[Inhaltsverzeichnis von
Engels]
Juni 1876
Maurer, Fronhöfe Heft II (Fortsetzung)|
Heft b
Begonnen Anfang Juni ’76
Maurer: Fronhöfe. (Ftzg.)|
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Bd. 1. Erlangen 1862.
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Maurer. Fronhöfe.
Ftzg. v. Heft A. (endend p. 94)
[II) Fronhöfe u. deren Verfassung in den ältesten u.
karolingischen Zeiten]
[5) Einrichtung u. Verwaltung der
Fronhöfe]
[III) C) Fronherrn od.
Grundherrn]
Handlung hinsichtlich ihrer in der Grundherrschaft selbst
vornehmen u. sie nicht mehr zum Heerbann aufbieten. (280–81)
Der Grund- od. Schutzherr od. seine Beamten führten sie
selbst in den Krieg (z. b. die liberi homines u.
ingenui homines[)] der
Kirche v. Metz u. Paris (Privilegium Pippins des Kurzen
u. Karl des Gr. (p.
281, nt. 27)[)]; er liess
die öffentlichen Abgaben durch die
herrschaftl. Beamten erheben u. an den kgl. Fiscus
abliefern (wenn die fiskalischen Einkünfte in den
Immunitätsprivilegien nicht ihm selbst, wie das
meist in den Immunitätsprivilegien
der Fall, überlassen, in welchem Fall sie der
Herrschaft blieben); nun auch die
freien Hintersassen der
Gerichtsbarkeit Bei Maurer, S. 281: ihres
Schließen ihrer
Grund- u. Schutzherrn unterworfen. Daher suchten sich so viele
vollfreie Leute v. unmittelbarem Kriegsdienst u. andern öffentlichen
Leistungen (functiones publicae Bei Maurer, S.
281: und
Schließen od. functiones regales) dadurch zu
befreien, dass sie ihr freies Besitzthum
der Kirche od. weltlichem Grundherrn hingaben, um es
als Zinsgut
zurückerhalten zurückzuerhalten u. als freie Colonen od. Hörige der Kirche od.
weltlicher Grund- od. Schirmherrn zu bauen. Durch diese Verwandlung ihres freien Besitzthums in
grundherrlichen Boden u. Wohnen auf diesem grundherrlichen Boden,
erhielten sie Immunität v. der
öffentlichen Gewalt. (281, 282)
e) Immunität. (281 282–306)
Diese Immunität in fact Freiheit v.
der öffentlichen Gewalt u. den
öffentlichen Beamten (283) ⦗Oefters
die fiskalischen Rechte dem Fiscus
vorbehalten; also Immunität Ausdruck von Marx.
Schließen dem Wesen nach
nicht Freiheit v. Abgaben u. andern Leistungen.⦘ Die
Immunität sollte gegen die
öffentlichen Beamten schützen (cf. 283 nt. 33); alles
andre nur Folge. (283) ⦗Verbot des
Zutritts der öffentlichen Beamten auf das
befreite Gebiet meist in den Urkunden
den Immunitätsprivilegien vorangestellt⦘
Auch in späteren Zeiten noch alle geschlossenen Grundherrschaft Grundherrschaften aus der Mark ausgeschieden ⦗Diess,
Marx verweist auf seine Exzerpte
in „Heft a“.
Schließen sieh
erstes Heft Ausgangspunkt auch
der späteren Immunität (285) Bereits im 9t Jh. jede
grössere Grundherrschaft (potestas od. proprietas potentis) eine
Immunität. (l. c.) (cf. 385 285, nt. 37.)
Auf Grundlage der Freiheit v. der Feld- u. Markgemeinschaft – dieser ältesten Immunität – bildet sich die Immunität v. der öffentlichen Gewalt zur weiteren Ausbildung der Grundherrschaften (288) ⦗Erst seit 7 u. 8 Jhd. begannen sich die grösseren aus der gemeinen Mark abgeschiednen Grundherrschaften zu bilden, erst seit dem 8 Jhdt kommen daher jene Benennungen f. sie als dominationes etc vor. p. 293⦘
Die öffentliche Gewalt grossentheils aus den auf den König übergegangnen Volksrechten hervorgegangen; so auch die dem Volk gehörige Grundherrschaft; wie früher das Volk, hatte daher nun auch König nur Rechte in der gemeinen Mark u. in der getheilten Mark, so lange die Grundherrn nicht aus der Markgemeinschaft ausgeschieden (295) Aus der Freiheit v. Zutritt der markgenossenschaftlichen Beamten ergab sich daher zunächst auch die [Freiheit] v. den öffentlichen Beamten ⦗soweit diese an die Stelle jener getreten durch Uebertragung der Volksrechte auf König⦘ (296)
Diese älteste Immunität aber beschränkt auf unfreie u. hörige Colonen des Grundherrn, seine eigentlichen Hintersassen; die freien Colonen noch direct unter der öffentlichen Gewalt; obgleich schon in grösserer Abhängigkeit v. Grundherrn, auf dessen Grund u. Boden sie ansässig, mit dessen durch die Abmarkung erlangten Immunität. (296) ⦗sie hatten nun aufgehört – die freien Colonen – Markgenossen zu sein, entbehrten also auch der Stütze der Markgemeinde.⦘ Ihre rechtliche Abhängigkeit beginnt erst mit der Immunität v. der öffentlichen Gewalt. (297)
⦗In Folge der Conflicte – mit Bezug auf die freien Colonen – zwischen den öffentlichen u. herrschaftlichen Beamten, die vielen erdichteten u. verfälschten Immunitätsprivilegien, wozu die Grundherrn\Immunitätsherrn sich Rechte beilegten, die sie nicht hatten; im Lauf der Zeit gingen diese erdichteten Rechte in wirkliche über, wie auch die falschen Dekretalen Grund zur päbstlichen Hierarchie gelegt. 297⦘|
2Die ersten seit 6 u. 7t Jhdt ertheilten Immunitätsprivilegien befreiten sämmtliche auf dem herrschaftlichen Grund u. Boden angesessnen Colonen (auch die freien) von dem Zutritt der öffentlichen Gewalt. (297) ⦗in den ersten Immunitätsprivilegien unbeschadet die Freiheitsrechte der freien Colonen; in Bezug darauf blieben sie unter der öffentlichen Gewalt u. den öffentlichen Gerichten, aber indirect, da die herrschaftlichen Beamten sie nun vor selbe stellen mussten in Competenzfällen der öffentlichen Gerichte. (299) Uebertragung der Rechte des Fiscus auf die Grundherrn. (299) So Faktisch die freien Colonen mehr u. mehr als schutzhörige Leute behandelt u. unter den hörigen Hintersassen des Grundherrn einbegriffen. (300) Dazu die commendationes, seit Karl dem Gr. mehr u. mehr begünstigt. (300) So die alte Freiheit mehr od. weniger nur noch fortdauernd als aristokratische Freiheit, in den Rechten, i. e. Vorrechten der Grund[-] u. Schirmherrschaft (l. c.)⦘ ⦗Zu dem allmähligen Verschwinden der freien Leute beigetragen die fortwährenden Wechselheirathen der freien Leute mit Unfreien u. Hörigen; Kinder stets der ärgern Hand folgend, kamen in erbliche Abhängigkeit. Bereits Anfangs des 9t Jhdt. in Polyptichum Irminonis auf 1430 [mansi] ingenuiles nur noch 8 freie Leute (liberi), 1957 Colonen, 29 Liten u. 43 servi (p. 300)⦘ Durch die Immunitätsprivilegien nicht alle Rechte der öffentlichen Gewalt übertragen, insb. nicht die öffentliche Gerichtsbarkeit wenigstens nicht mit dem Blutbann (selbst bei Uebertragung der öffentlichen Gerichtsbarkeit)[.] Blieb daher konkurrirende Gerichtsbarkeit der öffentlichen u. herrschaftlichen Beamte Beamten; Folge neue Conflicte. Um nun auch diese Conflicte zu beseitigen, suchten u. erhielten die grösseren Grundbesitzer später auch noch Befreiung v. der öffentlichen od. Grafengewalt u. die Uebertragung der Grafengewalt selbst auf die grösseren Grundherrn u. ihre grundherrlichen Beamten. Diess der Inhalt der zweiten Immunitätsprivilegien. Schon zur fränk. Zeit das Bisthum Worms auf seinen bei Wimpfen gelegnen Herrschaften (Urk. v. 858: „nihil regiae potestatis aut comes vel judex retineat, sed totum ad manus episcopi ejusque advocati respiciat“[)], andre Klöster, Kirchen etc[.] Seit den Ottonen erhielten alle Bisthümer u. sehr viele Abteien die Grafengewalt; dadurch wurden die Grundherrschaften v. der öffentlichen Gewalt völlig befreite Gebiete. Mit dem Erwerb der Grafengewalt der Grund zur späteren Landeshoheit gelegt. (301, 302)
In den
kgl. Grundherrschaften früh schon
die öffentliche Gewalt od. Theil derselben
den
kgl. Herrschaftsrichtern übertragen
⦗Immunität vom Zutritt der öffentl. Beamten.
302 (und mit Bei Maurer, S. 302:
Verleihung
Schließen Uebertragung v. Reichsgut ging immer die Immunität an
den neuen Grundherrn über.[)]⦘ (302) ⦗daher zuweilen in den
Immunitätsprivilegien: „tali immunitate et libertate, quali
caetera
regalia loca utuntur gaudebit“ (Urkde. v. 729)⦘ ⦗Auch mit jeder
Aufnahme in den besondern Königschutz eine herrschaftliche Gerichtsbarkeit
des Königs u. damit Immunität od. Freiheit
vom Zutritt der öffentlichen Beamten
verbunden. (303)⦘ ⦗Jedenfalls hat seit 9 Jhdt jede kgl.
Grundherrschaft, jeder Fiscus, Immunität gehabt. Cap. v. 861 „ut villae nostrae
indominicatae – quaeque sub immunitate consistunt.“ p. 303⦘
Nach dem Beispiel der kgl. Grundherrschaften suchten u. erhielten diese Immunität vom Zutritt der öffentl. Beamten die geistlichen Grundherrschaften f. ihre freien u. hörigen Hintersassen. Die ältesten ächten Freibriefe dieser Art Klöster Anisola u. Rebais 528 u. 635, Kirche v. Trier 633 od. 634, Abtei Prum (v. Pipin) Urk. v. 763 u. 775, sehr bald alle priestlichen Stifte u. Klöster in Frankreich u. dannn dann auch in Sachsen u. übrigen Deutschland (Urk. v. 823 „talem immunitatem – qualem omnes ecclesiae in Francia habent[“]. Urkd. v. 889 „sicut reliquae 5. dei ecclesiae quae per totam Franciam et saxoniam immunitatis tuitione“[)] (304)
Nach den Pfaffen früh schon solche Immunität auch errungen durch die weltlichen Grundherrn. Die ältesten bis jezt bekannten echten Freibriefe v. 770 in Abtei Prüm u. 815 im Narbonnegau (305)|
3Jedoch schon früh Reichsgüter (u. wahrscheinlich also damit auch Immunität) als Alod od. Beneficium an weltliche Grundbesitzer gegeben. Aus Verfügung v. 779 folgt, dass damals schon viele weltliche Grundherrn Immunitäten gehabt; im 9t Jhdt bereits jede weltliche Grundherrschaft (potestas od. proprietas potentis) (305) (heissen oft immunitas. ) Auch die villae der Grundbesitzer, die nicht Immunitäten genannt, wurden seit dem 9t Jhdt als solche behandelt. (l. c.)
f) Rechte u. Verbindlichkeiten der Hof- u.
Grundherrn.
Seit 8, sicher seit 9 Jhd. wurden alle auf fremdem Boden ansässigen, wenn auch persönl. freien Colonen als grund- od. schutzhörige Hintersassen des Grundherrn betrachtet[.] (p. 306, 7) Von nun [an hatten] alle Hintersassen ihm den Eid der Treu Treue zu leisten (fidem sacramento etc)[.] Erhielten daher wahrscheinlich Namen fideles, Holde od. Grundholde (schon im 8. Jhdt. in Glossar v. St. Gallen). Auch die freien Hintersassen durften nun solang der Herr lebte, ihn ohne hinreichenden Grund verlassen. Fugitives (homines fugitivi u. servi fugitivi) sollten bei Strafe des Banns v. keinem andern Herrn aufgenommen, vielmehr an ihren Herrn zurückgeschickt werden. Was die Abhängigkeit der freien Colonen betrift betrifft wird sie bald aus lebenslänglich – erblich (da alle landlosen Leute, um nicht schutzlos [und] daher vogelfrei zu werden, einen Herrn haben mussten.) (307–8)
Nach der Ertheilung der Immunität dehnt sich die Gerichtsbarkeit der Grundherrn (die den in der abgemarkten Herrschaft bestehenden besondern Frieden, den Hoffrieden zu handhaben; u. mit Schutz- u. Schirmgewalt v. je auch Gerichtsbarkeit verbunden) auch auf die freien Colonen aus (Strafgerichtsbarkeit u. Civilgerichtsbarkeit[)]. Nur sollten die Unfreien u. Hörigen (Liten, Aldionen u. s. w.) nach Hofrecht gerichtet werden, die freien Colonen aber nach Volksrecht u. zwar jeder nach seinem Geburtsrecht. (308–310)
Auch sollten die unfreien u. hörigen Hintersassen Prügel erhalten, die freien Friedgeld (fredum) blechen. Seit der Immunität, da auch die freien Colonen in keiner directen Verbindung mehr mit der öffentlichen Gewalt, mussten die öffentlichen Beamten in den Fällen wo sie competent, sich an den Grundherrn od. die herrschaftlichen Beamten wenden, um v. ihnen die Vorladung der Hintersassen vor Gericht od. ihre Stellung daselbst od. ihre Auslieferung zu erhalten. Auch das Friedgeld u. übrigen fiskal. Einkünfte mussten nun v. den herrschaftlichen Beamten erhoben u. durch sie auch dem fiscus geliefert werden. Meist diese fiskalischen Einkünfte in den Freibriefen an die Grundherrn übertragen, die Gerichtsgefälle u. übrigen Leistungen (debita)[.] Die v. den Herrschaftsrichtern ausgesprochnen Geldstrafen fielen ohnehin in die herrschaftliche Kasse u. wurden insgemein zwischen der Herrschaft u. den herrschaftlichen Beamten getheilt, z. B. in der Abtei Massmünster 2/3 an die Aebtissin, 1/3 an den herrschaftl. Vogt [(]Urk. v. 823). (311–12) Grundherrn schuldeten den Hintersassen Schutz u. Schirm (mundoburdium et defensio) (313) Die Hintersassen durften ihren Herrn verlassen, „si senior vasalli sui defensionem facere potest et non fecerit.“ (Cap. v. 816, c. 6) (durften die ihnen angethanen Beleidigungen rächen – vindictam facere l. c.) Andrerseits Grund- u. Schutzherrn haftbar f. die Gesetzübertretungen ihrer Hintersassen u. den v. ihnen verursachten Schaden. (l. c.) Sie sollten auch f. den Unterhalt ihrer homines sorgen u. ihre armen Leute nöthigenfalls unterstützen u. ernähren (Cap. v. 794, 806 etc). ⦗Diess die Landarmenpflege, Bettler u. Landstreicher sollten aber nirgends geduldet werden⦘ Für die Grundherrn diess grosse Last, die im spätern Mittelalter der Freiheit insofern zu statten kam als die Grundherrn die Niederlassungen ihrer armen Leute in fremden Herrschaften, zumal in den emporstrebenden Städten gestatteten u. öfters sogar begünstigten. (313, 314)
6) Die Bauernhöfe.
a) Im Allgemeinen.
Zu den Fronhöfen gehörten ausser den Fron- u. Salländereien – Felder, Wiesen, Weiden, Waldungen etc – auch die im Besitz der Colonen gehörigen Bauergüter. (314) (nur der kleinste Theil v. Fronhof aus auf eigne Rechnung bebaut.) Bei den Eroberungen schon solche Theilung bei alten Sachsen, Westgothen, Alemannen u. Baiern u. dauert fort im fränkischen Reich (Hingabe des Landes an freie u. unfreie Colonen) namentlich v. geistl. u. weltl. Grossen, theils vertragsmässig, theils [unter] willkührlich bestimmten Bedingungen; auch Pachtverträge mit freien Leuten schon zur fränkischen Zeit. Dazu gehört z. B. der Pachtvertrag (legem, quae vulgo dicitur Phaath[)], wovon sich 867 mehre Alemannen losmachten. (315, 316)|
4Ferner die precaria (namentlich Klöster u. geistl. Stiftungen geben immer häufiger ihre Salländereien precario an freie Colonen, behalten sich das Eigenthum vor Cap. 743. c. 2. Cap. Franc. v. 779, c. 13, u. v. 800); ferner die precaria oblata, wobei die Leistungen vertragsmässig bestimmt. (316)
Andere Bauerngüter [haben] in der Eroberung ihren Entstehungsgrund u. sehr viele auch in späteren Zeiten noch v. Liten, Laten, Lazzen, Slaven etc besiegten Völkerschaften besessne Zinsgüter auf diese Weise entstanden. Sieger theilten das eroberte Land, überliessen den Besiegten ihren Antheil als zinspflichtiges Gut. So kamen viele römische Colonen an Germanische Grundherrn. Auch die röm. possessores, denen ihr Eigenthum gelassen, da sie nicht unter Schutz des Volksrechts standen, kamen in Art v. Hörigkeit u. dadurch abhängiges Verhältniss v. den Siegern. Viele v. diesen verloren sich so nach u. nach unter den eigentlichen Colonen. (316, 317)
Endlich noch Schutzhörigkeit Quelle des Colonates. Auch die die ihr Eigenthum sich gegen den Schutzherrn vorbehalten, standen f. dasselbe nicht mehr unter Schutz des Volksrechts, daher kein echtes Eigenthum mehr, sanken daher in eine Klasse mit dem übrigen hörigen Besitz; ditto diess bei den meisten vollfreien Grundbesitzern, die sich nicht zum Ritterstand erheben konnten. Sehr oft die Schutzhörigkeit durch die precaria oblata entstanden, wobei das Eigenthum an Schutzherrn überging. Was v. den Schutzhörigen überhaupt, gilt v. den Freigelassnen, die Eigenthum erwerben konnten, aber nur unter Schutz ihres Herrn, nicht unter Volksrecht; viele erhielten bei ihrer Freilassung Land v. ihrem Herrn angewiesen, wenn sie solches nicht vorher besessen; dann nur Nutzungsrechte, nie wirkliches Eigen. (317) Ursprünge u. Rechte der Bauerngüter daher sehr verschieden; aber alle als ihre Inhaber hatten nur ein v. Hof- Grund- od. Schutzherrn abgeleitetes od. wenigstens abhängiges, also nicht direct unter dem Schutz des Volksrechts stehendes Recht, f. dessen Besitz gewisse Dienste u. Leistungen zu verrichten. (317, 318)
b) Hofhörigkeit.
1) Im Allgemeinen.
Fronhof v. jeher Sitz der herrschaftlichen Beamten –
Verwaltung u. Gerichtsbarkeit; locus auch, wo Dienste u.
Leistungen der Colonen zu empfangen; Haupt der
ganzen Vilication, wovon
sämtliche
unter ihm stehende Bauernhöfe u. Güter blosses Zubehör (Pertinenz). Diese
Pertinenzeigenschaft führte zu dem
Zustand v. Gebundenheit = Hörigkeit od. Hofhörigkeit; hörig sein
bedeutete stets nur das
Gehören zu einem Herren- od. Fronhof. (318) Nachdem – seit 6 u. noch mehr seit 8. u. 9 Jhdt. an die
Stelle der alten Vollfreien lauter Herren u. Diener
getreten – Hörigkeit allgemein geworden, Ausdruck von Marx.
Schließen Stufenleiter davon vom hörigen Bauer
zu dem wieder vom König abhängigen Inhaber eines
Fronhofs. Vollfreie Fronhöfe, deren
Inhaber keinen Herrn über sich; hörige
Fronhöfe alle die hörigen Besitzungen, die
selbst wieder hörige Besitzungen unter sich hatten. Nur
die Grundstücke, deren Inhaber nicht mehr Herrn
(seniores od. domini) v. andern, bildeten die niederste Klasse der Hörigkeit, aus
der die
Bauerngüter hervorgegangen. Im
Unterschied v. ihnen die
Besitzungen der hörigen
Grundherrn vorzugweis Beneficien genannt, später Lehen, das Haupt u. den Mittelpunkt
dieser Herrschaften auch Fron- od.
Herrenhof, wie den Königshof u. den Hof
der vollfreien Grundherrn; die eigentlich
grundhörigen Besitzungen hiessen nun mehr u. mehr Zins- u. Bauerngüter, in frühern Zeiten auch beneficia, in späteren Zeiten noch Bauernlehen (319, 320) Hörig waren alle, die Grund-
od. Schutzherrschaft unterworfen, auch wenn sie ohne
Grundbesitz. (320)
2) Eigenhörige.
Was früher v. den Unfreien gesagt. Darin den Grundhörigen gleich, dass sie in ihren Beziehungen nach Aussen ohne allen rechtlichen Verkehr, keine Verträge ohne Zustimmung ihrer Herrn. Freier Verkehr nur ausnahmsweis bei Handwerkern, denen der Herr freien Verkehr gestattet, u. bei Unfreien, denen die Bewirthschaftung eines Bauernguts übertragen war, weil ohne dies einese eine solche Verwaltung unmöglich gewesen wäre. L. Wisigoth., L. Rothar., Lex Longob. (321 note 77. p. 321, 22 ditto über Ehen der Unfreien verschiedner Herrschaften ohne Zustimmung ihrer Herrn.) Die Unfreien derselben Herrschaft durften sich heirathen, zahlten dafür Abgabe maritagium. Herr, auch wenn er eingewilligt, konnte die Ehe durch den Verkauf des einen Theils wieder trennen. Später |5 diess nicht mehr (Cap. v. 813)[.] Wegen dieser völligen Abhängigkeit heissen die unfreien Leute später Eigenhörige u. Leibeigne, in Frankreich serfs de corps, hommes de corps, gens de corps. (322)
3) Grund- u. Schutzhörige.
Grundhörig; persönlich frei etc (alles schon früher, z. B. dass sie mit Grund u. Boden veräusserbar) (p. 323) (auch die Künstler u. Handwerker auf Königs- u. andern Fronhöfen angesiedelt) In derselben Grundherrschaft konnten sie v. einem Bauerngut auf andres versetzt werden (l. c. 324) nicht freizügig. (l. c.) (Die erste Wahl eines Schutzherrn hing v. Freigelassnen ab, aber nicht beliebig wechselbar nach getroffner Wahl. (l. c.) ⦗Ebenso in angelsächsischem Recht. Der Hlaford durfte aber seine übelberüchtigten Hiredleute nur dann fortjagen, wenn er in der Volksversammlung diesen Schritt rechtfertigen konnte. Leges Inae c. 39⦘
Unzulässigheit alles rechtlichen Verkehrs zwischen Grundhörigen mit Fremden (fremden Unfreien u. Hörigen, sowohl wie mit Vollfreien) ohne Zustimmung od. wenigstens Vermittlung ihres Herrn; diese sich erstreckend auf Veräusserungen ausser des Hofverbands od. über die Grenze der Hof- od. Dorfmark hinaus (foras marcham), Darlehn, Erwerbungen. Verträge der Hörigen mit freien Leuten erlaubt, wenn damit keine Veräusserung ausserhalb des Hofverbands verbunden; doch Ausnahme bei Veräussrungen (ohne Beistimmung des Herrn) an die mehr u. mehr begünstigten Kirchen. (Lex Wisigoth.; ferner Dipl. v. 850) Auch erhielten die Fiscalinen schon früh zur Ehre des Königsdiensts ganz freien Verkehr. Ganz allgemein das strenge Verbot des Commerciums nach u. nach dahin gemildert, dass jedem Colonen (pawmann) gestattet ohne besondre Erlaubniss schon von Rechtswegen alles Stroh, Gras, Heu, Holz, Rind- u. andres Vieh, das auf dem v. ihm zur Bewirthschaftung übergebnen Gut gezogen, zu verkaufen an wen er wollte. (327) Freilassungen v. Unfreien u. Hörigen ohne Zustimmung ihrer Herrn verboten, indem auch in solchen Freilassungen eine unerlaubte Veräusserung ausser dem Hofverband lag. (l. c.) Ausser den Unfreien u. Hörigen selbst auch noch ihr ganz beweglich u. unbeweglich Vermögen hofhörig, daher nicht ohne Consens des Hofherrn dem Hofverband entziehbar. (l. c.) Verbot sich mit Fremden zu verehlichen (328–330)
Endliche Folge des fehlenden Commerciums mit Aussen, war die ihnen gänzlich mangelnde Rechtsfähigkeit nach Volks- od. Landrecht. In allen Beziehungen nach aussen v. Frohnhof- od. Schutzherr zu vertreten u. zu schützen (namentlich seit mit Erlangung der Immunität kein directer Verkehr mehr mit der öffentlichen Gewalt)[.] Dennoch diese grundhörige Klasse als Freie wenn auch nicht Vollfreie angesehne Klasse; herrschaftlichen Beamten meist aus ihnen genommen; öfters selbst die Geistlichen grundhörige Leuter Leute u. im Besitz v. hörigen Zinsgütern. (330)
4) Schutzpflichtige.
Dazu gehörig ingenui (durch Freilassung
od. sonst, die Denarialen, chartularii, tabularii
ingenui), sehr viele Römer (freie Römer, cives romani),
zinspflichtigen od. in den Kgl. Villen od. andern
Grundherrschaften wohnenden Franken, und andre freie, doch einer
Schutzherrschaft unterworfnen Leute) ; nicht grundhörig, also auch
ursprünglich nicht hörige Leute, da jede
eigentliche Hörigkeit eine Grundhörigkeit voraussetzte Zusatz von Marx.
Schließen (schon alles da gewesen, wie freie
Verfügung über Grundeigenthum etc[)]. Ihre Vollfreiheit auf den Umfang der
Schutzherrschaft beschränkt, durften diese ohne
Zustimmung ihres Schutzherrn nicht verlassen (Cap. III v.
813)[.] Konnten mit Grund u.
Boden an andern Schutherrn Schutzherrn abgetreten werden; in solchem Fall nur über ihre
Dienste u. Leistungen verfügt, blieben frei, freizügig, u.
erhielten nur andern Schutzherrn. (331) Zahlreiche u. weit
verbreitete Klasse v. schutzpflichigen schutzpflichtigen Vollfreien (homines ingenui u. homines liberi)
(332)
c) Der Fronhof mit den
Bauerhöfe Bauernhöfen ein Ganzes
Aber keineswegs arrondirtes, also völlig geschlossnes Ganze; Bauernhöfe u. Güter zerstreut nicht allein in den verschiednen Feldfluren einer u. derselben Gemarkung, häufig in ganz verschiednen Dörfern u. Gauen (332) Gleich ursprünglich mit dem Fronhof arrondirt nur die Bauernhöfe, die rings um den Fronhof herum auf herrschaftlichen Boden angelegt. (333)|
d) Der Bauernhof u. dessen Bestandtheile.
Bauernhof, abgesehn v. seinem abhängigen Zustand, im Kleinen was der Fronhof im Grossen (333) Colonen hatten ihr unfreies Gesind (mancipia), nach Grösse des Bauernhofs in grösserer od. minder grossen Anzahl. (335) (Sieh Beispiele ib. Diese Mancipien, die auf den Bauerngütern dienten, wurden mit Grund u. Boden veraüssert.) Alle zu einem Bauernhof gehörenden Wohn- u. Oekonomiegebäude standen ausserhalb des Frohnhofs. Lagen sie aber in derselben Dorfmark zusammen, so rings um den [Frohnhof] od. die verschiednen Fronhöfe herum liegend, u. dann durch Dorfzaun wieder zu einem Ganzen, Dorfschaft verbunden. (335)
Zu jedem Bauernhof (mansus) gehörte eine durch Herkommen od. nach Ermessen des Grundherrn bestimmte grössere od. kleinere Anzahl v. Feldern, Wiesen u. Weinbergen in der Feldmark nebst entsprechendem Antheil an den Wald- u. Weidenutzungen, bei unfreien Mansen, wie bei freien u. insbes. auch bei Precarien. (336) Nur die Inhaber v. wirklichen Bauernhöfen (mansus) sollten Marknutzungen haben, (Bauer od. Hübner), aber nicht blosse Kossaten od. Seldner (Sella = Wohnung u. casa, cot, cottage, Kate), noch weniger die mancipia non casata, die sich als blosse Dienstboten (servientes) od. sonst mit ihrer Hände Arbeit ernähren mussten (Cap. I. v. 806, c. 11 u. v. 830, c. 7) (337)
Den meisten Bauernhöfen ausser den jedem Colonen Zusatz
von Marx.
Schließen (ursprünglich gleich) angewiesnen Feldern u. Wiesen auch
noch ungetheilte Feld- u. Waldmarken
(Almenden, communiae) [zugetheilt] od. in den herrschaftlichen
Forsten die nöthigen Holz- u.
Weideberechtigungen
[angewiesen worden], ohne die keine
Viehzucht u. keine Landwirthschaft möglich. (338)
Schon zur fränkischen Zeit die den hörigen Hintersassen zugetheilten silvae communes von silva domini quae singularis est (Sonderwaldung) unterschieden; f. die Holz- u. Weideberechtigung in den herrschaftl. Sonderwaldungen Abgabe zu zahlen (Urkunde v. 782)[.] Ebenso in Alemannien u. Baiern, Sonderwaldungen des Königs v. den Gemeinwaldungen der Freien u. Hörigen unterschieden. Und auch Freien u. Hörigen schon seit 9 Jhdt Sonderwaldungen aus den Gemeinwaldungen ausgeschieden, hiessen dann Forste (338, 339)
Antheil Art u. Grösse der Berechtigung in den herrschaftlichen Waldungen u. der ideellen Antheile an der gemeinen Mark durch Herkommen od. v. Grundherrn bestimmt. Allenthalben die ertheilten Nutzungsrechte gleich, jedoch die Antheile der freien Colonen grösser als die der Unfreien. (Weiteres ib. 339–40) (Beholzigung, Mast, Weide, Rotten) (Im Kloster St. Gallen das vollständige Benutzungsrecht (auch Fischerei) wie die freien Grundbesitzer, nur die kgl. Forste davon ausgeschlossen. Urk. v. 779.) Die Nutzung der gemeinen Mark grossentheils nach dem Vorbild der freien Marken u. des Volksrechts bestimmt u. regulirt. (Weiteres darüber 341–42)
c) e) Verschiedne Arten v. Bauerngütern.
1) Im Allgemeinen.
mansi vestiti (mansi instituti, mansi cooperti, mansi laborati, mansi culti, mansa composita) hiessen die mit Colonen besetzten nach Hof[-] u. Colonatrecht hingegebnen Mansen[;] meist erblich verliehn (durch Investitur übertragen) (Investitur der Bauerngüter bis ins Karling. in die Karolingische Zeit hinauf); andrerseits bedeutet der Ausdruck zugleich – was aber schon im ersten liegt – im Sinn von kultivirten Gründe, jedes angebaute od. cultivirte Land.
Dagegen mansi absi. Zusammenfassend von
Marx.
Schließen ⦗in doppeltem Gegensatz zu vorherigen mansi vestiti⦘ (hobae absae, coloniae absae, terrae
absae, od. auch absitates, absiditates, abseitates) nicht mit
Colonen besetzte Ländereien, i. e. Wroinde (Fronländereien), noch
nicht an Colonen hingegeben, vielmehr noch in
den Händen der Herrschaft; ebenso nicht
bloss ein noch nicht an Colonen hingegebnes Land, sondern auch
das wieder heimgefallne oder eingezogne, also
wieder in Herrenhand befindliche u. noch nicht wieder |7 verliehne Fronland. Daher auch absa übersetzt mit legirhuba, legerhube, legerhuoba, legerhoba (Bauerngüter legen
[heißt] noch heut in Mecklenburg
sie einziehn). Mansi absi alle
Hofländereien, die in Fronhanden, nicht an ständige Colonen noch
als Beneficien hingegeben; sie pflegten ebenfalls angebaut zu werden meist v. Fronhof aus,
aber öfters auch in Zeitpacht od. auf
Widerruf gegeben (heissen daher auch
oft mansi non possessi im Gegensatz zu
den
mansi possessi (i. e. mansi vestiti);
Die Inhaber nicht coloni genannt, sondern absarii,
homines absi, feminae absae. Andrerseits sehr häufig mansi absi (absidates) gebraucht für unkultivirte, unbebaut unbebaute, öde od. brachliegende Gründe. Absare, absum
facere auch = den Boden brach liegen lassen, mettre en
friche. ⦗Dagegen vestire u. vestitio im Sinn v. bekleiden (mit Früchten, Wald, Weinreben
die Erde. mansi nuper vestititi vestiti daher neu gerottete Mansen)[⦘] Daher auch = mansi vacui, hubae
vacuae, terrae desertae etc[.]
Bereits Karl der Gr. darauf bedacht, die noch nicht mit
Colonen besetzten Ländereien (mansi absi) mit Colonen zu
besetzen. (342–351)
2) Mansi serviles. (351–54)
Deren Inhaber Erwarben erst nach u. nach eignes Vermögen u. damit auch immer mehr Rechte an den ihnen übergebnen Mansi, [durften] aber nicht über sie verfügen (auch nicht innerhalb des Hofverbandes)[.] Erblichkeit ihres Besitztthum Besitzthums erst allmälig ausgebildet, fehlt hie u. da noch in spätern Zeiten (z. B. Dipl. v. 861 note 80 p. 352). Erst seit 7 u. 8 Jhdt angefangen ihre Leistungen auf bestimmtes Maass zu fixiren; meist ihre Zins- u. Dienstpflichtigkeit härter als die der freien Colonen (ihnen sehr lästige Frondienste aufgehalst), geringern Antheil an Marknutzungen etc
Ueber ihre allmälige Verschmelzung mit den Hörigen sieh p. 353–354. ⦗Mehre Urkd. aus 9 sec. „serviles hubae – tres dies in ebdomate operantur.“⦘ (Breviar. v. 812: zu sämmtlich bischöf. Augsbg. Fronhöfen 1006 freie u. nur 421 unfreie Mansen. p. 354 wo auch andere Beispiele)
3) Mansi ingenuiles.
[Die] Römischen Colonen [hatten] schon seit den Römischen Zeiten völlig gesicherten Rechtszustand, indem weder die Gutsherrn durch Einseitige Erhöhung des Canons (superexactio), noch die öffentlichen Beamten durch Vermehrung der öffentl. Lasten verschlimmern durften; ihre Rechte schon erblich, aber obgleich persönlich frei ⦗(liberi u. sogar ingenui) (L. un. C. de Colonis Thrac. (XI, 51) licet conditione videantur ingenui, servi tamen terrae ipsius. L. un. C. de colonis Illyr.)⦘, doch an die Scholle gebunden, durften sich weder selbst davon entfernen, noch auch v. dem Gutsherrn entfernt u. ohne das Gut od. das Gut ohne sie veräussert werden, ihr Hörigkeitsverhältniss vielmehr als ein ewig währendes gegolten hat. ⦗L. un. C. de colonis Palaestinis. „colonos quodam aeternitatis jure detineat, ita ut illis non liceat ex his locis, quorum fructu relevantur, abscedere etc[“]⦘ Da dieselben jedoch v. dem Gutsherrn vertauscht u. v. einem Gut auf das andre versetzt werden durften, so hatten sie noch kein eignes Recht an Boden (weder Eigenthum, noch irgend dingliches Recht Nov. Valentin. tit. 31, § 4. etc (note 97, p. 355)[)] Unter der german. Herrschaft ist der Rechtszustand dieser coloni – wegen ihrer Vermischung mit den Possessores – eher verbessert worden (354, 55) In ähnlichem Zustand die unter röm. Herrschaft stehenden Läten; an den ihnen überlassnen Ländereien (terrae laeticae) hatten sie wie andre Grenzsoldaten – erbliches vielleicht schon dingliches Recht, das ihnen unter der spät. fränk. Herrschaft nicht entzogen. (354, 355) ⦗Lampridius, Alexander Severus, c. 58: Sola quae de hostibus capta sunt, limitaneis ducibus et militibus donavit, ita ut eorum ita essent, si heredes eorum militarent; cf. Flavius Vopiscus, Probus c. 16) ⦘
Dasselbe gilt v. den Mansen u. Huben, Liten, Lazzen, Barschalken, Aldionen, Fiscalinen u. andrer freien Colonen (terrae tributariae, terrae censales). Ihr Besitzthum schon unter Schutz – unter Schutz des herrschaftl. Richters u. sogar unter Schutz der öffentlichen Gewalt u. des Volksrechts. Bei den Aldionen, Königl. Fiscalinen, Hörigen der Kirche |8 fixirt, nicht einseitig erhöhbar (L. Alemann. L. Bajuv. Cap. v. 817 etc) Nach Cap. v. 864, weigerten sich die Colonen des Königs u. der Kirche, bereits im 9 Jhdt, wiewohl sie hand- u. spanndienstpflichtig waren, Mergel zu fahren, weil solche Fahrten früher nicht gebräuclich gebräuchlich gewesen, vielmehr erst seit kurzem aufgekommen seien ⦗Cap. v. 864. c 29 bei Pertz. III. 495⦘ Die Fixation meistentheils vertragsmässig. Schon seit 8 Jhdt in Gegenwart der hörigen Hintersassen u. unter ihrer Zustimmung Verzeichnisse angelegt, worin ihre Verbindlichkeiten niedergeschrieben u. v. ihnen anerkannt. ⦗Placitum v. 828 bei Guerard, polypt. Irmin: „ipsi coloni et ipsa villa qui ad praesente adstabat, unacumque unacum eorum pares, cum juramento dictaverunt, quid per singula mansa ex ipsa curte desolvere debebant, et habebat daturum ipsa descriptio anno trigesimo quarto regnante Carolo rege.“ nt. 12 p. 357⦘ ⦗Im Polyptium Polyptikum des Abts Irmino über die Abtei v. St. Gallen werden öfters die beigezognen eidlich vernommenen Colonen mit Namen genannt: [„]Isti jurati dixerunt – ista juraverunt omnia ita vera esse.“[⦘] Diese Verzeichnisse hiessen discriptiones, breviaria, inventaria, congesta, rotuli etc; wurden v. Zeit zu Zeit erneuert; die späteren Zinsbücher, Güterverzeichnisse, descriptiones, registra u. s. f. aus ihnen hervorgegangen. Zuweilen auf die Beschwerden der Hintersassen gegen ihre Herrschaft, ihre Dienste u. Leistungen durch die öffentl. Gewalt selbst fixirt (Cap. v. 800 bei Pertz, III. 82)[.] Noch weniger konnte also den Hintersassen ihr Besitzthum wieder entzogen werden, schon erblich, u. auch Erbe (haereditas) (mansus hereditarius) genannt u. ohne allen Anstand auf ihre Erben, wenigstens Descendenten vererbt; dazu das Recht der Uebertragung des Erbes innerhalb des Hofverbands, an andern Genossen, auch ohne Zustimmung des Herrn; also schon dingliches Recht (Capit. v. 864: coloni, tam fiscales quam et de casis Dei, suas hereditates, id est mansa quae tenent, non solum suis paribus … vendunt etc) (357–58)
Dieselben Rechte auch die verschiednen Sorten v. Freigelassnen u. Schutzhörigen, wenn sie Mansen u. Huben od. ein Erbe (erfe) erhalten od. sonst erworben, sie also mansoarii waren; schon erbliches Recht (meist auf Descendenten beschränkt[)]. ⦗cf. über römische Possessores etc. 359 ⎰⦘
4) Precaria u. beneficia
Precaria oblata: Ihre Inhaber verloren nicht immer die hergebrachten Standesrechte (sogar Grafen u. Pfalzgrafen als zinspflichtige Leute); Wiedereinlösung des echten Eigenthums konnte vorbehalten werden; precaria daher grössere Aenhlichkeit Aehnlichkeit mit den beneficia als mit den eigentlichen Zinsgütern (daher auch abwechselnd precaria u. beneficia genannt) (auch terrae censales); seit Ende des 9 u. 10 Jhdts verloren sie sich auch dem Namen nach, die einen unter den Amtslehen u. rechten Lehen, die andern unter den Bauernlehen (auch die wirkl. Beneficien waren öfters precaria genannt worden; z. B. die Abtei St. Germer von K. dem Gr. dem Abt Angisium Ansigisius als Precarium verliehn Cap. v. 819) (p. 360, 61)
Die meisten Colonen dieser Art unter die Hörigen, ihre Ländereien unter die Bauerngüter verloren. Die Zinspflichtigkeit machte sie schon abhängig v. den neuen Eigenthümern, zumal die ärmeren Freien. „erga hunc misericorditer agendum est, ne ex toto despoliatus in egestatem incidat … portionem aliquam … in beneficium accipiat unde se sustentare valeat.[“] L. Long. tit. III. 8. C. 3. (note 26 p. 361) Mussten sich bei Veräusserungen des Grundeigenthums eine Uebertragung an eine neue Grundherrschaft gefallen lassen etc (361, 362) Aber auch die, die Wiedereinlösungsrecht u. sogar den Schutz des Volksrechts vorbehalten, verloren diesen Schutz unter ihren entfernteren Nachkommen. Wer kein freies Eigen mehr hatte, verlor alle Freiheitsrechte die es voraussetzten, z. B. Zeugniss zu geben, früher auch das Recht Eidhelfer zu sein. Die meisten kleineren Grundbesitzer in diesem Fall, sanken in der Grundgehörigkeit annähernd Zustand herab (l. c.) ⦗Natürlich arbeiteten auch die Grundherrn selbst daran, diesen Zustand herbeizuführen⦘|
9Anfangs diese Precarien f. bestimmte Reihe v. Jahren – daher immer zu erneuern – zuweilen auch auf Widerruf, meist jedoch auf Lebzeit, höchstens f. Kinder u. Kindeskinder gegeben. Schon seit Ende des 8 u. Anfang des 9 Jht. immer häufiger auch noch den Seitenverwandten zugesichert, zuletzt erblich, u. dann Bauernlehn, z. Th. mit nutzbarem Eigenthum, aus ihnen hervorgegangen. (363, 64)
Precaria u. beneficia, der blossen Gnade des Grundherrn verdankt: an freie u. unfreie Colonen Ländereien gegeben nicht nur v. Königen u. andren weltlichen Grundherrn, sondern v. allem v. Kirchen u. Klöstern; auf Widerruf (Herrengunst), kürzere od. längere Zeit, Leibgeding (Lebenszeit), selbst erblich auf 2 od. mehre Leiber zum ususfructus gegen Entrichtung v. Zinsen od. andern Abgaben u. Diensten; Inhaber solcher beneficia hiessen servi beneficiarii[,] standen den fiscalinen des Königs u. coloni u. servi ecclesiastici (Anbauern v. geistl. Ländereien) gleich; unter ihnen viel freie Colonen; nach Capit. v. 803 sollten die Kirchengüter nur precario verliehn werden; aber diese Beneficien (nach selbem Capit.) auch nach ihrer Einziehung v. neuem wieder als Precarien od. als Zinsgüter zu verleihen, so nach u. nach erblich, verlieren sich dann unter die übrigen Bauergüter. (365)
Bei andern Precarien erhielt sich ihre ursprünglich mehr v. der Gnade des Herrn abhängige Natur; aus ihnen die Herrengunst- Leibgedings- Neustifts- u. andren auf Widerruf od. nach Zeitpacht verliehnen Bauerngüter (bis auf unsere Tage z. B. in Baiern fortvegetirt habend) (366)
5) Annäherung der verschiednen Arten v.
Bauerngütern.
Die mansi ingenuiles od. hubae ingenuales, d. h. die Bauerngüter im Besitz v. ingenui – frei v. Abgaben u. Diensten, haben sich in vielen Gegenden bis auf spätere Zeiten, hie u. da bis auf unsre Tage erhalten. Im 13t Jhdt in Erzstift Trier u. Abtei Prüm solche dienst- u. abgabenfreie mansi. (366, 67) ⦗Diese freien nennt Cäsarius Königshufen (Köninhkgeshuive)⦘ In Baiern die ludeigenen Bauerngüter bis auf unsre Tage. (frei v. grundherrlichen Abgaben u. Diensten) Seitdem aber schon seit fränk. Zeit viele Freigelassnen ingenui [geworden], viele ingenui schutzhörig- oder -pflichig schutzpflichtig geworden – u. nun die einen wie die andern dienst- zins- od. tributpflichtig geworden, nannte man auch die v. ihnen besessnen mansi – mansi ingenuiles. Schon zur Carolingischen Zeit die meisten mansi ingenuiles letzterer Art, daher auch mansi tributales, tributarii genannt u. als freie Bauerngüter v. den unfreien Mansen unterschieden. (367)
Dann unterschied man die v. den Liten etc besessnen mansi – mansi lidorum (hubae lidorum, mansi lediles etc) dann die hubae lazes, hobae parscalchorum, terrae aldionum, mansae fiscalinorum etc – alles im Gegensatz zu mansi serviles od. hubae serviles. (367–68)
Das ändert sich, seitdem die verschiednen Arten nicht vollfreier Leute einander genähert, sich unter sich u. mit unfreien Leuten gemischt; alle mit einander gemein, dass sie nicht Vollfreie, einem Grund- od. Schutzherrn unterworfen. Wie sich die Römer mit den verschiednen german. Völkern gemengt u. zu einem Volk verschmolzen sind, so die verschiednen Arten nicht Vollfreier in einer u. derselben Herrschaft; schon zur Karol. Zeit gemeinschaftlich als homines ingenui od. homines liberi in manchen Herrschaften auch als Liti od. Lazzen u. s. w. zusammengefasst u. als solche den servi (Unfreien) entgegengesetzt. (368) ⦗Zumal in den Güterverzeichnissen der weltl. u. geistl. Herrschaften. (368, 369)[⦘] Wie diese Leute unter gemeinschaftlicher Benennung zusammengefasst, so die v. ihnen besessnen Mansen u. Huben; insgemein als mansi ingenuiles, hubae ingenuales etc unterschieden v. mansi serviles, hubae serviles (369) (Fast alle freie Colonen im Besitz v. mansi ingenuiles) etc etc (369–371) ⦗Also nur noch 2 Arten dienst- u. zinspflichtiger Mansen u. Huben – freie u. unfreie⦘
Aber nicht nur so die verschiednen Arten v. freien Mansen einander genähert, mit einander vermengt u. vermischt, sondern auch die Mansen der unfreien Leute haben sich den freien Mansen mehr u. mehr genähert; im späteren Mittelalter ganz unter dieselben verloren. Christenthum; Wechselheirathen freier u. höriger Colonen; seit die Dienste u. Leistungen der unfreien Mansen fixirt, u. in Folge der erlangten Immunität auch die freien Colonen Hörige geworden, daher nicht mehr freizügig (so ein Hauptunterschied zwischen den freien u. unfreien Hintersassen beseitigt), auch die freien Leute sich zu knechtischen Diensten |10 verstanden, also auch mansi serviles erhalten konnten, näherten sich die freien u. unfreien Mansen seit den Zeiten Karl des Gr. Findet schon häufiger mansi serviles im Besitz v. freien Colonen, manchmal mansi ingenuales im Besitz v. unfreien Leuten, während die Unfreien meist noch mansi serviles innehatten. Die früher auf der Person des freien od. unfreien Colonen lastenden Dienste u. Leistungen wurden nun auf den Grund u. Boden übertragen; wurden Grundlasten, daher v. jedem Inhaber des Mansus erhoben, ob der Inhaber freier Colone, Lite od. Unfreier. (371–73)
Im späteren Mittelalter führt diess zur Veränderung des Begriffs v. mansus servilis; sämmtliche einer Herrschaft unterworfne Mansen u. Huben nun unter der gemeinsamen Benennung dienende od. dienstpflichtige Mansen od. Huben den herrschaftlichen entgegengesetzt. Fing schon unter Carl dem Gr. an. Schon bei Cäsarius schimmert das Dienen (nicht der Charakter des Bebauers als Freier, Lede, Unfreier) als das Characterische durch: „Mansi serviles sunt, qui continuo tenentur nobis servire. Mansi lediles sunt, qui nobis multa jura solvunt, sed tamen ita continue non serviunt, sicut mansi serviles“, endlich mansi ingenuiles, die gar nicht dienen (auf denen keine herrschaft. Abgaben ruhn) (373) Die alten Lasten blieben, wie sie bei den verschiednen Arten der Mansen u. Huben althergebracht waren. Daher die grosse Verschiedenheit der Lasten öfters in derselben Herrschaft u. in einem u. demselben Dorf. Die alten verschiednen Artenbenennungen der Bauerngüter nach u. nach verschwunden; neue Benennungen treten hervor – schon seit den Karolingischen Zeiten – meistentheils v. der Art der Dienst- u. Zinspflichtigkeit entlehnt, terrae censales, tributariae, mansi carroperarii (spannfronpflichtig) u. mansi manoperarii (handfrondienstpflichig handfrondienstpflichtig) etc (374)
7) Dienste u. andre Leistungen.
a) Im Allgemeinen.
Dreierlei Dienste ursprünglich: Reichs (spätere Unterthanen)- dienste, Gemeindedienste (bei den grösseren Marken, wie bei Dorf- u. Stadtgemeinden), endlich die Bauerndienste, die als Reallasten auf den Bauerngütern hafteten u. grossentheils heut noch fortbestehn (375)
Servitia (Dienste), alle Leistungen, die nicht vollfreie Leute einem über ihnen stehenden Herrn schuldeten, insbesondre aber die Naturralleistungen Naturalleistungen u. eigentlichen Frondienste die einem Unfreien od. Hörigen oblagen. Dienst daher Gegensatz zu Vollfreiheit u. Servitium bedeutete daher so viel als servitus – Dienstverhältniss eines Unfreien od. Hörigen. Als nun alles allem diente, lauter Herrn u. Diener, hiessen auch die Leistungen der Freien, der ingenui im neueren Sinn, servitium (Dienst). Der Dienst ward das Band aller Glieder des Reichs mit dem Reichshaupt. Die dem König od. den öffentl. Beamten v. den freien Leuten geschuldeten Leistungen nun ebenfalls servitia Regis od. Regalia, servitia publica, wie die Leistungen der Vasallen[,] Ministerialen u. übrigen Hörigen bis zu den geringsten Mancipien; Die Dienste der Hörigen u. Unfreien hiessen nun Privatdienst (servitium privatum) u. Wort servitium nach wie vor gebraucht v. Unfreiheit im Gegensatz zu Freiheit. (Capit. v. 864, c. 34. „de illis Francis hominibus qui – seipsos ad servitium vendiderunt.“[)] (377)
Das Bedürfniss die verschiednen Arten Dienste zu unterscheiden führte zu Unterschied zwischen servitium (v. Freien u. Hörigen, also auch Vasallen u. Ministerialen zu leistenden Kriegsdienst), officium (Amt) (nicht kriegerischen u. nicht knechtischen Hofdienst, dem officium Palatinum bis herab zum Dient Dienst, den der Villicus bei seiner Gutsverwaltung zu leisten) und endlich Opus (opus dominicum, opus servile) (jeden andren nicht kriegerischen u. Nicht-Beamtendienst der hörigen u. unfreien Leute – Feldarbeiten der Männer (opera ruralia), häuslichen Arbeiten der Frauen (opera textrilia) ⦗In späteren Zeiten nannte man diesen Dienst Werk od. Werch u. das Dienen operari, arbeiten od. werchen. Daher Handwerk, Scharwerk, Burwerk, Tagwerk, Werktag, Wochenwerk, Werchmann, Tagwerker, Wegwerker, Werk- od. Werchstatt etc[⦘] In der weiteren Bedeutung [nannte man] nach wie vor auch die Dienste u. Leistungen der |11 unfreien u. hörigen Leute servitia u. servire; sogar die Dienste u. dienstlichen Leistungen u. Lieferungen der herrschaftlichen Beamten f. den Hof u. an den Hof servitia u. servire [genannt.] (378)
b) Bauerdienste und andre Leistungen.
Am härtesten die unfreien Colonen
[gehalten]; ausser den
schwersten u. lästigsten Frondiensten
ursprünglich nur dürftigen Unterhalt f. sich
u. Familie, mussten den übrigen Ertrag
an den Fronhof abliefern. Auch noch härter
gehalten als die übrigen Colonen nachdem ihre Leistungen
fixirt. Bei den
Alemannen hatten die
Unfreien der Kirche ausser
den
fixirten Abgaben in Bier, Brod, Schweinen,
Hühnern, Eiern, auch noch f. ihre Herrn zu pflügen u. ausserdem noch 3 Tage in der Woche zu
frönen (Dipl. v. 782). (379) ⦗Bei den
Baiern sieh ib.⦘ Kloster Staffelsee: Jeder Inhaber eines manus mansus serviles jährlich einen Frischling Zusatz von Marx.
Schließen (Milchschwein?), 5 Hühner, 10 Eier geben,
nutrit porcellos dominicos, arat (plügt) dimidiam araturam (halbes
Ackerfeld), operatur (frönt) 3 Tage, facit scaram (noch andres
Scharwerk thun), donat parafredum (stellt Pferd). Ausserdem noch
die Ehefrau eines jeden Colonen zu liefern 1 Stück
Leinenzeug (camisilem I) u. ein Stück Wollenzeug (sarcilem I), Malz
zu bereiten, Brod zu backen. (379)
In manchen Villen – diess ausnahmsweis – die unfreien Mansen u. Huben sehr ungleich belastet. (380) ⦗solche Huben gehörten wahrscheinlich ursprünglich zu verschiednen Fronhöfen, u. erst nach u. nach v. verschiednen Grundherrn erworben⦘
Weit weniger drückend die Dienste u.
Leistungen der freien Colonen, der
Inhaber v. freien Huben u. Mansen, wie schon aus den
Bei Maurer, S. 380:
Volksrechten
Schließen Leges barbarorum hervorgeht. In dem oben
citirten Kloster Staffelsee z. B. frönten
die freien Mansen nur 2, 5 od. höchstens 6 Wochen im
Jahr. Ausserdem die Rechte u. Verbindlichkeiten
der
freien Mansen, wenigstens die der
Fiscalinen, wahrscheinlich alle übrigen ⦗Schon Tacitus G. c. 25. „frumenti modum
dominus aut pecoris aut vestis ut colono, injungit“⦘ v.
jeher fixirt, hiessen später pactum vini,
pactum curiae etc, kurz pacta. (381) Sehr verschieden, nicht allein in
den verschiednen Fronhöfen, sondern auf demselben
Fronhof. (Beispiele 381, 382) (Urkunde v. 1174 p. 381, n. 28 „pactum vini
quod datur dabatur – de ratione pacti, neque augentes neque minuentes.“)
Alle Arten v. freien Mansen zins- u. dienstpflichtig. (u. Beispiele, 383, 384) ⦗Den v. den Liten zu entrichtenden Zins nannte man litmonium, lidimonium (383), der v. den Aldionen zu entrichtende Zins aldionica (384), der v. den freien Colonen zu leistende Dienst colonitium, colonaticum; bei den precaria oblata u. beneficia Dienst meist milder als bei den andern freien Colonen, oft nur geringer Geldzins (census od. denarii) (zuweilen Werth eines Unfreien betragender jährlicher Zins (census id est servi unius geldum od. census id est unius servi frehta (Dipl. v. 778 etc u. v. 849, 865[)]. frehta, Frehti, Frehtin etc = meritum, Werth einer Sache) u. ausserdem noch geringer Frondienst. Doch auch schon früh [kommen] jährliche Abgaben in Wein, Bier, Brod, Früchten, Schweinen, Milchschweinen (frichingae) etc vor u. auch operae (Frondienste) wie Pflügen, Säen, Erndten, Heu Mähen u. andere Feldarbeiten.
Zuweilen Wahl gelassen dem Inhaber eines Beneficiums, ob Abgaben in Geld od. Lebensmitteln, Wachs od. andern Naturalien od. in Kleidungsstücken, Vieh etc (ut annis singulis censum redderet, hoc est sex denarios vel sex denariorum pretio in victo, vel vestitu[,] aut in cera, vel in pecodibus. Dipl. v. 716 etc 778, 779) (385 u. note 44) Auch die coloni ingenui (u. die durch Freilassung od. sonst Ingenuität erhalten [hatten], hatten, mit wenigen Ausnahmen[,] als Schutzpflichtige ein kleines in Wachs, Oel od. Geld bestehendes Schutzgeld zu entrichten.⦘
⦗Die
römischen Colonen hatten Zusatz von
Marx.
Schließen ⦗unter dem Roman
Empire⦘ jährlichen in Früchten od. Geld bestehenden Canon zu entrichten (jus
colonarium, tributum[)]; ausserdem kopfsteuerpflichtig (daher tributarii)[.] Von
der Kopfsteuer die röm. possessores frei, hatten dagegen Grundsteuer (jugorum capitatio od.
jugatio terrena) u. gewisse
Naturallieferungen (annonae) zu entrichten.
Die
Grundsteuer hiess auch census, jedes Jahr durch kaiserl. Ausschreibungen erhoben;
dasselbe hinsichtlich der annonae, bestehend in Schwein- u.
andrem Fleisch, Speck, Wein, Oel, Salz etc, bes. aber Gerste,
Getreide, trocknen Hülsenfrüchten (fructus aridi) etc, wurden nur
als Zusatz zur Grundsteuer betrachtet, daher unter dem
gemeinschaftl. Namen tributum
zusammengefasst. Da ausserdem noch die
Personalsteuern in tributum einbegriffen,
wie die
german. Zinsleistungen tributa hiessen u.
die Steuerpflichtigen ebenso wie die röm.
Colonen u. possessores tributarii od.
tributales genannt, konnten unter der germ.
Herrschaft die röm. Steuern mit den german.
Grundlasten u. den übrigen |12 Diensten u.
Leistungen, so wie die röm. Colonen u. possessores mit
einander u. den german. Colonen vermengt werden, wie auch
geschah. (385–87) Die hergebrachte römische Steuer – Grund-
wie Personal-Steuer – schon im 6t Jhdt, wahrscheinlich in
dem bei der Erobrung Galliens vorgefundnen
Betrag fixirt u. durch diese Fixirung die Grundsteuer zu
einer der germanischen sehr ähnlichen Reallast
gemacht, die Personalsteuer aber erblich auf bestimmte
Familien beschränkt u. dadurch den Leistungen der
german. Colonen sehr nahe gebracht. (387)⦘ ⦗Die
possessores, wenn sie sich nicht durch
den Königsdienst über die übrigen Freien
erhoben, verloren sich theils unter den german. Colonen
theils unter den übrigen Gemeinfreien l. c.⦘
⦗Die röm. Colonen u. Possessores unter der german. Herrschaft nicht bloss zins- sondern auch fronpflichtig. Seit Constantin römisches Postwesen, vielleicht nach persischem Vorbild, eingerichtet, Staatsstrassen unterschieden v. den Seitenstrassen (Canales; wenn auch öffentlich, canales publici u. als Militärstrassen viae militares[)]. Auf den Staatsstrassen cursus publici (Reichsposten) angelegt. Poststationen (stationes) (mutationes) (mansiones) mit Postverwalter (mancipes, praepositi mansionum, praefecti vehiculorum, stationarii) u. die auf jeder Station zu haltende Anzahl Thiere bestimmt. (387, 88) Zweierlei Art: Schnellposten (ad velocem cursum) od. Postwagen (ad clabularium cursum) Beide gehörten zu den kaiserl. Posten (cursus publici). Die Schnellposten; eigentlich Reitposten (wie noch in Türkei u. ganzen Orient); bloss Pferde (schnelle leichte) dazu gebraucht, hiessen daher veredi; zuweilen auch leichte Wagen vor diese gespannt, auch diese Schnellwagen hiessen Pferdeposten (veredi). Bei den Postwagen wurde nicht geritten, sondern gefahren; die Wagen theils leichte Reisewagen (redae, rhedae, carpenta), theils vierrädrige Wagen (currus, clabulae, angariae (ἀγγαρήϊον) (bei den letzten immer Maulesel od. Ochsen[)]; die Leistungen selbst hiessen bei ihnen, wie schon bei den Persern (Herodot. VIII, 98) angariae, bei den Schnellwagen veredi; Anzahl der zu stellenden u. vorzuspannenden Thiere bestimmt, wie das aufzuladende Gewicht. (389, 390)[⦘]
Die f. die Schnellposten u. Postwagen bestimmten Thiere u. die auf jeder Station dafür nöthigen Stallungen auf Staatskosten unterhalten. In manchen Provinzen hatten jedoch auch die Provinzialen u. zur Reparatur sogar alle Provinzen beizusteuern, was um so drückender, da zur Reparatur auch die Ergänzung der abgehenden Thiere gerechnet zu werden pflegte (Sieh 390 nt. 56) Postschein (evectio) nöthig um sich der Staatsposten zu bedienen (Weiteres 390, 91)[.] Paraveredi (Pferdeposten) u. Postwagen (parangariae) auf den Seitenstrassen; keine Staatsposten, nicht cursus publici; mussten auf Kosten der einzelnen Provinzen, d. h. v. den Grundbesitzern jeder Provinz, den s. g. possessores unterhalten werden (schon vor Constantin die Stellung der Packpferde (equi agminales) u. angariae [eine] Last der Possessores [gewesen] (sieh 391, nt. 68)[)]
Unter der germanischen Herrschaft verfielen die Postanstalten, aber die damit zusammenhängenden Lasten blieben[, und zwar] angariae u. parangariae, veredi u. paraveredi ⦗aber ohne Unterschied zwischen den auf Haupt- u. Neben (para- etc) (schon in den letzten Zeiten der Römerherrschaft nicht mehr so genau unter ihnen unterschieden; alles wurde gleichmässig Last der possessores[)] (391, 92)[⦘] Wurden theils zu Königsdienst u. in späteren Zeiten zu den öffentlichen u. gemeinen Lasten gerechnet (weil die Römer meistentheils als Schutzhörige od. Schutzpflichtige des Königs diese Naturaldienste grosstentheils dem König selbst u. seinen Beamten zu leisten hatten); da aber viele Römer in frühern u. späteren Zeiten auch an geistl. u. weltl. Grundherrn gekommen, gingen auch diese Naturaldienste an sie über, nahmen früh schon die Natur grundherrlicher Leistungen an, verloren sich dann nach u. nach gänzlich unter die übrigen grundherrlichen Dienste. (392, 93)
Alle diese Dienste u. Leistungen f.
den Fronhof zur Befriedigung der verschiednen
Bedürfnisse desselben bestimmt ( (p. 393 daselbst näher die
Producte angegeben) Da ursprünglich die
täglichen Bedürfnisse aus dem
Ertrag der Fronländereien selbst
bestritten, die
Lieferungen f. ausserordentliche Gelegenheiten
bestimmt; daher die
Lieferungszeit häufig auf Festtag (in festo
sancti Martini, in pascha etc) festgesetzt, wo die
Hofhaltung grösseren Aufwand erheischte. Diese Naturallieferungen
gehörten zum servitium od. servitium plenum (Aucas (Gänse)[,] pullos, ova u. s. w. servire hiess es)[.] Im
engeren Sinn des Worts darunter Zusatz
von Marx.
Schließen (servitium) die
eigentlichen Frondienste verstanden, opera
od. scarae (Scharwerke), sehr früh auch schon corvadae
|13 (z. B. 893) od. corvadae,
woraus später in Frankreich – corvées, im Gewohnheitsrecht v. Perche – courvées u. courvages (393, 94)
Häufig auch die Frauen zu Frondiensten verbunden. (Näheres 394–96) ⦗Ueber nächtliches Werk der Frauen 394 Note 87⦘ ⦗camisile Leinenzeug, sarcilis u. sarcilus wollnes Zeug od. Tuch⦘ ⦗Da nur auf den Fronhöfen selbst Frauenhäuser mit Arbeitshäusern f. females, so – sobald die Fronhöfe aufhörten (im späteren Mittelalter) selbst Mittelpunkte der Gutsverwaltung zu sein, die Fronländereien vielmehr mehr u. mehr an Colonen hingegeben wurden, womit jene aufhörten solche Mittelpunkte zu sein – das Bedürfniss der verschiednen Fronhöfe auf andre Weise ersetzt, insbesondre durch Lieferung schon verfertigter Tücher etc (p. 395) Meist hatten die Frauen der Colonen das fertige Zeug u. dazu auch noch den Stoff zu liefern; zuweilen Stoff v. der Herrschaft zur Verarbeitung geliefert; sehr bald zur Ablösung jener Naturalleistungen bestimmte Geldleistung od. dem Colonen Wahl zwischen beiden gelassen. (395, 96)[⦘]
Ackerdienste der Colonen (396–399[)] ⦗ibid. auch Boten- u. Botschafsdienste Botschaftsdienste; Schifferdienste; Wachedienste⦘
Fronfuhren u. Vorspanndienste u. Lieferungen v. Pferden u. Lammthieren zum beliebigen Dienst des Grundherrn. (399, 400) ⦗ (Saumthier lat. saumarium) ⦗alle Arten v. Frohnen mit Wagen häufig angariae genannt, auch carrarum angariae od. carricaturae (Capit. v. 858), carroperae etc; die Wagenfronpflichtigen Leute carroperarii; Handfrondienste: manoperae od. operae manuum, Handfröner: manoperarii etc.⦘ ⦗Die Fronfuhren dienten zum Transport v. Wein, Mehl, Kalkstein f. die Kalköfen, v. Holz, bes. v. Stangen u. Zweigen zur Zaunrichtung etc⦘
Mass u. Zahl der eigentlichen Ackerdienste wie der übrigen Arten v. Frondiensten bereits bestimmt. (401, 402) ⦗Nicht selten jedoch auch noch die Dienstpflicht ungemessen (servit, sicut ei präcipitur) nach Willen des Grundherrn od. herrschaft. Beamten, z. B. in Trier; auch oft noch „et reliquum servitium facit“ – allgemeine Dienstpflicht f. unvorhergesehne Fälle, im späteren Mittelalter sehr weit ausgedehnt, ausserdem gewisse Haus- u. Hofdienste (Haus- u. Hoffrieden halten zu helfen etc) u. Kriegsdienst f. die Herrschaft (im späteren Mittelalter: Gerichtsfolge u. Landfolge[)]⦘
c) Königsdienst.
1) Im Allgemeinen.
Theils die Dienste, die dem König als Hof- u. Grundherrn zu leisten, theils die Dienste, die alle freien u. hörigen Leute ihm als obersten Schutzherrn u. Inhaber der öffentlichen Gewalt schulden. (402, 403) Wie jeder Grundherr lebt König v. Ertrag seiner Fronländereien etc[.] Ausser den Leistungen u. Lieferungen der Herrschaftsrichter u. andrer Vorsteher der Königshöfe etc, der Colonen etc in Zins, Fronfuhren, Pferdefronen (paravederi paraveredi) u. Handfronen, [waren die] Colonen u. Fiscalinen kriegspflichtig, ziehn unter Anführung des kgl. Herrschaftsrichters in den Reichsheerdienst. (403, 404)
2) Königszins.
Königsdienst der ingenui unter Schutzherrschaft des Königs (404–411) ⦗Königszins (census regius[)] v. Person u. Gütern, aber auch andre Leistungen (functiones[)], auf den Kriegsdienst bezüglich (de itinere exercitale), Beherbergung (mansionatici), Gerichtsfolge (mallum custodire), Herbeischaffung der nöthigen Transportmittel (navigii facere) (404)[⦘] Zu den Schutzpflichtigen gehörten auch die Römer u. andere unterworfne Völkerschaften wie die Friesen z. B., die ihre Freiheit erhalten, aber dennoch einen Zins (cleptyns, clepschulde, clepskelde) (d. h. Königszins in klingendem Geld) jährlich zu zahlen (weiteres 405–6) ⦗Census od. tributum, aber auch in Wein etc bei Albigensern z. B. (ferner: Urk. v. 819: „de hominibus ingenuis qui super terram monasterii commanebant qui freda aut tributa aut censum aut aliqua exacta vel quascunque redibuciones ad partem fisci persolvere debant debebant“) etc⦘
⦗Zinspflichtige Franken u. Bargilden
(406–408) ⦗Die schutzpflichtigen Franken, die in kgl.
Villen u.
|14 u. in andern Grundherrschaften wohnten u. [die] freien Leute, zu welchen zuweilen
schon ganze Centbezirke (centenae)
gehört haben – Königszins u. Pferdefronen. Da nicht alle Franken
der Schutzherrschaft des Königs
unterworfen, andre vielmehr im Königsdienst
selbst standen (dann v. den zinspflichtigen
ingenui unterschieden), auch nicht alle ingenui zinspflichig zinspflichtig waren, so sollte die Zinspflichtigkeit nach
altem Herkommen beurtheilt, diess daher genau constatirt werden.
Zu dem Ende
schon unter den frühern fränkischen
Königen: Zinsbücher (descriptiones, libri
censuum, polypticha publica od.
capitularia) [angelegt] u. der hergebrachte
öffentliche Zins (census publicus) od. öffentliche Tribut
(tributum publicum) Bei
Maurer, S. 407: in denselben
niedergeschrieben
Schließen in ihnen
beschrieben. 406–407⦘ ⦗Bargilden 407–408⦘
Weiteres über diese zinspflichtigen freien Leute u. zinspflichtigen Franken (v. den grundhörigen Fiscalinen u. den freien auf den Königshöfen ansässigen Colonen zu unterscheiden) p. 409–11. Trotz ihrer Freiheit ⦗unter Volksrecht, frei verfügend über ihr Eigenthum, freizügig etc⦘ schon seit Pippins Zeit mit ihren Kindern u. Nachkommen oft veräussert mit Kindern u. Nachkommen u. an andre Schutzherrn abgetreten, blieben sonst frei, hatten aber die früher an Fiscus geleisteten Abgaben u. Dienste nun dem neuen Schutzherrn zu leisten (namentlich viel an Pfaffen, i. e. Klöster, Abteien etc abgetreten) z. B. freie Handwerker an den Stift St. Emmeran Emmeram in Regensburg (Urk. v. 821) Diese ingenui später vermengt mit den grundhörigen Fiscalinen, wobei diese gewannen, die zinspflichtigen freien Leute aber verloren (810 410–11)⦘
3) Eigentlicher Königsdienst.
a) Königsdienst der freien Leute.
Hatte in der öffentlichen Gewalt selbst seinen Grund. Solcher Dienstzwang existirt ursprünglich nicht; Anfangs auch nicht nach Erobrung der Römerprovinzen. Die Unterordnung unter die Volksversammlung wird zu der unter König. Unterthanenverband wird die Grundlage der öffentlichen od. kgl. Gewalt; die Freien hatten dem König als obersten Schutzherrn zu dienen (seit der Völkerwanderung) (bei den Angelsachsen hiessen diese Dienste – Kriegs, Burg- u. Brückenbau – trinoda necessitas od. communis labor). Zu öffentlichem Dienst auch der Hofdienst, jeder dem König persönlich zu leistende Dienst gerechnet. Dieser Zustand im 5 u. 6 Jh., jedenfalls noch zur Merovingischen Zeit gebildet, v. Karl dem Gr. nur genauer geordnet. (412–14)
Zusatz von Marx.
Schließen Dreierlei Dinge:
1) Natural-Leistungen u. Dienste zur
Beherbergung u. Verpflegung
des Königs u. seines Dienstgefolgs; 2)
Dienste u. Leistungen v. den
Gaugrafen u. andern kgl. Beamten in Anspruch zu
nehmen; 3) Reichsheersdienst mit
den dazu gehörigen Leistungen u.
die
Gerichtsfolge. Blieb auch so im
späteren Mittelalter. (412 414–15)
Beherbergung u. Verpflegung des Königs u. jährliche Geschenke. (415–423) ⦗ (heriberga p. 416) ⦗Seit dem 9t Jhd. bekriegen auch die Grundherrn ihre Hintersassen; diess tritt sehr im späteren Mittelalter hervor. 417⦘
Annua dona der freien Grundbesitzer (417–19.) ⦗theils kriegerische Bestimmung; bei Abhaltung des März- u. Maifeldes od. auch bei andern Feldzügen erhoben v. den daselbst erschienen erschienenen Kriegern, theils friedliche zur Verpflegung des in der Provinz anwesenden Königs mit seinem Gefolge. (417–18) Vorher freiwillig, seit 8 Jhdt, wahre Königsdienste, hiessen noch dona, munera etc, aber nun zwangsmässig. Auch die begehrten Geschenke (petitiones od. precariae, im spätern Mittelalter Beden[)] bald zwangsmässig; wie die dona annua auch sie mit dem Grund u. Boden auf andre übertragen od. auch die Grundherrn v. ihrer Entrichtung befreit. (419–423)
Den öffentlichen Beamten zu leistende
Dienste.
Naturalleistungen u. Dienste an die Kgl. Sendboten, Gaugrafen u. andre Beamte u. Diener bei ihren Geschäftsreisen in den betreffenden Amtsbezirken u. an das kgl. Hoflager. Auch die nach Hof reisenden Bischöfe, Aebte, Vasallen etc[.] Bestand aus Rechten auf Beherbergung, Verpflegung, nöthigen Transportmittel. (423)
Beherbergung (424–25) Verpflegung (425–430)
Frondienste f. den öffentlichen Dienst. (430–442) ⦗Beherbergung u. Verpflegung hiess humanitas im Gegensatz zu der Herbeischaffung der Transportmittel; diese hiessen evectiones, evectiones publicae, subvectiones, scarae. [(]430–31) scararii od. scaremanni (433–436)⦘|
15⦗Frondienste (der freien Leute) f. öffentliche Zwecke, Brücken u. Strassenbau u. Ausbesserung der Staatsbrücken (pontes publici), der Staatsstrassen (stratae) u. der übrigen öffentlichen Wege (viae publicae); Anlage u. Reparatur der Schleussen (scusae), Bau u. Reparatur der kgl. Paläste u. andrer öffentlichen Gebäude, Kirchen, Anlage v. Brücken u. Dämmen über die Sümpfe u. Moore (Capit. v. 864: [„]ad pontes ac transitus paludium operentur“[)], Uebernahme kgl. Gesandtschaften ausser Landes etc (437)[⦘]
⦗Ausser den angegebnen auf
den
Grundstücken
Zusatz von Marx.
Schließen (der Freien
Grundbesitzer) ruhenden Reallasten, noch auf dem ganzen Bezirk od.
dem ganzen Land ruhenden [Fronen], mittelst
Beiträgen (conjectus) zu bestreiten. (438–39)⦘ ⦗Mit
Immunitätsbriefen alle diese Leistungen meist nicht
abgeschafft, sondern den
Immunitätsherrn übertragen. 441⦘
⦗ Bemerkung von
Marx.
Schließen Es ist diess sehr schön, wie so durch kgl. Gnade öffentliche Dienste
u. Leistungen Klöstern u. andern Grundherrschaften
(Immunitätsherrn) zum Privatpräsent gemacht werden. Dipl. v. 815 z. B. „Et quidquid exinde jus fisci exigere potuerat poterat, totum nos pro aeterna remuneratione eidem
concessimus monasterio etc“⦘
Kriegsdienst.
Alle freien Leute, auch die
Landlosen, dazu verbunden. (Capit. v. 799: „liberi homines – hostem
Zusatz von Marx.
Schließen (den Krieg)
et reliquas functiones publicas
faciant“ 442, noten ib.) ⦗Anordnung Krl. des
Gr. v. 807 über die
Ausrüstung der landlosen freien Leute (443) (ib.
note 9)[⦘] ⦗faida (Fehde) als
Entschuldigung v. öffentl. Kriegsdienst, 444
note 11 unter Kl. dem Gr.⦘ (Roßdienst u. Fussdienst (444–447)[)]
Ausser Heerdienst – Wachedienst (wacta aut warda) (zu Tag- u. Nachtwachen zur Aufrechthaltung der Ordnung im Innern des Landes; ebenso zur Bewachung der Städte od. Festungen od. der Grenzen des Reichs; bes. hierzu die ärmeren Freien angehalten, die wegen ihrer Armuth keinen Felddienst thun konnten; auch zur Bewachung der Seeküste. Die Bewachung der Reichsgrenzen öfters auch den Bewohnern der Grenzdistricte übertragen. (447) (ib. noten 34 u. 35) Im Nothfall aber allgemeines Aufgebot, f. alle, auch die ärmeren Freien, die selbst nicht dienen konnten u. desshalb eine Beihilfe (adjutorium) zur Ausrüstung eines Anderen entrichtet hatten; diese Landesvertheidigung hiess schon zur fränk. Zeit Landwehr (lantweri. Cap. v. 847. c. 5. „nisi talis regni invasio quam lantweri dicunt – ut omnis populus illius regni ad eam repellendam communiter pergat.[“] 448 nt. 40)
Kriegsfronen der freien Leute f. Festungsbau, Anlage u. Unterhaltung v. Wachtthürmen u. Warten, Unterhaltung v. Kriegschiffen f. den Schutz der Seeküste etc[.] Vor allem wieder dabei in Anspruch genommen die ärmeren Freien, die keinen Kriegsdienst leisten konnten (448–49)
Ueber die Verpflegung während der Kriegszeit (449 u. 450) u. Kriegsmunition (hauptsächlich Steine) (Kriegs- u. Proviantfuhren) (450) ⦗gegen Ende des 9t Jhdt bei der Gelegenheit auch im Inland wieder geraubt, geplündert, gebrandschatzt.⦘ (l. c.)
Beisteuern u. Steuern: Beisteuer der zurückgebliebenen Mannschaft, wenn nur ein Theil der heerbannpflichtigen Mannschaft ausgezogen. Zur fränk. Zeit findet man nur f. Sachsen u. Friesen Bestimmung hierüber. (451. Später im Mittelalter sehr verbreitet)
Beisteuern in Nothfällen, z. B. während der Kämpfe mit den Normannen – ausserordentliche Kriegssteuern (451) (nicht allein v. den herrschaftlichen Mansen, sondern auch v. mansi ingenuiles u. serviles.[)] Auch diese Steuern: conjectus od. heribannus. Juden u. christl. Kaufleute. (l. c. 451, u. daselbst nt. 61)
Die mit dem Königsdienst
zusammenhängenden Lasten (dazu die Erpressungen
der Beamten dabei) ruinirten namentlich
die
ärmeren Freien, trugen sehr dazu bei
sie in Unfreie od. Hörige zu verwandeln. Grosse Verminderung
daher der reichsfreien Leute. Aus dem Königsdienst u. den damit
verbundnen Leistungen u. Beisteuern gingen
die späteren Reichs- u.
landesherrlichen Dienste u.
Steuern hervor (452–54) Zusammenfassend von Marx. Bei
Maurer, S. 454, statt „tradere“:
traderit.
Schließen ⦗Um sich jenen Diensten zu entziehn[,] veräussern viele ihren
Grundbesitz in der Form der
precaria oblata, andre
werden Pfaffen, andere übergeben sich als Unfreie in
den Dienst eines Herrn (in servitium
alicui se tradere) etc etc⦘
Bemerkung von
Marx.
Schließen ⦗Man sieht wie
artig das Königthum – v. anderen, seinen
Präsenten, Immunitäten etc absgesehn abgesehn – Träger der Verknechtung
war⦘ ⦗Zwar auch die Grundhörigen
zum Kriegsdienst pflichig pflichtig, aber nicht mehr darauf sich zu
verlassen, da sie zunächst nur v. ihren Grund- od.
Schutzherrn abhängig, daher nur noch
mittelbar unter der öffentlichen Gewalt
standen. 453⦘|
b) Königsdienst der grund- u. schutzhörigen Leute.
Als persönlich freie Leute dazu verpflichtet. (454) (bestand aus ganz ähnlichen Diensten wie wie bei den freien Grundbesitzern. ) (454–476)
⦗Ursprünglich die Kriegsfronen- Proviant- u. andern Lieferungen u. Leistungen nur im Fall eines wirklichen Kriegs od. Diensts gemacht u. nur so lang der Feldzug dauerte od. auch nach einer gewissen Reihenfolge. Allein schon zur Zeit Kl. des Gr. waren jene Leistungen u. Lieferungen fixirt, daher zu ständigen, auf Grund u. Boden lastenden jährlichen oder alle 2 od. 3 Jahre zu entrichtenden, in [der] Regel zu Lasten der freien u. hörigen Bauerngüter, zuweilen aber auch schon der unfreien Bauerngüter (mansi serviles). Verloren sich sodann unter die übrigen Dienste u. Leistungen der Bauern (474–75) Sie wurden dem Grund- u. Schutzherrn f. den Königsdienst geleistet … Es waren also wahre Bauerndienste u. verloren sich daher um so leichter unter den übrigen Bauerndiensten (475–76)⦘
⦗Ausserdem, die oben bei den freien Hintersassen vorkommenden Beisteuern u. Steuern v. den hörigen Hintersassen zu entrichten. Unter Karl dem Gr. – wo alles diess zu auf dem Boden ruhender Last geworden – nun auch die Stellung der hörigen Mannschaft u. die Grösse der zu stellenden Mannschaft v. dem Grundbesitz u. der Grösse der Herrschaft abhängig geworden. Daher schon seit dem 9 Jhdt Verzeichnisse über die Leistungen der verschiednen Grundherrschaften angelegt, worin, wie in den spätern Reichsmatrikeln, die Leistungen eines jeden Grundherrn u. seiner Hintersassen ganz genau bestimmt. (476–77[)]⦘
8) Die Hofgenossenschaft.
a) Im Allgemeinen.
Ausdruck von Marx. Bei Maurer, S. 477:
Die Hofgenossenschaft war … eine Folge
Schließen Die
Hofgenossenschaft
[hatte] zur Basis die an
die
Scholle Gebundenheit der Colonen u.
Schutzhörigen, die Hörigkeit zum Fronhof, die
Geschlossenheit nach aussen etc (377) Bildet
sich ursprünglich weder unter den servi (die ursprünglich
ohne alles Recht) noch unter den freien Schutzpflichtigen (ingenui) die unter keinem Fronhof
standen, vielmehr unter den öffentlichen Beamten
etc[.] Bildet sich daher unter
den verschiednen Sorten von Hörigen, i. e. freien
Hintersassen. Schon früh die Rede v. socii, consocii, pares, conservi
Zusatz von
Marx.
Schließen (wo conservi nicht unfreie sondern
hörige), societates, consortium; das Haupt der
Hofgenossenschaft der jedesmalige Herr des
Fronhofs. Verschmelzen sich mehr u. mehr mit den Unfreien.
(477–480) ⦗Im spätern Mittelalter die Namen der
Liten, Lazzen, Aldionen, Barschalken u. s. w. mehr u. mehr
verschwunden, während in den einzelnen Fronhöfen immer nur
eine einzige Hofgenossenschaft hervorzutreten pflegte, in welcher
freieres od. weniger freies Element herrschte, je nach der
aus früheren Zeit vorhandnen grösseren od. minder grossen Anzahl v.
freien od. unfreien Colonen (481)[⦘]
Von dieser herrschaftlichen Familie durchaus verschieden die schutzpflictigen schutzpflichtigen Leute (wozu sehr viel Freigelassne u. Römer), viele Inhaber der precaria oblata, die zinspflichtigen Franken u. andern in Grundherrschaft angesessnen ingenui, die ursprünglich alle unter der öffentlichen Gewalt standen ⦗bei den Königshöfen kamen sie dadurch unter dieselben herrschaftl. Beamten wie die unfreien u. Hörigen, weil den kgl. Fronhofbeamten hier sogleich die öffentliche Gewalt über sie übertragen wurde⦘. Vermischten sich auch mit den eigentlichen Hörigen. Namentlich aber auch viele Schutzpflichtige gewaltsam zu hörigen Leuten gemacht (p. 482 nt. 44) Je mehr schutzpflichtige Leute mit den Hörigen vermengt u. vermischt, desto mehr musste das ohnehin schon freie Element der Hofgenossenschaft gewinnen. (482)
b) Genossenschaftliche Rechte u.
Verbindlichkeiten
Diese Rechte, Ausfluss der Hof- und Grundhörigkeit, bestehn in dem ganz freien Verkehr unter den Genossen selbst u. dem Schutz des Hofherrn, also [in] der Rechtsfähigkeit der Hörigen nach Hofrecht, [sodann] in Mangel alles directen Verkehrs mit Fremden, sogar mit der öffentlichen Gewalt, od. in der mangelnden Rechtsfähigkeit nach Volksrecht. (483) ⦗Auch nachdem sich schon das commercium mit Fremden begonnen sich hatte zu erweitern, blieb noch der Retract – als theilweise Beschränkung über – wonach Veräusserung v. Grundstücken an Fremde erst gestattet wenn diese Grundstücke zuvor den Genossen (proximi) u. dem Schutzherr (tutor) zum Kauf angeboten.“ ⦘ (483, 84)|
c) Fronhofgerichte.
Cf. über die frühe Bildung dieser Gerichte § 169, p. 485.
Fronhofherr war Schutzherr; ohne gerichlichen gerichtlichen Schutz diess nichs nichts; also Frohnherr auch Gerichtsherr. Seine homines standen unter seiner herrschaftlichen od. schutzherrlichen Gerichtsbarkeit. (485–86)
⦗Diess der Grund auch der Lehensgerichtsbarkeit. Vassalität ein Schutzverhältniss, hängt mit Gefolgwesen zusammen; aus demselben hervorgegangen od. wenigstens an seine Stelle getreten. Jede Gefolgschaft bildete eine Schutzgesellschaft mit dem Gefolgsherrn als Schutzherrn an der Spitze; hatte wie jede andre Genossenschaft ihre eigne, jedoch auf die genossenschaftlichen Angelegenheiten beschränkte Gerichtsbarkeit. Die Vassallität, u. die mit ihr verbundne Gerichtsbarkeit, bestanden ehe noch die Vasallen mit Beneficien belohnt worden waren. Zur karol. Zeit hatten noch bei weitem nicht alle Vasallen Beneficien. Seitdem die Vasallen Beneficien erhalten u. diese erblich geworden, änderte sich das Verhältniss in vieler Beziehung; ein grundherrliches ist es auch später nicht geworden; die Vasallen blieben stets freie Leute; bildeten auch später noch eine freie Genossenschaft, jedoch durch den Besitz v. Beneficien od. Lehen v. dem Lehnsherrn abhängig u. durch diese Abhängigkeit beschränkt. (486, 87) Die Lehngerichsbarkeit Lehngerichtsbarkeit in karoling. Zeit noch nicht so ausgedehnt, wie sie sich im spätern Mittelalter ausgebildet. Beneficien- u. Lehnwesen bildet sich erst aus seit 8t. 9t. u. 10t Jhdt. Der Grund zur spätern Lehensgerichtsbarkeit aber schon zu dieser Zeit gelegt, sonst hätte die völlig ausgebildete Lehnsgerichtsbarkeit nicht schon längst vor den Rechtsbüchern bestehn können. Die spätere auch auf die Beneficien ausgedehnte Lehensgerichtsbarkeit hängt mit der Erblichkeit der Beneficien zusammen. [(]Weiteres 488, 489.)⦘
Nach Erhaltung der Immunität erstreckte sich die Gerichtsbarkeit der Fronhofherrn – die gesammte Civilgerichtsbarkeit bei Streitigkeit unter ihren Hintersassen u. die vollständige Strafgerichtsbarkeit bei allen Vergehn u. Verbrechen ihrer Hintersassen unter sich – auch auf die freien Colonen, also über alle ihre Hintersassen. (489 auch Friedbrüche u. damit Leibes[-] u. Lebensstrafen; dauert – diese Praxis – in Deutschland in manchen Herrschaften noch im 10t u. 11 Jhdt.) ⦗Beschränkt [wurde] die Strafgerichtsbarkeit der Herrschaftsgerichte hinsichtlich strafbarer Handlungen begangen gegen Nichtgenossen, insbes. vollfreie Leute, u. durch die Rechte der öffentlichen Gewalt ⦗solange diese nicht selbst durch die Grundherrschaft erworben⦘ (492)[⦘]
Auch bei Herrschaftsgerichten od. Frongerichten, der vorsitzende Richter – nur Frager des Rects Rechts; das Recht auch hier v. den Genossen, also Hofgenossen gefunden. (493) (weiteres ib.–494) Die Fronherrn konnten selbst zu Gericht sitzen od. durch Stellvertreter (494)
Römer (p. 496–97)
Alle Hintersassen eines Fronhofs mussten vor Gericht erscheinen (mallum custodire) theils um die Urtheile finden zu helfen, theils um als Zeuge od. Eideshelfer mitzuwirken. Verfahren öffentlich u. mündlich etc (497–499)
d) Hofrecht.
Je mehr die verschiedenartigen Elemente in den
einzelnen Fronhöfen zu einer einzigen Genossenschaft Bei Maurer, S. 499:
zusammenflossen
Schließen zusammenschmolzen u. das
Herrschaftsgericht sich zu einem f. die Genossen
gemeinschaftlichen Gericht gestaltete, desto mehr bildete sich auch
aus ursprünglich sehr verschiednen Elementen nach
Analogie des Volksrechts ein eignes allen Genossen
derselben Herrschaft gemeinsames Hofrecht. (499, 500)
Das hergebrachte od. vertragsmässig bestimmte Recht der Liten, Römer, Freigelassnen u. anderen Grund- u. Schutzhörigen – Grundlage des späteren Hofrechts, fortgebildet, wie das Volksrecht, durch richterliche Entscheidungen u. die aus ihnen hervorgegangnen Weisthümer (501) (502)
Anfänge der Bildung eines eignen Hofrects Hofrechts reichen in die Caroling. Zeiten u. noch weiter hinauf (503–5) ⦗Das Volksrecht beruhte auf altem Herkommen („Theodoricus – jussit conscribere legem Francorum et Alamannorum et Bajuvariorum – secundum consuetudinem suam“), nur durch Zustimmung des Volks weiter fortbildbar, hiess daher selbst ein Gewohnheitsrecht (consuetudo, z. B. das Volksrecht der Franken Consuetudo Francorum) so auch das Hofrecht auf altem Herkommen beruhend u. auf genossenschaftl. Weg weiter entwickelt.)⦘
9) Oeffentliche Gewalt in Fronhöfen.
a) Im Allgemeinen
Fronhof – nach Erhaltung der Immunität – Staat im Staate. Standen unter Aufsicht u. Schutz der öffentlichen Gewalt, nicht allein die Hof- u. Grundherrn selbst, u. die in der Grundherrschaft wohnenden Franken u. andern freien Leute; sondern auch die Hofhörigen; mit Bezug |18 auf ihre Streitigkeiten mit Fremden; mit ihrer eignen Herrschaft; in ihren Beziehungen zu öffentlicher Gewalt u. Königsbann, den ursprünglich kein Hofherr besass. (505, 6) ⦗diess unter Vermittlung ihrer Grund- u. Schutzherrn⦘
b) Rechte der öffentlichen Gewalt.
Oeffentliche Gewalt beschränkt den Verkauf der unfreien Leute, soll nur noch in Gegenwart der öffentlichen Beamten zugelassen werden (Cap. v. 779)[.] Bestimmungen über Rechte u. Verbindlichkeiten der unfreien u. hörigen Leute unter Schutz der öffentlichen Gewalt u. des Volksrechts etc (507) Auf der andern Seite zum Schutz der Grund- u. Schutzherrn die Aufnahme v. flüchtigen unfreien u. hörigen Leute Leuten im ganzen Reich verboten (Capit. v. 802); bei Aufständen der unfreien u. hörigen Hintersassen gegen ihren Herrn schritten Könige als Inhaber der öffentlichen Gewalt ein, z. B. bei den Aufständen der Unfreien u. Hörigen in Flandern, in Erzstift Mainz etc (Annal. Fuld. ad 848 u. 866. u. Capit. v. 821[.] 508, note 46) ⦗Erst mussten die Könige, bevor sie einschritten – den Grundherrn selbst zum Einschreiten auffordern, weil die Hintersassen nicht direct unter der öffentl. Gewalt⦘ Oberaufsicht der Könige über die herrschaftlichen Beamten u. Gerichte u. über die Hof- od. Grundherrn selbst. (508–511)
c) Competenz der öffentlichen Gerichte.
1) In Civilsachen.
Die Competenz der öffentlichen Gerichte in den Fronhöfen u. dazu gehörigen Herrschaften Folge des Königsfriedens, den die öffentliche Gewalt auch in den v. Zutritt der öffentl. Beamten befreiten Herrschaften zu handhaben hatte (511, 12)
Alle streitigen Rechtsverhältnisse der Unfreien u. Hörigen mit andern als ihren Genossen, ob vollfreien, od. Hörigen einer andern Herrschaft (512, 13) ⦗Bei allen solchen Verhandlungen waren die Freien u. Hörigen v. ihren Herrn vor die öffentl. Gerichten Gerichte zu stellen u. daselbst gegen fremde Kläger zu vertreten⦘ Streitigkeiten zwischen Römern u. Germanen od. mit andern freien Leuten in den öffentlichen Gerichten verhandelt. (513)
Ebenso die Streitigkeiten der Hörigen mit ihrer eignen Herrschaft, z. B. über ihre persönliche Freiheit, über die ihnen bewilligten Rechte mit Bezug auf Dienste u. Leistungen etc (513–15) ⦗hierbei keine herrschaftliche Vertretung nöthig⦘ ⦗Die unfreien Leute figuriren hier nicht, sondern nur die freien Hintersassen, i. e. Hörigen⦘
Verfahren in Civilsachen (515–17)
2) In Strafsachen (p. 518–535)
3) Auch die Grundherrn standen unter der
öffentlichen Gewalt.
Unter den Gaugrafen, z. B. die Streitigkeiten unter zwei geistlichen od. weltlichen Immunitätsherrn vor dem öffentlichen Gericht, mussten daselbst v. ihren Vögten vertreten werden (536) ⦗Um den directen, sehr oft vexatorischen Vorladungen u. Einschreitungen der Gaugrafen zu entgehn, veräusserten viele ärmere vollfreie Leute ihren Grundbesitz. (Capit. Pipin. v. 793) (Capit. v. 825 etc) (Zogen den Schutz der Immunität einer direkten Stellung unter Reich u. öffentl. Gerichten vor.[)] l. c.⦘
Die reicheren Grund- u. Immunitätsherrn suchten ihre Herrschaften immer mehr gegen die Einschreitungen der Gaugrafen u. die Reichsgewalt überhaupt zu schliessen u. strebten daher nach Erwerb der öffentlichen Gewalt, die in ihren Händen selbst eine herrschaftliche, v. dem landesherrlichen Fronhof ausgeübte Gewalt wurde. Dann Rekurs an Reich u. Reichsgerichte nur noch bei verweigerter Justiz, bis durch das erworbne privilegium de non evocando auch dieses verschwunden u. in jedem Territorium sodann an die Stelle des Reichsgerichts ein landesherrliches Gericht dritter Instanz trat. Am frühsten in den Königshöfen ein Theil der öffentlichen Gewalt an die Kgl. Herrschaftsrichter übertragen worden u. sodann auch jeder in einem Königshof wohnende Franke u. vollfreie Mann dem Herrschaftsrichter (Hofrichter) unterworfen. (537) Dann den geistlichen Grundherrschaften zuerst mit Immunität Theil der Civilgerichtsbarkeit übertragen. (538) Aber auch, ausser der Centgrafen- u. Schultheissengewalt, früh schon der gesammte Königsbann v. den König Königen ihren Hofrichtern verliehn, ging dann als Pertinenzstück der Königshöfe mit selbem an geistliche u. weltliche Grundherrn über, denen solche Höfe übertragen. (539) So kam Königsbann schon früh in die Hände der grösseren Grundherrn. (l. c.)
finis t. I.|
19 Kommentar von
Marx.
Schließen ⦗Diese ekelhafte Grundeigenthumspoesie, die
die Germanen auszeichnet, übertrifft in
ihrer Verdinglichung persönlicher
Verhältnisse noch die
Kapitalpoesie. Und es zeigt sich
hier schlagend der historisch total verschiedne
Charakter des
Grundeigenthums. Der
röm. possessor war Herr über seine Sklaven etc, nicht in
seiner Qualität als Grundbesitzer sondern als
Eigenthümer v. Sklaven; als Grundeigenthümer blosser
Privatmann; aber bei den Germanen erhält
der Grund u. Boden selbst einverleibt alle
möglichen socialen u.
entsprechenden Rechtsqualitäten
als Pertinenzen desselben⦘
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Bd. 3. Erlangen 1863.
Schließen
Dritter Band. (1863)
A.) Die Fronhofherrn u. ihre Verbindlichkeiten.
1) Im Allgemeinen.
Recht Fronhöfe zu besitzen – mit den dazu gehörigen Ländereien
u. Leuten – [hatte] ursprünglich jeder Vollfreie. Zur fränk.
Zeit konnten auch Liten u. andre Hörige Zusatz von Marx.
Schließen eigne Leute besitzen (unfreie Leute in ihren Diensten
haben[)]; allein nicht Fronhof, da
dieser Freiheit v. aller Grund- u. Vogteiherrschaft voraussetzte. Bemerkung von
Marx.
Schließen ⦗Die Sache war vielmehr: Jeder vollfreie Vollfreie hatte echtes Eigenthum u. daher weder Grund- noch
Vogtherrschaft über sich. Diess wird zum
Privilegium der Kerls, die Hörige u.
Unfreie besitzen; u. erst dadurch verwandelte sich
das
freie Allodialgut in einen Fronhof. Die volle Freiheit –
wie das auch das letzte Wort v. Möser – schliesst nun Hörigkeit u. Unfreier
andrer als ihre Existenzbedingung
ein⦘
Im späteren Mittelalter den Hörigen auch
das Recht entzogen, eigne Leute zu besitzen (also eines
»Hauptrechts, ohne welches eine Anführungszeichen von Marx.
Schließen „wahre Grundherrschaft“
nicht bestehn konnte.«) Das Recht Fronhöfe zu besitzen auch im
späteren Mittelalter noch ein Vorrecht der vollfreien Leute. Wird
wieder anders seit der Erhebung der Schöffenbar
Freien, Vasallen u. Dienstmannen zu einer Ritterschaft; alle andern mussten sich einer Grund- od. Vogteiherrschaft, od. wenigstens
der
landesherrlichen Vogtei unterwerfen; also
konnten nur noch die
Ritterbürtigen die Rechte der
Vollfreiheit geniessen. Fronhöfe wurden daher Edelhöfe, die Hof- u. Grundherrschaften
wahre Ritterherrschaften od. Rittergüter (Weisthum v. 1378, v. 1413
(„der ritter gutter“)[)], das Recht sie zu besitzen Vorrecht
der Ritterschaft od. des Adels. ⦗Oestr. Landrecht aus dem
13t Jhdt: (über
Immunität v. dem Zutritt des Landrichters) „Es soll
kein Landrichter auf keines Grafen Guth, auf keines Freyen Guth, noch
auf keines Dienstmanns Gueth“⦘ ⦗Bis dato in vielen Territorien
Deutschlands das Recht Rittergüter od.
Grundherrschaften zu besitzen, od.
wenigstens die grund- u. vogteiherrlichen Rechte ganz od.
theilweis ausüben zu dürfen ein Vorrecht des
Adels, in Baiern das Recht
eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben zu können (Bair. Verfassungsurkunde), in Preussen
das Recht Gutsunterthanen zu haben u. herrschaftl. Rechte
über sie ausüben zu dürfen (Preuss. Landrecht
II, 7. § 91 u. 92)⦘ Alle übrigen Freien, auch
die
landesherrl. Vogtleute, Pfleghaften, Biergelden u. andre freie
Landsassen, sanken immer tiefer bis zum hörigen od. selbst
leibeignen Bauernstand herab. Alle Freiheit auf
dem Land geschwunden, daher der traurige
Zustand Anfang dieses Jhdts; aber gleichzeitig Städteentwicklung. (2)|
2) Rechte u. Verbindlichkeiten der Fronherrn im
Allgemeinen.
Der Fronhofherr [hatte] freies Eigenthum an seinen Saalländereien u. Bauerngütern. (2) („ledig-eigen“ im Gegensatz zu „zinseigen“)
(Herrschaft, Herrlichheit, Hoheit etc) An Fron- u. Saalland volles Eigenthum, an
den
Bauerngütern nur getheiltes Eigenthum, Obereigenthum; bei letztrem nur gewisse
Eigenthumsrechte vorbehalten, alle übrigen Nutzungsrechte dagegen
dem Colonen hingegeben. (7) ⦗das als volles Eigen an
den Fronhof zurückgefallne Bauerngut „lediges Gut“, „Saal-
od. Fronland“⦘ Auch das blosse Obereigenthum „freien Eigen“ etc im Unterschied v. „Lehen. Später, seit Anwendung des fremden Rechs Rechts das Obereigenthum genannt „dominium directum“ u. eine
„nutzliche Herrschaft“; der Grundherr dominus directus. (7, 8) Schutzherrn
⦗abgesehn v. ihren eignen Fronhöfen⦘ u. Inhaber
der landesherrlichen Vogtei – als solche keine Grundherrn. Seit jedoch Schutzhörige mit den
Grundhörigen vermischt, auch auf die
Schutzherrn grundherrliche Rechte übertragen; beides vermischt,
Schutzherrn werden zugleich Grundherrn
und
Schließen et diese zugleich Vogtherrn, beide[,] auch
die Grundherrn[,]
Vögte genannt, Gewaltherrn, gewaltige u. geweltige
Herren u. da sie „twing (zwing) u. bann“ hatten, Zwingherrn (twingherrn). Ebenso mit der
landesherrl. Vogtei; die verschiednen
Klassen Bewohner der neu sich bildenden landesherrlichen
Territorien – Grund- od. Schutzhörige
der Erbgrafen od. Immunitätsherrn, Reichsfreie, schöffenbar Freie sowohl wie zins- u.
schutzpflichtige freie Leute – zu Landeshörigen
herabsinkend, seitdem auch auf die Inhaber
der landesherrlichen Vogtei ihnen nicht
angestammelte grundherrliche Rechte übertragen.
Werden Herrn des Landes, domini terrae, Landesherrn, mit Oberherrschaft, Oberherrlickeit Oberherrlichkeit od. Landeshoheit; hin u.
wieder ihnen eingeräumt ein Staatsobereigenthum
(s. g. dominium eminens) (hatte nie im röm Sinn vorher existirt); nach
u. nach so die
Forst- Jagd- Berg- u. andre Regale gebildet u. den
Landesherrn auch in den Landestheilen, wo sie keinen
Grundbesitz hatten, grundherrliche Rechte beigelegt (8, 9)
Alle grundherrlichen Rechte Ausfluss des den Fronhofherrn zustehenden echten Eigenthums u. der damit zusammenhängenden Grundhörigkeit u. Vogtei. (9–12) ⦗die einen [sind] vorbehaltne Rechte des echten Eigenthums, dahin gehören die später s. g. Regalien u. alles was ohne an die Colonen hingegeben zu sein über od. unter Erde, z. B. Wasser, Weide, Jagd, Fischerei, Mineralien etc; die andern Gegenleistungen f. die Bauerngüter – Dienste u. Leistungen der Colonen; andere Folgen der Grundhörigkeit, z. B. Leistungen bei Eingehn v. Ehe, Austritt aus Hörigkeit etc für Consens. Endlich sehr viele Ausflüsse der Vogtei u. der damit zusammenhängenden grundherrlichen Gerichtsbarkeit.⦘ Zuweilen hatten die Grundherrn Gegenleistung an Colonen, z. B. Faselvieh (Zuchtthiere) od. Zillvieh od. Wucherthiere zu halten. (Stier, Eber, Hengst od. Schellen, Widder, Geisbock, manchmal ein Gänserich, Enderich, Hahn. ) (p. 10)
3) In dem vorbehaltnen echten Eigenthum liegende
[Rechte und] Verbindlichkeiten
(12–46)
Der Herr das Recht der Veräusserung des Fronhofs ⦗in Bezug auf die Bauerngüter nur des Obereigenthums u. der dazu gehörigen Rechte⦘
⦗Verboten bei Strafe ohne Zustimmung des Herrn Veräusserungen der Colonen u. sonstige
Gutsveränderungen zum Nachtheil des
Gutsherrn, nicht nur wirkliche Veräusserungen
od. Verpfändungen, auch Zersplitterungen, Verschlechterungen
des Guts, Verwüstungen.
(auch Verwandlung v. Wiesen in Felder u. vice versa, Errichtung von
Wohnungen). Veräusserungen ohne Zustimmung des Herrn nur
erlaubt im Fall der
echten Noth; doch zuerst dem Hofherrn
anzubieten (meist der Verkauf etc nur an Fremde, nicht Gutshörige so
restringirt) Vorkaufsrecht u. Retract des Hof u. Grundherrn. (Retract od. Näherrecht) (Vogtgüter
ursprünglich, da sie keiner Grundherrschaft unterworfen, jenem Recht
nicht unterworfen. Erst in unsern Tagen das grundherrliche Einstandsrecht (eben diess Retract)
abgeschafft.[)] (12–15)⦘ ⦗Nachdem Gut
z. B. erst dem Herrn, dann den Hofgenossen angeboten,
ohne ihre Annahme, „kauft es aber ein ungenossener, so hat ein herr und
gottshaussmann Zusatz von
Marx.
Schließen ⦗Höriger des geistl.
Herrn⦘, ein jahrs frist zihl u. tag solches zu seinen handen zu lassen“⦘
⦗Das
Besitzrecht der Colonen erblich; aber
übertragen; daher Investitur, Einweisung od. Einsetzung, Wehrschaft
etc Belehnung etc (15, 16) Schwer, den nach Hofrecht geschuldeten
Verbindlichkeiten nachzukommen (17) nach Belehnung Urkunde darüber mit sämmtlichen Obliegenheiten ausgefertigt –
Behandigungsbrief, Werbrief, Festebrief u. s. w. (18) bei
Veräussrungen (also auch f. fremde
Erwerber[,] hatten Huldigungseid zu leisten), Erbschaft, Theilung unter Lebenden etc Zusammenfassend von Marx in eigenen
Worten.
Schließen die Farce zu wiederholen (19) Doch war, wo die Colonen Erb-
u. Veräusserungsrecht, es ihr Recht, dass
die Investitur (Verleihung des Hofguts) Erben,
Käufern, sonstigen Erwerbern ertheilt werden
musste (20) (konnten sich sonst an den
Bei Maurer, S. 20:
Schirmvogt
Schließen Schirmherr um Investitur wenden etc) Zusammenfassend von
Marx in eigenen Worten.
Schließen ⦗bei solcher Gelegenheit musste immer geblecht werden |47 u. häufig
galt das
Blechen als genügend ohne die
Farce⦘
⦗Es wurde f. die Belehnung v.
dem Erwerber, Erben etc f. die
Behandigung der Investitur Abgabe entrichtet, Geldsumme od. bestimmtes
Quantum Naturalia (Brod, Wein, Oel, Bier, Käs,
Früchte etc Schuhe, Handschuh, Paar Sporn, Pfund Pfeffer etc;
hiess Bei Maurer, S. 22:
Handlohn
Schließen Handtlohn, Lehenwaare,
Lehengeld etc, Kaufschatz, Weinpfennig etc (p. 21,
22) ⦗cordonnier sieh p. 21, n. 42⦘ (Diess reicht
bis in’s 11t Jhdt)
p. 22, 23⦘
Festgesetzte Frist f. die Belehnung od. Behandung Behandigung (23, 24) ⦗Bei versäumter Frist fiel Hofgut an Grundherrn zurück⦘
Recht des Heimfalls (bei Ledigwerden, fällig werden od. Verfallen des Hofguts) an die echten Eigenthümer od. Grundherrn. Die Fälle des Heimfalls ursprünglich sehr zahlreich. Herrenhand („fronhand“) hiess der grundherrliche Fiscus wie bei Klöstern u. geistl. Stiftern die todte Hand. Das Einziehn der Güter durch den Grundherrn „zug, zock, zuck“ (saisire, saisie in Frankreich)[.] Die Sache musste aber durch das Hofgericht erkannt werden. Ueber die ledig od. fällig gewordnen Bauerngüter durfte der Grundherr nach Willkühr verfügen; in vielen Herrschaften jedoch nicht in seinen „Fronhanden“ behalten, sondern, nach vielen Hofrechten wie bei Lehen, wieder an andre Colonen hingeben – vor Hofgericht. (In Baiern 1808 die Gutsheimfälligkeit als Strafe – abgeschafft.) (24–27)
Ausser dem echten Eigenthum an den Bauerngütern – Eigenthum der Grundherrn an den
Waldungen, Wasser u. Weide, Sand (Griess), Bergen,
Felsen, Thälern, Wege u.
Stege, freien Plätze, alle sg. freie
Nutzung („alle frige Nuze“ od. „Nutz u.
Plutz“ od. die „Nutz Bei Maurer, S.
29: ind
Schließen in vlutz“[)], d. h. alles was öffentlich Eigenthum, dessen
Benutzung jedermann zustand, wie Wege, öffentliche Plätze etc auch
die
Allmenden. (28–29) ⦗Mehr od. weniger ausgedehnte
Nutzungsrechte der Colonen an
Waldungen, Wasser, Weiden, Wege, Stege, Almenden überhaupt p. 29–31⦘
(„daß sich die gemeindte der wäld mit beholtzung, wasser vndt weidten,
strassen, weg u. steg, wie von alterß herkommen ist, zue ihrer zimblichen Bei Maurer, S. 30:
notturfft
Schließen nothurft haben zue gebrauchen“) (cf. Noten p. 29, 30) ⦗Sieh speciell über Benutzung des Wassers, Dämmen (phählen pfählen) der Bäche etc [(]p.
30) In allem immer Erlaubniss des Grundherrn
nöthig u. gewisse Abgaben l. c.⦘
Als Eigenthümer der Feld[-] u. Waldmarkten Waldmarken, der dazu gehörigen Almenden, Wasser u.
Weiden durften die Grundherrn: Kirchen, Kapellen, andre Gebäude errichten, wo sie wollten;
Holzhauen in Waldungen, [und]
eigne Waldungen – bei vielen Forsten u. Kammerwaldungen der Fall – f. ihren
ausschliesslichen Gebrauch sich vorbehalten (daher Unterschied
der
Forsten- u. Kammerwaldungen v. Gemeinde u. Hofwaldungen[)]; in Feldern u. Waldungen so viel Viehweiden f. eignen
Gebrauch u. Verkauf (manchmal Schaaftrift od.
Schaafweide sich vorbehalten, daher später
noch Schäfereigerechtstigkeit Schäfereigerechtigkeit), besondre Hirten f. ihre Heerden halten ⦗so viele
herrschaftliche Schäfereien, die
s. g. freien Schäfereien entstanden⦘, Mühlen anzulegen, Wasserlauf (Wassergank od.
Wasserfall) durch Wiesen, Felder u. Wälder zu leiten, das
Wasser zu dämmen, reguliren, namentlich f. Mühlen den s. g.
„mullengangk u. müllenschank“, sich dafür Abgaben entrichten zu lassen;
(31–33); Fischerei in den zu ihrer
Grundherrschaft gehörigen Bächen, Flüssen, Seen, Teichen, Weyer etc (Fischweide, wozu auch das
Krebsen gehörte) (beschränkte Fischprivilegien
der Colonen auf einigen Hofgütern) (hier u. da Fischerei
frei, except Salmenfang) ⦗in manchen
Grundherrschaften Freiwasser, wo jeder fischen
durfte⦘; Grundruhrrecht; (33–35) Auch
die
Luft gehört dem Grundherrn (aqua, aer et pascuae) also
auch Wind, alles de coelo ad
terram (Recht Windmühlen anzulegen
daher Regal des Grundherrn); jeder Grundherr, wie die
Weisthümer sagen „Herr v. dem Himmel in
die Erd, v. der
Erden in den Himmel“ u. das
„Eigendum“ gehört ihm „van
dem himmel bis in die Erde u. van der Erde bis in
den Himmel“ od. das hohe
u. niedere Eigenthum; Vögel in Luft, Bienen mit der
Zeidelweide, u. Bienenwirthschaft,
alles „Fliegende“ (Weisthümer), „Fluoch u.
Zuoch“ (Flug u. Zug) („Fluck u. Zuck“, „Fluck u. Pluck“, „Flock u. Zock“
etc) ⦗diese Ausdrücke nur in den Gegenden der Saar u.
Mosel, Eifel u. Hochwald⦘ (Sieh Weisthum v. 1345, p.
37 im Text ⎰); Font u. Pront, nämlich
„Fund“ ober u. unter der Erde, „der Fund u. Prund v. dem Himmel wieder in
den Grund“ (Pfrund =
Pfründe als Nutzung überhaupt) (35–39); zu diesen Funden u.
Nutzungen in manchen Grundherrschaften auch noch die in der
Grundherrschaft grundhörigen Menschen („der Man
u. Ban“ od. „Bann u. Mann“[)]; wilden Thiere, also Jagd u. Fischerei;
sämmtliche Funde u. Nutzungen unter der Erde (daher Bergzehnten bei Anlegung v. Bergwerk mit Consens
des Grundherrn od. dessen Belehnung.) (manchmal auch
der
Schirmherr Antheil an Fund u. Prundt) (Manche
Weisthümer bestimmen, dass nur was tiefer liegt als
der Pflug geht, od. (Abtei Prüm) v. Bei Maurer, S. 41:
gliedtieff
Schließen gliedtief
„under der erden weist man dem herrn u. off
der erden einen redlich kleinen fondt dem hoffmann“. (40, 41);
die Jagd („Jagerey“
od. „das Wiltbret uf der Erden“[)] („trocknes Wild“ – Fische: nasses Wild) |48 Jagd der
Grundherrn nicht allein in den
Wildbännen, sondern auch in den übrigen
Waldungen; grossentheils auch die
Feldjagd („das Wild uffm
Feld“, „die Jegerei vor den
Hecken“[)]. Nur allein auf Raubthiere (Bären, Wölfe, Füchse, oft auch
die
wilden Schweine zugerechnet) die Jagd
frei; auch v. ihnen an Grundherrn eine Art Besthaupt, der Harst zu geben.
(40–43)
Auf vielen Fronhöfen hatten sich auch noch Spuren der alten Jagdfreiheit erhalten. Näheres (43–46) ⦗Am längsten die althergebrachte freie Pürsch erhalten in den reichsunmittelbaren Herrschaften. (46) (weiteres ib.) (Im Lauf v. Zeit auch in diesen freien Pürschen Bürger u. Bauern mehr u. mehr v. den Reichslandvögten beschränkt, nach u. nach gänzlich verdrängt)[⦘]
Jagdrechte der Schirmvögte (oft, nicht immer); bestimmten Antheil an der Jagd (wie in Abtei Prüm, Elsass etc[)] od. auch den ganzen Wildbann v. der Grundherrschaft zu Lehn; der Schirmvogt hatte den Wildbann zu schirmen od. zu hüten u. dafür pflegte er Antheil an der Jagd zu haben. Hier u. da ging’s mit dem Erwerb dieses Jagdrechts der Schirmherrn tumultarisch zu. (47. Sieh ib. Weisthum v. Fischbach v. 1536)
4) Die mit der Grundherrschaft verbundne Vogtei u.
Gerichtsbarkeit (47–97)
Wie in der fränkischen Zeit, [so hatte auch
im späteren Mittelalter] jeder freie Grund- od. Hofherr die Privatvogtei ohne öffentliche
Gewalt, i. e. Vogtei über sämmtliche in seiner Grundherrschaft ansässige ansässigen Leute; daher die hofhörigen Leute u. Güter zu
schützen u. schirme schirmen, wo es nöthig sie u. ihre Rechte zu vertreten od. diess durch
seine Fronhofbeamten besorgen zu lassen (47–50) (Allodium cum omni jure et advocatia
Zusatz von Marx.
Schließen (Vogtei)) („sa wyt der schotzbanne
Zusatz von Marx.
Schließen (ihr Gebiet) geit.“) Vogteihuldigung od. Erbhuldigung Bedingung des
Schutzes; Niederlassung in einem Territorium allein gab noch keinen Schutz ⦗wer weder unter Reichs- od.
landesherrl. Vogtei, noch unter Schutz eines andern Schutz- od.
Grundherrn war schutzlos, daher vogelfrei, wurde daher Leibeigner des Königs od. Landesherrn u. v. diesem
beerbt[⦘]
(50, 51) (huldam et fidelitatem praestare et
jurare, fidelitatem facere) „schweren
u. huldi tun“, „Hulde tun“, „hulden“ etc. nicht nur die
Bauern, auch die
Bürger der grundherrlichen Städte (53)
Erst mit der Ableistung des Huldigungseid beginnen
die
Rechte u. Verbindlichkeiten des Grundherrn
wie der hofhörigen Leute (53–54)
Was vom Huldigungseid v. der Grundherrschaft, gilt auch v. Schutz- Schirm[-] u. Landesherrschaft. (55, 56) Eh zur Huldigung geschritten, begehrt v. Grundherrn – ebenso dem Inhaber der öffentl. Gewalt – ein eidliches Versprechen, od. ein Revers od. ein Brief u. Siegel, s. g. Huldebrief anzustellen, dass selber die hergebrachten Rechte u. Freiheiten der Grundherrschaft, resp. des landesherrlichen Territoriums beobachten, handhaben, schützen u. schirmen wolle. (56, 57) (Erst zum Huldigungseid von grundherrlichen, resp. landesherrlichen Unterthanen geleistet) ⦗noch 1519, nach Tod des Kaisers Maximilian, erklärten die östreich. Landstände („Die von Steyer – auch Khärnner unnd Crainer“) „das sy khainem Herren schuldig sein die gehorsamb zuschwören, der Fürsst hab Inen dann zuvor geschworen.“ (57)⦘ ⦗In vielen Fronhöfen sollte auch jeder neue Fronhofbeamte ausser dem seiner Herrschaft zu leistenden Eid noch dem Fronhof u. den hofhörigen Leuten loben u. schwören, sie bei ihren althergebrachten Rechten halten u. lassen zu wollen. Sieh Land Delbrück etc p. 58⦘
Erst mit der Entstehung u. Verbreitung
des Grundsatzes der Territorialität u. dass
die
Luft eigen mache verlor die Huldigung
ihr alte Bedeutung, wird nach u. nach blosse Ceremonie, verlor sich dann
gänzlich. ⦗ Bemerkung von Marx.
Schließen Sehr gut: was
die
Eigenmachung durch Luft mit Bezug auf
Grundherrschaft, die Territorialität mit Bezug
auf Landesherrschaft. In beiden Fällen
die blosse Niederlassung – sei auf dem Hof, sei
auf Territorium – also durch die blosse Luft – schon
die Anerkennung der Grund, - resp. Territorialherrschaft. ⦗quidquid in territorio sollte
auch de territorio sein. 59⦘ (59) Mit der
Huldigung verlor sich zugleich das eidliche Versprechen
der Grund- wie der Landesherrn, so wie die Bestätigung der Rechte
u. Freiheiten des Landes. So ward es möglich
die
hofgenossenschaftlichen, städtischen u. landständischen
Freiheiten nach u. nach zu untergraben bis auf Schatten.
(60)
Grundherrliche Vogtei soll geben Schutz nach aussen u.
innen.
Nach innen: die Grenzen der
Schutzgewalt fast nirgend bestimmt; entsprang daher lästige Obervormundschaft; prellte Privaten u. Gemeinden
in den meisten Grundherrschaften um die ursprüngliche
Freiheit ihre Angelegenheiten selbst besorgen u. ganz selbsständig
ordnen zu dürfen. Sieh Grundherrlicher Adel in
Franken (60 ⎰) Die
Schutzherrn u. Landesherrn – eben so f. ihre
Schutzherrschaft u. f. das landesherrliche Territorium
die Schirmherrn geworden, wie es die Grundherrn in
ihrer Grundherrschaft waren – bevormundeten sie
ihre schutzhörigen Hintersassen u. Landsassen u.
die
ihrer Vogtei unterworfnen Gemeinden, wie jene
ihre grundhörigen Hintersasen. (61) – Bann (od.
Ban, bannus, Hofbann, Gebot u.
Verbot, |49 Zwing u. Bann, Bann- od. Zwingrecht) „geboth
u. verboth Bei Maurer, S. 61: binnendt
Schließen binnend
dem hoff, gepot u. verpot binnen dem Bei Maurer,
S. 61: hoiffsbanne
Schließen hoifsbanne, gebott u. wiedergebott zwischen
den marcken und peelen“; Hofbezirk daher Hofbann od. Hoffried
(pax) od. ein Schutzbann u. der
Grundherr Bannherr u. s. w. (61) (dieser Bann
(grundherrlicher) unterschieden v. Königsbann (öffentlichen) („gebott u. verbott in Grundtsachen.“[)]
Bannforste, Bannwasser. Orts- u. Feldpolizei ⦗Strafen u.
Bussen f. die Zuwiderhandlung; ebenso Begnadigung dafür⦘ Recht
Zwangsdienste u. s. g. Bannrechte (z. B. Bannmühle (od. ein Mühlenzwang),
Bannbackhäuser, Bannofen- od. Bannbackofen, Bannweine, Bannbrauhäuser, Bannkeltern
u. s. w.) (cf. 65, note 20a
der
Witz v. 1540) ⦗wie ein Junker Geld macht indem
er seine Bauern zum Weinsaufen zwingt) ; ditto Urk. v. 1339⦘ Recht des sichern Geleits innerhalb des
Hofbanns, Recht Jahrmärkte u. Zölle, bes. auch
Marktzölle anzulegen u. damit verbundne Marktpolizei (daher die vielen
Jahrmärkte, namentlich alle die Freimärkte auf den
Dorfkirchweihen) (damit verbundnen Markt- u. anderen Zölle f.
die dahin gebrachten u. daselbst feilgebotnen Waaren etc)
⦗Doch war, da der Grundherr nur Geleitrecht im Umfang seines
Hofbanns, f. die Fremden ausserdem Schirm u. Geleit
des Inhabers der öffentlichen Gewalt nöthig
(des Königs, des Schirmherrn od.
Landesherrn[)]. Die Gründer
v. neuen Jahrmärkten suchten daher in späteren
Zeiten Kgl. od. landesherrliche mit dem freien Geleit verbundne
Privilegien, bis das Recht Jahrmärkte anzulegen zuletzt kgl. od. landesherrl. Vorrecht wurde⦘ (62–66)
⦗Was v. Bannrecht u. damit zusammenhängenden Rechten der
Grundherrn, gilt v. den
Schutz- u. Vogteiherrn
(67)⦘
Mit der grundherrlichen Vogtei hing die
Frongerichtsbarkeit zusammen, ohne welche
Erhaltung des
Hoffriedens unmöglich. Schon zur fränk. Zeit [hatten] die Kerls Gerichtsbarkeit über ihre Grundholden, [welche] späterhin – seit der Immunität v.
der öffentl. Gewalt – auf alle ihre
Hintersassen ausgedehnt; umfasste gesammte Civils- u.
Strafgerichtsbarkeit save Blutbann. (und Königsbann) Und so bliebs im
Ganzen im späteren Mittelalter, seit 10t u. 11t
Jhdt. ⦗Beruht auf der mit der Grundherrschaft
verbundnen Vogtei⦘ ⦗Zugehör des
Fronhofs⦘ (68–70) (p. 70, n. 61 Dipl. v. 1143) („ Bei Maurer,
S. 70: Sedellhoff
Schließen Sedellhof et cum omni
justitia sibi attinente“ Dipl. v. 1250) Die
althergebrachte Gerichtsbarkeit, die die Grundherrn
ganz unabhängig v. jeder öffentlichen Gewalt besassen, pflegte in kgl. u. landesherrl.
Privilegien anerkannt u. bestätigt, öfters auch durch Hinzufügung andrer, hin u. wieder
selbst öffentlicher Rechte erweitert zu
werden. ⦗p. 70 u. 71, nte. 64, 65 (Urk. v. 1180, 1331, 1310)⦘
⦗Verleihung bezieht sich hier nur auf zusätzliche, namentlich öffentliche Rechte, wie Blutbann.⦘ ⦗Von wirklicher Verleihung einer Gerichtsbarkeit erst die Rede in Urkunden aus 14 od. 15 Jhdt, wo bereits vieles als Privilegium erscheint, was es früher nicht war, od. sie müssen v. Verleihung der ganzen od. theilweisen öffentl. Gerichtsbarkeit verstanden werden. p. 71⦘ (Weiteres über diesen Punkt 72–77)
Als Zugehör v. Grund u. Boden konnte über die Hofmarksgerichtsbarkeit wie über anderes Eigenthum verfügt, sie vertauscht, verkauft, (Urk. v. 1283), zu Lehn gegeben werden (Urk. v. 1305) (77)
Da zur Bildung eines Fronhofgerichts (Huber od. sonstige Grundholden in hinreichender Anzahl (nach dem schwäb. Landrecht 12 u. mehr Zinsleut) nöthig, vereinigten sich zuweilen mehrere Fronhofgerichsherrn Fronhofgerichtsherrn zu einem gemeinschaftlichen Hofgericht; anderwärts machten die kleineren Grundherrn ihre Grunholden Grundholden in das Fronhofgericht eines grösseren Grundherrn dingpflichtig; in andern Territorien nöthigten die Schirm- u. Landesherrn die kleineren Grundherrn, die kein eignes Hofgericht bilden konnten, ihre Fronhofangelegenheiten vor die Vogtei od. landesherrlichen Gerichte zu bringen. So verloren viele zumal kleinere Grundherrn später nach u. nach gänzlich die ihnen früher zustehende eigne Hofgerichtsbarkeit. So entstanden Grundherrn mit u. ohne Gerichtsbarkeit; ebenso durch die Unterwerfung anderer Fronhöfe od. ihrer Grundholden unter die Fronhofgerichtsbarkeit eines fremden Fronhof- od. Grundherrn; od. durch Veräusserung der Gerichtsbarkeit ohne die Grundherrschaft; so entstand also auch eine v. der Grundherrschaft getrennte u. v. ihr verschiedne u. unabhängige Fronhofgerichtsbarkeit; ursprünglich kein Fronhofgerichtsherr ohne Grundherrschaft; jeder Grundherr zugleich Gerichtsherr in seiner Grundherrschaft. ⦗Auch [hatte] der Fronhofherr, wenn nicht so viele Grundholden um eignes Hofgericht zu bilden – das Pfändungsrecht⦘ (79–81)
Die Grundherrn – wie heut noch in Ungarn, Siebenbürgen etc. – in ihren Herrschaften im Kleinen was der König f. das ganze Reich, aber eben so wenig unumschränkt wie dieser. [Der Grundherr] dürfte ohne Consens der Grundholden weder neue Abgaben einführen, noch alte erhöhn; war an die althergebrachten Hofrechte gebunden; wenn nicht ihnen nachkommend, auch Grundholden frei v. ihren Verbindlichkeiten. ⦗Hofrecht v. Loen „Item … synt se schuldich oeren rechten herren oer rechte pacht to betalene und anders nicht, so veer als hie sie bei oerer gerechtigkeit leth und vor unrecht gewalt beschermet.“[⦘] (82)
Grundherr war auch nach aussen König u. Herr; nach aussen seine Leute zu schützen, nöthigenfalls mit Waffen, bei auswärtigen |50 Gerichten „billigen Beistand“ thun u. sie vor öffentlichen Gerichten selbst od. durch Beistand vertreten. ⦗Dieselbe Verbindlichkeit hatte auch der Schutzherr⦘ Wenn grund[-] u. schutzhörige Leute „buten landes“ [waren,] sollte ihnen „bistandt“ „mit Schrifften“ geleistet werden (wie heut vermittelst der Pässe) (p. 82, 83) Als sichre Anhaltspunkte zur Geltendmachung dieser Schutz- u. Schirmgewalt dienten die herrschaftlichen Burgen u. Schlösser, die daher als die wahren Schlüssel zur Grund- Schutz- u. Landesherrschaft betrachtet wurden. (83–84)
Recht des Grundherrn auf die s. g. Folge (Aufgebot gegen aüsseren u. inneren Feind) (geschah meist vermittelst der Glocke) (Grundherr od. sein Fronhofbeamter – der „vorgenger des hoiffs“, i. e. Anführer der aufgebotnen Mannschaft.[)] (84–86)
Die Verbindlichkeit der hörigen Leute zur Folge war: Gerichtsfolge od. Landfolge. (86)
Gerichtsfolge der hofhörigen Leute. (84–91) ⦗Was v. der Gerichtsfolge der Grundhörigen, gilt auch v. der Gerichtsfolge der Schutz- u. Vogteihörigen (91–92[)]⦘
Landfolge (92–94) (Was v. der Landfolge
der
Grundhörigen gilt auch v. den
Schutz u. Vogteihörigen) ⦗Diese Landesfolge des Grundherrn wieder
verschieden v. Reichsherrdienst u. übrigem
Reichsdienst, so wie v. der dem Landsherrn zu
leistenden Landesfolge. (95, 96)⦘ ⦗Die
Landesfolge der hörigen Mannschaft auf Schutz u. Schirm
der Fronhofgemeinde u. der Angelegenheiten
des Fronhofs, sowie auf die
Fehden u. Amtsreisen
des Grundherrn u. des
Bei Maurer, S. 96: Vogteiherrn
Schließen Vogtherrn beschränkt⦘ ⦗Dieser
Landfolgedienst, welchen die Hörigen auf eigne Kosten thun mussten (sie brauchten nur zu folgen, soweit
als die Grundherrschaft reichte) aüsserst beschränkt
hinsichtlich Zeit u. Entfernung. Verlangte
der
Grundherrn Grundherr weiteren u. ferneren Dienst, so auf seine
Kosten. Später, als das Heerwesen in den
Händen der Landesherrn concentrirt, blieb f. die
grundherrliche Landfolge nichts übrig als das Aufgebot beim
Brand u. andern polizeil. Anordnungen[⦘]
(96[, 97])
Zu den Pflichten der Grund- u. Schutzherrn gehörte, schon zur fränkischen Zeit, die Verbindlichkeit ihre armen u. kranken Hintersassen u. Diener zu ernähren u. zu verpflegen; wo nicht, erhielten die vernachlässigten Hintersassen ihre Freiheit. (Schwäb. Landr.) (p. 96 97)
Mehrere Grundherrn in derselben Dorfmark:
ursprünglich die meisten Dorf- u. Landmarken v. mehren
Grundherrn bewohnt, denn jeder Looseigner auf seinem Loosgut wahrer
Grundherr. Je weiter man in der Geschichte zurückgeht, desto
mehr Grundherrn in den einzelnen Dorfschaften; nach u. nach im
Lauf der Jhdte vermindert, bis in den
meisten
Bei Maurer, S. 97: Dorfmarken
Schließen Dorfschaften nur noch ein einziger Grundherr. (97) In vielen
Dorfschaften erhielten sich auch in späteren Zeiten noch mehrere
Grundherrn; noch im 13t,
14t, 15t,
16t Jhdt. (Stellenweis bis jezt
verschiedne Adelshöfe in derselben ehmaligen Feldmark) (Weisthum v. Heimbach in Erzstift Trier aus
dem 17t Jhdt.) (In Franken in späterer Zeit 10, 12 u. mehr
Grundherrschaften neben einander.) (97–100)
Jeder dieser Grundherrn seinen eignen Fronhof im selben Dorf, Schloss od. Burg. Jeder nur Gebot u. verbot Verbot
Ausdruck von Marx.
Schließen auf den eignen Mist; daher
ebenso Jagd, Fischerei, Folge etc. (100–101); ditto Fronhofsgerichtsbarkeit (daher im selben Dorf soviel
Frongerichte als Grundherrschaften.) (101–103) Später vereinigten sich
in vielen Dörfern die dort ansässigen Grundherrn zu einem gemeinschaftlichen Fronhofgericht. (103–105)
B) Die Bauernhöfe.
a) Im Allgemeinen.
Verschiedne Namen etc der Bauerngüter (105–110) Bauerngüter, die keiner Grundherrschaft, sondern blosser Schutz-herrschaft unterworfen: Vogteigüter, vogtbare Güter etc Kastengüter; wenn zu Lehen gegeben „Schutzlehen“ (110)
Ihrem Ursprung nach die meisten Bauerngüter abstammend v. den Besitzungen der alten Liten, Laten, Lazzen, Barschalken, Inhabern v. Precarien u. sonstiger freier u. unfreier Mansen; die Besitzungen der röm. Colonen; an Colonen od. untergeordnete Beamten u. Diener hingegebne Fron- u. Saalländereien. Manchen an Colonen hingegebenen Fron- u. Saalländereien gewisse Freiheiten gelassen; doch behandelt wie andre Bauerngüter, nur mit dem Unterschied, dass ihre Rechte u. Verbindlichkeiten vertragsmässig festgesetzt u. sie nach Verschiedenheit ihrer Reche Rechte u. Verbindlichkeiten Erbzins- Erbpacht- Erbbestands- Leib- od. Erbleibgewinngüter, Emphyteusen, Meier- Leibgedings- Herrngunst- Kurmund od. Kormods- od. kurmedige Güter u. s. w. genannt. Dahin gehörig auch die an Handwerker u. andre hörigen Hofbeamten u. andre Diener gegebnen Dienstgüter, Schulten[-] u. Meierhöfe in Westphalen u. im nördl. Deutschland, Schultzenlehn in Mecklenburg, Kellnhofgüter |51 in Schwaben u. der Schweiz etc[.] Die Uebertragung solcher Güter an die Hof-schulten -meier -Kellner etc sehr häufig pachtweis od. in Amtsweise; wurden erblich mit Erblichkeit des Amts. Die landesherrlichen Fronhöfe meist, nachdem ihren Verwaltern noch ein Theil der öffentl. Gewalt übertragen, Anhaltspunkte f. die neu zu errichtenden landesherrlichen Aemter; dann die Fron- u. Saalländereien an Colonen in Erb- od. Zeitpacht gegeben, od. als landesherrliche Domänen verwaltet u. den landesherrl. Beamten nebst der Gerichtsbarkeit nur noch die Erhebung der Gefälle u. die Verwaltung überlassen. (110–112)
Eine Hauptquelle der spätern Bauerngüter
die Fronhöfe u. Saalländereien, deren Besitzer es nicht zum
Ritterstand brachten u. nach u. nach zu Bauerngütern herabsanken. Alle
Fronhofbesitzer die ihre Güter (was auch noch häufig im späteren
Mittelalter) in Schutz od. Hörigkeit weltl. od. geistl. Schutz- od.
Grundherrn hingegeben u. als grund- od. Bei
Maurer, S. 112: vogteihöriges
Schließen vogteigehöriges Land wieder
zurückerhielten. (112) Auch im späteren Mittelalter in allen deutschen
Territorien u. Reichsherrschaften noch viele kleinere
Fronhofbesitzer, keiner Hörigkeit unterworfen, aber nicht
Ritter, ihre Saalländereien selbst bebauend.
Bemerkung von Marx.
Schließen ⦗Der Kerl, der selbst arbeitet kommt stets herunter⦘ Dazu auch
viele vom Reich versetzten od. veraüsserten reichsfreie Bauern, die noch lange Zeit
Theil ihrer ehmaligen Reichsfreiheit u. [den] Namen Reichsfreier unter den neuen
Landesherrn erhielten; sodann die
Besitzer v. durchschlächtig
eignen Bauerngütern; die meisten Inhaber v. s. g. Freigütern od. stuhlfreien
Bauerngütern, Besitzer v. Hubgütern im
Odenwald etc; auch diese Bauerngüter zins- bede- od. sonst dienstpflichtig; keiner Grund- u.
Schutzherrschaft unterworfen; die Abgaben nichts anderes als
der ehmalige Königszins u. Königsdienst, nun, statt an König u. seine
Beamten, an den Erbgrafen u. mit Grafengewalt beschenkten
Immunitätsherrn zu entrichten; hiess auch lang noch Königszins (redditus regii juris); obgleich
hinsichtlich des Inhabers der öffentl. Gewalt
fast allenthalben mit den hörigen Bauerngütern vermengt, doch
bis auf unsre Tage weniger belastet. (112–15)
b) Hofhörigkeit im Allgemeinen. (115–21)
⦗Die Hörigkeit bezog sich nicht allein auf die
Bauerngüter, sondern auch auf die auf den hofhörigen Güter Gütern wohnenden Colonen. (116) ([„]de
lude, de daruppe (de hoff) wonet und de dar tho höret“) („huboarii huobarii qui ad praefatam prefatam curtim pertinent[“]) (hiessen
daher Hofmänner, Hoffrauen, Hofleute,
Hofmenschen
Bemerkung von Marx.
Schließen (voilà das bedientenhafte Siegel
unserer jetzigen Hofleute! again!)
Die Hofhörigkeit erstreckte sich auch auf alle übrigen im Hofverband befindlichen Leute,
die kein Hofgut besassen; die Kinder
der Grund- u. Hofhörigen, nachdem sie zu Tage gekommen, also eh sie ein Hofgut erhalten, hatten auch zu
huldigen – was = Aufnahme in den hof- od. grundherrlichen
Verband. Da ausserdem das ganze ungetheilte Hofgut an
das älteste od. jüngste Kind fallen sollte, so auch noch
aus diesem Grund viele hofhörige Leute ohne allen
Grundbesitz. Dazu die vielen ärmeren
Leute, die blosse Kote od. gar keinen Grundbesitz hatten, u. sich bloss v. ihrer
Hände Arbeit od. als Dienstboten innerhalb
des Fronhofs od. auch in der
Fremde als Dienstboten
od. als Kaufleute etc nährten, dennoch zu
den hofhörigen Leuten gerechnet. (Hofrecht v. Eikel: „wanner ein Hoffmann oder Magd, die unbestadet sin, und doch in den Hoeff gehoerig sein … in vromeden Landen wonhafftig sein, ind ihr
Brod bei andern Herrschaft ind anderen Luiden verdeinen etc.“
Hofrecht v. Loen: „so ein Hoffmann gewest,
die sein Broith buthen Landes verdeenet hellft helfft, und mit behulp syner Fründe einen
Penninck gevoruen, und ein Kopmann
geworden“) Die Hofhörigkeit, wie sie sich im Lauf der
Zeit entwickelt, hing demnach mehr mit dem
Hofverband od. Hofgenossenschaft zusammen als mit Besitz v. Grund u. Boden
Zusatz von Marx.
Schließen (!), mehr persönliches u. genossenschaftliches
als bloss dingliches Verhältniss. Zusatz
von Marx.
Schließen (?) (116–18) Die ausser dem Hofverband [waren]
Fremde, alieni, Buitenluide u. wenn unter gar keiner Hof- od.
Grundhörigkeit – freie Leute
(„freymentsch[“]) etc. Alle nicht in
einem Hofverband stehenden freien u. unfreien
Leute u. Güter – „unhörige“ u. verderbt, „ungehörige“
Personen u. Güter. Hofhörigkeit – wie Pfarrhörigkeit z. B. – gehören in einen Hofverband; im Gegensatz zu dieser Hörigkeit war Freiheit
die Freiheit v. Hof- od. Grundherrn u. v. den
grundherrlichen Leistungen. (118–20) („die so frey
sind ghyn, daz sy keinen Herren heten“)
|52 (aber die
Hörigen persönlich frei, wenn auch nicht vollfrei. Die
Leibeignen hatten die Hofhörigkeit mit
den hörigen Leuten gemein; in allen ihren Beziehungen nach aussen gilt dasselbe was v.
den Hörigen. (121)[)]
1) Grundhörige Leute.
( Zusatz von
Marx.
Schließen Das meiste schon früher
vorgekommen: waffenfähig, Recht des
gerichlichen gerichtlichen Zweikampfs u. Fehde, Wergeld, eignes Vermmögen Vermögen, alle übrigen Rechte der persönl. Freiheit; an
die Scholle gebunden; ohne Grund u.
Boden nicht, gleich den Leibeignen, sondern nur
mit den Hofländereien
verkaufbar, verschenkbar, od. sonst veräusserbar etc (121)
Die nicht in Grund u. Boden
angesessnen hörigen Leute auch ohne
Grund u. Boden vertauschbar, verwechselbar, verkaufbar,
doch nur mit ihrer
Zustimmung u. der der
ganzen Hofgemeinde (geschah meist zur
Begünstigung v. Weschselheirathen Wechselheirathen unter Hörigen verschiedner Herrschaften) (122) Bei
Veräusserungen v. Grundherrschaften u. hörigen Leute durften ihre
hergebrachten Rechte nicht verletzt werden. (123) (musste manchmal
ausdrücklich versprochen werden) Weiteres über Wechsel u. Verkauf der
Hörigen. (123–125) (cf. note 32, 34 (Urkunde v.
1396)[)]
α) Abfahrt od. Abzug in eine fremde Herrschaft.
„nunquam se a monasterio fugituros (in den Weisthümern u. Hofrechten „fliehen“ od. „flüchtig“ werden) seu quovis modo alienandos“ „sich enpfremden wöllen v. den Herrschaft unsres closters und sich setzen in stäten od. in dörffern oder anderswo an fremden enden“ (125, 126) ⦗( „wer in Sachsen zu einem zinßgut geboren ist, der heisset ein Lasse – und der mag sich des Guts ohne des herren willen nicht vorzeihen“⦘ ⦗Die Zuwiderhandelnden verloren ihr angebornes Hofrecht“, ihre Hofgüter, u. ihr Nachlass (auch beweglicher) fiel bei ihrem Tod an den Hofherrn; ⦗Verlust des Hofrechts in Westphalen hie u. da: „Belmundigkeit“ etc⦘; d. h. sie wurden nach ihrem Tod als Leibeigne behandelt. (127)⦘ Die in fremde Herrschaft Ausgewanderten nach wie vor ihrer alten Herrschaft dienst- u. abgabenpflichtig; diese durfte ihnen nachfolgen u. nachjagen in die fremden Herrschaften, Dörfer, Reichs- u. andre Städte, um sie binnen Jahr u. Tag wieder zurückfordern u. zur Rückkehr zu zwingen. In manchen Grundherrschaften, z. B. im Rheingau, mussten sich die nachfolgenden Herrn mit jährl. Zins, s. g. Gatterzins begnügen, konnten aber die Rückkehr der flüchtigen Leibeignen nicht mehr erzwingen. (127–28)
Doch durften die Hörigen auch ohne Erlaubniss des Grundherrn als Dienstboten, Handwerker, Künstler auswärts ihr Brod verdienen, anderwärts heirathen (Urk. v. 1577), sich in fremden Herrschaften, Dörfern u. Städten niederlassen, sich dort in Gilden u. Zünften aufnehmen lassen (Weisthum v. 1561), daselbst Grundeigenthum (freies nicht zinspflichtig) Eigen (Dipl. v. 1273 u. 1279) erwerben u. sogar das Bürgerrecht, z. B. in Zürich, Fkft a/M etc (Dipl. v. 1225 u. 1289), sofern dadurch der Grundherrschaft kein Nachtheil entstand. Daher ihnen der freie Zug nach den Reichsstädten u. Reichsdörfern u. andern keiner Grundherrschaft unterworfnen Orten gestattet „er sol aber nienderthin ziechen da er aigen werden“ ⦗nirgendhin wo er in die Hörigkeit eines andern Herrn eintrat od. in fremder Herrschaft niederliess, wo Luft eigen machte⦘ ⦗Diess Fall in freien Städten u. andren freien keiner Grundherrschaft unterworfnen Orten. Daher die in in die Höhe strebenden freien Städte, in welche welchen sich unternehmende hörige Künstler u. Handwerker niedergelassen, vorzugsweis in der Lage sich schnell zu Reichthum u. Ansehn zu erheben⦘ (128, 129)
Sogar die Inhaber v. hofhörigen Gütern durften ihr Hofgut verlassen u. sich unter fremder Herrschaft niederlassen; nur musste der „Landtreumige“ vorher Consens v. Grundherrschaft (od. herrschaftlichem Amt) nachsuchen od. sein Hofrecht gehörig wahren, mittelst Entrichtung kleiner Summe, Pfundes Pfeffer etc, etc des s. g. Urkund’s Pflennig Pfennig seine fortdauernde Hofhörigkeit anerkennen u. dann nach wie vor die ihm obliegenden Dienste wirklich entrichten ⦗Urkunden v. 1415, 1541, 1582, 1608; Dipl. v. 1289 (Note 79 p. 130) (über die Leibeignen ib.)⦘ (130, 131) Zogen die hörigen Leute daher unter eine fremde Herrschaft, die den hergebrachten Hörigkeitsverband nicht anerkennen u. die hörigen Dienste nicht leisten lassen wollte, so ihre Dienstherrschaft berechtigt, sie zurückzufordern od. ihren Loskauf zu begehren. (131)|
53Die
kaiserlichen Verbote zum Nachtheil eines
Grundherrn fremde Hörige in Reichs- od. Landstadt aufnehmen zu
dürfen, begannen erst als die Hörigen angefangen zum Nachtheil ihrer Grundherrn in
die Städte zu fliehn u. dort v.
Bürgerschaften gegen den nachfolgenden Herrn
geschützt wurden. (Dipl. Fried. II v. 1231 u. 1232 (note 85
p. 132) (Dipl. Rudolfi v. 1275)[)] Auch begannen sodann die
Verabredungen u. Verträge der
Landes- u. Grundherrn
Zusatz von Marx.
Schließen ⦗ihre Coalitionen⦘,
dass keiner die Hörigen der andern wider
dessen Willen in seinen Städten u. Dörfern aufnehme (Vertrag des Erzbischofs v.
Köln mit dem Grafen v. der Mark 1278)
u. die v. den Grundherrn ihren hörigen Leuten
abgenöthigten eidlichen Versprechen
mit od. ohne Bürgschaft, nicht aus dem Land fliehn od.
sich iner in einer Stadt niederlassen u. daselbst das städt.
Bürgerrecht nicht erwerben zu wollen. (Viele Beispiele aus 14 secul.) (131, 132)
Ohne Consens – u. ohne ihr Hofrecht zu verlieren, durften selbst die in Grund u. Boden angesessnen Hörigen die Grundherrschaft verlassen, wenn sie sich nicht mehr ernähren od. wegen Verarmung das Hofgut nicht mehr bauen konnten, wegen Fehde od. Todschlags, anderen „echten Noet“ „buten Landes“ aufhalten od. wegen irgend andrer Nothdurft, also nicht aus „Fürwitz“ wegziehn mussten. (Hofrecht v. Stockum v. 1370 u. v. 1497) Oder wenn der Hofherr sie nicht mehr schützen konnte ⦗„wenn krieg wer etc“⦘; od. wenn der Hörige vorher, wie bei Todesfall, das Besthaupt entrichtet hatte. (133, 134)
Diess Wegziehen hiess Zug, freier Zug, Abfahrt; meistentheils dafür Abzugs- od. Abfahrtgeld, Nachsteuer zu zahlen. Musste Saat, Vorräthe in Heu, Holz etc, Ackergeräthschafte zurücklassen, rückständige Zinsen u. Leistungen entrichten, übrigen Schulden zahlen, förmlich mit Grundherrn u. übrigen Gläubigern abrechnen, u. dann an hellem Tag – nicht heimlich – v. dem Hof wegziehn. (134, 135 ) Wollte der Grundherr den Zins nicht annehmen, so genügte es, wenn der abziehende Grundholde ihn angeboten u. sodann vor der Abfahrt auf seiner Hausthüre niedergelegt hatte etc (135) Wenn allen Bedingungen genügt, so Auswanderung erlaubt, Grundherr musste selbst die Abziehenden bei Abfahrt unterstützen; Rückkehrrecht (selbst das verlassne Gut wieder bebauen, wenn sie Mittel dazu etc[)] (135–37) ⦗Verordnung v. Kaiser Ludwig II, v. 1341 „Wolte er aber ⦗nämlich ein Fürsten, Herrn od. Edellewt gehöriger Mann⦘ von Ine faren, des sal er Ime gonnen, und Ine daran nicht hynndern noch Irren (n. 4, p. 135)[⦘] ⦗Cf. ditto p. 135, n. 548, u. a. daselbst Rheingauer Weisthum „Auch hat das Ryngawe die fryhit herbracht, so, welche zyt, oder wann eher eyn Mann andirswohin will unter eyn andern Herrn, oder in stede, so sal Ime unser Herre von Mentz oder sin Amptman schuren und schirmen etc.⦘ ⦗Dagegen, wenn Einer die Herrschaft verliess ohne „echte Noth“ u. ohne sein Hofrecht gewahrt zu haben: „Hofrecht v. Stockum v. 1497: „entwicke he averst van dem Gude sunder echte Noet, so wert he uns fulschuldig egen“; Freiheit v. Morchingen: „Wer aber anders dannen scheidett, wirt er begriffen, er wer uns mit Libe und bit Gute erfallen.“⦘ ⦗Hie u. da das Recht zur Rückkehr auf 1 Jahr u. Tag, od. 3–21 Jahre beschränkt etc⦘
Neu eingewanderte Grundhörige, die sich der Grundherrschaft freiwillig unterworfen, s. g. freiergebnen Leute, konnten die Grundherrschaft wieder verlassen, sich anderwärts in freien Städten u. Dörfern niederlassen, od. andrer Herrschaft unterwerfen, wie diess namentlich auch den Schutzhörigen erlaubt (weiteres darüber 137–38) ⦗Die s. g. Landzüglinge in der Schweiz [hatten] freien Zug, alle neuen Ansiedler in der Pfalz etc p. 138⦘
β) Veräusserungen ausserhalb des Hofverbandes:
Unzulässigkeit alles rechtlichen Verkehrs
Zusatz von Marx.
Schließen (commercium)
mit fremden nicht in den
Hofverband gehörigen freien od. hörigen Leute zum Nachtheil
ihres Hof[-] u. Gutsherrn. Also
Verbot – ohne Konsens etc
des Gutsherrn – v. Veräusserungen hofhöriger Güter ausserhalb des
Hofverbands, also Verkauf[,]
|54
Tausch, Versatz,
andre Veräusserungen unter Lebenden,
auch Leibzucht, die wenn der
Hörige den Fronhof wechselte, nicht auf den
fremden Hof nachfolgte; er gilt vielmehr auch v. Veräusserungen auf den
Todesfall. Ohne Zustimmung des Grundherrn zu
Gunsten v. Fremden kein Testament
gemacht (Hofrecht v. 1272 z. B.) auch nichts ab intestato vererbt werden; daher folgt keine
Erbschaft, auch nicht in Frankreich, aus einer Hörigkeit od. Hode in die andre, auch
nicht unter den aller nächsten Verwandten, wenn diese
sich in verschiednen Hoden, Echten od. Grundherrschaften
befanden. ⦗„Et s’ils sont de diverses servitudes, ils ne
pourront acquerir droict ès heritages qui sont d’autre servitude
etc“ (Nivernois); Freiheit v. Morchingen v. 1345: „das die nechsten
Siperben usser halb des Flecken gesessen den oder die
abgestorben Burger, Burgerin oder Inwoner der Erbfelle mit
geerbt. oder zu erben zugelassen sindt worden“. Sächsisch Landrecht. Ditto Recht der Wachszinsigen v.
1406.⦘ Hatte also [ein] Höriger
[seinen] Fronhof verlassen u.
ohne Consens mit einen andern Hofherrn gewählt, so verlor er mit Hofrecht
auch Erbrecht u. sein Nachlass fiel an den Hofherrn
zurück; so verlor der Herr sein Erbrecht in des Hörigen
Nachlass, wenn er seinen Hörigen in einen fremden Fronhof
gewechselt od. vertauscht hatte. (138–40)
Erst nach u. nach der rechtliche Verkehr mit Fremden mehr u. mehr erweitert: fremden Erben erlaubt, in Ermanglung v. hörigen Erben, den an den Fronhofherrn gefallnen Nachlass v. ihm wieder loszukaufen: Abschoss od. Erbschaftsgeld (gabella hereditaria); zuweilen Besthaupt od. Fall v. den fremden Erben zu entrichten, während die hörigen v. dieser Leistung frei (diess vertrat dann den Loskauf der Erbschaft). (140)
Veräusserungen an „Ungenossen“, i. e.
Fremde erlaubt (bei der milder gewordnen Praxis) wenn
der
3t Theil
des Kaufpreises als Art Nachsteuer dem
Herren entrichtet (hiess u. da Stockdrittel); zuweilen Ausnahmen gemacht durch
den
kaiserl. Schirmherrn v. dem
Veräusserungsverbot zu Gunsten der
geistl. Stifter u. Klöster
Bemerkung von Marx.
Schließen (wieder die Pfaffen bei
der Hand! stets f. die mildere
Praxis, aber nur soweit zu ihrem
Sondervortheil!) (Privileg. v. 1277) Ferner sollte [der]
grundherrliche Consens ohne Grund nicht
mehr verweigert werden (Glosse zum sächs.
Landrecht etc); ferner Veräusserung an Nichtgenossen
erlaubt, bei Vorherangebot an Grundherrn
u. die Genossen, binnen gewisser
Frist von diesen nicht genommen
od. widersprochen ⦗In Territorien, wo
die Freiheit grössere Fortschritte gemacht, wie in
Land Appenzell (Weisthum v. 1379) auch solches Angebot bei
Veräusserungen „in froemde Hand“ nicht mehr nöthig.⦘ (138–141)
Doch durften solche erlaubte
Veräusserungen der
Grundherrschaft keinen Nachtheil (an
Rechten, Zinsen etc) bringen. (141–143). ⦗galten also immer nur
unbeschadet die Rechte
des Hofherrn.⦘ ⦗Der „Ungenossame“
hatte weit höheren Erbschatz f.
die Belehnung mit dem Gut zu erlegen als
der Genosse; musste sich in
Hofverband aufnehmen lassen u. [der Grundherrschaft] huldigen, wie auch Dienstgüter allein v. Ministerialen besessen werden durften. Auch Grundherr
selbst durfte ein Hofgut keinem Fremden
übertragen; auch nicht hörige Erben können nur in den
Besitz des Hofguts treten durch Aufnahme in
den Hofverband etc⦘
⦗Dipl. v. 1405, Hofsprache v. 1510, Dipl. v. 1295, v. 1320, v. 1164, Urk. v. 1535 etc⦘ ⦗„und enen syner fryen Erven sall sich eigenhörig maken – de alsdan – ein Volger und Besitter des Hoves syn soll.[“] (1535)⦘ ⦗Bei den Meierdingsgütern im Fürstenthum Hildesheim noch in späteren Zeiten: „muss erstlich Meyerdings Mann werden, und alsdann ist er fähig, Meyerdings Land zu kauffen.“⦘
In Ansehung der fahrenden Habe,
so wie [hinsichtlich der]
neuen Erwerbung [von] nicht im Hofverband befindlicher
Immobilien manches geändert. Früher, ausser
der
Person der hörigen u. unfreien
Leute auch ihr gesammtes unbewegliches
u. bewegliches Vermögen – grundhörig, daher in keiner Weise
ausserhalb des Hofverbands |55 veruässerlich;
wesentliche Modification im späteren
Mittelalter mit Bezug auf die
Hörigen; seitdem vollfreie Leute mehr u. mehr mit den Hörigen
vermengt, siegte in vielen
Grundherrschaften das
hinzugekommne freiere Element. Nicht
selten daher den Hörigen volles
Eigenthum an der fahrenden Habe zugesprochen
nebst Recht des freien Erwerbs u.
Verfügung darüber; sogar Sterbfall (das mortuarium) durch solche Verfügung
unter Lebenden dem Grundherrn entzogen; dasselbe in
vielen (durchaus nicht allen) Territorien mit Bezug auf neu erworbne Immobilien od. Erwerb
v. mancipia (unfreien Leuten), doch hin u. wieder auch im
späteren Mittelalter auch diese neuen Erwerbungen in
den
Hofverband hereingezogen, daher ohne
Erlaubniss des
Bei Maurer, S. 144:
Hofherrn
Schließen Grundherrn nicht veräusserbar. (143, 144)
Ganz neu, zu
fränkischen Zeiten unbekannt in Deutschland; im späteren Mittelalter, freies Eigen (bei vielen Bauern) neben ihren Hofgütern, ursprünglich
weder Vogtei noch Grundherrschaft unterworfen, u. daher frei v.
allen grundherrl. Leistungen; in keinem Hofverband, hin u.
wieder sogar in auswärtigen Dörfern u. Städten. ⦗„Auch so hait
ein Herre zu Konigstein uff iglichen Huß inn dem Gericht uff
sanct Mertinstagk fallend evn gehufft Somern Habern und ein
Hune, ußgescheiden wer uff sime Eigen
sitzet, der gibt solichs nit“,
hiess „ledig Gut“, etc meist bloss Eigen.[⦘] Ursprünglich
(erhielt sich auch später noch hin u. wieder) hatte der
Hörige die freie Verfügung darüber, sogar ausser
des Hofverbands es zu veräussern. (Weiteres darüber
145 ⎰) ⦗Dann fiel auch beim Tod, wenn der Hörige
unbeerbt, diess Eigen nicht an den
Grundherrn, sondern an die öffentl. Gewalt od.
Landrichter. Schwäb. Landrecht⦘
In den meisten Territorien sich
diess almälig geändert. Um sicher zu gehn, pflegten
die Hörigen auch bei Verfügung über ihr freies
Eigen, Veräusserung etc ⦗wenn nicht ererbt, so durch Kauf v. Fremden od. freien Leuten
erworben⦘ die Bestätigung des Hofherrn naczusuchen nachzusuchen (Dipl. v. 1273) Was anfangs
freiwillig, wird nach u. nach zum Zwang. Auch
die veränderte Rechts- u. Gerichtsverfassung trug
dazu bei. Ursprünglich [standen]
f. ihre frei eignen Güter auch die Colonen, wie bei allem
Allod, nicht unter Fronhofgericht,
sondern unter öffentlichem. Hört auf,
sobald die Freien, die sich nicht zu Rittern erheben,
sich Grund- od. Schutzherrn od.
wenigstens landesherrl. Vogtei
unterwerfen mussten; so mit ihrer Person auch ihre eignen Güter unter den
Hofverband u. Fronhofgericht od. unter landesherrl. Vogtei; ganz
wie in spätern Zeiten noch freie Leute
durch Uebernahme eines Hofguts od. durch Verheirathung in
Hörigkeit gerathen waren, mit ihrer Person auch ihr freies Gut
in Hofverband kam u. zum Nachtheil ihrer freien Erben
mit dem Hofgut vererbt worden ist. So in vielen
Territorien das
freie Eigen dem Hofgut
gleichgesetzt; was Ausnahme v. der
Regel wird nach u. nach Regel; daher meistentheils
die
frei eignen Güter der Hörigen
unter Hofgerichten, zu ihrer Veräusserung Consens des
Eigenthümers nöthig, Empfanggeld dafür in den
Hofgerichten zu zahlen, dem Vorkaufsrecht u. Mortuarium
unterworfen, ausserhalb des Hofverbands weder veräusserbar noch vererbbar. Daher
in sehr vielen Grundherrschaften zuletzt gar kein freies
Eigen mehr Ausrufezeichen von
Marx.
Schließen ! (145–147. Bemerkung von Marx.
Schließen Immer derselbe song!
Unterchlagung Unterschlagung gen Oben, Erpressung gen unten!)
Bemerkung von Marx.
Schließen (bei den
Landesherrn – wie bei
den Krautjunkern, nur dass die
Unterschlagung, Usurpation bei
erstern gegen Kaiser, soweit er das die
Oeffentliche
Recht
Gewalt
repräsentirt)
In sehr vielen Grundherrschaften –
namentlich wo Grundsatz: die
Luft macht eigen – wie in Frankreich so in Deutschland
– Grundsatz entwickelt nulle terre sans
seigneur, so dass es in Händen der Bauern kein
freies, nur noch grundherrliches Eigenthum geben, jedes Grundstück
daher seinen Grundherrn haben solle, jedes Bauerngut v.
dem Grundherrn empfangen od. v. ihm zu Lehen
genommen werden müsse. ⦗Schwäb.
Landrecht: „ez mac aber ir eigen niht gewallen ûz ir herren gewalt, ob si niht
erben hânt. Si enmugen auch ir erbe niht verkoufen wan wider in
Genôze.“⦘ Bemerkung von Marx.
Schließen ⦗Auch wieder die
Pfaffen, Abteien, Stifter etc sehr thätig bei
Ausarbeitung dieses Grundsatzes; machen sie Ausnahmen,
so nur, soweit sie Veräusserung, Geschenk, Erbschaft
fremden hörigen Eigenthums an sich erscheichen erschleichen wollen⦘
Zusatz von
Marx.
Schließen Sieh z. B. die schöne
Conception: „wannehe ein Mann als vill aigen Erffs het, dass er ein Feurplatz druff machen, und so viel Geraums, dass er ein Betplatz darauf gemachen künte, und künte ein Geiß bei sich gebinden, und ein dreistemplichen Stul darbei
gesetzen, |56 soll er sich dessen nit gebrauchen, er
hab’s dan entpfenklicher Hand vom
Grundherrn.“ (147, 148) In der
Abtei
Zusatz von Marx.
Schließen (!)
Dietkirchen sollte f. Ritter, Knecht u.
Bauersmann geben aller Grund u. Boden: „want in der Herlicheit
nit so groeß sin sall as dat Spitz van
einre Naelden (wenn auch das Land nicht
grösser sein sollte als eine Nadelspitze), it sall ver Eigentom
und sco Leen gain van der eirwirdiger Abdissen ader irem
Capittel.“ (148)
Seit dem Verfall der Hofverfassung – namentlich nachdem der persönliche Verband mehr u. mehr gelöst, trat Unterschied zwischen Hofgütern u. frei eignenen eigenen Gütern der Bauern wieder entschiedner hervor. (149) ⦗Zuletzt ihnen wieder freies Verfügungsrecht zugestanden⦘. (Oberland ib.)
Ehe mit fremden freien, unfreien u. hörigen Leuten: Verbot dieser Verehlichung (als Folge des mangelnden rechtlichen Verkehrs), ohne Consens des Grundherrn. ⦗Wer nicht „enweldich“ od. „eynweldich“, d. h. nicht einer u. derselben Gewalt od. Herrschaft unterworfen, der hat keinen Anspruch auf das Hof- u. damit zusammenhängende Erbrecht⦘ ⦗v. „Welde od. Wälde = Gewalt⦘ ⦗„nusquam nisi inter se nubant, – nusquam, nisi inter se villani aut mansionarii nubant“[⦘] Die Pfaffen als christliche Kirche (de conjugio servorum) legalisiren u. schützen die Ehe unter Ungenossen (war nicht mehr nichtig) aber als Grundbesitzer entwickeln sehr strict das Verbot solcher Ehen, machen sie noch im 11t Jhdt in der Abtei Limburg, ( nach Hofrecht) u. andern geistlichen Grundherrschaften trennbar durch den Abt etc Grundherrn; z. B. Dipl. v. 1035 f. die Abtei Limburg in der Pfalz: „jus est, quod si connubia de aliena familia sortiti fuerint, et si Abbati placuerit, cum sacramento divortium facere poterit.“. Erlaubt solche Ehen mit Orloff od. Consent der beiderseitigen Grundherrn u. dafür zu blechen Herrengulden, od. Bauernmiethe (Burmede, Bumede) od. andre Abgabe in Geld od. Pfeffer. Im Bisthum Basel noch im 18t Jhdt beziehn Schultheisse u. Landvögte Gebühr v. jedem Amtsangehörigen, der in ein andres Amt heirathete. Für die in eine fremde Hörigkeit übertretenden Hörigen lag nämlich in solcher ohne Vorbehalt ertheilten Heirathserlaubniss Entlassung aus dem Hörigkeitsverband. ⦗konnte auch manchmal im Hofverband bleiben, durch Zahlung v. Pfd Pfeffer etc vor Eingehung der Ehe sein Hofrecht wahren⦘ ⦗ausser dem alten musste auch noch der neue Grundherr in die Ehe einwilligen etc⦘ (149–153) ⦗In der Abtei Pfeffers in St. Gallen etc wurden die aus solcher Ehe erzeugten Kinder – leibeigen!⦘
Strenge Strafen u. Verluste im Fall solcher ohne Consens eingegangnen Ehen. (153–157) ⦗(formariages, forismaritagia. 157)⦘ ⦗Urkunden v. 1440, 1416, 1372 etc⦘ ⦗„Wenne ein Gotzhusman sinen Herren verratet an Lib oder an sinen Eren, oder sin Ungenössen nimmt, oder ein Gotzhusman ein Gotzhuswib erslecht ze Tode, des Lib vnd Gut ist dem Gotzhus vervallen.“⦘
All diese strengen Strafen u. Verluste nicht
im Stand d. gl. Ehen zu hindern; daher suchte man auf
andre Weise beizukommen. In mehren Landämtern der Stadt
Basel sollte Amtmann od. Schultheiss jedes Jahr v. Amtswegen f.
die Verehlichung der jungen Leute mit ihren Genossen sorgen z. B. im Amt
Liesthal (Verordnung v. 1411) Sehr
häufig „Austausch“, „Wechsel“ der Hörigen der
beiderseitigen Herrschaften bei solcher Heirath etc etc etc od.
Verträge zu dem Zweck
zwischen verschiednen Grundherrschaften etc (Dipl. v. 1056 etc zwischen Erzstift Trier mit
St Maximin in Trier), zwischen den verschiednen
Klöstern |57 sehr häufig. Durch d. gl. allgemeine Verträge mehre weltl. u.
geistl. Herrschaften zum Zweck der Wechselheirathen in
eine Genossenschaft vereinigt; die Hörigen erhielten
dadurch in der fremden Herrschaft dieselben HofRechte,
die sie früher in der eignen [hatten]. Die Vereinbarung selbst nannte man Genossenschaft („Genossamy“ „Genossami“)
(auch einen „Wechsel“) Bemerkung
von Marx.
Schließen ⦗sonderbares Ziehen v.
Wechseln!⦘
Loskaufen der
ungenossamen Braut v. ihrer Leib- od.
Grundherrschaft. – Früh schon Ausnahme
v. dem Verbot der Ehen mit Ungenossen, z. B.
in Baiern etc zu Gunsten des
Landesherrn, so dass daselbst die Hintersassen
einer Hofmark ungehindert in ein landesherrliches Dorf heirathen dürften.
(157–160)
Ehen der Unfreien od. Hörigen mit freien Leuten; meist das Recht der aergeren Hand; in späteren Zeiten noch im Interesse der Freien selbst solche Missheirathen meist verboten. (160–163)
Die Rechtsfähigkeit der
Hörigen ist auf den Hofverband beschränkt.
(163–170) ⦗Keine Rechtsfähigkeit nach
Landrecht. Innerhalb des Hofverbands
der
rechtliche Verkehr ganz frei, Verträge,
Veräusserungen, Ehen etc⦘ ⦗Nach u. nach aber das
Schutzrecht der Hof- od. Grundherrn zu wahrer Obervormundschaft über die
Grundholden erweitert, nichts mehr durfte geschehn ohne Consens
der Herrschaft. Z. B. nach Hofsprache des Amtshofs zu Lüdinghausen v.
1724 den hofhörigen Leuten sogar verboten „ohne Vorwissen des Hofherrn
Rechtssachen zu haben od. unter sich zu rechten“⦘
⦗Ursprünglich der
Consens des Grundherrn – u.
damit verbundne kleine Gebühr Zusatz von
Marx.
Schließen (wie
immer) – f. Heirathen der Hörigen
desselben Hofs unter sich nicht nöthig;
widersprach dem Princip des
freien Verkehrs der Genossen
unter sich; wird in späteren Zeiten v.
den Unfreien auf die Hörigen
übertragen; diess in späteren Zeiten überall u. die Hörigen, die ohne herrschaftl.
Consens heiratheten[,] verloren
ihr Hofrecht u. ausserdem gestraft. Diess Ehegeld f. die Heirathserlaubniss Beddemund (in Westphalen (nuptialia
commoda) que vulgariter Beddemunt vocantur), in Sachsen Burmede,
Bumete etc, anderwärts Bunzengeld, Bunzengroschen, Stechgroschen, Schürzenzins,
Nadelgeld Nagelgeld, Frauengeld, Brautgulden etc⦘
⦗In anderen Grundherrschaften, hatte
der Grundherr, sogar Zusatz von Marx.
Schließen !
der Ortsgeistliche das
Recht der ersten Nacht; in
Deutschland ausser in der
Oefnung v. Mure (1543 Zusatz von
Marx.
Schließen !) ⦗da heisst’s: „unnd so die hochzit
vergat, so sol der brütgam den meyger by sim Wyb lassen ligen
die ersten Nacht, oder er sol sy lösen mit V β IV
ζ
n. 92. p. 169⦘ keine Spur mehr davon Bemerkung von Marx.
Schließen ⦗also auch diess bis zuletzt v. den
Pfaffen aufrecht erhalten!⦘,
wiewohl auch die Abgabe, welche die dem
Sanct Veit zu Korvei zum Altardienst
übergebnen hörigen Mädchen bei ihrer Verheirathung zur Lösung ihrer Keuschheit entrichten
mussten, noch daran erinnert (diess in Urk. v. 1153: „quecunque
istarum feminarum nupserit pro precio
pudicitie dabit ad altare duos solidos.“) p. 166–170.[⦘]
Rechtsfähigkeit der Unfreien: Die Unfreien [hatten] ursprünglich auch innerhalb der Grundherrschaft nicht völlig freien Verkehr. Ehen mit ihnen [wurden von jeher als] Missheirathen [betrachtet], Recht der ärgeren Hand. (170–71)
Freilassung: Völlig freier Verkehr trat erst mit der Freilassung ein; Eintritt in geistl. Stand gab noch keine Freiheit, Geistlichen mussten sich loskaufen, wenn sie frei v. aller Hörigkeit sein wollten; erste u. dringendste Bedürfniss der freien Städte – die Abschaffung der Hörigkeit u. Unfreiheit u. das damit zusammenhängende Recht der freien Kaufleute. (171)
Geldblechen f. Freilassung. Freigeld, Brief od. Siegelgeld. (171, 172) ⦗Jeder Hörige konnte sich loskaufen, wenn er das Geld dazu⦘ ⦗u. wenn Grundherr das Freigeld nehmen wollte⦘|
2) Schutz- oder Vogteihörige.
Nach u. nach werden die Schutz- od.
Vogteihörigen (die urspr. freizügig etc) mit den
Grundhörigen, in spätrer Zeit hie u. da
sogar mit den Leibeignen in eine Klasse
herabgesetzt; u. wie mit den
vogteigehörigen Leuten gehts mit ihren Gütern. (p. 173–77) ⦗Hofrechte v. 1272, 1372, 1425, 1607, die meisten Schutzhörigen wie andre
Grundhörige behandelt, z. B. die
Wachszinsigen in Westphalen, heissen später
selbst „hoffhorynge Lüde“ (Hofrecht v. 1467) und Eigenleute des Vogts („des Vogt’s eigen
Lute“[)], umgekehrt auch
die Grundhörigen Vogtleute genannt, u. die
Schutzherrn selbst bald Vogtherrn, bald Grundherrn⦘ Zusammenfassend von Marx.
Schließen (Diess also erste Sorte, die in Hörige
(resp. Leibeigne) verwandelt – die grundhörigen
Vogtleute) Von ihnen
unterschieden:
⦗Die in spätern Zeiten noch vorkommenden Schutz- u. Vogteihörigen, die sich noch frei
v. aller Grundhörigkeit erhalten: diese theils Rest Zusatz von Marx.
Schließen (les beaux restes)
der
alten schutzhörigen Leute; theils aus vielen alten Vogtleuten, die keiner Privatvogtei, vielmehr nur
Schirmvogtei mit öffentl. Gewalt unterworfen.⦘ Zusammenfassend von
Marx.
Schließen (Auch diese 2te
Sorte macht denselben Process wie die erste
durch)
⦗Der letzte Bestandtheil der 2ten Sorte – die nur unter Schirmvogtei mit öffentlicher Gewalt – vermengen sich mit den übrigen Schutzhörigen (obgleich ursprünglich den freien Landsassen ganz gleich) in dem Mass wie alle Inhaber der öffentl. Gewalt, die sich nicht zu Landesherrn erheben, in eine Klasse mit den Schutzherrn ohne öffentliche Gewalt herabgedrückt wurden.⦘
⦗Die
keiner Grundherrschaft unterworfnen Schutz-
u. Vogteihörigen dadurch wesentlich v. den
Grundhörigen unterschieden: freizügig; nicht an
die Scholle gebunden, durften sich
niederlassen wo sie wollten, (in den verschiednen
Vogteiherrschaften in der Schweiz, in den Stiftern
Augsburg, Trier etc[)]; durften ihren Schutzherrn verlassen, sich andern
wählen, freien Verkehr mit Fremden,
freie Verfügung über ihr Vermögen unter
Lebenden u. durch Testament zu Gunst v. Fremden (kein Vorkaufs- od. Retractsrecht); durften sich, ohne dass es ihr Schutzherr
verhindern konnte, v. ihrer Schutzherrschaft loskaufen⦘ ⦗„und mag ir jeglicher zichen in Richsstätt, in
Herren Stätt, und wo er will, u. hat ein Herr nicht nachzujagen, noch in
darum Bei Maurer, S. 174:
zesprechen
Schließen zusprechen“⦘ ⦗„Wil och ein
Vogtman usser der Vogtei mit Lib und mit Guot varn, so soll in der Vogt beleiten“⦘
⦗ Zusammenfassend von Marx.
Schließen Die Elemente, die
den Untergang dieser Braven in die
Reihe der
Grundhörigen
beförderten:
mit Bezug auf alles, was
mit der Vogtei selbst zusammenhing[,]
standen sie v. jeher den Grundhörigen
ganz gleich (Beistand nach Innen u. Aussen; Huldigung;
Gerichts- u. Landsfolge etc); sie hatten ihrer
Vogteiherrschaft gewisse Dienste u. Leistungen zu
entrichten; da nun auch die Schutz- u. Schirmherrn auf ihren Fronhöfen wohnten u. v. dort ihre Schutz- u. Schirmherrschaft, wie die Grundherrn ihre
Grundherrschaft, verwalteten, daselbst zu
Gericht sassen u. alle vogteil.
Abgaben dahin abgeliefert werden mussten, so näherten sich
die Vogtleute den Grundhörigen immer mehr. Sie
waren vogteihörig, od. vogteihofhörig, in der Schweiz u. s. w. zwinghörig etc; ebenso ihre Güter, zwar nicht grundhörig, aber vogtbare Güter, vogtbares
Eigen od. Vogtgüter u. in diesem
Sinn Hintersassen ihrer Vogtei- u.
Gerichtsherrn. Daher auf die
vogteihörigen Leute u. Güter
nach u. nach alle Folgen der
Grundhörigkeit übertragen.⦘|
Abzug u. Abfahrt in eine fremde Herrschaft (177–180) ⦗Innerhalb der Schutzherrschaft konnten sie ziehn wohin sie wollten; freien Zug aus der Herrschaft heraus, wenn sie sich in der alten Herrschaft nicht ernähren konnten, Schutzherrn Schutzherr sie nicht mehr schirmen etc konnte od. wegen andrer Nothdurft, seit der Reformation (Reichabschied v. 1555) namentlich auch ihrer Religion wegen sie verlassen mussten. Hatten aber vorher vogteiliche Abgaben, Urlaubsschilling etc zu entrichten. Wenn Wer diese Vorschriften nicht erfüllt, verlor hie u. da seine Freiheit, konnte v. seinem nachfolgenden Vogtherrn als Leibeigner behandelt werden, anderwärts zur Rückkehr gezwungen werden⦘
Ausser dem Fall des freien Zugs durften sich die Vogtleute nur dann in auswärtigen Städten u. Grund[-] od. Schutzherrschaften niederlassen, wenn sie nach wie vor ihr Schutzgeld, Kopfgeld u. übrigen vogteilichen Abgaben gehörig entrichteten („habeant autem portas apertas exeundi et redeundi quocunque voluerint salvo permanente censu“, Altharhörigen v. St. Marienkloster an der Mosel. Dipl. aus 10 Jhdt) (Ditto andres Dipl. v. 1190 etc) Derartige Vogtleute wohnten viele in den Reichsstädten, die ihre Abgaben v. ihren auswärtigen Vogteigütern entrichteten u. daselbst nicht v. der Rückkehr zu ihren Schutzherrn zurückgehalten werden sollten (Dipl. v. 1231 u. 1232) (p. 179)
Später, seit 13 u. 14 Jhdt fingen die Städte, seit 14 u. 15t Jhdt auch die geistl. u. weltl. Schutzherrn an den freien Abzug gegen gewisse Abgabe – Abschied, Auskauf, Freigeld etc zu gestatten. (179, 180) (Diess wurde als Entschädigung f. das ausser Land gehende Vermögen betrachtet. (Verordnung v. Gent 1286, Hamburger Ordeelbok v. 1292[)]; Reichgesetzgebung (Reichsabschiede v. 1555, 1594) erkennt diese „Nachsteuer“ als altes Herkommen an)
Dieser freie Abzug nebst dem Betrag der Nachsteuer oft vertragsmässig festgesetzt, zuweilen die Nachsteuer erlassen. (180)
Unzulässigkeit des rechtlichen Verkehrs mit Fremden: (gilt v. Veraüsserungen ausserhalb des vogteilichen Verbands, v. Vererbung aus einer Vogtei in die andere, u. der Ehe mit Fremden. (180) (181) Wegen der Ehen (181–82. Dipl. v. 1282, 1130, 1281, 1150) ⦗Meist die gegenseitigen Rechte u. Verbindlichkeiten – bei Ehen zwischen vogteihörigen u. grundhörigen Leuten – der Vogtei u. Grundherrschaft vertragsmässig regulirt, die aus einer solchen Ehe entsprossnen Kinder f. gemeinschaftlich erklärt od. getheilt od. die Wechselheirathen mit gewissen andren Grundherrschaften ganz freigegeben u. f. erlaubt gehalten zu werden. Dadurch Vermischung der Vogtleute mit Grundhörigen, verlieren sich unter einander. (182)[⦘]
Die Rechtsfähigkeit der Vogteihörigen beschränkt auf den Vogteilichen Verband (weil fehlende Rechtsfähigkeit nach Landrecht u. Immunität der v. ihnen bewohnten Vogtei) (also nach aussen durch den Vogtherrn zu vertreten) (182, 83)
Die freien, keiner eigentl. Grundherrschaft unterworfnen
Vogtleute besassen meist freies Eigen od.
s. g. Freigut etc. Durften darüber frei
verfügen (sollte erst in Ermanglung aller andern Erben an Vogtherrn
fallen). Ursprünglich kein Consens
des Vogtherrn; da jedoch
die Vogtgüter nur in den Vogteigerichten
veräussert u. auf andre übertragen werden konnten, hin u.
wieder sogar Zusatz von
Marx.
Schließen (durch den Käufer
etc) v. Vogteiherrn wieder empfangen werden mussten, führte diess zu Bestätigungsrecht der Vogtherrn u.,
Zusatz von Marx.
Schließen diess Thor einmal geöffnet, mehr u.
mehr die grundherrlichen Rechte auf
die Vogteiherrn übertragen (Jagd- u. Fischerei-rechte in der Vogtei,
Mühlenrechte, Fund unter der Erde od. Recht auf
die s. g. Mineralien etc) (184) Bemerkung von
Marx.
Schließen ⦗dasselbe
als ob heutzutag, wenn einer Gut kauft od. verkauft, wobei
gerichtliche Formen u. Gebühren, das Gericht (also
resp. der Gerichtsherr, i. e. Landesherr) Eigenthümer am Gut
würde⦘ Bei
Ehen kleine Abgaben zu entrichten; zur Freilassung Loskauf. (184–86)
3) Reichs- u. landeshörige Leute.
Die Reichs- u. landesherrlichen Abgaben ⦗seitdem viele landesherrlichen Hörigen mit den freien Landsassen vermengt, unter denselben Gerichten, Ministerialen, Vasallen, viele Schöffenbar freie ritterbürtig, mit eignen Gerichten, alle übrigen in den eines Schutz u. Schirms bedürftigen Bauernstand |60 herabgedrückt⦘ Dienste u. Gerichte nahmen mehr u. mehr die Natur v. vogteilichen Diensten u. Gerichten an, auch häufig so genannt. Reichs- u. Landessassen wurden zwar nicht grund- u. schutzhörig, aber reichshörig (reichseigne Leute od. Reichsunterthanen), resp., in den landesherrl. Territorien, landeshörige Leute, Landesunterthanen, landesherrliche Vogtleute. Stehn mit ihren Gütern in reichtsvogteilichem reichsvogteilichem, resp. landesvogteilichem Verband. (186, 87)
Ursprünglich nicht nur freizüzig freizügig innerhalb der Reichsvogtei, resp. landesherrherrl. landesherrlichem Territorium, sondern konnten auch frei heraus in andre Reichs- Landes- Schutz- od.
Grundherrschaft hineinziehn. (u. a. Verordnung Kaiser
Ludwig’s
IV v. 1341) Erst seit
15t, namentlich 16t Jhdt
freier Zug in Reichsvogteien u. landesherrl.
Territorien nur unter denselben Bedingungen
gestattet wie bei den schutzhörigen Leuten. (187, 88) Diese
Erschwerung bezog sich ursprüngl. nur auf die
Bauern ⦗( den gemeinen Mann (wie
Tübinger Vertrag v. 1514) od. armen Mann
(wie in Vertrag v. 1577 zwischen Mainz u. Grafschaft Bei Maurer, S. 188: Wertheim
Schließen Werthheim) u. Churfürstl.
Triersche Verordnung v. 1588⦘ Erst seit die landesherrl.
Territorien mehr u. mehr geschlossen u. v. den Landesherrn
dem Reiche u. der Reichsgewalt gegenüber vertreten, hört
Freizügigkeit auf f. landsässige Ritterschaft, landsässige
Stifter u. Klöster, steht heut (nach Bundesakte) nur noch
den vormals reichsständigen Fürsten, Grafen, Herrn,
den Standesherrn u. ihren Familien zu (188)
Gleichzeitig mit Erschwerung der Freizügigkeit [wurde], zumal seit 16t Jhdt v. den Landesherrn nach dem Beispiel der Grund- u. Schutzherrn die s. g. Nachsteuer zum Ersatz f. das ausser Land gehende Vermögen erhoben. Erst durch Bundesakte v. 1815 u. darauf folgenden Bundestagsbeschluss v. 1817 die Abzugs- u. Nachsteuerfreiheit f. alle deutschen Bundesstaaten eingeführt. (189)
Beschränkungen resp. Verbot des rechtlichen Verkehrs der Reichs- u. landesherrl. Bauern mit Fremden ausser des reichs- u. landesvogteilichen Verbandes. (189–191) (i. e. Veräusserung ausserhalb dieses Verbandes, Vererbung v. einem Territorium in das andere, Ehe mit Fremden) (Ehen zwischen Bürgerlichen u. Adligen noch nach preuss. Landrecht Missheirathen)
Innerhalb des landesherrl. Territoriums u. landesvogteilichen Verbandes völlig freier Verkehr u. zwar nach Landrecht. (191–93) (Landesherrl. Vogtei wurde nach u. nach zu sehr lästiger u. drückender Obervormundschaft, nicht nur über Dorf- u. Stadtgemeinden, die ihnen mit der althergebrachten Freiheit auch die Selbsständigkeit entzog, sondern auch über die einzelnen Bürger u. Bauern, wonach Bürgschaften, Ehepacte, Erbverträge u. andre Rechtsgeschäfte vor Gericht abgeschlossen od. wenigstens gerichlich gerichtlich bestätigt werden mussten. Ueberhaupt die grund- u. schutzherrlichen Rechte im Lauf der Zeit mehr u. mehr auf die Landesherrn übertragen. (192)
c) Der Bauernhof u. dessen Bestandtheile.
1) Haupt[-] u. Nebengebäude.
(193–97)
Wohnungen ursp. aus Holz; einziger Raum ursprünglich (Diele, später f. das Hauptgemach)[.] Solche aus einem einzigen Gemach bestehenden Wohnungen hiessen Kemenaten, Zimmer, Stuben, Gaden (194) Gaden od. Gadun auch f. die einzelnen Vorrathkammern, die Nebengebäude Stadeln. (195)
2) Gärten u. Felder (197–200)
Früh schon (9t Jhdt) Wohnung im Dorf v. den dazu gehörigen Feldern getrennt, z. B. in Erzstift Salzburg (Dipl. v. 890) Einzelnhuben u. Weinberge, die zu keiner Hofstatt im Dorf gehörten. Andrerseits früh Wohnungen im Dorf ohne allen od. nur sehr geringen Antheil an Feld- u. Waldmark, Lärhäuslein (leere Häuser), Häuschen (domunculae)[,] Katen (casae), Koten od. Kothöfe (Wohnhütten), Selden, |61 Bauselden, Taglöhner- od. Almenthäusser (weil in der ungetheilten Feldmark, auf den Almenden, f. Taglöhner gebaut), Ghaussnhaus etc. (197–98)
3) Die Wohnung das Haupt des Ganzen
(198–200)
Bei Theilungen u. Veräusserungen v. Hofgütern: wenn auf jedem Gut eignes Haus (eine Herdstat), so jeder Inhaber solcher Herdstette zins- fron- u. besthauptpflichtig; hatten die v. Haupthof getrennten Theile kein eignes Wohngebäude im Dorf, so auch ihre Inhaber nicht dienst- u. besthauptpflichtig, die alten Dienst etc pflichtigkeiten lasteten sodann nach wie vor auf dem Inhaber der alten Herdstette. Die Rechte u. Pflichtigkeiten der Hintersassen in Urkunden u. Weisthümern immer nur bezüglich auf die Hausbesitzer (gilt nur v. den Inhabern wirklicher Bauernhöfe, nicht v. Koten u. Selden)[.] Nur die Haus- u. Hofbesitzer vollberechtigte u. vollverpflichtete Gemeindebürger. (199, 200)
⦗Abtei Prüm: 2 Verordnungen v. 4 u. 6 April 1776: wonach nur die „Erben der sogenannten Stockschaft-Häussere, nicht aber die Nachgebohren od. die s. g. n. Backhaus-Männer od. Beysassen, wirkliche Mitbürger u. Gemeindsleute od. Mitbürgere“ sein, und, da die Anzahl der vollberechtigten Häuser hergebracht war, „auch keine neuen Häuser mehr erbauet werden“ 200⦘
4) Grösse der Bauerngüter u. deren Verloosung.
Verschieden diese Grösse der Bauerngüter in verschiednen Grundherrschaften u. Fronhöfen z. B. im Stift Corvei 30 Morgen od. Jucherte, im Elsass 30 od. 32 Aecker, in Baiern 15–30 Jucherte etc[.] Allenthalben auf einem u. demselben Fronhof ganz gleich ⦗Weiteres 200–203⦘
⦗Verloosung in späteren Zeiten (202, 203[)]⦘
5) Feld- u. Waldmark (203–217 mit den dort gemachten
⎰ ⎰)
⦗Sieh z. B. Weisthum zu Hofstetten v. 1384: „die scheffen weisen den heren von Rineck die gewalt ⦗öffentliche Gewalt, Vogtei⦘, die marck (i. e. die Verfügung über die Marknutzung) dem Dorff, und die eigenschafft (Eigenthum an der Mark) den thumprobst (Domprobst) zu Meintze.“ p. 209⦘ ⦗Sieh p. 215, § 492 über Correlation v. Verbindlichkeiten u. Rechten der Hofmarkgenossen (die Citate daselbst im Text[)]⦘ ⦗„waz man darnach fronen muss, da sol yedermann zu geben nach dem als er der gemeinde genüsset“ etc⦘ ⦗Hofmarken wie die grossen Marken nach aussen geschlossen. p. 217⦘
d) Verschiedne Arten v. Bauerngütern.
Grosse Verschiedenheit der Bauerngüter vermehrt sich noch im Lauf der Zeit, dank der Einführung des fremden Rechts ⦗je nachdem Inhaber frei, grund- od. schutzhörig od. unfrei, u. sie zeitlich, widerruflich, erblich od. sogar Eigenthumsrecht an Gut⦘ Jeder Colone ein mehr od. weniger ausgedehnt Besitzrecht od. Gewere an seinem Gut. ⦗weil alle mittelst gerichtlicher ⦗hoffrongerichtl.⦘ Investitur übertragen u. niemals nach blosser Willkühr entzogen werden konnten; ⦗Sächs. Ldr. Schwäb. Ladr. etc⦘[⦘] Solche Bauerngüter, wo die Colonen kein Erbrecht, sollten nach Ablauf der Verleihungszeit in dem Fronhofgericht aufgegeben u. neuerdings wieder vom Grundherrn empfangen, die neuen Verleihungen aber ohne Grund nicht verweigert werden. Freistiftgüter (in Baiern) so jährlich (formell[)] aufzugeben etc. Landsiedelgüter in der Wetterau (Weisung v. 1461) (218–120) ⦗da heisst’s: „wer landsiedelgut jemand geliehen hette zu landsiedelrechten, der soll den nicht vertreiben umb eines lieberen landsiedels oder höheren pfachts willen; ist es aber, dass derselbe es selbsten nutzen, bauen u. gebrauchen will, so soll er es ihme verkünden drey tage und sechs wochen vor St. Peters tage.“ (220)⦘
Um echtes Eigenthum zu besitzen durfte man keinerlei Art v. Grund- od. Vogteiherrschaft, nicht einmal der landesherrl. unterworfen sein; der hörige Bauernstand hat es nie besessen; der freie Bauernstand es wieder verloren, der gesammte Bauernstand also seiner entbehrt. (220)|
Verschiedne Besitzrechte der Bauern.
Güter an welchen der Bauer Eigenthum hat:
- Alle Bauerngüter, deren Besitzer keiner eigentlichen Grundherrschaft unterworfen, auch nicht einer in Grundherrschaft übergegangnen Vogtei, vielmehr einer blossen Schirmherrschaft od. der landesherrlichen Vogtei unterworfen waren. Erhielten sich in allen deutschen Territorien in mehr od. minder grosser Anzahl (221–23)
- Ausserdem das freie Eigen, welches die grundhörigen Bauern in vielen Territorien noch neben ihren Hofgütern besassen („welcher höfer hofgüter und andere eigene güter unter einander ligen hat“[)]. Seit der Auflösung der Hofverfassung, den Bauern das freie Verfügungsrecht über diese s. g. walzenden od. Zubau-Güter wieder zugestanden.
- Endlich die s. g. Sondergüter u. die einlücken Güter (223)
Güter an welchen der Bauer ein erbliches Besitzrecht hat:
- Ausser den durch Vertrag od. Herkommen erblich gewordnen Huben der Liten, Lazzen u. andern Colonen (Urkunde v. 1158) fast alle noch Hofrecht verliehnen Güter, gleichviel ob Hofgüter genannt od. nicht. Zu ihnen kamen im Lauf der Zeit noch viele andre dem Lehnrecht ⦗zu dessen Nachbildungen gehören die Zins- u. Beutellehn, Erblehn, Erbzinslehen, Schulzenlehen etc⦘ od. Hofrecht ⦗Lassgüter in Sachsen, in der Mittelmark u. s. w⦘ od. dem Römischen Recht ⦗Emphyteusen, Erbrechtsgüter in der Schweiz, Erbenzinsgüter etc⦘ nachgebildet. (223–24)
- Verleihungen zu Erbzins od. zu Erbpacht endlich sehr häufig, wenn Fronländereien an Colonen hingegeben (Dipl. v. 1263, Urk. v. 1490) u. bei der Anlegung v. neuen Dorfschaften auf Rottland (Sächs. Ldr. Schwäb. Lndrecht) (p. 224, 25)
- Die erblichen Nutzungsrechte, die die Colonen an ihren Gütern hergebracht od. nach u. nach erworben, hie u. da so bedeutend, dass man ihnen eine Art v. Eigenthum, s. g. Nutzeigenthum od. Niedereigenthum („niedereigenthumb“) eingeräumt, nannte es seit Einführung des röm. Rechts dominium utile. (225)
- Bei den Nachbildungen des Lehnrechts (wie die Beutellehn in Baiern, Schildhöfe in Tyrol, Lehenzinsgüter in Fulda[,] Schulzenlehn in Meklenburg, Bauernlehn in Hessen etc) verstand sich das von selbst, nachdem sich an den rechten Lehen ein nutzbares Eigenthum zu Gunsten der Vasallen ausgebildet hatte. (Solche Güter nämlich den Bauern unter der Verbindlichkeit der Lehnstreue verliehn) (225)
- Endlich gilt das v. den Verleihungen nach Römischem Recht; nachdem man angefangen die an den Römischen Emphyteusen bestehenden Nutzungsrechte ein dominium utile zu nennen. (225, 226)
- Auch bei andern Bauerngütern, die weder nach römischem noch Lehensrecht verliehn, aber fortgebildet unter Einfluss des röm. Rechts, die althergebrachten, sehr ausgedehnten Nutzungsrechte der Colonen zu dominium utile (welches oft aigen genannt) zu erweitern. (Weiteres 226)
- Viele andre Colonen erwarben zwar kein dominium utile, wohl aber ein erbliches Baurecht; man nannte diess auch Erbrecht, Erbszinsrecht, Erbpacht, erblicher Colonat, Kaufrecht, bei den Latengütern |63 Erleibgewinnsrecht etc. (226, 27)
- Die den Bauern eingeräumten Rechte sehr verschieden in den verschiednen Ländern, oft auf demselben Territorium; überall mehr als die blosse Zeitpacht geben konnte; ausser dem erblichen Recht die Benutzung noch ein dingliches Recht an dem Gut selbst nebst dem Recht der Veräusserung; keine Veräusserung zum Nachtheil des Gutsherrn ohne dessen Consent; doch sollte dieser Consent u. die v. dem neuen Erwerber nachgesuchte Verleihung nicht mehr ohne Grund v. dem Grundherrn verweigert werden, z. B. bei den Erbpachtgütern in der Oberpfalz etc[.] Auch dürfte die Erbfolge u. das sonstige Rechtsverhältniss eines Hofguts nicht ohne die Zustimmung der berechtigten Colonen verändert werden. ⦗Rechtsgutachten v. 1405⦘ (p. 227)
Güter an welchen der Bauer kein erbliches Besitzrecht:
- Theils Nachbildungen der Zeitpacht (z. B. die immer nur auf ein Jahr verliehnen Freistiftgüter in Baiern etc, die auf mehrere Jahre od. auf Lebenzeit des Grundherrn od. des Grundholden verliehnen Güter; bei weitem die meisten verliehn auf Lebenszeit des Grundholden od. auf 2, 3–6 Leiber, z. B. Landsiedellehn im Hanauschen etc, Leibrechts- od. Leibgedingsgüter etc), theils Verleihungen auf Widerruf (Güter auf Herrengunst, Herrengnad, veranlaitete Freistift (in Baiern), Lassgüter (in Sachsen u. in der Lausitz), alle Güter der leibeignen Bauern in Uckermark, Pommern, Mecklenburg, Schleswig u. Holstein[)]. (228)
- Viele dieser Güter hängen mit den alten Precarien zusammen, viele beruhn auf späteren Verleihungen (228) Diese Rechte sehr verschieden; aber stets grösser als die der gewöhnlichen Zeitpacht; denn sie hatten meist alle im erbl. Colonat liegenden Rechte, nur diese Rechte bei ihnen nicht erblich, sondern auf Dauer ihres Rechts – Lebenszeit od. auf den Tag des erfolgten Widerrufs beschränkt; allenthalben nicht bloss ein persönlich Recht sondern, wie bei Erbleihn, ein dingliches Recht (eine Gewer) od. ein lebenslängliches Colonatrecht an dem Gut (Urkunde v. 1262) nebst dem Recht der Benutzung auf einen andern übertragen zu dürfen; in manchen Territorien sogar dominium utile; erbliches Recht bei ihnen bildete sich in vielen Territorien, weil die Grundherrn es ihrem Interesse entsprechend fanden, nach dem Ablauf der Verleihungszeit das Gut neuerdings dem bisherigen Besitzer u. nach dessen Tod seinem Erben zu verleihn. Was anfangs bloß Sitte, nach u. nach rechliches rechtliches Herkommen. (229) ⦗„Meine bawren, die do in meinem dorff sitzen, die sind mein, und die ecker, die sie haben, die sind auch mein. Nun mag ich meinen bawren nicht davon treiben, er verwurck es denn mit sonderlichen sachen. Und wölt ich jn denn davon treiben mit unredlichen sachen, der bawer blieb billicher bei seiner gewer, wann das ich je davon treiben möcht, obwol der bawer die gewer von mir (dem herrn) hette“ (Glosse zum sächs. Lehnrecht c. 41)⦘
e) Dienste und Leistungen der Bauern.
Im Allgemeinen:
Ihre Dienste u. Leistungen entspringen theils aus der Hörigkeit u. Unfreiheit, theils aus der öffentlichen Gewalt. Die letzteren auch im späteren Mittelalter noch Königsdienste od. öffentliche Dienste, im Gegensatz zu Bauerndienste (dem Leib- Grund- od. Schutzherrn zu leisten). Aus den ersten entspringen die Reichsdienste u. Steuern, in den landesherrl. Territorien die Unterthanendienste u. Leistungen; |64 aus den Zweiten die s. g. Reallasten. Beide Sorten Dienste im Lauf der Zeit vermischt; Leistungen der unfreien u. Hörigen (an ihre Herrn) auf die freien Bauern übertragen, u. umgekehrt Leistungen der freien Bauern an die öffentliche Gewalt u. ihre Beamte auf Unfreie u. Hörige. (230)
Alle den unfreien, hörigen u. freien Bauern obliegenden Leistungen v. jeher Dienste (servitia) genannt, gleichviel ob sie in Geld- od. Naturalleistungen bestanden. So bliebs auch im späteren Mittelalter. (Näheres 230–33) (einem diese Dienste (Steuern etc leisten) ) leisten hiess: ihm dienen) ⦗die Dienstpflichtigen aber hiessen Diener, z. B. Klosterdiener⦘
Bischofsdienst: Einen der öffentlichen Gewalt u. den öffentlichen Beamten zu leistenden sehr ähnlichen Dienst beanspruchen Bischöfe v. der ihnen untergeordneten Kloster[-] u. Weltgeistlichkeit, wenn sie zur Vornahme geistl. Verrichtungen ihr Bisthum bereisen, namentlich umherreisten zur Abhaltung der Landgerichte od. nach Rom gingen. (233–237)
Dienste der grundhörigen Bauern.
1) Naturallieferungen für die
Hofhaltung:
Auch im späteren Mittelalter lebten die Fronhofherrn (Könige auch u. Landesherrn wie sämmtliche Grundherrn) u. ihre ganze Hofhaltung noch v. dem Ertrag der Fronhöfe. (237) Auch nachdem die Landes- u. Grundherrn ihre Fronhöfe ihren Beamten u. Dienern eingeräumt zur Wohnung u. Benutzung erhielten sie daselbst noch, so oft sie dahin kamen, freie Verpflegung u. Wohnung. So lange diese Fronhöfe v. Fronhof aus gebaut, reichten die gesammelten Vorräthe f. den gewöhnlichen Bedarf vollkommen hin; weitere Lieferungen der andern Fronhöfe nur erheischt bei feierlichen Hoftagen u. ausserordentl. Veranlassungen. Seit jedoch alle od. fast alle Fronländereien an Colonen od. Fronhofbeamte hingegeben, musste fast alles v. diesen geliefert werden, Lebensmittel, Kleidungsstücke u. andre Bedürfnisse f. Menschen u. Thiere, wie alles andre, was zur Einrichtung der Haus[-] u. Hofhaltung nöthig. (238)
Naturallieferungen v. unfreien u. hörigen Bauern zu leisten (239–248) ⦗Fressmittel aller Art f. Vieh u. Mensch, aber auch Holz, Flachs, Hanf, Blutigel⦘ (Wachs, Honig etc) (Käs, Obst, Wein, Fische, Ochsen, Schweine, Mehl, Brod etc) (Die in die Hofküche zu machenden Lieferungen nannte man den Küchendienst, wozu aber auch die Lieferung der in der Küche nöthigen Geräthschaften gehörte, ditto die Gefässe, Geräthschaften etc f. Keller u. Tafel. (auch sonstiges Hausgeräth Messer, Leuchter, Fässer, Schlüssel, Badewannen, Zangen, Stühle, Säcke, lederne Schläuche zur Aufbewahrung v. Oel etc Federbetten, Betten (völlig eingerichtet) Tischtücher etc.[))] ⦗diess alles gilt auch v. den Fronhofbeamten⦘ Auch andre Erzeugnisse des Gewerbfleisses, Fischernetze, Tücher aller Art, Pelzwerke, andre fertige Kleidungsstücke ⦗im 10 u. 11t Jhdt nicht leicht ein Bauernhof [zu finden], der jährlich nicht wenigstens 1 Stück Tuch (pannum) zu liefern, manche 5, 7, 13–20 Stück jedes Jahr⦘ (Stoff selbst bald v. Herrschaft, bald v. den Hörigen zu liefern) ⦗Leder u. Pelzwerk v. Bocks- Ziegen- Schaaf[-] u. andern Fellen; Schuhe, Handschuhe, Handtücher, Säcke, Hufeisen; die zum Bau u. [zur] Unterhaltung der Hofgebäude nöthigen Latten (axiles)[,] Schindeln (scindulae) u. sonstigen Baumaterialien; hie u. da auch noch durch die Colonen die zum Bau nöthigen Handwerker zu stellen u. zu beköstigen⦘|
65Täglicher Dienst u. Wochendienst (248–52) ⦗Der tägliche Hofdienst, d. h. zur Befriedigung des täglichen Bedürfnisses ursprünglich überall aus dem Ertrag der nicht an die Colonen hingegebnen Hofländereien bestritten; auch im späteren Mittelalter noch vieles auf diese Weise, da bis auf unsre Tage bei allen grund- u. landesherrl. Schlössern u. Residenzen noch Hofgärten u. andre Hofländereien, v. Hof aus besorgt. Seit jedoch die meisten Fronländereien an Colonen hingegeben, werden auch f. den täglichen Hofdienst Lieferungen nothwendig – servitium cottidianum („Tagdienst“) Lieferungen geschehn nach gewisser Reihenfolge v. den Colonen f. deren Einhaltung der Villicus Sorge zu tragen. Neben dem täglichen Hofdienst – sehr häufig auch noch 2–3–4tägiger. Zur regelmässigen Bedienung der Grundherrschaft in manchen Territorien ein regelmässiger Wochendienst (servitium ebdomale od. hebdomadale[)]⦘ ⦗der tägliche Dienst also nicht täglich v. jedem Einzelnen zu leisten; ebenso Wochendienst; f. den einzelnen Colonen nur an bestimmten Tagen u. Wochen zu leisten. In vielen Territorien blieben dagegen die althergebrachten Lieferungen in dem herrschaft. Speicher u. Vorrathskammer⦘
(Tag- u. Wochendienst bezieht sich auf die täglich od. wöchtlich zu machenden Lieferungen f. den Hofdienst[.] In jedem Unterhof hatte der herrschaft. Schultheiss die Lieferungen v. den Colonen einzusammeln)
Ausserordentliche Dienste an den feierlichen Hof[-] u. Gerichtstagen. (252–257)
⦗An feierlichen Hof[-] u.
Gerichtstagen, an hohen Festtagen od. zu gewissen Zeiten,
Frühjahr od. Herbst, 2 od. 3 × im Jahr od. noch öfter. Hiessen
auch servitia cotidiana od. diurna od. Tagleistungen; nicht weil
täglich zu leisten, sondern weil sie Leistungen eines bestimmten
Tages (servitium unius diei od. servitium ad unum diem[)], eigentliche Tageleistungen
gewesen. (hingen nicht mit dem tägl. Hofdienst
zusammen.[)] Die
Grund- u. Landesherrn besuchten 2–3 mal im Jahr die
verschiednen Fronhöfe, um daselbst die Fronhofgerichte
zu präsidiren u. die übrigen Angelegenheiten
der Herrschaften zu besorgen; auch an den
hohen Festtagen [ihre] Beamten,
Vasallen u. Ministerialen auf die HauptFronhöfe zu
berufen u. um sich zu versammeln. Dann mussten [die] sämmtlichen Hofdiener, v.
den Höchsten bis zu den Handwerkern (auch
die Kaufleute) erscheinen, um die
nothwendigen od. besondern verlangten Dienste zu leisten. Zusammenfassend
von Marx in eigenen Worten.
Schließen All das Pack mit ihren Dienern
u. Pferden zu bewirthen. Sieh § 509 (p. 256) über
den Umfang der Fresserei
etc.⦘ ⦗Weniger gross
das Bedürfniss an den 2–3 mal im Jahr mit
den hörigen Colonen zu haltenden Fronhofgericht Fronhofgerichten; doch auch dann aussergewöhnlicher Bedarf.⦘
Beherbergung u. Verpflegung der Grundherrn u. ihrer Beamten bei Amtsreisen. (257–276)
⦗Diess nämlich – der durch die jährlichen Amtsreisen verursachte ausserordentliche Bedarf – bestand hauptsächlich in der Beherbergung u. Verpflegung der Hof- od. Grundherrn u. ihrer Beamten. Seit sich die Herrn nur gewisse Hauptfronhöfe vorbehalten, kehren sie bei ihren Beamten od. den Colonen selbst ein u. liessen sich v. ihnen verpflegen. (droit de gîte in Frankreich) Die Verbindlicket Verbindlichkeit die Grundherrschaft zu beherbergen u. verpflegen nicht selten unter den herrschaft. Beamten u. Colonen vertheilt. Die Beherbergung u. Verpflegung der Grundherrschaft zuweilen auch eine Last der Gemeinde od. der Gemeindevorsteher u. Diener.⦘
⦗Ausser der Herrschaft auch die herrschaftlichen Beamten, wenn sie namens ihrer Herrschaft herumreisten, zu beherbergen u. verpflegen, da sie ursprünglich keinen fixen Gehalt, sondern ausser Kost, Wohnung u. Kleidung, nur noch mehr od. weniger bedeutende Bezüge in Naturalien od. Geld unterhielten. Zu dieser Beherbergung u. Verpflegung in vielen Grundherrschaften die jedesmaligen Inhaber der Fronhöfe, Meier, Kellner etc verpflichtet; anderwärts aber auch die Colonen od. auch Dorfvorsteher u. Dorfgemeinde.⦘ ⦗Die Verbindlichkeit der hörigen Colonen ihre Grundherrn u. deren Beamten zu beherbergen u. verpflegen, auch auf die herrschaftlichen Gäste ausgedehnt.⦘ ⦗Dipl. 1274: hospitia quod vulgariter dicitur Herberge etc in Frankreich alberga od. alberque. Die Verpflegung allein ⦗ohne Beherbergung⦘ [nannte man] Dienst (servitium), Atzung, Atze, Imbis etc pastus (in Frankreich droit de past[)]⦘
Regulirung dieser Leistungen (276–280) ⦗Meist haben Missbräuche zu diesen Regulirungen geführt. Jedenfalls schon seit dem 12t Jhdt in den Heberollen, Güterverzeichnissen, Saalbüchern u. schon in den ältesten Weisthümern; allenthalben im späteren Mittelalter diese Dienste u. Leistungen genau regulirt.⦘ ⦗Bei den Pfaffen mässiger als weltl. Grundherrn 277 ⎰⦘
Diese Leistungen waren Lasten der Bauerngüter (280–81) ⦗Alle diese Leistungen, ob f. täglichen Hofdienst od. Hof- Fest- Gerichtstagen zu leisten v. hörigen Colonen od. Fronhofbeamten, nicht aber v. den Fronhöfen der freien Landsassen; letztere hatten zu den Lasten der öffentl. Gewalt beizutragen, ursprünglich aber nichts zu denen der Hof- od. Grundherrschaft.⦘|
66Zeit der Leistung (Lieferungszeit der hörigen Colonen) häufig Frühjahr u. Herbst z. B. f. Getreidelieferungen, Schweinelieferungen etc, meist aber ein hoher Festtag (282–93) ⦗Später kamen die feierlichen Hoftage ausser Gebrauch, aber die hergebrachten Naturallieferungen nach wie vor v. den Fronhofbeamten u. zwar an den hergebrachten Festtagen u. Jahreszeiten erhoben⦘ ⦗Ostereier u. a. daher⦘
Naturalleistungen in Geldleistungen
verwandelt: Naturalleistungen wurden in spätern Zeiten
in Geld angeschlagen und sodann in Geldleistungen verwandelt,
gilt v. Fruchtabgaben, Küchendiensten, Vieh- etc Lieferungen,
Bier- Fässer- Geräthschaftlieferungen,
Fischernetzen, Wochendiensten, Beherbergung u.
Verpflegung (Korv. Güterrolle aus 12
sec.; Dipl. v. 1175 („si
placuerit episcopo ⦗diess bezieht sich auf Fruchtabgaben⦘ pecuniam pro Bei Maurer, S. 284: servicio
Schließen servitio
recipere, quod in ejus arbitrio
est, pro modio tritici dant XII
denarios, pro modo siliginis
VIII, pro modio Bei
Maurer, S. 284: avene
Schließen avenae VI); Viehlieferung (Saalbuch aus 12t Jhdt
„porcum vel 60 den. – pro porco 40 den“; Diplom v. 1175 in Mon. Boic.
„porci villanorum unus XX nummis, alter XV etc; agnus V nummis, ovis redimitur secundum
qualitatem“; Cesarius (13t
Jhdt. bei Hontheim. Abtei Prüm): „Boves
qui ad hostilicium dantur. – Sed si domnus
abbas exegerit redemtionem, solvet quilibet mansus
denarios quinque.“[)]
Brodlieferung (Saalbuch v. Beyharting
[„]III den. pro pane – X den. pro
paribus“), Käselieferungen
[(]Güterverz. bei Kindlinger: „XV den. pro
caseis“)[,]
Fasslieferung (Registr. Prum. Cesarius „solvuntur etiam tunnae, pro quibus solvit quodlibet
feodum annuatim 8 den., qui denarii vocantur Vaspenninge“); Bierlieferung
(Dipl. v. 1175 in mon. Boic. „pro carada cervisie tres solidi
majores solvuntur“), Leinwandlieferungen
(Registr. Prum. „Camsiles facit aut
solvit denarios VI[“]). Weiter:
Saalbuch v. 1275 „Item 3 dn. pro refectione retis piscatoriae“; Güterverzeichniss bei Kindlinger „dant
hircinam pellem vel VIII nummos“; Hofrecht v.
Essen 1224: „serviet vel duobus solidis servitium
redimetur“ „duo servitia que redimuntur tribus marcis“ (diess
letztre bei Kindlinger
(Güterverzeichniss); auch v. den
alten Wochendiensten (Landbrief v. 1558)[.]
In der
Abtei Schönau (Urtheil v. 1503): „für Atzung geben 34 Pfund heller“);
ditto in der Hofmark Pillersee in Baiern (Weisthum v. 1466)[.] Zuweilen auch statt der
Naturallieferungen zum Erwerb od. [zur] Reparatur der
Pelzwerke, Küchengeräthschaften u. s. w. eigne Geldbeitrage erhoben od. zu dem End der Ertrag v.
bestimmten Grundstücken angewiesen. (284–86)
So erhielten viele Naturaldienste die Natur ständiger Abgaben u. die Abgaben selbst den Namen Zins (census) od. Steuer (tributum) u. den Namen Viehsteuer, wenn zu entrichten f. die Stellung v. Fronpferden od. andern Thieren. Nicht selten erscheinen auch die Geldreluitionen noch mit ihrem alten Namen z. B. Küchensteuer (stiura coquine) (Bair. Urbar aus 14 seculum) od. zur Erinnerung an die alte Naturalleistung, wie in Abtei Prüm Fasspfennige, Herberggelder, Herbergpfenning Herbergpfennig etc (Cäsarius, Trierer Weisthum aus 13 Jhdt[)], Honigfennige Honigpfennige, Nachtpfennige. Ebenso Fronkost (Leistung in Geld[,] Freiheitsbrief v. 1311)[.] Auf dem Mainzer Hof in Erfurt noch im Anfang des 16t Jhd. s. g. Fronegelt. (284–87)|
2) Frondienste. (287–310)
Befriedigung der Bedürfnisse des Herrschaftl. Fronhofs, so oft f. die Herrschaft am Hof od. auf Reisen nöthig, zu bedienen; hiess im Unterschied v. Naturallieferungen, die auch Dienste hiessen[,] „Frondienste“ „Fron- od. Fröntag“ schuldig sein, auch wie in früheren Zeiten scara, schara, Schar, Scharwerk, Scharwerch (z. B. in Baiern) ⦗gehörte zu den hörigen Diensten⦘[,] Korveien (corvadae u. curvadae, fz. courvées od. corvées)[,] angaria, deutsch Anger, hie u. da Enger, anderwärts Angel, Angelfahrten etc Tagwan (Tagwerk) et etc, auch ministeria (ministeriales mansuales); Achten (in Elsass, Hundsrück, Mosel)[,] Ahtetage, Achschnieder Achrschnieder (Fronschnitter etc) (Ahtebrot das Brod, das den Fronschnittern geleistet werden musste[)]. (287–89)
Allgemeiner Dienstzwang u. Zwangdienst: Niederste tägliche Hofdienst v. den unfreien u. hörigen Leuten geleistet; diese schon durch ihre Geburt (wie die Ministerialen zu den ritterlichen Hofdiensten) zu allen Diensten verbunden, die der Grundherr ihnen auftragen wollte. („Wer mein eigen ist, dem mag ich den bescheidt an meiner Arbeit setzen, wie ich wil“ Trierer Weisthum) (Sieh auch Diplom v. 1035 p. 290, nt. 63) Ursprünglich alle Haus[-] u. Hofdienste ungemessen, nach Zeit u. Art des Diensts. Die Unfreien (servi, qui vulgo vocantur Hoverjüngeren) mussten in Abtei Prüm u. s. w. wenn begehrt, ihr ganzes Leben in den Fronhöfen dienen, nur f. Kost u. Kleidung. Seit aber Naturaldienste u. Lieferungen fixirt worden, auch diese Natural-Frondienste, 4 mal im Jahr, an bestimmten Tagen im Jahr, od. in bestimmten Wochen od. an bestimmten Wochentagen. In vielen Territorien jedoch erhielt sich Rest der allgemeinen Dienstpflicht bis auf unsere Tage, der s. g. Zwangsdienst, Gesinde Dienstzwang od. das Näherrecht zu jenen Diensten (Noch Brandenbg. Landesordnung v. 1561: „dass ein jeder der Söhne od. Töchter zu vermiethen hale hette, der solle sie seiner Herrschaft zuvor anbieten“[;] ähnlich Preuss. Landrecht; sogar die ungemessnen Zwangsdienste in manchen Herrschaften bis auf unsre Tage: Eigenthumsordnung v. Minden u. Ravensberg v. 1741, Provinzialrecht v. Minden, Pr. Landrecht II, 7. § 206 u. 207)[.] Meistentheils jedoch in späteren Zeiten die Zwangsdienstzeit der Kinder der hörigen u. leibeignen Leute auf einige Jahre, hin u. wieder 1 Jahr od. gar 1/2 Jahr herabgesetzt (hiessen Waiseljahre in Baiern) ⦗auch erhieten erhielten die zwangsdienstphlichetigen zwangsdienstpflichtigen früh sch schon ausser Kost, Kleidung, Wohnung sehr mässigen u. bescheidnen Lohn, genannt: Litlôn, Lidlon, Liedlohn. Urkunde v. 1493 „Item ock so sall de van Buren betalen den hoffhorygen Megeden ind Knechten, de eme gedeynt hebn, er verdeente Loen“⦘
18 Jhdt
Erst seit dem 18t Jdt wieder die Sitte, den
dienenden Hörigen ausser Kost, Kleidung u. Wohnung gar keinen
Lohn od. wenigsten wenigstens sehr geringen zu geben. Auch die
hofhörigen Kinder zuweilen angehalten, ausser der
Herrschaft auch noch andern Leuten zu dienen, in Schesien Schlesien z. B. auch den
übrigen Dorfgenossen, die ihrer Dienste
bedurften, vor fremden Leuten; in Westphalen den
guten, d. h. angesessnen Leuten. Wurden
um diesen Verbindlichkeiten zu entgehn, hofhörige Kinder ihrer
Herrschaft verschwiegen, so sollte f. jedes verschwiegne Kind
die
Strafe „des Freibriefs“ (d. h.
der Betrag eines Freibriefs[)] gezahlt werden, um dadurch f. ihre Kinder
die Freiheit zu erhalten. (Hofsprache des Amtshofs zu Lüdinghausen v.
1724 – u. diess Zusatz von Marx.
Schließen angeblich damit die Kinder
nicht an den Bettelstab od. gar zu Unehren kommen Ausrufezeichen von Marx.
Schließen ! Dieser Dienstzwang erst in unsern Tagen mit Leibeigenschaft u. Hörigkeit
abgeschafft worden, in Baiern erst 1808 (289–294)
Haus u. Hofdienste der Hörigen (294–97) ⦗Ausser diesen „gebrodeten Diensten“ (daher |68 gebrodeten Gesinde, Lohnlingen, Miethlingen, Miethmännern, Tagelöhnern, Tagwerkern u. s. w.) viele andre hörige u. unfreie Colonen auch zu speciellen Frondiensten verpflichtet, ohne desshalb zu ständigem Aufenthalt an Fronhof verpflichtet zu sein. An gewissen Zeiten bei Hof zu erscheinen um Ofen zu heitzen, kochen in Hofküche, Brodbacken, Getränke bereiten, Bier brauen u. s. w. (Urkunden v. 1120 u. 1140)[.] Andere Tafeldienste zu leisten (Kaiser Albrechts Verordnung über die Hofhörigkeit v. 1438), in der Frone die Kleider reinigen u. bewahren etc (Watdienst); andre Colonen (sogar Förster) an den Festtagen den Braten zu wenden, Brombeerensammeln, Cloaken reinigen (1144), Nachtwachen, auch Wachen zu Pferde etc etc. Zu den Hofdiensten der hörigen Leute gehörte auch die Folge (Gerichtsfolge u. Landfolge)⦘
Botendienste. (298–99) ⦗Darunter auch Brieftragen⦘ ⦗Brief[-] u. andre Posten dadurch ersetzt⦘
Fronpferde u. Fronfuhren (299–302) ⦗Spanndienste zum Transport v. Menschen u. Gütern und Stellen v. Reit- u. Packpferden in der Frone, auch Wagen (wohlgespannt) zum Fahren etc der Herrschaft bei Reisen etc. Dann um alles Nöthige f. Herrschaft zu Transportiren nicht allein auf Hauptfronhof, sondern jeden andern Aufenthaltsort – Wein- Getreide- Mehl- (zu u. v. Mühle) Stein- Holzfuhren etc[.] Oft f. damals sehr weite Fuhren. Specielles über die Weinfahrten. p. 301, 2⦘
Schiffsdienste (sehr verbreitet) gehören auch zu den Transportdiensten. (302, 303)
Baufronen (die herrschaftl. Wohn- u. andre Gebäude [sollten] in der Frone gebaut u. unterhalten werden.) (303–305)
Jagd- Fischerei- u. Tanzfronen (305–307)
Kost u. Kleidung während des Frondiensts u. der Dienstzeit. (305–309) ⦗Die Dienstzeit der hörigen Colonen (die nicht in ständigem Dienst) beschränkt, 2 Tage, 1 Tag u. 1 Nacht etc⦘
Verwandlung der Frondienste in Geldleistungen: späterhin, wie die Naturalleistungen. So die Angerfahrten in Prüm, Elsass u. s. w. „wannie der herr der Angerwagen nyt vonnoten hatt, soll der gehoffner eine angerfahrt bezahlen mit VI gl. wie v. alters“[.] Daher [der Name] Angerpfennige etc (Engergelt)[.] Ebenso die Getreide- u. Fronfuhren in Stift Corvey (pro vectura frumenti 3 sol. gr. etc), Stellung v. Fronpferden (Caesarius (Gesch. 1222): „semper tres mansi equum unum accomodare, vel sicunt sicut possunt, eum debent redimere“[)], Botendienste (IIII litones vadunt vel IIII solidos per singulos annos secundum vices suas persolvunt), alle Arten v. Naturalfronen in Erzstift Salzburg (et XII denarios pro opere), in Abtei Schönau „für Frondienst u. Aetzung Atzung geben sollen 34 Pfund Heller“ (Urk. v. 1503); im Land Delbrück („dat se uns vor sedanen schuldigen Dienst jährlich Geld geven op Michael“[)] (Urk. v. 1516, 1523) etc (p. 309, 310)
3) Naturallieferungen u. Dienste f. die
Landwirthschaft.
(Diess neben den Lieferungen u. Diensten für die Hofhaltung, Bedürfnisse u. Zerstreuungen der Herrschaft. Im späteren Mittelalter noch die Fron- u. Saalländereien v. Fronhof aus od. wenigstens fronweise v. den grundhörigen Leuten gebaut; diese Bewirthschaftung blieb in manchen Herrschaften bis auf unsre Tage. Meist jedoch die Hofländereien an Colonen hingegeben u. die ursprüngl. ungemessnen Naturallieferungen u. Frondienste fixirt. 311)|
69Naturallieferungen (in früheren u. späteren Zeiten): Dünger f. Felder u. Gärten u. Weinberge; Lieferungen v. Lauch u. andern Gartengewächsen f. den Hofgarten, v. Pfählen u. Zweigen f. Unterhaltung des Hofzauns, von Ackergeräthschaften (Pflugschaaren (fomeres ad aratrum), Pflugblättern, Seegen etc, Wagen, Hacken, Gabeln) (311, 312)
S. g. Acker- oder Frondienste scheinen ursprünglich ungemessen (gleich den Haus- u. Hofdiensten)[.] Noch im 13t Jhdt die Unfreien (servi qui vulgo vocantur Hoverjungeren) Zeitlebens zu Viehhüten od. Ackendiensten verwandt; im Elsass noch in späteren Zeiten konnten Hörige auf ein lediges Bauerngut gesetzt werden, um es in Stand zu erhalten („Item ist es, das ain lehen lidig ist, der mag einen hofman zwengen zu buwen, wo der gesessen sy, dormit ein gut gnug lehen hat“); in Abtei Chiemsee die Colonen nicht allein zum Anbau der öde u. unangebaut daliegenden Hofgüter verwendbar, auch v. einem Gut aufs andre versetzbar; in Mecklenburg, Holstein u. s. w. durften die Bauern wie Taglöhner v. einem Gut aufs andre versetzt, die Bauerngüter selbst wieder mit den Hofgütern vereinigt werden (Bauernstellen niederlegen, verlegte u. niedergelegte Bauern.) (312, 13) Meist jedoch die Ackerdienste schon früh der Art u. Zeit nach fixirt. (313)
Ackerdienste: Pflügen, Säen, Ernten (i. e. Fruchtschneiden, Einsammeln, Binden, Einfahren in die Scheune) (vor dem Einfahren der Früchte auf dem Feld zu hüthen, nachher zu dreschen); Reinigen der Ställe u. Besorgen des Düngers; Spann- u. Handdienste. Die Dienste 1, meist 2 (Frühling u. Herbst) auch 3 × in Jahr; ebenso meist die Zahl der zu leistenden Dienste bestimmt (313–15)
Ausser eigentl. Ackerdiensten s. g. Heudienste bei Mähen u. Einthun des Heus „alle Jahre 8 Tage mähen u. 8 tage rechen“ (Urk. v. 1423, 1120, 1144 etc), Frondienste bei Hanf- u. Flachsernte u. dessen Bereitung, beim Roden der Felder, Fronen in den Weinbergen u. der Weinlese, (auch Herrichtung der Keltern u. Fässer) (keltern etc) (Wein im Herbst transportiren) (in Trier auch Fassbinder liefern), Zaunmachen u. mit Viehzucht zusammenhängende Frondienst. (Hirtendienst, Schaaf Waschen u. Scheeren in der Frone)
Hier u. da die Ackerdienste auch noch den herrschaftl. Beamten zu leisten. (315–17)
Während der Dienstzeit die Frönlinge, Tagdiener etc zu verköstigen u. die Art meist genau vorgeschrieben. (317–20) (gewöhnlich in sehr reichlichem Maass)
Dienstzeit überall bestimmt u. dauerte nie über einen Tag („einen tag v. aufgang der Sonne bis zu deren untergange“ „by sonnen uit u. heme“[)].
Endlich pflegten auch
diese Natural- Acker- u. Frondienste in Geld
angeschlagen u. so nach u. nach in
Geldleistungen verwandelt zu werden. Bemerkung
von Marx.
Schließen ⦗also erst fungirt das
Geld nur als Maass,
Werthausdruck, dann nach u. nach die
Naturalleistung in Geldleistung
verwandelt⦘ Daher Pfluggeld, Karrengeld,
Mädergeld, Fuhrgeld, Zaungeld etc statt dieser Naturaldienste.
(320, 321)
⦗Abtei Prüm. (Cäsarius): „custodient pecora, vel juvabunt
aratrum tam ipsi quam filii eorum. Et si
volumus tali servitio carere, possumus ab eis redemtionem accipere. foenum secare er
ducere ad scuram dominicam aut solvere
denarios VI
Zusatz
von Marx.
Schließen (wo also die Wahl überlassen
im letztern Fall den Prümern; im ersten Fall,
wenn Abt will[)]. In Stift
Essen:
( „quatuor denarii pro agricultura“ Urk. v. 1308.
Aehnlich Urkunde v. 1507 ( in manchen Grundherrschaften der Mark
Brandenburg, Dipl. v. 1295 in Ammergau in Baiern etc.⦘|
4) Naturallieferungen u. Dienste der
hörigen Frauen. (321–326)
⦗nämlich der Frauen u. Töchter der hörigen Colonen (ausser den f. den täglichen Dienst „gebrödeten“ Dienerinnen. Die ersten auch manchmal zu täglichen Diensten verwandt. Meist nur zu gewissen Tagen u. Zwecken zu dienen in Frone od. Naturallieferungen zu leisten. Sieh l. c.) ⦗Bezieht sich meist auf Verfertigung v. Kleidungszeug, nähen, spinnen etc⦘ ⦗Alles diess Leistungen die „curiae nostrae ⦗mansus⦘, quae ab antiquo ad hoc sunt determinatae“ (Caesarius)⦘ ⦗(sarcil (Tuch, wollnes Zeug) Camsil (leinenes[)]⦘ ⦗Auch Tisch- u. Handtücher etc⦘
⦗Den täglichen niederen Dienst besorgten die auf dem Fronhof wohnenden in Kost u. Lohn stehenden Frauen, i. e. hörigen Dienstmägde⦘
⦗Seitdem die
Fronhöfe aufgehört, Mittelpunkt der Gutsverwaltung zu sein,
verfielen die
Frauenarbeitshäuser (auf dem
Fronhof)[.] Die
Lieferungen v. verfertigten Tüchern u. Kleidungsstücken wurden immer
häufiger; auch sie genügten nicht mehr mit
Aufblühen der Industrie in den
Städten; dann, wie die übrigen
Naturalleistungen u. Lieferungen auch die v.
den hörigen Frauen zu liefernden Arbeiten in
Geldleistungen verwandelt („pro opere feminarum dat unciam
I[“] etc)[.] Schon im 12t sec. z. B. in Abtei Werden
die Lieferung v. Kleidungsstücken (femoralia) in
Geldleistungen verwandelt („X solid.
dabit ad femoralia abbatis“)[.]
Mit dem Geld kaufte man dann die schöneren u.
besseren Arbeiten u. Waaren in den Städten; daher fast
nirgend Naturallieferungen dieser Art bis auf unsre Tage
gekommen.⦘ Bemerkung von
Marx.
Schließen (Was also die
Leibeignen u. Fröhner zu zahlen keineswegs nur agrikol, sondern zur guten Zeit
auch industrielle Arbeit u.
Producte ihrer selbst, Frauen u. Kinder)
5) Geldleistungen.
Grundzins:
Ursprünglich die Geldleistungen sehr selten; kommen aber schon früh vor. Allein man verstand unter gelten u. Geld (geldum) jede Art v. Leistung, insbes. auch die Entrichtung v. Naturalabgaben- u. Natural-Zinsen („und gilt auch yeder hof sechs hüner u. 100 ayr“) u. selbst die Leistung v. Frondiensten. Z. B. v. Jagdfronen in Barmen „nachdem wir alsolchen dienst thun und gelten an das hauß Barmen“) . In diesem Sinn gesprochen v. Geldschweinen (geltsuuein) d. h. sues, quae census loco praestandae sunt, gelthünr und Genz, d. h. gallinarum et anserum census, „gelt von aiern und von lemmern“, d. h. census de ovis et agnis, Mühlengeld („gelt von mülen = census de molendinis[)], Win(Wein)gelt, Fleischgeld, Hubgeld, Habergelt etc (Schwäb. Ldr. etc) u. daher Geltern, Honiggeltern, Biergelten etc f. Pflichtige jeder Art, Bier- od. Gerstzinsige, Honigzinspflichtige etc (326–27)
Aber früh auch schon Leistungen in gemünztem Geld (denarii, Pfennige, Schillinge u. s. w.) (Altes Corveisches Heberegister aus Xl sec. Bair. Saalbuch. Sächs. Landr. Schwäb. Landrecht „ob er sin gût umbe zins oder umbe gelt hat gelazzen“. Und mit der Verbreitung der Geldmünzen wurden auch unter der Benennung Grundzins, Rauchgeld, Rauchschilling, Rauchpfund, Heerdgeld, Banngeld etc die Geldzinsen immer häufiger. (Dipl. v. 1296 etc) Viele Bauerngüter erhielten v. ihnen ihre Namen, Schillingsgüter, Schatzgüter etc[.] Ausser den gleich ursprünglich in Geld stipulirten Leistungen kommen später hinzu die in Geld verwandelten Naturalleistungen u. Dienste. Da nun letztre sehr häufig 2 × im Jahr zu leisten – Frühling u. Herbst – so auch für die in Geld verwandelten Leistungen dieselbe Lieferungszeit. Und da um dieselbe |71 Zeit auch die Beten u. Steuern erhoben zu werden pflegten, so kommen nicht selten neben den Mai- u. Herbstbeten auch noch jene Geldleistungen vor, z. B. im Kloster Ettal in Baiern: „von einem ganzen hof an dem Mayen ze Dienst geben 60 Pfenning, und an dem Herbst auch 60 Pfenning“ u. ausserdem noch „zu Stewr an dem Mayen vier Pfund u. in dem Herbst vier Pfund.“ (Urkunde v. 1405) (327–28) ⦗Diess also Grundzinsen u. an die Stelle der Naturalleistungen getretne Geldleistungen⦘
Kopfzins, Hofgeld u. s. w.
Um den Hofschutz zu wahren mussten die hörigen u. unfreien Leute, die kein Hofgut besassen, – besitzlose Unfreie u. Hörige – jedes Jahr eine kleine Abgabe, meist in Geld (ein Schutzgeld) entrichten (wie die Rajahs in der Türkei den Charatsch)[.] Diese Geldabgabe bei Unfreien – Leibzins, Leibpfennig etc, bei Hörigen dagegen Gezeugnisspfennig etc Hofgeld etc Urkund (Urkunden v. 1541, 1582, 1608), Fautrecht etc Kopfzins, Kopfgeld etc ⦗capitales u. a. der Leute, die diesen census de capite zu zahlen hatten⦘
Manchmal statt Geld ein Pfund Pfeffer, Hühner, Gänse. Meist jährlich, manchmal zweimal des Jahrs zu zahlen etc (328–330) ⦗Diese Abgabe auch von denen zu zahlen, die sich in der Fremde niedergelassen, v. Zeit ihrer Grossjährigkeit an⦘
Bete und Steuer:
in den meisten Grundherrschaften; aus der
allgem. Dienstpflicht ging hervor, dass die Hörigen
ihre Herrschaften, wenn nöthig, mit Geldbeiträgen unterstützen mussten. Steuer = Hilfer,
Beistand, Unterstützung; es war ausserordentliche Hilfe, die die
Grundherrn begehrten. Bete, petitio od. precaria, auxilium, in
Frankreich aide, petitiones quas steuras vocant od. aber exactio, Schatzung, Schatz, Schoss,
Geschoss, Gewerff, collecta. Und v. den
Kerbhölzern, worauf die gelieferten Steuern
eingeschnitten, incisura u. tallia (fz. taille)[.] Im Grunde alle diese
Benennungen gleichbedeutend; wahrcheinlich wahrscheinlich auch Bete
Zusatz von
Marx.
Schließen (trotz des wilden
Klangs) = exactio (Schatzung) (331, 32)
⦗Schon Lang
bemerkt[,] dass Bete nicht von Bitten, sondern v. Gebieten herkommt⦘ (Daher bedel (angl.) [und] bedeau (fz.) Büttel,
bedellus, pedellus f. Amts[-], Kirchen[-],
Gerichtsboten) (Demandae sagt
Ducange = petitiones
coactae. Die Beden also was schon zur fks. Zeit die
begehrten Geschenke (petitiones,
precariae, dona annua[)]⦘
Der jedesmalige Bedarf v. dem Grundherrn nach Willkühr bestimmt u. dann unter die hörigen Leute vertheilt; daher ruhte oft diese Bete u. Steuer auf der ganzen Gemeinde u. aus Gemeindekasse gezahlt. In Frankreich daher jene Steuer taille à volonté, taillable à volonté. (Dipl. v. 1212[.] Ordonnanz v. 1355) Nahm nach u. nach den Charakter einer ständigen Steuer an; dann regelmässig, in der Regel jedes Jahr ein od. 2 × (Mai u. Herbst) od. an bestimmtem Festtag (335–37. Namen (verschiedne) dafür. 337) (Verschiedne Namen v. d. Namen des zu leistenden Dienst, Baubete etc Kuhzins etc Flachsbete etc[.] In Frankreich, früh schon regelmässig jedes Jahr: „taillables, c’est à dire, que le seigneur les peut tailler une fois l’an“ Blieb so bis zur fz. Rev.)
Ausser dieser ständig gewordnen Bete u.
Steuer die hörigen Leute auch noch wieder
extra besteuert bei ausserordentlichen Veranlassungen.
(337–39) ⦗In Frankreich diess f. bestimmt
angegebne Fälle nur; in Deutschland
kamen die Grundherrn bei Nothfällen jeder Art mit
Besteurung, bis in 15t u. 16t Jhdt.
Missbrauchten sie’s zu arg, so Einschreiten der
öffentl. Gewalt Bemerkung
von Marx.
Schließen (wie
oft?), z. B. in Schlesien v. Kaiser
Karl
IV (Urk. v. 1355 u. Erklärung v.
1652)[⦘]|
6) Ueber die Erhebung der
Naturallieferungen u. Geldleistungen.
Bringzins:
Meist mussten die Hörigen die fälligen Naturalleistungen dem Grundherrn od. seinem Beamten überbringen, ebenso Zins- u. andre Leistungen. Wenn Termin versäumt, Strafe in unbedeutender Geldbusse u. Auspfändung, od. in einem u. mehren Broden, od. einem u. mehren Mass Wein etc (Näheres 339–345)
(Nach der Natur der Leistung auch der dafür bestimmte Ort verschieden) (Steigerung des Zinses zur Strafe, Rutscherzins (343 sq.)[)]
Holzzins u. Gatterzins (345–46)
⦗ Holzzins nicht v. dem Hörigen gebracht, sondern v. Grundherr od. dessen Beamten in der Wohnung des Hörigen zu holen; z. B. Zinseier. Diese Methode scheint zur Zeit der Rechtsbücher vorgeherrscht zu haben; verlor sich später wieder. Nur bei den Bauerngütern, deren Besitzer sich ihrer Grundherrschaft gegenüber in einer freieren Stellung erhalten od. gar keiner eigentlichen Grundherrschaft unterworfen, kam er bis auf unsre Tage in Form des
Gatterzins, Gattergild, Gattergeld etc (Zinserheber durfte nicht über die Schwelle des Hauses treten, den Zins vielmehr über den Gatter (aüssere, schliessbare aber gegitterte u. durchsichtige s. g. Gatterthüre) fordern u. warten bis er ihm gereicht.[)] (345–46)
Grosse Milde bei der Zinserhebung.
(346–49)
( Beschränkung der Schirmvögte, die am meisten ihr Amt missbraucht, in der Ausübung ihres Amts, bes. auch hinsichtlich der Beitreibung des ihnen geschuldeten Zins (347–48)
7) Dienste u. Leistungen der vogteihörigen
Bauern (349–353)
⦗Was über die Dienste der grundhörigen Bauern, gilt im Ganzen f. die Schutz- u. Vogteihörigen gegenüber ihrer Vogteiherrschaft; zuletzt auch die vogteilichen Leistungen f. grundherrliche gehalten u. durch die Gesetzgebung sogar ausdrücklich dafür erklärt, z. B. in Baiern (1808 der Vogthafer daselbst f. grundherrliches Gefäll erklärt, u. Vogteischarwerke f. grundherrliche Fronen[)]⦘ ⦗Sehr viele solcher Dienste u. Leistungen haben in blossen Erpressungen u. Gewaltherrn Gewaltthaten der Schutzherrn ihren Ursprung⦘ (siehe p. 351 sq) ⦗So dem Stift Poelde in dieser Weise nach u. nach fast alle grundherrschaftl. Leistungen durch Vogt entzogen⦘
f) Königsdienst.
1) Im Allgemeinen. Königsdienst auch in späteren Zeiten noch v. grundherrl. u. vogteil. Diensten wesentlich verschieden, weil in öffentl. Gewalt seinen Grund u. daher dem König od. seinen Beamten auch v. den vollfreien Leuten zu leisten. ⦗Königsdienst hiess aber auch noch im Mittelalter die v. den Königs- od. Reichshöfen an den kgl. Grundherrn zu leistenden Dienste, Lieferungen etc⦘ Durch die Erblichkeit der Aemter u. Würden, Fortbildung des Immunitätswesens u. damit Ausbildung der Landeshoheit kamen alle in den neuen Territorien gelegne gelegenen Königshöfe in den Besitz der Territorialherrn u. die Fronhöfe der freien Leute ausser directe Beziehung mit Kaiser u. Reich. Dadurch der directe Reichsdienst auf die Territorialherrn (Reichsfürsten, Reichsgrafen u. Herrn[)], sodann auf die Inhaber der in den Reichsvogteien gelegnen Fronhöfe beschränkt. Der auf den reichsmittelbaren Fronhöfen haftende Königsdienst, wurde jedoch dadurch nicht aufgehoben, vielmehr nur die Art der Leistung verändert. (353–356)
Königszins: nach wie vor v. Kaiser u. Reich in den reichsunmittelbar gewordnen Herrschaften v. den zinspflichtigen Freien u. manchen unterworfnen Völkerschaften erhoben; verlor sich jedoch in den Reichsherrschaften später dem Namen nach unter den übrigen Reichsabgaben u. Steuern. (356–57)
In den landesherrl. Territorien Königszins früh schon v. den Erbgrafen u. sonstigen Territorialherrn auf eigne Rechnung erhoben. Denn es war Kgl. Sitte geworden die Kirchen u. Klöster mit den Einkünften u. Gütern des Reichs zu beschenken. ⦗Dipl. v. 1107 „omnia bona tam praedia, quam caetera adquisita concessimus. Dedimus quoque praeceptum regio more, ut nulla persona audeat vel tributum inde, vel aliquod regale servitium exigere.“⦘ So erhebt Graf v. Holstein in Kiel Königsschoss, |73 veräussert ihn dann an Rath u. Stadt Hamburg (1253)[.] Auch die Herzoge v. Sachsen pflegten ihn zu erheben etc (358–59) ⦗Kloster Reinbeck verkauft Anfang des 16t Jhdt. den „Konings-Penning“ an König v. Dänemark⦘
Sehr häufig nämlich der Königszins v. den
Landesherrschaften weiter veräussert an andre Fürsten, freie Städte,
selbst an Corporationenen Corporationen u. bürgerl. Geschlechter. (360–61) (Sank zu gewöhnl. Grundzins
(z. B. Häuserzins) u. übrigen
bäuerlichen Lasten herab, od. unter die
landesherrl. Abgaben verloren. Am längsten noch in den
Reichsstädten im Namen des Kaisers u.
Reichs erhoben) ⦗Doch meist auch nicht sehr
spät, etwa bis 14 Jhd.⦘ Bemerkung von Marx.
Schließen (Ueberhaupt ist
das upshot des ganzen Abschnitts, dass
während einerseits das
Reich zuletzt gar keine ressources mehr
hat, abgeschüttelt v. Reichsfürsten etc, der ganze Catalog v.
Auflagen bleibt – als Lasten auf die
bäuerl. Bevölkrung pour le plus grand bien der
Landesherrn u. Krautjunker)
⦗Unter dem Königsdienst rangiren 1) der v. den freien schutzpflichtigen Leuten zu leistende Königdienst Königszins[;] 2) Naturaldienste u. Leistungen zur Verpflegung u. Beherbergung des Königs; 3) Naturaldienste u. Leistungen f. Gaugrafen u. andre öffentliche Beamten; 4) die übrigen Reichsdiense Reichsdienste (Reichherrdienst u. Gerichstdienst Gerichtsdienst)[⦘]
Grafen u. Vogtschutz, Grafen u. Vogthafer: – war ein Schutzzins an Landesherrn od. Schirmherrn (aus dem Königszins hervorgegangen mit dem veränderten Schutzverhältniss[)]. (361) Ursprünglich wie der alte Königsdienst nur v. den schutzpfichtigen schutzpflichtigen Leuten – Vogtleuten – zu entrichten; geht auch auf die hörigen Hintersassen über. Die Fronländereien der geistl. u. weltl. Grundherrn niemals dieser Abgabe unterworfen, auch nicht die Ministerialen, wohl aber vorbehalten den Landes- od. Schirmherr auf die Bauerngüter[,] die jene an sich brachten. (368, 69) (Natural- od. Geldabgabe, oft beides) (371) Viele dieser Abgaben gewaltsam erpresst, abgeschafft, (Urk. v. 1100 u. 1264) immer wieder neu zum Vorschein kommend. Der dadurch veranlasste Druck ging manchmal so weit, dass die auf solche Weise Geschützten zufrieden sein mussten, wenn ihnen noch so viel übrig blieb, um damit ihre Grundherrn befriedigen zu können: „Er sol och von den lüten dez selben Gotzhus, da er Vogt über ist als messig Dienst nemen daß sy wol mügent, dem gotzhaus sin Zins geben“ (Urk. v. 1265)
Dieser Schutzins Schutzzins – wie schon der alte Königszins – haftet als
ewige unablösliche Leistung auf dem
Bauerngut selbst u. war demnach v. dem jedesmaligen
Besitzer des Guts zu entrichten (Dipl. v. 1248, 1327, 1158);
wurde daher in vielen Territorien nach u. nach zu einer grundherrlichen Abgabe; heut
noch v. den Grund[-] u.
Standesherrn erhoben wie wohl längst keine Zusatz von Marx.
Schließen (selbst eingebildete) Gegenleistung u. f. den
nun v. der Landesherrschaft zu
leistenden Schutz eine neue Steuer entrichtet
werden muss. (372)
Königsdienst: Haftete auch auf Grund u. Boden; v. den Besitzern der Fronhöfe zu leisten; dieser fixirte Königsdienst – nach den Heberegistern – u. Güterverzeichnissen – geht an die Landesherrn über. (373–77)
Reichsdienst:
a) Reichshofdienst: v. Reichsfürsten, Vasallen u.
Ministerialen des Reichs u. Reichsbeamten, Grafen, Herrn zu
leisten. (u. a. auch Verpflegung der kgl. Hofhaltung, so oft
König in die Provinz kam etc) Die Leistungen u.
die Lieferungen oft schwere Last. Emporstrebenden
Landesherrn suchen sich sobald als möglich davon zu befreien;
die Grossen des Reichs leisten sie zum letztenmal Heinrich
IV, sie seien nur der Unfreien würdig
(ad. a. 1073 (Lambert) sagen die sächsischen Grossen: „se
promptissimo animo ei sicut Bei Maurer, S.
383: actenus
Schließen hactenus
servituros, eo tamen
modo, quo ingenuos homines, atque in libero imperio natos, regi
servire opporteret.“ Als er sein Hoflager in Worms hielt
verweigern ihm auch die übrigen geistl. u. weltl. Grossen
die Leistung (Lambert. ad. 1074: „nam neque ex fiscis regalibus quicquam servitii ei
exhibebatur, neque episcopi aut abbates vel aliae
publicae dignitates consueta ei obsequia praebebant, sed in
sumptus cottidianos necessaria ei vili precio
coemebantur“) |74 (Ausnahme nur die
Reichsvogteien, die reichsunmittelbar
gebliebnen freien Gerichte u. die geistl. Territorien wegen ihrer eignen
Stellung zur Reichsvogtei) (p. 397 379–83) ⦗bezieht sich alles hauptsächlich auf Beherbergung u.
Beköstigung bei Reisen etc⦘ Seitdem auch die Reichsvogteien in
landesherrl. Territorien verwandelt od. an Landesherrn versetzt od.
veraüssert, [ist] in ihnen auch
der Königsdienst an die Landesherrn übergegangen
(386)
In den geistl. Territorien nicht nur die ansässigen Ritter u. Edelleute, sondern auch Stadtbürger u. Inhaber der freien u. hörigen Bauerngüter dazu verbunden. (387) (Ging später auch an die geistlichen Landesherrn über)
2) b)
Reichsheerdienst: (seit 9 u. 10 Jhdt Reiterdienst zur Regel geworden. 391) Erstens
werden die Freien u. Unterthanen
der Landesherrn; müssen nun unter diesen zum Reichsdienst
ziehen (mittelbarer Königdienst[)]; zweitens der Reichsheerdienst
wird Reiterdienst; ein solches Heer nur unter den reicheren
Grundbesitzern od. unter den Dienstmannen u. Vasallen
der Territorialherrn zu finden; das übrige freie
u. hörige Volk nun zum ordentlichen Kriegsdienst nicht mehr zu brauchen.
(393) Es bildet sich nach u. nach über die v. den
Reichsfürsten, Grafen, Herrn f. den ordentlichen Dienst zu
stellende ritterliche Mannschaft ein Herkommen, geht über später in
die Reichsdienstordnungen. (l. c.) (constitutio de expeditione Romana älteste Urkunde, aus 12
Jhdt, nicht echt) (bestimmt wie viel Ritter u. reisige Knechte (famuli
et scutarii) zu stellen etc[.] Wer nicht
erscheinen konnte, sollte sich durch Geldzahlung (Heersteuer, Bei
Maurer, S. 394: Reisgeld
Schließen Reisegeld etc) loskaufen. (393–94).
Das übrige freie u. hörige Volk,
unbrauchbar f. Rossdienst, musste[,] wie
in früheren Zeiten, Steuer entrichten;
insbesondre auch zur Erhaltung des Landfriedens eine Königssteuer; die
Landesherrn durch Reichsgesetzgebung
(Executionsordnung v. 1555) berechtigt zu Erhaltung des
Landfriedens alle ihre geistl. u. weltl.
Unterthanen „mit Steuer zu belegen“; ditto das
freie unhörige Volk „Kriegsfronen“ ([„]angarium et parangarium angariarum et parangariarum et plaustrorum et navium prestationes“ u. andre Fronen zu Weg- Brücken- Festungsbau;
ditto Gepäck der Soldaten u. den gesammten
Kriegsbedarf der Reichsheere nachführen; im Nothfall allgemeines Aufgebot, f. die unfreien,
freien (nicht rosspflichtigen) u. hörigen Hintersassen ⦗unfreien meist nur als Troßknechte gebraucht⦘ u.
bewaffnet bei Land u. Gerichtsfolge zu erscheinen. Die bewaffneten Bauern
nannte man milites agrarii. (395, 96) (ritterliche Waffe war Helm u. Schild) Die nicht
ritterliche Mannschaft [diente], wenn
aufgeboten, als Fussvolk, dessen Bedeutung erst
wieder mit 13t Jhdt mit den
emporstrebenden Städten steigt. (397)
Verproviantirung des Reichsheers u. Verpflegung des Königs selbst (Kunigesphuter) auf dem Marsch (die durchziehenden Heere nahmen was sie f. ihren Unterhalt nöthig hielten wobei oft bedeutend geplündert.) (399, 400)
3) c) Reichsteuer: Dauerte lang bis die späteren Reichsfürsten, Grafen u. Herrn sich zu Bewilligung einer Steuer verstanden; erst 1207 (zur Erhaltung des gelobten Landes f. 5 Jahre); dann 1427 (bei Hussitenkrieg) u. gen Ende des 15 Jh. noch öfter. (401)
Die v. den Reichsständen bewilligten Reichsteuern durften v. den Reichsständen auf ihre Unterthanen umgelegt werden; ebenso die Kosten der Reichstage v. den Reichsfürsten etc; u. die Ritterschaft ermächtigt, nicht nur der Steueranschlag v. ihren Unterthanen einzuziehn, sondern „sich selbst davon, so noth sein wird, zu besolden.“ (Reichsabschied v. 1512)
In den landesherrlichen Territorien verschwanden die Kgl. Einkünfte v. Jahr zu Jahr; die in ihnen gelegnen Königshöfe u. Reichsgrundherrschaften gingen an sie über, wie der alte Königszins an die Erbgrafen, geistl. Immunitätsherrn, od. Erbherzoge. Sogar die |75 Beherbergung u. Verpflegung der kgl. Hofhaltung hörte seit Heinrich IV auf. (401) Nur die Verpflegung des Reichsheers u. Königs auf Marsch, namentlich auf Römerzügen, dauerte fort. Sogar die v. den nicht erschienenen Vasallen u. dem nicht ritterbürtigen Volk zu entrichtende Heersteuer floss in Seckel der Landesherrn (402)
Auch die althergebrachten jährlichen Geldleistungen (annua dona) hörten in den grösseren landesherrl. Territorien auf u. seit Heinrich IV nicht mehr geleistet; auch nicht mehr v. Reichsabteien u. Klöstern, seitdem sie meist einer Landeshoheit unterworfen od. v. Reich selbst befreit. So verloren sich auch diese Einkünfte des Reichs nach u. nach gänzlich. (402, 403) Seit Friedrich III verlor sich auch die freiwillige Huldigung, durch Geschenke an Könige bei ihren Grundreisen nach u. nach. (405)
Ausnahme: Reichsvogteien u. die darin gelegnen Reichsgrundherrschaften (wo die Könige selbst Landes[-] u. Grundherrn); die Könige hier noch Königszins, Beherbergung u. Verpflegung, od. dafür Bete; auch Beihülfe od. Steuer v. den reichshörigen od. reichsfreien Leuten erhoben. Aus diesen verschiednen Arten v. Königsdiensten gingen die Reichssteuern hervor[,] zu erheben v. sämmtl. nicht ritterbürtigen Bewohnern der reichsunmittelbaren Dörfer u. Städte, reichshörigen Bauern, freien Stadtbürgern u. freien Bauern auf dem Land; auch v. in den Königsdörfern angesessnen hofhörigen Leuten. Bis in’s 16te Jahrhdt hinein. (Ausserdem ausserordentl. Steuern v. Reichstädten bei besondern Veranlassungen bewilligt) Die in den Reichsvogteien u. Reichsstädten angesessnen Ritter v. der Reichssteuer frei, da sie dem Reich persönlich dienten. (407, 408)
Früh schon diese Reichssteuern mit od. ohne die in den Reichvogteien gelegnen Städte u. Dörfer an Reichsfürsten, Grafen, Herren, freie Reichsstädte od. sonst veräussert. ⦗So kamen die zur Landvogtei in Schwaben gehörigen Reichsämter (mit den darin gelegnen Städten u. Dörfern nebst geschuldeter Reichssteuer) an Oestreich (Urk. v. 1364, 1366, 1370, 1379, 1382)[⦘] Auch in den meisten übrigen Reichsstädten in Schwaben die Reichsteuer bis in 18t Jhdt an verschiedne Grafen u. Herrn versetzt etc etc[.] Am Rhein griffen zumal die Churfürsten v. der Pfalz zu, in der Wetterau u. in Franken die benachbarten geistl. u. weltl. Reichsfürsten. In den freien Reichsstädten mit der Reichsvogtei meist auch die Reichssteuer v. der Stadtbehörde erworben. Daher zuletzt auch diese Finanzquelle f. das Reich versiegt. Maximilian I erklärt 1495 auf dem Reichstag zu Worms: „das Römische Reich sei jetziger Zeit ein grosser Last, u. falle davon kleine Beth“ (408, 9) ⦗Daher, seit Rudolph v. Habsburg, Kaiserwürde zur Begründung einer Hausmacht benutzt, um durch Vermehrung ihrer eigenen Territorien ihre Finanzen u. mit diesen Königsgewalt wiederherzustellen.⦘
g) Landesherrlicher Unterthanendienst.
1) Im Allgemeinen (409–413)
⦗ Dienst (servitium) das allgem. Band; verbindet Unfreie u. Hörige mit Fronhofherrn, seinen Hofherrn wieder mit dem grösseren Landesherrn bis hinauf zu Reichsfürsten u. Reichsoberhaupt, zu welcher Wirthschaft schon in fränkischer Zeit Grund gelegt. Dieser Dienst – von [dem] niedrigsten bis zu höchstem, ausser Heerdienst – vorzüglich Hofdienst, den immer der Niedere dem Höheren bis zu König hinauf zu leisten hatte. So ward die Reichsverfassung, wie die der einzelnen Territorien u. Herrschaften eine wahre Hofverfassung. (412, 413)
2) Landesherrlicher Hofdienst.
Hofdienst an landesherrlichen Hoftagen u. Begleitung der Landesherrn bei kgl. Hoftagen, od. sonst Reisen fürs Reich. Dafür Steuern zu blechen u. Saumrosse |76 zu stellen; ursprünglich dazu (da diess im alten Königsdienst seinen Grund) die vollfreien Leute hierzu verpflichtet, die Inhaber der Fronhöfe u. übrigen freien Landsassen, Prälaten, Grafen, Herren u. Ritter selbst; später (wie schon erwähnt der Kaiser Maximilian I in Ausschreiben v. 1510 weiss, ) auf die hörigen Hintersassen u. freien Bauern [herabgedrückt]. ⦗Er sagt v. der Reichsteuer: nur in einigen Landen die Reichssteuer auf der „Prelaten“ u. des „Adels selbst Gült geschlagen“, bei den Städten u. Gerichten aber „nach der Herdt od. Fewrstatt angelegt“; in andern Landen aber schlagen die Prälaten u. der Adel, „ire Ansleg auf ir Pawrn u. die Stet auf ir Gewerb und Herdstet, und der Fürst auch auf sein Pawrn““ ⦘ (p. 416)
Das
Subcollectationsrecht der
Landesherrn (die Reichsteuern auf ihre Unterthanen zu
schlagen, erst Herkommen, dann in Reichsgesetze übergegangen ( Bei Maurer, S. 417:
Reichsabschiede
Schließen Reichtagsabschiede v. 1507, 1530), dann
nicht nur f. Reichsdienst, sondern f. sich selbst in Anspruch
genommen[)]. (417)
Beherbergung u. Verpflegung der Landes- u. Schirmherrn. (419–440) ⦗In Holstein u. Schleswig blieb Aufnahme u. Beherbergung des Landesherrn u. seines Gefolgs allgemeine Last aller Dörfer u. Städte bis in neuere Zeit, wovon nach Patent v. 1642 sogar die Einquartirungsfreiheit nicht befreite. 420⦘ ⦗So in Hamburg die Könige v. Denmark als Herzoge v. Holstein noch im Lauf des 15 u. 16t Jhdts öfters in den Wohnungen der Stadtbürger beherbergt. l. c.⦘ (Dasselbe galt v. den Schirmherrn in den geistl. u. weltlichen Territorien. 421) (Ebenso [hatten] die landesherrl. u. schirmherrl. Beamten Recht auf Beherbergung u. Verpflegung v. den freien u. hörigen Gerichtsunterthanen. 424)
(Diese Lasten, ursprünglich v. Prälaten, Grafen, Herren, u. freien Landsassen zu tragen, allzumeist v. den geistl. u. weltl. Grundherrn, wie alle andern öffentlichen Lasten, auf ihre Hintersassen gewälzt. Daher in den meisten Territorien, in den späteren Zeiten, nur noch der freie u. hörige Bauern- u. Bürgerstand mit Beherbergung u. Verpflegung der Landes[-] u. Schutzherrschaft beglückt. ([425,] 426) Erst treten statt der wirklichen Beherbergung u. Verpflegung Lieferungen v. Naturalien ein, dann Geldleistungen (Dipl. v. 1320, Heberegister aus 12 sec., Urbar aus 14t Jhdt). Zuletzt diese fixirten Geld- u. andre Leistungen in ständige Abgaben übergegangen, die auch dann noch entrichtet werden mussten, als die alten Amtsreisen wegfielen u. an die Stelle der alten Gerichte neue getreten und daher kein Richter mehr kam, um Atzung od. Beherbergung in Anspruch zu nehmen. (441–43)
Landesherrliche Folge. (p. 445–527)
⦗Landesherrliche Folge auch v. den vollfreien Leuten zu leisten ⦗im Gegensatz v. den Grund- od. Vogteiherrlichen, wozu nur die Hörigen verbunden⦘, bis nach u. nach auf auch diese Last auf den Bürger- u. Bauernstand gewälzt. 445⦘ (seit 15 u. 16t Jhdt kam die landesherrliche Polizei hinzu)
Hofdienst. ⦗( Spann[-]
u. Frondienste zum Bau v. öffentl. Gebäuden, Festungen u. Festungsdienst. (446) Frondienste,
Transportfuhr die dem Landes[-] od. Schutzherrn od. seinen Beamten bei ihren
Amtsreisen u. zur Herbeischaffung der Lebensmittel u.
sonstiger Bedürfnisse [nothwendig
waren] (446–47)[⦘] ⦗Botendienste; in manchen Territorien Herbeischaffung der Lebensmittel u.
der
sonstigen Bedürfnisse f. die
landesherrl. Hofküche, Hofstall u. Hofgarten; Holzfuhren für landesherrl. |77 Schlösser,
Kohlfuhren, Fettfuhren, Dünger[-] od.
Mistfuhren etc[.]
Hatten v. je die Natur einer Naturalsteuer; auch diese Landesfronen durften nur v. Bauer u. Bürger begehrt werden; daher
die Klagen des freien u. hörigen Bauernstandes
über den unerträglichen Druck dieser u. andern Fronen. (in
England abgeschafft durch Bieraccise v. Parlament
unter
Karl
II.) In den
meisten deutschen Territorien bis auf unsre Tage gedauert.
448–49⦘ ⦗Jagdfronen; diese gehörten
ursprünglich nicht zu den
öffentlichen Diensten, sondern nur zu
den grundherrlichen Leistungen. Seitdem Jagdregal ausgebildet u. dann vieles, was
ursprünglich grundherrlich, auf Landes- u.
Schutzherrn übertragen, sind auch die mit dem
Jagdregal zusammenhängenden Fronen landesherrlich geworden. 449⦘ Zusammenfassend von Marx in eigenen
Worten.
Schließen ⦗Sieh 449–451 diese Schweinerei näher⦘
3) Landesherrlicher Heerdienst.
(Die Landesherrn konnte konnten wie freie u. hörige Hintersassen, so die in ihrem Territorium ansässigen geistl. u. weltlichen Grundherrn (sämmtliche Edelleute u. Prälaten) zum landesherrl. Heerdienst aufbieten. (451)
⦗Kriegsdienst ursprünglich Königsdienst oder aber Fehde (weiteres darüber 453–57)⦘
Landfolge od. Landwehr ⦗das allgemeine Aufgebot, seit dem Ritterdienst zum ordentlichen Kriegsdienst geworden. 457⦘ ⦗die zu Fuss dienten wurden v. Fant od. Vent (Junge, Knabe, Knecht, Fussgänger, Fussknecht) Infanten genannt, d. das Fussvolk Fanterie od. Infanterie (459[)]⦘
⦗Zur Landfolge od. Landwehr gehörte die gesammte waffenfähige Mannschaft, ausser Ritterschaft noch die übrige freie u. hörige Mannschaft. (461[)]⦘ ⦗auch die unfreien Leute⦘ ⦗gilt wie von landesherrl. Städten u. Märkten, so v. den landesherr. Dörfern⦘ ⦗freie u. hörige Hintersassen, auch unfreie Leute (466–67)⦘
⦗Da die hörigen Hintersassen, ausser den Landes[-] u. Schutzherrn auch noch ihren Grund- od. Vogteiherrn folgepflichtig, setzt es Collisionen zwischen ihren Pflichten (468)⦘
⦗Berittne Bauern. (468–69[)]⦘ ⦗Landfolge beschränkt auf das Inland (470[)]⦘ (u. auf Vertheidigung des Landes gegen innere od. äussere Feinde ib.) ⦗auch der Zeit nach sehr beschränkt. (470–71)⦘
⦗Wollte der Landes- od. Schirmherr die Kosten der Verpflegung bestreiten, so mussten dann die Bürger u. Bauern noch länger dienen (472–73)⦘ ⦗Ausnahme wieder im Nothfall. So oft also die Landesherrn Kosten der Verpflegung übernehmen u. den entstandnen Schaden ersetzen wollten, so erklärten sie einfach es für „Landesnoth“; Landwehr musste dann auch über die gewöhnl. Dienstzeit u. über Landesgrenze folgen; daher seit 14 u. 15 Jhdt bei allen Arten Krieg auch ausserhalb Landes f. ihren Herrn u. dessen Verbündete kämpfend. (474)⦘
Auswahl der Mannschaft (477–482) Militair. Abtheilungen u. Herrschau (482–86)
Stehende Heere: Seit dem 17t Jhdt Unbrauchbarkeit der Bürger- u. Bauernmiliz sowie des Ritterdiensts – zumal während des 30jährigen Kriegs – bewährt, auch alte Rüstung nicht mehr genügend – ward nun der Ritterdienst nach u. nach zu blossem Hofdienst; v. jener alten Bestimmung blieb dem alten Wehrstand nichts als der Name „Ritterschaft“; stehende Heere an Stelle der Landmiliz; die ersten stehenden Heere geworben, grossentheils auch durch freie Wahl aus Bürger- u. Bauernstand ergänzt; nur die Officiere noch aus Ritterschaft (Adel) genommen. (486)
Bewaffnung der Bürger u. Bauern. (488–500) (Erst seit Entstehung der Ritterschaft den Bauern u. den Stadtbürgern, die sich nicht zur Ritterschaft erhoben, der Gebrauch der ritterlichen Waffen verboten. Darauf bezieht sich das Verbot Friedrichs I. 490 sq.) (Wurde nur mit Bezug auf Schild (daher zu Schild geboren = ritterbürtig) u. Helm durchgesetzt.) ⦗»Die Bauern noch während der Bauernaufstände im 15 u. 16 Jhdt. vollständig bewaffnet, z. Th. sogar mit Harnischen, Armschienen, Sturmhauben u. mit dem Krebs versehen; erst nachdem sie unterlegen, entwaffnet.« (193, 194 493, 494) Spiesse, Sturmhauben, Degen u. andre Wehr |78 führten Bürger u. Bauern nicht bloss bei Aufgeboten u. amtlichen Veranlassungen, sondern auch ausser dem Dienst, auf den Strassen, in den Wirthshäusern, zumal während Kirchweihen u. Jahrmärkten. So noch im 15t Jhdt; hessischen Bauern im 16t Jhdt, die Bauern an der Bergstrasse u. in [der] Wetterau noch im 17t Jhdt. (494) Bürger u. Bauern bis ins 16t u. 17te Jhdt bewaffnet (auch die Bauern nach dem Bauernkrieg noch in vielen Territorien); erst seit dem 30jährigen Krieg ausser Brauch gekommen. (495) Jeder Bauer u. Bürger musste sich selbst bewaffnen u. kleiden; wenn er Stellvertreter hatte, auch diesen. (496) f. die Armen sollten die Gemeindevorsteher mit Waffenvorräthen sorgen. (l. c.) Die Waffen gehörte gehörten mit zu Grund u. Boden, mit diesem, zumeist nur auf den Mannstamm vererbt; gilt nicht nur v. Fronhöfen u. freien Bürgern u. Bauern, sondern auch den hörigen. (l. c.)
Verpflegung des Heers (500–510) ⦗Ursprünglich u. solang noch die ganze Mannschaft ausziehn musste, die Dienstzeit aber sehr kurz war, musste jeder seinen Proviant selbst mitbringen. (500)[⦘]
⦗Seitdem statt der gesammten Mannschaft gewisse Anzahl v. Leuten ausgewählt u. aufgeboten, mussten die Städte, Märkte u. Dörfer, so wie die Grundherrschaften u. landesherrl. Aemter, die die auszuwählende Mannschaft zu stellen hatten, zugleich auch f. die Verpflegung der zu stellenden Leute sorgen. Die dadurch verursachten Kosten auf die einzelnen Städte, Märkte u. Dörfer vertheilt. (501)⦘
⦗Waren die mitgebrachten od. gelieferten Vorräthe zu Ende, so genommen auch in Freundesland. (505 sq.)⦘ ⦗Später die zur Verpflegung des Heers nothwendigen Naturalien zur Lieferung ausgeschrieben – Magazinkorn- u. Fouragelieferungen. (507)⦘ ⦗Im Ausland Unterhalt des Heers durch Brandschatzungen od. durch Plünderung der eroberten Städte. (507)⦘
⦗Ausser Kost u. Futter erhielt die auf Raise od. Heerfahrt od. Landfolge befindliche Mannschaft auch noch das Lager od. die Herberge mit od. ohne Verpflegung, woraus später hervorging die Einquartirungslast. (509) War v. je Last der Hausbesitzer; ging, seit Ritterschaft der eigentliche Wehrstand geworden, auf Bürger u. Bauer über; die Freiheit v. jener Last blieb der Ritterschaft noch als landesherrl. Privileg, seit der Adel längst aufgehört der Wehrstand zu sein (die Städte wussten sich z. Th. schon früh davon zu befreien) (510)[⦘]
Kriegssteuer: ⦗alles nicht rossdiensthörige (also nicht ritterbürtige) Volk, frei u. hörig (Hersture etc Landwehrgeld etc (510, 511) Ursprünglich ausserordentliche Leistung, nur zu entrichten bei einer wirklichen Heerfahrt od. Raise (512) Grösse der Beisteuer richtete sich nach der Entfernung des Heerzugs. Meist schon früh in eine ordentliche Last übergegangen; dann regelmässig erhoben, hie u. da alle 3 od. 5 Jahre, meist jedes Jahr (daher Jahresbeten genannt)[.] Stets Last v. Grund u. Boden, wahre Grundsteuer, nur v. den in Grund u. Boden angesessnen Bürgern u. Bauern zu entrichten. (513) Später, als auch die Landfolge wieder zum ordentlichen Heerdienst verwendet, hatten die Bürger u. Bauern – ausser der althergebrachten Herbannsteuer, (die sie zahlten, weil sie v. dem ordentlichen Heerdienst frei waren) auch nach dem bereits bezahlten Dienst selbst, also doppelten Dienst zu zahlen. Und als man anfing aus der Masse die Landfolgepflichtigen wieder Auswahl zu treffen, welche die Zurückbleibenden ausrüsten u. ernähren mussten, kam zu dieser Dienstpflicht u. der alten Steuer – weitere neue Steuer hinzu; statt der auszuwählenden |79 Mannschaft früh schon in manchen Territorien ein blosser Geldanschlag, also ebenfalls eine Beihülfe od. Beisteuer [erhoben worden]. (515)[⦘]
Die weltlichen Grundherrn selbst u. die v. ihnen besessnen Rittergüter blieben v. allen diesen Steuern frei. (doch nur, soweit sie selbstbebaut, nicht an Colonen hingegeben) (515)
Kriegsfronen u. andre Dienste der freien u. hörigen Land- u. Hintersassen (517–527) ⦗Stellung v. Heerwagen u. (Kriegsfuhren) u. Pferden u. Ochsen (u. Stellung der zu ihrer Bedienung nöthigen Knechte u. Gehülfen (Trabanten)[)], Frohnen zum Weg- Burg- Brückenbau u. Schanzarbeiten⦘ (Diese Last ruhte nicht auf den einzelnen Bürgern u. Bauern, sondern auf den Aemtern, Gemeinden u. Grundherrschaften selbst; diese hatten das auf sie fallende Contingent zu stellen u. unter die Einzelnen nach dem Herkommen zu vertheilen; die Gesammtheit (Gemeinde etc) den entstandnen Schaden zu tragen) (Wagen nicht nur f. die Kriegsgeräthschaften, sondern auch der Proviant f. Hofküche, Hofgesind u. für das Heer) ⦗Im Jahre 1434 zu einem Heer v. 578 Reisigen, 1412 Schützen u. 11 000 bewaffneten Bauern, 700 Wagen u. 1400 Bauernknechte (Trabanten) zu stellen.⦘ ⦗In manchen Territorien die Verbindlickeit Verbindlichkeit zur Stellung solcher Heerwagen mit den dazu gehörigen Zugthieren u. Naturalien in manchen Territorien schon früh in fixe Abgabe v. Geld od. Früchten verwandelt (hostilicium, Heerschilling)[⦘] ⦗Ausserdem noch s. g. ledige Pferde (palafridi nudi), Saumrosse (somarii, somedes) u. andre Fronpferde, Heerpferde (herpert) (paravederi) etc v. den landes- u. grundherrl. Städten u. Dörfern zu stellen⦘
⦗Seit mit dem 14 u. 15t Jhdt die Ritterschaft allein nicht mehr genügte u. in den mit Büchsen bewaffneten Schützen brauchbarere u. willigere Reiterei geschaffen, jene Pferdelieferungen auch auf die Lieferung v. s. g. Remontepferden f. diese v. der Ritterschaft verschiedne Reiterei ausgedehnt, blieb in vielen Territorien bis auf die allerneuste Zeit⦘. (Oft auch die Pferdelieferung in Geldabgabe, Pferdesteuer verwandelt; Cesarius: „Praedicti enim equi (Herpert) adhuc quolibet anno in suo ordine solvuntur Viteke, et pro quolibet equo dantur duo solidi Colonienses.“)
(Schanzarbeiten etc 524–27) ⦗Die Fronen f. die Burgwerke u. Burgfesten – seitdem die Burgen theils in Landesfestungen übergegangen, theils in landesherrl. Schlösser, diese Dienste theils zur Erbauung u. Erhaltung der Landesfestungen verwandt (Reichsabschied v. 1654), theils herrschaftlicher Gebäude, Holzfuhren f. die landesherrl. Schlösser u. Hofbeamten, selbst Dünger- u. Mistfuhren f. die landesherrl. Gärten. p. 526⦘
⦗Fronen f. Brücken- u. Wegbau; die öffentlichen Wege ursprünglich blosse Heerstrassen, hiessen auch so; diese Fronen unter dem Einfluss der landesherrl. Polizei noch bedeutend erweitert u. auf alle Arten v. Brücken u. Wagen ausgedehnt. (527)⦘
4) Landesherrliche Beten u. Steuern. (527–551)
Die alten v. den freien Landsassen erhobnen Steuern haben, einige vertragsmässige Bestimmungen abgerechnet, ihren Rechtsgrund in dem auf die Landes- u. Schirmherrn übergegangnen Königsdienst u. reichten nicht weiter. (527) Die meisten alten Beten u. Steuern gingen aus der Befreiung v. dem ordentlichen Heerdienst hervor. (528) ⦗Desshalb solte sollte die Mannschaft, die selbst ausziehn musste, also selbst Dienst leistete, nicht besteuert werden u. die Mannschaft, wenn besteuert, nicht zum Heerdienst (zur Raise) aufgeboten werden. (Freiheitsbief v. 1214; Stadtrecht v. 1331 (f. Winterberg in Grafschaft Spanheim): „wer iz daz wir Gelt nemen omb krieg od. omb reise, so sint sie ons nit schuldig nach zu folgin“[)]⦘ Andre Beten u. Steuern hängen direct od. indirect mit der Gerichtsfolge, Rundreisen der Landes- u. Grundherrn, die damit verbunden, od. mit andrem Königsdienst (Natural-Atzung u. Beherbergung) zusammen, od. mit Königszins (u. der an die Stelle getretnen Grafenbete, Vogtsteuer) od. an die Stelle sonstigen Königsdiensts getretnen Geld- od. sonstigen Abgaben. („et si tale servitium facere noluerit, quatuor denarios persolvat ad regale servitium“) Endlich [haben auch] Beten u. Steuern [ihren] Ursprung in vertragsmässiger Bestimmung, z. B. Loskauf v. Stellung gewaffneter |80 Mannschaft, Ersatz f. den ausserhalb eines Fleckens angesessnen Verwandten verwilligten Erbrechts etc (528, 29)
Alle diese Steuern u. Abgaben hafteten nicht auf [der] Person des Besitzers, sondern auf Grund u. Boden, nur v. ihm, nicht v. dem übrigen Vermögen entrichtet. (529) ⦗Erst seit 15t Jhdt fing man an die Abgaben ausser auf den liegenden Gütern auch auf die fahrende Habe umzulegen. Urkunde v. 1709⦘ Daher jene Abgaben so häufig, zumal in den Städten, weil sie auf Grund u. Boden hafteten. (auf dem Urbar od. Orbar) Ur- od. Orbete (orbeta, urbura) Orbore genannt, u. wenn sie auf dem Haus selbst hafteten Heerdgeld etc (530) Fast in sämmtlichen Territorien nach u. nach ständige Lasten geworden, (abgesehn v. denen wie Königszinse u. Schutzsteuern die es v. vorn herein waren) daher wie alle ständige ständigen Reallasten genannt Zins od. ewiger Zins (census sempiternus), mit Grund u. Boden veräussert u. nachdem sich ihr Ursprung verloren, mit andern Steuern u. Abgaben vermengt, u. dann sammt u. sonders unter gewissen allgem. Benennungen zusammengefasst. (530, 531)
Heissen sehr häufig Beten (petitiones u. precariae od. rechte Beten) waren „gebotne Steuern“. Von ihnen verschieden die Beten, die nicht geschuldet waren, einer Bewilligung der Steuerbaren bedürften u. daher nur bittweis zu erheben (als petitiones, Beten unterschieden v. den gebotnen Abgaben, die in diesem Gegensat Gegensatz hiessen stipendia od. Steuern[)] (531–32) Aber auch diese Beten wurden bald zur Pflicht (wie die dona annualia zur fk. Zeit); zu ständigen Abgaben, u. dann Beten u. Steuern völlig gleichbedeutend. (532) hiessen auch etc etc u. „gewöhnliche u. ordentliche Steuern“, Jahresbeten (jarbede) etc (533–34) (ewige Beten, ewige Zinsen, Pflichten, Rechte, Gerechtigkeiten etc)
Die althergebrachten ständigen Beten u. Steuern entsprachen den früheren Bedürfnissen; die Kosten der früheren sehr einfachen Hofhaltung u. Landesregierung nicht sehr bedeutend, daher bestreitbar mit den hergebrachten öffentl. u. grundherrl. Leistungen. Aber nun grössere Fehden u. Reichskriege, häufigere Reisen zum kgl. Hoflager u. grössere Verschwendung an den landesherrl. Höfen nöthig; daher in allen Territorien den althergebrachten neue Steuern hinzugefügt, „ungewöhnliche Beten, Steuern u. Dienste“ (precariae inconsuetae, exactiones et talliae inconsuetae“ ), „Neuerungen“, Steuern „ohn Recht“ od. auch „Unrecht“[,] „Ungelten“, „Unpflichten“ etc (534, 35) (ditto „Notbede“ etc) (ungelta = indebitum) „Raubsteuer“ (Grafschaft Kylburg) etc
Diese Ausdehnung u. Erweiterung
der öffentl. Gewalt
Zusatz von Marx.
Schließen beruht auf quid pro quo, Vermischung der grundherrlichen
Rechte mit den
Rechten der landesherrlichen
Vogtei. In ihrer Eigenschaft als Grund- u.
Vogteiherrn durften auch die Landes- u.
Schirmherrn ihre hörigen Hintersassen mit Beten u. Beisteuern
belegen, wie andre Grund- u. Vogteiherrn; da sie ihre
landesherrliche Vogtei f. alle freien Landsassen (die sich nicht zur
Ritterschaft erhoben) immer weiter ausgebildet, belegten sie seit dem 13 u. 14 Jhdt auch ihre landesherrl. Vogtleute in derselben Weise
mit neuen Beten u. Steuern wie sie diess
durften bei ihren grund- u. vogteihörigen
Hintersassen. Diese Usurpation gelang hinsichtlich
des
freien Bauernstandes in fast sämmtlichen
Territorien. (537) Auch viele landesherrliche
Städte verstanden sich zu diesen neuen Steuern od. haben
sich wenigstens gegen das Versprechen einer jährlichen
Abgabe die Befreiung v. allen übrigen Steuern zusichern
lassen. Die meisten grössern Städte jedoch
widersetzten sich diesen neuen Auflagen u. setzten ihren Widerspruch
auch meist durch. (538)
Als Grundherrn u. Inhaber der landesherrl. Vogtei konnten
die Landes- u. Schirmherrn solche Beten u. Steuern nur
v. ihren landesherrlichen Hintersassen od.
Untersassen od. v. den ihrer landesherrl. Vogtei od. Schirmherrschaft unterworfnen freien Landsassen erheben; v. den geistl. u. weltl. Grundherrn
konnte konnten sie keine solche neuen Auflagen ohne deren Zustimmung
[erheben]. Diese vielmehr frei v. allen Beten. Bemerkung von Marx.
Schließen ⦗Die Hunde prätendirten ja mit ihrem
Blut (!) nicht mit ihrem Gut zu dienen⦘
|81 Und auch ihre Hintersassen,
obgleich sie die alten ordentl. Steuern u. Beten zu
entrichten hatten, den
neuen v. den Grundherrn nicht
bewilligten Steuern nicht unterworfen. Ihre
Besteurung jedoch versucht fast in allen Territorien, im
12, 13, 14, 15 Jhdt. (Mainz, Baiern etc Mark Brandenburg)
(539–40)
Bei der
geistlichen Ausdruck von Marx.
Schließen Grundcanaille, wegen ihres
eigentlichen Schutzverhältnisses zur öffentl. Gewalt[,] Rechtsanspruch zu solchen
Besteurungsversuchen; gelang manchmal sie einer s. g. Pfaffensteuer od. auch „Hundesteuer“
[zu unterwerfen] ⦗ Bemerkung von Marx.
Schließen diess bedenke Karl
Arnd! „Urk.
v. 1420, Chronic. Salisburg.: „imposuerunt unam exactionem inconsuetam claustris, coenobiis, plebanis, vicariis
pro expensis canum quae vulgariter nominatur Huntstorar“⦘. Daher zahllose Streitigkeit
der Klöster u. sonstigen Stifter mit ihren Landes- u.
Schirmherrn; endigte meist mit der
Beschränkung der öffentl. Gewalt
⦗nämlich Versprechen der Landes- u. Schirmherrn ihren
Hintersassen nur mit ihrer Zustimmung neue Beten
od. Steuern aufzubürden⦘ ⦗liessen sich Privilegien
ertheilen⦘, od. wo diess nicht, endigt
der Kampf meist mit der Abschaffung
der Schirmherrschaft selbst, deren Folge
die
Reichsunmittelbarkeit war. (540, 541)
Was nun die weltl. Grundherrn betrifft, so erhob sich in sämmtlichen Territorien ohne Unterschied die Ritterschaft gegen diese Neuerungen mit mehr od. minder Erfolg ⦗Chron. Pegav. bei Mencken: [„]Quidam ministerialis, quorum rustici per advocatos et bedellos precariis et exactionibus gravabantur, contra Marchionem conspirantes ipsum interficere disponebant.“ (N. 17 p. 542)⦘ Sodann die dem Landesherrn v. den herrschaftl. Hintersassen zu leistenden Dienste vertragsmässig bestimmt. So Braunschweig (1478), Brabant, etc[.] Sieh Mark Brandenburg speciell (p. 543 ⎰), Baiern. Bei jeder neuen Bewilligung einer solchen Steuer liessen sich die Landstände ihre Steuerfreiheit immer wieder bestätigen; ⦗Ja (bair. Freiheitsbrief v. 1322, 1458, 1463 u. 1510) in den Freiheitsbrief (bair.) der Grundsatz aufgenommen: dass die bair. Herzoge „weder Gewalt noch Recht noch Pet“ auf jene Steuer etc hergebracht haben.⦘ (541–44)
Nicht selten, wenn auch die Fälle der Besteurung vertragsmässig bestimmt, musste die Zustimmung der Landstände erholt werden, um ihre Grösse zu bestimmen u. über ihre Erhebung zu beschliessen. (dafür z. B. Ausschuss aus Rittern u. resp. Städten niedergesetzt.) (544–45)
⦗Diess führte nach u. nach zu dem Unterschied zwischen nothwendigen u. freiwilligen Steuern; die erstern durften nach den Reichs- u. Territorialgesetzen u. Observanzen nicht v. den Landständen verweigert werden, die letztern wohl. Seitdem auch bei den freiwilligen Steuern diese Einwilligung v. den Reichsgerichten ergänzt werden durfte, wenn sie nach Erklärung der betreffenden Landesregierung f. das gemeine Beste unumgänglich nothwendig, war es mit dem Steuerbewilligungsrecht der Stände zu Ende; die Landtage sanken zu blossen Postulaten-Landtagen herab u. wurden endlich gar nicht mehr berufen. (545[)]⦘
Mit dem meisten Erfolg der Kampf geführt in den Territorien, wo Ritterschaft, Prälaten u. Städte nicht einzeln gegen die Landesherrn auftraten, sondern sich zu gemeinsamem Widerstand vereinigten. Früh schon in Baiern ⦗(1ter Freiheitsbrief hier [(]galt nicht f. die „alten“ Steuern) v. 1311), (Recht der Insurrektion, gewaltsamen Widerstands vorbehalten bei Zuwiderhandlung gegen das gegebne Versprechen[)]⦘; auch in Sachsen, wo die vereinigten Prälaten, Ritterschaft u. Städte schon seit 14t u. noch häufiger 15t Jhdt vorkommen, erhielten sie 1438 das Recht, sich ohne Berufung durch Landesherrn versammeln u. sogar widersetzen zu dürfen, bei Ausschreibung ungewöhnl. Steuern od. sonstiger Neuerungen. Aehnliche Erhebungen gegen die Landesherrn im Stift Merseburg, Tirol etc. (545–44 46)
In diesen ersten Vereinigungen [der]
verschiednen Stände zum gemeinsamen Widerstand gegen die landesherrl.
Uebergriffe liegen die ersten
Keime der
späteren Landstände. Aus 3 Ständen zusammengesetzt, weil die
Zusatz von Marx.
Schließen Esel v.
Anführungszeichen von Marx.
Schließen „freien
Bauern“ sich in
den meisten Territorien dieser neuen Besteurung nicht
widersetzt hatten; als es daher zum Kampf kam, nahmen sie daran
keinen Antheil; daher auch nicht zu den im Kampf
durchgesetzten Landständen zugelassen; nur dort als 4ter Stand (in
Vorarlberg, Tirol etc) wo sie nur der Reichsvogtei
unterworfen od. sich frei v. landesherrl. Vogtei zu erhalten
wussten. (547)|
Meist wurden v. den Landesherrn die wegen der ausserordentl. Steuern gegebnen Zusichrungen nicht gehalten; Kämpfe; Bildung v. Landständen mit oft sehr grossen landständischen Freiheiten; Recht sich ohne Berufung durch Landesherrn zu versammeln, Recht des bewaffneten Widerstands. Am heftigsten die Kämpfe im Lauf des 15t u. 16t Jhdts. Mit den steigenden Bedürfnissen u. Verschwendung masslose Ausgaben, fast allgemeine Finanznoth; daher neue Steuern, die man ohne Zuziehung der Ritter, Pfaffen u. Städte erheben wollte; man setzte sich fast allenthalben zur Wehr. Baiern, Westphalen etc[.] An vielen Orten das landeslerrliche landesherrliche Besteurungsrecht durchgesetzt; meist aber gingen aus diesen Kämpfen mit den vereinigten Ständen die Landstände mit dem Recht der Steuerverwilligung u. andern sehr grossen Freiheiten hervor. (548–49).
Bemerkung von Marx.
Schließen Aber nun kommt der „dialektische“
Kern des Pudels!
Mit der Entstehung der
Landstände beginnt nue neue, sehr ergiebige Quelle von Steuern, die v. den Landständen bewilligten
Steuern; desshalb so ergiebig, weil
die Grundherrn die v. ihnen bewilligten
Steuern nicht selbst bezahlten, sie
vielmehr auf ihre Hintersassen auszuschlagen pflegten
⦗„steterunt simul barones, milites et militares
(Austriae) pro se nihil volentes
contribuere, sed ad hoc, ut sui coloni contribuerent, consenserunt.
Cum quibus consenserunt praelati quoad suos colones etc“⦘ u. dafür erhielten die Burschen v. den
Landesherrn noch grosse Vortheile (z. B. Braunschweig,
1392) dass „die Beden“ nur noch von
den Bauern eingefordert, nicht aber mehr v.
Städten, hohem Clerus, Vasallen. Landstände Bemerkung von
Marx.
Schließen ⦗die Hunde nur auf ihre Privilegien
guckend⦘ gewöhnlich sehr freigebig mit dergl.
Verwilligungen, indem sie nicht den Nachtheil begriffen,
die solche Besteurung ihrer Hintersassen ihnen selbst
bringen müsse. (550) Ihre Beschlüsse für
das ganze Land gültig, da ausser geistl. u.
weltl. Grundherrn, auch die grösseren landesherrl. Städte
dabei repräsentirt (wodurch auch Stadtgemeinden gebunden). Die kleineren Landstände (nicht
repräsentirt) u. sämmtliche Dorfgemeinden
aber mussten sich den gefassten u. v. Landesherrn
bestätigten Beschlüssen unterwerfen, weil sie
der landesherrl. Vogtei unterworfen, also durch die Landesherrn in derselben
Weise
Zusatz von Marx.
Schließen (!) repräsentirt waren wie
die hörigen Hintersassen v. ihren Grundherrn.
(l. c.)
So erlangten die Landesherrn mit Hilfe der Landstände die vorher nicht besessne sehr grosse Gewalt – das Recht das Land zu besteuern. Anfangs an die Beschlüsse der Stände gebunden, in vieler Beziehung v. ihnen abhägis abhängig; der 30jährige Krieg machten machte es ihnen möglich im Lauf des 17 u. 18 Jhdt. ihre Landstände wieder zu untergraben. Seitdem schrieben sie die Steuern allein aus durch Usurpation. (551)
5) Verschmelzung der öffentl. u. grundherrl.
Dienste u. Leistungen.
Alle aus dem Königsdienst hervorgegangnen Dienste nach u.
nach zusammengebraut als – Unterthanendienste; dann weitere Vermengung dieser
landesherrl. Dienste u. Abgaben mit den
grundherrl. Abgaben. In den Territorien, wo es
den Landesherrn am frühsten gelang aus den
zusammengebrachten Grundherrschaften u. Amtsgewalten u. den
damit verbundnen grundherrl. u. öffentl. Rechten ein Ganzes zu
bilden, die
Landeshoheit zuerst begründet, deren feste
Begründung insgemein auch wieder jener Vermischung u. Verwechslung
der öffentl. u. grundherrl. Abgaben Vorschub leistet.
Meist sanken die
öffentl. Leistungen in eine Klasse zu den hörigen Abgaben
herab, dann in dem gemeinschaftl. Begriff v. Reallasten verschmolzen, woher in unseren
Tagen bei der Mediatisirung vieler Reichsfürsten, Grafen u.
Herrn, diesen viel als Privateigenthum
zugewiesen, was zur öffentl. Gewalt
gehört hat Bemerkung von Marx.
Schließen (Schmu gemacht!)
(551–53)
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Bd. 4. Erlangen 1863.
Schließen
Maurer etc (Fronhöfe) Vierter
Band (1863)
I) Hofgenossenschaft.
1) Im Allgemeinen
Genossen (consortes, socii, pares, compares. )
Bemerkung von Marx.
Schließen (hier Gleiche f.
Gleiche in Hörigkeit od. Leibeigenschaft!) (1)
Verschiedne Namen f. die hörige Genossenschaft u. a. Hoden, Hyen, Aemter, Pflegen (in England plegia; aber auch plegia liberalia (Freipflegen)[)] etc (3) ⦗Hoden v. hüten (bewahren,
schützen)[,] Heyen, Hagen, Hegen etc
v. heyen, hagen, hegen (schützen u. bewahren)⦘ (cp. hind engl. p. 5) Ferner Echte, Achte
⦗daher z. B. in Mark Brandenburg die Corecten
(in Westphalen Chorechten)⦘ (Echte bedeutet jede regelmässige u. gesetzliche Verbindung).
(7) ⦗Achte bei den Friesen eine
Gerichtsversammlung⦘ Die hörigen Genossenschaften hiessen auch
Hörigkeit, Hörung
etc aber auch Freiheiten Ausrufezeichen von
Marx.
Schließen ! ⦗da jede Hofmark eine Immunität war⦘ (10)
In Frankreich hiess die hörige Genossenschaft cotterie, die Genossen hommes cottiers, die genossenschaftl. Urtheilsfinder juges cottiers; noch häufiger turba, tourbe, foucg, d. h. Haufen od. Gesellschaft v. 10 („pour avoir foucq ne faut avoir que assemblée de dix, ou par le nombre de dix se faict foucq d’assemblée[“] (11)
Oft in derselben Herrschaft mehre Genossenschaften neben einander, da immer nur ebenbürtige Genossen; später mit einander vermengt u. zu einer einzigen Hofgenossenschaft verschmolzen. (12, 13) ⦗Ebenbürtigkeit war Haupterforderniss jeder Genossenschaft, hoher wie niedrer; daher auch die Hörigen zuweilen Standesgenossen genannt.⦘ (Weiteres 13–15)
2) Mitglieder der Genossenschaft.
Fronhofherr Haupt der Genossenschaft u. ihr Schutzherr. (15) Vollberechtigte Genossen: nur Inhaber v. Hofgütern, ganzen od. halben, drittels etc. Nichtvollberechtigte [waren] alle ohne Grundbesitz od. [die] nicht Grundbesitz genug [hatten], od. nur Kotte od. die an dem Hofgut, das sie erhalten, nur eine freie Behandigung besassen. (16) ⦗Bestimmung der Grösse des Guts, nöthig f. Vollberechtigung 19, 20⦘
Die hofhörigen Leute ohne Grundbesitz: ungewerte Lüte („qui non habent nec tenent agriculturam in campo“ Urk. 1338), ungeerbte Leute, einlüftige, Einläuftige etc, od. auch solivagi (qui ex parte domini terram non habent[)] (Urk. aus 12 sec.), einlutige Leute (Urk. v. 1276: „einluteg, qui nulla bona in agris vel vineis pratis, nec, aliquid in terminis illius ville, vel in villa habentes, de suo labore vivunt (sich also als Taglöhner, Dienstboten u. s. w. v. ihrer Händearbeit ernähren)[)], homines singulares od. lose ledige Leute, Losjunker, Ummelinge (umherschweifend = Ummeler, weil sie nicht in Grund u. Boden angesessen), Einlupe, Einlope (mancipia que dicuntur enlupe), Einlücke etc (wenn 2 solcher mit einander verheirathet: Zweilucke); Einletzige etc, endlich Arme Leute ⦗sehr oft f. alle hörigen⦘; sonst im Gegensatz zu den Höfenern, Hubnern u. andern Besitzern v. Hofgüter, die beisitzlosen besitzlosen auf den Fronhöfen od. in den Grundherrschaften wohnenden hörigen Leute, die f. ihren Schutz Schutzgeld zahlten, sonst aber weder die Recte Rechte noch Verbindlichkeiten der Inhaber v. Hofgüter. Alle besitzlosen Leute, da sie kein Zugvieh hatten, Handfrondienste leiste leisten mussten, alle waren sammt und sonders kopfzinspflichtig ([sie hiessen] daher capitales od. hovetleute[)]; man findet sie als Taglöhner, Dienstboten, Krämer, Kaufleute in ihrer Heimath sowohl wie in der Fremde. Dasselbe in den Hofmarken, was die einläufigen einläuftigen, ungewerten, ungewarten u. ungeerbten Leute in den Marken. (20–25)
Ausser diesen ganz besitzlosen [gehörten] Ferner zu den nicht vollberechtigten Hofgenossen: die das Hofgut nicht in eignem Namen, sondern nur als Pächter od. unter ähnlichem Rechtstitel im Namen der hörigen Colonen bauten, Hindersassen Hintersassen, Untersiedel ⦗also Hintersassen der Bauern⦘, ferner die Colonen, die Hofgut nur auf kurze Zeit (freie Behandung Behandigung, freie Hand an dem Hofgut.) Besitzthümer der hofhörigen Leute, die nicht v. den Hofherrn verliehen (sie ohne Antheil an den Gemeindenutzungen) hiessen Eigen, einlücke Güter, Sondergüter (25–28)|
84ferner zu den Nichtvollberechtigten: Inhaber v. Koten, Katen (einzelnen Wohnungen, casae) deren es sehr viele im Hofverband. (29, 30) (gehörten nur in den Hofverband, wenn v. den Hofherrn verliehn; waren dann zinspflichtig etc); ferner die „Hagestolzen“ (30–37); Knechte, Mägde u. alle Frauen; (37–38) Fremde, Gäste, (hospites) Aussiedler, Ausleute od. auch Sonderleute (38–41)
⦗Pfaffenkinder; droit de bastardise od. bastardie p. 36⦘ ⦗Alte Herbstgesellen f. Hagestolze v. gewissem Alter. l. c.⦘
3) Aufnahme in die Hofgenossenschaft
(41–49)
4) Genossenschaftliche Rechte u. Verbindlickeiten Verbindlichkeiten.
a) Im Allgemeinen:
nur hofhörige Genossen, nicht aber die Urgenossen od. Fremden durften Hofgüter besitzen. (51)
⦗„dass keine freye Leute hoffhörige Güther besitzen können.“ Bescheid
des Hofs zu Loen v. 1709⦘ (p. 51 nt. 62) (In manchen
Herrschaften fiel der erblose Nachlass nicht od. doch nicht
allein an den Herrn, sondern ganz od. theilweis an
die Genossenschaft selbst; namentlich in der
Schweiz an die
nächsten Nachbarn, Reminiscenz an das ehmalige Erbrecht der
Gesammtheit der Genossen (52)[)] Nur die hofhörigen Genossen [hatten] Zutritt zu den
Hofgerichten u. Hoftagen, sie allein Urtheilsfinder od. Rechtsprecher, Zeugen u.
Vorsprechen für u. gegen die Genossen; selbe gilt
v. Vormundschaft. (52, 53) ⦗Hofrecht v. Westhofen v. 1322: „dat aver de
eegen hoffhörige lude geine dienstlüde mogen, tuygen Bei Maurer, S. 52:
oordeelen
Schließen ordeelen, undt richten maer onder hen helven de eene
hoffhörige aver den andern“ etc note 67,
p. 52⦘
b) Antheil am Hofregiment:
Die laufenden Geschäfte u. minder wichtigen Angelegenheiten v. den Hofbeamten besorgt; diese mussten aber ursprünglich sammt u. sonders aus den hofhörigen Leuten genommen werden; alles wichtigere an den Hofgedingen u. Hoftagen. Dazu sämmtliche Hofgenossen od. die aus ihnen genommenen Schöffen. ⦗Z. B. bei Aufnahme v. Fremden in den Hofverband die Einwilligung der Genossen nöthig⦘ ⦗Ditto bei Austhuung v. erledigten Hofgütern an andre hörige Leute, Behandigung od. Belehnung mit einem Hofgut u. der damit verbundnen Huldigung. Der Eid der Treue [musste] ausser dem Hofherrn öfters auch noch dem ganzen Hof, d. h. der Hofgemeinde, also bei versammelter Holgemeinde geleistet werden. („so gelovet ir ihr hir vor mir als Hovesrichter u. dem ganzen Hove etc“ cf. weitere Citate 56)
Die Hofgenossenschaft ferner beizuziehn bei Veräusserungen od. Zersplitterungen v. Hofgütern u. den bei dieser Gelegenheit zu treffenden Anordnungen, bei Gutsübergaben an die Kinder u. andern wichtigen Verfügungen über Hofgüter, wenn z. B. die Erben eines Hofguts ausser Landes waren, [wenn] Hofgüter zur Strafe eingezogen werden sollten, [wenn] über freiwillig v. den Hubern aufgegebne Güter zu verfügen etc. (Citate p. 57) Ebenso ohne Zuziehung der Hofgemeinde keine Aenderung in den hergebrachten Rechten, z. B. Gerichtstage weder vermindert noch vermehrt, keine neue Auflage gemacht etc (54–59)
Fronhofbeamten aus den hörigen Genossen v. der Hofgemeinde selbst erwählt od. wenigstens unter ihrer Mitwirkung v. dem Fronhofsherrn ernannt. (59–61)
Die gesammte Hofgemeinde od. die Hofschöffen ferner beizuziehn bei Veräusserungen v. hofhörigen Leuten, bei Wechsel derselben aus einer Hörigkeit in die andere, bei sonstigen Uebertritten aus einer Hofgenossenschaft in die andre, ehlichen Verbindungen der hofhörigen Leute etc. (62) ⦗Sieh als Curiosum Pantaleonsches Hofrecht (i. e. der Abtei St. Pantaleon in Köln) v. 1713 u. 1718. (p. 63)[⦘]
Zutritt zu den Hofgedingen u.
Hoftagen hatten sämmtliche Genossen, vollberechtigte u.
nicht vollberechtigte. Wenn vorgeladen,
mussten natürlich alle hofhörigen Leute erscheinen. Ungeboten mussten alle zinspflichtigen Leute
erscheinen, um daselbst den Zins zu zahlen. In vielen Herrschaften
mussten alle erscheinen jedes Jahr „ Bei Maurer, S. 64: te
bekennen
Schließen to bekaennen
|85 haer Hoffhoerigkeit“; in sehr vielen nur die
Inhaber v. Hofgütern (Dingpflichtigkeit, Pflicht zu Ding u.
Ring zu gehn[)]; in manchen
Grundherrschaften bereits seit 11t Jhdt Befreiung v. Besuch
der
ungebotnen Dinge. (63–65)
Antheil der Hofgenossen an dem Hofregiment verschieden in verschiednen Herrschaften u. zu verschiednen Zeiten. Allenthalben wahrscheinlich d’abord in den Händen der Inhaber der Hofgüter, der Huber; nur sie das Urtheil zu finden, stimmberechtigt, aus ihnen die Hofschöffen genommen etc (65–69) (auch sie allein die Dorfmarkgenossen, vollen Antheil an Gemeindenutzungen etc, aber auch sie allein vollschuldig) ⦗Sieh 66, über das erblich gewordne, an gewisse Hofgüter gebundne Schöffenamt als Last⦘ ⦗Auch konnten nur die Huber u. die mit einem Hofgut belehnten Genossen Rathgeber u. Vorsprechen, Fürsprechen od. Redner in den Hofgerichten sein. 66⦘ ⦗„sie sollen vorsprecher nehmen auß den hubenern, die da bei dem gericht stehen – und welcher dann einen bittet, der soll ihm sein wort reden“⦘ ⦗Die in Grund u. Boden angesessnen Hofgenossen waren die Bürger der Hofgemeinde. 69⦘
Die Rechte der Nichtvollberechtigten im Lauf der Zeit eher vermehrt als vermindert; nirgends ganz ausgeschlossen v. jedem Antheil an dem Hofregiment. (69–71) ⦗Recht der gerichtlichen Anklage; Zeugen sein (obgleich kein Urtheil finden), an Berathungen Theil nehmen. Seit 15 u. 16t Jhdt, erhieten erhielten sie in vielen Herrschaften alle übrigen Rechte der vollberechtigten Genossen; nur nicht die Rechte, die wie die Marknutzungen v. dem Besitz v. Grund u. Boden abhingen.⦘
c) Recht der Veräusserung der
Hofgüter an Fremde.
Bedingungen bei Veräusserung, resp. Vererbung v. Hofgütern an Fremde (nur mit Bestimmung der Hofherrn u. Grossen) (p. 71, 72.) (z. B. bei Uebergabe höriger Güter an Stadtbürger)
Hingabe v. Hofgütern an freie nicht in den Hofverband
aufgenommene Leute (z. B. wenn die Erben sich nicht
meldeten), auf eine Reihe v. Jahren fremden Leuten in
Pacht gegeben; damit keine Aufnahme in Hofverband, also
auch keine Hörigkeit verbunden (Behandigung zu
einer freien unhuldigen Hand); solche Verwaltung
des Hofguts war eine Art v. Interimswirthschaft. (72) Vorkauf- u.
Retractrecht. (73–75) ⦗nämlich das
hofgenossenschaftliche im Unterschied v.
dem
grundherrlichen Retractrecht⦘ (schon im 13t Jhdt;
ursprünglich nur dann, wenn das Hofgut vor Verkauf nicht
den Genossen angeboten war.) ⦗Constit. Fred. II
Zusatz von Marx.
Schließen (des Kaisers)
„illi qui sunt sub uno servicio“ „ii, qui
communi census vinculo tenentur“.⦘
Hofgüter v. freien Leuten u. Träger oder Hulder: Durch solche Veräusserungen v. Hofgütern an Fremde kamen schon sehr früh viele Hofgüter in die Hände v. freien Leuten, zumal Stadtbürgern, aber auch v. geistlichen Stiftern u. Klöstern, v. Edelleuten, Zünften u. anderen Genossenschaften u. Korporationen, z. B. die Zunft der Fasszieher in Strassburg. (Urk. v. 1364) Die neuen Erwerber blieben zins- fron- erschatz- u. besthauptpflichtig, whatever they were. Auch standen sie hinsichtlich der Frongüter unter der Fronhofgerichtsbarkeit. Ursprünglich mussten sich auch die fremden Erwerber eines Hofguts, eh sie sich in den Besitz eines Gutes setzen durften, in den Hofverband aufnehmen lassen, also selbst Hörige werden. ⦗Kommt noch später vor, z. B. Urkd. v. 1524⦘ ⦗u. verstand sich v. selbst in den Grundherrschaften wo die Luft eigen machte⦘ (75) Nach u. nach der rechtliche Verkehr mit Fremden mehr u. mehr erweitert; in Herrschaften, wo Freie neben Hörigen wohnten, den Freien gestattet Hofgüter u. den geistl. Herrschaften Gotteshausgüter zu erwerben, erst nach dem Hofrecht zu behandeln bei ihrem Tod od. wenn sie aus der Herrschaft wegzogen; den fremden Erben aber gestattet gegen Erlegung eines Erbschaftsgeldes den an den Hofherrn gefallnen Nachlass v. diesem Loszukaufen. Oder die fremden Erwerber hatten einen Träger aus den hofhörigen Leuten zu stellen u. diesen gehörig einweisen u. belehnen zu lassen. (76)
Die freien Bürger u. Bauern, Edelleut, geistlichen Stiftungen u. Klöster, im Besitz höriger Güter- zins[-] etc dienst- fall- pflichtig „und gehörent dar inne edellüte, eptissen, bürger, bürgerin und landlüte die alle hubig zinsig u. vellig sint“ (cf. n. 9, p. 76) Und in Baireuth sollten die Edelleute, die auf einem Bauernhof wohnten, „frohnen raisen u. steuern“; auch hinsichtlich der hofgüter Hofgüter unter Fronhofgericht: „wer da hübig gut hat in dem hupthof, er sich pfaf, edelman od. lei, der ist schuldig in huphof zu antworten“. |86 Und sie mussten sich wie andre hörige Leute v. den Hofschulten mit dem Hofgut behandigen u. investiren lassen. Aber blieben nach wie vor Ritter u. freie Leute; f. ihre Person frei v. allen hörigen Diensten u. Leistungen, wenn sie das Bauerngut nicht selbst bauten. Nur wenn sie das Bauerngut mit eignen Händen bauten, also selbst den Colonen machten, waren auch sie den grundherrl. Diensten u. Leistungen unterworfen. Denn durch den Besitz v. Bauerngütern wurden Edelleute u. übrige freie Leute an u. f. sich noch keine Bauern; erst im Lauf der Zeit, wenn sie sich unausgesetzt als Bauern ernährten. Daher in den meisten Dorfschaften alle Freien u. Edlen, die sich nicht zum Ritterstand erheben konnten, in Bauernstand herabgesunken u. unter den übrigen Bauern verloren. (76–78) Die Edelleute, Geistlichen, Stadtbürger bauten aber meist ihre hofhörigen Güter nicht selbst, sondern durch hörige Leute, Hubner, der dem Hofherrn zu huldigen, „zu Ring u. Ding“ zu gehn, in fact ihr Stellvertreter dem Hofherrn gegenüber war – Träger od. Hulder. (Näheres 78–81) ⦗Urkunden v. 1274, 1393, 1247, 1254, 1325, 1362, 1398, 1364, 1152, 1331, 1305, 1393 etc⦘ ⦗Diess in Elsass, Schweiz, Rheingau, Westphalen, Baiern etc⦘
Dadurch die freien Erwerber, Stadtbürger, Edelleut, Pfaff etc v. hörigen Gütern f. ihre Person v. allen hörigen Leistungen u. Verbindlichkeiten befreit, diese sämmtlich auf ihre bäuerlichen Stellvertreter gewälzt; dadurch althergebrachte Hofverfassung verändert. Die Träger, Hulder od. Dingmane (Muntmanne, Muntburen etc) kamen in doppeltes Rechtsverhältniss, einerseits zu Fronhofherrn, andrerseits zu den eigentlichen Hubern ⦗den freien Inhabern der Huben⦘ selbst, deren Stelle sie zu vertreten u. denen sie f. das erhaltne Hofgut jährliche Abgabe u. bei ihrem Tod einen Sterbfall zu entrichten hatten; diess ausser den ursprünglichen grundhörigen Leistungen an den Fronhofherrn; sie wurden Hintersassen nicht allein der Fronhofherrn, sondern auch ihrer eignen Hauptherren u. auch deren Hindersesse u. Lehenmanne genannt, während diese Haupt- od. Lehnherrn selbst ihren Afterhintersassen od. Untersassen gegenüber nach u. nach eine Art von Grundherrn ohne Gerichtsbarkeit geworden sind. (81, 82)
Wie so die freien Leute durch Erwerb höriger Güter noch nicht hörig werden, so die hörigen Güter nicht Freigüter durch den Uebergang an freie Leute; blieben vielmehr zins- dienst- u. fallpflichtig. In den Städten allerlei Versuche und Uebergänge, um das Hofrecht ganz abzuschütteln. (1275–1332; Urkunde v. 1326; Urkunde v. 1343) In den meisten Städten, nachdem sich einmal das freie Weichbildrecht gebildet, wurden sogleich die v. Stadtbürgern erworbnen hofhörigen Güter sogleich als freie Güter (Weichbildgüter) ihnen übertragen. ⦗1290. mehre in Stadt Warburg gelegne Fronhöfe an die Stadt zu Weichbildrecht (ad jus illud Wicbelde vulgariter appellatum) verkauft; so erwarb 1245 Stadt Bochum die Villication Holthem (domum sive mansum in holthem – quam antea Conradus de Holthem in villicatione detinuit hereditaria[)] u. 1248 das Gut Walewich, u. zwar beide zu Weichbildrecht (Vuigbelde u. Wicbileth diessmal genannt)⦘ Ausserdem v. den Städtebewohnern vieles gewaltsam den in Stadtmarken liegenden Fronhöfen entzogen ⦗z. B. in Stadt Soest aus 14 sec. „Multa de ipsa cure sustulit“⦘, so trug das Aufkommen der Städte wesentlich zum Untergang der Hörigkeit bei. In den meisten Städten die Hörigkeit früh schon gänzlich verschwunden. (82–84)
Auch Pfaffen (geistliche Stifter) u. Edelleut u. andre freie Leut, wenn sie hofhörige Güter hatten, suchten sich
mehr u. mehr den hörigen Diensten u. Leistungen zu
entziehn. Oefters wiederholte Verbote
dagegen, v. Seiten der Grund- u. Landesherrn, z. B. in
Erzstift Köln. (Urk. v. 1374) Dennoch Bei Maurer, S. 84: wußten sich viele
zu befreien
Schließen machten sich viele lose v. Stellung des Dingmann,
den damit verbundnen Verbindlichkeiten u. Besuch
des Fronhofgerichts, u. suchten
dadurch die Grundherrschaft selbst an sich zu
bringen, gelang z. B. dem Kloster Eberbach im
Rheingau auf mehren Gütern. (Urk. v. 1273, 1274) In |87 Folge dieser
Bestrebungen viele Streitigkeiten zwischen freien Besitzern v.
Hofgütern u. Fronhofherrn. Um sie möglichst zu verhindern,
den geistl. u. welt. freien Grundbesitzern der
Erwerb v. Hofgüter in jeder Art erschwert od. ganz verboten, z. B.
im Rheingau (Urkunde v. 1222) od.
der gänzl. Verlust dadurch abzuwenden, dass solche
Hofgüter nur auf Reihe v. Jahren od. auf Lebenszeit an freie Leute
hingegeben. (Urkunde v. 1308) (p. 84)
5) Fronhofgerichte.
a) Im Allgemeinen.
Fronhofherrn zugleich die Gerichtsherrn. Vorsitz bei Gericht (schon zur fk. Zeit; sehr häufig auch im späteren Mittelalter noch) (Umritt auf ihren verschiednen Höfen für Gerichtssitzung) (84–86)
Später schicken sie Abgeordnete, die statt ihrer den Vorsitz führen od. liessen ihren Herrschaftrichter neben sich u. neben ihren Abgeordneten sitzen u. diesen während der gerichlichen gerichtlichen Verhandlung statt ihrer das Wort führen; 2 Beamten Beamte (resp. Herrschaftsrichter) führen Wort, wenn neben den Fronhofherrn auch noch Schirmherr mit seinem Herrschaftsrichter kommt. Das Erscheinen v. Grundherrn bei Gericht auch f. Oberaufsicht über die Rechtspflege. Seit 15 u. 16 Jhdt erscheinen die Grundherrn immer seltner persönlich bei Gericht, manchmal nur alle 4 Jahr, zuletzt gar nicht mehr od. nur noch ausnahmsweis bei Berufungen an sie selbst. Wenn sie aber zu Gericht sassen, musten mussten sie Schöffen (die Urtheilsfinder) zur Seite haben u. zwar Schöffen aus dem Fronhof der Parteien. (86–88)
Gerichtsherrn konnten f. längere od. kürzere Zeit Stellvertreter (herrschaftl. Beamten) f. die FronhofGerichte ernennen – Herrschaftsrichter. (Schon zur fk. Zeit bei geistl. u. weltl. Herrschaften der Fall) Diese Kerls handelten immer nur im Namen u. Auftrag ihres Herrn. Der Fronhofherr hatte das Recht die herrschaftl. Beamten zu ernennen, musste es jedoch in vielen Grundherrschaften mit der Hofgemeinde theilen (Beschwerde v. den Fronhofbeamten an den Fronhofherrn (Berufungsinstanz)[)]. Fronhofgerichte auf dem Fronhof gehalten. Aber auch die Kerls – die herrschaftl. Beamten, die ihr Amt erblich gemacht od. das Amt pfandweis od. in amtmannsweise erworben [hatten,] durften in eigner Person zu Gericht sitzen od. auch Stellvertreter ernennen. (z. B. Urk. v. 1303) (88–92)
Da Jeder Grundherr das Recht eignes Fronhofgericht zu bestellen, so viele grundherrl. Gerichte in früherer Zeit. Da aber weder die Herrn noch ihre Beamten selbst Recht sprechen durften, dazu vielmehr hörige Schöffen od. andre Urtheilsfinder nöthig, so v. jeher viele Grundherrn ohne eignes Hofgericht od. wenigstens nicht eignes Gericht auf jedem ihrer Fronhöfe; viele vereinigten sich zu einem gemeinschaftlichen Hofgericht; viele unterwarfen sich einem fremden Herrschaftsgericht. So entstanden viele Gerichtsherrn, die in dem Gerichtsbezirk keine Grundherrn waren, denen also die eigentl. Grundlage der Fronhofgerichtsbarkeit, die Grundherrschaft, fehlte[;] die Zahl dieser bedeutend vermehrt durch den Erwerb höriger Güter durch freie Leute; andrerseits viele Grundherrn, die keine Gerichtsbarkeit hatten, nach u. nach das ihnen virtuell zustehende Recht gänzlich verloren. (93)
Seit der Anwendung des fremden Rechts auf german. Einrichtungen stellten die (im germ. Recht) unwissenden Doctores juris den Grundsatz auf, dass auch die Patrimonialgerichtsbarkeit auf kaiserl. od. landesherrl. Verleihung beruhe u. durch diese erworben werden könne. Grundherrn hielten es meist für klug ihre hergebrachte Gerichtsbarkeit durch kaiserl. od. landesherrl. Privilegium anerkennen zu lassen. Die, die sie nicht ausübten, ersuchten auch nicht um Bestätigung; später ihnen daher das Recht selbst bestritten. Daher in unsern Tagen noch so viele Grundherrn ohne eigne Gerichtsbarkeit. (93, 94)
Fronhofgerichtsbarkeit beruhte auf Hofgenossenschaft, [war] genossenschaftlicher Natur; in Fronhöfen wo mehre Genossenschaften daher nur die Mitglieder derselben Genossenschaft Schöffen od. Urtheilsfinder (Urk. v. 1172, 1175)[.] Blieben daher eine od. mehre Schöffen bei Gericht aus, so ihre Stelle nur aus den umstehenden Hubern ersetzbar. Ausser den hofhörigen Genossen nur noch Höhere, s. g. Uebergenossen als Urtheilsfinder zugelassen. Redner u. Vorsprecher, die herrschaftl. Beamten u. Hofrichter mussten ursprüngl. hörige Genossen sein. (94, 95)|
b) Benennung der Fronhofgerichte.
(95–104)
⦗Ding, Geding, Rechtding, Dingericht Dinggericht, Plebiscitum (Urk. v. 1289. servitia … ad nostrum plebiscitum in villa Grinda attinentes⦘ ⦗verschiedne andre Namen, theils v. Bestimmung u. Competenz der Gerichte; theils vom Ort, wo sie gehalten[,] od. Zeit, wann gehalten; theils v. Gerichtsherrn, in deren Namen sie handelten etc⦘ ⦗Heilige Gerichte wenn ein Heiliger od. ein Stift der Grundherr war⦘ ⦗Hubsprachen u. Hubtage, Landtage etc⦘ ⦗Eigengerichte, wenn die hörigen Hofgenössen Hofgenossen Leibeigne waren (in Schwaben z. B. Urkunde v. 1640)⦘ ⦗Niedergerichte, weil sie keinen Blutbann, nur die niedere Gerichtsbarkeit hatten, auch Landschrannen (Urk. v. 1326)⦘ ⦗Ehehafte (legitime) Gerichte od. placita legitima⦘ ⦗Maigerichte, Maydinge, Herbstgerichte, Herbestdinge, Jahrdinge, Samstagsgerichte, geschworner Montag⦘ ⦗Ungebotene Gerichte alle die Gerichte, die zu bestimmten Zeiten im Jahr gehalten u. v. allen Gerichsgenossen Gerichtsgenossen besucht werden mussten etc etc⦘ ⦗Gebotene Gerichte (Notgerichte, Notdinge), die nur, wenn es nothwendig war[,] gehalten u. dann besonders angesagt wurden u. nur v. den dazu berufenen Leuten besucht zu werden brauchten; hiessen auch gekaufte Gerichte od. Kaufgerichte, Miethgerichte od. Mutgerichte, weil die Richter bei den gebotnen Gerichten v. den Parteien gekauft u. gemiethet, d. h. bezahlt werden mussten⦘
c) Vor Gericht handelnde Personen.
α) Richter: Die obersten Wirthschaftsbeamten auf den Fronhöfen insgemein auch die Richter bei den Fronhofgerichten. So die Schultheisse, Meier, Kellner, Pfleger, Ammanne, Vögte, Rentmeister, Schaffner, Hoffkastner Hofkastner, procuratores etc. In den Fronhöfen, wo mehre Fronhofbeamte neben einander [bestanden,] Justiz meist v. Verwaltung getrennt, z. B. neben Hofschultheiss ein eigner Hofrichter, neben Kellner ein Ammann als Vorsitzer bei Gericht etc[.] Ausser Vorsitz bei Gericht hatten die Fronhofrichter alles zu besorgen was zur Erhaltung des Hoffriedens nöthig, z. B. Auspfändungen anzuordnen; Schätzung der gepfändeten Gegenstände geschah meist v. den Schöffen, die Versteigerung vor Gericht, erst nach Ablauf von etwa 4 Wochen vorgenommen. (104–109)
β) Urtheilsfinder (109–131) Die Urtheilsfinder ( mussten hörige Genossen desselben Fronhofs sein – gesammter Umstand od. Scöffen Schöffen. (109) („daz umb hoffhörigi guter nieman urtail sprechen sol, denn der in den hoff gehöre“) (l. c.) („scheffen aus dem hoff, da die partheyen gesessen seint“) (waren die Genossen desselben Fronhofs Leibeigne – so hatten auch Leibeigne das Urtheil zu finden) Der gesammte Umstand urtheilt nur in den ungebotenen Gerichten, wobei alle erscheinen müssen. (113)
Erst in der Mitte des 16t Jhdts, als bereits die allgem. Justizreformen begonnen, musste auch der hörige Umstand, weil er zum Urtheilfinden nicht mehr zu gebrauchen sei, hier u. a. den neuen Reformen weichen. Verordnet (Verordnung v. 1558 in Rechtsordnung u. Reformation v. Gulich, Cleve u. Berg) in Jülich, Cleve u. Berg, dass „die gemeine Hoffs Menne“ eine bestimmte Anzahl tüchtiger Hofleute wählen, sie dem Hofherrn präsentiren u. aus ihnen der Hofherr 7 Schöffen auswählen u. ernennen solle. (112, ⎰ ib.) Auch damals noch diese Neuerung so unbeliebt, dass diese Verordnung an vielen Orten gar nicht beobachtet, daher v. Zeit zu Zeit v. neuem eingeschärft. (l. c.)
Bei den gebotenen Gerichten od.
s. g. Notgerichten, wo niemand ungeladen zu erscheinen brauchte, in
der Regel kein Umstand vorhanden. ⦗waren zufällig Leute
da, so konnte der Richter auch ihnen gebieten Urteil zu
finden⦘ Daher hier Schöffen od. bestimmte
Anzahl v. Urtheilsfindern, wie bei den öffentl. Gerichten;
z. B. 7 Schöffen im Elsass; in Westphalen
„Tegeder“ (leitet es von tegend, teget = Zehend ab)
(= Decani) (wie die
Centner od. Bei
Maurer, S. 115: Zender
Schließen Zendner an der
Mosel u. Niederrhein) Bei gebotnen Dingen berief man die Tegeder Anfangs mit einigen Hyen od. Hyemannen,
später allein (seit dem
|89
16t Jhdt) u. da
seit jener Zeit die ungebotnen Dinge immer seltner, so
sprachen nun die Tegeder alle Urtheile
allein. Diess die
Geschichte fast aller Schöffengerichte; seit
die ungebotnen Dinge in Verfall kamen, wurden
die gebotnen Gerichte zur Regel; u. diese allenthalben
Schöffengerichte waren – die
Schöffengerichte; Schöffen traten an
die Stelle des Umstands. (115, 116)
Krl. der Grosse hatte
bei den
öffentlichen Gerichten ein dauerndes Schöffenamt eingeführt; auf
den Fronhöfen nachgeahmt bei den
gebotnen Gerichten; daher in vielen
Fronhöfen einen Schultheiss od. Meier od. andern Hofbeamten mit
bestimmter Anzahl v. wirklichen Schöffen (juratis) (Registr.
bonorum aus 13 seculum: „Scabini obligati sunt per totum annum, prout villico seu sculteto
placuerit, et necessitas exegerit, ad conveniendum super jure curie,
et censibus sub jurejurando sententiare“); anderswo, wenn nicht
dem Namen, doch der Sache nach, z. B. in
Elsass („nemo alter venire cogendus est preter mansionarios, quorum
VII discreciores et honestiores, qui maxime Bei Maurer, S.
117: jura
Schließen jure prosequuntur“); bei dem
Gassenrath zu Schwiz das Gericht besetzt mit den ersten 7 Männern, die durch die Gasse
kamen (116, 117)
In vielen Herrschaften die
Schöffen auch bei ungebotnen Dingen eingeführt; so oft das Urtheil
an die Schöffen selbst gestellt, hatten sie allein
das Urtheil zu finden, sowohl über die
That als das
Recht; die hörigen Schöffen waren
demnach keine Jury, obwohl auch sie Geschworne genannt wurden. (117–119) ⦗meist
auch in den Herrschaften, wo nicht mehr der
gesammte Umstand das Urtheil fand, nicht
ein f. allemal ernannte ständige Schöffen, sondern
Urtheilsfinder aus den umstehenden Leuten v. vorsitzendem
Richter od. Umstand selbst ernannt.⦘ Die Schöffen (scabini)
hiessen auch jurati, Eidgesellen, Bei
Maurer, S. 119: Gesworen
Schließen Geschworen etc wegen
des zu leistenden Eides. (119) (geschworne
Rechtssprecher, Achtleute, Urthelträger etc) Dingwarten
(Churgenossen etc) (120) Ihre Zahl 7, 8, noch häufiger 12, kommen
aber auch 5, 6, 60, sogar 14 u. 21 vor. (121–22) ⦗„12 gute wohlgelehrte Männer“ z. B. in
Oestreich; gelehrt im richtigen Sinn hier
der Bauer, der sein Gewohnheits, - resp. Hofrecht kennt.⦘
Die
Ernennung der Schöffen, sowohl bei
gebotnen als ungebotnen Dingen stand insgemein dem
Fronhofherrn od. herrschaft. Hofbeamten zu; er hatte sie überall
ursprünglich nur auszuwählen; diess ging
über in Ernennungsrecht (sie mussten
dem Hofherrn Eid, Art Diensteid leisten); in vielen
Fronhöfen hatte aber die
Hofgemeinde Antheil an der
Ernennung der Schöffen od. auch das
alleinige Wahlrecht erhalten. (auch diese
mussten dem Herrn den Schöffeneid leisten);
anderswo durften sie sich ergänzen. Ueberall Hofherr das
Bestätigungsrecht u. Recht der Investitur der
Bei Maurer, S. 123:
gewählten
Schließen erwählten Schöffen. In mancher Grundherrschaft
wurde das Schöffenamt erblich od. an den Besitz eines bestimmten
Hofguts gebunden. (122–23) (Weiteres p. 124) In den
ungebotnen Gerichten wo der
Gesammtumstand vertheilt – keine Schöffen.
(125)
Bestimmten Gehalt hatten weder die Schöffen, noch übrigen Urtheilsfinder. Entweder gezecht od. die Schöffen auf gewisse Bezüge angewiesen. (125–131) ⦗Die Schöffenessen insgemein sehr kostspielig f. die Hofherrn u. herrschaftlichen Beamten; wurden daher in manchen Herrschaften Vorwand zur Beschränkung der bäuerl. Gerichte selbst; z. B. in Stift Feuchtzwang in Franken, wo der Heilige selbst (i. e. der Stift) die Zeche zu zahlen, sollten die Gerichtssungen Gerichtssitzungen nur einmal im Jahr [gehalten werden], um dem Heiligen die Kosten zu ersparen.⦘
γ) Vorsprechen, Anwälte, Fronboten und Schreiber. (131–140)
Vorsprechen: hing ursprünglich v. jeder Partei ab, ob sie solchen haben od. selbst ihre Sache vor den Gerichten führen wollte, wie diess auch bei den öffentlichen Gerichten der Fall. In früheren Zeiten plaidirten die hörigen Leute meist selbst. Erst nach u. nach Sitte sich eines in den Rechten erfahrnen u. im Reden geübten Vorsprechen zu bedienen. Daher Redner u. Vorsprechen in den Hofmarkgerichten in Baiern, Fürsprechen in der Pfalz etc[.] Lange Zeit aber niemand dazu verpflichtet solchen zu holen. Erst nach u. nach führte das immer verwickelter werdende Recht u. gebot die zunehmende Bevormundung der hörigen Leute durch ihre Grund[-] u. Gerichtsherrn zu der Sitte, zuletzt zu Gebot bei allen gerichtl. Verhandlungen einen Vorsprechen nehmen zu müssen, seit 16 u. 17t Jhdt namentlich. (131–32)
Die Redner u. Vorsprechen mussten hofhörige Genossen sein, meist aus den umstehenden Genossen v. jeder Partei |90 selbst gewählt; durften auch ihre Vorsprechen zu Gericht mitbringen; doch v. dem Herrschaftsrichter zu „erlauben“ („das keyner dem andern sine wort enduhe, er due is mit urlaub“[)], daher „erlaubte Redner“, „erlopte Fürsprechen“ etc; ausser den Fürsprechen durften die Parteien in manchen Gerichten, z. B. in der Pfalz am Rhein einen s. g. Horcher od. Lästerer mitbringen, der auf alles was bei Gericht vorging achtgeben u. die Parteien darauf aufmerksam machen musste. (131–34)
Die Redner u. Vorsprechen keine Stellvertreter der Parteien; durften daher nicht allein ohne die Partei vor Gericht auftreten; die Parthei, neben der er stand „liess ihn reden“. Eigentliche Stellvertreter der Parteien die Anwälte u. Procuratoren, die die nöthigen Anträge etc stellten, oft selbst wieder einen Vorsprechen reden liessen. (134)
Eigentlichen Stand bildeten jedoch ursprünglich weder die Vorsprechen noch Anwälte. Jeder Genosse dazu befähigt. Erst später, seitdem das Recht verwickelter, bei jedem Gericht ein f. allemal beeidigte Vorsprechen angestellt (Urtheil v. 1389, 1377, 1382, 1422) Später, seit alles Germanische dem fremden Recht weichen musste, mussten auch bei den bäuerlichen Hofgerichten die bäuerl. Vorsprechen weichen; ersetzt durch Doctoren des Rechts u. andre v. Staat angestellte Prokuratoren u. Advokaten. (134, 135)
Fronboten (Hofesboten, Schergen, Waibel, Büttel u.
Amtmänner) in allen Fronhöfen, auch in den
Reichshöfen, bes. auch bei den
Eigengerichten (hier hiessen sie Eigenknechte) Der Fronbote
wesentlicher Bestandtheil jedes Gerichts. (v. den
Fronhofherrn od. ihren Beamten ernannt, oft auch v. Hofgemeinde) Sie
hatten einerseits gerichtliche Geschäfte, Gebote u. Verbote in
Hofangelegenheiten zu thun, die Gerichtsitzungen anzusagen,
Parteien, Zeugen, Urtheilsfinder vorzuladen, nach gefundnem Urtheil
zu Ausdruck von Marx.
Schließen exequiren, alle
gerichtlichen Bekanntmachungen besorgen etc; theils die
grundherrlichen Leistungen beizutreiben (135–137)
Notar „offen schriber“ u. geistlicher od. irgend ein andrer des Schreibens kundiger Mann (Notar wie in den öffentl. Gerichten, so in Frohngerichten zum Schreiben der gerichtlichen Urkunden[)]. Ursprünglich diese Schreiber der Urtheilsbriefe keine nothwendigen Bestandtheile der Gerichte. Erst seidem seitdem auch bei den Hof- u. Hubgerichten mehr u. mehr geschrieben, eigne Schreiber angestellt, ernannt v. Fronhofherr od. gewählt v. Hofgemeinde. (139–40)
d) Zuständigkeit der Fronhofgerichte.
(140–162)
Gehörte dazu Aufnahme v. Fremden in den Hofverband, Leistung des Huldigungseids; Wahl der Hofbeamten (wo die Gemeinden diess Recht); Veräusserung, Vertauschung u. Freilassung der hofhörigen Leute; Veräusserung u. Zersplitterung v. hofhörigen Gütern; Wiederverleihung heimgefallner Hofgüter; Constatirung der althergebrachten Hofrechte u. die damit zusammenhängende Findung der Hofweisthümer; die theilweise od. gänzliche Abschaffung des Hofrechts u. die Erlassung neuer Verordnungen u. die Besorgung andrer allgemeiner Angelegenheiten des Fronhofs; die gesammte Vogtei u. das damit zusammenhängende Gerichtswesen. (p. 140)
Freiwillige Gerichtsbarkeit (u. a.
Civilstreitigkeiten unter den hofhörigen Leute Leuten) (141–48) Streitigkeiten zwischen
hofhörigen Leuten mit ihren Hof- od. Grundherrn, wenn sie
hofhörige Güter od. den
Hofverband selbst zum Gegenstand hatten.
(148–49) (z. B. Urkd. v. 1379 u. 1382, wo die
Dorfschöffen in der Wildgrafschaft
Daun über die Rechte der Herrschaft selbst
erkennen.) (Die Fronhofgerichte erkannten auch die
Weisthümer, worin die
grundherrl. Rechte u. Verbindlichkeiten
niedergelegt) Streitigkeiten mit fremden nicht in
Hofverband befindlichen hörigen od. freien Leuten, wenn
der Fremde der
Schuldner eines Hofhörigen war u. in
der Hofmark betreten werden konnte; auch wenn
der
Fremde Kläger war u. des
muthmasslichen Schadens |91 u. Bei Maurer, S.
149: Kosten
Schließen Kost wegen Bürgschaft stellte etc
(148–151)
Alle Vergehn der Hörigen, die nicht zum Blutbann gehörten. (151–161)
⦗Das freie Eigen, das die Hörigen hier u. da neben ihrem Hofgut besassen, kam nach u. nach unter die Fronhofgerichte u. wurde daselbst wie andres Hofgut behandelt; ebenso erging es dem Eigen der vogteihörigen Leute; denn auch darüber im Vogteigericht verhandelt u. verfügt; ebenso in den landesherrl. Vogteigerichten über das vogtbar Eigen eben so wie über das frei ledig Eigen verfügt. So wie nun das freie Eigen der grund- u. vogteihörigen Leute unter die Fronhof- u. Vogteigerichte gestellt u. sodann das Eine sich unter dem Andern verloren, so die in Grund[-] u. Vogteiherrschaft angesessnen freien Leute, die sich nicht zur Ritterschaft erhoben, unter die grund[-] u. vogteihörigen Leute. Resultat: f. den einzelnen district meist nur ein einziges Gericht geblieben, Fronhofgericht (Patrimonialgericht) od. Vogteigericht (s. g. Herrschaftsgericht) u. in den landesherrl. Territorien ein einziges landesherrl. Amt od. Landesgericht f. die unter der landesherrl. Vogtei od. unter der dem Landesherrn zustehenden Grundherrschaft od. Privatvogtei stehenden Leute. (159) In den grösseren Vogteiherrschaften, wo neben den grundhörigen Leuten auch noch Vogteihörige angesessen, öfters neben den Fronhofsbeamten (Meier) noch ein eigner Herrschaftsrichter bes. f. die Vogteihörigen angestellt (Pfleger, Amtmann, Herrschaftsrichter[)]. Wurde ihm auch Competenz in Fronhofangelegenheiten eingeräumt in der Zwischenzeit zwischen einer Fronhofgerichtssitzung zur andern; kamen dadurch auch in Gerichtsbarkeit über die grundhörigen Leute. Da dieselben zu jeder Zeit, so oft es das Bedürfniss erheischte, zu Gericht sitzen mussten, f. die Grundhörigen selbst weit bequemer als die nur 3 od. 4 × im Jahr zu haltenden Fronhofgerichte. So kam die Fronhofgerichtsbarkeit nach u. nach in die Hände der gebotenen Gerichte der herrschaftl. Amtleute u. die ungebotnen FronGerichte wurden zur blossen Formalität. Was besonders die Vereinigung der schutzherrl. Gerichtsbarkeit mit der grundherrl. erleichterte, Umstand, dass auch der Fronhofbeamte (der Meier) die Stelle des herrschaft. Amtmanns od. Pflegers vertreten durfte. (159–161)⦘
e) Verfahren vor Gericht.
α) Zeit der Fronhofgerichte (162–168)
β) Ort der Fronhofsgerichte (168–175)
γ) Einrichtung des Sitzungsorts (175–181)
ε) Oeffentlichkeit u. Mündlichkeit (181–186) ⦗Von Gerichtsprotokollen wusste man vor dem 15t Jhdt noch nichts. Sogar die Urtheilsbriefe nur niedergeschrieben, wenn es die Parteien begehrten u. die Gerichte bewilligten. (185)⦘
η) Gerichtsbesetzung. (186–192)
ι) Redende u. schweigende Richter (192–200)
θ) Hegung des Gerichts (200–200 207)
κ) Sitzung (207–220)
λ) Gerichtskosten (220–22)
f) Rechtsmittel u. Oberhöfe (222–235)
Recht holen (235–239) Verfahren beim Oberhof (239–243)
g) Strafverfahren (243–46)
Freistätten od. Freiungen (246–59) Urphede u. Anklage (260–262) Voruntersuchung, Verhaftung u. Vollzug (262–271) Verfahren in der öffent. Sitzung (271–274)
Eine Verhaftung des Missethäters hatte nur in den Fällen des Blutbanns statt, also bei eigentlichen Verbrechen u. auch nur dann, wenn er keine Bürgen finden konnte. (264)|
h) Hofrecht. (275–382)
⦗Altes Herkommen (Gewohnheit) des Bars(?). Das älteste Hofrecht hatte eine freiere Grundlage u. hing vielfach mit dem freien Volksrecht zusammen. Das spätere Hofrecht bildet sich theils nach Analogie des Lehnrechts, ganz besonders aber nach dem Vorbild des Landrechts; nach dem estern ersteren die Verleihung, Belehnung, Behandigung, Investitur durch den Hofherrn auch bei den Bauerngütern, die keine eigentlichen Bauernlehen waren. (279[)]⦘
⦗Wie Bauernhof dem Frohnhof nachgebildet, so die Hofgenossenschaft der Genossenschaft der freien Leute u. das Fronhofgericht dem Gericht der öffentlichen Gewalt, das Hofrecht dem Landrecht. (280[)]⦘
⦗Später bildet sich Landrecht unter dem Einfluss der herrschaftl. Vogtei zu einem das ganze Territorium umfassenden Landrecht od. das Hofrecht erweitert sich unter dem Einfluss des Landrechts zu einem wirklichen Landrecht. (l. c.[)]⦘
⦗Das freiere Element des Hofrechts entwickelt durch die Herabdrückung der Gemeinfreien unter den Bauernstand; durch die Gleichstellung der ursprünglich hörigen Leute mit den alten, wenn auch vogteihörig gewordnen Gemeinfreien (l. c.[)]⦘
Personenrecht u. Familienrecht. (281–314)
⦗Familiengenossenschaften (communauté im ehmaligen Nivernois) bei den Hörigen (nicht bei den Leibeignen); damit verbunden Recht der Fehde od. Blutrache (wobei die ganze Familie beistehn musste[)] etc (281) Die Familiengenossenschaften hiessen Freundschaften, Geschlechter, Konne, Gebuseme etc; od. jede Familie ein „Geschlacht“ ⦗aber auch bei den Eigenleuten kommen zuweilen die Ausdrücke der Geschlechter vor⦘ (in Frankreich diese Familienverbindungen communautés u. compagnies) (284)[⦘]
⦗Diese hörigen Familiengenossenschaften (in der Regel auf den Descendenten beschränkt) pflegten in ungetheilter Gemeinschaft beisammen zu wohnen. (285) ⦗In vielen Dörfern alle Bauern verwandt, führten daher oft nur einen Namen⦘ (l. c.) Die ungetheilte Gemeinschaft – eine Gesammtgewere; daher die Kinder, die sich noch darin befanden Kinder in der were (auch „kinder in deme samende“[)], dagegen die abgetheilten Kinder „buten deme samede“ „de in der were nicht en synt“. Gemeinsame Wohnung in gemeinschaftlicher Oekonomie verbunden, hiess daher auch gemeinschaftliche Kost, gemeinschaftliches Brod etc[.] „Die by einander sint in einer kost – ungetheilt bei einandern in einer cost werint“ „sub potestate parentum“ (286)⦘
⦗Der Hauptgesichtspunkt war nicht das blosse Zusammenwohnen im selben Haus, sondern die ungetheilte Gemeinschaft; daher oft 3–7 u. mehr selbstständige Familien in einem u. demselben Haus, wovon „jegklicher sin sunderbrot essi“ (also nicht in Gemeinschaft) ⦗auch die verheiratheten Kinder, wenn auch im selben Haus, konnten separirte Oekonomie führen⦘ (287) ⦗In Frankreich hiessen die Kinder in der Were „en sa voierie[“] od. en celle u. en selle, d. h. in cella, in sella od. casa. p. 288⦘ In Frankreich, wie in Deutschland reichte das blosse Wohnen ausser dem elterlichen Haus ohne die getrennte Oekonomie u. auch die getrennte Wohnung allein zum Austritt aus der Familiengemeinschaft noch nicht hin. Daher der Grundsatz: le chanteau (das Brod) part le villain“ (289)⦘
⦗Nicht selten gehörten auch die
Collateralen u. noch entferntere Verwandten
zur Genossenschaft; manchmal auch noch andre als
Blutsfreunde in solche hörige Familiengenossenschaften
aufgenommen (289) Namentlich in Frankreich
solche Genossenschaften – worin ausser den Verwandten auch
noch ganz fremde Leute aufgenommen – communautés od. compagnies in
früheren Zeiten begünstigt ⦗Beaumanoir:
[„]car compagnie se Bei
Maurer, S. 290: fet
Schließen fait selonc Bei Maurer,
S. 290: nostre
Schließen notre constume pour seulement manoir
ensamble à un pain et à un pot un an et un jour“[⦘] Später, da bei Tod eines Theilnehmers
(parsonnier) die Gemeinschaft
stillschweigend auch mit seinen Kindern fortgesetzt – was
den Rückfall der Bauerngüter an die
Grundherrn verhinderten verhinderte – |93 fanden diese es in ihrem Interesse (was
auch die schriftl. Abfassung der späteren contumes
beeinflusst) die Einziehung der Bauerngüter durch
allerlei auflösende Bedingungen der Gemeinschaft zu fördern
(z. B. „Un parti tout est parti“ so dass der Austritt eines
Einzigen die ganze Gemeinschaft auflöst.) So die
Familiengemeinschaften längst vor der Revolution in
Frankreich verschwunden; einige
wenige solche communautés in Département de la Nièvre
(ehem. Provinz Nivernois) bestehn heute noch als sehr reiche u.
geachtete kleine Gemeinden. Eine dieser Gemeinschaften, das
Maison des Jault in der Gemeinde
St. Benin de Bois hat der
Bei Maurer, S. 291:
ältere
Schließen berüchtigte
Dupin
beschrieben ⦗als Muster gegen die Phalanstères⦘
(289–291)[⦘]
⦗Mit der ungetheilten Familiengemeinschaft hängt die ehliche Gütergemeinschaft zusammen. (292) (die in solcher Gemeinschaft lebenden Eltern hiessen daher auch Gemeinder od. Genossen; daher auch die mit den Kindern fortgesetzte Gütergemeinschaft beim Erben, wo solche Genossenschaften)⦘
⦗Blutrache u. Fehden unter den
Bauern (oft mit Mord u. Brandstiftung) auch im späteren Mittelalter,
z. B. in Erzstift Köln (Cäsarius), Baiern (Weisthum v.
1393 u. 1462); Weisthum v. 1426 zu Twann am Bielersee in der Schweiz:
der Bannwart, wenn er einen Frevler getödtet, sollte
straflos sein: „er soll sich aber vor des todten
freunden
Zusatz
von Marx.
Schließen ⦗so hiessen die
Familiengenossen⦘
hüten; noch im 16t Jhdt im Dorf Trittenheim an der Mosel: „obe sach were, dass
dasselb mensch ⦗ein Verbrecher⦘ von solchen freunden were, dass die
Bei Maurer, S. 294:
gemeind
Schließen gemeinde besorgt were, ime sein recht zu thun, so
soll die gemein ansuchung an dem hauß zu Newerburgh und zu Pfaltz,
so sollen die Bei Maurer, S. 294: beide
Schließen beiden
gemelten herren Zusatz von Marx.
Schließen (die beiden Schirmherrn) der
gemeinen beistand thun auf der gemeinen kosten“. (292–94) Mit
der
Blutrache zusammenhängende Rechte u.
Pflichten. (294–95)[⦘]
⦗An der Spitze der Familiengenossenschaft [stand] der Familienvater, nach seinem Tod der älteste Sohn u. wenn dieser noch minderjährig, od. kein Sohn vorhanden war, der nächste Schwert- oder Vatermag. (299)⦘ ⦗In späterer Zeit, wenn keine Schwert- od. Vatermagen, die älteste Tochter an Spitze der Familie. (301)⦘ (Die Familiengenossenschaften wahre Schutz- u. Trutzbündnisse) (l. c.)
⦗Nur das Familienhaupt stand in directer Verbindung mit
dem Fronhofherrn u. erst durch ihn auch
die übrige Familie. Streng genommen (Hofrecht v. Loen) daher die in
der Were befindlichen Kinder dem
Bei Maurer, S. 303:
Hofherrn
Schließen Frohnherrn
nicht dienstpflichtig od. sollten
wenigstens nur mit ihren Eltern dienen (Urk. v. 1519)[.] Beim Tod des Vaters immer
nur die
ältesten Kinder zinspflichig zinspflichtig, alle übrigen frei v. aller Zinsleistung
(Urk. v. 1150 u. 1200) (303, 304) Beim Tod des Vaters
immer nur der
elteste älteste Sohn mit dem Gut belehnt. Mit
der Belehnung des aeltesten hatten aber
auch die übrigen Kinder ihr Erbe
empfangen. (305) Bei eingetretner Trennung – also
der ungetheilten Gemeinschaft – hörte auch
die Vertretung durch das Familienhaupt
auf. Die Familiengenossenschaften konnten aber auch
noch die Verheirathung der Söhne u. Töchter
fortdauern; da Bei Maurer, S. 306: diese
ungetheilte Gemeinschaft
Schließen sie, namentlich
dem Hofherrn gegenüber, grosse Vortheile gewährte,
[wurde sie] oft vertragsmässig eingegangen, theils unter
Geschwistern, theils aber auch mit fremden Leuten; da
die Güter sodann zusammengestossen zu werden
pflegten, hiessen solche Verabredungen ein Zusammenstoss (306, 307)[⦘]
⦗Wie bei den Vollfreien nach Landrecht, so ursprünglich auch die Rechte u. Verbindlichkeiten der Verwandten eines Hörigen mit der Familiengenossenschaft im nächsten Zusammenhang; die Schutzpflicht mit der Rachepflicht u. diese wieder mit der ungetheilten Gemeinschaft, mit der ehmaligen Genossenschaft u. mit dem Erbrecht. (309)[⦘]
Brautkauf u. feierliche
Aufnahme der jungen Ehefrau in die Familie
des Mannes. (311–14) (wie bei den
vollfreien Familien) (Auch im späteren
Mittelalter mussten die Hörigen noch ihre Frauen kaufen, nämlich das
mundium (die Vormundschaft) über
sie; da sie aus einer Familiengenossenschaft od. Vormundschaft in
die andre übergehn sollte, musste sie vorher v. ihren
Verwandten u. v. ihrem bisherigen Vogt Zusatz
von Marx.
Schließen (Vormund) abgekauft u. dem Ehmann auch
wirklich übergeben werden) (311)
Inhalt:
- Ftzg. v. Heft A. (endend p. 94)
II) Fronhöfe u. deren Verfassung in den ältesten u.
karolingischen Zeiten
-
5) Einrichtung u. Verwaltung der
Fronhöfe
- 6) Die Bauernhöfe.
- 7) Dienste u. andre Leistungen.
- 8) Die Hofgenossenschaft.
- 9) Oeffentliche Gewalt in Fronhöfen.
-
5) Einrichtung u. Verwaltung der
Fronhöfe
- III) Eigene, hörige u. schutzpflichtige Leute im späteren
Mittelalter.
- IV) Fronhöfe u. ihre Verfassung im späteren Mittelalter.
- A.) Die Fronhofherrn u. ihre Verbindlichkeiten.
- B) Die Bauernhöfe.
- a) Im Allgemeinen.
- b) Hofhörigkeit im Allgemeinen. (115–21)
- c) Der Bauernhof u. dessen Bestandtheile.
- d) Verschiedne Arten v. Bauerngütern.
- e) Dienste und Leistungen der Bauern.
- Im Allgemeinen:
- Dienste der grundhörigen Bauern.
- 1) Naturallieferungen für die
Hofhaltung:
- 2) Frondienste. (287–310)
- 3) Naturallieferungen u. Dienste f. die
Landwirthschaft.
- 4) Naturallieferungen u. Dienste der
hörigen Frauen. (321–326)
- 5) Geldleistungen.
- 6) Ueber die Erhebung der
Naturallieferungen u. Geldleistungen.
- 7) Dienste u. Leistungen der vogteihörigen
Bauern (349–353)
- 1) Naturallieferungen für die
Hofhaltung:
- Im Allgemeinen:
- f) Königsdienst.
- g) Landesherrlicher Unterthanendienst.
- a) Im Allgemeinen.
- I) Hofgenossenschaft.
- 1) Im Allgemeinen
- 2) Mitglieder der Genossenschaft.
- 3) Aufnahme in die Hofgenossenschaft
(41–49)
- 4) Genossenschaftliche Rechte u. Verbindlichkeiten.
- 5) Fronhofgerichte.
- 1) Im Allgemeinen
Zitiervorschlag
Karl Marx: Heft b (1876). In: Marx-Engels-Gesamtausgabe digital, Bd. IV/24, bearb. v. Timm Graßmann, hg. v. der Internationalen Marx-Engels-Stiftung. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. URL: https://megadigital.bbaw.de/M9583316. Abgerufen am 08.08.2026.