[Inhaltsverzeichnis von Engels]

1879–80.

1a

Aus:
E[mile] G[autier]: unbetitelter Artikel in: La Commune. Nr. 8, 28. September 1880.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

[Auszug aus „La Commune“, Nr. 8 , 28. September 1880]

A)

Unter der Signatur E. G. (Emile Gautier), in La Commune d.d. 28 Sept. 1880 heisst’s:

 In: Der Sozialdemokrat. Zürich-Hottingen. 1880. No 38. 19. September. [S. 2], Sp. 1/2, heißt es: „* In Paris ist am 12. September die erste Nummer eines neuen anarchistischen Blattes, ‚La Révolution Sociale‘, erschienen. Die Herausgeber des Blattes – Bürger V. Ricois im Namen einer Gruppe revolutionärer Sozialisten – wandten sich unterm 2. September an die Redaktion des ‚Sozialdemokrat‘ mit dem Ersuchen, ihnen durch Mittheilung an unsere Genossen und Bekanntgabe von Personen, welche den Vertrieb der ‚Rév. Soc.‘ übernehmen möchten, zur Verbreitung ihres Blattes behilflich zu sein. Bgr. Ricois versicherte uns, daß wir uns durch solche Hilfeleistung um die gemeinsame Sache wohl verdient machen würden, und schließt mit ‚brüderlichen Grüßen‘. / Nach diesem Vorangängniß haben uns Inhalt und Ton des neuen Blattes höchlich überrascht. […] die ‚Rév. Soc.‘ begnügt sich nicht mit dem Vortrag ihrer Lehren und der sachlichen Agitation für dieselben, sondern sie sucht ihre Aufgabe – nach Art eines gewissen anderen Blattes – fast mehr in der Bekämpfung der nichtanarchistischen Sozialisten, als der herrschenden Klasse. […] wer uns zum Gegner haben will, der mag zusehen, was er dabei gewinnt. Aber dann trete er wenigstens mit offenem Visir auf und spreche nicht heuchlerisch von ‚gemeinsamer Sache‘ und ‚Brüderlichkeit‘ […]“

In einem Brief an Sorge am 5. November 1880 bezieht sich Marx auf diese Vorgänge, nämhlich auf die „Pariser Nachwuchs der Bakunisten“ als die „Gruppe, die herausgiebt die „Révolution Sociale“ und die „als Mitverbündeten Pyat’s „Commune“ besitzt.“ . Und er schreibt anschließend: „Der feige, melodramatische Farceur Pyat – in dessen „Commune“ ich als Bismarck’s rechte Hand figurire – grollt mir, weil ich ihm von je meine absolute Verachtung gewidmet und alle seine Versuche, die Internationale für seine Knalleffecte zu verwenden – vereitelt habe“ .(NYPL, Friedrich Adolph Sorge correspondence, Sign. MssCol 2819).
Schließen
»Le Social-Demokrat, moniteur officiel de M. M. Karl Marx, Bebel et Liebknecht, qui se publie à Zurich, pour faire croire aux naïfs que sa propagande opportuniste gêne M. de Bismarck, n’a pas trouvé de meilleure réponse à faire que d’imaginer une prétendue lettre par laquelle le citoyen, Victor Ricois, gérant de la Révolution sociale , leur aurait antérieurement demandé leur sympathie et leur concours.
Or, il se trouve que cette lettre est tout bêtement une lettre apocryphe, l’œuvre d’un faussaire sans vergogne. Il paraît même que la rédaction du Social-Demokrat n’en est pas à son coup d’essai.

Cela ne nous étonne pas. Tels hommes tels procédés.«

  Diese Adresse von José Mesa ist in einem Brief desselben an Paul Lafargue vom 16. November 1879 angegeben, den dieser mit einigen Zeilen auf der vierten (freien) Seite an Marx weiterleitete (RGASPI, Sign. f. 10, op. 1, d. 411 [Xerokopie]). Vermutlich hat Marx die Adresse damals in seinem Exzerptheft notiert und danach in sein Adressbuch (RGASPI, Sign. f. 1, op. 1, d. 3407) übertragen. Dort hatte er zunächst (Bl. 35 r.) eine Adresse von Mesa in Madrid (San Pedro 16, 3o, Madrid), dann (Bl. 35 v.) eine Adresse desselben in Paris (53, Route de Versailles, Auteuil, Paris) notiert. Diese trug er später (Bl. 91 r.) dort noch einmal ein, strich sie aber dann mit einem Stift und ersetzte sie mit Tinte durch die oben angegebene (36, rue du Bac. Paris). Zwar ist diese auch in einem Brief von Mesa an Marx vom 4. Juni 1880 (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. D 3392) angegeben; aber der Inhalt des Briefs spricht dagegen, dass Marx sie sich erst damals notiert hat.
Schließen
Mesa: 36 rue du Bac. Paris.
|

1b

[Bibliographische Notizen]

A)

 Eine andere Ausgabe hatte Marx bereits in anderen Heften notiert: zunächst auf der vorderen Innenseite des Umschlags eines am 8. Oktober 1878 begonnenen Hefts (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 146) nur Autor und Titel („Garzetti: Della condizione di Roma, d’Italia e dell’ Impero Romano sotto gli imperatori.“); dann noch einmal, jetzt auch mit der Zahl der Bände, dem Erscheinungsort und -jahr sowie der Signatur der Bibliothek des British Museum, in einem am 20. Oktober 1878 begonnenen Heft („9040.c. Garzetti (Giovanni Battista) Della Conditizione Condizione di Roma, d’Italia e dell’Impero Romano sotto gli imperatori. 5 vl. Capolago. 1843–44. 8°". Ebenda, Sign. B 147, S. 92). Diese Angaben hatte er danach in ein im November 1878 begonnenes Notizbuch übertragen (ebenda, Sign. B 152, S. 2). (Siehe „Enthstehung und Überlieferung zu Heft A“) Die hier notierte Ausgabe war in der Bibliothek des British Museum nicht vorhanden.
Schließen
Garzetti: Della storia e delle condizioni della condizione d’Italia sotto il governo degli imperatori romani. Padova. 1841 .

Aus:
Marx’ Exzerptheft „Oekonomisches en général“ (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 164).
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

  Marx übernahm diesen und die zwei folgenden Titel aus einem kurze Zeit vorher begonnenen Exzerptheft (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 164). Auf den Seiten [3] und [4] dieses Hefts hatte er Literaturverweise aus der Anfang Mai 1879 erschienenen zweiten Auflage von Adolph Wagners „Grundlegung“ (Adolph Wagner: Allgemeine oder theoretische Volkswirthschaftslehre. (Adolph Wagner und Erwin Nasse: Lehrbuch der politischen Oekonomie. Bd. 1.) Th. 1. Grundlegung. 2., vielfach verb. und stark verm. Ausg. Leipzig, Heidelberg 1879) notiert. Wagner hatte die dritte Auflage von Jherings Werk (Rudolph von Jhering: Geist des römischen Rechts […] Leipzig 1873–1877; Sach- und Quellenregister zu den bisher erschienenen vier Bänden. Leipzig 1878) benutzt. Zu Marx’ Titelangaben in dem Exzeptheft vgl. Wagner, S. 4 und S. 19, Fn. 5. (Siehe „Enthstehung und Überlieferung zu Heft A“.)

von Ihering: Marx übernahm auch die Schreibung des Namens von Wagner.

(5207.b.bis 4 vol.): Von Marx nachträglich hinzugefügt. Er verweist auf die Signatur der ersten Auflage von Jherings Werk in der Bibliothek des British Museum.

1854: Erscheinungsjahr des zweiten Bandes (Th. 2. Abth.1) dieser Ausgabe. Marx machte Auszüge aus den zwei ersten Bänden (S. 11–17).
Schließen
von Ihering: Geist d. römischen Rechts. (5207.b. Leipzig. 1854. 8o 4 vl.)

 Der erste Band erschien 1873. Der Verweis Wagners (S. 19, Fn. 5), der sich auf eine Stelle im zweiten Band von Marquardts Werk bezieht, lautet: „Marquardt, röm. Staatsverw., Leipz. 1878, II, 106 ff.“ Dementsprechend nahm Marx an, dass 1878 das Erscheinungsjahr des ganzen Werks sei.
Schließen
Marquardt. Römische Staatsverwaltung. Leipzig 1878.

 Wagner (S. 19, Fn. 5) verweist auf die 3. Aufl. des zweiten Teils (Leipzig 1874).
Schließen
Friedländer[.] Sittengeschichte Roms. Leipzig 1874.

 Marx hatte dieses Buch schon vorher mehrere Male vermerkt: „Bücher: (Sicilianischer Skavenaufstand Sklavenaufstand)“ (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 139, S. 148), dann noch einmal, jetzt mit genauem Titel, Erscheinungsort und –jahr und Signatur der Bibliothek des British Museum („9008.bb. Buecher (Carl). Die Aufstände der unfreien Arbeiter 143–129 v. Chr. Frankfurt a.M. 1874.8°“), in seinem am 20. Oktober 1878 begonnenen Heft (ebenda, Sign. B 147, S. 92). Diese Angaben hatte er danach in sein im November 1878 begonnenes Notizbuch übertragen (ebenda, Sign. B 152, S. 2). Unter dem gleichen Titel waren vorher, als Beilage zum Programm der Schulanstalten der Polytechnischen Gesellschaft zu Frankfurt a.M., die ersten drei Kapitel des Buchs bei C. Adelmann erschienen. (Siehe „Enthstehung und Überlieferung zu Heft A“) Auch diese Ausgabe war in der Bibliothek des British Museum vorhanden. Doch hat Marx, wie er ausdrücklich vermerkt, nicht diese, sondern die bei Sauerländer publizierte Ausgabe benutzt und exzerpiert (S. 1-4).
Schließen
Karl Bücher. Die Aufstände d. freien unfreien Arbeiter 143–129 v. Chr. Fkf. a. M. Sauerländer. 1874.

Aus:
Katalog der Bibliothek des British Museum.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

8207.h.5.  Marx notiert den Titel auch auf seinem Heft „B“.IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 161.
Schließen
Mesnil-Marigny (Jules): Histoire de l’Économie Politique des anciens peuples. Paris 1872. u. (1873?)
8o.

10491.d. Bueckele Buechele (C.) Australien in d. Gegenwart nach seiner histor. Entwicklung etc. Stuttgart. 1856. 8o.

10411.g. idem. Land und Volk der Vereinigten Staaten. Stuttgart. 1855. 8o.

 Diesen Titel hatte Marx bereits bei der Lektüre von Adolph Wagners „Grundlegung“ notiert (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 164, S. [3]; siehe Erl. zu „Garzetti [...]"; und vgl. Wagner, S. 19, Fn. 5). Nach dem Katalog der Bibliothek des British Museum fügte er hier deren Signatur sowie die Vornamen des Autors hinzu.
Schließen
7707.aaa.40. Buechsenschuetz. (Albrecht Albert Bernhard). „Besitz u. Erwerb im griechischen Alterthume.“ Halle. 1869. 8o.

Aus:
Karl Bücher: Die Aufstände der unfreien Arbeiter 143–129 v. Chr. J.D. Sauerländers. Frankfurt a. M.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

  Bei Bücher. S. 24: Der früheste römische Sklavenaufstand, von welchem uns Kunde zugekommen ist, fallt in die Zeit der ersten socialen Krisis, als die überschuldete plebeische Kleinbauernschaft ihren Verzweiflungskampf um Freiheit der Person und des Eigenthums mit der patricischen Kapitalmacht führte. Im Jahre 419 v. Chr. verschwor sich eine Anzahl städtischer Sklaven, zur Nachtzeit Rom […]
Schließen
419 v. Chr. Verschwörung städtischer Sklaven zu Rom. (damals Verzweiflungskampf der überschuldeten plebej. Kleinbauernschaft mit der patricischen Kapitalmacht.)⦘

Kuhn, Beiträge zur Verfassg d. röm. Rechts Reichs S. 71ffde.

Siefert: Die Sklavenkriege. Altona. 1860.

K. W. Nitzsch. D. Grachen Gracchen u. ihre nächsten Vorgänger.  Zusatz von Marx.
Schließen
Berlin. 1847.

Foucart. Des associations réligieuses chez les Grecs. Paris 1873.

Lüders: Die dionysischen Künstler. Berlin 1873.

Aus:
L. Friedlaender: Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von August bis zum Ausgang der Antonine. Teil 3. Leipzig 1871.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

 Signatur der Bibliothek des British Museum. Marx hat sich verschrieben; soll sein: P[eriodocal] P[ublications] 4748.l.
Schließen
P.P. 71481.
  Deutsche Rundschau. Hrsg. von Julius Rodenberg. Berlin. Bd. 12. 1877. Vermutlich ging es Marx um den Artikel von E[mil] Hübner: Römische Bergwerksverwaltung, S. 196–213. Die sieben folgenden Titel hat Marx dem dritten Teil von Friedlaenders „Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms“ entnommen.
Schließen
Deutsche Rundschau. Band 12. Berlin 1877.

Rodbertus: Zur Frage d. Sachwerths d. Gelds im Alterthum. Hildebrand’s Zeitschrift. XV XIV (1870, S. 341f.) XVI XV 182ff.

Springer: Paris im 13. Jhdt.; Värst: „Gastrosophie.“

Falke: Deutsche Trachten- u. Modenwelt. (1858)

  Friedlaender verweist auf die 2., verm. und verb. Aufl. von 1866. Die Ausgabe von 1856 besaß Marx selbst. Sie gehörte zu den Büchern, die ihm Wilhelm Wolff bei seinem Tod 1864 hinterlassen hatte. (Siehe: Marx’ von Februar bis Dezember 1864 benutztes Notizbuch, RGASPI, Sign. f. 1, op. 1, d. 1729; Dvorkina, Rudjak: Marx erbt die Bibliothek von Wilhelm Wolff, 1864. In: Beiträge zur Nachmärz-Forschung. Trier 1994. (Schriften aus dem Karl-Marx-Haus. Nr. 47); MEGA III/13. Br. 30.101.)
Schließen
Overbeck: Pompeji.
 Mit Blaustift.
Schließen
Blair

Brunn: Künstlergeschichte.

Lasaulx: „Untergang d. Hellenismus“. |

1c

Aus:
Ludwig Lange: Römische Alterthümer. Bd. 1. Berlin 1856.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

  Die Angaben zu dem Werk von Blair übertrug Marx schon in einem im November 1878 begonnenen Notizbuch, wo er sodann die Signatur der Bibliothek des British Museum hinzufügte (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 152, S. 34; siehe Entstehung und Überlieferung zu Heft „A“).
Schließen
W. Blair: „An inquiry into the state of slavery amongst the Romans etc“ Edbgh 1833.

Ed. Biot: „De l’abolition de l’esclavage ancien en occident.“ Paris 1830 1840.

 Bei Lange, Bd. 1, S. 144, die von Marx übernommene irrtümliche Angabe: 1845. Marx vermerkte auch diesen Titel in einem im November 1878 begonnenen Notizbuch (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 152, S. 37; siehe Entstehung und Überlieferung zu Heft „A“).
Schließen
Wallon: „histoire de l’esclavage dans l’antiquité.“ 3 Bde. Paris 1845 1847.

Aus:
Katalog der Bibliothek des British Museum
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

770 3/ 3 7703/3 f.18. Marquardt (Joachim). Historiae Equorum Equitum Romanorum libri IV. Berol. 1840. 4o.

9040.d.d. Friedländer (Ludwig) Privatdocent in Königsberg. „Darstellungen aus d. Sittengeschichte Roms etc“. 3te Auflage. Leipzig. 1869 etc 8o.

 Marx exzerpiert in diesem Heft zunächst den dritten, dann den ersten Teil dieser Ausgabe. Wohl im Zusammenhang damit schrieb er irrtümlicherweise: 2 vol.
Schließen
7702.cc.18.19. id. „Darstellungen aus d. Sittengeschichte Roms etc“ 2 3 vol. Leipzig. 1862–71. 8o.

B. 383/3. Engels (J. D.) Ueber den Bergbau d. Alten in d. Ländern d. Rheins, d. Lahn u. d. Sieg[.] Siegen. 1808. 8o. |

1

Aus:
Karl Bücher: Die Aufstände der unfreien Arbeiter 143–129 v. Chr. Frankfurt a. M 1874.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

Karl Bücher. Die Aufstände der unfreien Arbeiter. 143–129 v. Chr. Frankfurt a/M. 1874

[»]In Athen u. Rom wird Druck der strengen Schuldgesetze auf die ärmeren [Klassen] die erste Ursache zur Erstrebung bürgerlicher Reformen u. zum Sturz des alten  Zusatz von Marx. Vgl. Bücher, S. 3.
Schließen
⦗Geburts-geschlecht-Adels⦘ ⦗der alten Aristokratie⦘
Regiments.« (5)

sehr Sehr bald erscheint in Athen u. den übrigen demokratisch geleiteten Gemeinwesen … Minoritätspartei  die Oligarchen, die Minorität.
Schließen
(οἱ ὀλίγοι, τὸ ἔλασσον
,  die Wohlhabenden, die Reicheren
Schließen
οἱ εὔποροι, οἱ πλοσιώτεροι πλουσιώτεροι
;  die Wohlgesitteten.
Schließen
οἱ καλοὶ κἀγαϑοί
 Kommentar von Marx.
Schließen
⦗gut übersetzt v. Bücher: die „anständigen u. ordentlichen Leute“
,  die Rechtschaffenen.
Schließen
οἱ χρηστοί
etc.[)] (p. 6)  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗Im Gegensatz zu
 die Vielen, die Menge.
Schließen
οἱ πολλοί, τὸ πλῆϑος
]. Nach endlichem Sieg Sparta’s im peloponnes. Krieg, gelangt diese Geldoligarchie fast überall zur Herrschaft; Athen gelingt es am wenigsten den Einfluss dieser kleinen aber mächtigen Partei zu brechen; verderblicher Einfluss – auch auf äussere Politik – zeigt sich in demosthen. Periode. Alles wurde feil. [6]

In Rom sofort mit Anerkennung der bürgerlichen Gleichheit in den licinisch-sextischen Gesetzen, ja noch vor denselben, die Elemente zur Bildung einer neuen Aristokratie vorhanden; der ganze Kampf um Zulassung zu den höchsten Staatsämtern ging wesentlich v. den reichen Plebejern aus, die ihre ärmeren Standesgenossen dabei interessirten durch gleichzeitige Anträge für Verbesserung ihrer materiellen LageSchuldgesetze, Theilnahme am ager publicus. Fast ausschliesslich die reichen plebejischen Familien erlangten in Folge die curulischen Würden; neue herrschende Klasse – die Nobilität. (Sieh Mommsen.) Einerseits Aemteraristokratie in Alleinbesitz sämmtlicher Regierungsstellen, mit Ausschliessung  Bei Bücher, S. 7: aller „neuen Menschen“.
Schließen
aller „homines novi“
; aber diese scheidet man gewöhnlich zu streng von  Bei Bücher, S. 7: Neben derselben wird dann gewöhnlich eine Geldaristokratie unterschieden, die Ritter […]
Schließen
den Rittern als »Geldaristokratie«
. Beides dies läuft sowohl Personen als Sache nach durch einander. [(6, 7)]Lange R. A. II. S. 20 sagt darüber: „Die gewesenen Magistrate waren die Elite der Nobilität u. des Senats, die Nobilität mit dem Senate war die Elite der  Ritter mit einem vom Staat gestellten Pferd – in frührömischer Zeit die Ritter aus der Senatorenklasse. Seit dem Beginn des 4. Jahrhunderts v. Chr. standen ihnen die nichtsenatorischen Ritter mit eigenem Pferd (equites equo privato) gegenüber.
Schließen
equites equo publico
, diese waren die Elite der Inhaber des  Das beim Census angegebene bzw. anzugebende Vermögen eines Ritters (nicht unter 400 000 Sesterzen).
Schließen
census equester
u. diese wieder waren die Elite der übrigen Bürgerschaft zunächst der ersten Classe.“ Die  Ein Gesetz (bzw. Geseze), durch das (bzw. die) Gaius Sempronius Gracchus das Gerichtswesen, zum Nachteil der Senatoren, zugunsten des Ritterstands reformierte, dessen genauer Inhalt jedoch unklar ist. Nach einigen antiken Autoren wurde die Rechtsprechungsbefugnis in den Gerichten ganz den Rittern übertragen.
Schließen
lex judiciaria des C. Grachus Gracchus
(123 v. Chr.) sollte die Bestandtheile  Bei Bücher, S. 7: der unklaren Verbindung
Schließen
dieses Mischmaschs
scharf scheiden u. »den eigentlichen Rittern durch Zuweisung einer bestimmten Sphäre des Regiments eine ihrer Bedeutung entsprechende Stellung geben« (7, Note.)⦘ Das Ganze grosse festzusammenhaltende Geldoligarchie, nur dass die jeweiligen Regierenden den Staat durch ihre Aemter, bes. die Provincialverwaltung ausbeuteten, die jeweiligen Ritter durch das Steuerpachtsystem u. die grossen, vom Staate vergebenen Unternehmungen. Nichts hat diese auf dem sicheren Fundamente eines stets wachsenden Grundbesitzes aufgebaute Kapitalmacht mehr gefördert als die in rascher Folge sich ausdehnenden auswärtigen Eroberungen. (7) Herrscht schon in Mitte des 2t Jahrhdts vor Chr.; Habsucht bei Römern tritt auf mit Ungenirtheit u. Brutalität einer Bauernleidenschaft; Dazu: Bequemlichkeit u. Sicherheit des Geldverkehrs, Bank-, Associations- u. Gründerwesen. ([7,] 8)

Das »Kapital« bemächtigte sich jedes Erwerbszweigs, insbes. des unbeweglichen Eigenthums. … Mittlerer Vermögensstand war bei den Alten ohnehin nie sonderlich fest … (9)

Dass »Grundbesitz u. Ansässigkeit die erste Bedingung der Staatsangehörigkeit« unverrückbarer Grundsatz des älteren griech. u. röm. Rechts; Griechenland wich später etwas ab in Folge des vorwiegend entwickelten |2 Handels u.  Bei Bücher, S. 9: Gewerbethätigkeit
Schließen
Industrie
, doch blieb »auch in den Handelsstaaten die Zahl der Grundbesitzer bis späthin über alle Erwartung gross, u. niemals das Recht Grundbesitz innerhalb des Staatsgebiets zu erwerben den Nichtbürgern ertheilt«. In Rom sind lange »Bürger« u. »Bauer« unzertrennliche Begriffe; diese Grundlage zu befestigen bildet Inhalt der republ. Verfassungsgeschichte, Ziel der Eroberungspolitik; daher auch das »servianische Staatsgrundgesetz, der Kampf gegen das alte Schuldrecht, die Landesassignationen Landassignationen, das Colonisationssystem, die  Bei Bücher, S. 10: Versuche
Schließen
Versuchung
der Verarmung zu steuern«. (9, 10) Die Geldwirthschaft vor allem findet im Grossgrundbesitz ihre Basis. (10)

In Rom früh die auf den Absatz arbeitenden Gewerbetreibenden von Staatswegen in Zünfte geordnet. (11) Verachtung von Erwerb durch Arbeit um so mehr geltend gemacht, je mehr Landbesitz als »alleinige Unterlage staatlicher Berechtigung u. Belastung« galt; verbreitete sich »hoffärtige Verachtung der Handwerker u. Krämer«; nach »Aufhören der Selbstbewirthschaftung der Güter«, also auch »schrofferer Sonderung zwischen städtischem u. ländlichem Leben« … schon um Mitte des 2t Jhdts v. Chr. galt »Bauer« für roh. (Vgl. Dionys. Hal. IX, 25, u. II, 28) (11)

Selbst der ärmere Bürger selten ohne einen Sklaven od. einige; die Reichen besassen oft viele 100te, ja 1000de. (12)

In Griechenland Landwirthschaft nur vereinzelt im Grossen treibbar; das Kapital vorwiegend in Handels- u. Industriegeschäften angelegt;  Bei Bücher, S. 13: diese Massen
Schließen
die Sklaven
besorgten die ganze Production in Fabriken, Rhederei, Schiffahrt, Bank- u. Wechselgeschäften, Gruben u. Hüttenwerken. »Aufseher« gewöhnlich selbst Sklaven od. Freigelassne, leiten Betrieb u. legen den Herrn Rechnung über Geschäft ab. Noch bequemer grosse Arbeiterschaaren zusammenzukaufen, sie abrichten zu lassen ⦗Eigne Lehranstalten für Sklaven Arist. Polit. I, 2, 22⦘ u. in Bergwerke, zu Bauten od. als Lohndiener zu vermiethen. Selbst manche persönliche Dienstleistungen, Kleinbetrieb wie Kramläden, Garküchen v. Sklaven mit dem Kapital des Herrn betrieben. ([12,] 13)

In Rom intensive Sklavenwirthschaft mit dem Aufkommen der grossen Gütercomplexe, s. g. Plantagenwirthschaft. Durchdringt sämmtliche mit der Landwirthschaft verwandten Erwerbszweige, den Grosshandel u. das vielseitige Gebiet der Staatspachtungen. Dazu bei Römern „geschlossene Hauswirthschaft“ in welcher der ganze Kreislauf der Arbeitserzeugnisse v. der Production bis zur Consumtion innerhalb der wirthschaftlichen Einheit des Hauses sich selbstständig vollzieht. (  Ein leichtfertiger Bauer ist, wer etwas kauft, was ihm sein Acker bieten kann (Übers. Roderich König).
Schließen
Plinius XVIII, 40. »nequam agricolam esse, quisquis emeret, quod praestare ei fundus posset.«
Petron. 78 38.  alles gedeiht auf seinem eigenen Grund (Übers. Wilhelm Ehlers).
Schließen
»omnia domi nascuntur«.
) (13, 14.) Für die nicht v. Sklavenarbeit umfassten Erwerbszweige, mit welchen die Geldaristokratie aus conventioneller Scheu sich nicht befasste, Freigelassene, gestützt auf die Geldmittel ihrer früheren Herren, ebenso Schutzverwandte  Zusatz von Marx.
Schließen
(Clienten)
u. Fremde, in Massen nach den grossen Städten strömend, liessen die armen Bürger nicht aufkommen, denen sie überlegen an Geschicklichkeit u. Geschäftskenntniss. (14) Die Sklaven in persönlichem Dienst des Herrn – trotz der fast ins Spitzfindige getriebnen Arbeitsgliederung der reichen Häuser – der Zahl nach nur ziemlich niedriger Procentsatz der ganzen Sklavenmenge.  Bei Bücher, S. 14, Fn. 3: Von ihrer Lage haben uns die römischen Schriftsteller wahre Schauergermälde überliefert, […] nur wäre hinzuzufügen, dass in vielen Fällen der persönliche Verkehr mit der Familie des Herrn die Lage des Haussklaven erheblich milderte und dass gerade hier sich jene Zwischenstufen zwischen der eigentlichen Sklaverei und der vollen Freiheit am häufigsten bildeten
Schließen
Trotz ihrer schauderhaften Lage gehn aus ihnen die libertini hervor
. (14. n.) – Politischer Kampf nur von Seite  Zusatz von Marx. Er hat den Ausdruck, den die vor 1865 in den Südens der USA armen – aber im Unterschied zu den schwarzen Sklaven – freien Weißen bezeichnet, bereit in einigen Artikeln verwendet, als Vergleichsbegriff mit anderen historischen Umständen, und zwar mit derm römischen Plebejer in den Zeiten des äußersten Verfalls Roms („Der nordamerikanische Bürgerkrieg“. Die Presse, 25. Oktober 1861. In: MEW 15, S. 337) bzw. mit dem gewöhnlichen englischen Proletarier in seinem Antagonismus mit dem irischen Arbeiter (Circulaire du Conseil Général de l'Association Internationale des Travailleurs au Conseil Fédéral de la Suisse Romande du 1 janvier 1870. MEGA I/21, S. 162).
Schließen
(der poor whites)
der Proletarier; man suchte sie in Athen u. in Rom, sobald die Entlastung der Hauptstadt durch Kleruchieen u. Kolonieen nicht mehr möglich war, durch Sorge für billige Nahrung u. Amüsement bei guter Laune zu halten. (15)|

3

Bei Römern namentlich überall die Sklavenmärkte mit Zufuhr aus den an an Menschenkraft unerschöpflich scheinenden Barbarenländern, jeder neue Krieg lieferte den Römern neue Masse gefangner Feinde zu billigsten Preisen; so lange man also den Arbeiterbestand noch nicht auf dem Wege der Fortpflanzung vollzählig zu erhalten hatte, blieb die Vertauschung der bequemen unfreien mit der freien Arbeit ein frommer Wunsch. Von der Schlechtigkeit der Sklavenproduction war man längst überzeugt. (17) (Homer. Odyssee. XVII. 320ff. Plat. Legg. p. 776. Plinius N.H. XVIII. 7. Colum. de re rust. 1, 7.)

Bei Griechen schon Versuch die Sklavenarbeit durch den Staat zu organisiren; Gedanke lag nah, da der Staat ohnedies eine beträchtliche Sklavenzahl in seinen Diensten hatte. Um 355 v. Chr. Xenoph. (?) de vect. 4, 17ff. vorgeschlagen, Staat solle zur besseren Ausbeutung der laurischen Silberwerke eine die Zahl der freien Einwohner um das 3fache übersteigende Anzahl v. Sklaven [aufkaufen und an Unternehmer] vermiethen. Um dieselbe Zeit od. etwas später das Projekt des Diophantos, sämmtliche Handwerke durch Staatssklaven betreiben zu lassen, wie zur Zeit des Aristoteles in Epidamnos wirklich geschah. (Arist. Pol. II, 4, 13)

Zu Staatslasten überhaupt ⦗auch Kriegsdienst⦘ die Sklaven nur so weit zuziehbar als alles andre bewegliche u. unbewegliche Eigenthum der Privaten. Sklavensteuer in Athen auf Kopf 3 Obolen. Verkaufssteuer (derselben) in Rom. Auch die in Noth zum Kriegsdienst verwandten Sklaven vorher von den Herren abgekauft. ([17,] 18)

Aeltere Sklavenaufstände.  Bei Bücher, S. 20: Eine breite Kluft trennte immer noch den arbeitlosen freien von dem zur Arbeit gezwungenen unfreien Proletarier.
Schließen
Breite Kluft zwischen dem freien Proletarier u. dem Sklaven
. [»]Erst in den römischen Pöbelrevolten des 1 Jhdts vor Chr., wo Bodensatz der ganzen Welt in Rom zusammengeflossen, bemerkbar Zusammengehn beider unter hocharistokrat. Führern.« (20)

⦗Ueber Gegensatz griech. u. röm. Sklavenbehandlung Plut. de garr. 18, Demost. Phil. III, § 3. [20⦘]

[»]Rückschlag der schon Ende des 3t Jahrh. v. Chr. sich einbürgernden Sklavenwirthschaft bei den grossen Besitzern, weniger fühlbar für mittleren u. kleineren Bauernstand dadurch dass die fortwährenden Eroberungen auf italien. Gebiet durch Kolonieen u. Landanweisungen den Verarmten immer wieder aushalf.« (25)

Nach 2. punischen Krieg schreitet Sklavenarbeit mit Riesenschritten zur Alleinherrschaft. (27)

Strabo. VI. 272. [53]

In Enna (Sicilien) (heut Castrogiovanni) Bergstadt 2mal im Jahr vielbesuchte Feste, zur Saatzeit der Erdmutter (Demeter) u. der Persephone, wenn das Korn zu reifen begann. „Auf dem Zug des Viehs gegen Süd wird heut im November ein Krammarkt, auf dem gegen Norden im Mai der grösste Viehmarkt der Insel hier abgehalten“, (Nitzsch) ein Ueberrest jener alten Festversammlungen.   Bücher (S. 52, Fn. 2) stützt sich eher auf Cicero: In Verrem, IV, 48, 107).
Schließen
Nach Kuhn »Beiträge zur Verf. des röm. Reichs« nahm Demeter damals bei den frommen Sikulern dieselbe Stelle ein wie jetzt die Madonna.
(p. [51,] 52)

Die Römer hatten als eine Art Spielwerk den Provinzialstädten die Formen der freien Gemeindeverfassung gelassen,   Zusatz von Marx. Vgl. Bücher, S. 53: Das Stadtregiment mochte, wie in den übrigen Gemeinden, der städtischen Geldaristokratie anheimgegeben sein.
Schließen
⦗sie legend in die Hände der dortigen provinzialstädtischen Geldaristocratie.⦘
(59)|

4

Ueber Nabis (in Sparta u. Argos) 206–192 Polyb. IV, 81. XIII 6. XVI, 13. Pausan. IV 21 29, 10. Livius XXXII, 38, 40. XXXIV, 31. XXXVIII, 34. (p. 91) Polyb. XX, 6 (über Böotien seiner Zeit) XXXVII, 4, XI, 8. (Zweikindersystem; vgl. Hesiod. W. u. T. p. v. 367ffde) [91, 93]

v. Ch. 143 Anfang des sicilischen Sklavenkriegs. Eunus König. Aufstand in Minturnae u. Sinuessa v. Metellus bekämpft.
143–41 Siege des Achaeos über die Prätoren.
141 Cn. Servilius Caepio unterdrückt die Empörung in Südlatium.
140 Aufstand des Kleon. Erobrung v. Akragas. Kleon u. Eunus vereinigt. L. Plautius Hypsaeus geschlagen.
139–35. Siegreicher Kampf der vereinigten Sklavenführer gegen röm. Prätoren. ⦗Aufstand in (Rom?), Attika, Delos, Makedonien.⦘ Tauromenion, Katana, Syrakus, Messana erobert; Eunus Herr des ganzen  Bei Bücher, S. 128: Insel.
Schließen
Landes.
134. Cons. C. Fulvius Flaccus kämpft unglücklich in Sicilien.
133  Die lex sempronia agraria, 133 v. Chr. von Tiberius Sempronius Gracchus im römischen Senat durchgesetzt.
Schließen
Das gracchische Ackergesetz
.
L. Calpurnius Piso erstürmt Massena Messana u. belagert Enna. Attalos III  Zusatz von Marx. Vgl. Bücher, S. 100ff.
Schließen
⦗Pergamos⦘
†.
Eudemos in Rom.Aristonikos tritt auf, erobert die Küstenplätze.
Ti. Gracchus ermordet.
Schlacht by Kyme.
Aristonikos stiftet die Verbindung der Heliopoliten.
132 P. Rupilius in Sicilien. Tauromenion u. Enna erobert. Eunus gefangen.
Römische Gesandte in Kleinasien. Nasica †.
131 Leges Rupiliae.
 Anscheinend hat sich Marx beim Exzerpieren in der Zeile geirrt. Vgl. Bücher, S. 129: P. Licinius Crassns gegen Aristonikos. Belagerung v. Leukae. /130 (Januar?) Schlacht bei Leukae. Crassus †.
Schließen
P. Licinius Crassus bei Leukae. Crassus †.
Aristonikos v. M. Perperna geschlagen, ergiebt sich in Stratonikeia.
129 Perperna †.
M. Aquilius hält Strafgericht, ordnet Provinz Asia:

Aristonikos in Rom erdrosselt. †. Blossius[.] [128, 129]Blossius Stoiker aus Cumae, Freund des Tiberius Gracchus.  Bei Bücher, S. 111: Als das Blutgericht, welches der Senat den Consuln des Jahres 132 übertragen hatte, mit frecher Willkür gegen die Gracchaner wüthete, hatte man auch ihn vor ihr Forum geschleppt […]
Schließen
Auch er 132 vor das Blutgericht gestellt ⦗vom Senat den Consuln übertragen⦘ ⦗wüthete gegen die Gracheaner Gracchaner[⦘]
; er gefragt: ob seine Freundschaft zu Tib. Gracch. ihn hätte  Bei Bücher, S. 111: vermögen
Schließen
bewegen
können, die Brandfackel ins Capitol zu schleudern. Said: „Das würde Gracchus nie befohlen haben.“ Und gefragt „Wenn er es befohlen hätte?“ Answer: „Dann hätte ich ihm gehorcht; denn er würde es nie verlangt haben, wenn es nicht dem Volke zum Heil gereichte.“ (Plut. Ti. Gracch.)  Siehe Niebuhr: Vorträge über römische Geschichte, an der Universität zu Bonn gehalten. Hrsg. von M[eyer] Isler. (B. G. Niebuhr: Historische und philologische Vorträge, an der Universität zu Bonn gehalten. Abth. 1: Römische Geschichte bis zum Untergang des abendländischen Reichs.) Bd. 2. Berlin 1847. S. 285.
Schließen
(Niebuhr : Diese tapfre Antwort machte dem Blossius keine Schande, sondern denen welche sie ihm abgepresst hatten.) Er (Blossius) begab sich nun zu Aristonikos etc.⦘
(p. [110,] 111)|

5

Aus:
Ludwig Friedlaender: Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von August bis zum Ausgang der Antonine. Leipzig 1862–1871.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

Ludwig Friedländer (Prof. in Königsberg) Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit v. August bis zum Ausgang der Antonine.

Dritter Theil. Leipzig. 1871

Ueber Gallien als goldreiches Land zu Cäsar’s Zeit cf. Diodor. V, 27; Strabo IV, 188. »Noch der Frankenkönig Theodebert schlug Münzen aus dem Golde einheimischer Bergwerke.« Sieh: Prcop Procop. B. Goth. III, 33. Vgl. King, Natural History of precious stones and pr. metals p. 183–187. [7, 8]

Die grössten Vermögen des röm. Alterthums 300 u. 400 Mill. S. (21¾ u. 29 Mill. Th.); u. nur 2 Personen werden genannt, die die letztere Summen Summe besessen haben sollen, der Augur Cn. Lentulus u. der Freigelassene Nero’s: »Narcissus«. Das höchste aus dem Alterthum bekannte Jahreseinkommen ist das welches die reichsten röm. Familien am Anfang des 5ten Jhdt besessen haben sollen, etwa 4000 Pfund Gold u. Naturalien im Werth des dritten Theils dieser Summe; im Ganzen nach heutigem Geld 1,624,000 Thr. (8, 9)

Zeit des grössten Luxus in Rom 31 v. Chr. bis 69 n. Chr. (17) (v. Schlacht bei Actium bis Regierungsantritt Vespasians. cf. Tacitus. Annal. III. 55.)

Nach Plinius (VI, 101. XII. 84.), dessen Angabe wahrscheinlich auf Verzeichnissen der Grenzsteuerämter beruht, in keinem Jahr unter 55 Mill. Sest. (= about 4 Mill. Thlr.) indische Waaren in das römische Reich eingeführt, u. für arabische, indische u. syrische Waaren dem Reich auch bei der geringsten Berechnung jährlich 100 Mill. Sest. (7¼ Mill. Th.) »entzogen«. Diese Einfuhr an sich indeed »auffallend gering«. fst D. Fast die ganze Einfuhr jedoch mit baarem Geld od. Barren bezahlt. ([48,] 49)

Schon in 2. Hälfte des 18. Jhdts setzte Fkch an Dtschland allein ab an Seide u. Galanteriewaaren für 67 Mill. £. St.; 1853 Fkchs Ausfuhr an Seide 63 Mill. Thaler nach Engld u. 5 x soviel nach Nordamerica an „Pariser Artikeln“, Bronzen, Bijouterien, Quincaillerien, Uhren, Modeartikeln, Posamentierarbeiten, feinen Tischlerarbeiten, Instrumenten etc auf 21 Mill. Thl. l.c. p. 50.

Die Preise der orientalischen Luxusartikel damals z.Th. ungeheuer hoch u. durchweg höher als gegenwärtig. Seide noch in der 2t Hälfte des 3 Jhdts mit Gold aufgewogen, ein (röm.) Pfund Betelsaft konnte bis 400 Denar (= 116 Thl.), ein Pfund Zimmetsaft bis 1500 Denar (435 Th.) kosten … »Die in Rom gezahlten Preise« überstiegen bedeutend – nach Plinius um das hundertfache – die Einkaufspreise. Aber bei der Verzollung der Waaren an der röm. Grenze war schon ein grosser, in vielen Fällen der grösste Theil des Transports zurückgelegt, folglich entsprechende Preiserhöhung bereits eingetreten: auf die Angaben dieser höheren Preise musste Plinius Veranschlagung der gesammten Einfuhr auf 100 Millionen beruhn … Diese Einfuhr also sehr geringe … wesentlich auf Rom u. einige grosse Städte beschränkt. (50, 51) Scheint bestätigt noch f. das Ende des 2t Jhdts durch Galen. (de sanitate tuenda) Im 4 Jhdt, in Folge völlig |6 veränderter Handelsverhältnisse der Gebrauch der Seide bei allen Ständen üblich geworden. (50, 51)

Anfänge des Luxus im Sklavenhalten für Häusliches etc fallen zusammen mit Aufschwung des Sklavenhandels in Folge der Eroberungen v. Carthago u. Corinth, die zugleich grosse Reichthümer u. grosse Masse v. Gefangnen nach Rom führten. (87) (Strabo. XIV.) Statt der Uhren hatte man Sklaven die stets die Tageszeit anzugeben wussten. (88) Seneca epp. 27, 5–8; Lucian. Nigrin. 34. ⦗lässt z. B. Calvisius Sabinus – ganz ungebildet u. ohne Gedächtniss – um für unterrichtet zu gelten – einen seiner Sklaven den ganzen Homer auswendig lernen, einen andern den Hesiod, andre die 9 lyrischen Dichter: diese Sklaven mussten bei seinen Gastmählern hinter ihm stehn u. ihm Verse angeben, die er in der Unterhaltung passend anbringen konnte. Jeder kam ihm auf 100,000 Sest. zu stehn.⦘ (89, 90)

Luxus der Reinlichkeit. Allgemeinheit der Wasserleitungen. In einer Anzahl v. Städten Italiens bezeugen Röhren mit städtischen Stempeln das Vorhandensein öffentlicher Aquaedukte (so in Triest, Bevagna, Circello, Pozzuoli, Canosa etc) deren nicht für städtische Zwecke erforderliches Wasser zum Besten der Stadtkasse verwerthet wurde. Zu dieser Einnahme der Städte „steuerten ausser den reicheren Hausbesitzern, die sich das Wasser ins Haus leiten liessen, u. den Grundbesitzern, welche (so weit dies überhaupt aus dem Aquädukt zulässig war) ihre Felder vermittelst desselben bewässerten, hauptsächlich die Handwerker, welche des Wassers zu ihrem Gewerke bedurften, bes. die Walker; dann auch die welche auf ihre Kosten Bäder (sei für Privatgebrauch, sei aus Munificenz f. die Aermeren) anlegten“. (95, 96) Auch in den Provincialstädten die Beschaffung guten u. reichlichen Wassers eine Hauptsorge der Communen. Boissieu (aus Lyon) „Inscriptions de Lyon“ p. 446 bemerkt: „dass unsere Zeit so stolz auf den Fortschritt der Mechanik u. im Besitz ganz andrer Mittel als die Alten hatten, z. B. der Dampfkraft, selbst für grosse Städte in dieser Hinsicht bei weitem nicht das leiste, was die Römer selbst für die kleinsten Orte unter den erheblichsten Schwierigkeiten geleistet haben. Das alte Lyon lag auf einer Höhe u. war reichlich versorgt mit reinem u. gesundem Quellwasser; das neue liegt in der Ebene, zwischen 2 Flüssen, u. muss sich mit stinkendem Wasser, unreinen Gräben u. ungesunder Luft begnügen.“ … So in Avenches u. in Köln, dem von der Höhe der Eifel eine in der Länge v. 17 Meilen fast durchaus unter dem Erdboden hinlaufende Leitung vortreffliches Trinkwasser zuführte. (96)

Oeffentliche u. Privatbäder;  Bei Friedlaender, Th. 3, S. 96: Die Wasserleitungen versorgten […] die in Italien schon seit alter Zeit allgemeinen, später wohl nirgend fehlenden öffentlichen und Privatbäder. In Italien gab es selbst dorfartige Orte, die mehr als eine für Geld zu benutzende Badeanstalt hatten […]
Schließen
auch in Dörfern später nirgend Privatbad
(96); die Sitte des täglichen Bades war nach Gallen Galen selbst für Landbewohner allgemein geworden. (97)

Das römische Reich hatte noch nicht ⅔ des Flächeninhalts v. Europa u. von der übrigen Welt war nur ein geringer Theil zugänglich. Die Länder des Ostens, wie überhaupt die barbarischen Länder, gaben an das röm. Reich nur einen kleinen Theil ihrer kostbaren Erzeugnisse ab. In einem grossen Theil seiner Provinzen hatte die Cultur erst begonnen, ihre  Bei Friedländer, S. 92: Produktionskraft
Schließen
Productivkraft
war noch wenig entwickelt, etc. (91, 92)|

7

About 337 p. C. Schreiben Constantin’s an Statthalter der Provinzen Spanien, Gallien u. Britannien; danach sollten die in den Städten sich aufhaltenden Künstler u. Handwerker von communalen Leistungen frei sein, damit sie ihre freie Zeit auf Erlernung ihrer Kunst verwenden u. sowohl selbst um so kundiger werden, als ihre Söhne unterrichten könnten: zu den namentlich angeführten gehören ausser den Architekten u. Bauhandwerkern, Maler, Bildhauer (von denen die Verfertiger v. Statuen noch besonders unterschieden werden) u. Mosaicisten (2 Gattungen) … Die (ausser Pompeji) in andern Städten Italiens, so wie in den Provinzen zum Vorschein gekommenen Inschriften v. Künstlern (mit Ausnahme Griechenlands u. Kleinasiens) nicht zahlreich. (189)

[»]Der Jurist Julianus (unter Hadrian) führt aus in Erörterungen über Schadenersatz für getödtete Sklaven wenn einem „werthvollen Maler“  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗i.e. der Sklave
(pretioso pictori) der Daumen abgehauen u. er dann innerhalb eines Jahres getödtet worden, so sei er zu dem Werthe zu schätzen, den er vor der Verstümmelung gehabt habe.« (198)

367 n. Chr. Kirchliche, blutige Kämpfe zu Rom, Ammian. Marcell ⦗XXII. 5. 4. u. XXVII. 3. 12⦘ sagt, dass kein wildes Thier dem Menschen so feindselig u. verderblich sei wie die meisten Christen. (529 528)

Verbreitung des Christenthums bes. in Rom; unter den höheren Ständen vor Mitte od. Ende des 2. Jhdts nur vereinzelte Anhänger. (529)

Die Christen nicht bloss noch im 3. Jhdt Minorität  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗im röm. Reich⦘
, sondern diese Minorität gehörte wenigstens bis zu dessen Anfang fast nur den untersten Sänden Ständen an; verbreitet sich erst seit Commodus unter den höheren. (532)

Die ersten heidnischen Schriften gegen das Christenthum nicht vor Mitte des 2. Jhdts. (534)

Friedländer: Selbes Buch. Erster Theil. 1862.

 Zusammenfassung von Marx.
Schließen
Die Senatoren (unter Kaiserthum) besassen nicht bloss in allen Theilen Italiens grosse Güter
cf. Tacit. A. VI, 17; auch auf den Inseln des Mittelmeers, in überseeischen Ländereien Ländern, in beiden andern Welttheilen besassen sie ungeheure Ländereien, namentlich in Sicilien u. Sardinien, Cyrene, Vorderasien, Nordafrika. (176, 177)

»Gesetzlich« konnten die Senatoren ihr Kapital nur anlegen in Grundbesitz od. Ausleihen. Plin. epist.  Gewiß, fast mein ganzes Vermögen liegt in Grundbesitz fest, doch habe ich einige gegen Zins ausgeliehene Kapitalien, und es wird auch nicht allzu schwer sein, ein Darlehen aufzunehmen (Übers. Helmut Kasten).
Schließen
»Sum quidem prope totus in praediis: aliquid tamen foenore foenero: nec molestum erit mutuari.«
(p. 181) Vgl. über den Wucher Tac. A. VI. 16. ⦗[»]Im J. 32 n. Chr. als eine Geldcrisis die Reg. zum Einschreiten veranlasste, gerieth der ganze Senat in Aufregung, da kein Senator frei v. Schuld wucherischer Geldgeschäfte«.⦘ (Dieser Wucher hauptsächlich in den Provinzen getrieben; so hatte Seneca den Britanniern ein Anlehn v. 40 Mill. Sest. auf hohe Zinsen aufgedrungen; ihre plötzliche u. gewaltsame Eintreibung Ursache v. Aufstand der Provinz im J. 60 n. Ch. [)] Den Senatoren standen zudem offen besoldete, z.Th. sehr einträgliche Stellen in Heer, Verwaltung, Provinzen, deren Statthalter sich oft genug durch Erpressungen bereicherten, obgleich nicht so oft u. so offen wie unter Republik. ([181,] 182) |

8

 Bei Friedlaender, Th. 1, S. 182: Viel höher freilich wurden die bezahlt, und ihrer waren […] nur zu viele, die ihr Talent zu dem schändlichen Gewerbe von Anklägern in Majestätsprocessen mißbrauchten […]
Schließen
Viele Senatoren bereicherten sich im ersten Jhdte durch »Delatoren« business!
(182)

Die Grösse des Aufwands, der v. den Senatoren gefordert, erneuert stets wieder Verschuldung u. Verarmung vieler senator. Familien. (183) Als Aushilfe: Unterstützung der Kaiser, der Standesgenossen, reiche Heirathen. (183–85)  Umschreibung und Ausrufezeichen von Marx.
Schließen
Die kurulischen Aemter wie Consul etc blieben Privileg der Senatoren. (186) Unterthanenehrgeiz! (189; da diese Aemter nun Titularwürden, Rangstufen, Beweise der Bevorzugung durch Kaiser etc) (Scheinwürden!)
(  Kommentar von Marx. Vgl. Friedländer, S. 188: […] mehrten sich die Rangunterschiede.
Schließen
Rangsunterschied wie im alten Moscovy!
)

Senator (erste Stand) gehört nur Rom an; wer Senator wird, hört auf Bürger einer andern Stadt zu sein. (192)

Ritter.  Bei Friedländer, S. 192: Der erste Stand gehörte allein der Hauptstadt des Reichs, wer Senator wurde […]
Schließen
(ausserhalb Rom’s der erste Stand)
Verordnung Trajans, dass die Candidaten der curul. Aemter ⅓ ihres Vermögens zu Ankäufen v. Ländereien in Italien verwenden sollten; Marc Aurel setzte das auf ¼ herab [⦘] [192] Gracchen… Ritter, wer Census v. 400 000 Sest. besass etc. (193) ⦗goldner Ring etc⦘ Juv. III. 33, Martial VII, 64.  Siehe oben S. 1, Erl. zu „ equites equo publico “.
Schließen
„Ritter mit dem Staatsross“
⦗»Besitzer des ritterlichen Census, Mitglieder der Rittercorporation u. der die senatorischen Ritter«⦘ Titularritter; Im Ritterstand auch: Banquiers, Grosshändler, Zollpächter, Directoren u. Mitglieder v. Handelsgesellschaften u. Vereinen zu kaufmän. Unternehmungen jeder Art. Endlich hatte auch der Ritterstand seinen Amtsadel. ([194–]197)

Dritter Stand.  Bei Friedlaender, Th. 1, S. 198: In der ungeheuren Mehrheit der Bevölkerung Roms, die man als den dritten Stand bezeichnen kann […]
Schließen
In Stadt Rom
»Proletariat[«] überwiegend; dagegen verhältnissmässig beschränkt Handwerker, Industrielle u.   Bei Friedlaender, Th. 1, S. 198: Kleinhändler
Schließen
Kleinbürger
. (Die Getreideaustheilungen setzten selbst die Aermsten in Stand ganz od. fast ohne Arbeit zu leben.) Doch auch wohlhabende Geschäftsleute, namentlich die schmutzige u. nach röm. Ansicht unanständige Geschäfte treiben: ( mögen viele ohne diese Bildungsgüter [auf dem Forum] reden und vorankommen, da ja auch reicher wird, wer mit schmutziger Ware seine Geschäfte macht, und der Ausrufer mehr von seiner Stimme profitiert (Übers. Helmut Rahn).
Schließen
»dicant sine his [in foro] multi et acquirant, dum sit locupletior aliquis sordidae mercis negotiator et plus voci suae debeat praeco«
(Quintil. I. 12, 17)), als Uebernehmung v. Leichenbesorgungen, Bäckereien od. Badhäuser, öffentliche Arbeiten od. Anstalten, selbst Latrinen zu pachten, als Auctionsausrufer, bald unschätzbare Kostbarkeiten, bald altes Gerümpel zu versteigern. Auctionator (praecones) Geschäft sehr einträglich. Arruntius Euarestus, ein Auctionator, der nach Caligula’s Ermordung Rolle spielt, hatte die Macht damals u. später seinen Willen in Rom durchzusetzen. (Josephus) (Martial. VI. 8) [198–200]

Caussidici (Rechtsanwälte) einträglicher Beruf. (200, 201) ausser Seefahrt u. Landwirthschaft, Dienste bei den Magistraten, Subalternstellen in der Verwaltung u. im Heer bis zum Centurio aufwärts.

Menge der Freigelassenen: Masse der Bevölkerung Roms im höchsten Grad gemischt; firstly: unaufhörlich einwandernde Freie; secundo: grösstentheils bestand sie aus ehmaligen, aus allen Ländern eingeführten Sklaven, deren 1000 Jahr aus Jahr ein freigelassen. Noch jetzt die Grabmäler v. Freigelassenen die ungeheure Mehrzahl aller derer, die sich zu den Seiten der Heerstrassen vor den Thoren Roms hinziehn. Sie grade häufig im Besitz grosser Reichthümer; theils erworben im Dienst vornehmer Häuser, wo namentlich Griechen u. Orientalen geliebt u. gefürchtet ⦗Demetrius, Freigelassner des Pompejus, soll 4000 Talent hinterlassen haben. Plut. Pompej. c. 2.⦘; theils durch kaufmännische u. geschäftliche Unternehmungen, grossentheils in den Händen |9 dieser rührigen u. betriebsamen Söhne der östlichen Länder. Der Reichthum der libertini sprichwörtlich schon zu Anfang des Kaiserthums.  Calvisius Sabinus lebte zu unserer Zeit, ein reicher Mann: er besaß das Vermögen eines Freigelassenen und den Charakter: niemals habe ich einen Menschen gesehen, der glücklich auf geschmacklosere Weise. (Übers. Manfred Rosenbach.)
Schließen
»Calvisius Sabinus nostra memoria fuit dives et patrimonium habebat libertini et ingenium: numquam vide vidi hominem beatum indecentius«.
(Seneca. ep. 27, 5)   Es gibt nichts Dreisteres als einen reichen Emporkömmling.
Schließen
»nihil est insolentius novicio divite«.
(Senec. rhet. controv. II. p. 97)  und diese Geldtruhe setzt den ganzen Reichtum eines Freigelassenen in Umlauf (Übers. Paul Barié und Winfried Schindler).
Schließen
»et libertinos arca flagellet opes«.
Martial V, 13. 6. Die Spiegel vor denen sich ihre Töchter schmückten theurer als die Mitgift die [in alten Zeiten] Töchter verdienter Männer früher vom Staat erhalten hatten: sybaritischer Luxus; Gemeinheit der Sitten, Niedrigkeit der Gesinnung, Unwissenheit, Rohheit, Typen des gemeinen, unverschämten, prahlenden Emporkömmlings, wie der Zoilus Martial’s in Rom, der Trimalchio Petrons in der Colonie. Ihr Selbstgefühl erhöht durch die Macht ihrer Standesgenossen am Hof; schon in Nero’s Zeit sehr viel ritterliche, manche senatorische Familie abgestammt v. solchen Ahnen. ([201,] 202)

 Zusammenfassung von Marx.
Schließen
⦗Sieh aber auch Juvenal XI, 162–176 u. VIII, 39–55, über die Tüchtigkeit etc v. Männern aus der niedrigsten Volksklasse.⦘
[203]

Clienten: mit der alten Clientel nur Namen gemein; nicht mehr Pietäts- sondern Miethsverhältniss; karg belohnter u. verächtlich behandelter Figurant in dem Tross seines „Herrn“ od. „Königs“. (209 207. In fact: die Formen des Verkehrs am Hof stellten sich fest nach den sonst in Rom üblichen – namentlich nach Verhältniss der Clienten zu ihren Patronen. Andrerseits wirkte dann wieder die Hofsitte rück auf die ausserhalb des Hofes.)

In der letzten Zeit der Republik hatte die Clientel noch etwas von ihrem früheren Character bewahrt. (209 207) Der persönliche Antheil des Patrons am Clienten hört auf im Grad, wie es im ersten Jahrhdt Sitte geworden Schaar v. Clienten zu haben etc. Selbst wenig begüterte Geschäftsmänner (Juven. VII. 144) mussten um ihres Credits wegen eine Anzahl Clienten halten, die ihre Tragsessel umgaben. So wurde Clientel, schon seit der ersten Kaiserzeit, ein Erwerbszweig; grosse Menge dürftiger Menschen stand f. geringen Lohn Reichen u. Vornehmen zur Bildung od. Vergrösserung eines Gefolgs od. Hofstaats zu Gebot. Für Reihe bestimmter Dienste bestimmte Entschädigung gewährt, bes. in Speisung od. Kostgeld. Conkurrenz drückt den immermehr kargen Lohn der Clienten herab u. verschlechterte überhaupt ihre Stellung. (208)  Bei Friedlaender, Th. 1, S. 209: Außer der regelmäßigen Belohnung, gleichviel ob sie in Geld oder Speisung bestand, pflegte den Clienten noch manche andre gelegentliche gewährt zu werden
Schließen
Ausserdem sonstige Abfälle
, Einladung zu Tafel des Herrn, hin u. wieder Geschenk eines abgetragnen Mantels, auch wohl einige 1000 Sesterzen, od. einige Morgen Land; manche machten ausgedienten Clienten zu Aufseher ihrer Güter; manchmal gab Patron freie Wohnung; Unterstützungen durch Darlehn, Bürgschaft, Rechtsbeistand u. sonstiger sonstigen Schutz. Im Ganzen der Erwerb der Clienten ein sehr spärlicher. Manche ganz u. gar mit Hoffnungen gespeist. ⦗„kaum 2 oder 3 hat der Besuch vornehmer Atrien wirklich ernährt, die übrige Menge ist vor Hunger blass.[“] Martial III. 38, 11.⦘ (p. 209, 210)

In Martials Zeit der karge Taglohn = 6 10 Sesterzen. (210)  Bei Friedländer, S. 211: Eine fernere Unbequemlichkeit war, daß der Client vor seinem Patron nicht anders erscheinen durfte, als
Schließen
Die Kerls mussten vor Herrn sich präsentiren
in Toga, dem Staats- u. Feierkleid, einem heissen schweren Tuchmantel, der in Rom seit Anfang der Monarchie immer seltner u. für die Clienten eine auszeichnende Tracht wurde, überdies f. Arme nicht unerhebliche Ausgabe.   vier Togen und mehr verbraucht man hier in einem Sommer (Übers. Paul Barié und Winfried Schindler).
Schließen
»quattuor hic aestate togae pluresve teruntur[«].
(Mart. IX. 100. X 96. 11.)   die schweißtriefende Toga.
Schließen
»sudatrix toga«.
(XII. 8 18. 5) [211]

Erst »Morgenbesuch«hiesse hiessen daher „salutatores“ u. nach ihrer Kleidung „togati“ (Togaträger)[⦘]. Aber auch sonst grossen Theil des Tags u. selbst bis Abend in Anspruch genommen, da sie überall bei öffentl. Erscheinen ihrer Herrn deren Gefolg bilden mussten. Seinem Tragsessel od. seiner Sänfte vorausgehn od. folgen, seine sämmtlichen Besuche mitmachen, [ihn] endlich vielleicht um die 10te Tagesstunde in die Thermen des Agrippa geleiten etc; Raum im Gedräng schaffen, selbst durch Schimpfen u. |10 Ellbogenstossen; ging Herr aufs Land od. Reisen, so mussten sie bereit sich halten, einen leeren Platz in seinem Wagen einzunehmen; las er seine Gedichte vor, so gaben sie Zeichen f. Beifallsäussrungen der Zuhörer durch Aufstehn u. Gebärden der Bewunderung; redete er vor Gericht, brüllte „der Haufen in der Toga“ Bravo. Alles lobpreisend, stets unterthänig etc. (212, 13)

  Wenn dir die Klientenschar in der Toga ein so kräftiges „Bravo!“ zuruft,/ dann bist nicht du, Pomponius, dein Mahl ist eloquent. (Übers. Paul Barié und Winfried Schindler.)
Schließen
»Quod tam grande sophos clamat tibi turba togata,
Non tu, Pomponi, coena diserta tua est.«
(Mart. VI. 48) Sie hatten Demüthigung nicht nur v. ihrem Herrn, sondern auch v. dessen Sklaven zu tragen. (213)

So gross Abstand zwischen Patronen u. Clienten schon im ersten Jhdt, so erweitert im 2t, theils in Folge  Bei Friedländer, S. 216: des Zudrang
Schließen
der wachsenden Concurrenz
zu diesem Erwerb, theils durch die seit dem 2t Jhdt wahrnehmbaren, allmählig zunehmenden Einflüsse des Orients, machend immer allgemeiner die sklavische Demuth der Geringeren vor den Höheren. (216) Röm. Grosse liess sich v. Bittstellern schon die Hand küssen. (Epictet.) Ferner neue Züge in Lucian. (216) ⦗Die hochmüthigsten Patrone lassen sich sogar Fussfälle thun, wie bei den Persern Sitte, schon im Herankommen muss man sich bücken etc. Lucian. Nigrin. 22. Die Clienten heissen:  die Herbeikommenden
Schließen
οἱ προσίοντες
etc.⦘ ⦗Mit Lucian stimmt z.Th. wörtlich überein was 200 J. später   Ammianus Marcellinus: Historia Romana..
Schließen
Ammian[.] Marcellinus
schreibt. Ebenso Claudian. Eutrop.[216, 217]

Aus:
Rudolph Jhering: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Leipzig 1852–1865.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

Rudolph Ihering (ordentl. Prof. der Rechtswissenschaft in Giessen): Geist des römischen Rechts in den verschiednen Stadien seiner Entwicklung. Leipzig. 4 Th. Erster 1852, 2t. 1854, 3t. 1858, 4t 1865.

Erster Theil. 1852.

 Festus unter dem Stichwort egens oder exgens: einer, dem nicht einmal eine Gens geblieben ist. (Sextus Pompeius Festus: De verborum significatione, V, sub voce Egens)
Schließen
Festus sub voce egens velut exgens , cui ne gens quidem sit reliqua.
(p. 221 Note) Ursprünglich: Gentilität u. volle Rechtsfähigkeit, Nicht-Gentilität u. volle Rechtslosigkeit gleichbedeutend. Nur wer innerhalb der Gens steht, ist ingenuus; wer draussen steht, der ex-gens ist rechtlos, elend,   extrarius ist einer, der außerhalb der Heimstatt, des Kriegsdiensts und des Rechts steht
Schließen
[»]extrarius est, qui extra focum, sacramentum jusque sit«
(Festus sub voc. extrarium); seine Ausschliessung ist eine totale, auch die Religion baut ihm keine Brücke, denn auch sie ist ein Institut dieses Staates. (220, 21)

Der Handel ist es, der gegenüber der Exclusivität der nationalen Rechtsansicht das kosmopolitische Element im römischen Recht zur Existenz u. Ausbildung gebracht hat. Ein Zwischenhändler war der erste Vorkämpfer der Cultur; er vermittelte mit dem Austausch der materiellen Güter auch den der geistigen. (226) Lateinische Sprache selbst weist darauf hin. Ihr Interpres, der Vermittler u. Ausleger, ist ursprünglich nichts als „Zwischenhändler“. Das Wort stammt von »inter« u. »pretium«, bezeichnet also einen der den Preis zwischen trägt. Dieser Zwischenhändler war der erste Dollmetsch und Vermittler. (l.c. N. 128)

Die beschränkteste Form, deren sich dabei der Handel bediente, war das hospitium (von hostem petere, den Fremden einladen). Der Zweck des hospitium nicht sowohl in der gastlichen Aufnahme … als in der gegenseitigen Zusicherung des Rechtsschutzes. (227) ⦗»macht die Recht- u. Schutzlosigkeit des hostis dadurch unschädlich, dass der Gastfreund ihn unter seinen rechtlichen Schutz nimmt u. dessen Rechtsansprüche als die seinigen vor Gericht vertritt. Gegen Betrug u. Treulosigkeit des Gastfreundes selbst gewährte das Recht keinen Schutz, denn der hostis stand ja ausserhalb des Rechts – einen um so höheren aber |11 die Religion u. Sitte.« (227)⦘

Für einen ausgedehnten Handelsverkehr reichte die private Gastfreundschaft nicht aus u. so gingen öfter Staat u. Staat dies Verhältniss mit einander ein (  Vom Staat gewährte Gastfreundschaft
Schließen
hospitium publice datum
). Höhere Stufe: die Entwicklung des internationalen Verkehrs, als man Staatsverträge abschloss, wodurch den Angehörigen des einen Staats gegen die des andern statt des mittelbaren, abgeleiteten Schutzes, den das hospitium gewährte, ein unmittelbarer Schutz ausgewirkt wurde … Die höchste Spitze (der Formen worin er verliehn) bestand in der Verleihung des römischen commercium, wodurch dem Fremden Theilnahme am römischen Vermögensrecht, also auch Provokation auf den v. Staat gewährten Rechtsschutz freigestellt wurde … aber dies Folge eines besondern Privilegiums od. eines Staatsvertrags. (227, 228)

Wer, ohne Aufnahme in Gentilverbindung zu erreichen, sich auf dem Staatsgebiet niederzulassen wünscht, ist – rechtlich – v. vorn herein in der Lage des hospis hostis; kann nur Schutz gewinnen, indem er sich als Client unter das Patronat eines röm. Bürgers stellt … beim hospitium liegt Gegenleistung in der Erwiderung des gewährten Schutzes; beim Clienten fällt dies natürlich weg, dafür tritt Dienstpflicht an die Stelle, insofern das Verhältniss faktisch ein abhängigeres. Die Abhängigkeit ausgeprägt in den Ausdrücken patronus u. cliens (Höriger; von cluere, κλύειν hören). (p. 250 230) »Patronus« dagegen stellt dies Verhältniss als eine Nachbildung der väterlichen Gewalt dar. (230)  Bei Jhering, S.230: Wie der Sohn hat auch der Client keine Rechte gegen den
Schließen
Sohn wie Client sind rechtlich beide der Gewalt dessen überlassen
, der Vaterstelle bei ihm vertritt. (l.c.[, 231])

  Aulus Gellius: Noctes Atticae, V, 13..
Schließen
Gellius. V. c. 13
 Vor allen Dingen hatte man zu allererst die grösste Ehrfurcht vor seinem Vater; dann aber zunächst vor seinem Schutzherrn […] eben so kann man, ohne sich dem höchsten, schmachvollsten Vorwurf auszusetzen, auch seine Hörigen nicht verlassen. (Übers. Fritz Weiss.)
Schließen
patrem primum, deinde patronum proximum nomen habere … neque clientes sine summa infamia deseri possunt.
Klageerhebung für den Clienten (patronus noch in später Zeit = Fürsprecher. p. 231) ⦗erscheint juristisch »nicht als Stellvertretung, sondern als Geltendmachung eines dem Patron selbst zustehenden Rechts[«] 231⦘ Aus dem Eigenthum des Patrons fliessend Recht, den Nachlass des Clienten an sich zu ziehn. (232, n. 134 135)

Die Verleihung v. Land – an sich dem Wesen des Instituts fremd, (im Gegensatz zum Vasallenthum des Mittelalters, das sein rechtliches Fundament nicht in der Schutzlosigkeit des Vasallen, sondern in dem ihm verliehnen Lehn hatte) war ein sehr wirksames Mittel, den Clienten an der Aufrechthaltung des Verhältnisses zu interessiren u. mochte als solches in allgemeinen Gebrauch kommen u. die  Siehe Dionysius Halicarnassensis: Antiquitates Romanae, II, 10.
Schließen
von Dionysius bezeugte Thatsache bewirken, dass das Verhältniss v. beiden Seiten von einer Generation auf die andere überging
. … Deswegen nicht   Römische Geschichte. Th. 1. 4., unveränderte Aufl. Berlin 1833. S. 240/241.
Schließen
mit Niebuhr
anzunehmen, dass jenes Verhältniss v. Seiten des Clienten unauflösbar gewesen. ⦗Bei Festus:   Väter wurden die Senatoren deshalb genannt, weil sie den Hörigen Teile des Ackerlands zuwiesen wie eigenen Kindern. (Sextus Pompeius Festus: De verborum significatione, XVI, sub voce Patres.)
Schließen
[»]Patres senatores ideo appellati sunt, quia agrorum partes attribuebant tenuioribus perinde ac liberis propriis«
⦘ In der latein. Sprache auffallend Schweigen über die vermögensrechtliche Seite der Clientel[»]Die latein. Sprache muss Ausdrücke dafür gehabt haben.« Er nimmt an, dass sie »vielleicht mit veränderter Bedeutung in der neuern lateinischen Sprache fortexistiren« u. zwar: »precarium« |12 und peculium 2 Ausdrücke u. Institute die ursprünglich dem Clientelarverhältniss angehörten. ([232,] 233, 234)

Zweiter Theil. 1ste Abtheilung (1854)

In Dtschld Eigenthumsbelastung unbeschränkt. (233) Das ältere röm. Recht kennt nur eine einzige Art der Belastung des Grundeigenthums – die Servituten; Personalservituten scheinen späteren Ursprungs, erlöschen mit Tod od. capitis diminutio des Berechtigten, sind also v. Natur vergänglich. Prädialservituten können auf vorübergehende Zeit gar nicht errichtet werden; nach röm. Ansicht gegenseitige Aushülfe unbeweglicher Sachen nur dann in Form v. Servitut zu vermitteln, wenn sowohl das Interesse v. Seiten des einen als Leistungsfähigkeit von Seiten des andern Grundstücks dauernder Art; u. die Prädialservituten sollen ein Interesse der Sache selbst befriedigen, ihr … behülflich sein, ihre ökonomische Bestimmung zu erreichen … (Weggerechtigkeiten, Wasserservituten etc). (234–36) »Servitut … das einzige Verhältniss« … wodurch »Eigenthümer die Freiheit des Eigenthums beschränken konnte« …  dient die Sache, handelt es sich um eine Servitut.
Schließen
»servit praedium, servitus«
Unfreiheit der Sache selbst«), daher auch bei »Aufhebung« v. servitut »Wiederherstellung der Freiheit ( Ersitzung der Freiheit (einer Sache von einer Servitut), ein (von Servituten) freies Grundstück.
Schließen
usucapio libertatis, praedium liberum
)«. (237)

»Nirgends ward der Reiche so leicht Millionärals in Rom⦘, der Unbemittelte so leicht Bettler« (242, 43) u. zwar nach Ihering aus folgenden Gründen:

1) Ungleiche Vertheilung des Kriegsdrucks auf die ökonom. Lage der wohlhabenderen u. ärmeren Klassen. Felder des Armen blieben, sobald er ins Feld musste, unbebaut liegen, die des Reichen v. Sklaven gebaut bebaut.  Bei Jhering, Th. 2/1, S. 243: In ältester Zeit
Schließen
In erster Zeit
Kriege Raubzüge in Zeiten wo auf dem Feld nichts zu thun. Im Mass, wie sie an Bedeutung gewannen, Kriegstheater entfernter, Dauer des Feldzugs länger,  Bei Jhering, Th. 2/1, S. 243: in demselben Maße mußte die Landwirthschaft dies verspüren
Schließen
Reaction auf derselben Agricultur
. Und hier entscheidend, ob der Besitzer selbst Besteller seiner Felder od. Sklave für ihn arbeitete. (243)

Also bei dem Selbstbauer Störung, even Stillstand der Cultur durch Krieg. (l.c.[, 244])

Aernteausfall macht Preise steigen. Im Alterthum Kornwucher in furchtbarer Höhe. ( Marx hat dieses Werk (vermutlich nach einer anderen Quelle) auch in seinem im November 1878 begonnenen Notizbuch vermerkt, dort mit der Signatur der Bibliothek des British Museum (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sig. B 152, S. 37).
Schließen
Böckh: Staatshaushalt der Athener
) Dazu Unvollkommenheit des Transportsystems;  Bei Jhering, Th. 2/1, S. 244: völkerrechtliche Unsicherheit des Handels
Schließen
Unsicherheit des Handels
; daher lokaler Character der Theuerungen, enormes u. fast unglaubliches Schwanken der Getreidepreise. (244) ⦗Im selben Mass als Rom seine Herrschaft erweiterte, Kornhandel an äusserer Sicherheit u. geographischer Ausdehnung gewann, grössere Gleichmässigkeit der Kornpreise, doch noch auffallende Schwankungen. a. 544 (Polyb. IX, 44) der medimnus (6 Modii) sicil. Getreides in Rom = 15 Denar, Modius also (da Denar = 16 As) 40 As; 6 Jahre später röm. Markt so überfüllt (  Titus Livius: Ab urbe condita, XXX, 38.
Schließen
Liv. XXX, 38
) dass den Schiffern die Ladung für die Fracht überlassen wurde. Der Satz, für den Sicilien den Römern das Korn zu liefern hatte, 3 u. 4 Sesterzen für Modius. Bei den öffentlichen Getreidespenden wird Modius f. 1 As u. darunter abgegeben. Von Aedil C. Sejus, der bei einer Theurung diesen Preis innehielt, berichtet Cicer. de off. II, 17, dass er keinen sehr grossen Schaden dabei gehabt. a. 314 einmal durch bes. Umstände (Liv. IV, 12–16) der Marktpreis an 3 aufeinander folgenden Markttagen auf 1 As herabgedrückt[.] (Plin. Hist. Nat. XVIII, 4) [244, 245 n. 365]  Zusammenfassung von Marx. Bei Jhering, Th. 2/1, S. 246: Die Lage der Aermeren war bei so bewandten Umständen ganz unhaltbar. […] Denn in einem Jahr des Ueberflusses, wo auch der Aermere volle Scheunen hatte und ans Verkaufen denken konnte, standen die Preise natürlich am niedrigsten, vielleicht um das Vierfache und Mehrfache niedriger, als zu dem er selbst gezwungen gewesen war zu kaufen. Um das Kaufgeld aufzutreiben, hatte er zu enormen Zinsen Geld aufnehmen müssen. Die nächste Aerndte sollte Kapital und Zinsen decken; kam dagegen abermals ein Kriegs- oder Nothjahr, so brachte dasselbe statt Hülfe nur dieſelben Drangſale, also doppelte Lasten. Man hat den Grund der steten Verschuldung der Plebs in dem hohen Zinsfuß finden wollen. Letzterer war aber nur eine Wirkung des Uebels, nicht das Uebel selbst; ohne die angedeuteten Verhältniſſe würde der kleine Grundbesitz dem großen Grundbesitz und Kapital nicht tributär geworden, der Zinsfuß selbst folgeweise kein so hoher gewesen sein.
Schließen
Der kleine Bauer so in grossen Nöthen; hatte in schlechten Ernten- u. Kriegsjahren Geld zu hohen Zinsen aufzunehmen; kam gutes Jahr, so fiel Preis so sehr, dass er damit den Nachtheil nicht auslösen konnte; seine Verschuldung dann wachsend bei neuem Noth- od. Kriegsjahr. Der hohe Zins selbst Wirkung der hilflosen Lage worin Bauer sich befand dem grossen Grundbesitz u. Kapital gegenüber.
(246)|

13

Durch Krieg veranlasste Ausfall trieb Preise unverhältnissmässig in die Höhe; Reicheren hielten Kornzufuhr zurück um Preise nicht zu drücken; sie waren die Verkäufer; beuteten die Conjunctur financiell u. politisch aus. (245) ⦗(Plin. hist. nat. XVIII, 4)⦘ ⦗  Titus Livius: Ab urbe condita, II, 34.
Schließen
Liv. II, 34
. : [»]  (zunächst) eine Teuerung, weil die Felder infolge des Auszugs (der Plebs) nicht bestellt worden waren, dann eine Hungersnot, wie sie in einer eingeschlossenen Stadt zu herrschen pflegt (Übers. Hans Jürgen Hillen; die eingeklammerten Worte fehlen in Jherings Wiedergabe des Satzes).

⦗da sie bis Kornzufuhr⦘: Bei Jhering (S. 245, Fn. 365) gehen die vor dem Zitat: Kein Wunder, daß ein Zustand eintrat, der fast der Absperrung gleich kam.
Schließen
caritas annonae ex incultis per secessionem agris, fames deinde, qualis clausis ⦗da sie, die Plebejer wie abgesperrt v. Kornzufuhr⦘ foret
Coriolan (Liv. II, 34): [»]  Wenn sie den alten Getreidepreis wollen, sollen sie den Patriziern das alte Recht zurückgeben (Übers. Hans Jürgen Hillen).
Schließen
si annonam veterem volunt, jus pristinum reddant Patribus
« Um die zeitliche Nachgiebigkeit u. polit. Apathie der Plebs zu begreifen, Einfluss dieses Zwangsmittels zu beachten. p. 245 Note⦘

 Verallgemeinernde Zusammenfassung von Marx.
Bei Jhering, S. 245/246: Daher ihr Haß gegen den Sp. Mälius, der ihnen in einem solchen Fall ihre Spekulationen vereitelt hatte. Die gegen ihn erhobene Anschuldigung, daß er nach dem Königthum strebe, war mehr ein Vorwand zur Rache, als der wahre Grund derselben. Fn. 368: […] Das eigentliche Motiv des Hasses lag nicht in den politischen Tendenzen des Gegners, ſondern in den socialen Bestrebungen desselben, in den materiellen Nachtheilen, die man von seinen Neuerungen befürchtete. Man schob dann den Staat als den bedrohten Theil vor, während es doch nur der Gesellschaft gegolten hatte.
Schließen
Die Burschen hassten u. denuncirten als »Staat bedrohend« Leute ihres eignen Standes, die in solchen Fällen ihre (der Patricier) »Speculationen« vereitelten u. damit zugleich auch ihr ökonom. Zwangsmittel gegen Plebs.
[245, 246]

Reiche Grundherr konnte den kleinen Mann fast ganz v. der Conkurrenz an den Vortheilen des ager publicus ausschliessen. (247) Liv. VII, 22:  (weil) infolge der Schuldentilgung viele Dinge den Besitzer gewechselt hatten (Übers. Hans Jürgen Hillen).
Marx zitiert nach Jhering, Th. 2/1, S. 247, Fn. 370. Jhering verweist auf diesen Passus im Zusammenhang mit seiner Feststellung, dass auch abgesehen von der Ausschließung des kleinen Mannes von den Vorteilen des ager publicus das Übergewicht des reichen Grundbesitzers bedeutend genug war, um zu erklären, „daß der kleine Grundbesitz sich neben dem großen nicht recht zu halten vermochte, und zum großen Theil von ihm absorbirt wurde“.
Schließen
»solutio aeris alieni multarum rerum mutaverat dominos.«
(247)

Licin. Gesetze reichten zur Hilfe nicht aus; Sklavenarbeit billiger u. Krieg störte Wirthschaft des kleinen Bauers, nicht die des grossen Grundbesitzers. (247) Das normale Mass des kleinen Grundbesitzes war 7 jugera, in ältester Zeit nur 2. Dass Lex Licinia zu Maximum des Grundbesitzes machte 500 jugera u. Viehstand brachte auf 100 Stück Grossvieh, 500 Kleinvieh f. die Hauptfrage gleichgültig, da Gut v. jenem Umfang schon auf Sklavenwirthschaft angewiesen. Einziger Erfolg der lex Licinia . : Vermehrte Zahl der grossen Grundbesitzer; verhinderte im Interesse der wohlhabenden Klasse die Millionäre, ihr Vermögen in Grundbesitz anzulegen; übrigens stiess [das Gesetz] v. Anfang auf so heftigen Widerspruch, dass [es] nicht einmal seine beschränkten Intentionen erreichte[.] (  Appianus Alexandrinus: De bellis civilibus, I, 8.
Schließen
Appian, I, 8
) Mit dem grossen Grundbesitzer konnte nur der grosse Pächter konkurriren. Römer der Verpachtung nicht geneigt; sieh   Lucius Iunius Moderatus Columella: De re rustica, I, 7.
Schließen
Columella I, 7
. [248, 249]

Für Unbemittelten in Rom Jahrhundertlang nur ein anständig Erwerbsmittel, Krieg; Römer fasste diesen als Erwerbsquelle auf; Heer nahm die Vertheilung der Beute als Recht in Anspruch, u. die Ueberweisung derselben an den Schatz  Zusatz von Marx.
Schließen
(aerarium)
erschien ihm als Raub an seinen Rechten. (Liv. II. 42 …  durch die Gehässigkeit der Patrizier, die die Soldaten um die Beute betrogen (Übers. Hans Jürgen Hillen)
Schließen
»malignitate patrum, qui militem praeda fraudavere«.
) Oft dies sehr ergiebige Quelle (die Beute)  weil sie sahen, daß (diejenigen) reich geworden waren etc. (Übers. Hans Jürgen Hillen).
Schließen
sieh: Liv. XLII. 32. »quia locupletes videbant etc«.
In Wirklichkeit auch hier die Reichen im Vortheil. Wussten Nutzung des eroberten Lands, ager publicus, vorzugsweis in ihre Hand zu bringen.  Bei Jhering, S. 250: Die übrigen durch die römische Sitte als anständig bezeichneten Erwerbszweige setzten sämmtlich Vermögen voraus, […] dieselbe Erscheinung […] wiederholt sich überall, wo das Kapital arbeitet.
Schließen
Die übrigen nach röm. Sitte anständigen Erwerbszweige setzten alle Capital – Vermögen – voraus.
Kleine Kapital beschränkt auf Kleinhandel u. Zinsgeschäft. Geldaristokratie als eigner Stand organisirt Bei Jhering, S. 250: Ritter
Schließen
Equites
, Kapitalreichthum im Gegensatz zu Grundbesitz; sein Monopol Grosshandel, Pachtung der öffentl. Abgaben, Geldgescfte im grösseren Massstab, z. B. mit Staaten u. Communen, Rhederei etc. [249–251]

 Kommentar von Marx zu Jhering, Th. 2/1, S. 156/157: Jhering behandelte die Frage hier im Zusammenhang mit der, die die Römer selbst als Übel betrachtet hätten. „Ob wir den Ursprung dieses Uebels [die Verdrängung des freien Bauernstandes durch eine geringe Zahl großer Grundherren] schon in eine frühe Zeit zu versetzen haben, hängt wesentlich von der Auffassung ab, die man von der lex Licinia de modo agri hat. Bezieht man das Gesetz nicht bloß auf den ager publicus, sondern auch auf das Privateigenthum, so hat jenes Uebel schon in früher Zeit […] einen bedrohlichen Charakter angenommen gehabt, weil man sich entschloß, ein Heilmittel dagegen anzuwenden, das sich doch nicht anders, denn als Eingriff in die Freiheit des Eigenthumsrechts bezeichnen läßt. Eben dieser letzte Umstand könnte von vornherein gegen jene Deutung des Gesetzes bedenklich machen […], allein nach der Beschaffenheit der Quellenäußerungen läßt sich […] die Richtigkeit derselben kaum bezweifeln.“ Anscheinend hatte Marx in der Zwischenzeit das Werk von Lange herangezogen (siehe unten, S. 118/119 der Exzerpte von Marx), dessen Ansicht er sich anschloss.
Schließen
⦗Die lex Licinia de modo agri bezieht sich nur auf den ager publicus, nicht auf das Privateigenthum.⦘

Rossbach: »Untersuchungen über d. röm. Ehe etc« S. 429 macht aufmerksam, dass die alten Landlose von 7 jugera sich bis in die späte Zeit ungetheilt erhielten. (  Valerius Maximus: Facta et dicta memorabilia, IV, 4, 6–8 und 11.
Schließen
Val. Max. IV. 4. § 6.7.8.11
) Selbst nach dem Tod des Vaters trennten sich oft die Söhne mit ihren Familien nicht von einander, sondern bebauten das Erbgut gemeinsam. (  Plutarchus Chaeronensis: Vitae parallelae. Aemilius Paulus, 5.
Schließen
Plut. Aem. Paul. c. 5
.   Marcus Porcius Cato: De agricultura, 24.
Schließen
Cato maj. 24
; Valer. Max. IV, 4. 8)⦘ [156] ⦗Zwölftafelgesetz setzte erst ein Zinsmaximum, ein »foenus unciarium« (jährlich 1/12, uncia, des Capitals. Also 8⅓ %.[)] |14  während vorher dessen Höhe sich nach dem Belieben der Reichen richtete (Übers. Erich Heller).

(vor 12 Tafeln): Zusatz von Marx.
Schließen
»cum antea (vor 12 Tafeln) ex libidine locupletium ageretur.«
(  Publius Cornelius Tacitus: Annales, VI, 16.
Schließen
Tac. Annal. VI. 16
)

Schuld wuchs namentlich durch Zinseszins. (Anatocismus.) Liv. VI. 14 …  er habe schon ein Vielfaches von dem Kapital zurückgezahlt, aber die Zinsen überstiegen das Kapital immer und er sei von der Schuldenlast erdrückt worden (Übers. Hans Jürgen Hillen).
Schließen
»multiplici jam sorte soluta mergentibus semper sortem usuris obrutum foenore esse«
. (W. Sell »Ueber d. Verbot d. Zinsen supra duplum« in Sell’s Jahrbüchern B. 1, N. 1);  Bei Jhering, S. 158/159: Im Interesse der Freiheit selbst mußte hier dies Prinzip der abstracten Freiheit verlassen werden. Man würde die Bedeutung der Frage viel zu gering anschlagen, wenn man meinte, daß sie bloß das ökonomische Loos der bedürftigen Klassen betroffen hätte; es handelte sich hier vielmehr in der That um die politische Abhängigkeit oder Unabhängigkeit derselben. In demselben Maße aber als der Schuldner durch die in rascher Progression steigende Schuldenlast zu Boden gedrückt ward und die Hoffnung aufgab, die Schuld jemals zu tilgen, gerieth er in persönliche Abhängigkeit von seinem Gläubiger
Schließen
freier Römer gerieth so in persönliche Abhängigkeit seines Gläubigers
Das Darlehn diente als Handgeld, durch dessen Annahme Schuldner in vielen Fällen faktisch seine polit. Freiheit verlor u. zu seinem Gläubiger in gewisses Dienstbarkeitverhältniss trat. Bei der geringsten Widersetzlichkeit konnte dieser ihn total ruiniren, d. h. als Sklaven in die Fremde verkaufen. Polit. Bewegungen in Rom stets auch nach dieser ökon. Seite gerichtet.  Bei Jhering, Th. 2/1, S. 159: daher wird es erklärlich, […] daß ein radikaler Volkstribun sogar auf die abenteuerliche Idee kommen konnte, das Zinsnehmen gesetzlich ganz verbieten zu lassen.
Schließen
Tribun Genucius verbot Zinsennehmen »gesetzlich«. Liv. VII. 42.
[158, 159]Das Zwölf Tafelgesetz ursprünglich Magna Charta der Plebejer, so weit es nämlich Concessionen an sie enthielt etc.  Bei Jehring, S. 73/74: Als mit dem Aufhören des praktischen Gegensatzes zwischen Patriziern und Plebejern dieser Gesichtspunkt hinweggefallen, war das Gesetz bereits aufs innigste mit dem römischen Leben verwachsen. Seine innere Bildungsfähigkeit sowie die Pflege von Seiten der Jurisprudenz erhielt dasselbe noch lange auf der Höhe des Lebens, und sein Alter, anstatt seinen Einfluß zu schwächen, sicherte denselben nur noch mehr[…]
Schließen
Als Kampf zwischen Patriciern u. Plebejern aufgehört war es schon ehrwürdige Autorität etc.
Cic. de orat. I. c. 44[:]  Die Bibliotheken aller Philosophen, beim Herkules, scheint mir das eine Büchlein der zwölf Tafeln, wenn jemand sich die Quellen und Grundsätze jener Gesetze ansieht, sowohl an Gewicht seines Einflusses als auch durch die Reichhaltigkeit seines Nutzens zu übertreffen […] [weil] ihr dann am leichtesten erkennen könnt, wie sehr unsere Vorfahren die übrigen Völker an Klugheit übertroffen haben, wenn ihr unsere Gesetze mit denen des Lykurg, Drakon und Solon vergleichen wollt. Es ist nämlich unglaublich, wie jedes bürgerliche Recht außer dem unseren ungeordnet und beinahe lächerlich ist (Übers. Theodor Nüßlein).
Schließen
»Bibliothecas mehercule omnium philosophorum unus mihi videtur XII tabularum libellus, siquis legum fontes et capita viderit, et auctoritatis pondere et utilitatis ubertate superare … Quantum praestiterint nostri majores prudentia ceteris gentibus, tum facillime intelligeto intelligetis , si cum illororum illorum Lycurgo et Dracone et Solone nostras leges conferre volueritis. Incredibile est enim, quam sit omne jus civile praeter hoc nostrum inconditum ac paene ridiculum.«
[73]

⦗Obligationenrecht u. Obligationen nur auf Geld u. Geldeswerth gerichtet.⦘ [158]

⦗Mehr als einmal musste der röm. Staat durch novae tabulae den unter Schuldenlast erliegenden ärmeren Theil der Bevölkerung wieder aufzurichten suchen. Die novae tabulae bezeichnen Eingriff der gesetzgebenden Gewalt in die bestehenden Schuldverhältnisse, wie Erlass rückständiger Zinsen od. Kürzung des Capitals, namentlich durch vorgeschriebne Anrechnung der gezahlten Zinsen auf’s Capital etc. Herr Cicero de rep. II, c. 34 schreibt:  (und immer ist …,) wenn das Volk bei schlimmer Lage des Staates von den Steuern geschwächt an Kraft verlor, um des Heiles aller willen eine Erleichterung und ein Heilmittel gesucht worden (Übers. Karl Büchner).
Schließen
»quum plebes publica calamitate impendiis debilitata deficeret, salutis omnium causa aliqua sublevatio et medicina quaesita est.«
Und 10 Jahre später: Cic. de offic. II, c. 22:  Die aber volksfreundlich sein wollen und aus diesem Grunde entweder Ackerreformen in Angriff nehmen, so daß die Besitzer aus ihrer Heimstatt vertrieben werden, oder meinen, anvertraute Geldsummen müßten den Schuldnern geschenkt werden, die lockern die Grundlagen des Gemeinwesens … dann die Gerechtigkeit, die ganz zerstört wird, wenn nicht einem jeden das Seine zu behalten möglich ist. Denn dies ist das Eigentümliche eines Staates und einer Stadt, daß die Bewahrung des Eigentums frei und nicht mit Ängsten verbunden ist. Und bei diesem Verderben des Gemeinwesens etc. (Übers. Karl Büchner). .
Schließen
»qui autem populares se esse volunt, ob eamque causam aut agrariam rem tentant, ut possessores suis sedibus pellantur aut pecunias creditas debitoribus condonandas putant, ii labefactant fundamenta reipublicae … deinde aequitatem, quae tollitur omnis, si habere suum cuique non licet. Id enim est proprium civitatis atque urbis, ut sit libera et non sollicita suae rei cujusque custodia. Atque in hac pernicie reipublicae etc.«
[77, 78]

Die Obligation gab dem Gläubiger nur Macht über den Schuldner – i.e. lediglich gegen die Person desselben, äusserte aber auf das Vermögen desselben nicht die geringste Wirkung. Daher – ausser Rache – auch die Grausamkeit der Gesetze gegen Gläubiger. p. 159, 160⦘ ⦗Gläubiger konnte nicht wider Willen des Schuldners »Zahlung« erzwingen. [160]⦘ ⦗Dass aber faktisch Vermögen des Schuldners, namentlich Abwesender, (als Drohung) beschlagnahmt öfters bei Livius, z. B. II, 24:  keiner dürfe das Hab und Gut eines Soldaten, solange dieser im Felde stehe, in Besitz nehmen oder verkaufen (Übers. Hans Jürgen Hillen).
Schließen
»ne quis militis, donec in castris esset, bona possideret aut venderet«
. Der Gläubiger konnte faktisch dem Schuldner – stets »rechtlich« bedroht mit Aeusserstem – das Wenige was er besass, entziehn, ja ihn selbst zu persönlichen Dienstleistungen zwingen, cf. Varro de re rust. I. 17. Ferner Varro. L. L. VII, 5, § 105.  Ein Freier, der bis zur Zurückzahlung einer gewissen Geldsumme Knechtsdienste schuldet, wird Schuldknecht genannt, wie einer, der eine Geldschuld hat, verschuldet genannt wird.
Schließen
»Liber qui suas operas in servitute pro pecunia quadam debebat, dum solveret, nexus vocatur ut ab aere oberatus obaeratus
|

15

Auch Kinder der Schuldner in Ermanglung ihrer selbst genommen: Liv. II. 24  und seine Kinder oder Enkel behelligen.
Schließen
»neve liberos nepotesve moraretur.«
VIII. 28.  (dem) sich (C. Publius) wegen der Schulden seines Vaters als Schuldknecht überantwortet hatte. (Übers. Hans Jürgen Hillen)
Schließen
»cum ob aes alienum paternum se nexum dedisset
. Liv. II. 27.   und … war alle Furcht und die Gefahr von den Schuldnern genommen und auf die Gläubiger übergegangen (Übers. Hans Jürgen Hillen).
Schließen
»metusque omnis et periculum libertatis in creditores a debitoribus verterat.«
[161–163]

 Zusatz von Marx.
Schließen
(Fortsetzung v. der p. 13 vor ⦗ ⦘)

Alle niedere Arbeit, ausschliesslich od. vorzugsweis den Sklaven zugewiesen; wer sie ausübte, ging der Ehre verlustig; die Fertigkeit u. Kunst selbst wurde dadurch eine ars illiberalis, eines Freien unwürdig. Die grobe Handwerkerarbeit[,] alles, was zum regulären Lebensbedarf gehört, mit sehr unbedeutenden Ausnahmen in jedem grösseren Hause durch Sklaven besorgt. (Petronius. Satir. c. 38:   Und du darfst nicht meinen, daß er irgend etwas kaufen muß. Alles gedeiht auf seinem eigenen Grund etc (Übers. Wilhelm Ehlers).
Schließen
Nec est, quod putes, illum quidquam emere, omnia domi nascuntur etc
) Der Absatz nach dieser Seite hin daher auf die unteren Klassen beschränkt. Für die Handwerke aber, die mehr Geschicklichkeit u. Uebung verlangten, gab es Officinen u. Fabriken, mit Sklaven betrieben; wenn Sklave freigelassen ward, setzte er das Gewerb fort, unter Protection seines Patrons. Lieber der Freie – müssiger Proletarier (wie heut der verarmte Adlige etc) ⦗Liv. XXI. 63. (den Senatoren Betrieb der Rhederei untersagt)  hatte ein Gesetz eingebracht; in diesem Gesetz war beantragt, niemand, der selbst oder dessen Vater Senator sei, dürfe ein Seeschiff von mehr als 300 Amphoren halten. Diese Größe hielt man für genügend, um damit Früchte aus den Landgütern abzuholen; jegliche Art von Spekulation sah man für Senatoren als nicht ganz geziemend an. (Übers. Josef Feix.)

⦗wohl cuive senatorius pater!⦘: Marx’ Wiedergabe einer von Jhering eingefügten Korrektur (S. 251, Fn. 377): (muß wohl heißen cuive senatorius [pater]). Die Übersetzung des Passus in der zitierten (nicht korrigierten) Version würde lauten: […] der selbst Senator oder der Vater eines Senators sei […]
Schließen
»legem tulerat, ne quis senator quive senatoris pater ⦗wohl cuive senatorius pater!⦘ fuisset, maritimam navem, quae plus quam 300 amphorarum esset, haberet. Id satis habitum ad fructus ex agris vectandos; quaestus omnis patribus indecorus visus.«
[⦘]

Cicero: de off. I, 42; Dionys. IX, 25. Liv. XXII, 25. Aurel. Vict. de vir. illust. c. 72

⦗Es gab gewisse Gewerbe die die Stiftung ihrer Innung auf Numa zurückführten; Plut. Num. [»]Die Handwerker[-]Centurien der Servian.Verfassung (  Flötenspieler, Hornbläser und Zimmerleute.
Schließen
Tibicines, Cornicines u. Fabri
) keine Zünfte, sondern nichts andres als unsre heutigen Handwerkercompagnien u. Regimentsmusikchöre beim Militär«.  Bei Jhering, S. 252, Fn. 378: Die Annahme, „es habe ihnen dadurch ein höheres Ansehn im Staat verliehen werden ſollen“ (Ruperti Handb. der röm. Alterth. Bd. 1, S. 471), scheint mir nicht viel besser, als wenn man meinte, der heutige Staat wolle die Musik dadurch ehren, daß er die Regimenter mit Tambouren, Hornisten und Trompetern versehe.
Schließen
Die »Arbeit« dadurch so wenig geehrt v. Staat als »die Musik« weil der Staat heut die Regimenter mit Tambouren, Hornisten u. Trompetern versieht.

Dem Erbfeind – dem Sklaven – begegnete der Freie auch in Schiffahrt, Handel, Steuerwesen, selbst in den untern Stellen der Staats- u. Communalverwaltung (servi publici). Es kam noch hinzu: ⦗Auf dem Rechtsgebiet hatte Sklave vor Freiem Arbeiter etc diesen Vorzug: nach Grundsätzen des älteren Rechts konnte man durch hausunterthänige, nicht aber durch dritte freie Personen, erwerben. In allen Verhältnissen daher, die den Abschluss v. Rechtsgeschäften durch Mittelspersonen mit sich brachten, verdiente Verwendung v. Sklaven als Mittelsperson vor der des Freien den Vorzug – auf Umweg war auch in letzterm Fall das Resultat erreichbar, aber der directe Weg einfacher und – sicherer. Beim Freien erforderte die Uebertragung des erworbnen Rechts einen eignen Willensact der Mittelsperson, konnte also verzögert, verweigert, vereitelt werden etc.⦘

Man nahm nicht blos Sklaven zu Matrosen (einmal sogar auf Kriegsmarine), sondern auch zur Stelle des Kapitäns, wie aus der act. exercitoria hervorgeht. – Nicht blos dienendes Personal |16 bestand häufig aus Sklaven – act. institoria – sondern oft auch selbst v. solchen zu treiben kleiner Handel – act. tributoria. –  Bei Jhering, S. 254: Dasselbe [das Steuerwesen] erforderte ein
Schließen
Die Steuerpächter brauchten
grosses Unterpersonal, fanden es am vortheilhaftesten dazu Sklaven zu nehmen (familiae publicanorum). [251–254]

Peters, röm. Gesch. Bd. I, S. 103 bemerkt mit Recht: dass gemäss den Nachrichten über den Census desServius Tullius in der damaligen Zeit schon eine verhältnismässig bedeutende Ungleichheit des Besitzes bestand. Das Normalvermögen der letzten Classe zu dem der 1 sten wie 1:10; wie aber viele Bürger den Census der letzten Classe nicht erreichten, so natürl. auch manche die über dem Census der 1sten Vermögenhaft.⦘

Proletariat für Rom daher eine unvermeidliche Folge seiner Einrichtungen; von Seite Italiens drängte sich daher alles vorzugsweis nach Rom; Stadt f. Proletarier wie sie nie dagewesen; ohne Arbeit, gewissermassen behagliche Existenz; ewige Zerstreuungen – Spiele, Feste, Spenden von Staat u. v. Reichen;  Bei Jhering, S. 256: Hier war wenigstens das Elend glänzend, denn auch der Aermste sonnte sich in dem Glanz und der Herrlichkeit der römischen Macht, an der ja auch ihm ein Theil gebührte; auch der Bettler kam hier zu dem Gefühl seines Werthes als römischen Bürgers, und konnte sein Stimmrecht ausüben und – verkaufen.
Schließen
glänzend Elend; römischer Bürger »Hochbrustgefühl« des Bettlers; konnte in den Tributcomitien sein Stimmrecht ausüben u. verkaufen.
(255, 56)

Aristokratische Freigebigkeit – die als Standespflicht in Rom galt, Cic. de offic. II, c. 16, 17. – diente in Rom zur Ergänzung des Systems des Güterumlaufs … Rückströmen des Vermögens in die leeren Theile  Zusatz von Marx.
Schließen
(!)
. (257, 58) Freigebigkeit – war Standesausgabe. (p. 258)

An solche largitiones ädilisches, später auch quästor. Amt geknüpft – Eintrittsgeld (an »Volk«) in Staatsdienst – um die höheren Stufen zu erreichen. ⦗Nach Tacit erhob Claudius die Sitte soweit zu Gesetz, als er die Quästoren verpflichtete auf eigne Kosten Gladiatorenspiele zu veranstalten.⦘ [258]

Cic. de offic. II, 16:  Freilich weiß ich, daß es sich in unserem Staate schon zu den guten Zeiten eingebürgert hat, daß der Glanz der Ädilität von den besten Männern gefordert wird. (Übers. Karl Büchner.)
Schließen
»intelligo in nostra civitate inveterasse jam bonis temporibus ut splendor aedilitatum ab optimis viris postuletur.«
So steigerte sich dieser Aufwand schon frühzeitig zu ungeheurer Höhe. (Getreide- u. Oellieferung an das Volk zu enorm niedrigem Preis[,] Anlegung von 170 Bädern auf eigne Kosten (Plin. XXXVI. 15 etc) ⦗  Bauten des Pompeius.
Schließen
munera Pompeji
bei Vellej. Paterc. II, 130 etc⦘[)]

Auch v. andern Beamten u. selbst v. Privatpersonen Beispiele grossartiger Munificenz gegen das Volk. (Getreidespenden; viscerationes (Vertheilung v. Fleisch); Auslösung v. Schuldknechten; Menge v. Beispielen, die auf Inschriften vorkommen bei: Kuhn über d. munera d. röm. Gemeinden in Zeitschrift f. Alterthumswiss. von Cäsar. 1854. H. 1. S. 11–15)

Gegen das Ende der Republik das System des aristokratischen Aufwandes in voller Blüthe.

Seite des Staats: 1) Anweisung v. Ländereien an die besitzlose Masse, durch Anlegung v. Colonien od. Assignation aus ager publicus. ⦗Liv. X, 6.  Auch in Rom sorgte die Tatsache, daß man viele Menschen in die Kolonien fortgeschafft hatte, bei der Plebs für Ruhe. (Übers. Hans Jürgen Hillen.)
Schließen
»Romae quoque plebem quietam et exoneratam deducta in colonias multitudo praestabat.«
V. 24.  es gab vielfache Unruhe. Um sie zu beschwichtigen, hatte man beschlossen, eine Kolonie ins Gebiet der Volsker zu entsenden, für die 3000 römische Bürger eingeschrieben werden sollten (Übers. Hans Jürgen Hillen).
Schließen
»multiplex seditio erat, cujus leniendae causa coloniam in Volscos, quo 3 000 civium Rom. scriberentur, deducendam censuerant.«

2) Einführung des Soldes: J.  Bei Jhering, Th. 2/1, S. 262: Im Jahre 348 der Stadt [also 405 v. Chr.].
Schließen
348 n. C.
gab die herrschende Classe den hierauf gerichteten Anforderungen der ärmeren Classe nach. Liv. IV. 59. Liv. IV. 36  Es wurden Hoffnungen auf die Verteilung von Staatsland und die Gründung von Kolonien geweckt… und die Verwendung dieser Gelder für die Zahlung eines Soldes an die Soldaten. (Übers. Hans Jürgen Hillen.)
Schließen
»Agri publici dividendi coloniarumque |17 deducendarum ostentatae spes et … in stipendium militum erogandi aeris.«

3) Getreidewesen: Möglichst niedrige Preise, od. wenigstens Schwankungen der Getreidepreise für die niederen Classen unschädlich zu machen. ⦗Kuhn bemerkt in vorher citirter Abhandlung mit Bezug auf die Municipien „eine Last der Landgüter … die Verpflichtung, welche auf den Grundbesitzern mancher Gemeinden haftete, dass sie jährlich einen bestimmten Theil der von ihnen erzeugten Früchte zu einem ermässigten Theil Preise an das Municipium überlassen mussten. Sie steht mit der Sorge für die Wohlfeilheit der Lebensmittel in den Municipien in Verbindung“. Sieh auch: »Rubino: de Serviani census summis disput. etc.« [260–263] |

18

Aus:
М. Ковалевскій: Общинное землевладѣніе, причины, ходъ и послѣдствія его разложенія. Москва 1879.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

[Bibliographische Notizen aus den ersten zwei Kapiteln von М. Ковалевскій: Общинное землевладѣніе […] Частъ 1. Москва 1879.]

  Henry Rink: Tales and traditions of the Eskimo with a sketch of their habits, religion, language and other peculiarities. Transl. from the Danish by the author. Edited by Robert Brown. Edinburgh, London 1875. Die Ungenauigkeiten (Folktales; aus Dutch englished by Robert Brown) hat Marx von Kovalevskij, S. 28, Fn. *, und S. 31, Fn. *, übernommen.
Schließen
Rink: Folktales and Traditions of the Eskimo (aus Dutch englished by Robert Brown)
[28, 31]

Maximilian (Prinz v. Neuwied): Reise nach Brasilien in d. Jahren 1815–17. [29]

 Das Buch erschien im gleichen Jahr in New York sowie in London. Marx notiert dieses Werk von Morgan hier, nach dem Verweis bei Kovalevskij, S. 30, zum erstenmal (wie bei Kovalevskij, ohne Angabe des Orts). Später exzerpierte er die Londoner Ausgabe von 1877 (siehe Heft 1880 bis 1881, S. 1–98). Erst danach erhielt er die neue (New Yorker) Ausgabe von 1878. Vermutlich brachte sie ihm Kovalevskij 1892 aus den USA mit. (Siehe Entstehung und Überlieferung zu Heft 1880 bis 1881.)
Schließen
Morgan: Ancient Society. 1877.
[30]
Von Martius: V. dem Rechtszustand unter den Untereinwohnern Ureinwohnern Brasiliens. 1832

Potocky: Voyage dans les steps d’Astrakhan et du Caucase; ⦗Макушевъ: сказанія иностранцевъ о бытѣ и правахъ славянъ u. Grimm’s »Rechtsalterthümer« über Verbrennen v. individuell. Besitz bei Begräbniss.⦘ [30–31]

Th. Waitz: Anthropologie der Naturvölker. [38]

  C[hristian] Sartorius: Mexiko. Landschaftsbilder und Skizzen aus dem Volksleben. Mit Stahlstichen vorzüglicher Meister. Nach Original-Aufnahmen von Moritz Rugendas. Darmstadt 1855. Kovalevskij benutzte die Londoner Ausgabe von 1859. C[hristian] Sartorius: Mexico. Landscapes and popular sketches. Ed. by Dr. [Thomas W.] Gaspey. With steel engravings by distinguished artists, from original sketches by Moritz Rugendas. London 1859.
Schließen
Sartorius: Reise nach Mexico.
[43, 70]

Heinrich Handelmann: Geschichte d. amerik. Colonisation u. Unabhängigkeit. Davon: 3t Theil: Geschichte der Insel Hayiti Hayti. Kiel. 1856.   Die Angabe 3t Theil hat Marx von Kovalevskij übernommen, der anscheinend glaubte, dass auf Bd. 1. Erste Hälfte. Buch 1. Teil 1 noch ein Teil 2 gefolgt sei oder folgen sollte.
Schließen

»Brevissima Relacion de Las Casas o Casaus de la Orden de Santo Domingo«, Sevilla 1552. fol. [47]

»Memorial que presenta a su Majestad el licenciado, Juan Ortes Ortiz de Cervantes , Abogado u y Procurador general del reyno del Peru y Encomenderos«. Ano 1519 1619. fol. [48]

Marly le Châtel: »Histoire générale des Indes Occidentales«. Paris. 1569. [49]

Acosta: »Historia natural y moral de las Indias«. Barcelona. 1591 (  Marx’ Zusammenfassung der Ansichten der von Kovalevskij (S. 48/49) angeführten Autoren.

d. Authorität St. Augustini: Augustinus: De civitate dei, XIX, 15.
Schließen
worin d. Character d. Indianer gepriesen wird; diese natürlich als Ungeheuer dargestellt von den »Colonisten« (span.), um ihre eignen Ungeheuerlichkeiten als göttliche Rache an diesen Nachkommen Ham’s (sie glaubten sich in Asien, nicht in America) von d. pfäffischen Ideologen in Spanien »apologisiren« zu lassen, die sich ausserdem beriefen auf d. Authorität St. Augustini, wonach d. Sklaverei zur Ursache hat – die Sünde!
) [48, 49]

Ternaux Compans: Voyages, relations et mémoires originaux pour servii servir à l’histoire de la découverte de l’Amérique etc. Davon: Second recueil de pièces sur le Mexique. Paris 1840. [51]

Girolamo Benzoni: Storia del Mundo Nuovo. Venezia 1565. [50, 51]

Charlevoix: Histoire de l’isle Espagnole ou de St. Domingue. Paris. 1730. [50]

Alonzo de Zurita, exauditeur à l’audience royale de Mexico: »Rapport (inédit) sur les différentes classes de chefs de la Nouvelle Espagne, sur les lois, les mœurs des habitants, sur les impôts établis avant et depuis la conquête etc« bei Ternaux-Compans, t. XI. [40, 58]

Memorial del peligroso estado espiritual y temporal del Reyno de Chile. [67] |

19

Aus:
М. Ковалевскій: Общинное землевладѣніе, причины, ходъ и послѣдствія его разложенія. Москва 1879.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

  Marx besaß das Buch. Er hatte es 1879 von Kovalevskij selbst erhalten (siehe Entstehung und Überlieferung zu Heft „A“). Sein Exemplar ist überliefert (RGASPI, f. 1, op. 1, d. 5776; siehe MEGA IV/32. Nr. 697). Es weist zahlreiche Marginalien mit Tinte bzw. Blau-, Rot- und Bleistift auf. Eine vollständige Liste derselben gibt Hans-Peter Harstick in: Karl Marx über Formen vorkapitalistischer Produktion. Vergleichende Studien zur Geschichte des Grundeigentums 1879‒80. Aus dem handschriftlichen Nachlaß hrsg. und eingel. von Hans-Peter Harstick. (Quellen und Studien zur Sozialgeschichte. Bd. 1.) Frankfurt, New York 1977. Anhang II.
Schließen
M. Kowalewski. Общинное землевладѣніе etc Mosk. 1879.

 Die römische Nummerierung der Kapitel findet sich bei Kovalevskij nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs.
Schließen
I)
Amerik. Rothhäute. (Общинное землевладѣніе bei ihnen)

Ursprüngliches Heerdenwesen der menschl. Gesellschaften, ohne Ehe u. Familie. Band unter ihnen: Zusammenleben u. Selbigkeit der Beschäftigung (wie Krieg, Jagd, Fischfang), andrerseits physisches Band zwischen Mutter u. der dem von ihr geborenen Kind.

Aus diesem Heerdenwesen entwickelt sich später, durch dessen allmählige u. spontane Zersetzung, Geschlecht u. Familie. (p. 26)

Mit der Bildung von Privatfamilien entsteht auch individuelles Eigenthum, u. zwar in den ersten Zeiten nur bewegliches. (27)

Dieser älteste (Heerdenzustand) zu suchen nicht bei schon angesessnen Stämmen, sondern bei nomadischen Fischern u. Jägern. (beides identische Beschäftigungen bei den Wilden, die wie die Jagd wilder Thiere so den Fischfang zuerst mit Bogen u. Pfeilen ⦗letztern später erst mit Netz u. Angel⦘ betreiben. cf. Appun. »Unter den Tropen« [)](l.c.)

Auf dem amerik. Festld befinden sich im relativ ältesten Zustand die östlichen Dakoten von Nordamerika u. die Botokuden Brasiliens.  Bei Kovalevskij, S. 28: Когда мяса животныхъ становится недостаточно для прокормленія всѣхъ и каждаго, Дакота поставлены въ необходимостъ обратиться къ людоѣдству и пожертвовать жизнью старѣйшыхъ членовъ въ интересахъ остальныхъ.

gemurxt: Von dem Verb „murxen“ (bzw. abmurksen), einem von Marx gern benutzten umgangssprachlichen Ausdruck für: umbringen, ermorden.
Schließen
Die Дакота ( Waitz) wandern beständig v. Ort zu Ort in Jagd auf Büffel. Wird das Fleisch der letzteren unzureichend für den ganzen Stamm, so Menschenesserei. ⦗die ältesten Genossen gemurxt⦘
(28) Die Producte der Jagd bei ihnen nicht Privateigenthum, sondern Gemeingut der ganzen Gruppe v. Jägern.  Bei Kovalevskij, S. 29: всѣ и каждый изъ членовъ племени въ равной степени призываются къ употребленію въ пищу мяса убитаго.
Schließen
Jeder bekömmt seinen »gleichen« Theil.
 Zusatz von Marx.
Schließen
Keine Viehzucht. Also
selbst die Speise ursprünglich nicht Privateigenthum. ([28,] 29) Sie ursprünglich auch vertheilt – z. B. bei den Botukoden Botokuden – unter den Einzelnen, nicht Familien. (29) Bei den Дакота gelten als Privateigenthum nur die Kleidung, die einer trägt u. solche mehr oder minder primitiven Waffen, die ihm als Werkzeuge im Kampf mit der organischen u. unorganischen Natur dienen. Ebenso bei den Botokuden Privateigenthum nur: Waffen  Zusatz von Marx.
Schließen
(resp. Werkzeuge)
, Kleidung u.  Marx benutzt beim Übersetzen aus dem Russischen: И[ванъ] Я[ковлевичъ] Павловский: Русско-нѣмецкий словарь. 2. изд., исправленное изначительно дополненное И. Николичемъ и Н. Асмусомъ. / I[wan] Pawlowsky: Russisch-Deutsches Wörterbuch. 2. Aufl. Vollst. umgearbeitet und wesentlich vermehrt von I. Nikolitsch und N. Asmuß. Рига / Riga, Leipzig 1879. Hier: S. 1232.
Schließen
Schmuck (украшеніе)
. Alles andre bei ihnen Gemeingut einer od. mehrerer zusammenlebenden u. einander verwandten Familien.  Zu dem Absatz, den Marx vorstehend exzerpiert hat, verweist Kovalevskij (S. 30, Fn. *) auf von Martius: Von dem Rechtszustande unter den Ureinwohnern Brasiliens. München 1832. Marx bezieht sich auf die zum folgenden Absatz gehörende Fn. **. Das Werk von Bancroft besass Marx selbst (siehe Marx an Engels, 1. August 1877, IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. L 4711; und Engels an Marx, 8. Dezember 1882, ebenda, Sign. D 1875). Der Verbleib des Exemplars ist nicht bekannt.
Schließen
(30. Sieh auch Note. namentlich Bancroft)

Dass Waffe u. Kleidung v. Altersher Privateigenthum auch bei Stämmen die jetzt viel höher stehn als die Botokuden etc, beweist die bis jetzt bei ihnen erhaltne Sitte auf dem Grab des Verstorbnen die ihm gehörige Kleidung u. Waffe zu verbrennen. (bei vielen Rothhäuten) (sieh Note) (l.c.) ⦗Im Lauf der Zeit wird beim Begräbniss verbrannt od. sonst vernichtet  Bei Kovalevskij, S. 30, Fn. **: всѣ и каждый изъ предметовъ его движимой собственности
Schließen
alles was sich als Privateigenthum entwickelt hat
, wie Hausthier, Weib, Waffe, Kleidung, Schmuck etc sieh Not. 2. p. 30⦘

Die Zugehörigkeit des grössten Theils des beweglichen Eigenthums an den ganzen Stamm zeigt sich noch viele Jahrhunderte später, nachdem das bewegl. Eigenthum bereits den Process der Individulasisirg Individualisierung vollbracht,  Bei Kovalevskij, S. 31: въ правѣ […], если не формулированномъ въ законѣ, котораго еще нѣтъ, то во всякомъ случаѣ осуществлаемомъ на практикѣ
Schließen
in dem Recht (rather sociale Praxis)
der nothleidenden Familien sich zur  Bei Kovalevskij, S. 31: посильной помощи
Schließen
Zwangshilfe
der wohlhabenden Nachbarn zu wenden. ⦗(Bancroft über die Nutkassen) (bei Eskimos); bei Rothhäuten; bei Bewohnern Peru’s.⦘ (p. 30, 31)

In welcher Reihenfolge verwandeln sich die verschiednen Sorten beweglicher Habe in Privateigenthum? (32)

Bei den Eskimos (Rink) 1) persönliches Eigenthum: Kleidung,  Vgl. Pawlowsky, S. 434.
Schließen
Fischerkahn (лодка)
mit den dazu gehörigen zum Fang der китъ (Wallfische) nöthigen Werkzeuge,   Vgl. Pawlowsky, S. 1316.
Schließen
шило (Ahle, Pfriem od. Pfrieme)
u. dem aus der Wallfischhaut bereiteten Strick.

2) Familieneigenthum: Sein Subject aus einer bis 3 unter demselben Dach lebenden Familien. Sein Objekt: das Zelt (палатка) mit seinem Zubehör,  Vgl. Pawlowsky, S. 419.
Schließen
das grosse Boot (ладья mit Mast u. Verdeck)
, dienend zum Wallfischfang, der Schlitten u. Lebensmittelvorrath, zur Ernährung aller die gemeinsamen Heerd haben (32) u. hinreichend für 2 bis 3 Monate.

3)   Bei Kovalevskij, S. 32: общественная собственность
Schließen
Gemeindeigenthum
: das hölzerne Gebäude für den Winter u. die Producte der Wallfischindustrie in hinreichendem Quantum für die Bekleidung u. Nährung aller Familien, die sich vereint haben zur Aufführung des Gebäudes u. in ihm zusammenleben, ebenso für die Beleuchtung der Wohnung im Lauf der endlosen Winternächte. (33)

Bei den Rothhäuten Brasiliens gehört auch Wohnung zum Familieneigenthum; bei der häufigen Wanderung der Stämme bildet Wohnung nicht »unbewegliches« Eigenthum u. gehört der od. den sie construirenden Familien. Ebenso bei den Nutkas Eigenthum der zu ihrem Bau sich vereinigenden Familien. (33)|

20

Um zu entscheiden was persönliches Eigenthum bei den Wilden, zu betrachten welche Sorten Habe der Vernichtung unterworfen werden beim Begräbniss der Verschiednen. ; (33) bei einigen nur Waffen u. Kleidung; bei andern kommt hinzu Sklaven u. Sklavinnen, Frauen od. Frau des Verstorbnen; bei andern Fruchtbäume, die er gesät u. Hausvieh. (34)

Bei dem ältesten Heerdenwesen – wandernd, nicht angesessen, nur v. Jagd auf wilde Thiere u. Fischfang lebend – älteste Form des Eigenthums  Bemerkung von Marx.
Schließen
(»unbewegliches« existirt noch nicht)
Gemeinschaft der Habe, weil  Bei Kovalevskij, S. 34: соединенія силъ
Schließen
Cooperation
ihnen unerlässlich in ihrem Kampf mit der Natur; sie können ihr nur durch vereinte Kräfte das ihnen zum Leben nöthige abringen. (l.c.)  Bemerkung von Marx.
Schließen
⦗Die Producte selbst, als gemeinsames Product sind Eigenthum der Heerde.⦘

Aus der Masse des dem ganzen Stamm gemeinsam angehörigen beweglichen Eigenthums scheiden sich in verschiedner Zeit ab diese od. jene Gegenstände, wovon einige das Eigenthum einer grösseren od. kleineren Anzahl zusammenwohnender u. einander verwandter Familien werden, i.e. Geschlechtseigenthum, dagegen andre  Bei Kovalevskij, S. 35: владѣніе, пользованіе и распоряженіе
Schließen
Eigenthum
v. Privatfamilien
od. Privatpersonen. Das Geschlechts- wie das Familien-Eigenthum haben zu ihrem Objekt solche Gegenstände, die erbeutet (herausgeschaffen) durch die vereinte Arbeit der Glieder der Familie od. des Geschlechts, wie zusammen aufgeführte Baulichkeiten, gemeinsam vorbereitete Vorräthe etc; ebenfalls die Werkzeuge des zusammen betriebnen Productionszweigs; Werkzeuge, die den Gliedern der Familie od. des Geschlechts die Mittel zur Gewinnung dieser od. jener in ihrer gemeinsamen Gewalt befindlichen Gegegenstände Gegenstände liefern. Zu Objekten des Privateigenthums werden zuerst Waffe u. Kleid. Ihr Bering weitet sich im Lauf der Zeit aus durch individ. Aneignung solcher Gegenstände, die der Privatindustrie dieser od. jener Person geschuldet sind, wie v. ihrer Hand gesäte Bäume, durch sie selbst „gezähmte“ Thiere etc, od. Dinge, die sie sich durch gewaltsamen Raub erworben⦘  Kommentar von Marx.
Schließen
⦗jus Quiritium!
, vorallem vor allem v. Sklaven u. Weibern. (35)

Die  Bei Kovalevskij, S. 35: Слабое развитіе
Schließen
Seltenheit
v. Viehzucht in Amerika  Zusatz von Marx.
Schließen
(primitivem)
in Folge der Abwesenheit zähmbarer Thiere ausser Lama u. Alpaka u. diese nur in Centralamerika ⦗въ средней ея полосѣ⦘, was dieses auch zum Centrum der amerikan. Cultur machte. ( [35,] 36)

Dies hielt die Masse der Rothhäute bei Fischfang u. Jagd; der wilde Wuchs einiger  Bei Kovalevskij, S. 36: хлѣбныхъ растеній
Schließen
Nahrungspflanzen\Brodpflanzen
, namentlich des Mais, machte ihnen möglich Pflanzennahrung zu gewinnen ohne vorherigen Uebergang von Nomadenwesen zu sesshaftem. Dies spiegelt sich ab in der Entwicklung ihrer Eigenthumsbeziehungen, hielt deren Individualisation auf u. erhielt für Jahrtausende die archaische Form einer mehr od. minder beschränkten Gemeinschaft des beweglichen wie des unbewegl. Eigenthums. (36)

Die früher erwähnten   Bei Kovalevskij, S. 36/37: племена Сѣв. и Южн. Америки
Schließen
Rothhäute
, die hauptsächlich v. Jagd wilder Thiere leben, practiciren zu gleicher Zeit aber auch Ackerbau. Stämme, bewohnend die Steppen des  Bei Kovalevskij, S. 37: сѣверо-западной части
Schließen
nordsüdlichen
Theils der Ver. Staaten, Steppen reich an wildwachsendem Reis; diese haben genügende Pflanzennahrung, ohne irgend welche Arbeit für Aussaat. Dagegen der grösste Theil der Nordamerika bewohnenden Rothhäute, die ihr Nomadenleben nicht aufgeben, beschäftigen sich mit Ackerbau, indem sie zur Sommerzeit ein kleines Stück Steppenland urbar machen, das sie mit Mais besäen u. nach Beendigung der Ernte nehmen sie wieder ihre Beschäftigung mit dem звѣринымъ промысломъ. ([36,] 37, cf. ib. n.*)

An einigen Orten die vom Stamm in Bearbeitung genommenen Flächen von neuem verlassen nach Jahresfrist, in andern die Stücke, nachdem sie vorher befreit v. Gras,   Von Marx in Klammern hinzugesetzte alternative Übersetzungen von кустарник und лѣсъ. Vgl. Pawlowsky, S. 416, 444.
Schließen
Gesträuch ⦗Strauchwerk⦘ u. Wald ⦗Holz⦘
, fortdauernd besät bis zu ihrer Erschöpfung. (37) Bei solchen Stämmen Führung gemeinschaftlicher Wirthschaft sehr gewöhnlich. Der   Bei Kovalevskij, S. 38: племеннымъ старѣйшиной
Schließen
Stammälteste (Stammvorsteher)
weist jedem seine Beschäftigung an; Weiber u. Sklaven meist zum Ackerbau, der männliche Theil mit Jagd u. Fischfang. (38) ⦗Vgl. wegen gemeinschaftlichem Ackerbau, Einmagazinirung u. Vertheilung des Products Bancroft, t. I. S. 656 658

Morgan (Systems of consanguinity etc p. 173) bemerkt, dass in Folge der Bevölkerungszunahme u. Unmöglichkeit entsprechender Ausdehnung des eingenommenen Territoriums die Dakota z. B., wie auch die Mehrzahl der amerik. Stämme, entweder zur Hauptbescftigung mit Ackerbau u. Viehzucht übergehn, oder vom Boden der Erde verschwinden müssen. (38 N. 4)

Dies Fall in Nord, Central, Südamerika. (l.c.)|

21

Letztres war schon der Fall – Agrikultur Hauptbescftigung geworden – bei den Bewohnern Neu Mexicos, Mexico’s u. Yukatan’s bei ihrer ersten Berührung mit den Europäern. (l.c. [N. 5])

Mit solchem Uebergang zur Agrikultur als Hauptbescftigung verbunden eine erst länger od. kürzer währende, aber im Lauf der Zeit auch definitive Ansässigmachung dieser od. jener народности auf dem einmal erwählten Ort des Aufenthalts. Letztrer erscheint »gewöhnlich« nicht unbewohnt, sondern schon seit langem eingenommen durch fremdstämmige Bevölkrung , die die von ihr angesiedelten  Zusatz von Marx. Bei Kovalevskij, S. 39: заселенные
Schließen
(angebauten?)
Länder nur zwangsweise abtritt; sie werden in den ersten Zeiten blos v. den Siegern abhängige Klasse v. Sklaven; im Lauf der Zeit erobern sie sich stufenweis Rechtsgleichheit mit dem beherrschenden Stamm; bildend oft von Beginn die numerische Majorität, vermehrt v. Zeit zu Zeit durch neue Anzahl kriegsgefangner Sklaven, erringt der unterjochte Stamm manchmal endlich nach 100jährigen efforts die Wiederumgestaltung der Grund- u. Bodenverhältnisse unter ihm günstigen Bedingungen. Sehr mannigfaltig die Formen  Bei Kovalevskij, S. 39: поземельнаго владѣнія
Schließen
des Grundeigenthums
, die hieraus hervorgehn. ([38,] 29 39)

Die älteste Form der Grund- u. Bodengemeine (städt. u. ländl.) bei den Stämmen der Rothhäute, in ganz Mexico u. Peru in der Periode, unmittelbar ihrer Erobrung durch die Spanier vorhergehend – ⦗uns beschrieben durch Alonso Surita Zurita , zuerst publicirt in fzs. Uebersetzung durch Ternaux-Compans, 1840, in »Voyages, Relations et mémoires originaux pour servir à l’histoire de la découverte de l’Amérique. Paris. t. II 11«⦘ – ist die  Bei Kovalevskij, S. 39: Родовая община
Schließen
Geschlechtsобщина, Geschlechter-Gemeinde
, die voraussetzt gleichzeitiges Bestehn von Familienantheilen, deren Umfang abhängig von der Zugehörigkeit dieser od. jener Familie zu dieser od. jener Gruppe  Bei Kovalevskij, S. 39: наслѣдниковъ
Schließen
Erben (Nachfolger)
. ⦗Abwesend bei den Rothhäuten die verschiednen Verwandtschaftsgrade der arischen Stämme; zur Nachfolge berufen Gruppen, deren jede besteht aus dem Verschiednen gleich nahen Descendenten und Seitenverwandten (collateralen)[⦘] (39, 40.) Diese Gemeinden hiessen calpulli … „die земли calpulli gemeinschaftliches Gut der ganzen Masse der Bevölkrung. Die Elemente der Gemeinde … getrennte Quartiere u. Familien die denselben Namen haben. Jede Familie solcher Gemeinde erhält bestimmtes Stück für beständige Benutzung. Diese Stücke Eigenthum ganzer Familien; über sie verfügt stets das Haupt der Familie. Keine Veräusserung der Ländereien calpulli weder durch Verkauf noch Schenkung, auch nicht durch Vermächtniss bei Tod. Stirbt diese oder jene Familie ganz aus, so kehrt das ihr zugehörige Eigenthum (владѣнія) von neuem zur Gemeinde zurück, deren  Bei Kovalevskij, S. 40: старшина
Schließen
Stammältester
über sie es verfügt zum Nutzen der am meisten Land bedürftigen Familien“. (40. Auszug aus Surita Zurita )

 Marx’ Worte.
Schließen
Offenbar hier vorausgesetzt
Ausscheidung minder zahlreicher Gruppen von Verwandten aus den Grossen Geschlechter-Verbänden; i.e. Spaltung des Stamms in Geschlechter u. Familien. Wie das Ganze, so führen auch die Theile (die örtlichen Abtheilungen calpulli) denselben Familiennamen der auf ihnen angesiedelten Geschlechter. Jede der Gruppen erscheint als Subject des Rechts auf das unbewegliche Eigenthum etc. (p. 41)   Zurita: Rapport sur les différentes classes de chefs de la Nouvelle-Espagne […] S. 55/56.

Surita (Zurita!): Marx korrigiert hier seine Schreibung des Namens.
Schließen
Nach Surita (Zurita!)
hängt die Grösse des Antheils  Zusatz von Marx, die eine entsprechende Formulierung in dem bei Kovalevskij (S. 41) den Absatz einleitenden Satz (Переходимъ къ вопросу о размѣрахъ принадлежащихъ отдѣльнымъ родамъ и семьямъ надѣловъ.) aufgreift.
Schließen
⦗den einzelnen Geschlechtern u. Familien zugehörig⦘
ab von der Eigenschaft der Person, die an der Spitze dieser oder jener Gruppe v. Individuen steht (der Familie od. des Viertels), den Bedürfnissen u. den Productiven Kräften der Gruppen selbst. (41)   Bei Kovalevskij, S. 41: это качество
Schließen
Die »Eigenschaft«
des Familienhaupts hängt wieder ab von der Stufe der Nähe od. Entferntheit desselben vom ersten wirklichen od. fiktiven Stammvater calpulli – also regulirt durch die Erbschaftsgesetze. (41, 42) Die verwandten Familiengemeinden haben also ungleiche Antheile an Land, gemessen durch Erbrecht  Zusatz von Marx
Schließen
⦗rather Abstammungsrecht⦘
. (42) In der Periode, die Zurita beschreibt, offenbar schon Uebergang aus Theilung nach Verwandtschaftsgrad in solche auf faktische Bearbeitung gegründet. Darum spricht er v. den Bedürfnissen u. productiven Kräften etc. Faktische Bearbeitung war Bedingung jedes Besitzes (v. Boden); wer 2 Jahre ohne Grund seinen Bodentheil nicht bebaut, dem wird er entzogen auf Verordnung des Gemeinde Vorstehers. In Peru wird Zahl der Kinder bei Bestimmung des Antheils in Betracht gezogen. Nirgendwo treffen wir in Mexiko od. Peru, zur Zeit ihrer Eroberung, gleiche Antheile. (42) Heutzutag lässt die ländliche Gemeinde in Mexico das Princip |22 gleicher Theilnahme aller Gemeindeglieder an der der Gemeinde zugehörigen unbeweglichen Habe zu; Sartorius sagt, dass die Vertheilungen gleich u. periodisch wiederholt, wobei meist ein Theil des Gemeindelands ungetheilt bleibe, zur Production auf selbem von мірскихъ запашекъ. (42, 43)

 Bei Kovalevskij, S. 43: въ эпоху первоначальнаго насильственнаго сближенія тузменовъ Мексики и Перу съ европейскими пришеьцами
Schließen
Zur Zeit des Zurita dagegen
: in Mexico u. Peru – gegen die Gründung neuer Ansiedler in ihrer Mitte, deren Einschluss in die Zahl der ursprünglichen Gemeindeeigenthümer früh od. spät zur Errichtung periodischer u. gleichmässiger Vertheilungen führt – fand damals die община ein sichres Mittel in der strengen Beobachtung absoluten Ausschlusses von den Vortheilen der Gemeindenutzung sowohl neuer Colonisten als auch der Glieder benachbarter Gemeinden. (43. Sieh daselbst N.** den passus aus Zurita.) Wer auswandert in andre calpulli verliert sein Stück, dies fällt wieder der Gemeinde zu etc. (l.c.) Dies erklärt die Festigkeit der Gemeindlichen Verbände in der Federation der alten Inkas; u. die Erhaltung in der Gesellschaft der archaischen Formen des Grundeigenthums. (l.c. 43, 44)

Dem selben Zweck diente auch das Verbot für die Glieder eines calpulli sich mit der Bearbeitung fremder Ländereien zu beschäftigen. Dies, sagt Zurita, hinderte Mischung der Bevölkerung u. Uebergang der Glieder einer Familie u. Gemeinde in die andre. (44 N.*) Dies wirkte auch als Damm gegen die von aussen gemachten Versuche zur Auflösung der ländlichen Gemeinde. Diese Versuche gingen aus von der in Mexico u. Peru beginnenden Feudalisation des unbeweglichen Eigenthums, ein Process, worin Hauptrolle, wie überall, zufiel den Volksältesten ([-]vorstehern) u. Gliedern der sich bildenden Aristokratie. Aus gewählten Vorstehern der eingewanderten erobernden Stämme, was sie ursprünglich waren, machten sich die Herrscher v. Mexico, Tetzluka u. Tlakopana nach u. nach zu erblichen geistlichen u. weltlichen Oberhäuptern des ganzen Volks. (44) Die Gemeinden, bisher frei von allen Abgaben an irgend wen, wurden in Peru verpflichtet zur Naturalzahlung, einerseits an die Regierung, andrerseits an die Geistlichkeit, u. zwar jedem der beiden 1/3 der Produkte der ihnen zugehörigen Ländereien. Dies zog nach innerhalb der Grenzen jeder Gemeinde die Assignation gewisser Ländereien, der einen für den Sonnengott, der andern für den Inka. Im Lauf der Zeit kamen hinzu gewisse Stücke, deren Einkünfte bestimmt für Erhaltung der Armen u. Kranken. (l.c.)

Das Gesagte in gewissem Grad passt auch auf die Federation der Azteks. (sieh Bancroft t. II, p. 223 sq.)

Zugleich mit den Gütern der Krone im ganzen Umfang von Mexico, Panama Landenge u. Peruanischer Federation feodale Güter, deren Grundlage gelegt durch die Führer des erobernden Stamms.  Bei Kovalevskij, S. 45: Въ прѣделахъ
Schließen
Innerhalb der Grenzen (im Bezirk)
dieser помѣстій fuhr zwar die ländliche Bevölkrung fort wie früher das Land gemeinschaftlich zu eignen, aber hatte zugleich Theil ihrer wirklichen Einkünfte zur Zahlung v. Naturalabgaben zum Nutzen ihrer Herren auszuscheiden, der Glieder der seit dem Moment der Erobrung entstehenden Grundaristokratie ; letztere gebildet zugleich mit den Stammhäuptern der verschiednen Geschlechter, benamst Пипилицинъ (Zurita), auch die Nächsten des Regierungshaupts, die Träger gewisser Funktionen in der centralen od. lokalen Administration; letztre waren nach Zurita nur lebenslängliche Nutzniesser dieser oder jener Kreise. Sowohl die höchsten als niedrigsten unter ihnen, erhielten vom Fürsten das Recht von den ihre помѣстья behausenden Bauern gewisse Naturaldienste u. Abgaben zu verlangen. Die Bauern bearbeiteten ihre Ländereien, lieferten ihnen Holz u. Wasser etc. (p. 45) Mit dem Tod eines dieser Beamten trat   Marx’ Formulierung.
Schließen
Regierungserneuerung
ein; aber bei Wahl hierfür gewöhnlich der älteste Sohn des Verstorbnen ernannt, wodurch begründet auch das Princip des Majorats in der Nachfolge sowohl der Aemter selbst, als der mit ihrer Führung verbundnen Ländereien. (Zurita) p. 45, 46. Solang So lang vor Ankunft der Spanier Process der Feodalisation des unbeweglichen Eigenthums im grössten Theil v. Centralamerika, d. h. des Theils des Continents, der Dank seinen klimat. u. ganzer Reihe andrer Bedingungen berufen zur grössten civilen Entwicklung. Dieser Process in den ersten Zeiten ist nicht Expropriation der ländl. Bevölkerung, sondern Verwandlung früher freier Eigenthümer  Bei Kovalevskij, S. 46: въ зависимыхъ отъ казны и поземельной аристократіи общинныхъ совственниковъ
Schließen
in Abhängige von der Staatsregierung u. einer Grund u. Bodenaristokratie v. Gemeindeigenthümern.
Durch individuelle Aneignung gelang es jedoch vielen Gliedern des Dienststandes sich im Lauf der Zeit zu erblichen Eigenthümern verschiedner Stücke zu machen innerhalb der Grenzen der ihrer Administration anvertrauten Kreise Grenze.|

23

Dadurch auch gelegt Grundlage der Entwicklung des grossen Grundeigenthums auf Kosten der Vermögensinteressen  Bei Kovalevskij, S. 46: землевладѣльческихъ общинъ
Schließen
der Gemeindebodeneigner
. Die Auflösung der letzteren nur beschleunigt durch die Ankunft der Spanier (46).

 Die römische Nummerierung der Kapitel findet sich bei Kovalevskij nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs.
Schließen
II)
Spanische Bodenpolitik in Westindien u. Einfluss davon auf Auflösung des Gemeindeeigenthums in den Inseln des westindischen Archipelagus u. auf dem Amerik. Festland.

Ursprüngliche Ausrottungspolitik der Spanier den Rothhäuten gegenüber. (p. 46 47)  Marx’ Formulierung. Bei Kovalevskij, S. 48: На первыхъ порахъ колонисты не имѣли другаго желанія, какъ пріобрѣсть задаромъ, или путемъ обмѣна на ничтожныя бездѣлки и наружныя украшенія, возможно большее количество золота, серебра и коралловъ./ По мѣрѣ ностепеннаго наплыва новыхъ пришельцевъ […] система принужденія туземцевъ къ усиленному труду въ рудникахъ […]
Schließen
Nach Plünderung des vorgefundnen Goldes etc, die Indianer zur Minenarbeit verurtheilt
. (48) Mit Sinken des Gold- u. Silberwerths, wenden sich Spanier zur Agricultur, machen die Indianer zu Sklaven, um sie für sich Boden bestellen zu lassen. (l.c.)

 Kovalevskij (S. 50, Fn. *) erklärt hierzu: Содержаніе и мотивы этого закона приведены Бензони въ его Исторіи Новаго міра, Венеція 1572 г. [soll sein: Histoire nouvelle du nouveau monde (siehe S. 18: „Girolamo Benzoni […]“)], книга I, гл. XVII. Указъ изданъ былъ въ Мадритѣ въ 1525-мъ году и долженъ былъ, по мнѣнію Бензони, согласно проэкту его изготовителей, быть ограниченъ въ своемъ дѣйствіи одними Карибами-людоѣдами. Въ дѣйствительности же онъ былъ примѣненъ ко всѣмъ индѣйцамъ, не перешедшимъ въ христіанство. Allerdings ist in Kap. XVII nicht von dem Dekret Karls V. aus dem Jahr 1525, sondern einem Dekret Ferdinands II. von Aragón aus dem Jahr 1509 die Rede. Die Angaben zu ersterem entnahm Kovalevskij nicht dem Kap. XVII des Berichts von Benzoni, sondern dem „Discours sur le Chap. XVIII“ von Urbain Chauveton (S. 191).
Schließen
Durch den Beichtvater v. Karl V, Garcia de Loyosa Loaysa, schlagen die Colonisten Dekret heraus, das die Indianer zu erblichen Sklaven der span. Auswanderer macht; der Ukas zu Madrid ausgegeben 1525.
(49, 50)

Vorher schon das System der Repartimientos durch die Gouverneurs auf Westind. Archipel u. amerik. Festland eingeführt (danach gewisse Zahl Eingeborner unter den Colonisten als Sklaven vertheilt[)]. 20 October 1496 brachten span. Schiffe nach Cadix 300 Indianersklaven. Ferdinand u. Isabell verboten die repartimientos.  Bei Kovalevskij: Бобадилья. Wahrscheinlich ist Francisco de Bobadilla gemeint, Kolonialverwalter, Untersuchungsrichter und Gouverneur von Westindien (1499 bis 1502).
Schließen
Bobadil
, governor der Insel Dominica, dahingegen, auf Drängen der Colonisten, befahl den Häuptern der verschiednen Stämme, den Kazik’s, ihm gewisse Zahl Indianer zu liefern, so viele auf je 1 spanischen Kopf berechnet (Indianer von verschiednem Alter u. Geschlecht); aus jeder solcher Gruppe erhielt jeder Spanier gewisse Anzahl, mit dem Recht sie zu Landarbeiten zu vernutzen.

1503, auf Andrängen desselben Bobadil, erliess die span. Regierung Vorschrift die Indianer zur Arbeit zu zwingen; Bobadil legt das so aus, dass er das von ihm eingeführte System der Repartamientos Repartimientos auf alle Bewohner der Insel ausdehnt; jeder Spanier erhält neue Anzahl davon unter Bedingung »sich mit ihrer Bekehrung zum Christenthum« zu beschäftigen. Das System erwies sich bald so profitlich für die Colonisten, dass viele aus den höchsten Beamten des span. Hofs, die Güter in Westindien hatten, zu petitioniren anfangen dass auch ihnen gewisse Zahl zu Feldarbeiten geliefert werde. (50, 51)

Nach dem System der „repartimientos“ in der 2. Hälfte des 16 Jht. ganz Mexico in 80 Districte getheilt[.]  Marx’ Worte.
Schließen
Ueber dies System – worin die Rechte der früheren Stammhäupter u. Dorfältesten auf die innere Verwaltung in den Grenzen der Gemeinden u. Kreise u. ihr Empfang einer gewissen Quantität Naturalsteuern verschwanden – weiteres p. 51
, ⦗aus dem Augenzeugen, dem Venet. Girolamo Benzoni in »Istoria del mundo nuovo. Venet. 1565«⦘ p. 52 (Acosta: Historia Natural y moral de las Indias 1591).

Benzoni, der die Jagd auf die Rothhäute schildert, sagt u. a.: „Alle in Sklaverei aufgejagten ⦗ergriffenen⦘ Eingebornen werden gebrandtmarkt mit glühendem Eisen. Dann nehmen die Capitani einen Theil davon für sich u. vertheilen die Uebrigen unter die Soldaten; diese verspielen sie unter einander (spielen um sie mit einander) od. verkaufen sie den span. Colonisten. Die Kaufleute, die diese Waare erworben haben im Austausch für Wein , Mehl, Zucker u. andre Gegenstände erster Nothwendigkeit, verführen die Sklaven nach solchen Theilen der span. Colonien, wo die grösste Nachfrage nach ihnen ist.  Links von der Anstreichung, vertikal entlang dieser Zeilen, mit Tinte, Marginale von Marx: „Nachfrage u. Zufuhr“. Siehe Faksimile der S. 23.
Schließen
Zur Zeit der Ueberfahrt geht ein Theil dieser Unglücklichen caput in Folge des Mangels an Wasser u. der schlechten Luft der Kajüte, die dadurch bedingt, dass die Kaufleute alle Sklaven zusammenpacken auf dem Boden des Schiffes, ihnen weder genügenden Platz zum Sitzen, noch Luft zum Athmen lassend.“ (52 Note*)
Nach demselben Benzoni bekümmerten sich die   Zusatz von Marx.
Schließen
kathol.
Missionäre selbst mehr um ihre eigne Bereicherung als um die Bekehrung der Eingebornen in den Schoos der kathol. Kirche. (52, 53)

Hence Poltern der Mönche des Ordens des heil. Jacob gegen die Versklavung der Indianer. Hence 1531 1537 Bulle v. Pabst Paul III erklärt die Indianer für »Menschen« u. daher »frei von Sklaverei«. Der kgl. Rath für die Angelegenheiten Westindiens, errichtet 1524, zur Hälfte bestehend aus Vorstehern der höchsten Geistlichkeit, erklärte sich für Freiheit der Indianer.   Bei Kovalevskij: императоръ
Schließen
Karl V
(Gesetz von 21 Mai 1542) danach verboten dass:  Kovalevskij zitiert spanische Gesetze nach: Recopilacion de leyes de los Reinos de las Indias. Mandadas imprimir y publicar por la Magestad Católica del Rey Don Carlos II […] T. 1–4. 5. ed. Madrid 1841. Der erste und zweite und der dritte und vierte Band dieser Ausgabe sind jeweils zusammengebunden. (Obwohl die von ihm angeführten Gesetze fast alle im zweiten Band veröffentlicht sind, verweist Kovalevskij daher häufig irrtümlicherweise auf „t. 1“ statt auf „t. 2“.)
Schließen
»ninguna persona[,] en guerra, ni fuera de ella, pueda tomar, aprender, ni ocupar, vender, ni cambiar, por esclavo á ningun indio, ni tener lo pro tenerle por tal«
; ebenso Gesetz v. 26 Oct. 1546 1541 verbietet Verkauf der Indianer in Sklaverei etc. (53) Gegen diese Gesetze Widerstand der span. Colonisten. (l.c.)  Marx’ Formulierung.
Schließen
Kampf mit letztern Hunden
des Las Casas, Don Juan Zumaraga de Zumárraga u. andrer kathol. Bischöfe. (54) Nun Negerhandel als   Marx’ Formulierung.
Schließen
»Ersatz« für die Herrn Colonisten
. (l.c.)

  Marx’ Formulierung. Das System der „encomiendas“ definiert Kovalevskij (S. 55) als System des „попечитильства колонистовъ о духовномъ и матеріальномь благосостояніи туземцевъ“.
Schließen
Das System der „Repartimientos“, alias, der Versklavung der Indianer, nun ersetzt durch das System der „encomiendas“.
Die Indianer werden nicht nur für »frei« erklärt, ihr Grundeigenthum wird für unverletzlich anerkannt u. ihnen bedeutende Selbstverwaltung in ihren inneren Angelegenheiten gestattet. (Gesetze v. 21 März 1551, 19 Febr. 1560, 13 Sept. 1565, 10 Nov. 1568 |24 und Gesetz v. 1573, called „Ordenanza de poblaciones“; nach letzterem sollen die früher zerstreut lebenden Indianer in Dörfern angesiedelt werden. Ein Ring um das Dorf wird ihrer unbeschränkten Benutzung überlassen. Nach dem Gesetz v. 19 Febr. 1560 werden „erhalten die Indianer die земли u. имущества, die ihnen seit Alters zugehören etc“, [55] heisst daselbst: „Con mas voluntad, y prontitud, se reducirán á poblaciones los indios, si no se les quitan las tierras y grangerías, que tuvieren en los sitios, que dejaren: Mandamos[,] que en esto, no se haga novedad, y se les conserven, como las hubieren tenidas tenido antes, para que las cultiven, y traten de su aprovechamento aprovechamiento.“ (55 n.***))

Die den Indianern überlassnen Ländereien werden betrachtet als Eigenthum des ganzen Stamms, heissen „bienes de comunidad“ (z. B. in Gesetz v. 13 Febr. 1619). Die Verwaltung bleibt wie ehedem in den Händen der Kaziken, der erblichen  Bei Kovalevskij, S. 56: племенныхъ старѣйшинъ
Schließen
Stammältesten (Vorsteher)
[.] ⦗Gesetz v. 19 Juli 1614 u. 11 Febr. 1628 :  Zusatz von Marx.
Schließen
(in diesem letztrem)
: „Desde el descubrimiento de las Indias se hado ha estado en posesion y costumbre, que en los cacicazgos sucedan los hijos á sus padres: Mandamos, que en esto no se haga novedad, y los vireyes, audiencias y gobernadores no tengan arbitrio en quitarlos á unos, y darlos á otros, dejando la sucesion al antiguo derecho y costumbre.“⦘ (56) Aber die einzelnen Dörfer werden der Aufsicht span. Colonisten „encomenderos de los Indios“ anvertraut. ⦗Gesetz v. 11 Aug. 1552: „Que los encomenderos sean obligados á la defensa de la tierra.“ Gesetz v. 11 10 Mai 1554: „Que los encomenderos los tuviesen á su cargo y defendiesen á sus personas y haciendas, procurando che que no reciban ningun agravio“; Gesetz v. 9 Mai 1551: „Que los encomenderos negligentes en cumplir la obligacion de la doctrina  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗catolica⦘
no perciban los tributos, y los que la impidieren sean privados y desterrados de la provincia.“ (l.c.)⦘

Die Vertheilung der encomiendas haben die Gouverneure der Provinzen. (Gesetze v. 15 Dec. 1558, 1 April u. 23 Juli 1580.[)] Erstes Anrecht auf die „encomiendas“ die Nachkommen der ersten Erobrer: „Que las encomiendas se provean en descendientes de descubriodores descubridores, pacificadores  Zusatz von Marx.
Schließen
(!)
и y pobladores.“ (Gesetz v. 28 Nov. 1568) Ausgeschlossen reguläre u. irreguläre Geistlichkeit, ditto Beamte der span. Obrigkeit. (Gesetz v. 20 März 1532, 20 Nov. 1542, 1 März 1551 u. 1563) Encomiendas können nicht aus Hand in Hand gehn durch Verkauf, Verpfändung od. Verschenkung, sondern nur in absteigender Linie v. Vater auf Sohn. (Gesetz v. 7 Octob. 1541, 7 Mai 1590, etc etc, u. 13 April 1628.[)]   Kovalevskij (S. 57, Fn. *****) verweist auf: Законъ 1575 г. (Ibid, стр. 239). Doch kommt die von ihm zitierte Wendung ([…] encomenderos получаютъ право взиматъ съ индѣйцевъ «умѣренныя», какъ выражается законъ, натуральныя и денежныя повинности) dort nicht vor. Siehe Recopilacion de leyes […] T. 2. Libro VI, titulo 5. Ley II: Que los indios reducidos y congregados á poblaciones paguen por dos años la mitad del tributo. S. 239. Vermutlich meinte er das vorangehende Gesetz vom 26. Juni 1523. Ebenda. Ley primera: Que repartidos y reducidos los indios, se les persuada que acudan al rey con algun moderado tributo. S. 239. Dort: Mandamos, que se les persuada á que por esta razon nos acudan con algun tributo en moderada cantidad de los frutos de la tierra […]
Schließen
Die »encomenderos« – zum Kirchenbau f. die Indianer u. als Gratification für die ihnen auferlegten Funktionen – erhalten das Recht von den Indianern „mässige“ Natural [-] u. Geldleistungen zu erheben (Gesetz 1575)
, deren Betrag von Zeit zu Zeit zu bestimmen auf Weg der Schätzung der Gemeindeländereien. Die Erhebung der сборовъ u. die Aufsicht über Erfüllung durch die Indianer der Naturaldienste\[-]Pflichtigkeiten (повинностей) gehört den  Bei Kovalevskij, S. 58: старѣйшинамъ
Schließen
Gemeindeältesten\([-]vorstehern)
. Diese in dieser wie in jeder andern Beziehung ganz abhängig von den »encomenderos«, die das Recht erhielten sie ihres Amts zu entheben bei der geringsten Nachlässigkeit in Zahlung der v. den Dörfern erhobnen Steuern. Alle Geldforderungen überschreitend die durch Gewohnheit festgesetzte Summe, gelten als widergesetzliche Erpressung. Um sie zu verhindern errichtet v. der span. Regierung besondre „protectores de los Indios“. (  Recopilacion de leyes […] T. 2. Libro VI, titulo 4. Ley primera; Ley II: Que en las cajas de comunidad entren todos los bienes comunes de los indios, y las escrituras y recaudos. S. 232.
In den „notas comprensivas […]“ zu der ley primera ist noch ein weiteres Gesetz (D. Felipe IV allí á 16 de abril de 1639) genannt. Ley II wurde von Carlos II erlassen.
Schließen
Gesetz Philipp’s III v. 13 Feb. 1619, bestätigt durch Carlos II in erster Hälfte des 18t Jhdts.
) (57, 58.) ⦗ Sieh   Marx zitiert nach Kovalevskij, S. 58, Fn. **, der in der von ihm angeführten Passage die jeweils ersten Sätze zweier Gesetze verbindet: Recopilacion de leyes […] T. 2. Libro VI, titulo 4. Ley II (siehe Erl. zu „Gesetz Philipp’s III v. 13 Feb. 1619 […]“ und Ley III.
Schließen
58 N.** Gesetz v. 13 Feb. 1619, was eingeht als Gemeineigenthum „en las cajas de comunidad“, u. die Dinge „que no pertenezcan á los Indios en comunwie Gold, Silber, Juwelen etc

Ferner der „consejo real de las Indias“, etablirt durch Carl V u. Philipp II, hat besondre Regulations zu machen für Ausführung der Gesetze in den verschiednen Theilen Westindiens u. des amerik. Festlands, hat u. a. auch zu wachen über Ausführung der Gesetze zum Schutz der Eingebornen, Verletzer selbiger zu strafen. (58, 59) Die Colonisten, gegen welche die Gesetze erlassen, werden zu Exekutoren derselbigen Gesetze gegen sich selbst gemacht Zusatz von Marx.
Schließen
!
 Kommentar von Marx.
Schließen
Worthy this of the statesmen Carlos I (Karl V) u. Philippus II!
Die Aufsicht über diese   Marx’ Ausdruck.
Schließen
Canaillen
(die »encomenderos«) wieder span. Beamten anvertraut (Vicekönigen, gobernadores u. Protectoren de los Indios.) Das Recht der Einmischung in die innern Beziehungen der amerik. Stämme, hatte zum Resultat: Schwächung des Gemeinwesens u. selbst dessen Umsturz. ([59,] 60) ⦗Aus zahlreichen Dokumenten (bei Ternaux Compans ) ersichtlich, dass das System der encomiendas den raschen Process des Aussterbens der Indianer did not stop. [60]⦘ ⦗Alonso Zurita, Mitglied des kgl. Raths in Mexico in Mitte des 16 Jhdts, Ortes Ortiz de Cervantes, Generalprocurator von Peru im ersten |25 Viertel des 17. Jhds, bezeugen gleichmässig das rasche Verschwinden der eingebornen Bevölkerung. (60, 61) ⦗ Zusammenfassung von Marx.
Schließen
„Werden ihnen übermässige Geld- u. Naturalabgaben auferlegt, wesswegen sie ihre Wohnung u. Ländereien verlassen, in Wälder fliehen etc. Manche enden ihr Leben durch Selbstmord“. (Zurita)
Aehnlich Cervantes, nach dem „die Spanier nur mit Mühe die für sie unentbehrliche Anzahl Landbauer u. Hirten finden können[“] etc see l.c.⦘ Nach den besten Repräsentanten der span. Administration Ursache dieses Aussterbungsphänomens die »Missbräuche«   Zusatz von Marx.
Schließen
(!)
der „encomiendas“, [»]das System der Valuation der Ländereien u. Besitzungen der verschiednen Stämme u. die Ueberlastung der letztern mit Abgaben.« (61) Die span. Reg. hatte das Eigenthum der община an dem v. ihnen bearbeiteten Land anerkannt; that das aber nur Bezugs der im Augenblick ihrer Kadastration unter dem Pflug befindlichen Ländereien. Alle übrigen wurden für »ödes Land« erklärt u. als solches Gegenstand der freien Verfügung der Obrigkeit, die dann reichlich damit die Colonisten beschenken [konnte]. Diese  Marx’ Ausdruck.
Schließen
Burschen
intriguiren mit od. (wenn letztre ausnahmsweise »redlich«) gegen die mit Beschreibung u. Abschätzung der Gemeindeländereien beauftragten Commissäre, wenden sich an Obrigkeit zu ihrer Begabung mit »wüstem Land«, beissen durch Ränke bei Obrigkeit »bedenkliche« Commissäre heraus, kriegen »neue«, die oft »den Charakter v. wüstem Land auf Gemeindeländereien ausdehnen, selbst wenn letztere unter Pflug u. nur temporär in Brache«. (61, 62) Protestiren die старщини старѣйшины, dass das weggenommene Land fond etablirt für künftige Geschlechter, für landlose Gemeindeeinwohner etc, so bleibt dies ohne Folge »als feindlich den Spaniern«. Sie nehmen ihnen oft selbst bearbeitetes Land fort „unter Vorwand“, dass die Indianer „es blos bearbeiten um »einen Vorwand« zu haben es für sich zu behalten u. dessen Aneignung durch die Europäer zu verhindern. Dank diesem System“ – sagt Zurita in seinem Bericht, „haben die Spanier in einigen Provinzen ihre Besitzungen so erweitert, dass den Eingebornen durchaus kein Land zur Bearbeitung übrigbleibt.“ (62) Wo solche gänzliche Expropriation der Indianer von Grund u. Boden nicht gelang, dasselbe Resultat erreicht durch die Belastung der indianischen Ländereien mit Natural- u. Geldabgaben nicht entsprechend ihrer  Vgl. Pawlowsky, S. 215.
Schließen
Einbringbarkeit (доходности)
; die Indianer gaben solche земель auf u. siedelten sich über in v. Europäern nicht angesiedelte u. ihnen unzugängliche Wald- u. Sumpfgegenden. (62) In selbem »Rapport« sagt Zurita u. a. „Die ganze Habe eines Indianers unzureichend zur Zahlung der auf ihn fallenden Abgaben. Man begegnet vielen Rothäuten, deren ganzes Eigenthum (Vermögen) auch nicht = l peso  Zusatz von Marx.
Schließen
(20 realen = 5 fcs)
u. die blos von der täglichen Arbeit leben … ohne Mittel zur Erhaltung einer Familie … Die Indianer können sich nur mit Mühe den Luxus eines Kleids erlauben … die Mehrzahl davon fällt in Verzweiflung, nicht findend die Mittel ihren Familien die nöthige Speise zu liefern … Zur Zeit meines neulichen Herumreisens erfuhr ich, dass viele Indianer sich aus Verzweiflung erhangen haben, nachdem sie vorher ihren Weibern u. Kindern eröffnet, dass sie dies thun Angesichts der Unmöglichkeit die v. ihnen verlangten Abgaben zu zahlen.“ (62, 63)

Nach   Kovalevskij (S. 63) meint das Gesetz vom 26. Juni 1523.
Schließen
Gesetz v. 1575
zahlen die Indianer »tributo en moderada cantidad de los frutos de la tierra«, сборовъ für Unterhalt   Bei Kovalevskij, S. 63: причта
Schließen
eines »priest«
in ihrer Mitte u. zur Belohnung des encomendero   Bei Kovalevskij, S. 63: за принятыя ими на себя хлопоты.
Schließen
⦗für den ihnen geleisteten »Schutz!«⦘
 Bei Kovalevskij, S. 63: Если налоговая система испанскаго правительства въ Америкѣ довела населеніе до того обѣднѣнія и отчаянія […], то причину этому слѣдуетъ искатъ ни въ чемъ иномъ какъ въ самой системѣ производства земельныхъ оцѣнокъ […]
Schließen
Wie konnte dieser »moderado tributo« die Indianer aufessen? Durch die Art der periodisch wiederholten Schätzung ihrer Gemeindeländereien.
  Kommentar von Marx.
Schließen
⦗Diese wiederholte Cadastrirung, scheusslich bei den englischen Ostindiern[,] hat hier wenigstens den Sinn, dass der Staat prätendirt als ihr landlord die Rente v. Zeit zu Zeit zu steigern. Hatte gar keinen Sinn bei den Spaniern, wo das Gehalt for priest u. encomendero ein für allemal fixirt werden musste. Der encomendor war kein landlord.⦘
Zurita beschreibt den Process so:

„In der letzteren Zeit kam die Gewohnheit auf der Revision der Valuationlisten bei der geringsten Mittheilung Seitens des encomendor, dass die unter seinen Schutz gestellten Indianer eine grössere Summe Abgaben als die bisher läufige zahlen können. Die Räthe der verschiednen Provinzen (audiencias), gemäss den Gesetzen v. 19 Juni 1540 u. 14 August 1543, beginnen jedesmal zu diesem Zweck neue Commissäre zu ernennen, wobei der encomendero stets auf ihrer Auswahl aus seinen Creaturen bestand. Misslang ihm das das erstemal, so erreicht er durch Intriguen, dass die Indianer selbst verweigern den ihnen gesandten Commissair anzunehmen u. die Ernennung dieser od. jener andern Person nach Wunsch des Enkomendor verlangen. Bleibt letzterer unzufrieden mit dem das 2temal ernannten Commissair, so erneuert er seine Intriguen u. setzt sie so lang fort, bis er seinen Mann erhält. Um den einmal ernannten Commissair auf seiner Seite |26 zu halten, bemüht sich der Enkomendor ihn zu überzeugen, dass er für seine Wahl ihm ausschliesslich verpflichtet. Gleichzeitig mit diesem bemüht er sich zu seinem Vortheil zu stimmen auch alle örtlichen Beamten u. zu diesem Zweck käuft er sie gewöhnlich. Der Commissair, einmal gereist nach Ort u. Stelle, macht im Lauf von 3–15 Tagen die Beschreibung u. Schätzung der Gemeindegüter innerhalb der Grenzen des ihm angezeigten  Vgl. Pawlowsky, S. 627.
Schließen
Berings (округъ)
, richtet sich nach den ihm vorher von dem örtlichen Enkomendor erkauften Beamten, u. lebt während der ganzen Zeit auf Rechnung der eingebornen Einwohner, zusammen mit dem ihn begleitenden Stab niederer Beamten u. Diener. Die Schätzungsliste einmal fertig, wird sie zur Bestätigung der audiencia unterbreitet. Erst dann erfahren die Indianer die übermässige Auflage auf ihre Ländereien u. reichen Petition um Verminderung ein. Ihre Forderungen werden dem Enkomendor mitgetheilt; in Folge dessen beginnt ein Process; letztrer schleppt sich hin durch 2 bis 3 Jahre, im Verlauf deren die Indianer zahlen gemäss der vom Commissair gemachten Schätzung. Der Process führt gewöhnlich zur Sendung eines neuen Commissairs, dessen Unterhalt mit dem seines ganzen Stabs den Indianern allein mehr kostet als der zweijährige Betrag der Steuern. Schliesslich erfolgt die Anerkennung der Richtigkeit der ersten Schätzung, für welche stehn alle von dem Encomendor erkauften örtlichen Obrigkeiten. Die Indianer haben immer Unrecht; nach lang hingezognem Process befinden sie sich in derselben Lage wie vorher, nur mit dem Unterschied, dass sie jetzt absolut ruinirt sind durch die Processual- u. Administrationskosten.“ (63, 64)

Aber nicht genug mit Beraubung der Indianer ihrer alten Besitzung; ihrer Unterdrückung durch Steuern. Durch Gesetz Philipp’s III vom 26. Mai 1609: »en atencion á la comun y pública utilidad, permittimos permitimos que se hagan repartimientos de los indios necessarios necesarios para labrar los campos, criar ganados, beneficiar minas de oro, plata, azoguey azogue, y esmeraldas etc«. ⦗Selbst bei  Bei Kovalevskij, S. 65: наличномъ
Schließen
überflüssiger
Anzahl der Neger bot die Minenarbeit ohne die Indianer – die hier nicht arbeiten wollten – zu grosse Schwierigkeit.⦘ Auf Verlangen der Colonisten soll die indianische Bevölkerung stellen in Peru ⅐ der Bevölkerung der Dörfer, u. in Neu Spanien 4%; auch bestimmt das Gesetz die Frist, (Termin) über den hinaus die Indianer von den Kolonisten nicht zu Arbeiten gezwungen werden können; vergisst aber die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, ditto thut nichts zur Ueberwachung der Behandlung dieser Zwangsarbeiter. (65) ⦗  Marx verweist auf zwei von Kovalevskij (S. 65/66) angeführte Passagen bei Zurita (Rapport sur les différentes classes de chefs de la Nouvelle-Espagne […] S. 295, 297).
Schließen
Sieh Zurita’s Beschreibung
der zwangsverdungenen Indianer während des ganzen gesetzlich ihnen  Siehe hierzu „aufhalsen“, bereitgestellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, abgerufen am 12.08.2025.
Schließen
aufgehalsten
Termin’s, p. 65, 6. Diese Behandlung durch die encomenderos der zur Minenarbeit etc gepressten trug bei zu ihrem raschen Aussterben. 1.c.⦘ Diese Zwangsarbeit entzog zugleich dem Acker während der Period der Saat, Heuschlags u. Ernte die nöthigen Hände. Daher Theil vieler Gemeinden unbearbeitet; dies benutzen hinwiederum die Colonisten um selbige sich »als wüstes Land« von der Obrigkeit zu erwischen. (66) Sieh über diese Wirthschaft in Chili. (p. 66) In Chili, wo Philipp IV das System der encomiendas eingeführt hatte, wurde durch Gesetz v. 17 Juli 1622 v. Philipp IV ⦗doch nicht für alle Grenzstämme, die unter directe Abhängigkeit vom Fiskus gestellt u. zu dessen Nutzen mit Natural- u. Geldverpflichtungen belegt wurden⦘ verboten die Indianer weiter zur Verdingung an die Encomedors zu zwingen. (l.c.) Trotz allen der span. Regierung denuncirten  Bei Kovalevskij, S. 67: злоупотребленія
Schließen
Greuel
des Systems der Encomiendas, dehnte sie es nicht nur auf neue Provinzen aus (wie Chili) sondern: durch Errichtung des Systems erblichen Uebergangs der encomiendas in den descendent. u. collateral lines der ersten encomenderos versetzte sie die Indianer einfürallemal [in] erblicher leibeigenschaftlicher Abhängigkeit . (67) ⦗„Im Anfang“ sagt Juan Ortes Ortiz de Cervantes „hielt der kgl. Rath für die Westindischen Angelegenheiten es im Interesse der Indianer selbst für nöthig beim Tod des Enkomendor die encomiendas mit den Domänen zu vereinigen u. so zu Staatseigenthum zu machen.“ Philipp II  Zusatz von Marx.
Schließen
(das Viech!)
erkannte zuerst 1556 das Princip der Erblichkeit der Encomiendas an unter Bedingung temporärer Zahlung durch den Enkomendor einer so bedeutenden Summe an die Regierung, dass in der That die v. der Regierung ergriffne Massregel unausführbar schien wegen Mangel an   Bei Kovalevskij, S. 67, Fn. **: охотниковъ
Schließen
Liebhabern. (Bewerbern)
Neuer Versuch gemacht 1572, ebenso erfolglos wie vorher. Durch die Gesetze von 16 Mai 1575 u. 1 April 1582 endlich Princip der Erblichkeit der encomiendas anerkannt. 1.c.⦘ Das System der erblichen Leibeigenschaft führte weiter aus das Geschäft – die systematische Ausrottung der indianischen Bevölkerung u. den Raub – durch die Colonisten – der ihnen von Alters her gehörigen Gemeindeländereien. (dies unter Vorwand sie seien »wüstes Land«); endlich wurde auf diesem Weg in Mitte der Gemeindeverbände   Vgl. Pawlowsky, S. 547, 1024.
Schließen
das Geschlechts(Verwandtschafts)princip vernichtet |27 (родовый началъ)
, das ihr Lebensprincip ist, so lange ihr Uebergang in rein ländliche (сельскія) Gemeinden noch nicht ganz vollzogen ist. (68) Diese Auflösung des Blutsbands  Zusatz von Marx.
Schließen
(wirklichen od. fiktiven)
führte an einigen Orten zur Bildung kleines Grundeigenthums aus früheren Gemeindeantheilen; dies hinwiederum unter dem Steuerdruck der Encomenderos u. dem zuerst v. den Spaniern erlaubten System v. Geldausleihen auf Zins – Zurita sagt: „unter den eingebornen Obrigkeiten, kannten die Indianer keinen Wucher– ging nach u. nach in die Hände Kapital besitzender Europäer über. (68)

Der Geschlechtscharacter (родовой характеръ) der Verwaltung vernichtet vom Moment wo die Encomendors das Recht erhielten ihnen widerwärtige Kaziken ⦗Aelteste, Vorsteher. (старчини старѣйшины)⦘ durch ihre Creaturen zu ersetzen.  Marx’ Formulierung.
Schließen
Zudem Politik der Encomenderos ihre Macht zu befestigen
, durch Hervorrufen von u. Ausbeutung der Zwietracht zwischen den Indianern u. ihren Vorstehern einerseits, ditto zwischen den verschiednen indianisch. Dörfern u. Stämmen unter einander.   Marx’ Text.
Schließen
Dieser innere Krakehl – der zu ruinirenden Processen führt –, der die letzte Widerstandskraft der Indianer gegen den Spanier bricht, wird sozusagen ihre einzige „politische“ Lebensäusserung. ⦗p. 68, 69, wo weiteres Detail hierüber.⦘
Zur Führung der endlosen Processe, hervorgerufen durch diese innern Unruhen, werden die Indianer genöthigt zu beständigen Anleihen zu flüchten bei Wucherern u. um ihre Creditoren zu zahlen oft zur Veräusserung der nichtigen Habe, das ihnen die Spanier noch gelassen hatten. (69, 70) ⦗Es ist augenscheinlich, dass durch die Abgaben an den Encomendor erdrückt, die Indianer den Aeltesten die nicht bedeutenden Naturalabgaben missgönnten u. zu entreissen suchten, die diesen traditionell u. nach span. Gesetz zukamen. Andrerseits wohlfeile Politik der Encomendores diese Aeltesten als Aussauger der Indianer zu denunciren u. letztre zu amüsiren, indem sie kabalirten u. intriguirten gegen diese Mittelmänner zwischen ihnen selbst u. dem Encomendor u. einen derselben durch den andern zu ersetzen suchten.⦘

Es hängt mit dem Verfall des родовой character der община zusammen, dass sie auch als blos ländliche община an vielen Orten aufgelöst wurde,   Marx’ Text.
Schließen
indem die von einander abgelösten Individuen Privateigenthümler zu werden streben. Wichtig folgender Passus des Zurita:
„Die Unwissenheit der Europäer über den juristischen Charakter der Gemeindebünde u. die mangelhafte Schätzung ihrer Wichtigkeit (in den Interessen der gesellschaftlichen Ordnung u. des Friedens) waren die Ursache, dass die Colonialregierung vielen Indianern Privateigenthumsrecht zuerkannte auf die blos in ihrer zeitlichen Benutzung befindlichen besondern Stücke des Gemeindelandes, was keine andere ernstliche Grundlage hatte als die Angaben der interessirten Personen selbst, die sich stützten auf die Thatsache des Besitzes u. der Bearbeitung dieser Stücke durch ihre Vorfahren. Wenn die Aeltesten (Vorsteher) dieser Beraubung der Gemeinden widerstehn wollen, werden ihre Proteste nicht berücksichtigt.“ Die auf diese Art entstehenden Privatbesitze bleiben, nach Zurita’s Zeugniss, nicht lang in den Händen der Indianer. Durch Auflagen erdrückt, verpfänden die letztren selbe in der Mehrzahl der Fälle od. verkaufen sie an Spanier, Metissen u. Mulatten, die, calculirend auf diesen Ausgang, in der ländlichen Bevölkerung die Sucht zur Theilung der Gemeindeländereien aufrecht erhalten. (70) ⦗Zurita’s Bericht bezieht sich auf Mitte des 16. Jhdts.

Schon in der Mitte des 16t. Jahrhdts (die Zeit des Bericht’s Zurita’s) hatte die ländliche община in vielen Orten Mexico’s u. Peru’s aufgehört zu existiren.   Marx’ Formulierung.
Schließen
Dennoch ging sie nicht ganz unter.
In der Gesetzgebung v. Karl II existirt sie: „En las cajas de comunidad han de entrar todos los bienes, que el cuerpo, y colleccion coleccion de Indios indios de cado pueblo tuviere, para que de allí se gaste lo preciso en beneficio comun de todos, y se atienda á su conservacion, y aumento.“ Auch bei modernen Reisebeschreibern (wie Sartorius »Mexico« cf. n.**** p. 70) figurirt sie. „Die Eingebornen“, sagt Sartorius, „leben häufig in Gemeindeverbänden, sowohl in den Dörfern, wie in den Städten, in Quartieren. Eine Eigenthümlichkeit der Indianer constituirt die Festigkeit ihrer Gemeindeverbände. Die älteren Glieder erlauben den Jüngern nicht die Auswanderung nach andern Dörfern. Der grösste Theil der indianischen Dörfer eignet Land u. Kapitalien gemeinschaftlich u. will keine Vertheilung. Nur die   Vgl. Pawlowsky, S. 1247.
Schließen
Wohnstellen (усадьбы)
mit den sie umgebenden Gärten gelten als Privateigenthum der Bürger. Die Acker- u. Heuschlagländereien bilden das Eigenthum jedes Dorfes u. werden bebaut durch die einzelnen Bürger, ohne Zahlung irgend welcher Grundrente. Ein Theil davon unterliegt gemeinsamer Bearbeitung: die Einkünfte davon dienen zur Deckung der Gemeindeausgaben.“ (l.c.)  Bei Kovalevskij, S. 70: Если общинное владѣніе не исчезло совершенно
Schließen
Dies Ueberleben – in grossem Umfang – der ländlichen Gemeinde
geschuldet einerseits der Vorliebe der Indianer für diese Form des Grundeigenthums, als der ihrer Culturstufe meist entsprechenden; andrerseits der Abwesenheit in der Colonialgesetzgebung ⦗im Unterschied vom engl. Ostindien⦘ von Bestimmungen, die den Gliedern der Geschlechter die Möglichkeit gäben, die ihnen gehörigen надѣлы zu veräussern. ([70,] 71)|

28

[Bibliographische Notizen aus dem dritten und vierten Kapitel des Buchs von Kovalevskij und aus der „List of authorities consulted [...]“ in dem Buch von Robert Sewell: The analytical History of India […] London 1870.]

Aus:
М[аксимъ] Ковалевскій: Общинное землевладѣніе, причины, ходъ и послѣдствія его разложенія. Часть 1. Общинное землевладѣніе въ колоніяхъ и влияніе поземельной политики на его разложеніе. Москва 1879.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

Giraud: [»]Recherches sur l’histoire de la propriété chez les Romains.« [90]

Colebrooke: »Digest of Hindu Law on contracts and successions.« (1864) [74]

 Marx vermerkt hier dieses Buch, siehe Heft 1880 bis 1881, S. 160–197, zum erstenmal.
Schließen
Sir Henry Sumner Maine: Lectures on the early history of Institutions. 1875.

 Marx hatte die erste Ausgabe von 1852 in einem der Londoner Hefte von 1853 exerpiert (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 65) und im selben Jahr in mehreren Artikeln der New York Daily Tribune erwähnt (siehe „The Turkish War Question-"The New-York Tribune" in the House of Commons-The Government of lndia“; The Russo-Turkish Difficulty-Ducking and Dodging of the British Cabinet-Nesselrode's Last Note-The East-lndia Question; The War Question-Doings of Parliament-lndia The Future Results of British Rule in India, in MEGA I/12, S. 218, 219; 230, 233; 244-247; 251, 252 . Darauf bezieht sich er auch im ersten Band des Kapitals (Siehe MEGA II/5 S. 292 [MEGAdigital]).
Schließen
Campbell: Modern India. 1853.
[75]

  Village schools and peasant proprietors in the N[orth] W[est] Provinces. In: The Calcutta Review. Calcutta. 1850. Vol. 14. Nr. 27. S. 138–208.
Schließen
Calcutta Review. 1850.
[76]

Systems of land tenure in various countries. Cobden Club Essays. [80]

Selections from the records of the government of India (foreign depart.) N. II Report on the administration of the Punjab for the years 1849–50 u. 1850–51. Calcutta 1853.

Selection from public correspondence. N. W. Provinces N. XXXIV. Report on Bhej Burrar tenures in Zilla Zillah Banda, by the late H. Rose , collector of Banda. 1845. (See ibid. Appendix) [79]

Report on the Settlement of Chuklah, 16 Dec. 1837. (Thomason) [80]

Selections from the public correspondence of the administration for the affairs of the Punjab (1857 t. I).

Ib. Summary Settlement of the Hustnugur Hushtnugur in the district of Peshawur, to Melville, Esq., secret. of administration Lahore, 17 April 1852.

ib. Report on the Jouzoofzall Yoozoofzaee district by lieutenant Lumsden, commissioner, Peschawur division, 17 Jan. 1853. [82]

  Bei Kovalevskij, S. 84: […] даже въ Мадрассѣ, насколько можно судить изъ свидѣтельства одного изъ сборщиковъ налоговъ въ этой провинціи, г. Плеса [in Fn. **: г. Plass], свидѣтельства, которое можно найти въ пятомъ отчетѣ объ администраціи страны Остъ-Индской компаніею.
Schließen
Plass Place . 5ter Bericht selbigen über Madras Administration an Ostind. Compagnie.
[84]

Menu . trad. von Loiseleur Deslongchamps. [91]Sicé: transl. of Viavahara Sara Sanghraha. [111]

John D. Mayne: A treatise on hindu law and usage. Madras. 1878. [95]

Friedrich Stenzler: Iajnavalkya’s Gesetzbuch. Berlin 1849. [96]

Dr. Julius Jolly: Naradiya Dharmasastra or the institutes of Narada, translated for the first time etc 1876. [97]

Bibliothèque de l’école des chartes 1872 , Darin: „Caractère collectif des premières propriétés immobilières“. (p. 465 etc.) [102] Mitacshara transl. in: Hindu law books, ed. by Whitley Stokes , Madras 1865. [115]

Silvestre de Sacy: Du droit de propriété territoriale en Egypte u. ditto in   Kovalevskij verweist auf eine Reihe von Briefen von Eschbach aus Konstantinopel, unter dem Titel „Lettres de Turquie“ veröffentlicht in: L‘économiste français. Paris. Vol. 1. Nr. 22, 23 und 24 vom 13., 20. und 27. September 1873. S. 595/596, 627–629, 654.
Schließen
»économiste français«, septembre 1873 über die Landverhältnisse in der Türkei
. [104] Sicé [118]

Mayr: Das indische Erbrecht, Wien, 1873. [109]

 Verweise auf drei Smritis (siehe Erl. S. 34 zu Smriti), die Kovalevskij (S. 110, Fn. ***) anführt. Kovalevskij zitiert sie dort nach: A digest of Hindu law, on contracts and successions […] Vol. 1. S. 401/402, 409, 303. Auch seine Angaben der Stellen (кн., гл., отдѣлъ, ст.) beziehen sich auf dieses Werk.
Schließen
Vrihaspati; Dacsha; VyasaBiasa Vyasa
etc. [110]

Nelson, of the Madras Civil Service: A view of the Hindu Law as administered by the High Court of Judicature at Madras. Madras 1877. [114]

Mitakshar Mitakshara (ind. law commentar) translated in: Whitley Stokes: Hindu law books. Madras. 1865. [115]

29

 Römische Nummerierung von Marx. Bei Kovalevskij, nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs, numeriert als III.
Schließen
II)
Englisch Ostindien.   {e} II) Englisch Ostindien: Bei Kovalevskij, S. 72: Общинное землевладѣніе въ Индіи.
Schließen

 Gliederungspunkt von Marx. Kovalevskij, S. 72, hat das Kapitel im Text „I.“ numeriert. Doch hat er diese gesonderte Nummerierung der Kapitel über Indien nicht fortgeführt.
Schließen
A)
Contemporäre Formen des Gemeingrundeigenthums in Indien in der Reihe ihrer historischen Entstehung.

Warum die ältesten gesetzlichen Denkmäler so dürftige Quelle für Erforschung  Bei Kovalevskij, S. 72: первобытныхъ формъ
Schließen
der ältesten Formen
des gesellschaftl. Lebens?
(p. 72) Wie die geschichtliche Forschung über die ältesten Formen zu verfahren hat? (73–74)

In keinem Land solche Verschiedenheit in den Formen der Grund- u. Bodenverhältnisse als in Indien. Neben der Geschlechtsgemeinde die nachbarliche od. ländliche; das System periodischer u. gleicher Vertheilung der Acker- u. Wiesenländereien   Bei Kovalevskij, S. 74: не исключающая обмѣна усадьбами
Schließen
mit Einschluss des Wechsels der Wohnungen
Hand in Hand mit dem System lebenslänglicher, ungleicher Antheile, deren Grösse bestimmt durch Gesetze der Nachfolge od. faktischen Besitz zur Epoche der letzten Theilung; die Gemeindeexploitation begegnet sich zugleich mit privater; Gemeindeacker an einigen Orten, blos Gemeinde угодья  Zusatz von Marx. Vgl. Pawlowsky, S. 1222.
Schließen
(wie Wald, Weide etc)
an andern; hier Zulassung aller Einwohner der Gemeinde zur Benutzung der Gemeindeländereien, dort das Benutzungsrecht beschränkt auf geringe Anzahl Familien der ältesten Ansiedler; u. neben   Bei Kovalevskij, S. 74: всѣ формы поземельныхъ отношеній, начиная съ общинной
Schließen
diesen gemeinschaftlichen Eigenthumsformen
aller Arten u. Categorien,   Bei Kovalevskij, S. 74: къ малоземельнымъ крестьянскимъ участкамъ
Schließen
bäuerliches Parcelleneigenthum
, schliesslich enormes Grossgrundeigenthum, oft ganze Distrikte umfassend. (74)

  Nummerierung von Marx.
Schließen
1)
Aelteste Form (die sich erhalten): Geschlechtsgemeinde, deren Glieder in Untrennbarkeit von einander leben, das Land gemeinschaftlich bearbeiten u. ihre Bedürfnisse  Bei Kovalevskij, S. 75: изъ общихъ доходовъ
Schließen
aus dem gemeinschaftlichen\allgemeinen Einkommen
befriedigen.  Kovalevskij, S. 75, zitiert die Entscheidung des Privy Council nach Maine: Lectures on the Early History of Institutions. London 1875. S. 79. Dort: ‘According to the true notion of a joint undivided Hindoo family,’ said the Privy Council, ‘no member of the family, while it remains undivided, can predicate of the joint undivided property that he, that particular member, has a certain definite share […] The proceeds of the undivided property must be brought, according to the theory, into the common chest or purse, and then dealt with according to the modes of enjoyment of the members of an undivided family.’ Marx zitiert nach Kovalevskijs russischer Wiedergabe des Passus. In den Exzerpten aus Maines Buch, die Marx (Heft 1880 bis 1881) verfasst, notiert Marx diese Passage nicht.
Schließen
Mit Bezug auf diese Form heisst es in einer der Entscheidungen des Privy Council: „Kein Glied des Geschlechts kann hinweisen auf Zugehörigkeit an es nicht nur als Eigenthum, sondern als in seiner zeitlichen Benutzung dieses od. jenes Theils der Gemeindeländereien. Die Producte der Gemeinwirthschaft gehn in die gemeinschaftliche Kasse u. dienen zur Befriedigung der Bedürfnisse der ganzen Gemeinde.“
(75) Diese Form des Gemeindeeigenthums hat sich nur erhalten in einigen Oertlichkeiten des nördlichen u. nordwestlichen Indiens, zudem in der Form des vereinbarten Eigenthums ([»]совмѣстнаго владѣнія«) u. der Gemeindlichen Exploitation des Bodens nur durch die nächsten Verwandten, Glieder  Bei Kovalevskij, S. 75: нераздѣльной семьи, какъ справедливо называетъ эту форму родовой общины Мэнъ. Maine benutzt sowohl den Ausdruck „Joint Family“ (siehe Lectures on the Early History of Institutions. London 1875, S. 78; passim), als auch, mit Bezug auf die Hindoo family, die im Fachjargon gebräuchliche Wendung „Joint Undivided Family“ (siehe z. B. die in der vorherigen Erl. („Mit Bezug auf […]“) zitierte Entscheidung des Privy Council sowie S. 99/100). Zu Marx’ späterer Kritik an dem anachronistischen Konstrukt der Joint Family bei Maine siehe Marx’ Kommentare in seinen Erxzerpten aus der Lectures. Vgl. insbesondere die Erl. auf den Manuskriptseiten 161, 163, 176, 177 und 177–178.
Schließen
der ungetheilten (untheilbaren) Familie, wie Maine nennt diese Form der Geschlechtsgemeinde.
Folgt daraus nicht, dass sie in ihren früheren Bestand nicht auch mehr entfernte Verwandte   Zusatz von Marx.
Schließen
(Geschlechtsglieder)
einschloss. Diese jetzige Familiengemeinde scheint vielmehr Product der Auflösung der Geschlechtsgemeinde. See z. B. die Bosnien u. Herzegovina  Bei Kovalevskij, S. 75: задругъ
Schließen
Familiengemeinschaften
, umfassen oft ganze 10 u. 100 Familien. (75)

Im Mass der Entfernung von der Zeit der ursprünglichen Ansiedlung der Geschlechter innerhalb der Grenzen des von ihnen eroberten Territoriums  Kommentar von Marx. In seinem Handexemplar des Buchs Kovalevksij kommentiert Marx am Rand von S. 75 desselben Abschnitt: „et si leur territoire n'a pas été conquis". Bei den Exzerpten aus S. 72 von Maines Lectures kommentiert Marx Maines Behauptung über „the moment when a tribal community settles down finally“ wie folgt: „dies »finally«! absurd, da der tribe, wie wir sehr oft findetfinden, having once settled down, migrates de nouveau and settles again, either voluntarily, or forced to do so, somewhere else“ . Er kritisiert auch die Annahme, dass der Prozess der Ansiedlung graduell erfolgt. Siehe Heft 1880-1881, die Erl. zu „dies ›finally‹! absurd […]“ und „⦗Dies zeigt nur […]“
Schließen
⦗dass Geschlechtsgemeinde nothwendig auf fremdem, erobertem Territorium sitzt, ist eine willkührliche Annahme Kowalewski’s⦘
schwächt sich nothwendig ab das Bewusstsein der Blutsverwandtschaft unter den besondern Zweigen des Geschlechts. Mit dem allmähligen Verfall dieses Bewusstseins  Kommentar von Marx. In seinem Handexemplar des Buchs Kovalevksij kommentiert Marx am unteren Rand von S. 75: Ist dasselbe als wollte man aus Schwächung des "Bewusstsein" der Zueinandergehörigkeit den Verfall einer Volkssprache in "verschiedne" Dialekte erklären?
Schließen
⦗warum spielt das Bewusstsein hier die Rolle der causa efficiens u. nicht die faktische Raumtrennung, die mit der Spaltung des Geschlechts in »Zweige« schon vorausgesetzt ist?⦘
offenbart sich in jeder der geschlechtlichen Unterabtheilungen der Wunsch ihre Vermögensverhältnisse zu regeln unabhängig von der Sphäre der Theilnahme u. Einmischung der mehr od. minder ihr fremden übrigen Unterabtheilungen des Geschlechts   Kommentar von Marx.
Schließen
⦗es tritt vielmehr faktische Nothwendigkeit des Aufbruchs der Gemeinwirthschaft in einzelnere Kreise ein⦘
u. zugleich   Zusatz von Marx.
Schließen
(?)
verstärkt sich nothwendig die Tendenz zur Individualisation der Vermögensverhältnisse innerhalb der Grenzen jedes Dorfs (поселко поселка). Resultat hiervon: Allmählige Ausscheidung aus dem Land des ganzen Geschlechts von besondern Strichen (Zonen), an denen das Gemeineigenthum beschränkt nur auf die Glieder dieser od. jener Unterabtheilung, mit andern Worten, grösserer ungetrennter Familien, wie z. B. in  Bundelkhand. Bei Kovalevskij, S. 76: Бöнделькундъ
Schließen
Böndelkund
. Geschlechtsverbände aus einigen 100 Gliedern, die zusammen   Bei Kovalevskij, S. 76: десятками квадратныхъ миль
Schließen
10 □ Meilen
eignen, noch nicht selten; .  Mouzah oder Mauẕâ: „A village, understanding by that term one or more clusters of habitations, and all the lands belonging to their proprietary inhabitants; a Mauẕâ is defined by authority to be ‘a parcel or parcels of lands having a separate name in the revenue records, and of known limits.’ Directions to settlement officers.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other languages. Compiled and published under the authority of the Hon. the Court of Directors of the East-India Company. London 1855. S. 336.)
Schließen
Mouzah
Putana im Bezirk ( Pargana, Purgunu, Pergunnah: „A district, a province, a tract of country comprising many villages“; Unterbezirk eines Distrikts (Chaklá) des Mogul-Reichs bzw. einer Provinz (Ẕilâ bzw. Zillah) der britischen Verwaltung. (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, […] . London 1855. S. 402 und S. 98, 566.)
Schließen
pergunah
) Hummerpur eignet 9,314 □ acres mit 157 Gemeindeigenthümern; mouzah Sordnee in Jelalpoor besteht aus 399 Gliedern u. eignet Strecke von 12,033 □ acres; Khurola Khass Eigner von 18,260 acres od. 28½ □meilen. (Calcutta Review. 1850. Sept. N. 14, S. 155u. 156 , Fn. *.)   S. 155 u. 156: Bei Kovalevskij, S. 76, Fn. *: стр. 155 и 156 примѣчаніе
Schließen
Aber die Unterabtheilungen dieser Verbände genannt  Thok: „A share […] of the lands of a coparcenary village; authorities differ as to its relative value, and it probably varies in different places […]“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, […] . London 1855. S. 520.)
Schließen
thoks
,  Behrí: „A proportionate rate […]; assessment on a share; instalments paid by under-tenants to the landlord […] A sub-division of a Paṭṭidárí or Bhayachárí estate, being an unequal fractionary part of a Thok […] The share or interest of one of the coparceners in such estate.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, […] . London 1855. S. 70/71.)
Schließen
behris
u.  Puṭṭi: „A measure of capacity […] It is sometimes applied to a measure of land of about eight acres.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, […] . London 1855. S. 430.)
Schließen
puttis
haben nur schwaches Band unter einander. Jede putti hat ihre Selbstverwaltung, wählt frei ihren старшина ( Lambardár, Lumburdár: „([…] from the English word ‘number,’ and Persian dár, who has) The cultivator, who either on his account, or as the representative of other members of the village, pays the government dues and is registered in the collector’s roll […]; as the representative of the rest he may hold the office by descent or by election.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other languages. Compiled and published under the authority of the Hon. the Court of Directors of the East-India Company. London 1855. S. 309.)
Schließen
lumberdar
), zahlt getrennt von den andern Unterabtheilungen die auf sie fallende Summe von Staatsabgaben, vollzieht deren Eintreibung u. |30 Vertheilung unter ihren Gliedern, die durch einander gebunden durch  Vgl. Pawlowsky, S. 840.
Schließen
порука круговая (Gesammtbürgschaft)
. Jedes Glied der putti empfängt seinen Antheil nur aus den Ländereien derselben. Alle zusammen nutzniessen die gemeinschaftliche Weide u. andre  Bei Kovalevskij, S. 76: угодьями
Schließen
Appertinentien
unabhängig von den Gliedern der übrigen puttis. Die   Bei Kovalevskij, S. 76: связь
Schließen
Gemeinschaft
unter den puttis – die sich nicht zeigt im Inneren einer jeden, soweit es sich nur um die Interessen der Glieder einer Putti handelt, offenbart sich, sobald ausserordentliche Umstände in dieser od. jener Putti Erscheinungen hervorrufen, direkt berührend die Interessen aller Glieder des Geschlechts; dann nicht nur zugelassen, sondern verlangt Theilnahme aller Geschlechtsglieder an den örtlichen Angelegenheiten der vereinzelten putti. Diese Einmischung findet meist statt, wenn eine od. andre Unterabtheilung unfähig die Staatssteuern ( Jamâ, Jamma, Jumma: „Amount, aggregate total in general, but applied especially to the debit or receipt side of an account, and to the rental of an estate; also to the total amount of rent or revenue payable by a cultivator or a Zamindar, including all cesses, as well as land-tax; letterly it is more especially applied to the revenue assessed upon the land alone“. (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, […] London 1855. S. 227/228.)
Schließen
jumma
)
[zu zahlen.] Um dann den gesetzlich ernöthigten Verkauf eines Theils des ihr zugehörigen Landes zu verhindern u. damit Verminderung des vom Geschlecht eingenommenen Territoriums, fordert das indische Gesetz die Ausdehnung der Gesammtbürgschaft von den Gliedern   Bei Kovalevskij, S. 77: нисшаго
Schließen
der engsten (kleinsten)
Unterabtheilung auf die Glieder der höheren, von den Gliedern der putti auf die der behri, von diesen auf die der thok u. schliesslich auf die Glieder der ganzen Brüderschaft ( Bhaiyáchárá, Bhayachára: „Lands, or villages, or certain rights and privileges held in common property, either entirely or in part, as in the perfect, or imperfect Paṭṭidárí tenure by a number of families forming a brotherhood, originally perhaps descended from a common ancestor, but now not always connected by sameness of descent. Their several claims and liabilities are sometimes regulated by established custom, but they sometimes rest upon ancestral rights […] In all such fraternities the Government revenue is most usually paid through one of the number representing the whole.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, […] London 1855. S. 74/75.)
Schließen
bhyacharah
). Ditto, so oft der zuerst vom englischen Gesetz zugelassne Verkauf des надѣлъ dieses od. jenes Gemeindeglieds droht mit Verminderung des Gemeinguts des ganzen Geschlechts, anerkennt die indische Gesetzgebung des Vorzugsverkaufs den Vorzugsverkauf d’abord für den округъ (pergunah), wozu der Verkäufer gehört, dann für die folgenden höheren Unterabtheilungen des Geschlechts etc, schliesslich das Geschlecht in seinem ganzen Umfang. (75–77)

Folge der Tendenz zur Individualisation der Vermögensbeziehung innerhalb der Grenzen besondrer Ansiedlungen (Dörfer) stirbt nach u. nach das untrennbare   Bei Kovalevskij, S. 77: родовое владѣніе
Schließen
Geschlechtseigenthum
aus u.  Bei Kovalevskij, S. 77: уступая мѣсто другимъ болѣе сложнымъ формамъ отношенія народа къ землѣ
Schließen
entspringt neue Eigenthumsform
. In der Mehrzahl der Provinzen während der Epoche ihrer Einnahme durch die Engländer war die untrennbare Geschlechtsgemeine verschwunden; es existirten nur noch die Trümmer  Bei Kovalevskij, S. 77: позднѣйшихъ системъ владѣнія землею сообща
Schließen
späterer Systeme des Grundeigenthums in diesen Gemeinen
unter der Bedingung der Benutzung durch individuelle Familien von ihrem Umfang nach ungleichen Antheilen, wobei das Mass des letzteren jedesmal bestimmt entweder durch den Verwandtschaftsgrad ihrer Eigner mit dem realen od. fiktiven Stammvater der Gemeine, oder durch faktische Bearbeitung; in andern Gemeinden unter Bedingung periodischer Vertheilung des Gemeindelands in gleiche Theile. (77, 78)

2a) Die älteste dieser neueren Formen ist die wo der Massstab der Familienantheile durch das Gesetz der Nachfolge (Erblichkeit) bestimmt wird. Dies System noch sehr verbreitet in den nordwestlichen Provinzen Indiens, bes. auch in   Bundelkhand. Bei Kovalevskij, S. 76: Бöнделькундъ
Schließen
Böndelkund
u. im Pandschab. (78)

Pandschab. (Auszug aus »Report on the administration of the Punjab for the years 1849–50 u. 1850–51. Calcutta 1853«.) „Die grundeigenthümliche Gemeine, deren Glieder demselben Clan  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗sollte heissen: Geschlecht⦘
angehören u. oft auch von einem u. demselben Stammvater abstammen, finden sich überall im Lande u. besonders oft bei dem Stamm der Dschaten. Jeder Miteigner hat ein bestimmtes Stück, das er gewöhnlich persönlich bearbeitet, zahlend die auf ihn fallende Summe der Bodensteuer, entsprechend der durch die Gemeindeobrigkeit gemachten Vertheilung … die grössere od. kleinere Nähe zum Stammvater dieses od. jenes Gemeineglieds bestimmt das Maass des  Bei Kovalevskij, S. 78: въ его владѣніи
Schließen
in seiner Verfügung
befindlichen Stücks. Die gesellschaftliche Meinung hält so sehr fest an Erhaltung dieses Systems der durch Verwandtschaft bestimmten Antheile, dass wir oft zur Benutzung\Nutzniessung Personen zugelassen finden, deren Vorfahren im Lauf eines einer od. auch 2 Generationen durchaus keinen Antheil  Bei Kovalevskij, S. 78: въ общинномъ владѣніи
Schließen
an dem Gemeineigenthum
nahmen … Die so bestimmten Antheile am Ackerland können weder als lebenslänglich noch als erblich bezeichnet werden. Sie bleiben  Bei Kovalevskij, S. 78: во владѣніи
Schließen
unter Verfügung
dieser od. jener Familie bis zur Zeit, wo die Nothwendigkeit der Anheimstellung neuer Antheile für Nachwuchs od. zeitlich Entfernte den  Bei Kovalevskij, S. 78: родственникамъ
Schließen
Geschlechtsgenossen
als Grund einer neuen Vertheilung des der Gemeineäcker erscheint. … Oefters nehmen die Gemeinden eine Wiedervertheilung des Ackerlands und der Heuschläge vor zum Zweck der Herstellung grösseren Entsprechens zwischen Verwandtschaftsgrad u. Grösse des Antheils. … Noch öfter derselbe Zweck dadurch erreicht, dass, ohne Aenderung der bestehenden Vertheilung, gewisse Stücke des in der allgemeinen Nutzung aller Glieder der Geschlechtsgemeine befindlichen unbebauten Landes den Miteignern überwiesen werden, die eine Vergrösserung ihrer Antheile |31 zu beanspruchen. Auf diesem Weg werden individuelle Antheile de facto lebenslänglich u. selbst erblich.“ (78, 79)

Nordwestprovinzen: In (Report des late Rose (1845)  Marx verweist auf S. 28 seines Hefts.
Schließen
see p. 28
, Steuereinnehmer in Banda) heisst’s u. a.:

„Der Gemeinerath (punchayet) im Dorf Khujooreca (Provinz Banda), schreitend zur Bestimmung der individuellen Miteigenthümer, beschäftigt sich vor allem mit der Bestimmung des Verwandtschaftsgrads jedes Gemeineglieds mit dem Stammvater des Geschlechts, u. giebt dann jeder Familie zur Nutzniessung ein grössres od. kleineres Stück Land, entsprechend den Vorschriften des indischen Gesetzes über den Umfang der Theilnahme der einzelnen Verwandten bei Beerbung der durch den Verschiednen hinterlassnen Habe.“ (79)

 Zusatz von Marx.
Schließen
Generally
: Die individuellen Antheile der einzelnen Familien umfassen bei weitem nicht alle Ländereien der община. Ein Theil der letzteren, bestehend in den meisten Fällen aus Waldungen, Sümpfen u. Weiden, aber oft auch einschliessend zum Ackerbau passende Strecken, verbleiben in der Gemeine-benutzung aller Glieder des Geschlechts, u. mit Bezug auf dies Land verwirklicht sich lange Zeit noch das bereits in der Anwendung auf die ihrer Fruchtbarkeit nach besten Bodenstrecken (почвы) verschwundne System der gemeinsamen Exploitation, sei es durch die persönliche Arbeit der Verwandten selbst, sei es durch Arbeit von Miethlingen. (79, 80)

2b) Die Bestimmung des Verwandtschaftsgrads zum Stammvater wird immer schwieriger im Lauf der Zeit u. der numerischen Vermehrung der Geschlechtsglieder, und unmöglich sobald gewaltsame changes hinzukommen; Bestand des genus durchbrochen durch Krieg mit benachbarten Geschlechtern, manche Geschlechtsgemeinde ausgelöscht, ihr Landantheil zum Theil geraubt, od. rückfallend in unbearbeitetes Land. So sagt Tomason Thomason in seinem Bericht (über settlement of Chuklah.  Verweis von Marx auf S. 28 seines Hefts.
Schließen
see p. 28
)⦘: „Es wäre unrichtig zu glauben, dass die Familien fortfuhren sich auf normalem Weg zu vermehren, ohne Zerreissung, seit der Zeit ihrer ursprüngl. Entstehung bis zur Jetztzeit. Mehr als einmal fanden gewaltsame Umänderungen statt. Ganze Stämme verschwanden, unter dem Druck fremder Geschlechter od. in Folge feindlicher Zusammenstösse mit den Nachbarn.“ In Folge aller dieser Zufälle  Bemerkung von Marx.Wie Georg Ludwig von Maurer in seinen Werken über die Markverfassung (Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung und der öffent-lichen Gewalt. München 1854. S. 45, S. 174–181; Geschichte der Markenverfasssung in Deutschland. Erlangen 1856. S. 1–19) darlegt, zwang das natürliche oder auch durch Zuwanderung bedingte Wachstum der Bevölkerung zur fortschreitenden Urbarmachung von entlegneren Gebieten der zunächst großen Marken. Den dort gegründeten neuen Ansiedlungen wurde gewöhnlich aus dem noch in Gemeinbesitz verbliebenen Teil des Landes eine eigene Feldmark zugewiesen, so dass die Marken immer kleiner wurden. Die neuen Ansiedlungen nennt Maurer „Colonialdörfer“. Marx hatte aus den genannten beiden Werken sowie auch zwei anderen Werken Maurers (Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Bd. 1–4. Erlangen 1862–1863; Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland. Bd. 1–2. Erlangen 1865–1866) 1876 umfangreiche Auszüge gemacht. („Heft a“, „Heft b“, „Heft c“. IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 133, B 134, B 135). Zu Marx’ Beschäftigung mit Maurer siehe Erl. auf S. 33 zu „⦗im südslav. Sinn.⦘") und auf S.67 zu „⦗von der dem rom. german. Feudalismus“)
Schließen
⦗wozu auch absichtl. Colonisation (im Sinn v. Maurer) zu rechnen!⦘
hören die individ. Antheile am Gemeindeland faktisch auf Umschreibung von Marx. Bei Kovalevskij, S. 80: въ своемъ протяженіи
Schließen
wenigstens in ihrem Gesammtzusammenhang
– dem Verwandtschaftsgrad mit dem Stammhaupt zu entsprechen; ein grösserer od. kleinerer Theil derselben jetzt bestimmt durch die relative Grösse der Strecke, die faktisch unterworfen ist der Bearbeitung durch diese od. jene Familie. Hence die grosse Ungleichheit im territorialen Umfang der einzelnen надѣлъ,  Bei Kovalevskij, S. 80: Кембелъ. Daher vermulich Marx’ Verwechslung von Campbell mit Kemble.
Schließen
die nach Kemble
(Systems of Land Tenure. Cobden Club Essays) vorherrschender Typus im Gemeine-grundeigenthum Indiens. (80) Folgendes Citat darüber – über Gemeine-grundeigenthum in einem der Dörfer aus der pergunah Chebo, im Distrikt Banda ( Report des Rose  Verweis von Marx auf S. 28 seines Hefts.
Schließen
vide p. 28
): „Wir finden in der община keine constanten Antheile. Jeder eignet das von ihm  Bei Kovalevskij, S. 81: обработываемымъ
Schließen
bearbeitete/bebaute
Stück
so lange als es unter Bebauung bleibt. Sobald einmal diese od. jene Strecke Landes ohne Pflege bleibt, geht sie von neuem ein in den Bestand des Gemeindelichen »öden Lands« u. kann von jedem Glied der Gemeinde occupirt werden, unter der Bedingung seiner Bearbeitung u. der Zahlung der darauf fallenden Grundsteuer.“ (81) Die Ungleichheit der Antheile führt oft zu Krakehl unter den Gemeindegliedern. ⦗Diese Krakehle heissen „kum o beshee  Kommentar von Marx.
Schließen
(gilt of course, dieser Name, nur v. den Theilen des Punjabs, wovon Thomason in seinem report on settlement of Chuklah spricht).
[⦘] Bei solchem Zwist vertheidigen die einen die bestehende Theilung, während die andern Neutheilung verlangen. (l.c.)

3)  Ebenda. S. 141. Dort: When however the proprietors live separate, but divide the profits amongst them, it is by far the most common to divide the estate, and each person to manage his own share as he likes. In course of time, however, inequalities arise either in the quality of the land in one share by superior management, or by the gradual encroachments of one share on the common wastelands. This gives rise to violent disputes—some claiming re-partition, others resisting it. These disputes are commonly called in the district “kum o beshee;” i.e. where the contending parties affirm that the shares are less or more one than another. The man who thinks he has less than his right, claims to pay not according to his ancestral share, but according to his possession. This ist not admitted by the other, and default ensues. Marx zitiert nach der russischen Wiedergabe der Passage bei Kovalevskij, S. 81. Dort: «Лица, требующія новаго передѣла, продолжаетъ тотъ же чиновникъ, стоятъ за равномѣрность участковъ и одинаково враждебны, какъ системѣ опредѣляемыхъ наслѣдственнымъ правомъ надѣловъ, такъ и системѣ санкціонированія фактическаго владѣнія».
Schließen
Thomason l.c.
beschreibt den gelegentlichen upshot der „kum o beshee“ so: „Die Individuen, die eine Neutheilung verlangen, bestehn auf Gleichgrösse der Parcellen (Antheile) u. sind eben so feindlich gegen das System der durch den Verwandtschaftsgrad bestimmten Antheile, als gegen das System der Sanktion des faktischen Besitzes.“ Die gleiche Vertheilung des Gemeindelandes, wiederholt in bestimmten Zeiträumen u. oft jährlich, erscheint daher als eine relativ späte Form in der Geschichte der indischen   Bei Kovalevskij, S. 81: поземельныхъ отношеній
Schließen
Grundeigenthumsformen
. Existirt auch jetzt nur in einigen nördlichen u. nordwestlichen Distrikten; ist am häufigsten im Pundschab; findet sich hier nicht nur innerhalb der Grenzen eines u. desselben Dorfs, sondern auch zwischen 2 u. mehren einander verwandten Dörfern u. erstreckt sich nicht selten nicht allein auf das Ackerland, sondern auch auf den   Vgl. Pawlowsky, S. 1247.
Schließen
Bauernhof (усадебной земли; das zur Wohnung des Bauern gehörige Land)
. In seinem Bericht über das »summary settlement of Hustnugur in the district of Peschawur«, d.d. Lahore, 17 April 1852, schreibt Commissair James:|

32

„Ich darf nicht ausser Acht lassen eine höchst originelle Gewohnheit, bis zu dieser Zeit bestehend in einigen Oertlichkeiten, ich meine die Gewohnheit periodischen Wechsels der Ländereien unter den besondern Ansiedlungen ( u. ihren Unterabtheilungen (Kundees). In einigen Kreisen bezieht sich dieser Wechsel nur auf das Land. Die Bewohner eines Kundee gehn über auf das Land des andern u. umgekehrt, so z. B. in Safurr Khel und Sudos Khel;  Die Marginalie korrespondiert mit dem Randeintragung in Marx's Handexemplar (S. 82).
Schließen
während in andern Kreisen die Wohnungen selbst aus einer Hand in die andre übergehn
. Das letztere findet bis jetzt statt alle 5 Jahre zwischen den Einwohnern der 2 Dörfer Prujhur und Tarnah, u. ebenso zwischen den Bewohnern der beiden kundees des Dorfes Kheshgee.“ (81, 82)

Ebenso berichtet Lieutenant Lumsden, Kadaster Commissair des Districts Jouzoofzall Yoozoofzaee Peshawur Division ⦗in »Selections from the public correspondence of the administration for the affairs of the Punjab«. 1857 t. I p. 367, in seinem »report on the Joozoofzall district« v. 17 Januar 1853⦘:

„Zwischen einigen Dörfern im District Joozoofzall bestand noch neulich die Gewohnheit periodischen Wechsels von Ländereien und Wohnungen; gewöhnlich alle 5 oder 7 Jahre … Alle derartigen Wechsel begannen seit 1847 aus Anwendung zu gehn … In der letzteren Zeit wird der Wechsel seltner u. seltner …“ Der Grund davon nach  Zusatz von Marx. Soll sein: nach James.
Schließen
Thomason
in Bericht über »Summary settlement of Hustnugur«, p. 101 (in »Selections from the public correspondence of the administration for the affairs of the Punjab«): „Im Lauf der Zeit findet der Wechsel der Felder zwischen den verschiednen einander verwandten Dörfern oft starke Opposition Seitens der interessirten Personen: die zeitlichen Besitzer der an Fruchtbarkeit höheren Ländereien verweigern nicht selten sie ihren Nachbarn abzutreten im Austausch für schlechtere ; überall, wo die Macht u. der Einfluss auf ihrer Seite waren, hat der Landwechsel unter Dörfern ganz aufgehört.“(82) Ebenso heisst’s ib. l.c. p. 102, mit Bezug auf Aufhören des Wechsels  Bei Kovalevskij, S. 82: усадьбами
Schließen
der Meierhöfe
 Zusatz von Marx.
Schließen
⦗ Haus u. dazu gehöriges Feld⦘
innerhalb der Grenzen eines u. desselben Dorfes
: »Die Erfahrung zeigt dass, genöthigt aufzugeben die früheren Wohnungsplätze, die Dorfbewohner vorläufig ihre усады усадьбы aufräumen, an Stelle der frühren Ansiedelstätte zurücklassend öde, unangebaute Strecke, u. eben dadurch augenscheinlich protestiren gegen die durch die Gewohnheit vorgeschriebne Verpflichtung andern die Resultate der eignen Arbeit zu überlassen.« (82, 83)

Wenn so der Wechsel der усадьба überall aufgehört, dagegen jetzt noch in vielen Orten häufig der Wechsel des Ackerbodens zwischen den Mitgliedern einer u. derselben Gemeine. Die Ländereien  Bei Kovalevskij, S. 83: каждой общины, равно какъ и каждаго изъ округовъ послѣдней (cundees).
Schließen
jeder община, eben so wie jedes ihrer Districte\Unterabtheilungen (cundees)
werden getheilt in gewisse Anzahl von Antheilen, entsprechend der Anzahl der in der Gemeine od. ihren Unterabtheilungen vorhandnen Gemeinde-Eigenthümer (heissen hier   Von: Daftar, Duftur: „A record, a register, an account, an official statement or report, especially of the public revenue“. Daftarí, Dufturee: „A record-keeper, a registrar.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, […] London 1855. S. 117.) Hier eher ein eo ipso zu den Abgaben mit herangezogener Miteigner des Landes der Gemeinde.
Schließen
dufterees
). Jeder der letzteren empfängt zu seiner ausschliesslichen  Die Marginalie korrespondiert mit der Randeintragung in Marx's Handexemplar (S. 83).
Schließen
Nutzung Ländereien
verschieden nach ihrer Fruchtbarkeit u. Gebrauch   Zusatz von Marx
Schließen
⦗i.e. der Specialität wozu sie am besten dienen⦘
. Da die zum Anbau besten Stücke gelegen dem Lauf der Flüsse oder der Linie der Irrigationskanäle entlang, so ward es nöthig im Interesse der Erhaltung der Gleichheit der Antheile, jedem der Miteigner gleiche Nutzung zu geben sowohl am zur Irrigation fähigen Land ⦗heisst: sholgura von shola-писъ, das nur bestellbar auf Ländereien bewässert durch Flüsse und Kanäle⦘, wie auch des nicht irrigirbaren Landes, bekannt unter dem Namen lulmee. Bevor desshalb jeder Familie ihr entsprechender Antheil ausgeschieden wird (genannt bukra), geht in jeder Gemeine vor Zertheilung des ganzen ihr angehörigen Landes in einige коновъ (конъ) wie das auch geschieht od. geschah in Russland u. Deutschland; diese коны heissen im Pundschab „wund“; die Besitzer der Antheile (bukra) empfangen Stücke aus einem jeden dieser коны; so erhält jeder gleichen Antheil  Bei Kovalevskij, S. 83: во владѣніи недвижимымъ имуществомъ общины
Schließen
am Gemeindeland
u. ist dahingegen verpflichtet zur Uebernahme seiner mit den übrigen gleichen Portion der Natural- u. Geldabgaben, d. h. sowohl zu gleicher Leistung für die Zwecke der örtlichen Administration als da sind Ausgaben für Erhaltung der Wege u. Canäle u. Besoldung der   Bei Kovalevskij, S. 83, Fn. ***: мѣстнымъ властямъ
Schließen
Ortsbeamten\Gemeinebeamten
, (83) als auch für Deckung der auf die Gemeine fallenden Summe der Regierungssteuern (genannt: jumma). So oft der Anwuchs der Bevölkerung u. Unzureichenheit des |33 noch unvertheilten, obgleich zum Ackerbau geeigneten Bodens, ungleich machen die unter den Gemeindegliedern existirende Bodentheilung, schreiden schreiten letztere zur Neutheilung.  Die Marginalie korrespondiert mit der Randeintragung in Marx's Handexemplar (S. 84).
Schließen
Die Wiedervertheilung hat
so keinen periodischen Charakter wenigstens in den Gemeinen reich an Neuland (Rodeland). Wo aber wenig von letzterem, vollzieht sich die Neutheilung in mehr od. minder kurzen Zeitintervallen, 10, 8, 5 Jahren, häufig sogar jährlich. Letztres findet sich am häufigsten in Gemeinen, wo der unbedeutende Umfang der zum Ackerbau besten Strecken eine gleichmässige Antheilgebung an denselben für alle  Bei Kovalevskij, S. 84: пользователей.
Schließen
Miteigner
bei derselben Theilung in einem gegebnen Jahr unmöglich macht.   Bemerkung von Marx.
Schließen
⦗Sie erhalten deren Benutzung also der Reihe nach durch die jährlich wiederholte Neutheilung⦘
Diese Gemeineigenthumsform auf Princip jährlicher Neuvertheilung heisst in den Nordwestl. Provinzen: „ Pauth: „A tenure of land in coparcenary villages under which the fields are subject to periodical re-distribution among the sharers.―Banda.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, […] London 1855. S. 412.)
Schließen
Pouth tenure
“, im Pundschab: „ Khet-bánṭ, Khet-baț: „Allotment of the lands of a coparcenary village, field by field, among the sharers, but in such a manner that they shall not be contiguous, or of the same quality, but so divided that each may have a due proportion of good and bad land“. (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, […] London 1855. S. 284.)
Schließen
khetbet tenure
“. ⦗See Rose’s Report u. den v. Lieutenant Lumsden, resp. p. 79 u. p. 367⦘ (84) Früher kam der period. Wechsel der Antheile auch in allen übrigen Provinzen vor  Bemerkung von Marx.
Schließen
⦗während jetzt nur in Pundschab u. Nordwestprovinzen⦘
. So z. B. im Report v. Plass Place  Verweis von Marx auf S. 28 seines Hefts.
Schließen
(see p. 28)
, über Madras, wo u. a. „Wir finden sehr oft unter den Landeignern die Gewohnheit ihre Antheile jährlich zu wechseln. Diese Gewohnheit findet sich selbst in den reichsten Dörfern. Ich glaube, sie entsprang aus dem Wunsch jede Ungleichheit zu entfernen, zu welcher Anlass geben konnte die Uebermachung der Ländereien in mehr oder weniger constante Nutzung.“ (84.)

4) Endlich im Process ihrer Auflösung schreitet die ländliche Gemeine Indiens auch vor bis zum Entwicklungsstadium, das im mittelaltrigen Germanien, England u. Fkch vorherrscht u. gegenwärtig noch im ganzen Bereich der Schweiz; nämlich: Acker- u. oft auch - Heuschlagboden befinden sich  Bei Kovalevskij, S. 85: въ безповоротной собственности.
Schließen
im Privateigenthum
der verschiednen Glieder u. nur die s. g. Appartenentien Appertinentien (угодья) bleiben ihr  Bei Kovalevskij, S. 85: общимъ достояніемъ
Schließen
gemaines Eigenthum
; letztere heissen in d. Nord-West-Provinzen: „sayer“, u. schliessen ein: a)  Bei Kovalevskij, S. 85: пустопорожними землями
Schließen
Unbebautes Land
, reich an Gras, Strauchwerk od. Waldung; b) künstliche u. natürliche Wasserreservoirs, wie  Bei Kovalevskij, S. 85: пруды
Schließen
Brunnen
u. Sümpfe die zur Irrigation verwendbar; c) Haine und Gärten, mit Fruchtbäumen u. Brennholz; d) nicht von den Gemeindemitgliedern eingenommenes Wohnungsland, wo sie beziehn bestimmte Rente von den darauf errichteten Wohnungen u. Baulichkeiten; e) wüste Ländereien, die Salpeter u. Eisen enthalten, deren Exploitation Beschäftigung bildet der Gemeineglieder selbst od. fremder Pächter; f) endlich Jahrmarktszölle und Zahlungen von Leuten, die sich in der Gemeinde ansiedeln u. in ihr dies od. jenes Handwerk treiben. So право въѣзда, право выпаса u. ganze Reihe anderer Rechte identisch mit den mittelaltrigen „Markt“ „Mark-“ u. „Gemeindegerechtigkeiten“, die jedem der Gemeine-Grundeigenthümer zustehn entsprechend dem Umfang seines privaten Grundstücks, wie dies in Deutschland, nach Ausscheidung der Ackererde aus der Mark u. deren Vertheilung als Privateigenthum unter die verschiednen Gemeineglieder. (85) Was aber dem indischen System eigenthümlich – in Folge seiner grösseren Nähe zu den ältesten Formen des Gemeineigenthums: Auch die Bürger der Gemeine, die aus diesem oder jenem Grund landlos geworden,  Bei Kovalevskij, S. 86: отъ пользованія лѣсомъ, пастбищами и пустошью не исключены
Schließen
nehmen Theil am »Gemain«
. So heisst’s in der Calcutta Review: (N. 14 p. 138;  Verweis von Marx auf S. 28 seines Hefts
Schließen
see dies Heft p. 28
)   Marx zitiert nach Kovalevskij, S. 86. Dabei übernimmt er auch die Quellenangabe von Kovalevskij (S. 86, Fn. *), der mit „Ibid.“ auf „Calcutta Review, No 14“ [Village schools and peasant proprietors in the N[orth] W[est] Provinces. verweist, sich dabei jedoch vertan hat. Soll sein: Thomason: Report on the settlement of the ceded portion of the district of Azimgurh, commonly called Chuklah Azimgurh, dated Agra, December 16th, 1837. 138. Fn. *.
Schließen
»Das Glied einer oder der andern Gemeinde, das fortfährt sich in ihr aufzuhalten, auch nach Veräusserung seines Grundstücks oder Belassung desselben ohne Bearbeitung, hat volles Recht der Theilnahme an den dem „sayer“.«
(85, 86)

 Umschreibung von Marx.
Schließen
Also folgender Gang:
 Nummerierung von Marx.
Schließen
1)
 Erst Geschlechtsgemeinde   Bei Kovalevskij, S. 86: съ нераздѣльнымъ владѣніемъ землею и общинной эксплуатаціей
Schließen
mit untheilbarem Grundeigenthum u. gemeinschaftlicher Agricultur
.
 Nummerierung von Marx
Schließen
2)
 Die Geschlechtsgemeinde zerfällt, je nach der Menge der Geschlechtszweige, in eine grössere od. kleinere Anzahl von Familiengemeinen  Zusatz von Marx. Siehe die Kommentare von Marx auf S. 78 des vorliegenden Heftes: „(see Croaten)" und „(cf. Südslawen)“ und die Erläuterungen dazu.

Nach der Lektüre der Werke von Georg Ludwig von Maurer hatte sich Marx 1876 auch mit den Familien- und Eigentumsverhältnissen bei den Südslawen befasst und dazu exzerpiert: Fedor Demelić: Le droit coutumier des slaves méridionaux d’ après les recherches de M.V. Bogišić. In: Revue de législation ancienne et moderne française et étrangère. Paris. Année 1876. S. 253– 311, 582–637, 690–728 (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 123, S. 52–65); und Og[njeslav] M. Utiešenović: Die Hauskommunion der Südslaven. Eine Denkschrift zur Beleuchtung der volksthümlichen Acker- und Familienverfassung des serbischen und des kroatischen Volkes. Wien 1859 (ebenda, Sign. B 125, S. 16–43). Die südslawischen „Familiengemeinen“, auf die sich Marx bezieht, umfassten eine oder mehrere natürliche Familien, so etwa, bis zum Tod des Vaters, auch die der verheirateten Söhne. Sie bildeten – so Demelić nach Bogišić (S. 271/272) – „une libre association, où l’individu, sans renoncer à ses propres intérêts, les subordonne aux intérêts généraux.“ Das Haupt, als „chef pour tout ce qui concerne l’administration et la culture des biens mis en commun“ (S. 271), übte eine eher moderierende Funktion aus. Zu Marx’ Beschäftigung mit Maurer siehe Erl. auf S. 31 zu „⦗wozu auch absichtl. Colonisation […]“ und auf S.67 zu „⦗von der dem rom. german. Feudalismus [...]“)
Schließen
⦗im südslav. Sinn.⦘
Schliesslich geht auch hier verloren die Untrennbarkeit des Grundeigenthums u. gemeinsame Bodenbestellung.  Nummerierung von Marx.
Schließen
3)
 System der durch Erblichkeit –  Zusatz von Marx.
Schließen
i.e. Verwandtschaftsgrad
bestimmten, daher ungleichen Antheile
.  Bei Kovalevskij, S. 86: Война, колонизація искусственнымъ образомъ измѣняютъ число и протяженіе ихъ
Schließen
Krieg, künstliche Colonisation etc verändern Geschlechtsbestand u. damit Umfang der Antheile
. Die frühere Ungleichheit wächst; u. hat  Nummerierung von Marx.
Schließen
4)
 nicht mehr zur Basis den Grad der Verwandtschaft mit selbem Stammhaupt, sondern faktischen Besitz, der sich offenbart in der Bebauung selbst. Opposition dagegen; hence:  Nummerierung von Marx.
Schließen
5)
 System der mehr od. minder periodischen Vertheilung des Gemeindelands etc. Erst gehn darin ein gleichmässig  Bei Kovalevskij, S. 87: усадебъ
Schließen
Wohnungsboden (mit Zubehör)
, Acker- u. Heuschlagland. Im folgenden Process als Privateigenthum erst ausgeschieden der Wohnungsboden (nebst dem zur Wohnung gehörigen Feld etc); später ditto Acker- u. Heuschlagland.  Bei Kovalevskij, S. 87: Слѣдами прежняго совокупнаго владѣнія съ этого времени являются […]
Schließen
Vom alten Gemeineigenthumsystem bleiben als beaux restes:
Das Gemeindeland   Bemerkung von Marx.
Schließen
⦗i.e. dies im Sinne des Gegensatzes |34 zu dem in Privateigenthum übergegangnen⦘ ⦗od. was früher nur Appartenienten Appertinentien waren⦘
u. andrerseits das gemeinsame Familieneigenthum,  Umschreibung von Marx. Bei Kovalevskij, S. 87: Но и послѣдная рано или поздно поддается вліянію всеразлагающаго процесса обособленія интересовъ. Большая семья мало по малу распадается, уступая мѣсто выдѣлившимся изъ нея малымъ
Schließen
aber auch diese Familie ist durch den historischen Process mehr u. mehr reducirt auf die Privatfamilie\Einzel- familie im modernen Sinn
. (86, 87)

 Gliederungspunkt von Marx. Bei Kovalevksij nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als IV numeriert.
Schließen
B)
Geschichte der Bodenverhältnisse in Indien zur Epoche der dort eingebornen Rajas.

Je näher die gesetzlichen Denkmale unsrer Zeit, desto zahlreicher Evidenz in ihnen v. Anerkennung   Bei Kovalevskij, S. 89: общинной формы владѣнія
Schließen
des Gemeine-Eigenthums
an Grund u. Boden als herrschendem Typus der Landverhältnisse in Indien. Grund davon: Erst die Gewohnheitsrechte (örtliche) fast ganz ausgeschlossen von den Gesetzbüchern; nach u. nach mehr davon ins geschriebne Recht der Braminen aufgenommen. Im Codex des Manu selbst giebt dem König das Recht: „dem Gesetzeskraft zu geben, was festgesetzt ist durch die Praxis gelehrter und redlicher Männer, gehörig zu den zweimal Gebornen, jedesmal wann die aus ihr  Zusatz von Marx.
Schließen
(jener Praxis)
deducirten Regeln übereinstimmen mit den juristischen Gewohnheiten der Provinzen, Districte, Kasten u. Familien.“ Aus diesen Gewohnheiten schöpften ihr Material zur Deutung Manu’s die späteren Codificatoren Indiens, die Verfasser der zahlreichen Sammelwerke, bekannt in der indischen jurist. Literatur unter dem Namen:  Ein Kanon hinduistischer Texte zu einer Vielfalt Themen. Während die den Kern des Veda bildende mündliche Tradition der Shruti ein von Weisen (Rishis) „gehörtes“, also offenbartes und somit unbedingt verbindliches Wissen vermittelt, handelt es sich bei den Smritis (sanskrit smṛti, „das, was erinnert wird“) um bestimmten Autoren zugeschriebene Texte, die jenes Wissen verbreiten. Colebrooke nennt sie „the foundation of all Hindu law“ (A digest of Hindu law, on contracts and successions, […] Vol. 1. S. XII). (Siehe Sures Chandra Banerji: A companion to Dharmaśāstra. New Delhi 1998.)
Schließen
„Smriti“
. Das Gewohnheitsrecht lieferte das Hauptmaterial zur Vervollständigung der dürftigen u. rein juristischen u. vorzugsweis  Bei Kovalevskij, S. 89: частно-правныхъ постановленій
Schließen
rein-ethischen rules
der ältesten codices, deren Regulation, in den ersten Zeiten, gerichtet war an an die inneren Verwalter der Dörfer, Städte u. Provinzen. (89)  Zusatz von Marx nach dem Buch von Sewell (The analytical history of India , from the earliest times to the abolition of the Honourable East India Company in 1858. S. 3/4), aus dem er bereits mehrere Titel innerhalb des Exzerpts aus Kovalevksij notiert hatte, sowie Auszüge auf den Seiten 41–58, 68–71, 84–109 und 135–137 des vorliegendes Heftes interpoliert.
Schließen
Colebrooke definirt Datum der „Vedas“ 1400 J. a. C. n., u. Elphinstone die „Institutes of Menu“ (founded on „the Vedas“ fragmentary religious poems, ) about 900 B. C., obgleich Sir William Jones, der Uebersetzer des Menu’s, sie about 1280 B. C. stellt. Die „Ramayana“ about 1400 B. C.; the „Mahabharata“ next historical poem, the Iliad of Hindu Literature.⦘

 Nummerierung von Marx.
Schließen
1)
Kovalevskij findet Spuren in Menu   Verweis von Marx. Kovalevskij, S. 90/91, führt aus Buch VIII die Art. 245, 258 und 261 (zitiert S. 90, Fn. **) und dann noch den Art. 237 (zitiert S. 91, Fn. *) an (in der Ausgabe von Loiseleur-Deslongchamps S. 288, 290, 291 und 287).
Schließen
(sieh die Citate nach der französischen Uebersetzung des Loiseleur Deslongchamps)
[»]sowohl des Gemeinegrundbesitzes, wie auch der gleichzeitigen Entstehung des Privatgrundeigenthums, sei es durch Ausscheidung individueller Antheile aus dem Gemeindeland, sei es dass sich neue Ansiedler sich bemächtigten dieser od. jener Stücke des Gemeine-Wüstlands u. Waldes u. Bringung des letzteren unter den Pflug, doch nur mit vorläufigem Consens der gemein-geschlechtlichen Verbände.« (90, 91)  Zusatz von Marx. Marx bezieht sich auf die Art. 245, 258 und 261 des Buchs des Manu, die regeln, wie zu verfahren ist, „[quand] il s’élève une contestation au sujet des limites entre deux villages“ (Siehe die Ausgabe von Loiseleur-Deslongchamps, S. 288).
Schließen
⦗Die Citate über die Grenzen der Dörfer weisen nicht direct auf Gemein-eigenthum in den Dörfern hin⦘
Wie jetzt, kommt auch im Indien des 9t Jhds. [v. Chr.] vor neben dem Eigenthum an Land durch ganze Geschlechter u. Dörfer die Existenz des untheilbaren Grundeigenthums in den einzelnen Familien. book VIII IX Art. 104 des Menu. (91)   Anscheinend hat sich Kovalevskij, S. 92, hinsichtlich der Nummer des Artikels geirrt. Art. 20 in Buch IX betrifft die Reinigung des durch Untreue der Ehefrau besudelten Blutes. Vermutlich meinte er Art. 215. Siehe Mânava-Dharma-Sâstra. Lois de Manou […] Buch IX, Art. 215 (S. 350): «Si des frères, vivant en commun avec leur père, réunissent leurs efforts pour la même entreprise, le père ne doit jamais faire de partis inégales, en partageant le bénéfice
Schließen
In art. 20, Buch IX erwähnt
 Hierzu Einfügung mit korrespondierendem Einfügungszeichen am linken Rand (siehe Faksimile von S. 34): ˟) Book VIII.

Die Marginalie korrespondiert mit der Randeintragung in Marx's Handexemplar (S. 92).
Schließen
˟)
 Cooperativgesellschaften, nämlich Leute, die sich vereinigen zum Zweck jeder durch seine Arbeit mitzuwirken zum Erfolg einer gemeinsamen Unternehmung. Die Existenz dieser Cooperativgesellschaften zeigt hin auf seit den ältesten Zeiten Verbreitung in Indien nicht nur des Princips des Gemeingrundbesitzes, sondern auch auf die gemeinschaftliche Exploitation des Bodens durch die Glieder der Geschlechtsverbände; ihre Entstehung nur zu erklären   Bei Kovalevskij, S. 92: путемъ перенесенія на свободные и добровольные союзы началъ владѣнія сообща, солидарности и коопераціи, впервые внесенныхъ въ жизнь родовыми общинами.
Schließen
durch Uebertragung der faktischen Gemeindecooperation im Landbau durch die Geschlechtsverbände auf freiwillige u. vertragsmässige Bünde
 Zusatz von Marx.
Schließen
⦗in denen gemeinsames Eigenthum u. Cooperation⦘
. Analog die russische Artel. (92) ⦗Doch ist dies nicht consequent mit früher Gesagtem; wonach bei nomadischen u. selbst wilden Völkern vor Existenz v. Grundeigenthum – gemainem oder privatem – ernöthigt durch die Bedingungen der Jagd etc  {e} ⦗Doch ist bis Jagd etc⦘: Kommentar von Marx. Vgl. Marx’ Randbemerkungen zu der entsprechenden Passage in seinem Handexemplar (S. 92. 14–20): „Die Cooperation ältera ls jede Sorte Grundeigenthum! / Vorher erklärte K. Gemein Grundeigenthum, das in der ältesten Form indeed unzertrennlich von gemeinsamer Arbeit, als Anwendung der allem Grundeigenthum vorhergehenden Cooperation v. nomad. Jagd etc Völkern. Jetzt umgekehrt. In fact seems the Russian artel transferred to them from the Fins.“
Schließen

Obgleich  Bei Kovalevskij, S. 92: общинное владѣніе
Schließen
Gemeineigenthum
am Land herrschender Typus zur Epoche des Codex des Manu, dennoch auch schon Privateigenthum, darauf weist hin seine Erwähnung über Einzäunung, Wegnahme durch irgendwen eines fremden Feldes etc. (p. 92) Er kennt Veräusserung des Familieneigenthums – noch nicht durch Geschenk od. Vermächtniss, die unvereinbar mit dem Princip der Untheilbarkeit desselben – aber durch Verkauf, u. dies nur bei Consens der Mitbürger, Verwandten u. Nachbarn; aber dies weist hin auf Entstehung einzelner владѣній aus individuellen Antheilen am Gemeindeland; andrerseits erkennt Manu die Arbeit als Grundlage des Eigenthums an; zeigt damit direct hin auf Entstehung des letzteren auf dem Weg der Nahme unter den Pflug von öden Ländern der Gemeinde, was heutzutag auch noch vorkommt in den an Land reichen „Brüderschaften“ im Pundschab. »The clearing of the land from jungle«, heisst’s im Report über die Administration des Pundschab, 1849–51, »is often quoted as the valid and undeniable proof of proprietorship.« (93) Letzteres Recht für der Gemeine fremde Personen zu erklären aus der Grösse des Geschlechts-gemeindelichen Grund u. Bodenbesitzes. (93)

Dass aber Gemeindenutzniesser ihre individuellen Antheile in Privateigenthum verwandeln durch Berufung auf Verjährung ⦗давность владѣній Alter des Besitzes⦘ scheint Kow. nur erklärlich aus den Erfahrungen der neuesten Praktik, die zeigt die Gefahr womit das System der durch Verwandtschaftsgrad bestimmten Antheile bedroht von Seiten der entferntereteren entfernteren Abkömmlinge u. neu hinzugekommner Ansiedler; indem |35 dieser Antagonismus sogar schliesslich führt zum System der period. Wiedervertheilung des Gemeindelandes in gleiche Antheile. (93)  Kommentar von Marx.
Schließen
⦗K. lässt die Besitzer (nach Verwandtschaftsgrad) dieser zukünftgen Gefahr prophylaktisch zuvorkommen, durch Verwandlung ihrer Antheile in Privateigenthum. In andern Worten: Er erklärt sich die Sache durch die Hypothese, dass schon zur Zeit wo Menu codificirte, die Besitzer (wenigstens der grösseren Antheile, entsprechend dem näheren Verwandtschaftsgrad) schon bedroht waren in ihrem Besitz u. ihn desswegen in Privateigenthum zu verwandeln suchten. Einmal diese Tendenz als gegeben vorausgesetzt, ist nicht abzusehn warum die Anwendung des Princips der Verjährung – das sich überall findet, wo jene Tendenz – besondre Schwierigkeit machen od. räthselhaft scheinen kann.⦘
  Vgl. Marx’ Randbemerkung zu der entsprechenden Passage in seinem Handexemplar (S. 94. 2–8): „Vgl. die ältesten römischen Verhältnisse. Erst kömmt factische Usurpation; später Berufung auf Alter des Besitzes, welche Anwendung der bestehenden Gesetze un[b]illig mache; schliesslich Verjährung als juristischer Erwerbungtitel anerkannt.“ .

in Privateigenthum: Bei Kovalevskij, S. 94: въ безповоротную собственность ея временныхъ владѣльцевъ
Schließen
Die Festsetzung des Princips des Alters des Besitzes, erst 20, dann 10 Jahre, als Erwerbungstitel v. Privateigenthum scheint in meinen (K’s) Augen als Mittel zu gesetzlicher Abwendung (выходъ Herauskommen aus der Gefahr) der obenerwähnten Gefahr u. hat zur Folge die Verwandlung wenigstens des Ackerlands, u. an einigen Orten auch v. Heuschlagland in Privateigenthum seiner zeitlichen Besitzer.
(94)  Kommentar von Marx.
Schließen
⦗Viel einfacher zu sagen: Krakehl bei grossgewordner Ungleichheit der Antheile, die bei längerer Dauer auch verschiedne andre Ungleichheiten des Vermögens, der Ansprüche etc, kurz viele andere gesellschaftl. Ungleichheit impliciren musste, muss auf Seite der so faktisch Privilegirten Tendenz hervorrufen sich als possidentes zu befestigen.⦘

Die angegebnen Gründe der spontanen Zersetzung der Geschlechts- u. ländlichen Gemeinen müssen der Zeit nach älter sein als die in derselben Richtung wirkenden Einflüsse sowohl der allmählig sich organisirenden Kaste eines religiös-gelehrten Standes, als auch der sich kräftigenden Gewalt der Stammvorsteher ([-]ältesten), die im Lauf der Zeit Rajas  Bei Kovalevskij, S. 94: отдѣльныхъ царств
Schließen
besondrer Königreiche (Fürstenthümer)
geworden, wie endlich der früher od. später in der ländlichen Bevölkrung sich entwickelnden Emigration in städtische Industrie- u. Handelscentren, eine Emigration die störte das frühere Band des Volkes mit Grund u. Boden u. unvermeidlich zur Auflösung des Geschlechtsprincips   Kommentar von Marx.
Schließen
⦗das aber doch zunächst in den Städten als Geschlechterherrschaft wieder erscheint
u. des Gemain-grundbesitzes. (94) Zur Epoche des Manu konnten die 3 letzteren Ursachen nur ganz schwach od. gar nicht wirken. In keinem Artikel seines Codex wird erwähnt das Recht des Raja Gemeineländereien zu verschenken – was einige Jahrhunderte später in voller Wirksamkeit. Ferner: den Braminen verboten sich mit Urbarmachung von Land zu beschäftigen, womit abgeschnitten Geschenke v. unbeweglichem Eigenthum; in Buch X, Art. 115 wird auch nur Beschenkung der Braminen mit Beweglichem erwähnt. Endlich herrschte entschieden ländliches Leben über städtisches vor u. blühte die bis heute erhaltne Gewohnheit der Betreibung von Handwerk u. Handel ohne die Grenzen der ländlichen Ansiedlung zu verlassen. (l.c.)

 Nummerierung von Marx.
Schließen
2)
Periode beginnend [mit]  Die Yajnavalkya-smriti (Yājñavalkya-smṛti) und die Narada-smriti (Nārada-smṛti), deren Entstehung in ihrer überlieferten Form gegenwärtig in die Zeit zwischen dem 3. und 5. bzw. dem 2. und 4. Jahrhundert n. Chr. datiert wird. Eine Ausgabe der Yajnavalkya-smriti in Sanskrit und deutscher Übersetzung hatte Adolf Friedrich Stenzler 1849 publiziert, eine erste Übersetzung der Narada-smriti aus dem Sanskrit ins Englische Julius Jolly 1876. Marx hatte beide Ausgaben in seinen bibliographischen Notizen (siehe S. 28) vor dem Exzerpt aus Kovalevskij notiert. Zu seiner Zeitangabe „между IX–V вѣкомъ до Р.Х., и V–VI по Р.Х.“ verweist Kovalevskij auf die Erörterung der Datierung der beiden Texte bei Mayne: A treatise of Hindu law and usage […] S. 17–20. Auch dieses Buch hatte Marx in den bibliographischen Angaben notiert. Zu Kovalevskijs zweiter Periode hat Marx in seinem Handexemplar (S. 95.7–8) kritisch angemerkt: „There ought to have been peculiar attention paid to the 6th ct. B.C., the rising of Buddhism [xxx] presupposing as the basis deep social subversion. To leave it out of the histor. revolution of India is the same as if Christendom would be left out of the history of the classic world.“
Schließen
Iajnavalkya’s Gesetzbuch u. den Institutes des Narada
 Bei Kovalevskij, S. 95: Если отъ эпохи редактированія свода Ману, мы перейдемъ къ периоду, начинающемуся съ составленія Яджнавалькіи и Учрежденій Нарады и заканчивающемуся завоеваніемъ страны мусульманами, то намъ легко будетъ, прослѣдить, съ одной стороны, совершившійся въ промежутокъ времени между IX–V вѣкомъ до Р.Х., и V–VI по Р.Х. процессъ приспособленія общинно-родовыхъ и сельскихъ союзовъ для цѣлей управленія и суда, а, съ другой стороны, процессъ, ихъ постепеннаго разложенія, процессъ, дѣятельная роль въ которомъ выпадаетъ на долю постепенно усилившейся за это время власти племенныхъ старѣйшинъ.
Schließen
u. endend mit der Unterjochung des Landes dch die Muselmänner, i.e. v. 9–5 Jahrhundert B.C. bis [, i.e.] 5–6 Jhdt A.D.
 Zusatz von Marx, offenbar nach Sewell ,The analytical history of India, from the earliest times to the abolition of the Honourable East India Company in 1858. London, 1870, S. 41.
Schließen
bis Mogul Empire (1526–1761).

 Zusatz von Marx. Marx hat die hier begonnene Bezeichnung der Abschnitte nicht fortgeführt.
Schließen
a)
Anwendung der geschlechts-gemeinlichen u. ländlichen Verbände zu Zwecken der Administration u. Gerichts.

In beiden Gesetzbüchern Iagnavalkya’s Iajnavalkya’s u. Narada’s erscheinen die Mitglieder der ländl. Gemeinden – unter der Benennung von Gemeinde-verbänden od. Versammlungen der Verwandten von der Centralgewalt beauftragt mit polizeilichen u. gerichtlichen Funktionen, alias mit Schutz des Friedens. Dies meint: Diese Geschlechtsverbände u. Gemeinden sind bereits aus unabhängigen Organen jener Funktionen verwandelt in die niedrigsten schutzpolizeilichen Instanzen des Staats.   Kommentar von Marx.
Schließen
⦗Die von ihnen ursprünglich besessnen gesellschaftl. Funktionen – Gericht u. Polizei – erscheinen jetzt als ihnen vom Staat übertragen, anvertraut u. vorgeschrieben
Von diesem Augenblick wird die  Vgl. Pawlowsky, S. 840.
Schließen
Solidar- od. Gesammtbürgschaft (кругова круговая порука)
, die sie seit Alter’s zusammenbindet, zu ihrer Gemeinverantwortlichkeit dem  Bei Kovalevskij, S. 95: центральной администраціей
Schließen
Staat
gegenüber
; eine ganze Reihe Vorschriften erscheint in jenen Codices, welche die Verantwortlichkeit der Geschlechtsverbände wegen der innerhalb ihrer Grenzen verübten Friedensverletzungen bestimmt. ⦗Solche Vorschriften auch in ganzer Reihe späterer Gesetzsammlungen, was erlaubt die Entwicklung in Indien dieser od. jener Institute des Privat- od. öffentlichen Rechts bis auf unsre Zeit zu verfolgen.⦘ So die Gewähre ⦗вира⦘, die früher   Marx’ Formulierung.
Schließen
innerhalb der Gemeine od. des Geschlechtsverbands
zu zahlen ⦗v. den näheren Verwandten des Verbrechers⦘ den Verwandten der Person die vom Verbrechen od. Vergehn gelitten hat, wird nun Geldstrafe an Staat (Regierung)\(Obrigkeit) als Strafe für Nichterfüllung der auf die Gemeinen gelegten Verpflichtung die Verbrecher aufzugreifen. So in Art. 271 B. II ( Iagnavalkya Iajnavalkya ) schuldig erklärt der Dorfvorsteher im Fall der Entdeckung der Spuren des Verbrechers innerhalb der Grenzen des Dorfberings. So heisst’s Art. 271 u. 272, II b. Iagnavalkya Iajnavalkya: „Jedesmal wenn nicht zu entdecken die Spuren des Mörders od. Diebs ausserhalb der Grenzen des Dorfberings, fällt Geldverantwortlichkeit auf das Dorf, in dessen Umkreis der Mord vollbracht; wird die Spur des Verbrechers gefunden innerhalb der Grenzen des Nachbardorfs, so sind dessen Einwohner vorgeladen zur Zahlung der Geldstrafe; wird die Spur bemerkt in 5 od. 10 Dörfern, so alle u. jedes davon genöthigt zur Geldverantwortlichkeit.“ (95, 96)|

36

Die Gesammtbürgschaft der Gemeinen mit Bezug auf die durch sie zu zahlenden Staatssteuern – deren innere Vertheilung unter ihre Mitglieder durch die Gemeine selbst geschieht –  die Grösse der Steuer darf in keinem Fall übersteigen ⅙ des Reineinkommens der Gemeine (»Instit. des Narada« cap. XVII, art. 47) – erscheint erst mit juristischem Charakter u. Details in den codices des V–VI Jhdt. P.C. (96)

Ausser Erhaltung des Friedens u. Zahlung der Abgaben, fällt den Gliedern der Geschlechtsgemeinden zu die Funktionen der Civil- u. polizeilichen Gerichtsbarkeit u. Betheiligung an der Verhandlung der s. g. безспорныхъ дѣлъ. Beim Gerichtsverfahren erwähnt Ijadvalkya Iajnavalkya , wie Narad Narada , unter der Zahl der übrigen Gerichte, die  Bei Kovalevskij, S. 97: собраніяхъ совладѣльцевъ
Schließen
Versammlungen der Miteigenthümer\Gemeineigenthümer
, denen als höchsten Instanzen unterworfen einerseits die Familienräthe, andrerseits die Versammlungen der Handwerker – u. die ihrerseits über sich stehn haben einen höchsten durch den König ernannten Beamten u. den rex selbst. Die Gerichtsbarkeit[-]Objecte, unterworfen dem   Vgl. Pawlowsky, S. 1110.
Schließen
„Gericht der Nachbarn“ (сожителей)
(jetzt benamst „punchayet“) sind ihrem Charakter nach dieselben wie die der Mark [-] od. Gemeindegerichte im germanischen Mittelalter u. wie noch die   Vgl. Pawlowsky, S. 75.
Schließen
Wolost- od. District(Land)gerichte (судъ верви)
in Schweiz u. Russland. Art. 5, lib. II der Institutes des Narada behält für den König nur die verwickelten Processe vor; stellt mit Bezug auf die übrigen Gerichte nur die Forderung auf, dass sie »kollegialisch«  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗nicht durch einzelne Personen⦘
funktioniren. Daraus zu folgern, dass alle Gerichtsklagen, deren in den codices des Iajnawalky Iajnavalkya u. Narad Narada erwähnt, in unterster Instanz durch die суды общинъ passirten; ⦗die Jurisdiction der  Bei Kovalevskij, S. 97: семейныхъ судовъ и ремесленныхъ расправъ
Schließen
Familienräthe\[-]gerichte, u. Handwerkergerichte
haben specifischen Character⦘ zunächst: Klagen über Verletzungen durch eine einzelne Person oder durch ganze Gemeinden der Bei Kovalevskij, S. 97: границъ владѣнія
Schließen
Benutzungsgrenzen
. Nach dem indischen Recht, wie dem russischen, unterliegen die  Bei Kovalevskij, S. 97: межи
Schließen
Grenzen\termini
nicht der Verjährung (Manu, b. VIII, art. 200; Iajnavalkya, b. II, art. 25.)
(97) (cf. 98) Findet solcher Grenzprocess zwischen ganzen Gemeinden statt, so fällt Entscheidung des Processes in’s Ressort der kgl. Gerichte. (98) Vor die Gemeine-Gerichte gehören auch Klagen über Vollbringung von Handlungen zum Zweck späterer Bemächtigung fremden Eigenthums, wie beabsichtigte Vernichtung dieser od. jener знаковъ межеваній. (l.c.)

Andre Categorie v. Processen unterliegend der  Bei Kovalevskij, S. 98/99: сельскихъ сходовъ
Schließen
Gemeindeversammlung
sind Verletzung v. Eigenthumsrechten sei es einzelner Glieder od. ganzer Gemeinde, durch Abweiden, Aneignung fremder Früchte, Fällung fremden Holzes, willkührliche Aufführung von Dämmen etc, aufgeführt in vielen Art. der erwähnten 2 codices. Grenze zwischen der Gemeinde- u. der kgl. Jurisdiction: Jedesmal wenn der casus erfordert Anwendung einer der dem indischen Recht bekannten Arten von Ordalien (Ordeals), so gehört die Urtheilsfällung dem Gericht des Königs od. eines von ihm ernannten richterlichen Collegiums (Narada). (p. 99) Nach art. 102 104 , 5 cap, 1 st  Theil, Instit. des Narada wird das Recht zu Ordeals zu flüchten f. den Richter jedesmal anerkannt, wenn er auf dem Weg andrer Beweisarten nicht gelangen kann zu bestimmter Ueberzeugung über civile Verantwortlichkeit od. criminelle Schuld einer der beiden Seiten des Processes. (99)⦘ Die 3te Kategorie gehörig zu Ressort der Gemeinegerichte sind alle Art Civilprocesse, wenn geführt unter vollberechtigten u. nicht Specialgerichten unterworfnen Personen u. wenn zur Entscheidung die Anwendung von Ordeals nicht unvermeidlich erachtet wird. (l.c.) (Specialgerichten unterworfen – die Glieder der undivided families den Familiengerichten, die Glieder v. Handwerks- u. Handwerks Handels corporationen den Handwerksgerichten l.c.) Ordeal, z. B. angewandt in Streitigkeiten über Deposit, wenn eine Seite läugnet es vom andern erhalten zu haben; desswegen (Narada) gehört hier die Entscheidung auch allein vor die kgl. Gerichte. l.c.⦘

Die Criminaljurisdiction scheint allein vor kgl. Gerichte gehört zu haben. (99, 100)

Gerichtsbarkeit der Gemeinen in s. g. nicht streitigen Sachen. Schon bei Menu, Abschluss von Kauf-Verkauf v. unbeweglichem Eigenthum erfordert Consens der Nachbarn. Vier Jahrhunderte später, Princip v. Privatgrundeigenthum schon so befestigt in der ind. Gesellschaft, dass nur noch verlangt Oeffentlichkeit solchen Verkaufs ⦗ditto Geschenks v. Unbeweglichem⦘, dem entspricht die Gewohnheit seiner Vollziehung in der   Bei Kovalevskij, S. 100: сельскомъ сходѣ
Schließen
Gemeineversammlung
. (100)   Verweis von Marx auf Kovalevskij, S. 100, Fn. *. Dort: „Принятіе дара-должно быть производимо публично, постановляеть кн. II, ст. 176 Яджнаваькьи, особенно, когда предметомъ даренія является недвижимая собственность“. (Yâjñavalkya dharmaśâstram. Yâjnavalkya’s Gesetzbuch […] Buch II, Art. 176 (S. 69).) Marx hat diese Fußnote in seinem Handexemplar unter- und doppelt angestrichen und am Rand dazu bemerkt: „cf. Ancient Roman law“.
Schließen
(Sieh Note ib.)

Diese Artikel über die Justiz u. Polizei der  Bei Kovalevskij: общины
Schließen
Communen
in den   Kovalevskij (S. 100) spricht nicht von den Gesetzsammlungen des 5. und 6. Jahrhunderts v. Chr. (engl. B.C.), sondern von denen des 5. und 6. Jahrhunderts n. Chr. (russ. по Р.Х.).
Schließen
Gesetzsammlungen des V u. VI Jhdts B.C.
sind die einzigen Hinweise auf die Existenz der  Bei Kovalevskij:, S. 100: общины
Schließen
Communen
in jener Zeit
. Dies begreiflich, da in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse den Gemeinen vorgeschrieben wie bisher durch ihre örtlichen Gewohnheiten u. Einrichtungen sich zu verwalten; die bindende Kraft dieser Gewohnheiten oft ausdrücklich anerkannt v. den Iajnawalkya Iajnavalkya u. Narada. (l.c.) ⦗Nur einzelne Spuren   Zusatz von Marx.
Schließen
(sieh was folgt)
finden sich, über |37 die Organisation der Communen selbst u. über die Formen   Bei Kovalevskij, S. 100: общаго пользованія
Schließen
des Gemain-eigenthums

Der Codex des Menu enthält nichts über die Organisation der Gemeindeverwaltung.  Kovalevskij (S. 101, Fn. *, Fn. **, Fn. ***) verweist hierzu auf Yâjñavalkya dharmaśâstram. Yâjnavalkya’s Gesetzbuch […] Buch II, Art. 188 und 191 (S. 72).
Schließen
Dagegen: Iajnawalkya Iajnavalkya u. Narada bestätigen
die Ernennung der Gemeineältesten ([-]vorsteher) durch die Gemeinen selbst; beide rathen diese zu wählen aus Personen, die ihre Pflichten gehörig begreifen, uneigennützig u. von reiner Seele sind; sie  Bei Kovalevskij, S. 101: предписываютъ.
Schließen
schreiben
den Gemeinegliedern unbedingte Unterwürfigkeit unter die Verordnungen\Vorschriften der so Erwählten zu. (101)

Narada nennt in einigen Artikeln die Glieder der  Bei Kovalevskij, S. 101: общинныхъ союзовъ
Schließen
Gemeineversammlungen
»Verwandte«, in andern nur Zusammenwohner (Hausgenossen, Nachbarn, сожителами сожителями). Also damals schon 2erlei Gemeinen, »geschlechts-gemeinen Geschlechts-gemeinen« und »сельскія«. Die Existenz der erstern 4 Jhdte B.C. bei Strabo, b. XV, ch. I.  Zusatz von Marx nach Sewell: The analytical history of India [...] S. 5. Marx greift diese Angaben in seinen chronologischen Notizen nach Sewell auf S. 84 des vorliegenes Heftes auf.
Schließen
⦗nämlich 327 B.C. Alexander Magnus erobert Afghanistan u. überschreitet dann Indus in territory benamst Taxila, mit dessen Fürst Alexander alliance schliesst gegen den grossen Rajah, Porus od. Puru, der in Canouj regierte u. über ganz Hindostan herrschte. etc.
 Zusatz von Marx nach: Strabo’s Geographie. Uebersetzt von Karl Kärcher. Bändchen 1–12. Stuttgart 1829–1836. Bändchen 11. S. 1305/ 1306.
Schließen
Die angeführte Stelle ist folgende Äusserung des macedon. Generals Nearchus (einer der Generäle des Alexander): »Die Gesetze sind ungeschrieben; sie sind theils allgemeine, theils besondre, u. von denen andrer Völker sehr verschieden etc. Andere thun in ihrer Verwandtschaft alle Früchte gemeinschaftlich zusammen; dann nimmt Jeder einen Theil zum Unterhalt für ein Jahr.  Das Uebrige verbrennen sie, um wieder arbeiten zu müssen, u. nicht müssig zu sein.«⦘

Diese Stelle also soll auf die   Bei Kovalevskij, S. 102: родовыя община
Schließen
Geschlechtscommune
hinweisen, gegründet auf das Princip der Gemain-exploitation, während selbe ditto erscheint [gegründet] auf die Sonder-Benutzung durch jede Familie ihres, der Abkunft nach bestimmten Antheils am Gemeindeland. Beide Formen der Geschlechtsgemeinde kommen auch 5–6 Jhd. A.D. (nach Chr.) vor, wenigstens in einigen Landestheilen, namentlich solchen (Nordwestl. Indien), wo auch jetzt noch zu beobachten. Aber schon 5–6t Jh. B.C. soll vorgeherrscht haben in [Indien]

 Bezeichnung des Abschnitts von Marx.
Schließen
a)
Indien der Typus der ländlichen Gemeinden, dazu derjenigen, worin die individuellen Antheile nicht bestimmt durch Verwandtschaftsgrad zum Stammvater, sondern durch faktischen Besitz, alias wirkliche Bearbeitung. Sonst unerklärlich die beständige Erwähnung in den codices nicht über Blutsverwandte, sondern über Nachbarn (о сосѣдяхъ), deren Versammlung составляетъ сельскій сходъ. Ferner: ausserordentliche Bedeutung, die der Gesetzgeber in beiden codices dem Besitz anders als durch Bearbeitung [gibt]. Einerseits ⦗ Іаjnaвалкуа Iajnavalkya u. Narada⦘ verweigert er die Thatsache ungesetzlichen Besitzes, wenn auch ununterbrochen während 3 Generationen, als Eigenthumstitel anzuerkennen, falls der Besitz nicht mit Bearbeitung verbunden war; andrerseits erkennt er den Besitz einer durch seinen früheren Eigners Eigener  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗i.e. Besitzers Besitzer
. im Stiche gelassnen Parcelle dem zu,  der seine Arbeit auf sie anwendet. (102) ⦗u. a. so (ib. n. 4.) bei Narada: [»]Wenn der Besitzer dieser od. jener Parcelle aus Dürftigkeit nicht im Stande sie zu bearbeiten od. auch im Fall des Todes od. Verschwindens, kommen die Einkünfte von der Parzelle dem zu, der öffentlich zu ihrer Bearbeitung schreitet.« »Das Land, das im Lauf vonJahren ohne Bearbeitung gelassen, gilt  In der Handschrift versehentlich von Marx gestrichen.
Schließen
für
herrenloses
⦗i.e. ödes. пустопорожней⦘.«⦘ Andrerseits, wenn schon Spuren v. Privatgrundeigenthum bei Menu, so z. B. im ganzen XI Abschnitt, 2. Theil der Institut. des Narada von Streitigkeiten bezüglich der Privatgrenzen der Besitzungen; voll Detail über die Ordnung des Ziehens von Privatgrenzen u. über die Wiederherstellung der Grenzen eines verletzten Besitzes.   Kommentar von Marx.
Schließen
⦗alles dies kann sich aber doch auch bei individuellen Antheilen am Land vorkommen, die nicht Privateigenthum sind!⦘
(103)

 Bezeichnung des Abschnitts von Marx.
Schließen
b)
Unter Pflugnahme (Bearbeitung) von Niemand eingenommener Strecken, jedesmal mit Erlaubniss der Eigenthümer des unbebauten Landes,  Zusatz von Marx.
Schließen
(des s. g. wüsten Landes)
, d. h. der Mitglieder od. Vorsteher (Aeltesten) der Gemeine – figurirt schon bei Menu als Erwerbmittel v. Privateigenthum an Land; erscheint so wieder in allen späteren codices. Nur erscheint dieser wichtige Unterschied ×) : im Verlauf der Zeiten, dass an die Stelle des früheren Consensus der früheren Gemeineeigenthümer – die Erlaubniss des Volksältesten  Marx’ Ausdruck.
Schließen
(chefs)
(нороднаго старѣишины народнаго старѣйшины) tritt. Je mehr man sich entfernt von der Zeit der ursprünglichen Niederlassung der Stämme auf bestimmten Gebieten, wächst die Gewalt der Stammältesten (chefs), die sich im Verlauf der Zeit in Volksälteste (chefs) verwandeln u. das Wachsthum ihrer Gewalt äussert sich vorzugsweis mit Bezug auf die Vermögensverhältnisse, in Aufstellung der juristischen Fiktion, wonach der Volksvorsteher, wenn nicht de facto, so de jure, oberster Eigenthümer des ganzen vom Volk eingenommenen Territoriums wird. (103). Dies meint das dominium eminens |38 wie jetzt noch bei Muselmännern in Aegypten, Türkei etc, in Russland wenigstens während seiner moskowitischen Periode[,] als juristische Vorstellung in England. (cf. z. B. Allen: Royal prerogative 1849 p. 125 etc) Nach dieser Fiktion hat der   Bei Kovalevskij, S. 104: представитель верховной власти
Schließen
Vorsteher\Repräsentant der höchsten Gewalt
die Möglichkeit frei zu verfügen über Ländereien der Gemeindebünde, weggebend durch Niemand eingenommener eingenommene Strecken als Eigenthum an Personen bereit sie in Bearbeitung zu nehmen. (104) In den Annalen der einzelnen indischen Gemeinden – den mit Sanscrit unbekannten Historikern noch wenig zugängliche Quelle – Beweise wie durch Verfügung der Rahjas so Privateigenthum auf einmal u. en masse entstand, zur Schädigung des Gemain-Eigenthums. (104) . )   Marx’ Worte.
Schließen
Kowalewski führt als Beispiel an aus einer dieser Quellen:
„Erzählung über die Ordnung der Begründung des Dorfes Muruda im südlichen Kankan“. Diese Chronik gefunden durch den indischen Gelehrten Нараіjan Naraijan Mandlik im Familienarchiv eines Bramanengeschlechts aus dem Dorf Muruda; er liess sie drucken im Original u. in englischer Uebersetzung, im Journal der Bombayabtheilung der asiatischen society; nach ihm stammt das Originalmanuscript aus 14. od. 15. Jh. A.D. (104)   Zusatz von Marx. Verweis auf die Wiedergabe der „Erzählung“ bei Kovalevskij, S. 104–107.
Schließen
⦗Die Geschichte selbst: p. 104–107.⦘

 Bezeichnung des Abschnitts von Marx.
Schließen
c)
Neben dem Gemeindeeigenthum kennt die Gesetzgebung des 5. u. 6. Jh. A.D. noch das Familieneigenthum, das sich auch durch langsamen u. spontanen Process zersetzt. (107) Früher die wechselseitige Verantwortlichkeit der Verwandten unbeschränkt durch irgend welchen Verwandtschaftsgrad; in dieser (5–6 Jh. a.d.) Epoche beschränkt auf 3 Grade Descendenter Linie u. 2 in collateraler; die Kinder dabei verantwortlich nur für einander, für Vater, Grossvater u. Onkel u. umgekehrt jedes von diesen Geschlechtsgliedern nur für die übrigen. Auf diese wenigen Verwandten, ihre Frauen u. Kinder damals schon faktisch u. juristisch der persönliche Bestand der untheilbaren Familie  Zusatz von Marx.
Schließen
(undivided family)
beschränkt. (108)

Während bei Menu die Theilung der von den Eltern zukommenden Hinterlassenschaft nur zugelassen auf ausdrücklich Verlangen des ältesten Sohns, kann er sie in den Instituten des Narada Platz greifen auf blosse Abmachung (Uebereinkunft) unter den Gliedern der Familien Familie. (l.c.)  In seinem Handexemplar kommentiert Marx das Zitat bei Kovalevskij, S. 108, Fn. **, wie folgt: Nicht zu ersehn wie das Zitat auf Text passt.
Schließen
⦗Nach Narada: »Auch der jüngste Sohn kann diese Funktion (Stelle des Vaters) der Familie gegenüber übernehmen, wenn er die dazu nöthigen Qualitäten besitzt.«⦘
Bei Narada: Ist consens der Familie, wenigstens der ihrer interessirtesten Glieder vorhanden, so kann die Theilung statthaben auch bei Lebzeit von Vater oder Mutter, sobald aufhört das faktische  Bei Kovalevskij: сожитія
Schließen
Zusammenhausen
 Kommentar von Marx.
Schließen
(vielleicht auch Coitus gemeint)
unter den Eltern, Vergabe der Töchter in Ehe, Aufhören der Menstruation bei der Frau u. der facultas coeundi beim Mann. Auf Willen des Vaters kann die Theilung statthaben in jeder Zeit seines Lebens. Bei Theilung der väterlichen Hinterlassenschaft erhält jeder der Söhne u. nicht verheiratheten Töchter, u. im Todesfall – deren Nachkommenschaft oder, endlich, bei Leben der Mutter – letztere, seinen Antheil, ein Antheil einerseits bestimmt durch Alter ⦗»Der älteste Bruder erhält grösseren Antheil als die übrigen, der jüngste verhältnissmässig kleineren.« Narada.⦘, andrerseits durch Kaste. ⦗»Die Antheile der übrigen Brüder – exclus. der älteste u. der jüngste – sind einander gleich im Fall sie alle u. jeder zu derselben Kaste gehören.« (Narada [)]⦘ (108) Bei Theilung der mütterlichen Nachkommenscft Hinterlassenschaft erben nur die Töchter od., bei Tod der letzteren, deren Descendenz. (109) Theilung der Erbschaft auch erlaubt im Fall der Consensus der Familie präsumirbar; 10jähriger unabhängig, auf eigne Faust durch jedes einzelne Familienglied betriebner Haushalt (Vermögensverwaltung) u. Erfüllung der durchs Religionsgesetz verlangten Opferungen zum Andenken der hingeschiednen Eltern, reicht dazu hin um aus der Familie ausgeschieden zu sein.   Kommentar von Marx.
Schließen
⦗i.e. nicht mehr zur ungetheilten Familie zu gehören⦘
(109)

Ferner Lockerung des Blutbands ausgedrückt durch die Festsetzungen der Gesetzgebung, die regeln die Verhältnisse der Einzelperson zur Habe, erworben durch deren eigne Arbeit, unabhängig v. irgend welcher Ausgabe aus dem Vermögensstock der Familie. Nach der Auslegung des codex des Menu durch Vasishta scheints dass zur Zeit der Redaction desselben ein Familienglied, das durch eigne Arbeit bestimmten Gegenstand erworben – beweglich oder unbeweglich – nicht ausschliesslicher Eigenthümer davon wurde, sondern nur bei dessen Theilung – nach Tod des Familienhaupts – doppelt so grossen Antheil davon erhielt. (l.c.) In den ersten Zeiten wurde die Bedingung, dass die Habe erworben sei »ohne alle Ausgaben Seitens der Familie« günstig für die Familieninteressen ausgelegt. Darin einstimmig die Commentare  Zusatz von Marx.
Schließen
(!)
 In seinem Handexemplar (S. 109) kommentiert Marx am rechen Rand wie folgt: Diese 3 ersten gehören zu textbooks, nicht zu d. eigentlichen commentaries des digests. Ausserdem sind Katiajana etc. Namen v. Personen[,] also комментаторы, während митакшара Titel eines treatise on inheritance of Vijnyaneswara ist.
Schließen
Catyayana, Vrihaspati, Vyasa u. Mitacshara.
 Zusatz von Marx nach Thomas Strange: Hindu law; principally with reference to such portions of it as concern the administration of justice, in the King's courts, in India. Vol. 1.2. London 1830.(Es handelte sich faktisch um die 2. ed. eines etwas anders betitelten Werks desselben Autors: Elements of Hindu law; referable to British judicature in India. In 2 vol. London 1825.) Eine andere (sonst gleiche) Ausgabe des Buchs war simultan in Madras erschienen. Marx benutzte offenbar die letztere. Das Zitat ebenda, Vol. 1, S. XIV.
Schließen
Heut zu Tage (sieh Sir Th. Strange) ist die Mitacshara of Vijnyaneswara u. die Daya Bhaga of Jimuta Vahana, beides treatises on Inheritance –, das letztre standard law in Bengal, das erstre received throughout the whole range from Benares, to the southermost southernmost extremity of the peninsula. »Their authority within their respective limits, is demonstrated, by their having been so selected as the best guides for our courts, throughout the British dominions of India.« Strange.⦘
In den späteren Codices das Familieninteresse meist geopfert den Interessen des Privaterwerbs. Yajnawalcya Iajnavalkya kennt bereits ausschliessliches Eigenthum |39 durch Geschenke, gemacht durch Freund, Brautschatz etc. (110)

Fernerer Beweis der sich befestigenden Individualisation der Vermögensverhältnisse seit der Zeit des Codex des Manu bis zu der von Iajnawalka Iajnavalkya u. Narada, dass beide letzteren viel weiter die freie Verfügung der Privatperson über die ihm ihr zugehörige Habe [verstehen]. Bei Menu zur Veräusserung v. Land nöthig vorhergehender consensus der Nachbarn, der Mitglieder der  Bei Kovalevskij, S. 110: общинныхъ союзовъ
Schließen
Geschlechtergemeinen
; in den Instituten des Narada nur verlangt Oeffentlichkeit der Verkaufsverträge, doch gilt das auch ihm bei weitem nicht für alles Grundeigenthum. Gegenstand des Geschenks kann nach Narada das nicht sein gemeinsames Eigenthum. Vyasa sagt: »Das gemeinsame Eigenthum nur veräusserbar in einem Fall: mit consens aller an Nutzniessung desselben Betheiligten.[«] (110) Unter gemeinsamem Eigenthum hier zu verstehn das Geschlechts-  Zusatz von Marx.
Schließen
(ancestral)
u. eben desswegen untheilbare Eigenthum der Familie. Der Familienvater darf nur über die Einnahmen davon verfügen u. dies nur nach Deckung aller nöthigen Ausgaben für die Familie. (Narada) (111)

 Bezeichnung des Abschnitts von Marx.
Schließen
d)
Gehn wir über zur Zeit der Mongolenherrschaft in Indien (14, 15, 16 Jhdt), so zeigt zeigen sich in den juristischen Denkmälern einerseits Reste des alten Gemeinwesens, andrerseits Erfolge erreicht durch den Process der Individualisation der Vermögensverhältnisse in der Periode von 6 Jh. bis 14. u. 15 Jh. A.D. In keinem dieser Rechtsdenkmäler directe Beschreibung der Gemeindeform des Eigenthums, weil die Verhältnisse der Gemeindeeigenthümer regulirt nicht durch das Gesetz, sondern durch die Ortsgewohnheit.  Siehe Madura-Kandasvami-Pulavar: Législation hindoue […] Ire Partie, § 6, XII (S. 23/24).
Die angeführte Passage lautet in der Übersetzung von Sicé: Pita Maha.—Que l’on juge, d’après les us et coutumes respectifs, les procès entre les villageois, les pasteurs, les citadins, les individus appartenant aux dix-huit basses castes (Siréniar), les membres des corporations commerçantes ou militaries, et, d’après la loi, les procès entre ceux-là et les étrangers.
Schließen
So fordert Pita Maha
direct bei Streitigkeiten zwischen Dorfbewohnern, Hirten etc Entscheidung auf Grundlage der Ortsgewohnheiten u. die bindende Kraft der letzteren durch alle neuesten  Bei Kovalevskij, S. 111: памятниками индійскаго права
Schließen
Commentare
etc anerkannt. Diese Gewohnheiten applicirt durch die Gemeindegerichte. Bhrigu  Bei Kovalevskij: одинъ изъ новейшихъ сводовъ, Бригу.

Kovalevskij (S. 111, Fn. *****) gibt hierzu keine Quelle an. Vermutlich bezieht er sich auf Madura-Kandasvami-Pulavar: Législation hindoue […] Ire Partie, § 4, III (S. 17/18). Bhrigu erwähnt dort 15 Jurisdiktionen, darunter: 4o Jurisdiction des habitants des communes qui avoisinent des deux côtés une commune intermédiaire où résident les parties dont ils jugent la contestation. 5o Jurisdiction d’arbitres que les deux parties dont ils jugent le procès choisissent parmi les commerçants et parmi les members les plus âgés de leur famille respective, habitant la ville ou la commune. 6o Jurisdiction communal. […] 13o Jurisdiction des membres les plus âgés des familles des parties contendantes.
Schließen
(Verfasser eines der neuesten Textbücher)
erwähnt die Jurisdiction sowohl einer als der Gesammtheit mehrer Gemeinden. Der ersteren fällen fallen zu die Prozesse zwischen den Gliedern einer u. derselben Gemeinde, der zweiten die Fällung v. Urtheilen in Fällen v. Rechtsstreit zwischen den Gliedern zweier verschiedner Gemeinden. (111) (u. Note 5 daselbst.)

 Siehe Madura-Kandasvami-Pulavar: Législation hindoue […] IIme Partie, Ch. 11, XXII (S. 165).
Schließen
Katyayana erwähnt
direct Gemeindeland, wenn sprechend vom Recht [der] ihr (der Gemeinde) benachbarten Parcellenbesitzer an der Benutzung ihrer Fruchtbäume.  Siehe Madura-Kandasvami-Pulavar: Législation hindoue […] IIme Partie, Ch. 4, I (S. 130). Marx zitiert nach Kovalevskij, S. 112, Fn. **.
Schließen
Vrihaspati zählt auf
die Arten des gemeinschaftlichen Eigenthums, die nicht der Veräusserung unterliegen u. spricht dabei von „dem allen zugehörigen Land“. (112) (»les biens inaliénables sont le chemin, la terre etc communs à tous«)  Siehe A digest of Hindu law, on contracts and successions […] Vol. 1. S. 409. Marx zitiert nach Kovalevskij, S. 112, Fn. **.
Schließen
Ebenso Dacsha: »Joint property […]
are things which the learned have declared unalienable.« (112)

Herrschender Typus des Grundeigenthums bleibt in dieser Periode das undivided family property, bewiesen dadurch, dass in den Gerichten der Charakter der Untheilbarkeit für diese od. jene streitige Parcelle anerkannt wird, bis die interessirte Person das Gegentheil beweist. Alle neuesten Commentatoren des ind. Rechts sprechen über das undivided property, wenn bestimmend wer aus den Familiengliedern Recht der Theilnahme an dem Einkommen aus der gemainen Habe hat, u. wer blos auf Lebensunterhalt aus den Mitteln der Familie; ebenso wenn sie erheben die Frage über das Recht der Familienglieder Rechnung zu fordern über die Verwaltung ihrer Habe von ihrem erblichen od. gewählten Haupt; ditto bei Frage, unter welchen Bedingungen möglich die Veräusserung od. Vertheilung des Familieneigenthums. (112)

Andrerseits Kräftigung der Individualisation des unbeweglichen Eigenthums zu constatiren durch die grössere Leichtigkeit der Familientheilung u. die grössere Freiheit der Verfügung nicht nur über selbsterworbnes, sondern auch  Bei Kovalevskij, S. 113: родовымъ имуществомъ
Schließen
Geschlechtseigenthum
, namentlich wenn es sich handelt um Verleihung v.   Bei Kovalevskij, S. 113: тѣхъ или другихъ имущественныхъ выгодъ
Schließen
Vermögensvortheilchen
für die Glieder der Priesterkaste, die Braminen. (113)  Kommentar von Marx
Schließen
Das Priesterliche Pack spielt also Hauptrolle im Process der Individualisation des Familieneigenthums
. (113)

Hauptzeichen des untheilbaren Familieneigenthums – seine Unveräusserlichkelt. Um ihm also anzukommen muss die unter dem Bramineneinfluss sich entwickelnde Gesetzgebung namentlich dieses Bollwerk mehr u. mehr angreifen. Menu kennt noch keine Veräusserung des untheilbaren Familieneigenthums; ebenso Narada. Bei den neueren – wie Byasa Vyasa u.  Gemeint ist Vivada Chintamani: A Succinct Commentary on the Hindoo Law, Prevalent in Mithila, From the Original Sancrit of Vachaspati Misra. Calcutta 1863.
Kovalevskij (S. 113) verweist hierzu auf Mayne: A treatise on Hindu law and usage […] S. 289/290.
Schließen
Tschintamana
derartige Veräusserung erlaubt, unter Bedingung des gemeinsamen Consensus aller Miteigenthümer.   Kommentar von Marx.
Schließen
Da dem Pfaff »Präsente« non nocent, so genirt ihn diese Bedingung. ⦗Veräusserung durch Geschenk everywhere |40 das priesterliche hobbyhorse!⦘
Also Bestreben der Priesterkaste einerseits: Erleichterung u. Beschleunigung der Familientheilungen, die zur Folge haben den Uebergang des unbeweglichen Eigenthums in den Zustand freier Veräusserlichkeit, andrerseits: Einführung besondrer Regeln in die Gesetzgebung, erleichternd die Verfügung über Familieneigenthum im Fall der Schenkung an die Priesterkaste.   Mânava-Dharma-Sâstra. Lois de Manou […] Buch IX, Art. 111 (S. 333).
Schließen
Schon Menu erlaubt Familientheilung
mit dem Zweck auf diesem Weg die Zahl der Orte für Ausübung des Familiencultus zu vermehren. Die neuern Textbücher einstimmig in Ermunterung derartiger Theilungen. „Der Cultus der Vorfahren“, heisst’s in einem derselben, [„]hat unzweifelhaft eine geringere Zahl Feuerheerden Feuerheerde wenn die Familienglieder ungetheilt zusammenhausen; daher der Nutzen u. selbst die Nothwendigkeit von Familientheilungen in den Interessen der Seelen der verstorbnen Vorfahren.Vrihaspati  Zusatz von Marx.
Schließen
sagt drollig:
»The worship of pitris, devas and brahmans by those living by one cooking (or of food) would be single (but) if divided would occur in each separate, house.« ( Verweis von Marx auf Kovalevskij, S. 114, Fn.**.
Schließen
114. cf. ib. N. 2
) Familientheilung in den Augen der Priesters-Gesetzgebung nur noch eins der Mittel zur Entfernung der Hindernisse, die das Princip der Unveräusserlichkeit des Familieneigenthums der Vergrösserung des Eigenthums der Braminen in den Weg legt. Zum selben Zweck erhält Familienvater gesetzlich das Recht freier Verschenkung zum Nutzen der Geistlichkeit, trotz u. als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Unveräusserbarkeit des Familieneigenthums. (114) In der Mitacshara zugelassen Schenkung von unbeweglichem Eigenthum nicht nur durch Familienvater, sondern durch jedes beliebige Familienglied, wenn solche Veräusserung bestimmt zu irgend einem gottesfürchtigen Zweck. Abweichend von der allgemeinen Regel des indischen Rechts, welches die Wirksamkeit der Veräusserung nur anerkennt nachdem der faktische Besitz über den veräusserten Gegenstand in die Hände des neuen Eigenthümer’s übergegangen ist, anerkennen Katiayana Katyayana , Haritha etc Gültigkeit von Schenkungen, vollzogen durch irgend wen auf dem Sterbebett zu Gunsten  Bei Kovalevskij, S. 115: духовенства
Schließen
der Pfafferei
; legen so Keim zur schliesslichen Entwicklung   Bei Kovalevskij, S. 115: завѣщательнаго права
Schließen
des testamentar.\Vermächtniss Rechts
wovon auch keine Erwähnung in der alten Gesetzgebung. (115)

Dass die Schenkungen zum Vortheil der Geistlichkeit, während Leben, wie bei Tod, die ältesten Arten Verfügungen über das Familieneigenthum sind, zeigt am besten dass das in  Siehe Mitákshará. Ch. 1, Sec. 1, Art. 32. (Hindu Law Books). S. 377.
Schließen
Mitacshara
constatirte fact dass andre Arten der Verfügung über die Habe unter die Form der Schenkung gebracht wurden um ihnen eine diesen dieser gleiche gesetzliche Garantie zu verschaffen. (l.c.)

Auch bei andern Völkern, f.i. denen der Germano-röm. Welt (vide Merovinger, Karolinger) dieselbe Rangordnung –   Zusammenfassende Formulierung von Marx.
Schließen
Schenkung an Pfaff erster, allen andern vorlaufender modus der Veräusserung unbeweglichen Eigenthums
. (l.c.)



[Bibliographische Notizen aus dem fünften, sechsten und siebenten Kapitel des Buchs von Kovalevskij]

 Marx hat die ungenaue Angabe des Titels von Kovalevskij (S. 118, Fn.*) übernommen. Dieser verweist, offenbar aus der Erinnerung, auf: Sicé. Le droit musulman, вступленіе. Möglicherweise hatte er in Paris in der Bibliothèque nationale den Separatdruck des Artikels (Eugène Sicé: Traité des lois mahométanes, ou recueil des lois, us et coutumes des Musulmans du Décan. Paris 1841. Extrait No 11 de l’année 1841 du Journal asiatique.) benutzt.
Schließen
Sicé: Le droit musulman etc.
Hedaya: engl. Uebersetzg von Hamilton (Ende d. 18. Jhdts)│  Multaqā 'l-abḥur, eine von Ibrāhīm Ibn-Muḥammad Ibn-Ibrāhīm al-Ḥalabī im 16. Jahrhundert zusammengestellte Sammlung, die nach ihrer Übersetzung in das osmanische Türkisch im Osmanischen Reich als Gesetzbuch diente.
Schließen
Multek
. Uebers. v. d’Ohsson  Nach Kovalevskijs vorangehendem Verweis auf die englische Übersetzung der Hedàya meinte Marx anscheinend, dass es sich auch bei dem Werk von d’Ohsson um eine englische Übersetzung handle. Bei Kovalevskij, S. 118, Fn. **: […] Что касается Мультеки, то я намѣренъ слѣдоватъ Белину (Journal Asiatique за 61 и 62 г.), такъ какъ переводъ интересующихъ меня текстовъ сдѣланъ имъ гораздо точнѣе, нежели d’Ohsson’омъ.
Schließen
u. engl. engl. u. in Journal Asiatique (1861 u. 62) von Belin
. [118]Von Tischendorf: »Das Lehnwesen in den Moslemischen Staaten«. Leipzig 1872. [123] Worms: Journal Asiatique. October 1842; ditto 1841 1843 Serie IV, t. I; février 1844. [123–125, 127, 147]

Kremer: Die herrschenden Ideen des Islams. Th. 2. Die Staatsideen.

Hammer-Purgstall: »Die Länderverfassung unter dem Kalifat«. [128]

Bulletin de la société de législation comparée. 1877 1876 Ueber den Charakter des Grundeigenthums in Bosnien. [155]

John Dowson: »The history of India, as told by its own historians. The Muhammedan Period, edited from the posthumous papers of the late Sir H. M. Elliot«. (t. I. 1867); ditto t. III; t. IV ( Túzak-i Bábarí; or, Wák’iát-i Bábarí. The autobiography of Bábar. Auszugsweise ebenda. Vol. 4. S. 218–230 (Einführung), 230–287 (Text).
Schließen
Autobiography of the Emperor Baber
). [130, 134, 144]

  Charles Stewart: The history of Bengal […] London 1813. Kovalevskij (S. 144) verweist auf eine Stelle aus diesem Buch, die zitiert ist in J[ames] Talboys Wheeler: Early records of British India […] London 1878. S. 165.
Schließen
Stewart: »Early English Records« p. 165.
[144]  Kovalevskij, S. 168, 178 und 181, verweist auf: Calcutta Review за 1864 г. No 45; Calcutta Review, No 14, september 1850 г.; Calcutta 1854 года; Calcutta Review, сентябръ, 1859 г. No 14. Seine Angaben sind jedoch, bis auf die dritte, fehlerhaft. Korrekt sind nur die in zwei Fällen angegebenen Titel der betreffenden Artikel, die auch in den beiden anderen Fällen gemeint sind: The Collector of Revenue in the North West Provinces of India. In: The Calcutta Review. Calcutta. Vol. 23. 1854. Nr. 45. S. 136 –161; und Village schools and peasant proprietors in the N[orth] W[est] Provinces. Ebenda. Vol. 14. 1850. Nr. 27. S. 138–208. Marx hat Kovalevskijs fehlerhafte Angaben übernommen.

1864: Soll sein: 1854.

N. 14: Soll sein: Vol. 14.

1859: Soll sein: 1850. Den Artikel „Village schools and peasant proprietors in the N[orth] W[est] Provinces‟ hatte Marx schon vorher einmal notiert (siehe S. 28). Marx hat die Notizen über die „Calcutta Review“ hier nachträglich eingefügt.
Schließen
Calcutta Review, 1864, N. 45 u. N. 14, Sept. 1850; ditto 1854 u. 1859 Sept.
[168, 178, 181]

Dissertation concerning the landed property of Bengal by Charles William Boughton Rouse. London 1791. [148]

Hunter: A statistical Account of Bengal. 1877. t. XVI, p. 397 sqq.; t. I, p. 262 sqq. [152, 153]Talboys Theeler Wheeler : Early Records of Brit. India. 1878. [145]

 Marx hat den Namen aus dem Russischen retranskribiert. Bei Kovalevskij, S. 153: Гирке.
Schließen
Girke Gierke
: Geschichte der deutschen Genossenschaft [153] Marx wird dieses Werk wieder auf S. 68 dieses Hefts und im Heft 1882 auf S. 4 und S. 6 der Exzerpte aus Sir John Lubbock (The Origin of Civilisation and the Primitive Condition of Man. London 1870) notieren.
Schließen
Dubois: Description der eingebornen Bevölkerung Indiens
.

Marly le Chastel Chatel : Histoire Générale des Indes. Paris, 1569.   Marx hatte dieses Buch schon vorher einmal notiert. Siehe S. 18.
Schließen
  Marx hatte bereits 1853 die Pariser Ausgabe von 1830 exzerpiert (Londononer Hefte 1851–1853. Heft XXI. IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 63). Siehe auch Marx an Engels, 2. Juni 1853, und Engels an Marx, 6. Juni 1853, über dieses Buch (MEGA III/6. S. 180, 183, 184, 190).
Schließen
Voyages de François Bernier … contenant la description des états du Grand Mogul. Amsterdam 1699.
[158]

Chunder Dutt: „The Peasantry of Bengal“ Calcutta 1874. [160]»Observations on the law and constitution of India«. London, 1825. [161]

  Kovalevskij (S. 164, Fn. **) zitiert zwei Passagen aus dem Buch von Cte Edouard de Warren: L’Inde anglaise en 1843. T. 1.2. Paris 1844. T. 2. S. 308/309. Doch gab er nur den Namen des Verfassers an und nach dem zweiten Zitat: (См. de l’état moral de la population indigène). Anscheinend reproduzierte er hier aus der Erinnerung die Thematik des Kap. 11, die allerdings im Buch (S. 302) ein wenig anders formuliert war: Quelle est la position de l’Inde sous le rapport de la prospérité matérielle et positive? A-t-elle ou non à regretter les gouvernemens divers, Affghans et Mogols qui ont précédé celui des Anglais? A-t-elle l’espoir d’une amélioration quelconque dans l’avenir? Marx meinte offenbar, es handele sich bei den eingeklammerten Worten um den Titel des Buchs von Warren. Zur Verdeutlichung setzte er (Indien) hinzu.
Schließen
Comte Warren: De l’état moral de la population indigène (Indien).
[164] Stewart: History of the Bengal. [165]

Correspondence between the gvt of India and the Secretary of state in Council relative to the famine in Bengal. 1874. [162]

In: „transactions of the Bengal Science Association“ p. 17 eingereiht d. Missionär Lang Long : „ländliche Gemeinden in Indien u. Russland“. [169] Marx retranskribiert bzw. übersetzt hier den russischen Verweis bei Kovalevskij, S. 172: Въ своемъ сочиненіи, озаглавленномъ „Современная Индія“, […] Кембль говоритъ […] Marx hatte das Buch schon vorher einmal notiert (siehe S. 28 und Erl. dazu).

Zur Verwechslung von Campbell mit Kemble siehe S. 31 und Erl.
Schließen
Kemble Campbell : Contemporary India.
[172]  Gemeint ist offenbar Vol. 16. Marx hatte diesen Band mit gleichen Seitenangaben bereits vermerkt (siehe oben S. 40).
Schließen
Hunter: A statistical Account of Bengal. 1877. p. 397 sq.
[152] |

41

Memorandum on the improvement in the administration of India during the latest 30 or 40 years and the petition of the East India Company to Parliament. 1858. [173]

  Das Exemplar des Buchs aus Marx’ Besitz ist überliefert (siehe MEGA IV/32. Nr. 824).
Schließen
Sir Henry Maine: Village communities etc 1872
u. seine »The effects of observation of India on modern European thought«. [184]

 Gliederungspunkt von Marx, der hier seine Notizen aus Kovalevskijs Kapitel V (bei Kovalevksij nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs numeriert) unterbricht, die er auf S. 59 dieses Hefts fortsetzen wird.
Schließen
C) Musselmännisches Recht u. dadurch bewirkte Veränderungen in den grundeigenthümlichen Verhältnissen Indiens.

Aus:
Robert Sewell: The analytical history of India, from the earliest times to the abolition of the Honourable East India Company in 1858. London 1870.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

[R. Sewell: The analytical history of India]

First Arab entry into India  Hegira oder Hijra: die Flucht Mohammeds aus Mekka nach Yathrib (später: Medina) im Jahr 622 n. Chr., dem Jahr 1 AH (anno hegirae) der muslimischen Zeitrechnung. Sewell (S. 10) gibt für „the ‚Hegira‛ or ‚Hijra‛ (Anglicé flight)‟ das Jahr 620 n. Chr. an.
Schließen
a.d. 664 (year 44 of the Hegira)
. Mohalib penetrated into Multan.

  So bei Sewell, S. 10. Mohammed starb 632.
Schließen
630 † Mahomet.

632: Arabs unter Abou Bekr invadiren Syrien; greifen Persien an, das 638 crushed: pers. König über Oxus getrieben; um dieselbe Zeit   Ägypten (Dialekt).
Schließen
Aejypten
erobert von Amrou, einer v. des Caliphen lieutenants.

650: König v. Persien sucht sein Reich wiederzugewinnen, geschlagen u. erschlagen; die Arabs nehmen ganze country up to the Oxus. Zwischen Persien u. Indien jetzt noch Cabul im Norden, Beloochistan im Süden, dazwischen Afghanistan.

664: Arabs bis Cabul; im selben Jahr Streifzug von Mohalib,  Zusatz von Marx. Bei Sewell, S. 11: First Arab Entry into India, A.D. 664 — The first Mahommedan entry into India took place in 664 a.d. (year 44 of the Hijra). / In that year Mohalib, a clever officer, penetrated into Multan, but brought back an unfavourable report.
Schließen
arab. General
, nach Indien, drang vor bis Multan.

690 Conquest of Cabul completed by Abdurehman, als General hingeschickt v. Hejaj, governor v. Bosrah, at the head of the Persian Gulf.

711: Sinde conquered durch Mohammed Casim, (nephew to Hejaj) (he sailed from Bosrah,  Zusatz von Marx.
Schließen
i.e. Bassora
.)

714: Mohammed Casim murdered by Caliph Walid aus Eifersucht; gab dadurch Signal zum downfall v. Mohammedanism in Sinde. 30 J. später not an Arab remained behind.

Der Mohammedanismus hatte rascheren Erfolg bei den Persern, als bei den Hindous, weil dort Priesterklasse lowest u. most degraded class, in Indien dagegen the most powerful political agent in the Common Wealth.   Sewell (S. 12/13) verweist – ohne Angabe von Werk, Band und Seiten – auf Elphinstone: The history of India […] Vol. 1. S. 511–513.
Schließen
(Elphinstone.)
[10–13]

 Marx übernimmt hier die Überschrift der Section V von Part I bei Sewell (S. 13–15), beginnt aber eine eigene Abschnittsnummerierung. Auch seine Abschnittseinteilung weicht in der Folge verschiedentlich von der von Sewell ab.
Schließen
1) Mussulman dynasties in Khorassan.

713: Arabs established in Transoxiana. ⦗670 they crossed the Oxus, etwas später nahmen [sie] den „Turkmans“ Bokhara u. Samarkand[;] damals grosser conflict zwischen den families der Fatima (Mahommeds Schwester Tochter) u. des »Abbas« (seines Onkels) for the office of Caliphate over this newly acquired territory; family des Abbas siegte u. der 5te  Caliph dieser Rasse der:

  So bei Sewell, S. 13. Hārūn ar-Raschīd starb 809.
Schließen
806 sterbende Haroun al Raschid.
† auf Reise nach Transoxiana to quell a rebellion; sein Sohn Mahmud retablirte Arab dominion in Khorassan, ward später Caliph zu Bagdad an Stelle seines Vaters; sein Minister Tahir revoltirt, macht sich

820: zu unabhängigem Regent von Khorassan, wo seine Familie herrscht bis:

820–870 als „Taherite Dynasty“; dann abgesetzt durch die family der „Sofarides“.

872–913 „Sofaride Dynasty“; Yacub, der letzte davon, defeated by the House of Samani.

913–999 „Samani Dynasty“. Verschiedne Glieder dieser Familie, die unabhängiges Eigenthum in Transoxiana hatten, überschritten den Oxus nach der persischen Seite hin, eroberten dort large territory, aber das house of Buya (auch called „the Deilemites“), die das Caliphat von Bagdad besassen, trieben sie nach Khorassan zurück, wo sie blieben.

961. Unter Abdulmelek, 5t. rex des Hauses Samani ein Turki Slave, Namens Alptegin, als  Bei Sewell, S. 14: court-tumbler
Schließen
Hofhanswurst
eingetreten in kgl. Dienst, wird schliesslich zum governor der town von Khorassan gemacht; bald nachher † Abdulmelek u., in Missgunst bei dem neuen König flieht Alptegin mit auserwählter Bande von followers nach Ghazni, wo er sich zum governor aufwirft.

Sebektegin, einer von Alptegin’s slaves, folgt diesem in Hofgunst am Hof v. Khorassan. Ghazni nur 200 miles von der Hindugrenze; u. Jeipal, Rajah von Lahore, beängstet durch die Nähe eines muselmänn. Governments, führt Armee gegen Ghazni; Vergleich geschlossen; nicht gehalten vom Rajah; Sebektegin fällt darauf in Indien ein, marschirend durch die mountains of Soliman. Jeipal machte Confederation mit den Rajahs v. Delhi, [Ajmir,] Canouj u. Calinjer, advanced mit army v. mehreren 100,000, defeated by Sebektegin; der zog sich bald darauf zurück, liess einen mahommedan officer governor of Peschawur im Punjaub. Unterdess war Tartar revolt ausgebrochen gegen den Samani König Noh, 7ten seiner Familie, die ihn auf die persische Seite des Oxus trieben. Sebektegin eilte ihm zu Hilf, vertrieb die rebels, u. der Noh machte zum Dank Mahmud (ältesten Sohn des Sebektegin) zum Gouverneur von Khorassan. Da dieser bei Tod Sebektegin’s abwesend, seized sein jüngerer Bruder Ismael den Thron v. Ghazni; ward aber von Mahmud geschlagen u. in carcer gesteckt. Mahmud sendet Boten an Mansur, jetzt Samani king u. fordert als governor v. Ghazni anerkannt zu werden; dies abgeschlagen; Mahmud erklärt sich zum unabhängigen König v. Ghazni; kurz darauf Mansur entthront u.

999: Mahmud v. Ghazni nimmt den Titel „Sultan“ an.|

42

999 – 29 April 1030  Siehe Sewell, S. 18: Death of Mahmud. — […] (April 29th, 1030)
Schließen
(wo er stirbt)
Mahmud of Ghazni.

999: Einer von Mansur’s Häuptlingen,  Ilak (Ilig) = Herrschertitel der muslimisch-türkischen Dynastie der Karachaniden (s. Michal Biran: „Ilak-Khanids“. In: Encyclopædia Iranica [Zugriff: 13.05.2024]): Fürst, König, der höchste Titel nach dem Khan. Vermutlich ist hier gemeint: Abu'l-Hasan Nasr b. Ali Arslan Ilak (kurz: Arslan Ilak Nasr; Sohn Alis), Herrscher in Transoxanien (Buchara, Samarkand) von 999–1013.
Schließen
Elik Khan
exploitirt den Fall der Samanis, um Bokhara zu nehmen u. alle muselmännischen Besitzungen in Transoxiana. Krieg zwischen ihm u. Mahmud.

1000. Mahmud macht Friede mit  Mahmud heiratete eine Tochter des Ilak-Khaniden Arslān Ilak Naṣr b. ʿAli (siehe C. E. Bosworth: Mahmud B. Sebüktegin. In: Encyclopædia Iranica [Zugriff: 13.05.2024].
Schließen
Elik Khan u. heirathet dessen Tochter
. Sein Plan dabei: Hand frei zu haben zu expedition gegen Indien. [(13–15)]

 Marx übernimmt hier die Überschrift der Section VI von Part I bei Sewell (S. 15), aber mit einer eigenen Abschnittsnummerierung.
Schließen
2) Mahmud of Ghazni u. seine Einfälle in Indien
;   Von Marx hinzugefügt nach den Angaben bei Sewell, S. 15–21.
Schließen
ditto seine Nachkommen. (999 bis 1152 resp. 1182)

1001. Mahmud’s 1ste Invasion Indiens Lahore, mit grosser Armee M. über das Solimangebirg; greift Jeipal , Rajah v. Lahore an, bei Peschawur; dann über Sutlej river nimmt Batinda; kehrt nach Ghazni zurück, nachdem er Anang Pal , Jeipal’s Sohn, als Rajah zurückgelassen.

1003: 2te Invasion Mahmud’s. Bhatia. Anang Pal hielt die ihm durch den Frieden auferlegten Bedingungen, aber eine der den Frieden abschliessenden Parteien – der Rajah von Bhatia, verweigert Tribut zu zahlen. Mahmud gegen ihn, schlägt ihn.

1005: 3d invasion M’s. Multan. Abul Futteh Lodi, Afghan chief of Multan, revoltirt; Mahmud defeats him, legt ihm Contribution auf. Während seiner Abwesenheit crosses Elik Khan den Oxus, attakirt Khorassan mit large Tartar army. Mahmud (mit indischen Elephanten) rasch von Ghazni nach Khorassan, treibt Elik Khan nach Bokhara zurück.

1008. 4th invasion M’s. Punjaub. Temple of Nagarcot. Anang Pal of Batinda bildet powerful combination of Indian chieftains gegen M. Hindus schlagen sich mit Fanatismus; M. schlägt sie, plündert Tempel v. Nacargot.

1010 M. erobert kingdom of Ghor, inhabited by the Afghans.

Winter 1010. 5te invasion M’s: Wiedereinfall in Multan, Abul Futteh Lodi als prisoner nach Ghazni gebracht.

1011 6t invas. M’s. Tanesar (on the Jumna); hier captures er rich temple, eh die Prinzen ihre Armee versammelt.

1013 u. 1014. 7t. u. 8t. invasion. In Cashmir 2 predatory u. reconnoitring incursions.

1013Elik Khan. Mahmud 1016 nimmt Bokhara u. Samarkand u. 1017 completes the conquest of Transoxiana.

Winter 1017: 9te invasion. Grosse Invasion Mahmuds, marschirt durch Peshawur nach Cashmir, von da an die Jumna, setzt hinüber, Canouj (ancient city) ergiebt sich ihm, dann nach Mattra das er schleift; kehrt zurück nach sacking Mahawan u. Munj.

1022 10 u. 11 invasion. 2 campaigns zur Hilfe des Rajah v. Canouj, der was expelled from this city. In einer dieser expeditions Lahore absolutely reduced.

1024: 12te Invasion. Guzerat u. Somnath. M’s letzte grosse Expedition; marschirte v. Ghazni nach Multan, dann durch Wüste von Sinde nach Guzerat, nahm die Hauptstadt Anhalwara, verwüstet auf seinem Weg die territories des Raja von Ajmir, dann captures den temple von Somnath, tapfer vertheidigt von Rajput Garrison. Mahmud dann zurück nach Anhalwara, wo er 1 Jahr blieb. Sein Rückmarsch durch die Wüste disastrous.

1027 revoltirt der Turki Tribe der Seljuks, crushed by M.

1028: Ganz Persien unter Mahmud’s Rule, durch Aberoberung des pers. Irak von den Deleimites.

29 April. 1030 Tod Mahmud’s von Ghazni. Der poet Ferdousi lebte an seinem Hof. Seine Armee bestand hauptsächlich aus Türken, who were considered slaves to the Persians u. formed into regiments of „Mameluk“ (slaves) Guards. Die Schafhirten waren vorzugsweis Tartaren. Die Adligen u. bulk der higher populationArabs; hatten all powers of justice u. religion; das civil gvt meist carried on by the Persians.

Mahmud hinterliess 3 Söhne, Mohammed, Masaud u. Abul Raschid; er bei seinem Tod ernannte den ältesten, Mohammed zum Sultan, aber im selben Jahr (1030) Masaud, Günstling der soldier soldiers, caught his elder brother, blinded him, hielt ihn gefangen u. bemächtigte sich des Throns.

1030–1041 Sultan Massaud I. Revolte unter ihm der Seldjuk Türken auf der andern Seite des Oxus; Massaud treibt sie in ihr Land zurück.

1034: Massaud I nach Indien um Unruhen zu Lahore niederzuschlagen, marschirt dann gegen die Seljuks.

1034–39 sein Krieg gegen die Seldschukken; er wird gänzlich geschlagen bei Zendecan, bei Merv u. floh nach Indien; mutiny seiner Officiere, setzen auf Thron Mohammeds  Korrigiert mit Blaustift.
Schließen
Sohnen Sohn
Ahmed, der   Zusatz von Marx.
Schließen
seinen Onkel
Masaud verfolgen lässt, erwischt, u.

1041 hinrichtet.  Von Marx wohl versehentlich nicht gestrichen.
Schließen
Sultan Ahmed von
Modud, Sohn des murdered Sultan, kömmt v. Balkh aus, trifft Ahmed bei Laghman, schlägt ihn, lässt ihn mit ganzer Familie hinrichten, proclamirt sich Sultan.|

43

1041–1050 Sultan Modud. Seljuks in Transoxiana wählen als ihren leader Toghral Beg, suchen nach allen Seiten conquests, scatter their force, so Modud enabled to conquer Transoxiana. – Andrerseits steht auf King of Delhi, entreisst den Mohammedanern Tanesar, Nagarcot u. alles territory jenseits des Sutlej, ausser Lahore, saved by small Mahommedan garrison.

1046 Modud, der sein ganzes Leben gegen die Seldjuks operirte, aufgefordert vom Raja v. Ghor ihm zu helfen gegen that tribe, verspricht’s, ermordet statt dessen seinen ally u. bemächtigt sich Ghor’s; er selbst † 1050 zu Ghazni; sein jüngerer Bruder:

 Gemeint ist hier wahrscheinlich ʿAlī ibn Masʿūd, Bahā'al-Dawla Abu'l-Hasan, dessen Regierungszeit auch abweichend auf 1048–49 datiert wird (siehe E. Bosworth, “ʿALĪ B. MASʿŪD,” Encyclopædia Iranica, I/8, pp. 852-853, available online [Zugriff 13.05.2024].
Schließen
1050–1051 Sultan Abul Hassan
folgt; ganze Land empört sich gegen ihn; bleibt ihm nur Ghazni. Sein General Ali Ben Rabia geht nach Indien, wo er conquests on his own account macht. Der ganze Westen in Waffen für des Sultan’s Onkel, Abul Raschid, jüngsten Sohn des Sultan Mahmud; dieser setzt zu Ghazni den Abul Hassan ab.

1051–1052: Sultan Abul Raschid; belagert in Ghazni durch Rebellenchef Togral, the fort stormed, Sultan mit 9 royal princes murdered; Togral gemordt durch the infuriated populace u. his tribe verjagt. Land durchsucht für some prince aus Haus Sebektegin; gefunden Farokshad, eingesperrt in a fort, frei – u. auf Thron gesetzt.

 Nach C. E. Bosworth: 1052–1059 (FARROḴZĀD, ABŪ ŠOJĀʿ. In: Encyclopædia Iranica [Zugriff: 14.05.2024].
Schließen
1052–1058:
Sultan Farokshad, friedliche Regierung, stirbt natürlichen Tods; folgt ihm sein Bruder:

 Nach C. E. Bosworth: 1059–1099 (GHAZNAVIDS. In: Encyclopædia Iranica) [Zugriff: 14.05.2024].
Schließen
1058–1089:
Sultan Ibrahim  Bei Sewell, S. 20: a very religious man and a sincere Mussulman
Schließen
(der Fromme)
. Ereignisslose Regierung; folgt sein Sohn:

 Nach C. E. Bosworth: 1099–1115 (MASʿUD (III) B. EBRĀHIM. In: Encyclopædia Iranica [Zugriff: 14.05.2024].
Schließen
1089–1114:
Sultan Masaud II III ; carried the Mahomedan arms jenseits des Ganges; folgt sein Sohn:

 Nach C. E. Bosworth: 1116–1118 (ARSLĀNŠĀH. In: Encyclopædia Iranica [Zugriff: 14.05.2024].
Schließen
1114–1118:
Sultan Arslan: griff u. verkerkerte alle seine Brüder, except Behram, der entwischt, zu den Seljuks flüchtet; diese took up his cause, marschiren gegen Arslan, schlagen ihn, setzen Behram auf den Thron.

 Nach C. E. Bosworth: 1118–1157? (BAHRĀMŠĀH B. MASʿŪD (III). In: Encyclopædia Iranica [Zugriff: 14.05.2024].
Schließen
1118–1152:
Sultan Behram. Nach einigen Regierungsjahren interfered er mit Ghor, put one of the princes to death; gegen ihn erhebt sich Seif-u-din, Bruder des Ermordeten, nimmt Ghazni, treibt Behram in die mountains. Behram zurück, seized Seif-u-din, torturirt ihn zu Tod; ein Bruder des  Abgeleitet von dem Verb „murxen“ (bzw. abmurksen), einem von Marx gern benutzten umgangssprachlichen Ausdruck für: umbringen, ermorden. / Bei Sewell, S. 21: murdered man
Schließen
Gemurxten
, Ala-u-din comes with army of Ghorians, utterly destroyed Ghazni, razed it to the ground, spared only 3 buildings, the tombs of Mahmud, Masaud I u. Ibrahim. Behram fled to Lahore u. die Ghaznevite dynasty zu End. Die kgl. Familie v. Ghazni herrschte zu Lahore 30 Jahre noch  Zusatz von Marx. Nach Bosworth (The new Islamic dynasties: a chronological and genealogical manual. Edinburgh 1996. S. 296): 1186.
Schließen
(bis 1182)
, became then extinct.

So ended Mahmuds v. Ghazni Dynasty 183 Jahre nachdem (999) Mahmud sich zum Sultan proclamirt. [15–21]

 Nummerierung von Marx.
Schließen
3)
 Hier bei Sewell, S. 21, Zwischentitel: House of Ghor, at Ghazni. Die weiteren Angaben hat Marx auch nach Sewell (S. 21 und 23) hinzugefügt.
Schließen
House of Ghor, establishing itself at Ghazni on the ruins des House of Sebektegin. (1152–1206)

1152–1156. Ala-u-din. Behram, auf seiner Flucht vor Arslan zu den Seljuks,  Bei Sewell, S. 21: had promised to pay the latter tribe a sort of black-mail
Schließen
hatte letzteren Tribut versprochen
, wenn sie ihn wieder einsetzen, that’s auch bis zu seiner expulsion. Sobald Ala-u-din sich zum König v. Ghazni erklärt, verlangt Sanjar, Haupt der Seljuks, Weiterleistung dieses Tributs; Ala-u-din verweigert’s, Sanjar mit Armee gegen ihn, fängt ihn; doch setzt er ihn wieder ein.

1153 Tartar tribe der „Euzes“ überrennt die Territorien von both Sanjar u. Ala-u-din. Nach Tod des letztern folgt:

 Nach C. E. Bosworth: 1161–1163 (Genealogical Table of the Šansabānī Family (The Ghurids). In: Encyclopædia Iranica [Zugriff: 14.05.2024].
Schließen
1156–1157.
Seif-u-din, sein Sohn; wird killed by one of his nobles, dessen Bruder er ermordet. Es existirten 2 Neffen des Ala-u-din, die Brüder Gheias-u-din u. Shahab-u-din.

 Nach C. E. Bosworth: 1163–1203 (Genealogical Table of the Šansabānī Family (The Ghurids). In: Encyclopædia Iranica [Zugriff: 14.05.2024].
Schließen
1157–1202:
Gheias-u-din auf Thron, macht seinen Bruder Shahab zum Commandeur der Armeen u. associirt ihn sich. Die 2 Brüder conquered Khorassan von den Seljuks, u. work harmonisch together.

1176: Shahab nach Lahore, defeats Khusru II, letzten Repräsentanten des Hauses des Mahmud.

1181: Shahab nimmt Sinde, 1186 sperrt den Khusru in Gefängniss; wendet dann seine Aufmerksamkeit auf die mächtigen Rajput principalties principalities in Hindustan; geschlagen in attack on Delhi durch den great Pritwi Rajah, der damals über Delhi u. Ajmir regierte, kehrt nach Ghazni zurück.

1193 Shahab invadirt wieder Indien, defeats Pritwi Rajah, kills him, lässt Kutb-u-din, an ennobled slave, als governor von Ajmir zurück. Dieser captures Delhi, bleibt dort als governor, erklärte sich später independent, ward erster Mahommedan king of Delhi.

1194: Shahab nimmt Canouj u. Benares ⦗trieb den Rajah der ersteren Stadt mit dessen Familie nach Marwar, wo dieser establishes a principalty principality⦘, annexirt auch Gwalior, während |44 Kutb-u-din ravaged Guzerat, Oude, North Behar u. Bengal.

1202 Gheias, folgt sein Bruder:

 Nach C. E. Bosworth: 1203–1206 (Genealogical Table of the Šansabānī Family (The Ghurids). In: Encyclopædia Iranica [Zugriff: 14.05.2024].
Schließen
1202–1206
Shahab-u-din; versucht conquest of Kharism, geschlagen, had to fly for his life.

1206 his second march gegen Kharism[,] ermordet v. some Gakkars (a robber-tribe) when separated from his escort; folgt sein Neffe:

1206: Mahmud konnte kingdom nicht erhalten von internal dissensions; it fell to pieces; seine verschiednen Theile fallen in die Hände v. Shahab’s favourite slaves.

Division der Sultanate: Kutb-u-din nahm Delhi u. die Indian possessions. (Delhi had been the capital of a kingdom, a small and insignificant one, for 1200 years) Eldoz, a slave, nahm Ghazni, ward aber verjagt durch King of Kharism u. flüchtet nach Delhi. Nasir-u-din, ein andrer Sklave, macht sich selbst zum Meister von Multan u. Sinde. [21–23]

 Marx übernimmt hier die Überschrift der Section VIII von Part I bei Sewell (S.  23), aber mit einer eigenen Abschnittsnummerierung.
Schließen
4) The Slave Kings of Delhi.
 Von Marx hinzugefügt nach den Angaben bei Sewell, S. 23 und 25/26.
Schließen
(1206–1288)

1206–10. Kutb-u-din; folgt nach seinem Tod sein Sohn:

1210 Aram, der nächstes Jahr abgesetzt u. ersetzt durch seinen Schwager:

1211–1236 Shams-u-din Altamsh.

1217: enorme Armee v. Mongolen unter   Bei Sewell: Chengiz Khan.
Schließen
Denjis Khan
 Siehe Sewell. S. 35 und Appendix I, VII Geneological Table.
Schließen
(geb. 1164.)
überfällt Bei Sewell, S. 23: the first irruption of the Moguls from Tartary.
Schließen
aus Turan kommend
 Bei Sewell, S. 23: Kharism
Schließen
Chwarism
, tapfer verteidigt von seinem König Jelal bis zu den banks Des des Indus, wohin er getrieben. Da von keinem Fürsten – aus Furcht vor den Mongolen – unterstützt, sammelt er Bande v. Gakkars u. plündert weit u. breit. – Djengis Khan wirft dann grosse Armee in Nasir-u-din’s territory of Multan u. Sinde, wüstet, u. bei Rückzug der Mongolen über den Indus benutzt Shams-u-din Altamsh die Lage des Landes um es zu überfallen, erobern u. annexiren.

1225 Shams-u-din erobert Behar u. Malva Malwa u. ist:

1232 in ganz Hindustan proper als König anerkannt; er stirbt 1236 in Zenith of power, folgt sein Sohn:

1236 Rukn-u-din, wird im selben Jahr abgesetzt von seiner Schwester  Zusatz von Marx.
Schließen
!
Die auf Thron:

 Nach C. E. Bosworth: 1236–1240 (The New Islamic Dynasties. S. 300).
Schließen
1236–1239:
 Das letzte „a“ mit Blaustift im Manuskript ergänzt.
Schließen
Sultana
Rezia; Liebhaberei derselben für einen abyssinischen sklaven Sklaven am Hof beleidigt Hof nobles; Altunia, chef von Batinda, revoltirt, nimmt sie gefangen, sie verliebt sich in ihn, heirathet ihn; er dann led army to Delhi; nobles defeat him, put her to death; folgt ihr Bruder:

 Nach C. E. Bosworth: 1240–1242 (The New Islamic Dynasties. S. 300).
Schließen
1239–1241:
Moizz-u-din Behram, terrible despot, wird murdered; folgt Rukn-u-dins Sohn:

 Nach C. E. Bosworth: 1242–1246 (The New Islamic Dynasties. S. 300).
Schließen
1241–46:
Ala-u-din Masaud; assassinated. Nun auf Thron a grandson of Shams-u-din Altamsch Altamsh u. Sohn v. Moizz-u-din Behram:

1246–1266: Nasir-u-din Mahmoud Mahmud. Sklave Namens Gheias-u-din Bulbun sein Minister; dieser Bulbun bildet starke Grenzfederation, um die Angriffe der Moguls  Zusatz von Marx.
Schließen
(Mongolen)
zurückzuweisen u. defeats viele der minor Hindu states.

1253 Bulbun treibt andre Mongolenattaque auf Punjaub zurück.

1266 † der König Nasir-u-din Mahmud, ohne issue; kommt zur Regierung sein Minister:

1266–1286: Gheias-u-din Bulbun; seiner der einzige Mahomedan court in India; marschirt ins Feld:

1279 wegen insurrection in Bengal; während seiner Abwesenheit revoltirt Togral, der governor von Delhi, u. macht sich zum Souverain dieser Stadt; Gheias bei Rückkehr schlägt ihn, tödtet ihn u. 100 000 prisoners; † selbst 1286; folgt nicht Bulbun’s 2ter Sohn (der 1ste vorher †), Bakarra Khan der noch at life, sondern dessen Sohn:

1286–1288: Kei-Kobad ⦗der älteste Sohn des Bulbun, Mohammed, hatte auch einen Sohn hinterlassen, Kei Khusru, der zum governor von Multan ernannt wurde⦘

1287 he poisoned seinen intriguischen Vezier Nizam-u-din ⦗der erst plotted mit Kei Khusru, |45 dann ihn hinrichten liess; ebenso den Khei Kei Kobad überredet hatte alle Mongolen an seinem Hof verrätherisch bei einem Banquet zu tödten⦘. Nach des Vezier’s Tod Confusion an Hof. Damals Hauptparthei in Delhi

1287: die der alten Ghaznevite family der „Khiljies“; diese tödten 1288 Kei Kobad u. erheben ihren Chef, den

 Nach C. E. Bosworth: 1290 (The New Islamic Dynasties. S. 300).
Schließen
1288:
Jelal-u-din Khilji auf Thron von Delhi. [23–26]

 Bei Sewell (S. 26) Überschrift von Section IX von Pt. 1.
Schließen
5) Das Haus Khilji; 1288–1321.

 Nach C. E. Bosworth: 1290–1296 (The New Islamic Dynasties. S.300).
Schließen
1288–1295:
Jedal-u-din Khilji; führt mildes Regime ein; pardons   Malik Chajju.
Schließen
a rebel chief, Neffe Gheias-u-din
; bei Abwehr einer Inkursion der Mongolen, setzt er alle Gefangnen frei.

1293: 3000 Mongolen schliessen sich an ihn an u. werden etablirt zu Delphi Delhi.

Sein Neffe Ala-u-din, zum Governor von Oude gemacht, plant Invasion des Deccan, marschirt durch Elichpore nach Deogiri (das jetzige Doulatabad), überrascht den Hindu Rajah in profound peace, plündert seine Stadt u. treasures u. brandschatzt das surrounding country; der Rajah schliesst Frieden mit ihm u. er zieht nach Malwa zurück; dann nach Delhi, wo er seinen Onkel, den König, während dieser ihn umarmt, stabbs to the heart.

 Nach C. E. Bosworth: 1296–1316 (The New Islamic Dynasties. S. 300).
Schließen
1295–1317.
Ala-u-din Khilji (most ferocious and sanguinary). Nach Tod seines Onkels, tödtet er dessen sons u. widow. Darauf Aufstand, unterdrückt ihn durch wholesale massacre der Frauen u. Kinder der Rebellen.

1297 nimmt er Guzerat. Bald darauf Mongoleneinfall, Ala-u-din schlägt sie zurück.

1298: Weil on a hunting expedition, Ala-u-din von seinem Neffen, Prince Soliman verwundet, u. von diesem für todt zurückgelassen. Soliman nach Delhi, beansprucht den Thron; aber Ala-u-din, recovered, zeigt sich der Armee, die en masse zu ihm kam. Soliman u. 2 andre Neffen  geköpft (Dialekt)
Schließen
gekeppt
; darauf Volksaufstand; quelled by terrible Displays of cruelty.

1303: Ala-u-din nimmt Chitor in Mewar, eins der berühmtesten hillforts in India, von einem rebellious Rajput; ditto: Mongolenincursion.

1304: Mongolen machen 3 separate attempts to force an entrance into Hindostan; each time repulsed; nach Ferishta wurden on these occasions alle Mogul prisoners brought into camp mit kaltem Blut geschlachtet.

1306: Da Rajah von Deogiri verweigert den ihm von Jelal-u-din auferlegten Tribut zu zahlen, schickt Ala-u-din grosse Armee unter Commando des Eunuchen, u. früheren Sklaven, Malik Cafur. Der Rajah wurde besiegt, nach Delhi geschleppt, where he spent den Rest seines Lebens.

1309: Malik Cafur wieder nach Süden geschickt, this time nach Telingana, wo er siegreich, nahm die starke Festung Warangala Warangal.

1310: Malik Cafur conquers Carnata u. die ganze Ostküste bis Cap Comorin, kehrt nach Delphi Delhi mit Schätzen beladen zurück; hatte gebaut Moshee Moschee at Cape Comorin zum Denkmal der Ausdehnung seiner Eroberungen. Dies war die erste Mahomedanische Invasion des Tamil Landes.

Ala-u-din schlachtet alle 15,000 Moguls die zu Delphi Delhi leben. Malik Cafur begann zu intriguiren für Nachfolge; grosse Unordnung im Land, da Volk wüthig gegen Ala-u-din’s ferocity u. tyranny:

1316: Nachdem der »Tyrann« aus rage an apoplektischem fit  Marx’ Ausdruck. Bei Sewell, S. 28: Ala-u-din's death […] was caused by
Schließen
krepirt
, sucht sich Cafur des Throns zu bemächtigen, wird aber  Von dem Verb „murxen“ (bzw. abmurksen), einem von Marx gern benutzten umgangssprachlichen Ausdruck für: umbringen, ermorden. / Bei Sewell, S. 28: murdered
Schließen
»gemurxt«
, folgt des Ala-u-din’s Sohn:

 Nach C. E. Bosworth: 1316–1320 (The New Islamic Dynasties. S. 300).
Schließen
1317–1320:
Mobarik Khilji; beginnt durch Blendung seiner 3 Brüder, ermordet die 2 Generale, die ihn auf den Thron gebracht; dann entlässt er seine ganze Armee; macht dann einen Skaven – Khusru Khan – zu seinem Vezier, ergab sich dann degrading debaucheries.

1319: Khusru erobert Malabar, kehrt:

1320 nach Delhi zurück, erschlägt den König Mobarik u. befreit das Land von den Khiljies, indem er alle Ueberleber desselben derselben  Von dem Verb „murxen“ (bzw. abmurksen), einem von Marx gern benutzten umgangssprachlichen Ausdruck für: umbringen, ermorden.
Schließen
murxt
; bemächtigt sich dann des Throns; aber vor Delhi erscheint grosse Armee vom Punjaub

1321 unter Commando von Gheias-u-din Toghlak, Governor dieser Provinz, Delhi was sacked, Khusru  Von dem Verb „murxen“ (bzw. abmurksen), einem von Marx gern benutzten umgangssprachlichen Ausdruck für: umbringen, ermorden.
Schließen
»gemurxt«
, u. der Ex-Governor wurde König u. Gründer des Hauses Toghlak welches   Bei Sewell, S. 28: for a hundred years.
Schließen
über 100 Jahre
in Delhi herrschte. [26–28] Gheias-u-din Toglak Toghlak war der Sohn eines Sklaven des   Zusatz von Marx.
Schließen
(Exsklaven)
Gheias-u-din Bulbun, Vezier u. Nachfolger des Nasir-u-din Mahmud. [29] |

  Bei Sewell (S. 29) Überschrift von Section X von Pt. 1.
Schließen
6) House des Toghlak. (1321–1414).

1321–1325. Gheias-u-din Toghlak I; extrem milde Regierung.

1324 macht er Expedition nach Bengal, lässt seinen Sohn Juna Khan im government. Bei seiner Rückkehr wird er:

1325 bei Hoffestlichkeit durch Sturz eines Pavillon getödtet; folgt sein Sohn Juna Khan unter Namen:

 Links der Zeile Marginalienzeichen mit Blaustift; siehe Faksimile der S. 46.
Schließen
1325
–1351: Mohammed Toghlak; talentvollster Prinz seiner Zeit, ging an zu grossen Plänen caput.

Seine erste Aktion: kauft die Moguls ab, versöhnt sie so far, dass sie während seines reign keine incursions machen. Dann he reduced Deckan to submission. Nun seine schemes of universal empire.

Stellt so grosse „Army of Persia“ (zur Erobrung des letztern) auf, dass er nicht Geld genug sie zu zahlen; will dann China reduciren; sent 100,000 Men to find a passage through die Himalayas; kommen[,] almost to a man, um in den jungles des „Terai“. Da seine Kasse leer, most ruinous exactions on the people; so schwere Steuern, that the poor fled to the forests; er zieht um letztre a cordon of troops, had then die fugitives slaughtered in a grand battue, worin er selbst Theil nahm, riding the men down like game. Folge: total failure of crops u. a terrible famine.

Rebellions brechen von allen Seiten aus; die in Malva Malwa u. Punschab leicht unterdrückt, aber:

1340: Rebellion in Bengal successful. Die Coromandel coast ⦗eastern coast of India v. river Kistna to Cape Comorin⦘ revoltirte u. wurde frei. Telingana u. Carnata revolted successfully. Die Afghanen ravaged the Punjaub, Guzerat rebellirte u. famine was at its hight height. Der König gegen Guzerat, ravaged the whole province, u. hurried dann about the country, trying to suppress each rebellion in turn, starb dabei an

1351: Fieber zu Tattah in Sinde. ×) ⦗Elphinstone: »History of India« bemerkt hierzu: »There is in general so little scruple about getting rid of a bad king in the East, that it is seldom such extensive mischief is brought about by the misgovernment of one man.«⦘; folgt sein Neffe:

1351–1388: Firuz Toghlak; nach vergeblichem Versuch to recover Bengal, erkennt er die Unabhängigkeit dieser Provinz u. des Deccan an; unimportant reign of slight rebellions u. slight wars.

1385 zu alt zum Regieren he appoints a Vezier;

1386 macht seinen Sohn Nasir-u-din an seiner Stelle zu König; aber die Neffen des exking vertreiben den

1387 Nasir aus Delhi, erklären Firuz habe abgedankt zu Gunsten seines grandson Gheias-u-din; Firuz, 90 alt, † 1388.

1388–1389: Gheias-u-din Toghlak II; sofort quarrels mit den cousins, die ihn eingesetzt, wird bald darauf v. ihnen abgesetzt; an seiner Stelle zu König gemacht sein Bruder:

1389–1390 Abubekr Toghlak; sein Onkel Nasir mit grosser Armee nach Delhi, nimmt ihn gefangen.

1390–1394 Nasir-u-din Toghlak stirbt nach 4 jähriger Regierung; sein ältester Sohn, Humayun  Bei Sewell, S. 31: died, after forty-five days’ enjoyment of the pleasures of monarchy.
Schließen
erlustigt sich zu Tod während 45 Tagen Regierung
, folgt sein Bruder:

 Nach C. E. Bosworth: 1394–1412 (The New Islamic Dynasties. S. 300).
Schließen
1394–1414:
Mahmud Toghlak. Revolts, factions, wars. Malwa, Guzerat u. Candeish warfen sofort Unterwürfigkeit ab. In Delhi selbst beständig fights u. disturbances zwischen den Partheien – aber:

1398: Timur Tamerlane first invasion (nachdem er bereits overrun u. subdued very nearly the whole of Dschenji's Dschenjis Khan’s empire, dann Persia, Transoxiana, Tartary u. Siberien overrun). Timur entered via Caboul, während sein Enkel Pir Mahmoud Pir Muhammad Multan angriff. Beide Armeen vereinten sich am Sutlej, u. avancirten auf Delhi, wüstend das Land auf ihrem Marsch. Mahmud Toghlak floh nach Guzerat, während Delhi sacked, burned, inhabitants massacred. Dann nahmen die Moguls Meerut u.

1399 kehrten zurück über Cabul nach Transoxiana, laden mit spoil.  Bei Sewell, S. 31: Mahmud returned to Delhi, and died there in 1414, leaving a governor, – Vgl. S. 36: In 1398, having previously overrun 'and subdued very nearly the whole of Chengiz Khan's great kingdom, he invaded India, as narrated on a previous page, uprooted the kingdom of Delhi, and left there a Mogul Mussulman as governor.
Schließen
Mahmud nun zurück nach Delhi, wo er † 1414; Tamerlan hinterliess als governor
Khizr Khan, der sich zum Souverain macht unter dem Namen: „The Seiad“ or lineal descendant of the prophet, selbes Wort wie  Siehe den Artikel „Seid ou Sidi“ in M[arie]-N[icolas] Bouillet: Dictionnaire universel d’histoire et de géographie. Contenant: 1° L’histoire proprement dite […] 2° La biographie universelle […] 3°  La mythologie […] 4° La géographie ancienne et moderne. Paris 1842. S. 1634. Das „Dictionnaire universel d’histoire et de géographie“ erlebte eine Vielzahl Neuauflagen, allein bis 1869 zwanzig (Nouvelle éd. (20e) entièrement refondue (4e tirage) Paris 1869). Marx zitiert hier nach Sewell, S. 32, Fn. 1. Dort gibt er nur die Angabe: „(Bouillet, under head "Seid".)“, ohne die benutzte Ausgabe zu nennen. Marx, der anscheinend hier auf dieses Werk aufmerksam wurde, verwendet es später mehrfach, ohne die Quelle zu erwähnen. .
Schließen
„Seid“ od. „Sidi“, „mot arabe qui veut dire le seigneur, selbes wie Cid, Ehrentitel, den alle annehmen, die von Mahommet Abstammung beanspruchen; il est porté aussi par tous les Ismaéliens [“]
[29–32] |

47

 Bei Sewell (S. 32) Überschrift von Section XI von Pt. 1.
Schließen
7) Government der Seiads. (1414–1450.)

1414–1421: Seiad Khizr Khan; von Königthum Delhi blieb nichts ausser city u. a small territory around, alle Erwerbungen des Ala-u-din Khilji having been lost. Khizr Khan spielte Rolle von blossem deputy acting für Timur, war indeed a petty little monarch. Er bewirkte a levy of tribute on Rohilcund u. Gwalior; folgt sein Sohn:

 Nach C. E. Bosworth: 1421–1434 (The New Islamic Dynasties. S. 300).
Schließen
1421–1436:
Seiad Mobarik. Viel disturbance im Punjab, ging ihn nichts an. Wird ermordet v. seinem Vezier 1436; folgt sein Sohn:

 Nach C. E. Bosworth: 1434–1443 (The New Islamic Dynasties. S. 300).
Schließen
1436–1444
Seiad Mahommed Mohammed; territory of Delhi invaded durch King of Malva Malwa; der Seiad schlägt ihn zurück, indem er zu Hilf ruft den governor des Punjaub, Behlol Khan Lodi; folgt sein Sohn:

 Nach C. E. Bosworth: 1443–1451 (The New Islamic Dynasties. S. 300).
Schließen
1444–1450:
Seiad Ala-u-din; er verlegt seine Residenz nach Budayun, jenseits des Ganges; der governor Behlol Khan Lodi, governor des Punjaub, bemächtigt sich Delhis. [32]

8)  Bei Sewell (S. 32) Überschrift von Section XII von Pt. 1.
Schließen
Haus of Lodi.
 Von Marx hinzugefügt nach den Angaben bei Sewell, S. 32 und 33.
Schließen
(1450–1526).

1450–1488: Belohl Behlol Lodi; durch ihn Punjaub mit Delhi vereint.

1452 der Rajah von Jounpore belagert Delhi, Krieg daher der 26 J. dauert   Kommentar von Marx.
Schließen
(dies wichtig; zeigt dass die native Ind. Princes mächtig geworden gegen das old Moslem rule)
, endet mit total defeat des Rajah u. Annexation von Jounpore an Delhi. Belohl Behlol macht mehr conquests; bei seinem Tod das Königthum comprises the land von der Jumma bis Himalaya, eastwards bis Benares, westwards bis Bundelcund. Folgt sein Sohn:

 Nach C. E. Bosworth: 1489–1517 (The New Islamic Dynasties. S. 301).
Schließen
1488–1506:
Secunder Lodi, reannexirt Behar; able u. peaceful sovereign; folgt sein Sohn:

 Nach C. E. Bosworth: 1517–1526 (The New Islamic Dynasties. S. 301).
Schließen
1506–1526
Ibrahim Lodi: ferocious; murdered all the chiefs at court; versuchte dasselbe proceeding mit dem governor des Punjaub, der rief die Moguls unter Baber herbei.

1524: Baber’s invasion of India; Baber imprisons den ihn gerufen habenden Punschaub governor, nimmt Lahore wo Ala-u-din, Bruder Onkel des Ibrahim von Delhi, joins him u. an Spitze von Mongolenarmee is sent to conquer Delhi. Ibrahim schlägt ihn total; Baber kommt nun selbst; beide Armeen meet at Panipat.  Zusatz von Marx.
Schließen
(bei der Jumna nördl. v. Delhi)

1526: 1st Battle of Panipat. Ibrahim defeated, er selbst u. 40,000 Hindus bleiben auf battle field. Baber besetzt Delhi u. Agra. [32–33]

 Marx nennt hier zum erstenmal die Quelle seiner Exzerpte.
Schließen
Nach Robert Sewell[,]
Madras Civil Service, An Analytical History of India, 18703 grosse Racen in Asien: 1) Turcs   Zusatz von Marx.
Schließen
(Turkomannen)
lebend about Buchara u. westward to the Caspian Sea; 2) Tartars, Bewohner v. Theil v. Siberien u. Russland, mit ihren Hauptstämmen in Astrachan u. Khazan Kazan u. overspreading the whole country north of the Turki tribes; 3) Moguls od. Mongolen, occupying Mongolia, Thibet, u. Mantschurei; alles shepherd tribes. Western Moguls od. Kalmucks u. eastern Moguls, divided into many tribes or „oulouss“. These „oulouss“ or »clans« frequently united under one leader by a sort of mutual alliance.

1164 Dschenjis Khan born; chief v. unbedeutendem clan paying tribute to the Khitan Tartars; plus tard, die Tartars joined his armies, nachdem er sie geklopft, u. in seinem host outnumbered the Mongols. Mit dieser force Dschenjis Khan erobert OstMongolei u. Nord-China NordChina, dann Transoxiana u. Khorassan; erobert das Turki country, i.e. Bokhara,  Bei Sewell, S. 35: Kharism
Schließen
Chwarism
, Persien
, invaded India. Damals sein Empire v. Kaspischem Meer bis Pekin, südlich bis zum indischen Ocean u. den Himalayas, f. western boundary Astrachan u. Khasan Kazan.

Bei seinem Tod sein Reich geviertheilt in Kaptchak, Iran, Djaggathai, Mongolia with China; die 3 first governed by Khans; der ruler of the last, as being the original dominant country, Supreme or Great Khan.

 Bei Sewell, S. 36: A century later Tamerlane was born at Kech, in Djaggathai. His father was Prince of Kech, and on the death of Toghlak Timour, Khan of Djaggathai, Tamerlane seized the Khanate and soon afterwards began his conquests.

Hier folgt Marx nicht Sewell, sondern benutzte offenbar den Artikel „TAMERLAN“ im „Dictionnaire universel d’histoire et de géographie“ von Bouillet (1842, S. 1730). Auf dieses Werk wurde er anscheinend aufmerksam durch die Fn 1. auf S. 32 von Sewell selbst. Siehe oben, S. 46, Erl. zu „‚Seid‘ od. ‚Sidi‘“.
Schließen
1336 geb.
Timur, im Djaggathai, in Kech, unweit Samarkand, folgte:

1360 seinem Onkel Seif-Eddyn, als Fürst von Kech u. Haupt des tribe der Berlas, unter der suzeraineté von Toglouk-Timour, Khan von Djaggathai.

1370 hat sich Tamerlane dieses Khanats bemächtigt etc. † 1405. Nach seinem Tod   Bei Sewell, S. 36: His empire broke up, and the pieces were seized by his sons and grandsons.
Schließen
sein empire vertheilt unter seine Söhne
; den largest share erhielt Pir Mahommed, 2ter Sohn von Timur’s ältestem Sohn.

  Zusatz von Marx.
Schließen
Nach selbem Sewell
principal families der Turks waren die Ottomans (gingen westwards im 14 Jhdt, etabliren ihre power in Phrygien, von wo sie nie vertrieben), die Seljuks (vorzugsweis in Persien, Syrien u. Iconium) u. die Usbeks (arise in 1305;) diese waren Turks of Kaptchak u. nahmen den Namen „Usbeck“ v. ihrem Khan, der geb. 1305. Sie waren sehr mächtig in Baber’s Zeit. |

48

1526. Baber: Sixth in descent v. Timur Tamerlane; war son des Omer-Sheik-Mirsa, king of Ferghana   Erläuterung von Marx. Bei Sewell, Appendix II (Geographical index), S. 320: FERGHANA.—In Kokan Tartary (Central Asia), on the river Sir or Jaxartes.
Schließen
(Provinz Des des jetzigen Chokan)
. Einziger Mogul Monarch, der   Siehe [Baber:] Memoirs of Zehir-ed-Din Muhammed Baber, Emperor of Hindustan, written by himself in the Jaghatai Turki, and transl., partly by the late John Leyden, partly by William Erskine, with notes and geographical and historical introduction: together with a map of the countries between the Oxus and Jaxartes, and a memoir regarding its construction, by Charles Waddington. London 1826.
Schließen
seine Biographie selbst geschrieben; ist übersetzt v. Leyden u. Erskine (1826)
, geb. 1483, † 1530:

 Bei Sewell (S. 33) Überschrift von Section XIII von Pt. 1: States of India at the time of Baber.
Schließen
States of India at the time of Baber’s arrival.

1351: bei breakup des Delhi Kingdoms of Mohammed Toghlak wurden verschiedne neue Staaten gebildet;

Um 1398   Zusatz von Marx.
Schließen
(zur Zeit der Invasion des Timur)
ganz India frei  Zusatz von Marx.
Schließen
von mohammedan Oberherrschaft
, except a few miles round Delhi;  Bei Sewell, S. 33: On the break-up of the kingdom of Mohammed Toghlak, in 1351, various new states were formed;
Schließen
die Hauptindischen Staaten waren
:

 Nummerierung von Marx.
Schließen
1)
Bahmani Kingdoms of the Deckan; founded by a poor man, named Gangu Bahmani, rose to independence at Culbarga.

 Links vom Datum, rechts von der Anstreichung, mit Rotstift geschrieben und unterstrichen, Marginale von Marx: „Hindu“. Siehe Faksimile der S. 48.
Schließen
1421
der Bahmani king vertrieb den Telingana [king]  Zusatz von Marx nach dem Artikel „TÉLINGA (roy. de)“ im „Dictionnaire universel d’histoire et de géographie“ von Bouillet (1842, S. 1742). Auf dieses Werk wurde er anscheinend aufmerksam durch die Fn 1. auf S. 32 von Sewell selbst. Siehe oben, S. 46, Erl. zu „‚Seid‘ od. ‚Sidi‘“.
Schließen
Telinga umfasste die Provinzen des Circars du Nord, de Haïderabad, de Belaghat, de Karnate. Die langue telinga noch gesprochen zwischen Gandjam u. Palikate
aus Warangala Warangal u. nahm später Rajamandri, Masulipatam u. Congeveram. Soon after internal commotions durch die 2 religiösen Sekten „Shias“ u. „Sunnis“; letztre, unter Eusof Adil gingen nach Bijapore u. stifteten kingdom, calling their leader King Adil Shah.

 Nummerierung von Marx.
Schließen
2)
Bijapore. –   Dies war der auch von Sewell verwendete englische Name der Stadt, die seit 1817 in britischem Besitz war. Der indische Name ist Ahmednagar. Marx verwendet den englischen Namen oder diverse Mischformen.
Schließen
Ahmednuggur
.

 Rechts von der Anstreichung, horizontal entlang dieser Zeilen, mit Rotstift geschrieben und unterstrichen, Marginale von Marx: „Hindu“. Siehe Faksimile der S. 48.
Schließen
1489–1579
dauert die Dynastie. In diesem kleinen kingdom rose die Mahrattas u. mit seinen disciples von da aufbrechend, stiftete ein berühmter Brahman das kingdom of Ahmednuggar Ahmednuggur

 Nummerierung von Marx.
Schließen
3)
Golconda. – Berar. – Beder. Diese 3 kleinen states arose in much the same manner, lasted bis Ende des 16t Jhdt.

 Rechts von der Anstreichung, horizontal unter der Nummerierung, mit Rotstift geschrieben und unterstrichen, Marginale von Marx: „Hindu“. Siehe Faksimile der S. 48.
Schließen
3) 4)
Guzerat.  Diese Daten des Reichs von Firuz Toghlaz übernimmt Marx von Sewell, S. 30. Siehe oben.
Schließen
1351–88
unter Firuz Toghlak wurde Mozaffer Shah, a Rajput, zum governor davon gemacht;   von Marx.
Schließen
macht daraus unabhäng. Staat
. Später annex seine Nachfolger Malwa nach hard fighting. (1531)

1396–1561 dauert dies kingdom.

 Nummerierung von Marx.
Schließen
4) 5)
Malwa wird unabhängig zur selben Zeit wie Guzerat, ruled by a Ghorian family bis 1531 Bahadur Shah of Guzerat es permanent annexirte.

 Nummerierung von Marx.
Schließen
5) 6)
Candeish; wurde 1399 unabhängiger Staat, reannexed to Delhi durch Akber 1599.

 Nummerierung von Marx. Rechts von der Anstreichung, horizontal unter der Nummerierung, mit Rotstift geschrieben und unterstrichen, Marginale von Marx: „Hindu“. Siehe Faksimile der S. 48.
Schließen
6) 7)
Rajput States; Several Rajput states, in central India generally formed of wild mountain tribes, magnificent soldiers; die hauptsächlichsten: Chitore, Marwar (od. Jodhpore), Bikanir, Jesulmir, Jeypore. [33–34]



 Marx übernimmt hier die Überschrift von Part II des Buchs von Sewell, aber mit einer eigenen Abschnittsnummerierung. In der Handschrift ist die römische Nummer 8 gestrichen. Angeblich meinte Marx die Nummerierung fortzusetzen, die die er mit der Nummer 8) unter dem Titel „Haus of Lodi. (1450–1526).“ unterbrochen hatte. Siehe oben.
Schließen
VIII) The Mogul Empire in India (1526–1761).
 Zusatz von Marx.
Schließen
(lasts 235 years)

 Bei Sewell (S. 41) Überschrift von Section I von Pt. 2. Dort auch die Jahreszahlen: 1526–1530.
Schließen
1) Reign of Baber.

1526–1530. Reign of Baber.

1526: in wenigen Monaten unterwirft Baber’s eldest son Humayun das ganze Land held by Ibrahim Lodi.

1527: Sanga, King of Mewar, a Rajput prince, der Ajmir u. Malwa under his rule gebracht u. als Feudatory leader von Marwaru u. Jeipore Jeypore anerkannt war,  Bei Sewell, S. 41: brought a large army from all these states against Delhi
Schließen
zieht mit grosser Armee gegen die Delhi Staaten
; nimmt Biana bei Agra u. schlägt Abtheilung von Baber’s force. Battle of Sikri („the Indian Hastings“). Grosser Sieg des Baber, der seine power in India etablirt. ⦗In seinen späteren Schlachten used Baber Schiesspulver neben arrows; spricht von seinen mortars, u. matchlokmen matchlockmen u. his bowmen; war selbst fine shot mit bow u. arrow.⦘

1528: Chanderi  Zusatz von Marx.
Schließen
(Tschendari; Scindia)
, belonging to a Rajput prince, taken mit great loss, the ganze Garnison being killed to a man.

Zur selben Zeit Humayun geschlagen durch die Afghans bei Oude; Baber marschirt von Chanderi zu seiner assistance, defeats the enemy, returns to Delhi. Sanga giebt bald nachher die fortress Rintambore auf.

1529, hörend dass Mahmud Lodi genommen Behar, Baber marschirt gegen ihn, schlägt ihn, annexirt his territories; schlägt dann den king of Bengal ⦗who held North Beharat the fords of the Gogra river u. endet den Feldzug durch decimating a tribe of halfwild Afghans, who had seized Lahore.

26 Dec. 1530. Baber † v. Fieber in Delhi, auf seinen Wunsch begraben in Cabul, auf einem von ihm dazu auserlesnen spot, noch jetzt der holiday resort der Cabul people.  Sewell (S. 42, Fn. 2) zitiert die Schilderung des Orts in Alex[ande]r Burnes: Travels into Bokhara; being the account of a journey from India to Cabool, Tartary, and Persia; also, narrative of a voyage on the Indus […] in the years 1831, 1832, and 1833. In 3 vol. London 1834. Vol. 1. S. 141/142. Vorher hatte Marx bereits einmal die deutsche Übersetzung dieses Buchs (Alexander Burnes’ Reisen in Indien und nach Bukhara […] Bd. 1.2. Stuttgart, Tübingen 1835–1836) notiert – in seinen Exzerpten aus Karl Dietrich Hüllmann: Handelsgeschichte der Griechen. Bonn 1839 (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B129, S. 67).
Schließen
(See Burnes.)
[41–42] |

49

  Bei Sewell (S. 44) Überschrift von Section II von Pt. 2.
Schließen
2) First u. Second Reign of Humayun mit dem intermediate gvt des House of Sur (1530–1556)

1530: Baber left 4 sons: Humayun Emperor (sein successor); Camran (then governor of Cabul) erklärt sich nach seines Vater’s Tod für independent; Hindal, war governor of Sambal; u. Mirza Askeri, intrepid soldier, of   Bei Sewell, S. 44: Mewat. Siehe hierzu: Appendix II (Geographical index), S. 327: MEWAR.—A tract S.E. of the Aravalli Mountains, one of the ancient Rajput sovereignties, the principal town being Oodipore […] MEWAT.—A district of Guzerat.
Schließen
Mewar (Mewat?)
.

Erster Act des Humayun quells rebellion in Jounpore   Zusatz von Marx.
Schließen
(Chanpur)
; hat dann Krieg mit Guzerat, dessen König Bahadur Shah auf Todesnachricht des Baber den Moguls Krieg erklärte. Am Ende v. 5 Jahren,  Zusatz von Marx.
Schließen
i.e.

1535
hatte Hamayun die Armee v. Guzerat zerstört; nahm dann Champanir, fort wohin Bahadur had retired;

 Bei Sewell. S. 44: Here Humayun captured his foe; but, treating him with great cordiality, disarmed his suspicions, and prevailed on him to disclose the place where he kept all his treasures.
Schließen
1536: dieser bald captured u. scheinbare Aussöhnung des Bahadur mit ihm.

1537 Humayun being actively engaged against Shir Khan, der gegen Bengal operirte, Bahadur Shah retook Guzerate Guzerat u. attacked Malwa.

1537–1540. Humayuns Campaigns gegen Shir Shah.

Shir Khan, alias Shir Shah was a descendant of the Ghorian kings of Delhi.

1527, nach overthrow der Lodis, joined er Barber’s Baber’s army als an officer, distinguishes himself, Baber entrusts him with a command in Behar.

1529 Mahmud Lodi nahm Behar u. Shir Khan joined him; nach Mahmud’s Tod macht er sich zu master v. Behar;

1532, wenn Humayun in Guzerat, Shir Shah advanced into Bengal, daher:

1537 Humayun mit Armee gegen ihn;  Zusammenfassung von Marx in eigenen Worten.
Schließen
hier übergehend die Manöver der beiden
:

1539 in camp on Ganges, Humayun überrascht von Shir Shah, thoroughly worsted, muss flüchten, während Shir Khan, alias Shir Shah seized Bengalien.

1540 Humayun ergreift Initiative durch Marsch on Canouj; wieder defeated, fast drowned in Ganges auf seiner Flucht; Shir Khan verfolgt ihn nach Lahore; Humayun flieht nach Sinde; flüchtet nach 1 od. 2 fruitless sieges  Bei Sewell, S. 45: to Jodhpore. Siehe oben; Sewell, S. 34, und Appendix II, S. 323: JODHPORE (or Marwar).—The most extensive of the Rajput states. The capital city of the same name […]
Schließen
nach Marwar (Jodhpore)
, aber Rajah refuses to admit him, vagabundirt nun in den Deserts of Jesulmir , wo die encampments von ihm u. seinen few followers fortwährend angegriffen, hier:

14 October 1542 gebiert ihm Hamida, a dancing girl of great beauty in his harem,  Bei Sewell, S. 46: a son […] They*called this boy " Akber" and little thought that it was he who was destined to raise the Indian Empire to its greatest height of prosperity !
Schließen
den berühmten Akber
; nach 1½ jähriger Wanderung in der Sandwüste kommen sie nach   Bei Sewell, S. 4: Omerkote
Schließen
Omercote (Amarkote)
, wo hospitably received.

Nach abermaligem vergeblichem Versuch to reduce Sinde, dem Humayun erlaubt nach Kandahar zu gehn; findet diese Provinz in Hand seines Bruders Mirza-Askeri, der ihm zu helfen verweigert. Humayun flieht nach Herat (in Persien). In Persien treated as a captive, der Shah Tahmasp zwang ihm die Sofavi Safavi“ Religion auf. ⦗Die Sofavi Safavi od. „Sophi“ Kings descended from a family of sainted dervishes, of the „Shia“ sect, who attained sovereignty, and established a scheme of religion called after their name; this became the religion of Persia.⦘

1545 jedoch assisted Tahmasp den Humayun mit 14 000 horse. Humayun entered Afghanistan, nahm Kandahar seinem Bruder Mirza Askeri, den er trotz seinen officers schont. Dann nahm er Kabul, wo Hindal, Baber’s 3d son, joins him.

1548: Camran, sein 3t Bruder, der had rebelled joins him ⦗dieser jedoch 1551 wieder subdued after revolt, 1553, nach neuen troubles, made prisoner, had his eyes put out⦘.

 Bei Sewell, S. 47: In January, 1555, Humayun set out from Cabul to regain his throne
Schließen
Humayun so an der Spitze seiner family wieder; residirend zu Caboul
. [44–47]

 Von Marx eingefügter Zwischentitel. Siehe die Kopfzeile von S. 47 bei Sewell: AD. 1511 — 1556.] HOUSE OF SUR AT DELHI.
Schließen
Zwischenreich zu Delhi der Familie des House Sur. (1540–1555)

1540–1545: Shir Shah at Delhi.

1540 nahm Besitz v. Königthum Delhi, nannte sich nun statt Shir KhanShir Shah; nimmt Besitz von allen dominions des Humayun.

1541 erobert er Malva Malwa , 1542 Raisin, 1544: Marwar.

1545 belagert er  Zusatz von Marx.
Schließen
Tshittore
(Chitore); getödtet durch chance shot v. einer der batteries der town. Folgt sein jüngerer Sohn:

1545–1553 Jelal Khan, wird Shah v. Delhi unter Namen Selim Shah Sur. Shir Shah’s ältester Sohn Adil strebt sein Recht zu behaupten, defeated, fled. Fine public works under Selim Shah Sur. |

50

1553Selim Shah Sur, nun bemächtigt sich des Throns sein älterer Bruder Adil;

1553–1554: Mohammed Shah Sur Adil: mordet seinen jungen Neffen, Selim Shah’s Sohn; amüsirt sich; soon Ausbruch v. Rebellion, headed by one of his own family, Ibrahim Sur, der ihn vertreibt, Delhi u. Agra nimmt. Punjaub, Bengal u. Marwa Malwa throw at once off all subjection. Hearing of these disturbances,

  Zusatz von Marx. Bei Sewell, S. 47: Humayun's Second Reign, 1555 — 1556.
Schließen
1554.
Humayun sammelt Armee, u. came from Cabul to claim his throne.

January 1555. Humayun bricht auf von Cabul, invades Punjaub, nimmt leicht Lahore, Delhi, Agra.

July 1555: Humayun restored to all his original grandeur.

January 1556 Humayun durch accidental fall of some smooth marble killed; [46–47] damals war sein Sohn Akber im Punjaub (13 Jahr alt, with his father’s minister, Behram Khan), wird von Behram Khan sofort nach Delhi gebracht. [48]

  Bei Sewell (S. 48) Überschrift von Section III von Pt. 2.
Schließen
3) Reign of Akber. (1556–1605.)

1556. Erst natürlich Berahm Behram Khan der actual governor; aber während er engaged to settle the home government at Delhi, Mirza Soliman, King of Badakshan, nahm Cabul u. zugleich Hemu, Minister of Shah Adil, raised a rebellion.

2nd battle of Panipat: Hemu nahm Agra, Berahm Behram goes out ihm entgegen, both armies met at Panipat; defeat of Hemu, den Behram selbst kills; so family Shir Khan capores.

Behram,   Bei Sewell, S. 48: permitted his pride to overwhelm all other considerations. He behaved in the most overweening and despotic manner […]; and even went so far as to authorize the cold-blooded murder

»murxen«: mit „abmurksen“, ein von Marx gern benutzten umgangssprachlichen Ausdruck für: umbringen, ermorden
Schließen
den Kopf aufgeblasen, nach Delhi zurück, lässt viele »murxen«
die ihm entgegen zu sein presumed, speciell auch Freunde des Akber; so dass:

1560: Akber nimmt Zügel der Regierung selbst in Hand; Behram geht nach Nagore\ Zusatz von Marx. Gemeint ist Rajputana. In der Handschrift „Beludschistan“ mit Blaustift gestrichen.
Schließen
(in Radj. Putana)
u. sobald ihn Acber öffentlich von seinem Amt entlässt, revoltirt er. Acber sendet Armee gegen ihn, er wird geschlagen, pardoned, aber murdered von Bruder eines von der der von ihm gemeuchelten nobles. Akber, 18 J. alt; sein Territorium beschränkt auf country um Delhi, u. Agra, nebst Punschab.

Er erobert fast unmittelbar nach Regierungsantritt Ajmir, Gwalior, Lucknow; erobert wieder:

1561 Malwa von dessen rebellischem governor, Abdullah Khan, den er verbannt. Dieser Khan war ein Usbeck; hence:

1564: in Folge seiner Verbannung rising des Usbeck tribe, put down by Akber in person 1567.

1566. Hakim, brother Akber’s, seizes on Caboul, wovon er long time master bleibt.

1568–1570. The Rajput States.

 Rechts von der Anstreichung, vor der Zeile, mit Rotstift geschrieben und unterstrichen, Marginale von Marx: „Hindu“. Siehe Faksimile der S. 50.
Schließen
1568
: Akber belagert Chitore, fällt nach tapfrem Widerstand u. Fall des leaders durch Pfeilschuss. Die survivors nach Oodipore, wo  Bei Sewell, S. 49: their royal family
Schließen
ihre chieftain family
neuen Staat bildet u. wo sie noch.

Danach Akber marries 2 Rajput queens, um friedl. connexion mit Jeypore u. Marwar zu haben.

 Nach James Burgess (The chronology of modern India for four hundred years from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 43): 1569.
Schließen
1570
. Akber annexirt Rintambore u. Calinjer, 2 more Rajp. states.

 Zwischentitel von Marx. Bei Sewell, S. 49: Affairs in Guzerat.
Schließen
1572–73. Guzerat.

 Bei Sewell, S. 49: In 1572 affairs in Guzerat became so disturbed,
Schließen
Wirren daselbst
(3 Parteien, heftigste die [der] Mirzas, Abkommen v. Tamerlane, also Verwandte des Akber, die 1566 zu Sambal revolted u. defeated, had fled to Guzerat). Governor Etimad Khan dringt auf Akber’s Hinkommen.

1573: Acber nach Guzerat, stellt es unter direct imperial rule, schlägt die Mirzas, dann nach Agra zurück. Neuer Aufstand der Mirzas; Acber crushes them finally.

1575. Bengal: Dort Prince Daud  Bei Sewell, S. 49/50: who had been paying steady tribute since Akber's accession, now threw off his allegiance, and declared for himself.
Schließen
wirft Abhängigkeit ab (zahlt nicht weiter Tribut etc)
. Acber nach Bengal, treibt Daud nach Orissa; sobald er retires, advances Daud wieder, regains his territory, Acber in pitched battle schlägt ihn, Daud killed in der Schlacht.

 Zusatz von Marx.
Schließen
1575–92:
Behar; seit 1530 regiert durch Familie des Shir Khan reannexed  Zusatz von Marx.
Schließen
1575
. – Bald darauf rebellion unter den imperial troops in Behar u. Bengal, nicht ordentlich quelled during 3 years. Hence die Afghans, vertrieben aus Behar, bemächtigen sich, u. halten, die Provinz Orissa for some time.

1592 die Afghans in Orissa finally crushed durch einen von Acbers Generalen.

1582 Prince Hakim invades von Cabul aus den Punjab, Akber vertreibt ihn, seizes upon Cabul, verzeiht seinem Bruder Hakim,   Bei Sewell, S. 50: left him to rule as lieutenant-gouvernor
Schließen
macht ihn zum governor general
der Provinz Cabul für sich als Emperor of Delhi. [48–50]

1582–85: Ruhe; Acber settles the Empire.  Bei Sewell, S. 50: Settlement of the Empire.—No other disturbance occured till that in Cabul three years later; and meanwhile Akber was busily at work, setting the kingdom and maturing his plans of home government. He behaved with great judgment, and collected about him the wisest and clearest heads to be his assistants in the grand work. The result was one of the finest systems of administration ever known in the East. (A sketch of this will be given at the close of the present section). / Marx exzerpiert ab hier Section IV (A Sketch of Akber’s Policy and System of Government; S. 52–54) von Pt. 2.
Schließen
War selbst gleichgiltig in religious matters, daher tolerant; seine Haupt religious u. literary advisers Feizi u. Abul Fazl. Feizi übersetzt old Sanscrit poems, u. a. „Ramayana“ u. „Mahabaratta“ „Mahabharata“ (später auch, nachdem Akber röm. kathol. portugies. Priest von Goa mitgebracht, übersetzt Feizi die evangelists[)]. Indulgenz gegen die Hindus; Akber bestand nur auf abolition of Suttee (burning of widows on the husband’s funeral pyre) etc. Er schafft ab „jezia“, i.e. capitation tax, which every Hindu had been |

51

1582–85. (settlement of the Empire)   Am Anfang von S. 51 seines Hefts hat Marx dieses Fragment nochmals betitelt: 1582–85. (Settlement of the Empire).
Schließen
compelled to pay to the Mussulman government.

Acber’s Revenue system ⦗autore Rajah Toder Mull, the finance minister) ; um revenue to collect v. den cultivators:

1) first established an uniform standard of measurement u. dann a regular survey system set on foot.

2) to ascertain the produce of each separate „bigah“, and hence the amount it ought to pay to gvt: The land divided into 3 different classes, according to their varying decrees degrees of fertility. Dann, for each bigah, the average yield of its class taken u. the king’s share made = ⅓ of this amount in kind.

3) to settle the equivalent of this amount in money regular statements of prices over all the country for 19 years taken u. der average was the amount demanded in coin.

Der Machtmissbrauch der petty officers put down; the amount of revenue nahm ab, aber die expenses of collection lessened, so blieb net revenue dieselbe. Akber schafft ab the custom of farming the revenues, which had been source of so much cruelty u. extortion.

Division of Empire in 15 Provinces; the chief officer in each benamst „Vicekönig“.

Justice: „Cazi“ represents the law, states the cases after full trial; „Mir Adel“ (= Lord Chief Justice) represents the will of the Sovereign, hearing the conclusion and passing sentence. Akber reformed the Code of punishments, founding them partly on Mahommedan custom, partly on the laws of Menu.

Army: pay system in army in grosse Confusion gefallen; Akber stopps abuses by regular payment of the troops from the treasury u. keeping of lists of all the soldiers enrolled in each regiment.

 Bei Sewell, S. 54: And with the desire to beautify the city, he filled Delhi with magnificent monuments and public buildings. The city must at this period have been one of the largest and handsomest in the world.
Schließen
Macht Delhi zur grössten u. schönsten Stadt damals existing in the world.
[52–54]

  Zusatz von Marx. Ab hier setzt Marx die Auszüge aus Section III von Pt. 2 fort.
Schließen
1585–87:
  Bei Sewell, S. 50: The affair in Cabul of 1585 arose from a threatened invasion of Uzbeks into that province. But Akber quieted these fears by a great display of force […]
Schließen
Cashmir: 1585: Wirren in Cabul von befürchteter Invasion der Usbeks; Akber puts it down by a great display of force.

1586 fails in attack on Cashmir; 1587 succeeds u. annexes Cashmir.

1587: Peshawur u. neighbouring Northwest Districts. Diese country held durch die „Euzofzeis“, powerful Afghan tribe, belonging to the fanatic sect der „Roushenias“; they gave so much trouble to Cabul, dass Akber 2 divisions gegen sie schickt, eine unter Rajah Bir Bal, andre unter Zein Khan.  Zusammenfassung von Marx.
Schließen
Beide fast vernichtet; Rest der imperial army fled nach Attok
. Acber lässt diese Afghans durch sending of another force in ihre Berge zurücktreiben; this the only success he ever attained over them.

1591: Sinde: auf pretext of some internal troubles invadirt von Acber, annexirt.

1594: Candahar, den Persern, who had retaken it on the death of Humayun, wieder aberobert.

So: 1594 Ganze Norden von Indien unter Herrschaft der Mongolen.

Wars in the Deckan:  Zusatz von Marx nach den Angaben von Sewell, S. 51/52.
Schließen
1596–1600
:

1596: Angriff durch 2 Armeen unter Prince Morad (2. Sohn des Acber) u. Mirza Khan auf Ahmednaggur Ahmednuggur – welches in den Händen der  Bei Sewell, S. 51: a bold and energetic princess, one of the most distinguished women of India, who behaved with the greatest bravery on this occasion
Schließen
illustrious
Chand Sultana Bei Sewell, S. 51: but Chand Sultana held out the siege with such indomitable courage, that the Moguls, after assaulting the city for many months, were forced to come to terms
Schließen
u. dessen Belagerung u. assault scheitern
; Akber was only allowed to annex Berar.

1597: new hostilities; Akber reinforced durch submission des Raja of Candeish, who joins his forces. Action des Morad on the Godaveri river indecisive; Akber joins his army on the Nerbudda; sendet seinen jüngsten Sohn Danial

1600 voran zum investment of Ahmednuggar Ahmednuggur, joins him then, garrison murders the gallant Sultana und abandons the city to the Moguls.

Selim’s revolt ruft den Akber back to Hindostan; Selim, während Abwesenheit seines Vaters, hatte seized Oude u. Behar; Akber verzeiht ihm, giebt ihm Bengal u. Orissa;  Bei Sewell, S. 52: But the prince was of a very violent character, and was guilty of such frightful cruelties
Schließen
grausame Wirthschaft
des Selim, Akber will wieder gegen ihn, Selim bittet ab in Agra.

1605: der sudden death seiner Söhne Morad u. Danial, both at the same time, beschleunigt Akber’s Tod at age of 63. [50–52]

Sein einziger surviving son Selim nimmt als Emperor an den Titel „Jehangir“ („conqueror of the world“). [54]

  Bei Sewell Überschrift von Part II, Sec. 5 (S. 54–56).
Schließen
4) Reign of Jehangir (1605–1627)

1605: Bei Regierungsantritt Jehangirs Hindostan quiet, aber in Deckan disturbances u. ein Krieg mit Oodipore proceeding. Jehangir behält all his father’s chief officers in their posts; restores Mahommedan faith as the established church; declares to maintain the law wie bisher. Seinen Sohn Prinz Khusru, der während Jehangirs presence zu Agra, zu Delhi u. Lahore standard of revolt aufgepflanzt[,] schlägt u. einkerkert er; impales 700 of his followeres on spikes u. parades des Khusru zwischen diesen ghastly rows.

1610: Jehangir entsendet 2 Armeen, eine nach Deckan, andre nach Oodipore. Was die nach Deckan angeht, so hatte |

52

1610 Malik Amber, minister des jungen Königs von Ahmednuggur, dessen Regierungssitz nach Aurengebad verlegt u. nun Ahmednuggar Ahmednuggur wieder genommen, (die dort von Akber zurückgelassne Mongolengarnison defeated); erst:

1617 gelang es den gegen Malik Amber gesandten Armeen den Malik Amber to defeat u. zwar nicht durch open fight, sondern nur durch desertion seiner allies.

1611: Jehangir heirathet die Nur Jehan (Tochter eines emigrant von Persien), die ihn ganz beherrscht u. intriguirt gegen seine Söhne aus früherer Ehe.

1612: Prinz Khurran (später Shah Jehan) erobert Oodipore u. reduces Marwar.

1615: Sir Thomas Roe – erster Engländer an Hof v. Delhi – went dorthin on embassy von James I, concerning the embryo „East India Company“.

Jehangir ernannte den Khurran ⦗seinen 3ten Sohn) als successor [)]Khusru, der älteste blieb in Gefängniss, wo er 1621 †; u. der 2te Sohn Parviz als incompetent v. ihm betrachtet⦘, macht ihn zum Viceroy v. Guzerat u. sendet ihn gegen Malik Amber, der wieder risen in arms.

1621: Nur Jehan überredet Jehangir den Khurran (Shah Jehan) nach Candahar zu schicken, um ihn von Delhi zu entfernen, um ihren Lieblingssohn Parviz auf Thron zu bringen. Hence aufrührerische, but vergebliche Versuche des Shah Jehan, der

1624 wieder als reuiger Sünder in Delhi. Kurz darauf fiel Mohabat Khan – der gegen den Shah Jehan geschickt worden – in Ungnade bei Nur Jehan, ward abberufen von Deckan, kalt behandelt in Delhi. Jehangir, im Begriff nach Cabul zu reisen, zwang den Mohabat ihn zu begleiten, behandelt ihn so harsh, dass Mohabat die Gelegenheit ergreift, nachdem alle kaiserlichen Truppen had crossed the   Bei Sewell, Appendix II, S. 322/323: HYDASPES RIVER.—Also called the Jhelum […] JHELUM RIVER.—The most western of the rivers of the Punjaub […]
Schließen
Hydaspes (Djelem, 2ter der 5 Flüsse des Punjaub von West nach Ost)
, den Jehangir zu packen u. als captive to his own camp zu entführen. Nur Jehan crossed the river, griff at once den Mohabat an, sie ward geschlagen mit heavy loss, worauf sie sich unterwürfig stellt u. den Jehangir joins in his captivity. Mohabat, aber sie distinct behandelt, carried the royal captives mit sich, während Nur Jehan adherents wirbt in Mohabat’s army.

1627 Auf Nur Jehan’s advice, bei grosser Revue, canters Jehangir fort vom staff, der den Mohabat umgiebt, u. sich ihm ganz ergebner Truppenabtheilung nähernd, wird rescued by them. Mohabat forgiven, sent gegen Shah Jehan, mit dem er aber sofort fraternisirt.

28 Oktober 1627: Auf Reise nach Lahore † Jehangir. [54–56] Asof Khan, governor of Delhi at once sent for Shah Jehan, der bald darauf kömmt zusammen mit Mohabat Khan u. feierlich gekrönt zu Agra; Nur Jehan compelled to retire into private life. [57]

5)  Bei Sewell (S. 57) Überschrift von Section VI von Pt. 2.
Schließen
Reign of Shah Jehan. (1627–1658)

1627: Khan Jehan Lodi’s revolt: Dieser einer der Generale v. Prinz Parviz, joined the armies von dem defunct Malik Amber’s son; dann auf Pardonversprechen nach Delhi zurück, aber floh aus Misstrauen to Chambal river, engages dort die royal troops, geschlagen, crosses the river, flieht über Bundelkund nach Ahmednuggar Ahmednuggur.

1629: Shah Jehan zieht in Person gegen ihn nach dem Deckan; at Burhampore he meets him, treibt ihn backhead rückwärts nach Ahmednuggur zu; zu Bijapore glaubte Khan Jehan sich sicher unter Protektion seines Freundes Mohammed Adil Shah, aber dieser verweigert ihm Einlass; er flieht nach Malwa, will enforce his way to Bundelkund, wobei er defeated u. slain. Der emperor marschirt nun gegen Ahmednuggur;

1630: während dies von der imperial army investirt wird, mordet Fattah Shah den König v. Ahmednuggur, dessen Minister er, u. surrenders the place to Shah Jehan. Dann vergeblicher Versuch des letztern Stadt Bijapore zu nehmen; er kehrt zurück nach Delhi, lässt Mohabat Khan zurück zum investment v. Bidschapur u. als commander in Dekkan.

1634: nach vergeblicher Belagerung Bijapores, Mohabat Khan zurückberufen;

1635: Bijapore von Shah Jehan selbst belagert – erfolglos.

1636: Shah Jehan macht daher Friede mit Mohammed Adil Shah, König v. Bijapore, u. giebt ihm die territories v. Ahmednuggur, which state damit extinct als independent sovereignty. Der Adil hatte während 6 J. die ganze Mogul army foiled.

1637: Shah Jehan nach Cabul; sendet v. da Armee unter Ali Merdan Khan (governor der neuen Mogul Provinz v. Candahar, den Persern genommen 1594 von Akber) u. seinem Sohn Morad gegen Balkh.

1646: da beide successful, Balkh annexirt, wurde anvertraut dem Aurangzebe, 3t Sohn des Kaisers.

1647: in Balkh Aurangzebe besieged v. den Usbeks; flieht mit great loss nach Indien.

1648 Perser unter Shah Abbas retake Candahar; Aurangzebe geschickt to recover it; enemy cuts his supplies off, er muss retire to Cabul.

1652: Neuer Versuch to recover Candahar fails; ditto 1653 final attack darauf durch Dara Sheko, des Kaisers ältesten Sohn. Mogul Moguls retired, Candahar wieder Persian. |

53

 Notiert als Marginalie zwischen den zwei Randanstreichungen, auf drei Zeilen mit Tinte: 1655: / – /1657 (Siehe Faksimile der S. 53).
Schließen
1655–1657:
the Mogul armies wieder im Deckan, auf application des Mir Jumla, Vizier zu Golconda, mit Tod bedroht durch seinen master, den Rajah Abdullah Khan. Darauf Aurangzebe nimmt Besitz von Hyderabad u. belagert Golconda; Abdullah Khan verspricht – mit Unterwürfigkeit jährl. Tribut v. 1 Mill. £St. Aurangzebe rasch nach Delhi zurück auf Nachricht v. Krankheit des Shah Jehan. Dieser hatte 4 Söhne: Dara Sheko, Shuja, Aurangzebe u. Morad. Dara nun Viceroy; Shuja, governor of Bengal; Morad (the youngest) Governor of Guzerat. Aurangzebe, der 3te, calculating u. cold, strebte nach der Herrschaft u. da er sah, dass religion the great motive power des empire, sucht er sich populär zu machen als champion of the Islam.

Während seiner illness, chargirt Shah Jehan mit government den Dara; Shuja rebellirt[,] marschirt auf Behar, Morad ditto, seizes Surat. Aurangzebe lässt Dara Sheko u. Shuja durch Kampf sich schwächen u. marschirt mit seiner Armee zu Morad,  Bei Sewell, S. 59: declaring that though he was about to retire from the world into religious life
Schließen
unter Pretext, obgleich er sich als Mönch zurückziehn wolle
v. der Welt, doch vorher noch seinem jüngsten Bruder zur Herrschaft verhelfen. Shuja geschlagen durch Dara Sheko, der nun gegen Morad u. Aurangzebe marschirt, u. geschlagen wird.

1658: Gegen ausdrückl. Wunsch des Shah Jehan zieht Dara Sheko wieder in’s Feld; armies met at Samaghur bei Agra; geschlagen durch Tapferkeit des Morad, flieht zu seinem Vater nach Agra; Aurangzebe dahin, sperrt beide in prison in a secure spot within the palace, treacherously seizes Morad, u. kerkert ihn in Selimghur, a fort on the river opposite Delhi, removes him then chained to the fortress of Gwalior; Aurangzebe proclamirt sich selbst als Kaiser an Stelle des von ihm abgesetzten Shah Jehan; er nannte sich „Alamgir“. [57–60]

  Bei Sewell (S. 60) Überschrift von Section VII von Pt. 2.
Schließen
6) Reign of Aurangzebe and rise of the Mahrattas (1658–1707)

  Zusatz von Marx.
Schließen
1658:
Dara Sheko entkommt, flieht nach Lahore; (wo sein Sohn Soliman tries to join him, aber intercepted wird, kept prisoner at Sirinagar, capital of Cashmir) Dara dann nach Sinde, während Shuja auf Delhi marschirt u. bei Cajwa v. Aurangzebe geschlagen wird, trotz desertion während der Schlacht of a body der imperial troops unter dem Rajah Jeswant Singh , der nach defeat des Shuja nach Jodhpore flieht.

Bald wieder Dara Sheko in Feld, flieht nach Ahemadabad Ahmedabad , Cutch, Candahar; schliesslich nach Jun, in Sinde, wovon er verrätherisch nach Delhi ausgeliefert u. hingerichtet wird; riot der Einwohner Delhis, put down by force.

1660: Prince Mohammed Sultan, Sohn Aurangzebe’s, u. Mir Jumla, the late minister of Golconda, gegen Shuja in Bengal, successful. Shuja verschwindet nach Araccan Aracan ; ward nicht mehr v. ihm gehört. Mohammed Sultan had revolted from Mir Jumla, dann returned to duty. Aurangzebe kerkert ihn Jahrelang, bis er in prison †.

Der Rajah v. Sirinagar liefert Soliman, Dara Sheko’s Sohn, als prisoner nach Agra,  Zusammenfassung von Marx. Bei Sewell, S. 61: Soliman died (?) soon after, somewhat suddenly, in prison, and at the same time Morad was murdered in cold blood. – Siehe Fn. 1: When Soliman was brought before the emperor, the latter professed great compassion for bis nephew, and promised him kind treatment in his imprisonment; but as three of the young princes all died very shortly afterwards, and Morad was deliberately executed, it is believed Soliman was poisoned.
Schließen
wo er bald darauf v. Aurangzebe an Gift †. Zugleich Morad murdered.
Nun Aurangzebe (  Bei Sewell, S. 61: His father was in prison.
Schließen
Shah Jehan still »gekerkert«
) Alleinherr der Situation.

Mir Jumla, zum Vezier gemacht † zu Dacca, while on expedition gegen Assam; an seine Stelle tritt Mohammed Amin, sein ältester Sohn.

 Zusammenfassende Datierung von Marx.
Schließen
1660–1670:
Rise der Mahrattas.

Einer der officers of Malik Amber, nämlich Maloji Bosla hat einen Sohn Shaji Shahji ; dieser heirathet eine Tochter von Jadu Rao, an officer in high command; issue dieses marriage a son: Sevaji; dieser stets in contact mit den rude soldiers of his father’s „jagir“ ⦗od. jaghire, tract of land given by the sovereign to an individual als reward for bes. merit⦘ contrahirt Räubergewohnheiten, die er früh practicirt in company seiner Anhänger. Seized his father’s own territory, captured many forts; beginnt dann open rebellion bei seizing a convoy of imperial treasure; sein lieutenant nimmt gefangen den Governor v. Concan, besetzte diese ganze Provinz mit ihrer Hauptstadt Calian. Nach diesem Erfolg macht Sevaji overtures to Shah Jehan, die nicht ungünstig aufgenommen. Er seizes dann Südconcan und

1655 went on extending his authority. Aurangzebe hingeschickt to humble the pride of the Mahratta. Sevaji intriguirt u. cajolirt, forgiven; gleich nach departure der imperial force wiederholt er seine attacks auf Bijapore. Afzul Khan, governor der Provinz Bijapore, nimmt an – unattended – private interview mit Sevaji, der ihn eigenhändig ermordet, then defeats des Khan’s panic[-]stricken army.

  Bei Sewell, S. 62: In 1660 an army was sent against the now numerous bands of Sevaji’s followers, but in vain; the next year the new governor of Bijapore […]
Schließen
Nachdem army sent gegen die nun numerous bands of Sevajis followers:
1660: Der neue governor v. Bijapore
mit force gegen das Mahratta country, defeats Sevaji, u.

1662 macht vortheilhaften Frieden mit ihm, leaving the rebel secured in a „jagir“ in the Concans.|

54

1662: Sevaji beginnt wieder to ravage the Mogul territory. Aurangzebe schickt gegen ihn Shaista Khan, der von Aurangabad nach Poonah marschirt, welches letztere er nimmt; bleibt hier in winter quarters während des Winters; eines Nachts schleicht sich Sevaji zu ihm, um ihn zu morden; Khan escaped however. Nach den rains ging Shaista Khan nach Aurangabad, u. Sevaji plündert sofort Surat.

1664: Shahji, Vater des Sevaji u. [Sevaji] in right of his father became possessed of Tanjore u. Madras as well as the Concans, die er selbst erobert hatte. Er nimmt nun an title: „Rajah of the Mahrattas“, plündert das country far u. wide.

1665: Aurangzebe, furious, sends army gegen ihn in 2 divisions. Sevaji submitted; in dem treaty  Bei Sewell, S. 62: he was given
Schließen
erhält dieser Schlaukopf
jedoch another „jagir“ bestehend aus 12 von den 32 forts, he had captured, with their territory. Er erhielt ausserdem the „Chout“, a sort of black [-]mail to be levied on all the Mogul land in the Deckan, später the Mahratta pretext for quar[r]elling mit all the nations surrounding them u. encroaching on their territory.

1666: Sevaji als guest nach  Im Handschrift die Buchstaben -ccan von Deccan mit Blaustift gestrichen und korrigiert.
Schließen
Deccan Delhi
; so kalt empfangen   Bemerkung von Marx.
Schließen
⦗Trotz seiner »calculating« [nature] assassinirte ihn Aurangzebe nicht, der sich überhaupt als »Esel« v. Anfang an in diesem Beginn der Mahratten benahm⦘
, dass er bald indignant nach dem Deckan zurück.

Im selben JahrShah Jehan in Gefängniss.

1667, durch schlaue Intriguen, Sevaji durch treaty als Rajah anerkannt; overawed then Bijapore u. Golconda u. levied tribute on them.

1668 u. 1669: Sevaji settles his kingdom; macht advantageous treaties mit den Rajputs u. andern Nachbarn.

1669 So die Mahrattas a nation, governed by an independent sovereign.

1670: Aurangzebe bricht den treaty; Sevaji first commences operations by seizing Poonah, plündert Surat und Kandeish, während Moazzim,  Im Handschrift die Buchstaben -abads' von Aurangabads' mit Blaustift gestrichen und korrigiert.
Schließen
Aurangabads' Aurangzebes
Sohn, inactive at Aurangabad. Mohabat Khan geschickt, terribly beaten by Sevaji. Aurangzebe ruft seine armies zurück u. suspends hostilities.

Seit dieser Zeit decline of Aurangzebe’s influence; all parties irritated against him;  Bei Sewell, S. 63: He had showed himself unequal to cope with the Mahrattas, and this incensed his soldiers, hitherto so uniformly victorious.
Schließen
seine Mogul Soldaten wüthend wegen seiner faulen Mahrattazüge
; die Hindus, weil er die „Jezia“ erneuert u. sie persecutes on all sides.

1678: Schliesslich entfremdet er die besten Krieger in seiner Armee, die Rajputs durch his conduct gegen Wittwe u. Kinder ihres grossen chief: Rajah Jeswant Singh, der 1678 †. Durga Das, des Rajah’s Sohn, plotted mit Prinz Akber, Aurangzebe’s son, marched gen Delhi mit 70,000 Rajputs. Die combination broken by intrigue u. defection u. die army disbanded vor irgendeiner action; Akber u. Durga Das flüchten zu den Mahrattas unter Sambaji, Sohn des famosen Sevaji.

1681: Frieden in Mewar u. Marwar, nachdem der Kampf zwischen beiden parties in desultory way fortgedauert. Unterdess:

1673 Sevaji had seized the Concans; 1674 ravages the Mogul provinces of Kandeish u. Berar;

1677 idem Sevaji captures nacheinander Kurnoul, Cuddapah ⦗er passed close to Madras,   Bei Sewell, S. 64, Fn. 1: In this year, 1677, he passed close to Madras, and the Englishmen in the factories there were thrown into the greates terror by the presence of these dangerous warriors.
Schließen
wo die Englischen factories Handelsjüng in die Buchs vor Angst scheissen.
May 1677:  Vermutlich zitiert Sewell hier aus einem Dokument in dem von ihm verwalteten Archiv der Madras Presidency.
Schließen
Madras records
⦘, Jinji u. Vellore.

1678 nimmt Sevaji Mysore u. Tanjore, 1680 macht er dash on Bijapore, cutting off the supplies of the Mogul army u.

1680 Sevaji  In der Handschrift mit Rotstift überzeichnet.
Schließen
on this expedition; sein Sohn Sambaji takes command of the Mahrattas Mahratta forces.

Sambaji, cruel u. debauched prince; his power at once declined; hätten die Mogul guten General gehabt, so Mahratta Macht gebrochen,  Bemerkung von Marx.

Rindviech: Rindvieh (Dialekt).
Schließen
aber Aurengazebe Aurangzebe fährt fort als »Rindviech«
.

1683: Sambaji defeats Prince Moazzim, der had been sent into the Concans; die Mahrattas ravaged the country im rear der Mogul army, burnt die Stadt Burhampore; darauf plünderte Moazzim Hyderabad u. macht treaty mit king of Golkonda, während die Mahratten, nordwärts marschirend Baroch plündern.

Später Aurangzebe, an Spitze einer andern Armee zerstört Stadt u. Raj von Bijapore, bricht verrätherisch Frieden mit Golconda u. captured that city.

Seit der Zeit Aurangzebe afraid of his own sons, voll Verdacht gegen jedermann; seine fear wird:

1687 half madness; ohne jede Provokation sperrt er Moazzim, his son, in Gefängniss, wo dieser 7 Jahr.

Von der Zeit datirt fall des Mogul Empire; Deckan in Wirrwarr, the native states were broken up, country covered mit bands of marauders; die Mahrattas were a great power; the tribes of the Norths, – Rajputs u. Sikh – permanently alienated.|

55

1689: Ein Mogulofficier, –  Wahrscheinlich ist Muqarrab Khan gemeint, der Sambhaji 1689 gefangen nahm.
Schließen
Tokarrab Khan (Governor of Calapore, near the Gauts Ghauts),
hörend dass Sambaji near on hunting expedition, manages to seize him, sends him prisoner to Aurangzebe, der ihn sofort  köpfen (Dialekt).
Schließen
»keppe«
lässt.

Saho (od. Sahoo), infant son Sambajis follows him, mit the bold u. prudent Rajah Ram als Regent.

1692: Der Regent Rajah Ram reorganisirt die Mahratta predatory bands, stellt die chieftains Santaji u. Danaji in command, sends them gegen die Mogul armies in number of small enagements engagements; dieser war about 5 Jahr dauernd, wovon 3 occupied

1694: mit siege of Jingi Jinji (welches occupied durch die Mahrattas). Aurangzebe sent his general Zufilkar Zulfikar Khan zu Belagrung von Jinji; der Khan verlangt mehr Truppen, die ihm verweigert; statt dessen Prinz Cambaksh sent to take superior command; der Khan beleidigt spins out the siege; held constant communications mit den Mahrattas u. so 3 Jahre vergebliche Versuche des Cambaksh to take the place.

1697: Santaji raised the siege; endlich

1698: da Zufilkar Zulfikar Khan fühlt, dass er sonst disgraced by Aurangzebe, lässt er den Mahratta leader escape u. storms then the fort without effort. Dann dissensions unter den Mahrattas selbst; Danaji murders den Santaji mit his own hands. Erneurung der hostilities; Rajah Ram selbst an Spitze grosser Armee, Aurangzebe seinerseits leads the Moguls.

1700: Aurangzebe takes Sattara u. hat bis:

1704 sehr viele Mahratta fortresses genommen. Rajah Ram † im selben Jahr. Aurangzebe  Bei Sewell, S. 65: had now reached the age of 86.
Schließen
nun 85 86 alt.
In den letzten 4 J. seines Lebens whole government disorganised; Mahrattas began to recover their forts u. sich zu vermehren; a terrible famine exhausted the provisions for the troops u. drained the treasury; soldiers mutinous wegen want of pay; hard pressed by the Mahrattas Aurengzebe Aurangzebe retreated in great confusion to Ahmednuggar Ahmednuggur, falls ill.

21 Febr. 1707Aurangzebe , 89 alt. (»refused to let any of his sons approach his bed-side«) [60–66]

  Zusatz von Marx.Bei Sewell, S. 75: At the close of the fifteenth century the great adventurer, Vasco de Gama, after having discovered the sea-passage to India, returned to Europe […]
Schließen
1497, December umschifft der Portugiese Vasco de Gama das Cap der guten Hoffnung u. ankert: Mai 1498 vor Calicut
. Danach Portugeese Portuguese colonies of merchants established at Goa, Bombay u. Point de Galle in Ceylon.

 Zusatz von Marx.
Schließen
1595
(1 Jahrhundert später) erhielten die Dutch settlement near the present city of Calcutta.

1600: London East India Compagny Company “; City Merchants co., erhielten:

 Nach dem Sammelband der Charters, granted to he East-India Company, from 1601; also the treaties and grants, made with, or obtained from, the princes and powers in India, from the year 1756 to 1772, ist der Charter auf den 31. Dezember datiert: Charter, Granted by Queen Elizabeth, to the East-India Company, Dated the 31st December, in the 43d Year of Her Reign. Anno Domini, 1601.
Schließen
30 December 1600 charter v. Elizabeth
for trade with the East in silks, cottons u. precious stones. Die Company to be managed by „a governor and 24 committees“.

1601 sailed their first ships. – Der Grossmogul Jehangir granted:

1613 diesen merchants a trading port at Surat by firman, u. erlaubte:

1615 Sir Thomas Roe to come on embassy to Delphi Delhi.

1624. The Company – ohne irgend welche Parliamentary interference – petitionirt u. erhält von James I die authority to punish their servants by martial as well as by municipal law their servants abroad, also in fact „unlimited power over the lives and fortunes of the citizens“ (James Mill). Dies the first judicial authority given by the Crown to the Company; it extended only over European British subjects.

1634: first factory established in Bengal by firman of Shah Jehan,

1639: the English allowed to trade at Madras.

1659: The Co’s monopoly, after 50 years enjoyment of exclusive trade, imperilled by the formation of a new society, incorporated als: „The Merchants Adventurers“.

1661: Um keine Conkurrenz auf indischem Markt zu haben, erlaubt die old Co. die „Adventurers“ to be incorporated with them.

1662. Charles II wedded to the daughter of the King of Portugal; sie brachte als part of her dower the trading port of Bombay, der so crown possession wurde, aber:

1668: beschenkt  Bei Sewell, S. 76: our “merry monarch”.
Schließen
»the Merry One«
die »East India Co.« mit dem port of Bombay.

In this year the first order for tea (then called: „tchay“ nach den Chinesen) was sent from England to Madras.

  Bei Sewell, S. 77: Soon afterwards.
Schließen
Zu gleicher Zeit
gab ihnen Charles II eine Charter, climax of monopoly doctrines, |56 traders, belonging to the East India Co. to imprison and send to England any unlicensed person whom the they found there trading on his own account etc.

1682. Der Court of Directors at home constituted Bengal into a separate presidency (presidency meant then the few factories and trading marts scattered throughout a province), having a governor and council residing at Calcutta.

1688 Charnock, the founder of Calcutta, vertrieben aus Bengal durch die Moguls, riss aus dem river entlang  Bei Sewell, S. 77: in terrible fear for his life
Schließen
in Todesschiss
mit den ousted merchants.

1690:  Bey Sewell, S. 77: They
Schließen
die »Hünde«
zurück aus Exil auf Erlaubniss Aurangzebe’s; Charnock etablirte nun permanent settlement in Calcutta, erecting forts u. planting garrisons.

1698: Aurangzebe erlaubt  Zusatz von Marx.
Schließen
den »Hünden« – i.e.
der »Company« den Ankauf der 3 villages Calcutta, Chutternutty u. Govin[d]pore, die dann befestigt wurden. Sir Charles Eyre taufte die new fortifications: „Fort William in honour des   Bei Sewell, S. 77: King William the Third. Marx bezieht sich auf die Glorious Revolution von 1688/89, d. h. den Sturz von James II Stuart durch Mitglieder des englischen Parlaments und den mit ihnen verbündeten niederländischen Statthalter Willem III van Oranje, der mit einem niederländischen Heer den Kanal überquerte und, mit seiner Gemahlin Mary, der protestantisch erzogenen Tochter von James II., als Ko-Regentin, auf den englischen Thron berufen wurde. William III und Mary II bestätigten die im Februar 1689 vom Parlament beschlossene „Bill of Rights“, die die Rechte des Parlaments gegenüber der Krone festschrieb und einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zum parlamentarischen System darstellte. (Steve Pincus: 1688: The first modern revolution. New Haven, London 2009.)
Schließen
»Dutch liberator«
; noch jetzt all public documents drawn up: „Fort William, in Bengal“.

Im selben Jahr neue Compagnie gegründet in England durch Charter of   Marx hat hier eine fehlerhafte Angabe bei Sewell, S. 77, übernommen. Seit dem Tod von Mary II 1694 regierte William III allein.
Schließen
9 u. 10 William and Mary
; gab power to any number of persons to combine and open commerce with East India on a loan of 2 millions, at 8%; the subscribers to trade, but their exports not to exceed individually their separate shares of the loan. Titel dieser Co:  Im Jahr 1698 wurde eine zweite englische Ostindien-Kompanie gegründet, die jedoch 1709 mit der älteren Kompanie verschmolz.
Schließen
„The English East India Company“
.

1700: Die neue Co. fast capores durch costly u. ganz useless embassy (an Aurengzebe Aurangzebe ) mit Sir William Norris at the head.

1702: die »alte London Co.« incorporated mit der »new one«; v. dieser Zeit existirt nur die eine, unter Titel: „The United Company of Merchants trading to East India“.

Im selben Jahr ernennt Aurangzebe einen Mir Jaffier, unter Titel „Moorshed Koole[e] Khan“ zum Dewan [of Bengal] ⦗der Dewan einer Provinz war an officer des  Bei Sewell, S. 78, Fn. 1: Mogul Government
Schließen
Mogul Governor
der zu superintend the collection of revenue u. try all civil causes arising within the boundaries of his province; and Subahdar of Bengal, Behar u. Orissa . [⦗]der Subahdar war Viceroy eines Districts; die 2 offices oft combined in einer person⦘.

Dieser Herr hasste  Bei Sewell, S. 78: This man, having conceived a great hatred for the adventurous English
Schließen
les agréables Anglais
, interfered with their trade  Bei Sewell, S. 78: and maintained a system of petty persecution so incessant that in 1715 the President sent a mission to the Emperor Farokshir to complain of his conduct
Schließen
u. chikanirte sie fortwährend. ⦗Sie klagten 1715 bei Farokshir gegen ihn
, der den English merchants present of 38 towns gab Ausrufezeichen von Marx.
Schließen
!
u. an immunity from tax; under a „dustuk“ or official pass for each bale of goods, saving it from examination by the officials.⦘

Moorshed Koolee Khan  Bei Sewell, S. 78: energetic
Schließen
famous
revenue officer; durch unscrupulous systems of extortion and oppression created er a large surplus out of the revenues of Bengal, which was punctually remitted to Delhi. He divided the province into chuklas, in jeder von welchen the chief collector an officer appointed by himself who farmed the revenue. Afterwards these officers managed to constitute their posts hereditary; u. claimed the title „Zemindari Rajahs. [75–78] = { folgt dem Aurangzebe as heir apparent Prinze Prince Moazzim. [66]

 Bei Sewell (S. 66) Überschrift von Section VIII von Pt. 2.
Schließen
7) Successors of Aurangzebe to the Great Battle of Panipat, Extinction of Mogul Sovereignty. 1707–1761

  Nummerierung mit Blaustift von Marx. Links der Marginalie zudem Ausrufezeichen mit schwarzer Tinte. Siehe Faksmile der S. 56.
Schließen
1)
1707–1712. Bahadur Shah (Diesen Titel nahm Moazzim an). Prince  Bei Sewell, S. 66: Azim
Schließen
Azzim
, the 2nd surviving son, ebenso Prince Cambaksch Cambaksh , der 3te in rebellion, besiegt u. killed jeder in der Schlacht, die er gegen Moazzim lieferte.

Bahadur concentrirt seine energies gegen die Mahrattas, foments internal dissensions unter ihren chiefs, finally forces an unfavourable treaty upon them.

1709 he made favourable treaties mit den Rajput states of Oodipore, Marwar, Jeypore.

1711: macht Expedition gegen die Sikhs, treibt sie aus Punjab in die Hills. – Die „Sikhs“ waren religious body of deistical Hindus, arose in the time of Akber; der Name des „founder“ war Nanak; formed into sect, directed by their Gooroos (spiritual chiefs)[,] blieben quiet bis die Mussulmans sie verfolgten u. 1606 ihren leader tödten. Wurden dann fanatische Hasser of everything Mahomedan; bilden military power under famous Gooroo Govind, overran Punjab.

1712 Bahadur, 72 alt, nach viel fighting u. many murders succeeds sein  Zusatz von Marx. Siehe Sewell, S. 67: […] emperor's foolish conduct […]
Schließen
alberner
Sohn:|

57

 Nummerierung mit Blaustift von Marx. Siehe Faksmile der S. 57.
Schließen
2)
1712–1713. Jehandur Shah; macht Zufilkar Zulfikar Khan zu seinem Minister; raises slaves to the posts formerly held by nobles. Sein Neffe:

1713: Farokshir revoltirt in Bengal, defeats Imperial army by Agra, hinrichtet Jehandur Shah u. Zufilka Zulfikar Khan. [67]

 Nummerierung mit Blaustift von Marx. Siehe Faksmile der S. 57.
Schließen
3)
1713–1719. Farokshir. Seine 2 Haupthelfershelfer unter den nobles – Seiad Abdullah u. Seiad Hosen [–] zwingen ihn, ihm ihnen grosse Stellen am Hof einzuräumen, war heimlich in Furcht vor ihnen. Hosen went to Deckan, wo der Governor Daud, heimlich instigated vom Kaiser, sich ihm widersetzt, but was killed at the time of victory. Hosen nun gegen die Mahrattas, failed was auszurichten, macht finally Frieden mit young Rajah Sahoo, den Farokshir als disgraceful anzuerkennen weigert.

1715  Zusatz von Marx. Verweis auf S. 56 seines Hefts.
Schließen
(sieh p. 56)
schicken gegen den Viceroy Moorshed Koole Koolee Khan die englischen Calcuttageschäftler Deputation nach Delhi, bei selber surgeon Hamilton, der den Grossmogul v. einer Krankheit kurirt,  Zusatz von Marx. Verweis auf S. 56 seines Hefts
Schließen
hence etc see p. 56
.

1719: Hosen, aus Deccan gerufen  Zusammenfassung von Marx mit eigenen Worten.
Schließen
von dem »bedrohten«
Seiad Abdullah , assassinirt den Farokshir im Seraglio mit eigner Hand. Während den ersten 2 Monaten nach dessen Tod raise and depose the rebel nobles 2 kleine Prinzen, finally fixed upon a prince of the royal blood, nämlich den Mohammed Shah.

 Nummerierung mit Blaustift von Marx. Siehe Faksmile der S. 57.
Schließen
4)
1719–1748: Mohammed Shah. Sofort outbreak of several revolts.

1720: Asof Jah ⦗sein wirklicher Name: Chin Killich Khan, son of a Turki noble, Ghazi-u-din, ein favorit officier von Aurangzebe, wurde erst governor von Deckan, dann von Malwa; benamst auch: Nizam-al-Mulkh“ u. seine Nachkommen became Nizams of the Deckan⦘, governor of Malwa, erklärt sich unabhängig, schlägt, bei Burhampore u. Ballapore die imperial troops, commanded by  Die Syed-Brüder: Hussain und Hassan.
Schließen
the Seiads
; der Grossmogul, dem diese furchtbar, macht soon after Asof Jah his vezier,  Bei Sewell, S. 69: He would have done well had not the emperor found him too active,
Schließen
doch wird er ihm später lästig
u.

1723 retired nach dem Deckan. – Seiad Hosen murdered by a Kalmuck (heisst unter orders des emperor); Abdullah  Zusatz von Marx.
Schließen
(Seiad)
will set up a new emperor, defeated, imprisoned. – Zu dieser Zeit entrissen die Rajputs dem empire Guzerat.

1725. Mohammed Shah instigates Mobariz, governor of Hyderabad, auf den Asof Jah loszugehn; der klopft u. erschlägt ihn; sendet seinen Kopf nach Delhi.

1720Balaji Wiswanath, der als Minister des Rajah Sahoo dessen Reich consolidirt hatte. Er war der erstePeshwa, Titel des Ministers des Mahratta Rajah. ⦗Später seize die Peshwas all real power, während die Kgl. Familie ruhig zu Sat[t]ara lebt, versinkend in Unbedeutenheit u. becoming in time merely „Rajahs of Sattara⦘; ihm folgt sein energischer Sohn Baji Rao (the greatest der „Peschwas[“] u. der ablest Mahratta save Sevaji); er rieth dem Sahoo to strike at the Mogul empire itself. Sahoo überliess ihm all power. Baji Rao ravaged Malwa.

1722 Baji Rao invaded Asof Jah  Zusatz von Marx.
Schließen
(damals governor des Mogul)
at Hyderabad; defeats him signally. – Dann he ravages Guzerat.

Die leaders der Mahratta armies in dieser Periode waren die Stifter der 3 grossen Familien des DeckanUdaji Puar, Malhar Holkar u. Ranaji Sindia.

1733: Secret pact zwischen Baji Rajo Rao u. Asof Jah sich wechselseitig zu unterstützen.

1734: Malwa u. Bundelcund captured by the Mahrattas. Der emperor concedirt ihnen die eroberten Distrikte u. giebt ihnen a right to levy „chout“ on Asof Jah’s dominions; dies breaks up die Alliance, u. Asof returns to his allegiance.

1737: Baji Rajo Rao ravages das country on Jumna u. erscheint plötzlich vor Delhi, retirirt aber ohne anzugreifen. Asof Jah marschirt gegen ihn, wird geschlagen bei Bhopal u. muss alles Land zwischen der Nerbudda u. dem Chambal den Mahratten abtreten.  Zusatz von Marx.
Schließen
Damit Festsetzung der Mahratten im Norden.

 Nummer 5) am linken Rand mit Blaustift versehentlich hinzugefügt und gestrichen. Siehe Faksimile der S. 57.
Schließen
1739–40:
Invasion Indians Indiens durch Nadir Shah ⦗Dieser war originally a freebooter; hatte mit a few followers joined the exiled Shah of Persia, Tahmasp, als der vertrieben wurde durch die Kiljies. Nadir unterstützte den Tahmasp in Wiedergewinnung der Krone, schob ihn dann bei Seit u. machte sich selbst zum Shah. Er eroberte Candahar u. Cabul, invadirt dann Indien.⦘

1739: Nadir Shah nimmt Lahore, schlägt Mohammed Shah bei Carnal. Der emperor submits u. begleitet den Nadir nach Delhi, Hindus murder viele Perser in Delhi, worauf wholesale massacre of Hindus; rapacity u. violence des Nadir;

1740 mit treasures beladen Nadir nach Haus; lässt zurück the Mogul Empire tottering to his fall.

Im selben Jahr ergreifen die Mahrattas wieder Offensive, † der Peschwa Baji Rao, folgt ihm sein Sohn: Balaji Rao.

1743: Balaji Rao marschirt nach Malwa, renews his demands on the court of Delhi; emperor giebt ihm Malwa, gehörig dem Raguji Khan, der revoltirt hatte.

1744 Balaji schlägt den Raguji, vertreibt ihn u. retires dann nach Sattara.|

58

1747. 1st invasion of Ahmed Khan Durani. Nadir Shah murdered; the Afghan tribe of „Abdali“ or „Durani“ (wie er nachher hiess) under Ahmed Khan seized the Punjab; ward beaten durch Mahommed’s son: Ahmed Shah.

1748. Asof Jah; ditto † Mohammed Shah; folgt sein Sohn Ahmed Shah.

1749 † Rajah Sahoo: Balaji setzt auf Thron Ram Rajah – Enkel des Ram Rajah the elder und his wife Tara Bye.

 Nummerierung mit Blaustift von Marx. Siehe Faksmile der S. 58.
Schließen
5)
1748–1754. Ahmed Shah. Hat bald Händel mit den „Rohillas“ who were Afghans of Oude. ⦗Die „Rohillas“ Afghan tribe, emigrirt von Caboul (offenbar first in das nordwestliche Himal[a]yagebirg, named Rohilla Himalaya), etablirt sich Ende des 17. Jhdts in dem Nordöstl. Theil v. Delhi, zwischen der Gogra u. dem Ganges, in dem v. ihnen benannten Rohilkund.⦘ Er wird nicht mit ihnen fertig; sie dringen ein in Allahabad u. der Vezier, Sufder Jung, ruft gegen sie zu Hilfe die Mahratten; diese repel them, u. zum Dank die Mahratta leaders, ×) Sindia u. Holkar rewarded mit „Jagirs“.

1753: 2de te Invasion des Ahmed Khan Durani in Punjaub; quietly ceded to him. Er nimmt an den Titel Shah.

1754: Ghazi-u-din, eldest son grandson of Asof Jah, mit dem der Grossmogul had had quarrel, seizes him, puts out his eyes, deposes him, u. proclaims einen der Prinzen of royal blood unter dem Titel:

 Nummerierung mit Blaustift von Marx. Siehe Faksmile der S. 58.
Schließen
6)
1754–1759: Alamgir the Second   Zusatz von Marx.
Schließen
Aurangzebe nannte sich Alamgir I⦘
u. macht sich zu dessen Minister; Ghazi-u-din governs execrably, several attempts des people to murder him; dieser selbe Vezier:

1756: seizes treacherously a son of Ahmed Shah Durani, der nach Delhi comes, sacks it u. nachdem er nach Lahore zurück:

1757 Ghazi ruft die Mahratten, by their aid retook Delhi.

1758: Raghoba, der Mahrattaleader, nimmt Punjab dem Ahmed Shah Durani u. conspirirt mit Ghazi-u-din ganz Hindostan unter Mahratta rule zu bringen.

1759: Ghazi-u-din mordet den Alamgir II, den letzten Grossmogul mit any real power.

1760: Sedasheo Bhao, a Mahratta chieftain, then commanding the armies of the Peshwa, – (nachdem er grosse Anstalten zur Erobrung von Delhi gemacht, dann nordwärts marschirt) – nimmt Delhi. Sofort die Afghan leaders in Oude, unter Commando von Ahmed Shah Durani cross the Jumna, mitten in der Regenzeit, während Sedasheo Bhao feste Stellung bei Panipat; nimmt hier sich gegenüber diese 2 gigantic armies of invaders, each bent on the conquest of the capital of India.

6 Januar 1761: 3d Schlacht bei Panipat: An diesem Tag inform die Mahratta leaders den Sedasheo Bhao dass er sofort Schlacht liefern muss od. die Mahrattas will disperse. ⦗Bisher beide Armeen einander gegenüber in befestigten Lagern, beständig einander neckend, Zufuhr abschneidend; die Mahrattas suffering severely v. starvation u. disease.⦘ Sedasheo marched out; furious battle; Sieg beinah auf Seite der Mahratten, als Ahmed Shah Durani sein eignes Centrum einhauen lässt u. zugleich seinen linken Flügel durch Flankenmarsch den rechten Flügel der Mahratten angreifen lässt. Dies movement decisive. Mahrattas fled in disorder, ihre army fast annihilated, liessen (heisst’s) an 200,000 dead auf Schlachtfeld, die Trümmer ihres Heers zurück über die Nerbudda.

Ahmed Shah’s eigne Armee so shattered in the contest, dass er ohne Frucht seines Siegs retires to the Punjaub.

Delhi verlassen; niemand da to govern it; the governments all around shattered; Mahrattas never recovered from the blow. [66–72]

  Hier exzerpiert Marx den betreffenden Abschnitt (State of the Country after Panipat; S. 99/100) in Section 4 von Pt. 3 bei Sewell.
Schließen
State of the Country after this battle at Panipat
: Mogul Empire gone; the nominal emperor, Ali Gohur, wandering in Behar. – Der Peshwa der Mahrattas, Balaji Rao, † of grief; seine power divided unter den 4 great chieftains: the „Gwickwar“ in Guzerat; der Raja of Nagpore (Bhonslay), Holkar u. Sindia. – Der Nizam at Hyderabad wurde independent sovereign, aber seine Macht crippled bei losses u. geschwächt durch – die Schutzpolitik der Franzosen towards him. [99]1760, 1 Jahr vor der Schlacht bei Panipat, hatten die English die Frenchmen aus dem Süden v. Indien vertrieben; 14 Januar 1760 verliessen die French das von Coote belagerte Pondicherry, der dessen fort schleifen liess; so destroyed every vestige of French power in India. [93−94]

Der Nabob des Carnatic ganz abhängig von good will des Engl. governor of Madras; der Nabob of Oude unabhängig geworden, mit large territories u. fine army; die Rajputs splendid soldiers, aber scattered; an united Rajput sovereignty unheard of; – die Jauts u. Rohillas wurden powers v. einiger Bedeutung, spielen später hervorragende Rolle in Indian history. – Hyder Ali, mit dem die Engländer bald in contact, er war grosse authority in Mysore. – Die Engländer schon damals vielleicht grösste Macht in Indien. Sie hatten vergeben die crowns of 2 large possessions – the Subahdari v. Bengal, Behar u. Orissa, u. die Nabobship des Carnatic; bald nachher einkerkerte ihr ally – Nizam Ali seinen Bruder, den Subahdar des Deccan u. seized his throne, places ganz Südindien unter britischen Einfluss. [99–100]  Verweise von Marx’ mit Grün- bzw. Blaustift auf die Seiten seines Hefts, ab denen weitere Exzerpte aus dem Buch von Sewell folgen. Siehe Faksimile der S. 58.
Schließen
(cont. p. 68) (cont. p. 84)
|

59

Aus:
М. Ковалевскій: Общинное землевладѣніе, причины, ходъ и послѣдствія его разложенія. Москва 1879.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

[M. Kowalewski: Общинное землевладѣніе. Fortsetzung]

 Marx setzt hier seine Notizen aus Kovalevskys Buch an der Stelle fort, an der er sie auf S. 41 dieses Hefts unterbrochen hatte.
Schließen
Ftsg v. p. 41.

 Gliederungspunkt von Marx. Bei Kovalevskij nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als Kapitel V nummeriert.
Schließen
C)
Muselmännisches Recht u. dadurch bewirkte Veränderungen in den Grundeigenthumsverhältnissen Indiens.

Sicé: [„]Le droit musulman.“  Zusatz von Marx nach Thomas Strange: Hindu Law; Principally with Reference to Such' Portions of it as Concern the Administration of Justice, in the King's Courts, in India. Vol. 1. S. 2/3.

Madras […] Chief Justice: Siehe die Angabe auf dem Titelblatt: Sir Thomas Strange, late Chief Justice of Madras.

Mohammedan penal law: Bei Strange, S. 3: Mahomedan penal law.

Im Handexemplar findet sich ein entsprechender Kommentar von Marx, auf S. 118: Das in Indien v. den Mohammedanern errichtete Penalrecht von den Engländern – apart some slight modifications durch gvt of Bengal – beibehalten, save in those Courts dependent on the Court of Bombay.
Schließen
⦗Nach Sir Th. Strange[,] Hinduh Law. Madras 1830. , wo er gewesen Chief Justice, t. I, p. 2, 3 (Intr[o]duction[)]: »In the Company’s Courts (except those dependant on the government of Bombay) the Mohammedan penal law, established for the Hindoo by the Mahomedans, was retained by us; the Bengal government contenting itself with modifying it in particulars.«⦘
Die Moslems, die Indien bewohnen, folgen der  Bei Kovalevskij, S. 118: школы Абу-Ганефы
Schließen
Schule des Abou Hanifeh
  Zusatz von Marx.
Vermutlich zitiert Marx nach dem Artikel „ABOU - HANIFEH OU HANIFAH“ im M[arie]-N[icolas] Bouillet: Dictionnaire universel d’histoire et de géographie. Contenant: 1° L’histoire proprement dite […] 2° La biographie universelle […] 3°  La mythologie […] 4° La géographie ancienne et moderne. Paris 1842. S. 1634. Das „Dictionnaire universel d’histoire et de géographie“ erlebte eine Vielzahl Neuauflagen, allein bis 1869 zwanzig (Nouvelle éd. (20e) entièrement refondue (4e tirage) Paris 1869). Marx wurde auf dieses Werk anscheinend bei Sewell, S. 32, Fn. 1, aufmerksam (Sieh oben S. 46, Erl. zu „‚Seid‘ od. ‚Sidi‘“). Er verwendet es mehrfach, ohne die Quelle zu erwähnen. Im Handexemplar findet sich ein entsprechender Kommentar von Marx (S. 118): Abou-Hanifeh / od. / Hanifah / Chef einer der 4 orthodoxen (Sunnites) sects; geb. zu Koufah 699, vergiftet durch Almanzor 767; sein Kommentar des Koran – „Sened“ [(]l'appui)
Schließen
(geb. 699, † 767) ⦗Chef einer der 4 orthodox Sunnit. Sekten⦘ ⦗Sein Commentar des Koran – Sened (Stütze) – hat bei den orthodox Moslems legal force.⦘
DieHauptrepresenten Hauptrepräsentanten der Schule: Burhan Addin Ali, lebend in 2ter Hälfte des 12 Jhdts; wendet die Lehren des Abou-Hanifeh an auf die oft ganz neuen Verhältnisse, hervorgerufen durch die musulmän. Eroberung so vieler Völker u. Staaten; sein Werk »Hedaya« (übersetzt von Hamilton) noch jetzt unbestrittne Autorität in den musulmännischen Gerichten Indiens. – 2ter Repräsentant: Multeka ( Siehe [Ignace] de Mouradgea d'Ohsson: Tableau général de l’Empire Othoman, divisé en deux parties, dont l’une comprend la législation mahométane, l’autre, l’histoire de l’Empire Othoman. T. 1–7. Paris 1788–1824.
Schließen
übersetzt v. d’Ohsson
u.  Siehe [François Alphonse] Belin: Étude sur la propriété foncière en pays musulmans, et spécialement en Turquie (rite hanéfite). In: Journal Asiatique. Paris. 5. série. T. 18. 1861. S. 390–431, 477–517; T. 19. 1862. S. 156–212, 257–358.
Schließen
von Belin in »Journal Asiatique« für 1861 u. 1862
). Auf seine Sammlung seltner verwiesen in den musulm. Gerichten Indiens, ist aber einer der verbreitetsten Commentare der Hanifehtschen Lehre   Bei Kovalevskij, S. 118: во всей передней Азіи.
Schließen
in dem angrenzenden Asien
, aus dem die Erobrer Indiens kamen. (118, 119)   Missverständnis bei Marx, der anscheinend meint, dass das Gesetzbuch Multeqa das Werk eines Gelehrten namens „Multek“ gewesen sei. Bei Kovalevskij, S. 119: Это обстоятельство заставляетъ меня держаться въ настоящей главѣ одинаково ученія своихъ комментаторовъ. Ихъ согласіе основныхъ воззрѣніяхъ прямо указываетъ на то, что проводимая ими доктрина отношеній завоевателя къ поземельной собственности туземцевъ принадлежитъ къ числу основныхъ ученій школы, неизмѣнно повторяемыхъ индивидуальными ея представитлями.
Schließen
Wo Burhan Addin Ali u. Multek übereinstimmen – gehört ihre Doktrin über das Verhältniss der Eroberer zu dem Grundeigenthum der Eroberten – zu den Grundlehren der Hanifehtschen Schule.
(119)

Beide lehren, dass die Eroberten „jiziat“ od. „djizie“ (Capitations-steuer) zu zahlen, wenn sie sich nicht zum Islam bekehren. Die Schule des Abou-Hanifeh stimmt darin mit denen der 3 andern  Zusatz von Marx.
Schließen
(orthodoxen)
Juristen: Malik, Schefai u. Hannbal – überein: Die Götzenverehrenden od. Renegaten-Araber sind auszurotten; dagegen die „Schrift-völker“ – als solche nur anerkannt: Hebräer, Christen, Magier u. Feueranbetenden Heiden– werden, im Fall der Unterjochung u. Nicht-Annahme des Islam, mit allgemeiner Kopfsteuer belegt. (119)  Kovalevskij (S. 119) veweist auf Гедайа, кн. IX, гл. 4 (siehe The Hedàya […] Vol. 2. S. 159).
Schließen
Das bewegliche Eigenthum wird anerkannt als den Eroberern ganz zugehörig.
(l.c.) Das unbewegliche Eigenthum bleibt theils in den Händen der unterworfnen Bevölkerung u. sie hat davon Grundsteuer   von Marx.
Schließen
(Karadj)
an die Obrigkeit zu zahlen; ⦗»der musulmännische Heerführer ist verpflichtet den Ungläubigen zu verkünden, wie gross die Summe des ihnen auferlegten Karadj u. in welchen Terminen letzterer einzutreiben«⦘; [»] theils geht es in die Hände der Glieder des muselmännischen Heers über statt Sold für den Dienst.« ([119,]120)  Zusammenfassung von Marx mit eigenen Worten.
Schließen
In der That dies die allgemeinere Praxis
; nach der »Hedaya« selbst hat „bei Erobrung eines Landes der Imam das Recht es unter den Moslems zu vertheilen, oder aber es in den Händen seiner früheren Eigner zu lassen u. letzteren Karadj aufzuerlegen.“ (120)

In der „Multeka“ heissts: „Das unbewegbare Eigenthum hat als Ursprungsquelle die Eroberung. Es zerfällt in 2 Categorien, 1) die Ländereien, die frei von Abgabenzahlung sind (heissen: ‚uchrie‘ od. ‚mulk‘) u. die besteuerten (heissen: ‚kharadjie‘). Als steuerfreie anerkannt die deren Besitzer den Islam annahmen u. ebenso die bei Erobrung des Landes durch die Rechtgläubigen unter den musulm. Eroberern vertheilten.“ (120, 121) Keine Spur von [»]Verwandlung des ganzen eroberten Landes in Domanialeigenthum«.  Marx’ Formulierung.
Schließen
Die lausigen »Orientalisten« etc
 Kovalevskij (S. 121, Fn. *) verweist auf: Коранъ, гл. II, ст. 256 и 281, гл. IV, ст. 94, 142, 176, гл. LXIV, ст. 1.
Schließen
beziehn sich umsonst auf die Stellen des Koran wo gesprochen von der Erde als gehörig „zum Eigenthum Gottes“.
Bleibt bei Abou-Hanifeh’s Spruch: „Der Imam kann weder das eroberte Land für   Waqf – eine fromme Stiftung für unbegrenzte Zeit für einen religiösen, wohltätigen, der Gemeinschaft dienenden Zweck, z. B. eine Moschee oder Medresse, Armensorge, Brücken, Wege, Brunnen etc. Das einem Verwalter übergebene Stiftungsgut, als dessen Eigentümer Gott betrachtet wurde, war unveräußerlich, also dem Güterverkehr entzogen, „immobilisiert“.
Schließen
Wakuf
des ganzen Volks erklären, noch einiger unter den Eroberern.“ Das hat nur den Sinn dass die eingeborne Bevölkerung nicht ganz zu expropriiren. Die Grundstücke der durch Moslems eroberten Länder fahren – als allgemeine Regel – fort zu bleiben in den Händen ihrer früheren Eigner, gemeindelichen oder privaten, u. ihre Vertheilung durch den Imam zum Vortheil der Muselmänner nur zulässig als Ausnahmerecht. (121) Was nun die vom Imam unter den Moslems vertheilten Ländereien betrifft, so sind diese 1) Wakûf, d. h. permanentes Privateigenthum geistlicher, wohlthätiger u. allgemein nützlicher Stiftungen, 2) kriegerische Beneficien (ikta) vom Imam vertheilt unter die Glieder des Heers. (l.c.)

Wakuf: Bei den muselm. Juristen der Schule des Abou-Hanifeh oft erwähnt die Unveräusserlichkeit des Eigenthums 1) der Kirchen, 2) wohlthätiger u. allgemein nützlicher Stiftungen. Zur ersten Kategorie gehören die земли, deren Einkünfte bestimmt zum Unterhalt der Tempel u. geistlichen Schulen (resp. medrèce u. mekteb); zur 2ten Categorie: Besitzungen, bestimmt zur Erhaltung der auf ihnen aufgeführten „imare“ („Poorhouses“) u. ditto von Hospitälern, Kirchhöfen, Brücken u. Brunnen (mit allgem. Namen „miriie“). In allen diesen Fällen bleibt das Land in den Händen seiner früheren Besitzer; nur zahlen sie, statt an Staatskasse (Fiskus) an jene Einrichtungen die Abgaben (die nun „idjare“ heissen). Ausser dem Imam verwandeln auch oft Privateigner ihr Land in Wakuf. Die kleinen Eigenthümer übertragen gern ihre Eigenthumstitel auf die Kirche u. die ihr zugehörigen wohlthätigen Stiftungen; die Uebertragung geschieht unter der Bedingung der Erhaltung erblichen Besitzes des veräusserten Bodens, jetzt unfreien Besitzes, verbunden mit jährlicher Zahlung durch den Besitzer des Wakuf, eines an letztrem haftenden bestimmten Geld |60 census. Andrerseits, sobald ihr Land als Wakuf erklärt, sind ihre Besitzer befreit v. der Möglichkeit der Zwangsveräusserung für Schulden durch öffentlichen Verkauf, ditto von der Pflicht dem Fiskus Karadj zu zahlen. ([121,] 122, 123)

Beneficien (ikta): Die »Multeka«  Zusatz von Marx.
Schließen
(Commentar des Multek)
enthält folgende genaue Bestimmungen: „Der Imam kann Ländereien der Unterjochten unter seine Krieger vertheilen nach den Rechten der kriegerischen Beneficien ( Lehngüter, mit denen im Osmanischen Reich seit dem 14. Jahrhundert Mitglieder der Kriegerklasse (später auch zivile Staatsdiener) entlohnt wurden. Der damit Ausgestattete erhielt den Nießbrauch des Guts, das Eigentum des Staats blieb. Bei seinem Tod fiel es an diesen zurück. Normalerweise verpachtete er das Land. Die meisten dieser Güter brachten weniger als 20 000 Akçes (osmanische Silbermünzen) auf. Sie wurden „Timar“ genannt. Güter, deren Ertrag 20 000–100 000 Akçes betrug, wurden „Ziamet“ genannt.
Schließen
‚ziamet‘ oder ‚timar‘
). Der Imam hat auch das Recht freier Verfügung über das öde (unbebaute) Land des Staats … einen Theil davon kann er abtreten an wen ihm’s beliebt, unter Bedingung jährlicher Zahlung einer bestimmten Abgabe an die Staatskasse … Er muss stets dafür sorgen, dass die herrenlosen Ländereien nicht lange ohne Abgabenleistung bleiben u. bei Vertheilung derselben muss er sich weder um Rechtgläubigkeit kümmern, noch um die gesellschaftliche Lage der mit Antheil versehnen Person.“ (123) Mit diesen Texten stimmt überein Malik, Schefai u. Ahmed, nach den von Maverdi gegebnen Auszügen. (l.c.) Wenn aber die Eroberten – zur Zeit der Unterwerfung – den Islam annehmen od. das Land durch Capitulation aus den Händen der Ungläubigen in die der Moslems übergeht – hat der eroberte Grund u. Boden nur Karadj zu zahlen u. kann der Imam nichts davon vertheilen.

Was nun die Vertheilung eines Theils des Grund u. Bodens – nach Eroberung – durch den Imam betrifft, so unterscheidet der arabische Jurist: Ibn-Dschem ⦗see: v. Tischendorf: »Das Lehnsrecht in den moslem. Staaten. 1872«3 Categorien. (123), nämlich:

I) Erste Art der »ikta«: Vertheilung v. Grundstücken oder bestimmter Revenue bringender Artikel als volles u. ausschliessliches Eigenthum der Empfänger. Diese findet statt mit Bezug auf 1) noch von Niemand bebaute Strecken; 2) Ländereien verlassen durch ihre früheren Besitzer; 3) auf Grundstücke, die noch unter Bebauung von den Ungläubigen befindlich, aber diesem od. jenem Glied des Moslemheers versprochen werden vom Imam bis zum Moment der Erobrung des feindlichen Landes. Einmal belegt mit Karadj – also bildend Theil des consolidirten fonds beständiger Einkommen zum Vortheil der ganzen Gesellschaft der Rechtgläubigen – unterliegt Boden nicht länger der Verfügung des Imam. Nach vollbrachter Eroberung „kann der Imam Niemandem Eigenthumsrecht verleihen auf bereits in Anbau befindlichem Land“.  Kovalevskij (S. 124) verweist hierzu auf [Mayer-Goudchaux] Worms: Recherches sur la constitution de la propriété territoriale dans les pays musulmans, et subsi-diairement en Algérie. In: Journal Asiatique. Paris. 3. série. T. 14. 1842. S. 317 (soll sein: 371/372).
Schließen
(Sidi-Krelil, citirt von Ibn-Dschem)
(p. 124) In Praxis führt dies dazu, dass grösster Theil des Bodens in Händen der natives bleibt. (l.c.)

Dagegen mit Bezug auf unbebautes Land sagt die Multeka: „Zu jeder Zeit hat Imam das Recht der Vertheilung von unbebautem Land des Staats. Jeder, Gläubiger od. Ungläubiger, der wüstes Land unter Bearbeitung bringt, erwirbt darauf Eigenthumsrecht.“  Zusatz von Marx.
Schließen
Doch schliesst dies in That Einwilligung des Imam ein.
So in »Hedaya«: „Wer mit Erlaubniss des Imam wüstes Land bearbeitet, wird eo ipso dessen Eigenthümer. Wer es ohne dessen Erlaubniss thut, übereinstimmend mit Abou-Hanifeh – wird dieses Rechts beraubt … Alles wüste Land, vom Moment der Eroberung, geht in das Eigenthum der ganzen Gesellschaft der Gläubigen über. Individuelle Aneignung desselben, wie jeder andern Sorte Kriegsbeute, ist daher undenkbar, ausser kraft der Erlaubniss des Haupts der Gläubigen – des Imam.“ Dasselbe, sagt Abdel Baki, Commentator des Sidi Krelik Krelil, gilt für Land, das von dessen Besitzer verlassen  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗also zu herrenlosem Land geworden⦘
ist. ([124,] 125)

II) Zweite Art der »ikta«:   Marx’ Formulierung.
Schließen
Der Empfänger erhält vom Imam nur Uebermachung gewisser Rechte an dem ihm zugetheilten Land
:

1) Theil der Producte der Landwirthschaft von dem ihm abgetretnen Land, oder 2) Aneignung durch die Person, zu deren Gunst der Antheil bestimmt, am Ganzen od. Theil des durch den Karadja gelieferten Einkommens. Die Ueberlassung des Rechts des Niessbrauchs hat nur statt für bestimmten Termin (gewisse Frist), dessen Maximum die Lebenszeit der so begünstigten Person. Stirbt sie, so fällt ihr Recht nicht auf die Erben, sondern kehrt zu Fiskus zurück. Im günstigsten Fall kann die Familie des Verschiednen nur rechnen auf Erhalten lebenslänglichen Unterhalts Seitens der Obrigkeit. (l.c.)

Ibn-Dschem, in Uebereinstimmung mit Maverdi u. andern Rechtsgelehrten, sagt: „Das Land der Muselmänner kann Niemanden Niemandem, wer es auch sei, niemals zu erblicher Nutzniessung abgetreten werden.“( [125,] 126)

III) Dritte Art der icta: Abtretung des Rechts der Benutzung, zusammen mit der domanialen Obrigkeit, an:

1) Bergindustrie; 2) Salz-Nephta-Schwefel etc minen; 3) Wegen, Jahrmärkten, Mühlen. Das Benutzungsrecht an einigen dieser Gegenstände nur zu realisiren auf Weg der Erhebung gewisser Zahlungen, wie z. B. von Jahrmärkten, Wegen u.s.w. (l.c.)

Ikta der Categorie I, da das so abgetretne Land in der Regel wüst, daher auch keinen Karadj zahlt, bezweckt Ausdehnung der Cultur u. daher auch der mit Karadj belegten Ländereien, – also Vergrösserung des  Bei Kovalevskij, S. 126: доходовъ всего общества правовѣрныхъ
Schließen
Staatseinkommens
. Derselbe Zweck lässt die Mussulmanschen Juristen – Makrizi u. Hedaya – dem Imam das Recht geben das von ihm gegebne Land wieder zu nehmen, wenn es im Lauf von 3 vollen Jahren nicht faktisch bebaut wird. Es kann dann sofort wieder an Dritten vergeben werden, aber, nach Lehre des Maverdi, |61 ausgenommen die Person, der es der Imam abgenommen hat, die erst nach 3 Jahren (von der Wegnahme gerechnet) wieder Eigenthumsrecht auf wüstes Land erhalten kann. (126, 127) Mawerdi Maverdi etc stützen sich hierbei auf die Ueberlieferung, die dem Mahomed folgende Äusserung zuschreibt: „Derjenige, welcher Boden eignend im Lauf dreier Jahre nicht zu dessen Urbarmachung schreitet, giebt eo ipso jedem, der bereit ist sich mit dessen  обработкой
Schließen
Urbarmachung\Bearbeitung
zu beschäftigen, das Recht es sich anzueignen.“ Diese erste Categorie der ikta weist hin, in der Epoche der muselmännischen Herrschaft, auf die Gewohnheit – die lange vorher in den von ihnen unterjochten Ländern u. speciell in Indien bekannt war – nämlich die Uebergabe öder Ländereien – Seitens der Stamm- u. Volksvorsteher (Aeltesten[)]als Eigenthum an die Leute, die sie zuerst der Urbarmachung unterwerfen. (127) Ganz andrer Zweck verfolgt durch die ikta IIter u. IIIter Kategorie; ihr Zweck: Belohnung der Officiere der musulmännischen Armee mit constantem Einkommen. Nur die Krieger, Sipahi, werden, als allgemeine Regel, dazu zugelassen. Ausnahme kann der Imam nur machen für seine nächste Umgebung, Richter u. einige Personen die der Obrigkeit specielle Dienste geleistet haben. Die Beleihung mit solcher ikta (II u. III) hat keinen dinglichen Character  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗nicht jus in re⦘
, sondern besteht nur in der Möglichkeit zeitlicher, höchstens lebenslänglicher Benutzung (Nutzniessung) eines Theils oder der ganzen Summe von Naturalabgaben oder Geldzahlungen, die der Staatskasse von diesem oder jenem Bezirk zu leisten. (127, 129 128)

Von Tischendorf („Das Lehnwesen in den moslemischen Staaten“) stützt sich auf das Zeugniss Jakut’s – Bezugs der Ueberlieferung, in dessen Zeit, wonach im Kreis Mekka nur ein Theil des Landes in ikta gegeben wurde, durch den Beherrscher Jemen’s, den persischen Czar (царемъ Кушру) – um daraus zu schliessen dass die beschriebnen ikta innerhalb der Grenzen der persischen Monarchie u. der von ihr abhängigen Länder lange bestanden vor der Zeit Mohammeds. Mahommed u. sein Nachfolger, Abu Bekr  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗erster d. Kaliphen, dazu gewählt 632. a.d. bei Tod Mahommeds⦘
kannten keine andre Art der Landvertheilung ausser der Uebermachung des Eigenthumsrechts auf wüste Stücke. Omar enthielt sich auch dieser Art der Landvertheilungen, wenigstens für die Muselmänner, da er für passender hielt deren ausschliessliche Beschäftigung mit Kriegsgeschäft. (Kremer u. Hammer Purgstall:   Marx verweist auf S. 40 seines Hefts, wo er die von Kovalevskij, S. 128, hier angeführten Werke von Alfred von Kremer und Joseph von Hammer-Purgstall notiert hatte.
Schließen
see p. 40
) Erst unter Osman kam auf im Kaliphat das persische System der Uebergabe von ikta auf zeitliche u. lebenslängliche Benutzung. Weite Anwendung erhielt es unter der Regierung der Omaijaden, bes. jedoch bei den Abassiden. Die letztern, die sich des Throns bemächtigt Dank der Unterstützung persischer Heere (aus Khorassan) beeilten sich auf die Glieder derselben das aus ihrem Vaterland importirte System anzuwenden. Von den Arabern ging die Gewohnheit der Beleihung der Krieger mit dem Recht lebenslänglicher Beziehung v. Einkommen aus gewissen Ländereien in Form von Natural- u. Geldleistungen von deren Besitzern über  Bei Kovalevskij, S. 128: къ постепенно смѣнившимъ ихъ владычество.
Schließen
auf die allmählich ihr Heidenthum abstreifenden
Mongolen u. Türken. Wir finden dies daher nur in voller Wirksamkeit in Indien u. Algier. (128)

In der Regel also blieb – unter den Musulmännischen Eroberern – das Land in den Händen seiner früheren Besitzer; die Obrigkeit eignete sich nur domaniales u. unbebautes Land an; nur aus diesen wurden die Muselmänner belehnt. Die Beneficialverleihungen hatten in enormer Mehrheit der Fälle keine andre Folge als der Staatskasse zu entziehn die Abgaben von gewissen Kreisen,  durchaus nicht die Expropriation der ländlichen Bevölkerung. Die letzteren fuhren wie früher fort den Boden zu eignen nach den Rechten des Gemeinde- od. Privateigenthums. Der Wechsel traf mehr die Personen, als die Ländereien. Aus freien wurden die Eigner abhängige, u. damit zugleich ihr Besitz aus allodialem feudaler. (129)   Kommentar von Marx.
Schließen
⦗Dies letztere hat doch nur Sinn mit Bezug auf die Mahommedaner – die ikta II od. III erhielten, auf die Hindoos höchstens, soweit sie, statt an die Staatskasse, an die v. der Staatskasse Belehnten Natural- od. Geldabgabe zu zahlen hatten. Zahlen des karadj machte ihr Eigenthum so wenig feudal, wie der impôt foncier das fzs. Grundeigenthum dazu macht. Dieser ganze Passus bei K. höchst unbeholfen geschreibelt.⦘

Dass die Grund- u. Boden[-]Politik der Mussulmänner den Lehren ihrer Juristen entsprach, »dass der erwähnte Process der Feudalisation« allmälig auch entfernte Theile Hindostan’s ergriff – beweisen die arabisch-persischen u. mongolisch-türkischen Chroniken, zugänglich geworden in Folge deren Ausgabe in englischer Uebersetzung, wozu der Grund gelegt durch den late Sir H. M. Elliot u. bis jetzt noch nicht ganz beendigt durch dessen Fortsetzer, Professor John Dowson. (See: „The History of India, as told by its own historians. The Muhammedan period, edited from the papers of the late Sir H. M. Elliot, by professor John Dowson“, t. I. (1867) etc.) [129] |

62

 Gliederungspunkt von Marx. Bei Kovalevksji, nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als Kapitel VI numeriert.
Schließen
D)
Process der Feudalisation des Grundeigenthums in Indien in der Epoche der muselmännischen Herrschaft.

  Zusatz von Marx. Die eingefügten Angaben entnahm Marx den Auszügen aus Sewells „Analytical history of India“ auf S. 41 dieses Hefts. Dabei ergänzte er die Angaben zu dem Kalifen Walid nach Kovalevskij, S. 130. Der Notiz entspricht die Glosse in Marx's Handexemplar des Buches (S. 132): Aber mit Ermordung des Muhammed Kasim (714) declined the Arab power in Sinde and no trace of it was left already in 744, 30 years after his death. The Arab settlement in Sinde was – in one word – only a first and short-lived attempt. .
Schließen
711 Sinde erobert von Muhammed Kasim, nach dessen Ermordung 714, durch Kaliph Walid I (Dynastie der Omajaden Omaijaden), geht Araberherrschaft in Sinde down, 30 J. später keine Spur mehr davon.⦘

Sinde. (Erste Erobrung der Araber in Indien)  Bei Kovalevskij, S. 130: Чахъ-Нама; bei Dowson: Chach-náma. Anscheinend verwechselte Marx den Titel mit dem des Epos „Schāhnāme“ (Buch der Könige) des persischen Dichters Abū ʾl-Qāsim Firdausī (940–1020 n. Chr.). Das unter dem Titel „Chach-náma‟ (Čač-nāma) bekannte Werk handelt von der Geschichte Sindhs unter der brahmanischen Chacha-Dynastie und der Eroberung des Staates durch die Araber 711 n. Chr.
Schließen
Shah-Nama
– persische Uebersetzung des verlornen arabischen Texts aus 1ster Hälfte des 8. Jh – (John Dowson. t. I, p. 136) – enthält Ausführliches über das Verfahren der Eroberer mit Bezug auf Grundeigenthümliches. Danach: d’abord der eroberten Bevölkerung auferlegt Kopfsteuer  Zusatz von Marx.
Schließen
K. sagt
: vielmehr mit Heerdsteuer поочажнымъ сборомъ belegt⦘ „übereinstimmend mit dem durch den Propheten erlassnen Gebot“; daneben haben die natives zu  Bei Kovalevskij, S. 130: нести
Schließen
blechen
eine der früheren gleiche Grundsteuer u. von neuem eingeführten Kirchenzehnten; von letztrem auch kein Moslem befreit. Die zum Muhammedanismus übertretenden natives zahlten weder Grundsteuer noch Kopfsteuer. (130) Allen, ohne Rücksicht auf den Glauben „verblieb ihr beweglich u. unbeweglich Eigenthum. Ländereien u. Habe wurden der unterjochten Bevölkrung nicht abgenommen.“ (Shah-Nama) Muhamed Kasim überliess den in Sinde erblichen Steuerpächtern – den „Bramanen“ – die Perception der Steuern. Ausnahme bildeten solche Dörfer u. Kreise, deren Steuerleistungen durch Kasim seinen Kriegsgefährten als Kriegslehn gegeben wurden. (iktáa[’at] od. kataya[’]); sie empfingen diese unter Bedingung des Kriegsdienstes. Seit Omar des Rechts beraubt sich mit irgend andrem Handwerk als dem Kriegsdienst zu beschäftigen, mussten die Besitzer der ikta nothwendig den Grund u. Boden der ihnen anvertrauten Kreise in den Händen ihrer früheren Bebauer lassen, sich begnügend von selben jährlich bestimmten Theil v. Naturalzahlungen zu empfangen. Nicht alle Soldaten mit solchen Lehen ausgestattet, sondern nur die Leibwache   Zusatz von Marx. Bei Kovalevskij, S. 131: одни лишъ начальники дружинъ
Schließen
(?) ⦗die höheren Officiere!⦘
Kasim’s. Die einfachen Soldaten erhielten jährlichen Sold u. volle Abgabenfreiheit. ⦗Das Heer Mahomeds,  Siehe The History of India, as Told by Its Own Historians […] .
Schließen
wie Prof. Dowson bemerkt
, schloss weder Weiber noch Kinder ein; die Araber mussten daher nolens volens Mischehen mit den einheimischen Weibern der eroberten Länder eingehn⦘ Ehen schliessend mit den in Sinde einheimischen Weibern, bildeten die arab. Soldaten nach u. nach besondre kriegerische Colonien, die sich stufenweis entwickelten zu Städten  Zusatz von Marx.
Schließen
(?)
, unter Namen: jumud’s (= дружины Gefolgschaften) u. „amsar“ (Flecken, Städte). Von allen Ländereien des eroberten Landes nahm Kasim nur das Domanialeigenthum der niedergeworfnen Rajahs, ausserdem wüstes Land; diese beiden Sorten Land lieferten den Fonds zur Begabung  Bei Kovalevskij, S. 131: безповоротной собственностью
Schließen
mit unantastbarem Privateigenthum
geistlicher u. wohlthätiger Anstalten, vor allem der Klöster. Das ganze in Sinde bestehende civile Gerichtswesen blieb durchaus wie vorher. „Alle Processe“ (Dowson) „über Habe, Verträge, Schulden etc fuhren fort entschieden zu werden wie vorher durch schiedsrichterliche Ordnung in den Räthen der Dorfältesten (od. s. g.‚ punchayat)‘ ‘)“, auf Grundlage des geschriebnen u. mehr noch des Gewohnheitsrechts. (130–132)

Erst im 11. Jhdt   Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus Sewells „Analytical History of India“ auf S. 42/43 dieses Hefts.
Schließen
⦗namentlich d’abord durch Mahmud v. Ghazni (1001–1024 seine Einfälle) u. seinen Sohn Massaud I. cf. p. 42 die letzten Nachkömmlinge des Mahmud, nachdem sie alle andren Besitzungen verloren, herrschen noch in Lahore (Punjaub) bis 1182
beginnt die wirkliche Eroberung in Indien – Punjaub etc. Ihr nördlichen nördlicher Theil Indien’s umfasste 23 Provinzen.

Die Herrschaft  Bei Kovalevskij, S. 132: правителей Газны
Schließen
des Mahmud v. Ghazni u. seiner Nachfolger
liess keine Spuren in der Sphäre der Grundeigenthumsverhältnisse zurück, weil die Feldherrn dieser Dynastie sich auf Raubzüge, Menschenvertilgung etc beschränkten. (  Al ‘Utbī: Tārīkh-i Yamīnī or Kitābu-l Yamīnī. In: The history of India, as told by its own historians. The Muhammadan period. Ed. from the posthumous papers of the late Sir H[enry] M[iers] Elliot, by John Dowson. Vol. 2. S. 23/ 24.
Schließen
Al-Utbi’s Tarikh Yamini
.) (p. 133)  Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 43 dieses Hefts. Die Bemerkung entspricht dem Kommentar in Marx's Handexemplar (S. 133): *This cannot be exact. Othewise, when expelled from Ghazni by Ala-u-din (of Ghor) in 1152, the last ruler of Mahmud's of Ghazni dinayty - Sultan Behram, could not have fled to Lahore, where upon the G[h]azvenite dynasty still lasted here until 1182.
Schließen
⦗Dies kann sich nicht beziehn auf den letzten des Hauses v. Ghazni, Sultan Behram, der 1152, vertrieben ⦗durch Ala-u-din von Ghor⦘ nach Lahore flieht († unterdess), wo die Ghaznevite dynasty noch herrscht bis 1182
Nach K. beginnt consolidirte Herrschaft der Muhammedaner im nördlichen Indien durch die Eroberung Delhi’s durch Muhammed Gori.  Bemerkung von Marx.
Schließen
Dies falsch.
 Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 43/44 dieses Hefts. Die Bemerkung entspricht dem Kommentar in Marx' Handexemplar (S. 133): 2) Im Haus of Ghor nur ein Mahmud (1206) mit dem die Dinastie v. Ghor kaput geht; unter ihm macht sich der Sklave Kutb-u-din (1206-10) zum König v. Delhi. Er ist erster mahommedanischer König v. Delhi. 1193 hatte Shaha Shahab [...]
Schließen
1193 schlägt Shahab (Bruder des Gheias-u-din, Sultan des House Ghor) den Pritwi Rajah, der Delhi u. Ajmir regierte; lässt als governor v. Ajmir den ex-slave Kutb-u-din zurück, dieser nimmt Delhi u. macht sich zum ersten Moslem König davon 1206–10)

Die einheimische Bevölkerung wird mit Abgaben belegt, zimmis. Die Eintreibung der Steuern zum Theil gelegt auf die örtlichen Rajahs, die sie jährlich unter Form eines bestimmten Tributs zu zahlen hatten, theils dazu ernannt Beamte, qua Steuerpächter. Die früheren Besitzer behielten ihr Eigenthum. Schon Shams-u-din  Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 44 dieses Hefts.
Schließen
(1211–1236) (3ter slave king of Delhi)
vergiebt seinen Heerführern Dörfer u. Kreise, unter Bedingung bestimmte Anzahl Krieger zu stellen, i.e. macht sie zu „Iktadaren“. Sie erhielten dadurch das Recht für sich die früher in die Regierungskasse fliessenden Abgaben v. den Grundeignern dieser Dörfer u. Kreise einzuziehn. Nichts dadurch geändert in den Besitzverhältnissen der heimischen Grundbesitzer. Wenn der Iktadar die ausbedungnen Kriegsdienste nicht leistet, ihm die Ikta wieder abgenommen. Nach dem persischen Chronikschreiber |63  Siehe Zīāu-d dīn Barnī: Tārīkh-i Fīroz Shāhī. In: The history of India, as told by its own historians […] Vol. 3. S. 107.
Schließen
Zia-u-din Barni
vergab Shams-u-din allein im Doab   Zusatz von Marx nach Sewell: The analytical history of India, from the earliest times to the abolition of the Honourable East India Company in 1858. Appendix II, S. 320.
Schließen
Doab = tract of country between a river and its tributary; hier gemeint der Doab zwischen den rivers Jumna u. Ganges – the principal Doab
an 2000 Ikta. Ebenso Gheias-u-din Balbun  Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 44 dieses Hefts. Die Einfügung entspricht dem Kommentar in Marx's Handexemplar (S. 134): Gehias-u-din Bulbun (1266-1286) war Vizier des kinderlosen Nasir-u-din Mahmud) / [(]Dieser Bursche gehört zu d. Slave-Kings of Delhi)
Schließen
(1266–1286) (slave king of Delhi)
u. Jelal-u-din  Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 45 dieses Hefts. Bei Kovalevskij, S. 134: Джалалудъ динъ Фироцъ – Die Einfügung entspricht dem Kommentar in Marx's Handexemplar (S. 134): 2) Wer soll dieser Jelal-u-din Firoz sein? / Il y a Jelal-u-din Khilji (1288-1295) founder des House der Khilji, et il y a Firuz Toghlak (1357-1388) aus dem Hause Toghlak. / At all events, here are here thrown together different dynasties and times.
Schließen
(Khilji; nicht Firuz, wie bei K.) (1288–1295)
verliehn persönlich od. durch governors der Militairaristokratie neue Beneficien »um sie zu gewinnen«, sagt der persische Barni. Wie im westlichen Europa die beneficiarii, so suchten die Iktadaren ihre Vorrechte erblich u. unabhängig vom Sultan zu machen. (133, 34)  Zusatz von Marx.
Schließen
Nach K.
sagt der Perser Barni, Gheias-u-din Balbun habe die Monarchie bis auf den Grund erschüttert gefunden, weil die Iktadaren seines Vaters  Zusatz von Marx. Vgl. seine Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 44 dieses Hefts. Die Einfügung entspricht dem Kommentar in Marx's Handexemplar (S. 134): 3) Da Gheias-u-din Bulbun Ex-sklave und Vizier des kinerlosen Nazir-u-din Mahmud war, so hatte er keinen Vater, der je irgendwo geherrscht hätte.
Schließen
⦗der Vater des Sklaven Gheias-u-din Balbun, der später Vezier des Sultan’s Nazir-u-din Mahmud geworden?!⦘
, die sich die Benennung Khans zugeeignet, nach Unabhängigkeit strebten u. beständig unter sich die Gewalt des Sultans u. das Vermögen der Staatskasse theilten. Statt bei den militärischen Revuen zu erscheinen, entschuldigten sie ihr Nichterscheinen u. befestigten jedesmal ihre  Bei Kovalevskij, S. 134: извиненій
Schließen
Usurpation
durch Beamtenbestechung. Die Mehrzahl der Iktadaren sagte sich direct v. Leistung des Kriegsdiensts los, sich darauf beziehend dass die ikta ihnen gegeben nicht als bedingtes, sondern unbedingtes Eigenthum, s. g. „  Inâám, umgangsspraclich Inám: „A gift, a benefaction in ge-neral, a gift by a superior to an inferior. In India […,] the term was especially applied to grants of land held rent-free, and in hereditary and perpetual occupation“. (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other languages. Compiled and published under the authority of the Hon. the Court of Directors of the East-India Company. London 1855. S. 217.)
Schließen
in’âm
“. (134)  Bemerkung von Marx. Vgl. seine Auszüge aus dem Buch von Sewell auf S. 44/45 dieses Hefts.
Schließen
⦗Alles dies sehr natürlich bei Erwägung dass slave kings in Delhi herrschten v. 1206–1288
Gheias-u-din Balbun   Verweis von Marx auf Kovalevskij, S. 134/135.
Schließen
(sieh seinen Plan nach Barni p. 134, 135)
suchte vergebens dies abzuschaffen; »er gab nach dem Andringen u. den Thränen der Iktadaren«. (Barni) (p. 135) Die ikta hauptsächlich den  Bei Kovalevskij, S. 135: всадниковъ
Schließen
Kavalleriechefs
gegeben. (l.c.) (unter Bedingung des persönl. Kriegsdienstes). Also schon im 13 Jhd. strebten die Iktadare nach „mulk“   Zusatz von Marx.
Milk:„Possession, property, mastership, proprietary right; also real property, landed possessions: it is sometimes applied to the possession of rent-free lands.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other languages. Compiled and published under the authority of the Hon. the Court of Directors of the East-India Company. London 1855. S. 341.)
Schließen
od. „milk“
, vollem Eigenthum, das der Sultan blos geben konnte u. wirklich gab nur aus den Domanialgütern u. dem zu ihnen gerechneten wüsten Land – gewöhnlich an verdienstvolle Beamten u. Höflinge. (l.c.)

Im 13. Jhdt fanden auch schon die geistlichen Corporationen in dem Recht zu ihrem Vortheil Steuern einzustecken, die Hauptquelle ihrer Einkünfte. Gheias-u-din Balbun, gab dem v. ihm zu Multan errichteten Kloster (khánkáh) als Geschenk  Fehler von Marx. Soll sein: einige Dörfer […] Bei Kovalevskij, S. 136: «нѣсколько селъ на содержаніе».
Schließen
„einige 100 Dörfer zum Unterhalt.
; d. h. sie hatten davon die der Staatskasse geschuldeten Abgaben zu beziehn. ([135,] 136)  Bemerkung von Marx.
Schließen
⦗nach indischem Gesetz the ruling power is not subject to division unter den Söhnen; damit eine grosse Quelle des europäischen Feudalismus verstopft.⦘

 Bei Kovalevskij, S. 136: 1296–1317. Marx korrigiert die Angaben von Kovalevskij anhand seiner Auszüge aus dem Buch von Sewell auf S. 45 dieses Hefts.

1317: Soll sein: 1316.
Schließen
1295–1317
Ala-u-din   Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 45 dieses Hefts.
Schließen
(2ter Monarch aus Haus Khilji, das regiert 1288–1321)
.  Shams-i Sirāj ’Afīf: Tārīkh-i Fīroz Shāhī. In: The history of India, as told by its own historians […] Vol. 3. S. 289.
Schließen
Nach Shams-i Siraj ‘Afif
enthält sich Ala-u-din nicht nur der Ertheilung von ikta an Beamte u. Cavallerieofficers, die er ersetzt durch jährlichen Gehalt, sondern nimmt auch vielen Emiren seines Vaters  Bemerkung von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 45 dieses Hefts. Die Einfügung entspricht dem Kommentar in Marx's Handexemplar (S. 136): Ala-u-din (Khilji) hatte wiederum keinem „Vater“, der Sultan war. Er folgte seinem Onkel Jalal-u-din (Stifter d. Khilji Dynastie. 1288-1295), den er während der Umarmung stabbes to the heart. K. hat eine Manie für untergeschobene „Väter“.
Schließen
⦗sein Vater war nicht Sultan; er folgt vielmehr seinem Onkel, Jelal-u-din (1288–1295) Stifter der Kiljhi Khilji Dynastie, den er meuchelt⦘
ihnen in ikta gegebne Dörfer ab, stellt diese direct unter den kaiserlichen Fiskus (macht sie khalza, Wort noch gebraucht im nördlichen Indien). „Mit einem Federzug“ ( Zīāu-d dīn Barnī: Tārīkh-i Fīroz Shāhī. In: The history of India, as told by its own historians […] Vol. 3. S. 163, 179.
Schließen
Barni
) befahl er, dass alle Dörfer deren Iktadare pretendiren sie als „milk“ zu eignen, unmittelbar dem Fiskus unterworfen würden. Selbes Schicksal sollte alle Personen treffen, die diese od. jene Ländereien als Geschenk v. früheren Sultanen, bedingungslos (als in’âm) erhalten, seien es nun weltliche Leute od. geistliche Corporationen (Inhaber von Wakûf). (p. 136, 137)  Bemerkung von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 45 dieses Hefts.
Schließen
Sein schwacher Nachfolger Mobarik, mit dem die Dynastie abgemurxt wird 1317–1320, musste natürlich zum früheren System zurückkehren.
(l.c.)

In „travels of the eyes into the kingdom[s]> of different countries“ \ (Beschreibung des nördlichen Indiens) (see p. 137 N. 2) wird beschrieben das kriegerische u. administrative Personal unter:

1325–1351 Mohammed Toghlak.   Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 46 dieses Hefts.
Schließen
⦗Dies der 2te Herrscher der Toghlak dynasty (1321–1414), gegründet durch Gheias-u-din Toghlak I 1321–1325
Heisst darin: „Die Khane, Maliks, Emire und Heerführer (isfah’ sálárs) erhalten, jeder v. ihnen, Einkunft v. diesen od. jenen Örtlichkeiten, die ihnen vom Fiskus angewiesen sind. Soldaten u. Mameluken erhalten keinen Antheil am Recht der Steuereinziehung u. leben von Sold. Anders mit den Officieren. Ihnen werden ganze Dörfer gegeben mit dem Recht die von selben zu leistenden Steuerzahlungen einzustecken.[“] Dörfer u. Kreise bleiben unter ihrer Administration, solang es dem sie beleihenden Sultan od. seinem Thronfolger gefällt. In der Praxis bestätigen letztere bei Thronbesteigung gewöhnlich die ikta ihren früheren Besitzern.  Bemerkung von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 44–46 dieses Hefts.

† Ala-u-din 1317: Soll sein: 1316.

Der Bemerkung entsprechen die Kommentare in Marx's Handexemplar (S. 137): Ghias-u-din Toghlak I - der d. Haus Khilji stürzt u. neue Dynastie gründet – 1321 – 25 u. Kutb-u-din ist kein Nachfolger d. Ala-u-din [...] / Die ближайшiе преемники des Ala-u-din Khilji sind: / 1) sein Sohn: Mobarik Khilji, dann 2) der „Murxer“ dieses: sein Vezier „Khusru Khan“ u. 3) der „Murxer“ des Khusru Gheias-u-din Toghlak [...] had been [...]

Vermutlich hat Marx die Angabe von Kovalevsky missverstanden. Dieser meinte mit Kutb-u-din möglicherweise nicht Qutb-ud-din Aibak, der von 1206 bis 1210 Sultan von Delhi war, sondern genau den von Marx erwähnten Mobarik Khilji, nämlich Qutb-ud-din Mubarak Shah, der von 1316 bis 1320 herrschte. Siehe Hans-Peter Harstick in: Karl Marx über Formen vorkapitalistischer Produktion […] Anhang II. S. 318. Erl. 140 .
Schließen
⦗»So verfuhren, fährt K. fort, nach dem Bericht des Din Barni, die nächsten Nachfolger des Ala-u-din, nämlich die Sultane Kutb-u-din u. Ghias-u-din Thoghlak Toghlak.« Nun aber † Ala-u-din 1317, während |64 Kutb-u-din regierte 1206–10 (also ein Jahrhundert früher) u. Gheias-u-din Toghlak ist nicht nächster Nachfolger Ala-u-din’s (dies Mobarik ( Khilji), sondern Stürzer seiner Dynastie.⦘

 Zusatz von Marx. Vgl. seine Auszüge aus Sewells Buch auf S. 46 dieses Hefts.
Schließen
1351–1388
Firuz Toghlak. Er verordnet streitlosen Uebergang der ikta von der zuerst damit beliehnen Person auf deren Erben; schrieb vor: „Stirbt einer von den Officieren der Armee, so tritt an seine Stelle sein Sohn, bei Fehlen von Sohn – der Mann seiner Tochter; bei Abwesenheit directer Descendenten, muss den Verstorbnen sein ihm nächststehender Sklave (ghulám) ersetzen; wenn der letztere nicht vorhanden, der nächste Verwandte. Als letzte in der Ordnung der Erben erscheinen die Weiber des Verstorbnen.“ Die Ersetzung des Iktadar durch seinen Erben kann auch stattfinden bei Lebzeit der erst belehnten Person, wenn diese unfähig zu weiterem Kriegsdienst. (Shams-i-Siraj ‘Afif) So ikta durchs Gesetz als erblich anerkannt. Firuz liess zum Genuss an den ikta nicht nur, wie bisher, die Officiere, sondern auch die Soldaten zu. Meist empfingen die letzteren nur ein Stück vom Antheil an den Steuern, die zugehörig den Eignern der schon existirenden ikta, u. in diesem Fall verkauften sie gewöhnlich ihre Rechte an eine besondre Klasse von Aufkäufern, die nicht selten diese Waare ihrerseits wieder andern verkauften. Selber Firuz wandte das für die Heerführer eingeführte Beneficiensystem ebenso auf Regierungsbeamte an. (137, 138) Er gab auch zahlreiche Ländereien in bedingungsloses Eigenthum an geistliche Korporationen u. Privatpersonen; sie wurden (diese Ländereien) geliefert aus den  Korr. nach der Quelle.
Schließen
Dominalgütern Domanialgütern
u. den ihnen zugezählten wüsten Ländereien. Letztere übergeben an neue Colonisten unter Bedingung den Karadj zu zahlen; Firoz wies gewöhnlich letzteren (den „Karadj“ der Kolonisten) zur Einnahme an den geistlichen Corporationen u. von ihm selbst gestifteten wohlthätigen Anstalten; so wurde die Mehrzahl des Rodelandes – Bakuf Wakuf , also das unveräusserliche Eigenthum der geistl. Corporationen, Hospitäler etc. Das Eigenthum der main morte ( Bakuf’s Wakuf’s ) ausserdem entspringend auf dem Weg der ikta, indem (schon angesiedelte) Dörfer u. Kreise die dem Staat gebührenden Steuern an die geistl. Corporationen, Stiftungen etc zu zahlen hatten. In dieser Art setzten die Moslem Herrscher nur fort, was Jahrhunderte vor ihnen die einheimischen Rajahs gethan, die nicht selten dem einen od. andern Tempel 100dte od. 1000de neuer Dorfschaften (Ansiedlungen) zuschrieben. Unterschied der Wakuf v. den Beneficien dies: Das Eigenthum der Wakuf war main morte (unveräusserlich, u. unwiderruflich); ausserdem ihre Inhaber frei von jeder Art Diensleistung Dienstleistung u. vor allem vom Kriegsdienst. (139)

 Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 46 dieses Hefts.
Schließen
1388–89.
Toghlak II; bestätigt bei seiner Thronbesteigung die von Firuz den Iktadaren eingeräumten Rechte u. beleiht seine Anhänger u. Lieblinge mit neuen iktas.   Zusatz von Marx. Vgl. hierzu Marx’ Auszüge aus Sewells Buch auf S. 46 dieses Hefts. Auf S. 140/141 des Handexemplars des Buches finden sich zahlreiche Kommentare von Marx als Ergänzung des Berichts von Kovalevksy, die sich auf diese chronologischen Exzerpte stützen.
Schließen
Unter ihm u. den späteren Gliedern des House Toghlak fortwährende Palast[-] etc Revolutionen, – unter anderm Fusstritt, der es zum Fallen bringt des Delhi Sultanates, applicirt 1398–99 durch Timur Tamerlan
– in Folge wovon die Emirs u. Maliks der Grenzprovinzen sich unabhängig machen u. die Möglichkeit erhalten die Gesammtabgaben der ihnen anvertrauten Provinzen in eigner Hand zu halten. (140, 141)

 Marx’ Worte.
Schließen
Wenn die v. ihm Angegriffnen
die Waffen niederlegten, garantirte ihnen Timur – nach Vorschrift des Propheten – ihr Eigenthum, – bewegliches u. unbewegliches – unter Bedingung der Zahlung des Karadj u.  Zakāt (Läuterungsabgabe) – eine von jedem Muslim zu entrichtende Abgabe zugunsten der Armen, eine der fünf Säulen des Islam.
Schließen
»зеката«
(der Kopfsteuer). Aber eigne Administration setzte Timur nirgendwo ein; erhielt vielmehr an ihren Plätzen die ihm unterwürfigen Emir’s u. Malik’s; ersetzte sie nur dort durch neue Personen, wo sie ihm nicht ganz zuverlässig schienen. So befestigten seine Einfälle das System des Beneficiabesitzes. Sobald er ein Land verliess,  Marx’ Ausdruck.
Schließen
pfiffen
die Regierer der Provinzen auf den »neuen Herrn«, ohne andrerseits die »alten« anerkennen zu wollen. (141, 142)  Bemerkung von Marx. Auf S. 142 des Handexemplares des Buchs findet sie sich ein entsprechendes Kommentar von Marx, mit Textverlust, das sich auf die Auszüge aus dem Buch von Sewell auf S. 47 dieses Hefts stützen.
Schließen
(folgt schlechte Darstellung über die Seïad u. die Lodi Dynasties at Delhi. p. 142, 43)

Die Nachfolger des Khizr KhanMobarik, Mahommed, Ala-u-din Zusatz von Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 47 dieses Hefts.
Schließen
(1421–1450)
– sobald sie zur Herrschaft kommen, befestigen sie den Iktadaren u. Beamten ihre Würden, Gehalte, u. die ihnen въ кормленіе gegebnen Kreise (pargana) u. Dörfer (Dih), die земельніе земельные надѣлы u. die kriegerischen Beneficien (ikta). (142)

Nach Baber’s Autobiographie die mächtigsten unabhängigen Staaten die er vorfand – die entweder unter musulmän. Khanen od. indischen Rajahs standen – waren: 1) Afghanistan; 2) Gudscherat . ; 3) Dekkan; 4) Malwa u. 5) Bengal. (143) Hinwiederum in allen diesen Staaten Bürgerkriege; selbe Entwicklung – wie im Empire – des Beneficialsystems u. des Systems der Verpachtung der Steuern zum Nachtheil der polit. u. administrat. Einheit. (143)

Nach Zeugniss v. Baber war schon zu dieser Zeit in Bengal völlig entwickelt das System des Zemindarthums, nämlich |65 der Verpachtung der Steuereingänge aus Kreisen u. Dörfern – an Finanzbeamte; während in Dekkan völlig entwickelt die kriegsdienstlichen »Beneficien«. (143) Mit Bezug auf Bengal sagt Baber: Keine andre Beamtenbelohnung sei bekannt gewesen ausser ihnen Recht zu geben in den von d. ihnen verwalteten Oertlichkeiten die Steuern für sich selbst zu verwenden. Im Dekkan aber seien so viele Kreise damals in Gewalt von kriegerisch-feudalem Adel, dass die Herrscher genöthigt beständig Hilf[e] u. Unterstützung bei ihren eignen Emiren zu suchen. (144)

Die  Bei Kovalevskij, S. 144: Великихъ Моголовъ
Schließen
Mongolen
liessen ganze Kreise u. Provinzen in den Händen  Bei Kovalevskij, S. 144: индусскихъ
Schließen
indischer
Rajahs; letztre erhielten den Namen Zemindars (Landeigenthümer) u. diese Rajah-Zemindars waren verpflichtet zu jährlichem Tribut an die kaiserl. Obrigkeit; dies zumeist blos der Fall in den dem »Reich« nur nominell unterworfnen Distrikten; überall sonst wurden die Zemindaries vertheilt unter muselmännische Beamte. Bestätigung alter u. Einsetzung neuer Zemindars gewöhnlich bei jeder neuen Thronbesteigung. In Mehrheit der Fälle erscheinen als Zemindars Leute, die schon Grundeigenthum besitzen in diesem od. jenem Kreise od. Dorf. Zu ihren alten Besitzungen (komar) wurden zugefügt, sobald sie jenes Amt antraten, besondre надѣлы aus den wüsten Ländereien des ihnen anvertrauten Kreises (nankara hiessen diese надѣлы). Ausserdem erhielten die Zemindars zuweilen das Recht der Einfuhr, der Jagd u. des Fischfangs.   Bei Kovalevskij, S. 144, Fn. **: Stewart (Early english records, стр. 165). – Offenbar hat Marx diesen Verweis missverstanden. Kovalevskij verweist auf eine Stelle aus der “History of Bengal” von Charles Stewart, die zitiert ist in Wheeler: Early records of British India: a history of the English settlements in India, as told in the government records, the works of old travellers, and other contemporary documents, from the earliest period down to the rise of British power in India. London 1878. S. 165.
Schließen
(Stewart: Early Engl. records. p. 165.)
Ausser Reihe von Polizeidiensten, übernahm Zemindar Sammlung der Steuern des ihm anvertrauten Kreises, mit dem Recht sich für seinen Dienst bezahlt zu machen auf dem Weg einer zusetzlichen zusätzlichen Auflage auf die Ortsbewohner. Letztere nun verpflichtet – statt direct dem Fiskus – in die Hände der vermittelnden Zemindare zu zahlen. (l.c.)

Daneben: Vertheilung v. Beneficien od. ikta unter den Kriegsstand. Die Inhaber erhielten das Recht auf exclusiven Genuss der Naturalabgaben u. Geldsteuern aus dem ihnen anvertrauten Kreis oder Dorf u. wurden befreit von allen Zahlungen an Reichskasse; ihre einzige Schuldigkeit: persönlicher Kriegsdienst u. Stellung – auf ihre eignen Kosten – einer vorher bestimmten Anzahl Infanteristen u. Kavalleristen. Die Iktadaren, deren Besitzungen gelegen an den Reichsgrenzen, erhielten den Titel   Jāgīrdār – ein vom Herrscher für administrative und/oder militärische Dienste mit einem gewissen Gebiet (jāgīr) belehnter Gefolgsmann. Aus den Steuereinnahmen bestritt der jāgīrdār sowohl seinen Unterhalt als auch die Leistungen, zu denen er verpflichtet war. Der im Mogulreich seit der Zeit Akbars gebräuchliche Ausdruck „jāgīr“ war ein Synonym des vorher üblichen arabischen Worts „Ikta“. Marx transkribierte das Wort aus dem Russischen. Bei Kovalevskij: джагирдаръ
Schließen
Djagirdar
u. gewöhnlich einen grösseren Kreis als die übrigen. (145) Die Vertheilung von noch nicht bebautem Boden – ohne Unterschied, unter Muselmännern wie Andersgläubigen, ging voran wie vorher. Die Mongolen – wie ihre indischen u. arab. Vorgänger – im Interesse der Vermehrung der Staatseinkünfte ängstlich zu diminish den Umfang des unbebauten od. wieder verlassenen Bodens. Die örtlichen Beamten –  Mutsuddies und Amils. Bei Kovalevskij, S. 146: мутсудіи и амилы – Offenbar hat Marx das kyrillische mit einem lateinischen „c“ verwechselt.
Schließen
mutcudje u. Amil’s
hatten streng hierauf zu achten. So heisst’s in einem Firman des Aurangzebe (citirt von Worms in Journal Asiatique. 1842): „Bei Beginn des Jahrs sind die Ortsbeamten,  Mutsuddies und Amils. Bei Kovalevskij, S. 146: мутсудіи и амилы – Offenbar hat Marx das kyrillische mit einem lateinischen „c“ verwechselt.
Schließen
Mutcudj u. Amil’s
verpflichtet sich möglichst umständlich bekannt zu machen mit dem Charakter der Bearbeitung des Bodens im vergangnen Jahr. Sollte ihnen bekannt werden, dass Landbebauer in diesem oder jenem Theil des ihnen anvertrauten Kreises der nothwendigen Productionsmittel beraubt sind, so sind die Mutcudj u. Amil’s – nachdem sie von jenen zuvor gewisse Sicherung erhalten – berufen ihnen Geldvorschüsse im Namen der Regierung zu machen. Jedesmal, wann der Besitzer dieser oder jener Parcelle aus dem Dorf verschwindet, sein Land unbebaut lassend, haben Mutcudj u. Amil’s das Recht sie als надѣлъ einer 3t[en] Person zu übergeben, jedoch nicht früher als 1 Jahr seit der Zeit der Entfernung des früheren Besitzers.“

Bei der Uebergabe öder Ländereien an Personen die selbe dem Pflug unterwerfen wollen, handelt es sich um dingliche Rechte, um unwiderrufliches u. erbliches Eigenthumsrecht am Boden»milk« od. »mulk«. (146)

Was die Grossmoguls mit Bezug auf die Provinzen thaten, wiederholte sich in jeder Provinz Seitens der Gouverneure; nachdem sie ihre Beamten u. Krieger belehnt mit Dörfern u. Kaisern Kreisen, übten sie, Kaiser wie Gouvernöre, das Recht aus ihnen die Beneficien wieder abzunehmen; solche Confiscationen häufig erwähnt v. Chronisten u. Reisenden. ⦗ Nizāmu-d dīn Ahmad: Tabakāt-i Akbarī. In: The history of India, as told by its own historians […] Vol. 5. S. 241, 414.
Schließen
cf. Elliott -Dowson (t. V, p. 241, 414)
u.  Bei Kovalevskij, S. 147, Fn. *: […] Stewart […] (Early Records of British India, стр. 164 и 165). – Offenbar hat Marx diesen Verweis missverstanden. Kovalevskij verweist auf eine Stelle aus der “History of Bengal” von Charles Stewart, die zitiert ist in Wheeler: Early records of British India: a history of the English settlements in India, as told in the government records, the works of old travellers, and other contemporary documents, from the earliest period down to the rise of British power in India. London 1878. S. 164/165.
Schließen
»Early Records of Brit. India« by Stewart. (p. 164, 65)
⦘; augenscheinlicher Beweis dies, dass die Jaghiri u. Zemindaries nicht erblich waren, obgleich sie meist faktisch von Vater auf ältesten Sohn übergingen. (cf. Dow’s translation of Ferischta ); auch konnten deren Inhaber die ihnen eingeräumten Rechte nicht antreten vor Empfang kaiserlicher   Urkunde, Sendschreiben.
Schließen
Sunnud
, die desshalb auch jedesmal zu erneuern bei neuer Thronbesteigung. (147)

Es gingen, so wenig als unter den frühern Moslemherrschern Indiens, juristische Veränderungen vor in den Grundeigenthumsverhältnissen unter den Mongolen – wohl aber faktische. (l.c.) In den [Memoiren] vom Kaiser Jeganhir (od. Jahangir)  Zusatz on Marx nach seinen Auszügen aus dem Buch von Sewell auf S. 51 dieses Hefts.
Schließen
(1605–1627)
, heisst’s: eine seiner Hauptsorgen sei gewesen zu verhindern: „die Aneignung der Ländereien der einheimischen Bevölkerung durch die Djagirdare u. Finanzbeamten, zum Zweck ihrer ferneren Bearbeitung auf eigne Rechnung.“(148) |66   Bei Kovalevskij, S. 148: подобнаго рода присвоенія […] перешли въ цѣлую систему
Schließen
Solche Art Aneignung inficirte also das ganze System
. Ueberlastung mit Abgaben, persönliche Verfolgungen, nicht selten offne Gewalt, trieben die Bauern leicht dahin ihre Antheile zu verlassen. Diese gingen dann gewöhnlich in die »Abrundung« der Güter des Zemindar’s selbst oder fielen von ihm abhängigen Leuten zu. Unter der Anzahl der verschiednen Arten von Zemindaries, deren Existenz in Bengal u. Behar der engl. Regierung durch die Aussagen der örtlichen Beamten u. Braminen bezeugt wurden, finden wir daher auch Zemindarien herkommend aus dem Raub kleiner Eigenthümer durch den Zemindar, später sanctionirt durch die  Urkunde, Sendschreiben.
Schließen
Sunnud
der Kaiser od. Provinzgouverneure. (148) ⦗Sieh: Charles William Boughton Rouse: Dissertation concerning the landed property. (Appendix) N. VII p. 273. London 1773 1791⦘ (l.c.)

Andre Expropriationsweise: Uebergang der Eigenthumsrechte kleiner Grundeigner an grosse, unter Bedingung, dass jenen Kleinen die erbliche Nutzniessung erhalten. Solcher Vertrag ⦗im romano-german. Mittelalter: »commendatio«⦘ erhält sich bis heute in Indien unter dem Namen:   Iḳbāl dāwā: „Confession of judgment“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words […] London 1855. S. 215), d. h. ein Vertrag, bei dem der Schuldner von vornherein auf eine eventuelle Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.
Schließen
„ikbaldawa“
. Hence der rasche Uebergang des Allodialeigenthums der Bauern in feudales, einerseits der Zemindare, andrerseits der geistlichen, wohlthätigen u. gemeinnützigen Anstalten. (149)

Solche theils gewaltsame, theils durch Natur der Dinge selbst hervorgerufne Wechsel im Grund- u. Bodenbesitz Indiens besonders häufig gegen Ende der Herrschaft des Grossmoguls, Dank dem Verfall der Centralgewalt, daher dem verstärkten Einfluss u. Unabhängigkeit der örtlichen Regierungsgewalt-Organe.  Siehe Wāki’āt-i Jahāngīrī. In: The History of India […].
Schließen
Schon JehangirAkber’s Nachfolger – klagt
, dass die Emire der Grenzprovinzen sich souveräne Rechte zueignen, indem sie ihren Siegen Siegel auf kgl. Dokumente aufdrücken u. ihren Höflingen eigne Ehrentitel ertheilen. (l.c.) Im Lauf des 17t wie des 18t Jhdts dauert fort die willkührliche Ausweitung durch Djagirdars wie Zemindare der ihnen ertheilten Rechte. In der Theorie der Besitz der Zemindarien stets durch kaiserl.  Urkunde, Sendschreiben.
Schließen
Sunnud
zu bestätigen bei neuer Thronbesteigung, aber faktisch werden sie erblich, muss der Kaiser dem ältesten Sohn den  Urkunde, Sendschreiben.
Schließen
Sunnud
erneuern, in dessen Ermanglung der ältesten Tochter; selbst wenn der Zemindar erwiesnermassen sein Amt missbraucht, kann der Kaiser ihn höchsten[s] in seiner Amtsverwaltung ersetzen durch einen seiner Verwandten, muss aber dem so abgesetzten Zemindar selbst seinen Besitz „als  „[…] an assignment of a portion of the land or revenue of an estate, made to the occupant or Zamindar as an allowance for his subsistence, usually amounting to about five, or sometimes ten per cent, on the assessment payable to the state.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí … and other languages. Compiled and published under the authority of the Hon. the Court of Directors of the East-India Company. London 1855. S. 367)
Schließen
Nankar
“ bestätigen u. den Genuss von Einnahmen, geliefert durch zusätzliche Besteurung der Bewohner des ihm anvertrauten Kreises.   Bemerkung von Marx. In seinem Handexemplar des Buchs (S. 150) kommentiert Marx auch in einer Glosse: (Dies nur wahr für Bengal)
Schließen
⦗Gilt nur für Bengal!⦘
(150)

Nach Bericht englischer Beamter war es den Kadaster-Commissairen in vielen Kreisen unmöglich andre Eigenthümer ausser Zemindars zu entdecken. z. B. im Kreis Kuschba Cahranh Sagranh – sieh   Dieser Bericht ließ sich nicht ermitteln.
Schließen
Bericht v. Tomasson Thomason 20 Febr. 1864
– wo die früheren Grundeigner, Braminen, Dank dem Zugreifen der Djagirdars, nach u. nach alle Beziehung zu Grund u. Boden einbüssten, so dass zur Zeit der Cadastration des Kreises durch die engl. Beamten, kein andrer Eigenthümer übrig blieb ausser dem Djagirdar selbst. (l.c.)

Im Grad wie sie grössere Unabhängigkeit gewannen von der Centralregiergg Centralregierung, wurde es den Zemindaren leichter kontrollenlos zu verfügen innerhalb der Grenzen der ihnen anvertrauten Kreise. Sie fanden es profitlicher für sich, statt in jedem [der] unter ihrem Ressort stehenden Dörfer, die Abgaben persönlich einzutreiben, sie auf Pacht abzutreten an 3te Personen von den verschiednen Unterabtheilungen des Kreises. So entstand eine ganze Reihe vom Zemindar abhängiger Beneficialbesitzungen, deren erbliche Nutzniesser, nach dem Beispiel der Zemindare, auch dahin strebten die Rechte der ihnen anvertrauten Bodenbesitzer zu usurpiren. In der Epoche der Cadastration Bengals durch die Engländer schloss jedes земиндарство in sich bereits ganze Hierarchie beamteter Personen, von denen jede auf Status – als Eigenthümer prätendirte od. mindestens als erblicher Nutzniesser des Bodens innerhalb der Grenzen des ihm anvertrauten Rings. (151)

Nach den Worten der örtlichen englischen Beamten, stifteten die Djagirdaren – in Nachahmung v. Kaiser u. gouverneurs – ihrerseits wieder ihnen unterworfne Beneficialbesitzungen, unter denselben Bedingungen, unter denen sie selbst belehnt worden waren. Wenn sich die Frage erhob über die Vermögensversichrung der jüngeren Glieder der Familie, flüchtete der Djagirdar zur Ausscheidung in deren Nutzen dieses od. jenes Stücks seines Jagir, unter Bedingung gewisser Dienstverpflichtungen od. auch der Zahlung einer fast nur nominellen Abgabe, benamst „madad“. Ein sehr häufiger Gegenstand der Belohnung auch für dem Djagirdar nicht verwandte Personen, war ihnen ödes Land zur Verfügung zu stellen; dies letzte wurde in erbliche Benutzung gegeben, unter Bedingung es in Cultur zu |67 bringen u. dem Djagirdar jährlich unbedeutende Natural- od. Geldabgabe zu zahlen. In den ersten Zeiten behielt sich die verleihende Person das Recht vor jederzeitlicher Wiederwegnahme des надѣлъ. Im Verlauf der Zeit, im Maass wie die Djagirdare ihre Besitzungen erblich machten, wurden auch die sub-jaghire erblich u. zwar, wie ihre Prototype, per Majorat, von Vater auf ältesten Sohn. (151, 152)

Derselbe Process der stufenweisen Subinfeodation auch bemerkbar bei den Ländereien, die im grossmongolischen Reich den Civilbeamten – im Lauf der Zeit unter dem nom générique Zemindare, Grundbesitzer benamst – verliehen wurden. Die Grossmoguls selbst – u. nach ihrem Beispiel die Provincialgouverneure – eigneten sich zu das Recht der Ausscheidung besondrer Dörfer aus dem von ihnen in Pacht gegebnen Kreis, um sie später unter verdiente Personen zu vertheilen, gewöhnlich unter der Bedingung, dass sie die dem fiscus davon zu kommenden zukommenden Abgaben zahlten, nicht direct, sondern durch den Zemindar. Aehnliche Vertheilungen machen später auch die Zemindare auf eigne Faust. In den надѣлъ gingen ein ganze Gruppen v. Dörfern, bebaute u. wüste Strecken, die in ihrer Gesammtheit nicht selten den ganzen Kreis oder die „Taluka“ umfassen, daher auch ihre Inhaber genannt: „talukadars“. Neben ihnen findet man fast überall im selben Zemindari s. g. „Patidare Patnidare“; nur die verschiedne Grösse ihrer надѣлъ unterscheidet sie von den talukdars talukadars. Die einen wie die andern, jeder innerhalb seines Berings, traten gern ab die Perception der Natural- u. Geld Zahlungen von den in den Bestand ihres Kreises eingehenden Distrikten ihnen besonders zusagenden Leuten, jedesmal unter der Bedingung temporärer od. periodischer Vergütung. So entsprang innerhalb der Grenzen der Zemindaries neue Gruppe von Beamten, der Steuer Pächter, der s. g. „Darpatnis“; diese nach u. nach gründen wieder eine Categorie von ihnen abhängiger Personen – der „Sepatnis“. Das Princip der Erblichkeit, vor allem anerkannt mit Bezug auf die Zemindare, erstreckte sich nach u. nach auch auf die Categorien der einander untergeordneten Steuerpächter. (See Hunter: A statistical account of Bengal, 1877. t. I, p. 262 sq. u. in jedem der übrigen Bände unter der Rubrik: „Formen des Grundeigenthums“.) Nach u. nach die Fixität ihrer Inhaberschaft anerkannt; von dieser Zeit an repräsentiren die Zemindaries nicht mehr ganze steuerbesitzerische Einheiten, sondern Gruppen von Categorien vielgliedriger erblicher Steuereinnehmer, deren Chef der Zemindar, der, obgleich er juristisch betrachtet sich in nichts von den übrigen unterscheidet, in der Praxis Anerkennung grundherrlicher Rechte sich gewinnen gewinnt. (152, 153)  Bemerkung von Marx über die Aussage von Kovalevskij auf S. 153: Пробѣгая въ умѣ все сказанное нами выше, мы считаемъ себя вправѣ прiйти въ заключенiе кь слѣдующему выводу. Изъ четырехъ моментовъ, обыкновенно, хотя и несправедлыхъ, признаваемыхъ историками срецнихъ вѣковъ ецинственными факторами германо-романскаго феодализма, три-бенефицiальная система, отцача должностей на откупъ и коммендацiя-могутъ быть констатированы и въ покоренной мослемами Индiи.

Auf. S. 154 seines Handexemplars des Buchs notiert Marx: Es giebt keine Leibeigne obgleich Sklaven in Ostindien.
Schließen
Weil sich »Beneficialwesen«, »Weggabe von Aemtern auf Pacht« ⦗dies doch durchaus nicht blos feudal, teste Rom⦘ u. Commendatio in Indien findet, findet K. hier Feudalismus im westeurop. Sinn. K. vergisst u. a. die Leibeigenschaft, die nicht in Indien u. die ein wesentliches Moment.
 Bemerkung von Marx, der sich hier auf die von Kovalevskij (S.153, Fn. **) vertretene Ansicht bezieht, die Entstehung des Feudalismus in Westeuropa sei in nicht geringem Maße zu erklären durch „развитіемъ системы индивидуальнаго поручительства помѣщиковъ не только за крѣпостныхъ, но и за свободныхъ крестьянъ, обстоятельство, которое историки, за исключеніемъ Пальгрева, обыкновенно упускаютъ изъ виду.“

cf. Palgrave: Gemeint ist von Kovalevskij: Francis Palgrave: The rise and progress of the English Commonwealth. Anglo-Saxon period. Containing the Anglo-Saxon policy, and the institutions arising out of laws and usages which prevailed before the Conquest. Pt. 1.2. London 1832.
Schließen
⦗Was aber die individuelle Rolle des Schutzes (cf. Palgrave), nicht nur über unfreie, sondern auch über freie Bauern betrifft – durch die Feudalherrn (die als Vögte Rolle spielen), so spielt das in Indien geringe Rolle mit Ausnahme der Wakuf⦘
 Kommentar von Marx.

(see Maurer): Siehe hierzu die Bemerkung von Marx nach seinen 1876 angefertigten Exzerpten aus dem ersten Band der “Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland” von Georg Ludwig von Maurer: „⦗Diese ekelhafte Grundeigenthumspoesie, die die Germanen auszeichnet, übertrifft in ihrer Verdinglichung persönlicher Verhältnisse noch die Kapitalpoesie. Und es zeigt sich hier schlagend der historisch total verschiedne Charakter des Grundeigenthums. Der röm. possessor war Herr über seine Sklaven etc, nicht in seiner Qualität als Grundbesitzer sondern als Eigenthümer v. Sklaven; als Grundeigenthümer blosser Privatmann; aber bei den Germanen erhält der Grund u. Boden selbst einverleibt alle möglichen socialen u. entsprechenden Rechtsqualitäten als Pertinenzen desselben⦘“ (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 134, S. 19). Zu Marx’ Beschäftigung mit Maurer siehe Erl. auf S. 31 zu „⦗wozu auch absichtl. Colonisation […]“ S. 33 zu ⦗im südslav. Sinn.⦘“) .
Schließen
⦗von der dem rom. german. Feudalismus eignen Bodenpoesie (see Maurer) findet sich in Indien so wenig wie in Rom. Der Boden ist nirgendwo noble in Indien, so dass er etwa unveräusserlich an roturiers wäre!⦘
 Bemerkung von Marx
Schließen
K. selbst findet aber einen Hauptunterschied selbst:
keine Patrimonialgerichtsbarkeit, namentlich bezüglich des Civilrechts im Reich der Grossmoguls. Zur Zeit des Verfalls giebt Aurangzebe den Zemindaren some kriminelle Polizeifunktionen, z. B. gegen Diebe u. Räuber innerhalb des ihnen überwiesnen Distrikt[s], aber die Entscheidung über Vermögensverhältnisse blieb ganz in den Händen der einheimischen Gerichte.  Bei Kovalevskij, S. 154: Изъ пятнадцати видовъ
Schließen
Unter den 50 Arten
Jurisdiction in einem der neusten Codices, dem des  Soll sein: Bhrigu. Marx transkribiert aus dem Russischen. Bei Kovalevskij, S. 154: Бригу
Schließen
Brihu
, hat fast jede Charakter des Schiedsgerichts, seien die Schiedsrichter nun gewählt durch die Einwohner od. durch die Streitführenden Parteien. (153, 154)

Die Weggabe der Aemter auf Pacht fanden ausserdem nicht im ganzen Land statt. Ganze Kreise direct unter Fiskus u. von ihm absolut abhängiger Beamten. Letztres System nicht nur in den Staaten des Grossmoguls sondern auch in den mehr od. weniger von ihm unabhängigen. Diese Form war bei den Mahrathen die einzig bekannte u. sie regierten allmälig über ganz Central- u. Süd Indien. (154)

Am Ende des mongolischen Reichs  Umschreibung von Marx.
Schließen
die s. g. Feodalisation
nur in gewissen Distrikten, in den meisten andern blieb Gemein- u. Privateigenthum in den Händen der Einheimischen Besitzer u. die Verwaltung der Staatsfunktionen in den Händen v. Beamten, ernannt durch die Centralregierung. (155)|

68

 Gliederungspunkt von Marx. Bei Kovalevksji, nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als Kapitel VII numeriert.
Schließen
E)
 Bei Kovalevskij, S. 156: Англійская поземльная политика
Schließen
Englische Wirthschaft
u. ihr Einfluss auf das indische Gemeineigenthum.

Respublica Moscoviae: Lugduni Batavorum 1630 (daselbst: De Moscovia, Antonii Possevini Diatriba p. 213, 217[)].

Marly le Chastel: Histoire générale des Indes. Paris 1569, p. 227.

Henry Wilson: An Account of the Pelew Islandes. 1788. p. 297.

  Marx hat dieses Werk schon vorher einmal in diesem Heft (S. 40) notiert und er wird es wieder auf S. 68 dieses Hefts und auf S. 4 und S. 6 der Exzerpte aus Sir John Lubbock (The Origin of Civilisation and the Primitive Condition of Man. London 1870) im Heft 1882 notieren.
Schließen
Dubois: Beschreibung der einheimischen Bevölkrung Indiens.

Brief an Colbert in Beilage zu »Voyages de François Bernier«. Amsterdam. 1669 1699. (p. 307 u. 310) [158]

Dupeyron (see Mill: History of Brit. India, Ausgabe 1840, t. I, p. 310 etc[)]  Siehe [Abraham Hyacinthe] Anquetil du Perron: Des recherches historiques et géographiques sur l’ Inde, & la description du cours du Gange & du Gagra. (Description historique et géographique de l’Inde. En 3 vol. Le tout, augmenté de remarques et d’autres additions, réd. et publ. en françois par Jean Bernouilli. T. 2.) Berlin 1887.
Schließen
Dupeyron (Приложеніе)
der erste der einsieht, dass in Indien nicht der Grossmogul der einzige Grundeigenthümer.

Buchanan: Reise nach Mysore beschreibt die dortige Gemeine-Agrikultur. [159] Umschreibung von Marx nach Kovalevskij, S. 159. Von Marx hinzugefügt, nachdem er den folgenden Text bereits begonnen hatte.
Schließen
Das Land Bengals als private property der Zemindars anerkannt im ersten

1793: Cadastration vorgeschrieben durch Generalgouverneur v. Bengal, Lord Cornwallis [160]  Zusatz von Marx nach Sewell: The analytical history of India […] S. 147.
Schließen
(1786–1793 seine Administration)

Aus:
Robert Sewell: The analytical history of India, from the earliest times to the abolition of the Honourable East India Company in 1858. London 1870. S. 147; S. 153-156.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

[Eingeschobene Auszüge aus Sewell: The Analytical History of India […] S. 153–156.]

1765 the English found the Zemindars (»collectors of public revenue«) claiming the position of „Zemindari Rajahs“ which power they had gradually assumed during the decay of the Mogul Empire. ⦗The hereditary nature of their tenures daher dass die Grossmoguls did not care for the mode of tenure, so long as the annual tax was handed it in; diese was a certain fixed sum, considered as the annual produce of the district  Bei Sewell, S. 153: devoted to the exigencies ot the crown
Schließen
über its own exigencies
. All that the Zemindar made over and above this belonged to himself,   Zusammenfassung von Marx. Bei Sewell, S. 153: This system placed the unhappy ryots completely in the hands of the Zemindars, who had uncontrolled power of life mid death in their districts; and as the lord was of a different race to the serf, and as his object was to turn to account every available penny, it may "be imagined how pitiable was the condition of the labourer. No torture was too brutal, no oppression too cruel, which could force the wretched ryot to pay his exaggerated tax to the minions of the Zemindar.

ryots:: Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other languages. Compiled and published under the authority of the Hon. the Court of Directors of the East-India Company. London 1855. S. 433.)
Schließen
schindet daher die ryots
.⦘ Ihr claim to be considered Rajahs caused durch ihre  Bei Sewell, S. 153: immense acquisitions of money and treasure, obtained at the expense of the humbled and spiritless Hindus
Schließen
zusammengeraubten Massen v. Boden u. Geld
, ihre maintenance of troops, and assumption of state. Das English Government (1765) behandelte sie als mere subordinate tax-collectors, placed them under legal responsibility, made them liable to be thrown into prison or deposed from office, on the slightest failure of regular payment. Zu gleicher Zeit the condition of the ryots not raised; sie wurden daher noch mehr humbled u. oppressed u. the whole revenue system was thrown out of order.

1786: die directors, as a matter of policy, verordneten a new engagement to be entered into with the Zemindars under distinct understanding, dass whatever benefits ihnen granted, nicht right, sondern nur favour des Governor in Council; Commission ap[p]ointed, to inquire into, and report on, the present condition of the Zemindars.  Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other languages. Compiled and published under the authority of the Hon. the Court of Directors of the East-India Company. London 1855. S. 433.)
Schließen
Ryots
wollten kein Zeugniss ablegen aus Furcht vor Rache der Zemindars; letztre evaded all inquiries u. the work of the commissioners was at a deadlock.

1793: Lord Cornwallis giebt die Commission auf u. plötzlich, ohne warning, passed a motion in the Council, which at once assumed the force of law, that the Zemindars were to be henceforth considered as possessing all they claimed … as hereditary owners of all the soil of the district, paying annuallynot their quota of public taxes which they collected for the government – but a sort of tribute into the treasury!

Mr. Shore, später Sir John Shore,  Zusatz von Marx.
Schließen
Lumpacii
Cornwallis successor in office, sprach stren[u]ously in Council gegen die wholesale destruction  Bei Sewell, S. 154: of all the previously held opinions of the Hindus
Schließen
indischen Herkommens
; u. als er sah, dass die Majorität des Council entschlossen (nur um die Bürde constanter legislation u. of perpetual disputes concerning the status of the Hindus loszuwerden), die Zemindars für die Eigenthümer des Landes zu erklären, schlug er vor decennial settlements. Aber Council declared for permanency. Das »Board of Commissioners« applauded their resolution and passed the

1793 Bill for the „permanent establishment of the Zemindars of India as hereditary landowners“ under the Premiership of Pitt; dies decision promulgated at Calcutta in March 1793 zum Jubel der überraschten Zemindars  Ausrufezeichen von Marx.
Schließen
!
Diese measure as illegal as sudden u. unexpected; denn die English were supposed to be legislating for the Hindus as a race and as far as possible administering to them their own laws. Das English Government passed zugleich several laws, giving the  Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other languages. Compiled and published under the authority of the Hon. the Court of Directors of the East-India Company. London 1855. S. 433.)
Schließen
ryots
remedies in the civil court against the Zemindars, and protecting them from increase of rent
. Dies  Zusatz von Marx.
Schließen
nugatory
, dead-letters considering the state of the country; denn die ryots were so absolutely at the mercy of their landlords that they seldom dared to rise a finger in self-defence. – Eine v. den erwähnten measures was a regulation, fixing the rents of the lands for ever. |69 It enacted that a written   Paṭṭā, Puṭṭa, corruptly, Pottah: „A deed of lease, a document given by the collector to the Zamindār, or by some other receiver of revenue, to the cultivator or under tenant, specifying the condition on which the lands are held and the value or proportion of the produce to be paid to the authority or person, from whom the lands are held“. (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other languages. Compiled and published under the authority of the Hon. the Court of Directors of the East-India Company. London 1855. S. 408.)
Schließen
„pottah“
, being a document containing the conditions of tenure, and the amount of the sum to be paid annually as rent, should be given to the ryot. This regulation erlaubte dem Zemindar to increase the value of the estate, by the cultivation of fresh lands, and to increase the rental on fields cultivated with the higher-priced kinds of grain.⦘

1793: So durch Cornwallis   Zusatz von Marx.
Schließen
u. Pitt
künstliche Expropriation der Landbewohner Bengals. (161)

Aus:
Robert Grant: A sketch of the history of the East-India Company, from its first formation to the passing of the Regulating Act of 1773; with a summary view of the changes which have taken place since that period in the internal administration of British India. London 1813. S. 354–363.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

[ Marx besaß das Buch von Grant. Sein Exemplar, mit Marginalien von ihm, ist überliefert (siehe MEGA IV/32. Nr. 504). Dort hat Marx einige der exzerpierten Stellen mit Rotstift unter- und angestrichen.
Schließen
Eingeschobene Auszüge aus Grant: A Sketch of the History of the East-India Company […] S. 354–363.
]

1784: the British legislature decisively interfered, to regulate „the affairs of the East India Co., and of the British possessions in India“. Zu diesem Zweck passed Act of the 24th Georg III. c. 25, which became the groundwork of the constitution of British India. Durch den Act established the: „Board of Commissioners for the Affairs of India“, commonly called the »Board of Control«, to superintend and control the East India Co. in the exercise of the political part of their functions. Durch 29 section of the act, the Company required to investigate the truth of certain complaints which had prevailed, of oppressions inflicted on divers rajahs, zemindars,   Pálegára, corruptly, Poligar, Polligar: „A petty chieftain: in the south of India, especially in Karnata, the Poligar, or Polygar, of early writers, occupying chiefly tracts of hill and forest, subject to pay tribute and service to the paramount state, but seldom paying either, and more or less independent, subsisting in a great measure by plunder […].“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, from the Arabic, Persian, Hindustání, Sanskrit, Hindí, Bengálí […] and other languages. Compiled and published under the authority of the Hon. the Court of Directors of the East-India Company. London 1855. S. 391.)
Schließen
polygars
, and other landholders in British India, and to establish „upon principles of moderation and justice, according to the laws and constitution of India“ permanent rules for the future collection of the territorial revenue.

 Das Kreuz vor der Zeile mit Grünstift angestrichen. Siehe Faksmile der S. 69.
Schließen
1786
Marquis Cornwallis to India as Governor General;  Zusammenfassung von Marx in eigenen Worten.
Schließen
der Bursch etablirt zuerst
, conformable to the instruction of the Court of Directors u. Board of Control  Bei Grant, S. 355/356: who, in prescribing it, professed themselves to be guided, rather by a reference to the subsisting manners and usages of the Indian people, than by abstract principles derived from countries very differently circumstanced
Schließen
(die ihm v. England mitgegeben)
.

1787: reunion of the functions of civil justice and criminal police with those of financial management in der Person des collector, indem er gemacht both the magistrate and the judge of the provincial civil court (Mofussil Dewannee Adawlut) aber the proper court of the collector – as judge of revenue causes cases – blieb getrennt vom Dewanne[e] Court, worüber er präsidirte; Appeal von dem letztren Court ging to the Sudder Dewannee Adawlut, von seinem revenue court aber nur an the Board of Revenue, sitting at Calcutta.

1793:  Zusammenfassung von Marx. Bei Grant auch „perpetual settlement“ genannt.
Schließen
Nach dem permanent settlement des Cornwallis
– für die 3 Provinzen Bengal, Behar u. Orissa –, worin der amount of territorial revenues to be yielded by the 3 provinces was settled in perpetuity on an average of the past collectionsa default of payment was to be supplied by a proportionnate proportionate sale of land, während  Bei Grant, S. 358: the landholder
Schließen
der Zemindar
»could recover his own dues from the renter only by means of a legal process«. Die landholders beschwerten sich, dass sie so thrown on the mercy of the inferior renters, since the gvt annually demanded from them him, on pain of a privation of their his land, what he could recover from his renters only by a tardy process of law. Es wurden daher neue rules errichtet, wonach, in certain specified cases, and with forms very carefully prescribed, a power is granted to the Zemindar of enforcing payment on his tenants by arrest, während der collector, in similar way, invested with the same authority over the Zemindar. Dies 1812.

⦗cf.  Marx wird diesen Titel auch in seinen bibliographischen Notizen auf S. [1a] im Heft 1880 bis 1881 aus dem Werk von J[ames] W[illiam] B[ayley] Money: Java; or, How to manage a colony. Showing a practical solution of the questions now affecting British India. In 2 vol. London 1861 notieren.
Schließen
Harrington Harington: „Elementary Analysis of the Bengal Laws u. Regulations“
.

Colebrooke: Supplement to the Digest of Bengal Regulations and Laws;

namentlich aber: Fifth Report from the Select Committee of the House of Commons on the Affairs of the East India Company; (namentlich wichtig die documents inserted in the Appendix to the Report. See auch die minute of Mr. Shore  Bei Grant: now
Schließen
(damals (1812)
Lord Teignmouthed [)] v. 18 Juni 1789) 1812
.⦘

Folgen des »settlement« ⦗cf.  Marx hat diese Angaben von Kovalevskij übernommen (bei diesem, S. 162: отчетъ парламентской коммиссіи 1867 года, назначенной для разслѣдованія причинъ голода въ Бенгалѣ и Ориссѣ; und S. 164, Fn. *: Return (East India). Bengal and Orissa famine. part I. Papers relating to the famine in Bengal and Orissa). Gemeint ist: Report of the commissioners appointed to enquire into the famine in Bengal and Orissa in 1866. In: East India (Bengal and Orissa famine). Papers and correspondence relative to the famine in Bengal and Orissa, including the report of the Famine Commission and the minutes of the Lieutenant Governor of Bengal and the Governor General of India. (Presented to Parliament by Her Majesty’s command.) Ordered, by The House of Commons, to be printed, 31 May 1867. Pt. 1−3. (Accounts and papers: Thirty-eight volumes. Vol. 13: East India. Bengal and Orissa famine. Session 5 February—21 August 1867.) [London] 1867. Pt. 1. S. 205–366.

Marx hatte 1868−1870 im ersten und zweiten Kapitel der Manuskripte zum zweiten Buch des Kapitals diese Parlamentsberichte erwähnt (Siehe MEGA II/11. S. 61.43–44, 189.19–27) sowie 1868 in seinem 3. „Heft zur Agrikltur“ ausführliche Inhaltsverzeichnisse davon exzerpiert (Siehe MEGA IV/18. S. 670−674). Die Berichte über die „Orissa-Hungersnot“ hatte Marx bereits am 14. August 1867 bei seinem Buchhändler Philip Stephen King bestellt und dann wahrscheinlich auch erhalten, obwohl die Handexemplare nicht überliefert sind (Siehe Karl Marx an Philip Stephen King in London. London, Mittwoch, 14. August 1867; Entstehung und Überlieferung zu „Das Kapital 〈Ökonomisches Manuskript 1868–1870〉 Zweites Buch: Der Zirkulationsprozeß des Kapitals (Manuskript II) Möglicherweise Frühjahr 1868 bis Mitte 1870 (S. 3–522)“, in MEGA II/11. S. 913 und Entstehung und Überlieferung zu „Heft 3. 1868“ der „Hefte zur Agrikultur“, in MEGA IV/18. S. 1132-1134.
Schließen
Bericht der parlament. Commission über Hungersnoth in Bengal u. Orissa. 1867. Part I
⦘: Nächstes Resultat dieses Raubs des »Gemeinde- u. Privatgrundeigenthums« der Bauern: ganze Reihe örtlicher Aufstände der Bauern gegen die ihnen octroyirten  Bei Kovalevskij, S. 162: помѣщиковъ
Schließen
»landlords«
, nach sich ziehend: an einigen Orten Verjagung der Zemindars u. An ihre Stelle Treten der East India Co. als Eigenthümer; an andren Orten Verarmung der Zemindars u. Zwangs- od. freiwilliger Verkauf ihrer Güter zur Zahlung von Steuerrückständen und Privatschulden. Hence grösster Theil der Ländereien der Provinz ging rasch in die Hände |70 einiger städtischer Kapitalisten über, ⦗ Zusatz von Marx aus Report of the commissioners appointed to enquire into the famine in Bengal and Orissa in 1866. In: East India (Bengal and Orissa famine). Papers and correspondence relative to the famine in Bengal and Orissa, including the report of the Famine Commission and the minutes of the Lieutenant Governor of Bengal and the Governor General of India. (Presented to Parliament by Her Majesty’s command.) Ordered, by The House of Commons, to be printed, 31 May 1867. Pt. 1−3. (Accounts and papers: Thirty-eight volumes. Vol. 13: East India. Bengal and Orissa famine. Session 5 February—21 August 1867.) [London] 1867. Pt. 1. S. 222. Marx hatte 1868–1870 im ersten und zweiten Kapitel der Manuskripte zum zweiten Buch des Kapitals diese Parlamentsberichte erwähnt (Siehe MEGA II/11. S. 61.43–44, 189.19–27) sowie 1868 in seinem 3. „Heft zur Agrikltur“ ausführliche Inhaltsverzeichnisse davon exzerpiert (Siehe MEGA IV/18. S. 670–674). Dort hat Marx die S. 222 notiert und unterstrichen (S. 671). Die Berichte über die „Orissa-Hungersnot“ hatte Marx bereits am 14. August 1867 bei seinem Buchhändler Philip Stephen King bestellt und dann wahrscheinlich auch erhalten, obwohl die Handexemplare nicht überliefert sind (Siehe Karl Marx an Philip Stephen King in London. London, Mittwoch, 14. August 1867; Entstehung und Überlieferung zu „Das Kapital 〈Ökonomisches Manuskript 1868–1870〉 Zweites Buch: Der Zirkulationsprozeß des Kapitals (Manuskript II) Möglicherweise Frühjahr 1868 bis Mitte 1870 (S. 3–522)“, in MEGA II/11. S. 913 und Entstehung und Überlieferung zu „Heft 3. 1868“ der „Hefte zur Agrikultur“, in MEGA IV/18. S. 1132-1134.

(1866):: Von Marx hinzugefügt.

⦗in Orissa⦘:: Von Marx hinzugefügt.
Schließen
See Return: East India (Bengal and Orissa Famine (1866)) 1867 Part I, Report of the Commissioners etc, § 48, p. 222: „As usually happens under our system, there has been from the first a large transfer by sale of zemindaree rights, and the purchasers have been ⦗in Orissa⦘ almost universally monied men of the older-settled and richer province of Bengal, with whom the purchase of landed rights is the favourite form of investment.“
die über freie Kapitale verfügten u. sie gern in Land placirten. Sie blieben wie vorher in den Städten, also ausser aller Beziehung zur ländlichen Bevölkerung; gaben gewöhnlich weg ihre Güter in abgetheilten Parcellen auf kurzterminige Pachten an die wohlhabendsten Glieder der ländlichen Bevölkrung, häufig auch an kleine städtische Capitalisten  Zusatz von Marx.
Schließen
(alias kleine Wuchrer)
. Seit der ersten Cadastration nur kleine Zahl von Familien der alten Zemindare übrig geblieben; ohne das nöthige circulirende u. noch mehr ohne fixes Kapital für Agricultur; rivalisiren mit den Arendators in der Kunst die unbedeutende[n] Geldsummen zu ihrer Verfügung auf dem Weg der Anleihen an Bauern auf Wucherzinsen zu legen. (162, 163[, 164]) (cf. in eben citirtem Report P. I,   Bei Kovalevskij, S. 164, Fn. *: стр. 321, 349 и слѣдующія.
Schließen
p. 321, 322, 349 sqq.
)   Bei Kovalevskij, S. 164: Съ своей стороны правительство Остъ-Индской компаніи и смѣнившее его бюро по дѣламъ Индіи съ подчиненными ему вице-королями не принимали и до сихъ поръ не принимаютъ никакихъ мѣръ къ увеличенію производительности края: […]
Schließen
Geschah daher nichts für Agricultur (abgesehn v. den Cultivatoren)
(p. 163, 164[).]  Zusammenfassung von Marx.
Schließen
Vgl. was Mongolen etc thaten für Kanalisation etc vgl. mit Engländern.
(Note, p. 164) ⦗see: Comte Warren: De l’état moral de la population indigène etc⦘ Cornwallis that absolut nichts zur Sicherstellung der Bauern, obgleich sich in den letzten Mongol. Zeiten wieder gewisse customs u. Regeln zwischen ihnen u. den Zemindars gebild et hatten. ⦗165. see Stewart: „History of the Bengal“;   Möglicherweise: [James Alexander:] A letter to Sir R. A. Ferguson […] on the relative rights of Landlord and Tenant, proposing an adjustment of their interests on the basis of certain principles already recognised in India, and held to be applicable to the present condition of Ireland. By an Irish landholder, and member of the Bengal Civil Service. London 1848; oder: Sunjeeb Chunder Chatterjee: Bengal ryots; their rights and liabilities: being an elementary treatise on the law of Landlord and Tenant. Few MS notes. Calcutta 1864.
Schließen
das Pamphlet: „The rights of landlord u. tenant“
, endlich Dutt: „the peasantry of Bengal“. [165]

  Zusammenfassung und Kommentar von Marx. Bei Kovalevskij, S. 166: […] что Кольбрукъ предложилъ даже отказаться навсегда отъ вмѣшательства въ отношенія земледѣльцевъ къ землевладѣльцамъ и предоставитъ регулированіе ихъ добровольному соглашенію между ними. Это предложеніе получило вслѣдъ затѣмъ законодательное признаніе вь постановленіяхъ, принятыхъ совѣтомъ и генералъ-губернаторомъ Бенгала въ 1812 г. (за No II и XVIII) […]
Schließen
1812 wurde durch den Generalgouverneur »freier Contract« (zwischen ryots u. Zemindars) als gesetzlich – ohne Regierungseinmischung – dekretirt. Farce.
(p. 166)

Act 1859.  Zusatz von Marx.
Schließen
Administration des Lord Canning (1856–59)
. Nach dem Sepoy Aufstand (1857–59) Akte des Lord Canning (1859) für Bengal; erkennt an 3 Categorie Landnutzer: 1) Solche die Land besassen 1793, zur Zeit des Kadasters von Bengal; 2) die es länger eignen als 20 Jahre u. 3) die es weniger lang besitzen. (166, 167) Die von N. 1): ihre Rentzahlung kann absolut nicht vermehrt werden durch den Zemindar; N. 2: Rente der Zemindare wächst in 3 durch das Gesetz bestimmten Fällen: a) Erhöhung der Productivität der Parcelle, except die Verbesserungen, die der Pächter selbst eingeführt in die Wirthschaft; b) Constatirung des facts, dass das vom Pächter in Besitz genommene Landstück > als ursprünglich abgemacht war; c) dass seine Rentzahlung < als die von den benachbarten Pächtern bezahlte. N. 1) u. N. 2) nicht entfernbar durch den blossen Willen des landlords. N. 3) landlords haben zu jeder Zeit das Recht Rentzahlung zu erhöhen u. die Pacht aufhören zu machen.  Zusatz von Marx. Marx hat das Buch wieder in den hier zugehörigen bibliographischen Notizen auf S. 28 vermerkt.

Marx hatte die erste Ausgabe von 1852 in einem der Londoner Hefte von 1853 exerpiert (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 65) und im selben Jahr in mehreren Artikeln der New York Daily Tribune erwähnt (siehe „The Turkish War Question-"The New-York Tribune" in the House of Commons-The Government of lndia“; The Russo-Turkish Difficulty-Ducking and Dodging of the British Cabinet-Nesselrode's Last Note-The East-lndia Question; The War Question-Doings of Parliament-lndia The Future Results of British Rule in India, in MEGA I/12, S. 218, 219; 230, 233; 244-247; 251, 252 . Darauf bezieht sich er auch im ersten Band des Kapitals (Siehe MEGA II/5 S. 292).
Schließen
(p. 167: Sieh Campbell: »Modern India«)

  Bei Kovalevskij, S. 167: Тогда какъ система поземельныхъ отношеній въ Бенгалѣ, созданная лордомъ Корнваллемъ была не болѣе, какъ пародіей англійской крупной поземельной собственности, система землевладѣнія, установленная губернаторомъ Мöнро, начиная съ 1826-го г., въ Мадрасскомъ округѣ, не можетъ выть даже названа неудачной попыткой искусственнаго созданія мелкой недвижимой собственности, по образцу существующей во Франціи и Бельгіи.

In seinem Handexemplar des Buches schreibt Marx am unteren Rand: Both, the parody of Engl. landed property in Bengal, and that of French peasentry proprietorship in Madras have been exposed by me 20–30 years ago – Marx hatte sich bereits in den New-York Daily Tribune Artikel „The War Question-Doings of Parliament-India.“ von 5. August 1853 ähnlich geäußert: The Zemindaree and Ryotwar were both of them agrarian revolutions, effected by British ukases, and opposed to each other; the one aristocratic, the other democratic; the one a caricature of English landlordism, the other of French peasant-proprietorship […]. (MEGA I/12. S. 245. Siehe auch S. 246/247). Siehe auch Entstehung und Überlieferung zu Heft „A“.
Schließen
1826: Gouverneur Monroe Munro in Madras gvt führt Parodie des fzs. Parcelleneigenthums ein.
  Bei Kovalevskij,S. 167/168: По справедливому замѣчанію Кэмбля, она, вмѣсто того чтобы называться крестьянской (ryotwar), должна бы правильнѣе обозначаться терминомъ полевой (fieldwar), такъ какь правительство при ея существованіи входитъ въ соглашеніе ие съ тѣмъ или другимъ крестьяниномъ собственникомъ, а съ временнымъ владѣльцемъ того или другаго поля.
Kovalevskij (S. 168) zitiert hier eine Passage aus „Calcutta Review за 1864 г. [soll sein: 1854 г.] № 45“. Siehe: The Collector of Revenue in the North West Provinces of India.

ryotwar: Râiyatwár, corruptly, Ryotwar: „According to or with Râiyats, familiarly applied to the revenue settlement which is made by the government officers with each actual cultivator of the soil for a given term, usually a twelvemonth, at a stipulated money rent, without the intervention of a third party: it is the mode of assessment which prevails chiefly, although not exclusively, in the provinces of the Madras Presidency.“ (Wilson: A glossary of judical and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, from the Arabic, Persian, Hindustáni, Sanskrit, Hindi, Bengali […] and other languages. Compiled and published under the authority of the Hon. The Court of Directors of the East-India Company. London 1855. S. 433.)
Schließen
Diese Eigenthumssorte, wie Kembel bemerkt (Calcutta Review, 1864 1854, N. 45) sollte nicht Bauerneigenthum heissen (ryotwar), sondern fieldwar, da nach demselben die Regierung nicht Contract eingeht mit diesem od. jenem bäuerlichen Eigenthümer, sondern mit den zeitlichen Besitzern dieses od. jenes Feldes.
Jede Bodenparcelle muss eine bestimmte Summe Geldabgaben zahlen, deren Verpflichtung fällt auf den zeitlichen Besteller des Felds. Letzterer kann zu jeder Zeit seine Parcelle aufgeben u. sich damit von der Geldabgabe befreien. Zahlt er nicht, so zwingt ihn die Obrigkeit, sich sofort zu packen. Kein Privateigenthum hier im strengen Sinn des Worts – solches ja fähig der Veräusserung durch seinen Besitzer Ausrufezeichen von Marx.
Schließen
!
Alle diese Bauern indeed nur „Steuer-einheiten (sagt Kembel l.c.  Bei Kovalevskij: справедливо замѣчаетъ анонимный авторъ статьи Калькутскаго Обозрѣнія, озаглавленной „Сборшикъ налоговъ въ сѣверо-западныхъ провинціяхъ“ […]
Schließen
) u. ganze Provinzen nur fonds die bestimmtes Steuerquantum abwerfen“. (168) Bei diesem System hat die Regierung es nicht zu thun mit der Gesammtheit von Gemeindebesitzern dieses od. jenes Dorfs, sondern mit erblichen Benutzern individueller Parcellen, deren Rechte aufhören bei nicht pünktlicher Steuerzahlung.   Marx’ Formulierung.
Schließen
Doch zwischen diesen Atomen dauern gewisse Beziehungen fort
, erinnernd von weitem an die früheren gemeinde-dörflich-Bodeneignenden Gruppen. Wälder u. Weide sind noch untheilbares Eigenthum aller Glieder od. vielmehr Familien; Aecker u. Wiesen dienen noch zum gemeinschaftlichen Weidgang nachdem sie abgeärndtet und abgemäht worden. Nur das   Bei Kovalevskij, 169: общинная
Schließen
gemeinschaftliche\ gemeindeliche
Wüstland ausschliesslich angeeignet durch die engl. Regierung, die diese ungesetzliche Usurpation exploitirt zur Einnahme der Grundsteuern von Personen, bereit besondre Parcellen des Wüstlands zu bearbeiten u. eo ipso zu vermehren die Zahl der ländlichen Nutzniesser |71 u. damit Steuerzahler dieses oder jenes Dorfs.(168, 169) Trotz diesem System bestehn in einigen Oertlichkeiten der Präsidentschaft Madras – gelegen in ihren nördlichen u. Uferkreisen, u. bevölkert durch Tamil u. Teluga Stämmedie Spuren der noch kürzlich existirt habenden Gemeine-Verbände. Die Ländereien noch in den Händen ihrer früheren erblichen Besitzer, obgleich gesetzlich nur jeder besonders verantwortlich zur rechtzeitigen Zahlung der Regierungssteuern, fahren fort nach Gemeinde-princip jeder seinen надѣлъ zu besitzen. (169) Das Madras System zerriss das Band der Solidarität unter den Eignern eines Dorfes, welches sich nicht nur äusserte in der   Bei Kovalevskij, S. 169: круговая порука
Schließen
Gesammthaft
für die Grundsteuern, sondern auch auf dem Weg vereinter efforts, einer ganzen Reihe landwirthschaftlicher   Bei Kovalevskij, S. 169: сооруженій
Schließen
Anstalten
, deren Zweck Vergrösserung der Produktivität des Bodens war. Das System zerriss die wechselseitige Verantwortlichkeit der Glieder der Gemeinden u. durch Uebergabe – bei Steuerrückstand – der Parcellen an beliebige Personen, oft ganz fremde – löste künstlich das Personal der Gemeinde u. deren solidarischen, nachbarlichen Zusammenhang auf. (169, 170) Kömmt hinzu an Stelle der früher erwählten Ortsvorsteher willkührlich durch die Regierung ein- u. abgesetzter abgesetzte Beamten Beamte;   Kovalevskij (S. 170) verweist nicht auf das Buch von Campbell, sondern auf Long: Village communities in India and Russia. In: Transactions of the Bengal Social Science Association. Vol. 6. 1872. Calcutta 1873. S. 19. Marx zitiert nach Kovalevskij.
Schließen
hence, nach Bemerkung desselben Kembel, „wird in kurzer Zeit – wenigen Jahren – keine Spur mehr zurückbleiben v. den Gemeindeverbänden“.
– Diese Verwandlung der früheren Gemeineeigenthümer in prekäre Bebauer v. Regierungsland blieb nicht ohne Protest. In vielen Kreisen der Madras Presidency machten die Glieder der Geschlechtsgemeinden, die s. g.  Mirāsdār or Mirāsidār: „The holder of hereditary lands, or offices, in a village.“ (Wilson: A glossary of judical and revenue terms […] London 1855. S. 342.)
Schließen
„meerassadar“
, die Regierung darauf aufmerksam, dass ihnen zugehörig untheilbares Eigenthum an diesen od. jenen Ländereien, die gewaltsam in individuelle Pachten verwandelt. Höchstes, was Regierung that, dass sie Vorzugsrecht gegen andre Liebhaber haben sollten. ⦗p. 170 cf. den engl. Missionär  Fehler der Quelle (bei Kovalevskij:, S. 171: Лангъ)


Schließen
Lang Long
„Dorfgemeinden in Indien u. Russland“ in „Transactions of the Bengal social science association“, p. 17⦘ (p. 170) Selber rein fiskalischer Standpunkt der   Ausdruck von Marx. Bei Kovalevksij, S. 171:
Schließen
»engl. Hünde«
wie bei der Kadastration Bengals. Hier hielten sie die Verwandlung v. Zemindaren in »grosse Grundeigenthümer« für das beste Mittel beste Steuerzahler zu sichern; dort, im System der Governmental Feldverpachtung, sahen sie Garantie pünktlicher Zahlung der Steuern u. die Möglichkeit der Vergrösserung ihres Betrags, auf dem Weg der Erweiterung des Systems der Auflage auf neue Pächter der Staatsländereien. Die erwarteten Finanzfänge nicht erhalten. Jährliche Vermehrung der Steuerrückstände. Daher wurde das Madras System auch nicht eingeführt in den Nordwestprovinzen u. in Punjaub.   Zusatz von Marx. Vgl. Sewell: The analytical history of India, from the earliest times to the abolition of the Honourable East India Company in 1858. London 1870. S. 251, 256.
Schließen
⦗Unter der Administration des Lord Dalhousie (1848–1856) wurde 1849 der Punjab annexirt
(171)

Das  Bei Kovalevskij, S. 171: Бенгальская система землевладѣнія и кадастраціи
Schließen
Bengalsystem
nach u. nach eingeführt in Orissa, Behar u. in den ersten Zeiten in den Nordwestprovinzen. Wo die engl. чиновники keine Zemindare fanden, erkannten sie die Dorfältesten (die »Lumberdars«) als die Grundeigenthümer an. Die Rechte der Gemeindeeigenthümer nicht im geringsten berücksichtigt; Die Rechte der erblichen Bebauer ebensowenig bis 1859. Ueberall Centralisation des Grundeigenthums in den Händen weniger Capitalisten, bei der Armuth der künstlich geschaffnen grossen Grundeigenthümer, Absente[e]ism der Mehrheit der Eigenthümer, Exploitation der Bauern auf dem Weg von Anleihen auf Wucherzinsen durch die auf ihren Gütern lebenden Zemindare u. kurzterminigen Pächter, schliesslich absence aller landwirthschaftlichen Meliorationen.   Bei Kovalevskij, S. 172: поддерживая въ большинствѣ населенія недовольство англійской администраціей
Schließen
Hence allgemeiner Hass gegen die englische Regierung
. (171, 72)

1840–1847 etablirt in  Bei Kovalevksij, S. 172: Bombay
Schließen
Bengal
Provinz  Zusatz von Marx.
Schließen
(Presidency)
durch den Gouverneur Elphinstone etwas dem Madrassystem Aehnliches; unterscheidet sich nur davon durch einige Rücksichtsnahme Rücksichtnahme auf die Gemeinden, wo sich die „meerassee tenure“ mehr od. minder ungebrochen erhalten hatte. Während es die Gemeineverbände exstirpirt, erkennt das Bombaysystem zugleich an das Recht der erblichen Benutzung für ihre Glieder (die s. g. meerassadars); sie werden ihres Eigenthums nicht beraubt, selbst wenn sie ihren Boden zeitweilig unbebaut lassen. Die middlemen zwischen den Landbebauern u. der Regierung werden als Eigenthümer anerkannt, wenn sie Besitztitel vorweisen können. ⦗See: »Memorandum on the improvement in the administration of India during the latest thirty or forty years and the petition of the East-India Company to Parliament«. 1858.⦘ Also hier überall Grosses Grundeigenthum u. kleine Pachten.   Bemerkung von Marx. Schene: Schön (Dialekt).
Schließen
England u. Irland combinirt. Schene!⦘
(172, 173)

[»]In den Nordwestprovinzen u. Punjab, wo angeblich Möglichkeit der Erhaltung des Gemeineigenthums anerkannt, |72 förderte die engl. Regierung zugleich durch ihre Massnahmen den Process seiner raschen Auflösung.« (173)

Das seit 1807 nach u. nach in den Nordwestprovinzen etablirte System im strengen Sinn nicht Gemein-eigenthümliches; es erscheint vielmehr als Anerkennung des status quo, dessen   Bei Kovalevskij, S. 174: начало
Schließen
Princip\Anfang
schon gelegt durch die musulmännische Regierung. Der Das Privateigenthum an Boden nimmt darin ersten Platz ein u. das   Bei Kovalevskij, S. 174: владѣніе сообща
Schließen
Gemeineigenthum
wird zugelassen nur dort, wo   Marx’ Ausdruck.
Schließen
die englischen Beamten-»hünde«
keine Personen entdecken können, die irgend welche, wenn auch noch so zweideutige Eigenthumtitel Eigenthumstitel präsentiren können. (174) Die   Marx’ Ausdruck. Bei Kovalevksij, S. 174: англiйскимъ чиновникамъ
Schließen
engl. Esel
brauchten immense Zeit um die wirklichen Conditions des Grundbesitzes in dem von Lord Wellesley eroberten Kreise auch nur approximativ zu begreifen. „Einige Dörfer“, heisst es z. B. in Bericht v. 1818 ⦗in »Selections from the Revenue Records of the N. W. Provinces« t. I⦘ eines der Kadaster Commissäre, dessen Actionscentrum Etawa war „bleiben bis zu dieser Zeit ohne Eigenthümer. Zu unserem äusserstem Erstaunen fanden wir keine Spuren der Existenz von Zemindaren oder andrer Eigenthümer derselben Art. In vielen Dörfern erscheint auch der Besitz des Bodens Gegenstand des Streits zwischen 2 Parteien, von denen keine zu ihrem Vortheil irgend welche substantielle Beweise präsentiren kann.“  Zusatz von Marx.
Schließen
(Englischer Hornochs!)
Erschienen als eine dieser Partheien die Gemeindeeigenthümer, als die andre Ortsobrigkeiten oder reiche u. influentielle Einwohner, so erklärten sich die Commissäre in der Mehrheit der Fälle für die letzteren u. motivirten ihre Operationsweise dadurch dass: „die Rechte von Gemeineigenthümer[n] niemals streng u. genau bestimmt waren, u. dass es aus diesem Grund auch unmöglich war auf die Frage zu antworten: Hatten sie irgend welche Rechte auf den Boden?“ ⦗in oben citirten »Selections« t. I, p. 111, Bericht des Commissairs über die Ausführung des Cadasters in Rohilkund⦘ (174, 175) Die Willkühr der Commissäre der Cadastration u. die interessirten Zeugnisse der mohammedan. Beamten, an die [sie] sich um Auskunft wandten, entschieden oft die Frage über die Zugehörigkeit des Landes an eine od. die andere Familie. So in grossem Umfang das Grundeigenthum concentrirt in den Händen v. Leuten, die blos fiktive Besitztitel hatten; hence die 1821 zur Revision ernannte Commission genöthigt das Land vielen Besitzern abzunehmen. (Sieh Campbell. Modern India p. 323) In vielen Dörfern, wo von Alters her keine andre Form des Grundeigenthums bekannt ausser der gemeindlichen, gelang es sich aufzuwerfen als grosse Grundeigenthümer den Zemindaren u. Talukdaren, i.e. den Steuereinnehmern ganzer Distrikte u. ihrer Unterabtheilungen – als kleine Privatgrundeigenthümer den Dorfältesten(»Lumberdaren«), in beiden Fällen zu grosser Beschädigung der Mehrzahl der Bevölkerung, die nolens volens gezwungen überzugehn in die Klasse von den landlords abhängiger Pächter. – In den relativ wenigen Fällen, wo die Commissäre als Eigenthümer anerkannten die Dorfgemeinden, fand die Uebereinkunft betreffs der Abgabenzahlung nicht statt [»]съ цѣлым миромъ«, sondern nur mit einem od. einigen Dorfältesten, wie im Benares Kreis. In solchen Fällen wurden die  Bei Kovalevskij, S. 175: общинные пользователи
Schließen
Gemeine-eigenthümer
entweder Opfer der Willkühr u. Erpressung der letzteren, od. sie machten Petition für Vertheilung des Gemeindelands u. deren dessen Anweisung als Privateigenthum an die verschiedner verschiednen пользователямъ. Solche Theilungsklagen erlaubt bereits 1795. (p. 175)

Nach u. nach stiessen   Marx’ Ausdruck.
Schließen
die engl. »Hörner«
darauf, dass das Gemein-Eigenthum keine oddity dieser od. jener Örtlic[h]keit war, sondern der herrschende Typus der Grund- u. Bodenverhältnisse, wovon die seltnen Ausnahmen nur errichtet durch die musulmännische Regierung, die diesen od. jenen Beamten mit »Privateigenthum« versehn.   In: Selections from the revenue records of the North-Western Provinces. Calcutta. Pt. 1. 1866. S. 219.
Schließen
⦗see: l.c. p. 219: »Extract from a letter from Mr. Wauchope to the secretary of the Board of Commissioners in the ceded and conquered provinces, vom 12 August 1809[«]; ditto: »Sand’s Newnham’s (collector) Bericht on Secretary to the Board of Commissioners, Bundelkund, 12 Mai, 1817«.⦘
(p. 176)

Hence die 1822 begonnene Revision der früheren Cadaster, nach Reglement des Gouverneur Mackenzie, führte die Regierung dazu[,] ihre Uebereinkünfte nicht direct abzuschliessen mit den einzelnen Besitzern innerhalb der Grenzen   Bei Kovalevskij, S. 176: сельскихъ общинъ
Schließen
der ländlichen Gemeinden
, wie früher, sondern mit ganzen Gemeinden, wenigstens an solchen Orten, wo die Dorfgemeinden sich noch mehr od. weniger unversehrt erhalten hatten. (176) cf. ibid. Note 3. |

73

Die theilweisen Verbesserungen des Cadasters, bis jetzt fortdauernd, bezwecken Ausdehnung des Princips des Gemeindegrundbesitzes; von diesem, nicht vom Privatgrundbesitz, wie früher, wird dabei als herrschendem Typus ausgegangen. Alter des Besitzes wird anerkannt als unbestreitbarer Beweis des Eigenthums der Landgemeinden am Grund u. Boden, während die Privateigenthum daran Prätendirenden schriftliche Dokumente beizubringen haben, ausgefertigt bei Akt des Kaufs od. des Geschenks Seitens der muselmännischen Regierung. (177) So das Gemeineigenthum in Princip anerkannt; wie weit in der Praxis, hing u. hängt stets ab von dem was   Marx’ Ausdruck. Bei Kovalevskij, S. 177: англійскіе администрадоры
Schließen
»die englischen« Hünde [«]
für sich selbst am nützlichsten halten. (177) So in verschiednen Kreisen von  Bundelkhund. Bei Kovalevskij, S. 177: въ Бонделькундѣ.
Schließen
Bondelkund
ganz erhalten bis zu ihrer Unterjochung durch die Engländer ganze Reihe v. Landgemeinden, deren Ländereien 10 □ Meilen einnahmen. Dies schien politisch u. fiskalisch »schädlich«. Bestehend oft aus einigen 1000 Menschen, an einander gebunden durch selbe Abkunft u. Gemeinschaftlichkeit des Eigenthums, schienen diese Verbände einerseits der engl. Regierung als Gefährliche Gegner im Fall eines möglichen Aufstands, andrerseits als Hemmschuh   Bei Kovalevskij, S. 177: въ дѣлѣ
Schließen
beim Geschäftche
der rechtzeitigen Deckung der недоимки, auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung der Antheile der unvermöglichen Steuerzahler.   Zusatz von Marx.
Schließen
Was thut das britische »Horn«?
Es vereinbart sich betreffs der Steuerzahlung nicht mit der Gesammtgemeine (pergunah), sondern mit ihren besondern Unterabtheilungen (Behri’s u. Putti’s), während es zugleich beibehält für die erstere die Geldverantwortlichkeit im Fall der Unzahlungsfähigkeit der Glieder der sie constituirenden Verbände. (p. 177, 178. Cf. Calcutta Review, N. 14, September, 1850 »Village Schools u. peasant proprietors in the N. W. Provinces«, p. 155 etc) Indem sie so die Landgemeinden auflöst in Beringe, ergreift die engl. Reg. zugleich in der Mehrzahl der Gemeinen Massregeln zur genauen Festsetzung, sowohl der Antheile eines jeden am Ackerland, wie seines Antheils an Zahlung der von der Gemeinde erhobnen Gesammtsumme. ⦗perfect   Paṭṭidārī, Puṭṭeedaree: „A tenure of a coparcenary nature, but in which the lands are divided and held in severalty by the different proprietors, each person managing his own lands, and paying his fixed share of the government revenue, through an accredited representative of the whole, being jointly responsible in the event of any one sharer being unable to fulfil his engagements: this is the perfect, or Makmil paṭṭidārī: a modification of this tenure also exists, known as Nāmakmil […], imperfect paṭṭidārī, in which part of the land is held in common and part in severalty; the profits from the land in common being first appropriated to the payment of the government revenue and the village expenses“. (Wilson: A glossary of judical and revenue terms […] London 1855. S. 411.)
Schließen
putidaree system
heisst das, wo das ganze Ackerland unter die Gemeindeglieder vertheilt, imperfect das, wo Theil des Ackerlands in Gemeinenutzung bleibt.⦘ (178)

Nach Verlauf einiger Zeit kehrten sich die ländlichen Versammlungen entweder nicht an diese Regierungsverordnungen oder fuhren fort das Land untrennbar zu eignen, od. machten neue Vertheilungen, sowohl der Gemeindeländereien, wie der Steuern unter ihre verschiednen Glieder. Ausnahmen davon nur solche Oertlichkeiten, wo die Cadasterkommissaire das System erblicher Antheile gefunden hatten, deren Grösse bestimmt durch den Grad der Nähe od. Entfernung der sie eignenden Familien vom gemeinschaftlichen Stammvater; diese fanden es die Herrn Kommissäre nützlich unbedingt anzuerkennen. (178) ⦗See das Citirte, p. 178, 179 aus dem Bericht (in: Selection Selections from Public Correspondence N. W. Provinces N. 34, p. 78) aus Bericht des Collectors Ross Rose in Banda, in Kreis Allahabad

In Folge der willkührlichen Verstümmlung des Gemeindeeigenthums durch die  Marx’ Ausdruck.
Schließen
brit. »Hörner«
v. schädlichen Folgen. Die Vertheilung von Gemeindeländereien in Distrikte schwächte das Princip der wechselseitigen Hilfe u. Unterstützung, dieses Lebensprincip der geschlechts-gemeindlichen Verbände. Grossländliche u. vielbevölkerte Gemeinen sind selbst nach Aussagen der  Marx’ Ausdruck. Bei Kovalevksij, S. 179: англiйскихъ чиновниковъ
Schließen
»Hörner«
besonders geeignet zu lindern u. oft gänzlich zu beseitigen die Folgen der Dürre, der Epidemie u. andrer zeitlich das Land treffenden Catastrophen. Mit einander verbunden durch die Bande des Bluts, nachbarlichen Zusammenlebens u. eben dadurch erzeugte Interessengemeinschaft, sind sie fähig allen möglichen Zufällen zu widerstehn; erliegen ihnen nur kurzzeitig; die Gefahr einmal vorüber, begeben sie sich mit früherer Energie wieder an die Arbeit. In Unglücksfällen kann jeder auf alle rechnen. (179)

 Marx’ Formulierung.
Schließen
Dies futsch
, nach gewaltsamer Auflösung der ländlichen Gemeinden in ihrem Umfang nach nichtige Distrikte u. mit der Begrenzung der Gesammthaft auf eine verhältnissmässig geringe Familienanzahl. Der Verfall des Verwandtschaftsprincips äusserte sich mit so grosser Kraft, dass die Vertheilung der Gemeindeländereien unter Kreise nur Vorläuferin der Vertheilung des Ackerlands – innerhalb der Mehrzahl der Gemeinden u. Kreise – als Privateigenthum unter die verschiednen Familien. In vielen Orten, wo die s. g. Bhej Burrar tenure bestand, d. h. wo v. Zeit zu Zeit Platz griff Wiedervertheilung des Gemeindelands proportionell dem Antheil jedes Besitzers an der Steuerzahlung, machte die Vertheilung des Gemeindeterritoriums in erbliche Nutzung unmöglich sowohl Rückkehr zur Gemeinde ihrer zeitweis von ihr abwesenden Glieder, wie auch die Vermehrung des Zahlenbestands ihrer Ansiedler auf angeschwemmtem Land. (cf. Report on the Bhej Burrar tenures in Zillah Banda (1875 1845) |74 in »Selections from Public Correspondence N. W. Pr.«. N. 34)

Sowohl in den Gemeinden, wo alles Ackerland vertheilt unter die einzelnen Familien, wie in denen, wo ein Theil des Ackerlands in untheilbarer Benutzung aller Gemeinglieder blieb, wurde das System des Gemeineeigenthums v. den   Marx’ Ausdruck.
Schließen
»Hörnern«
dadurch an der Wurzel abgeschnitten, dass die Regierung nicht nur die Veräusserung der Gemeineantheile nicht verbot, sondern ihre Versteigerung auf öffentlichem Markt befahl, im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung der auf ihn fallenden Steuern durch diesen od. jenen Antheilbesitzer. Die Glieder der Gemeine-verbände erhielten nur das Vorzugsrecht (Privilegium des Vorkaufs) u. mussten ein für allemal verzichten auf das Recht des Verwandten- u. Nachbarnaufkaufes, Recht, anerkannt durch die Gesetzgebung aller Völker, lebend in geschlechts-gemeindlichen Verbänden. (180, 181) (See Calcutta Review, 1854: „The collection collector of revenue in the N. W. Provinces“ u.   Verweis von Marx auf Kovalevskij, S. 181, Fn. *.
Schließen
die Note p. 181
) (Dies Recht der öffentlichen Versteigerung den collectors gegeben durch Act v. 1841, bringt fremde Elemente, meist städtische Capitalisten in die Landgemeinde hinein.) ⦗Sonst war die Regel, dass wenn einer seine Steuer nicht zahlt z. B. in 15 Jahren, so sein Besitz an надѣлъ übergehend an andern Antheilbesitzer, der für ihn die Rückstände zahlt, wodurch Veräusserung an der Gemeinde fremde Personen zu seltner Ausnahme wird.⦘ (cf. Calcutta Review, 1859 1850, N. 14, S. 154) [181]

Punjaub (annexed 1849): Auch hier lösen die Engländer die Dorfgemeinden gewaltsam in Kreise auf, u. führen künstlich Privateigenthum auf die Antheile an der Ackererde ein; ditto: öffentlicher Verkauf der Gemeindehufen zur Zahlung v. Privatschulden und Gemeinderückständen, aber im Unterschied v. Northwestprovinzen, im Punschab die Gemeinde als einziger u. ausschliesslicher Eigenthümer des ganzen Bodens anerkannt; hier existirten die Gemeineverbände viel unversehrter als in den N. W. Provinces.(182) Aber das brit. gvt. eignete sich als Staat[s]eigenthum an, zum Schaden der Dorfgemeinden, die Wälder u. öden Ländereien, die erstern unter Vorwand ihre Ausrottung durch die Gemeineeigenthümer zu verhindern, in fact um europäische Colonisation zu fördern. Die Gemeindeeigenthümer behielten das Recht въѣзда u. der Weide. (l.c.) ⦗»Selections from the records of the government of the Punjab and its dependencies. New Series. N. 10. 1874. Lahore. p. 57.«⦗see ditto: »Selection from the records of the Government. N. W. Provinces« v. IV. From R. Alexander, commissioner to the sudder board of revenue N. W. Pr. Agra, 6 August, 1855, p. 330; ib. from Strachey, collector of Moradabad to Alexander 16 July 1855.  Verweis von Marx auf Kovalevskij, S. 183.
Schließen
(Vide p. 183)
 Kommentar von Marx. Siehe kovalevksij, S. 184: Ссылаясь на вхъ свидѢтельства, aнглiйcкie публицисты спокойно относятсн къ упадку этихъ въ ихъ глазахъ устарѢвшихъ о6щественныхъ Формъ: если кто изъ нихъ подчасъ и высказываетъ сожалtнiе по поводу ихъ быстраrо исчезновенi, то лишь по соображенiмъ научнаго характера. Благодаря этому обстоятельству, думаютъ они, исторпкъ-юристъ лишается тѢхъ немногихъ остатковъ архаическихъ Форкъ жизни, безъ иаблюденiя которыхъ немыслимо изученiе древнѢйшей исторiи учрежденiй. In der Fußnote * verweist er auf zwei Werke von Henry Sumner Maine: Village-communities in the East and West. Six lectures delivered at Oxford. 2. ed. London 1872.; und The effects of observation of India on modern European thought: the Rede lecture delivered before the University of Cam-bridge on May 22, 1875. London 1875.
Schließen
Die engl. indischen Beamten, u. darauf gestützt die Publicisten, wie Sir H. Maine etc stellen den Verfall des Gemeindeigenthums in Punjaub als blosses Result – trotz der liebreichen engl. Behandlung der archaischen Form – des ökonom. Fortschritts dar, während sie selbst die Hauptträger (aktiven) desselben sind – to their own danger.
(p. 184)

Durch Einführung der Veräusserlichkeit individueller Gemeindehufen hat  Marx’ Ausdruck. Bei Kovalevksij, S. 184: англiйское законодательство
Schließen
das »Horn«
ein dem indischen Gewohnheitsrecht ganz fremdes u. feindliches Element eingeführt, nur schwach gemässigt durch das Vorkaufsrecht der Gemeindeglieder. (184, 185)

Durch Berührung mit der europ. Cultur Hang zum Luxus bei den Indiern entwickelt; geben oft die Hälfte ihrer Einnahmen für Hochzeiten etc aus; zu diesem Behuf Anleihen unter Bedingung der Zahlung v. Wucherzinsen  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗in allen Ländern [mit] nicht kapital. Production u. Vorherrschen der Agrikultur Entwicklung des Wuchers
u. benutzend die v. den Engländern gegebne Freiheit der Veräusserung der Hufe, diese den Wuchrern als Zahlungspfand verschrieben. Kommt Zahlungstermin heran, so fehlen den Bauern meist die genügenden Mittel. Der Wucherer klagt u. ohne viel Kosten u. Zögerung erhält er Eigenthumsrecht auf die Gemeindeparcelle. Sobald er dadurch einmal Gemeindemitglied geworden, wendet der Wuchrer dieselben Mittel an um seinen Grundbesitz zu vermehren u. in  Bei Kovalevskij, S. 185: десать–двадчать лѣтъ
Schließen
10 bis 12 J.
erreicht er das Ziel seiner Wünsche. Die Gemeindebesitzer sind entweder entfernt von ihren früheren Gütern od. bleiben auf selben zurück als einfache Pächter. Die Stelle der grundeignenden Gemeinde eingenommen durch Grundeigenthum eines dem ganzen Dorf fremden städtischen Wuchrer’s. (185)

1854 befragt über die Ursache des raschen Verfalls des Gemeindeeigenthums u. dessen Uebergang in andre Hände, antworten die Commissäre zur Verbesserung des Kadasters u. die Steuereinnehmer einstimmig – Wucher. (Cf. Selections from the records of the Government. N. W. Pr. v. IV, p. 300; 315. vol. IV[:] Frequency of transfer of proprietary title.  Fehler bei Kovalevskij. Soll sein: to S. Fraser, Commissioner of the Dehlie Division.
Schließen
From Egerton officiating collector at Delhi to W. Muir, secretary to govern. N. W. Pr. Delhi.
10 Nov. 1854 p. 304. Ditto Selections from Public Correspondence N. W. Pr. N. 34)  Verweis von Marx auf die bei Kovalevskij, S. 186/187.
Schließen
(See p. 136 186, 137 187)
|

75

Eine Reihe v. Dürren (засухъ) wirft auch den arbeitsliebenden Stamm der Djaten dem Wucherer in die Hand. (186) Mit System hoher u. compound interests kann sich Wucherer, wanns ihm beliebt, der Gemeindehufen bemächtigen … . Der kleine Wuchrer beginnt nach u. nach die Rolle des Giganten im indischen Grund u. Bodensystem zu spielen … die  Marx’ Ausdruck.
Schließen
Burschen
heissen Prehtees, Bohrahs, Kayans, Uthburyas, Bunyas (in Bundelkund Bundelkhund); sie – sagt Steuercollector – machen sich sofort bekannt mit der ökonomischen Lage jedes Gemeindeglieds, exploitiren gedrückte Lage zu Leihen auf enorme Zinsen u. als Zahlungspfand die individuelle Gemeindehufe … früher od. später durch freiwilligen od. Zwangsverkauf auf öffentlichem Markt geht sie über in die Hände des Wuchrers. Nach u. nach concentrirt er in seinen Händen auch alle andre Gemeindehufen. (186, 187)

Oft spielt auch die Regierung directe Rolle in der Veräusserung der individuellen Gemeindehufen. Die engl. Beamten gestehn selbst, dass Dank der zu hohen Belastung des Bodens   Bei Kovalevskij, S. 187: въ эпоху производства […] пятаго по счету кадастра
Schließen
zur Epoche der Cadastration
in den N. W. Provinzen
, die  Bei Kovalevskij, S. 187: общинное пользователи
Schließen
Gemeindebesitzer
es nützlich für sich hielten, zur Veräusserung ihrer Antheile zu schreiten, whence rasches Uebergehn des Besitzes der Hufen aus einer Hand in die andre. In den letzten 30 J. (in den N. W. Provinzen) die Besteurung in den meisten Kreisen bedeutend vermindert, verschlingt aber noch, wenn nicht die ganze, so fast die ganze Revenue des Landwirths in den Distrikten v. Delhi u. Allahabad, so dass die Gemeineeigenthümer es vortheilhaft finden unter zu kontrahiren ihrer ihre Antheile, unter Bedingung, dass die Pächter ihnen Summe zahlen = dem auf der Hufe lastenden Steuerbetrag. (187) Hence häufig: Lassen des Bodens ohne Anbau, Entfernung aus der Gemeine um der Grundsteuer zu entfliehn, nicht zur Zeitzahlung dieser od. jener individuellen Zahlungen in die Gemeindekasse. Dagegen einzig v. der engl. Administration angewandtes Mittel: Anbietung der Hufe des Nichtzahlenden od. sich aus der Gemeine Entfernenden, an die übrigen Glieder der Gemeine, meist an die Dorfältesten (Lumberdar) zur zeitlichen, od. bei verlängerter Zahlungsunfähigkeit, zu beständiger Benutzung. Hence in relativ nicht grossen Gemeinden gelingt es dem Lumberdar, gewöhnlich gewählt aus den vermögendsten  Bei Kovalevskij, S. 188: гражданъ
Schließen
Gemeindegliedern
, in seinen Händen die Hufen der übrigen zu concentriren. ([187,] 188) So alle Gemeindeländereien in zeitlichen od. constanten Besitz eines Lumberdar übergegangen im Pergunah Pergunnah Budousa, deren verschiedne Unterabtheilungen theils erbliches, theils zeitliches Eigenthum des  Marx’ Ausdruck. Bei Kovalevksij, S. 188: лумбердара
Schließen
Burschen
auf erwähntem Weg geworden. (l.c.)

Viel öfter aber gewinnt bei Zahlungsunfähigkeit des einen od. andern Gemeinglieds nicht der Gemeineälteste, sondern der  Bei Kovalevskij, S. 188: чуждый ей
Schließen
städtische
Capitalist
. Bei Unvermögen die ganze auf sie fallende Steuersumme zu zahlen, vonwegen der Zahlungsunfähigkeit verschiedner Glieder ist die Gemeine nicht selten gezwungen zur Veräusserung eines Theils ihrer Ländereien zu schreiten, wobei als Käufer unabänderlich erscheinen ihre Capitale in Grundeigenthum anlegende städtische u. dörfliche Capitalisten. Oft auch die öffentliche Versteigerung executirt durch die Regierungsbeamten des Finanzdepartments, um aus dem Verkaufspreis die Steuerrückstände dieser od. jener Gemeinde zu decken; auch hier wieder Gewinner: der Gemeine fremde Kapitalisten.  Verweis von Marx auf die bibliographischen Angaben von Kovalevksij in den Fußnoten *), **), und***) auf S. 188.
Schließen
(188 see ib. die Citate in Noten)

Der Uebergang der Gemeindeländereien – (in den N. W. Pr. u. ganz besonders im Punjab) – in Privateigenthum noch beschleunigt durch die Leichtigkeit, womit der Wucherer (Geldverleiher) erhält Executionszettel für Verkauf der individuellen Hufe seines Schuldners. Wenn die Processsumme nicht 300 Rubel Rupees übersteigt, liegt Entscheidung bei Gemeineältesten (Tehseeldars), die die Funktion v. Steuereinnehmern verrichten; im Gegenfall [bei] den Kadastercommissairen. Appellation an board of revenue nur in sehr wichtigen Fällen Platz greifend. (189[,] cf. weiteres 189, 190)   From G[eorge] Campbell, Officiating Collector of Azimgurh, to H.C. Tucker, Commissioner, 5th Division, Benares, dated the 29th November 1854. In: Selections from the records of government, North Western Provinces. Agra. Vol. 4. 1856. Nr. 37. S. 227/228.
Schließen
29 Nov.1854 schreibt G. Campbell, collector of Azingurh, Benares district
, „[in keinem Land] geht Land mit solcher Leichtigkeit aus Hand in Hand über  Kommentar von Marx.
Schließen
dieselben engl. »Hünde«, die den transfer of land at home mehr erschweren als in irgend einem andern Land!
– als in Indien“,  Zusatz von Marx.
Schließen
(in Folge der engl. Verwaltungsjurisdictionsregeln)
p. 189⦘ In den N. W. Provinzen bei Zwangsverkauf v. Grundeigenthum wenigstens 2 Gerichtsinstanzen, im Punjab entscheiden Steuereinnehmer, Kadasterkommissaire u. im äusserten äussersten Fall Board of Revenue Ausrufezeichen von Marx.
Schließen
!
 Zusatz von Marx.
Schließen
(Schöne Richter!)
(l.c.) Derselbe Campbell sagt: „Die Rechte auf Grundeigenthum werden in den Gerichten erster Instanz beurtheilt mit Beobachtung genau derselben Form wie bei den unbedeutendsten Schuldklagen. Da der Preis der Ländereien bestimmt ist einfach durch ihre jährliche Einahme Einnahme, findet der Kläger es am vortheilhaftesten den Verkauf der Hufen zu verlangen, als leichtestes Realisationsmittel einer Schuld. Kaum ist der Name des Schuldner’s eingetragen in das Buch des Steuereinnehmers – u. der Gläubiger erwirkt ohne Mühe den Verkauf v. dessen Hufe, |76 ohne Zögern, ohne irgend welche Fristen. Dem Schuldner bleibt nur die Wahl, selbst zur Veräusserung seines Antheils zu schreiten oder sie der Administrativgewalt anheimzustellen. Hence nicht zu wundern, dass dort, wo die Bevölkerung unvermögend u. fahrlässig, die Dürre häufig u. die Wuchrer zahlreich, der Uebergang des Bodens aus Hand in Hand vorgeht bei jedem Schritt.“ (189, 190)

Zur Epoche der musulmännischen Herrschaft hatte zeitliches Verlassen der Gemeine nicht zur Folge Verlust der Rechte des Gemeineglieds. Wenn er, um Lohn zu erarbeiten in die Stadt ging, überliess der Landbewohner nur zeitlich seine Hufe der ganzen Gemeinde od. diesem od. jenem seiner Nachbarn, unter Bedingung die ihm zufallende Steuerquote v. seiner Hufe zu zahlen. Bei Rückkehr erhielt er sie wieder u. zahlte wieder die auf ihr lastende Steuerquote. Dies war besonders leicht an Orten, wo bestand die Gewohnheit periodischer Vertheilung der ganzen Summe der Regierungssteuer dieses od. jenes Dorfs, entsprechend dem Umfang der v. jedem Glied besessnen Hufe. (bhej burrar tenure) Unter diesem System[,] sagt Rose – Steuercollector in Bandha Banda – jeder Zurückkehrende verminderte die Summe der durch seine Genossen gezahlten Steuern. Jetzt – sagt Thomason – hat der einmalige  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗statt des absentee⦘
Besitzer der Hufe
den Schutz der Regierung u. kann selber nur beraubt werden durch Urtheil der Civilgerichte. Gewöhnliches Hilfsmittel gegen Forderung der Wiederabtretung der Hufe ist Klage bei Gericht, dass der Kläger 12 Jahr in ununterbrochnem Besitz gewesen od. einer eine langen lange Rechnung v. Auslagen, die der zeitige Besitzer auf die fremde Hufe gemacht. (190, 191) Der Process der Auflösung der Gemeinverbände, nicht beschränkt auf Gründung kleinen Bauerneigenthums[,] führt unfehlbar zum grossen Grundeigenthum. (191) Der oben beschriebne Eintritt einer der Gemeinde fremden Klasse von Kapitalisten in ihren Schoos, hebt ihren patriarchialischen patriarchalischen Character, damit auch den Einfluss der Gemeindeältesten auf;   Umschreibung von Marx.
Schließen
Krieg aller gegen alle beginnt
.  Fehler bei Kovalevskij. Siehe: From R. N. Cust, Collector of Banda, to R. Lowther, Commissioner, 4th Division, dated Camp Mow, the 26th January 1855. In: Selections from the records of government, North Western Provinces. Agra. Vol. 4. 1856. Nr. 33. S. 224 (bei Kovalevskij: S. 344).
Schließen
So sagt Cust, collector of Banda, 9 Oktob. 1854
, : „Die den Bedingungen einer Landgemeinde, deren Glieder unter einander verbunden durch Verwand[t]schaftsband, vollständig entsprechende Ordnung, wird eine Unmöglichkeit mit dem Eintritt in die Gemeinde des ihr fremden Elements von Spekulanten. Die sittliche Controlle der  Bei Kovalevskij: старѣйшинъ лумбердаровъ
Schließen
Lumberdare (Gemeindeältesten)
hört auf zu bestehn u. die ganze Gemeinde zerfällt in Theile.“ So sagt Egerton (10t Nov. 1854), Steuereinnehmer in Delhi: „Die Wucherer thun alles in ihren Kräften, um zu erhalten u. zu erzeugen neue Zwiste in der Mitte der Gemeineglieder, darauf kalkulirend, dass der schliessliche Ausgang ihren Interessen nützlich.“ Sie beuten aus u. fördern den mit dem Verfall der patriarchal. Verhältnisse unvermeidlichen Antagonismus der Interessen. In keinem Land daher solche Anzahl Grund u. Bodenprocesse als in Indien; diese Klagen fordern bedeutende Geldausgaben, zu deren Deckung die   Bei Kovalevskij, S. 192: общинныхъ пользователей
Schließen
Gemeindeglieder
oft zu Anleihen unter Verpfändung ihrer Hufen flüchten müssen, häufig unter Bedingung 100% für die ihnen geliehne Summe zu zahlen. (192) Schluss Resultat des   Bei Kovalevskij, S. 193: судебнаго спора
Schließen
juristischen Kriegs
Ruin der ärmsten der processirenden Partheien, der sie früher od. später treibt zur Veräusserung ihres Antheils. Schreibt C.F T. Le-Bas, Collector of Jounpore, 10 Oct. 1854: „Keine Uebertreibung zu sagen, dass jedesmal wenn ein Armer Process hat mit Vermögendem, über Auswahl der Mittel nicht besonders Bedenklichem u. rachsüchtigem Rachsüchtigem, die Civilgerichte dem letztern die volle Möglichkeit gewähren den Gegner utterly to ruin.“ (193)

Weiter: Turnbull, Steuereinnehmer in Bulundhur: „Um Process zu vermeiden, der begonnen unrechtlich durch mächtigen Nachbar, unbekannt mit den Gerichtsformalitäten u. unvermögend zur Bestreitung der Processkosten, überträgt der Gemeindehufbesitzer oft sein Eigenthumsrecht an einen andern, eben so mächtigen Nachbarn, suchend dessen Rath u. Mitwirkung. Nicht wohl überlegend alle Folgen seiner Handlungen, mit blos schwacher Einsicht in seine eignen Interessen, ausser der Erreichung des ihm nächst vorschwebenden Ziels, wendet sich der kleine Bauer zur s. g. ikbaldawa, oder Entäusserung des ihm zugehörigen Antheils ins Eigenthum eines grossen Grundbesitzers, unter Bedingung der Erhaltung des Rechts der Nutzniessung u. erkennt die Albernheit der v. ihm ergriffnen Maassregel erst nach dem legalen Uebergang seines Antheils in fremde Hand.“   Zusatz von Marx.
Schließen
Er wird – mit Familie – einfacher Bebauer des ihm früher gehörigen Antheils.
(193) Selbes gilt für kleine Bauerneigenthümer. (l.c.) Derselbe collector spricht von der „stufenweisen u. raschen Verschlingung des kleinen Grundeigenthums durch das grosse, auf rechtlichem u. unrechtlichem Weg“. (194) »Memorandum on the Census of British India, of 1871–72[«], giebt folgende Anzahl Grundeigner in N. W. Provinzen u. Punjab: N. W. Provinzen: 693 207; Punjab: 3,195,455; Summe beider: 3,888,662. Zählt man hinzu die Pächter (Arendatoren) u. Landbebauer – 5,182,000 in den N. W. Provinzen u. 1,765,000 in Punjab, so die Zahl aller Personen, interessirt in der ferneren Erhaltung der Ländereien in den Händen der zeitlichen Besitzer = 10 Millionen. (194) Die Einwohner (Bauern) so anhänglich an das Land, dass sie es vorziehn (sieh Note 3, p. 194) als blosse Ackerarbeiter dazubleiben auf ihren früheren Hufen statt höheren Lohn in den Städten zu suchen. (p. 195)   Umschreibung von Marx. Bei Kovalevskij, S. 195: Не даромъ же сами англійскіе адми-нистраторы поставлены въ необходимость констатировать фактъ недовольства существующимъ правительствомъ въ средѣ лишенныхъ ихъ прежнихъ владѣній общинныхъ пользователей и мелкихъ поземельныхъ собственниковъ и лелѣемую ими надежду на скорое наступленіе новаго, болѣе сильнаго правительства, готоваго возвратить имъ утраченныя ими владѣнія.
Schließen
Gegensatz der ihres Landes als Gemeineigenthümer od. kleine Bauerneigenthümer Beraubten gegen engl. Regierung.
(l.c. ×)|

77

  Römische Nummerierung und Betitelung dieses Teils von Marx.
Schließen
III) Algier.

 Bezeichnung der Kapitel von Teil III mit den Buchstabe A) von Marx. Bei Kovalevskij nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als „глава VIII“ bezeichnet.
Schließen
A.)
Arten des Grundbesitzes in Algier in Epoche der fzs. Eroberung.

Lacroix: »Colonisation et administration romaine romaines de l’Afrique septentrionale«. (Revue Africaine 1863 S. 381)

Gustave Boissière: Esquisse d’une histoire de la conquête et de l’administration romaine dans l’Afrique. Paris. 1878

  Ibn-Khaldoun: Histoire des Berbères et des dynasties musulmanes de l’Afrique septentrionale. Trad. de l’arabe par le baron de Slane. T. 1–4. Alger 1852–1856.
Schließen
Ibn Kaldyn Kaldun, (übersetzt von Slene Slane), Geschicht[s]schreiber der Berbern.

Mercier: (French) Wie wurde Afrika arabisirt …? 1874) [198] id. »Geschichte der Ansiedlung der Araber in Nordafrika«. [199]

Rod. Dareste: »la propriété foncière en Algérie«. 1852.  Senkrechter Strich und „E“ von „Eugène“ mit Rotstift eingefügt.
Schließen
Eugène
Robe: Les lois de la propriété foncière en AIgérie.

Kabylien u. Gewohnheiten der Kabylen v.  Hanoteau u.  Aristide Letourneux. Marx hat den Namen aus dem Russischen retranskribiert. Bei Kovalevskij, S. 200, Fn. **: Летурне
Schließen
Letourne
. 1873.
 [200]
Für die Periode der Türkenherrschaft in Algier, ausser  »Révue Revue Africaine« bes. wichtig:
Genty de Bussy: „De l’établissement des Français dans la Régence d’Alger“. Alger. 1833 fol. [207]
Leynardier Leynadier et Clausel: »Histoire de l’Algérie française« 1846. [204]
Mœurs, coutumes et institutions des indigènes de l’Algérie.

In: Revue Africaine see: »Topographie et histoire générale d’Alger par le bénédictin Fray Diego de Haedo abbé de Fromesta«, traduit de l’espagnol par le Dr. Monnereau et Bergbrugger Berbrugger.1870. [206]

Algier hat nach Indien noch die meisten Spuren der archaischen Form des Grundeigenthums. Das Geschlechts- u. untheilbare Familien-Eigenthum hier die herrschenden Typen des Grundeigenthums. Jahrhunderte arabischer, türkischer, endlich französ. Herrschaft waren – except in der allerletzten Zeit, amtlich seit   Loi relative à l’établissement et à la conservation de la propriété en Algérie. In: Journal officiel de la République française. Paris. 5e année. Nr. 217. 9. August 1873. Laut dem von der Assemblée nationale am 26. Juli 1873 angenommenen Gesetz galt in Algerien für unbewegliches Eigentum fortan nur noch französisches Recht. Das auf muslimischem oder kabylischem Recht basierende Gemeineigentum der Geschlechter (tribus) wurde aufgehoben. Deren Mitglieder erhielten das von ihnen genutzte Land als individuelles Eigentum nach französischem Recht.
Schließen
Gesetz v. 1873
– unvermögend die Bluts-Organisation u. darauf gegründeten Principien der Untheilbarkeit u. Unveräusserlichkeit des Grundeigenthums zu zerschlagen. (197)

In Algier individuelles u. Collectiv-Grundeigenthum; ersteres  Bei Kovalevskij, S. 197: несомнѣнно
Schließen
wahrscheinlich
entsprungen unter Einfluss des röm. Rechts; es (das individuelle Grundeigenthum) herrscht bis heut vor inmidst der einheimischen Berbern u. unter den Mauren u. Hebräern, die das Hauptcontingent der städtischen Bevölkerung bilden. Unter den Berbern einigeKabylen benamst, bewohnend das Mittelmeerufer im Norden etc bewahren viele Spuren des  Bei Kovalevskij, S. 198: родоваго и общиннаго землевладѣнія
Schließen
Geschlechts- u. Gemeineigenthums
, leben bis jetzt in untheilbaren Familien mit strenger Beobachtung der Unveräusserlichkeit des Familieneigenthums. Der grösste Theil der Berbern nahm v. Arabern Sprache, Lebensart, charakteristische Eigenthümlichkeiten des Grundbesitzes an. (197, 198) Die Collectivformen des Grundeigenthums, u. an Spitze davon das Geschlechts-[,] unzweifelhaft eingeführt v. den Arabern. (l.c.)

  Bei Kovalevskij, S. 199: во второй половинѣ
Schließen
In der ersten Hälfte
des 7t Jhdts Einfälle der Araber in Algier; aber ohne Colonisation, hence ohne Einfluss auf dortige Institutionen; aber:

Mitte des 11 Jhdts freiwillige Unterwerfung eines der Berber-herrscher unter das Bagdad Kaliphat; erste im nördlichen Afrika angesiedelten Araberstämme waren die Hilel’s u. Soleim’s. Abwesenheit   Bei Kovalevskij, S. 199: дружнаго сопротивленія
Schließen
freundschaftlicher Beziehungen
Seitens der einheimischen Berbern gaben gab der arabischen Erobrung, zeitweise aufgehalten Ende des 11 Jhdts durch Gründung eines einzigen  Bei Kovalevskij, S. 199: марокскаго
Schließen
maurischen
Reichs, die Gelegenheit stufenweis alle Länder des nördlichen Ufers Afrika’s, darunter auch Algier, sich zu unterwerfen. Die Berberknäse wandten sich in ihren inneren Zwisten häufig an die arabischen Milizen u. belohnten sie dafür mit Abtretung bedeutender Territorien als Eigenthum unter der Bedingung dass diese ihnen von nun an zum Kriegsdienst verpflichtet. So, bereits Ende des 12 Jh. gefunden zahlreiche arabische Ansiedler am Ufertheil des heutigen Algiers, benamst Tel. Ende des 14 Jhdts hören nicht nur die allgemeinen, sondern auch die partiellen Translokationen der arabischen Stämme auf. Sie leben daher jetzt noch an denselben Orten wo 5 Jahrhunderte früher. Sich beträchtlich vermischend mit den natives, nahmen die Araber schon damals das ganze nördliche Ufer Afrika’s ein, wo sie noch. Ihr aus Arabien mitgebrachtes Hirtenleben fand Möglichkeit weiter Entwicklung im physischen Charakter des von ihnen besetzten Landes. Ununterbrochen durch hohe Berge ist das nordafrikan. Plateau reich an grossen Weiden. (199) Diese letzteren – seit der ursprünglichen Ansiedlung der Araber bis jetzt – im ungetrennten Besitz der auf ihnen nomadisirenden Stämme. Von Geschlecht zu Geschlecht überliefert bei diesen Arabern Geschlechtseigenthum; unterging nur changes: 1) durch Spaltung (allmähliche) des Geschlechts in verschiedne Zweige, 2) Einschluss Fremdstämmiger in seinen Bestand. Hence: Ausscheidung aus den Geschlechts-Weiden von ihrem Territorialumfang nach minder beträchtlichen Stücken u. an einigen Orten: Geschlechts-Eigenthum ersetzt durch Nachbarliches, alias »gemeindeliches«. (общиннымъ) (200)

Das unter arabischem Einfluss entwickelte System des Grundbesitzes bei den Kabylen unterscheidet sich dadurch vom arabischen, dass es sich weiter entfernt vom primitiven Typ des Geschlechts-Eigenthums. Zwar auch bei ihnen: Gesammthaft für die Natural-abgaben u. Dienste; nicht selten Ankauf auf gemeinschaftliche Rechnung von Ochsen, Ziegen, Schafen, deren Fleisch später vertheilt unter die einzelnen families; auch richterliche u. administrative Autonomie der Geschlechter ihnen bekannt. Als Schiedsrichter in Vermögensprocessen erscheinen bei ihnen die Geschlechts-Räthe; die Geschlechterobrigkeiten allein können Jemand erlauben sich in Mitte der Kabylen niederzulassen; |78 kein Fremdgeschlechtlicher ohne ihre Erlaubniss zugelassen zum Erwerb v. Eigenthum; dieselben Geschlechts-vorsteher vertheilen wüste Ländereien als Eigenthum unter Personen, die selbe tauglich zur Kultur gemacht u. 3 Jahre nach einander bebaut haben. (200) Ferner: Weide u. Wald bei den Kabylen in gemeinschaftlicher Nutzung; mit Bezug auf Ackerland besteht noch Vorkaufsrecht der Verwandten, des  Bei Kovalevskij, S. 201: родоваго и сосѣдскаго выкупна
Schließen
Geschlechts- u. Gemeindekaufs
u. das Erbrecht der ganzen Geschlechtsgemeinde auf das durch eins ihrer Glieder hinterlassne Vermögen; dies letztre Recht verschieden regulirt durch die „Gewohnheitsordnungen“kanoun – der verschiednen Stämme. Bei einigen wird die Geschlechtsunterabtheilungdas Dorf – zugerufen zur Erbschaft zusammen mit den leiblichen Brüdern des Verschiednen; bei andern nur bei Abwesenheit aller Verwandten bis zum 6ten Grad. (201) Andrerseits als Subjekt des Rechts auf Ackerland erscheint bei den Kabylen nur noch die Familie. (l.c.) u. zwar die ungetrennte; der Grund u. Boden daher Eigenthum der undivided family; letztre umschliesst Vater, Mutter, Söhne, ihre Weiber, Kinder u. Kindeskinder (Enkel), Onkel, Tanten, Neffen u. Geschwister Brüder (Cousins). Gewöhnlich das Vermögen der Familie verwaltet durch den Aeltesten an Geburt, nach Wahl aller Familienglieder. Er kauft u. verkauft, pachtet Ländereien, ordnet an Saat u. Ernte des Getreides, schliesst Handelsverträge, zahlt für die Familie u. empfängt die ihr zukommenden Zahlungen; seine Gewalt keineswegs unbeschränkt; bei allen etwas wichtigen Fällen u. speciell bei Kauf od. Verkauf von Unbeweglichem, muss er den Rath aller Familienglieder befragen. Sonst nicht beschränkt in Verfügung über das Familienvermögen. Scheint seine Thätigkeit schädlich den Familieninteressen, so hat diese das Recht ihn abzusetzen u. an seine Stelle neuen Administrator zu ernennen. (202) Die Hauswirthschaft der undivided family ganz in den Händen der nach Geburt ältesten Frau  Zusatz von Marx. In seinem Handexemplar des Buchs schreibt Marx am linken Rand: Vide Kroatenwirthschaft. – Siehe auch das Kommentar von Marx auf derselben Seite unten: „(cf. Südslawen)“ und am S. 47 des vorliegendes Heftes: „⦗im südslav. Sinn.⦘“ und die Erl. dazu.
Schließen
(see Croaten)
oder der zur Führung tüchtigsten, jedesmal gewählt durch alle Familienglieder. Nicht selten wechseln auch die Weiber ab in dieser Funktion. (l.c.)

Die Familie liefert jedem ihrer Glieder die Arbeitsinstrumente, Flinte, das zum Handeln od. Handwerk nöthige Kapital. Jedes Familienglied hat ihr seine Arbeit zu widmen, i.e. in die Hände des Familienhaupts – bei Strafe der Verjagung aus der Familie – alle von ihm gemachte Einnahmen zu liefern. Was  Bei Kovalevskij, S. 202: частной собственности
Schließen
das individuelle Eigenthum
betrifft, so beschränkt – mit Bezug auf Bewegliches – bei Männern nur auf die Kleidung; bei Weibern auf трапьемъ тряпьемъ (sieh  Aristide Letourneux. Marx hat den Namen aus dem Russischen retranskribiert. Bei Kovalevskij, S. 201: Летурне
Schließen
Letourne
) u. Schmuck, die sie erhalten als   Bei Kovalevskij, S. 202: подарокъ
Schließen
Mitgift (rather Geschenk)
am Heirathstag; Ausnahme nur für Luxuskleider u. theuren Halsschmuck; diese bleiben Gemeineigenthum der Familie u. können nur in die individuelle Nutzniessung dieser u. jener v. den Weibern eingehn.   Zusatz von Marx. Siehe auch die Kommentare von Marx auf derselben Seite oben: „(see Croaten)" und am S. 47 des vorliegendes Heftes: „⦗im südslav. Sinn.⦘“ und die Erl. dazu.
Schließen
(cf. Südslawen)
. Was unbewegliches Eigenthum betrifft, das ein Glied durch Schenkung od. Vermächtniss erhalten, so gilt es als sein individuelles Eigenthum, geht aber ein in Besitz (владѣние) der ganzen Familie. (l.c.) Besteht die Familie aus nicht vielen Gliedern, so Speise an gemeinschaftlichem Tisch u. die Funktion als Köchin fällt der Reihe nach auf alle weiblichen Glieder. Die bereite Speise wird jedem Glied von der Hauswirthin (dem weiblichen Familienhaupt) verabfolgt. (l.c.)

Bei zahlreichem Familienbestand monatliche Vertheilung der Provisionen, nur mit Ausschluss des Fleisches, vertheilt in rohem Zustand unter die Familienglieder in unbestimmten Zeiträumen, jedesmal nach Kauf u. Schlachtung v. Vieh. Bei der Vertheilung der Provisionen beobachtet der Familienvater strenge Gleichheit unter den Gliedern. (202, 203) – Ferner: Institut der Blutrache, kraft deren jeder verantwortlich gemacht werden, i.e. mit seinem Leben büssen kann für den durch irgendein andres Glied der Familie vollbrachten Todtschlag. – Da sie gleichzeitig persönliches- und Vermögensband besteht die undivided family bei den Kabylen noch als vollebige Erscheinung. Bei Sterben verordnen die Familienväter gewöhnlich ihren Kindern wie bisher in der Untheilbarkeit zu verharren. (203) Dennoch in Praxis nicht selten Ausscheidung u. Vertheilung; nach der Volksrede sollen daran die Weiber hauptsächlich Schuld sein; Kabylensprichwort: „Die Bett-gespräche führen zu Familientheilungen.“ Bei Vertheilung des Familienvermögens gewöhnlich dieselben Regeln befolgt wie bei Erbschaftstheilung. Zugleich mit dem Verwandtschaftsgrad oft auch berücksichtigt wie gross die Habe, eingebracht in’s Familieneigenthum durch eine Privatperson. Gleichheit der Theile nur beobachtet bei Vertheilung der jährlichen Vorräthe, Getreidekorns, Olivenöls etc. (l.c.) – Häufiger als die Vertheilung – sind die Ausscheidungen, die nach dem Gewohnheitsrecht jedes Familienglied verlangen kann. In dem Fall aus dem Familienvermögen zu seinem Vortheil abgeschieden der Theil, der ihm zukommen würde in der Ordnung der gesetzlichen Erbschaft; ditto die ganze individuelle Habe, die er zur Familiennutzung geliefert. Nach vollbrachter Ausscheidung lebt die Familiengemeinde wie vorher – undivided. (203, 204)

Wenn also den Kabylen auch das Privatgrundeigenthum bekannt, so nur als Ausnahme. Hier wie überall erscheint es bei ihnen als Product des allmähligen Processes der Auflösung des Geschlechts-  Bei Kovalevskij, S. 204: сельской
Schließen
Gemeinde-
u. Familieneigenthums. (204)

Die wie überall aus inneren Ursachen entspringende Zersetzung der Collectivformen des Grundbesitzes ward beträchtlich beschleunigt unter den Kabylen u. Arabern von Algier durch die türkische Erobrung des Landes gegen Ende des 16t Jahrhunderts. Ihren Gesetzen gemäss liess der Turk als allgemeine Regel das Land in den Händen der es besitzenden Geschlechter; aber Domanialeigenthum wurde beträchtlicher Theil des wüsten Lands, bisher im Besitz der Geschlechter. Diese Länder – genannt „haouch“ od. „azib-el-beylik“ (Länder der Beys)   Zusatz von Marx.
Schließen
(oder der »begs«)
wurden cultivirt auf Kosten der türkischen Regierung. Die örtlichen Beys erhielten zu diesem Zweck auf Kosten der Staatskasse Arbeitsvieh u. Ackerbauinstrumente u. die heimische Bevölkerung lieferte das Arbeitspersonal, nothwendig zur Getreideerndte. Der grössere Theil des Domaniallandes blieb jedoch nicht unter der unmittelbaren Verwaltung der Regierung; er ging über in die Hände v. Pächtern, wovon ein Theil verpflichtet |79 jährlich an Staatskasse bestimmte Summe v. Geldsteuern zu zahlen, andrer Theil zur Leistung gewisser Naturallieferungen u. Dienste zum Vortheil der Domanialverwaltung. Hence 2 Kategorien der verpachteten Ländereien: 1) „azel“ zahlt gewisse   Bei Kovalevskij, S. 205: арендной платы
Schließen
Geldrente
; 2) „tonizza“ leisten nur Naturalabgaben u. Dienste. Die Pächter beider Sorten nur zugelassen unter Bedingung des Anbaus des Bodens. Geschah das nicht innerhalb 3 Jahren, so die Hufen weggenommen u. 3t Personen von Fiskus übergeben. (204, 205)

Zum Schutz gegen Emeuten durch stets vorhandne örtliche Miliz stifteten die Türken Militaircolonien   Kommentar von Marx. In seinem Handexemplar des Buchs kommentiert Marx am rechten Rand: dies so wenig feudal wie die römischen Militair Colonien.
Schließen
(die K. »feudal« tauft aus dem schlechten Grund weil sich aus ihnen – unter andern Umständen – den indischen Jaghiri aehnliches hätte entwickeln können)
benamst „Zmala“. Inmidst der heimischen Bevölkerung angesiedelt türkische Militaircolonien, nach u. nach vervollständigt durch arabische u. kabylische Reiter. Jeder Ansiedler erhielt v. Regierung zugleich mit seiner Parcelle das zur Saat nöthige Korn, Pferd u. Flinte, dagegen verpflichtet zu lebenslänglichem Kriegsdienst innerhalb der Grenzen des Kreises (des Kaidat); dieser Dienst entband sein Land von Steuer. Die Grösse des Landantheils verschieden mit Verpflichtung seines Besitzers; eine volle Hufe verpflichtete beim ersten Aufgebot in den Reihen der türk. Reiterei zu erscheinen; eine halbe Hufe nur zu Fussdienst. (205, 206) ⦗Eine „zouidja“ Ackerland galt als Vollhufe; die Glieder der „Zmala“ hiessen „makhezen“.⦘ p. 206.

Der Umfang des als Domanial- u. Kriegskolonistenland eingenommenen Territoire wuchs mit jeder Generation in Folge der Güterconfiscation wirklich meuterischer oder der Meuterei verdächtiger Geschlechter. Der grössere Theil des konfiskirten Landes wurde von der Obrigkeit – durch die   Bei Kovalevskij, S. 206, Fn. ***: управленія бейликовъ
Schließen
Begs (alias Beys)
auf öffentlichem Markt verkauft; damit Entwicklung gegeben des (schon von den Römern veranlassten) Privatgrundeigenthums. Käufer meist Privatpersonen aus der Mitte der türkischen Bevölkerung; so entsprang allmählig grosse Kategorie von Privatgrundbesitzern; ihr Eigenthumstitel bestand nur in Quittung der Staats-Rent-Kammer; die Quittung constatirte Fakt des Verkaufs des Grundstücks auf öffentlichem Markt u. Empfang Seitens der Obrigkeit der vom Käufer dafür geschuldten Summe; die Quittungen hiessen: „beit-el-mal“ u. hatten dieselbe gerichtliche Anerkennung wie Kauf-Schenkungs-Pfand- u. andre Grundvermögensakte. (206) Die türk. Regierung förderte zugleich stark die Concentration von Privatgrundeigenthum in den Händen geistlicher u. wohlthätiger Anstalten. Die Leichtigkeit, womit sie zur Confiskation schritt u. ihr Steuerdruck veranlassten Privatbesitzer häufig ihre Eigenthumstitel an solche Anstalten zu übertragen, i.e. zu gründen Вakuf Wakuf od. »habou«. Sidi Kilil– eine der grössten Autoritäten in Algier unter den Auslegern der malekits’schen Lehre, lässt zu Möglichkeit der Uebergabe dieser od. jener Länder od. Einkünfte durch Privatpersonen nicht nur in erbliches Eigenthum, sondern auch in zeitweise Nutzniessung, gewöhnlich erlöschend mit Tod des Schenkers⦘ Sie wurden dadurch frei von Confiscationsakt u. Steuerdruck; die Uebergabe geschah unter Bedingung fernerer lebenslänglicher ferneren lebenslänglichen, meist aber erblichen Niessbrauchs des in Wakuf gegebnen Landes durch seinen ursprünglichen Eigner; er hatte aber nun die Geld- od. Naturalabgaben an die Stiftung [zu leisten].   Zusatz von Marx.
Schließen
(Robotzahlung)
(206, 207) ⦗Hauptdokumente in der von der algierschen histor. Gesellschaft herausgegebnen: Revue Africaine; see f.i. für 1861.⦘

Die Türkenherrschaft führte in keiner Weise zu hindustan’schen (zur Zeit des Verfalls der Grossmogulswirthschaft) Feudalisationsanaloga.Dies verhindert durch die kräftige Centralisation der militairisch-civilen Administration Algiers; diese schloss aus Möglichkeit erblicher Beschlagnahme der örtlichen Aemter u. Verwandlung von deren Inhabern in fast von den Deis unabhängige Grosslandeigenthümer. Alle örtlichen Deis u. Kaiden, die gewöhnlich die Abgabenerhebung in den ihnen überwiesnen Kreisen pachteten, blieben nur 3 Jahre in ihren Funktionen. Das Gesetz schrieb solchen Wechsel streng vor u. in der Praxis fand er noch öfter statt. (208) Die türk. Regierung förderte also nur unter den Arabern Entwicklung des Privatgrundeigenthums auf Unkosten des »gemeindelichen«. – Nach statistischen Mittheilungen,   [Auguste] Warnier: Rapport fait au nom de la commission chargée d’examiner: 1° le projet de loi relatif à l’établissement et à la conservation de la propriété en Algérie, ainsi qu’à la transmission contractuelle des immeubles et droits immobiliers; 2° le projet de loi de procédure sur les mêmes matières. In: Annales de l'Assemblée nationale. Compte-rendu in extenso des séances. Annexes. Paris. T. 17. Séance du 4 avril 1873. Annexe No 1770. S. 345–363.
Schließen
gesammelt durch den Assemblée nationale député Warnier (1873)
stand es folgendermassen, bei Uebergang Algier’s in fzs. Hände, mit dem Landbesitzstand im ganzen Seeuferland (Küstenstrich), genannt Tel.

Domanialeigenthum = 1,500,000 Hectar; ditto unter Staatsverfügung nach den Rechten des allen Rechtgläubigen gemeinen Vermögens, (Bled-el-Islam) = 3,000,000 Hectar Wüstland. Mulk (Privateigenthum[)]: 3,000,000 Hectaren; davon schon zur Römerzeit in vertheiltem Besitz unter den Berbern = 1,500,000 hectaren u. hinzugekommen als Gegenstand der Privataneignung unter türkischer Herrschaft : 1,500,000 hectars.

In untheilbarem Besitz der arabischen Geschlechter (Arch) : 5,000,000 hectars. Was die Sahara betrifft, so in ihr nur : 3,000,000 Hectars, gelegen innerhalb der Grenzen der Oasen, bilden theils undivided family property, theils privates. Die übrigen 23,000,000 hectars der Saharablosse Sandwüste. (208, 209)

 Bezeichnung der Kapitel von Teil III mit den Buchstabe B) von Marx. Bei Kovalevskij nur im Inhaltsverzeichnis am Schluss des Buchs als „глава IX“ bezeichnet.
Schließen
B)
Französische Wirthschaft u. ihr Einfluss auf Verfall des Collectivgrundbesitzes der Einheimischen.

 [Auguste] Warnier: Rapport fait au nom de la commission chargée d’examiner: 1° le projet de loi relatif à l’établissement et à la conservation de la propriété en Algérie, ainsi qu’à la transmission contractuelle des immeubles et droits immobiliers; 2° le projet de loi de procédure sur les mêmes matières. In: Annales de l'Assemblée nationale. Compte-rendu in extenso des séances. Annexes. Paris. 17. Annexe No. 1770 (Séance du 4 avril 1873).
Schließen
Debatten in Annales de l’assemblée nationale v. 1873. t. XVII. Paris 1873
t. XVIII XVII. No 1770.
Rapport (an Assembl. Nationale[)] de Mr. Warnier(1873)
[210, 211, 213]

Perron: Précis de jurisprudence musulmane par Khalil-ybn-Ishak, traduit de l’arabe. [212]

  Bei Kovalevskij, S. 214: Въ одной изъ брошюръ напечатанныхъ въ городѣ Алжиръ въ 1863 году и озаглавленной „Изложеніе общаго проэкта колонизаціи“ […] – Gemeint ist vermutlich: Exposé d’un projet d’ensemble de colonisation, 1er janvier 1863. Alger 1863.
Schließen
Vorlage eines allgemeinen Colonisationsplan’s. Algier. 1863.

|
80

Premier Rapport de Mr Didier au nom de la commission de l’assemblée législative, 1851 (abgedruckt in Eugène Robe: »Lois de la propriété immobilière en Algérie«) [214] |  bei Kovalevskij, S. 226/227: Гадозъ / Gadoz
Schließen
Gadoz Cadoz
: Droit musulman malékite. Paris 1870. [227]   Nachträglich eingefügte Bemerkung von Marx.
Schließen
Gadoz Cadoz zeigt die jurist. Unwissenheit desPerron u. der meisten s. g. Orientalisten nach.

Stiftung v. Privatgrundeigenthum   Zusatz von Marx. Bei Kovalevskij, S. 210: Созданіе частной поземельной собственности разсматривается […]
Schließen
(im Aug des französ. bourgeois)
nothwendige Bedingung jedes Fortschritts   Bei Kovalevskij, S. 210: въ сферѣ экономической и соціальной
Schließen
in polit. u. socialer Sphäre
.   Vermutlich zitiert Kovalevskij hier aus der Erinnerung aus Annales de l'Assemblée nationale. Compte-rendu in extenso des séances. Annexes. Paris. T. 18. Séance du 30 juin 1873. S. 633/634. Kovalevskij (S. 110, Fn. *) erklärt zu den von ihm zitierten Worten nur, dass der Leser in den Debatten der Assemblée nationale 1873 die „нерѣдкое повтореніе этихъ инсинуацій“ feststellen könne. Marx zitiert nach Kovalevskij.
Schließen
Weitere Erhaltung des Gemeinde-Eigenthums „als einer Form, die in den Geistern kommunistische Tendenzen unterstützt“ (Débats der assemblée nation. 1873)
gefährlich, sowohl für die Colonie, als für die Metropole; die Vertheilung des Geschlechts-besitzes wird gefördert, selbst vorgeschrieben, erstens als Mittel zur Schwächung der stets auf Sprung zur Revolte stehenden unterjochten tribes, 2tens als einziger Weg zu weiterem Uebergang des Grundeigenthums aus den Händen der natives in die der Colonisten. (210, 211) Dieselbe Politik durch die француски verfolgt unter allen einander stürzenden régimes von 1830 bis today. (211) Mittel wechseln manchmal; Ziel stets dasselbe: Vernichtung des einheimischen Collectiveigenthums in Gegenstand freien Kauf’s u. Verkaufs u. dadurch erleichterten finalen Uebergang desselben in Hände der fzs. Colonisten. (l.c.) Sagt in séance v. 30 Juni 1873, bei Gelegenheit neuen Gesetzvorschlags, der deputé député Humbert: „Das eurer Beurtheilung unterbreitete Projekt erscheint nur als Krönung des Gebäudes, dessen Fundament gelegt durch eine ganze Reihe Ordonanzen, Dekrete, Gesetze u. Senatusconsulte, von denen alle gemeinschaftlich u. jedes im Einzelnen dasselbe Ziel verfolgen – Errichtung des Privatgrundeigenthums bei den Arabern.“ (l.c.) Erste Sorge der Franzosen – nach Erobrung eines Theils von Algier – war den grössten Theil des eroberten Territoriums für Regierungseigenthum (fzs.) zu erklären. Vorwand dazu: die unter den Moslems  Bei Kovalevskij, S. 212: будто бы ходячее
Schließen
läufige
Lehre über das Recht des Imam das Land der Einheimischen für nationales Вakuf Wakuf zu erklären; indeed das dominium eminens des Imam vom malekitischen, wie vom hanefitischen jus anerkannt. Aber dies Recht ⦗Sieh: Perron’s trad. des Perron von Précis de jurisprudence musulmane par Khalil ybn-Ishak Khalil ibn-Ishak t. II, p. 269 etc⦘ giebt ihm nur das Recht Capitationssteuer von der eroberten Bevölkerung zu erheben. Letztere geschieht, sagt Khalil, „zur Erhaltung von Mitteln zur Befriedigung der Bedürfnisse der Nachkommen des Propheten u. der ganzen musulmännischen Gemeinde“. Louis Philipp Philippe – als Nachfolger des Imam od. rather der unterworfnen Deis, of course, grasps nicht nur das Domanialeigenthum, sondern auch alles nicht unter Arbeit befindliche Land, darunter die Gemeinde-Weiden-Wälder u. – unbebautes Land. (212)   Bemerkung von Marx.
Schließen
⦗Soweit ausländisches\uneuropäisches Recht ihnen »profitlich«[,] erkennen es die europ. Europäer– wie hier das musulmän. Recht – nicht nur an –sofort! – sondern »missverstehn« es nur zu ihrem Profit, wie hier.⦘ Die Französ. Beutelust leuchtet sofort ein:
war u. ist die Regierung ursprünglicher Eigenthümer des ganzen Landes, so unnöthig die Ansprüche der arab. u. kabyl. Stämme auf diese od. jene Grundstücke anzuerkennen, sobald sie ihren Titel nicht durch schriftliches Dokument beweisen können. Auf diese Art: einerseits die früheren Gemeindeeigenthümer herabgedrückt zur Position zeitweiser Besitzer v. Regierungsland; andrerseits gewaltsamer Raub bedeutender Theile des durch die Geschlechter besessnen Territoriums u.  Bei Kovalevksij, S. 213: поселенiе
Schließen
Anpflanzung
darauf von europ. Colonisten
. In diesem Sinn die Arrêtés v. 8 Sept. 1830, 10 Juni 1831 etc. Hence das System der cantonnements; bestand in Theilung des Geschlechtslandes in 2 Theile, wovon der eine den Geschlechtsgliedern gelassen, der andere v. Regierung behalten mit dem Zweck europ. Colonisten darauf anzusiedeln. Die Gemeindeländereien – unter Louis Philipp Philippe – gestellt unter freie Verfügung der in der Colonie errichteten militair.-civil. Administration. Durch Ordonanzen v. 2 21 Juli 1846 im District Algier, in den Gemeinen Wludak Bludak , Oran, Mostganem Mostaganem u. Vona Bône , wurde dagegen Privatgrundeigenthum für unverletzlich erklärt, aber fzs. Regierung behielt sich auch dabei Expropriationsrecht vor nicht nur in den durch Code Civil vorgesehnen Fällen, sondern jedesmal wenn es erforderlich für Gründung neuer oder Ausdehnung früherer Colonien, Kriegsschutzzwecke od. wann Fiskalinteresse leide von Nichtbearbeitung dieses od. jenes Grundstücks durch seinen Eigenthümer. (212, 13) ⦗Arrêtés v. 8 Sept. 1830, 10 Juin, 11 Juillet 1831, 1. u. 3. Décembre 1840. Ordonnance Ordonnances Royale Royales v. 31 Octobre u. 28 Novembre 1845; 1 Octob. 1844; 21 Juli 1846.[213 Fn. **** ]

Von den französischen Landkäufern  Zusatz von Marx.
Schließen
(privaten)
fiel es den allermeisten nicht ein, Agricultur zu treiben; sie speculirten nur auf Wiederverkauf des Landes im détail; kaufend zu Spottpreisen, wiederverkaufend zu relativ hohem Preis – schien »nützliche Placirung ihrer Capitalien«. Die  Marx’ Ausdruck.
Schließen
Burschen
– ohne Rücksicht auf die Unveräusserlichkeit des Geschlechtsbesitzes eilten mit einzelnen Familien ganze Reihe von Kaufcontracten abzuschliessen. Exploitirend das plötzlich unter den  Umschreibung von Marx.
Schließen
fzs. Pudeln
aufgesprungne Speculationsfieber, u. in der Erwartung, die fzs. Regierung könne sich nicht lang im Land halten, veräusserten die natives bereitwillig, nicht selten 2 oder 3 Aufkäufern zur selben Zeit, diese od. jene Stücke Land, oder auch gar nicht existirendes oder auch im Gesammtbesitz des Geschlechts Befindliches. Hence, als die Prüfung der Eigenthumstitel vor den Gerichten begann, zeigte sich dass mehr als ¾ der ganzen Zahl der veräusserten Grundstücke verschiednen Personen zugleich zukamen. (see den Auszug aus der Brochüre:   Siehe Bei Kovalevskij, S. 214, Fn. **: „Изложеніе общаго проэкта колонизаціи“ – Gemeint ist vermutlich: Exposé d’un projet d’ensemble de colonisation, 1er janvier 1863. Alger 1863.
Schließen
„Vorlage eines allgemeinen Colonisationplans“. Algier. 1863[,]
note ** p. 214). Was that die fzs. Regierung?,   Zusatz von Marx.
Schließen
die schamlose!
Sie begann durch Sanktion der Verletzung des Gewohnheitsrechts indem sie alle ungesetzlich-ausgeführten Veräusserungen vollgültig erklärte  Ausrufezeichen von Marx.
Schließen
!
In  Ordonnance royale du 1er octobre 1844. Art. 3.
Schließen
Gesetz v. 1 October 1844
 Kommentar von Marx.
Schließen
⦗erklärt dieselbe Bourgeoisregierung, die Kraft des falsch interpretirten Musulman Rechts sich zum Alleineigenthümer des Algierschen Grund u. Bodens gemacht⦘
»Aucun acte translatif de propriété d’immeuble consenti par un indigène  Zusatz von Marx.
Schließen
(auch wenn er ihm nicht Gehöriges verkaufte!)
au profit d’un Européen ne pourra être attaqué par le motif que les immeubles étaient inaliénables aux termes de la loi musulmane«. Ausser dem Interesse |81   Ausser dem Interesse der Kolonisten: Zusatz von Marx.
Schließen
der Kolonisten
, Regierung dabei im Auge: Schwächung der ihr unterworfnen Bevölkerung durch Verfall des Geschlechts-gemeindlichen Wesens. So in seinem Rapport an die assemblée nationale, 1851, sagt député Didier: „Wir müssen uns sputen mit der Zerstörung der Geschlechtsverbände, da sie die Führer jeder Opposition gegen unsre Herrschaft.“ (214–16) Andrerseits Befürchtung der fzs. Regierung die einheimische Bevölkrung gegen sich zu hetzen und der Wunsch in Zukunft den Geldmarkt zu sichern gegen die Erschütterungen nothwendig bewirkt durch die Speculationen auf fiktive Eigenthumstitel, veranlassten die Regierung für Zukunft zu entsagen auf weitere Anwendung des Colonisationssystems. Kam hinzu: Den Arabern gelang es in der Mehrheit der Fälle rückzukaufen Theils von den europäischen Colonisten, theils v. der Regierung selbst, alle veräusserten od. ihnen weggenommenen Ländereien. So endete das Système des cantonnements mit glänzendem Fiasco.   Umschreibung von Marx.
Schließen
Grade bei diesem Versuch stiess man mit der Nase auf die Thatsache
eines noch ganz lebendigen Geschlechts-gemeindlichen Grundeigenthums. Es reichte nicht mehr hin, es zu ignoriren; man musste aktive Massregeln zu seiner Auflösung ergreifen. (216) Dies bezweckt durch Senatusconsult v. 22 April 1863; darin gesetzlich anerkannt das Recht des Eigenthums der Geschlechter mit Bezug auf die von ihnen eingenommenen Ländereien,   Umschreibung von Marx.
Schließen
aber jenes Collectiveigenthum soll vertheilt werden
nicht nur unter den Familien, sondern auch unter ihre Glieder.  Rapport au Sénat de général Allard commissaire du gouvernement. In: Robe: Les lois de la propriété immobilière en Algérie. Paris, Alger 1864. S. 19/20.
Schließen
Allard (General), beauftragt durch den Conseil d’Etat zur Vertheidigung des Gesetzvorschlags, sagt im Senat u. a.: „Die Regierung verliert nicht aus Gesicht, dass das allgemeine Ziel ihrer Politik den Einfluss der Geschlechts-Aeltesten zu schwächen u. die Auflösung der Geschlechter hervorzurufen. Auf diesem Wege zerstört sie die letzten Rechte des Feudalrechts, als deren Schützer die Gegner des Regierungs-Gesetzprojekts erscheinen … Die Gründung v. Privateigenthum, die Ansiedlung europäischer Colonisten unter den arabischen Geschlechtern … werden die kräftigsten Mittel sein zur Beschleunigung des Processes der Auflösung der Geschlechts-Verbände.“
(216, 217) Artikel II des Senatusconsults von 1863 weist hin, dass in nächster Zukunft durch kaiserliche Decrete: 1) Festsetzung der Grenzen der Ländereien, die jedem Geschlecht gehören; 2) die Vertheilung aller Geschlechtsbesitzungen unter die einzelnen Familien, except solcher, die wegen ihrer Untauglichkeit zum Landbau, ungetrenntes Eigenthum der Familien bleiben müssen, 3) Gründung v. Privateigenthum auf Weg der Theilung der Familienländereien überall wo solche Massregel als passend anerkannt. (217) Napoleon III selbst gegen die 3te Massregel; see seinen Brief an Marschall Mahon, 1865. (p. 217. n. 2) Durch Regierungsukas, erlassen mit Consens des Conseil d’Etat, ordnete  Spitzname von Napoléon III, der 1846 in der Kleidung des Maurers Badinguet aus dem Gefängnis geflohen war. Bei Kovalevksij, S. 217: Наполеонъ III
Schließen
Badinguet
Errichtung besondrer Commissionen für Vornahme der Vertheilungen an; jede solche Commission zu bestehn aus 1 Brigadegeneral oder Oberst als Präsident, einem Unterpräfect od. Präfecturrath, einem Beamten eines arabischen Kriegs- oder Departementsbureau u. einem Beamten des Domainenamts. Die Ernennung der Commissionsglieder überlassen dem Generalgouverneur Algiers; nur die Präsidenten direct durch Kaiser zu bestätigen; Untercommissionen zu bestehn aus Beamten der Ortsadministration in Algier. (Règlement d’administration publique v. 23 Mai 1863) Der Untercommission fallen alle vorbereitenden Arbeiten zu wie Sammlung v. Daten für richtige Festsetzung der Grenzen des Geschlechts, jeder seiner Unterabtheilungen, des Acker- u. Weidelands in den letzteren, schliesslich der Privat- u. Domanialbesitzungen, eingeschlossen im Rayon des Geschlechtsdistricts. (218) Dann tritt die Thätigkeit der Commission ein: Festsetzung an Ort u. Stelle – in Gegenwart von Delegaten der Nachbar-Geschlechter – der Grenzen der der Vertheilung unterliegenden Geschlechtsländereien; ferner: die Bestätigung beliebiger Verträge zwischen Privatgrundbesitzern (eingeschlossen innerhalb der Grenzen der Geschlechtsbesitzungen) u. dem Geschlecht; endlich: richterliche Entscheidung bei Klagen benachbarter Geschlechter über nicht rechtliche Begrenzung der ihnen angewiesnen Besitzungen. Die Commission hat über alle von ihr ergriffnen Massregeln an den Generalgouverneur von Algier zu berichten, der in letzter Instanz entscheidet. (p. 218) Sieh den weitern Inhalt des règlement v. 23 Mai 1863 p. 218, 219.

Nach Rapport v. Warnier  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗Präsident der Commission für Ausarbeitung eines Gesetzprojects über »Privateigenthum« in Algier⦘
an die Assemblée Nation. v. 1873 (See Annales de l’Ass. Nat. t. XVII, Annexe N° 1770) waren v. der Gesammtzahl – = 700 – der Geschlechts-besitzungen v. 1863–73 schon 400 vertheilt unter die in den Geschlechterbestand eingehenden Blutsverbänden , d. h. in die Blutsverbände der nächsten Verwandten, von denen jeder einen bestimmten Bodendistrikt einnahmen ; ⦗auch erhielten die schon damals in ihre Grenzen eingehenden Domanial- u. Privatbesitzungen obrigkeitliche Anerkennung⦘. Dieser Theil des Règlements v. 1863 war leicht ausführbar, weil diese Zerlegung – ähnlich dem Process, kraft dessen aus der alten german. Mark freie, halbfreie u. unfreie Gemeinden ausgeschieden – lange vor den Franzosen zur Zeit der türk. Herrschaft in Algier begonnen hatte.|

82

Eugène Robe ( »Les lois de la propriété foncière en Algérie« p. 77) bemerkt mit Bezug hierauf: „Nachdem der  Bei Kovalevskij, S. 220: начальникомъ рода
Schließen
Geschlechtsälteste
seinen früheren Character als Patriarch verloren u. in Position eines musulmännischen Beamten, Kaid, übergegangen war, wuchs die Autorität der Familienväter u. erhielt durch Gesetz anerkannten officiellen, politischen Character; der Process der Zerlegung des Geschlechts (in seine der Anzahl nach kleinsten Blutsverbände) begann seit jener Zeit von selbst u. schritt unbemerkt u. stufenweis vor … das Gefühl der Blutsverwandtschaft (zwischen den verschiednen Familien) erschlaffte nach u. nach; die einzelnen Zweige sonderten sich ab vom gemeinsamen Stamm; die nächsten Verwandten bildeten besondre   Bei Kovalevskij, S. 220: поселеніями
Schließen
Ansiedlungen (Dörfer)
; jedes Zelt wurde ein Centrum besondrer Interessen, das Centrum einer eignen Blutsgruppe, die ihre besondren Bedürfnisse, egoistischen u. relativ engen Bestrebungen hatte. So hörte das Geschlecht auf die weite, umfassende Familie zu sein u. wurde zum Agglomerat aller Ansiedlungen, zerstreut über das Geschlechts-Land, eine Art Confederation von Zelten, Confederation von viel   Bei Kovalevskij, S. 220: опредѣленнымъ
Schließen
beschränkterem
officiellen u. polit. Character als früher“. Die   Bei Kovalevskij, S. 220: коммисіи раздѣловъ
Schließen
Commission
fand also bei Ausführung dieses Punkts des Reglements v. 23 Mai 1863, das Geschlecht bereits von selbst in seine Unterabtheilungen zerlegt u. sie hatte nur dem Gesetzeskraft zu geben, was lang vorher praktisch bestand. (219, 220)

Ganz anders verhielt es sich mit ihrer andren Aufgabe: der Einführung des Privateigenthums innerhalb der Grenzen der Unterabtheilungen des Geschlechts. (220) Dies sollte nach tit. V, art. 26 des Règlement mit Berücksichtigung der verschiednen historischen Gewohnheitsrechte,   Bemerkung von Marx.
Schließen
also auch erst nach deren vorheriger Constatirung
geschehn.   Wurde nichts (Dialekt).
Schließen
Würd’ nisch
;   Umschreibung von Marx.
Schließen
der ganze Punkt aufgegeben unter Badinguet.
(cf. p. 221; 222) ⦗Hier noch anzuführen aus dem Rapport von Warnier: Die Schwierigkeit der Vertheilungen in Algier u. a. begründet durch die äusserst verschiednen ökonomischen Bedingungen der verschiednen Geschlechter. In 142 Geschlechtern kam auf jeden Menschen 1–4 Hectar; in 143 Geschlechtern 4–8 h.; in 8[7] Ge[s]chl. 8–16 h.; in 30 Gesch. 16–185 h. (die Vertheilung bildet zugleich grosse u. kleine Grundeigenthümer, die einen kaum fähig ihre Lebensmittel herauszuschlagen durch die Feldarbeit, die andern unfähig völlig zu benutzen alle ihr ihnen als Eigenthum zufallenden Ländereien). (p. 221, Note) Wurde daher aus nichts aus der durch jene Massregel beabsichtigten Expropriation der arabischen Geschlechter zum Vortheil europ. Colonisten. Von 1863–1871 kauften die europäischen Colonisten mehr von den Einheimischen als sie ihnen verkauften an Land – all in all not yet 20,000 Hektar; jährlich in fact nur 2,170 Hect., 29 ares u. 22 Centiares, not yet enough Land, wie Warnier sagt, um ein einziges Dorf darauf aufzuführen.   Verweis von Marx auf Kovalevskij, S. 223, bes. Fn. *.
Schließen
(vide Näheres 223, bes. Note.)

1873: Hence erste Sorge der   Bei Kovalevskij, S. 223/224: національнаго собранія - Gemeint ist die im Februar 1871 gewählte Assemblée nationale, die in ihrer Mehrheit aus Abgeordneten der ländlichen Gebiete bestand.
Schließen
ruralassemblée
v. 1873 mehr durchschlagende Massregeln   Bei Kovalevskij, S. 224: обезземеленью
Schließen
zur Landberaubung
der Araber zu ergreifen. ⦗Die Debatten in dieser   Marx’ Ausdruck.
Schließen
Schandversammlung
über das Project „Zur Einführung des Privateigenthums“ in Algier suchen die   Marx’ Ausdruck.
Schließen
Spitzbuberei
zu verbergen unter dem Mantel der s. g. ewigen unveränderlichen Gesetze der polit. Oekonomie. (224)   Zusammenfassung und Umschreibung von Marx. Bei Kovalevskij, S. 229: Если эти статистическія данныя и не могутъ быть признаны вполнѣ точными […] то они все-таки говорятъ въ пользу высказаннаго Варнье мнѣнія, что при современномъ состояніи поземельнаго права у арабовъ дальнѣйшее возростаніе числа европейскихъ колонистовъ становится невозможностью. Эта невозможность на столько сознается всѣми, что разногласіе возникаетъ не по вопросу о необходимости вводить или не вводить частную недвижимую собственность въ Алжирѣ, а лишь по тому, какія средства должны быть приняты для достиженія этой цѣли.
Schließen
In diesen Debatten der »Rurale« sind alle einstimmig über den Zweck: Zerstörung des Collectiveigenthums. Der Streit dreht sich nur über die Methode, wie es umzubringen.
Der Deputirte Clapier z. B. will dies in der durch den Senatusconsult v. 1863 vorgeschriebnen Weise thun, wonach die Einführung des Privateigenthums zunächst nur einzuführen in den Gemeinden, deren Landantheil bereits ausgeschieden aus dem Geschlechts-Land; die Commission der   Marx’ Ausdruck.
Schließen
»Rurale«
, deren Präsident u. Berichterstatter Warnier, besteht dagegen darauf die Operation mit dem Ende zu beginnen, i.e. mit der Bestimmung des individuellen Antheils jedes Gemeindeglieds u. zwar gleichzeitig in allen 700 Geschlechtern. [229, 230⦘]

  Zusatz von Marx.
Schließen
Die Schönpflaster, womit le Sieur Warnier eine Massregel, deren Zweck die Expropriation der Araber, verklebt, sind namentlich folgende:

 Nummerierung von Marx.
Schließen
1)
Die Araber selbst haben häufig den Wunsch ausgesprochen zur Vertheilung der Gemeindeländereien zu schreiten.   Umschreibung von Marx. Bei Kovalevskij, S. 224: оно принадлежитъ къ области чистаго вымыса. - Im Handexemplar von Marx des Buches findet sich hier am Rand das gleiche Kommentar: Dies: schamlose Lüge.
Schließen
Dies einfach schamlose Lüge.
Der Deputirte Clapier (Séance du 30 Juin 1873) antwortet darauf: „Ihr versichert dass die Araber selbst die Errichtung des Privatgrundeigenthums in ihrer Mitte wünschen; aber schliesst etwa der Bericht in sich den Ausdruck von Wünschen, direct offenbart durch die Geschlechter- u. Gemeindeobrigkeiten? (djemma) – Bei Leibe nicht; die Araber sind zufrieden mit ihrer Lage, ihrer Gesetzgebung, ihren örtlichen Gewohnheiten. Nur Spekulanten und Wucherer verlangen von euch die Errichtung des Privateigenthums.“ (224, 225)

 Nummerierung von Marx.
Schließen
2)
Das System der freien Verfügung jeden Arabers über das ihm als Eigenthum zugehörige Grundstück giebt ihm in äussersten Fällen die Möglichkeit auf dem Weg der Veräusserung od. der Verpfändung das ihm mangelnde Capital zu erhalten; ist das nicht wünschenswerth in den Interessen der Araber selbst?  Umschreibung von Marx. Bei Kovalevskij, S. 225: Всюду, гдѣ капиталистическое хозяйство не ycпѣлo еще слможиться, мы встѣчаемъ печальный фактъ эксплуатацiи селъскаrо населенiя мелкити ростовщиками и собѣдними помѣщками, располагающими свободнымъ капиталомЬ.
Schließen
Als ob nicht überall – in Ländern nicht kapitalist. Productionsweise – die schamloseste Exploitation der Landbevölkrung durch kleine Wuchrer u. über freie Capitalien verfügende benac[h]barte Gutsbesitzer angetroffen würde?
 Zusatz von Marx.
Schließen
Sieh Indien.
 Umschreibung von Marx. Bei Kovalevksij, S. 125: За 20, 30, иногда 100 процентовъ руccкiй крестьянинъ прiобрѣтаетъ у с кулака сумму
Schließen
Sieh Russland, wo der Bauer für 20, 30, oft 100% vom „Kulak“ die Summe erhält
, deren er bedarf zur Zahlung der Staatssteuern. Andrerseits benutzt der помѣщикъ die ihn  Siehe hierzu „Drangsal“, bereitgestellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, abgerufen am 12.08.2025.
Schließen
drangsalenden
Umstände, um ihn während des Winters kontraktlich zu binden für die ganze Periode des Heuschlags u. der Erndte für ⅓ od. ½ des gewöhnlichen Arbeitslohns, der ihm im voraus ausgezahlt wird u. wiederum den bodenlosen Abgrund der russischen Staatskasse füllen geht.   Umschreibung von Marx.
Schließen
Durch »Verpfändbarkeit« u. »Veräusserlichkeit« – octroyirt par Gesetz – arbeitet die englische Reg. in N. W.Pr. Indiens u. in Punjaub |83 an Auflösung des Collectiveigenthums der Bauern, ihrer finalen Expropriation u. Anheimfall des Gemeindelands in das Privateigenthum des Wucherers. (225) Sogar BadinguetBrief an Mac Mahon 1865 – testirt analoge Action des Wucherers, dem die lastenden Regierungsteuern als Vehikel zum Angriff dienen, in Algier.
(see p. 225, 226) (Der Brief citirt v. Clapier in seiner Rede in assemblée v. 30 Juni, 1873)

  Bei Kovalevskij, S. 226: Пока мусульманское право сохраняло свое дѣйствіе
Schließen
Unter der musulmännischen Regierung
konnte wenigstens der Bauer nicht expropriirt werden v. seinem Land durch den Wucherer-Spekulanten. Sie kannte keine Verpfändung des Landes (Hypothecirung), weil sie das Gemeineigenthum   Zusatz von Marx.
Schließen
(resp. undivided family property)
als untheilbar u. unveräusserlich anerkannte. (cf. note 2, p. 226) ⦗ib. sie erkannte dagegen „rhène“, gage an; diese giebt dem Verleiher von Geld Vorzugsrecht vor den übrigen Creditoren; er empfängt vor ihnen Zahlung aus den Einkünften des bewegl. u. unbeweglichen Vermögens des Schuldners.   Zusatz von Marx.
Schließen
So auch hier relative Actionssphäre dem Wucherer eröffnet! wie in Russland etc
(226) Das Senatusconsult v. 1863, Art. 6 erkannte zuerst an das Recht der freien Veräusserung, sowohl für das Grundeigenthum v. Privatpersonen, i.e. der die s. g. mulk Ländereien, als auch ganzer geschlechtlicher ganze geschlechtliche Unterabtheilungen für den ihnen ausgeschiednen Kreis; ermöglichte so Verkauf u. Hypothecirung von Gemeinländereien, dessen sich sofort bedienten Wucherer u. Land aufkaufende Spekulanten. Die Sphäre ihrer »Unternehmerei« noch erweitert durch das Gesetz der   Marx’ Ausdruck.
Schließen
»Rurale«
v. 1873
, welches schliesslich Privateigenthum an den земли errichtet hat; jeder Araber kann nun frei verfügen über sein, als Privateigenthum ausgeschiednes Grundstück; Resultat wird sein: Expropriation v. Grund u. Boden der einheim. Bevölkerung durch europ. Colonisten u. Spekulanten. Aber dies auch das bewusste Ziel der  Bei Kovalevksij: S. 227: законопроэкта
Schließen
»loi«
von 1873
. (226, 227)

 Nummerierung von Marx.
Schließen
3)
Die Einführung des Privatgrundeigenthums unter eine nicht dafür vorbereitete u. ihm antipathische Bevölkerung soll   Marx’ Ausdruck.
Schließen
unfehlbare Panacea
sein für Verbesserung der Mittel der Agricultur, hence für Vermehrung der Productivität des Landes. (227)   Umschreibung von Marx.
Schließen
Dies der Schrei
nicht nur der westlich europ. Politischen Oekonomen, sondern auch der s. g. „Kultur-klassen“ Osteuropas  Ausrufezeichen von Marx.
Schließen
!
Aber nicht eine einzige Thatsache aus der Geschichte der Colonisation ist dafür beigebracht worden in den débats de l’assemblée rurale. Warnier beruft sich auf die Verbessrung der Anbaumittel auf die klein-umfanglichen u. für Absatz günstig gelegnen Besitzungen europäischer Colonisten. – Die Zahl aller земель, die den europ. Colonisten in Algier zugehören = 400,000 Hectars; davon 120,000 gehören 2 Compagnien, der von Algier u. der von Setif; diese – u. Warnier giebt dies selbst zu – umfangreichen u. weiter vom Markt abliegenden Ländereien werden durch arabische Pächter bebaut nach ihrer alten,  Bei Kovalevskij, S. 228: до прибытія европейцевъ
Schließen
vor Ankunft der Lichtbringenden Franzosen
existirenden traditionellen Methode. Die andern  Zusatz von Marx.
Schließen
278,000 Hctr
verzettelt in ungleichem Mass unter 122,000 Europäer, von denen 35,000 Beamte u. Stadtbürger sich nicht mit Landbau beschäftigen.  Zusatz von Marx.
Schließen
Bleiben: 85,000 87,000 fzs. landbauende Colonisten; u. auch bei diesen keine intensive Cultur – die nicht zahlt
, wo die Masse des unbebauten Landes gross u. die Bevölkerung relativ gering. (228) (cf. Débats 30 Juin 1873) Die Expropriation der Araber, von dem Gesetz beabsichtigt: 1) um die fzs. Colonisten mit möglichst viel Land zu versehn; 2) durch Losreissung der Araber von ihrem natürlichen Band an Boden, die letzte Macht der so sich auflösenden Geschlechtsverbände zu brechen u. damit jede Aufstandsgefahr. (229) Der Warnier wies nach, dass die unter Verfügung der Colonisten stehenden Ländereien ungenügend zur Befriedigung der Bedürfnisse der jährlich aus Fkch neu einströmenden Colonisten. In Provinz Algier kommen auf jeden europ. Colonisten 1,3 Hectar; in Provinz Oran 2,64; nur in Provinz Constantine 3,25 h. (229) Also Vermehrung der agricolen Colonisten unmöglich bei gleichzeitigem Fortbestand des arabischen Grundeigenthumsystems. (l.c.) Um den Process des Uebergangs der ehmal. Geschlechtsländereien in die Hände der Colonisten zu beschleunigen, bestimmt das Gesetz (1873), wenn nicht ganz abzuschaffen das Recht des Geschlechtskauf’s (chefâ), ⦗Das chefâ recht, besteht im Recht des Aufkaufs v. Land, verkauft durch dies od. jenes Glied des Geschlechts (ferka) durch jedes Glied der ferka (Geschlecht’s) (vid. Rede des Dep. Humbert, séance v. 30 June, 1873, Annal. de l’assemb. t. XVII XVIII , p.  336 636). Dies Recht ganz identisch mit dem aujourd[’]hui in einigen Theilen des Canton Graubündten Graubünden für die Gemeindeglieder existirenden⦘ es zu beschränken auf die Verwandtschaftsgrade, denen der fzs. Code civil Vorrechtskauf zuerkennt. Endlich, um die Regierungsdomänen zu vergrössern, erklärte das Gesetzproject v. 1873 das Wüstland, das in der gemeinschaftlichen Benutzung der arab. Geschlechter blieb u. nicht in ihre Kreise vertheilt worden, für Regierungseigenthum.   Umschreibung und Kommentar von Marx. Bei Kovalevskij, S. 230: Не смотря на всю произвольность этихъ мѣръ онѣ проходятъ почти едногласно, и законъ 1873 года вступаетъ въ силу еще въ томъ же году.
Schließen
Dies directer Raub! Eben desshalb nahm die assemblée rurale, so zärtlich für die sacrosancta »propriété« – das Eigenthum schändende Gesetzproject ohne irgendeine Aenderung an u. hatte es noch im selben J. 1873 in Kraft zu treten.
  Möglicherweise stützte sich Kovalevskij auf Clapier, der 1873 in der Assemblée nationale auf die Ausführungen von Niel „dans la discussion qui a eu lieu en 1869“ verwies. (Annales de l'Assemblée nationale. Compte-rendu in extenso des séances. Annexes; Du 19 Mai Au 1er Juillet 1873. T. 18. Séance du 30 juin 1873. S. 641.) Kovalevsksij irrte sich beim Ort: eine Assemblée nationale gab es im Zweiten Kaiserreich nicht. Vielmehr führte die Verfassung von 1852 – in Anknüfung an die der Konsulatszeit und des Ersten Kaiserreichs – erneut ein Corps législatif ein, das zwar aus allgemeinen Wahlen hervorging, aber nur beschränkte legislative Rechte besaß. Marschall Niel spracham 13. April 1869 in der Debatte über das Budget für Algerien, in :Annales du Sénat et du Corps législatif. Paris. T. 2. Du 20 Mars au 20 Avril 1869. 1869. S. 404, 408/ 409.
Schließen
(3ème délibération dans la séance du 28 26 Juillet 1873. Annales de l’ass. nat. t. XIX) (p. 230) Marschall Niel bemerkte richtig in Debatten der Nat. Ass. von 1869
: „Die Algiersche Gesellschaft ist gegründet auf Blut  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗i.e. Verwandtschaft⦘
Princip.“
  Umschreibung von Marx.
Schließen
Durch die Individualisation des Grundeigenthums also auch der polit. Zweck erreicht – die Grundlage dieser Gesellschaft zu vernichten.
([230,] 231)|

84

Aus:
R. Sewell: The Analytical History of India. London 1870.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

[R. Sewell: The analytical history of India. Fortsetzung]

331. B.C. Darius Codomanus finally defeated durch Alexander Magnus in battle of Arbela, near the mountains of Kurdistan.

327 B.C. Alexander reduces Afghanistan, then crossed Indus into territory called Taxila; der chief davon schliesst Alliance mit Alexander gegen den great Rajah Porus od. Puru, reigning in Canouj u. regierend über ganz Hindostan.

326 B.C. Alexander opposed by Porus on the eastern bank des Jhelum od. Hydaspes; Hindoos defeated in pitched battle; aber A’s army wollte nicht weiter advance nach Indien; hence Alexander takes his whole force on board of a vast number of galleys, sailed down the Hydaspes to the Indus; reaches – nach severe fighting on the route – the mouth des Indus u. theilte seine Armee in 2 Theile, 1 division unter Nearchus, having orders to sail up the Persian gulf, während Alexander zu Land mit 2. Division zurück. Dies letzte Invasion Indiens vor der mohammedanischen. [4, 5]

Von den alten kingdoms of Hindustan

1203 a.d. kingdom of Bengal destroyed durch die Mahommedans (Ghor-Dynastie. Shahab-u-din), unter der Regierung der 6t od. „Sena[“] dynasty. [7]

1231 kingdom of Malwa durch Mohammed. destroyed. (durch Shams-u-din Altamsh (one of the Slave kings of Delhi)[)] [7, 23–24]

1297: kingdom of Guzerate Guzerat destroyed durch die Mohammed. (durch Ala-u-din Khilji); its kings were Rajputs; der kingdom nach der Legende gestiftet durch Chrishna. [7, 26]

1193: Kingdom of Canouj ⦗sehr reich als Mahmud v. Ghazni seized the city 1017⦘,  Bei Sewell, S. 7: On account of the great beauty of its temples and palaces Mahmud refrained from inflicting any injury, but his followers sacked the city […]
Schließen
sacked the city
u. kingdom destroyed (durch den Bruder des Gheias-u-din (Ghor dynasty) Shahab). Der regierende Fürst Sevaj floh nach Jodhpore in Marwar, established a Rajput state, now one of the wealthiest. [7, 22]

1050: Fürsthentum Delhi, damals sehr unbedeutend, erobert v. Visal, king of Ajmir.

1192: kingdom Ajmir, unbedeutend, mit dem von ihm dependent Delhi, overthrown durch Musulmans ⦗unter Gheias-u-din[,] Ghordynastie⦘[.] [8, 22]

Die alten Staaten: Mewar, Jesulmir u. Jeypore existiren noch; die Mewar family älteste in Indien.

1205. Sinde fällt Musulm. zu, erobert v. Shahab-u-din Ghori. ⦗War 325 zur Zeit Alexand. M. independent state; afterwards divided u. again reunited; 711 invadirt durch Mahommedans, die beaten back durch den Rajput leader at head of the Samera tribe.⦘

1015: Cashmir fällt zu dem Mahmud of Ghazni. [8]

  Bemerkung von Marx.
Schließen
Sehr interessant
Kingdom of Magada. Die Buddhist kings desselben hatten extensive power; belonged for many years to the Cshetriya caste, bis einer v. der Sudra caste (der 4ten u. untersten von Menu’s 4 Castes), Namens Chandragupta (Sandracottus bei den Griechen) den König mordete u. sich zum Souverain machte, lebt zur Zeit des Alexander M. Später finden wir noch 3 Sudra dynasties, die zu Ende kommen mit one Andra, a.d. 436.

Einer der Malwa kingsVikramaditya; der Hindu calendar bears still the date of his aera; er regierte 58 B.C.)⦘ [6–7]



Alte Deccan Staaten:

Im Deckan 5 Sprachen: 1) Tamil, gesprochen in der „Dravira“ land, i.e. the extreme south, bounded durch Linie von Pulicat durch Bangalore along the Ghauts to Coimbatore u. Calicut. 2) Canarese, a dialect of Telugu, in North u. South Canara. 3) Telugu, gesprochen in Mysore and the countries to the North. 4) Mahratta, geschrieben in Devanagari Alphabet, hat folgende limits: Nord: die Sutpura mountains; Süd die Telugu country, called Telingana. East: river Warda; West: the hills. 5) Urya: a rough dialect spoken in Orissa … Zwischen Orissa u. der Mahratta country: die Khonds, sprechen a rough jargon. [8]

In der „Ramayana“ gefeiert die exploits des Rama, king of Oude; er soll about 1400 B.C. gelebt haben; nach jenem poem er der Eroberende Führer der Hinduhs nach Deccan u. Ceylon; die Hindus nach dieser legendarischen Invasion fanden in Deccan many civilized nations of Tamulians, speaking the Tamil language u. andre in der Telinga country, deren vernacular das Telugu. The most ancient kingdoms were the Tamil. [3−4, 8]

about 5th century B.C. Pandya founded by a shepherd king of that name; small country; capital the ancient town of Madura u. das territory the present districts of Madura u. Tinnevelly im äussersten Süden des Carnatic; blieb independent bis 1736 a.d.; , when conquered by Nabob of Arcot.

Chola; wo Tamil language spoken; capital was Congeveram; 1678 a Mahratta chieftain Vencaji, supplanted the king, became the first of the present Rajahs of Tanjore.

Chera was a little state including Travancore, Coimbatore u. part of Malabar.

Kerala; colonised by Brahmans von Hindostan, governed by an aristocracy of that caste; included Malabar u. Canara; by u. by split up into factions, went to pieces; Malabar wurde possession der „Zamorins“ (Rajahs of Calicut), während Canara seized durch die Rajahs of Vijayanagar. [9]

Carnata; schon in earliest accounts zwischen den Pandya u. Chera princes [divided]. It had one great u. powerful family, die „Belala“ Rajahs, overthrown durch die Mohammedans 1310 (unter Ala-u-din, Khilji). [9, 28]

The Yadavas mentioned, their locality obscure, nothing known of them.

Die Chalukyas of Carnata, a Rajput family living at Calian, to the west of Bidr; andrer branch derselben family:

The Chalukyas of Calinga; ruled über tract in East Telingana, extending along the coast up to the borders of Orissa; they were overthrown by the Rajahs of Kuttack. [9]|

85

Andra: Hauptstadt war  Korr. nach der Quelle.
Schließen
Warangala Warangal
; several dynasties (wovon attained die „Ganapati“ Rajahs great eminence) ruled über 400 J.,

1332 overthrown durch Mahommedans (unter Mohammed Toghlak). [9, 29]

Orissa: first notice of this »Raj« in der „Mahabharata“; the earliest authentic date 473. a.d. (expulsion of the invading  Eine in der frühen indischen Literatur vorkommende Bezeichnung für die Griechen im Achämenidenreich und, nach der Zeit Alexanders d.Gr., speziell für die Griechen des baktrischen und des griechisch-indischen Reichs im Pandschab. Allerdings wurde sie auch generell für Ausländer benutzt.
Schließen
„yavanas“
by the ruling family). 35 „Hesari“ rajahs folgten einander bis 1131 die Dynasty overthrown durch die of »Ganga Vansa«,

1550: which family on throne bis 1550; when country seized by Mahommedans (unter Selim Shah Sur (Jelal Khan. see  Marx verweist auf S. 49 dieses Hefts.
Schließen
p. 49
)). [9–10, 46]

Endlich:  Periplus Maris Erythraei, 51.
Schließen
Greek author des Periplus erwähnt 2 great cities
, as important trading marts on the coast, benamsed „Tagara“ und  Fehler der Quelle (Sewell).
Schließen
Plithana Paithana
, nothing known of them, their site supposed somewhere near to the Godaveri river. [10]

Cf. noch über das »Alte« in Hindustan: Hastinapuram (der petty state concerning which der Krieg der indischen IliadMahabharata); die ancient religious city Mattra u. Panchala. (p. 6)



 Bei Sewell ist Section 1 (S. 75–80) von Pt. 3 „Early History of the East India Company” betitelt.
Schließen
I) Die East india Co. in Bengal. (1725–1755)
  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗Grossmoguls: Mohammed Shah[:] 1719–48: ;
Ahmed Shah: 1748–1754.⦘

1725Moorsheed Khula Koolee Khan, Subahdar v. Bengal, Behar u. Orissa u. Dewan (collector of revenue) for Bengal; folgt in the Bengal u. Orissa appointments sein  Bei Sewell, S. 78: son-in-law
Schließen
Sohn
: Shuja-u-din.

1726: were trading on the Hooghley: the English at Calcutta, French at Chandanagore, Dutch at Chinsurah u. established by German Emperor hatte „OstEnd East India Co.“ errichtet at the village Bankizabar Bankibazar; die andern companies thun sich zusammen, werfen die  Unabhängige Händler, die mit einer „chartered company“ in einem Gebiet konkurrierten, für das diese ein Handelsmonopol besaß.
Schließen
interlopers
aus Bengal heraus. Im selben Jahr (unter Georg I) in each Presidency town „Mayor’s courts“errichtet, [78, 79] weiteres über diese extension of English common and statute law to India  Zusatz von Marx.
Schließen
– quoad English –
p. 79.

1730: In England a new society, formed on free trade principles, begged charter from Parliament f. East India Trade; zugleich verlangt die old East India Co. Erneuung ihrer monopoly charter, da damals their period of incorporation expired; hard Parliamentary battles, die alte Monopolcompagnie siegt; ihre Charter erneuert bis 1766.

 Bei Sewell, S. 79: Ten years later

Nach James Burgess (The chronology of modern India for four hundred years from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 178): 1739.
Schließen
1740
† Subahdar Shuja-u-din; ist succeeded durch Aliverdi Khan, governor of Behar, der so reunites die 3 provinces Bengal, Behar, Orissa; er wird:

1741 angegriffen v. Mahratten, diese plündern factory at »Moorshedabad« etc. (p. 79, 80) In Folge davon erhalten:

1742 die Engländer von Aliverdi Khan Erlaubniss to dig the celebrated: „Mahratta Ditch“.

1751: Mahrattas bought off by Aliverdi Khan, retire nach Deccan. Von da hatten die British settlements on the Hooghley Ruhe bis 1755. (cf. über die Mahratta affair: p. 79–80)



  Bei Sewell (S. 85) Überschrift der Section 3 von Pt. 3.
Schließen
II) War with the French in the Carnatic (1744–1760)

1744. Grosser europ. Krieg zwischen Engld u. Fkch in Europe erklärt; die English troops in Madras presidency nur 600; zahlreicher die fzs. Truppen unter Labourdonnais at Pondicherry u.   Name von Mauritius in der Zeit der französischen Herrschaft (1715–1810).
Schließen
isle Isle de France
.

20 Sept. 1746: Labourdonnais captures Madras; sperrt weder die Engl. merchants ein, noch injures sie personally; Wuth darüber seines rival Dupleix, the governor of Pondicherry. (Dieser  Marx’ Ausdruck.
Schließen
Bursch
son of a French East Indian Director) ; war 1730 Governor of a large French factory at Chandanagore, on the Hooghley; was made 1742 governor v. Pondicherry.[)] Seine rivality gegen Labourdonnais ended in the downfall of French in India.

The fleet under the command of Labourdonnais having been destroyed by a storm, Dupleix sends him no assistance, L. gefangen durch Engländer, † 1749 in Bastille, nach seiner Rückkehr nach Frankreich. ⦗1735 he had been sent as governor to Isle de France and   Kurz für: Île Bourbon; Name der im 17. Jahrhundert von Frankreich in Besitz genommenen Insel Réunion während der Herr-schaft der Boubonen (1640–1793,1815–1848).
Schließen
Bourbon
, and 1741 – his term having expired – was sent out in command of an expedition of 9 vessels to damage the trade of the English in India; on the declaration of war 1744 he sailed to take the command of the French in the South.⦘

1746: State of Parties in the Deckan: Unter Grossmoghul Mohammed Shah (1719–48) was Asof Jah, alias Nizam-al-Mulkh Subahdar des Deckan, founded the dynasty der Nizams, resided at Hyderabad. Durch ihn 1740 wurde Anwar-u-din Nabob des Carnatic, beim Tod von dessen minorennem hereditary Nabob, zu dessen Guardian ihn ditto Asof Jah vorher ernannt hatte. Durch Heirath mit der Tochter des Dost Ali, früheren Nabobs der des Carnatic, was Chanda Sahib governor of Trichinipoli Trichinopoly, wurde von dort 1741 vertrieben durch die Mahrattas u. flüchtete zu den Franzosen nach  Bei Sewell, S. 87: Pondicherry
Schließen
Madras
.

1746: Anwar-u-din (Nabob des Carnatic) greift mit 10,000 Mann Madras an, wo jetzt Dupleix an Spitze der French; der Nabob zurückgetrieben durch about 1000 French unter Dupleix, der ravages town, burns several factories, sends die Haupt-English inhabitants nach Pondicherry.

19 December: Dupleix attacks Fort St. David, 12 miles south of Madras, (wo 200 English garrisönler), mit 1700 Mann, aber Anwar-u-din marches gegen die besieging French, zwingt sie zu Rückzug nach Pondicherry.

1747: Dupleix gewinnt den Anwar-u-din; attacks in March wieder Fort St. David, retires vor approach of Engl. fleet under Captain Peyton, who left reinforcements.

 So iirrtümlich Sewell, S. 87. Soll sein: June 1748.
Schließen
June 1747:
Admirals Boscawen u. Griffin langen bei Madras an mit Flotte von England, dadurch increased British force in the South to 4000; English belagern Pondicherry, unverrichtet zurück.

  So irrtümlich Sewell, S. 87. Soll sein: 4 October 1748.
Schließen
4 Oktober 1747:
langt Nachricht an v. Aachner Frieden; Dupleix hatte Madras den Engländern zurückzugeben. – Sahuji, Mahratta Prinz at Tanjore – 5th in descent von Shahji (dem Vater von Sevaji), dessen Jagir es war – ruft Englischen Beistand gegen seinen jüngern Bruder Pretab Singh, der wrested die Herrschaft von ihm u. von dessen Rebellion die stronghold Devicottah, an Mündung des Coleroon. Dies |86  Nach James Burgess (The chronology of modern India for four hundred years from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 189/190): 1749.
Schließen
1847 1747
verspricht er den Engländern abzutreten, wenn sie es nehmen. Major Lawrence – unter ihm dienend als junger Officier Clive [–] nimmts; so wird Devicottah englisch. Aber Pretab Singh seinerseits schliesslich forced den Sahuji auf Promise von Annuity von Rs 50,000 abzudanken.

1748Subahdar des Deckan Nizam-al-Mulkh; folgt sein Sohn Nazir Jung, dessen Titel bestritten durch den son of a defunct elder brother, Muzuffer Jung. A war zwischen den beiden bricht aus.

1749: Neuer Krieg zwischen Engländern u. Franzosen. Muzuffer Jung wendet sich an French um Hilfe, erhält sie; ebenso die Allianz des Chanda Sahib, den er zum Nabob von Arcot zu machen verspricht, wenn er ihm assists to the Subahdari. – Andrerseits Nazir Jung („The Nizzam Nizam“) hat als Alliierte die Engländer u. Anwar-u-din (Nabob des Carnatic). – Im first skirmish Anwar-u-din killed u. seine Truppen fliehn nach Trichinipoly Trichinopoly; aber Meuterei wegen Sold in der fzs. Armee, die den Dupleix im Stich lässt; Nazir Jung advances, Muzuffer Jung defeated u. captured, während Chanda Sahib sich desperately nach Pondicherry durchschlägt. Nach dem Sieg amüsirt sich Nazir Jung in Arcot. Engländer retiriren nach Madras.

1750:  Korr. nach der Quelle. Bei Sewell: Mahomed Ali. S. 89.
Schließen
Mahommed Mahomed Ali
, Sohn des Anwar-u-din, folgt ihm als Nabob des Carnatic; dieser  Marx’ Ausdruck.
Schließen
Bursch
, durch Engländer in his office secured, blieb ihr   Bei Sewell, S. 89: staunch friend
Schließen
williger Knecht
, hence his sobriquet: „the Company’s Nabob“. – In diesem Jahr eröffnet Dupleix siegreich die campaign by capturing die fortresses of Jingi Jinji, Masulipatam u. Trivadi u. defeating Mahomed Ali. Von ihm veranlasst some traitors, Patan Nabobs, im Camp des „Nizam“ (Nazir Jung) murxen ihn; folgt sein Neffe, Muzuffer Jung (ally der French), Subahdar in his own right. Er macht Dupleix »Nabob des Carnatic« und den Chanda Sabib Sahib – zum »Nabob of Arcot«; aber:

4 Januar 1751: Auf Reise mit large retenue retinue im Staat [to] Hyderabad – Muzuffer Jung erschlagen durch die same Patan nabobs, die den Nazir Jung gemurxt. Muzuffer Jung hatte nicht directe Nachkommen; next heirs apparent waren die Söhne des Nazir Jung; Bussy, der den French contingent commandirte, conferred den vacant post auf Salabat Jung, Nazir’s Jung  Fehler der Quelle.
Schließen
jüngsten Sohn Bruder
u. Gefangner im camp zur Zeit des Mords des Muzuffer.

Unterdess griff Chanda Sahib, von Arcot ausmarschirend, seinen alten Governmentsitz Trichinopoli Trichinopoly an, aber captain Clive durch Gegenmarsch auf Arcot, das er nahm, zwingt ihn zur schleunigen Rückkehr. Nach 7 wöchentlicher, vergeblicher Belagerung von Arcot Chanda Sahib nach Trichinopoli Trichinopoly zurück, wohin ihm folgt:

1752: Clive, blieb dort mit Mohammed Mahomed Ali u. Major Lawrence; Chanda Sahib, Flüchtling, wird treacherously vom Schützling der Engländer, dem Rajah von Tanjore gemurxt.

1753: Der englische ally, Mohammed Mahomed Ali hatte dem Rajah von Mysore »Trichinopoly« versprochen, konnte es nicht halten, da der place now held by the English. Dupleix benutzt das zur Allianz mit Rajah v. Mysore u. vermittelst des letzteren – mit den Mahrattas unter Morari Rao.

May 1753 – October 1754: Dupleix mit seinen allies belagert Trichinopoli Trichinopoly, successfully held unter Lawrence u. Clive.

Im selben Jahr (unter George II) reetablirt  Marx hat hier die ungenaue Angabe bei Sewell (S. 90, Fn. 1) übernommen. Zum einen wurden damals von George II die „Mayor’s Courts‟ in Madras, Bombay und Fort William erneuert; zum andern handelte es sich jeweils nur um einen „Mayor’s Court‟.
Schließen
in Madras die „Mayor’s Courts“
, fallen in disuse since the capture, in 1846 1746, by Labourdonnais of Madras. Sie erhielten nicht nur jurisdiction in all matters between Europeans, sondern auch zwischen Hindus, aber nur on their consent, expressly exempting those who refused to be subject to this tribunal. „This charter is the first instance we find of the reservation of their own laws to the people of India.“ (Grady’s Hindu Law of Inheritance, Introd. p. XLIV)

1754: Peace; recall of Dupleix (dies signal of the downfall der French in India). Nämlich seit 1751 Streit in Europe, wer als Nabob des Carnatic anzuerkennen, Mahomed Ali „the Company’s Nabob“ od. Dupleix, der officially appointed durch den hereditary Subahdar; aber English gvt. contended, erstens als Erbe des früheren Nabob sei es Mahomed Ali u. weil nur der Schattengrossmogul, Ahmed Shah († 1754; folgt ihm Alamgir the Second 1754–59) durch express firman the office could transfer from the hereditary line.   Bei Sewell, S. 91: The discussion was terminated by the recall of Dupleix in 1754, to which rash act the French government had been led by the outcries of the people, who demanded vengeance for the heavy expenses incurred by that officer
Schließen
Dupleix Gegner in Fkch intriguirten gegen ihn »wegen der heavy expenses, die er incurred«
. Dupleix superseded by Godeheu (1754) (Dupleix † einige Jahre nachher in grossem Elend in Fkch Zusatz von Marx.
Schließen
!
  Bemerkung von Marx.
Schließen
Der Neid dieser fzs. Pudel ruinirt ihre tüchtigen Leute!
)

December 26, 1754: Friedensvertrag signed zwischen Godeheu u.  Soll sein: Thomas Saunders.
Schließen
Sanders
(governor of Madras), wodurch Mahomed Ali anerkannt als Nabob des Carnatic. – Unterdess Bussy, der cleverest aller French leaders in Indien, zu Aurangabad mit Salabat Jung, dem neuen Nizam, assisting him in managing the affairs des Subahdari. –  So Sewell, S. 91. Müsste sein: 1752.
Schließen
Im selben Jahr 1854 1754 Salabat Jung angegriffen durch Ghazi-u-din Khan
(älteren Bruder des früheren Subahdar Nazir Jung) an Spitze grosser Armee, joined by the Mahrattas. Letztre schlägt Bussy u. lässt den Ghazi-u-din vergiften; zum Dank giebt der Nizam die  Die insgesamt fünf „Nördlichen Sarkars“ (sarkar, engl. circar: Unterteil einer Provinz) bildeten ein sich an der Küste des Golfs von Bengalen hinziehendes Gebiet, das vom Mündungsdelta des Krischna im Süden bis Orissa im Norden reichte.
Schließen
Northern Circars
den French.

1755: Gegen Rath des Bussy greift Salabat Jung den Rajah v. Mysore an, der Tributzahlung an ihn verweigerte. ⦗Der Rajah v. Mysore, damals French ally, dadurch in Allianz mit Engländern geworfen⦘; Expedition successful; Rajah v. Mysore kauft den Salabat Jung ab mit large sums of money u. presents. Der »Nizam« joins dann mit den Mahrattas unter dem Peschwa Balaji Rao u. defeated den revoltirten Mahratta chieftain Morari Rao.

1749–1756: Mahratta affairs: 1749 – zu Poohnah Poonah – † der Rajah Sahoo ohne Nachfolge; der Peshwa Balaji Rao macht sich zum wirklichen Herrscher; lässt dem remaining prince of the blood – Ram Raja – nur Titel, hält ihn faktisch gefangen. Zugleich sendet er seinen bold u. refractory son – Raghoba – weg von Poohnah Poonah, on pretext of plundering the dominions des Gwickwar of Guzerat.

1756: Bussy – durch den Nizam Salabat Jung von letzteren court ordered away – ging nach Masulipatam; hört, dass der Nizam sich mit Engländern zu alliiren im Begriff steht zur Verjagung der French aus dem Subahdari. Bussy ergreift sofort Offensive, verschanzt sich in Charmal bei Hyderabad, Salabat comes to terms, declines the Engl. alliance.

1757: Der Nizzam Nizam schickt den Bussy wieder fort nach den Northern Circars. − Muss ihn aber bald wieder zurückrufen; als Bussy kommt findet er 4|

87

1557 1757: opposing armies collected round Hyderabad, unter den 2 ältern Brüdern des Nizam – viz. Bassalat Jung u. Nizam Ali, mit welchem letzteren ausserdem Salabat Jung’s Minister intriguirt; letzteren lässt Bussy slay in an apparently accidental struggle, Nizam Ali flieht darauf v. Kampfplatz, Bassalat Jung wird abgekauft durch present der Festung Doulatabad.

1758: Bussy nun  Bei Sewell, S. 92: arbiter of the fate of the whole of the Deckan
Schließen
dictator vom ganzen Deccan
;   Marx’ Formulierung. Bei Sewell, S. 92: the French government
Schließen
das neidisch blödsinnige Gesindel Louis’ XV
setzt diesen Mann just then ab, ersetzt ihn durch den Irish adventurer Lally,   Bei Sewell, S. 92/93: a brilliant but headstrong soldier […] his knowledge of the art of war was scanty and superficial
Schließen
guter Soldat, aber nicht General
.

1 Mai 1758 landet Lally bei Fort St. David, befiehlt sofort dem Bussy mit allen Franzosen unter seinem Commando nach Süden zu marschiren; Bussy gehorcht; Lally nimmt Fort St. David, will nun attack Madras; die fzs. Kaufleut in Pondicherry refuse ihm the smallest pecuniary assistance; er beschliesst daher to »loot« Tanjore, das als sehr reich galt, besieges it closely; Rajah v. Tanjore appeals to the English; diese senden Flotte von Madras nach Carical, schneiden die fzs. supplies ab, landen Armee who proceeded to draw lines round the parallels of Lally’s attack. French siege raised u. der fzs. Admiral, in directem Widerspruch to orders, segelt mit Flotte nach Mauritius, left Lally to his fate. – Lally nahm Arcot, joined there by Bussy; dieser räth ihm to remain at Arcot um die fzs. power to consolidate u. funds zu sammeln for the final descent to the Engl. headquarters; aber  Zusatz von Marx.
Schließen
»horntoller«
Lally besteht auf seinem Plan, u.

12 Dec. 1758 belagert Madras, wo Garnison commandirt durch Lawrence, hält 2 Monate aus; 14 Dec. nehmen French »Black Town« u. drew parallels round the fort.

16 Februar 1759: a British fleet appears in the roads, siege raised; Lally flieht, lässt 50 Kanonen zurück. Col. Coote, der mit der Flotte kam, landed bequem zu Madras, marches out mit der garrison, captures Wandewash, schlägt auf’s Haupt Lally, der nach Pondicherry getrieben.

1760: Lally at Pondicherry, erwartet vergebens supplies von France; his troops mutinous for pay;   So Sewell, S. 94. Soll sein: im September 1760. (Siehe Mill: The History of British India […] Vol. 3. S. 258–262.)
Schließen
Ende 1759
hatte Coote begonnen Belagerung v. Pondicherry.

14 Jan. 1760: garrison evacuates Pondicherry, Coote razed the fort to the ground, completely destroying every vestige of French power in India. Schreckliche Misshandlung u. at last Hinrichtung des Lally in Paris; Labourdonnais starb im Gefängniss, Dupleix in Elend, Bussy blieb so lang in Indien bis er vergessen war. [85–94]



  Bei Sewell (S. 94) Überschrift von Section 4 von Pt. 3.
Schließen
III) Events in Bengal: 1755–1773.

1740, als Aliverdi Khan, in Folge v. Tod des Subahdar Shuja-u-din, die 3 Provinzen Bengal, Behar u. Orissa unter sich vereinigte  Verweis von Marx auf S. 85 dieses Hefts.
Schließen
(p. 85)
Baji Rao, der Mahratta Peshwa ⦗als Häupter von dessen Armeen Puar, Holkar, Sindiah Sindia u. ein powerful adventurer, Roghoji Bhonslay.⦘ Bei seinem Tod die Macht des Roghoji Bhonslay so gross, dass die andern leaders enter private contract to crush him; have him sent on an expedition to the Carnatic. Der Peshwa (Baji Rao) hinterliess 3 Söhne: Balaji Rao, der ihm succeeded, Roghoonath Rao (später berühmt als „Raghoba“) u. Shumshere Bahadur, der regierte in Bundelcund. Die grants of land, die der neue Peshwa, Balaji Rao erhielt, brachten ihn in directe Opposition gegen Bhonslay, der darauf Bengal invadirte, aber von den kgl. Truppen geschlagen wurde. Aliverdi Khan, durch diese hostile occurences in his own country gezwungen zur Defensive gegen die Mahrattas beider Seiten; er wurde verstärkt durch Imperial troops; Bhaskur, ein Officier des Balaji Rao siegreich gegen ihn, verfolgt ihn fechtend bis Cutwa, avancirt bis zum Hooghley, plündert a factory at Moorshedabad.

1744: Bhaskur assassinated durch Aliverdi Khan, der 1751 die Mahratten abkauft. [79−80, 94]

1755: Engländer machen Alliance mit dem Peshwa Balaji Rao, Anbetrachts seiner zunehmenden Macht u. der Schwäche des Grossmogul.

8 April 1756Aliverdi Khan, folgt als Subahdar sein grandson: Suraj-u-dowla; sends sofort message to Mr. Drake, governor of Calcutta, to raze all the Brit. fortifications. Auf dessen refusal er down auf Calcutta in force. Drake, da garrison des fort nur 120 English artillerymen etc u. no supplies in the forts, giebt den Einwohnern Order of „sauve qui peut“.

Evening 21 June 1756 reissen die   Marx’ Ausdruck.
Schließen
Handelsjüngling
etc aus; in der Nacht fort vertheidigt durch Holwell »by the light of the burning factories«, fort stormed, garrison taken prisoners, Suraj gab orders all the captives should be kept in safety till the morning; die 146 men, (accidentally it seems) aber crushed into a room 20 feet square u. mit but one small window; am andern Morgen (von Holwell selbst das Zeug erzählt) nur noch 23 am Leben, ihnen erlaubt to sail down the Hooghley. Dies „das Black Hole of Calcutta“,   Bemerkung von Marx.
Schließen
worüber die English hypocrites so viel sham scandal bis dato machen
. Suraj-u-dowla zurück nach Moorshedabad; Bengal nun completely and effectually cleared of the English   Zusatz von Marx.
Schließen
intruders
.

2 January 1757: Fort William recaptured by Clive, sent up from Madras with fleet under Admiral Watson. Subahdar marched on Calcutta, attacked by Clive, indecisive action of many hours. 3 January: Suraj-u-dowla restored der Co. ihre old privileges u. compensation.Clive zerstört French settlement at  Korr. nach der Quelle.
Schließen
Chandernagore Chandanagore
. Subahdar fixes his camp bei Plassy (on Hooghley near Calcutta). Mir Jaffier, commander-in-chief der Mogul army schreibt letter an Clive; bietet an zu Engländern überzulaufen on any day of general engagement, wenn er an Suraj-u-dowla’s Stelle zum Subhadar Subahdar v. Bengal, Behar u. Orissa gemacht. Clive nimmt offer an.

23 June 1757: Schlacht bei Plassy. Gesamt Mogul army geschlagen, Subahdar flees, Mier Jaffier Mir Jaffier ceases fighting, in camp zu Clive;

29 June " " Armee zurück nach Murshedabad Moorshedabad wo Clive den  Bei Sewell, S. 96: Mir Jaffier
Schließen
Verräther
feierlich zu Subahdar von Bengal, Behar, Orissa macht unter Bedingung, dass er die Kriegskosten zahlt u. die Besitzungen der Co. am Hooghley schützt; Dulub Ram wird Finanzminister des Mir Jaffier u. Ramnarain governor of Patna.

30 June: a son des Mir Jaffier entdeckt den Suraj-u-dowla als Bettler verkleidet, murxt ihn.

Gleich nach battle of Plassy Clive made governor of Calcutta; war also jetzt civil and military commander der British in Bengal.

3 revolts gegen Mier Mir Jaffier in Midnapore, Purneah u. Behar put down.|

88

Ende 1757: arrival of a treasure-ship mit 800,000 £ von Mir Jaffier  Marx’ Formulierung. Bei Sewell, S. 97: was the signal for great public rejoicings
Schließen
entzückt die Calcutta »Hörner«
.

1758: Colonel Forde – sent on an expedition von Clive – zerstört [the French settlements on the coast and] defeats the French under Conflans in Vizagapatam, captures Masulipatam.

1759: Ali Gohur, the „Shah Zada“ (Prince impérial), eldest son des Grossmogul Alamgir II, revolts gegen diesen, is joined by Subahdar of Oude, marschirt auf Patna, defended durch Ramnarain; Clive comes to des letztern assistance, schlägt Shah Zada in Flucht u. erhält von Mir Jaffier ein Jagir von jährlich 30,000 £. – Bald nachher a Dutch fleet von their settlements in Battavia Batavia appears im Hooghley, lands some troops; in der Nacht lässt Clive sie von Colonel Forde angreifen, auf ihre boats zurückwerfen; der Dutch commander withdraws after promising to pay all expenses.

25 Februar 1760: Clive sails for Europe.Dulub Ram, Finanzminister des Mir Jaffier– von letzterm assassinated. – Unterdess auch murdered der Grossmogul Alamgir the Second durch seinen Vizier Ghazi-u-din; Shah Zada proclamirt sich als Kaiser, marschirt auf Patna, defeats den Ramnarain, der aushält in der Stadt bis

20 Februar: Der mit British force arrived colonel Calliaud Caillaud defeats the new emperor (Ali Gohur); der Mogul macht Flankmarsch auf  Dt. für Murshidabad (engl. Moorshedabad).

Vermutlich entnahm Marx die gelegentlich benutzten deutschen Namen indischer Orte, Flüsse etc. „Adolf Stieler’s Hand-Atlas“. Siehe Hand-Atlas über alle Theile der Erde nach dem neuesten Zustande und über das Weltgebäude. Hrsg. von Adolf Stieler, bearb. von Demselben so wie von F. von Stülpnagel, Heinr[ich] Berghaus, Herm[ann] Berghaus u. Aug[ust] Petermann. Vollständige Ausgabe. 83 Karten […] Gotha 1861. Blatt № 44b (Vorder-Indien oder das Anglo-Indische Reich). Dieser Atlas (bzw. eine frühere Ausgabe) gehörte zu den Büchern, die Wilhelm Wolff bei seinem Tod 1864 Marx hinterlassen hatte. (Siehe: Marx’ von Februar bis Dezember 1864 benutztes Notizbuch, RGASPI, Sign. f. 1, op. 1, d. 1729; Dvorkina, Rudjak: Marx erbt die Bibliothek von Wilhelm Wolff […] S. 228/229; MEGA III/13. Br. 30.106.)
Schließen
Murschidabad
, findet dort Engländer drawn up, retirirt nach Patna. Calliaud schickt Captain Knox to relief of that city, der advances mit 200 Europeans, battalion of sepoys u. a small squadron of cavalry. Knox schlägt Moguls, fixes his camp at Patna, aber Nabob of Purniah Purnia herbei auf andrer Seite des Ganges mit 30,000 men u. mehr als 100 canons.

20 Mai 1760. Sieg des Knox, der unterstützt von ally Rajput Raja Shitabroy zur Offensive über Fluss übersetzt; Mogul Armee in Flucht geschlagen; Knox u. der Rajput enter Patna mit nur 300 survivors.

6 Januar 1761: Schlacht bei Panipat   Verweis von Marx auf S. 58 dieses Hefts.
Schließen
(cf. p. 58)
between the Mahrattas unter  Korr. nach der Quelle.
Schließen
Sedasheo B[h]ao
u. den „Durani“ od. „Abdali“ (Afghan tribe) unter Ahmed Khan Abdali. Mongolreich in Indien über Haufen geworfen; strength der Mahrattas shattered u. der Ahmed Khan so geschwächt, dass er nach Afghanistan zurück muss.

1757 hatte Raghoba (called in by Alamgir’s II Vezier – dem Ghazi-u-din) dem Ahmed Khan Delhi abgenommen; nachdem sie defeated Prinz Teimur im Punjab, den Sohn des Ahmed Khan, kehrten die Mahrattas nach Deccan zurück. Bei Rückkehr nach  Marx benutzt hier nicht wie Sewell den englischen, sondern den deutschen Namen. Siehe Adolf Stieler’s Hand-Atlas […] Blatt № 44b (s. Erl. oben zu „Murschidabad).
Schließen
Punah
Zank des Raghoba mit Sudaseeb (or Sedasheo) Bhao, cousin des Peshwa, und removed von Commando der Armee, Sedasheo an seine Stelle gesetzt;

1759 Ahmed Khan invadirt Indien zum 4-mal, nimmt Lahore, just when Ghazi-u-din had murdered den Alamgir II, u. als Nujib-u-dowla, ein Afghan commander die Mahratta leaders, Mulhar Rao Holkar u.Dataji Sindia über den Ganges getrieben. Darauf:

Beginn 1760: Ahmed Khan mit Armee vor Delhi. Bhao (Sedasheo) marschirt gegen ihn mit immense army u. endlich Entscheidung bei Panipat.

 Zusatz von Marx.
Schließen
1760:
Vansittart, governor of Bengal statt Clive; war als a Madras Civilian den Bengalese officers  Marx’ Ausdruck.
Schließen
»widerlich«
.

Vansittart setzt Mir Jaffier ab u. macht dessen Schwiegersohn Mir Casim zum Subahdar; dieser Bursche residirt in Calcutta, zahlt den Engländern genau his subsidy of £ 200,000; cedes absolutely to the Company ⅓ seines territory, viz. die districts of Midnapore, Burdwan u. Chittagong. Danach aber, irritated at the interference of Vansittart, he begins increasing u. disciplining his army. – Unterdess Ali Gohur, unter Titel „Emperor Shah Alum, unable to regain Delhi, ravages Behar, macht schliesslich Allianz mit den English, wird v. ihnen at Patna anerkannt, bestätigt all the appointments they had made.

1762: Mir Casim kerkert ein den Ramnarain, lässt durch seine collectors die  Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […]. London 1855. S. 433.)
Schließen
ryots
torturiren etc,   Zusatz von Marx.
Schließen
aber seine Sünde in Augen der Compagnie dies: der eselhafte Gross Mogul
Farokshir (  Verweis von Marx auf S. 56 dieses Hefts.
Schließen
see p. 56
) hatte 1715 der Company as a collective body den „dustuk“ (immunity of tax for imported commodities) gewährt; aber all private traders (English) grasped this boon as their right.  Umschreibung von Marx.

»Handelsjingling«: Handelsjünglinge (Dialekt).
Schließen
Mir Casim gegen diese Usurpation der »Handelsjingling«
; seine collectors suchen seine orders auszuführen, seize goods which had not paid duty, are insulted by the Co’s servants.

Vansittart verspricht privately dem Mir Casim a duty of 9% should be paid; Council der Co kassirt das, erlässt formal order to seize u. imprison des Mir Casim’s officers if attempting to enforce the duty. Mir Cassim dagegen grants a firman to all Mogul traders at the port that they should pass their goods free of duty; setzt sie so on even terms mit den English   Marx’ Ausdruck.
Schließen
»Handelsjingling«
. – Ellis, chef der English factory at Patna, macht offne Kriegsvorbereitung. Auf orders des Mir Casim die Burschen Hay u. Amyatt, die nach Monghir v. Calcutta geschickt to insist on the Co’s claims, gepackt, Hay als Geissel gefangen gehalten for the good behaviour of Ellis, Amyatt mit Mir Casims schriftl. Remonstration nach Calcutta zurückgeschickt. – Ellis seizes at once city u. fort of Patna. Mir Casim befiehlt seinen officers jeden greifbaren English zu packen; Amyatt, auf seinem Weg nach Calcutta, da er nicht sein Schwerdt abliefern will an Mogul police, auf sie feuert, himself killed in the scuffle.

1763. Mir Casim vermehrt seine Armee, applies um Hilfe bei Grossmogul (Ali Gohur) u. dem   Bei Sewell, S. 102: Nabob
Schließen
Subahdar
v. Oude; die English erklären ihn abgesetzt, ernennen wieder den Mir Jaffier an seine Stelle.

19 July 1763 siegen Engländer (dies Eröffnung der campaign), ditto 24; 2 August, nachdem sie genommen Moorschedabad Moorshedabad, siegen die English bei Gheriah, Mir Casim murxt alle seine Engl. prisoners, darunter die Setts, the great Moorschedabad Moorshedabad bankers, mordet ditto den Ramnarain.

November 1763: Engländer nehmen das Camp des Mir Casim bei Oodwanulla, the Mogul fled to Patna; here joined durch den Grossmogul Shah Alum u. den   Bei Sewell, S. 102: Nabob
Schließen
Subahdar
v. Oude mit large force; aber Engländer nehmen Patna by assault.

1764. In Patna – wegen arrears of pay –revolt der Sepoys gegen die English; die Sepoys marschiren aus der Stadt, um sich mit Feind zu verbinden; attacked u. defeated durch Major Munro u. were marched back to Patna, wo die  Eine seit dem 16. Jahrhundert im Mogul-reich gebräuchliche Exekutionsform, bei der der Delinquent vor die Mündung einer Kanone gebunden wurde, die dann abgefeuert wurde. Sie wurde seit dem 18. Jahrhundert von den Briten in Indien zur Bestrafung von indischen Soldaten in ihrem Dienst bei Dersertation oder Meuterei angewandt, besonders bei der Niederschlagung des Aufstands (der sog. „Sepoy mutiny“) von 1857–1859.
Schließen
ringleaders were blown from the guns
  Zusatz von Marx.
Schließen
(also diese philanthrop. Operation schon bei diesem ersten Sepoyaufstand angewandt!)

22 October 1764: Mir Casim, in seinem befestigten Lager zu Buxar von Munro angegriffen, defeated, flieht for his life nach Oude. |

89

1764. Durch diesen Sieg bei Buxar (nordwest. v. Patna) ganz Ganges Ufer in Hand der Engländer, macht sie zu virtual masters of Hindostan. Vansittart at once erkannte an: Sujah-u-dowla als Nabob of Oude; Mir Jaffier als Nabob of Bengal, Behar u. Orissa; (Mir Jaffier has subsidy zu zahlen von  1 lakh = 100 000 rupees.
Schließen
53 lacs)
; Shah Alum as Grossmogul mit residence at Allahabad.

1765.Mir Jaffier; sein son Nujum-u-dowla anerkannt als successor. – Im selben Jahr expires Vansittart’s term of office; Clive, der zu Pair gemacht worden, zu seinem successor [bestimmt]; während des interims appointed als president Spencer.

Clives second administration. 1765–1767.Clive hatte in London Krakehl mit den Directors der East India Co, die sofort orders nach Calcutta schickten to stop the rent-payment of his Jagir.⦘

3 May 1765: Lord Clive lands in Calcutta, mit combined powers of Governor of Bengal, President of Council and Commander[-]in[-]Chief. Corruption, die Clive vorfindet in Calcutta etc.   Marx hat in seinem Exemplar des Buchs von Sewell auf S. 103 den Beginn des betreffenden Absatzes (He [Lord Clive] found the state of society in Calcutta exceedingly corrupt. […]) am rechten Rand mit Rotstift mit einem × markiert.
Schließen
(p. 103 ×)
Das Committee of four, appointed to assist Clive, were General Carnac, Mr. Verelst, Mr. Sumner, Mr. Sykes. – Clive durch jährlich income v. 53 lacs  Zusatz von Marx.
Schließen
of Rupees
lässt den Nabob v. Bengal, Orissa u. Behar – den debaucher Nujum-u-dowla – abdanken, alle seine powers der East India Co übermachen; ebenso giebt er dem Grossmogul annuity von 26 lacs of rupees for the free cession of all territorial rights in jenen 3 districts u. secures [to him] the revenues of Corah u. Allahabad; ebenso tritt Grossmogul ab alle Jurisdiction an die East India Co. in der newly acquired country; also English government erhält „Dewani“ u. „Nizamat“. Im selben Jahr constituirt Clive das   Das von Clive eingeführte Adalat-System basierte auf dem des Mogulreichs. Die Oberaufsicht über die Finanzverwaltung lag bei einem zentralen Amt in Murshedabad, das für die einzelnen Distrikte britische „Supervisors“ (die späteren „Collectors“) einsetzte. Diesen assistierten indische Beamte. Der „Supervisor“ war zugleich Vorsitzender des Zivilgerichts seines Distrikts. Für Strafsachen wurden in den Distrikten besondere „provincial courts“ und für schwere Delikte ein zentraler Gerichtshof („Phoujdari Adalat“) geschaffen, dessen vorsitzendem Richter ein „Kasi“ oder „Mufti“ assistierte. Die jeweils höchsten Gerichte der Presidncy waren ein „Sudder Dewani Adalat“, unter dem Vorsitz des Governor, und ein „Sudder Nizamat Addalat“, unter dem Vorsitz eines hohen Richters („Darogha“), in Calcutta. (Siehe Sewell, S. 104, Fn. 1.)
Schließen
„Adalat System“
(see p. 104, 105). Die East Ind. Co. erhielt so absolute gvt über 25 millions people u. an annual revenue of   1 cror = 100 lakhs = 10 000 000 rupees.
Schließen
4 crores
of rupees
. ⦗Erst 1772 erhielt Warren Hastings Erlaubniss to place die ganze Administration into hands of English officers.⦘

1766: 1 January: Order des Clive, dass an diesem Tag shall cease ⦗das extra pay called „Batta“ erhielten die English officers when employed im Feld, war verdoppelt worden during the recent war⦘ „Double Batta“. Darauf Mutiny der Bengal officers, sent together in their resignations, was um so schlimmer schien als damals news kam von advance of 50,000 Mahrattas nach Behar. Clive nimmt jede Resignation an, sent the offenders vor court-martial, orders up an deren Stelle von Madras alle cadets u. officers. Die British troops desirous of following the example ihrer officers, werden in Schach gehalten durch die faithful Sepoys Zusatz von Marx.
Schließen
!
Sir Robert Fletcher, commander[-]in[-]chief at Calcutta, mit Recht od. Unrecht, als conniving in the conspiracy, ohne weiteres dismissed.

Inland Trade disputes: Die directors der East India Co. hatten ihren servants erlaubt to monopolize the inland trade in salt and arecanut, whole service rushed in speculation, schinden  Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […] London 1855. S. 433.)
Schließen
ryots
; discontent der natives. Clive macht dem Ende  Zusatz von Marx.
Schließen
(!?)
, instituirend a society for the promotion of inland trade, gebend der Company a steady profit, aber preventing individual speculation at the expense of the natives; 2 Jahre nachher diese society abgeschafft durch direction des board at home, an ihrer Stelle a regular Commission.

1767: Resignation of Lord Clive, wegen Krankheit. Nach his return in England er sehr verfolgt durch die directors der Co.

November 1774:  Ausrufungszeichen von Marx.

Bei Sewell, S. 106: the great conqueror put an end to his existence.
Schließen
Selbstmord des Clive!

1767–69 Verelst President at Calcutta, Governor of Bengal; 1772–1785 Warren Hastings. Was a Bengal civilian, born 1732, 1750 sent nach Calcutta als clerc v. Calcutta merchant. 1760 member of Calcutta Council. [117]

1769: 300,000 Mahrattas sent northwards durch den Peschwa Madhoo Rao to avenge the defeat at Panipat; ravaged Rajputana zwingen die Jauts Tribut zu zahlen, avanciren auf Delhi gut governirt durch Zabita Khan, son of Nujib-u-Dowla, the Rohilla, left there by Ahmed Khan in 1756; sie offeriren dem Shah Alum, wenn er sich exclusiv unter Mahratta Schutz stelle, ihn im Triumph wieder in Delhi einzusetzen. Er acceptirt.

25 December 1771: der Bursche crowned Mogul Emperor at Delhi by the Peshwa.

1772: Mahrattas overrun Rohilcund, reduced theDoab, laid waste the whole province; kerkern den Zabita Khan u. confiscate his property.

Herbst 1772: machen treaty mit den Rohillas u. dem Nabob Vizier of Oude, Sujah-u-Dowla; retire on his promise 40 lacs  Korr. nach der Quelle. Bei Marx gestrichen.
Schließen
[of]
rupees
zu zahlen, – was er nicht hält.

1773: Mahrattas beschlossen to plunder Oude; die Rohillas unter Hafiz Ruhmut verbinden sich gegen sie mit dem Nabob of Oude.  Marx’ Ausdruck.
Schließen
Der alberne
Shah Alum greift die Mahrattas an, er total worsted; Sieger zwingen ihn die districts of Corah u. Allahabad to cede; aber die districts schlossen Theil des Brit. territory of Bengal ein.   Marx’ Formulierung.
Bei Sewell, S. 108: But Providence again saved the now rising power of the Company from destruction.
Schließen
Die Brit. »Viech« haben das Schwein
, dass der Peschwa at Putnah Poonah alle Mahratten zurückruft nach Deckan, zu Expedition im Süden.

Events in England: Neid hier gegen die immense fortunes der servants der Compagnie; ausserdem die prunkende Lebensart   Marx’ Ausdruck.
Schließen
der Kerls
. Quelle dieser Reichtümer – wholesale depositions of native princes, disgraceful system of oppression u. extortion – denuncirt, wie das ganze System der Co. – in Parlament. Die rules, wonach a holder of 500 £ stock 1 vote in den meetings des Court of Proprietors, hatte[,] led to system of extensive bribery u. corruption, bei der jährl. Wahl der neuen Directoren. Bei einer Gelegenheit legt Lord Shelburne 100,000 £ aus nur um Mr. Sullivan ins Directorat gewählt zu haben. The India House was a constant scene of intrigues u. jobbery.

1771: Parliament interferes, appoints a Committee of Three, sollen nach Calcutta zu examiniren das ganze Getrieb der company u. reforms machen. Die 3 –   Zusatz von Marx.

Auf S. 85 des Buchs von Sewell hatte Marx folgende Worte unterstrichen: “Providentially, however, Aliverdi Khan’s treacherous assassinnation of the Mahratta leader, Bhaskur, took place just previous to the declaration of war with France […]” und mit der Randbemerkung “Providence!” versehen. Auf S. 108 hatte er erneut die entsprechende Formulierung von Sewell: “But Providence again saved […]“ hervorgehoben und am Rand mit einem Ausrufezeichen versehen. Auf S. 109 versah er den teilweise unterstrichenen Satz: “Vansittart, Scrafton, and Colonel Forde were appointed Supervisors, and sent out; but the ship never reached land, and was supposed to have foundered in a storm near the Cape.” mit der Randbemerkung: “again Providence!”
Schließen
Providence!
– viz. Vansittart, Scrafton u. Colonel Forde gehn caput in Schiffbruch bei Cape of of Good Hope.

Kurz nachher Streit zwischen East India Co. u. Brit. Govt über das actual ownership der Engl. possessions in India. |

90

Während dieser Discussionen entdeckt: temporal bankruptcy der Compagny Company; deficit to a million £ in India u. 1½ mill. in England. Die directors beg permission of Parliament to contract a public loan; deathblow to the illusions about the inexhaustible wealth of India Zusatz von Marx.
Schließen
!

1772: select committee appointed; the whole system of fraud, violence, oppression, wodurch certain individual members sich bereichert, blosgelegt. Empassioned Impassioned debate in parliament; Lord Clives celebrated speech on Indian affairs.

  Bei der Bezeichnung des Gesetzes als „Reconstruction Act‟ ist Sewell wohl ein Irrtum unterlaufen. Gemeint ist: An Act for establishing certain Regulations for the better Management of the Affairs of the East India Company, as well in India as in Europe. („The East India Company Act 1772‟ oder „Regulating Act of 1773‟. 13 Geo 3 c 63.) Hauptgründe für dieses Gesetz waren auf der einen Seite die finanziellen Probleme der East India Company, auf der anderen der Finanzbedarf der Londoner Regierung, für deren Haushalt jene mit den von ihr erworbenen Territorien zunehmende Bedeutung gewann. Es stellte den ersten Schritt zu ihrer Übernahme der unmittelbaren Herrschaft über dieselben dar.
Schließen
1773 Reconstruction Act
passed durch both houses; amount of stock qualifying for 1 vote – u. kein proprietor sollte haben at Court of Proprietors more than 4 votes – v. 500 £ auf 1000 £ erhöht. Governor of Calcutta wird benamst „Governor-General“,  Diese Angabe bei Sewell, S. 109, ist ungenau. Dem Governor General waren vier Counsellors beigegeben, und er übte die oberste Gewalt zusammen mit diesen aus. Als Supreme Council fassten die Fünf ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, und nur, wenn ein Counsellor fehlte, gab bei Stimmengleichheit die Stimme des Governor General den Ausschlag. So sah sich Warren Hastings in der Folge fortgesetzt durch eine opponierende Mehrheit im Council ausgebremst.
Schließen
having supreme command
over all the Presidencies u. nominated by Parliament every 5 years.  Gemäß dem „Regulating Act‟ von 1773 war in Calcutta ein Supreme Court of Judicature zu bilden für „all Civil, Criminal, Admiralty, and Ecclesiastical Jurisdiction“. Die Errichtung dieses Court, „by Charter, or Letters Patent“, war formal der Krone vorbehalten.Sie erfolgte 1794 mit „Letters Patent, establishing a Supreme Court of Judicature, at Fort-William in Bengal, Bearing Date the Twenty-sixth Day of March, in the Fourteenth Year of the Reign of George III. Anno Domini, One Thousand Seven Hundred and Seventy-Four“. Das Gericht trat in Fort William an die Stelle des Mayor’s Court. Es bestand aus von der Krone zu ernennenden englischen Richtern, die englisches Recht anwandten, und war in erster Linie für britische Untertanen zuständig.
Schließen
Neue Errichtung von Courts.
(p. 109, 110) – Nach dem theilweis  Sewell (S. 110) bezieht sich auf: [Warren Hastings:] A Plan for the administration of justice, extracted from the proceedings of the Committee of Circuit, 15th August, 1772 (abgedruckt in: Selections from the state papers of the governors-general of India. Ed. by G[eorge] W[illiam] Forrest. Warren Hastings. Vol. 2. Documents. Oxford, London 1910. Apppendix B. S. 290– 299), bes. § 23. Diese „23rd rule“ besagte, “That in all Suits regarding Inheritance, Marriage, Caste, and all other religious Usages or Institutions, the Laws of the Koran with respect toMahometans, and those of the Shaster with respect to the Gentoos, shall be invariably adhered to: On all such Occasions, the Moulavies or Brahmins shall respectively attend and expound the Law, and they shall sign the Report, and assist in passing the Decree.” (Ebenda. S. 295/296.)
Schließen
adopted plan des Warren Hastings
 Siehe Sewell, S. 110, Fn. 2. – 1780 wurde vom Parlament nur ein die East India Company betreffendes Gesetz verabschiedet, und dieses enthielt nicht die angegebene Bestimmung. Vermutlich meinte Sewell ein 1781 verabschiedetes Gesetz: An Act to explain and amend so much of an Act, made in the thirteenth Year of the Reign of his present Majesty, intituled, An Act for establishing further Regulations for the better Management of the Affairs of the East India Company, as well in India as in Europe, as relates to the Administration of Justice in Bengal […] (21 Geo 3 c 70.) Durch dieses wurde in Section 23 „enacted, That the Governor General and Council shall have Power and Authority, from Time to Time, to frame Regulations for the Provincial Courts and Councils‟.
Schließen
1780: the Governor[-]General in Council erhielt v. Parliament power of making rules u. regulations for the newly acquired countries
; damals das 23rd rule of Warren Hastings nem. con. made law.  Vermutlich ein Irrtum von Sewell. Soll sein: The 17th section. Dort: „the Supreme Court of Judicature at Fort William in Bengal, shall have full Power and Authority to hear and determine […] Actions and Suits against […] the Inhabitants of […] Calcutta; provided that their Inheritence and Succession to Lands, Rents, and Goods, and all Matters of Contract and Dealing between Party and Party, shall be determined, in the Case of Mahomedans, by the Laws and Usages of Mahomedans, and in the Case of Gentûs, by the Laws and Usages of Gentûs‟.
Schließen
The 27th section enacted dass der Khoran Koran should be the standard of law for Mahomedans
; die „Vedas“ od. „Dharma Shastras“ für Hindus⦘ the natives were to have their own laws administered to them; by 23th rd rule of W. Hastings: „Moulavies“ (expounders of the Mahomedan law) u. „Pundits[“] (interpreters of the Hinduh Hindu law) were appointed to attend regularly in each court. [94–110]



  Bei Sewell (S. 110) Überschrift von Section 5 von Pt. 3.

1761–1770: Bei Sewell, S. 110: 1761–1773.
Schließen
IV) Affairs in Madras and Bombay. 1761– 1773 1770 .

1761: Salabat Jung, Subahdar des Deckan, seized u. imprisoned durch his brother Nizam Ali, der sich selbst zum Nizam erklärt. – Der Präsident v. Madras verlangt von „the Company’s Nabob“ (of the Carnatic) – Mahomed Ali 50 lacs of rupees für the maintenance of the »English contingent« of troops guaranteed to him; Mahomed tells them to fleece Tanjore; President of Madras threatens dem Rajah v. Tanjore mit »confiscation« of his dominions unless he paid the money; der consents; in this manner the expense of the Carnatic contingent was defrayed!

1763. „Peace of Paris“ anerkennt Mahomed Ali as Nabob of the Carnatic u. Salabat Jung als Subahdar des Deccan. Dieser darauf gemurxt v. seinem Bruder Nizam Ali; dieser, nun Subahdar, erklärt Krieg gegen English, erkennt Mahomed Ali nicht an als Nabob des Carnatic.  Bei Sewell, S. 111: one or two regiments of English soldiers
Schließen
A few English regiments
frighten him into quietude. Zugleich firman erhalten von dem puppet emperor at Delhi, declaring the Company’s Ally, the Nabob des Carnatic independent von present or any future Subahdar of the Deckan. So Carnatic became an independent sovereignty.

12 August 1765: Clive persuades the puppet Emperor to give up the Northern Circars to the English; der Nizam verweigert dies anzuerkennen, sendet threatening message to the President of Madras, weil these lands (was richtig) had been given to the French; President v. Madras schickt Colonel Calliaud to Hyderabad, wo abgeschlossen:

12 November 1766: First treaty mit dem Nizzam Nizam: danach Northern Circars to be held by the English v. dem Nizzam Nizam; Company hat ihm zu zahlen jährlich subsidy von 8 lacs of rupees u. zu stellen 2 battalions of infantry mit 6 guns to defend the district.

1761: Hyder Ali wird Rajah v. Mysore, nimmt 1763 Bednore u. 1764: South Canara. Hyder Ali  So Sewell, S. 122. Wohl eher: um 1720.
Schließen
born 1702
; son of Futteh Mahomed, a Mogul officer, who died in command of small [body of] troops im Punjaub, leaving his son als „naik“ (war in Mogul army =  Bei Sewell, S. 112: “Captain” in Europe
Schließen
capitaine in French army
; heutzutag in der native army is a corporal called naik) mit 200 men under his orders. Hyder Ali, mit his 200 men, joins army of Mysore in 1750. Damals hatte der Rajah v. Mysore resigned all power an seinen Vizier Nunjeraj. 1755 Hyder Ali made commander of the fortress of Dindigul, mit order to raise body of troops and maintain them; er thut’s by marauding u. inviting into his fortress alle criminals u. freebooters in Umgegend; they flocked to him in large numbers. So 1757, when Peschwa invaded Mysore, Hyder hat force of 10,000 men, viele guns u. ammunition. Er erhielt als Gratification large estate, als Mysore treasure, exhausted by payments to buy off the Mahrattas, erschöpft, mutinies hence der unpaid soldiers, which Hyder had greatly helped to quell. 1759 Hyder made commander[-]in[-]chief in Mysore, erhält als present more land, wird so possessor of half the Raj in his own right; Nunjeraj, overawed, dankt ab, Hyder wird responsible minister of the Rajah; wird attacked by Kundeh Rao, bewegt den Nunjeraj pro hunc wieder die Vezierstelle zu übernehmen, geht zur Armee, schlägt, fängt den Kundeh Rao, den er –   Bemerkung von Marx.
Schließen
ein 2ter Louis XI
– in an iron cage sperrt wie a paroquet, had him fed on crumbs of rice and seeds, in mockery; der Vogel † bald daran – Hyder zwingt dann 1761 Nunjeraj u. den Rajah to resign in his favour.[⦘]

1765 Peshwa Madhoo Rao sends army gegen Hyder Ali unter Roghoji Bhonslay (damals Rajah of Berar) u. des Peschwa Bruder Raghoba. Twice defeated, Hyder buys off the Mahrattas durch 32 lacs Rupees u. cession of all the territories he had conquered beyond the Mysore frontier.

1766: Hyder Ali ergreift wieder Offensive, captures Calicut u. Malabar. Peschwa macht great alliance mit dem Nizzam Nizam u. English gegen Hyder.

1767: First Mysore War. Januar 1767: Peshwa crosses Kistna u. seine Mahratten plündern Norden v. Mysore; durch large payment bewegt Hyder ihn seine troops nach Punah Poonah zurückzuziehn. – Nizam joins Hyder (see Verrätherei des Nizzam Nizam gegen Nunjeraj p. 114). So die English unter Col. Smith have to retire: September 1767 Smith durch die united armies of Mysore u. Hyderabad angegriffen bei Changama (In South Arcot, Madras Pres. [318]); er schlägt sie u. zieht sich zurück in excellent order to Madras.

1768: Diversion der Engländer gegen Platz nah by Hyderabad; Nizam erschreckt comes to terms.

  Vertrag von Masulipatam vom 23. Februar 1768.
Schließen
Second (English) treaty mit Nizzam Nizam
 Bemerkung von Marx.
Schließen
höchst blamable and most characteristic of the East India Co!
⦘ Danach: Die Engländer „zahlen Tribut“ an Nizzam Nizam für die Northern Circars. The »Guntoor Circar[s]«, then held by the Nizzam Nizam’s brother, Bassalat Jung, erst nach des letzteren death to be claimed by the Co. The English were to pay „chout“ (blackmail) to the Mahrattas (wurde ihnen nur gezahlt durch die surrounding little states um die encroachments dieser marauders abzukaufen   Bemerkung von Marx.
Schließen
(wie weiland unter den Highland tribes of Scotland!)
). Um fähig zu sein diesen „chout“ zu zahlen  Kommentar von Marx.
Schließen
voilà le couronnement de l’œuvre
verpflichten sich die English to conquer the Carnatic Balaghat von Hyder Ali u. pay the „chout“ out of the proceeds of that annexation!|

91

1768. Herbst. Expedition v. Bombay erobert Mangalore u. Onore; den English wieder aberobert nach 1 od. 2 Monaten durch Hyder. Aber während er so an Western coast beschäftigt, marches Col. Smith v. Ostseite in Mysore, nimmt fast die Hälfte davon u. belagert Bangalore. Die Mysoreans treiben ihn zurück bis Colar.

1769: At Colar für many months English do nothing; unterdess ravages Hyder the Carnatic, Trichinopoly, Madura u. Tinnevely; gen Ende 1769 hat Hyder all sein territory wieder u. his army reinforced. Colonel Smith marschirt in Mysore gegen ihn, aber durch Flankmarsch entgeht ihm Hyder, erscheint plötzlich vor Madras. Panic der  Marx’ Ausdruck.

Bei Sewell, S. 115: The government [of the Madras Presidency].
Schließen
»Handelsjingling«
; sie machen:

1769: Offensive u. defensive treaty [des government] with Hyder u. Col. Smith, auf ihren Befehl, muss den Hyder ruhig neben seinem camp zurück into Mysore marschiren lassen.

1770: Hyder Ali wendet sich nun gegen Mahrattas, geschlagen von Madhoo Rao im West. Der verlangt als Compensation a crore of rupees; Hyder verweigerts; Mahrattas dringen wieder vor. Nächtliche Saufscene des Hyder, entangled in the Western Ghauts, complete rout desselben, (cf. p. 116), Hyder flieht nach Seringapatam, verlangt nun Hilfe v. den English nach dem treaty (v. 1769); aber Sir John Lindsay, sent out by parliament to control the affairs of Madras, insists upon Treaty mit den Mahrattas u. den Hyder Ali im Stich zu lassen. In consequence of »this deliberate breach of faith« Hyder Ali u. sein son Tippoo Sahib schwören auf Koran ewigen Hass gegen die English u. sie zu crush. Hyder kauft sich Ruhe v. den Mahrattas durch immediate payment of 36 lacs of rupees u. a cession of territory promising an annual income of 14 lacs. [110–116]



  Bei Sewell (S. 117) Überschrift von Section 6 von Pt. 3.
Schließen
V. Warren Hastings’ Administration. 1772–1785.

13 April 1772. Warren Hastings commences his function as chosen Governor of Bengal; appoints the members of the  Korr. nach der Quelle.
Schließen
Councils
: General Clavering, Col. Monson, Mr. Barwell, Mr. Francis; er transfers central office der Revenue administration v. Moorschedabad Moorshedabad nach Calcutta; macht einige alterations quoad Courts of Justice, estab. by Clive (1765), schafft aber nicht ab das für die  Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […] London 1855. S. 433.)
Schließen
ryots
ruinous system des farming the revenues.

1773: Der „Reconstruction Act“ passed; Hastings became dadurch first „Governor-General“. Zur selben Zeit etablirt der »Supreme Court of Calcutta« by 13 Geo. III. c. 63Ende  Laut John Clark Marshman: The history of India, from the earliest period to the close of Lord Dalhousie's administration. London 1867. Vol. 1. S. 346): on the 19th of October, 1774.
Schließen
1773
kamen die Richter an, Burschen absolut ignorant of Hindoo Hindu customs u. sich selbst als chiefs des ganzen government betrachtend. In selbem Jahr: the   Marx’ Wort.
Schließen
infamous
Rohilla war
: Sujah-u-Dowla, Nabob of Oude theilt dem Warren Hastings mit die Rohillas zahlten ihm nicht den ihm bei Rückzug der Mahrattas nach Deckan (1773) versprochnen Tribut v. 40 lacs; diesen sollen die Engländer haben, wenn sie ihm helfen to reduce the Rohillas. Auf advice des Council nimmt das Hastings an, macht treaty mit dem Nabob, wonach, wenn der war successful, ihm erlaubt sein soll für 50 lacs Rupees die districts of Colar u. Allahabad zu kaufen, die der Compagnie viel kosteten, kein surplus einbrachten. Der brave chieftain der Rohillas – Hafiz Ruhmut – bietet dem Nabob v. Oude an alle durch den Mahrattakrieg verursachte Kosten ihm zu zahlen; der aber verlangt die enormous sum of 200 lacs, dies verweigern of course die Rohillas.

23 April  Soll sein: 1774
Schließen
1773
:
Die united Oude u. British troops nach Rohilcund, battle, worin die braven Rohillas fast exterminated u. Hafiz Ruhmut killed;  Bei Sewell, S. 119: the victors
Schließen
die Räuber
verlassen Rohilcund, nachdem sie es noch desolated.

1774–1775 Disorders at Calcutta. Intriguen einer Majority des Council   Zusatz von Marx.
Schließen
(namentlich Francis)
, der Richter u. des Directorats at London gegen Hastings.

1775: Der v. Hastings bei Nabob von Oude installirte Resident ersetzt durch Mr. Bristow (von den directors ernannt). Dieser Bursch verlangt – dies his first act – Zahlung in 14 Tagen aller Rückstände des Nabob an die Compagnie. Hastings denounces this act of impolicy. Idem Bristow ertheilt den British troops order sofort Rohilcund zu verlassen; Hastings remonstrates; Bristow zeigt ihm seine secret instructions Seitens der London directors; solche orders konnten nur via Governor-General direct gehn; Hastings schreibt a solemn protest.

Im selben JahrSujah-u-dowla, Nabob von Oude; his son Asoff-u-dowla schreibt nach Calcutta um support der Compagnie. Francis durch seine Majority in Council zwingt Hastings order an Asoff-u-dowla zu senden, all relations mit Oude seien at end, Asoff’s succession müsse basirt werden auf new treaty mit der Co., worin Benares the most sacred city of India, absolut cedirt werden müsse (see p. 120 Note). Nabob muss unter Protest nachgeben.

The   Sg. Begum – besonders auf dem indischen Subkontinent Titel einer (muslimischen) Fürstin.
Schließen
Begums
of Oude:
Als Nabob †, nach seinem funeral sein Zenana (Serail) durchsucht, rupees zu Betrag von 2 Mill. St. gefunden, der neue Nabob nimmt sie als public money, aber Bristow entscheidet: er hat sie zurückzugeben an die Begums, die sie als private inheritance claim. So Nabob unfähig rückständigen Sold seinen Truppen zu zahlen; terrible mutiny; is said to have cost the lives of 20,000 men!

Im Council v. Calcutta Francis (mit Clavering u. Monson) thut all to ridicule u. exasperate Hastings, appeals even to the natives to this end, at home he is abetted by the Directors who kept ready a list of all his frivolous charges gegen Hastings. Eine Hauptcharge war das in Indien unerhörte fact, Hinrichtung des Brahmanen Nuncomar wegen forgery.   Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, S. 139.
Schließen
⦗aber dies war Sache des supreme court, der in seiner blockheadedness English law anwendet, so in todtwürdige Verbrechen verwandelnd was nach Hinduh Hindu law leichtes Vergehn⦘

Francis beschuldigt Hastings, er habe den Nuncomar aus Weg räumen wollen, weil dieser ihn wegen embezzlement angeklagt; später discovered dass Nuncomar’s charge a fabrication, the letter upon which the evidence depended being a forgery Zusatz von Marx.
Schließen
!

1776: Hastings erwähnte in private letter seine Absicht to resign an seinen London agent; dieser plaudert’s aus; aber durch Tod des colonel Monson erhielt H. casting vote in Council, schreibt daher dem London agent, er werde bleiben; directors aber erklärten er habe resigned.

1777: Gestützt auf diesen Willkühract der directors sucht General Clavering, als senior Member of Council, sich der insignia of power zu bemächtigen. Hastings treats him als usurper, shuts the gates of fort William gegen ihn, Supreme Court entscheidet für Hastings, Clavering   Marx’ Formulierung.
Schließen
krepirt vor Aerger
. Um Barwell’s beabsichtigte resignation nicht zu hindern, verspricht Francis dem Hastings nicht zu exploit die so gewonnene majority im Council; sobald Barwell fort, thut er’s Gegentheil; Hastings zeiht ihn des Betrugs; Duell zwischen beiden, |92 worin Francis verwundet; letzterer returns soon after nach England u. Hastings hatte Zeitlang Ruhe, aber vorher:

1772–1775 Mahratta Affairs; 1772 † Madhoo Rao, the Peshwa, folgt sein Bruder Narain Rao, at once murdered by Raghoba.

1773: Raghoba seizes the throne; bekriegt den Nizam, der Frieden kauft mit 20 lacs Rupees. Zwei statesmen, Nana Furnuvese u. Saccaram Bappoo setzen auf throne an infant, genommen von der Zenana u. reputed posthumous child des Madhoo Rao – unter Titel von: Madhoo Rao II; die beiden  Marx’ Ausdruck.
Schließen
Burschen
ergreifen Staatsruder als Regents.

1774: Raghoba schlägt auf’s Haupt die 2 regents; statt aber nach Punah zu marschiren, geht er nach Burhampore, von da nach Guzerat zu fordern cooperation seines Landmanns, des Gwickwar.

Das House des Gwickwar von Guzerate Guzerat so: Stammvater: Pilaji Gwickwar (unter allegiance to the Peshwa) † 1732. Folgt ihm Damaji Gwickwar, sein son; extends his territory; macht sich independent of Peshwa; † 1768; nach seinem Tod hinterlässt 3 Söhne: Govind Rao, Siyaji u. Futteh Singh. Govind Rao u. Futteh Singh streiten um den Thron; Raghoba nimmt Partei für Futteh Singh, wird dabei unterstützt von den great Mahratta chieftains Holcar Holkar u. Sindia.

1775: Nana Furnuvese durch intrigues detaches Holcar Holkar u. Sindia von diesem Bund; sie ziehn ab. Raghoba sent nun overtures an die English in Bombay; das gvt. of Bombay – on his own hook – macht mit Raghoba:

6 March 1775: Treaty of Surat: Danach: 1) the English Raghoba zu assist to regain throne des Peshwa; 2) Raghoba cedes Salsette (Insel) u. Bassein (excellent port near Bombay) for trade purposes to the English, pays annually 37 lacs dem Bombay gvt. – Dieser Treaty unconstitutional: nach dem   Siehe Erl. S. 90 zu „1773 Reconstruction Act“.
Schließen
»Regulating Act of 1773«
provided that „the subordinate Presidencies (die of Bombay u. Fort St. George   Zusatz von Marx.
Schließen
(i.e. Madras)
), in the particular cases of concluding treaties and applying revenues, levying u. employing forces, and, in general, in all matters of civil and military administration, are placed under the superintendence of the Governor-General of Bengal.“ Bombay gvt. konnte also nicht treaty machen ohne Hastings u. the Calcutta Council; auch die subsidy des Raghoba to be made payable nicht wie geschah an Bombay gvt., sondern an Company as a whole.

Darauf gestützt zwingt Francis den Hastings den treaty zu annulliren, verwickelt so die English in great troubles.

1775. 1st Mahratta war. Col. Keating, an Spitze v. Brit. troops of Bombay, was ordered to effect junction mit Raghoba; wurde am river Mhye attacked by the regents’ regent’s army; has complete victory bei Arras near Baroda; die Mahratta army fled to the Narbudda Nerbudda; Futteh Singh, von Guzerat aus marschirend, effects junction mit Keating. Success complete. – Aber [Francis], to spite Hastings, lässt gegen letzteren durch majority des Council den Treaty v. Surat null u. void erklären, erlässt Cirkular an native princes  Zusatz von Marx.
Schließen
(!)
gegen Bombay gvt.
  Zusatz von Marx.
Schließen
!
Die Regency at Poonah verlangt nun Salsette u. Bassein zurück. Col. Upton, acting für die Co., verweigerts; Raghoba sei Peschwa. Upton, on behalf of the Bombay gvt, erklärt Krieg den Mahrattas. Darauf offer die Regents treaty u. id. Upton, der soeben den Raghoba für den rechtmäss. Peshwa erklärt, schliesst indeed nun mit Nana Furnuvese u. Saccaram Bappoo als representatives des Mahratta State:

1 March 1776 den Treaty at Poorunder (near Punah): Brit. army to quit the field auf Bedingung Salsette zu halten, alles andre früher den Mahratta gehörige territory aufzugeben; British to receive 12 lacs a year u. to have the revenues of Broach, solang sie den Madhoo Rao II als Peshwa anerkennen. Raghoba fallengelassen, soll jährlich 3 lacs v. den Mahrattas erhalten, wenn er jenseits des Godaveri bleibe.

Bombay gvt besteht aber auf Surat treaty, bricht treaty of Poorunder, offers Raghoba Asyl in Surat, marschirt Armee nach Broach. Regency proclaims war; die British parade Raghoba at Bombay. Kurz darauf erhält Gvt v. Bombay Depesche v. Court of Directors at home, verwerfend treaty of Poorunder, anerkennend den von Surat.

1778: Maroba Furnuvese – cousin des regent Nana Furnuvese, im Einverständniss mit Saccaram Bappoo (der aber insgeheim für Raghoba intriguirt) forms a party at court mit Holkar. Diese party appeals to Bombay gvt; dies grants its   Bei Sewell, S. 126: request
Schließen
requires
u. writes nach Calcutta. Hastings approves, weil Nana Furnuvese fzs. gesinnt, u. weil die Co. durch treaty of Surat title des Raghoba anerkannt. – Nana Furnuvese retires nach Poorunder, bribes Holkar to leave the alliance, sammelt army im Namen von Madhoo Rao, defeats Maroba u. Saccaram, kills the first, imprisons the second in Poonah, wohin er marschirt nach Sieg. Gvt. v. Bombay Krieg gegen ihn, nach previous treaty mit Raghoba.

1779: 2nd Mahratta campaign. Zur Attaque auf Poonah geschickt Col. Egerton, aber hampered by Civilians. (wovon der chief general Carnac) Vor Poonah  Marx’ Formulierung.

Bei Sewell, S. 126: When the force arrived near Poonah, the civil commissioners became alarmed, and wished to beat a retreat
Schließen
scheissen die civil commissioners in Bux
, trotz Raghoba u. Col. Egerton order sie retreat;   Bei Sewell, S. 127: the Peshwa’s cavalry
Schließen
des Regent’s cavalry
greift sie sofort an; in rearguard ficht brav Capt. Hartley, in vorn »laufen« fort die »civilians«. In Nacht ihre army encamps at Wurgaom, their camp shelled, panic-stricken flehn die commissioners den Sindia, an Spitze der feindl. Truppen, ihres Lebens zu schonen Zusatz von Marx.
Schließen
!
und sie safe; hence: retiriren zu lassen Zusatz von Marx.
Schließen
!

January 1779: Convention of Wurgaom; the army of Bombay darf withdraw, [on the condition] Raghoba auszuliefern (der, diese Feigheit der Commissioners voraussehend surrendered sich freiwillig to Sindia Sindiah Sindia) u. [of] giving up every acquisition made during the last 5 years. Supreme Gvt, auf Nachricht hiervon, wüthig; proposes new treaty. Meanwhile Raghoba entwischt nach Surat, wo Col. Goddard der chief in command. Nana Furnuvese verlangt Herausgabe des Raghoba, Verweigerung des Goddard, neuer Krieg.

1779: 3d Campaign: Goddard nach Guzerat, dort joined by Futteh Sing u. Raghoba, capture Ahmedabad; hier opposed durch die Mahrattas unter Holkar u. Sindia, welche beaten u., during the rains, beziehn cantonments on the Nerbudda.

1780: Hastings verordnet a small force under Major Popham – um diversion zu machen – gegen Sindia’s possessions near Agra. Popham nimmt Gwalior, fortress on an almost perpendicular rock of great height. Dann Popham’s little corps reinforced u. unter command of General Carnac, macht successful Nachtattaque auf das Mahrattacamp, Sindia fled, liess all his stores zurück.|

93

Ende 1780: Grand Confederacy zwischen Mahrattas u. Mysoreans, um die English aus Indien zu vertreiben. Holkar, Sindia u. Peshwa   Zusatz von Marx.
Schließen
(i.e. in fact: Nana Furnuvese)
sollen Bombay angreifen, Hyder Ali auf Madras marschiren u. Madoji Bhonslay, Rajah v. Nagpore   Zusatz von Marx.
Schließen
(Berar)
Calcutta angreifen. Dies endet (see p. 128, 129) mit:

17 May 1782 Treaty of Salbye   Zusatz von Marx.
Schließen
(in Gwalior)
:
The English have to restore all territory required acquired since treaty of Poorunder (1776). Raghoba muss all hostilities aufgeben, erhält 3 lacs of rupees a year u. kann choose his own place of residence. Hyder Ali soll alle English prisoners in 6 Monaten freigeben u. alle seine conquests aufgeben; wo nicht, to be attacked by the Mharattas Mahrattas.

Hyder Ali: 1770 he had bought off the Mahrattas; blieb at rest. 1772 nach Ermordung des Narain Rao durch Rhagoba Raghoba u. den folgenden Wirren, subjugates Coorg mit unnecessary cruelty; bis 1774 hat er alle ihm v. den Mahrattas genommenen districts reconquered. 1775 nimmt er Bellary von Bassalat Jung (Bruder des Nizam), 1776 he destroys Savanore   Zusatz von Marx.
Schließen
(near Dharvas, Bombay Pres.)
, Raj des Mahratta chieftain Morari Rao. Vergeblicher Versuch der Punah Regency to crush him.

1778: kingdom of Mysore was extended to the Kistna river.

1779: War declared zwischen England u. France; Hyder declares for France. English conquer Pondicherry u. Mahé v. den French.

1780: Hyder Ali joins the Grand Confederacy, prepares attack on Madras.

1780.   1780–1784.
Schließen
2nd Mysore War
: July 20: Hyder
durch Changama pass marschirt in das Carnatic, devastates it, grausamst, smoke of the blazing villages seen from Madras. – Engl. army nur 8000 men, in 3 divisions, separated at considerable distances. Bei Versuch von Col. Baillie, at Guntoor, Junction zu effect mit Sir Hector Munroe Munro, commander-in-chief, unterwegs attacked von Tippoo Sahib with large troop of Mahratta cavalry; Baillie schlägt ihn mit  Mühe (Dialekt).
Schließen
Mih’
zurück, setzt seinen Marsch fort, aber Hyder, interposed zwischen ihm u. Munro,

Sept. 6, 1780, surrounding Baillie’s force, annihilates them almost to a man bei little village of Pollilore. – Ende 1780 Hyder captures Arcot.

Januar 1781: Sir Eyre Coote, mit reinforcements, by sea from Calcutta; attacks Hyder at Porto Nuovo, bei Cuddalore, mit signal victory.

July " " Bengal contingent under Colonel Pearse, assisted by the Rajah of Nagpore on its march through Orissa, arrives at Pulicat, bewirkt junction mit Coote u. sie zusammen resultatlose Schlacht mit Hyder bei little village of Pollilore   Zusatz von Marx.
Schließen
(bei Pulicat)
.

Sept. 27: Decided victory of Coote bei Solinghur   Zusatz von Marx.
Schließen
(in North Arcot, Madras Pres.)
; bezieht dann during rains cantonments bei Madras.

Ende 1781: Lord Macartney Präsident in Madras (statt Sir Thomas Rumbold). Sein erster Act Stürmen u. razing der Dutch fortress of Negapatam u. Zerstörung der dortigen Dutch factories; dies unter   Bei Sewell, S. 131: it is more than probable that Lord Macartney was acting under secret orders from the Court of Directors
Schließen
secret orders von Court of Directors
, jealous of increasing Dutch trade in the South.

Ebenso slight success der English bei Tellicherry. Hyder Ali giebt attempts on Carnatic auf, um die Malabar coast anzugreifen.

1782: French fleet trifft unweit Porto novo eine English Fleet, die returns nach reduction des Dutch harbour of Trincomalee in Ceylon; die naval action unentschieden; French land mit small force at Pondicherry, join Hyder Ali.

July " " 2 resultatlose naval engagements unweit Negapatam. – A French force lands at Point de Galle   Zusatz von Marx.
Schließen
(Ceylon)
, marschirt nach Trincomalee, retook the town, destroys the garrison there. Vergeblich der Versuch v. Admiral Hughes gegen French fleet bei Ceylon; Hughes nach Bombay, leaving the French masters of the seas.

Gen Ende 1782: Tippoo Sahib attacks the English entrenched camp at Palghaut (bei Coimbatore); fails in his first attempt v. Sturm, blockades the camp bis 7 December, wenn er erfährt Sudden death of Hyder Ali, marschirt nun mit all his troops nach Mysore.

6 Dec. 1782 † Hyder Ali,  Korr. nach der Quelle.
Schließen
82 80 J. alt.
Sein Minister, the celebrated financier Poorneah verheimlicht seinen Tod bis Ankunft des Tippoo. [117–132]



December 1782: Accession of Tippoo Sahib, findet splendid army of 100,000 men u. immense treasure in money u. jewels.

1 March 1783: Tippoo – der erst quietly consolidated his powers – off to western coast to operate against Mangalore.

Anfang June " " Bussy, now in command of all the French forces east of the Cape of Good Hope; lands at Cuddalore mit a French contingent, findet Tippoo gone to Western coast u. Hyder Ali †; er wird sofort angegriffen v. General Stuart (successor of Sir Eyre Coote);

7 June " " an outpost of Cuddalore, mit heavy loss, taken by English. – Selben Tag: unweit Cuddalore naval engagement, worin Admiral Hughes worsted and put back to Madras to refit, während sein French Besieger  Fehler der Quelle.
Schließen
Suffrein Suffren
lands 2400 marines u. sailors to form a brigade attached to Bussy’s army.

18th June: dashing sortie der French (wobei present Sergeant Bernadotte, später King of Sweden) – repulsed; dann kam Nachricht v. Frieden zwischen England u. France; worauf General Stuart nach Madras zurück; Bussy verstärkt seine Position. Unterdess hatte Bombay Gvt sent expedition, die captured Bednore u. viele andre Plätze an Malabar coast. Tippoo marched down, retook Bednore, warf die garrison into prison; belagert dann Mangalore (1800 Mann) mit 100,000 men u. 100 guns; es muss capituliren nach 9 monatl. Widerstand. – Gleichzeitig Col. Fullarton leads expedition v. Madras nach Mysore, nimmt Coimbatore, war auf Marsch gegen Seringapatam, als rückberufen durch Lord Macartney, der   Bei Sewell, S. 133: with great want of diplomacy
Schließen
in tölpelhafter Art (see x p. 133
) Friedensverhandlungen einleitet. – Die first overtures based auf Unterbrechung der hostilities beiderseits; Macartney recalled the English troops, Tippoo fährt fort to ravage the country round; misshandelt die commissioners, verbietet ihnen zu retire, bis sie Treaty of Mongalore Mangalore signed, at his dictation on the basis of mutual restitution of conquests.|

94

1770–1775. Mr. Wynch, President of Madra Madras.   Marx’ Formulierung.

Marx verweist auf S. 134 des Buchs, wo Sewell dieses “business” behandelt: In 1761, Mahomed Ali, the Nabob of the Carnatic, had by force of arms wrested a tribute of fifty lacs of rupees from the Rajah of Tanjore; and in 1771 he again asked and obtained the aid of the English to exact further payment of hundred lacs. Mr. Wynch sent a regiment to the aid of the Nabob, and Tanjore fell after a fine defence, the Rajah being suffered to remain in possession of his country on condition of paying heavy tribute./ But two years afterwards (1773), the Nabob, coveting the rich land of the Raj, marched down on his own account […] and plundered Tanjore,—seizing the city, and sending the absurd excuse to Madras that he had committed this depredation in order to crush an enemy who might at some future time become so powerful as to be dangerous to the Company’s interests. Mr. Wynch at once acquiesced, and proclaimed that the Raj of Tanjore, having been conquered by Mahomed Ali, was now extinct as an independent sovereignty; and that the country, in the future, should belong to the Nabob of the Carnatic./ The Court of Directors, however, refused to countenance the proceeding, and at once removed Mr. Wynch from his office […]
Schließen
Sordid Tanjore business.
(p. 134)

1775–1777. Lord Pigott, President of Madras. Dieser »aged« Junge erlaubte sich  Zusatz von Marx.
Schließen
(under order der Directors)
nicht nur 1776 den Rajah v. Tanjore in sein   Zusatz von Marx.
Schließen
ihm von »the Co’s Nabob« Mahomed Ali (of the Carnatic) gestohlnes
Raj wieder einzusetzen, sondern auch einzuschreiten gegen die corruption u. peculation in den various branches des public service; dann namentlich auch his investigation gegen einen certain Paul Benfield wegen eines fraudulent claim   Zusatz von Marx.
Schließen
dieses »Hündes«
to a part of the revenues of Mysore. Der Council, stets gegen den Präsident, insultirt ihn violently, er suspendsmembers of the body, die majority sperrt  Ausrufezeichen von Marx.
Schließen
!
den Pigott in Gefängniss, keeps him in close confinement, bis er †.   Bemerkung von Marx.
Schließen
Dies passirt – the murder des president! – ungestraft!

1777–1780. Sir Thomas Rumbold, pres. of Madras. Die Intriguen gegen ihn (135–138); folgt ihm Lord Macartney, der Ende 1781 ankommt. [132−138]

1783–85: End of Warren Hastings’ Administration. Hastings on all sides persecuted, makes violent displays of temper. Der Supreme Court obnoxious, considers itself supreme über alle departments der Administration, gebärdet sich als »censor« der acts des gvt. Das government had passed regulations to treat the Zemindars als blose collectors of revenues, liable to arrest u. punishment in case of default; die English judges follow this rule mit great impetuosity, seize oft powerful s. g. Zemindari Rajahs, schmeissen sie ins Gefängniss u. treat them like common felons for some slight defalcation. So credit der Zemindars impaired,  Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, […] London 1855. S. 433.)
Schließen
ryots
oft refused to pay them their rents; hence noch mehr arbitrary persecutions u. exactions  Zusatz von Marx.
Schließen
der Zemindars gegen die Ryots!

Durch charter of George I (1726) u. that of George III (1773), appointing the Supreme Court, all the common law of Engld now in force in India; die English blockheads adhere rigorously to it; so die natives (cf. 139) hanged   Bei Sewell, S. 139: for crimes they had always considered slight.
Schließen
for what nach their law nothing!

The Cossijurah case: arose from the English system of demanding bail from the accused persons pending their trial; in diesem case in a revenue cause brought in the Supreme Court gegen den Rajah  Zusatz von Marx.
Schließen
(i.e. Zemindar)
v. Cossijurah. (p. 139, 140) (die bailiffs in diesem case drangen in das sanctuary of the Zenana u. actually carried off the family idol as security for his appearance) Da Hastings den Cossijurah protects, u. issued an order dass die natives were not to consider themselves amenable to the Supreme Court in civil matters unless they freiwillig bound themselves to abide by its jurisdiction, erlaubt sich Supreme Court den Council u. Gov. General to summon wegen „contempt of Court“.  Marx’ Formulierung.
Schließen
Hastings pfeift ihnen was.

Neues Remodelling der Revenue Administration u. „Warren Hastings’ Code.“ (p. 140) (u. a. trennt er revenue von civil administration, calling the former „provisional“ u. die letzteren „district“ courts, setzt über beide als court of appeal den  Siehe Erl. auf. S. 89 zu „Adalat System“
Schließen
„Sudder Dewani Adalat“
, zu dessen Chief Justice er Sir Elijah Massey ernennt.)

1784: case des Cheyt Singh, den Hastings zum Raja Rajah von Benares gemacht hatte. (140, 141)

Case of Fyzoolla Khan. A treaty made mit Asoff-u-dowla, Nabob of Oude, wonach die subsidises subsidised Brit. force in Oude reduced u. some rights mutually fixed; der 3d art. des treaty referred to Fyzoolla Khan, nephew des Hafiz Rohmut (des Rohilla); er bound by treaty bei seinem Antritt als chieftain der Rohillas contingent v. 3000 men zu liefern to swell the ranks of the Co’s army; Hastings had lately demanded 5000, die Fyzoolla Khan erklärte nicht liefern zu können. In seinem treaty mit Oude, Art. 3, claimed Hastings, dass Rohilcund – als blosser Jagir von Fyzoolla’s „Feudal lord“ – dem Nabob of Oude – to be taken; er erhielt es später wieder auf Zahlung v. 15 lacs of rupees; darauf kehrt H. nach Calcutta zurück.

1785 nach England, nachdem er resigned his post at Calcutta.  Marx’ Worte.
Schließen
Seine mishaps in England; Pitt sein Feind; hence die declamations des „Burke“ (Pitt’s man). (cf. p. 142, 143)
Hastings † 1818 (86 J. alt.) ⦗Ein great crime v. Hastings – ausser seiner Annexationspolitik, die Pitt disliked – war, dass er die salaries of the Co’s [officers] in India erhöht, um Ende zu machen den extortions dieser   Marx’ Ausdruck.
Schließen
»rabbles«
who looked for fortunes, not to their pay, but to the rupees extorted from the Hindus.[138–143]

 Hier beginnt bei Sewell Section 7 (Proceedings in Parliament. The “Indian Bills” of Fox and Pitt, and the “Nabob of Arcot’s debts.” (1780–1785.); S. 143–147) von Pt. 3.
Schließen
March 1780 expired
die alle 3 Jahr zu erneuernden exclusive privileges der East India Company,   Der Erneuerung der Privilegien der East India Company gingen längere Verhandlungen voraus; sie erfolgte 1781. (Siehe John Clark Marshman: The history of India, from the earliest period to the close of Lord Dalhousie's administration. London 1867. Vol. 1. S. 428/ 429.)

Act of Parliament: An Act for establishing an Agreement with the United Company of Merchants of England trading to the East Indies, for the Payment of the Sum of four hundred thousand Pounds, for the use of the Public, in full Discharge and Satisfaction of all Claims and Demands of the Public from the Time the Bond Debt of the said Company was reduced to one million five hundred thousand Pounds, until the first Day of March, one thousand seven hundred and eighty-one, in respect of the Territorial Acquisitions and Revenues lately obtained in the East Indies; and also for securing to the Public in respect thereof, for a Term therein mentioned, a certain Part or Proportion of the clear Revenues and Profits of the said Company; and for granting to the said Company, for a further Term, the sole and exclusive Trade to and from the East Indies, and Limits therein mentioned; and for establishing certain Regulations for the better Management of the Affairs of the said Company, as well in India as in Europe, and the recruiting of the Military Forces of the said Company. (21 Geo 3 c 65.)

erneuert bis 1783: So Sewell, S. 144. Laut dem Act von 1781 endeten die Privilegien der Company „at any Time, upon three Years Notice to be given by Parliament, after the first Day of March, which shall be in the Year of our Lord one thousand seven hundred and ninety-one, upon the Expiration of the said three Years‟.
Schließen
wurden erneuert bis 1783 durch Act of Parliament
; die Co. hatte zu zahlen £ 400,000 to the public funds in part payment of arrears due to the nation by loans from Government. – 1 Secret committee (parl.) niedergesetzt to inquire into the war mit Hyder Ali; ein 2tes to examine die petitions sent in by the native Bengalese gegen angebl. violent acts des Supreme Council of Calcutta.

9 April 1782. Mr. Henry Dundas   Zusatz von Marx.

Eines der von Dundas bekleideten Ämter war das des Treasurer of the Navy (1782–1783, 1784–1800). Nach dem Bericht einer Untersuchungskommission wurde 1806 vom Parlament ein Verfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder gegen ihn eingeleitet. Doch blieb nur der Vorwurf ungenügender formaler Sorgfalt, und das Verfahren endete mit seinem Freispruch.
Schließen
⦗der schmutzige Bursch, der später 1806 als earl Melville wegen Corruption im Parlament verfolgt, erst Mann of North u. Fox, dann of Pitt
, member of the Board of the East India directors, denounces heftig the conduct of affairs in India; in May 1782 he moves für recall v. Warren Hastings, passirt in Parlament, aber Court of Proprietors in a general meeting refuse to permit the directors to send out the order for recall.

1782 had fallen Lord North’s ministry; folgt das of Shelburne; gestürzt durch coalition v. Fox u. North April 1783.

1783. (Coalition-ministry v. North u. Fox) „Fox’s India Bill“ brought forward. Die Company had petitioned for another loan (the first granted by Parliament 1772); dies second profession of poverty macht great noise im Land. Fox schlug in seiner Bill Folgendes vor: Der Compagnie’s charter sollte suspendirt werden für 4 Jahre; während dieser |95 Zeit sollte die Regierung v. Indien be carried on durch 7 commissioners, parliamentary nominees; all matters of trade to be managed durch 9 assistant commissioners, nominated by the Court of Proprietors; die Zemindars sollten als erbliche Grundeigenthümer anerkannt werden; in allen matters of War and Treaties, solle das Government of India subordinate sein to a Board of Control in England.  Umschreibung von Marx. Bei Sewell, S. 145, Fn. 2: Notwithstanding the difficulties which it was urged this provision would cause in India, it was embodied in Pitt's bill. Lord Wellesley's general practice was directly opposed to the tenour of the Law. He made his own treaties as he pleased, and trusted in Providence to set him right with the Government afterwards!
Schließen
dies letztre auch nachher embodied in Pitt’s bill. Lord Wellesley in seiner indischen Praxis kehrte sich den Teufel danach
Fox’s bill passed the Lower House; George III befahl den Peers to throw out the Bill, worauf:

January 1784: George III Fox et Co dismisses; Pitt wird chef des neuen ministry; er friendly to the Company u. in many ways benefited their trade.

August 13, 1784. Pitt’s »India Bill«: a body of 6 members of the Privy Council appointed to act as a Board of Commissioners for the control of revenue matters u. a Committee of Secrecy of 3 Directors to receive and issue the orders of this Board. The Court of Proprietors was to have no power of government. All war matters and treaties to be conducted and concluded under the orders of the Board of Commissioners. Annexation policy to be repudiated. Every officer under the Gvt of India to deliver a schedule of his property on his return to England, with a notice of the manner in which it was acquired. The bill passed mit great majority in 1784; henceforth the President of the Board of Commissioners was the real despotic Governor of India. Lumpacius Dundas  Zusatz von Marx.
Schließen
(Melville)
first [who] held this office.

Vor dem lumpacius »Dundas« erste Affaire vorgebracht: die Schulden des Nabob of Arcot   Zusatz von Marx.
Schließen
(alias des: Mahomed Ali, of the Carnatic)
. Dieser Mahomed Ali, Wüstling u. Schwelger u. debauchee ärgster Sorte, borgt large sums von private individuals whom he repaid by assigning to them the revenues of considerable tracts of land. Die lenders  Zusatz von Marx.
Schließen
(alias englische Wucherschwindler)
found this »very advantageous«; it established das  Marx’ Ausdruck.
Schließen
»Ungeziefer«
at once in the position of large land-owners u. enables them to amass immense fortunes by oppressing the  Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […] London 1855. S. 433.)
Schließen
ryots
; also tyranny – the most unscrupulous – gegen die native peasants dieser upstart European  Zusatz von Marx.
Schließen
(i.e. English)
Zemindars Zusatz von Marx.
Schließen
!
Ganz Carnatic durch sie u. den Nabob [ruined].

1785 Nahm  Marx’ Ausdruck.
Schließen
Lause »Dundas«
(u. der v. ihm präsidirte Board of Commissioners) die Sache in Hand  Marx’ Worte.
Schließen
u. arrangirte sie – zum Besten der Blutsaugenden englischen Hallunken
. Unter dem Vorwand, to release the country  Zusatz von Marx.
Schließen
(Carnatic)
v. den clutches der money-lenders, they propose to appropriate £.   Bei Sewell, S. 146: £. 480,000 annually.
Schließen
480,000
to the payment of the Nabob’s debts
, so zwar dass   Marx’ Ausdruck.
Schließen
die privaten Wuchrer
, die den Nabob ruinirt, abzuzahlen vor der East India Co, die ihm grosse Dienste geleistet hatte. Gegen den  Sewell, S. 146, erwähnt hier „several able speeches, of which the best known is that of Burke“. Dieser hatte seine Rede publiziert: Mr. Burke’s speech, on the motion made for papers relating to the directions for charging the Nabob of Arcot’s private debts to Europeans, on the revenues of the Carnatic. February 28th, 1785. With an Appendix, containing several documents. London 1785. Bei den abgedruckten Dokumenten war auch der Auszug eines Schreibens vom 15. Oktober 1784, das die betreffenden Weisungen des Board of Control enthielt, die vom Court of Directors der East India Company dem President and Council of Fort St. George zu übermitteln waren (Appendix, Nr. 9, S. 52–67).

miserable: Zusatz von Marx.
Schließen
miserable Dundas wurde in H.o.C. geltend gemacht, dass der Plan immense sums den Benfields sichern würde, and others who had formed a perfectly unscrupulous screw crew and had fraudulently plundered the Carnatic of its lawful revenues.
Das  Zusatz von Marx.
Schließen
elende
Pitt Ministry  Zusatz von Marx.
Schließen
– schon damals! –
  So auch Sewell, S. 146. Es handelte sich jedoch nicht um eine Gesetzesvorlage (bill), sondern wohl um einen Antrag (motion) auf Billigung der Direktiven des Board of Control durch das Parlament.
Schließen
passes the Bill
durchs Haus triumphantly u. – Paul Benfield alone erhielt dadurch £ 600,000 out of the revenues of the Carnatic  Kommentar von Marx.
Schließen
! ⦗Dies das Werk desselben Dundas-Melville, der später mit der Schweinerei von 1806 endet!⦘
Dundas  Zusatz von Marx.
Schließen
– der Corruption man –
theilte die debts in 3 classes, wovon the largest was the consolidated loan of 1777. Der Plan, den Warren Hastings vorschlug, would have paid this off for 1½ million, während Dundas’s scheme occasioned a payment of 5 millions Zusatz von Marx.
Schließen
!
Und als die letzte der old debts abgezahlt, 20 J. later, (in 1805), fand man, was zu erwarten war, dass Mahomed Ali meanwhile had contracted a new debt zum Betrag von 30 Millions entdeckt ! Dann neue inquiry, lasts 50 years, kostete 1 mill. £ – dann die affairs of the Nabob finally settled.  Bemerkung von Marx.
Schließen
So verfuhr die engl. Reg.! – denn sie, nicht die Compagnie war der Herr seit Pitt’s Bill – mit dem poor Indian people!
[143–147]

 Bei Sewell erster (S. 147) Teil der Überschrift von Section 8 von Pt. 3.
Schließen
1785–1793: Lord Cornwallis’ Administration.

1785–86: Nach Warren Hastings’ Abtritt – Sir John Macpherson, the senior member des Council at Calcutta, Gov. Gener. pro tempore; durch financial reform reducirt er die Gvt debt by a million £. Lord Macartney soll schon als Gov. Gen. nominated gewesen sein, ward at once shelved wegen Opposition gegen Dundas in Parliament.

1786: Cornwallis in Calcutta arrives. – Asoff-u-Dowla, Nabob of Oude, begs um Vermindrung der ihm auferlegten expenses für maintenance in his territories of a Brit. contingent; Cornwallis reducirt’s von 74 lacs auf 50 gegen den advice des Resident, der sagt, Asoff-u-dowla würde das surplus spend on dancing girls and hunting expeditions. – Nana Furnuvese macht Alliance mit Nizam u. prepares openly for war gegen Tippoo, der ihn durch payment of 45 lacs zur Ruh bringt.

1788: – Brit. troops annexiren den Guntoor Circar. Nämlich durch treaty of 1768 hatte Nizam den Guntoor Circar der Company versprochen bei Tod des governor’s dieser province, des Bassalat Jung, der 1782 †. – Nizam verlangt nun, dass die English auch den andern Theil des treaty erfüllen, nämlich to conquer the Carnatic Balaghat from Hyder Ali’s family, damit sie v. den revenues desselben „chout“ den Mahrattas zahlen! Aber dieselben English hatten in 2 successive treaties Hyder u. Tippoo als sovereigns des Carnatic Baghalat anerkannt! Cornwallis versprach |96 1788 dem NizamNizzam Nizam aid of Brit. troops gegen jede Power nicht in alliance mit Engld u. Ueberlieferung des Carnatic Balaghat Baghalat Balaghat, sobald es englisch würde Zusatz von Marx.
Schließen
!
Wuth des Tippoo-Sultan über »this double dealing« des Cornwallis Zusatz von Marx.
Schließen
!

Der Rajah v. Travancore, ally der East Ind. Co., hatte 2 Städte von den Dutch at Cochin gekauft u. sie befestigt; der chief of Cochin, Vassal des Tippoo erklärte unter des letzteren order die Städte gehörten ihm. Der Rajah appealed to the English, the chief of Cochin to Tippoo; dieser greift die lines of Travancore an, wird aber defeated durch den Rajah. – Declaration of war zwischen Tippoo u. the English.

1790: Cornwallis’ „Tripartite Treaty“: nämlich offensive u. defensive alliances mit Nana Furnevese Furnuvese u. the Nizam.

1790–1792: Third Mysore war. ⦗1791 commandirt Cornwallis selbst.⦘ Nachdem schon die outwalls v. Seringapatam gestürmt (Feb. 1792) submits Tippoo; has to cede half his territory, den allies 3 Mill. £ für war expenses zu zahlen, 2 seiner Söhne in Brit. protection als Geisseln zu geben, 30 lacs of rupees den Mahrattas zu zahlen. Die Company nahm für sich Dindigul u. Baramahal mit country round u. some land about Bombay; v. dem übrigen territory des Tippoo erhält Peschwa (including the Carnatic Balaghat) 1/3, andres 1/3 der Nizam.

Anklage im House o. C. gegen Cornwallis wegen Annexationpolitik fiel durch; er wurde vielmehr zum Marquis gemacht.

September 1793: Pondicherry, last u. most important possession der French, genommen v. Col. Brathwaite … Cornwallis nach Engld zurück – seine Gerichtsreformen. (p. 156–58)

1784–1794. Career of Sindiah Sindia : Dieser durch treaty of Salbye (in Gwalior) v. 1782 ( Verweis von Marx auf S. 93 dieses Hefts.
Schließen
see p. 93
) grosse Macht in Südindien geworden.

1784: reist Sindiah Sindia nach Delhi, lässt sich vom puppet Emperor „Shah Alum“ (the once gallant »Shah Zada«, son of Alamgir II) den Titel: „Executor-General of the Empire“, chief command der royal forces geben, die Provinzen Agra u. Delhi schenken. – Attaquirt die Rajputs, wird terribly defeated; seine »royal« forces gehn en masse zum Feind über.

1787: Sindiah Sindia attaquirt von Ismael Beg (Neffe des Mohammed Beg, the former »Executor-General«); Ismael nimmt Agra, wird verstärkt durch strong band of Rohillas unter Gholam Khadir (son of Zabita Khan). Sindia marched v. Delhi; attacks the allies, wird defeated; die Rohillas marschiren nach Norden; Sindia schlägt die kleine Armee des Ismael Beg. Unterdess aber haben die Rohillas – wild marauders – Delhi genommen, sacked, während 2 Monaten gewüthet u. geplündert, endlich blinded den von ihnen gefangnen »Alum Shah«; nun verbindet sich Ismael Beg mit Sindia.

1788: Diese allies nehmen zusammen Delhi; Alum Shah wieder auf Thron gesetzt, Gholam Khadir zu Tod torturirt, Ismael Beg abgespeist mit valuable »Jagir«. Sindia – virtual ruler in Delhi – bildet splendid Sepoy army under French, English and some Irish officers, etablirt large foundries, giesst zahllose Kanonen etc etc.

1791: Erfolgreiche campaign des Sindia gegen die Rajputs. – Um Mogulreich auf Mahrattas zu übertragen, lässt er:

1792: von Shah Alum übertragen auf sich u. seine Erben den Titel: „Hereditary deputies“, auf den Peshwa aber den Titel: „Vakeel-ul-Mutlak“ (Regent of the Empire); er selbst geht nach Poonah, investirt den Peshwa mit dieser Würde, der ihn in seinem Staat an Würde gleich macht seinem Vezier Nana Furnuvese . Seit der Zeit Intriguenspiel zwischen diesem »deepest Politician of the age« u. Sindia u. dessen Nachkommen Punkt worum sich die folgende Mahrattengeschichte turns.

1793: Holkar, second in power of the Mahratta nobility, in war defeated by Sindia; letztrer nun absolute master of Hindostan.

1794: Mahdaji Sindia † plötzlich; folgt in allen seinen titles u. offices sein grand nephew grand-nephew: Dowlat Rao Sindia. [147–160]

1786–1793: Parliamentary Proceedings:   An Act to explain and amend certain Provisions of an Act, made in the twenty-fourth Year of the Reign of his present Majesty, respecting the better Regulation and Management of the Affairs of the East India Company. (26 Geo 3 c 16.)
Schließen
1786: Bill passed, wodurch der Gov. General bevollmächtigt to legislate personally without consulting his Council
;  Bei Sewell, S. 161: Lord Wellesley found this permission to be of great use during his administratio.
Schließen
Wellesley fand das »comme il faut« as spätrer Gov. Gen.
, act passed um die hamperings zu vermeiden, die den

1788: × Warren Hastings verfolgt. – ×  An Act for removing any Doubt respecting the Power of the Commissioners for the Affairs of India, to direct that the Expence of raising, transporting, and maintaining such Troops as may be judged necessary for the Security of the British Territories and Possessions in the East Indies, should be defrayed out of the Revenues arising from the said Territories and Possessions; and for limiting the Application of the said Revenues in the Manner therein mentioned. (28 Geo 3 c 8.)
Schließen
1788: „Declaratory Act“
, veranlasst durch collision between the »Board od Directors« der Company u. dem »Board of Commissioners« representing the Crown; Ministry verordnete Enrollirung von 4 neuen regiments für special service in India, Compagnie refuses to pay for their embarcation u. maintenance. Board of Commissioners befehlen ihnen den fund to provide, Directors erklären, sie besässen die chief governing power in matters of finance. Schon 1784 hatte Pitt erklärt (u. jetzt wieder) die intention des Cabinet sei at some future date to transfer the whole of the governing power in India to the hands of the nation. Turbulent debates im House. Der „declaratory Act“ enforced nur den »Act of 1784« u. gave the »Board of Commissioners« power to direct the conduct of the Co. in all matters of state.  So Sewell, S. 161. Die Privilegien der East India Company wurden 1793 nicht “by a new charter”, sondern durch ein Gesetz erneuert: An Act for continuing in the East India Company, for a further Term, the Possession of the British Territories in India, together with their exclusive Trade, under certain Limitations; for establishing further Regulations for the Government of the said Territories, and the better Administration of Justice within the same; for appropriating to certain Uses the Revenues and Profits of the said Company; and for making Provision for the good Order and Government of the Towns of Calcutta, Madras, and Bombay.—[11th June 1793.] (33 Geo 3 c 52.)
Schließen
1793: privileges der Co. extended for 20 years by a new charter
. [160–161]



 Bei Sewell Überschrift (S. 161) von Section 9 von Pt. 3.
Schließen
1793–1798: Sir John Shore’s Administration.

⦗Er succeeded par interim bei Cornwallis’ Abtritt als Senior Member des Council u. das Board of Commissioners bestätigt ihn als Gov. Gen. für 5 Jahre.

1793: Auf Auffordrung des Gov. General, to sign a „Guarantee Treaty“ durch die signers des „Tripartite Treaty“ v. 1790 (gegen Tippoo Sahib) mit dem codicil, that wenn one of the Three powers went to war mit Tippoo Sultan for an illegal object, the others should not be bound by the treaty. Nana Furnuvese refuses to sign, Nizzam Nizam does it.

1794: Der Peshwa u. die Mahrattas generally, make war of plunder gegen den Nizam; dieser wendet sich, auf tripartite treaty gestützt, an Sir John Shore, was dieser, afraid of the immense Mahratta army, refuses. Der Nizam nun enlists the good offices der French, die ihm 2 battalions in aid schicken; raises ausserdem body of 18,000 Sepoys, officered by French adventurers.

November 1794. Unter Peshwa, dem young Madhoo Rao II, mit 150 guns u. 130,000 men, marschiren die Mahrattas nach Central India. ⦗In dieser army liefert: Dowlat Rao Sindia: 25,000 under General De Boigne; der Rajah v. Berar 15,000; Holkar 10,000; the Pindarees 10,000; Govind Rao, the Gwickwar, 5000; the Peshwa: 65,000⦘ Armies met at Kundla, der |

97

November 1794Nizam Ali hat great defeat, gives way, verpflichtet sich to pay at once 3 mill. £; to deliver over lands to the value of 35,000 £ per annum; and was to surrender his ablest Minister as hostage in hands der Mahrattas. – Mit Recht wüthig gegen die »wanton neutrality« der English, entlässt Nizam all Brit. troops in his pay, wirbt more French battalions, macht zu deren chef Raymond; assignirt den French als Zahlung für a French contingent to be kept at Hyderabad the lucrative province of Kurpa. Shore interfered, weil das piece of land on the borders of the Co’s territory. Nach some incidents blieb’s dabei.

October 1795: Suicide des Madhoo Rao II; ihm folgt sein cousin, clever u. unscrupulous Baji Rhao Rao, (son of Raghoba.). – Intriguenspiel zwischen Baji Rhao Rao, Nana Furnuvese u. Sindia (Dowlat Rao); endet damit (cf. p. 164–68), dass:

4 December 1796 Baji Rhao Rao – for some time displaced by his brother Chimnaji, was mit Hilfe des Nizam, des Furnuvese etc. reinstated in Puhna Punah; er entlässt nun den Nana Furnuvese u. wirft ihn in deepest dungeon of his palace; nun hat er sich des Sindia zu entledigen; verweigert diesem das versprochne »Jagir« öffentlich, macht vermittelst Sirji Rao Ghatkay (treacherous officer des Sindia) eine Greuelrebellion v. Sindia’s troops in Puhna Punah (wovon Sindia nichts weiss), setzt so das people of Puhna Punah gegen Sindia u. schickt diesen nach Norden zurück.

1796: Mutiny of the officers   Bei Sewell, S. 168: the officers of the Indian military service.
Schließen
the Co’snicht der royal British⦘ officers in Calcutta
; diese waren schlechter gezahlt als die [of the] Co’s civil service; sie verlangen increase of pay etc. (see p. 168) Dies durch Sir Robert’s Abercrombie’s (commander at Cawnpore) intervention beseitigt. (Dies 2te emeute seit der unter Clive 1766.)

 An Act for the better Administration of Justice at Calcutta, Madras, and Bombay; and for preventing British Subjects from being concerned in Loans to the native Princes in India.— [10th July 1797.] (37 Geo 3 c 142.) Laut diesem Gesetz waren in Madras und Bombay Courts of Judicature zu bilden, „which shall consist of the Mayor and three of the Aldermen resident at the said Settlements of Madras and Bombay“, zu denen noch ein von der Krone zu ernennender englischer Jurist kommen würde, der, „stiled The Recorder of Madras and Bombay respectively“, „the President of the said Court“ sein würde. Sobald von der Krone, „by Charter or Letters Patent“, errichtet, würden diese Courts in Madras und Bombay die alten Mayor’s Courts ersetzen. Die Errichtung erfolgte 1798. Siehe Letters Patent establishing new Courts of Judicature, at Fort St. George and Bombay in the East-Indies; Bearing Date the Twentieth Day of February, in the Thirty-eighth Year of the Reign of George III. Anno Domini, One Thousand Seven Hundred and Ninety-eight. London 1798.

36: Fehler der Quelle.

Geo. III: Korr. nach der Quelle.
Schließen
1797: The „Mayor’s Court“ at Madras (established durch George I, 1726) abolished by act 36 Geo. II 37 Geo. III; statt dessen „Recorder’s Court“ nach Muster der City of London Quarter-Sessions.
⦗Mayor nominal, recorder real judge⦘ (see 169. n. 1). –

1797Asoff-u-dowla (after a life of indolence u. debauchery) Nabob of Oude. Ein reputed son, Namens Vizier Ali durch die Engländer auf Thron gesetzt. Dieser später abgesetzt u. ersetzt von selben English durch Asoff’s Brother – Saadat Ali; mit diesem machen the English treaty: 10,000 British troops to garrison Oude; to be maintained by annual payment of 76 lacs Rupees, with the fortress of Allahabad for their headquarters; the Nabob to make no treaties without the permission of the Gov. General.

March 1798: Sir John Shore returns to England, wird made Lord Teignmouth. [161–169]



  Bei Sewell (S. 170) der erste Teil der Überschrift von Section 10 von Pt. 3.
Schließen
1798–1805. Lord Wellesley’s Administration.

Bei seinem arrival in Calcutta: Tippoo Sahib breathing revenge; Nizam hat at Hyderabad army of 14,000 French unter Raymond u. 36 guns; Sindia Herr zu Delhi, army of 40,000 sepoys, officered by Frenchmen unter De Boigne, 460 guns. Treasury empty.

1799: Fourth and last Mysore War. (Tippoo Sahib hatte von Mauritius her French contingent gefordert u. erhalten, worauf Wellesley Krieg erklärte.) Wellesley erhält von Nizam Ersatz – zu Hyderabad – der French troops durch British. Peshwa erfüllt wie Nizam ihre treaty obligations; Sindia u. Rajah v. Nagpore verweigern dem Wellesley aid u. alliance; English »Board of Commissioners« consents to War gegen Tippooh Tippoo.

5 Februar 1799: Wellesley commences his march gegen Mysore, mit 20,000 English, 100 guns, 20,000 Sepoys u. native cavalry; Harris commander-in-chief. – Im battle at Malavelly (in Mysore) wo Tippooh Tippoo defeated, erscheint zuerst colonel Wellesley on Indian soil. (der spätere Duke of Wellington)

 Nach Mark Wilks (Historical sketches of the South of India, in an attempt to trace the history of Mysoor; from the origin of the Hindoo government of that state, to the extinction of the Mahommedan dynasty in 1799. Vol. 1–3. London 1810–1817. Vol. 3. S. 439–450): 4. Mai.
Schließen
3 May
1799: Seringapatam genommen. Leiche des Tippooh Tippoo Sahib gefunden near the breach. (shot through the head etc) (Wellesley created Marquis) Wellesley übergab Mysore to   Krishna Raja Wadiyar III (1794–1868).
Schließen
child of 5 years
, sprung von der old Hindu dynasty of Mysore (die Tippooh Tippoo had ousted.) mit Poorneah for his minister. ⦗Dies infant lebte bis 1868, folgte sein adopted son, 4 years old⦘ treaty made mit Poorneah wodurch Mysore faktisch unter Engl. Oberherrschaft; Mysore had to keep a military force under English discipline and orders; Raj to be considered als gift des Engl. Government; in case of maladministration od. non[-]payment des annual subsidy für die military force, kann die Co. so viel Land besetzen, als sie für Zahlung des Subsidy nöthig hält;  Korr. nach der Quelle.
Schließen
310,000 310,800 £
jährlich zu zahlen an die Co., die davon annuity v. 96,000 £ gab an Tippooh’s Tippoo’s Erben, 28,000 £ an den chief commander der Mysore army (dieser  Marx’ Ausdruck.
Schließen
Bursch
hatte nämlich unconditionally surrendered), 240,000 £ annuity an Nizam u. £ 92,000  Bei Sewell, S. 174: to the Peshwa on certain conditions. These conditions, however, the Peshwa refused to accept […]
Schließen
an Peshwa, der dies abschlug
. Hence the land was portioned between the Nizam u. the Company. – Nur eine ernsthafte Rebellion in Mysore nachher, die von  Fehler der Quelle.
Schließen
Dhoondia Wang Wagh
, nach a few months suppressed, er selbst killed. – Nizam verlangt mehr Brit. troops nach Hyderabad, tritt für deren maintenance ab, die noch jetzt s. g. „ceded districts“.

1799: Annexation of Tanjore (see p. 175) gestiftet 150 J. zuvor durch Shahji den Vater of Sevaji.
Annexation of the Carnatic. (p. 176, 177). – 1795 † spendthrift Mahomed Ali „the Company’s Nabob“; 1799 † sein Nachfolger u. son, der spendthrift Omdat-ul-Omrah; dessen Neffe – Azim-ul-Omrah, zum Nabob gemacht durch Wellesley – consents to annexation of Carnatic on promise of annuity of 1/5 der revenues for his maintenance.

1799–1801:   Zusatz von Marx.
Schließen
Schamlose
Annexation von part of Oude.

1800   Marx’ Formulierung.
Schließen
befiehlt
Wellesley dem Nabob v. Oude Saadat Ali to disband his troops u. an ihre Stelle English troops or Sepoys, commanded by English officers zu setzen u. für diese British regiments zu   Marx’ Ausdruck und Ausrufezeichen.
Schließen
blechen!
Hiess: to transfer the whole military command in Oude to the Company, and   Bei Sewell, S. 177: to make him pay for it!
Schließen
to pay for his own enslavement into the bargain!
Saadat |98 schrieb in a despatch to Wellesley, er wolle eher abdanken in die Hände eines seiner Söhne, als so die Unabhängigkeit des Lands opfern Zusatz von Marx.
Schließen
!
Wellesley   Marx’ Formulierung.
Schließen
lügt
in Antwortdespatch, Saadat Ali habe realiter abgedankt, aber der whole Royal treasure müsse jetzt ausgeliefert, the whole country English erklärt werden, jeder folgende Nabob besitze Thron nur als gift des Engl. Gov. General. Saadat Ali withdraws darauf die nur intentionsweis in seiner despatch angedeutete Abdankung. Wellesley sendet Truppen, Nabob muss nachgeben, entlässt grossen Theil seiner eignen troops, remplacirt sie durch British.

November 1800: Wellesley verlangt disbandment des Rests der native troops u. in Folge deren Ersetzung durch new Brit. regiments – Erhöhung des subsidy von 55 auf 76 lacs Rupees. Nabob protestirt umsonst seine »inability« for so hohen Tribut Zusatz von Marx.
Schließen
!
Darauf Nabob frees himself v. dem Tribut durch Cession von Allahabad, Azimgurh, Goruckpore u. Southern Doab, with some others, all together being of the annual value of £ 1,352,347. Commission, superintended by Henry Wellesley, brother des Gov. Gen. (nachher Lord Cowley) settles the country.

1800: ruler v. Cabul war Zemaun ⦗son of Teimur Shah, son of Ahmed Khan Abdali, der 1757 Delhi nahm u. 1761,   So Sewell, S. 179. Nach dem Sieg bei Panipat war Ahmed Shah Abdeli – damals auf dem Höhepunkt seiner Macht – nach Afghanistan zurückgekehrt. Kabul hatte er bereits 1747 erobert. (Siehe Ganda Singh: Ahmad Shah Durrani: father of modern Afghanistan. Bombay [etc.] 1959. S. 36–38, 264–272.)
Schließen
nach der Schlacht of Panipat Caboul erobert
u. eine Durani dynasty dort etablirt hatte⦘ war mit Tippoo Sultan unterhandlend gewesen u. Company in Furcht vor Angriff seinerseits; dies Hauptgrund why Wellesley »Oude« annexirt as check gegen hostile advance. Zemaun bringt several times armies to the frontier, appellirt »als champion of Islam« an Mahommedaner in Indien, erhält auch promises verschiedener Hindu Rajahs. Napoleon intriguirt auch im Orient; Calcutta’s  Marx’ Ausdruck.
Schließen
»Handelsjingling«
zittern vor der Combination: France, Persia, Afghanistan. Hence die embassy to Persia under Captain Malcolm Zusatz von Marx.
Schließen
!
Kostete Heidengeld; er »kauft« alles von »the Shah to the camel-driver«; bewirkt folgenden zu Teheran geschlossnen Treaty: King of Persia ejects every Frenchman from Persia; discountenances all attacks on India u. opposes them by arms, if necessary; gives all his patronage of Foreign Commerce to the English.

1802 tenders Wellesley his resignation to Board of Commissioners, bleibt aber auf deren Verlangen bis 1805. Er hatte nämlich Krakehl mit Co. weil er die Rechte der private traders to India ausdehnen wollte.

Anfang des Century: neben den English only one great power, die der Mahrattas; diese getheilt in 5 principal parties meist at loggerheads mit einander.   Nummerierung von Marx.
Schließen
1)
 Peshwa, nominelles Oberhaupt der Mahrattas, Baji Rao, reigning at Punah; die kleineren hier nicht aufgezählten states, half independent,  Bei Sewell, S. 181: but owing.
Schließen
half owing
feudal submission to Peshwa als their hereditary sovereign;   Nummerierung von Marx.
Schließen
2)
 Dowlat Rao Sindia, strongest der Mahratta families, at Gwalior u. in possession of Delhi etc,   Nummerierung von Marx.
Schließen
3)
 Jeswant Rao Holkar, at Indore, Todfeind des Sindia;   Nummerierung von Marx.
Schließen
4)
  Fehler der Quelle.
Schließen
Raghuji Roghoji
Bhonslay
, Rajah of Nagpore, willing to fight anybody for a consideration;   Nummerierung von Marx.
Schließen
5)
 Futteh Singh, Gwickwar of Guzerat, der selten joins in Mahratta politics.

1800Nana Furnuvese in prison. – Sindia verlässt Punah, wegen Holkars plundering of city of Sagore (in Indore, belonged to Sindia) u., in company mit Amir Khan, Rohilla chieftain, devastates Malwa, also belonging to Sindia. – Sindia’s u. Holkar’s forces met at Ujein  Zusatz von Marx. Soll sein: in Gwalior. Bei Sewell, Appendix II, S. 333: Ujein.—In Gwalior, one of the sacred cities of India, and anciently an independent kingdom […]
Schließen
(in Malwa)
; Sindia defeated; sends for aid nach Punah;

1801: erhält von da forces under Sirja Sirji Rao Ghatkay; die allied forces 14 October defeat Holkar, marschiren auf seine Hauptstadt Indore, plündern sie; Holkar flieht to Candeish, devastates the surrounding country; marschirt nach Chandore, zeigt von da dem Peshwa an, er komme mit all his forces claiming his protection against Sindia.

1802: Baji Rao, der grausam getödtet den neulich v. ihm captured young robber chieftain Wittoji, Holkar’s brother, sieht in dieser message nur a screen to an open declaration of war. Col. Close’s, des Brit. resident at Poonah, offer of the Company’s arms gegen Holkar, refuses der Peshwa obstinately, Sindia rasch herbei, encamps near Punah.

25 Oktob. 1802 Great Battle. Holkar siegt; der Peschwa flieht nach Sungumnere, about 50 miles von Ahmednuggur, von da nach Bassein, (der Company gehörig). Während Holkar’s 2 monatl. Aufenthalt in Punah, setzt er Amrit Rao, des Peshwa’s brother, auf den Thron, während Sindia nach Norden.

1802: Treaty of Bassein, zwischen Baji Rao u. Col. Close: Peshwa to maintain 6000 Brit. infantry with guns; for their support he assigns to the Co. certain districts in the Deccan, yielding annual revenue of 25 lacs Rupees; keeps keine nicht-british Europeans in his service; refers all his claims gegen den Nizam u. den Gwickwar an Gov. General als arbitrator; makes no political changes ohne dessen concurrence; both parties consider themselves as mutually bound in a defensive alliance. – Entrüstung aller Mahrattas über dies »subsidiary treaty«, who which would unmake their independence, acknowledging the English as a superior power. – hence Sindia’s Massregeln; durch ihn:

1803: Mahratta confederation against the English: bestand aus Sindia, Amrit Rao, Bhonslay (Rajah of Nagpore); Holkar consents to join, aber hält später sein Versprechen nicht; der Gwickwar bleibt neutral.

1803–1805: Great Mahratta War.

17 April. 1803: Sindia und Bhonslay meet at Nagpore, march sofort nach Punah to join Amrit Rao. – Lord Wellesley orders up troops u. General Wellesley (Wellington), for the first time in actual command of armies, advances mit der Mysore army (about 12,000 men), by forced marches, nach Punah, angeblich um den Baji Rao wieder auf Thron zu setzen. Holkar returns to Tschandore, Wellesley nimmt Punah, Amrit Rao flieht zu Sindia’s camp. – Die Alliirten Mahrattas marschiren auf Punah; Conferences führen zu nichts, aber some months vergehn darüber. Nachdem er alle seine Anordnungen getroffen, ruft general Wellesley den Colon. Collins ab aus dem camp der allies u. der Krieg beginnt.

Nach Gen. Wellesley’s orders: General Lake to attack Gwalior, Sindia’s reserve force, commanded by Perron, während 2 corps d’armée sollten Besitz ergreifen of Sindia’s dominions in Broach u. of Holkar’s in Cuttack.  Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, Appendix II, S. 319: Cuttack.—Province in Bengal Pres. […]
Schließen
Beng. presidency
About 3000 men left for the defence of Hyderabad u. the ceded districts; main army mit Wellesley: 17,000 men.|

99

August 1803: Wellesley nimmt Ahmednuggur, Col. Woodington ditto Broach; General Lake beginnt attack on the fortress Allyghur   Zusatz von Marx.
Schließen
(Provinz Delhi)
und  Als Marginalie am linken Rand vor der Zeile. Siehe Faksimile der S. 99.
Schließen
+
2 September captures fort; 4 Sept. capitulates the place.

 Nach James Burgess (The chronology of modern India for four hundred years from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 284): 23 September.
Schließen
3 September
1803: Great Battle of Assye; die Mahrattas geschlagen durch Gen. Wellesley.

Fast gleichzeitig nimmt Harcourt Cuttack (in the Bay of Bengal) u. Stephenson die forts of Burhampore u. Assirghur on the Satpura mountains. Sindia made a truce mit Wellesley, der joining Stephenson’s force from Broach marched gegen Bhonslay’s strong fortress of Gawilghur.

 Nach James Burgess (The chronology of modern India for four hundred years from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 284) (S. 284): 29 November.
Schließen
28 November
1803: Battle at Argaom (near Elichpore) Sieg des Wellesley, Bhonslay fled, Colon. Stephenson auf Marsch nach Nagpore geschickt  Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, Appendix II, S. 327: Nagpore.—Chief city of Berar, the territory of the Bhonslay […]
Schließen
(Hauptstadt v. Berar)
; Bhonslay begs for terms; hence:

 Nach James Burgess (The chronology of modern India for four hundred years from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 284/285): 17 Dezember.
Schließen
18 December
1803:
Treaty of Deogaom zwischen Bhonslay u. Mountstuart Elphinstone für die East Ind. Co.: English spare the territories of Berar; der Rajah cedes Cuttack to the Co; gives several districts to the Nizam; excludes all Frenchmen u. Europeans at war with England; refers all differences to the Gov. Gen. for arbitration.

Sept. 11: Lake, der nach Wegnahme Allyghur’s direkt auf Delhi marschirt, met 6 miles von der Stadt Sindia’s troops under French officers, schlägt die French u. nimmt noch same evening Delhi, replaces the blinded Shah Alum (83 J. alt) on the throne under Brit. protection.

October 17: Agra, held by the Rajah of Bhurtpore, capitulates vis-à-vis Lake. – Gegen large body of the enemy from the Deccan u. Delhi; Lake marches out; after terrible battle Lake victorious – at Laswaree  Zusatz von Marx. Vgl. Sewell in Appendix II, S. 325: Laswaree.—A village 128 miles S. of Delhi […] In seinem Exemplar des Buchs hat Marx die Stelle am Rand mit dem Zeichen ȹ markiert.
Schließen
(village 128 miles S. of Delhi)
; Sindia down.

 Nach James Burgess (The chronology of modern India for four hundred years from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 285): 30 Dezember.
Schließen
4 December
1803: Treaty of Anjengaom zwischen Lake (für Co.) u. Sindia: Sindia cedes all his territories north of Jeypore u. Joudpore; ditto Broach u. Ahmednuggur; gives up all claims on the Nizam, the Peschwa, the Gwickwar and the Co.; muss acknowledge the independence of those states die von der Co. als independent anerkannt; hat to dismiss all foreigners u. to submit in all disputes to the arbitration of the Co. – Der Governor General Wellesley giebt Berar dem Nizzam Nizam, Ahmednuggur dem Peshwa, Cuttack reserved für die Co; macht zugleich treaties mit den Rajahs of Bhurtpore, Jeypore u. Joudpore, mit dem Rajah von Gohud (in Sindia’s territory of Gwalior), dem er die Stadt Gwalior giebt u. mit Ambaji Inglia, Sindia’s general.

Early in 1804: Holkar ⦗statt seiner promise gemäss to join the Mahratta Confederation hatte plundered Sindia’s possessions mit 60,000 cavalry. ⦘ begann to invade the territory des Raja Rajah v. Jeypore, ally of the Britishers; hence nähern sich die victorious armies of Wellesley u. Lake; Holkar retreats von Jeypore über den river Chambal, wo er den mit small force zu seiner Verfolgung sent Col. Monson so arrangirt, dass der – having lost guns, baggage, camp equipage u. stores of the division u. [mit] einem Deficit von fast 5 bataillons Infantry – mit den miserable survivors endlich in Agra ankommt. – Holkar greift nun – ohne Resultat – Delhi an, ravaged the country round; General Lake follows him in all haste und comes up with his army:

November 13 1804: battle of Deeg.  Zusatz von Marx.
Schließen
(in territory of Bhurtpore)
Holkar beaten flees to Mattra   Zusatz von Marx.
Schließen
(on river Jumna, N. of Agra)
; fort Deeg, belonging to the Rajah of Bhurtpore, das auf die English während der battle gefeuert, taken by storm nach dem victory.

1805. Lake greift ohne success Bhurtpore an; doch der Rajah comes to terms with the English. – Holkar joined Sindia, der nun at a the head of a new combination of his own forces mit denen Holkar’s, the Rajah of Bhurtpore u. der Rohilla: Amir Khan. Als nämlich der Gov. General Wellesley dem Rajah v. Gohud seinen alten family seat Gwalior gab, protestirt Sindia, dass sein General treaty mit den English geschlossen, nämlich der Ambaji Inglia, u. ihnen die Stadt übergeben ohne reference to Sindia. General Wellesley declared Sindia was in the right, aber Govern. Gen. Wellesley refuses Sindia’s demand to give him back Gwalior u. administered him a severe rebuke. Dies Grund der neuen Confederation unter Sindia, der mit 40,000 men nun von neuem took the field against the English, aber Wellesley’s successor – Sir George Barlow – gave back Gwalior to Sindia and made new treaty with him.

20 July 1805: Gov. Gen. Wellesley, his tenure of office having elapsed, sails to England.

Administrative Reform of Wellesley: Statt des v. Lord Cornwallis 1793 etablirten (an Stelle des „Supreme Court“) Court:  Siehe Erl. auf. S. 89 zu „Adalat System“
Schließen
»Sudder Dewani Adalat«
, worüber Gov. General u. the members of the Council presided with closed doors,

1801: Wellesley etablishes it a separate court, open to the public, presided over by regularly appointed chief justices; der erste davon war Colebrooke.

Im selben Jahr zu Madras statt des „Sudder Dewani Adalat“ a „Supreme Court“ on the principle extant in Calcutta previous to Cornwallis. This Court dauert bis 1862, wenn superseded by the „High Court“. The »Recorder’s Courts« – eingesetzt durch George III – abolished u. their powers assumed by the new chief justices u. puisne judges. ⦗By   An Act for establishing further Regulations for the Government of the British Territories in India, and the better Administration of Justice within the same. [28th July 1800.] (39 & 40 Geo 3 c 79.)
Schließen
act 39 u. 40 Geo. III c. 79
. Derselbe Act gab dem new court power to deal mit insolvent debtors, a sort of delinquents bis dahin having received no particular attention in India.⦘ Derselbe Act extended vice-admiralty jurisdiction to the chief courts at the Presidency towns in India. So überall neues European (English) element increased.

Lord Wellesley established great college at Calcutta, benamst: „College of Fort William“; sollte dienen 1) als Erziehungsanstalt der ignorant young civilians, sent out from Engld; 2) als hall for discussions amongst the natives, upon matters of law u. religion. Die Directors der East India Co. confined the agency of the college to the educational department; zu gleicher Zeit errichtet Company das College of Haileybury, in England, for instruction of writers, previous to their departure for India. [170–189]|

100

  Bei Sewell (S. 189) Überschrift von Section 11 von Pt. 3.
Schließen
1805. Lord Cornwallis’ Second Administration.

(he arrives at Calcutta 20 Juli)

August 1st: C. assumes the insignia of office; his principle, he declares that of non[-]annexation; will all lands west of the Jumna aufgeben; Lake (der zum Baron ernannt worden u. 1807 zum Viscount) remonstrirt;

October 5: old Cornwallis; folgt ihm the senior member des Council, Sir George Barlow, rigid Anti-Annexationist. [189–190]



  Bei Sewell Überschrift von Section 12 (S. 190–192) von Pt. 3.

1805–1806: So bei Sewell. Soll sein: 1805–1807. Siehe unten.
Schließen
1805–1806. Sir George Barlow’s Administration.

Ende 1805: Treaty with Sindia: Sindia erhält Gohud u. Gwalior on condition den treaty of Anjengaom zu halten; Barlow guarantees that the Brit. gvt. would make no treaty with any of Sindia’s tributary states in the Rajput territory without Sindia[’]s consent. Nach Sindia’s submission, left Holkar his camp u. beginnt, with his usual ruthless cruelty, to ravage the country near the Sutlej; Lake pursues him with aid of Runjeet Singh, the great Trans-Sutlej chieftain; Holkar utterly defeated, flees, suing for a treaty.

January 1806: Lord Lake signs treaty mit Holkar, wonach dieser  Marx’ Ausdruck.
Schließen
Bursch
aufzugeben all claims auf Rampra, Tonk, Bhoondi u. all places north of the Bhoondi Hills. Sir George Barlow refuses to ratify the treaty which conferred Bhoondy – Annexation Zusatz von Marx.
Schließen
!
– to the Co.; befiehlt den English troops to withdraw from beyond the Chambal river, worauf Holkar sofort wieder ravages die dominions des Raja Rajah’’s v. Bhoondy. – Ebenso lässt Barlow den Rajah of Jeypore, Engl. ally, a prey of the Mahratta Soldiery. – Darauf Lord Lake resigns all civil powers in the hands of Barlow, declares, dass er nie mehr treaty unterzeichnen wird, immediately negatived afterwards at headquarters.

Holkar has mental alienation, in Folge of having murdered in a fit of passion his brother and his nephew; † at Indore 1811 in a state of insanity.

1807: Barlow superseded durch Lord Minto, der came to India also pledged to non-intervention; Minto kam 31 July 1807 nach Calcutta; Barlow was transferred to the Government of Madras. [190–192]



 Bei Sewell (S. 192) Überschrift von Section 13 von Pt. 3.
Schließen
1807–1813. Lord Minto’s Administration.

July 1807: Mutiny in Vellore (presid. Madras), in fort of which Tipooh’s Tipoo’s sons captive; mutiny on their behalf durch deren Mysorean suite; they hoisted Tippoo’s standard; Col. Gillespie, mit dragoon regiment v. Arcot quells them, kills many. – Lord Minto dagegen behandelt them  Bei Sewell, S. 192: very gently
Schließen
»genteel«
.

1808: Runjeet Singh, a Sikh, Rajah of all the country west of the Sutlej ⦗he had commenced as Rajah of Lahore, district given him by the victorious Afghan, Zemaun Shah crosses Sutlej into territory of Sirhind, under Brit. protection u. attacks the province of the Rajah of Patialah; Minto sends against him Col. Metcalfe. Mit diesem 1st Treaty mit Runjeet Singh; letztrer retires über Sutlej, consents to restore the land he had taken South of that river, aber die English bound not to turn touch Sikh territory on Northbank of Sutlej. Runjeet Singh faithfully performed his promises.

1809: Amir Khan – now the recognised chief des robber-tribe of the Patans – plunders territories of Bhonslay, Rajah of Berar, who as an Engl. ally appeals to Minton Minto; er schlägt jedoch Feind zurück über die Sutpura mountains, eh die tardily sent Engl. force nach Nagpore gekommen.

2nd embassy to Persia:   Zusatz von Marx.
Schließen
embarras de richesse
(  Marx’ Formulierung.

Bei Sewell, S. 194: But, in 1809, the Calcutta cabinet was struck with alarm on hearing that the French, on their part, had opened negociations with Persia […]
Schließen
aus Scheissangst vor Napoleon
). Sir Harford Jones sent als ambassador von London u. Sir John Malcolm von Calcutta on embassy nach Teheran; their quarrel for precedence etc. (p. 194) Both afterwards superseded by Sir Gore Ouseley, sent from England as resident ambassador at Teheran; gleichzeitig:

3d mission to Cabul, sent by Lord Minto; damals on throne Shah Soojah, brother u. successor des Zemaun Shah; der Gesandte war Mountstuart Elphinstone; failed, weil Shah Soojah gestürzt durch Rebellion; sein successor Mahmud accepted the protection of the French – and the Russians.

 Bei Sewell, S. 194: The attention of the Company was soon drawn off from its chronic state of alarm with regard to France by the disturbed state of the army in Madras.
Schließen
Pres. Madras: hier also steter alarm v. wegen France.
– Für einige Zeit in Kraft réglement, wonach commanding officers Recht of providing tents used by their own regiments;   Marx’ Formulierung.

Bei Sewell, S. 195: They had been enabled by this means to add considerable sums of money to their annual incomes
Schließen
dies hübsche Quelle von »Winst«
. Sir George Barlow, now president of Madras, schafft diese nuisance roughly ab; er setzt auch ab General Macdowall, den Commander[-]in[-]chief, weil dieser den Col. Munro arretirt, den Quarter-Master-General, der unter order’s >orders des Barlow dies tent custom in a report denuncirt as something akin to cheating u. suspends bald darauf 4 officers of high rank. All army nun in a blaze of mutiny, senden frechen Protest dem governor. Barlow – calling upon the native soldiers – brings the officers soon to submit.

1810: Expedition against Persian Pirates: Seit Anfang 1810 a horde of pirates in the Persian gulf, damaging the English trade, dann seized a ship „Minerva“ gehörig der Company. Minto sends expedition v. Bombay, diese captures the pirates’ headquarters at Mallia (in Guzerat) u. unterstützt durch Imaum von Muskat, storm u. burn their stronghold at Schinas in Persia, womit die »confederation« der robbers broken up.

Expedition nach Macao:  Zusatz von Marx.
Schließen
Unter Einfluss der Handelseifersuchtentbrannten Co.
sendet Minto  Bei Sewell, S. 196: an expedition
Schließen
Schiff’
nach Macao, there to destroy the Portuguese settlement, which unter Protection des Kaisers v. China; das dahin geschickte regiment ohne success back nach Bengal;  Chia-ch’ing.
Schließen
Kaiser v. China
at once abolishes English trade at Macao.

Seizure of Mauritius and Bourbon.Während des French war mit England hatte the Company’s Trade sehr gelitten von den Angriffen der French in den Inseln Mauritius u. Bourbon. Um dies  Marx’ Formulierung.
Schließen
»alle zu machen«
sendet Minto Expedition unter command of Col. Keating, der nimmt erst Insel Rodriguez, 200 miles v. Mauritius;

May 1810: makes Rodriguez his base of operations; erste attack gegen isle of Bourbon, troops land, attack city u. harbour of St. Paul’s, 4 batteries stormed, nach 3 hours’ fighting the place taken; the enemy’s fleet, blockaded by the English one, surrendered.

July: Nachdem noch verschiedne French stations in isle Bourbon genommen, fiel die capital St. Denis u. die whole French force surrenders. Colonel Willoughby was left in command, the arsenal was turned into an Engl. Store-house, wo preparations made zu attack on Mauritius,   Zusatz von Marx. Name von Mauritius in der Zeit der französischen Herrschaft (1715–1810).
Schließen
alias Isle de France
. – At sea 11 English ships taken by the French.

29 October 1810, expedition gegen Mauritius lands there 1000 men; 30 October the French commander surrenders Mauritius; English behielten es still now, aber Isle de Bourbon den Franzosen restituirt 1814.

1811: Expedition gegen Java sent durch Minto: Erst taken spice island of Amboyna, wo 1619 the terrible massacre by the Dutch had taken place; bald darauf 5 kleinere   Zusatz von Marx.
Schließen
Molucca
isles
taken; bald darauf Banda Neira taken  Zusatz von Marx.
Schließen
(ditto Molucca isle)
.   Bemerkung von Marx.
Schließen
Die ganze Expedition v. wegen greedy eye der East Ind. Co. auf Dutch trade
|

101

4 August 1811: English land during night at Batavia. (capital of Java) Dutch force concentrated for defence in  Fehler der Quelle.
Schließen
Fort Corselis Cornelis
.

5 August: Action u. reduction of Batavia durch Col. Gillespie. Bald darauf durch Sir Samuel Auchmuty, commander der expedition, all strong places von Java genommen; French and Dutch submit; Sir Stamford Raffles zu governor v. Java ernannt.

Rise of the Pindarees: mounted robbers, thiefs by profession.  Zusatz von Marx nach dem Artikel „Pindaris“ in Bouillet: Dictionnaire universel d’histoire et de géographie […] Paris 1842. S. 1406.

peuplade in Malwa in den états: Bei Bouillet: peuplade de l’Hindoustan sortie de Malwa et répandue dans les États […]

(Vindhayagebirg): Zusatz von Marx nach einer anderen Quelle, vermutlich Stieler’s Hand-Atlas (s. Erl. oben zu „Murschidabad). Dort: Vindhya Geb.

entlaufnen Justizkriminels: Bei Bouillet: criminels échappés à la justice.

erscheinen zuerst 1761 in Schlacht bei Panipat auf Seite der Mahrattas: Bei Bouillet: Ils soutinrent les Mahrattes à la bataille de Panipet (1761). – Marx folgt hier Sewell, S. 198. Dort: The Pindarees came into notice under the Peshwa, Baji Rao […]
Schließen
Pindarees = Bergbewohner, peuplade in Malwa in den états von Holkar, Sindiah Sindia u. Bopal (Vindhayagebirg), ramas v. Räubern, entlaufnen Justizkriminels, déserteurs, aventuriers; erscheinen zuerst 1761 in Schlacht bei Panipat auf Seite der Mahrattas
Unter Peschwa Baji Rao erscheinen sie stets auf der best zahlenden Seite.

1808: 2 Brüder,  Korr. nach der Quelle.
Schließen
Heran Hiran
u. Baran
als leaders an ihrer Spitze; nach deren Tod, ein Jaut, Namens Chitoo took the command, styled himself Rajah; für dessen assistance gab ihm Sindia a small tract of country u. in same way other Pindaree chiefs become possessors of small Jagirs; 2 Jahr später Chitoo joins Amir Khan, the Rohilla, u. mit army of 60,000 gehn an Plünderung v. Centralindien. Lord Minto erhält keine Erlaubniss sie anzugreifen v. dem Board of Control, whose refusal based on Cornwallis’ doctrine of non-intervention.

Ryotwary System in Madras, established by Sir Thomas Munroe Munro; first recognized as basis of the revenue administration of the Madras Pres.; not permanently ordained till 1820. Besteht darin: Revenue officers of the gvt make an annual settlement – early in year, when crops sufficiently advanced to judge of their abundance and quality; at this time the government tax = ⅓ des produce; der cultivator held responsible for this tax, as assessed u. inscribed in the „Pottah“ or lease annually granted to him. Wenn failure occurred owing to the accidents of the climate, the whole village was ordered to be rateably assessed, to bear the burden of the tax upon the land which failed; if such a failure by the wilful obstinacy of a  Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […] London 1855. S. 433.)
Schließen
ryot
, who, after having accepted the „pottah“, refused to cultivate his land, the collector had power to punish him by fine or even by corporal chastisement. The collector, with his absolute power to withhold or grant the „pottahs, had during each year absolute control   Bei Sewell, S. 199: over the whole district
Schließen
over each district
.

October 1813: Lord Minto back to England; in his place the Marquis of Hastings, then called Earl of Moirla Moira. [192–199]

 Bei Sewell (S. 199) erster Teil der Überschrift von Section 14 von Pt. 3.
Schließen
Proceedings in Parliament
: 1st March 1813 lief Charter der East India Co. wieder ab.

22 March 1813: House o. C. resolves itself into a committee to consider the questions in detail. The Board of Directors at the India House plead that the conquered country belongs of right to the Company, not to the crown; their monopoly (of trade) sei ditto necessary; verlangt new charter again for a period of 20 years on same basis as the previous one. – The president of the Board of Commissioners, Earl of Buckinghamshire, opposed all these arguments. Indien gehöre England, nicht der Co; free Indian trade for all Brit. subjects u. weg mit dem monopoly der Co; sei auch besser wenn gvt of India ganz in hands der crown genommen.

 An Act for continuing in the East India Company, for a further Term, the Possessions of the British Territories in India, together with certain exclusive Privileges; for establishing further Regulations for the Government of the said Territories, and the better Administration of Justice within the same; and for regulating the Trade to and from the Places within the Limits of the said Company’s Charter. [21st July 1813.] (53 Geo 3 c 155.)
Schließen
23 March: Lord Castlereagh schlägt vor in Namen des ministry: Charter der Co. extended for 20 years; Co. habe monopoly in the Chinese trade, aber Indian trade thrown open to the world on certain restrictions, preventing injury to the Co.; sie bleibt in command der army u. power of appointing its own civil u. other servants.

Ende July: Dies – Castlereaghs – bill angenommen mit very slight alterations.
(See weiteres p. 200: Lord Grenville urged the government to take the whole of India absolutely into its hands u. appoint to the Civil Service by open competition.)

In same year Christianity openly introduced in Indien durch appointment of a bishop to the see of Calcutta. [199–201]



 Bei Sewell (S. 201) der erste Teil der Überschrift von Section 15 von Pt. 3.

1827: Fehler der Quelle.
Schließen
1813–1827 1822. Lord Hastings’ Administration.

October 1813: Lord Hastings at Calcutta.1811Jeswant Rao Holkar; seine widow Toolsye Bye, nach many other favourites etc lebt for 4 years mit dem chief der robber Patans. – Gafur Khan; gvt of Indore ganz in his power. – In 1813 Sindia plunders the country round, desists on slightest threat of Engl. government. – The Rohilla chief, Amir Khan, at head of one of best armies in Indian , consisting of his own bodies of adventurers and the forces of Holkar, deren commander[-]in[-]chief Amir Khan wurde 1811, nach his breach mit Pindaree chief Chitoo. – The Peshwa – Baji Rao – fretting under the English yoke. Seine position noch »humbler« durch energetic conduct of Mountstuart Elphinstone, the resident at his court. There were disputes mit dem Gwickwar bezüglich the territory of Ahmedabad; dem treaty gemäss die English called upon to arbitrate. Der Gwickwar sends daher to Poonah – u. dies approved by Bomb. President – Gangadar Shastri; gegen diesen intrigues des Peshwa vicious favourite Trimbakji Danglia u. hat selben auf Rückkehr nach Guzerat cruelly murdered by his accomplices – at Panderpore. Trotz des Peshwa’s Widerstreben etc (see p. 202) zwingt ihn Elphinstone ihm den Danglia auszuliefern u. dieser thrown into prison for further inquiry. – Dies state of things bei Hastings’ assumption of government; found treasury empty.

1814: The„Ghoorkhas“ of Nepaul; a race of Rajputs; kamen originally von Rajputana, conquered u. settled in the „Teray“, at the base of the Himalayas, in Nepaul. Passing durch various changes of gvt., sie, Mitte des 18 Jhdts, under dominion of one chief, sich styling: »Rajah of Nepaul«. He extends the boundaries, was ihn manchmal in contact bringt mit Runjeet Singh, manchmal mit princes under Brit. protection; hatte hence schon quarrels mit|

102

 Marx wiederholt hier die Jahreszahl am Beginn der neuen Seite seines Hefts.
Schließen
1814
Sir John George Barlow u. Lord Minto.Ende 1813 the Ghoorkhas had seized   Bei Sewell, S. 202: a district comprising two hundred villages
Schließen
a district of 200 villages
under Brit. protection in the annexed territ. of Oude. Lord Hastings verlangt deren Rückgabe within 25 days; darauf murder the Ghoorkhas a Brit. Magistrate in Bootwal. Darauf:

1814. (October): Declaration of war against the »Ghoorkhas«: General Gillespie was to attack the Ghoorkha army, under command of Armar Singh, on the Sutlej; a 2nd division under General Wood to march on Bootwal; a 3rd under Gen. Ochterlony, on Simla; 4th div., under Gen. Marley to advance straight on the capital, Khatmandu. Für die expenses of war a loan of 2 millions obtained from the Nabob of Oude.

29 October: Gillespie attacks fort of Kalunga, defended by 500 Ghoorkhas; er orders immediate assault, leads it; shot himself; after loss of 700 officers and men, division returns to its camp. Nun commander General Martindale, verliert months in useless blockade; after breach made u. fort at last captured, was it already evacuated, its defenders having, on the night previous to the assault, left it with all their stores.

Gen. Wood, nach victory over a force far inferior to its his own,  Marx’ Formulierung. Bei Sewell, S. 203: ruined the success of his division by becoming frightened
Schließen
scheisst in Bux
, retreats to Brit. frontier, bleibt inactive während rest der campaign.

1815 Gen. Marley, having marched to the frontier, bleibt da bis Anfang 1815, erwartend battering-train für attack on Khatmandu; theilt seine division on march in 2 feeble parties, each attacked u. defeated durch die Ghoorkhas; Marley marschirt vor u. rückwärts u. 10 Febr. 1815 brennt durch allein über die frontier Zusatz von Marx.
Schließen
!

15 Mai: nach verschiednen months successful engagements u. sieges, Amar Singh having retired to Malown (strong hill-fort on left bank of Sutlej) Gener. Ochterlony bombarded Malown for a month, it fell on 15 Mai,   Nach Wilson (The history of British India […] Vol. 2. S. 62): Bhakti Singh Thapa, dem Amar Singh das Kommando über seine Truppen übertragen hatte.
Schließen
Amar Singh
killed during the siege. – Unterdess gefallen Almora, in District of Kumaon, wodurch all supplies abgeschnitten den Ghoorkhas opposing Ochterlony; sie came to terms.

1816: Nach verlängerten Negociations, fresh campaign. Sir David Ochterlony effects very difficult passage durch die mountains nach Muckwanpore[,] repulsed the Ghoorkhas mit heavy loss; schliesst darauf treaty mit ihnen – den sie true hielten –: they are bound to their own territory u. have to cede most of the land conquered by them. – Dies war opened up communications between England u. Nepaul; viele Ghoorkhas joined the English army, were formed into Ghoorkha regiments, of highest service für die English during the Sepoy mutiny of 1857.

– Die vielen ersten reverses der Co. während des Ghoorkha-Kriegs rief hervor disturbance unter den native princes, u. u. a. emeutes in Hatras u. Bareilly   Zusatz von Marx. Soll sein: North-Western Provinces. Vgl. Sewell, Appendix II, S. 315 (BAREILLY.—Chief town of the district of the same name, N. W.N. W.P. […]) und 322 (HATRAS.—Near Allighur, N. W.N. W.P. […]).
Schließen
(beide Delhi province)
.

1816–18: The Pindarees. 1815: 50–60 000 dieser freebooters ravaged Central India, während Amir Khan threatened the frontier u. die Mahratta princes, in hostile attitude, collecting armies. Hastings Versuche durch Alliances a strong Confederation gegen Amir Khan zu bilden, scheitern. (206)

October 14. 1815: a large body of Pindarees überfällt u. plündert die dominions des Nizam.

Februar 1816. : Fast ½ der Pindaree forces invade the Guntoor Circar (Co’s  Bei Sewell, S. 206: own territory
Schließen
dominion
), make desert of the country, verschwinden eh regular attack could be made auf sie durch Madras army.

Rhoghoji Roghoji Bhonslay, Rajah of Berar, †; folgt sein cousin Appa Sahib, who murdered the crownprince and buys the Co. by a treaty, wonach in Nagpore garrisoned a subsidiary force of 8000 English.

November 1816: Neuer inroad der Pindarees in the Co’s territory; when Nagpore force take field, verschwinden sie in their own country in detached bodies.

1817: Early in year Hastings takes field in person mit army of 120,000 men. (largest army assembled under Brit. flag) Er machte alliances mit den Rajahs of Bhoondi, Jodhpore, Oodipore, Jeypore u. Khota u. Sindia forced to sign a treaty of neutrality.

Extinction of the Mahratta Powers. The Peshwa: Trimbakji Danglia, aus Gefängniss entschlüpft, wieder in Puhna Punah chief adviser des Baji Rao; der macht hostile preparations gegen English unter Vorwand »in defence against the Pindarees«. Elphinstone orders troops v. Bombay u. befiehlt ihm kategorisch in 24 Stunden to decide for war  Korr. nach der Quelle.
Schließen
and or
peace
and to surrender 3 of his principal fortresses and Trimbakji Danglia. Baji Rao hesitates; Bombay troops appear; Peshwa submits, gives over all the forts to the Co., promises to catch Danglia. Nun: a treaty signed, worin Peshwa consents never to receive the  Botschafter.
Schließen
vakeels
of any other power, Mahratta or foreign, at his court, and to remain entirely at the orders des Brit. Resident
. Damit extinct the Mahratta sovereignty, court at Puhna Punah reduced to the level of that at Nagpore od. Indore. Besides: er has to cede Saugur, Bundelkund u. other places to the Co. Elphinstone then removed for safety to the Brit. camp, 2 miles off, u. the troops remained stationary there.  Bei Sewell, S. 209: After a lapse of a month or two
Schließen
Nach about [a] month
Peshwa entdeckt in the act of raising levies of horsemen and troops to act against the English;

5. November 1817 mit a tolerably large native army encamped close to the Brit. regiments, the Residency (Brit.) at Poonah attacked u. burnt. In the following action the raw levies des Peshwa beaten; er selbst – Baji Rao:

17 November " " Surrenders. Ende der sovereignty des Mahratta State, begun in 1666 with Sevaji.

Fall of the Rajah of Nagpore: Appa Sahib handelt in same way – levying army etc wie Baji Rao; der Brit. resident (Mr. Jenkins) entdeckt »ihm«.

September 1817: Appa Sahib openly receives a Pindaree legate at court;

November " " theilt er dem Jenkins mit, Peshwa habe ihn (Appa Sahib) zum commander[-]in[-]chief der Mahratta forces gemacht; Jenkins erwidert: Da Peshwa in Krieg mit Co., würde dies appointment Nagpore in a war with the Co. verwickeln. Appa Sahib darauf greift Residency (Brit.) an. – Action on the „Sitabaldi Hills“. English siegen nach bad outset (for them) of the action. Nagpore occupied; Appa Sahib deposed, dies as fugitive at Jodhpore. This state administered by the English bis 1826, wo sie a youth, who had been nominated, da er nun majorenn, on the throne under Brit. Protection setzen.

Fall of the House of Holkar: Toolsye Bye hatte ihren  Marx’ Ausdruck. Bei Sewell, S. 210: closest friend
Schließen
Beischläfer
Gafur Khan, chief of the Patans, ein Hauptfeind der Co., zum real governor gemacht. Sir John Malcolm u. Sir Thomas Hislop verlangen sein removal. Sie – die  Ranee (Rani): Gemahlin eines Rajah; regierende Fürstin
Schließen
Ranee
– prepares war, wird aber von der ihr feindlichen Partei in Indore seized one night, beheaded, her body thrown into the river. Young Mulhar Rao Holkar |

103

 Marx wiederholt hier die Jahreszahl am Beginn der neuen Seite seines Hefts.
Schließen
1817
 … at once proclaimed sovereign, army marched out, nominally under his leadership, really under that of Gafur Khan.

21 December 1817: English cross river Sipri, under terrible fire of the Mahrattas u. nehmen deren canons. Hauptfight at Mehidpore  Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, Appendix II, S. 326: Mehidpore.—Near Indore, in the possessions of Holkar […]
Schließen
(bei Indore)
; English, after hard struggle, victors. Mulhar Rao’s sister, Buna Bye captured u. sent to her brother. – Bald nachher treaty: Mulhar Rao Holkar, son of Jeswant Rao, acknowledged Rajah, but his power curtailed u. his territory reduced.

Bis gegen Ende 1817 hatten die Pindarees hovered about, ohne to come to decisive action. In Folge des fall of the Mahratta princes, befriended to them, beschlossen ihre 3 chiefs: Karim Khan, Chitoo u. Wasil Mahomed Ernst zu machen; they concentrate their troops, was Hastings wanted; er orders the various armies der Presidencies to close round the robber strongholds in Malwa, zog regular cordon um sie; the 3 leaders fled, u. ihre 3 divisions, die das auch thun wollen, während ihrer Flucht attacked. Karim Khan’s division destroyed by Gen. Domkin Donkin; Chitoo’s force dispersed by General Brown; their third division fled in all directions before they assailed; ihr chief Wasil Mahomed commits suicide; Chitoo found dead in a jungle after the battle; Karim Kahn permitted to retire u. settle on a small estate, on promise of keeping peace. The Pindarees disbanded, never again to unite; the Patans under Amir Khan u. Gafir Khan Gafur Khan ebenso crushed.

Sindia, jetzt the only chieftain with an army or the smallest pretence to independence; but left completely dependent on the Co. – India now English.

August 1817: Erster Ausbruch der Cholera mit terrible vehemence in India; erschien zuerst in Zillah of Jessore, bei Calcutta, marschirt durch Asien nach europ. Contintent Continent, which it decimates, von da nach England u. hence nach America. November 1817 the army of Hastings was attacked by it, the contagion being brought durch arrival of a new detachment from Calcutta, wüthete namentlich solange Hastings’ army was passing through the lowland of Bundelkund u. for weeks the track was strewn mit dead u. dying.

1 Januar 1818: Peshwah Peshwa (had fled von Puhna Punah in southern direction) joined by Trimbakji Danglia. An Spitze von about 20,000 men battle gegen a detachment of English under Capt. Staunton; letzterer siegt nach terrible struggle; Mahrattas broken, flee. Gen. Smith assumed then command, marched on Satara, das sich sofort ergiebt. Baji Rao fled, ergiebt sich zuletzt an Sir John Malcolm, der ihn für dethroned erklärt. Lord Hastings macht den Rajah v. Satara, den actual Mahratta ruler, (die durch ihre Minister, die Peshwas verdrängt wurden) the lineal descendant of Sevaji zum rightful monarch, the Peshwa becoming a government pensioner; so tables turned since 1708, when Sahoo, Rajah of Satara, den Balaji Wiswanath zu seinem Peshwa gemacht. ⦗Der Nana Sahib, of 1857 insurrection, war adopted son des Baji Rao, bei dessen death die ihm v. Brit. Gvt. paid annuity stopped wurde⦘ Ausserdem  Marx’ Worte.
Schließen
in diesem letzten Kriegsspectakel
noch captured some important forts – Talneir, Maligaom u. Assirghur.

Lord Hastings proclamirte liberty of the press in India.

1819: Sir Stamford Raffles erhält cession von Singapore vom „Tumangong“ or Governor of Johore.

1820: Nizam in heavy debts, owing to the heavy expenses incurred in the maintenance of the Hyderabad contingent u. dem scandalous mismanagement of his minister, Chander Lall. Das house of Messrs Palmer and Co eagerly offered him loans at any amount, bis the sum owed hopelessly large. Die partners of the House Palmer obtained a very undue influence at Hyderabad; dortige Resident, Mr. Metcalfe, called upon Hastings to interfere; letzterer forbade Palmer et Co to make more advances u. directed that the rents of the Northern Circars should be at once capitalised; the funds so obtained directed to the payment of the debt. Palmer et Co failed soon after; Hastings damaged durch das fact that he had been connected with the House (it was said by friendship  Bei Sewell, S. 213: for some of the partners
Schließen
with one of his members
); that he had sanctioned many of their previous proceedings of a very questionable character u. interfered nur when the matter durch Schritte des Metcalfe had received a publicity no longer allowing Hastings »to countenance« the Palmers.

Ende 1822: Hastings resigns his post; 1 Januar 1823 returns to England.   Bei Sewell, S. 213: He had come to India pledged to a policy of non-annexation, and after five years had made England supreme monarch over the whole of India!
Schließen
He had come to India pledged to a policy of non-annexation!
[201–213]



  Bei Sewell, S. 215: Pt. 4./ The English in India./ From 1823 to the Extinction of the East India Company in 1858.
Schließen
Letzte Periode. 1823–1858 (Extinction of the East India Company).

 Bei Sewell (S. 215) erster Teil der Überschift von Section 1 von Pt. 4.
Schließen
1) Lord Amherst’s Administration. (1823–28)

Jan. 1823: Nach Abreise des Hastings’ per interim: Mr. Adam, Senior member des Council. – »Board of Control« macht zum  Den Titel „Viceroy“ trug der Governor-General erst nach der Übernahme der Herrschaft über Indien durch die Krone 1858.
Schließen
viceroy
den Lord Amherst.

August. 1823: Amherst in Calcutta; bald verwickelt in War mit den Burmese. – Die Burmese of Ava originally mere dependents des Kingdom of Pegu; wurden nachher frei; an ihrer Spitze ein adventurer Alompra, leads stets siegreich ihre armies, they conquer Tenasserim von Siam, besiegen verschiednemal die Chinesen, reduce all Aracan, subjugate their own feudal superiors at Pegu, become monarchs of the whole peninsula mit capital in Ava. The King of Burmah styled himself: „Lord of the White Elephants. Monarchs Monarch of the Seas and the Earth.“

1818 schon believed at Court of Ava, dass die English, victorious gegen die prostrate Hindus, would fall before the invincible Burmese u. their king schreibt nach Calcutta, verlangt von East Ind. Co. die cession of Chittagong u. certain other districts, weil diese parts des ihm gehörigen territory of Arracan Aracan bildeten. Bleibt jedoch ruhig auf Hastings höflich reply as to their »error«.

1822: The Burmese troops, under their „Maha Bandulah“ (commander[-]in[-]chief) erobern u. annex Assam.

1823: they seize the Engl. island Shahpuri, on the coast of Aracan, slaughter the little garrison there. Amherst sent a force to dislodge the Burmese, schreibt höflich an King at Ava: er solle die offenders bestrafen, die er als blose pirates treats.

January 1824: Die Burmese, sehend therein sign of weakness, invade province of Cachar, under Brit. protection; Engl. troops defeat them u. drive them to Manipur. – 2 Expeditions nun von Calcutta sent, one to take Assam, other to capture Rangun u. |104 die andern seaports of Burmah.

1824: Rangoon taken without a blow, garrison fleeing in the interior. Sir Archibald Campbell, der commander  Korr. nach der Quelle.
Schließen
dieser expeditions
, nimmt ditto a few neighbouring entrenchments u. nach längerem Widerstand Kemmendine  Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, Appendix II, S. 324: Kemmendine.—In Pegu, four miles from Rangoon […]

Mit einem gleichen Hinweis versah Marx die Stelle in seinem Exemplar des Buchs von Sewell am Rand der S. 216.
Schließen
(4 miles von Rangun)
; dann wegen hot weather his troops placed in cantonments at Rangoon; Failing provisions, outbreak of cholera among his troops.

December 1824: Maha Bandulah mit 60,000 men comes down on Campbell’s army; English defeat him twice; er retirirt nach Donabew, followed durch die English, [die] das letztre closely belagern.

April 1825: Maha Bandulah killed by a rocket, die garrison of Donabew surrenders. Campbell pushes on, takes the city of Prome (alias Pri), without firing a shot; rests here, awaiting the result der expedition of Assam; die hierhin sent force, under Col. Richards, nimmt Rungpore u. Silhet, vertreibt die Burmese aus Assam; u., unter Commando of General Macbean, advances:

March 1825 into Aracan, wo pass through the hills brav vertheidigt, aber English, victorious, debouch into the plains, appear vor Hauptstadt   Zusatz von Marx.
Schließen
Aracan
, Negotiations mit Ava-Court lead to nothing.

November 1825: Campbell marschirt los auf Ava; enemy fled before him.

February 1826: 2 decisive actions, Burmese defeated; English reach Yandabo, 4 days’ march v. Ava; Burmese king submits.

1826: Treaty with Burmah: king of Burmah cedes Assam, Yeh  Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, Appendix II, S. 334: Yeh.—A province of Tenasserim, the chief town of the same name …
Schließen
(a province of Tenasserim)
, Tenasserim,   Bei Sewell, 217: part of Aracan
Schließen
part of the Aracan
to the Co; promises non-interference mit province of Cachar, to pay 1 Mill. £ St. für war expenses u. to receive a Brit. Resident at Ava.

This first Burmese war (1824–26) costs the Brit. Gvt. 13 mill. £. St.; was unpopular in Engld.

October 1824 (während des Kriegs) 47th Bengal Native Infantry, quartered at Barrackpore, under orders to Rangoon, breaks out in open mutiny. (cf. p. 218)

1826: Ende des Kriegs another mutiny at the same place. (cf. p. 218)

18 Jan. 1826: Army under Lord Combermere stürmt das für uneinnehmbar gehaltene Bhurtpore. Dies state of Bhurtpore founded by the Jauts, the aboriginal inhabitants des Landes, zur Zeit des Verfalls des   Bei Sewell, S. 218: Mogul Empire
Schließen
Mongolenreichs
. Damals ruled by Durjan Sal; dieser hatte das »kingdom« entrissen dem rightful heir, Baldeo Singh (infant), dessen supporters for aid an die English call; hence Combermere gegen sie geschickt etc. Nach dem Fall v. Bhurtpore Durjan Sal sent nach Benares als Brit.  Bei Sewell, S. 218: pensioner
Schließen
prisoner
u. Baldeo Singh installed as Rajah under Brit. protection.

1827: Amherst erhält thanks v. Parliament für Burmese war, wird zu earl gemacht u. returns to England February 1828. [215–218]



  Bei Sewell Überschrift von Section 2 (S. 219–225) von Pt. 4.
Schließen
2) Lord William Bentinck’s Administration. 1828–1835.
(cf. p. 219 über Wahl des Bentinck gegen Willen der Co.)

4 July 1828: Bentinck in Calcutta. – Im Rajput State of Jodphore Jodhpore der Rajah Man Singh gegen seine rebel chieftains durch English wieder eingesetzt. –

Gwalior. 1827:Dowlat Rao Sindia, starb ohne issue u. ohne Adoptivsohn. Bentinck orders his wife – the Ranee – to adopt a son, sie wählt the nearest male relative, Ali Jah Jankaji Sindia u. 1833 dieser in warfare mit der Ranee; sie durch Bentinck ordered ihm das gvt. ganz zu überlassen.

Zu Jeypore hatte Vizier poisoned the Rajah u. his mother, the Ranee,   Bei Sewell, S. 220: attempted to seize
Schließen
seizes
gvt. The Brit. »Resident« interferes; places on throne an infant, the only representative of the royal family. Der »Resident« assumes charge of the country during his minority.

Oude: 1834: Mr. Maddock inquires into the maladministration des Raj of Oude, der all revenues frisst; der Raj erhält severe warning von Gov. General.

Bhopal. 1820:Rajah of Bhopal, left his widow, Secander Begum, to govern the country, der rightful heir, her newphew nephew, having appealed to Brit. Gvt,

1835 Bentinck interferes, places him on the throne. ( 1870.
Schließen
jetzt
regiert Begum, daughter of this Rajah)

Coorg. 1834: Bentinck annexes Coorg   Zusatz von Marx.
Schließen
(Southern Malabar Coast)
: 1820 had Vira Rajah succeeded, begann by wholesale slaughter of his relatives.

1834: Vira Rajah declared war to the Co, Madras Armee besetzt seine Hauptstadt, er dankt unbedingt ab; annexed, da no other royal prince.

Cachar.1830 annexed; war under Brit. protection during the Burmese war; aber 1830 † Rajah Govind Chandra erblos.

Mysore: 1811; der young Rajah ⦗− of the ancient royal family – den Wellesley 1799 reinstated on the throne of Mysore als infant v. 5 J. under Poorneah’s direction during his minority⦘ majorenn, setzt Poorneah ab, wastes treasury, runs into debts, oppresses cruelly die   ryots: Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, and of useful words occurring in official documents relating to the administration of the government of British India, […] London 1855. S. 433.)
Schließen
ryots
, so dass:

1830: half the Raj in a state of insurrection; Brit. force quells the rising; Bentinck annexes Mysore; der Rajah pensionirt mit annuity of £ 40,000 u. ⅕ of the revenues of the country; the increase of the revenues has made this latter »bit« exceedingly valuable.   Kommentar von Marx.
Schließen
⦗Thus: in their pensioning off ⦗bei ihren Annexations⦘ belasten die English – zu Gunsten der depossedirten Fürsten u. Fürstlein – die poor Hindus⦘

Insurrections: unter den wild tribes der „Coles“, der „Dangars“ u. der „Santals“ im Südwesten of Bengal, in den territories of Ramgurh, Palamow u. Chota Nagpore u. der „Chooars“ in Land bei Bancoorah – quelled mit much slaughter. – Ebenso formidable disturbance at Baraset,   Zusatz von Marx. Vgl. Sewell, Appendix II, S. 315: Baraset.—Near Calcutta […]
Schließen
near Calcutta
, wo unter Moslem fanatics unter Titoo Mir blutige Rauferei der Moslems mit Hindus. Brit. regiment puts the rioters down.

 Links am Rand vor der Anstreichung notiert. Siehe Faksimile von S. 104.
Schließen
Sikhs:
1827   Marx’ Ausdruck.
Schließen
Koketterie
des Lord Amherst mit Runjeet Singh (  Zusatz von Marx. Siehe Sewell, S. 237. Dort der Beiname von Runjeet Singh „the Lion of Lahore“ von Marx unterstrichen.
Schließen
the „lion of Lahore“
); ditto of Lord Bentinck in 1831 ( Eine formelle Versammlung von hohen Würdenträgern bzw. Beratern, in der ein indischer Monarch Besucher empfing, Ehren gewährte oder Regierungsgeschäfte abhandelte; unter britischer Herrschaft eine zeremonielle Versammlung, die der Pflege bzw. Bekundung loyaler Verbundenheit diente.
Schließen
Durbar
on the Sutlej) cf. p. 222.

1832: Commercial treaty mit den Ameers of Sinde, wodurch for the first time the Sutlej and the Indus opened for traffick, mit cooperation of Runjeet Singh. Krakehl Bentinck’s mit officers at Calcutta, vonwegen reducing bonus from „single“ to „half-Batta“. (p. 223) – Abolition of  Die seit dem 1. Jahrhundert v. Chr. belegte indische Sitte der Verbrennung der Witwe mit ihrem verstorbenen Ehemann. Eine Frau, die dazu bereit war, wurde hoch verehrt. Aber es gab keine Verpflichtung, und die Praxis blieb weitgehend auf bestimmte Regionen und Gesellschaftsschichten beschränkt. Obwohl eigentlich als Selbsttötung gedacht, wurde die Verbrennung vielfach auch erzwungen, so besonders in Bengalen, wo die Frauen erbberechtigt waren.
Schließen
Suttee
. (l.c.) Law reforms. (ib.) Abolition of  Eine geheime indische Bruderschaft, die den organisierten Raubmord als eine Art von Handwerk und Beruf betrieb. Sie rekrutierte sich vornehmlich aus der Unterschicht und operierte in kleinen Gruppen. Bevorzugtes Angriffsobjekt waren Reisende. Schätzungen der Zahl ihrer Opfer in den sechs Jahrhunderten ihres Bestehens variieren zwischen 50 000 und zwei Millionen. Zu ihrer Unterdrückung bildete Governor General William Bentick 1830 ein besonderes „Thuggee and Dracoity Department“.
Schließen
Thuggee
. (p. 224) – Law and Justice. (223, 24) 1835: Bentinck founds a Medical College for the natives at Calcutta.

1833: Northwestern Provinces created a separate Presidency; [Bentick] gave them a new Sudder Court u. Board of Revenue at Allahabad. Land settlement dieser Provinces für 30 years (framer u. controller of this work Robert Bird).

Peninsular and Oriental Company, opening up steam communication durch Red Sea, brought India 2 months nearer to England; the  Bei Sewell, S. 225: 1842. Da Sewell die Gründung der P & O Company zu den „improvements of [Bentick’s] administration“ (1828–1835) zählte, meinte Marx anschei-nend, dass bei der Jahresangabe im Buch ein Druckfehler vorlag.
Schließen
Co. established 1832 (1842?)
, erhielt support v. Home u. Calcutta governments. [219–225]

 Diese Auszüge hat Marx dem „Charter of 1833“ betitelten Schluss von Section 3 von Pt. 4 des Buchs von Sewell entnommen.
Schließen
1833 (Parliamentary Proceedings). Charter wieder abgelaufen, alte debates über selbe points erneuert,
 Marx’ Formulierung.
Schließen
aber free trade party was in ascendancy
. |105 Allen traders Handel nach China opened; so letztes Handelsmonopoly der Co. gegen private trade swept away. – Durch Act of Parliament the new 4th Presidency – der Northwestern Provinces created. –  Bei Sewell, S. 226: Another […] change
Schließen
Andrer Act
, wodurch Governor General in Council erhält increased power of interference with the local governments  Bei Sewell, S. 226/227: of the several presidencies
Schließen
of the several provinces
; the local governors were to have no councils u. no powers of legislation. Gov. General [was] to  Korr. nach der Quelle.
Schließen
legislation legislate
for all persons, European or native, and for all Courts. Commission appointed to inquire in possibility of a single code of laws for all India. [226–227]



  Bei Sewell (S. 225) erster Teil der Überschrift von Section 3 von Pt. 4.
Schließen
3) Sir Charles Metcalfe: Provisionary Gov. Gen. (1835–1836)

He had been Governor of Agra, par interim named. Court of Directors wanted Parliament to make him definitely Gov. Gen.; aber ministry wollte appointment absolutely keep in their hands; conferred the post auf Lord Heytesbury, aber, before he started the Tories displaced by Whigs; u. their new president of the Board of Control, Sir John Hobhouse, revokes Heytesbury’s appointment, nominates Lord Auckland.

1835: Metcalfe proclaimes Liberty of the Press in India. Die enraged Directors of the India House at London (the Court of Directors) behandeln ihn – einen der besten Indian functionaries – so rude, dass er bei Ankunft des Auckland seinen post in Civil Service resignirt, nach England zurückkehrt. [225–226]



 Bei Sewell erster Teil der Überschift von Section 4 (S. 227–241) von Pt. 4.
Schließen
4) Lord Aucklands Administration. 1836–1842.

20 March 1836: Auckland assumes gvt in Calcutta. Er   Bemerkung von Marx.
Schließen
(unter Palmerston’s inspiration)
beginnt den Afghan war.

Afghan dynasties: 1757: Ahmed Shah Durani conquers Delhi; 1761 schlägt gegen die Mahrattas die terrible battle of Paniput Panipat. ⦗Er war chef des Afghan tribe der Abdali od. Durani

1761: nach Afghanistan zurück,   So bei Sewell, S. 227. Soll sein: in Kandahar. Erst sein Sohn Teimur verlegte den Regierungssitz von Kandahar nach Kabul.
Schließen
regirt Ahmed Shah Durani in Cabul
. Nach seinem Tod  Zusatz von Marx.

Ahmed (Ahmad) Schah Durrani starb 1772. Doch wurde damals allgemein 1773 als Jahr seines Todes angenommen. Möglicherweise entnahm Marx die Angabe dem Artikel „Afghanistan“ in The Encyclopædia Britannica […] 8. ed. Vol. 2. Edinburgh 1853. S. 208. Dort ist auch, wie bei Marx, aber im Gegensatz zu allen anderen Quellen, auch zu Engels (der in beiden Fällen das korrekte Jahr – 1772 bzw. 1793 – angibt; siehe den von ihm verfassten Artikel „Afghanistan“ in: The New American Cyclopædia. Vol. 1. New York, London 1858. S. 166), als Todesjahr von Teimur Schah 1792 statt 1793 angegeben.
Schließen
(1773)
folgt sein Sohn Teimur Shah  Zusatz von Marx.

Teimur (Timur) Schah regierte 1772–1793.
Schließen
(1773–1792)
; unter ihm kommt auf die family der Barukzyes, deren Chef Poyndah Khan Vizier des schwachen Teimur; letztrer, in Wuthanfall offends mortally die Barukzyes[,] sie raise insurrection, whereupon Teimur captures u. kills Poindah Poyndah Khan; die Barukzyes schwören Blutrache den Suddozyes   Die Suddozye (Sadozai) waren eine Untergruppe des Stammes der Abdali bzw. Durrani, der auch Ahmed Schah Durrani angehörte.
Schließen
(dies Name der kgl. Familie)
; der älteste Sohn des Teimur folgt:

 Zusatz von Marx. .

Zemaun (Zaman) Schah regierte 1793–1801. Die Datierung seiner Entmachtung in das Jahr 1802 anscheinend von Marx.
Schließen
1792–1802
Zemaun Shah, ennuyirt sehr die Co. durch Kriegsdemonstrationen an der indischen Grenze; seine intentions auf Hindustan frustrated durch die Barukzyes u. seine eignen Brüder, wovon Rolle spielen 4: Soojah-al-Mulkh, Mahmud, Firuz u. Kaisar. – Poyndah Khan was followed in headship des clan Barykzee Barukzye durch seinen Sohn Futteh Khan; dieser:

1801, when Zemaun Shah at Peschawur, upon great expedition on his way to Hindostan, wins over Zemaun’s Bruder Mahmud to conspire mit ihm, dessen standard Futteh Khan raises u. seizes Kandahar; Zemaun schleunigst zurück, wird captured, blinded, imprisoned, lebt noch lang, als misirable miserable dependent. Soojah-al-Mulkh, rightful successor, marschirt sofort gen Cabul, aber Futteh schlägt ihn[,] setzt auf Thron:

 Zusatz von Marx.

Mahmud Schah regierte 1801–1803, 1809–1818.
Schließen
1802–1818
: Mahmud Shah, während Firuz seized on the Suddozye dominions of Herat u. Kaisar on those of Kandahar.

  So Sewell, S. 228. Soll sein: 1803.
Schließen
1808
: Auf Anstiften of many of the Durani nobles at Caboul Shah Soojah zurück, defeats the usurpers, verzeiht allen, lässt seine Brüder als governors of Herat u. Kandahar. Futteh Khan fled, plots first mit Kaisar u. macht in dessen Namen neu revolt, beaten, Kaisar pardoned. – Futteh Khan dann macht rebellion in name of Camran, eldest son of the Ex-Shah Mahmud u. nimmt treacherously Kandahar von Kaisar. Wieder Revolt quelled, wieder verzeiht Shah Soojah den rebels. – Futteh Khan persuades Kaisar to head a rebellion, they seize Peshawur, rebels again defeated, again forgiven. – Neue rebellion des Futteh Khan, diesmal siegreich, Shah Soojah muss fliehn; gefangen in Cashmir, dessen governor ihm den „Koh-i-noor“ diamond abpressen will; Soojah flieht nach Lahore zu Runjeet Singh, der ihm erst Freundschaft heuchelt, ihn dann maltraitirt, den Diamant „Koh-i-noor“ abzwackt; Soojah entwischt nach Loodianah, wo er treuen Freund findet in Rajah [of] Kistawar. Soojah macht erfolglose Attaque auf Cashmir, kehrt nach Loodianah zurück.

1816: Mahmud Shah schwacher u. schlechter Regent; all real power in hands of Futteh Khan u. der Barukzyes. –  Korr. nach der Quelle.
Schließen
Dost Mahommed Mahomed
, a younger brother of Futteh Khan, plant mit ihm die Barukzyes auf Thron zu erheben, wollen aber erst ganz Afghanistan unter einen Hut bringen; marschiren gegen Herat (governed by Firuz); Herat seized by them u. Firuz flieht, während sein Neffe Prinz Camran Rache den Barukzyes schwört, speciell dem Futteh Khan; er ging nach Cabul, überredet seinen half-imbecile father, den Shah Mahmud das movement des Futteh Khan sei insurrection, erhält von selbem Erlaubniss letzteren zu packen u. nach Cabul zu bringen; geschieht; in Gegenwart des Mahmud u. seines son Camran wird Futteh Khan  Marx’ Formulierung.

Bei Sewell, S. 230: The horrible sentence was carried out with the most atrocious barbarity
Schließen
in der kannibalischsten Weise geschlachtet
(cf. p. 230). Nun Dost Mahomed herbei mit large army, alle Barukzyes supporting him, nimmt Cabul, treibt Mahmud u. Camran in Exil; sie fliehen zu Firuz nach Herat. – Die Barukzyes seize the kingdom of Afghanistan. Ausser dem Dost Mahommed Mahomed waren Brüder des Futteh Khan: Mahomed, seizes Peschawur; Azim Khan (the eldest brother) marschirt nach Cabul, claims it as head of the family von Dost Mahomed; während Pur Dil Khan, Kohan Dil Khan u.  So Sewell, S. 231. Wahrscheinlich ist hier aber gemeint: Sher Dil Khan, Regent von Kandahar 1818–1826.
Schließen
Shere Ali Dil Khan
seize on Kandahar u. the country of the Khiljies. Dost Mahomed surrendered Cabul an Azim Khan u. zog sich zurück nach Ghazni. – Azim Khan set up a puppet sovereign, Prince Ayub, a representative der ancient dynasty der Suddozyes, als nominal Shah zu Cabul; aber Dost Mahomed set up another representative, Sultan Ali; diesen tödtet Ayub. Bald nachher, when Dost Mahomed u. Azim Khan on an expedition against the Sikhs, erfährt Azim Khan dass sein brother Dost gegen ihn leagued mit Runjeet Singh, flieht in terror to Jellalabad, wo er  Marginale rechts des Datums.
Schließen
1823
.
Runjeet Singh gab dem Dost Mahomed Peschawur u. Dost ward actual head of Afghanistan; die Candahar Barukzyes seized in a moment of confusion Cabul u. erst:

1826: Dost Mahomed master of Cabul, by driving out the other claimants; Dost reigns well u. mit moderation, sucht möglichst to crush the Durani tribes.

1834: Shah Soojah, raising an army in Sinde, macht neu attempt to regain sein kingdom, hat cooperation verschiedner auf Dost eifersüchtiger Brüder des letzteren.|

106

1834: Soojah erhält von Lord Bentinck nicht den hoped for support u. Runjeet Singh bietet seinen so theuer an, dass Soojah refuses it; Soojah marschirt in Afghanistan, invests Candahar, aber city defends itself bravely; Dost Mahomed herbei mit Armee v. Cabul im Rücken des Soojah, der, after one feeble battle, wieder nach Indien flieht. – Runjeet Singh bei dieser Gelegenheit annexirt sich Peshawur; Dost Mahomed proclaims a religious war gegen die Sikhs, marschirt mit enormer Armee nach Punjab; aber seine expedition frustrated by General Harlan, an American in the pay of Runjeet Singh, entering the Afghan camp als an ambassador u. intriguirend dort so well, dass army disaffected, half of it broke up and marched back again by different routes; Dost returns to Cabul.

  Runjeet Singh (Ranjit Singh) hatte Multan und Kaschmir schon 1818 bzw. 1819 erobert.
Schließen
1837: Runjeet Singh nimmt Cashmir u. Multan
; in der unsuccessful expedition gegen ihn zeichnet sich aus Dost’s son: Akber Khan.

Persien:  Korr. nach der Quelle.
Schließen
Aga Mahommed Mohammed
u. sein son Futteh Ali had raised Persia als successive Shahs. Futteh Ali  So Sewell, S. 232, Fn. 1.

Futteh Ali (Fath-Ali Schah) hatte 108 Kinder – 60 Söhne und 48 Töchter.
Schließen
had 2 sons
, Abbas Mirza, the „Shah Zada“ u. Mohammed.

1834 Abbas Mirza prevails upon old Futteh Ali expedition auf Herat zu machen; aber Futteh † in diesem Jahr;   So Sewell, S. 232, Fn. 1.

Futteh Ali (Fath-Ali Schah) hatte 108 Kinder – 60 Söhne und 48 Töchter. Abbas Mirza, der Kronprinz, war sein vierter Sohn; er starb schon im Oktober 1833. Doch hatte er die Ausführung der geplanten Expedition gegen Herat noch vorher in Angriff genommen. Das Kommando über diese war seinem Sohn Mohammed Mirza übertragen worden. Auf die Nachricht vom Tod seines Vaters brach dieser den Feldzug ab. Jetzt seinerseits zum Kronprinz gemacht, folgte er Futteh Ali nach dessen Tod 1834 auf dem Thron. Den Plan der Expedition gegen Herat hatte er indess nicht aufgegeben, und 1837 unternahm er einen neuen Vorstoß. (Siehe John H. Waller: Beyond the Khyber Pass: the road to British disaster in the First Afghan War. New York 1990. S. 54–118.)
Schließen
Abbas Mirza killed
; Mohammed kommt auf Thron, u., unter inspiration des Russian ambassador at Teheran, des Count Simonich, unternimmt, against wish der English:

1837: Siege of Herat. (Pretext: some tribute, asked by Mohammed Shah u. refused by Camran, now called „Shah of Herat“.)

September 1838: Persians withdrew, nominell at the request of the English, in fact weil sie nichts ausrichten gegen die Afghan garrison of Herat. Während dieses siege zeichnet sich [aus] in der garrison of Herat one Eldred Pottinger, damals a young lieutenant still.

1836:   John McNeill.
Schließen
the Brit. minister at the Court of Persia
warns den Auckland wegen der Persian expedition nach Herat, sei russisches Manöver etc; daher v. Auckland:

1837: Captain Alexander Burnes nach Cabul geschickt, um commercial treaty u. more intimate relations with Afghanistan zu erhalten; fand on his arrival, dass die Candahar chiefs russisch aid begehrt gegen Runjeet Sikh Singh u. dass   Zusatz von Marx.
Schließen
(!?)
Dost Mahomed seemed inclined to follow their example. Während Burnes’s residence at Cabul machten actually die Barukzyes a treaty with Persia under Russian dictation; and Mr. Macneile, the Engl. ambassador at Teheran, wurde treated mit »indignity«. Burnes’s mission − failure; Dost Mahomed demanding that whichever party he treated with, should procure him Peshawur von Runjeet Singh. Der Russian ambassador versprachs; Burnes was unable to do so; darauf Dost Mahomed declares for Persia, Burnes leaves Afghanistan.

26 June, 1838: Lahore Tripartite treaty between Lord Auckland, Runjeet Singh u. Shah Soojah; letzterer to renounce in favour of Runjeet Singh absolutely Peshawur u. die states on the Indus; zwischen Afghans u. Sikhs mutual support; Soojah to be replaced on throne of Afghanistan, to relinquish all claims on Sinde für payment to be fixed by Gov. General; to leave Herat untouched in hands seines Neffen Camran; to prevent all other Foreigners from invasion of Brit. od. Sikh territory.

1 October 1838: „Simla Proclamation“ des Auckland of war gegen Afghanistan zur Wiedereinsetzung des Engl. ally Soojah auf Thron. Vergebliche Opposition in Brit. Parliament,   Zusaz von Marx.
Schließen
baffled by Pam, the real instigator of the whole farce, avowedly »Anti Russian«
.   Marx’ Worte.
Schließen
(Pam hatte unterdess
– ⦗»to overawe Persia«,   Zusatz von Marx.
Schließen
während er in most intimate relation mit dem Russ Simonich at Teheran court
⦘ seized the island of Carrack, in the Persian Gulf)

Unter Auckland’s auspices council of war held: main army to join mit Runjeet Singh’s force at Ferozepore; the Bombay contingent sailed to the mouth of the Indus; die 3 divisions to meet at Shikarpore in Sinde u. zusammen nach Afghanistan zu marschiren. Dazu cooperation der Ameers von Sinde nöthig.

1786 hatten diese AmeersBeloochees,  Bei Sewell, S. 235: chiefs
Schließen
chieftains
des tribe Talpura
Sinde den Afghans aberobert; portioned out the country unter sich, u. feudal system errichtet.

1831: (when on way to the court of Runjeet Singh with his troops of dray horses) had Capt. Burnes treated mit den Ameers u. selbes Jahr had Lord William Bentinck a formal treaty mit ihnen geschlossen, wodurch the trade of the Indus opened for Brit. merchants.

1835: Runjeet Singh commenced a war with the Ameers, aber Company (East Ind.) made him desist.

1838: The Tripartite treaty sicherte den Ameers of Sinde peaceable possession on condition of payment, to be fixed by Gov. Gen., to be made to Shah Soojah.

Early in 1839: Pottinger sent to demand a large payment of the Ameers,  Marx’Formulierung.
Bei Sewell, S. 235: nominally
Schließen
under dem absurdly shameleless shameless pretext
of feudal tribute owed by the Ameers to Soojah als Shah von Afghanistan. They plead: Der Soojah in exile habe ihnen a release dieses tribute gegeben für an immediate payment they had made for him in 1833. Pottinger besteht auf den »funds«; wo nicht, werde man sie displace; sie zahlen  Bei Sewell, S. 235: with a very bad grace
Schließen
mit just rage
.

November 1838: Bengal army reaches den Sutlej, the force of Runjeet Singh joins them there.

10 December 1838: From Ferozepore, en route for the rendezvous at Shikarpore (in Sinde) marschiren die united armies under command of Sir Willoughby Cotton; (after der commander-in-chief, Sir Henry Fany Fane had resigned in indignation at the whole proceeding); they reached:

January 14. 1839: the Sinde territory u. heard that Sir John Keane safely arrived at Tattah mit his troops from Bombay.

" " 29 " ": Sir Alexander Burnes geschickt to demand von den Ameers  Zusatz von Marx.
Schließen
(Sinde)
cession des fort of Bakar, on the Indus, as depot for the Brit. troops. Sie müssen’s thun. Army pushes on auf left (eastern) bank des Indus nach Hyderabad; zugleich marschirt das Bombay contingent auf rechter Seite u. halts opposite Hyderabad u. Kurrachee taken by a Brit. ship mit some reserve forces on board, machen daraus an English fort. – Die Ameers submit in everything to the Co. u. die main army marschirt nach Shikarpore, wo:

end of February 1839 they arrive; u. ohne abzuwarten das Bombay contingent unter Sir John Keane u. den bei ihm befindlichen Shah Soojah, pushes Sir Willoughby Cotton vorwärts nach Bolan Pass; had to cross a parched desert of 146 miles in extent, suffered, baggage animals dying by scores.

March 10 " " the column reaches Dadur, am Mund des Passes; Cotton rests a few days, finds that Mehrab Khan, of Khelat, feindselig; no supplies to be obtained.|

107

March 1839: Bolan pass traversed ohne opposition in 6 days; Cotton halts at Quettah um Ankunft v. Sir John Keane abzuwarten; macht favourable treaty mit Mehrab Khan.

April " ": Sir John Keane mit his staff joins [Cotton] at Quettah, wo die ganze expedition nun massed, mit Shah Soojah im camp. Viel privation u. sickness auf Weitermarsch. – Die allies bald bei Candahar, das sich ohne Kampf ergiebt.

Early in May " ": Soojah gekrönt in Candahar als Shah von Afghanistan.

Ende Juni " " army marschirt nach Ghazni; starkes fort, aber seine gates blown down durch engineers unter Captain Thompson, u. in one morning the city carried u. die garrison put to flight. Dost Mahomed flieht nach Hindukush zu von Cabul, gegen das die English marschiren; sie nehmen es ohne Kampf, u.

7 August: Shah Soojah installed at Cabul, in the palace of his fathers at the immensely strong Bala Hissar. – Soojah’s son, prince Teimur u. a fresh Sikh contingent kommen durch Khyber pass, join soon after the main army at Cabul.

June 27 † Runjeet Singh; left his Sikh kingdom to his eldest son Kurruk Singh u. vermacht den Koh-i-noor dem Juggernauth-temple

Beschlossen for the present large Brit. force u. die Sikhs in Cabul zu lassen, wo sie ruhig 1839–1841; fühlten sich so sicher, dass Sir William Macnaghten, the polit. agent, seine Frau u. Tochter von Hindostan nach Cabul kommen lässt u. andre ladies, closely related to the officers in the army – v. wegen des pleasant fresh climate of Afghanistan. –

15 October 1839, auf ihrem südlichen Rückmarsch gen Sinde nimmt die Bombay force: Khelat, kill Mehrab Khan u. ravage his country.

Early in 1840: Macnaughten Macnaghten u. Cotton   Marx’ Worte.
Schließen
sind solche Esel
, dass sie das immense feste Bala Hissar zu Cabul dem Shah Soojah – mit removal der troops von dort into cantonments – für die reception seines Harem   Zusatz von Marx.
Schließen
!
einräumen; thus the strongest fort in the country converted into a Zenana. Nun beginnt u. dauert through 1840 series of revolts gegen Shah Soojah in Cabul selbst.

November 1840: Dost Mahommed Mahomed, mit a small troop of horsemen, comes to Cabul to surrender. – ⦗Er war vorher nach Bokhara geflohn, dort schlecht empfangen, nach Afghanistan zurückgekehrt, joined by a large number of Uzbeks u. Afghans, defeated u. put to flight by Brigadier Dennie.⦘

During remainder of 1840  Bei Sewell, S. 238: and during the spring and summer
Schließen
u. summer
of 1841:
serious insurrections at Candahar, put down severely; people of Herat openly declared against the British. The whole country roused to indignation gegen die »British usurpers«.

October 1841: Most serious revolt unter den Khilji tribes des great Khyber Pass; costs viele lifes die troops returning durch diesen Pass nach Hindostan; mit difficulty suppressed.

November 2 " " Nachdem secret conspiracy organised in Cabul, house of Burnes attacked by insurgents, er selbst mit vielen anderen officers foully murdered. Several regiments sent to quell the insurrection, but by mistake blocked in the narrow streets of Cabul; während several days the frantic mob so left unopposed; diese attack a fort used for commissariat stores u. so schlecht supported by General Elphinstone (jetzt commander[-]in[-]chief in Afghanistanistan Afghanistan an Stelle des Cotton), dass der officer in charge mit seiner kleinen garrison das fort räumen muss. – Macnaughten Macnaghten sends urgent messages to General Sale, damals near dem Khyber Pass u. an General Nott, zu Candahar, to relieve the garrison at Caboul, aber Schnee thick on ground macht any communication hopeless, troops were in 2 divisions, eine at the Bala Hissar, under able Brigadier Shelton, die andre in cantonments under Gen. Elphinstone. In Folge v. quarrels zwischen beiden geschieht nichts.

November 1841: Afghans commence regular attacks, seize some hills near; ineffectual attempts to dislodge them.

23 November " ": General Action, Englisch English completely beaten return to cantonments; negociations in vain; a few days later arrives Akber Khan, Dost’s fiery son.

11 December " " Provisions go out; with one voice the inhabitants of the country round refuse to supply them; Macnaghten muss schliessen a Treaty mit den Insurgents: Brit. u. Sikh troops to quit the country; Dost Mahomed to be released; Shah Soojah to reside crownless, aber unmolested, in Afghanistan od. India; Afghans guarantee to assist the safe retreat der Brit. army by money, protection u. provisions. Darauf beginnen die 15,000 Brit. troops their miserable retreat v. Afghanistan; die Afghans on every occasion despoil  Zusatz von Marx.
Schließen
(just so!)
the soldiers u. seize their stores; before the troops had started von Cabul, Akhber Akber Khan sends in fresh treaty to Macnaghten, invites him to private audience.

23 December 1841: Macnaghten accepts, to secure better terms for the army; Akber erschiesst ihn mit Pistol durch’s Herz.

1842, January. Major Pottinger steps in Macnaghten’s place; ist unfähig to urge some decided course on the despairing generals; macht a final treaty for securing a safe retreat to the army, verlässt Cabul, aber Akber Khan had sworn the annihilation der British. Kaum haben die troops cantonments verlassen, Schnee dick, suffering der soldiers terrible; nach 3 days’ march the head of the column entered a pass in the mountains; Akber Khan erscheint mit troop of horse, verlangt surrender of all the ladies u. children (including Lady Macnaghten u. Lady Sale) mit several officers, as hostages for the safe retreat of the force; they were given up. In the defiles the natives schiessen dead die   Marx’ Ausdruck.
Schließen
»Brit. dogs«
von den heights above, hunderte fallen so bis das Ende des pass cleared, wo nur bleiben 5–600 starveling u. wounded men to continue their retreat. Auch diese slaughtered like sheep during their struggling march to the frontier.

13 Jan. 1842: On the walls of Jellalabad   Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II, S. 323: Jellalabad.—Near Shahjehanpore, N. W. P. […]
Schließen
(near Shahjehanpore North Western Provinces)
spähen die sentries a man in a tattered Engl. uniform, on miserable pony, horse u. man desperately wounded – war Dr. Brydon, der sole survivor der 15,000, die 3 Wochen vorher Cabul verlassen. He was dying of starvation.

Lord Auckland ordered the advance of a fresh brigade, to relieve the brigade of General Sale in Jellalabad, harassed by the Afghans. Auckland  Zusatz von Marx.
Schließen
beschissen
nach England zurück; folgt ihm  Marx’ Ausdruck.

Elephant: Ein von Marx benutzter Spottname für Lord Ellenborough.
Schließen
der grossmäulige Elephant
: Lord Ellenborough, was sent out pledged to a peace policy, aber während der 2 years of his office – the sword was never sheathed  Zusatz von Marx.

duce Pam: Wörtlich: unter der Leitung von Pam (Palmerston); hier eventuell: angestiftet von Pam. Palmerston war 1830–1841 und erneut 1846–1851 Foreign Secretary; während der Amtszeit von Lord Ellenborough als Governor General of India bekleidete er kein Regierungsamt.
Schließen
(duce Pam)
. [227–241]|

108

  Bei Sewell (S. 241) erster Teil der Überschift von Section 5 von Pt. 4.

(Elephant’s): Nachträgliche Einfügung von Marx.
Schließen
5) Lord Ellenborough’s\ (Elephant[’]s) Administration: 1842–1844.

Anfang 1842: On landing erfährt »Elephant«, dass die v. Auckland zum Relief von Jellalabad unter General Wild abgesandte Brigade disastrously beaten in Khyber Pass; dass Sikh army refused länger to cooperate mit English u. auch die Sepoys in Wilde’s Brigade in state of panic.

⦗Nach Tod des  Bei Sewell, S. 241: “The Lion of Lahore”.
Schließen
Runjeet Singh
 zusatz von Marx.
Schließen
1839, June 27
⦘ folgte sein ältester Sohn Kurruk Singh als Herrscher des Punjab; er machte gewissen Cheyt Singh zu seinem Vizier; dieser murdered by ex-Vizier Dian Singh, der auch den Kurruk absetzt u. ersetzt durch dessen son: Nao Nehal.

1840Kurruk Singh in prison u. Nao Nehal accidentally killed; Dian sent for Shere Singh, –  Bei Sewell, S. 241: brave and energetic
Schließen
brave
Sohn des Runjeet Singh, der sich für die English zu erklären scheint.⦘

1842: Zur assistance des Wild neue Brigade geschickt unter General Pollock; soll mit dem befreiten Wild penetrate Khyber Pass u. General Sale at Jellalabad entsetzen.

5 April 1842: Pollock lässt 2 brigades scale die heights auf beiden sides des Pass (Khyber), the to clear the way for advance des main body; geschah; die Khyberees, defeated on their own ground, fly to the Afghan end of the defile. Army marschirt durch pass unopposed, reaches Jellalabad in 10 days  Zusatz von Marx.
Schließen
(15 April?)
, wo sie erfahren dass Belagerung der Stadt unter persönl. Leitung des Akber Khan beaten off en sortie u. Akber Khan had retired.

January 1842: General Nott had concentrated his small force at Kandahar, defeated the Afghans on several occasions; afterwards besieged, defended the city mit great ability; aber Ghazni had surrendered dem enemy u. Gen. England, commanding a convoy from Quettah intended to join Nott’s force, had been repulsed u. forced to retreat.

  Umschreibung von Marx. Bei Sewell, S. 242: Lord Ellenborough
Schließen
Elephant »Ellenborough« – nun kleinschissig –
ordered Pollock in Jellalabad bis October zu bleiben u. dann altogether to withdraw von Afghanistan; ebenso sollte Nott Candahar zerstören u. dann nach dem Indus zurückziehn. – Schrei of Wuth unter allen Anglo-Indians; hence:

July 1842: Der »Elephant« erlaubt den militairs in Afghanistan Cabul zu nehmen. – In Cabul hatte sich Akber Khan als Shah of Afghanistan installirt, der Shah Soojah having been barbarously murdered nach dem retreat der English. Akber sends die English ladies, officers u. other prisoners to a fort at Tegeen, wo sie well treated. Here General Elphinstone †.

August " ": Die 2 armies von Kandahar u. Jellalabad marschiren in different directions auf Kabul; Pollock hauend several times die Khiljies.

September " " Die 2 divisions join at Tegeen  Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II, S. 333: Tezeen.—In Afghanistan, near Jellalabad […]
Schließen
(Tezeen near Jellalalabad Jellalabad)
; Akber Khan defeated;

15 September " " Cabul wieder in hands der English. – Bei advance des Pollock wurden die Brit. prisoners sent to Bamian in Hindu Cush, in charge of officer Sala Mohammed; dieser, hearing of defeat of Akber, offers dem Pottinger to release the whole party u. to accompany them to Cabul, under Versichrung seiner persönl. safety u. Geldbelohnung; Pottinger grants this; hence:

20 September: the prisoners restored in Cabul to their countrymen.

Oktober 1842: having destroyed most of the fortifications of Cabul, die Brit. army, ohne Hinderniss, durch Khyber Pass in die Peschawur territories; in Ferozepore Pottinger bewirthet durch the Sikh Commander-in-Chief.

Ende 1842: Armee unter Sir Charles Napier, ⦗die army formed theils aus den regiments von Kandahar, theils aus fresh troops sent v. Bengal u. Bombaygegen Sinde-Ameers. Depot Sukkur, on the Indus  Zusatz von Marx.
Schließen
(in Sinde)
. – Desperate attacks der Beloochee cavalry auf Residence des Col. Outram, political agent at   Hydrabad in Sinde. Siehe Sewell, Appendix II, S. 322.
Schließen
Hydrabad
; Outram entkam mit  Mühe (Dialekt).
Schließen
Mih’
in camp des Napier, der then advanced bis Halla.

17 Februar 1843: battle at Meeanee, near Hydrabad. Ameers   Bei Sewell, S. 244: with 22,000 men
Schließen
mit 20,000 men
, Napier mit about 3000; nach about 3 hours terrible fight Sieg Napier’s, enemy fled in disorder, 6 Ameers surrender als prisoners, Hydrabad sofort occupied and –plundered Zusatz von Marx.
Schließen
!
u. die English garrison the city.

March " " the Brit. garrison reinforced durch some „native“ regiments von Bengal; so dass Napier has about 6000 men;

24 March " " Napier schlägt den Shere Mahomed, Ameer of Meerpore in action near the capital; dann Stadt Meerpore seized u. sacked  Zusatz von Marx.
Schließen
!
Next taken Omerkote, a strong fort in the desert; die   Zusatz von Marx.
Schließen
(Beloochee)
Garrison gab die Stadt auf ohne Schwerdstreich.

June 1843: Col. Jacob of the Sinde Horse defeats Shere Mahomed u. damit Sinde’s Unterjochung fertig.

Seitdem Sinde Brit. Provinz, costs jährlich das gvt. mehr als sie einbringt.

Gwalior: December 1843: Die English troops here, fighting mit their ancient enemies. Dies kam so:

1827, nach ihm vortheilhaften treaty mit Lord Hastings (1817) Dowlat Rao Sindia, ohne issue. Folgt:

1827–1843, wo er †, der einzig findbare Erbe, Mugat Rao unter Titel: „Ali Jah Jankaji Sindia“; hinterliess keine Kinder, wohl aber widow, 13 years old, die Tara Bye; sie adoptirt als successor 8jähriges Kind, Bhagerat Rao, der den Titel erhält: „Ali Jah  Korr. nach der Quelle.
Schließen
Jyagi Jyaji
Sindia“
; v. den 2 claimants zur Regentschaft[a maternal uncle of] Jankaji Sindia, called „Mama Sahib“ (cf. die Noten p. 245 „Mama = maternal uncle“, „Sahib = Lord“) u. dem steward des household, Wala (a distant relation of the deceased Maharajah), known as Dada Khasji   Siehe Sewell, S. 245, Fn. 2.

(russice: дядя Onkel): Zusatz von Marx.
Schließen
„Dada“ a „paternal grandfather“, od. an „elder brother“ (russice: дядя Onkel) u. „Khasji“ = steward of the household⦘
liess Ellenborough durch den Resident den Mama Sahib ernennen, während die Tara Bye für den „Dada“; hence formed 2 parties at court; nach viel confusion u. etwas bloodshed Mama dismissed u. Dada appointed by the  (auch: Maharani) Gemahlin eines Maharajah; regierende Fürstin (im Rang über einer Rani stehend).
Schließen
Maharaneeh Maharanee
Tara Bye; aber der Elephant besteht auf seinem Mama, befiehlt dem Resident Gwalior zu verlassen u. der Dada prepares troops to oppose dem Elephant.|

109

Ellenborough (der »Elephant«) befiehlt dem Sir Hugh Gough das Commando der Gwalior expedition zu übernehmen, u.

1843: to cross the Chambala Chambul river into the Sindia territory; die Ranee u. Dada offer darauf submission, aber ihre army of 60,000 men u. 200 guns march out u. drive the English über den Chambul.

29 December 1843: bei Maharajpore  Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II, S. 325: Maharajpore.—In Gwalior, or the possessions of Sindia […]
Schließen
(in Gwalior)
Sir Hugh Gough angegriffen durch 14,000 picked soldiers (Mahratta) mit vielen batteries ausgezeichnet bedienter Artillerie; Mahrattas fight mit utmost gallantry; nach grossem Verlust siegen die Engländer.

31 December " " Die »Maharanee« u. Young Sindia come into Brit. camp u. submit humbly; State of Gawalior was retained für Sindiah Sindia, die Raneeh Ranee pensioned off, die Mahratta army reduced to 6000 men, die Brit. subsidised force increased to 10,000 men; Sindia to succeed at his majority; meanwhile council appointed to manage the State Affairs.

Bald darauf Anfang 1844 der »Elephant«– vor Ablauf seiner Frist – revoked by Court of Directors, wegen seines »Kriegs«drangs; Sir Henry Hardinge sent out to supersede – the »Elephant«. [241–246]



 Bei Sewell (S. 246) erster Teil der Überschrift von Section 6 von Pt. 4.
Schließen
6) Lord Hardinge’s Administration. 1844–1848.

June 1844: Hardinge arrives at Calcutta.  Bemerkung von Marx.
Schließen
(kommt an nicht als »Lord«, sondern als Sir Henry Hardinge)

1842: Shere Singh, one of the sons of Runjeet Singh, sovereign of the Punjaub; sein Vezier, Dian Singh veranlasst einen Ajeet Singh to murder den Shere Singh; aber Ajeet murders also des Shere ältesten Sohn Pretab Singh, ditto den Dian Singh himself; die 2 Brüder des letzteren, Soochat and  Nicht Bruder, sondern Sohn von Dhian Singh. Fehler der Quelle.
Schließen
Heera Singh
, surround Lahore mit troops, seize the rebels ⦗mit Ajeet Singh an deren Spitze⦘, tödten sie alle. Darauf proclamirt Heera Singh, der sich selbst zum Vezier macht, den einzig übrigen son des Shere Singh, viz. Dhuleep Singh (10 J. old, talentvoll) [zum Maharajah] (the last Maharajah von Lahore). Die schwierigste Frage für Heera Singh war curtailing the number or curbing the power der »Sikh« oder  (von arab. khalis bzw. pers. khalisah – rein) Die Gemeinschaft der Sikhs, die nach einem von Guru Gobind Singh 1699 eingeführten Ritus initiiert waren. Die Mitglieder stellten an sich hohe moralische Ansprüche, mit besonderem Nachdruck auf kämpferischen Qualitäten. Die Unterdrückungsversuche der Moguln führten zu einer fortschreitenden Politisierung, die nach dem Zerfall des Mogulreichs in der Bildung eines eigenen Staats im Pandschab kulminierte, dessen offizieller Name „Sarkār Khālsājī“ (Regierung der Khalsa) war und dessen Rückgrat die „Dal Khālsā“ (Khalsa-Armee) bildete. (Siehe Kashwant Singh: The illustrated history of the Sikhs. Oxford [etc.] 2006. S. 34–116.)
Schließen
„Khalsa“
army
, die indeed die dominant power im State war; Heera fällt  Zusatz von Marx.
Schließen
(gemurxt)
als Opfer einer conspiracy ihrer officers. – Wird Vizier nun ein favourite der Ranee, der Brahmin Lall Singh; nach verschiedenen kleineren Kriegsexpeditionen, findet er, dass zur Pacifikation der „Khalsa“ nur ein Mittel – Krieg mit England:

Spring 1845: Die Kriegsvorbereitungen in Lahore so marked, dass Sir Henry Hardinge auf Ostufer of Sutlej 50,000 Mann concentrirt.

1st Sikh war. 1845, 1846: End November 60,000 Sikhs cross the Sutlej, encamp on Engl. territory bei Ferozepore. Der governor[-]general Hardinge u. sein commander-in-chief, Sir Hugh Gough, at once march to oppose them.  Marx’ Worte.
Schließen
Zu bemerken, dass die mishaps der English meist geschuldt – besides der Tapferkeit der Sikhs – der Eselei des Gough
, der sich einbildt er könne gegen die Sikhs, wie gegen die easily frightened Hindus des South, alles durch Bajonetangriff thun.

December 18, 1845: Battle bei Moodkee, Dorf about 20 miles von  Bei Sewell, S. 247: Ferozepore – Marx folgt vermutlich Adolf Stieler’s Hand-Atlas (Blatt № 44b) (s. Erl. oben zu „Murschidabad), in dem der indische Name Firozpur benutzt wurde.
Schließen
Firozpur
. Engl. victory (several of their »native regiments« had already given way), Lall Singh retires mit seiner Armee während der Nacht.

21 December " " Schlacht bei Ferozeshur, wo Sikhs ihr camp. Engländer on all sides mit blutigen Köpfen zurückgeschlagen;

22 December " " Erneuung der Schlacht, Engländer siegen, obgleich mit grossen Verlusten, weil die Sikhs nicht erwarten, dass after their »Defeat« – der für most oriental nations means a panic and general flight – English should attack again next morning. Sikhs retreat, English too exhausted for pursuit. − Zur Attaque auf Lahore erwarten die English siege battery reported to be on the route in the middle of December; um zuvorzukommen attack auf den convoy durch die Sikhs, encamped at Aliwal, small village near Loodianah:

28 January. 1846: Battle of Aliwal; nach stubborn resistance Sikhs driven into the river. – Paar Tage nachher kam in Engl. camp der convoy von Delhi an. – Unterdess hatten die Sikhs very strong fortifications errichtet, garrisoned mit fast 40,000 men bei Sobraon etc, zum Schutz von Lahore.

10 Februar 1846: Battle of Sobraon. Die Sikh army completely shattered nach ausgezeichneter, tapferster Gegenwehr, mit great loss on part of English. (Viel hand to hand fight, one of the hottest actions in which the English ever engaged.)

Nachdem die English ohne Widerstand crossed the Sutlej u. das strong fort of Kussur (unweit Lahore) occupied, kommen an letztren Ort to submit Dhuleep Singh (the young Rajah) u. influential chieftains, headed by Gholab Singh[.] (  Marx’ Ausdruck.
Schließen
dieser Bursch
a Rajput, known den English to be at heart great enemy of the Sikhs) Treaty: Danach: Land zwischen rivers Beeas u. Sutlej to be ceded to the Co; 1½ Mill. £. to be paid as indemnity; Lahore for the present to be garrisoned by the Engl. troops.

20 Februar 1846: Engl. army enters Lahore in triumph. Da in treasury kein Geld war zum payment der 1½ Mill. £, erklärte Hardinge Cashmir annexed to Compagny Company, aber Gholab Singh offers das Geld u. ihm daher Cashmir übermacht. So zahlt Hardinge seine Kriegskosten. Die troops der „Khalsa“ army were paid off u. disbanded; Dhuleep Singh wurde als independent anerkannt. Major Henry Lawrence mit Engl. garrison left at Lahore; die main army mit den captured guns zog ab nach Loodianah. – Hardinge u. Gough receive thanks of Parliament u. werden raised to peerage. – March 1848 Hardinge nach England zurück, folgt ihm als Gov. Gen. – Lord Dalhousie. [246–251]



 Bei Sewell (S. 251) erster Teil der Überschrift von Section 7 von Pt. 4.
Schließen
7) Lord Dalhousie’s Administration. 1848–1856.

1848 April: Mulraj ⦗der seinem Vater succeeded, (dem Sawan) in 1844⦘ abgesetzt als governor of Multan durch Dhuleep Singh u. Sirdar Khan – begleitet von  Fehler der Quelle.
Schließen
Vaus Vans Agnew
(a civilian) u. Lieutenant Anderson – sent to take his place.

20 April " " Mulraj hands over the keys of the city; 3 days after the garrison opens the Gates, Sikhs rush in, murder Anderson u. Vaus Vans Agnew. – Young Lieutenant Edward[e]s – stationed  Bei Sewell, S. 251: near that city [Multan].
Schließen
near Lahore
mit a regiment of Sikhs, die began to desert, sends to Rajah of Bhawalpore for aid, erhält sie; joins on:

May 20 1848 Colonel  Korr. nach der Quelle.
Schließen
Courtland Cortland
at Dhera Gzazi Ghazi Khan on the Indus; Cortland hatte 4000 men; they were joined by 2 bodies of Beloochees, zus. haben sie 7000 men, beschlossen Multan zu nehmen; nach verschiednen glückl. engagements halten sich vor Multan bis September 1848  Verweis von Marx auf die Fortsetzung seiner Auszüge auf S. 135 dieses Hefts. Marx begann diese Auszüge auf S. 109 seines Hefts unmittelbar unter dem Querstrich, mit dem er die aus Section 6 von Pt. 4 abgeschlossen hatte. Da er jedoch in der Zwischenzeit die S. 110–134 für Exzerpte aus dem Werk von Ludwig Lange benutzt hatte, beendete er sie auf den noch freien, jetzt 135–137 paginierten Seiten am Beginn des Hefts. (Siehe Entstehung und Überlieferung zu Heft „A“.).
Schließen
(cont. p. 135)
|

135

September 1848: wo sie joined durch large Engl. force under General Whish; summon Multan to surrender, refused; zur selben Zeit geht Shere Singh (v. Lahore schon seit 2 Monaten da, angeblich als ally) über to enemy. Whole Punjaub now in a state of revolt. Lahore cabinet secured alliance of Dost Mahomed, durch promise of Peshawur. Sir George Lawrence, brother of Sir Henry, Resident at Peshawur; 24 October 1848 Residency taken by the Sikhs, English kept close prisoners.

2d Silkh Sikh War. 1848. October 1848: Dalhousie joins the army assembled at Firozpur. End October: Gough crosses the Sutlej, joined by Gen. Wheeler at Jallemder. The Sikhs massed in dem Dooab zwischen rivers Ravi u. Chenaub.

22 November 1848: Battle at Ramnuggur. (Sikhs unter Shere Singh). Sikhs retire über den Chinaub Chenaub; Gough marches North to effect a passage not in the face of the Sikh batteries.

2 December " " battle at village of Sadulapore. Sikhs unter Shere Singh retreated gen Jhelum river, entrench dort themselves strongly; for 6 weeks the English army inactive.

 So Sewell, S. 253.
Die Schlacht bei Chillianwalla fand am 13. Januar 1849 statt.
Schließen
14 January 1849
: battle of Chillianwalla, Dorf  Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II, S. 318: Chillianwallah.—A village in the Punjaub, near the river Jhelum […]

Marx hat in seinem Exemplar des Buchs die Worte „village of Chillianwalla“ unterstrichen und am Rand „near river Jhelum“ notiert.
Schließen
near river Jellum Jhelum
; disastrous for English, lose 2300 men, 3 regiments lose their colours; they rest at Chillianwalla; Sikhs retire, take up new position.

22 January " " capture of Multan durch Gen. Whish u. Lieuten. Edward[e]s (der Mulraj allowed to march out). English army marches to join Gough, während Lieut. Edwards at Multan mit a Brit. garrison bleibt.

26 January " " Gough’s army erfährt capture of Multan; a few days later Shere Singh offers to submit, refused; Shere Singh macht clever flank

12 Febr. " " marsch, um to rush down on Lahore, während whole Brit. army in the North. Gough erreicht ihn bei Goojrat, village near the Chenaub.

20 Februar 1849: Battle of Goojrat[.] (Brit. army 24,000 strong) Comparatively bloodless victory der English.

12 März " " Shere Singh u. his generals submit. – Dalhousie annexes Punjaub, nachdem er Lahore occupied. Dhuleep Singh had to place himself under Brit. Protection; Khalsa army to be disbanded; Koh-i-nur   Marx verweist hier auf den bei Sewell (S. 256, Fn. 1) gegebenen Abriss der Geschichte des Diamanten „Koh-i-noor“.
Schließen
(diamond cf. p. 256 n. 1)
  Marx’ Worte.
Schließen
der schönen Victoria
to deliver; the private landed possessions der Sikh leaders confiscated; sie selbst hatten sich zu betrachten als prisoners in radius of 4 miles v. their places of residence. Mulraj verurtheilt zu lebenslänglichem Gefängniss. – Settlement des Punjaub left to commission headed by Sir Henry Lawrence, with assistance of his brother Sir John Lawrence (später Gov. General). – A small Sikh army, officered by English on the Sepoy principle, was formed, roads made.

May 1849: Gough replaced by Sir Charles Napier.   Bei Sewell, S. 257: Sir Charles and the Governor-General openly disagreed
Schließen
Krakehle zwischen ihm u. Dalhousie
, die mit seiner Resignation enden.

1848: Annexation of Sattara. Es † der Rajah, aus Hause Sevaji, den Hastings 1818 auf Thron gesetzt; er war childless, hatte auf deathbed noch son adoptirt u. his heir ernannt. Dalhousie erkennt das nicht an; annexes.

1849–1851: outbreaks of several hill tribes put down by Sir Colin Campbell, Colonel Campbell, Mr. Strange etc. (p. 257) – A general war was declared against dacoity,  Siehe Erl. S. 104 zu „Abolition of Thuggee“.
Schließen
thuggee
, infanticide, human sacrifices,   Siehe Erl. S. 104 zu „Abolition of Suttee.
Schließen
suttee
etc
.

2nd Burmese War. 1852–53 (commences April 12 1852, ends durch fights of 17 u. 18 March 1853 bei Donabew.) Annexation of Pegu durch Proclamation of 20 Dec. 1853.

1853:

Annexation of Berar, wo Rajah of Nagpore, auf Thron gesetzt durch Auckland (1840) died ohne natural issue or adopted son.

Final Annexation of the Carnatic: 1801 hatte „the Compagnie’s Nabob“ sich in Privatleben zurückgezogen. 1819, bei dessen Tod, sein son auf Thron gesetzt, † 1825; dessen Infant son dann proclaimed Nabob, †   Nach James Burgess (The chronology of modern India for four hundred years from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 359): 1855.
Schließen
1853
u. nun claimed his uncle, Azim Jah den title, wird abpensionirt, has precedence of all the other nobles in Madras, Victoria betitelte ihn lately als „Prince of Arcot“;  Marx’ Ausdruck.
Schließen
Bursch
lebt ruhig in seinem palace zu Madras.

  Nach James Burgess (The chronology of modern India for four hundred years from the close of the fifteenth century, A.D. 1494‒ 1894. Edinburgh 1913. S. 357): 1853.
Schließen
1854
:

Annexation of Jhansi (in Bundelkund). Der Rajah of Jhansi, ursprünglich tributary des Peshwa, 1832 als independent Rajah anerkannt, starb   Zusatz von Marx.
Schließen
ohne natural issue
left aber adopted son. Dies erkennt  Bei Sewell, S. 260: Lord Dalhousie
Schließen
Mons. Dalhousie
wieder nicht an; hence rage der depossessed Ranee, die später the most prominent leader in the Sepoy mutiny.

Dundu Punt, alias Nana Sahib; was the adopted son des abpensionirten Peshwa Baji Rao; dieser † 1853; Nana Sahib claims die annual pension of his adoptive father – £ 100,000; abgeschlagen; Nana submits, wreaks später revenge auf die   Marx’ Ausdruck.
Schließen
»Engl. dogs«
.

1855–1856: Outbreak of the Santhals, a half savage tribe, in the Rajmahal Hills in Bengal; put down nach 7 months’ guerilla warfare in February 1856.

Early in 1856: Dalhousie schlägt des abgesetzten Rajah of Mysore »humble« request ab to restore him in his ehmal. gvt.

1856: Annexation of Oude: wegen bad gvt Seitens des Nabob. – Der Maharajah, Dhuleep Singh, of the Punjab, wird Christ. Dalhousie tritt ab mit   Marx’ Wort.
Schließen
grossprahlerischer
»Fare Well Minute«: u. a. canals, railways, electric telegraph errichtet; increase in the revenue of 4 millions £ St, excl. of annexation of Oude; tonnage of ships, trading to Calcutta, nearly doubled;   Zusatz von Marx.
Schließen
in fact
deficiency in the public accounts, aber dies v. wegen heavy expenditure for public works. –   Bemerkung von Marx.
Schließen
Antwort auf diese Renommisterei die Sepoy Revolution (1857–59)
. [251–263]



  Bei Sewell (S. 263) erster Teil der Überschrift von Section 8 von Pt. 4.

1856–1858: Eigentlich war Lord Canning 1856–1862 Governor-General. Sewell schließt jedoch seine Darstellung der Geschichte Indiens mit dem Ende der Herrschaft der East India Company im Jahr 1858 ab.
Schließen
8) Lord Canning’s Administration. 1856–1858
.

29 Febr. 1856 Canning assumes power. ⦗His „Penal Code“ alike applicable to Hindus, Mahomedans u. Europeans erst completed 1861.⦘

August " " Cholera; ravages Central India; in Agra alone 15,000 deaths.

Persian War (1856–1857).  Zusatz von Marx.
Schließen
(Pam!)
: 1855 Brit. Commissioner leaves Teheran, because of »contemptuous treatment« he met with.

1856 Persian Gvt. seizes Herat from the Afghan Ezah Khan.

" " 1 November: Canning declares war; 13 November several ships sail from Bombay to attack Muscate Muscat.

" " Early December: Buschair (Abushar) in persischem gulf taken.

⦗Unterdess: Negociations opened between Sir John Lawrence (jetzt statt seines brother Sir Henry Chief commissioner of Punjaub) u. Dost Mahommed Mahomed, Ameer of Cabul. Early 1857 Reconciliation, alliance, was kept.

January 1857: Sir James Outram joines the army at Bouschair als Commander[-]in[-]chief der expedition.|

136

7 Februar 1857: Battle of Khooshab; about 8000 Persians completely routed durch Column unter Outram.

8 " " " Outram mit seiner Column zurück nach headquarters in Bushair.

April " " : Capture of Mohamreh. – Darauf Treaty of Peace: Perser für immer to withdraw von Herat u. Afghanistan, to treat »with all distinction« den Brit. Commissioner at Teheran. [263–264]



1857: The Sepoy Revolt: Seit einigen Jahren Sepoy army sehr disorganised; darin 40,000 soldiers von Oude, bound together by caste u. nationality; one common pulse in army: Beleidigung eines Regiments durch die superiors felt as grievance by all the rest; officers powerless; laxity of discipline; open acts of mutiny frequent, suppressed with more or less difficulty; downright refusal der Bengal army to cross the sea for the attack of Rangoon, necessitating the substitution of Sikh regiments   Zusatz von Marx.
Schließen
(1852)
.   Bemerkung von Marx.
Schließen
⦗All this since annexation of Punjab (1849), ward worse since Annexation of Oude (1856)⦘
Lord Canning begann seine administration   Marx’ Formulierung.
Schließen
mit Willkühract
; bis dahin die Sepoys von Madras u. Bombay durch regulation enlisted for service all over the world, die Bengalese nur für service in India; Canning macht „general service enlistment“ the rule in Bengal. Die „Fakirs“ denounce this as attempt to abolish caste etc.

Anfangs 1857:  Zusatz von Marx.
Schließen
(Pam’s)
 Bei Sewell, S. 265: the fakirs industriously circulated rumours that the cartridges lately issued had been greased with the fat of pigs and cows, expressly for the purpose of causing every Sepoy to break his caste.
Schließen
Cartridges lately issued greased with the fat of pigs and cows, expressly, said the Fakirs in order to cause every Sepoy to break his caste.

Hence: Sepoy emeutes zu Barrackpore   Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II, S. 315: Barrackpore.—Near Calcutta […]
Schließen
(bei Calcutta)
u. Raneegunj   Zusatz von Marx nach Sewell, ebenda, S. 330: Raneegunj.—Near Bancoora, Bengal Pres. […]
Schließen
(bei Bancoora)
.

26 Februar Sepoy emeute at Burhampore   Zusatz von Marx.
Schließen
(on Hugli, south of Murschidabad)
; in March Sepoy insurrection at Barrackpore;   Marx’ Worte.
Schließen
all this in Bengal
. (forcibly quelled)

March and April: Sepoys of Amballa u. Meerut set constantly u. secretly their barracks at fire; in districts of Oude u. Northwest fakirs inflame the people gegen Engld.

Nana Sahib, Rajah of Bithoor   Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II, S. 316: Bithoor.—On the Ganges […]

Marx hat in seinem Exemplar des Buchs diese Zeile im Appendix unterstrichen.
Schließen
(on Ganges)
plots mit Russia, Persia, the princes of Delhi, ex[-]king of Oude, benutzt die Sepoy disturbance consequent upon the greased cartridges.

  So Sewell, S. 266.

Sewell, der bei seiner Darstellung des Aufstands Trotter folgt, hat diesen hier anscheinend missverstanden. Bei der Behandlung der Entwicklung in Lucknow führt Trotter, um die gespannte Lage in der Region zu illustrieren, ein Ereignis an, das sich am 24. April nicht in Lucknow, sondern in Meerut abspielte, wo sich die Soldaten des dort stationierten „3rd light cavalry [Regiment]“ weigerten, die bewussten Patronen auch nur zu berühren. Dabei habe es sich – so Trotter – nur um eine Befehlsverweigerung gehandelt. Aber die Spannung habe danach auch in Lucknow weiter zugenommen, und am 3.Mai „the sullen disobedience ripened into open mutiny, into threats of violence, even of death, against the officers.“ Lawrence konnte jedoch schon am nächsten Tag die Ruhe wiederherstellen. (Siehe Trotter: The history of the British empire in India […] Vol. 2. S. 44 –46.)

(Regiment): Zusatz von Marx.
Schließen
24 April: Rising at Lucknow v. 48th Bengalese (Regiment), 3d native cavalry, 7th Oude Irregulars, quelled durch Sir Henry Lawrence bringing up English troops
.

At Meerut  Zusatz von Marx.
Schließen
(nordöstl. v. Delhi)
11th u. 20th Native Infantry attack the English, shot their officers, fired the town, slay all Engl. ladies u. children, went off to Delhi.

At Delhi: in night some of the mutineers gallop into Delhi, Sepoys dort rise (54th, 74th, 38th Nat. Infantry); Engl. commissioner, chaplain, officers murdered; 9 Engl. officers defend the magazine, blow it up (2 perish); die andern Engl. in city, fliehn to jungles, most killed by natives or severe weather; some arrived safely at Meerut, now deserted of troops. Aber Delhi in der Hand der Insurgents.

At Firozpore Ferozepore: 45th u. 57th native [infantry] attempt to seize the fort, driven off by the 61st English; aber plunder town, set in it on fire, sind next day driven off durch cavalry turning [out] of the fort.

At Lahore, on news of the events at Meerut u. Delhi die Sepoys on general parade, ordered by General Corbett, entwaffnet (surrounded by Engl. troops mit artillery).

20 Mai: 64th, 55th, 39th Native Infantry disarmed at Peshawur (wie in Lahore); dann das remainder verwendbarer English u. faithful Sikhs entsetzen die beleaguered stations of Noushera u. Merdan. – the large station of Amballa, at end of May, garrisoned by several European regiments, assembled von den stations near; hier collected nucleus of an army under General Anson. – The hill-station of Simla, crowded mit English families resident there for the hot season, wird nicht attacked.

25 Mai: Anson mit his little army marschirt los auf Delhi; † 27 Mai, ersetzt durch Sir Henry Barnard, dieser on 7th June joined by Engl. troops under General Wilson (coming von Meerut: some fighting mit den Sepoys had taken place on the route).

Rebellion spread durch ganz Hindostan; in 20 different places gleichzeitig Sepoy risings u. murder der English; chief scenes: Agra, Barreilly, Moradabad.

Sindia loyal to  Marx’ Ausdruck.
Schließen
the »Engl. dogs«
, nicht so his »troopers«; Rajah of Patialah  Zusatz von Marx.
Schließen
– for shame! –
sends large body of soldiers in aid of the English Zusatz von Marx.
Schließen
!

At Mynpoorie  Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II, S. 327: MYNPOORIE.—Chief town of the district of the same name, N. W. P. […]
Schließen
(N. W. P.)
junges   Marx’ Ausdruck.
Schließen
Lieutenantviech
, one: De Kantzow saves treasury u. fort.

At Cawnpore: June 6 1857: Nana Sahib ⦗had taken command der 3 Sepoy regiments u. 3 regiments of native cavalry, who had risen in Cawnpore, während Sir Hugh Wheeler, commander daselbst, had only one battery of European  Bei Sewell, S. 268: artillery
Schließen
infantry
u. had obtained a slight reinforcement from without; er hielt das fort u. die barracks, wohin all English people, women, children geflohn⦘ belagert den Sir Hugh Wheeler.

26 June " " : Nana Sahib offers safe retreat for all Europeans, if Cawnpore delivered up; 27th June (Wheeler having accepted) 400 of the survivors allowed to embark in boats u. proceed down the Ganges; Nana opens fire on them from both sides; 1 boat escaped, attacked lower down, murxed, v. der whole garrison escape nur 4 men. A boat, which had stuck fast on a sandbank, filled mit women u. children, seized, marched to Cawnpore, there shut up closely als prisoners; 14 Tage später  Zusatz von Marx.
Schließen
(Juli)
more Engl. prisoners dragged there by the revolted  Korr. nach der Quelle.
Schließen
Sepoys von Futtengurh Futtehgurh
  Zusatz von Marx nach Sewell, Appendix II, S. 320: Futtehghur.—Military station three miles from Furruckabad, N. W. P. […]
Schließen
(military station| , 3 miles von Furruckabad)
.

Auf orders des Canning troops moved von Madras, Bombay, Ceylon. 23d May lands Madras reinforcement unter Neill u. Bombay contingent up the Indus, proceeds to Lahore.

17 June: Sir Patrick Grant (succeeding Anson als commander-in-chief in Bengal) u. General Havelock, the Adjutant General, arrive at Calcutta, start at once thence.

6 June: at Allahabad Sepoys mutiny, butcher the officers (Engl.) mit wife u. children, attempt to seize the fort, defended by Col. Simpson, erhält 11 June aid von Col. Neill, coming up with the Madras fusileers von Calcutta; der turns out all Sikhs, occupies the fort, garrisons the place nur mit  Bei Sewell, S. 269: Europeans
Schließen
Britishers
. ⦗Unterwegs hatte er Benares occupied u. defeated 37th Native Infantry in first stage of mutiny; the Sepoys fled⦘; troops (Engl.) flow from all sides into Allahabad.

30 June: General Havelock, angekommen in Allahabad, takes command, marches mit  Bei Sewell, S. 269: some thousands of Europeans
Schließen
some 1000 Britishers
auf Cawnpore; July 12, at Futtehpore, repulsed the Sepoys etc., some more actions.

16 July: Havelock’s army on the outskirts of Cawnpore; schlägt die Indier, aber war zu spät to enter the cidatel citadel; in der Nacht: Nana butchers all Engl. prisoners, officers, ladies, children, then blew up the magazine u. abandoned the town. – July 17, English troops enter the place. – Havelock marches nach  Marx’ Worte.
Schließen
Nana’s Nest
, Bithoor, nimmt es ohne Widerstand, destroys the palace, blows up the fort, dann zurück nach Cawnpore; lässt Neill dort, to garrison u. hold the station, während Havelock weg to relieve Lucknow; hier, trotz der efforts of Sir Henry Lawrence fiel die whole city, save the Residency in Hand der  Bei Sewell, S. 270: mutineers.
Schließen
Insurgents
.

30 June: Whole garrison marschirt aus gegen body of rebels in Nachbarschaft; zurückgeschlagen; shelters again in Residency; dies place besieged;

4 JulySir Henry Lawrence ⦗consequent of explosion of shell wounding him on 2. July)⦘; Col. Inglis takes command; halten sich – mit occasional Ausfällen auf die Belagrer – für 3 Months. – Operationen des Havelock. (p. 271) Nachdem dieser nach Cawnpore zurück, wo Sir James Outram mit a  Korr. nach der Quelle.
Schließen
large bodies body
of troops zu ihm stösst u. er ditto sammelt reinforcements of many detached regiments from various mutinous districts:

19 September the whole force cross the Ganges under Havelock, Outram u. Neill. 23d they storm the Alumbagh, the summer palace of the Kings of Oude, 8 miles von Lucknow;

25 September: Final rush made on Lucknow, reach the Residency, wo the united force muss bleiben, closely blockaded, for 2 months more. ⦗Bei dem Kampf in Stadt fiel General Neill; Outram received severe wound in arm.⦘

August 19: Delhi captured, nach 6 days actual fight, unter General Wilson. (cf. Näheres p. 272, 273). Hodson at the head of his body horse in palace, seizes old king u. queen (Zeenat Mahal), (sie thrown in prison), während Hodson eigenhändig kills (by shot) die princes. Delhi garrisoned u. quieted. Gleich drauf Col. Greathed von Delhi nach Agra, in dessen Nähe er defeats a strong body of mutineers von Holkar’s capital Indore;

10 October nimmt er Agra, dann nach Cawnpore, wo er 26 October; meanwhile mutineers defeated at Azimghur, Chattra (near Hazaribagh)[,] Cajwa u. in country round Delhi unter Capt. Boileau, Maj. English, Peel ⦗der mit naval brigade; ebenso about to enter the scene of action Probyn’s u. Fane’s Horse, reinforcements v. home; ebenso regiments of volunteers raised⦘ u. Showers. Sir Colin Campbell in August takes  Korr. nach der Quelle.
Schließen
command of at
Calcutta, prepares to carry war on larger scale.

|137 19 November 1857: Sir Colin Campbell befreit die besieged garrison in der Residency at Lucknow. (Sir Henry Havelock † 24. Nov.); von Lucknow:

25 November " " Colin Campbell nach Cawnpore, welche Stadt wieder in hands der  Bei Sewell, S. 275: rebels
Schließen
insurgents
gefallen.

6 December " " Siegreiche Schlacht des Colin Campbell vor Cawnpore; die rebels fliehn, lassen die Stadt deserted, are pursued u. severely cut up by Sir Hope Grant.

In Pattiali, Mynpoorie unter Col. Seaton, resp. Major Hudson Hodson rebels defeated; u. in many other places.

25 Jan. 1858: King of Delhi vor Kriegsgericht unter Hodson etc; als »felon« (Represent. der Mogul dynasty von 1526 Zusatz von Marx.
Schließen
!
) sentenced to death; dies commuted to transportation for life; nach Rangoon. Ende des Jahrs conveyed.

Sir Colin Campbell’s Campaign of 1858. Januar 2 nimmt er Furruckabad u. Futtehghur, establishes himself at Cawnpore, wohin er orders all available troops, stores u. guns from every quarter. – rebels Rebels were massed about Lucknow, wo Sir James Outram sie at bay hält. – Nach many other incidents (cf. p. 276, 277): 15th March Lucknow wieder genommen (unter Colin Campbell, Sir James Outram etc); „looting“ der Stadt, wo die treasures of oriental art stored up; fighting over 21 March; 23d last gun fired. – Flucht der Insurgents nach Bareilly, headed by Prince Firuz, Shah of Delhi, Nana Sahib of Bithur Bithoor, the Moolvie of Fyzabad u. Hazrat Mahal, die Begum of Oude.

25 April 1878 1858: Campbell nimmt Shahjehanpore; May 2, nah bei Bareilly schlägt attack der rebels ab; 6 May siege[-]guns opened [fire] on Bareilly, während General Jones, came up by appointment after having seized Moradabad; Nana u. his followers fled, Bareilly taken ohne resistance.

Shahjehanpore, meanwhile closely invested by the rebels, relieved by Gen. Jones; Lugard’s division, marching von Lucknow, attacked, suffered severely durch mutineers under Koer Singh; der Moolvie of Fyzabad killed soon after, nachdem Sir Hope Grant defeated die Begum, die fled nach Gogra river, to rally new forces.

Gegen Mitte June 1858: mutineers defeated on all points; incapable of joint action; broken up into bands of Marauders, hart zusetzend den divided forces der English. Centres of action: the standards der Begum, des Prinz of Delhi u. des Nana Sahib.

Finishing stroke dealt to Insurrection durch Sir Hugh Rose[’]s 2 months’ (May u. June) campaign in Central India.

Januar 1858 nahm Rose Rathgur Ratghur, February Saugur u. Garrakoteh, marschirt auf Jhansi wo die Ranee had taken her stand.

1 April " " severe action gegen Tantia Topee, cousin des Nana Sahib, der advanced von Calpie Calpee zum Schutz von Jansi Jhansi; Tantia defeated.

4 April: Jansi Jhansi taken; die Ranee u. Tantia Toope Topee escape, await the English at Calpee; auf Marsch dahin:

7 Mai " " Rose attacked by strong body of the enemy at the  Korr. nach der Quelle.
Schließen
town of Koone Kooneh
; er signally defeated them;

16 Mai " " Rose within a few miles of Calpee, closely invests the mutineers;

22 Mai " " Desperate sortie der mutineers von Calpee aus; sie worsted, fled;

23 Mai " " Rose occupies Calpee. Bleibt hier few days for rest der soldiers, die   Bei Sewell, S. 279: for they were completely worn out by their incessant exertions in the heat of a peculiarly oppressive Indian summer
Schließen
worried out u. hot summer
.

2nd June: young Sindia  Bemerkung von Marx.
Schließen
(English dog man)
aus Gwalior verjagt v. seinen troops nach hard fighting, flees for his life nach Agra. Rose marches gegen Gwalior; die Ranee of Jhansi u. Tantia Toopee Topee at head der Rebels liefern ihm:

19 June: battle at the Lashkar Hill. (before Gwalior); Ranee killed, her army dispersed after much slaughter. Gwalior in hands der English.

During July, August, September 1858: Sir Colin Campbell, Sir Hope Hunt Grant u. General Walpole engaged to hunt down the more prominent rebels and take all forts whose possession disputed; die Begum made some final stands, then fled mit dem Nana Sahib über Rapti river, in die territories des  Marx’ Worte.
Schließen
Engl. dog man
Jung Bahadur, of Nepaul; er erlaubt den English die rebels to pursue into his country, so die »last bands of desperadoes dispersed«; Nana u. die Begum fliehn in die Hills, während ihre followers die Waffen strecken.

Early 1859: Tantia Topee’s Versteck entdeckt, er tried u. executed. – Nana Sahib is »supposed« to have died in Nepaul. Khan of Bareilly was seized u. shot; Mammoo Khan of Lucknow, zu lebenslänglich imprisonment verurtheilt; andre transported od. imprisoned for various terms; bulk of the rebels – their regiments disbanded, laid down the sword, became  Râyat, vernacularly, Rāyat, and, corruptly, Ryot: „A subject, but especially applied to the agricultural population, a cultivator, a farmer, a peasant.“ (H[orace] H[ayman] Wilson: A glossary of judicial and revenue terms, […] London 1855. S. 433.)
Schließen
Ryots
. The Begum of Oude lived at Khatmandu in Nepaul.

Confiscation des Soil of Oude,   Bei Sewell, S. 280: Lord Canning declared all the soil of that country to be henceforth vested exclusively in the Indian Government.
Schließen
den Canning für Eigenthum des English-Ind. Gvts erklärt!
Sir Robert Montgommery Montgomery made Chief Commissioner of Oude in place of Sir James Outram. [264–280]

  Bei Sewell (S. 280) Überschrift von Section 9 von Pt. 4: The East India Company abolished, 1858;.
Schließen
Abolition der East India Compagnie.
Schon capores gemacht, bevor der Krieg zu End.

December 1857: Palmerston Indian Bill; first reading passirt, trotzt solemn protest des Board of Directors in Februar 1858, aber liberal ministry replaced durch Tory.

19 Februar 1858: Disraeli’s India Bill (cf. p. 281) fällt durch.

2nd August 1858 passirt Lord Stanley’s India Bill u. damit finis der East India Co. Indien –  Bei Sewell, S. 281: a portion of the empire of England.

der »graussen«: der großen (Dialekt).
Schließen
eine Provinz des Empire der »graussen« Victoria!
[280–281] |

110

Aus:
Ludwig Lange: Römische Alterthümer. Bd. 1: Einleitung und der Staatsalterthümer erste Hälfte. Berlin 1856.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

 Marx besaß den Band. Er gehörte zu den Büchern, die ihm Wilhelm Wolff bei seinem Tod 1864 hinterlassen hatte.(Siehe: Marx’ von Februar bis Dezember 1864 benutztes Notizbuch, RGASPI, f. 1, op. 1, d. 1729; Maja Dvorkina, Boris Rudjak: Marx erbt die Bibliothek von Willhelm Wolff […] S. 192/193; MEGA III/13. Br. 30.74.) Sein Exemplar ist überliefert (RGAISP, f. 1, op. 1, d. 5776; siehe MEGA IV/32. Nr. 723). Es weist zahlreiche Marginalien mit Blei-, Blau- und Rotstift auf (siehe Entstehung und Überlieferung zu Heft „A“).
Schließen
Lange. Röm. Alterthümer. Bd I. 1856.

 Nummerierung von Marx. Die Auszüge von Marx beginnen mit dem Kapitel „Erste Periode. Der patricische Staat“.
Schließen
1)
 Bei Lange, Paragraph „26. Gründung der Stadt Rom“ (S. 62).
Schließen
Gründung der röm. civitas.

 Römische Nummerierung von Marx.
Schließen
I)
Die Stätte Roms u. des ager Romanus bewohnt lange vor der »staatlichen Organisation«, i.e.  Für die Gründung Roms wurden im Altertum verschiedene Jahre errechnet. Nach Marcus Terentius Varro fiel sie in das Jahr 753 v. Chr. Bei der Autorität, die er genoss, setzte sich seine Ansicht weithin durch, und in der Spätantike wurde die vorher übliche Angabe der Jahre nach den amtierenden Konsuln durch die sog. „varronische“ Zählung der Jahre „ab urbe condita“ (a.u. c. oder u. c.; seit der Gründung der Stadt) abgelöst (1 a.u.b. = 753 v. Chr.). Seltener wurde die von Marcus Porcius Cato Censorius begründete „catonische“ Zählung benutzt, nach der die Gründung Roms in das Jahr 752 v. Chr. fiel.
Schließen
der v. Varro 753 (v. Ch.) gesetzten s. g. Gründung Roms
. [63]

Gaugenossenschaften in Latium (pagi), Fundament für die enger vereinten Gemeinwesen; erhielten sich f. die Umgegend Roms unter der späteren politischen Eintheilung in   die ländlichen Tribus (im Unterschied zu den städtischen, den tribus urbanae). Die Tribus war eine Abteilung der Bürgerschaft. Jeder Bürger musste in eine Tribus eingeschrieben sein. Nach der römischen Überlieferung wurde die ursprüngliche gentilizische Gliederung in drei Tribus – Ramnes, Tities, Luceres – bereits in der Königszeit durch eine räumliche Gliederung abgelöst.
Schließen
tribus rusticae
, die ihren Namen v. den älteren pagis bekamen; waren auch innerhalb des späteren Stadtgebiets; beweist die Erhaltung des Namens pagus Succusanus, später tribus Suburana (  Lange (S. 64) verweist auf Marcus Terentius Varro: De lingua latina, V, 48.
Schließen
Varro
). Die übrigen pagi des späteren Stadtgebiets wegen ihrer hügeligen Beschaffenheit hiessen montes; die Bewohner, im Gegensatz zu den paganimontani etc (see p. 64). ⦗  Sieben-Hügel-Fest.
Schließen
Fest septimonium septimontium
noch in der Kaiserzeit (  Caius Suetonius Tranquillus: De vita XII Caesarum. Domitianus, 4.

17: Marx hat die fehlerhafte Angabe bei Lange, S. 64, übernommen.
Schließen
Suet. Domitian. 17
), nämlich die uralte sakrale Verbindung der 6 montes: Palatium, Cermalus, Velia, Fatugal Fagutal, Oppius, Cispius, wozu die Subura als 7t gerechnet. Nicht mit den später s. g. 7 Hügeln zu verwechseln, von denen sie nur das Gebiet des Palatinus u. Esquilinus mit der dazwischen liegenden Niederung umfassen etc. In der uralten Zeit – wo die pagi noch nicht städtisch vereint – Capitolinus wohl befestigt um der uralten Kultstätten u. der Zuflucht der Herden willen.⦘ Rom lag günstig zur Vermittlung des Binnenhandels zwischen Latium u. den umliegenden Landschaften, u. zur Unterhaltung des Exporthandels mit griech. u. karthag. Seefahrern; gegen Seeräuberei geschützt; [besass] zugleich in seiner Nähe am Ausfluss des Tiber den einzigen Ankerplatz an der Küste Latiums basass . War Ende der Königszeit Handelsplatz. Karthagischer Handelsvertrag.  Zusätze von Marx.

508 a. Chr.: 508 ante Chr., v. Chr. – Bei Lange, Bd. 1, S. 65: im ersten Jahre der Republik. Wahrscheinlich hat Marx die Jahresangabe seinen vermutlich Mitte der 1850er Jahre angefertigten Exzerpten aus einer ‚Römischen Geschichte‘“ (MEGA IV/3. S. 69–83) entnommen. Die seinerzeit nicht feststellbare Quelle dieser Exzerpte konnte bei der Arbeit an dem vorliegenden Band ermittelt werden. Es handelt sich um das Buch von Thomas Keightley: The history of Rome. London 1836 (2. ed. 1837; 3. ed. 1840; 4. ed., revised, corr. and improved, 1842; 5. ed. 1845; 6. ed. 1848; 7. ed. 1852; 8. ed. 1856; 9. ed. 1858). Marx hatte die Jahreszahl dort, aus den Angaben von Keightley, selbst errechnet. Keightley benutzte die „catonische“ Zeitrechnung (siehe Erl. oben zu „Gründung Roms“), nach der – gemäß seiner Zählung – die Gründung Roms in das Jahr 751 v. Chr. fiel, aber der Beginn der Ära a. u. c. in das Jahr 752 v. Chr. (Keightley, S. XV). Da Keightley ferner den antiken Autoren folgte, die für die Königszeit eine Dauer von 244 Jahren annahmen (S. 31), ergab sich für den Übergang zur Republik das Jahr 508 v. Chr. 246

a. urb. c.: Auch diese Jahreszahl hat Marx vermutlich selbst errechnet. Da er für den Übergang zur Republik an dem Jahr 508 v. Chr. festhielt, aber seinerseits jetzt die „varronische“ Zeitrechnung (siehe Erl. „Gründung Roms“) benutzte, nach der die Gründung Roms in das Jahr 753 v. Chr. fiel, dagegen – so Keightley – der Beginn der Ära a. u. c. in das Jahr 754 v. Chr., musste er für die Dauer der Königszeit zwei Jahre mehr, d. h. 246 Jahre, annehmen.
Schließen
⦗508 a. Chr.⦘ ⦗246 a. urb. c.⦘
Andrerseits durch seine Lage natürliche Vormauer Latiums gegen Etrurien; in dieser Richtung die ältesten Kriege Roms; erhielt Bevölkerungszuwachs der aus Etrurien vor den Rasennae flüchtigen Tusci ( das tuskische (Stadt-)Viertel.
Schließen
vicus Tuscus
; tuskische Ursprung der tarquinischen Dynastie). [64, 65]

Grundeigenthümer der pagi die   Bei Lange, S. 66: Geschlechter
Schließen
gentes
der Romilii etc, wovon viele nur durch die Namen der späteren tribus rusticae bekannt; anerkannt als Herren durch die bei der ersten Erobrung erworbnen Clienten, die auf ihr Gebiet übergetretnen latinischen Handelsleute u. die tuskischen Flüchtlinge. [66]

Erste städtische Ansiedlung der Ramnes ⦗ältester römischer Tribus⦘ auf Palatinus unter dem mons Capitolinus; Roma quadrata, jus commercii bestand zwischen allen Latinern. [66, 67]

Die 3 Tribus: Erst die Ramnes des palatinischen Roms; vereinigen sich mit den Tities (Sabini); diese bilden die 2ten Tribus. (sieh p. [67,] 68) Diese Vereinigung ist die Bildung des röm. Staats; Eintheilung des Volks in curiae zu gemeinsamer Berathung zwischen den 2 Stämmen; die Vereinigung derselben in der Einrichtung der Curien connexe Ereignisse; die Curien die Form ihrer Gemeinschaft; Quirites heissen die vereinigten Ramnes u. Tities, weil sie in Curien gegliedert sind. (cf. p. [69,] 70) Lanze quiris, Gott quirinus, quiritarisches Eigenthum. (l.c.)  Iuno Curitis: Sabinische (vorrömische) Muttergöttin; als Iuno Quiritis auch nach Rom übertragen.
Schließen
Juno Quiritis, Schutzgöttin der röm. Matronen
, hatte in jeder Curie einen Altar. [70, 71]

Die Vereinigung – Federation; jus connubii zwischen ihnen das ursprüngliche Band, da jus commercii schon vorher. Daher auch Doppelkönigthum; getrennte Feldmarken beider; getrennte städtische Wohnsitze; die Tities sollen auf dem v. Heiligthum des Gotts Quirinus benamsten Quirinalis gewohnt haben etc. (sieh p. 71) ⦗Versammlungsort beider – comitium – zwischen Palatin u. Quirinal; unter dem Capitol belegnes Durchgangsthor des Janus Geminus etc⦘ Engere Vereinigung drückt sich aus, dadurch dass an Stelle des Doppelkönigthums ein Wechsel- u. Wahlkönigthum trat; beide Stämme hatten also jetzt ein wechselseitig bindendes jus suffragii u. jus honorum. Die Abschaffung des Doppelkönigthums wohl entsprungen aus Bedürfniss einheitlicher militär. Führung. [72] (Weiteres p. 73.) Ramnes mehr handelsthätig; Tities, ihrer früheren Lebensweise in den Gebirgen getreu, Bewahrer alterthümlicher Sitte in Rom, wesentlichste Stütze der auf die Clientel u. den Alleinbesitz der Auspicien sich stützenden Geschlechterherrschaft; in geschichtlicher Zeit vorzugsweis sabinische Geschlechter Vorkämpfer des zusammenbrechenden Patriciats. [73, 74] |

111

Luceres Tribus gebildet durch die nach Rom übergesiedelten Albaner. (cf. 75) ⦗Stiftung der centuria equitum Lucerensis neben solchen schon bestehenden Centurien der Ramnes u. Tities. Enge Beziehung des Reiterdiensts zu den patricischen Geschlechtern⦘ Ein Theil der Albaner am Fusse des Bergs zu Bovillae angesiedelt. ⦗Die latinische Eidgenossenschaft nach Sturz Albas berieth ohne Vorort in gemeinschaftlichen Tagsatzungen ad caput Ferentinae[75, 76] Luceres = illustres von luc-ere glänzen. (77) Nun 30 Curien u. 3 Rittercenturien. Tribus der Luceres, wie die 2 andern, eine gesonderte Feldmark u. ihre abgesonderten städtischen Wohnsitze auf mons Caelius.  Bei Lange, S. 78: hier muß noch bemerkt werden rücksichtlich des Namens tribus, daß derselbe […] für Rom erst nach der Aufnahme der dritten Tribus berechtigt ist; denn er heißt Drittheil
Schließen
Der Name tribus heisst auch Drittheil
. (p. [77,] 78)

 Römische Nummerierung von Marx. Bei Lange, S. 79: Erster Abschnitt (des Kapitels „Erste Periode. Der patricische Staat.“)
Schließen
II) Das Familienrecht.

(cf. p. 80–1) Gentil- u. Familienrecht so far jünger als Staat, als erst im Staat die rechtliche Fixirung der in seinen vorstaatlichen Gliedern – familia u. gens – herrschenden Sitten stattfindet; einerseits erhalten diese im Staat rechtliche Gestaltung; andrerseits wirkt er zerstörend auf sie, indem Staat als höchste Einheit sich zur einzigen zu machen sucht; Aufnahme – spätere – der Plebejer lockert das Gentilrecht, was wieder zersetzend auf das Familienrecht wirkt.

Aeltestes quiritisches Recht (Privatrecht) Familienrecht. ⦗Wie Staat der Quiriten erweitert durch Aufnahme der Plebejer, dann der Latiner u. Italiker, dann der Provincialen, so das jus Quiritium erweitert schon im jus civile der 12 Tafeln u. so immerfort bis zum System der grossen Juristen der Kaiserzeit; durch die Nothwendigkeit rechtlichen Verkehrs mit Peregrinen die Römer zur Schaffung von Rechtsgrundsätzen für diesen Verkehr gedrängt, welche, sofern Erinnerung des Gegensatzes dieser Rechtsgrundsätze zu dem exclusiv nationalen jus Quiritium u. dem exclusiv national gewordnen jus civile bestand, unter dem Ausdruck jus gentium bestanden; diese daher auch anwendbar nicht nur auf den rechtlichen Verkehr der Römer mit Peregrinen, sondern auch der Römer untereinander.⦘ (p. 81) Diese Veränderungen vom juristischen Standpunkt Vervollkommnungen, sind vom Antiquarischen »Zerstörungen des ursprünglich Nationalen«. (82)

 Giliederung von Marx.
Schließen
2) α)
Römische Familie, familia = Hausgenossenschaft ⦗v. der Wurzel des im Oskischen erhaltnen Verbs fama-um wohnen⦘. [83] Einheit: Wille des Hausvaters = Wille der Familie. Pater familias ist Oberkönig, Oberpriester u. Eigenthümer der Familie. Der Verkehr der Familien unter einander nach Analogie des späteren Völkerrechts aufzufassen.  Marx’ Formulierung. Bei Lange, S. 84: In sakralrechtlicher Hinsicht hört die Einheit der Familie insofern auf selbständig zu sein, als die Opfergemeinschaft der Familie als Glied der größeren Opfergemeinschaft der gens Glied der größten Opfergemeinschaft, der des Staates wird.
Schließen
Ihr ausschliessliches Sakralrecht kommt in Conflict (?)
mit Opfergemeinschaft der gens, dann der des Staats. Ferner kann man civis (Quiris) sein, ohne pater familias zu sein. Durch Aufnahme der Plebejer in die Staatsgemeinschaft, wobei sie nicht aufgenommen in die Opfergemeinschaft des ursprünglichen Staats u. seiner Glieder, bildet sich neue civitas, leugnend die Bedeutung der Opfergemeinschaft für den Staat u. entzieht dem nun durch andre Interessen zusammengehaltnen Staat, dann der altrömischen Familie die Stütze des sie zusammenhaltenden Gottesschutzes mehr u. mehr; so dass die Familie nun auch bezüglich ihrer privatrechtlichen Einheit der zersetzenden Gewalt des Staatsinteresses, mit dem das Interesse der Individualität sich verband, keinen nachhaltigen Widerstand leisten konnte. (84, 85)

 Giliederung von Marx
Schließen
β)
Organisirung der Familie: [besteht aus] pater familias, mater familias, filii et filiae familias , den Frauen, Söhnen u. unverheiratheten Töchtern der Söhne etc; res familiae (res familiaris), [besteht] theils [aus] Sklaven (familia im engeren Sinn), theils anderen Werthobjecten; namentlich Viehbestand;  Die Ausdrücke „familia“ und „pecunia“ bezeichnen hier verschiedene Teile des Vermögens. Es ist jedoch unklar, worin sie bestanden. Lange (S. 84) geht offenbar davon aus, dass sich „familia“ nur auf die Sklaven bezogen habe, so dass der Passus zu übersetzen wäre: daher: Sklaven und anderes Vermögen.
Schließen
hinc: »familia pecuniaque«
.

  Iustinianus: Digesta seu pandectae, L, 16, 195, 2. Familienoberhaupt wird der genannt, der im Haus die Herrschaft hat. Marx zitiert nach Lange, S. 85.
Schließen
»Pater familias appellatur, qui in domo dominium habet«
; alles gleichmässig in der Hand des pater familias;  Hand; Gewalt.
Schließen
manus
der ursprüngliche symbolische Ausdruck jener Rechtsverhältnisse, mancipium für den Eintritt des Rechtsverhältnisses. Praktisch scheidet sich das Recht: manus im engeren Sinn in Rücksicht auf Frau; patria potestas in Rücksicht auf Kinder, Enkel etc; dominium in Rücksicht auf Sklaven u. Sachen unterschieden.

Caput Begriff der rechtsfähigen Persönlichkeit; ursprünglich nur Recht des Hausvaters als caput der Familie.

Faktisch frei zunächst nur Pater familias, dann erst civis; faktisch v. vorn herein Unterschied zwischen den Kindern (liberi) u. den Sklaven, später dies rechtlich fixirt; die Kinder heissen »liberi«  vorzugsweise, im eigentlichen Sinn.
Schließen
κατ’ ἐξοχήν
im Gegensatz zu Sklaven; die Definition v. liberi negativ:   Frei ist, wer nicht Sklave ist. Marx zitiert nach Lange, S. 87.
Schließen
»liber est, qui servitutem non servit«
. (cf. p. 85[–87]) |

112

 Nummerierung von Marx.
Schließen
3)
 Bei Lange Überschrift von Paragraph 31 (S. 88–100).
Schließen
Die eheherrliche Gewalt.

 die Mutter des Hauses, Hausherrin
Schließen
α)
Manus über die Frau; sie in manu des Mannes, od.  (die Ehefrau) kommt in die Gewalt des Mannes.
Schließen
in manum convenit
. ⦗bei den Germanen Rechtsverhältniss der »mund«⦘

Bei Auflösung der Familie ⦗Tod des pater familias⦘ erhält sie nicht  Heiratsgut, Mitgift.
Schließen
dos
zurück, erbt zu gleichen Theilen mit ihren Kindern; vermögensrechtlich ist sie   wie eine Tochter.
Schließen
»filiae loco«
für den Mann; hat Recht über ihre Person, Ausübung des ehlichen Rechts, kann sie tödten ⦗später unbedingt nur bei Ehebruch, sonst nur nach Anhörung des Verwandtengerichts⦘; im  Recht über Leben und Tod.
Schließen
jus vitae necisque
Züchtigungsrecht enthalten; kann sie verkaufen (mancipare); dadurch kommt Frau nicht in manus des Käufers, sondern in sein mancipium (  (die Ehefrau) wird förmlich übereignet.
Schließen
mancipio datur
); Käufer bekommt nur das Eigenthumsrecht über den Erwerb der Frau, nicht aber die andern in manus eingeschlossnen Rechte; Inhaber der manus nur der Mann; kommt die Frau in manum eines filius familias, der noch in patria potestate, so kommt sie zugleich in die patria potestas des Schwiegervaters, für den sie in  wie eine Enkelin.
Schließen
neptis loco
. [88, 89]

In ältester Zeit Ehe u. manus (strenge Ehe) untrennbar. ⦗Später Ehe  ohne Übergang der Frau in die manus des Mannes.
Schließen
»sine conventione in manum«
[,] freie Ehe. Ablösung der Ehe von der manus Symptom der Auflösung der privatrechtlichen Abgeschlossenheit der Familie.⦘ [89]

Bedingungen (alter) römisch rechtlicher Ehe, eines   Korr. nach der Quelle.
Schließen
justum patrimonium matrimonium
(p. 89) ⦗1) Geschlechtsreife; 14 J. for boy, 12 f. girl. 2) consensus, Anfangs blos der Väter (in Form der sponsio, Kauf u. Verkauf Seitens der patres familias), später der Väter u. zukünftigen Eheleute; zuletzt blos der zukünftigen Eheleute; 3) Gewisse in der religiösen Sitte begründeten Hochzeitsgebräuche (nuptiae); hören auf zu influiren, im Mass wie das religiöse Bedürfniss der Römer erstarb. 4) Das connubium beider Theile.  Marx’ Formulierung. Bei Lange, S. 89/90: Von diesen Erfordernissen ist das connubium dasjenige, dessen rechtliche Umgestaltung in der Geschichte der Entwickelung des römischen Staates, in Verbindung mit der absorbirenden Tendenz des Staates und den Emancipationsgelüsten der Individuen auf die Umgestaltung der eheherrlichen Gewalt eingewirkt und somit den Anstoß gegeben hat zur Loslösung der Ehe von der manus, so daß auch die Veränderungen der unter 2 und 3 angegebenen Voraussetzungen als abhängig von diesem Anstoße erscheinen.
Schließen
Letzteres historisch – also auch für Auflösung der alten Ehe – am wichtigsten.
[89, 90]

Connubium besteht ursprünglich nur unter ebenbürtigen Familien desselben Stamms. Wird rechtlich sobald 2 einander fremde Stämme sich das connubium gewähren. Also im ältesten röm. Staat jure Quiritium berechtigte Ehen nur die unter den Mitgliedern der Tribus Ramnes, Tities u. Luceres. ⦗Plebejer hatten Niederlassungsrecht auf röm. Gebiet, nicht jus connubii[90]

Die ältere Eheschliessung erhielt sich in der späteren:

 Die aufwändigste und feierlichste der drei Formen der Schließung einer Manusehe. Sie war ein mit der Opferung einer bestimmten Art von Brot (panis farreus bzw. libum farreum; far – Spelt, Dinkel) verbundener sakraler Akt und nur unter Patriziern üblich.
Schließen
Confarreatio
. ⦗eine Erwerbungsart der manus gegenüber  (gewöhnlich: coemptio) Eheschließung durch „Kauf“. Bei dieser Form wurde die Braut von ihrem Vater symbolisch für ein As verkauft.
Schließen
coemtio
und  Eheschließung durch „Gewohnheit“. Bei dieser Form hielt der Bräutigam eine Rede, durch die er die Ehe von einer informellen Beziehung (concubinatus) abgrenzte. Die patria potestas erhielt er jedoch erst, wenn er danach tatsächlich ein Jahr ununterbrochen mit seiner Frau zusammengelebt hatte. Die Frau konnte ihren Übergang in die manus des Mannes dadurch verhindern, dass sie drei Tage nacheinander außer Hauses schlief.
Schließen
usus
⦘ Namen von dem nothwendig mit ihr verbundnen Opfer,   Bei Lange, S. 90: Sie hat ihren Namen von dem nothwendig mit ihr verbundenen Opfer, das in far bestand, oder, wie die Alten wohl zu speciell angeben, von dem beim Opfer angewendeten Opferkuchen aus far, dem panis farreus, libum farreum.
Schließen
far, später panis farreus, librum libum farreum
; auch Sitzen der Ehleute auf 2 durch das Fell des geschlachteten Schafes verbundnen Sessels Sesseln der confarreatio Eigenthümlich. ⦗Nimmt später Character einer Priesterehe an, weil patricische Priesterämter nur durch Kinder aus solchen Ehen, selbst wieder in confarreirter Ehe lebend, verwaltet werden konnten⦘ [90, 91]

Die manus, die durch confarreatio entsteht, hat sakralrechtliche Bedeutung im System des alten patriz. Sakralrechts. [91]

Diffarreatio im Fall v. Ehebruch, Unterschiebung eines Kindes etc, des Weintrinkens etc. Dem  Priester des Jupiter
Schließen
flamen Dialis
bis auf Domitians Zeit Ehescheidung nie erlaubt, also nicht die diffarreatio; Mann, der confarreirt, darf seine Frau nicht verkaufen; thut er es, so sacer (der Strafe der Unterirdischen verfallen, da er bürgerlich nicht strafbar war). Wer die confarreirte Frau ohne Gründe faktisch verstiess, musste ½ seines Vermögens der Frau, die andre [Hälfte] der Ceres geben. ⦗ Bei Lange, S. 92: Die Ehe mit jener sakralrechtlichen Bedeutung ist im eminenten Sinne […] omnis divini et humani juris communicatio [eine vollständige Gemeinschaft nach göttlichem und menschlichem Recht] […] der Zweck des geschlechtlichen Zusammenlebens, die vom Standpunkte des späteren timokratischen Staates hervorgehobene Kindererzeugung (der Censor fragte beim Census jeden Bürger: Uxoremne habes liberorum quaerendorum gratia? [Hast Du eine Ehefrau zur Erzeugung von Kindern?]), ist in der nationalen durch die Religion geheiligten Auffassung der Ehe keineswegs der alleinige.
Schließen
Später fragt Censor beim Census jeden Bürger: »Uxoremne habes liberorum quaerendorum gratia?« Dieser praktische Zweck bei der confarreatio keineswegs alleinig, vielmehr das Heilige.
[91, 92]

Die Ehen der Plebejer später – vom plebej. Standpunkt rechtlich – für die Patricier keiner Beurtheilung jure Quiritium fähig. Plebejer untergraben das Sacralrecht der Patricier, verweltlichen den Staat ⦗sie, aus verschiedner Heimath zusammengeworfen, konnten dem Sacralrecht der Patricier kein gemeinsames, ebenso exclusives gegenübersetzen⦘. Als Tarquinius Priscus  Zusatz von Marx.
Schließen
⦗† 578 a. Ch.
grosse Anzahl plebejischer Familien in das Patriciat erhob, hatten diese  die niederen Geschlechter (im Unterschied zu den maiores gentes, d. h. den alten patrizischen Geschlechtern).
Schließen
minores gentes
Antheil an den sacris des Staats, der Tribus, der Curien; nicht an sacris der Familien u. gentes der alten Quirites. Aber connubium eingeführt zwischen alten u. neuen Patriciern; dadurch büsste die sakralrechtliche Bedeutung der Familie die Allgemeingültigkeit ein, [um] so mehr trat die privatrechtliche als die allgemein gültig bleibende hervor. Hiermit zusammenhängend ⦗mit diesem ersten Schritt zur Entkirchlichung des Staats⦘ die Einführung einer Form der Erwerbung der manus frei v. religiösen Elementen,  Marx’ Formulierung.
Schließen
u. die manus selbst verweltlicht
. [92, 93]

 Gliederung von Marx.
Schließen
β)
 Dies die coemtio; symbolisch der nicht mehr existirende Kauf der Frau; trägt Form der feierlichen Eigenthumserwerbung, der mancipatio an sich. (vielleicht schon vor Tarquinius Priscus; jünger kann sie nicht sein, da usus schon lange Zeit vor Zwölftafelgesetzgebung  Zusatz von Marx. Woher Marx die Jahresangaben hatte, ist unklar. Die letztere – 447 v. Chr. – könnte er seinen Exzerpten aus dem Buch von Keightley entnommen haben, laut dem die zweite Kommission 447 v. Chr. zurückgetreten war. (Siehe: MEGA IV/3. S. 81/82; Keightley: The history of Rome […] S. 96–100; Erl. S. 110.)
Schließen
(gemacht v. decemviri 456–447 a. Ch.)
)|

113

Coemtio in Gegenwart eines   Der, der beim Kauf die Waage hält.
Schließen
libripens
vor wenigstens 5 Zeugen; der zukünftige Ehemann schlug die vom libripens gehaltne Wage mit kleinem Erzstück (raudusculum), übergab das dann dem Verkäufer der Frau, wobei er sie fragte  Ob sie Mutter einer Familie sein wolle?
Schließen
»an sibi mater familias esse vellet?«
, u. dann sie ihn:  Ob er Familienvater sein wolle?
Schließen
»an sibi pater familias esse vellet?«
⦗bei allen Arten der Hochzeit nach der  Heimführung.
Schließen
domum deductio
vor der Thür des Mannes gesprochne Formel:  Wo Du Gaius bist, dort bin ich Gaia.
Schließen
»ubi tu Gajus, ibi ego Gaja«
⦘; diese Wechselworte als Mancipationsbedingung, i.e. lex mancipii, begründeten Unterschied des Kaufs der Frau v. Kauf der Sache. ⦗Kauf nicht gegenseitig, da Frau überhaupt nicht Recht des Kaufs u. Verkaufs hat⦘ ⦗Mann coemtionator (Käufer), Frau Kaufobject; Verkäufer: Vater, eventuell tutor⦘ Frau auch hier trat in die communio sacrorum mit dem Mann; wie bei der confarreatio sie  mit Wasser und Feuer. Gemäß diesem Ritual nahm der Ehemann seine Frau mit einem Krug Wasser und einem brennenden Holzscheit vom Herd in sein Haus auf. Feuer und Wasser symbolisierten dabei das zum Leben Notwendige.
Schließen
»aqua et igni«
aufgenommen; aber das Sacrale hier nur accessorisch; so musste manus, allen Ehen gemein, als privatrechtliches Institut erscheinen. Diese Ehe auflösbar durch  Rückgängigmachung der mancipatio; bei der Auflösung einer Ehe die Entlassung der Frau aus der manus ihres Mannes.
Schließen
remancipatio
(ebenfalls eine privatrechtliche Form); später benutzt, um Frauenzimmer durch Auflösung einer nicht matrimonii, sondern fiduciae causa geschlossnen coemtio Freiheit von der Agnatentutel zu verschaffen. Der Verkauf einer coemtione erworbnen Frau zog keine Sacertät nach sich. [93, 94]

Neben der coemtio bestand fort confarreatio   Bei Lange, S. 94: und andererseits die nicht auf dem quiritischen jus connubii beruhenden Ehen der Plebejer
Schließen
u. die nicht auf jus Quiritium beruhte
. Als sie aus niederlassungsberechtigten Fremden zu Mitgliedern des Staats geworden durch Verleihung des jus suffragii, gränzte sich ihr Kreis nach aussen hin gegen die peregrini ab, musste nun unter ihnen ein plebejisches jus connubii entstehn, jure civili des Vereinigten Staates, zur nothwendigen Voraussetzung einer rechtsgültigen Ehe werden; für sie wurde daher auch coemtio üblich; die confarreatio dagegen ⦗nachdem Unterschied der majores u. minores gentes unter dem Druck des gemeinschaftlichen Gegensatzes gegen die Plebejer ausgeglichen⦘ wurde zur patrizischen Standesehe, die Coemtion zur allgemein üblichen röm. Eheschliessungsform. [94]

 Gliederung von Marx.
Schließen
γ)
 Aus dem für Patricier u. Plebejer gemeinschaftlichen jus civile entwickelt sich neue Form der manuserwerbung Manuserwerbung durch usus; nämlich, wenn sonstige Bedingungen erfüllt – Geschlechtsreife, consensus, Hochzeitsfeier u. connubium – Ehe durch ununterbrochnes u. unangefochtnes jähriges ehliches Zusammenleben; geschah, um die Möglichkeit einer Ehe ohne manus, freie Ehe, anzubahnen. [94, 95]

Im ersten Jahr bestand eine Ehe u. zwar eine legitime röm. Ehe ohne manus u. die manus konnte fortdauernd ferngehalten werden, wenn der jährige Besitz unterbrochen wurde. Die Unterbrechung (  Der Begriff bezeichnete im älteren römischen Recht die Unterbrechung einer Verjährung oder Ersitzung durch Aufhebung des Besitzstands.
Schließen
usurpatio
) in der Form, dass die Frau, um Eintritt in die manus des Mannes zu verhindern, ein trinoctium hindurch vor Ablauf des Jahrs ausser dem Haus des Mannes zubrachte. Zwölftafelgesetz erkennt dies bereits Bestehende an. War durch den usus die manus entstanden, so diese nur durch remancipatio auflösbar, geschah formlos, nur durch die Worte:   Du sollst Deine Sachen haben, gib [mir] meine zurück.

redde: Korr. nach der Quelle.
Schließen
»Tuas res tibi habeto, reddo redde meas.«
Seit Augustus die Scheideformel nur dann gültig, wenn sie v. einem  Freigelassener.
Schließen
libertus
vor 7 Zeugen ausgesprochen. [95]

Jus connubii den Plebejern gewährt durch lex Canuleja   Zusatz von Marx. Die Agaben zur Lex Canuleia vermutlich nach: Dictionary of Greek & Roman Antiquities. Ed. by William Smith. 2. ed., improved and enlarged. London 1848. S. 685. Dort: [LEX] CANULEIA (B.C. 445), established connubium between the Patres and Plebs […] connubia patrum cum plebe: Ehen von Patriziern mit Plebejern.

über diesen Witz: Marx’ Ausdruck.
Schließen
⦗connubia patrum cum plebe⦘ 445 a. Ch. (Weiteres über diesen Witz p. 95 sqq.)
Nach Erlassen dieser lex: 1) Die den Patriciern allein zugängliche confarreatio als Erwerbungsart der manus; 2) allgemein nationale Erwerbung der manus durch coemtio od. usus; 3) die ehliche potestas des Mannes auch in freier Ehe;  Bei Lange, S. 96: umschloß außer dem ehelichen Rechte und der communio sacrorum […] nur noch das Recht des Mannes, die Frau im Falle des Ehebruchs zu tödten.
Schließen
umschloss ehelichen Rechte, communio sacrorum, nicht Recht die Frau im Fall des Ehbruchs zu tödten
; im übrigen blieb die Frau in der patria potestas ihres Vaters od. Vormunds; sie behielt ihr eignes Vermögen u. was sie erwarb, gehörte ihr; sogar die dos hatte der Mann nur zur Benutzung, nicht Eigenthum, musste sie im Scheidungsfall zurückzahlen; Gerichtsbarkeit über die Frau hatte ihr Vater; konnte Kraft der patria potestas die Ehe auflösen, ohne durch seinen früher gegebnen consensus gebunden zu sein. Diese in freier Ehe befindliche Frau gehört nicht zur familia des Mannes im strengen Sinn; sie daher auch nicht mater familias u. matrona ⦗womit gewisse Vorrechte der Kleidung verknüpft⦘ sondern ist  ediglich Gattin.
Schließen
uxor tantummodo
. Allmählich gewann diese freie Ehe (dem vermögensrechtlichen Interesse der familia der Frau entsprechend) die Oberhand; dann zu ihrer Aufrechterhaltung nicht mehr die Beobachtung des jus trinoctii bei einer usu eingegangnen   Korr. nach der Quelle.
Schließen
Familie Ehe
nöthig. Der Erwerb der manus durch usus scheint später an ausdrücklich beim consensus des Vaters od. Tutors ausgesprochne Bewilligung gebunden worden zu sein. So ging usus als Erwerbungsart der manus zuerst unter; dann folgte coemtio (schon zu Cicero’s Zeit nicht mehr sehr üblich, doch noch im 2t Jhd. p. Chr. praktisch). Confarreirte Ehen, nöthig zur Besetzung der altpatricischen Priesterthümer der   die drei „großen Priester“ – die Priester des Jupiter, des Mars und des Quirin.
Schließen
3 flamines majores
u. wohl auch das des rex sacrorum immer seltner,  Lange, S. 97, verweist hierzu auf Cornelius Tacitus: Annales, IV, 16, und Gaius: Institutiones, I, 136. Bei Tacitus: lata lex qua flaminica Dialis sacrorum causa in potestate viri, cetera promiscuo feminarum iure ageret.

foeminarum: Fehler der Quelle.

»promiscuo feminarum jure agere«: nach dem gewöhnlich für Frauen geltenden Recht leben. Marx zitiert nach Lange.
Schließen
bis Tiberius (nach Vorgang des Augustus) |114 festsetzte, dass die Frau des flamen Dialis, die ihm nothwendig confarreirt sein musste, nur sacralrechtlich in die manus ihres Mannes, privatrechtlich aber »promiscuo foeminarum feminarum jure agere« sollte.
Dies erhielt sich mit confarreatio bis zum Untergang des Heidenthums; flamines majores abgeschafft durch Theodosius a. 394 p. Ch. Während der Kaiserzeit Recht die Frau zu tödten beschränkt f. strenge u. freie Ehen.  Zusatz von Marx. Bei Lange, S. 98: Dies ist die Geschichte der römischen Ehe mit und ohne manus und der drei Erwerbungsformen der manus in ihrer inneren Entwicklung, welche man neuerdings meist verkannt hat, indem man meinte, die vier Formen der römischen Ehe auf die Latiner, Sabiner, Etrusker, Plebejer in der einen oder andern Weise zurückführen zu müssen. Nach der gediegenen Untersuchung Roßbachs kann diese Ansicht von der synkretistischen Entstehung der römischen Eheformen nur noch als eine literarhistorisch interessante gelten.
Schließen
⦗Für diese Grundauffassung der Geschichte der röm. Ehe entscheidend: Rossbach: Untersuchungen über die römische Ehe. Stuttg. 1853.⦘
[96–98]

 Gliederung von Marx.
Schließen
γ δ)
 Nicht zu den »justa matrimonia« gehören:

 Bei Lange, S. 98: 1.
Schließen
a)
 Ehen zwischen Personen zu nahen Verwandtschaftsgrades ( blutschänderische, frevelhafte Heiraten.
Schließen
incestae, nefariae nuptiae
)[,] v. Staatswegen zu trennen ( (gewöhnlich: diremptio) zwangsweise Scheidung.
Schließen
diremtio
), ihre Kinder den   den unehelichen und natürlichen Kindern. Als „vulgo conceptus“ galt z. B. ein Kind einer Freien von einem Sklaven oder ein Kind einer Freien von einem nicht genau bekannten Vater. (Vgl. Iustinianus: Institutiones, I, 4.)
Schließen
spuriis u. vulgo conceptis
gleich geachtet; bezüglich der Affinität Anfangs nur die nächsten Grade verboten; Verbote erweitert als Affinität Einfluss erlangte gegen die Blutsverwandtschaft. (cf. p. 98,1)

 Bei Lange, S. 98: 2.
Schließen
b)
 Ehen zwischen römischen Bürgern einerseits u. Latinern u. Peregrinern Peregrinen andrerseits, wo nicht ausdrücklich connubium gewährt; beurtheilt nach jus gentium, so dass die Kinder Stand der Mutter folgten.  Verweis von Marx auf eine Passage von Lange am Anfang von S. 99: ([…] selbst wenn) diese civis Romana war, in welcher Beziehung also die spätere römische Civität sich toleranter erwies, als der Staat der Quiriten den Plebejern gegenüber. Erst eine lex Mensia (Ulp. 5, 8), vielleicht verschrieben für lex Aelia Sentia, oder ein Senatsbeschluß unter Hadrian (Gaj. 1, 78) setzte fest, daß der Sohn einer civis Romana von einem peregrinus dem Stande des Vaters folgen sollte […] Marx hat diese Passage in seinem Exemplar des Buchs von Lange angestrichen.
Schließen
(weiteres p. 99 v. oben)

 Bei Lange, S. 99: 3.
Schließen
c)
  Sing. contubernium – gemeinsame Wohnung, Wohnung eines Sklavenpaares, Sklavenehe, wilde Ehe.
Schließen
Contubernia
(Ehen zwischen Sklaven)[,] aus ökonom. Gründen geduldet, auch wohl begünstigt, nur jure naturali beurtheilt.

 Bei Lange, S. 99: 4.
Schließen
d)
 Ehen zwischen Freien u. Sklaven, nur der Beurtheilung jure gentium rücksichtlich der Kinder fähig.

 Bei Lange, S. 99: 5.
Schließen
e)
 Ehen zwischen Personen senatorischen Standes u. Freigelassnen, u. zwischen ingenuis u. bescholtenen Personen, wurden nicht aufgelöst, genossen aber nicht die mit legitimer Ehe durch lex julia Julia u. Papia Poppaea unter Augustus verliehnen Rechtsvortheile.

 Bei Lange, S. 99: 6.
Schließen
f)
 Concubinate, (geschlechtliche Verbindungen ohne  Der Ausdruck bezeichnete im römischen Recht die Absicht eines Mannes und einer Frau, in einer Ehe zusammenzuleben.
Schließen
affectio maritalis
); Anfangs nur angewandt auf das sittlich unerlaubte Zusammenleben mit einer Frau (pellex) neben legitimer Ehe; später, zur Zeit allgemeiner Neigung zur Ehelosigkeit, gesetzlich fixirt durch lex Papia Poppaea (762 u. c.) u.  Ein von Augustus 17 v. Chr. erlassenes Gesetz zur Verhinderung von Ehebruch (adulterium, Pl. adulteria) und Unzucht (stuprum, Pl. stupra).
Schließen
die lex Julia de adulteriis et stupris
, sie erklärten Concubinat mit unanständigen Frauenzimmern für kein stuprum, erlaubten sie also ohne weiteres; die Erlaubniss des Concubinats mit anständigen Frauen nur an die Bedingung einer öffentlichen Erklärung geknüpft, wodurch das Concubinat jedoch nicht zur römisch rechtlichen Ehe wurde. Dies äusserste Grenze der nationalröm. Entwicklung der ehlichen Verhältnisse. Die augustische Ehegesetzgebung ( So Lange, S. 100. Offenbar gehörte Lange zu den Autoren, die aus einer Passage bei Suetonius (De vita XII Caesarum. Augustus, 34) schlossen, dass diese lex erst im Jahr 4 n. Chr. (nach der von Lange verwendeten varronischen Zählung 757 u. c.) Gesetzeskraft erlangt habe. (Siehe Dictionary of Greek and Roman Antiquities […] S. 691.) Nach der üblichen Datierung wäre es 736 u. c. erlassen worden.
Schließen
lex Julia de maritandis ordinibus 757 u. c.
u. lex Pappia Papia Poppaea 762 u. c.) nur v. juristischem Interesse. [99, 100]

 Nummerierung von Marx.
Schließen
4)
  Bei Lange Überschrift von Paragraph 32 (S.  100–108).
Schließen
Die väterliche Gewalt.

patria potestas, auch patria majestas, majestas patris, jus patrium, imperium paternum. Allmählich gelockert. (cf. 100, 101)

»Das Recht des Vaters auf den Erwerb der Kinder ists was den Verkauf der Kinder gewinnbringend macht; nicht die patria potestas wird verkauft, sondern jenes Recht am Erwerb der Kinder; daher der Verkaufte nur in das mancipium des Käufers, gleich einer Sache tritt, die aber doch Person bleibt«. (101) Diese patria potestas ein »jus proprium civium Romanorum«.

Conflicte zwischen Pflichten u. Rechten des Sohns als flamen Dialis, als Krieger, als öffentlicher Beamter[,] als Stimmrechthabender in den comitiis curiatis einerseits u. der patria potestas andrerseits bleibt bleiben [auch] später unausgeglichen. (p. 102, 103) In der Kaiserzeit hebt die gesetzgebende Gewalt des Kaisers das Nationaleigenthümliche der patria potestas allmählich ganz auf. (l.c.)

Andrerseits hatte patricische Staat die väterliche Gewalt ausgedehnt auf andere als »leibliche« Kinder. Während der Zeit jenes Staats entsteht die Adoption. ⦗diese alte im Unterschied zu der später gewöhnlichen heisst  Eine Form der Adoption. Bei der arrogatio ging ein freigeborener selbständiger Mann in eine andere Familie über und unterstellte sich der väterlichen Gewalt des Haupts derselben. Eine arrogatio bedurfte der Zustimmung der vom pontifex maximus dazu befragten comitia curiata.
Schließen
»Arrogatio«
Zweck der Arrogation die sacra des Arrogirenden fortzupflanzen.später die arrogatio nur angewandt zum Zweck der adoptio solcher die  die nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehen.

sunt: Bei Lange, S. 103: sind
Schließen
sui juris sunt
.⦘ Der zu Adoptirende gab die ererbten sacra auf u. nahm neue an; dazu Genehmigung der obersten sakralrechtlichen Gewalt nöthig, i.e. der comitia curiata, wobei die pontifices als Sachverständige mitwirken. Eid in den vom Pontifex Mucius gefassten Worten noch später, dass nicht aus Rücksichten auf Privatvortheile adoptirt wird. Hielten die pontifices die Arrogation für zulässig, so an die Comitia curiata die  Befragung (der Volksversammlung), Vorschlag (eines Gesetzes, einer Person), Antrag.
Schließen
Rogatio
gerichtet.(sieh selbige p. 103 unten)  Bei Lange, S. 104: Von dieser Rogation heißt der Akt eben Arrogation.
Schließen
Von diesem Act der Rogation heisst das Ding arrogatio.
Gestattet die arrogation nur wenn der zu Arrogirende vesticeps, d. h. pubes, also im Stand die Familie des Adoptivvaters fortzusetzen. Auf Frauen die arrogatio nie anwendbar gewesen. Doch durch diesen Gewinn wurde die alte patria potestas schon so fern gelockert, da sie schon Möglichkeit des Aufhörens der väterlichen Gewalt ⦗Seitens des Vaters des vom andern adoptirten⦘ einschloss. [104]|

115

Aufnahme der Plebejer in Staat lockerte weiter. Handhabe bot das väterliche Verkaufsrecht; schon in  Korr. nach der Quelle.
Schließen
patriarchalischer patricischer
Zeit verboten
den verheiratheten filius familias zu verkaufen; schon in patricischen Staat fällt Gesetz: wenn Vater den Sohn 3mal verkauft, er frei sein solle v. der väterlichen Gewalt. Aufgenommen in  Leges XII tabularum, IV, Fr. 3. [IV, 2.] Lange, S. 105, verweist auf Gaius: Institutiones, I, 132. Wenn ein Vater dreimal einen Sohn zum Verkauf gegeben hat, soll der Sohn vom Vater unabhängig sein. (Übers. Dieter Flach.) Marx zitiert nach Lange. Für die Zwölftafelgesetze verweist Lange (S. 19) auf Heinrich Eduard Dirksen: Uebersicht der bisherigen Versuche der Kritik und Herstellung des Textes der Zwölf-Tafel-Fragmente. Leipzig 1824. Die dort vorgenommene Nummerierung der Fragmente wird auch bei den Verweisen im vorliegenden Band benutzt. Zusätzlich wird in [ ] die jeweilige Nummer in der Ausgabe von Flach angegeben. (Flach folgt seinerseits der Anordnung in Roman statutes, ed. by M[ichael] H[ewson] Crawford. Vol. 2. London 1996.)
Schließen
Zwölftafelgesetzgebung: »si pater filium ter venum duit, liber a patre esto.«
[104, 105]

Dies Verbot ausgebeutet für bequemeren Adoptionsmodus ⦗des Sohns durch andern⦘ als die arrogatio. Diese civilrechtliche adoptio gleich alt mit der coemtio. ⦗neben adoptio blieb arrogatio (da erstere nur anwendbar für solche die in patria potestas standen) nothwendig für patricische   Männer, die nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehen.
Schließen
homines sui juris
; für diese erhielt sie sich bis in Kaiserzeit, wie des Tiberius Adoption durch Augustus; bis auf diese Zeit die arrogatio immer nur auf Patricier anwendbar; Volkstribun Clodius benutzt die arrogatio um sich des Patriciats zu entledigen; ⦘ Adoptio geschah so: Vater verkauft seinen Sohn durch mancipatio einem Dritten; dieser lässt ihn frei durch  Freilassung.
Schließen
manumissio
, wodurch Sohn in die patria potestas zurückfiel; zweiter Verkauf, zweite Manumission, zweiter Rückfall; Vater verkauft ihn zum drittenmal; diesmal manumittirt ihn Käufer nicht, sondern remancipirt ihn dem Vater, der ihn nun in mancipio, nicht mehr in patria potestas hat. Jetzt ging er mit Sohn u. designirtem Adoptivvater vor Gericht u. liess es durch  Abtretung vor Gericht – eine Form der Übereignung, bei der der Erwerber vor Gericht, wie in einem Prozess, seinen Anspruch geltend machte, dagegen der Veräußerer dies unterließ, womit er sein Recht verlor.
Schließen
in jure cessio
geschehn, dass derselbe den Sohn als seinen filius familias vindicirte. Der Adoptirte nimmt andren Namen an – Namenswechsel  Zusatz von Marx. – Siehe Lewis H[enry] Morgan: Ancient society, or, researches in the lines of human progress from savagery through barbarism to civilization. London 1877. S. 80/81. Wahrscheinlich hatte Marx die Stelle bei Morgan kurz vorher exzerpiert. (Siehe Heft 1880/1881, S. 35)
Schließen
(auch bei Wilden)
; der v. Scipio adoptirte Sohn des Aemilius Paulus heisst nach Adoption: P. Cornelius Scipio Aemilianus ⦗bewahrt die Erinnerung an Familie nur im 2ten cognomen: Aemilianus⦘. Bei Adoption einer Tochter genügte nur einmaliger Kauf (die Töchter waren immer »finis familiae« , da sie die sacra der Familie nicht fortpflanzen können.) Selber Grundsatz für Enkel u. Enkelinnen dann angenommen. ([105,] 106)

Man konnte aber auch den 3maligen Verkauf des Sohns benutzen, um ihn sui juris werden zu lassen; manumittirte ihn der Käufer (nach dem 3ten Kauf) so wurde er Patron desselben; aber gewöhnlich remancipirte der Käufer den Sohn an den Vater, der ihn nun nur in mancipio hatte u. nur zu manumittiren brauchte, um ihn frei zu machen. Diese emancipatio auf selber Stufe der Entwicklung der Familie wie die Ehe ohne manus; schon Licinius Stolo (388 u. c.) emancipirt seinen Sohn (dies historischer Witz) zur Umgehung seines eignen Ackergesetzes, indem dadurch der Sohn neben den 500 jugera des Vaters andre 500 dazu erhalte vom ager publicus. (107)

So weit Soweit die patria potestas in alter Strenge fortbestand, gemildert durch Kaiserthum. (p. 107) (u. a. seit Constantin, konnte Sohn den Vater gerichtlich zwingen den consensus zur Ehe zu ertheilen, wenn jener ihn grundlos verweigerte.)

In Bezug auf die in patria potestate verbleibende in freier Ehe verheirathete Tochter  Bei Lange, S. 107: könnte es scheinen, als ob die freie Ehe zunächst der patria potestas Gewinn gebracht hätte
Schließen
stieg zunächst die patria potestas
: . In der Kaiserzeit bekam der Mann das Recht gegen den Vater der Frau Klage anzustellen, wenn  Marx’ Ausdruck.
Schließen
der Alte
eine einige Ehe trennen wollte. Die Kaiser machten Gesetze gegen Missbrauch des Züchtigungsrechts (mit Bezug auf die in patria potestas stehenden). Diocletian  Soll sein: hob
Schließen
hebte
das Verkaufsrecht auf, Constantin [hob] das Tödtungsrecht ganz auf (Tödtung eines Kindes brachte er unter die kriminalrechtliche Categorie des parricidium).

In nicht römisch rechtlicher Ehe erzeugte Kinder … solche patria potestas konnte nach der lex Aelia Sentia zur römisch rechtlichen patria potestas werden durch den   Feststellung (des Magistrats), dass der Beweis erbracht war.
Schließen
Act der causae probatio
, wodurch Latiner u. Peregrini, auch Römer, die in einem matrimonium juris gentium lebten, für sich u. ihre Kinder die Civität u. so für ihre Ehe die Qualität eines legitimum matrimonium erlangten . Aller Unterschied zwischen [der] natürlicher natürlichen und civilrechtlichen väterlichen Gewalt ist verschwunden im Justinianischen Recht mit dem Unterschied einer römischen u. nicht röm. Ehe. [107, 108]|

116

 Nummerierung von Marx.
Schließen
5)
  Bei Lange Überschrift von Paragraph 33 (S. 108–113).
Schließen
Eigenthumsrecht an Sachen.
(res)

 Bei Lange, S. 109: Wenn es je eine Zeit gegeben hat, in der es kein Sondereigenthum der Familie gab, so fällt dieser Zustand in die Zeit des Nomadenlebens; seßhaft betriebener Ackerbau ist ohne Sondereigenthum so lange nicht anzunehmen, bis das Gegentheil erwiesen ist. Die Umgestaltung des faktischen Verhältnisses zu einem Rechtsverhältniß fällt allerdings erst mit der Entstehung des Staates zusammen. – Marx hat diese Passage in seinem Exemplar des Buchs von Lange am Rand mit Rotstift mit einem Ausrufezeichen vesehen.
Schließen
Herr Lange hält »gemeinschaftliches« Eigenthum bei sesshaftem Ackerbau f. unmöglich! (siehe p. 109) Er hat aber das Verdienst, dass überall bei ihm erst das »faktische Verhältniss« da ist u. erst daraus das »Rechtsverhältniss« entspringt; letzteres aber entsteht bei ihm stets erst mit Staat.

 Gliederung von Marx.
Schließen
a)
Rechtsausgangspunkt f. »Eigenthum«

in Rom der Rechtsbegriff des dominium, wurzelt im Familienrecht; Eigenthumsrecht an den Sachen der Familie, [der] res familiaris coordinirt mit eheherrlicher u. väterlicher Gewalt. Nur pater familias Eigenthümer der res familiaris; diese daher vom Standpunkt der Erben patrimonium . Er ist aber verpflichtet die res familiaris der Familie zu erhalten, damit sie existire u. ihre religiöse[n] Pflichten, Opfer und d.gl. erfülle. Entwicklung besteht auch hier darin, dass auch nach dieser Seite hin Einheitlichkeit u. Unauflöslichkeit der Familie durchbrochen wird.

Erstens: Neben dem pater familias bekommen die andern rechtsfähigen Personen der Familie selbstständige Vermögensrechte ⦗wie mit Bezug auf peculium, dos etc⦘.

Zweitens: Die Beschränkungen, die das Princip der Familieneinheit dem pater familias auflegt bei Disposition [über] die res familiaris werden gesprengt.

Drittens: Andrerseits neue Beschränkungen des Eigenthumsrechts (polizeiliche) durch Staatszwecke auferlegt. [109, 110]

 Bei Lange, S. 111: I.
Schließen
b)
 das Recht, zu kaufen und zu verkaufen.
Schließen
Jus emendi et vendendi
.

 Bei Lange, S. 111: I.
Schließen
α)
Völlige   Bei Lange, S. 111: Veräußerungsunfähigkeit
Schließen
Verunveräusserlichkeit Unveräusserlichkeit
des Familienguts wäre nur praktisch bei gänzlich isolirter Existenz der Familie.  Bei Lange, S. 111: So gut aber rücksichtlich der Frauen das Princip der Unauflöslichkeit der Familie von Anbeginn an durchbrochen werden mußte […]
Schließen
Wie das blosse Dasein der Frau v. vorn herein die »Unauflöslichkeit« der Familie durchbricht
, so das commercium neben einander bestehender Familien ⦗wie dies selbiges mit Bezug auf connubium, aber im commercium liegen nicht dieselben Anlässe zur Exclusivität wie im connubium.⦘ Das patriarchalische ⦗der Existenz des röm. Staats vorhergehende⦘ commercium – bestehend als gegenseitiges Verkehrsverhältniss unter den Latinern ⦗blieb auch später verschieden vom Verhältniss v. Rom mit andern Nationen⦘ verschieden vom späteren jus commercii (als Element des jus civile), wie des jus commercii nach jus gentium. Enthält beides in ungetrennter Einheit noch in sich. [111]

Latiner hatten stets jus commercii mit Rom; was sie nicht hatten war jus connubii, suffragii, honorum. Sie bilden daher v. Anfang Mittelstufe zwischen cives Romani et peregrini. Eintritt der Plebejer in den Staat änderte nichts daran; so weit sie Latiner besassen sie es mit allen seinen charakteristischen Formen für Rechtsgeschäfte vor ihrem Eintritt, selbst wenn dieser durch Waffengewalt erzwungen. Wenn Römischer Staat ½ od. ⅓ der Feldmark den Besiegten nahmen nahm, liess er ihnen den Rest, worüber sie nun eben so gut wie vorher nach jus commercii entscheiden konnten. Um so mehr gilt das für Latiner, die freiwillig nach Rom übersiedelten u. die, wenn sie nicht Patricier od. Clienten wurden, nothwendig der Plebs angehörten; das allgemeine Niederlassungsrecht   Zusatz von Marx.
Schließen
(i.e. das fact der Niederlassung)
der Latiner im ganzen Gebiet v. Latium ist Hauptentstehungsquelle der Plebs; tritt nur zurück hinter der erzwungnen Uebersiedlung nach Rom, weil allmählich u. unvermerkt ausgeübt. Im Gegensatz zum jus connubii bleibt das jus commercii in Rücksicht auf Latiner u. Plebejer stets dasselbe. Nicht der Gegensatz zu den Plebejern u. Latinern, sondern zu den nicht latinischen peregrini, womit Rom wegen seiner frühen Handelsbedeutung in Verbindung stand, hat die Gestaltung des allgemeinen latin. commercium zu einem jus proprium civium Romanorum u. dessen Gegensatz zum commercium juris gentium hervorgerufen. Diese Scheidung vollzog sich in Zeit des patricischen Staats. Hier daher das Eigenthum als  quiritisches Eigentum – unbeschränktes Eigentum, das nur römische Bürger erwerben konnten.
Schließen
dominium ex jure Quiritium
⦗auch bestehend in ganz Latium wie unter den Plebejern⦘ im Gegensatz zu peregrini. Das jus commercii umfasst 1) jus emendi et vendendi; 2)   das Schuldrecht.
Schließen
jus nexus
; 3)  Korr. nach der Quelle.

jus testamentifactionis et hereditatum: das Recht, testamentarische Verfügungen zu treffen und Erbschaften anzutreten.
Schließen
jus testificationis testamentifactionis et hereditatum
. [112, 113]

 Hier beginnt bei Lange der Paragraph „34. Fortsetzung. I. Jus emendi et vendendi“ (S. 113–127).
Schließen
β)
Pater familias heisst, sofern nur er jus emendi et vendendi hat, herus (= emtor von χείρ Hand) und dominus (= venditor von δό-μενος). Die Veräusserung Hauptaccent, der principale, daher Hausherr mit Bezug auf die res familiaris hat dominium; im jus Quiritium daher das jus emendi et vendendi auch jus dominii legitimi.

 Als „res mancipii“ (so die ursprüngliche Form) bzw. „res mancipi“ wurden Gegenstände bezeichnet, die nur durch mancipatio (förmliche Übereignung gemäß einem festen Ritual übertragen werden konnten. Alle anderen Gegenstände, die durch einfache traditio (Übergabe) übertragen werden konnten, waren dagegen „res nec mancipi“.
Schließen
res Res mancipii (mancípî)
das unveräusserliche Eigenthum der Familie, sollen ihr erhalten werden; sie standen zwar in manu des pater familias, (  Marcus Terentius Varro: De lingua latina,VI, 85. mancipium ist, was mit der Hand ergriffen wird. Marx zitiert nach Lange, S. 113. Dieser verweist irrtümlicherweise auf: Varro l.l. 6, 87.
Schließen
mancipium est quod manu capitur
) u. er ist ihnen gegenüber manceps; nicht dominus im spätern Sinn derselben, da sie der familia zu erhalten. Die res mancipi lauter Dinge die Existenzbedingungen einer auf Ackerbau gegründeten patriarchalischen Familie.

  Domitius Ulpianus: Fragmenta, XIX, 1. Mancipi res sind Besitzungen auf italischem Boden, sowohl ländliche, wie ein Landgut, als auch städtische, wie ein Haus; desgleichen Rechte an ländlichen Besitzungen, z. B. eine Straße, ein Weg, das Recht des Viehtriebs, eine Wasserleitung; ebenso Sklaven und Vierbeiner, die mit Zügel oder Joch gezähmt werden, z. B. Rinder, Maultiere, Pferde, Esel. Elefanten und Kamele sind, auch wenn sie mit Zügel oder Joch gezähmt werden, nec mancipi, da sie zur Kategorie der wilden Tiere gehören. Marx zitiert nach Lange, S. 113/114.
Schließen
»Mancipi res sunt praedia in Italico solo, tam rustica, qualis est fundus, quam urbana, qualis domus; item jura praediorum rusticorum velut via, iter, actus, aquaeductus; item servi et quadrupedes, quae collo dorsove domantur, velut boves, muli, equi, asini. Elephanti et cameli, quamvis collo dorsove domentur, nec mancipi sunt, quoniam bestiarum numero sunt.«
  Lange nennt in der Einleitung, S. 17, folgende Ausgaben: Gaji institutionum commentarii IV. (ed. princeps von Göschen. Berolin. 1820; ed. Böcking. Lips. 1855.) […] Ulpiani fragmenta ed. Böcking. Lips. 1855. Marx hat diese Hinweise in seinem Exemplar des Buchs angestrichen und die Seite mit einem Eselsohr versehen. (Gemeint sind: Gaii Institutionum commentarii IV e codice rescripto bibliothecae capitularis Veronensis auspiciis Regiae Scientiarum Academiae Borussicae nunc primum editi. […] [Ed. Ioannes Fridericus Ludovicus Goeschen.] Berolini 1820; Gaii Institutionum commentarii quattuor. Em. Eduardus Boecking. 4. ed. prioribus accuratior. Lipsiae 1855. – Domitii Ulpiani quae vocant Fragmenta sive excerpta ex Ulpiani libro singulari regularum […] 4. em. Edu[ardus] Boecking. Lipsiae 1855.)
Schließen
(Ulpian, 19, 1. Gajus I, 120. 2, 15–17)
Ackergüter heissen daher auch wegen ihrer ursprünglichen Unveräusserlichkeit heredium, Erbgut. ( Marcus Terentius Varro: Res rusticae, I, 10.
Schließen
Varro, 1, 10
) Daher auch die Prädialservituten, |117 das älteste jus in re des röm. Rechts,  Bei Lange, S. 114: wozu die Bezeichnung desselben durch den Ausdruck servitus (res servit) stimmt […]
Schließen
daher die Bezeichnung servitus (»res servit«)
. Trotz Nothwendigkeit diese Dinge der Familie zu erhalten, hatte pater familias das Recht sie zu veräussern.

⦗Unterscheidung zwischen res mancipi u. nec mancipi stammt also aus der patriarchalischen Zeit[113, 114]

Form der Veräusserung der res mancipi: Selbe wie beim Verkauf der in Gewalt des Hausherrn stehenden Personen, die mancipatio (in älterer Zeit mancipium, mancipii datio). ⦗Die mancipatio, die älteste Form der Veräusserung v. res mancipi ging nie über auf res nec mancipi, erhielt ihre Eigenthümlichkeit, wie confarreatio u. arrogatio

Die mancipatio ⦗in Anwendung auf Personen coemtio, emancipatio, adoptio vorhin erörtert⦘ ist nach Gajus (I, 119):   Gaius: Institutiones, I, 119. eine ebenfalls den römischen Bürgern eigentümliche Rechtsform, […] eine Art symbolischen Verkaufs, und geht so vor sich: Unter Zuziehung von wenigstens fünf mündigen römischen Bürgern als Zeugen und außerdem eines Andern von gleicher Rechtsfähigkeit, der die Erzwage hält, des so genannten libripens (Wagenhalters) spricht der zu mancipium Empfangende, indem er das Erz mit der Hand erfaßt, so: Ich behaupte, daß dieser Sklave nach quiritischem Recht mein ist, und er ist mir gekauft durch dieses Erz und die Erzwage. Dann erschüttert er mit dem Erze die Wage und giebt dieses Erz demjenigen, von dem er zu mancipium empfängt, gleichsam an Statt des Kaufpreises. (Übers. Friedrich Wilhelm Konrad Beckhaus.) Marx zitiert nach Lange, S. 115.
Schließen
»imaginaria quaedam venditio, quod et ipsum jus proprium civium Romanorum est; eaque res ita agitur: adhibitis non minus quam quinque testibus civibus Romanis puberibus et praeterea alio ejusdem condicionis, qui libram aeneam teneat, qui appellatur libripens, is qui mancipio accipit aes tenens ita dicit: hunc ego hominem ex jure Quiritium meum esse ajo isque mihi emptus est hoc aere aeneaque libra. Deinde aere percutit libram idque aes dat ei, a quo mancipio accipit quasi pretii loco.«
Später – u. darauf gründet sich des Gajus Bericht – die mancipatio ein symbolischer Act, dem der thatsächliche Verkauf u. Uebergabe vorhergehn u. folgen kann; ursprünglich war’s wirklicher Verkaufsact; das aes od. raudusculum, womit Käufer auf Befehl des libripens die Wage berührt (  Marcus Terentius Varro: De lingua latina, V, 163. Berühre mit dem Erz die Wage! Marx zitiert nach Lange, S. 115.
Schließen
»raudusculo libram ferito«
) war nicht pretii loco, sondern war das pretium selbst: die Wage des libripens diente ursprünglich dazu die Barren ( das schwere Kupfer- bzw. Bronzegeld der frührömischen Zeit.
Schließen
aes grave
), später vertreten durch raudusculum, dem Verkäufer zuzuwiegen. (Gajus, 1, 122 u. Plin. H. N. 33, 3, 13.) Erst in der Zeit des Staats, als bei Gerichten die Gültigkeit einer mancipatio in Zweifel gezogen werden konnte, schloss sie mit der antestatio (ausdrücklicher Aufrufung der Zeugen (testes) u. des libripens die Richtigkeit des Acts zu bezeugen; wer solches Zeugniss verweigerte – improbus u. intestabilis (bürgerlich infam).   Leges XII tabularum, VI, Fr. 1. [VI, 1.] Wenn jemand eine Schuldverpflichtung mit leiblicher Haftung und das Rechtsgeschäft der förmlichen Übereignung eingeht, soll es so rechtens sein, wie er es mündlich betitelt hat. (Übers. Dieter Flach.) Lange, S. 115, verweist auf Sextus Pompeius Festus: De verborum significatione […] S. 173. Marx zitiert nach Lange.
Schließen
In 12 Tafeln: »cum nexum faciet mancipiumque, uti lingua nuncupassit, ita jus esto
) ⦗dies bezog sich auf die Bedingung, die nebenbei stipulirt sein konnte, sie hiess später lex mancipii

Manu capere war (patriarchalisch) vollgültige Form der Eigenthumserwerbung, da »manus des pater familias die ursprüngliche Quelle des fortwährenden Schutzes für das Eigenthum war. « Geht rückbezüglich auf die Eroberung Italiens durch die indogerman. Stämme zurück.   Gaius: Institutiones, IV, 16. vor allem glaubte man das als sein eigen, was man den Feinden abgenommen hatte (Übers. nach Friedrich Wilhelm Konrad Beckhaus). Marx zitiert nach Lange, S. 116.
Schließen
»maxime sua esse credebant, quae ex hostibus cepissent«.
(  Lange, S. 116, verweist auf Gaius: Institutiones, IV, 6; Dionysius Halicarnassensis: Antiquitates Romanae, VI, 36; Titus Livius: Ab urbe condita, III, 71.
Schließen
Gajus. Dionys. Livius
) Praedium für unbeweglich Gut zusammenhängend mit praeda (Beute), daher auch hasta als Symbol  Bei Lange, S. 116: des rechtmäßigen Eigenthums
Schließen
des »justi dominii«
. ⦗Der Verkauf der Beute findet sub hasta statt⦘ [114–116]

Res nec mancipi: erscheinen nicht als integrirender Theil der Familie: z. B. Ertrag der Ernte, Federvieh, Schafe, Ziegen, Geräth für Consum bestimmt, also dem Verbrauch ausgesetzt; fallen daher nicht unter den Gesichtspunkt der nothwendigen Erhaltung. Mit Bezug auf sie konnte Pater familias v. seinem Ueberfluss fortgeben; war bezüglich ihrer v. vorn herein nicht manceps, sondern dominus; daher  Bei Lange, S. 116: der positive Ausdruck
Schließen
ursprünglicher Ausdruck
f. die res nec mancipi ohne Zweifel   Hab und Gut, (bewegliches) Vermögen.
Schließen
bona = duona
, das Verkäufliche od. Verkaufte, duona u. dumenus (alt für dominus) ebenso correlate Begriffe wie manceps und mancipium. Die Form der Veräusserung solcher bona war die traditio (von der mancipatio verschieden u. nie mit ihr verbunden. Ulpian. 19, 7) (später die traditio als dem jus civile u. jus gentium gemeinsame Form angesehn). Die durch sie tradirten Sachen wurden nicht mancipium.

Noch später die mancipatio nicht anwendbar auf res nec mancipi; die traditio nicht auf res mancipi; wurde die traditio später auf res mancipi angewandt, so verloren sie für den neuen Eigenthümer die Qualität v. res mancipi (gründeten nicht das Rechtsverhältniss des mancipium ex jure Quiritium), wurden degradirt zu bona;   Bei Lange, S. 117: von ihm [dem neuen Eigenthümer] konnte nur gesagt werden: […]

»in bonis habet«: er hat sie in bonitarischem Eigentum.
Schließen
von ihnen heisst’s nur: »in bonis habet«
.

Zu dem Gegensatz v. res mancipi u. nec mancipi daher der spätere Gegensatz zwischen quiritarischem u. bonitarischem Eigenthum (dominium ex jure Quiritium und in bonis habere). [116, 117]|

118

Der Handelsverkehr machte den patriarchalischen Gegensatz zwischen res mancipi u. nec mancipi »unpraktisch«. Unter den res nec mancipi fingen an Dinge zu sein werthvoller od. mindestens ebenso werthvoll wie die res mancipi. Im Staat der Quiriten trat an die Stelle des patriarchalischen mancipium das dominium ex jure Quiritium, umfassend res mancipi und nec mancipi; schuf sich in usucapio u. in jure cessio neue Formen der Erwerbung des quiritarischen Eigenthums, gleich anwendbar auf res mancipi und nec mancipi; nun wurde auch der traditio rücksichtlich der res nec mancipi die Wirkung des quiritarischen Eigenthums beilegbar; aber bonitarisches Eigenthum entstand nach wie vor durch traditio von res mancipi, u. das bonitarische Eigenthum, theils im Zusammenhang mit der usu capio, theils durch den Rechtsschutz der Prätoren f. das jure gentium v. Peregrinen erworbnes erworbne Eigenthum ⦗bonitarisches Eigenthum erscheint nun dem jus civile u. jus gentium gemeinsam⦘ gewann immer weitere Ausdehnung, bis endlich Justinian, da das bonitarische Eigenthum das jus Quiritium ganz absorbirt hatte, den Unterschied zwischen bonitarischem u. quiritarischem Eigenthum als unpraktisch beseitigen konnte u. ditto den Unterschied zwischen res mancipi u. nec mancipi. [117]

  Bei Lange, S. 118: Schon im Innern der Familie bereitete sich die Entstehung des Rechtsbegriffes des Besitzes durch das peculium vor, das der pater familias dem Sohne und dem Sklaven zu haben gestattete. Es wiederholte sich dieses Verhältnis in größerem Maßstabe, als die gens auf dem gemeinschaftlichen Ackerlande, dem ager gentilicius, den sie nicht unter die einzelnen patres familias vertheilte, um die gemeinschaftlichen Kosten der gens, namentlich die durch die sakralen Verpflichtungen hervorgerufenen, bestreiten zu können, den Clienten Wohnsitze und Parzellen anwies, nach welchem Vorgange wohl auch einzelne patres familias auf ihrem Eigenthume den Clienten Wohnsitze gaben. – Marx hat in seinem Exemplar des Buchs mit Blaustift die gesamte Passage angestrichen und die angegebenen Partien unterstrichen und bei zwei Stellen – „auf dem gemeinschaftlichen […] vertheilte“ und „den Clienten […] Wohnsitze gaben“ – am Rand „?!?“ vermerkt.
Schließen
Innerhalb der patriarch. Zeit bildet sich »Besitz« (als verschieden v. Eigenthum) durch peculium v. Sklave u. Sohn. Ebenso dadurch dass die gens auf dem ager publicus( das gemeinschaftl. Ackerland) , ( ager gentilicius), nicht auf die einzelnen patres familias vertheilt, um die gemeinschaftl. Kosten der gens, namentlich die durch die sakralen Verpflichtungen hervorgerufnen zu bestreiten (?!)⦘ den Clienten Wohnsitze u. Parcellen anwies, was auch v. einzelnen patres familias geschah auf ihrem Eigenthum.
Dies blieb »bittweis«[,] »precario«, wie Besitz am peculium, widerruflich ⦗ein Besitz derart, wie ihn später das prätorische Recht dem Eigenthümer gegenüber nicht schützte.⦘ Erst als sich dieselbe Erscheinung im Staat wiederholt, wurde der »Besitz« ein rechtlich fixirter Begriff.

Der Staat beschränkt in seinem Interesse die Möglichkeit des Eigenthums; schützt aber innerhalb dieser Beschränkungen den legitimen Eigenthümer besser als die manus des pater familias konnte u. »schafft damit erst eigentliches Eigenthumsrecht.« [118]

Polizeiliche Einschränkungen Seitens des Staats. (cf. p. 118 u. 119) ⦗Schon in den 12 Tafeln⦘ Hier nur zu bemerken, dass Staat den ager publicus nicht dem Verkehr überhaupt, aber dem Eigenthumsrecht  Zusatz von Marx.
Schließen
(!)
der Privaten entzog, was zur »Entstehung des rechtlichen Begriffs des Besitzes führt«. (p. 119)

 Gliederung von Marx.
Schließen
γ)
Ager publicus.  Kommentar von Marx.
Schließen
⦗Die durch Lange’s ganze Darstellung gehende Fälschung, indem er Sonderfamilie älter als gens etc, Sondereigenthum als Ausgangspunkt etc ansieht, giebt allen seinen Darstellungen Schiefes.⦘
 Bei Lange, S. 119: Ager publicus ist das vom Staate im Kriege eroberte Land […] Lange verweist hier auf Titus Livius: Ab urbe condita, IV, 48.
Schließen
Das vom Staat im Krieg eroberte Land
 Kommentar von Marx.
Schließen
⦗dies setzt Staat voraus vor Gemeineigenthum!⦘
; die Gesammtheit der Quirites Eigenthümer; sie kann, wie andre Beute, an einzelne, zum Eigenthum schenken (dare, assignare, wofür sich später die Magistrate einer Scheinmancipation bedienten), verkaufen ⦗verkaufter ager publicus heisst später ager quaestorius, weil quaestor den Verkauf leitete, wie auch die beweglichen Sachen der Beute sub hasta verkaufte, entweder getheilt, wie die Sklaven   wörtlich: unter einem Kranz; sub corona vendere – Gefangene als Sklaven verkaufen. (Die Gefangenen wurden zum Zeichen der Schenkung des Lebens bekränzt.)
Schließen
sub corona
, od. in Masse, wo Käufer, der nun seinerseits die Sachen vereinzelte, sector, die Handlung sectio hiess⦘. Allen gestattet Staat die Benutzung der Weide (pascua) die zum ager publicus gehört gegen Entrichtung von scriptura (Weidegeld)[,] Einzelnen in vorgeschriebner Weise Sondernutzung v. Theilen des ager publicus gegen Entrichtung eines Zinses (Appian b.c. 1, 7); der Akt wodurch der Einzelne diese Sondernutzung antritt heisst occupatio; sie stützt sich auf traditio [von] Seiten des Staats. ⦗  Bei Lange, S. 120: Der Akt, wodurch der Einzelne die Sondernutzung der Theile des ager publicus antritt, heißt occupatio; dabei ist aber nicht an ein regelloses Besitzergreifen, wie es etwa bei der res nullius, quae cedit primo occupanti stattfindet, zu denken (denn dies setzt derelictio von Seiten des früheren Eigenthümers voraus), sondern die occupatio stützt sich auf traditio von Seiten des Staates.

res nullius quae cedit primo occupanti: eigentlich: res nullius cedit primo occupanti – eine niemandem gehörende Sache fällt dem zu, der sie als erster in Besitz nimmt. Lange wandelt den Wortlaut dieser Regel ab: (wie […] etwa bei) der niemandem gehörenden Sache, die dem zufällt, der sie als erster in Besitz nimmt. Marx zitiert nach Lange.
Schließen
Dagegen res nullius setzt derelictio von Seiten des früheren Eigenthümers voraus, daher res nullius quae cedit primo occupanti.
⦘ Die traditio u. occupatio nimmt später Gestalt der Verpachtung und Pachtung an (  den ager publicus verpachten.
Schließen
agrum publicum fruendum locare
), die bei jedem census erneuert wurde. Im ältesten Recht das Recht [Recht des] Occupanten gegenüber dem Staat fällt unter peculium u. precären Besitz. Aber [auch] Dritte konnten unberechtigt in die Rechte des Occupanten eingreifen; [so mußte der Staat dieselben schützen,] dies geschah wohl (wir wissen nichts drüber) durch imperium der Magistrate. So entstand geschützter Besitz »possessio«[,]   Bei Lange, S. 120: etymologisch
Schließen
ursprünglich
mit »occupatio« gleichbedeutend, verschieden v. mancipium u. bona u. dominium ex jure Quiritium |119 und dominium in bonis. Im Wechsel des Verkehrs kam faktisch andres Privateigenthum in selbe Lage wie  (Teil des) ager publicus, der sich im Besitz einzelner Bürger befand.
Schließen
ager publicus possessus
, u. wurde darauf denn auch Begriff der possessio übertragen; gab später viel mehr zu Processen Anlass als ager publicus possessus, Rechtsschutz hier gewährt durch Imperium der Praetores (der richterlichen Magistrate), gewährten ihn durch  Verbote des Zurückhaltens oder Zurückholens eines Besitzes.
Schließen
interdicta retinendae possessionis oder recuperandae possessionis
, indem sie den Parteien  dass Gewalt angewendet werde; Anwendung von Gewalt.
Schließen
»vim fieri«
verboten. So bildete sich im Zusammenhang mit der richterlichen Gewalt der Magistrate die sehr detaillirte Lehre v. Besitzrecht. [119–121]

Staat der Quiriten hatte das Recht die occupatio agri publici den Nicht-Quiriten, i.e. den Plebejern zu verweigern. Sobald Plebejer in Staat eintraten durch ihre Aufnahme in die beschliessende Volksversammlung, wurde das Recht auf ager publicus wie das jus connubii zum Zankapfel; Plebejer beanspruchten es, weil sie den ager publicus »mit eroberten«. Aus natürlichen Gründen hatten die Patricier von vorn herein den Plebejer nicht von Benutzung der gemeinen Weide gegen scriptura ausgeschlossen; sie hatten ebenso den durch Tarquinius Priscus ins Patriciat erhobnen Plebejern die possessio agri publici zugestehn müssen; suchten dann durch Geschenke aus dem ager publicus die Plebejer zufrieden zu stellen; als das nicht mehr zog, gaben sie endlich ihnen das Recht zur possessio agri publici; dies wahrscheinlich schon vor der licinischen Gesetzgebung; es kam aber nicht dem Plebejer als solchem zu Gut, sondern dem Reichen im Gegensatz zum Armen, da nur jener die Mittel hatte mit Nutzen die weiten Strecken des Ager publicus zu bestellen u. nutzbar zu machen. [121]

 Gliederung von Marx.
Schließen
δ)
Unter Staatsschutz des Eigenthumsrechts fällt die Entstehung der 2 neuen Veräusserungsformen: In jure cessio u. usucapio; sie traten neben die mancipatio, förderten die Tendenz die Familieneinheit aufzulösen.

Für beide Unterschied v. res mancipi u. nec mancipi irrevelant irrelevant; begründen für beide quiritarisches Eigenthum ⦗wie coemtio neben confarreatio, adoptio neben arrogatio gleich anwendbar auf Patricier u. Plebejer⦘. Jünger als der quiritarische Staat können sie nicht sein, weil in der 2ten  Periode schon über ihre ursprüngliche Bestimmung hinaus in Form fingirter Rechtsgeschäfte angewandt, die in jure cessio für Adoptio u. Manumissio, die usucapio f. die Entstehung der eheherrlichen Gewalt [usu]. [121, 122]

In jure cessio scheint älter als die usucapio von wegen ihrer grösseren Förmlichkeit. Sie geschieht als Uebertragung der ältesten Eigenthumsklage – der  die dingliche Klage des quiritischen Eigentümers einer Sache, mit der er von jedem fremden Besitzer dieser Sache die Herausgabe derselben verlangen konnte.
Schließen
rei vindicatio
auf den Verkaufsact:   Gaius: Institutiones, II, 24. Bei einem Magistrate des römischen Volks, z. B. dem Prätor, oder beim Provinzialvorsteher [Provinzgouverneur] spricht derjenige, dem die Sache in iure cedirt wird, sie mit der Hand fassend, so: Ich behaupte, daß dieser Sklave nach quiritischem Rechte mein sei; dann fragt, nachdem dieser vindicirt hat, der Prätor den Cedenten, ob er dagegen vindicire, und verneint oder schweigt dieser, so spricht er demjenigen, welcher vindicirt hat, jene Sache zu. (Übers. Friedrich Wilhelm Konrad Beckhaus.) Marx zitiert nach Lange, S. 122.

velud: Fehler der Quelle.
Schließen
»Apud magistratum populi Romani velut praetorem velud velut praesidem provinciae is, cui res in jure ceditur, rem tenens ita dicit: hunc ego hominem ex jure Quiritium meum esse ajo; deinde postquam hic vindicaverit, praetor interrogat eum, qui cedit, an contra vindicet; quo negante aut tacente tunc ei qui vindicaverit eam rem addicit.«
(Gaj. 2. 24) Das quiritarische Eigenthum hier erworben durch Verzichtleistung des Einzigen der rechtlichen Anspruch drauf [hätte] u. die addictio des Prätors (der dazu kraft seines imperium berechtigt). Die mancipatio wurde dadurch nicht völlig verdrängt, weil die cessio anfänglich nicht auf unbewegliche res mancipi anwendbar, da sie Gegenwart der Personen u. der Sache vor dem Tribunal des praetor voraussetzt; die mancipatio aber konnte an Ort u. Stelle vorgenommen werden. Später unbewegliche Sachen in jure cessione auch abwesend veräusserlich, indem eine Scholle als symbolischer Vertreter des Grundstücks betrachtet wurde. Sonst konnte je nach Umständen die eine od. andre Form bequemer sein; im Verlauf der Zeit wurde die in jure cessio unbequem, da es bei Ausdehnung des röm. Reichs schwieriger ward vor Prätor od. Praeses Provinciae zu erscheinen. (Gaj. 2, 25) Kam daher eher aus Gebrauch als die mancipatio, bevor noch die allmähliche factische Gleichstellung des bonitarischen mit dem quirit. Eigenthum überhaupt die Formen der Uebertragung des letzteren vernachlässigen liess. [122, 123]

Usucapio od. Ususcapio ⦗– auch ein jus proprium Romanum wie mancipatio u. in jure cessio[,] also nicht auf Peregrini anwendbar: (  Leges XII tabularum, IV, Fr. 7. (II, 2e.) Lange, S. 123, verweist auf Marcus Tullius Cicero: De officiis, I, 12. gegenüber einem Ausländer ewige Besitzstandsgewähr (Übers. Dieter Flach). Marx zitiert nach Lange.
Schließen
adversus hostem aeterna auctoritas
: Cic. de off. 1, 12), auch nicht anwendbar auf ager provincialis, der als  Grundbesitz des römischen Volkes.
Schließen
praedium populi Romani
galt (Gaj. 2, 46) –⦘ setzt geschützte possessio voraus. Quirit. Eigenthum entsteht durch usucapio, weil Gericht die ungestörte Ausübung des Eigenthumsrechts als einen Beweis desselben ansieht; das Factum jener unbestrittnen Ausübung aber erst als constatirt ansehbar nach gewisser Verjährungsfrist; hence Beweis des Eigenthumsrechts durch usucapio an Bedingung geknüpft, dass für bewegliche Sachen einjährige, für unbewegliche aber zweijährige ununterbrochne (die Unterbrechung heisst usurpatio von usurpare = usu rapere, der Benutzung entziehn) Ausübung des usus (Benutzungsrecht) nachzuweisen. (Gaj. 2, 41) Heisst in 12 Tafeln:  Ersitzung und Bestandsgewähr sollen bei einem Grundstück zwei Jahre, bei den übrigen Sachen ein Jahr dauern.
Schließen
»Usus auctoritas fundi biennium esto, ceterarum rerum annus esto.«
) |120 ⦗usus auctoritas = usus et auctoritas. Usus u. seine rechtsbegründende Kraft.⦘ Zweitens, da in 1, resp. 2 Jahren noch kein quiritar. Eigenthum erworben er während dieser Frist geschützt, wenn er bona fide die  Ersitzungsbesitz.
Schließen
possessio ad usucapionem
angetreten. ⦗Staat schützt possessio ad usucapionem wie jede andre possessio⦘ dieser Schutz erhielt später besondre Form, indem der in der possessio ad usucapionem Gestörte anticipativ durch Fiktion so behandelt wird als wäre er schon Eigenthümer; dann stand ihm die   Prätorische Klage eines Ersitzungsbesitzers, dessen Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen war, auf Herausgabe der Sache.
Schließen
Publiciana in rem actio
, eine Eigenthumsklage gegen den Störer zu. (ursprünglich wurde dieser Schutz nur wie bei andrer possessio durch imperium gegeben) [123, 124]

Usucapio hatte Anfangs wohl traditio zur Voraussetzung; später braucht nur irgend welcher Anfang derselben, ein  Ersitzungsanspruch aufgrund rechtmäßigen Besitzes.
Schließen
titulus usucapionis ex justa causa possessionis
nachgewiesen zu werden. So erklärt warum traditio allein an res nec mancipi (wenn [sie] nur corporales, d. h. eine äusserlich sichtbare Uebergabe zulassen) quirit. Eigenthum hervorbringt; Anfangs brachte sie nur das in bonis habere hervor, also später nur mittelst u. nach Verlauf der usucapio quirit. Eigenthum; so erklärt sich ferner die Beschränkung der usucapio, wonach sie an res mancipi einer in Agnatentutel stehenden Frau nur dann quirit. Eigenthum hervorbringt, wenn die Frau selbst den Act der traditio unter auctoritas ihres tutor vorgenommen hat. [124]

Einerseits nun fiel – schon während des quirit. Staats – für res nec mancipi die Nothwendigkeit der Usucapio für die Traditio fort, sofern sie nur geschehn ex justa causa, d. h. im übereinstimmenden Willen zu geben u. zu nehmen, was immer Vorbedingung f. rechtliche Wirkung der traditio war. Ebenso fiel für res mancipi mit Ausnahme der obigen Beschränkung die Nothwendigkeit der traditio neben der usucapio fort.

Andrerseits wagte man nicht in quiritarischer Zeit der traditio in Bezug auf res mancipi ohne nachfolgende usucapio die Wirkung quir. Eigenthums zu verleihn; daher bringt die traditio auch später für res mancipi nur bonitarisches Eigenthum hervor, wie auch die usucapio im ersten, resp. den 2 ersten Jahren, bei res mancipi immer, bei res nec mancipi nur dann, wenn die traditio nicht nachweisbar ist, bonitarisches Eigenthum hervorbringt.

Hierdurch entstand Unterschied zwischen jus Quiritium u.  ein nur noch formales quiritisches Recht, das der Person, die es hatte, keinerlei Befugnisse mehr gab.
Schließen
nudum jus Quiritium
. Vor dem Antritt der Usucapio ist der alte Eigenthümer dominus ex jure Quiritium, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ist es der neue; im Zwischenraum ist der erstere dominus ex nudo jure Quiritium, der letztere hat die Sache nur in bonis. Untergang des Rechtsbegriffs des quirit. Eigenthums hier dadurch hervorgebracht, dass der richtende Magistrat schützt nicht das nudum jus Quiritium, sondern das dominium in bonis. Als letztres dem ersteren fast ganz gleichgestellt, der einzige praktische Unterschied nur noch darin, dass der Herr, der einen Sklaven nur in bonis hatte ihn durch die manumissio nur zum Latinus, nicht zum civis Romanus machen konnte. [124, 125]

 Leges XII tabularum, VIII, Fr. 17. [VI, 5a, 5b.]
Schließen
Eine gestohlene Sache kann nicht usucapirt werden. (Schon in 12 Tafeln)
Prakt. Vortheil der usucapio: machte der Rechtsunsicherheit Ende, wenn die solennen Formen der mancipatio od. in jure cessio nicht stattgefunden u. nicht nachweisbar waren.

Später wurde usucapio Vorbild für  Auch: longae possessionis praescriptio – die Einrede des langen Besitzes.
Schließen
longi temporis praescriptio
, Anfangs nur angewandt wo usucapio nicht anwendbar, verdrängte diese aber in der Justinianischen Gesetzgebung.

Usucapio nicht anwendbar auf  Dienstbarkeiten ländlicher Grundstücke.
Schließen
servitutes praediorum rusticorum
allein ohne die praedia rustica, weil servitutes  ein dingliches Recht, eine unkörperliche Sache.
Schließen
jus in re, res incorporalis
. Usucapio nicht auf homines liberi anwendbar, weil sie in Zeit fällt, wo das Rechtsverhältniss des Vaters zu den verschiednen Gliedern der Familie schon differenzirt war; daher nur auf servi   Zusatz von Marx.
Schließen
– als Theil der res
die neue Eigenthumsübertragung anwendbar, aber auch auf die spätere Form wo Tochter aus usu aus der patria potestas des Vaters in die manus des Ehemanns übergeht. [125, 126]

Die Geschichte des jus emendi u. vendendi beginnt mit dem in Familieneinheit wurzelnden mancipium, entwickelt sich unter Einfluss des ältesten Staats zum nationalen Rechtsbegriff des dominium ex jure Quiritium mit seinen 4 Erwerbungsformen: mancipatio, traditio, in jure cessio, usucapio; begleitet v. dem ebenfalls nationalen Begriff der possessio agri publici, u. endet in dem nicht mehr rein nationalen Begriff des bonitarischen Eigenthums u.  Beim Interdiktenbesitz handelte es sich um vom Staat oder einem Grundherrn verliehenen und durch interdicta (prätorische Schiedssprüche) gegen willkürliche Entziehung und Störung geschützten Landbesitz.
Schließen
des Interdictenbesitzes
. [126, 127]

 Gliederung von Marx.
Schließen
c)
 Hier beginnt bei Lange der Paragraph „35. Fortsetzung. II. Jus nexus“ (S. 127–134).
Schließen
Jus nexus.

Sofern der allein dazu berechtigte pater familias Verhältnisse eingeht, die »Rechte« eines Dritten ⦗u. den seinerseits entsprechende Pflichten⦘ begründen gegen das Eigenthum (jura in in re), resp. die Person selbigen pater familias (aber nicht sofort neues unbedingtes Eigenthum eines Dritten; erfüllt pater f. die eingegangnen Pflichten, so erlöschen jene Rechte von selbst.)|

121

Obligatio entsteht  Nummerierung von Marx.
Schließen
1)
wenn Sache verpfändet;  Nummerierung von Marx.
Schließen
2)
wenn eine Person der andern sich zu gewissen   Bei Lange, S. 127: persönlichen Leistungen.
Schließen
Dienstleistungen
verpflichtet. Später entwickelt sich jenes zu Pfandrecht, dies zu Obligationenrecht.   Bei Lange, S. 127/128: Wir aber fassen sie [d. h. die zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte] unter dem dem altrömischen Familienrechte entsprungenen Begriffe des jus nexus, des Schuldrechts, […] zusammen.
Schließen
Im altröm. Familienrecht beides begriffen unter jus nexus (Schuldrecht).
[127, 128]

Hier mit Bezug auf Obligationen nur die  aus einem Vertrag
Schließen
ex contractu
. ⦗die  aus einem Vergehen.
Schließen
ex delicto
u.  Korr. nach der Quelle.

ex variarum causarum figuris: aus verschiedenartigen Gründen.
Schließen
ex variarum causarum figurae figuris
entstehn erst in späterer Zeit; zwar obligatio ex furto u. ex injuria schon in 12 Tafeln; gehören [aber] ins Criminalrecht⦘ Hier handelt es sich um Contractsformen des ältesten Rechts, wie  Verpflichtungen gemäß dem ius civile.
Schließen
obligationes civiles
, die zugleich   nach dem ius civile einklagbar.
Schließen
stricti juris
. ⦗später  Bei den obligationes naturales handelte es sich um Verpflichtungen gemäß dem ius gentium.
Schließen
obligationes civiles u. naturales
; u. die erstern wieder, je nach dem rechtlichen Schutz den sie erhalten  Bei den obligationes bonae fidei handelte sich um Verpflichtungen, die auf naturalis ratio (der natürlichen Vernunft) basierten. Anders als obligationes civiles konnten sie nicht mit einer stricti iuris actio (Klage), sondern nur mit einer bonae fidei actio eingefordert werden.
Schließen
obligationes stricti juris und bonae fidei
[128]

 Gelöbnis an der ara maxima, einem nach der Überlieferung von diesem selbst gestifteten Altar des Hercules am Forum Boarium (Rindermarkt) am Fuß des Palatins.
Schließen
Sponsio ad aram maximam
scheint älteste Form der Vertragsschliessung, beschworen beim Altar des Hercules am forum boarium, unter Verwünschungen, wahrscheinlich festgesetzt dabei Succumbenzgeld od. Geldeswerth, ein sacramentum im Fall v. Nichterfüllung des Vertrags, u. ausserdem »wohl« auf Eidesbruch Strafe der Sacertät. Es ist die Form der Vertragsschliessung für das älteste Processverfahren,  genauer: legis actio sacramento in rem – ein Prätendentenprozess, bei dem Kläger und Beklagter ihren Besitzanspruch an der Sache behaupteten und für diese Behauptung ein sacramentum einsetzten.
Schließen
legis actio sacramento
, adoptirt. ⦗Zu vergleichen, wegen der sakralrechtlichen Garantie der confarreati confarreatio u. arrogatio

Als die sakralrechtliche Sponsio ausserhalb des Processverfahrens ihre praktische Bedeutung verlor, entwickelt sich daraus die:

Stipulatio (Form:   Gelobst du zu geben? Ich gelobe es.
Schließen
»dare spondesne? Spondeo«
)[,] Bildung des reinen jus civile, fällt später dem jus gentium anheim. Die sponsio kam ausser Gebrauch, sobald rein civilrechtliche Formen des Vertrags dem Gläubiger dieselbe Sicherheit gewährten; sie treten erst neben die sponsio, wie coemtio neben confarreatio etc. Es sind:

 ein obligatorisches Rechtsgeschäft, das in einer der mancipatio analogen Form – per aes et libram (durch Erz und Waage) – abgeschlossen wurde.
Schließen
nexum per aes et libram
(parallel der mancipatio) u.  Anerkennung vor Gericht.
Schließen
in jure confessio
(parallel der in jure cessio). Die erstere übertragne Anwendung der mancipatio; beide (nexum etc u. confessio) setzen schon voraus Rechtsschutz des Magistratsimperiums.

Nexum per aes et libram geschah mit den Formalitäten der mancipatio; nicht Verkauf, sondern [obligatorisches] Rechtsgeschäft dadurch geschlossen; ausserdem formeller Zusatz; der sich Verpflichtende nämlich erklärte sich einverstanden im Fall v. Nichterfüllung pro damnato (als ein am Gericht zur Zahlung einer gewissen Summe Verurtheilter) zu gelten = einer eventuellen Selbstverpfändung seiner eignen Person. Der Obligirte heisst daher in weiterem Gebrauch reus, der durch das nexum Obligirte insbesondre nexus. Mancipium, wie schon Mucius Scaevola bemerkt, allgemeiner Begriff für jedes per aes et libram abgeschlossne Rechtsgeschäft, nexum passt nur auf solche  Marcus Terentius Varro: De lingua latina, VII, 105. was mit Erz und Waage geschieht, so dass eine Verpflichtung entsteht. Marx zitiert nach Lange, S. 130.
Schließen
»quae per aes et libram fiant, ut obligentur«
. 12 Tafeln, um die Gültigkeit des Zusatzes zur Mancipationsform zu sichern, statuiren:  Leges XII tabularum, VI, Fr. 1. [VI, 1.] Wenn jemand eine Schuldverpflichtung mit leiblicher Haftung und das Rechtsgeschäft der förmlichen Übereignung eingeht, soll es so rechtens sein, wie er es mündlich betitelt hat. (Übers. Dieter Flach.). Lange, S. 130, verweist auf Pompeius Festus: De verborum significatione […] S. 137 (soll sein: S. 173), und auf Marcus Tullius Cicero: De officiis, III, 16. Marx zitiert nach Lange, S. 130.
Schließen
»Quum nexum faciet mancipiumque, uti lingua nuncupassit, ita jus esto.«

Confessio in jure:   Bei Lange, S. 130: konnte […] geschehen […]
Schließen
kann vorkommen
bei Abschliessung eines obligatorischen Rechtsgeschäfts od. im Verlauf des Processverfahrens.  Der, der seine Verpflichtung vor Gericht anerkannt hatte, galt von Rechts wegen »als Verurteilter«.
Schließen
Der in jure confessus galt ipso jure »pro damnato«.

Der gewöhnlichste Fall der Obligatio durch nexum od. in jure confessio Darleihn Darlehn von Geld mit Versprechen der Wiederzahlung u. Verzinsung; übliche Zinsrate war 8⅓ %, d. h. jährlich 1/12 des Capitals; daher foenus unciarium. Erfüllung der Verpflichtung geschah in formellster Weise durch  Ablösung mit Erz und Waage.
Schließen
»solutio per aes et libram«
; (auch  Befreiung des Schuldknechts.
Schließen
nexi liberatio
). Wenn nicht erfüllt, sofort Executionsverfahren durch  (wörtlich: Handanlegung) eine rituelle Ergreifung.
Schließen
manus injectio
[;] ⦗ihr nexus u. in jure confessus durch ihre Gleichstellung mit damnatus verfallen⦘ setzt voraus gänzlichen Verbrauch der res familiaris des Schuldners, der sich sonst durch Abtretung derselben befreit haben würde. Endete im schlimmsten Fall mit Todesstrafe od. Verkauf in Sklaverei (bürgerlicher Tod). Dies  Bei Lange, S. 131: ersetzt die in Folge der sponsio ad aram maximam eintretende sakralrechtliche Sacerität.
Schließen
ersetzt die Sacertät der Sponsio.

Nexum u. in jure confessio Patriciern u. Plebejern gemeinsames Geschäft.  Marx’ Formulierung.
Schließen
Nur fiels einseitig auf Plebejer
; Patricier hatte besser fundirtes Familiengut, dazu Gentilverband u. Clientel zur Hilfe. [128–131]

a. 428 [u. c.] entzog lex Poetelia Papiria der Vertragsform des nexum die Garantiedie persönliche Verpfändung des Schuldners. – Damit ging sie unter; die nicht durch Personalverpfändung garantirten Contractsformen entsprachen nun dem Geschäftsverkehr besser; weitverzweigte Ausbildung derselben; unter diesen neuen Formen:

Mutuum (»mutui datio« Gajus 3, 90) formloses Darlehn, v. Geld od. Waaren, kam schon früh vor bei ausgedehntem Handelsverkehr der Römer, bes. auf Sicilien gerichtet; heisst im griech. Dialect Siciliens μοῖτον; entspricht der traditio (Eigenthumsübertragung); ist wie diese dem jus civile u. jus gentium gemein; bei traditio unbedingt Etwas zum Eigenthum übergeben, bei mutuum bedingungsweis. (daher Bedingung der Rückerstattung) Mutuum hat schon früh Schutz des strictum jus.|

122

Unter Literalcontracten:

transcriptio (nomina transcripticia) dem jus civile eigenthümliche Contractsform; nomen = Schuldforderung; setzt voraus Schrift u. Führung genauer Rechnungsbücher – der codices expensi et accepti. Schrift u. solche Bücher schon bei Ende der Königszeit voraussetzbar – transcriptio geschieht: a re in personam (Gläubiger trägt den Schuldner für ihm überlieferte Sache ein; expensilatio) od. a persona in personam, indem er den die Schuld eines andern Uebernehmenden als Schuldner dem früheren substituirt. [131–133]

Pfandrecht: ältester Name [für Pfand]: pignus von  festsetzen, verabreden, ausbedingen, hingeben.
Schließen
pangere, pacisci
setzt Vertrag voraus; Pfandgeben- u. [-]nehmen schon in patriarchalischer Zeit, weil   Pfändung durch Ergreifung des Pfandes.
Schließen
pignoris capio
– wie manus injectio – zu Exekutionsmittel unter Rechtsschutz des Staats geworden,  Bei Lange, S. 133: weil die pignoris capio […] wie diese deutlich die Spuren des ursprünglichen Charakters der Selbsthilfe an sich trägt
Schließen
setzt wie diese Spuren des ursprünglichen Characters der Selbsthülfe voraus
.

Pfandgeber überträgt dem Pfandnehmer das Eigenthum am Pfand durch mancipatio, behält sich aber Rückkauf remancipatio, durch Zusatz zur Mancipationsformel od. zur Erklärung vor Gericht vor.  Versehentliche Verkehrung bei Marx. Bei Lange, S. 133: Der Pfandnehmer kann sich aus dem Pfande bezahlt machen, wenn der Pfandgeber es nicht einlöst.
Schließen
Pfandgeber kann sich aus Pfand bezahlt machen nur wenn der Pfandnehmer es nicht einlösen will.

Dies Rechtsgeschäft heisst fiducia, weil die Eigenthumsübertragung dabei Act des Vertrauens; [es vornehmen] heisst  ein Pfandgeschäft abschließen.
Schließen
fiduciam contrahere
, entsteht dadurch obligatio ex contractu. Alt, weil contractus stricti juris, jünger als mancipatio u. in jure cessio wegen der Fiktion » der [»]Eigenthumsübertragung.

Hieran schloss sich Ueberlieferung eines Pfandes durch einfache traditio, welches Geschäft pignus heisst. Auf Seiten des Pfandnehmers entsteht so nicht Eigenthum, sondern Besitz; nur geschützt, soweit Besitz überhaupt des Rechtsschutzes theilhaft; daher der zwischen den Paciscenten bestehende Vertrag nicht civilrechtlich, sondern nur jure gentium garantirt. ⦗kommt aber schon vor im  Korr. nach der Quelle.
Schließen
lateinischen latinischen
Bündniss
v. a. 268 [u. c.]⦘ Setzt Rechtsschutz des Besitzers u. Anerkennung der pignoris capio voraus als eines Executionsmittels durch den Staat, daher jünger als die fiducia.

In Folge der Ausbildung des röm. Rechts durch das prätorische Edict bereitet sich als Vollendung des Pfandrechts vor – der Begriff der Hypothek (gehört nicht mehr in die antiquarische Betrachtung.) [133, 134]

 Gliederung von Marx.
Schließen
d)
  Hier beginnt bei Lange der Paragraph „36. Fortsetzung. III. Jus testamentifactionis et hereditatum“ (S. 134–144).
Schließen
Jus testimentifactionis testamentifactionis et hereditatum.

Starb pater familias, der herus, so an seine Stelle die heredes; der wesentliche Bestandtheil der res familiaris – das Grundeigenthum – daher heredium. Intestaterbfolge das Ursprüngliche.  Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge (nicht eines Testaments).
Schließen
Ab intestato
⦗alles dies noch in 12 tabulae⦘ erben in erster Instanz die sui heredes, Kinder u. Frau des Verstorbnen, die filiae loco ist; ⦗nicht die verheiratheten Töchter, soweit sie in manu ihres Mannes gekommen, noch die durch emancipatio, arrogatio, adoptio aus der Familie ausgetretnen Söhne⦘ u. die durch arrogatio od. adoptio in seine patria potestas gekommnen Söhne. Sind keine sui heredes da, so die agnati, d. h. die mit dem defunctus in selber patria potestas standen, u. unter ihnen zunächst der Proximus.   Leges XII tabularum, V, Fr. 4. [V, 4c.] Lange, S. 135, verweist auf Domitius Ulpianus: Fragmenta, XXVI, 1, und Gaius: Institutiones, III, 9. Er zitiert nach Ulpianus. Wenn jemand, der keinen Hauserben hat, stirbt, ohne ein Testament errichtet zu haben, soll der gradnächste Agnat den Hausstand bekommen. (Übers. Dieter Flach.) Bei Gaius lautet die Stelle: Si nul(lus sit) suorum heredum, tunc hereditas (pertinet) ex eadem Lege XII. Tabularum ad agnatos. Ist gar kein suus heres da, dann kommt die Erbschaft zufolge desselben Zwölftafelgesetzes auf die Agnaten. (Übers. Friedrich Wilhelm Konrad Beckhaus.) Marx übernahm nur den Verweis auf Gaius, zitiert aber nach Lange, d. h. Ulpianus.

non escit: Bei Lange: nec escit.

heres: Korr. nach der Quelle.
Schließen
»Si intestato moritur, cui suus herus heres non escit, agnatus proximus familiam habeto«
Zwölf tabulae) (Gaj. 3, 9) Fehlen diese, so erben gentiles. Mit Auflösung der civilrechtlichen Familie werden immer mehr statt agnati u. gentiles die cognati   Zusatz von Marx.
Schließen
(Blutsverwandten)
als erbberechtigt anerkannt, wo keine sui heredes. Dies erkennt ihnen zu theils das prätorische Edict – nicht die dem dominium entsprechende hereditas, sondern die dem bonitarischen Eigenthum entsprechende bonorum possessio; theils später positiv gesetzliche Abänderungen durch senatusconsulta unter den Kaisern, bis Justinian Vorrecht der Agnaten u. Gentilen ganz aufhob und an die Stelle des civilrechtlichen Princips das der Blutsverwandtschaft [setzte]. [134, 135]

Testament entstanden nicht vor Entstehung des Staats; es enthält daher in den ältesten Testamentsformen nur rechtliche Gültigkeit durch Schutz des Staats, d. h. der Gesammtheit der Quiriten; v. dem Schutz, der dem Willen des Erblassers durch das Zeugniss (testimonium) andrer zu Theil wird, heisst der Akt testari, das Bestimmte testamentum, der Erblasser testator, sofern er es ist der Zeugen zur Bekräftigung seines Willens aufruft. [135]

  Das in den comitia calata gemachte Testament.

comitiis calatis: Nom. comitia calata – eine öffentlich einberufene (calare = einberufen) Versammlung der Kurien unter dem Vorsitz des Piesterkollegiums (comitia curiata pro collegium pontificum).
Schließen
Testamentum comitiis calatis factum
ist älteste Form des Testaments; sakralrechtlich wie confarreatio u. arrogatio. Sakralrechtliche Staat der Quirites hatte Interesse, dass die sacra einer Familie nicht erloschen, [so] gestattete er, zunächst wohl nur wenn keine Intestaterben, willkürliche Bestimmung eines Erben, wie ähnlich die arrogatio; wie letztere, geschah die sakralrechtliche Testamentserrichtung in comitiis curiatis pro collegio pontificum; die comitia hiessen von der Art der Berufungen calata; solche comitia calata für Errichtung v. Testamenten regelmässig 2mal im Jahr gehalten; Einsetzung des Erben in Bezug auf Vermögen, aber auch ausdrückliche Uebertragung der sacra auf den Erben (hiess  Nach Lange, S. 136, die vom Testator ausdrücklich bestimmte Übertragung der sacra auf den Erben.
Schließen
detestatio sacrorum
), wird in Verbindung mit den comitiis calatis erwähnt.  Siehe Aulus Gellius: Noctes Atticae, XV, 27. Lange führt in der Einleitung (S. 14) folgende Ausgabe an: Gellius, noctium atticarum libri XX. (ed. M. Hertz. Lips. 1853.) (Gemeint ist: A[uli] Gellii Noctium Atticarum libri XX. Ex recensione Martini Hertz. Vol. 1.2. Lipsiae 1853.) Dort: Isdem comitiis, quae ‘calata’ appellari diximus, et sacrorum detestatio et testamenta fieri solebant. In denselben Comitien, von denen wir gesagt haben, dass sie „calati“ genannt werden, pflegten die detestatio sacrorum vorgenommen und Testamente gemacht zu werden.
Schließen
(Gell. 15, 27)
Das Volk war nur  Zeuge.
Schließen
testis
. |123 Gellius sagt v. diesem Testament, dass es  (gewöhnlich: in contione populi) in der Versammlung des Volkes.
Schließen
in concione populi
geschah; unterschieden v. der arrogatio wesentlich dadurch, dass der zum Erben Eingesetzte nicht in die patria potestas des Testators kommt, wie der arrogatus; über diesen bedurfte es nur eines Beschlusses  Zusatz von Marx.
Schließen
(Seitens des Volks)
wegen des dem Adoptirenden zu Ertheilenden jus vitae necisque. Das testamentum in comitiis calatis vielmehr vergleichbar mit confarreatio, wo kein Beschluss des Volks, nicht einmal seine Gegenwart erfordert, sondern nur die Anwesenheit v. 10 Repräsentanten desselben. Für die Plebejer gab’s of course diese sacralrechtlichen Testamente nicht. In der 2ten Hälfte der Königszeit, durch die Bedeutung die die Plebejer gewannen, scheint die Entstehung neuer nicht sakralrechtlicher Testamentsformen bedingt. [136, 137]

 Das vor einer Schlacht gemachte Testament.
Schließen
Testamentum in procinctu
  Lange, S. 137, verweist hierzu auf Gaius: Institutiones, II, 101. Dort: procinctus est enim expeditus et armatus exercitus denn procinctus heißt das zum Ausmarsch bereite bewaffnete Heer (Übers. Friedrich Wilhelm Konrad Beckhaus).
Schließen
Procinctus = Zustand des kampffertigen Heers
, der  der kampfbereiten Streitmacht.
Schließen
classis procincta
im Servianischen Staatsrecht, testamentum in procinctu also das welches errichtet ward,   Siehe Aulus Gellius: Noctes Atticae, XV, 27; vgl. Plutarchus Chaeronensis: Vitae parallelae. Coriolanus, 9. wenn die Männer für den bevorstehenden Kampf in die Schlachtordnung gerufen wurden. Marx zitiert nach Lange, S. 137.
Schließen
»cum viri ad proelium faciendum in aciem vocabantur« (Gell. Plut. (Coriol.))
⦘ Für die Patricier ⦗ Lange, S. 137, verweist auf Sextus Pompeius Festus: De verborum significatione […] S. 290. ein Erbe ohne sacra. Marx zitiert nach Lange.
Schließen
»sine sacris hereditas« Fest.
⦘ Uebergangsform zum rein privatrechtlichen Testament; f. die Plebejer überhaupt die erste Möglichkeit f. testamentarische vom Volk garantirte Bestimmungen. [137]

Da das testamentum in procinctu nur in Feldzug möglich, andre Form entwickelt:

 Das Testament mit Erz und Waage.
Schließen
Testamentum per aes et libram
: (Anwendung der mancipatio auf Hinterlassenschaft) (mancipatio nimmt hier wie bei Pfandcontract u. emancipatio die Form der fiducia an) heisst auch:  Testament durch Übereignung der familia.
Schließen
»testamentum per familiae emancipationem«
. Diese Testamentsform verdrängte die 2 andern, war noch zu Gajuses Zeit üblich (Gajus 2, 104). Der testator dabat mancipio (verkaufte) einem Dritten seine Familia (im Sinn von res familiaris, patrimonium) u. bat ihn, sie nach seinem Tod zu vertheilen unter die, denen er einen Theil der Erbschaft zugedacht. In der Benutzung dieser Mittelsperson liegt die fiducia. Der  der treuhänderische Käufer der familia.
Schließen
emtor familiae fiduciarius
machte bei Lebzeiten des testator keinen Gebrauch v. seinem Eigenthumsrecht; kraft letzteren aber vertheilte er die Erbschaft nach Tod des testator; ursprünglich durch diesen Akt dem emtor familiae nur die res mancipi übertragen. Der Uebergang der bona (res nec mancipi) durch Schutz der possessio etc zu erklären. [137, 138]

Später die Verlassung der Intestaterbfolge so zur Regel geworden, dass nicht mehr nöthig den emtor familiae selbst zum heres zu machen; Universalerbe ernannt; dieser verpflichtet die legata (einzelne Vermächtnisse) auszuzahlen,   Gaius: Institutiones, II, 103. Dort: alius dicis gratia propter ueteris iuris imitationem emptor familiae adhibetur. ein Anderer [wird] nur der Form wegen (dicis gratia) um der Analogie des alten Rechts willen als Käufer der familia zugezogen (Übers. Friedrich Wilhelm Konrad Beckhaus). Marx zitiert nach Lange, S. 138.
Schließen
behielt aber den »emtor familiae dicis gratia propter veteris juris imitationem« ( Gajus 2, 103) bei.
Testator setzte das testament schriftlich auf, überreichte es in Gegenwart von 5 Zeugen u. des libripens, dem familiae emtor.  Bei Lange, S. 138: Dieser [der familiae emtor] sprach dabei: Familiam pecuniamque tuam endo mandatelam custodelamque meam esse ajo eaque, quo tu jure testamentum facere possis secundum legem publicam, hoc aere aeneaque libra esto mihi emta, wobei er das aes dem Testator übergab. Dieser erwiederte: Haec ita, ut in tabulis cerisque scripta sunt, ita do, ita lego, ita testor, itaque vos Quirites testimonium mihi perhibetote. Dieser Ausspruch hieß nuncupatio. Siehe Gaius: Institutiones, II, 104, und für die Übersetzung der Formeln: Die Gaianischen Institutionen-Commentarien, übers. von F[riedrich] W[ilhelm] Konr[ad] Beckhaus. Bonn 1857. S. 77.
Schließen
(Sieh über die Phrasen dabei: p. 138)
Dieser Ausspruch, den emtor familiae that, u. Antwort des testator hiess »nuncupatio«.  Zusatz von Marx.
Schließen
(letztre, die Antwort des testator hiess so)

 Bei Lange, S. 138: Diese von Gajus beschriebene Erleichterung des Verfahrens war wahrscheinlich durch die Bestimmung der Zwölf Tafeln angebahnt: Uti legassit super pecunia tutelave suae rei, ita jus esto (Ulp. 11, 14), […] durch welche Bestimmung zunächst nur das Testirrecht selbst mit Einschluß der Legate gegen die Ansprüche der Agnaten festgestellt werden sollte.
Schließen
Testirrecht (sieh auch 12 Tabulae) mit Einschluss der Legate so festgestellt gegen die Ansprüche der Agnaten.
Besondrer Act mit Bezug auf die nicht zur Familia gehörigen res nec mancipi nun überflüssig, da der familiae emptor emtor nicht zu sagen hatte:   Ich behaupte, dass sie nach quiritischem Recht mein sei.
Schließen
»ex jure Quiritium meam esse ajo«
.

Das so überreichte schriftliche testament wurde v. den Zeugen versiegelt u. jedem der 7 Siegel der  Fehler der Quelle.
Schließen
Namen
beigeschrieben (adnotatio). ⦗Die in jure cessio nur angewandt, wenn nach Tod des Testator s der Erbe als nunmehriger Eigenthümer die Erbschaft in Masse veräussern wollte.⦘ ⦗Das testamentum per aes et libram schliesst nicht aus dass der Erbe nach jus pontificium die sacra übernahm, so wenig wie die civilrechtliche Ehe die Anwendung der religiösen Hochzeitsgebräuche⦘. [138, 139] An das testamentum per aes u. libram schliesst sich als noch freiere Form:

Das Prätorische Testament, [das] auch mit den Siegeln von 7 Zeugen ⦗entsprechend dem libripens, familiae emtor u.   den fünf Zeugen.
Schließen
quinque testes
) versehn sein musste ⦘ zu versehn, aber bei seiner Ueberreichung fielen die Formalitäten fort. Prätor konnte nicht die hereditas – (durch seine Erklärung solchem Testament rechtliche Wirkung zu geben –), wohl aber die bonorum possessio eintreten lassen, kam im selben Grad jener rechtlich gleich als das bonitarische Eigenthum an Stelle des quiritarischen trat. Noch grössre Freiheit in der Form durch:

Testamentum militare (Gaj. 2, 109), den Soldaten durch Kaiser eingeräumt wegen ihrer  Unkenntnis des Rechts.
Schließen
imperitia juris
; gültig wie es immer gemacht; doch nur wenn Soldat im Dienst starb od. innerhalb 1sten Jahrs nach seiner Entlassung. [139]

Das Jus hereditatum entsprechend Seitens des Erben dem jus testimentificationis testamentifactionis; beides  Bei Lange, S. 139: jus proprium civium Romanorum
Schließen
jus proprium Romanum
;   Bei Lange, S. 139: Peregrinen können nicht jure civili testiren, und auch ein römischer Bürger kann von ihnen nicht jure civili erben.
Schließen
peregrini können weder jure civili testiren noch erben
. Die Latini wohl, weil sie am jus commercii theilnehmen. Später, wo man Latinität willkürlich verlieh das jus commercii für die s. g. Latini Juniani so weit beschränkt, dass sie ohne jus testamentificationis testamentifactionis. [139, 140]

Nach jus civile: »sui heredes« sind »necessarii heredes« (i.e. müssen die Erbschaft antreten). Später, weil Passiva wenn auch grösser als Activa mit letzten auf Erben übergehn, erlaubt prätorisches Edict den heredes necessarii [die Erbschaft auszuschlagen] (also noch mehr andern, mit Ausnahme des Sklaven, den testator unter Bedingung freiliess dass er sein Erbe würde). [140, 149]

Additio Aditio (wenn Erbe Erbschaft durch förmliche Erklärung antritt); »Pro herede gestio«, wenn er Handlungen vornimmt, wozu er nur als Erbe berechtigt.|

124

Cretionem dare, wenn testator Erbe unter Bedingung einsetzt, dass er sich in bestimmter Frist über Antritt der Erbschaft erkläre;

Hereditatem cernere heisst v. dem sie auf diese Weise Antretenden. In diesem Fall (bei solcher bedingten Erbschaft) nicht wie sonst nöthig  Zurückweisung der Erbschaft.
Schließen
Repudiatio hereditatis
.

 Erbschaft durch Ersitzung als Erbe.
Schließen
Hereditas durch usucapio pro herede
(wie Eigenthum überhaupt durch usucapio) im älteren Recht; Erbe übernahm dadurch zugleich die sacra des Erblassers. Später, als auf die sacra kein Werth mehr gelegt, verlor diese usucapio auch ihre civilrechtliche Wirkung. Inzwischen hatte sich entwickelt:

Bonorum possessio. ⦗konnte überhaupt in ältester Zeit nur in bonis habere hervorbringen, u. galt nur f. die res nec mancipi, worin überhaupt Keim des bonitarischen Eigenthums. Für diese hatte schon früh, da die traditio quiritarisches Eigenthum begründete, für die res nec mancipi das testamentum per aes et libram quirit. Eigenthum begründet⦘ erhielt sich (die bonorum possessio) in Folge der mannigfachen Verhältnisse, für die das jus civile kein Erbrecht begründete. Entwickelt unter Schutz des prätorischen Edicts (verliehn durch   die prätorische Entscheidung bezüglich der Erlangung von Besitz.
Schließen
»interdictum adipiscendae possessionis«
) ein Erbrechtssystem, welches   Bei Lange, S. 141: Civilerbrechtssystem
Schließen
Civilrechtssystem
immer mehr verdrängte u. einengte, wie das bonitarische Eigenthum das quiritarische, das jus gentium überhaupt das jus civile. Im justinianischen Recht Gegensatz zwischen Civilerbrecht u. prätorischem Erbrecht im Ganzen aufgehoben u. nur noch in wenigen Fällen sichtbar. [140, 141]

Jus testamentifactionis konnten nach jus commercii nur patres familias haben, jus hereditatum nur liberi, aber im Lauf der Zeit, mit Umgestaltung der römischen Familie durch den Staat:

Erstens: Jus testamentificationis testamentifactionis ausgedehnt auf Nicht-Patres familias; älteste Anomalie im Sakralrecht selbst, indem es die virgines Vestales (die aus der angestammten Familie ohne weiters austraten, ohne capitis diminutio) völlig sui juris machte; jede bildete für sich eine Familie, die aber keiner Fortsetzung fähig, so dass jede Anfang u. Ende ihrer Familie; sie hat keine sui heredes u. agnati; keiner kann ab intestato   Korr. nach der Quelle.
Schließen
v. ihnen ihr
erben, ihr Vermögen fällt Staat anheim (wie sie auch nicht ab intestato erben kann da sie kein suus heres), wenn sie kein testament gemacht. Sie haben unbedingtes Recht zu testiren u. testament. Erbschaften anzunehmen.

Andre Frauen, noch in der angestammten Familie, können das Recht zu testiren selbst nicht durch prätorisches Edict erhalten; .

Die Frauen, die durch Tod ihres Gewalthabers sui juris u. unter Tutel stehn, bekommen schon früh das Recht unter der auctoritas (Bestätigung) ihrer Tutoren zu testiren; später gab Prätor, auch ohne auctoritas dem Testamente solcher Frauen unter gewissen Beschränkungen rechtliche Wirkung durch Gestattung der bonorum possessio. Ausser den Frauen die in patria potestas stehenden Söhne für ihr  im Militärdienst erworbenes Sondervermögen.
Schließen
peculium castrense
. (dies unter Augustus) Von den Sklaven nur die  Staatssklaven des römischen Volkes.
Schließen
servi publici populi Romani
in der Kaiserzeit Recht zu testiren f. ½ ihres Erwerbs.

 Bei Lange, S. 142/143: Zweitens wurde das passive Erbrecht aus politischen Gründen beschränkt. Die passive Erbberechtigung der Frauen wurde, weil das Staatsinteresse hier im Widerspruch mit den sonst beliebten Erweiterungen der Rechtsfähigkeit der Frauen eine Beschränkung nöthig zu machen schien, beschränkt durch die lex Voconia de mulierum hereditatibus vom Jahre 585 u. c. […] Dieses Gesetz sollte verhindern, daß sich in den Händen von Frauen großer Reichthum sammelte, und verbot namentlich, daß Frauen und Jungfrauen von Bürgern der ersten Klasse der Centurienverfassung zu Erben eingesetzt würden, wogegen es erlaubte, ihnen ein Vermächtniß zu verleihen, das nur nicht die Hälfte des Nachlasses überschreiten durfte […]

lex Voconia de mulierum hereditatibus v. a. 585: das von dem Volkstribun Quintus Voconius Saxa im Jahr 169 v. Chr. eingebrachte Gesetz über die Erbschaften von Frauen. (Siehe den ausführlichen Artikel „[LEX] VOCONIA“ in: Dictionary of Greek and Roman antiquities … S. 701/702.)
Schließen
Zweitens: Jus hereditatum beschränkt für Frauen durch lex Voconia de mulierum hereditatibus v. a. 585 [u. c.]; verbot dass Frauen u. Jungfrauen der Bürger der 1sten Klasse der Centurienverfassung zu Erben eingesetzt, Vermächtnisse dagegen erlaubt, deren Maximum ½ hereditatis.
(  Bei Lange, S. 143: Wie in diesem Gesetze die Größe der Vermächtnisse, welche nach dem oben angeführten Satze der Zwölf Tafeln uti legassit, ita jus esto unbeschränkt war, beschränkt ist […]

Uti legassit, ita jus esto!: Leges XII tabularum, V, 3. [V, 3i.] Siehe das vollständige Zitat bei Lange, S. 138 (nach Domitius Ulpianus: Fragmenta, XI, 14): Uti legassit super pecunia tutelave suae rei, ita jus esto. Wie er (über sein Vermögen bzw. die Vormundschaftsverwaltung seiner Habe) letztwillig verfügt hat, so soll es rechtens sein. (Übers. Dieter Flach.) Marx zitiert nach Lange, S. 143.

esto!: Ausrufezeichen von Marx.
Schließen
Hierdurch beschränkt 12 Tafeln: Uti legassit, ita jus esto!
)

Die vielleicht noch ältere   Korr. nach der Quelle.
Schließen
lex Fulvia Furia
verordnet, dass abgesehn v. den Verwandten  Bei Lange, S. 143: bis zum sechsten Grade
Schließen
des 6t Grads
Niemand mehr als 1 000 Asses durch ein Vermächtnis erhalten könne; dies aufgehoben durch lex Falcidia (a. 714 [u. c.]), setzte fest:  drei Viertel.
Schließen
ein dodrans
der Hinterlassenschaft (i.e.  Bei Lange, S. 143: drei Viertel
Schließen
derselben) könne in Legaten gegeben werden, ein Quadrans (= ¼) , quarta Falcidia müsse auf jeden Fall für die Erben übrig bleiben. Dies zu umgehn, wenn Legat nicht als legatum, sondern als   eine testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser eine Person seines Vertrauens als Erben von etwas einsetzt, das sie ihrerseits einer anderen Person, die rechtlich nicht als Erbe zugelassen ist, zukommen lassen soll; das so Hinterlassene.
Schließen
fideicommissum
vermacht; dies konnte seit Augustus in codicillis geschehn; aber  ein von dem Rechtsgelehrten Pegasus (unter Vespasian praefectus urbi in Rom) initiierter Senatsbeschluss.
Schließen
senatusconsultum Pegasianum
(unter Vespasian) unterwarf auch die fideicommissa der lex Falcidia.

Nach der Ehegesetzgebung unter Augustuslex Julia u. lex Papia Poppaea– konnten caelibes u. orbi nur v. ihren Verwandten bis zum 6. Grad als Erben eingesetzt werden; caelibes, wenn sie nicht während 100 Tagen heiratheten, gingen andrer Erbschaften verlustig; die orbi (kinderlose Verheirathete) bekommen v. andern Erbschaften nur ½. [141–143]

Augustus setzte fest die vicesima hereditatum (Abgabe des 20ten Theils testamentar. Erbschaft) an das aerarium militare; Caracalla erhöhte diese Abgabe aufs Doppelte, später wieder auf die vicesima (5%) herabgesetzt. Solche Abgabe war an sich ein Eingriff des Staats, der gänzliche Lockerung des Familienrechts voraussetzte. [143, 144]

 Gliederung von Marx.
Schließen
e)
  Bei Lange Überschrift von Paragraph 37 (S. 144–152).
Schließen
Eigenthumsrecht an Sklaven.

Sklaven gehören zu res mancipi; die potestas des pater familias über sie heisst, sofern sie Recht über Menschen, manus im ältesten Recht (daher   (gewöhnlich: manumittere) freilassen.
Schließen
manu mittere
), ist eine  Gewalt des Herrn, herrschaftliche Gewalt.
Schließen
dominica potestas
. Sklaven homines, aber keine Personen; sie haben kein Caput (bürgerl. Rechtsfähigkeit) u. keinen |125 bürgerlichen Namen: heissen Sklav des u. des (Marcipor, Lucipor) od. nach Nation (Lydus, Syrus) od. sonst willkührl. benannt. Sklaverei entstand durch  Bei Lange, S. 144: durch die Kriegsgefangenschaft […] im Kriege zwischen zwei verschiedenen Völkern.
Schließen
Kriegsgefangenschaft, durch Krieg unter verschiednen Völkern
; daher bei den röm. Juristen die »servitus« eine  ein völkerrechtlicher Status, durch den jemand wider die Natur fremder Herrschaft unterworfen wird.
Schließen
»constitutio juris gentium«, »qua gentium, qua quis alieno dominio contra naturam subjicitur«
. Keine servitus entsteht daher im   Bürgerkrieg.
Schließen
bellum civile
; servi von: die im Krieg Erbeuteten, von der lat. Wurzel des Verbs serv-are, entsprechend dem griech.  Korr. nach der Quelle.
Schließen
ΣερF ΣΕΡF
in ἐρύεσϑαι.

Sklaven (Kriegsgefangne) wie Beute überhaupt, gehört gehören zunächst dem Staat, sind also de prime abord servi publici; Theil behält Staat f. seine Zwecke, die übrigen lässt er verkaufen »sub corona«. (Der Kranz bedeutet die Schenkung des Lebens) [144, 145]

Grade auf Sklav – mit Bezug auf Eigenthumsverhältniss – hat sich der älteste Begriff des Eigenthums – mancipium – fixirt; famulus od. familiaris bezieht sich darauf, dass er Hausgenosse, Mitglied der altröm. familia; (daher familia im engern Sinn auf den Sklavenbestand der Familie beschränkt); ancus (dienstbar, eigentlich gebeugt, woher ancilla); verna der in der Sklaverei eines bestimmten dominus Geborne (weil im Haus des Herrn geboren – Ves-ta).

Rechte des dominus: kann Sklaven nach seinem Ermessen benutzen, züchtigen, jus vitae necisque, verkaufen; Eigenthumsrecht an allem was Sklave erwirbt, auch an seinen Kindern; dominus haftet für Schaden, den Sklave einem Dritten zufügt. In ältester Zeit gehört Sklave als famulus zur Opfergemeinschaft der Familie; konnte sogar gewisse Opfer statt des dominus verrichten; bekam peculium zu seiner Verwaltung; geht aber mit den übrigen res mancipi in Gewalt des Erben über.

Entzog sich Sklav der Kriegsgefangenschaft, so war er jure gentium in seiner Heimath wieder frei; wie kriegsgefangner Römer, der nach Rom zurückkehrte,   aufgrund des Heimkehrrechts.
Schließen
jure postliminii
frei u. Bürger.

Vermittelst des jus civile selbst entwickelte sich im patricisch-plebejischen Staat: ⦗In der Zeit der Republik Manumissionen bald so ausgedehnt, dass schon a. 398 u. c. aus Steuer von 5%, die auf Manumissionen gelegt (vicesima manumissionum) grosse Einkünfte erhalten⦘. [145, 146]

Manumissio eines Sklaven durch  durch förmliche Freilassung vor Gericht, Einschreibung in die Zensusliste oder testamentarische Verfügung.
Schließen
vindicta, census od. testamentum
.

 Nummerierung von Marx.
Schließen
1)
Die Manumissio Vindictȃ vindictâ (wohl nicht jünger als die andern Formen) relativ jung weil eine übertragne Form der in jure cessio (welche jünger als die mancipatio); kaum vor Entstehung der Republik zu setzen, da Mythus, der meist antedatirt, sie an die Tarquinische Verschwörung, im ersten Jahr der Republik knüpft, deren Angeber, ein Sklave Namens Vindicius zum Lohn vindictâ freigelassen sei. Viel später kann sie auch nicht sein. (see p. 147)

Herr erschien mit Sklaven in jure (vor einem Magistrat mit richterlichem imperium, später prätor od. präses provinciae). Hier legte römischer civis, meistens der lictor (anwesend beim Magistrat) einen Stabvirga, festuca od. vindicta genannt, auf das Haupt des Sklaven, sagend:  Ich behaupte, dass dieser Mensch frei ist.
Schließen
»hunc hominem liberum esse ajo.«
Dies hiess  Geltendmachung der Freiheit vor Gericht.
Schließen
vindicatio in libertatem
; lictor war vindex, assertor des freizulassenden. (Stab hiess vindicta von vindex, wie senecta von senex u. bedeutet symbolisch mit der hasta, der er nachgebildet, das quiritarische Recht) Herr antwortete:  Ich will, dass dieser Mensch frei sei.
Schließen
»hunc hominum hominem liberum esse volo«
u. liess dabei den Sklaven, den er noch mit der Hand gefasst hielt als sein mancipium aus der Hand los. Magistrat sprach ihn nun dem Lictor als  der, der den Anspruch auf Freiheit (des Freizulassenden) geltend macht.
Schließen
vindex in libertatem
zu u. dann [wurde] dem Freigelassnen, libertus, gratulirt: »cum tu liber es gaudeo« . Später blos Erklärung des Herrn – selbst in transcursu gemacht. Magistrat konnte seinen Sklaven nur vor höherem Magistrat manumittiren; später Kaiser durch blose Willenserklärung. Uebrigens konnte die manumissio an Bedingung geknüpft sein, z. B. Uebernahme v. lästigen sacris.

 Nummerierung von Marx.
Schließen
2)
Manumissio censu: Herr liess den Sklaven als cives in die Listen der Censores eintragen; erst in der Republik möglich, wo der von Servius Tullius errichtete Census für Dauer ins Leben trat. Später streitig, ob die Freiheit mit Augenblick der Einschreibung od. mit dem den Census beschliessenden lustrum beginne. Diese Freilassung Form unter Anerkennung der classis procincta. In Hadrians Zeit verschwunden mit der Censuslustration überhaupt.

 Nummerierung von Marx.
Schließen
3)
Manumissio testamento (bestand schon vor 12 tabulae). Testator konnte Sklaven direct frei erklären; dann er mit des testators Tod frei, hiess libertus orcinus (da der Herr nun im Orcus), od. testator bittet seinen Erben  Siehe Erl. oben.
Schließen
per fideicommissum
den Sklaven frei zu [lassen]; Erbe, damit Sklave Freiheit bekam, musste dies vindictu vindicta od. censu ausführen.

Testator konnte die Freiheit an Bedingung knüpfen (schon in 12 Tafeln); dann war Sklave statu liber (vor Erfüllung der Bedingung; i.e. hatte rechtsgültigen Anspruch auf status libertatis; auch in Inscriptiones: liberti futuri). Bedingung konnte sein, dass Sklave die Erbschaft antrete; dann war er necessarius heres (hatte nun z. B. für seinen Herrn Bankerott zu machen). [146–149]

Den servis publicis gegenüber übte Staat das Recht der Freilassung durch einen Magistrat aus; solcher Freigelassne hiess Servius Romanus od. nahm den Namen des Magistrats an, wie die Freigelassnen v. Privaten den Namen ihres patronus, i.e. pränomen und nomen |126 mit willkührl. cognomen; z. B. der Freigelassne des M. Tullius Cicero hiess: M. Tullius Tiro . [149]

Diese Formen der feierlichen Manumission mit voller civilrechtlicher Wirkung, soweit Staat nicht jus suffragii, honorum, connubii beschränkte. Späterer Bildung mehrere unfeierliche Formen der Manumissio.

Herr macht Sklaven faktisch frei, indem er mündlich inter amicos od. schriftlich per epistolam erklärte, od. ihn thatsächlich als Freien behandelte dadurch dass er ihn an den Herrentisch zog (per mensam). Er war nun faktisch frei v. Sklavendiensten, aber statu servus nach dem jus civile. Die faktische Freiheit Anfangs nur geschützt durch prätorisches Edict (bei den usu Freien musste dann Herr ihnen gegenüber Beweis führen, wenn er sie wieder in seiner Gewalt haben wollte).

Erst Lex Junia Norbana (772 u. c.) setzt fest, die unfeierlich Manumittirten sollten Rechtsfähigkeit der  römische Bürger, die durch Anschluss an eine latinische Kolonie zu Latinern geworden waren.
Schließen
Latini coloniarii
haben, also jus commercii (save jedoch das jus testamentifactionis). Ihr Vermögen fiel bei Tod dem Freilasser zu. Die so entstandne Klasse von Latinis hiess nach Urheber des Gesetzes Latini Juniani.

Constantin erfindet eine neue feierliche Manumissio, die  Freilassung in einer Kirche.
Schließen
manumissio in ecclesia
. [149, 150]

Grausame Behandlung der Sklaven, seit sie nicht mehr Haus- u. Tischgenossen, sondern Frohnarbeiter u. in ergastulis (Arbeitshäusern) gehalten.

In Republik kein Schutz ausser censorischer Rüge des grausamen dominus.

In Kaiserzeit gesetzliche Beschränkungen: Lex Petronia (815 u. c.)[,] danach durften Sklaven nur auf richterlichen Spruch   zu Tierkämpfen auf Leben und Tod.
Schließen
ad bestias depugnandas
bestimmt werden. Hadrian u. Antoninus Pius: Strafe auf Tödtung des Sklaven durch Herrn, letztrem also jus vitae necisque genommen. ⦗Aber Noch noch Constantinus empfiehlt den Richtern Milde gegen Herrn die Sklaven in gerechter Züchtigung getödtet.⦘ Herr gezwungen Sklaven zu verkaufen, der sich wegen grausamer Behandlung unter Schutz der Gottheit begeben. (Gajus 1, 53) Aufgehoben wurde die Sklaverei nicht; in den letzten Zeiten des röm. Reichs tritt neben sie Colonat, i.e. eine Leibeigenschaft, wonach die  Ursprünglich freie Pächter (coloni), die seit dem 4. Jahrhundert, als „zur Scholle (d. h. zum bestellten Land) Hinzugeschriebene“ (glebae adscripti), an das Land gebunden waren.
Schließen
coloni als glebae adscripti
untrennbar v. Grund u. Boden u. mit diesem aus dem Eigenthum eines Patrons in das eines andern   Lange, S. 151, fährt hier fort: Darin ist der Anfang einer neuen Bildung zu erkennen, neben welcher die Sklaverei aufhörte.
Schließen
übergehn
. [150, 151]

Bei Ermordung des Herrn alle seine Sklaven hingerichtet   (Marx schreibt, statt lat. antiquo, it. antico) nach alter Sitte.
Schließen
more antico
, um das Leben des Herrn gegen die Sklaven zu sichern.   Publius Cornelius Tacitus: Annales, XIV, 42–45.
Schließen
(Tac. Ann. 14, 42–45
) Dieser mos antiquus bestätigt durch senatusconsultum Silanianum; unter Nero dahin verschärft, selbst die Sklaven hinzurichten, die sonst testamentarisch freigelassen sein würden. [151]

Recht Bedingung an Manumission zu knüpfen schon beschränkt durch das prätor. Edict des Rutilius[.] (Dig. 38, 2, 1) Augustus beschränkte das Recht zur manumissio selbst. Die lex Aelia Sentia (757 u. c.) entzog das Recht der manumissio möglichst den  denen, die jünger als 20 Jahre waren.
Schließen
minores viginti annis
. (cf. p. 152) Verordnet ferner durch jene lex: die testament. Freilassung der Sklaven sollte nur die faktische Freiheit der unfeierlichen Manumissionen hervorbringen; dies brachte in Folge der lex Junia Norbana für jene das Recht der latini Juniani hervor; Sklaven, die beschimpfende Strafen erlitten, sollten nur zur Rechtsfähigkeit der  Angehörige von Völkern, die gegen Rom Krieg geführt hatten und unterworfen worden waren. Sie hatten zwar nicht ihre individuelle Freiheit, aber als Gemeinschaft ihre politische Existenz verloren und standen zu Rom in keinem anderen Verhältnis als dem von Untertanen.
Schließen
peregrini dediticii
gelangen können. Die Latini Juniani konnten durch causae probatio zur Civität gelangen, die letzterwähnten von Civität ausgeschlossen, durften nicht verweilen  in einem Umkreis von 100 Meilen.
Schließen
intra centesimum milliarium
der Umgegend v. Rom, sonst v. neuem als Sklaven verkauft. Lex Furia Caninia (761 u. c.) beschränkte die Zahl der testamentarisch freizulassenden so, dass v. 3–10 Sklaven nur 1/2, v. 11–30 nur 1/3, von 31–100 nur 1/4, von 101–500 nur 1/5[,] überhaupt nie mehr als 100 freilassbar. [151, 152]

 Gliederung von Marx.
Schließen
f)
  Hier beginnt bei Lange der Paragraph „38. Fortsetzung. Homines liberi in mancipio“ (S. 152–156).

Homines liberi in mancipio: Freie in mancipium.
Schließen
Homines liberi in mancipio.

Solche sind nicht servi, doch  wie Sklaven.
Schließen
servorum loco
. homines liberi kommen in diese Lage in Folge des Rechts des pater familias die freien Personen seiner Familie durch mancipatio zu veräussern; er konnte sich selbst als erwerbsmässige Persönlichkeit verkaufen.   Siehe Marcus Terentius Varro: De lingua latina, VII, 105. Ein Freier, der seine Arbeit in Knechtschaft für einen gewissen Geldbetrag schuldet, wird, bis er diesen abgezahlt hat, Schuldknecht genannt. Marx zitiert nach Lange, S. 153.
Schließen
»Liber qui suas operas in servitutem pro pecunia quadam debebat, dum solveret, nexus vocatur« (Varro)
; dazu genügte nicht blosse mancipatio, sondern das ihr nachgebildete nexum per aes et libram nöthig.

Die homines liberi in mancipio gehören nicht zu den integrirenden Bestandtheilen der familia dessen der sie in mancipio hat; er hat sie weder in manus, noch potestas, noch dominium. Sein Recht beschränkt sich auf den Erwerb der in mancipio Befindlichen, dieser kommt ihrem Herrn zu. ( Lange, S. 153, verweist auf Gaius: Institutiones, II, 86; III, 163.
Schließen
Gaj.
) |127 Das Verhältniss daher ein vorübergehendes; hat solcher in mancipio Befindliche den Census erworben, um sich loszukaufen, so muss sein Herr ihn entlassen; ebenso, wenn Vater stipulirt hat, dass der mancipirte Sohn ihm remancipirt werde. (Gaj. 1, 140) Das  Eine freie Person in mancipium.
Schließen
Caput liberum in mancipio
behält Recht der Persönlichkeit – wie nicht die Sklaven – ihm steht gegen Beleidigung seines Herrn die   Beleidigungsklage.
Schließen
injuriarum actio
 Im Manuskript versehentlich gestrichen.
Schließen
[zu]
. ⦗welche nicht einmal den in manu u. in patria potestate stehenden Personen [zustand]

Die mancipatio freier Personen in Gajus Zeit fast nur noch in den Scheinanwendungen der coemtio, adoptio, emancipatio; der einzige reelle Fall: wenn der bisherige Gewalthaber   aufgrund eines Schadens, den der Gewaltunterworfene einem Dritten zugefügt hatte (und für den der Gewalthaber haftete).
Schließen
ex noxali causa
einen Freien mancipirt hatte. (  Lange, S. 153, verweist auf Gaius: Institutiones, I, 141.
Schließen
Gaj.
); Austritt aus dem Verhältniss geschah durch manumissio; die manumittirten liberi wurden nicht libertini, sondern blieben ingenui.   Marx verweist auf den folgenden Satz auf S. 153 des Buchs von Lange, den er in seinem Exemplar am Rand mit einem Kreuz (×) versehen hat: „Der in mancipio befindliche konnte von seinem Herrn nicht zum Erben eingesetzt werden, so wenig wie ein Sklav, wenn der Herr ihn nicht zugleich testamentarisch freiließ.“
Schließen
(Sieh weiter 153×)

Aber homines liberi in mancipio – mit geschärfter Macht des Herrn – wo röm. Gerichtsordnung gestattete Executionsverfahren  durch Handanlegung: die rituelle Ergreifung eines Beschuldigten, um ihn vor Gericht zu bringen.
Schließen
per manus injectionem
⦗manus injectio gehört wohl ursprüngl. der patriarchal. Zeit als Selbsthilfe [an]⦘. Der so Exequirte u. vom richterlichen Magistrat dem Kläger addicirte kam in die manus des Klägers ⦗ Lange, S. 154, verweist auf: Donat. ad Ter. Phormion. 2, 1, 20. (Soll sein: 2, 2, 20; gemeint ist: Aelius Donatus ad Publii Terentii Phormionem, II, 2, 20.) Schuldner wurden, wenn sie nicht zahlten, selbst manzipiert. Bei der angegebenen Quelle handelt es sich um kommentierende Anmerkungen des Aelius Donatus zu den Kommödien des Dichters Publius Terentius Afer, hier zu der Kommödie „Phormio“. (Siehe Publii Terentii comoediae sex, post optimas editiones emendatae. Accedunt Aelii Donati commentarius integer, cum selectis Guieti & variorum notis multo auctoribus […] Accurante Corn. Schrevelio. Lugduni Batavorum 1662.) Marx zitiert nach Lange.
Schließen
»obaerati, cum solvendo non essent, ipsi manu capiebantur«
⦘. ⦗Nachbildung der mancipatio, setzt, was diese nicht, Rechtsschutz des Staats voraus; also in dieser Form spätren Datums⦘ ⦗Abgesehn hier v. manus injectio in Freiheitsprocess, wo darum sich handelnd ob einer Sklav od. frei war⦘

Manus injectio fand statt: 1) gegen den gerichtlich Verurtheilten; 2) auf That ertappten Dieb (fur manifestus Gaj. 3, 189)[;] 3) Schuldner, der die durch confessio in jure od. durch nexum per aes et libram eingegangne obligatio nicht löste. Nicht nur homines alieni juris, sondern patres familias ⦗ja nur sie in Folge von  Korr. nach der Quelle.
Schließen
in jure cessio confessio in jure
u. nexum⦘ konnten durch Manus injectio in fremde Gewalt kommen. Diese Gewalt, ungleich der aus mancipatio entstehenden, giebt dem Gewalthaber nicht nur Recht auf den Erwerb der Person, sondern auf die Person des Addicirten selbst.  Marx hat den Anfang der betreffenden Passage in seinem Exemplar des Buchs von Lange auf S. 154 am Rand mit einem Kreuz (×) markiert.

Worte der 12 Tafeln: Leges XII tabularum, III, Fr. 1–6. [III, 1–4, 5a.]
Schließen
(Sieh Worte der 12 Tafeln p. 154, 155×)
 Marx’ Wiedergabe der von Lange, S. 154/155, nach Aulus Gellius: Noctes Atticae, XX, 1 (unter ergänzender Heranziehung von Marcus Tullius Cicero: De officiis, III, 16, und Titus Livius: Ab urbe condita, VIII, 28, und II, 23), angeführten Bestimmungen der Leges XII tabularum (III, Fr. 1–6).

der aeris confessus: der, der seine Geldschuld eingestanden hatte.

libras farris: Nom. Sing. libra farris – ein Pfund Emmer.

nundinis: Nom. nundinae – Markttag(e).

trans Tiberim: über den Tiber, ins Ausland.

»tertiis nundinis partes secanto! Si bis plus mi nusve secuerunt, se fraude esto.«: Am dritten Markttag sollen sie Teile abschneiden! Wenn sie zu viel oder zu wenig abgeschnitten haben, soll es straffrei sein. (Übers. Dieter Flach.)

secanto!: Ausrufezeichen von Marx.
Schließen
⦗Nachdem der aeris confessus verurtheilt, hat er 30 Tage frei, um seiner Verpflichtung nachzukommen; dann manus injectio, Kläger führt ihn – wenn nicht Nichtigkeitsklage dazwischen tritt – gefesselt od. gebunden vor. Nun Schuldner persönlich Pfand. Gläubiger muss ihm täglich libras farris zur Nahrung geben, (12 Unzen Spelt) kann ihn während 60 Tagen arbeiten lassen; Gläubiger musste den Schuldner während 3 Markttagen (aufeinanderfolgenden nundinis) vor den Prätor führen u. die Schuld öffentlich ausrufen, ob vielleicht ein andrer sie für Schuldner zahle. Nach Ablauf der 60 Tage konnte er Schuldner tödten od. als Sklav in’s Ausland (trans Tiberim) verkaufen; waren mehre Gläubiger, so konnten sie sich in den Körper des Schuldners theilen, »tertiis nundinis partes secanto! Si plus minusve secuerunt, se fraude esto.«⦘

Auch bei den tarentinischen Herakleoten haftete Schuldner mit seinem Leib; also Keim dieser Personalverpfändung reicht in die gräcoitalische Zeit.

Dies aus manus injectio entstandne Recht schon vor 12 Tafeln den Gläubigern beschränkt durch consularisches Edict v. a. 259 u. c.   Titus Livius: Ab urbe condita, II, 24.(in der er anordnete,) keiner dürfe einen römischen Bürger in Fesseln oder eingesperrt halten, daß er nicht die Möglichkeit hätte, sich bei den Konsuln zum Kriegsdienst zu melden, und keiner dürfe das Hab und Gut eines Soldaten, solange dieser im Feld stehe, in Besitz nehmen oder verkaufen und seine Kinder und Enkel behelligen. (Übers. Hans Jürgen Hillen.) Marx zitiert nach Lange, S. 155.

(sich als Soldat bei den Consuln einzuregistriren): Zusatz von Marx.
Schließen
(Liv. 2, 24): »ne quis civem Romanum vinctum aut clausum teneret, quo minus ei nominis edendi apud consules (sich als Soldat bei den Consuln einzuregistriren) potestas fieret; ne quis militis, donec in castris esset, bona possideret aut venderet liberos nepotesve ejus moraretur.«
Lex Poetelia v. J. 428 u. c. liess diese Gewalt nur bestehn für die in Folge eines Delicts Obligirten, für die andern durch nexum od. durch Verurtheilung in einem Civilprocess in jenen Zustand gerathenen, trat dann nach Ablauf der 60 Tage der mildere Zustand des caput liberum in mancipio ein; nach Erfüllung seiner Verbindlichkeit trat Schuldner ohne formellen Akt aus diesem Status heraus.

Ein Freier konnte nach dem älteren Recht in mancipium des Andern kommen, aber nicht gradezu servus werden. ⦗indem Sklaverei Kriegsgefangenschaft voraussetzte, u. selbst durch Bürgerkrieg nicht unter Römern selbst möglich⦘ ⦗Gläubiger konnte daher nur »tödten« od. »trans Tiberim« als Sklaven verkaufen, aber nicht ihn sich selbst zum servus machen⦘ Später dagegen werden die   zur Zwangsarbeit in den Bergwerken.
Schließen
ad metalla
Verurtheilten zu  Strafsklaven.
Schließen
servi poenae
; sie hatten nicht status libertatis; unterschieden sich von servi nur dadurch dass sie servi sine dominio domino. Ferner schon  Siehe hierzu „gen“, bereitgestellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, abgerufen am 12.08.2025.
Schließen
gen
Ende der Republik Edikt des Prätors, dass er proclamatio in libertatem nicht gestatten werde [bei] über 20 J. alten Freien, die sich betrügerisch als Sklaven verkaufen liessen, um sich nachher auf ihre Freiheit zu berufen u. Antheil am Gewinn zu haben. Endlich bestimmte ein Senatusconsultum Claudianum, dass Freiin Freie, lebend mit Sklave in contubernio, zur Sklavin des Herrn des Sklaven wurde. [152–156]|

128

 Gliederung von Marx.
Schließen
g)
 Bei Lange Überschrift von Paragraph 39 (S. 156–161).
Schließen
Capitis deminutio.

Pater familias ursprünglich alleiniges caput der familia. Aber innerhalb der familia die Freien (Kinder etc)  freie Personen.
Schließen
libera capita
(potentialiter) im Gegensatz zu Sklaven.  Bei Lange, S. 157: Nur die patres familias und ihre Söhne werden als capita civium im Census aufgezählt, und selbst die, welche kein censusfähiges Vermögen haben, werden als capite censi mitgezählt.
Schließen
Im Staat werden als capita civium nur patres familias u. ihre Söhne (wegen jus suffragii u. honorum) als capite censi im Census aufgezählt.
Juristische Wissenschaft erweitert caput – im allgemeinen Begriff rechtsfähiger Persönlichkeit – anwendbar daher auch auf Frauen u. Unmündige, nur nicht auf Sklaven.

Nach   Gaius: Institutiones, I, 159 (genauer: 159–162).
Schließen
Gaj. I, 159
: Capitis deminutio minima ist Verlust des status familiae; capitis diminutio minor od. media Verlust des status civitatis, wodurch der status familiae mit verloren wird; capitis deminutio maxima Verlust des status libertatis, wodurch  Status eines Bürgers, Civität.
Schließen
status civitatis
und familiae
verloren wird.   {e} Siehe Erl. 00.00.
Schließen
[157]

Vom Standpunkt des alten Familienrechts ist  Wechsel der Familie.
Schließen
mutatio familiae
stets mit Bezug auf die Familie, woraus ausgetreten wird, capitis deminutio; Austretende verliert alle seine früheren Familienrechte, alle Agnationsrechte u., wenn er auch aus der Gens austritt, alle Gentilitätsrechte; er ist – mit Bezug auf seine ursprüngliche Familie, resp. Gens, ein Verbannter. Die Capitis deminutio minima geschieht in sakralrechtlichen Formen durch arrogatio u. confarreatio, in privatrechtlichen durch adoptio, emancipatio,  Übergabe als Eigentum und Übergang der Braut in die manus des Mannnes.
Schließen
mancipio datio u. conventio in manum
, mag diese durch coemtio od. usus geschehn. Austritt aus Familie ohne capitis deminutio wenn filius familias wird flamen Dialis  oder Mädchen zu Vestalinnen.
Schließen
od. virgines zu Vestales
.

Die sacralrechtliche Einheit der familia symbolisch ausgedrückt durch Gemeinschaft des Wassers u. Feuers; v. dieser Opfergemeinschaft der Austretende ausgeschlossen. Capitis deminutio media: familienrechtliche deminutio auf den als Familie gedachten Staat übertragen;  Ausschluss von Wasser und Feuer (siehe Erl. oben zu „ »aqua et igni«“.); förmliche Verbannung.
Schließen
interdictio aqua et igni
v. Seiten des Staats
sakralrechtlicher Ausdruck f. die Ausschliessung aus Opfergemeinschaft des Staats. [158, 159]

Neben dieser sakralrechtlichen Form der capitis deminutio media trat rein staatliche, gibt sich der Form nach nur zu erkennen in der  Wechsel des Landes.
Schließen
soli mutatio
. Aus freien Stücken:  Aufgabe des Bürgerrechts.
Schließen
rejectio civitatis
, wenn einer in das Bürgerrecht eines andern Staats eintritt: so wenig wie Mitglied zweier Familien, kann einer Bürger zweier Staaten sein; z. B. ein in Rom freigelassner Sklav kehrt in Heimath zurück um dort durch die Sklaverei suspendirtes Bürgerrecht wieder anzutreten. (Der, röm. civis, der Landesanweisung Landanweisung wegen, nimmt Theil an einer latinischen Kolonie; wird dadurch Latinus.)

Staat nöthigt Jemand indirect die röm. Staatsgemeinschaft aufzugeben, heisst:  Exil.
Schließen
exilium
; er ist  Exilant.
Schließen
exul
; er nicht rejicit civitatem, wie im ersten Fall, sondern  er gibt nicht sein Bürgerrecht auf, wie im ersten Fall, sondern wechselt oder tauscht das Land.
Schließen
solum vertit od. mutat
⦗Exil Zuflucht gegen den Eintritt der aqua et igni interdictio⦘. Der exul hörte nicht sofort auf Mitglied des röm. Staats zu sein, dies wenn nachträglich die interdictio aqua et igni gegen ihn ausgesprochen; od. wenn er Bürgerrecht eines andern Staats annahm. ⦗galt Seitens der mit Rom verbündeten Städte als Zeichen ihrer anerkannten staatlichen Selbstständigkeit, wenn sie jus exilii hatten, das Recht einen exul in ihr Bürgerrecht aufzunehmen⦘ [159, 160]

In Kaiserzeit neben diesen Formen der capitis deminutio media: Strafe der:  Deportation auf eine Insel.
Schließen
»deportatio in insulam«
; die   Verbannung.
Schließen
relegatio
dagegen bringt nicht Aenderung im status des Relegirten hervor.

 Bei Lange, S. 160: Außerdem gibt es eine so zu sagen kriegsrechtliche deminutio capitis media […]
Schließen
Kriegsrechtliche deminutio capitis media
: wenn ganzen rebellirten Städten nach Wiederunterunterwerfg Wiederunterwerfung die civitas genommen; ihre Bewohner degradirt zu peregrini dediticii. Dagegen Verlust des jus suffragii u. honorum, herbeigeführt durch  Verlust bürgerlicher Rechte und gesellschaftlicher Achtung.
Schließen
infamia u. ignominia
– wobei der so Beraubte civis bleibt, wenn auch civis sine suffragio – ist nicht capitis deminutio, sondern   Minderung der Würde oder Wertschätzung.
Schließen
minutio dignitatis od. existimationis.
  Marcus Tullius Cicero: Pro Q. Roscio comoedo, VI.
Schließen
(Cic. pro Rosc.)
[160]

Capitis diminutio maxima, ist Anwendung der familienrechtlichen (minima) u. staatsrechtlichen (media) diminutio auf Fälle, wo römischer civis jure gentium Sklav im Ausland wird. z. B. er wird kriegsgefangen; ist dadurch  Bei Lange, S. 161: Zwar ist dessen servitus keine vom römischen Civilrecht anerkannte, aber er wird faktisch als todt betrachtet.
Schließen
nicht rechtlich, aber faktisch todt
; sein Vater verliert patria potestas über ihn, er verliert patria potestas, wenn er sie hatte, über seine Kinder u.s.f. Wird er daher frei u. kehrt in Heimath zurück, so   Bei Lange, S. 161: eine besondere Wiedereinsetzung in seinen vorigen Stand nöthig, die ihm durch das jus postliminii gewährt wird.
Schließen
besondre Wiedereinsetzung in seinen vorigen status nöthig durch jus postliminii.

Sie tritt ferner ein: wenn civis wegen Verletzung des Gesandtenrechts (jus legatorum) od. wegen vom Volk nicht genehmigten genehmigter sponsio mit dem Feind, wodurch er sich diesem persönlich verantwortlich gemacht hatte, vom  Vorsteher der Fetialen.
Schließen
pater patratus des Fetialencollegiums
dem Feind ausgeliefert wird; ⦗Nahmen ihn die Feinde nicht an, so er jure postliminii in seine früheren Rechte eingesetzt⦘ wenn Bürger sich der Dienstpflicht od. dem Census entzieht, wo Staat ihn trans Tiberim verkauft u. seine bona einzieht od. wenn Gläubiger seinen Schuldner trans Tiberim verkauft ⦗in beiden Fällen kein jus postliminii⦘; in Kaiserzeit, wo Freier innerhalb des röm. Staats zum Sklaven wird u. wenn libertinus wegen bewiesnen Undanks wieder als servus verkauft wird. [160, 161]

 Nummerierung von Marx. Bei Lange „Zweiten Abschnitt“ (des Kapitels „Erste Periode. Der patricische Staat.“)
Schließen
III)
  Gentilrecht.

 Nummerierung von Marx.
Schließen
1)
 Bei Lange Überschrift von Paragraph 40 (S. 162–173).
Schließen
Erweiterung der Familie zu agnatio u. gens.

Fortpflanzung der Familie im nationalen Sinn nur durch Mannsstamm möglich. Stirbt pater familias, so werden seine |129 Söhne patres familias; aber sie standen unter einer u. derselben patria potestas; dieser Zusammenhang bildet unter ihnen eine Einheit; sacral – eine Opfergemeinschaft; die gentes – als Opfergemeinschaften – erweiterte Familien. [162, 163]

Allem Anschein nach  Erbengemeinschaft.
Schließen
Communio hereditatis
(für die res familiaris) unter den Söhnen des patris familias der faktische Ausgangspunkt; jene selbst noch zur Zeit der 12 Tafelgesetzgebung häufig. ⦗da mit Bezug hierauf   Korr. nach der Quelle.
Schließen
besondre Erbschaftsklage Erbschaftstheilungsklage
: actio familiae herciscundae. Paul. sent. 1, 18. Dig. 10, 2. Gaj. 2, 219. Cic. de or. 1, 56 etc: sie nöthig nur, wenn Einer der Erben Theilung verlangte⦘ Nichttheilung des Grundeigenthums unter den Erben an Anfangspunkt der Entwicklung. Darauf deutet auch die Bezeichnung einer Hufe v. 2 jugera als als heredium ⦗im ältesten Verfahren bei der Landesanweisung Landanweisung an Colonisten meist   je zwei Morgen.
Schließen
bina jugera
u. Complex von 200 jugera hiess in Folge der Praxis bei Anlegung v. Colonien Centuria; aber die Colonien Abbilder Roms, ihr Vorbild in den röm. Einrichtungen⦘; diese 2 jugera »heredium«  das dem Erben folgt. Vgl. Marcus Terentius Varro: Res rusticae, I, 10. Dort: quae heredem sequerentur.
Schließen
»quod heredem sequeretur«
, also Sondereigenthum des filius familias, das er nach Tod des Vaters zu ausschliesslichem Eigenthum erhielt; der übrigbleibende Theil des Grundeigenthums, Wald, Weide od. auch gemeinschaftlich zu bestellender Acker, blieb im gemeinschaftlichen Eigenthum aller Erben. ⦗ein jugerum = 1 Magdeburger Morgen; 2 jugera genügten f. nöthigsten Bedürfnisse einer Familie: ( so bebauten die Clienten 2 jugera), nicht zur Versorgung der Kinder u. nicht entsprechend [unseren Vorstellungen von] den ältesten Familien der Ramnes, die den röm. Staat bildeten, als grosser Grundeigenthümer, nach denen ganze Gauen Gaue benannt wurden⦘ [163, 164]

Die Erweiterung der Familie – Familieneinheit der Söhne eines pater familias – setzt sich in den Söhnen der Söhne u. allen folgenden Generationen fort; bleibt Opfergemeinschaft ; , gemeinsame Wahrnehmung der Interessen des Geschlechts   Nach der Überlieferung hatte Marcus Manlius 387 v. Chr. das Kapitol vor der Eroberung durch die Gallier gerettet. Als er zwei Jahre später des Strebens nach der Königswürde angeklagt und 384 v. Chr. hingerichtet wurde, fasste die gens Manlia den Beschluss, dass keiner der ihren künftig den Namen Marcus erhalten solle. (Titus Livius: Ab urbe condita, VI, 20.)
Schließen
(gentis Manliae decretum ( Liv. 6. 20
) u. in den primitiven wie in den ältesten Zeiten des röm. Staats das gemeinschaftliche Eigenthum der erweiterten Familie. Die Familie wird allmählig zur gens  Zusatz von Marx.
Schließen
in fact die ganze Darstellung falsch, so weit ursprünglich gens prius ist
gens u. ihr gemeinschaftl. Grundeigenthum zum ager gentilicius. Dieser kann durch Kauf u. Eroberung neuen Grundeigenthums erweitert od. bestimmt werden, dass solches neue Grundeigenthum nicht in das Eigenthum der einzelnen Familien kommen soll. [164, 165]

 Ferner wird Familie [der Inbegriff] mehrerer Personen genannt, die blutmäßig von demselben Urvater abstammen, wie wir etwa die Familie der Iulier gleichsam aus einer Art Quelle der Erinnerung ableiten. Marx zitiert nach Lange, S. 165.
Schließen
(»Item appellatur familia plurium personarum, quae ab ejusdem ultimi genitoris sanguine proficiscuntur, sicuti dicimus familiam Juliam quasi a fonte quodam memoriae«. Dig. 50, 16, 195, 4)
 Paulus Diaconus: Excerpta. In: Sextus Pompeius Festus: De verborum significatione […] S. 94. Geschlechtsgenosse wird […] einer genannt, der aus demselben Geschlecht stammt […] Marx zitiert nach Lange, S. 165.
Schließen
»Gentilis dicitur et ex eodem genere ortus«. (Paulus Diaconus)
Von den agnationes steht fest, dass sie durch den Mannesstamm erweiterte Familien.  Agnaten sind Verwandte väterlicherseits in männlicher Linie.
Schließen
»Agnati sunt a patre cognati, per virilem sexum descendentes« (Ulp. 11, 4)
 die durch Personen männlichen Geschlechts verwandtschaftlich Verbundenen, gleichsam Kognaten von Vaters Seite (Übers. Friedrich Wilhelm Konrad Beckhaus).
Schließen
»per virilis sexus personas cognatione juncti, quasi a patre cognati«. ( Gaj. 1, 156)
  Marcus Terentius Varro: De lingua latina, VIII, 4. Blutsverwandtschaften von väterlicher Seite und Geschlechtsverwandtschaften.
Schließen
»agnationes ac gentilitates« bei Varro
; gentes patriciae; gentiles als patricii bezeichnet (patricius, Adjektiv, bezeichnet nur die  Verwandtschaft väterlicherseits.
Schließen
cognatio a patre
). [165] Wie Ausdruck familia von gens gebraucht, so von agnatio.   Marx verweist auf die Stelle auf S. 166 in dem Buch von Lange, die er in seinem Exemplar am Rande mit einem Kreuz (×) versehen hat und die er gleich danach in eckigen Klammern anführt.
Schließen
(see p. 166) (×)
⦗»Communi jure familiam dicimus omnium agnatorum; nam etsi patre familias mortuo singuli singulas familias habent, tamen omnes, qui sub unius potestate fuerunt, recte ejusdem familiae   Fehler der Quelle.
Schließen
apellabantur appellabuntur
, qui ex eadem domo et gente proditi sunt« ( Familia mit gemeinsamem Rechte nennen wir [den Inbegriff] aller Agnaten; denn wenn auch nach dem Tode des [gemeinschaftlichen] Hausvaters jeder Einzelne eine besondere Familie bildet, so werden doch Alle, welche unter der Gewalt eines Einzigen gewesen sind, richtig [Glieder] derselben Familie genannt werden, weil sie aus demselben Haus und Stamm hervorgegangen sind. (Übers. Robert Schneider.) Marx zitiert nach Lange, S. 166.
Schließen
Dig. 50, 16, 195, 2
)⦘ Ferner dasselbige: Erb- u. Vormundschaftsrecht der Agnaten u. Gentilen, nur der Reihenfolge nach verschieden, worin ihre eventuellen Rechte verwirklicht werden.

Gentilität erscheint als etwas dem Patricischen Stand Eigenthümliches, agnatio selbe privatrechtliche Wirkung bei Plebejern wie Patriciern. [166]

Um den Unterschied zwischen gentiles u. agnati in der erbrechtlichen u. vormundschaftlichen etc Reihenfolge zu erklären: gentiles sollen sein agnati, ausser Stand den Nachweis des Grades der agnatio zu führen; die Rechte – zu Erb- od. Vormundschaft [–] der gens über einen gentilis werden erst wach, wenn er keine agnati hat; agnati sind gentiles u. gentiles agnati; Unterschied nur der näherer od. entfernterer Verwandtschaft. Praktisch tritt daher später hervor als Merkmal die Gleichheit des nomen gentilicium .  Bei Lange, S. 167: So giebt endlich Cicero eine für die Praxis völlig erschöpfende Definition des Begriffes gentiles (Top. 6, 29): Gentiles sunt, qui inter se eodem nomine sunt. Non est satis. Qui ab ingenuis oriundi sunt. Non id quidem satis est. Quorum majorum nemo servitutem servivit. Abest etiam nunc. Qui capite non sunt deminuti. Hoc fortasse satis est. Marcus Tullius Cicero: Topica, 6, 29. „Stammverwandte sind solche, die den gleichen Familiennamen tragen.“ – Das reicht nicht, also: „die von Freien abstammen.“ – Auch das ist noch nicht genug: „unter deren Vorfahren niemand Sklave war.“ – Auch jetzt ist der Punkt noch nicht getroffen; dazu: „die in ihrem Bürgerrecht nicht geschmälert sind.“ (Übers. Hans Günter Zekl.) Marx hat diese Stelle in seinem Exemplar des Buchs von Lange angestrichen.
Schließen
(Vgl. p. 167 auch Cicero’s Definition der Gentiles)
Innerhalb einer gens konnten daher auch Verwandte u. Nichtverwandte unterschieden werden. (Cic. de rep. 2, 31); u. die Mitglieder der stirpes, worin manche ausgebreitete Geschlechter sich verzweigt hatten, konnten unter sich ein näheres Erbrecht vor dem der Gentilen zu haben behaupten. Die stirpes, ohne Grad der agnatio nachweisen zu können, konnten sich auf gemeinschaftlichen Cognomen als Beweis näheren Grads der agnatio berufen. [167, 168]

Plebejer mussten von Ausgangspunkt der Familie so gut wie Patricier zu Begriff der agnatio u. deren privatrechtlichen Befugnissen gelangen; aber dies begann erst im fertigen röm. Staat, aber die gentes hatten sich lange vor diesem entwickelt u. den stärksten Halt in der sakralen Opfergemeinschaft gewonnen; die gentes der Ramnes u. Tities constituirten den röm. Staat, betrachten ihre gentes als dessen Inhaber. Hence gentes patriciae wurde staatsrechtlicher Begriff. Eingeschlossen nur die |130 Geschlechter, die sie zuliessen, wie die Luceres (die gentes Albanae, die Tullius Tullus Hostilius durch die bestehenden Geschlechter cooptiren liess); dann im Lauf der Entwicklung grosse Anzahl reicher etc plebej. Familien, id est die v. Tarquinius Priscus zugefügten minores gentes; endlich, kurz nach Vertreibung der Könige hinsichtlich der sabinischen gens des Atta Clausus. (Gens Claudia) [168, 169]

Erweiterung der plebej. Familie konnte daher nicht zu gens patricia im staatsrechtlichen Sinn führen; daher der plebs die gentes überhaupt abgesprochen. ⦗Dennoch bei Plebejern Agnatenkreis bis zu Punkt wo Grad der Verwandtschaft nicht nachweisbar; daher nomen gentilicium u. daneben f. die Näher näher Verwandten unterscheidende cognomen⦘ ⦗Faktisch gens auch bei Plebejern; aber ohne staatsrechtliche Bedeutung.⦘ Gens bildet Opfergemeinschaft wie die Familie (see 169). (sacra gentilicia) (im Gegensatz zu sacris publicis)  Lange, S. 169, verweist auf Sextus Pompeius Festus: De verborum significatione […] S. 245.
Schließen
(Festus setzt sie als sacra privata in eine Reihe mit sacris pro familiis
) Wie jede patricische gens für sich eine Opfergemeinschaft bildet, so sämmtliche in ihrer Vereinigung zum Staat eine Opfergemeinschaft, wovon alle die nicht Mitglieder der gentes, ausgeschlossen. Sacralrechtliche Bedeutung der s. g. patriciae gentes. (Ausbildung davon fällt in die patriarchalische Zeit) Plebejer treten daher in Gegensatz gegen das »patricische« Sakralrecht. [169, 170]  Bei Lange, S. 170: Wir haben die Ansicht, daß die römischen gentes patriciae nichts sind als dem Mannesstamme nach erweiterte Familien, ausführlich begründen zu müssen geglaubt, weil ihr zwei Ansichten entgegenstehen, die, durch den Namen gewichtiger Autoritäten gestützt, eine gewisse Herrschaft behaupten. Unserer Ansicht steht, insofern wir die Erweiterung der Familien zu den gentes patriciae in die vorrömische, patriarchalische Zeit verlegten, die Ansicht Rubinos entgegen, welcher die gentes patriciae ableitet von den Senatoren, die den romulischen Senat bildeten und bekanntlich patres hießen. Lange verweist hierzu in Fn. * auf: Rubino, von dem Senate und dem Patriciate. Untersuchungen S. 144. (Gemeint ist: J[oseph] Rubino: Untersuchungen über römische Verfassung und Geschichte. Th. 1. Ueber den Entwickelungsgang der römischen Verfassung bis zum Höhepunkte der Republik. Bd. 1. Cassel 1839. Erstes Buch. Dritter Abschnitt. Von dem Senate und dem Patriciate. S. 144–232.)
Schließen
Rubino’s Ansicht (Rubino: v. d. Senate u. d. Patriciate. Untersuchungen)
(p. 170–71)  Bei Lange, S. 171: Unserer Ansicht steht ferner die Ansicht Niebuhrs entgegen, welcher den gentes den verwandtschaftlichen Charakter abspricht und in ihnen positive Nachbildungen von Verwandtschaftskreisen zum Behufe der staatlichen und militärischen Organisation erblickt. Lange verweist hierzu in Fn. * auf: Röm. Gesch. 1, S. 321. (Gemeint ist: B[arthold] G[eorg] Niebuhr: Römische Geschichte. Th. 1. 4. Aufl. Berlin 1833. S. 321–354.)
Schließen
Niebuhr’s Ansicht (Röm. Gesch.)
(p. 171–72)   Nachträgliche Einfügung von Marx. Titus Livius: Ab urbe condita, V, 52. Oder haltet ihr es für richtig, daß die Familienkulte nicht einmal im Krieg unterbrochen, die Staatskulte aber und die Götter von Rom sogar im Frieden aufgegeben werden? (Übers. Hans Jürgen Hillen.) Lange, S. 169, verweist zwar im Zusammenhang mit der Gegenüberstellung von sacra gentilicia und sacra publica auf die Stelle bei Livius, „(5, 52)“, zitiert sie aber weder dort noch sonstwo in dem Band.

(sieh Smith): Möglicherweise bezieht sich Marx hier auf den Artikel „Sacra“ von Leonhard Schmitz in dem von William Smith herausgegebenen „Dictionary of Greek and Roman antiquities“ (2. ed. S. 998), nach dem alle sacra „were divided into two great classes, the public and private sacra,“ zu denen auch die sacra gentilicia gehörten. Allerdings wird die o.a. Stelle bei Livius dort nicht erwähnt.
Schließen
⦗Es findet sich bei Livius 5, 52 (sieh Smith): »an gentilicia sacra ne in bello quidem intermitti, publica sacra et Romanos deos etiam in pace deseri placet?«⦘

patres hiess ursprünglich der ganze den Plebejern gegenüberstehende Stand; wurde in der späteren Zeit der Republik nur noch für Senatoren üblich⦘ [170, 171]

⦗Die Griechen lockerten früh die Verhältnisse der gens u. familia; gebrauchen keine nomina gentilicia[172]

 Siehe Sextus Pompeius Festus: De verborum significatione […] S. 245.

sacra pro curiis: Kulte für die Curien.

sacra pro familiis u. pro gentibus: Kulte für die Familien und für die gentes.
Schließen
Da curiae politische Eintheilung der gens, so die sacra pro curiis publica, wie sie Festus nennt im Gegensatz zu den sacra pro familiis u. pro gentibus, die er als privata bezeichnet

Vor staatlicher Entwicklung das   Gaius: Institutiones, III, 17. das gentilizische Recht.
Schließen
jus gentilicium (Gaj. 3, 17)
od.   Lange, S. 173, verweist auf Marcus Tullius Cicero: De oratore, I, 39. das Gentilitätsrecht.
Schließen
jus gentilitatis (Cic. I, 39)
od.   Titus Livius: Ab urbe condita, IV, 1. das Recht der gentes.
Schließen
jura gentium (Liv. 4, 1.
nicht zu verwechseln mit jus gentium im Gegensatz zu jus civile). Gajus sagt davon: (3, 17):  Lange, S. 173, verweist auf Gaius: Institutiones, III, 17. das ganze Gentilitätsrecht sei gewohnheitsrechtlich abgekommen (Übers. Friedrich Wilhelm Konrad Beckhaus).
Schließen
»totum gentilicium jus in desuetudinem abiisse«
. Dieser Rechte 2: 1) Das den Plebejern u. Patriciern gemeinschaftliche jus agnatorum u. das damit identische privatrechtliche jus gentilium der Patricier u. 2) das Patronat der gentes über die clientes. [173]

2)   Hier beginnt bei Lange, S. 173, der Paragraph „41. Das Recht der Agnaten und Gentilen“ (S. 173–182).
Schließen
Das Recht der Agnaten u. Gentiles.

Recht der Agnaten (wie ihr Erbrecht z. B.) immer nur eventuell, wenn Voraussetzung der manus und patria potestas fehlt. Eventuelles Erbrecht bezieht sich auf die res familiares, eventuelles Vormundschaftsrecht auf die Personen der Familie und ihre res familiaris.

Vormundschaft vom Standpunkt der Agnaten ein Recht, weil sie ihr eventuelles Erbrecht schützt. Daher derselbe proximus agnatus, der in Ermanglung von sui heredes Erbe v. Jemand würde, dessen tutor wenn letztrer eines solchen wegen rechtlicher Handlungsunfähigkeit bedarf. Recht des Agnaten über Mündel nicht manus u. patria potestas, sondern ein Analogon derselben: tutela (v. tueor  Zusatz on Marx.
Schließen
look, besichtigen
, beaufsichtigen, schützen) od. cura (Fürsorge, Pflege). Aber auch Wort manus im weiteren Sinn gebraucht; bei   Titus Maccius Plautus: Truculentus, IV, 4, 6.
Schließen
Plaut. (Truc.)
Vormund genannt manstutor, i.e.  der mit der Hand schützt.
Schließen
qui manu tuetur
, neben dem allgem. üblichen tutor. Die Vormundschaft der Agnaten ist tutela der Wittwe u. unverheiratheten Töchter  des verstorbenen pater familias (Vormundschaft über die Frauen).
Schließen
des defuncti patris familias (tutela mulierum)
u. dessen unmündiger Söhne (  Vormundschaft über die noch nicht erwachsenen Söhne.
Schließen
tutela impuberum
); sie ist cura mit Bezug auf patres familias die als  Geisteskranke oder Verschwender.
Schließen
furiosi od. prodigi
ihr Familiengut nicht selbst verwalten können. [173, 174]

Sieh die Tutel mit Bezug auf Wittwen u. puberes (i.e. 12tes Jahr vollendet habende) Töchter des defuncti. (174, 175) Hiessen: tutores legitimi p. 175. Bis zum vollendeten 7t Jahr männliche u. weibliche Kinder infantes, völlig handlungsunfähig; tutor führt ihre Angelegenheiten als ob es seine eignen wären. Mädchen v. 7t–12t J. impuberes, Knaben vom 7t–14t. Jene bleiben auch nach Pubertät in Agnatentutel, bis sie durch Verheirathung in die manus eines Mannes kommen; diese nur bis zur Pubertät in Tutel, weil sie als puberes wehrhaft gemacht werden, wofür Symbol Anlegung der   von erwachsenen Männern getragene Toga.
Schließen
toga virilis
; daher   einer, bei dem der Bart zu wachsen beginnt; mannbar.
Schließen
vesticeps
= pubes,   einer, der die praetexta trug, ein purpurgesäumtes Kleidungsstück, das für impuberes üblich war.
Schließen
praetextatus
= impubes
. ⦗Der tutor legitimus, d. h. der nächste Agnat etc hat gegenüber den Wittwen u. unverheiratheten Töchtern (den puberes filiae), obgleich diese nach Tod des Vaters sui juris werden u. die Verwaltung ihres Vermögens haben – so fern Tutel,   Bei Lange, S. 175: daß der tutor auctor wurde […]

auctor: Gewährsmann, Bürge.
Schließen
dass er ihr tutor auctor wird
,   seine Zustimmung erteilte, durch die das Geschäft des Mündels rechtskräftig wurde.
Schließen
auctoritatem interposuit
, i.e. durch seine Gutheissung ihre Unfähigkeit (propter sexus infirmitatem et forensium rerum ignorantiam   wegen der Schwäche des Geschlechts und der Unwissenheit in gerichtlichen Dingen.
Schließen
(Ulp. 11, 1)
od.   Marcus Tullius Cicero: Pro L. Murena, 27 (12). wegen der Unsicherheit ihres Urteils (Übers. Manfred Fuhrmann). Marx zitiert nach Lange, S. 174/175.
Schließen
propter infirmitatem consilii (Cic. pro Murena 12)
) zur Vornahme der Rechtsgeschäfte juris civilis [rechtlich ergänzte]. (proximus agnatus der Frau – ihr Sohn, eventuell der Mannesbruder; für die Tochter  Zusatz von Marx.
Schließen
in first instance
– ihr Bruder) Die impuberes heissen pupilli gegenüber dem tutor legitimus; er ergänzt nicht nur ihre Unfähigkeit zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte u. solcher Geschäfte überhaupt, die eine Verminderung ihrer res familiaris herbeiführen würden, durch seine auctoritas (wie bei Frauen u. puberes |131 filiae), sondern hat zugleich das Recht der bonorum administratio.⦘ [174–176]

Neben Auffassung, dass tutela ein Recht des tutor (der Agnaten u. Gentilen) früh die, dass es ein Interesse des Unmündigen. Beides in der tutela als » die Macht und Gewalt über einen freien Menschen, die vom Zivilrecht gegeben und gewährt wird, um den zu schützen, der sich wegen seines Alters nicht selbst verteidigen kann. (Übers. Rolf Knütel u. a.)
Schließen
vis ac potestas in capite libero ad tuendum eum, qui propter aetatem suam sponte se defendere nequit, jure civili data ac permissa
«. (Dig. 26, 1, 1.) Schon in ältester Zeit   Verklagung des verdächtigen Vormunds.
Schließen
accusatio suspecti tutoris
möglich gemacht u. der mündig gewordne Pupil hatte gegen seinen Vormund  Klage des Mündels gegen den Vormund wegen nicht ordnungsgemäß ausgeübter Vormundschaft.
Schließen
actio tutelae
; im Fall der Verurtheilung  Minderung des rechtlichen Status einer Person, verbunden mit einem Verlust gesellschaftlicher Achtung.
Schließen
infamia
des tutor dann.

furiosus, wer Verstand verloren, damit keinen rechtskräftigen Willen hat; er geräth in Vormundschaft der Agnaten u. Gentilen; sie für sich od. die Kinder des furiosi interessirt, dass er nicht die res familiaris vergeude.   Leges XII tabularum, V, Fr. 7. [V, 7b.] Das Gesetz ist: Wenn jemand tobsüchtig ist, soll den Agnaten und Gentilen die Verfügungsgewalt über ihn und sein Vermögen zufallen. (Übers. Dieter Flach.
Schließen
»Lex est (der 12 Tafeln): si furiosus escit, agnatum gentiliumque in eo pecuniaque ejus potestas esto.«
(Cic. Ulpian. Varro de re rust. 1, 2) Diese potestas – cura, der sie ausübende agnat curator; er hat nicht die   Zustimmungserteilung durch den Vormund, die dem Geschäft des Mündels Rechtskraft gibt.
Schließen
interpositio auctoritatis
(wie tutor), weil furiosus überhaupt handlungsunfähig; er hat  Sorge für das Vermögen.
Schließen
cura bonorum
.

Prodigus wird dem furioso gleichgeachtet. Obrigkeit untersagt ihnen (interdicit auf Antrag der dabei interessirten Agnaten) die Verwaltung ihres Vermögens mit den Worten:  Da du mit deiner Liederlichkeit das von Vater und Großvater ererbte Vermögen verschleuderst und deine Kinder ins Elend bringst, schließe ich dich von der Verfügung darüber und dem Handel aus.

tua tibi: Fehler der Quelle (Lange).
Schließen
»Quando tua tibi bona paterna avitaque nequitia tua disperdis liberosque tuos ad egestatem perducis, ob eam rem tibi ea re commercioque interdico.«
(Paul. sent. 3, 4a, 7) [176]

Wie Intestatsrecht, so Vormundschaftsrecht der Agnaten verdrängt durch Interesse des Individuums, das sich v. Familienfesseln zu emancipiren sucht, (  Marx’ Formulierung. Bei Lange, S. 177: insbesondere rücksichtlich der Frauen
Schließen
quoad feminas
see   Titus Livius: Ab urbe condita, XXXIV, 2.
Schließen
Liv. 34, 2
) u. Staat, der das Schutzrecht der Unmündigen claims for itself.

Verlassen des Intestaterbrechts durch Einführung der Testamentar. Verfügungen machte zugleich Vermeiden der Agnatentutel möglich. 12 Tafeln, im selben Satz wo testamentar. Verfügungsrecht ausgesprochen:   Leges XII tabularum, V, Fr. 3. [III, 3i.] Lange, S. 177, verweist auf Domitius Ulpianus: Fragmenta, XI, 14/15, und Gaius: Institutiones, I, 144/145. Marx zitiert nach Lange.
Schließen
»Uti legassit super pecunia tutelave suae rei, ita jus esto«
, womit nur schon bestehende Rechtsgewohnheit sanctionirt wurde. (  Titus Livius: Ab urbe condita, I, 34.
Schließen
Liv. 1, 34
) In Testament eingesetzter tutor, im Gegensatz zum tut. legitimus, heisst  (von dare – geben) der testamentarisch eingesetzte, „gegebene“ Vormund.
Schließen
dativus
. (nach Formel:   Ich gebe Titius als Vormund.
Schließen
Titium tutorem do
) Schlug er aus od. abdicirte er später, so trat sofort tutor legitimus ein. Um letzteren »Missstand« zu meiden, kam hinsichtlich der Ehefrau die Sitte auf ihr einen   ein von einer Frau, der im Testament die Wahl ihres Vormunds überlassen war, „gewählter“ Vormund.
Schließen
tutor optivus
(  Gaius: Institutiones, I, 150.
Schließen
Gaj.1. 150
) zu geben (schon a. 566 u. c.   Titus Livius: Ab urbe condita, XXXIX, 19.
Schließen
Liv. 39, 19
), so dass ihr nämlich im Testament freigestellt die Wahl eines Vormundes für beschränkte Anzahl v. Malen (optio angusta) od. so oft sie wollte (optio plena).

Nach diesem Vorgang Agnatentutel für unverheirathete Frauenzimmer umgangen so: Frau ging mit einem Mann coemtio ein ⦗durch diese hörte bei Heirath die Agnatentutel auf, weil die manus des Ehemanns entstand⦘, nicht matrimonii causa sondern unter Bedingung der remancipation an einen Dritten (fiduciae causa). So zunächst Agnatentutel ausgelöscht durch die manus des   der, der eine Frau durch coemtio ehelicht.
Schließen
coemtionator
; aus dieser manus gelangte Frau in das mancipium des Käufers; daraus entlassen durch manumissio u. der manumissor, mit dem im voraus diese manumissio ausbedungen, ward nun  treuhänderischer Vormund.
Schließen
tutor fiduciarius
der Frau. (  Domitius Ulpianus: Fragmenta, XI, 5.
Schließen
Ulpian. 11, 5
) Dies Verfahren setzt voraus, dass die Agnaten keinen Werth mehr auf Tutelrecht legten, denn bei Eingehung der coemtio brauchte Frau die auctoritas ihres tutor. In Rücksicht auf tutores optivi u. fiduciarii sagt Cicero pro Mur. 12: Frauen seien nicht mehr in potestas des tutor, sondern tutoren in der potestas der Frauen. [176–178]

Eingreifen des Staats. Lex Atilia vor 566 u. c.: wenn Frauen u. Kindern tutor testamentarius od. legitimus fehlt, solle  Bei Lange, S. 178: der praetor urbanus
Schließen
praetor
einen tutor bestellen, dem zu diesem Behuf beigeordnet:  die Mehrheit der Volkstribunen.
Schließen
»major pars tribunorum plebis«
als »consilium«; solcher tutor hiess: »tutor Atilianus«; diese obrigkeitliche Bestellung des tutor später auf praesides provinciae ausgedehnt durch lex Julia et Titia (Gaj. 1, 185); auf die Consuln durch kaiserliche Verfügung (Suet. Claud. 23); besondrer  Prätor für Vormundschaftssachen.
Schließen
praetor tutelaris
eingesetzt durch Marcus Aurelius; auch die Municipalmagistrate hatten dies Recht in beschränktem Mass. Zeigt dies dass Familie zerrüttet, [es] daher oft an zur Tutel berechtigten Agnaten fehlte, u. diese selbst keinen Werth mehr auf das alte Recht legten.

In späterer Zeit die cura furiosi u. prodigi stets v. Obrigkeit angeordnet. Durch die lex Plaetoria ⦗schon zu Plautus Zeiten⦘ Möglichkeit einer cura für die minores XXV annis ; sollte sie schützen gegen Uebervortheilung, gab ihnen – unter gewissen Voraussetzungen – Recht einen curator v. der Obrigkeit zu erbitten. Marcus Aurelius verordnet alle minores sollten schlechthin curatores erhalten können u. knüpfte die Gültigkeit gewisser Rechtsgescfte an die Mitwirkung der curatoren. Diese wurden dadurch so allgemein, dass zu Constantins Zeit es unter Umständen wünschenswerth wurde v. der cura befreit zu sein u.  Volljährigkeitserklärung.
Schließen
veniam aetatis
zu erlangen. [178, 179]

Agnatentutel nach u. nach gesetzlich aufgehoben. In lex Julia u. Papia Poppaea befreite Augustus die Frauen, die 3 Kinder hatten, v. Agnatentutel u. der Tutel überhaupt (Gaj. 1, 145, 194); Claudius hob die Agnatentutel für alle freien Frauen auf. ( Lange, S. 179, verweist auf Gaius: Institutiones, I, 157 und 171, sowie auf Domitius Ulpianus: Fragmenta, XI, 8.
Schließen
Gaj.
) Diocletian hob die Agnatentutel über impuberes gesetzlich auf, so dass nur noch gesetzlich bestehend die neueren Arten der Tutel für Frauen ohne das jus liberorum, u. für impuberes, sowie die cura f. minores XXV annis. Da die neuere Tutel f. Frauen aber nur Scheintutel war, ging sie unter nach Zeit des Diocletian u. Frauen konnten nun selbst Vormünderinnen werden. Viel früher als die Rechte der Agnaten erloschen die der Gentilen; letzte Erwähnungen des gentilic. Erbrechts bei   Marcus Tullius Cicero: De oratore, I, 39.
Schließen
Cic. de or. 1, 39
. u. aus Caesar’s Zeit (  Gaius Suetonius Tranquillus: De vita XII Caesarum. Iulius, 1.
Schließen
Sueton. Jul. 1
). Im Gegensatz gegen das Absterben des Agnatenrechts allmählig wachsende rechtliche Bedeutung der naturalis cognatio u. der affinitas. [179, 180]

(Weiteres darüber p. 180–82)|

132

Entwicklung der cognatio naturalis; umfasst die von väterlicher u. mütterlicher Seite; Anfangs, soweit nicht cognati a patre (agnati) nur Pietätsverhältniss); ging bis zum 6ten Grad;   das Recht, einander zu küssen.
Schließen
jus osculi
(Begrüssung durch Kuss); bis zu diesem Grad die Ehe unter Cognati verboten; durften nicht als Kläger gegen einander auftreten; durften gerichtliches Zeugniss gegen einander verweigern; hatten den Tod v. einander zu betrauern.

Rechtliche Bedeutung der cognatio im Keim anerkannt; dadurch dass pater familias jus vitae necisque nicht über seine Frau ausüben konnte ohne consilium der Cognati. Später erhalten cognati eventuelles Erbrecht, während das der agnati zurücktritt. Eigentliches Vormundschaftsrecht erhalten die cognati erst in der spätern Zeit, wo Mutter Vormünderin ihrer Kinder werden konnte. Cognatio bis zum 6t Grad in späterer Zeit der Republik u. Anfang des Kaiserthums dadurch gesetzlich anerkannt, dass die Beschränkungen des Rechts Schenkungen (Lex Cincia 550 u. c.) Erbschaften u. Legate anzunehmen, für die Cognaten nicht galten. Justinian. Recht giebt das nationalröm. Recht der agnatio ganz auf; erkennt cognatio völligst an; hebt auch die 6 Grade auf; macht also cognatio eben so unbeschränkt als  Korr. nach der Quelle.
Schließen
cognatio agnatio
ursprünglich war. Mit der Entwicklung des Rechts der cognatio entwickelt sich das der affines, Verschwägerten. [180, 181]

Uebersicht über die 6 Grade. p. 181, 82⦘ ⦗Medium der cognatio die generatio; Medium der affinitas die Ehe; die cognati des einen Ehegatten werden affines des andern; die cognati beider Ehegatten aber nicht unter einander affines. Nomenclatur. p. 182⦘

 Nummerierung von Marx.
Schließen
3)
   Bei Lange Überschift von Paragraph 42 (S. 183–194).
Schließen
Recht der gentes patriciae über die Clienten.

(clientes, griech. πελάται) Später verschwinden die Clienten als Klasse gegenüber plebs; aber in Epoche des Ständekampfs Clienten v. Plebejern aufs Bestimmteste unterschieden als Parteigenossen der Patricier. Ihre Identität (ursprüngliche) mit plebs  Marx’ Wort.
Schließen
kritiklose
Hypothese v. Dionysius, Cicero, Plutarch, Festus, Livius. Dionys. u. Livius selbst (sieh p. 183) schreiben ihren Quellen  Marx’ Formulierung. Bei Lange, S. 183: […] auf das Bestimmteste unterschieden […]: eine Unterscheidung, welche selbst Dionysius […] und Livius […], ihren Quellen nacherzählend, trotz der von ihnen getheilten oder wenigstens gekannten Ansicht von der Identität der Clienten und Plebejer nicht verwischt haben. Lange verweist hierzu auf Dionysius Halicarnassensis: Antiquitates Romanae, VI, 45–47, und auf Titus Livius: Ab urbe condita, II, 35, 56 und 64; III, 14.
Schließen
gedankenlos das Gegentheil ab.
Im Lauf der Entwicklung werden die Clienten zu Plebejern; dagegen waren die letzteren nie Clienten. Das ältere Institut das der Clientel. [183, 184]

Clientel patriarchalisches Institut; Clienten stehn nicht im Verhältniss zu Staat, sondern zu gentes, denen sie in Gruppen zugetheilt; Verhältniss erblich; existirt auch ausserhalb Roms, namentlich bei Sabinern.

Clientel – Erbunterthänigkeit (Penesten in Etrurien u. Thessalien; Heloten ⦗(von ἑλεῖν) = Kriegsgefangne⦘ in Sparta, Klaroten u. Aphamioten in Kreta); beruht auf Unterjochung früherer Landeseinwohner durch das Volk, dem die herrschenden Geschlechter angehören.

Patricier den Clienten gegenüber patroni (patronus analog dem pater) u. ihre Frauen den Sklaven  Bei Lange, S. 185: der Familie gegenüber und überhaupt nach außen […]
Schließen
der Familie gegenüber, nach aussen
matronae.

»patres senatores ideo appellati sunt, quia agrorum partes attribuerant tenuirobus tenuioribus ac si liberis propriis.«   Lange, S. 185, verweist auf Paulus Diaconus: Excerpta. In: Sextus Pompeius Festus: De verborum significatione […] S. 247. Väter wurden die Senatoren deshalb genannt, weil sie den Hörigen Teile des Ackerlands zugewiesen hatten wie eigenen Kindern. Marx zitiert nach Lange.
Schließen
(Paul. Diac.)

Clienten hatten Theil an sacris der gens, mussten die Kosten für Vollziehung derselben bestreiten helfen; standen so unter dem Gottesschutz, der das religiöse Band der gens bildete. (Zwölf Tafeln nahmen auf was das länger existirende:   Leges XII tabularum, VIII, Fr. 21. [VIII, 10a.] Wenn ein Patron an einem sich an ihn anlehnenden Schützling Betrug verübt, soll er verflucht sein. (Übers. Dieter Flach.) Lange, S. 186, verweist auf Maurus Servius Honoratus: Commentarii in Virgilii Aeneidos, VI, 609.) Marx zitiert nach Lange.
Schließen
Patronus si clienti fraudem faxit sacer esto.
) Die Pflichten des patronus gegen die clientes – wesentlich gerichtliche Vertretung u. Sorge für ihr Vermögen – analog der tutela u. cura legitima Seitens der Agnati u. gentiles.

Clientes, als Mitglieder Einer familia, stehn den patroni näher als deren cognati u. affines; Patron musste gegen die cognati Zeugniss ablegen wenn dies den clientes im Streit mit letzteren günstig; gegen die Clienten brauchte er niemals Zeugniss abzulegen.

Um all dies zu erklären, was sich nicht findet bei griech., etrur. etc Analogies, anzunehmen: die unterjochten Landeseinwohner als Kriegsgefangne ursprünglich in förmliche servitus der einzelnen patres familias gerathen, dadurch aufgenommen in die familia selbst u. deren Gottesschutz.

In patriarch. Zeit communio hereditatis das Gebräuchliche; so die servi des Ahns einer gens u. ihre Kinder (vernae) im gemeinschaftlichen Eigenthum der Erben bleibend; keiner der Erben f. sich ihr herus u. dominus, alle ihre patroni. Je mehr sich durch Generationen die communio hereditatis sich fortsetzte, um so mehr gelockert das Herrenrecht der gentiles über die Nachkommen der servi. Wie gens neben familia, ager gentilicius neben ager privatus, so entstehn die servi gentilicii  Bemerkung von Marx.
Schließen
⦗Lange fälscht das ganze, weil er die familia (einzelne) zum prius der gens macht⦘
; diese erscheinen dann später sehr verschieden von den durch spätere Kriegsgefangenschaft od. Kauf neuerworbnen servis einzelner Herrn. [184–187]

Je mehr man in ältere Zeit zurückgeht, um so humaner erscheint die servitus; Sklav als famulus Mitglied der Familie, hatte Theil an ihren sacris, stand also unter dem Gottesschutz derselben; selbst spät noch die vernae, die mit den liberis aufgewachsen, menschlicher behandelt als die neuerworbnen Sklaven.

Im ältesten patricischen Staat patricius u. ingenuus identisch. »Patricios Cincius ait in libro de comitiis eos appellari solitos, qui nunc ingenui vocantur vecentur Lange, S. 188, verweist auf Sextus Pompeius Festus: De verborum significatione […] S. 241, und Titus Livius: Ab urbe condita, X, 8. Patrizier, sagt Cincius im Buch über die Komitien, pflegten die genannt zu werden, die jetzt von Geburt Freie genannt würden. Marx zitiert nach Lange.
Schließen
(Fest. Liv.)
Clientes hatten daher nicht Theil an comitiis, weil sie nicht ingenui, stammten also v. servis ab.

Ferner Analogie des patric. Clientelverhältnisses mit dem allgem. röm. Rechtsverhältniss zwischen manumissor als patronus u. dem manumissus libertus als cliens; das letztere Verhältniss war dem ersteren nachgebildet; das Clientelverhältniss aber entwickelte sich nicht aus manumissio wie Mommsen meint (der ausserdem hospitium  Zusatz von Marx.
Schließen
fälschlich
zur Quelle der clientel macht). [187–189]

Ursprünglich den Clienten nicht freies,  Zusatz von Marx nach Jherings „Geist des römischen Rechts“ (Th. 1. S. 232–234) bzw. seinen Exzerpten daraus (siehe oben, S. 10–17).
Schließen
sondern precarium
Grundeigenthum zugewiesen (wie peculium der Kinder); Clienten waren dafür den Patronen zu Geldleistungen verpflichtet. ⦗wahrscheinlich, dass manumissio v. Sklaven überhaupt nicht od. selten vor Servius Tullius[189, 190]

Nachträglich konnte Clientel auch ohne directe Vermittlung durch servitus entstehn; gens konnte auf neuerobertem Land den Unterjochten Theil ihres Landes lassen u. sie durch Vertrag in das längst bestehende Verhältniss der Clientel aufnehmen; ebenso peregrini auf deren Wunsch; ebenso direct manumittirte Sklaven; auch mögen sich ausserhalb des Staats u. des Gentilverbands stehende Plebejer freiwillig in Clientelband begeben haben. Aber alles dies secundär. [190, 191]

 Bei Lange, S. 191: Aus den älteren Zeiten
Schließen
In älteren Zeiten
des röm. Staats Erzählungen (Dion.) dass Stand der Patricier mit Clienten ins Feld zieht; dass einzelne gens, |133 die gens Fabia mit ihren Clienten einen besondern Feldzug übernimmt. [191]

Blüthe der Clientel vor Begründung des röm. Staats; seine histor. Entwicklung ist, abzusterben wie alle aus dem ursprüngl. Familienrecht hervorgehenden Verhältnisse. Röm. Staatsrecht setzt ihm hart zu. Erster Schritt: Organisation v.   (Sing. collegium opificum) Handwerkervereine.
Schließen
collegiis collegia opificum
( Plut. Numa 17. Plin. 34, 1. 35, 46) in Zeit des patric. Staats, hervorgerufen durch die Bedürfnisse des städtischen Lebens. Nur Clienten – u. ihnen gleichstehende liberti – können damals Handwerke getrieben haben. Die in jene Organisation tretenden clientes treten dadurch in Verbände, die mit den gentes nichts zu thun. Wichtiger die Reform des Servius Tullius; dadurch erhielten die staatsfremden plebeji jus suffragii; im Interesse der Patricier dies auch den Clienten zu verschaffen, durch die sie später oft die Plebejer überstimmen. Dies konnte aber nur geschehn indem sie das peculium ⦗da das Stimmrecht auf Grundeigenthum beruhte⦘ in förmliches Eigenthum ex jure Quiritium verwandelten. Dieser Act quasi = manumissio censu. In diese Zeit der Ersatz des ursprünglich anzunehmenden  Bei Lange, S. 192: Erbengrundzinses
Schließen
Erbgrundzinses
der clientes durch Ausbedingung v. Geldunterstützung in ausserordentl. Fällen, so wie das event. Erb- u. Vormundschaftsrecht zu setzen. Clientes blieben als Genossen der Opfergemeinschaft der gens u. gentiles persönlich verpflichtet u. wurden polit. Stütze. Die ackerbautreibenden Clientes u. ebenso die in den collegiis opificum nun den Plebejern gleich; sie stimmten in der 5ten Klasse wenn ihr peculium v. 2 jugera jetzt ihr Eigenthum; konnten aber nun ihr Eigenthum vermehren u. [sich] in die höheren Klassen aufschwingen. So entstanden aus Clientenfamilien plebej. Geschlechter, die ihren patricischen Namensvettern an Macht u. Ansehn gleich od. überlegen waren wie die pleb. Claudii Metelli Marcelli u. das einer der Gründe, warum plebej. Familien desselben Namens neben einer patric. gens stehn. [191, 192]

Anfangs die Clienten gegen die Plebejer (an deren Errungenschaften sie ohne Mitwirkung theilnahmen) den Patriciern durchaus ergeben. Je mehr Unterschied zwischen Plebejer u. Patricier verwischt, um so weniger Grundlage für Opposition der Clienten gegen Plebejer. Bedeutend hierbei: Aufnahme der Patricier u. mit ihnen der Clienten in die comitia tributa; so lang plebs sich tributim zur Berathung ihrer Standesinteressen versammelte, Patricier u. Clienten davon ausgeschlossen; aber in Folge des Sturzes der Decemviri wird Standesversammlung der plebs zu [einer] den comitiis centuriatis legislativ gleich competenten Volksversammlung (der der comitia tributa) erhoben; nun jene nicht mehr ausschliessbar; Parteistellung v. Clienten nähert sich immer mehr der der plebeji; Clienten des Camillus z. B. erklärten die ihm aufzuerlegende Geldbusse ersetzen zu wollen, nicht aber ihn freisprechen zu können. Von dieser Zeit keine Nachricht mehr über die Parteinahme der Clienten f. die Patricier. [192, 193]

Mit Bezug auf persönliche Verpflichtungen eigentlich Clientel nie aufgelöst, wohl aber deren innere Natur sich verändernd. Der   der durch manumissio Freigelassene.
Schließen
libertus manumissus
trat in Clientelverhältniss, nur auf directer manumissio beruhend u. nicht erblich. Je mehr diese Sorte Clientel sich vervielfacht, um so seltner wurden die Fälle wo die alte Clientel fortbestand; viele patric. Geschlechter starben aus, womit den die Clienten nun auch ihrer persönl. Verpflichtungen ledig. Das neuere Verhältniss wirkte auf das ältere ein, da die älteren Clienten viel höhere Dignität hatten als die eben aus Skalverei entlassnen liberti. Daher galt es später als unanständig v. den Clienten Geldgeschenke anzunehmen. So wird Clientel rein faktisches Verhältniss reciproker Ehrerbietung u. Schutzverleihung zwischen nobiles u. ignobiles; Client trat daraus aus, sobald er selbst nobilis ward durch Bekleidung eines curulischen Amts; in dieser Form Clientel bis in die späteste Zeit. [193, 194]

_______________________|

134

Aus:
G. Valbert [d.i. Victor Cherbuliez]: M. de Bismarck et le socialisme allemand. In: Revue des deux mondes. Paris. XLVIIIe année. T. 29. 1878. S. 698‒709.
Schließen
Icon dass Zitate symbolisiert

Revue des deux Mondes. t. 29 Paris 1878. Octobre 1878. 3 livraison.
G. Valbert: »M. de Bismarck et le socialisme allemand.«

»Si la situation   Zusatz von Marx.
Schließen
⦗en Allemagne⦘
est dure pour les libéraux, elle n’est glorieuse pour personne, sauf peut-être pour M. Marx, fondateur de l’Association Internationale.« (701)

Nous croirions plutôt que la démocratie sociale lui   Zusatz von Marx.
Schließen
(Bismarck)
est devenue odieuse le jour où les disciples cosmopolites de M. Marx ont pris le dessus sur les patriotes lassaliens, le jour où les socialistes allemands ont commencé à prêcher la fraternité des peuples, à protester contre l’impôt du sang etc[.] Leur éloquence … a trouvé un de l’écho dans la nation et tout serait perdu si elle en trouvait dans les casernes …  Das von Bismarck dem im Sommer 1878 neugewählten Reichstag vorgelegte Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie („Sozialistengesetz“).

(Bismarck): Zusatz von Marx.
Schließen
La loi d’exception qu’il (Bismarck) vient de présenter au parlement
est destinée avant tout à préserver les casernes d’une propagande pernicieuse et à mettre le budget monétaire hors de toute atteinte. (705)

 Zusammenfassung von Marx in eigenen Worten. Bei Valbert, S. 707: Ce qui n'est pas neuf, ce que tout le monde savait, c'est qu'au printemps de 1875 le parti militaire prussien ou du moins quelques hommes marquans de ce parti nourrissaient de noirs projects contre la France. – Nous avons battu les Français, disaient-ils […]; mais ils ont à notre égard un tort impardonnnable. Nous flattions de les avoir ruinés à jamais et que dorénavant ils n'auraient plus d'armée. Nous nous étions trompés ;

Gemeint ist die „Krieg-in-Sicht-Krise“ (so genannt nach einem alarmierenden Artikel von Constantin Rößler in der regierungsnahen „Post“ vom 8. April 1875 unter dem Titel „Ist der Krieg in Sicht?“). Ein im März 1875 von der Assemblée nationale verabschiedetes Kadergesetz, das den Rahmen für eine numerische Verstärkung des französischen Heers im Fall eines Kriegs schuf, nährte auf deutscher Seite die Sorge, dass sich Frankreich für einen Revanchekrieg rüste. Bismarck benutzte die Presse, um Frankreich mit der Drohung mit einem Präventivkrieg, wie er damals in militärischen Kreisen tatsächlich gefordert wurde, unter Druck zu setzen und zugleich herauszufinden, wie sich die anderen europäischen Mächte verhalten würden. (Siehe Johannes Janorschke: Bismarck, Europa und die „Krieg-in-Sicht“-Krise von 1875. Paderborn, München, Wien, Zürich 2010.)
Schließen
Erzählt dann Bismarck’s Versuch Frühling 1875 Krieg mit Fkch anzufangen, weil, wie er sagte, es sich zu rasch erholte
u. »nous allons nous jeter sur eux avant qu’ils soient devenus trop forts, et cette fois nous les mettrons hors d’état de jamais nous inquiéter.« Comment faut-il qualifier ce langage et ce procédé? Ce n’est plus de la politique, c’est autre chose, et nous serions curieux de savoir ce qu’en a pensé M. Marx. (707)

Inhalt:

  • Inhaltsverzeichnis von Engels
  • Auszug aus „La Commune“, Nr. 8 , 28. September 1880
  • Bibliographische Notizen
  • Karl Bücher. Die Aufstände der unfreien Arbeiter. 143–129 v. Chr. Frankfurt a/M. 1874
  • Ludwig Friedländer (Prof. in Königsberg) Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit v. August bis zum Ausgang der Antonine.
  • Rudolph Ihering (ordentl. Prof. der Rechtswissenschaft in Giessen): Geist des römischen Rechts in den verschiednen Stadien seiner Entwicklung. Leipzig. 4 Th. Erster 1852, 2t. 1854, 3t. 1858, 4t 1865.
  • Bibliographische Notizen aus den ersten zwei Kapiteln von М. Ковалевскій: Общинное землевладѣніе […] Частъ 1. Москва 1879.
  • M. Kowalewski. Общинное землевладѣніе etc Mosk. 1879.
  • R. Sewell: The analytical history of India
  • M. Kowalewski: Общинное землевладѣніе. Fortsetzung
  • R. Sewell: The analytical history of India. Fortsetzung
  • Lange. Röm. Alterthümer. Bd I. 1856.
  • Revue des deux Mondes. t. 29 Paris 1878. Octobre 1878. 3 livraison. G. Valbert: »M. de Bismarck et le socialisme allemand.«
  • Zitiervorschlag

    Karl Marx: Heft „A“ (1879–1881). In: Marx-Engels-Gesamtausgabe digital, Bd. IV/27, bearb. v. Jürgen Rojahn und Georgij Bagaturija unter Mitarbeit von Emanuela Conversano, hg. v. der Internationalen Marx-Engels-Stiftung. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. URL: https://megadigital.bbaw.de/M4847009. Abgerufen am 08.08.2026.

    Download

    Dieses Dokument als TEI-XML herunterladen