predatory bands, stellt die chieftains Santaji u. Danaji in command, sends them gegen die Mogul armies in number of small enagements engagements; dieser war about 5 Jahr dauernd, wovon 3 occupied
1694: mit siege of Jingi Jinji (welches occupied durch die Mahrattas). Aurangzebe sent his general Zufilkar Zulfikar Khan zu Belagrung von Jinji; der Khan verlangt mehr Truppen, die ihm verweigert; statt dessen Prinz Cambaksh sent to take superior command; der Khan beleidigt spins out the siege; held constant communications mit den Mahrattas u. so 3 Jahre vergebliche Versuche des Cambaksh to take the place.
1697: Santaji raised the siege; endlich
1698: da Zufilkar Zulfikar Khan fühlt, dass er sonst disgraced by Aurangzebe, lässt er den Mahratta leader escape u. storms then the fort without effort. Dann dissensions unter den Mahrattas selbst; Danaji murders den Santaji mit his own hands. Erneurung der hostilities; Rajah Ram selbst an Spitze grosser Armee, Aurangzebe seinerseits leads the Moguls.
1700: Aurangzebe takes Sattara u. hat bis:
1704
sehr viele Mahratta fortresses genommen. Rajah Ram
† im selben Jahr.
Aurangzebe
Bei Sewell, S. 65: had now reached the
age of 86.
Schließen nun 85 86 alt. In den letzten 4 J. seines Lebens whole
government disorganised; Mahrattas began to
recover their forts u. sich zu vermehren; a terrible famine exhausted
the provisions for the troops u. drained the treasury; soldiers mutinous
wegen want of pay; hard pressed by the Mahrattas Aurengzebe Aurangzebe retreated in great confusion to Ahmednuggar Ahmednuggur, falls ill.
21 Febr. 1707 † Aurangzebe , 89 alt. (»refused to let any of his sons approach his bed-side«) [60–66]
Zusatz von
Marx.Bei
Sewell, S. 75: At the close of the fifteenth century the great
adventurer, Vasco de Gama, after having discovered the
sea-passage to India, returned to Europe […]
Schließen 1497, December umschifft der
Portugiese Vasco de
Gama das
Cap der guten Hoffnung u. ankert: Mai
1498 vor Calicut.
Danach
Portugeese
Portuguese
colonies of merchants established at Goa, Bombay u. Point de
Galle in Ceylon.
Zusatz von
Marx.
Schließen 1595
(1 Jahrhundert später) erhielten die
Dutch settlement near the present city of Calcutta.
1600: „London East India Compagny Company “; City Merchants co., erhielten:
Nach dem Sammelband der Charters,
granted to he East-India Company, from 1601; also the
treaties and grants, made with, or obtained from, the
princes and powers in India, from the year 1756 to
1772, ist der Charter auf den 31. Dezember datiert:
Charter, Granted by Queen Elizabeth, to the East-India Company,
Dated the 31st December, in the 43d Year
of Her Reign. Anno Domini,
1601.
Schließen
30 December 1600 charter v. Elizabeth
for trade with the East in silks, cottons u. precious stones. Die Company to be managed by „a governor and 24 committees“.
1601 sailed their first ships. – Der Grossmogul Jehangir granted:
1613 diesen merchants a trading port at Surat by firman, u. erlaubte:
1615 Sir Thomas Roe to come on embassy to Delphi Delhi.
1624. The Company – ohne irgend welche Parliamentary interference – petitionirt u. erhält von James I die authority to punish their servants by martial as well as by municipal law their servants abroad, also in fact „unlimited power over the lives and fortunes of the citizens“ (James Mill). Dies the first judicial authority given by the Crown to the Company; it extended only over European British subjects.
1634: first factory established in Bengal by firman of Shah Jehan,
1639: the English allowed to trade at Madras.
1659: The Co’s monopoly, after 50 years enjoyment of exclusive trade, imperilled by the formation of a new society, incorporated als: „The Merchants Adventurers“.
1661: Um keine Conkurrenz auf indischem Markt zu haben, erlaubt die old Co. die „Adventurers“ to be incorporated with them.
1662. Charles II wedded to the daughter of the King of Portugal; sie brachte als part of her dower the trading port of Bombay, der so crown possession wurde, aber:
1668:
beschenkt
Bei Sewell, S. 76: our “merry
monarch”.
Schließen »the Merry One«
die »East India
Co.« mit dem port of Bombay.
In this year the first order for tea (then called: „tchay“ nach den Chinesen) was sent from England to Madras.
Bei Sewell, S. 77: Soon
afterwards.
Schließen Zu gleicher Zeit gab ihnen Charles II eine Charter, climax of monopoly doctrines, |56 traders, belonging to the
East India Co. to imprison and send to England any unlicensed
person whom the they found there trading on his own account
etc.
1682. Der Court of Directors at home constituted Bengal into a separate presidency (presidency meant then the few factories and trading marts scattered throughout a province), having a governor and council residing at Calcutta.
1688
Charnock, the
founder of Calcutta, vertrieben aus Bengal durch die
Moguls, riss aus dem river entlang Bei Sewell, S. 77: in terrible fear for
his life
Schließen in Todesschiss mit den ousted merchants.
1690:
Bey Sewell, S. 77: They
Schließen die »Hünde«
zurück aus Exil auf Erlaubniss Aurangzebe’s; Charnock etablirte nun permanent
settlement in Calcutta, erecting forts u. planting garrisons.
1698:
Aurangzebe
erlaubt Zusatz von Marx.
Schließen den »Hünden« – i.e. der
»Company« den Ankauf der
3 villages Calcutta, Chutternutty u. Govin[d]pore, die dann befestigt wurden. Sir
Charles
Eyre taufte die
new
fortifications: „Fort William“ in honour des Bei Sewell, S. 77: King William the
Third. Marx bezieht sich auf die Glorious Revolution von
1688/89, d. h. den Sturz von James II Stuart durch Mitglieder
des englischen Parlaments und den mit ihnen verbündeten
niederländischen Statthalter Willem III
van Oranje, der mit einem niederländischen Heer
den Kanal überquerte und, mit seiner Gemahlin Mary, der protestantisch erzogenen
Tochter von James II., als
Ko-Regentin, auf den englischen Thron berufen wurde. William III
und Mary II bestätigten die im Februar 1689 vom Parlament
beschlossene „Bill of Rights“, die die Rechte des Parlaments
gegenüber der Krone festschrieb und einen entscheidenden Schritt
auf dem Weg zum parlamentarischen System darstellte. (Steve
Pincus: 1688: The first modern revolution. New Haven, London
2009.)
Schließen
»Dutch liberator«; noch jetzt all public
documents drawn up:
„Fort William, in Bengal“.
Im selben Jahr neue Compagnie
gegründet
in England durch Charter
of Marx hat hier eine fehlerhafte
Angabe bei Sewell, S. 77, übernommen. Seit dem Tod von Mary
II 1694 regierte William III allein.
Schließen 9 u. 10 William and
Mary; gab
power to any number of persons to combine
and
open commerce with East India on a loan of
2 millions, at 8%; the subscribers to
trade, but their exports not to exceed individually
their separate shares of the loan. Titel dieser Co: Im Jahr 1698 wurde eine zweite englische
Ostindien-Kompanie gegründet, die jedoch 1709 mit der älteren Kompanie
verschmolz.
Schließen „The English East India
Company“.
1700: Die neue Co. fast capores durch costly u. ganz useless embassy (an Aurengzebe Aurangzebe ) mit Sir William Norris at the head.
1702: die »alte London Co.« incorporated mit der »new one«; v. dieser Zeit existirt nur die eine, unter Titel: „The United Company of Merchants trading to East India“.
Im selben Jahr ernennt Aurangzebe einen Mir Jaffier, unter Titel „Moorshed
Koole[e]
Khan“ zum Dewan
[of Bengal] ⦗der
Dewan einer Provinz war an officer des Bei Sewell, S. 78, Fn. 1: Mogul
Government
Schließen Mogul Governor der zu superintend the collection of revenue
u. try all civil causes arising within the boundaries
of his province; ⦘ and Subahdar of Bengal, Behar u.
Orissa
.
[⦗]der ⦗
Subahdar war Viceroy
eines Districts; die 2 offices oft combined in einer person⦘.
Dieser Herr hasste Bei Sewell, S. 78: This man, having
conceived a great hatred for the adventurous
English
Schließen les agréables Anglais, interfered with their trade Bei Sewell, S. 78: and maintained a
system of petty persecution so incessant that in 1715 the
President sent a mission to the Emperor Farokshir to complain of
his
conduct
Schließen u. chikanirte sie fortwährend. ⦗Sie klagten 1715
bei Farokshir gegen ihn, der den English
merchants present of 38 towns gab Ausrufezeichen von Marx.
Schließen ! u.
an immunity from tax; under a „dustuk“ or official pass for each bale of goods, saving it
from examination by the officials.⦘
Moorshed Koolee
Khan
Bei Sewell, S. 78:
energetic
Schließen famous revenue officer; durch unscrupulous
systems of extortion and oppression created er a large surplus out of
the revenues of Bengal, which was punctually remitted
to Delhi. He divided the province into „chuklas“, in jeder
von welchen
the chief collector an officer appointed by
himself who farmed
the revenue. Afterwards these officers managed to
constitute their posts hereditary; u.
claimed the title „Zemindari Rajahs“. [75–78]
=
{ folgt dem Aurangzebe
as heir apparent Prinze Prince
Moazzim.
[66]
Bei Sewell (S. 66) Überschrift von
Section VIII von Pt. 2.
Schließen 7) Successors of Aurangzebe to the Great Battle of Panipat,
Extinction of Mogul Sovereignty. 1707–1761
Nummerierung mit Blaustift von Marx.
Links der Marginalie zudem Ausrufezeichen mit schwarzer Tinte.
Siehe
Faksmile der S. 56.
Schließen
1)
1707–1712.
Bahadur
Shah (Diesen
Titel nahm Moazzim an). Prince Bei Sewell, S. 66:
Azim
Schließen Azzim, the 2nd surviving
son, ebenso Prince
Cambaksch Cambaksh
, der 3te in
rebellion, besiegt u. killed jeder in der Schlacht, die er
gegen Moazzim lieferte.
Bahadur concentrirt seine energies gegen die Mahrattas, foments internal dissensions unter ihren chiefs, finally forces an unfavourable treaty upon them.
1709 he made favourable treaties mit den Rajput states of Oodipore, Marwar, Jeypore.
1711: macht Expedition gegen die Sikhs, treibt sie aus Punjab in die Hills. – Die „Sikhs“ waren religious body of deistical Hindus, arose in the time of Akber; der Name des „founder“ war Nanak; formed into sect, directed by their Gooroos (spiritual chiefs)[,] blieben quiet bis die Mussulmans sie verfolgten u. 1606 ihren leader tödten. Wurden dann fanatische Hasser of everything Mahomedan; bilden military power under famous Gooroo Govind, overran Punjab.
1712
Bahadur
†, 72 alt, nach viel fighting u. many
murders succeeds sein Zusatz von Marx. Siehe Sewell, S. 67:
[…] emperor's foolish conduct […]
Schließen alberner Sohn:|
Nummerierung mit Blaustift von Marx.
Siehe
Faksmile
der S. 57.
Schließen 2)
1712–1713.
Jehandur Shah; macht
Zufilkar Zulfikar Khan zu seinem Minister; raises slaves
to the posts formerly held by nobles. Sein Neffe:
1713: Farokshir revoltirt in Bengal, defeats Imperial army by Agra, hinrichtet Jehandur Shah u. Zufilka Zulfikar Khan. [67]
Nummerierung mit Blaustift von Marx.
Siehe
Faksmile
der S. 57.
Schließen 3)
1713–1719.
Farokshir. Seine
2 Haupthelfershelfer unter den nobles – Seiad Abdullah u. Seiad Hosen
[–] zwingen ihn, ihm ihnen grosse Stellen am Hof einzuräumen,
war
heimlich in Furcht vor ihnen. Hosen went to Deckan, wo der Governor
Daud, heimlich
instigated vom Kaiser, sich ihm widersetzt, but was killed at the time
of victory. Hosen nun gegen die
Mahrattas, failed was auszurichten, macht finally Frieden mit young Rajah Sahoo,
den Farokshir als disgraceful anzuerkennen weigert.
1715
Zusatz von Marx. Verweis auf S. 56 seines Hefts.
Schließen (sieh p. 56)
schicken gegen den
Viceroy Moorshed Koole Koolee
Khan
die englischen Calcuttageschäftler
Deputation nach Delhi, bei selber surgeon Hamilton, der den Grossmogul v. einer Krankheit kurirt, Zusatz von Marx. Verweis auf S. 56 seines
Hefts
Schließen hence etc see p. 56.
1719:
Hosen, aus
Deccan gerufen Zusammenfassung von Marx mit eigenen
Worten.
Schließen von dem »bedrohten«
Seiad Abdullah
, assassinirt den Farokshir im Seraglio mit eigner Hand.
Während den ersten 2 Monaten nach dessen
Tod raise and depose the rebel nobles 2 kleine Prinzen, finally fixed
upon a prince of the royal
blood,
nämlich den Mohammed
Shah.
Nummerierung mit Blaustift von Marx.
Siehe
Faksmile
der S. 57.
Schließen 4)
1719–1748:
Mohammed
Shah. Sofort
outbreak of several revolts.
1720:
Asof Jah
⦗sein wirklicher Name: Chin Killich Khan, son of
a Turki noble, Ghazi-u-din, ein favorit officier von Aurangzebe,
wurde erst governor von Deckan, dann von Malwa; benamst auch: „Nizam-al-Mulkh“ u. seine Nachkommen became „Nizams
of the Deckan“⦘, governor of Malwa,
erklärt
sich unabhängig, schlägt, bei Burhampore u. Ballapore die
imperial troops, commanded by Die Syed-Brüder: Hussain und Hassan.
Schließen the Seiads; der
Grossmogul, dem diese furchtbar,
macht soon after Asof
Jah his vezier, Bei Sewell, S. 69: He would have done
well had not the emperor found him too active,
Schließen doch wird er ihm später lästig
u.
1723 retired nach dem Deckan. – Seiad
Hosen murdered by a Kalmuck (heisst unter orders
des emperor); Abdullah
Zusatz von Marx.
Schließen (Seiad) will set
up a new emperor, defeated, imprisoned. – Zu dieser Zeit entrissen die
Rajputs dem empire Guzerat.
1725. Mohammed Shah instigates Mobariz, governor of Hyderabad, auf den Asof Jah loszugehn; der klopft u. erschlägt ihn; sendet seinen Kopf nach Delhi.
1720 † Balaji Wiswanath, der als Minister des Rajah Sahoo dessen Reich consolidirt hatte. Er war der erste „Peshwa“, Titel des Ministers des Mahratta Rajah. ⦗Später seize die Peshwas all real power, während die Kgl. Familie ruhig zu Sat[t]ara lebt, versinkend in Unbedeutenheit u. becoming in time merely „Rajahs of Sattara“⦘; ihm folgt sein energischer Sohn Baji Rao (the greatest der „Peschwas[“] u. der ablest Mahratta save Sevaji); er rieth dem Sahoo to strike at the Mogul empire itself. Sahoo überliess ihm all power. Baji Rao ravaged Malwa.
1722
Baji Rao
invaded Asof
Jah
Zusatz von
Marx.
Schließen (damals governor des Mogul) at Hyderabad; defeats him signally. –
Dann he ravages Guzerat.
Die leaders der Mahratta armies in dieser Periode waren die Stifter der 3 grossen Familien des Deckan – Udaji Puar, Malhar Holkar u. Ranaji Sindia.
1733: Secret pact zwischen Baji Rajo Rao u. Asof Jah sich wechselseitig zu unterstützen.
1734: Malwa u. Bundelcund captured by the Mahrattas. Der emperor concedirt ihnen die eroberten Distrikte u. giebt ihnen a right to levy „chout“ on Asof Jah’s dominions; dies breaks up die Alliance, u. Asof returns to his allegiance.
1737:
Baji Rajo Rao ravages das country on Jumna
u. erscheint plötzlich vor Delhi, retirirt aber
ohne anzugreifen. Asof
Jah marschirt gegen ihn, wird
geschlagen bei Bhopal u. muss
alles Land zwischen der Nerbudda u. dem Chambal den Mahratten
abtreten. Zusatz von
Marx.
Schließen Damit
Festsetzung der
Mahratten im Norden.
Nummer 5) am linken Rand mit Blaustift
versehentlich hinzugefügt und gestrichen. Siehe
Faksimile
der S. 57.
Schließen 1739–40:
Invasion Indians Indiens durch Nadir
Shah ⦗Dieser
war originally a freebooter; hatte mit a few
followers joined the exiled Shah of Persia, Tahmasp, als der vertrieben
wurde durch die Kiljies. Nadir
unterstützte den Tahmasp in Wiedergewinnung der
Krone, schob ihn dann bei Seit u. machte sich selbst zum Shah. Er
eroberte Candahar u. Cabul, invadirt dann Indien.⦘
1739: Nadir Shah nimmt Lahore, schlägt Mohammed Shah bei Carnal. Der emperor submits u. begleitet den Nadir nach Delhi, Hindus murder viele Perser in Delhi, worauf wholesale massacre of Hindus; rapacity u. violence des Nadir;
1740 mit treasures beladen Nadir nach Haus; lässt zurück the Mogul Empire tottering to his fall.
Im selben Jahr ergreifen die Mahrattas wieder Offensive, † der Peschwa Baji Rao, folgt ihm sein Sohn: Balaji Rao.
1743: Balaji Rao marschirt nach Malwa, renews his demands on the court of Delhi; emperor giebt ihm Malwa, gehörig dem Raguji Khan, der revoltirt hatte.
1744 Balaji schlägt den Raguji, vertreibt ihn u. retires dann nach Sattara.|
581747. 1st invasion of Ahmed Khan Durani. Nadir Shah murdered; the Afghan tribe of „Abdali“ or „Durani“ (wie er nachher hiess) under Ahmed Khan seized the Punjab; ward beaten durch Mahommed’s son: Ahmed Shah.
1748. † Asof Jah; ditto † Mohammed Shah; folgt sein Sohn Ahmed Shah.
1749 † Rajah Sahoo: Balaji setzt auf Thron Ram Rajah – Enkel des Ram Rajah the elder und his wife Tara Bye.
Nummerierung mit Blaustift von Marx.
Siehe
Faksmile der S. 58.
Schließen 5)
1748–1754. Ahmed
Shah. Hat bald
Händel mit den „Rohillas“ who were Afghans of Oude. ⦗Die
„Rohillas“ Afghan tribe, emigrirt von Caboul (offenbar first in das
nordwestliche Himal[a]yagebirg, named
Rohilla Himalaya), etablirt sich Ende des
17. Jhdts in dem Nordöstl. Theil v. Delhi, zwischen
der Gogra u. dem Ganges, in dem v.
ihnen benannten Rohilkund.⦘ Er wird nicht mit ihnen fertig; sie
dringen ein in Allahabad u. der Vezier, Sufder Jung, ruft gegen sie zu
Hilfe die Mahratten; diese repel them, u. zum
Dank die
Mahratta leaders,
×) Sindia u.
Holkar
rewarded mit „Jagirs“.
1753: 2de te Invasion des Ahmed Khan Durani in Punjaub; quietly ceded to him. Er nimmt an den Titel Shah.
1754: Ghazi-u-din, eldest son grandson of Asof Jah, mit dem der Grossmogul had had quarrel, seizes him, puts out his eyes, deposes him, u. proclaims einen der Prinzen of royal blood unter dem Titel:
Nummerierung mit Blaustift von Marx.
Siehe
Faksmile
der S. 58.
Schließen 6)
1754–1759:
Alamgir the
Second
Zusatz von Marx.
Schließen ⦗Aurangzebe nannte sich
Alamgir I⦘ u. macht
sich zu dessen Minister; Ghazi-u-din governs execrably, several attempts
des people to murder him; dieser selbe Vezier:
1756: seizes treacherously a son of Ahmed Shah Durani, der nach Delhi comes, sacks it u. nachdem er nach Lahore zurück:
1757 Ghazi ruft die Mahratten, by their aid retook Delhi.
1758: Raghoba, der Mahrattaleader, nimmt Punjab dem Ahmed Shah Durani u. conspirirt mit Ghazi-u-din ganz Hindostan unter Mahratta rule zu bringen.
1759: Ghazi-u-din mordet den Alamgir II, den letzten Grossmogul mit any real power.
1760: Sedasheo Bhao, a Mahratta chieftain, then commanding the armies of the Peshwa, – (nachdem er grosse Anstalten zur Erobrung von Delhi gemacht, dann nordwärts marschirt) – nimmt Delhi. Sofort die Afghan leaders in Oude, unter Commando von Ahmed Shah Durani cross the Jumna, mitten in der Regenzeit, während Sedasheo Bhao feste Stellung bei Panipat; nimmt hier sich gegenüber diese 2 gigantic armies of invaders, each bent on the conquest of the capital of India.
6 Januar 1761: 3d Schlacht bei Panipat: An diesem Tag inform die Mahratta leaders den Sedasheo Bhao dass er sofort Schlacht liefern muss od. die Mahrattas will disperse. ⦗Bisher beide Armeen einander gegenüber in befestigten Lagern, beständig einander neckend, Zufuhr abschneidend; die Mahrattas suffering severely v. starvation u. disease.⦘ Sedasheo marched out; furious battle; Sieg beinah auf Seite der Mahratten, als Ahmed Shah Durani sein eignes Centrum einhauen lässt u. zugleich seinen linken Flügel durch Flankenmarsch den rechten Flügel der Mahratten angreifen lässt. Dies movement decisive. Mahrattas fled in disorder, ihre army fast annihilated, liessen (heisst’s) an 200,000 dead auf Schlachtfeld, die Trümmer ihres Heers zurück über die Nerbudda.
Ahmed Shah’s eigne Armee so shattered in the contest, dass er ohne Frucht seines Siegs retires to the Punjaub.
Delhi verlassen; niemand da to govern it; the governments all around shattered; Mahrattas never recovered from the blow. [66–72]
Hier exzerpiert Marx den betreffenden
Abschnitt (State of the Country after Panipat; S. 99/100) in
Section 4 von Pt. 3 bei Sewell.
Schließen State of the Country after this battle at
Panipat: Mogul Empire gone;
the nominal emperor, Ali
Gohur, wandering
in Behar. – Der Peshwa
der Mahrattas, Balaji
Rao, † of grief; seine power divided unter
den 4 great chieftains: the „Gwickwar“ in Guzerat; der Raja of Nagpore
(Bhonslay), Holkar u. Sindia. –
Der Nizam at Hyderabad
wurde independent sovereign, aber seine Macht crippled bei
losses u. geschwächt durch – die Schutzpolitik
der Franzosen towards him. [99] –
1760, 1 Jahr vor der
Schlacht bei Panipat,
hatten
die
English die Frenchmen aus dem Süden v.
Indien vertrieben; 14 Januar 1760 verliessen die French
das von Coote
belagerte Pondicherry, der dessen fort schleifen liess; so
destroyed every vestige of French power in
India. [93−94]
Der
Nabob
des Carnatic ganz abhängig von good will des
Engl. governor of Madras; der
Nabob of Oude unabhängig geworden, mit large
territories u. fine army; die Rajputs splendid soldiers, aber
scattered; an united Rajput sovereignty unheard
of; – die
Jauts u. Rohillas wurden powers v.
einiger Bedeutung, spielen später
hervorragende Rolle in Indian history. – Hyder Ali, mit dem
die Engländer bald in contact, er war grosse
authority in Mysore. – Die
Engländer schon damals vielleicht grösste Macht
in Indien. Sie hatten vergeben die crowns of 2 large possessions – the Subahdari v. Bengal, Behar u. Orissa, u.
die
Nabobship des Carnatic; bald nachher einkerkerte ihr
ally – Nizam
Ali seinen Bruder, den Subahdar des Deccan
u. seized his throne, places
ganz Südindien unter britischen Einfluss. [99–100]
Verweise von Marx’ mit Grün- bzw.
Blaustift auf die Seiten seines Hefts, ab denen weitere Exzerpte
aus dem Buch von Sewell folgen.
Siehe
Faksimile der S. 58.
Schließen (cont. p. 68) (cont. p. 84)|
М. Ковалевскій: Общинное землевладѣніе, причины, ходъ и послѣдствія его разложенія. Москва 1879.
Schließen
[M. Kowalewski: Общинное
землевладѣніе.
Fortsetzung]
Marx setzt hier seine Notizen aus Kovalevskys
Buch an der Stelle fort, an der er sie auf S. 41 dieses Hefts
unterbrochen hatte.
Schließen
Ftsg v. p. 41.
Gliederungspunkt von Marx.
Bei
Kovalevskij nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als
Kapitel V nummeriert.
Schließen C) Muselmännisches Recht u. dadurch bewirkte Veränderungen in
den Grundeigenthumsverhältnissen Indiens.
Sicé:
[„]Le droit
musulman.“
Zusatz von Marx nach Thomas Strange:
Hindu Law; Principally with Reference to Such' Portions of it as
Concern the Administration of Justice, in the King's Courts, in
India. Vol. 1. S. 2/3.
Madras […] Chief Justice: Siehe die Angabe auf dem Titelblatt:
Sir Thomas Strange, late Chief Justice of Madras.
Mohammedan penal law: Bei Strange, S. 3:
Mahomedan penal law.
Im
Handexemplar
findet sich ein entsprechender Kommentar von Marx, auf S. 118: Das
in Indien v. den Mohammedanern errichtete Penalrecht von den
Engländern – apart some slight modifications
durch
gvt of Bengal – beibehalten, save in those Courts dependent on the
Court of
Bombay.
Schließen ⦗Nach Sir Th. Strange[,]
Hinduh Law. Madras 1830. , wo er gewesen Chief Justice, t. I, p. 2, 3
(Intr[o]duction[)]:
»In the Company’s Courts (except those dependant on the government of
Bombay) the Mohammedan
penal law, established for the Hindoo by
the Mahomedans, was retained by us; the Bengal government
contenting itself with modifying it in particulars.«⦘
Die Moslems, die Indien bewohnen, folgen der
Bei Kovalevskij, S. 118: школы
Абу-Ганефы
Schließen Schule des
Abou
Hanifeh
Zusatz von
Marx.
Vermutlich zitiert Marx nach dem Artikel „ABOU - HANIFEH OU HANIFAH“
im M[arie]-N[icolas] Bouillet: Dictionnaire universel d’histoire
et de géographie. Contenant: 1° L’histoire proprement dite […]
2° La biographie universelle […] 3° La mythologie […] 4° La
géographie ancienne et moderne. Paris 1842. S. 1634. Das
„Dictionnaire universel d’histoire et de géographie“ erlebte eine
Vielzahl Neuauflagen, allein bis 1869 zwanzig (Nouvelle éd.
(20e) entièrement refondue (4e tirage) Paris 1869). Marx
wurde auf dieses Werk anscheinend bei Sewell, S. 32, Fn. 1,
aufmerksam (Sieh oben S. 46, Erl. zu „‚Seid‘ od. ‚Sidi‘“). Er verwendet es mehrfach,
ohne die Quelle zu erwähnen.
Im
Handexemplar findet sich ein entsprechender Kommentar von Marx (S.
118): Abou-Hanifeh / od. / Hanifah / Chef einer
der 4 orthodoxen (Sunnites) sects; geb. zu Koufah
699, vergiftet durch Almanzor 767; sein
Kommentar des Koran – „Sened“ [(]l'appui)
Schließen (geb. 699, † 767) ⦗Chef einer der 4
orthodox Sunnit. Sekten⦘
⦗Sein Commentar
des Koran – Sened
(Stütze) – hat bei den orthodox Moslems legal
force.⦘
Die 2 Hauptrepresenten Hauptrepräsentanten der Schule: Burhan Addin Ali,
lebend in 2ter Hälfte
des 12 Jhdts; wendet die Lehren des
Abou-Hanifeh an
auf die oft ganz neuen Verhältnisse, hervorgerufen durch
die musulmän. Eroberung so vieler Völker u. Staaten; sein Werk
»Hedaya« (übersetzt von Hamilton) noch jetzt unbestrittne
Autorität in den musulmännischen Gerichten Indiens. – 2ter Repräsentant: Multeka
( Siehe [Ignace] de Mouradgea d'Ohsson: Tableau général
de l’Empire Othoman, divisé en deux parties, dont l’une comprend
la législation mahométane, l’autre, l’histoire de l’Empire
Othoman. T. 1–7. Paris 1788–1824.
Schließen übersetzt v. d’Ohsson u. Siehe [François Alphonse] Belin: Étude sur la propriété
foncière en pays musulmans, et spécialement en Turquie (rite
hanéfite). In: Journal Asiatique. Paris. 5. série. T. 18. 1861.
S. 390–431, 477–517; T. 19. 1862. S. 156–212,
257–358.
Schließen von Belin in »Journal
Asiatique« für 1861 u. 1862). Auf seine Sammlung seltner verwiesen
in den musulm. Gerichten Indiens, ist aber einer der
verbreitetsten
Commentare der Hanifehtschen Lehre Bei Kovalevskij, S. 118:
во
всей передней Азіи.
Schließen in dem angrenzenden Asien, aus dem die
Erobrer Indiens kamen. (118, 119) Missverständnis bei Marx, der anscheinend
meint, dass das Gesetzbuch Multeqa das Werk eines Gelehrten namens
„Multek“ gewesen sei. Bei Kovalevskij, S. 119:
Это
обстоятельство заставляетъ меня держаться въ настоящей главѣ
одинаково ученія своихъ комментаторовъ. Ихъ согласіе основныхъ
воззрѣніяхъ прямо указываетъ на то, что проводимая ими доктрина
отношеній завоевателя къ поземельной собственности туземцевъ
принадлежитъ къ числу основныхъ ученій школы, неизмѣнно повторяемыхъ
индивидуальными ея представитлями.
Schließen Wo Burhan Addin Ali u. Multek
übereinstimmen – gehört ihre Doktrin über das Verhältniss
der Eroberer zu dem Grundeigenthum der Eroberten – zu
den Grundlehren der Hanifehtschen Schule. (119)
Beide lehren, dass die Eroberten „jiziat“ od. „djizie“ (Capitations-steuer)
zu zahlen, wenn sie sich nicht
zum Islam bekehren. Die Schule des Abou-Hanifeh stimmt darin mit denen der 3
andern Zusatz von Marx.
Schließen (orthodoxen) Juristen: Malik, Schefai u. Hannbal
– überein: Die Götzenverehrenden od.
Renegaten-Araber sind auszurotten; dagegen die
„Schrift-völker“ – als solche nur anerkannt: Hebräer, Christen, Magier u. Feueranbetenden
Heiden– werden, im Fall der Unterjochung u. Nicht-Annahme des
Islam,
mit allgemeiner Kopfsteuer belegt. (119) Kovalevskij (S. 119) veweist auf Гедайа, кн.
IX, гл. 4 (siehe The Hedàya […] Vol. 2. S. 159).
Schließen Das
bewegliche Eigenthum wird anerkannt als den
Eroberern ganz zugehörig.
(l.c.) Das unbewegliche Eigenthum bleibt theils in den Händen der unterworfnen
Bevölkerung u. sie hat davon Grundsteuer
von Marx.
Schließen (Karadj) an die
Obrigkeit zu zahlen; ⦗»der musulmännische Heerführer ist verpflichtet den
Ungläubigen zu verkünden, wie gross die Summe des ihnen
auferlegten Karadj u. in welchen Terminen
letzterer einzutreiben«⦘; [»]
theils geht es in die Hände der Glieder des
muselmännischen Heers über statt Sold für den Dienst.«
([119,]120) Zusammenfassung von Marx mit
eigenen Worten.
Schließen In der That dies die
allgemeinere Praxis; nach der »Hedaya« selbst hat
„bei
Erobrung eines Landes der Imam das Recht es unter den Moslems zu vertheilen, oder aber es
in den Händen seiner früheren Eigner zu lassen u. letzteren Karadj aufzuerlegen.“
(120)
In der „Multeka“ heissts: „Das
unbewegbare Eigenthum hat als Ursprungsquelle
die Eroberung. Es zerfällt in 2 Categorien, 1) die
Ländereien, die frei von
Abgabenzahlung sind (heissen: ‚uchrie‘ od.
‚mulk‘) u. die besteuerten (heissen: ‚kharadjie‘). Als steuerfreie anerkannt die deren
Besitzer den Islam annahmen u. ebenso die bei Erobrung des Landes
durch die Rechtgläubigen unter den musulm.
Eroberern vertheilten.“ (120, 121) Keine Spur von
[»]Verwandlung des ganzen eroberten
Landes in Domanialeigenthum«. Marx’ Formulierung.
Schließen Die lausigen »Orientalisten« etc
Kovalevskij (S. 121, Fn. *) verweist auf:
Коранъ, гл. II, ст. 256 и 281, гл. IV, ст. 94, 142, 176, гл. LXIV,
ст. 1.
Schließen beziehn sich umsonst auf die
Stellen des
Koran wo gesprochen von der Erde als
gehörig „zum Eigenthum Gottes“.
Bleibt
bei Abou-Hanifeh’s Spruch: „Der Imam
kann weder das eroberte Land für Waqf – eine fromme Stiftung für unbegrenzte
Zeit für einen religiösen, wohltätigen, der Gemeinschaft dienenden
Zweck, z. B. eine Moschee oder Medresse, Armensorge, Brücken, Wege,
Brunnen etc. Das einem Verwalter übergebene Stiftungsgut, als dessen
Eigentümer Gott betrachtet wurde, war unveräußerlich, also dem
Güterverkehr entzogen, „immobilisiert“.
Schließen Wakuf
des ganzen Volks erklären, noch einiger unter den Eroberern.“ Das hat nur den
Sinn dass die eingeborne Bevölkerung nicht ganz zu
expropriiren.
Die Grundstücke der durch Moslems eroberten Länder fahren – als allgemeine Regel – fort zu bleiben in den Händen ihrer früheren Eigner,
gemeindelichen oder privaten, u. ihre Vertheilung durch den Imam zum Vortheil der
Muselmänner nur zulässig als Ausnahmerecht.
(121) Was nun die
vom Imam unter den Moslems vertheilten
Ländereien betrifft, so sind diese 1) Wakûf, d. h. permanentes
Privateigenthum geistlicher, wohlthätiger u.
allgemein nützlicher Stiftungen, 2) kriegerische
Beneficien (ikta) vom Imam vertheilt unter
die Glieder des Heers. (l.c.)
Wakuf: Bei den muselm. Juristen der Schule des Abou-Hanifeh oft erwähnt die Unveräusserlichkeit des Eigenthums 1) der Kirchen, 2) wohlthätiger u. allgemein nützlicher Stiftungen. Zur ersten Kategorie gehören die земли, deren Einkünfte bestimmt zum Unterhalt der Tempel u. geistlichen Schulen (resp. medrèce u. mekteb); zur 2ten Categorie: Besitzungen, bestimmt zur Erhaltung der auf ihnen aufgeführten „imare“ („Poorhouses“) u. ditto von Hospitälern, Kirchhöfen, Brücken u. Brunnen (mit allgem. Namen „miriie“). In allen diesen Fällen bleibt das Land in den Händen seiner früheren Besitzer; nur zahlen sie, statt an Staatskasse (Fiskus) an jene Einrichtungen die Abgaben (die nun „idjare“ heissen). Ausser dem Imam verwandeln auch oft Privateigner ihr Land in Wakuf. Die kleinen Eigenthümer übertragen gern ihre Eigenthumstitel auf die Kirche u. die ihr zugehörigen wohlthätigen Stiftungen; die Uebertragung geschieht unter der Bedingung der Erhaltung erblichen Besitzes des veräusserten Bodens, jetzt unfreien Besitzes, verbunden mit jährlicher Zahlung durch den Besitzer des Wakuf, eines an letztrem haftenden bestimmten Geld |60 census. Andrerseits, sobald ihr Land als Wakuf erklärt, sind ihre Besitzer befreit v. der Möglichkeit der Zwangsveräusserung für Schulden durch öffentlichen Verkauf, ditto von der Pflicht dem Fiskus Karadj zu zahlen. ([121,] 122, 123)
Beneficien (ikta): Die »Multeka«
Zusatz von Marx.
Schließen (Commentar des Multek) enthält
folgende
genaue Bestimmungen: „Der Imam kann Ländereien der Unterjochten unter seine
Krieger vertheilen nach den Rechten der kriegerischen
Beneficien ( Lehngüter, mit denen im Osmanischen Reich
seit dem 14. Jahrhundert Mitglieder der Kriegerklasse (später auch
zivile Staatsdiener) entlohnt wurden. Der damit Ausgestattete
erhielt den Nießbrauch des Guts, das Eigentum des Staats blieb. Bei
seinem Tod fiel es an diesen zurück. Normalerweise verpachtete er
das Land. Die meisten dieser Güter brachten weniger als 20 000 Akçes
(osmanische Silbermünzen) auf. Sie wurden „Timar“ genannt. Güter,
deren Ertrag 20 000–100 000 Akçes betrug, wurden „Ziamet“
genannt.
Schließen ‚ziamet‘ oder ‚timar‘). Der Imam hat auch das Recht freier
Verfügung über das öde (unbebaute) Land des
Staats … einen Theil davon kann er abtreten an wen ihm’s beliebt,
unter Bedingung jährlicher Zahlung einer bestimmten
Abgabe an die Staatskasse … Er muss stets dafür sorgen,
dass die herrenlosen Ländereien nicht lange ohne
Abgabenleistung bleiben u. bei Vertheilung
derselben muss er sich weder um Rechtgläubigkeit kümmern, noch um
die gesellschaftliche Lage der
mit Antheil versehnen Person.“ (123) Mit diesen Texten stimmt überein Malik, Schefai u. Ahmed, nach den
von Maverdi gegebnen
Auszügen. (l.c.) Wenn aber die Eroberten – zur Zeit der
Unterwerfung – den Islam annehmen od. das Land durch Capitulation aus den
Händen der Ungläubigen in die der Moslems übergeht – hat
der eroberte Grund u. Boden nur Karadj zu zahlen u. kann der Imam nichts davon vertheilen.
Was nun die Vertheilung eines Theils des Grund u. Bodens – nach Eroberung – durch den Imam betrifft, so unterscheidet der arabische Jurist: Ibn-Dschem ⦗see: v. Tischendorf: »Das Lehnsrecht in den moslem. Staaten. 1872«⦘ 3 Categorien. (123), nämlich:
I) Erste Art der »ikta«:
Vertheilung v. Grundstücken oder bestimmter Revenue
bringender Artikel als volles u. ausschliessliches Eigenthum der
Empfänger. Diese findet statt mit Bezug auf 1) noch von Niemand bebaute Strecken; 2) Ländereien verlassen durch ihre früheren Besitzer; 3) auf
Grundstücke, die noch unter
Bebauung von den Ungläubigen befindlich, aber diesem od.
jenem Glied des Moslemheers versprochen
werden vom Imam bis zum Moment der Erobrung des
feindlichen Landes. Einmal belegt mit Karadj – also
bildend Theil des consolidirten fonds beständiger Einkommen zum Vortheil der ganzen Gesellschaft der
Rechtgläubigen – unterliegt Boden nicht länger der Verfügung des
Imam. Nach vollbrachter Eroberung „kann der Imam
Niemandem Eigenthumsrecht verleihen auf bereits in Anbau befindlichem Land“.
Kovalevskij
(S. 124) verweist hierzu auf [Mayer-Goudchaux] Worms: Recherches sur la
constitution de la propriété territoriale dans les pays
musulmans, et subsi-diairement en Algérie. In: Journal
Asiatique. Paris. 3. série. T. 14. 1842. S. 317 (soll
sein: 371/372).
Schließen (Sidi-Krelil, citirt von Ibn-Dschem) (p. 124) In Praxis
führt dies dazu, dass grösster Theil des Bodens in Händen der
natives bleibt. (l.c.)
Dagegen mit Bezug auf unbebautes Land sagt
die
Multeka:
„Zu jeder Zeit hat Imam das Recht der Vertheilung von unbebautem Land des Staats.
Jeder, Gläubiger od.
Ungläubiger, der wüstes Land unter Bearbeitung bringt, erwirbt darauf Eigenthumsrecht.“ Zusatz von Marx.
Schließen Doch
schliesst dies in That Einwilligung des Imam
ein. So in »Hedaya«: „Wer mit Erlaubniss des
Imam wüstes Land bearbeitet, wird eo
ipso dessen Eigenthümer. Wer es ohne dessen Erlaubniss thut,
übereinstimmend mit Abou-Hanifeh –
wird dieses Rechts beraubt … Alles wüste Land, vom Moment der
Eroberung, geht in das Eigenthum der ganzen
Gesellschaft der Gläubigen über. Individuelle Aneignung desselben, wie jeder
andern Sorte Kriegsbeute, ist daher undenkbar, ausser kraft der Erlaubniss des Haupts der Gläubigen
– des Imam.“
Dasselbe, sagt
Abdel Baki,
Commentator des Sidi Krelik Krelil, gilt für Land, das von dessen Besitzer verlassen
Zusatz von
Marx.
Schließen ⦗also zu herrenlosem Land
geworden⦘ ist.“ ([124,] 125)
II) Zweite Art der »ikta«:
Marx’
Formulierung.
Schließen Der Empfänger erhält vom Imam nur
Uebermachung gewisser Rechte an dem ihm zugetheilten
Land:
1) Theil der Producte der Landwirthschaft von dem ihm abgetretnen Land, oder 2) Aneignung durch die Person, zu deren Gunst der Antheil bestimmt, am Ganzen od. Theil des durch den Karadja gelieferten Einkommens. Die Ueberlassung des Rechts des Niessbrauchs hat nur statt für bestimmten Termin (gewisse Frist), dessen Maximum die Lebenszeit der so begünstigten Person. Stirbt sie, so fällt ihr Recht nicht auf die Erben, sondern kehrt zu Fiskus zurück. Im günstigsten Fall kann die Familie des Verschiednen nur rechnen auf Erhalten lebenslänglichen Unterhalts Seitens der Obrigkeit. (l.c.)
Ibn-Dschem, in Uebereinstimmung mit Maverdi u. andern Rechtsgelehrten, sagt: „Das Land der Muselmänner kann Niemanden Niemandem, wer es auch sei, niemals zu erblicher Nutzniessung abgetreten werden.“( [125,] 126)
III) Dritte Art der icta: Abtretung des Rechts der Benutzung, zusammen mit der domanialen Obrigkeit, an:
1) Bergindustrie; 2) Salz-Nephta-Schwefel etc minen; 3) Wegen, Jahrmärkten, Mühlen. Das Benutzungsrecht an einigen dieser Gegenstände nur zu realisiren auf Weg der Erhebung gewisser Zahlungen, wie z. B. von Jahrmärkten, Wegen u.s.w. (l.c.)
Ikta der Categorie I, da das so abgetretne Land in
der Regel wüst, daher auch keinen Karadj zahlt, bezweckt Ausdehnung der Cultur u. daher auch der mit
Karadj belegten Ländereien, – also Vergrösserung des
Bei Kovalevskij, S. 126: доходовъ всего
общества
правовѣрныхъ
Schließen Staatseinkommens. Derselbe Zweck lässt die Mussulmanschen
Juristen – Makrizi u. Hedaya – dem Imam das Recht geben das von
ihm gegebne Land wieder zu nehmen, wenn es im Lauf von 3 vollen Jahren nicht faktisch bebaut
wird. Es kann dann sofort wieder an Dritten vergeben werden, aber,
nach Lehre des Maverdi, |61
ausgenommen die Person, der es der Imam abgenommen hat, die erst nach
3 Jahren (von der Wegnahme gerechnet) wieder Eigenthumsrecht auf wüstes Land erhalten kann. (126, 127) Mawerdi Maverdi etc stützen sich hierbei auf die
Ueberlieferung, die dem Mahomed folgende Äusserung
zuschreibt:
„Derjenige,
welcher Boden eignend im Lauf dreier Jahre nicht zu dessen Urbarmachung
schreitet, giebt eo ipso jedem, der bereit ist sich
mit dessen обработкой
Schließen Urbarmachung\Bearbeitung
zu beschäftigen, das Recht es sich
anzueignen.“ Diese erste Categorie der ikta weist hin, in der Epoche der muselmännischen Herrschaft,
auf die Gewohnheit – die lange vorher in
den von ihnen unterjochten Ländern u. speciell in Indien
bekannt war – nämlich die Uebergabe
öder
Ländereien – Seitens der Stamm- u. Volksvorsteher
(Aeltesten[)] – als Eigenthum an die Leute, die sie zuerst
der Urbarmachung unterwerfen. (127) Ganz
andrer Zweck verfolgt durch die
ikta IIter u. IIIter Kategorie; ihr Zweck: Belohnung der Officiere der musulmännischen Armee mit constantem
Einkommen. Nur die Krieger, Sipahi, werden, als allgemeine Regel, dazu
zugelassen. Ausnahme kann der Imam nur machen für seine nächste
Umgebung, Richter u. einige Personen die der
Obrigkeit specielle Dienste geleistet haben. Die Beleihung mit solcher ikta (II u. III) hat keinen dinglichen Character Zusatz von Marx.
Schließen ⦗nicht jus in re⦘, sondern
besteht nur in der Möglichkeit zeitlicher, höchstens lebenslänglicher
Benutzung (Nutzniessung) eines Theils oder der ganzen Summe von
Naturalabgaben oder Geldzahlungen, die der Staatskasse von diesem oder jenem
Bezirk zu leisten. (127, 129 128)
Von
Tischendorf („Das Lehnwesen in den moslemischen
Staaten“) stützt sich auf das Zeugniss Jakut’s – Bezugs
der Ueberlieferung, in dessen Zeit, wonach im Kreis Mekka nur ein Theil des Landes in ikta
gegeben wurde, durch den Beherrscher Jemen’s, den
persischen
Czar
(царемъ Кушру) – um
daraus zu schliessen dass die beschriebnen ikta innerhalb
der Grenzen der persischen Monarchie u. der von ihr abhängigen Länder
lange bestanden vor der Zeit Mohammeds.
Mahommed u. sein Nachfolger,
Abu Bekr
Zusatz von Marx.
Schließen ⦗erster d. Kaliphen, dazu gewählt 632. a.d. bei Tod Mahommeds⦘ kannten keine andre Art der Landvertheilung ausser der
Uebermachung des Eigenthumsrechts auf wüste Stücke.
Omar enthielt sich
auch dieser Art der Landvertheilungen, wenigstens für die
Muselmänner, da er für passender hielt deren ausschliessliche Beschäftigung mit Kriegsgeschäft. (Kremer u. Hammer
Purgstall: Marx verweist auf S. 40 seines
Hefts,
wo er die von Kovalevskij, S. 128, hier angeführten Werke von
Alfred von Kremer und
Joseph von Hammer-Purgstall
notiert hatte.
Schließen see p. 40) Erst unter Osman kam auf im
Kaliphat das persische System der Uebergabe von ikta auf zeitliche u. lebenslängliche Benutzung.
Weite Anwendung erhielt es unter der Regierung der Omaijaden, bes. jedoch bei den
Abassiden. Die letztern, die sich des Throns
bemächtigt Dank der Unterstützung persischer Heere (aus Khorassan) beeilten sich auf die Glieder derselben das
aus ihrem Vaterland importirte System anzuwenden. Von den Arabern ging die Gewohnheit der Beleihung der Krieger mit
dem Recht lebenslänglicher Beziehung v. Einkommen aus gewissen
Ländereien in Form von Natural- u. Geldleistungen von deren Besitzern
über Bei Kovalevskij, S. 128:
къ
постепенно смѣнившимъ ихъ
владычество.
Schließen auf die allmählich ihr Heidenthum abstreifenden Mongolen u. Türken. Wir
finden dies daher nur in voller Wirksamkeit in Indien u.
Algier. (128)
In der Regel also blieb – unter den Musulmännischen
Eroberern – das Land in den Händen seiner früheren
Besitzer; die
Obrigkeit eignete sich nur domaniales u. unbebautes Land an; nur aus
diesen wurden die Muselmänner belehnt. Die Beneficialverleihungen hatten in enormer Mehrheit der Fälle keine
andre Folge als der Staatskasse zu entziehn die
Abgaben von gewissen Kreisen, durchaus
nicht die Expropriation der ländlichen Bevölkerung. Die letzteren fuhren wie früher fort den
Boden zu eignen nach den Rechten
des
Gemeinde- od. Privateigenthums. Der Wechsel traf mehr
die Personen, als die Ländereien. Aus freien
wurden die Eigner abhängige, u. damit zugleich ihr Besitz aus
allodialem feudaler. (129)
Kommentar von Marx.
Schließen ⦗Dies letztere hat doch nur Sinn mit Bezug auf die Mahommedaner –
die ikta II od. III erhielten, auf die Hindoos höchstens, soweit sie,
statt an die Staatskasse, an die v. der
Staatskasse Belehnten Natural- od. Geldabgabe zu zahlen
hatten. Zahlen des karadj machte
ihr Eigenthum so wenig feudal, wie der impôt foncier
das fzs. Grundeigenthum dazu macht.
Dieser
ganze Passus bei K. höchst unbeholfen
geschreibelt.⦘
Dass die Grund- u. Boden[-]Politik der Mussulmänner den Lehren ihrer Juristen entsprach, »dass der erwähnte Process der Feudalisation« allmälig auch entfernte Theile Hindostan’s ergriff – beweisen die arabisch-persischen u. mongolisch-türkischen Chroniken, zugänglich geworden in Folge deren Ausgabe in englischer Uebersetzung, wozu der Grund gelegt durch den late Sir H. M. Elliot u. bis jetzt noch nicht ganz beendigt durch dessen Fortsetzer, Professor John Dowson. (See: „The History of India, as told by its own historians. The Muhammedan period, edited from the papers of the late Sir H. M. Elliot, by professor John Dowson“, t. I. (1867) etc.) [129] |
Gliederungspunkt von Marx. Bei Kovalevksji,
nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als Kapitel VI
numeriert.
Schließen D) Process der Feudalisation des
Grundeigenthums
in Indien in der Epoche der muselmännischen
Herrschaft.
Zusatz von Marx. Die eingefügten Angaben
entnahm Marx den Auszügen aus Sewells „Analytical history of India“
auf S. 41 dieses Hefts.
Dabei ergänzte er die Angaben zu dem Kalifen Walid nach Kovalevskij,
S. 130.
Der
Notiz entspricht die Glosse in Marx's Handexemplar des
Buches (S. 132): Aber mit Ermordung des Muhammed Kasim (714) declined the Arab power
in Sinde and no trace of
it was left already in 744, 30
years after his death. The Arab settlement
in Sinde was – in one word – only a first and short-lived attempt.
.
Schließen ⦗711 Sinde erobert von Muhammed
Kasim, nach dessen
Ermordung 714, durch
Kaliph Walid I (Dynastie der Omajaden Omaijaden), geht Araberherrschaft in Sinde down, 30 J.
später keine Spur mehr davon.⦘
Sinde. (Erste Erobrung der Araber in
Indien)
Bei Kovalevskij, S. 130: Чахъ-Нама; bei
Dowson: Chach-náma. Anscheinend verwechselte Marx den Titel mit dem
des Epos „Schāhnāme“ (Buch der Könige) des persischen Dichters
Abū ʾl-Qāsim Firdausī
(940–1020 n. Chr.). Das unter dem Titel „Chach-náma‟ (Čač-nāma)
bekannte Werk handelt von der Geschichte Sindhs unter der
brahmanischen Chacha-Dynastie und der Eroberung des Staates durch
die Araber 711 n. Chr.
Schließen Shah-Nama –
persische
Uebersetzung des verlornen arabischen Texts aus 1ster Hälfte des
8. Jh – (John Dowson. t. I,
p. 136) – enthält Ausführliches über das
Verfahren der Eroberer mit Bezug auf Grundeigenthümliches. Danach:
d’abord der eroberten Bevölkerung auferlegt Kopfsteuer ⦗ Zusatz von Marx.
Schließen K.
sagt: vielmehr mit
Heerdsteuer
поочажнымъ сборомъ belegt⦘ „übereinstimmend mit dem durch den Propheten
erlassnen Gebot“; daneben haben die
natives zu Bei Kovalevskij, S. 130:
нести
Schließen blechen eine der früheren gleiche Grundsteuer u. von neuem eingeführten Kirchenzehnten; von letztrem auch
kein Moslem befreit. Die zum Muhammedanismus übertretenden natives
zahlten weder Grundsteuer noch Kopfsteuer. (130) Allen, ohne Rücksicht auf den
Glauben „verblieb ihr beweglich u. unbeweglich Eigenthum. Ländereien u. Habe
wurden der unterjochten Bevölkrung nicht abgenommen.“ (Shah-Nama)
Muhamed Kasim überliess den in Sinde erblichen Steuerpächtern – den
„Bramanen“ – die Perception der
Steuern. Ausnahme bildeten solche Dörfer u.
Kreise, deren Steuerleistungen durch Kasim seinen
Kriegsgefährten als Kriegslehn gegeben wurden. (iktáa[’at] od. kataya[’]); sie
empfingen diese unter Bedingung des Kriegsdienstes.
Seit Omar des Rechts
beraubt sich mit irgend andrem Handwerk als dem Kriegsdienst zu
beschäftigen, mussten die
Besitzer der ikta nothwendig den Grund u. Boden der
ihnen anvertrauten Kreise in den Händen ihrer
früheren Bebauer lassen, sich begnügend von selben jährlich bestimmten Theil v. Naturalzahlungen zu empfangen.
Nicht alle Soldaten mit solchen Lehen ausgestattet, sondern nur die
Leibwache Zusatz von Marx. Bei Kovalevskij, S. 131:
одни лишъ начальники
дружинъ
Schließen (?) ⦗die höheren Officiere!⦘ Kasim’s. Die einfachen Soldaten
erhielten jährlichen Sold u. volle Abgabenfreiheit.
⦗Das Heer Mahomeds, Siehe The History of India, as Told by Its Own
Historians […] .
Schließen wie Prof. Dowson
bemerkt, schloss weder Weiber noch Kinder ein; die
Araber mussten daher nolens volens Mischehen mit den einheimischen Weibern
der eroberten Länder eingehn⦘ Ehen schliessend mit den
in Sinde einheimischen Weibern, bildeten die arab. Soldaten nach u.
nach besondre kriegerische Colonien, die sich
stufenweis entwickelten zu Städten Zusatz von Marx.
Schließen (?), unter Namen:
jumud’s (= дружины
Gefolgschaften)
u. „amsar“ (Flecken, Städte). Von
allen Ländereien des eroberten Landes nahm Kasim nur das
Domanialeigenthum der niedergeworfnen Rajahs,
ausserdem wüstes Land; diese beiden Sorten Land
lieferten den Fonds zur Begabung Bei Kovalevskij, S. 131:
безповоротной
собственностью
Schließen mit unantastbarem Privateigenthum
geistlicher u. wohlthätiger Anstalten, vor allem der
Klöster. Das
ganze in Sinde bestehende civile Gerichtswesen blieb
durchaus wie vorher. „Alle Processe“ (Dowson)
„über Habe, Verträge, Schulden etc fuhren fort entschieden zu werden wie
vorher durch schiedsrichterliche Ordnung in
den
Räthen der Dorfältesten (od. s. g.‚
punchayat)‘ ‘)“, auf Grundlage des geschriebnen u. mehr noch
des
Gewohnheitsrechts. (130–132)
Erst im 11. Jhdt
Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus
Sewells „Analytical History of India“ auf S. 42/43 dieses
Hefts.
Schließen ⦗namentlich d’abord durch Mahmud v. Ghazni (1001–1024 seine Einfälle) u. seinen Sohn Massaud I.
cf. p. 42 die letzten Nachkömmlinge des Mahmud, nachdem sie
alle andren Besitzungen verloren, herrschen noch in Lahore (Punjaub) bis 1182⦘ beginnt die wirkliche Eroberung
in Indien – Punjaub etc.
Ihr nördlichen nördlicher Theil Indien’s umfasste 23 Provinzen.
Die Herrschaft Bei Kovalevskij, S. 132:
правителей
Газны
Schließen des Mahmud v.
Ghazni u. seiner Nachfolger liess keine Spuren in der Sphäre der
Grundeigenthumsverhältnisse
zurück, weil die Feldherrn dieser Dynastie sich auf Raubzüge,
Menschenvertilgung etc beschränkten.
( Al ‘Utbī: Tārīkh-i Yamīnī or Kitābu-l
Yamīnī. In: The
history of India, as told by its own historians. The Muhammadan
period. Ed. from the posthumous papers of the late Sir H[enry]
M[iers] Elliot, by John Dowson. Vol. 2. S. 23/
24.
Schließen Al-Utbi’s Tarikh
Yamini.)
(p. 133) Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem
Buch von Sewell auf S. 43
dieses Hefts. Die Bemerkung entspricht dem Kommentar in
Marx's
Handexemplar
(S. 133):
*This
cannot be exact. Othewise, when expelled from Ghazni by Ala-u-din
(of Ghor) in 1152, the last ruler of Mahmud's of Ghazni dinayty -
Sultan Behram, could not have fled to
Lahore, where upon the
G[h]azvenite dynasty still lasted here until
1182.
Schließen ⦗Dies kann sich nicht beziehn auf den letzten
des Hauses v. Ghazni, Sultan
Behram, der 1152, vertrieben ⦗durch Ala-u-din von Ghor⦘ nach Lahore flieht († unterdess), wo die
Ghaznevite dynasty noch herrscht bis
1182⦘ Nach K. beginnt consolidirte Herrschaft
der
Muhammedaner im nördlichen Indien durch
die
Eroberung Delhi’s durch Muhammed Gori. Bemerkung von Marx.
Schließen Dies falsch.
Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem
Buch von
Sewell auf S. 43/44
dieses Hefts. Die Bemerkung entspricht dem Kommentar in
Marx' Handexemplar (S. 133): 2)
Im Haus of Ghor nur ein Mahmud (1206) mit dem die Dinastie v. Ghor kaput geht; unter ihm macht
sich der Sklave Kutb-u-din (1206-10) zum
König v. Delhi. Er ist erster
mahommedanischer König v. Delhi. 1193 hatte Shaha Shahab
[...]
Schließen ⦗1193 schlägt Shahab
(Bruder des
Gheias-u-din, Sultan
des House Ghor) den Pritwi Rajah, der
Delhi u. Ajmir regierte; lässt als governor v. Ajmir den ex-slave
Kutb-u-din zurück, dieser nimmt Delhi u. macht sich zum ersten Moslem König
davon 1206–10)⦘
Die einheimische Bevölkerung wird mit Abgaben belegt, zimmis. Die Eintreibung
der Steuern zum Theil gelegt auf die
örtlichen Rajahs, die sie jährlich unter Form eines bestimmten
Tributs zu zahlen hatten, theils dazu ernannt Beamte, qua Steuerpächter. Die früheren
Besitzer behielten ihr Eigenthum. Schon Shams-u-din
Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem
Buch von Sewell auf S. 44
dieses Hefts.
Schließen (1211–1236) (3ter
slave king of Delhi) vergiebt seinen Heerführern Dörfer u. Kreise, unter Bedingung bestimmte Anzahl
Krieger zu stellen, i.e. macht sie zu „Iktadaren“.
Sie erhielten dadurch das Recht für sich die
früher in die Regierungskasse
fliessenden
Abgaben v. den Grundeignern dieser Dörfer u. Kreise
einzuziehn. Nichts dadurch geändert in den
Besitzverhältnissen der heimischen Grundbesitzer. Wenn der Iktadar die ausbedungnen Kriegsdienste
nicht leistet, ihm die
Ikta wieder abgenommen. Nach dem persischen
Chronikschreiber |63
Siehe Zīāu-d dīn Barnī: Tārīkh-i Fīroz Shāhī.
In: The history of India, as told by its own historians […] Vol. 3.
S. 107.
Schließen Zia-u-din
Barni vergab Shams-u-din
allein im Doab
Zusatz von Marx nach Sewell: The
analytical history of India, from the earliest times to the
abolition of the Honourable East India Company in 1858.
Appendix II, S. 320.
Schließen ⦗Doab = tract of country between a river
and its tributary; hier gemeint der
Doab zwischen den rivers Jumna u.
Ganges – the principal Doab⦘ an 2000 Ikta. Ebenso Gheias-u-din Balbun
Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem
Buch von
Sewell auf S. 44
dieses Hefts. Die Einfügung entspricht dem Kommentar in
Marx's Handexemplar (S. 134): Gehias-u-din
Bulbun (1266-1286) war Vizier des
kinderlosen Nasir-u-din Mahmud) / [(]Dieser Bursche gehört zu d. Slave-Kings of Delhi)
Schließen (1266–1286) (slave king of Delhi) u. Jelal-u-din
Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem
Buch von
Sewell auf S. 45
dieses Hefts. Bei Kovalevskij, S. 134: Джалалудъ динъ
Фироцъ – Die Einfügung entspricht dem Kommentar in Marx's
Handexemplar
(S. 134): 2) Wer soll dieser Jelal-u-din Firoz sein? /
Il
y a
Jelal-u-din
Khilji (1288-1295) founder des House der Khilji, et il y a Firuz
Toghlak (1357-1388) aus dem Hause Toghlak. /
At
all events, here are here thrown together different dynasties and
times.
Schließen (Khilji;
nicht Firuz, wie bei K.) (1288–1295) verliehn persönlich od. durch governors der
Militairaristokratie neue Beneficien »um sie zu gewinnen«, sagt der
persische
Barni. Wie im westlichen Europa die
beneficiarii, so suchten die
Iktadaren ihre Vorrechte erblich u. unabhängig vom Sultan
zu machen. (133, 34) Zusatz von Marx.
Schließen Nach K. sagt
der Perser
Barni, Gheias-u-din Balbun habe die
Monarchie bis auf den Grund erschüttert gefunden, weil die Iktadaren seines Vaters
Zusatz von Marx. Vgl. seine Auszügen aus dem
Buch von
Sewell auf S. 44
dieses Hefts. Die
Einfügung
entspricht dem Kommentar in Marx's Handexemplar (S. 134): 3) Da Gheias-u-din Bulbun Ex-sklave und Vizier des kinerlosen
Nazir-u-din Mahmud war, so hatte er keinen Vater, der je irgendwo geherrscht
hätte.
Schließen ⦗der Vater des Sklaven Gheias-u-din
Balbun, der später Vezier
des Sultan’s Nazir-u-din Mahmud
geworden?!⦘, die sich die Benennung Khans zugeeignet, nach Unabhängigkeit strebten u.
beständig unter sich die Gewalt des Sultans u.
das Vermögen der Staatskasse theilten. Statt bei
den militärischen Revuen zu erscheinen, entschuldigten sie ihr Nichterscheinen u. befestigten jedesmal
ihre Bei Kovalevskij,
S. 134:
извиненій
Schließen Usurpation durch Beamtenbestechung. Die Mehrzahl
der Iktadaren sagte sich direct v. Leistung
des Kriegsdiensts los, sich darauf beziehend dass
die
ikta ihnen gegeben nicht als bedingtes, sondern unbedingtes Eigenthum, s. g. „ Inâám, umgangsspraclich Inám: „A gift, a
benefaction in ge-neral, a gift by a superior to an inferior. In
India […,] the term was especially applied to grants of land held
rent-free, and in hereditary and perpetual occupation“. (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, from the
Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and
other languages. Compiled and published under the authority of
the Hon. the Court of Directors of the East-India Company.
London 1855. S. 217.)
Schließen in’âm“. (134) Bemerkung von Marx. Vgl. seine Auszüge aus
dem Buch von
Sewell auf S. 44/45
dieses Hefts.
Schließen ⦗Alles dies sehr natürlich bei Erwägung dass slave kings in Delhi herrschten v.
1206–1288⦘
Gheias-u-din Balbun
Verweis von Marx auf Kovalevskij,
S. 134/135.
Schließen (sieh seinen Plan nach
Barni p. 134, 135) suchte vergebens dies abzuschaffen; »er gab
nach dem Andringen u. den Thränen der Iktadaren«. (Barni) (p. 135) Die
ikta
hauptsächlich den
Bei Kovalevskij, S. 135:
всадниковъ
Schließen Kavalleriechefs gegeben. (l.c.) (unter Bedingung des persönl.
Kriegsdienstes). Also schon im 13 Jhd. strebten die
Iktadare nach „mulk“ Zusatz von Marx.
Milk:„Possession,
property, mastership, proprietary right; also real property,
landed possessions: it is sometimes applied to the possession of
rent-free lands.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of
judicial and revenue terms, and of useful words occurring in
official documents relating to the administration of the
government of British India, from the Arabic, Persian,
Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other
languages. Compiled and published under the authority of the
Hon. the Court of Directors of the East-India Company.
London 1855. S. 341.)
Schließen od. „milk“, vollem Eigenthum, das der Sultan blos geben
konnte u. wirklich gab nur aus den
Domanialgütern u. dem zu ihnen gerechneten wüsten Land – gewöhnlich an verdienstvolle Beamten u. Höflinge.
(l.c.)
Im 13. Jhdt fanden auch schon die
geistlichen Corporationen in dem Recht zu
ihrem Vortheil Steuern einzustecken, die Hauptquelle
ihrer Einkünfte. Gheias-u-din
Balbun, gab dem v. ihm zu Multan errichteten Kloster (khánkáh) als Geschenk Fehler von
Marx. Soll sein: einige Dörfer […] Bei Kovalevskij, S. 136:
«нѣсколько
селъ на содержаніе».
Schließen „einige 100 Dörfer zum Unterhalt. “; d. h. sie
hatten davon die der Staatskasse geschuldeten Abgaben zu beziehn. ([135,] 136) Bemerkung von Marx.
Schließen ⦗nach
indischem Gesetz the ruling power is not
subject to division unter den
Söhnen; damit eine grosse Quelle des europäischen
Feudalismus
verstopft.⦘
Bei Kovalevskij, S. 136: 1296–1317. Marx
korrigiert die Angaben von Kovalevskij anhand seiner Auszüge aus dem
Buch von Sewell auf S. 45
dieses Hefts.
1317:
Soll sein:
1316.
Schließen 1295–1317
Ala-u-din
Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus
dem Buch von Sewell auf S. 45
dieses Hefts.
Schließen (2ter Monarch aus Haus Khilji, das regiert 1288–1321). Shams-i Sirāj ’Afīf: Tārīkh-i Fīroz Shāhī. In:
The history
of India, as told by its own historians […] Vol. 3. S.
289.
Schließen Nach
Shams-i Siraj
‘Afif enthält sich Ala-u-din
nicht nur der Ertheilung von ikta an Beamte u.
Cavallerieofficers, die er ersetzt durch jährlichen Gehalt, sondern nimmt auch vielen
Emiren seines Vaters
Bemerkung von Marx nach seinen Auszügen aus
dem Buch von Sewell auf S. 45
dieses Hefts. Die
Einfügung
entspricht dem Kommentar in Marx's Handexemplar (S. 136): Ala-u-din (Khilji) hatte wiederum keinem
„Vater“, der Sultan war. Er folgte seinem
Onkel Jalal-u-din (Stifter d. Khilji Dynastie. 1288-1295),
den er während der Umarmung stabbes to the heart. K. hat eine Manie
für untergeschobene „Väter“.
Schließen ⦗sein Vater war nicht Sultan; er folgt
vielmehr seinem Onkel, Jelal-u-din
(1288–1295) Stifter der
Kiljhi Khilji Dynastie, den er meuchelt⦘ ihnen in ikta gegebne Dörfer ab, stellt diese direct unter
den kaiserlichen Fiskus (macht sie khalza, Wort noch gebraucht im nördlichen Indien).
„Mit einem Federzug“ ( Zīāu-d dīn Barnī: Tārīkh-i Fīroz Shāhī. In:
The history
of India, as told by its own historians […] Vol. 3. S.
163, 179.
Schließen Barni) befahl er, dass alle Dörfer deren Iktadare
pretendiren sie als „milk“ zu eignen, unmittelbar
dem Fiskus unterworfen würden. Selbes Schicksal sollte alle
Personen treffen, die diese od. jene Ländereien als Geschenk v. früheren
Sultanen, bedingungslos (als in’âm) erhalten, seien es nun weltliche Leute
od. geistliche Corporationen (Inhaber von Wakûf). (p. 136, 137) Bemerkung
von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 45 dieses
Hefts.
Schließen Sein schwacher Nachfolger Mobarik, mit dem die
Dynastie abgemurxt wird 1317–1320, musste natürlich zum früheren
System zurückkehren. (l.c.)
In „travels of the eyes into the kingdom[s]> of different countries“ \ (Beschreibung des nördlichen Indiens) (see p. 137 N. 2) wird beschrieben das kriegerische u. administrative Personal unter:
1325–1351 Mohammed
Toghlak. Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus
dem Buch von Sewell auf S. 46
dieses Hefts.
Schließen ⦗Dies der 2te Herrscher
der
Toghlak dynasty (1321–1414), gegründet
durch Gheias-u-din Toghlak I 1321–1325⦘
Heisst
darin: „Die Khane, Maliks,
Emire und Heerführer (isfah’ sálárs) erhalten,
jeder v. ihnen, Einkunft v. diesen od. jenen Örtlichkeiten, die ihnen vom
Fiskus angewiesen sind. Soldaten u. Mameluken erhalten keinen Antheil am
Recht der Steuereinziehung u. leben von Sold. Anders mit
den Officieren. Ihnen werden ganze Dörfer gegeben mit
dem Recht die von selben zu leistenden
Steuerzahlungen einzustecken.[“]
Dörfer u. Kreise bleiben unter ihrer Administration, solang es dem sie
beleihenden Sultan od. seinem Thronfolger gefällt. In der Praxis bestätigen
letztere bei Thronbesteigung gewöhnlich die ikta
ihren früheren Besitzern.“
Bemerkung von Marx nach seinen Auszügen aus
dem Buch von Sewell auf S.
44–46 dieses Hefts.
† Ala-u-din 1317: Soll sein: 1316.
Der Bemerkung entsprechen die Kommentare in Marx's Handexemplar
(S. 137):
Ghias-u-din
Toghlak I - der d. Haus Khilji stürzt u. neue Dynastie
gründet
– 1321 – 25 u. Kutb-u-din ist kein Nachfolger
d.
Ala-u-din
[...]
/ Die ближайшiе преемники des
Ala-u-din Khilji sind: / 1) sein Sohn: Mobarik Khilji, dann 2) der
„Murxer“ dieses: sein Vezier „Khusru Khan“ u. 3) der „Murxer“ des
Khusru Gheias-u-din Toghlak
[...]
had been
[...]
Vermutlich hat Marx die Angabe von Kovalevsky missverstanden.
Dieser meinte mit Kutb-u-din möglicherweise nicht
Qutb-ud-din Aibak, der von 1206 bis
1210 Sultan von Delhi war, sondern genau den von
Marx erwähnten Mobarik Khilji, nämlich Qutb-ud-din Mubarak Shah, der von 1316 bis 1320
herrschte. Siehe Hans-Peter Harstick in: Karl Marx über Formen
vorkapitalistischer Produktion
[…] Anhang
II. S. 318. Erl. 140
.
Schließen ⦗»So verfuhren, fährt K. fort, nach dem Bericht
des
Din
Barni, die nächsten Nachfolger des
Ala-u-din, nämlich die
Sultane Kutb-u-din u. Ghias-u-din Thoghlak Toghlak.« Nun aber † Ala-u-din 1317,
während |64
Kutb-u-din regierte 1206–10 (also ein Jahrhundert früher) u. Gheias-u-din Toghlak ist nicht nächster
Nachfolger Ala-u-din’s (dies Mobarik ( Khilji), sondern Stürzer seiner
Dynastie.⦘
Zusatz von Marx. Vgl. seine Auszüge aus
Sewells Buch auf S. 46 dieses
Hefts.
Schließen 1351–1388
Firuz
Toghlak. Er verordnet streitlosen Uebergang
der ikta
von der zuerst damit beliehnen Person auf deren
Erben; schrieb vor: „Stirbt einer von den Officieren der Armee, so
tritt an seine Stelle sein Sohn, bei Fehlen von Sohn – der Mann seiner
Tochter; bei Abwesenheit directer Descendenten, muss den Verstorbnen sein
ihm nächststehender Sklave (ghulám) ersetzen; wenn
der letztere nicht vorhanden, der nächste Verwandte. Als letzte
in der Ordnung der Erben erscheinen die Weiber
des Verstorbnen.“ Die Ersetzung des Iktadar durch seinen Erben kann auch stattfinden bei
Lebzeit der erst belehnten Person, wenn diese unfähig zu weiterem
Kriegsdienst.
(Shams-i-Siraj
‘Afif) So ikta durchs Gesetz als erblich
anerkannt. Firuz liess zum Genuss an den ikta nicht
nur, wie bisher, die Officiere, sondern auch die
Soldaten zu. Meist empfingen die letzteren
nur ein Stück vom Antheil an den Steuern,
die zugehörig
den
Eignern der schon existirenden ikta, u. in diesem Fall
verkauften sie gewöhnlich ihre Rechte an eine
besondre Klasse von Aufkäufern, die nicht selten diese Waare ihrerseits wieder andern verkauften. Selber Firuz wandte das für die Heerführer
eingeführte Beneficiensystem ebenso auf Regierungsbeamte an. (137, 138) Er gab auch zahlreiche Ländereien in bedingungsloses
Eigenthum an geistliche Korporationen u.
Privatpersonen; sie wurden (diese Ländereien) geliefert
aus den
Korr.
nach der Quelle.
Schließen Dominalgütern Domanialgütern u. den ihnen zugezählten wüsten Ländereien. Letztere übergeben an neue Colonisten unter Bedingung den Karadj zu zahlen; Firoz wies gewöhnlich letzteren
(den „Karadj“ der Kolonisten) zur Einnahme an den geistlichen Corporationen u. von ihm selbst
gestifteten wohlthätigen Anstalten; so wurde die
Mehrzahl des Rodelandes –
Bakuf
Wakuf
, also das unveräusserliche Eigenthum der geistl.
Corporationen, Hospitäler etc. Das Eigenthum der main
morte (
Bakuf’s
Wakuf’s
) ausserdem entspringend auf dem Weg
der ikta, indem (schon angesiedelte) Dörfer u. Kreise
die dem Staat gebührenden Steuern an die
geistl. Corporationen, Stiftungen etc zu zahlen
hatten. In dieser Art setzten die Moslem Herrscher nur fort, was
Jahrhunderte vor ihnen die einheimischen Rajahs
gethan,
die
nicht selten dem einen od. andern Tempel 100dte
od.
1000de neuer Dorfschaften
(Ansiedlungen) zuschrieben. Unterschied der Wakuf v.
den Beneficien dies: Das Eigenthum
der Wakuf war main morte (unveräusserlich, u. unwiderruflich); ausserdem ihre Inhaber frei von jeder Art Diensleistung Dienstleistung u. vor allem vom
Kriegsdienst. (139)
Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem
Buch von Sewell auf S. 46
dieses Hefts.
Schließen 1388–89.
Toghlak II;
bestätigt bei seiner Thronbesteigung die von Firuz den Iktadaren
eingeräumten Rechte u. beleiht seine Anhänger u. Lieblinge mit neuen iktas. Zusatz von Marx. Vgl. hierzu Marx’ Auszüge
aus Sewells Buch auf S. 46
dieses Hefts.
Auf
S. 140/141 des Handexemplars des Buches finden sich zahlreiche
Kommentare von Marx als Ergänzung des Berichts von Kovalevksy, die
sich auf diese chronologischen Exzerpte
stützen.
Schließen Unter ihm u. den späteren Gliedern des House
Toghlak fortwährende Palast[-] etc Revolutionen, – unter anderm Fusstritt, der es zum Fallen bringt des
Delhi Sultanates, applicirt 1398–99
durch Timur
Tamerlan – in Folge wovon die Emirs
u. Maliks der Grenzprovinzen sich unabhängig machen u. die
Möglichkeit erhalten die Gesammtabgaben der ihnen anvertrauten
Provinzen in eigner Hand zu halten. (140,
141)
Marx’
Worte.
Schließen Wenn die v. ihm Angegriffnen
die Waffen niederlegten, garantirte ihnen Timur – nach Vorschrift
des Propheten – ihr Eigenthum, –
bewegliches u. unbewegliches – unter Bedingung der Zahlung des Karadj
u. Zakāt (Läuterungsabgabe) – eine von jedem
Muslim zu entrichtende Abgabe zugunsten der Armen, eine der fünf
Säulen des Islam.
Schließen »зеката« (der Kopfsteuer).
Aber eigne Administration setzte Timur nirgendwo ein; erhielt vielmehr an
ihren Plätzen die ihm unterwürfigen Emir’s u. Malik’s; ersetzte sie nur dort
durch neue Personen, wo sie ihm nicht ganz zuverlässig
schienen. So befestigten seine Einfälle das System des
Beneficiabesitzes. Sobald er ein Land verliess,
Marx’
Ausdruck.
Schließen pfiffen die Regierer der Provinzen auf
den »neuen Herrn«, ohne andrerseits die »alten«
anerkennen zu wollen. (141, 142)
Bemerkung
von Marx. Auf S. 142 des Handexemplares des Buchs findet sie sich
ein entsprechendes Kommentar von Marx, mit Textverlust, das sich auf
die Auszüge aus dem Buch von Sewell auf S. 47 dieses Hefts
stützen.
Schließen (folgt schlechte Darstellung über die
Seïad u. die Lodi Dynasties at
Delhi. p. 142, 43)
Die
Nachfolger des Khizr
Khan – Mobarik, Mahommed,
Ala-u-din – Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem
Buch von Sewell auf S. 47
dieses Hefts.
Schließen (1421–1450) – sobald sie zur
Herrschaft kommen, befestigen sie
den
Iktadaren u. Beamten ihre Würden, Gehalte, u. die
ihnen въ кормленіе gegebnen Kreise
(pargana) u. Dörfer (Dih),
die земельніе земельные надѣлы u. die
kriegerischen
Beneficien
(ikta). (142)
Nach Baber’s Autobiographie die mächtigsten unabhängigen Staaten die er vorfand – die entweder unter musulmän. Khanen od. indischen Rajahs standen – waren: 1) Afghanistan; 2) Gudscherat . ; 3) Dekkan; 4) Malwa u. 5) Bengal. (143) Hinwiederum in allen diesen Staaten Bürgerkriege; selbe Entwicklung – wie im Empire – des Beneficialsystems u. des Systems der Verpachtung der Steuern zum Nachtheil der polit. u. administrat. Einheit. (143)
Nach Zeugniss v. Baber war schon zu dieser Zeit in Bengal völlig entwickelt das System des Zemindarthums, nämlich |65 der Verpachtung der Steuereingänge aus Kreisen u. Dörfern – an Finanzbeamte; während in Dekkan völlig entwickelt die kriegsdienstlichen »Beneficien«. (143) Mit Bezug auf Bengal sagt Baber: Keine andre Beamtenbelohnung sei bekannt gewesen ausser ihnen Recht zu geben in den von d. ihnen verwalteten Oertlichkeiten die Steuern für sich selbst zu verwenden. Im Dekkan aber seien so viele Kreise damals in Gewalt von kriegerisch-feudalem Adel, dass die Herrscher genöthigt beständig Hilf[e] u. Unterstützung bei ihren eignen Emiren zu suchen. (144)
Die
Bei Kovalevskij, S. 144:
Великихъ
Моголовъ
Schließen Mongolen liessen ganze Kreise u. Provinzen in den Händen
Bei Kovalevskij, S. 144:
индусскихъ
Schließen indischer Rajahs; letztre erhielten den Namen Zemindars
(Landeigenthümer)
u. diese Rajah-Zemindars waren verpflichtet zu jährlichem
Tribut an die kaiserl. Obrigkeit; dies zumeist blos
der Fall in den dem »Reich« nur nominell
unterworfnen Distrikten; überall sonst wurden die
Zemindaries vertheilt unter
muselmännische Beamte. Bestätigung alter u. Einsetzung
neuer Zemindars gewöhnlich bei jeder neuen Thronbesteigung. In Mehrheit
der Fälle erscheinen als Zemindars
Leute, die schon Grundeigenthum besitzen in
diesem od. jenem Kreise od. Dorf. Zu ihren alten
Besitzungen (komar) wurden zugefügt, sobald
sie jenes Amt antraten, besondre надѣлы aus den wüsten Ländereien des ihnen anvertrauten
Kreises (nankara hiessen diese надѣлы).
Ausserdem erhielten die Zemindars zuweilen das Recht
der
Einfuhr, der Jagd u. des
Fischfangs. Bei Kovalevskij, S. 144, Fn. **: Stewart
(Early english records, стр. 165). – Offenbar hat Marx diesen
Verweis missverstanden. Kovalevskij verweist auf eine Stelle aus der
“History of
Bengal” von Charles Stewart, die zitiert ist in Wheeler: Early
records of British India: a history of the English settlements
in India, as told in the government records, the works of old
travellers, and other contemporary documents, from the earliest
period down to the rise of British power in India. London
1878. S. 165.
Schließen (Stewart:
Early Engl. records. p. 165.) Ausser Reihe von Polizeidiensten, übernahm Zemindar Sammlung der Steuern des ihm anvertrauten Kreises, mit
dem Recht sich für seinen Dienst bezahlt zu machen auf dem Weg einer
zusetzlichen
zusätzlichen
Auflage auf die Ortsbewohner. Letztere nun
verpflichtet – statt direct dem Fiskus – in
die Hände der vermittelnden
Zemindare zu zahlen. (l.c.)
Daneben: Vertheilung v. Beneficien od. ikta unter
den Kriegsstand. Die Inhaber erhielten das
Recht auf exclusiven Genuss der Naturalabgaben u.
Geldsteuern aus dem ihnen anvertrauten Kreis oder Dorf u.
wurden befreit von allen Zahlungen
an Reichskasse; ihre einzige Schuldigkeit: persönlicher Kriegsdienst u. Stellung –
auf ihre eignen Kosten – einer vorher bestimmten Anzahl
Infanteristen u. Kavalleristen. Die Iktadaren, deren
Besitzungen gelegen an den Reichsgrenzen, erhielten den
Titel Jāgīrdār – ein vom Herrscher für
administrative und/oder militärische Dienste mit einem gewissen
Gebiet (jāgīr) belehnter Gefolgsmann. Aus den Steuereinnahmen
bestritt der jāgīrdār sowohl seinen Unterhalt als auch die
Leistungen, zu denen er verpflichtet war. Der im Mogulreich seit der
Zeit Akbars gebräuchliche Ausdruck „jāgīr“ war ein Synonym des
vorher üblichen arabischen Worts „Ikta“. Marx transkribierte das
Wort aus dem Russischen. Bei Kovalevskij: джагирдаръ
Schließen Djagirdar u.
gewöhnlich einen grösseren Kreis als die übrigen. (145) Die Vertheilung von noch nicht bebautem
Boden – ohne Unterschied, unter Muselmännern wie Andersgläubigen,
ging voran wie vorher. Die Mongolen – wie
ihre indischen u. arab. Vorgänger – im Interesse
der Vermehrung der Staatseinkünfte
ängstlich
zu diminish den
Umfang des unbebauten od. wieder verlassenen Bodens.
Die örtlichen Beamten – Mutsuddies und Amils. Bei Kovalevskij, S.
146: мутсудіи и амилы – Offenbar hat Marx das kyrillische mit einem
lateinischen „c“ verwechselt.
Schließen mutcudje
u. Amil’s hatten streng hierauf zu
achten. So heisst’s in einem Firman des Aurangzebe (citirt von Worms in Journal Asiatique. 1842): „Bei Beginn des Jahrs sind
die Ortsbeamten, Mutsuddies und Amils. Bei Kovalevskij, S.
146: мутсудіи и амилы – Offenbar hat Marx das kyrillische mit einem
lateinischen „c“ verwechselt.
Schließen
Mutcudj u. Amil’s
verpflichtet sich möglichst umständlich bekannt zu machen mit dem
Charakter der Bearbeitung des Bodens im vergangnen Jahr. Sollte ihnen
bekannt werden, dass Landbebauer in diesem oder jenem Theil des ihnen
anvertrauten Kreises der nothwendigen Productionsmittel
beraubt sind, so sind die Mutcudj u. Amil’s – nachdem sie von jenen zuvor gewisse
Sicherung erhalten – berufen ihnen Geldvorschüsse im
Namen der Regierung zu machen. Jedesmal, wann der Besitzer
dieser oder jener Parcelle aus dem Dorf verschwindet, sein Land unbebaut
lassend, haben Mutcudj u. Amil’s das Recht sie als
надѣлъ
einer 3t[en]
Person zu übergeben, jedoch nicht früher als 1 Jahr seit der Zeit der
Entfernung des früheren Besitzers.“
Bei der Uebergabe öder Ländereien an Personen die selbe dem Pflug unterwerfen wollen, handelt es sich um dingliche Rechte, um unwiderrufliches u. erbliches Eigenthumsrecht am Boden – »milk« od. »mulk«. (146)
Was die
Grossmoguls mit Bezug auf die
Provinzen thaten, wiederholte sich in jeder Provinz Seitens der Gouverneure; nachdem sie
ihre Beamten u. Krieger belehnt mit Dörfern u. Kaisern Kreisen, übten sie, Kaiser wie Gouvernöre, das Recht aus ihnen
die
Beneficien wieder abzunehmen; solche Confiscationen häufig erwähnt v. Chronisten u. Reisenden.
⦗ Nizāmu-d dīn Ahmad: Tabakāt-i Akbarī. In: The
history of India, as told by its own historians […] Vol.
5. S. 241, 414.
Schließen cf. Elliott -Dowson (t. V,
p. 241, 414) u. Bei Kovalevskij, S. 147, Fn. *: […] Stewart
[…] (Early Records of British India, стр. 164 и 165). – Offenbar hat
Marx diesen Verweis missverstanden. Kovalevskij verweist auf eine
Stelle aus der “History of Bengal” von Charles Stewart, die zitiert ist
in Wheeler:
Early records of British India: a history of the English
settlements in India, as told in the government records, the
works of old travellers, and other contemporary documents, from
the earliest period down to the rise of British power in India.
London 1878. S.
164/165.
Schließen »Early Records of Brit. India« by Stewart. (p. 164, 65)⦘; augenscheinlicher Beweis dies, dass die
Jaghiri u. Zemindaries nicht
erblich waren, obgleich sie meist faktisch von Vater auf ältesten Sohn übergingen. (cf. Dow’s translation of Ferischta
); auch konnten deren Inhaber die ihnen eingeräumten Rechte nicht antreten vor Empfang kaiserlicher Urkunde, Sendschreiben.
Schließen Sunnud, die
desshalb auch jedesmal zu erneuern bei neuer Thronbesteigung. (147)
Es gingen, so wenig als unter den frühern Moslemherrschern Indiens, juristische
Veränderungen vor in den Grundeigenthumsverhältnissen unter den Mongolen – wohl aber faktische. (l.c.) In
den
[Memoiren] vom Kaiser Jeganhir (od. Jahangir) Zusatz on Marx nach seinen Auszügen aus dem
Buch von Sewell auf S. 51
dieses Hefts.
Schließen (1605–1627), heisst’s: eine seiner
Hauptsorgen sei gewesen zu verhindern: „die
Aneignung der Ländereien der einheimischen
Bevölkerung durch die Djagirdare u.
Finanzbeamten, zum Zweck ihrer ferneren Bearbeitung auf eigne
Rechnung.“(148) |66
Bei Kovalevskij, S. 148: подобнаго рода
присвоенія […] перешли въ цѣлую
систему
Schließen Solche Art Aneignung inficirte also das ganze
System. Ueberlastung mit Abgaben, persönliche Verfolgungen, nicht
selten offne Gewalt, trieben die Bauern leicht dahin ihre Antheile zu
verlassen. Diese gingen dann gewöhnlich in die
»Abrundung« der Güter des Zemindar’s selbst oder
fielen von ihm abhängigen Leuten zu. Unter der
Anzahl der verschiednen Arten von Zemindaries, deren
Existenz in Bengal u. Behar der engl. Regierung
durch die Aussagen der örtlichen Beamten u.
Braminen bezeugt wurden, finden wir daher auch Zemindarien herkommend aus dem Raub kleiner Eigenthümer
durch den Zemindar, später sanctionirt durch
die
Urkunde, Sendschreiben.
Schließen Sunnud der
Kaiser od. Provinzgouverneure. (148) ⦗Sieh: Charles William Boughton Rouse: Dissertation
concerning the landed property. (Appendix) N. VII
p. 273. London 1773 1791⦘
(l.c.)
Andre Expropriationsweise:
Uebergang der Eigenthumsrechte kleiner
Grundeigner an grosse, unter Bedingung, dass jenen Kleinen die erbliche Nutzniessung
erhalten. Solcher Vertrag ⦗im romano-german. Mittelalter: »commendatio«⦘ erhält sich bis heute in Indien unter
dem Namen: Iḳbāl dāwā: „Confession of judgment“ (H[orace] H[ayman]
Wilson:
A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words
[…] London 1855. S. 215), d. h. ein Vertrag, bei dem der
Schuldner von vornherein auf eine eventuelle Einlegung von
Rechtsmitteln verzichtet.
Schließen „ikbaldawa“. Hence der rasche
Uebergang des Allodialeigenthums der Bauern in
feudales, einerseits der Zemindare, andrerseits der geistlichen, wohlthätigen u. gemeinnützigen
Anstalten. (149)
Solche theils gewaltsame, theils durch Natur der Dinge
selbst hervorgerufne Wechsel im Grund- u. Bodenbesitz Indiens besonders
häufig gegen Ende der Herrschaft des
Grossmoguls, Dank dem Verfall der Centralgewalt, daher dem verstärkten
Einfluss u. Unabhängigkeit der örtlichen
Regierungsgewalt-Organe. Siehe Wāki’āt-i Jahāngīrī. In: The History of India
[…].
Schließen Schon
Jehangir–Akber’s Nachfolger –
klagt, dass die Emire der
Grenzprovinzen sich souveräne Rechte zueignen, indem sie ihren Siegen Siegel auf kgl. Dokumente aufdrücken u. ihren Höflingen
eigne
Ehrentitel ertheilen. (l.c.) Im Lauf des 17t wie des 18t Jhdts dauert fort die
willkührliche Ausweitung durch Djagirdars
wie Zemindare der ihnen ertheilten Rechte. In
der Theorie der
Besitz der Zemindarien stets durch kaiserl. Urkunde,
Sendschreiben.
Schließen Sunnud zu bestätigen bei neuer
Thronbesteigung, aber faktisch werden sie erblich, muss der Kaiser
dem ältesten Sohn den Urkunde, Sendschreiben.
Schließen Sunnud
erneuern, in dessen Ermanglung der ältesten Tochter; selbst wenn
der Zemindar erwiesnermassen sein Amt missbraucht, kann der
Kaiser ihn höchsten[s] in seiner
Amtsverwaltung ersetzen durch einen seiner Verwandten,
muss aber dem so abgesetzten Zemindar selbst seinen Besitz
„als „[…] an assignment of a portion of the
land or revenue of an estate, made to the occupant or Zamindar
as an allowance for his subsistence, usually amounting to about
five, or sometimes ten per cent, on the assessment payable to
the state.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial
and revenue terms, and of useful words occurring in official
documents relating to the administration of the government of
British India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit,
Hindí, Bengálí … and other languages. Compiled and published
under the authority of the Hon. the Court of Directors of the
East-India Company. London 1855. S. 367)
Schließen Nankar“
bestätigen u. den Genuss von Einnahmen, geliefert
durch zusätzliche Besteurung der
Bewohner des ihm anvertrauten Kreises.
Bemerkung
von Marx. In seinem
Handexemplar
des Buchs (S. 150) kommentiert Marx auch in einer Glosse: (Dies nur
wahr für Bengal)
Schließen ⦗Gilt nur für Bengal!⦘ (150)
Nach Bericht englischer Beamter war es den
Kadaster-Commissairen in vielen Kreisen unmöglich andre
Eigenthümer ausser Zemindars zu entdecken. z. B. im Kreis Kuschba Cahranh Sagranh – sieh Dieser Bericht ließ sich nicht
ermitteln.
Schließen Bericht v. Tomasson Thomason 20 Febr. 1864 – wo die früheren
Grundeigner,
Braminen, Dank dem Zugreifen der Djagirdars, nach u.
nach alle Beziehung zu Grund u. Boden einbüssten, so dass zur Zeit der
Cadastration des Kreises durch die engl. Beamten,
kein andrer Eigenthümer übrig blieb ausser dem
Djagirdar selbst. (l.c.)
Im Grad wie sie grössere Unabhängigkeit gewannen von der Centralregiergg Centralregierung, wurde es den Zemindaren leichter kontrollenlos zu verfügen innerhalb der Grenzen der ihnen anvertrauten Kreise. Sie fanden es profitlicher für sich, statt in jedem [der] unter ihrem Ressort stehenden Dörfer, die Abgaben persönlich einzutreiben, sie auf Pacht abzutreten an 3te Personen von den verschiednen Unterabtheilungen des Kreises. So entstand eine ganze Reihe vom Zemindar abhängiger Beneficialbesitzungen, deren erbliche Nutzniesser, nach dem Beispiel der Zemindare, auch dahin strebten die Rechte der ihnen anvertrauten Bodenbesitzer zu usurpiren. In der Epoche der Cadastration Bengals durch die Engländer schloss jedes земиндарство in sich bereits ganze Hierarchie beamteter Personen, von denen jede auf Status – als Eigenthümer prätendirte od. mindestens als erblicher Nutzniesser des Bodens innerhalb der Grenzen des ihm anvertrauten Rings. (151)
Nach den Worten der örtlichen englischen Beamten, stifteten die Djagirdaren – in Nachahmung v. Kaiser u. gouverneurs – ihrerseits wieder ihnen unterworfne Beneficialbesitzungen, unter denselben Bedingungen, unter denen sie selbst belehnt worden waren. Wenn sich die Frage erhob über die Vermögensversichrung der jüngeren Glieder der Familie, flüchtete der Djagirdar zur Ausscheidung in deren Nutzen dieses od. jenes Stücks seines Jagir, unter Bedingung gewisser Dienstverpflichtungen od. auch der Zahlung einer fast nur nominellen Abgabe, benamst „madad“. Ein sehr häufiger Gegenstand der Belohnung auch für dem Djagirdar nicht verwandte Personen, war ihnen ödes Land zur Verfügung zu stellen; dies letzte wurde in erbliche Benutzung gegeben, unter Bedingung es in Cultur zu |67 bringen u. dem Djagirdar jährlich unbedeutende Natural- od. Geldabgabe zu zahlen. In den ersten Zeiten behielt sich die verleihende Person das Recht vor jederzeitlicher Wiederwegnahme des надѣлъ. Im Verlauf der Zeit, im Maass wie die Djagirdare ihre Besitzungen erblich machten, wurden auch die sub-jaghire erblich u. zwar, wie ihre Prototype, per Majorat, von Vater auf ältesten Sohn. (151, 152)
Derselbe
Process der stufenweisen Subinfeodation auch
bemerkbar bei den Ländereien, die im
grossmongolischen Reich den Civilbeamten – im Lauf
der Zeit unter dem
nom générique Zemindare, Grundbesitzer benamst – verliehen wurden. Die Grossmoguls selbst –
u. nach ihrem Beispiel die Provincialgouverneure – eigneten sich zu
das Recht der Ausscheidung
besondrer Dörfer aus dem von ihnen in Pacht gegebnen
Kreis, um sie später unter verdiente Personen zu
vertheilen, gewöhnlich unter der Bedingung, dass sie die dem fiscus
davon
zu kommenden zukommenden Abgaben zahlten, nicht direct, sondern
durch den Zemindar. Aehnliche
Vertheilungen machen später auch die
Zemindare auf eigne Faust. In den
надѣлъ gingen ein ganze Gruppen v. Dörfern, bebaute
u. wüste Strecken, die in ihrer Gesammtheit nicht selten den ganzen Kreis oder die „Taluka“
umfassen, daher auch ihre Inhaber genannt: „talukadars“. Neben ihnen findet man fast überall im selben Zemindari s. g. „Patidare Patnidare“; nur die verschiedne Grösse ihrer надѣлъ unterscheidet sie von
den
talukdars talukadars. Die einen wie die andern, jeder innerhalb seines
Berings, traten gern ab die Perception der
Natural- u. Geld Zahlungen von den in den Bestand ihres
Kreises eingehenden Distrikten ihnen besonders zusagenden Leuten, jedesmal
unter der Bedingung temporärer od. periodischer Vergütung. So
entsprang innerhalb der Grenzen der Zemindaries neue
Gruppe von Beamten, der Steuer Pächter, der
s. g. „Darpatnis“; diese nach u. nach gründen wieder
eine Categorie von ihnen abhängiger Personen – der „Sepatnis“. Das Princip der Erblichkeit, vor allem
anerkannt mit Bezug auf die Zemindare, erstreckte sich nach u. nach auch auf
die Categorien der einander untergeordneten Steuerpächter. (See Hunter: A
statistical account of Bengal,
1877.
t. I, p. 262 sq. u. in jedem der übrigen Bände unter der
Rubrik: „Formen des Grundeigenthums“.) Nach u. nach
die Fixität ihrer Inhaberschaft anerkannt; von dieser Zeit an
repräsentiren die Zemindaries nicht mehr ganze steuerbesitzerische
Einheiten, sondern Gruppen von Categorien vielgliedriger
erblicher Steuereinnehmer, deren Chef der Zemindar, der, obgleich er juristisch betrachtet sich in nichts
von den übrigen unterscheidet, in der Praxis Anerkennung grundherrlicher Rechte sich gewinnen gewinnt. (152, 153) Bemerkung von Marx über die Aussage von
Kovalevskij auf S. 153: Пробѣгая въ умѣ все сказанное нами выше, мы
считаемъ себя вправѣ прiйти въ заключенiе кь слѣдующему выводу. Изъ
четырехъ моментовъ, обыкновенно, хотя и несправедлыхъ, признаваемыхъ
историками срецнихъ вѣковъ ецинственными факторами
германо-романскаго феодализма, три-бенефицiальная система, отцача
должностей на откупъ и коммендацiя-могутъ быть констатированы и въ
покоренной мослемами Индiи.
Auf. S. 154 seines
Handexemplars
des Buchs notiert Marx:
Es
giebt keine Leibeigne obgleich Sklaven in
Ostindien.
Schließen Weil sich »Beneficialwesen«, »Weggabe von
Aemtern auf Pacht« ⦗dies doch durchaus nicht blos feudal, teste Rom⦘ u. Commendatio in Indien findet, findet K. hier Feudalismus im westeurop. Sinn. K. vergisst u. a. die
Leibeigenschaft, die nicht in Indien u. die
ein wesentliches Moment.
Bemerkung von Marx, der sich hier auf die
von Kovalevskij (S.153, Fn. **) vertretene Ansicht bezieht, die
Entstehung des Feudalismus in Westeuropa sei in nicht geringem Maße
zu
erklären
durch
„развитіемъ
системы индивидуальнаго поручительства помѣщиковъ не только за
крѣпостныхъ, но и за свободныхъ крестьянъ, обстоятельство, которое
историки, за исключеніемъ Пальгрева, обыкновенно упускаютъ изъ виду.“
cf.
Palgrave:
Gemeint ist von Kovalevskij:
Francis
Palgrave: The rise and progress of the English Commonwealth.
Anglo-Saxon period. Containing the Anglo-Saxon policy, and the
institutions arising out of laws and usages which prevailed
before the Conquest. Pt. 1.2. London 1832.
Schließen ⦗Was aber die
individuelle Rolle des Schutzes (cf. Palgrave), nicht nur über
unfreie, sondern auch über freie Bauern betrifft – durch
die Feudalherrn (die als Vögte
Rolle spielen), so spielt das in Indien geringe Rolle mit
Ausnahme der Wakuf⦘
Kommentar von Marx.
(see Maurer): Siehe hierzu die Bemerkung von Marx nach seinen
1876 angefertigten Exzerpten aus dem ersten Band der “Geschichte der
Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland”
von Georg Ludwig von Maurer: „⦗Diese ekelhafte
Grundeigenthumspoesie, die die Germanen auszeichnet, übertrifft in
ihrer Verdinglichung persönlicher Verhältnisse noch die
Kapitalpoesie. Und es zeigt sich hier schlagend der historisch total
verschiedne Charakter des Grundeigenthums. Der röm. possessor war
Herr über seine Sklaven etc, nicht in seiner Qualität als
Grundbesitzer sondern als Eigenthümer v. Sklaven; als
Grundeigenthümer blosser Privatmann; aber bei den Germanen erhält
der Grund u. Boden selbst einverleibt alle möglichen socialen u.
entsprechenden Rechtsqualitäten als Pertinenzen desselben⦘“ (IISG,
Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 134, S. 19). Zu Marx’ Beschäftigung mit Maurer siehe Erl. auf S. 31 zu
„⦗wozu auch absichtl.
Colonisation […]“ S. 33 zu ⦗im südslav. Sinn.⦘“)
.
Schließen ⦗von der dem rom. german. Feudalismus eignen Bodenpoesie (see Maurer) findet sich in Indien so wenig wie in Rom.
Der Boden ist nirgendwo noble in Indien, so dass er etwa unveräusserlich an
roturiers wäre!⦘
Bemerkung von Marx
Schließen K. selbst findet aber einen Hauptunterschied selbst: keine Patrimonialgerichtsbarkeit, namentlich bezüglich
des
Civilrechts im Reich der Grossmoguls. Zur Zeit des Verfalls giebt Aurangzebe den Zemindaren some
kriminelle Polizeifunktionen, z. B. gegen Diebe u. Räuber innerhalb
des ihnen überwiesnen Distrikt[s], aber die
Entscheidung über Vermögensverhältnisse blieb ganz in
den Händen der einheimischen Gerichte. Bei Kovalevskij, S. 154: Изъ пятнадцати
видовъ
Schließen Unter den
50
Arten
Jurisdiction in einem der neusten Codices,
dem des Soll sein: Bhrigu. Marx transkribiert aus
dem Russischen. Bei Kovalevskij, S. 154:
Бригу
Schließen Brihu,
hat fast jede Charakter des
Schiedsgerichts, seien die
Schiedsrichter
nun gewählt durch die Einwohner od. durch
die Streitführenden Parteien. (153,
154)
Die Weggabe der Aemter auf Pacht fanden ausserdem nicht im ganzen Land statt. Ganze Kreise direct unter Fiskus u. von ihm absolut abhängiger Beamten. Letztres System nicht nur in den Staaten des Grossmoguls sondern auch in den mehr od. weniger von ihm unabhängigen. Diese Form war bei den Mahrathen die einzig bekannte u. sie regierten allmälig über ganz Central- u. Süd Indien. (154)
Am Ende des mongolischen Reichs Umschreibung von
Marx.
Schließen die s. g. Feodalisation nur in gewissen Distrikten, in
den meisten andern blieb Gemein- u. Privateigenthum in den Händen der
Einheimischen Besitzer u. die Verwaltung der
Staatsfunktionen in den Händen v. Beamten,
ernannt durch die Centralregierung. (155)|
Gliederungspunkt von Marx. Bei Kovalevksji,
nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als Kapitel VII
numeriert.
Schließen E)
Bei Kovalevskij, S. 156: Англійская
поземльная политика
Schließen Englische Wirthschaft u. ihr Einfluss auf das
indische Gemeineigenthum.
Respublica Moscoviae: Lugduni Batavorum 1630 (daselbst: De Moscovia, Antonii Possevini Diatriba p. 213, 217[)].
Marly le Chastel: Histoire générale des Indes. Paris 1569, p. 227.
Henry Wilson: An Account of the Pelew Islandes. 1788. p. 297.
Marx hat dieses Werk schon vorher einmal in
diesem Heft (S. 40)
notiert und er wird es wieder auf S. 68 dieses Hefts und auf
S. 4 und S. 6 der Exzerpte aus Sir John Lubbock (The Origin of Civilisation and
the Primitive Condition of Man. London 1870) im Heft 1882 notieren.
Schließen Dubois: Beschreibung der einheimischen
Bevölkrung Indiens.
Brief an Colbert in Beilage zu »Voyages de François Bernier«. Amsterdam. 1669 1699. (p. 307 u. 310) [158]
Dupeyron (see Mill: History of Brit.
India, Ausgabe 1840, t. I, p. 310 etc[)]
Siehe
[Abraham
Hyacinthe] Anquetil du Perron: Des recherches historiques et
géographiques sur l’ Inde, & la description du cours du
Gange & du Gagra. (Description historique et géographique de
l’Inde. En 3 vol. Le tout, augmenté de remarques et d’autres
additions, réd. et publ. en françois par Jean Bernouilli. T. 2.)
Berlin 1887.
Schließen Dupeyron
(Приложеніе) der
erste der einsieht, dass in Indien nicht
der Grossmogul der einzige
Grundeigenthümer.
Buchanan: Reise nach
Mysore beschreibt die dortige
Gemeine-Agrikultur. [159] – Umschreibung von Marx nach Kovalevskij, S.
159. Von Marx hinzugefügt, nachdem er den folgenden Text bereits
begonnen
hatte.
Schließen Das Land Bengals als private property
der Zemindars anerkannt im ersten
1793: Cadastration
vorgeschrieben durch Generalgouverneur v. Bengal, Lord Cornwallis
[160]
Zusatz von Marx nach Sewell: The
analytical history of India […] S. 147.
Schließen (1786–1793 seine
Administration)
Robert Sewell: The analytical history of India, from the earliest times to the abolition of the Honourable East India Company in 1858. London 1870. S. 147; S. 153-156.
Schließen
[Eingeschobene Auszüge aus Sewell: The Analytical
History of India […] S. 153–156.]
⦗1765 the English found the Zemindars (»collectors
of public revenue«) claiming the position of „Zemindari
Rajahs“ which power they had gradually assumed during the decay of
the Mogul Empire. ⦗The hereditary nature of their
tenures daher dass die Grossmoguls did not care for the mode of
tenure, so long as the annual tax was handed it in; diese was a certain fixed sum, considered
as the annual produce of the district Bei Sewell, S. 153: devoted to the
exigencies ot the
crown
Schließen über its own exigencies. All that the Zemindar made over and above this belonged
to himself, Zusammenfassung von Marx. Bei Sewell, S.
153: This system placed the unhappy ryots completely in the hands of
the Zemindars, who had uncontrolled power of life mid death in their
districts; and as the lord was of a different race to the serf, and
as his object was to turn to account every available penny, it may
"be imagined how pitiable was the condition of the labourer. No
torture was too brutal, no oppression too cruel, which could force
the wretched ryot to pay his exaggerated tax to the minions of the Zemindar.
ryots:: Râyat, vernacularly, Rāyat, and,
corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the
agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, from the
Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and
other languages. Compiled and published under the authority of
the Hon. the Court of Directors of the East-India Company.
London 1855. S. 433.)
Schließen schindet daher die ryots.⦘ Ihr claim to be
considered Rajahs caused durch ihre Bei Sewell, S. 153: immense acquisitions of
money and treasure, obtained at the expense of the humbled and
spiritless Hindus
Schließen zusammengeraubten Massen v. Boden u. Geld, ihre maintenance of troops, and
assumption of state. Das English Government (1765) behandelte sie
als mere subordinate tax-collectors, placed them
under legal responsibility, made them liable to be thrown
into prison or deposed from office, on the slightest failure of
regular payment. Zu gleicher Zeit
the condition of the ryots
not raised; sie wurden daher noch mehr
humbled u. oppressed u. the whole revenue system was
thrown out of order.
1786: die directors, as
a matter of policy, verordneten a new engagement to be entered into
with the Zemindars under distinct understanding,
dass whatever benefits ihnen granted, nicht right,
sondern nur favour des Governor in Council; Commission ap[p]ointed, to inquire
into, and report on, the present condition of the
Zemindars. Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly,
Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural
population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, from the
Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and
other languages. Compiled and published under the authority of
the Hon. the Court of Directors of the East-India Company.
London 1855. S. 433.)
Schließen Ryots
wollten
kein Zeugniss ablegen aus Furcht vor Rache der Zemindars;
letztre evaded all inquiries u. the work of the commissioners was at a
deadlock.
1793: Lord Cornwallis giebt die Commission auf u. plötzlich, ohne warning, passed a motion in the Council, which at once assumed the force of law, that the Zemindars were to be henceforth considered as possessing all they claimed … as hereditary owners of all the soil of the district, paying annually – not their quota of public taxes which they collected for the government – but a sort of tribute into the treasury!
Mr. Shore,
später Sir John Shore, Zusatz von Marx.
Schließen Lumpacii
Cornwallis
successor in office, sprach
stren[u]ously in Council gegen
die wholesale destruction
Bei
Sewell, S. 154: of all the previously held opinions of the
Hindus
Schließen indischen Herkommens; u. als er sah, dass die Majorität des
Council entschlossen (nur um die Bürde constanter legislation u. of
perpetual disputes concerning the status of the Hindus loszuwerden), die Zemindars für die Eigenthümer
des Landes zu erklären, schlug er vor decennial settlements.
Aber Council declared for permanency. Das
»Board of Commissioners« applauded their resolution
and passed the
1793 Bill for the „permanent establishment of the Zemindars of India as hereditary landowners“ under the Premiership of
Pitt;
dies decision promulgated at Calcutta in March 1793 zum Jubel der überraschten Zemindars Ausrufezeichen von Marx.
Schließen ! Diese
measure as illegal as sudden u. unexpected; denn
die English were supposed to be legislating for the Hindus as a
race and as far as possible administering to them their
own laws. Das English Government passed zugleich several
laws, giving the Râyat, vernacularly, Rāyat, and,
corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the
agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“
(H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and
revenue terms, and of useful words occurring in official
documents relating to the administration of the government
of British India, from the Arabic, Persian, Hindustání,
Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other languages. Compiled
and published under the authority of the Hon. the Court of
Directors of the East-India Company. London 1855. S.
433.)
Schließen ryots remedies in the civil court against
the Zemindars, and protecting them from increase of rent. Dies Zusatz von Marx.
Schließen nugatory, dead-letters considering the state of the country;
denn die
ryots were so absolutely at the mercy of their
landlords that they seldom dared to rise a finger in self-defence. – Eine v.
den erwähnten measures was a
regulation, fixing the rents of the lands for
ever. |69 It enacted that a written Paṭṭā, Puṭṭa, corruptly, Pottah: „A deed of
lease, a document given by the collector to the Zamindār, or by some
other receiver of revenue, to the cultivator or under tenant,
specifying the condition on which the lands are held and the value
or proportion of the produce to be paid to the authority or person,
from whom the lands are held“. (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, from the
Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and
other languages. Compiled and published under the authority of
the Hon. the Court of Directors of the East-India Company.
London 1855. S.
408.)
Schließen „pottah“, being a document containing the conditions of tenure, and
the amount of the sum to be
paid annually as rent, should be given to the ryot. This regulation
erlaubte dem Zemindar to increase the value of the
estate, by the cultivation of fresh lands,
and to increase the rental on fields
cultivated with the higher-priced kinds of
grain.⦘
1793: So durch Cornwallis
Zusatz von Marx.
Schließen u. Pitt
künstliche Expropriation der Landbewohner
Bengals. (161)
Robert Grant: A sketch of the history of the East-India Company, from its first formation to the passing of the Regulating Act of 1773; with a summary view of the changes which have taken place since that period in the internal administration of British India. London 1813. S. 354–363.
Schließen
[ Marx besaß das Buch von Grant. Sein
Exemplar, mit Marginalien von ihm, ist überliefert (siehe MEGA
IV/32. Nr. 504). Dort hat Marx einige der
exzerpierten Stellen mit Rotstift unter- und
angestrichen.
Schließen Eingeschobene Auszüge
aus Grant: A Sketch of the
History of the East-India Company […] S. 354–363.]
⦗1784: the British
legislature decisively interfered, to regulate
„the
affairs of the East India Co., and of the British possessions in
India“.
Zu diesem Zweck passed Act
of the 24th
Georg III.
c. 25, which became the groundwork of the
constitution of British India. Durch den Act established
the: „Board
of Commissioners for the Affairs of
India“,
commonly called the »Board of Control«, to
superintend and control the East India Co. in the
exercise of the political part of their functions.
Durch
29 section of the act, the Company required to investigate the truth of certain complaints which had prevailed, of
oppressions inflicted on divers rajahs, zemindars, Pálegára, corruptly, Poligar, Polligar:
„A petty chieftain: in the south of India, especially in
Karnata, the Poligar, or Polygar, of early writers, occupying
chiefly tracts of hill and forest, subject to pay tribute and
service to the paramount state, but seldom paying either, and
more or less independent, subsisting in a great measure by
plunder […].“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of
judicial and revenue terms, and of useful words occurring in
official documents relating to the administration of the
government of British India, from the Arabic, Persian,
Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other
languages. Compiled and published under the authority of the
Hon. the Court of Directors of the East-India Company.
London 1855. S. 391.)
Schließen polygars, and other landholders in British India, and to
establish
„upon principles of moderation and
justice, according to the laws and constitution of
India“
permanent rules for the future collection of the territorial revenue.
Das Kreuz vor der Zeile mit Grünstift
angestrichen. Siehe Faksmile der S. 69.
Schließen 1786
Marquis Cornwallis to India as Governor General; Zusammenfassung
von Marx in eigenen Worten.
Schließen der Bursch etablirt zuerst,
conformable to the
instruction
of the Court of Directors u. Board of Control
Bei Grant, S. 355/356: who, in prescribing
it, professed themselves to be guided, rather by a reference to the
subsisting manners and usages of the Indian people, than by abstract
principles derived from countries very differently
circumstanced
Schließen (die ihm v. England
mitgegeben).
1787: reunion of the functions of civil justice and criminal police with those of financial management in der Person des collector, indem er gemacht both the magistrate and the judge of the provincial civil court (Mofussil Dewannee Adawlut) aber the proper court of the collector – as judge of revenue causes cases – blieb getrennt vom Dewanne[e] Court, worüber er präsidirte; Appeal von dem letztren Court ging to the Sudder Dewannee Adawlut, von seinem revenue court aber nur an the Board of Revenue, sitting at Calcutta.
1793:
Zusammenfassung
von Marx. Bei Grant auch „perpetual settlement“
genannt.
Schließen Nach dem
permanent settlement des Cornwallis – für die 3 Provinzen Bengal,
Behar u. Orissa –, worin der amount of territorial revenues to be
yielded by the 3 provinces was settled in perpetuity on
an average of the past collections – a default
of payment was to be supplied by a proportionnate proportionate sale of land, während Bei Grant, S. 358: the
landholder
Schließen der Zemindar
»could
recover his own dues from the renter only by means of a legal
process«.
Die landholders beschwerten sich, dass sie so thrown on the mercy of the inferior renters, since the gvt
annually demanded from
them him, on pain of a privation of their his land, what he could recover from his renters
only by a tardy process of law. Es wurden daher neue rules errichtet, wonach, in certain
specified cases, and with forms very carefully prescribed, a power is granted to the Zemindar of enforcing payment on
his tenants by arrest, während der collector, in similar way, invested with the same
authority over the Zemindar. Dies 1812.
⦗cf. Marx wird diesen Titel auch in seinen
bibliographischen Notizen auf S. [1a] im Heft
1880 bis 1881 aus dem Werk von J[ames] W[illiam]
B[ayley] Money: Java; or, How to manage a colony. Showing a
practical solution of the questions now affecting British India.
In 2 vol. London 1861 notieren.
Schließen Harrington Harington:
„Elementary
Analysis of the Bengal Laws u.
Regulations“.
Colebrooke: Supplement to the Digest of Bengal Regulations and Laws;
namentlich aber:
Fifth Report from the Select Committee
of
the House of Commons on the Affairs of the East India
Company; (namentlich
wichtig die documents inserted in
the
Appendix to the Report. See auch
die
minute of Mr. Shore
Bei Grant: now
Schließen (damals (1812) Lord
Teignmouthed [)] v. 18 Juni 1789)
1812.⦘
Folgen des »settlement« ⦗cf. Marx hat diese Angaben von Kovalevskij
übernommen (bei diesem, S. 162: отчетъ парламентской коммиссіи 1867
года, назначенной для разслѣдованія причинъ голода въ Бенгалѣ и
Ориссѣ; und S. 164, Fn. *: Return (East India). Bengal and Orissa
famine. part I. Papers relating to the famine in
Bengal and Orissa). Gemeint ist: Report of the
commissioners appointed to enquire into the famine in Bengal and
Orissa in 1866. In: East India (Bengal and Orissa famine). Papers and
correspondence relative to the famine in Bengal and Orissa,
including the report of the Famine Commission and the minutes of
the Lieutenant Governor of Bengal and the Governor General of
India. (Presented to Parliament by Her Majesty’s command.)
Ordered, by The House of Commons, to be printed, 31 May
1867. Pt. 1−3. (Accounts and papers: Thirty-eight
volumes. Vol. 13: East India. Bengal and Orissa famine. Session 5
February—21 August 1867.) [London] 1867. Pt. 1. S. 205–366.
Marx hatte 1868−1870 im ersten und zweiten Kapitel
der Manuskripte zum zweiten Buch des Kapitals diese
Parlamentsberichte erwähnt (Siehe MEGA II/11. S. 61.43–44, 189.19–27) sowie 1868 in seinem 3. „Heft zur Agrikltur“
ausführliche Inhaltsverzeichnisse davon exzerpiert (Siehe MEGA IV/18. S. 670−674). Die
Berichte über die „Orissa-Hungersnot“ hatte Marx bereits am 14.
August 1867 bei seinem Buchhändler Philip Stephen King bestellt und
dann wahrscheinlich auch erhalten, obwohl die Handexemplare nicht
überliefert sind (Siehe Karl Marx an Philip
Stephen King in London. London, Mittwoch, 14. August 1867;
Entstehung und Überlieferung zu „Das Kapital 〈Ökonomisches
Manuskript 1868–1870〉 Zweites Buch: Der Zirkulationsprozeß des
Kapitals (Manuskript II) Möglicherweise Frühjahr 1868 bis Mitte 1870
(S. 3–522)“, in MEGA II/11. S. 913 und
Entstehung und Überlieferung
zu
„Heft 3. 1868“ der „Hefte zur
Agrikultur“, in
MEGA IV/18. S.
1132-1134.
Schließen Bericht der parlament.
Commission
über Hungersnoth in Bengal u. Orissa. 1867.
Part I⦘: Nächstes Resultat dieses Raubs des »Gemeinde- u. Privatgrundeigenthums« der
Bauern: ganze Reihe örtlicher Aufstände der Bauern
gegen die ihnen octroyirten Bei Kovalevskij, S. 162:
помѣщиковъ
Schließen »landlords«,
nach sich ziehend: an einigen Orten Verjagung der
Zemindars u. An ihre Stelle Treten der East India Co. als
Eigenthümer; an andren Orten Verarmung
der Zemindars u. Zwangs- od.
freiwilliger Verkauf
ihrer Güter
zur Zahlung von Steuerrückständen und Privatschulden. Hence grösster
Theil der Ländereien der Provinz ging rasch in
die Hände
|70
einiger städtischer Kapitalisten über, ⦗ Zusatz von Marx aus Report of the
commissioners appointed to enquire into the famine in Bengal and
Orissa in 1866. In: East India (Bengal and Orissa famine). Papers and
correspondence relative to the famine in Bengal and Orissa,
including the report of the Famine Commission and the minutes of
the Lieutenant Governor of Bengal and the Governor General of
India. (Presented to Parliament by Her Majesty’s command.)
Ordered, by The House of Commons, to be printed, 31 May
1867. Pt. 1−3. (Accounts and papers: Thirty-eight
volumes. Vol. 13: East India. Bengal and Orissa famine. Session 5
February—21 August 1867.) [London] 1867. Pt. 1. S. 222. Marx hatte
1868–1870 im ersten und zweiten Kapitel der Manuskripte zum zweiten
Buch des Kapitals diese Parlamentsberichte erwähnt (Siehe MEGA II/11. S. 61.43–44, 189.19–27) sowie 1868 in seinem 3. „Heft zur Agrikltur“
ausführliche Inhaltsverzeichnisse davon exzerpiert (Siehe MEGA IV/18. S. 670–674).
Dort
hat Marx die S. 222 notiert und unterstrichen (S.
671). Die Berichte über die „Orissa-Hungersnot“
hatte Marx bereits am 14. August 1867 bei seinem Buchhändler Philip
Stephen King bestellt und dann wahrscheinlich auch erhalten, obwohl
die Handexemplare nicht überliefert sind (Siehe Karl Marx an Philip Stephen King in London. London, Mittwoch,
14. August 1867; Entstehung und Überlieferung zu „Das
Kapital 〈Ökonomisches Manuskript 1868–1870〉 Zweites Buch: Der
Zirkulationsprozeß des Kapitals (Manuskript II) Möglicherweise
Frühjahr 1868 bis Mitte 1870 (S. 3–522)“, in MEGA II/11. S. 913 und Entstehung
und Überlieferung
zu
„Heft 3. 1868“ der „Hefte zur Agrikultur“, in
MEGA IV/18. S. 1132-1134.
(1866):: Von Marx hinzugefügt.
⦗in Orissa⦘:: Von Marx hinzugefügt.
Schließen See Return: East India (Bengal
and Orissa Famine (1866)) 1867 Part I,
Report of the Commissioners etc, § 48,
p. 222: „As usually happens under our system, there has
been from the first a large transfer by sale of
zemindaree rights, and the
purchasers have been ⦗in Orissa⦘ almost universally monied men of the older-settled and richer
province of Bengal, with whom the purchase of landed rights is the favourite form
of
investment.“⦘ die über
freie Kapitale verfügten u. sie gern in Land placirten. Sie blieben wie vorher in
den Städten, also ausser aller Beziehung zur
ländlichen Bevölkerung; gaben gewöhnlich weg ihre Güter in abgetheilten Parcellen auf kurzterminige
Pachten an die wohlhabendsten Glieder der
ländlichen Bevölkrung, häufig auch an kleine städtische
Capitalisten
Zusatz von Marx.
Schließen (alias kleine Wuchrer). Seit der ersten Cadastration nur kleine
Zahl von Familien der alten Zemindare übrig
geblieben; ohne das nöthige circulirende u. noch mehr ohne fixes
Kapital für Agricultur; rivalisiren mit den
Arendators in der Kunst die unbedeutende[n] Geldsummen zu
ihrer Verfügung auf dem Weg der
Anleihen an Bauern auf Wucherzinsen zu legen. (162, 163[, 164]) (cf. in eben citirtem Report
P. I, Bei Kovalevskij, S. 164, Fn. *: стр.
321, 349 и слѣдующія.
Schließen p. 321, 322, 349 sqq.) Bei Kovalevskij, S. 164: Съ своей стороны
правительство Остъ-Индской компаніи и смѣнившее его бюро по дѣламъ
Индіи съ подчиненными ему вице-королями не принимали и до сихъ поръ
не принимаютъ никакихъ мѣръ къ увеличенію производительности края:
[…]
Schließen Geschah daher nichts für Agricultur
(abgesehn v. den Cultivatoren) (p. 163, 164[).]
Zusammenfassung von Marx.
Schließen Vgl. was Mongolen
etc thaten für Kanalisation etc vgl. mit Engländern. (Note, p. 164) ⦗see: Comte Warren: De
l’état moral de la population indigène etc⦘ Cornwallis that
absolut nichts zur Sicherstellung der Bauern, obgleich sich in
den letzten Mongol. Zeiten wieder gewisse customs u. Regeln
zwischen ihnen u. den Zemindars gebild
et hatten. ⦗165. see Stewart: „History of the
Bengal“; Möglicherweise: [James Alexander:] A letter
to Sir R. A. Ferguson […] on the relative rights of Landlord and
Tenant, proposing an adjustment of their interests on the basis of
certain principles already recognised in India, and held to be
applicable to the present condition of Ireland. By an Irish
landholder, and member of the Bengal Civil Service. London 1848;
oder: Sunjeeb Chunder Chatterjee: Bengal ryots; their rights and
liabilities: being an elementary treatise on the law of Landlord and
Tenant. Few MS notes. Calcutta 1864.
Schließen das Pamphlet: „The rights of landlord u. tenant“, endlich ⦗ Dutt:
„the peasantry of Bengal“.
[165]⦘
Zusammenfassung und Kommentar von Marx. Bei
Kovalevskij, S. 166: […] что Кольбрукъ предложилъ даже отказаться
навсегда отъ вмѣшательства въ отношенія земледѣльцевъ къ
землевладѣльцамъ и предоставитъ регулированіе ихъ добровольному
соглашенію между ними. Это предложеніе получило вслѣдъ затѣмъ
законодательное признаніе вь постановленіяхъ, принятыхъ совѣтомъ и
генералъ-губернаторомъ Бенгала въ 1812 г. (за No II и XVIII)
[…]
Schließen 1812 wurde durch
den Generalgouverneur »freier
Contract« (zwischen ryots u. Zemindars) als gesetzlich – ohne Regierungseinmischung –
dekretirt. Farce. (p. 166)
Act
1859.
Zusatz von Marx.
Schließen Administration des
Lord
Canning
(1856–59).
Nach
dem Sepoy Aufstand (1857–59)
Akte des Lord Canning (1859) für Bengal; erkennt an 3 Categorie
Landnutzer: 1) Solche die Land besassen
1793, zur Zeit des Kadasters von Bengal; 2) die es
länger eignen als 20 Jahre u. 3) die es weniger
lang besitzen. (166, 167) Die von N. 1): ihre
Rentzahlung kann absolut nicht vermehrt werden durch den
Zemindar; N. 2: Rente
der Zemindare wächst in 3 durch das Gesetz bestimmten Fällen: a) Erhöhung der Productivität der Parcelle,
except die Verbesserungen, die der Pächter selbst eingeführt in die
Wirthschaft; b) Constatirung des facts, dass das vom
Pächter in Besitz genommene Landstück > als ursprünglich abgemacht war;
c) dass seine Rentzahlung < als die von den benachbarten
Pächtern bezahlte. N. 1) u. N. 2) nicht entfernbar
durch den blossen Willen des landlords. N. 3)
landlords haben zu jeder Zeit das Recht
Rentzahlung zu erhöhen u. die
Pacht
aufhören
zu machen. Zusatz von Marx. Marx hat das Buch wieder in
den hier zugehörigen bibliographischen Notizen auf S. 28 vermerkt.
Marx hatte die erste Ausgabe von 1852 in einem der Londoner Hefte
von 1853 exerpiert (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 65) und im
selben Jahr in mehreren Artikeln der New York Daily Tribune erwähnt
(siehe „The Turkish War Question-"The New-York Tribune" in the House
of Commons-The Government of lndia“; The Russo-Turkish
Difficulty-Ducking and Dodging of the British Cabinet-Nesselrode's
Last Note-The East-lndia Question; The War Question-Doings of
Parliament-lndia The Future Results of British Rule in India, in
MEGA I/12, S. 218, 219; 230, 233;
244-247; 251, 252 . Darauf bezieht sich er auch
im
ersten Band des Kapitals (Siehe MEGA II/5
S.
292).
Schließen (p. 167: Sieh Campbell: »Modern
India«)
Bei Kovalevskij, S. 167: Тогда какъ система
поземельныхъ отношеній въ Бенгалѣ, созданная лордомъ Корнваллемъ
была не болѣе, какъ пародіей англійской крупной поземельной
собственности, система землевладѣнія, установленная губернаторомъ
Мöнро, начиная съ 1826-го г., въ Мадрасскомъ округѣ, не можетъ выть
даже названа неудачной попыткой искусственнаго созданія мелкой
недвижимой собственности, по образцу существующей во Франціи и Бельгіи.
In seinem Handexemplar des Buches schreibt Marx am unteren
Rand: Both, the parody of Engl. landed property in Bengal, and that
of French peasentry proprietorship in Madras have been exposed by me
20–30
years ago – Marx hatte sich bereits in den New-York Daily Tribune
Artikel „The War Question-Doings of Parliament-India.“ von 5. August
1853 ähnlich geäußert: The Zemindaree and Ryotwar were both of them
agrarian revolutions, effected by British ukases, and opposed to
each other; the one aristocratic, the other democratic; the one a
caricature of English landlordism, the other of French
peasant-proprietorship […]. (MEGA I/12. S.
245. Siehe auch S. 246/247).
Siehe
auch Entstehung und Überlieferung zu Heft
„A“.
Schließen 1826:
Gouverneur Monroe Munro
in Madras gvt führt
Parodie des
fzs. Parcelleneigenthums ein.
Bei Kovalevskij,S. 167/168: По
справедливому замѣчанію Кэмбля, она, вмѣсто того чтобы называться
крестьянской (ryotwar), должна бы правильнѣе обозначаться терминомъ
полевой (fieldwar), такъ какь правительство при ея существованіи
входитъ въ соглашеніе ие съ тѣмъ или другимъ крестьяниномъ
собственникомъ, а съ временнымъ владѣльцемъ того или другаго поля.
Kovalevskij (S. 168) zitiert hier eine Passage aus „Calcutta
Review за 1864 г. [soll sein: 1854 г.] № 45“. Siehe: The Collector of
Revenue in the North West Provinces of India.
ryotwar: Râiyatwár,
corruptly, Ryotwar: „According to or with
Râiyats, familiarly applied to the
revenue settlement which is made by the government officers with
each actual cultivator of the soil for a given term, usually a
twelvemonth, at a stipulated money rent, without the intervention of
a third party: it is the mode of assessment which prevails chiefly,
although not exclusively, in the provinces of the Madras
Presidency.“ (Wilson: A glossary of judical and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the
administration of the government of British India, from the
Arabic, Persian, Hindustáni, Sanskrit, Hindi, Bengali […] and
other languages. Compiled and published under the authority of
the Hon. The Court of Directors of the East-India Company.
London 1855. S. 433.)
Schließen Diese Eigenthumssorte, wie
Kembel bemerkt
(Calcutta Review, 1864 1854, N. 45) sollte nicht
Bauerneigenthum heissen (ryotwar), sondern
fieldwar, da nach demselben die
Regierung nicht Contract eingeht mit diesem od. jenem bäuerlichen Eigenthümer, sondern mit
den
zeitlichen Besitzern dieses od. jenes
Feldes.
Jede Bodenparcelle muss eine bestimmte Summe Geldabgaben zahlen, deren Verpflichtung fällt auf den zeitlichen Besteller des Felds.
Letzterer kann zu jeder Zeit seine Parcelle aufgeben u. sich damit von der
Geldabgabe befreien. Zahlt er nicht, so zwingt ihn die Obrigkeit,
sich sofort zu packen. Kein
Privateigenthum hier im strengen Sinn des Worts – solches ja fähig der Veräusserung durch seinen
Besitzer Ausrufezeichen von Marx.
Schließen ! Alle diese
Bauern indeed nur „Steuer-einheiten (sagt Kembel l.c. Bei Kovalevskij: справедливо замѣчаетъ
анонимный авторъ статьи Калькутскаго Обозрѣнія, озаглавленной
„Сборшикъ налоговъ въ сѣверо-западныхъ провинціяхъ“
[…]
Schließen )
u. ganze Provinzen nur fonds die bestimmtes
Steuerquantum abwerfen“. (168) Bei diesem System hat die
Regierung es nicht zu thun mit der Gesammtheit von
Gemeindebesitzern dieses od. jenes Dorfs, sondern mit erblichen Benutzern
individueller Parcellen, deren Rechte aufhören bei nicht pünktlicher
Steuerzahlung. Marx’
Formulierung.
Schließen Doch zwischen diesen Atomen dauern gewisse
Beziehungen fort, erinnernd von weitem an die früheren
gemeinde-dörflich-Bodeneignenden Gruppen. Wälder u.
Weide sind noch untheilbares Eigenthum
aller Glieder od. vielmehr Familien; Aecker u.
Wiesen dienen noch zum gemeinschaftlichen Weidgang nachdem sie abgeärndtet und abgemäht
worden. Nur das
Bei Kovalevskij, 169:
общинная
Schließen gemeinschaftliche\ gemeindeliche Wüstland ausschliesslich angeeignet durch die engl. Regierung, die diese
ungesetzliche Usurpation exploitirt zur Einnahme der
Grundsteuern
von Personen, bereit besondre
Parcellen des Wüstlands zu bearbeiten u. eo ipso zu
vermehren die Zahl der ländlichen Nutzniesser |71 u. damit Steuerzahler dieses oder jenes
Dorfs.(168,
169) Trotz diesem System bestehn in einigen Oertlichkeiten der
Präsidentschaft Madras – gelegen in ihren nördlichen u.
Uferkreisen, u. bevölkert durch Tamil u. Teluga
Stämme – die Spuren der noch kürzlich
existirt habenden Gemeine-Verbände. Die
Ländereien noch in den Händen ihrer früheren erblichen Besitzer,
obgleich gesetzlich nur jeder besonders verantwortlich zur rechtzeitigen
Zahlung der Regierungssteuern, fahren fort nach Gemeinde-princip jeder
seinen надѣлъ zu besitzen. (169) Das Madras System
zerriss das Band der Solidarität unter den
Eignern eines Dorfes, welches sich nicht nur äusserte in der
Bei Kovalevskij, S. 169: круговая
порука
Schließen Gesammthaft
für die Grundsteuern, sondern auch auf
dem Weg vereinter efforts, einer ganzen Reihe
landwirthschaftlicher Bei Kovalevskij, S. 169:
сооруженій
Schließen Anstalten, deren Zweck Vergrösserung der
Produktivität des Bodens war. Das System zerriss
die wechselseitige Verantwortlichkeit der Glieder
der Gemeinden u. durch Uebergabe – bei Steuerrückstand – der Parcellen an beliebige
Personen, oft ganz fremde – löste künstlich das
Personal der Gemeinde u. deren
solidarischen, nachbarlichen Zusammenhang auf. (169, 170) Kömmt hinzu an
Stelle der früher
erwählten
Ortsvorsteher
willkührlich durch die Regierung ein- u. abgesetzter abgesetzte
Beamten Beamte; Kovalevskij (S. 170) verweist nicht auf das
Buch von Campbell, sondern auf Long: Village communities in India and Russia.
In: Transactions of the Bengal Social Science Association. Vol.
6. 1872. Calcutta 1873. S. 19. Marx zitiert nach
Kovalevskij.
Schließen hence, nach Bemerkung desselben Kembel,
„wird in kurzer Zeit – wenigen Jahren – keine Spur mehr zurückbleiben v. den
Gemeindeverbänden“.
–
Diese Verwandlung der früheren Gemeineeigenthümer
in prekäre Bebauer v. Regierungsland blieb nicht
ohne Protest. In vielen Kreisen der Madras Presidency machten die
Glieder der Geschlechtsgemeinden, die s. g. Mirāsdār or Mirāsidār: „The holder of
hereditary lands, or offices, in a village.“ (Wilson: A
glossary of judical and revenue terms […] London 1855. S.
342.)
Schließen „meerassadar“, die Regierung
darauf aufmerksam, dass ihnen zugehörig untheilbares Eigenthum an
diesen od. jenen Ländereien, die gewaltsam in individuelle Pachten
verwandelt. Höchstes, was Regierung that, dass sie Vorzugsrecht gegen andre Liebhaber haben sollten.
⦗p. 170 cf. den
engl. Missionär Fehler der Quelle (bei Kovalevskij:, S.
171: Лангъ)
Schließen
Lang Long
„Dorfgemeinden in Indien u. Russland“ in
„Transactions of the Bengal social science association“,
p. 17⦘ (p. 170) Selber rein fiskalischer
Standpunkt der Ausdruck von Marx. Bei Kovalevksij, S.
171:
Schließen »engl. Hünde« wie bei der
Kadastration Bengals. Hier hielten sie die
Verwandlung v. Zemindaren in »grosse Grundeigenthümer« für
das
beste Mittel beste Steuerzahler zu sichern; dort, im
System der
Governmental Feldverpachtung, sahen sie Garantie pünktlicher Zahlung der Steuern u.
die
Möglichkeit der
Vergrösserung ihres Betrags, auf dem Weg
der Erweiterung des Systems der Auflage auf
neue Pächter der Staatsländereien.
Die erwarteten Finanzfänge nicht
erhalten. Jährliche Vermehrung der Steuerrückstände.
Daher wurde das
Madras System auch nicht eingeführt in den
Nordwestprovinzen u. in Punjaub. Zusatz von Marx. Vgl. Sewell: The
analytical history of India, from the earliest times to the
abolition of the Honourable East India Company in 1858. London
1870. S. 251,
256.
Schließen ⦗Unter der Administration des Lord
Dalhousie
(1848–1856) wurde 1849 der
Punjab annexirt⦘ (171)
Das
Bei Kovalevskij, S. 171: Бенгальская система
землевладѣнія и
кадастраціи
Schließen Bengalsystem nach u. nach eingeführt in Orissa,
Behar u. in den ersten Zeiten in
den
Nordwestprovinzen. Wo die engl.
чиновники
keine Zemindare fanden, erkannten sie die
Dorfältesten (die »Lumberdars«) als die
Grundeigenthümer an. Die
Rechte der Gemeindeeigenthümer nicht im
geringsten berücksichtigt; Die Rechte der erblichen Bebauer ebensowenig bis 1859.
Ueberall
Centralisation des Grundeigenthums in den Händen weniger
Capitalisten, bei der Armuth der künstlich geschaffnen grossen
Grundeigenthümer, Absente[e]ism der Mehrheit
der Eigenthümer, Exploitation der
Bauern auf dem Weg von Anleihen auf Wucherzinsen durch
die auf ihren Gütern lebenden Zemindare u. kurzterminigen Pächter, schliesslich absence aller landwirthschaftlichen
Meliorationen. Bei Kovalevskij, S. 172: поддерживая въ
большинствѣ населенія недовольство англійской
администраціей
Schließen Hence allgemeiner Hass gegen die englische
Regierung.
(171, 72)
1840–1847 etablirt in Bei
Kovalevksij, S. 172: Bombay
Schließen Bengal
Provinz
Zusatz von
Marx.
Schließen (Presidency) durch den Gouverneur
Elphinstone
etwas dem Madrassystem Aehnliches; unterscheidet sich nur davon durch einige Rücksichtsnahme Rücksichtnahme auf die
Gemeinden, wo sich die „meerassee
tenure“ mehr od. minder ungebrochen erhalten hatte. Während es
die
Gemeineverbände exstirpirt, erkennt das
Bombaysystem zugleich an das Recht der erblichen Benutzung für ihre Glieder (die s. g.
meerassadars); sie werden ihres Eigenthums nicht
beraubt, selbst wenn sie ihren Boden zeitweilig unbebaut lassen. Die middlemen zwischen den Landbebauern u.
der Regierung werden als Eigenthümer anerkannt, wenn sie Besitztitel vorweisen können. ⦗See: »Memorandum on the improvement in the administration
of India during the latest thirty
or
forty years and the petition of the
East-India
Company to Parliament«. 1858.⦘ Also
hier überall Grosses Grundeigenthum u. kleine Pachten. Bemerkung von Marx. Schene: Schön
(Dialekt).
Schließen ⦗England u. Irland combinirt.
Schene!⦘
(172, 173)
[»]In den Nordwestprovinzen u. Punjab, wo angeblich Möglichkeit der Erhaltung des Gemeineigenthums anerkannt, |72 förderte die engl. Regierung zugleich durch ihre Massnahmen den Process seiner raschen Auflösung.« (173)
Das seit 1807 nach u. nach in den
Nordwestprovinzen
etablirte System im strengen Sinn nicht Gemein-eigenthümliches; es erscheint vielmehr als Anerkennung des status quo,
dessen Bei Kovalevskij, S. 174:
начало
Schließen Princip\Anfang schon gelegt durch die
musulmännische Regierung. Der Das
Privateigenthum an Boden nimmt darin ersten Platz
ein u. das
Bei Kovalevskij, S. 174: владѣніе
сообща
Schließen Gemeineigenthum wird zugelassen nur dort,
wo Marx’ Ausdruck.
Schließen die englischen Beamten-»hünde«
keine Personen entdecken können, die irgend welche,
wenn auch noch so zweideutige Eigenthumtitel Eigenthumstitel präsentiren
können. (174) Die
Marx’ Ausdruck. Bei Kovalevksij, S. 174:
англiйскимъ чиновникамъ
Schließen engl. Esel brauchten immense Zeit um
die wirklichen Conditions des Grundbesitzes in
dem von Lord Wellesley
eroberten
Kreise auch nur approximativ zu begreifen. „Einige Dörfer“, heisst es z. B.
in Bericht v. 1818 ⦗in »Selections from the Revenue Records of the N. W.
Provinces« t. I⦘
eines
der Kadaster Commissäre, dessen Actionscentrum Etawa
war „bleiben bis zu dieser Zeit ohne Eigenthümer. Zu
unserem äusserstem Erstaunen fanden wir keine Spuren der
Existenz von Zemindaren oder andrer Eigenthümer derselben Art. In vielen Dörfern erscheint auch der Besitz
des Bodens Gegenstand des Streits zwischen 2 Parteien,
von denen keine zu ihrem Vortheil irgend welche substantielle Beweise
präsentiren kann.“ Zusatz von Marx.
Schließen (Englischer Hornochs!) Erschienen als
eine dieser Partheien die Gemeindeeigenthümer, als die andre Ortsobrigkeiten oder reiche u. influentielle Einwohner, so
erklärten sich die
Commissäre in der Mehrheit der Fälle
für die letzteren u. motivirten ihre Operationsweise
dadurch dass: „die Rechte von
Gemeineigenthümer[n]
niemals streng u. genau bestimmt waren, u. dass es
aus diesem Grund auch unmöglich war auf die Frage zu antworten: Hatten sie irgend welche Rechte
auf den Boden?“ ⦗in oben citirten »Selections« t. I, p. 111, Bericht
des
Commissairs über die Ausführung des
Cadasters in Rohilkund⦘ (174, 175) Die Willkühr
der Commissäre der Cadastration u. die
interessirten Zeugnisse der mohammedan. Beamten, an die [sie] sich um
Auskunft wandten, entschieden oft die Frage über die
Zugehörigkeit des Landes an eine od. die andere Familie. So in
grossem Umfang das
Grundeigenthum concentrirt in den Händen v.
Leuten, die blos fiktive
Besitztitel hatten; hence die 1821 zur Revision ernannte Commission genöthigt das
Land vielen Besitzern abzunehmen. (Sieh Campbell. Modern
India p. 323) In vielen Dörfern, wo
von Alters her keine andre Form des Grundeigenthums bekannt ausser
der gemeindlichen, gelang es sich aufzuwerfen als grosse Grundeigenthümer
den Zemindaren u. Talukdaren, i.e. den
Steuereinnehmern ganzer Distrikte u. ihrer Unterabtheilungen – als kleine Privatgrundeigenthümer den Dorfältesten(»Lumberdaren«), in beiden Fällen zu grosser
Beschädigung der
Mehrzahl der Bevölkerung, die
nolens volens gezwungen überzugehn in die Klasse
von den landlords abhängiger Pächter. – In den
relativ wenigen Fällen, wo die Commissäre als
Eigenthümer anerkannten die Dorfgemeinden, fand die
Uebereinkunft betreffs der Abgabenzahlung nicht statt [»]съ цѣлым
миромъ«,
sondern nur mit einem od. einigen Dorfältesten, wie
im Benares Kreis. In solchen Fällen wurden
die
Bei Kovalevskij, S. 175: общинные
пользователи
Schließen Gemeine-eigenthümer entweder Opfer der Willkühr u. Erpressung der letzteren,
od. sie machten Petition für Vertheilung des
Gemeindelands u. deren dessen Anweisung als Privateigenthum an
die
verschiedner verschiednen
пользователямъ.
Solche Theilungsklagen erlaubt bereits 1795. (p. 175)
Nach
u. nach stiessen Marx’ Ausdruck.
Schließen die engl. »Hörner«
darauf, dass das
Gemein-Eigenthum keine oddity
dieser od. jener Örtlic[h]keit war, sondern der
herrschende Typus der Grund- u.
Bodenverhältnisse, wovon die seltnen Ausnahmen nur
errichtet durch die musulmännische Regierung,
die
diesen od. jenen Beamten mit »Privateigenthum« versehn.
In: Selections
from the revenue records of the North-Western Provinces.
Calcutta. Pt. 1. 1866. S. 219.
Schließen ⦗see: l.c. p. 219: »Extract from a letter from Mr. Wauchope to the secretary of
the Board of Commissioners in the ceded and conquered
provinces, vom 12 August 1809[«]; ditto: »Sand’s Newnham’s (collector) Bericht on Secretary to the Board of Commissioners, Bundelkund, 12 Mai, 1817«.⦘
(p. 176)
Hence die
1822 begonnene Revision
der früheren Cadaster, nach Reglement des Gouverneur Mackenzie,
führte die
Regierung dazu[,] ihre Uebereinkünfte nicht
direct abzuschliessen mit den einzelnen
Besitzern innerhalb der Grenzen Bei Kovalevskij, S. 176: сельскихъ
общинъ
Schließen der ländlichen Gemeinden, wie früher, sondern mit ganzen Gemeinden, wenigstens an solchen Orten, wo die
Dorfgemeinden sich noch mehr od. weniger unversehrt erhalten hatten. (176)
cf. ibid. Note 3.
|
Die theilweisen Verbesserungen des Cadasters, bis jetzt
fortdauernd, bezwecken Ausdehnung des Princips
des
Gemeindegrundbesitzes; von diesem, nicht vom Privatgrundbesitz, wie früher, wird dabei
als herrschendem Typus ausgegangen. Alter des
Besitzes wird anerkannt als unbestreitbarer Beweis
des
Eigenthums der Landgemeinden am Grund u. Boden, während die Privateigenthum daran Prätendirenden
schriftliche Dokumente beizubringen haben,
ausgefertigt bei Akt des Kaufs od.
des
Geschenks Seitens der muselmännischen Regierung.
(177)
So
das
Gemeineigenthum in Princip
anerkannt; wie weit in der Praxis,
hing u. hängt stets ab von dem was
Marx’ Ausdruck. Bei Kovalevskij, S. 177:
англійскіе администрадоры
Schließen »die englischen«
Hünde
[«]
für sich selbst am nützlichsten
halten. (177) So in verschiednen
Kreisen von Bundelkhund. Bei Kovalevskij, S. 177: въ
Бонделькундѣ.
Schließen Bondelkund ganz erhalten bis zu ihrer
Unterjochung durch die Engländer ganze Reihe v. Landgemeinden, deren Ländereien 10 □ Meilen einnahmen. Dies schien politisch u.
fiskalisch »schädlich«. Bestehend oft aus einigen 1000 Menschen, an einander gebunden durch selbe Abkunft u. Gemeinschaftlichkeit des Eigenthums,
schienen diese Verbände einerseits der engl. Regierung als Gefährliche
Gegner im Fall eines möglichen Aufstands,
andrerseits als Hemmschuh
Bei Kovalevskij, S. 177: въ
дѣлѣ
Schließen beim Geschäftche
der
rechtzeitigen Deckung der
недоимки,
auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung der Antheile
der unvermöglichen Steuerzahler.
Zusatz von Marx.
Schließen Was thut das britische »Horn«? Es vereinbart
sich betreffs der Steuerzahlung nicht mit der
Gesammtgemeine (pergunah), sondern mit ihren besondern Unterabtheilungen (Behri’s u.
Putti’s), während es zugleich
beibehält für die erstere die
Geldverantwortlichkeit im Fall der
Unzahlungsfähigkeit der Glieder der sie constituirenden Verbände.
(p. 177, 178. Cf. Calcutta
Review, N. 14, September, 1850 »Village Schools u.
peasant proprietors in the N. W. Provinces«, p. 155 etc)
Indem sie so die Landgemeinden auflöst in Beringe, ergreift
die engl. Reg. zugleich in der Mehrzahl der
Gemeinen Massregeln zur genauen Festsetzung, sowohl
der
Antheile eines jeden am
Ackerland, wie seines Antheils an Zahlung der
von der Gemeinde erhobnen Gesammtsumme. ⦗perfect
Paṭṭidārī, Puṭṭeedaree: „A tenure of a
coparcenary nature, but in which the lands are divided and held in
severalty by the different proprietors, each person managing his own
lands, and paying his fixed share of the government revenue, through
an accredited representative of the whole, being jointly responsible
in the event of any one sharer being unable to fulfil his
engagements: this is the perfect, or Makmil
paṭṭidārī: a modification of this tenure also exists, known
as Nāmakmil […], imperfect paṭṭidārī, in which part of the land is held
in common and part in severalty; the profits from the land in common
being first appropriated to the payment of the government revenue
and the village expenses“. (Wilson: A glossary of judical and revenue terms
[…] London 1855. S. 411.)
Schließen putidaree system heisst das, wo
das ganze Ackerland unter die Gemeindeglieder
vertheilt, imperfect das, wo Theil des
Ackerlands in Gemeinenutzung bleibt.⦘ (178)
Nach Verlauf einiger Zeit kehrten sich die ländlichen Versammlungen entweder nicht an diese Regierungsverordnungen oder fuhren fort das Land untrennbar zu eignen, od. machten neue Vertheilungen, sowohl der Gemeindeländereien, wie der Steuern unter ihre verschiednen Glieder. Ausnahmen davon nur solche Oertlichkeiten, wo die Cadasterkommissaire das System erblicher Antheile gefunden hatten, deren Grösse bestimmt durch den Grad der Nähe od. Entfernung der sie eignenden Familien vom gemeinschaftlichen Stammvater; diese fanden es die Herrn Kommissäre nützlich unbedingt anzuerkennen. (178) ⦗See das Citirte, p. 178, 179 aus dem Bericht (in: Selection Selections from Public Correspondence N. W. Provinces N. 34, p. 78) aus Bericht des Collectors Ross Rose in Banda, in Kreis Allahabad⦘
In
Folge der willkührlichen Verstümmlung des Gemeindeeigenthums durch die
Marx’ Ausdruck.
Schließen brit. »Hörner«
v. schädlichen Folgen. Die Vertheilung von
Gemeindeländereien in Distrikte schwächte das
Princip der wechselseitigen Hilfe u.
Unterstützung, dieses Lebensprincip der
geschlechts-gemeindlichen Verbände. Grossländliche u. vielbevölkerte Gemeinen sind
selbst nach Aussagen der Marx’ Ausdruck. Bei Kovalevksij, S. 179:
англiйскихъ
чиновниковъ
Schließen »Hörner« besonders geeignet zu lindern u.
oft
gänzlich zu beseitigen die Folgen der Dürre, der Epidemie u.
andrer zeitlich das Land treffenden Catastrophen. Mit einander
verbunden durch die Bande des Bluts, nachbarlichen
Zusammenlebens u. eben dadurch erzeugte Interessengemeinschaft, sind sie fähig allen möglichen Zufällen zu
widerstehn; erliegen ihnen nur kurzzeitig; die Gefahr einmal
vorüber, begeben sie sich mit früherer Energie wieder an die
Arbeit. In Unglücksfällen kann jeder auf alle rechnen. (179)
Marx’ Formulierung.
Schließen Dies futsch, nach gewaltsamer Auflösung der ländlichen
Gemeinden in ihrem Umfang nach nichtige
Distrikte u. mit der Begrenzung der
Gesammthaft auf eine verhältnissmässig geringe Familienanzahl. Der
Verfall des
Verwandtschaftsprincips äusserte sich mit so grosser
Kraft, dass die
Vertheilung der Gemeindeländereien unter
Kreise nur Vorläuferin der Vertheilung
des Ackerlands – innerhalb der Mehrzahl
der Gemeinden u. Kreise – als
Privateigenthum
unter die verschiednen Familien. In vielen
Orten, wo die s. g. Bhej Burrar tenure bestand,
d. h. wo v. Zeit zu Zeit Platz griff Wiedervertheilung des
Gemeindelands proportionell dem Antheil jedes Besitzers an
der Steuerzahlung, machte die
Vertheilung des Gemeindeterritoriums in erbliche
Nutzung unmöglich sowohl Rückkehr zur Gemeinde
ihrer zeitweis von ihr abwesenden Glieder, wie auch die Vermehrung des Zahlenbestands ihrer
Ansiedler auf angeschwemmtem Land. (cf. Report on the Bhej
Burrar tenures in Zillah Banda (1875 1845)
|74 in »Selections from Public Correspondence
N. W. Pr.«. N. 34)
Sowohl in den Gemeinden, wo alles Ackerland
vertheilt unter die einzelnen Familien, wie in denen, wo ein Theil des Ackerlands in untheilbarer Benutzung aller
Gemeinglieder blieb, wurde das System des
Gemeineeigenthums v. den
Marx’ Ausdruck.
Schließen »Hörnern« dadurch an
der Wurzel abgeschnitten, dass die Regierung nicht nur
die
Veräusserung der Gemeineantheile nicht
verbot, sondern ihre Versteigerung auf
öffentlichem Markt befahl, im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung der
auf ihn fallenden Steuern durch diesen od.
jenen Antheilbesitzer. Die Glieder der
Gemeine-verbände erhielten nur das
Vorzugsrecht (Privilegium des Vorkaufs) u. mussten ein für allemal verzichten auf das
Recht des Verwandten- u. Nachbarnaufkaufes, Recht,
anerkannt durch die Gesetzgebung aller Völker, lebend in
geschlechts-gemeindlichen Verbänden. (180, 181) (See
Calcutta Review, 1854: „The collection collector of revenue in the N. W. Provinces“ u. Verweis von Marx auf Kovalevskij, S. 181,
Fn.
*.
Schließen die Note p. 181)
(Dies Recht der
öffentlichen Versteigerung den
collectors gegeben durch
Act
v. 1841, bringt fremde Elemente, meist städtische
Capitalisten in die Landgemeinde hinein.)
⦗Sonst war die Regel, dass wenn einer seine Steuer nicht zahlt
z. B. in 15 Jahren, so sein Besitz an надѣлъ übergehend an andern
Antheilbesitzer, der für ihn die Rückstände zahlt, wodurch
Veräusserung an der Gemeinde fremde Personen zu seltner Ausnahme wird.⦘ (cf.
Calcutta Review, 1859 1850, N. 14, S. 154) [181]
Punjaub (annexed 1849): Auch hier lösen die
Engländer die
Dorfgemeinden gewaltsam in Kreise auf, u. führen
künstlich Privateigenthum auf die Antheile an
der Ackererde ein; ditto: öffentlicher Verkauf der
Gemeindehufen zur Zahlung v.
Privatschulden und Gemeinderückständen,
aber im Unterschied v. Northwestprovinzen, im
Punschab die
Gemeinde als einziger u.
ausschliesslicher
Eigenthümer des ganzen Bodens anerkannt; hier existirten
die
Gemeineverbände viel unversehrter als in
den N. W.
Provinces.(182)
Aber
das brit. gvt. eignete sich als Staat[s]eigenthum an, zum Schaden der
Dorfgemeinden, die
Wälder u. öden Ländereien,
die erstern unter Vorwand ihre Ausrottung durch
die Gemeineeigenthümer zu verhindern, in
fact um europäische Colonisation zu
fördern. Die Gemeindeeigenthümer behielten das Recht
въѣзда
u. der Weide. (l.c.) ⦗»Selections from
the records of the government of the Punjab and its dependencies.
New Series. N. 10. 1874. Lahore. p. 57.«⦘ ⦗see
ditto:
»Selection from the records of the Government. N. W.
Provinces« v. IV. From R. Alexander, commissioner to the sudder board of revenue N. W. Pr. Agra,
6 August, 1855,
p. 330;
ib. from Strachey,
collector of Moradabad to Alexander 16 July 1855.
Verweis von Marx auf Kovalevskij, S.
183.
Schließen (Vide p. 183)⦘ Kommentar von Marx. Siehe kovalevksij, S.
184: Ссылаясь на вхъ свидѢтельства, aнглiйcкie публицисты спокойно
относятсн къ упадку этихъ въ ихъ глазахъ устарѢвшихъ о6щественныхъ
Формъ: если кто изъ нихъ подчасъ и высказываетъ сожалtнiе по поводу
ихъ быстраrо исчезновенi, то лишь по соображенiмъ научнаго
характера. Благодаря этому обстоятельству, думаютъ они,
исторпкъ-юристъ лишается тѢхъ немногихъ остатковъ архаическихъ Форкъ
жизни, безъ иаблюденiя которыхъ немыслимо изученiе древнѢйшей
исторiи учрежденiй.
In der Fußnote * verweist er auf zwei Werke
von Henry
Sumner Maine: Village-communities in the East and West. Six
lectures delivered at Oxford. 2. ed. London 1872.; und
The effects
of observation of India on modern European thought: the Rede
lecture delivered before the University of Cam-bridge on May 22,
1875. London 1875.
Schließen Die engl. indischen Beamten, u. darauf gestützt
die Publicisten, wie Sir H. Maine etc stellen
den Verfall des Gemeindeigenthums in Punjaub
als blosses Result – trotz der liebreichen engl. Behandlung
der archaischen Form – des
ökonom. Fortschritts dar, während sie selbst
die
Hauptträger (aktiven) desselben sind – to
their own danger. (p. 184)
Durch Einführung der Veräusserlichkeit
individueller Gemeindehufen hat Marx’ Ausdruck. Bei Kovalevksij, S. 184:
англiйское
законодательство
Schließen das »Horn« ein dem indischen Gewohnheitsrecht ganz fremdes u. feindliches
Element eingeführt, nur schwach gemässigt
durch das
Vorkaufsrecht der Gemeindeglieder. (184,
185)
Durch Berührung mit der europ.
Cultur Hang zum Luxus bei den Indiern entwickelt; geben oft
die Hälfte ihrer Einnahmen für Hochzeiten etc aus; zu diesem
Behuf Anleihen unter Bedingung der
Zahlung v. Wucherzinsen Zusatz
von Marx.
Schließen ⦗in allen Ländern
[mit] nicht kapital. Production
u. Vorherrschen der Agrikultur Entwicklung des Wuchers⦘ u. benutzend die v. den Engländern
gegebne Freiheit der Veräusserung der Hufe,
diese den Wuchrern als Zahlungspfand verschrieben.
Kommt Zahlungstermin heran, so fehlen den
Bauern meist die genügenden Mittel. Der Wucherer klagt u. ohne viel Kosten u. Zögerung erhält er Eigenthumsrecht auf die Gemeindeparcelle. Sobald er
dadurch einmal
Gemeindemitglied geworden, wendet der Wuchrer dieselben
Mittel an um seinen Grundbesitz zu vermehren u. in Bei Kovalevskij, S. 185: десать–двадчать
лѣтъ
Schließen 10 bis 12 J. erreicht
er das Ziel seiner Wünsche. Die Gemeindebesitzer sind
entweder entfernt von ihren früheren Gütern od. bleiben
auf selben zurück als einfache Pächter. Die
Stelle der
grundeignenden
Gemeinde
eingenommen durch Grundeigenthum eines dem ganzen Dorf fremden städtischen
Wuchrer’s. (185)
1854 befragt über die
Ursache des raschen Verfalls des Gemeindeeigenthums u. dessen Uebergang in
andre Hände, antworten die
Commissäre zur Verbesserung des
Kadasters u. die
Steuereinnehmer einstimmig – Wucher. (Cf.
Selections from the records of the Government.
N. W. Pr. v. IV, p. 300; 315.
vol. IV[:]
Frequency of transfer of proprietary title.
Fehler bei Kovalevskij. Soll sein: to S.
Fraser, Commissioner of the Dehlie Division.
Schließen From Egerton officiating collector at Delhi to
W. Muir, secretary to govern. N. W. Pr. Delhi.
10 Nov. 1854 p. 304. Ditto Selections from Public Correspondence N. W. Pr. N. 34) Verweis von Marx auf die bei Kovalevskij, S.
186/187.
Schließen (See p. 136 186, 137 187)
|
Eine Reihe v. Dürren (засухъ) wirft auch den
arbeitsliebenden Stamm der Djaten
dem Wucherer in die Hand. (186) Mit System hoher u. compound interests kann sich Wucherer, wanns ihm
beliebt, der Gemeindehufen bemächtigen … . Der kleine
Wuchrer beginnt nach u. nach die Rolle des Giganten im
indischen Grund u. Bodensystem zu spielen … die
Marx’ Ausdruck.
Schließen Burschen
heissen
Prehtees,
Bohrahs, Kayans, Uthburyas, Bunyas (in Bundelkund Bundelkhund); sie – sagt Steuercollector – machen sich sofort bekannt
mit der ökonomischen Lage jedes Gemeindeglieds, exploitiren gedrückte Lage
zu Leihen auf enorme Zinsen u. als Zahlungspfand die individuelle
Gemeindehufe … früher od. später durch freiwilligen od.
Zwangsverkauf auf öffentlichem Markt geht sie über in die
Hände des Wuchrers. Nach u. nach concentrirt er in seinen Händen
auch alle andre Gemeindehufen. (186, 187)
Oft spielt auch die
Regierung directe Rolle in der Veräusserung
der individuellen Gemeindehufen. Die engl.
Beamten gestehn selbst, dass Dank der zu hohen Belastung
des Bodens Bei Kovalevskij, S. 187: въ эпоху
производства […] пятаго по счету
кадастра
Schließen zur Epoche der Cadastration in den N. W. Provinzen, die
Bei Kovalevskij, S. 187: общинное
пользователи
Schließen Gemeindebesitzer es nützlich für sich hielten, zur Veräusserung ihrer
Antheile zu schreiten, whence rasches Uebergehn des Besitzes
der Hufen aus einer Hand in die andre. In den
letzten 30 J.
(in den N. W. Provinzen)
die Besteurung in den meisten Kreisen bedeutend
vermindert, verschlingt aber noch, wenn nicht
die ganze, so fast
die ganze Revenue des Landwirths in den
Distrikten v. Delhi u. Allahabad, so dass die
Gemeineeigenthümer es vortheilhaft finden unter zu kontrahiren
ihrer ihre Antheile, unter Bedingung, dass die Pächter
ihnen Summe zahlen = dem auf der Hufe lastenden
Steuerbetrag. (187) Hence häufig: Lassen
des Bodens ohne Anbau, Entfernung aus der
Gemeine um der Grundsteuer zu entfliehn, nicht
zur Zeitzahlung dieser od. jener individuellen Zahlungen in die
Gemeindekasse. Dagegen einzig v. der engl.
Administration angewandtes Mittel: Anbietung der
Hufe des Nichtzahlenden od. sich aus der Gemeine
Entfernenden, an die übrigen Glieder der
Gemeine, meist an die
Dorfältesten (Lumberdar) zur zeitlichen, od. bei verlängerter
Zahlungsunfähigkeit, zu beständiger Benutzung. Hence in relativ
nicht grossen Gemeinden gelingt es dem Lumberdar,
gewöhnlich gewählt aus den vermögendsten Bei Kovalevskij, S. 188:
гражданъ
Schließen Gemeindegliedern, in seinen Händen die
Hufen der übrigen zu concentriren.
([187,] 188) So alle Gemeindeländereien in zeitlichen
od. constanten Besitz eines Lumberdar übergegangen im
Pergunah Pergunnah Budousa, deren verschiedne Unterabtheilungen theils
erbliches, theils zeitliches Eigenthum des
Marx’ Ausdruck. Bei Kovalevksij, S. 188:
лумбердара
Schließen Burschen auf erwähntem Weg geworden. (l.c.)
Viel öfter aber gewinnt bei Zahlungsunfähigkeit des einen od. andern
Gemeinglieds nicht der Gemeineälteste,
sondern der Bei Kovalevskij, S. 188:
чуждый
ей
Schließen städtische Capitalist. Bei Unvermögen die
ganze auf sie fallende Steuersumme zu zahlen,
vonwegen der Zahlungsunfähigkeit verschiedner
Glieder
ist die
Gemeine nicht selten gezwungen zur Veräusserung eines
Theils ihrer Ländereien zu schreiten, wobei als Käufer
unabänderlich erscheinen ihre Capitale in Grundeigenthum anlegende
städtische u. dörfliche
Capitalisten. Oft auch die
öffentliche Versteigerung executirt durch
die
Regierungsbeamten des Finanzdepartments, um aus
dem Verkaufspreis die Steuerrückstände dieser od.
jener Gemeinde zu decken; auch hier wieder Gewinner: der
Gemeine fremde Kapitalisten. Verweis von Marx auf die bibliographischen
Angaben von Kovalevksij in den Fußnoten *), **), und***) auf S. 188.
Schließen (188 see ib. die Citate in
Noten)
Der Uebergang der Gemeindeländereien – (in den
N. W. Pr. u. ganz besonders im Punjab) – in Privateigenthum
noch beschleunigt durch die
Leichtigkeit, womit der
Wucherer (Geldverleiher) erhält Executionszettel für Verkauf der individuellen Hufe
seines Schuldners. Wenn die Processsumme nicht 300 Rubel Rupees übersteigt, liegt Entscheidung bei Gemeineältesten (Tehseeldars), die die Funktion v. Steuereinnehmern verrichten; im Gegenfall [bei] den Kadastercommissairen. Appellation an board of revenue nur in sehr
wichtigen Fällen Platz greifend. (189[,] cf. weiteres 189,
190)
From
G[eorge] Campbell, Officiating Collector of Azimgurh, to
H.C. Tucker, Commissioner, 5th Division, Benares, dated the
29th November 1854. In: Selections from the records of
government, North Western Provinces. Agra. Vol. 4. 1856. Nr. 37.
S. 227/228.
Schließen ⦗29 Nov.1854 schreibt G. Campbell,
collector of Azingurh, Benares
district,
„[in keinem Land]
geht Land mit solcher Leichtigkeit aus Hand in Hand
über – Kommentar von Marx.
Schließen dieselben engl. »Hünde«, die den transfer of land at home
mehr erschweren als in irgend einem andern Land! – als in Indien“, Zusatz von Marx.
Schließen (in Folge der engl.
Verwaltungsjurisdictionsregeln) p. 189⦘ In
den
N. W. Provinzen bei Zwangsverkauf v. Grundeigenthum
wenigstens 2 Gerichtsinstanzen, im Punjab entscheiden Steuereinnehmer, Kadasterkommissaire u. im äusserten äussersten Fall Board of Revenue Ausrufezeichen von Marx.
Schließen !
Zusatz von Marx.
Schließen (Schöne Richter!) (l.c.)
Derselbe Campbell sagt: „Die Rechte auf Grundeigenthum werden in den Gerichten erster
Instanz beurtheilt mit Beobachtung genau derselben Form wie bei den
unbedeutendsten Schuldklagen. Da der
Preis der Ländereien bestimmt ist einfach
durch ihre jährliche Einahme Einnahme, findet der Kläger es am vortheilhaftesten
den Verkauf der Hufen zu verlangen, als leichtestes Realisationsmittel einer Schuld. Kaum ist der
Name des Schuldner’s eingetragen in das Buch des
Steuereinnehmers – u. der Gläubiger erwirkt ohne Mühe den Verkauf
v. dessen Hufe, |76
ohne Zögern, ohne irgend welche Fristen. Dem
Schuldner bleibt nur die Wahl, selbst zur Veräusserung seines
Antheils zu schreiten oder sie der Administrativgewalt anheimzustellen.
Hence nicht zu wundern, dass dort, wo die Bevölkerung unvermögend u.
fahrlässig, die Dürre häufig u. die Wuchrer zahlreich,
der Uebergang des Bodens aus Hand in Hand vorgeht bei
jedem Schritt.“ (189, 190)
Zur Epoche der musulmännischen Herrschaft hatte zeitliches Verlassen der Gemeine nicht zur Folge Verlust der Rechte des
Gemeineglieds. Wenn er, um Lohn zu erarbeiten in
die Stadt ging, überliess der Landbewohner nur
zeitlich seine Hufe der ganzen Gemeinde od. diesem od. jenem seiner
Nachbarn, unter Bedingung die ihm zufallende Steuerquote v. seiner Hufe zu
zahlen. Bei Rückkehr erhielt er sie wieder u. zahlte wieder die auf ihr
lastende Steuerquote. Dies war besonders leicht an Orten, wo bestand
die Gewohnheit periodischer Vertheilung
der ganzen Summe der Regierungssteuer dieses od. jenes Dorfs,
entsprechend dem Umfang der v. jedem Glied besessnen Hufe. (bhej burrar tenure) Unter diesem System[,] sagt Rose –
Steuercollector in Bandha Banda – jeder Zurückkehrende verminderte die Summe der
durch seine Genossen gezahlten Steuern. Jetzt – sagt Thomason – hat der
einmalige Zusatz von Marx.
Schließen ⦗statt des absentee⦘ Besitzer
der Hufe den Schutz der Regierung u. kann selber nur beraubt werden durch Urtheil der Civilgerichte.
Gewöhnliches Hilfsmittel gegen Forderung der Wiederabtretung der Hufe ist
Klage bei Gericht, dass der Kläger 12 Jahr in ununterbrochnem
Besitz gewesen od. einer eine
langen lange Rechnung
v. Auslagen, die der zeitige
Besitzer auf die fremde Hufe gemacht. (190, 191) Der Process
der
Auflösung der Gemeinverbände, nicht
beschränkt auf Gründung
kleinen
Bauerneigenthums[,] führt unfehlbar zum grossen Grundeigenthum. (191)
Der oben beschriebne Eintritt einer der Gemeinde
fremden Klasse von Kapitalisten in ihren Schoos,
hebt ihren
patriarchialischen
patriarchalischen
Character, damit auch den Einfluss
der Gemeindeältesten auf; Umschreibung von Marx.
Schließen Krieg aller gegen alle beginnt.
Fehler bei Kovalevskij. Siehe: From R. N. Cust,
Collector of Banda, to R. Lowther, Commissioner, 4th Division,
dated Camp Mow, the 26th January 1855. In: Selections from the
records of government, North Western Provinces. Agra. Vol. 4.
1856. Nr. 33. S. 224 (bei Kovalevskij: S.
344).
Schließen So sagt Cust, collector of Banda, 9 Oktob.
1854, : „Die den Bedingungen einer Landgemeinde, deren Glieder
unter einander verbunden durch
Verwand[t]schaftsband, vollständig entsprechende Ordnung,
wird eine Unmöglichkeit mit dem
Eintritt in die Gemeinde des ihr fremden
Elements von Spekulanten. Die sittliche Controlle der Bei Kovalevskij: старѣйшинъ
лумбердаровъ
Schließen Lumberdare (Gemeindeältesten) hört auf zu bestehn u. die
ganze Gemeinde zerfällt in Theile.“ So sagt Egerton (10t Nov.
1854), Steuereinnehmer in Delhi: „Die
Wucherer thun alles in ihren Kräften, um zu erhalten
u. zu erzeugen neue Zwiste in der Mitte der Gemeineglieder, darauf
kalkulirend, dass der schliessliche Ausgang ihren Interessen nützlich.“ Sie
beuten aus u. fördern den mit dem Verfall der
patriarchal. Verhältnisse unvermeidlichen Antagonismus der Interessen. In keinem Land daher solche Anzahl Grund u. Bodenprocesse als in Indien;
diese Klagen fordern bedeutende Geldausgaben, zu deren
Deckung die
Bei Kovalevskij, S. 192: общинныхъ
пользователей
Schließen Gemeindeglieder oft zu Anleihen unter Verpfändung ihrer Hufen flüchten
müssen, häufig unter Bedingung 100% für die ihnen geliehne Summe zu
zahlen. (192) Schluss Resultat des
Bei Kovalevskij, S. 193: судебнаго
спора
Schließen juristischen Kriegs Ruin der ärmsten der processirenden Partheien, der sie
früher od. später treibt zur Veräusserung ihres
Antheils. Schreibt C.F T. Le-Bas,
Collector of Jounpore, 10 Oct. 1854:
„Keine Uebertreibung zu sagen, dass jedesmal wenn ein Armer Process hat mit
Vermögendem, über Auswahl der Mittel nicht besonders Bedenklichem
u. rachsüchtigem Rachsüchtigem, die Civilgerichte dem letztern die volle
Möglichkeit gewähren den Gegner utterly to ruin.“ (193)
Weiter: Turnbull, Steuereinnehmer in Bulundhur: „Um Process zu vermeiden, der
begonnen unrechtlich durch mächtigen Nachbar, unbekannt mit
den Gerichtsformalitäten u. unvermögend zur
Bestreitung der Processkosten, überträgt der Gemeindehufbesitzer
oft sein Eigenthumsrecht an einen andern, eben so mächtigen Nachbarn,
suchend dessen Rath u. Mitwirkung. Nicht wohl überlegend alle Folgen seiner
Handlungen, mit blos schwacher Einsicht in seine eignen Interessen, ausser
der Erreichung des ihm nächst vorschwebenden Ziels, wendet sich der
kleine Bauer zur s. g. ikbaldawa, oder Entäusserung des ihm zugehörigen Antheils ins Eigenthum
eines grossen Grundbesitzers, unter Bedingung der Erhaltung des Rechts
der Nutzniessung u. erkennt die Albernheit der v. ihm
ergriffnen Maassregel erst nach dem
legalen Uebergang seines Antheils in fremde Hand.“
Zusatz von Marx.
Schließen Er wird – mit Familie – einfacher Bebauer des
ihm früher gehörigen Antheils. (193) Selbes
gilt für kleine Bauerneigenthümer. (l.c.) Derselbe
collector spricht von der „stufenweisen u. raschen Verschlingung
des kleinen Grundeigenthums durch das
grosse, auf rechtlichem u. unrechtlichem Weg“. (194) »Memorandum on the Census of British India, of 1871–72[«], giebt
folgende Anzahl Grundeigner in
N. W. Provinzen u. Punjab: N. W. Provinzen: 693 207; Punjab: 3,195,455; Summe beider:
3,888,662. Zählt man hinzu die
Pächter (Arendatoren) u. Landbebauer – 5,182,000 in
den
N. W. Provinzen u. 1,765,000
in Punjab, so die Zahl aller Personen,
interessirt in der ferneren Erhaltung der Ländereien in
den Händen der zeitlichen Besitzer = 10 Millionen. (194) Die Einwohner (Bauern) so anhänglich
an das Land, dass sie es vorziehn
(sieh
Note 3, p. 194) als blosse Ackerarbeiter
dazubleiben auf ihren früheren Hufen statt höheren Lohn in den
Städten zu suchen. (p. 195) Umschreibung von Marx. Bei Kovalevskij, S.
195: Не даромъ же сами англійскіе адми-нистраторы поставлены въ
необходимость констатировать фактъ недовольства существующимъ
правительствомъ въ средѣ лишенныхъ ихъ прежнихъ владѣній общинныхъ
пользователей и мелкихъ поземельныхъ собственниковъ и лелѣемую ими
надежду на скорое наступленіе новаго, болѣе сильнаго правительства,
готоваго возвратить имъ утраченныя ими
владѣнія.
Schließen Gegensatz der ihres Landes als Gemeineigenthümer od. kleine
Bauerneigenthümer Beraubten gegen engl. Regierung. (l.c. ×)|
Römische Nummerierung und Betitelung dieses
Teils von Marx.
Schließen III) Algier.
Bezeichnung der Kapitel von Teil III mit
den Buchstabe A) von Marx. Bei Kovalevskij nur im
Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als „глава VIII“
bezeichnet.
Schließen A.) Arten des Grundbesitzes in
Algier in Epoche der fzs.
Eroberung.
Lacroix: »Colonisation et administration romaine romaines de l’Afrique septentrionale«. (Revue Africaine 1863 S. 381)
Gustave Boissière: Esquisse d’une histoire de la conquête et de l’administration romaine dans l’Afrique. Paris. 1878
Ibn-Khaldoun: Histoire des Berbères et des dynasties
musulmanes de l’Afrique septentrionale. Trad. de l’arabe par
le baron de Slane. T. 1–4. Alger 1852–1856.
Schließen Ibn Kaldyn Kaldun, (übersetzt von Slene Slane),
Geschicht[s]schreiber der Berbern.
Mercier: (French) Wie wurde Afrika arabisirt …? 1874) [198] id. »Geschichte der Ansiedlung der Araber in Nordafrika«. [199]
Rod. Dareste:
»la
propriété foncière en Algérie«. 1852. Senkrechter Strich und „E“ von „Eugène“
mit Rotstift eingefügt.
Schließen │Eugène
Robe: Les lois de la
propriété foncière en AIgérie.
| Kabylien u. Gewohnheiten der Kabylen v.
Hanoteau u. Aristide Letourneux. Marx hat
den Namen aus dem Russischen retranskribiert. Bei
Kovalevskij, S. 200, Fn. **: Летурне Schließen Letourne. 1873. [200] |
Für die Periode der Türkenherrschaft in Algier,
ausser
»Révue Revue Africaine« bes. wichtig: Genty de Bussy: „De l’établissement des Français dans la Régence d’Alger“. Alger. 1833 fol. [207] |
| Leynardier Leynadier et Clausel: »Histoire de l’Algérie française« 1846. [204] | |
| Mœurs, coutumes et institutions des indigènes de l’Algérie. |
In: Revue Africaine see: »Topographie et histoire générale d’Alger par le bénédictin Fray Diego de Haedo abbé de Fromesta«, traduit de l’espagnol par le Dr. Monnereau et Bergbrugger Berbrugger.1870. [206]
Algier hat nach Indien noch die
meisten Spuren der archaischen
Form
des Grundeigenthums.
Das
Geschlechts- u. untheilbare
Familien-Eigenthum hier die herrschenden Typen
des Grundeigenthums. Jahrhunderte arabischer, türkischer,
endlich französ. Herrschaft waren – except in der
allerletzten Zeit, amtlich seit
Loi
relative à l’établissement et à la conservation de la
propriété en Algérie. In: Journal officiel de la République
française. Paris. 5e année. Nr. 217. 9. August 1873.
Laut dem von der Assemblée nationale am 26. Juli 1873
angenommenen Gesetz galt in Algerien für unbewegliches Eigentum
fortan nur noch französisches Recht. Das auf muslimischem oder
kabylischem Recht basierende Gemeineigentum der Geschlechter
(tribus) wurde aufgehoben. Deren Mitglieder erhielten das von
ihnen genutzte Land als individuelles Eigentum nach
französischem Recht.
Schließen Gesetz v. 1873 – unvermögend die
Bluts-Organisation u. darauf gegründeten
Principien der Untheilbarkeit u. Unveräusserlichkeit des
Grundeigenthums
zu zerschlagen. (197)
In Algier individuelles u.
Collectiv-Grundeigenthum; ersteres
Bei Kovalevskij, S. 197:
несомнѣнно
Schließen wahrscheinlich
entsprungen
unter Einfluss des röm. Rechts; es
(das
individuelle Grundeigenthum)
herrscht bis heut vor inmidst der einheimischen
Berbern u. unter den Mauren u.
Hebräern, die das Hauptcontingent der städtischen
Bevölkerung bilden. Unter den
Berbern einige – Kabylen benamst,
bewohnend das
Mittelmeerufer im Norden etc bewahren viele
Spuren des
Bei Kovalevskij, S. 198: родоваго и
общиннаго
землевладѣнія
Schließen Geschlechts- u.
Gemeineigenthums, leben bis jetzt in untheilbaren Familien mit strenger
Beobachtung der Unveräusserlichkeit des
Familieneigenthums. Der grösste Theil der
Berbern nahm v. Arabern Sprache, Lebensart, charakteristische Eigenthümlichkeiten
des Grundbesitzes an. (197, 198) Die
Collectivformen des Grundeigenthums, u. an Spitze
davon das Geschlechts-[,] unzweifelhaft eingeführt v. den Arabern. (l.c.)
Bei Kovalevskij, S. 199:
во
второй половинѣ
Schließen In der ersten Hälfte des 7t Jhdts Einfälle der Araber in Algier; aber ohne Colonisation, hence ohne Einfluss auf
dortige Institutionen; aber:
Mitte des 11 Jhdts freiwillige
Unterwerfung eines der Berber-herrscher unter das Bagdad
Kaliphat; erste im nördlichen Afrika
angesiedelten Araberstämme waren die Hilel’s u. Soleim’s.
Abwesenheit Bei Kovalevskij, S. 199: дружнаго
сопротивленія
Schließen freundschaftlicher Beziehungen Seitens der einheimischen Berbern gaben gab der arabischen Erobrung, zeitweise aufgehalten Ende des 11 Jhdts durch Gründung eines
einzigen Bei Kovalevskij, S. 199:
марокскаго
Schließen maurischen
Reichs,
die Gelegenheit stufenweis alle Länder des nördlichen Ufers
Afrika’s, darunter auch Algier, sich zu
unterwerfen. Die Berberknäse wandten sich in
ihren inneren Zwisten häufig an die
arabischen Milizen u. belohnten sie dafür mit
Abtretung bedeutender
Territorien als Eigenthum unter der Bedingung dass diese ihnen
von nun an zum Kriegsdienst verpflichtet. So,
bereits Ende des 12 Jh. gefunden
zahlreiche arabische Ansiedler am Ufertheil des
heutigen Algiers, benamst Tel. Ende des 14 Jhdts hören nicht nur
die
allgemeinen, sondern auch die
partiellen Translokationen der arabischen Stämme
auf. Sie leben daher jetzt noch an denselben Orten wo
5 Jahrhunderte früher. Sich beträchtlich vermischend mit
den natives, nahmen die Araber schon damals
das
ganze
nördliche Ufer Afrika’s ein, wo sie noch.
Ihr aus Arabien mitgebrachtes Hirtenleben fand
Möglichkeit weiter Entwicklung im physischen Charakter des von ihnen
besetzten Landes. Ununterbrochen durch hohe Berge ist das
nordafrikan. Plateau reich an grossen Weiden.
(199) Diese letzteren – seit der ursprünglichen Ansiedlung der
Araber bis jetzt – im ungetrennten Besitz der
auf ihnen nomadisirenden Stämme.
Von Geschlecht zu Geschlecht überliefert bei diesen Arabern
Geschlechtseigenthum;
unterging nur changes: 1) durch Spaltung
(allmähliche) des Geschlechts in verschiedne
Zweige, 2) Einschluss Fremdstämmiger in
seinen Bestand. Hence: Ausscheidung aus
den Geschlechts-Weiden von ihrem
Territorialumfang nach minder beträchtlichen Stücken u. an einigen
Orten: Geschlechts-Eigenthum ersetzt
durch Nachbarliches, alias
»gemeindeliches«. (общиннымъ) (200)
Das unter arabischem Einfluss entwickelte System
des Grundbesitzes bei den Kabylen
unterscheidet sich dadurch vom arabischen, dass
es sich weiter entfernt vom primitiven
Typ
des
Geschlechts-Eigenthums. Zwar auch bei
ihnen: Gesammthaft für die Natural-abgaben
u. Dienste; nicht selten Ankauf auf
gemeinschaftliche Rechnung von Ochsen, Ziegen, Schafen, deren
Fleisch später vertheilt unter die
einzelnen families; auch richterliche u.
administrative Autonomie der Geschlechter ihnen
bekannt. Als Schiedsrichter in Vermögensprocessen erscheinen bei ihnen
die
Geschlechts-Räthe; die
Geschlechterobrigkeiten allein können Jemand erlauben sich in Mitte der Kabylen
niederzulassen; |78 kein Fremdgeschlechtlicher ohne ihre Erlaubniss zugelassen zum Erwerb v. Eigenthum; dieselben Geschlechts-vorsteher vertheilen wüste
Ländereien als Eigenthum unter Personen, die
selbe tauglich zur Kultur gemacht u. 3 Jahre nach einander bebaut haben. (200)
Ferner: Weide u. Wald bei den Kabylen in gemeinschaftlicher Nutzung; mit Bezug auf Ackerland besteht noch Vorkaufsrecht der Verwandten, des Bei Kovalevskij, S. 201: родоваго и
сосѣдскаго
выкупна
Schließen Geschlechts- u. Gemeindekaufs u. das Erbrecht der ganzen
Geschlechtsgemeinde auf das durch eins ihrer Glieder
hinterlassne Vermögen; dies letztre Recht verschieden regulirt
durch die „Gewohnheitsordnungen“ –
kanoun – der verschiednen Stämme. Bei
einigen wird die
Geschlechtsunterabtheilung – das Dorf – zugerufen zur Erbschaft zusammen mit
den leiblichen Brüdern des Verschiednen; bei andern nur bei
Abwesenheit aller Verwandten bis zum 6ten Grad. (201) Andrerseits als Subjekt des Rechts auf Ackerland
erscheint bei den Kabylen nur noch die Familie. (l.c.) u. zwar die ungetrennte; der Grund u. Boden daher Eigenthum der undivided family; letztre umschliesst Vater, Mutter, Söhne, ihre Weiber, Kinder u. Kindeskinder (Enkel),
Onkel, Tanten, Neffen u. Geschwister
Brüder (Cousins). Gewöhnlich das Vermögen der Familie
verwaltet durch den
Aeltesten an Geburt, nach Wahl aller
Familienglieder. Er kauft u. verkauft, pachtet Ländereien, ordnet an
Saat u. Ernte des Getreides, schliesst Handelsverträge, zahlt
für die Familie u. empfängt die ihr zukommenden Zahlungen;
seine Gewalt keineswegs unbeschränkt; bei allen
etwas wichtigen Fällen u. speciell bei Kauf od. Verkauf von Unbeweglichem, muss er den
Rath aller Familienglieder befragen. Sonst nicht
beschränkt in Verfügung über das Familienvermögen. Scheint
seine Thätigkeit schädlich den Familieninteressen, so hat diese das Recht ihn abzusetzen u. an seine Stelle
neuen Administrator zu ernennen. (202) Die
Hauswirthschaft der undivided family
ganz in den Händen der nach Geburt ältesten
Frau
Zusatz von Marx. In seinem Handexemplar
des Buchs schreibt Marx am linken Rand: Vide Kroatenwirthschaft. – Siehe auch das Kommentar von
Marx auf derselben Seite
unten: „(cf. Südslawen)“ und
am S. 47 des
vorliegendes Heftes: „⦗im südslav. Sinn.⦘“ und die Erl.
dazu.
Schließen (see Croaten)
oder der zur Führung tüchtigsten, jedesmal
gewählt durch alle Familienglieder. Nicht selten wechseln auch die Weiber ab in dieser
Funktion. (l.c.)
Die
Familie liefert jedem ihrer Glieder die Arbeitsinstrumente, Flinte, das zum Handeln od. Handwerk
nöthige Kapital. Jedes Familienglied hat ihr seine Arbeit zu
widmen, i.e. in die Hände des Familienhaupts – bei
Strafe der Verjagung aus der Familie – alle von ihm
gemachte Einnahmen zu liefern. Was Bei Kovalevskij, S. 202: частной
собственности
Schließen das individuelle Eigenthum betrifft, so beschränkt – mit Bezug auf Bewegliches – bei Männern nur auf die
Kleidung; bei Weibern
auf
трапьемъ
тряпьемъ
(sieh
Aristide Letourneux. Marx hat den Namen aus dem Russischen
retranskribiert. Bei Kovalevskij, S. 201:
Летурне
Schließen Letourne) u. Schmuck,
die sie erhalten als Bei Kovalevskij, S. 202:
подарокъ
Schließen Mitgift (rather Geschenk) am Heirathstag; Ausnahme nur für Luxuskleider u. theuren Halsschmuck; diese bleiben Gemeineigenthum der Familie u. können
nur in die
individuelle Nutzniessung dieser u. jener v.
den Weibern eingehn. Zusatz von Marx. Siehe auch die
Kommentare von Marx auf
derselben Seite oben: „(see Croaten)" und am S. 47 des vorliegendes
Heftes: „⦗im südslav. Sinn.⦘“ und die Erl.
dazu.
Schließen (cf. Südslawen). Was unbewegliches
Eigenthum betrifft, das ein Glied
durch Schenkung od. Vermächtniss erhalten, so gilt
es als sein individuelles Eigenthum, geht aber
ein in Besitz (владѣние) der ganzen Familie.
(l.c.) Besteht die Familie aus nicht vielen Gliedern, so Speise an gemeinschaftlichem Tisch u.
die Funktion als Köchin fällt
der Reihe nach auf alle weiblichen Glieder. Die bereite
Speise wird jedem Glied von der
Hauswirthin (dem weiblichen Familienhaupt)
verabfolgt. (l.c.)
Bei zahlreichem Familienbestand monatliche Vertheilung der Provisionen, nur mit Ausschluss des Fleisches, vertheilt in rohem Zustand unter die Familienglieder in unbestimmten Zeiträumen, jedesmal nach Kauf u. Schlachtung v. Vieh. Bei der Vertheilung der Provisionen beobachtet der Familienvater strenge Gleichheit unter den Gliedern. (202, 203) – Ferner: Institut der Blutrache, kraft deren jeder verantwortlich gemacht werden, i.e. mit seinem Leben büssen kann für den durch irgendein andres Glied der Familie vollbrachten Todtschlag. – Da sie gleichzeitig persönliches- und Vermögensband besteht die undivided family bei den Kabylen noch als vollebige Erscheinung. Bei Sterben verordnen die Familienväter gewöhnlich ihren Kindern wie bisher in der Untheilbarkeit zu verharren. (203) Dennoch in Praxis nicht selten Ausscheidung u. Vertheilung; nach der Volksrede sollen daran die Weiber hauptsächlich Schuld sein; Kabylensprichwort: „Die Bett-gespräche führen zu Familientheilungen.“ Bei Vertheilung des Familienvermögens gewöhnlich dieselben Regeln befolgt wie bei Erbschaftstheilung. Zugleich mit dem Verwandtschaftsgrad oft auch berücksichtigt wie gross die Habe, eingebracht in’s Familieneigenthum durch eine Privatperson. Gleichheit der Theile nur beobachtet bei Vertheilung der jährlichen Vorräthe, Getreidekorns, Olivenöls etc. (l.c.) – Häufiger als die Vertheilung – sind die Ausscheidungen, die nach dem Gewohnheitsrecht jedes Familienglied verlangen kann. In dem Fall aus dem Familienvermögen zu seinem Vortheil abgeschieden der Theil, der ihm zukommen würde in der Ordnung der gesetzlichen Erbschaft; ditto die ganze individuelle Habe, die er zur Familiennutzung geliefert. Nach vollbrachter Ausscheidung lebt die Familiengemeinde wie vorher – undivided. (203, 204)
Wenn also den
Kabylen auch das
Privatgrundeigenthum bekannt, so nur als Ausnahme. Hier wie überall erscheint es bei ihnen als Product des allmähligen Processes der Auflösung
des Geschlechts- Bei Kovalevskij, S. 204:
сельской
Schließen Gemeinde-
u.
Familieneigenthums. (204)
Die wie überall aus inneren Ursachen entspringende Zersetzung der Collectivformen des Grundbesitzes ward
beträchtlich beschleunigt unter den Kabylen u. Arabern von
Algier durch die
türkische Erobrung des Landes gegen Ende des
16t Jahrhunderts. Ihren Gesetzen
gemäss liess der Turk als allgemeine Regel das Land
in den Händen der es besitzenden Geschlechter; aber
Domanialeigenthum wurde beträchtlicher Theil des wüsten Lands, bisher im Besitz
der Geschlechter. Diese Länder – genannt „haouch“ od. „azib-el-beylik“ (Länder
der Beys) Zusatz von Marx.
Schließen (oder der »begs«) wurden
cultivirt auf Kosten der türkischen
Regierung. Die örtlichen Beys erhielten
zu diesem Zweck auf Kosten der Staatskasse
Arbeitsvieh u. Ackerbauinstrumente u. die
heimische Bevölkerung lieferte das
Arbeitspersonal, nothwendig zur Getreideerndte. Der grössere Theil des Domaniallandes blieb
jedoch nicht unter der unmittelbaren Verwaltung der
Regierung; er ging über in die
Hände v. Pächtern, wovon ein Theil verpflichtet
|79
jährlich an Staatskasse bestimmte Summe v.
Geldsteuern zu zahlen, andrer Theil zur
Leistung gewisser Naturallieferungen u. Dienste zum Vortheil der
Domanialverwaltung. Hence 2 Kategorien der
verpachteten Ländereien: 1) „azel“
zahlt gewisse Bei Kovalevskij, S. 205: арендной
платы
Schließen Geldrente; 2) „tonizza“ leisten nur Naturalabgaben u. Dienste. Die
Pächter beider Sorten nur zugelassen unter Bedingung
des Anbaus des Bodens. Geschah das nicht innerhalb 3 Jahren, so die Hufen weggenommen u. 3t Personen von Fiskus übergeben. (204,
205)
Zum Schutz gegen Emeuten durch stets vorhandne örtliche Miliz stifteten die Türken Militaircolonien
Kommentar von Marx. In seinem
Handexemplar des Buchs kommentiert Marx am rechten Rand: dies so
wenig feudal wie die römischen Militair
Colonien.
Schließen (die K. »feudal« tauft aus
dem schlechten Grund weil sich aus ihnen – unter
andern Umständen – den indischen Jaghiri aehnliches hätte
entwickeln können) benamst „Zmala“. Inmidst der heimischen Bevölkerung
angesiedelt türkische Militaircolonien, nach u.
nach vervollständigt durch arabische u.
kabylische Reiter. Jeder Ansiedler erhielt v. Regierung
zugleich mit seiner Parcelle das zur Saat nöthige
Korn, Pferd u. Flinte, dagegen verpflichtet zu lebenslänglichem Kriegsdienst innerhalb der Grenzen
des Kreises (des Kaidat);
dieser Dienst entband sein Land von Steuer. Die
Grösse des Landantheils verschieden mit
Verpflichtung seines Besitzers; eine volle Hufe
verpflichtete beim ersten Aufgebot in den
Reihen der türk. Reiterei zu erscheinen; eine
halbe Hufe nur zu Fussdienst. (205, 206) ⦗Eine „zouidja“
Ackerland galt als Vollhufe; die Glieder der „Zmala“ hiessen
„makhezen“.⦘ p. 206.
Der
Umfang des als Domanial- u.
Kriegskolonistenland eingenommenen Territoire wuchs mit jeder
Generation in Folge der Güterconfiscation
wirklich meuterischer oder der Meuterei verdächtiger Geschlechter.
Der
grössere Theil des konfiskirten Landes
wurde von der Obrigkeit – durch die Bei Kovalevskij, S. 206, Fn. ***:
управленія
бейликовъ
Schließen Begs (alias Beys) auf öffentlichem Markt
verkauft; damit Entwicklung gegeben des (schon von den
Römern veranlassten) Privatgrundeigenthums.
Käufer meist Privatpersonen aus der Mitte der türkischen Bevölkerung; so entsprang allmählig grosse Kategorie von Privatgrundbesitzern; ihr
Eigenthumstitel bestand nur in Quittung der
Staats-Rent-Kammer;
die Quittung constatirte Fakt des Verkaufs des
Grundstücks auf öffentlichem Markt u. Empfang Seitens der Obrigkeit der vom Käufer dafür
geschuldten Summe; die Quittungen hiessen:
„beit-el-mal“ u. hatten dieselbe gerichtliche
Anerkennung wie Kauf-Schenkungs-Pfand- u. andre
Grundvermögensakte. (206) Die
türk. Regierung förderte zugleich stark
die
Concentration von Privatgrundeigenthum in
den Händen geistlicher u. wohlthätiger Anstalten.
Die Leichtigkeit, womit sie zur Confiskation schritt u. ihr
Steuerdruck veranlassten Privatbesitzer häufig
ihre Eigenthumstitel an solche Anstalten zu
übertragen, i.e. zu gründen
Вakuf
Wakuf
od. »habou«. ⦗Sidi
Kilil–
eine der grössten Autoritäten in Algier unter den Auslegern der
malekits’schen Lehre, lässt zu Möglichkeit
der Uebergabe dieser od. jener Länder od.
Einkünfte durch Privatpersonen nicht nur in
erbliches Eigenthum, sondern auch in zeitweise Nutzniessung, gewöhnlich erlöschend mit Tod
des Schenkers⦘ Sie
wurden dadurch frei von Confiscationsakt u. Steuerdruck;
die Uebergabe geschah unter Bedingung fernerer lebenslänglicher ferneren lebenslänglichen, meist aber erblichen Niessbrauchs des
in Wakuf gegebnen Landes durch seinen ursprünglichen Eigner; er
hatte aber nun die Geld- od. Naturalabgaben an die Stiftung [zu
leisten]. Zusatz von Marx.
Schließen (Robotzahlung) (206,
207) ⦗Hauptdokumente in der von der
algierschen histor. Gesellschaft herausgegebnen:
Revue
Africaine; see f.i. für 1861.⦘
Die Türkenherrschaft führte in keiner
Weise zu hindustan’schen (zur Zeit des Verfalls der
Grossmogulswirthschaft)
Feudalisationsanaloga.Dies
verhindert durch die
kräftige Centralisation der militairisch-civilen
Administration Algiers; diese schloss aus Möglichkeit erblicher
Beschlagnahme
der örtlichen Aemter u. Verwandlung von deren Inhabern in fast
von den Deis unabhängige Grosslandeigenthümer. Alle örtlichen Deis u. Kaiden, die gewöhnlich die
Abgabenerhebung in den ihnen überwiesnen Kreisen pachteten, blieben nur 3 Jahre in ihren Funktionen.
Das
Gesetz schrieb solchen Wechsel streng vor u. in
der Praxis fand er noch öfter
statt. (208) Die türk. Regierung förderte also nur
unter den Arabern Entwicklung des Privatgrundeigenthums auf
Unkosten des »gemeindelichen«. – Nach statistischen Mittheilungen,
[Auguste]
Warnier: Rapport fait au nom de la commission chargée
d’examiner: 1° le projet de loi relatif à l’établissement et
à la conservation de la propriété en Algérie, ainsi qu’à la
transmission contractuelle des immeubles et droits
immobiliers; 2° le projet de loi de procédure sur les mêmes
matières. In: Annales de l'Assemblée nationale. Compte-rendu
in extenso des séances. Annexes. Paris. T. 17. Séance du
4 avril 1873. Annexe No 1770. S.
345–363.
Schließen gesammelt durch den
Assemblée nationale député Warnier
(1873) stand es
folgendermassen, bei Uebergang
Algier’s in fzs. Hände, mit dem
Landbesitzstand im ganzen Seeuferland
(Küstenstrich), genannt Tel.
Domanialeigenthum = 1,500,000 Hectar; ditto unter Staatsverfügung nach den Rechten des allen Rechtgläubigen gemeinen Vermögens, (Bled-el-Islam) = 3,000,000 Hectar Wüstland. Mulk (Privateigenthum[)]: 3,000,000 Hectaren; davon schon zur Römerzeit in vertheiltem Besitz unter den Berbern = 1,500,000 hectaren u. hinzugekommen als Gegenstand der Privataneignung unter türkischer Herrschaft : 1,500,000 hectars.
In untheilbarem Besitz der arabischen Geschlechter (Arch) : 5,000,000 hectars. Was die Sahara betrifft, so in ihr nur : 3,000,000 Hectars, gelegen innerhalb der Grenzen der Oasen, bilden theils undivided family property, theils privates. Die übrigen 23,000,000 hectars der Sahara – blosse Sandwüste. (208, 209)
Bezeichnung der Kapitel von Teil III mit
den Buchstabe B) von Marx. Bei Kovalevskij nur im
Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als „глава IX“
bezeichnet.
Schließen B) Französische Wirthschaft u.
ihr Einfluss auf Verfall des Collectivgrundbesitzes
der
Einheimischen.
Premier Rapport de Mr Didier au nom de la commission de
l’assemblée législative, 1851 (abgedruckt in Eugène Robe:
»Lois de la propriété immobilière en
Algérie«) [214] | bei Kovalevskij, S. 226/227: Гадозъ /
Gadoz
Schließen
Gadoz Cadoz: Droit musulman
malékite. Paris 1870.
[227]
Nachträglich eingefügte Bemerkung von
Marx.
Schließen Gadoz
Cadoz
zeigt
die jurist. Unwissenheit desPerron u. der meisten
s. g. Orientalisten nach.
Stiftung v. Privatgrundeigenthum
Zusatz von Marx. Bei Kovalevskij, S.
210: Созданіе частной поземельной собственности разсматривается
[…]
Schließen (im Aug des französ. bourgeois) nothwendige Bedingung jedes Fortschritts Bei Kovalevskij, S. 210: въ сферѣ
экономической и соціальной
Schließen in polit. u. socialer Sphäre.
Vermutlich zitiert Kovalevskij hier aus
der Erinnerung aus Annales de l'Assemblée nationale.
Compte-rendu in extenso des séances. Annexes. Paris. T. 18.
Séance du 30 juin 1873. S. 633/634. Kovalevskij (S.
110, Fn. *) erklärt zu den von ihm zitierten Worten nur, dass
der Leser in den Debatten der Assemblée nationale 1873 die
„нерѣдкое повтореніе этихъ инсинуацій“ feststellen könne. Marx
zitiert nach Kovalevskij.
Schließen Weitere Erhaltung des
Gemeinde-Eigenthums „als einer Form,
die in den Geistern kommunistische Tendenzen
unterstützt“ (Débats der
assemblée nation. 1873)
gefährlich,
sowohl für die Colonie, als für die Metropole;
die Vertheilung des
Geschlechts-besitzes wird gefördert,
selbst vorgeschrieben, erstens als Mittel zur Schwächung der stets auf Sprung zur Revolte stehenden unterjochten
tribes, 2tens als einziger Weg zu weiterem Uebergang
des Grundeigenthums aus den Händen der
natives in die der Colonisten. (210, 211) Dieselbe Politik
durch die
француски verfolgt unter allen einander
stürzenden régimes von 1830 bis
today.
(211) Mittel wechseln manchmal; Ziel stets dasselbe: Vernichtung des einheimischen Collectiveigenthums in Gegenstand
freien Kauf’s u. Verkaufs u. dadurch erleichterten finalen Uebergang desselben in Hände der fzs.
Colonisten. (l.c.) Sagt in séance v. 30 Juni
1873, bei Gelegenheit neuen Gesetzvorschlags,
der deputé député
Humbert:
„Das
eurer Beurtheilung unterbreitete Projekt erscheint nur als Krönung des
Gebäudes, dessen Fundament gelegt durch eine ganze Reihe Ordonanzen,
Dekrete, Gesetze u. Senatusconsulte, von denen alle gemeinschaftlich u.
jedes im Einzelnen dasselbe Ziel verfolgen – Errichtung des
Privatgrundeigenthums bei den Arabern.“
(l.c.) Erste Sorge der Franzosen – nach
Erobrung eines Theils von Algier – war den grössten Theil des eroberten Territoriums für
Regierungseigenthum (fzs.) zu
erklären. Vorwand dazu: die unter den Moslems Bei Kovalevskij, S. 212: будто бы
ходячее
Schließen läufige Lehre über das
Recht des Imam das Land der
Einheimischen für nationales Вakuf Wakuf zu erklären; indeed das dominium eminens
des Imam vom malekitischen, wie vom
hanefitischen jus anerkannt. Aber dies Recht
⦗Sieh: Perron’s trad. des
Perron von Précis de jurisprudence musulmane par Khalil ybn-Ishak Khalil ibn-Ishak
t. II, p. 269 etc⦘ giebt ihm nur das Recht Capitationssteuer von der eroberten
Bevölkerung zu erheben. Letztere geschieht, sagt Khalil, „zur Erhaltung von Mitteln zur
Befriedigung der Bedürfnisse der Nachkommen des
Propheten u. der ganzen musulmännischen
Gemeinde“. Louis Philipp Philippe – als Nachfolger des Imam od. rather der
unterworfnen Deis, of course, grasps nicht nur das
Domanialeigenthum, sondern auch alles nicht
unter Arbeit befindliche Land, darunter die Gemeinde-Weiden-Wälder u. – unbebautes Land. (212)
Bemerkung von Marx.
Schließen ⦗Soweit ausländisches\uneuropäisches Recht ihnen
»profitlich«[,] erkennen es
die
europ.
Europäer–
wie hier das musulmän. Recht – nicht nur an –sofort! –
sondern »missverstehn« es nur zu ihrem Profit, wie hier.⦘
Die Französ.
Beutelust
leuchtet sofort ein: war u.
ist die Regierung ursprünglicher Eigenthümer des
ganzen Landes, so unnöthig die Ansprüche der arab. u. kabyl.
Stämme auf diese od. jene Grundstücke anzuerkennen, sobald sie
ihren Titel nicht durch schriftliches Dokument beweisen können. Auf diese
Art: einerseits die
früheren Gemeindeeigenthümer herabgedrückt zur
Position zeitweiser Besitzer v.
Regierungsland; andrerseits gewaltsamer Raub
bedeutender Theile des durch
die
Geschlechter besessnen Territoriums u. Bei Kovalevksij, S. 213:
поселенiе
Schließen Anpflanzung darauf von europ.
Colonisten. In diesem Sinn die Arrêtés v.
8 Sept. 1830, 10 Juni 1831 etc. Hence
das
System der cantonnements; bestand in Theilung des Geschlechtslandes in
2 Theile, wovon der eine den Geschlechtsgliedern
gelassen, der andere v. Regierung
behalten mit dem Zweck europ. Colonisten darauf anzusiedeln.
Die
Gemeindeländereien – unter Louis Philipp Philippe – gestellt unter freie Verfügung der in
der Colonie errichteten militair.-civil.
Administration. Durch Ordonanzen v. 2 21 Juli 1846 im District Algier, in den
Gemeinen
Wludak
Bludak
, Oran, Mostganem Mostaganem u.
Vona
Bône
, wurde dagegen Privatgrundeigenthum
für unverletzlich erklärt, aber fzs. Regierung behielt sich auch dabei
Expropriationsrecht vor nicht nur in den
durch Code Civil vorgesehnen
Fällen, sondern jedesmal wenn es erforderlich
für Gründung neuer oder Ausdehnung früherer
Colonien, Kriegsschutzzwecke od. wann
Fiskalinteresse leide von Nichtbearbeitung dieses od. jenes Grundstücks durch
seinen Eigenthümer. (212, 13) ⦗Arrêtés v. 8 Sept.
1830, 10 Juin, 11 Juillet 1831, 1. u. 3. Décembre 1840. Ordonnance Ordonnances
Royale Royales v. 31 Octobre u. 28 Novembre 1845; 1 Octob. 1844; 21 Juli 1846.⦘ [213 Fn. ****
]
Von den
französischen Landkäufern Zusatz von Marx.
Schließen (privaten) fiel es
den
allermeisten nicht ein, Agricultur zu treiben;
sie speculirten nur auf Wiederverkauf des Landes im
détail; kaufend zu Spottpreisen, wiederverkaufend zu relativ hohem Preis – schien
»nützliche Placirung ihrer Capitalien«.
Die
Marx’ Ausdruck.
Schließen Burschen – ohne
Rücksicht auf die
Unveräusserlichkeit des Geschlechtsbesitzes
eilten mit einzelnen Familien ganze Reihe von
Kaufcontracten abzuschliessen. Exploitirend das plötzlich unter
den
Umschreibung von Marx.
Schließen fzs. Pudeln
aufgesprungne Speculationsfieber, u. in der Erwartung, die fzs.
Regierung könne sich nicht lang im Land halten, veräusserten
die
natives bereitwillig, nicht selten 2 oder
3 Aufkäufern zur selben Zeit, diese od. jene
Stücke Land, oder auch gar nicht existirendes
oder auch im Gesammtbesitz des Geschlechts
Befindliches. Hence, als die
Prüfung der Eigenthumstitel vor
den Gerichten begann, zeigte sich dass mehr als ¾ der ganzen Zahl der veräusserten Grundstücke
verschiednen Personen zugleich zukamen. (see
den
Auszug aus der Brochüre: Siehe Bei Kovalevskij, S. 214, Fn. **:
„Изложеніе общаго проэкта колонизаціи“ – Gemeint ist vermutlich:
Exposé
d’un projet d’ensemble de colonisation, 1er janvier 1863.
Alger 1863.
Schließen „Vorlage eines allgemeinen
Colonisationplans“. Algier. 1863[,]
note ** p. 214). Was that die
fzs. Regierung?, Zusatz von Marx.
Schließen die schamlose! Sie
begann durch Sanktion der Verletzung
des Gewohnheitsrechts indem sie alle
ungesetzlich-ausgeführten Veräusserungen vollgültig
erklärte Ausrufezeichen von Marx.
Schließen !
In Ordonnance royale du 1er octobre 1844. Art. 3.
Schließen Gesetz v. 1 October 1844
Kommentar von Marx.
Schließen ⦗erklärt dieselbe
Bourgeoisregierung, die Kraft des falsch
interpretirten Musulman Rechts sich zum Alleineigenthümer des Algierschen Grund u. Bodens
gemacht⦘ »Aucun acte translatif de propriété d’immeuble
consenti par un indigène
Zusatz von Marx.
Schließen (auch wenn er ihm nicht Gehöriges verkaufte!) au profit
d’un Européen ne pourra être attaqué par le motif que les immeubles
étaient inaliénables aux termes de la loi musulmane«. Ausser dem
Interesse |81
Ausser dem Interesse der Kolonisten:
Zusatz von Marx.
Schließen der Kolonisten, Regierung dabei im Auge:
Schwächung der ihr unterworfnen Bevölkerung durch Verfall des Geschlechts-gemeindlichen
Wesens. So in seinem Rapport an die
assemblée nationale, 1851, sagt
député Didier: „Wir müssen uns sputen
mit der Zerstörung der Geschlechtsverbände, da sie die Führer
jeder Opposition gegen unsre Herrschaft.“ (214–16) Andrerseits
Befürchtung der fzs. Regierung die
einheimische Bevölkrung gegen sich zu hetzen und der Wunsch in Zukunft den Geldmarkt
zu sichern gegen die Erschütterungen nothwendig bewirkt durch die Speculationen auf fiktive
Eigenthumstitel, veranlassten die Regierung für
Zukunft zu entsagen auf weitere Anwendung des Colonisationssystems. Kam
hinzu: Den Arabern gelang es in der
Mehrheit der Fälle rückzukaufen Theils von den
europäischen Colonisten, theils v. der Regierung selbst, alle veräusserten od. ihnen weggenommenen Ländereien. So
endete das
Système des cantonnements mit glänzendem Fiasco.
Umschreibung von Marx.
Schließen Grade bei diesem Versuch stiess man mit der Nase auf
die Thatsache
eines noch ganz lebendigen Geschlechts-gemeindlichen
Grundeigenthums.
Es reichte nicht mehr hin, es zu ignoriren; man musste aktive Massregeln
zu seiner Auflösung ergreifen. (216) Dies bezweckt durch Senatusconsult v. 22 April
1863;
darin gesetzlich anerkannt das
Recht des Eigenthums der Geschlechter mit
Bezug auf die von ihnen eingenommenen Ländereien, Umschreibung von
Marx.
Schließen aber jenes Collectiveigenthum soll
vertheilt werden
nicht nur unter den Familien, sondern auch unter ihre Glieder. Rapport au Sénat de général Allard
commissaire du gouvernement. In: Robe: Les lois de la
propriété immobilière en Algérie. Paris, Alger 1864.
S. 19/20.
Schließen Allard (General), beauftragt
durch den Conseil d’Etat zur
Vertheidigung des Gesetzvorschlags, sagt
im Senat u. a.: „Die Regierung verliert
nicht aus Gesicht, dass das
allgemeine Ziel ihrer Politik den Einfluss
der Geschlechts-Aeltesten zu schwächen u. die
Auflösung der Geschlechter
hervorzurufen. Auf diesem Wege zerstört sie die letzten Rechte des Feudalrechts, als
deren Schützer die Gegner des Regierungs-Gesetzprojekts
erscheinen … Die Gründung v.
Privateigenthum, die
Ansiedlung europäischer Colonisten unter den
arabischen Geschlechtern … werden die kräftigsten Mittel sein zur Beschleunigung
des Processes der Auflösung der
Geschlechts-Verbände.“ (216, 217) Artikel II
des Senatusconsults von 1863 weist hin, dass in nächster
Zukunft durch kaiserliche Decrete:
1) Festsetzung der Grenzen der Ländereien,
die jedem Geschlecht gehören; 2) die Vertheilung
aller Geschlechtsbesitzungen unter die einzelnen
Familien, except solcher, die wegen ihrer Untauglichkeit zum
Landbau, ungetrenntes Eigenthum der Familien
bleiben müssen, 3) Gründung v. Privateigenthum
auf Weg der Theilung der Familienländereien
überall wo solche Massregel als passend anerkannt. (217) Napoleon III selbst gegen die 3te Massregel; see seinen Brief an Marschall Mahon,
1865.
(p. 217. n. 2) Durch
Regierungsukas, erlassen mit Consens des Conseil d’Etat, ordnete Spitzname von Napoléon III, der 1846 in
der Kleidung des Maurers Badinguet aus dem Gefängnis geflohen
war. Bei Kovalevksij, S. 217: Наполеонъ III
Schließen Badinguet
Errichtung besondrer Commissionen für Vornahme der Vertheilungen an; jede solche
Commission zu bestehn aus 1 Brigadegeneral oder Oberst als Präsident, einem Unterpräfect
od. Präfecturrath, einem Beamten eines
arabischen Kriegs- oder Departementsbureau u. einem Beamten des
Domainenamts. Die Ernennung der
Commissionsglieder überlassen dem Generalgouverneur Algiers; nur
die Präsidenten direct durch Kaiser zu bestätigen;
Untercommissionen zu bestehn aus Beamten der Ortsadministration in Algier. (Règlement d’administration publique v. 23 Mai 1863)
Der Untercommission fallen alle vorbereitenden
Arbeiten zu wie Sammlung v. Daten für richtige
Festsetzung der Grenzen
des Geschlechts, jeder seiner
Unterabtheilungen, des Acker- u. Weidelands
in den letzteren, schliesslich der Privat-
u. Domanialbesitzungen, eingeschlossen im Rayon des Geschlechtsdistricts.
(218) Dann tritt die Thätigkeit der Commission ein: Festsetzung
an Ort u. Stelle – in Gegenwart von Delegaten der Nachbar-Geschlechter –
der Grenzen der der Vertheilung unterliegenden
Geschlechtsländereien; ferner: die Bestätigung beliebiger
Verträge zwischen Privatgrundbesitzern
(eingeschlossen innerhalb der Grenzen der
Geschlechtsbesitzungen) u. dem Geschlecht; endlich: richterliche Entscheidung bei Klagen
benachbarter Geschlechter über nicht rechtliche Begrenzung der ihnen
angewiesnen Besitzungen. Die Commission hat über alle von ihr
ergriffnen Massregeln an den Generalgouverneur von Algier zu
berichten,
der
in letzter Instanz entscheidet. (p. 218) Sieh
den weitern Inhalt des règlement v. 23 Mai 1863 p. 218, 219.
Nach Rapport v. Warnier
Zusatz von
Marx.
Schließen ⦗Präsident der Commission für Ausarbeitung eines
Gesetzprojects über »Privateigenthum« in Algier⦘ an die
Assemblée Nation. v. 1873 (See Annales de l’Ass.
Nat. t. XVII, Annexe N° 1770) waren v. der
Gesammtzahl – = 700 – der
Geschlechts-besitzungen v. 1863–73
schon 400 vertheilt unter die in den Geschlechterbestand eingehenden Blutsverbänden , d. h. in die
Blutsverbände der nächsten Verwandten, von denen
jeder einen bestimmten Bodendistrikt einnahmen ; ⦗auch erhielten die schon damals in ihre Grenzen eingehenden
Domanial- u. Privatbesitzungen obrigkeitliche Anerkennung⦘.
Dieser Theil des
Règlements v. 1863 war leicht ausführbar, weil
diese Zerlegung – ähnlich dem Process, kraft dessen aus der alten german. Mark freie, halbfreie u.
unfreie Gemeinden ausgeschieden –
lange
vor den Franzosen zur Zeit der türk.
Herrschaft in Algier begonnen
hatte.|
Eugène Robe
(
»Les lois de la propriété foncière en
Algérie«
p. 77) bemerkt mit Bezug hierauf: „Nachdem der Bei Kovalevskij, S. 220: начальникомъ
рода
Schließen Geschlechtsälteste seinen früheren Character als
Patriarch verloren u. in Position eines musulmännischen Beamten, Kaid, übergegangen war, wuchs die Autorität der Familienväter u. erhielt
durch Gesetz anerkannten officiellen, politischen Character;
der Process der Zerlegung des Geschlechts (in
seine der Anzahl nach kleinsten Blutsverbände) begann seit jener Zeit
von selbst u. schritt unbemerkt u. stufenweis vor … das
Gefühl der Blutsverwandtschaft
(zwischen den verschiednen Familien) erschlaffte nach u. nach; die einzelnen Zweige sonderten sich ab vom gemeinsamen
Stamm; die nächsten Verwandten bildeten besondre Bei Kovalevskij, S. 220:
поселеніями
Schließen Ansiedlungen (Dörfer); jedes Zelt wurde ein Centrum
besondrer Interessen, das Centrum einer eignen Blutsgruppe, die ihre besondren Bedürfnisse,
egoistischen u. relativ engen Bestrebungen hatte. So hörte das Geschlecht auf die weite, umfassende Familie zu
sein u. wurde zum Agglomerat aller
Ansiedlungen, zerstreut über das Geschlechts-Land,
eine Art Confederation von Zelten, Confederation
von viel Bei Kovalevskij, S. 220:
опредѣленнымъ
Schließen beschränkterem officiellen u. polit. Character als früher“. Die Bei Kovalevskij, S. 220: коммисіи
раздѣловъ
Schließen Commission fand also bei Ausführung dieses Punkts des
Reglements v. 23 Mai 1863, das
Geschlecht bereits von selbst in seine
Unterabtheilungen zerlegt u. sie hatte nur dem Gesetzeskraft zu geben, was lang vorher praktisch bestand. (219, 220)
Ganz anders verhielt es sich mit ihrer andren
Aufgabe: der Einführung des
Privateigenthums innerhalb der Grenzen der Unterabtheilungen des
Geschlechts. (220) Dies sollte nach tit. V,
art. 26 des Règlement mit
Berücksichtigung der verschiednen historischen
Gewohnheitsrechte,
Bemerkung
von Marx.
Schließen also auch erst nach deren vorheriger
Constatirung
geschehn. Wurde nichts (Dialekt).
Schließen Würd’ nisch;
Umschreibung von Marx.
Schließen der ganze Punkt aufgegeben unter Badinguet.
(cf. p. 221; 222) ⦗Hier noch anzuführen aus
dem
Rapport von
Warnier: Die Schwierigkeit der Vertheilungen in Algier u. a. begründet durch
die äusserst verschiednen ökonomischen
Bedingungen der verschiednen Geschlechter. In 142 Geschlechtern kam auf jeden Menschen 1–4 Hectar; in 143 Geschlechtern 4–8 h.; in
8[7] Ge[s]chl. 8–16 h.; in 30 Gesch. 16–185 h. (die Vertheilung bildet zugleich grosse u. kleine
Grundeigenthümer, die einen kaum fähig ihre Lebensmittel
herauszuschlagen durch die Feldarbeit, die andern unfähig völlig zu benutzen alle ihr ihnen als Eigenthum zufallenden Ländereien). (p. 221, Note)⦘ Wurde
daher aus nichts aus der durch jene Massregel beabsichtigten
Expropriation der arabischen
Geschlechter zum Vortheil europ.
Colonisten. Von
1863–1871 kauften die
europäischen Colonisten mehr von den
Einheimischen als sie ihnen verkauften an Land –
all in all not yet 20,000 Hektar; jährlich in fact nur 2,170 Hect., 29 ares u. 22 Centiares, not yet enough Land, wie
Warnier
sagt, um ein einziges Dorf darauf
aufzuführen. Verweis von Marx auf Kovalevskij, S.
223, bes. Fn. *.
Schließen (vide Näheres 223, bes. Note.)
1873: Hence erste Sorge der Bei Kovalevskij, S. 223/224:
національнаго
собранія
- Gemeint ist die im Februar 1871 gewählte Assemblée nationale,
die in ihrer Mehrheit aus Abgeordneten der ländlichen Gebiete
bestand.
Schließen ruralassemblée
v. 1873 mehr durchschlagende Massregeln Bei Kovalevskij, S. 224:
обезземеленью
Schließen zur Landberaubung
der Araber zu ergreifen. ⦗Die
Debatten in dieser
Marx’ Ausdruck.
Schließen Schandversammlung über
das Project „Zur Einführung des
Privateigenthums“ in Algier suchen die
Marx’ Ausdruck.
Schließen Spitzbuberei zu
verbergen unter dem Mantel der s. g. ewigen
unveränderlichen Gesetze der polit. Oekonomie. (224) ⦗ Zusammenfassung und Umschreibung von
Marx. Bei Kovalevskij, S. 229: Если эти статистическія данныя и
не могутъ быть признаны вполнѣ точными […] то они все-таки
говорятъ въ пользу высказаннаго Варнье мнѣнія, что при
современномъ состояніи поземельнаго права у арабовъ дальнѣйшее
возростаніе числа европейскихъ колонистовъ становится
невозможностью. Эта невозможность на столько сознается всѣми,
что разногласіе возникаетъ не по вопросу о необходимости вводить
или не вводить частную недвижимую собственность въ Алжирѣ, а
лишь по тому, какія средства должны быть приняты для достиженія
этой
цѣли.
Schließen In diesen Debatten der »Rurale« sind alle einstimmig über
den Zweck: Zerstörung
des Collectiveigenthums. Der
Streit dreht sich nur über die Methode,
wie es umzubringen. Der Deputirte Clapier z. B.
will dies in der durch den Senatusconsult v.
1863 vorgeschriebnen Weise thun, wonach die Einführung
des Privateigenthums zunächst nur einzuführen in
den
Gemeinden, deren Landantheil bereits ausgeschieden aus dem
Geschlechts-Land; die Commission der Marx’ Ausdruck.
Schließen »Rurale«, deren
Präsident u. Berichterstatter Warnier, besteht dagegen darauf
die
Operation mit dem Ende
zu beginnen, i.e. mit der Bestimmung des
individuellen Antheils jedes Gemeindeglieds u. zwar gleichzeitig in allen 700 Geschlechtern.
[229, 230⦘]
Zusatz von Marx.
Schließen Die Schönpflaster, womit le Sieur Warnier eine Massregel, deren Zweck
die
Expropriation der Araber, verklebt, sind
namentlich folgende:
Nummerierung von Marx.
Schließen 1)
Die
Araber selbst haben häufig den Wunsch ausgesprochen
zur Vertheilung der Gemeindeländereien zu schreiten. Umschreibung von Marx. Bei Kovalevskij,
S. 224: оно принадлежитъ къ области чистаго
вымыса. - Im Handexemplar von Marx des
Buches findet sich hier am Rand das gleiche Kommentar: Dies:
schamlose Lüge.
Schließen Dies einfach schamlose Lüge. Der Deputirte Clapier
(Séance du 30 Juin 1873) antwortet darauf: „Ihr
versichert dass die Araber selbst die Errichtung des Privatgrundeigenthums in ihrer Mitte wünschen;
aber schliesst etwa der Bericht in sich den Ausdruck von Wünschen,
direct offenbart durch die
Geschlechter- u. Gemeindeobrigkeiten? (djemma) – Bei Leibe nicht; die
Araber sind zufrieden mit ihrer Lage, ihrer
Gesetzgebung, ihren örtlichen Gewohnheiten. Nur
Spekulanten und Wucherer verlangen von euch die Errichtung des
Privateigenthums.“ (224, 225)
Nummerierung von Marx.
Schließen 2)
Das System der freien Verfügung
jeden Arabers über das ihm als Eigenthum zugehörige
Grundstück giebt ihm in äussersten Fällen die
Möglichkeit auf dem Weg der
Veräusserung od. der Verpfändung das ihm mangelnde Capital zu
erhalten; ist das nicht wünschenswerth in den
Interessen der Araber selbst? Umschreibung von Marx. Bei Kovalevskij,
S. 225: Всюду, гдѣ капиталистическое хозяйство не ycпѣлo еще
слможиться, мы встѣчаемъ печальный фактъ эксплуатацiи селъскаrо
населенiя мелкити ростовщиками и собѣдними помѣщками,
располагающими свободнымъ капиталомЬ.
Schließen Als ob nicht überall – in Ländern nicht kapitalist.
Productionsweise – die
schamloseste Exploitation der
Landbevölkrung durch kleine
Wuchrer u. über freie Capitalien
verfügende benac[h]barte
Gutsbesitzer angetroffen würde?
Zusatz von Marx.
Schließen Sieh Indien.
Umschreibung von Marx. Bei Kovalevksij,
S. 125: За 20, 30, иногда 100 процентовъ руccкiй крестьянинъ
прiобрѣтаетъ у с кулака
сумму
Schließen Sieh Russland, wo der Bauer
für 20, 30, oft 100% vom „Kulak“ die Summe
erhält, deren er bedarf zur Zahlung der
Staatssteuern. Andrerseits benutzt der
помѣщикъ
die ihn Siehe hierzu „Drangsal“, bereitgestellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, abgerufen am 12.08.2025.
Schließen drangsalenden Umstände, um
ihn während des Winters kontraktlich zu
binden für die ganze Periode des Heuschlags u. der
Erndte für ⅓ od. ½ des gewöhnlichen
Arbeitslohns, der ihm im voraus
ausgezahlt wird u. wiederum den bodenlosen Abgrund der
russischen Staatskasse füllen geht. Umschreibung von
Marx.
Schließen Durch »Verpfändbarkeit« u. »Veräusserlichkeit« – octroyirt par Gesetz – arbeitet
die englische Reg. in N. W.Pr.
Indiens u. in Punjaub
|83 an Auflösung des
Collectiveigenthums
der Bauern, ihrer finalen Expropriation u.
Anheimfall des Gemeindelands in das
Privateigenthum des Wucherers. (225) Sogar Badinguet – Brief an
Mac Mahon
1865 – testirt analoge
Action des Wucherers, dem die lastenden
Regierungsteuern als Vehikel zum Angriff dienen, in
Algier.
(see p. 225, 226) (Der Brief citirt
v. Clapier
in seiner Rede in assemblée v. 30 Juni, 1873)
Bei Kovalevskij, S. 226: Пока
мусульманское право сохраняло свое
дѣйствіе
Schließen Unter der musulmännischen Regierung konnte wenigstens der Bauer nicht expropriirt werden v. seinem Land durch den
Wucherer-Spekulanten. Sie kannte keine Verpfändung
des Landes (Hypothecirung), weil sie das
Gemeineigenthum
Zusatz von Marx.
Schließen (resp. undivided family
property) als untheilbar u. unveräusserlich anerkannte. (cf. note 2, p. 226) ⦗ib.
sie erkannte dagegen „rhène“, gage an;
diese giebt dem Verleiher von Geld Vorzugsrecht vor
den übrigen Creditoren; er empfängt vor
ihnen Zahlung aus den Einkünften
des bewegl. u. unbeweglichen Vermögens des
Schuldners. Zusatz von Marx.
Schließen So auch hier relative Actionssphäre dem Wucherer eröffnet! wie in Russland etc⦘ (226) Das Senatusconsult v. 1863, Art. 6 erkannte zuerst an das
Recht der freien Veräusserung, sowohl
für das Grundeigenthum v. Privatpersonen, i.e. der die s. g. mulk Ländereien, als auch
ganzer
geschlechtlicher
ganze geschlechtliche
Unterabtheilungen für den ihnen
ausgeschiednen Kreis; ermöglichte so
Verkauf u. Hypothecirung
von Gemeinländereien, dessen sich sofort bedienten Wucherer u. Land aufkaufende
Spekulanten.
Die
Sphäre ihrer »Unternehmerei« noch erweitert durch das
Gesetz der
Marx’ Ausdruck.
Schließen »Rurale« v.
1873, welches schliesslich Privateigenthum an den земли errichtet hat;
jeder Araber kann nun frei verfügen über sein, als Privateigenthum
ausgeschiednes Grundstück; Resultat wird sein: Expropriation v. Grund u. Boden der einheim.
Bevölkerung durch europ. Colonisten u.
Spekulanten. Aber dies auch das bewusste
Ziel der Bei Kovalevksij: S. 227:
законопроэкта
Schließen »loi« von 1873. (226, 227)
Nummerierung von Marx.
Schließen 3)
Die Einführung des
Privatgrundeigenthums unter eine nicht dafür vorbereitete u.
ihm antipathische Bevölkerung soll Marx’
Ausdruck.
Schließen unfehlbare Panacea
sein für Verbesserung der Mittel der Agricultur,
hence für Vermehrung der Productivität des
Landes. (227)
Umschreibung
von
Marx.
Schließen Dies der Schrei
nicht nur der westlich europ. Politischen
Oekonomen, sondern auch der s. g. „Kultur-klassen“ Osteuropas Ausrufezeichen von Marx.
Schließen !
Aber nicht eine einzige Thatsache aus der
Geschichte der Colonisation ist dafür beigebracht worden in
den débats de l’assemblée rurale. Warnier
beruft sich auf die Verbessrung der Anbaumittel auf
die klein-umfanglichen u. für Absatz günstig
gelegnen Besitzungen europäischer Colonisten.
– Die Zahl aller земель, die
den europ. Colonisten in Algier
zugehören =
400,000 Hectars; davon
120,000 gehören 2 Compagnien,
der von Algier u. der von Setif; diese – u. Warnier giebt dies
selbst zu – umfangreichen u. weiter vom Markt abliegenden Ländereien
werden durch arabische Pächter bebaut
nach ihrer alten, Bei Kovalevskij, S. 228: до прибытія
европейцевъ
Schließen vor Ankunft der Lichtbringenden Franzosen existirenden traditionellen
Methode. Die andern
Zusatz von
Marx.
Schließen 278,000 Hctr verzettelt in ungleichem Mass unter
122,000
Europäer, von denen
35,000 Beamte u. Stadtbürger
sich nicht mit Landbau beschäftigen. Zusatz von Marx.
Schließen Bleiben:
85,000 87,000 fzs. landbauende Colonisten; u. auch bei
diesen keine intensive Cultur – die
nicht zahlt, wo
die Masse des unbebauten Landes gross u. die
Bevölkerung relativ gering. (228) (cf. Débats 30 Juin
1873) Die
Expropriation der
Araber, von dem Gesetz beabsichtigt: 1) um
die fzs. Colonisten mit möglichst viel Land zu versehn; 2)
durch Losreissung der Araber
von ihrem natürlichen Band an Boden, die letzte Macht der so
sich auflösenden Geschlechtsverbände zu brechen
u. damit jede Aufstandsgefahr. (229)
Der
Warnier wies
nach, dass die unter Verfügung der Colonisten stehenden Ländereien ungenügend zur Befriedigung
der Bedürfnisse der jährlich aus Fkch neu einströmenden
Colonisten. In Provinz Algier kommen auf jeden
europ. Colonisten 1,3 Hectar; in Provinz Oran
2,64; nur in Provinz Constantine
3,25 h.
(229) Also Vermehrung der agricolen Colonisten unmöglich bei
gleichzeitigem Fortbestand des
arabischen Grundeigenthumsystems. (l.c.) Um den
Process des Uebergangs der ehmal.
Geschlechtsländereien in die Hände der Colonisten zu
beschleunigen, bestimmt das Gesetz (1873), wenn nicht ganz abzuschaffen das Recht
des Geschlechtskauf’s (chefâ), ⦗Das
chefâ recht, besteht im Recht des
Aufkaufs v. Land, verkauft durch dies
od. jenes Glied des Geschlechts (ferka)
durch jedes Glied der ferka
(Geschlecht’s) (vid. Rede des Dep. Humbert,
séance v.
30 June, 1873, Annal. de l’assemb. t. XVII XVIII
, p. 336 636). Dies Recht ganz identisch mit dem
aujourd[’]hui in einigen Theilen des
Canton Graubündten Graubünden für die Gemeindeglieder
existirenden⦘ es zu
beschränken auf die Verwandtschaftsgrade, denen der
fzs. Code civil Vorrechtskauf zuerkennt.
Endlich,
um die
Regierungsdomänen zu vergrössern, erklärte
das
Gesetzproject v. 1873 das Wüstland, das in der gemeinschaftlichen Benutzung der arab.
Geschlechter blieb u. nicht in ihre Kreise
vertheilt worden, für
Regierungseigenthum.
Umschreibung
und Kommentar von Marx. Bei Kovalevskij, S.
230: Не смотря на всю произвольность этихъ мѣръ онѣ проходятъ
почти едногласно, и законъ 1873 года вступаетъ въ силу еще въ
томъ же
году.
Schließen Dies directer Raub! Eben desshalb nahm
die
assemblée rurale, so zärtlich
für die sacrosancta »propriété«
– das Eigenthum schändende Gesetzproject ohne
irgendeine Aenderung an u. hatte es noch im selben J. 1873 in Kraft zu
treten.
Möglicherweise stützte sich Kovalevskij
auf Clapier, der 1873 in der Assemblée nationale auf die
Ausführungen von Niel „dans la discussion qui a eu lieu en 1869“
verwies. (Annales de l'Assemblée nationale. Compte-rendu in
extenso des séances. Annexes; Du 19 Mai Au 1er Juillet 1873. T.
18. Séance du 30 juin 1873. S. 641.) Kovalevsksij irrte sich
beim Ort:
eine
Assemblée nationale gab es im Zweiten Kaiserreich nicht.
Vielmehr führte die Verfassung von 1852 – in Anknüfung an die
der Konsulatszeit und des Ersten Kaiserreichs – erneut ein Corps
législatif ein, das zwar aus allgemeinen Wahlen hervorging, aber
nur beschränkte legislative Rechte besaß. Marschall Niel
spracham 13. April 1869 in der Debatte über das Budget für
Algerien, in :Annales du Sénat et du Corps législatif. Paris.
T. 2. Du 20 Mars au 20 Avril 1869. 1869. S. 404, 408/
409.
Schließen (3ème
délibération dans la séance du
28 26 Juillet 1873. Annales de l’ass.
nat. t. XIX)
(p. 230) Marschall
Niel bemerkte
richtig in Debatten der Nat. Ass. von
1869: „Die
Algiersche Gesellschaft ist gegründet auf Blut Zusatz von Marx.
Schließen ⦗i.e. Verwandtschaft⦘
Princip.“
Umschreibung
von Marx.
Schließen Durch die
Individualisation des Grundeigenthums also auch der polit. Zweck erreicht –
die Grundlage dieser Gesellschaft zu vernichten. ([230,] 231)|
R. Sewell: The Analytical History of India. London 1870.
Schließen
[R. Sewell: The analytical history of India.
Fortsetzung]
331. B.C. Darius Codomanus finally defeated durch Alexander Magnus in battle of Arbela, near the mountains of Kurdistan.
327 B.C. Alexander reduces Afghanistan, then crossed Indus into territory called Taxila; der chief davon schliesst Alliance mit Alexander gegen den great Rajah Porus od. Puru, reigning in Canouj u. regierend über ganz Hindostan.
326 B.C. Alexander opposed by Porus on the eastern bank des Jhelum od. Hydaspes; Hindoos defeated in pitched battle; aber A’s army wollte nicht weiter advance nach Indien; hence Alexander takes his whole force on board of a vast number of galleys, sailed down the Hydaspes to the Indus; reaches – nach severe fighting on the route – the mouth des Indus u. theilte seine Armee in 2 Theile, 1 division unter Nearchus, having orders to sail up the Persian gulf, während Alexander zu Land mit 2. Division zurück. Dies letzte Invasion Indiens vor der mohammedanischen. [4, 5]
Von den alten kingdoms of Hindustan
1203 a.d. kingdom of Bengal destroyed durch die Mahommedans (Ghor-Dynastie. Shahab-u-din), unter der Regierung der 6t od. „Sena[“] dynasty. [7]
1231 kingdom of Malwa durch Mohammed. destroyed. (durch Shams-u-din Altamsh (one of the Slave kings of Delhi)[)] [7, 23–24]
1297: kingdom of Guzerate Guzerat destroyed durch die Mohammed. (durch Ala-u-din Khilji); its kings were Rajputs; der kingdom nach der Legende gestiftet durch Chrishna. [7, 26]
1193:
Kingdom of Canouj ⦗sehr reich als Mahmud v. Ghazni seized the city 1017⦘, Bei Sewell, S. 7: On account of the great beauty
of its temples and palaces Mahmud refrained from inflicting any injury,
but his followers sacked the city […]
Schließen sacked the city u. kingdom destroyed
(durch den Bruder des Gheias-u-din (Ghor dynasty) Shahab). Der regierende Fürst Sevaj
floh nach Jodhpore in Marwar, established a Rajput
state, now one of the wealthiest. [7, 22]
1050: Fürsthentum Delhi, damals sehr unbedeutend, erobert v. Visal, king of Ajmir.
1192: kingdom Ajmir, unbedeutend, mit dem von ihm dependent Delhi, overthrown durch Musulmans ⦗unter Gheias-u-din[,] Ghordynastie⦘[.] [8, 22]
Die alten Staaten: Mewar, Jesulmir u. Jeypore existiren noch; die Mewar family älteste in Indien.
1205. Sinde fällt Musulm. zu, erobert v. Shahab-u-din Ghori. ⦗War 325 zur Zeit Alexand. M. independent state; afterwards divided u. again reunited; 711 invadirt durch Mahommedans, die beaten back durch den Rajput leader at head of the Samera tribe.⦘
1015: Cashmir fällt zu dem Mahmud of Ghazni. [8]
Bemerkung von Marx.
Schließen Sehr interessant
Kingdom of Magada. Die Buddhist
kings desselben hatten extensive power; belonged for many years to the
Cshetriya caste, bis einer v. der Sudra caste (der 4ten u. untersten von
Menu’s 4 Castes), Namens Chandragupta
(Sandracottus bei den Griechen) den König mordete u. sich zum Souverain machte,
lebt zur Zeit des Alexander
M. Später finden wir noch 3 Sudra
dynasties, die zu Ende kommen mit one Andra,
a.d. 436.
Einer der Malwa kings – Vikramaditya; der Hindu calendar bears still the date of his aera; er regierte 58 B.C.)⦘ [6–7]
Alte Deccan Staaten:
Im Deckan 5 Sprachen: 1) Tamil, gesprochen in der „Dravira“ land, i.e. the extreme south, bounded durch Linie von Pulicat durch Bangalore along the Ghauts to Coimbatore u. Calicut. 2) Canarese, a dialect of Telugu, in North u. South Canara. 3) Telugu, gesprochen in Mysore and the countries to the North. 4) Mahratta, geschrieben in Devanagari Alphabet, hat folgende limits: Nord: die Sutpura mountains; Süd die Telugu country, called Telingana. East: river Warda; West: the hills. 5) Urya: a rough dialect spoken in Orissa … Zwischen Orissa u. der Mahratta country: die Khonds, sprechen a rough jargon. [8]
In der „Ramayana“ gefeiert die exploits des Rama, king of Oude; er soll about 1400 B.C. gelebt haben; nach jenem poem er der Eroberende Führer der Hinduhs nach Deccan u. Ceylon; die Hindus nach dieser legendarischen Invasion fanden in Deccan many civilized nations of Tamulians, speaking the Tamil language u. andre in der Telinga country, deren vernacular das Telugu. The most ancient kingdoms were the Tamil. [3−4, 8]
about 5th century B.C. Pandya founded by a shepherd king of that name; small country; capital the ancient town of Madura u. das territory the present districts of Madura u. Tinnevelly im äussersten Süden des Carnatic; blieb independent bis 1736 a.d.; , when conquered by Nabob of Arcot.
Chola; wo Tamil language spoken; capital was Congeveram; 1678 a Mahratta chieftain Vencaji, supplanted the king, became the first of the present Rajahs of Tanjore.
Chera was a little state including Travancore, Coimbatore u. part of Malabar.
Kerala; colonised by Brahmans von Hindostan, governed by an aristocracy of that caste; included Malabar u. Canara; by u. by split up into factions, went to pieces; Malabar wurde possession der „Zamorins“ (Rajahs of Calicut), während Canara seized durch die Rajahs of Vijayanagar. [9]
Carnata; schon in earliest accounts zwischen den Pandya u. Chera princes [divided]. It had one great u. powerful family, die „Belala“ Rajahs, overthrown durch die Mohammedans 1310 (unter Ala-u-din, Khilji). [9, 28]
The Yadavas mentioned, their locality obscure, nothing known of them.
Die Chalukyas of Carnata, a Rajput family living at Calian, to the west of Bidr; andrer branch derselben family:
The Chalukyas of Calinga; ruled über tract in East Telingana, extending along the coast up to the borders of Orissa; they were overthrown by the Rajahs of Kuttack. [9]|
Andra: Hauptstadt war Korr. nach der Quelle.
Schließen Warangala Warangal; several dynasties (wovon attained die „Ganapati“ Rajahs great eminence) ruled über 400 J.,
1332 overthrown durch Mahommedans (unter Mohammed Toghlak). [9, 29]
Orissa: first notice of this »Raj« in der „Mahabharata“; the earliest authentic date 473. a.d. (expulsion of the invading Eine in der frühen indischen Literatur
vorkommende Bezeichnung für die Griechen im Achämenidenreich und, nach
der Zeit Alexanders d.Gr., speziell für die Griechen des baktrischen und
des griechisch-indischen Reichs im Pandschab. Allerdings wurde sie auch
generell für Ausländer benutzt.
Schließen „yavanas“ by the ruling family). 35 „Hesari“ rajahs folgten einander bis 1131 die Dynasty overthrown durch
die of »Ganga Vansa«,
1550: which family on throne bis 1550; when country seized by Mahommedans (unter Selim Shah Sur (Jelal Khan. see
Marx verweist auf S. 49 dieses Hefts.
Schließen p. 49)). [9–10, 46]
Endlich:
Periplus Maris
Erythraei,
51.
Schließen Greek author des „Periplus“ erwähnt 2 great cities, as important
trading marts on the coast, benamsed „Tagara“ und Fehler der Quelle (Sewell).
Schließen Plithana Paithana, nothing
known of them, their site supposed somewhere near to the Godaveri river. [10]
Cf. noch über das »Alte« in Hindustan: Hastinapuram (der petty state concerning which der Krieg der indischen Iliad – „Mahabharata“); die ancient religious city Mattra u. Panchala. (p. 6)
Bei Sewell ist Section 1 (S.
75–80) von Pt. 3 „Early History of the East India Company”
betitelt.
Schließen I)
Die East india Co.
in Bengal. (1725–1755)
Zusatz von
Marx.
Schließen ⦗Grossmoguls: Mohammed
Shah[:]
1719–48: ;
Ahmed Shah:
1748–1754.⦘
1725 † Moorsheed Khula Koolee Khan, Subahdar v. Bengal,
Behar u. Orissa u. Dewan (collector of revenue)
for Bengal; folgt in the Bengal u. Orissa appointments
sein Bei Sewell, S. 78: son-in-law
Schließen Sohn:
Shuja-u-din.
1726: were trading on the
Hooghley: the English at Calcutta, French at
Chandanagore, Dutch at Chinsurah u. established by
German Emperor hatte
„OstEnd East India Co.“ errichtet at
the village
Bankizabar
Bankibazar; die andern companies thun sich zusammen, werfen die Unabhängige
Händler, die mit einer „chartered company“ in einem Gebiet
konkurrierten, für das diese ein Handelsmonopol
besaß.
Schließen interlopers aus Bengal heraus. Im selben Jahr
(unter Georg I) in each Presidency
town „Mayor’s courts“errichtet, [78, 79] weiteres über diese extension of English common and statute law to India Zusatz von Marx.
Schließen – quoad English – p. 79.
1730: In England a new society, formed on free trade principles, begged charter from Parliament f. East India Trade; zugleich verlangt die old East India Co. Erneuung ihrer monopoly charter, da damals their period of incorporation expired; hard Parliamentary battles, die alte Monopolcompagnie siegt; ihre Charter erneuert bis 1766.
Bei Sewell, S. 79: Ten years later
Nach
James Burgess (The chronology of modern India for four hundred years
from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh
1913. S. 178): 1739.
Schließen 1740 † Subahdar Shuja-u-din; ist succeeded
durch Aliverdi Khan,
governor of Behar, der so reunites die 3 provinces Bengal, Behar, Orissa; er wird:
1741 angegriffen v. Mahratten, diese plündern factory at »Moorshedabad« etc. (p. 79, 80) In Folge davon erhalten:
1742 die Engländer von Aliverdi Khan Erlaubniss to dig the celebrated: „Mahratta Ditch“.
1751: Mahrattas bought off by Aliverdi Khan, retire nach Deccan. Von da hatten die British settlements on the Hooghley Ruhe bis 1755. (cf. über die Mahratta affair: p. 79–80)
Bei Sewell (S. 85) Überschrift der
Section 3 von
Pt. 3.
Schließen II) War with the French in the Carnatic (1744–1760)
1744. Grosser europ. Krieg zwischen Engld u. Fkch in
Europe erklärt; die English troops in
Madras presidency nur 600; zahlreicher die fzs.
Truppen unter Labourdonnais at
Pondicherry u. Name von Mauritius in der Zeit der
französischen Herrschaft
(1715–1810).
Schließen isle Isle
de
France.
20 Sept. 1746:
Labourdonnais captures
Madras; sperrt weder die Engl. merchants ein,
noch injures sie personally; Wuth darüber seines rival
Dupleix, the governor of Pondicherry. (Dieser Marx’ Ausdruck.
Schließen Bursch son of a French East Indian
Director) ; war 1730 Governor of a large French factory
at Chandanagore, on the Hooghley; was made 1742 governor v.
Pondicherry.[)]
Seine rivality gegen Labourdonnais ended in the downfall
of French in India.
The fleet under the command of Labourdonnais having been destroyed by a storm,
Dupleix sends him no assistance, L. gefangen durch Engländer, † 1749 in Bastille, nach
seiner Rückkehr nach Frankreich. ⦗1735 he had been sent
as governor to Isle de France and
Kurz für: Île Bourbon; Name der im 17. Jahrhundert von Frankreich in
Besitz genommenen Insel Réunion während der Herr-schaft der Boubonen
(1640–1793,1815–1848).
Schließen Bourbon, and 1741 – his term having expired – was sent out in command of an expedition of 9 vessels to damage the trade of
the English in India; on the declaration of war 1744 he sailed to take the command of the French in the South.⦘
1746: State of Parties in the Deckan: Unter Grossmoghul
Mohammed Shah
(1719–48) was Asof
Jah, alias Nizam-al-Mulkh Subahdar
des Deckan, founded the dynasty der Nizams,
resided at Hyderabad. Durch ihn 1740 wurde Anwar-u-din Nabob des Carnatic, beim Tod von dessen minorennem hereditary Nabob, zu
dessen Guardian ihn ditto Asof Jah vorher
ernannt hatte. Durch Heirath mit der Tochter des Dost Ali, früheren Nabobs der des Carnatic, was Chanda
Sahib governor of Trichinipoli
Trichinopoly, wurde von dort 1741 vertrieben durch
die Mahrattas u. flüchtete zu den Franzosen nach Bei Sewell, S. 87: Pondicherry
Schließen Madras.
1746: Anwar-u-din (Nabob des Carnatic) greift mit 10,000 Mann Madras an, wo jetzt Dupleix an Spitze der French; der Nabob zurückgetrieben durch about 1000 French unter Dupleix, der ravages town, burns several factories, sends die Haupt-English inhabitants nach Pondicherry.
19 December: Dupleix attacks Fort St. David, 12 miles south of Madras, (wo 200 English garrisönler), mit 1700 Mann, aber Anwar-u-din marches gegen die besieging French, zwingt sie zu Rückzug nach Pondicherry.
1747: Dupleix gewinnt den Anwar-u-din; attacks in March wieder Fort St. David, retires vor approach of Engl. fleet under Captain Peyton, who left reinforcements.
So iirrtümlich Sewell, S. 87. Soll sein: June
1748.
Schließen June 1747: Admirals Boscawen u. Griffin
langen bei Madras an mit Flotte von England, dadurch increased British force in the South to 4000; English belagern
Pondicherry, unverrichtet zurück.
So irrtümlich Sewell, S. 87. Soll sein: 4
October 1748.
Schließen 4 Oktober 1747:
langt Nachricht an v. Aachner
Frieden;
Dupleix hatte Madras den Engländern
zurückzugeben. – Sahuji, Mahratta Prinz at Tanjore – 5th in descent von Shahji (dem
Vater von Sevaji), dessen Jagir es war – ruft
Englischen Beistand gegen seinen jüngern Bruder Pretab Singh, der wrested die
Herrschaft von ihm u. von dessen Rebellion die stronghold Devicottah, an
Mündung des Coleroon. Dies |86
Nach James Burgess (The chronology of
modern India for four hundred years from the close of the
fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 189/190):
1749.
Schließen 1847 1747 verspricht er den Engländern abzutreten, wenn sie es nehmen. Major Lawrence – unter ihm
dienend als junger Officier Clive
[–] nimmts; so wird Devicottah englisch. Aber Pretab Singh seinerseits schliesslich
forced den Sahuji auf Promise von Annuity von Rs 50,000
abzudanken.
1748 † Subahdar des Deckan Nizam-al-Mulkh; folgt sein Sohn Nazir Jung, dessen Titel bestritten durch den son of a defunct elder brother, Muzuffer Jung. A war zwischen den beiden bricht aus.
1749: Neuer Krieg zwischen Engländern u. Franzosen. Muzuffer Jung wendet sich an French um Hilfe, erhält sie; ebenso die Allianz des Chanda Sahib, den er zum Nabob von Arcot zu machen verspricht, wenn er ihm assists to the Subahdari. – Andrerseits Nazir Jung („The Nizzam Nizam“) hat als Alliierte die Engländer u. Anwar-u-din (Nabob des Carnatic). – Im first skirmish Anwar-u-din killed u. seine Truppen fliehn nach Trichinipoly Trichinopoly; aber Meuterei wegen Sold in der fzs. Armee, die den Dupleix im Stich lässt; Nazir Jung advances, Muzuffer Jung defeated u. captured, während Chanda Sahib sich desperately nach Pondicherry durchschlägt. Nach dem Sieg amüsirt sich Nazir Jung in Arcot. Engländer retiriren nach Madras.
1750: Korr. nach der Quelle. Bei
Sewell: Mahomed Ali. S. 89.
Schließen Mahommed Mahomed Ali, Sohn des Anwar-u-din, folgt ihm als Nabob des Carnatic; dieser Marx’ Ausdruck.
Schließen Bursch, durch Engländer in
his office secured, blieb ihr Bei Sewell, S. 89: staunch friend
Schließen williger Knecht,
hence his sobriquet: „the Company’s Nabob“. – In diesem
Jahr eröffnet Dupleix siegreich die campaign by capturing die fortresses of
Jingi
Jinji, Masulipatam u. Trivadi u. defeating Mahomed Ali. Von ihm veranlasst some traitors,
Patan Nabobs, im Camp des „Nizam“ (Nazir Jung) murxen ihn; folgt sein Neffe, Muzuffer Jung (ally
der French), Subahdar in his own right. Er macht Dupleix »Nabob des
Carnatic« und den Chanda Sabib Sahib – zum »Nabob of
Arcot«; aber:
4 Januar 1751: Auf Reise mit large retenue retinue im Staat
[to]
Hyderabad – Muzuffer
Jung erschlagen durch die same Patan nabobs, die den Nazir Jung gemurxt.
Muzuffer Jung hatte nicht directe Nachkommen; next heirs apparent waren die Söhne des Nazir
Jung; Bussy, der den French contingent commandirte, conferred
den vacant post auf Salabat
Jung, Nazir’s Jung Fehler der
Quelle.
Schließen jüngsten Sohn Bruder u. Gefangner im camp zur Zeit des Mords des
Muzuffer.
Unterdess griff Chanda Sahib, von Arcot ausmarschirend, seinen alten Governmentsitz Trichinopoli Trichinopoly an, aber captain Clive durch Gegenmarsch auf Arcot, das er nahm, zwingt ihn zur schleunigen Rückkehr. Nach 7 wöchentlicher, vergeblicher Belagerung von Arcot Chanda Sahib nach Trichinopoli Trichinopoly zurück, wohin ihm folgt:
1752: Clive, blieb dort mit Mohammed Mahomed Ali u. Major Lawrence; Chanda Sahib, Flüchtling, wird treacherously vom Schützling der Engländer, dem Rajah von Tanjore gemurxt.
1753: Der englische ally, Mohammed Mahomed Ali hatte dem Rajah von Mysore »Trichinopoly« versprochen, konnte es nicht halten, da der place now held by the English. Dupleix benutzt das zur Allianz mit Rajah v. Mysore u. vermittelst des letzteren – mit den Mahrattas unter Morari Rao.
May 1753 – October 1754: Dupleix mit seinen allies belagert Trichinopoli Trichinopoly, successfully held unter Lawrence u. Clive.
Im selben Jahr (unter George II) reetablirt Marx hat hier die ungenaue Angabe bei Sewell
(S. 90, Fn. 1) übernommen. Zum einen wurden damals von George II die
„Mayor’s Courts‟ in Madras, Bombay und Fort William erneuert; zum andern
handelte es sich jeweils nur um einen „Mayor’s Court‟.
Schließen in Madras die „Mayor’s
Courts“,
fallen in disuse since the capture, in 1846 1746, by Labourdonnais of Madras.
Sie
erhielten nicht nur jurisdiction in all matters between
Europeans, sondern auch zwischen Hindus, aber
nur on their consent, expressly exempting those who refused
to be subject to this tribunal.
„This charter is the first instance we find of the
reservation of their own laws to the people of India.“ (Grady’s Hindu Law of
Inheritance, Introd. p. XLIV)
1754: Peace; recall of Dupleix (dies signal of the downfall
der French in India). Nämlich seit 1751 Streit
in Europe, wer als Nabob des Carnatic anzuerkennen, Mahomed Ali „the
Company’s Nabob“ od. Dupleix, der officially
appointed durch den hereditary Subahdar; aber
English gvt. contended, erstens als Erbe des früheren Nabob sei es Mahomed Ali
u. weil nur der Schattengrossmogul, Ahmed Shah († 1754; folgt ihm Alamgir the Second 1754–59)
durch express firman the office could transfer from the
hereditary line. Bei Sewell, S. 91: The discussion was
terminated by the recall of Dupleix in 1754, to which rash act the
French government had been led by the outcries of the people, who
demanded vengeance for the heavy expenses incurred by that
officer
Schließen Dupleix Gegner in Fkch intriguirten gegen ihn »wegen der heavy
expenses, die er incurred«. Dupleix superseded by Godeheu (1754)
(Dupleix † einige Jahre nachher in grossem Elend in Fkch Zusatz von
Marx.
Schließen ! Bemerkung von Marx.
Schließen Der Neid dieser fzs. Pudel ruinirt ihre
tüchtigen Leute!)
December 26, 1754: Friedensvertrag signed zwischen Godeheu u. Soll
sein: Thomas Saunders.
Schließen Sanders
(governor of Madras), wodurch Mahomed Ali anerkannt als Nabob des Carnatic. –
Unterdess Bussy, der
cleverest aller French leaders in Indien, zu Aurangabad
mit Salabat Jung,
dem neuen Nizam, assisting him in managing the affairs des Subahdari. – So Sewell, S. 91. Müsste sein: 1752.
Schließen Im selben Jahr
1854
1754
Salabat Jung angegriffen durch Ghazi-u-din Khan
(älteren Bruder des früheren Subahdar Nazir
Jung) an Spitze grosser Armee, joined by the Mahrattas. Letztre schlägt Bussy u. lässt den Ghazi-u-din vergiften; zum Dank giebt der Nizam die Die insgesamt fünf „Nördlichen Sarkars“ (sarkar,
engl. circar: Unterteil einer Provinz) bildeten ein sich an der Küste
des Golfs von Bengalen hinziehendes Gebiet, das vom Mündungsdelta des
Krischna im Süden bis Orissa im Norden
reichte.
Schließen Northern Circars
den French.
1755: Gegen Rath des Bussy greift Salabat Jung den Rajah v. Mysore an, der Tributzahlung an ihn verweigerte. ⦗Der Rajah v. Mysore, damals French ally, dadurch in Allianz mit Engländern geworfen⦘; Expedition successful; Rajah v. Mysore kauft den Salabat Jung ab mit large sums of money u. presents. Der »Nizam« joins dann mit den Mahrattas unter dem Peschwa Balaji Rao u. defeated den revoltirten Mahratta chieftain Morari Rao.
1749–1756: Mahratta affairs: 1749 – zu Poohnah Poonah – † der Rajah Sahoo ohne Nachfolge; der Peshwa Balaji Rao macht sich zum wirklichen Herrscher; lässt dem remaining prince of the blood – Ram Raja – nur Titel, hält ihn faktisch gefangen. Zugleich sendet er seinen bold u. refractory son – Raghoba – weg von Poohnah Poonah, on pretext of plundering the dominions des Gwickwar of Guzerat.
1756: Bussy – durch den Nizam Salabat Jung von letzteren court ordered away – ging nach Masulipatam; hört, dass der Nizam sich mit Engländern zu alliiren im Begriff steht zur Verjagung der French aus dem Subahdari. Bussy ergreift sofort Offensive, verschanzt sich in Charmal bei Hyderabad, Salabat comes to terms, declines the Engl. alliance.
1757: Der Nizzam Nizam schickt den Bussy wieder fort nach den Northern Circars. − Muss ihn aber bald wieder zurückrufen; als Bussy kommt findet er 4|
871557 1757: opposing armies collected round Hyderabad, unter den 2 ältern Brüdern des Nizam – viz. Bassalat Jung u. Nizam Ali, mit welchem letzteren ausserdem Salabat Jung’s Minister intriguirt; letzteren lässt Bussy slay in an apparently accidental struggle, Nizam Ali flieht darauf v. Kampfplatz, Bassalat Jung wird abgekauft durch present der Festung Doulatabad.
1758:
Bussy nun Bei Sewell, S. 92: arbiter of the fate of the
whole of the Deckan
Schließen dictator vom ganzen Deccan; Marx’ Formulierung. Bei Sewell, S. 92: the
French government
Schließen das neidisch blödsinnige Gesindel Louis’ XV
setzt diesen Mann just then ab, ersetzt ihn durch den
Irish adventurer Lally, Bei Sewell, S. 92/93: a brilliant but
headstrong soldier […] his knowledge of the art of war was scanty and
superficial
Schließen guter Soldat, aber nicht General.
1 Mai 1758 landet Lally bei Fort St. David, befiehlt
sofort dem Bussy mit allen Franzosen unter
seinem Commando nach Süden zu marschiren; Bussy gehorcht; Lally nimmt Fort St. David, will nun attack Madras; die fzs. Kaufleut in Pondicherry refuse ihm the smallest pecuniary assistance; er
beschliesst daher to »loot« Tanjore, das als sehr reich
galt, besieges it closely; Rajah v. Tanjore appeals to the English; diese senden Flotte von Madras nach Carical, schneiden die fzs. supplies ab, landen Armee who proceeded to
draw lines round the parallels of Lally’s attack.
French siege raised u. der fzs. Admiral, in directem
Widerspruch to orders, segelt mit Flotte nach Mauritius, left
Lally to his fate. – Lally nahm Arcot, joined
there by Bussy; dieser räth ihm to remain at Arcot um die fzs. power to
consolidate u. funds zu sammeln for the final descent to the Engl. headquarters;
aber Zusatz von Marx.
Schließen »horntoller« Lally besteht auf
seinem Plan, u.
12 Dec. 1758 belagert Madras, wo Garnison commandirt durch Lawrence, hält 2 Monate aus; 14 Dec. nehmen French »Black Town« u. drew parallels round the fort.
16 Februar 1759: a British fleet appears in the roads, siege raised; Lally flieht, lässt 50 Kanonen zurück. Col. Coote, der mit der Flotte kam, landed bequem zu Madras, marches out mit der garrison, captures Wandewash, schlägt auf’s Haupt Lally, der nach Pondicherry getrieben.
1760:
Lally at
Pondicherry, erwartet vergebens supplies von France; his troops mutinous
for pay; So Sewell, S. 94. Soll sein: im September 1760.
(Siehe Mill: The
History of British India […] Vol. 3.
S. 258–262.)
Schließen Ende 1759 hatte Coote
begonnen Belagerung v. Pondicherry.
14 Jan. 1760: garrison evacuates Pondicherry, Coote razed the fort to the ground, completely destroying every vestige of French power in India. Schreckliche Misshandlung u. at last Hinrichtung des Lally in Paris; Labourdonnais starb im Gefängniss, Dupleix in Elend, Bussy blieb so lang in Indien bis er vergessen war. [85–94]
Bei Sewell (S. 94) Überschrift von
Section 4 von Pt. 3.
Schließen III) Events in Bengal: 1755–1773.
1740, als Aliverdi Khan, in Folge v. Tod des Subahdar Shuja-u-din, die 3 Provinzen Bengal, Behar u. Orissa unter sich vereinigte Verweis von Marx auf S. 85 dieses Hefts.
Schließen (p. 85)
† Baji Rao, der Mahratta Peshwa ⦗als Häupter von dessen Armeen Puar, Holkar,
Sindiah
Sindia
u. ein powerful adventurer, Roghoji Bhonslay.⦘ Bei seinem
Tod die Macht des Roghoji Bhonslay so gross, dass die
andern leaders enter private contract to crush him; have him sent on an expedition to the Carnatic. Der Peshwa
(Baji Rao) hinterliess 3 Söhne:
Balaji Rao, der
ihm succeeded, Roghoonath
Rao (später berühmt als „Raghoba“) u. Shumshere
Bahadur, der regierte in Bundelcund. Die grants of land, die der neue
Peshwa, Balaji Rao
erhielt, brachten ihn in directe Opposition gegen Bhonslay, der darauf Bengal
invadirte, aber von den kgl. Truppen geschlagen wurde. Aliverdi Khan, durch diese
hostile occurences in his own country gezwungen zur Defensive gegen die Mahrattas beider Seiten; er wurde verstärkt durch
Imperial troops; Bhaskur, ein Officier des Balaji
Rao siegreich gegen ihn, verfolgt ihn fechtend bis Cutwa, avancirt bis zum Hooghley, plündert a
factory at Moorshedabad.
1744: Bhaskur assassinated durch Aliverdi Khan, der 1751 die Mahratten abkauft. [79−80, 94]
1755: Engländer machen Alliance mit dem Peshwa Balaji Rao, Anbetrachts seiner zunehmenden Macht u. der Schwäche des Grossmogul.
8 April 1756 † Aliverdi Khan, folgt als Subahdar sein grandson: Suraj-u-dowla; sends sofort message to Mr. Drake, governor of Calcutta, to raze all the Brit. fortifications. Auf dessen refusal er down auf Calcutta in force. Drake, da garrison des fort nur 120 English artillerymen etc u. no supplies in the forts, giebt den Einwohnern Order of „sauve qui peut“.
Evening 21 June 1756 reissen die Marx’ Ausdruck.
Schließen Handelsjüngling etc aus; in der
Nacht fort vertheidigt durch Holwell »by the light of the burning factories«, fort
stormed, garrison taken prisoners, Suraj gab orders all the captives should be kept in safety
till the morning; die 146 men, (accidentally it
seems) aber crushed into a room 20 feet square u. mit but one small window; am andern Morgen (von Holwell
selbst das Zeug erzählt) nur noch 23 am Leben, ihnen erlaubt to sail down the Hooghley. Dies „das Black
Hole of Calcutta“,
Bemerkung
von Marx.
Schließen worüber die English hypocrites so viel sham
scandal bis dato machen. Suraj-u-dowla zurück nach Moorshedabad; Bengal
nun completely and effectually cleared of the English Zusatz von Marx.
Schließen intruders.
2 January 1757: Fort William recaptured by Clive, sent up from
Madras with fleet under Admiral Watson. Subahdar marched on Calcutta, attacked by
Clive, indecisive action of many hours. 3 January:
Suraj-u-dowla restored
der Co. ihre old privileges u. compensation. – Clive zerstört French settlement at Korr. nach der Quelle.
Schließen Chandernagore Chandanagore.
Subahdar fixes his camp bei Plassy (on Hooghley near Calcutta). Mir Jaffier, commander-in-chief der Mogul
army schreibt letter an Clive; bietet an zu Engländern
überzulaufen on any day of general engagement, wenn
er an Suraj-u-dowla’s Stelle zum
Subhadar
Subahdar v. Bengal, Behar u. Orissa gemacht. Clive nimmt offer an.
23 June 1757: Schlacht bei Plassy. Gesamt Mogul army geschlagen, Subahdar flees, Mier Jaffier Mir Jaffier ceases fighting, in camp zu Clive;
29 June " " Armee zurück nach
Murshedabad
Moorshedabad wo Clive den Bei Sewell, S. 96: Mir Jaffier
Schließen Verräther feierlich zu Subahdar von Bengal, Behar, Orissa macht unter
Bedingung, dass er die Kriegskosten zahlt u. die Besitzungen der Co. am Hooghley
schützt; Dulub
Ram
wird Finanzminister des Mir Jaffier u. Ramnarain governor of
Patna.
30 June: a son des Mir Jaffier entdeckt den Suraj-u-dowla als Bettler verkleidet, murxt ihn.
Gleich nach battle of Plassy Clive made governor of Calcutta; war also jetzt civil and military commander der British in Bengal.
3 revolts gegen Mier Mir Jaffier in Midnapore, Purneah u. Behar put down.|
88Ende 1757: arrival of a treasure-ship mit 800,000 £ von
Mir Jaffier – Marx’ Formulierung. Bei Sewell, S. 97: was the
signal for great public rejoicings
Schließen entzückt die Calcutta »Hörner«.
1758: Colonel Forde – sent on an expedition von Clive – zerstört [the French settlements on the coast and] defeats the French under Conflans in Vizagapatam, captures Masulipatam.
1759: Ali Gohur, the „Shah Zada“ (Prince impérial), eldest son des Grossmogul Alamgir II, revolts gegen diesen, is joined by Subahdar of Oude, marschirt auf Patna, defended durch Ramnarain; Clive comes to des letztern assistance, schlägt Shah Zada in Flucht u. erhält von Mir Jaffier ein Jagir von jährlich 30,000 £. – Bald nachher a Dutch fleet von their settlements in Battavia Batavia appears im Hooghley, lands some troops; in der Nacht lässt Clive sie von Colonel Forde angreifen, auf ihre boats zurückwerfen; der Dutch commander withdraws after promising to pay all expenses.
25 Februar 1760: Clive sails for Europe. – Dulub Ram, Finanzminister des Mir Jaffier– von letzterm assassinated. – Unterdess auch murdered der Grossmogul Alamgir the Second durch seinen Vizier Ghazi-u-din; Shah Zada proclamirt sich als Kaiser, marschirt auf Patna, defeats den Ramnarain, der aushält in der Stadt bis
20 Februar: Der mit British force arrived colonel
Calliaud Caillaud defeats the new emperor (Ali Gohur); der Mogul macht Flankmarsch
auf Dt. für Murshidabad (engl.
Moorshedabad).
Vermutlich entnahm Marx die gelegentlich
benutzten deutschen Namen indischer Orte, Flüsse etc. „Adolf Stieler’s
Hand-Atlas“. Siehe Hand-Atlas über alle Theile der Erde nach dem neuesten Zustande und
über das Weltgebäude. Hrsg. von Adolf Stieler, bearb. von Demselben
so wie von F. von Stülpnagel, Heinr[ich] Berghaus, Herm[ann]
Berghaus u. Aug[ust] Petermann. Vollständige Ausgabe. 83 Karten […]
Gotha 1861. Blatt № 44b (Vorder-Indien oder das
Anglo-Indische Reich). Dieser Atlas (bzw. eine frühere Ausgabe) gehörte
zu den Büchern, die Wilhelm Wolff bei seinem Tod 1864 Marx hinterlassen
hatte. (Siehe: Marx’ von Februar bis Dezember 1864 benutztes Notizbuch,
RGASPI, Sign. f. 1, op. 1, d. 1729; Dvorkina, Rudjak: Marx erbt die
Bibliothek von Wilhelm Wolff […] S. 228/229; MEGA III/13.
Br. 30.106.)
Schließen Murschidabad, findet dort Engländer drawn up, retirirt nach
Patna. Calliaud schickt Captain Knox to relief of that city, der advances mit
200 Europeans, battalion of sepoys u. a small squadron of cavalry. Knox schlägt Moguls, fixes his camp at Patna, aber Nabob of Purniah Purnia herbei auf andrer Seite des Ganges
mit 30,000 men u. mehr als 100 canons.
20 Mai 1760. Sieg des Knox, der unterstützt von ally Rajput Raja Shitabroy zur Offensive über Fluss übersetzt; Mogul Armee in Flucht geschlagen; Knox u. der Rajput enter Patna mit nur 300 survivors.
6 Januar 1761: Schlacht bei Panipat
Verweis von Marx auf S. 58 dieses Hefts.
Schließen (cf. p. 58) between the Mahrattas unter Korr.
nach der Quelle.
Schließen Sedasheo
B[h]ao u. den „Durani“ od. „Abdali“ (Afghan tribe) unter Ahmed Khan Abdali.
Mongolreich in Indien über Haufen geworfen; strength der Mahrattas shattered u.
der Ahmed Khan so geschwächt, dass er nach Afghanistan
zurück muss.
1757 hatte Raghoba (called in by Alamgir’s II Vezier – dem Ghazi-u-din) dem Ahmed Khan
Delhi abgenommen; nachdem sie defeated Prinz Teimur im
Punjab, den Sohn des Ahmed Khan, kehrten die Mahrattas nach Deccan zurück. Bei Rückkehr nach Marx benutzt hier nicht wie Sewell den
englischen, sondern den deutschen Namen. Siehe Adolf Stieler’s
Hand-Atlas […] Blatt № 44b (s. Erl. oben zu „Murschidabad“).
Schließen Punah Zank des Raghoba mit Sudaseeb (or Sedasheo) Bhao, cousin des Peshwa, und removed von Commando der
Armee, Sedasheo an seine Stelle gesetzt;
1759 Ahmed Khan invadirt Indien zum 4-mal, nimmt Lahore, just when Ghazi-u-din had murdered den Alamgir II, u. als Nujib-u-dowla, ein Afghan commander die Mahratta leaders, Mulhar Rao Holkar u.Dataji Sindia über den Ganges getrieben. Darauf:
Beginn 1760: Ahmed Khan mit Armee vor Delhi. Bhao (Sedasheo) marschirt gegen ihn mit immense army u. endlich Entscheidung bei Panipat.
Zusatz von Marx.
Schließen 1760:
Vansittart, governor of Bengal statt Clive; war als a Madras
Civilian den Bengalese officers
Marx’ Ausdruck.
Schließen »widerlich«.
Vansittart setzt Mir Jaffier ab u. macht dessen Schwiegersohn Mir Casim zum Subahdar; dieser Bursche residirt in Calcutta, zahlt den Engländern genau his subsidy of £ 200,000; cedes absolutely to the Company ⅓ seines territory, viz. die districts of Midnapore, Burdwan u. Chittagong. Danach aber, irritated at the interference of Vansittart, he begins increasing u. disciplining his army. – Unterdess Ali Gohur, unter Titel „Emperor Shah Alum“, unable to regain Delhi, ravages Behar, macht schliesslich Allianz mit den English, wird v. ihnen at Patna anerkannt, bestätigt all the appointments they had made.
1762:
Mir Casim
kerkert ein den Ramnarain, lässt durch seine collectors die Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly,
Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural
population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […]. London
1855. S. 433.)
Schließen
ryots torturiren etc,
Zusatz
von Marx.
Schließen aber seine Sünde in Augen der Compagnie dies: der eselhafte Gross
Mogul
Farokshir ( Verweis von Marx auf S. 56 dieses Hefts.
Schließen see p. 56)
hatte 1715 der Company as a collective body den „dustuk“
(immunity
of tax for imported commodities) gewährt; aber all private traders (English) grasped this boon as their
right. Umschreibung von
Marx.
»Handelsjingling«: Handelsjünglinge (Dialekt).
Schließen Mir Casim gegen diese Usurpation der
»Handelsjingling«; seine collectors suchen seine
orders auszuführen, seize goods which had not paid
duty, are insulted by the Co’s servants.
Vansittart
verspricht privately dem Mir Casim a duty of 9%
should be paid; Council der Co kassirt das, erlässt
formal order to seize u.
imprison des Mir Casim’s officers if attempting to enforce the
duty. Mir Cassim dagegen grants a
firman to all Mogul traders at the port that they should pass their
goods free of duty; setzt sie so on even
terms mit den English Marx’ Ausdruck.
Schließen »Handelsjingling«. – Ellis, chef der English factory at Patna, macht offne
Kriegsvorbereitung. Auf orders des Mir Casim die
Burschen Hay u.
Amyatt, die nach Monghir v. Calcutta geschickt to insist on the Co’s
claims, gepackt, Hay als Geissel gefangen gehalten
for the good behaviour of Ellis, Amyatt mit Mir
Casims schriftl. Remonstration nach Calcutta zurückgeschickt. – Ellis seizes at once city u. fort
of Patna. Mir Casim befiehlt seinen officers jeden greifbaren
English zu packen; Amyatt, auf seinem Weg nach
Calcutta, da er nicht sein Schwerdt abliefern will an Mogul police, auf sie feuert, himself killed in the scuffle.
1763.
Mir Casim
vermehrt seine Armee, applies um Hilfe bei Grossmogul (Ali Gohur) u. dem Bei Sewell, S. 102: Nabob
Schließen Subahdar v. Oude; die English erklären ihn abgesetzt,
ernennen wieder den Mir
Jaffier an seine Stelle.
19 July 1763 siegen Engländer (dies Eröffnung der campaign), ditto 24; 2 August, nachdem sie genommen Moorschedabad Moorshedabad, siegen die English bei Gheriah, Mir Casim murxt alle seine Engl. prisoners, darunter die Setts, the great Moorschedabad Moorshedabad bankers, mordet ditto den Ramnarain.
November 1763: Engländer nehmen das Camp des
Mir Casim bei Oodwanulla, the Mogul fled to Patna; here
joined durch den Grossmogul Shah
Alum u. den Bei Sewell, S. 102: Nabob
Schließen Subahdar v. Oude mit large force; aber Engländer nehmen Patna by assault.
1764. In Patna – wegen arrears of pay –revolt der Sepoys gegen die English; die Sepoys
marschiren aus der Stadt, um sich mit Feind zu verbinden; attacked u. defeated
durch Major Munro u.
were marched back to Patna, wo die Eine seit dem 16. Jahrhundert im Mogul-reich
gebräuchliche Exekutionsform, bei der der Delinquent vor die Mündung
einer Kanone gebunden wurde, die dann abgefeuert wurde. Sie wurde seit
dem 18. Jahrhundert von den Briten in Indien zur Bestrafung von
indischen Soldaten in ihrem Dienst bei Dersertation oder Meuterei
angewandt, besonders bei der Niederschlagung des Aufstands (der sog.
„Sepoy mutiny“) von 1857–1859.
Schließen ringleaders were blown from the guns
Zusatz von Marx.
Schließen (also diese philanthrop. Operation schon
bei diesem ersten Sepoyaufstand
angewandt!)
22 October 1764: Mir Casim, in seinem befestigten Lager zu Buxar von Munro angegriffen, defeated, flieht for his life nach Oude. |
891764. Durch diesen Sieg bei Buxar
(nordwest. v. Patna) ganz Ganges Ufer in Hand der
Engländer, macht sie zu virtual masters of Hindostan.
Vansittart at once erkannte an: Sujah-u-dowla als
Nabob of Oude; Mir Jaffier als Nabob
of Bengal, Behar u. Orissa; (Mir Jaffier has
subsidy zu zahlen von 1 lakh = 100 000 rupees.
Schließen 53 lacs); Shah Alum as
Grossmogul mit residence at Allahabad.
1765. † Mir Jaffier; sein son Nujum-u-dowla anerkannt als successor. – Im selben Jahr expires Vansittart’s term of office; Clive, der zu Pair gemacht worden, zu seinem successor [bestimmt]; während des interims appointed als president Spencer.
Clives second administration. 1765–1767. ⦗Clive hatte in London Krakehl mit den Directors der East India Co, die sofort orders nach Calcutta schickten to stop the rent-payment of his Jagir.⦘
3 May 1765:
Lord Clive lands in
Calcutta, mit combined powers of Governor of
Bengal, President of Council and Commander[-]in[-]Chief.
Corruption, die Clive vorfindet in Calcutta etc. Marx hat in seinem Exemplar des Buchs von
Sewell auf S. 103 den Beginn des betreffenden Absatzes (He [Lord
Clive] found the state of society in Calcutta exceedingly corrupt.
[…]) am rechten Rand mit Rotstift mit einem × markiert.
Schließen (p. 103 ×)
Das Committee of four, appointed to assist Clive,
were General Carnac, Mr. Verelst, Mr. Sumner,
Mr. Sykes. – Clive durch jährlich income v. 53 lacs Zusatz von Marx.
Schließen of Rupees lässt
den Nabob v. Bengal, Orissa u. Behar – den debaucher
Nujum-u-dowla – abdanken, alle seine powers der East India
Co übermachen; ebenso giebt er dem Grossmogul annuity von 26 lacs of rupees for the
free cession of all territorial rights in jenen
3 districts u. secures [to him] the
revenues of Corah u. Allahabad; ebenso tritt
Grossmogul ab alle Jurisdiction an die East India
Co. in der newly acquired country; also English government erhält
„Dewani“ u. „Nizamat“.
Im selben Jahr constituirt Clive das
Das von Clive eingeführte Adalat-System basierte auf dem des
Mogulreichs. Die Oberaufsicht über die Finanzverwaltung lag bei
einem zentralen Amt in Murshedabad, das für die einzelnen Distrikte
britische „Supervisors“ (die späteren „Collectors“) einsetzte.
Diesen assistierten indische Beamte. Der „Supervisor“ war zugleich
Vorsitzender des Zivilgerichts seines Distrikts. Für Strafsachen
wurden in den Distrikten besondere „provincial courts“ und für
schwere Delikte ein zentraler Gerichtshof („Phoujdari Adalat“)
geschaffen, dessen vorsitzendem Richter ein „Kasi“ oder „Mufti“
assistierte. Die jeweils höchsten Gerichte der Presidncy waren ein
„Sudder Dewani Adalat“, unter dem Vorsitz des Governor, und ein
„Sudder Nizamat Addalat“, unter dem Vorsitz eines hohen Richters
(„Darogha“), in Calcutta. (Siehe Sewell, S. 104, Fn. 1.)
Schließen „Adalat System“ (see p. 104, 105). Die East Ind. Co. erhielt so absolute
gvt über 25 millions people u. an annual revenue
of 1 cror = 100 lakhs = 10 000 000
rupees.
Schließen 4 crores of rupees. ⦗Erst 1772 erhielt
Warren Hastings
Erlaubniss to place die ganze Administration into hands
of English officers.⦘
1766: 1 January: Order des Clive, dass an diesem Tag shall
cease ⦗das extra pay called „Batta“ erhielten die English officers when
employed im Feld, war verdoppelt worden during the
recent war⦘ „Double Batta“. Darauf Mutiny der Bengal officers, sent together in their resignations, was
um so schlimmer schien als damals news kam von advance of 50,000 Mahrattas nach Behar. Clive nimmt jede Resignation an, sent the
offenders vor court-martial, orders up an deren Stelle von Madras alle cadets u. officers. Die British troops desirous of following the example ihrer
officers, werden in Schach gehalten durch die faithful Sepoys Zusatz von
Marx.
Schließen !
Sir Robert Fletcher,
commander[-]in[-]chief at Calcutta, mit Recht od. Unrecht, als conniving in the
conspiracy, ohne weiteres dismissed.
Inland Trade disputes: Die directors
der East India Co. hatten ihren servants erlaubt to monopolize the inland trade in salt and arecanut, whole service rushed in speculation, schinden Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly,
Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural
population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […] London
1855. S. 433.)
Schließen ryots; discontent der natives. Clive
macht dem Ende Zusatz von Marx.
Schließen (!?), instituirend
a society for the promotion of inland trade, gebend
der Company a steady profit, aber preventing individual speculation at the
expense of the natives; 2 Jahre nachher diese society abgeschafft durch
direction des board at home, an ihrer Stelle a regular
Commission.
1767: Resignation of Lord Clive, wegen Krankheit. Nach his return in England er sehr verfolgt durch die directors der Co.
November 1774: Ausrufungszeichen von Marx.
Bei
Sewell, S. 106: the great conqueror put an end to his
existence.
Schließen Selbstmord des Clive!
1767–69 Verelst President at Calcutta, Governor of Bengal; 1772–1785 Warren Hastings. Was a Bengal civilian, born 1732, 1750 sent nach Calcutta als clerc v. Calcutta merchant. 1760 member of Calcutta Council. [117]
1769: 300,000 Mahrattas sent northwards durch den Peschwa Madhoo Rao to avenge the defeat at Panipat; ravaged Rajputana zwingen die Jauts Tribut zu zahlen, avanciren auf Delhi gut governirt durch Zabita Khan, son of Nujib-u-Dowla, the Rohilla, left there by Ahmed Khan in 1756; sie offeriren dem Shah Alum, wenn er sich exclusiv unter Mahratta Schutz stelle, ihn im Triumph wieder in Delhi einzusetzen. Er acceptirt.
25 December 1771: der Bursche crowned Mogul Emperor at Delhi by the Peshwa.
1772: Mahrattas overrun Rohilcund, reduced theDoab, laid waste the whole province; kerkern den Zabita Khan u. confiscate his property.
Herbst 1772: machen treaty mit den Rohillas u. dem Nabob Vizier of Oude, Sujah-u-Dowla; retire on his promise 40 lacs Korr. nach der
Quelle. Bei Marx gestrichen.
Schließen [of] rupees zu zahlen, –
was er nicht hält.
1773: Mahrattas beschlossen to plunder Oude; die Rohillas unter Hafiz
Ruhmut verbinden sich gegen sie mit dem Nabob of Oude. Marx’ Ausdruck.
Schließen Der alberne
Shah Alum greift die
Mahrattas an, er total worsted; Sieger zwingen ihn
die districts of Corah u. Allahabad to cede; aber die
districts schlossen Theil des Brit. territory of Bengal
ein.
Marx’ Formulierung.
Bei Sewell, S. 108: But Providence again saved
the now rising power of the Company from destruction.
Schließen Die Brit. »Viech« haben das Schwein, dass
der Peschwa at Putnah Poonah alle Mahratten zurückruft nach Deckan, zu Expedition im
Süden.
Events in England: Neid hier gegen die immense fortunes
der servants der Compagnie; ausserdem die prunkende Lebensart Marx’ Ausdruck.
Schließen der Kerls. Quelle dieser Reichtümer – wholesale depositions of native
princes, disgraceful system of oppression u. extortion – denuncirt, wie
das ganze System der Co. – in Parlament. Die rules,
wonach a holder of 500 £ stock 1 vote in den meetings
des Court of Proprietors, hatte[,] led to system of extensive
bribery u. corruption, bei der jährl. Wahl der neuen
Directoren. Bei einer Gelegenheit legt Lord Shelburne 100,000 £ aus nur um Mr. Sullivan ins Directorat gewählt zu haben. The India House was a constant scene of intrigues u. jobbery.
1771: Parliament interferes, appoints a Committee of Three, sollen nach Calcutta zu examiniren
das ganze Getrieb der company u. reforms machen. Die 3 – Zusatz von Marx.
Auf S. 85 des Buchs
von Sewell hatte Marx folgende Worte unterstrichen: “Providentially,
however, Aliverdi Khan’s treacherous assassinnation of the Mahratta
leader, Bhaskur, took place just previous to the declaration of war with
France […]” und mit der Randbemerkung “Providence!” versehen. Auf S. 108
hatte er erneut die entsprechende Formulierung von Sewell: “But
Providence again saved […]“ hervorgehoben
und am Rand mit einem Ausrufezeichen versehen. Auf S. 109 versah er den
teilweise unterstrichenen Satz: “Vansittart, Scrafton, and Colonel Forde
were appointed Supervisors, and sent out; but the ship never reached
land, and was supposed to have foundered in a storm near the Cape.” mit
der Randbemerkung: “again
Providence!”
Schließen Providence! – viz. Vansittart, Scrafton u. Colonel Forde gehn caput in Schiffbruch bei Cape of of Good Hope.
Kurz nachher Streit zwischen East India Co. u. Brit. Govt über das actual ownership der Engl. possessions in India. |
90Während dieser Discussionen entdeckt: temporal bankruptcy der Compagny Company; deficit to a million £ in India u.
1½ mill. in England. Die directors beg permission of Parliament to contract a
public loan; deathblow to the
illusions about the inexhaustible wealth of India Zusatz von
Marx.
Schließen !
1772: select committee appointed; the whole system of fraud, violence, oppression, wodurch certain individual members sich bereichert, blosgelegt. Empassioned Impassioned debate in parliament; Lord Clives celebrated speech on Indian affairs.
Bei der Bezeichnung des Gesetzes als
„Reconstruction Act‟ ist Sewell wohl ein Irrtum unterlaufen. Gemeint
ist: An Act for establishing certain Regulations for the better
Management of the Affairs of the East India
Company, as well in India as in Europe. („The East India Company Act 1772‟
oder „Regulating Act of 1773‟. 13 Geo 3 c 63.) Hauptgründe für
dieses Gesetz waren auf der einen Seite die finanziellen Probleme
der East India Company, auf der anderen der Finanzbedarf der
Londoner Regierung, für deren Haushalt jene mit den von ihr
erworbenen Territorien zunehmende Bedeutung gewann. Es stellte den
ersten Schritt zu ihrer Übernahme der unmittelbaren Herrschaft über
dieselben dar.
Schließen 1773
Reconstruction Act passed durch both houses; amount of stock qualifying for 1 vote – u. kein
proprietor sollte haben at Court of Proprietors more than
4 votes – v. 500 £ auf 1000 £ erhöht. Governor
of Calcutta wird benamst „Governor-General“, Diese Angabe bei
Sewell, S. 109, ist ungenau. Dem Governor General waren vier
Counsellors beigegeben, und er übte die oberste Gewalt zusammen mit
diesen aus. Als Supreme Council fassten die Fünf ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit, und nur, wenn ein Counsellor fehlte, gab bei
Stimmengleichheit die Stimme des Governor General den Ausschlag. So
sah sich Warren Hastings in der Folge fortgesetzt durch eine
opponierende Mehrheit im Council ausgebremst.
Schließen having supreme command over all the Presidencies u. nominated by Parliament every 5 years. Gemäß
dem „Regulating Act‟ von 1773 war in Calcutta ein Supreme Court of
Judicature zu bilden für „all Civil, Criminal, Admiralty, and
Ecclesiastical Jurisdiction“. Die Errichtung dieses Court, „by
Charter, or Letters Patent“, war formal der Krone vorbehalten.Sie
erfolgte 1794 mit „Letters Patent, establishing a Supreme Court of
Judicature, at Fort-William in Bengal, Bearing Date the Twenty-sixth Day of
March, in the Fourteenth Year of the
Reign of George III. Anno Domini, One
Thousand Seven Hundred and Seventy-Four“. Das Gericht trat in Fort
William an die Stelle des Mayor’s Court. Es bestand aus von der
Krone zu ernennenden englischen Richtern, die englisches Recht
anwandten, und war in erster Linie für britische Untertanen
zuständig.
Schließen Neue Errichtung von
Courts. (p. 109, 110) – Nach dem
theilweis Sewell
(S. 110) bezieht sich auf: [Warren Hastings:] A Plan for the
administration of justice, extracted from the proceedings of the
Committee of Circuit, 15th August, 1772 (abgedruckt in: Selections
from the state papers of the governors-general of India. Ed. by
G[eorge] W[illiam] Forrest. Warren Hastings. Vol. 2. Documents.
Oxford, London 1910. Apppendix B. S. 290– 299), bes. § 23. Diese
„23rd rule“ besagte, “That in all
Suits regarding Inheritance, Marriage, Caste, and all other
religious Usages or Institutions, the Laws of the Koran with respect
toMahometans, and those of the Shaster
with respect to the Gentoos, shall be
invariably adhered to: On all such Occasions, the Moulavies or
Brahmins shall respectively attend and expound the Law, and they
shall sign the Report, and assist in passing the Decree.” (Ebenda.
S. 295/296.)
Schließen adopted plan des Warren
Hastings
–
Siehe Sewell, S. 110, Fn. 2. – 1780 wurde vom
Parlament nur ein die East India Company betreffendes Gesetz
verabschiedet, und dieses enthielt nicht die angegebene Bestimmung.
Vermutlich meinte Sewell ein 1781 verabschiedetes Gesetz: An Act to
explain and amend so much of an Act, made in the thirteenth Year of
the Reign of his present Majesty, intituled, An
Act for establishing further Regulations for the better
Management of the Affairs of the East India Company, as well in India as in Europe, as relates to the Administration of Justice
in Bengal […] (21 Geo 3 c 70.) Durch dieses
wurde in Section 23 „enacted, That the Governor General and Council
shall have Power and Authority, from Time to Time, to frame
Regulations for the Provincial Courts and Councils‟.
Schließen ⦗1780:
the Governor[-]General in Council erhielt v. Parliament power of making rules u.
regulations for the newly acquired countries;
damals das 23rd rule of Warren
Hastings nem. con. made law. Vermutlich ein Irrtum
von Sewell. Soll sein: The 17th section. Dort: „the Supreme Court of
Judicature at Fort William in Bengal, shall have full Power and
Authority to hear and determine […] Actions and Suits against […]
the Inhabitants of […] Calcutta; provided that their Inheritence and
Succession to Lands, Rents, and Goods, and all Matters of Contract
and Dealing between Party and Party, shall be determined, in the
Case of Mahomedans, by the Laws and Usages of Mahomedans, and in the
Case of Gentûs, by the Laws and Usages of Gentûs‟.
Schließen The 27th section enacted dass der Khoran Koran should be the standard of law for
Mahomedans; die
„Vedas“ od. „Dharma
Shastras“ für Hindus⦘ the natives were to have
their own laws administered to them; by 23th rd rule of W. Hastings: „Moulavies“
(expounders of the Mahomedan law) u. „Pundits[“] (interpreters of the Hinduh Hindu law) were appointed to attend regularly in each court. [94–110]
Bei Sewell (S. 110) Überschrift von
Section 5 von Pt. 3.
1761–1770: Bei Sewell, S. 110:
1761–1773.
Schließen IV) Affairs in Madras and Bombay. 1761–
1773
1770
.
1761: Salabat Jung, Subahdar des Deckan, seized u. imprisoned durch his brother Nizam Ali, der sich selbst zum Nizam erklärt. – Der Präsident v. Madras verlangt von „the Company’s Nabob“ (of the Carnatic) – Mahomed Ali 50 lacs of rupees für the maintenance of the »English contingent« of troops guaranteed to him; Mahomed tells them to fleece Tanjore; President of Madras threatens dem Rajah v. Tanjore mit »confiscation« of his dominions unless he paid the money; der consents; in this manner the expense of the Carnatic contingent was defrayed!
1763.
„Peace of Paris“ anerkennt Mahomed Ali as
Nabob of the Carnatic u. Salabat Jung als Subahdar des Deccan. Dieser darauf gemurxt v. seinem Bruder Nizam
Ali; dieser, nun Subahdar,
erklärt Krieg gegen English, erkennt Mahomed Ali nicht an als Nabob des
Carnatic. Bei Sewell, S. 111: one or two regiments of
English soldiers
Schließen A few English regiments frighten him into quietude. Zugleich
firman erhalten von dem puppet emperor at Delhi, declaring the Company’s Ally, the Nabob des Carnatic independent von present or any future
Subahdar of the Deckan. So Carnatic became
an independent sovereignty.
12 August 1765: Clive persuades the puppet Emperor to give up the Northern Circars to the English; der Nizam verweigert dies anzuerkennen, sendet threatening message to the President of Madras, weil these lands (was richtig) had been given to the French; President v. Madras schickt Colonel Calliaud to Hyderabad, wo abgeschlossen:
12 November 1766: First treaty mit dem Nizzam Nizam: danach Northern Circars to be held by the English v. dem Nizzam Nizam; Company hat ihm zu zahlen jährlich subsidy von 8 lacs of rupees u. zu stellen 2 battalions of infantry mit 6 guns to defend the district.
1761:
Hyder Ali wird Rajah v.
Mysore, nimmt 1763 Bednore u. 1764: South Canara. ⦗Hyder Ali
So
Sewell, S. 122. Wohl eher: um 1720.
Schließen born 1702; son of Futteh Mahomed, a
Mogul officer, who died in command of small
[body of] troops im Punjaub, leaving his son
als „naik“ (war in Mogul army = Bei Sewell, S. 112: “Captain” in Europe
Schließen capitaine in French army; heutzutag in der native army
is a corporal called naik) mit 200 men under his orders.
Hyder Ali, mit his 200 men, joins army of Mysore in 1750. Damals hatte der Rajah v.
Mysore resigned all power an seinen Vizier Nunjeraj. 1755
Hyder Ali made commander of the fortress of Dindigul,
mit order to raise body of troops and maintain them; er thut’s by marauding u.
inviting into his fortress alle criminals u. freebooters
in Umgegend; they flocked to him in large numbers. So 1757, when Peschwa invaded Mysore, Hyder hat
force of 10,000 men, viele guns u. ammunition. Er erhielt als
Gratification large estate, als Mysore treasure, exhausted by payments
to buy off the Mahrattas, erschöpft, mutinies hence der unpaid soldiers, which
Hyder had greatly helped to quell. 1759 Hyder made commander[-]in[-]chief in
Mysore, erhält als present more land, wird so
possessor of half the Raj in
his own right; Nunjeraj, overawed, dankt ab, Hyder wird responsible minister
of the Rajah; wird attacked by Kundeh Rao, bewegt den
Nunjeraj pro hunc wieder die Vezierstelle zu übernehmen, geht zur Armee,
schlägt, fängt den Kundeh
Rao, den er –
Bemerkung
von
Marx.
Schließen ein 2ter
Louis XI
– in an iron cage sperrt wie a paroquet, had him fed on crumbs of rice and seeds, in mockery; der Vogel †
bald daran – Hyder
zwingt dann 1761
Nunjeraj u. den Rajah to
resign in his favour.[⦘]
1765 Peshwa Madhoo Rao sends army gegen Hyder Ali unter Roghoji Bhonslay (damals Rajah of Berar) u. des Peschwa Bruder Raghoba. Twice defeated, Hyder buys off the Mahrattas durch 32 lacs Rupees u. cession of all the territories he had conquered beyond the Mysore frontier.
1766: Hyder Ali ergreift wieder Offensive, captures Calicut u. Malabar. Peschwa macht great alliance mit dem Nizzam Nizam u. English gegen Hyder.
1767: First Mysore War. Januar 1767: Peshwa crosses Kistna u. seine Mahratten plündern Norden v. Mysore; durch large payment bewegt Hyder ihn seine troops nach Punah Poonah zurückzuziehn. – Nizam joins Hyder (see Verrätherei des Nizzam Nizam gegen Nunjeraj p. 114). So die English unter Col. Smith have to retire: September 1767 Smith durch die united armies of Mysore u. Hyderabad angegriffen bei Changama (In South Arcot, Madras Pres. [318]); er schlägt sie u. zieht sich zurück in excellent order to Madras.
1768: Diversion der Engländer gegen Platz nah by Hyderabad; Nizam erschreckt comes to terms.
Vertrag
von Masulipatam vom 23. Februar 1768.
Schließen Second (English) treaty mit Nizzam Nizam
⦗ Bemerkung von Marx.
Schließen höchst blamable and most characteristic of the East India Co!⦘ Danach: Die
Engländer „zahlen Tribut“ an Nizzam Nizam für die Northern Circars. The »Guntoor Circar[s]«, then held by the
Nizzam Nizam’s brother, Bassalat Jung, erst nach des letzteren death to be
claimed by the Co. The English were to pay „chout“
(blackmail) to the Mahrattas (wurde ihnen nur gezahlt
durch die surrounding little states um die encroachments dieser marauders
abzukaufen Bemerkung von Marx.
Schließen (wie weiland unter den Highland tribes of
Scotland!)). Um fähig zu sein diesen „chout“ zu zahlen –
Kommentar
von Marx.
Schließen voilà le couronnement de l’œuvre – verpflichten sich die English to conquer the Carnatic Balaghat von Hyder Ali u.
pay the „chout“ out of the proceeds of that
annexation!|
1768. Herbst. Expedition v. Bombay erobert Mangalore u. Onore; den English wieder aberobert nach 1 od. 2 Monaten durch Hyder. Aber während er so an Western coast beschäftigt, marches Col. Smith v. Ostseite in Mysore, nimmt fast die Hälfte davon u. belagert Bangalore. Die Mysoreans treiben ihn zurück bis Colar.
1769: At Colar für many months
English do nothing; unterdess ravages Hyder the Carnatic, Trichinopoly, Madura
u. Tinnevely; gen Ende 1769 hat Hyder all sein territory
wieder u. his army reinforced. Colonel Smith marschirt in Mysore gegen ihn, aber
durch Flankmarsch entgeht ihm Hyder, erscheint plötzlich
vor Madras. Panic der Marx’ Ausdruck.
Bei Sewell, S. 115:
The government [of the Madras Presidency].
Schließen »Handelsjingling«; sie
machen:
1769: Offensive u. defensive treaty [des government] with Hyder u. Col. Smith, auf ihren Befehl, muss den Hyder ruhig neben seinem camp zurück into Mysore marschiren lassen.
1770: Hyder Ali wendet sich nun gegen Mahrattas, geschlagen von Madhoo Rao im West. Der verlangt als Compensation a crore of rupees; Hyder verweigerts; Mahrattas dringen wieder vor. Nächtliche Saufscene des Hyder, entangled in the Western Ghauts, complete rout desselben, (cf. p. 116), Hyder flieht nach Seringapatam, verlangt nun Hilfe v. den English nach dem treaty (v. 1769); aber Sir John Lindsay, sent out by parliament to control the affairs of Madras, insists upon Treaty mit den Mahrattas u. den Hyder Ali im Stich zu lassen. In consequence of »this deliberate breach of faith« Hyder Ali u. sein son Tippoo Sahib schwören auf Koran ewigen Hass gegen die English u. sie zu crush. Hyder kauft sich Ruhe v. den Mahrattas durch immediate payment of 36 lacs of rupees u. a cession of territory promising an annual income of 14 lacs. [110–116]
Bei Sewell (S. 117) Überschrift von
Section 6 von Pt. 3.
Schließen V. Warren Hastings’
Administration. 1772–1785.
13 April 1772.
Warren Hastings
commences his function as chosen Governor of Bengal; appoints the members of the Korr. nach der Quelle.
Schließen Councils : General Clavering, Col.
Monson, Mr. Barwell, Mr. Francis; er transfers central
office der Revenue administration v. Moorschedabad Moorshedabad nach Calcutta; macht einige alterations quoad Courts of Justice, estab. by Clive (1765), schafft aber nicht ab das für die Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly,
Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural
population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […] London
1855. S. 433.)
Schließen ryots ruinous system des farming
the revenues.
1773: Der „Reconstruction Act“
passed; Hastings became dadurch first „Governor-General“. Zur selben Zeit etablirt der »Supreme Court of Calcutta« by 13
Geo. III. c. 63 … Ende
Laut
John Clark Marshman: The history of India, from the earliest period to
the close of Lord Dalhousie's administration. London 1867. Vol. 1.
S. 346): on the 19th of October, 1774.
Schließen 1773
kamen die Richter an, Burschen absolut ignorant of Hindoo Hindu customs u. sich selbst als chiefs
des ganzen government betrachtend. In selbem Jahr: the Marx’ Wort.
Schließen infamous Rohilla war:
Sujah-u-Dowla,
Nabob of Oude theilt dem Warren
Hastings mit die Rohillas zahlten ihm nicht den ihm bei
Rückzug der Mahrattas nach Deckan (1773) versprochnen Tribut
v. 40 lacs; diesen sollen die Engländer haben, wenn sie ihm helfen to
reduce the Rohillas. Auf advice des Council nimmt das Hastings an, macht treaty mit dem
Nabob, wonach, wenn der war successful, ihm erlaubt
sein soll für 50 lacs Rupees die districts of Colar u.
Allahabad zu kaufen, die der Compagnie viel kosteten, kein surplus
einbrachten. Der brave chieftain der Rohillas – Hafiz Ruhmut – bietet dem Nabob v. Oude
an alle durch den Mahrattakrieg verursachte Kosten ihm zu zahlen; der aber
verlangt die enormous sum of 200 lacs, dies verweigern
of course die Rohillas.
23 April Soll sein: 1774
Schließen 1773: Die
united Oude u. British troops nach Rohilcund, battle, worin die braven
Rohillas fast exterminated u. Hafiz
Ruhmut killed; Bei Sewell, S. 119: the victors
Schließen die Räuber
verlassen Rohilcund, nachdem sie es noch desolated.
1774–1775
Disorders at Calcutta. Intriguen einer Majority des Council
Zusatz von Marx.
Schließen (namentlich Francis), der Richter u. des Directorats at
London gegen Hastings.
1775: Der v. Hastings bei Nabob von Oude installirte Resident ersetzt durch Mr. Bristow (von den directors ernannt). Dieser Bursch verlangt – dies his first act – Zahlung in 14 Tagen aller Rückstände des Nabob an die Compagnie. Hastings denounces this act of impolicy. Idem Bristow ertheilt den British troops order sofort Rohilcund zu verlassen; Hastings remonstrates; Bristow zeigt ihm seine secret instructions Seitens der London directors; solche orders konnten nur via Governor-General direct gehn; Hastings schreibt a solemn protest.
Im selben Jahr † Sujah-u-dowla, Nabob von Oude; his son Asoff-u-dowla schreibt nach Calcutta um support der Compagnie. Francis durch seine Majority in Council zwingt Hastings order an Asoff-u-dowla zu senden, all relations mit Oude seien at end, Asoff’s succession müsse basirt werden auf new treaty mit der Co., worin Benares the most sacred city of India, absolut cedirt werden müsse (see p. 120 Note). Nabob muss unter Protest nachgeben.
The Sg. Begum – besonders auf dem indischen
Subkontinent Titel einer (muslimischen) Fürstin.
Schließen Begums of
Oude: Als Nabob †, nach seinem
funeral sein Zenana (Serail) durchsucht, rupees zu
Betrag von 2 Mill. St. gefunden, der neue Nabob nimmt sie als public money, aber
Bristow
entscheidet: er hat sie zurückzugeben an die Begums, die
sie als private inheritance claim. So Nabob unfähig rückständigen Sold seinen
Truppen zu zahlen; terrible mutiny; is said to have cost the lives of
20,000 men!
Im Council v. Calcutta Francis (mit Clavering u. Monson) thut
all to ridicule u. exasperate Hastings, appeals even to the
natives to this end, at home he is abetted by the Directors who kept
ready a list of all his frivolous charges gegen Hastings. Eine Hauptcharge war das in Indien
unerhörte fact, Hinrichtung des Brahmanen Nuncomar wegen forgery.
Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, S.
139.
Schließen ⦗aber dies war Sache des supreme court, der in
seiner blockheadedness English law anwendet, so
in todtwürdige Verbrechen verwandelnd was nach Hinduh Hindu law leichtes Vergehn⦘
Francis beschuldigt
Hastings, er habe den Nuncomar aus Weg räumen wollen, weil dieser ihn
wegen embezzlement angeklagt; später discovered dass
Nuncomar’s charge a fabrication, the letter upon which the evidence depended
being a forgery Zusatz von Marx.
Schließen !
1776: Hastings erwähnte in private letter seine Absicht to resign an seinen London agent; dieser plaudert’s aus; aber durch Tod des colonel Monson erhielt H. casting vote in Council, schreibt daher dem London agent, er werde bleiben; directors aber erklärten er habe resigned.
1777: Gestützt auf diesen Willkühract der directors
sucht General Clavering, als senior Member of Council, sich der insignia
of power zu bemächtigen. Hastings treats him
als usurper, shuts the gates of fort William gegen ihn, Supreme Court entscheidet für Hastings, Clavering Marx’ Formulierung.
Schließen
krepirt vor Aerger. Um Barwell’s
beabsichtigte resignation nicht zu hindern, verspricht Francis dem Hastings nicht zu
exploit die so gewonnene majority im Council; sobald
Barwell fort, thut er’s Gegentheil; Hastings zeiht ihn des Betrugs; Duell
zwischen beiden, |92 worin Francis verwundet; letzterer returns soon
after nach England u. Hastings hatte Zeitlang Ruhe, aber vorher:
1772–1775 Mahratta Affairs; 1772 † Madhoo Rao, the Peshwa, folgt sein Bruder Narain Rao, at once murdered by Raghoba.
1773:
Raghoba seizes the
throne; bekriegt den Nizam, der Frieden kauft mit 20 lacs Rupees. Zwei statesmen, Nana Furnuvese u. Saccaram Bappoo
setzen auf throne an infant, genommen von der Zenana u.
reputed posthumous child des Madhoo Rao –
unter Titel von: Madhoo
Rao II; die beiden Marx’ Ausdruck.
Schließen Burschen ergreifen
Staatsruder als Regents.
1774: Raghoba schlägt auf’s Haupt die 2 regents; statt aber nach Punah zu marschiren, geht er nach Burhampore, von da nach Guzerat zu fordern cooperation seines Landmanns, des Gwickwar.
Das House des Gwickwar von Guzerate Guzerat so: Stammvater: Pilaji Gwickwar (unter allegiance to the Peshwa) † 1732. Folgt ihm Damaji Gwickwar, sein son; extends his territory; macht sich independent of Peshwa; † 1768; nach seinem Tod hinterlässt 3 Söhne: Govind Rao, Siyaji u. Futteh Singh. Govind Rao u. Futteh Singh streiten um den Thron; Raghoba nimmt Partei für Futteh Singh, wird dabei unterstützt von den great Mahratta chieftains Holcar Holkar u. Sindia.
1775: Nana Furnuvese durch intrigues detaches Holcar Holkar u. Sindia von diesem Bund; sie ziehn ab. Raghoba sent nun overtures an die English in Bombay; das gvt. of Bombay – on his own hook – macht mit Raghoba:
6 March 1775:
Treaty of Surat: Danach: 1) the English Raghoba zu assist to regain throne des Peshwa; 2)
Raghoba cedes Salsette (Insel) u. Bassein (excellent port near Bombay) for trade purposes to the
English, pays annually 37 lacs dem Bombay gvt. – Dieser
Treaty unconstitutional: nach dem Siehe Erl. S. 90 zu „1773 Reconstruction
Act“.
Schließen »Regulating Act of 1773« provided that „the subordinate Presidencies (die of Bombay u. Fort St. George
Zusatz von Marx.
Schließen (i.e. Madras)), in the
particular cases of concluding treaties and applying revenues, levying u. employing forces, and, in
general, in all matters of civil and military administration, are placed under
the superintendence of the Governor-General of Bengal.“
Bombay gvt. konnte also nicht treaty machen ohne Hastings u. the Calcutta Council; auch die subsidy des Raghoba to be made payable nicht wie geschah an
Bombay gvt., sondern an Company as a whole.
Darauf gestützt zwingt Francis den Hastings den treaty zu annulliren, verwickelt so die English in great troubles.
1775.
1st Mahratta war. Col. Keating, an Spitze
v. Brit. troops of Bombay, was ordered to effect junction mit Raghoba; wurde am river Mhye
attacked by the regents’ regent’s army; has complete victory bei Arras
near Baroda; die Mahratta army fled to the
Narbudda
Nerbudda; Futteh
Singh, von Guzerat aus marschirend, effects junction mit
Keating. Success complete. – Aber [Francis], to
spite Hastings, lässt gegen letzteren durch
majority des Council den Treaty
v. Surat null u. void erklären, erlässt Cirkular an
native princes Zusatz von Marx.
Schließen (!) gegen Bombay
gvt. Zusatz von Marx.
Schließen ! Die Regency at Poonah verlangt nun Salsette u. Bassein zurück. Col. Upton, acting für die Co.,
verweigerts; Raghoba
sei Peschwa. Upton, on behalf of the Bombay gvt, erklärt
Krieg den Mahrattas. Darauf offer die Regents treaty u. id. Upton, der soeben den Raghoba für den rechtmäss. Peshwa erklärt,
schliesst indeed nun mit Nana
Furnuvese u. Saccaram Bappoo als representatives des Mahratta
State:
1 March 1776 den Treaty at Poorunder (near Punah): Brit. army to quit the field auf Bedingung Salsette zu halten, alles andre früher den Mahratta gehörige territory aufzugeben; British to receive 12 lacs a year u. to have the revenues of Broach, solang sie den Madhoo Rao II als Peshwa anerkennen. Raghoba fallengelassen, soll jährlich 3 lacs v. den Mahrattas erhalten, wenn er jenseits des Godaveri bleibe.
Bombay gvt besteht aber auf Surat treaty, bricht treaty of Poorunder, offers Raghoba Asyl in Surat, marschirt Armee nach Broach. Regency proclaims war; die British parade Raghoba at Bombay. Kurz darauf erhält Gvt v. Bombay Depesche v. Court of Directors at home, verwerfend treaty of Poorunder, anerkennend den von Surat.
1778:
Maroba Furnuvese –
cousin des regent Nana
Furnuvese, im Einverständniss mit Saccaram Bappoo (der aber
insgeheim für Raghoba intriguirt) forms a
party at court mit Holkar. Diese party appeals to Bombay
gvt; dies grants its Bei Sewell, S. 126: request
Schließen requires u.
writes nach Calcutta. Hastings approves, weil Nana Furnuvese fzs. gesinnt, u. weil die Co. durch treaty of Surat title des Raghoba anerkannt. – Nana Furnuvese retires nach Poorunder, bribes Holkar to leave the alliance, sammelt army im
Namen von Madhoo
Rao, defeats Maroba u. Saccaram, kills the first, imprisons the second in Poonah, wohin er marschirt nach Sieg. Gvt. v. Bombay Krieg gegen ihn, nach previous treaty mit Raghoba.
1779: 2nd Mahratta campaign.
Zur Attaque auf Poonah geschickt Col.
Egerton, aber hampered by Civilians. (wovon der chief general
Carnac) Vor Poonah Marx’ Formulierung.
Bei Sewell, S.
126: When the force arrived near Poonah, the civil commissioners became
alarmed, and wished to beat a retreat
Schließen scheissen die civil commissioners in
Bux, trotz Raghoba u. Col. Egerton order
sie retreat; Bei Sewell, S. 127: the Peshwa’s
cavalry
Schließen des Regent’s cavalry greift sie sofort an; in rearguard ficht brav Capt.
Hartley, in vorn »laufen« fort die
»civilians«. In Nacht ihre army encamps at Wurgaom,
their camp shelled, panic-stricken flehn die commissioners den Sindia, an Spitze
der feindl. Truppen, ihres Lebens zu schonen Zusatz von Marx.
Schließen !
und sie safe; hence: retiriren zu lassen Zusatz von Marx.
Schließen !
January 1779: Convention of Wurgaom; the army of Bombay darf withdraw, [on the condition] Raghoba auszuliefern (der, diese Feigheit der Commissioners voraussehend surrendered sich freiwillig to Sindia Sindiah Sindia) u. [of] giving up every acquisition made during the last 5 years. Supreme Gvt, auf Nachricht hiervon, wüthig; proposes new treaty. Meanwhile Raghoba entwischt nach Surat, wo Col. Goddard der chief in command. Nana Furnuvese verlangt Herausgabe des Raghoba, Verweigerung des Goddard, neuer Krieg.
1779: 3d Campaign: Goddard nach Guzerat, dort joined by Futteh Sing u. Raghoba, capture Ahmedabad; hier opposed durch die Mahrattas unter Holkar u. Sindia, welche beaten u., during the rains, beziehn cantonments on the Nerbudda.
1780: Hastings verordnet a small force under Major Popham – um diversion zu machen – gegen Sindia’s possessions near Agra. Popham nimmt Gwalior, fortress on an almost perpendicular rock of great height. Dann Popham’s little corps reinforced u. unter command of General Carnac, macht successful Nachtattaque auf das Mahrattacamp, Sindia fled, liess all his stores zurück.|
93Ende 1780: Grand Confederacy zwischen Mahrattas u.
Mysoreans, um die English aus Indien zu vertreiben.
Holkar, Sindia u. Peshwa
Zusatz von Marx.
Schließen (i.e. in fact: Nana
Furnuvese) sollen Bombay angreifen, Hyder Ali auf Madras marschiren u. Madoji Bhonslay, Rajah v.
Nagpore
Zusatz von Marx.
Schließen (Berar) Calcutta
angreifen. Dies endet (see p. 128, 129) mit:
17 May 1782
Treaty of Salbye Zusatz von Marx.
Schließen (in Gwalior): The
English have to restore all territory required acquired since treaty of Poorunder (1776). Raghoba muss all
hostilities aufgeben, erhält 3 lacs of rupees a year u. kann choose his own
place of residence. Hyder
Ali soll alle English prisoners
in 6 Monaten freigeben u. alle seine conquests aufgeben; wo nicht,
to be attacked by the Mharattas Mahrattas.
Hyder Ali: 1770 he
had bought off the Mahrattas; blieb at rest. 1772 nach
Ermordung des Narain
Rao durch
Rhagoba
Raghoba u. den folgenden Wirren, subjugates Coorg mit unnecessary cruelty; bis 1774 hat er
alle ihm v. den Mahrattas genommenen districts reconquered. 1775 nimmt er Bellary von Bassalat Jung (Bruder des
Nizam), 1776 he destroys Savanore
Zusatz von Marx.
Schließen (near Dharvas, Bombay Pres.), Raj des Mahratta
chieftain Morari
Rao. Vergeblicher Versuch der Punah
Regency to crush him.
1778: kingdom of Mysore was extended to the Kistna river.
1779: War declared zwischen England u. France; Hyder declares for France. English conquer Pondicherry u. Mahé v. den French.
1780: Hyder Ali joins the Grand Confederacy, prepares attack on Madras.
1780.
1780–1784.
Schließen 2nd Mysore War: July 20: Hyder durch Changama pass marschirt in
das Carnatic, devastates it, grausamst, smoke of the
blazing villages seen from Madras. – Engl. army nur
8000 men, in 3 divisions, separated at considerable distances. Bei Versuch von
Col. Baillie, at
Guntoor, Junction zu effect mit Sir
Hector Munroe Munro, commander-in-chief, unterwegs attacked von
Tippoo Sahib
with large troop of Mahratta cavalry; Baillie schlägt
ihn mit Mühe (Dialekt).
Schließen Mih’ zurück, setzt
seinen Marsch fort, aber Hyder, interposed zwischen ihm
u. Munro,
Sept. 6, 1780, surrounding Baillie’s force, annihilates them almost to a man bei little village of Pollilore. – Ende 1780 Hyder captures Arcot.
Januar 1781: Sir Eyre Coote, mit reinforcements, by sea from Calcutta; attacks Hyder at Porto Nuovo, bei Cuddalore, mit signal victory.
July " " Bengal contingent
under Colonel Pearse, assisted
by the Rajah of Nagpore on its march through Orissa,
arrives at Pulicat, bewirkt junction mit Coote u.
sie zusammen resultatlose Schlacht mit Hyder bei little village of Pollilore Zusatz von Marx.
Schließen (bei Pulicat).
Sept. 27: Decided victory of Coote bei Solinghur Zusatz von Marx.
Schließen (in North Arcot, Madras Pres.); bezieht
dann during rains cantonments bei Madras.
Ende 1781:
Lord Macartney
Präsident in Madras (statt Sir Thomas Rumbold). Sein erster Act Stürmen u. razing der Dutch fortress of Negapatam u. Zerstörung der dortigen Dutch factories; dies unter Bei Sewell, S. 131: it is more than probable
that Lord Macartney was acting under secret orders from the Court of
Directors
Schließen secret orders von Court of Directors, jealous of increasing Dutch trade in the South.
Ebenso slight success der English bei Tellicherry. Hyder Ali giebt attempts on Carnatic auf, um die Malabar coast anzugreifen.
1782: French fleet trifft unweit Porto novo eine English Fleet, die returns nach reduction des Dutch harbour of Trincomalee in Ceylon; die naval action unentschieden; French land mit small force at Pondicherry, join Hyder Ali.
July " " 2 resultatlose naval
engagements unweit Negapatam. – A French force
lands at Point de Galle Zusatz von Marx.
Schließen (Ceylon),
marschirt nach Trincomalee, retook the town, destroys the
garrison there. Vergeblich der Versuch v. Admiral
Hughes gegen French fleet bei
Ceylon; Hughes nach Bombay, leaving the French masters of the seas.
Gen Ende 1782: Tippoo Sahib attacks the English entrenched camp at Palghaut (bei Coimbatore); fails in his first attempt v. Sturm, blockades the camp bis 7 December, wenn er erfährt Sudden death of Hyder Ali, marschirt nun mit all his troops nach Mysore.
6 Dec. 1782 † Hyder Ali,
Korr. nach der
Quelle.
Schließen 82 80 J. alt. Sein Minister, the celebrated financier Poorneah
verheimlicht seinen Tod bis Ankunft des Tippoo. [117–132]
December 1782: Accession of Tippoo Sahib, findet splendid army of 100,000 men u. immense treasure in money u. jewels.
1 March 1783: Tippoo – der erst quietly consolidated his powers – off to western coast to operate against Mangalore.
Anfang June " " Bussy, now in command of all the French forces east of the Cape of Good Hope; lands at Cuddalore mit a French contingent, findet Tippoo gone to Western coast u. Hyder Ali †; er wird sofort angegriffen v. General Stuart (successor of Sir Eyre Coote);
7 June " " an outpost of
Cuddalore, mit heavy loss, taken by English. – Selben Tag: unweit
Cuddalore naval engagement, worin Admiral Hughes worsted and put
back to Madras to refit, während sein French Besieger Fehler der
Quelle.
Schließen Suffrein Suffren lands 2400 marines u. sailors to form a
brigade attached to Bussy’s army.
18th June: dashing sortie der
French (wobei present Sergeant Bernadotte, später King of Sweden) – repulsed; dann kam
Nachricht v.
Frieden
zwischen England u. France; worauf General Stuart nach Madras zurück; Bussy verstärkt seine
Position. Unterdess hatte Bombay Gvt sent expedition,
die captured Bednore u. viele andre Plätze an Malabar
coast. Tippoo
marched down, retook Bednore, warf die garrison into
prison; belagert dann Mangalore (1800 Mann) mit
100,000 men u. 100 guns; es muss capituliren nach 9 monatl.
Widerstand. – Gleichzeitig Col. Fullarton leads expedition v. Madras nach Mysore, nimmt Coimbatore, war auf Marsch gegen Seringapatam,
als rückberufen durch Lord Macartney, der Bei Sewell, S. 133: with great want of
diplomacy
Schließen in tölpelhafter Art (see x p. 133) Friedensverhandlungen
einleitet. – Die first overtures based auf Unterbrechung der hostilities
beiderseits; Macartney recalled the English troops, Tippoo fährt fort to ravage the country
round; misshandelt die commissioners, verbietet ihnen zu retire, bis sie Treaty of Mongalore Mangalore signed, at his dictation on the basis of mutual restitution
of conquests.|
1770–1775.
Mr. Wynch, President of Madra Madras. Marx’ Formulierung.
Marx verweist auf
S. 134 des Buchs, wo Sewell dieses “business” behandelt: In 1761,
Mahomed Ali, the Nabob of the Carnatic, had by force of arms wrested a
tribute of fifty lacs of rupees from the Rajah of Tanjore; and in 1771
he again asked and obtained the aid of the English to exact further
payment of hundred lacs. Mr. Wynch sent a regiment to the aid of the
Nabob, and Tanjore fell after a fine defence, the Rajah being suffered
to remain in possession of his country on condition of paying heavy
tribute./ But two years afterwards (1773), the Nabob, coveting the rich
land of the Raj, marched down on his own account […] and plundered
Tanjore,—seizing the city, and sending the absurd excuse to Madras that
he had committed this depredation in order to crush an enemy who might
at some future time become so powerful as to be dangerous to the
Company’s interests. Mr. Wynch at once acquiesced, and proclaimed that
the Raj of Tanjore, having been conquered by Mahomed Ali, was now
extinct as an independent sovereignty; and that the country, in the
future, should belong to the Nabob of the Carnatic./ The Court of
Directors, however, refused to countenance the proceeding, and at once
removed Mr. Wynch from his office […]
Schließen Sordid Tanjore business. (p. 134)
1775–1777.
Lord Pigott, President of Madras. Dieser »aged« Junge erlaubte
sich Zusatz von Marx.
Schließen (under order der Directors) nicht nur 1776 den Rajah v. Tanjore in sein Zusatz von Marx.
Schließen ihm von »the Co’s Nabob« Mahomed Ali (of the Carnatic)
gestohlnes Raj wieder
einzusetzen, sondern auch einzuschreiten gegen die corruption u. peculation in den various branches des public
service; dann namentlich auch his investigation
gegen einen certain Paul
Benfield wegen eines fraudulent
claim
Zusatz von
Marx.
Schließen dieses »Hündes«
to a part of the revenues of Mysore. Der Council, stets gegen den Präsident, insultirt ihn
violently, er suspends 2 members
of the body, die majority sperrt Ausrufezeichen von Marx.
Schließen ! den
Pigott in
Gefängniss, keeps him in close confinement, bis er
†.
Bemerkung
von Marx.
Schließen Dies passirt – the murder des president! – ungestraft!
1777–1780. Sir Thomas Rumbold, pres. of Madras. Die Intriguen gegen ihn (135–138); folgt ihm Lord Macartney, der Ende 1781 ankommt. [132−138]
1783–85: End of Warren
Hastings’ Administration. Hastings on all sides
persecuted, makes violent displays of temper. Der Supreme Court obnoxious, considers itself supreme über
alle departments der Administration, gebärdet sich als »censor« der acts des gvt. Das government had passed regulations to
treat the Zemindars als blose collectors of revenues, liable to arrest u. punishment in case of
default; die English judges follow this rule
mit great impetuosity, seize oft powerful s. g. Zemindari
Rajahs, schmeissen sie ins Gefängniss u. treat them
like common felons for some slight defalcation. So credit der Zemindars
impaired, Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly,
Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population,
a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the administration
of the government of British India, […] London 1855. S.
433.)
Schließen ryots oft refused to pay them their rents; hence noch mehr
arbitrary persecutions u. exactions Zusatz von Marx.
Schließen der Zemindars gegen die Ryots!
Durch charter of George I
(1726) u. that of George III
(1773),
appointing the Supreme Court, all the common law of Engld now in force in India; die English blockheads
adhere rigorously to it; so die natives (cf. 139) hanged
Bei Sewell, S. 139: for crimes they had always
considered slight.
Schließen for what nach their law nothing!
The Cossijurah case: arose from the English system of
demanding bail from the accused persons pending their
trial; in diesem case in a revenue cause
brought in the Supreme Court gegen den Rajah Zusatz von Marx.
Schließen (i.e. Zemindar) v. Cossijurah.
(p. 139, 140) (die bailiffs in diesem case drangen in
das sanctuary of the Zenana u. actually carried off the family idol as security for his appearance) Da
Hastings den Cossijurah protects, u.
issued an order dass die natives were not to consider
themselves amenable to the Supreme Court in civil matters unless they
freiwillig bound themselves to abide by its
jurisdiction, erlaubt sich Supreme Court den Council
u. Gov. General to summon wegen „contempt of Court“. Marx’ Formulierung.
Schließen Hastings pfeift ihnen was.
Neues Remodelling der Revenue Administration u.
„Warren Hastings’ Code.“ (p. 140) (u. a. trennt er revenue von civil administration, calling the
former „provisional“ u. die letzteren „district“ courts, setzt über beide als court of
appeal den Siehe Erl. auf. S. 89
zu „Adalat
System“
Schließen „Sudder Dewani
Adalat“, zu dessen Chief Justice er Sir Elijah Massey
ernennt.)
1784: case des Cheyt Singh, den Hastings zum Raja Rajah von Benares gemacht hatte. (140, 141)
Case of Fyzoolla Khan. A treaty made mit Asoff-u-dowla, Nabob of Oude, wonach die subsidises subsidised Brit. force in Oude reduced u. some rights mutually fixed; der 3d art. des treaty referred to Fyzoolla Khan, nephew des Hafiz Rohmut (des Rohilla); er bound by treaty bei seinem Antritt als chieftain der Rohillas contingent v. 3000 men zu liefern to swell the ranks of the Co’s army; Hastings had lately demanded 5000, die Fyzoolla Khan erklärte nicht liefern zu können. In seinem treaty mit Oude, Art. 3, claimed Hastings, dass Rohilcund – als blosser Jagir von Fyzoolla’s „Feudal lord“ – dem Nabob of Oude – to be taken; er erhielt es später wieder auf Zahlung v. 15 lacs of rupees; darauf kehrt H. nach Calcutta zurück.
1785 nach England, nachdem er resigned his post at
Calcutta. Marx’
Worte.
Schließen Seine mishaps in England; Pitt sein Feind; hence die declamations des „Burke“
(Pitt’s man). (cf. p. 142, 143)
Hastings † 1818 (86 J.
alt.) ⦗Ein great crime v. Hastings – ausser seiner Annexationspolitik, die Pitt
disliked – war, dass er die salaries of the Co’s [officers] in India erhöht, um Ende zu machen
den extortions dieser Marx’ Ausdruck.
Schließen »rabbles« who looked for
fortunes, not to their pay, but to the rupees extorted from
the Hindus.⦘ [138–143]
Hier beginnt bei Sewell Section 7 (Proceedings in Parliament. The “Indian Bills” of Fox
and Pitt, and the “Nabob of Arcot’s debts.” (1780–1785.);
S. 143–147) von Pt. 3.
Schließen
March 1780 expired die alle 3 Jahr zu erneuernden
exclusive privileges der East India Company, Der Erneuerung der Privilegien der East India
Company gingen längere Verhandlungen voraus; sie erfolgte 1781. (Siehe
John Clark Marshman: The history of India, from the earliest period to the close of Lord Dalhousie's administration. London 1867. Vol. 1. S. 428/ 429.)
Act of
Parliament: An Act for establishing an Agreement with the United Company
of Merchants of England trading to the East Indies, for the Payment of the Sum of four
hundred thousand Pounds, for the use of the Public, in full Discharge
and Satisfaction of all Claims and Demands of the Public from the Time
the Bond Debt of the said Company was reduced to one million five
hundred thousand Pounds, until the first Day of March, one thousand
seven hundred and eighty-one, in respect of the Territorial Acquisitions
and Revenues lately obtained in the East Indies;
and also for securing to the Public in respect thereof, for a Term
therein mentioned, a certain Part or Proportion of the clear Revenues
and Profits of the said Company; and for granting to the said Company,
for a further Term, the sole and exclusive Trade to and from the East Indies, and Limits therein mentioned; and
for establishing certain Regulations for the better Management of the
Affairs of the said Company, as well in India as
in Europe, and the recruiting of the Military
Forces of the said Company. (21 Geo 3 c 65.)
erneuert bis 1783: So Sewell, S. 144. Laut dem Act von
1781 endeten die Privilegien der Company „at any Time, upon three Years
Notice to be given by Parliament, after the first Day of March, which shall be in the Year of our Lord
one thousand seven hundred and ninety-one, upon the Expiration of the
said three Years‟.
Schließen wurden
erneuert bis 1783 durch Act of Parliament; die Co. hatte
zu zahlen £ 400,000 to the public funds in part payment
of arrears due to the nation by loans from Government. – 1 Secret committee (parl.) niedergesetzt to inquire into the war mit
Hyder Ali; ein 2tes to examine die petitions sent in by the native Bengalese gegen angebl. violent acts
des Supreme Council of Calcutta.
9 April 1782. Mr. Henry
Dundas Zusatz von Marx.
Eines der von Dundas
bekleideten Ämter war das des Treasurer of the Navy (1782–1783,
1784–1800). Nach dem Bericht einer Untersuchungskommission wurde 1806
vom Parlament ein Verfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder gegen
ihn eingeleitet. Doch blieb nur der Vorwurf ungenügender formaler
Sorgfalt, und das Verfahren endete mit seinem Freispruch.
Schließen ⦗der schmutzige Bursch, der später 1806 als earl Melville
wegen Corruption im Parlament verfolgt, erst Mann of North u. Fox, dann of Pitt⦘, member of the Board of the East India directors,
denounces heftig the conduct of affairs in India; in May
1782 he moves für recall v. Warren Hastings, passirt in Parlament, aber Court of Proprietors in a general meeting refuse to permit the directors to send out the order for
recall.
1782 had fallen Lord North’s ministry; folgt das of Shelburne; gestürzt durch coalition v. Fox u. North April 1783.
1783.
(Coalition-ministry v. North u. Fox)
„Fox’s India Bill“ brought forward. Die Company
had petitioned for another loan (the first granted by Parliament 1772); dies second profession of poverty macht great noise im Land.
Fox schlug in seiner Bill Folgendes vor: Der Compagnie’s charter sollte suspendirt werden für
4 Jahre; während dieser |95 Zeit sollte die Regierung v. Indien be carried on durch
7 commissioners, parliamentary nominees; all
matters of trade to be managed durch 9 assistant commissioners,
nominated by the Court of Proprietors; die Zemindars sollten als erbliche Grundeigenthümer anerkannt werden;
in allen matters of War and Treaties, solle das
Government of India subordinate sein to a Board of Control in
England. ⦗ Umschreibung von
Marx. Bei Sewell, S. 145, Fn. 2: Notwithstanding the difficulties
which it was urged this provision would cause in India, it was
embodied in Pitt's bill. Lord Wellesley's general practice was
directly opposed to the tenour of the Law. He made his own treaties
as he pleased, and trusted in Providence to set him right with the
Government afterwards!
Schließen dies letztre auch nachher embodied in Pitt’s
bill. Lord Wellesley
in
seiner indischen Praxis kehrte sich den
Teufel danach⦘
Fox’s
bill passed the Lower House; George III befahl den Peers to throw out the Bill, worauf:
January 1784: George III Fox et Co dismisses; Pitt wird chef des neuen ministry; er friendly to the Company u. in many ways benefited their trade.
August 13, 1784.
Pitt’s
»India Bill«: a body of 6 members
of the Privy Council appointed to act as a Board of
Commissioners for the control of revenue
matters u. a Committee of Secrecy of
3 Directors to receive and issue the orders of this Board. The Court of Proprietors was to have no
power of government. All war matters and
treaties to be conducted and concluded under the
orders of the Board of Commissioners. Annexation policy to be repudiated.
Every officer under the Gvt of India to deliver a schedule of his property
on his return to England, with a notice of the manner in which it was
acquired. The bill passed mit great majority in 1784;
henceforth the President of the Board of Commissioners was
the real despotic Governor of India. Lumpacius Dundas
Zusatz von Marx.
Schließen (Melville) first [who] held this office.
Vor dem lumpacius »Dundas« erste Affaire vorgebracht: die Schulden des Nabob of Arcot
Zusatz von Marx.
Schließen (alias des: Mahomed
Ali, of the Carnatic). Dieser Mahomed Ali, Wüstling u. Schwelger u. debauchee ärgster
Sorte, borgt large sums von private individuals whom he
repaid by assigning to them the revenues of considerable
tracts of land. Die lenders
Zusatz von Marx.
Schließen (alias englische Wucherschwindler) found this »very
advantageous«; it established das Marx’ Ausdruck.
Schließen »Ungeziefer«
at once in the position of large land-owners u. T enables them to amass immense fortunes by oppressing the Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly,
Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural
population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […] London
1855. S. 433.)
Schließen ryots; also tyranny – the most unscrupulous – gegen die native peasants dieser upstart European Zusatz von Marx.
Schließen (i.e. English) Zemindars Zusatz von
Marx.
Schließen ! Ganz Carnatic durch sie u. den Nabob
[ruined].
1785 Nahm Marx’ Ausdruck.
Schließen Lause »Dundas« (u. der v. ihm
präsidirte Board of Commissioners) die Sache in Hand Marx’ Worte.
Schließen u. arrangirte sie – zum Besten der Blutsaugenden englischen
Hallunken. Unter dem Vorwand, to release the country Zusatz von Marx.
Schließen (Carnatic) v. den clutches
der money-lenders, they propose to appropriate £. Bei Sewell, S. 146: £. 480,000
annually.
Schließen 480,000 to the payment of the Nabob’s debts, so
zwar dass Marx’ Ausdruck.
Schließen die privaten Wuchrer, die den Nabob
ruinirt, abzuzahlen vor der East India Co, die ihm
grosse Dienste geleistet hatte. Gegen den Sewell, S. 146, erwähnt hier „several able
speeches, of which the best known is that of Burke“. Dieser hatte seine
Rede publiziert: Mr. Burke’s speech, on the motion made for papers
relating to the directions for charging the Nabob of Arcot’s private
debts to Europeans, on the revenues of the Carnatic. February 28th,
1785. With an Appendix, containing several documents. London 1785. Bei
den abgedruckten Dokumenten war auch der Auszug eines Schreibens vom 15.
Oktober 1784, das die betreffenden Weisungen des Board of Control
enthielt, die vom Court of Directors der East India Company dem
President and Council of Fort St. George zu übermitteln waren (Appendix,
Nr. 9, S. 52–67).
miserable: Zusatz von Marx.
Schließen miserable Dundas wurde in H.o.C. geltend gemacht, dass der Plan immense sums den Benfields sichern würde, and others
who had formed a
perfectly unscrupulous screw crew and had fraudulently plundered the Carnatic of its lawful
revenues.
Das Zusatz von Marx.
Schließen elende
Pitt Ministry
Zusatz von Marx.
Schließen – schon damals! –
So auch Sewell, S. 146. Es handelte sich
jedoch nicht um eine Gesetzesvorlage (bill), sondern wohl um einen
Antrag (motion) auf Billigung der Direktiven des Board of Control
durch das Parlament.
Schließen passes the Bill durchs Haus triumphantly u. –
Paul Benfield alone
erhielt dadurch £ 600,000 out of the revenues of the Carnatic
Kommentar
von Marx.
Schließen ! ⦗Dies das Werk desselben Dundas-Melville, der später
mit der Schweinerei von 1806 endet!⦘
Dundas
Zusatz
von Marx.
Schließen – der Corruption man – theilte die debts in
3 classes, wovon the largest was the consolidated
loan of 1777. Der Plan, den Warren Hastings vorschlug, would
have paid this off for 1½ million, während Dundas’s scheme occasioned a
payment of 5 millions Zusatz von Marx.
Schließen ! Und als die
letzte der old debts abgezahlt, 20 J. later, (in 1805),
fand man, was zu erwarten war, dass Mahomed Ali meanwhile had contracted a new debt zum Betrag von 30 Millions entdeckt ! Dann neue inquiry, lasts 50 years,
kostete 1 mill. £ – dann die affairs of the Nabob
finally settled. Bemerkung von Marx.
Schließen So verfuhr die engl. Reg.! – denn sie, nicht die Compagnie war der
Herr seit Pitt’s Bill – mit dem poor
Indian people!
[143–147]
Bei Sewell erster (S. 147) Teil der
Überschrift von Section 8 von Pt. 3.
Schließen 1785–1793: Lord Cornwallis’ Administration.
1785–86: Nach Warren Hastings’ Abtritt – Sir John Macpherson, the senior member des Council at Calcutta, Gov. Gener. pro tempore; durch financial reform reducirt er die Gvt debt by a million £. Lord Macartney soll schon als Gov. Gen. nominated gewesen sein, ward at once shelved wegen Opposition gegen Dundas in Parliament.
1786: Cornwallis in Calcutta arrives. – Asoff-u-Dowla, Nabob of Oude, begs um Vermindrung der ihm auferlegten expenses für maintenance in his territories of a Brit. contingent; Cornwallis reducirt’s von 74 lacs auf 50 gegen den advice des Resident, der sagt, Asoff-u-dowla würde das surplus spend on dancing girls and hunting expeditions. – Nana Furnuvese macht Alliance mit Nizam u. prepares openly for war gegen Tippoo, der ihn durch payment of 45 lacs zur Ruh bringt.
1788: – Brit. troops annexiren den Guntoor Circar. Nämlich durch treaty of 1768
hatte Nizam den Guntoor Circar der Company versprochen bei Tod des governor’s
dieser province, des Bassalat
Jung, der 1782 †. – Nizam
verlangt nun, dass die English auch den andern Theil des
treaty erfüllen, nämlich to conquer the Carnatic
Balaghat from Hyder Ali’s family, damit sie v. den revenues desselben
„chout“ den Mahrattas zahlen! Aber dieselben English hatten in 2 successive treaties
Hyder u. Tippoo als sovereigns des Carnatic
Baghalat anerkannt! Cornwallis
versprach |96
1788 dem NizamNizzam Nizam aid of Brit. troops gegen jede Power nicht in alliance mit Engld u.
Ueberlieferung des Carnatic Balaghat Baghalat Balaghat, sobald es englisch würde Zusatz von
Marx.
Schließen !
Wuth des Tippoo-Sultan über »this double
dealing« des Cornwallis Zusatz von Marx.
Schließen !
Der Rajah v. Travancore, ally der East Ind. Co., hatte 2 Städte von den Dutch at Cochin gekauft u. sie befestigt; der chief of Cochin, Vassal des Tippoo erklärte unter des letzteren order die Städte gehörten ihm. Der Rajah appealed to the English, the chief of Cochin to Tippoo; dieser greift die lines of Travancore an, wird aber defeated durch den Rajah. – Declaration of war zwischen Tippoo u. the English.
1790: Cornwallis’ „Tripartite Treaty“: nämlich offensive u. defensive alliances mit Nana Furnevese Furnuvese u. the Nizam.
1790–1792: Third Mysore war. ⦗1791 commandirt Cornwallis selbst.⦘ Nachdem schon die outwalls v. Seringapatam gestürmt (Feb. 1792) submits Tippoo; has to cede half his territory, den allies 3 Mill. £ für war expenses zu zahlen, 2 seiner Söhne in Brit. protection als Geisseln zu geben, 30 lacs of rupees den Mahrattas zu zahlen. Die Company nahm für sich Dindigul u. Baramahal mit country round u. some land about Bombay; v. dem übrigen territory des Tippoo erhält Peschwa (including the Carnatic Balaghat) 1/3, andres 1/3 der Nizam.
Anklage im House o. C. gegen Cornwallis wegen Annexationpolitik fiel durch; er wurde vielmehr zum Marquis gemacht.
September 1793: Pondicherry, last u. most important possession der French, genommen v. Col. Brathwaite … Cornwallis nach Engld zurück – seine Gerichtsreformen. (p. 156–58)
1784–1794. Career of
Sindiah
Sindia
: Dieser durch treaty of
Salbye (in Gwalior) v. 1782 ( Verweis von Marx auf S. 93 dieses Hefts.
Schließen see p. 93) grosse Macht in Südindien geworden.
1784: reist Sindiah Sindia nach Delhi, lässt sich vom puppet Emperor „Shah Alum“ (the once gallant »Shah Zada«, son of Alamgir II) den Titel: „Executor-General of the Empire“, chief command der royal forces geben, die Provinzen Agra u. Delhi schenken. – Attaquirt die Rajputs, wird terribly defeated; seine »royal« forces gehn en masse zum Feind über.
1787: Sindiah Sindia attaquirt von Ismael Beg (Neffe des Mohammed Beg, the former »Executor-General«); Ismael nimmt Agra, wird verstärkt durch strong band of Rohillas unter Gholam Khadir (son of Zabita Khan). Sindia marched v. Delhi; attacks the allies, wird defeated; die Rohillas marschiren nach Norden; Sindia schlägt die kleine Armee des Ismael Beg. Unterdess aber haben die Rohillas – wild marauders – Delhi genommen, sacked, während 2 Monaten gewüthet u. geplündert, endlich blinded den von ihnen gefangnen »Alum Shah«; nun verbindet sich Ismael Beg mit Sindia.
1788: Diese allies nehmen zusammen Delhi; Alum Shah wieder auf Thron gesetzt, Gholam Khadir zu Tod torturirt, Ismael Beg abgespeist mit valuable »Jagir«. Sindia – virtual ruler in Delhi – bildet splendid Sepoy army under French, English and some Irish officers, etablirt large foundries, giesst zahllose Kanonen etc etc.
1791: Erfolgreiche campaign des Sindia gegen die Rajputs. – Um Mogulreich auf Mahrattas zu übertragen, lässt er:
1792: von Shah Alum übertragen auf sich u. seine Erben den Titel: „Hereditary deputies“, auf den Peshwa aber den Titel: „Vakeel-ul-Mutlak“ (Regent of the Empire); er selbst geht nach Poonah, investirt den Peshwa mit dieser Würde, der ihn in seinem Staat an Würde gleich macht seinem Vezier Nana Furnuvese . Seit der Zeit Intriguenspiel zwischen diesem »deepest Politician of the age« u. Sindia u. dessen Nachkommen Punkt worum sich die folgende Mahrattengeschichte turns.
1793: Holkar, second in power of the Mahratta nobility, in war defeated by Sindia; letztrer nun absolute master of Hindostan.
1794: Mahdaji Sindia † plötzlich; folgt in allen seinen titles u. offices sein grand nephew grand-nephew: Dowlat Rao Sindia. [147–160]
1786–1793:
Parliamentary Proceedings:
An
Act to explain and amend certain Provisions of an Act, made in the
twenty-fourth Year of the Reign of his present Majesty, respecting the
better Regulation and Management of the Affairs of the East India Company. (26 Geo 3 c
16.)
Schließen
1786: Bill passed, wodurch der Gov. General bevollmächtigt to legislate personally without consulting his Council; Bei Sewell, S. 161: Lord Wellesley found this
permission to be of great use during his administratio.
Schließen Wellesley
fand das »comme il faut« as spätrer Gov. Gen.,
act passed um die hamperings zu vermeiden, die
den
1788: × Warren Hastings verfolgt. – × An
Act for removing any Doubt respecting the Power of the Commissioners for
the Affairs of India, to direct that the Expence
of raising, transporting, and maintaining such Troops as may be judged
necessary for the Security of the British
Territories and Possessions in the East Indies,
should be defrayed out of the Revenues arising from the said Territories
and Possessions; and for limiting the Application of the said Revenues
in the Manner therein mentioned. (28 Geo 3 c
8.)
Schließen 1788: „Declaratory Act“, veranlasst durch collision between
the »Board od Directors« der Company u. dem »Board of Commissioners« representing the Crown;
Ministry verordnete Enrollirung von 4 neuen regiments für special service in
India, Compagnie refuses to pay for their embarcation u.
maintenance. Board of Commissioners befehlen ihnen den
fund to provide, Directors erklären, sie besässen die
chief governing power in matters of finance. Schon 1784 hatte
Pitt erklärt (u. jetzt wieder)
die intention des Cabinet sei at some future date to transfer
the whole of the governing power in India to the hands of the nation.
Turbulent debates im House. Der „declaratory Act“
enforced nur den »Act
of 1784« u. gave the »Board of Commissioners« power to direct the conduct of the
Co. in all matters of state. So Sewell, S. 161. Die Privilegien der East
India Company wurden 1793 nicht “by a new charter”, sondern durch ein
Gesetz erneuert: An Act for continuing in the East
India Company, for a further Term, the Possession of the British Territories in India, together with their exclusive Trade, under certain
Limitations; for establishing further Regulations for the Government of
the said Territories, and the better Administration of Justice within
the same; for appropriating to certain Uses the Revenues and Profits of
the said Company; and for making Provision for the good Order and
Government of the Towns of Calcutta, Madras, and Bombay.—[11th June 1793.] (33 Geo 3 c
52.)
Schließen 1793: privileges der Co. extended for 20 years
by a new charter. [160–161]
Bei Sewell Überschrift (S. 161) von Section 9
von Pt. 3.
Schließen 1793–1798: Sir
John Shore’s
Administration.
⦗Er succeeded par interim bei Cornwallis’ Abtritt als Senior Member des Council u. das Board of Commissioners bestätigt ihn als Gov. Gen. für 5 Jahre.⦘
1793: Auf Auffordrung des Gov. General, to sign a „Guarantee Treaty“ durch die signers des „Tripartite Treaty“ v. 1790 (gegen Tippoo Sahib) mit dem codicil, that wenn one of the Three powers went to war mit Tippoo Sultan for an illegal object, the others should not be bound by the treaty. Nana Furnuvese refuses to sign, Nizzam Nizam does it.
1794: Der Peshwa u. die Mahrattas generally, make war of plunder gegen den Nizam; dieser wendet sich, auf tripartite treaty gestützt, an Sir John Shore, was dieser, afraid of the immense Mahratta army, refuses. Der Nizam nun enlists the good offices der French, die ihm 2 battalions in aid schicken; raises ausserdem body of 18,000 Sepoys, officered by French adventurers.
November 1794. Unter Peshwa, dem young Madhoo Rao II, mit 150 guns u. 130,000 men, marschiren die Mahrattas nach Central India. ⦗In dieser army liefert: Dowlat Rao Sindia: 25,000 under General De Boigne; der Rajah v. Berar 15,000; Holkar 10,000; the Pindarees 10,000; Govind Rao, the Gwickwar, 5000; the Peshwa: 65,000⦘ Armies met at Kundla, der |
97November 1794 − Nizam Ali hat great defeat, gives way, verpflichtet sich to pay at once 3 mill. £; to deliver over lands to the value of 35,000 £ per annum; and was to surrender his ablest Minister as hostage in hands der Mahrattas. – Mit Recht wüthig gegen die »wanton neutrality« der English, entlässt Nizam all Brit. troops in his pay, wirbt more French battalions, macht zu deren chef Raymond; assignirt den French als Zahlung für a French contingent to be kept at Hyderabad the lucrative province of Kurpa. Shore interfered, weil das piece of land on the borders of the Co’s territory. Nach some incidents blieb’s dabei.
October 1795: Suicide des Madhoo Rao II; ihm folgt sein cousin, clever u. unscrupulous Baji Rhao Rao, (son of Raghoba.). – Intriguenspiel zwischen Baji Rhao Rao, Nana Furnuvese u. Sindia (Dowlat Rao); endet damit (cf. p. 164–68), dass:
4 December 1796 Baji Rhao Rao – for some time displaced by his brother Chimnaji, was mit Hilfe des Nizam, des Furnuvese etc. reinstated in Puhna Punah; er entlässt nun den Nana Furnuvese u. wirft ihn in deepest dungeon of his palace; nun hat er sich des Sindia zu entledigen; verweigert diesem das versprochne »Jagir« öffentlich, macht vermittelst Sirji Rao Ghatkay (treacherous officer des Sindia) eine Greuelrebellion v. Sindia’s troops in Puhna Punah (wovon Sindia nichts weiss), setzt so das people of Puhna Punah gegen Sindia u. schickt diesen nach Norden zurück.
1796: Mutiny of the officers Bei Sewell, S. 168: the officers of the Indian
military service.
Schließen the Co’s ⦗nicht der
royal British⦘ officers in Calcutta; diese waren schlechter gezahlt als die [of the]
Co’s civil service; sie verlangen increase of pay etc.
(see p. 168) Dies durch Sir Robert’s Abercrombie’s (commander at Cawnpore)
intervention beseitigt. (Dies 2te emeute seit der unter Clive
1766.)
An Act for the better Administration of Justice at
Calcutta, Madras,
and Bombay; and for preventing British Subjects from being concerned in Loans
to the native Princes in India.— [10th July 1797.] (37 Geo 3 c 142.) Laut diesem Gesetz
waren in Madras und Bombay Courts of Judicature zu bilden, „which shall
consist of the Mayor and three of the Aldermen resident at the said
Settlements of Madras and Bombay“, zu denen noch ein von der Krone zu ernennender
englischer Jurist kommen würde, der, „stiled The
Recorder of Madras and Bombay respectively“, „the President of
the said Court“ sein würde. Sobald von der Krone, „by Charter or Letters
Patent“, errichtet, würden diese Courts in Madras und Bombay die alten
Mayor’s Courts ersetzen. Die Errichtung erfolgte 1798. Siehe Letters
Patent establishing new Courts of Judicature, at Fort St. George and
Bombay in the East-Indies; Bearing Date the Twentieth Day of February, in the Thirty-eighth Year of the Reign
of George III. Anno
Domini, One Thousand Seven Hundred and Ninety-eight. London
1798.
36: Fehler der
Quelle.
Geo. III: Korr. nach der
Quelle.
Schließen 1797: The „Mayor’s Court“
at Madras (established durch George I, 1726) abolished by act 36 Geo. II 37 Geo. III; statt dessen „Recorder’s
Court“ nach Muster der City
of London Quarter-Sessions. ⦗Mayor nominal, recorder
real judge⦘ (see 169. n. 1). –
1797 † Asoff-u-dowla (after a life of indolence u. debauchery) Nabob of Oude. Ein reputed son, Namens Vizier Ali durch die Engländer auf Thron gesetzt. Dieser später abgesetzt u. ersetzt von selben English durch Asoff’s Brother – Saadat Ali; mit diesem machen the English treaty: 10,000 British troops to garrison Oude; to be maintained by annual payment of 76 lacs Rupees, with the fortress of Allahabad for their headquarters; the Nabob to make no treaties without the permission of the Gov. General.
March 1798: Sir John Shore returns to England, wird made Lord Teignmouth. [161–169]
Bei Sewell (S. 170) der erste Teil der
Überschrift von Section 10 von Pt. 3.
Schließen 1798–1805. Lord Wellesley’s
Administration.
Bei seinem arrival in Calcutta: Tippoo Sahib breathing revenge; Nizam hat at Hyderabad army of 14,000 French unter Raymond u. 36 guns; Sindia Herr zu Delhi, army of 40,000 sepoys, officered by Frenchmen unter De Boigne, 460 guns. Treasury empty.
1799: Fourth and last Mysore War. (Tippoo Sahib hatte von Mauritius her French contingent gefordert u. erhalten, worauf Wellesley Krieg erklärte.) Wellesley erhält von Nizam Ersatz – zu Hyderabad – der French troops durch British. Peshwa erfüllt wie Nizam ihre treaty obligations; Sindia u. Rajah v. Nagpore verweigern dem Wellesley aid u. alliance; English »Board of Commissioners« consents to War gegen Tippooh Tippoo.
5 Februar 1799: Wellesley commences his march gegen Mysore, mit 20,000 English, 100 guns, 20,000 Sepoys u. native cavalry; Harris commander-in-chief. – Im battle at Malavelly (in Mysore) wo Tippooh Tippoo defeated, erscheint zuerst colonel Wellesley on Indian soil. (der spätere Duke of Wellington)
Nach Mark Wilks (Historical sketches of the
South of India, in an attempt to trace the history of Mysoor; from
the origin of the Hindoo government of that state, to the extinction
of the Mahommedan dynasty in 1799. Vol. 1–3. London 1810–1817. Vol.
3. S. 439–450): 4. Mai.
Schließen 3 May 1799:
Seringapatam genommen. Leiche des Tippooh Tippoo Sahib gefunden near the
breach. (shot through the head etc) (Wellesley created Marquis) Wellesley
übergab Mysore to Krishna Raja Wadiyar III
(1794–1868).
Schließen child of 5 years, sprung von der old Hindu dynasty of Mysore (die Tippooh Tippoo had ousted.) mit Poorneah for his minister. ⦗Dies infant lebte bis
1868, folgte sein adopted
son, 4 years old⦘ treaty made mit Poorneah wodurch Mysore
faktisch unter Engl. Oberherrschaft; Mysore had to
keep a military force under English discipline and orders; Raj to be considered als gift des
Engl. Government; in case of maladministration od.
non[-]payment des annual subsidy
für die military force, kann die Co. so viel Land
besetzen, als sie für Zahlung des Subsidy nöthig hält; Korr. nach der
Quelle.
Schließen 310,000 310,800 £ jährlich zu zahlen an die Co., die davon annuity v. 96,000 £ gab an Tippooh’s Tippoo’s Erben, 28,000 £ an den chief commander der Mysore army (dieser
Marx’ Ausdruck.
Schließen Bursch hatte nämlich
unconditionally surrendered), 240,000 £ annuity an
Nizam u. £ 92,000 Bei Sewell, S. 174: to the Peshwa on certain
conditions. These conditions, however, the Peshwa refused to accept
[…]
Schließen an Peshwa, der dies abschlug. Hence the land was
portioned between the Nizam u. the Company. – Nur eine ernsthafte
Rebellion in Mysore nachher, die von Fehler der Quelle.
Schließen Dhoondia Wang Wagh, nach a few months
suppressed, er selbst killed. – Nizam verlangt mehr Brit. troops nach Hyderabad, tritt für deren
maintenance ab, die noch jetzt s. g. „ceded
districts“.
| 1799: | Annexation of Tanjore (see p. 175) gestiftet 150 J. zuvor durch Shahji den Vater of Sevaji. |
| Annexation of the Carnatic. (p. 176, 177). – 1795 † spendthrift Mahomed Ali „the Company’s Nabob“; 1799 † sein Nachfolger u. son, der spendthrift Omdat-ul-Omrah; dessen Neffe – Azim-ul-Omrah, zum Nabob gemacht durch Wellesley – consents to annexation of Carnatic on promise of annuity of 1/5 der revenues for his maintenance. |
1799–1801:
Zusatz von Marx.
Schließen Schamlose
Annexation von part of Oude.
1800
Marx’ Formulierung.
Schließen befiehlt
Wellesley dem Nabob
v. Oude Saadat Ali
to disband his troops u. an ihre Stelle English troops
or Sepoys, commanded by English officers zu setzen u.
für diese British regiments zu Marx’ Ausdruck und Ausrufezeichen.
Schließen blechen!
Hiess: to transfer the whole military command in Oude to the
Company, and Bei Sewell, S. 177: to make him pay for
it!
Schließen to pay for his own enslavement into the
bargain! Saadat |98 schrieb in a
despatch to Wellesley, er wolle eher abdanken in die Hände eines seiner
Söhne, als so die Unabhängigkeit des Lands
opfern Zusatz
von Marx.
Schließen ! Wellesley Marx’ Formulierung.
Schließen lügt in
Antwortdespatch, Saadat Ali habe realiter abgedankt,
aber der whole Royal treasure müsse jetzt ausgeliefert, the whole country English
erklärt werden, jeder folgende Nabob besitze
Thron nur als gift des Engl. Gov. General.
Saadat Ali withdraws darauf die nur intentionsweis in
seiner despatch angedeutete Abdankung. Wellesley sendet Truppen, Nabob muss nachgeben, entlässt grossen Theil seiner eignen troops, remplacirt sie durch British.
November 1800:
Wellesley verlangt disbandment des Rests der
native troops u. in Folge deren Ersetzung durch new Brit. regiments – Erhöhung des subsidy von 55 auf 76 lacs Rupees. Nabob
protestirt umsonst seine »inability« for so hohen Tribut Zusatz von Marx.
Schließen !
Darauf Nabob frees himself v. dem Tribut durch Cession von
Allahabad, Azimgurh, Goruckpore u. Southern
Doab, with some others, all together being of the annual value of
£ 1,352,347. Commission, superintended by Henry Wellesley, brother des Gov. Gen.
(nachher Lord Cowley) settles the country.
1800: ruler v. Cabul war Zemaun ⦗son of Teimur Shah, son of Ahmed Khan Abdali,
der 1757 Delhi nahm u. 1761,
So Sewell, S. 179. Nach dem Sieg bei Panipat
war Ahmed Shah Abdeli – damals auf dem Höhepunkt seiner Macht – nach
Afghanistan zurückgekehrt. Kabul hatte er bereits 1747 erobert. (Siehe
Ganda Singh: Ahmad
Shah Durrani: father of modern Afghanistan. Bombay [etc.]
1959. S. 36–38, 264–272.)
Schließen nach der Schlacht of Panipat Caboul
erobert u. eine Durani dynasty dort
etablirt hatte⦘ war mit Tippoo
Sultan unterhandlend gewesen u. Company in Furcht vor
Angriff seinerseits; dies Hauptgrund why Wellesley »Oude« annexirt as check gegen
hostile advance. Zemaun bringt several times armies to
the frontier, appellirt »als champion of Islam« an
Mahommedaner in Indien, erhält auch promises verschiedener Hindu Rajahs.
Napoleon intriguirt auch im Orient;
Calcutta’s Marx’ Ausdruck.
Schließen »Handelsjingling« zittern vor der
Combination: France, Persia, Afghanistan. Hence die embassy to Persia under Captain Malcolm Zusatz von Marx.
Schließen !
Kostete Heidengeld; er »kauft« alles von »the Shah to the
camel-driver«; bewirkt folgenden zu Teheran
geschlossnen Treaty: King of Persia ejects every Frenchman from Persia; discountenances all attacks on India u. opposes them by arms, if necessary;
gives all his patronage of
Foreign Commerce to the English.
1802 tenders Wellesley his resignation to Board of Commissioners, bleibt aber auf deren Verlangen bis 1805. Er hatte nämlich Krakehl mit Co. weil er die Rechte der private traders to India ausdehnen wollte.
Anfang des Century:
neben den English only one great power, die der
Mahrattas; diese getheilt in 5 principal parties
meist at loggerheads mit einander. Nummerierung von Marx.
Schließen 1) Peshwa, nominelles Oberhaupt der Mahrattas,
Baji Rao, reigning at Punah; die kleineren hier nicht
aufgezählten states, half independent, Bei Sewell, S. 181: but owing.
Schließen half owing
feudal submission to Peshwa als their hereditary sovereign; Nummerierung von
Marx.
Schließen 2) Dowlat
Rao Sindia, strongest der Mahratta families, at Gwalior u. in possession of Delhi etc, Nummerierung von Marx.
Schließen 3) Jeswant Rao Holkar,
at Indore, Todfeind des Sindia; Nummerierung von
Marx.
Schließen 4) Fehler der Quelle.
Schließen Raghuji Roghoji
Bhonslay, Rajah of
Nagpore, willing to fight anybody for a consideration; Nummerierung von
Marx.
Schließen 5) Futteh
Singh, Gwickwar of Guzerat, der selten joins in Mahratta
politics.
1800 † Nana
Furnuvese in prison. – Sindia verlässt Punah, wegen Holkars plundering of city of Sagore (in
Indore, belonged to Sindia) u., in company mit Amir Khan, Rohilla
chieftain, devastates Malwa, also belonging to Sindia. –
Sindia’s u. Holkar’s forces met at Ujein
Zusatz von
Marx. Soll sein: in Gwalior. Bei Sewell, Appendix II, S. 333:
Ujein.—In Gwalior, one of the sacred cities of India, and anciently an
independent kingdom […]
Schließen (in Malwa); Sindia defeated; sends for aid nach
Punah;
1801: erhält von da forces under Sirja Sirji Rao Ghatkay; die allied forces 14 October defeat Holkar, marschiren auf seine Hauptstadt Indore, plündern sie; Holkar flieht to Candeish, devastates the surrounding country; marschirt nach Chandore, zeigt von da dem Peshwa an, er komme mit all his forces claiming his protection against Sindia.
1802: Baji Rao, der grausam getödtet den neulich v. ihm captured young robber chieftain Wittoji, Holkar’s brother, sieht in dieser message nur a screen to an open declaration of war. Col. Close’s, des Brit. resident at Poonah, offer of the Company’s arms gegen Holkar, refuses der Peshwa obstinately, Sindia rasch herbei, encamps near Punah.
25 Oktob. 1802 Great Battle. Holkar siegt; der Peschwa flieht nach Sungumnere, about 50 miles von Ahmednuggur, von da nach Bassein, (der Company gehörig). Während Holkar’s 2 monatl. Aufenthalt in Punah, setzt er Amrit Rao, des Peshwa’s brother, auf den Thron, während Sindia nach Norden.
1802: Treaty of Bassein, zwischen Baji Rao u. Col. Close: Peshwa to maintain 6000 Brit. infantry with guns; for their support he assigns to the Co. certain districts in the Deccan, yielding annual revenue of 25 lacs Rupees; keeps keine nicht-british Europeans in his service; refers all his claims gegen den Nizam u. den Gwickwar an Gov. General als arbitrator; makes no political changes ohne dessen concurrence; both parties consider themselves as mutually bound in a defensive alliance. – Entrüstung aller Mahrattas über dies »subsidiary treaty«, who which would unmake their independence, acknowledging the English as a superior power. – hence Sindia’s Massregeln; durch ihn:
1803: Mahratta confederation against the English: bestand aus Sindia, Amrit Rao, Bhonslay (Rajah of Nagpore); Holkar consents to join, aber hält später sein Versprechen nicht; der Gwickwar bleibt neutral.
1803–1805: Great Mahratta War.
17 April. 1803: Sindia und Bhonslay meet at Nagpore, march sofort nach Punah to join Amrit Rao. – Lord Wellesley orders up troops u. General Wellesley (Wellington), for the first time in actual command of armies, advances mit der Mysore army (about 12,000 men), by forced marches, nach Punah, angeblich um den Baji Rao wieder auf Thron zu setzen. Holkar returns to Tschandore, Wellesley nimmt Punah, Amrit Rao flieht zu Sindia’s camp. – Die Alliirten Mahrattas marschiren auf Punah; Conferences führen zu nichts, aber some months vergehn darüber. Nachdem er alle seine Anordnungen getroffen, ruft general Wellesley den Colon. Collins ab aus dem camp der allies u. der Krieg beginnt.
Nach Gen. Wellesley’s orders: General Lake to
attack Gwalior, Sindia’s reserve force, commanded by Perron, während 2 corps d’armée sollten Besitz ergreifen of Sindia’s
dominions in Broach u. of Holkar’s in Cuttack. Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, Appendix II, S.
319: Cuttack.—Province in Bengal Pres. […]
Schließen ⦗Beng. presidency⦘ About 3000 men
left for the defence of Hyderabad u. the ceded districts; main army mit
Wellesley: 17,000 men.|
August 1803:
Wellesley nimmt Ahmednuggur, Col. Woodington ditto
Broach; General Lake beginnt attack on the fortress Allyghur
Zusatz von Marx.
Schließen (Provinz Delhi) und Als Marginalie am
linken Rand vor der Zeile. Siehe Faksimile der S. 99.
Schließen +2 September captures fort; 4 Sept. capitulates the place.
Nach James Burgess (The chronology of modern
India for four hundred years from the close of the fifteenth
century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 284): 23
September.
Schließen 3 September 1803: Great Battle of Assye; die Mahrattas geschlagen durch
Gen. Wellesley.
Fast gleichzeitig nimmt Harcourt Cuttack (in the Bay of Bengal) u. Stephenson die forts of Burhampore u. Assirghur on the Satpura mountains. Sindia made a truce mit Wellesley, der joining Stephenson’s force from Broach marched gegen Bhonslay’s strong fortress of Gawilghur.
Nach James Burgess (The chronology of modern India for four hundred years from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 284) (S. 284): 29
November.
Schließen 28 November 1803: Battle at Argaom (near Elichpore) Sieg des Wellesley, Bhonslay fled, Colon. Stephenson auf Marsch nach Nagpore geschickt Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, Appendix II, S.
327: Nagpore.—Chief city of Berar, the territory of the
Bhonslay […]
Schließen (Hauptstadt v. Berar); Bhonslay begs for
terms; hence:
Nach James Burgess (The chronology of modern
India for four hundred years from the close of the fifteenth
century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 284/285): 17
Dezember.
Schließen 18 December 1803:
Treaty of Deogaom zwischen Bhonslay u. Mountstuart
Elphinstone für die East Ind.
Co.: English spare the territories of Berar; der
Rajah cedes Cuttack to the Co; gives several districts to the Nizam; excludes all Frenchmen u. Europeans at
war with England; refers all differences to the Gov. Gen. for arbitration.
Sept. 11: Lake, der nach Wegnahme Allyghur’s direkt auf Delhi marschirt, met 6 miles von der Stadt Sindia’s troops under French officers, schlägt die French u. nimmt noch same evening Delhi, replaces the blinded Shah Alum (83 J. alt) on the throne under Brit. protection.
October 17: Agra, held by the Rajah
of Bhurtpore, capitulates vis-à-vis Lake. – Gegen large body of the enemy from
the Deccan u. Delhi; Lake marches out; after terrible battle Lake
victorious – at Laswaree Zusatz von Marx. Vgl. Sewell in Appendix II,
S. 325: Laswaree.—A village 128 miles S. of Delhi […] In seinem
Exemplar des Buchs hat Marx die Stelle am Rand mit dem Zeichen ȹ
markiert.
Schließen (village 128 miles S. of Delhi); Sindia
down.
Nach James Burgess (The chronology of modern
India for four hundred years from the close of the fifteenth
century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 285): 30
Dezember.
Schließen 4 December 1803: Treaty of Anjengaom zwischen Lake (für Co.) u. Sindia: Sindia cedes all his territories
north of Jeypore u. Joudpore; ditto Broach u. Ahmednuggur; gives up
all claims on the Nizam, the Peschwa, the Gwickwar and the Co.; muss acknowledge the
independence of those states die von der Co. als independent anerkannt; hat to dismiss all foreigners u. to
submit in all disputes to the arbitration of the
Co. – Der Governor General Wellesley giebt Berar dem Nizzam Nizam, Ahmednuggur dem Peshwa, Cuttack reserved für die Co; macht zugleich treaties mit den Rajahs of Bhurtpore, Jeypore u. Joudpore, mit dem Rajah von Gohud (in Sindia’s
territory of Gwalior), dem er die Stadt Gwalior giebt u.
mit Ambaji Inglia,
Sindia’s general.
Early in 1804: Holkar ⦗statt seiner promise gemäss to join the Mahratta Confederation hatte plundered Sindia’s possessions mit 60,000 cavalry. ⦘ begann to invade the territory des Raja Rajah v. Jeypore, ally of the Britishers; hence nähern sich die victorious armies of Wellesley u. Lake; Holkar retreats von Jeypore über den river Chambal, wo er den mit small force zu seiner Verfolgung sent Col. Monson so arrangirt, dass der – having lost guns, baggage, camp equipage u. stores of the division u. [mit] einem Deficit von fast 5 bataillons Infantry – mit den miserable survivors endlich in Agra ankommt. – Holkar greift nun – ohne Resultat – Delhi an, ravaged the country round; General Lake follows him in all haste und comes up with his army:
November 13 1804: battle of Deeg.
Zusatz von Marx.
Schließen (in territory of Bhurtpore)
Holkar
beaten flees to Mattra Zusatz von Marx.
Schließen (on river Jumna, N. of Agra); fort Deeg, belonging to the Rajah of
Bhurtpore, das auf die English während der battle gefeuert, taken by storm nach dem victory.
1805. Lake greift ohne success Bhurtpore an; doch der Rajah comes to terms with the English. – Holkar joined Sindia, der nun at a the head of a new combination of his own forces mit denen Holkar’s, the Rajah of Bhurtpore u. der Rohilla: Amir Khan. Als nämlich der Gov. General Wellesley dem Rajah v. Gohud seinen alten family seat Gwalior gab, protestirt Sindia, dass sein General treaty mit den English geschlossen, nämlich der Ambaji Inglia, u. ihnen die Stadt übergeben ohne reference to Sindia. General Wellesley declared Sindia was in the right, aber Govern. Gen. Wellesley refuses Sindia’s demand to give him back Gwalior u. administered him a severe rebuke. Dies Grund der neuen Confederation unter Sindia, der mit 40,000 men nun von neuem took the field against the English, aber Wellesley’s successor – Sir George Barlow – gave back Gwalior to Sindia and made new treaty with him.
20 July 1805: Gov. Gen. Wellesley, his tenure of office having elapsed, sails to England.
Administrative Reform of Wellesley: Statt des v. Lord Cornwallis
1793 etablirten (an Stelle des
„Supreme Court“) Court: Siehe Erl. auf. S. 89 zu „Adalat System“
Schließen »Sudder Dewani Adalat«,
worüber Gov. General u. the members of the Council presided with closed doors,
1801: Wellesley etablishes it a separate court, open to the public, presided over by regularly appointed chief justices; der erste davon war Colebrooke.
Im selben Jahr zu Madras statt
des „Sudder Dewani Adalat“ a „Supreme
Court“ on the principle extant in Calcutta previous to Cornwallis. This Court
dauert bis 1862, wenn superseded by the „High Court“. The »Recorder’s
Courts« – eingesetzt durch George III – abolished u. their powers assumed by the
new chief justices u. puisne judges. ⦗By
An
Act for establishing further Regulations for the Government of the British Territories in India, and the better Administration of Justice within the
same. [28th July 1800.] (39 & 40 Geo 3 c
79.)
Schließen act 39 u. 40 Geo. III c. 79. Derselbe Act gab dem new court
power to deal mit insolvent debtors, a sort of
delinquents bis dahin having received no particular attention in India.⦘ Derselbe Act extended vice-admiralty jurisdiction to the
chief courts at the Presidency towns in India. So
überall neues European (English) element increased.
Lord Wellesley established great college at Calcutta, benamst: „College of Fort William“; sollte dienen 1) als Erziehungsanstalt der ignorant young civilians, sent out from Engld; 2) als hall for discussions amongst the natives, upon matters of law u. religion. Die Directors der East India Co. confined the agency of the college to the educational department; zu gleicher Zeit errichtet Company das College of Haileybury, in England, for instruction of writers, previous to their departure for India. [170–189]|
100 Bei Sewell (S. 189) Überschrift von
Section 11 von Pt. 3.
Schließen 1805. Lord Cornwallis’ Second
Administration.
(he arrives at Calcutta 20 Juli)
August 1st: C. assumes the insignia of office; his principle, he declares that of non[-]annexation; will all lands west of the Jumna aufgeben; Lake (der zum Baron ernannt worden u. 1807 zum Viscount) remonstrirt;
October 5: old Cornwallis †; folgt ihm the senior member des Council, Sir George Barlow, rigid Anti-Annexationist. [189–190]
Bei Sewell Überschrift von Section 12
(S. 190–192) von Pt. 3.
1805–1806: So bei Sewell. Soll sein:
1805–1807. Siehe unten.
Schließen 1805–1806. Sir George Barlow’s Administration.
Ende 1805: Treaty with Sindia: Sindia erhält Gohud u. Gwalior on condition den treaty of Anjengaom zu halten; Barlow guarantees that the Brit. gvt. would make no treaty with any of Sindia’s tributary states in the Rajput territory without Sindia[’]s consent. Nach Sindia’s submission, left Holkar his camp u. beginnt, with his usual ruthless cruelty, to ravage the country near the Sutlej; Lake pursues him with aid of Runjeet Singh, the great Trans-Sutlej chieftain; Holkar utterly defeated, flees, suing for a treaty.
January 1806: Lord Lake signs treaty mit Holkar, wonach dieser Marx’ Ausdruck.
Schließen Bursch aufzugeben all
claims auf Rampra, Tonk, Bhoondi u. all places north of the Bhoondi Hills. Sir George Barlow refuses to
ratify the treaty which conferred Bhoondy –
Annexation Zusatz von Marx.
Schließen ! – to the Co.; befiehlt den English troops
to withdraw from beyond the Chambal river, worauf Holkar sofort wieder ravages die dominions des Raja Rajah’’s v. Bhoondy. – Ebenso lässt Barlow
den Rajah of Jeypore, Engl. ally, a prey of the Mahratta
Soldiery. – Darauf Lord Lake resigns all civil powers in the hands of Barlow,
declares, dass er nie mehr treaty unterzeichnen wird,
immediately negatived afterwards at headquarters.
Holkar has mental alienation, in Folge of having murdered in a fit of passion his brother and his nephew; † at Indore 1811 in a state of insanity.
1807: Barlow superseded durch Lord Minto, der came to India also pledged to non-intervention; Minto kam 31 July 1807 nach Calcutta; Barlow was transferred to the Government of Madras. [190–192]
Bei Sewell (S. 192) Überschrift von Section 13
von Pt. 3.
Schließen 1807–1813. Lord Minto’s
Administration.
July 1807:
Mutiny in Vellore (presid. Madras), in fort of which
Tipooh’s
Tipoo’s
sons captive; mutiny on their behalf durch deren Mysorean suite; they hoisted Tippoo’s standard; Col. Gillespie, mit
dragoon regiment v. Arcot quells them, kills many. – Lord Minto dagegen
behandelt them Bei Sewell, S. 192: very
gently
Schließen »genteel«.
1808: Runjeet Singh, a Sikh, Rajah of all the country west of the Sutlej ⦗he had commenced as Rajah of Lahore, district given him by the victorious Afghan, Zemaun Shah⦘ crosses Sutlej into territory of Sirhind, under Brit. protection u. attacks the province of the Rajah of Patialah; Minto sends against him Col. Metcalfe. Mit diesem 1st Treaty mit Runjeet Singh; letztrer retires über Sutlej, consents to restore the land he had taken South of that river, aber die English bound not to turn touch Sikh territory on Northbank of Sutlej. Runjeet Singh faithfully performed his promises.
1809: Amir Khan – now the recognised chief des robber-tribe of the Patans – plunders territories of Bhonslay, Rajah of Berar, who as an Engl. ally appeals to Minton Minto; er schlägt jedoch Feind zurück über die Sutpura mountains, eh die tardily sent Engl. force nach Nagpore gekommen.
2nd embassy to Persia:
Zusatz von Marx.
Schließen embarras de richesse ( Marx’ Formulierung.
Bei Sewell, S.
194: But, in 1809, the Calcutta cabinet was struck with alarm on hearing
that the French, on their part, had opened negociations with Persia
[…]
Schließen aus Scheissangst vor Napoleon). Sir Harford Jones sent als ambassador von London u. Sir John Malcolm von Calcutta on embassy nach Teheran; their
quarrel for precedence etc. (p. 194) Both afterwards superseded by Sir Gore Ouseley,
sent from England as resident ambassador at Teheran;
gleichzeitig:
3d mission to Cabul, sent by Lord Minto; damals on throne Shah Soojah, brother u. successor des Zemaun Shah; der Gesandte war Mountstuart Elphinstone; failed, weil Shah Soojah gestürzt durch Rebellion; sein successor Mahmud accepted the protection of the French – and the Russians.
Bei Sewell, S. 194: The attention of the Company
was soon drawn off from its chronic state of alarm with regard to France
by the disturbed state of the army in Madras.
Schließen Pres. Madras: hier also steter alarm v. wegen
France. – Für einige
Zeit in Kraft réglement, wonach commanding officers Recht of
providing tents used by their own regiments; Marx’ Formulierung.
Bei Sewell,
S. 195: They had been enabled by this means to add considerable sums of
money to their annual incomes
Schließen dies hübsche Quelle von »Winst«. Sir George Barlow, now president
of Madras, schafft diese nuisance roughly ab; er setzt auch ab General Macdowall,
den Commander[-]in[-]chief, weil dieser den Col. Munro arretirt, den Quarter-Master-General, der unter order’s >orders des Barlow dies tent custom in a
report denuncirt as something akin to cheating u.
suspends bald darauf 4 officers of high rank. All army
nun in a blaze of mutiny, senden frechen Protest dem
governor. Barlow – calling upon the native soldiers –
brings the officers soon to submit.
1810: Expedition against Persian Pirates: Seit Anfang 1810 a horde of pirates in the Persian gulf, damaging the English trade, dann seized a ship „Minerva“ gehörig der Company. Minto sends expedition v. Bombay, diese captures the pirates’ headquarters at Mallia (in Guzerat) u. unterstützt durch Imaum von Muskat, storm u. burn their stronghold at Schinas in Persia, womit die »confederation« der robbers broken up.
Expedition nach Macao:
Zusatz von Marx.
Schließen Unter Einfluss der Handelseifersuchtentbrannten Co. sendet Minto
Bei Sewell, S. 196: an expedition
Schließen Schiff’
nach Macao, there to destroy the
Portuguese settlement, which unter Protection des Kaisers v. China; das
dahin geschickte regiment ohne success back nach Bengal; Chia-ch’ing.
Schließen Kaiser v. China at once abolishes English
trade at Macao.
Seizure of Mauritius and Bourbon. – Während des French war
mit England hatte the Company’s Trade sehr
gelitten von den Angriffen der French in den Inseln Mauritius
u. Bourbon. Um dies Marx’ Formulierung.
Schließen »alle zu machen« sendet
Minto
Expedition unter command of Col. Keating, der nimmt erst Insel
Rodriguez, 200 miles v. Mauritius;
May 1810: makes Rodriguez his base of operations; erste attack gegen isle of Bourbon, troops land, attack city u. harbour of St. Paul’s, 4 batteries stormed, nach 3 hours’ fighting the place taken; the enemy’s fleet, blockaded by the English one, surrendered.
July: Nachdem noch verschiedne French
stations in isle Bourbon
genommen, fiel die capital St. Denis u. die whole French force surrenders. Colonel Willoughby was left in command, the
arsenal was turned into an Engl. Store-house, wo preparations made zu attack on
Mauritius, Zusatz von Marx. Name von Mauritius in der Zeit
der französischen Herrschaft (1715–1810).
Schließen alias Isle de France. – At sea 11 English ships taken by the French.
29 October 1810, expedition gegen Mauritius lands there 1000 men; 30 October the French commander surrenders Mauritius; English behielten es still now, aber Isle de Bourbon den Franzosen restituirt 1814.
1811: Expedition gegen Java sent durch Minto: Erst taken spice island of Amboyna, wo 1619 the terrible massacre by the Dutch had taken place; bald
darauf 5 kleinere Zusatz von Marx.
Schließen Molucca isles
taken; bald darauf Banda Neira taken Zusatz von Marx.
Schließen (ditto Molucca isle). Bemerkung von Marx.
Schließen ⦗Die ganze Expedition v. wegen greedy eye der East
Ind. Co. auf Dutch trade⦘|
4 August 1811: English land during night at Batavia. (capital
of Java) Dutch force concentrated for defence in Fehler der
Quelle.
Schließen Fort Corselis Cornelis.
5 August: Action u. reduction of Batavia durch Col. Gillespie. Bald darauf durch Sir Samuel Auchmuty, commander der expedition, all strong places von Java genommen; French and Dutch submit; Sir Stamford Raffles zu governor v. Java ernannt.
Rise of the Pindarees: mounted robbers, thiefs by
profession.
Zusatz von Marx nach dem Artikel „Pindaris“ in
Bouillet:
Dictionnaire universel d’histoire et de géographie […] Paris
1842. S. 1406.
peuplade in Malwa in den états: Bei Bouillet:
peuplade de l’Hindoustan sortie de Malwa et répandue dans les États […]
(Vindhayagebirg): Zusatz von Marx nach einer anderen Quelle,
vermutlich Stieler’s Hand-Atlas (s. Erl. oben zu „Murschidabad“). Dort: Vindhya Geb.
entlaufnen Justizkriminels: Bei Bouillet: criminels échappés à la justice.
erscheinen zuerst 1761 in Schlacht bei
Panipat auf Seite der Mahrattas: Bei Bouillet: Ils
soutinrent les Mahrattes à la bataille de Panipet (1761). – Marx folgt
hier Sewell, S. 198. Dort: The Pindarees came into notice under the
Peshwa, Baji Rao […]
Schließen ⦗Pindarees = Bergbewohner, peuplade
in Malwa in den états von Holkar, Sindiah Sindia u. Bopal (Vindhayagebirg), ramas v. Räubern,
entlaufnen Justizkriminels, déserteurs, aventuriers; erscheinen zuerst
1761 in Schlacht bei Panipat auf Seite der
Mahrattas⦘
Unter Peschwa Baji
Rao erscheinen sie stets auf der
best zahlenden Seite.
1808: 2 Brüder, Korr. nach der
Quelle.
Schließen Heran Hiran u. Baran als leaders an ihrer Spitze; nach
deren Tod, ein Jaut, Namens Chitoo took the command, styled himself
Rajah; für dessen assistance gab ihm Sindia
a small tract of country u. in same way other Pindaree chiefs become possessors of small Jagirs; 2 Jahr später
Chitoo joins Amir
Khan, the Rohilla, u. mit army of 60,000 gehn an Plünderung v. Centralindien. Lord Minto erhält keine Erlaubniss sie anzugreifen v.
dem Board of Control, whose refusal based on Cornwallis’ doctrine of
non-intervention.
Ryotwary System in Madras, established
by Sir Thomas Munroe Munro; first recognized as basis
of the revenue administration of the Madras Pres.; not permanently ordained till 1820. Besteht darin: Revenue officers of the gvt make an annual
settlement – early in year, when crops sufficiently advanced to judge
of their abundance and quality; at this time the government
tax = ⅓ des produce; der cultivator held
responsible for this tax, as assessed u. inscribed in the „Pottah“ or lease annually granted to him.
Wenn failure occurred owing to the accidents of the
climate, the whole village was ordered to be
rateably assessed, to bear the burden of the tax upon the land which
failed; if such a failure by the wilful obstinacy of
a Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly,
Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural
population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […] London
1855. S. 433.)
Schließen ryot, who, after having
accepted the „pottah“, refused to
cultivate his land, the collector had power to
punish him by fine or even by corporal
chastisement. The collector, with his absolute power to withhold or grant the „pottahs“, had during
each year absolute control Bei Sewell, S. 199: over the whole
district
Schließen over each district.
October 1813: Lord Minto back to England; in his place the Marquis of Hastings, then called Earl of Moirla Moira. [192–199]
Bei Sewell (S. 199) erster Teil der Überschrift
von Section 14 von Pt. 3.
Schließen Proceedings in
Parliament: 1st March 1813 lief Charter
der East India Co. wieder ab.
22 March 1813: House o. C. resolves itself into a committee to consider the questions in detail. The Board of Directors at the India House plead that the conquered country belongs of right to the Company, not to the crown; their monopoly (of trade) sei ditto necessary; verlangt new charter again for a period of 20 years on same basis as the previous one. – The president of the Board of Commissioners, Earl of Buckinghamshire, opposed all these arguments. Indien gehöre England, nicht der Co; free Indian trade for all Brit. subjects u. weg mit dem monopoly der Co; sei auch besser wenn gvt of India ganz in hands der crown genommen.
An Act for continuing in the East India Company, for a further Term, the Possessions of the
British Territories in India, together with certain exclusive Privileges; for
establishing further Regulations for the Government of the said
Territories, and the better Administration of Justice within the same;
and for regulating the Trade to and from the Places within the Limits of
the said Company’s Charter. [21st July 1813.]
(53 Geo 3 c 155.)
Schließen 23 March: Lord Castlereagh schlägt vor in Namen des ministry: Charter der Co. extended for
20 years; Co. habe monopoly in the Chinese
trade, aber Indian trade thrown open to
the world on certain restrictions, preventing
injury to the Co.; sie bleibt in command der army u.
power of appointing its own civil u. other servants.
Ende July: Dies – Castlereaghs – bill angenommen mit very slight
alterations. (See weiteres p. 200: Lord Grenville urged the government to take
the whole of India absolutely into its hands u. appoint to the Civil Service by open competition.)
In same year Christianity openly introduced in Indien durch appointment of a bishop to the see of Calcutta. [199–201]
Bei Sewell (S. 201) der erste Teil der
Überschrift von Section 15 von Pt. 3.
1827: Fehler der Quelle.
Schließen 1813–1827 1822. Lord Hastings’ Administration.
October 1813: Lord Hastings at Calcutta. – 1811 † Jeswant Rao Holkar; seine widow Toolsye Bye, nach many other favourites etc lebt for 4 years mit dem chief der robber Patans. – Gafur Khan; gvt of Indore ganz in his power. – In 1813 Sindia plunders the country round, desists on slightest threat of Engl. government. – The Rohilla chief, Amir Khan, at head of one of best armies in Indian , consisting of his own bodies of adventurers and the forces of Holkar, deren commander[-]in[-]chief Amir Khan wurde 1811, nach his breach mit Pindaree chief Chitoo. – The Peshwa – Baji Rao – fretting under the English yoke. Seine position noch »humbler« durch energetic conduct of Mountstuart Elphinstone, the resident at his court. There were disputes mit dem Gwickwar bezüglich the territory of Ahmedabad; dem treaty gemäss die English called upon to arbitrate. Der Gwickwar sends daher to Poonah – u. dies approved by Bomb. President – Gangadar Shastri; gegen diesen intrigues des Peshwa vicious favourite Trimbakji Danglia u. hat selben auf Rückkehr nach Guzerat cruelly murdered by his accomplices – at Panderpore. Trotz des Peshwa’s Widerstreben etc (see p. 202) zwingt ihn Elphinstone ihm den Danglia auszuliefern u. dieser thrown into prison for further inquiry. – Dies state of things bei Hastings’ assumption of government; found treasury empty.
1814: The„Ghoorkhas“ of Nepaul; a race of Rajputs; kamen originally von Rajputana, conquered u. settled in the „Teray“, at the base of the Himalayas, in Nepaul. Passing durch various changes of gvt., sie, Mitte des 18 Jhdts, under dominion of one chief, sich styling: »Rajah of Nepaul«. He extends the boundaries, was ihn manchmal in contact bringt mit Runjeet Singh, manchmal mit princes under Brit. protection; hatte hence schon quarrels mit|
102 Marx wiederholt hier die Jahreszahl am Beginn
der neuen Seite seines Hefts.
Schließen
1814
Sir John George Barlow u. Lord Minto. – Ende 1813 the Ghoorkhas had
seized Bei Sewell, S. 202: a district comprising two
hundred villages
Schließen a district of 200 villages
under Brit. protection in the annexed territ. of Oude.
Lord Hastings
verlangt deren Rückgabe within 25 days; darauf murder the
Ghoorkhas a Brit. Magistrate in Bootwal. Darauf:
1814. (October): Declaration of war against the »Ghoorkhas«: General Gillespie was to attack the Ghoorkha army, under command of Armar Singh, on the Sutlej; a 2nd division under General Wood to march on Bootwal; a 3rd under Gen. Ochterlony, on Simla; 4th div., under Gen. Marley to advance straight on the capital, Khatmandu. Für die expenses of war a loan of 2 millions obtained from the Nabob of Oude.
29 October: Gillespie attacks fort of Kalunga, defended by 500 Ghoorkhas; er orders immediate assault, leads it; shot himself; after loss of 700 officers and men, division returns to its camp. Nun commander General Martindale, verliert months in useless blockade; after breach made u. fort at last captured, was it already evacuated, its defenders having, on the night previous to the assault, left it with all their stores.
Gen. Wood, nach victory
over a force far inferior to its his own, Marx’ Formulierung. Bei Sewell, S. 203: ruined
the success of his division by becoming frightened
Schließen scheisst in Bux,
retreats to Brit. frontier, bleibt inactive während rest der campaign.
1815 Gen. Marley,
having marched to the frontier, bleibt da bis Anfang 1815, erwartend
battering-train für attack on Khatmandu; theilt seine
division on march in 2 feeble parties, each attacked u.
defeated durch die Ghoorkhas; Marley
marschirt vor u. rückwärts u. 10 Febr. 1815 brennt
durch allein über die frontier Zusatz von Marx.
Schließen !
15 Mai: nach verschiednen months successful engagements
u. sieges, Amar
Singh having retired to Malown
(strong hill-fort on left bank of Sutlej) Gener. Ochterlony
bombarded Malown for a month, it fell
on 15 Mai, Nach Wilson (The history of
British India […] Vol. 2. S. 62): Bhakti Singh Thapa, dem Amar Singh das
Kommando über seine Truppen übertragen hatte.
Schließen Amar Singh killed
during the siege. – Unterdess gefallen Almora,
in District of Kumaon, wodurch all supplies abgeschnitten den
Ghoorkhas opposing Ochterlony; sie
came to terms.
1816: Nach verlängerten Negociations, fresh campaign. Sir David Ochterlony effects very difficult passage durch die mountains nach Muckwanpore[,] repulsed the Ghoorkhas mit heavy loss; schliesst darauf treaty mit ihnen – den sie true hielten –: they are bound to their own territory u. have to cede most of the land conquered by them. – Dies war opened up communications between England u. Nepaul; viele Ghoorkhas joined the English army, were formed into Ghoorkha regiments, of highest service für die English during the Sepoy mutiny of 1857.
– Die vielen ersten reverses der Co. während des Ghoorkha-Kriegs rief hervor disturbance unter
den native princes, u. u. a. emeutes in Hatras u. Bareilly
Zusatz von Marx. Soll sein: North-Western
Provinces. Vgl. Sewell, Appendix II, S. 315 (BAREILLY.—Chief town of the
district of the same name, N. W.N. W.P. […]) und 322 (HATRAS.—Near
Allighur, N. W.N. W.P. […]).
Schließen (beide Delhi province).
1816–18: The Pindarees. 1815: 50–60 000 dieser freebooters ravaged Central India, während Amir Khan threatened the frontier u. die Mahratta princes, in hostile attitude, collecting armies. Hastings’ Versuche durch Alliances a strong Confederation gegen Amir Khan zu bilden, scheitern. (206)
October 14. 1815: a large body of Pindarees überfällt u. plündert die dominions des Nizam.
Februar 1816. : Fast ½ der Pindaree forces invade the Guntoor Circar (Co’s Bei Sewell, S. 206: own
territory
Schließen dominion), make desert of the country, verschwinden eh
regular attack could be made auf sie durch Madras army.
Rhoghoji Roghoji Bhonslay, Rajah of Berar, †; folgt sein cousin Appa Sahib, who murdered the crownprince and buys the Co. by a treaty, wonach in Nagpore garrisoned a subsidiary force of 8000 English.
November 1816: Neuer inroad der Pindarees in the Co’s territory; when Nagpore force take field, verschwinden sie in their own country in detached bodies.
1817: Early in year Hastings takes field in person mit army of 120,000 men. (largest army assembled under Brit. flag) Er machte alliances mit den Rajahs of Bhoondi, Jodhpore, Oodipore, Jeypore u. Khota u. Sindia forced to sign a treaty of neutrality.
Extinction of the Mahratta Powers.
The Peshwa:
Trimbakji Danglia,
aus Gefängniss entschlüpft, wieder in Puhna Punah chief adviser des Baji Rao; der macht hostile preparations gegen English
unter Vorwand »in defence against the Pindarees«. Elphinstone orders troops v. Bombay u.
befiehlt ihm kategorisch in 24 Stunden to decide for war Korr. nach der Quelle.
Schließen and or peace
and to surrender 3 of his principal fortresses and Trimbakji
Danglia. Baji Rao hesitates; Bombay
troops appear; Peshwa submits, gives over all the forts to
the Co., promises to catch Danglia. Nun: a treaty
signed, worin Peshwa consents never to receive the
Botschafter.
Schließen vakeels of any other
power, Mahratta or foreign, at his court, and to remain entirely at the
orders des Brit. Resident. Damit extinct the
Mahratta sovereignty, court at Puhna Punah reduced to the level of that at Nagpore od. Indore. Besides:
er has to cede Saugur, Bundelkund u. other places to the
Co. Elphinstone then
removed for safety to the Brit. camp, 2 miles off, u. the troops remained
stationary there. Bei Sewell, S. 209: After a lapse of a month or
two
Schließen Nach about [a]
month
Peshwa entdeckt in the act of raising levies
of horsemen and troops to act against the English;
5. November 1817 mit a tolerably large native army encamped close to the Brit. regiments, the Residency (Brit.) at Poonah attacked u. burnt. In the following action the raw levies des Peshwa beaten; er selbst – Baji Rao:
17 November " " Surrenders. Ende der sovereignty des Mahratta State, begun in 1666 with Sevaji.
Fall of the Rajah of Nagpore: Appa Sahib handelt in same way – levying army etc wie Baji Rao; der Brit. resident (Mr. Jenkins) entdeckt »ihm«.
September 1817: Appa Sahib openly receives a Pindaree legate at court;
November " " theilt er dem Jenkins mit, Peshwa habe ihn (Appa Sahib) zum commander[-]in[-]chief der Mahratta forces gemacht; Jenkins erwidert: Da Peshwa in Krieg mit Co., würde dies appointment Nagpore in a war with the Co. verwickeln. Appa Sahib darauf greift Residency (Brit.) an. – Action on the „Sitabaldi Hills“. English siegen nach bad outset (for them) of the action. Nagpore occupied; Appa Sahib deposed, dies as fugitive at Jodhpore. This state administered by the English bis 1826, wo sie a youth, who had been nominated, da er nun majorenn, on the throne under Brit. Protection setzen.
Fall of the House of Holkar:
Toolsye Bye hatte
ihren Marx’ Ausdruck. Bei Sewell, S. 210: closest
friend
Schließen Beischläfer
Gafur Khan, chief of
the Patans, ein Hauptfeind der Co., zum real governor gemacht. Sir John Malcolm u.
Sir Thomas
Hislop verlangen sein removal. Sie – die Ranee (Rani): Gemahlin eines Rajah; regierende
Fürstin
Schließen Ranee – prepares war, wird aber von der ihr feindlichen
Partei in Indore seized one night, beheaded, her body thrown into the river.
Young Mulhar Rao
Holkar
|
Marx wiederholt hier die Jahreszahl am Beginn
der neuen Seite seines Hefts.
Schließen 1817 … at once proclaimed
sovereign, army marched out, nominally under his leadership, really under that
of Gafur Khan.
21 December 1817: English cross river Sipri, under terrible fire of the Mahrattas u. nehmen deren canons.
Hauptfight at Mehidpore
Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, Appendix II,
S. 326: Mehidpore.—Near Indore, in the possessions of
Holkar […]
Schließen (bei Indore)
; English, after hard struggle, victors. Mulhar Rao’s sister, Buna Bye captured u. sent to her brother.
– Bald nachher treaty: Mulhar Rao Holkar, son of Jeswant Rao, acknowledged
Rajah, but his power curtailed u. his territory reduced.
Bis gegen Ende 1817 hatten die Pindarees hovered about, ohne to come to decisive action. In Folge des fall of the Mahratta princes, befriended to them, beschlossen ihre 3 chiefs: Karim Khan, Chitoo u. Wasil Mahomed Ernst zu machen; they concentrate their troops, was Hastings wanted; er orders the various armies der Presidencies to close round the robber strongholds in Malwa, zog regular cordon um sie; the 3 leaders fled, u. ihre 3 divisions, die das auch thun wollen, während ihrer Flucht attacked. Karim Khan’s division destroyed by Gen. Domkin Donkin; Chitoo’s force dispersed by General Brown; their third division fled in all directions before they assailed; ihr chief Wasil Mahomed commits suicide; Chitoo found dead in a jungle after the battle; Karim Kahn permitted to retire u. settle on a small estate, on promise of keeping peace. The Pindarees disbanded, never again to unite; the Patans under Amir Khan u. Gafir Khan Gafur Khan ebenso crushed.
Sindia, jetzt the only chieftain with an army or the smallest pretence to independence; but left completely dependent on the Co. – India now English.
August 1817: Erster Ausbruch der Cholera mit terrible vehemence in India; erschien zuerst in Zillah of Jessore, bei Calcutta, marschirt durch Asien nach europ. Contintent Continent, which it decimates, von da nach England u. hence nach America. November 1817 the army of Hastings was attacked by it, the contagion being brought durch arrival of a new detachment from Calcutta, wüthete namentlich solange Hastings’ army was passing through the lowland of Bundelkund u. for weeks the track was strewn mit dead u. dying.
1 Januar 1818:
Peshwah Peshwa (had fled von Puhna Punah in southern direction) joined by Trimbakji
Danglia. An Spitze von about 20,000 men battle
gegen a detachment of English under Capt. Staunton; letzterer siegt nach terrible struggle;
Mahrattas broken, flee. Gen. Smith assumed then command, marched on Satara, das sich sofort ergiebt. Baji Rao fled, ergiebt sich
zuletzt an Sir John
Malcolm, der ihn für dethroned erklärt. Lord Hastings macht den
Rajah v. Satara, den actual Mahratta ruler, (die
durch ihre Minister, die Peshwas verdrängt wurden) the lineal descendant of Sevaji zum rightful monarch, the Peshwa becoming a government pensioner; so
tables turned since 1708, when Sahoo, Rajah of Satara, den
Balaji Wiswanath
zu seinem Peshwa gemacht. ⦗Der Nana Sahib, of 1857 insurrection, war adopted son des Baji Rao,
bei dessen death die ihm v. Brit. Gvt. paid annuity
stopped wurde⦘ Ausserdem Marx’ Worte.
Schließen in diesem letzten Kriegsspectakel noch captured some
important forts – Talneir, Maligaom u. Assirghur.
Lord Hastings proclamirte liberty of the press in India.
1819: Sir Stamford Raffles erhält cession von Singapore vom „Tumangong“ or Governor of Johore.
1820: Nizam in heavy debts, owing
to the heavy expenses incurred in the maintenance of the Hyderabad
contingent u. dem scandalous mismanagement of his minister, Chander Lall. Das house of Messrs
Palmer and Co eagerly offered him loans at any amount, bis the sum
owed hopelessly large. Die partners of the House Palmer obtained a very
undue influence at Hyderabad; dortige Resident, Mr. Metcalfe, called upon Hastings to
interfere; letzterer forbade Palmer et Co to make more
advances u. directed that the rents of the Northern Circars should be at once capitalised; the funds so obtained directed to the
payment of the debt. Palmer et Co failed soon after;
Hastings damaged durch das fact that he had been
connected with the House (it was said by friendship Bei Sewell, S. 213: for some of the
partners
Schließen with one of his members); that he had
sanctioned many of their previous proceedings of a
very questionable character u. interfered nur when the matter durch
Schritte des Metcalfe had received a publicity no longer allowing Hastings
»to countenance« the Palmers.
Ende 1822:
Hastings resigns his
post; 1 Januar 1823 returns to England.
Bei Sewell, S. 213: He had come to India
pledged to a policy of non-annexation, and after five years had made
England supreme monarch over the whole of India!
Schließen He had come to India pledged to a policy of
non-annexation!
[201–213]
Bei Sewell, S. 215: Pt. 4./ The English in
India./ From 1823 to the Extinction of the East India Company in
1858.
Schließen Letzte Periode. 1823–1858 (Extinction of the
East India
Company).
Bei Sewell (S. 215) erster Teil der Überschift
von Section 1 von Pt. 4.
Schließen 1) Lord Amherst’s Administration. (1823–28)
Jan. 1823: Nach Abreise des Hastings’ per interim: Mr. Adam, Senior member des Council. – »Board
of Control« macht zum Den
Titel „Viceroy“ trug der Governor-General erst nach der Übernahme der
Herrschaft über Indien durch die Krone
1858.
Schließen viceroy den Lord Amherst.
August. 1823: Amherst in Calcutta; bald verwickelt in War mit den Burmese. – Die Burmese of Ava originally mere dependents des Kingdom of Pegu; wurden nachher frei; an ihrer Spitze ein adventurer Alompra, leads stets siegreich ihre armies, they conquer Tenasserim von Siam, besiegen verschiednemal die Chinesen, reduce all Aracan, subjugate their own feudal superiors at Pegu, become monarchs of the whole peninsula mit capital in Ava. The King of Burmah styled himself: „Lord of the White Elephants. Monarchs Monarch of the Seas and the Earth.“
1818 schon believed at Court of Ava, dass die English, victorious gegen die prostrate Hindus, would fall before the invincible Burmese u. their king schreibt nach Calcutta, verlangt von East Ind. Co. die cession of Chittagong u. certain other districts, weil diese parts des ihm gehörigen territory of Arracan Aracan bildeten. Bleibt jedoch ruhig auf Hastings’ höflich reply as to their »error«.
1822: The Burmese troops, under their „Maha Bandulah“ (commander[-]in[-]chief) erobern u. annex Assam.
1823: they seize the Engl. island Shahpuri, on the coast of Aracan, slaughter the little garrison there. Amherst sent a force to dislodge the Burmese, schreibt höflich an King at Ava: er solle die offenders bestrafen, die er als blose pirates treats.
January 1824: Die Burmese, sehend therein sign of weakness, invade province of Cachar, under Brit. protection; Engl. troops defeat them u. drive them to Manipur. – 2 Expeditions nun von Calcutta sent, one to take Assam, other to capture Rangun u. |104 die andern seaports of Burmah.
1824: Rangoon taken without a blow, garrison fleeing in
the interior. Sir Archibald
Campbell, der commander Korr. nach der
Quelle.
Schließen dieser expeditions , nimmt ditto a few neighbouring entrenchments u.
nach längerem Widerstand Kemmendine
Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, Appendix II, S. 324: Kemmendine.—In Pegu,
four miles from Rangoon […]
Mit einem gleichen Hinweis versah
Marx die Stelle in seinem Exemplar des Buchs von Sewell am Rand der S.
216.
Schließen (4 miles von Rangun); dann wegen hot weather his troops placed in
cantonments at Rangoon; Failing provisions, outbreak of
cholera among his troops.
December 1824: Maha Bandulah mit 60,000 men comes down on Campbell’s army; English defeat him twice; er retirirt nach Donabew, followed durch die English, [die] das letztre closely belagern.
April 1825: Maha Bandulah killed by a rocket, die garrison of Donabew surrenders. Campbell pushes on, takes the city of Prome (alias Pri), without firing a shot; rests here, awaiting the result der expedition of Assam; die hierhin sent force, under Col. Richards, nimmt Rungpore u. Silhet, vertreibt die Burmese aus Assam; u., unter Commando of General Macbean, advances:
March 1825 into Aracan, wo pass
through the hills brav vertheidigt, aber English, victorious, debouch into the
plains, appear vor Hauptstadt Zusatz von Marx.
Schließen Aracan,
Negotiations mit Ava-Court lead to nothing.
November 1825: Campbell marschirt los auf Ava; enemy fled before him.
February 1826: 2 decisive actions, Burmese defeated; English reach Yandabo, 4 days’ march v. Ava; Burmese king submits.
1826: Treaty with
Burmah: king of Burmah cedes Assam, Yeh
Zusatz von Marx. Vgl. Sewell,
Appendix II, S. 334: Yeh.—A province of Tenasserim, the chief
town of the same name …
Schließen (a province of Tenasserim), Tenasserim, Bei Sewell, 217: part of
Aracan
Schließen part of the Aracan to the Co; promises non-interference mit province of Cachar, to pay
1 Mill. £ St. für war expenses u. to receive
a Brit. Resident at Ava.
This first Burmese war (1824–26) costs the Brit. Gvt. 13 mill. £. St.; was unpopular in Engld.
October 1824 (während des Kriegs) 47th Bengal Native Infantry, quartered at Barrackpore, under orders to Rangoon, breaks out in open mutiny. (cf. p. 218)
1826: Ende des Kriegs another mutiny at the same place. (cf. p. 218)
18 Jan. 1826: Army under Lord
Combermere stürmt das für
uneinnehmbar gehaltene Bhurtpore. Dies state of Bhurtpore founded by the Jauts, the aboriginal inhabitants des Landes, zur Zeit des Verfalls des Bei Sewell, S. 218: Mogul
Empire
Schließen Mongolenreichs. Damals ruled by Durjan Sal; dieser hatte das »kingdom«
entrissen dem rightful heir, Baldeo Singh
(infant), dessen supporters for aid an
die English call; hence Combermere gegen sie geschickt etc. Nach dem Fall v.
Bhurtpore Durjan Sal sent nach Benares als Brit. Bei Sewell, S. 218: pensioner
Schließen prisoner u.
Baldeo Singh installed as Rajah under Brit. protection.
1827: Amherst erhält thanks v. Parliament für Burmese war, wird zu earl gemacht u. returns to England February 1828. [215–218]
Bei Sewell Überschrift von Section 2
(S. 219–225) von Pt. 4.
Schließen 2) Lord William Bentinck’s Administration.
1828–1835. (cf. p. 219
über Wahl des Bentinck gegen Willen der Co.)
4 July 1828: Bentinck in Calcutta. – Im Rajput State of Jodphore Jodhpore der Rajah Man Singh gegen seine rebel chieftains durch English wieder eingesetzt. –
Gwalior. 1827: † Dowlat Rao Sindia, starb ohne issue u. ohne Adoptivsohn. Bentinck orders his wife – the Ranee – to adopt a son, sie wählt the nearest male relative, Ali Jah Jankaji Sindia u. 1833 dieser in warfare mit der Ranee; sie durch Bentinck ordered ihm das gvt. ganz zu überlassen.
Zu Jeypore hatte Vizier poisoned the Rajah u. his mother,
the Ranee, Bei Sewell, S. 220: attempted to
seize
Schließen seizes gvt. The Brit. »Resident«
interferes; places on throne an infant, the only
representative of the royal family. Der »Resident« assumes charge of the country
during his minority.
Oude: 1834: Mr. Maddock inquires into the maladministration des Raj of Oude, der all revenues frisst; der Raj erhält severe warning von Gov. General.
Bhopal. 1820: † Rajah of Bhopal, left his widow, Secander Begum, to govern the country, der rightful heir, her newphew nephew, having appealed to Brit. Gvt,
1835
Bentinck interferes, places him on the throne. ( 1870.
Schließen jetzt regiert Begum, daughter of this Rajah)
Coorg. 1834:
Bentinck annexes Coorg
Zusatz von Marx.
Schließen (Southern Malabar Coast): 1820 had Vira Rajah succeeded, begann by wholesale slaughter of
his relatives.
1834: Vira Rajah declared war to the Co, Madras Armee besetzt seine Hauptstadt, er dankt unbedingt ab; annexed, da no other royal prince.
Cachar. – 1830 annexed; war under Brit. protection during the Burmese war; aber 1830 † Rajah Govind Chandra erblos.
Mysore: 1811; der young Rajah ⦗− of the ancient royal family – den Wellesley 1799 reinstated on the throne
of Mysore als infant v. 5 J. under Poorneah’s direction during his minority⦘ majorenn,
setzt Poorneah ab, wastes treasury, runs into debts, oppresses cruelly die
ryots: Râyat, vernacularly, Rāyat, and,
corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural
population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful
words occurring in official documents relating to the administration
of the government of British India, […] London 1855. S.
433.)
Schließen ryots, so dass:
1830: half the Raj in a state of insurrection; Brit.
force quells the rising; Bentinck annexes Mysore; der
Rajah pensionirt mit annuity of £ 40,000 u. ⅕ of the revenues of the country; the increase of the
revenues has made this latter »bit« exceedingly valuable.
Kommentar
von Marx.
Schließen ⦗Thus: in their pensioning off ⦗bei ihren Annexations⦘ belasten die
English – zu Gunsten der depossedirten Fürsten u. Fürstlein – die poor
Hindus⦘
Insurrections: unter den wild tribes der „Coles“, der „Dangars“ u. der
„Santals“ im Südwesten of Bengal, in den territories
of Ramgurh, Palamow u. Chota
Nagpore u. der „Chooars“ in Land bei Bancoorah – quelled mit much slaughter. – Ebenso formidable disturbance at Baraset, Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, Appendix II,
S. 315: Baraset.—Near Calcutta […]
Schließen near Calcutta, wo unter
Moslem fanatics unter Titoo
Mir blutige Rauferei der Moslems mit Hindus. Brit. regiment puts the rioters down.
Links am
Rand vor der Anstreichung notiert. Siehe Faksimile von S.
104.
Schließen Sikhs:
1827
Marx’ Ausdruck.
Schließen Koketterie des Lord Amherst
mit Runjeet Singh (
Zusatz von Marx. Siehe Sewell, S. 237. Dort der
Beiname von Runjeet Singh „the Lion of Lahore“ von Marx
unterstrichen.
Schließen the „lion of Lahore“); ditto of Lord Bentinck in 1831
( Eine formelle Versammlung von hohen
Würdenträgern bzw. Beratern, in der ein indischer Monarch Besucher
empfing, Ehren gewährte oder Regierungsgeschäfte abhandelte; unter
britischer Herrschaft eine zeremonielle Versammlung, die der Pflege
bzw. Bekundung loyaler Verbundenheit diente.
Schließen Durbar on the
Sutlej) cf. p. 222.
1832: Commercial treaty mit den Ameers of Sinde, wodurch
for the first time the Sutlej and the Indus opened for
traffick, mit cooperation of Runjeet
Singh. Krakehl Bentinck’s mit officers at
Calcutta, vonwegen reducing bonus from „single“
to „half-Batta“. (p. 223) – Abolition
of Die seit dem 1. Jahrhundert v. Chr. belegte
indische Sitte der Verbrennung der Witwe mit ihrem verstorbenen
Ehemann. Eine Frau, die dazu bereit war, wurde hoch verehrt. Aber es
gab keine Verpflichtung, und die Praxis blieb weitgehend auf
bestimmte Regionen und Gesellschaftsschichten beschränkt. Obwohl
eigentlich als Selbsttötung gedacht, wurde die Verbrennung vielfach
auch erzwungen, so besonders in Bengalen, wo die Frauen
erbberechtigt waren.
Schließen Suttee. (l.c.) Law reforms. (ib.) Abolition of Eine geheime indische Bruderschaft, die den
organisierten Raubmord als eine Art von Handwerk und Beruf betrieb.
Sie rekrutierte sich vornehmlich aus der Unterschicht und operierte
in kleinen Gruppen. Bevorzugtes Angriffsobjekt waren Reisende.
Schätzungen der Zahl ihrer Opfer in den sechs Jahrhunderten ihres
Bestehens variieren zwischen 50 000 und zwei Millionen. Zu ihrer
Unterdrückung bildete Governor General William Bentick 1830 ein
besonderes „Thuggee and Dracoity Department“.
Schließen Thuggee.
(p. 224) – Law and Justice. (223, 24) 1835:
Bentinck founds a
Medical College for the natives at Calcutta.
1833: Northwestern Provinces created a separate Presidency; [Bentick] gave them a new Sudder Court u. Board of Revenue at Allahabad. Land settlement dieser Provinces für 30 years (framer u. controller of this work Robert Bird).
„Peninsular and Oriental Company“, opening up steam communication durch Red
Sea, brought India 2 months nearer to England; the Bei Sewell, S. 225: 1842. Da
Sewell die Gründung der P & O Company zu den „improvements of
[Bentick’s] administration“ (1828–1835) zählte, meinte Marx
anschei-nend, dass bei der Jahresangabe im Buch ein Druckfehler
vorlag.
Schließen Co. established 1832
(1842?), erhielt support v. Home u.
Calcutta governments. [219–225]
Diese Auszüge hat Marx dem „Charter of 1833“
betitelten Schluss von Section 3 von Pt. 4 des Buchs von Sewell
entnommen.
Schließen 1833 (Parliamentary
Proceedings). Charter wieder abgelaufen, alte debates über selbe points erneuert,
Marx’ Formulierung.
Schließen aber free trade party was in ascendancy. |105
Allen traders Handel nach China opened; so letztes Handelsmonopoly der Co. gegen private trade swept away.
– Durch Act of Parliament the
new
4th Presidency – der
Northwestern Provinces created. – Bei Sewell, S. 226: Another […]
change
Schließen Andrer Act, wodurch Governor General in
Council erhält increased power of interference with
the local governments Bei Sewell, S. 226/227: of the several
presidencies
Schließen of the several
provinces; the local
governors were to have no councils u. no powers of
legislation. Gov. General
[was] to Korr. nach der
Quelle.
Schließen legislation legislate for all persons, European or native, and for all
Courts. Commission appointed to inquire in possibility
of a single code of laws for all India.
[226–227]
Bei Sewell (S. 225) erster Teil der Überschrift
von Section 3 von Pt. 4.
Schließen 3) Sir Charles
Metcalfe: Provisionary Gov. Gen.
(1835–1836)
He had been Governor of Agra, par interim named. Court of Directors wanted Parliament to make him definitely Gov. Gen.; aber ministry wollte appointment absolutely keep in their hands; conferred the post auf Lord Heytesbury, aber, before he started the Tories displaced by Whigs; u. their new president of the Board of Control, Sir John Hobhouse, revokes Heytesbury’s appointment, nominates Lord Auckland.
1835: Metcalfe proclaimes Liberty of the Press in India. Die enraged Directors of the India House at London (the Court of Directors) behandeln ihn – einen der besten Indian functionaries – so rude, dass er bei Ankunft des Auckland seinen post in Civil Service resignirt, nach England zurückkehrt. [225–226]
Bei Sewell erster Teil der Überschift von
Section 4 (S. 227–241) von Pt. 4.
Schließen 4) Lord Aucklands Administration. 1836–1842.
20 March 1836:
Auckland assumes gvt
in Calcutta. Er
Bemerkung
von Marx.
Schließen (unter Palmerston’s
inspiration)
beginnt den Afghan war.
Afghan dynasties: 1757: Ahmed Shah Durani conquers Delhi; 1761 schlägt gegen die Mahrattas die terrible battle of Paniput Panipat. ⦗Er war chef des Afghan tribe der Abdali od. Durani⦘
1761: nach Afghanistan zurück, So bei Sewell, S. 227. Soll sein: in Kandahar.
Erst sein Sohn Teimur verlegte den
Regierungssitz von Kandahar nach Kabul.
Schließen regirt Ahmed Shah
Durani in Cabul. Nach seinem Tod
Zusatz von Marx.
Ahmed (Ahmad) Schah
Durrani starb 1772. Doch wurde damals allgemein 1773 als Jahr seines
Todes angenommen. Möglicherweise entnahm Marx die Angabe dem Artikel
„Afghanistan“ in The Encyclopædia Britannica […] 8. ed. Vol. 2.
Edinburgh 1853. S. 208. Dort ist auch, wie bei
Marx,
aber im Gegensatz zu allen anderen Quellen, auch zu Engels (der in
beiden Fällen das korrekte Jahr – 1772 bzw. 1793 – angibt; siehe den von
ihm verfassten Artikel „Afghanistan“ in: The New American Cyclopædia.
Vol. 1. New York, London 1858. S. 166), als Todesjahr von Teimur Schah
1792 statt 1793 angegeben.
Schließen (1773) folgt sein Sohn Teimur Shah
Zusatz von Marx.
Teimur (Timur) Schah
regierte 1772–1793.
Schließen (1773–1792); unter ihm kommt auf die family der Barukzyes, deren Chef Poyndah Khan Vizier des schwachen
Teimur; letztrer, in Wuthanfall offends
mortally die Barukzyes[,] sie raise insurrection, whereupon Teimur captures u. kills
Poindah Poyndah Khan; die Barukzyes schwören
Blutrache den Suddozyes
Die
Suddozye (Sadozai) waren eine Untergruppe des Stammes der Abdali bzw.
Durrani, der auch Ahmed Schah Durrani
angehörte.
Schließen (dies Name der kgl. Familie); der älteste Sohn des Teimur folgt:
Zusatz von Marx. .
Zemaun (Zaman)
Schah regierte 1793–1801.
Die
Datierung seiner Entmachtung in das Jahr 1802 anscheinend von
Marx.
Schließen 1792–1802
Zemaun Shah,
ennuyirt sehr die Co. durch Kriegsdemonstrationen an der
indischen Grenze; seine intentions auf Hindustan
frustrated durch die Barukzyes u. seine eignen Brüder, wovon Rolle spielen 4: Soojah-al-Mulkh, Mahmud, Firuz u. Kaisar. – Poyndah
Khan was followed in headship des clan Barykzee Barukzye durch seinen Sohn Futteh Khan; dieser:
1801, when Zemaun Shah at Peschawur, upon great expedition on his way to Hindostan, wins over Zemaun’s Bruder Mahmud to conspire mit ihm, dessen standard Futteh Khan raises u. seizes Kandahar; Zemaun schleunigst zurück, wird captured, blinded, imprisoned, lebt noch lang, als misirable miserable dependent. Soojah-al-Mulkh, rightful successor, marschirt sofort gen Cabul, aber Futteh schlägt ihn[,] setzt auf Thron:
Zusatz von Marx.
Mahmud Schah
regierte 1801–1803, 1809–1818.
Schließen 1802–1818:
Mahmud Shah, während Firuz seized on the
Suddozye dominions of Herat u. Kaisar on those of Kandahar.
So Sewell, S. 228. Soll sein:
1803.
Schließen 1808: Auf Anstiften of many of the Durani nobles at Caboul Shah Soojah zurück,
defeats the usurpers, verzeiht allen, lässt seine Brüder als governors of Herat
u. Kandahar. Futteh
Khan fled, plots first mit Kaisar u. macht in dessen Namen neu revolt, beaten, Kaisar
pardoned. – Futteh Khan dann macht rebellion in name of
Camran, eldest
son of the Ex-Shah Mahmud u. nimmt
treacherously Kandahar von Kaisar. Wieder Revolt
quelled, wieder verzeiht Shah Soojah den rebels. –
Futteh Khan persuades Kaisar to head a rebellion, they
seize Peshawur, rebels again defeated, again forgiven. – Neue rebellion des Futteh Khan, diesmal siegreich, Shah
Soojah muss fliehn; gefangen in Cashmir, dessen
governor ihm den „Koh-i-noor“ diamond abpressen will;
Soojah flieht nach Lahore zu Runjeet Singh, der ihm erst
Freundschaft heuchelt, ihn dann maltraitirt, den Diamant
„Koh-i-noor“ abzwackt; Soojah entwischt nach Loodianah, wo er treuen Freund findet in Rajah [of]
Kistawar.
Soojah macht erfolglose Attaque auf Cashmir, kehrt nach
Loodianah zurück.
1816:
Mahmud Shah
schwacher u. schlechter Regent; all real power in hands of Futteh Khan u. der Barukzyes.
– Korr. nach der
Quelle.
Schließen Dost Mahommed Mahomed, a younger brother of Futteh
Khan, plant mit ihm die Barukzyes auf Thron zu erheben, wollen aber
erst ganz Afghanistan unter einen Hut bringen;
marschiren gegen Herat (governed by Firuz); Herat seized by them
u. Firuz flieht, während sein Neffe Prinz Camran Rache den Barukzyes
schwört, speciell dem Futteh Khan; er ging nach Cabul,
überredet seinen half-imbecile father, den Shah Mahmud
das movement des Futteh Khan sei insurrection, erhält
von selbem Erlaubniss letzteren zu packen u. nach Cabul zu bringen; geschieht;
in Gegenwart des Mahmud u. seines son Camran wird Futteh
Khan
Marx’ Formulierung.
Bei Sewell,
S. 230: The horrible sentence was carried out with the most atrocious
barbarity
Schließen in der kannibalischsten Weise geschlachtet (cf. p. 230). Nun Dost Mahomed herbei mit large army, alle Barukzyes supporting him, nimmt
Cabul, treibt Mahmud u. Camran in
Exil; sie fliehen zu Firuz nach Herat. – Die Barukzyes seize the kingdom of Afghanistan. Ausser dem Dost Mahommed Mahomed waren Brüder des Futteh Khan: Mahomed, seizes Peschawur; Azim
Khan (the eldest brother) marschirt nach Cabul, claims it as head of the family von Dost Mahomed;
während Pur Dil Khan,
Kohan Dil Khan u.
So Sewell, S.
231. Wahrscheinlich ist hier aber gemeint: Sher
Dil Khan, Regent von Kandahar 1818–1826.
Schließen Shere Ali Dil Khan
seize on Kandahar u. the country of
the Khiljies. Dost Mahomed surrendered Cabul an
Azim Khan u. zog sich zurück nach Ghazni. – Azim Khan set up a puppet sovereign, Prince Ayub, a representative der
ancient dynasty der Suddozyes, als nominal Shah zu
Cabul; aber Dost Mahomed set up another representative,
Sultan Ali;
diesen tödtet Ayub. Bald nachher, when Dost Mahomed u. Azim Khan on an expedition against the
Sikhs, erfährt Azim Khan dass sein brother Dost gegen ihn leagued mit Runjeet Singh, flieht in terror to Jellalabad, wo er † Marginale
rechts des
Datums.
Schließen 1823. Runjeet
Singh gab dem Dost Mahomed Peschawur u. Dost ward actual
head of Afghanistan; die Candahar Barukzyes seized in a
moment of confusion Cabul u. erst:
1826: Dost Mahomed master of Cabul, by driving out the other claimants; Dost reigns well u. mit moderation, sucht möglichst to crush the Durani tribes.
1834: Shah Soojah, raising an army in Sinde, macht neu attempt to regain sein kingdom, hat cooperation verschiedner auf Dost eifersüchtiger Brüder des letzteren.|
1061834: Soojah erhält von Lord Bentinck nicht den hoped for support u. Runjeet Singh bietet seinen so theuer an, dass Soojah refuses it; Soojah marschirt in Afghanistan, invests Candahar, aber city defends itself bravely; Dost Mahomed herbei mit Armee v. Cabul im Rücken des Soojah, der, after one feeble battle, wieder nach Indien flieht. – Runjeet Singh bei dieser Gelegenheit annexirt sich Peshawur; Dost Mahomed proclaims a religious war gegen die Sikhs, marschirt mit enormer Armee nach Punjab; aber seine expedition frustrated by General Harlan, an American in the pay of Runjeet Singh, entering the Afghan camp als an ambassador u. intriguirend dort so well, dass army disaffected, half of it broke up and marched back again by different routes; Dost returns to Cabul.
Runjeet Singh (Ranjit Singh) hatte Multan und
Kaschmir schon 1818 bzw. 1819 erobert.
Schließen 1837:
Runjeet
Singh nimmt Cashmir u. Multan; in der unsuccessful
expedition gegen ihn zeichnet sich aus Dost’s son: Akber Khan.
Persien: Korr. nach der
Quelle.
Schließen Aga Mahommed Mohammed u. sein son Futteh Ali had raised Persia als successive Shahs. Futteh Ali
So Sewell, S. 232, Fn. 1.
Futteh Ali (Fath-Ali Schah) hatte 108 Kinder – 60 Söhne und 48
Töchter.
Schließen had 2 sons, Abbas
Mirza, the „Shah Zada“ u. Mohammed.
1834 Abbas Mirza
prevails upon old Futteh
Ali expedition auf Herat zu
machen; aber Futteh † in diesem Jahr; So Sewell, S. 232, Fn. 1.
Futteh Ali
(Fath-Ali Schah) hatte 108 Kinder – 60 Söhne und 48 Töchter. Abbas
Mirza, der Kronprinz, war sein vierter Sohn; er starb schon im Oktober
1833. Doch hatte er die Ausführung der geplanten Expedition gegen Herat
noch vorher in Angriff genommen. Das Kommando über diese war seinem Sohn
Mohammed Mirza übertragen worden. Auf die Nachricht vom Tod seines
Vaters brach dieser den Feldzug ab. Jetzt seinerseits zum Kronprinz
gemacht, folgte er Futteh Ali nach dessen Tod 1834 auf dem Thron. Den
Plan der Expedition gegen Herat hatte er indess nicht aufgegeben, und
1837 unternahm er einen neuen Vorstoß. (Siehe John H. Waller: Beyond the
Khyber Pass: the road to British disaster in the First Afghan War. New
York 1990. S. 54–118.)
Schließen Abbas Mirza killed; Mohammed kommt auf Thron, u., unter
inspiration des Russian ambassador at Teheran, des Count Simonich,
unternimmt, against wish der English:
1837: Siege of Herat. (Pretext: some tribute, asked by Mohammed Shah u. refused by Camran, now called „Shah of Herat“.)
September 1838: Persians withdrew, nominell at the request of the English, in fact weil sie nichts ausrichten gegen die Afghan garrison of Herat. Während dieses siege zeichnet sich [aus] in der garrison of Herat one Eldred Pottinger, damals a young lieutenant still.
1836:
John
McNeill.
Schließen the Brit. minister at the Court of Persia
warns den Auckland
wegen der Persian expedition nach Herat, sei russisches
Manöver etc; daher v. Auckland:
1837: Captain Alexander
Burnes nach Cabul geschickt, um
commercial treaty u. more intimate relations with
Afghanistan zu erhalten; fand on his arrival, dass die Candahar chiefs russisch aid begehrt gegen Runjeet Sikh Singh u. dass Zusatz von Marx.
Schließen (!?)
Dost Mahomed
seemed inclined to follow their example. Während Burnes’s residence at Cabul
machten actually die Barukzyes a treaty with Persia under
Russian dictation; and Mr. Macneile, the Engl. ambassador at
Teheran, wurde treated mit »indignity«. Burnes’s mission − failure; Dost Mahomed demanding that whichever party he treated
with, should procure him Peshawur von Runjeet Singh. Der Russian ambassador versprachs; Burnes was unable to do so; darauf Dost
Mahomed declares for Persia, Burnes leaves Afghanistan.
26 June, 1838: Lahore Tripartite treaty between Lord Auckland, Runjeet Singh u. Shah Soojah; letzterer to renounce in favour of Runjeet Singh absolutely Peshawur u. die states on the Indus; zwischen Afghans u. Sikhs mutual support; Soojah to be replaced on throne of Afghanistan, to relinquish all claims on Sinde für payment to be fixed by Gov. General; to leave Herat untouched in hands seines Neffen Camran; to prevent all other Foreigners from invasion of Brit. od. Sikh territory.
1 October 1838: „Simla Proclamation“ des Auckland of war gegen
Afghanistan zur Wiedereinsetzung des Engl. ally Soojah auf Thron. Vergebliche Opposition in Brit. Parliament, Zusaz von Marx.
Schließen baffled by Pam, the real instigator of the whole farce, avowedly »Anti Russian«. Marx’ Worte.
Schließen (Pam hatte unterdess – ⦗»to overawe Persia«, Zusatz von Marx.
Schließen während er in most intimate relation mit dem Russ Simonich at Teheran court⦘ seized the island of Carrack, in the Persian
Gulf)
Unter Auckland’s auspices council of war held: main army to join mit Runjeet Singh’s force at Ferozepore; the Bombay contingent sailed to the mouth of the Indus; die 3 divisions to meet at Shikarpore in Sinde u. zusammen nach Afghanistan zu marschiren. Dazu cooperation der Ameers von Sinde nöthig.
1786 hatten diese Ameers –
Beloochees, Bei Sewell, S. 235:
chiefs
Schließen chieftains des tribe Talpura – Sinde den Afghans
aberobert; portioned out the country unter sich, u. feudal system errichtet.
1831: (when on way to the court of Runjeet Singh with his troops of dray horses) had Capt. Burnes treated mit den Ameers u. selbes Jahr had Lord William Bentinck a formal treaty mit ihnen geschlossen, wodurch the trade of the Indus opened for Brit. merchants.
1835: Runjeet Singh commenced a war with the Ameers, aber Company (East Ind.) made him desist.
1838: The Tripartite treaty sicherte den Ameers of Sinde peaceable possession on condition of payment, to be fixed by Gov. Gen., to be made to Shah Soojah.
Early in 1839:
Pottinger sent to
demand a large payment of the Ameers, Marx’Formulierung.
Bei Sewell, S. 235:
nominally
Schließen under dem absurdly shameleless shameless pretext of feudal tribute owed by
the Ameers to Soojah
als Shah von Afghanistan. They plead: Der Soojah in
exile habe ihnen a release dieses tribute gegeben für
an immediate payment they had made for him in 1833. Pottinger besteht auf den
»funds«; wo nicht, werde man sie displace; sie zahlen
Bei Sewell, S. 235: with a very bad
grace
Schließen mit just rage.
November 1838: Bengal army reaches den Sutlej, the force of Runjeet Singh joins them there.
10 December 1838: From Ferozepore, en route for the rendezvous at Shikarpore (in Sinde) marschiren die united armies under command of Sir Willoughby Cotton; (after der commander-in-chief, Sir Henry Fany Fane had resigned in indignation at the whole proceeding); they reached:
January 14. 1839: the Sinde territory u. heard that Sir John Keane safely arrived at Tattah mit his troops from Bombay.
" " 29 " ": Sir Alexander Burnes geschickt to demand von den Ameers
Zusatz von Marx.
Schließen (Sinde)
cession des fort of Bakar, on the Indus, as depot for the Brit. troops. Sie müssen’s thun. Army pushes on auf left
(eastern) bank des Indus nach Hyderabad; zugleich marschirt das Bombay
contingent auf rechter Seite u. halts opposite Hyderabad u. Kurrachee taken by a Brit. ship mit some reserve forces
on board, machen daraus an English fort. – Die Ameers
submit in everything to the Co. u. die main army marschirt nach Shikarpore, wo:
end of February 1839 they arrive; u. ohne abzuwarten das Bombay contingent unter Sir John Keane u. den bei ihm befindlichen Shah Soojah, pushes Sir Willoughby Cotton vorwärts nach Bolan Pass; had to cross a parched desert of 146 miles in extent, suffered, baggage animals dying by scores.
March 10 " " the column reaches Dadur, am Mund des Passes; Cotton rests a few days, finds that Mehrab Khan, of Khelat, feindselig; no supplies to be obtained.|
107March 1839: Bolan pass traversed ohne opposition in 6 days; Cotton halts at Quettah um Ankunft v. Sir John Keane abzuwarten; macht favourable treaty mit Mehrab Khan.
April " ": Sir John Keane mit his staff joins [Cotton] at Quettah, wo die ganze expedition nun massed, mit Shah Soojah im camp. Viel privation u. sickness auf Weitermarsch. – Die allies bald bei Candahar, das sich ohne Kampf ergiebt.
Early in May " ": Soojah gekrönt in Candahar als Shah von Afghanistan.
Ende Juni " " army marschirt nach Ghazni; starkes fort, aber seine gates blown down durch engineers unter Captain Thompson, u. in one morning the city carried u. die garrison put to flight. Dost Mahomed flieht nach Hindukush zu von Cabul, gegen das die English marschiren; sie nehmen es ohne Kampf, u.
7 August: Shah Soojah installed at Cabul, in the palace of his fathers at the immensely strong Bala Hissar. – Soojah’s son, prince Teimur u. a fresh Sikh contingent kommen durch Khyber pass, join soon after the main army at Cabul.
⦗June 27 † Runjeet Singh; left his Sikh kingdom to his eldest son Kurruk Singh u. vermacht den Koh-i-noor dem Juggernauth-temple⦘
Beschlossen for the present large Brit. force u. die Sikhs in Cabul zu lassen, wo sie ruhig 1839–1841; fühlten sich so sicher, dass Sir William Macnaghten, the polit. agent, seine Frau u. Tochter von Hindostan nach Cabul kommen lässt u. andre ladies, closely related to the officers in the army – v. wegen des pleasant fresh climate of Afghanistan. –
15 October 1839, auf ihrem südlichen Rückmarsch gen Sinde nimmt die Bombay force: Khelat, kill Mehrab Khan u. ravage his country.
Early in 1840:
Macnaughten Macnaghten u. Cotton
Marx’ Worte.
Schließen sind solche Esel, dass sie das immense
feste Bala Hissar zu Cabul dem Shah Soojah – mit removal der troops von dort into cantonments – für die reception seines Harem
Zusatz von Marx.
Schließen ! einräumen; thus
the strongest fort in the country converted into a
Zenana. Nun beginnt u. dauert through 1840 series of
revolts gegen Shah Soojah in Cabul selbst.
November 1840: Dost Mahommed Mahomed, mit a small troop of horsemen, comes to Cabul to surrender. – ⦗Er war vorher nach Bokhara geflohn, dort schlecht empfangen, nach Afghanistan zurückgekehrt, joined by a large number of Uzbeks u. Afghans, defeated u. put to flight by Brigadier Dennie.⦘
During remainder of 1840 Bei Sewell, S. 238: and during the spring
and summer
Schließen u. summer of 1841:
serious insurrections at Candahar, put down severely;
people of Herat openly declared against the British.
The whole country roused to indignation gegen die »British
usurpers«.
October 1841: Most serious revolt unter den Khilji tribes des great Khyber Pass; costs viele lifes die troops returning durch diesen Pass nach Hindostan; mit difficulty suppressed.
November 2 " " Nachdem secret conspiracy organised in Cabul, house of Burnes attacked by insurgents, er selbst mit vielen anderen officers foully murdered. Several regiments sent to quell the insurrection, but by mistake blocked in the narrow streets of Cabul; während several days the frantic mob so left unopposed; diese attack a fort used for commissariat stores u. so schlecht supported by General Elphinstone (jetzt commander[-]in[-]chief in Afghanistanistan Afghanistan an Stelle des Cotton), dass der officer in charge mit seiner kleinen garrison das fort räumen muss. – Macnaughten Macnaghten sends urgent messages to General Sale, damals near dem Khyber Pass u. an General Nott, zu Candahar, to relieve the garrison at Caboul, aber Schnee thick on ground macht any communication hopeless, troops were in 2 divisions, eine at the Bala Hissar, under able Brigadier Shelton, die andre in cantonments under Gen. Elphinstone. In Folge v. quarrels zwischen beiden geschieht nichts.
November 1841: Afghans commence regular attacks, seize some hills near; ineffectual attempts to dislodge them.
23 November " ": General Action, Englisch English completely beaten return to cantonments; negociations in vain; a few days later arrives Akber Khan, Dost’s fiery son.
11 December " " Provisions go
out; with one voice the inhabitants of the country round refuse to
supply them; Macnaghten muss schliessen a Treaty mit
den Insurgents: Brit. u. Sikh troops to quit the country; Dost Mahomed to be released; Shah Soojah to reside crownless, aber unmolested, in Afghanistan od. India; Afghans guarantee to assist the safe retreat der Brit. army
by money, protection u. provisions. Darauf beginnen die 15,000 Brit. troops their miserable retreat v. Afghanistan; die Afghans on every
occasion despoil
Zusatz von Marx.
Schließen (just so!)
the soldiers u. seize their
stores; before the troops had started von Cabul, Akhber Akber Khan sends in fresh treaty to Macnaghten, invites
him to private audience.
23 December 1841: Macnaghten accepts, to secure better terms for the army; Akber erschiesst ihn mit Pistol durch’s Herz.
1842, January. Major Pottinger steps in Macnaghten’s place; ist unfähig to urge some decided course on
the despairing generals; macht a final treaty for
securing a safe retreat to the army, verlässt Cabul, aber Akber Khan had sworn the
annihilation der British. Kaum haben die troops cantonments verlassen, Schnee
dick, suffering der soldiers terrible; nach 3 days’ march the
head of the column entered a pass in the mountains; Akber Khan erscheint mit troop of horse, verlangt surrender of all the ladies u. children (including Lady
Macnaghten u. Lady Sale) mit several officers, as hostages
for the safe retreat of the force; they were given up. In the defiles the natives schiessen dead die Marx’ Ausdruck.
Schließen »Brit. dogs« von den heights above, hunderte fallen so bis das Ende des pass cleared, wo nur bleiben 5–600 starveling u. wounded men to continue their
retreat. Auch diese slaughtered like sheep during their
struggling march to the frontier.
13 Jan. 1842: On the walls of
Jellalabad
Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II,
S. 323: Jellalabad.—Near Shahjehanpore, N. W. P. […]
Schließen (near Shahjehanpore North Western
Provinces) spähen
die sentries a man in a tattered Engl. uniform, on
miserable pony, horse u. man desperately wounded – war Dr. Brydon, der sole survivor der 15,000, die 3 Wochen vorher Cabul
verlassen. He was dying of starvation.
Lord Auckland
ordered the advance of a fresh brigade, to relieve the
brigade of General Sale in Jellalabad, harassed by the
Afghans. Auckland Zusatz von Marx.
Schließen beschissen nach England
zurück; folgt ihm Marx’ Ausdruck.
Elephant: Ein von Marx
benutzter Spottname für Lord Ellenborough.
Schließen der grossmäulige Elephant: Lord Ellenborough,
was sent out pledged to a peace policy, aber während der 2 years of his office – the sword was never sheathed Zusatz von Marx.
duce Pam: Wörtlich: unter der Leitung von Pam
(Palmerston); hier eventuell: angestiftet von Pam. Palmerston war
1830–1841 und erneut 1846–1851 Foreign Secretary; während der
Amtszeit von Lord Ellenborough als Governor General of India
bekleidete er kein Regierungsamt.
Schließen (duce Pam). [227–241]|
Bei Sewell (S. 241) erster Teil der Überschift
von Section 5 von Pt. 4.
(Elephant’s): Nachträgliche Einfügung von
Marx.
Schließen 5) Lord Ellenborough’s\ (Elephant[’]s)
Administration: 1842–1844.
Anfang 1842: On landing erfährt »Elephant«, dass die v. Auckland zum Relief von Jellalabad unter General Wild abgesandte Brigade disastrously beaten in Khyber Pass; dass Sikh army refused länger to cooperate mit English u. auch die Sepoys in Wilde’s Brigade in state of panic.
⦗Nach Tod des Bei Sewell, S. 241: “The Lion
of Lahore”.
Schließen Runjeet
Singh ⦗ zusatz von Marx.
Schließen 1839, June 27⦘ folgte sein
ältester Sohn Kurruk
Singh als Herrscher des Punjab; er machte gewissen Cheyt Singh zu
seinem Vizier; dieser murdered by ex-Vizier Dian Singh, der auch den Kurruk absetzt u. ersetzt durch dessen son: Nao Nehal.
1840 † Kurruk Singh in prison u. Nao
Nehal accidentally killed; Dian sent for Shere Singh, – Bei Sewell, S. 241: brave and
energetic
Schließen brave Sohn des Runjeet Singh, der sich für die English zu erklären
scheint.⦘
1842: Zur assistance des Wild neue Brigade geschickt unter General Pollock; soll mit dem befreiten Wild penetrate Khyber Pass u. General Sale at Jellalabad entsetzen.
5 April 1842:
Pollock lässt
2 brigades scale die heights auf beiden sides des Pass
(Khyber), the to clear the way for advance des main body; geschah; die Khyberees, defeated on their own ground, fly to the
Afghan end of the defile. Army marschirt durch pass unopposed, reaches Jellalabad in 10 days
Zusatz von Marx.
Schließen (15 April?), wo sie erfahren
dass Belagerung der Stadt unter persönl. Leitung des Akber Khan beaten off en
sortie u. Akber Khan had retired.
January 1842: General Nott had concentrated his small force at Kandahar, defeated the Afghans on several occasions; afterwards besieged, defended the city mit great ability; aber Ghazni had surrendered dem enemy u. Gen. England, commanding a convoy from Quettah intended to join Nott’s force, had been repulsed u. forced to retreat.
Umschreibung
von Marx. Bei Sewell, S. 242: Lord
Ellenborough
Schließen Elephant »Ellenborough« – nun kleinschissig – ordered Pollock in Jellalabad bis October zu
bleiben u. dann altogether to withdraw von Afghanistan; ebenso sollte
Nott
Candahar zerstören u. dann nach dem
Indus zurückziehn. – Schrei of Wuth unter allen
Anglo-Indians; hence:
July 1842: Der »Elephant« erlaubt den militairs in Afghanistan Cabul zu nehmen. – In Cabul hatte sich Akber Khan als Shah of Afghanistan installirt, der Shah Soojah having been barbarously murdered nach dem retreat der English. Akber sends die English ladies, officers u. other prisoners to a fort at Tegeen, wo sie well treated. Here General Elphinstone †.
August " ": Die 2 armies von Kandahar u. Jellalabad marschiren in different directions auf Kabul; Pollock hauend several times die Khiljies.
September " " Die 2 divisions join at
Tegeen Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II,
S. 333: Tezeen.—In Afghanistan, near Jellalabad […]
Schließen (Tezeen near
Jellalalabad
Jellalabad); Akber Khan defeated;
15 September " " Cabul wieder in hands der English. – Bei advance des Pollock wurden die Brit. prisoners sent to Bamian in Hindu Cush, in charge of officer Sala Mohammed; dieser, hearing of defeat of Akber, offers dem Pottinger to release the whole party u. to accompany them to Cabul, under Versichrung seiner persönl. safety u. Geldbelohnung; Pottinger grants this; hence:
20 September: the prisoners restored in Cabul to their countrymen.
Oktober 1842: having destroyed most of the fortifications of Cabul, die Brit. army, ohne Hinderniss, durch Khyber Pass in die Peschawur territories; in Ferozepore Pottinger bewirthet durch the Sikh Commander-in-Chief.
Ende 1842: Armee unter Sir Charles Napier, ⦗die army formed theils aus den regiments von Kandahar,
theils aus fresh troops sent v. Bengal u. Bombay⦘ gegen Sinde-Ameers. Depot Sukkur, on
the Indus
Zusatz von Marx.
Schließen (in Sinde). – Desperate
attacks der Beloochee cavalry auf Residence des Col. Outram, political agent at Hydrabad in Sinde. Siehe Sewell, Appendix
II, S. 322.
Schließen Hydrabad; Outram entkam mit Mühe (Dialekt).
Schließen Mih’ in camp des Napier, der then advanced bis
Halla.
17 Februar 1843:
battle at Meeanee, near Hydrabad. Ameers Bei Sewell, S. 244: with 22,000
men
Schließen mit 20,000 men, Napier mit about 3000;
nach about 3 hours terrible fight Sieg Napier’s, enemy
fled in disorder, 6 Ameers surrender als prisoners, Hydrabad
sofort occupied and –plundered Zusatz von Marx.
Schließen ! u. die English garrison the city.
March " " the Brit. garrison reinforced durch some „native“ regiments von Bengal; so dass Napier has about 6000 men;
24 March " " Napier schlägt den Shere Mahomed, Ameer of Meerpore in
action near the capital; dann Stadt Meerpore seized u.
sacked Zusatz von Marx.
Schließen ! Next taken Omerkote, a strong fort in the desert; die Zusatz von Marx.
Schließen (Beloochee) Garrison gab die
Stadt auf ohne Schwerdstreich.
June 1843: Col. Jacob of the Sinde Horse defeats Shere Mahomed u. damit Sinde’s Unterjochung fertig.
Seitdem Sinde Brit. Provinz, costs jährlich das gvt. mehr als sie einbringt.
Gwalior: December 1843: Die English troops here, fighting mit their ancient enemies. Dies kam so:
1827, nach ihm vortheilhaften treaty mit Lord Hastings (1817) † Dowlat Rao Sindia, ohne issue. Folgt:
1827–1843, wo er †, der einzig findbare Erbe, Mugat Rao unter
Titel: „Ali Jah Jankaji Sindia“; hinterliess keine
Kinder, wohl aber widow, 13 years old, die Tara Bye; sie
adoptirt als successor 8jähriges Kind, Bhagerat Rao, der den Titel erhält: „Ali Jah Korr. nach der Quelle.
Schließen Jyagi Jyaji
Sindia“; v. den 2 claimants zur Regentschaft –
[a maternal uncle of]
Jankaji Sindia, called „Mama
Sahib“ (cf. die Noten p. 245 „Mama = maternal uncle“, „Sahib = Lord“) u. dem steward des household, Wala (a distant relation of the
deceased Maharajah), known as Dada
Khasji
Siehe Sewell, S. 245, Fn. 2.
(russice: дядя Onkel): Zusatz von
Marx.
Schließen ⦗„Dada“ a „paternal grandfather“, od. an „elder brother“ (russice: дядя Onkel) u. „Khasji“ = steward of the household⦘ liess Ellenborough durch den Resident den Mama Sahib ernennen, während die Tara Bye für den „Dada“; hence formed 2 parties at court; nach viel confusion u. etwas
bloodshed Mama dismissed u. Dada
appointed by the (auch: Maharani)
Gemahlin eines Maharajah; regierende Fürstin (im Rang über einer
Rani stehend).
Schließen Maharaneeh Maharanee
Tara Bye; aber der Elephant besteht auf seinem
Mama, befiehlt dem Resident Gwalior zu verlassen u. der Dada prepares
troops to oppose dem Elephant.|
Ellenborough (der »Elephant«) befiehlt dem Sir Hugh Gough das Commando der Gwalior expedition zu übernehmen, u.
1843: to cross the Chambala Chambul river into the Sindia territory; die Ranee u. Dada offer darauf submission, aber ihre army of 60,000 men u. 200 guns march out u. drive the English über den Chambul.
29 December 1843: bei Maharajpore
Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II,
S. 325: Maharajpore.—In Gwalior, or the possessions of
Sindia […]
Schließen (in Gwalior) Sir Hugh
Gough angegriffen durch 14,000 picked soldiers
(Mahratta) mit vielen batteries ausgezeichnet bedienter Artillerie; Mahrattas
fight mit utmost gallantry; nach grossem Verlust siegen
die Engländer.
31 December " " Die »Maharanee« u. Young Sindia come into Brit. camp u. submit humbly; State of Gawalior was retained für Sindiah Sindia, die Raneeh Ranee pensioned off, die Mahratta army reduced to 6000 men, die Brit. subsidised force increased to 10,000 men; Sindia to succeed at his majority; meanwhile council appointed to manage the State Affairs.
Bald darauf Anfang 1844 der »Elephant«– vor Ablauf seiner Frist – revoked by Court of Directors, wegen seines »Kriegs«drangs; Sir Henry Hardinge sent out to supersede – the »Elephant«. [241–246]
Bei Sewell (S. 246)
erster Teil der Überschrift von Section 6 von Pt. 4.
Schließen 6) Lord Hardinge’s Administration.
1844–1848.
June 1844:
Hardinge arrives at
Calcutta.
Bemerkung
von Marx.
Schließen (kommt an nicht als »Lord«, sondern als Sir Henry
Hardinge)
1842:
Shere Singh, one of
the sons of Runjeet
Singh, sovereign of the Punjaub; sein Vezier, Dian Singh
veranlasst einen Ajeet
Singh to murder den Shere Singh; aber Ajeet murders also des Shere ältesten Sohn Pretab Singh, ditto den Dian Singh himself; die 2 Brüder des letzteren, Soochat and Nicht
Bruder, sondern Sohn von Dhian Singh. Fehler der Quelle.
Schließen Heera
Singh,
surround Lahore mit troops, seize the rebels ⦗mit Ajeet Singh an deren Spitze⦘,
tödten sie alle. Darauf proclamirt Heera Singh, der sich
selbst zum Vezier macht, den einzig übrigen son des Shere Singh, viz. Dhuleep Singh (10 J. old, talentvoll) [zum Maharajah] (the last Maharajah
von Lahore). Die schwierigste Frage für Heera Singh war curtailing the number or curbing the power der »Sikh« oder (von arab. khalis bzw. pers. khalisah –
rein) Die Gemeinschaft der Sikhs, die nach einem von Guru Gobind
Singh 1699 eingeführten Ritus initiiert waren. Die Mitglieder
stellten an sich hohe moralische Ansprüche, mit besonderem Nachdruck
auf kämpferischen Qualitäten. Die Unterdrückungsversuche der Moguln
führten zu einer fortschreitenden Politisierung, die nach dem
Zerfall des Mogulreichs in der Bildung eines eigenen Staats im
Pandschab kulminierte, dessen offizieller Name „Sarkār
Khālsājī“ (Regierung der Khalsa) war und dessen Rückgrat
die „Dal Khālsā“ (Khalsa-Armee) bildete. (Siehe Kashwant
Singh: The illustrated history of the Sikhs. Oxford [etc.] 2006. S.
34–116.)
Schließen „Khalsa“ army, die indeed die dominant power im State war; Heera fällt Zusatz von Marx.
Schließen (gemurxt) als Opfer einer
conspiracy ihrer officers. – Wird Vizier nun ein favourite der Ranee, der Brahmin Lall Singh; nach
verschiedenen kleineren Kriegsexpeditionen, findet er, dass zur Pacifikation der
„Khalsa“ nur ein Mittel – Krieg mit England:
Spring 1845: Die Kriegsvorbereitungen in Lahore so marked, dass Sir Henry Hardinge auf Ostufer of Sutlej 50,000 Mann concentrirt.
1st Sikh war. 1845, 1846: End
November 60,000 Sikhs cross the Sutlej, encamp on Engl. territory bei
Ferozepore. Der governor[-]general Hardinge u. sein commander-in-chief, Sir Hugh Gough, at once march to
oppose them. Marx’ Worte.
Schließen Zu bemerken, dass die mishaps der English meist geschuldt – besides
der Tapferkeit der Sikhs – der Eselei des Gough, der sich einbildt er
könne gegen die Sikhs, wie gegen die easily frightened Hindus des South, alles durch
Bajonetangriff thun.
December 18, 1845: Battle bei
Moodkee, Dorf about 20 miles von Bei Sewell, S. 247: Ferozepore – Marx folgt
vermutlich Adolf
Stieler’s Hand-Atlas (Blatt № 44b) (s. Erl. oben zu „Murschidabad“), in dem der indische Name Firozpur
benutzt wurde.
Schließen Firozpur. Engl. victory
(several of their »native regiments« had already given way), Lall Singh retires mit seiner
Armee während der Nacht.
21 December " " Schlacht bei Ferozeshur, wo Sikhs ihr camp. Engländer on all sides mit blutigen Köpfen zurückgeschlagen;
22 December " " Erneuung der Schlacht, Engländer siegen, obgleich mit grossen Verlusten, weil die Sikhs nicht erwarten, dass after their »Defeat« – der für most oriental nations means a panic and general flight – English should attack again next morning. Sikhs retreat, English too exhausted for pursuit. − Zur Attaque auf Lahore erwarten die English siege battery reported to be on the route in the middle of December; um zuvorzukommen attack auf den convoy durch die Sikhs, encamped at Aliwal, small village near Loodianah:
28 January. 1846: Battle of Aliwal; nach stubborn resistance Sikhs driven into the river. – Paar Tage nachher kam in Engl. camp der convoy von Delhi an. – Unterdess hatten die Sikhs very strong fortifications errichtet, garrisoned mit fast 40,000 men bei Sobraon etc, zum Schutz von Lahore.
10 Februar 1846: Battle of Sobraon. Die Sikh army completely shattered nach ausgezeichneter, tapferster Gegenwehr, mit great loss on part of English. (Viel hand to hand fight, one of the hottest actions in which the English ever engaged.)
Nachdem die English ohne Widerstand crossed the Sutlej u. das strong fort of Kussur (unweit Lahore) occupied, kommen an letztren Ort
to submit Dhuleep
Singh (the young Rajah) u. influential chieftains, headed by
Gholab
Singh[.] ( Marx’ Ausdruck.
Schließen dieser Bursch
a Rajput, known den English to be at heart great enemy of the Sikhs)
Treaty: Danach: Land zwischen
rivers Beeas u. Sutlej to be ceded to the Co; 1½ Mill. £. to be paid as
indemnity; Lahore for the present to be garrisoned by
the Engl. troops.
20 Februar 1846: Engl. army enters Lahore in triumph. Da in treasury kein Geld war zum payment der 1½ Mill. £, erklärte Hardinge Cashmir annexed to Compagny Company, aber Gholab Singh offers das Geld u. ihm daher Cashmir übermacht. So zahlt Hardinge seine Kriegskosten. Die troops der „Khalsa“ army were paid off u. disbanded; Dhuleep Singh wurde als independent anerkannt. Major Henry Lawrence mit Engl. garrison left at Lahore; die main army mit den captured guns zog ab nach Loodianah. – Hardinge u. Gough receive thanks of Parliament u. werden raised to peerage. – March 1848 Hardinge nach England zurück, folgt ihm als Gov. Gen. – Lord Dalhousie. [246–251]
Bei Sewell (S. 251)
erster Teil der Überschrift von Section 7 von
Pt. 4.
Schließen 7) Lord Dalhousie’s Administration.
1848–1856.
1848 April:
Mulraj ⦗der
seinem Vater succeeded, (dem Sawan) in 1844⦘
abgesetzt als governor of Multan durch Dhuleep
Singh u. Sirdar Khan – begleitet von Fehler der
Quelle.
Schließen Vaus Vans Agnew (a civilian) u. Lieutenant Anderson – sent
to take his place.
20 April " " Mulraj hands over the keys of the
city; 3 days after the garrison opens the Gates, Sikhs rush in, murder
Anderson u.
Vaus Vans Agnew. – Young Lieutenant Edward[e]s – stationed Bei Sewell, S. 251: near that city
[Multan].
Schließen near Lahore mit a regiment of
Sikhs, die began to desert, sends to Rajah
of Bhawalpore for aid, erhält sie; joins on:
May 20 1848 Colonel Korr.
nach der Quelle.
Schließen Courtland Cortland at Dhera Gzazi Ghazi Khan on the Indus; Cortland hatte 4000 men; they were
joined by 2 bodies of Beloochees, zus. haben sie
7000 men, beschlossen Multan zu nehmen; nach
verschiednen glückl. engagements halten sich vor Multan bis September 1848
Verweis
von Marx auf die Fortsetzung seiner Auszüge auf S. 135 dieses
Hefts. Marx begann diese Auszüge auf S. 109 seines Hefts
unmittelbar unter dem Querstrich, mit dem er die aus Section 6
von Pt. 4 abgeschlossen hatte. Da er jedoch in der Zwischenzeit
die S. 110–134 für Exzerpte aus dem Werk von Ludwig Lange
benutzt hatte, beendete er sie auf den noch freien, jetzt
135–137 paginierten Seiten am Beginn des Hefts. (Siehe Entstehung und Überlieferung zu Heft
„A“.).
Schließen (cont. p. 135)
|
September 1848: wo sie joined durch large Engl. force under General Whish; summon Multan to surrender, refused; zur selben Zeit geht Shere Singh (v. Lahore schon seit 2 Monaten da, angeblich als ally) über to enemy. Whole Punjaub now in a state of revolt. Lahore cabinet secured alliance of Dost Mahomed, durch promise of Peshawur. Sir George Lawrence, brother of Sir Henry, Resident at Peshawur; 24 October 1848 Residency taken by the Sikhs, English kept close prisoners.
2d Silkh Sikh War. 1848. October 1848: Dalhousie joins the army assembled at Firozpur. End October: Gough crosses the Sutlej, joined by Gen. Wheeler at Jallemder. The Sikhs massed in dem Dooab zwischen rivers Ravi u. Chenaub.
22 November 1848: Battle at Ramnuggur. (Sikhs unter Shere Singh). Sikhs retire über den Chinaub Chenaub; Gough marches North to effect a passage not in the face of the Sikh batteries.
2 December " " battle at village of Sadulapore. Sikhs unter Shere Singh retreated gen Jhelum river, entrench dort themselves strongly; for 6 weeks the English army inactive.
So Sewell, S. 253.
Die Schlacht bei
Chillianwalla fand am 13. Januar 1849 statt.
Schließen 14 January 1849:
battle of Chillianwalla, Dorf Zusatz von
Marx nach Sewell, Appendix II, S. 318: Chillianwallah.—A village
in the Punjaub, near the river Jhelum […]
Marx hat in
seinem Exemplar des Buchs die Worte „village of Chillianwalla“
unterstrichen und am Rand „near river Jhelum“
notiert.
Schließen near river Jellum Jhelum; disastrous for English, lose 2300 men, 3 regiments lose their colours; they rest at
Chillianwalla; Sikhs retire, take up new position.
22 January " " capture of Multan durch Gen. Whish u. Lieuten. Edward[e]s (der Mulraj allowed to march out). English army marches to join Gough, während Lieut. Edwards at Multan mit a Brit. garrison bleibt.
26 January " " Gough’s army erfährt capture of Multan; a few days later Shere Singh offers to submit, refused; Shere Singh macht clever flank
12 Febr. " " marsch, um to rush down on Lahore, während whole Brit. army in the North. Gough erreicht ihn bei Goojrat, village near the Chenaub.
20 Februar 1849: Battle of Goojrat[.] (Brit. army 24,000 strong) Comparatively bloodless victory der English.
12 März " " Shere Singh u. his generals submit. –
Dalhousie annexes
Punjaub, nachdem er Lahore occupied. Dhuleep Singh had to
place himself under Brit. Protection; Khalsa army to be disbanded; Koh-i-nur
Marx verweist hier auf den bei Sewell
(S. 256, Fn. 1) gegebenen Abriss der Geschichte des Diamanten
„Koh-i-noor“.
Schließen (diamond cf. p. 256 n. 1)
Marx’ Worte.
Schließen der schönen Victoria to deliver;
the private landed possessions der Sikh
leaders confiscated; sie selbst hatten sich zu betrachten als
prisoners in radius of 4 miles v. their places of residence.
Mulraj
verurtheilt zu lebenslänglichem Gefängniss. – Settlement des Punjaub left to commission headed by Sir Henry
Lawrence, with assistance of his brother Sir John
Lawrence (später Gov.
General). – A small Sikh army,
officered by English on the Sepoy principle, was formed, roads made.
May 1849:
Gough
replaced by Sir Charles
Napier. Bei Sewell, S. 257: Sir Charles and the
Governor-General openly disagreed
Schließen Krakehle zwischen ihm u. Dalhousie, die mit seiner
Resignation enden.
1848: Annexation of Sattara. Es † der Rajah, aus Hause Sevaji, den Hastings 1818 auf Thron gesetzt; er war childless, hatte auf deathbed noch son adoptirt u. his heir ernannt. Dalhousie erkennt das nicht an; annexes.
1849–1851: outbreaks of several hill tribes put
down by Sir Colin
Campbell, Colonel Campbell, Mr. Strange etc.
(p. 257) – A general war was declared against dacoity, Siehe Erl. S. 104 zu „Abolition of
Thuggee“.
Schließen thuggee, infanticide, human
sacrifices, Siehe Erl. S. 104 zu „Abolition of Suttee“.
Schließen suttee
etc.
2nd Burmese War. 1852–53 (commences April 12 1852, ends durch fights of 17 u. 18 March 1853 bei Donabew.) Annexation of Pegu durch Proclamation of 20 Dec. 1853.
| 1853: |
Annexation of Berar, wo Rajah of Nagpore, auf Thron gesetzt durch Auckland (1840) died ohne natural issue or adopted son. |
|
Final Annexation of the Carnatic:
1801 hatte „the Compagnie’s
Nabob“ sich in
Privatleben zurückgezogen.
1819, bei dessen Tod, sein son auf
Thron gesetzt, † 1825; dessen Infant
son dann proclaimed Nabob, † Nach James Burgess (The
chronology of modern India for four hundred years
from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒
1894. Edinburgh 1913. S. 359): 1855. |
| Nach James Burgess (The
chronology of modern India for four hundred years from
the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894.
Edinburgh 1913. S. 357): 1853. Schließen 1854: |
Annexation of Jhansi (in Bundelkund).
Der Rajah of Jhansi, ursprünglich
tributary des Peshwa, 1832 als
independent Rajah anerkannt, starb
Zusatz von
Marx. |
| Dundu Punt, alias Nana Sahib;
was the adopted son des abpensionirten Peshwa Baji Rao; dieser † 1853; Nana Sahib claims die annual pension of his adoptive father –
£ 100,000; abgeschlagen; Nana submits, wreaks später revenge auf
die Marx’
Ausdruck. Schließen »Engl. dogs«. |
1855–1856: Outbreak of the Santhals, a half savage tribe, in the Rajmahal Hills in Bengal; put down nach 7 months’ guerilla warfare in February 1856.
Early in 1856: Dalhousie schlägt des abgesetzten Rajah of Mysore »humble« request ab to restore him in his ehmal. gvt.
1856: Annexation of Oude: wegen bad gvt Seitens
des Nabob. – Der Maharajah, Dhuleep Singh, of the Punjab, wird Christ. Dalhousie tritt ab mit Marx’ Wort.
Schließen grossprahlerischer
»Fare Well Minute«: u. a. canals, railways, electric telegraph errichtet; increase in the revenue of 4 millions £ St, excl. of annexation of Oude; tonnage of ships, trading to Calcutta, nearly doubled; Zusatz von Marx.
Schließen in fact – deficiency in the public accounts, aber dies v.
wegen heavy expenditure for public works. – Bemerkung von Marx.
Schließen Antwort auf diese Renommisterei die Sepoy
Revolution (1857–59).
[251–263]
Bei Sewell (S. 263) erster Teil der Überschrift
von Section 8 von Pt. 4.
1856–1858:
Eigentlich war Lord Canning 1856–1862 Governor-General. Sewell schließt
jedoch seine Darstellung der Geschichte Indiens mit dem Ende der
Herrschaft der East India Company im Jahr 1858 ab.
Schließen 8) Lord Canning’s Administration. 1856–1858.
29 Febr. 1856 Canning assumes power. ⦗His „Penal Code“ alike applicable to Hindus, Mahomedans u. Europeans erst completed 1861.⦘
August " " Cholera; ravages Central India; in Agra alone 15,000 deaths.
Persian War (1856–1857).
Zusatz von Marx.
Schließen (Pam!): 1855 Brit. Commissioner leaves Teheran, because of »contemptuous treatment« he met with.
1856 Persian Gvt. seizes Herat from the Afghan Ezah Khan.
" " 1 November: Canning declares war; 13 November several ships sail from Bombay to attack Muscate Muscat.
" " Early December: Buschair (Abushar) in persischem gulf taken.
⦗Unterdess: Negociations opened between Sir John Lawrence (jetzt statt seines brother Sir Henry Chief commissioner of Punjaub) u. Dost Mahommed Mahomed, Ameer of Cabul. Early 1857 Reconciliation, alliance, was kept.⦘
January 1857: Sir James Outram joines the army at Bouschair als Commander[-]in[-]chief der expedition.|
1367 Februar 1857: Battle of Khooshab; about 8000 Persians completely routed durch Column unter Outram.
8 " " " Outram mit seiner Column zurück nach headquarters in Bushair.
April " " : Capture of Mohamreh. – Darauf Treaty of Peace: Perser für immer to withdraw von Herat u. Afghanistan, to treat »with all distinction« den Brit. Commissioner at Teheran. [263–264]
1857: The Sepoy Revolt: Seit einigen Jahren Sepoy army sehr disorganised; darin 40,000 soldiers
von Oude, bound together by caste u. nationality; one common pulse in
army: Beleidigung eines Regiments durch die superiors felt as grievance by all
the rest; officers powerless; laxity of discipline; open acts
of mutiny frequent, suppressed with more or less difficulty; downright refusal der Bengal army to cross the sea for the
attack of Rangoon, necessitating the substitution of
Sikh regiments Zusatz von Marx.
Schließen (1852).
Bemerkung
von Marx.
Schließen ⦗All this since annexation of Punjab (1849),
ward worse since Annexation of Oude
(1856)⦘
Lord Canning begann
seine administration Marx’ Formulierung.
Schließen mit Willkühract; bis dahin die
Sepoys von Madras u. Bombay durch regulation enlisted for service all over the world, die Bengalese nur für service in
India; Canning macht „general service enlistment“ the rule in
Bengal. Die „Fakirs“ denounce this as attempt to
abolish caste etc.
Anfangs 1857:
Zusatz von Marx.
Schließen (Pam’s)
Bei Sewell, S. 265: the fakirs industriously
circulated rumours that the cartridges lately issued had been greased
with the fat of pigs and cows, expressly for the purpose of causing
every Sepoy to break his caste.
Schließen Cartridges lately issued greased with the fat of
pigs and cows, expressly, said the Fakirs in order to cause every Sepoy to
break his caste.
Hence: Sepoy emeutes zu Barrackpore
Zusatz von Marx nach Sewell,
Appendix II, S. 315: Barrackpore.—Near Calcutta […]
Schließen (bei Calcutta)
u. Raneegunj
Zusatz von Marx nach Sewell, ebenda,
S. 330: Raneegunj.—Near Bancoora, Bengal
Pres. […]
Schließen (bei Bancoora).
26 Februar Sepoy emeute at Burhampore
Zusatz von Marx.
Schließen (on Hugli, south of Murschidabad); in March Sepoy insurrection at Barrackpore; Marx’ Worte.
Schließen all this in Bengal. (forcibly
quelled)
March and April: Sepoys of Amballa u. Meerut set constantly u. secretly their barracks at fire; in districts of Oude u. Northwest fakirs inflame the people gegen Engld.
Nana Sahib, Rajah of
Bithoor
Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II,
S. 316: Bithoor.—On the Ganges […]
Marx hat in seinem
Exemplar des Buchs diese Zeile im Appendix unterstrichen.
Schließen (on Ganges)
plots mit Russia, Persia, the princes of Delhi,
ex[-]king of Oude, benutzt die Sepoy disturbance consequent upon the greased
cartridges.
So Sewell, S. 266.
Sewell, der bei
seiner Darstellung des Aufstands Trotter
folgt,
hat diesen hier anscheinend missverstanden. Bei der Behandlung der
Entwicklung in Lucknow führt Trotter, um die gespannte Lage in der
Region zu illustrieren, ein Ereignis an, das sich am 24. April nicht in
Lucknow, sondern in Meerut abspielte, wo sich die Soldaten des dort
stationierten „3rd light cavalry [Regiment]“ weigerten, die bewussten
Patronen auch nur zu berühren. Dabei habe es sich – so Trotter – nur um
eine Befehlsverweigerung gehandelt. Aber die Spannung habe danach auch
in Lucknow weiter zugenommen, und am 3.Mai „the sullen disobedience
ripened into open mutiny, into threats of violence, even of death,
against the officers.“ Lawrence konnte jedoch schon am nächsten Tag die
Ruhe wiederherstellen. (Siehe Trotter: The history of the British empire in India
[…] Vol. 2. S. 44 –46.)
(Regiment): Zusatz von
Marx.
Schließen 24 April: Rising at Lucknow v. 48th Bengalese
(Regiment), 3d native
cavalry, 7th Oude Irregulars, quelled
durch Sir Henry Lawrence
bringing up English troops.
At Meerut Zusatz von Marx.
Schließen (nordöstl. v. Delhi)
11th u. 20th Native Infantry attack the English, shot their officers,
fired the town, slay all Engl. ladies u. children, went
off to Delhi.
At Delhi: in night some of the mutineers gallop into Delhi, Sepoys dort rise (54th, 74th, 38th Nat. Infantry); Engl. commissioner, chaplain, officers murdered; 9 Engl. officers defend the magazine, blow it up (2 perish); die andern Engl. in city, fliehn to jungles, most killed by natives or severe weather; some arrived safely at Meerut, now deserted of troops. Aber Delhi in der Hand der Insurgents.
At Firozpore Ferozepore: 45th u. 57th native [infantry] attempt to seize the fort, driven off by the 61st English; aber plunder town, set in it on fire, sind next day driven off durch cavalry turning [out] of the fort.
At Lahore, on news of the events at Meerut u. Delhi die Sepoys on general parade, ordered by General Corbett, entwaffnet (surrounded by Engl. troops mit artillery).
20 Mai: 64th, 55th, 39th Native Infantry disarmed at Peshawur (wie in Lahore); dann das remainder verwendbarer English u. faithful Sikhs entsetzen die beleaguered stations of Noushera u. Merdan. – the large station of Amballa, at end of May, garrisoned by several European regiments, assembled von den stations near; hier collected nucleus of an army under General Anson. – The hill-station of Simla, crowded mit English families resident there for the hot season, wird nicht attacked.
25 Mai: Anson mit his little army marschirt los auf Delhi; † 27 Mai, ersetzt durch Sir Henry Barnard, dieser on 7th June joined by Engl. troops under General Wilson (coming von Meerut: some fighting mit den Sepoys had taken place on the route).
Rebellion spread durch ganz Hindostan; in 20 different places gleichzeitig Sepoy risings u. murder der English; chief scenes: Agra, Barreilly, Moradabad.
Sindia loyal to Marx’ Ausdruck.
Schließen the »Engl. dogs«, nicht so
his »troopers«; Rajah of Patialah
Zusatz von Marx.
Schließen – for shame! – sends
large body of soldiers in aid of the English Zusatz von
Marx.
Schließen !
At Mynpoorie Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II,
S. 327: MYNPOORIE.—Chief town of the district of the same name,
N. W. P. […]
Schließen (N. W. P.) junges Marx’ Ausdruck.
Schließen Lieutenantviech, one: De Kantzow saves
treasury u. fort.
At Cawnpore:
June 6 1857:
Nana Sahib
⦗had taken
command der 3 Sepoy regiments u. 3 regiments of native cavalry, who had risen in
Cawnpore, während Sir Hugh
Wheeler, commander daselbst, had only
one battery of European Bei Sewell, S. 268:
artillery
Schließen infantry u. had obtained a slight
reinforcement from without; er hielt das fort u.
die barracks, wohin all English people, women, children
geflohn⦘
belagert den Sir Hugh
Wheeler.
26 June " " : Nana Sahib offers safe retreat for all
Europeans, if Cawnpore delivered up; 27th June (Wheeler having accepted) 400 of the
survivors allowed to embark in boats u. proceed down the Ganges; Nana
opens fire on them from both sides; 1 boat escaped, attacked lower down,
murxed, v. der whole garrison escape nur 4 men. A
boat, which had stuck fast on a sandbank, filled mit women u. children, seized, marched to Cawnpore,
there shut up closely als prisoners; 14 Tage später
Zusatz von Marx.
Schließen (Juli)
more Engl. prisoners dragged there by the revolted Korr. nach der
Quelle.
Schließen Sepoys von Futtengurh Futtehgurh
Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix
II, S. 320: Futtehghur.—Military station three miles from
Furruckabad, N. W. P. […]
Schließen (military station| , 3 miles von Furruckabad).
Auf orders des Canning troops moved von Madras, Bombay, Ceylon. 23d May lands Madras reinforcement unter Neill u. Bombay contingent up the Indus, proceeds to Lahore.
17 June: Sir Patrick Grant (succeeding Anson als commander-in-chief in Bengal) u. General Havelock, the Adjutant General, arrive at Calcutta, start at once thence.
6 June: at Allahabad Sepoys mutiny, butcher the officers (Engl.) mit wife u. children, attempt to
seize the fort, defended by Col.
Simpson, erhält 11 June aid von Col. Neill, coming up
with the Madras fusileers von Calcutta; der turns
out all Sikhs, occupies the fort, garrisons the place nur mit Bei Sewell, S. 269: Europeans
Schließen Britishers.
⦗Unterwegs hatte er Benares occupied u. defeated 37th Native Infantry in first stage of mutiny; the Sepoys fled⦘; troops (Engl.)
flow from all sides into Allahabad.
30 June: General Havelock, angekommen in Allahabad, takes
command, marches mit Bei Sewell, S. 269: some thousands of
Europeans
Schließen some 1000 Britishers auf Cawnpore; July 12, at Futtehpore, repulsed
the Sepoys etc., some more actions.
16 July:
Havelock’s army on the
outskirts of Cawnpore; schlägt die Indier, aber war zu spät to enter the cidatel citadel; in der Nacht:
Nana butchers all Engl.
prisoners, officers, ladies, children, then blew up the magazine u. abandoned the town. – July 17,
English troops enter the place. – Havelock marches nach
Marx’ Worte.
Schließen Nana’s Nest, Bithoor, nimmt es ohne Widerstand, destroys the
palace, blows up the fort, dann zurück nach Cawnpore; lässt Neill dort, to garrison u. hold the
station, während Havelock weg to relieve Lucknow; hier, trotz der efforts of Sir Henry Lawrence
fiel die whole city, save the Residency in Hand
der Bei Sewell, S. 270:
mutineers.
Schließen Insurgents.
30 June: Whole garrison marschirt aus gegen body of rebels in Nachbarschaft; zurückgeschlagen; shelters again in Residency; dies place besieged;
4 July † Sir Henry Lawrence ⦗consequent of explosion of shell wounding him on 2. July)⦘;
Col. Inglis takes
command; halten sich – mit occasional Ausfällen auf die Belagrer – für 3 Months. – Operationen des
Havelock. (p. 271) Nachdem
dieser nach Cawnpore zurück, wo Sir
James Outram mit a Korr. nach der
Quelle.
Schließen large bodies body of troops zu ihm stösst u. er ditto sammelt
reinforcements of many detached regiments from various
mutinous districts:
19 September the whole force cross the Ganges under Havelock, Outram u. Neill. 23d they storm the Alumbagh, the summer palace of the Kings of Oude, 8 miles von Lucknow;
25 September: Final rush made on Lucknow, reach the Residency, wo the united force muss bleiben, closely blockaded, for 2 months more. ⦗Bei dem Kampf in Stadt fiel General Neill; Outram received severe wound in arm.⦘
August 19: Delhi captured, nach 6 days actual fight, unter General Wilson. (cf. Näheres p. 272, 273). Hodson at the head of his body horse in palace, seizes old king u. queen (Zeenat Mahal), (sie thrown in prison), während Hodson eigenhändig kills (by shot) die princes. Delhi garrisoned u. quieted. Gleich drauf Col. Greathed von Delhi nach Agra, in dessen Nähe er defeats a strong body of mutineers von Holkar’s capital Indore;
10 October nimmt er Agra, dann
nach Cawnpore, wo er 26 October;
meanwhile mutineers defeated at Azimghur, Chattra (near Hazaribagh)[,]
Cajwa u. in country round Delhi unter Capt. Boileau, Maj. English, Peel ⦗der mit naval
brigade; ebenso about to enter the scene of action Probyn’s u. Fane’s Horse, reinforcements
v. home; ebenso regiments of volunteers raised⦘ u. Showers. Sir Colin Campbell in August takes Korr. nach der
Quelle.
Schließen command of at Calcutta, prepares to carry war on larger
scale.
|137 19 November 1857: Sir Colin Campbell befreit die besieged garrison in der Residency at Lucknow. (Sir Henry Havelock † 24. Nov.); von Lucknow:
25 November " " Colin Campbell nach Cawnpore, welche Stadt wieder in hands der
Bei Sewell, S. 275: rebels
Schließen insurgents
gefallen.
6 December " " Siegreiche Schlacht des Colin Campbell vor Cawnpore; die rebels fliehn, lassen die Stadt deserted, are pursued u. severely cut up by Sir Hope Grant.
In Pattiali, Mynpoorie unter Col. Seaton, resp. Major Hudson Hodson rebels defeated; u. in many other places.
25 Jan. 1858:
King of Delhi vor Kriegsgericht unter Hodson etc; als »felon«
(Represent. der Mogul dynasty von 1526 Zusatz von Marx.
Schließen !) sentenced to death;
dies commuted to transportation for life; nach Rangoon. Ende des Jahrs
conveyed.
Sir Colin Campbell’s Campaign of 1858. Januar 2 nimmt er Furruckabad u. Futtehghur, establishes himself at Cawnpore, wohin er orders all available troops, stores u. guns from every quarter. – rebels Rebels were massed about Lucknow, wo Sir James Outram sie at bay hält. – Nach many other incidents (cf. p. 276, 277): 15th March Lucknow wieder genommen (unter Colin Campbell, Sir James Outram etc); „looting“ der Stadt, wo die treasures of oriental art stored up; fighting over 21 March; 23d last gun fired. – Flucht der Insurgents nach Bareilly, headed by Prince Firuz, Shah of Delhi, Nana Sahib of Bithur Bithoor, the Moolvie of Fyzabad u. Hazrat Mahal, die Begum of Oude.
25 April 1878 1858: Campbell nimmt Shahjehanpore; May 2, nah bei Bareilly schlägt attack der rebels ab; 6 May siege[-]guns opened [fire] on Bareilly, während General Jones, came up by appointment after having seized Moradabad; Nana u. his followers fled, Bareilly taken ohne resistance.
Shahjehanpore, meanwhile closely invested by the rebels, relieved by Gen. Jones; Lugard’s division, marching von Lucknow, attacked, suffered severely durch mutineers under Koer Singh; der Moolvie of Fyzabad killed soon after, nachdem Sir Hope Grant defeated die Begum, die fled nach Gogra river, to rally new forces.
Gegen Mitte June 1858: mutineers defeated on all points; incapable of joint action; broken up into bands of Marauders, hart zusetzend den divided forces der English. Centres of action: the standards der Begum, des Prinz of Delhi u. des Nana Sahib.
Finishing stroke dealt to Insurrection durch Sir Hugh Rose[’]s 2 months’ (May u. June) campaign in Central India.
Januar 1858 nahm Rose Rathgur Ratghur, February Saugur u. Garrakoteh, marschirt auf Jhansi wo die Ranee had taken her stand.
1 April " " severe action gegen Tantia Topee, cousin des Nana Sahib, der advanced von Calpie Calpee zum Schutz von Jansi Jhansi; Tantia defeated.
4 April: Jansi Jhansi taken; die Ranee u. Tantia Toope Topee escape, await the English at Calpee; auf Marsch dahin:
7 Mai " " Rose attacked by strong body of the enemy at the Korr. nach der Quelle.
Schließen town of Koone Kooneh; er
signally defeated them;
16 Mai " " Rose within a few miles of Calpee, closely invests the mutineers;
22 Mai " " Desperate sortie der mutineers von Calpee aus; sie worsted, fled;
23 Mai " " Rose occupies Calpee. Bleibt hier few
days for rest der soldiers, die Bei Sewell, S. 279: for they were completely
worn out by their incessant exertions in the heat of a peculiarly
oppressive Indian summer
Schließen worried out u. hot summer.
2nd June:
young Sindia
Bemerkung
von Marx.
Schließen (English dog man) aus Gwalior verjagt v.
seinen troops nach hard fighting, flees for his life nach Agra. Rose marches gegen Gwalior; die Ranee of
Jhansi u. Tantia Toopee Topee at head der Rebels liefern ihm:
19 June: battle at the Lashkar Hill. (before Gwalior); Ranee killed, her army dispersed after much slaughter. Gwalior in hands der English.
During July, August, September 1858:
Sir Colin Campbell, Sir
Hope Hunt Grant u. General Walpole engaged to hunt down the more prominent rebels
and take all forts whose possession disputed; die Begum made some final
stands, then fled mit dem Nana Sahib über Rapti river, in die territories des
Marx’ Worte.
Schließen Engl. dog man
Jung Bahadur, of
Nepaul; er erlaubt den English die rebels to pursue into his country,
so die »last bands of desperadoes dispersed«; Nana u.
die Begum fliehn in die Hills, während ihre followers
die Waffen strecken.
Early 1859:
Tantia Topee’s
Versteck entdeckt, er tried u. executed. – Nana Sahib is »supposed« to have died in
Nepaul. Khan of Bareilly was seized u. shot; Mammoo Khan of Lucknow, zu lebenslänglich imprisonment verurtheilt;
andre transported od. imprisoned for various terms; bulk of
the rebels – their regiments disbanded, laid down the sword, became Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly,
Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural
population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman]
Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […] London
1855. S. 433.)
Schließen Ryots. The Begum of Oude lived at
Khatmandu in Nepaul.
Confiscation des Soil of Oude, Bei Sewell, S. 280: Lord Canning declared all
the soil of that country to be henceforth vested exclusively in the
Indian Government.
Schließen den Canning für
Eigenthum des English-Ind. Gvts erklärt! Sir Robert Montgommery Montgomery made Chief Commissioner of
Oude in place of Sir James Outram.
[264–280]
Bei Sewell (S. 280) Überschrift von Section 9
von Pt. 4: The East India Company abolished,
1858;.
Schließen Abolition der East India Compagnie. Schon capores gemacht, bevor der Krieg zu End.
December 1857: Palmerston Indian Bill; first reading passirt, trotzt solemn protest des Board of Directors in Februar 1858, aber liberal ministry replaced durch Tory.
19 Februar 1858: Disraeli’s India Bill (cf. p. 281) fällt durch.
2nd August 1858 passirt Lord Stanley’s India Bill u. damit finis der East India Co. Indien –
Bei Sewell, S. 281: a portion of the empire of
England.
der »graussen«: der großen
(Dialekt).
Schließen eine Provinz des Empire der
»graussen« Victoria!
[280–281]
|
Ludwig Lange: Römische Alterthümer. Bd. 1: Einleitung und der Staatsalterthümer erste Hälfte. Berlin 1856.
Schließen
Marx besaß den Band. Er gehörte zu den Büchern,
die ihm Wilhelm Wolff bei seinem Tod
1864 hinterlassen hatte.(Siehe: Marx’ von Februar bis Dezember 1864
benutztes Notizbuch, RGASPI, f. 1, op. 1, d. 1729; Maja Dvorkina, Boris
Rudjak: Marx erbt die Bibliothek von Willhelm Wolff […] S. 192/193;
MEGA
III/13. Br. 30.74.) Sein Exemplar ist überliefert (RGAISP, f.
1, op. 1, d. 5776; siehe MEGA IV/32. Nr. 723). Es weist zahlreiche
Marginalien mit Blei-, Blau- und Rotstift auf (siehe Entstehung und Überlieferung zu Heft
„A“).
Schließen
Lange. Röm. Alterthümer. Bd
I. 1856.
Nummerierung von
Marx. Die
Auszüge von Marx beginnen mit dem Kapitel „Erste Periode. Der
patricische Staat“.
Schließen 1)
Bei Lange, Paragraph „26. Gründung der Stadt
Rom“
(S. 62).
Schließen Gründung der röm. civitas.
Römische Nummerierung von
Marx.
Schließen I)
Die Stätte Roms u. des ager Romanus bewohnt lange vor
der »staatlichen Organisation«, i.e. Für die Gründung Roms wurden im Altertum
verschiedene Jahre errechnet. Nach Marcus
Terentius Varro fiel sie in das Jahr 753 v. Chr. Bei
der Autorität, die er genoss, setzte sich seine Ansicht weithin
durch, und in der Spätantike wurde die vorher übliche Angabe der
Jahre nach den amtierenden Konsuln durch die sog. „varronische“
Zählung der Jahre „ab urbe condita“ (a.u. c. oder u. c.; seit der
Gründung der Stadt) abgelöst (1 a.u.b. = 753 v. Chr.). Seltener
wurde die von Marcus Porcius Cato
Censorius begründete „catonische“ Zählung benutzt,
nach der die Gründung Roms in das Jahr 752 v. Chr.
fiel.
Schließen der v. Varro 753 (v. Ch.) gesetzten s. g. Gründung
Roms. [63]
Gaugenossenschaften in Latium (pagi), Fundament für
die enger vereinten Gemeinwesen; erhielten sich f. die
Umgegend Roms unter der späteren
politischen Eintheilung in die ländlichen Tribus (im Unterschied zu
den städtischen, den tribus urbanae). Die Tribus war eine Abteilung
der Bürgerschaft. Jeder Bürger musste in eine Tribus eingeschrieben
sein. Nach der römischen Überlieferung wurde die ursprüngliche
gentilizische Gliederung in drei Tribus – Ramnes, Tities, Luceres –
bereits in der Königszeit durch eine räumliche Gliederung
abgelöst.
Schließen tribus rusticae, die ihren Namen v. den älteren
pagis bekamen; waren auch innerhalb des
späteren Stadtgebiets; beweist die Erhaltung des Namens
pagus Succusanus, später tribus Suburana ( Lange (S. 64) verweist auf Marcus Terentius
Varro: De lingua latina, V, 48.
Schließen Varro).
Die übrigen pagi des späteren Stadtgebiets wegen ihrer
hügeligen Beschaffenheit hiessen montes;
die Bewohner, im Gegensatz zu den pagani – montani etc (see
p. 64). ⦗ Sieben-Hügel-Fest.
Schließen Fest septimonium septimontium noch in
der Kaiserzeit (
Caius Suetonius
Tranquillus: De vita XII Caesarum. Domitianus, 4.
17: Marx hat die fehlerhafte Angabe bei Lange, S. 64,
übernommen.
Schließen Suet. Domitian.
17), nämlich die
uralte sakrale Verbindung der 6 montes:
Palatium, Cermalus, Velia, Fatugal Fagutal, Oppius, Cispius, wozu die Subura als 7t gerechnet. Nicht mit den
später
s. g. 7 Hügeln zu verwechseln, von denen sie nur
das Gebiet des Palatinus u. Esquilinus mit der
dazwischen liegenden Niederung umfassen etc. In der uralten Zeit –
wo die pagi noch nicht städtisch vereint –
Capitolinus wohl befestigt um der
uralten Kultstätten u. der Zuflucht der Herden willen.⦘
Rom lag günstig zur Vermittlung des Binnenhandels zwischen Latium u.
den umliegenden Landschaften, u. zur Unterhaltung des Exporthandels mit griech. u.
karthag. Seefahrern; gegen Seeräuberei
geschützt; [besass] zugleich in
seiner Nähe am Ausfluss des Tiber den
einzigen Ankerplatz an der Küste Latiums basass . War Ende der Königszeit Handelsplatz. Karthagischer Handelsvertrag.
Zusätze von Marx.
508 a. Chr.: 508 ante Chr., v. Chr. – Bei Lange, Bd. 1, S. 65:
im ersten Jahre der Republik. Wahrscheinlich hat Marx die
Jahresangabe seinen vermutlich Mitte der 1850er Jahre angefertigten
Exzerpten aus einer ‚Römischen Geschichte‘“ (MEGA
IV/3. S. 69–83) entnommen. Die seinerzeit nicht feststellbare
Quelle dieser Exzerpte konnte bei der Arbeit an dem vorliegenden
Band ermittelt werden. Es handelt sich um das Buch von Thomas Keightley:
The history of Rome. London 1836 (2. ed. 1837; 3. ed.
1840; 4. ed., revised, corr. and improved, 1842; 5. ed. 1845; 6. ed.
1848; 7. ed. 1852; 8. ed. 1856; 9. ed. 1858). Marx hatte die
Jahreszahl dort, aus den Angaben von Keightley, selbst errechnet. Keightley benutzte die
„catonische“ Zeitrechnung (siehe Erl. oben zu „Gründung Roms“), nach der
– gemäß seiner Zählung – die Gründung Roms in das Jahr 751 v. Chr.
fiel, aber der Beginn der Ära a. u. c. in das Jahr 752 v. Chr.
(Keightley, S. XV). Da Keightley ferner den antiken Autoren folgte,
die für die Königszeit eine Dauer von 244 Jahren annahmen (S. 31),
ergab sich für den Übergang zur Republik das Jahr 508 v. Chr. 246
a. urb. c.: Auch diese Jahreszahl hat Marx vermutlich selbst
errechnet. Da er für den Übergang zur Republik an dem Jahr 508 v.
Chr. festhielt, aber seinerseits jetzt die „varronische“
Zeitrechnung (siehe Erl. „Gründung Roms“) benutzte, nach der die Gründung Roms in
das Jahr 753 v. Chr. fiel, dagegen – so Keightley – der Beginn der
Ära a. u. c. in das Jahr 754 v. Chr., musste er für die Dauer der
Königszeit zwei Jahre mehr, d. h. 246 Jahre, annehmen.
Schließen ⦗508 a. Chr.⦘ ⦗246 a. urb. c.⦘
Andrerseits durch seine Lage natürliche Vormauer
Latiums gegen Etrurien; in dieser Richtung die
ältesten Kriege Roms; erhielt Bevölkerungszuwachs der aus Etrurien vor den
Rasennae flüchtigen Tusci ( das tuskische (Stadt-)Viertel.
Schließen vicus Tuscus;
tuskische Ursprung der tarquinischen Dynastie). [64, 65]
Grundeigenthümer der
pagi die Bei Lange, S. 66:
Geschlechter
Schließen gentes der Romilii etc,
wovon viele nur durch die Namen der späteren
tribus rusticae bekannt; anerkannt als Herren durch die bei
der
ersten Erobrung erworbnen Clienten, die auf ihr Gebiet übergetretnen latinischen Handelsleute u. die
tuskischen Flüchtlinge. [66]
Erste städtische Ansiedlung der Ramnes ⦗ältester römischer Tribus⦘ auf Palatinus unter dem mons Capitolinus; Roma quadrata, jus commercii bestand zwischen allen Latinern. [66, 67]
Die 3 Tribus: Erst die
Ramnes des palatinischen Roms; vereinigen
sich mit den
Tities (Sabini); diese bilden die
2ten Tribus. (sieh p. [67,] 68)
Diese Vereinigung ist die
Bildung des röm. Staats; Eintheilung
des Volks in curiae zu gemeinsamer Berathung zwischen den
2 Stämmen; die Vereinigung derselben in der Einrichtung
der Curien connexe Ereignisse; die
Curien die Form ihrer Gemeinschaft; Quirites
heissen die
vereinigten Ramnes u. Tities, weil sie in Curien
gegliedert sind. (cf. p. [69,] 70)
Lanze quiris, Gott quirinus, quiritarisches Eigenthum. (l.c.) Iuno Curitis: Sabinische (vorrömische)
Muttergöttin; als Iuno Quiritis auch nach Rom
übertragen.
Schließen
Juno
Quiritis, Schutzgöttin der röm. Matronen, hatte in jeder Curie
einen Altar. [70, 71]
Die Vereinigung – Federation; jus connubii zwischen ihnen das ursprüngliche Band, da jus commercii schon vorher. Daher auch Doppelkönigthum; getrennte Feldmarken beider; getrennte städtische Wohnsitze; die Tities sollen auf dem v. Heiligthum des Gotts Quirinus benamsten Quirinalis gewohnt haben etc. (sieh p. 71) ⦗Versammlungsort beider – comitium – zwischen Palatin u. Quirinal; unter dem Capitol belegnes Durchgangsthor des Janus Geminus etc⦘ Engere Vereinigung drückt sich aus, dadurch dass an Stelle des Doppelkönigthums ein Wechsel- u. Wahlkönigthum trat; beide Stämme hatten also jetzt ein wechselseitig bindendes jus suffragii u. jus honorum. Die Abschaffung des Doppelkönigthums wohl entsprungen aus Bedürfniss einheitlicher militär. Führung. [72] (Weiteres p. 73.) Ramnes mehr handelsthätig; Tities, ihrer früheren Lebensweise in den Gebirgen getreu, Bewahrer alterthümlicher Sitte in Rom, wesentlichste Stütze der auf die Clientel u. den Alleinbesitz der Auspicien sich stützenden Geschlechterherrschaft; in geschichtlicher Zeit vorzugsweis sabinische Geschlechter Vorkämpfer des zusammenbrechenden Patriciats. [73, 74] |
111
Luceres Tribus gebildet durch die nach Rom
übergesiedelten Albaner. (cf. 75) ⦗Stiftung der
centuria
equitum Lucerensis neben solchen schon
bestehenden Centurien der Ramnes u. Tities. Enge
Beziehung des Reiterdiensts zu den patricischen
Geschlechtern⦘ Ein Theil der Albaner am Fusse des Bergs zu Bovillae angesiedelt. ⦗Die
latinische Eidgenossenschaft nach Sturz
Albas berieth ohne Vorort in
gemeinschaftlichen Tagsatzungen
ad caput
Ferentinae⦘ [75,
76]
Luceres = illustres von luc-ere glänzen. (77) Nun
30 Curien u. 3 Rittercenturien. Tribus der Luceres, wie die 2
andern, eine gesonderte Feldmark u. ihre abgesonderten städtischen Wohnsitze auf mons
Caelius. Bei Lange, S. 78: hier muß noch bemerkt
werden rücksichtlich des Namens tribus, daß derselbe […] für Rom
erst nach der Aufnahme der dritten Tribus berechtigt ist; denn er
heißt Drittheil
Schließen Der Name tribus heisst auch Drittheil. (p. [77,] 78)
Römische Nummerierung von Marx. Bei Lange,
S. 79: Erster Abschnitt (des Kapitels „Erste Periode. Der
patricische Staat.“)
Schließen II) Das Familienrecht.
(cf. p. 80–1) Gentil- u. Familienrecht so far jünger als Staat, als erst im Staat die rechtliche Fixirung der in seinen vorstaatlichen Gliedern – familia u. gens – herrschenden Sitten stattfindet; einerseits erhalten diese im Staat rechtliche Gestaltung; andrerseits wirkt er zerstörend auf sie, indem Staat als höchste Einheit sich zur einzigen zu machen sucht; Aufnahme – spätere – der Plebejer lockert das Gentilrecht, was wieder zersetzend auf das Familienrecht wirkt.
Aeltestes quiritisches Recht (Privatrecht) Familienrecht. ⦗Wie Staat der Quiriten erweitert durch Aufnahme der Plebejer, dann der Latiner u. Italiker, dann der Provincialen, so das jus Quiritium erweitert schon im jus civile der 12 Tafeln u. so immerfort bis zum System der grossen Juristen der Kaiserzeit; durch die Nothwendigkeit rechtlichen Verkehrs mit Peregrinen die Römer zur Schaffung von Rechtsgrundsätzen für diesen Verkehr gedrängt, welche, sofern Erinnerung des Gegensatzes dieser Rechtsgrundsätze zu dem exclusiv nationalen jus Quiritium u. dem exclusiv national gewordnen jus civile bestand, unter dem Ausdruck jus gentium bestanden; diese daher auch anwendbar nicht nur auf den rechtlichen Verkehr der Römer mit Peregrinen, sondern auch der Römer untereinander.⦘ (p. 81) Diese Veränderungen vom juristischen Standpunkt Vervollkommnungen, sind vom Antiquarischen »Zerstörungen des ursprünglich Nationalen«. (82)
Giliederung von
Marx.
Schließen 2) α) Römische Familie, familia = Hausgenossenschaft
⦗v. der Wurzel des im Oskischen erhaltnen
Verbs fama-um wohnen⦘. [83] Einheit: Wille des Hausvaters
= Wille der Familie.
Pater familias ist Oberkönig,
Oberpriester u. Eigenthümer der
Familie. Der Verkehr der Familien
unter einander nach Analogie des
späteren Völkerrechts aufzufassen. Marx’ Formulierung. Bei Lange, S. 84: In
sakralrechtlicher Hinsicht hört die Einheit der Familie insofern auf
selbständig zu sein, als die Opfergemeinschaft der Familie als Glied
der größeren Opfergemeinschaft der gens Glied der größten
Opfergemeinschaft, der des Staates wird.
Schließen Ihr ausschliessliches Sakralrecht kommt in Conflict (?) mit
Opfergemeinschaft der gens, dann der des Staats.
Ferner kann man civis (Quiris) sein, ohne pater
familias zu sein. Durch Aufnahme der
Plebejer in die Staatsgemeinschaft, wobei sie
nicht aufgenommen in die Opfergemeinschaft des
ursprünglichen Staats u. seiner Glieder, bildet sich neue
civitas, leugnend die Bedeutung
der Opfergemeinschaft für den
Staat u. entzieht dem nun durch andre
Interessen zusammengehaltnen Staat, dann der altrömischen Familie
die Stütze des sie zusammenhaltenden Gottesschutzes mehr u. mehr; so dass
die Familie nun auch bezüglich ihrer privatrechtlichen Einheit der zersetzenden Gewalt des
Staatsinteresses, mit dem das Interesse
der Individualität sich verband, keinen nachhaltigen
Widerstand leisten konnte. (84, 85)
Giliederung
von Marx
Schließen β)
Organisirung der Familie:
[besteht aus]
pater familias, mater
familias, filii et filiae
familias , den Frauen, Söhnen
u. unverheiratheten Töchtern der
Söhne etc; res familiae
(res
familiaris), [besteht] theils
[aus]
Sklaven (familia im engeren
Sinn), theils anderen Werthobjecten; namentlich Viehbestand; Die Ausdrücke „familia“ und „pecunia“
bezeichnen hier verschiedene Teile des Vermögens. Es ist jedoch
unklar, worin sie bestanden. Lange (S. 84) geht offenbar davon aus,
dass sich „familia“ nur auf die Sklaven bezogen habe, so dass der
Passus zu übersetzen wäre: daher: Sklaven und anderes
Vermögen.
Schließen hinc: »familia pecuniaque«.
Iustinianus:
Digesta seu pandectae, L, 16, 195, 2. Familienoberhaupt
wird der genannt, der im Haus die Herrschaft hat. Marx zitiert nach
Lange, S. 85.
Schließen »Pater familias appellatur, qui in domo dominium
habet«; alles gleichmässig in
der Hand des pater familias; Hand; Gewalt.
Schließen manus
der ursprüngliche symbolische Ausdruck jener
Rechtsverhältnisse, mancipium
für den Eintritt des Rechtsverhältnisses. Praktisch scheidet sich das Recht: manus im engeren Sinn in Rücksicht auf Frau; patria
potestas in Rücksicht auf Kinder, Enkel etc;
dominium in Rücksicht auf Sklaven u. Sachen
unterschieden.
Caput Begriff der rechtsfähigen Persönlichkeit; ursprünglich nur Recht des Hausvaters als caput der Familie.
Faktisch frei zunächst nur Pater familias, dann erst
civis; faktisch v. vorn herein Unterschied
zwischen den Kindern (liberi) u.
den
Sklaven, später dies rechtlich fixirt; die Kinder
heissen »liberi« vorzugsweise, im eigentlichen
Sinn.
Schließen κατ’ ἐξοχήν im Gegensatz zu Sklaven; die Definition v. liberi negativ: Frei ist, wer nicht Sklave ist. Marx
zitiert nach Lange, S. 87.
Schließen »liber est, qui servitutem non
servit«. (cf. p. 85[–87]) |
Nummerierung von Marx.
Schließen 3)
Bei Lange Überschrift von Paragraph 31
(S. 88–100).
Schließen Die eheherrliche Gewalt.
die Mutter des
Hauses, Hausherrin
Schließen α)
Manus über die Frau; sie in manu des Mannes, od. (die Ehefrau) kommt in die Gewalt des
Mannes.
Schließen in manum convenit. ⦗bei den Germanen Rechtsverhältniss
der »mund«⦘
Bei Auflösung der Familie ⦗Tod des pater familias⦘ erhält
sie nicht Heiratsgut, Mitgift.
Schließen dos zurück,
erbt zu gleichen Theilen mit ihren Kindern; vermögensrechtlich ist sie wie eine Tochter.
Schließen »filiae loco« für
den Mann; hat Recht über ihre Person, Ausübung des
ehlichen Rechts, kann sie tödten ⦗später unbedingt
nur bei Ehebruch, sonst nur nach Anhörung des Verwandtengerichts⦘;
im Recht über Leben und Tod.
Schließen jus vitae necisque
Züchtigungsrecht enthalten; kann sie verkaufen
(mancipare); dadurch kommt Frau nicht in
manus des Käufers, sondern in sein mancipium ( (die Ehefrau) wird förmlich
übereignet.
Schließen mancipio datur); Käufer bekommt nur das Eigenthumsrecht über den Erwerb
der Frau, nicht aber die andern in manus eingeschlossnen Rechte; Inhaber der
manus nur der Mann; kommt die Frau in
manum eines filius familias, der noch in patria potestate, so kommt sie zugleich in
die
patria potestas des Schwiegervaters, für
den sie in wie eine Enkelin.
Schließen neptis loco.
[88, 89]
In ältester Zeit Ehe u. manus (strenge Ehe)
untrennbar. ⦗Später Ehe ohne Übergang der Frau in die manus des
Mannes.
Schließen »sine conventione in manum«[,] freie Ehe. Ablösung der Ehe von
der manus Symptom der Auflösung der
privatrechtlichen Abgeschlossenheit der Familie.⦘ [89]
Bedingungen (alter) römisch rechtlicher Ehe, eines
Korr. nach der Quelle.
Schließen justum patrimonium matrimonium (p. 89) ⦗1) Geschlechtsreife; 14 J. for boy, 12 f. girl. 2) consensus,
Anfangs blos der Väter (in Form der
sponsio,
Kauf u. Verkauf Seitens der patres familias), später der
Väter u. zukünftigen Eheleute; zuletzt blos der zukünftigen
Eheleute; 3) Gewisse in der religiösen Sitte begründeten Hochzeitsgebräuche (nuptiae); hören auf zu influiren, im Mass wie
das religiöse Bedürfniss der Römer erstarb.
4) Das
connubium
beider Theile. Marx’ Formulierung. Bei Lange, S. 89/90: Von
diesen Erfordernissen ist das connubium dasjenige, dessen rechtliche
Umgestaltung in der Geschichte der Entwickelung des römischen
Staates, in Verbindung mit der absorbirenden Tendenz des Staates und
den Emancipationsgelüsten der Individuen auf die Umgestaltung der
eheherrlichen Gewalt eingewirkt und somit den Anstoß gegeben hat zur
Loslösung der Ehe von der manus, so daß auch die Veränderungen der
unter 2 und 3 angegebenen Voraussetzungen als abhängig von diesem
Anstoße erscheinen.
Schließen Letzteres historisch – also auch für
Auflösung der alten Ehe – am wichtigsten.⦘ [89, 90]
Connubium besteht ursprünglich nur unter ebenbürtigen Familien desselben Stamms. Wird rechtlich sobald 2 einander fremde Stämme sich das connubium gewähren. Also im ältesten röm. Staat jure Quiritium berechtigte Ehen nur die unter den Mitgliedern der Tribus Ramnes, Tities u. Luceres. ⦗Plebejer hatten Niederlassungsrecht auf röm. Gebiet, nicht jus connubii⦘ [90]
Die ältere Eheschliessung erhielt sich in der späteren:
Die aufwändigste und feierlichste der drei
Formen der Schließung einer Manusehe. Sie war ein mit der Opferung
einer bestimmten Art von Brot (panis farreus bzw. libum farreum; far
– Spelt, Dinkel) verbundener sakraler Akt und nur unter Patriziern
üblich.
Schließen Confarreatio. ⦗eine Erwerbungsart
der manus gegenüber (gewöhnlich: coemptio) Eheschließung durch
„Kauf“. Bei dieser Form wurde die Braut von ihrem Vater symbolisch
für ein As verkauft.
Schließen coemtio und Eheschließung durch „Gewohnheit“. Bei dieser
Form hielt der Bräutigam eine Rede, durch die er die Ehe von einer
informellen Beziehung (concubinatus) abgrenzte. Die patria potestas
erhielt er jedoch erst, wenn er danach tatsächlich ein Jahr
ununterbrochen mit seiner Frau zusammengelebt hatte. Die Frau konnte
ihren Übergang in die manus des Mannes dadurch verhindern, dass sie
drei Tage nacheinander außer Hauses
schlief.
Schließen usus⦘ Namen von dem nothwendig mit ihr
verbundnen Opfer, Bei Lange, S. 90: Sie hat ihren Namen von
dem nothwendig mit ihr verbundenen Opfer, das in far bestand, oder,
wie die Alten wohl zu speciell angeben, von dem beim Opfer
angewendeten Opferkuchen aus far, dem panis farreus, libum
farreum.
Schließen far, später panis
farreus, librum libum farreum; auch Sitzen der Ehleute auf 2
durch das
Fell des geschlachteten Schafes verbundnen Sessels Sesseln der confarreatio Eigenthümlich. ⦗Nimmt später Character einer Priesterehe an,
weil patricische Priesterämter nur durch
Kinder aus solchen Ehen, selbst wieder in confarreirter Ehe lebend,
verwaltet werden konnten⦘ [90, 91]
Die manus, die durch confarreatio entsteht, hat sakralrechtliche Bedeutung im System des alten patriz. Sakralrechts. [91]
Diffarreatio
im Fall v. Ehebruch, Unterschiebung eines Kindes etc, des Weintrinkens etc.
Dem Priester des Jupiter
Schließen flamen Dialis bis auf Domitians Zeit
Ehescheidung nie erlaubt, also nicht die
diffarreatio; Mann, der confarreirt, darf seine Frau nicht verkaufen; thut er es, so sacer (der
Strafe der Unterirdischen verfallen, da er
bürgerlich nicht strafbar war). Wer die
confarreirte Frau ohne Gründe faktisch verstiess, musste ½ seines Vermögens
der Frau, die andre [Hälfte]
der Ceres geben. ⦗ Bei Lange, S. 92: Die Ehe mit jener
sakralrechtlichen Bedeutung ist im eminenten Sinne […] omnis divini
et humani juris communicatio [eine vollständige Gemeinschaft nach
göttlichem und menschlichem Recht] […] der Zweck des
geschlechtlichen Zusammenlebens, die vom Standpunkte des späteren
timokratischen Staates hervorgehobene Kindererzeugung (der Censor
fragte beim Census jeden Bürger:
Uxoremne
habes liberorum quaerendorum gratia? [Hast Du
eine Ehefrau zur Erzeugung von Kindern?]), ist in der nationalen
durch die Religion geheiligten Auffassung der Ehe keineswegs der
alleinige.
Schließen Später fragt Censor
beim Census jeden Bürger: »Uxoremne habes
liberorum quaerendorum gratia?« Dieser praktische Zweck bei
der confarreatio keineswegs alleinig, vielmehr
das Heilige.⦘ [91, 92]
Die
Ehen der Plebejer später – vom plebej.
Standpunkt rechtlich – für die Patricier keiner Beurtheilung jure Quiritium fähig. Plebejer untergraben
das Sacralrecht der Patricier, verweltlichen den Staat ⦗sie, aus verschiedner Heimath
zusammengeworfen, konnten dem Sacralrecht der Patricier
kein gemeinsames, ebenso exclusives
gegenübersetzen⦘. Als Tarquinius
Priscus
Zusatz von Marx.
Schließen ⦗† 578 a. Ch.⦘
grosse Anzahl plebejischer Familien in das
Patriciat erhob, hatten diese die niederen Geschlechter (im Unterschied zu
den maiores gentes, d. h. den alten patrizischen
Geschlechtern).
Schließen minores gentes Antheil an den
sacris des Staats, der Tribus, der Curien; nicht an
sacris der Familien u. gentes der
alten Quirites. Aber connubium eingeführt
zwischen alten u. neuen Patriciern; dadurch büsste die
sakralrechtliche Bedeutung
der Familie die
Allgemeingültigkeit ein, [um] so
mehr trat die
privatrechtliche als die
allgemein gültig bleibende hervor. Hiermit
zusammenhängend ⦗mit diesem ersten Schritt zur Entkirchlichung des Staats⦘ die
Einführung einer Form der
Erwerbung der
manus frei v. religiösen Elementen, Marx’ Formulierung.
Schließen u. die
manus selbst verweltlicht. [92, 93]
Gliederung von
Marx.
Schließen β) Dies die
coemtio; symbolisch
der
nicht mehr existirende Kauf der Frau; trägt
Form der
feierlichen Eigenthumserwerbung, der mancipatio an sich. (vielleicht schon vor Tarquinius
Priscus; jünger kann sie nicht sein, da usus schon lange Zeit vor
Zwölftafelgesetzgebung
Zusatz von Marx.
Woher
Marx die Jahresangaben hatte, ist unklar. Die letztere – 447 v. Chr.
– könnte er seinen Exzerpten aus dem Buch von Keightley entnommen haben, laut dem
die zweite Kommission 447 v. Chr. zurückgetreten war. (Siehe: MEGA
IV/3. S. 81/82; Keightley: The history of Rome […] S.
96–100; Erl. S.
110.)
Schließen (gemacht v. decemviri 456–447
a. Ch.))|
Coemtio in Gegenwart eines Der, der beim Kauf die Waage
hält.
Schließen libripens vor wenigstens 5 Zeugen;
der zukünftige Ehemann schlug die vom libripens gehaltne Wage
mit kleinem Erzstück (raudusculum), übergab das dann dem Verkäufer
der Frau, wobei er sie fragte Ob sie Mutter einer Familie sein
wolle?
Schließen »an sibi mater familias esse vellet?«, u. dann sie ihn: Ob er Familienvater sein wolle?
Schließen »an sibi pater familias esse
vellet?«
⦗bei allen Arten der Hochzeit nach der Heimführung.
Schließen domum deductio
vor der Thür des Mannes gesprochne Formel: Wo Du Gaius bist, dort bin ich
Gaia.
Schließen »ubi tu Gajus, ibi ego Gaja«⦘; diese Wechselworte als Mancipationsbedingung, i.e. lex
mancipii, begründeten Unterschied des
Kaufs der Frau v. Kauf
der Sache. ⦗Kauf nicht gegenseitig, da Frau überhaupt nicht Recht des Kaufs u. Verkaufs
hat⦘ ⦗Mann coemtionator (Käufer), Frau Kaufobject; Verkäufer:
Vater, eventuell
tutor⦘ Frau auch hier trat in die
communio
sacrorum mit dem Mann; wie bei
der confarreatio sie mit Wasser und Feuer. Gemäß diesem Ritual
nahm der Ehemann seine Frau mit einem Krug Wasser und einem
brennenden Holzscheit vom Herd in sein Haus auf. Feuer und Wasser
symbolisierten dabei das zum Leben Notwendige.
Schließen »aqua et igni«
aufgenommen; aber das Sacrale hier nur accessorisch; so musste manus, allen Ehen gemein, als privatrechtliches Institut erscheinen. Diese Ehe auflösbar durch Rückgängigmachung der mancipatio; bei der
Auflösung einer Ehe die Entlassung der Frau aus der manus ihres
Mannes.
Schließen remancipatio (ebenfalls eine
privatrechtliche Form); später benutzt, um
Frauenzimmer durch Auflösung einer
nicht
matrimonii, sondern fiduciae
causa geschlossnen coemtio
Freiheit von der Agnatentutel zu verschaffen. Der
Verkauf einer coemtione erworbnen Frau zog keine Sacertät nach sich. [93,
94]
Neben der coemtio bestand fort confarreatio Bei Lange, S. 94: und andererseits die
nicht auf dem quiritischen jus connubii beruhenden Ehen der
Plebejer
Schließen u. die nicht auf jus Quiritium
beruhte. Als sie aus niederlassungsberechtigten Fremden zu Mitgliedern des Staats geworden
durch Verleihung des jus
suffragii, gränzte sich ihr Kreis nach aussen hin gegen die peregrini ab, musste nun
unter ihnen ein plebejisches jus connubii entstehn,
jure civili des Vereinigten Staates, zur nothwendigen
Voraussetzung einer rechtsgültigen Ehe
werden; für sie wurde daher auch coemtio üblich; die
confarreatio dagegen ⦗nachdem Unterschied der
majores u. minores gentes unter dem Druck des gemeinschaftlichen
Gegensatzes gegen die Plebejer ausgeglichen⦘
wurde zur patrizischen Standesehe,
die
Coemtion zur allgemein üblichen röm.
Eheschliessungsform. [94]
Gliederung von
Marx.
Schließen γ) Aus dem für Patricier u. Plebejer
gemeinschaftlichen jus civile
entwickelt sich neue Form der
manuserwerbung Manuserwerbung durch usus; nämlich,
wenn sonstige Bedingungen erfüllt – Geschlechtsreife, consensus, Hochzeitsfeier u. connubium – Ehe
durch ununterbrochnes u. unangefochtnes jähriges ehliches Zusammenleben; geschah, um die
Möglichkeit einer Ehe ohne manus, freie Ehe,
anzubahnen. [94, 95]
Im ersten Jahr bestand eine Ehe u. zwar eine legitime röm. Ehe ohne manus u. die manus konnte
fortdauernd ferngehalten werden, wenn der
jährige Besitz unterbrochen wurde. Die
Unterbrechung ( Der Begriff bezeichnete im älteren
römischen Recht die Unterbrechung einer Verjährung oder Ersitzung
durch Aufhebung des Besitzstands.
Schließen usurpatio) in der
Form, dass die Frau, um Eintritt in die manus des
Mannes zu verhindern, ein trinoctium
hindurch vor Ablauf des Jahrs ausser dem Haus des Mannes zubrachte. Zwölftafelgesetz erkennt dies bereits Bestehende an.
War durch den
usus die manus entstanden,
so diese nur durch remancipatio auflösbar,
geschah formlos, nur durch die Worte: Du sollst Deine Sachen haben, gib [mir]
meine zurück.
redde: Korr. nach der Quelle.
Schließen »Tuas res tibi habeto, reddo redde meas.«
Seit Augustus
die Scheideformel nur dann gültig, wenn sie v. einem Freigelassener.
Schließen libertus vor 7 Zeugen
ausgesprochen. [95]
Jus connubii den Plebejern gewährt
durch lex Canuleja
Zusatz von Marx. Die Agaben zur Lex
Canuleia vermutlich nach: Dictionary of Greek & Roman Antiquities. Ed.
by William Smith. 2. ed., improved and enlarged. London
1848. S. 685. Dort: [LEX] CANULEIA (B.C. 445),
established connubium between the Patres and Plebs […] connubia
patrum cum plebe: Ehen von Patriziern mit Plebejern.
über diesen Witz: Marx’ Ausdruck.
Schließen ⦗connubia patrum cum plebe⦘ 445 a. Ch.
(Weiteres über diesen Witz p. 95 sqq.) Nach Erlassen
dieser lex: 1) Die den
Patriciern allein zugängliche confarreatio als Erwerbungsart der
manus; 2) allgemein nationale Erwerbung der
manus durch coemtio od. usus; 3) die ehliche potestas des
Mannes auch in freier Ehe; Bei Lange, S. 96: umschloß außer dem
ehelichen Rechte und der communio sacrorum […] nur noch das Recht
des Mannes, die Frau im Falle des Ehebruchs zu tödten.
Schließen umschloss ehelichen Rechte, communio sacrorum, nicht Recht
die Frau im Fall des Ehbruchs zu tödten;
im übrigen blieb die Frau in der patria potestas ihres
Vaters od. Vormunds; sie behielt ihr eignes Vermögen u. was sie erwarb,
gehörte ihr; sogar die dos hatte der Mann
nur zur Benutzung, nicht Eigenthum, musste sie im Scheidungsfall
zurückzahlen; Gerichtsbarkeit über die Frau hatte ihr Vater; konnte
Kraft der patria potestas die Ehe auflösen, ohne
durch seinen früher gegebnen consensus gebunden zu
sein. Diese in freier Ehe befindliche Frau gehört nicht zur familia des Mannes im strengen Sinn; sie
daher auch nicht mater familias u. matrona ⦗womit gewisse Vorrechte der
Kleidung verknüpft⦘ sondern ist ediglich Gattin.
Schließen uxor tantummodo. Allmählich
gewann diese freie Ehe (dem vermögensrechtlichen Interesse der
familia der Frau entsprechend) die Oberhand; dann zu ihrer
Aufrechterhaltung nicht mehr die Beobachtung
des jus trinoctii bei einer usu eingegangnen Korr. nach der Quelle.
Schließen
Familie Ehe nöthig. Der Erwerb der manus durch usus scheint später an
ausdrücklich beim consensus des Vaters od. Tutors ausgesprochne Bewilligung gebunden
worden zu sein. So ging usus als Erwerbungsart der manus zuerst unter; dann
folgte coemtio (schon zu
Cicero’s
Zeit nicht mehr sehr üblich, doch noch im 2t Jhd. p. Chr.
praktisch). Confarreirte Ehen, nöthig zur
Besetzung der altpatricischen Priesterthümer der die drei „großen Priester“ – die Priester
des Jupiter, des Mars und des Quirin.
Schließen 3 flamines
majores
u. wohl auch das des
rex
sacrorum immer seltner, Lange, S. 97, verweist hierzu auf Cornelius
Tacitus: Annales, IV, 16, und Gaius:
Institutiones, I, 136. Bei Tacitus: lata lex qua
flaminica Dialis sacrorum causa in potestate viri, cetera promiscuo
feminarum iure ageret.
foeminarum: Fehler der Quelle.
»promiscuo feminarum jure agere«: nach dem
gewöhnlich für Frauen geltenden Recht leben. Marx zitiert nach
Lange.
Schließen bis Tiberius (nach Vorgang des
Augustus) |114
festsetzte, dass die Frau des flamen
Dialis, die ihm nothwendig confarreirt sein musste, nur
sacralrechtlich in die manus ihres
Mannes, privatrechtlich aber »promiscuo foeminarum feminarum jure agere« sollte. Dies erhielt sich mit confarreatio bis zum
Untergang des Heidenthums; flamines
majores abgeschafft durch Theodosius a. 394
p. Ch. Während der
Kaiserzeit Recht die Frau zu tödten
beschränkt f. strenge u. freie Ehen. Zusatz von Marx. Bei Lange, S. 98: Dies ist
die Geschichte der römischen Ehe mit und ohne manus und der drei
Erwerbungsformen der manus in ihrer inneren Entwicklung, welche man
neuerdings meist verkannt hat, indem man meinte, die vier Formen der
römischen Ehe auf die Latiner, Sabiner, Etrusker, Plebejer in der
einen oder andern Weise zurückführen zu müssen. Nach der gediegenen
Untersuchung Roßbachs kann diese Ansicht von der synkretistischen
Entstehung der römischen Eheformen nur noch als eine
literarhistorisch interessante gelten.
Schließen ⦗Für diese Grundauffassung der Geschichte
der röm. Ehe entscheidend: Rossbach: Untersuchungen über die römische Ehe. Stuttg.
1853.⦘
[96–98]
Gliederung von
Marx.
Schließen
γ δ) Nicht zu den
»justa matrimonia« gehören:
Bei Lange, S. 98: 1.
Schließen a) Ehen zwischen Personen zu nahen
Verwandtschaftsgrades ( blutschänderische, frevelhafte
Heiraten.
Schließen incestae, nefariae nuptiae)[,] v. Staatswegen zu trennen ( (gewöhnlich: diremptio) zwangsweise
Scheidung.
Schließen diremtio), ihre Kinder
den
den unehelichen und natürlichen Kindern.
Als „vulgo conceptus“ galt z. B. ein Kind einer Freien von einem
Sklaven oder ein Kind einer Freien von einem nicht genau bekannten
Vater. (Vgl. Iustinianus: Institutiones, I,
4.)
Schließen spuriis u. vulgo
conceptis gleich geachtet; bezüglich
der
Affinität Anfangs nur die
nächsten Grade verboten; Verbote
erweitert als Affinität Einfluss erlangte gegen
die Blutsverwandtschaft. (cf. p. 98,1)
Bei Lange, S.
98: 2.
Schließen b) Ehen zwischen römischen Bürgern einerseits u. Latinern u. Peregrinern Peregrinen andrerseits, wo nicht ausdrücklich connubium gewährt;
beurtheilt nach jus gentium, so dass die
Kinder Stand der Mutter folgten. Verweis von Marx auf eine Passage von Lange
am Anfang von S. 99: ([…] selbst wenn) diese civis Romana war, in
welcher Beziehung also die spätere römische Civität sich toleranter
erwies, als der Staat der Quiriten den Plebejern gegenüber. Erst
eine lex Mensia (Ulp. 5, 8), vielleicht verschrieben für lex Aelia
Sentia, oder ein Senatsbeschluß unter Hadrian (Gaj. 1, 78) setzte fest, daß der Sohn einer
civis Romana von einem peregrinus dem Stande des Vaters folgen
sollte […] Marx hat diese Passage in seinem Exemplar des Buchs von
Lange angestrichen.
Schließen (weiteres p. 99 v. oben)
Bei Lange, S. 99: 3.
Schließen c) Sing. contubernium – gemeinsame Wohnung,
Wohnung eines Sklavenpaares, Sklavenehe, wilde
Ehe.
Schließen Contubernia (Ehen zwischen Sklaven)[,] aus ökonom. Gründen geduldet, auch wohl
begünstigt, nur jure naturali beurtheilt.
Bei Lange, S. 99: 4.
Schließen d) Ehen zwischen Freien u. Sklaven, nur der
Beurtheilung jure gentium rücksichtlich der Kinder fähig.
Bei Lange, S. 99: 5.
Schließen e) Ehen zwischen Personen senatorischen Standes u. Freigelassnen, u. zwischen
ingenuis
u. bescholtenen Personen, wurden nicht aufgelöst, genossen
aber nicht die mit legitimer Ehe durch
lex julia Julia u. Papia
Poppaea unter Augustus verliehnen Rechtsvortheile.
Bei Lange, S. 99: 6.
Schließen f) Concubinate, (geschlechtliche
Verbindungen ohne Der Ausdruck bezeichnete im römischen Recht
die Absicht eines Mannes und einer Frau, in einer Ehe
zusammenzuleben.
Schließen affectio
maritalis); Anfangs
nur angewandt auf das sittlich unerlaubte Zusammenleben mit einer
Frau (pellex)
neben legitimer Ehe; später, zur Zeit allgemeiner Neigung zur
Ehelosigkeit, gesetzlich fixirt
durch lex Papia Poppaea (762 u. c.) u.
Ein von Augustus 17 v. Chr. erlassenes Gesetz zur
Verhinderung von Ehebruch (adulterium, Pl. adulteria) und Unzucht
(stuprum, Pl. stupra).
Schließen die
lex Julia
de adulteriis et stupris, sie erklärten Concubinat mit
unanständigen Frauenzimmern für kein stuprum,
erlaubten sie also ohne weiteres; die Erlaubniss des
Concubinats mit anständigen Frauen nur an die Bedingung einer
öffentlichen Erklärung geknüpft, wodurch
das Concubinat jedoch nicht zur römisch rechtlichen Ehe wurde.
Dies äusserste Grenze der nationalröm. Entwicklung
der ehlichen Verhältnisse. Die augustische Ehegesetzgebung ( So Lange, S. 100. Offenbar gehörte Lange zu
den Autoren, die aus einer Passage bei Suetonius (De vita XII
Caesarum. Augustus, 34) schlossen, dass diese lex erst im
Jahr 4 n. Chr. (nach der von Lange verwendeten varronischen Zählung
757 u. c.) Gesetzeskraft erlangt habe. (Siehe Dictionary of
Greek and Roman Antiquities […] S. 691.) Nach der
üblichen Datierung wäre es 736 u. c. erlassen worden.
Schließen lex Julia
de maritandis ordinibus 757 u. c.
u. lex Pappia Papia Poppaea 762 u. c.) nur v. juristischem Interesse.
[99, 100]
Nummerierung von Marx.
Schließen 4) Bei Lange Überschrift von Paragraph 32 (S.
100–108).
Schließen Die väterliche Gewalt.
patria potestas, auch patria majestas, majestas patris, jus patrium, imperium paternum. Allmählich gelockert. (cf. 100, 101)
»Das Recht des Vaters auf den Erwerb der Kinder ists was den Verkauf der Kinder gewinnbringend macht; nicht die patria potestas wird verkauft, sondern jenes Recht am Erwerb der Kinder; daher der Verkaufte nur in das mancipium des Käufers, gleich einer Sache tritt, die aber doch Person bleibt«. (101) Diese patria potestas ein »jus proprium civium Romanorum«.
Conflicte zwischen Pflichten u. Rechten des Sohns als flamen Dialis, als Krieger, als öffentlicher Beamter[,] als Stimmrechthabender in den comitiis curiatis einerseits u. der patria potestas andrerseits bleibt bleiben [auch] später unausgeglichen. (p. 102, 103) In der Kaiserzeit hebt die gesetzgebende Gewalt des Kaisers das Nationaleigenthümliche der patria potestas allmählich ganz auf. (l.c.)
Andrerseits hatte patricische Staat die väterliche
Gewalt ausgedehnt auf andere als »leibliche« Kinder.
Während der Zeit jenes Staats entsteht die
Adoption. ⦗diese alte im Unterschied zu der später gewöhnlichen heisst Eine Form der Adoption. Bei der arrogatio
ging ein freigeborener selbständiger Mann in eine andere Familie
über und unterstellte sich der väterlichen Gewalt des Haupts
derselben. Eine arrogatio bedurfte der Zustimmung der vom pontifex
maximus dazu befragten comitia
curiata.
Schließen
»Arrogatio«⦘ Zweck der
Arrogation die sacra des Arrogirenden fortzupflanzen. ⦗später die arrogatio nur angewandt zum
Zweck der adoptio solcher die die nicht mehr unter väterlicher Gewalt
stehen.
sunt: Bei Lange, S. 103: sind
Schließen sui juris sunt.⦘ Der zu Adoptirende
gab die ererbten sacra auf u. nahm neue an; dazu Genehmigung
der obersten sakralrechtlichen Gewalt nöthig, i.e. der comitia curiata, wobei die
pontifices als Sachverständige mitwirken. Eid in den vom Pontifex Mucius gefassten Worten noch später, dass nicht aus
Rücksichten auf Privatvortheile adoptirt wird. Hielten die
pontifices die Arrogation für zulässig, so an die
Comitia curiata die Befragung (der Volksversammlung), Vorschlag
(eines Gesetzes, einer Person),
Antrag.
Schließen
Rogatio gerichtet.(sieh selbige p. 103 unten)
Bei Lange, S. 104: Von dieser Rogation heißt
der Akt eben Arrogation.
Schließen Von diesem Act der
Rogation heisst das Ding arrogatio. Gestattet die
arrogation nur wenn der zu Arrogirende vesticeps, d. h. pubes, also im Stand
die Familie des Adoptivvaters fortzusetzen. Auf Frauen
die arrogatio nie anwendbar gewesen. Doch durch diesen
Gewinn wurde die alte patria potestas schon so fern
gelockert, da sie schon Möglichkeit des
Aufhörens der väterlichen Gewalt ⦗Seitens des
Vaters des vom andern adoptirten⦘ einschloss. [104]|
Aufnahme der Plebejer in Staat lockerte weiter. Handhabe bot
das väterliche Verkaufsrecht; schon in
Korr. nach der Quelle.
Schließen patriarchalischer patricischer Zeit verboten den
verheiratheten filius familias zu verkaufen; schon in patricischen Staat fällt Gesetz: wenn Vater den
Sohn 3mal verkauft, er frei sein solle v. der väterlichen
Gewalt. Aufgenommen in Leges XII tabularum, IV, Fr. 3. [IV, 2.]
Lange, S. 105, verweist auf Gaius: Institutiones, I, 132. Wenn ein
Vater dreimal einen Sohn zum Verkauf gegeben hat, soll der Sohn vom
Vater unabhängig sein. (Übers. Dieter Flach.) Marx zitiert nach
Lange. Für die Zwölftafelgesetze verweist Lange (S. 19) auf Heinrich Eduard
Dirksen: Uebersicht der bisherigen Versuche der Kritik und
Herstellung des Textes der Zwölf-Tafel-Fragmente. Leipzig
1824. Die dort vorgenommene Nummerierung der Fragmente
wird auch bei den Verweisen im vorliegenden Band benutzt. Zusätzlich
wird in [ ] die jeweilige Nummer in der Ausgabe von Flach angegeben.
(Flach folgt seinerseits der Anordnung in Roman statutes, ed. by
M[ichael] H[ewson] Crawford. Vol. 2. London 1996.)
Schließen Zwölftafelgesetzgebung: »si pater
filium ter venum duit, liber a patre esto.«
[104, 105]
Dies Verbot ausgebeutet für bequemeren Adoptionsmodus ⦗des Sohns
durch andern⦘ als die arrogatio. Diese civilrechtliche adoptio gleich alt mit der coemtio. ⦗neben adoptio blieb arrogatio
(da erstere nur anwendbar für solche die in patria potestas standen)
nothwendig für patricische
Männer,
die nicht mehr unter väterlicher Gewalt
stehen.
Schließen homines sui juris; für diese erhielt sie sich bis in
Kaiserzeit, wie des Tiberius Adoption
durch Augustus; bis auf
diese Zeit die arrogatio immer nur auf Patricier anwendbar; Volkstribun Clodius benutzt die arrogatio um sich des
Patriciats zu entledigen; ⦘ Adoptio geschah so: Vater verkauft seinen Sohn durch
mancipatio einem Dritten; dieser lässt ihn frei durch Freilassung.
Schließen manumissio,
wodurch Sohn in die patria potestas
zurückfiel; zweiter Verkauf, zweite Manumission, zweiter Rückfall; Vater
verkauft ihn zum drittenmal; diesmal manumittirt ihn Käufer nicht, sondern
remancipirt ihn dem Vater, der ihn nun in mancipio, nicht mehr in patria
potestas hat. Jetzt ging er mit Sohn u. designirtem Adoptivvater
vor Gericht u. liess es durch Abtretung
vor Gericht – eine Form der Übereignung, bei der der Erwerber vor
Gericht, wie in einem Prozess, seinen Anspruch geltend machte,
dagegen der Veräußerer dies unterließ, womit er sein Recht
verlor.
Schließen in jure cessio geschehn, dass derselbe
den Sohn als seinen filius familias
vindicirte. Der Adoptirte nimmt andren Namen an – Namenswechsel
Zusatz von Marx. – Siehe Lewis H[enry]
Morgan: Ancient society, or, researches in the lines of human
progress from savagery through barbarism to civilization. London
1877. S. 80/81. Wahrscheinlich hatte Marx die Stelle bei
Morgan kurz vorher exzerpiert. (Siehe Heft 1880/1881, S.
35)
Schließen (auch bei Wilden);
der v. Scipio adoptirte Sohn
des Aemilius Paulus heisst nach Adoption: P. Cornelius Scipio
Aemilianus ⦗bewahrt die Erinnerung an Familie
nur im 2ten cognomen: Aemilianus⦘. Bei Adoption einer Tochter genügte nur einmaliger Kauf (die Töchter waren immer »finis familiae« , da sie die sacra
der Familie nicht fortpflanzen können.) Selber
Grundsatz für Enkel u. Enkelinnen dann angenommen. ([105,] 106)
Man konnte aber auch den 3maligen Verkauf des Sohns benutzen, um ihn sui juris werden zu lassen; manumittirte ihn der Käufer (nach dem 3ten Kauf) so wurde er Patron desselben; aber gewöhnlich remancipirte der Käufer den Sohn an den Vater, der ihn nun nur in mancipio hatte u. nur zu manumittiren brauchte, um ihn frei zu machen. Diese emancipatio auf selber Stufe der Entwicklung der Familie wie die Ehe ohne manus; schon Licinius Stolo (388 u. c.) emancipirt seinen Sohn (dies historischer Witz) zur Umgehung seines eignen Ackergesetzes, indem dadurch der Sohn neben den 500 jugera des Vaters andre 500 dazu erhalte vom ager publicus. (107)
So weit Soweit die patria potestas in alter Strenge fortbestand, gemildert durch Kaiserthum. (p. 107) (u. a. seit Constantin, konnte Sohn den Vater gerichtlich zwingen den consensus zur Ehe zu ertheilen, wenn jener ihn grundlos verweigerte.)
In Bezug auf die in patria potestate verbleibende in freier Ehe verheirathete Tochter Bei Lange, S. 107: könnte es scheinen, als
ob die freie Ehe zunächst der patria potestas Gewinn gebracht
hätte
Schließen stieg zunächst die patria potestas: . In der
Kaiserzeit bekam der Mann das
Recht gegen den Vater der Frau Klage
anzustellen, wenn Marx’ Ausdruck.
Schließen der Alte eine einige Ehe
trennen wollte. Die Kaiser machten Gesetze gegen Missbrauch des Züchtigungsrechts (mit Bezug auf die in
patria potestas stehenden). Diocletian
Soll sein: hob
Schließen hebte das
Verkaufsrecht auf, Constantin
[hob] das
Tödtungsrecht ganz auf (Tödtung eines
Kindes brachte er unter die kriminalrechtliche Categorie
des parricidium).
In nicht römisch rechtlicher Ehe erzeugte Kinder …
solche patria potestas konnte nach der lex Aelia
Sentia zur römisch rechtlichen patria
potestas werden durch den
Feststellung (des
Magistrats), dass der Beweis erbracht war.
Schließen Act der causae
probatio,
wodurch Latiner u. Peregrini, auch Römer, die
in einem matrimonium juris gentium lebten, für sich
u. ihre Kinder die Civität u. so für ihre Ehe die Qualität
eines legitimum matrimonium erlangten . Aller
Unterschied zwischen [der]
natürlicher
natürlichen
und civilrechtlichen väterlichen Gewalt
ist verschwunden im Justinianischen Recht mit dem
Unterschied einer römischen u. nicht röm.
Ehe.
[107, 108]|
Nummerierung von Marx.
Schließen 5) Bei Lange Überschrift von Paragraph 33
(S. 108–113).
Schließen Eigenthumsrecht an Sachen. (res)
Bei Lange, S. 109: Wenn es je eine Zeit
gegeben hat, in der es kein Sondereigenthum der Familie gab, so
fällt dieser Zustand in die Zeit des Nomadenlebens; seßhaft
betriebener Ackerbau ist ohne Sondereigenthum so lange nicht
anzunehmen, bis das Gegentheil erwiesen ist. Die Umgestaltung des
faktischen Verhältnisses zu einem Rechtsverhältniß fällt allerdings
erst mit der Entstehung des Staates zusammen. – Marx hat diese
Passage in seinem Exemplar des Buchs von Lange am Rand mit Rotstift
mit einem
Ausrufezeichen
vesehen.
Schließen Herr Lange hält »gemeinschaftliches« Eigenthum bei
sesshaftem Ackerbau f. unmöglich! (siehe p. 109) Er hat aber
das Verdienst, dass überall bei ihm erst das
»faktische Verhältniss« da ist u. erst
daraus das
»Rechtsverhältniss« entspringt; letzteres
aber entsteht bei ihm stets erst mit Staat.
Gliederung von
Marx.
Schließen a)
Rechtsausgangspunkt f. »Eigenthum«
in Rom der Rechtsbegriff des dominium, wurzelt im Familienrecht; Eigenthumsrecht an den Sachen der Familie, [der] res familiaris coordinirt mit eheherrlicher u. väterlicher Gewalt. Nur pater familias Eigenthümer der res familiaris; diese daher vom Standpunkt der Erben patrimonium . Er ist aber verpflichtet die res familiaris der Familie zu erhalten, damit sie existire u. ihre religiöse[n] Pflichten, Opfer und d.gl. erfülle. Entwicklung besteht auch hier darin, dass auch nach dieser Seite hin Einheitlichkeit u. Unauflöslichkeit der Familie durchbrochen wird.
Erstens: Neben dem pater familias bekommen die andern rechtsfähigen Personen der Familie selbstständige Vermögensrechte ⦗wie mit Bezug auf peculium, dos etc⦘.
Zweitens: Die Beschränkungen, die das Princip der Familieneinheit dem pater familias auflegt bei Disposition [über] die res familiaris werden gesprengt.
Drittens: Andrerseits neue Beschränkungen des Eigenthumsrechts (polizeiliche) durch Staatszwecke auferlegt. [109, 110]
Bei Lange, S.
111: I.
Schließen b)
das
Recht, zu kaufen und zu verkaufen.
Schließen Jus emendi et vendendi.
Bei Lange, S.
111: I.
Schließen α) Völlige Bei Lange, S. 111:
Veräußerungsunfähigkeit
Schließen
Verunveräusserlichkeit Unveräusserlichkeit des Familienguts wäre
nur praktisch bei gänzlich isolirter Existenz der Familie. Bei Lange, S. 111: So gut aber rücksichtlich
der Frauen das Princip der Unauflöslichkeit der Familie von Anbeginn
an durchbrochen werden mußte […]
Schließen Wie das blosse Dasein der
Frau v. vorn herein die »Unauflöslichkeit« der
Familie durchbricht, so das
commercium neben einander bestehender Familien ⦗wie
dies selbiges mit Bezug auf connubium, aber im commercium liegen nicht dieselben Anlässe zur
Exclusivität wie im connubium.⦘ Das
patriarchalische ⦗der Existenz des
röm. Staats vorhergehende⦘ commercium – bestehend
als gegenseitiges Verkehrsverhältniss unter den
Latinern ⦗blieb auch später verschieden vom Verhältniss v. Rom mit
andern Nationen⦘ verschieden vom späteren jus
commercii (als Element des jus civile), wie des
jus commercii nach jus gentium. Enthält beides in
ungetrennter Einheit noch in sich. [111]
Latiner hatten stets jus
commercii mit Rom; was sie nicht hatten war jus
connubii, suffragii, honorum. Sie bilden daher v. Anfang
Mittelstufe zwischen cives Romani et peregrini. Eintritt der
Plebejer in den Staat änderte nichts daran; so weit sie Latiner
besassen sie es mit allen seinen charakteristischen
Formen für Rechtsgeschäfte vor ihrem Eintritt, selbst wenn dieser
durch Waffengewalt erzwungen. Wenn Römischer
Staat ½ od. ⅓ der Feldmark den Besiegten nahmen nahm, liess er ihnen den Rest, worüber sie nun eben so gut wie
vorher nach jus commercii entscheiden konnten. Um so mehr gilt das für Latiner, die freiwillig nach Rom übersiedelten u.
die, wenn sie nicht Patricier od. Clienten wurden, nothwendig der Plebs
angehörten; das allgemeine
Niederlassungsrecht
Zusatz von Marx.
Schließen (i.e. das fact der Niederlassung) der
Latiner im ganzen Gebiet v. Latium ist Hauptentstehungsquelle der Plebs; tritt nur zurück hinter
der erzwungnen Uebersiedlung nach Rom, weil allmählich u.
unvermerkt ausgeübt. Im Gegensatz zum jus connubii bleibt das jus
commercii in Rücksicht auf Latiner u. Plebejer stets dasselbe. Nicht
der Gegensatz zu den Plebejern u. Latinern, sondern zu
den nicht latinischen peregrini, womit
Rom wegen seiner frühen Handelsbedeutung in
Verbindung stand, hat die
Gestaltung des allgemeinen latin.
commercium zu einem jus proprium civium
Romanorum u. dessen Gegensatz zum commercium
juris gentium hervorgerufen. Diese Scheidung vollzog sich in Zeit des patricischen Staats. Hier daher
das Eigenthum als quiritisches Eigentum – unbeschränktes
Eigentum, das nur römische Bürger erwerben
konnten.
Schließen dominium
ex jure Quiritium ⦗auch bestehend in ganz Latium wie
unter den Plebejern⦘ im Gegensatz zu peregrini. Das
jus commercii umfasst 1) jus
emendi et vendendi; 2) das
Schuldrecht.
Schließen jus nexus; 3) Korr. nach der Quelle.
jus
testamentifactionis et hereditatum: das Recht,
testamentarische Verfügungen zu treffen und Erbschaften
anzutreten.
Schließen jus testificationis testamentifactionis et hereditatum. [112, 113]
Hier beginnt bei Lange der Paragraph
„34. Fortsetzung. I. Jus emendi et
vendendi“ (S. 113–127).
Schließen β)
Pater familias heisst, sofern nur er jus emendi et vendendi hat, herus
(=
emtor von χείρ Hand) und dominus (= venditor von
δό-μενος). Die
Veräusserung Hauptaccent, der principale,
daher Hausherr mit Bezug auf die res familiaris hat dominium; im jus Quiritium
daher das jus emendi et vendendi auch
jus dominii legitimi.
Als
„res mancipii“ (so die ursprüngliche Form) bzw. „res mancipi“
wurden Gegenstände bezeichnet, die nur durch mancipatio
(förmliche Übereignung gemäß einem festen Ritual übertragen
werden konnten. Alle anderen Gegenstände, die durch einfache
traditio (Übergabe) übertragen werden konnten, waren dagegen
„res nec mancipi“.
Schließen res Res mancipii (mancípî) das
unveräusserliche Eigenthum der Familie,
sollen ihr erhalten werden; sie standen zwar in manu des pater familias, (
Marcus
Terentius Varro: De lingua latina,VI, 85. mancipium ist,
was mit der Hand ergriffen wird. Marx zitiert nach Lange, S. 113.
Dieser verweist irrtümlicherweise auf: Varro l.l. 6,
87.
Schließen mancipium est quod manu capitur) u. er ist ihnen gegenüber manceps; nicht dominus im
spätern Sinn derselben, da sie der familia zu erhalten.
Die
res mancipi lauter Dinge die Existenzbedingungen einer auf Ackerbau gegründeten patriarchalischen
Familie.
Domitius
Ulpianus: Fragmenta, XIX, 1. Mancipi res sind Besitzungen
auf italischem Boden, sowohl ländliche, wie ein Landgut, als auch
städtische, wie ein Haus; desgleichen Rechte an ländlichen
Besitzungen, z. B. eine Straße, ein Weg, das Recht des Viehtriebs,
eine Wasserleitung; ebenso Sklaven und Vierbeiner, die mit Zügel
oder Joch gezähmt werden, z. B. Rinder, Maultiere, Pferde, Esel.
Elefanten und Kamele sind, auch wenn sie mit Zügel oder Joch gezähmt
werden, nec mancipi, da sie zur Kategorie der wilden Tiere gehören.
Marx zitiert nach Lange, S. 113/114.
Schließen »Mancipi res sunt praedia in Italico solo, tam rustica, qualis est fundus, quam urbana, qualis domus; item jura
praediorum rusticorum velut via, iter,
actus, aquaeductus; item servi et
quadrupedes, quae collo dorsove
domantur, velut boves, muli, equi, asini.
Elephanti et cameli, quamvis collo dorsove domentur, nec mancipi sunt, quoniam bestiarum numero
sunt.«
Lange nennt in der Einleitung, S. 17,
folgende Ausgaben: Gaji institutionum commentarii IV. (ed. princeps
von Göschen. Berolin. 1820; ed. Böcking. Lips. 1855.) […] Ulpiani
fragmenta ed. Böcking. Lips. 1855. Marx hat diese Hinweise in seinem
Exemplar des Buchs angestrichen und die Seite mit einem Eselsohr
versehen.
(Gemeint
sind: Gaii
Institutionum commentarii IV e codice rescripto bibliothecae
capitularis Veronensis auspiciis Regiae Scientiarum Academiae
Borussicae nunc primum editi. […] [Ed. Ioannes Fridericus
Ludovicus Goeschen.] Berolini 1820; Gaii
Institutionum commentarii quattuor. Em. Eduardus Boecking. 4.
ed. prioribus accuratior. Lipsiae 1855.
– Domitii Ulpiani
quae vocant Fragmenta sive excerpta ex Ulpiani libro singulari
regularum […] 4. em. Edu[ardus] Boecking. Lipsiae
1855.)
Schließen (Ulpian, 19, 1.
Gajus I, 120. 2, 15–17) Ackergüter heissen daher auch wegen ihrer
ursprünglichen Unveräusserlichkeit heredium,
Erbgut. ( Marcus Terentius
Varro: Res rusticae, I, 10.
Schließen Varro, 1,
10)
Daher auch die
Prädialservituten, |117 das
älteste jus in re des röm. Rechts, Bei Lange, S. 114: wozu die Bezeichnung
desselben durch den Ausdruck servitus (res servit) stimmt
[…]
Schließen daher die Bezeichnung
servitus (»res servit«). Trotz Nothwendigkeit diese Dinge der Familie
zu erhalten, hatte pater familias das Recht sie zu veräussern.
⦗Unterscheidung zwischen res mancipi u. nec mancipi stammt also aus der patriarchalischen Zeit⦘ [113, 114]
Form der Veräusserung der res mancipi: Selbe wie beim Verkauf der in Gewalt des Hausherrn stehenden Personen, die mancipatio (in älterer Zeit mancipium, mancipii datio). ⦗Die mancipatio, die älteste Form der Veräusserung v. res mancipi ging nie über auf res nec mancipi, erhielt ihre Eigenthümlichkeit, wie confarreatio u. arrogatio⦘
Die
mancipatio ⦗in Anwendung auf Personen coemtio, emancipatio, adoptio vorhin erörtert⦘ ist
nach Gajus
(I, 119):
Gaius:
Institutiones, I, 119. eine ebenfalls den römischen
Bürgern eigentümliche Rechtsform, […] eine Art symbolischen
Verkaufs, und geht so vor sich: Unter Zuziehung von wenigstens fünf
mündigen römischen Bürgern als Zeugen und außerdem eines Andern von
gleicher Rechtsfähigkeit, der die Erzwage hält, des so genannten
libripens (Wagenhalters) spricht der zu mancipium Empfangende, indem
er das Erz mit der Hand erfaßt, so: Ich behaupte, daß dieser Sklave
nach quiritischem Recht mein ist, und er ist mir gekauft durch
dieses Erz und die Erzwage. Dann erschüttert er mit dem Erze die
Wage und giebt dieses Erz demjenigen, von dem er zu mancipium
empfängt, gleichsam an Statt des Kaufpreises. (Übers. Friedrich
Wilhelm Konrad Beckhaus.) Marx zitiert nach Lange, S.
115.
Schließen »imaginaria quaedam venditio, quod et
ipsum jus proprium civium Romanorum est; eaque res ita agitur:
adhibitis non minus quam quinque testibus civibus Romanis puberibus
et praeterea alio ejusdem condicionis, qui libram
aeneam teneat, qui appellatur libripens, is qui mancipio accipit aes tenens ita dicit:
hunc ego hominem ex jure Quiritium meum esse ajo isque mihi emptus
est hoc aere aeneaque libra. Deinde aere percutit
libram idque aes dat ei, a quo mancipio accipit quasi pretii loco.« Später – u. darauf gründet sich des
Gajus Bericht – die mancipatio ein symbolischer Act, dem der thatsächliche
Verkauf u. Uebergabe vorhergehn u. folgen kann; ursprünglich war’s wirklicher Verkaufsact;
das aes od. raudusculum, womit Käufer auf Befehl
des libripens die Wage berührt (
Marcus
Terentius Varro: De lingua latina, V, 163. Berühre mit
dem Erz die Wage! Marx zitiert nach Lange, S. 115.
Schließen »raudusculo libram ferito«) war
nicht pretii loco, sondern war das
pretium selbst: die Wage des
libripens diente ursprünglich dazu die
Barren
( das schwere Kupfer- bzw. Bronzegeld der
frührömischen Zeit.
Schließen aes grave), später
vertreten durch raudusculum, dem
Verkäufer zuzuwiegen. (Gajus, 1,
122 u. Plin. H. N.
33, 3, 13.) Erst in der
Zeit des Staats, als bei Gerichten
die Gültigkeit einer mancipatio in Zweifel gezogen
werden konnte, schloss sie mit der antestatio (ausdrücklicher Aufrufung der Zeugen (testes)
u. des libripens die Richtigkeit des Acts zu
bezeugen; wer solches Zeugniss verweigerte – improbus u.
intestabilis (bürgerlich infam). Leges XII tabularum, VI, Fr. 1. [VI, 1.]
Wenn jemand eine Schuldverpflichtung mit leiblicher Haftung und das
Rechtsgeschäft der förmlichen Übereignung eingeht, soll es so
rechtens sein, wie er es mündlich betitelt hat. (Übers. Dieter
Flach.) Lange, S. 115, verweist auf Sextus Pompeius
Festus: De verborum significatione […] S. 173. Marx
zitiert nach Lange.
Schließen In 12 Tafeln: »cum nexum faciet mancipiumque, uti lingua nuncupassit, ita jus esto.«) ⦗dies bezog sich auf die
Bedingung, die nebenbei stipulirt sein konnte, sie hiess später lex
mancipii⦘
Manu capere war (patriarchalisch) vollgültige Form
der Eigenthumserwerbung, da »manus des pater
familias die ursprüngliche Quelle des
fortwährenden Schutzes für das
Eigenthum war.⦘ « Geht rückbezüglich auf die
Eroberung Italiens durch die
indogerman. Stämme zurück.
Gaius:
Institutiones, IV, 16. vor allem glaubte man das als sein
eigen, was man den Feinden abgenommen hatte (Übers. nach Friedrich
Wilhelm Konrad Beckhaus). Marx zitiert nach Lange, S.
116.
Schließen »maxime sua esse credebant, quae ex hostibus
cepissent«. ( Lange, S. 116, verweist auf Gaius:
Institutiones, IV, 6; Dionysius
Halicarnassensis: Antiquitates Romanae, VI, 36; Titus Livius: Ab
urbe condita, III, 71.
Schließen Gajus.
Dionys. Livius) Praedium für unbeweglich Gut zusammenhängend mit praeda (Beute), daher auch hasta als Symbol Bei Lange, S. 116: des rechtmäßigen
Eigenthums
Schließen des »justi dominii«. ⦗Der Verkauf
der Beute findet sub hasta
statt⦘ [114–116]
Res nec mancipi: erscheinen nicht als integrirender
Theil der Familie: z. B. Ertrag der Ernte,
Federvieh, Schafe, Ziegen, Geräth für Consum bestimmt, also
dem
Verbrauch ausgesetzt; fallen daher nicht unter
den Gesichtspunkt der
nothwendigen Erhaltung. Mit Bezug auf sie konnte
Pater familias v. seinem Ueberfluss
fortgeben; war bezüglich ihrer v. vorn herein nicht manceps, sondern dominus; daher Bei Lange, S. 116: der positive
Ausdruck
Schließen ursprünglicher Ausdruck f. die res nec mancipi ohne Zweifel
Hab
und Gut, (bewegliches) Vermögen.
Schließen bona = duona,
das
Verkäufliche od. Verkaufte,
duona u. dumenus (alt
für dominus) ebenso correlate Begriffe wie manceps und mancipium. Die
Form der Veräusserung solcher bona
war die
traditio (von der
mancipatio verschieden u. nie mit ihr verbunden. Ulpian.
19, 7) (später die
traditio als dem
jus civile u. jus gentium
gemeinsame Form angesehn). Die durch sie tradirten Sachen
wurden nicht mancipium.
Noch später die
mancipatio nicht anwendbar auf res nec mancipi; die traditio nicht auf res
mancipi; wurde die traditio später auf res mancipi angewandt, so verloren sie für
den neuen Eigenthümer die
Qualität v. res mancipi (gründeten nicht das
Rechtsverhältniss des mancipium ex jure
Quiritium), wurden degradirt zu bona; Bei Lange, S. 117: von ihm [dem neuen
Eigenthümer] konnte nur gesagt werden: […]
»in bonis habet«: er hat sie in
bonitarischem Eigentum.
Schließen von ihnen heisst’s nur: »in bonis
habet«.
Zu dem Gegensatz v. res mancipi u. nec mancipi daher der spätere Gegensatz zwischen quiritarischem u. bonitarischem Eigenthum (dominium ex jure Quiritium und in bonis habere). [116, 117]|
118Der Handelsverkehr machte den patriarchalischen Gegensatz zwischen res mancipi u. nec mancipi »unpraktisch«. Unter den res nec mancipi fingen an Dinge zu sein werthvoller od. mindestens ebenso werthvoll wie die res mancipi. Im Staat der Quiriten trat an die Stelle des patriarchalischen mancipium das dominium ex jure Quiritium, umfassend res mancipi und nec mancipi; schuf sich in usucapio u. in jure cessio neue Formen der Erwerbung des quiritarischen Eigenthums, gleich anwendbar auf res mancipi und nec mancipi; nun wurde auch der traditio rücksichtlich der res nec mancipi die Wirkung des quiritarischen Eigenthums beilegbar; aber bonitarisches Eigenthum entstand nach wie vor durch traditio von res mancipi, u. das bonitarische Eigenthum, theils im Zusammenhang mit der usu capio, theils durch den Rechtsschutz der Prätoren f. das jure gentium v. Peregrinen erworbnes erworbne Eigenthum ⦗bonitarisches Eigenthum erscheint nun dem jus civile u. jus gentium gemeinsam⦘ gewann immer weitere Ausdehnung, bis endlich Justinian, da das bonitarische Eigenthum das jus Quiritium ganz absorbirt hatte, den Unterschied zwischen bonitarischem u. quiritarischem Eigenthum als unpraktisch beseitigen konnte u. ditto den Unterschied zwischen res mancipi u. nec mancipi. [117]
Bei Lange, S. 118: Schon im Innern der
Familie bereitete sich die Entstehung des Rechtsbegriffes des
Besitzes durch das peculium vor, das der pater familias dem Sohne
und dem Sklaven zu haben gestattete. Es wiederholte sich dieses
Verhältnis in größerem Maßstabe, als die gens auf dem
gemeinschaftlichen Ackerlande, dem ager gentilicius, den sie nicht
unter die einzelnen patres familias vertheilte, um die
gemeinschaftlichen Kosten der gens, namentlich die durch die
sakralen Verpflichtungen hervorgerufenen, bestreiten zu können, den
Clienten Wohnsitze und Parzellen anwies, nach welchem Vorgange wohl
auch einzelne patres familias auf ihrem Eigenthume den Clienten
Wohnsitze gaben. – Marx hat in seinem Exemplar des Buchs mit
Blaustift die gesamte Passage angestrichen und die angegebenen
Partien unterstrichen und bei zwei Stellen – „auf dem
gemeinschaftlichen […] vertheilte“ und „den Clienten […] Wohnsitze
gaben“ – am Rand „?!?“ vermerkt.
Schließen Innerhalb der
patriarch. Zeit bildet sich »Besitz« (als verschieden v. Eigenthum) durch peculium v. Sklave u. Sohn. Ebenso
dadurch dass die
gens auf dem
ager publicus ⦗( das gemeinschaftl. Ackerland) ,
(
ager gentilicius),
nicht auf die einzelnen patres familias
vertheilt, um die
gemeinschaftl. Kosten der gens,
namentlich die durch die sakralen
Verpflichtungen hervorgerufnen zu bestreiten (?!)⦘
den
Clienten Wohnsitze u. Parcellen anwies, was
auch v. einzelnen patres familias geschah auf ihrem
Eigenthum. Dies blieb
»bittweis«[,] »precario«, wie Besitz am
peculium, widerruflich ⦗ein Besitz derart, wie
ihn später das prätorische Recht dem Eigenthümer gegenüber
nicht schützte.⦘ Erst als sich dieselbe Erscheinung im
Staat wiederholt, wurde der
»Besitz« ein rechtlich
fixirter Begriff.
Der Staat beschränkt in seinem Interesse die Möglichkeit des Eigenthums; schützt aber innerhalb dieser Beschränkungen den legitimen Eigenthümer besser als die manus des pater familias konnte u. »schafft damit erst eigentliches Eigenthumsrecht.« [118]
Polizeiliche Einschränkungen Seitens des
Staats. (cf. p. 118 u. 119) ⦗Schon in den 12 Tafeln⦘ Hier
nur zu bemerken, dass Staat den ager publicus nicht dem
Verkehr überhaupt, aber dem Eigenthumsrecht Zusatz von Marx.
Schließen (!)
der Privaten entzog, was zur »Entstehung
des
rechtlichen Begriffs des Besitzes führt«.
(p. 119)
Gliederung von Marx.
Schließen γ)
Ager publicus.
Kommentar von Marx.
Schließen ⦗Die durch Lange’s ganze Darstellung gehende Fälschung,
indem er Sonderfamilie älter als gens etc, Sondereigenthum als
Ausgangspunkt etc ansieht, giebt allen seinen
Darstellungen Schiefes.⦘
Bei Lange, S. 119: Ager publicus ist das vom
Staate im Kriege eroberte Land […] Lange verweist hier auf Titus Livius: Ab
urbe condita, IV, 48.
Schließen Das vom Staat im Krieg eroberte
Land
Kommentar
von Marx.
Schließen ⦗dies setzt Staat voraus vor
Gemeineigenthum!⦘; die
Gesammtheit der Quirites Eigenthümer; sie
kann, wie andre Beute, an einzelne, zum Eigenthum schenken (dare, assignare,
wofür sich später die Magistrate einer Scheinmancipation bedienten), verkaufen
⦗verkaufter ager publicus heisst später ager
quaestorius, weil quaestor den Verkauf leitete,
wie auch die beweglichen Sachen der Beute sub hasta verkaufte, entweder getheilt, wie die
Sklaven wörtlich: unter einem Kranz; sub corona
vendere – Gefangene als Sklaven verkaufen. (Die Gefangenen wurden
zum Zeichen der Schenkung des Lebens bekränzt.)
Schließen sub corona, od.
in Masse, wo Käufer, der nun seinerseits
die Sachen vereinzelte, sector,
die Handlung sectio hiess⦘. Allen gestattet Staat die
Benutzung der Weide (pascua) die
zum ager publicus gehört gegen Entrichtung von scriptura (Weidegeld)[,]
Einzelnen in vorgeschriebner Weise Sondernutzung v. Theilen
des ager publicus gegen Entrichtung eines Zinses (Appian
b.c.
1, 7); der Akt wodurch der
Einzelne diese Sondernutzung antritt heisst occupatio; sie stützt sich auf traditio
[von] Seiten des Staats. ⦗ Bei Lange, S. 120: Der Akt, wodurch der
Einzelne die Sondernutzung der Theile des ager publicus antritt,
heißt occupatio; dabei ist aber nicht an ein
regelloses Besitzergreifen, wie es etwa bei der res nullius, quae
cedit primo occupanti stattfindet, zu denken (denn dies setzt
derelictio von Seiten des früheren Eigenthümers voraus), sondern die
occupatio stützt sich auf traditio von Seiten des Staates.
res nullius quae cedit primo occupanti:
eigentlich: res nullius cedit primo occupanti – eine niemandem
gehörende Sache fällt dem zu, der sie als erster in Besitz nimmt.
Lange wandelt den Wortlaut dieser Regel ab: (wie […] etwa bei) der
niemandem gehörenden Sache, die dem zufällt, der sie als erster in
Besitz nimmt. Marx zitiert nach Lange.
Schließen Dagegen res nullius
setzt derelictio von Seiten des früheren Eigenthümers
voraus, daher res nullius quae cedit primo
occupanti.⦘ Die
traditio u. occupatio nimmt
später Gestalt der
Verpachtung und Pachtung an
( den ager publicus
verpachten.
Schließen agrum publicum fruendum
locare), die bei jedem census
erneuert wurde. Im ältesten Recht das
Recht
[Recht des] Occupanten gegenüber dem Staat fällt unter
peculium u. precären
Besitz. Aber [auch] Dritte konnten unberechtigt
in die Rechte des Occupanten eingreifen; [so
mußte der Staat dieselben schützen,] dies geschah wohl (wir
wissen nichts drüber) durch imperium
der Magistrate. So entstand geschützter Besitz »possessio«[,]
Bei Lange, S. 120:
etymologisch
Schließen ursprünglich mit »occupatio«
gleichbedeutend, verschieden v. mancipium u. bona u. dominium ex jure Quiritium
|119 und dominium in bonis. Im Wechsel des Verkehrs kam faktisch andres Privateigenthum in selbe Lage wie (Teil
des) ager publicus, der sich im Besitz einzelner Bürger
befand.
Schließen ager publicus possessus, u. wurde darauf denn auch Begriff
der
possessio übertragen; gab später viel mehr zu
Processen Anlass als ager publicus possessus, Rechtsschutz hier
gewährt durch Imperium der
Praetores (der richterlichen Magistrate), gewährten ihn
durch
Verbote des Zurückhaltens oder Zurückholens
eines Besitzes.
Schließen interdicta retinendae possessionis oder recuperandae possessionis, indem sie den Parteien dass Gewalt angewendet werde; Anwendung von
Gewalt.
Schließen »vim fieri« verboten. So bildete sich im
Zusammenhang mit der richterlichen Gewalt der
Magistrate die sehr detaillirte Lehre v. Besitzrecht. [119–121]
Staat der Quiriten hatte das Recht die occupatio agri publici den Nicht-Quiriten, i.e. den Plebejern zu verweigern. Sobald Plebejer in Staat eintraten durch ihre Aufnahme in die beschliessende Volksversammlung, wurde das Recht auf ager publicus wie das jus connubii zum Zankapfel; Plebejer beanspruchten es, weil sie den ager publicus »mit eroberten«. Aus natürlichen Gründen hatten die Patricier von vorn herein den Plebejer nicht von Benutzung der gemeinen Weide gegen scriptura ausgeschlossen; sie hatten ebenso den durch Tarquinius Priscus ins Patriciat erhobnen Plebejern die possessio agri publici zugestehn müssen; suchten dann durch Geschenke aus dem ager publicus die Plebejer zufrieden zu stellen; als das nicht mehr zog, gaben sie endlich ihnen das Recht zur possessio agri publici; dies wahrscheinlich schon vor der licinischen Gesetzgebung; es kam aber nicht dem Plebejer als solchem zu Gut, sondern dem Reichen im Gegensatz zum Armen, da nur jener die Mittel hatte mit Nutzen die weiten Strecken des Ager publicus zu bestellen u. nutzbar zu machen. [121]
Gliederung von
Marx.
Schließen δ)
Unter Staatsschutz des
Eigenthumsrechts fällt die Entstehung
der 2 neuen Veräusserungsformen: In jure
cessio u. usucapio; sie traten neben die
mancipatio, förderten die Tendenz die Familieneinheit
aufzulösen.
Für beide Unterschied v. res mancipi u. nec mancipi irrevelant irrelevant; begründen für beide quiritarisches Eigenthum ⦗wie coemtio neben confarreatio, adoptio neben arrogatio gleich anwendbar auf Patricier u. Plebejer⦘. Jünger als der quiritarische Staat können sie nicht sein, weil in der 2ten Periode schon über ihre ursprüngliche Bestimmung hinaus in Form fingirter Rechtsgeschäfte angewandt, die in jure cessio für Adoptio u. Manumissio, die usucapio f. die Entstehung der eheherrlichen Gewalt [usu]. [121, 122]
In jure cessio scheint älter als die
usucapio von wegen ihrer grösseren Förmlichkeit. Sie geschieht als Uebertragung der ältesten Eigenthumsklage – der die dingliche Klage des quiritischen
Eigentümers einer Sache, mit der er von jedem fremden Besitzer
dieser Sache die Herausgabe derselben verlangen
konnte.
Schließen
rei vindicatio – auf den
Verkaufsact:
Gaius:
Institutiones, II, 24. Bei einem Magistrate des römischen
Volks, z. B. dem Prätor, oder beim Provinzialvorsteher
[Provinzgouverneur] spricht derjenige, dem die Sache in iure cedirt
wird, sie mit der Hand fassend, so: Ich behaupte, daß dieser Sklave
nach quiritischem Rechte mein sei; dann fragt, nachdem dieser
vindicirt hat, der Prätor den Cedenten, ob er dagegen vindicire, und
verneint oder schweigt dieser, so spricht er demjenigen, welcher
vindicirt hat, jene Sache zu. (Übers. Friedrich Wilhelm Konrad
Beckhaus.) Marx zitiert nach Lange, S. 122.
velud: Fehler der Quelle.
Schließen »Apud magistratum populi Romani velut praetorem velud velut praesidem provinciae is, cui res in jure ceditur, rem
tenens ita dicit: hunc ego hominem ex jure Quiritium meum esse ajo;
deinde postquam hic vindicaverit, praetor
interrogat eum, qui cedit, an contra
vindicet; quo negante aut tacente tunc ei qui vindicaverit eam rem addicit.« (Gaj. 2. 24)
Das quiritarische Eigenthum hier erworben
durch Verzichtleistung des Einzigen der rechtlichen
Anspruch drauf [hätte] u. die
addictio
des Prätors (der dazu kraft seines imperium berechtigt). Die mancipatio wurde
dadurch nicht völlig verdrängt, weil die cessio
anfänglich nicht auf unbewegliche res mancipi
anwendbar, da sie Gegenwart der Personen u. der Sache vor
dem Tribunal des praetor voraussetzt; die
mancipatio aber konnte an Ort u. Stelle vorgenommen werden. Später
unbewegliche Sachen in jure cessione auch abwesend veräusserlich, indem eine Scholle als symbolischer Vertreter des Grundstücks betrachtet wurde. Sonst konnte
je nach Umständen die eine od. andre Form bequemer sein; im Verlauf der Zeit wurde die in jure cessio unbequem, da es bei Ausdehnung
des röm. Reichs schwieriger ward vor Prätor od.
Praeses Provinciae zu erscheinen.
(Gaj. 2, 25) Kam daher eher aus Gebrauch als
die
mancipatio, bevor noch die allmähliche
factische Gleichstellung des
bonitarischen mit dem quirit. Eigenthum
überhaupt die Formen der Uebertragung des letzteren
vernachlässigen liess. [122, 123]
Usucapio od. Ususcapio ⦗– auch ein jus proprium
Romanum wie mancipatio u. in jure cessio[,] also nicht auf
Peregrini anwendbar: ( Leges XII tabularum, IV, Fr. 7. (II, 2e.)
Lange, S. 123, verweist auf Marcus Tullius Cicero: De officiis, I, 12.
gegenüber einem Ausländer ewige Besitzstandsgewähr (Übers. Dieter
Flach). Marx zitiert nach Lange.
Schließen adversus hostem aeterna auctoritas: Cic.
de off.
1, 12), auch nicht anwendbar auf ager
provincialis, der als Grundbesitz
des römischen Volkes.
Schließen praedium populi Romani galt
(Gaj. 2,
46) –⦘ setzt geschützte possessio
voraus. Quirit. Eigenthum entsteht durch usucapio, weil Gericht die ungestörte
Ausübung des Eigenthumsrechts als einen Beweis desselben ansieht;
das
Factum jener unbestrittnen Ausübung aber erst als
constatirt ansehbar nach gewisser Verjährungsfrist;
hence Beweis des Eigenthumsrechts durch usucapio
an Bedingung geknüpft, dass für bewegliche Sachen
einjährige, für unbewegliche aber zweijährige
ununterbrochne (die Unterbrechung heisst usurpatio
von usurpare = usu rapere,
der Benutzung entziehn) Ausübung des usus (Benutzungsrecht)
nachzuweisen. (Gaj. 2, 41) Heisst in 12 Tafeln: Ersitzung und Bestandsgewähr sollen bei
einem Grundstück zwei Jahre, bei den übrigen Sachen ein Jahr
dauern.
Schließen »Usus auctoritas fundi biennium esto, ceterarum rerum annus
esto.«)
|120 ⦗usus auctoritas = usus et auctoritas. Usus u. seine
rechtsbegründende Kraft.⦘ Zweitens, da in 1, resp. 2 Jahren noch kein
quiritar. Eigenthum erworben er während dieser Frist geschützt,
wenn er bona fide die
Ersitzungsbesitz.
Schließen possessio
ad usucapionem angetreten. ⦗Staat schützt
possessio ad usucapionem wie jede andre possessio⦘ dieser Schutz erhielt
später besondre Form, indem der in der possessio ad
usucapionem Gestörte anticipativ durch
Fiktion so behandelt wird als wäre er schon Eigenthümer;
dann stand ihm die
Prätorische Klage eines
Ersitzungsbesitzers, dessen Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen
war, auf Herausgabe der Sache.
Schließen Publiciana in rem actio, eine Eigenthumsklage
gegen den Störer zu. (ursprünglich wurde dieser Schutz nur
wie bei andrer possessio durch imperium
gegeben) [123, 124]
Usucapio hatte Anfangs wohl traditio zur Voraussetzung; später braucht nur irgend
welcher Anfang derselben, ein Ersitzungsanspruch
aufgrund rechtmäßigen Besitzes.
Schließen titulus usucapionis ex justa causa
possessionis nachgewiesen zu
werden. So erklärt warum traditio
allein an res nec mancipi (wenn
[sie] nur corporales, d. h.
eine äusserlich sichtbare Uebergabe zulassen) quirit. Eigenthum
hervorbringt; Anfangs brachte sie nur das
in bonis habere hervor, also später nur mittelst u. nach Verlauf der usucapio quirit.
Eigenthum; so erklärt sich ferner die
Beschränkung der usucapio, wonach sie an res mancipi einer in Agnatentutel stehenden Frau nur dann
quirit. Eigenthum hervorbringt, wenn die
Frau selbst den
Act der traditio unter auctoritas ihres
tutor vorgenommen hat. [124]
Einerseits nun fiel – schon während des quirit. Staats – für res nec mancipi die Nothwendigkeit der Usucapio für die Traditio fort, sofern sie nur geschehn ex justa causa, d. h. im übereinstimmenden Willen zu geben u. zu nehmen, was immer Vorbedingung f. rechtliche Wirkung der traditio war. Ebenso fiel für res mancipi mit Ausnahme der obigen Beschränkung die Nothwendigkeit der traditio neben der usucapio fort.
Andrerseits wagte man nicht in quiritarischer Zeit der traditio in Bezug auf res mancipi ohne nachfolgende usucapio die Wirkung quir. Eigenthums zu verleihn; daher bringt die traditio auch später für res mancipi nur bonitarisches Eigenthum hervor, wie auch die usucapio im ersten, resp. den 2 ersten Jahren, bei res mancipi immer, bei res nec mancipi nur dann, wenn die traditio nicht nachweisbar ist, bonitarisches Eigenthum hervorbringt.
Hierdurch entstand Unterschied zwischen jus Quiritium
u. ein nur noch formales quiritisches Recht,
das der Person, die es hatte, keinerlei Befugnisse mehr
gab.
Schließen nudum jus Quiritium. Vor dem Antritt
der Usucapio ist der alte Eigenthümer dominus ex jure Quiritium, erst nach Ablauf der
Verjährungsfrist ist es der neue; im
Zwischenraum ist der erstere dominus ex nudo
jure Quiritium, der letztere hat die Sache nur
in bonis. Untergang
des Rechtsbegriffs des quirit.
Eigenthums hier dadurch hervorgebracht, dass
der richtende Magistrat schützt nicht
das nudum jus Quiritium, sondern das
dominium in bonis. Als letztres dem ersteren
fast ganz gleichgestellt, der einzige praktische
Unterschied nur noch darin, dass der Herr, der einen
Sklaven nur in bonis hatte ihn durch
die
manumissio nur zum Latinus,
nicht zum civis Romanus machen konnte.
[124, 125]
Leges XII tabularum, VIII, Fr. 17. [VI, 5a,
5b.]
Schließen Eine gestohlene Sache kann nicht usucapirt werden. (Schon in
12 Tafeln) Prakt. Vortheil der usucapio: machte
der Rechtsunsicherheit Ende, wenn die solennen Formen
der mancipatio od. in jure cessio nicht stattgefunden
u. nicht nachweisbar waren.
Später wurde usucapio Vorbild für Auch: longae possessionis praescriptio – die
Einrede des langen Besitzes.
Schließen longi temporis praescriptio, Anfangs nur
angewandt wo usucapio nicht anwendbar, verdrängte
diese aber in der
Justinianischen
Gesetzgebung.
Usucapio nicht anwendbar auf Dienstbarkeiten ländlicher
Grundstücke.
Schließen servitutes praediorum rusticorum allein ohne die praedia
rustica, weil servitutes ein dingliches Recht, eine unkörperliche
Sache.
Schließen jus in re, res incorporalis. Usucapio nicht auf homines
liberi anwendbar, weil sie in Zeit fällt, wo das
Rechtsverhältniss des Vaters zu den verschiednen Gliedern
der Familie schon differenzirt war;
daher nur auf servi
Zusatz von Marx.
Schließen – als Theil der
res – die
neue Eigenthumsübertragung anwendbar, aber auch auf die
spätere Form wo Tochter aus
usu aus der patria potestas des
Vaters in die manus des Ehemanns übergeht. [125,
126]
Die Geschichte des
jus emendi u. vendendi beginnt mit dem in
Familieneinheit wurzelnden mancipium,
entwickelt sich unter Einfluss des ältesten Staats zum nationalen
Rechtsbegriff des
dominium ex jure Quiritium mit seinen 4 Erwerbungsformen: mancipatio, traditio, in
jure cessio, usucapio; begleitet v. dem
ebenfalls nationalen Begriff der
possessio agri publici, u. endet in dem nicht mehr
rein nationalen Begriff des
bonitarischen Eigenthums u. Beim
Interdiktenbesitz handelte es sich um vom Staat oder einem
Grundherrn verliehenen und durch interdicta (prätorische
Schiedssprüche) gegen willkürliche Entziehung und Störung
geschützten Landbesitz.
Schließen des
Interdictenbesitzes. [126, 127]
Gliederung von
Marx.
Schließen c)
Hier beginnt bei Lange der Paragraph
„35. Fortsetzung. II. Jus nexus“
(S. 127–134).
Schließen Jus nexus.
Sofern der allein dazu berechtigte pater familias Verhältnisse eingeht, die »Rechte« eines Dritten ⦗u. den seinerseits entsprechende Pflichten⦘ begründen gegen das Eigenthum (jura in in re), resp. die Person selbigen pater familias (aber nicht sofort neues unbedingtes Eigenthum eines Dritten; erfüllt pater f. die eingegangnen Pflichten, so erlöschen jene Rechte von selbst.)|
121
Obligatio
entsteht Nummerierung von Marx.
Schließen 1) wenn
Sache verpfändet; Nummerierung von Marx.
Schließen 2) wenn
eine Person der andern sich zu gewissen Bei Lange, S. 127: persönlichen
Leistungen.
Schließen Dienstleistungen verpflichtet. Später entwickelt sich jenes zu Pfandrecht, dies zu Obligationenrecht. Bei Lange, S. 127/128: Wir aber fassen sie
[d. h. die zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte] unter dem dem
altrömischen Familienrechte entsprungenen Begriffe des jus nexus,
des Schuldrechts, […] zusammen.
Schließen Im altröm. Familienrecht beides begriffen
unter jus nexus (Schuldrecht).
[127, 128]
Hier mit Bezug auf Obligationen nur die aus einem Vertrag
Schließen ex contractu. ⦗die aus einem Vergehen.
Schließen ex delicto u. Korr. nach der Quelle.
ex variarum causarum figuris: aus
verschiedenartigen Gründen.
Schließen ex variarum causarum figurae figuris entstehn erst in späterer
Zeit; zwar obligatio ex furto u. ex injuria schon in 12 Tafeln; gehören [aber]
ins Criminalrecht⦘ Hier handelt es sich um Contractsformen des
ältesten Rechts, wie Verpflichtungen gemäß dem ius
civile.
Schließen obligationes civiles, die zugleich nach dem ius civile
einklagbar.
Schließen stricti juris. ⦗später Bei den obligationes naturales handelte es
sich um Verpflichtungen gemäß dem ius gentium.
Schließen obligationes civiles u. naturales; u.
die erstern wieder, je nach dem rechtlichen Schutz den sie
erhalten Bei den obligationes bonae fidei handelte
sich um Verpflichtungen, die auf naturalis ratio (der natürlichen
Vernunft) basierten. Anders als obligationes civiles konnten sie
nicht mit einer stricti iuris actio (Klage), sondern nur mit einer
bonae fidei actio eingefordert werden.
Schließen obligationes stricti juris und bonae fidei⦘
[128]
Gelöbnis an der ara maxima, einem nach der
Überlieferung von diesem selbst gestifteten Altar des Hercules am
Forum Boarium (Rindermarkt) am Fuß des Palatins.
Schließen Sponsio ad aram
maximam
scheint älteste Form der Vertragsschliessung, beschworen
beim Altar des
Hercules am forum boarium, unter
Verwünschungen, wahrscheinlich festgesetzt dabei Succumbenzgeld od. Geldeswerth, ein sacramentum
im Fall v. Nichterfüllung des Vertrags, u. ausserdem »wohl« auf
Eidesbruch Strafe der Sacertät. Es ist die
Form der Vertragsschliessung für das älteste
Processverfahren, genauer: legis actio sacramento in rem – ein
Prätendentenprozess, bei dem Kläger und Beklagter ihren
Besitzanspruch an der Sache behaupteten und für diese Behauptung ein
sacramentum einsetzten.
Schließen legis actio sacramento, adoptirt. ⦗Zu vergleichen,
wegen der
sakralrechtlichen Garantie der confarreati confarreatio u. arrogatio⦘
Als die sakralrechtliche Sponsio ausserhalb des Processverfahrens ihre praktische Bedeutung verlor, entwickelt sich daraus die:
Stipulatio
(Form: Gelobst du zu geben? Ich gelobe
es.
Schließen »dare spondesne? Spondeo«)[,] Bildung des
reinen jus civile, fällt später dem jus gentium anheim. Die
sponsio kam ausser Gebrauch, sobald rein civilrechtliche Formen des Vertrags dem
Gläubiger dieselbe Sicherheit gewährten; sie treten erst neben die sponsio, wie coemtio neben confarreatio etc. Es sind:
ein obligatorisches Rechtsgeschäft, das in
einer der mancipatio analogen Form – per aes et libram (durch Erz
und Waage) – abgeschlossen wurde.
Schließen nexum per aes et
libram (parallel der mancipatio) u. Anerkennung vor Gericht.
Schließen in jure confessio
(parallel der in jure cessio). Die erstere übertragne Anwendung der mancipatio; beide
(nexum etc u. confessio) setzen schon voraus Rechtsschutz
des Magistratsimperiums.
Nexum per aes et libram geschah mit den
Formalitäten der mancipatio; nicht Verkauf, sondern
[obligatorisches] Rechtsgeschäft dadurch geschlossen;
ausserdem formeller Zusatz; der sich
Verpflichtende nämlich erklärte sich einverstanden im Fall v.
Nichterfüllung pro damnato (als ein am
Gericht zur Zahlung einer gewissen Summe Verurtheilter) zu gelten = einer
eventuellen Selbstverpfändung seiner eignen
Person. Der Obligirte heisst daher in weiterem Gebrauch
reus, der durch das nexum Obligirte insbesondre nexus.
Mancipium, wie schon Mucius Scaevola bemerkt, allgemeiner Begriff für jedes per aes et libram abgeschlossne Rechtsgeschäft, nexum passt nur auf solche Marcus Terentius Varro: De lingua latina,
VII, 105. was mit Erz und Waage geschieht, so dass eine
Verpflichtung entsteht. Marx zitiert nach Lange, S.
130.
Schließen »quae per aes et libram fiant, ut
obligentur«. 12 Tafeln, um die
Gültigkeit des Zusatzes zur Mancipationsform zu sichern, statuiren:
Leges XII tabularum, VI, Fr. 1. [VI, 1.]
Wenn jemand eine Schuldverpflichtung mit leiblicher Haftung und das
Rechtsgeschäft der förmlichen Übereignung eingeht, soll es so
rechtens sein, wie er es mündlich betitelt hat. (Übers. Dieter
Flach.). Lange, S. 130, verweist auf Pompeius Festus:
De verborum significatione […] S. 137 (soll sein: S.
173), und auf Marcus Tullius Cicero: De officiis, III, 16. Marx
zitiert nach Lange, S. 130.
Schließen »Quum nexum faciet mancipiumque, uti lingua
nuncupassit, ita jus esto.«
Confessio in jure:
Bei Lange, S. 130: konnte […] geschehen
[…]
Schließen kann vorkommen bei Abschliessung
eines obligatorischen Rechtsgeschäfts od. im Verlauf
des Processverfahrens. Der, der seine Verpflichtung vor Gericht
anerkannt hatte, galt von Rechts wegen »als
Verurteilter«.
Schließen Der in jure confessus galt ipso jure »pro damnato«.
Der gewöhnlichste Fall der Obligatio durch nexum od. in jure confessio
–
Darleihn Darlehn von Geld mit Versprechen der
Wiederzahlung u. Verzinsung; übliche
Zinsrate war 8⅓ %, d. h. jährlich 1/12 des Capitals; daher foenus unciarium. Erfüllung der
Verpflichtung geschah in formellster Weise durch Ablösung mit Erz und Waage.
Schließen »solutio per aes et libram«;
(auch Befreiung des
Schuldknechts.
Schließen
nexi liberatio). Wenn nicht erfüllt,
sofort Executionsverfahren durch (wörtlich: Handanlegung) eine rituelle
Ergreifung.
Schließen manus
injectio
[;] ⦗ihr nexus u. in jure confessus
durch ihre Gleichstellung mit damnatus verfallen⦘ setzt voraus gänzlichen Verbrauch der
res familiaris des Schuldners, der sich
sonst durch Abtretung derselben befreit haben
würde. Endete im schlimmsten Fall mit Todesstrafe od. Verkauf in Sklaverei
(bürgerlicher Tod). Dies Bei Lange, S. 131: ersetzt die in Folge der
sponsio ad aram maximam eintretende sakralrechtliche
Sacerität.
Schließen ersetzt die Sacertät der Sponsio.
Nexum u. in jure confessio Patriciern u. Plebejern
gemeinsames Geschäft. Marx’ Formulierung.
Schließen Nur fiels einseitig auf Plebejer; Patricier
hatte besser fundirtes Familiengut, dazu Gentilverband u. Clientel zur Hilfe.
[128–131]
a. 428 [u. c.] entzog lex Poetelia Papiria der Vertragsform des nexum die Garantie – die persönliche Verpfändung des Schuldners. – Damit ging sie unter; die nicht durch Personalverpfändung garantirten Contractsformen entsprachen nun dem Geschäftsverkehr besser; weitverzweigte Ausbildung derselben; unter diesen neuen Formen:
Mutuum (»mutui datio« Gajus 3, 90) formloses Darlehn, v. Geld od. Waaren, kam schon früh vor bei ausgedehntem Handelsverkehr der Römer, bes. auf Sicilien gerichtet; heisst im griech. Dialect Siciliens μοῖτον; entspricht der traditio (Eigenthumsübertragung); ist wie diese dem jus civile u. jus gentium gemein; bei traditio unbedingt Etwas zum Eigenthum übergeben, bei mutuum bedingungsweis. (daher Bedingung der Rückerstattung) Mutuum hat schon früh Schutz des strictum jus.|
122Unter Literalcontracten:
transcriptio (nomina transcripticia) dem jus civile eigenthümliche Contractsform; nomen = Schuldforderung; setzt voraus Schrift u. Führung genauer Rechnungsbücher – der codices expensi et accepti. Schrift u. solche Bücher schon bei Ende der Königszeit voraussetzbar – transcriptio geschieht: a re in personam (Gläubiger trägt den Schuldner für ihm überlieferte Sache ein; expensilatio) od. a persona in personam, indem er den die Schuld eines andern Uebernehmenden als Schuldner dem früheren substituirt. [131–133]
Pfandrecht: ältester Name [für
Pfand]: pignus von festsetzen, verabreden, ausbedingen,
hingeben.
Schließen pangere, pacisci setzt Vertrag voraus; Pfandgeben- u. [-]nehmen schon in
patriarchalischer Zeit, weil Pfändung durch Ergreifung des
Pfandes.
Schließen pignoris
capio – wie manus injectio – zu Exekutionsmittel unter Rechtsschutz
des
Staats geworden, Bei Lange, S. 133: weil die pignoris capio
[…] wie diese deutlich die Spuren des ursprünglichen Charakters der
Selbsthilfe an sich trägt
Schließen setzt wie diese Spuren des
ursprünglichen Characters der Selbsthülfe voraus.
Pfandgeber überträgt dem Pfandnehmer
das Eigenthum am Pfand durch mancipatio, behält sich
aber Rückkauf remancipatio, durch Zusatz
zur Mancipationsformel od. zur Erklärung vor Gericht vor. Versehentliche Verkehrung bei Marx. Bei
Lange, S. 133: Der Pfandnehmer kann sich aus dem Pfande bezahlt
machen, wenn der Pfandgeber es nicht einlöst.
Schließen Pfandgeber kann sich aus Pfand bezahlt machen nur wenn
der Pfandnehmer es nicht einlösen will.
Dies Rechtsgeschäft heisst fiducia, weil die
Eigenthumsübertragung dabei Act des Vertrauens;
[es vornehmen] heisst ein Pfandgeschäft abschließen.
Schließen fiduciam contrahere,
entsteht dadurch obligatio ex
contractu. Alt, weil contractus stricti
juris, jünger als mancipatio u. in jure cessio wegen der
Fiktion
» der [»]Eigenthumsübertragung.
Hieran schloss sich Ueberlieferung eines Pfandes durch
einfache traditio, welches Geschäft pignus heisst. Auf Seiten des
Pfandnehmers entsteht so nicht Eigenthum,
sondern Besitz; nur geschützt, soweit Besitz überhaupt des
Rechtsschutzes theilhaft; daher der zwischen den
Paciscenten bestehende Vertrag nicht civilrechtlich, sondern nur jure gentium
garantirt. ⦗kommt aber schon vor im Korr. nach der Quelle.
Schließen lateinischen latinischen Bündniss v. a. 268
[u. c.]⦘ Setzt Rechtsschutz des
Besitzers u. Anerkennung der
pignoris capio voraus als eines Executionsmittels
durch den Staat, daher jünger als die fiducia.
In Folge der Ausbildung des röm. Rechts durch das prätorische Edict bereitet sich als Vollendung des Pfandrechts vor – der Begriff der Hypothek (gehört nicht mehr in die antiquarische Betrachtung.) [133, 134]
Gliederung von
Marx.
Schließen d)
Hier beginnt bei Lange der Paragraph
„36. Fortsetzung.
III. Jus testamentifactionis et hereditatum“
(S. 134–144).
Schließen Jus testimentifactionis testamentifactionis et hereditatum.
Starb pater familias, der herus, so an seine Stelle die
heredes;
der wesentliche Bestandtheil der res familiaris – das Grundeigenthum – daher
heredium.
Intestaterbfolge das Ursprüngliche.
Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge (nicht
eines Testaments).
Schließen
Ab intestato ⦗alles dies noch
in 12 tabulae⦘ erben in erster Instanz die sui
heredes, Kinder u. Frau des Verstorbnen, die filiae loco ist;
⦗nicht die verheiratheten Töchter, soweit sie in manu ihres Mannes gekommen, noch die durch emancipatio, arrogatio, adoptio aus der
Familie ausgetretnen Söhne⦘ u. die durch arrogatio od.
adoptio in seine patria potestas gekommnen Söhne. Sind keine sui
heredes da, so die agnati,
d. h. die mit dem defunctus in selber patria potestas standen, u.
unter ihnen zunächst der Proximus. Leges XII tabularum, V, Fr. 4. [V, 4c.]
Lange, S. 135, verweist auf Domitius
Ulpianus: Fragmenta, XXVI, 1, und Gaius:
Institutiones, III, 9. Er zitiert nach Ulpianus. Wenn
jemand, der keinen Hauserben hat, stirbt, ohne ein Testament
errichtet zu haben, soll der gradnächste Agnat den Hausstand
bekommen. (Übers. Dieter Flach.) Bei Gaius lautet die Stelle: Si
nul(lus sit) suorum heredum, tunc hereditas (pertinet) ex eadem
Lege XII. Tabularum ad agnatos. Ist
gar kein suus heres da, dann kommt die Erbschaft zufolge
desselben Zwölftafelgesetzes auf die Agnaten. (Übers. Friedrich
Wilhelm Konrad Beckhaus.) Marx übernahm nur den Verweis auf
Gaius, zitiert aber nach Lange, d. h. Ulpianus.
non escit: Bei Lange: nec escit.
heres: Korr. nach der Quelle.
Schließen »Si intestato moritur, cui suus herus heres non escit, agnatus proximus familiam habeto« Zwölf tabulae) (Gaj.
3, 9) Fehlen diese, so erben gentiles. Mit Auflösung der civilrechtlichen Familie
werden immer mehr statt agnati u. gentiles die
cognati
Zusatz von Marx.
Schließen (Blutsverwandten) als
erbberechtigt anerkannt, wo keine sui heredes. Dies erkennt ihnen zu theils
das
prätorische Edict – nicht die dem dominium
entsprechende hereditas, sondern die dem bonitarischen
Eigenthum entsprechende
bonorum possessio; theils später
positiv gesetzliche Abänderungen durch senatusconsulta unter den Kaisern, bis Justinian Vorrecht
der
Agnaten u. Gentilen ganz aufhob und an die
Stelle des
civilrechtlichen Princips das der
Blutsverwandtschaft
[setzte]. [134, 135]
Testament entstanden nicht vor Entstehung des Staats; es enthält daher in den ältesten Testamentsformen nur rechtliche Gültigkeit durch Schutz des Staats, d. h. der Gesammtheit der Quiriten; v. dem Schutz, der dem Willen des Erblassers durch das Zeugniss (testimonium) andrer zu Theil wird, heisst der Akt testari, das Bestimmte testamentum, der Erblasser testator, sofern er es ist der Zeugen zur Bekräftigung seines Willens aufruft. [135]
Das in den comitia calata gemachte
Testament.
comitiis calatis: Nom. comitia calata – eine
öffentlich einberufene (calare = einberufen) Versammlung der Kurien
unter dem Vorsitz des Piesterkollegiums (comitia curiata pro
collegium pontificum).
Schließen Testamentum comitiis calatis
factum ist älteste Form des
Testaments; sakralrechtlich wie confarreatio u.
arrogatio. Sakralrechtliche Staat der
Quirites hatte Interesse, dass die
sacra einer Familie nicht erloschen,
[so] gestattete er, zunächst wohl nur wenn keine
Intestaterben, willkürliche Bestimmung eines Erben, wie ähnlich die
arrogatio; wie letztere, geschah die
sakralrechtliche Testamentserrichtung in comitiis curiatis pro collegio pontificum; die comitia
hiessen von der Art der Berufungen calata; solche comitia calata für Errichtung v.
Testamenten regelmässig 2mal im Jahr gehalten; Einsetzung
des Erben in Bezug auf Vermögen, aber auch ausdrückliche Uebertragung der sacra auf
den Erben (hiess Nach Lange, S. 136, die vom Testator
ausdrücklich bestimmte Übertragung der sacra auf den
Erben.
Schließen detestatio sacrorum), wird in Verbindung mit
den comitiis calatis erwähnt. Siehe Aulus Gellius: Noctes Atticae, XV, 27.
Lange führt in der Einleitung (S. 14) folgende Ausgabe an: Gellius,
noctium atticarum libri XX. (ed. M. Hertz. Lips. 1853.) (Gemeint
ist: A[uli] Gellii Noctium Atticarum libri XX. Ex recensione Martini
Hertz. Vol. 1.2. Lipsiae 1853.) Dort: Isdem comitiis, quae ‘calata’
appellari diximus, et sacrorum detestatio et testamenta fieri
solebant. In denselben Comitien, von denen wir gesagt haben, dass
sie „calati“ genannt werden, pflegten die detestatio sacrorum
vorgenommen und Testamente gemacht zu werden.
Schließen (Gell.
15, 27)
Das Volk war nur Zeuge.
Schließen testis. |123
Gellius sagt v. diesem Testament, dass
es (gewöhnlich: in contione populi) in der
Versammlung des Volkes.
Schließen in concione populi geschah; unterschieden
v. der arrogatio wesentlich dadurch, dass der zum
Erben Eingesetzte nicht in die patria potestas
des Testators kommt, wie der arrogatus; über diesen bedurfte es nur eines Beschlusses
Zusatz von Marx.
Schließen (Seitens des Volks) wegen des
dem Adoptirenden zu Ertheilenden jus vitae
necisque. Das
testamentum in comitiis calatis vielmehr
vergleichbar mit confarreatio, wo kein Beschluss
des Volks, nicht einmal seine Gegenwart erfordert, sondern nur
die Anwesenheit v. 10 Repräsentanten desselben. Für
die Plebejer gab’s of course diese
sacralrechtlichen Testamente nicht. In der
2ten Hälfte der
Königszeit, durch die Bedeutung die
die Plebejer gewannen, scheint die Entstehung neuer
nicht sakralrechtlicher Testamentsformen bedingt. [136,
137]
Das vor einer Schlacht gemachte
Testament.
Schließen Testamentum
in procinctu ⦗ Lange, S. 137, verweist hierzu auf Gaius:
Institutiones, II, 101. Dort: procinctus est enim
expeditus et armatus exercitus denn procinctus heißt das zum
Ausmarsch bereite bewaffnete Heer (Übers. Friedrich Wilhelm Konrad
Beckhaus).
Schließen Procinctus = Zustand des
kampffertigen Heers, der der kampfbereiten
Streitmacht.
Schließen classis
procincta im Servianischen Staatsrecht, testamentum in procinctu also das
welches errichtet ward, Siehe Aulus Gellius: Noctes Atticae, XV, 27;
vgl. Plutarchus
Chaeronensis: Vitae parallelae. Coriolanus, 9. wenn die
Männer für den bevorstehenden Kampf in die Schlachtordnung gerufen
wurden. Marx zitiert nach Lange, S. 137.
Schließen »cum viri ad proelium faciendum in aciem
vocabantur« (Gell.
Plut. (Coriol.))⦘ Für
die Patricier ⦗ Lange, S. 137, verweist auf Sextus Pompeius
Festus: De verborum significatione […] S. 290. ein Erbe
ohne sacra. Marx zitiert nach Lange.
Schließen »sine sacris hereditas«
Fest.⦘ Uebergangsform
zum rein privatrechtlichen Testament; f. die Plebejer überhaupt
die erste Möglichkeit f. testamentarische vom Volk garantirte
Bestimmungen. [137]
Da das testamentum in procinctu nur in Feldzug möglich, andre Form entwickelt:
Das Testament mit Erz und
Waage.
Schließen Testamentum per aes et
libram: (Anwendung der mancipatio auf
Hinterlassenschaft) (mancipatio nimmt
hier wie bei Pfandcontract u. emancipatio die Form der fiducia an) heisst auch: Testament durch Übereignung der
familia.
Schließen »testamentum per familiae
emancipationem«. Diese Testamentsform verdrängte die
2 andern, war noch zu Gajuses Zeit
üblich (Gajus 2, 104). Der testator dabat mancipio (verkaufte) einem Dritten seine Familia (im Sinn von res
familiaris, patrimonium) u. bat ihn, sie nach
seinem Tod zu vertheilen unter die, denen er einen Theil
der Erbschaft zugedacht. In der
Benutzung dieser Mittelsperson liegt die
fiducia.
Der
der treuhänderische Käufer der
familia.
Schließen emtor familiae fiduciarius machte bei Lebzeiten
des testator keinen Gebrauch v. seinem Eigenthumsrecht; kraft letzteren aber vertheilte er die
Erbschaft nach Tod des testator; ursprünglich
durch diesen Akt dem
emtor familiae nur die
res mancipi übertragen. Der Uebergang der
bona (res nec mancipi) durch Schutz
der
possessio etc zu erklären. [137,
138]
Später die Verlassung der Intestaterbfolge so zur Regel geworden, dass nicht mehr nöthig
den
emtor familiae selbst zum heres zu machen; Universalerbe ernannt;
dieser verpflichtet die
legata (einzelne Vermächtnisse) auszuzahlen,
Gaius:
Institutiones, II, 103. Dort: alius dicis gratia propter
ueteris iuris imitationem emptor familiae adhibetur. ein Anderer
[wird] nur der Form wegen (dicis gratia) um der Analogie des alten
Rechts willen als Käufer der familia zugezogen (Übers. Friedrich
Wilhelm Konrad Beckhaus). Marx zitiert nach Lange, S. 138.
Schließen behielt aber den »emtor familiae dicis gratia
propter veteris juris imitationem« (
Gajus 2, 103) bei. Testator setzte das testament schriftlich auf,
überreichte es in Gegenwart von 5 Zeugen u. des libripens, dem familiae
emtor. Bei Lange, S. 138: Dieser [der familiae
emtor] sprach dabei: Familiam pecuniamque tuam endo mandatelam
custodelamque meam esse ajo eaque, quo tu jure testamentum facere
possis secundum legem publicam, hoc aere aeneaque libra esto mihi
emta, wobei er das aes dem Testator übergab. Dieser erwiederte: Haec
ita, ut in tabulis cerisque scripta sunt, ita do, ita lego, ita
testor, itaque vos Quirites testimonium mihi perhibetote. Dieser
Ausspruch hieß nuncupatio. Siehe Gaius: Institutiones, II, 104, und
für die Übersetzung der Formeln: Die Gaianischen
Institutionen-Commentarien, übers. von F[riedrich] W[ilhelm]
Konr[ad] Beckhaus. Bonn 1857. S. 77.
Schließen (Sieh über die Phrasen dabei: p. 138) Dieser Ausspruch, den emtor familiae that, u. Antwort
des testator hiess »nuncupatio«. Zusatz von Marx.
Schließen (letztre, die Antwort des testator hiess
so)
Bei Lange, S. 138: Diese von Gajus
beschriebene Erleichterung des Verfahrens war wahrscheinlich durch
die Bestimmung der Zwölf Tafeln angebahnt: Uti legassit super
pecunia tutelave suae rei, ita jus esto (Ulp. 11, 14), […] durch
welche Bestimmung zunächst nur das Testirrecht selbst mit Einschluß
der Legate gegen die Ansprüche der Agnaten festgestellt werden
sollte.
Schließen Testirrecht (sieh auch 12 Tabulae) mit Einschluss der
Legate so festgestellt gegen die
Ansprüche der Agnaten. Besondrer Act mit Bezug auf die
nicht zur Familia gehörigen res
nec mancipi nun überflüssig, da der familiae emptor emtor nicht zu sagen hatte: Ich behaupte, dass sie nach quiritischem
Recht mein sei.
Schließen »ex jure Quiritium meam esse ajo«.
Das so überreichte schriftliche testament wurde v. den
Zeugen versiegelt u. jedem der 7 Siegel
der
Fehler der Quelle.
Schließen Namen
beigeschrieben (adnotatio). ⦗Die in jure cessio nur angewandt, wenn nach Tod des Testator’ s der
Erbe als nunmehriger Eigenthümer die
Erbschaft in Masse veräussern wollte.⦘ ⦗Das
testamentum per aes et libram schliesst nicht aus
dass der Erbe nach
jus pontificium die sacra übernahm, so
wenig wie die civilrechtliche Ehe die Anwendung
der religiösen Hochzeitsgebräuche⦘. [138,
139] An das testamentum per aes u. libram schliesst
sich als noch freiere Form:
Das Prätorische Testament, [das]
auch mit den
Siegeln von 7 Zeugen ⦗entsprechend
dem libripens, familiae emtor
u. den fünf
Zeugen.
Schließen quinque testes) versehn sein musste ⦘ zu versehn, aber bei seiner Ueberreichung fielen die
Formalitäten fort. Prätor konnte nicht die hereditas – (durch seine
Erklärung solchem Testament rechtliche Wirkung zu geben –), wohl aber die bonorum possessio eintreten lassen, kam
im selben Grad jener rechtlich gleich als das
bonitarische Eigenthum an Stelle des
quiritarischen trat. Noch grössre Freiheit in
der Form durch:
Testamentum militare (Gaj. 2, 109),
den Soldaten durch Kaiser eingeräumt wegen ihrer Unkenntnis des Rechts.
Schließen imperitia juris; gültig
wie es immer gemacht; doch nur wenn Soldat im Dienst starb od.
innerhalb 1sten Jahrs nach seiner
Entlassung. [139]
Das Jus hereditatum entsprechend Seitens
des Erben dem jus testimentificationis testamentifactionis; beides Bei Lange, S. 139: jus proprium civium
Romanorum
Schließen jus proprium Romanum; Bei Lange, S. 139: Peregrinen können nicht
jure civili testiren, und auch ein römischer Bürger kann von ihnen
nicht jure civili erben.
Schließen peregrini können weder jure civili testiren noch erben. Die Latini wohl, weil sie am jus commercii
theilnehmen. Später, wo man Latinität willkürlich verlieh das
jus commercii für die s. g. Latini Juniani so weit beschränkt, dass sie ohne jus testamentificationis testamentifactionis. [139, 140]
Nach jus civile: »sui heredes« sind »necessarii heredes« (i.e. müssen die Erbschaft antreten). Später, weil Passiva wenn auch grösser als Activa mit letzten auf Erben übergehn, erlaubt prätorisches Edict den heredes necessarii [die Erbschaft auszuschlagen] (also noch mehr andern, mit Ausnahme des Sklaven, den testator unter Bedingung freiliess dass er sein Erbe würde). [140, 149]
Additio Aditio (wenn Erbe Erbschaft durch förmliche Erklärung antritt); »Pro herede gestio«, wenn er Handlungen vornimmt, wozu er nur als Erbe berechtigt.|
124Cretionem dare, wenn testator Erbe unter Bedingung einsetzt, dass er sich in bestimmter Frist über Antritt der Erbschaft erkläre;
Hereditatem cernere heisst v. dem
sie auf diese Weise Antretenden. In diesem Fall (bei solcher bedingten
Erbschaft) nicht wie sonst nöthig Zurückweisung der
Erbschaft.
Schließen Repudiatio
hereditatis.
Erbschaft durch Ersitzung als
Erbe.
Schließen Hereditas
durch usucapio pro herede (wie Eigenthum überhaupt durch usucapio) im älteren Recht; Erbe übernahm
dadurch zugleich die
sacra des Erblassers.
Später, als auf die sacra kein Werth mehr
gelegt, verlor diese usucapio auch ihre civilrechtliche
Wirkung. Inzwischen hatte sich entwickelt:
Bonorum possessio. ⦗konnte überhaupt in ältester Zeit nur in bonis habere hervorbringen,
u. galt nur f. die
res nec mancipi, worin überhaupt Keim des bonitarischen Eigenthums. Für diese hatte schon
früh, da die
traditio quiritarisches Eigenthum begründete, für die res nec mancipi
das
testamentum per aes et libram quirit. Eigenthum
begründet⦘ erhielt sich (die bonorum possessio) in Folge
der mannigfachen Verhältnisse, für die das jus civile
kein Erbrecht begründete. Entwickelt unter Schutz
des prätorischen Edicts (verliehn durch die prätorische Entscheidung bezüglich der
Erlangung von Besitz.
Schließen »interdictum adipiscendae
possessionis«) ein Erbrechtssystem,
welches Bei Lange, S. 141:
Civilerbrechtssystem
Schließen Civilrechtssystem immer mehr verdrängte u. einengte,
wie das bonitarische Eigenthum das quiritarische,
das jus gentium überhaupt das jus civile. Im justinianischen Recht Gegensatz zwischen Civilerbrecht
u. prätorischem Erbrecht im Ganzen aufgehoben u. nur noch in
wenigen Fällen sichtbar. [140, 141]
Jus testamentifactionis konnten nach jus commercii nur patres familias haben, jus hereditatum nur liberi, aber im Lauf der Zeit, mit Umgestaltung der römischen Familie durch den Staat:
Erstens: Jus testamentificationis testamentifactionis ausgedehnt auf Nicht-Patres
familias; älteste Anomalie im Sakralrecht
selbst, indem es die virgines Vestales (die aus
der angestammten Familie ohne weiters austraten, ohne capitis
diminutio) völlig sui juris machte; jede bildete für
sich eine Familie, die aber keiner Fortsetzung
fähig, so dass jede Anfang u. Ende ihrer Familie; sie hat keine sui heredes u. agnati;
keiner kann ab intestato Korr. nach der Quelle.
Schließen v. ihnen ihr erben, ihr Vermögen fällt Staat anheim (wie sie auch nicht ab intestato erben kann da sie kein suus heres), wenn sie kein testament gemacht. Sie haben unbedingtes Recht
zu testiren u. testament.
Erbschaften anzunehmen.
Andre Frauen, noch in der angestammten Familie, können das Recht zu testiren selbst nicht durch prätorisches Edict erhalten; .
Die Frauen, die durch Tod ihres
Gewalthabers sui juris u. unter
Tutel stehn, bekommen schon früh das Recht unter
der
auctoritas (Bestätigung) ihrer Tutoren zu testiren;
später gab Prätor, auch ohne auctoritas dem Testamente solcher Frauen unter gewissen
Beschränkungen rechtliche Wirkung
durch Gestattung der
bonorum possessio. Ausser den Frauen die in patria potestas stehenden Söhne für ihr im Militärdienst erworbenes
Sondervermögen.
Schließen peculium castrense. (dies unter Augustus) Von den Sklaven nur die Staatssklaven des römischen
Volkes.
Schließen servi
publici populi Romaniin der Kaiserzeit Recht
zu testiren f. ½ ihres Erwerbs.
Bei Lange, S. 142/143: Zweitens wurde das
passive Erbrecht aus politischen Gründen beschränkt. Die passive
Erbberechtigung der Frauen wurde, weil das Staatsinteresse hier im
Widerspruch mit den sonst beliebten Erweiterungen der
Rechtsfähigkeit der Frauen eine Beschränkung nöthig zu machen
schien, beschränkt durch die lex Voconia de mulierum hereditatibus
vom Jahre 585 u. c. […] Dieses Gesetz sollte verhindern, daß sich in
den Händen von Frauen großer Reichthum sammelte, und verbot
namentlich, daß Frauen und Jungfrauen von Bürgern der ersten Klasse
der Centurienverfassung zu Erben eingesetzt würden, wogegen es
erlaubte, ihnen ein Vermächtniß zu verleihen, das nur nicht die
Hälfte des Nachlasses überschreiten durfte […]
lex Voconia
de mulierum hereditatibus v. a. 585: das von
dem Volkstribun Quintus Voconius Saxa im Jahr 169 v. Chr.
eingebrachte Gesetz über die Erbschaften von Frauen. (Siehe den
ausführlichen Artikel „[LEX] VOCONIA“ in: Dictionary of
Greek and Roman antiquities … S. 701/702.)
Schließen Zweitens:
Jus hereditatum beschränkt für Frauen durch lex
Voconia
de mulierum hereditatibus v. a. 585
[u. c.]; verbot dass Frauen u.
Jungfrauen der
Bürger der 1sten Klasse der Centurienverfassung zu Erben
eingesetzt, Vermächtnisse dagegen
erlaubt, deren Maximum ½ hereditatis.
( Bei Lange, S. 143: Wie in diesem Gesetze
die Größe der Vermächtnisse, welche nach dem oben angeführten Satze
der Zwölf Tafeln uti legassit, ita jus esto unbeschränkt war,
beschränkt ist […]
Uti legassit, ita jus esto!: Leges XII
tabularum, V, 3. [V, 3i.] Siehe das vollständige
Zitat bei Lange, S. 138 (nach Domitius Ulpianus: Fragmenta, XI, 14): Uti
legassit super pecunia tutelave suae rei, ita jus esto. Wie er (über
sein Vermögen bzw. die Vormundschaftsverwaltung seiner Habe)
letztwillig verfügt hat, so soll es rechtens sein. (Übers. Dieter
Flach.) Marx zitiert nach Lange, S. 143.
esto!: Ausrufezeichen von
Marx.
Schließen Hierdurch beschränkt 12 Tafeln: Uti legassit, ita jus esto!)
Die vielleicht noch ältere Korr. nach der Quelle.
Schließen lex Fulvia Furia verordnet, dass abgesehn v. den
Verwandten Bei Lange, S. 143: bis zum sechsten
Grade
Schließen des 6t Grads Niemand mehr als 1
000 Asses durch ein Vermächtnis
erhalten könne; dies aufgehoben durch lex
Falcidia (a. 714 [u. c.]), setzte fest: drei Viertel.
Schließen ein dodrans
der Hinterlassenschaft (i.e. Bei Lange, S. 143: drei Viertel
Schließen ⅔
derselben) könne in Legaten gegeben werden,
ein Quadrans (= ¼) , quarta Falcidia müsse auf jeden Fall für
die Erben übrig bleiben. Dies zu umgehn, wenn Legat
nicht als legatum, sondern als
eine
testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser eine Person
seines Vertrauens als Erben von etwas einsetzt, das sie ihrerseits
einer anderen Person, die rechtlich nicht als Erbe zugelassen ist,
zukommen lassen soll; das so
Hinterlassene.
Schließen fideicommissum vermacht; dies konnte seit Augustus
in codicillis geschehn; aber ein
von dem Rechtsgelehrten Pegasus (unter Vespasian praefectus urbi in
Rom) initiierter Senatsbeschluss.
Schließen senatusconsultum Pegasianum
(unter Vespasian) unterwarf auch die fideicommissa der lex
Falcidia.
Nach der Ehegesetzgebung unter Augustus– lex Julia u. lex Papia Poppaea– konnten caelibes u. orbi nur v. ihren Verwandten bis zum 6. Grad als Erben eingesetzt werden; caelibes, wenn sie nicht während 100 Tagen heiratheten, gingen andrer Erbschaften verlustig; die orbi (kinderlose Verheirathete) bekommen v. andern Erbschaften nur ½. [141–143]
Augustus setzte fest die vicesima hereditatum (Abgabe des 20ten Theils testamentar. Erbschaft) an das aerarium militare; Caracalla erhöhte diese Abgabe aufs Doppelte, später wieder auf die vicesima (5%) herabgesetzt. Solche Abgabe war an sich ein Eingriff des Staats, der gänzliche Lockerung des Familienrechts voraussetzte. [143, 144]
Gliederung von
Marx.
Schließen e)
Bei Lange Überschrift von Paragraph 37
(S. 144–152).
Schließen Eigenthumsrecht an Sklaven.
Sklaven gehören zu res
mancipi; die potestas des pater familias über sie
heisst, sofern sie Recht über Menschen, manus im ältesten Recht (daher (gewöhnlich: manumittere)
freilassen.
Schließen manu mittere), ist eine Gewalt des Herrn, herrschaftliche
Gewalt.
Schließen dominica potestas. Sklaven homines, aber keine Personen; sie haben
kein Caput (bürgerl. Rechtsfähigkeit) u. keinen
|125
bürgerlichen Namen: heissen Sklav des u. des
(Marcipor, Lucipor) od. nach Nation (Lydus, Syrus)
od. sonst willkührl. benannt. Sklaverei
entstand durch Bei Lange, S. 144: durch die
Kriegsgefangenschaft […] im Kriege zwischen zwei verschiedenen
Völkern.
Schließen Kriegsgefangenschaft,
durch Krieg unter verschiednen
Völkern; daher bei den
röm. Juristen die »servitus« eine ein völkerrechtlicher Status, durch den
jemand wider die Natur fremder Herrschaft unterworfen
wird.
Schließen »constitutio juris gentium«, »qua gentium, qua quis alieno dominio contra naturam
subjicitur«. Keine servitus entsteht
daher im Bürgerkrieg.
Schließen bellum civile; servi von: die
im Krieg Erbeuteten, von der lat. Wurzel
des Verbs serv-are,
entsprechend dem griech. Korr. nach der Quelle.
Schließen
ΣερF
ΣΕΡF
in ἐρύεσϑαι.
Sklaven (Kriegsgefangne) wie Beute überhaupt, gehört gehören zunächst dem Staat, sind also de prime abord servi publici; Theil behält Staat f. seine Zwecke, die übrigen lässt er verkaufen »sub corona«. (Der Kranz bedeutet die Schenkung des Lebens) [144, 145]
Grade auf Sklav – mit Bezug auf Eigenthumsverhältniss – hat sich der älteste Begriff des Eigenthums – mancipium – fixirt; famulus od. familiaris bezieht sich darauf, dass er Hausgenosse, Mitglied der altröm. familia; (daher familia im engern Sinn auf den Sklavenbestand der Familie beschränkt); ancus (dienstbar, eigentlich gebeugt, woher ancilla); verna der in der Sklaverei eines bestimmten dominus Geborne (weil im Haus des Herrn geboren – Ves-ta).
Rechte des dominus: kann Sklaven nach seinem Ermessen benutzen, züchtigen, jus vitae necisque, verkaufen; Eigenthumsrecht an allem was Sklave erwirbt, auch an seinen Kindern; dominus haftet für Schaden, den Sklave einem Dritten zufügt. In ältester Zeit gehört Sklave als famulus zur Opfergemeinschaft der Familie; konnte sogar gewisse Opfer statt des dominus verrichten; bekam peculium zu seiner Verwaltung; geht aber mit den übrigen res mancipi in Gewalt des Erben über.
Entzog sich Sklav der Kriegsgefangenschaft,
so war er jure gentium in seiner Heimath wieder frei; wie
kriegsgefangner Römer, der nach Rom zurückkehrte, aufgrund des
Heimkehrrechts.
Schließen jure
postliminii frei u. Bürger.
Vermittelst des jus civile selbst entwickelte sich im patricisch-plebejischen Staat: ⦗In der Zeit der Republik Manumissionen bald so ausgedehnt, dass schon a. 398 u. c. aus Steuer von 5%, die auf Manumissionen gelegt (vicesima manumissionum) grosse Einkünfte erhalten⦘. [145, 146]
Manumissio eines Sklaven durch durch förmliche Freilassung vor Gericht,
Einschreibung in die Zensusliste oder testamentarische
Verfügung.
Schließen vindicta, census od. testamentum.
Nummerierung von Marx.
Schließen 1) Die Manumissio
Vindictȃ
vindictâ
(wohl nicht jünger als die andern Formen) relativ jung weil eine übertragne
Form der in jure cessio (welche jünger als
die mancipatio); kaum vor
Entstehung der Republik zu setzen, da Mythus, der meist antedatirt, sie an die
Tarquinische
Verschwörung, im ersten Jahr der Republik knüpft, deren
Angeber, ein Sklave Namens Vindicius zum Lohn vindictâ freigelassen sei. Viel später kann sie auch
nicht sein. (see p. 147)
Herr erschien mit Sklaven in jure (vor einem
Magistrat mit richterlichem imperium, später prätor
od. präses provinciae). Hier legte römischer civis,
meistens der lictor (anwesend beim Magistrat) einen
Stab – virga, festuca
od. vindicta genannt, auf das
Haupt des Sklaven, sagend: Ich behaupte, dass dieser Mensch frei
ist.
Schließen »hunc hominem liberum esse ajo.« Dies hiess Geltendmachung der Freiheit vor
Gericht.
Schließen vindicatio in libertatem; lictor war vindex,
assertor des freizulassenden. (Stab hiess
vindicta von vindex, wie senecta von senex u. bedeutet
symbolisch mit der
hasta, der er nachgebildet, das
quiritarische Recht) Herr antwortete: Ich will, dass dieser Mensch frei
sei.
Schließen »hunc hominum hominem liberum esse volo« u. liess dabei den Sklaven, den er noch
mit der Hand gefasst hielt als sein
mancipium aus der Hand los. Magistrat sprach ihn nun
dem Lictor als der, der den Anspruch auf Freiheit (des
Freizulassenden) geltend macht.
Schließen vindex in libertatem zu u. dann
[wurde] dem Freigelassnen, libertus, gratulirt: »cum tu
liber es gaudeo« . Später blos Erklärung
des
Herrn – selbst
in
transcursu gemacht. Magistrat
konnte seinen Sklaven nur vor höherem Magistrat manumittiren; später Kaiser
durch blose Willenserklärung. Uebrigens konnte die
manumissio an Bedingung geknüpft sein,
z. B. Uebernahme v. lästigen sacris.
Nummerierung von Marx.
Schließen 2)
Manumissio censu: Herr liess den Sklaven
als cives in die
Listen der Censores eintragen; erst in der
Republik möglich, wo der von Servius Tullius errichtete Census für
Dauer ins Leben trat. Später streitig, ob
die Freiheit mit Augenblick der Einschreibung od. mit
dem den Census beschliessenden lustrum
beginne. Diese Freilassung Form unter Anerkennung der
classis procincta. In Hadrians Zeit verschwunden mit
der Censuslustration überhaupt.
Nummerierung von Marx.
Schließen 3)
Manumissio testamento (bestand schon vor 12 tabulae). Testator konnte Sklaven direct frei
erklären; dann er mit des testators Tod frei, hiess libertus orcinus (da der Herr nun im
Orcus), od. testator bittet seinen Erben Siehe Erl. oben.
Schließen per fideicommissum den Sklaven frei zu
[lassen]; Erbe, damit Sklave Freiheit bekam, musste
dies
vindictu
vindicta
od. censu ausführen.
Testator konnte die Freiheit an Bedingung knüpfen (schon in 12 Tafeln); dann war Sklave statu liber (vor Erfüllung der Bedingung; i.e. hatte rechtsgültigen Anspruch auf status libertatis; auch in Inscriptiones: liberti futuri). Bedingung konnte sein, dass Sklave die Erbschaft antrete; dann war er necessarius heres (hatte nun z. B. für seinen Herrn Bankerott zu machen). [146–149]
Den servis publicis gegenüber übte Staat das Recht der Freilassung durch einen Magistrat aus; solcher Freigelassne hiess Servius Romanus od. nahm den Namen des Magistrats an, wie die Freigelassnen v. Privaten den Namen ihres patronus, i.e. pränomen und nomen |126 mit willkührl. cognomen; z. B. der Freigelassne des M. Tullius Cicero hiess: M. Tullius Tiro . [149]
Diese Formen der feierlichen Manumission mit voller civilrechtlicher Wirkung, soweit Staat nicht jus suffragii, honorum, connubii beschränkte. Späterer Bildung mehrere unfeierliche Formen der Manumissio.
Herr macht Sklaven faktisch frei, indem er mündlich inter amicos od. schriftlich per epistolam erklärte, od. ihn thatsächlich als Freien behandelte dadurch dass er ihn an den Herrentisch zog (per mensam). Er war nun faktisch frei v. Sklavendiensten, aber statu servus nach dem jus civile. Die faktische Freiheit Anfangs nur geschützt durch prätorisches Edict (bei den usu Freien musste dann Herr ihnen gegenüber Beweis führen, wenn er sie wieder in seiner Gewalt haben wollte).
Erst Lex Junia Norbana (772 u. c.) setzt fest, die unfeierlich Manumittirten
sollten Rechtsfähigkeit der
römische Bürger, die durch Anschluss an eine
latinische Kolonie zu Latinern geworden
waren.
Schließen Latini
coloniarii haben, also jus
commercii (save jedoch das
jus testamentifactionis). Ihr Vermögen fiel bei Tod
dem Freilasser zu. Die so entstandne Klasse von Latinis hiess
nach Urheber des Gesetzes Latini
Juniani.
Constantin
erfindet eine neue feierliche Manumissio, die
Freilassung in einer Kirche.
Schließen manumissio
in ecclesia.
[149, 150]
Grausame Behandlung der Sklaven, seit sie nicht mehr Haus- u. Tischgenossen, sondern Frohnarbeiter u. in ergastulis (Arbeitshäusern) gehalten.
In Republik kein Schutz ausser censorischer Rüge des grausamen dominus.
In Kaiserzeit gesetzliche Beschränkungen: Lex
Petronia
(815 u. c.)[,] danach durften Sklaven nur auf
richterlichen Spruch zu Tierkämpfen auf Leben und
Tod.
Schließen ad bestias depugnandas bestimmt werden. Hadrian u. Antoninus Pius: Strafe auf Tödtung des
Sklaven durch Herrn, letztrem also jus
vitae necisque genommen. ⦗Aber
Noch noch
Constantinus
empfiehlt den Richtern Milde gegen Herrn die Sklaven in gerechter
Züchtigung getödtet.⦘ Herr gezwungen Sklaven
zu verkaufen, der sich wegen grausamer Behandlung unter Schutz
der Gottheit begeben. (Gajus
1, 53) Aufgehoben wurde
die Sklaverei nicht; in den
letzten Zeiten des röm. Reichs tritt neben
sie Colonat, i.e. eine Leibeigenschaft,
wonach die Ursprünglich freie Pächter (coloni),
die seit dem 4. Jahrhundert, als „zur Scholle (d. h. zum
bestellten Land) Hinzugeschriebene“ (glebae adscripti), an das
Land gebunden waren.
Schließen coloni als glebae adscripti untrennbar v. Grund u. Boden
u. mit diesem aus dem Eigenthum eines Patrons in das eines
andern Lange, S. 151, fährt hier fort: Darin
ist der Anfang einer neuen Bildung zu erkennen, neben welcher
die Sklaverei aufhörte.
Schließen übergehn. [150,
151]
Bei Ermordung des Herrn alle seine Sklaven
hingerichtet (Marx schreibt, statt lat. antiquo, it.
antico) nach alter Sitte.
Schließen more
antico,
um das Leben des Herrn gegen die Sklaven
zu sichern.
Publius
Cornelius Tacitus: Annales, XIV, 42–45.
Schließen (Tac.
Ann. 14, 42–45)
Dieser mos antiquus bestätigt durch senatusconsultum Silanianum; unter Nero dahin
verschärft, selbst die Sklaven hinzurichten, die sonst testamentarisch freigelassen sein
würden. [151]
Recht Bedingung an Manumission zu knüpfen schon
beschränkt durch das
prätor. Edict des Rutilius[.] (Dig. 38, 2, 1)
Augustus beschränkte das
Recht zur manumissio selbst. Die lex Aelia
Sentia
(757 u. c.) entzog das Recht der manumissio
möglichst
den
denen, die jünger als 20 Jahre
waren.
Schließen minores viginti
annis. (cf. p. 152) Verordnet ferner durch jene
lex: die
testament. Freilassung der Sklaven
sollte nur die faktische Freiheit der
unfeierlichen Manumissionen hervorbringen; dies brachte in Folge
der
lex Junia Norbana für jene das Recht
der
latini Juniani hervor; Sklaven, die beschimpfende Strafen erlitten, sollten nur
zur Rechtsfähigkeit der
Angehörige von Völkern, die gegen Rom Krieg
geführt hatten und unterworfen worden waren. Sie hatten zwar nicht
ihre individuelle Freiheit, aber als Gemeinschaft ihre politische
Existenz verloren und standen zu Rom in keinem anderen Verhältnis
als dem von Untertanen.
Schließen peregrini
dediticii gelangen
können. Die
Latini Juniani konnten durch causae probatio zur Civität gelangen, die
letzterwähnten von Civität ausgeschlossen, durften
nicht verweilen in einem Umkreis von 100
Meilen.
Schließen intra centesimum milliarium der Umgegend
v. Rom, sonst v. neuem als Sklaven verkauft. Lex
Furia Caninia
(761 u. c.) beschränkte die Zahl
der testamentarisch freizulassenden so, dass v.
3–10 Sklaven nur 1/2, v. 11–30 nur 1/3, von 31–100 nur 1/4, von 101–500 nur
1/5[,] überhaupt nie
mehr als 100 freilassbar. [151, 152]
Gliederung von
Marx.
Schließen f)
Hier beginnt bei Lange der Paragraph „38.
Fortsetzung. Homines liberi in mancipio“
(S. 152–156).
Homines liberi in mancipio: Freie in
mancipium.
Schließen Homines liberi in mancipio.
Solche sind nicht servi, doch wie Sklaven.
Schließen servorum
loco.
homines liberi kommen in diese Lage in Folge des Rechts
des pater familias die
freien Personen seiner Familie durch
mancipatio zu veräussern; er konnte sich selbst als erwerbsmässige Persönlichkeit verkaufen.
Siehe Marcus Terentius Varro: De lingua latina,
VII, 105. Ein Freier, der seine Arbeit in Knechtschaft für einen
gewissen Geldbetrag schuldet, wird, bis er diesen abgezahlt hat,
Schuldknecht genannt. Marx zitiert nach Lange, S. 153.
Schließen »Liber qui suas operas in servitutem pro pecunia
quadam debebat, dum solveret, nexus vocatur« (Varro);
dazu genügte nicht blosse mancipatio, sondern
das ihr nachgebildete nexum per aes
et libram nöthig.
Die homines liberi in mancipio gehören nicht zu
den
integrirenden Bestandtheilen der familia
dessen der sie in mancipio hat; er hat sie weder in
manus, noch potestas,
noch dominium. Sein Recht beschränkt sich auf den Erwerb der in mancipio Befindlichen, dieser kommt
ihrem Herrn zu. ( Lange, S. 153, verweist auf Gaius:
Institutiones, II, 86; III, 163.
Schließen Gaj.) |127 Das
Verhältniss daher ein vorübergehendes; hat solcher
in mancipio Befindliche den Census erworben, um sich loszukaufen,
so muss sein Herr ihn entlassen; ebenso, wenn Vater stipulirt hat, dass der
mancipirte Sohn ihm remancipirt werde. (Gaj. 1, 140) Das Eine freie Person in mancipium.
Schließen Caput liberum in mancipio
behält Recht der Persönlichkeit – wie nicht die Sklaven –
ihm steht gegen Beleidigung seines Herrn die
Beleidigungsklage.
Schließen injuriarum
actio
Im Manuskript versehentlich
gestrichen.
Schließen [zu]. ⦗welche nicht einmal
den in manu u. in patria
potestate stehenden Personen
[zustand]⦘
Die
mancipatio freier Personen in Gajus Zeit fast
nur noch in den Scheinanwendungen der
coemtio, adoptio, emancipatio; der einzige
reelle Fall: wenn der bisherige Gewalthaber aufgrund eines Schadens, den der
Gewaltunterworfene einem Dritten zugefügt hatte (und für den der
Gewalthaber haftete).
Schließen
ex noxali causa einen
Freien mancipirt hatte. ( Lange, S. 153, verweist auf Gaius:
Institutiones, I, 141.
Schließen Gaj.); Austritt aus dem Verhältniss geschah durch
manumissio; die manumittirten liberi wurden nicht
libertini, sondern blieben ingenui. Marx verweist auf den folgenden Satz auf S.
153 des Buchs von Lange, den er in seinem Exemplar am Rand mit einem
Kreuz (×) versehen hat: „Der in mancipio befindliche konnte von
seinem Herrn nicht zum Erben eingesetzt werden, so wenig wie ein
Sklav, wenn der Herr ihn nicht zugleich testamentarisch
freiließ.“
Schließen (Sieh weiter 153×)
Aber homines liberi in mancipio – mit geschärfter
Macht des Herrn – wo röm. Gerichtsordnung gestattete
Executionsverfahren durch Handanlegung: die rituelle Ergreifung
eines Beschuldigten, um ihn vor Gericht zu
bringen.
Schließen per
manus injectionem ⦗manus injectio gehört wohl
ursprüngl. der patriarchal. Zeit als Selbsthilfe
[an]⦘. Der so Exequirte u. vom richterlichen Magistrat
dem Kläger addicirte kam in die manus des
Klägers ⦗ Lange, S. 154, verweist auf: Donat. ad Ter.
Phormion. 2, 1, 20. (Soll sein: 2, 2, 20; gemeint ist: Aelius
Donatus ad Publii Terentii Phormionem, II, 2, 20.) Schuldner wurden,
wenn sie nicht zahlten, selbst manzipiert. Bei der angegebenen
Quelle handelt es sich um kommentierende Anmerkungen des Aelius
Donatus zu den Kommödien des Dichters Publius Terentius Afer, hier
zu der Kommödie „Phormio“. (Siehe Publii Terentii comoediae sex,
post optimas editiones emendatae. Accedunt Aelii Donati commentarius
integer, cum selectis Guieti & variorum notis multo auctoribus
[…] Accurante Corn. Schrevelio. Lugduni Batavorum 1662.) Marx
zitiert nach Lange.
Schließen »obaerati, cum solvendo non essent, ipsi manu
capiebantur«⦘. ⦗Nachbildung
der mancipatio, setzt, was diese nicht,
Rechtsschutz des Staats voraus; also in dieser Form
spätren Datums⦘ ⦗Abgesehn hier v. manus injectio in Freiheitsprocess, wo darum sich handelnd ob einer Sklav od. frei
war⦘
Manus injectio fand statt: 1) gegen
den gerichtlich Verurtheilten; 2) auf That ertappten Dieb (fur manifestus
Gaj. 3,
189)[;] 3) Schuldner, der die durch confessio in
jure od. durch nexum per aes et
libram eingegangne obligatio nicht löste. Nicht nur homines alieni juris, sondern patres familias ⦗ja
nur sie in Folge von Korr. nach der Quelle.
Schließen
in jure cessio confessio in jure u. nexum⦘ konnten
durch Manus injectio in fremde Gewalt kommen. Diese Gewalt, ungleich der aus
mancipatio entstehenden, giebt dem Gewalthaber nicht nur Recht auf den Erwerb der Person, sondern
auf die Person des Addicirten selbst. Marx hat den Anfang der betreffenden Passage
in seinem Exemplar des Buchs von Lange auf S. 154 am Rand mit einem
Kreuz (×) markiert.
Worte der 12 Tafeln: Leges XII
tabularum, III, Fr. 1–6. [III, 1–4, 5a.]
Schließen (Sieh Worte der 12 Tafeln p. 154,
155×)
Marx’ Wiedergabe der von Lange, S. 154/155,
nach Aulus
Gellius: Noctes Atticae, XX, 1 (unter ergänzender
Heranziehung von Marcus Tullius Cicero: De officiis, III,
16, und Titus
Livius: Ab urbe condita, VIII, 28, und II, 23),
angeführten Bestimmungen der Leges XII tabularum (III, Fr. 1–6).
der aeris confessus: der, der seine Geldschuld eingestanden
hatte.
libras farris: Nom. Sing. libra farris – ein Pfund Emmer.
nundinis: Nom. nundinae – Markttag(e).
trans Tiberim: über den Tiber, ins Ausland.
»tertiis nundinis partes secanto!
Si bis plus mi nusve secuerunt, se fraude
esto.«: Am dritten Markttag sollen sie Teile abschneiden!
Wenn sie zu viel oder zu wenig abgeschnitten haben, soll es
straffrei sein. (Übers. Dieter Flach.)
secanto!: Ausrufezeichen von
Marx.
Schließen ⦗Nachdem der aeris confessus verurtheilt, hat er 30 Tage
frei, um seiner Verpflichtung nachzukommen; dann manus
injectio, Kläger führt ihn – wenn nicht Nichtigkeitsklage dazwischen
tritt – gefesselt od. gebunden vor. Nun Schuldner
persönlich Pfand. Gläubiger muss ihm täglich
libras farris zur Nahrung geben, (12 Unzen Spelt) kann ihn
während 60 Tagen arbeiten lassen; Gläubiger
musste den Schuldner während
3 Markttagen (aufeinanderfolgenden
nundinis) vor den Prätor führen u. die Schuld
öffentlich ausrufen, ob vielleicht ein andrer sie für Schuldner
zahle. Nach Ablauf der 60 Tage konnte er Schuldner tödten od. als Sklav in’s Ausland (trans Tiberim) verkaufen; waren mehre
Gläubiger, so konnten sie sich in den Körper des
Schuldners theilen, »tertiis nundinis partes
secanto! Si plus minusve secuerunt, se
fraude esto.«⦘
Auch bei den tarentinischen Herakleoten haftete Schuldner mit seinem Leib; also Keim dieser Personalverpfändung reicht in die gräcoitalische Zeit.
Dies aus manus injectio entstandne Recht schon vor 12 Tafeln den Gläubigern
beschränkt durch consularisches Edict v.
a. 259 u. c.
Titus Livius:
Ab urbe condita, II, 24.(in der er anordnete,) keiner
dürfe einen römischen Bürger in Fesseln oder eingesperrt halten, daß
er nicht die Möglichkeit hätte, sich bei den Konsuln zum
Kriegsdienst zu melden, und keiner dürfe das Hab und Gut eines
Soldaten, solange dieser im Feld stehe, in Besitz nehmen oder
verkaufen und seine Kinder und Enkel behelligen. (Übers. Hans Jürgen
Hillen.) Marx zitiert nach Lange, S. 155.
(sich als Soldat bei den Consuln einzuregistriren): Zusatz von
Marx.
Schließen (Liv.
2, 24): »ne quis civem Romanum vinctum aut
clausum teneret, quo minus ei nominis edendi apud
consules (sich als Soldat bei den Consuln
einzuregistriren) potestas fieret; ne quis militis, donec in castris
esset, bona possideret aut venderet liberos nepotesve ejus
moraretur.«
Lex Poetelia
v. J. 428 u. c. liess diese Gewalt nur bestehn für die in Folge eines Delicts Obligirten, für
die andern durch nexum od. durch
Verurtheilung in einem Civilprocess in jenen Zustand gerathenen, trat dann
nach Ablauf der 60 Tage der mildere Zustand des caput
liberum in mancipio ein; nach Erfüllung seiner
Verbindlichkeit trat Schuldner ohne formellen Akt aus diesem Status
heraus.
Ein Freier konnte nach dem älteren Recht in mancipium des
Andern kommen, aber nicht gradezu servus werden.
⦗indem Sklaverei Kriegsgefangenschaft
voraussetzte, u. selbst durch Bürgerkrieg nicht unter Römern selbst
möglich⦘ ⦗Gläubiger konnte daher nur »tödten« od. »trans Tiberim« als
Sklaven verkaufen, aber nicht ihn sich selbst zum servus machen⦘ Später dagegen werden die zur Zwangsarbeit in den
Bergwerken.
Schließen
ad metalla Verurtheilten zu Strafsklaven.
Schließen servi poenae; sie hatten nicht
status libertatis; unterschieden sich von servi nur
dadurch dass sie servi sine dominio domino. Ferner schon Siehe
hierzu „gen“, bereitgestellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, abgerufen am 12.08.2025.
Schließen gen Ende der Republik Edikt
des Prätors, dass er proclamatio in
libertatem nicht gestatten werde [bei]
über 20 J. alten Freien, die sich
betrügerisch als Sklaven verkaufen liessen, um sich nachher auf ihre
Freiheit zu berufen u. Antheil am Gewinn zu haben. Endlich bestimmte ein Senatusconsultum Claudianum, dass
Freiin Freie, lebend mit Sklave in
contubernio, zur Sklavin des Herrn des Sklaven
wurde. [152–156]|
Gliederung von
Marx.
Schließen g)
Bei Lange Überschrift von Paragraph 39
(S. 156–161).
Schließen Capitis deminutio.
Pater familias ursprünglich alleiniges caput der familia. Aber innerhalb
der familia die Freien (Kinder etc) freie Personen.
Schließen libera capita
(potentialiter) im Gegensatz zu Sklaven. Bei Lange, S. 157: Nur die patres familias
und ihre Söhne werden als capita civium im Census aufgezählt, und
selbst die, welche kein censusfähiges Vermögen haben, werden als
capite censi
mitgezählt.
Schließen Im Staat werden als capita civium nur patres
familias u. ihre Söhne (wegen jus
suffragii u. honorum) als capite censi im Census aufgezählt.
Juristische Wissenschaft erweitert caput – im
allgemeinen Begriff rechtsfähiger Persönlichkeit – anwendbar daher auch auf
Frauen u. Unmündige, nur
nicht auf Sklaven.
Nach
Gaius:
Institutiones, I, 159 (genauer: 159–162).
Schließen
Gaj.
I, 159: Capitis deminutio minima ist Verlust des status familiae; capitis diminutio minor od.
media Verlust des status
civitatis, wodurch der
status familiae mit verloren wird; capitis deminutio maxima Verlust des status
libertatis, wodurch Status eines Bürgers,
Civität.
Schließen status civitatis und familiae verloren wird. {e} Siehe Erl. 00.00.
Schließen
[157]
Vom Standpunkt des alten Familienrechts ist
Wechsel der Familie.
Schließen mutatio familiae stets mit
Bezug auf die Familie, woraus
ausgetreten wird, capitis deminutio;
Austretende verliert alle seine früheren Familienrechte, alle
Agnationsrechte u., wenn er auch aus der Gens austritt, alle
Gentilitätsrechte; er ist – mit Bezug auf seine ursprüngliche Familie, resp. Gens, ein
Verbannter. Die Capitis deminutio minima geschieht in sakralrechtlichen
Formen durch arrogatio u. confarreatio, in privatrechtlichen durch
adoptio, emancipatio,
Übergabe als Eigentum und Übergang der Braut
in die manus des Mannnes.
Schließen mancipio datio u. conventio in manum, mag diese durch coemtio od. usus geschehn.
Austritt aus Familie ohne capitis deminutio wenn filius
familias wird flamen Dialis
oder Mädchen zu
Vestalinnen.
Schließen od. virgines zu Vestales.
Die sacralrechtliche Einheit der familia
symbolisch ausgedrückt durch Gemeinschaft
des Wassers u. Feuers; v. dieser Opfergemeinschaft
der Austretende ausgeschlossen. Capitis
deminutio media: familienrechtliche deminutio auf den als Familie
gedachten Staat übertragen; Ausschluss von Wasser und Feuer (siehe
Erl. oben zu „
»aqua et
igni«“.); förmliche Verbannung.
Schließen interdictio aqua et igni v.
Seiten des Staats sakralrechtlicher Ausdruck f.
die Ausschliessung aus Opfergemeinschaft des
Staats. [158, 159]
Neben dieser
sakralrechtlichen Form der
capitis deminutio media trat rein staatliche, gibt
sich der Form nach nur zu erkennen in der Wechsel des Landes.
Schließen soli mutatio. Aus freien
Stücken: Aufgabe des Bürgerrechts.
Schließen rejectio civitatis, wenn
einer in das
Bürgerrecht eines andern Staats eintritt: so wenig
wie Mitglied zweier Familien, kann einer Bürger zweier
Staaten sein; z. B. ein in Rom freigelassner Sklav kehrt in Heimath
zurück um dort durch die Sklaverei suspendirtes
Bürgerrecht wieder anzutreten. (Der,
röm. civis, der Landesanweisung Landanweisung wegen, nimmt Theil an einer latinischen Kolonie;
wird dadurch Latinus.)
Staat nöthigt Jemand indirect die röm.
Staatsgemeinschaft aufzugeben, heisst: Exil.
Schließen exilium; er ist Exilant.
Schließen exul; er nicht rejicit civitatem, wie im ersten Fall, sondern er gibt nicht sein Bürgerrecht auf, wie im
ersten Fall, sondern wechselt oder tauscht das Land.
Schließen solum vertit od. mutat
⦗Exil Zuflucht gegen den Eintritt der aqua et igni
interdictio⦘. Der
exul hörte nicht sofort auf Mitglied des
röm. Staats zu sein, dies wenn nachträglich die interdictio aqua et
igni gegen ihn ausgesprochen; od. wenn er Bürgerrecht eines andern
Staats annahm. ⦗galt Seitens der mit Rom verbündeten Städte als
Zeichen ihrer anerkannten staatlichen Selbstständigkeit,
wenn sie jus exilii hatten, das Recht einen
exul in ihr Bürgerrecht aufzunehmen⦘ [159, 160]
In Kaiserzeit neben diesen Formen der
capitis deminutio media: Strafe der: Deportation auf eine Insel.
Schließen »deportatio in insulam«;
die
Verbannung.
Schließen relegatio dagegen
bringt nicht Aenderung im status des Relegirten hervor.
Bei Lange, S. 160: Außerdem gibt es eine so
zu sagen kriegsrechtliche deminutio capitis media […]
Schließen Kriegsrechtliche deminutio capitis
media: wenn ganzen rebellirten Städten nach Wiederunterunterwerfg Wiederunterwerfung die civitas genommen; ihre Bewohner
degradirt zu peregrini dediticii. Dagegen Verlust des jus suffragii u. honorum,
herbeigeführt durch Verlust bürgerlicher Rechte und
gesellschaftlicher Achtung.
Schließen infamia u. ignominia – wobei der so
Beraubte civis bleibt, wenn auch civis sine suffragio – ist nicht capitis deminutio, sondern Minderung der Würde oder
Wertschätzung.
Schließen minutio dignitatis od.
existimationis.
Marcus
Tullius Cicero: Pro Q. Roscio comoedo,
VI.
Schließen (Cic. pro Rosc.)
[160]
Capitis diminutio maxima, ist Anwendung der
familienrechtlichen (minima) u. staatsrechtlichen (media) diminutio auf Fälle, wo römischer civis jure
gentium Sklav im Ausland wird. z. B. er wird
kriegsgefangen; ist dadurch Bei Lange, S. 161: Zwar ist dessen servitus
keine vom römischen Civilrecht anerkannte, aber er wird faktisch als
todt betrachtet.
Schließen nicht rechtlich, aber faktisch todt; sein Vater verliert patria
potestas über ihn, er verliert patria potestas, wenn er sie hatte, über
seine Kinder u.s.f. Wird er daher frei u. kehrt in Heimath zurück,
so Bei Lange, S. 161: eine besondere
Wiedereinsetzung in seinen vorigen Stand nöthig, die ihm durch das
jus postliminii gewährt wird.
Schließen besondre Wiedereinsetzung in seinen vorigen status nöthig
durch jus postliminii.
Sie tritt ferner ein: wenn civis wegen Verletzung
des Gesandtenrechts (jus legatorum) od. wegen vom Volk
nicht genehmigten genehmigter
sponsio mit dem Feind,
wodurch er sich diesem persönlich verantwortlich
gemacht hatte, vom Vorsteher der Fetialen.
Schließen pater patratus des Fetialencollegiums dem
Feind ausgeliefert wird; ⦗Nahmen ihn die Feinde nicht an,
so er jure postliminii in seine früheren Rechte
eingesetzt⦘ wenn Bürger sich der Dienstpflicht od.
dem Census entzieht, wo Staat ihn trans Tiberim
verkauft u. seine bona einzieht od. wenn Gläubiger seinen Schuldner trans
Tiberim verkauft ⦗in beiden Fällen kein jus postliminii⦘; in Kaiserzeit, wo
Freier innerhalb des röm. Staats zum
Sklaven wird u. wenn libertinus wegen
bewiesnen Undanks wieder als servus verkauft wird. [160, 161]
Nummerierung von Marx. Bei Lange „Zweiten
Abschnitt“ (des Kapitels „Erste Periode. Der patricische Staat.“)
Schließen III)
Gentilrecht.
Nummerierung von Marx.
Schließen 1)
Bei Lange Überschrift von Paragraph 40
(S. 162–173).
Schließen Erweiterung der Familie zu agnatio u. gens.
Fortpflanzung der Familie im nationalen Sinn nur durch Mannsstamm möglich. Stirbt pater familias, so werden seine |129 Söhne patres familias; aber sie standen unter einer u. derselben patria potestas; dieser Zusammenhang bildet unter ihnen eine Einheit; sacral – eine Opfergemeinschaft; die gentes – als Opfergemeinschaften – erweiterte Familien. [162, 163]
Allem Anschein nach Erbengemeinschaft.
Schließen
Communio hereditatis (für die res
familiaris) unter den Söhnen des
patris familias der
faktische Ausgangspunkt; jene selbst noch zur
Zeit der 12 Tafelgesetzgebung häufig. ⦗da mit
Bezug hierauf Korr. nach der Quelle.
Schließen besondre Erbschaftsklage Erbschaftstheilungsklage: actio
familiae herciscundae.
Paul.
sent. 1, 18. Dig. 10, 2. Gaj. 2, 219. Cic.
de or. 1, 56 etc:
sie nöthig nur, wenn Einer der
Erben Theilung verlangte⦘ Nichttheilung des
Grundeigenthums unter den Erben an Anfangspunkt
der Entwicklung. Darauf deutet auch
die
Bezeichnung einer Hufe v. 2 jugera als als heredium ⦗im ältesten Verfahren bei der
Landesanweisung Landanweisung an Colonisten meist je zwei
Morgen.
Schließen bina jugera u. Complex von 200 jugera hiess in Folge der Praxis bei
Anlegung v. Colonien Centuria; aber die
Colonien Abbilder Roms, ihr Vorbild in den röm. Einrichtungen⦘;
diese 2 jugera »heredium« das dem Erben folgt. Vgl. Marcus
Terentius Varro: Res rusticae, I, 10. Dort: quae heredem
sequerentur.
Schließen »quod heredem sequeretur«, also Sondereigenthum des filius familias,
das er nach Tod des Vaters zu ausschliesslichem Eigenthum
erhielt; der übrigbleibende Theil des
Grundeigenthums, Wald, Weide od. auch
gemeinschaftlich zu bestellender Acker, blieb im
gemeinschaftlichen Eigenthum aller Erben. ⦗ein
jugerum = 1 Magdeburger Morgen; 2 jugera
genügten f. nöthigsten Bedürfnisse einer Familie: ( so bebauten die Clienten 2 jugera), nicht zur
Versorgung der Kinder u. nicht
entsprechend [unseren Vorstellungen von]
den ältesten Familien der Ramnes, die den röm.
Staat bildeten, als grosser Grundeigenthümer, nach denen ganze Gauen Gaue benannt wurden⦘ [163, 164]
Die Erweiterung der Familie – Familieneinheit
der Söhne eines pater familias – setzt sich in den
Söhnen der Söhne u. allen folgenden Generationen fort;
bleibt Opfergemeinschaft
; ,
gemeinsame Wahrnehmung der Interessen
des Geschlechts
Nach der Überlieferung hatte Marcus
Manlius 387 v. Chr. das Kapitol vor der Eroberung durch die
Gallier gerettet. Als er zwei Jahre später des Strebens nach der
Königswürde angeklagt und 384 v. Chr. hingerichtet wurde, fasste
die gens Manlia den Beschluss, dass keiner der ihren künftig den
Namen Marcus erhalten solle. (Titus Livius:
Ab urbe condita, VI,
20.)
Schließen (gentis Manliae decretum
(
Liv.
6. 20) u. in den primitiven wie
in den ältesten Zeiten des röm. Staats das gemeinschaftliche Eigenthum
der erweiterten Familie. Die Familie
wird allmählig zur gens Zusatz von Marx.
Schließen ⦗in fact die ganze Darstellung
falsch, so weit ursprünglich gens prius
ist⦘
gens u. ihr gemeinschaftl. Grundeigenthum zum ager gentilicius. Dieser kann durch
Kauf u. Eroberung neuen Grundeigenthums erweitert od.
bestimmt werden, dass solches neue
Grundeigenthum nicht in das Eigenthum
der einzelnen Familien kommen soll. [164,
165]
Ferner wird Familie [der Inbegriff]
mehrerer Personen genannt, die blutmäßig von demselben Urvater
abstammen, wie wir etwa die Familie der Iulier gleichsam aus
einer Art Quelle der Erinnerung ableiten. Marx zitiert nach
Lange, S. 165.
Schließen (»Item appellatur familia plurium
personarum, quae
ab ejusdem ultimi genitoris sanguine
proficiscuntur, sicuti dicimus familiam Juliam quasi a
fonte quodam memoriae«. Dig. 50, 16, 195, 4)
Paulus Diaconus: Excerpta. In: Sextus
Pompeius Festus: De verborum significatione […] S.
94. Geschlechtsgenosse wird […] einer genannt, der aus demselben
Geschlecht stammt […] Marx zitiert nach Lange, S.
165.
Schließen »Gentilis dicitur et ex eodem genere ortus«. (Paulus
Diaconus) Von den
agnationes steht fest, dass sie durch
den
Mannesstamm erweiterte Familien. Agnaten sind Verwandte väterlicherseits in
männlicher Linie.
Schließen »Agnati sunt a patre cognati, per
virilem sexum descendentes«
(Ulp. 11, 4)
die durch Personen männlichen Geschlechts
verwandtschaftlich Verbundenen, gleichsam Kognaten von Vaters
Seite (Übers. Friedrich Wilhelm Konrad Beckhaus).
Schließen »per virilis sexus personas cognatione juncti, quasi a patre
cognati«.
(
Gaj. 1, 156)
Marcus
Terentius Varro: De lingua latina, VIII, 4.
Blutsverwandtschaften von väterlicher Seite und
Geschlechtsverwandtschaften.
Schließen »agnationes ac gentilitates« bei Varro; gentes patriciae; gentiles als
patricii bezeichnet (patricius, Adjektiv,
bezeichnet nur die
Verwandtschaft
väterlicherseits.
Schließen
cognatio a patre).
[165] Wie Ausdruck familia von gens gebraucht, so von agnatio.
Marx verweist auf die Stelle auf S. 166
in dem Buch von Lange, die er in seinem Exemplar am Rande mit
einem Kreuz (×) versehen hat und die er gleich danach in eckigen
Klammern anführt.
Schließen (see p. 166) (×) ⦗»Communi jure familiam dicimus omnium agnatorum; nam
etsi patre familias mortuo singuli singulas familias habent, tamen omnes, qui sub unius potestate fuerunt, recte
ejusdem familiae
Fehler der Quelle.
Schließen
apellabantur appellabuntur, qui ex
eadem domo et gente proditi sunt« ( Familia mit
gemeinsamem Rechte nennen wir [den Inbegriff] aller Agnaten;
denn wenn auch nach dem Tode des [gemeinschaftlichen] Hausvaters
jeder Einzelne eine besondere Familie bildet, so werden doch
Alle, welche unter der Gewalt eines Einzigen gewesen sind,
richtig [Glieder] derselben Familie genannt werden, weil sie aus
demselben Haus und Stamm hervorgegangen sind. (Übers. Robert
Schneider.) Marx zitiert nach Lange, S. 166.
Schließen
Dig. 50, 16, 195, 2)⦘
Ferner dasselbige: Erb- u. Vormundschaftsrecht der
Agnaten u. Gentilen, nur der Reihenfolge nach
verschieden, worin ihre eventuellen Rechte verwirklicht
werden.
Gentilität erscheint als etwas dem Patricischen Stand Eigenthümliches, agnatio selbe privatrechtliche Wirkung bei Plebejern wie Patriciern. [166]
Um den Unterschied zwischen gentiles u.
agnati in der erbrechtlichen u. vormundschaftlichen
etc Reihenfolge zu erklären: gentiles sollen
sein agnati, ausser Stand den Nachweis des
Grades der agnatio zu führen; die Rechte – zu Erb- od.
Vormundschaft [–] der gens über
einen gentilis werden erst wach, wenn er keine agnati hat; agnati sind
gentiles u. gentiles agnati; Unterschied nur der näherer od.
entfernterer Verwandtschaft. Praktisch tritt daher später hervor als
Merkmal die Gleichheit des nomen gentilicium .
Bei
Lange, S. 167: So giebt endlich Cicero eine für die Praxis
völlig erschöpfende Definition des Begriffes gentiles (Top. 6,
29): Gentiles sunt, qui inter se eodem nomine sunt. Non est
satis. Qui ab ingenuis oriundi sunt. Non id quidem satis est.
Quorum majorum nemo servitutem servivit. Abest etiam nunc. Qui
capite non sunt deminuti. Hoc fortasse satis est. Marcus
Tullius Cicero: Topica, 6, 29. „Stammverwandte sind
solche, die den gleichen Familiennamen tragen.“ – Das reicht
nicht, also: „die von Freien abstammen.“ – Auch das ist noch
nicht genug: „unter deren Vorfahren niemand Sklave war.“ – Auch
jetzt ist der Punkt noch nicht getroffen; dazu: „die in ihrem
Bürgerrecht nicht geschmälert sind.“ (Übers. Hans Günter Zekl.)
Marx hat diese Stelle in seinem Exemplar des Buchs von Lange
angestrichen.
Schließen (Vgl. p. 167 auch Cicero’s Definition der
Gentiles)
Innerhalb einer gens konnten daher auch Verwandte u. Nichtverwandte
unterschieden werden. (Cic.
de rep. 2, 31); u. die
Mitglieder der
stirpes,
worin manche ausgebreitete Geschlechter sich verzweigt hatten, konnten
unter sich ein näheres Erbrecht vor dem der
Gentilen zu haben behaupten. Die
stirpes, ohne Grad der agnatio
nachweisen zu können, konnten sich auf gemeinschaftlichen Cognomen als Beweis näheren Grads der agnatio berufen. [167,
168]
Plebejer mussten von Ausgangspunkt der Familie so gut wie Patricier zu Begriff der agnatio u. deren privatrechtlichen Befugnissen gelangen; aber dies begann erst im fertigen röm. Staat, aber die gentes hatten sich lange vor diesem entwickelt u. den stärksten Halt in der sakralen Opfergemeinschaft gewonnen; die gentes der Ramnes u. Tities constituirten den röm. Staat, betrachten ihre gentes als dessen Inhaber. Hence gentes patriciae wurde staatsrechtlicher Begriff. Eingeschlossen nur die |130 Geschlechter, die sie zuliessen, wie die Luceres (die gentes Albanae, die Tullius Tullus Hostilius durch die bestehenden Geschlechter cooptiren liess); dann im Lauf der Entwicklung grosse Anzahl reicher etc plebej. Familien, id est die v. Tarquinius Priscus zugefügten minores gentes; endlich, kurz nach Vertreibung der Könige hinsichtlich der sabinischen gens des Atta Clausus. (Gens Claudia) [168, 169]
Erweiterung der plebej. Familie konnte
daher nicht zu gens patricia im
staatsrechtlichen Sinn führen; daher der
plebs die gentes überhaupt
abgesprochen. ⦗Dennoch bei Plebejern Agnatenkreis bis zu Punkt wo Grad der
Verwandtschaft nicht nachweisbar; daher nomen gentilicium u. daneben f. die
Näher näher Verwandten unterscheidende cognomen⦘ ⦗Faktisch gens auch bei Plebejern; aber ohne staatsrechtliche
Bedeutung.⦘ Gens bildet Opfergemeinschaft
wie die Familie (see 169). (sacra
gentilicia) (im Gegensatz zu sacris
publicis) Lange, S. 169, verweist auf Sextus
Pompeius Festus: De verborum significatione […] S.
245.
Schließen (Festus setzt sie als sacra privata in eine Reihe mit
sacris pro familiis) Wie jede patricische
gens für sich eine Opfergemeinschaft bildet, so sämmtliche in ihrer Vereinigung zum Staat eine
Opfergemeinschaft, wovon alle die nicht Mitglieder
der gentes, ausgeschlossen. Sacralrechtliche
Bedeutung der s. g. patriciae gentes. (Ausbildung davon
fällt in die patriarchalische Zeit) Plebejer
treten daher in Gegensatz gegen das
»patricische« Sakralrecht.
[169, 170]
Bei Lange, S. 170: Wir haben die
Ansicht, daß die römischen gentes patriciae nichts sind als dem
Mannesstamme nach erweiterte Familien, ausführlich begründen zu
müssen geglaubt, weil ihr zwei Ansichten entgegenstehen, die,
durch den Namen gewichtiger Autoritäten gestützt, eine gewisse
Herrschaft behaupten. Unserer Ansicht steht, insofern wir die
Erweiterung der Familien zu den gentes patriciae in die
vorrömische, patriarchalische Zeit verlegten, die Ansicht
Rubinos entgegen, welcher die gentes patriciae ableitet von den
Senatoren, die den romulischen Senat bildeten und bekanntlich
patres hießen. Lange verweist hierzu in Fn. * auf: Rubino, von dem Senate und dem
Patriciate. Untersuchungen S. 144. (Gemeint ist: J[oseph]
Rubino: Untersuchungen über römische Verfassung und
Geschichte. Th. 1. Ueber den Entwickelungsgang der römischen
Verfassung bis zum Höhepunkte der Republik. Bd. 1. Cassel
1839. Erstes Buch. Dritter Abschnitt. Von dem Senate
und dem Patriciate. S. 144–232.)
Schließen Rubino’s Ansicht (Rubino: v. d. Senate u. d. Patriciate.
Untersuchungen) (p. 170–71) Bei Lange, S. 171: Unserer Ansicht steht
ferner die Ansicht Niebuhrs entgegen, welcher den gentes den
verwandtschaftlichen Charakter abspricht und in ihnen positive
Nachbildungen von Verwandtschaftskreisen zum Behufe der
staatlichen und militärischen Organisation erblickt. Lange
verweist hierzu in Fn. * auf: Röm. Gesch. 1, S. 321. (Gemeint
ist: B[arthold] G[eorg] Niebuhr: Römische Geschichte. Th. 1. 4.
Aufl. Berlin 1833. S. 321–354.)
Schließen Niebuhr’s Ansicht (Röm.
Gesch.)
(p. 171–72) Nachträgliche Einfügung von Marx. Titus Livius:
Ab urbe condita, V, 52. Oder haltet ihr es für
richtig, daß die Familienkulte nicht einmal im Krieg
unterbrochen, die Staatskulte aber und die Götter von Rom sogar
im Frieden aufgegeben werden? (Übers. Hans Jürgen Hillen.)
Lange, S. 169, verweist zwar im Zusammenhang mit der
Gegenüberstellung von sacra gentilicia und sacra publica auf die
Stelle bei Livius, „(5, 52)“, zitiert sie aber weder dort noch
sonstwo in dem Band.
(sieh Smith): Möglicherweise bezieht sich Marx hier auf den
Artikel „Sacra“ von Leonhard
Schmitz in dem von William Smith herausgegebenen „Dictionary
of Greek and Roman antiquities“ (2. ed. S. 998), nach
dem alle sacra „were divided into two great classes, the public
and private sacra,“ zu denen auch die sacra gentilicia gehörten.
Allerdings wird die o.a. Stelle bei Livius dort nicht
erwähnt.
Schließen ⦗Es findet sich bei Livius 5, 52 (sieh Smith): »an gentilicia sacra ne
in bello quidem intermitti, publica sacra et
Romanos deos etiam in pace deseri
placet?«⦘
⦗patres hiess ursprünglich der ganze den Plebejern gegenüberstehende Stand; wurde in der späteren Zeit der Republik nur noch für Senatoren üblich⦘ [170, 171]
⦗Die Griechen lockerten früh die Verhältnisse der gens u. familia; gebrauchen keine nomina gentilicia⦘ [172]
⦗ Siehe Sextus
Pompeius Festus: De verborum significatione […] S.
245.
sacra pro curiis: Kulte für die Curien.
sacra pro familiis u. pro gentibus: Kulte für die Familien und für die
gentes.
Schließen Da curiae politische
Eintheilung der gens, so die
sacra pro curiis publica, wie sie
Festus nennt im
Gegensatz zu den
sacra pro familiis u. pro gentibus, die er als privata bezeichnet⦘
Vor staatlicher Entwicklung das
Gaius:
Institutiones, III, 17. das gentilizische Recht.
Schließen jus gentilicium (Gaj. 3, 17) od. Lange, S. 173, verweist auf Marcus
Tullius Cicero: De oratore, I, 39. das
Gentilitätsrecht.
Schließen jus gentilitatis (Cic. I, 39) od.
Titus
Livius: Ab urbe condita, IV, 1. das Recht der
gentes.
Schließen jura gentium (Liv. 4, 1. nicht zu verwechseln mit jus gentium im Gegensatz zu jus civile). Gajus sagt davon: (3, 17): Lange, S. 173, verweist auf Gaius:
Institutiones, III, 17. das ganze Gentilitätsrecht
sei gewohnheitsrechtlich abgekommen (Übers. Friedrich Wilhelm
Konrad Beckhaus).
Schließen »totum gentilicium jus in desuetudinem
abiisse«. Dieser Rechte 2: 1) Das
den Plebejern u. Patriciern gemeinschaftliche jus agnatorum u. das damit identische
privatrechtliche jus gentilium der
Patricier u. 2) das
Patronat der gentes über die
clientes. [173]
2) Hier beginnt bei Lange, S. 173, der
Paragraph „41. Das Recht der Agnaten und
Gentilen“ (S. 173–182).
Schließen Das Recht der Agnaten u. Gentiles.
Recht der Agnaten (wie ihr Erbrecht z. B.) immer nur eventuell, wenn Voraussetzung der manus und patria potestas fehlt. Eventuelles Erbrecht bezieht sich auf die res familiares, eventuelles Vormundschaftsrecht auf die Personen der Familie und ihre res familiaris.
Vormundschaft vom Standpunkt
der Agnaten ein Recht, weil sie ihr eventuelles Erbrecht schützt. Daher
derselbe proximus
agnatus, der in Ermanglung von sui
heredes Erbe v. Jemand würde, dessen tutor wenn letztrer eines solchen
wegen rechtlicher Handlungsunfähigkeit bedarf. Recht
des Agnaten über Mündel
nicht manus u. patria potestas, sondern ein Analogon derselben: tutela
(v. tueor
Zusatz on Marx.
Schließen look, besichtigen,
beaufsichtigen, schützen) od. cura (Fürsorge,
Pflege). Aber auch Wort manus im weiteren Sinn
gebraucht; bei
Titus
Maccius Plautus: Truculentus, IV, 4, 6.
Schließen Plaut. (Truc.)
Vormund genannt manstutor, i.e. der mit der Hand schützt.
Schließen qui manu tuetur,
neben dem allgem. üblichen tutor.
Die Vormundschaft der Agnaten ist tutela der Wittwe u. unverheiratheten
Töchter des verstorbenen pater familias
(Vormundschaft über die Frauen).
Schließen des defuncti patris familias (tutela mulierum) u. dessen
unmündiger Söhne (
Vormundschaft
über die noch nicht erwachsenen Söhne.
Schließen tutela impuberum); sie ist
cura mit Bezug auf patres
familias die als Geisteskranke oder
Verschwender.
Schließen furiosi od. prodigi ihr Familiengut nicht
selbst verwalten können. [173, 174]
Sieh die
Tutel mit Bezug auf Wittwen u. puberes (i.e. 12tes
Jahr vollendet habende) Töchter des defuncti. (174, 175)
Hiessen: tutores legitimi p. 175. Bis zum vollendeten 7t Jahr männliche u. weibliche Kinder
infantes, völlig handlungsunfähig; tutor
führt ihre Angelegenheiten als ob es seine eignen
wären. Mädchen v. 7t–12t J. impuberes, Knaben vom 7t–14t. Jene bleiben auch nach Pubertät in Agnatentutel, bis sie
durch Verheirathung in die manus eines Mannes
kommen; diese nur bis zur Pubertät in Tutel, weil sie als puberes wehrhaft gemacht werden, wofür Symbol Anlegung der
von erwachsenen Männern getragene
Toga.
Schließen toga virilis; daher einer, bei dem der Bart zu wachsen
beginnt; mannbar.
Schließen vesticeps = pubes, einer, der die praetexta trug, ein
purpurgesäumtes Kleidungsstück, das für impuberes üblich
war.
Schließen praetextatus = impubes. ⦗Der
tutor legitimus, d. h. der nächste
Agnat etc hat gegenüber den Wittwen u. unverheiratheten
Töchtern (den puberes filiae), obgleich diese nach Tod
des Vaters sui juris werden u. die
Verwaltung ihres Vermögens haben – so fern
Tutel, Bei Lange, S. 175: daß der tutor auctor
wurde […]
auctor: Gewährsmann,
Bürge.
Schließen dass er ihr tutor auctor
wird, seine Zustimmung erteilte, durch die
das Geschäft des Mündels rechtskräftig wurde.
Schließen auctoritatem interposuit, i.e.
durch seine Gutheissung ihre Unfähigkeit (propter sexus infirmitatem et forensium rerum
ignorantiam wegen der Schwäche des Geschlechts und
der Unwissenheit in gerichtlichen Dingen.
Schließen (Ulp. 11, 1)
od.
Marcus
Tullius Cicero: Pro L. Murena, 27 (12). wegen der
Unsicherheit ihres Urteils (Übers. Manfred Fuhrmann). Marx
zitiert nach Lange, S. 174/175.
Schließen propter infirmitatem consilii (Cic.
pro Murena 12)) zur Vornahme
der Rechtsgeschäfte juris civilis [rechtlich
ergänzte]. (proximus agnatus
der Frau – ihr Sohn,
eventuell der
Mannesbruder; für die Tochter Zusatz von Marx.
Schließen in first instance – ihr
Bruder) Die
impuberes heissen pupilli gegenüber dem tutor legitimus; er ergänzt
nicht nur ihre Unfähigkeit zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte u.
solcher Geschäfte überhaupt, die eine Verminderung ihrer res familiaris
herbeiführen würden, durch seine auctoritas (wie bei Frauen u. puberes
|131 filiae), sondern hat zugleich das Recht der
bonorum administratio.⦘
[174–176]
Neben Auffassung, dass tutela ein Recht des tutor
(der Agnaten u. Gentilen) früh die, dass es ein Interesse des Unmündigen. Beides in
der tutela als » die Macht und Gewalt über einen freien
Menschen, die vom Zivilrecht gegeben und gewährt wird, um den zu
schützen, der sich wegen seines Alters nicht selbst verteidigen
kann. (Übers. Rolf Knütel u. a.)
Schließen vis ac potestas
in capite libero ad tuendum eum, qui propter aetatem suam sponte
se defendere nequit, jure civili data ac permissa«. (Dig. 26, 1, 1.) Schon in ältester Zeit Verklagung des verdächtigen
Vormunds.
Schließen accusatio
suspecti tutoris möglich gemacht u. der mündig
gewordne Pupil hatte gegen seinen Vormund Klage des Mündels gegen den Vormund
wegen nicht ordnungsgemäß ausgeübter
Vormundschaft.
Schließen actio tutelae; im Fall der Verurtheilung
Minderung des rechtlichen Status einer
Person, verbunden mit einem Verlust gesellschaftlicher
Achtung.
Schließen infamia
des tutor dann.
furiosus, wer Verstand verloren, damit keinen
rechtskräftigen Willen hat; er geräth in
Vormundschaft der Agnaten u. Gentilen; sie für
sich od. die Kinder des furiosi interessirt, dass er
nicht die res familiaris vergeude. Leges XII tabularum, V, Fr. 7. [V, 7b.]
Das Gesetz ist: Wenn jemand tobsüchtig ist, soll den Agnaten und
Gentilen die Verfügungsgewalt über ihn und sein Vermögen
zufallen. (Übers. Dieter Flach.
Schließen »Lex est (der 12 Tafeln): si furiosus escit, agnatum
gentiliumque in eo pecuniaque ejus potestas esto.« (Cic.
Ulpian.
Varro de re rust. 1, 2) Diese
potestas – cura, der sie ausübende
agnat curator; er hat nicht die
Zustimmungserteilung durch den Vormund,
die dem Geschäft des Mündels Rechtskraft
gibt.
Schließen interpositio auctoritatis (wie tutor), weil furiosus
überhaupt handlungsunfähig; er hat Sorge für das
Vermögen.
Schließen cura
bonorum.
Prodigus wird dem furioso
gleichgeachtet. Obrigkeit untersagt ihnen (interdicit auf Antrag der dabei interessirten
Agnaten) die Verwaltung ihres Vermögens mit den Worten: Da du mit
deiner Liederlichkeit das von Vater und Großvater ererbte
Vermögen verschleuderst und deine Kinder ins Elend bringst,
schließe ich dich von der Verfügung darüber und dem Handel aus.
tua tibi: Fehler der Quelle (Lange).
Schließen »Quando tua tibi bona paterna avitaque nequitia tua
disperdis liberosque tuos ad egestatem perducis, ob eam rem tibi ea re commercioque
interdico.«
(Paul.
sent. 3, 4a, 7) [176]
Wie Intestatsrecht, so Vormundschaftsrecht
der Agnaten verdrängt durch Interesse des Individuums, das sich v.
Familienfesseln zu emancipiren sucht, ( Marx’ Formulierung. Bei Lange, S. 177:
insbesondere rücksichtlich der Frauen
Schließen quoad
feminas see
Titus
Livius: Ab urbe condita, XXXIV, 2.
Schließen Liv. 34, 2) u.
Staat, der das Schutzrecht
der Unmündigen claims for itself.
Verlassen des
Intestaterbrechts durch Einführung
der Testamentar. Verfügungen machte zugleich Vermeiden der
Agnatentutel möglich. 12 Tafeln, im selben Satz
wo testamentar. Verfügungsrecht ausgesprochen: Leges XII tabularum, V, Fr. 3. [III,
3i.] Lange, S. 177, verweist auf Domitius
Ulpianus: Fragmenta, XI, 14/15, und Gaius:
Institutiones, I, 144/145. Marx zitiert nach
Lange.
Schließen »Uti
legassit super pecunia tutelave suae
rei, ita jus esto«, womit nur schon
bestehende Rechtsgewohnheit sanctionirt wurde. (
Titus
Livius: Ab urbe condita, I, 34.
Schließen Liv. 1, 34) In
Testament eingesetzter tutor, im Gegensatz zum tut. legitimus, heisst
(von dare – geben) der testamentarisch
eingesetzte, „gegebene“ Vormund.
Schließen dativus. (nach Formel: Ich gebe Titius als
Vormund.
Schließen Titium tutorem do) Schlug er aus od. abdicirte er später, so
trat sofort tutor legitimus ein. Um letzteren
»Missstand« zu meiden, kam hinsichtlich der Ehefrau
die Sitte auf ihr einen ein von einer Frau, der im Testament
die Wahl ihres Vormunds überlassen war, „gewählter“
Vormund.
Schließen tutor optivus (
Gaius:
Institutiones, I, 150.
Schließen Gaj.1. 150) zu geben (schon
a. 566 u. c.
Titus
Livius: Ab urbe condita, XXXIX, 19.
Schließen Liv. 39, 19), so
dass ihr nämlich im Testament freigestellt die
Wahl eines Vormundes für beschränkte Anzahl v.
Malen (optio angusta) od. so oft sie wollte (optio plena).
Nach diesem Vorgang Agnatentutel für unverheirathete Frauenzimmer umgangen so:
Frau ging mit einem Mann coemtio ein
⦗durch diese hörte bei Heirath die Agnatentutel auf, weil
die manus des Ehemanns entstand⦘, nicht matrimonii causa sondern unter
Bedingung der remancipation an
einen Dritten (fiduciae causa). So zunächst Agnatentutel ausgelöscht durch
die
manus des der, der eine Frau durch coemtio
ehelicht.
Schließen
coemtionator; aus dieser
manus gelangte Frau in das
mancipium des Käufers; daraus entlassen
durch manumissio u. der
manumissor, mit dem im voraus diese manumissio
ausbedungen, ward nun treuhänderischer Vormund.
Schließen tutor
fiduciarius
der Frau. (
Domitius
Ulpianus: Fragmenta, XI, 5.
Schließen Ulpian. 11, 5) Dies
Verfahren setzt voraus, dass die Agnaten keinen Werth mehr auf
Tutelrecht legten, denn bei Eingehung der coemtio brauchte Frau
die
auctoritas ihres tutor. In Rücksicht auf tutores optivi u. fiduciarii sagt Cicero
pro Mur. 12: Frauen seien nicht mehr in potestas
des tutor, sondern tutoren in der potestas
der Frauen. [176–178]
Eingreifen des Staats.
Lex Atilia vor 566 u. c.: wenn Frauen u. Kindern
tutor testamentarius od. legitimus fehlt, solle Bei Lange, S. 178: der praetor
urbanus
Schließen praetor einen tutor bestellen, dem zu diesem Behuf
beigeordnet: die Mehrheit der
Volkstribunen.
Schließen »major pars tribunorum plebis« als »consilium«; solcher tutor hiess:
»tutor Atilianus«; diese obrigkeitliche
Bestellung des tutor später auf praesides
provinciae ausgedehnt durch lex Julia et Titia (Gaj. 1,
185); auf die
Consuln durch kaiserliche Verfügung
(Suet.
Claud. 23); besondrer Prätor für
Vormundschaftssachen.
Schließen
praetor tutelaris eingesetzt durch Marcus
Aurelius; auch die
Municipalmagistrate hatten dies Recht in
beschränktem Mass. Zeigt dies dass Familie zerrüttet,
[es] daher oft an zur Tutel berechtigten Agnaten
fehlte, u. diese selbst keinen Werth mehr auf das alte Recht
legten.
In späterer Zeit die
cura furiosi u. prodigi stets v. Obrigkeit
angeordnet. Durch die
lex Plaetoria ⦗schon zu Plautus Zeiten⦘ Möglichkeit einer cura für die
minores XXV annis ; sollte sie schützen gegen
Uebervortheilung, gab ihnen – unter gewissen Voraussetzungen –
Recht einen curator v. der Obrigkeit zu erbitten. Marcus
Aurelius verordnet alle minores sollten schlechthin
curatores erhalten können u. knüpfte die Gültigkeit gewisser
Rechtsgeschäfte an die Mitwirkung
der curatoren. Diese wurden dadurch so allgemein,
dass zu Constantins Zeit es unter Umständen
wünschenswerth wurde v. der
cura befreit zu sein u. Volljährigkeitserklärung.
Schließen veniam
aetatis
zu erlangen. [178, 179]
Agnatentutel nach u. nach gesetzlich aufgehoben.
In lex Julia u. Papia
Poppaea befreite Augustus die Frauen, die 3 Kinder
hatten, v. Agnatentutel u. der Tutel
überhaupt (Gaj. 1, 145, 194); Claudius hob
die Agnatentutel für alle freien
Frauen auf. ( Lange, S. 179, verweist auf Gaius:
Institutiones, I, 157 und 171, sowie auf Domitius
Ulpianus: Fragmenta, XI, 8.
Schließen Gaj.) Diocletian
hob die Agnatentutel über impuberes
gesetzlich auf, so dass nur noch gesetzlich bestehend
die
neueren Arten der Tutel für Frauen ohne
das
jus
liberorum, u. für
impuberes, sowie die cura f. minores XXV annis. Da die neuere Tutel f. Frauen aber
nur Scheintutel war, ging sie
unter nach Zeit des Diocletian u. Frauen konnten nun selbst Vormünderinnen werden. Viel
früher als die Rechte der Agnaten
erloschen die der Gentilen; letzte Erwähnungen des gentilic. Erbrechts bei
Marcus
Tullius Cicero: De oratore, I, 39.
Schließen
Cic.
de or. 1, 39. u.
aus Caesar’s
Zeit
(
Gaius
Suetonius Tranquillus: De vita XII Caesarum. Iulius,
1.
Schließen Sueton. Jul. 1). Im Gegensatz gegen das Absterben
des Agnatenrechts allmählig wachsende
rechtliche Bedeutung der
naturalis
cognatio u. der
affinitas.
[179, 180]
(Weiteres darüber p. 180–82)|
132⦗Entwicklung der cognatio naturalis;
umfasst die von väterlicher u. mütterlicher Seite; Anfangs, soweit nicht cognati a patre (agnati) nur
Pietätsverhältniss); ging bis zum 6ten Grad; das Recht, einander zu
küssen.
Schließen
jus osculi (Begrüssung
durch Kuss); bis zu diesem Grad die
Ehe unter Cognati verboten; durften nicht als Kläger gegen einander auftreten; durften gerichtliches Zeugniss gegen einander
verweigern; hatten den Tod v. einander zu betrauern.
Rechtliche Bedeutung
der cognatio im Keim anerkannt;
dadurch dass pater familias jus vitae necisque
nicht über seine Frau ausüben konnte ohne consilium der
Cognati. Später erhalten cognati eventuelles Erbrecht,
während das der agnati zurücktritt.
Eigentliches Vormundschaftsrecht erhalten
die cognati erst in der spätern Zeit, wo Mutter
Vormünderin ihrer Kinder werden konnte. Cognatio bis zum 6t Grad in späterer Zeit der Republik
u. Anfang des Kaiserthums dadurch gesetzlich anerkannt, dass
die
Beschränkungen des Rechts Schenkungen (Lex
Cincia 550 u. c.) Erbschaften u. Legate anzunehmen, für
die Cognaten nicht galten. Justinian. Recht giebt
das nationalröm. Recht der agnatio ganz auf;
erkennt cognatio völligst an; hebt auch die 6 Grade auf; macht
also cognatio eben so unbeschränkt als Korr. nach der Quelle.
Schließen
cognatio agnatio ursprünglich war. Mit der Entwicklung des
Rechts der cognatio entwickelt sich das der
affines, Verschwägerten. [180, 181]⦘
⦗Uebersicht über die 6 Grade. p. 181, 82⦘ ⦗Medium der cognatio die generatio; Medium der affinitas die Ehe; die cognati des einen Ehegatten werden affines des andern; die cognati beider Ehegatten aber nicht unter einander affines. Nomenclatur. p. 182⦘
Nummerierung von Marx.
Schließen 3) Bei Lange Überschift von Paragraph 42
(S. 183–194).
Schließen Recht der gentes patriciae über die
Clienten.
(clientes, griech. πελάται) Später verschwinden
die Clienten als Klasse gegenüber plebs; aber in Epoche des Ständekampfs Clienten v.
Plebejern aufs Bestimmteste unterschieden als
Parteigenossen der Patricier. Ihre
Identität (ursprüngliche) mit plebs
Marx’ Wort.
Schließen kritiklose Hypothese v.
Dionysius,
Cicero, Plutarch, Festus, Livius. Dionys. u. Livius selbst
(sieh p. 183) schreiben ihren Quellen
Marx’ Formulierung. Bei Lange, S. 183:
[…] auf das Bestimmteste unterschieden […]: eine Unterscheidung,
welche selbst Dionysius […] und Livius […], ihren Quellen
nacherzählend, trotz der von ihnen getheilten oder wenigstens
gekannten Ansicht von der Identität der Clienten und Plebejer
nicht verwischt haben. Lange verweist hierzu auf Dionysius
Halicarnassensis: Antiquitates Romanae, VI, 45–47,
und auf Titus Livius: Ab urbe condita, II, 35, 56 und 64;
III, 14.
Schließen gedankenlos das
Gegentheil ab. Im Lauf der Entwicklung
werden die Clienten zu Plebejern; dagegen waren
die letzteren nie Clienten. Das ältere Institut
das der Clientel. [183, 184]
Clientel patriarchalisches Institut; Clienten stehn nicht im Verhältniss zu Staat, sondern zu gentes, denen sie in Gruppen zugetheilt; Verhältniss erblich; existirt auch ausserhalb Roms, namentlich bei Sabinern.
Clientel – Erbunterthänigkeit (Penesten in Etrurien u. Thessalien; Heloten ⦗(von ἑλεῖν) = Kriegsgefangne⦘ in Sparta, Klaroten u. Aphamioten in Kreta); beruht auf Unterjochung früherer Landeseinwohner durch das Volk, dem die herrschenden Geschlechter angehören.
Patricier den Clienten gegenüber patroni (patronus analog dem pater) u. ihre
Frauen den Sklaven Bei Lange, S. 185: der Familie gegenüber
und überhaupt nach außen […]
Schließen der Familie gegenüber, nach aussen
matronae.
»patres senatores ideo appellati sunt, quia agrorum partes attribuerant tenuirobus tenuioribus ac si liberis propriis.« Lange, S. 185, verweist auf Paulus
Diaconus: Excerpta. In: Sextus Pompeius Festus: De verborum
significatione […] S. 247. Väter wurden die Senatoren
deshalb genannt, weil sie den Hörigen Teile des Ackerlands
zugewiesen hatten wie eigenen Kindern. Marx zitiert nach
Lange.
Schließen (Paul. Diac.)
Clienten hatten Theil an sacris der gens, mussten
die Kosten für Vollziehung derselben bestreiten helfen;
standen so unter dem Gottesschutz, der das religiöse
Band der gens bildete. (Zwölf
Tafeln nahmen auf was das länger existirende: Leges XII tabularum, VIII, Fr. 21.
[VIII, 10a.] Wenn ein Patron an einem sich an ihn anlehnenden
Schützling Betrug verübt, soll er verflucht sein. (Übers. Dieter
Flach.) Lange, S. 186, verweist auf Maurus
Servius Honoratus: Commentarii in Virgilii Aeneidos,
VI, 609.) Marx zitiert nach Lange.
Schließen Patronus si clienti fraudem faxit sacer
esto.) Die
Pflichten des patronus gegen
die clientes – wesentlich gerichtliche
Vertretung u. Sorge für ihr Vermögen –
analog der tutela u. cura legitima Seitens
der Agnati u. gentiles.
Clientes, als Mitglieder Einer familia, stehn den patroni näher als deren cognati u. affines; Patron musste gegen die cognati Zeugniss ablegen wenn dies den clientes im Streit mit letzteren günstig; gegen die Clienten brauchte er niemals Zeugniss abzulegen.
Um all dies zu erklären, was sich nicht findet bei griech., etrur. etc Analogies, anzunehmen: die unterjochten Landeseinwohner als Kriegsgefangne ursprünglich in förmliche servitus der einzelnen patres familias gerathen, dadurch aufgenommen in die familia selbst u. deren Gottesschutz.
In patriarch. Zeit communio hereditatis
das Gebräuchliche; so die servi des
Ahns einer gens u. ihre Kinder (vernae) im
gemeinschaftlichen Eigenthum der Erben
bleibend; keiner der Erben f. sich ihr herus
u. dominus, alle ihre patroni. Je mehr
sich durch Generationen die communio hereditatis sich fortsetzte, um so mehr gelockert das
Herrenrecht der gentiles über die Nachkommen
der servi. Wie gens neben familia, ager gentilicius neben
ager privatus, so entstehn die
servi gentilicii
Bemerkung
von Marx.
Schließen ⦗Lange fälscht das ganze, weil er die
familia (einzelne) zum prius der gens macht⦘; diese erscheinen dann später sehr
verschieden von den durch spätere
Kriegsgefangenschaft od. Kauf
neuerworbnen servis einzelner Herrn.
[184–187]
Je mehr man in ältere Zeit zurückgeht, um so humaner erscheint die servitus; Sklav als famulus Mitglied der Familie, hatte Theil an ihren sacris, stand also unter dem Gottesschutz derselben; selbst spät noch die vernae, die mit den liberis aufgewachsen, menschlicher behandelt als die neuerworbnen Sklaven.
Im ältesten patricischen Staat patricius u. ingenuus identisch. »Patricios
Cincius ait in libro de comitiis eos
appellari solitos, qui nunc ingenui
vocantur vecentur.« Lange, S. 188, verweist auf Sextus
Pompeius Festus: De verborum significatione […] S.
241, und Titus Livius: Ab urbe condita, X, 8. Patrizier, sagt
Cincius im Buch über die Komitien, pflegten die genannt zu
werden, die jetzt von Geburt Freie genannt würden. Marx zitiert
nach Lange.
Schließen (Fest. Liv.) Clientes hatten daher nicht Theil an
comitiis, weil sie nicht ingenui, stammten also v. servis ab.
Ferner Analogie des
patric. Clientelverhältnisses mit dem
allgem. röm. Rechtsverhältniss zwischen manumissor
als patronus u. dem
manumissus libertus als cliens; das
letztere Verhältniss war dem ersteren nachgebildet;
das Clientelverhältniss aber entwickelte sich nicht aus
manumissio wie Mommsen meint (der ausserdem hospitium
Zusatz von Marx.
Schließen fälschlich zur Quelle der clientel
macht). [187–189]
Ursprünglich den Clienten nicht freies,
Zusatz von Marx nach Jherings „Geist des
römischen Rechts“ (Th. 1. S. 232–234) bzw. seinen Exzerpten
daraus (siehe oben, S.
10–17).
Schließen sondern precarium Grundeigenthum
zugewiesen (wie peculium der Kinder); Clienten waren dafür
den Patronen zu Geldleistungen
verpflichtet. ⦗wahrscheinlich, dass manumissio v.
Sklaven überhaupt nicht od. selten vor Servius Tullius⦘
[189, 190]
Nachträglich konnte Clientel auch ohne directe Vermittlung durch servitus entstehn; gens konnte auf neuerobertem Land den Unterjochten Theil ihres Landes lassen u. sie durch Vertrag in das längst bestehende Verhältniss der Clientel aufnehmen; ebenso peregrini auf deren Wunsch; ebenso direct manumittirte Sklaven; auch mögen sich ausserhalb des Staats u. des Gentilverbands stehende Plebejer freiwillig in Clientelband begeben haben. Aber alles dies secundär. [190, 191]
Bei Lange, S. 191: Aus den älteren
Zeiten
Schließen In älteren Zeiten des röm. Staats Erzählungen (Dion.) dass
Stand der Patricier mit Clienten ins Feld zieht; dass einzelne
gens, |133 die
gens Fabia mit ihren Clienten einen besondern
Feldzug übernimmt. [191]
Blüthe der Clientel vor Begründung
des röm. Staats; seine histor. Entwicklung ist,
abzusterben wie alle aus dem ursprüngl.
Familienrecht hervorgehenden Verhältnisse. Röm. Staatsrecht
setzt ihm hart zu. Erster Schritt: Organisation
v. 9
(Sing. collegium opificum)
Handwerkervereine.
Schließen
collegiis collegia opificum (
Plut.
Numa 17. Plin. 34, 1. 35,
46)
in Zeit des patric. Staats, hervorgerufen durch die Bedürfnisse des
städtischen Lebens. Nur Clienten – u. ihnen gleichstehende
liberti – können damals Handwerke getrieben haben. Die in jene
Organisation tretenden clientes treten dadurch in Verbände, die mit den gentes
nichts zu thun. Wichtiger die Reform des
Servius
Tullius; dadurch erhielten
die staatsfremden plebeji jus
suffragii; im Interesse der Patricier dies auch den Clienten zu verschaffen,
durch die sie später oft die Plebejer überstimmen.
Dies konnte aber nur geschehn indem sie das
peculium ⦗da das Stimmrecht auf
Grundeigenthum beruhte⦘ in förmliches Eigenthum ex jure Quiritium
verwandelten. Dieser Act quasi = manumissio censu. In diese Zeit der
Ersatz des ursprünglich anzunehmenden Bei Lange, S. 192:
Erbengrundzinses
Schließen
Erbgrundzinses der
clientes durch Ausbedingung v.
Geldunterstützung in ausserordentl. Fällen, so wie
das event. Erb- u.
Vormundschaftsrecht zu setzen. Clientes blieben als
Genossen der Opfergemeinschaft der gens u.
gentiles persönlich verpflichtet u. wurden polit. Stütze. Die ackerbautreibenden Clientes u. ebenso die
in den collegiis opificum nun den
Plebejern gleich; sie stimmten in der
5ten Klasse wenn ihr peculium v. 2 jugera
jetzt ihr Eigenthum; konnten aber nun ihr Eigenthum vermehren u.
[sich] in die
höheren Klassen aufschwingen. So entstanden aus Clientenfamilien plebej. Geschlechter, die
ihren patricischen Namensvettern an Macht u.
Ansehn gleich od. überlegen waren wie die pleb. Claudii Metelli Marcelli u. das einer der Gründe, warum plebej. Familien desselben Namens neben einer patric.
gens stehn. [191, 192]
Anfangs die Clienten gegen die Plebejer (an deren Errungenschaften sie ohne Mitwirkung theilnahmen) den Patriciern durchaus ergeben. Je mehr Unterschied zwischen Plebejer u. Patricier verwischt, um so weniger Grundlage für Opposition der Clienten gegen Plebejer. Bedeutend hierbei: Aufnahme der Patricier u. mit ihnen der Clienten in die comitia tributa; so lang plebs sich tributim zur Berathung ihrer Standesinteressen versammelte, Patricier u. Clienten davon ausgeschlossen; aber in Folge des Sturzes der Decemviri wird Standesversammlung der plebs zu [einer] den comitiis centuriatis legislativ gleich competenten Volksversammlung (der der comitia tributa) erhoben; nun jene nicht mehr ausschliessbar; Parteistellung v. Clienten nähert sich immer mehr der der plebeji; Clienten des Camillus z. B. erklärten die ihm aufzuerlegende Geldbusse ersetzen zu wollen, nicht aber ihn freisprechen zu können. Von dieser Zeit keine Nachricht mehr über die Parteinahme der Clienten f. die Patricier. [192, 193]
Mit Bezug auf persönliche
Verpflichtungen eigentlich Clientel nie aufgelöst, wohl aber deren innere Natur sich
verändernd. Der
der durch manumissio
Freigelassene.
Schließen libertus
manumissus trat in
Clientelverhältniss, nur auf directer manumissio beruhend u. nicht erblich. Je mehr diese Sorte Clientel sich
vervielfacht, um so seltner wurden
die Fälle wo die alte Clientel
fortbestand; viele patric. Geschlechter starben aus, womit den die Clienten nun auch ihrer persönl. Verpflichtungen ledig.
Das neuere Verhältniss wirkte auf das ältere ein,
da die älteren Clienten viel höhere Dignität hatten als die
eben aus Skalverei entlassnen liberti. Daher galt es später als
unanständig v. den Clienten Geldgeschenke anzunehmen. So
wird Clientel rein faktisches Verhältniss reciproker
Ehrerbietung u. Schutzverleihung zwischen nobiles u.
ignobiles; Client trat daraus aus, sobald er
selbst nobilis ward durch
Bekleidung eines curulischen Amts; in dieser Form
Clientel bis in die späteste Zeit. [193,
194]
_______________________|
G. Valbert [d.i. Victor Cherbuliez]: M. de Bismarck et le socialisme allemand. In: Revue des deux mondes. Paris. XLVIIIe année. T. 29. 1878. S. 698‒709.
Schließen
Revue des deux
Mondes.
t. 29 Paris 1878. Octobre 1878. 3 livraison.
G. Valbert: »M. de Bismarck et le
socialisme allemand.«
»Si la situation Zusatz von Marx.
Schließen ⦗en Allemagne⦘ est dure pour les
libéraux, elle n’est glorieuse pour personne, sauf peut-être pour M. Marx,
fondateur de l’Association Internationale.« (701)
Nous croirions plutôt que la démocratie sociale lui Zusatz von Marx.
Schließen (Bismarck) est devenue
odieuse le jour où les disciples cosmopolites de M. Marx ont pris le dessus sur
les patriotes lassaliens, le jour où les socialistes allemands ont commencé à
prêcher la fraternité des peuples, à protester contre l’impôt du sang
etc[.] Leur éloquence … a trouvé un de l’écho dans la nation et tout serait perdu si elle en trouvait dans
les casernes … Das von Bismarck dem im Sommer 1878 neugewählten
Reichstag vorgelegte Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen
der Sozialdemokratie („Sozialistengesetz“).
(Bismarck): Zusatz von Marx.
Schließen La loi d’exception qu’il (Bismarck)
vient de présenter au parlement est destinée avant tout à
préserver les casernes d’une propagande pernicieuse et à mettre le budget
monétaire hors de toute atteinte. (705)
Zusammenfassung von Marx in eigenen Worten. Bei
Valbert, S. 707: Ce qui n'est pas neuf, ce que tout le monde savait,
c'est qu'au printemps de 1875 le parti militaire prussien ou du moins
quelques hommes marquans de ce parti nourrissaient de noirs projects
contre la France. – Nous avons battu les Français, disaient-ils […];
mais ils ont à notre égard un tort impardonnnable. Nous flattions de les
avoir ruinés à jamais et que dorénavant ils n'auraient plus d'armée.
Nous nous étions trompés ;
Gemeint ist die „Krieg-in-Sicht-Krise“ (so genannt nach einem
alarmierenden Artikel von Constantin Rößler in der regierungsnahen
„Post“ vom 8. April 1875 unter dem Titel „Ist der Krieg in Sicht?“). Ein
im März 1875 von der Assemblée nationale verabschiedetes Kadergesetz,
das den Rahmen für eine numerische Verstärkung des französischen Heers
im Fall eines Kriegs schuf, nährte auf deutscher Seite die Sorge, dass
sich Frankreich für einen Revanchekrieg rüste. Bismarck benutzte die
Presse, um Frankreich mit der Drohung mit einem Präventivkrieg, wie er
damals in militärischen Kreisen tatsächlich gefordert wurde, unter Druck
zu setzen und zugleich herauszufinden, wie sich die anderen europäischen
Mächte verhalten würden. (Siehe Johannes Janorschke: Bismarck, Europa
und die „Krieg-in-Sicht“-Krise von 1875. Paderborn, München, Wien,
Zürich 2010.)
Schließen Erzählt dann Bismarck’s Versuch
Frühling 1875 Krieg mit Fkch anzufangen, weil,
wie er sagte, es sich zu
rasch erholte u. »nous allons nous jeter sur eux avant
qu’ils soient devenus trop forts, et cette fois nous les mettrons hors d’état de
jamais nous inquiéter.« Comment faut-il qualifier ce langage et ce procédé? Ce
n’est plus de la politique, c’est autre chose, et nous serions curieux de savoir
ce qu’en a pensé M. Marx. (707)
Inhalt:
- IheringMarquardtFriedländerKarl
BücherMesnil-Marigny (Jules)
Bueckele
Buechele
(C.)idem.Buechsenschuetz
Albrecht
Albert
Bernhard
-
I)
Amerik. Rothhäute. (Общинное землевладѣніе bei
ihnen)
-
II)
Spanische Bodenpolitik in Westindien u. Einfluss
davon auf Auflösung des Gemeindeeigenthums in den Inseln des westindischen
Archipelagus u. auf dem Amerik. Festland.
-
Bibliographische Notizen
aus
dem dritten und vierten Kapitel des Buchs von Kovalevskij und aus der
„List of authorities consulted [...]“ in dem Buch von Robert Sewell:
The analytical History of India […] London
1870.
-
II)
Englisch Ostindien.
-
Bibliographische Notizen aus dem fünften, sechsten und
siebenten Kapitel des Buchs von Kovalevskij
-
1) Mussulman dynasties in Khorassan.
- 2) Mahmud of Ghazni u. seine Einfälle in Indien
;
ditto seine Nachkommen. (999 bis 1152 resp.
1182)
-
3)
House of Ghor, establishing itself at Ghazni on the ruins
des House of Sebektegin. (1152–1206)
-
4) The Slave Kings of Delhi.
(1206–1288)
-
5) Das Haus Khilji; 1288–1321.
-
6) House des Toghlak.
(1321–1414).
-
7) Government der Seiads. (1414–1450.)
- 8)
Haus of Lodi.
(1450–1526).
-
States of India at the time of Baber’s arrival.
-
VIII)
The
Mogul Empire in India (1526–1761).
(lasts 235 years)
-
1) Reign of Baber.
-
2) First u. Second Reign of Humayun mit dem intermediate gvt des
House of Sur (1530–1556)
-
3) Reign of Akber. (1556–1605.)
-
4) Reign of Jehangir
(1605–1627)
- 5)
Reign of Shah Jehan.
(1627–1658)
-
6) Reign of Aurangzebe
and rise of the Mahrattas (1658–1707)
-
7) Successors of Aurangzebe to the Great Battle of Panipat,
Extinction of Mogul Sovereignty. 1707–1761
-
1) Reign of Baber.
- I)
Die East india Co.
in Bengal. (1725–1755)
⦗Grossmoguls: Mohammed
Shah:
1719–48;
Ahmed Shah:
1748–1754.⦘
-
II) War with the French in the Carnatic (1744–1760)
-
III) Events in Bengal: 1755–1773.
-
IV) Affairs in Madras and Bombay. 1761–
1773
1770
.
-
V. Warren Hastings’
Administration. 1772–1785.
- 1785–1793: Lord Cornwallis’ Administration.
- 1793–1798: Sir
John Shore’s
Administration.
- 1798–1805. Lord Wellesley’s
Administration.
-
1805–1806. Sir George Barlow’s Administration.
- 1813–1822. Lord Hastings’ Administration.
-
Letzte Periode. 1823–1858 (Extinction of the
East India
Company).
-
1) Lord Amherst’s Administration. (1823–28)
- 2) Lord William Bentinck’s Administration.
1828–1835.
(cf. p. 219
über Wahl des Bentinck gegen Willen der Co.)
-
3) Sir Charles
Metcalfe: Provisionary Gov. Gen.
(1835–1836)
-
4) Lord Aucklands Administration. 1836–1842.
-
5) Lord Ellenborough’s\ (Elephant’s)
Administration: 1842–1844.
-
6) Lord Hardinge’s Administration.
1844–1848.
- 7) Lord Dalhousie’s Administration.
1848–1856.
- 8) Lord Canning’s Administration. 1856–1858
.
-
1) Lord Amherst’s Administration. (1823–28)
Zitiervorschlag
Karl Marx: Heft „A“ (1879–1881). In: Marx-Engels-Gesamtausgabe digital, Bd. IV/27, bearb. v. Jürgen Rojahn und Georgij Bagaturija unter Mitarbeit von Emanuela Conversano, hg. v. der Internationalen Marx-Engels-Stiftung. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. URL: https://megadigital.bbaw.de/M4847009. Abgerufen am 08.08.2026.