Inhaltsbeschreibung und Datierung
1Marx fährt in „Heft c“ mit seinem Vorhaben fort, die wichtigsten Werke von Georg Ludwig von Maurer in der Reihenfolge ihres Erscheinens systematisch zu exzerpieren. Nachdem er in den Heften a und b bereits die „Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung und der öffentlichen Gewalt“, die „Geschichte der Markenverfassung in Deutschland“ und die „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ ausgewertet hatte, blieben ihm noch zwei große Spätwerke Maurers: die zweibändige „Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland“ (1865) sowie Maurers letztes Werk, die vierbändige „Geschichte der Städteverfassung in Deutschland“ (1869–1871). Letztere exzerpierte Marx nicht,Dieses Werk befand sich indes wie alle Hauptwerke Maurers in seinem Besitz. Es ist verzeichnet im Katalog der SPD-Bibliothek (Nr. 33246). Schließen [1] aber er widmet sich im vorliegenden Heft der „Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland“.
2Ende Juni begann Marx das Heft zunächst mit der Fortsetzung der am Ende von „Heft b“ begonnenen Auszüge aus dem letzten Band von Maurers vierbändiger „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“. Wahrscheinlich unmittelbar danach, im Juli 1876, fertigte er die Auszüge aus der „Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland“ an. Die Entstehung der im Heft unmittelbar darauf folgenden und thematisch daran anknüpfenden Auszüge aus Georg Hanssens „Die Gehöferschaften im Regierungsbezirk Trier“ dürfte hingegen erst im Dezember erfolgt sein (siehe unten). Diese Studie befasst sich mit der longue durée der deutschen Agrarverfassung und weist darauf hin, dass sich deren Überreste und Spuren noch bis in die Gegenwart beobachten lassen.
3Nach einer mehrmonatigen Unterbrechung kehrte Marx im Dezember zu dem Heft zurück, wie ein Datierungsvermerk von seiner Hand belegt: „now Dec. 76“ (S. [0]). Zu dieser Zeit exzerpierte er zwei Artikel aus einer aktuellen Ausgabe der „Revue de législation ancienne et moderne française et étrangère“, die dort unmittelbar nacheinander gedruckt sind. Der eine stammt von Fedor Demelić und stellt unter anderem die damaligen Arbeiten von Valtazar Bogišić zur vergleichenden Rechtsgeschichte und Ethnographie der Südslawen vor. Der andere, verfasst von Laurent Crémazy, behandelt Familienwesen und Recht in Indien. Marx erweitert damit seine Untersuchungen vorkapitalistischer Gesellschaften um aktuelles Material über slawische und indische Gemein- und Familienwesen. Er liest jeweils einen Teil der beiden mehrteiligen Artikel; wahrscheinlich verfügte er nur über eine Ausgabe der „Revue de législation ancienne et moderne française et étrangère“ und erstellte deshalb auch die bibliographische Notiz zu diesem Periodikum am Beginn des Hefts (S. [0]).
4Bereits im November 1876 hatte Marx außerdem mit den Auszügen aus einem Werk von Francisco de Cárdenas begonnen. Diese trug er jedoch zunächst nicht in das vorliegende Heft ein, obwohl dort noch Platz vorhanden gewesen wäre, sondern eröffnete dafür ein neues „Heft d“. Da auch der Raum in „Heft d“ und „Heft e“ für die Cárdenas-Exzerpte nicht ausreichte, kehrte Marx zwischenzeitlich zum vorliegenden „Heft c“ zurück und trug hier einen Teil der Exzerpte ein. Dies dürfte ebenfalls im Dezember 1876 erfolgt sein. Von der unterschiedlichen Entstehungszeit der Materialien zeugen ebenfalls die verschiedenen Schreibmaterialien: Die Cárdenas-Exzerpte wurden mit anderer Tinte geschrieben als die anderen Auszüge.
5An mehreren Stellen im Heft deutet Marx durch kurze kritische Einschübe einen eigenen Standpunkt an. In knappen Bemerkungen distanziert er sich sowohl von einer slawophilen Vereinnahmung des südslawischen Familienwesens als auch von einer Gleichsetzung der alten Gemeinwesen mit der modernen Gesellschaft. Beiden Perspektiven unterstellt er, vorkapitalistische Produktionsformen in vorgefertigte Weltbilder einzuordnen und dadurch deren eigenständige Funktionsweise nicht angemessen zu erfassen.
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der
Hofverfassung in Deutschland. Bd. 4
6Für Marx’ Auszüge aus den vier Bänden von Georg Ludwig von Maurers „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“, siehe Entstehung und Überlieferung zu „Heft b“.
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland
- Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland. Bd. 1. Erlangen 1865. (S. 14–31.)
- Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland. Bd. 2. Erlangen 1865. (S. 31–42.)
7Georg Ludwig von Maurer betrachtete die „Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland“ als eine Fortsetzung seiner drei früheren Werke, der „Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung und der öffentlichen Gewalt“, der „Geschichte der Markenverfassung in Deutschland“ und der „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“. Neben Mark, Fron- und Bauernhof betrachtete er das Dorf als eine weitere germanische Lebensform. Maurer hoffte, mit seiner historischen Untersuchung auch „auf die neue Gesetzgebung Einfluß“ nehmen zu können: Insbesondere solle der alte „Grundsatz, daß nach der Größe der Verpflichtung auch die Größe der Berechtigung zu bemessen sei“, wieder zur Geltung kommen, und „den Gemeinden wieder ihre alte Freiheit zugestanden werden“ (Maurer, S. IV).
8In seinen Exzerpten verfolgt Marx die Transformation der genossenschaftlichen Dorfmark in eine grundherrliche Gemeindeverfassung. Seine eigenen Bemerkungen zu den Exzerpten konzentrieren sich auf die Auflösung genossenschaftlicher Freiheit und die Usurpation gemeindlicher Rechte durch die Grundherrschaft.
9Maurers Darstellung gilt der Dorfmark als Organisationsform der ländlichen Gemeinde, in der Nutzungsrechte an Boden, Wald und Weide gemeinschaftlich geregelt waren. Marx registriert dabei jene Prozesse, in denen sich ehemals genossenschaftliche Verbände aus der Markverfassung lösen und als Privatgemeinden fortbestehen. In einer Bemerkung hebt er Beispiele hervor, in denen es zur „Abschliessung u. Ausscheidung der alten Dorfmarkgenossenschaft als blosser Privatgemeinde“ kommt (S. 24). Charakteristisch sei hierbei, dass bestimmte Gruppen die Mark gleichsam als Privateigentum „ihrer Bande“ mit sich ziehen und damit den genossenschaftlichen Zusammenhang sprengen.
10Ein besonderes Augenmerk legt Marx auf Maurers Ausführungen zu den wirtschaftlichen Binnenregeln der Dorfmark. So exzerpiert er die Bestimmungen, wonach die in der Dorfmark gewonnenen Früchte und Tiere möglichst innerhalb der Mark zu verzehren oder wenigstens dort zu verarbeiten seien. Feldfrüchte und Weine sollten in der Dorfmark selbst gemahlen, gegessen und vertrunken werden; daraus entwickelten sich die Bannrechte, etwa Bannmühle oder Bannwein. Marx hält fest, dass diese Bannrechte in den freien und gemischten Gemeinden ihren Ursprung in der Markverfassung hatten, während sie in grundherrlichen Gemeinden aus der Grundherrschaft hervorgingen (S. 30). Wirte seien in der Regel verpflichtet gewesen, nur im Dorf selbst gewachsenen Wein auszuschenken, und die in der Mark angesessenen Leute seien zugleich zum Genuss des Bannweins verpflichtet und berechtigt gewesen. Marx hält fest, dass manche Grundherrn den Bannwein geschickt ausbeuteten, und bemerkt pointiert: „Alles, was in der freien Mark naiv u. Zweck entsprechend, wird z. Th. Ausbeutungsmittel in der Hand der Grundherrn“ (S. 37).
11Viele Interventionen macht Marx im Abschnitt über die „Veränderungen in der Dorfverfassung“. Am Ende von Maurers Analyse des Einflusses der Grundherrschaft auf die Auflösung der Dorfmark fügt Marx eine Bemerkung zu einer Stelle an (S. 37), in der die Mechanismen dieser Entwicklung systematisch zusammengefasst sind. In den grundherrlichen Dorfmarkgemeinden hätten zwei Momente entscheidend zur Untergrabung der markgenossenschaftlichen Elemente und der Selbständigkeit der Gemeinden beigetragen: erstens das echte Eigentum der Grundherrn innerhalb der Dorfmark, zweitens die Abhängigkeit der Dorfmarkgenossen als hofhöriger Leute von ihrem Grund- und Hofherrn. Die Grundherrn hätten mit Erfolg darauf hingearbeitet, Dorfmark- und Hofgenossenschaft miteinander zu verschmelzen, das heißt die erstere faktisch abzuschaffen. Schrittweise seien die Nutzungsrechte der Bauern an der gemeinen Mark beschränkt worden, wogegen sich zahlreiche Beschwerden erhoben hätten, die bis in den Bauernkrieg hineinreichen.
12Marx vermerkt weiter, dass die Grundherrn versuchten, das Eigentum an den den Gemeinden gehörigen Feldern, Wiesen und Wäldern an sich zu ziehen oder wenigstens ausschließlich darüber zu verfügen. In vielen Gemeinden hätten sie schließlich über die Substanz der Dorfmark selbst ganz allein verfügt, ohne Mitwirkung der Gemeinde. Selbst die Gemeindeschäfereien seien herrschaftlichen Eingriffen unterworfen worden. Parallel dazu sei der Wirkungskreis der Gemeindevorsteher durch die Ausdehnung der Kompetenzen herrschaftlicher Beamter systematisch eingeschränkt worden. Das ursprüngliche Aufsichtsrecht der Grundherrn über die grundherrlichen Gemeinden sei in eine faktische Obervormundschaft verwandelt worden: Ortspolizei, Bannrechte und Gemeindeverwaltung gerieten zunehmend unter herrschaftliche Kontrolle. Marx fasst diese Entwicklung mit der Bemerkung zusammen: „Die Grundherrn wurden alle Ludwig der 14te en miniature, Dekretfabrikanten etc.“ (S. 37.)
13Schließlich notiert Marx Maurers Hinweis, dass mit dem Untergang der genossenschaftlichen Freiheit und der daran geknüpften Autonomie der Dorfgemeinden die Beschwerden der Bauern über die Grundherrschaft einsetzten. Streitigkeiten über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere über Beholzigung und Weide, häuften sich seit dem 14. und 15. Jahrhundert und mündeten in wiederholte Aufstände,„Denn die Bauern hatten damals ihre althergebrachten Freiheiten noch in der Erinnerung“, heißt es bei Maurer (Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland, Bd. 1, S. 120). Schließen [2] bis hin zum großen Bauernkrieg des 16. Jahrhunderts, den Marx eigenständig ergänzt (S. 37). Marx greift in diesem Zusammenhang mehrfach Maurers Terminologie der „Usurpation“ auf und macht sie sich ausdrücklich zu eigen, um den Übergang von genossenschaftlicher Selbstverwaltung zu grundherrlicher Herrschaft als einen Prozess der Aneignung und Entrechtung zu kennzeichnen.Bereits in den Manuskripten zur „Deutschen Ideologie“ hatten Engels und er auf den Befund der „neueren rechtsgeschichtlichen Forschungen“ verwiesen, demzufolge „sowohl in Rom, wie bei den germanischen celtischen & slawischen Völkern die Eigenthumsentwicklung vom Gemeindeeigenthum ausging & das eigentliche Privateigenthum überall durch Usurpation entstand“ (MEGA I/5, S. 423). Schließen [3]
Georg Hanssen: Die Gehöferschaften im Regierungsbezirk Trier
- G. Hanssen: Die Gehöferschaften (Erbgenossenschaften) im Regierungsbezirk Trier. Aus den Abhandlungen der Königl. Akademie der Wissenschaften zu Berlin 1863. Berlin 1863. (S. 43–51.)
14Georg Hanssens agrarhistorische Studie „Die Gehöferschaften (Erbgenossenschaften) im Regierungsbezirk Trier“ beruht auf archivalischen Erhebungen, zeitgenössischen Verwaltungsberichten und eigener Feldkenntnis. Marx folgt Hanssens Darstellung weitgehend und ohne sie durch eigene Bemerkungen zu unterbrechen. Das Exzerpt ist dadurch gekennzeichnet, dass er die dargebotenen Details der genossenschaftlichen Wirtschaftsweise – Maßeinheiten, Verlosungsverfahren, Verwaltungsformen – nahezu vollständig übernimmt. Das Material strukturiert er sich mithilfe einiger Randanstreichungen.
15Wahrscheinlich exzerpierte Marx die Schrift im Dezember 1876, zumindest verfügte er zu dieser Zeit über sie. Er wollte, dass auch Engels sich mit ihr auseinandersetzte, und sandte sie mit seinem Brief vom 11. Dezember 1876 an diesen weiter: „Ich schicke dir den Hansen, den du wie ich gethan mit Leichtigkeit in paar Stunden abgemacht.“ (IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. L 4703.) Aus diesem Brief geht zudem hervor, dass sich auch Maksim Maksimovič Kovalesvkij mit Hanssens Schrift beschäftigte.
16Inhaltlich fügt sich das Exzerpt in Marx’ umfassende Beschäftigung mit den Formen genossenschaftlichen Grundeigentums und deren historischer Auflösung und Weiterentwicklung ein. Die Gehöferschaften erscheinen als besonders langlebige Ausprägung der germanischen Markgenossenschaft, in der Gesamteigentum, ideelle Quoten und periodischer Besitzwechsel fortbestehen. Hanssen führte diese agrarischen Genossenschaften explizit auf die „Urgeschichte“ (Hanssen, S. 96) der Germanen zurück, wie sie von Cäsar und Tacitus beschrieben wurde. Entsprechend rekonstruiert er einen allgemeinen Entwicklungsgang: vom ungeteilten Bann über die schrittweise Ausscheidung von Feldgärten, Äckern und Wiesen bis hin zur Auflösung auch der Wildländereien und Waldungen unter dem Druck von Sondereigentum und staatlicher Gesetzgebung.
17Der Trierer Marx dürfte sich dabei auch für die Besonderheit seiner von Hanssen untersuchten Heimatregion interessiert haben. Als er im März 1868 erstmals die Werke Maurers studierte, wollte er Engels klarmachen: „Wie sehr wir alle in dieser judicial blindness befangen: direkt in meiner Gegend, auf dem Hundsrücken, hat das altdeutsche System bis in die letzten Jahre fortgedauert. Ich erinnere mich jezt, daß mein Vater als Advokat mir davon sprach!“ (Marx an Engels, 25. März 1868.) Hanssen bestätigte Marx in der Ansicht, dass in Trier und Umgebung noch in der Gegenwart Agrargenossenschaften bestehen würden (S. 43).
18Marx exzerpierte später aus einer weiteren Schrift von Hanssen: In einem nach derzeitigem Kenntnisstand zwischen November 1878 und April 1881 entstandenen Heft fertigte er Auszüge aus dessen „Die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse überhaupt in den Herzogthümern Schleswig und Holstein“ (St. Petersburg 1861) an. Engels fertigte vermutlich 1881 ebenfalls Auszüge aus „Die Gehöferschaften (Erbgenossenschaften) im Regierungsbezirk Trier“ an (beide Exzerpte werden veröffentlicht in MEGA IV/28).
Fedor Demelić: Le droit coutumier des slaves méridionaux
19Wie die vorangehenden Exzerpte aus Hanssen, fügen sich die vorliegenden Auszüge in Marx’ Untersuchungen vorkapitalistischer Gemeinwesen ein und erweitern diese um aktuelles Material.
20Der Artikel von Fedor Demelić stellt aktuelle Untersuchungen der vergleichenden Rechtsgeschichte und Ethnographie der Südslawen vor, vor allem die Arbeiten von Valtazar Bogišić. Sein Erkenntnisinteresse richtet sich auf das lebendige Gewohnheitsrecht („coutume“), insbesondere auf die Familien- und Eigentumsverfassung der südslawischen Hausgemeinschaft Zadruga. Bogišićs Schriften erschienen auf Kroatisch, einer Sprache, die Marx nicht beherrschte. Demelić beabsichtigte mit seiner ausführlichen Zusammenfassung, die Arbeiten seines Freundes Bogišić einem internationalen Publikum bekannt zu machen; auch Henry Summer Maine erfuhr durch diesen Artikel von ihnen.Siehe Werner G. Zimmermann: Valtazar Bogišić, 1834–1908. Ein Beitrag zur südslavischen Geistes- und Rechtsgeschichte im 19. Jahrhundert. Wiesbaden 1962. S. 281–283. Schließen [4] Das ebenfalls im Artikel erwähnte Werk von Ognjeslav Utiešenović „Die Hauskommunionen der Südslaven“ exzerpierte Marx im Anschluss in „Heft e“ seiner Studien der vorkapitalistischen agrarischen Gesellschaften von 1876 (siehe Entstehung und Überlieferung).
21Der Artikel erschien in der „Revue de législation ancienne et moderne française et étrangère“ in drei Teilen (Année 1876. S. 253–311, 582–637, 690–728). Marx exzerpierte nur aus dem ersten Teil; womöglich verfügte er nur über eine Ausgabe der „Revue“.
22Bogišić wird von Demelić als Pionier einer neuen empirischen Methode vorgestellt: Er erhebt das Gewohnheitsrecht durch Befragung der bäuerlichen Bevölkerung (Fragebogenaktion der Akademie Agram, Feldforschungen auf dem Balkan und im Kaukasus). Dabei wird eine Diskrepanz zwischen oktroyierter Gesetzgebung und gesellschaftlicher Praxis sichtbar: Schriftliches Recht existiert „auf dem Papier“ in den Gesetzesbüchern, während das soziale Leben weiterhin weitestgehend durch Gewohnheit geregelt wird. Marx interessiert hier besonders die These, dass westlich geschulte Juristen die südslawischen Verhältnisse verfehlen, weil sie städtisch-moderne Kategorien auf eine agrarisch-genossenschaftliche Gesellschaft anwenden.
23Geprägt wird das Leben der Südslawen durch die Zadruga („communauté de famille“) als einer ökonomischen und rechtlichen Einheit, in der Gemeineigentum an Boden und Produktionsmitteln, kollektive Haftung, gemeinsame Arbeit und Konsumtion sowie stark eingeschränkte individuelle Verfügung herrschen. Der Familienchef (domacin) erscheint laut dem Bericht von Demelić weniger als patriarchaler Despot als vielmehr als primus inter pares (S. 59), eingebunden in den Familienrat. Autorität beruhe auf Alter, Kompetenz und Anerkennung. Damit grenzt Bogišić die südslawische Form sowohl vom römischen pater familias als auch vom germanischen Individualismus ab. Marx hebt diesen Gegensatz mit einer Randanstreichung hervor (S. 53).
24Besonders interessiert er sich dabei für die Rolle und Stellung der Frauen. Mit einem Ausrufezeichen hinterfragt er die Einschätzung des Familienchefs als nicht-patriarchal (S. 53). Als er notiert, dass in Bulgarien der Ehemann für die Bestrafung seiner Frau verantwortlich ist, bemerkt er: „nous connaissons cela“ (S. 59). Ausführlich exzerpiert er über Rechte und Pflichten der Hausherrin (domacina).
25Bogišić zeigt zudem den Zersetzungsprozess der Zadruga infolge staatlicher Kodifikationen nach österreichischem Vorbild, agrarpolitischer Reformen und Druck durch Markt und Geldwirtschaft. Zugleich betont er die hohe Persistenz der Zadruga, die selbst dort, wo sie rechtlich verboten oder ökonomisch unterminiert wird, in partiellen oder informellen Formen weiter existiert. Die südslawischen Familiengemeinschaften erscheinen bei ihm als durchaus resistente Produktions- und Lebensformen.
26Von Interesse ist eine kurze Bemerkung von Marx zu dem folgenden Sachverhalt. In Ungarn wurden die Familien- und Dorfgemeinschaften seit 1839/1840 und dann mit der Revolution von 1848/1849 zunehmend zersetzt, infolge von Gesetzen, die eine freie Verfügung der Bauern über erworbenes Eigentum, Teilbarkeit des Erbes und eine Individualisierung des Eigentums bewirken wollten. In Kroatien aber wurden aus militärisch-politischen Gründen (Kriegsvorbereitung gegen Ungarn) die von der Pressburger Diät beschlossenen Reformgesetze nicht publiziert, so dass im Ergebnis das Familienwesen „intakt“ blieb. Marx quittiert dieses Verbot der Publikation der Gesetze mit dem sarkastischen Ausruf: „bravo, Slavophilen!“ (S. 53.)
27Mit den südslawischen Eigentumsformen beschäftigte sich Marx, wie bemerkt, 1876 weiter in „Heft e“. Zudem griff er sie in den späteren Heften zu Frühgeschichte, Gemeindelandbesitz und Ethnologie (MEGA IV/27) wiederholt als Vergleichsfolie auf. In Heft „A“ (1879–1881) kam er auf sie in seinen Auszügen aus Maksim Maksimovič Kovalevskijs „Obščinnoe zemlevladenie“ (Heft „A“, S. 33) zu sprechen, und zwar innerhalb des von Kovalevskij behaupteten allgemeinen Entwicklungsgangs der menschlichen Gesellschaftsformen: von der Geschlechtsgemeinde mit unteilbarem Grundeigentum und gemeinschaftlicher Agrikultur über deren Zerfall in mehrere Familiengemeinden „im südslawischen Sinn“ bis hin zum späteren Verlust sowohl der Untrennbarkeit des Grundeigentums als auch der gemeinsamen Bodenbewirtschaftung. Später ergänzte er diesen Vergleich anhand der Kabylen, deren Hauswirtschaft der ungeteilten Familie meist von der ältesten oder der jeweils tüchtigsten, von allen gewählten Frau geleitet werde – unter ausdrücklichem Verweis auf die Kroaten bzw. Südslawen –, wobei die Leitungsfunktion wechseln konnte und nur Luxuskleidung sowie kostbarer Schmuck als gemeinsames Familieneigentum mit individueller Nutzung eine Ausnahme bildeten (Heft „A“, S. 78). In einem weiteren Vergleichskontext notierte Marx in seinen Exzerpten aus Lewis Henry Morgans „Ancient Society“ („Heft 1880/1881“, S. 13 und S. 16) zudem für nordamerikanische indigene Gesellschaften das Nebeneinander mehrerer monogamer Familiengemeinden innerhalb eines gemeinsamen Haushalts und führte dabei auch die südslawische Form an (siehe Einführung zu MEGA IV/24).
Laurent Crémazy: Le droit hindu et le droit français comparés
- Laurent Crémazy: Le droit hindu et le droit français comparés. In: Revue de législation ancienne et moderne française et étrangère. Paris. Année 1876. S. 312–338. (S. 65–70.)
28Das Exzerpt zu Laurent Crémazys Aufsatz „Le Droit Hindu et le Droit Français comparés“ schließt im Heft unmittelbar an die Untersuchungen zu den südslawischen Familien- und Gemeindeverhältnissen an und erweitert sie um außereuropäisches Vergleichsmaterial. Marx stellt diese Vergleichsperspektive ausdrücklich her, indem er zu Beginn seines Exzerpts schreibt: „Familiencommunauté wie oben bei Südslaven“ (S. 66).
29Der Artikel erschien in der „Revue de législation ancienne et moderne française et étrangère“ in zwei Teilen (Année 1876. S. 36–81 u. 312–338). Marx exzerpierte nur aus dem zweiten Teil, der in der „Revue“ unmittelbar auf den von ihm zuvor exzerpierten Teil des Aufsatzes von Fedor Demelić folgt.
30Im Mittelpunkt steht die rechtliche Durchbildung einer patriarchalisch-genossenschaftlichen Ordnung, insbesondere der Familien- und Gütergemeinschaft (coparcenary) sowie der Adoptionspraxis. Marx exzerpiert detailliert über die hinduistische Adoption als eines rechtlich-religiösen Mechanismus zur Sicherung der Kontinuität der Familie, der Ahnenkulte und der Schuldenhaftung. Der Adoptivsohn tritt vollständig an die Stelle des legitimen Sohnes; individuelle Rechte verschwinden zugunsten der Reproduktion der Gemeinschaft.
31Wie schon bei Maurer und Hanssen interessiert sich Marx weiterhin für die gesellschaftliche Form vormoderner Gemeinwesen: Vorrang der Gemeinschaft vor dem Individuum, Bindung des Eigentums an soziale Funktionen, Verschmelzung von Recht, Religion und Ökonomie. Weil die hinduistische Familie als eine Wirtschaftseinheit mit Vermögen, zentraler Verwaltung durch den Chef und klar geregelten Haftungs- und Vertretungsverhältnissen erscheint, betrachtet Crémazy sie als eine juristische Person („personne morale“). In mehreren kurzen Bemerkungen wirft Marx Crémazy daher eine Gleichsetzung bzw. Übersetzung der indischen Verhältnisse in französisch-juristische Kategorien vor (S. 68 u. 69). Crémazy scheint die hinduistische Familiengemeinschaft aus Marx’ Sicht so zu behandeln, als ob sie eine französische juristische Person wäre.
32Auch von den vorliegenden Exzerpten führt eine Spur zu den Heften zu Frühgeschichte, Gemeindelandbesitz und Ethnologie von 1879–1882 (MEGA IV/27). Von Crémazys Quellen notiert sich Marx auch das Buch „Hindu law“ von Thomas Strange als „zu consultiren“ (S. 65). Dieses Buch verwendete er später in den Heften „A“ und „1880/1881“ (MEGA IV/27).
Francisco de Cárdenas: Ensayo sobre la historia de la propiedad territorial en
España
- Francisco de Cárdenas: Ensayo sobre la historia de la propiedad territorial en España. T. 2. Madrid [1875]. (S. 70–93.)
33Marx trägt in das vorliegenden Heft auch einen Teil seiner Auszüge aus dem „Ensayo sobre la historia de la propiedad territorial en España“ von Francisco de Cárdenas ein, die er in „Heft d“ (siehe Entstehung und Überlieferung) begonnen und in „Heft e“ weitergeführt hatte (siehe Entstehung und Überlieferung). Die hier exzerpierten Abschnitte stammen aus dem neunten Buch und behandeln vor allem die Belastungen des Grundeigentums. Vermutlich war für Marx absehbar, dass der verbleibende Platz in „Heft e“ für den Abschluss der Auszüge nicht ausreichen würde. Er unterbrach daher dort seine Arbeit und setzte sie zunächst auf den letzten Seiten des vorliegenden Hefts fort, bevor er den Schlussteil wieder in „Heft e“ eintrug.
34Es wäre aber auch denkbar, dass er die entsprechenden Auszüge wegen inhaltlicher Bezüge zu den anderen Materialien des vorliegenden Hefts hier eintrug. Denn Marx knüpft gleich mehrfach an seine früheren Studien zur germanischen Mark- und Gemeindeverfassung an. Gegen Cárdenas bemerkt er, dieser kenne die „deutsche Communtradition“ nicht (S. 74). Gleich im ersten Satz seiner Exzerpte, wo Cárdenas versucht, den Ursprung gewisser Eigentums- und Nutzungsformen zu bestimmen, ergänzt Marx, deren eigentliche Wurzel liege im „german. Gemeinwesen“ (S. 70). Auch bei Fragen der Einhegung verweist er ausdrücklich auf Georg Ludwig von Maurer (S. 75).
35Auf den Seiten 82/83 entwickelt Marx eine vergleichsweise ausführliche Polemik gegen Cárdenas. Anlass sind Vorschläge spanischer Reformer des 18. Jahrhunderts, die bei der Auflösung feudaler Verhältnisse die Lage der Kolonen berücksichtigen wollten. Cárdenas verwirft solche Maßnahmen als „reactionär“. Marx hält ihm entgegen, dass die Pächter und Kolonen vielfach lediglich verwandelte Feudalvasallen gewesen seien, auf denen die Hauptlasten des alten Systems ruhten. Wer die feudalen Bindungen beseitige, müsse daher auch die Lage der Produzenten berücksichtigen und dürfe die Umgestaltung nicht ausschließlich zugunsten der Grundherren vollziehen. Für Cárdenas, bemerkt Marx spöttisch, müsse der Ausbeuter gerade deshalb entschädigt werden, weil er lange ausgebeutet habe. Die Ausgebeuteten dagegen dürften niemals entschädigt oder zu Eigentümern gemacht werden, weil dies angeblich eine „Verletzung des heiligen Rechts des Eigenthums“ (S. 83) darstelle. Zugleich kritisiert er Cárdenas dafür, die Privilegien der kastilischen Schafzüchtervereinigung Mesta und Schutzmaßnahmen zugunsten der Kolonen unter dieselbe Kategorie staatlicher Begünstigungen zu stellen.
36Einen zweiten Einwand formuliert Marx auf S. 88. Dort entwickelt Cárdenas eine ökonomische Entstehungsgeschichte von Emphyteuse und Grundrente, die diese aus zunehmender Bodenknappheit und Marktverhältnissen ableitet. Marx entgegnet dem, dass diese theoretische Konstruktion den historischen Tatsachen (Eroberung, Privilegienbildung, gewaltsame Aneignung) widerspreche, die Cárdenas selbst zuvor ausführlich geschildert habe. Wenn Cárdenas anschließend die Entstehung der Grundrente aus einem friedlichen Marktprozess erkläre, gerate er in Widerspruch zu seiner eigenen historischen Darstellung. Diese Figur erinnert an den ersten Band des „Kapital“, wo Marx die Rolle von Gewalt und Enteignung bei der historischen Entstehung der kapitalistischen Produktionsweise betonte.
Anmerkungen
- [1]Dieses Werk befand sich indes wie alle Hauptwerke Maurers in seinem Besitz. Es ist verzeichnet im Katalog der SPD-Bibliothek (Nr. 33246).
- [2]„Denn die Bauern hatten damals ihre althergebrachten Freiheiten noch in der Erinnerung“, heißt es bei Maurer (Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland, Bd. 1, S. 120).
- [3]Bereits in den Manuskripten zur „Deutschen Ideologie“ hatten Engels und er auf den Befund der „neueren rechtsgeschichtlichen Forschungen“ verwiesen, demzufolge „sowohl in Rom, wie bei den germanischen celtischen & slawischen Völkern die Eigenthumsentwicklung vom Gemeindeeigenthum ausging & das eigentliche Privateigenthum überall durch Usurpation entstand“ (MEGA I/5, S. 423).
- [4]Siehe Werner G. Zimmermann: Valtazar Bogišić, 1834–1908. Ein Beitrag zur südslavischen Geistes- und Rechtsgeschichte im 19. Jahrhundert. Wiesbaden 1962. S. 281–283.
Zeugenbeschreibung
- H Originalhandschrift: IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 135/B 123.
- Beschreibstoff: Notizbuch mit Leineneinband, Außenseiten schwarz. Auf Außenseite des Vorderdeckels von Engels Etikett geklebt.
- Zustand: Sehr gut erhalten, Papier leicht vergilbt. Keine Textverluste.
- Schreiber: Karl Marx, Friedrich Engels (Etikett).
- Schreibmaterial: Schwarze Tinte, leicht verblasst.
- Beschriftung: Alle Seiten beschrieben. Deutsch, Französisch, Spanisch in lateinischer Schrift.
- Paginierung: Marx paginierte (Vorsatz ausgenommen) von 1–93 mit Tinte.
- Vermerke fremder Hand: Archivstempel IISG. Fotosign. DN (alle mit Bleistift).
Zitiervorschlag
Timm Graßmann: Entstehung und Überlieferung zu „Heft c“ (1876). In: Marx-Engels-Gesamtausgabe digital, Bd. IV/24, hg. v. der Internationalen Marx-Engels-Stiftung. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. URL: https://megadigital.bbaw.de/M7999429. Abgerufen am 08.08.2026.
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsbeschreibung und Datierung
- Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Bd. 4
- Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland
- Georg Hanssen: Die Gehöferschaften im Regierungsbezirk Trier
- Fedor Demelić: Le droit coutumier des slaves méridionaux
- Laurent Crémazy: Le droit hindu et le droit français comparés
- Francisco de Cárdenas: Ensayo sobre la historia de la propiedad territorial en España
- Zeugenbeschreibung