[Inhaltsverzeichnis von Engels]

1875.

Diversa

1) Carlyle, Cromwell’s Letters & Speeches. 1–13.

2) Haxthausen, länd. Verf. Russlands 1866. 14–39.

3)  Veröffentlicht in: MEGA I/27. S. 167–179.
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Dührings Krit. Geschichte, Kritik für F. E. Schluss. 49–61.

4)  Veröffentlicht in: MEGA IV/26. S. 3–39.
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Yates Yeats, Natural History of Commerce. 63–102.
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[0]

Diversa

Angefangen 20 April 1876.

 Von fremder Hand geschrieben.
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Жертва Вечерняя.

 Von fremder Hand geschrieben.
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Петръ Боборыкинъ.

 Von Marx mit Bleistift geschrieben.
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R. L. Prager. Buchhandlung u. Antiquariat. 19, Charlottenstrasse. Berlin. S. W. Bibliotheca juridica, Berl. 1977 (od. aber ’78?) 1,30 Mark in Briefmarken irgend welchen Landes.
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1

Aus:
Thomas Carlyle: Oliver Cromwell’s Letters and Speeches: with Elucidations.
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Icon dass Zitate symbolisiert

Th. Carlyle: Oliver Cromwell’s Letters and Speeches (1847).

I Vol.

Drainage in Cromwell’s own country, the fen country; the construction of the great Bedford Level, to carry the Ouse River direct into the sea; holding it forcibly aloft in strong embankments, for 20 straight miles or so; not leaving it to meander and stagnate, and in the wet season to drown the country, as heretofore; in 1637 nur apparently ended; Fenregion clamoured f. mehr; Cromwell hierbei Hauptwortführer; opposed the King in Council wishing to do a  Zusatz von Marx. Wahrscheinlich ein Versehen.
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great
public injustice in regard to the draining of the Fens; put a stop to the same on a „great meeting at Huntingdon[“]. (Diess in 1638) Cromwell wird dadurch sehr populär in dem Fen-country , erhielt nickname: „Lord of the Fens[“] (138, 139) Die disastrous public events which soon followed put a stop to all farther operations in the Fens f. viele Jahre. (139)

Enclosure had been made of great wastes, belonging to the Queen[ʼ]s Manor ⦗wahrscheinlich „the Soke of Somersham“ near St. Ives⦘, without the consent of the tenants; the benefit gegeben durch Queen einem servant of near trust, der die enclosed lands sofort an Earl of Manchester, Lord Privy Seal verkaufte; der zusammen mit seinem Sohn Mandevil nun am meisten concerned to maintain the enclosure; against which, as well the inhabitants of other Manors, who claimed Common in those wastes, as the Queen’s tenants of the same, made loud complaints as a great oppression, carried upon them with a very high hand and supported by power. Committee darüber sat in the Queen’s Court; Cromwell being one of them appeared much concerned to countenance the Petitioners, who were numerous together with their Petitiors and witnesses; auch Mandeil Mandevil als party zugegen. ⦗Hyde, später Clarendon, präsidirte als chairman.  Zusatz von Marx.
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[(]Aus seinem „Life“ ist das ganze v. Carlyle citirt)
Cromwell, wie Hyde sagt, führt sich dabei auf „in great fury“ „with so much indecency and rudeness, and in language so contrary and offensive etc⦘ (p. 155, 156) (Diess 1641, beginning of July)

Während des Kriegs 1643, 28 Sept – wo drillings, fightings, enlistments statthaben, schreibt Cromwell an die Committeemen Sir William Spring and Barrow (sein Brief „Holland, Lincolnshire[“] unter obigem Datum) mit Bezug auf captain Margery, den sie anklagen Pferde v. Malignants genommen zu haben: „Gentlemen, it may be it provokes some spirits to see such plain men made Captains of Horse. It had been well that men of honour and birth had entered into these employments: – but why do they not appear? |2 Who would have hindered them? But seeing it was necessary the work must go on, better plain men than none; but best to have men patient of wants, faithful and conscientious in their employment. And such, I hope, these will approve themselves to be.“ (232)

Cromwell Brief v. 25 Nov. 1644 (an das House of Commons) gegen den ihn commandirenden General Earl of Manchester; dieser Gegenbeschwerde gegen ihn. General Lieutenant Cromwell is also reported to have said: „There would never be a good time in England till we had done with the Lords.“ (261); sagte auch: „If he met the King in battle, he would fire his pistol at the King, as at another.“ (262)

Vermuyden, Dutch Engineer, drained the fens. (p. 277)

Brief v. Cromwell an Deputy-Lieutenants of Suffolk (Datum: Cambridge, 6 June 1645) sollen ihren Dragons ihre Dragoons u. Horse nach Newmarket schicken: „And to allow both the several Troops of Dragons Dragoons and Horse one week’s pay, to be laid down by the owner; which shall be repaid out of the public money out of the Country; the pay of each Trooper being 14sh. p. week, and of a Dragoon 10sh. 6d.[“] (277, 278[, 279])

Vol. II

Sir George Ayscough (Lincolnshire man) Während er als Viceadmiral in der irischen See kreuzt, schreibt Cromwell (d. d. 22 August, 1649, Dublin) an den Speaker des (langen) Parliaments, William Lenthall über den Sir George: „It seems, while he is attending your service, a Lease he holds of the Deanery of Windsor had like to be purchased over his head, he not coming to buy it himself by the time admitted limited. He holds a very considerable part of his estate in Church-leases; one or more being in Impropriate Tithes, which he and his ancestors have hold held for a long time: all of which is like … to go from him and his, by your orders.“ Cromwell verlangt Aufschub. Geschieht. (p. 40)

At the first breaking out of the Irish rebellion into an Irish massacre  Zusatz von Marx.
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(!)
(1641), the King’s Exchequer being void, an Act was passed engaging the Public Faith, That whoever would „subscribe“ money towards suppressing the said Rebellion in Ireland, and detestable and horrible Massacre of Protestants there, should, with liberal interest, be repaid from the forfeited Estates of the Rebels. Above „a Quarter of a Million“ so |3 raised. (p. 115)

Brief v. Cromwell an Speaker des Parl. Lenthall, Dunbar ⦗während des Kriegs mit Schottland⦘ 4. Sept. 1650: „Be pleased to reform the abuses of all professions  Zusatz von Marx.
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⦗namentlich auch gegen die lawyers⦘
: and if there be any one that make makes many poor to make a few rich, that suits not a Commonwealth.“ (193) ⦗„Many of them  Zusatz von Marx.
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⦗the Independents⦘
had a peek  Zusatz von Marx.
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(lisez pique)
at Lawyers generally“, says learned Bulstrode  Zusatz von Marx.
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⦗i. e. Whitlock
in these months⦘. (193. N. 1)

Aus der time des RumpParliament: March 25, 1856 1652: Zwei Jahre vorher hatte das Rumpparliament beschlossen reforming the Laws of England, appointed a working Committee, Bulstrode one of them. Nach einigen Acts for having Law proceedings transacted in the English tongue u. derartiges, verfiel es in comfortable sleep. Nach Cromwell’s return v. Worcester, it had been poked up again; wachte nun auf, hatte subsidiairy subsidiary Committe Committee ernannt v. 21 Personen ⦗von ausserhalb des Parlaments genommen⦘ to suggest what improvements were really wanted; das working Committee sollte sie dann in form v. specific Acts introduce. 25 März 1652  Bemerkung von Marx.
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⦗Neujahrstag, damals fing das neue Jahr bei den Engländern mit dem 25 März an⦘
Bulstrode berichtet (reports) im Namen des Committee über verschiedne v. subsidiary Committee angeregte Dinge; u. a. some improvement in the method of transferring Property; so dass John Doe might without die bestehenden zahllosen Schwierigkeiten „sell to Richard Roe, such and such Property, according to the usual human meaning of the word sell  Zusatz von Marx.
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(sagt Carlyle)
;) Hierüber will Bulstrode Act einführen; ditto Act for the „Registry of Deeds in each County,“ „Neglect to register your Sale of Land in this promised County-Register within a given time“, enacts the learned Bulstrode, „such Sale shall be void. Be exact in registering it, the Land shall not be subject to any Incumbrance“. Aber nun grübelt das Working Committe, when they actually come to sit upon this Bill of Registry, what is „Incumbrance?“ No mortal can tell. They sit debating it for Three Months, cannot fix it. Are not these a set of men likely to reform English Laws? (315)

July 9. 1652: Offences der Dutch gegen die Engländer accumulating since the death-warrant of Charles First. English Ambassador Dorislaus (selbst Holländer) assassinated in their Country; Charles II entertained by them; antworten evasiv dem neuen Ambassador St. John, der zurück kommt u. passes the Navigation Act (introduced 5 August 1651, passed 9 October 1651), forbidding that any goods should be imported into England except in English ships or in ships of the country where the goods were produced. |4 Dadurch der „carrying trade“ der Dutch raised, ihr maritime interest depressed, das der English raised: sea fightings in consequence, apologising, bickering, endlich Krieg ihnen erklärt 9 July 1652. (Blake (landsoldier) landsoldiers drafted to fight on shipboard; and landofficers (Blake, Monk, Dean (er fiel in diesem business)[))] während das public mind beschäftigt mit sea-fights u. sea-victories kann Rumpparliament fortvegetiren. Dutch War. Andre Consequenz: renewed severity against Delinquents  Bemerkung von Marx.
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⦗stets während der inneren Kriege vor diesem Krieg⦘
Geldbedürfniss gross: Any remnants of Royal Land, of Dean and Chapter Lands, sell them by  Bei Carlyle, S. 317: rigorous
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vigorous
auction; the lead of the Cathedrals one is tempted to sell: nay almost the Cathredals Cathedrals themselves, if any one would buy them. Estates of Delinquents, one of the readiest resources from of old, cannot, in these circumstances, be forgotten. Many, in past years, have made light settlements with lax Committee-men; neighbours not without pity for them. Many of minor sort have been overlooked altogether. Bring them up, every Delinquent of them; up hither to the Rhadamantus-bar Rhadamanthus-bar of Goldsmiths’ Hall and Haberdashers’ Hall; sift them, search them; riddle the last due six-pence out of them. The Common Journals of these months have formidable ell-long Lists of Delinquents … Poor unknown Royalist Squires, from various quarters of England; Cromwell sah ihrer 30 bis 40 an einen Morgen crowding about these Haberdashers-Grocer Halls of Doom, soliciting etc[.] Cromwells feelings thereby affected. Now 3d year of peace in our borders: is this what you call Settlement of the Nation? ( Bemerkung von Marx.
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Diese Phrasen natürlich alle v. Carlyle.
p. 316, 317)

 Zusammenfassend von Marx.
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20 April 1653 Cromwell sweeps away the Rump Parliament.
(331) Er sagt: „We did not hear a dog bark at their going.“ (331)

Draining of the Fens: resumed under better auspices when the (English war against Charles I) ended. Act for that object of 29. May 1649. A new Company of Adventurers, worunter Oliver himself, are vigorously proceeding with a New Bedford Level, the same that yet continues.

In seiner ersten Rede an das Litte Parliament (Personen, die er selbst zusammenberufen) v. 4 July 1653, sagt Cromwell (?) mit Bezug auf das Rump Parliament: „I will not say they were come |5 to an utter inability of working Reformation – though I might say so in regard to one thing: the Reformation of the Law, so much groaned under in the posture it now is in. … many months were not enough for the settling of one word: Incumbrances … this was the spirit and complexion of men.[“] (344)

vol. III.

Cromwells Second Speech to (seinem) first Parliament. (4 Sept. 1854 1654) „What was the face that was upon our affairs as to the Interest of the Nation? As to the Authority in the Nation; to the Magistracy; to the Ranks and Orders of men, whereby England has been known for hundreds of years? A nobleman, a gentleman, a yeoman; the distinction of these: that is a good interest of the Nation, and a great one. The ‚natural‘ Magistracy of the Nation, was it not almost trampled under foot, under despite and contempt, by men of Levelling principles? I beseech you, For the orders of men and ranks of men, did not that Levelling principle tend to the reducing of all to an equality? Did it consciously think to do so: or did it unconsciously practise towards that for property and interest? At all events, what was the purport of it but to make the Tenant as liberal a Fortune as a Landlord? Which, I think, if obtained, would not have lasted long! The men of that principle, after they had served their own turns, would then have cried up property and interest fast enough. And that the thing did and might well extend far, is manifest; because it was a pleasing voice to all Poor Men, and truly not unwelcome to all Bad Men.“ (21)

Sagt mit Bezug auf what he calls „The mistaken notion of the Fifth Monarchy men[“] ⦗nämlich: nach den alten (chrislichen christlichen) Historians 4 Monarchies: Assyrian of Nebuchadnezzar, Persian (Cyrus), Greek ( (Alexander), Roman (Empire.) Unter den letzteren, still in Germany called Das heilige römische Reich leben wir noch. Aber nun sagt General Harrison et Co, Now shall be a Fifth Monarchy, the Monarchy of Jesus Christ, his Saints reigning on Earth, if not he himself which is probable and possible – for 1000 years etc⦘ Cromwell sagt u. a. „For if these were but notions … they were best let alone. Notions will hurt none but those that |6 have them. But when they come to such practices as telling us „for instance“ That Liberty and Property are not the Badges of the Kingdom of Christ; when they tell us, not that we have to regulate Law, but that Law is to be abrogated and perhaps  Zusammenfassende Bemerkung von Marx.
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⦗hier reproducirt Cromwell nur Verläumdung rising from the Chancery Regions, decriptive descriptive of nothing, but of the humour that prevailed there, wie Carlyle richtig sagt⦘
– Judaical Law … this is worthy of every Magistrates Attention.“ (27)

Fährt fort: Ausser den fortlaufenden Wirren in Schottland (wo Revolts) u. Irland; „Krieg mit Portugal, whereby our Trade ceased; Krieg mit Holland … A War that cost this Nation full as much as the whole Taxes came unto, the Navy being a 160 ships, which cost this Nation above 100,000£ a month; besides the contingencies which would make it 120,000. Zu gleicher Zeit war with France. And besides the sufferings in respect to the Trade of the Nation, it’s most evident that the Purse of the Nation could not have been able much longer to bear it, – by reason of the advantage taken by other States to improve their own, and spoil our Manufacture of Cloth, and hinder the vent thereof; which is the great staple commodity of this Nation.“ (28, 29) Jezt Peace with Holland. Peace also mit Portugal: „It is a Peace which, your Merchants make us believe, is of good government concernment to their trade; the rate of insurance  Bemerkung von Marx.
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(nennt es assurance)
to that country having been higher, and so their profit in trade thitter.“ (33) Weiter sagt er, dass seine Regierung inmitten innerer Troubles u. aüsserer Kriege begonnen „120,000£ a month for the very Fleet Zusatz von Marx.
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!
Which sum was the very utmost penny of your Assessments. Ay; and then all our treasure was exhausted and spent when this Government was undertaken; all accidental ways of bringing in treasure were, to a very inconsiderable sum, consumed; – the forfeited Lands sold, the sums on hand spent; Rents, Fee-farms, Delinquent’s Lands, |7 King’s, Queen’s, Bishops’, Dean-and[-]Chapter Lands sold. These were spent when this Gvt. was undertaken. … that’s the reason why the Taxes do yet lie so heavy upon the People; of which we have abated 30,000l. a month for the next three months.[“] (34)

⦗Speech of 12 Sept. 1654 an sein first Parliament wo Cromwell u. die, die bleiben wollen in Parlament, ein Instrument der Treue an Protector u. Commonwealth unterschreiben müssen⦘

Periode des Major Generals (1655–56)

Jamaika taken April 1655.

17 Sept. 1656 Cromwells Eröffnungsrede an sein second Parliament; u. a.: „there is one general Grievance in the Nation: It is the Law. Not that the Laws are a grievance; but there are Laws that are; and the great grievance lies in the execution and administration“ (186) „There are wicked and abominable Laws which it will [be] in your power to alter. To hang a man for Six-and-eight pence, and I know not what; to hang for a trifle and acquit murder, – is in the ministration of the Law, though the ill framing of it. I have known in my experience abominable murders acquitted. And to see men lose their lives for petty matters: this is a thing God will reckon for.[“]

Mit Bezug auf die instalments der Major-Generals sagt er: „they have been  Bei Carlyle: effectual
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effectuated
for the Preservation of Your Peace … If nothing should ever be done but what is according to Law, the throat of the Nation might be cut while we send for some to make a Law.“ (187) „Therefore certainly it is a beastly notion to think, though it be for ordinary Government to live by law and rule … When matters of Necessity come, then without guilt extraordinary remedies may not be applied? Who can be so pitiful a person!“ (188)

„When the long Parliament sat ⦗i. e. ceased to sit⦘, this |8 Nation owed 700,000£. … They ‘the Long-Parliament people’ had 120,000l. a month; the they had the King’s, Queen’s, Prince’s, Bishops’ Lands, all Delinquents’ Estates, and the Dean-and-Chapter Lands; which was a very rich Treasure. As soon as ever we came to the Government, we abated 30,000£. the first half year, and 60,000 after. We had no benefits of the Etates, at all considerable; I do not think the fiftieth part that they had; and give me leave to tell you, You are not so much in debt as we found you. We know it hath been maliciously dispersed, as if we had set the Nation into 2,500,000l. of debt.“ (189) ⦗Von den 400, zu diesem Parlament gewählt, erhalten nur 300 and odd Certificates from the Chancery Clerk, auf Cromwells Weisung, to sit. The most flagrant violation of the Privileges of Parliament that was ever known.“ (p. 197)  Zusammenfassend von Marx.
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Carlyle charakterisirt diess Parlament durch the unfamothable unfathomable Deep of Dulness which our English Character has in it.
This Parliament, by the by, suppressed the Major Generals, refused to authorise their continued „Decimation“ on Ten-per-Centing of the Royalists⦘; aber sein grösstes feat war interminable  Bei Carlyle, S. 213: debates
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debate
, for a whole winter, day after day, on James Nayler (a mad Quaker, der sich f. Christus hielt u. als solcher Procession durch Bristol machte) „Who,“ sagt Carlyle, „is there that has the strength of ten oxen, that is able to support these things?“ Schliesslich the honourable Gentlemen set Nayler to ride with his face to the tail, through various streets and cities; to be whipt, to be branded, to be bored |9 through the tongue, and then to do oakum ad libitum upon bread-and-water. Ueber diese willkührliche Parlamentsjurisdiktion, wobei er gar nicht consultirt, schreibt Cromwell 26 Dec. 1656 Brief an das Parlament, addressed to its Speaker „Sir Thomas Widdrington“, verlangt dass das Parlament ⦗da er nicht wisse „how far such Proceeding, entered [into] wholly without Us, may extend in the consequence of it“⦘ „let Us know the grounds and reasons whereupon they proceeded.“ (p. 214)

Diess giebt zu den Debatten Anlass, die zur Umgestaltung der Verfassung, H. o. Lords (auch Anbietung v. Kingship) an Cromwell führen; die Speeches u. Colloquies on the Kingship extend v. March bis May 1657; were very private at the time, came out 2 years afterwards, when Kingship was once more the question, Charles Stuart’s kingship, and men needed incitements thereunto. (215)

21 April 1657 (Aus Cromwells Speech to Second Parliament) „The Law ought to be regulated! … But I think verily, at the least, the Delays in Suits, and the Excessiveness in Fees, and the Costliness of Suits, and those various things which I do not know what names they bear – I heard talk of ‚Demurrers‘ and such like things, which I scarce know – But I say certainly, the People are greatly suffering in this respect.“ (288). „In this Article ⦗einem der Article die das Parliament f. das new Settlement vorschlug⦘ … there is a desire that ‚no part of‘ the Public Revenve be alienated except by Consent of Parliament.“ I doubt, „Public Revenue“ is like „Custodes Libertatis Angliae“; a notion only; and not to be found that I |10 know of ⦗It is all alienated; Crownlands etc all gone⦘ (291)

Article 16 der parliamentary Petition and advice „provides that no Act or Ordinance already extant, which is not contrary to this Petition and Advice, shall be in the least made void hereby.“ Cromwell findet diess zu unbestimmt; z. B. Church Land Estates were bought with money, but hold only in Virtue of Writs and Ordinances issued by Long Parliament. Neuer Artikel wurde daher zugefügt, specifying, at due breadth, that all is and shall be safe⦘.

Cromwell sagt in seiner Rede:

„You do pass-by the thing, without such a foundation as will keep those people, wo who are now in possession of Estates upon this account, that their titles be not questioned or shaken – if the matter be not explained.“ (292) „But there is another very great consideration. There have been, since the present Government „began“ ⦗i. e. Cromwell’s⦘ several Acts and Ordinances ⦗in der That doubtful Acts etc, nur gemacht durch Cromwell u. seinen Council⦘, which have been made by the exercise of that legislative power that was exercised since we undertook this gvt. And I think your Instrument speaks a little mor more faintly as to these and dubiously, than to the other … two sorts of persons will be merely concerned upon this account: They who exercised that authority, and they who were objects of its exercise. This wholly dissettles them; wholly, if you be not clear in your expressions. (p. 292) „We have settled almost all the whole affairs in Ireland; the rights and interests of the soldiers there, and of the Planters and Adventurers.“ (293)

⦗In article 7 der Petition u. advice „That the Revenue shall be 1,320,000£[“].⦘ Er sagt: „The present charge of the |11 Forces both by Sea and Land will be 2,426,989l. The whole present revenue in England, Scotland and Ireland, is about 1,900,000l. … Why, now, towards this you settle[,] by your Instrument, 1,300,000 f. the government; and out of that „to maintain the Force by Sea and Land“, and „without Land-tax“, I think: and this is short of the Revenue which now can be raised by the „pesent Act of“ Government 600 000£. (295)

Sagt, selbst wenn der Krieg m. Spanien zu Ende ⦗f. den einstweilen das Parlament zusehn müsse wie Geld schaffen⦘ f. Arme Armee 1,100,000£ p. annum nöthig, u. für Government „300 000“, aber einstweilen f. Extrabedürfnisse ⦗abgesehn v. Krieg⦘ mehr, [insgesamt]: 1,900,000£ nöthig.  Bemerkung von Marx.
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⦗Alle seine Parlamente extremely niggardly.⦘
(296) Was den spanischen Krieg angeht, fügt er hinzu: „as one saith ‚Money is the Cause‘, and certainly whatever the Cause is, if Money be wanting, the business will fall to the ground, all our Labour will be lost. And therefore I hope you will have a care of our undertakings.“ (296)

25 January 1658 (Aus Speech Cromwells an second Parliament) „It is certain, they ⦗the Dutch⦘ have professed a principle which, thanks to God, we never knew. They will sell arms to their enemies, and lend their ships to their enemies.“ (336) Mit Bezug auf den Finanzzustand: „Here is an Army five or six months behind in pay; yea, an Army in Scotland near as much behind; an army in Ireland much more … judge what the State of Ireland is if freequarter come upon the Irish people! You have |12 a company of Scots in the North of Ireland, Forty or Fifty thousand of them settled there; who, I hope, are honest men. In the province of Galway almost all the Irish, transplanted to the West. ⦗Carlyle sagt, diess meine nur die „malignant Irish, the ringleaders of the Popish Rebellion[“]⦘ You have the Interest of England newly begun to be planted. The people there, in these English settlements, are full of necessities and complaints. They bear to the uttermost. And should the soldiers run upon free quarters there – upon your English Planters, as they must – the English Planters must quit the Country through mere beggary.“ (341, 342)

Was Schottland angehe ⦗Middleton’s Highland Insurrektion, with its Mosstroopery u. Misery, erst seit Febr. 1655 beendigt⦘, so existire da auch „sense of poverty“, sie sieen seien „a ruined nation“ ⦗in Folge v. beinahe 20 J. beständigem Krieg u. innerem Krakehl⦘. Aber fährt er fort: „ And yet in a way (I have spoken with some Gentlemen coming from thence) hopeful enough; it hath pleased God to give that plentiful encouragement to the meaner sort in ScotlandThe meaner sort in Scotland live as well and are likely to come into as thriving a condition under your Government, as when they were under their own great Lords, who made them work for their living no better than the Peasants of France.the middle sort of People do grow up there into such a |13 substance as make makes their lives comfortable, if not better than they were before. (342, 343)

Spricht weiter mit Bezug auf England in Ausfall auf Levellers, Fifth Monarchy men etc u. a.: „I confess I can look for nothing other, I can say no other than what a foolish Book expresseth, of one that having consulted everything, could hold to nothing; neither Fifth Monarchy, Presbytery, nor Independency, nothing; but at length concludes, He is for nothing but an orderly Confusion. (343)|

14

Aus:
August von Haxthausen: Die ländliche Verfassung Rußlands. Ihre Entwickelungen und ihre Feststellung in der Gesetzgebung von 1861. Leipzig 1866.
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Haxthausen: Die ländliche Verfassung Russlands. 1866

Tschuden (Finnen; Stamm davon 120 000 Syrjanen des Gvt. Wologda p. 2)

Zuerst Ansiedlung längst der Flüsse. (3) (14)

In Gegenden der schwarzen Erde Aufspeicherung v. Ernten in Erdgruben od. Diemen. (5)

Gemeinschaftliche Heuschläge, Heu später vertheilt. (6. Note)

Apanagengüter. (21, note)

Oekenomie des Adels (mit eignem AnBau) (p. 25, Note) (Frohnsystem ib.) im Gegensatz wo Geldobrok. (l. c.) (29, 30 Note) (Frohnzeit, 32, Note) (Hatten jährlich 2 mal in Provinzen Tula, Kasan, Tamboff Korn nach Moskau zu bringen in Entfernung v. 2–400 Werst) (l. c.)

Wie v. den Grundherrn Kapital aus dem Freikauf der Bauern erschwindelt wird. (33, 34 Note)

Abgabe v. Leibeignen an Fabriken (34, 35)

Hinzukommen tartarischer Adelsfamilien nach der Mongolenzeit. (40)

Panzerbauern u. Odnodwordzii (Einhöfler) (l. c.) (d.(?) p. 41)

Das sich selbst zum Sklaven machen. (auch heut noch durch Abarbeiten der Schulden) (43)

Aeltestes russisches Gesetzbuch, Prawda (v. Jahr 1017) (p. 43)

Periode der Tartarenherrschaft (1238–1477) (p. 43) (Verwandlung unter derselben v. Natural- in Geldabgabe. (44) (Ueber оброкъ u. данъ (Tribut) „russische Pflicht (Pflugsteuer) u. tartar. Pflicht (Grund- u. Kopfsteuer) (45) Peter der Gr. stattdessen Ukas v. 1722 Kopfsteuer (l. c.) Unter Katharina II auf Tjaglo gelegt. (bei ihr nach Zahl der Arbeiter in der Familie) (46) (Verschiedne spätere Abänderungen) (l. c.) (Kommt alles wieder auf Peter I hinaus)

Gerichtsbuch (Sudebnik) des Iwan Wasiljewitsch v. 1550 (p. 47)

Einfluss der Tartarenherrschaft u. später der Unruhen (15jähriger Dauer) seit dem falschen Dmitrj auf Nomadisiren der Bauern (47, 48)

Verlassen u. Veröden der Punkte, wo Ackerbau unlohnend (48 u. das andre Buch v. Haxthausen I, 113)|

15

An den Boden Fesslung (Boris Gudunow Godunow (1592) (1597) (1606) (1601) (1610) (Michael Feodorowitsch (1626) (p. 48, 49)

Allgemeines Landrecht (1649) des Alexei Michailowitch (уложеніе) (p. 49)

Georgs- od. Juriewstag (48 unten u. 49 ditto)

Stellung der Kronbauern nach dem Swod (50) (Swod (Gesetzsammlung) vollendet unter Nicolaus)

Kopfsteuer u. Rekrutirung; Vertheilung unter eine Gemeinde hing bis Emancipation v. den Gutsbesitzern ab. (50) Ueber Stellung der Leibeignen, Ueberschreitung der blossen Hörigkeit (51) Einfluss der Krone in dieser Richtung. (51) (52 ⎰)

Reichsbauern, Apanagebauern, herrschaftliche Bauern. (54, 55)

Freie Bauern: theils freigelassne Leibeigne; Einhöfler; Colonisten; krimschen Tartaren; Panzerbauern (Besitzer der f. Kriegsdienste verliehnen Ländereien); polawaschen poltawaschen u. tschernigowschen (kleinrussischen Kosacken)

1) Kronbauern od. Reichsbauern. (vor der Emancipation)

(keine Frohndienste ausser den Landesprästanden (zahlen jezt 31 Mill. Rub. Grundsteuer u. 10 Mill. Kopfsteuer p. 56 Nt. 1)

Gemeinden der Kronbauern (обшество) (56) Der v. ihnen zu zahlende Obrok an die Krone; verschieden für Revisionsseele. (l. c.) (Ausnahmsweis Grundsteuer od. Frohndienst) (l. c.) (Nach Tjaglo od. aber nach Seelenzahl (seitens der Krone) Steuer vertheilt. (57, Note) Ueber das Tjaglo (57–60) (слободы) (Dörfer vorzugsweis v. nicht Ackerbau treibenden Bauern bewohnt), послады посады ( Bei Haxthausen, S. 58: Marktflecke
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Landflecke
) auf den Apanagegütern 2 Revisionseelen auf 1 Taglio gerechnet) (59 ⎰)

Verfahren der Landvertheilung bei den Kronbauern wie bei den herrschaftlichen; näheres darüber, gutes u. schlechtes Land, mehr od. minder v. Dorf entferntes etc (p. 60–41 61) (nahes, fernes, ganz entferntes Land etc) Term in der NeuVertheilung (61) (vorschriftsmässig im Revisionsjahr, also alle 10–15 J.) (61) Reserveland (62) Minimum v. Dessjatinen f. Revisionsseele nach Swod (65 ⎰)

Irland (66 ⎰)⦘

Auch in den Krondörfern [(]мироѣди) (mirojedi) (66) Selbstverwaltung der Kronbauerngemeinde. миръ (Allgem. Versammlung der Gemeinde.) (67)

Minimum der Gemeinde der Kronbauern 1500 Seelen; weniger zählende Dörfer in eine Gemeinde vereint; Wolost (Canton, Amt) Vereinigung v. Gemeinden: mehre Wolost bilden  Zusatz von Marx.
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уѣздъ
(Kreis, Bezirk), Anzahl Kreise ein government. Jede Dorfgemeinde ihren Starost neben Steuereinnehmer v. Gemeindemagazinsaufseher, jeder Wolost ein Golowa (Haupt) mit 2 Gehilfen u. 1 Schreiber. Wo mehre Dörfer eine Realgemeinde |16 bilden, über den Starosten der Dörfer ein Aeltester, Starschina; diese Beamten in der Gemeindeversammlung durch Ballotirung gewählt; Gemeindeversammlungen der Kronbauern bestehn aus Aeltesten, je einer f. 5 Höfe gewählt. (67, 68) Schicken Ausschuss daraus an die Wolostversammlungen; diese wenigstens 3 × im Jahr. Für kleinere Civil- u. Kriminalsachen in jeder Gemeinde u. Canton Dorfgerichte, aus je zwei gewählten Gemeindegliedern (dobrowestnije) unter Vorsitz v. Starschina, resp. Golowa. (68, 69)

Missbrauch der Gewalt der legal nur beaufsichtigenden Domänenhöfe (wovon 1 f. jedes gouvernement) u. Kreischefs) (p. 69) (Auch Note 69 u. 70)

Die  Zusatz von Marx.
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angebliche
Freizügigkeit der Kronbauern. (71 ⎰)

Neben Obrok auf den Kronbauern Kopfsteuer v. 86 Kop. Silber p. Revisionsseele; f. den Wegbau ausserdem 9 Kop. Silber; ausserdem durch Ukas v. 31 Jan.  Zusatz von Marx.
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(66?)
Gemeindesteuer, darunter 4 Kop. Silb. für Unterstützung bei Feuerschäden. (71, 72) Ausserdem Kron[-] u. Apanagebauern verpflichtet zu Frohndienst (Arbeit auf den Gemeindeäckern) verpflichtet u. zu Landesprästanden (Arbeit od. Geld) (bei allen Bauern) je nach Bedürfniss v. Kreis od. Gvt., sofern die Bestreitung nicht auf den Reichsschatz angewiesen, betreffen Civil- od. Militärverwaltung, z. B. Wege, Brücken, Transport v. Verhafteten, Einquartirung u. Versorgung der Truppen mit verschiednen Bedürfnissen während derselben etc (72)

Rekrutirung (p. 72–74)

Stellenweise Verwandlung v. Personalobrok in Grundsteuer unter Nikolaus (22 April 1844) Ukas v. 9 Dec. 1846 (74, 75 u. ib. Note)

Waldungen: Bauernwaldung bei Krondörfern (75, 76)

Feuersbrünste (Häuser der grossruss. Bauern ganz aus Holz) (3/4% aller Bauergehöfte brennen jährlich in Russland ab). Assekuranzsteuer. (76)

Getreidemagazine f. Hungersnoth) (76)

Fabriken etc (77) (1850)

Kronbauern in den westlichen gvts. (vormals polnisch), (9 gouvernements Kowno, Grodno, Minsk, Witepsk, Wilna, Mohilew, Podolien, Volhynien, Kiew) (Güter v. Krone verwaltet od. auf Arende verliehn, statt Obrok Frohndienste, nach u. nach in Grundsteuer sich verwandelnd (77, 78) Dort promulgirte neue Inventarien; Lustration (Regulirung des Landbesitzes); grossruss. Gemeindeverfassung eingeführt (78)

1838 noch jetzt ganz verschwindende Gruppe v. Kronbauern, der Regierung zu gewissen erblichen Diensten verpflichtet (79) Postbauern (ib.) (u. 80) Waldbauern |17 (Laschmänner) (80) Palast u. Gestütebauern (ib.) Militairansiedler u. Panzerbojaren (80, 81) Einhöfner u. Kolonisten auf Staatsdomänen. (81, Zaranen in Bessarabien, 81, Note)

Auf Kronland übergesiedelte Halbbauern (Hälfter, Polowniki metayers) (p. 82 ⎰) (ditto 83 italienische Bauern) (russische Kron metayers (83 ⎰ haben nach Reglement v. 1 Dec. 1827 wirklich Hälfte des Ertrags zu geben u. dazu Ackerwerkzeuge u. Wirthschaftsvieh auf ihre Kosten zu stellen) (Bestimmungen des Swod über die verschiednen Klassen der Bevölkerung, die sich als freie Ackerbauern auf den Krongütern einschreiben lassen können) (84, 85)

Muckt die Gemeinde über Aufnahme etc der freien  Zusatz von Marx.
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(!)
Landbewohner auf Krongütern (85, 86)

2) Bauern auf eignem Grund u. Boden.

Ganze Klasse v. Grundeigenthümern –: Einhöfner (in Gouvernements Kursk, Orel u. Woronesch u. andern der schwarzerdigen Zone ⦗vielleicht tscudische tschudische Ansiedlungen. Peter I hat viele davon zu Kronbauern gemacht.⦘; dann die der westlichen Provinzen, verarmte Nachkommen der Schlachta leben in Gemeinden wo in Dorf 100 od. mehr Familien davon zusammen. (Weiteres über diese Odnoworzen p. 87)

Ferner: s. g. freie Ackerbauer, frühere Leibeigne, durch Vertrag od. richterl. Spruch frei geworden. Zahlen Kopfsteuer (Poduschnaja) u. Landesprästanden wie die Kronbauern, natürlich nicht Obrok. ([87,] 88)

Andere freie Leute auf gutsherrlichen od. eignen Gütern in Volhynien u. andern westl. Provinzen. (88, 89)

Colonisten u. Panzerbauern Panzerbojaren (89)

Kleinrussische Kosacken in Poltawa u. Tchernigoff; frei; Nachkommen des Kosackenstamms der Ukraine. (89, 90,

Donische, uralsche, astrachansche, kubansche, Tereksche  Zusatz von Marx.
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(ciskaukansche)
u. sibirische Kosacken, Baschkiren u. Metschscherjaken (90) (91)

Zu dem donschen Kosackencontingent gehören auch die nomadisirenden Kalmücken (91) (92, 93)|

18

Tataren in Taurien (94, 95)

Fremde Völkerschaften (als solche im Swod angeführt) Nomadisirende (grösstentheils Bauern auf eignem Grund u. Boden) u. vagirende. (95) Zur ersten Klasse:

  • Sibirische (95) (f. immer v. Rekrutirung befreit) Nomadisirende, die nach den Jahreszeiten veränderliche Wohnsitze haben u. nicht in Dörfern leben. (Jasak; Tribut an Regierung in baarem Geld od. Pelzwerk (96)
  • Sibir. Kirgisen (97) (⎰) (98)

Vagirende: ohne feste Wohnsitze; Jagd, Fischerei (96, 97)

Tschuktschen (in Sibirien) Dsjungorzen (Sibrien) (97)

Samojeden im mesenschen Kreis des Gvts. Archangel. (99)

Nomadisirende Völkerschaften in der kaukasischen Provinz; kaukas. Kalmücken (99) (100)

Juden (100, 101)

3) Auf fremden Privatländereien wohnende Bauern.

a) Freie od. quasi Freie.

Ueber die wenigen dort lebenden freien od. quasi freien Bauern p. 101–104)

S. g. Kaufmannsbauern. (101, 102)

Ukas v. 2 April 1842, das die Gutsherrn freistellt Leibeigenschaftsverhältniss in Pachtverhältniss zu verwandeln. Nur sehr wenige Gutsherrn machten v. diesem Gesetz Gebrauch. (102) (103–4)

b) Leibeigne.

Leibeigne: machte mehr als 1/3 der Bevölkerung aus.  Bemerkung von Marx.
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(Haxthausen zählt nämlich naiver Weise nach dem Swod die Kronbauern nicht dazu; faktisch waren sie es)
(104)

Swod zählt unter Leibeigne: 1) gutsherrliche Bauern; 2) Hofesleute; 3) als Klasse beschränkter Leibeigenschaft, die zu den Possessionfabriken u. Sawoden  Zusatz von Marx.
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(Bergwerke)
zwangsweis angeschriebnen Leute u. die durch Kauf od. Tausch erworbnen Kinder od. sonstigen Unfreien gewisser asiatischer Völker⦘

Darstellung der Leibeigenschaft nach den Vorschriften des Swod (Abtheilung III) (105 sq.): U. a. [Der] Gutsbesitzer [ist als] Obrigkeit der ihm gehörigen Bauern u. Hofleute [bezeichnet]. (105) „Unerlaubte Klagen über ihre Gutsherren sollen streng bestraft werden.[“] (105, 106)

Ueber das Entlaufen der Leibeignen. (106) Besitzer erhält Entschädigung f. unvorsätzliche |19 Tödtung eines seiner Leibeignen. (l. c.) Bauer (immer nach Swod) nur zu 3tägiger Arbeit f. Herrn p. Woche verpflichtet. (107) Besitzer kann nach seinem Ermessen Bauern an den Hof u. Hofesleute zur Feldarbeit nehmen. (107) Seine Gerichtsbarkeit über die Leibeignen in Civil- u. Polizeisachen (nicht Kriminalsachen) (107, 108) Kann sie übersiedeln. (108) ⎰)

Verkauf der Bauern (108, 109, 110)

Nur erblicher Adel zum Besitz v. Leibeignen berechtigt. (110)

Verpflichtungen der Leibherrn nach Swod (117) ⦗haben u. a. f. die Erfüllung der Staatsleistungen abseiten der Bauern zu sorgen l. c.⦘ (112) (113) Leibeigne können kein unbeweglich Vermögen erwerben. (113, 114)

Die Leibeignen ware waren „nicht gradezu rechtlos“ (114)  Bemerkung von Marx.
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(Streicht man „nicht“ aus, so die Lesart richtig)

Wie bei den Kronbauern Leibeigne Obrok- od. aber Frohnbauern, Bemessung der Leistungen nach Seelen od. Tjaglos, unter grossrussischer Gemeindeverfassung od. der der westl. Provinzen (hing alles im ganzen vom Grundherrn ab); ausserdem Staats- u. Landesabgaben u. Rekrutenpflicht wie die Kronbauern; Gutsherrn der Krone zunächst verwantwortlich verantwortlich f. die Erfüllung der Staatslasten Seitens der Bauern. (115. Weiteres ib. über Obrok (nicht gesetzlich bestimmt, ursprünglich natural (115), jetzt ausschliesslich Geld (116) (Weiteres über Obrok (116)

Vor Veröffentlichung des Emancip. Manifests v. 19 Februar 1861 sollen v. 10 Mill.  Zusatz von Marx.
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(Privat)
Leibeignen about 3 Million in Obrok u. 7 Millionen in Frohnverhältnissen gestanden haben. (117)

Frohndienste: die gesetzl. Beschränkung auf 3 Tagen Tage p. Woche illusorisch (cf. Note, p. 134); besondre Bestimmungen f. gouvernements Kiew, Podolien u. Volhynien (117) (ib. Gemüsegärtner Obrok u. 24 Arbeitstage etc l. c.)

Ueber die verschiednen Masstäbe der Frohntage nach Jahreszeiten, Gegenden etc (118, Note) S. g. Hülfstage (ib.) Frohnfuren Frohnfuhren (ib. Note. p. 119) (zum Behuf des Transports der Landesprodukte nach den Verkaufsorten.)|

20

Landesprästanden der Leibeignen. (118–120)

Beitrag an Getreide für Vorrathshäuser (120–21) (Sieh namentlich Verbot Winterkorn zu Speise od. Verkauf zu verwenden, bis das zur Aussaat nöthige Quantum abgesondert)

Hofesleute: durch Ukas v. 2 März 1848 verboten, ferner dem Hausgesinde Bauern zuzuzählen. (122) (nur als Hausleute anzusehn, die als solche in den Revisionstabellen des 10t Census (1858) eingeschrieben. Sieh über AnZahl derselben ib. I)

Zu den Possessionsfabriken u. Sawoden zugeschriebnen Leute u. ihnen nicht zugeschriebne frohnpflichtige Bauern (122, 123) (namentlich in Gvt. Perm) u. an Salinen (123)

Apanagebauern (125–127) (das Korn f. die Magazine fast alles auf s. g. Gemeindeäckern mittelst der Arbeit aller Gemeindeglieder erzielt)

Die seit Emancipation eingeführten Friedensrichter (note 129–131)

Ueber das Vorwiegen der kleinen Gutsbesitzer (Leibeignenbesitzer) sieh p. 135–136

Zahlenangaben. (ib. 136 über die ganz grossen Grundbesitzer)

Ueber die Wanderlust u. Schachergeist der russ. Bauern (p. 137, 138, 139, namentlich auch Note zu p. 139, 140.) (141) (142, 143)

Dreifeldersystem vorherrschend; Steppenwirthschaft; Modificationen des Dreifeldersystems in Zone der Schwarzerde (p. 144, 45 u. über Steppenwirthschaft 145 Note 1)

In den Gütern, wo Herrenhöfe vorhanden[,] Abscheidung des bäuerlichen Ackerlands v. herrschaftlichem (p. 145, aber in weidereichen Regionen, z. B. gvt. Orenburg nicht, oft gar kein Ackerland); aber Weide u. Wald, z. Th. auch Wiese v. Herrn u. Bauern gemeinschaftlich benutzt. (145) (146)

Aüsere Gestalt der GemeindeDorf, in Grossrussland gewöhnlich eine grosse Strasse, in Kleinrussland meist Haufen v. Häusern mit krummen Strassen. Anstossend an jedes Haus, ausser dem Wirthschaftshof meist nur Garten (in GrossRussland |21 gewöhnlich blosser Krautgarten ohne FruchtBäume) (146)

Dorfindustrie; blos ackerbauende Dörfer v. 3–4000 Einwohnern in der schwarzerdigen Zone; ganz kleine Dörfer v. 32 od. nur 14 Höfen. (147)

Bauernparcellen in Wäldern u. Sümpfen zerstreut in gvt. Nowgorod. (147) (⎰) (u. Note ib.)

Verschiedenheit im Areal des Bauernantheils (надѣлъ) (p. 148) (149)

Hanf- u. Hopfenbau (149)

Fischerei (149) (Sieh darüber Note 150 (in ackerbauenden Gegenden Frohnarbeit, in gewerblichen der Obrok (Geld) vorherrschend) (ib.) (In den gewerblichen Gegenden existirte in der Regel gar keine gutsherrliche Wirthschaft (l. c.)) ( Zusatz von Marx.
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Wichtige Bemerkung daselbst
, dass im letztern Fall die Bauern alles was auf dem Territorium des Gutsherrn lag, benutzen konnten, Fischen, Holzfällen etc, um Obrok zu zahlen, der sich oft nach Produktionsfähigkeit des Guts richtete.)

Vertheilung des Ackerlands in den westl. Provinzen (wo meist der Gemeindebesitz fehlt) nach Höfen u. Bauernwirthschaften (150) (in Kleinrussland ib.) ferner (151) (152) In Gvts. Kiew, Podolien, Volhynien keine veränderliche Vertheilung, Inventarisation 1848 durchgeführt. Ueber die 4 litauischen Gouvernements (Wilna, Grodno, Kowno, Minsk) u. die infländischenInfland = Theil des gvt. Witebsk (Distrikte Dünaburg, Drissa, Rjeshiza, Luzin) in der Nachbarschaft v. Kurland u. Livland⦘, wo Hofwirthschaft vorherrscht (p. 153)

Gvt Mohilew u. weissruss. Theil v. gvt. Witebsk, wo grossrussischem ähnlicher Gemeindebesitz. (l. c.) Streit Ueber die Pertinenzen Pertinenzien des bisher zum Bauernadel u. nicht zum Herrenland Gehörigen, Waldungen etc (bis dahin gratis v. dem Bauernadel benutzt etc (p. 153, 154)

In Folge der Dorfgestalt der russischen Bauerngemeinden die Bauerngehöfte als für sich bestehend, von Nadel getrennt, behandelt. Darüber 155, 156. Schwierigkeiten dabei in den westlichen gouvernements. (156, 57)

Grösse des Nadels in den verschiednen gouvernements. (157, 158.) Grösse des Nadels im umgekehrten Verhältniss zu Bevölkerung (158, 159). Letztere hängt sehr ab v. natürlicher Ertragsfähigkeit des Bodens (158–59). Beispiele davon (159) (160)  Bemerkung von Marx.
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(Diess gutes Exempel)

Dichtbevölkerte Centralgouvernements (160) (Dreifeldersystem)

Zonen in denselben gouvernements; schwarzerdige u. nicht schwarzerdige; an die erstere schliesst sich die Steppenzone, an die letztere die Waldzone mit theilweisem Zusammenfliessen, |22 Dreifeldersystem vorherrschend in schwarz u. nichtschwarz, aber Uebergangsarten in denselben gvts. mit den Systemen der Brachfelder in den Steppen u. dem Perelog (перелогъ), u. Liadinnoje od. Podsetschnojewirthschaft in den Waldgegenden. (160, 161)

Verkleinerung des Nadels (stufenweis) rascher in den schwarzerdigen kornreichen Oertlichkeiten als in den nichtschwarzerdigen nördlichen. In erstern auch Sapashki; in den nördlichen meist Obrok, daselbst auch die entferntern Theile des Gutes (дача) ohne selbsständigen Werth, nothwendiges Zubehör des Bauernadels. (161, 162)

In den schwarzerdigen Gegenden die Isdelnoi-Abgaben (Frohndienste; издѣліе = Arbeit) Nadels nicht nur kleiner, sondern auch gleichförmiger. (162)

Die Gesetzgebung v. 1861.

1) Entstehung derselben.

Nikolaus: ⦗1826; (162) geheimes Comité v. 6 Dec. 1826 durch Julirevolution lahmgelegt. (163) Comité v. 16 Nov. 1836. (163) Daraus entstand Ukas v. 2 April 1842. 3t Comité, 1840 geschlossen. (163, 64) 1844 u. 1846 Resultatlose Comités; 1848 geheimes Comité (ging vorher Ukas v. 8 Nov. 1847 u. (nicht veröffentlicht) v. 1 August 1847. ) (164) Inventare in den westlichen Provinzen, um Band zwischen Bauern u. ihren polnischen Gutsherrn zu schwächen. (hatten im 15 u. 16t Jhdt; diese Inventare schon in Polen existirt) (164) Nach 1831 beschloss Regierung sie herzustellen. 1844 u. 1848 deren versuchsweise Einführung; in den litauischen Gouvernements bis 1852 verschleppt; 1855 (wieder die Sache verschleppt worden) befahl Alexander II die bestehenden Inventare durch neue zu ersetzen, kam aber erst durch Rescript v. 1857 (also zu spät) zur Ausführung.⦘

Alexander II ⦗p. 166, 167, 168, 169, 170, 171) (zur Beruhigung der Gutsbesitzer in Circular v. 10 Dec. 1858 angeführt, dass im Jahr 1858 kein Gutsbesitzer durch seine Bauern getödtet u. hinzugefügt dass in früheren Jahren durchschnittlich gegen 13 Gutsbesitzer so getödtet. (171) Weiteres über die Vorbereitungen. (171) (172) Gouvernementscomités (172, 173, 174)⦘

1856 schon Aufhebung der Militaircolonien, ihre Unterstellung, später, unter Ministerium der Domänen; 20 Juni 1858 Gleichstellung der Apanagebauern mit den andern freien Ständen; weitere vorläufige Detaildekrete. (174, 175)|

23

 Bemerkung von Marx.
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Wie wenig in der That seit Nicolas u. dann unter Alexander II bis dato geschehn war, ersieht man aus:

  • Circular v. 20 März u. 10 Dec. 1858, das die Befugniss der Gutsherrn beschränkt, ihre Bauern überzusiedeln, auf Fälle dringender ökonom. Zwecke u. unter Bedingung, dass Gutsherrn die genügende Beschaffenheit der neuen Stelle u. ihre Ausstattung mit den nöthigen Wohnungen, Aussaat etc nachweisen sollte.
  • Circular v. 26 August 1858 untersagt die Uebersiedlung nach Sibirien auf blossen Wunsch der Gutsbesitzer.
  • Circul. v. 26 März u. 5 Nov. 1858 betrafen die Intention kleiner Gutsbesitzer ihre Leibeignen der Krone als Rekruten zu verkaufen.
  • Ukas v. 2 März 1858 verbot  Bemerkung von Marx.
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    ⦗zum wievielten Mal? War also bis dahin fortgeschehn, u. die in Hofleute verwandelten Leibeignen wurden später sinere emancipirt⦘
    die Bauern nach der 10t Revision zu Hofleuten zu machen.
  • Circular des Ministers der Justiz v. 9 März 1858 – da viele Gutsbesitzer ihren Leuten die persönliche Freiheit ohne Land geben wollten – verbietet diess zu thun ohne – ausdrückliche Einwilligung der Bauern. (p. 174, 175)⦘

Entscheidung des Hauptcomité v. 6 Dec. 1858 (175, Note)

Beschlüsse desselbigen v. 18 Oct. 1858. (175)

Berichte der (on dit 48) Gouvernementscomités. 17 Feb. 1859 2 Redactionskommissionen v. Kaiser ernannt. 27 April 1859 Finanzcommission ernannt (über Loskauf der Leibeignen) Weiteres darüber. (176, 177) ⦗Allgemeine Sitzung der Commissionen am 4 März ’59 eröffnet⦘ (177 (Sieh ib. Note), 178.

Weitere Proceedings. 30 Mai 1859; 25 August 1859. (178) Arbeiten der Redactionskommission eröffnet 4 März 1859 dauerten 1 Jahr 7 Monaten, 409 Sitzungen. (179)

Verfahrungsart der RedactionsCommissionen. 3 Perioden ihrer Thätigkeit (179, 180)

2 Periode (am 5 Sept. 1859 begonnen) ⦗am 6 Febr. 1860 stirbt Genereraladjutant Generaladjutant des Kaisers Rostowzew.⦘ Specielle Prüfung der litauischen gouvernements. (Wilna, Kowno, Grodno, Minsk u. infländischen Kreise v. Witebsk), der neurussischen (Cherson, Jekaterinoslaw u. Tauris), der Ukraine (Kiew, Podolien u. Wolhynien), der kleinrussischen (Tschernigoff u. Poltawa) (181)

Dritte Periode (12 März 1860 begonnen) (181, 182), Codificationsarbeiten (183)|

24

17 Reglements als Beilagen zum Manifest v. 19 Feb. 1861 promulgirt. Journal de St. Petersbourg liefert fzs. Uebersetzung des Wesentlichen davon unter Titel: „Affranchissements des serfs; Traduction de documents officiels, résumes explicatifs et annotations. Extrait du Journal de St. Pétersbourg.“ (St. Pétersbourg, chez S. Dufour, 1861 ) (p. 183, 84)

2) Inhalt der Gesetzgebung v. 1864 1861.

A) Persönliche Verhältnisse der Bauern etc

 Zusatz von Marx.
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S. g.
persönliche Emancipation
(184 sowohl f. Leibeigne als Hofleute) (185)

U. a. Recht des Uebertritts in andre Gemeinden u. Stände. (185)

Gemeinde das Recht verschuldete  Zusatz von Marx.
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(mit Bezug auf Steuern)
vermögenslose Bauern zu öffentlichen Arbeiten zu verwenden. (185)

Grundherrn behalten »das Aufsichtsrecht über die auf ihrem Grund u. Boden wohnenden Bauern« (186)

Die Getreidevorräthe gehören der Gemeinde. (186)

Allgemeine Regel: Gutsbesitzer überlässt den Bauern ihre Gehöfte u. gewisse Fläche Landes mit Zubehör zum Niessbrauch, gegen Leistungen in Geld od. Arbeit, worüber in 2 Jahren, bis 19 Feb. 1863, Urkunden auszufertigen. [»]Die Bauern [haben] sodann das Recht, den Niessbrauch der Gehöfte in Eigenthum durch Abkauf zu verwandeln, u. dasselbe kann, jedoch nur unter Einwilligung der Gutsbesitzer, mit dem Ackerland geschehn.« (187)

Ländereien u. Güter, welche Bauern in Gemässheit des Ukas v. 3 März 1848 auf ihren eignen Namen erworben, bleiben ihr Eigenthum. Jener Ukas erforderte die Einwilligung des Gutsherrn zur Erwerbung. Dagegen bestimmt Swod (Theil IX, §1138), dass wegen der bis zu diesem Ukas v. den Leibeignen auf den Namen v. Gutsherrn erworbnen Grundstücke, Häuser, Läden u. s. w. weder Klagen angenommen, noch Untersuchungen angestellt werden sollen, dass es aber den Gutsbesitzern gestattet ist, die betreffenden, auf Stempelpapier geringern Betrags angefertigten Kaufkontrakte, ohne Erhebung weiterer Abgaben, den Eigenthümern herauszugeben, wenn das Grundstück nicht verpfändet od. hypothecirt ist. Die Anfertigung solcher Kaufkontrakte war nämlich für 10 Jahre vom Tag der Publication jenes Ukas an gerechtfertigt, später auch nach Ablauf der 10 Jahre. (187, 188)

Hiernach also: die Rückgabe der v. den Bauern vor 1848 erworbnen Güter bleibt lediglich dem Gewissen des Gutsbesitzers überlassen, um so mehr, |25 da das Recht der Bauern, Bittschriften desshalb einzureichen, verjährt ist.  Zusatz von Marx.
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(!)
 Bemerkung von Marx.
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(Schöne Quelle der Räuberei! bei Gelegenheit der s. g. Emancipation!)
(p. 188)

Dagegen haben die Bauern wegen der nach 1848 erworbnen Güter vor Ablauf der zehnjährigen Frist die Befugniss ihre Rechte geltend zu machen (dabei Areal-(Vermessungs)bücher, sowie Zeugenaussagen u. Eid als Beweismittel ausgeschlossen,  Bemerkung von Marx.
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also auch dies erschwert
.) solche Solche Sachen durch Vergleichsverhandlungen beizulegen. (188) Hat der Gutsbesitzer solche Grundstücke od. Gebäude verpfändet od. veräussert, so kann der Bauer nur auf Schadensersatz klagen. (l. c.)

Keine gesetzlichen Bestimmungen über die Erbordnung in den Bauerngütern. (189) (f. kleinen Theil der in Familienparcellen eingesetzten Kronbauern besteht ausnahmsweise eine Regel. p. 189) Bauern dürfen in der Erbfolge den lokalen Sitten u. Gebräuchen folgen. (l. c.) Erbloses Vermögen fällt der Dorfgemeinde zu. (190)

B) Befreiung des Hausgesindes (der Hofesleute) insbesondre.

blieben Obrok u. Dienstverpflichtungen bis 19 Feb. 1863. Sieh weiteres. (190–94)

Ueber Hausgesinde im orenburgischen u. uralischen Kosackenheer etc u. die Wenigen in gouvernements Tiflis, Baku u. Archangel (p. 194, 195)

C) Einrichtung u. Verwaltung der bäuerlichen Gemeinden u. Bezirke (Woloste)

Bauerngemeinde: die auf den Ländereien eines Gutsbesitzers angesiedelten Bauern; [sie kann entweder bestehen] aus ganzer Bevölkerung eines Dorfs od. Theil derselben, wenn über mehre Ortschaften vertheilt, [oder] aus kleinen Gruppen v. Wohnungen, wenn angrenzend od. nah bei einander, [und endlich auch] aus einzeln liegenden Meierhöfen u. Wohnungen, wenn sie gemeinsame Benutzung eines Theils der gedachten Ländereien od. Zubehörungen haben od. [in] Gemeinschaft andrer andere wirthschaftliche Rechte (z. B) . Viehweiden) besitzen. Bauern v. Gütern, die nicht über 20 Revisionsseellen Revisionsseelen zählen, in Dörfern verschiedner Eigenthümer od. in v. einander getrennten Häusergruppen, doch nicht weit v. einander, wohnen, sollen sich zu einer Gemeinde vereinen od. andrer mit deren Einwilligung anschliessen (195, 96)|

26

Wolost, kleinste Einheit in Bezug auf Administration, Gerichts[-] u. Polizeiverwaltung; besteht aus Gemeinden in demselben Bezirk, möglichst aneinander grenzend, wenigstens 300, höchstens about 3000 Revisionsselen Revisionsseelen zählend; grösste Entfernung zwischen dazu gehörigen Dörfern od. Wohnungen soll nicht über 12 Werste betrage betragen. Nie soll ein Dorf, wenn noch so gross mehr als ein Wolost bilden. (196, 97)

Gemeindeverwaltungsbehörde besteht aus Gemeindeversammlung u. Starosten (Gemeindeältesten); die Gemeinden könen können ausserdem Bedienstete halten, Steuereinnehmer, etc Feld- u. Waldwächter, Schreiber etc (197)

Gemeindeversammlungen bestehn aus den bäuerlichen Familienhäuptern u. allen gewählten Gemeindebeamten. Weiteres. (197, 98) Bauern, die schon Eigenthümer geworden, stimmen in den Versammlungen, soweit ihre Interessen betheiligt, nicht in Angelegenheiten der Gemeinde zu dem Eigenthümer der den d. zeitweilig verpflichteten Bauern verliehnen Ländereien. (198)

Starost hat Vorsitz; nur bei Abnahme der Rechnungen v. Verwaltungsbeamten u. Klagen gegen dieselben hat Wolostälteste Vorsitz; Starost beruft die Versammlung, vorzugsweis an Sonn- u. Feiertagen. (198) Beschlüsse nur gültig wenn in Gegenwart des Starost od. seines Stellvertreters u. wenigstens 1/2 der stimmberechtigten Bauern gefasst. (198 ,99) F. gewisse Dinge 2/3, sonst, generally mit einfacher Mehrheit gestimmt. (199)

Starost als Gemeindevorstand; hat auch Pflichten gegen Wolosältesten Wolostältesten als dessen Untergebner in dessen polizeilichen Amtsgeschäften, sowie des Gutsherrn (sieh l. c. 199)

Unter Jurisdiction des Starost stehn alle in den Gemeinden wohnenden kopfsteuerpflichtigen [Individuen], except Dienstleute u. Hausgenossen des Gutsbesitzers; er hat die gesetzlichen Anforderungen v. Friedensrichter, Untersuchungsrichter, Landpolizei u. aller eingesetzten Behörden Folge zu leisten. (199) F. kleine Vergehn hat er Strafrecht bis [zu] 2 Arbeitstagen od. Geldstrafe v. 1 Rubel od. höchstens 2tägigem Gefängniss; dagegen binnen 7 Tagen Beschwerde beim Friedensrichter |27 zulässig. (189) Besteht Wolost aus einer einzigen Gemeinde, so fallen Functionen des Starost u. Wolostältesten, dem 3 Gehilfen beizugeben, zusammen. (200)

Wolostbehörden: Sitz im Kirchdorf od. im Mittelpunkt od. wichtigsten Dorf des Wolost; besteht aus Wolostversammlung, dem Starschina (Wolostältesten) mit seinen Beigeordneten (régence) u. dem Wolostgericht. (200)

Wolostversammlung (200, 201) (besteht aus den Beamten der Gemeinden u. der Wolost u. aus Bauern, gewählt in je ein Dorf od. Weiber, je einer v. 10 Häusern, sowie v. einer weniger Häuser enthaltenden, überschüssigen Gruppe) (Weiteres l. c.) ⦗Der polizistische сотскій (centenier, Vorgesetzter über 100 Mann) kann v. Starschina od. Starost nur die Befehle der Landespolizei zustellen) Starschina, mit seinen Beigeordneten, den Gehülfen, auch den Steuereinnehmern, wo solche bilden den Wolostrath (régence) über gewisse Angelegenheiten, z. B. Verkauf des besondern Eigenthums eines Bauern auf Anhalten des Fiskus od. einer Privatperson, entscheidet mit Stimmenmehrheit. (202) (ertheilt in allen andern Angelegenheiten dem Starschina  Zusatz von Marx.
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nur
Rath) Registrirt auch Verträge u. Verhandlungen der Bauern auf ihr Verlangen, hält писсаръ (Schreiber) l. c.)

Wolostgericht; jährlich v. Wolostversammlung 4–12 Richter aus den Bauern, Theilnehmern der Versammlung gewählt, um in Reihenfolge zu functioniren. 3 (minimum) müssen in den Sitzungen gegenwärtig sein. Weiteres über sie u. ihre Competenz 202, 203, 204. (entscheidet bis zu Werth v. 100 Rubel u. ohne Appellation u. ohne Beschränkung des Werths über alle durch Compromisse an sie gebrachte Streitigkeiten)

(Beschränkte Strafgerichtsbarkeit, auch auf körperliche Strafen) (202)

D) Von der Entlassung der Bauern aus den Gemeinden u. der Aufnahme neuer Mitglieder in dieselben.

(p. 204–6) (Während der Dauer der 9 Jahre nach Bestätigung dieses |28 Reglements über Entlassung aus den Gemeinden bleiben noch die in den örtlichen Reglements vorgeschriebnen Bedingungen in Kraft) (204)

Wenn ein Bauer schon einen Landantheil unter den gesetzl. Bedingungen eigenthümlich erwirbt od. besitzt, kann er, nachdem er förmliche Entlassung aus der Gemeinde, der er angehört, erhalten [hat], sich in einer andern einschreiben lassen, ohne am Gemeindeland u. gemeindenutzigen Theil zu haben. Sein Landeigenthum muss aber die reglementsmässige Grösse haben u. nicht über 15 Werst v. Ortschaft seiner neuen Einschreibung entfernt sein. Solcher Bauer allen Pflichten u. Leistungen der andern Gemeindeglieder, mit Ausnahme der auf den gemeinheitlichen Landniessbrauch unterworfen. Seine Einschreibung geschieht durch Starschina, ohne Beschluss der Bauernversammlung. (205, 206)

E) Von den Aufsichtsrechten des Gutsbesitzers in den Gemeinden der zeitlich verpflichteten Bauern. (206–208)  Bemerkung von Marx.
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(Wichtiger Abschnitt!)

F.) Von den Abgaben an den Staat u. den Beiträgen zu den Gemeinde- u. Provinzialkassen. (208–15)

(Klagen der Gemeinden gegen Wolostrath gehn durch den Friedensrichter an das Friedensgericht)

Sieh über die Gesammthaftung der Gemeinde f. Staats- u. Provinzialsteuern, namentlich unter den Zwangsmassregeln auch n. 4 (210, 11)

Rekrutirung (211–15)

G) Von den höheren Instanzen (Gouvernements- u. Kreisinstitutionen) in Sachen der Ausführung der Reglements u. was dem anhängig f. die Uebergangsperiode.

Diese Instanzen: 1) die einzelnen Friedensrichter (Schiedsrichter, arbitres), 2) die Bezirksfriedensgerichte. 3) die Provinzialcommission f. die Bauernangelegenheiten. (p. 215)

  • ad 1) Function eines Friedensvermittler (216–17)
  • ad 2) Funktion der Bezirksfriedensgerichte. (217–18)
  • ad 3) Provincialcommission. (218–19)

Sieh Skrebitzky’s Bemerkung (219, n. 1) über die Kosten der Gemeinde, Wolost etc verwaltung f. die Bauern.|

29

Schon durch kaiserl. Verordnung v. 4 Dec. 1860 [verfügt, dass] schon vor Promulgation der die neue bäuerl. Ordnung betreffenden Gesetze in jedem gvt. interimistische Commissionen eingesetzt, um durch vorläufige Massregeln ihre Einführung vorzubereiten. (weiteres 219, 220)

Ihr Hauptgegenstand Feststellung der Urbarialurkunden (уставная грамота im kaiserl. Manifest, in der  Zusatz von Marx.
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officiellen
fz. Uebersetzung charte réglémentaire („Wackenbücher“)[)] zur Festsetzung der ländlichen u. wirthschaftl. Beziehungen der Bauern zu den Gutsherrn in jeder Gemeinde od. auf jedem Gvt. [(]Weiteres 221–26) (Funktion der Friedensvermittler dabei)

H) [Von der] Ordnung u. Einrichtung der Verhältnisse der Bauerngrundstücke u. [den] Nutzniessungsrechten in Gross- Weiss u.  Zusatz von Marx.
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(Klein, resp.)
Neurussland.

a) Allgemeine Bestimmungen.

Das Gemeindegut, wofür Obrok (Geldabgabe) od. Arbeit zu entrichten. (227) (wer zur Gemeinde gehört. ib.) (Weiteres 228, 229)

⦗Das Reglement gültig, p. 226 (note 2) 1) f. 29 Provinzen Grossrusslands, kann auch im Theil v. Tschernigoff eingeführt werden, wo die grossrussische wirthschaftl. Einrichtung besteht; in gvt. Charkoff herrscht in einigen Gegenden das kleinruss. System; in diesen kann das Reglement f. Kleinrussland eingeführt werden; in Theil des gvt. Witebsk gilt das f. litauischen gouvernements Kowno, Minsk, Grodno u. Wilna gegebne Reglement. Für gewisse andere Theile Russlands gilt das Reglement nur mit gewissen Ausnahmen. 2) f. die 3 gouvernements Neurusslands: Jekaterinoslaw, Tauris, Cherson; 3) f. Mohilew (Weissrussland) u. Theil v. Witebsk.⦘

Neuvertheilung findet statt nach Beschluss v. 2/3 der Familienhäupter. (229) Jede Gemeinde kann durch wenigstens 2/3 stimmberechtigter Bauern das Gemeindeland in permanentes Parcelleneigenthum (od. vielmehr zum erblichen Niessbrauch) verwandeln, es dazu in so viel Loose theilen als Feuerstellen, diese vertheilen unter die erblichen Familienhäupter. Ob sodann die solidarische  Bei Haxthausen, S. 229: Verhaftung
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Haftung
|30 an Grundbesitzer f. die ihm zukommenden Leistungen durch Verantwortlichkeit v. jedem f. sein Loos zu ersetzen, hängt v. freier Verständigung zwischen  Bei Haxthausen, S. 230: dem Gutsbesitzer und der Gemeinheit
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Grundbesitzer u. Gemeindegliedern
ab. (229, 30)

Bauer verliert sein Nutzniessungsrecht, wenn er in andern Stand od. andre Gemeinde übertritt. (230) (Weiteres ib.)

Viel wurde gestritten über die Neuvertheilung (periodische). Sei aber natürliche Folge des Gemeinbesitzes u. in den Gegenden Russlands, ausgezeichnet durch nur langsam erschöpfbare Bodenfruchtbarkeit, wenig bedürftig der Bearbeitung u. der Düngung, tiefeingewurzelte Sitte. (231) Das neue Gesetz hat das Verfahren nur erschwert. (l. c.)

b) Bestimmung der Grösse des zu verleihenden Bauernlands.

Ueber das Minimum (p. 232)

Drei Zonen, 1) Weder schwarzerde Schwarzerde noch Steppe, 2) Schwarzerde, 3) Steppe. Eintheilung dieser Zonen in Bezirke (régions) Maximum f. die verschiednen Zonen. (232, 233) Minimum in 1t u. 2t Zone. (233 *)

Grundsätze dabei (233)

Minimum des Eigenthümers 1/3 in den 2 ersten Zonen, 1/2 in der 3t des ganzen ertragbaren Landes. (234)

Diskussion über die Bestimmung der Nadel. (234–37)

( Regierung wollte ursprünglich den zeitlich gebundnen Zustand möglichst verlängern (235 ⎰[)]. In den Steppengegenden fehlte Scheidung zwischen gutsherrl. u. bäuerl. Ländereien. 236⦘

c) Von den Bestandtheilen der zu verleihenden Grundstücke

1) Die Ländereien:unproduktive Ländereien beim Messen des Bauernlandes nicht berechnet. (238) Holzungen mit wenigen Ausnahmen nicht in Verleihung begriffen. Buschholz. Lage. Viehtränke. (238–40)⦘

2) Enclos (Bauergehöfte) ⦗u. a. dazu Вупускъ Выпускъ, innern Hutweiden⦘ (240)

Umfangslinie der Ortschaft, Hanffelder (240, 41) Ausgeschlossen v. Gehöft, ausser des Areals liegende Küchengärten etc. (241) Marktplätze (erhöhter Obrok) (241) (242)

Bauholz u. Brennholz (242, 43) ⦗ Bemerkung von Marx.
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Am wichtigsten:
5, 243) (243): »Nach Ablauf der 9 Jahre u. auch früher, wenn die Bauern das ihnen ver- |31 liehene Besitzthum eigenthümlich erworben haben, wird die Lieferung v. Brennstoff u. die dessfalsige desfallsige Vergütung aufhören.«⦘

d) Regeln der Verleihung der Bauerngrundstücke (Régl. local)

Gütliche vorläufige Uebereinkunft zwischen Bauern u. Gutsherrn v. Friedensvermittler etc vorläufig beglaubigt; f. diese vorläufige Bestätigung Frist v. 2 Jahren (v. der Bestätigung des Régl. loc. an gerechnet) zu beobachten. (244, 45)

Ausnahmen v. der Regel, dass die Bauern in 1t u. 2t Zone die früher in Nutzniessung gehabten Pertinenzien behalten sollen. (244–45)  Bemerkung von Marx.
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⦗Diess wichtig, wegen der Qualificirung des Boden, z. B. zu Frühlingszeit nichtüberschwemmten Wiesen etc[;] in Buch nachzusehn⦘ ⦗Auch in Bezug auf Lage (i. e. Entfernung)⦘ ⦗Bezieht sich alles auf Theil, den der Gutsherr v. Bauernantheil abzuschneiden berechtigt⦘

Zuschneiden für das Bauernland; ertragsfähiges u. an das Bauernland anstossendes Land. (245 ⎰) Wieder Ausnahme davon. (246 ⎰⎰)

Vertauschung v. Ländereien (gegen die v. den Bauern besessne, die der Grundeigenthümer vornehmen darf. ) (in 2t (schwarzerdiger) Zone u. 2t Region der ersten. ) (246 ⎰) Ibid. über Verfahren in Steppenzone. (246, 247) ⦗Ueberschwemmungswiesen) (ib.)⦘

In jeder Zeit u. ohne Beschränkung kann die Abgrenzung der Ländereien, die durch gütliches Uebereinkommen zwischen Gutsherrn u. Bauern bestimmt, u. v. Friedensrichter, in Gegenwart fremder Zeugen beglaubigt ist, zur Anwendung gebracht werden. Nach Ablauf der f. die vorläufige Bestätigung der Ausweisung bestimmten 2jährigen Frist wird Frist v. 6 Jahren bestimmt, binnen welcher der Gutsbesitzer eine f. die Bauern verpflichtende Abgrenzung aller in gemeinsamer Nutzniessungen befindlichen Ländereien u. Enclaven verlangen – solche mögen die ganze Ausweisung od. nur einen Theil derselben umfassen – verlangen kann. Die Bauern haben dies Recht nicht. (248)

Weiteres darüber. Gemeinsame Nutzniessung; Enclaven; gemeinschaftliche Hutweide (Wygon); allgemeine Regel der Abgrenzung; Bedingungen f. besondre Umstände |32 ; Theilung der gemeinschaftlichen Hutweide (Wyon Wygon); innere Hutweide (Wypusk) (248) [Wenn] des Anbaus unfähige Stellen, nicht in dem den Bauern angewiesenen Land begriffen, aber umgeben v. solchem Land, davon bei der Abgrenzung ohne schweren Nachtheil f. die letztere getrennt werden können, so gehn sie in die unmittelbare Verfügung des Gutsbesitzers über. (248, 49)

sub 4 (249) wieder die Gutsherrn begünstigenden Ausnahmen f. Wiesen.

sub 5 An die Eigenthümer übergehende, um enclaven zu vermeiden, nicht im Gehöft begriffne Küchengärten, Hopfen- u. Hanffelder. (249) v. Wäldern umschlossne urbare Ländereien (sub 6) (l. c.)

Ländereien mehrerer herrschaftlicher Güter, wenn wechselseitige Enclaven bildend. (250)

Versetzung (déplacement) der bäuerl. Wohnungen u. Gehöfte auf eine neue Stelle (von 250 ⎰ – 254) (Zwangsversetzung u. a. ganzer Dörfer)

e) Von der Vertauschung der Ländereien u. Zubehörungen. (254–56)
f) Von dem Nutzniessungsrecht an den Ländereien u. andern bäuerlichen Zubehörungen.

Handelt sich hier um das Gemeindeland (Sieh v. Beschränkungen 1, 2, 3, (256) ( namentlich 2) Zubehörungen (p. 257) ⦗In Provinz Tauris u. Steppenzone, wo künstliche Bewässerung üblich etc (257)⦘ Fischfang u. Jagdrecht (257, 58) Wassermühlen u. Dämme. (258)

Anlage v. Baulichkeiten auf den Bauernländereien. Einschrängungen Einschränkungen zum Nutzen des Gutsherrn. (258, 59) Jeder Bauer kann mit Einwilligung der Gemeinde seinen Landantheil einem andern Bauern derselben Gemeinde od. an einen nach Art. 112 des Allgem. Regl. zugelassnen Auswärtigen abtreten. (259)

g) Von der Verpflichtung zur Nutzniessung, sowie v. deren Dauer und Beendigung. (Régl. local § 120–148)

Während der ersten 9 Jahre mit Bestätigung dieses Reglements sind die Bauern verpflichtet, die der Gemeinde v. Grundbesitzer verliehnen Ländereien, gegen Erfüllung der festgesetzten Leistungen, im Niessbrauch zu behalten, selbst wenn sie die Gehöfte abgekauft haben (259) u. können darauf |33 nur unter den folgenden Umständen verzichten: Sieh die items p. 260–62.

Nach Ablauf der 9jährigen Frist kann der Bauer, wenn er in eine andere Gemeinde od. andern Stand eintreten will, unter Einlage des kapitalisirten Obroks, dem Niessbrauch des ganzen ihm verliehnen Landes entsagen und, wenn er ein der Gemeinde  Bei Haxthausen, S. 262: freies
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fremdes
Landeigenthum
⦗nicht über 15 Werst v. Gemeindesitz entfernt u. von Grösse v. wenigstens 2 individuellen zum Maximum in der ersten u. 2t Zone geschäzten Antheile od. v. Grösse des gesetzlichen Antheils in der 3t Zone hat⦘, ohne aus der Gemeinde auszutreten, dem Niessbrauch des Gemeindelandes entsagen. Auch kann nach den 9 Jahren ein Bauer, wenn er seine Hofstelle abgekauft hat, unter Beibehaltung derselben auf die Landnutzung verzichten, [was] nicht statthaft [ist], wenn er die Hofstelle nur im Niessbrauch hat. Die Gemeinde kann nach den 9 Jahren ebenfalls auf die Nutzungantheile verzichten, auf welche einzelne ihrer Glieder verzichtet haben. (262)

Ursachen dieser 9 Jahre. (262, 63 ⎰)

Ausnahmen über das was innerhalb der 9 Jahre geschehn kann. (263 ⎰)

Ueber die kleinen Grundeigenthümer, deren Bauern auf Staatsländereien übersiedelt werden. (263, 64)

Austritt aus u. Aufnahme in Gemeinde (265, 66)

h. Vom Abkaufe der Gehöfte.

Die Bauern können das Eigenthum an ihren Gehöften durch Abkauf erwerben. Die Bauerngemeinheiten wie jeder einzelne Bauer hat dies Recht etc (p. 266, 67) (268)

Bei Ermanglung v. Uebereinkommen, soll der Kaufpreis durch Multiplication des reglementsmässigen Obroks mit 162/3 bestimmt werden, |34 so dass für jeden Rubel der auf dem Gehöfte haftenden jährlichen Leistung 16 Rubel 67 Kopeken bezahlt werden. (268, 69) Abkauf Die f.  Bei Haxthausen, S. 269: alle
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alles
Gehöfte einer
Gemeinde (des ganzen den Bauern gemeinsamen Areals mit Inbegriff des Wygon) berechnete Abkaufssumme soll über die Familienhäupter durch v. Gutsherrn bestätigten Beschluss der Gemeinde vertheilt werden. Weigert er sich, so Friedensvermittler, in 2t Instanz die Assise  Zusatz von Marx.
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der Friedensvermittler
entscheidend. (269)

In Dörfern, wo gemeinschaftliche Nutzung in Uebung, soll ein f. sich allein abkaufender Bauer 20 Kop. auf jeden Rubel des oben bestimmten Betrags  Bei Haxthausen, S. 269: zulegen
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erlegen
. Einzelner Abkäufer behält das Recht der Nutzung der innern Hutweide u. andrer Theile des zum Ganzen der Gehöfte gehörigen Areals, bis etwa Theilung desselben vorgenommen u. er seinen  Bei Haxthausen, S. 269: verhältnißmäßigen
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rechtmässigen
Theil f. sich behält. (269)

Unterstützung seitens der Regierung durch Vorschüsse zum Abkaufe der Gehöfte u. der Ländereien. Diese Unterstützung theils in 5% Scheinen der Staatsbank, theils in Verschreibungen einer v. der Regierung garantirten Rente, die allmälig in Bankscheinen eingewechselt werden soll, dem Berechtigten, i. e. Gutsbesitzern od. seinen Gläubigern zu überliefern. Der durch die Reglementsurkunde bestimmte Obrok wird als Grundlage genommen, zu 6% kapitalisirt, d. h. mit 163/4 multiplicirt. Von dem so ermittelten Kapital schliesst schiesst die Regierung 4/5 (80 Kopeken per Rubel) vor, wenn das ganze nach der Reglementsurkunde  Bei Haxthausen, S. 270: ausgewiesene
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angewiesne
Land abgekauft wird, nur 3/4, wenn der Abkauf nur einen Theil betrifft, wobei die gesetzl. Bestimmungen über die Grösse dieses Theils zu beachten. In Gross- Neu- u. Weissrussland v. einer ganzen Gemeinde nicht unter 1/3 des Maximums od., in Steppenzone, des gesetzlichen |35 Landantheils, v. einzelnen Hausvätern aber nicht weniger als die doppelte Grösse der zum Maximum berechneten Ausweisung f. den Kopf (allocation individuelle) abgekauft werden kann. (269–71)

Gutsherr kann zwangsweis – aber nur einer ganzen Gemeinde gegenüber – den Abkauf verlangen; Bauern dann eine Summe = 1/5 des Regierungsvorschusses zu zahlen. (271) Ist Gutsherr gegen Abkauf – so haben die Bauern, wenn sie zum Abkauf schreiten wollen, ergänzende Zahlung zu leisten = 1/4 des Unterstützungsvorschusses im Fall des Abkaufs des ganzen geliehnen Landes, zu 1/3 im Fall des theilweisen Abkaufs. Die Zahlungen der Bauern f. den Abkauf an den trésor (Staatskasse) u. betragen jährlich 6 Kopeken vom Rubel der Unterstützungssumme bis zur vollständigen Tilgung derselben in 49 Jahren. Es werden davon zunächst die Zinsen der Scheine u. Certificate, sowie die dem Tilgungsfonds angewiesnen Summen u. die v. den Eigenthümern bei den öffentl. Creditanstalten contrahirten Schulden abgezogen u. das Uebrige zur Ansammlung eines Reservekapitals angewandt, welches die auf den Abkauf bezügl. Verwaltungskosten u. unvorhergesehne Ausgaben u. Verluste decken soll. (271) Die Bauern, die durch den Abkauf vollständige Eigenthümer geworden, [sind] vom Tag des geschehnen Vorschusses an v. jeder Verpflichtung gegen ihren früheren Herrn entbunden. (271, 72.)

I.) Von den Leistungen (in Gross- Klein[-] u. Weissrussland) der Bauern an die Gutsbesitzer. (Régl. local § 159–269)

a) Allgemeine Bestimmungen.

Gütliches Uebereinkommen  Bemerkung von Marx.
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(wo nicht treten die Bestimmungen dieses régl. ein)
|

36

Verträge über Arbeitsleistungen nur auf 3 Jahre zu schliessen u. nur f. selbe Zeit zu erneuern. Diese Verträge nicht zu widersprechen dem bürgerl. Gesetze u. dürfen die den Bauern zugestandnen persönl. Eigenthums[-] u. Standesrechte nicht vermindern. (p. 272)

Leistungen in Geld (Obrok) od. in Arbeit (Frohndiensten) [entrichtet.] Das Maximum der individuellen Leistung entspricht dem Maximum des angewiesnen Landes (in 1t u. 2t Zone), od. dem gesetzlichen Landesantheil (in Steppenzone), in beiden mit Inbegriff des Gehöfts. (272, ’73. Näheres ib.)

Ausserdem, in diesen Leistungen nicht eingerechnet, die f. Brennmaterial, Wassermühlen etc, f. den Grund von, nach Ablauf bestimmter Frist zu versetzenden, v. Gebäuden der Bauern ausserhalb ihres Gemeindelandes, auf herrschaftl. Grund stehend (273, 47 74)

Abgeschaffte, aber in der That auf Frohndienstgütern wieder berechnete (in zuschüssigen Arbeitstagen) Leistungen der Bauern (274, *) ⦗Naturallieferungen u. s. g. ergänzende Leistungen⦘ ⦗Lieferungen an Getreide u. Runkelrüben⦘

Die jetzigen Leistungen an Obrok u. die gemischten in der Reglementsurkunde in Geld bestimmt. Bisherige Arbeitsleistungen zuerst in Arbeitstagen festgesetzt, u. dann (f. Uebergang der Frohne zu Obrok) in Geld. Vertheilung der Leistungen der Gemeinde überlassen (wo das Communalwesen); wo reglementsmässig Vertheilung in erblichen Losen, die Leistungen nach Grösse dieser bestimmt.

b) Von der Geldleistung od. Obrok.

Maximum des Obrok per Kopf entspricht Maximum der Anweisung p. Kopf etc. Darüber Details, wobei Entfernung u. sonstige Lage berücksichtigt sind 275, 276 (⎰).

Berücksichtigung der Lage der Güter u. die damit verbundne Gelegenheit zum Absatz u. Gewerben (Nadel nach Seelenzahl berechnet) (276 *)

Art wie die Rechnung gemacht, wo das f. den Kopf angewiesne Land geringer als das f. die Region bestimmte Maximum od. gesetzl. Antheil (3t Zone) u. der Obrok demgemäss geringer sein soll. – Details (277, – 279) ⦗Obrok soll nicht höher sein als früher für die nur Geldabgabe leistenden Bauern etc (279)⦘

Ersetzen v. Geldleistungen (Obrok) durch Naturprodukte der Arbeiten (279 *)

Wo der reglementsmässige Obrok um 1 Rubel p. Kopf erhöht werden kann auf Anhalten des Gutsbesitzers durch Provinzialcommission. (281) (⎰) (Fälle, wo dasselbe über Höhe v. 1 Rubel p. Kopf stattfinden kann (l. c. ⎰)

Fälle wo Obrok auf Anhalten der Bauern erniedrigt werden kann, (Qualität des Bodens, Entfernung der Felder v. Dorf etc (281, 88 82)|

37

Termin der Obrokzahlung (281–82) ⦗Eigenthümer kann 6monatliche Vorausbezahlungen verlangen.

Der in Reglementsurkunde bestimmte Obrok bleibt f. 20 Jahre unabänderlich etc (282 ⎰)

c) Von der Arbeitsleistung od. den Frohntagen.

Der Frohndienst in Arbeitstagen bestimmt, deren jährliche Anzahl in Reglementsurkunde eingeschrieben. (282)

F. die Berechnung v. Arbeitstagen kann vertragsmässig gewisse zu bearbeitende Fläche Landes an die Stelle gesetzt werden (höchstens auf 3 Jahre u. auch nur f. diese Maximalzeit zu erneuern)

Als Vergütung f. Maximum der Landesanweisung od. beziehungsweis der gesetzlichen Portion (3te Zone) 40 Männertage u. 30 Weibertage (Weiteres 283, ⎰ u. ⎰)

Eintheilung der Arbeitstage: 1) Sommer[-] u. Wintertage; 2) Männer- u. Weibertage) ; 3) Die Männertage wieder Handdiesttage Handdiensttage u. Spanndiensttage mit Pferden u. Ochsen (u. Näheres p. 283, 84)

Die Arbeiter, welche die Gemeinde zu jeder Woche liefern soll, kann der Gutsbesitzer nach Gutbedünken (unter  Zusatz von Marx.
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sehr unwichtigen
Beschränkungen) berufen (u. weiteres p. 284, 85)

Auf Rechnung der reglementsmässigen Frohntage kann der Gutsherr nach Gutdünken Hand[-] od. Spanndienste (mit Pferden) verlangen  Zusatz von Marx.
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(!)
(in den neuruss. Provinzen nur Handdienste) (285) Der Bauer leistet die Spanndienste mit den nöthigen Geräthen (Pflug, Egge u. s. w.) l. c. (Weiteres 286 ⎰)

Frohnpflictige Frohnpflichtige Alter der Männer v. 18–55 Jahren, f. Frauen v. 17–50. (286 u. weiteres ib. u. 287)

Quantität Arbeit f. Arbeitstag in Frohndienstreglement bestimmt, u. Details (287–89) (die Reglements [haben] zu behandeln nur solche Arbeiten in dieser Rubrik, die mit Präcision definirt werden können u. fast immer denselben Aufwand Kräfte u. derselben Zeit erfordern) z. B. Pflügen u. Eggen, Uebertragung u. Vertheilung des Düngers, Säen u. Erndten des Getreides, Dreschen, Schafscheren etc (287 Note). Bei nicht erwähnten Arbeiten statt eines bestimmten Tagwerks Arbeitstag = 12 Stunden (im Sommer) 9 in Winter, ohne Einrechnung der Rastzeit. (288)|

38

Ueber den v. Bauern ohne od. mit Abzug zu machenden Weg f. die Tagewerksarbeiten (289) (⎰)

Weitere  Zusatz von Marx.
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sklaventreiberische
Bestimmungen. (289 ⎰) namentlich auch ib. (⎰⎰) ZwangsAnwendungen zu Fabriken (landwirthschaftl. u. andern) (290 a(?) u. ⎰)

F. Getreidefuhren (ausserhalb der Grenzen des Guts) vom 15 März 1862 [an] Bauern nicht mehr in Anrechnung auf Frohntage zu brauchen. (291 ⎰) Ausserordentliche Bauernleistungen (ib. ⎰)

Regeln über Uebergang v. Frohnarbeit zu Obrok (erst v. 2 Jahren nach Reglements ohne Erlaubniss des Gutsherrn) (292) (Obrok zur Zeit des Uebertritts 1/2 Jahr auf Verlangen v. Gutsherrn vorauszuzahlen) (292, 93) ⦗Der Uebergang nur wo sie weder bei Staat noch Gutsherrn in Rückstand⦘ ⦗Wo gemischte Leistung, können die Bauern zum einfachen Obrok übergehn sofort, muss dann aber sofort nach Vollziehung der Reglementsurkunde geschehn⦘

d) Von dem auf dem Gehöfte liegenden Obrok.

4 Klassen v. Gehöften u. weitres, Zahlung p. Kopf (p. 293, 94)

e) Von der Sicherung (Verbürgung) der Erfüllung der Leistungen.

Solidarische Haftbarkeit der Gemeinde (294, 95)

Massregeln um der Nachlässigkeit im Frohndienst vorzubeugen (295–297)

Eintreibung des Obrok, so streng wie eine Staatsauflage, hat die Priorität vor allen andern Zahlungsverpflichtungen der Bauern an Krone od. Privaten. Geldstrafe v. 1 Kopek per Rupel f. Rückstand eines jeden Monats (298) Weitere Massregeln f. rückständigen Obrok (298, 99) (300, 301) (302–4)

Zahlenangaben über die  Zusatz von Marx.
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angeblich
v. 1 Juni 1865
an aus Leibeignen in Bauerngrundbesitzer Verwandelten etc (p. 304, 305)

 Bemerkung von Marx. Marx macht zwei Rechenfehler. Korrekt wäre 2,5% und 5%.
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Es werden hier angegeben 50.5% = 5,062[,]854 männliche Seelen. Zu bemerken: wirklich (i. e. ohne Regierungsleibeigne zu werden v. wegen der Regirungsunterstützung) abgelöst damals nur: 445 459 Seelen. (noch nicht 1/2 Million auf 20 Mill.[,] also unter 1/4%) (wir sagen 20 statt 10 Millionen, weil |39 wir Kronbauern etc einrechnen) (Sonst 1/2%.)
Damals die Gesammtsumme des Abkaufs ca 900–1000 Mill. Rubel f. ganz Russland; geht ab 500 Mill. Schulden der Gutsbesitzer an die Creditanstalten der Krone  Bemerkung von Marx.
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(also zugleich sehr f. die Regierung nützliche Liquidation der ihr verschuldeten Gutsbesitzer; die Schuld v. ihnen auf die soliden Bauern übertragen)
, bleiben 4–500 Mill. den Gutsbesitzern noch zu zahlen. 304, 305⦘

k.) Von den [die] bäuerl. Grundverhältnisse in den westl. Provinzen betreffenden Bestimmungen, abweichend v. den f. Gross- Neu[-] u. Weissrussland gegebnen

[Diese Seiten des Hefts sind leer geblieben.]|

[Randnoten zu Dührings „Kritischer Geschichte der Nationalökonomie“. Entwurf (Schluss)]

[Veröffentlicht in: MEGA I/27. S. 167–179.]|

62

Lubbock in H. o. C. 22 March. 78 (Debates on Declaration of Paris 1856)

Ganzer amount der mercantile marine der Welt 21 Millionen Tonnen, value davon mehr als 200,000,000l. St. Von dieser tonnage gehören England 9,170,000 Tonnen; hence, except America, der tonnage v. England grösser als der der ganzen übrigen Welt. Auch steamers immer mehr u. carrying trade gebraucht u. auch von diesen England mehr als die andern Nationen. Frankreich exportirt 150,000,000 £. St. wovon nur 2 Mill. £. St. nach Russland gehn. U. St. (1875) exportirten für 100 Mill. St., wovon 69 Mill. £. St. nach England.



Zur Geschichte des Handels.
John Yates Yeats: The natural History of the Raw Materials of Commerce. 1872 2nd ed.

[Veröffentlicht in: MEGA IV/26. S. 3–39.]|

Inhalt.

1) Carlyle: Oliver Cromwellʼs: „Letters and Speeches“ (1847) (p. 1–13)

2) Haxthausen: „Die ländliche Verfassung Russlands“ (1866) (p. 14–39) (39–

3) Yates Yeats: „Zur Geschichte des Handels“ (p. 63–102)

4) Lubbock, in H. o. C. 22 March ʼ78 (On die Marine etc) (p. 62)

Inhalt:

  • Inhaltsverzeichnis von Engels
  • Diversa
  • Th. Carlyle: Oliver Cromwell’s Letters and Speeches (1847).
  • Haxthausen: Die ländliche Verfassung Russlands. 1866
  • Randnoten zu Dührings „Kritischer Geschichte der Nationalökonomie“. Entwurf (Schluss)
  • Lubbock in H. o. C. 22 March. 78 (Debates on Declaration of Paris 1856)
  • Zur Geschichte des Handels. John Yates Yeats : The natural History of the Raw Materials of Commerce. 1872 2nd ed.
  • Inhalt.
  • Zitiervorschlag

    Karl Marx: Diversa (1876–1878). In: Marx-Engels-Gesamtausgabe digital, Bd. IV/23, bearb. v. Timm Graßmann, hg. v. der Internationalen Marx-Engels-Stiftung. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. URL: https://megadigital.bbaw.de/M9662404. Abgerufen am 08.08.2026.

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