[Inhaltsverzeichnis von Engels]

Ende Juni 1876.

1) Maurer, Fronhöfe Heft III Schluss. 1–13.
2) Do. Dorfverfassung S. 13–42.
3) Hanssen, Gehöferschaften. 43–51.
4) Le droit coutumier des Slaves méridionaux, nach Bogisić (aus Laboulaye révue de législ. 1876) S. 52–65.
5) Le droit Hindou & le droit français comparés (ibid.) S. 65–70.
6) Cardenas, Hist. de la propiedad territorial en España Heft II (Fortsetzung) S. 70–93.|

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Heft c. Begonnen Ende Juni 1876

[Bibliographische Notiz]

Revue de Legislation Ancienne et Moderne Française et Etrangère, publiée sous la direction de Edouard Laboulaye etc sécrétaire secrétaire de la redaction: Jacques Flach. ⦗Publicirt Paris durch Ernest Thorin, 7, rue de Médicis. (Erscheint alle 2 Monat (aber stopped since June 1876 ⦗i. e. now Dec. 76⦘) kostet: 12 fcs in Frankreich; pour l’etranger le port en sus. Prix de la collection: 1870–71 (1er année) – 1875, 5 beaux vol. 65 fcs.⦘

[Inhaltsverzeichnis]

1) Maurer: Fronhöfe: Schluss. (p. 1–13)

2) Maurer: Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland (p. 13–42)

3) G. Hanssen: Die Gehöfschaften (Erbgenossenschaften) im Regierungsbezirk Trier Berlin 1863 (p. 43–51)

4) Révue de Legislation ancienne et moderne etc publiée sous la direction de M. Laboulaye etc 1876 (3. Lieferung) (Mai u. June. Paris): „Le droit coutumier des Slaves Méridionaux nach den recherches von M. V. Bogisic.“ (p. 52–65)

5) Révue de Législation etc l. c. Le droit Hindou & le droit français comparés

6) Cardenas (Fortsetzung) (p. 70–93)|

1

Aus:
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Bd. 4. Erlangen 1863.
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Maurer Fronhöfe. IV Bd. Schluss

[5) Fronhofgerichte]

[h) Hofrecht]

[Personenrecht u. Familienrecht (Fortsetzung von „Heft b“)]

Bis ins 14t Jhdt die Ehen der Bauersleute (blosse Transaction unter den Verwandten beider Theile. In ihrer Gegenwart wurde die Mitgift der Braut u. die Gegengabe („widerlait“) des Bräutigams festgesetzt u. die Brautleute gefragt, ob sie einander heirathen wollten: „Alsuz mit ir baider gir wart dü E geschaffen, an schuoler und pfaffen“) ohne Zustimmung eines Geistlichen. Erst seit dem 15 Jhdt trat die kirchliche Einsegnung an die Stelle der Laientrauung. Die Ritterschaft behielt die althergebrachte Laiencopulation am längsten bei. „Wan ein man van Ridderschaft ein wyff nehmen will, mach sie zo samen geven ein Leyhe vur den luyden offenbairlich. dat miesen die Ridderschaft ind scheffen van Upladen, dat sye ein rechte echtschafft under die ridderschaft ind eine alde gewohnheit“ (p. 313) ⦗ausser v. ihrer Familie musste die Frau auch v. ihrem Frohnherrn losgekauft werden od. wenigstens seine Zustimmung nothwendig l. c.⦘

Sachenrecht. (314–334)

So wenig die Hofgüter ⦗ohne Consens der Verwandten (Erben) u. des Hofherrn⦘ veräussert werden durften, eben so wenig sollten sie vertheilt werden. Jedes hörige Bauerngut sollte ein ungetheiltes Ganze bilden, nothwendige Folge des Hofverbandes u. der ungetheilten Gemeinschaft der Familiengenossenschaften. Die Untheilbarkeit der Hofgüter daher ursprünglich die allgemeine Regel. (321) (in allen alten Hofrechten u. Weisthümern) (heisst aber auch: „darum daß ein herschaft ihre zins desto ehender bei einander sind“.[)]

Doch Theilung schon früh, weil erlaubt mit Zustimmung der Herrschaft u. der hörigen Familie. (322) (Daher halbe, 3theils, sogar in 8, 9, 14, 16, 32–160 Theile getheilt. Manchmal das Mass der Theilung durch das Herkommen bestimmt.) ⦗Jede Theilung führte zu neuen bäuerlichen Lasten, da jedes Getheilte wieder neu v. Hofherrn belehnt werden musste, er ganzen Sterbfall, Zins, Dienst v. jedem Theil dann erhielt; in manchen Herrschaften auch der Zins dabei gebessert, i. e. erhöht wurde. Die alte Leistung trat erst wieder ein, wenn alles wieder mit dem alten Stammgut\Haupt[gut] vereinigt ([323,] 324, 325)⦘

Die getheilten Huben u.  Bei Maurer, S. 325: Schupposen
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Schuposen
blieben in gewissem Zusammenhang mit dem Hauptgut (Stock etc); bildeten in gewissem Sinn noch ein Ganzes u. der Inhaber dieser Theile (die Theilgenossen) eine eigne Zinsgenossenschaft. Bei Veräusserungen hatten sie das Vorrecht vor Fremden; „wenn ainer erbgueter verkouffen will, der soll die anbiethen des ersten dem negsten erben, darnach denen, die des guts getailt handt.“ War das Angebot zum Vorkauf unterlassen, so hatten die Theilgenossen das Recht der Retraction od. Einziehung, hiess auch Theillosung, Gespilderecht, Zins- od. Gültlosung, Geltung (hatte dann aber: „den kouff“ zu „betzalen“[)]. Drückende Folge der fortdauernden Zinsgenossenschaft unter den Theilgenossen war ihre solidarische Haftung f. die auf dem Gesammt[-]Hofgut ruhenden Zinsen u. Steuern, wonach die Herrschaft sich an jeden einzelnen Theilgenossen halten konnte, bis sie f. das Ganze vollständig bezahlt war. (325–27) (ditto 328) (Hiess in der Schweiz Einzinspflicht, Einzinserei, die Leute Einzinser)

Die solidarische  Bei Maurer, S. 328: Zinspflicht
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Haftpflicht
, verbunden mit den übrigen Lasten der Theilgenossen, gab Anlass zur Bestellung eines eignen Zinsträgers „einen vorträger, welcher solch gutt im dinckhoff jährlich als ein huober oder stulgenoss vertrette, und zu ding und ring gange“. Ursprünglich hatte der Besitzer den Hauptheil Haupttheil der Erhebung der Zinsen u. Steuern v. den Theilgenossen zu besorgen. Später bestellte bestellten die Theilgenossen selbst einen der ihrigen zum Stellvertreter der übrigen. (328–30) (der Mann hiess auch Hauptmann etc.[)] (330) (auch Zinsmeister etc) (auch Stamm) Er sammelte die Gelder v. den Theilgenossen, händigt sie dem Hofherrn an; vertrat sie vor Gericht, hatte allen ihren Verbindlichkeiten nachzukommen; auch durfte der Zins dann bei der Theilung nicht mehr erhöht werden; nach dem Tod eines Trägers od. Hauptmanns v. den Theilgenossen od. Mitgiltleuten wieder ein andrer zu wählen (331–33)|

2

Je häufiger die Zersplitterungen der Hofgüter wurden, desto häufiger u. verbreiteter diese Zinsträgereien u. Zinshauptmannschaften; daher allenthalben in Deutschland. Die Zinstragerei auch noch auf andre mit keiner Hofhörigkeit zusammenhängenden Fälle – jede Art v. Einzinserei u. Theilpacht ausgedehnt. (334) ⦗Ueberlebte in Stadt u. Landschaft Zürich u. der Rheinpfalz etc lang die Hörigkeit⦘

Erbrecht (334–376)

Erbrecht der Verwandten (334–350)

(hing genau mit der ungetheilten Gemeinschaft u. der  Bei Maurer, S. 334: Gesammtwere
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Gesammtwehre
zusammen; wo dieselbe auf die Descendenten beschränkt, auch das Erbrecht; wo auch unter den Geschwistern, auch diese; ebenso die Ascendenten u. übrigen Verwandten, so lang sie noch in ungetheilter Gemeinschaft mit einander lebten (334)[)] (hörte auf v. beiden Seiten, sobald sie mit ihren Kindern u. übrigen Verwandten getheilt hatten) (Der Nachlass fiel dann an den Hof- u. Grundherrn. l. c.) (Hatte z. B. Vater mit Sohn getheilt, starb dann der eine od. der andre, so fiel sein Gut an Hofherrn) „Gens de main morte ne peuvent succeder l’un à l’autre sinon eux demourans ensemble et estans en communion de biens“ (Cout. duché de Bourgongne Bourgogne); aber auch nur die in ungetheilter Gemeinschaft befindliche Erbmasse, also z. B. nicht die Pathengeschenke der Kinder; diese u. aller nicht in der Gesammtwere befindliche Nachlass der Kinder fiel an den Hofherrn. (335)

Solang noch Kinder in der Were, wenn auch nur ein einziges[,] schlossen diese den Grundherrn aus, sonst Rückfall der Erb- u. Hofgüter an den Hof- od. Grundherrn bei dem unbeerbten Tod des letzten Besitzers in Deutschland u. Frankreich. (337–38)  Bei Maurer, S. 337: Die Hof- oder Grundherrn
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Diese Kerls
succedirten also auch in den Nachlass der unverheiratheten Hörigen, Hagestolzen, in den Nachlass der verheiratheten aber ohne Descendenten gestorbnen u. in den Nachlass der abgefundnen hörigen Leute, wenn diese ohne Descendenten gestorben. (l. c.)

Erst in späteren Zeiten, als schon die alten Familiengenossenschaften am Untergang, erhielten unter dem Einfluss des römischen Rechts auch die abgetheilten u. abgefundnen Kinder wieder ein Erbrecht, wenn keine Kinder in der Were od. die Abgefundnen das v. Erblasser Erhaltne wieder in die Erbmasse einwarfen. (338) Natürlich Hofherr auch durch alle andren Verwandten ausgeschlossen, die noch in ungetheilter Gemeinschaft mit Erblasser lebten; auch hier, unter Einfluss des röm. Rechts seit 15 Jhdt, erhielt (auch ohne solche Gemeinschaft) der Hofherr nur die fahrende Habe, die Erben den Immobiliarnachlass. (l. c.)

Ohne Zustimmung der hörigen Familie Veraüsserungen ungültig, Verfügungen unter Lebenden wie auf den Todesfall. (339) Die in ungetheilter Gemeinschaft befindlichen Erben nicht blosse Rechtsnachfolger, des Erblassers, wie nach röm. Recht; sie succedirten kraft eignem Recht, also vielmehr gar kein Erbrecht, vielmehr  Bei Maurer, S. 340: Einrücken
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Nachrücken
des überlebenden Gemeiners in das bereits mit dem Verstorbnen gemeinschaftlich besessne Vermögen. (340) (diess ist: le mort saisit le vif.[)] Weder Enterbung, noch Entziehungen durch Testament; ursprünglich in Deutschland wie in Frankreich keinem Kind mehr als dem andern zu geben (diess später erlaubt, aber nicht Enterben) „l’homme de main morte ne peut disposer de ses biens meubles n’heritages, quelque part qu’ils soient, par ordonnance de dernière volonté ne par donation à cause de mort; reservé au profit de ceux estans en bien communs avec luy, qui par droict coustumier, lui pourroient et devroient succeder“ (Cout. de Comte de Bourgonge Bourgogne)

Ursprünglich bei den Hörigen keine eigentlichen Testamente (weil nach altgerman. wie englichem englischem Recht „quia Deus solus heredem facere potest, non homo“ „ain aigen durch Gott gegeben“[)] Nur durch Aufnahme eines Fremden in die Familie konnte ihm ein Erbrecht gegeben werden; seitdem mit den Familiengenossenschaften diese Aufnahmen mehr u. mehr verschwanden, blieb noch lange Zeit eine jener Aufnahme nachgebildete Einsetzung des Erben in Besitz bei den Erbverträgen. (341)|

3

Auch seitdem man aus dem röm. Recht die Testamente kennengelernt, blieben noch die Verfügungen auf den Todesfall beschränkt auf den Hofverband („bynnen Echt“), dann beschränkt durch die Rechte des Hofherrn u. die Rechte der hörigen Familie (341, 42)

Alle diese Beschränkungen bezogen sich nur auf die im Hofverband stehenden Güter; über ihr Allodialvermögen, Errungenschaft od. Mobiliarvermögen od. die s. g. Fahrniss durften die Hörigen noch auf dem Todesbett verfügen; ferner nach stattgehabter Theilung fiel jede Beschränkung fort; endlich v. jeher kleiner Theil des Nachlasses f. das Seelenheil der Kirche selbst noch auf dem Todesbett vermachbar. (342, 43)

Das Erbrecht der hörigen Familie – wie das nach dem Landrecht – beruhte nicht wie bei röm. Recht bloss auf der Blutsverwandtschaft, sondern auf der ungetheilten Gemeinschaft der Familie. (344) (Diess hiess zu Deutsch: der Todte erbt den Lebendigen. (le mort saisit le vif) Ihr Erbrecht hing daher auch mit der Rache- und Schutzpflicht der Familie zusammen; darum vor allen die Schwert- od. Vatermagen die Anerben; seit 15 u. 16t Jhd (gab aber noch Ende des letzteren zu Streitfragen Anlass), unter Einfluss des röm. Rechts, fing man an der Spilhälfte gleiches Recht mit der Schwerthälfte zuzugestehn. (345) was v. Hofgütern galt auch v. Schwerdt u. den übrigen Waffen, als Heergewette mit dem Hof- u. Erbgut vererbt ⦗in vielen Grundherrschaften letzteres nur bei freien Hintersassen, fiel dagegen bei Hörigen wie Leibeignen an Grundherrschaft) ⦘ (346–47) Dagegen sollten die hörigen Frauen u. Töchter gewisse Mobilien (hiess Gerade, Gereide) zum voraus erhalten. (346 ⎰) (von reit = paratus, was gleich zur Hand, beweglich ist) ⦗wo die Waffen, fiel auch diess dem Hofherrn zu⦘ ⦗Unter Einfluss des röm. Rechs Rechts gleiche Theilung unter nächsten Erben f. das Allodialvermögen⦘ (349)

Erbrecht des Hof- u. Schutzherrn u. das damit zusammenhängende Besthaupt. (350–376)

Das Erb- od. vielmehr Heimfallrecht (zu unterscheiden v. Besthaupt) fortwährend beschränkt im 16t Jhdt (353 ⎰) (kam in manchen Höfen schon früh ganz ausser Gebrauch)

Die Erhebung des Besthauptes setzte v. jeher das Dasein eines successionsfähigen Erben voraus, weil sonst der ganze Nachlass an Hof- Grund- oder Schutzherrn fiel. (359)

Strafrecht. (377–381)

ausser den Strafen selbst auch die Strafverfahren dem Landrecht nachgebildet. Das Hofrecht – wie es ein eignes bäuerliches Civilrecht entwickelt – war auf dem Weg zur Ausbildung eines eignen Strafrechts. Der anarchische Zustand des Mittelalters, grosstheils begründet in den vielen fast unabhängigen Herrschaften, Kampf mit dem Faustrecht führte schon früh zur Errichtung v. Landfrieden mit eignen Landfriedensgerichten, späterhin zu neuen Gerichts- u. Landesordnungen, zuletzt zur  Ausdruck von Marx.
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Carolina
(gemeines deutsches Strafrecht); dadurch Aufnahme strafrechtlicher Bestimmungen in die Hofrechte u. Weisthümer unnöthig u. deren darin verhältnissmässig wenige. (381–82)

i.) Die öffentliche Gewalt in den Fronhöfen.

α) Immunität der Fronhöfe. (382–87)

β) Hof- od. Grundherrn u. die freien Landsassen im Verhältniss zur öffentl. Gewalt. (387–391)

γ) Die unfreien u. hörigen Leute im Verhältniss zur öffentl. Gewalt. (392–419)

δ) Beamte der öffentl. Gewalt in den Hofmarken (419–428)

ε) Rechte u. Verbindlichkeiten der öffentl. Gewalt u. ihrer Stellvertreter (428–444)

η) Verfahren bei den öffentlichen Gerichten in den Hofmarken (444–458)

ι) Vereinigung der öffentl. Gewalt mit den Grundherrlichen. (458–462)

⦗Ein Grundherr konnte seinen Leibeignen wegen Missethat vor Gericht „losschwören“, wenn er eidlich erhärtete, dass selber der That unschuldig sei u., sagt Glosse zum Sächs. Landrecht: „Dess ist die ursach diese, das wane man einen freyen Man seinen leib verteilt, solches ist allein sein schade.  Bei Maurer, S. 453: Wann
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Wenn
man aber ein eigen Man verurteilt, solches ist seines herren schade. Darumb schweret er billig für seine unschuld, und lediget ihn gleich ob er schwüre, das sein kue oder |4 pferd niemand schaden gethan hette.“[⦘]

6) Veränderungen in der Verfassung u. Verwaltung der Fronhöfe.

a) Auflösung der Fronhofverwaltung u. der alten grossen Villicationen.

Auflösung d’abord der ursprünglichen Bebauung u. Wirthschaft v. Frohnhof aus; ersten Anfänge dieser Auflösung reichen in 12, 13, 14 Jhdt; erste Veranlassung dazu die Bedrückungen, Missbräuche, Räubereien nach oben u. unten der Villici u. übrigen Fronhofbeamten. (465) Nützlich, so weit die erweiterte Hingabe v. Ländereien an neue Meier u. Colonen der Landeskultur erhöhten Anstoss gab; Cultivirung v. öd liegenden Gründen u. Waldboden; die Fronhofherrn selbst  Bei Maurer, S. 466: erhielten
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got
grösseres Einkommen. (466) Nur die Art der Bebauung verändert durch Hingabe der Bauernhöfe an Colonen, aber so lang die alten Villicationen v. den Fronhöfen nicht ganz getrennt, dauerte der alte Hofverband nur in etwas veränderter Form fort. Fronhof blieb nach wie vor Sitz der Zinszahlung, [des] Gerichts bei Colonatstreitigkeit etc. Viele Grundherrschaften dieser Art mit den dazu gehörigen Patrimonialgerichten aus solchen in neuer Form fortgesetzten Villicationen hervorgegangen. Andrerseits die Verwaltung der Fronhöfe nun ganz verändert. Was früher durch freie u. hörige Leute direkt v. Fronhof aus besorgt, erhielt neue Einrichtung; Künstler u. Handwerker zogen meist in die Städte; auf dem Land blieben nur noch einzelne Handwerker als blosse Beisassen in den Dörfern zurück; fast alle mit der alten Hofwirthschaft zusammenhängenden Aemter verschwanden. (466)

Veräusserungen aller Art ziehn unmittelbar od. als spätere Folge die Auflösung des Hofverbands selbst nach sich. Viele alten Fronhöfe werden versetzt, vertauscht, verkauft ohne die zu ihnen gehörigen Bauerngüter oder nur mit Theil derselben; oder Verkauf der Bauerngüter allein ohne den Fronhof; daher Zersplitterung; Fronhöfe ohne Bauernhöfe; Bauerngüter ohne Fronhöfe; die einzelnen Theile als Beneficien od. Lehen od. als Pacht u. Meiergüter hingegeben od. an Auswärtige veräussert; dadurch Fronhöfe wie Bauerngüter in Lehengüter, Erb- od. Zeitpachtgüter verwandelt. Dadurch aller Hofhörigkeitsverband gänzlich verschwunden, schon in 11, 12, 13 Jhdt u. nun namentlich in 14t u. 15t. Nach u. nach so viele Fronhöfe so zersplittert u. in kleinere Güter aufgelöst, dass zuletzt die Fronhöfe selbst sich unter die übrigen Bauerngüter sogar dem Namen nach gänzlich verloren. (467)

Schon durch die Veräusserung einzelner Stücke v. einem Hofgute die nicht veräusserten noch im Hofverband befindlichen Güter hin u. wieder so geschwächt „dass  Bei Maurer, S. 467: si
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sie
nit wol getragen möchten Zinss und Stür“
(Urtheilsbrief v. 1385 u. 1502), indem die Inhaber der einzelnen Stücke sich stillschweigend v. Hofverband lossagten u. auch die hofhörigen Dienste nicht mehr leisteten. Dagegen versucht Massregeln 14–16t Jhdt; allein durch die landesherrl. Vogtei gelang es vielen solchen auswärtigen Inhabern v. einzelnen veräusserten Hofgütern sich ganz v. dem Hofverband zu befreien. (467–68) In manchen Territorien die Villici u. Schulten auf Besitz ihres Fronhofs beschränkt, hatten ihre Abgaben (jährlichen Zins) zu entrichten, aber keine Amtsgewalt mehr über die frühern Hofhörigen. Anderwärts f. die ehmaligen Hörigen solcher Fronhöfe mit Ausschluss alles Hofrechts eigne Verwaltungen geschaffen, s. g. Kammern od. Hofkammern, v. diesen die Einkünfte erhoben, Streitigkeiten dabei vom Kammergericht entschieden. In vielen Territorien diess der Ursprung der weit verbreiteten Kammern u. Hofkammern. (468, 469)

Viele alte Villicationen aufgelöst dadurch, dass die Fronhöfe allein od. mit den dazu gehörigen Hofgütern, od. die Hofgüter allein ohne den Fronhof ganz od. theilweise als einzelne Bauernlehen (in der Oberpfalz so allein 10,000 Bauernlehen entstanden) od. auch als rechte Lehen an die Villici u. Amtleute od. Ministerialen u. Vasallen hingegeben (z. B. die Grafen v. Arnsberg erhielten den Amtshof zu Lodicken als Lehen (Urk. v. 1251)[)] Mit dgl. Verleihungen verschwand meist die Hofhörigkeit mit dem Hofverband; doch nicht immer; die Hintersassen solcher Vasallen hatten oft noch lange Zeit gewisse Abgaben u. Recognitionen an den alten Fronhof zu entrichten; verschwanden meist im Lauf der Zeit ihrer Unbedeutendheit wegen spurlos. (469) So kamen viele alte Villicationen ganz od. theilweis in die Händen Hände v. Colonen, Vasallen, Amtleuten u. andern Ministerialen. (l. c.)|

5

Die ewigen Fehden u. [der] damit verbundne ritterliche Aufwand, zumal die Kreuzzüge  Zusatz von Marx.
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⦗Beginnen in Frankreich 1096 u. enden 1270⦘
Die meisten ritterlichen Geschlechter, wovon fast in jedem Dorf eins od. mehrere, gehn unter in den Stürmen des 12, 13 u. 14 Jhdt, entweder ausgestorben od. verdorben nach zahllosen Theilungen, Verpfändungen u. andern Veräusserungen ihres Grundbesitzes. Manche Landes- u. Grundherrn zogen davon Nutzen, darunter Stifte u. Klöster, vor allem aber die aufstrebenden Städte; diese brachten eine grundherrl. Besitzung nach der andern in ihren Besitz, zuletzt nicht unbedeutende Territorien zusammen, wie Ausgburg Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Frankfurt, Hamburg, Bremen, Lübeck. (470)

Die Verpachtungen der Fronhöfe u. der dazu gehörigen Ländereien u. deren Hingabe als blosse Pacht- u. Meiergüter noch wichtiger f. die Auflösung der alten Villicationen u. des damit zusammenhängenden Hofverbands. Schon seit 12 u. 13 Jhdt u. späterhin noch weit häufiger Fronhöfe mit den dazu gehörigen Hof- od. Saalländereien, so wie auch die heimgefallnen Hofgüter, in kürzere od. längere Pacht, als Freistift od. Herrengunst, auf Lebenszeit od. als Leibgeding, als Zeit- od. Erbpacht od. auf 2 od. 3 Leiber u. s. w. hingegeben in Oberpfalz, Rheinpfalz etc. Das noch in England bestehende Zeit- oder Erbpachtsystem. Die neuen Zeit- od. Erbpächter standen meist in keiner Hörigkeit, persönlich freie Leute. In England v. den Grundherrn ganze v. je her beisammen gewesne Villificationen Villicationen einem einzigen Pächter als grosse Pachtgüter auf kürzere od. längere Zeit hingegeben; in Deutschland die grossen alten Villificationen Villicationen in viele kleine Pachtgüter zerschlagen, diese dann den Bauern in Zeit- od. Erbpacht gegeben. (471)

In die Categorie der Zeit- u. Erbpachtgüter gehören auch die Verleihungen v. Hofländereien zu freiem Zinsrecht an freie Colonen, mit gegenseitigem Aufkündigungsrecht, schon früh vorkommend in den Rechtsspiegeln; später immer weiter verbreitet; dazu gehören die Meiergüter u. Meierhöfe; ⦗v. den alten durch Kellner u. Meier verwalteten Hofgüter Hofgütern wesentlich verschieden; diese blieben herrschaftl. Beamte auch wenn ihnen die Hofländereien nach Schultenrecht od. Amtmannweise od. gegen Pachtzins eingeräumt; je mehr indess die Hofländereien zersplittert, u. unter immer mehr Kellner, Schulten, Meier vertheilt, desto mehr näherten auch sie sich dem Verhältniss blosser Pächter⦘ diess namentlich – als Pachtgüter auf kürzere od. längere Zeit (die man auch Meiergüter nannte) immer häufiger werdend seit Anwendung des röm. Rechts; beruhten alle auf Vertrag; schon seit dem 12t Jhdt Meierbriefe anfangend (schriftlicher Vertrag). ⦗Zwischen den alten u. neuen Meiergüter liegen die Zinsgüter, die nach Schulzen[-] od. Meierrecht einem Meier (villicus) verliehn nur gegen jährl. Zins ohne alle Amtsgewalt, wie diess noch im 12t Jhd (1153) in Stift Corvey z. B.⦘ Neben diesen neuen Meiergütern blieben in vielen alten Fronhöfen auch noch hörige Mansenbesitzer; wenn in der Minderzahl, verlieren sich die Meier unter den Hörigen u. verschmelzen sich mit ihnen zu höriger Genossenschaft; noch häufiger die Hörigkeit durch das freie Meierverhältniss verdrängt. Zwar stehn oft diese freien Zinsbauern u. Meier in einer vertragsmässigen Zinsgenossenschaft u. mussten den Herrenhof besuchen, aber v. den Hofgenossenschaften wesentlich verschieden, weil Genossenschaften freier Leute. (472–74)

Wenn ganze Villication nebst Fronhof zersplittert u. an freie Meier hingegeben u. dadurch die alte Hörigkeit ganz gelöst, so dauerte die alte Villication, wenn sie beisammen u. in Markgemeinschaft blieb, als freie Dorfgemeinde fort. So Barkhausen in Westphalen. (474–76)

Veräusserung vieler Fronhöfe u. Bauerngüter an auswärtige Stifte u. Klöster, Edelleute, Städte u. Stadtbürger u. andre freie Leute (Bauern z. B.). Zwar sollten diese alle zins- dienst- u. besthauptpflichtig bleiben u. auch zu Besuch des Fronhofs verpflichtet sein; waren aber nur zur Stellung eines Trägers od. Dingmanns verpflichtet; diess brachte schon bedeutende Veränderung in dem Hörigkeitsverhältniss u. Hofverband selbst hervor. Sehr viele Stadtbürger, Edelleute, geistliche Stifter u. Klöster wussten sich auch des Trägers etc etc zu entledigen, so dass bei ihnen die Hörigkeit nach u. nach ganz verschwunden. Der Erwerb der Hofgüter v. fremden freien Leuten u. Stiftern einerseits, die Angesessenheit vieler hörigen Leuten in fremden Städten u. Herrschaften andrerseits, erschwerten sehr die Ausübung der Fronhof- |6 gerichtsbarkeit. Ewige Conflicte, Reibungen u. Streitigkeiten der mit einander concurrirenden Gerichtsbarkeiten, zwischen den Hof- od. Grundherrschaften mit den auswärtigen Städten u. Herrschaften, zumal den Landesherrschaften. Anstrengungen der Hof[-] od. Grundherrschaften seit dem 15t Jahrhdt ihre Gerichte über ihre auswärtigen Grundholden aufrecht zu halten. Gelang jedoch amtlich den Städten u. mittelst der landesherrl. Vogtei den Landesherrschaften, ihre Unterthanen v. solcher Fronhofsgerichtsbarkeit gänzlich zu befreien. (476–78)

Landesherrliche Fronhöfe: Sehr viele ganz od. zum Theil v. den Landesherrn selbst an Dienstleute u. Vasallen zu Lehn gegeben; damit die alten Villicationen zerplittert zersplittert.

In den übrigen landesherrl. Fronhöfen dauerte anfangs die alte Hofwirthschaft fort; aber früh schon mehre Fronhöfe zu leichterer Besorgung des Hofdiensts (servitium) mehre Fronhöfe zu grösserem Amt (officium) vereint u. einzelne Theile der öffentlichen Gewalt damit verbunden; ging dann nach u. nach in ein landesherrl. Amt, Land- oder Pflegegericht u. s. w. über u. landesherrliche Fronhofverfassung in eine landesherrl. Amtsverfassung. Die landesherrl. Hintersassen u. die freien Landsassen verloren sich unter der Categorie v. landesherrlichen Unterthanen. ⦗In manchen Territorien blieben neben den landesherrl. Aemtern auch noch landesherrl. Fronhöfe mit einer sehr beschränkten Hofgerichtsbarkeit.⦘ (478–79)

Durch die Auflösung des Hofverbands fiel für die Hörigen nur die Hofhörigkeit weg; die aus dem Verband hervorgegangnen Abgaben u. Leistungen blieben allenthalben nun als Grundlasten. (479)

 Zusatz von Marx.
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Beaux restes der Fronhöfe:
Sehr viele alten Villicationen blieben ganz od. theilweis bei ihrem Fronhof im alten Verhältniss; daraus gingen die späteren Grundherrschaften u. Hofmarksherrschaften mit ihren Herrschafts[-] u. Patrimonialgerichten hervor. Wüssten die Grundherrn, wie diess in Baiern bei den Hofmarksherrn vorkömmt, noch einzelne Theile der öffentl. Gewalt v. den Landesherrn zu erwerben, so erhielten sie dadurch die ganze niedre Gerichtsbarkeit nicht nur über ihre unfreien u. hörigen Grundholden, sondern auch über ihre freien Hintersassen. Die späteren Grundherrschaften u. Rittergüter Fortsetzung der alten unveräusserten Villicationen in veränderter Form; bei jenen das meiste Land v. Hof aus bebaut; bei diesen Hof[-] u. Saalländereien meist an Colonen hingegeben. Grundherrschaft nun beschränkt auf Beitreibung der Zinsen u. Gilten od. s. g. Dominicalien u. andern grundherrl. Diensten u. Leistungen u. die Ausübung der Hofgerichtsbarkeit. (479–80)

Auch v. den unveräusserten Villicationen blieben viele – nicht an Colonen hingegeben – in den Händen der Landesherrn ebensowohl wie der Grundherrn; hiessen Cameralgüter, Hofkammergüter, Fron- od. Cameralwaldungen, Domänen u. s. w. Aber auch sie, die Waldungen allein ausgenommen, in sehr vielen Territorien, bes. in 18. Jhdt in Zeit- od. Erbpacht od. s. g. Erbbestand hingegeben. (480)

b) Einfluss des Städtewesens.

Veräusserung vieler Fronhöfe an Stadtbürger u. Städte; dann: Freiheit begünstigt, nicht allein in den aufstrebenden Städten selbst, sondern auch in den v. ihnen erworbnen Grundherrschaften. Z. B. v. Stadt Bern gegen Errichtung einer Loskaufssumme den unfreien u. hörigen Hintersassen (bei Erwerbung der Herrschaften Nidau, Oltigen etc) Freiheit zugesichert.

Die auf dem Land überflüssig gewordne gewordenen Künstler u. Handwerker ziehn in die Städte; die v. ihren harten Leibherrn u. Grundherrn entfliehenden Unfreien u. Hörigen finden dort Schutz u. Unterhalt; so wachsen manche unbedeutende Ortschaften schon früh zu bedeutenden Städten, z. B. Corvei ⦗Urkunde v. 940 „homines, qui ad coenobium |7 et ad civitatem circa illud constructam confugere debent et in ea operari.“ Und geschriebne Urkunde Thiatmars v. jener Zeit sagt: „Corb. nostra in eam paulatim excrevit  Bei Maurer, S. 482: amplitudinem
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multitudinem
, ut civitas nominari coeperit.“⦘

Je bevölkerter dadurch die Städte, desto entvölkerter u. öder das Land, zum grossen Nachhil Nachtheil der Grund[-] u. Landesherrn selbst. ⦗„davan vele Löde van uns allein flüchtig worden, in vrömbde Lande, also dat se unss entheen unde vlöchtig werden, dat we örer nicht mehr uthrichten können, darvans darvan uns allen groth schade und dess Landes verwöstinge van to kompt“ (Braunschweig. Lüneb. Verordnung v. 1443)⦘ Man musste daher das Loos der Unfreien u. Hörigen etwas verbessern (sieh daselbst die lausigen Concessionen an selbe (p. 482) in Braunschw. Lünebg.). Um neue Ansiedler zu gewinnen ihnen das Recht freier Landsassen zugesichert. ⦗In der cit. Braun. Lüneb. Verord. v. 1443: „Ock schullen alle unses Landess inkommende Lude, frier Landtsette recht hebben.“⦘ Diese den fremden Ansiedlern zugestandne Freiheit nicht ohne Rückwirkung auf die einheimischen Unfreien u. Hörigen; nicht wenige Unfreie u. Hörige erhielten daher die ehmaligen Hofgüter als freie Pächter od. Meier. (481–83)

Das durch den Handel u. städtische Gewerb vermehrte Bedürfniss machte bessere u. erweiterte Landeskultur, beides auch auf dem Land grössere Anzahl v. Arbeitern nothwendig; daher ihr Verhältniss verbessert. (483).  Bemerkung von Marx.
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(Sollte nicht grade dadurch ihr Verhältniss an vielen Orten verschlechtert worden sein, Exactionen gesteigert u. sie daher zu intensiverer Arbeit gezwungen, Mr Maurer?)

c) Einfluss des fremden Rechts.

Durch das Aufblühn der Städte ein neuer Verkehr herbeigeführt für welchen das grossentheils nur auf Grundverhältnisse sich beziehende germanische Recht nicht mehr ausreichte. Römisches Recht, auf individuelle (nicht wie das deutsche, auf genossenschaftliche) Freiheit gegründet, fand daher ein Bedürfniss, das seiner Einführung entgegenkam. (484)

Hofverfassung völlig umgestaltet unter Einfluss des kanonischen Rechts u. longobardischen Lehnrechts u. ganz vorzüglich des röm. Rechts ⦗sogar bei Abfassung der Weisthümer nun „hochgelehrte Meister u. Doctores u. Licentiaten in geistlichen Rechten“ beigezogen.⦘

Römische Emphyteusen nicht nur in Deutschland eingeführt, sondern auch viele ächte deutsche Bauerngüter als Emphyteusen behandelt;

Die hörigen Leute als Leibeigne behandelt, servi im röm. Sinn; da aber die alte Härte des röm. Rechts („die alte viehische Dienstbarkeit“[)] nicht ganz anwendbar, den Leibeignen –  Zusatz von Marx.
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plus ou moins
– die Rechte der liberti zugestanden. ⦗Sieh das Statutenbuch v. 1553 u. 1572,  Bemerkung von Marx.
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interessant, Note 69, p. 486, das aber Maurer zu allgemein auslegt

Lehre v. dominium utile gebildet u. auf die Bauerngüter, zuweilen auf die nicht erblichen Besitzrechte angewandt; alle Bauerngüter, die weder als Eigenthum od. Emphyteusis zu bhdlen behandeln, behandelt nach Analogie der römischen Zeitpacht.

Auf die Reallasten die Grundsätze des röm. Rechts über Servituten angewandt. (als eigne Art v. servitutes in faciendo)

Die mit. dem Hofwald u. mit der Familiengenossenschaft zusammenhängende Untheilbarkeit der deutschen Bauerngüter verlor sich in manchen Territorien od. wenigstens das Erbrecht geändert. (485–87) ⦗Gemeinrechtlich ist die Theilbarkeit zur Regel geworden⦘ ⦗Faktisch hielt sich aber doch die Untheilbarkeit in den meisten Territorien⦘

Unter dem Titel v. Regalien – durch Einfluss des röm. Rechts – den Grundherrn viele  Bei Maurer, S. 487: im echten Eigenthum liegende Rechte
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in echter deutscher Grundeigenthumspoesie wurzelnden Reche Rechte
entzogen (z. B. der Fund); ferner kennt röm. Recht nur dominium |8 v. rein privatrechtlichem Charakter; während alles, was mit öffentl. Recht u. öffentl. Gewalt zusammenhing, zu imperium gerechnet, u. daher der Staatsgewalt zugewiesen. Dieser Unterschied nun auch in Deutschland geltend gemacht; imperium den Landesherrn zugesprochen, den Grundherrn nur noch das dominium als reines Privatrecht. Die übrigen nicht im dominium liegenden herrschaftl. Rechte, z. B. Hof[-] u. Patrimonialgerichtsbarkeit etc, lehrten die Doctores juris, seien nur kraft eines kaiserlichen od. landesherrl. Privilegiums besessen. (487–88)  Bemerkung von Marx.
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⦗Das jus romanum u. seine doctores kamen also den Landesherrn ebenso willkommen wie den Städten⦘

d) Einfluss der landesherrl. Vogtei u. Gesetzgebung.

Die Privatvogtei (die den Grund- u. Schutzherrn zukam) sank an Bedeutung u. verlor sich zuletzt ganz, je mehr sich die öffentliche Gewalt in den einzelnen Territorien zu einer Landeshoheit ausgebildet u. unter dem Namen einer landesherrl. Vogtei sich der landesherrl. Schutz über das ganze Land ausdehnte. Von der alten Privatvogtei ⦗in manchen Territorien z. B. Baiern die Hingabe als Vogt- oder Mund-mann an einen Vogtherrn verboten, Landtagsartikel v. 1460, 1468, landesherr. Befehl v. 1501⦘ blieben nur noch die Lasten u. Leistungen ohne die Gegenleistung der Grund- u. Schutzherrn.

Mit der Landeshoheit u. der landesherrl. Vogtei verbunden Oberaufsicht über die grundherrlichen Beamten u. Gerichte u. über die Grundherrschaften selbst. Seit den Justizreformen des 16 Jhdts sollten noch die landesherrl. Amtleute u. Vögte den grundherrl. Hofgerichten beiwohnen, um daselbst die Rechte des Landesherrn gehörig zu überwachen. Diese Gelegenheit benutzten viele landesherrl. Beamte, um die landesherrl. Gerichtsbarkeit zum Nactheil Nachtheil der grundherrl. mehr u. mehr auszudehnen; machten Eingriffe u. Uebergriffe, rüstig unterstützt v. den Doctores juris, nicht überall mit gleichen Erfolg. (488–91)

Eigentliche gesetzgebende Gewalt hatten ursprünglich weder die Grund- u. Schutzherrn, noch die Schirm- und Landesherrn. ⦗Viele Landesherrn, z. B. Kaiser Karl IV (1355 u. 1363) in Landvogtei Bautzen u. Görlitz, in Grafschaft Glatz etc benutzten ihr Bannrecht zum Schutz der unfreien u. hörigen Hintersassen gegen ihre Grundherrn; dasselbe in Fürstenthum Schlesien im 17. Jhdt etc⦘.

Eine das ganze Land verbindende Gesetzgebung entstand erst mit den Landständen (Prälaten, Ritterschaft, Städte, u. Landesherr) Daher kamen auch bei den grundherrl. Gerichten früh schon die landesherrl. Gesetze u. Verordnungen in Anwendung (Urkunden v. 1405, 1476) Seit dem 15 u. 16t Jhdt erschien keine Landes- u. Gerichtsordnung u. kein Landtagsabschied, ohne Bestimmungen über die Fronhofverfassung, grundherrl. Hofgerichte etc[.] Sogar eigne landesherrl. Verordnungen u. Gesetze über die Fronhofgesetzgebung, Rechte u. Verbindlichkeiten der Hintersassen etc v. 15–18t Jhdt in mehr als einem Territorium, worin meist die Lage der Hintersassen gebessert.

Die seit dem 16t Jhdt begonnenen Justizreformen, Gerichts- u. Landesordnungen u. Landrechte v. den Doctores juris ausgegangen, sammt u. sonders auf die Vermehrung der landesherrl. Gewalt berechnet, trugen nicht wenig zur Untergrabung der Fronhofverffsg Fronhofverfassung u. Fronhofgerichtsbarkeit bei. (491–94)

e) Einfluss der Reformation u. neueren Philosophie.

Leibeigenschaft abgeschafft im Lauf des 16 u. 17t Jhdts in Schweiz grosstheils, St. Gallen 1562, Kloster Einsiedeln 1638, im ganzen Kanton Bern um dieselbe Zeit, Zürich schon 1525. In Erzstift Trier sollten leibeigne Leute nicht mehr geduldet werden (Urk. v. 1586), in Braunschweig Lüneburg schon im 16t Jhdt so gemildert, dass das Wort leibeigen nur wenig gehört.  Bemerkung von Marx.
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(Diess alles verdammt partiell)

Man begnügte sich aber fast allenthalben mit der Abschaffung der Leibeigenschaft, ohne Anweisung v. Land od.  Ausdruck von Marx.
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Subsistenzmittel
; daher Proletariat; früher musste der Grundherr seine verarmten Hintersassen selbst ernähren. (494–495)|

9

f) Veränderungen in der Hörigkeit.

Auswanderungs- u. Abzugsfreiheit: seit Erweiterung des freien Verkehrs etc blieb v. der alten Grund- u. Vogteihörigkeit nur noch die Entrichtung des Abzugs- od. Abfahrtsgelds, die s. g. Nachsteuer; unter dem Einfluss der landesherrl. Gesetzgebung mehr u. mehr beschränkt, zuletzt meistentheils ganz abgeschafft. (z. B. sächsische Regierung gestattet seit 16 Jhdt volle Freizügigkeit u. schüzt die hörigen Hintersassen gegen ihre eignen Grundherrn.[)]

Auflösung der mit Hofverband zusammenhängenden Beschränkungen des rechtlichen Verkehrs mit Fremden, Ehbeschränkungen etc[.] Blieb aber bis auf unsre Tage die sehr lästige Bevormundung der Grundholden; bis jezt die landesherrliche Bevormundung (495–98)

Vermehrung der Sonderleute trägt zum Untergang der Hofhörigkeit bei; Sonderleute: alle freien u. unfreien Colonen, die nicht im Hofverband.

In den freien Sonderleuten: alle Zeit- u. Erbpächter, die Meier u. alle andern freien Colonen, die schon seit 12 u. 13 Jhdt, noch mehr seit 16 u. 17 Jhdt in grossem Theil v. Deutschland an die Stelle der Hörigen getreten.

In den unfreien Sonderleuten: fast alle Colonen, die freiwillig od. gezwungen aus dem Hofverband ausgeschieden. Durch den Verlust des Hofrechts wurden sie frei v. Hörigkeit, sanken aber meist in weit grössere Abhängigkeit v. ihren alten od. neuen Gutsherrn; wurden insgemein Eigenhörige, Eigene, od. Leibeigene ihres alten od. neuen Gutsherrn. (498–99)

Entstehung einer milderen Leibeigenschaft seit 15 u. 16 Jhdt: Diess trug ganz vorzüglich zur Auflösung des Hörigkeitsverbands bei. Je mehr die Lage der Unfreien sich der der Hörigen genähert hatte, der mit dem Hofverband verbundne Schutz aber unter dem Einfluss der landesherrl. Vogtei verschwunden war, desto mehr suchten sich die hörigen Leute als freie od. unfreie Meier u. Pächter dem Hofverband zu entziehn, der ihnen nur noch Nachtheile brachte. Dazu die Bestrebungen der herrschaftlichen Beamten, ⦗sieh note 8 u. 9, p. 449 u. 450⦘ welche die verschiednen Arten Freie u. Hörige mit den Eigenleuten vermengten od. anderwärts die freien u. hörigen Leuten zu Eigenhörigen u. Leibeignen (in Schlesien fast v. sämmtl. herrschaft. Beamten v. 16 bis in 18t Jhdt, im Münsterland im 16t Jhdt versucht etc) So, verbunden mit der Auffassung des röm. Rechts, entstand seit dem 15t, noch mehr seit dem 16t Jhdt eine mildere Leibeigenschaft, die nach u. nach die Hörigkeit verdrängte u. zur Ansicht führte, als sei die Leibeigenschaft selbst erst im 16t Jhdt entstanden. In den meisten Territorien ⦗in manchen Territorien, in Westphalen z. B. bis auf unsre Tage erhielten sich neben diesen Leibeignen od. Leibhörigen auch noch wirklich hörige Leute⦘ die Hörigen so mit den Leibeignen vermengt, dass die eigentliche Hörigkeit erst in unsern Tagen durch historische Forschung wieder neu entdeckt werden musste. Daher reden die Rechtsbücher im 16t Jhdt. u. auch die späteren Eigenthumsordnungen u. Handbücher über das deutsche Privatrecht nur v. den eignen u. unfreien Leuten, Eigenbehörigen u. Leibeignen. Stellen aber den Rechten nach die eignen Leute den Freigelassnen u. Hörigen gleich. (Sieh Citate p. 561) („es werden aber … unsere leibeygene leut den Freigelassnen, in Latein liberti genannt, vergleichet[“] l. c.) Diese Vermengung um so leichter als [die Hörigen], bei Auflösung des Hofverbands, u. der Hofgenossenschaft, nur noch denselben landesherrl. Schutz hatten. (499–502)|

10

g) Veränderungen in den Diensten u. Leistungen der Hörigen.

Anfangs alle Dienste u. Leistungen der Unfreien u. HörigenNaturaldienste u. Naturallieferungen, die Geldleistungen Ausnahme. Dann zum grossen Theil in Geldleistungen verwandelt; einzelne Naturallieferungen in den geldarmen Zeiten – u. so lange zur Bestreitung der laufenden Ausgaben noch keine Hof- od. Kammerkassen bestanden – direct an den Fronhof selbst zu machen; doch diese ebenfalls im Lauf der Zeit in Geldleistungen verwandelt. Die Geldleistungen leichter zu erheben, aber nun auch die Beamten härter u. strenger. Da andrerseits der Preis der Naturalien stieg  Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten. Maurer, S. 503, verweist an dieser Stelle auf Adam Smith.
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(Anfangs in Folge der städtischen Nachfrage, dann mit Metalldepreciation im 16t Jhdt)
, verloren auch die Grundherrschaften bedeutend. (502–504)

Ferner sehr grosse Veränderungen in den öffentl. Diensten u. Leistungen: Diese alle, wie früher gesehn[,] als ständige Lasten auf Grund u. Boden übergegangen, mit den grund- u. vogteilichen Lasten vermengt. Blieben u. dazu hatten die Bauern (u. Bürger z. Th.) nun noch den Naturalkriegsdienst u. die zu diesem Behuf nöthignen nöthigen neuen Steuern zu entrichten. Auf diese Weise auch die öffentl. Dienste u. Leistungen auf Bürger- u. Bauerstand gewälzt, Adel ganz davon befreit. (erst 1861 die Steuerfreiheit des Adels in Preussen abgeschafft) (504) (Auch erst in unsern Tagen die Burschen wieder zum Kriegsdienst zugezogen)

h) Veränderungen in der Hofgenossenschaft.

Die vollberechtigten Hofleute bilden ursprünglich wahre Genossenschaft; vollständige Autonomie, regirte sich selbst, hatte das Hofregiment, Hof[-] u. Grundherr den Vorsitz. Unter dem Einfluss des röm. Rechts etc, die Hörigen selbst mehr u. mehr verdrängt durch freie u. unfreie Pächter u. Sonderleute etc[,] löste sich die Genossenschaft nach u. nach v. selbst auf wegen mangelnder genossenschaftlicher Autonomie u. aus Mangel an hörigen Genossen; Hofgemeinde nicht mehr berufen; Hofherrn u. ihre Stellvertreter, Doctores juris, besorgen die wenigen ihnen noch bleibenden Hofangelegenheiten; den Hofgenossen blieben nur noch die Lasten. (505)

Entfremdung wuchs noch dadurch, dass die Grund- u. Landesherrn nict nicht mehr auf ihren Fronhöfen in Burgen; Landesherrn bezogen ständige Residenzen u. zogen auch die in ihrem Lande ansässigen Grundherrn dahin; einiges Bindeglied nun die  Bei Maurer, S. 506: strengeren und unfreundlicheren
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lausigen
Beamten. Hence Gegensatz zwichen zwischen Land u. Hof, Hintersassen u. Grundherrn. (505, 6)

i) Veränderungen im Hofrecht.

Das neue Landrecht gebildet aus Verbindung von Hofrecht mit dem alten Landrecht, unter Einfluss der landesherrl. Obergerichte, des röm. Rechts u. der landesherrl. Gesetzgebung; kam f. alle Unterthanen der Landesherrn in Kraft, also auch f. alle Hintersassen der Grundherrschaften; so konnte Hofrecht höchsten höchstens noch als Specialrecht f. bäuerliche Verhältnisse Geltung behalten. (u. selbst diess unter dem Einfluss des neuen Landrechts u. röm. Rechts umgewandelt) (507)

k) Veränderungen in den Fronhofgerichten.

Erst Ausübung der Fronhofsgerichtsbarkeit erschwert u. nach u. nach ganz untergraben durch den Erwerb der Hofgüter v. fremden freien Leuten. Dann verloren mit der Hofgenossenschaft u. der genossenschaft. Autonomie die Fronhofgerichte selbst ihre alte Bedeutung; dazu noch umgestaltet unter Einfluss der Rechtsdoktoren u. der landesherrl. Gesetzgebung. (507–8)

Landesherrl. Fronhofgerichte verwandeln sich in Land- u. Pflegegerichte, andere Ober- u. Untergerichte u. Aemter od. auch zur Erhebung der herrschaft. Gefälle in Rentämter, Kastenämter, Kameralämter etc mit u. ohne Gerichtsbarkeit. Mit diesen Rentämtern nicht selten bis in 17t u. 18 Jhdt eine Gerichtsbarkeit verbunden. (508)

Die Patrimonial- u. Herrschaftsgerichte, die die Justizreformen des 16 u. 17t Jhdts überleben, mehr u. mehr in Schöffengerichte verwandelt (die Hörigen selbst zogen sich mehr u. mehr v. ihnen zurück, seitdem die Neuerungen begonnen) u., da |11 doch die laufenden Geschäfte besorgt werden mussten, gebotene Gerichte, mit ständigen gelehrten Richtern besetzt; verloren dadurch, dass die Urtheilsfinder keine Genossen mehr waren, ihre alte Bedeutung. Die ungebotnen Gerichte, wo sie fortvegetirten, wurden blosse Formalität; bei den Fronhofgerichten dann, wie bei den öffentlichen Gerichten, das mündliche Verfahren nach u. nach völlig untergraben. Schreiberei beginnt im 15t Jhdt; erst nur, so oft es die Parteien begehrten u. auf ihre Kosten, die mündliche Verhandlung niedergeschrieben; schon gen Ende des 15t Jhdts die Schreiberei mehr u. mehr Regel, Klage schriftlich einzubringen, gerichtliche Verträge u. Güterübertragungen schriftlich, Gerichtsbücher zur Eintragung der Anträge der Parteien u. der gerichl. gerichtlichen Verhandlungen etc[.] Mit der Mündlichkeit verschwand auch die Oeffentlichkeit, um so leichter da bei den gebotnen Gerichten immer nur die geladenen Zeugen u. Parteien zu erscheinen brauchten, Dasein des Gerichtsumstands zufällig war. (508–10)

Von selbst verschwanden die ungebotnen Frohngerichte. (510–515)

l) Veränderte Stellung der Hintersassen zu der öffentl. Gewalt.

Durch die seit 15 u. 16 Jhdt veränderte Vogtei- Gerichts- Kriegs- u. Steuerverfassung kommen die unfreien u. hörigen Hintersassen immer mehr in unmittelbare Berührung u. in directes Verhältniss zur öffentl. od. landesherrl. Gewalt; blieben aber den Grundherrn die alten Dienste u. Abgaben schuldig.

[Den] Anfang bei diesem Umschwung [machten] die landesherrlichen Hintersassen; mit den freien Landsassen unter dieselben Gerichte gestellt, mit ihnen als Unterthanen vermengt (nur hatten sie nach wie vor den Landesherrn als ihren Grundherrn die alten grundherrl. Leistungen zu entrichten); Seit 15 u. 16t Jhdt erhielten aber auch die Hintersassen der übrigen Grundherrn eine den landesherrl. Hintersassen sich annähernde Stellung. (516) (je mehr sich die landesherrl. Vogtei unter Titel landesh. Polizei über das ganze Territorium erstreckt u. schon seit 15 u. 16 Jh. die grund- u. schutzherrl. Privatvogtei verdrängt etc) Unfreien u. Hörigen bedürfen nun auch nicht mehr der Vertretung (durch ihre Herrn od. deren Beamte) bei den öffentl. u. landesherrl. Gerichte Gerichten. (517) (mussten vielmehr bei Strafe daselbst erscheinen) Auch bei Einschreitung der landesherrl. Gerichte gegen hörige u. unfreie Missethäter bedurften diese nicht mehr der Vermittlung der grundherrl. Behörden. (518)

Vollendet das neue Verhältniss der Hintersassen zur öffentl. Gewalt durch die seit Einführung der Landstände entstandne landesherrl. Gesetzgebung; unter Einfluss der doctoren des röm. Rechts; wonach alle Justizformen seit dem 15 Jhdt v. Grundsatz ausgehn, dass die Gerichtsbarkeit v. dem Landesherrn ausgehe. Den grundherrl. Gerichten nur noch die erste Instanz, meist nur die niedere Gerichtsbarkeit überlassen, aber mit Appell, nicht an die Oberhöfe der Grundherrn (die daher ausser Gebrauch kommen), sondern an die landesherrl. Hofgerichte. (518, 519)

Kam hinzu die seit 15 u. 16 Jhdt. völlig veränderte Kriegs- u. Steuerverfassung: Die Nothwendigkeit Soldaten u. Steuern zu erhalten nöthigte die Landesherrn, des allgem. u. öffentl. Nutzens wegen, die Hintersassen nöthigenfalls gegen die Grundherrn zu schützen; in manchen Territorien erhielten die landesherrl. Abgaben Priorität vor den grundherrlichen. Also weder Christenthum noch Humanität, sondern Nothwendigkeit v. Steuern u. ständiger Miliz führte zu dieser ausserordentlichen Umwälzung. Seitdem die Schutz- u. Schirmherrschaft auf die Landesherren übergegangen, nahm man Rekruten u. Steuern ohne die Grundherrn weiter zu fragen, Anfangs noch gegen Revers, dass es nicht v. Rechtswegen, sondern aus gutem Willen geschehn sei, später ohne allen Revers. Was anfangs blosse Begünstigung, wird später Recht. (519, 520)

Da die Landesherrn nun die unmittelbaren Schutz- u. Schirmherrn der Hintersassen, (u. diese brachten vor die landesherrl. Gerichte die Beschwerden gegen ihre Grundherrn etc) blieb vom alten Hofverhältniss nichts als die Lasten; |12 diese nun um so drückender, da ohne alle Gegenleistung u. dazu zu den alten grund[-] u. schutzherrl. Lasten auch noch die alten u. neuen Steuern u. übrigen öffentl. Dienste u. Leistungen hinzukamen. (520)

Zum Theil brachte dieser Umschwung den Grundherrn unmittelbar Vortheile; auf den Landtagen verständigten sie sich mit den Landesherrn, grosstheils zum Nachheil Nachtheil ihrer Hintersassen; dadurch dass sie ihren Hintersassen allen Antheil am Hofregiment entzogen, alle Steuern u. öffentliche Lasten auf die Bauern wälzten, deren Lage so stets drückender, sich ganz unabhängig v. denselben machten; aber dadurch wurden die Hallunken auch abhängiger v. dem Landesherrn, da sie nun der Stütze der Hintersassen entbehrten; hatte wenig zu bedeuten, so lange noch die Landstände bei Kraft; aber diese aus od. nur noch Farcen seit Ende des 30jährigen Kriegs. Der unabhängige u. stolze Grundadel nun ein v. Landesherrn abhängiger Hof- u. Dienstadel; musste nun selbst v. Hof unterstützt, grösstentheils genährt werden. (521, 22)

m) Druck, Klagen, Aufstände u. Erleichterung der Bauern.

Die Lage der Bauern meist weit freiere u. bessere als sie seit 15 u. 16t Jhd ward. Im 14 u. 15t Jhdt noch viele Bauern frei u. ausserdem die Hörigen persönlich frei u. als Hofgenossen gewissermassen die Landstände der Grundherrschaft. Auch ihre Dienste u. Leistungen wurden beschwerender u. drückender. (522, 23)

Seitdem Verfall der Hofverfassung, aber ihre Lasten u. Leistungen geblieben; zu den alten (grundherrl.) noch neue (grundh.) hinzugekommen u. auch diese noch willkührlich gesteigert, od. erschwert durch strengere Haftbarkeit u. grössere Abhängigkeit; die Grund- u. Vogteiherrn ausserdem begannen in den Königsdörfern ihre herrschaftl. Rechte über die Grenzen ihrer Grundherrschaft auszudehnen; endlich zu den grundherrl. noch die öffentl. Dienste u. Leistungen hinzukamen u. diese noch je nach Umständen erhöht, Klagen der Bauern erst, dann Bauernaufstände. (523)

Traurige Lage des Bauernaufstands in Westphalen. Beschreibung durch Werner Kolewinc à Laer (lebte 1490 als Kartheuser Mönch in Köln): „de Westphalorum situ moribus virtutibus et laudibus“ (Die Raubritter daselbst sangen: „Ruten ⦗Stehlen⦘, rowen, dat en is gheyn schande, dat doynt die besten von dem Lande“ u. die Bauern autworteten: „Hangen, raden, koppen, stecken steken ⦗stecken⦘ en is gheyn Sunde, were dat nit, wy en behelden niet in dem Munde“ p. 523, 24)  Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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(Sieh ib. 524, wie die freiwilligen „Hilfen“ der Bauern an ihre Grundherrn in „recht u. ewiger zins“ verwandelt.)

Kampf in der Schweiz gegen Habsburg  Zusatz von Marx.
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(1298–1308)
Im 14t Jhdt noch verbünden sich im Schwarzwald die Hauensteiner Bauern zu Einung, sicherten sich dadurch ihre althergebrachte freie Verwaltung. Ende des 15t Jhdt Waffenerhebung der Bauern in der Abtei Kempten; zur selben Zeit Einung der Bürger u. Bauern im Elsass (1468 im Elsass [der] Edle Anselm v. Massmünster erhebt Bannier mit Bundschuh (Bauernschuh) („sie wollten aller Welt Feind sein“)[)] Anfang des 16t Jhdts Bundschuh im Bruchrain zu Untergrünbach in Stift Speyer, etwas später Bundschuh zu Lehen, bei Freiburg im Breisgau; um dieselbe Zeit Bauernunruhen in Lucern, Solothurn, Zürich u. Bern, u. Bundschuh in Basel, Verbrüderung des armen Conrad od. Koontz in Remsthal in  Bei Maurer, S. 525: Wirttemberg
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Wirtemberg
, Unruhen in der Ortenau, in Umgegend v. Konstanz, Ulm, Augsburg, in Kärnthen, windischen Mark etc[.] Alles noch vor 1517 (dem Beginn der Reformation)[.] Am blutigsten die Bauernaufstände 1524 u. 1525 |13, zuerst wieder in Schwarzwald u. Schweiz, dann Schwaben, Tirol, an Neckar, Main, Rhein, Westphalen, Franken. (524–25)

Nach dem Bauernkrieg, in den Territorien, wo die neue Zeit keinen Einfluss erhielt, das Loos der Bauern noch verschlimmert. (528)

In vielen Grundherrschaften seit 16 Jhdt grundherrl. Dienste u. Abgaben bedeutend vermehrt, oft willkührlich gesteigert u. dadurch die Lage der Bauern immer gedrückter u. härter, in Schleswig-Holstein, Brandenburg, Pommern, Minden, Paderborn, Mecklenburg, Oberpfalz etc[.] Die aus der Leibeigenschaft fliessenden Rechte u. die Leibeigenschaft selbst durch die Reichsgesetzgebung der Grundherrn neu garantirt. (Reichsabschied v. 1555: Durch den 30jährigen Krieg zu den alten Lasten noch neue Steuern. Dadurch die Belastung des Grund u. Bodens im 17 u. 18 Jhdt zu solcher Höhe getrieben, dass in Fürstenthum [Minden] etc die Bauern ausser Stand alle diese Lasten zu tragen. Grundherrn suchten Ursache in landesherrl. Abgaben, Landesherrn in den übermässigen grundherrl. Diensten u. Leistungen; statt die unerschwinglichen Lasten auf billiges Maass herabzusetzen, stritten sich diese  Bei Maurer, S. 530: Grund- und Landesherrn
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Hallunken
bloss um die Priorität bei der Bezahlung. (530)[)] (Im 18t Jhdt noch Freilassungen aus der Leibeigenschaft oft um hohe Summen erkauft.)



Aus:
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland. Bd. 1. Erlangen 1865.
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Maurer: Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland. Erster Band. (1863)

I) Einleitung. (1–28)

⦗Die in Schlesien, Pommern, Brandenburg im 13 u. 14 Jhdt neu angelegten Dörfer alle auf grundherrl. Boden angelegt, doch meist nicht neu, sondern blosse Umwandlungen u. Erweiterungen v. bereits vorhandnen polnischen, slavischen u. windischen Ortschaften; die Anlegung bezog sich nur auf ihre Errichtung nach deutscher Art u. deutschem Recht. (3)⦘ ⦗Sehr häufig die neue Umsiedlung v. der Bevölkerung selbst ausgehend, ohne Zuthun, öfters gegen Willen der Landes- u. Grundherrn; durch Rottung der Waldungen eigenmächtig; ein Abt v. Fulda klagt darüber schon im 12t Jhdt: „Faciebant sibi novalia et villas in nemoribus et forestibus.“ (4)⦘

⦗Wenn die Colonen, wie häufig, um ihren Fronhof herum wohnten u. mit ihren Bauerngütern auch eine ungetheilte Feldmark erhalten hatten, so wurde die Hofgenossenschaft zugleich Dorfmarkgenossenschaft, der Hof also ein Dorf; umgekehrt konnte Dorf wieder zu Hof gemacht werden; denn Unterchied Unterschied zwischen Dorf u. Hof bestand nur in der ungetheilten Feld- od. Waldmarkgemeinschaft. (5) Auf die Menge der v. den Colonen bewohnten Häuser kam es dabei nicht an (in rechtlicher Beziehung); ebensowenig auf die Bauernhöfe in Dorfähnlicher Weise zusammengebaut od. zerstreut in der Feldmark umherlagen, wie heute noch stundenlang in den Thälern des Odenwaldes u. der bair. Alpen, in Westphalen, Tirol, Vorarlberg u. Schweiz. (p. 6)⦘

Dorfschaften in frühern u. spätern Zeiten theils hörige, theils auch gemischte Dorfschaften. (6) ⦗In den älteren Zeiten herrschen die freien Dorfschaften vor; die Hingaben der ärmeren Freien an Kirchen u. Klöster u. andere Schutzherrn verminderten sie mehr u. mehr⦘ ⦗Ganz verloren sich die freien Dorfschaften nie; allenthalben später, wo sich auch in späteren Zeiten noch freie Bauern in grösserer Zahl erhalten, behielten auch die Dorfschaften ihre Freiheit⦘ ⦗Auch freie Dörfer, die ursprünglich grundherrlich od. gemischt u. erst später frei v. aller Herrschaft wurden (durch Abkauf etc)[⦘]

Grundherrliche Dorfschaften Anfangs sehr wenig; erst seit Eroberung der Römerprovinzen öfter, endlich sehr häufig. (11)

Sehr viele alte freie Dörfer wurden gemischte, wo neben den Freien auch Hörige u. Unfreie Grundbesitz hatten, od. in denen mehrere Grundherrn neben einander od. die Hörigen mehrer Grundherrschaften angesessen. (12) Hier bildeten Freie u. Hörige (auch die verschiedner Grundherrn) nur eine einzige Dorfmarkgemeinde („Gebursame[“]) mit einem gemeinschaftlichen Dorfbann; die einen wie die andern Antheil an den Marknutzungen, die Freien jedoch grössern als die Hörigen. (14)

Die Dorfverfassung – bei den freien Dorfschaften versteht sich diess v. selbst – ging aus der Dorfmarkverfassung hervor; aber auch bei den grundherrl. u. gemischten Dorfschaften ist die Markenverfassung (nicht die Hofverfassung) |14 , die Feld- u. Waldgemeinschaft die Grundlage der Dorfverfassung. (15)

Jedes freie Dorf war kleine Mark u. die Dorfverfassung im Kleinen dasselbe, was die Markverfassung im Grossen. (16)

Grundherrl. Dorfschaften: wenn auf herrschaftl. Grund u. Boden angelegt, wie im spätern Mittelalter, ihnen als  Ausdruck von Marx.
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Agriculturnothwendigkeit
ungetheilte Mark zugetheilt; die Dorfverfassung beruhte dann wieder auf ungetheilter Feld- od. Waldgemeinschaft;

od. sie entstanden dadurch, dass es einem einzigen Grundherrn gelang, die Grundherrschaft in einer ganzen frühen freien Dorfschaft an sich zu bringen, dann nichts geändert an der althergebrachten Feld- u. Waldgemeinschaft; die hörigen Grundbesitzer bildeten nach wie vor Dorfmarkgenossenschaft. (16)

Gemischte Dorfschaften: Verschiedne Hofgenossenschaften u. Frongerichte im selben Dorf; daneben Fortdauer der alten Dorfmarkgenossenschaft unter den verschiednen kleineren u. grösseren Hofbesitzern od. unter ihren hörigen Hintersassen, mit ihren genossenschaftl. Beamten, während in jedem einzelnen Fronhof zur Besorgung der Hof- od. grundherrl. Angelegenheiten v. jeder Grundherrschaft herrschaftliche Beamten ernannt. Die weitere Ausbildung u. Entwicklung der Dorfverfassung dann nach Umständen verschieden. Wo keine Grundherrschaft das Uebergewicht über die andern erhielt u. über die Dorfmarkgenossenschaft selbst, konnten sich die markgenossenschaftl. Beamten noch neben den herrschaftl. Hofbeamten erhalten. In den meisten [gemischten Dorfschaften] erhielt schon früh eine der im Dorf angesessnen Grundherrschaften, am häufigsten die Landesherrschaft selbst das Uebergewicht; sodann die genossenschaftl. Beamten u. Verfassungen nach u. nach gänzlich verdrängt. (17, 18) Dagegen in nicht wenigen – namentlich Reichs- u. Bischofsdörfern siegen die Markgenossenschaftlichen Behörden über die herrschaftlichen. (19 20)

Kam die Dorfmark unter einen einzigen Grundherrn, so nicht selten die Dorfmark- u. Hofverfassung mit einander verschmolzen;

Kam sie an mehre Grundherrn, so schieden manche dieser durch Abmarkung aus der alten Dorfmark aus; die ausgeschiednen Theile mit benachbarten Dörfern derselben Grundherrschaft vereinigt, od. auch zu selbstständigen grundherrl. Dörfern abgerundet, od. zu eignen Hofmarken abgesteint od. mit andern Hofmarken vereinigt; nicht selten durch solche Abmarkungen alte grosse Dorfschaften zersplittert u. ganz verschwunden.

Die meisten Grundherrn, die nur einen Theil der alten Dorfmark an sich gebracht, zogen vor in der Feldgemeinschaft zu bleiben u. so Fortsetzung der hergebrachten Markgenossenschaft mit den übrigen hörigen Leuten. Die Dorfmarkgenossenschaft bestand nun aus den hörigen Hintersassen der verschiednen Grundherrschaften, meist unter einem eignen markgenossenschaftl. Vorstand.

Dasselbe gilt v. Dorfmarken, welche zwar grosstheils an einen od. mehre Grundherrn gekommen, wo aber neben den hörigen auch noch freie Leute mit Freigütern (wie z. B. in Schweiz, Schwaben, Baiern etc) Diese freien Leute standen als Vogtleute nur unter der öffentl. Gewalt, hinsichtlich der Marknutzungen aber bildeten sie mit den in der Hofmark angesessnen Hörigen nur eine einzige Dorfmarkgenossenschaft, meist mit eignen markgenossenschaft. Vorstand. (20, 21)

Die alten Dorfmarken meist sehr gross. So lange den neu angelegten Dörfern keine eigne Feldmark ausgeschieden, blieben sie in Feldgemeinschaft mit den Mutterdörfern u. bildeten mit denselben eine einzige Dorfmarkgemeinde. In andern Dorfschaften die Dorfmark ausgeschieden, das gegenseitige Weiderecht beibehalten – Weidegenossenschaft unter den benachbarten Gemeinden. In andern Dorfgemeinden bei der Ausscheidung der frühern gemeinschaftl. Mark blieb |15 ein grösserer od. kleiner Theil unausgeschieden u. daher in ungetheilter Gemeinschaft; Feldbezirk; meist aber Wiesen, Weiden u. Waldungen. (22, 23) (Zur Erhaltung solcher Markgenossenschaften in ihren althergebrachten Freiheiten trug oft Umstand bei, dass sie reichsunmittelbar blieben)

Ebenso öfter nicht blos unter mehren Dorfschaften, sondern auch in einer u. derselben Dorfmark dergleichen Genossenschaften unter einzelnen Grundbesitzern sich erhalten od. auch ähnliche Genossenschaften neu erst gebildet. (26) (so Waldmarks- Weinbergs- Alpmarkgenossenschaften) (die Verfassung dieser verschiednen Genossenschaften mehr od. weniger blosse Nachbildung der Verfassung der grösseren Marken)

Manche andre Genossenschaften, öfters sogar strassenweis gebildet, wie die Brunnengesellschaften (zur Reinigung u. Unterhaltung des gemeinschaftl. Brunnens (des Born) etc[)] (27, 28)

II) Die Dorfmark u. ihre Bestandtheile. (28–68)

Die Dorfmarkgenossenschaften v. den grossen Marken ursprünglich nur durch ihre Grösse verschieden. (30)

Ausrottungen v. Waldungen, Umwandlungen v. Gemeindeweiden in Ackerland, Austrocknen v. Sümpfen, Ableitung v. Landseen, Urbarmachung v. Heiden etc bringen neue Vertheilungen v. Gemeindeländereien hervor. (37) Die ursprünglich gleiche Grösse bei der Vertheilung der Feldmark Ursache dass, wenn durch Erbtheilungen u. sonstige Veräusserungen Veränderungen nöthig gemacht, die Bauernhöfe in ganze, halbe, drittels, viertels etc Bauernhöfe vertheilt. (37, 38)

Auch die Anzahl der Bauernhöfe (mit ungetheilter Feldgemeinschaft) in den meisten alten Dorfschaften v. jeher bestimmt bei der gemeinsamen Niederlassung od. Besitznahme u. Urbarmachung. Die ganze um das Dorf herumliegende Feldmark, so weit kulturfähig, nach der Anzahl der ersten Ansiedler zu gleichen Theilen vertheilt. Spätere Ansiedler konnten daher nur durch den Erwerb eines erledigten Bauernhofs das Vollbürgerrecht in dem Dorf erlangen; zur Anlegung eines neuen Bauernhofs mit den dazu gehörigen Ackertheilen in sämmtl. Fluren u. Zelgen fehlte meist schon der Raum. ⦗Auch bei Anlegung der grundherrl. Dörfer öfters v. dem Grundherrn eine bestimmte Anzahl v. Hufen zur Vertheilung an die Colonen f. eine Ortschaft hingegeben.⦘ (38) Dorfmarkverfassung, daher Dorfverfassung  Zusatz von Marx.
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im echten Sinn
, nur so lang ein Besitz, Waldung etc (wo nicht die ungetheilte Feldgemeinschaft) in ungetheilter Gemeinschaft. (43 42)

Zur ungetheilten gemeinen Mark gehören die auf dem Gemeindegrund liegenden Sand- u. Lehmgruben, Kalk- u. Steinbrüche, Erz- u. Torflager, Moore u. Sümpfe (paludes) (Urk. v. 992) u. die Heiden, endlich das unangebaute Land od. öden Gründe (campi vacantes u. campi aperti, genannt später Wüstungen (vastitates) etc). Auch die in der getheilten Mark liegenden Felder, die man unangebaut liegen gelassen od. nicht vorschriftsmässig behandelt hatte („der soll da vermachen, wo er das nit thete, so soll er den Acker lassen ligen zu der allment, was ouch in zehen Jahren nit gedungt ist, bosch und berg, dz sol sin ein gemeine weid.“[)] Auch die zum Anbau angewiesnen Almendstücke, wiewohl sie angebaute Felder waren, sollten nach wie vor zur ungetheilten Mark gehören. („Wan ein Gmeind jm Gmeinwerch … etwass zebuwen uss gibt,  Bei Maurer, S. 52: hol
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sol
ess nachdem die frücht abgeschnitten werdent wider uss liggen, und nit für eigen geteilt Sunder zuo der Alment  Bei Maurer, S. 53: gehoeren
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geheeren
“) (52, 53) In manchen Dorfschaften sollten alle Waldungen der Gemeinde gehören: „Auch weiset man niemand keinen eigenen wald, wann er auch wohl seine eygene güter darzu verwachsen lassen wollte, sondern ist, sondern ist der gemeind alleine.“ (53) ⦗Sonstiges Gemeindevermögen, wie Gemeindehäuser, Gemeinds- Hirten- u. Backhäuser, Pfarr- u. Schulhäuser, Wirthschaften, Mühlen, Backöfen, Capitalien etc gehört ursprünglich der Dorfgemeinde, mit unter dem Ausdruck Gemeindsgebräuche begriffen u. in den Steuerbüchern auf den Namen der Gemeinde catastrirt, wiewohl Benutzung davon nicht bloss den Gemeindsmännern, sondern auch allen übrigen Bewohnern des Dorfs zu gut kam. (54)⦘

Jeder in Dorfmark angesessne Mann [hatte] seinen Antheil, nicht nur an der getheilten Feldmark, sondern auch an der ungetheilten, die freien, hörigen u. auch die unfreien Colonen (servi), letztre versteht sich nur, wenn sie Grundbesitz erhalten hatten. (54, 55)|

16

Die freien Leute hatten immer ganz gleiche Rechte (55); ebenso die Hörigen; die unfreien Colonen – obgleich ihre Antheile in derselben Mark in der Regel gleich – zuweilen geringern Antheil als die Hörigen. (56) Die gleiche Berechtigung der Dorfmarkgenossen blieb auch in späteren Zeiten; daher so oft v. der Berechtigung eines Gemeindmanns u. bei bevorzugten Gemeindegliedern v. der Berechtigung zweier Mannen, ohne die Grösse der Berechtigung weiter zu bestimmen, was Gleichheit in der hergebrachten Berechtigung voraussetzt. (56)

Der Antheil der Dorfmarkgenossen an der getheilten u. ungetheilten Mark ursprünglich Zugehör des Hauses u. Hofs im Dorf. (61) So viel Gehöfte im Dorf, eben so viele Markberechtigungen od. Meenten sollte es geben, ein neuer Anbau an den Hof keine neue Berechtigung. Jedes Haus [hatte], wenn auch mehre selbsständige Familien darin, doch nur eine einzige Berechtigung in der ungetheilten Mark (immer nur der elteste Hausvater od. der am meisten am Hause Berechtigte sollte in solchem Fall der Gemeindeversammlung beiwohnen)[.] Darum durften die Marknutzungsrechte u. Almentfelder nicht allein ohne die Wohnung im Dorf verkauft, verpfändet od. sonst veräussert werden. Mit Haus u. Hof im Dorf auch die Markberechtigung erworben u. verloren. (64, 65)

Dieser Zustand in vielen Dörfern spät, selbst bis auf unsere Tage (z. B. in der Schweiz) erhalten; anderswo wankten die alten Verhältnisse früh; namentlich in 16t u. 17 Jhdt löst sich die alte Verfassung auch in dieser Beziehung auf: Je mehr sich die Bauernhöfe als Sondereigenthum ausbildeten, desto unabhängiger wurden ihre Besitzer v. der auch hinsichtlich der getheilten Mark. bestandnen Feldgemeinschaft; konnten nun, wie über andres Sondereigenthum, auch über ihre Bauerngüter unbeschränkt verfügen, sie also auch ganz od. theilweis veräussern. Untheilbarkeit des Bauernhofs – wenn nicht grundherrl. Verband entgegenstand – hörte mit dem Austritt aus der Feldgemeinschaft v. selbst aus. Es konnte nun über das Ackerland ohne die Wohnung im Dorf, [oder] über die Wohnung im Dorf ohne die Markberechtigung, also auch über die Markberechtigung ganz allein ohne den Bauernhof u. ohne die Wohnung im Dorf verfügt werden. ⦗Hie u. da diess sehr früh. Dipl. v. 1267 „Si tamen alicui praedictum Achtwart vendere vellent.“⦘ Seit 16 u. 17t Jhdt wurde es Regel in vielen Dorfgemeinden, z. B. in Oberhessen, wo der Gemeindenutzen verkauft, verpfändet, sonst veräussert. (65, 66) So wurden die Marknutzungen selbstständig u. daher z. B. bei Güterschätzungen u. Berechnungen der Abgaben u. Steuern bes. in Anschlag gebracht. Wie die Bauernhöfe in den einzelnen Dorfgemeinden fixirt zu werden pflegten, so die Marknutzungen. Z. B. in Kanton Solothurn in dem Dorf Schnottwyl 32 Rechtsame (Urk. v. 1675, 1722, 1743). Ohne besondre Veranlassung die bei ihnen einmal bestimmte Anzahl nicht vermehrt. Aber da nun veräusserbar, auch vertheilbar, daher halbe, dreiviertels, fünftels, achtels etc Gerechtsame od. Gerechtigkeiten. (66, 67) Wie früher alle Rechte u. Verbindlichkeiten der Dorfmarkgenossen u. der Dorfmarkgenossenschaften selbst auf Haus u. Hof ruhten, so jezt auf den v. dem übrigen Besitzthum getrennten Antheilen an der ungetheilten Mark. Seit daher auch die gemeinen Marken noch getheilt od. zu Eigenthum veräussert u. mit dem Erlös die Markgenossen abgefunden, war aller markgenossenschaftl. Verband u. damit die Grundlage der alten Dorfverfassung verschwunden. (67, 68)

III) Eigenthumsrecht an der Dorfmark. (67 68–83)

Dieselben Rechte, die die Bauern an ihrem Bauernhof [hatten], hatten sie ⦗wenn nicht Verträge od. andre Bestimmungen eine Ausnahme machten⦘ auch an der Pertinenz des Hofs, an der ungetheilten Dorfmark. (69)

In den freien Dorfschaften, wo die Dorfmarkgenossen freie Eigenthümer ihres Haus u. Hofs, [waren sie] auch freie Eigenthümer des ihnen an der gemeinen Mark zustehenden Antheils. Die Dorfmarken dann freies Gesammteigenthum der Gesammtheit der Dorfgenossen, z. B. an der Mosel in den Gemeinden[,] in denen die Bauern „Wasser und Weyd“ von dem himmlischen Vater zu [„]Lehen haben“ (69)|

17

Nach u. nach verlor sich mit dem freien echten Eigenthum an dem Bauerngut auch das Eigenthum an den Dorfmarken. Allzusehre erweiterten ihre die Schutz- u. Schirmherrn ihre Schutz- u. Schirmrechte zu einem wahren Eigenthum an der Mark. (71) Anderwärts führte das Forstregal zu Eigenthum an Grund u. Boden, obgleich in dem Forstbann ursprünglich weder Beholzigungs- noch Weide- noch Mastberechtigung, also noch weniger Eigenthumsrecht an der Mark gelegen. In andern Territorien wurden die Gemeindeländereien als herrenloses Gut behandelt; u. namentlich die Landesherrn erwarben in einer od. der andern Weise in vielen Gemeinden das Grundeigenthum an den Gemeindeländereien, wo sie es ursprünglich nicht [hatten]. Die auf ungetheilter Gemeinschaft des Eigenthums beruhende Markberechtigung der Dorfgenossen ward so oft zu blossem Servitut. (71, 72)

Grundherrliche Dorfgemeinden: Die Nutzungsrechte beruhten hier ursprünglich, hin u. wieder auch in späteren Zeiten[,] auf Gnade des Grundherrn od. Vertrag od. Herkommen. In der Regel [hatten] jedoch die Bauern dieselben Rechte an der gemeine gemeinen Dorfmark, die sie an ihren Bauernhöfen hatten, Lehnrecht, erbliches Colonatrecht etc. (74) Die gemeine Mark also auch in den grundh. Dörfern ein wahres Gemeindegut („so haben wir Bärmer  Bei Maurer, S. 75: alhie
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allhie
ein gemarke, das ist unser gut“[)]; die Almend also wesentlich verschieden v. dem Sondereigenthum des Grundherrn; öfters jedoch das Eigenthum an der gemeinen Mark od. Almende des Grundherrn u. der Gemeinde gemeinschaftlich (in ungetheilter Gemeinschaft.) Zuweilen hatten die hörigen Bauern f. ihre Berechtigung in der gemeinen Dorfmark kleinen Zins an der Grundherrschaft zu entrichten. (75) Die Gesammtheit der hörigen  Bei Maurer, S. 76: Dorfmarkgenossen
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Dorfgenossen
hatte Verfügungsrecht über die gemeine Dorfmark; nur bei Verfügungen über die Substanz (verkauf, versatz etc) der Dorfmark mussten auch noch die Grundherrn selbst beigezogen werden. (76, 77)

Aber einseitig, ohne Zuziehung der Gemeinde (der „armen Lude der Gemeynde“) durften auch die Grundherrn nicht über die Dorfmark verfügen, z. B. keinen Weideplatz (Wasen) in Wiese verwandeln od. den Wasen an fremde Gemeinde veräussern; ohne Wissen u. Wollen der Dorfmärker die gemeine Mark nicht verkaufen od. sonst veräussern, noch darin Holz hauen u. ohne Zustimmung der Gemeinde ausführen lassen etc (77, 78)

Vogteiliche Ortschaften, deren Vogt- od. Gerichtsherrschaft nach u. nach in Grundherrschaft übergegangen: gilt dasselbe, was v. den grundherrlichen. Dem Gerichtsherrn wurde das Eigenthum an der gemeinen Dorfmark, den gerichtshörigen Leuten aber gegen Entrichtung eines Zinses der Gebrauch u. die Benutzung [zugestanden]. (78)

Gemischte Dorfschaften: Sämmtliche Dorfmarkgenossen [hatten] Nutzungsrechte an der gemeinen Mark, gleichviel welche Rechte ihnen an Grund u. Boden zustanden; die Gesammtheit der freien u. hörigen Dorfmarkgenossen (universitas vilanorum) über die Almend zu verfügen etc. (79, 80)

So far das alte Recht. Seit die grundherrl. Gemeinden anfingen die auf der Almend lastenden Abgaben abzulösen u. loszukaufen, od. auch das Eigenthum der Almend selbst zu erwerben; ferner die Bauerngüter mehr u. mehr aus Feldgemeinschaft ausgeschieden u. über sie allein ohne Marknutzung od. umgekehrt über die Antheile an der gemeinen Mark ohne das dazu gehörige Bauerngut zu verfügen, gab es auch grundherrliche Dorfgemeinden mit freien gemeinen Dorfmarken u. dahingegen auch freie Gemeinden mit grundherrl. gemeinen Dorfmarken. (82)

Noch verwickelter diese Dorfmarkverhältnisse, seitdem viele hörige od. auch freie u. gemischte Dorfgemeinden in den herrschaftlichen Waldungen blosse Holz- od. Weideberechtigungen erworben, die wesentlich verschieden v. den Marknutzungen in den Gemeindewaldungen u. seitdem auch das Privateigenthum in den gemeinen Dorfmarken Fortschritte gemacht. (82, 83) (Aus der Pertinenzeigenschaft der Marknutzungen folgt, dass wenn die Bauern an ihrem Bauernhof u. daher auch an der gemeinen Mark nur Erbe, Lehn od. Nutzeigenthum hatten, das getheilte Eigenthum aber in neueren Zeiten consolidirt worden, den Bauern od. vielmehr der Bauerngemeinde auch in der gemeinen Mark das volle Eigenthum zusteht. (p. 83)[)]|

18

IV) Dorfmarkgenossenschaft. (83–120)

Die Dorfgemeinden waren auf den Umfang einer Dorfmark beschränkte Markgenossenschaften, mit allen jeder Markgenossenschaft zukommenden Rechten u. Verbindlichkeiten. (84) Ursprünglich bis ins 17t u. 18t Jhdt, hie u. da bis ins 19te, die Dorfmarkgenossenschaft keine römische Universitas, also keine moralische od. juristische Person. Die Genossen wurden nicht v. der Genossenschaft absorbirt; jeder Genosse stand mit besondern Rechten neben der Genossenschaft. Bei Verfügungen über das Ganze (wie über Anordnungen über Holzschlag, Ernte, Weinlese, Viehtrieb etc) hatten sie sich den Beschlüssen der Gesammtheit zu unterwerfen, wie bei der röm. universitas; aber die einzelnen Genossen hatten Nutzungsrechte an dem Vermögen der Genossenschaft, die sie zwar nach Anordnungen der Gesammtheit, jedoch ganz selbsständig, kraft eignen Rechts an einer in ungetheilter Gemeinschaft befindlichen Sache u. nicht bloss als dritte Berechtigte an einer ihnen fremden Sache ausüben durften. Daher z. B. Diebstahl eines Genossen an der gemeinen Mark nicht möglich. ⦗daher in dem Landbuch zu Glarus: „Und zwar wenn er aus dem Tagwenswäldern (Gemeindewaldungen) da er tagwensgenössig (Dorfmarksgenosse) ist, gefrevelt hat ⦗gegen die Anordnungen der Gesammtheit gehandelt⦘, oder Frevler und wenn er in Wäldern außert seinem Tagwen gefrevelt hat, als Dieb) ⦘ (84)

Eben so verschieden die Dorfmarkgenossenschaft auch v. den röm. Societas; [während] diese besteht aus einzelnen Personen mit ideellen Theilen ohne alle juristische Einheit, bildet die Gesammtheit der Dorfmarkgenossen eine Einheit u. zwar ein juristisches Subjekt, welchem das ausschliessliche Verfügungsrecht über die gemeine Mark zustand. Desshalb der einzelne Genosse auch nicht berechtigt die Theilung der Mark zu verlangen. Die ungetheilte Dorfmark, so wie das Gemeindevermögen überhaupt, gehörte der Gesammtheit der Dorfmarkgenossen od. der Dorfmarkgemeinde. (z. B. Schenkungsurkunde v. 1173: „et in hac silua nullus nostrum priuatum habebat aliquid, sed communiter pertinebat ad omnes ville nostre incolas.“) ⦗Ditto das Rechtsbuch Kaisers Ludwigs: „daz man ainen anchlagt er hiet ains dorffs gemain eingevangen. – Hiet jeman ains dorffs gemain inne“⦘ (Ebenso die Beschwerden der Bauern während des Bauernkriegs, Art. 10.: „zu geaygnet wysen, dergleichen ecker, die dann einer gemeyn zugehörent.“ (85) Nur die Gesammtheit der Genossen durfte daher die gemeine Mark verkaufen, vertheilen, od. sonst veräussern; die einzelnen Genossen konnten nur über ihr Nutzungsrecht verfügen, nicht über die Substanz der Sache selbst. Daher in den Steuer- Lager- u. Hypothekenbüchern die Almenden u. Gemeinländereien auf den Namen der betreffenden Gemeinde, nur die Berechtigungen auf die der einzelnen eingetragen. (86)

Die Grundlage der Dorfmarkgenossenschaft, wie bei den grossen Marken, eine Markgemeinschaft. Die Dorfgemeinde daher Dorfmarkgenossenschaft; daher Dorfbürgerrecht in allerengster Verbindung mit dem Recht auf die Almende. (87, 88)

Freie Dorfschaften: Hier versteht sich das von selbst; die alte Verfassung erhielt sich bei ihnen wie bei den grossen Marken; sie finden sich in späteren Zeiten selten, weil mit den vollfreien Bauern natürlich auch die freien Dorfmarkgenossenschaften [verschwunden sind]. (88) Die freien Bauernschaften waren nichts als freie Markgenossenschaften. (89)|

19

Auch bei grundherrlichen Dorfschaften beruhte die Dorfverfassung auf der ungetheilten Gemeinschaft der gemeinen Dorfmark, z. B. im Dorf Sandhofen, wo die Abtei Schönau Grundherr: „auch alle die theil wollent  Bei Maurer, S. 92: hann
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han
an der gemeinschafft, sie seint seßhaft oder darkomen, ratione habitationis et communios, quod dicitur Almeina[“] (p. 92) Sie waren Dorfmarkgenossenschaften, hiessen Märker, Untermärker, der Grundherr aber Obermärker od. Märkerherr. (93)

Auch bei den gemischten Dorfschaften bildet die Gemeinschaft in Wasser u. Weide u. s. w. (communio in aquis et pascuis) die Grundlage der Dorfgenossenschaft, z. B. in vielen Dörfern der Abtei Prüm, wo die Dorfgenossen theils Hörige (mansionarii), theils Schutzpflichtige (scararii), theils freie weder Grund- noch Schutzherrschaft unterworfne Leute (haistaldi) (94, 95)

Also ebenfalls Dorfmarkgenossenschaften; die Dorfmarkgenossen hier je nach den verschiednen Fällen die in der Dorfmark angesessnen freien u. hörigen Bauern, od. wo es keine freien Bauern gab, die hörigen Hintersassen der verschiednen im Dorf begüterten Grund- u. Vogteiherrn, während die Grundherrn selbst in den gemischten, wie in den grundherrl. Dorfmarken, die obersten Erbgenossen od. obersten Märker od. Oberzenner u. sofern selbst mit in der Gemeinschaft [gewesen sind]. (96)

Auch in den Feldmarken[,] wo das getheilte Ackerland Sondereigen od. Sondererbe geworden u. als solches aus der Feldgemeinschaft ausgeschieden, erhielten sich noch lange, oft bis auf unsre Zeit Spuren der alten Gemeinschaft: So nicht nur in dem gegenseitigen Weiderecht auf den Feldern während der Brache, sondern auch in der Aufeinanderfolge der Saaten, Abwechslung der Bau- u. Ruhjahre, Einzäunung v. Feldern u. der geschlossnen u. f. die Weide offnen Zeit, in Ansehung des Pflügens, Säens, Aerntens etc, indem sich jeder nach den Gemeindebeschlüssen u. dem Herkommen richten u. dabei einer dem andern helfen musste. Auch durfte desshalb kein Acker in Wiese verwandelt od. sonstige Veränderung mit den vertheilten Feldern, Wiesen od. Waldungen zum Nachtheil der Gemeindeweide vorgenommen werden ⦗„Als wir dann den Hof Tätnow under uns geteylt, sond äker, wisen und holtz unverenderet unverendert beliben, wie es das loß yedem gäben hat, und damit unnser weidgang nüt merklich geschwecht werde, so sol keiner usserhalb den zelgen kein riet wäder in holtz noch feld inschlachen und zu wisen machen“⦘ Daher auch die Felder, die man nicht vorschriftsmässig behandelt, sollten wieder Almend od. gemeine Mark werden, die zum Anbau angewiesnen Almendäcker nach wie vor Almend bleiben. Auch über die aus der Almend ausgeschiednen Güter behielt die Dorfgemeinde sehr bedeutende Verfügungsrechte. Selbst die freie Jagd, Fischerei u. [der] freie Bienenfang Folge der Feld[-] u. Waldgemeinschaft. Daher – wegen der früheren Feldgemeinschaft – auch in späteren Zeiten die Dorfmarkgenossen genannt Furchgenossen od. Forchgenossen, Fuhrgenossen etc. (96, 97)

Die Gemeindeverfassung [hat] also ursprünglich u. grosstheils bis in’s 18 Jhdt – auf Markgemeinschaft beruht, die Dorfverfassung war Dorfmarkverfassung. (98) Daher auch der Name Gemeine, Gemeinde, Gemeinschaft, Genossenschaft, communitas, communio, communia etc (98) Keine juristische Person od. Corporation od. Gemeinheit im Sinn des röm. Rechts, sondern nur darum eine Gemeine od. Gemeinde, weil die ungetheilte Mark selbst noch gemein, commune od. communio war. (99) ( Von Marx in eigenen Worten. Siehe Maurer, S. 58.
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Die communio heisst auch die Gewalt
(„Gewelde[“], potestas) (58)Urkunde |20 v. 1254: „dono unam potestatem ibidem in communi silva que vulgariter Gewelde dicitur.“ Urk. v. 1271: „illis juribus nostris et nostrorum hominum que Gewelde nuncupanter“ so hiess also (nebst reichlichen andern Namen) der unausgeschiedne Antheil der Dorfmarkgenossen, ihre „Nutzung“ od. „Nutzen“ etc etc. p. 58, nt. 28⦘[)]

Die Dorfverfassung ging also nicht aus der Hofverfassung hervor; die Hofgemeinde bestand nur aus hofhörigen Leuten, dagegen die Dorfgemeinden auch aus Freien, in. gemischten Dorfmarken aus Freien u. Hörigen u. selbst, wie z. B. in Dürkheim auch theiweis theilweise aus Edelleuten. Je nach der Zahl der Grundherrn oft mehre Hofgemeinden in derselben Dorfmark, dagegen in jeder Dorfmark immer nur eine einzige Dorfmarkgemeinde; selbst mehre Dörfer in derselben Dorfmark angesiedelt, so lang ihre Feldmarken nicht ausgeschieden, sie also in ungetheilter Markgemeinschaft, bildeten nur eine einzige Dorfmarkgemeinde, sehr häufig der Fall im Rheingau etc[.] Umgekehrt in den grössern Grundherrschaften u. Hofmarken oft mehre Dörfer, mit ausgeschiednen Dorfmarken, also mehre  Bei Maurer, S. 116: Dorfmarkgemeinden
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Dorfmarkgemeinschaften
, wenn unter einzigem Fronhof, bildeten nur eine einzige Hofgemeinde. In den gemischten Gemeinden, gehörte oft v. den verschiednen Mitgliedern der Dorfgemeinde, der eine dieser, der andre jener Hofgemeinde an, der angesessne freie Bauer aber zu gar keiner Hofgemeinde. ⦗Ausnahmsweis hatte in ein in grundherrl. Dorfmarken angesessner Mann manchmal keinen Antheil an der gemeinen Mark, war also nicht Dorfmarkgenosse, weil er sein Besitthum Besitzthum nicht v. Grundherrn empfangen, also nicht in die Hofgemeinde aufgenommen war. Solche Hofstetten u. Kothstetten hiessen zuweilen wilde Huben (wilde hubbe)⦘ Daher auch neben den herrschaft. Fronen u. Diensten der hörigen Leute davon verschiedne Gemeindefronen u. andre Gemeindedienste, die nicht nur v. den hörigen u. freien Bauern, sondern auch v. den geistl. u. weltl. Grundherrn selbst geleistet werden mussten, wenn diese sich noch in Markgemeinschaft befanden. (115–18) Hofgemeinde u. Dorfmarkgemeinde hatten jede ihren eignen Vorstand ⦗diess selbst oft in den hörigen Dorfgemeinden⦘ u. ursprünglich auch ihre eigne Gerichtsbarkeit. (118) Mit Bezug auf die Gerichtsbarkeit: die freien Dorfschaften unter doppelter, öffentlicher u. Dorfmarksgerichtsbarkeit; die grundherrlichen u. gemischten oft unter dreifacher, öffentlicher, Dorfmarksgerichtsbarkeit, Fronhofgerichtsbarkeit (119)

In den grundherrl. Dorfschaften wurden die genossenschaft. Dorfmarkbeamten u. die eigne Dorfmarkgerichtsbarkeit am frühsten verdrängt u. durch grundherrl. Beamte u. Gerichte ersetzt, wenn diess nicht gleich bei der Anlegung des Dorfs selbst schon geschehn. Späterhin geschah dasselbe auch in den freien u. gemischten Dorfgemeinden; denn auch die Landesherrschaft diesen Freiheiten nicht hold; mit dem Verschwinden dieser freieren Verfassung mehrten sich auch die bäuerl. Lasten; daher die vielen Bauernunruhen u. Aufstände schon seit 14 u. 15 Jhdt u. die Bauernkriege im Anfang des 16t Jh., denn die Bauern [hatten] damals nach noch Erinnerung an ihre althergebrachten Freiheiten; mit den Bauernaufständen meist auch die wenigen Freiheiten unterdrückt, die sie damals noch hatten. (119–20)

a) Dorfmarkgenossen. (120–135)

Zur vollen Berechtigung gehört Grundbesitz, gleichviel ob Genosse volles od. bloss nutzbares Eigenthum, Erbliches od. auch nicht erbliches Colonat, Lehen etc besass; diess in allen freien wie in den andern Dorfmarkgenossenschaften; daher der Gegensatz der Reichen, Begüterten, Begüeten, od. geerbten, geeigneten, gewerten Leuten Leute zu den armen, od. der Grossgütler |21 zu den Kleingütlern etc od. der „angesessenen“ zu den „nicht behauseten“. (120–122)

Nicht die Grösse des Bauernhofs das Entscheidende, sondern die ungetheilte Feld- u. Markgemeinschaft. Die Inhaber der halben etc Bauerngüter [waren] mit in der Gemeinschaft, hatten demnach verhältnissmässige Berechtigung, daher Halbe Bauern (halbe Hubner Hufner), Viertheilsbauern etc Halbmeier, Schupposer (in Schweiz). Alle dergl. Leut gehören mit zur eigentlichen Bürgerschaft im Gegensatz zu der nicht vollberechtigten Gemeinde ([122,] 123)

Seit Antheil an der Markbenutzung getrennt v. Wohnung in Dorf u. Bauerngut selbst, nur noch die Inhaber eines solchen Mark-Antheils vollberechtigte Dorfmarkgenossen. (123) Im einen wie im andern Fall volle Berechtigung an Angesessenheit – Besitz v. Grund u. Boden od. Besitz eines Gemeindenutzens – gebunden. „welicher us unnser gemeind zücht, sich an andre ort hushablich setzt, das der in unnserem gemeinwerk kein teyl me sölle haben.“ (l. c.)

Ferner: Wohnung in der Dorfmark mit eignem Rauch u. eignem Heerd. (124) („wer feuer und flam hat, denen erkennen sie wasser und waidt zu gebrauchen.“ (124) ⦗Erst seitdem die alten Verhältnisse wanken, hin u. wieder auch jedem eignen Rauch in derselben Wohnung eine Marknutzung zugestanden⦘

Endlich mussten die in der Dorfmark angesessnen Leute auch das Bauerngut selbst bauen, um Recht in der Marknutzung zu haben u. vollberechtigte Dorfmarkgenossen zu sein. „und diewyl er da ert (ackert u. pflügt) und buwt, so soller er wun und weid da haben, als einer der da gesessen ist.“ ⦗Daher in Landbuch v. Schwiz, dass der Käufer eines Guts dieses selbst nutzen u. niessen müsse. ⦘ Wenn Gut in Pacht gegeben, so hatte der Pächter, der das Gut baute, die Marknutzungen zu geniessen. Bezog sich auch auf die Grundherrn, aber dann auch „sollent sie  Bei Maurer, S. 126: davonn
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davon
bede u. steuwer
geben, und fronen als eyn ander gemeinsmann.“ (125–26) Seit die Grundherrn ihren Grund u. Boden nicht mehr selbst bauten, sondern auf kürzere od. längere Zeit an Colonen hingaben, waren sie nicht mehr selbst Mitglieder der Dorfgemeinde; statt ihrer die Colonen Mitglieder der  Bei Maurer, S. 127: Gemeinde
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Gemeine
u. nehmen als solche die Marknutzungen in Antheil Anspruch. Erst mit der Erblichkeit ihres Rechts am Bauerngut erhielten sie auch diess als selbstständiges u. erbl. Recht, das ihnen dann vom Grundherrn nicht mehr entzogen werden konnte. (126, 127)

Ursprünglich gleich ob. die in der Dorfmark angesessnen Leute hörig, frei od. Grundherrn (Edelleute). Ursprünglich letztrer sehr viele in den Dorfmarken, denn die alten Edelleute waren nichts als vollfreie Bauern. In den älteren Urkunden (Dipl. v. 1287, 1135 etc) figuriren sie als meliores villae, die besseren parentelen, die besseren Geschlechter, Admirate od. Admirale Ammirale (v. Amir od. Emir arab. = Vorsteher, Häupter); auch die freien und hörigen Bauerngeschlechter, dasselbe was die Patricier in den Städten. Später kommen hin u. wieder in Rheingau, Pfalz, Franken etc noch Edelleute unter den Bauern als Gemeindemänner vor. (128, 129)

Diess nur so lang sie sich selbst vom Bauernhandwerk nährten (im 15t Jhd. noch z. B. in Fürstentum Baireuth) u. so lange sie u. die Ritter u. die Männer v. Rittersart selbst noch in fremden Grundherrschaften Zinsgüter besassen u. selbst die Colonen machten. Aendert sich, seit die Ritterbürtigen eine rittermässige Lebensart führen, keinen Ackerbau u. Gewerb mehr treiben, „müssig gehen“, also auch keine Zinsgüter mehr besitzen sollten. Schon Glosse zum Sachsenspiegel: „Sage du, es sol kein Ritter zu recht auf einem pacht oder zinssgut sitzen. – Solche güter sollen die Ritter von Rechts wegen nicht haben.“ Damals fingen die Edelleute an sich gänzlich v. den Bauern zu trennen. Die fortfuhren das Bauernhandwerk zu treiben, sanken selbst in den Bauernstand; die sich zur Ritterschaft erheben wollten, enthielten sich des eignen Betriebs des Ackerbaus, schieden damit aus den Dorfmarkgenossenschaften aus, letztre wurden u. blieben nun wirkliche Bauerngemeinden. Die Zeit der Scheidung fällt in’s 15t Jhdt; die Entstehung eines niedern Adels hängt damit zusammen; daher im 15t Jhdt noch vollfreie Bauern in ganz Deutschland, später nur noch persönlich freie. (130, 131) ⦗Nur bei den Waldmarken der Dorfgemeinden u. den damit zusammenhängenden Gemeinde-Haingerichte Haingerichten hie u. da später noch Edelleute u. Geistliche als wirkliche Markgenossen, zogen sich noch später aber auch zurück u. bildeten eigne Haingeraide⦘ (130–31) Ausnahme bilden die kleineren Rittergutsbesitzer, deren Besitz erst aus dem Erwerb mehrer Bauernhöfe hervorgegangen od. die keine eigne Weide u. keine eignen Hirten hatten u. daher ihr Vieh auf die Gemeinweide unter Gemeinhirten hinaustreiben mussten; blieben in Markgemeinschaft, daher Gemeindeglieder bis auf unsre Zeit. (132)|

22

Am verbreitesten verbreitetsten f. die Dorfmarkgenossen die Namen: Bauern, Bürger, Hubner u. arme Leute (letztres im Gegensatz zu den Grundherrn. Z. B. „welich arm man auf dem lande gesezzen ist, er sei pawr oder seldner[)] (Bauer, eigentl. Baur v. jeher in doppeltem Sinn; jeder der das Land selbst baut, gleichviel ob es sein od. eines andern: Bumann, Baumann, colonus, agricola, cultor etc[.] Andrerseits jedes vollberechtigte Mitglied einer Bauerschaft – Bur, Gebur, Nahkibur, Nabur, Nachbar, Burger od. civis; daher z. B. in Niedersachsen Bur im Gegensatz zu den „lütjen Lüde[“] (kleinen Leuten) (133–34)

b) Beisassen. (135–159) u. Nichtmärker (159–161)

Beisassen. Ihre Entstehung hängt zusammen:

  • 1) mit den späteren Ansiedlungen in der Feldmark; diese Ansiedler konnten nur Vollbürgerrecht erwerben durch Erwerb eines Bauern- od. Hubenguts; die aber sich ansiedeln mussten auf Plätzchen auf der Almend od. einem Hubengut selbst, weil nicht im Stand in den Besitz eines erledigten Bauern- od. Hubenguts zu rücken, erhielten keine volle Berechtigung, die mit dem Besitz solches Guts zusammenhing. Wurden Beisassen.
  • 2) aus den ärmeren freien od. hörigen Grundbesitzern, die durch Vermögensrückgang ihre Güter ganz od. theilweis verloren. (135–36)

Diese nicht vollberechtigten Genossen, ebenso wie ganz besitzlose Leute, heissen auch arme Leute im Gegensatz zu den vollberechtigten Markgenossen. Aus den hörigen armen Leuten (auch Grundbesitzer) gingen oft unsere kleinbegüterten Bauern od. die s. g. Kleingütler hervor. Sie standen – wenn selbst in kleinem Besitz, Pacht od. andrem od. auch Eigenthum – im selben Verhältniss zu den eigentlichen Bauern als den Reichen wie zur karoling. Zeit die ärmeren u. minder mächtigen Freien zu den reichen vollfreien Leuten. (136–37) ⦗„quamvis pauper (scil. liber) sit, tamen libertatem suam non perdat, nec hereditatem suam (sein Erbe od. Grundbesitz)[“] in L. Bajuvar. „De oppressione pauperum liberorum hominum, ut non fiant a potentioribus – oppressi, ita ut coacti res eorum vendant aut tradant – ne forte parentes fiant exheriditi (i. e. besitzlos)[“] (Cap. II v. 805) „Res pauperum vel minus potentium potentum nec emere nec vi tollere (137, nt. 29)

In vielen Dorfrechten ⦗freien, grundherrl. u. gemischten Gemeinden⦘ gewisses Mass v. Grundbesitz festgesetzt, welches f. die volle Berechtigung nothwendig (137–138)

In den nicht vollberechtigten die Köther, Häusler[,] Hausseß, Seldner, Lehener, Köbler; Hüttner, Brinksitzer etc, insbesondre auch die, die blos Gärten u. Wiesen besassen. (Grossköther u. Kleinköther) (p. 138–41)

⦗Das Rechtsverhältniss der nichtvollberechtigten kleinen Grundbesitzer an verschiednen Orten sehr verschieden; z. B. bei Vertheilung der Gemeindelasten in Baiern 32 Selden od. 32 Laerhäuslein auf einen Bauernhof gezählt⦘ In einigen Territorien erwarben die kleineren Grundbesitzer nach u. nach grössere Ländereien u. Wiesen, dann den Gemeindegliedern beigezählt u. hie u. da ganz gleichgesetzt. (141)

Ausser den Köthern u. andern Kleinbegüterten Leute ohne eignes Besitzthum, selbst ohne eigne Wohnung, einlüfftige, Häuslinge, Miethlinge, Einlieger etc (141–42) (hiessen auch Hintersassen)

Ferner Taglöhner, Knechte u. Mägde, die nachgebornen noch nicht selbsständigen Kinder u. die Dorfhandwerker. Die Taglöhner etc hoben sich auch in manchen Territorien, wie andere Köther; dann auch sie mit zu der Gemeinde gezählt. (142, 143.) ⦗„welcher nit in der gemein ist, ess sey knecht oder nachpauers sohn.“⦘|

23

Ditto die Handwerker; in den Dorfmarken ebenso wenig begünstigt, wie in den alten grossen Marken; das Gewerbswesen sollte zur städtischen Nahrung gehören. Nur während der Kirchweihe hatten auch die Dorfschaften Märkte u. die mit jedem Markt verbundne Freiheit. („wer yf die kirbe komme, der möge freyen kauf haben u. treiben u. frei sein“[)] unter dem Schutz des Schirmvogts. Davon besonders die Dorfschaften Nutzen, die ausser jenem Recht noch das Recht Wochen- u. Jahrmärkte zu halten verlangt, v. diesem Recht den Namen Marktflecken od. Märkte. Mit dem Marktrecht immer das Recht Gewerbe zu treiben verbunden. (Würtemb. Landesordnung v. 1552: „Ist hiermit unser ernstlich meinung, das in solchem werben u. handtieren den dörffern, so nit eigen wochenmärckt von alters gehapt, die wullin tüch, barchat u. würtz feil zu haben, abgestrickt u. verbotten, darmit die Stett fürderlicher bei jrn wesen erhalten werden“.[)] In den übrigen Dorfschaften das Gewerbswesen keineswegs begünstigt; niemand durfte ohne Erlaubniss der Obrigkeit u. der Gemeinde Handwerck treiben; in den meisten Territorien genau vorgeschrieben, welche Handwerke auf dem Lande getrieben werden durften. (144–45) (Weiteres über Handwerker auf dem Land 145–150) (diess immer zu Gunsten der Städte) ⦗In manchen Dorfschaften die Ausübung eines Gewerbs v. dem Besitz v. Grund u. Boden abhängig; diese Gerechtigkeiten hafteten oft an bestimmten Häusern als Erbgerechtigkeiten. In der Regel hatten die Handwerker keinen Grundbesitz, waren Einlieger bei andern zur Miethe od. Häuschen mit Gärtchen u. einige wenige Aecker, gehörten dann zu den Köthern etc; blosse Beisassen; doch da manche dieser Gewerbe, [z. B.] Schmiede, Wagner, Zimmerleute, Schuster, Fassbinder, Dreher, Köhler, Schüsselmacher etc nicht ohne Marknutzungen bestehn konnte konnten, mit der Betreibung dieser Handwerke meist gewisse Gemeindenutzungen verbunden, wofür sie an Dorfgemeinde od. Förster kleine Abgabe entrichten u. f. die Bauern arbeiten od. auch ihnen eine bestimmte Arbeit liefern mussten. (147)⦘

Alle diese Beisassen (Hintersassen) etc entweder gar keine Berechtigung in der Dorfmark od. nur sehr geringe, öfters beschränkt hinsichtlich des Betriebs v. Gewerben, Erwerb v. Boden etc

Die Häusler, Köther, Seldner, Taglöhner (Tagwner), deren Kothe etc auf Almend gebaut[,] waren wahre Hintersassen der Gemeinde (Schutzgenossen etc)[.] Mussten Schutzgeld an die Gemeinde errichten entrichten. (Herdzins etc) (150, 151)

Oder ihre Hütten etc auf einem Bauernhof erbaut od. sassen die Knechte, Taglöhner etc in einem dem Bauer gehörigen Nebenhäuschen od. Leerhäusl, so waren die Beisassen wahre Hintersassen od. Hintersiedler des Bauers od. Hubners (Aftersiedler etc) (Untersiedler) etc) ⦗eben so die, die als Pächter od. unter anderm Rechtstitel das Bauerngut eines andern bauten⦘ Sie standen direct nur mit den Bauern, denen sie zu Diensten u. Abgaben verpflichtet waren, in Verbindung. Da sie jedoch gewisse Nutzungsrechte an der Almend zu erhalten pflegten, war Dorfgemeinde u. Herrschaft bei ihrer Aufnahme interessirt u. es durfte darum kein Bauer ohne Zustimmung der Gemeinde u. in grundherrl. Dörfern ohne Zustimmung der Herrschaft, später auch der landesherrl. Obrigkeit sie in seine Wohnung aufnehmen. Anderwärts dgl. Ansiedlungen ganz verboten; in Baiern durfte jeder Zustimmung Bauer ohne Zustimmung der Gemeinde 2, der Halbhübner 1 Hintersassen annehmen. Waren im Schutz ihrer Bauern; seitdem sie in directes Verhältniss mit der Gemeinde kommen – ähnlich wie die hörigen Leute gegenüber der landesherrl. Vogtei – hört dieser Schutz, damit auch ihre Abhängigkeit v. den einzelnen Gemeindegliedern auf; wurden seit Entstehn der politischen Gemeinden vollberechtigte Gemeindeglieder. (151–54)

Pfarrer u. Schullehrer (155–56)

Bund, Beund, Peunt, bunda, Piunte etc[.] Sieh diess Wort im Sinn v. abgeschlosses abgeschlossenes Grundstück, eingefriedet gegen Gemeinde-Viehtrieb, ohne Rücksicht auf die ausserhalb zu befolgende |24 Zelgenabwechslung zum Anbau v. Flachs, Hanf, Rüben, Erdäpfeln etc (157)

Innerhalb der Dorfmark liegende Güter u. Höfe, die freiwillig aus der Markgenossenschaft geschieden etc (155)

Nicht[-]Märker od. Forensen. (159–161) ⦗Die in der Dorfmark Grund u. Boden, anderwärts ihre Wohnung; auch die auswärtigen Besitzer eines Gemeindenutzens; bauten sie ihr Gut selbst, so während dieser Zeit berechtigt ihr Vieh auf die Weide zu treiben; hatten sonst keinen Antheil an Marknutzungen u. übrigen Gemeinderechten od. nur sehr geringen.⦘

Zwei Gemeinden in einer Dorfmark: Ursprünglich in jeder Dorfmark nur einzige Dorfmarkgemeinde. Aber doch schon sehr bald Gegensatz. Die selbstständigen Haus- u. Hofbesitzer – bilden die vollberechtigte Gemeinde, die Vollbürgerschaft; die Beisassen aller Art waren aber doch Gemeindeangehörige, gehören daher in weiterem Sinn zur Gemeinde. ⦗wenn arm, v. der Gemeinde zu nähren etc⦘ Aus ihnen geht nach u. nach eine v. der Dorfmarkgemeinde verschiedne weitere Gemeinde hervor – sobald das Schutzverhältniss sich geändert – bilden nun im Gegensatz zur vollberechtigten od. herrschenden Gemeinde eine nicht vollberechtigte od. beherrschte aus den früheren Hintersassen bestehende weitere Gemeinde; je zahlreicher, selbstständiger u. reicher die letztere ward, desto mehr war sie v. der herrschenden Gemeinde zu schonen u. schützen. In vielen Dorfgemeinden begann sogar ein ähnlicher Kampf, wie in den alten Städten. (162, 163)

In manchen Gemeinden die Hüttner, Köter u. Taglöhner zu wirklichen Gemeindebürgern erhoben, wie z. B. in Canton Glarus (daher daselbst die Gemeinde Tagwen, das Gemeinderecht Tagwenrecht, der Dorfgenosse Tagwengenosse genannt[)]. (163, 64)

In Gemeinden wo der Grundbesitz Haupterforderniss des VollBürgerrechts blieb, die Gemeinde nur erweitert durch Aufnahme in Grund u. Boden angesessner Beisassen; wo die aufgenommenen Beisassen ohne Grundbesitz, hört die Dorfgemeinde auf Dorfmarkgemeinde zu sein u. bildet sich persönliches Bürgerrecht, s. g. Dorfgerechtigkeit, durch Erlegung blossen Aufnahmegelds erwerbbar; diess meist erst seit 16t Jhdt in vielen Gegenden in der Schweiz etc. (164)

In andern Dorfgemeinden, wo die Beisassen nicht in Dorfmarkgenossenschaft aufgenommen, verdrängen sie mehr u. mehr die alten Dorfmarkgenossen od. Vollbürger aus ihrer alten Stellung als herrschende Gemeinde u. erlangen selbst Antheil am Dorfregiment; dagegen scheiden die vollen Bürger aus mit dem Eigenthum an der gemeinen Mark, schliessen sich in dieser Beziehung gegen die weitere Gemeinde ab, behalten sich den Genuss u. die Verwaltung der gemeinen Mark vor, während sie die Besorgnisse der übrigen Dorfangelegenheiten der Gesammtgemeinde überlassen. Mit dem Aufgeben des Dorfregiments verliert so die Altbürgerschaft allen politischen Character, sinkt zu einer blossen Privatgemeinde, zu Art v. Ganerbschaft herab; der öffentl. Charakter geht mit dem Dorfregiment auf die Gesammtgemeinde über; die frühere früher beherrschte weitere Gemeinde wird die herrschende, zur zu der die frühere Vollbürgerschaft nur noch als ein kleiner Theil des grösseren Ganzen gehört. (164, 165)

Beispiele solcher Abschliessung u. Ausscheidung der alten Dorfmarkgenossenschaft als blosser Privatgemeinde. (165–68)  Bemerkung von Marx.
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(die Kerls ziehen in diesen Fällen die Mark als Privateigenthum ihrer Bande mit sich)

Wo die alte herrschende Gemeinde so mit der gesammten gemeinen Mark ausscheidet, also die Altbürgerschaften zu blossen Privatgemeinden od. Ganerbschaften hinabgesunken, bleibt diesen [der] Titel der Realgemeinde, während die Dorfgemeinde aufhört Realgemeinde zu sein, auch genannt Personal Bürgerrechts Gemeinden od. auch Bürgergemeinden u. polit. Gemeinden. (168)|

25

In vielen Dorfmarken, wo die alten herrschenden Gemeinden, nur auf Theil der ungetheilten Mark (sei es Theil od. ganze Waldmark, od. auf Weinberge, od. Moosgründe od. Alpen) beschränkt, alles Uebrige aber in ungetheilter Gemeinschaft, blieb auch bei der neuen Gesammtgemeinde die Feld- u. Markgemeinschaft als Grundlage, z. B. in Meggen in Kanton Lucern. (169)

Anderwärts, wo die Beisassen nicht zahlreich, reich u. mächtig genug, kommt es nicht zur Ausscheidung der Dorfgemeinde in 2 verschiedne Gemeinde Gemeinden u. bleibt die alte Verfassung meist bis in 18t, ja 19t Jhdt hinein; z. B. in Oberhessen (Verordnung v. 1777) Nur die Besitzer der Gerechtigkeitshäuser bildeten die eigentliche Gemeinde, bezogen die Nutzungen des Gemeindevermögens u. besorgen das Dorfregiment. (170–71) (bes. dort der Fall, wenn die vollberechtigten Genossen auf bestimmte Anzahl fixirt worden waren) (z. B. 36 Bauern im Dorf Jachenau in Baiern die wahre Gemeinde) In andern Landgemeinden schlossen sich die Markgemeinden in der Art persönlich ab, dass das Bürgerrecht nicht mehr v. Besitz v. Haus u. Gut, sondern einzig u. allein v. der Geburt v. einem vollberechtigten Genossen abhängen solle. So noch in den kleinen Cantonen in der Schweiz, in Uri, Schwiz u. a. m. Die nicht von einem Landmann abstammenden Leute hier blosse Hintersassen; kommen in der Gemeinde nicht in Betracht; die Landgemeinden zwar v. jeher zur Aufnahme neuer Mitglieder berechtigt, machten aber nur selten davon Gebrauch; die Landgemeinden bestehn daher heute noch aus einer bestimmten Anzahl v. Familien u. bilden, da es auf Grundbesitz nicht ankommt, persönlich abgeschlossne Gemeinden. (171, 72)

Wieder in andern Gemeinden die alten Geschlechter in der Art persönlich abgeschlossen, dass das volle Bürgerrecht bloss v. der Abstammung v. einem alten Geschlecht, also v. einer persönlichen Eigenschaft abhängen solle. So persönliches Patriciat in St. Gallen, Lucern etc; auch im Kanton Tessin patriciato od. vicinanza genannt. So Geschlechtergemeinde als Fortsetzung der alten freien Dorfmarksgemeinde, aber, seit nicht mehr auf Grundbesitz gebaut, nicht mehr Markgemeinde, vielmehr persönl. Genossenschaft. (172)

Wieder in andern Gemeinden Mischung v. alten Dorfmarkgenossen mit Personalbürgern – aus Real- u. Personalbürgern gemischte Gemeinden. (173)

In Gemeinden wo die Nutzungsrechte v. den Bauernhöfen getrennt waren nur noch die Inhaber eines Gemeindenutzens Gemeindeglieder, vollberechtigte Genossen; so die Dorfgemeinde eine Nutzungs- Meenthaber od. Rechtsamegemeinde geworden, dadurch ebenfalls Grund zu 2 Gemeinden in einem u. demselben Dorf gelegt; diese Meenthaber etc bildeten die engere od. herrschende Gemeinde, in ihren Händen das Dorfregiment. Die übrigen Bauern, Köter, Häusler u. andre Beisassen gehörten zur weiteren od. beherrschten Gemeinde, ohne Antheil am Dorfregiment. Diess nur erträglich so lang die Meenthaber noch Hofbesitzer, die Reichsten im Dorf u. daher im Stand die Lasten u. Steuern selbst zu bestreiten. Seit jedoch die Nutzungsgerechtigkeiten fast auf nichts reducirt u. in die Hände haus- u. hofloser armer  Bei Maurer, S. 174: Menschen
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Teufel
gekommen, die anfingen, statt selbst Gemeindedienste zu leisten, die landbesitzenden, z. Th. reich gewordnen Köter etc zu besteuern – musste, auf Drang dieser, wenigstens bei gewissen Verhandlungen, den Kötern u. andern Beisassen Zutritt zu den Gemeindeversammlungen gestattet werden. Dadurch zweierlei Gemeindeversammlungen, eine aus den Meenthabern, u. eine ausserdem noch auch aus Kötern, Häuslern u. selbst Heuerlingen bestehende allgemeine. Dann schon im Lauf des 17 u. 18t Jhdts die bisher herrschende Gemeinde der Rechtsamebesitzer u. Meenthaber zu einer blossen Privatgemeinde herabgesunken, während die früher beherrschte Gemeinde od. vielmehr die neue Gesammtgemeinde das Dorfregiment mehr od. weniger vollständig erlangte. (174) (Weitere Confusion hiebei, Beispiel in Schweiz. 174. ⎰)

c) Aufnahme in die Genossenschaft. u. Verlust des Bürgerrechts (175–188)

In vielen Gemeinden [musste] zum Zweck der Aufnahme, wie schon zur fränkischen Zeit, die Angesessenheit schon ein volles Jahr hindurch gedauert haben, indem dann erst die eigentliche Gewere an Grund u. Boden, mit dieser die Ansässigkeit selbst erworben u. dann erst der hörige Ansiedler gegen seinen nachfolgenden Herrn gesichert. (176) (ib. ⎰)

Förmliche Aufnahme (mit Einzugsbrief) u. was dann bald die Hauptsache – Aufnahmegebühr wird erst nöthig, seit die persönliche Angehörigkeit einer Gemeinde sich zu einem wahren, wenn auch nicht vollberechtigten Gemeinderecht ausgebildet, u. seitdem sich zweite Gemeinde an der Seite der alten Markgemeinde gebildet hatte. (177) ⦗häufiger erst seit 15. u. namentlich 16t Jhdt.⦘ ⦗Einzugsordnungen findet man nicht leicht vor Mitte des 16t Jhdts.⦘|

26

Einzugsgeld verschieden – das neben der häuslichen Niederlassung – je nach Aufnahme als vollberechtigter (wo noch gemeine Mark) od. als blosser Beisasse. [(]179, 180)⦘

Ausser Consent der Gemeinde, in späteren Zeiten auch noch der der öffentl. Gewalt u. in Grundherrschaften Zustimmung des Grundherrn nöthig. Wo die Gemeinden aufgehört hatten wahre Dorfmarkgenossenschaften zu sein, bestand in späteren Zeiten die Aufnahme in der blossen Anmeldung bei [der] Grund- oder Landesherrschaft od. dem herrschaftl. Beamten u. [in der] Erlegung einer bestimmten Geldsumme an ihn. (182)

Ursprünglich die neuen Ansiedlungen begünstigt. (cf. 182, § 78, ⎰ ⎰), obgleich hie u. da die ältern Ansiedler Vorrechte vor den spätern (l. c.) Seit dem 15 u. 16t Jhdt dagegen Bestreben jede Ansässigmachung möglichst zu erschweren od. gänzlich zu verhindern; durch die Reformation namentlich veranlasst freierer Verkehr im Innern; häufigerer Wechsel v. Wohnsitz; häufigere Ansiedlungen in fremden Gemeinden; diese Ansiedler machten Ansprüche auf Marknutzungen od. fielen den Gemeinden sonst zur Last; um die Gemeinden zu schützen, erhielten auch die grundherrlichen Gemeinden, wo früher Consens v. Grund- u. Vogteiherrn allein hingereicht, das Recht solche Ansiedlungen dadurch verhindern zu können, dass ohne ihre Zustimmung keine Niederlassung in den Gemeinden mehr stattfinden konnte; auch die grundherrl. Gemeinde Gemeinden erhielten daher Veto der Gemeinde; z. B. in Kanton Bern den Twingherrn die Annahme v. Fremden ohne Zustimmung der Gemeinden u. ohne obrigkeitl. Bewilligung in den Jahren 1597 u. 1673 verboten. Anderwärts sollte, um die Uebervölkerung zu verhindern, ohne Zustimmung der Grundherrschaft keine alte Hofstatt mehr getheilt u. keine neue mehr angelegt u. bebaut werden. (Edelfinger Dorfordnung v. 1601) Man erhöte erhöhte Einzugsgelder wo bestehend, führte sie ein wo früher noch nicht. (183, 84)

Das Auslöschen der Feuers auf dem Heerd war das Zeichen des Verlusts des Dorf- od. Gemeinderechts. (187)

V) Genossenschaftliche Rechte u. Verbindlichkeiten (188–378)

„Die Gemeindsgenossen von Unterstrass, so an den Gemeindsgerechtigkeiten Theil haben, sollen in den die  Bei Maurer, S. 189. Gmeind
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Gmeinde
angehenden Sachen
allein zu mehren haben.“ (Urk. v. 1735, bei Wyß, Schweiz. Landrecht) (p. 189)

Ueber die Privilegien der wirklichen Dorfmarkgenossen gegenüber den Neubauern, Häuslern etc[.] Daher  Bei Maurer, S. 192: Streitigkeiten
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Scandal
, als in neueren Zeiten der Unterschied zwischen Gross- u. Kleingütlern, Gemeindsleuten u. Beisitzern, Hubnern u. Beisassen etc aufgehoben, u. die einen wie die andern f. Orts- od. Gemeindebürger erklärt; die neuen Gemeindebürger verlanges geiches verlangen gleiches Recht an der Mark, die alten Dorfmarkgenossen vindiciren die Almenden als ihr Privateigenthum etc (192)

Alle Dienste u. Leistungen, Gemeindedienste u. Steuern ebensowohl wie die öffentlichen waren sammt u. sonders Lasten der Feld- u. Markgemeinschaft. (192) (gilt bei freien, gemischten, grundherrl. Dorfmarken) (speciell auch f. die Kriegsdienste u. Kriegslasten) (cf. 193–97) ⦗Galt auch v. den Grundherrn selbst – Pfaffen u. Edelleuten – bede- steuer- u. fronpflichtig, wenn sie ihre Felder selbst bauten u. daher Antheil an den Marknutzungen [hatten]. (193)⦘

Sehr häufig ruhten sogar die grundherrl. Beten u. Steuern nicht auf den einzelnen Bauerngütern, sondern auf der ganzen hörigen Gemeinde u. bei der Beitreibung v. grund[-] u. vogteilichen Abgaben hatte dann jede hörige Gemeinde die dadurch verursachten Kosten zu tragen. (196, 197) Jedenfalls ruhten die Gemeindedienste u. Steuern u. die öffentl. Lasten u. Steuern auf der Dorfmarkgenossenschaft, also am Niederrhein auf den  Bei Maurer, S. 197: Honnschaften
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Honschaften
, wurden auf sie vertheilt u. dann in den einzelnen  Bei Maurer, S. 197: Honnschaften
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Honschaften
v. jedem Honnen erhoben. (197)

Dienst- u. steuerfrei daher alle die gewesen, die in keine Feld- od.  Bei Maurer, S. 197: Markgemeinschaft
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Markgenossenschaft
aufgenommen
od. wieder daraus ausgetreten; zunächst also die Dorfbeisassen ausser den paar früher erwähnten Nebenabgaben; aber nichts beizutragen zu den Gemeinde- u. öffentl. Diensten. (198)|

27

Als daher die ursprünglich sehr unbedeutenden Lasten mehr u. mehr gesteigert, zuletzt zu sehr drückender Last wurden, zahlten z. B. im Diethmarschen Dithmarschen die Meenthaber hin u. wieder das Geld, um ihre Meenten u. die damit verbundnen Lasten loszuwerden. (198)

Erst seit dem veränderten Schutzverhältnisse, kamen die Beisassen auch in dieser Beziehung in directes Verhältniss mit Gemeinde u. öffentlicher Gewalt; daher nun wenigstens Köter u. andre Hausbesitzer, wenn auch nur als Handfröhner nach sehr geringem Massstab zu Gemeinde- u. öffentl. Steuern beigezogen. (199) ⦗In Baiern schon 1445 die Lehen  Zusatz von Marx.
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⦗es sind diess kleine Bauergütel⦘
u. Sölden schon bei einer Landsteuer angezogen, wenn auch geringer als die Höfe u. Huben; ebenso 1501⦘ Später häufiger; nur die bettelarmen Häusler ganz frei. (200)

Je länger sich die alte Dorfmarkverfassung in den einzelnen Territorien erhielt, desto länger die Steuerfreiheit der verschiednen Arten v. Beisassen; hört auf mit der politischen, grossentheils aus Beisassen bestehenden, Gemeinde an der Seite der alten Genossenschaft. (l. c.)

Ursprünglich, so lange sie noch selbst den Grund u. Boden bauten od. v. ihrem Fronhof bauen liessen, waren auch die Grundherrn mit den übrigen freien u. hörigen Grundbesitzern in Feld- u. Markgenossenschaft, hatten daher mit den Rechten auch die Verbindlichkeiten der Dorfmarkgenosen Dorfmarkgenossen. Früh schon fingen einzelne Grundherrn an aus der Feld[-] u. Dorfmarkgenossenschaft auszuscheiden; ward Regel, seit sie sich einer rittermässigen Lebensart befleissigten. (Nun die Dorfmarkgemeinden wahre Bauerngemeinden) Die so errungne Dienst- u. Steuerfreiheit bezog sich zunächst nur auf die Freiheit v. Gemeinde-diensten u. [-]lasten; vermittelst ihres Einflusses in den Landständen, ohne deren Zustimmung keine landesherrl. Steuern weder v. ihnen noch v. ihren Hintersassen erhoben werden konnten, wälzten sie alle v. ihnen bewilligten Steuern auf ihre Hintersassen. So wurde Grundbesitz der geistl. u. weltl. Grundherrn überall steuerfrei (201) Erst diese Steuerfreiheit blos persönlich, die nur so lang dauerte als sie selbst das Gut bewohnten u. auf eigne Rechnung bauen liessen; nicht f. die Pächter, Erbbestände, Emphyteusen od. sonstige Inhaber der Fronländereien; diese dienst- u. steuerpflichtig. Erst seit Einführung allgemeiner Steuern, seit 16 u. 17 Jhdt entstand auch noch die Realfreiheit der Fronländereien, wonach nicht bloss die Grundherrn selbst, sondern auch ihre Beamten u. Diener u. alle übrigen Inhaber des Fronhofs steuerfrei. (202, 203)

Auch die Ausmärker od. s. g. Forensen ursprüngl. dienst- u. steuerfrei. (204) Da aber viele Ausmärker ihre Güter in den auswärtigen Gemeinden selbst bauten, daher Antheil an den Marknutzungen hatten, seit Verfall der alten Dorfverfassung Sitte, dass sie in der Regel schon dienst- u. steuerpflichtig. Dieser neue Grundsatz in vielen im 16 u. 17t Jhdt. verfassten Weisthümern u. Lagerbüchern. (204)

Vor der Entstehung u. Ausbildung der Regalien die Marknutzungen sehr ausgedehnt u. bedeutend; je weiter die Urkunden u. Weisthümer zurückgehn od. je älteres Recht ihnen zu Grund liegt, desto grössere u. ausgedehntere Rechte den vollberechtigten Dorfmarkgenossen [eingeräumt]. Ursprünglich diese Berechtigung – sehr oft auch noch in späteren Zeiten – ganz gleich (in allen Sorten Dorfmarken, freien, hörigen, gemischten) ⦗nur in den gemischten, wo Freie neben Hörigen [wohnten,] [hatten] jene ersteren oft grössere Nutzungen als die letzteren, so jedoch dass alle Freien gleichen Antheil [hatten], ebenso unter sich alle Unfreien⦘ Massstab der Berechtigung, früher u. später, die Grösse des Besitzthums eines Genossen od. Grösse des Hauses u. Hofes im Dorf – od., was dasselbe, das Bedürfniss eines jeden Genossen ⦗manchmal auch Grösse des Gewerbs od. Grösse der Leistung des Berechtigten⦘; in der Regel aber die Grösse des Besitzthums etc[.] Alles kam darauf hinaus, dass das Bedürfniss jedes Dorfmarkgenossen entschied; ursprünglich waren die Besitzthümer gleich; also auch das Bedürfniss; die Nutzungsrechte daher nicht nur gleich, sondern unumschränkt; ging, solang die Bevölkerung gering, die gemeine Mark gross u. hinreichend ergiebig. Beschränkung nöthig geworden, sobald durch spätere Ansiedlungen, Veräusserungen u. Theilungen die ursprüngl. Gleicheit Gleichheit verschwunden, Bevölkerung vermehrt, Ertrag der ungetheilten Mark vermindert. (205–8)|

28

Diese Beschränkungen nun:

1) Beschränkung der Anzahl der Dorfmarkgenossen; Erschwerung der Ansässigmachung mittelst des Verbots neue Häuser zu bauen, wie in 16 u. 17 Jhdt häufig in Abtei Prüm u. Schweiz etc[.] In den grundh. Dorfschaften sollten auf den Almenden neue Häuser nur noch mit Zustimmung des Grundherrn gebaut werden; ferner im 16t u. 17t Jhdt Einführung v. Einzugsgeldern in Gemeinden od. deren Erhöhung, wo sie schon bestanden; endlich im 16 u. 17t Jhdt durch Abschliessung der Dorfmarkgenossenschaft die Anzahl der Dorfmarkgenossen u. dadurch die Marknutzung selbst beschränkt; theils durch Fixation der Haus[-] u. Hofstätten, theils durch Fixation der Nutzungsrechte auf eine bestimmte Anzahl. (p. 209. Weiteres über diese Fixation der vollberechtigten Haus- u. Hofstätten, namentl. seit 16t u. 17 Jhdt p. 210) ⦗Dadurch die Benutzung der gemeinen Dorfmark ein f. allemal bestimmt.⦘

In andern Gemeinden suchte man denselben Zweck zu erreichen durch Fixation der ursprünglich illimitirten Nutzungsrechte auf bestimmte Zahl; diess nöthig geworden seit die Nutzungsrechte v. den Höfen u. Gütern getrennt werden durften; man theilte den jährlichen Ertrag der ungetheilten Mark in eine bestimmte Zahl gleich grosser Nutzungstheile, 8, 16 etc 109 s. g. Gemeindenutzen, Leinen, Meenten od. Rechtsamen; ohne bes. Veranlassung später nicht mehr vermehrt. (210) (Desshalb im 18t Jhdt die Zahl der Nutzungsrechte verschieden von (meist kleiner als die) der Zahl der Häuser) Die Abschliessung der Dorfmarkgenossenschaften brachte ihnen mehr Schaden als Nutzen. Jede hermetisch abgeschlossne Gesellschaft trägt Todeskeim in sich; sie sanken in vielen Gemeinden zu blossen Privatgemeinden herab od. verloren sich unter den neuen Personal- Bürger- od. politischen Gemeinden gänzlich. (211)

Am wenigsten aber durch die Abschliessung die ursprüngliche Gleichheit wieder hergestellt. Einerseits – wie man früher durch neuen Erwerb, Veräusserung u. Theilung das ursprüngliche Besitzthum u. dadurch auch die Marknutzung vermehren od. vermindern konnte – so auch jezt noch durch Erwerb mehrer Bauernhöfe od. mehrer Nutzungsrechte. Daher entstehende Ungleichheit. (211, 212 Beispiele)

Andrerseits dauerte die Theilung fort, der Bauerngüter u. der Nutzungsrechte in halbe, viertel etc, mit ihr also auch die Ungleichheit in der Berechtigung. (212, 213) (Auch nachdem der gesammte Gemeindenutzen in eine bestimmte Anzahl v. gleich grossen Nutzungsrechten vertheilt war)

2) Um die unbeschränkte Berechtigung auf ein bestimmtes Mass zu reduciren, sie der Quantität nach fixirt; in manchen Gemeinden mittelst einer jährlichen Vertheilung der Nutzungsrechte; meist die Berechtigung eines jeden Genossen ein f. allemal fixirt, so viel Bau-, so viel Brennholz etc, so viel Stück Viehweiden etc (213–14)

3) Endlich Regulirung der Benutzung auf dem Weg der Forst[-] u. Feldpolizei. (211) Ursprünglich, so lang sich die Gemeindenutzung nach Bedürfniss des Einzelnen richtete, auch die Art u. Weise der Benutzung an keine Regel gebunden. (Sieh Beispiele dieser Freiheit noch in 14, 15, 16, bis ins 18t Jhdt. (214–15)

Seitdem die Nutzungsrechte mehr u. mehr beschränkt, entstehender Holzmangel wegen Verwüstung der Waldungen, machte sich das Bedürfniss der Oberaufsicht geltend; in den freien Gemeinden geführt v. der |29 Gemeinde selbst (ohne ihr ihre Erlaubniss kein Holz in der gemeinen Mark zu hauen od. Heu zu mähen etc[,] insgemein hatte man sie von den Gemeindevorstehern einzunehmen); ebenso in den gemischten u. auch vielen hörigen Gemeinden (in letztrem Fall dann auch die herrschaftl. Beamten u. Grundherrn selbst an Anweisung der hörigen Gemeinde gebunden) Meistentheils jedoch die Grundherrn selbst in der hörigen Gemeinde das Recht der Oberaufsicht; die Erlaubniss daher hier v. Grundherrn selbst [oder] ihren Beamten zu holen. (215–19) (Durch viele Ausnahmen davon auch noch in späteren Zeiten, z. B. Holzbedarf ohne herrschaft. Erlaubniss nehmbar l. c.) ⦗In vielen hörigen Gemeinden auch hatten Grundherrn od. ihre Beamten zusammen mit der Gemeinde (i. e. Gemeindevorstehern) die Erlaubniss zu ertheilen.⦘ Es pflegten die gemeinen Waldungen, Wiesen, Weiden u. Felder gebannt od. verbannt, d. h. f. den gemeinen Zutritt geschlossen zu werden; bei Strafe, bevor sie wieder geöffnet waren, sie zur Beholzigung, Viehweide od. Heumachen zu betreten. (218)

Von Oberaufsicht der öffentl. Gewalt, also v. Erlaubniss od. Anweisung öffentlicher Beamten ursprünglich nirgends die Rede. (219) Unterchied Unterschied der Nutzrechte der Dorfmarkgenossen an den Almenden v. den römischen Servituten. (219, 220) ⦗Es ist weder Concession v. Dritten, noch v. der Gemeinde; sondern jeder Genosse hat sie als Gemeinder, d. h. als Mitglied der Feldgemeinschaft.⦘ ⦗Servituten sind dagegen Rechte an einer fremden Sache⦘ ⦗Andrerseits auch dadurch v. Servituten dadurch unterschieden, dass sie keine auf einem besondren Rechtstitel ruhende Sonderrechte eines Einzelnen, keine jura singulorum gewesen. Daher konnte über sie die Gemeinde nach Mehrheit der Stimmen verfügen, während über wohlerworbne Rechte der Einzelnen ihre Zustimmung, also Einhelligkeit erfordert. Diese Stimmeneinhelligkeit auch bei Gemeindebeschlüssen erst nach Einführung des röm. Rechts erheischt, seitdem man auch die genossenschaftliche genossenschaftlichen Nutzungsrechte als jura singulorum behandelt. (220)[⦘]

Besondre Nutzungsrechte, die nicht auf Feld- u. Markgemeinschaft beruhten. (221–31) ⦗Vorrechte der Grundherrn u. ihrer herrschaft. Beamten etc auch von Gemeindebeamten; Berechtigungen der Gemeinde auf herrschaftl. Waldungen etc[;] Pfarrer u. Schullehrer; Beisassen; Ausmärker od. Forensen.⦘ ⦗ditto die armen Leute p. 229⦘

Beholzigungsrechte (p. 231–244)

Mast- u. Weiderecht. (244–70)

Jagd, Fischerei u. Bienenfang (270–280)

Genuss des Wassers (280–285) (Hauptnutzungen des Wassers: Bewässerung (Wiesen); Schiffahrt;  Bei Maurer, S. 283: Holzflößerei
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Holtzflötzen
; Mühlenbetrieb.[)] (Sieh Wassermann od. Wasserherren p. 283)

Andre Marknutzungen (285–292) ⦗Vorschriften über Weite der Gemeindewege etc (286, 87)[⦘]Baumpflanzungen (287–289) (Mähen u. Heuen, obgleich oft verboten bei Gemeindeweiden (die v. Vieh abgesetzt werden sollten), anderswo Regel. ) (289) Torfgruben, Lem- Lehm- Mergel- Thon- od. Ziegelgruben, Stein- u. Sandgruben, Kalk- [und] Steinbrüche, Erzgruben etc. (p. 290) Bauen auf der Gemeinmark (290–92)[⦘]

Die ungetheilte Mark ursprünglich f. das wirthschaftliche Interesse der Gemeindegenossen bestimmt, nicht zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse. Zuschläge, Zaunrichtungen etc auf der ungetheilten Mark. (292–99) Roden (299–304)

Vertheilung zur Privatnutzung an Gemeindeglieder hingegebner Ländereien auf 1 od. mehr Jahr, Markfelder etc Hauberge etc Verloosung etc (304–311) Marknutzungen (Almentstücke) f. arme Leute, Taglöhner etc (312–13)|

30

Schliessung der Mark nach Aussen (313–327) ⦗Ohne Erlaubniss der Dorfmarkgemeinden keine Marknutzungen aus der Dorfmark auszuführen od. ausserhalb der Mark zu veraüssern. (313) (in grundherrl. Dorfschaften auch Zustimmung des Grundherrn nöthig) (Verkauf des Holzes unter den Genossen in der Mark selbst nicht verboten. ) (314) Ebenso verboten Ausfuhr des Düngers od. Mistes, Strohs, Heus, u. sonstigen Futters, u. Besen u. andren Erzeugnissen der Dorfmark. Allermindest die Erzeugnisse der Mark vor der Veräusserung den Dorfmarkgenossen anzubieten. (315)[⦘]

Die in der Dorfmark gezognen Früchte u. Thiere so viel wie möglich in der Mark selbst zu verzehren od. die Producte wenigstens darin zu verarbeiten. Auch sollten die in der Dorfmarkt Dorfmark gewachsnen Feldfrüchte u. Weine in der Mark selbst gemahlen, gegessen u. vertrunken werden; daher Bannrechte (haben in den freien u. gemischten Gemeinden in der Markverfassung ihren Ursprung, in den grundherrl. dagegen in der Grundherrschaft[)]. ⦗Z. B. Wirthe sollten in der Regel nur im Dorf selbst gewachsnen Wein schenken⦘ Die in der Mark angesessnen Leute zum Trinken des Bannweins verpflichtet u. berechtigt. (Manche Grundherrn beuteten ihren Bannwein (p. 317) sehr geschickt aus.  Bemerkung von Marx.
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Alles, was in der freien Mark naiv u. Zweck entsprechend[,] wird z. Th. Ausbeutungsmittel in der Hand der Grundherrn
)

Bannmühlen u. Bannbackhäuser (318) (p. 316–18)

Die aus Dorfmarkprodukten verfertigten Waaren (319–20)

Verkauf v. Grundstücken; Vorkaufsrecht der Dorfmarkgenossen; Dorfmarkloosung (Näherrecht, Anfallrecht, Zugrecht, Nachbarlosung od. Nachbarrecht) (Später, als Markgenossenschaft aufgelöst, daraus Nachbarrecht im modernen Sinn gemacht, „Wann liegende Güter, so an einander gelegen, in einer Furch in viele Theile zertrennt u. getheilt“)

Vorkaufsrecht auch auf Thiere u. Producte ausgedehnt (in Bayonne auf Schiffe; in Kanton Schwyz hatten die Landleute Zugrecht auf alles ausser Land verkaufte Getreide, Gras, Heu, Streu, Holz, Dünger, Kälber u. Käse. ) (p. 320–24)

Recht der Dorfmarkgenossen auf den erblosen Nachlass (324–27) (ursprünglich natürlich kein Erbrecht auf Loosgut, so lange die ganze Feldmark noch in ungetheilter Gemeinschaft sämmtlicher Genossen) ⦗Mit dem Privateigenthum entstanden auch die Beschränkungen der genossenschaftl. Rechte. Zuerst erhielten die Söhne des Besitzers u. der Mannsstamm ein Successionsrecht an dem Loosgut, an der terra od. terra salica. (Salisches Volksrecht. p. 325 ⎰ u. note 58) Unter King Chilperich jedoch streitig, welche Rechte den Dorfmarkgenossen geblieben; unter ihm entschieden dass auch noch den Töchtern[,] Brüdern u. Schwestern ein Erbrecht vor den Markgenossen (vicini) zukommen. [Bei dem] erblosen Nachlass dauerte das Recht der Markgenossen fort.⦘ ⦗Erst seit Ausbildung der Grundherrschaft u. der öffentl. Gewalt treten Grundherr, u. in den landesherrl. Territorien Landesherr an die Stelle der Markgenossenschaft u. nehmen erblosen Nachlass zu sich. Nichts desto weniger in den Städten u. in vielen Landgemeinden auch später noch das alte Recht der Genossenschaft auf erblosen Nachlass geblieben.⦘

Genossenschaftliche Verbindlichkeiten. (328–378) ⦗Rechte u. Verbindlichkeiten gleich; halben Bauergüter z. B. [hatten] auch nur halbe Verpflichtung. Voller Bauer in der Schweiz etc hatte mit 4 Pferden zu frönen, Halbbauer mit 2; die noch weniger Zugvieh hatten od. gar keins nur Handdienste zu leisten, daher Handfröner od. Taglöhner, Tagwer, Tauwner u. s. f. genannt. Nur Ortsvorstände, Schöffen u. andre |31 Gemeindebeamten u. Diener, u. in grundherrl. Dörfer Dörfern auch noch die grundh. herrschaftlichen Beamten, ganz od. theilweis dienst- u. steuerfrei. (328–330)[⦘]

Verpflichtung zu wechselseitiger Hilfe. Mit Bezug auf Ackerbauliches. (337–38) Einer muss im Nothfall auch die ehliche Pflicht f. den andern verrichten (übrigens schon bei Mann etc.) (p. 338, 39) Armenpflege (340–47)

Haftung der Gemeinde, s. g. Gesammtbürgschaft f. innerhalb der Dorfmark vorgefallne Markfrevel etc. (348–51)

Gemeindedienste u. Leistungen. (353–61) ⦗ihren Grund in der Feld- u. Markgenossenschaft.⦘ ⦗es sind wesentlich landwirthschaftliche Dienste u. Leistungen; (erst später auch auf andere Gegenstände ausgedehnt); vor allem die Anlegung u. Unterhaltung der Gemeindewege u. Stege, Anlegung u. Reinigung der Dorfgraben, Reinigung der Bäche u. Flüsse f. die Bewässerung der Wiesen zum  Bei Maurer, S. 356: Holzflößen
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Holzflötzen
u. f. die sonstige Benutzung des Wassers f. Mühlen
etc, Reinigung der Dorfbrunnen, Anlegung u. Unterhaltung der Gemeindebrücken, Dämme, Wuhren, Wehren u. sonstigen Uferbauten u. Aufwürfe, Anlegung u. Unterhaltung der Dorf- Feld- Wald- u. Wiesenzäune (356[)]

⦗Aber Einzäunung, so far als Landwirthschaft concerned, gegen Beschädigungen des umherweidenden Viehs p. 356–360⦘

Rechte u. Verbindlichkeiten der Dorfmarkgemeinden als kirchlicher Genossenschaften (367–76)

Eigenthümliche Strafen gegen ungehorsame Bauern. (377–78)⦘



Aus:
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland. Bd. 2. Erlangen 1866.
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Dorfverfassung. (2t. Band 1866).

VI Das Dorfregiment.

1) Im Allgemeinen. (1–22)

⦗Die Gemeindeangelegenheiten ursprünglich Dorfmarkangelegenheiten; bezogen sich theils auf die ungetheilte Mark, theils auf die getheilte, theils auf. das Dorf selbst. (1) Wo die Gemeindegründe vertheilt, diess nach dem Massstab der Berechtigung. ([„]prout nunc juris habet in silva, juxta modum domus sue“. ) Auf diese Weise viele gemeine Marken verschwunden, schon früh, u. mit ihnen öfters auch die alten Feldgemeinschaften; in Westphalen z. B. im 13 Jhdt, im Dithmarschen wenigenst wenigstens schon im 15t⦘ ⦗Verbot gegen Verwandlung v. Acker in Wiese, vice versa etc, kein Feld unangebaut liegen zu lassen etc (6 ⎰) Zu den Gemeindeangelegenheiten gehört auch die Anlegung der Gemeindehäuser, Gemeindehirtenhäuser, Gemeindeschmieden, gemeinschaftlichen Flachs- Hanf- u. Obstdörrhäuser, Gemeinde[-]Backhäuser, Mühlen, Ziegelhütten, etc meist auf den Almenden erbaut. (11) Selbstregiment (18–19) (keine Bevormundung seitens der öffentl. Gewalt; seit 30 j. Krieg ging die Selbstständigkeit der Gemeinden u. damit ihr Wohlstand zu Grab)[⦘]

⦗Die Gemeindevorsteher nur Stellvertreter der Gemeinde; nicht Represäntanten Repräsentanten einer moralischen Person od. Corporation, wie auch die Gemeindegüter nicht den einzelnen Genossen fremde Korporationsgüter. In älteren Zeiten war es ganz überflüssig diess ausdrücklich zu bestimmen; die Unbestimmtheit aber in der Uebergangszeit vom alten zum neuen Recht machte es den Gemeindevorstehern in manchen Städten möglich, grössere Rechte zu usurpiren

2) Gemeindevorsteher. (22–65)

⦗In vielen grundherrlichen Gemeinden die genossenschaftlichen Gemeindevorsteher durch die herrschaftl. verdrängt etc. (38 ⎰[)]⦘ (v. vorn herein so in den im 13 u. 14t Jhdt in Schlesien u. Mark Brandenburg nach deutschem Recht angelegten Dörfer Dörfern, wo nur der herrschaft. Erbschultheiss) (Seit Verfall der Gemeindeverfassung, bes. seit 16t Jhdt, kam das Recht[,] die Gemeindebeamten zu ernennen, in die Hände des Gerichtsherrn, aut Gutsherrn aut Landesherrn.[)] (43) (Erst Gemeindebeamten nur aus den Vollberechtigten, später auch aus den Beisassen wählbar) (seit der Unselbstständigkeit der Gemeinden, wurde auch das Amt eines Gemeindevorstehers eine Last, wurde als solche solches abwechselnd auf die Heerdbesitzer gelegt, wie noch in Ostfriesland das Bauerrichteramt. (45) Die Beamten hatten nur die laufenden Geschäfte zu besorgen. (45) (Verwaltung u. Rechtspflege)  Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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⦗in Gemeindesachen, Gemeindefrieden, Gemeindepolizei⦘ (Gemeindesteuern.) (Kriegsvorsteher)
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32

(Da nicht jede grundherrschaft. Ortschaft eine Dorfmarkgemeinde bildete u. auch nicht jede grundherrl. Gemeinde einen eignen genossenschaft. Gemeindevorsteher hatte, in späteren Zeiten viele Dörfer u. Dorfgemeinden unmittelbar unter dem grundherrl. Beamten. (59)[)] (hatte ausser den grundherrl. Angelegenheiten auch noch das Dorfregiment zu besorgen) (Richter in herrschaft. Angelegenheiten u. zugleich Vorstand der Dorfgemeinde.) (59) ⦗Herrschaftsrichter durfte aber nichts ohne Zuziehung der Bauerschaft verfügen⦘ ⦗Hofgenossenschaft hier mit Dorfmarkgenossenschaft verschmolzen⦘

(Die Gemeindevorsteher standen in den freien u. gemischten Gemeinden unter den öffentl. u. landesherrl. Beamten, in grundherrl. u. gemischten ausserdem noch unter grundherrl. Beamten. Mit der Grund- u. Landesherrschaft stieg die Gewalt ihrer Beamten; desto mehr der Wirkungskreis der Gemeindevorsteher beschränkt od. auch gänzlich verdrängt; entweder durch grund- od. landesherrl. Ortsvorsteher ersetzt od. beide Stellen mit einander vereint od. die Gemeindevorsteher sanken zu blossen Fronboten u. Feldschützen herab. (60, 61)[)]

die grund- und landesherrl. Beamten dehnten ihre Amtsgewalt aus, untergruben die Genossenschaften selbst möglichst u. damit auch das Ansehn der Gemeindevorsteher u. ihre Amtsgewalt. (64) (zuletzt durften sie nicht einmal mehr ihre Gemeinden versammeln, um ihre Angelegenheiten zu berathen) (l. c.) (in Baiern bedurfte die Gemeinde sogar der obrigkeitlichen Erlaubniss, wenn sie gegen den ihr vorgesetzten herrschaftl. Beamten Beschwerde zu leisten (Bair. Landrecht v. 1602) (l. c.) (Dabei mussten Amtsleute als überwachende Spione zugegen sein.)[)]

3) Gemeinderath. (65–75)

⦗In wichtigeren Angelegenheiten mussten die Gemeindevorsteher die Gemeinde selbst od. einen zu dem Ende gebildeten Gemeinderath beiziehn. (dasselbe was f. die Städte der Stadtrath) (Schultheiss u. Schöffen verschieden v. Rath u. Bürgermeistern od. andern Gemeindevorstehern) (p. 66)[⦘] ⦗In den meisten Dorfgemeinden bildete sich kein eigner Gemeinderath (namentlich in den freisten); die Gemeindevorsteher besorgten die minder wichtigen Gemeindeangelegenheiten allein u. in den wichtigeren musste die ganze Gemeinde beigezogen werden. (68)⦘ (auch manchmal kleiner u. grosser Rath)

Die Gemeinderäthe treten meist erst im Lauf des 14 u. 15 Jhdts hervor. (hängt oft mit erhaltner Marktgerechtigkeit, damit wachsendem Verkehr u. daher Geschäften zusammen) (72)  Bemerkung von Marx.
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(waren Art Ausschüsse aus der Gemeinde)

4) Dorfgemeinden (76–95)

(vollständige Autonomie mit Recht der Gesetzgebung, Selbstbesteurung, Beamtenernennung. Von landesherrl. Zustimmung nirgends die Rede; in grundherrl. Gemeinden nur die Beiziehung u. Zustimmung des Grundherrn nöthig, wenn über die Substanz der Almenden verfügt od. Anordnung getroffen, die ihn betraf; wobei er interessirt. Da die Gemeinde frei u. selbsständig handeln konnte, konnte sie auch ein Verbrechen begehn u. dafür gestraft werden. („betert en burscap der anderen“; ) der Gemeindevorstand musste sie bei ihren Vergehn vertreten. „ire burmeister  Bei Maurer, S. 95: mut
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must
vor sie alle wedden“ (Sächs. Ldr.) (94, 95)

5) Untergeordnete Gemeindebeamte u. Diener. (95–115)

Wasserherrn in Oberfranken u. der Schweiz, Wiesenbewässerer in der Pfalz z. B. zu Dürkheim 1526, Bachknecht (1487) (p. 96 ⎰ ⎰)

(die höheren Unterbeamten meist Ehrenämter (98)[)]

6) Dorfgerichte. (p. 115–152)

⦗Je mehr das genossenschaftl. Element durch die Grundherrschaft verdrängt, desto mehr kam auch in Dorfmarkangelegenheiten alle Gewalt, namentl. auch die Ernennung der Gemeindebeamten u. die Dorfgerichtsbarkeit selbst an den Grundherrn. Erst liess man die Dorfgerichte noch halten durch die Gemeindevorsteher, jedoch Namens des Grundherrn; od. die grundherrl. Gerichte schritten ein, wenn die Gemeinde |33 nicht strafen wollte. Diess nur Uebergänge. Meist wurden entweder die Dorfgerichte grundherrl. Gerichte u. die Fronhofgerichte mit ihnen zu einem Gericht verbunden; od. die Fronhofgerichte traten an die Stelle der Dorfgerichte; in beiden Fällen entschieden grundherrl. Gerichte nun auch über die Dorfmarkangelegenheiten. Auch fielen dann die GeldbussenMarkfrevel – an den Grundherrn. ⦗In vielen grundherrl. Gemeinden kam es nie zu einer eignen genossenschaft. Dorfmarksgerichtsbarkeit.⦘ ⦗Auch im späteren Mittelalter sollten die Dorfmarkstreitigkeiten – zwischen verschiednen Dorfschaften – nicht v. grund- u. landesherrl. Gerichten – sondern v. den Gemeinden selbst entschieden werden.⦘ (120–23)[⦘]

⦗In vielen Gemeinden die Dorfmarkgerichtsbarkeit in den gewöhnl. Gemeindeversammlungen ausgeübt, anderswo hatte der Gemeinderath zu richten, anderswo eigne Dorfgerichte f. die Entscheidung der Dorfmarkangelegenheiten. (123, 24)[⦘]

⦗Die Gemeindevorsteher hatten meist den Vorsitz bei den Dorfmarkgerichten, öfters auch die herrschaft. Beamten; in beiden Fällen sie blosse Frager des Rechts; die Urtheilsfinder immer die Bauern selbst. ⦗Später verschwinden diese⦘ Nur in ganz unbedeutenden Sachen in frühern Zeiten den Ortsvorstehern allein eine Strafgewalt eingeräumt. (128, 29)⦘.

⦗Ursprünglich keine Berufung v. Dorfmarkgerichten an eine höhere Instanz. Da aber die Dorfmarkgerichte unter Aufsicht der öffentl. Gewalt – wie auch die grundherrl. Gerichte – so zuerst bildet sich Beschwerde wegen verweigerten Rechts, zuletzt auch noch wahre Berufung. (z. B. v. Dorfmeier an Vogt); davon verschieden Rechtholen bei Oberhof (141–5)⦘

⦗Es gab gebotne u. ungebotne Dorfgerichte, nach denselben Grundsätzen wie bei den übrigen germanischen Gerichten. (145) Ursprünglich v. Schrift keine Rede; nur Resultat – nicht immer – geschrieben. Daher musste bei Berufung das mündlich gesprochne Urtheil durch Boten an das Obergericht gebracht u. daselbst mündliche Auskunft gegeben werden. Erst später, namentlich seit 15 u. 16t Jhdt Gerichtsbücher eingeführt od. regelm. Gerichtsprotokolle geführt, worin kurz Verhandlungen u. Erkenntnisse eingeschrieben. Anderwärts die wichtigeren Erkenntnisse in die Weisthümer u. Lagerbücher aufgenommen. (147, 8) Haus war unverletzliches Asyl; die nacheilenden Beamten durften nicht in die Wohnung des Frevlers eindringen, durften sonst todtgeschlagen werden. (148) Rügeverfahren (Feld- Wald- Polizeifrevel.) jedes Mitglied der Gemeinde dazu verbunden. Sobald Dorfgerichte durch landesherrl. od. grundherrl. verdrängt, wurde das alte Verfahren zu leerer Form, die dann auch nach u. nach verschwand. (150–52)⦘

7) Dorfrecht (152–165)

Schon die Spiegel setzen in jeder Dorfschaft ein Dorfrecht voraus. (153) Grundlage davon altes Herkommen. Erst in späteren Zeiten ein bereits ausgebildetes Dorf- od. Stadtrecht einem andern Dorf mitgetheilt, z. B. 1514 zu Frauenzimmern in Würtemberg. (155) Fortgebildet das alte Dorfrecht durch Gerichtsgebrauch u. durch autonomische Bestimmungen der Gemeinden (l. c.) Gemeindebeschlüsse u. s. g. Dorfeinigungen (l. c.) ⦗Auch der herrschaftl. Dorfrichter durfte nichts ohne Zustimmung der Gemeinde beschliessen. (156, sieh daselbst ⎰ ⎰ wo autonomische Verfügungen solcher Gemeinden über Feldmesser- Steinsetzer etc Ordnungen) (ausserdem in den grundherrl. Gemeinden noch gemeinschaftlich mit der Grundherrschaft getroffne Verfügungen)⦘ Alle diese verschiednen Bestandtheile – althergebrachten Rechte, spätere Urtheile, Gemeindeverordnungen u. Beschlüsse u. sonstige Verabredungen gesammelt u. in die Gerichtsbücher, Weisthümer, Oeffnungen u. andre Dorfrechte eingetragen. Die spätern Weisthümer etc enthalten Zusätze u. Weglassungen. (157, 58) Hauptinhalt dieser Dorfrechte die dorfmarkrechtlichen Bestimmungen. In den Dorfrechten der gemischten Gemeinden kommen neben den dorfmarkrechtl. Bestimmungen noch hofrechtliche vor; die Dorfrechte der grundherrl. Gemeinden Gemisch v. Hofrecht, Dorfmarkrecht u. willkührl. Bestimmungen der Grundherrn. (160) Von landesherrl. Zustimmung ursprünglich nirgend die Rede; v. grundherrl., nur wo über die Rechte des Grundherrn verfügt werden sollte. Das jedem Grund[-] u. Vogteiherrn zustehende Bannrecht (Recht zu gebieten u. verbieten) führte früh schon zu einer wahren Gesetzgebung in grundherrl. u. vogteilichen Angelegenheiten; diese machte sich dann auch in Angelegenheiten der grundherrl. u. |34 vogteilichen Gemeinden geltend. Aelteste Maurer bekannte Dorfordnung, v. einem Grund[-] u. Vogteiherrn allein erlassen, die Dorfordnung v. Ingersheim am Neckar v. 1484, erlassen der Pfalzgraf bei Rhein. Entwickelt sich im 16t Jhd u. seit 16t u. 17t Jhd machten die Grund[-] u. Vogteiherrn die Dorfordnungen ganz allein. Anfang liessen sie sich noch Annahme u. Befolgung des v. ihnen gegebnen Dorfrechts v. ihren Hintersassen versprechen. Späterhin hielt man auch das nicht mehr f. nöthig. (161–63)

Auch die öffentliche Gewalt steckt nun Nase herein; schon im 15t Jhdt „ratificiert u. confirmirt“ sie hie u. da; das Dorfrecht wird „mit Gunst, Wissen u. Wollen“ derselben errichtet od. mit „Zulassen“ derselben. Wird zur amtlichen Bestätigung hier u. da im 16t. Jhdt. In der zweiten Hälfte des 16t Jhdts schon einzelne Verfügungen der Landesherrschaft in Dorfmarkangelegenheiten ganz allein ohne Zuziehung der Gemeinde; diess dann in das Dorfweisthum aufgenommen. Seit dem 17 u. 18t Jhdt aber auch ganze Dorfordnungen v. der Landesherrschaft ganz allein erlassen, in Würtemberg, Preussen etc. (163–64)

Widersetzung oft der Gemeinden gegen diese Neuerungen, Klagen bei dem Reichskammergericht (während auch die Grund- u. Vogtei- u. Landesherrn f. ihre  Bei Maurer, S. 164: Anmaßungen
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Usurpationen
Stütze bei Kaiser u. Reich suchen); dann das gewöhnl. Schicksal der Processe des Reichskammergerichts – bleibt dort liegen. (164–65)

VII) Die Grundherrschaft in den Dorfmarken. (165–68)

In den gemischten Gemeinden siegte die Grundherrschaft über die Autonomie der Gemeinden, sobald sich die verschiednen Grundherrn zu gemeinschaftl. herrschaft. Beamten (z. B. Schultheiss) od. gemeinschaftl. Frongerichtshof vereinigen. (167–68) ⦗u. seitdem die Hunde auch über Dorfmarkangelegenheiten Verträge unter sich abschlossen u. diese ohne Beiziehung der Gemeinden als Dorfordnungen publicirten.⦘

VIII Oeffentliche Gewalt in den Dorfmarken. (168–187)

Jede Dorfmark ursprüngl. eine Immunität; also frei vor Zutritt der öffentl. Beamten; mussten entweder v. Bauerschaft aufgefordert werden od. in dringenden Fällen der Nacheile, wo sie aber den verhafteten schädlichen Mann an die Gemeinde ausliefern mussten. Der erste Angriff u. Recht der Verhaftung gehörte in der Regel den Gemeindebeamten (168–69) (lieferten ihn dann an die öffentl. Beamten aus) Die alten Dorfschaften daher für die nicht bei handhafter That verfolgten Verbrecher wahre Freiungen, Asyle, bis sie vor Gericht gestellt werden konnten. Später verlor sich diess Asylrecht fast allenthalben in den Dörfern. (170) Die öffentl. Beamten u. Inhaber der öffentl. Gewalt mussten, da sie in der Regel keinen Zutritt in die Dorfmarken [hatten], fast sich bei allen Vorfallenheiten an die Gemeindevorsteher wenden; wenn sie eine Gemeindeversammlung begehrten, wenn sie die Nacheile  Zusatz von Marx.
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(gegen Verbrecher)
der Gemeinde in Anspruch nahmen, wenn der Vogteiherr seine Aetzung Atzung begehrte etc. (171) Aber die Dorfschaften standen unter der öffentl. Gewalt, erst Königlichen u. direct unter dem Königsfrieden; später unter der der Reichsfürsten; nur hinsichtlich der Angelegenheiten der Dorfmark hatten sie Immunität; in jeder andern Beziehung direct unter der öffentl. Gewalt u. den öffentl. Gerichten; diess ursprünglich die Gau[-] u. Centgrafen u. Gau[-] u. Centgerichte, später Landesherrnlichen landesherrlichen Beamten u. zumal in geistl. Herrschaften an die vogteilichen Beamten (Beamten der Vögte) ⦗auch die grundherrl. u. gemischten Gemeinden standen unter der öffentl. Gewalt⦘ diese Unterthänigkeit unter der öffentl. Gewalt durch Huldigungseid Seitens jeder Gemeinde anzuerkennen. (172–74) ⦗Dieser Eid auch v. den Beisassen etc⦘ Die öffentl. Gewalt mit ihrer Einmischung aber beschränkt auf die Angelegenheiten der öffentl. Gewalt selbst. Dazu gehörten ausser Königsdiensten u. Steuern noch der Königs[-] u. Blutbann u. das mit diesem zusammenhängende Schutz- u. Bannrecht. Die Dienste u. Steuern sammt u. sonders Lasten der Dorfmarkgemeinde; die bewaffnete Mannschaft jedes Dorf Dorfes rückte unter ihrem Gemeindevorsteher aus (standen selbst aber wieder unter öffentl. Hauptbeamten etc) u. ebenso Steuern durch die Gemeindevorsteher erhoben u. durch sie an die öffentl. Kassen abgeliefert. (174, 75)|

35

Von wegen des Blutbanns waren die in der Dorfmark v. den Dorfbehörden ergriffnen Missethäter den öffentl. Beamten auszuliefern. (176) Ferner [gehörte] die Schirmgewalt zur öffentl. Gewalt; Pflicht die Dörfer zu schirmen u. schützen gegen Gewaltthätigkeiten; auch Schirmung u. Vertretung vor Gericht, wenn ein Dörfler v. einem Fremden in Anspruch genommen; ferner Geleitsrecht (176–78)

Endlich Oberaufsichtsrecht der öffentl. Gewalt, z. B. bei Besichtigung v. Mass u. Gewicht u. Strafe dabei; geht oft ganz auf die Landes- u. Vogteiherrn über; dann steckt sie ihre Nase in die Orts- u. Gewerbspolizei; aber nicht nur über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, sondern auch die Gemeindegerichte (daraus entspringt Rekurs an die öffentl. Gerichte bis zu den Reichsgerichten) (177–78 178–79) Die Oberaufsicht über Gemeindegüter u. Almenden, insbes. Gemeindewaldungen; erst im Lauf des 17 u. 18t Jhdt ⦗vorher durfte sie sich in die Verwaltung selbst nicht mischen⦘ erschienen landesherrl. Forstordnungen, wo die freie Verwaltung der Gemeinden mehr u. mehr beschränkt u. unter die Obervormundschaft des Staats gestellt. (179) Auch über das Rechnungswesen der Gemeinden erstreckt sich die Oberaufsicht der öffentl. Gewalt. Beschränkt sich ursprünglich darauf, die Gemeinden zu einer regelm. Rechnungsführung anzuhalten. Seit dem 16t Jhdt verlangen die öffentl. Beamten mehr u. mehr Rechnungsablage v. den Gemeinden, zuerst in Gegenwart der öffentl. Beamten vorgenommen, zuletzt ihnen selbst gestellt; anfangs in Gegenwart der Gemeinde; seit Ende des 16t Jhdt die Gemeinden nicht mehr beigezogen; zuletzt den Gemeinden der Zutritt förmlich versagt. (180) Um ihr Oberaufsichtsrecht geltend zu machen, durften die öffentl. Beamten die Gemeindeversammlungen berufen u. Vorsitz dabei führen; zuletzt vindicirten sie sich allein das Recht die Gemeindeversammlungen zu berufen; durften sich ohne Erlaubniss der öffentl. Beamten nicht mehr versammeln; entschieden zuletzt auch über Niederlassung u. Aufnahme in die Gemeinde; ditto Veräusserungen der Almenden u. die Veräusserung der ungetheilten Dorfmark überhaupt; ausser dem Grundherrn pflegte auch der Schirmherr beigezogen zu werden; zuletzt verfügte die Schirm- od. Landesherrschaft allein über die Gemeindevermögen ohne die Gemeinde auch nur zu fragen. So entwickelte sich aus dem Oberaufsichtsrecht der öffentl. Gewalt im Lauf des 16, 17, 18t Jhdt eine wahre Obervormundschaft des Staats u. damit vollständige Vernichtung der Selbsständigkeit der Gemeinden. (180, 81)

Diese Selbstständigkeit ditto untergraben durch das Bannrecht der öffentl. Gewalt in den Dorfmarken; diess ursprünglich beschränkt auf die Angelegenheiten der öffentl. Gewalt selbst; nach u. nach ausgedehnt auf die Angelegenheiten der Dorfmark, erweitert zu Recht der landesherrlichen Polizei u. Gesetzgebung in die Gemeindeangelegenheiten;  Ausdruck von Marx.
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Usurpation
beginnt durch Bestätigung der v. den Gemeinden getroffnen Anordnungen; dann Verfügung ohne Zuziehung der Gemeinde; seit Ende des 15 u. 16t Jhdt (181–2)

Die öffentl. Gewalt u. die damit verbundne öffentl. Gerichtsbarkeit ursprünglich in den Händen der Königsbeamten (Gau[-] u. Centgrafen, u. in geistl. Herrschaften Vögte) die beauftragt mit Handhabung des Königsbanns u. des Blutbanns; später die landesherrl. u. vogteilichen Beamten; f. die einzelnen Gemeinden aber insgemein keine eignen öffentl. Beamten bestellt; meist unter den gewöhnl. landesh. Beamten u. Gerichten in deren Amtsbezirk sie lagen; oft aber auch ihren eignen öffentl. Beamten v. Kaiser od. Landesherrn. (183) Verschiedenheit der Gerichte daher u. Rechte in den gemischten Gemeinden, oft im selben Haus (185 ⎰) Den öffentl. Richtern eines Dorfs meist nur ein Theil der öffent. Gewalt, nicht selten nur die niedere Vogtei übertragen, oft aber auch die hohe Vogtei u. Blutbann. Daher viele Dorfschaften mit eignem peinlichem Gericht. Das Amt öfters nur auf Reihe v. Jahren od. lebenslänglich, noch öfter als Lehn od. freies Eigen gegeben, daher Menge Lehens- u. andre Vogteien, über die wie andres Lehen od. Eigen verfügt, zuletzt wieder v. den Landesherrn erworben. (185)|

36

Allenthalten die Competenz der Gemeindevorsteher mehr u. mehr beschränkt; gänzlich verdrängt; od. das Amt des Gemeindevorstehers mit dem der öffentl. od. landesherrl. Beamten vereint, od. wenigstens die Dorfmarkgerichtsbarkeit mit der landesherrl. u. vogteil. vereint. (187)

IX) Veränderungen in der Dorfverfassung (188–364)

1) Im Allgemeinen. Gründe des Verfalls: Ausscheiden aus dem Feld in Waldmarkgemeinschaft (landesherrl. u. klg. kgl. Waldungen eingeforstet etc); Zunahme dieser Operation: immer weitere Verbreitung des Sondereigens u. [der] Sondergüter u. entsprechende Verminderung der Dorfmarkgemeinden. ⦗In gemischten Dorfmarken namentlich, wo mehre Fronhöfe, führt die Abmarkung der Fronhöfe oft zum Untergang der alten Markgenossenschaft; jeder Fronhof wird dann selbsständige Hofmark; fast alle Rittergüter, Hofgüter u. Freigüter hatten ihre eigne Gemarkung u. gehörten daher in keinen Gemeindeverband. Nach vielen Gemeindeordnung Gemeindeordnungen besteht diese Exemtion, noch heute z. B. Preußische Provinz Westphalen, Kgr. Sachsen, Baden, Kurhessen, Sachsen Weimar, Hohenzollern Sigmaringen, Lippe. Waren sämmtliche in einer Dorfmark gelegnen Fronhöfs abgemarkt mit ihren Ländern, dann die alte Markgemeinschaft gänzlich gelöst. Manchmal Haupt-Grundherr od. Obermärker v. der Dorfmarkgemeinde abgefunden, sein Besitzthum abgemarkt, Feldgemeinschaft unter den Bauern allein fortgesetzt, wie in Gemeinde Frickhofen im Nassauschen bis ins 18t Jhdt. Mit der Ausscheidung der Grundherrn [entstand] feindseliger Interessen[-]Gegensatz zwischen Grundherrn u. Gemeinden; zuletzt siegtten siegten überall die erstern, letztere capores.⦘ Entstehung der Ungleichheit des Besitzthums untergräbt früh schon den Stand der Freien u. der freien Dorfmarkgenossenschaften; damit ebenfalls die althergebrachte Gleichheit der Berechtigung vernichtet. Ferner: Die Zunehmenden Theilungen der Gemeinen Mark; mit der gemeinen Mark auch die Grundlage [der] alten Verfassung hin.

Endlich: Steigender Einfluss der Grundherrschaft u. der öffentl. Gewalt, Anwendung des fremden Rechts, Reformation. (188–191)

2) Einfluss der Grundherrschaft: Die freien Dorfschaften ursprünglich die Regel. (cp. das heutige Oldenburg, Dithmarschen, Friesland) Die alten vollfreien Bauern – selbst Edelleute (i. e. der Edelmann ursprünglich nichts als vollfreier Bauern) hatten Zutritt zu den alten Landtagen, in manchen Territorien auch zu den spätern Landständen; noch sehr viele davon im späteren Mittelalter; meist erst seit den Kreuzzügen u. nach noch später gestorben u. verdorben. Hin u. wieder auch später noch Dörfer voll Edelleute. (191, 92)

Aussterben des alten Bauernadels seit den Kreuzzügen Gewinn f. die Grundherrschaft; die durch Erbschaft vermehrten Besitzungen der überalledem Volllfreien Vollfreien (Edelleute) wachsen nun zu kleinen Herrschaften heran, erhoben sich über die andern Vollfreien u. trennten sich v. ihnen. (192)

Die Fortwährende Zerstücklung der einzeln ursprünglich ganz gleichen Loosgüter; wie sie in den grossen Marken zur Ungleichheit führt u. ihren Untergang beschleunigt, so in den Dorfmarken zum Untergang der alten Freien u. der freien Dorfverfassung; viele alten Freien sinken daher in den hörigen Bauernstand; doch erhält sich immer noch Anzahl freier Bauern in ganz Deutschland, hin u. wieder noch selbst noch freie Bauerngemeinden bis ins 15t u. 16 Jhdt; wenn günstig gelegen f. Handel u. Gewerb u. Markrecht mit freiem Geleit erwerbend, erheben sie sich zu freien Stadtgemeinden; meist mussten sie sich bei Grossen od. Kirche als Hörige od. Vogtleute den anderwärts ⦗durch die Markverfassung früher garantirten, jetzt verlornen⦘ Schutz suchen. (diess dauert f. freie Männer u. Frauen bis ins 12t Jhdt u. später fort; begonnen unter den Karolingern) So fast alle freie freien Bauernschaften grundherrl. od. gemischte Dorfschaften geworden od. wenigstens der landesherrl. Vogtei unterworfen; denn auch die [einer] Landesvogtei unterworfnen freien Bauern nach u. nach mit den grundherrl. Bauern in einen Stand herabgedrückt. (193)|

37

Freiheit erhielt sich nur in Gemeinden, wo keine Grundherrschaft aufkam od. nich nicht Uebergewicht erlangte. (194)

In den grundherrlichen Dorfmarkgemeinden trug zweierlei zur Untergrabung der markgenossenschaftl. Elemente u. der Selbsständigkeit der Gemeinden bei: das echte Eigenthum der Grundherrn in der Dorfmark; die Abhängigkeit der Dorfmarkgenossen als hofhöriger Leute v. ihrem Grund- u. Hofherrn. Grundherrn arbeiten mit Erfolg darauf hin, Dorfmark- u. Hofgenossenschaft mit einander zu verschmelzen;  Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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i. e. erstere abzuschlachten
; Beschränken mehr u. mehr die Nutzungsrechte der Bauern an der gemeinen Mark;  Zusammenfassend von Marx.
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⦗Beschwerden der Bauern darüber im Bauernkrieg⦘;
suchen selbst das Eigenthum an den den Gemeinden gehörigen Feldern, Wiesen u. Wäldern an sich zu ziehn od. wenigstens ausschliesslich darüber zu verfügen; in vielen Gemeinden verfügen sie über die Substanz der Dorfmark selbst ganz allein ohne die Gemeinde; selbst Eingriffe in die Gemeinde Schäfereien; beschränken den Wirkungskreis der Gemeindevorsteher durch Ausdehnung v. Wirkungskreisen der herrschaftl. Beamten; exploitiren in dieser Beziehung ihr Aufsichtsrecht über die grundherrl. Gemeinden u. deren Behörden; bringen die Ortspolizei ganz in ihre Hand; ebenso mit dem Bannrecht, nicht mehr namens der Gemeinde v. den Gemeindevorstehern allein, sondern nur noch mit Zustimmung der Grundherrn u. der herrschaftl. Beamten u. namens der Grundherrschaft auszuüben; in einem Wort blosses Aufsichtsrecht der Grundherrn in Obervormundschaft verwandelt.  Bemerkung von Marx.
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⦗Die Grundherrn wurden alle Ludwig der 14te en miniature, Dekretfabrikanten etc⦘
; Amt der Bauerrichter u. übrigen Gemeindevorsteher bestand dann nur noch in Vollzug der herrschaft. Befehle u. Anzeige der in der Gemeinde vorgefallnen Frevel. Amt eines Bauernricher Bauerrichters wurde daher oft (unentgeldlich zu leisten) Gemeindelast, wie jeder andre Frondienst nach der Reihe der Häuser, (v. einem Hausbesitzer nach dem andern) zu leisten. Mit den genossenschaftl. Beamten gehn dann auch die genossenschaft. Dorfmarkgerichte zum Teufel. (Dorfmarkgerichte gehn unter in den Fronhofgerichten) Vollendet der Sieg der Grundherrn durch die Ausdehnung des grundherrl. Bannrechts auf die Angelegenheiten der Dorfmarkgemeinde, also herrschaftl. Gesetzgebung in Gemeindeangelegenheiten. (194–200)

Günstiger die Lage in den gemischten Gemeinden; schon durch das verschiedne Interesse der hier hausenden verschiednen Grundherrn; diess gab den genossenschaftl. Behörden grössere Selbsständigkeit; capores seit die verschiedenen Grundherrn gemeinschaftl. herrschaft. Beamten erwählen u. die über die Dorfmarkangelegenheiten unter sich abgeschlossnen Verträge als Dorfordnungen publiciren. (200)

Seit dem Untergang der genossenschaftl. Freiheit u. der damit zusammenhängenden Autonomie, begannen die Beschwerden der Bauergemeinden über die Grundherrschaft, Streitigkeiten über die gegenseitigen Rechte u. Verbindlichkeiten, Beholzigung- Weide- u. sonstigen aus der Mark[-] u. Feldgemeinschaft hervorgegangnen Rechte. Seit 14 u. 15 Jhdt Aufstände;  Zusatz von Marx.
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endlich der grosse Bauernaufstand im 16t Jhdt.
(201, 202)

3) Einfluss des öffentlichen Gewalt. : Ursprünglich standen die Dorfmarkgemeinden wie die grossen Marken unter der öffentl. Gewalt mehr zum Schutz in ihren Rechten, denn zur Bevormundung; sie hatte sich nicht in die Dorfmarkgemeindeangelegenheiten [einzumischen]. Erst seitdem sich die landesherrl. Schirmgewalt zur landesherrl. Polizei ausbildet, entstand Oberaufsicht v. Seiten des Staats, nach u. nach erweitert zu Obervormundschaft; vollendet durch die Ausbildung des der öffentlichen Gewalt zustehenden Bannrechts zu obrigkeitlicher Gesetzfabrikation. (202)

Das landesherrl. Oberaufsichtsrecht führt zu Beschränkungen der Art u. Weise der Benutzung der Feld- u. Waldmark u. der darin hergebrachten Nutzungsrechte;  Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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(landesherrl. Beamte usurpiren darüber erst mit, schliesslich ohne Gemeinde zu verfügen)
(z. B. über Roden, Mastrecht in den Gemeindewaldungen etc) (Garten- u. Baumpflanzordnungen; Anordnung über die Benutzungen der Gemeindeweiden durch  Bei Maurer, S. 204: Schafe und anderes Vieh
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Vieh u. andre Schafe
, Einzäunung. Diess schon 1552 u. 1553. Dann im 18 Jhdt Masse landesherrl. Kulturmandate) (203, 4)

Die Benutzung der  Bei Maurer, S. 205: Waldmark
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Waldungsmark
insbesondre grossen Beschränkungen unterworfen. Erst im 16t Jhdt in den Gemeindeforstordnungen der landesherrl. Polizei Aufsichtsrecht in die Forstangelegenheiten der |38 d. Gemeinde u. Mitwirkung bei Bestrafung der Forstfrevel. (1592) Die ältesten landesherrl. Forstordnungen beschäftigen sich dagegen noch ausschliesslich mit den landesherrl. Waldungen (1532, 1552) (1512) Allein die im 15 Jhdt erschienenen Landesordnungen u. auch manche Forstordnungen gehn schon weiter, enthalten auch schon Verfügungen über die Erhaltung der Gemeindewaldungen etc; die im 17 u. 18t Jhdt erschienenen stellen sie direct unter Vormundschaft des Staats; diess mit Ausbildung der s. g. Forsthoheit; bestimmen schon im 17. Jhdt wie die Nutzungsrechte in den Gemeindewaldungen auszüben auszuüben (1614, 1620, 1629, 1650, 1659, 1682, 1683, 1688, 1690, 1726, 1730, 1764, 1770[)]. Diess noch entschiedner natürlich in den Forstordnungen des 18t Jhdts; seit dieser Zeit die Herrschaft der landesherrl. Förster in den Gemeindewaldungen entschieden; ohne ihre Erlaubniss dort mehr kein Holz zu fällen etc[.] Die Bewirthschaftung u. Verwaltungen der Gemeindewaldungen nun unter Aufsicht u. Leitung der landesherrl. Forstbeamten; meist verfügten sie allein. (203–207)

Landesherrschaft verfügt über Vertheilung u. Veräusserung auch der übrigen Gemeindegüter, oft als über Staatseigenthum, ohne od. auch gegen Willen der Gemeinde; Regulirung des Wassers u. der Nutzungsrechte daran; landesherrl. Verordnungen über Wiesenbewässerung u. Wässerungsrecht überhaupt (1762 etc), Mühlenanlagen, Fischen, Krebsen; errichten manchmal eigne Wassergerichte (im ganzen jedoch die Fischerei- Mühlen- u. andren Wasserstreitigkeiten v. den ordentl. landesherrl. Amtleuten i. e. Gerichten entschieden[)]. Ebenso Gemeindewege u. Stege unter landesherrl. Polizei; die gesammte Gemeinde[-]Polizei (Baupolizei, Feuerpolizei, übrige Dorfpolizei), Gewerbspolizei; Polizei über Metzger u. Schlachtvieh, Aufsicht über Mass u. Gewicht, Markt[-] u. Victualienpolizei etc.

Gemeinden selbst u. Gemeindebehörden unter Tutel der öffentl. Gewalt. (incl. der Gemeindegerichte)

Die landesherrliche Vogtei unter dem Titel der landesherrl. Polizei verbreitet sich über alle Verhältnisse: die Gewalt zu schützen wird zum landesherrlichen Monopol; schützen Beisassen wie Vollberechtigte; die Beisassen in den Dorfgemeinden werden steuerpflichtig. Endlich die Ausbeutung des Bannrechts zur Bildung einer landesherrlichen Gesetzgebung vollendet die Unterwerfung der Gemeinden. Erst sollen die landesherrl. Behörden bloss beigezogen werden bei den Verhandlungen der Gemeinden über zu erlassende Verordnungen od. letztere zur Bestätigung vorgelegt werden. Zuletzt verfügen die Landesherrn allein über die Dorfmarkangelegenheiten, seit Ende des 15 Jhdt, zumal aber seit 16 u. 17t Jhdt.; die landesherrl. Beamten verfügen in vielen Territorien allein ohne Zuziehung der Beamten bis ins Kleinste hinein, Hochzeiten, Kindtaufen u. Leichen, Handwerksordnungen, Erndte- u. Herbstordnung, über die Wirte u. Gastgeber, Felddiebstähle, über das Spielen etc[.] Schon im 16t Jhdt. Und nun gar in den seit 17 u. 18 Jhdt. erschienen erschienenen Dorfordnungen. Alles Interesse an öffentlichen Angelegenheiten schwindet mit der Autonomie u. dem Selbstregiment der Gemeinden; Obervormundschaft des Staats nun möglich, gewissermassen nothwendig geworden; fällt in verschiednen Territorien in verschiedne Zeit; meist in dem 17t Jhdt, Zeit des 30jährigen Kriegs. (207–215) (16 u. 17t Jhdt in allen Territorien regnet’s v. Landes- u. Polizeiordnungen) ⦗Bei Abfassung dieser landesherrl. Polizei- u. Landes- u. Dorfordnungen die althergebrachte althergebrachten Rechte der einzelnen Dörfer zum Grunde gelegt, theils ergänzt, theils modificirt, theils Lokalrechte u. Gewohnheiten f. das ganze Land generalisirt.⦘|

39

Kampf in sehr vielen Gemeinden mit der alle Selbsständigkeit untergrabenden Landesherrschaft. (215–217) ⦗Diese Kämpfe gegen die landesherrl. Vogtei früh in den freien u. gemischten Gemeinden; schon im 11t u. 12t Jhdt damals unterstützt v. den Kaisern gegen die emporstrebenden Landesherrn, v. den Landesherrn selbst gegen ihre in die Höhe strebenden Vasallen u. Landsassen; dadurch konnten viele alten Dorfschaften nicht nur ihre Freiheiten bewahren, sondern sich zu freien Stadtgemeinden erheben; daher das schnelle Emporkommen der alten Städte in jenen Zeiten; Kämpfe dauern fort im 14 u. 15t Jhdt; meist unterliegen Bauernschaften, daher Aufstände v. 14–16t Jhdt; führt in der Schweiz zur reichsunmittelbaren Freiheit, [auch die Bauern im] Dithmarschen unterliegen erst im 16t Jhdt; im übrigen Deutschland kamen die Bauern um alle ihre Freiheiten; die beaux restes, die nach dem Bauernkrieg im 16t Jhdt blieben[,] seit dem 17t u. 18t Jhdt alle geworden. Der Schutz des Reichs wurde mit seiner eignen Ohnmacht alle.⦘ ⦗Am längsten der Widerstand der Dorfschaften gegen die landesherrl. Forstbehörden bis auf unsere Zeit⦘

4) Einfluss des fremden Rechts. (218–226) ⦗Wurde auch auf die Dorfmarken u. Dorfmarkgenossenschaften angewandt, meist erst im 17t, hier u. da erst im 18t Jhdt.⦘ ⦗In manchen Ländereien die Gemeindegüter als res publicae im röm. Sinn od. als herrenloses Gut betrachtet u. daher als Regalien den Landesherrn zugesprochen, die dann über die Gemeindeländereien wie über andres Staatsgut verfügten. (223)⦘

5) Einfluss der Reformation (226–242) ⦗In den protestantischen Gemeinden erhielten die Gemeinden – unter Oberaufsicht des Staats – Antheil an der Verwaltung des Kirchenvermögens u. das Recht den Kirchenvorsteher, Kirchenältesten etc zu wählen; an bedeutendsten in den reformirten (nicht lutherischen) Gemeinden, wo die gewählten Kirchencollegien (Presbyterien etc) nicht nur das Kirchenvermögen (wie in den luther. Gemeinden) verwalteten, sondern die Kirchengemeinden in ihren kirchlichen Angelegenheiten selbst zu vertreten; konnten also ohne Erlaubniss der Kirchenobern die Gemeinden versammeln u. Namens derselben bei den Kirchenobern ihre Rechte wahren. Diese Presbyterialverfassung in der reformirten Kirche, wahrscheinlich nach Vorbild der Waldensischen Gemeinden gebildet, zuerst in Strassburg, bes. aber seit 1536 in Genf; von da aus verbreitet nach Frankreich, Schottland, England u. mit den aus jenen Ländern geflüchteten Reformirten auch nach Deutschland, Jülich, Cleve, Berg, Mark, Hannover, Braunschweig, Bückeburg⦘

⦗Reformation trug mehr als alles Andre zur Vermehrung der weltlichen Gewalt bei; wird erst durch sie in Deutschland souverain (seit westphäl. Frieden). Mit Reformation mischt sich Regierung in (sehr schlechte) Verwaltung der Kirchengüter u. v. da ausgedehnt auf die übrigen Gemeindegüter (in Zürich seit 1563); daher Gemeindecuratel durch Staat befördert.⦘ ⦗Schulwesen geht an Regierung über⦘

⦗Seit Aufhebung der Klöster Vermehrung der Armen in den einzelnen Gemeinden; entsteht in vielen Gemeinden grosse Anzahl ganz besitz- u. mittelloser Bei- u. Hintersassen. In vielen Gemeinden half man sich durch die Vertheilung der Almenden unter die neuen Ansiedler v. Armen; in andern gestand man ihnen Berechtigungen an den Marknutzungen zu.⦘

6) Einfluss der neueren Philosophie (243–47) ⦗Die althergebrachte mit der alten Verfassung zusammenhängende Dreifelderwirthschaft mit reiner Brache bei der tagtäglich sich mehrenden Bevölkerung genügt nicht mehr. Brache angebaut, Weidland dem Pflug unterworfen, zu diesem Behuf Almenten mehr u. mehr vertheilt; der als Gemeindeweide nur wenig benutzte Boden brachte durch die Vertheilung ungleich höheren Ertrag; nun grösseres Bedürfniss nach Dünger; daher |40 Bepflanzung der Brache mit Futterkräutern, Einführung der Stallfüttrung, Anpflanzung der Felder mit Kartoffel u. Rüben etc[.] Durch die Abschaffung der Dreifelderwirthschaft den Dorfgemeinden der landwirthschaftl. Charakter u. durch die Vertheilung der  Bei Maurer, S. 244: Almenten
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Almenden
die Grundlage der alten Dorfmarkverfassung entzogen.⦘

⦗Seit der Reformation die Anzahl der Beisassen u. Beisitzer u. seit dem 18t Jhdt auch ihr Reichthum bedeutend vermehrt. In früheren Zeiten in den Dorfmarken nur wenige angesessne Beisassen; die Einwohnerschaft bestand aus eigentl. Gemeindsleuten u. Bauern einerseits, andrerseits aus Häuslern, Kotern, Seldnern, Einliegern u. andern besitzlosen  Zusatz von Marx.
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⦗aber auch steuerlosen⦘
Leuten. Aber seit die Feuerstellen der Beisassen sich vermehrt, Häusler, Seldner etc oft die Reichsten geworden, wollten sich nicht mehr dem Regiment der Gemeindsleute u. Bauern unterwerfen; verlangten gleichen Antheil an Gemeinderegiment u. Gemeindenutzungen; verweigerten das bis dato übliche Beisassen- u. Schutzgeld. Nun noch fz. Revolution – Freiheit u. Gleichheit! Schon die Nothwendigkeit der Steuervermehrung nöthigte zur Vermehrung der steuerpflichtigen Familien. Gemeinderecht, namentlich seit fz. Rev., als ein einer moralischen u. öffentl. Person Zustehendes, ausser aller Verbindung mit Grund u. Boden stehendes öffentliches Recht aufgefasst; bürgerliche od. politische Gemeinden an die Stelle der alten; Gemeindegut als öffentliches Gut u. die Hauptbestimmung desselben nicht mehr die Privatsnutzung der einzelnen Genossen, sondern der Nutzen der Gemeinde als öffentl. Anstalt, also ein öffentlicher Zweck, Armen, Schulen, Kirche, Wege, andre Gemeindebdffse Gemeindebedürfnisse.⦘

7) Politische Gemeinden an der Seite od. Stelle der alten Dorfmarkgemeinden (247–265)

⦗Kampf zwischen Kleingütlern u. Grossgütlern⦘

⦗So lang Staatsverfassung wesentlich auf Grundbesitz u. die Gemeindeverfassung auf Markverfassung, also auch Grundbesitz, beruhte, die Anzahl der Besitzlosen in Staat u. einzelnen Gemeinden nur noch gering, war jene Grundlage der früheren Staats- u. Gemeindeverfassung u. das damit verbundne aristokratische Wesen den Verhältnissen angemessen – i. e. das ausschliessliche Bürgerrecht der Grundbesitzer. Aber nun entwickelt sich reicherer Gewerbs[-] u. Handelsstand, Stand der Gelehrten etc[.] In manchen Gemeinden nun gar, wo die Gemeindeberechtigung auf Nutzungsrecht od. auf der Gerechtsame haftete (statt auf Grundbesitz selbst), bildeten die besitzlosen Rechtsame Besitzer u. andre Gemeindsleute u. Meenthaber nach wie vor die herrschende Gemeinde, führten das Dorfregiment u. besteuerten hier u. da sogar die reicheren in Grund u. Boden angesessnen Beisassen. Kampf früher schon in den durch freien Verkehr emporgekommnen Städten begonnen; dehnte sich seit 17 u. 18 Jhdt auch auf die Dorfgemeinden aus u. seit 1789 auf den Staat – Ausdehnung des Bürgerrechts auf alle. (261, 262)[⦘]

Vertretung der Gemeindsleute (ein grosser Rath (v. jeher bestimmt die Gemeinde zu vertreten) neben den kleinen nur sehr selten in den alten Dorfmarkgemeinden) kein Bedürfniss in der alten Dorfverfassung, wo jeder vollberechtigte Gemeindsmann Antheil an Dorfregiment u. daher Zutritt zu allen Versammlungen der Gemeinde. Mit dem allgemeinen Ortsbürgerrecht dieser allgem. Zutritt nicht mehr verträglich; der vollberechtigten Bürger zu viele; daher vertreten durch wenige aus der Gemeinde Gewählte. (263, 64)⦘

8) Hauptveränderungen in der Dorfverfassung. (265–282)

⦗Gehn alte Dorfschaften unter u. die eingegangne Feldmark mit andrer Dorfmark vereinigt, so konnte sich in solchem Fall durch grösseren Erwerb ein Grundbesitzer über den andern u. zuletzt zum Grundherrn des ganzen Dorfs erheben u. die Grundherrschaft das Grab der genossenschaftlichen Freiheit. Wurde aber durch Theilung etc die gemeine Mark alle, so |41 mit ihr natürlich auch die alte Dorfverfassung. p. 266⦘

⦗Allein auch in Dorfschaften, wo eine gemeine Mark bis auf unsere Tage blieb, grosse Veränderungen in der Verfassung. Die Anwendung des röm. Rechts verwandelt die Dorfmarkgemeinde in eine moralische od. juristische Person od. eine Corporation, die zu ihrer Rechtsbeständigkeit Anerkennung v. Seiten des Staats bedarf. (260) (Vgl. über den Unterschied vom deutschen Recht p. 267 ⎰) Die s. g. politischen Gemeinden erst unter Einfluss des röm. Rechts gebildet, daher als moralische od. juristische Personen od. Corporationen (269) Auch die Natur der Gemeindegüter u. Nutzungsrechte verändert. Auf die Gemeindegüter sehr verschiedne Categorien des röm. Rechts angewandt (auch die der herrenlosen Güter), meist aber als Corporationsgüter od. res universitatis in römischem Sinn. Das Eigenthum daran gehörte nun der Corporation selbst ⦗so dass die Mitglieder derselben als dritte Personen der Corporation als dem eigentlichen Rechtssubjekt gegenüberstehn; während die einzelnen Mitglieder der Corporation als Einzelne (singuli) gar keine Ansprüche weder auf das Eigenthum noch auf die Nutzung desselben haben⦘ od. der universitas. Nun erhielten sie als Corporationsgüter auch eine ganz andere Bestimmung, was seinerseits wieder die Anwendung des röm. Rechts erleichterte. Die Dorfmarkgenossenschaften hatten ihren Charakter v. Wirthschaftgenossenschaften verloren, andrerseits die Gemeindebedürfnisse sich in Folge des vermehrten Verkehrs u. der erweiterten Competenz der Gemeinden vermehrt; statt diese Gemeindebedürfnisse durch Gemeindeumlagen zu decken, fand man es bequemer die Gemeindegüter selbst in Anspruch zu nehmen, indem man sie verpachtete, Holz aus den Gemeindewaldungen verkaufte etc; also nicht mehr f. Privatnutzung der Genossen bestimmt, also f. einen Privatzweck; nehmen Character eines öffentl. Guts; ausschliesslich zu dienen f. den Nutzen der Gemeinde als einer öffentl. Anstalt; konnten nun um so leichter als Corporationsgüter im röm. Sinn behandelt werden. (271, 272) Unterscheidung zwischen 2 verschiednen Arten v. Gemeindegütern (272–75) ⦗Gemeindekassen existirten erst, seit die Gemeinden Corporationen; früher die überschüssigen Einkünfte vertrunken od. unter die Gemeindeglieder vertheilt. (273)⦘

Natur u. Umfang der Gemeindeangelegenheiten werden verändert. (Sieh p. 276 die Zusammenstellung der ursprünglichen Dorfmarkangelegenheiten, wesentl. wirthschaftliche.[)] Nun Aufhebung der alten Feldwirthschaft u. Vertheilung der Almenden; seitdem verloren auch die Gemeindeangelegenheiten ihren markgenossenschaftl. u. landwirthschaftlichen Charakter; die Gemeinden römische Corporationen u. politische Gemeinden geworden; die Gemeindegüter, soweit sie blieben, Corporationsgüter; öffentliche Güter; die Gemeindeangelegenheiten nun öffentliche Angelegenheiten, hatten es nun mit dem s. g. öffentl. Wohl der Gemeinde zu thun. Noch weiter reichten die Aufhebung der alten Dreifelderwirthschaft u. die Vertheilung der gemeinen Mark selbst; alle die alten wirthschaftl. Anordnungen über Aufeinanderfolge der Saaten, Bau[-] u. Ruhejahre, Pflügen, Säen, Erndten, Zäune etc fielen v. selbst weg; nur noch lästige Beschränkungen; der Einzelne nun v. der Gesammtheit der Genossen emancipirt. (277) Mit der Vertheilung der gemeinen Dorfmark hörte die Dorfmarkverfassung v. selbst auf; Natur der Gemeindeangelegenheiten gänzlich verändert; darum handeln die neueren Gemeindeverfassung Gemeindeverfassungen fast nur noch v. Verfassung u. Verwaltung der Gemeinden als öffentlicher Corporationen, u. nicht v. landwirthschaftl. Angelegenheiten. Die Gemeindeangelegenheiten vermehrten sich andrerseits; indem Armenpflege, Schulwesen,  Bei Maurer, S. 278: Kirchenzucht
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Kirchenscheisse
u. namentlich die Besteurung (Lasten) die [für] fast alle hörig gewordnen Gemeinden unerschwinglich geworden. (278)⦘

⦗Mit der Dorfmarkverfassung gehn alle genossenschaftl. Elemente u. Rechte verloren. (279–82)⦘ ⦗Nur noch in den s. g. Realgemeinden schwache Ueberreste der ehmaligen Markgenossenschaft.⦘

9) Neue Gesetzgebung (282–364)

⦗Die Besteurung das Massgebende bei der neuen Gemeindegesetzgebung; Hoch- u. Höchsbesteuerten grössere Rechte (oft allein sie berechtigt wie in der Rheinprovinz) zugestanden, während in der alten Verfassung Besteurung stets nur Folge, nie Grund genossenschaftl. Rechte war. (314) Auch der alte Unterschied zwischen engern u. weitern Gemeinden in andrer Form erneuert; also auch der alte Kampf. [(]315) Die heutigen weiteren Gemeinden besitzen kein eignes Vermögen. (331) Nur allein in Oestreich ganz freies Wahlrecht; Bürgermeister u. Gemeinderäthe daselbst v. Gemeindeausschuss nach absoluter Stimmenmehrheit |42 gewählt; haben auch autonome Selbstbesteurung. (355) v. Bestätigung (Seitens des Staats) keine Rede. (341) keine Bevormundung (358) Ueberall sonst, die Gemeindevorsteher untergeordnete Staatsbeamte, Staatsdiener u. als solche den Beamten der Staatsgewalt streng untergeordnet, haben Befehle zu vollziehn etc (341, 42) (auch suspendirt, abgesetzt v. oben etc[)]

⦗Auch haben die Gemeindevorsteher allenthalben v. der Gemeinde ganz unabhängige Stellung. (343, 44)⦘

⦗Ueber die Knechtschaft der jetzigen Gemeinden; unter den Staat. 357, 58)⦘

X. Reichsdörfer. (364–412)

Reichsdörfer direct unter Reichsvogtei. Freidörfer im Unterschied davon (weil sie, wenn auch unter keiner Grundherrschaft, doch unter andrer Vogtei standen[)]. (365) Auch im späteren Mittelalter noch über 100 Reichsdörfer, doch verschiednen Ursprungs. (366–67)

Die Reichsdörfer frei, gemischt od. grundherrlich; ihre Freiheit bezog sich nur auf ihre Reichsunmittelbarkeit, i. e. v. Freiheit v. der Landeshoheit. (368) (Sie sind später meist gemischt, obgleich noch einige freie, u. viele grundherrl. im späteren Mittelalter)

⦗39 freie Reichsdörfer auf der Leutkircher Heide in Schwaben; mehrmals v. Reich verpfändet, kamen 1415 zur Landvogtei Schwaben, 1486 mit dieser an Oestreich; die östreich. Landvögte untergruben ihre Freiheit nach u. nach.⦘

Lage des deutschen Reichs – financielle – seit Veräusserung aller Reichshöfe mit den dazu gehörigen Reichsdörfern. Carl V. p. 371⦘

In den Reichsdörfern gehörten die Handwerker nicht zu den Beisassen, sondern zu den Bürgern; jeder Bürger hatte das Recht ein Handwerk zu treiben; u. wer ein Handwerk treiben wollte, musste Bürger sein. (375–76)

Folge ihrer Reichsunmittelbarkeit war: Freiheit v. landesherrlichen Diensten; Freizügigkeit im ganzen Umfang des Reichs. (376, 77)

Gemeindebäcker u. Gemeindeschmiede, f. welche gemeine Backhäuser u. Schmieden v. den Gemeinden unterhalten (386)⦘

Kampf zwischen Fronhof- u. Dorfmarkangelegenheiten. (396 ⎰)

Die Reichsvogtei, worunter die Reichsdörfer standen als Reichsunmittelbare, hin u. her versetzt, verpfändet, zuletzt ganz u. gar veräussert. (397 sq.)

Untergang der Reichsdörfer u. ihrer Freiheiten. Manche unterwarfen sich freiwillig einem benachbarten Schirmherrn; andre vom Reich veraüssert; andere durch ihre Unterwerfung under unter fremde Gerichtsherrschaft nach u. nach dem Reich entfremdet; zuweilen die Reichsvogtei v. Kaiser selbst aufgehoben; die meisten Reichsdörfer jedoch v. Kaiser u. Reich an Reichsfürsten u. Reichsstädte verpfändet u. so veräussert. Die Reichspfandschaften durch den Westphäl. Frieden u. die kaiserl. Wahlkapitulation bestätigt, u. f. unwiderruflich erklärt; so f. immer das Reich veräussert. Les beaux restes 1803 durch Reichs Deputations Hauptschluss den verschiednen Landesherrn zugewiesen (406–8) (Die Pfandinhaber hatten f. die ganze Zeit der Pfandschaft dieselben Rechte wie früher Kaiser u. Reich. 408)

Der Rechtsidee nach blieben die Reichsdörfer noch reichsunmittelbar auch nach der Verpfändung; diese Idee nur noch einigen Werth, so lang Möglichkeit der Wiedereinlösung der Reichspfandschaften; Traum seit Kaiser in westphälischem Frieden u. [in] den Wahlcapitulationen auf Wiedereinlösung verzichtet; nun auch die hergebrachten Freiheiten nicht mehr bestätigt, weder in Westphalen noch Schwabenland. (409) Ausserdem diese Freiheiten der Reichsdörfer planmässig v. den landesherrl. Beamten beschränkt u. untergraben. Ausgezeichnet in dieser Beziehung die Leistungen der östreich. Landvögte in Schwabenland. (409 sqq.) ⦗in Bezug auf Jagdrecht, Freizügigkeit, Freiheit v. landesherrlicher Besteurung u. Bevormundung. „suave jugum“ der Beamten der Pfandinhaber⦘ (etc etc) (p. 410, 11) Beschwerden der in ihren Rechten verletzten Reichsleute nutzlos. (411, 12)|

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Aus:
G. Hanssen: Die Gehöferschaften (Erbgenossenschaften) im Regierungsbezirk Trier. Aus den Abhandlungen der Königl. Akademie der Wissenschaften zu Berlin 1863. Berlin 1863.
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G. Hansen: Die Gehöfschaften (Erbgenossenschaften) im Regierungsbezirk Trier. (Aus den Abhdl. der Kgl. Akademie der Wissenschaften zu Berlin. 1863) Berlin 1863.

Wie wir – bis zur Separation – die Agrarverfassung der germanischen u. skandinavischen Dorfschaften verfolgen können[, finden wir] »Aecker u. Wiesen zwar in Gemenglage u. dem Flurzwang sammt der gemeinsamen Hütung unterworfen, aber … im Sondereigenthum der einzelnen Markgenossen, die übrigen Ländereien der Feldmark dagegen, namentlich die Weiden u. Waldungen im Gesammteigenthum der ganzen Markgenossenschaft mit ideellen Nutzungsrechten der Einzelnen nach dem Verhältnisse ihres privativen Besitzes an Aeckern u. Wiesen.« (75)

[»]Unter dem Namen v. Gehöferschaften, Erbgenossenschaften od. Erbenschaften bestehn noch jetzt in den Kreisen Trier, Merzig, Otttweiler Ottweiler, St. Wendel, Saarburg u. bestanden noch bis vor wenigen Jahrzehnten in weit grösserer Ausdehnung in diesen wie in den benachbarten Kreisen agrarische Genossenschaften mit dem Gesammteigenthum ihres ganzen Grundbesitzes an Feldgärten, Aeckern, Wiesen, s. g. Wildländereien u. Waldungen, unter period. Wechsel der Interessenten im Besitz v. Ländereien auf Grund erneuerter Verloosungen, soweit nicht eine gemeinsame Nutzung derselben Statt fand.« (76)

⦗Sieh denselben Hansen: 3 u. 6 Band des neuen staatsb. Magazins (1833 u. 1836) (ferner: Schwerz: „Beiträge zur Kenntniss der Landwirthschaft in der Gebirgsgegend des Hundsrücks.“)[⦘]

Ursprünglich fiel der „Bann“, d. h. das ganze Territorium der Gehöferschaft mit der Feldmark des Dorfes zusammen, u. die Gehöferschaft war die Markgenossenschaft selbst. Jeder Markgenosse od. Gehöfer hatte an den Ackerländereien, Wiesen, Weiden, Holzungen gleichen ideellen Antheil, welcher in Verbindung mit seinem Gehöfte im Dorf seine Hufe ausmachte. (77)

Erste Beschränkung ihres agrarischen Gebiets erlitten die Gehöferschaften da, wo, nachdem das bäuerliche Eigenthum zum Colonat herabgesunken, Klöster, Ritter u. s. w. durch Einziehung u. Niederlegung v. Hufen gutsherrl. Höfe gründeten, mit ihren Länderei-Antheilen aus dem Nexus ausschieden. Dazu vertheilten die Gehöfer selber allmälig Ackergewanne u. Wiesengründe – anfangs wohl nur die besten od. die nächsten – zu privativen Ländereien unter sich. (77)

So Bann der Gehöferschaft durch Entwicklung des Sondereigenthums eingeengt; verlor dann an Terrain, indem die Ortsgemeinde od. polit. Gemeinde, in den ältesten Zeiten nicht getrennt v. der Markgenossenschaft, späterhin selbsständig festen Fuss auf der Feldmark fasste, Theil des Gesammteigenthums der Gehöferschaft Gemeindegut wurde. Gewöhnlich jetzt die Hochwaldungen Eigenthum der polit. Gemeinde, die Niederwaldungen der Gehöferschaft manchmal auch umgekehrt. Hie u. da besitzt die politische Gemeinde Ländereien, die durch ihren Namen: Erbenland, Schafterbenland ihren gehöferschaftlichen Ursprung verrathen. Wildländereien gehören überwiegend der Gehöferschaft. Zuweilen besitzen die polit. Gemeinde u. die Gehöferschaft solche Grundstücke gemeinschaftlich, wie in Dorf Holzerath (Kreis Trier) ein Stück Bergland, der eine halbe Schuh (wie es bezeichnet wird) der Gemeinde, der andre halbe der Gehöferschaft. Aehnliche Communion früher häufiger vor der Auseinandersetzung; so 1790 in Dorf Losheim (Kreis Merzig) v. der ganzen 9145 Morgen grossen Feldmark [der] Gemeinde jetzt 2066 Morgen Wald u. 151 Morgen Wildland, die Gehöferschaft, die ihre Feldgärten[,] Aecker u. Wiesen bereits ausgetheilt, 2100 Morgen Wald u. 1480 Morgen Wildländereien. (77, 78)|

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Die ideellen Eigenthumsquoten der einzelnen Gehöfer am ganzen Bann für sich veräusserlich u. frei theilbar, ganz ebenso wie unabhängig davon die privativen Ländereien; letztere selbst hängen nicht mehr zusammen mit den Wohn- u. Wirthschaftsstellen im Dorf. Ausnahmsweis dieser Zusammenhang noch bei den in der Geschlossenheit verbliebnen s. g. Stockgütern in der ehmal. Grafschaft Dagstuhl. Der gehöferschaftliche Antheil jedes einzelnen Interessenten, wie gross od. klein durch gekaufte u. ererbte od. auf entgegengesetztem Weg noch so winzig geworden, erstreckt sich der Regel nach gleichmässig u. ungetrennt über den ganzen gehöferschaftlichen Bann; z. B. wer mit 1/100 an Wildländereien betheiligt, hat ebenfalls 1/100. Hier u. da auch diess Band gelöst; so in Saarhölzbach in Kreis Merzig, die ideellen Antheile an Feldland u. an Waldungen der Gehöferschaft unabhängig v. einander erwerbbar. (78)

So lange nur Gesammteigenthum existirte, war die volle Hufe selbst die volle Quote. (79) Die einheitlichen Quoten u. die durch weitere Theilung derselben entstandnen Unterquoten verschieden bezeichnet bei verschiednen Gehöferschaften in unmittelbarer Nachbarschaft. Sehr alt wohl die Bezeichnung nach Pflügen in Losheim, Gehöferschaft besteht aus 40 Pflügen, der Pflug in 4/4 getheilt, 1/4 = 48 Zoll, hence Pflug = 192 Zoll. Die Gehöferschaften v. Untermorschholz, Wadrill u. Saarhölzbach in Kreis Merzig nach Kerben berechnet, die am letzten Ort wieder in Tippelchen zerfallen. (Kerbhölzer bei der Loosvertheilung gebraucht; gehöferschaftl. Land daher auch noch jetzt mitunter Kerbland genannt.) (79)

Ruthen mit Unterquoten in Fuss u. Zoll in den Feldmarken der Bürgermeisterei Irsch (Kr. Saarburg); Ruthen allein mit blossen Bruchtheilen derselben in Crottnach (Kr. Thier Trier); Schuhe à 16 Zoll in Bürgermeisterei Wilzenburg (Kr. Trier) (p. 80)

Sehr häufig f. die Gehöferschaften Getreidemaass. Fass; Mässchen; Quärtchen, Viertel u. Wölfchen, (citirt dafür Gehöferschaften in Kr. Merzig, Trier, Saarburg); in Taben (Kr. Saarburg) der Seester zerfällt in 1/2, 1/4, 1/16, 1/32 Seester; 1/16 heisst ganze, 1/32 halbe Schüssel. (l. c.)

Nicht so alt wie die Anwendung des Getreidemasses die bei mehren Wilzenburgern Wilzenburger Gehöferschaften (Kr. Trier) vorkommende Bezeichnung nach Fass Zins, also vom Quantum Getreide, das die Gehöferschaft im Ganzen dem Zinsherrn zu entrichten hatte. Z. B. war diess = 50 Fass, u. hatte ein Gehöfer 1/50 Antheil am ganzen Bann, mithin 1 Fass (= 1/2 Scheffel) als Zins zu entrichten, so hiess seine gehöferschaftliche Quote: 1 Fass Zins. (l. c.)

In der Bürgermeisterei St. Wendel rechnen mehre Gehöferschaften die Antheile nach Petermännchen, alttrierische Münze; die Tholeyer Gehöferschaft in Kreis Ottweiler nach Petermännchen u. Pfenningen. (l. c.)

Die gehöferschaftlichen Quoten in Folge ihrer Theilbarkeit oft sehr zerstückelt. (81) Vom Crottnacher Bann z. B., – Wildländereien u. Hölzungen – die kleinsten Interessenten 1/8 Ruthe = 5/8 Morgen Antheil am Gesammtland, (1 Ruthe hier gleich about 5 Morgen), die mittleren 2, 3–4 Ruthen, die grössten 7 Ruthen = 35 Morgen; so Differenz zwischen Antheilen der kleinsten u. grössten Interessenten = 1 : 56. (81)

In Losheim vor reichlich 30 Jahren (nach Schwerz) die Mehrzahl nur 1/4 Pflug = 48 Zoll, od. nur 1/8 Pflug = 24 Zoll; jetzt  Zusatz von Marx.
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(durch Aufkaufen)
Durchschnittsquote auf 1/4 Pflug gestiegen. Anzahl der Interessenten = 160, ganze Gehöferschaft 40 Pflüge. Auf den Pflug  Bei Hanssen, S. 81: kommen
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commen
ca. 90 M. |45 Wildland u. Wald, auf den durchschnittl. Gehöferantheil 48 Zoll 22–23 M. [Der] Zoll jetzt mit 15 Th. gezahlt, ganze Bann von 3580 M. ungefähren Kapitalwerth (40 Pflug à 192 Zoll = 7680 Zoll à 15 Th.) = 115 000 Th., durchschnittl. Gehöferantheil v. 700 Th., Morgen Land 32 Th. (81)

Bei der rheinländ. Catrastirungen Catastrirung in der Regel der ganze Bann der Gehöferschaft als einheitlicher Grundbesitz angesehn, auf den Namen eines oft längstverstorbnen Hauptinteressenten „und Consorten“ eingetragen u. die darauf fallende Grundsteuer aus der Kasse der Gehöferschaft entrichtet; anderswo (in den Bürgemeistereien Bürgermeistereien Wadern, Kreis Merzig u. Freudenburg u. Kreis Saarburg) die einzelnen Antheile  Bei Hanssen, S. 82: katastrirt
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cadastrirt
, u. die auf dieselbe dieselben fallende Grundsteuer v. den Einzelnen entrichtet. (82)

Keine schriftliche Statuten über die Verfassung der Gehöferschaften; gilt Gehöferschaftsgebrauch; „Schaftregister“ geführt über den Ländereibestand der Gehöferschaften u. die Antheile der einzelnen Gehöfer, über Verloosungen, Verpachtungen etc. (l. c.)

In den Gehöferschaften namentlich des Landkreises Trier der Reihe nach jährlicher Wechsel unter den Gehöfern, der Dirigirende führt für dies eine Jahr den Namen Bürgermeister; jeder Gehöfer zur Annahme des Amts verpflichtet; kann es nach freier Uebereinkunft einem andern Gehöfer übertragen; erhält f. seine Mühwaltung bei der Verloosung etwas mehr Land zugemessen, als seine Quote, z. B. 1 Antheilsfuss darüber. (82)

Im Kreis Merzig jährlich aus der Mitte der Interessenten sg. Erbschaftsrechner gewählt, zieht f. die Loosvertheilung einige der höchst betheiligten Gehöfer zu als Gehilfen, u. mit diesen dafür kleine „Ergötzlichkeit“ auf Kosten der Gehöferschaft, im übrigen sein Amt unentgeldlich verwaltet. Rechnung über Einnahmen u. Ausnahmen Ausgaben in meisten Gehöferschaften nur mündlich erstattet. (82) Gewöhnlich fungirt Erbschaftsrechner zugleich als Vorstand; getrennt die beiden Aemter in Bürgermeisterei Zerf (Kr. Saarburg), u. ausserdem Bevollmächtigte gewählt. (83)

In den Gehöferschaften der Bürgermeistereien v. Wadern (Kr. Merzig) Regel den Ortsvorsteher zum Erbschaftsrechner zu wählen; dadurch z. B. in Tholey (Kr. Ottweiler) die Leitung der Gehöferschaft[-]Angelegenheiten stehend in Hände des Ortsvorstehers gekommen, obgleich Gehöferschaft als solche ganz getrennt v. Ortsgemeinde. (83)

In einigen Gehöferschaften in Kr. St. Wendel u. Trier Niemand mit Befugnissen des Vortstands Vorstands bekleidet; in Plenarversammlung u. Geschäftsausführung –  Ausdruck von Marx.
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Anarchie
einer polnischen Republik
. Im allgemeinen höchst selten Streitigkeiten in Gehöferschaften, ausser wenn die Fortdauer der Genossenschaft schon in Frage gestellt u. dann erfolgt meist auch die Auftheilung des Bannes. (l. c.)

Loosvertheilung: vorhergeht Bonitäts-Eintheilung u. Vermessung; dazu niemals ein Geometer od. Boniteur zugezogen; Gehöfer, in Folge der fortgesetzten Uebung u. genauen Kunde des Bodens u. [der] Ertragsfähigkeit führen die Sache besser aus als eigentliche Techniker. (83) Die Ländereien jeder Art (Ackerland, Wildland etc) nach ihrer verschiednen Bodenbeschaffenheit, ebnen od. bergigen Lage, grösseren od. geringeren Entfernung u. s. w. in Vierecke abgetheilt, welche eben so viele specielle Verloosungsdistricte bilden. In jedem dieser Distrikte gebührt jedem Verhöfer Gehöfer verhältnissmässiger Antheil. Die Verloosungsdistrikte werden nicht unmittelbar in so viele Loosstücke der verschiedensten Grösse, wie erforderlich nach dem verschiednen Quotenbesitz der einzelnen Gehöfer, zerlegt, sondern nur in eine bestimmte Anzahl v. gleich grossen Loosstücken („Stöcken“) eingetheilt. Für jedes solches Loos werden so viele Gehöferschaftsquoten |46 zusammengelegt, als nöthig, um dasselbe damit auszufüllen, u. es bleibt dann den so zu einer Gruppe vereinigten Gehöfern überlassen, die weitere Vertheilung unter sich selbst vorzunehmen. So z. B. in Crottnach, wo die Ruthe die Einheit bildet, immer nur gewisse Zahl v. Ruthen zur unmittelbaren Verloosung zugelassen, obwohl hier Manche nur 1/8 Ruthe besitzen; in Taben, wo die Einheitsquote Seester u. 1/32 Seester (= 1/2 Schüssel), vielleicht noch geringere Antheile vorkommen, gewöhnlich 11/2 Seester = 24 Schüssel zu einem Loos vereinigt. (84)

Ausfüllung eines jeden vollen Looses z. B. so bei der  Bei Hanssen, S. 84: Losheimer
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Loosheimer
Gehöferschaft ⦗nach Landrath v. Briesen⦘: Die Betheiligten ziehen Loose, welche die Reihefolge Reihenfolge bestimmen, in welcher ihnen die nach ihrem Theilnahmerecht (nach Pflug u. Zoll berechnet) zustehenden Antheile in jeder Bonität des Distrikts zugewiesen werden[.] Jedes Loos jedoch auf 2 Pflüge od. 384 Zoll berechnet. Also (bei Gesammtbesitz v. 40 Pflügen) nur 20 Nummern zu ziehn (für ca[.] 160 Theilnehmer); im übrigen ist die Reihenfolge der Hausnummern im Ort f. die Vertheilung massgebend. Wenn z. B. Besitzer v. Haus No. 10 einen Antheil v. 1/4 Pflug besässe u. N. 1 zöge, so treten seinem Loose die Besitzer der Häuser No. 11, 12 u. s. w. hinzu, bis deren Antheile das ganze Loos v. 2 Pflügen = 384 Zoll ausmachen. (84)

In Zerf: bestehen die „Loosesteine“ in Hausmarken, die in einen Hut geworfen, zusammengerüttelt, verdeckt gezogen werden. (85)

In Folge dieser concentrirten Verloosung die Nachtheile der Quotenzersplitterung beim Gesammteigenthum nicht so gross als die der Parzellen-zersplitterung beim Privateigenthum an dem Grund u. Boden (l. c.)

Die zu einer Loosgruppe vereinigten Inhaber kleiner Quoten arrangiren sich dahin, dass nicht so viele kleine, wirthschaftlich kaum mehr zu handhabende Parzellen entstehn, als sich ergeben würde nach der Quoten-Besitzvertheilung; durch Austausch in den einzelnen Verloosungsdistrikten, indem ein kleiner Gehöfer seinen Antheil, z. B. in 3 od. 4 Distrikten die Wildländereien einem andern Gehöfer überlässt u. dafür dessen Antheil in andern Distrikten dieser Ländereien übernimmt. (Ebenso bei Holzantheilen etc) Auch lassen die Inhaber der kleinsten Quoten ihr Nutzungsrecht v. den übrigen [sich] abkaufen od. werden v. der ganzen Gehöferschaft gegen Vergütung ausgeloost u. pachten dafür theils v. der Gehöferschaft die bei der Vermessung übrig gebliebnen unregelmässigen Endstücke der Gewanne, theils v. einzelnen Höfern Antheile, die diese selber nicht nutzen wollen. (85)

1) Die Feldgärten. Nach Schwerz erstreckt sich selbst auf sie in einigen Orten die ungetheilter ungetheilte Gemeinschaft des Grundeigenthums; bei dem beständigen Uebergang der Immobilien v. einer Hand in die andre, könne jemand den Garten z. B. den er bisher im Thal besessen, nach Verlauf einiger Jahre ihn Stunde davon auf dem Berg wiedersuchen müssen; z. B. in Niederzerf, wo ein auf hohem Berg gelegner Weiler zum Dorf im Thale gehöre u. die Bewohner beider zusammenloosten. (85, 86) Diess gilt nicht von den an die Wohn- u. Wirthschaftsstellen im Dorf sich anschliessenden, fest eingehegten Hausgärten (wie überall bei german. Markgenossenschaften integrirender Bestandtheil des Hofgeraithes ⦗Toftes, Wurth, Solstätte⦘); unter |47 gehöferschaftl. Gärten zu verstehn Gartenländereien im FeldFeldgärten, Krautland,  Bei Hanssen, S. 86: Kohlgärten
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Kohlland
, hier Kappesgärten genannt; entstanden wahrscheinlich, nachdem bei wachsender Bevölkerung die Hausgärten nicht mehr ausreichten, um das Bedürfniss an Gartengewächsen u. sonstigen v. der Acker[-]Rotation ausgeschlossen ausgeschlossenen Früchten zu befriedigen, daher aus den dem Dorf nächst gelegnen od. den fruchtbarsten Ackergewannen die f. diese Kultur geeigneten Striche herausgenommen u. besondrer Verloosung unterworfen. (86)

Jeder Gehöfer erhielt seinen Antheil an diesen Ländereien auf die Dauer der Verloosungsperiode zu beliebiger Nutzung, hatte sie durch Umzäunung gegen Feldweide etc zu schützen. Wegen des period. Besitzwechsels die Feldgärten nicht mit lebendigen Hecken od. Staketen gezäunt, sondern nur mit s. g. Garten-Reisern, die ohnehin fast jährlich erneuert werden müssen. (86)

Solche Gärten kommen kaum noch irgendwo vor als gehöferschaftliche; hie u. da hat die politische Gemeinde sie an sich gebracht u. verpachtet sie für Rechnung der Gemeindekasse. (l. c.)

2) Die Aecker: in ältesten Zeiten wohl gar kein permanentes od. definitives Ackerland; diess musste im Lauf der Jahre den Bann gewissermassen durchwandern (wie noch jetzt bei den Wildländereien), nur ungeregelter, mit ganz überwiegenden Ruhejahren, so dass das wechselnde Ackerland immer nur den geringsten Theil der Fläche einnahm, der grösste Theil derselben übrig blieb, in Dreesch lag u. als Weide genutzt wurde. (86, 87)

Später Ausscheidung v. ausschliesslichem u. dann nur noch in der Stoppel u. in dem Brachjahr zur Nebenbenutzung beweideten Ackerland; in noch späterer Periode folgte die feste Gestaltung u. bestimmte Begrenzung der einzelnen Gewanne, wonach durch die periodisch wiederholte Verloosung nicht mehr die Gewanne selbst, sondern bloss noch die einzelnen Aecker innerhalb jeden Gewannes mit der Vergrösserung od. Verkleinerung der Quotenbesitzungen durch Erbschaft u. s. w. sich ändern konnten; doch nur in der Breite, da die Länge der Aecker durch die Endlinien der Gewanne fixirt war. (87)

Die Einführung der Dreifelderwirthschaft begründete v. selber eine 3jährige Verloosungsperiode für die Aecker. Die Nachtheile des häufigen Besitzwechsels führten aber allmälig, besonders seit der Besömmerung der Brache, dahin die Verloosung f. 2, 3, 4 od. mehr Rotationen gelten zu lassen, also nur jedes 6. 9. 12. Jahr, selbst erst jedes 30. Jahr nach einigen Berichten zu erneuern. (87)

So z. B. das Ackerland in Saarhölzbach jedes 12. Jahr verloost, in Losheim ebenso (hier hielt die Verloosung der Feldgärten gleichen Schritt mit der der Aecker)[.] In Saarhölzbach jedes 12. Jahr die Ummessung u. neue Vertheilung sogar nur dann wirklich ausgeführt, wenn inzwischen Quotenantheil einzelner Gehöfer geändert; sonst Jedem die früher zugeloosten Stücke gelassen. Starke Annäherung an das Privateigenthum! Vermuthung nah, schon v. Dahlmann ausgesprochen, dass überall in german. u. skandin. Landen das Privateigenthum an Aeckern u. Wiesen durch das seltnere Wiederholen u. schliessliche Unterlassen der Verloosung faktisch ohne besondern Beschluss der Genossenschaft u. ohne gesetzliche Einwirkung entstanden. |48 Dahin u. a. in Losheim schon im 17 Jhdt gekommen; 1724 lenkte man wieder ins alte Geleis ein (p. 87); im Losheimer Erbschaftsbuch damaliger Beschluss der Gemeinde begründet; durch die Theilbarkeit des Bodens war hier wüste Zerplittrung der Parzellen bis zur Unmöglichkeit wirthschaftlicher Benutzung u. bis zur Verdunklung der Eigenthumsgrenzen entstanden; darunter litten selbst die, die durch Kauf od. Erbschaft einen grösseren Grundbesitz wieder zusammengebracht, weil sie ihre zerstreuten Parzellen u. Parzellchen nicht vereinigen konnten, [und] überall feldnachbarlichen Irrungen u. Verletzungen ausgesetzt [waren]; daher der Acker[-] u. Wiesenbesitz Aller wieder auf ideelle Quoten zurückgeführt u. 12jährige Verloosung wieder aufgenommen. Diese (sagt Landrath v. Briesen) gewährte die Vortheile einer periodischen Consolidation, da jedesmal eine inzwischen durch Erbschaft od. Zusammenkauf bewirkte Vereinigung v. bisher getrennt gewesnen Quoten, die nun als eine einheitliche Quote behandelt werden, unmittelbar zu einer Verminderung der Zahl der Parzellen u. zu einer Vergrösserung der  Bei Hanssen, S. 88: Parzellen
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Zellen
selber führten führt. (88)

Das Ausscheiden der Feldgärten, Aecker, Wiesen, z. Th. schon in frühere Jahrhunderte sich verlierend, im 19. fortgesetzt, nimmt täglich seinen weiteren Verlauf (88) Z. B. 1811 die Wiesen in Kell (Kr. Trier); (die Aecker daselbst erst später) vertheilt; 1812 die Gärten, Wiesen, meiste Ackerland in den Feldmarken der Bürgermeisterei Wadern (Kr. Merzig), 1816 die Aecker in mehren Gemeinden der Bürgermeisterei Beschweiler (Kr. St. Wendel)[.] Am häufigsten die Katastrirung der Rheinprovinz in den 20er u. 30er [zu] Auftheilungen (zuweilen mit Einsschluss Einschluss der Wildländereien u. selbst der Waldungen) benutzt worden. (88, 89) Im Kreis Saarlouis bis 1828 alle Banne vertheilt, im Kreis Bernkastel die Gehöferschaften noch früher ganz eingegangen. (89)

Jezt kommt das eigentliche Ackerland gehöferschaftlich nur noch in Saarhölzbach (Kreis Merzig) vor, wo aber eben  Bei Hanssen, S. 89: jetzt
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(1863)
aufgetheilt wird u. dann auf einzelnen Feldmarken in Kr. Trier, wie in Paschel, Lampaden, Franzenheim, Pluwig u. weiter die Ruwer abwärts. Merkwürdig dass hier wie in Kell – im Gegensatz zu übrigen Gegenden Deutschlands – die Wiesen vor dem Ackerland in Privateigenthum übergegangen. Kommen Wiesen noch im gehöferschaftl. Bann vor, sie von so schlechter Beschaffenheit, dass sie hauptsächlich nur als Weideländereien in Betracht kommen. (89)

3) Die Wildländereien (heissen auch Wilden, Oedländereien, Bergländereien)

Ganz unkulturfähige Strecken dienen nur zur Weide; die übrigen in grossen Complexen feldgraswirthschaftlich genutzt, meist nach fester Schlageintheilung u. in regelmässigen Rotationen, wobei entweder die Ackerjahre od. die Weidejahre überwiegen, mithin gleichzeitig mehr Schläge unter dem Pfluge befindlich oder mehr Schläge in Dresch liegen. (89)

Gewöhnliche, bes. in Kreis Trier vorherrschende Rotation 8jährige, mit 5 Acker[-] u. 3 Weidejahren. In Bürgermeisterei Wilzenburg (Kr. Trier) Rotationen 6 od. 7jährig, mit 4 Ackerjahren. Umgekehrt in Losheim, folgen auf 4 Saaten 5, 6, 8, 10 Weidejahre, je nach Bonität des Bodens; in Feldmarken der Bürgemeist. Bürgermeisterei Zerf besteht eine 9jährige Rotation mit 3 Acker- u. 9 Weidejahren; in Dreisbach (Kr. Merzig) wird das |49 Wildland nach 5–6jähriger Dresch nur f. Eine Saat unter Pflug genommen (89)

Für die Ackerperiode der Wildländereien scheint sich Flurzwang noch erhalten zu haben; wenigstens f. sie in mehren Berichten für sie ganz bestimmte Fruchtfolge angegeben z. B. in Losheim: 1) Roggen; 2) Kartoffeln. 3) Hafer. 4) Hafer. l. c. (hie u. da auch die alten Ackerländereien noch unter Flurzwang gehalten, wie z. B. auf Feldmarken in Bürgemeisterei Bürgermeisterei Kell, v. wegen Gemenglage u. Parzellenzerplitterung, u. weil noch nicht zur Consolidation gekommen. (90, Nt. 1)[)]

Die Dreschschläge nur in Gemeinschaft beweidet. In einigen Gegenden durch Gebrauch bestimmt, wie viel Stücke Rindvieh, Schafe u. s. w. auf die ideelle Einheitsquote fallen u. es sind dabei die Besitzer geringerer Quoten ausgeschlossen, so dass die Weiden nur den Vermögenden zu gut kommen, die desshalb der Auftheilung abgeneigt. (90)

Anderswo umgekehrt Weiderecht nicht begrenzt; jeder Gehöfer ohne Rücksicht auf sein Quotenmass schickt beliebig Vieh auf die Weide; auch die übrige viehbesitzende Orts-Einwohnerschaft mittelst der Gemeindeheerde hat Weide auf den Dresch-Schlägen, den Waldungen, im ganzen Bann der Gehöferschaft wie auf der übrigen Feldmark. In einem der Berichte heisst’s: die Gehöferschaft habe kein „Vorrecht“ auf die Weide in der Feldmark (führt auf die ursprüngliche Identität v. Gehöferschaft, Marktgenossenschaft Markgenossenschaft u. Ortsgemeinde zurück)[.] Hier haben die Vermögenden das grösste Interesse an der Auftheilung. (90)

Alljährlich derjenige Schlag, der am längsten in Dresch gelegen u. wieder aufzubrechen, unter die Interessenten zur „Aufwinnung“, d. h. zur Gewinnung v. Erndten auf die Dauer der Ackerperiode vertheilt; der ganze Schlag wird mindestens in so viele viereckige Feldabtheilungen zerlegt, als Bonitätsdistrikte unterschieden worden sind; nimmt ein Bonitätsdistrikt ausgedehnte Fläche ein, so werden zur gleichmässigen Vertheilung der näheren u. ferneren Lage mehrere Vierecke aus demselben gebildet. So entstehn aus dem Schlag lauter Vierecke, die in einer Reihe neben einander u. in parallelen Reihen über einander liegen; die parallelen Reihen getrennt v. einander durch Streifen Landes, etwa 4 Fuss breit, zum Gehen; heisst Gasse. (90, 91)

Ist unvermeidbar, dass die Vierecke unmittelbar u. queer aufeinanderstossen, so werden die s. g. Anwandäcker f. die Servitut des Gespannwendens u. s. w. durch grössere Breite entschädigt, wie dies mit dem permanenten Ackerland wohl überall bei der Gemenglage der Fall ist. Der ganze Schlag (auch bei den Forsten) wird „Gewann“ gebraucht genannt, obgleich diess gewöhnlich die Bezeichnung f. die einzelnen Vierecke. (91)

Jedes einzelne Viereck für sich verloost; ein Interessent kann also seinen Antheil in dem einen Viereck am Anfang, im andern am Ende, im dritten in der Mitte erhalten. Bei der Ausmessung der Vierecke [werden] die etwa vorhandenen u. den Schlag berührenden od. durchschneidenden Wege, Gräben u. s. w. als nicht vorhanden behandelt; Nachteil f. die Interessenten in deren Loos sie fallen; wird vorausgesetzt, dass bei der grossen Zahl der verloosten Vierecke Ausgleichung im Ganzen stattfinde (91)

Die neue Vermessung ändert die einzelnen Stücke innerhalb [eines] jeden Vierecks nach den inzwischen eingetretnen Zusammenhäufungen od. Zersplitterungen im Besitz der Quoten; die einzelnen Vierecke können sich nur ändern, wenn bei der neuen Bonitirung anders verfahren wird; der ganze Schlag eine gegebne Grösse. Die Schläge haben meist eine unregelmässige Form, aus ihnen nur regelmässige Vierecke ausgeschnitten, bleiben daher Endstücke (Orth, Orthstücke) übrig, die unter den Gehöfern an die Meistbietenden auf Dauer der Ackerperiode versteigert werden; Erlös verwendet zur Zahlung der gehöferschaftl. Grundsteuer od. zu andern gemeinschaftlichen Ausgaben. (l. c.)

Die Verloosung u. Ueberweisung nach einigen Berichten im Frühling, nach andern im Juli vorgenommen, je nachdem für die Roggensaat, womit Turns Turnus beginnt, eine mehr od. weniger vollständige Brachbehandlung für nöthig erachtet wird. (91, 92)|

50

Wildländereien folgen den Feldgärten, Aeckern, Wiesen mehr u. mehr in Sondereigenthum nach; beim periodischen Wechsel im Besitz gehöferschaftliche Pflugland wird meist schlechter bestellt u. gedüngt als privatives; diess nicht der Fall, so lang alles Pflugland noch im Gesammteigenthum; neben den privativ gewordnen Ackerländereien unter den Pflug genommene Wildländereien gleichen dem für kurzen Termin gepachteten Land, das ein Landwirth neben seinem Eigenthumsland bewirthschaftet. Dazu die schlechte Nutzung der kraftlos niedergelegten u. oft schonungslos mit Vieh übertriebnen Dreschschläge. Kaufpreis v. gehöferschaftlichen Quoten in den letzten Jahrzehnten zwar gestiegen nach einigen Berichten, aber doch stets niedriger als Kaufpreis privativer Ländereien v. selber Beschaffenheit; wiederholt nach Auftheilung der Wildländereien erheblich höhere Preise als zuvor für die Quoten. (l. c.)

Erlass der rheinpreussischen Gemeinheitstheilungsordnung v. 19 Mai 1851 hat die Auftheilung der Wildländereien wesentlich beschleunigt. Bei diesen Auftheilungen oft – gilt auch in Betreff der Ackerländereien – waren die Antheile der einzelnen Gehöfte oft nur so aufzuwerfen auszuwerfen, wie sie ihnen bei Fortsetzung des bisherigen period. Besitzwechsels zugefallen wären – also zerstreut in allen Gewannen. Nur bisweilen beschränkte Zusammensetzung durch Austausch zu Stand gekommen. An einem Zusammenlegungsgesetz fehlt es der Rheinprovinz. (92, 93)

4) Die Waldungen: fast durchgängig nur Eichen-Schälwaldungen – hier Lohhecken genannt – bewirthschaftet in 14 od. 15jährigem, zuweilen noch kürzerem Umtriebe.

Der jährlich zum Abtrieb kommende u. zu verlosende Schlag – jede Parzelle für sich, wenn er aus mehren unzusammenhängenden Parzellen besteht – nach dem besseren od. schlechteren Holz- u. Lohbestand u. nach der Lage (am Fuss der Berge, in der Mitte, auf der Höhe) in eine entsprechende Zahl v. Distrikten abgetheilt, worauf die Vermessung eines jeden Distrikts u. die Loosstücke innerhalb desselben erfolgt: nach dem eigenthümlichen gehöferschaftlichen Verfahren, das bei den Waldungen mehr Schwierigkeiten darbietet, doch mit [einer] bewundernswerthen Sicherheit u. zur Befriedigung der Betheiligten v. den beauftragten Gehöfern ausgeführt. (93)

Gewöhnlich die Loosstücke den Interessenen Interessenten erst überwiesen kurz bevor das Holzfällen u. Lohschälen vorgenommen werden kann. (l. c.)

Diese Arbeiten u. die Verwerthung der Produkte besorgt jeder grössere Interessent meist für sich; die kleineren, wenn sie nicht gegen Geldvergütung auf die Nutzniessung verzichten od. durch Austausch in den verschiednen Bonitätsdistrikten unter einander grössere Flächen zusammenbringen, vereinigen ihre Loose zu gemeinschaftlicher Aufarbeitung u. theilen dazu unter sich Holz u. Lohe in natura od. den durch Verkauf erlangten Gelderlös. (93) Fest organisirt ist eine Untergemeinschaft dieser Art bei der aus 91 gleichberechtigten Stockbesitzern bestehenden Genossenschaft in der ehmaligen Herrschaft Eppelborn im Kreis Ottweiler. Diese wird in 9–10 Rotten getheilt; jede Rotte erhällt erhält  Bei Hanssen, S. 93: ihre Gesammtquote
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ihr Gesammtquotum
durch die Verloosung, lässt das Holzfällen etc gemeinschaftlich besorgen u. vertheilt unter ihre Mitglieder Holz u. Lohe durch das Loos in gleichen Portionen. (93)

An die Holz- u. Lohnutzung schliesst sich das s. g. Schiffeln; besteht darin, dass noch im Herbst nach Abtrieb der Rasen zwischen den Stöcken abgeschält, in Haufen gesetzt u. verbrannt, dann die Asche ausgebreitet u. der so gedüngte Boden zu Winterrogen benutzt wird. (94)|

51

Die zum Abtrieb des Schlags vorgenommene Verloosung erstreckt sich mit auf diesen in die Forstwirtschaft auf Ein Jahr, bei gutem Boden auch auf zwei Jahr eingeschobenen Getreidebau. (94)

Besitzen Gehöferschaften ausser den Lohhecken noch andre Waldungen, was selten, so wird der im Plenterbetrieb v. Zeit zu Zeit vorkommende Ertrag veräussert u. [der] Gelderlös auf die Quoten vertheilt, wobei also keine Verloosung. (94)

Schlechter Zustand der Forsten mancher Gehöferschaften; Versäumung der nöthigen Forstculturen; schlechtes Aufkommen des Nachwuchses bei ungeregelter u. übertriebner Weidenutzung, u. Uebernutzung v. Streusammeln u. Holzverwüstungen. (l. c.)

Die Gemeinheitstheilungsordnung v. 1851 hat bereits in wenigen Jahren zur Auftheilung u. Veräusserungen v. gehöferschaftlichen Waldungen geführt; mit diesem Gesetz fiel Cabinetsordre v. 7. August 1846 weg, die diese Theilung der gehöferschaftlichen u. sonst gemeinschaftlichen v. der Genehmigung der Regierung abhängig gemacht u. damit den weiteren Fortgang solcher nach rheinpreuss. Code civil zulässiger Theilungen gehemmt hatte. (94) Zur Erhaltung der Wälder besser dass die gehöferschaftlichen Forsten v. den Ortsgemeinden erworben werden. Geschah schon in mehreren Fällen, z. B. durch die Ortsgemeinde Baumholder (Kreis St. Wendel), die im März 1861, als die Erbenwaldungen öffentlich versteigert, mit Autorisation der Regierung 2/3 der ganzen Fläche zu ca. 90 000 Thaler gekauft. (95)

Mit den Waldungen, die aus dem Bann scheiden, gehn die Gehöferschaften ganz zum Teufel; unterliegend der doppelten Konkurrenz des Sondereigenthums u. der politischen Gemeinden. (95) In unglaublich schneller Zeit verliert das Volk selbst jede Erinnerung daran. So hat der holsteinsche Bauer nach 2 od. 3 Generationen keine Vorstellung mehr v. der Markgenossenschaft, der sein Grossvater od. Vater noch angehörte, noch vor 60–80 J. (95, 96)

Das agrarische Gesammteigenthum auf dem Trier’schen Hochwald u. am rechten Ufer der Mosel ist Zeugniss des ursprünglichen allgemeinen Zustands. Von einer ganzen Reihe v. Feldmarken lässt sich der Process der allmähligen Auflösung des Gesammteigenthums durch Ausscheidung erst der Feldgärten, Aecker u. Wiesen, dann der Wildländereien, schliesslich nun auch der Waldungen nachweisen. (96)

Diese agrarischen Genossenschaften führen durch Tacitus hindurch bis auf Cäsar’s Bericht zurück: „Privati ac separati agri apud eos nihil est.“ (96)



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Revue de Legislation ancienne et moderne etc publie publié sous la direction de M. M. Laboulaye, Eugène de Rozière etc. 1876. 3te Lieferung (Mai u. Juni) Paris. (Ernest Thorin, Edt.) 1876.

Aus:
Fedor Demelić: Le droit coutumier des slaves méridionaux d’après les recherches de M. V. Bogišić. In: Revue de législation ancienne et moderne française et étrangère. Paris. Année 1876. S. 253–311.
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Icon dass Zitate symbolisiert

Le droit coutumier des Slaves Méridionaux nach den recherches v. M. V. Bogisic ⦗(„Zbornik sadasnjih pravnih obicaja u juznih Slovena.[“] Agram 1874)⦘

 Og. M. Utiešenović: Die Hauskommunionen der Südslaven. Eine Denkschrift zur Beleuchtung der volksthümlichen Acker- und Familienverfassung des serbischen und des kroatischen Volkes. Wien 1859.
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Etude de M. Utjesenovicz, erschienen Wien 1859, über die Organisation der Familie in der kroatischen u. ungarischen Militairgrenze.

I)

Herr Bogisic, ist savant de Ragusa (Dalmatien) (hatte schon 1866 Buch über das Gewohnheitsrecht der Slaven publicirt) Er wurde zu Professor der Universität zu Odessa ernannt; später chargirt mit codification der Gesetze v. Montenegro (Sieh Bulletin de législation comparée, avril 1875, p. 225) (er war damals employé an der kaiserl. Bibliothek zu Wien) Sein Buch v. 1874 herausgegeben durch academie des sciences et des belles lettres d’Agram: Recht der Südslaven, wie es in ihren alten, immer noch in Kraft befindlichen Gewohnheiten existirt. (das frühere Buch v. 1866, 2t ed. 1867 bezieht sich auf geschriebnes Recht.)

Bei keinem Volk so grosse discordance zwischen Legislation u. Gewohnheitsrecht als bei den Südslaven; die erstere v. aussen introducirt, existirt nur auf dem Papier.

Bei den slaves méridionaux – im Unterchied Unterschied zu meisten andern Völker Völkern – die multiplicité dans les lois écrites; die coutumes, in ihren principes, durchaus uniform. Daher die Justiz ungelernter Magistrate au courant de la coutume et de sa pratique besser als sie wäre in den Händen gelehrter Richter; diess namentlich in den türkischen Provinzen; niemand würde klagen über die Justiz der cadis, wenn nicht verkäuflich. Dagegen in Provinzen mit Richtern\magistrature organisirt nach occidentalem Muster Volk gegen seine Sitten u. wahren besoins tractirt. (260)

Die Juristen haben sich weder um Gewohnheitsrecht gekümmert, noch darum, dass während im Occident die Städte sich entwickelt, dagegen bei den Südslaven die campagne. Daher im Occident das Gewohnheitsrecht, geflüchtet in die campagnes, hat mindere Bedeutung.

Die Richter, um facheuse collision zwischen den geschriebnen Gesetzen u. Gewohnheitsrecht zu vermeiden, suchen fast immer à en éluder application (des letztern); das Volk umgekehrt die der Gesetze qu’il déteste.

Selbst in Russland, seit der neuen organisation judiciaire v. 20 Nov. 1864 –, obgleich diess Gesetz vorschreibt, de tenir partout compte des coutumes en vigueur, lässt man (die Richter) die coutume russ russe zu wo das Gesetz es ausdrücklich befiehlt od. in Abwesenheit allen geschriebnen Rechts. „Les travaux“ sagt Bogisic „des historiens juristes slaves ne sont en général que des reproductions serviles de diverses méthodes étrangères inapplicables au droit de leur pays.“ (266) (In Dalmatien östreich. Civilrecht publicirt seit 1816) (nie in dieser Provinz angewandt auf die population agricole mit Bezug auf Familien- u. Successionsrecht.) Bogisis Bogisic hat bei diesen peuples selbst seine Materialien gesammelt. Publicirte questionnaire über alle objets des droit coutumier; Academie v. Agram sandte davon 4000 Exemplare in die verschiednen diocèses v. Croatien, Dalmatien u. Militairgrenzen; andre Exemplare schickte der Autor nach Ungarn, Serbien, Bosnien, Montenegro, Herzegowina u. Bulgarien. Machte dazu des recherches particulières. 1872 machte er grosse Reise in verschiednen Gegenden des Kaukasus; il parcourut l’Abkhasie, la Samurzakan, la Grusie et la Svanetie. Aber all das etc erst |53 im 2ten Band wird erscheinen. Der erste Band enthält nur die Antworten auf den questionnaire.

Im alten röm. Recht konnte der filius, in patria potestas, kein apartes peculium haben; erst viel später das peculium castrense od. quasi castrense. Ebenso lässt das Gewohnheitsrecht v. Montenegro kein pécule für die männlichen Glieder zu appartenant à des communautés de famille. In Rom diess gegründet auf der Allgewalt des pater familias, in Montenegro auf seine Participation à une communauté de famille. Die famille est seule responsable de tous les dommages causés par l’un de ses membres; dahingegen auch le gain de tous ses membres lui appartient.

II)

Basis des südslavischen Familienrechts ist die communauté, i. e. réunion mehrer Individuen unter einem u. demselben chef f. alles was die Administration u. Kultur der biens mis en commun betrifft. Die Verwandtschaft nicht das einzige Band dieser associations. Was bisher v. andern darüber publicirt genommen aus contrées wo fremde Einflüsse sehr modificirt diese national Institution. In Montenegro, Herzegovina, wie in einigen türkischen Provinzen de la presqu’île des Balkans. A l’origine, la communauté de famille se voit chez tous les Slaves. (Glaubt der slavische esprit, nach association strebend, eben so entfernt »du rigoureux principe autoritaire des anciens Romains que contraire à l’individualisme particulier aux Germains.« (p. 272)

Die communaute communauté de famille, bei den Slaven, libre association, wo l’individu, ohne auf seine eigne eigenen Interessen zu verzichten, les subordonne aux intérêts généraux. Herr Utjesenovic bestreitet mit Recht  Zusatz von Marx.
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(!)
die Benennung patriarcale f. die communautés serbes; weil hier nicht absoluter Gehorsam den Vätern wie im état patriarcal. In Russland umfasst diese Institution die Commune, bei den Südslaven auf die famille beschränkt. In den türkischen Provinzen ist sie das refuge u. sanctuaire der nationalité serbe geworden. In ihren Erobrungen haben die Muselmänner nirgendwo die religiösen u. nationalen Institutionen der Rajats angetastet, u. liessen überall intactes die communautés serbes, weil sie bessere Garantie f. Zahlung der impôts als die isolirte family. Dieselben Gründe liessen diese Institution bestehn in Ungarn u. Croatien, wo das Feudalinteresse gegen partage des biens des paysans. Die autorité, bei Organisation der Militairgrenzen, erkannte sehr bald die Vortheile dieser Gewohnheit, die sie daher gesetzlich regeln liess statt sie abzuschaffen.

1807 sanctionirten, les lois fondamentales du pays, erneuert 1850, feierlich la communauté serbe; jede partage strikt verboten; konnten sich daher Länger hier u. in Militairgrenzen halten als in den ungarischen „comitats“, wo die Abschaffung der feodalité frappait cette ancienne coutume.

Seit 1839 u. 1840 hatte die diète hongroise den Bauern erlaubt frei über die biens acquis zu verfügen, meubles u. immeubles, u. selbst dekretirt dass die Bauern pourraient partager les propres de succession entre leurs enfants et en parts égales. Die Revolution v. 1848 achevèrent de détruire les derniers restes des institutions féodales, was viel beitrug alle communautés slaves zu erschüttern. Aber in Croatien, wo man sich auf Krieg gegen Ungarn vorbereitete, verbot man  Bemerkung von Marx.
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(bravo, Slavophilen!)
la publication des lois votées par la diète de Presbourg. Die communautés de famille konnten hier intact bleiben wie in den Militairgrenzen. Indess führte die Administration allemande, qui s’établit dans ce royaume nach der Revolution u. Kriegen v. 1849, |54 führte hier ein die östreich. Gesetze; seitdem die Nationalinstitutionen sehr erschüttert. Dazu drangen gleichzeitig die Doctrinen der modernen Oekonomen ein u. modificirten sehr die Ansichten der Croaten sur leur politique agraire. Gesetz, interdisant la formation de nouvelles communautés, votirt wurde auf die dernière diète d’Agram, wo cependant die nationale Partei die Majorität hatte. Diess Gesetz, qui frappait une vieille coutume, während erhaltend statu quo in der Militairgrenze, sanctionirt v. Kaiser 3 Mars 1874. Volk folgte nicht den Gesetzgebern. Seit 1848 mehr partages de communautés in Ungarn u. Croatien als früher, aber ces partages ne sont pas absolus; denn die getheilten familles betrachten die communautés nicht als ganz aufgehoben; haben noch leur chef commun; labourent ensemble et portent au compte de la communauté die dépenses de l’association. Man theilt aus les fruits du travail. Selbst Gegenden in Croatien, wo die familles séparées immer font ensemble la prière; in einigen endroits ist le bétail en communauté; man arbeitet ebenso gemeinschaftlich u. theilt nur die récolte.

Bogisic weiss selbst nicht genau was, nach den partages partiels, in communauté geblieben, u. was de droit soumis à la division.

Sur tout le litoral littoral croate die partage gewöhnlich so: Wenn un jeune homme se marie, verlässt er das väterliche Haus u. der fils cadet bleibt allein beim Vater. Uebrigens, giebts contrées, wo die communauté n’existe plus, jedoch sehr rar, u. begleitet v. appauvrissement complet des ganzen Districts.

In Slavonien die partages noch weniger häufig, u. dort wo sie vorgehn, la séparation dauert nicht lang. Dès qu’une famille s’agrandit, elle forme une nouvelle communauté.

In den confins militaires partage sehr häufig; s’opère clandestinement pour éluder les lois rigoureuses qui forcent les familles à rester en commun, même lorsque la concorde ne règne plus depuis longtemps. Ist aber nicht général.

Die communautés persistent de même en Hongrie, wo man ihnen jede Basis entzogen, u. wo die Serben zersprengt parmi des races étrangères.

In Dalmatien findet man noch cette communaute communauté de famille trotz der langen venetianischen Herrschaft u. der östreich. Gesetzgebung; überall in den campagnes, wo das Volk seinen alten Gewohnheiten treu geblieben. In Konavlje, gelegen in cercle de  Bei Demelić, S. 276: Raguse
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Ragusa
, 3/4 der familles leben in communauté.

Diese alte Institution hat jedoch modifications untergangen u. ist in ihren fondements erschüttert.

Ist intacte in Montenegro, Herzegovina u. Bosnien. Je zahlreicher Familie in diesen Ländern, desto mehr betrachtet man sie als bénie de dieu. Für die Herzegovinen beginnt misère nur wenn die communautés sich theilen u. nach proverbe: „la famille isolée a beaucoup plus de peines que de joies.“ Das individu, hors d’une association, ist betrachtet als ein homme sans bras. Die beys mahométans selbst leben in diesen Familien en communauté, wenn sie derselben family angehören u. denselben Namen führen. In Serajevo, Hauptstadt v. Bosnien, findet man auch communautés; in Serben Serbien dagegen die partages häufiger.

In Serbien hat die législation codifié porte les plus funestes coups à cette institution, der code serbe ist calqué sur le code autrichien; enthält viele Widersprüche en cette matière; die partages affligent sehre |55 die vieilles générations de la principauté serbe. „Plus la ruche est pleine d’abeilles, plus elle est lourde“, bei ihnen dicton populaire.

Bulgaren leben auch in communauté; man trifft letztere bei den Sopljiens, Poljanceviens, zu Pljevno u. besonders unter den ouvriers residirend zwischen Ternova u. Ruscuk. In Ljeskovac, dagegen, verlassen die fils mariés die communauté mit ihrer ganzen familie, also erst nach Tod des Vaters. Giebts aber Minorenne, so löst sich die communauté nicht auf bevor die minorennen Kinder erwachsen u. verheirathet.

Sehr verbreiteter Name f. diese communautés, das serb. Wort: zadruga (bedeutet association), doch nicht bei allen Südslaven in Gebrauch. Man sagt fast immer: zadruzna kuca („maison associée[“]) statt zadruga.

In den Civilprovincen v. Croatien sagt man skupcina (= assemblée) u. sehr oft fraternité, maison, od. société. In der Herzegovina unter dem Namen: foyer, cheminée od. fumée; in Dalmatien manchmal freres frères unis. In der Herzegovina die filles, avant leur mariage, nennen die communauté dom (maison); u. sobald fille heirathet, wird der demeure de son epoux époux pour elle sa maison, tandis que la famille d’où elle sort par son mariage est nommée par elle rod (parenté.)

Zahl der associés od. membres des familles variirt sehr nach den Provinzen. Die zahlreichsten finden sich in den plaines fertiles; aber sehr restreintes in den Berggegenden (pays montagneux) u. sur le littoral étroit de l’Adriatique. So die grössten Associations in Slavonien, die unbedeutenstem unbedeutendsten sur le littoral de la Croatie et Dalmatie. Utjesenovic fixirt average  Bei Demelić, S. 279: membres d’une communauté
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Communautéglieder
in Croatien auf 10–15 individus, wovon 3 od. 4 fast immer verheirathet. Aber die  Bei Demelić, S. 279: nos sources
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sources des Bojisic Bogisic
geben als moyenne 20–25 individus. In Slavonien zählen die grössten communautés an 60 Glieder, die kleinsten fast immer nur 6, 7, od. 8. Dans la haute Herzegovine grösserer Theil der families 20–25 individus; in Gaczko selbst 70 individus in gewissen families. Jedoch die communautés nie zahlreich genug um village od. communauté commune zu bilden. Bevor sie dies grosse accroissement erreicht, une communauté se serait divisée plusieurs fois. Es giebt zwar Dörfer mit dem Namen einer einzigen Familie; aber bestehn immer aus mehren communautés.

Die serbischen communautés, en général, haben den alten Familiennamen den nom des chef der communauté zugefügt; u. die Serben, wie die Russen, fügen den Taufnamen des Vaters: evitsch, ovitsch, itsch zu, wie Petrovic etc u. componiren ausserdem die Familiennamen mit den titres ou dignités du père, en y ajoutant une des particules sus-indiquées. So Kraljevic Königsohn (kralj roi) Pisarevic (Schreibersohn von pisar, scribe) Man entlehnt auch Eigennamen v. der Profession die man ausübt od. gewissen événements; meist sind es sobriquets vulgaires que le peuple aime à se donner, |56 u. die restent dans la famille. Will man eine ganze communauté mit dem Namen des père bezeichnen, so macht man daraus pluriel. Oft findet man mehre communautés mit denselben Familiennamen; hervorgegangen diese aus der Spaltung einer seule association. Diese meist noch irgend einen surnom neben dem nom primitif de famille.

Im Allgemeinen alle Glieder einer Familie parents; u. diese parenté manchmal bis 4t Grad; aber étrangers können membres einer Familie werden; mariage u. adoption häufigste Formen, worunter man sie aufnimmt. Ausserdem treten vieillards manchmal in Assocication Association ein, wenn sie alle ihre Kinder verloren, ohne force alle ihre biens zu verwalten od. durch ihre Arbeit zu leben. Diese vieillards sans ressource ou malades à bras ouverts durch die serb. Associations aufgenommen, erhalten alle Rechte d’un associé; haben sie ein kleines Vermögen, so müssen sie es der communauté cediren, sei es inter vivos od. nach Tod à titre de legs.

Sterben alle Glieder einer communauté u. nur noch eine fille, so wird ihr mari chef de la communauté, en acceptant pour lui et ses descendants  Bei Demelić, S. 281: l’ancien nom
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le nom
de l’association. Manchmal Wittwe mit ihren enfants verlässt maison du mari défunt, pour rentrer dans la communauté de ses frères. Die Kinder werden dann, in Bulgarien, die associés ihres oncle. Die Kinder d’une mère commune, aber verschiednen Vätern, bleiben in der communauté du dernier mari de leur mère.

Sehr selten, dass Fremde unter sich eine communauté bilden. Solche Fälle sollen in Bosnien vorkommen, wo 2 amis unissent parfois leur ménage; dauert nicht lang; endet fast immer bei Heirath des einen; ähnliches in principauté serbe.

Sehr kleine u. arme communautés nehmen également les domestiques comme membres auf. In Hongrie, wenn Niemand bleibt als alter mari u. eine Alte Frau in einer communauté, ils acceptent comme membre un artisan qui prend l’obligation de les soigner et de les entretenir dans leur vieillesse.

Die Slaven im Allgemeinen peuple éminemment agriculteur. Andrerseits, les communautés de famille fast exclusivement in den campagnes; les champs, prairies, jardins, mit den instruments de labourage bilden unveräusserliches Gemeingut der Familie. „Il“ (der Slave), sagt proverbe „ne voudrait pas même être seul au paradis.“ „Le solitaire, sagt andres dicton, est comme un chêne coupée coupé.“ Serbe hasst division du sol; kennt noch, wie russische Commune, die partage périodique. Son champ, sa maison, ses plantations f. ihn des objets sacrés, [qui] doivent passer de génération en génération.

Die immeubles daher regardés comme des biens inaliénables; ebenso outils u. bétails nöthig f. die agrikole exploitation; ebenso  Bei Demelić, S. 282: la maison
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Hause
od. bâtiment servant à cette exploitation; ebenso die bâtiments industriels élevés par le fondateur d’une association. Jedoch den membres der communauté erlaubt zu erwerben solche constructions u. selbst d’exercer des industries variées. Die associés peuvent acquérir des biens en travaillant pour leur propre compte hors de la maison. In cases of distress od. misery, ist man oft gezwungen die biens de toute la communauté zu verkaufen, |57 was als honte par le peuple betrachtet ist; daher findet man selten Käufer. Aber die vente doit être approuvé od. consentie partous les associés. Bulgaren würden betrachten als fou qui vendrait l’héritage de ses ancêtres. Es giebt biens meubles, die man ohne absolute nécessité verkaufen kann; outils servant à l’exploitation fast nie verkauft; was bétail betrifft, conserve jedes Haus gewöhlich 2 boeufs u. quelques couples d’autres animaux; le reste peut se vendre. Die ustensiles de ménage, ruches, moulins, les divers produits des champs et des animaux sind meist veräusserlich. In vielen contrées nur die vente des produits admises; an andren Plätzen, wo recoltes récoltes nicht genügend f. die besoins de la maison, Verkauf der Producte selbst sans nécessité verboten.

In Bulgarien vertauscht man vignes gegen vignes, prairies ou ou des champs gegen champs u. prairies, aber man verkauft sie fast nie. In dieser Provinz die tonneaux, chaudières servant à la destillation der eau-de-vie, charrettes u. verschiedne Ackergeräthe betrachtet als attachés au fonds. Man verkauft gewöhnlich auch weder Pferde noch bétail, ausser des vieux animaux.

Bei Nothverkauf der biens communs müssen alle Gemeinglieder einstimmen, y compris femmes, jeunes gens et filles. In gewissen contrées kanns der chef der communauté ohne die association zu konsultiren, diess ausnahmsweis dem Einfluss der Fremden geschuldet, fast nur in contrées situées au bord de la mer oder der ethnographischen Grenze.

Chef der familie heisst domacin (chef ou directeur de la maison)[.] Er ist meist gewählt durch die communauté; unter den membres âgés et mariés. Doch hat diese Regel Ausnahmen; Serben ernennen oft junge Leute v. energischem Charakter. Manchmal resignirt der domacin, sentant diminuer ses forces sous le poids des années, auf seine pouvoirs en faveur du plus vaillant de ses fils. Die andern Gemeinmitglieder müssen consentir à ce changement. In Montenegro u. Herzegovina folgt oft frère ainé du chef de la famille nach dessen Tod; oder wenn er fehlt, der fils ainé des pêre. Sind frère od. fils ainé selbst zu alt, od. incapable f. gestion des affaires in Folge d’infirmités, kann der frère cadet chef der famille werden; aber ausser dem consentement der autres associés muss er die bénédiction solennelle seines frère ainé haben.

Ist (bei Serben) die Administration in Händen der Jüngsten während Lebenszeit v. Vater od. frère ainé, la réprésentation représentation extérieure de la maison reste toujours à celui qui possède encore la dignité de chef et qui garde la présidence dans tous les actes solennels et religieux. |58 „Le diable“, sagt dicton, „en sait beaucoup, parce qu’il est vieux.“ Grosse obéissance due aux hommes agées wie auch den alten femmes; die vieillards präsidiren immer in den conseils de famille, sont assis pendant les repas, während die jüngeren associés restent debout; man dutzt sie nie; man nennt sie Onkelchen, Väterchen, Mütterchen, Tantchen. Die soeurs dutzen nie ihre älteren Brüder; die jeunes gens ziehn Hut vor vieillards u. küssen denen die Hände, die grosse vénération in den familles erworben. Nie wagt junger in Gegenwart der alten Jemand zu quereller od. sitzen zu bleiben wenn er vorbeigeht.

Bei der Wahl des chef entscheiden persönliche qualités; daher kann man une femme wählen zu dieser dignité; la veuve du dernier chef de famille bemächtigt sich der Administration, wenn ihre Kinder noch zu jung u. ihr Mann keine frères hinterlassen hat; aber weicht der fils ainé dem Platz, sobald er Alter erreicht wo er über seine fortune disponiren kann. In der Herzegovina heisst die femme nie domacin; giebt ihrem fils ainé diesen Titel u. wäre er auch noch in berceau. Ausnahmsweis tritt une fille à la tête de la communauté. Bogisic erwähnt solchen Casus in der ville v. Sérajévo: ihre mère u. frères haben sich volontair ihrer autorité unterworfen; sie dirigirt pensionnat de jeunes filles et soutient par son travail toute la maison.

Alter wo die Frauen renunciren auf dignité de chef de famille f. ihren Sohn nicht genau bestimmt; im Innern der principauté serbe scheinen die fils ainés um 20 Jahre in ihre Rechte einzutreten; Bogisic glaubt, dass l’enfant devient chef de la famille, sobald es sich montré capable de gérer les affaires.

In Serbien lässt man wahres Noviciat den membres les plus agés untergehn, à ceux qu’on croit les plus capables, u. der sich am intelligentesten zeigt, schliesslich zum chef définitiv ernannt. Die communauté accorde oft dem dernier chef das Recht seinen Nachfolger zu designiren. Aber dies Privileg nur denen gegeben, die viel considération im Haus sich erworben. Können sich die associés nicht verständigen über die Wahl der Person die chef werden soll, so lässt man die question par la commune entscheiden, od. bien on tire les noms au sort. Wie alle wichtigen Lebensakte bei den Serben, solches mit religieuser Consecration (Die Wahl des chefs). Weihnachten, le repas fini meist qu’on apporte le pain appelé czesnitza. In diesem pain hat man gelegt klein Stück monnaie en argent, un grain de froment, du maïs et des pois. Kerze ist allumé; alle convives erhebent sich, machen Zeichen des Kreuzes, recitiren Gebet pour les circonstances. Der Aelteste bricht das Brod in so viele Theile als Kandidaten da u. wer das Stück findet worin la monnaie wird domacin. In einigen contrées diese Würde s’acquiert par l’héritage. In Herzegovina z. B. Wahl eines chef nur wenn der défunt mort ohne seinen Successor zu bezeichnen. Manchmal bemächtigt sich auch eins der Glieder nach u. nach dieser Würde. Geht alles gut, so er schliesslich |59 admis de droit comme le chef de la maison. Aber manche gelangen dazu durch force brutale ou ruse criminelle. Friede hört auf in der famille wo solche Usurpation Platz greift u. die partage devient inévitable, wenn der associer sich nicht entendent pour chasser l’usurpateur. Solche cas rares.

Die Rechte des chef der famille meist diese: Prerogativen seines Alters; präsidirt die assemblées de famille, representirt die communauté in allen affaires extérieures u. vis-à-vis des autorités publiques. (früher, als corvée existirte, war er davon ausgenommen) Verwaltet die Familiengüter mis sous sa garde, so dass niemand über objets ayant une certaine valeur ohne eine Erlaubniss verfügen kann; hat aber nicht das Rech Recht die membres de l’association zu kommandiren: sind seine égaux, alle mit selbem droit de voter dans les conseils de famille: er nur primus inter pares: aber er kann sie überwachen in Erfüllung ihrer Pflichten u. ihnen die travaux à faire designiren. Hat die gestion de l’argent commun et qui doit pourvoir au nécessaire de la maison. In gewissen Gegenden muss er selbst allen associés Kleidung u. chaussure stellen. Verantwortlich f. alle seine dépense, et ne peut toucher à l’argent commun ni pour ses propres besoins ni pour ceux de ses enfants.

Man nennt ihn häufig (seitens der Familie) gospodar. Er kann admonester ceux qui désobéissent, mais non leur infliger des punitions corporelles, ausser den enfants u. jeunes filles. In Bulgarien  Bemerkung von Marx.
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(nous conaissons connaissons cela)
ist der mari chargé de punir sa femme coupable. Abends, nach souper, devant l’église, versammelt sich der conseil de famille, et là se jugent les crimes et les de délits. In Fall v. condamnation, coupable gewöhnlich exclu de la communauté; kein Appel devant les tribunaux dans les provinces turques; aber in Bulgarien oft appel devant le conseil municipal, le curé ou l’évêque. En Autriche on invoque le secours des autorité publique autorités publiques contre le récalcitrant, u. die exclusion de la communauté fast immer notifiée aux tribunaux; on leur livre le coupable pour qu’il soit jugé d’après les lois.

Der domacin se met en rapport avec les autorités réligieuses religieuses, politiques et communales. Il est responsable du paiement des impôts; muss sorgen dass die ordres des autorités ecclésiastiques pünktlich exécutés besonders mit Bezug auf éducation des enfants. Aber er ist nicht responsable des actions de chaque membre; hat nur devoir de désigner aux autorités publiques ceux qui refusent d’obéir aux lois et ordonnances de l’Etat. Representirt auch la famille dans le conseil municipal u. vote pour elle à l’élection des anciens.

Er kann vendre certaines chose choses de petite valeur; aber vente et achat doivent être faits dans l’intérêt de la maison; f. wichtigere Operationen nöthig consentement de la communauté, kann ausserdem kaufen was ihm absolut nöthig; aber muss Rechnung ablegen dem conseil de famille. In der Militärgrenze chef hat Rect Recht de vendre les biens meubles, nie die immeubles. Son pouvoir d’aliéner hängt im Ganzen v. seinem persönlichen Ansehn bei seinen associés ab.

Handelt er gegen die intentions der communauté, ses associés peuvent le destituer; dazu consentement de tous nöthig. »In Oestreich, wenn er nicht freiwillig resigniren will, on le fait destituer par les tribunaux. In den türkischen Provinzen, wo sentiment der indépendence u. l’esprit national ont encore toute leur force primitive, on se garde bien d’invoquer l’assistance du pouvoir judiciaire; c’est le conseil de famille qui destitue le chef indigne, et s’il oppose de la résistance à la décision du conseil, on l’exclut tout simplement de la communauté.« (291)|

60

Die destitution se fait ordinairement le soir, après le souper. Ce n’est presque jamais un des frères du chef qui proclame cette destitution; car, dans un pareil cas, la communauté devrait procéder au partage des biens.

Wenn Destitution stattfindet od. der chef stirbt ohne successeur designirt zu haben, gewöhnlich der membre le plus âgé, celui qui avait souvent aidé l’ancien chef dans sa charge … nommé pour le remplacer. Diess usage in den confins militaires croates, wo die élection faite par l’autorité locale, wenn die associes associés sich nicht einigen können über Wahl des neuen chef. Manchmal occupirt immediately der älteste ⦗muss aber sein < 60 Jahre⦘ ohne Wahl den Platz des Abgesetzten.

In Dalmatien le frère du chef de famille passe généralement avant son fils; nur in einigen endroits dieser Provinz folgt Sohn auf der Vater. In Konavlje (cercle de  Bei Demelić, S. 292: Raguse
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Ragusa
) ernennt man manchmal simple gérant; works he well, dann zum definitiv chef der communauté ernannt. Selbst eine Gewohnheit in Bulgarien, qui fixe à 40 jours le terme de la gestion provisoire. In Serbien, sind die chefs nommés durch Wahl od. les associés les plus âgés se succèdent tour à tour. Doch, wenn frères od. fils adultes überleben den ancien chef, le plus sage d’entre eux est nommé domacin.

Nach dem chef der famille, die domacica, la maîtress de la maison, am meisten Ansehn; meist die femme du domacin; wenn diese zu alt od. nicht tauglich, gewählt unter den femmes les plus âgées; Wittwe nur gewählt wenn il n’y a pas d’autre femme à élire u. in einigen contrées zieht man une fille vor, was nie der Fall in Herzegovina u. Montenegro. In einigen contrées haben die femmes das Recht selbst zu nommer la domacica; aber die Wahl muss confirmirt werden durch le conseil de famille.

Les droits et devoirs de la domacica se concentrent dans l’intérieur de la maison; à la tête du ménage; laiterie et poulailler; der Ertrag des ventes du lait u. der volaille lui [est] remis, sie übergiebt’s dem chef; ditribue distribue travail den femmes sous sa surveillance; interferes in leurs querelles; wenn alle travailleurs [sont] aux champs, dans les vignes ou les bois, elle s’occupe des enfants, fait la cuisine et veille sur toute la maison; consultée pour le mariages des filles, dont elle prépare le trousseau; hat manchmal voix décisive dans cette question.

Dirigirt auch die éducuation éducation religieuse des jeunes filles etc erzählt in Winterabend die contes ou récits populaires den jeunes filles autour d’elle et diese fast alle arbeiten zugleich an la quenouille, et la bonne vieille mère fait bourdonner son rouet en leur chantant une chanson nationale (histoire du pays en musique). Serbe essentiellement musicien.

Die devoirs der domacica beziehn sich auch auf culte des morts[,] un des plus sacrés chez le peuple serbe; les messes pour les défunt défunts celebrirt jeden samedi chez les orthodoxes etc

Die domacica reste soumise au chef, le consulte dans toutes les questions importantes etc

Tous les membres de l’association participent également aux biens communs, alle müssen ihre forces et travaux vereinigen pour le salut et la prospérité de la communauté. Chaque membre a sa quote-part des bénéfices, et il a le droit d’être nourri, logé et habillé par l’association. Jeder hat dasselbe droit de vote dans le conseil de famille u. das Recht d’introduire des convives aux repas de la maison. Ein associé peut sortir de la communauté, aller s’établir en pays étranger, aber muss erhalten consentement du chefmême pour sortir temporairement de la communauté. Unter den orthodoxen Serben hat jeder das Recht wenigstens |61 einmal auf mont Athos en Gréce zu pilgern, wo die anciens princes de la Serbie firent construire des monastères … Was sehr die divers droits des associés modificirt ist Alter u. Geschlecht. Enfants u. jeunes gens haben nicht alle Rechte der adultes. Das age de l’enfance verschieden durch coutume bestimmt, je nach contrée. In den confins militaires enfances enfance endet mit 10 Jahren, u. mit 24 Jahre erwirbt man alle Rechte; aber erst im 30t beginnt l’âge viril. Die serbische coutume giebt dem Alter weniger Gewicht: „Qui est sage est assez vieux“ dort Sprichwort. Wer fähig d’accomplir les travaux et de remplir les devoirs d’un homme adulte kann dessen Rechte ausüben. l’homme marié übrigens mehr estimé dans la famille que le célibataire.

In Herzegovina u. Montenegro enfant commence à exercer ses droit droits, sobald en état de porter les armes, d. h. spätestens zu 18 Jahren; erwirbt Recht zu stimmen im conseil de famille. Aber die femmes nicht Stimmrecht in allen contrées. In Montenegro nur zu den délibérations zugelassen wenn sie sehr wichtig. In andern contrées serbes, les conseils des femmes, surtout des femmes âgées, stets respectirt, obgleich man ihnen selten Stimmrecht accordirt. In Dalmatien erhalten sie es fast immer; doch auch diverses contrée wo diess Recht nur durch die maitresse de la maison ausgeübt. In den confins militaires können die femmes stimmen, wenn sie nicht un homme pour représentant haben; also nur die Wittwen, deren Söhne noch nicht majorenn. In Bulgarien können alle hommes mariés im conseil de famille stimmen; aber ihre voix nur véritable valeur, sobald sie 25 Jahr.

Le conseil de famille s’assemble ordinairement après le repas du soir, lorsque le travail de la journée est fini et que tous les membres peuvent se réunir autour du foyer domestique, besonders im Winter; manchmal auch, nach der Messe, an den grossen Festtagen; im été unter Baum.

Diskussionen meist kurz; fast immer die propositions du domacin angenommen; man unterwirft sich der décision des plus âgés. In einigen contrées der confins militaires Majorität der Stimmen entscheidet; s’il y a partage, la voix du chef l’emporte; man überlässt ihm Actionsfreiheit, wenn man nach langer Diskussion nicht dazu kommt sich zu verständigen. In Bulgarien, il faut l’unanimité des voix dans toutes les Affaires importantes et das Veto eines einzigen membre kann die weiseste Resolution des conseil de famille empêcher. Man umringt dann den opposant; wendet alle moyens persuasifs an; [er] giebt dann meistens nach.

Der conseil de famille restreint bedeutend die Actionssphäre, der en général nur über die affaires courantes allein entscheiden kann. Handelt es sich um Wichtiges, acheter ou vendre un immeuble, od. du bétail, so muss er stets conseil berufen; darf keine emprunts à des étrangers machen od. contracter des dettes considérables, ohne un consementement consentement exprès. Le conseil règle ausserdem alles was Bezug auf die relations extérieures der famille hat, et seul il peut décider le partage de la communauté; mus muss auch seine associés berufen, wenn se présente une question d’honneur ou de moralité die alle Glieder der communauté interessirt. Der conseil entscheidet auch über die mariages; der domacin doit veiller à ce qu’il n’y ait pas trop de couples mariés dans la maison. La coutume serbe préscrit prescrit un certain ordre pour les mariages, dessen Execution der Chef zu überwachen; danach l’ainé se marie avant les cadets; Ausnahme nur, |62 wenn dieser rénonce au mariage; muss ausdrücklich seinem Bruder die Erlaubniss geben zu heirathen. Die filles précèdent toujours leurs frères dans le mariage (natürlich nicht, wenn eine der soeurs mariée u. andre noch enfant)[.] Dieselbe Ordre rigurös befolgt in Bulgarien.

Un proverbe serbe dit: „En quelque lieu que soit conduite la vache, c’est toujours à la maison qu’elle vêle.“ Also in der communauté serbe scheint kein membre droit zu haben au produit de son travail. Wie sich immer der associé bereichre, muss seinen gain theilen mit communauté; sonst chassé; en dérogent (toujours d’après les Serbes) une portion au bien commun, c’est comme „si on se coupait la main“. Die pécule daher regardé d’un mauvais oeil par le peuple; synonym mit désordre et engendre fatalement le partage des communautés.

Dennoch erkennt die coutume serbe un certain pécule; aber diess kommt v. fremder influence. Man findet es jedoch auch [in] contrée wo nicht leicht solcher Einfluss zu entdecken. In Herzegowine u. Montenegro z. B. weniger objets appartenant au pécule wie in Oestreich-Ungarn. In Montenegro können immeubles niemals peculium d’un associé constituiren; nur der butin fait à la la suite d’un combat; die Waffen des Feindes gehörn dem Sieger; erlaubt auch den Pfaffen die dons casuels zu behalten, die ihnen faits pour mariage, baptême od. enterrement; aber sie müssen der Association die taxes annuelles geben, die sie erhalten v. den habitants à titre de traitement. Was ein associé gagne zur Epoche wo les travaux chôment lui appartient en propre, wie die objets qu’il trouve et les dons qu’on lui fait. Les associés, marchands ou artisans, können als ihr propriéte particulière betrachten alles was sie durch ihren commerce od. métier gewinnen; ebenso die jeunes gens, qui se consacrent à la marine les bénéfices ihrer Seereisen od. Expéditions. La dot de la femme est considérée comme son pécule propre; besteht gewöhnlich in bétail, vêtements, parure etc, sehr selten in immeubles. In quelque partie de la Serbie, bétail u. immeubles de la dot sont parfois placés hors de la communauté et entre les mains d’un paysan du village, qui partage avec la femme les récoltes ou le produit.

Bei den Bulgaren haben die femmes allein Recht auf pécule, behalten als propriété particulière die cadeaux reçus par leur mari am Hochzeitstag u. héritage de leurs parents. Quant à la dot, was immer, bétail, immeubles, ou argent, entre dans la communauté; femme kann nur reprendre la dot au moment du partage de l’association u. sans pouvoir exiger les fruits perçus. Unter den Serben sehr Gewohnheit verbreitet d’envoyer eins od. mehre membres de la communauté chez une nation voisine pour y chercher fortune. Si la demande est faite par l’associé au chef muss er, avant de partir, einen remplaçant stellen; aber wenn er envoyé durch die communauté selbst, eximirt davon. Man unternimmt auch Reisen ins Ausland, wenn kein travail dans la maison, où la misère force quelques membres à s’expatrier temporairement. In diesen cas gehört profit stets der communauté. Die familles bulgares befolgen ungefähr dieselbe Regel. Wenn il y a deux frères, le cadet s’en va gewöhnlich chercher du travail hors de la maison.|

63

Es ereignet sich oft dass des associés Jahrelang restent absents; [ils] se livrent au négoce u. amassent fast immer une petite fortune. Ueber der Bestimmung desselben scheint kein usage général zu bestehn. Aber wenn der associé die family verlassen [hat] par ordre du chef, sein gain appartient à la caisse commune; kann ihn halten, wenn er freiwillig abgegangen. Die communautés schliessen manchmal Verträge mit denen qui partent pour un temps indéterminé über den gain; aber associé giebt fast immer une partie de son pécule à la communauté, bes. wenn nie ärmer als er. Ist sie dagegen reich, so soutenirt sie son associé, wenn er sich in situation malheureuse befindet.

Der abwesende associé verliert nie ses droits sur les biens de la communauté, selbst wenn Jahrelang abwesend; en cas de partage, il retire sa quote-part, mais non sur les bien biens acquis durant son absence. Die Serben u. Ungarn refusiren manchmal dem absent sa quote part, wenn er bei Rückkunft nichts apportirt de son gain. In der Herzegowina wird er immer mit offnen Armen empfangen, selbst wenn er alles verloren hat. In Bulgarien, der Rückkehrende kann keine Rechnung verlangen über Administration der biens communs, s’il ne donne pas au chef l’argent qu’il a gagné. In Konavlje, der associé qui se refuserait à secourir sa famille dans le malheur immédiatement exclu. Solche cas selten.

Bei den Serben l’aumone l’aumône se fait pour le salut de l’âme etc od. f. die Seele eines Verwandten. „Qui mendie“, dicton serbe, „porterait il même une couronne, doit recevoir.“ Desshalb, in Montenegro giebt die communauté nie die avances d’argent zurück die ihr associé während grande détresse gemacht.

En général – für Kleidung – gibt die communauté nur la coiffure, la chaussure u. un vêtement chaud pour l’hiver. Les gardiens des bestiaux ont seuls droit à un vêtement complet. In einigen communautés Serbiens schuldet die communauté ihren membres nur die habits de fêtes. Die associés kaufen also ihre Kleider, car tout ce qui leur est nécessaire se confectionne dans la maison. Les femmes font tous les travaux à l’aiguille pour elles comme pour leur mari, enfants, frères, die nicht verheirathet. Zu diesem Zweck assignirt die communauté den femmes quelques arpents de terre près de la maison pour la culture zu chanvre et du lin. In dem „comitat“ v. Sriem (Syrmium) haben reiche communautés die coutume de partager entre les associés le profit net de chaque année, was ihnen erlaubt die nöthigen vêtements zu kaufen. Bei den Bulgaren stellt die communauté ihren membres alles qui peut ihre confectionné dans les maisons.

Serben achten les femmes, immer bereit sie zu vertheidigen. „la maison repose sur la femme, et non sur la terre“, dicton serbe; aber auch „la maison menace ruine là où commande la quenouille et où le glaive obéit.“ Sehr gute Verhältnisse zwischen frères u. soeurs.

la femme serbe travaille rudement; aber der Mann that alles was ihre forces excedirt; er allein laboure, fauche, et bat le blé; elle l’assiste seulement dans les travaux champêtres. Ihr wahres Gebiet das intérieur des maison; chez les serbes, l’industrie domestique produit des fichus, broderies en or et en argent, tapis etc[.] Man findet sie in vielen grossen Städten v. Ungarn-Oestreich u. sieht dans ces salons élégants, ces beaux tapis de la table nommés cilim, fabriqués par des |64 paysannes serbes et vendus quelquefois très cher. Die femmes préparent tout was nécessaire f. die économie intérieure des familles. Fabriciren Seife, chandelles, die remèdes usuels. Ces diverrs divers travaux se font à tour de rôle. Les unes restent à la maison, les autres vont aux champs; le sort décide.

Was die division des travaux manuels betrifft, jede femme travaille pour son mari et ses enfants, u. ausserdem, à son tour de rôle, f. die membre non mariés de l’association et les orphelins. In einer communauté qui sème et fournit ellemême le lin, le travail est distribué entre les femmes, si non chacune file pour sa propre famille. Die alten femmes u. die jeunes filles eximirt v. travaux trop rudes. Man lässt die jeunes filles le temps de préparer leur trousseau ou de gagner un petit pécule pour acheter une vache, si elles sont orphelines. Toute fille doit apporter quelque chose à son futur. Aussi ne s’occupe-t-elle jamais du ménage.

Ausser dem pécule, das ihr Eigenthum, kann die femme nur certaines objets d’une petite valeur veraüssern, z. B. vendre du lait. Le produit des ouvrages manuels des femmes leur appartient, wie ein Theil de la volaille, des oeufs, manchmal des fruits et du lin qu’elles récoltent sur les terres de la communautés communauté. In Herzegovina müssen sie Rechnung ablegen über tout le gain den sie durch diese ventes machen. Les filles qui cueillent les olives in Dalmatien können den Profit ihrer Arbeit behalten; die femme dagegen kann nichts vendre à l’insu de son mari et du chef.

Die femmes bilden oft unter sich kleine communautés unter présidence der domacica; besonders bestehn sie aus Schwestern; sie administrent die ihnen durch conseil de familles accordirten biens; die vente de certains objets, dont la maitresse de la maison peut disposer, ist confiée à une des associées de cette petite communauté, qui fréquente les foires et rend compte à la domacica de son gain.

Quant aux vêtements, die association liefert ihnen wie den hommes, coiffure, chaussure, u. den manteau, que la plupart d’entre elles reçoivent de leur mari. Die andern Toilettenobjets d’une femmes femme sont faits par elle; u. parure kauft sie mit ihrem Geld.

Die femme kann pécule besitzen wie die andern associés; was die invités de la noce bei Hochzeit ihr geben, héritage de ses parents. Gewinn v. eigner Arbeit ausser der Communauté; sie muss aber vorher Erlaubniss beim chef sich holen um ausserhalb der communauté zu chercher fortune, quand les travaux viennent à chômer. Nur in den armen communautés quittent la femme et la jeune fille le toit paternel, u. dann vorzugsweis die filles, bes. die orphelines, qui vont à l’étranger. Aber oft les femmes d’une autre communauté vont aider leurs voisines, wenn chômage in den travaux de leur propre maison. Diese assistance ne se fait que par amitié. C’est à charge de revanche, wie on dit vulgairement.

Le pecule pécule des filles ne consiste que dans la dot. Heirath der filles nach Altersrang wie bei den garçons; in certaines contrées cet usage cède immer wenn der intérêt de la fille l’exige.|

65

Die fille wird durch ihre Heirath Glied der communauté des mari; kann, wenn Wittwe continuer à faire partie de l’association od. zu Eltern zurückkehren; letztres selten; in letzterem Fall kann sie ihre Kinder mitbringen auf Bedingung qu’ils rentreront in der communauté de leur père dès qu’ils auront atteint l’âge adulte. Si une veuve quitte la communauté de son mari, verliert sie alle droits sur les biens de l’association; ebenso wenn sie se remarie; Wiederheirath der veuves selten. (Serben betrachten sie als outrage gegen first mari.); nie heirathet sie ancien associé de son mari.

Domestiques in der communauté: v. den Serben familiär behandelt; ohne Recht auf biens de la famille; sind nie wahre associés; unterworfen, les domestiques au chef; die servantes gehorchen der domacica; aber die andern membres, namentlich die jeunes gens, fast auf pied d’égalité mit ihnen.

Die domestiques vermiethen sich au printemps, fast immer f. ein Jahr; die communauté giebt ihnen nourriture u. vêtements; rétribution en argent selten, namentlich während ersten Dienstjahrs, kommt aber vor. Am Ende des Jahrs erhält domestique nicht congé, u., will er bleiben, le prix de ses gages est reglé u. décidé par les autres domestiques, zu diesem Zweck versammelt durch chef de la famille. Die Geldzahlung sehr modique; je nach contrée variirend zwischen 25, 35 u. 40 florins per Jahr. In Bulgarien, in den Städten, die gages v. 200–1200 Groschen. Die principale rétribution immer in nature[.]

Servante, die länger als 1 Jahr im Haus bleibt u. sich gut führt, erhält gewöhnlich ein Kalb als Belohnung. Die domestiques déposent leurs épargnes in die Hände des chef de la famille od. schicken sie ihrem père, u. was sie gewonne gewonnen dient à payer les dépenses de leur mariage. Die servantes, die sich heirathen, erhalten v. communauté als don 6–12 florins. Heirathet domestique, so kehrt er zurück zu seinem père. Selten heirathet ein domestique Tochter der communauté worin er dient, od. einer der associés une servante. Solches nur in communautés petites et pauvres, près de s’éteindre et où se trouve une fille unique héritière. In diesem Fall, le seul qui puisse se présenter, le domestique doit prendre le nom de l’ancienne communauté.



Aus:
Laurent Crémazy: Le droit hindu et le droit français comparés. In: Revue de législation ancienne et moderne française et étrangère. Paris. Année 1876. S. 312–338.
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Le Droit Hindu et le Droit Français Comparés. (Geschrieben dieser article v. Laurent Crémazy, Président du tribunal de Fort-de-France) (Martinique)

 Marx entnahm die Titel dem Aufsatz von Crémazy. Das Buch „Hindu Law“ von Thomas Strange benutzte er später in seinem Heft von 1880/1881 (MEGA IV/27).
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Bücher zu consultiren Strange: Hindu Law; Orianne; Gibelin: Etude Études sur le droit civil des Hindous.

Natur der Adoption. Verboten den fils unique eines andern zu adoptiren, weil jeder haben muss un descendant mâle pour procéder à l’offrande du gâteau funèbre (pinda) et aux cérémonies qui confèrent des bienfaits aux ancêtres, u. der adopté passe dans la famille du père adoptant en le rendant étranger à la famille de son père naturel. Ausnahme wenn es sich handelt de l’adoption du fils d’un frère, denn dieser bleibt in derselben Familie u. conservirt le droit de faire des cérémonies funèbres en l’honneur de ses ancêtres naturels.

Le fils adoptif perd tous ses droits civils dans sa famille naturelle; er ist ganz assimilirt à un fils légitime, nicht allein vis-à-vis du père et de la mère adoptants, sondern mit Bezug auf alle membres de la famille, suivant leur degré de parenté.|

66

Der fils légitime d’un Hindu obligé nicht nur d’accomplir les cérémonies anniversaire anniversaires du décès de son père, mais encore d’acquitter ses dettes alors même qu’elles excèdent les forces de la succession u. dies nöthig au bonheur des âmes décédées.

Heisst z. B. in texte de Nareda: „Un père de famille désire avoir un enfant mâle, pensant, ce fils acquittera toutes mes dettes de toute nature, dues soit à ces êtres supérieurs, soit à des êtres inférieurs … Par conséquent, le fils qu’il a engendré doit abandonner ses propres biens et s’empresser d’acquitter les dettes de son père, afin d’éviter de tomber dans une région de tourments. – Si un homme religieux, ou qui entretient un feu sacré, meurt et laisse des dettes, tous les mérites de ses ancêtres et de son feu perpétuel appartiennent à ses créanciers.“ (p. 314) Aber der Adoptivsohn völlig remplaçant den legitimen.

Un gendre ne peut être adopté, parce qu’il s’établirait entre les époux des relations de frère à soeur. l’adoption n’est jamais obligatoire; man kann sogar homme d’une autre caste adoptiren, obgleich dies nicht alle Vortheile hat d’un fils de caste égale, mais pourra encore procurer certains et de suffisants bienfaits par ses offrandes.

Besondere solennelle Formen für Adoption vorgeschrieben. (schon um Betrug zu hindern) „publiquement, en présence de brahmes et par l’invocation du feu sacré, avec l’assistances l’assistance des chefs et parents de la caste.“ La femme ne peut adopter pour son mari qu’autant qu’elle en a reçu la mission ou l’autorisation expresse. Une veuve peut adopter un fils pour son mari décédé, en vertu d’une autorisation donnée par celui-ci de son vivant … l’adoption ainsi faite depossedirt la veuve de l’héritage de son mari, wie nach Ausdruck v. Strange, gethan haben würde naissance d’un enfant posthume; sauf son droit à une pension alimentaire proportionnée à la fortune laissée par son mari. Nach der école v. Benares (entgegengesetzt der von Bengale) l’autorisation du mari peut être supléée suppléée par le consentement de ses parents.

De la Communaute Communauté  Bemerkung von Marx.
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(i. e. Familiencommunaute Familiencommunauté wie oben bei Südslaven)
Les Hindous … peuple patriarcal; plusieurs familles demeurant souvent ensemble comme si elles n’en constituaient qu’une seule; unies par le sang et par des intérêts communs; avec différentes charges relatives qui grèvent le patrimoine commun, mais pouvant toujours se séparer par le conentement consentement mutuel, ou à la demande d’un ou de plusieurs qui désirent conduire séparément leurs affaires; et encore plusieurs pouvant être exclus des droits successifs. Une unité d’intérêts de cette nature, parmi des parents vivant ensemble et se livrant à des opérations commune communes bildet état de communaute communauté (coparcenary); qui se continue parmi les survivants après le décès d’un ou plusieurs membres, bien différent de l’indivision chez nous. De manière qu’au décès d’un Hindou commun en biens (parcener), la succession à ses droits, à l’exception des acquisitions séparées qu’il aurait pu faire, appartient aux membres survivants de la |67 communauté. Ses fils, s’il en laisse, le représentent dans ses droits indivis, tandis que les persons de personnes du sexe (females) de sa famille continuent d’être à la charge du fonds commun et sous la protection de tous, jusqu’à ce qu’un partage (partition) qui peut ne jamais avoir lieu, soit effectué. (p. 324. nt. 1)

Communauté kann nur exister entre mâles; est présumée d’exister entre tous les descendants mâles du même auteur. Die communauté hindoue, commencée au décès du père, existirt entre frères, nur continuation der unité de [la] famille sous la direction du frère ainé ou de tout autre frère choisi par le consentement exprès ou tacite des autres pour exercer l’administration des biens qui restent indivis entre tous. In diesem état de communauté, qui est légal, toutes les acquisitions faites avec l’emploi des fonds communs deviennent communes et appartiennent par égales parts allen personnes du sexe masculin, dont se compose la communauté. (325) Keine communauté de biens kann existiren entre mari et femme; ein adopté sort de sa famille naturelle, kann nicht rester »le commun« en biens de son frère.

Copropriété des fils avec leur père, während des Lebens des letzteren ⦗bezieht sich auf die biens patrimoniaux⦘, aber père le pouvoir d’administrer ces bien et d’en disposer dans de certaines limites; dieser état de copropriété qui établit entre le père et ses fils des relations quant aux biens nicht zu verwechseln mit der communauté, qui établit entre les communs des relations de personne et de biens, die erst entstehn à l’ouverture de la succession du père.

Die copropriété des fils erstreckt sich nur auf die biens du père provenant de ses ancêtres, nicht auf die v. ihm selbst erworbnen u. nicht v. den aïeux herstammend.

Die communauté des biens est l’état normal des familles dans l’Inde u. daher gesetzlich präsumirt (so zu Pondichéry). Existirt unter den enfants nach Tod ihres auteur selbst wenn die succession onéreuse statt ihnen profitable zu sein. Die habitation sous le même toit et la communauté quant aux biens forment l’état ordinaire, le droit commun des familles indigènes. (die femmes exceptées) Präsumirt, bis dissolution de communaute communauté rapportée, sei es durch visty (acte de partage) u. andre Umstände die das Hindougesetz als Präsumption der Auflösung betrachtet. Die preuve der dissolution de la communauté fällt auf den qui veut s’en prévaloir; 30jährige séparation ist présomption suffisante; der qui se prétend commun, trotz séparation d’habitation, muss beweisen, dass diese n’a point été suivie de la séparation d’intérêts.

La communauté comprend les biens existants au décès de l’auteur commun et les biens à venir. Elle existe même en l’absence des biens patrimoniaux. En droit malabar les familles indiennes naissent et vivent généralement sous un régime de communauté, principale base de leur constitution civile. Selbst wenn l’auteur commun nichts hinterlassen, da sich die communauté auch auf biens à venir erstreckt. Das widerspricht nicht besondres propriété des biens acquis par un commun au moyen de son industrie particulière et sans le secours des biens de la communauté.|

68

Communauté légale der Hindous existirt unter frères, wenn ihnen keine biens patrimoniaux transmis et indépendamment de tout avoir appréciable. Les gains que chaque membre de la famille rapporte au domicile commun doivent être considérés comme appartenant à tous.

Le caractère qui distingue les biens particuliers des biens communs ist dass die biens particuliers ont été obtenus à l’aide de l’industrie personnelle de l’acquéreur et sans l’emploi des fonds communs.

Wenn communauté zwischen plusieurs individus existirt, nach Hindougesetz Presumption dass biens meubles et immeubles possédés par chacun des communs font partie de cette communauté. Wer behauptet ihm gehörten Güter als Sondereigen muss beweisen dass sie nicht acquis mit emplois des deniers de la communauté. Dass ein Gut acquirirt au nom et pour un des communs detruirt nicht die Presumption der communauté. Les biens acquis durant l’existence der communauté durch ihren chef ou les communs entrent dans la communautés communauté, wenn nicht etablirt dass diese acquisitions faites avec des deniers personnels à l’un des communs et provenant de son industrie. Il est usage (Pondichery) d’inscrire, unter Namen des chef der communauté od. unter nom eines der communs[,] die immeubles acquis par la communauté et avec les deniers qui en proviennent.

Die communauté constitue un être moral sous l’administration d’un chef. Personnalité distincte. Nach loi hindous kann der chefs chef – ausser einiger exceptionneller cas – allein administrer u. obliger la communauté. Une communauté faisant le commerce  Bemerkung von Marx.
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(diess ist sehr schön, da es ausdrücklich steht im fz. Code f. Pondichery)
ne peut pas constituer une société commerciale, car cela supposerait plusieurs individualités distinctes, tandis qu’elle ne forme qu’une seule personne morale  Bemerkung von Marx.
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⦗dies Wort „morale“, „personne morale“ fz. Deutung, selbst schon römisch gefärbt, der Genossenschaft⦘
, pouvant faire et faisant le commerce comme une personne isolée. (p. 331, 32) Das engagement des chef lie der communauté, à moins qu’il ne soit établi que l’engagement a été pris dans son intérêt personnel. Si l’engagement vient d’un des communs qui n’est pas le chef, nicht bindend f. sie, à moins qu’il ne résulte des faits qu’elle en a profité.

L’ainé des frères au décès de l’auteur commun, et non son fils (c. à. d. non le neveu du frère ainé du défunt) est le chef de la communauté, daher en a l’administration. Néanmoins der neveu, quoique moins âgé que son oncle au décès de son père, peut devenir, avec l’approbation au moins tacite des autres membres de la famille, chef et administrateur de la communauté. Die pouvoirs du chef expirent après la consommation du partage, ausser soweit es sich um die intérêts généraux de la famille handelt, nicht um die intérêts privés de chaque nouvelle famille die sich nach dissolution der communauté bildet; les enfants sont alors seuls habiles à représenter leur père et à appréhender les biens de la succession.

Toute dette contractée par le chef de la communauté est présumée faite dans l’intérêt commun et engage tous les biens de la communauté; cette présomption cède à la preuve du contraire. ⦗also bewiesen wird, dass er l’a fait pour son compte personnel⦘ Gegenüber Dritten les communs ne peuvent faire annuler |69 les actes de leur chef ausser durch Lieferung des Beweises, dass entre ce chef et les tiers avec lesquels celui-ci a traité il y a eu collusion pour léser les intérêts de la communauté; od. wenn z. B. bewiesen dass die dettes contractées nicht pour le compte de la communauté par les titres mêmes constitutifs des créances litigieuses. Der chef hat nicht Recht de conférer dans un acte de partage le titre de parent à celui qui ne l’a pas. Un neveu, commun en biens, peut s’opposer aux actes frauduleux de son oncle, chef de la communauté, et même les rendre impossibles, en provoquant le partage. La communauté nie responsable des dettes contractées par un de ses membres dans son intéret intérêt personnel et particulier, ohne consentement des autres, u. also noch weniger de celles résultant de son dol ou de sa fraude.

Aliénation des immeubles communs: Nach den Madharyam ⦗(les communautés hindoues sont régies sur la côte de Malabar, où est situé Mahé (comptoir français) par les mêmes lois et les mêmes principes que sur la côte de Coromandel, à Madras, Pondichery et Karikal)⦘ Smitri Smriti-Chandrica und Mitaschara Mitacshara. Der chef d’une communauté hindoue nicht un simple administrateur des biens de la famille, im fzs. Sinn; il est soumis, vis-à-vis de ses communs en biens, à toutes les obligations du père de famille qu’il remplace et représente; il est obligé à pourvoir à l’éducation des enfants du sexe masculin de la famille, suivant leur rang, au mariage des filles, à tous les besoins des membres de la famille; il est tenu d’acquitter toutes les dettes non seulement sur les biens de la communauté, mais personnellement, même par corps; il est revêtu, pour ainsi dire, de l’autorité paternelle; kann nicht nur disposer des revenus, sondern kann, wenn nécessaire dans l’intérêt de la famille, emprunter, hypothéquer et même aliéner les immeubles aussi bien que les meubles.

En ce qui concerne les immeubles, il est enseigné dass, ausser dringenden Nothfall, er sie nicht aliéner kann ohne concours et consentement de tous les membres de la famille; aber auch reconnu, dass dies consentement nicht nothwendigerweise express u. formell zu sein braucht. Mit Bezug auf die Minorennen ist es immer präsumirt. Les filles n’ont pas à en donner. Mit Bezug auf die Majeurs, das consentement résulte hinlänglich de leur silence plus ou moins prolongé, sauf les cas de dol, fraude ou détournement au préjudice de la famille. Er kann aliéner les immeubles dépendant de la communauté, um dettes od. charges communs communes zu liquidiren, pour subvenir aux besoins de tous, pour éviter la prison à l’un des communs.

Nach der loi du Maroumakatayam (népotisme) ⦗la régle du Maroumakatayam établie par l’usage, en dehors des lois écrites. Diese disponiren nur f. die Personen wo héritage sich transfére de père en fils, nicht applicables à Mahé ausser soweit nicht contraire dem usage oder acharam régnant dans le Keroula au Malabar.⦘ kann der Karnaven (chef de la communauté, sur la côte de Malabar; die communauté heisst hier tarwad) die Immeubles nicht aliéner ou hypothéquer sans le consentement de tous ses communs ou anandraven; diese, die anandraven, ne le peuvent pas davantage, et a fortiori.

Le chef de la communauté a seule seul le droit d’exercer les actions  Zusatz von Marx.
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(gerichtliche im fzs. Sinn)
(mobilières ou immobilières tant en demandant qu’en défendant) de cette communauté. Gilt in den relations des communs |70 entre eux. Mais à l’égard des tiers, jedesmal que les communs en bien biens agissent sous une qualité qui peut engager la communauté avec le consentement exprès ou tacite du chef, la communauté est liée.

Le chef de la communauté, présent sur les lieux, qui laisse agir ses communs dans un intérêt commun, donne un consentement tacite à leurs actes et ne peut revenir sur les engagements qu’ils ont contractés. D’après la législation hindoue, ce qui est est jugé contre le chef de la communauté oblige tous les communs. Allgemein anerkannt, en droit hindoue, que le chef d’une communaute communauté ne peut disposé disposer à titre gratuit, en dehors de cas prévus par la loi, des biens qui composent la communauté. La disposition qu’il fait n’est pas valable, même pour sa part, à moins qu’elle n’ait été faite avec le consentement de ses communs. Diess acceptirt durch alle écoles de jurisprudence de l’Inde, ausser celle du Bengale qui reconnait la validité de pareilles dispositions.



Aus:
Francisco de Cárdenas: Ensayo sobre la historia de la propiedad territorial en España. T. 2. Madrid [1875].
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Fortsetzung des Cárdenas.

[Libro IX. De las cargas y menoscabos de la propiedad (Fortsetzung von „Heft e“)]

Capítulo V) De las antiguas servidumbres de la propiedad rural en beneficio de la ganadería.

I) Servidumbres de Cañada y Pasto.

Nicht Ursprung im Feudalismus  Bemerkung von Marx.
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⦗Dies weiss er, aber nicht, dass Ursprung im german. Gemeinwesen⦘
, aber bestimmte ökonom. Interessen »favorisirt in feudaler Art, d. h.  Zusatz von Marx.
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(?)
mit Monopolien u. Privilegien«. (276)

Ganz Spanien bildete un inmenso gremio, genannt cabaña real, weil unter Protection des rey, mit enormen Vorrechten, auf Kosten v. Staat u. der particulares, dueños de montes y heredades. Los ganaderos, genannt de la sierra, residirend in Leon u. beiden Castillas bildeten el Honrado Concejo de la Mesta, der durch seine Beamten u. Delegaten, mit faculdades facultades judiciales u. gubernativas, alle Fragen entschied nicht nur zwischen den ganaderos selbst, sondern ebenso die mit extraños, über Pachtungen, pastos, daños, conservacion de cañadas y abrevaderos u. alles was nöthig zum Schutz der ganadería. Ausserdem, brauchend u. missbrauchend sus facultades gubernativas, dictirte er nicht nur reglamentos de órden interior, sondern auch allgem. Verfügungen, die durch uso u. costumbre Gesetzkraft erhielten. Obschon 1608, auf Petition der Cortes gegen die abusos der Diener der Mesta, von ihrer protegirenden Jurisdiktion ausgenommen wurden die ganados estantes, d. h. die que no salian á herbajar fuera de sus términos, u. welche componian el mayor número, blieben alle gehörig á la cabaña real u. disfrutando los mismos privilegios.

⦗Nach Miguel Caxa de Leruela, alcalde [mayor] entregador de Mesta, schrieb f. die Cortes v. 1625 seine „Restauracion de la abundancia de España“; nach ihm die Zahl der ganados estantes, eximirt (1608) v. jener Jurisdiction, 4 × grösser als die der trashumantes. Dies Buch zur Vertheidigung der Mesta geschrieben; erkennt jedoch an die Excesse der ministros delegados de los alcaldes mayores entregadores  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 66.
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(Alcalde de mesta, juge qui connaît des affaires des bergers; Alcalde entregador od. Alcalde mayor entregador: juge, membre du conseil de la mesta, qui connaît des affaires des bergers. Alcalde mayor, juge ordinaire d’une ville ou village où il y a un second ou adjoint)
, und die Unbilden der achaqueros  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 20.
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(fermiers des amendes imposées par le conseil de la mesta)
od. arrendadores de multas (auch diese durch Vertrag abgetreten, resp. verpachtet, wie die rentas publicas) … Con haber quitado (1608) á la comision de alcaldes mayores entregadores el conocimiento de los agravios causados á los ganaderos estantes, die im Allgemeinen kleine u. |71 zahlreiche Propietarios, sagt der autor: „no se reparó, en que se destruia la mayor riqueza de España.“ (277, note 1)[⦘]

Eins ihrer wichtigsten Privilegien, das de entrar y pastar en tierra ajena, existirte seit Zeit der Wisigothen. Der Fuero Juzgo, codex für un pueblo mehr  Bei Cárdenas, S. 278: aficionado
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ergeben
al pastoreo errante, que al penoso cultivo, „erlaubt den caminantes, descargar y descansar, y hacer pasar pacer á sus jumentos ú ovejas en las tierras abiertas de pasto, con la condicion de no detenerse en ningun lugar, más de dos dias, sin licencia del dueño, y no arrancar de raiz los árboles grandes, pero pudiendo en todo caso cortar ramas para pasto de los bueyes.“ (For. jud. t. 2., t. 4. l. 8)

Auf der alten Gewohnheit, die dies Gesetz nur sanktionirt, beruht nicht nur das Privilegium der ganadería de pastar en terrenos abiertos, sondern auch das der carreteros. Soweit’s Kriegszustand erlaubte, erhielt sich dies, bis  Bei Cárdenas, S. 278: Alfonso el Sábio
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Alfonso der Narr (el sabio)
es fast wörtlich aufnahm in Fuero real, donde recopilo todo al derecho más generalmente practicado im 13t Jhdt.; Text sagt: „Los viandantes puedan sus bestias é los otros ganados meter en los logares que no sean cerrados, nin defesados é puedan y descargar é folgar un dia ó dos al mas, si el dueño del logar non gelo otorgare: e guardese de desarraigar nin de cortar árboles que lleven fruto ó otros grandes, que son para lavores que non son de cortar.“ (L. 4, t. 6. l. 4) Dies Gesetz restrictiver als das  Bei Cárdenas, S. 278: visigoda
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gothische
weil es verbot auch Fruchtbäume zu attaquiren u. nicht die Erlaubniss enthielt Zweige abzuschneiden para pasto de bueyes.

Beide Gesetze unterworfen dieser servidumbre auf comunale tierras sowohl wie auf private; doch schon im 13t Jhdt in Partidas Beschränkung; nachdem sie erklärt das Recht „de todo vecino para usar y disfrutar los montes y dehesas del comun de su ciudad ó villa“ (l. 9, t. 28. Part. 3.), nicht anerkannt das „de todo viandanté“ auf die pastos aller tierras abiertas , sondern limitiren es auf die die obtenian carta del rey para „andar salvos y seguros con sus ganados por todas las partes de sus regnos é pascer las yerbas é beber las aguas; é non faciendo daño en miesses  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 934.
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(moissons)
, nin en viñas, nin en otros logares acotados, que ninguno non fuera osada osado de gelos embargar, nin gelos contrallar“. (l. 19, t. 18, Part. 3) Gewisser Widerspruch: hier mit dem vorher citirten Gesetz der Partidas, das den  Bei Cárdenas, S. 279: aprovechamiento
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aprovechiamento
der Gemeindetierras nur den vecinos erlaubt.

Aber mit od. ohne cartas reales, derselbe  Ausdruck von Marx.
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Narr
(Alfons X) 1273 befahl in privilegio dirigido „al Concejo de la Mesta de los pastores del mio regno“ ⦗Sieh: Cuaderno de las leyes y privilegios de la Mesta. Antigüedad autorizada y utilidad de los ganados. Cap. único. Madrid. 1731.⦘ zu tener abiertas las cañadas durch welche passirten die ganados trashumantes, erklärt zugleich die Nutzungen die den pastores in den heredades ajenas zuständen; erlaubte den ganaderos zu cortar una rama de cada árbol de los que viesen, corteza para curtir su calzado, palos  Bei Cárdenas, S. 279: para
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por
redes
, mazos, tendales y estacas, leña para fuego y madera para hacer puentes, herradas y colodras. (p. 279) ⦗„libro de las leyes y privilegios del Honrado Concejo de la Mesta. Privilegios y confirmaciones.[“] Fol. 49. Madrid 1681.⦘ Offenbar existirten diese Operationsmethoden der Schäfer schon früher, hier regulirt u. fixirt.

Da, sagt Cárdenas, Vieh Hauptreichthum des reino, u. wegen des Kriegszustands keine Sicherheit en los campos, verlangte ganadería Specialschutz. Erst seine Privilegien durch Tradition; da Kroneigenthum stets das más respectirte, gab Alfonso XI grössere Sicherheit den Heerden v. Leon u. Castilien, indem er sie erklärte Theil de la cabaña real, nahm sie als solche unter seinen Schutz y mandando que anduviesen seguros por el reino, paciendo las yerbas y bebiendo las aguas, con tal do que no hacieran hicieran daño en los sembrados de trigo, viñas, huertas, prados de guadaña y dehesas |72 boyales acotadas“ (Dies Privileg v. Alfons XI octroyirt 1347) Dadurch die Rechte der  Ausdruck von Marx.
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lumpacii
erweitert. Hier ihnen erlaubt die yerba des ganzen reyno abzuweiden mit den paar citirten Ausnahmen; dies war nothwendige Folge davon, dass erklärt parte de la cabaña real toda la ganadería; el rey dueño des ganzen nicht appropiirten territoriums u. weidete daher frei seine cabaña da; dasselbe Recht pflegte er auszüben auszuüben in den tierras señaladas als términos de los pueblos, sei es weil er sich’s ausdrücklich bei Cession derselben vorbehalten, sei’s durch antigua costumbre; einverleibt der kgl. cabaña toda la gandería ganadería del reino, ging auf sie all das über u. ihre schon bestehenden Privilegien befestigt durch die der Krone. Unter diesen letzteren: wer hurtara, aprehendiera, maltratara ó gravara con tributos los ganados de la cabaña real wurde als Feind des rey in schwere multas für Attentat gegen seine souveraineté erklärt; solche Excesse u. depredaciones natürlich sehr häufig unter particulares in jenen stürmischen Zeiten der Feudalanarchie, Kriegen u. Privatfehden; Die kgl. Protection daher auch confirmirt in einer der stürmischsten Perioden der span. Geschichte, in der Regierung v. Enrique IV, wo se mandó que ninguno tuviera cabaña fuera de la real, y que los ganados de estaanduvieran seguros en su guarda (la del rey) y defendimiento“ (L. I, t. 27, l. 7) (p. 281)

Die servidumbre de pastos aller nicht v. Alfonso XI eximirten tierras sehr gravosa im Mass wie Kultur  Zusatz von Marx.
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(des Bodens)
sich ausdehnte u. Werth des Ackerbodens stieg. Propietarios u. labradores suchten mit zunehmender Häufigkeit sie zu escamotiren od. verweigerten den gratuito servicio; daher durch die reyes católicos das frühere Privileg bestätigt im ganzen Umfang wie Enrique IV es confirmirt hatte. Neue Confirmation, 1532 durch Don Cárlos  Zusatz von Marx.
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(V od. I, je nachdem als emperador od. rey gezählt)
u. doña Juan Juana; sie erklärten zu Gunsten der Mesta die freie aprovechamiento de los pastos, abravederos abrevaderos, majadas  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 894.
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(bergeries, cabanes de bergers)
, veredas  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 1360.
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(sentiers, petits chemins de traverse)
, descansaderos  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 473.
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(lieu propre à s’y reposer)
, baldios y terrenos comunes de todos los lugares por donde los ganados fueran, vinieran ó estuvieran, excepto los adehesados  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 32.
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(in pâturage verwandelte terre labourable)
con real licencia.“ (281) Daraus ersichtlich, dass das Weiderecht nie beschränkt auf die cordeles  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 397.
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(cordeau; sorte de petites cordes)
u. veredas welche die ganados durchgingen f. ihre trashumacion, weil im 16t Jhdt ausgeübt in allen nicht eximirten Privatländereien.

Im 17t Jhdt das Recht durch Interpretation erweitert auf terrenos  Bei Cárdenas, S. 282: expresamente
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express
eximirt durch frühere Gesetze; so waren ausdrücklich eximirt die Weinberge. Der consejo erklärte 1633 dass Schaafherden in Weinberge u. olivares dürften entrar, nach Ernte, wo es Gewohnheit sei. Geschrei dagegen der Córtes; sie machten sogar zur Bedingung f. Votirung del servicio de millones die Promulgation eines Gesetzes verbietend die entrada der Heerden in olivares u. viñas auch nach Ernte. Wurde nicht lang beobachtet; u. so dauerte fort el auto del Consejo bis Carlos III seine effective Abschaffung 1776 befahl; aber schon 1777, so gross Einfluss u. Macht der Mesta, [dass] dies Gesetz, das sie nicht befolgt, revocirt auf ihr Andringen; u. sie erhielt Erlaubniss para entrar con sus ganados en las heredades exceptuadas por costumbre de tal gravámen.

Die Mesta hatte eifrige u. interessirte Vertheidiger.

In „Restauracion da la abundancia de España“ (L. 7, t. 27 u. note 8 liv. 7) (1625) behauptet Miguel Caxa de Leruela (alcalde mayor entregador del gremio), „die unerträgliche Theurung der Preise, la necesidad comun de las cosas y la despoblacion general de España“ seien „efecto de la ruina de los ganados“, diese seien „el símbolo de la providencia y causa del ejercicio de las virtudes“; die Errichtung der caballerio caballería des „Toison de oro“ sei gewesen um „cuidar de la conservacion de los ganados; y que estas son riquezas tanto mas excelentes que el oro y la plata, quanto es lo vivo que lo muerto“ (p. 282) Vor allem eifrig ihnen zu sichern die Ausdehnung des Privilegs de disfrutar los pastos de las heredades ajenas.

Bekämpft v. Eigenthümern u. labradores; u. mächtige Gegner der Mesta unter Juristen u. Politikern. Alfonso de |73 Acevedo, gelehrter Commentator der Ende des 16 Jhdts recopiladas leyes, censurirt sie heftig, zeigt die abusos begangen durch die jueces de la Mesta; versicherte v. den alcaldes entregadores dass sie richteten auf Deposition in den causas interessirter Zeugen, od. Personen die sie mit sich brächten para testificar lo que se les ordenaba, od. auch en virtud de declaraciones que los escribanos inventaban y atribuian á personas imaginarias; denuncirt die Unbilden die namentlich die labradores in ihrer Person u. bienes v. solchen Richtern erlitten. („In leges Recopilationis comentaria[“], l. 3, t. 14) (p. 282, 83)

Im 18t Jhdt hatte Mesta bittersten Vertheidiger in Andrés Rodriguez, fiscal del Concejo de la Mesta, v. ihm Foliovolum: „De privilegiata possessione Mistae. Madrid 1748“; aber alle polit. u. ökon. Schriftsteller der Zeit entgegen.

D. Manuel Sisternes, fiscal del Consejo, in: „Idea de una ley agraria española“, (1786) erklärt, dass der dueño de la tierra es auch ist v. ihrem abrevadero u. daher nicht erlaubt solchen zu benutzen ohne seine Erlaubniss. Aber am meisten manifestirt die Ungerechtigkeiten, Excesse, Nachtheile jener Privilegien in: „Memorial ajustado del expediente promovido por la provincia de Estramadura sobre fomentar en ella la agricultura y cria de ganados y corregir los abusos de los ganados trashumantes“, 1764 ⦗dies expediente instruido en el Consejo v. 1764 por representacion v. D. Vicente Paino, Deputirten v. Estremadura⦘; zeigt dass der Ursprung der males dieser Provinz die ganados trashumantes. Zu dem consejo gehört viele autoridades u. corporaciones, auch Dokumente zu Gunsten der Mesta. Diese Institution vertheidigt durch procurador general del Honrado Concejo, angegriffen mehr od. minder radikal durch procurador general del reino u. die fiscales des Consejo Jose Moñino u. Pedro Rodriguez Campomanes. Keiner wagte totale Abschaffung der Privilegien vorzuschlagen, verlangten Reduction derselben. ⦗Notabene: der Expediente de Estremadura des Paino nebst den andern Gutachten finden sich alle in dem oben citirten Memorial⦘

Campomanes denuncirte das Monopol, das unter dem Schatten der Mesta einige grosse Ganaderos ausübten. Depopulation u. Armuth Spaniens seien den Privilegien dieser Corporation grosstheils geschuldet; schlug vor dass in aprovechamiento der tierras vorzuziehn vor den forasteros die vecinos, dotándoles ántes de las necesarias para la labor y pastos por medio de repartimientos; es sei convenient zu unterdrücken die alcaldes entregadores u. die Jurisdiction der andren Richter der Mesta auf die cuestiones entre sus hermanos zu beschränken. Damals 121 cuadrillas mit 40,283 ganaderos trashumantes de la sierra y 56 entre comunidades y vecinos de Madrid; aber diese letzten besassen 1/4 del total de ganados, con corte corta diferencia. (p. 284 u. id. nt. 2)

Unter den Privilegien eins als auf Nothwendigkeit begründet v. allen anerkannt: der uso der cañadas en la doble trashumacion desde las frias montañas de Leon á la tierre tierra llana y caliente de Estramadura, f. die Conservation de rebaños tan numerosos come los que poseia la Hermandad.

Die Sociedad Economica de Madrid (in deren Namen Jovellanos sprach in seinem „Informe sobre ley agraria“) verlangte, „la entera disolucion de Hermandad tan prepotente, Abolicion ihrer exorbitanten Privilegien, derogacion ihrer ungerechten Ordonanzen u. supresion de sus juzgados opresivos. Desparezca Desaparezca, sagte sie, de la vista de nuestros labradores este concejo de señores y monges convertidos en pastores y grangeros, y abrigados á la sombra de un magistrado público: desaparezca con él |74 esta coluvie de alcaldes, de entregadores, de cuadrilleros y achaqueros que á todas horas y en todas partes los affligen afligen y oprimen á su nombre, y restitúyanse de una vez su subsistencia á ganado estante, su libertad al cultivo, sus derechos á la propiedad y sus fueros á la razon y á la justicia.“ (284, 285)

8 Juni 1813: Córtes v. Cadiz erklären „geschlossen (cerradas) alle tierras de dominio particular, welches immer su destino y el estado de las cosechas.“ Damit hörte in diesen nun nicht mehr gesetzlich „abiertas“ Ländereien das privilegio de pasto auf, das die ganados castellanos darin besessen [hatten], seit Wisigothen, ohne andre Ausnahmen als die 5 in Privileg v. 1347 bezeichneten; sie konnten nur noch ihnen gehörige pastos benutzen; aber v. wegen der trashumacion erklärten die Cortes zugleich, dass der „cerramiento“  Zusatz von Marx.
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(enclosure)
zu verstehn ohne Präjudiz f. die cañadas, abrevaderos, caminos, travesías y servidumbre die indispensable f. diesen transitus. Aber die Leute auf denen diese servidumbre fiel verstanden’s nicht so.  Bemerkung von Marx. Siehe Karl Marx: Exzerpte zur Geschichte Spaniens. Heft 2. In: MEGA IV/12. S. 628; Karl Marx: Revolutionary Spain. Second article. In: MEGA I/13. S. 425.33–37.
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⦗1814 notabene bis Revolution v. 1820 auch dies Decret abgeschafft v. beast Fernando

1820 das Decret v. 1813 retablirt; erläutert durch Decret v. 25 Sept. 1820, worin die Cortes verordnen, man solle nicht hindern die ganaderos trashumantes am paso durch die cañadas od. am Weiden in den pastos comunes. Doch dies Recht in Praxis wiederum nicht anerkannt. Cortes erklären durch neue órden v. 8 April 1822, dass das Dekret v. 1813 die ganaderos nicht beraube des Gebrauchs der veredas, cordeles u. abrevaderos, ni del aprovechamiento der pastos comunes de les tierras dieser Klasse, no repartidas ni enajenadas. Aber nochmals zu erklären dass der uso de las cañadas u. cordeles gemeinsam sei den ganaderos trashumantes, los estantes y los riberiegos u. dass unter pastos comunes nicht zu verstehn los de propios ni los de baldíos arbitrados.

Der Concejo de Mesta unterdrückt 16 Februar 1835; nahm 21 Januar 1836 den Namen an: Asociacion general de ganaderos; 21 Juli 1836 erklärte el gubernio gobernio dass die leyes protectoras de ganadería zu beobachten bis reformirt u. unterdess die administrativen u. gubernativas funciones des Präsidenten des unterdrückten Concejo auszüben auszuüben durch praeses der neuen Asociacion. Schliessliche Organisation der letzteren: 31 März 1854, aber ohne eigentliche Autorität irgendwelcher Art über die propietarios u. labradores u. ohne Privilegien nicht übereinstimmend mit dem constitutionellen Regime.

II) Acotamiento  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 27.
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⦗bornage; plantation de bornes; exclosure⦘
de tierras y dehesas.

Das Privilegium de pastar, für die ganadería, war, wie gesehn[,] beschränkt auf die campos abiertos; aber wenn man sie nun schloss? Die Mesta verbot als Delict „todo encotamiento acotamiento de tierras“ die in irgendwelcher Zeit zu leisten la servidumbre de cañada od. pasto; enclosure ohne bes. kgl. Licenz so verboten.

Die wisigothischen Gesetze erklärten umgekehrt  Bemerkung von Marx.
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(alles der deutschen Communtradition gemäss)
ausdrücklich la facultad de cerrar mit foso od. seto die heredades de dominio privado, nur dadurch nicht die vía pública abzusperren. „El que tuviere junto á algun camino mieses, viñas ó prados cerrados, cérquelos de seto.“  Zusatz von Marx.
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⦗v. sepes, septio, hedge, fence⦘
(L. 22 t. 4. lib. 8, For. jud.) Dasselbe konnte thun wer cultivaba tierras wo Heerden durchgingen. (L. 28 ibid.) Wer aber seine heredad mit Graben umschloss, cerrando camino público, konnte keine Entschädigung verlangen f. Schaden angerichtet durch die transeunten. Ebenso verboten enclosure v. tierras vacantes od. baldias u. sagt ein Gesetz (L. 9, t. 3. lib. 8 ibid.), wenn caminante sie enclosed fände durch Graben, könne er hineingehn u. ihre Weiden benutzen, ohne dass irgend wer ihn mit Recht daran hindern könne. Im Unterschied v. den wisigothischen Gesetzen – wo enclosure durch seto ó cerca  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 311.
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(mur)
|75 unterschieden v. denen mit Graben – hatte zur Zeit v. San Fernando aufgehört zu existiren, denn die citadas leyes übersetzt im Fuero Juzgo castellano machen keinen Unterschied entre cercar „con valladares ó con otras defessas.“ (p. 287.  Bemerkung von Marx.
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Cárdenas sagt, man wisse heutzutag nicht, warum die enclosure mit seto od. cerca begünstigt gegen die mit foso bei Wisigothen (286 287) Sieh Maurer
)

Bis zur Regierung  Bei Cárdenas, S. 287: D. Alfonso X
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Alfonso des Narren (el sabio)
keine andre ley escrita über diese Materie; er, zu Gunsten der ganadería, befahl zuerst 1273 dass keine Person od. concejo in ihren Ortschaften machen dürften grössere dehesas als ihre cartas de privilegio gestatteten, nämlich 3 aranzadas f. jede yunta; legt 1284 Strafe v. 100 maravedis auf für den welcher labrara od. cerrara cañadas od. neue dehesas mache ohne kgl. Licens. Das Verbot selbst muss lang vor ihm existirt haben, weil er es nur regulirt; ursprünglich auch nicht lästig; germanische Gewohnheit nach Ernte Oeffnung der campos, die vielmehr den Dungnutzen v. entrada de ganados empfingen. Diess Sucedia auf die tierra llana v. Leon u. Altkastilien bis zur Eroberung v. Toledo, in Neucastilien, die Mancha u. Theil v. Andalusien bis San Fernando Sevilla eroberte, u. in den fronteras v. Navarra, Aragon, Granada u. Portugal bis zu den reyes católicos. Die fragliche servidumbre nicht allgemein eingeführt in den montañas, wo die Feinde nicht einzudringen pflegten, ⦗wie in den Ebnen, wo daher die campos v. colonos verlassen nach Ernte⦘, noch in den tierras de riego, wo die Ernten nie fehlschlugen, noch je die colonos abwesend waren. (Bei all dem auffallend, dass dies Verbot nicht registrirt in den alphonsinischen Gesetzen)

Während des 14 u. 15 Jhdts Verbot zu acotar aufrecht erhalten; die reyes católicos, nach Eroberung des reino v. Granada u. Vertheilung seiner tierras, machen Bedingung dass die neuen dueños sie nicht adehesaran  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 32 u. 449.
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(adehesar Ackerland in Weide verwandeln; dehesar faire des varennes, des pâtis, des pâturages)
ohne kgl. Licenz, noch den ganados der vecinos verhinderten die Kräuter u. frutos naturales davon zu consummiren, während sie unbepflanzt od. empanadas  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 571.
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(empanar = couvrir de pâte)
blieben. Heisst dabei (zur Erklärung der Einrückung dieser Clausel) „dass einige neue propietarios habian tentado de las dehesar … diciendo que lo pueden, como si fuessen dehesas dehesadas por virtud de las dichas mercedes. Lo qual si assi passasse, seria contra las leyes de nuestros reinos“ (p. 288) Ebenso in pragmática v. 1491 (v. denselben reyes) wo revocirt gewisse neue Ordonanz des concejo de Avila, die erlaubte dem dueño de un terreno redondo  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 1146.
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(arrondi)
es zu verschliessen den ganados ihrer vecinos, sei contra „el derecho“, Urheber davon zu strafen, pudiendo en consecuencia los vecinos y moradores jener Stadt pacer y rozar en los terminos términos de ella. Doch dies alles nur Verbot zu enclose gegen die vecinos ganaderos; aber, 1532, D. Carlos (emperador) u. doña Juana reproducirten das Verbot, nicht nur zu Gunsten der vecinos, sondern auch de todos los ganados mesteños, durch Verordnung, dass keine Person, concejo, comunidad mache dehesa ohne kgl. Licenz, u. dass die alcaldes mayores entregadores mantuvieran libres los pastos, abrevaderos y veredas en todos los lugares, wo die ganados de la Mesta wären, kämen od. gingen (eingeschlossen, wie früher erwähnt auch Weinberge u. olivares nach ihrer Ernte.)

Dies vertheidigt in 16t u. 17t Jhdt. Nach Diego Covarrubias „quis potest facere in alieno fundo quod ei prodest, et domino fundi non nocet.“ (289) Er deducirt daher, mit den doctores Avendaño u. Rodrigo Suarez, nicht nur das Weiderecht der Nachbarn (nach Ernte) v. der Gerechtigkeit u. Weisheit des ley de Avila, welches dehesas cerradas zu machen verbot. Im selben Sinn im 17t Jhdt Dr. Hermosilla, comentator der leyes de Partida.

Seit Mitte des 16t Jhdts todos los propietarios rurales pugnaban por eludirla (diese servidumbre) Miguel Caxa de Leruela, der Fanatiker für die Mesta, denuncirte als eine der Hauptursachen des Verfalls der real cabaña diese usurpados adehesamientos (ohne kgl. Licens gemacht), sei es durch movimientos populares, sei es durch señores, die behaupteten mit der Jurisdiction dies Privilegium erhalten zu haben und das dominium der tierras concejiles, |76 sei es als arbitrio para satisfacer la contribucion de millones. Aus seiner Wuth sieht man den harten Kampf im ersten Drittel des 17t Jhdts zwischen la propiedad y la ganadería. „Las (dehesas) que tenían los señores en sus lugares y jurisdicciones son las mas sospechosas de usurpacion“, sagt er, Restauracion de la abundancia de España. c. 18 (p. 290) Verlangt nur zu erlauben die dehesas boyales, 3 arranzadas aranzadas f. jede yunta in der Mark der Gemeinde, seien die einzigen nöthig.

Im 18 Jhdt Manuel Sisternes („Idea de una ley agraria“) erklärt faculdad facultad der enclosure f. nothwendige Consequenz des Eigenthums.

Weitläufig die Frage besprochen in vorher citirtem „Expediente sobre fomento de la agricultura y de la ganadería en la provincia de Estremadura[“]. Am heftigsten der Gegner der Mesta – Jovellanos in seinem „Informe“; zeigt namentlich nach, dass Verbot der enclosure des eignen Landes mächtigstes Hinderniss gegen jeden Fortschritt der Agrikultur.

1778 concedirte Carlos III „por punto general, á los dueños particulares de tierras y arrendatarios, la facultad de cerrarlas y cercarlas“, erklärte f. cerradas die [»]tierras de olivar ó viña con arbolado y las de huerta con frutales, mientras conservaran estos cultivos, y amplió á veinte años el termino término de seis señalado en 1748, para conservar cerrados los terrenos en que se criaran árboles silvestres[«].

Aber nach alledem musste das cerrarse u. cercarse materiell geschehn; levantando defensas, ⦗mit Auschluss Ausschluss v. viñas u. huertos⦘ kostspielig, z. Th. unmöglich[.]

Das letzte Ende dem Ding gemacht durch Decret der Cortes v. 8 Juni 1813, wonach jedes Privateigenthum, wie immer nach Gutdünken seines Eigners exploitirt, eo ipso geschlossen ist; ⦗mit Ausnahme der servidumbres f. Wege etc, Jagd u. Fischfang, cañadas u. abrevaderos⦘ zugleich ihr Recht anerkannt á disfrutar ihre tierras libre u. exclusivamente dándoles el destino que les conviniese.

Capítulo VI. De otras antiguas servidumbres de la propiedad á favor de la ganadéria ganadería y de la agricultura.

I) Rompimiento de Dehesas.

Neben der apertura forzosa der heredades, zu Gunsten der ganadería noch schädlicherere servidumbre, nämlich die que obligaba perpétuamente á no romper ni cultivar las tierras una vez destinadas al pasto de los ganados. Im Mass wie Bevölkerung sich vermehrte u. mit ihr Consum u. seguridad en los campos wurde »necesidad de extender el cultivo á los montes y tierras eriales, y se fueron reduciendo las de pasto« zum Präjudiz der mesteros. Dies ökonomische Phänomen als desgracia pública u. violacion manifiesta del derecho der ganaderos verschrien; so gross der Einfluss dieser mächtigen Klasse, dass sie erschnappte v. D. Carlos (emperador) u. seiner Mutter Juana, 1552, die Resolution dass wieder in pasto verwandelt alle dehesas rotas y puestas en cultivo in den 8 od. 12 letzten Jahren, je nachdem sie fueran propias f. Wollvieh od. Hornvieh. (295) Philipp II ⦗unter color de remediar Theurung v. carnes, lanas, paños, fälschlich attribuirt der escasez v. yerbas⦘, da als viele dueños de dehesas cultivadas verweigerten sie in Weide zurückzuverwandeln, sich stützend darauf que su rompimiento se habia verificado en tiempo hábil, verordnete 1580, que no se rompieran noch labraran die tierras[,] die nicht kultivirt in den letzten 20 años anteriores, noch seit dem citirten Gesetz v. 1552. Philipp IV, noch fanatischer f. ganadería, befahl 1633 wieder in Weide zu verwandeln die seit 1590 ohne kompetente Licenz in Cultur gesetzten tierras: dass solche Licenzen künftig nur zu ertheilen per utilité publique, |77 u. durch den Consejo, mindestens mit 2/3 seiner Stimmen dafür; dass ferner, da Weinpflanzungen zu sehr sich verwehrt hätten zu Schaden v. Ackerbau u. la cria de ganados, solche no se hicieran in Zukunft ohne kgl. Licenz, nicht zu ertheilen durch den Consejo sin particular exámen.

Trotz alledem verminderte sich ganadería oder pastos, wuchsen Preise v. Fleisch u. Wolle; die Kerls v. der mesta schrieben es wieder der Verwandlung v. dehesas á cultivo zu; Fernando VI, daher, verordnete 1748, dass nicht gemacht rompimientos en dehesas acostadas acotadas od. pastos comunes; dass der Consejo nicht erlaube verificarlos en las otras tierras „sin urgentisima causa á que no pudiera subvenirse de otro modo“: dass die dehesas propias de ciudades ó villas, cultivirt ohne Licenz in den letzten 20 J. wieder in Weide verwandelt; las de dominio eclesiástico ó privado, rompidas con facultad temporal, ditto am End des ihnen erlaubten Termins, u. wenn die gegebne facultad perpétua, würde consejo zusehn ob es convenable wieder in Weide zu verwandeln die ursprünglich adquirirt sub hac specie. In dieser lucha terrible entre la agricultura y la ganadería, la propiedad inmueble y la semoviente, wich legislador al fin al influjo poderoso der ganaderos.

Unser Leruela, der Steigen der Preise als die grösste calamidad denuncirte, u. sah dass una oveja, das 30 Jahre vorher 1 real od. weniger werth war, jetzt 5 u. mehr realen kostete, schrieb das alles den vielen Licenzen zu, gegeben para romper dehesas, sei es durch el Consejo de Cámara, od. Consejo de Hacienda, od. Consejo de Ordenes; diese rompimientos, sagt er, durchaus nicht günstig f. die Production, weil die tierras quedaban estragadas (verdorben, ruinirt) in 3 od. 4 Jahren de cultivo; verlangte immediate Reduction á pasto aller dehesas del reino, da sie instituidas f. die ganadería; berief sich auch auf la salud pública, ley suprema. Das Buch des Leruela, obgleich viel später gedruckt, in den officiellen cercles bekannt schon vor 1633, Datum der neuen Concessionen v. Philipp IV an die ganadería (sieh oben) (p. 297)

D. Pedro Gonzales Salcedo (glosator complaciente der leyes agregadas á la Recopilacion durch Philipp IV.) applaudirte enthusiastisch das v. 1633; invocirte die  Ausdruck von Marx.
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fictio juris
dass zur real cabaña alle ganados del reino gehörten; die ihnen ertheilten Privilegien gegen die propriété privée, also dem rey ertheilt. (298)

Im 16t Jhdt (od. 17t Jh.) schon Alfonso de Acevedo (vorher citirter Jurist) dagegen: »Falta el pan«, decia »porque se labran pocas tierras: convendria permitir que uno [ú] ótro año se sembraran los montes, ó se destinara á cultivo alguna parte de ellos, „hoy particularmente que todo parece poco para el pasto de los ganados.« (In leges Recopil. Comment. lib. 3. t. 1) (p. 298)

Andre Juristen (17. Jhdt) erinnerten, dass in infinitos pueblos die vecinos hatten por fuero especial el de romper y labrar los terrenos baldios de sus respectivos términos.

In Esterbos Estorbos y remedios de la riqueza de Galicia“. (Santiago, 1775) D. Francisco Samoza Somoza zwar gegen die Mesta als perjudial perjudicial dem Staat, weil ihre beneficios nur in wenige Taschen flössen, vertheidigt aber die posesion inmemorial der caballeros en los montes der Provinz Galicien, por voces ó suertes determinadas que se dividian entre las familias y se reivindicaban in den Tribunalen wie den tierras laborables, y solian tambien cultivarse, u. bekämpfte das Projekt zu repartir diese montes unter den labradores; sie seien hacienda ajena; mit ihrer Vertheilung an die labradores präjudicirt die cria de ganados „que eran la principal riqueza del reino, sobre todo en Galicia“, u. Agrikultur würde wenig dabei gewinnen, da die adquirientes do adquirentes de tales tierras die nöthigen fonds fehlten para emprender desmontes y otras labores costosas. (In Galicia existirten die estragos de la Mesta nicht) Nach demselben Autor ([der] selbst in Galicia lebten lebte), los caballeros dueños de los montes „no privaban á los labradores de cultivarlos“. (299)|

78

Strenger urtheilten in dieser Materie die escritores castillanos castellanos. Bernardo Ward, ministro de la real junta de comercio y moneda: „Proyecto económico de varias providencias dirigidas á promover los intereses de España. Madrid. 1779.“ gegen die ley der prohibia abrir las tierras destinadas á pasto. Im selben Sinn Manuel Sisternes „Idea“ etc, Campomanes in seinem „informe en el expediente de Estremadura[“], endlich Jovellanos.  Bemerkung von Marx.
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(Die beiden ersten sind „Theiler“ wie alle tüchtigen aufgeklärten Bourgeoisökonomen v. damals, sollen – die tierras eriales – unter den vecinos der pueblos vertheilt werden etc)

Carlos IV, por consequeste consecuencia del expediente de Extremadura, declaró de pasto y labor alle dehesas der Provinz, ausser denen die exclusio de pasto gewesen seit Philipp II, doch auch dies nicht ausgedehnt auf dehesas die in Pacht gegeben oder que disfrutaran sus dueños. Später, al suprimir los alcaldes entregadores de la Mesta, trasfiriendo su jurisdiccion á las justicias ordinarias y moderando algun tanto el exceso de los privilegios pecuarios, beauftragte subdelegados bei rompimentos rompimientos ilegales in terrenos baldios od. distantes de las cañadas, cordeles, descansaderos u. abrevaderos sich jeder Einmischung zu enthalten.

Doch dauerte diese servidumbre Anfangs dieses Jahrhunderts fort; Carlos IV hatte sich beschränkt etwas zu mässigen el rigor de los procedimientos gegen die propietarios, die ohne gewöhnlich die Visite der trashumantes zu empfangen, sich im Besitz fanden hacia tiempo, de cultivar sus tierras. Cortes v. Cadiz, durch Decret v. 8 Juni 1813, heut noch vigente, wonach propietarios thun konnten was sie wollten mit ihren tierras.

II) Posesion privilegiada de los ganaderos de la Mesta en las Tierras de Pasto.

In dem Quaderno der leyes de la Mesta, lautet ein Gesetz: „Si algunos ganados pacieren en cualquier dehesa ó pastos de invernadero, en paz y no se les fuere contradicho, hasta el primer concejo, ó en el mismo primer concejo que se hiciere en las sierras, ganen la posession posesion de ella ⦗diesen Winterquartieren\invernaderos der Schaafe od. des Viehs⦘ los dichos ganados en lo que [cada] cabeza hubiere menester y un tercio más.“ (301, 2) Dies monstrose Gesetz aller Wahrscheinlichkeit nach ursprünglich blosse Privatordonanz der Mesta, gemacht durch die hermanos para su exclusivo provecho; in Gebrauch gebracht, dann bestätigt durch verschiedne Monarchen, namentlich 1525 durch Carlos I u. seine Mutter Juana. Danach genügte es ocupar algunos meses un terreno de pasto ohne Wissen de su dueño, damit dieser f. immer beraubt des Rechts darüber nach seiner Convenienz zu verfügen. Nach Interpretation der Juristen, nachher bestätigt durch andre leyes, begreift dies ley alle dehesas, sowohl die formadas mit real licencia temporal als die ohne selbe, die boyales; las de propios; las de pasto y labor en su totalidad, wenn der grösere grössere Theil davon f. pasto bestimmt; los prados de guadaña  Zusatz von Marx wahrscheinlich aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 755.
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(Heuwiesen, zum Mähen bestimmt)
, los sotos  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 1259.
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(bois, bocage touffu)
y los montes. Dueño verlor posesion, sobald er un invierno (einen Winter) vorübergehn liess ohne deshaucio. Nicht einmal materielle Besitzergreifung nöthig; nach anderer ley de la Mesta, el hermano que ponia precio á cualquiera tierra de pasto, ganaba su posesion desde el momento en que era aceptado; diese posesion dauerte so lang wie el ganado, zu dessen Vortheil sie erworben, auch wenn sie dueño wechselte. Folgten sich diese ganados unos á otros, no tenia esta servidumbre tiempo limitado, u. so gab es schon mehr als 300 años existirende als Leruela schrieb. Die hermanos de la Mesta konnten dies Recht veräussern, zwar nur mit, nicht ohne ihre Heerden. (Philipp III.; 1609) Die nicht zur hermandad gehörigen ganaderosu. sie waren die Mehrzahl [–] participirten nicht an diesem Recht. Philipp II, 1566, verbot den gañaderos ganaderos ribereños die pastos zu verpachten,  Bei Cárdenas, S. 303: que poseyeran los de la Mesta
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welche die der Mesta sich zu besessen hatten
. Philipp IV, 1633, verfügt, dass in den Verpachtungen v. dehesas die ganaderos nicht ihren privilegirten Besitz |79 verlören, dass niemand pujara las dehesas woran die Brüder der Mesta disfrutaran este privilegio u. dass als solche nicht zu betrachten die ganaderos riberiegos, para el efecto de ganar posesion en dehesas y pastos, ni aún contra otros ganaderos de su clase.

Da dieser privilegirte Besitz sich erstreckte auf pastos die jeder ganadero bedurfte f. su cabaña y un tercio más, wer es nicht erlaubt obtener por otros titulos la posesion ni el dominio de los mismos pastos. Verboten jeder tráfico u. reventa v. yerbas. Die reyes católicos verboten 1503 denen die keine ganados hatten zu kaufen yerbas um arrendarlas ó revenderlas, u. erlaubten denen die sie hatten zu comprar nur que neseitaran necesitara para su cabaña y un tercio más. Dieselben monarcas, 1507, verboten den labradores zu pachten mehr tierras als sie por si kultiviren konnten; dies Verbot 1515 ausgedehnt auf die que tomaban tierras á censo para revenderlas od. subarrendarlas.

Das Privilegium wäre null gewesen, wenn der dueño de las dehesas de pasto die Freiheit behalten hätte den precio der yerbas zu bestimmen; daher neues Privilegium; Philipp II verordnete 1585, dass wenn ganadero u. dueño de la dehesa sich nicht über Preis des arrendamiento verständigten, sie ernennen werden dos peritos die sie taxiren u. die die interesados pasaran por su aprecio. Philipp IV verordnet 1633 dass se reconocieran, apearan u. tasaran alle dehesas del reino por las justicias respectivas y dos comisarios, wovon einer ernannt durch concejo de la Mesta, á fin de fijar el numero número de cabezas de cada una, haciéndose inventario de todas para que no pudieran aumentar el precio del arredamientos arrendamientos, exagerando la cabida de sus tierras, ni ocultar los rompimientos ilicitos verificados en ellas.

Half  nicht
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nisch
; mit der Taxe u. den prohibiciones stiegen die Preise der yerbas; Carlos II, 1680, verordnete auf Petition der ganaderos, dass die dueños de dehesas redujeran sus rentas á las que devengaban en 1633; Philipp V, 1702, verordnete dass die künftigen Verpachtungen der dehesas zu machen nach Preisen v. 1692; ein auto del Consejo v. 1706 verbot den ganaderos zu verpfichten verpflichten zur Vorzahlung der rentas de las tierras u. befahl ihnen zu restituiren die alten posesiones de pastos deren sie die dueños beraubt, diese zu erhalten die Preise v. 1692 u. mientras que tal prueba se hiciese der letzt erhaltnen Preise, vermindert um 1/3.

Der privilegio de posesion y la tasa de los pastos gültig nur in Castilla. In Aragon regierten nicht die Ordonanzen der Mesta, da Albarracin, 1693, obtuvo para sus ganaderos los privilegios de la Castilla.

Für Leruela„el principal destino de la tierra era pagar tributo á la ganadería[“] (305) (fand auch in der Ordnung, dass niemand überbieten dürfe den Preis einmal angeboten f. die pastos durch die hermanos de la Mesta. Ebenso Lobhudler, der Jurist Pedro Gonzales Salcedo, der weniger commentirte als lobhudelte die Gesetze añadidas á la Recopilacion en su tiempo, lobte auch das Monopol der pastos durch die pragmática v. 1633. Er gestand, „dass als allgemeine Regel der dueño nicht beraubt werden dürfe der facultad wie er wolle seine tierras zu verpachten, fügt aber hinzu, das sei zu verstehn ohne Schädigung der utilité publique u. die bestehe darin en no dejar en libertad á los dueños de dehesas de arrendarlas ó no á los ganaderos.“ (305)

Aber in den expedientes de Extremadura u. de ley agraria nicht nur die Ungerechtigkeit sondern auch der Nachtheil de tal servidumbre f. die causa publica auseinandergesetzt, die als einziges Fundament zu ihrer Stützung angerufen worden war. Sagte der Deputirte v. Extremadura en la representacion origen del expediente, dass an Anfang des 16t Jhdts v. Mesta nicht 1/4 der tierras besass die sie disfrutaba 1764; dass nach Schluss |80 des Erbfolgekriegs sie ganz u. gar v. den mesteños invadirt worden sei, die in Badajoz nicht mehr Ackerland gelassen als un breve espacio sobre la raya de Portugal; dass viele pueblos pedian u. erhielten als Privileg el disfrute eines Theils ihrer eignen yerbas, u. dass die hermanos de la Mesta ganaban posesion en las dehesas de pura labor, trotz der Gesetze die es verböten, u. dann se hacian amparar, ohne audiencia des dueño, en los tales cuales pastos que habia en ellas, señalando al colono la parte que habia de cultivar; aber da die labor ganados erheische, u. die ganados pastos, war solche Anweisung nutzlos u. die meisten zögen vor das Ganze den ganaderos zu überlassen. (305, 6)

Nach informes consignados en el mismo expediente, los trashumantes se prevalian de sus privilegios para monopolizar die pastos á precio tasado y revender despues mas caro el fruto. (306)

Der fiscal D. José Moñino, informando en el mismo expediente[,] schilderte lebhaft die estragos del privilegio de posesion, attribuyendo atribuyendo á él grossentheils den Missstand der Provinz Extremadura. Zeigte die Ausdehnung des Monopols de los pastos erworben (in dieser Provinz) durch die trashumantes; genüge ihnen Angebot zu machen in der subasta, um posesion zu gewinnen; es sei sehr gross die Zahl der dehesas die in licitation pública ausgeboten werden müssten, weil im Besitz v. Propios, iglesias od. Corporationen; weigerten sich aber die Privateigenthümer, so verlangen die ganaderos Besitz beim Concejo de la Mesta, genügend um ihn zu erwerben. Das Uebel sei »de haberse hecho ganaderos los grandes propietarios, las iglesias y los monasterios[«]. Sagte die leyes de la Mesta verpflichteten blos die hermanos u. die Gesetze über den privilegirten Besitz auch nur die dueños de dehesas die zu dieser hermandad gehörten.

U. a. Vorschlägen des fiscal Moñino in dem „Expediente“: „que se prohibiera subarrendar las tierras por más precio que el de su arrendamiento; que se prorogaran indefinidamente los contratos de esta especie, mientras que los dueños nicht vergüteten die Verbesserungen, die die colonos in ihren fincas gemacht; que se concederia concediera derecho de tanteo á los arrendatarios antiguos, y á los labradores vecinos, sobre los extraños y sobre los vecinos que no fueran labradores etc. (307)

 Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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Die meisten Theilnehmer in dem expediente de ley agraria setzen Monopol dem Monopol gegenüber, aber im Interesse der labradores, bis Jovellanos (el Sabio) richtigen freetrade\Conkurrenz predigt. ⦗Bei ihm kommt heraus, warum die hermanos die Preise der yerbas so niedrig setzen wollten; bei dem ungeheuren Steigen der Wollpreise gewannen sie desto mehr.⦘
Nichts geschah hier unter Carlos III u. IV, bis Dekret der Cortes v. 8 Juni 1813; erklärt zum erstenmal dass keine Person noch Corporation Präferenz anführen könne über andre bei neuen Verpachtungen; dass diese frei stipulirt durch Contractpreis, kein Taxationspreis (ausgenommen in legalen Fällen als remedium v. lesio) u. dass auch die colonos no podrian alegar posesion para continuar en sus arrendamientos contra la volundad voluntad de sus dueños, welches immer die Dauer des Contracts gewesen.  Zusammenfassend von Marx.
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So sagt unser Autor gewann die propiedad ihr Recht wieder.

III) Limitaciones del dominio á favor de la agricultura.

Alfonso X, im Fuero Real, erlaubte den dueños de tierras nicht die colonos zu verjagen con contrato pendiente, ausser wenn sie Rente nicht f. 2 Jahr gezahlt, darin wie in andern Punkten den röm. Gesetzen folgend. (Dig. l. 54. Loc. et conduct.) Was der arrendamiento stipulirt f. Jahre betrifft, sollte dueño es indefinidamente prolongiren, ausser wenn colono maltratara la finca. Führte ferner in den Partidas (nach röm. Recht) Unterschied ein zwischen sucesor universal y el singular del dueño, um ihn im ersten, nicht im zweiten Fall zu verpflichten, á pasar por el arrendamiento que otorgara su causante; verbot dar |81 predios en arrendamiento an oficiales de la córte del rey u. der clérigos. Die ganaderos hatten 1585, 1633, 1680, 1702 erheischt zu tasar y reducir las rentas de las tierras de pasto unter dem Vorwand zu begünstigen la crianza de ganados. Musste nicht etwas in der Art auch f. den Ackerbauer endlich geschehn?

Indeed, auto del Consejo, 1708, unterwarf ebensowohl die Renten der Ackertierras einer Taxe. Aber  Bemerkung von Marx.
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(da diesmal zu Nutzen der labradores)
dauerte nicht lang. Abgeschafft 1754; als Grund die desigual condicion worin Proprietär u. colono gestellt, sujetando á tasa las rentas y dejando libre la contratacion de los frutos.

Real provision erhielten del Consejo, 1763 die sexmeros  Zusatz von Marx wahrscheinlich aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 1234.
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(od. sesmero, celui qui administre la division territoriale appelée sesma ou sesmo)
der tierra de Salamanca, dass die dueños de heredades no deshauciaran á sus colonos, ni subieran la renta á ningun labrador, y que los deshauciados fueran restituidos como pagaran las rentas que tasaran los peritos. Aehnliche Erklärung erhielten vom Consejo 1766 die vecinos derselben tierra, ihnen preferencia ertheilt sobre los forasteros en el arrendamiento y venta de las heredades del termino. 1768 dehnte der Consejo das Privilegium der sexmeros v. Salamanca aus auf Ciudad-Rodrigo, Toro y Zamora; aber soviel Reclamationen (nach Sisternes), dass nach 2 Jahren abgeschafft, nur gültig bleibend f. die noch nicht abgelaufnen Verpachtungen, ausser wo Lokalgebrauch dagegen, wie in tierra de Segovia, wo die Söhne den Vätern folgten in Pacht ihrer heredades.

Real cedula v. 1785 verbot den dueños de tierra Neuerungen in den laufenden Pachten zu machen, ihre Preise zu ändern, ja zu executiren neue pactos vorher schon geschlossen zu diesem Zweck; befahl ihnen acudir á las justicias en cuanto á los arrendamientos terminados, damit regulirt durch peritos die fortan v. den colonos zu leistenden Renten, die Proprietäre unfähig erklärt den Colonen ihre tierras zu entziehn, unter dem Vorwand sie selbst bebauen zu wollen, wenn sie nicht selbst labradores con el ganado correspondiente y vecinos del pueblo. 1785 war grad etablirt worden die neue Contribution der frutos civiles6% u. die Renten der tierras, fincas u. derechos reales arrendados u. 4% v. den vermietheten Häusern – zu zahlen durch die Proprietäre. Man fürchtete dass diese suchen werden die neue Steuer auf die colonos zu werfen, durch Vermehrung der Rente zum Schaden der Agrikultur; daher gewaltsame Verlängerung u. Taxe des Preises der neuen Renten.

Zugleich Kampf zwischen alter u. neuer Schule u. Ideenkreis. Zeigt sich im expediente de ley agraria, mandado instruir 1766, um zu vergewissern providencias zur Heilung der Schäden der Agrikultur u. Förderung des Reichthums. Gehört [wurden] viele öffentl. Beamte, Corporationen u. Private; die meisten suchten Hilfe in neuen restricciones u. cortapisas del derecho de propiedad. Stadt Sevilla verlangt Taxe f. die Pachtungen de tierras u. Ausdehnung derer die jeder labrador zu bearbeiten; verschiedne vecinos v. Medinasidonia, rechte Schätzung der Renten aller tierras durch peritos, in Geld u. nicht in Korn; die Deputirten u. sindici von Jerez de la Frontera Verbot der Unterpachten v. tierras, keiner solle mehr in Pacht nehmen als er selbst bearbeiten könne u. für sich brauche, ó bien fijando á todas su justo precio, was v. Consejo schon verschiednen comarcas concedirt habe. ⦗Der Consejo proveyó 1768, dass in Distrikt v. Jerez niemand mehr tierras pachte als nöthig f. seine eigne labranza, noch unterpachte das Gepachtete; dass der Unterpächter als Pächter zu behandeln u. direkt dem dueño die Rente zu zahlen die dieser stipulirt mit den ersten Colonen; u. dass die vecinos vorgezogen por el tanto den forasteros, in allen Landverpachtungen.⦘ Die sindicos de tierra del pan y vino u. Sayago de Zamora reclamirten |82 gegen Gewohnheit in jener tierra dass der dueño de heredad ó casa jederzeit Erhöhung del cuarto der Rente zulassen u. der colono od. inquilino – bevor Verfallstermin des Contracts – deshauciar fortjagen könne; verlangten ausserdem Taxe por justiprecio. ⦗Der Consejo, 1752, abgeschafft jene ungerechte Gewohnheit⦘ Colonos der Provinz Salamanca, die in Pacht hatten tierras del cabildo u. andrer dueños, seit 130 Jahren, klagten dass deshauciados, weil nicht Erhöhung v. Rente angenommen; wollten Rente zahlen wenn taxirt durch Sachverständige ernannt por ambas partes. Der corregidor u. alcalde mayor v. Salamanca in durch Todesfällen v. colonos entledigten Pachtungen sollten deren Erben folgen, allgemein vecinos den foresteros vorgezogen werden u. Niemand mehr Landpachten que la que necesitara. Der sindicus u. alcalde de Santa Fé u. der corregidor v. Granada verlangten u. erhielten vom Consejo 1766 el derecho de tanteo f. die vecinos jener villa bei Pachten u. Verkäufen der tierras de su término. Der intendente v. Burgos schlug vor Taxe v. tierra y de los jornales. Der Generalprokurator del reino für tasa de las tierras labrantías, so wie sie errichtet sei f. die dehesas de los ganaderos. Intendant v. Avila: dueños zu verpflichten zu Reduction v. renten de sus tierras auf das was gewesen in Anfang des Jhdts, u. dass verboten den dueños de montes die Pächter zu vertreiben, nor Renten zu erhöhen. Ebenso mit Billigung des Generalprokurators del reino verlangten die Sexmeros v. Salamanca, Ciudad-Rodrigo u. Ledesma, dass auf die labradores ausgedehnt das Privileg de posesion der ganaderos. Stadt Sevilla vertheidigte Zwangsreduction der Renten auf was 1750, el justiprecio der damals noch nicht verpachteten, Anweisung eines Maximum de fanegas de tierras, die keine labranza überschreiten solle, Verbot de deshauciar al colono, ausser wenn er Rente nicht zahle, od. der dueño selbst seine finca bearbeiten wolle, u. das Recht v. Wittwe u. Erben des colono zu folgen in Pacht seines causante, ohne Preiserhöhung. Der procurador sindico derselben Stadt verlangte ebenso die tasa de la renta en frutos, solle = 1/9 des Ertrags sein, den vecinos zuzugestehn der derecho de tanteo bei Pachten v. Ländereien innerhalb ihrer Mark. Einige Informantes verlangten Unterdrückung der Unterpachten; andre dass labrador nur in Pacht nehmen könne, so viel er selbst bearbeiten könne u. ⅓ mehr; andre, dass Maximum etablirt dessen was jeder habia de cultivar; meisten verlangten das privilegio de posesion, mit la tasa, wenn nicht gütliches Verständniss über Preis zwischen dueño u. colono. (312–14)

El expediente hatte ebenfalls f. objekt zu „establecer la justa proporcion de la renta[“]; einige solle sein = 5% des investirten Capitals; andre 2 fanegas f. je 9 producirte; andere 1/8, 1/9 od. 1/10 des Ertrags, od. mehr od. weniger, nach Dauer der Pacht; andre ¼ de los frutos que señalaria el consejo. (314)

Selbst die Individuen u. Corporationen mit den avancirtesten ökonomischen Ideen, u. die bewiesen, dass sie selbe auf die schwebenden Fragen anwenden wollten, vergassen sich u. wichen á preoccupaciones preocupaciones contrarias, führend zur Verletzung des derecho de propiedad. Die Audiencia de Sevilla, die mit ausgezeichneten Gründen tasa de las tierras u. Bestimmung eines Maximum bekämpfte, schlug schliesslich vor den dueños zu verbieten zu despedir á los colonos, ausser wenn sie selbst kultiviren wollten od. im Fall der Nichtzahlung v. Rente. Die Junta general de comercio, gegen tasa u. tanteo u. Vertheidigerin der libertad del tráfico, schloss mit Verlangen zu den labradores\colones zu ertheilen das v. den ganaderos besessne privilegio de posesion mit tasacion de precio en el mismo caso. Der intendente de Sevilla u. Sr. Bruna, decano der Audiencia derselben Stadt, der wie der erstere verurtheilte Tasa, monopolios, und Verbot der Unterpachtung, schlossen dennoch mit Forderung des pricivilegio privilegio de posesion; der erstere ausserdem: pago en frutos der Landrenten por una cuota que fijara el  Bei Cárdenas, S. 315: Consejo
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concejo
. (314, 15)

 Kommentar von Marx.
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Cárdenas nennt das alles „reactionäre“ Vorschläge u. wundert sich über ihr Erscheinen gerade unter der Regierung des Carlos III, als die aufgeklärten ökonom. Ideen des 18t Jhdts sich geräuschvoll Bahn brachen u. selbst auf die Regierung wirkten. Er vergisst, dass er die „individualistischen“ Ideen heut noch bekämpft, für Majorate etc. Aber Hauptsache: |83 die colones, labradores, Pächter etc waren (mit Ausnahmen derer ihrer Klasse, die sie sich in Alodialbesitzer verwandelt) nur verwandelte Feudalvasallen, auf denen fast alle Lasten ruhten. Bei der Abrechnung mit dem alten Zustand wäre es also nothwendig gewisse gewesen, sie so viel als möglich in Eigenthümer zu verwandeln od. – wie in jenen Vorschlägen der Fall – nicht zu vergessen, dass man sie nicht als blosse Pächter im modernen Sinn des Worts traktiren durfte, so dass die Verwandlung v. feudalen in bürgerliche Verhältnisse nur den alten FeudalExploiteurs, den dueños, zu Gut komme. Reactionair waren die Massregeln, weil man nicht revolutionair verfahren konnte unter den gegebnen Umständen, aber billig sein wollte, daher zu kathedersocialistischen Vorschlägen Zuflucht nahm, in der That in der Form v. Privilegien etc der vergangnen Periode die colonos der neuen entschädigen wollte. Herr Cárdenas schreit, wenn die scheusslichsten Privilegien der dueños ohne gehörige Entschädigung abgeschafft; f. ihn muss der Exploiteur – u. zwar um so mehr, je länger die Exploitation gedauert – Indemnity erhalten, damit er in einer Form wiedergewinne, was er in der andern verloren. Dagegen dürfen nie die Exploitirten entschädigt werden, sonst: Verletzung des heiligen Rechts des Eigenthums. Die neue Form muss ihnen gegenüber in ganzer Reinheit als neue Form der Exploitation „geheiligt“ sein.

 Kommentar von Marx.
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Es ist übrigens wahre farce, wenn Cárdenas die Privilegien der Mesta unter derselben Rubrik, wie die hier abgehandelten Verhältnisse der colonos, als Schutzmassregeln, das einemal f. Schaaf- u. Viehzucht, das andremal f. Agrikultur darstellt, nachdem er selbst v. den in Schäfer u. Hirten verkleideten „señores u. clérigos“ gesprochen, deren Privilegien gegen die Schaaf- u. Viehzüchter eben so (die ausser der hermandad) eben so sehr gerichtet als gegen die Agrikultur.⦘

Nur Jovellanos war der einzige informant der sich orthodox hielt, v. allen Sympathien f. die colonos, vecinos etc frei; auf das grosse Princip gestützt »que ningun precio es injusto, siempre que se fija fije por libre avenencia de partes«  Bemerkung von Marx.
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(u. dies obendrein bei Fortbestehn der Lasten auf die colonos u. der Privilegien der Mesta!)
(p. 315) bezieht sich »sobre los elementos naturales que lo (den precian precio) regulan en el commercio«. (l. c.) Verwarf auch die »gewaltsame Verlängerung der Pachten … wenn günstig der Agrikultur, inferian agravio á la propiedad, y la  Bei Cardenas, S. 315: justicia
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judicia
se debe á todos«. (315) Gegen tanteos, preferencias, Verbot der Unterpachtungen; alles gegen libertad del cultivo. »No hallaba justicia donde no viera esta libertad, que era á sus ojos el primero y único objeto de la proteccion de las leyes, y con la cual son incompatibles los privilegios que la derogan y toda proteccion parcial y exclusiva.« (316.  Bemerkung von Marx.
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Jovellanos wichtig als Beispiel der polit. Oek. – ihrer vertue vertu mise en action.
)

»Jovellanos«,  Zusatz von Marx.
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ruft Cárdenas begeistert
, »fué el único de los informantes que no consintió sacrificar ningun derecho de la propiedad á los intereses de la agricultura[«]  Bemerkung von Marx.
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(vergist vergisst die derechos u. intereses des agriculteurs zu erwähnen hier, Herr Cárdenas)
(316)

Bei dem expediente v. Extremadura viele Vorschläge eigenthumsverletzend.  Zusatz von Marx.
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⦗das vorher citirte im expediente der ley agraria
Der Deputirte der Provinz verlangte f. die Colonen den derecho de tanteo bei Ablauf ihrer Pachten; der corrigidor corregidor von Cáceres: die dueños v. tierras, die sie nicht selbst utilisirten, müssten sie verpachten en subasta pública judicial, zulassend pujas bis ½ od. mehr, del justo precio u. mit Präferenz zuerst des vecino, labrador ó ganadero, in 2t Instanz des pobre ganadero od. labrador de las sierras, schliesslich al mejor postor (höchsten Bieter), ohne limitation, aber in dem Fall Pacht f. höchstens 5 Jahre; Campomanes wollte d. beschränken |84 für die poderosos die extension der tierras públicas, die sie in Pacht nehmen dürften, weil „dañaba mas la desigualdad de las labranzas, que la de los dominios“; Manuel Sisternes (obgleich er in seiner „Idea de una ley agraria“ in den contratos prediales die Rechte des dueño unverletzt haben wollte u. jede Beschränkung der Pachtfreiheit bestritt) verlangte f. colono den derecho de tanteo bei Ablauf des Vertrags u. sogar la tasa de la renta  Bemerkung von Marx.
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(horreur!)
(p. 317)

 Zusammenfassend von Marx.
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Erst die Cortes de Cadiz schafften durch Dekret v. 1813 die alten Gesetze ab, die hie u. da die colonos begünstigten gegen die unverletzlichen Rechte der (zur Zeit dieser Gesetze) noch gar nicht existirenden Art „propiedad“.
Damit verschwanden tasaciones forzosas, las preferencias y tanteos u. la posesion continuada de los arrendatarios, terminado el tiempo del arriendo. (317) (Nur wenn dueño dem Colono erlaubt continuar en la finca, nach Verfall des Pachtvertrags, gilt letzterer prorogirt wenigstens f. 1 Jahr od. Zeit einer Ernte; proprietär Proprietär der verpachtet ohne bestimmte Zeitangabe, kann el colono nicht verjagen, ohne ihm Zeit f. Einbringung der laufenden Ernte zu lassen)

Capítulo VII. Servidumbres en interés de las subsistencias y abastos públicos.

I) De la Tasa del precio de los Granos.

Fray Tomás Mercado: „Suma de tratos y contratos“ (Sevilla 1587) sagt: der Staat (la república) müsse dafür sorgen, dass sich so wohlfeil wie möglich verkauft, weil er die utilidad der vecinos fördern müsse, daher habe er Autorität para „apreciar todas las cosas que sierven sirven á la vida humana, las quales de suyo no lo tienen (nämlich precio), ó si lo tienen no es justo ni conviene que se siga lo que ellas de suyo valen, sino lo que pueden servir y aprovechar al hombre“. Wer die Metalle wählen konnten konnte, die den Preis aller Dinge zu regeln haben, sagt er, kann ebensowohl fijar las condiciones de los contratos. (p. 318)

Alfonso el Sabio taxirte zuerst granos in einigen Orten Castiliens; aber, nach den Chroniken, dies bald revocirt, weil es so grossen Mangel an viveres im Heer erzeugt, als dies Niebla belagerte u. el Agarbe Algarbe eroberte, dass auf den Punkt dies Unternehmen aufzugeben.

Alfonso XI etablirte in allen seinen Dominios Korntaxe, 9 maravedis f. fuega fanega de trigo, 5 de la cebada (Gerste); aber Folge  Zusatz von Marx.
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(?)
davon Hunger u. Pest. Enrique II, auf Petition der Cortes de Toro, 1371, hob Preis v. trigo auf 15 maravedis u. auf 10 den v. Gerste. Aber gleichzeitig alzó selbiger la ley de la moneda eben so viel wie er sie vorher gesenkt; so neutralisirt die Wirkung der neuen Tarife.

Sehr rasches Wachsen der Preise unter Regierung der reyes católicos, theils in Folge v. Ausdehnung der Monarchie im Innern, theils durch Erwerbung der Neuen Welt. 1502 taxirten sie neu den Brodpreis f. 10 Jahre; musste gleich reformirt werden (diese ley), tal era la rapidez womit damals der Werth des numerario abnahm; 1503 2 Pragmáticas derselben reyes; durch eine verordnet zu vender el trigo á precios razonables, innerhalb bestimmten Maximums; andre neue Taxe f. Brod u. la harina  Zusatz von Marx.
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(i. e. farina)
Durch Ingeniöse Mittel vergangen; z. B. trigo nur zu officiellem Preis verkauft wenn zugleich aceite, vino od. andre freie Artikel f. mehr als ihren justo valor gekauft, od. die Differenz zwischen wahrem u. taxirtem Preis durch Geschenke an Frau od. Kinder des Verkäufers ausgeglichen.

Je mehr fraudes begangen um eludir las tarifas, desto mehr pragmáticas dagegen, mit allen möglichen precauciones um zugleich den unheilvollen Folgen dieser Gesetze selbst vorzubeugen; z. B. verboten el trigo auf Termin zu verkaufen (revocirt 1523 durch Carlos I u. Mutter Juana, aber Preis des grano zu stipuliren auf den, den es 15 Tage vor od. nach 8 Sept. habe) Philipp II befahl, 1558, Brod nur zu verkaufen „sino á justos y moderados precios“, f. ventas al contado wie auf Termin, 310 maravedises |85 für el trigo u. 200 f. Gerste, das Dreifache der 1502 errichteten Maximalpreise. Selben Betrügereien u. tricks ersieht man aus dieser neuen pragmática, dauerten fort; Tauschwerth aller Dinge stieg enorm in jener Zeit; so Philipp II u. seine Nachfolger modificirten in einem fort die legalen Tarife, erhöhten sie einerseits, verdoppelten andrerseits Massregeln gegen Umgehung. Philipp II so 1566 (erhöht Gerstenpreis auf 187 maravedises), 1568 (verbietet denen die nicht Bäcker v. métier Brod zu verkaufen) 1571 (erhöht Taxe v. trigo auf 11 rs), 1582 (erhöht die Taxe v. trigo auf 14 rs. u. die v. Gerste auf 6, verschärft Strafe gegen contraventores, condena die fraudes zur Umgehung der Taxe, viz. schlechtes mit gutem Korn zu mischen, es zu befeuchten, es Nachts zu verkaufen um ocultar la mala medicion u. andre abusos) u. 1591 (prágmatica pragmática v. 1568, nachdem wiederrufen, retablirt) In abundanten Jahren Cereales unter Taxe verkauft, in unfruchtbaren half nichts um sie innerhalb derselben zu halten od. sie auf die Märkte zu ziehn, wo nicht verkaufbar zu ihrem justo precio. Vergebens erlaubte pragmático pragmática v. 1568 vender el trigo de fuera mit un recargo proporcionado á la distancia recorrida, zerstörte vielmehr Konkurrenz zwischen Lokalproduktion u. der andrer comarcas. Umsonst erhöhte Philipp II, 1600, die Taxe des trigo v. 14 auf 18 rs u. die v. cebada v. 6 auf 9; Philipp IV, 1632, verbot vender diese semillas al fiado, zu zahlen den höchsten Preis, den sie damals hatten u. stattdessen den mittleren zwischen diesem u. dem untersten in 4 mercados consecutivos; vergebens Carlos II, 1699, vermehrte auf 28 rs. den trigo u. auf 13 Gerste, vergebens ähnliche providencias diktirt in erster Hälfte des 18t Jhdts; keine producirte abundancia en medio de la escasez, noch Wohlfeilheit statt Theurung. Die Gesetzgebung entsprach den damaligen Ansichten.

Jurist Luis Mexia (früher citirt) „Laconismus seu chilonium pro pragmatica qua panis pretium taxatur. Sevilla 1569“ vertheidigt Brodtaxe. Der vorher citirte Fray Tomás Mercado (Suma de tratos etc, lib. 2, 6.7) lobpreist pragmática v. 1558; nur solle man die tasas häufiger nach den Umständen modificiren; nach ihm die pragmática v. 1558 »obligaba en conciencia, wenn auch el costo del pan excediera á la tasa« (p. 321)

D. Melchor de Soria, obispo de Troya, veröffentliche 1627 un „Tratado de la tasa de del pan“; sei nicht wie die Gegner sagten Ursache der gegenwärtigen esterilidad u. Armuth der labradores; diese könnten so in años escasos wohlfeil Samen kaufen f. folgende Jahre; die Reichen wurden so verhindert, durch monopolisation del trigo, ihn theuer zu verkaufen u. damit alle cosas comerciables zu vertheuern (L. 3. c. 2 u. 6) Er sieht in trigo den Regulator aller Preise; pan taxirt seien alle andern tasas überflüssig. (321) Aber die tasa del trigo müsse, fix u. nischt nicht variable nach abundancia der Ernten sein, noch zu reguliren durch precio comun unter den Verkäufern, noch wie andre wollten, durch autoridad local, sondern ein f. allemal durch rey. (Cap. 5, 6, 7, erstes Buch) (p. 321, 22) Der berühmte Jurist, Jerónimo de Caballos Ceballos, gesteht dass ihn die Schrift v. Soria überzeugt hat. (322) Was ihn am meisten bestimmt habe, sei der considérant, dass „las leyes positivas, para que tengan justificacion, han de mirar al bien público de los pobres, que son más en numero número que los ricos, y á la utilidad de los compradores, que son más que los vendederos vendedores“ (l. c.)

Luis de Molina (De just. et jure. Disp. 364 y 365) gegen die Taxe als permanentes System, f. Freiheit der Preise; aber sich stützend auf una consulta del  Bei Cardenas, S. 322: Consejo
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Concejo
woraus hervorging dass in Portugal, in einem año esteril estéril, die poderosos 9/10 der Ente Ernte accaparirt hatten, nicht gegen Partialtaxe im Fall v. Furcht grösserer Theuerung. (l. c.)|

86

Philipp II, bei Bestimmung der Kornpreise, 1558, erklärte frei von Taxe die cereales v. Astúrias, Galicia, Vizcaya u. Guipúzcoa u. die Seehäfen v. Andalusien u. Murcia porque eran de acarreo, u. todos los que por el mar viniesen; erlaubte den labradores, 1590, vender el pan que fabricaran de sus propias cosechas, utilizando doble ganancia por su doble industria (diese Pragmatica schon 1591 wieder abgeschafft) Philipp III, 1619, concedirte den labradores, unter andern Privilegien, de vender el trigo de sus cosechas ohne sujecion á la tasa, u. der pan cocido, vorher por la justicia zu registritren registriren, damit sie nicht mehr verkauften als sie selbst geerntet. Auf vielseitige Reclamation (theils weil so 2 Preise f. die cereales, theils dass nun alle tierras sich auf Geldpacht verdingen würden, damit die labradores alles trigo ohne Taxe verkauften) Dies Privilegium revocirt 1628; als Cortes 1623 1632 erwirkten dessen Retablissement u. Philipp [IV] erlaubte v. neuem den labradores para vender su trigo y semillas „al precio que quisieren y pudieren.“ (322, 23)

1608 Cortes machen Philipp III Vorstellungen über den Schaden den die tasa dem Land brächten. Auch die Pragmatica v. 1619 (eben citirt) u. retablissement derselben 1632 den Cortes geschuldet.

Schon im 16t Jhdt Taxe als ungerecht angegriffen durch berühmten Jurist u. escritor D. Martin de Azpilcueta (nicht so dessen Schüler Louis Mexia). Im selben Sinn Lopez Deza in: „Gobierno de la Agricultura“ (1618); gegen die Taxe; wenn sie »nicht decke die Kosten des Produkts, verliere der Verkäufer, u. wenn sie sie überschiesse, der Käufer[«]; producire Adulteration od. merma  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 930.
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(perte; i. e. geringeres Quantum gegeben)
der granos. Der consejo, in seiner famosa consulta de 1619, wahre Recapitulation aller agravios del reino, repräsentirt die Taxe als eins derselben. So Pedro Fernandez Navarrete, glosando diese consulta, wo er Verfall der Bevölkerung u. Reichthums Spaniens lebhaftest schildert. Der consejo, taxirend den trigo 1699, macht bevor Veröffentlichung der tasa general dem Carlos II Vorstellungen gegen die Brodtaxe; das Uebel sei solchen remedios vorzuziehn, sagt: „No han encaredo el pan los labradores, sino los ministros … A ménos de la mitad de los precios hubiera vendido el trigo la más solicita industria.“ Gab zu, alle diese Massregeln aus Nachgiebigkeit gegen vulgar clamor. (334) Dies erklärt warum in 17 u. 18 Jhdt. pragmáticas in entgegengesetztem Sinn erlassen.

II) Otras restricciones del Comercio de Granos.

Waren die precios tasados insuficientes, so verweigerten die labradores ihre Ernten zu verkaufen; zwang man sie, so verbargen sie selbe, so Penurie vermehrt y subia el precio clandestino de las subsistencias. Daher schon v. den Römern Beamte ernannt – compulsores – die die graneros  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 750.
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(greniers)
registrirten u. die troxes  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 1332.
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(grenier pour serrer les grains)
u. ihre dueños zwangen alles Getreide zu verkaufen, das nicht nöthig zur Deckung ihrer eignen Bedürfnisse. Dasselbe that Philipp II in seiner pragmática de tasa v. 1558 (corregidores y justicias statt den compulsores, ditto Register etc); ähnliches Gesetz v. ihm 1571 (die justicias zu nehmen den dueños de granos ó harinas alles f. den consumo público Nöthige, dejandoles dejándoles lo preciso para el suyo)[.] Philipp IV u. Carlos II wiederholens (liess visitas domiciliares visitas domiciliarias machen) (für den Registro prévio de las cosechas)[.] Juan I, in Cortes v. Bribiesca, 1387, verbietet, en la córte u. in Radius v. 5 Meilen, den regatones de pan, legumbres, carnes, pescados u. andren viandas ihr Geschäft auszuüben; modificirt v. Enrique III; |87 Enrique IV, 1462, erneuert das Verbot de comprar para revenderlas der Provisionen f. den Hof; Carlos I (1530) erneuert dies en cuanto á los cereales, ähnliches Philipp IV etc

Municipalverordnungen verbietend sacar pan y viandas de muchos lugares, abgeschafft v. Enrique II. Carlos I, 1528, musste octroyiren preferencia y tanteo á las alhóndigas  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 74.
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(halles)\(Magasins)
u. comunes, die concurrieran mit Privaten á la compra anticipada de los granos; 1548 autorisirt er die pueblos, á tomar para su abasto  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 3.
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(approvisionnement, )
á los arrendadores de cereales, la mitad del trigo, cebada, centeno  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 309.
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(seigle)
u. avena que recogieran, f. den Kostpreis. Consejo dictirte auto v. 1699, worin befohlen que no se impidiera á los forasteros comprar trigo, unter Prätext de no estar abastecido el pueblo u. dass ohne  Zusatz von Marx.
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expresse
Licenz del consejo nicht á tantear el comprado.

Miguel Zavala in seiner „Representacion á Felipe V para aumento del real Erario“ (gedruckt) zeigt dass das registro de granos ordenado zu Verheimlichung u. falschem statement der Ernte, weit inferior der wirklichen, Anlass gebe u. darauf hin wurde viel zu hohe Taxe proclamirt. Die Junta general de comercio y moneda bekämpft tasa de los granos u. die Gesetze verbietend Getreide zu kaufen um es wieder zu verkaufen, sei gegen die Freiheit des Handels; ebenso die Gesetze die verboten Ausfuhr wenn granos über gewissem Preis ständen.

1762 instruirt expediente in Consejo um autorizar el comercio de granos u. établissement de depósitos de algunos de ellos u. Abolition der Taxe. Darauf gehört die fiscales; Campomanes präsentirte seiner würdiges informe, gegen die Taxe, innerer u. aüsserer Getreidehandel freizugeben. Darauf schafft Carlos III die Taxe ab, erlaubt 1765 freien Getreidehandel im Innern u. verbietet jedes Monopol; autorisirte den comerciantes de grano, unter Bedingung dass ihre almacenes  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 78.
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(magasins)
öffentlich u. socorrieran den pueblos de la comarca wann nöthig, dándoles su grano á los precios corentes corrientes; erlaubt Ausfuhr, wann Preis auf gewissen Punkt fällt[,] u. Einfuhr, wenn über gewissen Punkt steigt. Danach unter demselben Monarch wieder partielle Rückschritte. (1769 Kornausfuhr suspendirt) Carlos IV schafft 1799 die Pragmatica v. 1765 ab, soweit sie Speculation erlaubte, erneuerte das alte Verbot zu atravesar  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 167.
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(accapariren)
granos vor ihrer Ankunft auf Markt y revenderlos; 1802 erklärte consejo die cosecheros u. dueños de trigo obligirt á vender para el abasto público, f. den prix courrants courants, el grano que les sobrase á ellos.

Cortes v. Cadiz, 8 Juni 1813, machen auch hierin (f. innern Getreidehandel), all dem ein Ende.

Cápitulo Capítulo VIII. De los censos enfitéuticos y los foros.

I) De los censos enfitéuticos.

Eine der »natürlichsten modos« de utilizar la tierra, ist ihr dominio zu theilen; hence enfiteusis sehr alt. Kann aber nur beginnen, sobald »la tierra tuvo por sí misma un valor«, als »blosses Produktionsinstrument u. unabhängig v. ihren spontanen Früchten u. aller auf ihre ihr angewandten u. anzuwendenden Arbeit«  Zusatz von Marx.
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(!)
(329)

So lang tierras yermas disponible f. den primus occupant, der sie aufbrechen u. cultiviren will, wird keiner fremde nehmen in Emphyteusis mit ihren onereusen Contractbedingungen. Aber sobald tierras zu mangeln anfangen, wenigstens á distancia proporcionada de las poblaciones, konnten die dueños de vastos terrenos, nicht entfernt v. ihnen, sie utilizar dándoles á colonos, die obtuvieren obtuvieran ein Benefiz über Remuneration ihrer Arbeit |88 u. Zins des investirten Capitals. »No pagar nada ó pagar algo por el uso de la tierra, equivale á haber tierras gratuitas ó no haberlas, sino en condiciones que hagan su cultivo más costoso que el de las que puedan obtenerse por precio.« (329) So entsteht  Zusatz von Marx.
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(!)
Grundrente. (l. c.)

So lange tierras vacantes in Ueberfluss u. ebenso viele eriales en poder weniger u. grosser Eigenthümer, die sie nicht selbst exploitiren konnten, gaben sie selbe zur Cultur an colonos die für sie arbeiten u. gratuitamente od. nur mit den gewöhnl. obligaciones de obediencia u. vasallaje personal, die solche schon durch Geburt contrahirt. Daher zwei uneigentliche Arten v. emphyteuses: die casi gratuitas, wo der Proprietär sich nur fádiga  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 682.
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(Recht zu leisten an dominus bei Verkauf des dem colono überwiesnen Guts v. letzerem letzterem)
u. laudemio  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 860.
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(lods: droit payé au seigneur direct en survivance)
; u. die gratuitas wo Colone nur verpflichtet á la fádiga u. Anerkennung v. dominium directum.

Sobald Bevölkerung des Orts einmal da, weniger tierras cultivables, grössere Conkurrenz unter colonos dafür, wurde es möglich eine Rente zu fordern, nicht als Remuneration f. valor adquirido, sondern als agasajo u. Anerkennung eines fremden reservirten Rechts; dann eigentliche Emphyteuse, beständig od. temporär, mit cánon ligero u. übrigen cargas dieses Contracts.

Sobald abnehmen tierras vacantes, solicitirt die eriales v. dem Privateigner u. fähig sofort fruto zu liefern, entsteht el censo reservativo de pension correspondiente al valor de la tierra oder aber die vollkommenste Form, Pachtcontract, vorgezogen. (330.  Bemerkung von Marx.
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Diese ganze Geschichte, Cárdenas bemerkt’s nicht, widerspricht ganz den realen Thatsachen der spanischen Grundeigenthumsgeschichte, die er in eo ipso libro schreibt.
)

Die Römer seit alter Zeit vertheilen die eroberten tierras unter Soldaten u. Plebejer, genannt vectigales u. enfitéuticas. Gebrauch erweitert als nöthig ihren tierras eriales anzuweisen. Lange dieser Contract inominado, Juristen stritten sich über seine Qualität, die einen nannten ihn Verkauf, die andern Pacht, endlich Zenon (474) gab ihm gesetzlich den griech. Namen emphiteusis (wörtlich insercion od. plantacion); unterwarf ihn Privatconventionen, aber bei deren Defect gewissen den Contrahenten bindenden Regeln. Damals Emphyteusis in ihrem 2t Stadium, zur Beförderung [von] Aufbruch u. Cultur der tierras eriales, deren damals noch grosse Masse im imperio de Oriente.

Die leyes de Partida reproducirten tierra der Römer; doch emphyteusis exirte existirte lang in Castilla vor dem codex alfonsinus. Die wahre emphyteusis Spaniens die Etablirung de solariego. Einer der gebräuchlichsten modos in Spanien die tierras zu geben á collazos zur Bevölkerung u. Cultur derselben, bald ohne Rente u. infurcion, blos f. fidelidad u. servicios de vasallaje; bald mit Zahlung v. censo modico in Anerkennung des dominio directo. De todos modos in Castilla die condiciones generales dieser censos, ausser cánon módico, la fádiga de dos meses, el laudemio de la cincuentena en caso de venta, el comiso, f. falta de pago en 3 od. 2 Jahren, die perpétuité des contrat u. su disolucion al parecer ó hacerse infructifera la finca censida.

Denselben Ursprung in Aragon die treudos. Seit 11t Jhdt mindestens gab Kirche doch en treudo ó censo temporal ó perpétuo, die vastos terrenos die sie v. den fieles erhielt u. nicht selbst exploitiren konnte. Der Besitzer der finca entreudada durfte sie jedoch verkaufen ohne fádiga od. laudemio, wenn dies nicht ausdrücklich stipulirt. (wenn laudemio stipulirt, meist = 1/10 des Preises) Oft stipulirt, dass der dador del treudo konnte tantear jederzeit die finca f. 1/10 weniger als ihren Werth. Von Anfang an canon höher als in Castilien, 7–8% del precio de la cosa. Häufig stipulirt der contrato mit carta de gracia ó luicion (hiess in Castilien: retroventa), absolut (dann stets redimirbar la finca censida) od. conditionnell (Recht der redemption dann verloren, wenn gewisse Bedingungen nicht erfüllt.)

In Navarra gegeben die heredades en pecha, hiess dort „fundar collazo en heredad libre“; diese pecha stipulirt zwischen Grundherrn u. villano (dem er tierra gab um sie zu poblar)[,] nicht zu verwechseln mit denen die aus dem estado de servidumbre entsprangen. Nichtzahlung der pecha in 2 Jahren producirte el comiso u. die definitive Aufhebung des Contracts.

In Catalonien die censos enfitéuticos wie feudos entsprungen aus den ersten repartimientos zur Zeit v. Charlemagne u. Ludov. pius.|

89

Die ersten adquirentes repartirten sie theils unter beneficiarios libres (daher entsprang mit der Zeit enfiteusis regularis), theils unter siervos od. libertos (daher tierras de remensa mit allen ihren Infamien) Nach der Abschaffung der malos usos confusion beider Sorten.

Valencia: hier entstand el censo enfitéutio enfitéutico ähnlicher Art seit conquista des Jaime.  Bemerkung von Marx.
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(an Mauren sieh vorher unter Valencia etc)
Die censos se entendian constituirt wie in Catalonien, con fádiga v. 30 Tagen (wenn nichts andres stipulirt), luismo oder laudemio 1/10 v. Preis der venta u. 1/20 vom Capital en la hipoteca, y die finca caja por la ley en comiso, wenn 4 Jahr die réditos nicht gezahlt. Diese fielen od. stiegen, im Mass wie mit Aluvion la heredad zu- od. abnahm. Dies zeigt verschiednen Zustand der renta territorial. Anfangs nicht producirt durch Ueberweisung des dominio utile mit reserva des directen, weil, obgleich eventuelle utilidades, in Form v. laudemios, multas, corveas u. otros arbitrios, Hauptobjekt des Contracts, Constituirung des vínculo de vasallaje, fonte immediata fuente inmediata de aquellos y de otros derechos. Diese emolumente, arbiträr od. casuell, bilden keine regelmässige u. proportionnelle Participacion in den frutos ordinarios de la tierra, nach Deckung ihrer Produktionskosten, was die wahre Grundrente ist.

Die établissements de solariego in Castilla, Navarra, Aragon u. Catalonien exemplificiren emphyteusis mit od. ohne Rente: die cartas pueblas u. fueros, die reducirten auf cánon cierto y periódico die früher willkührlichen Leistungen der unmittelbaren Besitzer des Bodens, verwandelten in heredades enfiteúticas enfitéuticas die die früher nicht eigentlich diesen Character [hatten] u. constituiren eine wahre Grundrente.

Mit grösserer Sicherheit der Cultur wuchsen die Produktivkräfte des Bodens; reducirt u. regulirt die persönlichen Dienste der emphyteuten u. blieb ausserdem noch algun producto excedente. So in Valencia wo mehr cultivirte als wüste tierras vertheilt u. mit abundantes u. seguros frutos. Die den Sarrazenen entrissnen heredades perfectamente labradas gaben crecida renta, u. daher f. sie auch pension cierta zu zahlen, nicht minima, nicht sowohl en testimonio del dominio directo reservado, wie in den enfiteusis, als proportionnel dem Werth u. productos de la finca, wie in el censo reservado. Dieser Unterschied zwischen den censos enfitéuticos v. Valencia u. denen der andren reinos de España, hauptsächlich weil die Gesellschaft fortgeschritten in den 4 Jahrhunderten seit den conquistas der monarcas v. Asturias, Aragon, u. Catalonien bis zu den ersten des rey Jaime.

II) De los foros de Galicia y Asturias.

In fast allen Provinzen seit sehr alter Zeit überwogen die emphyteusis perpetua über die temporalis; daher u. weil nicht allgemein practicirt el comiso por falta de pago der pensiones, u. weil die meisten dieser censos irredimibles u. weil betrachtet als imprescriptible das Recht zu exigir die pensiones devengadas u. nicht satisfechas während 30 Jahren, resultirte, dass die señores directos die Hoffnung verloren die plenitud ihres dominiums wieder zu gewinnen; betrachteten sich weniger als dueños, denn als blosse pensionistas, deren Recht durch Hypothek gesichert. Die enfiteutas machten sich fast zu absoluten dueños der heredades die sie besassen; machten (was vielen gelang) sie auch nicht die auf selben haftenden Lasten vergessen, diese erleichtert, entweder weil sie in Geld bestanden, dessen Werth beständig sank, od. in Frumentos u. diese vermehrt durch Anwendung v. mehr Capital u. Arbeit. So [war der] dueño directo  ein solcher Herr/Eigenthümer
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solches
immer weniger, im Mass wie sein absoluter od. relativer Antheil am Ertrag fiel. Aber in Galizien u. Theil v. Asturias herrschte temporale emphyteusis über perpetua vor, nacieron los foros  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 708.
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(gal. domaine ou seigneurie directe)
. Die Geschichte der foros in Galicien essentially die der tierras censatarias in allen Provinzen Spaniens. En Galicia nannte sich foro derselbe Contract der in andern Theilen den Namen de censo solariego, treudo od. enfiteusis hiess; diente para poner en cultivo los terrenos incultos, trasfiriendo su dominio útil al que hubiera de hacerlo, pero no perpétuamente, sondern noch den alten modo feudal, f. 3 ord. oder 4 vidas de reyes oder de fóristas foristas. Es gab foros de pacto y providencia, vertheilbar u. unveräusserbar, v. Vater auf Sohn übergehend del modo prescrito en la carta foral; |90 gab auch alienables foros, obgleich nicht ohne consent od. mindestens aviso prévio an den señor directo, dem vorbehalten derecho de tanteo, noch ohne pago de laudemio. In beiden [Fällen] el comiso por falta de pago de la pension wie in der enfiteusis castellana, u. laudemio, wenn nicht per Gewohnheit, per Contract,  Bei Cárdenas, S. 336: hasta
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mit
= 10%, wie in Valencia. Aber bei Verfallzeit des foro returnirte Boden al señor directo mit den darin gemachten Verbessrungen während den 3 od. 4 generaciones wo die tierra ausser seiner poder, no siendo obligatoria la renovacion obgleich sehr häufig bei tierras der Kirchen u. grossen Eigenthümer.

Diese contractos ihrerzeit sehr günstig den foristas, der Agrikultur u. allgemeinem Fortschritt des Reichthums; sie gaben Leben der propiedad amortizada, verbesserten den precären estado de [los] colonos, indem sie sie zu quasi dueños erhoben, trugen bei zur Bildung u. Wachsthum der Mittelklasse u. verwandelten in granjas frondosas die terrenos más incultos.

Selbst die inalienabilidad der foros de pacto y providencia conveniente, solang da tierras vacantes, weil sie zwang á extender á ellas la labranza ántes que á subir con la competencia el precio de las cultivadas. Wuchs so die Zuneigung zu diesem contract u. erleichterte sich sein uso dermassen sein uso mit der succesiven minoracion de las pensiones, relativ zum Product der tierras aforadas, dass Ursprung gab zu subforos u. foros dritten u. 4t Grads, wodurch der forista eine Pension f. sich gewann, ausser der principal, und nuevos laudemios que percibia sin trabajo alcuno alguno. Dasselbe that seinerseits der subforista wenn, aumentado el producto de la finca, er v. ihr eine neue Pension erhalten konnte, lassend dem der sie bebaue una utilidad razonable. Gewöhnten sich so viele foristas, wenn sie sich verzögert\atrasaban en el pago de las pensiones, imponer los caidos como censo frumentario, sobre el mismo dominio útil que poseian. So kamen á pesar sobre una finca varios dominios directos y pensiones y sub-pensiones diversas, being the only corrective for such complications einerseits die amortisazion amortizacion, que ponia limite á las cargas de la propiedad u. andrerseits die periodische Reversion, die wie das jubileo cincuentenario der Hebräer v. Zeit zu Zeit alle Schulden liquidirte v. alle propiedades liberaba.

Aber die Reversio Reversion an die señores directos der heredades aforados producirte grosse Perturbation in den derechos creados sobre los foros u. zwar zu desto mehr derecho, je mehr verbessert worden die finca; denn mit der Reversio der in Verbessrungen investirten Capitalien die Colonen verloren, u. erloschen subforos u. verschwanden censos u. gravámenes del dominio útil. So reintegrirt der propietario, pflegte á aforar de nuevo su heredad, aber nicht mehr f. selbe Rente wie in den 3 generationen vorher, sondern für höhere in Harmonie mit dem gestiegnen Preis der tierras. Aber entgegengesetzte Motive bei den colonos u. den andern participes in der heredad aforada, namentlich seitdem no abundaran abundaron las tierras, was in Galicia früher geschah als in andern Provinzen, porque allí  Zusatz von Marx aus: Dictionnaire espagnol-français. S. 77.
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keine montes comunes, being generally de señorio privado. Hence erste Conflicte zwischen señores einerseits, u. den colonos, apoyados por la multitud de participes dependientes de su derecho, andrerseits. Erhoben sich häufig gegen die señores die foristas, subforistas, censualistas u. acreedores, u. da sie die zahlreichsten u. kühnsten, siegten sie schliesslich. (die multitud interesados in die perpetuidad de los foros)

Seit Anfang des 17t Jhdts begonnen zu verlangen im Namen Galiciens Gesetz, das der Sache nach den dominio directo vernichten würde mit Bezug auf die freie Verfügung über die cosas foresas. – D. Francisco Salgado de Samoza Somoza (jurisconsulto gallego) präsentirte Philippe III ein Memorial darüber: „Patrocinium pro patria“ (nicht gedruckt) [und] die Deputirten v. Galizien, versammelt 1629 um gewissen servicio pedido por el rey zu akkordiren, beauftragten ihren Delegaten bei Hof, D. Jose Gonzales v. rey zu verlangen die renovacion foral obligatoria u. die obtention v. Breve um dies Gesetz auch auf Kirche auszudehnen. 1639 gab die Junta del reino denselben Auftrag wieder dem licenciado Gonzalo Sanchez Boado, fügte aber Klausel zu: bei den renovaciones könne pension foral erhöht werden, doch nicht über 1/8 des fruto. Endlich noch Marqués de Mos beauftragt mit selbem Anliegen bei Cárlos II; half alles nicht.

Mitte des 18t Jhdts bei Gelegenheit einiger Proprietäre, die ihre foristas abzusetzen prätendiren bei Erlöschung v. deren foros. Congregirt damals el reino um deliberar über el servicio de millones; da reproducirt, 1759, die früheren Anliegen über diesen Gegenstand; Carlós Cárlos III beauftragte Consejo Information darüber aufzunehmen; unterdess dauerten fort die demandas de despojo gegen die foristas; Generaldeputirte des reino, Marquis of Bosque-Florido verlangte v. Consejo 1763 vor Entscheidung sollten die Tribunale ihr procedemiento procedimiento de despojo suspendiren u. die foris foros retabliren in statusquo von 1759; consejo dictirte real provision v. 1763 in diesem Sinn bis, nach |91 vollendeter information, man zu definitivem Beschluss gekommen; 1766 (real provision) u. real órden de 1767 befehlend (da immer noch das provisorium dauerte) zu regular u. tasar, bei Zwist zwischen den Interessirten, die pensiones der (gemäss Beschluss v. 1763) fortdauernden foros; aber damit nicht zufrieden gewannen die patrone der foristas 1768 dass wieder rein hergestellt die real provision v. 1763; 1785 órden del consejo verbiet verbietet admitir demandas sobre foros verdaderos ó presuntos, ó sobre despojo de los foristas; dagegen als Ausnahme gestattet real cédula v. 1789 zu admitir y substanciar sustanciar las demandas de nulidad de foros ó subforos, gegründet en falta de derecho para constituirlos, od. in lesion enormisima, u. dazu keine Sentenz derart zu exequiren ohne dem Consejo Rechenschaft abzulegen u. seine Resolution abzuwarten. Seitdem liessen die Audiencia de Galicia u. die chancilleria v. Valladolid nur noch in seltnen Ausnahmsfällen demanda zu, die bezweckte zu alterar el estado actual de posesion de los foros. So consummirt grosse Expropriation, ohne indemnizacion prévia ni suficiente, obgleich pro causa publica, wegen der perturbation die der despojo der foristas produciren würde.

Der grössere Theil des dominio territorial directo de Galicia gehörte Kirche, Majoraten, ó manos muertas de todas especies, die im allgemeinen gewohnt ihre foros zu erneuern. Der Beschluss sollte, however, interimistisch sein, bis definitiv im expediente erlegt, solchwelches nie stattfand; u. mit der Zeit haben sich so die foristas in quasi proprietarios propietarios verwandelt.

Die perpetuidad octroyirt den foristas 1763 producirte dies: extraordinäres Anwachsen der Zahl der foros; multitud de subforos; u. die vinculistas, so zahlreich in Galicien, se dieron á aforar sus bienes por pensiones exiguas, aber con gratificaciones de presente en dinero muy considerables, die ihnen allein zu gut kamen in Präjudiz f. ihre unmittelbaren Nachfolger, denen sie ihre rentas vinculares sehr vermindert hinterliessen. Ditto durch dieselbe security die foristas stimulirt zu dividir u. subdividir durch Erbschaften od. Veräusserungen die tierras forales, lassend so dem señor eher als ein directes dominium ein Realrecht, vago é unbestimmt, ähnlich der Hypothek.

Die facultad zu dividir, subdividir, subforar u. enjenar enajenar die bienes forales hatte geführt zu juicio genannt de prorateo, etablirt damit die Besitzer solcher Güter unter sich repartirten die dem señor directo geschuldete Pension, in Verhältniss des v. Jedem besessnen Antheils, reconocieran y renovaran diese Obligation, u. unter sich ernannten un recaudador, genannt cabezalero, der eintreibe die Quote v. jedeinem u. die ganze pension dem dueño zahle. Dies juicio sollte sich alle 10 Jahr wiederholen u. auf Kosten der foristas; Confusion u. complication der derechos territoriales kam aber dahin, dass viele dueños aufhörten ihre fincas forales zu kennen; nöthig zu obligar die Foristen selbst sie zu bezeichnen, unter Drohung alle ihre am Ort besessnen Güter als foralistas zu behandeln, wovon sie dominio absoluto nicht hinreichend beweisen könnten. Bei weiterem Wachsthum der subdivision der dominiones dominios u. confusion der bienes verschiednen Ursprungs, kam es dazu, dass weder forista, noch señor, noch cabezalero in einigen Fällen Bescheid wussten (i. e. zu bezeichnen u. begrenzen wussten die heredades aforadas; dann nöthig dass die Richter á su prudente arbitrio machten division u. prorateo der pensiones, auf Conjecturen; in solchen Fällen allzumeist verloren, en rigor de derecho, (weil die aforantes rechzeitig ihre Rechte geltend gemacht) verloren el dominio directo del dueño. Der estado posesorio de los foros, früher günstig, hat bei ihrer übertriebnen Theilung die Provinzen, wo sie bestehn, zu Armuth u. Elend verurtheilt. 1873 Gesetz, das die foristas ermächtigt zu redimir forzosamente ihre foros; Execution dieses ley kurz nachher suspendirt.

Capítulo IX. De los censos consignativos.

I) Origen u. erste vicisitudes del censo consignativo.

Der neue (modernere) contrado contrato de censo ausser dem Namen nichts gemein mit dem alten. Ihr Sein Objekt war Cultivirung des Unbebauten od. Reparacion des zu Ruin Gehenden, vermittelst der Transmission an einen Dritten des dominium utile, wobei als Garantie galt die Reserve des directen dominiums u. der übrigen derechos dominicales. Das Object der neuen censos, genannt consignativos, war Capitalien zu erhalten vermittelst der Obligation f. sie gewisse periodische Pensiones zu zahlen, obgleich redimibles, consignadas auf fincas fructiferas, die, obgleich sie en poder ihrer dueños blieben, als Garantie f. die Obligation selbst dienten. So wie durch emphyteusis erworben Recht an alle frutos eines predio, vermittelst Zahlung eines gewissen canon, so durch den censo consignativo Recht auf fixen Theil der réditos einer finca, gegen Ueberlassung eines bestimmten Capitals an ihren Eigenthümer.|

92

El dinero no produce dinero, sagten Theologen u. Juristen des Mittelalters; daher gegen jeden Zins od. rédito davon. Strenge Gesetze gegen Wucher; aber Industrie u. commercium brauchten Capital; contrato de censo consignativo eins des Umgehungsmittel, gehört moderner Zeit, beginnend bei den in Industrie u. Handel fortgeschrittensten Nationen, coincidirt überall mit Wachsthum des beweglichen Reichthums.

Deutschland (wahrscheinlich noch früher Italien, obgleich nicht bewiesen) Wiege des censo consignativo; ältestes memorial davon bietet ein Dekret v. Martin V (v. 1420) gerichtet an die Bischöfe v. Trier u. Lübeck, wo gesagt dass in diesen Diöcesen schon seit geraumer Zeit, schon seit geraumer Zeit in Gebrauch dieser Contract, erfunden durch die Contrahenten u. durch kein Gesetz autorisirt. Da sich darin oft Anleihen auf Zins versteckt, ging der erste jener Prälaten (v. Trier) den Pabst an u. zeigte ihm an, dass se imponian censos desde el 10 al 14 de capital por uno de rédito; dass schon 2000 in seiner Diöcese etablirt, redimibles auf Willen der censatarios; viele davon dienten zur dotation á beneficios eclesiásticos u. dass nicht wenige dieser Censataire weigerten ihre pensiones zu zahlen, weil diese Contracte als Wucher involvirend, rechtsungültig. Dieser contract v. prestamo préstamo unterschieden; wenn perpétuo, durch seine Dauer selbst; wenn redimible, weil der censualista nicht die Redemption exigiren konnte. Martin V erklärt  Anführunzeichen von Marx
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„daher“
diese Contracte f. erlaubt, die censatarios könnten gezwungen werden zu ihrem cumplimiento. Weitere Zweifel darauf, ob der Contract usurario, wenn stipulirt der censo sei por partes redimirbar, aminorándose la pension im Mass wie sich das Capital reducirte, u. der pago des redito aufhörte, mit Aufhören von Census auf finca; Pabst Calixtus III, consultirt, erklärte 1455, auch solche Contrakte f. gültig.

Der censos schon autorisirt durch das erste jener decretales (v. 1420), als in Sicilien in Gebrauch, u. v. da eingeführt nach Aragon bei Verbindung beider Kronen. Alfonso I, an ihre Spitze gekommen, bat Pabst Nicolas Vpermetiéndolos permetiéndoles (seinen Vasallen) una forma de censo con que aliviar sus necesidades, sin perder sus almas“. Eine Constitucion dieses Pabsts, zwischen 1447 u. 1455, erklärt que licitamente u. ohne Wucher, solche censos gekauft u. verkauft werden dürften á carta de gracia, reservándose el vendedor la facultad de redimir el capital, tanto por tanto, y obligando los contrayentes sus personas y bienes de todas clases, con los pactos y penas que juzgaran convenientes para su seguridad, nur dass die pension ánnua estipulada niemals excedire 1/10 des Preises od. Capitals entregado. Diese Constitution ausschliesslich f. diese 2 Estados dictirt.

Einige Jahre später v. Aragon nach Castilien importirt el uso de censos, zur Zeit der Vertreibung der Juden, denen der Wucher erlaubt war. (manchmal ihnen auch Wucher verbot verboten, aber ohne Erfolg; nach den Gesetzen im 15t Jhdt taxirt die Höhe des Zinses den sie fordern durften; in jener Epoche = 25%) Sobald sie verschwunden gefühlt das Bedürfniss dieser indirekten Form del préstamo oneroso. Albornos Albornoz, in seinem Tractat „De contratos“ sagt, dass in seiner Zeit keine Censos dieser Art vor 1492, wann jene Expulsion stattfand; in diesem reino durch costumbre eingeführt; erwähnt zuerst in Gesetz v. 1528 (D. Carlos y doña Juana), drohend mit Strafe = doppeltem des capitals den quien vendiera censos ohne anzugeben die früher auf die finca censida gelegten. 1534 dictiren Carlos I u. Juaña Juana. Sie fixirten zur selben Zeit ⦗seit den reyes católicos sehr gewachsen die Methode der Reglementation⦘ den Zins der cambios, giros u. sonstiger contrataciones honestas, u. der Preis der censos, introducidos, wie es in der pragmatica heisst, „de pocos tiempos acá.“; veröffentlichten (1534) Gesetz limitirend auf 10% Zins jener negociaciones; u. andres Gesetz, verbietend zu gründen censos redimibles frumentarios, od. in andrem Artikel zu zahlen als Geld; wichtigster Punkt jener Pragmática, Verordnung, dass die bisher impuestos censos reducirt „á dinero á respecto de 14.000 maravedís al millar del precio que ovieron ovieren dado por ellos los que los compraran compraron.“ Dies bezog sich auf die censos frumentarios allein. War Eigenthumsverletzung der censualistas (ajustar á 1 por 14 el censo impuesto á 1 por ménos de 14, que era la intencion del legislador); diente als schlechtes Präcedenz.

II) Tasa y reduccion general de los censos.

Ueber den censos no constituidos en frutos existirte kein Taxationsgesetz; existirte überhaupt nur Gesetz v. 1528 (früher erwänt erwähnt) u. eins v. 1539, welches befahl régistros registros públicos de la propiedad acensuada zu errichten (dies zum Schutz, wie das v. 1528, der censualista) Alle Taxationsgesetze, zur Reduction des censo, gehn v. Antrieb der Cortes aus. 1552 gab Philipp II |93 den Cortes v. Madrid nicht nach, welche verlangten das Gesetz v. 1534 (14 : 1)  Zusatz von Marx.
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(i. e. 1 redito auf 14 Capital zu rechnen, obgleich die Capitalsumme, wofür 1 gezahlt kleiner im Contract)
auf alle censos redimibles auszudehnen. 1563 kehren Cortes v. Madrid zu ihren Anliegen zurück; je zu verbieten de imponer nuevos censos zu weniger als 14 : 1. (zugleich mit Reduction darauf aller bestehenden censos) Philipp II nahm diesmal an.

Diese Gesetze bezogen sich nur auf censos temporales y redimibles; in Galicia, Leon u. Asturias daher umgangen, unter dem Vorwand frumentarios und perpétuos zu constituiren. Dagegen Gesetz Philipp’s II v. 1573. Alle censos frumentarios wurden redimibles erklärt, gegen den Willen der imponentes; blieben dennoch bis auf unsre Tage in Galicien u. Asturias frumentarios u. perpétuos de hecho, da en général die censatarios die ihnen ertheilte facultad sie zu redimir nicht gebrauchten.

In den andern Provinzen die redimibilidad aller censos al arbitrio exclusivo de los censatarios, diktirt durch Philipp II, umgangen durch den uso de los censos vitalicios f. 2 od. mehr Leben. 1583 restringirt el uso de tales censos. (auf 1 Leben reducirt u. zugleich einer Taxe ihre réditos unterworfen) (Motu proprio des Pabstes Pio V über dieselbe Materie 1568 um refrenar la codicia de los imponentes y amparer á los censatarios. Philipp II erklärte sie nicht admitted in Spanien, auf Petition der Cortes v. Madrid v. 1583; sie waren Einmischung des Pabsts in die Legislation, ausserdem den span. Gesetzen entgegen)

In Aragon mehr gebräuchlich als anderswo der censos colectivos, genannt censales; f. sie obligados alle vecinos eines lugar, mit ihren bienes u. personas zu zahlen die réditos de los capitales que ellos en comunidad, ó sus señores  Bemerkung von Marx.
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(dies böses ó)
, tomaban en ello concepto, para subvenir á las necesidades públicas. So blieb der vecindario beständig agravirt, aber nicht der Nachfolger des señor, der Theil an dem contract gehabt, wenn dieser auch nur zu seinem Vortheil geschlossen. Die señores konnten nach Gutdünken solche censales imponiren auf ihre vasallos de signo servicio, wenn nicht dem entgegen ein pactum. Sie meit meist belastet auf die arbitrios u. rentas der generalidades (derechos de entrada), f. den rey v. den Cortes votirte servicios. Dann über sie eröffnet öffentliche negociacion y celebraba los contratos el consistorio de la Diputacion, aber nur gravados die vecinos cristianos, weil Saracenen eximirt, da sie nicht an den concejos Theil nahmen. Die vecinos de pueblos gravados con censos nicht v. Zahlung befreit, wenn sie an andern Ort ihr Domicil verlegten; ihre zurückbleibenden Güter bürgten f. die ganze pension womit sie zuvor gesteuert u. wenn ungenügend, se habia de repetir auf den Gütern die sie um neuen Wohnort gewannen. Bei jeder clase de censo erlaubt die Stipulation dass bei Nichtzahlung cayesen los bienes en comiso.

Auch in Aragon nicht acceptirt das Motu proprio de Pio V; daher neue censos gestiftet mit réditos devengados y no pagados de los antiguos; u. als perpétuos (nicht wie in Castilla wo alle redimibles) betrachtet die nicht constituirt á carta de gracia, i. e. mit facultad de redimir in fixer od. unbestimmter Epoche. Juan II, 1461, erniederte auf 40 por 1000  Zusatz von Marx.
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(4%)
die censales antiguos impuestos auf die almajas aljamas v. Moros u. Juden; dann verordnete er allgemeine Reduction aller censos v. 30 auf 1; aber in 16 u. 17t Jhdt die diputatos diputados fuhren fort imponiendo censales á razon de 20 por 1  Zusatz von Marx.
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(= 5%)
, gesetzliche limit in contratos de censo.

Aber censales constituidos en instrumento público durften sogar 10% sein.

Auch in Valencia censales, aber mit verschiedner tasa[.]

In Catalonien auch nicht el Motu proprio zugelassen. In den pueblos gravados con censales blieben nur verpflichtet bienes, nie Personen der vecinos presentes u. futuros. Keine legale Taxe f. irgend Art v. censos; Gewohnheit meist 5%, die violarios  Zusatz von Marx.
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(= vitalicios lebenslänglich)
142/7% od. 7 f. 1. , ohne limitation f. Zahl der vidas  Zusatz von Marx.
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(nur f. 2 vidas in Aragon)

In Navarra verboten zu constituir censos de otro modo ausser mit Geld al contado y entrega de presente, bajo fé de escribano (wie in der Bulle Motu proprio); zu legen auf bezeichnete bienes, nicht auf any community de ellos; rédito nicht über 5%; Redemption zu machen auf einmal, ausser wenn pacto de hacerlo por partes, u. mit Ausschluss der censales v. mehr als 400 Dukaten, die in 2 Terminen redimirbar, obgleich gegentheilige Stipulation gemacht, wenn sie nicht Kirche od. Majorat gehörten. Finca censida fiel nicht in comiso wegen Nichtzahlung der réditos, aber censualist hatte Vorzugsrecht vor andern Gläubigern.

(Sieh Schluss in anderm Heft.)

Inhalt:

  • Inhaltsverzeichnis von Engels
  • Heft c. Begonnen Ende Juni 1876
  • Maurer Fronhöfe. IV Bd. Schluss
  • Maurer: Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland. Erster Band. (1863)
  • Dorfverfassung. (2t. Band 1866).
  • G. Hansen: Die Gehöfschaften (Erbgenossenschaften) im Regierungsbezirk Trier. (Aus den Abhdl. der Kgl. Akademie der Wissenschaften zu Berlin. 1863) Berlin 1863.
  • Revue de Legislation ancienne et moderne etc publié sous la direction de M. M. Laboulaye, Eugène de Rozière etc. 1876. 3te Lieferung (Mai u. Juni) Paris. (Ernest Thorin, Edt.) 1876.
  • Fortsetzung des Cárdenas.
  • Zitiervorschlag

    Karl Marx: Heft c (1876). In: Marx-Engels-Gesamtausgabe digital, Bd. IV/24, bearb. v. Timm Graßmann, hg. v. der Internationalen Marx-Engels-Stiftung. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. URL: https://megadigital.bbaw.de/M2962342. Abgerufen am 08.08.2026.

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