[Inhaltsverzeichnis von Engels]

Mitte Mai 1876

1) Maurer, Einleitung &c. S. 1–80
2) Do. Fronhöfe S. 81–94. Heft I|

[Notizen zum Heft]

Begonnen Mitte Mai. 1876.

Roepell. Geschichte Polens I, 615–617) .

Schafarik, Slavische Alterthümer. II, 136.|

Heft a

1) Maurer: Einleitung zur Geschichte der Mark- Hof- Dorf[-] u. Stadtverfassung u. der öffentl. Gewalt. München 1854. (p. 1–80 44)

2) Maurer: Geschichte der Frohnhöfe etc (p. 81–94)|

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Aus:
Georg Ludwig von Maurer: Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung und der öffentlichen Gewalt. München 1854.
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G. L. v. Maurer: Einleitung zur Geschichte der Mark- Hof- Dorf- und Stadtverfassung und der öffentlichen Gewalt. München 1854.

I) Feld- oder Markgenossenschaft im Allgemeinen.

Spuren vorrömischer Kultur in Süddeutschland (Baiern u. Schwaben), weite Strecken Landes, jezt mit Hochwald bedeckt od. unangebauten Heiden u. Viehtriften. (Ackerbeete od. Hochäcker ausserhalb des limes Romanus) (1) (Ditto Saxo (12. Jhdt) über früher verlassne [Ländereien], jezt schon mit uralten Wäldern bedeckt (also wenigstens schon in 4. od. 5 Jahrhdt verlassen[)] l. c.)

Falsche bis jetzt vegetirende Ansichten Möser’s u. Kindlinger’s über die Entstehung v. Dörfern; (gehn aus v. Einzelhöfen mit abgesonderter Feldmark) Erste Kultivirung geht aus nicht v. Einzelnen, sondern v. ganzen Geschlechtern u. Stämmen (in Island v. grösseren Gesellschaften, frändalid u. skulldalid). Herumziehende Hirtenvölker bevölkerten Deutschland. (3) (zu Julius Cäsars Zeiten bei Sueven mit dem Ackerbau vereinigte Nomadenwirthschaft, wobei Viehzucht Hauptsache) (4) ⦗[„]gentibus cognationibusque, qui uno coierunt“ Cäsar. bell. Gall. VI, 22⦘ ⦗Anfangs siedeln sich auf kurze Zeit an, bauen Land an, ziehen dann weiter u. siedeln sich später, als die wandernden Stämme zur Ruhe gekommen, länger an od. beziehn gleich bleibende Wohnsitze wie Dithmarschen l. c.⦘

⦗In Mexico gehört das zum Dorf gehörige Land noch heut der Gemeinde; die Felder alljährlich v. den Einzelnen ohne Zins benutzt; nur Hausstelle u. Garten erblich. 5⦘

1) Markgenossenschaften mit u. ohne Feldgemeinschaft.

Markenverfassung bildet Uebergang v. Nomadenleben zu Ackerbau. (Beispiel heute noch in Ungarn, oft 10–12 □ meilen grosse Feldmark, in der Nähe unter Pflug genommen, in den entfernten Theilen zur Nomadenwirthschaft benutzt.)

Ersten Einrichtungen drehn sich auch in Deutschland um Viehzucht u. die dazu nothwendigen Weiden, sämmtlich genossenschaftlich, sowohl die Dorfschaften mit Feldgemeinschaft als die Höfe ohne Feldgemeinschaft. Gleichursprünglich bildeten mehre solche Höfe zusammen eine Genossenschaft. Einzelhöfe ohne genossenschaftliches Band giebts ursprünglich nicht; Geschlechts- u.  Bei Maurer, S. 5: Stamm-Genossenschaften
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Stammgenossen
existiren vor den Niederlassungen, siedeln sich als solche an. (l. c.) (Tacit. Germ. c. 16, p. 5, nt. 19) Genossenschaft bezog sich bei den Hofgenossenschaften nur auf die ungetheilten Wiesen, Weiden u. Waldungen. (l. c.)

Dörfer mit Feldgemeinschaft: Bei Anlegung des Urdorfes erhält jeder Genosse Baustelle für Haus u. Hof; v. dem als Ackerland zu benutzenden  Bei Maurer, S. 6: Boden
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Land
sein Loos f. Nutzniessung. Zu Cäsar’s u. noch zu Tacitus Zeit jährliche NeuTheilung ⦗arva per annos mutant et ager ⦗i. e. publicus⦘ superest.⦘ ⦗Beispiel p. 6 noch im 17 u. 18 Jh. v. gemeinschaftlichen Feldfluren mit jährlicher Verloosung⦘ ⦗Aus dem 19t Jhdt ditto auf 3, 4, 9, 12, 14 od. 18 Jahre⦘ (6, 7) ⦗Schottland, 7 ⎰⦘ ⦗Der Antheil eines jeden an Gärten, Feldern, Wiesen zugemessen hiess Loosgut. Weiden gemeinsam benutzt u. aus dem Ertrag der Waldungen die Gemeinbedürfnisse u. Abgaben bestritten; was übrig blieb unter alle Genossen nach Verhältniss der ihnen angegebnen Loosgüter vertheilt. Solches in diesen spät erhaltnen Feldgemeinschafts-Dörfern⦘

Meist die alte Verfassung nicht erhalten. Bald nach den Niederlassungen nach der Völkerwanderung in den Römerprovinzen, England u. Deutschland selbst findet man schon in den ältesten Urkunden u. VolksrechtenErbeigen; also wohl schon die bei der Besitznahme des Landes vertheilten Loosgüter zu Erbeigen hingegegeben hingegeben. Bleiben aber Spuren in dem Gemeinmärck u. den Gemeinmerkgütern etc der Schweiz, folcland in England, Markfelder, gemeinen Loosgüter in vielen Theilen Deutschlands, in Westphalen Frede, Friede od. Hofesfrede (in Friede gelegte – zur Sondernutzung f. bestimmte Zeit überlassne Markländereien), Hammerke in Friesland ⦗Hammerka hiessen die Dorfgemeinheiten, bes. Gemeindewiesen, v. 4 zu 4 Jahren unter die Genossen zur Sondernutzung vertheilt im Gegensatz zu menskeren, gemeinsam benutzten Gemeindewiesen⦘ ⦗Ditto die Jahresländereien, terrae annales, im alten Alemanien p. 6 8

Uebrigens blieben Waldungen, Weiden, Wasser u. Wege nach wie vor in Gemeinschaft u. hinsichtlich der Felder die Benutzungsart genossenschaftliche Angelegenheit, worüber die Gesammtheit verfügte (Drehte sich bes. um die gemeinschaftliche Weide unter Dorfhirt, nicht allein in den gemeinen Waldungen u. Weiden, sondern auch auf Feldern nach der Erntezeit u. während der Brache; daher genossenschaftliche Reglung f. die Reihenfolge der Saaten, Pflüge- Saat- Erntezeit, f. Wechsel v. Acker- u. Ruhjahren etc p. 9)|

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Dorfschaften ohne Feldgemeinschaft: sind eben so alt wie die mit solcher. (suam quisque domum spatio circumdat. Tacit. l. c.) Wie heute noch oft stundenlang in den Thälern des Odenwalds, bairischen Gebirgs, Tirol, Vorarlberg, Schweiz, Westphalen (10)

Lokalität entschied meist die Art der Niederlassung. In Ebnen, wo Raum u. Nahrung f. viele, Dörfer mit Feldgemeinschaft; in Gebirgen, Wäldern, Marschgegenden (od. wo sonst: Mangel an Raum od. kultivirbarem Land) Hof-Ansiedlungen. ⦗Sieh darüber wie diess noch heut sichtbar in bairischen, Tiroler, schweizerischen Alpen, wo sämmtliche Dörfer aus solchen zusammenhängenden Hofanlagen bestehn, während dicht daneben in den grösseren Thälern u. Ebnen Dörfer mit Feldgemeinschaft. Ebenso Odenwald (p. 10 ⎰, 11 ⎰)[⦘] Diese Höfe haben als Gemeindeländereien v. jeher Weiden u. Waldungen; sehr häufig bis nach Norwegen – Allmenden genannt. (11) Solche Genossenschaften heut noch ausser in Bairischen, Tyroler, Schweizer Alpen ⦗Waldgenossenschaften⦘ in Frankreich, bes. Vendée, Norwegen u. Schweden. (11) Während aber in den Dörfern mit Feldgemeinschaft Bewirthschaftung der Felder nach Fluren u. Schlägen, in denen ohne dieselbe, nach Koppelwirthschaft ohne genossenschaftlichen Zwang. ⦗Koppel heisst ursprüngl. Band, sodann mit Zäunen umgebnes, daher aus der Gemeinschaft geschiednes Feld.⦘

Die Dörfer mit Feldgemeinschaft waren bei weitem die verbreitesten verbreitetsten. (l. c.)

II) Markgenossenschaften mit Feldgemeinschaft.

1) Aelteste Dorfanlagen od. Urdörfer.

A)

Das Nordische Recht unterscheidet sie v. den spätren Dorfanlagen; im AltdänischenAdelby, Athelby od. By, im Altisländischen Adalból od. Bólstadr; daher Adelbonde etc Adhalsmann (altnorwegisch). Das Gut solches Bonde Athaelbit od. Othelbyt Otelbyth (Dänisch), Odhal od. Odhals-iaurd (norwegisch), Oedhel, Aedhel, Edhel (angelsächsisch). Adel ursprünglich = Geschlecht, Art, race; nur die Adelbonden die Vollberechtigten; dann f. alles gesetzliche: Adelkone (athelkunae) Ehefrau im Gegensatz zu Beischläferin etc. Adelthing die Versammlung der Adelbonden (placitum legitimum in den Urkunden übersetzt) (p. 13)

In Deutschland villa, Nachbarschaft, Honnschaft etc. (13, 14) (Adelhofen etc sehr häufige Dorfnamen in Baiern etc, Franken) Auch in ihnen nur die Geschlechter (ingenui) vollberechtigte Genossen. Gewöhnlich ihr Eigenthum Allod (alodis, alodoes) von all u. od, ganzes volles Eigen. (14) (franc aleu in Frankreich) ⦗Das Eigen u. frei ledig Eigen (Allod) der Almende entgegengesetzt⦘ (p. 15) (Auch Erbeigen, Fatereigan, Faterlant etc. 16) ⦗ditto terra salica; terra vernacula nur im alten Alemannien⦘ ⦗Bei den Angelsachsen Inland, was der Herr selbst in Händen hielt u. vom Hof aus selbst bauen liess, utland das an Colonen hingegebne [Land] (terra tenementalis od. tenancy od. terra in servitio[)]. Später wird ebenso terra salica terra vernacula in demselben  Gemeint: Sinn
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Sind
wie Inland der Angelsachsen Hofland, Herrenland, Salland⦘ Adelsgut noch bei Friesen vorkommend (ethel, edel, othol) u. in Altsachsen ôthil, uothil, uodil, odil. (p. 17)

B) Bestandtheile eines Urdorfs.

a) Das eigentliche Dorf: die alten alle angelegt an Fuss v. Berg u. Hügel, Flüssen od. Bächen, Landseen od. Weihern, an mit Wasser versehnen Orten, auf der Sonnenseite gelegen, gegen Winde geschützten Orten. (p. 18)

Dorf im engeren Sinn die f. die Wohn- u. Wirthschaftsgebäude bestimmte Stätte. (l. c.) hat oft seinen Namen daher, Heim, by etc (l. c) Dorf, torf, turba, tourbe = Haufen, die versammelte Menge od. Versammlung. (19) (in der Schweiz: einen Dorf halten = sich versammeln od. sich besuchen) u. dann der Versammlungsort selbst (l. c.) Auch villa, vicus, locus =  Bei Maurer, S. 19: stat
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stad
od. stadt., wie im Norden bólstadr, in Deutschland Michelstadt etc. (l. c.) Auch pagus (20. ) Im Norden die älteren Dörfer in den Urkunden pagus, die Filialdörfer villae od. Dörfer (thorp) (l. c.)|

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b) Wohn- u. Wirthschaftsgebäude. Curtes diese als Bestandtheile des Dorfs. Haus u. Hof, nebst Stallungen, Scheunen, Gärten, die jeder Genosse auf eigne Kosten mit Zaun umgeben musste (Hof, Hofstat od. curtis) (21) Das eigentliche Wohnhaus saal (sala). (22) ⦗doch bald curtis das Ganze, nicht nur der Hofraum in Gegensatz zum Haus⦘ ⦗Keller, Speicher, stubae (Stuben etc), die Schreine (Arbeitshäuser der Frauen, wo diese zusammen arbeiten) gehören alles dazu⦘

Einzäunung des curtis ⦗heute noch in Vendée mit Graben u. zuweilen noch mit Hecke besetzter Wall v. Erde umgeben⦘ (23)

Zaun ( Bei Maurer, S. 23: sepes
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saepes
, zôn, zûn, tunimus, Tun, town (holländ. tuin)[)]; ursprüngl. Zaun aus Ettergerten, diess noch im 9. Jhdt, konnte auch aus Dornen (spinae) bestehn; zuweilen schon aus steinernen Mauern mit hölzernen od. steinernen Thoren od. auch mit Mauern verbundnen Zäunen. (23) Analog im spätern Mittelalter (23, 24) trotz Verbot „ane des landes richteres orlof“ (Sachsenspiegel) ausser Thürmen, Wall u. Graben bald auch noch andre Festungswerke (l. c.) So wurden die früher nur mit Zäunen umgebnen Höfe zu wahren Burgen, in Städten wie auf flachem Land. (l. c.)

Die Höfe oft v. sehr bedeutendem Umfang, bes. die der deutschen Könige (25) (26) Solche Sorte Höfe bei Franken, Burgunden, Alemanen, Baiern, Gothen, Longobarden, aber nur bei den vollfreien GenossenAdelsbonden od. Geschlechtern. (27) Daraus gingen die mittelaltrigen Burgen hervor. (30)

⦗Später: da nur die vollfreien Geschlechter das Fehde- u. Waffenrecht hatten, durften sie ihren Hof zwar nur mit des Königs Bewilligung in förmliche Burg od. Festung verwandeln, wohl aber ausser Mauer auch mit Graben u. einem festen Thurm versehn. So in den meisten Dörfern u. Flecken des Rheingaus. Weiteres p. 29 ⎰⦘ ⦗Die alten Königshöfe lagen mitten in den Dörfern u. Städten. 31⦘ ⦗u. zwar meist auf Reichsboden⦘ ⦗Auch im späteren Mittelalter kaum ein altes Dorf, wo die befestigten etc Herrenhöfe nicht im Dorf selbst, 32 ⎰⦘ ⦗Auch in Westphalen, 33, 34. Varnhagen von Ense 34 ⎰⦘ ⦗In Westphalen jedoch, der wahren Heimath der Hofgenossenschaften[,] die burgartigen Schlösser  Bei Maurer, S. 34: außerhalb
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ausser
den Städten u. Dörfern. l. c.⦘ ⦗Kirchen mit Kirchhöfen, mitten im Dorf. 35⦘

Innerer Dorfraum: Strassen u. freie Plätze, Sammelplatz f. aus[-] u. einzutreibende Vieh, Dorfbrunnen, Vieh-Tränke u. Schwemme, f. die Dingsteine u. andre öffentlichen Anstalten. (35) In Deutschland in der Mitte der gemeine od. öffentliche Platz, Markt – oder Marktplatz; Versammlungen daselbst unter freiem Himmel f. gerichtliche u. andere Verhandlungen. (36) Meist der innere Dorfraum v. 4 Feldwegen in Kreuzform durchschnitten; rings um denselben die Höfe; das Ganze mit Gesammtzaun, mit 4 Fallthoren, später auch mehr, auch früh schon mit GrabenDorfzaun, Etter od. Dorfsetter ⦗Kafferndörfer im südl. Afrika mit dichten Dornhecken umgeben⦘; auch mit einfachen Mauern. (37) ⦗Als Burg od. Festung nur mit Erlaubniss des Dorfrichters. Aber viele Dörfer z. B. im Rheingau mit Mauern u. Graben, mit u. ohne Thürme u. Fallthore.⦘ ⦗Paris im 13. Jhdt 4 Thore p. 39  Mit Bleistift geschrieben.
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Minimum der Breite der Wege im Dorf gesetzlich vorgeschrieben, da sie f. Pferd, Vieh u. Wagen dienen sollten; so im schwäbischen Landrecht. (39) Der innere Dorfraum Gemeindegut, durfte nicht eingehegt, verbaut od. sonst geschmälert werden. [(]40)

2) Feldmark.

a) Mark der gewöhnliche Name f. den f. Felder, Viehweide etc bestimmten District, kurz das ganze zum Dorf gehörige Gebiet. (40) ⦗Mark od. Maurk u. a. altnordwegisch altnorwegisch = Zeichen, also auch Münze, dann Grenze, jedes eingemarkte Grundstück; weiteres analoges in Dänemark, Island, Deutschland, Schwyz p. 40, 41⦘ Gesammte Feld- u. Waldmark. (42) ⦗In Friesland die Dorfmarken in der Regel Wiesen, blos ausnahmsweis Wälder p. 43⦘ Waldungen mussten natürlich ursprünglich, bei den ersten Ansiedlungen, den grössten Theil der ältesten Mark bilden. (43)

Es gab kein Dorf ohne dazu gehörige Feldmark, aber auch letztere nicht ohne dazu gehöriges Dorf; daher villa in der weiteren Bedeutung so viel als marca. (44)

Aber in einer Mark oft mehre Dörfer, wie im Elsass, Rheingau etc[.] Ist der wandernde Stamm klein, so lassen sie sich in einem einzigen Dorf nieder, kultiviren v. hier aus den zunächst liegenden Theil der Feldmark, bei zunehmender Bevölkerung entferntere Theile der Mark, i. e. Anlage v. Filialdörfern (so in Dänemark) (45) Wenn der wandernde Stamm zahlreich, so besetzt der ganze Stamm gewöhnlich innerhalb natürlicher Grenzen liegendes Land; behielt es als gemeine Mark in ungetheilter Gemeinschaft, siedelte sich aber in kleineren Abtheilungen, hordenweise als Centen od. Hunderte, in verschiednen Dorfschaften an. (45, 46) (Alte Sueven u. Semnonen (Cäsar, Tacitus), die in 100 pagi gewohnt haben) ⦗So die Wendischen u. Slavischen Völker⦘

Die alten Marken, wie heute noch die Feldmarken vieler ungarischen Ortschaften[,] meist v. sehr grossem Umfang, da die ersten Ansiedlungen v. ganzen Völkerschaften od. Geschlechtern ausgegangen u. noch viel Raum da. (46) (47, 48)|

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Rheingau einzige grosse Mark. (48, 49; Theil des späteren Niederrheingaus; alle Grundbesitzer darin gleichberechtigte Markgenossen, in Feld- wie  Bei Maurer, S. 48: Wald-Mark
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Landmark
) Wahrscheinlich Baiern, Alemannien, Thüringen, Kärnthen, Krain, Brandenburg ursprünglich nichts als Marken (49) Kärnthenslavische Bevölkrung p. 50–53. Die Bauern hier wählten ihre Dux etc selbst (52)⦘

Was man in vielen Gegenden Marken nannten nannte, waren in den Alpen die Thäler, anderwärts die Bauernschaften, Nachbarschaften, Honnschaften, Geraide, Gaue, Provinzen u. Reiche. (53, 54) In Tirol u. Schweiz umfassten die ältesten Ansiedlungen meist ein ganzes Thal. (54) ⦗Gau zu unterscheiden v. der späteren Reichseintheilung; war = Mark, Land γῆ, γέα, γαία; schon zur Zeit der Franken Gau als Gegensatz zu Stadt; in Baiern u. der Pfalz Gäu: (Landleute Gäuleute) (locus das Dorf selbst; pagus (der Gau) die dazu gehörige Feldmark) (55) pagus, pays sagen die fzs. Bauern heut noch v. ihrem Dorf. (56) Provinz, Territorium, Reich in demselben Sinn gebraucht 56–58⦘

⦗Sieh Aachnerreich, Vrankryk in den Niederlanden etc p. 58⦘ ⦗Zur fränkischen Zeit das Reich  Zusatz von Marx.
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im politischen Sinn
in Gaue u. in Grafschaften eingetheilt. 59⦘

Hundschaften, Honnschaften, Hondschaften, huntari, Hunderte u. Zehnten Zenten ursprünglich kriegerische Abtheilungen, hängen aber in vielen Gegenden mit den alten Marken zusammen. (59) ⦗wo sie sich in gemeinsamer Mark, aber in verschiednen Dörfern hordenweise als Centen od. Hunderte ansiedelten. p. 60 etc weiteres⦘ (die mit den Marken zusammenhängenden Hundertschaften fränkisch u. allemannisch alemannisch.[)] (63) Anderer Name: Geraiden (Elsass, Pfalz, Rheingau) (64) (dort bis in unsere Tage diess Wort, das zuerst in Urkunden aus 2t Hälfte des 13 Jhdts vorkommt, f. die [den] Dorfschaften angehörige Waldmarken)

Auch die hin u. wieder vorkommenden: Börden, Buren, Geburen u. Geburthen kleinere od. grössere Bauernschaften od. Marken. (66) ⦗bord od. borte, neufriesisch boerd, d. h. Rand, Einfassung od. Grenze⦘

Nachbarschaften: (non casus nec fortuita conglobatio turmam aut cuneum facit, sed familiae et propinquitates (Nachbarschaften) Tac. G. c. 7.) Auch bei slavischen Völkerschaften, z. B. Polen. Das v. einer Nachbarschaft bewohnte Gebiet [hiess] vicinium od. vicinum (fz. voisiné, voysiné, vesiné, visnet, voisinage), waren bald kleinere, bald grössere Feldmarken. (69, 70)

Im englischen Recht wird unter visinetum abwechselnd Dorfmarken, Hundertschaften, ganze Grafschaften verstanden. In Polen unter vicina od. opole eine aus mehren Ortschaften bestehende geschlossne Landschaft. (70)

3) Vertheilte Feldmark.

Ansiedlung geht aus v. Geschlechtern; nur sie als die Vollfreien erhielten ihren Antheil, gleichen Antheil, gleiche Berechtigung. (Tac. c. 26) Zeigt sich bei den Verloosungen der Losgüter auf Hundsrücken, am Rhein etc wo die Sache bis in Neuzeit sich erhielt. In der Verloosung (sortes) bei der Niederlassung in den Römerlanden: Nordisches Recht; in Denmark sollte jeder Genosse gleich gutes, gleich nahes, gleich fernes Ackerland erhalten; ausserdem daselbst Reebningsprocedur um entstandne Ungleichheiten wieder herzustellen. ⦗Durch die Erobrung der Römerprovinzen u. deren Rückwirkung auf Deutschland dort Grund zur Ungleichheit gelegt⦘. In Deutschland finden sich dieselben Messinstrumente wie in Denmark – Seile, Taue, Schnüre, Reife, Ruthen, Stangen. So schon Genserich in Afrika die alte Proconsularprovinz Zeugitana vermessen u. dann seinen Vandalen vertheilt. So z. B. in Baiern, Urkunde v. 1247: „ut maximus campus per funiculos mensuraretur et cuilibet hube XII jugera deputarentur.“ So in Pommern (Helmold chron. Slav. I, c. 91: [„]Henricus comes de Racesburg – abduxit multitudinem populorum de Westfalia, ut incolerent terram Polaborum et divisit eis terram in funiculo distributionis (Messseil)“[.] Im Herzogthum Schleswig heute noch bei der Wegevertheilung dieselben Grundsätze. Heute noch in der Gegend v. Breslau gewisse Ackerstücke: Schnuren, in der Grafschaft Glatz nach Morgenzahl einschnürige u. zweischnürige Bauerngüter. (72, 73)

Gleiche Vertheilung bei verschiedner Güte u. Lage des Bodens erfordert entweder förmliche Taxation u. Bonitirung des Landes – damals unmöglich; Man vertheilte daher das Gleich Gute u. Gleich Schlechte in völlig gleiche Theile. Daher die Form der Feldmarken, wie in ganz Deutschland, in ganz Europa noch heut sichtbar. (73)|

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Jede kulturfähige Landstrecke in der Feldmark v. gleicher physischer Beschaffenheit, Güte u. Lage zu einer besonderen Feldflur ausgeschieden u. diese sodann unter die einzelnen Genossen vertheilt. (73) Namen dieser Feldfluren in den verschiednen Ländern: Feld, ager, Vong od. Wang, Kamp od. campus, Feldung, Zelge, aratura, Esch od. Oesch, Flur, Gewende, Gewanne ⦗letztres heute noch in der Pfalz⦘ Jede solche Flur bildete ein Ganzes, wurde nach althergebrachtem System bewirthschaftet, zu einer u. derselben Zeit bebaut u. abgeerndet abgeerntet od. als Brachfeld beweidet. Anzahl der Fluren, Zelgen od. Eschen sehr verschieden in den verschiednen Territorien. Gab 3, 4, 5–6 Feldfluren in einer u. derselben Mark; dementsprechend Drei- Vier- Fünf- und Sechsfelderwirthschaft; die 2 letzteren sehr selten; häufiger schon die 4 Felder; in Schleswig nach den 4 Hauptwegen- u. Thoren des Dorfs Flur eingetheilt in Norder- Oster- Wester- Süderfeld; heute noch in Stadt Isni (in Schwaben) die Feldmark in 4 Eschen eingetheilt, jährlich nur 3 angebaut, die 4te Esche in Brache. Am weitesten verbreitet die Eintheilung der Feldmark in 3 Felder. Im Herzogthum Nassau noch im 17. Jhdt bei der Theilung der Gernbacher Mark alles urbare Land in 3 Felder getheilt u. diese sodann unter die Interessenten vertheilt. Daher erhielten die Felder selbst den Namen: Winterfeld (od. Zelge od. Esche etc), Sommerfeld, Brachfeld (auch Winterflur, Sommerflur) od. v. der darauf gebauten Winter- od. Sommerfrucht: Kornzelge u. Haberzelge (Haberesch). Die Brachfelder auch campi vacantes, campi aperti (da sie f. die Weide offen). In der Regel unter Zelgen, Eschen, Fluren alle 3 Feldfluren, ob bebaut od. in Brache, verstanden; im engeren Sinn nur die angebauten Felder im Gegensatz zur Brache (73–75)

Jede Feldflur mit Zaun (gegen Zutritt v. Menschen u. Vieh) zu umgeben; v. Saatzeit bis zur vollendeten Ernte geschlossen. In vielen Ländern die geschlossne Zeit ein f. allemal festgesetzt, auf Ostern bis Michaelis; offne Zeit dann v. Michaelis bis Ostern des nächsten Jahrs. Fallthore (Vellhurd, Fallhürden), womit die Flurzäune versehn; die Fallthore mussten so eingerichtet sein, dass sie v. selbst zufielen, wie heut noch im bairischen Gebirg; ähnliche Einrichtungen an Rhein u. Bergstrasse; in Island bereits sehr früh dieselbe (wie jezt noch im bair. Gebirg) Einzäunungsmethode mit Fallgattern. Jede Feldflur zu Bewachung u. Handhabung der f. sie vorgeschriebnen Ordnung unter Aufseher od. Hüter, ( Schützen, Feld-Flurschützen (in Baiern u. Schwaben Flurhaie, Eschhaie etc)

Mit den Feldfluren zusammenhängend die zur Bestimmung der Grenzen vorgenommen vorgenommenen feierlichen Flurumgänge od. Fluruntergänge, Flurumritte od. das Eschreiten. (75–77)

Jede Flur (Feld, Zelge od. Kampe) wieder in eben so viel gleiche Theile getheilt als vollberechtigte Genossen (77) gleich gutes, gleich nahes, gleich grosses Loos. Urkunde v. 1247 (Baiern): „Item in quot partes major campus diuisus esset, in totidem partes secundus campus et tercius diuideretur.“ Andreas Sunesen beschreibt das System: „cujus (funiculi) dimensione tota villa in equales redigitur portiones, quas materna lingua [vulgariter] bool appellant, et nos in latino sermone mansos possumus appellare, earum fundis inter se,  Bei Maurer, S. 78: prediisque
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praediisque
inter se, fundis ipsis adjacentibus, adequantos“. (77–78 Sieh 78 Note 85)

Die Huben, die in allen 3 Feldern die hergebrachte Anzahl Felder besassen, hiessen gesetzliche Huben (hobae legales)[.] Heute noch sehn hierzu wir in den langen u. schmalen Ackerstreifen die Spuren jener ursprünglichen Vertheilung des Landes. Arrondirung im Interesse der Landwirthschaft, um seine Felder bequemer zu bebauen u. gegen fremde Weide zu schliessen, datirt erst aus neuerer Zeit; wurde Gegenstand der Gesetzgebung erst seit 18. Jhdt z. B. in Schleswig Holstein; in Baiern erst seit Anfang des 19 Jh. (78, 79[)]

Die jedem Genossen angewiesnen Ackertheile: Deel od. Deld, Lodder (Loose), Skifter (Schiften), Lutfall im Norden; in Spanien u. andern Theilen des fränkischen Reichs portiones, aprisiones, adportiones; In Deutschland Allod, Erbe (haereditas) Saalland (terra salica) Adelsgut u. Loosgut (sortes)[.] Letztere Benennung sehr häufig, im Hundsrücken bis auf unsre Tage. (in Baiern hiessen die Loosgüter Lus,  Bei Maurer, S. 79: Luß
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Lush
, Luz,  Bei Maurer, S. 79: Lüß
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Lüsh
, Liß
) (79, 80)|

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Verloosung herrschte im Allgemeinen vor. (Sieh 80 ⎰ ⎰) Wie jede Feldflur, so durften auch die einzelnen Ackerloose wieder mit Zäunen umgeben werden. (80)

⦗Die gleiche Vertheilung, Verloosung u. Einzäunung nicht nur in Deutschland selbst, sondern auch in den Römerprovinzen nach ihrer Eroberung. Bestand schon bei den alten Sachsen; dann Burgunder, Ost- u. Westgothen, Longobarden, Franken; die Theilung nicht allein auf [dem] Land, sondern auch in den Städten; wo römische possessiones neben den Germanen, wie in Schweiz, Italien, Gallien traten Römer u. Germanen hinsichtlich des ihnen angewiesnen u. getheilten Landguts in Gemeinschaft mit einander; wurden Genossen, Consortes od. Hospites einer u. derselben Dorfschaft (villa) mit allen einem Dorf- od. Markgenossen obliegenden Verbindlichkeiten. Diess führte allmälig zur völligen Vermischung der verschiedenen Nationen (81) (Weiteres p. 82, 83[)]

Gleiche Vertheilung ursprünglich die Regel: in manchen Territorien, Odenwald z. B. auch noch in späteren Zeiten; in Deutschland doch schon sehr früh Anweisung grösserer Loose an Häuptlinge (principes), Stammfürsten u. Hordenführer (reges) ⦗Tacitus G. c. 26: agri occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur. Ebenso bei den Landesanweisungen in den slavischen u. wendischen Landen⦘ Erst die Erobrung der Römerprovinzen legt Grund der vollkommensten Ungleichheit. Bei der Vertheilung erhielten Eingebornen den geringeren, meist 3t Theil; den grösseren die weniger zahlreichen Germanen; schon dadurch der Hauptgrundbesitz in den Händen Weniger concentrirt. Die Menge des zu vertheilenden Grundbesitzes gestattete ausserdem den begünstigteren Freien verschiedne Ackerloose an verschiednen Orten anzuweisen; Anführer [erhielten] der alten Sitte nach zum Voraus grössere Loose u. durch die königliche Freigebigkeit noch andre Ländereien; endlich alles Land, worüber nicht zu Gunsten eines Privaten od. einer Gemeinde verfügt, gehörte dem König v. Rechtswegen. Daher in so kurzer Zeit in den Händen v. König u. Adel so grosse Masse Grundbesitz gehäuft. (83, 84)

Davon Rückwirkung auf Deutschland, zunächst zu Gunsten v. König u. Adel; dagegen erhielt sich noch Zeitlang Gleichheit des Grundbesitzes, wie auch im ganzen Norden Europas, in den meisten Dorfschaften. Erst später bei allmähligem Verfall der alten Verfassung – auch in den Dorfschaften die Anfänge v. Herrenhöfen des niedern Adels im spätern Sinn des Worts; ursprünglich jedes Besitzthum eines freien Geschlechts terra dominicata u. dessen Hof eine curtis dominicata (84)

4) Unvertheilte Feldmark.

Alles der Kultivirung nicht fähige od. f. jezt zum Anbau nicht nöthige Land blieb in ungetheilter Gemeinschaft; dazu gehörten zunächst Waldungen, Weiden, Heiden, Moore u. s. w. (84) ⦗Ueber die verschiednen Namen des Gemeinlands 84–87⦘

Die Benutzung der ungetheilten Mark, namentlich Gemeindewaldungen u. Weiden stand den Gemeindegenossen zu gleichen Theilen zu; Benutzungsart, wie auch Vertheilung der Gemeindegründe, stand der Gesammtheit zu in Deutschland, Dänemark, Norwegen. ⦗Auch in den Römerprovinzen nach den germanischen Niederlassungen; in Gallien etc nur der bereits kultivirte u. angebaute Boden getheilt; in ungetheilter Gemeinschaft blieben daselbst viele Felder, Waldungen (silva indivisa, silva communis) nebst der Eichellese darin, Weide u. den übrigen Waldnutzungen. Diese Gemeinschaft bezog sich zunächst nur auf das Verhältniss der Germanen zu den Eingebornen; doch führte auch diese Art der Gemeinschaft zu Feldgenossenschaften wie bei rein german. Völkern. Die römischen u. german. Theilhaber solchen Gemeinwalds im Bezug auf solche Waldungen u. Weiden Genossen (consortes); Waldnutzungen wie in Deutschland nach dem Mass u. Grösse des getheilten Ackerlands geregelt; Streitigkeiten unter den Genossen v. den Genossen od. ihren Verwandten zu entscheiden u. bei solchen Eidhelfer aus den Genossen zu nehmen; ferner das gegenseitige Weiderecht der Genossen auf beiderseitigen ⦗vertheilten⦘ Feldern u. Wiesen; so in den ehmaligen Römerprovinzen, bes. Frankreich, Feldgemeinschaften german. Art gebildet; die communaux in Frankreich dasselbe was in England die Commons, in Deutschland die Allmenden 87–89⦘

In ungetheilter Gemeinschaft blieben ferner (das alles gilt wie v. Deutschland, so v. den eroberten Provinzen) die Wege u. Stege u. öffentlichen Plätze (89–91) (Wege u. Strasse sowohl im Innern der Ortschaften wie v. Ort zu Ort; alle u. jede Wege, bis zu den blossen Fusssteigen (semita convicinalis, später sentier, ) Steg) (Vicinalwege) (Im Dithmarschen hiess das Ausbessern der gemeinen Wege u. Stege mit |9 gesammter Hand meenmarken. p. 90) ⦗Auf den freien Plätzen errichtete die Gemeinde ihre öffentlichen Gebäude, Rathhäuser, Käufhäuser etc⦘

Endlich Wasser gemein – Bäche, Flüsse, Landseen, Quellen. Durfte bei schwerer Strafe nicht verunreinigt werden; v. jedermann aber nutzbar zu Fischerei, Mühlenanlage, Bewässerung, Viehtränke u. s. w. Nur wenn beide Ufer einem einzigen Grundherrn gehörten, stand ihm der ausschliessliche Gebrauch des Wassers zu. (91) (Schon früh. Sieh ibid. ⎰) Gericht daher auch gehalten auf solchen gemeinen öffentlichen Plätzen, vor einem Thor, auf Brücken etc (92)

5) Eigenthumsrechte an der Feldmark.

Im Orient Fürst od. Gott (Juden) od. wer sonst der Innhaber Inhaber der höchsten Gewalt der eigentliche Grundherr des Landes. ⦗Daher im röm. Recht die Eigenthümlichkeiten des possessio am ager publicus (erst Niebuhr; nach im ihm Savigny)⦘ Dasselbe bei Germanen, wie überhaupt bei eroberndem Nomadenvolk, das heute hier morgen dort Sitz aufschlägt. (92) Gehörte bei den Germanen dem Volk, der Gesammtheit; Almenning (alminning, almänninger, Allmende) (nordisch) folcland (englisch). Ursprünglich daher kein wahres Privateigenthum; unmöglich, so lang noch jährlicher Wechsel der Ackerloose; es ging erst hervor aus der Zersplittrung des Volkslands od. der gemeinen Mark; hiess dann Sondergut od. Sondereigen, Sonderholz (silva singularis), Sonderhof, Sundern, weil aus der gemeinen Mark ausgeschieden, in gesondertes Besitzthum genommen. (93) ⦗Daher auch das Königsundern,  Bei Maurer, S. 94: Königssondern
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Königsondren
⦘ ⦗In England hiess das SondernEdhel (Adelsgut), gleich nach der ersten Landtheilung ausgeschieden, und bookland, erst später vermittelst schriftlicher Urkunde ausgeschieden.⦘

Das ganze v. einem Geschlecht od. Volkstamm in Besitz genommene Gebiet war Almenning, Volksland, Gemeinland. Was nicht jährlich im Besitz vertheilt ⦗später bei der Eroberung als erbeignes Loosgut, Allod ausgeschieden⦘ blieb Gemeinland, od. die ungetheilte Mark irgend einer Gau- Cent- Dorf- Stadt- od. andern Markgemeinde. (94)

⦗In England folcland (im Gesammtbesitz des Volks, König verfügte darüber mit Zustimmung des Volks) verschieden v. mearcland (was in Deutschland die Gemeinde-Almend, das der einzelnen Gemeinde gehört[)]. In Deutschland verfügte König über das v. keiner Gemeinde u. keinem Einzelnen in Besitz genommne Gemeinland; daraus gingen die Reichsgrundherrschaften, Reichswaldungen, andren Reichsalmenden hervor; gingen später an die Landesherrn über.  Bei Maurer, S. 95: Buchland
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Bookland
gab’s in Deutschland nicht; denn die kgl. Schenkungen im burgundischen Volksrecht waren Lehen (laenland) u. die terrae libellariae, obgleich auf schriftlichen Urkunden beruhend, waren Zinsland (terra tenementalis od. tenancy) während das  Bei Maurer, S. 95: Buchland
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Bookland
allzeit Eigen. Die späteren Familienfideicommisse einigermassen vergleichbar mit dem  Bei Maurer, S. 95: Buchland
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bookland
; in ihnen verloren sich die alten Erb[-] u. Stammgüter, wie in England der Edhel im  Bei Maurer, S. 95: Bocland
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bookland
. 95⦘

Die Gemeinalmenden in Deutschland sehr verschieden, je nachdem angehörig grösserer od. kleinerer Markgemeinde. (95)

⦗In Schweden: ehmals Landes- Provinzial- u. Härads-Almenden.  Zusatz von Marx.
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a)
Landesalmenden, die bei erster Besitznahme des Landes weder einem Privaten noch Provinz zugetheilt in ungetheilter Gemeinschaft des Volks verblieben; später unter Verfügung des Königs gestellt, Konungs Allmänningar, fundi publici Regii;  Zusatz von Marx.
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b)
Lands Almänningar Allmänningar, einzelnen Provinz bei erster Besitznahme zugetheilt, aber in ungetheilter Gemeinschaft ihrer Bewohner verbleibend; ihre Nutzung stand bloss den Bewohnern der Provinz zu, dem Landrichter (judex provincialis) die Verfügung darüber.  Zusatz von Marx.
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c)
Härad (District), ihr zugewiesnen u. noch in ungetheilter Gemeinschaft der Häradsgenossen verbleibend verbleibenden Ländereien: Härads Allmänningar; Häradsrichter (judex loci) hatte darüber zu verfügen;  Zusatz von Marx.
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endlich d)
Gemeindealmenden in ungetheilter Gemeinschaft der Dorfgemeinden: Bys Allmänningar od. Granna Allmänningar u. Samfält. Die Gemeinde hatte darüber zu verfügen u. nur ihr stand die Marknutzung zu. p. 95, 96⦘

 Zusatz von Marx.
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Maurer nimmt an
, dass abgesehn v. den Reichsalmenden u. Gemeindealmenden in Deutschland noch die Gaualmenden den schwedischen Provinzialalmenden entsprachen u. den Häradsalmenden die Cental od. Centgemeinden; so dass die Gau[-] u. Centgemeinden Gaumark- u. |10 Centmark-Gemeinden gewesen (sie gingen aus alten Marken hervor). Seit Untergang der Gauverfassung gingen mit Erbgrafschaft u. mit Herzogthum u. den Emunitätsrechten die ehmaligen Gau- u. Centalmenden an die Landesherrn über; wurden in ihren Händen Staatsdomänen. Die in keiner Erbgrafschaft u. keinem Emunitätsland liegenden Gau- u. Cent-almenden erhielten sich auch noch später, z. Th. bis auf unsere Tage als grössere Marken. Die meisten landesherrlichen Domänen (save den Privatdomänen), hervorgegangen aus ehmaligen Reichs- Gau- od. Cent-almenden, also öffentliches Gut, zur Bestreitung v. öffentlichem Dienst u. Abgaben, nicht Privatvermögen der Landesfürsten. p. 96, 97⦘

In der ursprünglichen Mark immer gewissermassen nur die Oberfläche zur Sondernutzung eingeräumt[,] Grund u. Boden (auch der vertheilte) aber in Gemeinschaft gelassen; ⦗Spur davon noch zur Zeit der Rechtsbücher. Z. B. Wer Schätze tiefer unter der Erde vergräbt als ein Pflug geht der gehört zu der kgl. Gewalt. Schwäb. Landrecht 97, Note 87⦘ Looseigner hatten nur Gewere an ihrem Besitzrecht, zeitliche Gewere (precarium)[.] Sie bildete sich nach u. nach zu erblicher Gewere aus, wie die Zeitpacht allmälig in Erbpacht. (97, 98)

⦗Bei der Erobrung, namentlich in den Römerprovinzen, v. vornherein jeder germanische Looseigner grösseres Recht an dem zugewiesnen Loose; schon um die deutschen f. ihre Loostheile nicht schlechter zu stellen als die röm. possessores, die schon Eigenthum hatten. Unter dem Einfluss des römischen Rechts verbreiteten sich dann die Begriffe über Privateigenthum immer weiter auch unter den Germanen. Doch hiess das Loosgut des Burgunders wie des Römers possessio; in Frankreich bildete sich später confuse Mischung des german. u. röm. Recht, die bis heut fortexistirt. 98, 99⦘

⦗In Deutschland auch in späteren Zeiten, nachdem Loosgüter schon erbeigen geworden, nur noch mehr od. weniger ausgedehnter Besitz oder Gewere. Were, Wehr, Gewere, Gewehr allgemeine Ausdrücke f. Schutz. Auf Grund u. Boden angewandt Were od. Gewere also Schutz in Besitz desselben od. den Besitz selbst, theils wie z. B. in Hofwehr den geschützten Boden od. den einen Grund u. Boden schützenden Gegenstand, wie z. B. Brustwehr, Landwehr (mit Graben versehnes Bollwerk). Also geschützter Grundbesitz. Dazu Gerichte, die f. die Erhaltung des Friedens zu sorgen. Gab ebensoviel Geweren nach german. Recht als Rechte an Sachen. Von dem Schutz in der gemeinen Gewere verschieden der besondre Schutz der Gerichte, wenn der Grund u. Boden vor Gericht selbst übertragen war u. der Gerichtsfrieden darüber gewirkt worden. Dieser Schutz führte, wenn Besitz binnen Jahr u. Tag nicht widersprochen, zu grösserer Sicherheit im Besitz – rechte Gewere. Ebenso die deutsche Verjährung v. 1 Jahr u. 1 Tag; war erwerbende Verjährung, nicht des Eigenthums sondern des Besitzes od. der Gewere (saisine, saisina in Frankreich der Schutz im juristischen Besitz, nach ruhigem Besitz v. 1 Jahr u. 1 Tag[)]. p. 99. 100.⦘ Wo Dreifelderwirthschaft, wie z. B. in Dänemark, öfter Schutz erst nach Besitz v. 3 Jahr. Daher die Verjährung v. 3 Jahren od. 3 Laubfällen (3 Jahre, 6 Wochen u. 3 Tag), wenn die Parteien anwesend, v. 9 Jahren od. 9 Laubfällen (9 J. 6 Wochen u. 3 Tag) wenn ausser Landes. Verjährungsweise z. B. lang erhalten in Schweiz. sieh ib. 101 ⎰⦘

⦗Da nur Immobilien unter dem besondren Schutz der Gerichte, bei echtem Eigen unter dem der öffentlichen Gerichte, bei Hofgütern unter dem der Hofgerichte, bei Lehen unter dem der Lehengerichte u. s. w. gab es nur f. Immobilien rechte Gewer od. saisine, wie eine germanische Verjährung v. 1 Jahr u. 1 Tag. Bei Mobilien kein besonderer Schutz, auch keine Uebertragung derselben vor Gericht nöthig. Daher Grundsatz: en fait de meubles, la possession vaut titre od. Hand muss Hand wahren od. wo man seinen Glauben verloren hat, muss man ihn wieder suchen. (101, 102.) Erst aus dem römischen Recht lernte man die Begriffe über Eigenthum, verschiedne Erwerbsarten des Eigenthums, Eigenthumsverjährung; in Deutschland u. Frankreich recipirt. Auch die Einziehung v. einem Frohnhofherrn verfallnen Hofgütern war blosse Besitzergreifung, sasire. 102⦘

⦗Der Besitz des Vollfreien, v. der öffentlichen Gewalt u. den öffentlichen Gerichten selbst geschützt, gab die ausgedehntesten Rechte, führte zu echtem Eigenthum, Allod od. Eigen, franc aleu, in Altsachsen Adelsgut. Der Besitz der Vasallen u. hörigen Leute gab, je nach dem übertragnen Recht, zeitliches od. erbliches Lehen- Hof- od. ähnliches Recht. Da auch sie in ihrem Besitz geschützt, erhielt auch ihr Besitz den Namen Gewere u. der Besitzer einen Wehrbrief. 102, 103⦘|

11

Das altgermanische Recht (Grimm. R. A. 491) hatte nicht einmal Namen zur Bezeichnung v. Eigenthum. (103) ⦗Selbst das Wort Eigen ursprünglich nicht gleich modern: Eigenthum (dominium); alles was einem gehört, worüber man Verfügungsrecht hat; eiga Kono (altnorwegisch) eine Frau haben, eigin Kona (gesetzliche Frau haben); eignir der Grundbesitz, woran der Grundbesitzer nur einen Niessbrauch hatte. Auch später Zinseigen (Zinsgut[)], lediges Eigen (echtes Erbeigen) dagegen vogtbar Eigen etc. p. 103. Später namentlich Eigen (Allod etc) im Gegensatz zu Zinsgut, Leibzucht etc[.] Herrschaft (dominatio, dominium) wahre Ausdruck f. die dem Besitzer eines vollfreien Eigen zustehenden Rechte. Diese dominatio theils beschränkter als im röm. Recht, theils weiter, da ausser dem Privatrecht auch öffentliche damit verbunden waren. (104, 105)⦘

Die Markgenossenschaft blieb der eigentliche Grundherr, echte Eigenthümer v. Wald, Wasser, Weide z. B. im Rheingau bis in’s 12 Jhdt; bis ans Ende des 14t in der zwischen Offenbach u. Seligenstadt gelegnen Biber- od. Biegermark (105) (Sieh. Grimm. Note 17, p. 105. Weisthum v. 1385) Ditto Gemeindewaldungen am Niederrhein (Diplom. v. 1273) (p. 106) ⦗Dem König stand das Verfügungsrecht überall zu, wo er vorhanden; schon früh in Norwegen; Niemand durfte daselbst ohne seine Erlaubniss Theil des Gemeinlands durch Einzäunung in seinen Privatbesitz ausscheiden u.  Bei Maurer, S. 106: der König
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er
allein berechtigt Gemeinland an einzelne Colonen zu verpachten; so in England beim folcland u. im fränkischen Reich hinsichtlich der gemeinen Mark. Aus diesem anfänglichen blossen Verfügungsrecht des Königs entsteht nach u. nach wahre Grundherrschaft; so im Norden (Dänemark) z. B. sagt Svend Aagesen in Regum Daniae historia (Note 21, p. 107: „Nam prout regni regimen obtinuit ita tunc temporis universam regni tellurem Reges jure dominii possidebant.“); u. in England ging das Volksland grösstentheils in terra Regis (kgl. Land) über. 107⦘

⦗So wurde nach orientalischen Begriffen auch in Deutschland der König Grundherr zwar nicht des ganzen Landes, wohl aber der ungetheilten v. Niemand Anderem in Besitz genommenen Mark; in Deutschland diess v. vornherein eingeschränkter als anderswo. Alle die grösseren Markgenossenschaften, da ihre alten Rechte in Verfassung zu bewahren wussten, blieben die eigentlichen Grundherrn ihrer Marken; dasselbe galt f. die neuen Dorfansiedlungen in den grösseren Marken; sie konnten mittelst Abmarkung ihrer besondern Feldmark aus der gemeinen Mark ausscheiden, kamen aber dadurch unter keine fremde Grundherrschaft, sondern erwarben die Grundherrschaft in ihrer ausgeschiednen ungetheilten Feldmark. Daher so viele alten alte Dorfschaften, worin Dorfalmenden, Gemeindeweiden u. Wiesen sowohl als Gemeindewaldungen Eigenthum der Genossenschaften blieben; daher auch in Herzogthum Schleswig blieb das Eigenthumsrecht an den Gemeindeweiden der Dorfgemeinde u. ging nicht wie in Denmark auf den Staat über. 107.⦘ ⦗Andre Beschränkungen des Grundbesitzes des Königs durch Entstehung des Privatgrundbesitzes u. der Emunitäten⦘ (l. c.)

Der Privatgrundbesitz entstand durch Auscheidung Ausscheidung einzelner Ländereien aus dem Gemeindeland; doch wesentlich verschieden, je nachdem das ausgeschiedne Land als Sondereigen od. bloss zur Sondernutzung ausgeschieden. (107)

⦗Zur Zeit der Völkerwandrung bei der ersten Vertheilung des Landes die meisten Loosgüter zu Erb u. Eigen hingegeben, dadurch aus der Gemeinschaft ausgeschieden; also gleich ursprünglich Sondereigen; die Hingabe zu Sondereigen im späteren Mittelalter öfters wiederholt; dadurch die ursprünglich sehr ausgedehnten Gemeindeländereien sehr vermindert. Meistentheils jedoch in spätern Zeiten die Gemeindeländereien zur mehr od. weniger ausgedehnten Sondernutzung hingegeben; sowohl v. den deutschen Königen als [auch] Landesherrn u. grösseren Grundherrn. ⦗die [vor] den erstern uneingenommenen grossen Lande später auf Land- u. Grundherrn übergegangen⦘ Viele von diesen Ländereien mögen gleich ursprünglich als Lehneigen, Zinseigen od. Vogtbares Eigen hingegeben u. so nur als Nutzeigen aus der Gemeinschaft ausgeschieden. Aber meist nur zur Sondernutzung hingegeben. p. 108⦘|

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⦗Zur blossen Sondernutzung ⦗nicht Nutzeigen⦘ unter bestimmten Bedingungen folcland (England), hammerka (Friesland), allmenningr (Norwegen) allmänninger (Schweden), in Rom die agri vectigales aus dem ager publicus ausgeschieden. In Deutschland in früheren Zeiten die zur blossen Sondernutzung hingegebnen Gemeinländereien sehr verbreitet. So die Gemeinmarkgüter in Schweiz, Gemeinmark zu Meggen in Kanton Luzern, Gmandsthâl, d. h. Gemeindetheile in Appenzell, Allmandgärten in Kanton Uri u. Gersau; die Gemeindefelder (Campi communes) in Erzstift Trier, Gemeinen Loosgüter („gemain Loss“) zu Pettingau Peitingau in Baiern, Markfelder in Westphalen, die im Geraideverband stehenden Ackerfelder, Weinberge u. Wiesen in der Pfalz, Loosgüter u. Hubmannschaften auf dem Hundsrücken u. in der Pfalz, die Rüti u. Rütinen, d. h. als Rottland aus dem Allmend ausgeschiednen u. zur Sondernutzung auf eine Reihe v. Jahren hingegebenen Ländereien in Kanton Uri, u. die s. g. Kohltheile (so genannt v. den Gartengewächsen, zu deren Anbau sie meist benutzt) in Eichsfeld. Sie unterscheiden sich v. in Leheneigen, Zinseigen, vogttbares vogtbares Eigen gegebnen Gütern, dass nicht aus der Gemeinschaft ausgeschieden, blieb ihnen sogar der Gemeinlands-Name; aber stimmten darin überein, dass auch v. ihnen gewisse Abgaben zu entrichten, z. B. Gemeinmerkgeld von den Gemeinmerkgütern in der Schweiz, Grundzins v. den Geraifeldern Geraidefeldern u. Weinbergen in der Pfalz u. Lossgartengeld v. den gemeinen Loßen in Peitingau. 109.⦘

⦗In den meisten Territorien sind viele solcher ursprünglich zur blossen Sondernutzung hingegebnen Gemeindeländereien auch in Sondereigen od. in Lehen- oder Zinseigen verwandelt od. stillschweigend nach u. nach darin übergegangen, wie die Zeitpacht in Erbpacht. (Bei vielen solcher Ländereien jedoch die Almend-Eigenschaft u. [der] Almend-Name bis auf unsere Tage erhalten.) p. 111⦘

⦗In vielen Territorien gings langsam mit der Ausscheidung der Sondergüter aus der gemeinen Mark, z. B. Geschichte des Landes Schweiz. Sieh p. 110 wonach früh schon die Gemeinde zu Gunsten einzelner Landleute verfügte, indem sie ihnen durch Verkauf od. auf sonstige zu erfüllende Bedingungen Allmendstücke theils als Sondereigen, theils zur blossen Sondernutzung hingab etc ib. ⎰⦘

⦗Verschieden v. dem Sondereigen Gemeindeländer die zur blossen Sondernutzung hingegeben, um Haus darauf zu bauen, Garten anzulegen, Korn u. Wein zu pflanzen etc[.] Gemeinmerkgüter etc nicht veräusserbar noch verpfändbar, sämmtliche Landleute durften im Herbst u. Frühjahr Vieh darauf weiden lassen. Auch diese zur blossen Sondernutzung hingegebnen Ländereien nach u. nach stillschweigend in Sondereigen übergegangen. Doch manchmal durch eigne Gemeindebeschlüsse als Eigen veräussert. (111) Kirchen Kirschen (Kryese = κερασία u. κερἀσιον)⦘

Grundherrschaft des Königs im selben Mass verringert, worin viele Grundherrn, die Erobrung der Römerprovinzen u. andre günstigen Umstände benutzend, ihre Grundherrschaften mehr u. mehr erweiterten u. zu wahren Emunitätslanden ausdehnten; dadurch erlangten sie dieselben Rechte auf Wasser, Weide, Waldung, Jagd, Fischerei, Schatz unter und über der Erde etc, die früher dem König od. der Gesammtheit, der ursprünglichen Grundherrschaft, zustanden. (l. c.)⦘ ⦗Dadurch im fränkischen Reich die kgl. Grundherrschaft auf noch nicht in Besitz genommenes (durch Privaten od. Genossenschaften) Land; schon im ripuarischen Volksrecht diess f. ungetheilte Waldungen „in sylva communi seu Regis“ (L. Ripuar. tit. 76) Hier König wahrer Grundherr, konnte darüber verfügen  Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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also auch den Pfaffen verschenken
(später geht die dem König zustehende Grundherrschaft auf die Inhaber der öffentlichen Gewalt, i. e. Landes- u. Schirmherrn über; daher gehörte ihnen auch alles herrenlose Land) (König kann daher auf ödem Land, wie rex Chilprecht in der Gegend v. Zabern, in Besitz nehmen u. darauf Dörfer gründen. Vgl. weiter 113, 114) (Auch die Grafen v. Holstein pflegten über dergleichen unvertheilte Ländereien zu verfügen, doch immer nur mit Zustimmung des ganzen Volks. Sieh z. B. Verschenkung durch Adolph II v. unkultivirtem Moor- u. Sumpfland an der Wilster u. an der Stör zu Gunsten des Klosters Neumünster „paludem, quae est juxta Wilsteram et alteram, quae est juxta Sturiam, a comite Adolpho et omnibus Holsatis eidem ecclesiae collatas“ (Urkunde v. 1148), u. Adolph IV über den Einfeldersee (stagnum Eynelfelde. Urkunde v. 1424[)]. Ebenso König Karlomann verschenkt Ortschaft (locus) im |13 Buchenwald mit einer Feldmark (marcha) v. 4000 Schritt im Umfang (Diplom v. 778) u. Karl der Gr. legt mit grossem Theil der zu Dorf Düren bei Köln gehörigen Waldmark ein Kloster an, Stift Königsdorf, das er gehörig dotirte. (Dipl. v. 778) (Weiteres 114, 115) So Eigenthumsrecht der Könige an dem Waldgrund in den Haingeraiden im Elsass u. in der Pfalz (Verfügungsrecht Rudolphs v. Haburg Habsburg über letztere zu Gunsten der Bürger v. Landau u. anderer Gemeinden[)]. Die Geraidegenossen nirgends als volle u. echte Eigenthümer bezeichnet; werden es erst durch die fzs. Gesetzgebung (haben dann in dieser Eigenschaft unter sich den Waldgrund vertheilt). Die Erhaltung der althergebrachten markgenossenschaftlichen Freiheit hängt daher mit der Reichsunmittelbarkeit zusammen. Nur die Haingeraiden erhielten ihre volle Autonomie, die ihre Reichsunmittelbarkeit gegen die Anfechtungen der benachbarten Landesherrn zu vertheidigen wussten; die andern mussten die Gesetzgebung u. oberste Gerichtsbarkeit des Landesherrn anerkennen. (114, 115) ⦗Später machen auch Landesherrn derartige Schenkungen an Gemeinden⦘

⦗Eine weitere Folge der Grundherrschaft des Königs ist sein Recht der Einforstungen der Gemeinen Waldungen. So wie nämlich jeder andre Grundherr durch Einzäunung seines Hofs mit der dazu gehörigen Feldmark aus der gemeinen Mark ausscheiden konnte, so auch der König mittelst Einzäunung der zu einem Reichshof gehörigen Waldungen. Aus dem häufigen Gebrauch des Rechts hervorgegangen die grossen Bannforste u. dadurch nicht wenige Markschaften zu Grunde gegangen. (116, weiteres 116–118) ⦗Durch diese Einforstungen ursprünglich solche Waldungen nur für die geschlossen, die ausserhalb des umzäunten Forstes wohnten; ihnen u. ihren Viehheerden der Zutritt verwehrt. Bestanden aber nicht selten innerhalb der Einforstung schon existirende Markgenossenschaften fort; [eine solche Markgenossenschaft] konnte unter diesen Umständen ihr Recht noch besser bewahren, oft ausdehnen, da ihr durch die Einforstung der Weg zur Reichunmittelbarkeit Reichsunmittelbarkeit gebahnt war.⦘ ⦗Noch mehr gaben die Könige zu Lehen⦘⦘

⦗Dieselbe ursprünglich dem König zugestandne, später auf die Landesherrn übertragne Grundherrschaft ergab ihr Recht auf das Meeresufer, od. wenigstens auf den s. g. Vorstrand u. das damit zusammenhängende Strandrecht. Da der Vorstrand, od. der zunächst ans Land grenzende untiefe Theil des Meers, früh schon der Geistlichkeit u. dem Adel übertragen wurden, so ging auch das Recht auf das Strandgut auf die neuen Grund- u. Lehensherrn über, in Dänemark, Frankreich, England. In Island, wo schon früh auch die Seeküste in Privateigenthum übergegangen, gehörte das Strandgut den anliegenden Eigenthümern. 118, 119⦘

⦗Denselben Ursprung [hat] auch das Recht der Könige u. Landesherrn auf die öffentlichen Flüsse u. Ströme nebst dem damit zusammenhängenden Strand- Grund- od. Grundruhrrecht. 120⦘ ⦗Denselben Ursprung das Recht auf die öffentlichen Wege und Landstrassen, die s. g. Königsstrassen; ferner auf verlassene u. herrenlose Grundstücke (in Frankreich: terres vaines et vagues, gastes, landes, biens hermes ou vacans, guarrigues, flégards od. vareschaix), später ausgedehnt auf verirrte Thiere, alle herrenlose Sachen (in Frankreich espaves, choses gayves etc), namentlich auch neu aufgefundne Schätze, Bienen etc. 121⦘

⦗Diess Eigenthumsrecht des Königs u. später der Landesherrn an Grund u. Boden, [erhielt] in manchen Ländern (wie z. B. Dänemark u. Schweden), die ursprünglich wenig bevölkert od. später wieder entvölkert worden [sind], sehr grosse Ausdehnung sogar bis auf die Allmenden der Dorf- u. Stadtgemeinden. Wurden in Ländern wo das meiste Land noch unangeeignet u. unbebaut, daher in der Grundherrschaft des Königs als Gemeindeland, neue Dörfer u. Städte angelegt, diesen aber nicht die Allmenden als Eigenthum ausgeschieden, so erhielten in ihnen die Dorf- u. Städtebewohner Nutzungsrecht, aber das Grundeigenthum blieb beim König. Sieh Citat aus Waldemar’s II Grundbuch (123, note 13)[.] Später gerirte man sich nicht vielerorts v. Obrigkeitswegen über die Gemeindegüter ohne alle historische Berechtigung nach Willkühr zu verfügen – als herrenlose Sachen. (123) Von einem Eigenthumsrecht des Königs am ganzen Land od. Staatsobereigenthum (dominium eminens) in german. Ländern nie die Rede. Aus dem Volksland (u. das Recht des Volks daran später auf König übertragen) schon viel Sondereigen u. andres Land als Gemeinland f. die Dorf- u. Stadtgemeinden (aus dem Gesammtgemeinland) ausgeschieden; über diess hatte das Volk (Gesammt-) kein Recht mehr, konnte es also nicht an König übertragen. (124)[⦘]|

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6) Inbegriff der einem Dorfgenossen zustehenden Rechte.

Jeder Genosse einer Feldgemeinschaft [besaß] ausser seinem Haus u. Hof im Dorf, gleiches Ackerloos in der Feldmark u. zwar jeder einzelnen Feldflur. (Oft gehört zu dem Besitzthum noch ausgeschiedner Antheil an Wiesen u. Waldungen) Dann sein ideeller Antheil an dem unvertheilten Gemeinland u. an dessen Benutzung, [namentlich] Weiderecht in Wäldern u. Feldern, Beholzungsrecht, Schweinemast in den Gemeinwaldungen, Fischerei etc (125) (Vgl. 126 ⎰) (Eichhorn)

Alle diese verschiednen Theile bilden ein Ganzes (integritas), hiess im Norden Bohl, Tompt etc (126) In Germanien finden wir dafür folgende Bezeichnungen:

  •  Zusatz von Marx.
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    a)
    Hof (Curtis), wobei die Wohnung im Dorf die Hauptsache ⦗die Wohnung mit dem eingezäunten Hofraum⦘, die dazu gehörigen Ländereien etc als Pertinenzen (gilt auch bei den s. g. Sedelhöfen, aller Art Hofländereien, terra salica.) In demselben Sinn: curia, aula (zumal in späterer Zeit, theils als die Herrenwohnung, theils als Inbegriff der ganzen Besitzung)[.] Ebenso hoba (Hufe) und mansus. (127)
  •  Zusatz von Marx.
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    b)
    Pflug ditto f. Inbegriff der ganzen Besitzung eines Dorfgenossen. In jedem einzelnen Dorf die Besitzungen gleich, aber in den verschiednen Dörfern (je nach dem f. das Bedürfniss einer Familie nöthigen Landes) verschieden je nach Lage u. Güte des Bodens. Im Trier’schen der Mansus = 15 Morgen, im Rheingau, Lahngau, Nahgau, Stift Corwei = 30, in Odenwald = 40 u. mehr, in Abtei Prüm = 160 Morgen. (p. 129)

Daher auch ein Morgen nicht so gross als der andre; Grösse des Morgens nach der Arbeit eines Tags bestimmt, entweder nach der Arbeit des Menschen od. der bei der Arbeit verwandten Thiere. Im erstern Fall hiess der Morgen Tagwerk (jurnale, jurnalis, terra jurnalis, diurnalis) ⦗auch Mannwerk, Mannskraft etc[⦘] (p. 130), im letztern Fall nach dem röm. jugerum ein Juchert od. Joch etc (l. c.) (ditto weiteres p. 131, 132) Alle diese nach der Arbeitszeit bestimmten Ackermasse bedeuten in derselben Gegend dieselbe Grösse (l. c.) Da aber die Arbeit eines Tages an den verschiednen Orten verschieden, so in Grösse des Morgens u. des ganzen Besitzthums in verscschiednen verschiedenen Orten Verschiedenheit. Doch frühe schon die Grösse des einen u. des andern bald ein für allemal regulirt. (cf. 132, ⎰ f. Trier u. die gleichen Hiden f. ganz England nach Kemble) [(]der gesetzliche gesetzlichen Huben) Nachdem einmal die Grösse durch Herkommen od. anders bestimmt, bliebs dabei, auch wenn sich das zu Grund gelegte Bedürfniss mittlerweile geändert. (133)

Das Bedürfniss selbst scheint nach doppeltem Mass gleich ursprünglich geregelt; einerseits nach der Anzahl des zu ernährenden u. zu überwinternden Viehs (danach hauptsächlich der Antheil an Wiesen u. Weiden berechnet u. angewiesen, z. B. tantum prati quantum sufficiat XV animalibus per hierem pasci cum foeno feno etc); andrerseits – in Deutschland, England, Norden Europa’s – nach Bedürfniss der Familie; in den meisten Ländern Europa’s ursprünglich so gross, dass dasselbe mit einem einzigen Pflug u. demselben entsprechenden Hand- u. Spanndiensten bearbeitet werden konnte. Darum hiess v. den jährlichen Pflugarbeiten das Besitzthum selbst Pflug (aratrum od. plough-land) u. zwar in den verschiedensten Theilen Deutschlands, Englands, Norden Europas. (133) (In England auch higid, zusammengesetzt aus hid u. hiwisc, mansa, mansus, mansio, manens. „Hida autem Anglice vocatur terra unius aratri culturae sufficiens.[“] Henric. Huntington, hist. lib. ad anno 1008) Wo das Wort Hube gebraucht od. mansi, pflegten so gross zu sein wie anderwärts das Pflugland. ⦗Solches Besitzthum wird später Erbe (haereditas), Allod, Sors, Adelsgut u. s. w. Varro de re rust. I. 10. „Jugum vocant, quod juncti boves uno die exarare possint. – Bina jugera, quod a Romulo primum divisa viritim, quae heredem sequerentur, heredium (Erbe) appellarunt.[“] 134. Note. 82⦘|

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Zu gleicher Vertheilung in jeder Feldmark u. Feldflur – zur Verloosung – vorher nöthig Vermessung. Daher seit den ältesten Zeiten die einzelnen Landstücke gemessen; ganze, halbe, weiter getheilte Huben; ganze, halbe Pflüge. Im Norden Vermessung durch Reeb (funiculum, Seil, Tau od. Reif); daher die Reebningsprocedur wenn einer (ein  Bei Maurer, S. 135: Bohlsbesitzer
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Boolsbesitzer
, boolesmann) zu kurz gekommen zu sein glaubte. (p. 135) (Ursprünglich nur f. die by u. Athelby (Adelsdörfer) vorgeschrieben; fand später auch f. die Töchterdörfer Anwendung, da sie ebenfalls Ansiedlungen ganzer Genossenschaften. (135)[)]

Als  wichtigster
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wichtichster
Bestandtheil der ganzen Besitzung – als fundus dignior [–] galt die Wohnung im Dorf (sieh das nähere in Dänemark u. Schweden darüber. 136, 137) Die ältesten Geschlechter ursprünglich Hirten, dann Bauern u. die Wohnung im Dorf (wobei alle Oekonomiegebäude) diente als Mittelpunkt einer mit Viehzucht verbundnen Ackerwirthschaft. (137)

Ursprünglich die Rechte aller Loosbesitzer gleich. Als der Besitz später erblich, zu einer wahren Grundherrschaft geworden, wurde das Besitzthum jedes freien Genossen terra dominica, (Herrenland), terra salica od. dominatio genannt, seine Wohnung aber Frohnhof (curtis dominica, casa dominicata od. curtis dominicata[)]; diese Benennungen, wie die Sache selbst, erst in späteren Zeiten; vor der Zeit der Karolinger nur als Ausnahme v. der Regel. (137, 38) Als Folge der Eroberung der Römerprovinzen etc, Entstehung der Ungleichheit, Uebergang des Grundbesitzes in verhältnissmässig nur wenige Hände – daher auch Verminderung der mit der Grundherrschaft zusammenhängenden Herrenhöfe; daher in den alten Dorfschaften im späteren Mittelalter nur wenige Frohnhöfe; oft nur einer od. gar nur ein Einziger in mehren einer Herrschaft unterworfnen Dörfern. Anderseits wachsen Umfang u. Grösse der übrig gebliebnen Frohnhöfe; ihre Feldmarken dehnen sich zu grösseren od. kleineren Herrschaften, ja zu ganzen Territorien; die Frohnhöfe wurden Sitz u. Mittelpunkt v. deren Verwaltung. (138)

7) Markgenossenschaft.

Die vollberechtigten Inhaber einer Feldmark bilden innerhalb derselben eine universitas (Genossenschaft) die sich nur auf den v. ihnen besessnen Grund u. Boden bezieht. Als sich später über dem Markenwesen noch eine öffentliche Gewalt mit öffentlichen Gerichten gebildet, konnten daher neben u. unter derselben diese Markgenossenschaften fortbestehn. Als aber öffentliche Gewalt (Königthum) sinkt u. die neu entstandne Landeshoheit um sich zu greifen beginnt – Kampf der Feldgenossenschaften mit ihnen um ihre hergebrachten [Rechte]; wo sie siegreich, gehn aus ihnen die freien Dorf- Stadt- u. Landgemeinden hervor; unter ungünstigen Verhältnissen unterliegen sie der Herrschaft u. dann geht die Genossenschaft unter. (139)

Vorstand dieser Genossenschaften hiess Graf (comes loci od. grafio loci) ( Bei Maurer, S. 139: Dorfgref
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Dorfgrev
), od. auch tunginus od. thunginus, tunzinus od. tumzinus, zonzinus (v. tûn Zaun od. v. tiun, tun, tihun = zehn, wonach tunzinus = Zehaning od. decanus) Kommt auch decani u. in späterer Zeit noch Zehener als Gemeindevorsteher vor. (139) Aber auch centenarius (z. B. L. Salic. ante thunzinum aut centenarium), später noch Centener u. Centurio, auch tribunus als gleichbedeutend mit Schultheiss\sculdhais, od. rector loci, praepositus loci, praefectus loci, praefectus vici (Ortsvorsteher), judex loci (Dorfrichter), major in loco (Altermann) senior communae etc. Als genossenschaftliche Beamte v. der Genossenschaft (wie später noch wo die Verfassung fortbestand) v. der Genossenschaft gewählt. (Slaven in Kärnthen hatten keinen erblichen König, so wenig wie die Sachsen, Friesen, Diethmarschen Dithmarschen u. andre schon z. Th. v. Tacitus erwähnte Volksstämme) Die Genossen selbst consortes, Mitmärker od. commarchani (Nachbaren etc) Hielten Versammlungen – jeder vollberechtigte Genosse musste ihnen beiwohnen – zur Berathung u. Ordnung gemeinsamer Angelegenheiten, Schlichtung v. Streitigkeiten, Bestrafung f. Zuwiderhandeln gegen die getroffnen Anordnungen (also richterlich u. administrativ) (140, 141)

Volle Berechtigung (weil vollberechtigter Genosse) an Besitz eines Loosguts gebunden. Ausser Erwerb eines Loosguts noch Aufnahme in die Genossenschaft nöthig, konnte auch stillschweigend durch Niederlassung in der Dorfmark geschehn; wenn der neue Ansiedler 12 Monate od. ein ganzes Jahr (Jahr u. Tag) hindurch seinen neuen Anbau ohne Widerspruch eines Genossen besessen hatte. Sonst bei der Aufnahme nöthig der einstimmige Beschluss aller Genossen; bei Widerspruch eines Einzigen musste der neue Ansiedler das Dorf verlassen. (141 sq.) (So frühe schon unter Karl dem Grossen manche Niederlassung in fremden Gemeinden vereitelt worden. 142)|

16

Die Grundlage dieser Genossenschaft die wirkliche Gemeinschaft des v. ihr bebauten Bodens. (144) (also Feldgemeinschaft) (communio in L. Burgundorum Burgundionum etc N. 33, p. 144) (Diplom v. 1234: „communionem, quae vulgo Almenda vocatur[“]. Diplom v. 1297: in communitate ville Merle, que Allmunde vulgariter appellatur. l. c.)

Selbst in den Römerlanden die Art v. Gemeinschaft der Loose dauerte fort f. Weide; hört erst ganz auf mit Einzäunung des einzelnen Looses. (L. Wisigoth. „Consortes vero vel hospites nulli calumniae subjaceant, qui quia illis usum herbarum, quae conclusae non fuerant, constat esse communem. Qui vero sortem suam totam forte concluserit etc[“]). Consortes, die in derselben Feldmark ihre sortes erhalten, (consortes daher = hospites) u. Wort consors setzt stets wirkliche Feldgemeinschaft voraus. Auch in den Römerlanden daher jede Nachbarschaft od. Markgenossenschaft Feldgemeinschaft auch hinsichtlich der getheilten Feldmark. (145) Später mit Entstehung eines Sonderguts od. Privateigenthums blieb nur noch die ungetheilte Mark Gemeingut. (146) ⦗In Folge der Ausscheidung kleinerer Dorfmarken aus den alten grossen Marken u. der Loosgüter aus den kleineren Marken l. c.⦘

⦗Zwischen der getheilten u. ungetheilten Mark blieb insofern noch Gemeinschaft, als nur der in Grund u. Boden angesessne Mann vollberechtigter Genosse sein konnte; zeigt sich allenthalben in Deutschland ferner in den v. der Gesammtheit getroffnen Anordnungen über die Bewirthschaftung der Felder, in gegenseitigem Weide- Jagd- Fischerei- Retractrecht, Pflicht gegenseitiger Unterstützung u. Haftung, mit der Genossenschaft verbundnen Gerichtsbarkeit u. Autonomie. p. 147⦘

Verfügung der Genossenschaft über die Art der Bewirthschaftung der getheilten Feldmark (p. 147) Einzäunung (bei Saatzeit) Feld- u. Dorfpolizei. (148) ⦗Beschlüsse durch Stimmenmajorität gefasst⦘

Lästigkeit der Abhängigkeit betreffs Benutzung der Bewirthschaftung des Sonder- od. Privatbesitzthums u. den Anordnungen u. Beschlüssen der Gesammtheit; Hemmniss f. Verbesserungen. Mit der steigenden Kultur des Bodens Bedürfniss u. Streben sich v. diesen lästigen Banden mehr u. mehr zu befreien. Je unabhängig unabhängiger die einzelne Dorfgemeinde v. der grossen Mark u. in jeder einzelnen Dorfmark der einzelne Genosse v. der Gesammtheit, desto sorgfältiger konnte das freigewordne Besitzthum kultivirt u. verbessert werden. Diese Unabhängigkeit durch Einhegung u. Einmarkung errungen; darum schon früh v. Einzelnen wie den ganzen Gemeinden benutzt um aus der Feldgemeinschaft auszuscheiden. In Angeln u. östlichem Schleswig schon seit 16 Jhdt die eigentliche Feldgemeinschaft auf das ungetheilte Gemeinland beschränkt. Noch früher einzelne Gemeinden in Rheingau aus der grossen Mark ausgeschieden, ditto in Elsass u. Pfalz die s. g. Geraidegemeinden. Dieselben Veränderungen in jeder einzelnen Dorfgemeinde. Der einzelne Genosse machte sich immer unabhängiger v. der Gesammtheit; seit dem 18 Jhdt ging die National-ökonomie auch den noch ungetheilten Gemeingründen auf Pelz; in Dänemark in 2. Hälfte des 18 Jhd. diese uralte Feldgemeinschaft durch Theilung alles Gemeinlandes aufgehoben (149)

Gegenseitiges Weiderecht auf der ganzen Feldmark, auch auf der vertheilten. (149–152) ⦗Dagegen schon früh das Recht jedes Grundbesitzers, wenigstens des Grossbegüterten, durch Einzäunen (clausura) od. Aufsteckung eines Zeichens (Strohwisches) seine Felder, Wiesen u. Privatwaldungen ein f. allemal od. für bestimmte Zeit zu schliessen⦘ (p. 150) ⦗Um die Feldfrüchte gegen das umher weidende Vieh zu schützen, früh schon v. den einzelnen Genossenschaften selbst geschlossne u. offne Zeit eingeführt worden, was nach u. nach zur Einzäunung ganzer Feldfluren geführt hat. 151⦘ ⦗Vieh in der Regel mit der Gemeinheerde hinausgetrieben; oft hatten mehre Dörfer, wenn sie in Feldgemeinschaft, eine gemeinschaftliche Heerde⦘ (l. c.)

Jagd u. Fischerei: freies Jagdrecht, s. g. freie Pürsch Regel. (cf. 152 ⎰, ⎰) Mit Einhegung der Felder u. den in der Grundherrschaft vorgehenden Veränderungen die alte Freiheit nach u. nach beschränkt u. am Ende ganz aufgehoben. (cf. Diplom v. 951 note 74, p. 153) Im Norden mit der gänzlichen Ausscheidung des Grundeigenthums aus der gemeinen Mark u. mit dessen Einmarkung Jagd u. Fischerei ausschliessliches Recht des Grundeigenthümers geworden. (153) In Deutschland wo der kleinere vollfreie Grundbesitz nach u. nach verschwunden u. alles echte Grundeigenthum in den Händen weniger Grundherrn concentrirt, kam auch das Jagd- u. Fischereirecht in den fast ausschliesslichen Besitz dieser grösseren Grundherrn od. des Staats. Nur wo der kleine Grundbesitzer wahrer Grundherr geblieben, z. B. in Schwaben, Tirol, |17 Schweiz, blieb freie Pürsch, aber bien entendu, wie ursprünglich, beschränkt auf die Feldgenossen, auf Grund u. Boden angesessnen Bürger. Ditto in den Marken, wo die Genossen das Grundeigenthum erhalten hatten; in den meisten Marken das Recht beschränkt auf gewisse Jahreszeiten, oft auch dadurch, dass dem obersten Märker od. Schirmherrn der Mark oft die Vorjagd eingeräumt; in den Städten wo die alte Feldgenossenschaft geblieben od. die Grundherrschaft v. der Gemeinde erworben war, hatte jeder Stadtbürger das Recht in der Feldmark zu jagen, in Hamburg z. B. nur die Gross-Bürger. In den meisten Ländern jedoch, mit der Grundherrschaft, auch das Jagdrecht, in die Hände der Ritterschaft od. der Landesherrn gekommen. (155) Der Landfrieden v. 1395 u. 1398 gestatten das Jagdrecht nur den Fürsten, Grafen u. Herrn, dann der Geistlichkeit u. den Städten, d. h. allen denen welche geschlossne Grundherrschaften hatten. Ursprünglich niemals das Weidwerk Geburtsrecht gewisser Stände, noch gilt es für Regal im Mittelalter. (155, 156)

Allmählige Beschränkungen der freien Fischerei mit Untergang der Feldgenossenschaften u. Concentrirung der Grundherrschaft in den Händen Weniger, zuletzt ohne herrschaftliche Concession gar nicht mehr gestattet. (156)

Vogelfang – wie bei Jagd u. Fischerei – auf Wald eines Anderes nur den Markgenossen erlaubt (wie auch Jagd) (157)

Veräusserungsrecht der Loosgüter – als Folge der Feldgemeinschaft – gewissen Beschränkungen unterworfen. Veraüsserung nur vornehmbar in der Mark vor dem Gericht der Markgenossen u. jeder Genosse [hatte] das Näherrecht od. die Marklosung, in ganz alten Zeiten schon bei Feldgenossenschaften zwischen Germanen u. Römern. (157)

Markgenossen auch noch berechtigt durch weitere Aneignung v. Grund u. Boden in der gemeinen Mark ihr Besitzthum auszudehnen; ursprünglich überall; in vielen Marken noch ganz uneingeschränkt in späteren Zeiten, z. B. in Schweiz noch im 14t Jhdt; Rest des bei allen german. Völkern gebräuchlichen freien Occupationsrechtes (in Island genannt Landnam)[.] Geschah meist durch Einfriedung, Einhägung od. Abmarkung des in Besitz zu nehmenden Grundstücks. Aneignung selbst heisst daher Einfriedung (comprehensio), Einfang, Beifang, captura, Einschlag u. s. w., die Einfriedung daher unter die Erwerbsarten gerechnet. Abgesehn v. Erobrung konnte diess Recht nur dauern, so lange es noch v. Niemand in Besitz genommene Ländereien gab; verliert sich daher allmälig; zu jeder neuen Einfriedung nun nöthig Erlaubniss der Markgemeinde od. des Königs. (158) ⦗Sieh über die Spuren des alten Rechts noch im 10t Jhdt. in Gegend Regensburg 159⦘ ⦗auch am Niederrhein [(]l. c.) Oefters wiederholt das Verbot. Erhielt sich anderswo, wenn auch etwas beschränkt⦘ Meistentheils dergleichen  Bei Maurer, S. 160: Einfriedungen
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Einfänge
auf unkultivirten Ländereien od. in Waldungen, heisst im Rottland (exartus), hiessen daher so; später Rüti od. Rütinen od. auch Kulturen (culturae). (160) ⦗stirpare = roden⦘

Pflicht der gegenseitigen Unterstützung u. Haftung eine Hauptverbindlichkeit der Markgenossen u. Markgenossenschaften. Zur gegenseitigen Unterstützung u. sogar bewaffneten Beistand in Weisthümern vorgeschrieben; ebenso in Stadtrechten (vicinagium in Frankreich Nachbarrecht u. Nachbarpflicht[)]. Auch im Heer, schon bei Tacitus, [sollten] die Genossen mit u. neben einander fechten, u. strafbar, wenn sie einander verliessen; so dass jede Nachbarschaft als eigne kriegerische Abtheilung erscheint. (161, 162)

Haftung der Markgemeinden bei gewissen Verbrechen (f. den innerhalb ihrer Marken entstandnen Schaden) (162, 163) ⦗abgeschafft bei Wisigothen durch lex ib.⦘ Im fränkischen Reich die Centschaften u. Dorfschaften haftbar f. Schaden (in deren Bezirk etwas gestohlen od. geraubt etc) (163, 164) Dorfschaften zu haften wenn Leichnam gefunden, Thäter unbekannt (164 ⎰) (waren frei v. weiterer Haftung wenn sie  Begriff von Marx.
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Reinigungseid
schworen) (sonst das volle Wehrgeld (compositio) zu entrichten. (l. c.) (erhielt sich f. Holzfrevel bis zur Entdeckung des Thäters in vielen Gegenden bis auf unsere Tage.) (165)

Pflicht die Reisenden zu unterstützen, beherbergen, verpflegen. (165–167) (besteht heut noch im Orient) ⦗Im späteren Mittelalter noch Recht der Reisenden ihre Thiere auf jedem Feld mit Futter zu versehn⦘ (166)

Jede Markgenossenschaft scheint ursprünglich auch religiöse Genossenschaft; jede Mark seit Einführung des Christenthums ihre eigne Kirche; ursprünglich jede nur eine einzige Hauptkirche etc (167–169)|

18

Markgenossenschaft hat f. die Erhaltung des Markfriendens Markfriedens zu sorgen; damit, wie bei allen andern Genossenschaften, verbunden Gerichtsbarkeit in allen genossenschaftlichen Angelegenheiten; dazu gehörten nicht die Friedensbrüche u. andren Angelegenheiten der öffentlichen Gewalt, sondern die Grenzstreitigkeiten, Landtheilung (divisio terrarum), auf Einzäunung (Widerstand dagegen od. Beschädigung) bezüglichen, Beschädigungen v. fremdem Grundeigenthum u. Verwüstungen auf fremden Feldern, namentlich auch durch Thiere, Streitigkeiten über Verunreinigung der Brunnen, Quellen, Wassers überhaupt, über Viehhalten, Schliessung öffentlicher Wege u. Plätze od. sonstige Verhindrung od. Erschwerung ihres Gebrauchs, kurz alles was heut Dorf- Forst- Feld- Polizeifrevel. Auch noch andre Streitigkeiten, eh vor die öffentlichen Gerichte gebracht, zum Sühneversuch vor die Dorfnachbarn zu bringen. Die ausgesprochnen Geldstrafen gehörten der Genossenschaft; Ortssitte galt in jeder Nachbarschaft als Entscheidungsnorm. (169, 170)

Gericht präsidirt v. Vorsteher der Mark; Urtheilsfinder aber alle anwesenden Genossen, welche um das Gericht herumstanden, der ganze Gerichtsumstand. (bei Sachsen, Burgunden, Westgothen, Baiern, Franken) Von schöffenartigem Auschuss Ausschuss an der Seite des Vorstehers, wie in späteren Zeiten, in früheren Zeiten noch keine Spur. (170–171)

Verbindlichkeit der Markgenossen Zeuge u. Eidhelfer zu sein. (171)

II) III) Veränderungen in der alten Markverfassung.

a) Zersplitterung der alten Marken.

1) Neue Verloosungen.

Mit der Familie (deren ursprüngliches Loos = Pflug) vermehrt sich Bedürfniss; um ihm zu genügen neue Verloosungen u. neue Ansiedlungen nöthig. So lang noch in der Nähe des Dorfs unbebautes Land in der Mark, wenn bereits vertheiltes Land nicht mehr hinreichte, schritt man zur Einziehung u. Vertheilung eines 2t, 3t, od. 4t u. 5t Kampes (Flur, Esch, Zelge, Gewanne)[.] Allenthalben (Hannsen Hanssen f. Dänemark; dasselbe in Pfalz, Rhein etc etc) die längsten Feldgewannen dicht bei dem Dorf; die kleineren, da sie erst später hinzugezogen, gegen die Grenzen der Feldmarken; in jeder Gewanne jedoch, ob gross od. klein, ganz gleiches Ackermaß. ⦗Die Ungleichheit sehr vieler Feldfluren rührt auch v. eingegangnen Dörfern her, deren Feldmarken sodann mit andern Dorfschaften vereinigt wurden. p. 173⦘ (Cf. ib. 174)

2) Anlegung neuer Dörfer in der Mark.

Dreierlei Arten Dorfanlagen: Urdörfer; Filialdörfer innerhalb der Feldmark eines Urdorfs; endlich Dorfanlagen auf herrschaftlichem Grund u. Boden. (174)

Urdorf setzt Besitznahme noch nicht bewohnter Mark voraus; hängt also mit der ersten Ansiedlung ganzer Geschlechter zusammen. Im menschenleeren Norden noch in verhältnissmässig sehr später Zeit; daher im nordischen Recht (dem schriftlich abgefassten) auch noch die Unterscheidung zwischen Urdörfern u. spätern Dorfanlagen. Urdörfer auch die Ansiedlungen der siegreichen Volkstämme u. Verloosungen des eroberten bereits bewohnten Landes; in England daher die ersten Niederlassungen der Angelsachsen  Bei Maurer, S. 175: Edhelham
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Edelham
(was im Norden Adelby, Adelbol etc[)]. (175)

Die meisten jezt noch bestehenden Dörfer gingen aus den beiden andern Arten Dorfanlagen hervor. (l. c.)

Anlegung neuer Dörfer in der Mark: Wachsen der Population drängt normal dazu; andrerseits oft blosse Wanderlust, od. um den politischen Umwälzungen im Mutterland (Island) od. einer Blutrache zu entgehn od. andern oft sehr zufälligen Veranlassungen; aus diesem od. jenem Grund entschloss sich sehr häufig ein Theil der Genossen in Gemeinschaft auszuwandern u. sich anderswo niederzulassen. (175)

Die Niederlassung geschah entweder ausserhalb der Feldmark des Urdorfs; dann auf herrenlosem Boden od. in schon geeigneter Mark. Im ersten Fall selbst erste Ansiedlung – Urdorf stiftend; kommt namentlich im Norden bis tief ins Mittelalter vor. Ganz Island seit 9t Jhdt in dieser Art v. Norwegen aus bevölkert. Hat Ansiedlung in fremder schon geeigneter Feldmark statt, so, Fall der Eroberung ausgenommen, nur thubar mit Zustimmung des dortigen Urdorfs. Dadurch |19 kam das neu angelegte Dorf in Abhängigkeit v. jenem Urdorf. (176)

Endlich neue Umsiedlung in der heimischen Mark: Diess zogen die Auswandrer natürlich vor, so lang noch hinreichender Raum in derselben. Solche neuen Dorfansiedlungen finden sich in allen alten Marken; sie werden selbst erst so bevölkert. Auch die innerhalb der alten Marken entstandnen Dorfmarken in früheren Zeiten grösser als in späteren u. daher innerhalb derselben neue Ansiedlungen wieder sehr häufig. Beispiel im Rheingau, in der Pfalz, am Rhein, in Franken etc. (176, vgl. Beispiele ib. ⎰ u. 177) (vide die Markgenossenschaft auf der Hard, durch verschiedne Dörfer gebildet; im Lauf der Zeit die einzelnen Feldfluren u. Dorfmarken aus dem gemeinsamen Besitz ausgeschieden; erst 1760 völlige Trennung der Mark, morgenweise, nach Gemeinrechten vollzogen) (176) In Deutschland viele Orte, mit der Bezeichnung Ober u. Unter, Gross u. Klein, Alt u. Neu, Ober, Mittel u. Unter, Hoch u. Nieder etc in älteren Zeiten eine einzige Gemeinde, hervorgegangen aus neuen Ansiedlungen u. späteren Abtheilungen der ursprünglich gemeinschaftlichen Feldmark. (177)

Die neue Anlage, mit Haus- u. Hofplätzen, Ackerlosen etc, geschah nach dem Muster des Urdorfs. So entstand mit jeder neuen Niederlassung dieser Art eine neue Feldgemeinschaft. Filialdorf hatte Art v. Abhängigkeit – als Equivalent f. die Anweisung des nöthigen Landes zur Niederlassung in der Feldmark des Stammdorfs – vom Urdorf ⦗ähnlich dem [Verhältniss von] den Unterhöfen zu Haupt- od. Oberhöfen od. noch mehr [von] den abhängigen Ansiedlungen (thorp, Dorf) der Genossen Bonden zu den selbstständigen durch Occupation od. Kauf, d. h. durch freie Besitzergreifung (landnnam landnam) in Island (wo das Stammdorf – by od. Athelby, die Genossen desselben Adelbonden⦘ ⦗auch die Bonden waren freie Grundbesitzer, aber keine Vollfreie⦘ ⦗Torp, Thorp, Thaurp od. Dorf in den nord. Sprachen = umgegrabne Erde, Rottland (gerodetes Land), also in der alten Mark neu gerodete kleinere Feldmark.⦘ (178)

Tochterdorf nicht alle Rechte des Mutterdorfs: z. B. bei Feldmarkstreitigkeit unter verschiednen Gemeinden (Rheingau u. a.) sollten die Geschlechter (meliores) aus den benachbarten Gemeinden zur Entscheidung berufen werden; in Schweden den Tochterdörfern kein Eigenthumsrecht zugestanden, od. wie in Norwegen, vielen Bauernschaften im Dithmarschen etc das zugetheilte Land ihnen bloss verpachtet. (179)

In den meisten Ländern hatten jedoch die Filialdörfer Nutzungsrecht in der Feldmark, zumal an den Allmenden, jedoch Anfangs meistentheils keine ausgeschiedne Feldmark (sieh l. c. ⎰ ⎰)

Vorrechte des Mutterdorfs sonst z. B. Sitz u. Stimme bei den Haingerichten mit dem Recht die Filialdörfer daselbst zu vertreten; Reunionsrecht (nämlich Recht binnen 3 Jahren die neuen Ansiedler wieder zurückzurufen, wenn ihm die Anlegung des Tochterdorfs Schaden brachte) Filialdorf blieb v. Stammdorf abhängiges Pertinenzstück. (179)

Aus den Stammdörfern mit ihren untergeordneten Filialdörfern gehn viele Kirschspiele Kirchspiele, im südlichen Deutschland aber nicht selten Schultheisereien, Oberschultheisereien u. Aemter hervor. Die Geschlechter in den Stammdörfern bilden ursprünglich in diesen Kirchspielen die herrschende Gemeinde, die Ansiedler in den Filialdörfern die übrige Gemeinde, wie in den alten Städten die Altbürgerschaft u. die Gemeinde. (180)

Andrerseits durch Auswandern in Tochterdörfer od. Aussterben der Athelbonden manche Urdörfer ganz verschwunden (oft nur die Kirche davon zurückgeblieben) ⦗so in Deutschland in späteren Zeiten viele auf den Feldern einzeln dastehenden alten Kirchen⦘ Mit dem Sinken od. Verschwinden der Urdörfer entweder freiere Stellung der Filialdörfer, od. sie erlangen oft grössere Bedeutung als die Urdörfer. So Erheben der Bauernschaften im Dithmarschen seit dem allmäligen Unterliegen u. Aussterben der Geschlechter. Letzteres, bei vielen neuen Ansiedlungen, die nach u. nach durch die Umstände begüngstigt begünstigt zu bedeutenden Städten emporsteigen, wie Mannheim, Neustadt an der Hardt (dessen Urdörfchen Winzingen noch heute mit ihm in ungetheilter Markgemeinschaft etc) (180, 181) (Beispiele 181 ⎰ ⎰)

Endlich jedoch die meisten alten Städte, nachher freie Städte u. Reichsstädte ursprünglich aus Stammdörfern entstanden; daher die Altburgerschaft stets eine Geschlechtergenossenschaft, eine in Feldgemeinschaft stehende Genossenschaft v. Athelbonden u. vollfreien Geschlechtern. (181)|

20

2) 3) Anlegung von Einzelhöfen.

Auch die Ansiedlungen in abgesonderten Höfen gehn ursprünglich sammt u. sonders v. Genossenschaften, nicht v. Einzelnen aus. (182) Das Land auch hier zu gleichen Theilen vertheilt u. noch in spätern Zeiten mittelst der Reebningsprocedur f. Erhaltung der Gleichheit gesorgt. (l. c.) Solche Hofanlagen konnten daher nur geschehn auf eignem od. fremdem Besitzthum, od. in entfernt liegenden Wäldern, Weiden od. sonstigen Gemeindeländereien, wo Niemand es verhinderte; od. aber auf fremdem Besitzthum. (182)

Hofansiedlungen auf eignem Grund u. Boden:

  • Im Norden berechtigt jeder einzelne Dorfgenosse sich auf seinem in der Feldmark liegenden Besitzthum anzusiedeln, wenn er sich die nothwendigen Feld- u. Viehwege auf eigne Rechnung anlegte u. durch solche Anlage den Dorfgenossen keinen Schaden zufügte; sonst musste er in’s Dorf zurückziehn. Solche Hofanlagen hiessen zum Unterschied v. den Dorftoften – geschworne Tofte od. Horhtofte.
  • In Germanien Analoges. Heisst in L. Longobardium II t. 36. c 3. „Si quis commutaverit terram, arvum vel pratum, aut sylvam, et ibi laboraverit et aedificium fecerit (also neue Anlage ausserhalb der Dorfschaft) aut clausuram aut vineas posuerit etc[“] (182, note 17) So am Niederrhein, Urkunden v. 801: „conprehensionem (Neue Einfriedung) quam ipse helmbaldus in propria haereditate – proprio labore et adjutorio amicorum suorum legibus conprehendit et stirpavit.[“] (l. c. note 18.) Gewisse Beschränkungen dagegen (183 +)

Ansiedlungen auf Gemeinland der eignenoder fremden  Zusatz von Marx.
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später im Einzelnen
Feldmark:

Das ursprüngliche freie Occupationsrecht des freien Manns auf herrenlosem Land erforderte, sobald solches entweder alles im Besitz einer Markgemeinde od. des Königs, Zustimmung der Markgemeinde od. des Königs. Doch dauert es lang, bis in der Praxis dieses Recht allgemein anerkannt u. befolgt; eigenmächtige Landnamen dauern fort noch unter Karl dem Gr. u. später (v. Germanen, auch Slaven in Baiern etc) (183) (184 Note 21) Anfangs genehmigte man nachträglich, was man nicht hatte hindern können. (Beispiel v. Karl dem Gr. f. eigenmächtige Niederlassungen im Buchenwald. l. c. note 22) (ib. 844 (Karl der Kahle) f. Niederlassungen der Hispanier im fränkischen Reich. l. c. nt. 23) Oder (namentlich später) solche Landnahmen schon im voraus v. den Königen od. Herzogen erlaubt. Weite Verbreitung dieser eigenmächtigen Landnamen – proprisus, purprisus, porprisus, porprisum, porprisa v. prendere, proprendere, proprindere (sich einer Sache bemächtigen, sie in Besitz nehmen) res propresae od. proprisae (eigenmächtig genommene Sachen), [die] so in Besitz genommenen Ländereien: proprisus u. aprisio. (184) Dergleichen Namen führende Besitzungen im ganzen fränkischen Reich. Später als v. eigenmächtiger Landnname Landnahme nicht mehr die Rede verstand man darunter eingezäuntes od. mit Mauern u. Graben umgebnes Besitzthum, insbesondere auch eine geschlossne Hofmark. (In dieser doppelten Bedeutung in Frankreich pourpris u. pourprinse auch später erhalten) (185) ⦗Durch Einfriedung od. Zaun als Sondereigen aus dem Gemeindelande od. der gemeinen Mark ausgeschieden. Daher auch proprisus u. aprisio so viel als Eigen proprium; so aprisiones als Erbeigen v. Beneficien unterschieden. Urkunde v. 813: [„]proprium, quod in eorum lingua Bivanc (Bifang) vocatur.“ (185)⦘ ⦗Im fzs. Gewohnheitsrecht pourpris noch jeder eingezäunte od. geschlossne Raum, also eingehegten Wald etc, dann insbes. geschlossene Herrschaft od. geschlossene Hofmark (vid. 186 nt. 72)[⦘]

Ursprünglich, so lang noch freies Occupationsrecht besteht, konnten solche Ansiedlungen nur auf nicht kultivirtem Land, bes. Waldungen geschehn. (Urkunde v. 844 (p. 186 note 43): „aprisiones – ex deserti squalore habitabiles, frugumque uberes proprio labore fecerunt.“[)] Später auch cultivirtes Land mit jenem Namen (aprisiones), aber immer darunter Einzelhof (od. Einzelbesitzthum), bes. geschlossne Hofmark verstanden. (186) (Später als auch dergleichen Besitzungen angewiesen, nicht mehr eigenmächtig, wurde auf gewisse Gleichheit gesehn, daher portio, ad portio, aber v. den Loosgütern (mansi, hubae) unterschieden |21 als Einzelhöfe (aprisiones, proprisi)[.] Hiessen in Deutschland Bifang od. Umfang (v. bifâhan, umfangen, einfangen[)], weil zur Ausscheidung v. der Mark eingezäunt od. mit Graben od. Aufwurf umgeben) (p. 187) Man findet sie ursprünglich fast ausschliesslich in unkultivirten Marken u. Waldungen (Urkunde v. 887: unum biuang in saltu) u. bestanden meist in Rottland. Da letztres nicht immer eingezäunt [war, bestand] aber auch Gegensatz zwischen Bifang u. novales (Rottländer) (l. c.) (Bivang namentlich sehr verbreitet im Frankenland am Rhein) Ausser dem Namen Bifang – septa, clausa, capturae, comprehensiones, später Zuschläge od. Zaunrichtungen, Anger (in Baiern), Einfänge, Beiwerke (im Norden buverk) u. die weit verbreiteten Vorwerke. (188)

Ornum od. Hornome in Dänemark. (l. c.) (hiessen hier terra privilegiata; dem Reebmass nicht unterworfen, daher steuerfrei. Denn alle Staats- u. Gemeindelasten, Steuern der Kriegsprästationen, Kosten der Feldumzäunung etc ruhten nur auf dem durch Reebmass ausgetheilten, d. h. zur Feldgemeinschaft gehörigen Grund u. Boden.) (l. c.)

Auch in Deutschland ruhte die Dienstpflicht auf der Feldgemeinschaft. Das verlooste Land  Zusatz von Marx.
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⦗i. e. ausser Haus u. Hof⦘
wurde nicht abgemarkt; die Bifänge aber nicht verloost (exsortes) (ager exsors) u. abgemarkt, also aus der Feldgemeinschaft ausgeschieden; daher wohl steuerfrei, terrae privilegiatae; wenigstens diess hinsichtlich der geschlossnen Hofmarken der Fall. (189)

Die Einzelbesitzungen, Bifange oft v. sehr bedeutendem Umfang (189, 190) Pflegten sodann als Bauerngüter an Colonen gegeben zu werden; daher konnten auch aus diesen Einzelbesitzungen wieder Feldgenossenschaften, wenn auch nicht vollfreie, u. aus diesen Dörfer u. Städte hervorgehn u. das städtische Weichbild selbst Bifang heissen. (190) („bannmyle sive bivanc“. ( l. c. Note 71 b.)

Statt Bifang, comprehensio, septum, proprisus etc kommt auch schon sehr früh Hof (curtis) f. den Einzelhof vor. (190, 91) (Solcher viele die deutschen Königshöfe)

3) 4) Folgen der Zersplitterung der Marken.

Die alten grossen gemeinen Marken verschwinden in Folge allmäliger Zersplittrung in kleinere Dorf- Stadt- u. Hofmarken. (191)

Mit der zunehmenden Bevölkrung vermehren sich in jeder alten Mark die neuen Dorf- u. Hofanlagen; u. da jedes Dorf u. jeder Einzelhof seine eigne Gemarkung erhält mit nöthigem Wald, Weide u. Wasser, vermindert sich in selbem Mass mit den neuen Ansiedlungen das Land der alten gemeinen Mark; zuletzt, mit der steigenden Landeskultur, in vielen Territorien die ganze alte gemeine Mark vertheilt u. in kleinere Feldmarken aufgelöst. (191) So z. B. in Baiern u. Oestreich die alten grossen Marken einerseits in kleinere Feldmarken zersplittert (daher später nur noch Dorf- u. Holzmarken, die s. g. Gemeingründe u. Gemeinwaldungen); andrerseits wurden sie Grundlage der Nationalherzogthümer u. gingen die Landesalmenden sammt u. sonders in Staatsdomänen über. ⦗Dazu in jenen Ländern die eigenthümliche Ansiedlungsweise der wendischen u. slavischen Völkerschaften, indem jede solche kleine Dorfschaft v. Anfang an ihre eigne Dorfmark erhielt⦘ Dazu kam die Art u. Weise, wie jene Länder mittelst Anlegung v. germanischen Colonien kultivirt. Daher in dem grössten Theil des nördlichen u. östlichen Deutschlands das Markenwesen nach u. nach untergegangen, sogar spurlos verschwunden. (192)

In andern Gegenden Deutschlands wurde durch die neuen Anlagen der Dörfer u. Höfe u. entsprechende Ausscheidung der ihnen zugetheilten Feldmark die alte Feld- u. Waldmark durch Zersplittrung verkleinert, aber nicht ganz aufgelöst. Theil der alten Mark, zumal bestehend aus Wald, Weide, Heide, Moor, Wasser u. s. w. blieb in ungetheilter Gemeinschaft u. ward hinsichtlich dieses ungetheilten Lands die alte Genossenschaft unter den alten u. neuen Ansiedlern in den verschiednen Dörfern u. Höfen fortgesetzt. (192)

War die ungetheilt gebliebene Mark gross, so im Lauf der Zeit neue Unterabtheilungen; führten zu neuen kleineren u. immer kleineren Marken neben den damit zusammenhängenden Markgenossenschaften, bis nach u. nach auch diese kleinen Marken in Privateigenthum übergegangen od. sonst aufgelöst u. nur wenige bis auf unsere  Bei Maurer, S. 193: Tage gekommen sind
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Zeit übergegangen
. Da bei der Auscheidung Ausscheidung der Dorf- u. Hofmarken aus den alten grossen Marken, meist nur noch Wald, Weide, Wasser u. d. g. gemeinschaftlich blieb, wurden die meisten Markgenossenschaften in ihrer beschränkten Form wahre Waldgenossenscfaften Waldgenossenschaften, die Berechtigten also Holzberechtigte od. Holten. (193)|

22

Beispiele v. diesem Gang der Dinge: Rheingau: Alte ehmals den ganzen heutigen Rheingau umfassende Mark (193–194) ⦗ Zusatz von Marx.
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Wichtig hier
, dass die späteren, erst nach Markabtheilung angelegten Dorfschaften keinen Antheil an den Nutzungen des allgemeinen Landeswaldes erhielten [(]193, 134)⦘  Bemerkung von Marx.
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⦗So bildet sich in Deutschland aus allem alberner Privilegienquark⦘
⦗Die Theilung bezog sich nur auf Beholzungsrecht, nicht aber auf Viehweide; die Weide, namentlich auch die Schweinemast od. die s. g. Aeckerung blieb nach wie vor Theilung bis in die letzten Zeiten gegenseitiges Recht sämmtlicher Gemeinden in den Waldungen im Rheingau. p. 194⦘

Pfalz. (195–196) Elsass (196–197) Westphalen, Niedersaschsen Niedersachsen, Hessen, Nassau, Odenwald (197)

 Bemerkung von Marx.
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(Alle diese restirenden Genossenschaften hatten ihre genossenschaftliche Gerichte, woran jedoch nur die Vollberechtigten Theil; wird daher Privilegium v. besondrer Sorte Spiessbürger)

Manche alte alten grossen Marken erhielten sich aber auch viele Jahrhunderte, nicht allein als Wald-, sondern vorzugsweis auch als Feldmarken (198, 199) (Sieh daselbst die ⎰ ⎰) (Im würtembergischen Schwarzwald, in Probstei Ravengirsburg, im Stift Korvei. Hundgeding (alle 7 Jahr) wahres Feldgericht unter freiem Himmel) Als die Ausscheidung der Feldmarken aus den alten grossen Marken begonnen, die zuerst ausgeschiedne Feldmark, meist noch sehr gross, durch neue Ansiedlungen innerhalb derselben in neue kleinere Feldmarken getheilt; da durch diese Unterabtheilungen wieder ebenso viele neue kleinere u. immer kleinere Feldmarken geschaffen, wie diess auch bei den Waldmarken Fall gewesen. (199, 200)

Verschiedne Dörfer bilden dann wieder eine Markgemeinde (Stadt Kyl z. B. mit dem Dorf Brunswyk, Stadt Simmern mit den Dörfchen Kümdgen in Feldgemeinschaft noch im Anfang des 18 Jhdt); nict nicht selten erst durch die Streitigkeiten unter den benachbarten Gemeinden die weitere Theilung u. Absteinung der verschiednen Feldmarken veranlasst. (200)

In andern Dorfschaften die Feldmark getheilt, hinsichtlich der Viehweide od. des s. g. Blumbesuchs die alte Feldgemeinschaft fortgesetzt. (200) Diess meist der Ursprung der unter verschiednen Gemeinden heut noch fortbestehenden Koppelweiden (200. Auch in Frankreich 201 ⎰)

In andern alten grössern Feldmarken die einzelnen Dorf- u. Stadtmarken nach u. nach ausgeschieden, die alten Markgenossenschaften aber in Gemeinschaft des Gerichts gelassen; aus solchen in Gemeinschaft fortgesetzten Feldgerichten entstanden nicht selten die Dorfgerichte, am Rhein Rügegerichte od. der geschworne Montag genannt. (201)

Aus den Trümmern der alten [sind] neue Feldmarken mit neuen Feldgenossenschaften hervorgegangen; wurden Grundlage der s. g. Dorf- u. Stadtgemeinden (201)

Ausser dieser Zertrümmerung der alten grossen Marken u. ihrer Vertheilung unter die alten [und] neuen Ansiedler: Andres Element der Auflösung, beschleunigendes, die Veräusserung einzelner Theile.

Marktheil veraüssert in das Privateigenthum eines Einzelnen; er kann nach Belieben in der alten Markgenossenschaft bleiben od. in ihm beliebiger Weise auf seinen Grund u. Boden neue Genossenschaft bilden. (201, 202)

Oder schon bestehende Genossenschaft bringt Eigenthum einer Feld- od. Waldmark an sich; unter diesen Genossen entsteht dann v. der alten Markgenossenschaft verschiedne Genossenschaft. Z. B. in Stadt Iserlohn (202 ⎰) (die Beerbten, erbgesessnen Bürger) ⦗Als diese  Ausdruck von Marx.
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Spiessbürger
noch die herrschende Gemeinde bildeten,  Ausdruck von Marx.
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exploitiren
sie die Gelegenheit, die ganze um die Stadt gelegne Holzmark f. sich persönlich zu erwerben. Bildeten Waldgenossenschaft, bis 1680 die Holzmark an die Stadt abgetreten. Ditto die Burgmänner v. Friedberg. Weiteres über die dortigen  Ausdruck von Marx.
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Fastnachtsphilister
. Ferner die s. g. Ganerbschaften p. 202, 203⦘

b) Entstehung der Ungleichheit des Besitzthums.

Zersplitterung der Loosgüter: Theilung unter den Erben; Veräusserung unter Verwandten, sowie an Fremde. (203) Erst die Theilung frei; später Herkommen[,] das Ganze od. grössten Theil des Loos- od. Stammguts an Aeltesten (in Deutschland diess meist) od. Jüngsten zu übergeben durch Familienverträge od. Statuten. (203, 204) ⦗im Norden (Altnorwegen) (Dänemark), England, Burgund u. dem übrigen Gallien, Deutschland⦘ ⦗Otto Frising: Mos in illa (Burgundia) qui pene in omnibus Galliae provinciis servatur, remansit, quod semper seniori fratri ejusque liberis, seu maribus seu foeminis, paternae hereditatis cedat auctoritas, caeteris ad illum tanquam ad Dominum respicientibus. note 28, 204⦘|

23

Veräusserungen: Jeder grossjährige Looseigner hatte (abgesehn v. den in der Feldgenossenschaft od. Verwandtschaft, od. in den Rechten der öffentlichen Gewalt liegenden Beschränkungen) nicht allein sein übriges Vermögen, sondern auch sein Loosgut zu veräussern od. zu beschenken. ⦗z. B. im Lex Longobardorum. Die leichtsinnige Verschleuderung der Loosgüter führt schon früh zu gewissen neuen Beschränkungen, z. B. L. Burgund, tit. 84, c. 1. „Quia cognovimus Burgundiones sortes suas nimia facilitate distrahere, hoc praesenti legi credidimus statuendum, ut nulli vendere terram suam licent, nisi illi qui alio loco sortem aut possessiones habet.[“] 205, nt. 34⦘

Die Beschränkungen dieser Freiheit waren im Allgemeinen:

  • Von wegen der Feldgemeinschaft – die Markloosung ⦗nur in der Mark vor dem Gericht der Markgenossen u. jeder Genosse Näherrecht od. Markloosung (er hatte das Näherrecht des Kaufs[)]⦘ (205)
  • Von wegen der öffentlichen Gewalt: dass Kriegsdienst nicht durch die Veraüsserung leide u. sie nicht Vorwand sich dem Kriegsdienst zu entziehn (205)
  • Von wegen der Verwandten: Einwilligung nothwendig od. ein dringender Nothfall. Wurde bald sehr gelinde Praxis (sieh 206)[.] Die echte Noth namentlich in sehr ausgedehntem Sinn genommen; Kirchenschenkungen, weil des Seelenheils wegen nothwendig, darunter subsumirt. (206, 207)

Schenkungen an Kirche: Veräusserungen u. Schenkungen daher immer häufiger. Namentlich Schenkungen an Kirche; (Seitens der Freien u. Grossen des Reichs bis zu den Königen. Schon im Anfang des 9t Jahrhdts Bisthum Augsburg 1427 Hufen Landes (mansi) in verschiednen Villen); Kloster Benedictbeuern schon bei seiner Stiftung (1070 anno) 6700 Zinsgüter neben sehr zahlreicher hörigen Bevölkrung; in Gallien schon Ende des 7t u. Anfang des 8 Jhdts 1/3 alles Grundeigenthums in Besitz der Kirche. (207[)]

Anfangs sollten diese Schenkungen an die Kirche mässig sein u. keine Enterbung enthalten (p. 207 Note 50)[.] Aber Sorge f. eignes Seelenheil riss diess um. Ausserdem führt führen zur Vermehrung des Kirchenguts die allerverwerflichsten Mittel, Urkundenfälschungen etc ⦗Roth: Geschichte des Beneficialwesens⦘ (207, 208)

Diese Häufung des Grundbesitzes in den Händen der Geistlichkeit trägt viel bei zum Untergang der alten Freiheit u. der Freien. (208)

Die Veraüsserung Veraüsserungen geschahen auf 2erlei Weise: entweder nach bestimmter idellen ideellen Quote, halben, drittheils etc Hufe od. Mansus, oder nach beliebiger Grösse ohne alle Rücksicht auf solche Quote des Ganzen – Stufa (Namen jedes verstümmelten Dings, Stuf, Kirchenstuf, wenn der Kirche übergeben[)]. Solche veraüsserte Stücke blieben Pertinenzstücke des Haupttofts u. durften vermöge des Reunionsrechts wieder zurückgefordert od. eingelöst werden. Da diese Stufländereien in Folge der Veraüsserung aus jeder directen Verbindung mit der Feldgemeinschaft ausgetreten, so beruhten ihre Rechte u. Verbindlichkeiten (z. B. in Bezug auf Steuer) nur noch auf der mit dem Veraüsserer eingegangnen Privatübereinkunft. Sobald der Zusammenhang der veraüsserten Pertinenzstücke mit der Hauptbohle vergessen od. durch Einzäunung aufgehoben war, wurde die Feldgenossenschaft um das aus aller Verbindung mit ihr ausgetretne Stufland kleiner. Dadurch wurde es auch steuerfrei.  Bemerkung von Marx.
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(Diese ganze Exemplification nicht an Deutschland gemacht, sondern an Norden)
(208, 209)

Beschleunigt die beginnende Ungleichheit u. Verminderung der freien Feldgenossenschaften durch die Eroberungen der germanischen Volksstämme. Wollte man bei Zunahme der Familie keine friedlichen Ansiedlungen innerhalb od. ausserhalb der Mark beginnen, so Heil im Krieg zu versuchen. So bei den Sueven. Die einen blieben zu Haus u. bebauten Feld, die andern zogen als Abenteurer aus; oder wie bei den Skandinaviern durchschwärmten als Seeraüber das Meer u. siedelten sich bald hier bald da in |24 den eroberten Provinzen an. (Wikingszüge. A. M. Strinnholm: Wikingszüge, Staatsverfassung u. Sitten der alten Skandinavier. Aus dem Schwed. von C. F. Frisch. Hamburg 1839) (209, 210)

Die besiegten Völkerschaften mussten mit den Siegern den Grundbesitz theilen, od. ihn ganz an sie abtreten, Leibeigne werden. Diess führte schon vor der Erobrung der Römerprovinzen zur Ungleichheit des Besitzes (Tacitus G. c. 25, 26), seit der Völkerwandrung zur vollkommensten Ungleichheit. Dazu schon durch die Besitznahme des röm. Reichs selbst u. die erste Vertheilung des eroberten Lands schon der Grund gelegt. (210)

Nun aber Kampf der germanischen Eroberer, unter sich selbst; wahrhaft barbarischer Kampf; Resultat: Sieg der Franken u. Unterwerfung Deutschlands; die Art wie Kampf geführt u. namentlich der Heerbann zusammengebracht führte zu den grössten Bedrückungen u. Erpressungen; in dieser Lage (wo schon Karl der Gr. kaum, seine schwachen Nachfolger gar nicht helfen konnten) zogen viele freie Grundbesitzer vor sich unter gewissen Bedingungen ihres freien Grundbesitzes ganz zu entaüssern um Schutz bei weltlichem od. geistlichem Grossen od. unmittelbar bei König wieder zu finden. Ein Theil seiner Besitzungen beraubt durch die in die Höhe strebenden Gaugrafen od. wenigstens gezwungen sie zu verkaufen.  Bemerkung von Marx.
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⦗beides, notabene wiederholt sich später in England etc gegen die Bauern, yeomen etc⦘
 Bemerkung von Marx.
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⦗Raub od. Zwang zu Verkauf⦘
 Bemerkung von Marx.
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Sehr charakteristisch in dieser Hinsicht folgende Stellen citirt v. Maurer 210, nt. 60 u. 61 aus Capitular u. L. Longob. ⦗ditto Bajuvar.⦘:
an. 811: „Quod pauperes se reclamant expoliatos esse de eorum proprietate“; Aus L. Longob.: „De oppressione pauperum liberorum hominum, ut non fiant a potentioribus per aliquod malum ingenium contra justitiam oppressi, ita ut coacti res eorum vendant aut tradant“ u. namentlich folgende Stelle, wo auch die Folgen des aufgezwungnen Kriegsdienstes klar ausgesprochen: Capit. III. an. 811: „Dicunt etiam quod quicunque proprium suum Episcopo, Abbati vel Comiti, aut judici vel centenario dare noluerit, occasiones quaerat quaerunt super illum pauperem quomodo eum condemnare possint, et illum semper in hostem faciant ire usque dum pauper factus nolens volens suum proprium tradat aut vendat.“⦘  Bei Maurer, S. 210/211: die Anderen
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ein anderer Theil
suchten sich der auf dem freien Besitzthum ruhenden Kriegsdienste nebst den übrigen Grundlasten u. Leistungen zu entledigen, indem sie ihr freies Eigenthum der Kirche, dem König od. einem andern weltlichen Grossen hingaben um es als Zinsgut od. Lehen zurückzuerhalten od. auch um es künftig als Leibeigne der Kirche od. eines Andern zu bauen. (210, 211. Cf. 211 Note 62 u. 64)

So wurden viele Freie eigenthumlos, darum nicht mehr vollberechtigt, andre wurden Hörige u. Unfreie (capit. ad anno 805, 819 etc), aller freie Grundbesitz in wenigen Händen vereinigt u. wuchs nach u. nach zu bedeutender Grösse. (212 211, 212) ⦗66. Capit. anno 807. c. 2, wo Karl der Grosse f. Heerbannsverfassung anordnet, dass nur die, die 5, 4 od. wenigstens 3 Mansen besitzen, selbst gerüstet beim Heerbann erscheinen; die welche nur 2, 1 od. 1/2 Mansus od. gar kein Grundbesitzthum, zusammenlegen sollten, um gemeinschaftlich Mann ausrüsten u. zu Heerbann stellen sollten. Beweist Einfluss des Heerbanns auf die Verminderung der Freiheit, u. auch dass der Besitz mehrer Mansen damals schon etwas Gewöhnliches. 213⦘

Zumal die alten Kirchen auf diese Weise – ebenso Klöster – sehr grossen Reichthum, ja ganze Territorien erhalten. Noch im späteren Mittelalter gebräuchlich ihnen sein freies Besitzthum hinzugeben, um es als Zinsgut wieder v. ihnen zurückzuerhalten ⦗„Schwäbisches Landrecht: Und will ain freyer man sich selb an ain gotzhuss ergeben, dem hailgen der da  Bei Maurer, S. 212: haupt
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haupt
here
ist, daz mag jm niemant erweren. weder kunig noch kaiser noch kain sein mag) . (noch einer seiner Magen od. Freunde)⦘ In Frankreich gen Ende des 9t Jhdts schon der grösste Theil des freien Eigenthums in die Hände der Kirche, od. |25 der Grafen u. andrer Emunitätsherrn gekommen (Hincmar, Remens. annal. ad 869) u. etwas später in vielen Provinzen alles übrige freie Eigenthum gänzlich verschwunden. (212) Grund zur Aufhebung des freien Eigenthums gelegt durch die Begünstigung der Hingabe in ein Dienstverhältniss (durch die commandationes) in den Theilungsverträgen v. 807 u. 837. ⦗Capit. I an. 806. c. 10. „Et unusquisque liber homo, post mortem domini sui, licentiam habeat se commendandi inter haec tria regna ad quemcunque voluerit. Similiter et ille qui nondum alicui commendatus est.[“] Immer häufiger mussten die damit verbundnen Eigenthumshingaben werden, seit der Zeit wo jene Commendationen jedem Vollfreien zur Pflicht gemacht u. diese Gebote mehrmals wiederholt. Do. Capit. anno 847, c. 2. „Volumus ut unusquisque liber homo in nostro regno seniorem qualem voluerit, in nobis et in nostris fidelibus accipiat[“]

Also die Durchführung des Lehnrechts – das Streben alles freie Eigenthum einem Herrn, Grund- od. Lehensherrn (Senior, seigneur) zu unterwerfen, führte zu dem in viele Gewohnheitsrechte übergegangenen Grundsatz, dass es in jenen  Zusatz von Marx.
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(französischen)
Provinzen in den Händen des Bürger- u. Bauerstands gar kein Allod, sondern bloss grundherrliches Eigen [geben solle]nulle terre sans seigneur. Diesem Zustand der Dinge gegenüber Action v. Louis XI bis zur fz. Revolution. (213) (cap. ib. Note 74 ⎰ ⎰) Das grosse Frankenreich wirkte auch bedeutend auf Deutschland zurück, doch hier das alte freie Eigenthum nicht so völlig verschwunden wie in Frankreich. (214)  Bemerkung von Marx.
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⦗So muss heut zu Tag alle Arbeit Lohnarbeit sein vgl. hierzu die Note 74, p. 213 über die francaleu⦘

c) Einzäunung od. Abmarkung.

Das alte Band, welches die Markgenossenschaften zusammenhielt, erst völlig gelöst mittelst Einzäunung od. Abmarkung der neu gebildeten grösseren od. kleineren Marken. (214)

Schon die alten grossen Marken [waren] durch gewisse Zeichen, bestehend in hohen Gebirge Gebirgen u. Waldungen, od. auch in Grenzsteinen u. einzelnen Grenzbäumen v. den benachbarten Marken geschieden; erhielten selbst ihren Namen v. diesen Grenzmarken. (215) Auch die s. g. Landwehren, im späteren Mittelalter so häufig, ursprünglich neben der Landesvertheidigung auch diese Bestimmung. Einer solchen, lato aggere (breitem Damm), wodurch die Angrivarier v. den Cheruskern geschieden, schon bei Tacitus (annal. II, 19, 20) ⦗Auch Landgraben, Schläge, des Landes Bannzaun etc sieh Beispiele p. 215 f. Gau, Dörfer, Städte⦘ ⦗Später die Landwehren wie im Dithmarschen, Brandenburgischen etc ausschliesslich f. Landesvertheidigung⦘ ⦗Insgemein Dämme mit Graben [versehen] mit Schlagbäumen od. Thoren, um das Ganze verschliessen zu können. l. c.⦘

Wie die grossen Marken von den benachbarten Marken durch gewisse Grenzzeichen getrennt, so die innerhalb derselben durch Zersplitterung nach u. nach entstandnen kleinen Marken; zu solcher Ausscheidung berechtigt nicht nur Hofbesitzer u. neu angelegte Dörfer, sondern hinischlich hinsichtlich der grossen ungetheilten Waldungen der König u. die Grund- u. Landesherrn. (216)

Jeder Hofbesitzer\ Zusatz von Marx.
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Bauer
, hinsichtlich seines Haus u. Hofs zur Einzäunung verpflichtet. (sieh vorher); auch noch berechtigt seinen übrigen Grundbesitz einzuhegen u. dadurch v. der Feldgemeinschaft zu trennen. Verlor dadurch seinen Antheil an Gemeinweide u. alle übrigen Genossenschaftsrechte, aber wurde auch frei v. allen genossenschaftlichen Banden hinsichtlich der Gemeinweide u. freien Benutzung des Ackerlands, Jagd[-] u. Fischereirechts, u. Zutritts der genossenschaftlichen Beamten. So wurde der Grundbesitzer erst wirklich ganz freier, wahrer Grundherr. Hier lag der Keim zur Emunität. (216, 217)

Im Norden jeder freie Grundbesitzer berechtigt zu diesem Ausscheiden; in Deutschland auch seit ältesten Zeiten, jedoch nur der grössere Grundbesitzer, der Besitzer v. 3 Hufen. Nur wer 3 Huben Land od. Wiesen besass, sollte nach den Rechtsbüchern aus der mit der Feldgemeinschaft verbundnen Weidegemeinschaft ausscheiden u. eignen Hirten halten dürfen; in welchem Fall damals nur Gotteshäuser u. Grundherrn, od. Geistlichkeit u. Adel. Dies Recht nicht allein in der Dorfgemeinde, sondern auch in der grösseren Markgenossenschaft, mittelst Einzäunen od. Abmarken seines Besitzthums. (217) Namen dafür, Bifang etc (217, 218)|

26

Lag das abgesteinte od. eingehegte Land (zumal in Baiern häufig) rund um den Herrenhof herum, so war durch die Einzäunung eine geschlossne Hofmark entstanden. (218)

Dasselbe Recht, wie der einzelne Hofbesitzer, der König u. die grösseren Grundherrn, so wie die späteren Landesherrn hinsichtlich der Besitzungen, worin ihnen die Grundherrschaft zustand. (219) (also auch hinsichtlich der in ihrer Herrschaft liegenden Gemeinweiden u. Almenden) Durch solche Einhegung [entstanden] schon zur karolingischen Zeit kgl. Bannforsten u. mit Zustimmung des Königs auch Privatforsten, erst im späteren Mittelalter auch noch landesherrliche Forsten u. Bannwasser. Durch die Einforstung der gemeine Gebrauch der Waldungen, Weiden, Wasser und insbesondre auch die Jagd u. Fischerei in dem Bannforst ausgeschlossen. (Daher Bannforst auch zuweilen Wildbann benamst) Die meisten landesherrlichen Forsten erst im 12 u. 13t Jhdt entstanden. (Erst mit dem Verfall der Gauverfassung bildet sich die Landeshoheit) Erst die latein. Bearbeitung von Schwabenspiegel (v. Oswald v. Anhausen) 1356 erwähnt Landesherren (principes et barones); im Sachsenspiegel nur v. königlichen Bannforsten u. zwar nur v. 3 in ganz Sachsen (219) Sachsenspiegel weiss auch nichts v. Bannwassern (220)

In Sachsen fangen im 12. Jhdt, anderwärts mit dem 13 Jhd die Klagen an, dass die Fürsten Wasser u. Wald genommen[.] „Si hânt ouch über vische und über vogel pan gesetzet“, Klagen die seit jener Zeit, nicht allein während des Bauernkriegs, sondern bis heute fortgedauert. ⦗Historiae de bello Henrici IV Imp. contra Saxones l. I „pupillus et advena quivis indigenas prohibent silvis communibus uti, pascua praeripiunt, abigunt armenta gregesque, heredes (die Erven od. Holten) circumveniunt, vi praedia tollunt.[“] cf. auch das Citat 220, note 10)⦘

Viele neuen neue Dorfanlagen schon in alter Zeit (8t Jhdt) in den alten Marken ausgeschieden, mit eigner Feldmark; ebenso die neuen Hofanlagen (223, 224 220, 221)

Andere Dörfer u. Höfe blieben in Feldgemeinschaft mit der gemeinen Mark od. den Mutterdorfschaften; auch sie nach u. nach durch Kultivirung der um sie herumliegenden Ländereien u. Vertheilung derselben u. mittelst Benutzung der in der Nähe liegenden Almenden bilden eigne Feldmark, die später durch Uebereinkunft mit den benachbarten, zur selben Feldgenossenschaft gehörenden Dörfern ausgeschieden. Erst durch die Abmarkung jedoch die Gemeinschaft aufgehoben. Wo keine solche, dauerte Feldgemeinschaft fort theils zwischen mehren Dörfern, theils zwischen Dörfern u. Höfen, theils zwischen Städten u. Dörfern. (221) Schon früher gezeigt wie durch all das die alten grossen Marken theils in den ausgeschiednen Dorf[-] u. Hofmarken, theils in den landesherrlichen Domänen u. Privatforsten aufgegangen. (221)

Wo aber, wie in vielen alten Marken am Rhein u. Main, in Westphalen, Sachsen etc die alten Marken wenigstens in Bezug auf die grossen Waldungen fortdauerten[,] wurden auch diese, um die gemeine Mark v. den übrigen Feldmarken u. Forsten zu unterscheiden, mit Grenzsteinen abgemarkt. (222)

Art u. Weise der Abmarkung u. Einhegung vermittelst Grenzsteinen, Pfälen, Zäunen, Gräben, Dämmen, Mahlbäumen od. Lochbäumen etc. (222–224) ⦗Bes. Wälder eingezäunt u. eingehegt, um sie zu gleicher Zeit gegen das weidende Vieh zu schützen; Hof- u. Dorfmarken meist durch Grenzpfäle od. Säulen, die s. g. Friedsäulen⦘ ⦗Für das Dorf selbst Zaun od. Etter, was die Stadtmauer f. die Stadt.⦘ (cf. 224 ⎰) Feierlichkeiten bei der Legung od. Setzung der Grenzzeichen (bei der Besitznahme Islands beobachtete Feierlichkeiten[)]. (224) Zur Bewahrung der Feld- u. Waldmark: Grenzumzüge, Hubenbegänge, Flurgänge, Marken u. Schnadgänge, Grenz(Feld)umritte etc. (224–226)  Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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Später mit religiösen Ceremonien verknüpft; dann bleibt der religiöse Act, nachdem bereits seine bürgerliche (ökonomische) Bedeutung vergessen.
(cf. 225)⦘

d) Grundherrschaft.

1) Im Allgemeinen.

Sehr alt; entsteht, sobald Loosgut in Privatbesitz (Sondereigen) übergeht, was v. Anfang an in den eroberten Römer- |27 landen [der Fall war]. Herrschaft u. Grundherrschaft wahrscheinlich ältester Ausdruck f. freien Grundbesitz; dominicum, dominatio, terra dominica, potestas früh gebraucht. (226) u. zwar gleichbedeutend gebraucht mit proprietas; aus Dominium wird demanium, demania, u. zuletzt domania, domaine. Domäne heisst ursprünglich jeder Grundbesitz (wie später der der Landesherrn[)] (227) Indess kommen diese „herrschaftlichen“ Namen (terra dominica, huba indominicata, mansus dominicalis etc) in vorkarolingischen Zeiten nur selten, häufig u. immer häufiger seit dieser Zeit vor. (l. c.) Und diess beweist erstens die allmähliche Entwicklung dieses Verhältnisses selbst; zweitens aber: nachdem [der] vollfreie Grundbesitz in den Händen weniger concentrirt, die übrigen Freien aber bloss Zinsgüter behalten, wurde genau unter den verschiedenartigen Besitzungen der Freien unterschieden. Mansus ohne Beisatz ward = Zinsgut (das einem nicht mehr Vollfreien überlassen), dagegen mansus indominicatus = Allod, terra Salica, sors, das Herrschaftsgut selbst. (228)

Ursprünglich jeder Looseigner Allodialgrundbesitzer; später sollte niemand mehr freies Allod besitzen, ohne seigneur zu sein u. als solcher dem Herrenstand anzugehören. (228, 229) Der ursprüngliche Looseigner war Herr  Zusatz von Marx.
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(im Sinn v. freier Eigenthümer)
nur v. Haus u. Hof, die durch Umzäunung v. Gemeinschaft ausgeschieden; er durfte sogar die genossenschaftlichen Beamten v. dem eingezäunten Gebiet ausschliessen; später auch auf die öffentlichen Beamten ausgedehnt u. bis tief ins Mittelalter als Vorrecht der Frohnhöfe geblieben. (229)  Zusammenfassend von Marx.
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Auch nachdem sein Feldantheil Sondereigen [geworden war,] blieb er d’abord (sieh früher) durch die Feldgemeinschaft plus ou moins beschränkt.

2) Entstehung grösserer Herrschaften u. Fronhöfe in den Dorfschaften.

D’abord (in den eroberten Provinzen u. rückwirkend in Deutschland) die grösseren Herrschaften (später gingen die Territorien daraus hervor) – mit Ausnahme der bei der ersten Verloosung erhaltnen grösseren Loosgüter u. der späteren Einzelansiedlungen in den entfernten Gemeinde-weiden- u. -Waldungen – ursprünglich nichts weniger als arrondirt. Die einem einzelnen grösseren Grundherrn gehörigen Güter zerstreut in vielen zum Theil sehr entfernten Güter Gauen u. Ortschaften. Diess ging schon aus der Art ihrer Entstehung hervor, sowohl bei Geistlichen als weltlichen Herrschaften. Beispiele. (230) Später suchte man die zerstreuten Besitzungen durch neuen Erwerb u. Austausch zu arrondiren, was nicht immer gelang. (231) ⦗cf. 230, note 55⦘ In diesen grösseren Herrschaften – dominationes u. potestates – hatte ursprünglich der Grundherr nur dieselben Rechte wie jeder Looseigner in seinem freien Grundbesitz. Unterschied lag nur in der Grösse der Herrschaft u. damit verbundnen Erhebung über diese früher gleichberechtigten Genossen. Erst durch Erlangung der Emunität v. der öffentlichen Gewalt, verbunden mit dem Erwerb der gaugräflichen Rechte, tritt der qualitative Unterschied ein[,] u. nach u. nach Emporsteigen zur Landeshoheit. Die grösseren Grundherrschaften, denen diess nicht gelang (die z. B. es zwar zur Emunität, aber nicht zu deren weiteren Ausbildung u. zum Erwerb der gaugräflichen Rechte zu bringen [vermochten]), hatten im Ganzen nur die Rechte[,] die jedem freien Looseigner zukamen. (231)

Analoges in den einzelnen Dorfschaften: Hier war jeder Hof des vollfreien Looseigners Herrenhof (auch die kgl. Höfe nichts andres), curtis dominica etc. In manchen Dorfschaften bringt ein dort ansässiger solcher Grundherr nach u. nach durch Kauf, Schenkung od. sonstigen  Zusatz von Marx.
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(!)
Erwerb
alle übrigen Höfe der Villa an sich; wird so ihr einziger Grundherr (Kloster St. Maximin bei Trier z. B.); sein Hof wird curtis od. Fronhof; alle übrigen nun mansi tout court (Bauernhöfe) genannt, da sie als Precarien od. Zinsgüter hingegeben zu werden pflegten. Beispiel hiervon auf dem Hundsrücken die 4 dem Gotteshaus Ravengirsburg gehörigen Fronhöfe im churpfälzischen Oberamt Simmern (nämlich Dickerath, Dentzen, Nickweiler, Fronhofen)[.] Diese 4 Höfe mit den dazu gehörigen Dörfern u. Waldungen gehörten zu der grossen Feldgemeinschaft auf dem Hundsrücken. Die Grundherrschaft in jenem Stift gehörte nur theilweis dem Stift, theilweis andren Grundherrn u. den Bauern selbst. Die Pröbste wussten alles an sich zu bringen u. sodann 4 Fronhöfe zu bilden. Die alten Dorfgenossen erhielten ihre früheren Freihufen v. denselben Pröbsten als Zinslehn wieder u. waren aus freien Genossen nun in Hofhörige verwandelt, die v. nun an den Fronhof u. das herrschaftliche Hofgericht besuchen mussten. Doch dauerte nach wie vor die alte Feldgemeinschaft unter |28 sämmtlichen Dorfschaften des Stifts vor fort; später wenigstens die Waldgemeinschaft, nachdem die Feldgemeinschaft durch Abmarkung v. einzelnen Dorfschaften aufgelöst. Die hofhörigen Hübner jener Dörfer erschienen daher auf den ungebotnen Dingen (ihrem genossenschaftlichen Gericht), um die markgenossenschaftlichen Angelegenheiten zu berathen u. abzuurtheilen. (233)

Die meisten Dorfschaften mit einzigem Fronhof, sehr häufig im späteren Mittelalter, entstanden jedoch anders, nämlich durch Ansiedlungen auf herrschaftlichem Grund u. Boden. (232)

In andern Dorfschaften sinken selbe zu Einzelhöfen herab durch das Zusammenkaufen der Dorfhuben od. freiwilliges Hingeben seines Grundbesitzes an auswärtige geistliche u. weltliche Grundherrn; die Feldmarken v. vielen alten Dorfmarken dadurch so zersplittert, dass die Dörfer selbst ganz verschwunden od. sich in Einzelhöfe aufgelöst haben. (233. cf. 234–35; namentlich häufig in Dänemark) ⦗Die neuen Erwerber, wenn sie selbst in benachbarten Dorfschaften wohnten, pflegten diese Besitzungen zu ihrer eignen Dorfmark zu ziehen; so gingen die Dörfer ein; ihre Namen dauerten fort in den Benennungen der Feldgewannen⦘

In den meisten alten Dörfern bleiben theils alte freie Hofbesitzer fortbestehn in ihrem althergebrachten Besitzthum; einzelne alte Looseigner haben sich vergrössert daselbst; endlich andere vollfreie Besitzungen an auswärtige Grundherrn durch Kauf, Tausch od. Schenkung übergegangen. Hier sehr gemischte Bevölkerung. Die alten im Dorf selbst wohnenden Grundherrn die einzigen Vollfreien (liberi, ingenui, oft auch nobiles als identisch mit ingenuus) (z. B. die sieben Freien in Liesdorf); weit häufiger Edelleute (da sie alte Geschlechter, also v. Adel) od. v. dem Rossdienst, den sie zu leisten hatten, Ritter; die übrigen Dorfbewohner, da sie sich einer Herrschaft unterworfen, Hörige od. gar Leibeigne geworden. (236) Das alte Recht dieser Ritter od. Edelleute erscheint nun als Vorrecht, weil die übrigen alten Freien nun Hörige od. Leibeigne geworden, also ihre alten Rechte verloren hatten. Diese Vorrechte – die Rechte der alten vollfreien Looseigner – [bestanden] in der Freiheit v. Gemeindelasten u. Steuern, wenn sich ihre Besitzungen in keiner Feldgemeinschaft befanden; in der Freiheit der grundherrlichen Leistungen u. Abgaben; daher ihre Güter Freigüter; hatten aber – um ihre Freiheit od. wenigstens ehrenvolle Stellung zu retten – dem Grundherrn  Bemerkung von Marx.
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(also doch wieder anderer Grundherr!)
Ehrendienste, Burgdienste od. auch Lehendienste zu leisten. (237) Ihre Wohnungen im Dorf hiessen noch Höfe (curtes), jezt häufiger Fronhöfe, Freihöfe, auch Sal- Seel- Sedelhöfe, Sadelhöfe, Sattelhöfe. (237) Die Wohnungen der v. ihren od. andern Fronhöfen abhängigen Colonen dagegen Bauernhöfe (Mansi)[.] Dasselbe gilt v. den alten Städten, sowohl grössern Reichsstädten wie Köln, Speyer, Bremen etc, wie kleineren Landstädten, z. B. Bensheim an der Bergstrasse (238)

Hieraus zu erklären die grosse Menge v. Rittern im Mittelalter mit ihren Rittersitzen mitten in den alten Dorfschaften, am Niederrhein etc, indem fast jedes Dorf u. jede Stadt, auch wenn der Ort nicht grundherrlich war, einen od. mehre Ritter hatte; die meisten [sind] während der Kreuzzüge u. auch noch später gestorben, verdorben. Aus den übrigen wurde die Ritterschaft, die landesherrliche sowohl wie die Reichsritterschaft; in den alten Städten grosser Theil der Altbürgerschaft, bestand aus den alten Geschlechtern od. Patriciern. (238, 239)

3) Emunität.

Die Emunität zog erst die Scheide zwischen den vollfreien Looseignern einerseits, den Besitzern grösserer Grundherrschaften u. Fronhöfe andrerseits. (239) Die Grundlage derselben – die Freiheit v. der Feldgemeinschaft. (239) (immunitas = non communitas, immunis = non communis 239, nt. 92)

Von Beginn der freie Germane in seinem Haus u. seiner Familie sein eigner Herr (Tacit. G. c. 25), blieb es auch nach der Niederlassung. Durch die Einzäunung der für Haus u. Hof bestimmte Raum v. der Feldgemeinschaft ausge- |29 nommen, dadurch frei v. allem damit verbundnen Zwang, insbesondre auch v. dem Zutritt der genossenschaftlichen, später auch noch der öffentlichen Beamten. Ausserhalb dieses eingezäunten Gebiets hörte das auf. Innerhalb desselben seine Rechte: als Familienvater über die Familie od. als Leibherr über seine Leibeignen u. Zinspflichtigen, od. als nicht durch Feldgemeinschaft beschränkter Herr des Grund u. Bodens, der sein Hof u. Haus bildet. (239, 240)

Dieser sehr alte Zustand erhielt sich tief ins Mittelalter als Vorrecht der Fronhöfe u. andrer grundherrlichen Gebäude in Dorf u. Stadt; Vorrecht nun was früher Gemeingut aller vollfreien Looseigner. (240) (Daher auch Nichtverhaftbarkeit der in freien Hof geflüchteten Verbrecher)

Erste u. älteste Emunität also (sieh auch Landfrieden v. 1085 p. 241, note 2) bildet der durch Einzäunung v. der Feldgemeinschaft u. dadurch v. Zutritt der genossenschaftlichen u. später noch v. dem der öffentlichen Beamten befreiten befreite Haus- u. Hofraum. Erhebung des einen Looseigners über den andern beginnt erst als diese dem Haus u. Hof zustehende Emunität auch auf die dazu gehörigen Ländereien ausgedehnt, was schon früh zu geschehn pflegte. (241)

Um diese Emunität – i. e. die Freiheit v. den Banden der Feldgemeinschaft – auf Ländereien auszudehnen – zwei Mittel: Einzäunung,  Zusatz von Marx.
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also Abscheidung
, der Ländereien in der Feldmark; zweitens Einzelansiedlung in entfernten Waldungen, Weiden, Heiden, die wieder durch Einzäunung od. Abmarkung aus der gemeinen Mark ausgeschieden. Dieser beiden Mittel konnte sich aber nicht jeder freie Looseigner bedienen, sondern nur durch Ansehn od. Reichthum hervorragender Hervorragende, sich so erhebend über die übrigen freien Geschlechter. (241, 242)

In Deutschland bloss grössere Grundbesitzer, also weltliche u. geistliche Grundherrschaften, zum Austritt aus der Feldgemeinschaft berechtigt. Auch sie allein ein Interesse  Bemerkung von Marx.
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⦗diess fact in der That der Ursprung des späteren Privilegs⦘
, da der Austritt auch grosse Nachtheile, den Verlust aller Berechtigungen in der getheilten u. ungetheilten Feldmark, nachzog. Dieser Verlust übercompensirt durch die Vortheile v. grossem arrondirtem Gütercomplex. Um mit Vortheil auszutreten, musste zuvor grosser Güterbesitz zusammengebracht u. dieser arrondirt werden, weil sonst Einzäunung od. Abmarkung nicht leicht möglich, namentlich aber nicht vortheilhaft. Hauptsächlich dieses Mittels sich bedient die spätere Ritterschaft des Mittelalters (namentlich auch in Baiern), um Freiheit v. Gemeindelasten u. Umlagen zu haben, die sie auch schon besass vor der ihr v. der Landesherrschaft (in Baiern) zugestandnen niederen Gerichtsbarkeit. (242)

Aelter die Einzelansiedlung in nicht zur Feldgemeinschaft gehörigen Ländereien. Das Ornum in Dänemark. (242, 243) Zu Zeit des fränkischen Reichs nahmen Häuptlinge u. Anführer im Krieg ausser  Bei Maurer, S. 243: dem Antheile, welcher ihnen bei der genossenschaftlichen Vertheilung des eroberten Landes zufiel,
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ihrem sors
v. Herrenlosen Ländereien Besitz. (243) So schon längst vor den Emunitätsprivilegien entstanden grössere od. kleinere Emunitätsländereien, wo der Besitzer dieselben ausgedehnten Rechte wie jeder Looseigner in Haus u. Hof [hatte]. Steigen so über die andern freien Genossen. Seitdem die Könige aus diesen reichen Grundbesitzern ihre Gaugrafen zu wählen begannen, benutzen diese ihre Amtsgewalt zur Vermehrung ihrer Emunitätslande u. Rechte. (l. c.) Entstehn dieser  Ausdruck von Marx.
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Canaillen
viele durch die an die Kirche u. weltliche Grossen gemachten Schenkungen u. andre  Zusatz von Marx.
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(nolens volens)
Traditionen; hiessen nun liberi Domini, Freiherrn, Barone, viri nobiles, viri potestativi; aus ihnen gehn die Dynasten der späteren Zeit hervor. Die Genossen der Feldgemeinschaften (der Villen) waren ingenui (vollfreie Geschlechter), aber nicht liberi Domini, da sie durch die Feldgemeinschaft gebunden keine Emunität davon hatten. (243, 244)

4) Veränderungen in der Landeskultur.

Ursprünglich baut jeder freie Germane selbst sein Loostheil, wobei jedoch Ackerbau Nebenbeschäftigung, Viehzucht, Jagd u. Krieg Hauptsache. So blieb es im Ganzen auch im späteren Mittelalter im Norden Europas u. vielen deutschen Gebirgslanden; daher der freie Bauernstand in Island, Norwegen, Dänemark, Schweden, Steiermark, Tyrol, Vorarlberg, Schweiz, Schwarzwald, hie u. da Westphalen, Friesland, Dithmarschen (244)

Schon Tacitus (G. c. 25) erwähnt freier Colonen, die f. ihren Herrn das Feld zu bestellen hatten. Diese stammten |30 v. den unterjochten Völkerschaften, die Theil ihres Besitzthums den Siegern abtreten u. auch noch anbauen mussten. Seit der Völkerwandrung wird dieser Zustand allgemein; nicht nur bei Niederlassungen in Römerprovinzen, sondern auch im übrigen Deutschland. Diess gilt v. den zurückgebliebnen Römern, wie v. Wenden, Slaven, u. andern unterworfnen Völkerschaften. Als nun noch Concentration des Grundbesitzes mehr u. mehr – in vorher angegebner Weise – freie Bauernstand in Deutschland so gut wie  Ausdruck von Marx.
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caput
. (244, 245)

Die Gemeinfreien noch in der Lage ihr Gut selbst anbauen zu können u. viele thaten es auch wirklich; obgleich jeder so viel als möglich die Arbeit auf seine Colonen zu schieben suchte. Einspannen u. Fahren mit Ochsen, Zaun- u. Heumachen, Getreideschneiden u. Einsammeln galt v. nun als an als opus servile (knechtische Arbeit), die vollfreie Leute zwar noch besorgen konnten; führt in späteren Zeiten zu dem Müssiggehn in Städten u. der rittermässigen Lebensart auf dem Land. (245) (cf. L. Bajuv. u. L. Alemann. 244, n. 7, 8)

Bei den Emunitätsherrn u. andern grossbegüterten Geschlechtern im Besitz v. oft sehr ausgedehnten, theils cultivirten, theils noch öden Ländereien war das  Ausdruck von Marx.
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Selbstarbeiten
natürlich ausser Frage. Diess führte zu den nachfolgenden Bewirthschaftungsarten. (246)

Wirthschaft auf eigne Rechnung: zum Theil dient als Vorbild römische Villenverfassung; die Ländereien gehörig zu dem v. Gutsherrn selbst bewohnten Fronhof bebaut unter herrschaftlichem Verwalter (vilicus villicus) od. Vogt (advocatus); Leibeigne u. hörige Leute das landwirthschaftliche Personal. Das Meiste jedoch frohnweise bebaut, im spätern Mittelalter durch ganz Deutschland. Solche nicht als Zinsgüter verliehne sondern mit dem Sal- Seele- od. Fronhof verbunden gebliebne, auf eigne Rechnung gebaute Ländereien – mansi dominicati, indominicati, terra salica od. salaritia, Selhuben Seelhuben zuweilen Sata domini. (246) Den Zinsgütern (mansis) entgegengestellt. l. c.

Grösste Theil des herrschaftl. Grund u. Bodens dagegen bebaut, nicht auf eigne Rechnung, von herrschaftlichem Hof aus, sondern v. leibeignen, hörigen od. freien Colonen. Entweder kleinerer Theil von Hof aus gebaut, der andere grössere aber als Pacht- od. Zinsgut hingegeben oder so, dass beim herrschaftl. Hof gar kein Land zurückbehalten, vielmehr alles an Zinsbauern hingegeben. (247) (cf. weiteres darüber 247 auch N. 16) Im Gegensatz zu den curtes, curtes indominicatae etc die mansi serviles, die [den] Leibeignen zum Anbau hingegeben, u. die mansi ingenuiles, die v. freien u. daher heerbannpflichtigen Leuten gebaut; beide Sorten waren hofhörige, zins- u. frohnpflichtige Leute, auch die persönlich freien Zinsleute, die mansi ingenuiles inne hatten; sammt u. sonders abhängig v. einem Herrenhof u. diesem zins- u. frohnpflichtig, obgleich frei u. daher heerbannpflichtig, in Stift Freising, Westphalen, ganzen fränkischen Reich, namentlich auch fz. Klöstern. (248) ⦗Capit. v. 812. „Respiciunt ad eandem curtem (Kloster Staffelsee) mansi ingenuiles vestiti 23. Ex his sunt 6, quorum reddit unusquisque annis singulis de annona modios 14 etc – operatur annis singulis ebdomades 5, arat jurnales 3, secat de foeno in prato dominico – dant inter duos in hoste bovem 1. Quando in hostem non pergunt, equitat etc.“⦘

Die freien Zinsleute auf geistlichen od. weltlichen od. königl. Besitzungen heissen insgemein coloni, colones (Colonen), auch, wie die römischen Colonen, rustici od. rusticani, tributarii od. tributales, u. ihre Zinsgüter mansi tributarii od. tributales. Kommen nur in den Stiftern Salzburg, Freising, Scheftlarn u. andren ehmals röm. Provinzen vor, namentlich auch bei den salischen Franken; wahrscheinlich zurückgebliebne römische freie Colonen; v. ihnen gewiss dass darunter viele Römer mit Zinsgütern. (249)

Der erste Grund zu diesen freien zins- u. frohnpflichtigen Gütern durch Eroberung, namentlich in den Römerprovinzen; hier fand man Grundbesitzer (possessores) u. sehr zahlreiche Klasse zum Theil in eignen Dörfern zusammenwohnender Colonen, tributarii, rustici. Das Land der einen u. andern musste mit dem erobernden Volk getheilt werden. So können bei dieser Vertheilung viele Colonen, ja ganze Colonendorfschaften |31 einem einzigen Grundherrn zugefallen sein. Von ihnen, wie vordem v. den römischen Grundeignern Zinsen u. Abgaben erhoben. Daher Jahrhunderte durch auch in Deutschland solche römische tributpflichtige freie od. grundhörige Bauern, theils einzeln theils in ganzen Ortschaften vereint; fliessen mehr u. mehr zusammen mit der übrigen Bevölkrung seit 10 u. 11 Jhdt u. verlieren sich dann ganz. (249, 250)

Dasselbe gilt v. den besiegten wendischen u. slavischen Völkerschaften, namentlich in den östlichen Grenzländern. (250, 251)

So durch Eroberung der Grund zu diesen Bauernhöfen u. Bauerndörfern gelegt. (251)

5) Neue Hof- u. Dorfanlagen auf herrschaftlichem Grund u. Boden.

α) Im Allgemeinen.

Herrschaftliche Hof sehr gross, wie in alten Städten etc[.] Dann innerhalb des Fronhofs selbst die nöthigen Wohn- u. andern Gebäude f. die Colonen u. andern Arbeitsleute, u. v. da aus gut bebaut u. die übrigen Geschäfte besorgt. So entstanden in den alten Dörfern u. Städten rings um die Herrenhöfe u. Burge Burgen herum die Bauern- u. Bürgerhäuser (251) ⦗in Rüdesheim 5 Burgen in den verschiednen Theilen des Dorfs⦘

Anlegung v. Einzelnbauernhöfen, Maierhöfen: schon in Karolinger Zeit. Später durch ganz Deutschland verbreitet (in Baiern s. g. Schwaigen); meist nicht vor 11 od. 12 Jhdt entstanden, hängen mit dem Verfall der eigentlichen Fronhöfe zusammen; gehörten zur Hof- od. Dorfgemeinde, innerhalb deren Gemarkung sie lagen. (252)

Anlagen v. neuen Dörfern mit oder ohne neue Herrenhöfe auf herrschaftlichem Grund u. Boden. Beginnen schon früh (z. B. 724 Anlage des Königs Childebert auf ödem Land in Gegend v. Zabern)[.] Die meisten heut noch bestehenden Dörfer u. Städte so entstanden erst im 9t u. 10t Jhdt u. auch noch später. Jeder Grundherr dazu das Recht; die grösseren, namentlich auch Könige u. späteren Landesherrn dazu gezwungen, um aus ihren Besitzungen Nutzen zu ziehn. (252, 253) Die meisten herrschaftlichen Dörfer ohne Herrenhöfe in der Nähe v. Klöstern od. sonstigen Stiften, eigne Fronhöfe nur f. ihre entfernteren Besitzungen. Dagegen schwer weltliche Grundherrschaft ohne eignen Fronhof zu finden, entweder mitten im Dorf, od. in der Nähe des Dorfs in der Ebne, od. auf einem Berg. (l. c.)

Bergschlösser od. RitterBurgen; auf Berg verlegte Fronhöfe. Die erste Verlegung der Höfe aus den Villen auf die Berge wohl erst seit 9 u. 10 Jhdt, die Zeiten des überhand nehmenden Faustrechts. Oft auch mehre Burgen, wie früher im Dorf, jezt auf demselben Berg neben einander. (353 253–55) Unter diesen Bergschlössern od. Ritterburgen, die neuen Dörfer – u. zwar am Fuss des Bergs – angelegt, um nöthigenfalls Schutz in der Burg finden zu können. Bestanden aber auch nicht selten in Dorfansiedlungen schon vor der Burg u. diese erst erbaut, um sich nöthigenfalls dahin flüchten zu können. Viele seit dem 10t Jhdt, bis zuletzt alle Städte – die früher offnen Orte – in Burgen (urbes) umgeschaffen. (cf. 255 ⎰ ⎰) ⦗So im Salzburg’schen eine Burg (urbs) zum Schutz gegen die Einfälle der Mähren, schon im 9t Jh. (898) „ut homines ejus – urbem edificent et si quando necesse eveniat ad semetipsos defendendos cum rebus suis illuc confugium faciant – de Maravorum regno etc.“[⦘]

Villenanlagen Caroli Magni: eröffnen neue Epoche. Für seine neuangelegten Villen bestimmt seine Capitularien (Capit. de villis an. 812: [„]villae nostrae, quas ad opus nostrum serviendi institutas habemus“); hatte dabei die römischen Villen vor Augen (256)

Mittelpunkt der ganzen Anlage der Königshof (curtis) od. ein palatium; v. hier aus die zur Anlage gehörigen Ländereien auf eigne Rechnung durch Ministerialen u. andres Gesind zu bebauen. Zu diesen |32 Ministerialen gehören ausser den gemeinen Arbeitsleuten, verschiednen Handwerkern, Frauen in den Arbeitshäusern (genitia) u. in den dazu gehörigen Arbeitszimmern (pisilia) u. Schreinen (teguria od. screonae) etc auch die UnterbeamtenFörster, Folenhüter, Kellner, Zöllner etc u. andre Unterbeamte an der Spitze [eines] einzelnen Wirthschaftszweiges. Sie alle zusammen bilden familia (Hofhaltung). Wohnten innerhalb der Umzäunung des Königshofs, in herrschaftlichen z. Th. wieder mit besondren Zäunen umgebnen Gebäuden (256). An ihrer Spitze judex (vom König ernannter Herrschaftsrichter) hatte Oberaufsicht über [die] Unterbeamten u. Handwerker, auch oberste Leitung der Hofangelegenheiten, Justiz, Masse u. Gewichte in Verwahrsam. Dieser Herrschaftsrichter hiess später Schultheiss, Ammann od. Amtmann u. wo der Fronhof zu förmlicher Burg geworden – Burggraf od. Burgvogt (257)

Der grösste Theil der zum Königshof gehörigen Ländereien sollte an Freie od. auch Unfreie als theils als Beneficien theils als Bauerngüter (mansi) hingegeben werden, auch Herrschaftsbeamten u. Unterbeamten solche erhalten – Auch diese Bauernhöfe (mansi), wenn ihrer nicht zu viel, rings um den Königshof angesiedelt. Das Ganze bildete dann eine Villa, z. B. in Ingelheim die Reste des alten Palatiums Carol. Mag. mitten im Dorf, in Nürnberg die Burg in der Stadt selbst. Meistentheils aber f. diese Ansiedlungen die Bauern mehrere Villen innerhalb des Palatialgebiets, wie v. Aachen etc bekannt (tam in Aquis quam in proximis villulis nostris ad aquas pertinentibus) (Capit. an. 809. c. 2) In diesem Fall f. jede einzelne villa ein eigner Vorstand, major (maire), villicus (Meier), decanus (Zehner), dieser wieder unter dem judex (Herrschaftsrichter) im Königshof. (257, 258) Derselbe judex hatte noch unter sich alle ausserhalb des Palatialgebiets in den umher liegenden Dörfern befindlichen kleineren Fronhöfe des Königs unter sich. So diese kleineren Königshöfe – Unterhöfe, standen unter Haupthof als ihrem Oberhof. (258)

Diese Villenverfassung in allen [den] vielen v. Karl dem Gr. durch das ganze Reich angelegten Palatien u. Dorfschaften; ueberall ein Königshof mit auf eigne Rechnung gebauten HerrenLändereien (terrae salica salicae), mit Handwerkern, Frauenarbeitshäusern etc u. Herrschaftsrichter (judex), Schultheiss, Amman od. Amman Ammann od. Amtmann, minister od. villicus an der Spitze, neben ihnen aus Zinsgütern bestehende, vom Königshof abhängige Villen ⦗minister hier: der herrschaftliche Beamte der kgl. Villa od. des fiscus; der öffentliche Beamte dagegen comes vel publicae rei minister⦘; so in Ulm, Achen, Frankfurt, Magdeburg, Regensburg, Forchheim, Erfurt u. andern Königshöfen u. Villen schon im 8. u. 9. schon v. Karl dem Gr., wenn nicht früher, angelegt. (258, 59)

Die kgl. Villen alle od. allzumeist auf Reichsboden angelegt, nur sehr wenig auf Erbeigen, s. g. Haus- od. Erbgut, wovon die Könige damals sehr wenig besassen. Das v. Niemand angeeignete Gemeinland in Grundherrschaft des Königs durchaus unterschieden v. dem kgl. Erbeigen. Das zur kgl. Herrschaft gewordne Gemeinland (folcland) blieb solches od. öffentliches Gut, daher auch später noch Reichsgut, während das kgl. Erbeigen Sondereigen des Königs, worauf er dieselben Rechte wie jeder Looseigner auf seinem Allod. (259) Auf diesen Reichsländerein die kgl. Villen angelegt u. darauf freie u. unfreie Colonen od. Zinsleute ebenso angesetzt wie diess in Schweden, Norwegen, Dänemark u. England auf dem Almänninger, Almenning u. folcland u. später noch in Deutschland in den einzelnen Gemeinden. Die auf dem Gemeinland angesiedelten Zinsbauern in Schweden [hiessen] Almendbauern (almänningsböndr) (259)

Da diese Reichsländereien als Reichsherrschaften betrachtet, die darauf angesiedelten Villen villae indominicatae, wie Frankfurt, Kreuznach etc[.] Auch, da sie zum kgl. fiscus gehörten fisci od. fisci dominici. Diese kgl. Villen seit Ende des 9 Jhdts unterschieden selbst v. den Grafschaftsvillen (villae de comitatibus), hatten schon Emunität v. den Gaugrafen (260)|

33

Die Villen der geistlichen u. weltlichen Grossen, obgleich auch villae indominicatae, hiessen im Unterschied v. den kgl. immunitates, villae vasallorum, villae hominum nostrorum. (l. c.)

Dorfanlagen der übrigen Grundherrn u. Karls des Gr. Beispiel nachgeahmt v. allen  Bei Maurer, S. 261: heranstrebenden Grundherrn
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grundherrlichen Strebern
, bei Stiftern und Klöstern, wie weltlichen Emunitätsherrn. Fronhof erhielt dem Königshof ähnliche Einrichtung. Ausser dem Herrenhaus (curtis, sala od. Burg), Wohnungen der herrschaftlichen Beamten, Diener, Handwerker, arbeitenden Frauen, alle diese Wohn- Arbeits- Oekonomiegebäude mit Zäunen od. Mauern umgebnes Ganze. Grundherr behielt sich Theil der zu seinem Fronhof gehörigen Huben zum eignen Gebrauch vor. So der Stift Mainz in seinen thüringschen Besitzungen. So Erzstift Trier, Abtei Prüm etc. (261) Solche nicht als Zinsgüter verliehne, sondern auf eigne Rechnung od. fronweise gebauten Ländereien: terrae salicae, bona dominicalia etc, Salgüter, Seelgüter, Salländer, Sale schlechthin (l. c.); auch Allodien; ferner wegen ihrer Lage in derselben Gewanne od. grösseren eingefriedeten u. geschlossnen Bezirken Bunden, Beünden, bunnaria, Cunden, Kumden, Achten, Haten. Diese Salländereien als wahre Allodien hatten grosse Freiheiten, [welche] theilweise auch den Colonen, denen man sie in späteren Zeiten hingab, zu Theil geworden; öfters frei v. Pfarrzehnten wie theils schon zur karoling. Zeit. Hatten aber f. Verleihung v. Grund u. Boden, Armenpflege, Fremdenpflege Zehnden zu entrichten – Salzehnden od. Herrenzehnden, Selzehnden, weil v. dem Sal- od. Fronland entrichtet. Seit dem 11 Jahrh. mehr u. mehr auch die Salländereien an Colonen als Zinsgüter gegeben, verloren sich nach u. nach unter denselben. (262, 63)

Die meisten herrschaftl. Ländereien gleich ursprünglich an freie od. unfreie Colonen gegeben als Zinsgüter, in Deutschland mehr an freie Zinsleute als an Leibeige. (263) (cf. nt. 1a u. 4 p. 263)

Auf diese Weise entstanden viele herrschaftliche Bauernhöfe, entweder rings um ihren Fronhof, od. auch in grösserer od. geringerer Entfernung v. ihm, zumal wenn mehre solche Dörfer unter demselben Fronhof; bis spät ins Mittelalter neue Dorfanlagen der Art, z. B. im 12 Jh. Johannisberg im Rheingau etc[.] Grundherr stipulirt insgemein f. den zur Ansiedlung abgetretnen Grund u. Boden Zins od. sonstige grundherrliche Abgaben u. LeistungenDiplom. v. 1166, dioecesis Fuldens.: „dimidiam huobam – cuidam liberae condicionis homini – liberi colendam contradidi hac lege, ut tam ipse, quam omnis sua posteritas cum haereditario jure possidendam tenerent quamdiu singulis annis in festo S. Andreae – IV solidos persolverint etc.“ Schwäb. Landr. „Wa man ain newes dorff begunnet mit newem pau, da sol des ertrichs herre zins oder gelte ab werden also daz den pawlewten halbes korn beleibe dem Pfaffe der Zechende, und wz (waz) rechtens andre dörffer habent daz sol es auch haben.“⦘ Sehr häufig erhielt die Dorfanlage den Namen des Grundherrn wie Theodonis villa (Thionville), Karlsbad, Karlsruhe, Bischofsheim, St. Johann etc (264) Aber auch sehr viele Dorfschaften, gar keiner Grundherrschaft unterworfen, führten dennoch Namen einer bestimmten Person od. Geschlecht; diese Dörfer benannt v. dem Geschlechte od. seinem Anführer wodurch begründet. (265) (cf. ib. ⎰)

Doch die meisten Dörfer, die heute noch [bestehen], erst in späteren Zeiten in Hessen, Westphalen, Pfalz etc schon im 9. u. 10 Jhdt, als schon das ganze Land in Grundherrschaften, kgl. od. andere, umgeschaffen, auf grundherrlichem Boden angelegt; erhielten daher Grund u. Boden unter Bedingungen die die Vollfreiheit ausschlossen. Auch im Norden Europas bei den spätern Dorfanlagen; daher daselbst der Boden meist v. König nur in Pacht gegeben od. f. steuerpflichtig erklärt od. sonstigen Verbindlichkeiten unterworfen. (l. c.)|

34

Dorfanlagen nach deutschem Recht seit 13. u. 14 Jhdt in Schlesien in Mark Brandenburg (265) In Schlesien v. den Grundherrn die Dörfer (villae polonicales, polnische Dörfer) ihrem herrschaftlichen Schultheiss (nostro sculteto, nostris scultetis) od. [einem] andern meist ritterlichen Mann (miles) öfters mit noch andern unangebauten Ländereien u. Waldungen übergeben, später verkauft, u. ihm zugleich das Amt des Schultheiss (officiums sculthetie, jus scultheti, scultetia, scoltecia) erblich übertragen unter Bedingung[,] dass das Land an deutsche coloni hingegeben (ad locandum ibidem theuthonicos in jure et libertate theuthonicali), die Dörfer nach deutscher Art (jure teutonico) eingerichtet u. die Feldmarken durch Ausroden der Waldungen erweitert werden sollten; so in Mark Brandenburg die wendischen Dörfer in deutsche umgewandelt. Dasselbe Verfahren wie bei der Umwandlung trat auch bei Anlegung ganz neuer Dörfer ein, z. B. v. Frauendorf in Schlesien. Der Unternehmer einer Dorfanlage zugleich Erbschultheiss im Dorf (qui ejusdem villae locator esse debet et scultetus), hatte als solcher die Dorfgerichte zu präsidiren u. die Dorfpolizei zu handhaben. Für seine Mühe bei Dorfanlage u. Dorfregiment (pro expensis suis, et laboribus in fundacione et regimine loci) erhielt er bestimmte Anzahl zehnt- u. zinsfreie Hufen (mansi liberi), abgabenfreie Schenkgerechtigkeit (libera taberna), wozu öfters auch noch Bäckerei (panis pistrina), Fleischbank (macellum carnium), Schumacher (sutorium officium ibedem ibidem vendendi et libere exercendi) – u. Schmiedegerechtigkeit u. andre Gewerbsberechtigungen hinzukamen; Recht Mühle anzulegen, der Fischerei, Schaftrift u. viele andre Nutzungen. (266, 267)

Die deutschen Colonen erhielten bestimmte Anzahl v. Zinsgütern (mansi censuales), deren Leistungen vertragsmässig bestimmt waren (pensiones quas de pacto debent – eo tamen pacto interveniente). Wahrscheinlich verloost, wie bei den german. Ansiedlungen in den Römerprovinzen (in divisione mansorum per sortem more theutonico), wesshalb diese mansi zuweilen auch Loosgüter (sortes) heissen. Jedenfalls waren sie vermessen, jedem Colonen am Dorf gleich grosser Bauernhof (mansus) zugewiesen. Auch dabei nicht bloss das unkultivirte Land berücksichtigt (mansi inculti; agri non culti aut silvestres; incolae sylvas colentes; cultores qui  Bei Maurer, S. 267: silvas
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sylvas
possederint), sondern öfters auch das bereits schon cultivirte Land (agri culti; exculti et parati agri, terra parata; incolae agros colentes). Wie auch den im nördlichen Deutschland eingewanderten Niederländern (Dipl. v. 1159 z. B.) (in Anhalt) zuweilen Dörfern Dörfer übergeben, früher schon v. Slaven bewohnt. Oefters Polen u. Deutsche neben einander, jeder nach seinem Rechte; wie in den Römerprovinzen die fremden Colonisten hospites genannt. Oefter liess man aber die Polen nicht nur in Besitz, sondern es wurden auch die früher leibeignen Polen f. freie Colonen erklärt, ihnen gestattet ihre Güter nach jus theutonicum zu besitzen (nulli juri polonico sint subjecti, sed pure jure gaudeant teutonico, quali fruuntur teutonici villani. Nulli juri polonico subjacebunt deinceps etc) Aehnliche Dorfanlagen auch in Pommern, z. B. Holzhagen (Dipl. v. 1262) Oefters entstanden zwei verschiedne Dörfer in derselben Feldmark, z. B. deutsch u. wendisch Bukow etc[.] Dann öfters erhielten Slaven u. Wenden selbes Recht wie Deutsche. (268, 69)

Einzelne Bestandtheile eines Bauernhofs: Anlage solcher Bauernhöfe geschah bis ins tiefe Mittelalter hinein ganz wie bei den Urdörfern. Erst angelegt das eigentliche Dorf, f. die Bauernwohnungen u. Wirthschaftsgebäude bestimmter Theil; jeder Colone dazu Garten am Haus u. nöthigen Hofraum (area, Hofstat, Hubestat, terra curtilis, locus curtilis, od. mansus genannt). (269) ⦗mansus v. manere, aufhalten, |35 ursprünglich zum Wohnen bestimmten Ort od. Hausplatz⦘ ⦗Im selben Sinn die daselbst wohnenden Zinsbauern benamst manentes od. commanentes, mansionarii, mansuarii, mansoarii etc; in Fkch. manans, habitans, mansionier; in England u. Schottland mease u. manse, in Deutschland Mesner bis in die neuste Zeit geblieben. Als Hausplatz mansus unterschieden v. der darauf stehenden Wohnung u. anderen Gebäuden, wie v. den dazu gehörigen Gärten u. Höfen. Wohngebäude der Colonen casa, domus etc, sella, mansio; Wirthschaftsgebäude bei freien wie leibeignen Colonen selben Namen wie bei Herrenhöfen. In weiterer Bedeutung mansus auch noch das Haus, Hof, Gärten u. so v. den Mansen die Huben, d. h. das zu der Wohnung im Dorf gehörige Ackerland unterschieden; so mansi et hubae. Endlich in der weitesten Bedeutung unter mansus das ganze Bauerngut; zuletzt Hube u. mansus identisch gebraucht. (269–272) Statt mansus in Frankreich häufig, aber auch in Deutschland manerium; späterhin wird in Frankreich aus manerium – manoir u. bei dem Lehnbesitz das principal manoir u. das Maître Manoir; für Bauerngüter der Provinzialname für mansus wird mas, massa, mes, mex, metz, meis, meix, mesuage u. mesuagium, u. aus mansio – manance, mesnage, menage, meson, maison. Vor dem 8 Jhdt kommt mansus, das später auch wieder dort verschwindet, in Deutschland nicht vor; seit der Zeit meist nur f. Bauergüter im Gegensatz zu Fronhöfe (curtes) od. vielmehr als Unterabtheilung der Herrenhöfe, wozu solche Bauerngüter hörig waren. (272, 73. )⦘ ⦗Andrer Name, u. häufig, der Bauerngüter Colonie = Hube od. Mansus, Uebersetzung v. bûr (Wohnung, Haus), wie colonus v. Bauer. (274–75) Auch census, wegen dem darauf liegenden Zinses, f. Bauernwohnungen, auch curtis, curia = mansus, Bauernhof im Unterschied v. Herrschafts- od. Edelhöfen; curtes villicanae od. villicales, curiae villicales od. villicatus ohne Beisatzt Beisatz. In Italien nannte man die Huben massariciae, die Colonen massarii v. massa, d. h. mansa od. mansus. (275–76. Name massariciae od. massalicia od. massilica auch in Deutschland, bes. Baiern, doch nur f. fremde Ansiedlungen.⦘

Früh schon v. vollen, ganzen, ungetheilten, wie v. halben u. sonst getheilten Hausplätzen od. Mansen die Rede. (276) Diess deutet auf ursprüngliche Gleichheit der Mansen; oft viele zersplittert od. mehre in denselben Händen vereint u. dann, da sie nicht alle bewohnt werden konnten, als Ackerland od. Weinberge verwandt. (l. c.)

Inbegriff aller dieser Bauernwohnungen im Norden Dorf im Unterschied v. by (Urdorf), in Deutschland Bauerschaft, Heimschaft, etc auch villa, vicus, Dorf, Colonie (wie bei den vlämischen u. holländischen Colonien) (277)

Der innere Dorfraum wie bei den Urdörfern – Strassen u. freien Plätzen; jeder Haus- u. Hofbesitzer im Dorf freien Zu- u. Rücktritt von u. zu der Strasse. Das Ganze eingezäunt, wie die meisten Dörfer heut noch. Dorfzaun hiess auch in späteren Zeiten Etterzaun (Edertzun od. Adertun) (l. c.)

Zum Dorf als Kopf gehört seine Feldmark (Dipl. v. 650 „Ipsam villam cum omni integritate sua etc.[“]) Theil davon vertheilt unter den Colonen, Theil ungetheilt gelassen; jedem einzelnen Colonen, wie im Dorf [ein] Hausplatz, so in der Feldmark [ein] gleich grosses Stück Feld zugemessen, in jeder Feldflur [ein] gleich grosser Antheil; jedes aus diesen Ackertheilen bestehendes Ganze Hube genannt als Ganzes u. zwar aus bestimmter Grösse bestehendes Ganze; u. scheinen auch verloost worden zu sein, daher Loosgüter (sortes) ⦗Einhard bei Adam: Histor. Eccles.: „Qui (i. e. Saxones) eam (i. e. terram) sorte dividentes – colonis tradebant singulis, pro sua sorte sub tributo exercendam.“ Dipl. Pipini: „quae terra habet minus plus tribus sortibus servilibus[“]⦘ ob ihre Besitzer Leibeigen od. freie Colonen ⦗servum cum manso et sorte sua, ad ipsum mansum attingentes attingente, et casa super mansum posita⦘ Hube u. Loosgut ganz gleichbedeutend, standen dem mansus als bewohnten Theil des Guts entgegen. (278–79)|

36

Zur ungetheilten Mark gehörte alles übrige nicht zur Kultivirung hingegebne Land, Waldungen, Waiden Weiden, Wege u. Stege, [die] öffentlichen Plätze, Wasser etc. Ein Dorf konnte nicht ohne Holz, Wasser, Weide bestehn (noch keine Stallfütterung) Also musste Grundherr ausser der getheilten Feldmark noch ungetheilte Feld- u. Waldmark, Almenden, hinzufügen; od. wenigstens die Holz- u. Weideberechtigung in den herrschaftlichen Forsten, neben dem Recht das nothwendige Wasser, Wege, Stege etc, benutzen zu dürfen. (279) Freie u. unfreie Colone daher ausser dem Bauerhof im Dorf, ausgeschiednes Loosgut in der Feldmark u. seinen ideellen Antheil an Waldmark; daher nicht nur Acker u. Wiesen, sondern auch Waldungen u. öden Gründe gemessen (280) Später wie die Herrengüter, so auch die Bauerngüter getheilt. So entstanden ganze u. ungetheilte, halbe, 1/4, 1/8 Mansen u. Huben od. ganze, halbe, viertheils, achttheils Bauern; doch schon frühe darauf gesehn, dass die Bauergüter so gross, um darauf liegenden Zins entrichten zu können. Manche Colonen wussten auch mehr als 1 Hube an sich zu bringen; in Baiern bald Regel dass 2 Huben f. ganzen Hof nothwendig, am Inn sogar 4. (281)

Grundherrliche Rechte u. Beamten Beamte: das Eigenthum (dominatio) an Grund u. Boden – vertheilten u. unvertheilten Feldmark – stand dem Grundherrn zu. (281) Hatte volles Verfügungsrecht über die ganze Feldmark mit ihren einzelnen Theilen; Jagd u. Fischerei  Zusatz von Marx.
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(alles das schon v. Beginn dieser Sorte Dorfanlagen)
, Anstellungen v. eignen Jägern auf seinem Fronhof, Anordnung der Zeit u. Art des Gebrauchs der Weiden u. Waldungen, die ganze Feldpolizei, Aufsicht über Mass u. Gewicht, kurz alles was man das echte Eigenthum hiess im Gegensatz zu dem den Colonen eingeräumten Besitzrecht. Man hielt aber an die alten Gewohnheiten; daher auch f. die herrschaftlichen Ortschaften f. die Weide offne u. geschlossne Zeit, Hirt Heerde durch einen herrschaftlichen Dorfhirt getrieben, System der Einzäunung etc[.] Auch die herrschaftlichen Beamten, zur Erhebung v. Zins, Feldpolizei etc durch den Grundherrn ernannt; hiessen meist Meier od. villicus, Vogt (advocatus), Schultheiss (sculdais)[,] Ortsvorstand (praepositus), Dorfrichter (judex villae), decanus, major od. major villae, actor, actor dominicus. (282–83)

Trotzdem [haben] die Colonen, wenigstens die nicht leibeignen, v. jeher eigne Genossenschaft gebildet, hatte in der Art der Verleihung der Zinsgüter u. in der Hörigkeit selbst ihren Grund, führte selbst wieder zur solidarischen Zinspflichtigkeit, wovon aber noch keine sichern Anzeigen in den Zeiten des alten Frankenreiches. (283)

6) Veränderte Hof-verfassung.

Sobald statt der alten Loosgüter die grösseren Fronhöfe[,] kgl. u. andern[,] entstehn, musste neue Hofhaltung eingerichtet werden mit grösserem Dienstpersonal etc (284)

Sieh über das Personal des Fronhofs (284 ⎰)

Wenn mehre Dorfschaften einem Grundherrn (dominus) gehörten, dann nach dem Vorbild v. Karl dem G. Villen, Oberhöfe u. Unterhöfe (l. c.) (⎰)

Nicht selten mehre Grundherrn sich an demselben Ort erhalten; dann musste jeder eigne Hofhaltung auf seinem Fronhof errichten u. nach Umständen vergrössern. Diess bes. in den Urdörfern. (284–85) ⦗jeder mit eignem Hofgericht⦘ ⦗Namentlich auch in alten Städten diess der Fall⦘

Da jeder dieser Frohnhöfe Sitz eigner Gutsverwaltung mit eignem Hofgericht, jedes altgermanische Gericht aber sein eignes Recht autonomisch auszubilden pflegte, so an einem u. demselben Ort |37 ⦗altes  Bei Maurer, S. 285: Wien
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Paris
z. B.⦘ nicht allein Grundholden v. verschiednen Grundherrn, sondern auch verschiedne Hofrechte neben einander. (285) ⦗diess konnte sich nur bilden in alten freien u. gemischten Städten u. Dörfern⦘ ⦗nicht in den auf herrschaftlichem Grund erbauten⦘

In diesen verschiednen Hofverfassungen am selben Ort [liegt der] Grund zu den fast in allen Bischofsstädten stattgehabten Kämpfen zwischen Bürgerschaft u. Bischof, dessen Herrschaftsbeamten die Grundherrschaft ihres Herrn über die ganze Stadt auszudehnen suchten; gemeinschaftlicher Widerstand der übrigen minder mächtigen Hofbesitzer; daher als Resultat des Kampfesfreie städtische Verfassung. (286)

Viele dieser Herrenhöfe in den alten Dörfern u. Städten [standen] wieder unter auswärtigen Fronhöfen, [waren] also Unterhöfe gegen diese; viele [von ihnen waren] selbst wieder Oberhöfe v. auswärtigen Unterhöfen, bes. bei den Königshöfen in den alten Städten u. auch bei vielen Bischöfshöfen Bischofshöfen. Ueber diesen Oberhöfen endlich die höchsten u. allerhöchsten Herrschaften selbst. Auf diese Weise wurden nach u. nach die Herrenhöfe nicht allein zu Sitz u. Mittelpunkt der Verwaltung der Gutsherrschaft, sondern der Regierung des Landes u. des Reiches selbst. So führt Graf u. Herzog die Regierung des Lands v. seinen Fronhöfen, Kaiser v. seinen Königshöfen u. Landesherrn wie Kaiser wanderten v. einem Hof zum andern, bis zuletzt v. allen ständige Residenz bezog[en worden ist]; allein auch dann der Pallast, worin diese Residenz, noch den Namen Hof (allerhöchsten Hof) bis jezt behalten. (286, 287) In der alten Bedeutung v. Curtis Regis kein eigentlicher Herrenhof verstanden, sondern Ort, wo die kgl. Gewalt ihren Sitz u. wohin die fiskalischen Einkünfte fliessen sollten; an den Fronhof waren die grundherrlichen Abgaben u. Leistungen zu liefern; so flossen in den Königshof alle dem König verfallnen Geldstrafen, vakanten Erbschaften u. anderen fiskalischen Einkünfte; da von Römerzeit der kaiserliche Schatz Fiscus hiess, so erhielten nun die Königshöfe u. kgl. Villen diesen Namen. (287)

7) Folgen der in der Hof- u. Grundherrschaft eingetretnen Veränderungen hinsichtlich der Feldgemeinschaft.

α) Die Grundherrschaft das Grab der freien Feldgenossenschaft.

Die Auflösung der alten grossen Marken – durch Zersplitterung in kleinere Wald- Dorf- u. Hofmarken u. Einforstung der grossen Waldungen – liess immer noch die Feldgemeinschaft fortdauern, wenn auch in engeren Kreisen. Grosse wie kleine Feld- u. Markgenossenschaften werden zerstört – durch den Einfluss der Grundherrschaft. (287–8)

Wo keine Veränderung hinsichtlich der Grundherrschaft, blieb die alte Markgenossenschaft wie in der Bibrauer- od. Bibermark zwischen Offenbach u. Seligenstadt, in der Waldmark zu Kaltenholzhausen etc (Weisthümer v. 1385 u. 1423) Im Rheingau, wo das Land nur z. Th. grundherrlich geworden, erhielt sich die Markenverfassung bis zu den späteren Theilungen; in kleineren Territorien, wie z. B. Stift Ravengirsburg, wo das Stift die Grundherrschaft in allen Dörfern an sich brachte, ging die Feldgenossenschaft unter. (288) Im Dorf Schwanheim bei Höchst, wo das St. Jakobsstift in Mainz die Grundherrschaft an sich brachte, verschwand damit die Feldgenossenschaft spurlos; im Schwanheimer Wald, wo keine Grundherrschaft entstand, blieb die alte Waldgenossenschaft. (Weissthümer v. 1421, 1453) ⦗Die rheingauischen Dorfschaften waren nicht grundherrlich, blieben freie Herrn in ihrer Feld- u. Waldmark; wo grundherrlich, umgekehrt. (Sieh f. ersten Punkt Rheingauer Landrecht art. 1, 19. Rheingauer Weisthum v. 1324 u. Eltviller Weisthum v. 1383)⦘ Glänzenste Glänzendster Beweis der Fortdauer der alten Markenverfassung – das Land Dithmarschen (289–292) ⦗Erhielt seine ersten Ansiedler aus Friesland, liessen sich an 2 Marken am Seestrand nieder, Norder- und Süderstrand (Geschlecht der Vogdemannen); dann aus Sachsen (Geschlecht der Woldersmenner), liessen sich mitten durch das Land in der s. g. Geest bis hinein in die  Bei Maurer, S. 289: Marsch
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Marschen
nieder (Norder- u. Süderhamme) (also die erste Ansiedlung aus Friesland in den Marschen) Später kam noch Meldörper Döfft hinzu (aus Westphalen v. anderswoher)[.] Eintheilung in 5 Döffte bis 1559; ursprünglich aber nur 4 v. den erwähnten Geschlechtern bewohnte Marken. Karl der Gr., als 804 das Land mit dem fränkischen Reich vereinigt, bildete daraus eignen Gau. Schon im 9t Jahhdt kam das Land an Bisthum Bremen. Erst Anfang des 13t Jhdts die bischöfl. Herrschaft anerkannt; so die alten Markgenossenschaften Zeit sich in eine einzige grosse Markgenossenschaft zu vereinigen. Rath der 48 consules (jede der 4 Marken Vorstand aus 12 Räthen (consules)[)]; hatte als Behörde |38 dieselben Funktionen wie der kleine Rath in den Reichsstädten. Auch nach Anerkennung des Bischofs als Emunitätsherr [hatte er] kein andres Recht als Blutsbann, Heerbann u. einige damit zusammenhängende Einkünfte; keine Grundherrschaft, da das Stift nur Grafschaftsrechte erworben hatte; die Grundherrschaft u. mit ihnen die öffentliche Gewalt gehörte den alten Geschlechtern od. Markgenossen, der Landesgemeinde (communitas terrae Thetmarsiae). Wie in andern Emunitätslanden Rechte die Emunitätsherrn durch einen Vogt (advocatus) besorgt. Mit dem Steigen der gensossenschaftlichen genossenschaftlichen Behörden (der 48er) sank das Ansehn der landesherrlichen Beamten wie diess auch in den Reichsstädten. Später 5 Vögte (f. die 5 Döffte (Bezirke)[);] wahrscheinlich durch diese Theilung die Macht der Vögte geschwächt, ihre Wirksamkeit nach u. nach blosse Form. Seit dem 16 Jhdt handelten die 48er ohne die Vögte; doch schon im 14t Jhd. deren Macht so gesunken, dass alte Chronik sagt: „De  Bei Maurer, S. 292: Didtmarschen
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Dithmarschen
leven sunder Heren und Hovedt, unde dohn wadt se willen.“ Caput 1559 durch den Holsteinschen Raubzug.⦘

Land Westerwald od. Westerwold (292) Thäler in der Schweiz. (l. c.) (auch Oberhasli im Berner Oberland) Thal Andorre in den fz. Pyrenäen, zwischen Languedoc u. Catalonien (293) (heute noch kleiner Freistaat mit 2 Syndiken u. Rath v. 24 unter fz. Schutz.)

β) Nebeneinanderbestehn v. Grundherrschaft u. Feldgenossenschaft.

Die Grundherrschaft mit ihrer Hofverfassung hatten hatte andern Gegenstand u. Zweck als die Feldgemeinschaft mit dem dazu gehörigen Feld- od. Markgericht. Beispiel des Nebeneinanderbestehns. U. a. Lindau: zu der Feldgenossenschaft gehörten hier,  Zusatz von Marx.
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by the by
, nicht bloss freie, sondern auch eigne Leute. Auch in Bischofs- u. Königsstädten, so wie in den kleinen Kantonen der Schweiz lange Zeit herrschaftliche Gerichtsbarkeit neben Mark- u. Feldgerichten. (293, 294) ⦗Kelln- od. Hofgüter

γ) Feldmarken, v. einem einzigen Grundherrn erworben.

Grundherrschaft pflegte die Feldgenossenschaft zu untergraben wegen der Leichtigkeit der Vereinigung der Mark- od. Feldgerichtsbarkeit mit der des Fronhofs. (294) So oft es dem Grundherrn gelang die Feldgerichtsbarkeit mit der Hofgerichtsbarkeit zu vereinen, beides seinen herrschaftlichen Beamten zu übertragen, dort die Feldgenossenschaft verdrängt durch die Grundherrschaft; in allen andern Fällen erhielt sich die Feld- u. Markgenossenschaft u. bildete nicht selten sogar im Kampf mit der Hof- od. Grundherrschaft sich weiter fort. (295)

Erwarb [der] Besitzer eines Fronhofs die Feldmark eines ganzen Dorfs, so bestand die Feldgenossenschaft fort, wenn die alte Feldmark in ungetheilter Genossenschaft blieb. Dorf Sandhofen in der alten Pfalz. 1227 ganze Feldmark in Grundherrschaft des Klosters Schönau. Feldgenossenschaft in etwas veränderter Form dauert fort, wie Weisthum v. 1527 zeigt. (l. c.) Dorf Virnheim an der Feldstrasse; Kloster Lorsch hatte nach u. nach (Dipl. v. 1165) das ganze Grundeigenthum daselbst an sich gebracht. Die Feldgenossenschaft mit dazu gehörigem Dorfgericht dauert unter den villani (Dorfbewohnern) fort (Dipl. v. 1268), auch noch nachdem die Grundherschaft Grundherrschaft erst an Kloster Schönau, dann an Churpfalz übergegangen (Weisthum v. 1562) (l. c.) Aber die Dorfgemeinde keine freie Genossenschaft mehr, zu herrschaftlicher geworden. Der Hofherr wahrer Dorfherr geworden, die Feldgenossenschaft zugleich Hofgenossenschaft, abhängig v. der Herrschaft u. den Beamten des Fronhofs. Damit verlor der genossenschaftliche Beamte der Dorfgemeinde auch seine Selbstständigkeit u. am Ende durch die herrschaftlichen Beamten ersetzt; das herrschaftliche Element trat mehr u. mehr hervor, das genossenschaftliche verschwand zulezt gänzlich. (296–97)

Im 16t Jhdten Jahrhundert die Dorfgemeinden v. Sandhofen u. Virnheim noch aus Feld- u. Hofgenossenschaften gemischte Gemeinden. Die noch in altgerman. Weise gehaltnen ungebotnen Dorfgerichte hatten f. die Bannzäune, Wege, Allmenden u. andre Angelegenheiten der Feldgemeinschaft zu sorgen, als f. die Frohnden u. übrigen grundherrlichen Leistungen. Der Antheil an den Allmenden u. der Feldgemeinschaft sollte sogar der Massstab f. die Frohnden u. sonsigen sonstigen grundherrlichen Leistungen, sowie f. die Gemeindenutzungen sein. (Weisthümer v. 1527 u. 1562) Seit dem 17t u. |39 18t Jhdt nicht mehr Spur der ehmaligen Genossenschaft. (297)

δ) Eingeforstete Marken.

Die Einforstung an sich schied nur den eingeforsteten Bezirk aus der gemeinen Mark; die innerhalb desselben etwa befindliche Markgenossenschaft bestand also tout d’abord neben der Hofverfassung fort; ging aber nach u. nach daran, wie in andren Grundherrschaften, caput, namentlich wenn der ganze Bezirk an einen Grundherrn gekommen. Ausnahmen davon, wo sie sich erhielt u. im Kampf gegen die Hof- u. Grundherrschaft sich noch weiter fortbildete. (297)

ε) Auf herrschaftlichem Boden angelegte Feldmarken.

Hier, da jedes Bauerndorf, ausser getheilter Feldmark, auch noch eine ungetheilte erhielt, bildete sich [eine] der freien Feldgemeinschaft sehr ähnliche Genossenschaft; aber Gemisch von Feld- u. Hofgenossenschaft, worin letztere vorherrschend; hier v. vorn herein nur Ein Beamter (herrschaftlicher), der ausser den eigentlichen hof- auch die feldgenossenschaftlichen Angelegenheiten besorgte, die darüber entstandnen Streitigkeiten schlichtete; gleich Anfangs die Verfassung, die bei alten vollfreien Dorfschaften erst nach dem Untergang der freien Feldgenossenschaft. (298)

ι) Von mehrern Grundherrn besessne Marken.

Mehre Hofherrn bringen die ganze Dorfschaft an sich; hier verschwindet mit der alten Dorfmark auch die Feldgenossenschaft, wenn jeder Herr mittelst Einzäunung od. Abmarkung seinen Hof aus der gemeinen Mark ausschied, die Feldmark gänzlich zersplittert u. das Dorf in ebenso viel Einzelhöfe mit eignen Hofmarken aufgelöst als Herrenhöfe vorhanden. (298) Doch bildet sich hier in jeder einzelnen Hofmark wieder neue Genossenschaft, wo Hofverfassung vorherrscht. Strassenheimer Hof. Schon 1484 alle Feldgenossenschaft verschwunden; f. sämmtliche hof- u. grundherrlichen Angelegenheiten das s. g. Hubgericht od. Hubhof, entschied auch über die Feldangelegenheiten (299)

κ) Gemischte Marken.

In Territorien u. Ortschaften, wo nur Theil der Feldmark unter Grundherr gebracht, neben ihm aber noch andre Grundbesitzer, pflegte die alte Feldgenossenschaft unter sämmtlichen theils frei gebliebnen, theils hörig gewordnen Grundbesitzern fortzudauern; namentlich in geistlichen Territorien u. Feldmarken u. solchen welche aus Reichshöfen u. andern Reichsländereien hervorgegangen. Der Grundherr des grösseren Theils der Feldmark sucht seine Herrschaft auszudehnen; Kampf der Grundherrschaft mit der Feldgenossenschaft; meist Grundherrschaft Sieger, Untergang der meisten Marken; ihre Erhaltung in andern Ländern, bes. auch in den Reichsstädten u. Reichsdörfern. (299)

In den geistlichen Territorien Erhaltung u. Erweiterung der alten Mark- u. Feldgenossenschaften häufiger als in den weltlichen; sie gingen grossentheils aus Stiftungen u. Schenkungen hervor, aus Grundstücken an den verschiedensten Orten gelegen, selten zusammenhängende grössere Herrschaft bildend, neben ihnen in derselben Feldmark nicht selten andre freie Grundbesitzer übrig geblieben; bestand desshalb unter den freien u. hörig gewordnen Grundbesitzern die alte Feldgenossenschaft in jeder Feldmark fort; auch später noch als manche Stifter die gaugräflichen Rechte u. mit diesen den Blutbann erhalten; an der Grundherrschaft u. Feldgenossenschaft an u. f. sich nichts durch die Rechte der öffentlichen Gewalt geändert; dazu durfte geistliche Herrschaft den Blutbann nicht selbst ausüben, ihr Vogt musste ihn v. Kaiser empfangen; wurde dadurch gewissermassen kaiserlicher Beamter; diese Art Reichsunmittelbarkeit günstig f. Erhaltung u. weitere Fortbildung der genossenschaftl. Rechte. (299, 300)

Rheingau, Erhaltung der grösseren u. kleineren Markgenossenschaften. Erzstift Mainz. (300) Marken in Westphalen. (ib.) Stift Ravensgirsburg (300, 301) (Sieh 301 ⎰) Abtei Lindau (301) ⦗In den beiden Fällen Fortdauer der Feldgenossenschaft zwischen den freien u. stifthörigen Grundbesitzern; Herrschaft (trotz Versuchs) ohne Einmischung in die markgenossenschaftlichen Angelegenheiten. (l. c.) Ebenso Kampf in Bischofsstädten zwischen dem geistlichen Emunitätsherrn mit der alten aus freien u. hörigen Grundbesitzern bestehenden Feld- u. Markgenossenschaft. (301)[⦘]

Schweizerkantone Schwiz, Uri, Unterwalden: Jeder dieser Kantone bestand ursprünglich aus einem od. mehren |40 Thälern od. Marken. Später fränkischen Gauen zugetheilt u. früher od. später mehren, meist geistlichen Grundherrschaften unterworfen. Schon 853 z. B. der Königshof zu Zürich mit dem dazugehörigen Ländchen Uri (pagellus Uroniae) u. daselbst wohnenden freien u. hörigen Leuten (homines tam liberos quam [et] servos) v. König Ludwig dem Deutschen der Abtei Unser lieben Frauen in Zürich nebst Emunität v. der Gaugrafschaft geschenkt. Auch in den andern Kantonen grössere od. geringre Anzahl geistlicher u. weltlicher Grundherrschaften sich ansiedelnd. Unter den freien u. hörigen Grundbesitzern dauert, wie anderwärts auch, die alte Markgenossenschaft als Feld- Wald- u. Weidegenossenschaft fort; in ihr der erste Keim der späteren Landgemeinden. Reichsvögte, in Streben nach Erweiterung u. Befestigung ihrer Rechte erlauben sich Eingriffe in die Rechte jener Grundbesitzer; Kämpfe mit selben; Resultat f. die alten Genossenschaften: Erwerb der öffentlichen Gewalt, reichsunmittelbare Freiheit. (302)

Thal Schwiz: Jeder neue Ansiedler erhielt eignes Haus u. Hof mit dem dazu gehörigen Land als Sondereigen; alles übrige Land blieb in Gemeinschaft, bildet gemeine Mark od. Landesallmende. Da das v. den freien Landleuten in Besitz genommne GemeinLand nicht allenthalben abgemarkt worden war, schied König Heinrich II Theil der noch nicht abgemarkten Waldungen u. Wildnisse f. das Kloster Einsiedeln aus der gemeinen Mark aus (Urkunde v. 1018)[.] Grenzstreitigkeiten zwischen dem Kloster Einsiedeln daher über die Ausdehnung u. Grenzen der Allmenden etc. (303) Ausser den freien Landleuten\Markgenossen od. Bürgern v. Schwiz auch sonst noch geistliche u. weltliche Grundherrn in dem Thal ansässig; die Klöster Einsiedeln, Engelberg, Wettingen, Kappel etc, Grafen v. Habsburg, einige Bürger v. Zürich, die durch Eigenleute u. Lehnleute ihre Ländereien anbauen u. durch herrschaftliche Meier die herrschaftlichen Angelegenheiten besorgen liessen. Alle markgenossenschaftlichen Rechte u. Verbindlichkeiten ruhten auf der Markgemeinschaft. Scheint dass die Klöster keine Steuern entrichtet u. daher auch v. der Markgenossenschaft ausgeschlossen. ⦗Beschluss der Landleute v. Schwiz, 1294, Landbuch v. Schwiz: „und wolten dy chloester, dy in dem Lande synt, nicht dragen schaden an sture, und an anderem gewerfe mit dem lande nach ir guote alse ander die landlute, so suln sy miden (meiden) velt, wasser, holz, wunne und weide des landes.“⦘ Daher auch (Landbuch) Verbot der Veräusserung der liegenden Güter an Klöster. Aber die auf dem Gute sitzenden Eigen- u. Lehenleute, wenn sie die auf dem Gut ruhenden Steuern zahlten, hatten die Rechte der Margenossen Markgenossen, u. wurden gegen ihre auswärtigen Grundherrn geschützt; konnten so nach u. nach ihre Lehengüter in Eigen verwandeln, sich v. dem Obereigen ihrer Grundherrn befreien, dann unter die übrigen Landleute verlieren. Die Markgenossenschaft bleibt daher freie Genossenschaft, die Landgemeinde freie Thalmarkgemeinde (universitas vallis de Switz. Urk. v. 1275) An ihrer Seite ursprünglich 2 Ammänner (ministri), später 4 (seit 14 Jhdt Land in Viertel getheilt; jedem Viertel stand ein Ammann vor) Wie die Dorfzweier u. die Dorfvierer die Angelegenheiten der Dorfmark, so besorgten diese 2, später 4 Ammänner die Angelegenheiten der Thalmarkgemeinde; hatten ausserdem die öffentlichen Steuern u. Beten (precarie exactionem) einzutreiben. Ausserdem hatte noch einer v. ihnen die vogteiliche Gerichtsbarkeit namens des Vogts zu besorgen; wahrscheinlich alle vier von Vogteiherrschaft ernannt. Der mit der vogteilichen Gerichtsbarkeit beauftragte Ammann Stellvertreter des Vogts f. das ganze Thal, hiess Thalrichter (vallis judex), später Landamann, stand in dieser Eigenschaft über den übrigen Ammännern; ausserdem aber auch noch an der Spitze der Thalmarkgemeinde; seit Befreiung des Landes v. der Vogtei ward der Ammann des Thals genossenschaftlicher, nur v. der Landgemeinde gewählter Beamte; besorgte mit ihr, unter Vorbehalt v. Kaiser u. Reich, die früher vogteilichen Angelegenheiten; zugleich die der Thalgemeinde. An die Spitze der Viertel kamen die Siebner u. zur Verfolgung der Frevel in jedem „Vyertell“ ein s. g. „Kleger“ (Kläger)[.] Die Allmenden blieben nach wie vor dem ganzen Land u. die Landgemeinde hatte darüber zu verfügen. (Weiteres über die Viertelsgemeinden, die nur Handhabung der Polizei, Wahlen f. den Landrath, Vollzug der Gesetze zu besorgen, ursprünglich ohne eignes Vermögen p. 306) ⦗Später erhielten sie eignes Vermögen durch Zuweisung der v. Gemeinmarkgütern zu entrichtenden Zinsen – Gemeinmarkgelder⦘ Ohne Zustimmung der Thalmarkgemeinde durfte kein Gemeinland |41 gerodet, auch nicht als Garten od. Bauplatz benutzt od. zu andrer Sondernutzung eingezäunt od. eingeschlagen werden. (306)

Vollberechtigte Thalmarkgenossen nur die in der Allmendgemeinschaft befindlichen Landleute; hiessen die gemeinen Landleute, entgegengesetzt den Sonderleuten, den nicht in der Gemeinschaft befindlichen. ⦗Landbuch: „Es treff an gemein Landlüt, gemein Nachpuren, oder sunder Personen“⦘; sie aber auch allein (die gemeinen Lüt) zur Tragung v. Steuern u. übrigen Abgaben verpflichtet; nur die Landgemeinde konnte die gemeine Nutzung beschränken od. gänzlich verbieten; z. B. durch sie Nutzung des fliessenden Wassers geregelt, viele Waldungen in Bann gelegt (f. Jagd, Roden etc geschlossen) (hiessen Landweri u. Landwerini[)]; alle Fruchtbäume gebannt („alle bärende böm“), besonders alle Nuss- u. Kirschbäume („alle Nussböm, alle kryeshböm“[)], durften daher v. niemand gehauen od. beschädigt werden, obgleich die Kirschen selbst „gemeines Obst“ waren u. blieben. Das in der Allmend geschlagne Holz musste, wie in andern Marken, binnen kurzer Frist gemacht u. weggeführt werden, sonst konnte es jeder Andre benutzen. So Nutzung der Weiden geregelt u. bestimmt wie viel Vieh jeder Landmann hintreiben durfte etc. (307) Wie jede andre Mark das Land Schwyz nach aussen geschlossen; niemand durfte fremdes auswärts überwintertes Vieh auf die Schwyzer Allmenden treiben u. dort übersömmern; Verbot des Verkaufs v. Heu u. Stroh ausser Landes, Verbot [ein] Gut an Nichtgenossen, Ausländer, Klöster zu verkaufen od. zu versetzen. Auch musste Käufer eines Guts dieses selbst nutzen od. niessen; ewige Gülten durften nicht auf liegende Gründe gelegt, die bereits vorhandnen aber abgelöst werden; so die Bildung eines v. Nutzeigenthum verschiednen Obereigenthums u. daher wahrer Grundherrschaft unmöglich gemacht. Zur Verfügung über das Gemeinland gehörte auch die Aufnahme in die Gemeinschaft od. das Landrecht, wozu allein die Landgemeinde berechtigt. Nicht gemeine Landleute waren die Hintersassen; ursprünglich durften diese keine Häuser kaufen; später ⦗ausser dorf Dorf Schwyz⦘ ihnen Erwerb v. Häusern u. andren Liegenschaften gestattet; erhielten auch – aber geringren – Antheil an gemeiner Weide, wofür sie der Landgemeinde Abgabe errichten mussten. Nichtgenossen waren die Ausmärker od. s. g. Ausleute, d. h. die Leute, die Güter im Land besassen ohne Landleute od. Hintersassen zu sein; aber auch sie sollten „helffen gemeinen Kosten zu tragen“ (308, 309)

Thal Uri: (Wie in Schwyz auch hier früh freie und hörige Leute) (309–312) ⦗gab 10 Genossame daselbst, d. h. v. Klöstern, u. andern Fronhöfen überhaupt abhängige Hofgenossenschaften; seit der Befreiung des Landes v. der Vogtei auch dieser grundherrliche Verband gelöst; doch blieben die 10 Genossensame Genossamen, wie die Viertel in Schwyz als Landeseintheilung zumal f. die Wahlen in Landrath u. Gericht. Das gemeinsame Band, das alle diese freien u. hörigen Grundbesitzer verband, wie im Land Schwyz, die gemeine Mark od. Allmend, nicht die Vogtei u. das Vogtding. Heute noch die Allmend u. Waldung Gemeingut des ganzen Landes; Landgemeinde verfügt über die Allmend u. deren Benutzung. Universitas vallis Uraniae, universi homines Uraniae, cives Uraniae⦘ ⦗1291 verordnet Rudolph v. Habsburg, dass kein Eigenmann mehr zum Richter über die freien Leute ernannt werden sollte im Thal Schwyz; der grundherrliche Beamte – der zugleich  Zusatz von Marx.
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zur(?) Funtion(?) Function
als Landamman des Thals manchmal ernannt, also zuweilen Eigenmann  Zusatz von Marx.
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wie in Russland

Unterwalden. (312–314) ⦗Seitdem das Land in der Geschichte hervortritt, die Allmend bereits unter den einzelnen Gemeinden vertheilt⦘ ⦗Auch hier der Amman des Thales, später Landamman, ursprünglich v. der Vogteiherrschaft ernannt u. sollte künftig (de cetero) kein Eigenmann mehr sein. (1291)⦘ ⦗Wurde auch seit Befreiung des Landes genossenschaftlicher Beamte⦘

Weiter Geschichtliches über die Thäler Schwiz, Uri u. Unterwalden (314–322) ⦗Thalmarkgemeinden; standen wie andre Marken unter der öffentlichen Gewalt; seit dem Untergang der Gauverfassung also unter der Vogtei. Hatten sich also, um frei zu werden, bloss v. der Vogtei zu befreien od. diese selbst zu erwerben. 314.⦘Land Uri war v. je reichsunmittelbar u. blieb es auch später. Auch Schwiz u. Unterwalden lagen im Zürichgau; da sie jedoch nicht wie Uri zu einer Reichsabtei gehörten, so hatten sie auch keine Emunität, standen vielmehr unter dem Gaugrafen⦘ ⦗Die Reichsunmittelbarkeit v. Schwiz u. Unterwalden 1240 entschieden durch Friedrich II|

42

⦗Die Freiheit der Thalmarkgemeinden v. Uri, Schwiz, Unterwalden ging aus dem Kampf der alten Feld- od. Markgenossenschaften mit ihren Grund- u. Landesherrn hervor, wie im Land Dithmarschen, in Friesland u. den deutschen Reichsstädten.⦘

Land Delbrück: Eigenthümliches Gemisch v. Freiheit u. Hörigkeit. Bemerkung von Marx.
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Sieh die interessanten Notizen
323–330. Im 14 u. 15t Jhdt sehr verbreitete Strebung der Landgemeinden auch nach der öffentlichen Gewalt; führte zum Conflict mit den gleichfalls in die Höhe strebenden Landesherrn, die ihre hergebrachten Rechte zu einer wahren Landeshoheit auszubilden strebten.⦘ ⦗Höhepunkt im Land Delbrück gegen den Paderborn Paderborner Bischof 1505 weiteres p. 326⦘ (cf. ib. Note 27, wo es auch heisst: „populus hic, potissima ex parte in ericetis locisque palustribus habitans“) Die landesherrlichen Behörden auf Unkosten des Landes, vermehren die Rechte ihres Herrn mehr u. mehr u. suchen namentlich auch die freien Voll- und Halbmeier in eine Klasse mit den Eigenhörigen herabzudrücken; v. den alten grossen Freiheiten blieben zuletzt nur noch die Formen übrig (bis 1806), deren Sinn schon Ende des 18t Jhdts so verschwunden, dass v. dem Reichskammergericht die Abfassung der Urtheile im Namen des Landes ein „eitles Vergnügen“, „muthwillige, boshafte u. freche“ Anmassung der Vorsteher des Amts od. des „s. g. Landes“ Delbrück „unter dem entlehnten Namen sämmtlicher Eingesessnen“ jenes Amtes genannt wurden. (328–29 329–30)

In einer den geistlichen Territorien ähnlichen Lage u. wegen der Reichsunmittelbarkeit gleich günstig die mit den Reichshöfen zusammenhängenden Feldmarken; in ihnen erhält sich die Verfassung länger; in den Königsstädten weiter fortgebildet seit ihrer Emunität v. den kaiserlichen Landgerichten (wie in den Bischofsstädten); durch diese Emunität die auch in den Königsstädten bestehende Feld- od. Markgenossenschaft unmittelbar unter Kaiser u. Reich, konnte daher die traurige Lage der Kaiser f. sich benutzen, nach u. nach die Grundherrschaft sammt der öffentlichen Gewalt an sich bringen, d. h. freie Reichsstädte werden. (330)

8) Entstehung einer öffentlichen Gewalt.

α) Im Allgemeinen.

Ursprünglich bloss Familien- Geschlechter- od. Stammgenossenschaft; so wie eine Familiengenossenschaft Schutz- u. Trutzbündniss gegen die inneren u. aüsseren Feinde, so die Markgenossenschaften. Die ersten Kriege gegen die Römer scheinen durch Markgenossenschaften geführt, oft mehre vereinigt, mit gewähltem gemeinschaftlichen Heerführer. Ebenso noch in karolingischer Zeit bei Sachsen, Baiern, u. bei den Slaven in Kärnthen. Noch im spätern Mittelalter Spuren davon; z. B. in dem Waldgericht zu Dornstetten (in dem zu Würtemberg gehörigen Theil des Schwarzwaldes). Waren sich bewaffneten Beistand schuldig gegen innern u. aüssern Feind, bei Bau u. Vertheidigung der Burg, in offnem Feld. (331 nebst Noten) Weitere Beispiele ib. (Weisthümer aus 15t Jh., ditto v. 1509, v. 1479.)

Wahre öffentliche Gewalt erst gebildet seit Entstehung u. Begründung der kgl. Gewalt, also erst seit den häufigeren Kriegen mit den Römern u. seit der Völkerwanderung; damit die ursprünglichen Verhältnisse wesentlich geändert. (332)

In manchen Ländern früh die öffentliche Gewalt ganz od. theilweis mit Mark- od. Feldgerichtsbarkeit vereint; so (ganz) bezüglich der Nachbarschaften in Polen (Roepell. Geschichte Polens); das letztere in England; hier Verbindung der Zehntschaften mit den Feldgemeinschaften, d. h. bei Einrichtung der Frithborge (ob erst in normannischer Zeit od. früher) scheint den Frithborgen Theil der öffentlichen Gewalt jedoch ohne Gerichtsbarkeit übergeben; den althergebrachten Feldgemeinschaften so grössere Gewalt verliehn u. dazu regelmässigere u. festere Organisation gegeben; die englischen Städte, darin den römischen ähnlich, u. unterschieden v. den deutschen, fzs. u. italischen, dass die öffentliche Gewalt grossentheils in den Händen des Stadtmagistrats ruht, während in den deutschen, fz. u. ital. die öffentliche Gewalt neben der genossenschaftlichen Stadtbehörde u. zwar völlig getrennt dastand, |43 u. erst in den Städten, die sich zu Reichsstädten aufschwangen, nach u. nach v. der Genossenschaft erworben. In England gewissermassen jede Stadtgemeinde im deutschen Sinn freie Reichsstadt, mit dem Unterschied, dass zur Handhabung des Landfriedens in England eigne Friedensrichter, custodes od. conservatores pacis, justices of the peace. Aber auch die grossen Nachbarschaften erhielten in England Theil der öffentl. Gewalt; daher die Nachbarschaften auf Grafschaften (comitatus,  Zusatz von Marx.
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counties
) genannt u. die Richter nach ihnen benannt. ⦗Die Nachbarschaften = Marken, hiessen bei den Angelsachsen geburscipe od. geburhscipe⦘ (332–33)

In Deutschland beide – öffentliche u. genossenschaftliche – Gewalten getrennt; aber Mark- od. Feldgerichtsbarkeit der öffentlichen untergeordnet; die alten Dorf- u. Stadtgenossen mussten wegen Mark- od. Feldangelegenheiten das Mark- od. Dorfgericht besuchen, wegen der öffentlichen die Gau- u. Landgerichte, in deren Bezirke die Städte od. Dörfer lagen. (233 333) Erst im spätern Mittelalter u. noch häufiger bei Beginn der neuern Organisationen erhielten viele Stadt- u. Dorfgenossenschaften Theil der öffentlichen Gewalt, z. B. Civil- u. geringre Strafsachen. (l. c.) Dann die freien Städte (Reichsstädte wegen der damit verbundnen Reichsunmittelbarkeit) den grössten Theil der öffent. Gewalt. (l. c.)

Auch die Grund- u. Hofmarkherrn in vielen Territorien Theil der öffentlichen Gewalt, s. g. niedere od. Hofmarkgerichtsbarkeit vertragsmässig od. als Privilegium zugesprochen. Nur allein die grösseren Emunitätsherrn brachten die ganze öffentliche Gewalt an sich u. legten dadurch den Grund zur Landeshoheit. (334)

β) Landeshoheit.

Da die Mark- u. Feldgenossenschaft der öffentlichen Gewalt untergeordnet, so reagiren die Veränderung Veränderungen in den letzteren auf erstere. (334)

Wo – wie bei den meisten geistlichen Territorien, aber auch bei vielen weltlichen – die Landesherrschaft aus mit Emunität verbundnen Schenkungen übergegangen, ging hervorgegangen, pflegte die dem König zustehende Grundherrschaft über Gemeinwaldungen, Weiden, Wasser, nebst den übrigen grundherrlichen u. fiskal. Rechten auf den neuen Landesherrn überzugehn; Grundherrschaft des Landesherrn trat an die Stelle der königlichen; diese Uebertragung, da der nahe Herr weit lästiger u. gefährlicher als der entfernte, v. verhängnissvollen Folgen; die Emunitätsherrn strebten weiter, suchten Anfangs Theil, zuletzt ganze öffentliche Gewalt an sich zu reissen. Fast jeder Emunitätsherr, sogar der blosse Hofbesitzer, wie z. [B.] in Baiern jeder Hofmarkherr, erlangte einen Theil; diejenigen, die ganze gaugräfliche Gewalt erhalten hatten, wurden wahre Landesherrn. (334–35) Grundherr, statt in dieser Eigenschaft zu handeln, handelte oft als Inhaber der öffentlichen Gewalt u. vice versa; musste ausschlagen gegen die Genossenschaft. (335)

Aehnliches Verhältniss trat ein in Territorien, die ursprünglich nicht aus Emunitätslanden, sondern aus erblich gewordnen od. sonst übertragnen Grafschaften hervorgegangen. Die dem König zustehenden grundherrlichen Rechte ursprünglich dem Gaugrafen anvertraut; durch Uebertragung der gaugräflichen Rechte diese (die grundherrlichen) daher oft mit übertragen; od. die nun ihnen erblich zustehende öffentliche Gewalt missbraucht zu ihrem eignen Vortheil, wie vor ihnen v. den Königen selbst. Z. B. Einforstung der in ihren Territorien liegenden grossen Gemeinwaldungen u. Schliessen derselben mittelst des nun ihnen eigenthümlich gehörigen Königsbanns ⦗wie auch die  Zusatz von Marx.
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Herren
Könige bei ihren Bannforsten gethan⦘[.] So wurden diese erblichen Gau- Zusatz von Marx.
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(Gauner)
grafen Grundherrn
der ungetheilten grösseren Marken, in Holstein z. B. sogar der gemeinen Dorfmark; der Mischmasch ihrer grundherrlichen u. öffentlichen Macht führt zum Untergang der Feld- wie jeder andern Genossenschaft (335, 36)|

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γ) Folgen der in der öffentlichen Gewalt eingetretnen Veränderungen f. Feld- u. Markgenossenschaften.

Die Landsassen  Bemerkung von Marx.
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(die landeshohen Gauner)
nun v. den Landesherrn beim Reich vertreten, wie die Hintersassen der öffentlichen Gewalt gegenüber v. ihren Grundherrn. Die neu entstandne Landesherrschaft v. der Grundherrschaft wesentlich verschieden, jedoch ihr in vieler Beziehung nachgebildet. Wie früher unter der öffentlichen Gewalt, so die Mark- od. Feldgenossenschaft jezt unter der Landesherrschaft, aber nur soweit es die Handhabung des Landesfriedens erheischte; im übrigen blieb sie autonom u. hatte demnach ihre eigne Gerichtsbarkeit. Die Handhabung des Landfriedens führte zu Oberaufsichtsrecht, diese zu der s. g. Obervormundschaft, die heut noch existirt. Anfänglich erhielten landesherrliche Beamten Beamte das Recht den genossenschaftlichen Verhandlungen beizuwohnen, dann Vorsitz dabei nebst Recht die Rechnungen selbst abzuhören, die Geldstrafen zu erheben u. zu verwenden, dann Recht die genossenschaftlichen Beamten v. Herrschafts wegen zu ernennen; dann zugelassen Berufung an die landesherrlichen Gerichte; zuletzt noch unterworfen die Genossenschaften der neu entstandnen landesherrlichen Gesetzgebung; so nicht allein ihre Autonomie untergrab untergraben, sondern Grund zu ihrem gänzlichen Untergang gelegt. (336)

Alte Freiheit der Mark- u. Feldgenossenschaften konnte sich nur erhalten od. selbst fortbilden bis zur völligen Freiheit in Marken, wo wie im Mainzischen, Hanau’schen, Solmsischen, Hessischen, Frankfurtschen etc die Feld- od. Waldmark in das Gebiet mehrerer Landesherrn gefallen od. wo mehr od. minder directe Verbindung mit Kaiser u. Reich geblieben. In solchen Städten u. Territorien ⦗in geistlichen Territorien wegen des Blutbanns, durch dessen unmittelbarere Uebertragung v. Kaiser auf den Blutrichter blieb stets directe Verbindung mit Kaiser u. Reich⦘ Ursprung der späteren Reichsstädte, Reichsritterschaft u. der ganz freien Territorien wie Dithmarschen, Uri etc. (337)

Beispiel f. die Nachtheiligkeit der Landesherrschaft an der Geschichte der Haingeraiden in der bairischen Pfalz. Die zur Oberhaingeraide, dann zur 2t, 3t u. 4t Geraide gehörigen 16, 8, 4, u. 5 Dorfschaften waren verschiednen Grund- u. Landesherrn zugefallen; erhielten daher mit Reichsunmittelbarkeit auch ihre Freiheit; die 5te Haingeraide, bestehend aus 5 sämmtlich dem Hochstift Speyer zugehörigen Dorfschaften, unterlag auch im Kampf mit der Landesherrschaft. (336, 37)



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Aus:
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Markenverfassung in Deutschland. Erlangen 1856.
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Maurer: Geschichte der Markenverfassung. 1856

I) Einleitung. (Die Marken seit den ältesten Zeiten)

Die öffentliche Gewalt entsteht später als die Markenverfassung, ist ihr nachgebildet, nicht umgekehrt. (Schon Grimm sagt das) (1) ⦗Renaud „deutsches Privatrecht“ hat die falsche Ansicht, die Enstehung Entstehung der Markverfassung etc hänge mit dem Untergang der Gauverfassung zusammen⦘ Die f. das Urdorf ausgeschiedne Dorfmark u. die gemeine Mark ⦗alle darin angelegten MarkDörfer umfassend, aber mit Urdorf an der Spitze der Markgenossenschaft  Bemerkung von Marx.
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⦗wie bei Nowgorod?⦘
pflegten denselben Namen zu führen.[⦘] (2, 3). Diess wenn Stamm klein, daher die Ansiedlung v. einem Urdorf ausging; war der Stamm gross – u. nahm grösseren Landstrich gleich ein (ganzen Gau, ganzes Thal) (meist zwischen natürl. Grenzen liegend), so gleich mehre Urdörfer, v. denen respectively später neue Filialdörfer angelegt od. Einwandrern zugewiesen; es blieben hier mehre Urdörfer an der Spitze der gemeinen Mark, bildeten zusammen Vorstandschaft: od. Obermärkerschaft. (3) Die  Bei Maurer, S. 4: Ansiedlungsweise
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Ansiedlungen
der germanischen, wendischen u. slavischen Völkerschaften überall dieselbe. (4) In spätern Zeiten Marken hauptsächlich noch in Westphalen u. Niedersachsen, Niederrhein u. Oberrhein, in der Schweiz (dort auch in Bern, Chur u. Zug, Toggenburg etc), Schwarzwald etc, hier u. da in Franken ⦗daselbst bis ins 18t Jhdt aus 5 Dörfern bestehende Markgenossenschaft Auf der Hard⦘, bis heute noch bei Stadt Winsheim aus 4 Ortschaften bestehende Mark, heisst Ossig od. Ossing (4) In Baiern u. Oestreich haben sich Alpmarken noch erhalten. (5) Marken in den v. Wenden u. Slaven bewohnten Territorien, nicht nur in Polen u. Russland, sondern auch in den v. den Deutschen unterworfnen slavischen u. wendischen Provinzen (Landau. Territorien, p. 148–150)

Ob sich bei Bildung die Markgrafschaften an die bereits vorgefundnen Marken angeknüpft? (5 ⎰)

Die späteren Marken blosse Trümmer der alten grosen grossen Marken. (6)

Schon vor dem 15t Jhdt u. 16t Jhdt die alten grossen gemeinen Marken in grösserm Theil v. Deutschland gänzlich verschwunden ⦗durch deren gänzliche Theilung bei zunehmender Bevölkrung⦘ od. zu blossen Dorf- u. Stadtmarken herabgesunken, abgesehn v. Territorien, wo sie unter Einfluss der weiter u. weiter sich verbreitenden Grund- u. Landesherrschaft in Hofmarken zersplittert od. als Staatsdomänen in Besitz v. Kaiser od. Landesherr übergegangen. (6)

Meist die Ausscheidung der kleineren Marken aus den alten grossen so, dass nur das Feld ausgeschieden, Weide u. Heide in ungetheilter Gemeinschaft blieb. (10) 3 Dörfer in Marburg (l. c. ⎰) Ganerbschaft bei Hanhofen in der Pfalz. (11 ⎰)

In manchen Marken gar keine Sonderwaldungen geduldet, sollten in Gemeinschaft bleiben u. daher zur gemeinen Mark gehören (11) Liess einer daher seine Wiesen u. Aecker verwalden, so gehörten sie dann auch zur gemeinen Mark. (12 ⎰) ⦗Hochäcker in Baiern l. c. +⦘

Oefters Waldungen ausgeschieden zur Sondernutzung der einzelnen Dorfschaften; zus. mit den Feldmarken, alle Waldungen od. Theil derselben. (13) (Im Rheingau z. B. l. c.) Mark auf der Hard (l. c. ⎰) So die meisten grossen Markwaldungen aufgelöst einerseits in Gemeindewaldungen, andrerseit andrerseits als Landesalmenden mit den Staatsdomänen vereinigt. (14)

Die ausgeschiednen Waldungen öfters unter die Gemeindsleute vertheilt: Meist nur ein Theil der Waldungen, reicht schon in vorfränkische Zeit. Odenwald. Bairische Alpen (15 ⎰) In manchen Gegenden schon in früheren Zeiten die Gemeindewaldungen sammt u. sonders unter die Genossen vertheilt. Erst in unsern Tagen v. Amtswegen (15, 16)

Ausgeschiedne Stamm- od. Mutterdörfer u. Colonial- od. Filialdörfer (16) Colonial[-] od. Filialdörfer ⦗innerhalb der aus den alten grossen Marken bereits geschiednen Dorfmarken⦘ erhielten auch ausgeschiedne Dorfmark od. blieben in Markgemeinschaft mit dem Stamm- u. Mutterdorf. (l. c.) Meistentheils die Colonial- u. Filialdörfer in die Markgenossenschaft aufgenommen, erhielten sodann gleiche Berechtigung u. Verpflichtung mit den Stamm- u. Mutterdörfern; diess in den meisten Marken in Westphalen, Niedersachsen, Wetterau u. am Rhein, bes. auch bei den Haingeraiden in der Pfalz; daselbst daher die Zahl der markberechtigten Dörfer gross. (l. c.)|

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In vielen Marken jedoch die Colonial- u. Filialdörfer nicht in die Markgenossenschaft aufgenommen, erhielten dann gar keine Berechtigung od. weit geringer als die Stamm- u. Mutterdörfer. (17, 18) (i. e. keinen od. geringern Antheil an den Marknutzungen) (od., wenn dieses, nicht Sitz u. Stimme bei den Hain[-] od. Geraide[-] etc Markgerichten, dort als blosse Beisassen betrachtet u. v. ihren Stammorten bei denselben vertreten) (od. hatten Theil am Markgericht, aber nicht bei Wahl der Markmeister etc) ⦗durften kein Holz hauen, waren nur Weidemärker etc. Diese Beschränkungen meist bei spät angelegten neuen Dörfern.⦘

Bei vielen Marken blieb nach ihrer Zersplitterung noch einiger Zusammenhang: Viele abgetheilte Marken blieben in Gemeinschaft der Weide (19) Oder die übrigen Marken „holten ihr Recht bei der Muttermark (de hoeste Marke) u. sollten sich nach ihrem alten Herkommen richten“( . In den meisten der Zusammenhang früh verloren gegangen; daher kein Ziehen des gescholtenen Urtheils  Zusatz von Marx.
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(appell)
an ein höheres Märkergericht. (19, 20)

In vielen Marken nach Zersplitterung u. Untergang der alten Mark, hat sie fortgedauert als Landschaft od. Gerichtsbezirk; sodann die Markgemeinde übergegangen in Landesgemeinde od. Gerichtsgemeinde (21) ⦗Bilden oft längere Zeit noch Amt u. Mark, od. Cent u. Mark gleichzeitig Gerichtsbezirk u. Mark⦘ ⦗Aus dem Land Kempen, aus 6 Hundschaften bestehenden Mark, wird später ein Kölnisches Amt. etc⦘ ⦗Das schenkische Eigen bei Marburg, aus 3 Dörfern bestehend – Argenstein, Röthchen u. Wenkbach – bis auf unsere Zeit Mark mit ungetheilten Waldungen u. zugleich ein Gerichtsbezirk.⦘

Die Marken haben sich ganz unabhängig v. der Grafschaftsverfassung, auch nach dem Untergang der Gauverfassung noch erhalten u. sind dann öfters in das Gebiet verschiedner Herrschaften u. Territorien gefallen. (22) ( Sieh die Ganerbschaft Hanhofen, die mit der dazu gehörigen Mark im Speiergau lag; dieser unter verschiedne Herrschaften zerplittert zersplittert; nur der in ungetheilter Gemeinschaft gebliebne Bezirk, die Ganerbe selbst, blieb reichsunmittelbar. Die Märker hatten daher an der Ganerbe freies Eigen u. waren daselbst freie, reichsfreie Leute; an ihren in den markberechtigten Dorfschaften liegenden Bauernhöfen hatten sie dagegen kein freies Eigen, waren hier hörige Leute u. landesherrliche Unterthanen. (23, 24 ⎰) ⦗Aehnliches bei Ritterschaft im Rheingau, zugleich Reichsunmittelbare u. auch wahre Landsassen. (25 ⎰ ⎰)[⦘]

II) Die Mark u. ihre Bestandtheile.

Die spätern Marken haben nicht wie die ursprünglichen getheilte u. ungetheilte Mark, sondern nur noch letztere, auch wenn sie aus Feldern, Wiesen u. Wäldern bestanden; die späteren Marken waren in Besitz einiger wenigen angesessnen Leute od. Corporationen gekommen (öfters in Westphalen u. Niedersachsen, ausnahmsweis in der Wetterau) od. sie befanden sich im Besitz mehrer Dorfschaften. (25) Auch viele Alpmarken im südlichen Deutschland in den Besitz einzelner Grundbesitzer gekommen. In diesem Fall nur die in ungetheilter Gemeinschaft besessne Holzmark Gegenstand der Mark (26) ⦗Ueber die verschiedne Anzahl Dörfer, die später noch – mit Bezug auf ungetheilte Mark – je zu 3, 6, u. andern Zahlen eine Mark bilden⦘ ⦗Im Land Toggenburg, wo heute noch allgemeine Landesalmeinden, aus den sämmtlichen 22 Gemeinden (Kirchören Kirchhören od. Kirchhörinen) des Landes. p. 27⦘

Benennung der gemeinen Mark: Später hiess der [in] ungetheilter Gemeinschaft gebliebne Theil gemeine (od. offene) Mark, Mark schlechthin, am Niederrhein Mirika. (27) Holzmark, Waldmark, Waldgemeinde, wenn die gemeine Mark bloss aus Waldungen bestand. (l. c.) (cf. p. 28 sqq.) Almende, Almeinda etc (29) kommt v. dem 12t Jhdt nicht vor, zuerst in Urkunden v. 1133 u. 1150 (29) Almend immer nur Gemeinland in Gegenstatz Gegensatz zu Sondereigen u. Sondernutzung (31) Das Eigenthum  Zusatz von Marx.
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(natürlich in späterer Zeit)
an der Almend konnte Grundherrn der Gemeinde gehören; stets hiess das nicht zur Sonder-, sondern zur Gemeinnutzung bestimmte Land Almend. ⦗Weisthum v. Sandhofen bei Mannheim; der Abtei Schönau gehörte daselbst Wasser u. Weide, d. h. das Eigenthum an Grund u. Boden; aber der Gemeinde gehörte die Almend: „das wasser und weyde und vogel geweide der herrn von Schonawe eigen ist, und der gemeind richlichenn almende als ferre die marcket des Dorffs Sandhoffen reichet.“ 31 Note 50⦘ (cf. 32 ⎰)|

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Bauern machen daher oft ihr Almendrecht in Klagen gegen die Eigenthümer des Grund u. Bodens dieser Almenden geltend (das Wort bezog sich zunächst nur auf den gemeinen Gebrauch od. die gemeine Nutzung an dem v. der Gesammtheit benutzten Gemeinland; das Eigenthum an dem in Gemeinschaft benutzten Land kam dabei weniger in Betracht.) (32, 33)

Andrer Name der gemeinsamen Mark: Geraide u. Haingeraide, bes. in Pfalz u. Elsass. (33) Seltner f. Wald- u. Weidemarken – Ganerbe u. Wittraichi od. Gewaltsame. (l. c.) (Witt od. Wit, d. h. Holz od. Wald, raichen, d. h. reichen, sich erstrecken)

Bestandtheile der gemeinen Mark (p. 34) (Die Felder lagen insgemein dicht bei den Dorfschaften l. c.) (f. die gemeinen Marken blieben meist nur die entfernter liegenden Waldungen; die gemeinen Marken wurden daher meist Wald- od. Holzmarken) Wo auch nicht mehr gemeine Felder, Wiesen, Weinberge (was oft noch ungetheilt blieb u. nur zu Sondernutzung hingegeben), überall Weiden, Haiden, Moore, Torfländereien, Wege u. Stege, gemeinen Wasser, Brücken darüber, Viehtrifft, kurz alles was nicht getheilt gemeine Mark ⦗1554 Alberger Markprotocoll: „Marckenn, an Heide, Weidde, Torve u. anders“.[⦘] Solche gemeine Heiden nicht nur in Westphalen u. Niedersachsen, sondern auch am Rhein. (35, 36) Oft bestand die ganze gemeine Mark nur aus Weideland. (36)

Alpmarken: die f. die Alpenwirthschaft so wichtigen Alpweiden. Die aus den Dorfschaften Pfronten, Berg u. Steinach bestehende Pfarrgemeinde Pfronten bei Füssen besitzt noch gegen 10 000 Tagwerke Alpen, theils auf bairischem, theils auf östreichischem Gebiet, v. jeher zur Viehzucht benutzt; diese Alpweiden sind noch f. jene 3 Dorfschaften Mark. Haben Alpenrath ⦗bis 1815 hatten sie dafür s. g. Pfarrgericht (die 3 Dörfer seit jeher bildeten eine Pfarre;) mit Hauptmann u. Rath v. 12⦘, bestehend aus den Gemeindeverwaltungen der 3 Dörfer, besorgt bis jetzt die Angelegenheiten der Alpenmark, erlässt Alpengesetze, bestraft die in den Alpen begangnen Weidfrevel. (37)

Weitere Exempel (37–40) ⦗Die Gemeindealpen heute noch wie andre Gemeindeweiden benutzt. 38⦘ ⦗Doch darf jeder Bauer nur sein eignes  Bei Maurer, S. 38: selbstgezogenes
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selbsterzognes
Vieh auf die Gemeindealp treiben u. so viel als er selbst überwintern kann 38⦘

Sehr viele Alpen in ungetheiltem Besitz mehrer Grundbesitzer; jeder Berg od. Alp in diesem Fall gestuhlt, d. h. nach der Zahl des Viehs, welches daselbst den Sommer über ernährt (gesommert) werden kann, geschätzt. Als Massstab der Schätzung der Futterbedarf einer Kuh zu Grund gelegt u. daher die Alpe in eben so viele Nutzungsantheile, als daselbst Kühe ernährt werden können, eingetheilt. Nent Nennt solchen Nutzungsantheil ein Kuhessen, Stoss etc u. überall genau bestimmt, wie viel andres Vieh (z. B. Pferd) auf ein solches Kuhessen zu rechnen. (38, 39) ⦗in Canton Uri z. B. 1 Pferd f. 2 Kuhessen, sieben Schaafe od. 1  Bei Maurer, S. 39: Geißen
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Gaiss
f. 1 Kurhessen Kuhessen etc⦘ (39 ⎰) (Die Abschätzung der Alpen allzeit sehr sorgfältig vorgenommen u. nach dem Resultat der Schätzung der die Anzahl der Nutzungsantheile, d. h. wie viele Kühe auf 1 Alp ernährt werden können, bestimmt. l. c.) Jeder Alpgenoss wenigsten hatte wenigstens 1 Nutzungsantheil; jeder durfte aber so viel Antheil erwerben als er konnte u. wollte. Jedoch im Land Uri soll kein Aelpler mehr als 30 Kuhessen auf die Almendalp fahren. (40)

Alpmarken im Allgäu: An der Spitze jeder Alpe ein Alpmeister f. Aufrechterhaltung der Weideordnung, Herstellung der Alphütten, Aufdingung u. Bezahlung der Hirten u. der übrigen finanziellen Geschäfte seiner Alp, z. B. Salzankauf u. s. w., Aufstellung der Alpenboten wegen thierärztlicher Hilfe, gehörige Behandlung des Viehs; dass nur die Berechtigten u. nur innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung Weiden einschlagen, d. h. benutzen; dass nach beendeter Weide jeder Eigenthümer sein lebendiges Vieh zurückerhält, u. f. jedes gefallne assekurirte  Bei Maurer, S. 41: Thier
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Vieh
Assekuranzbetrag gehörig bezahlt wird. Im Herbst jeden Jahrs, nachdem das Vieh aus den Alpen zurückgekehrt, sämmtliche Alpmeister u. Hirten einer Gemeinde an dazu bestimmten Tag zur Alprechnung versammelt, u. jeder Alpmeister muss über seine Geschäftsführung Rechnung ablegen. (41) (In jeder Rechnung auch ständige Position f. Zehrung u. Trunk bei der Rechnungsabhör; Verhandlung schliesst mit gemeinschaftl. Mahl)|

48

In manchen Gegenden über mehren Alpen u. ihren Alpmeistern Oberalpmeister, der f. Brücken, Wege, Stege, Zäune, Holzfällung u. s. w. zu sorgen; wo kein solcher haben die einzelnen Alpmeister in ihren Alpen auch dafür zu sorgen. Jeder Alpmeister (er hat auch schiedsrichterliche Gewalt) führt s. g. Alpenbuch (Weiteres darüber p. 42) Aelteste bekannte Alpenbuch u. Register der Alpmarkgenossen [ist] von 1629. (42) (Form derselben unverändert bis jezt) Der Alpmeister u. Oberalpmeister bei der Rechnungsabhör, jedesmal f. 3 Jahr gewählt (l. c.) (bei selber Gelegenheit die Hirten f. das nächste Jahr gedungen)

Alpmarken in St. Gallen, Glarus, Appenzell u. Uri: ähnliche Verfassung. (p. 43–47)  Bemerkung von Marx.
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⦗bes. wichtig dieser Abschnitt wegen des Unterschieds zwischen den Dorfgemeinden selbst ⦗selbst da wo wie Uri noch Gemeinland⦘ u. der Alpgenossenschaft als v. ihnen verschieden⦘

Privatalpen: viele Alpe in Privateigenthum eines Einzelnen od. früher in dem eines Klosters od. einer Stiftung u. heute noch im Besitz des Staats (47) ⦗Auch in Canton Uri noch Eigenalpen. cf. 48 ⎰⦘ ⦗Dorf Jachenau in Bairischen Alpen, wo früh sämmtliche Alpen unter den Bauern vertheilt. Jeder der 36 Bauern besitzt seine eigne Alp; die 20 Seldner, welche neben den 36 wohnen, haben daher keine Weide. (l. c.)[⦘]

Antheile an der gemeinen Mark u. an der Marknutzung u. deren Benennung: Ganz allgemeine Benennung utilitas, Nutzung, usuagium etc, usus communis etc. (48, 49) Der ideelle Antheil des Einzelnen an der Mark hiess oft selbst wieder Mark (49) auch, etc, Wer od. Were (50), War, Wahr, Wara u. Rahtwahr etc (51) Oft die Berechtigungen verschieden in einer u. derselben Mark. Blomwar u. Dustwar (51) ⦗Blumholz: Eichen u. Buchen; Dustholt od. Dussholt, Bäume die nur dusdiges Holz, d. h. schlechtes, schwammiges weniger Hitze gebendes⦘ warandya; Schar, schara, scara (bes. f. Mastrecht in Westphalen, Friesland, Niederrhein) (52 u. ib. ⎰ u. 53 ⎰) In Westphalen, Niedersachsen, Hessen heisst die Markberechtigung öfters Achtwort, Echtwort, Egwort etc (53, 54) Am Niederrhein sehr verbreitet: Gewalt, Geweld od. potestas, auch Holzgewalt od. Holtgewalt (54) ⦗Bei der Markgenossenschaft zu Sinzig neben einander die Benennungen Mark, potestas u. rota. (l. c.) (in Urkunde v. 1334) näheres 54, 55⦘

Grösse der Berechtigung: Da Loosgüter ursprünglich gleich, auch Berechtigung an der gemeinen Mark – in einer u. derselben Mark – gleich gross. So noch in späterm Mittelalter in Rheingau, Wetterau, Niedersachsen, Pfalz etc (55)

Bei entstandner Ungleichheit des Besitzes blieb zunächst Bedürfniss der Genossen nach wie vor Massstab der Berechtigung; hatte Markgenoss grössern Grundbesitz, so grössern Antheil an Marknutzungen (Beispiele 55 +) ⦗z. B. in der Waldmark zu Reicholzheim bei Wertheim, Urkunde v. 1237: „tantum de lignis secandis singulis assignetur, quantum singulorum bona exigunt et deposcunt, ut qui minus de bonis habent, lignorum minus accipiant, qui vero multum, multum eis jure debito conferatur.“ [(]55 Nt. 8)⦘ Doch nun genöthigt, die Grösse der Berechtigung nach bestimmtem Massstab zu fixiren. Diess sehr verschieden. (56, 57)

Jeder vollberechtigte Genosse hatte wenigstens eine Berechtigung; aber (wie in den Alpmarken) konnte auch – wenigstens seit dem späteren Mittelalter, so viel Nutzungsantheile erwerben als er konnte u. wollte. (57, 58) Anzahl der Berechtigungen in einer Mark Anfangs unbestimmt, denn sie richtete sich nach der Zahl der vollberechtigten Genossen; späterhin ihre Anzahl fixirt (58) Ausser den Vollberechtigungen gab es auch Minderberechtigungen; wurden auch fixirt (ihre Anzahl) (59 ⎰) Zu ähnlichem Resultat kam man in den Marken, wo die späteren Ansiedler keine Markberechtigung mehr erhielten (59)|

49

Markberechtigung war Zugehör v. Haus u. Hof (59–62) Die Berechtigung beruhte auf der Hauptwohnung od. Hauptwohnstätte, nicht Nebengebäuden. Neue Gebäude, neben Hauptwohnung errichtet, wenn auch v. Markgenossen, erhielten, wenn die übrigen Markgenossen nicht zugestimmt hatten, keine Marknutzung. Wurde berechtigtes Gut under unter Erben getheilt od. theilweis verkauft, so blieb die Markberechtigung bei der bewohnten Hauptsalstatt; die übrigen Theile erhielten nur das Recht der Mastung. (60) Wer keinen Grundbesitzen Grundbesitz hatte, [hatte] auch keine War u. keine Wer – einlüfftige Leut „qui ungewert Lüte dicuntur, id est, qui non habent nec tenent agriculturam in campis“ (Zeugenverhör v. 1338 u. 1340)

Die Berechtigung durfte nicht allein ohne die Wohnung im Dorf verkauft, verschenkt, verpfändet od. sonst veraüssert werden, wenigstens ursprünglich nicht ohne die Zustimmung der Markgenossen anzusprechen. (61) Auch in diesem Fall musste die Berechtigung wieder auf ein anderes Grundstück übertragen werden, weil die volle Berechtigung in der Mark allzeit Besitz v. Haus u. Hof voraussetzte (l. c.) Später diess geändert: Verkauf v. Markberechtigung allein ohne Haus u. Hof u. ohne Zustimmung der übrigen Genossen wie ohne Uebertragung auf ein andres Grundstück. (Weiteres 62.) Also durch Veraüsserung od. Vererbung; Folge davon: Vereinigung vieler Markberechtigungen in einer Hand; an manchen Orten diess auch Folge davon, dass früher getrennte Orte zu einem Dorf zusammenwuchsen; manchmal auch Markvorsteher erhielt mehrfache Berechtigung (l. c.)

III) Eigenthumsrechte an der Mark.

Die Rechte der Märker an der ungetheilten Mark v. je sich richtend nach den ihnen an ihrem Haus und Hof in dem markberechtigten Dorf zustehenden Rechten, deren Pertinenz sie waren. (63)

Freie Marken

  • Wo die Markgenossen Eigenthümer ihres Hauses u. Hofesin den freien Marken, (wenn auch unterworfen landesherrlicher oder andren Vogtei), gehört den Märkern auch das Eigenthum der gemeinen Mark selbst. (l. c.) (Beispiele ibid.) ⦗z. B. In der Babenhauser Mark: Weisthum v. 1355, Archiv f. Hessische Geschichte „ist die margk lot eygen der Mergkere gemeynliche“. p. 63. nt. 60⦘ (fuldische Mark ditto.)
  • Ebenso in den gemischten Marken, wo edle u. unedle Märker neben einander sassen, jedoch auch die unedlen Märker keiner Grundherrschaft u. keiner Lehnsherrschaft unterworfen waren. (cf. 64, nt. 65)
  • Da indessen auch diese  Bei Maurer, S. 64: freien
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    „freien“
    Marken einer Schirmherrschaft, landesherrlicher Vogtei od. andrer Vogtei unterworfen, hatten die Märker dem Schirmherrn der Mark jährliche Abgabe als Schutzgeld zu entrichten. (64, (⎰) 65) (cf. 65 N. 72 über Alpmark zu Pfronten)

In grundherrlichen Marken od. Lehnsherrschaft unterworfnen u. in gemischten, wo ansässig die Colonen verschiedner Grund- od. Lehnsherrschaften: gehört Eigenthum an der Mark, wenigstens das echte Eigenthum od. das Obereigenthum den Grund[-] oder Lehnsherrn; diese hiessen Erbherrn der Mark od. Gutsherrn etc, Grundherren, Oberherren, Lehenherren, Erben, Erffen, in Westphalen Erffherren, Erffgenamen u. Erbexen; ihr Recht an der Mark hiess Eigenthum (65) (freies Erbeigenthum, rechtliches Eigen)

Diese Grund- u. Lehnherrn hatten an der gemeinen Mark u. den Almenden dieselben Verfügungsrechte wie hinsichtlich der Bauernhöfe, wozu die gemeinen Marken u. Almenden gehörten. Die Markenossen Markgenossen dagegen, die deren Hintersassen, hatten in der gemeinen Mark, wo ihnen Almendrechte eingeräumt, immer nur die Rechte, die ihnen an dem berechtigten Haus u. Hof zustanden, [also] dieselbe unvollkommne Gewer, Lehenrecht, Landsiedelrecht od. erbliches  Bei Maurer, S. 66: Colonatrecht
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Colonialrecht
. Der Grundherr, indem er seinen Grundbesitz an Colonen hingab, konnte auch die Rechte der Colonen an dem Grundbesitz selbst wie an der damit verbundnen Marknutzung bestimmen. Hatte er aber hinsichtlich des Almendrechts u. der Marknutzung nichts bestimmt, so erhielt sodann der Colone an Grund u. Boden der gemeinen Mark |50 dieselben Rechte, die er am Bauernhof (im Dorf) selbst erhalten, wovon die Marknutzung nur Pertinenz. (66) Z. B. in Land Breisig (am Niederrhein) hatten die Märker ihre Felder u. Wälder gegen Erbzins v. Stift Essen zu Lehen erhalten: „Das unse frauw (von Essen) eine lehenfraw ist zu Breyssich und hat die mercker belenet mit den weldenn, boisch und froinfelden umb sechs schillingh gelts erblichs zins.“ (Wo das Gut Lehn, auch die Nutzungen der Mark Lehn) (67) Hatte der Grundherr alles Land an Colonen z. B. als Lehn hingegeben, ohne Vorbehalt v. Nutzungsrecht, so konnte es geschehn, dass ihm selbst gar kein Nutzungsrecht in der Mark blieb. Beispiel der Abt v. St. Prüm in der Mark v. St. Goar (67 ⎰) Die Markgenossen hatten ausser den hergebrachten bäuerlichen Abgaben u. Leistungen auch noch f. Genuss der Weide u. sonstiger Marknutzungen einen kleinen Zins od. sonstige Abgabe an ihre Grund- od. Lehensherrschaft zu entrichten (67, 68) (In manchen Marken ausserdem noch eine Abgabe an den Schutz- u. Schirmherrn p. 68 +) Bei ihren Verfügungen über Grund u. Boden der Mark sollten die Markgenossen die Zustimmung der Grund- u. Lehnsherrn erholen; daher [sollten] bei Veraüsserung einer Markberechtigung od. eines Theils der Mark selbst nicht bloss die Markgenossen, sondern auch ihre Grund[-] od. Lehnherrn, meistentheils auf Betreiben der Colonen selbst beigezogen od. wenigstens die v. Genossenschaft getroffnen Verfügungen den Grund- od. Lehnsherrn zur Bestätigung vorgelegt werden. (68, 69)

In den gemischten Marken, wo Freie und Hörige neben einander ansässig: Antheil der freien Märker an der gemeinen Mark [war] ihr Eigen, während die hörigen Märker nur die Rechte an der gemeinen Mark [hatten], die sie an ihrem Haus u. Hof im Dorf besassen. Manchmal (öfters) sogar das Eigenthum an der gemeinen Mark den Märkern gehörig, obgleich sie hörige Colonen waren, daher in den berechtigten Dörfern kein freies Eigen besassen; so im Dorf Hörige, in der gemeinen Mark dagegen freie Leute; bes. diess in den Marken, die reichsunmittelbar geblieben, während die berechtigten Dörfer verschiednen Grund- u. Landesherrn zugefallen. Z. B. in der Ganerbe bei Hanhofen. (69, 70)

Die in solchen Dörfern ansässigen Bauern in frühern Zeiten meist freie Leute od. wenigstens freie Colonen gewesen; mussten sich nach Auflösung der alten Verfassung einem Schutzherrn unterwerfen od., wenn sie diess nicht thaten, der landesherrlichen Vogtei. Wurden – die einen wie die andern – als Schutzhörige behandelt, mit den Grundhörigen vermengt u. zuletzt in eine Klasse mit ihnen zusammengeworfen. In den reichsunmittelbar gebliebnen gemeinen Marken blieb mit dem alten Schutzverhältniss v. Kaiser u. Reich die alte Freiheit. (70)

IV) Die Markgenossenschaft.

1) Die Markgenossenschaft:

bestand meist aus mehren, öfters sehr vielen Dorf- u. Bauerschaften u. auch aus Städten. Aber die markberechtigten Dorf- u. Bauerschaften u. Stadtgemeinden ursprünglich keine Korporationen im Sinn des römischen Rechts; Markgenossenschaft bestand daher nicht aus den berechtigten Gemeinden, sondern aus den in den verschiednen Dorf- u. Stadtmarken angesessnen berechtigten Leuten. So z. B. die Ganerbe bei Hanhofen aus den in den berechtigten Dörfern angesessnen Erben (Besitzern eines Erbes od. Erbschaft), i. e. aus den in Grund u. Boden angesessnen Bauern. Die Unerben, sagt das Weisthum: „Item alle unerben hant nust off den Ganerben zu schaffen.“ (71) ⦗Andres Beispiel: die Genossenschaft in der Waldmark auf Kirst u. Thirn bei Ebernach an der Mosel bestand nicht aus den berechtigten Gemeinden Cochem, Cond u. Seel, sondern aus den in jenen Gemeinden umherwohnenden Erben (p. 71). In andern Marken aus den in Grund u. Boden angesessnen Leuten, die ihren eignen Rauch in der Mark hatten; in manchen Marken nur aus einigen wenigen in der Mark |51 angessnen angesessenen Leuten 72⦘ Daher nicht die Gemeinden zu den Märkerversammlungen berufen, sondern die berechtigten Genossen mussten bei Strafe erscheinen; hatten alle gleichen Antheil bei der Berathung; die Gemeinden erschienen höchstens als besondre Haufen daneben. Erst nachdem die Gemeinden wahre Korporationen [geworden waren,] wurden die Gemeinden selbst zur Versammlung berufen, deren Vertreter, Schultheisse etc dann erschienen. (72) ⦗Vgl. die aus 4 Dörfern bestehnde Waldmark Warmsroth im ehmaligen Oberamt Stromberg im 17. Jhd, wo die 4 markberechtigten Gemeinden, also nicht die Genossen, gleichberechtigt, kein Dorf Vorzug vor dem andern haben sollte. 73 u. nt. 17⦘

Die Märker zuweilen Genossen v. meheren mehreren Marken (73) Solche Marken bildeten wahrscheinlich früher eine einzige Mark; bei ihrer Trennung blieben einzelne Genossen in Gemeinschaft v. beiden nun getrennten Marken, also Genossen v. verschiednen Marken. (l. c.)

Die Grundlage der Markgenossenschaft war wirkliche Markgemeinschaft: sie hiess daher eine communio, z. B. in Pfalz, Abtei Prüm etc od. communitas, Gemeinschaft, Ganerbschaft, Gemeine, Gemeinde; die Markgenossen daher Gemeiner, u. so die berechtigten Gemeinden selbst, gemeine Märker etc[.] Sie waren keine Gemeinheiten im röm. Sinn; hiessen Gemeine u. Gemeinden weil sie wirkliche Gemeinschaften u. die Genossen in wirklicher Gemeinschaft miteinander, wirkliche Gemeiner waren. (73–76) In manchen Marken, bes. Waldmarken[,] gar kein Sondereigen geduldet (76) (⎰)

Nicht nur in den freien, auch in den grundherrlichen u. gemischten Marken die Gemeinschaft die Grundlage der Markgenossenschaft. Z. B. in Abtei Prüm [waren die] freien u. hörigen Hintersassen in Gemeinschaft v. Wasser u. Weide. Almendrecht setzte nur ungetheilte Gemeinschaft, nicht nothwendiger Weise Eigenthum auf Grund u. Boden voraus. Almend u. Gemeinschaft waren daher gleichbedeutende Ausdrücke. (76, 77) ( Frevel konnte ein Genosse an Gemeinland begehn, aber nicht Diebstahl (diess nicht an eigner Sache thubar) (77)

Da die Grundlage der Markgenossenschaft eine ungetheilte Gemeinschaft, hört mit der Theilung der Mark die Markgenossenschaft auf. (Daher die späteren Centen u. andren Gerichtsbehörden nur dann noch Marken, wenn noch ungetheilte Gemeinländereien da) (78)

2) Markgenossen:

Nur in der Mark angesessne Leute; wer nicht in Grund u. Boden angesessen[,] konnte kein Mitglied der Markgenossenschaft sein. Der Begriff der Angesessenheit verschieden; überall eignes Haus u. Hof im berechtigten Dorf (78) (begütet u. geerbt heisst’s auch); In vielen Marken auch noch bestimmter Grundbesitz in der Dorfmark (ausser Haus u. Hof im Dorf) ⦗in Bibrauer Mark z. B. Besitz v. 32 Morgen in der Feldmark, in der Holzmark zu Münder Besitz v. wenigstens 5 Morgen Erbland⦘ In den meisten Marken reichte Besitz v. Haus u. Hof od. eigner Rauch (eignes Feuer, eigne Flamme), d. h. gesonderte, selbsständige Wohnung im Dorf hin; daher mehre Berechtigte im selben Haus, wenn jeder seinen eignen Rauch, d. h. seine separirte Oekonomie hatte. (79) In mancher Mark alle verheiratheten Männer, da mit der Verheirathung der abgesonderte Haushalt einzutreten pflegt. (80) (immer vorausgesetzt dass er in Grund u. Boden ansässig)

Grundherrn u. Colonen: bei den Angesessnen gleich ob edel od. unedel, Ritter od. Knecht, freie Grundbesitzer, Grundherrn, Ministerialen od. Vasallen, freie od. hörige Colonen. (80. cf. ib. N. 55. u. a. Urkunde v. 1334: „alle der Merkern, edele und unetele, arme und riche“; Urkunde v. 1193: (Hessische Denkwürdigkeitenliberi et serviles omnes incole – qui vulgo dicuntur merchere[“]) (cf. im Streit über die Rechte des Fürsten v. Minden an seiner Mark, wo er die Markberechtigung seiner eigen Leute v. gewissen Vorbedingungen abhäntig abhängig machen wollte, schalt das Urtheil: „dath die (eigen Lüde) ohne dath alsse Marckgenotten darzu gehören“ (81)[)]|

52

Abtei Brauweiler: Werleute, also Markgenossen (Urkd. v. 1028 u. 1051) [bestanden] aus Colonen (mansionarii), die gegen jährlichen Fruchtzins in die herrschaftlichen Waldungen gesetzt, um dieselben an gewissen Stellen auszustocken od. urbar zu machen, also jeden Augenblick v. der Herrschaft weggejagt od. durch andre ersetzt werden konnten. 81⦘

Je nachdem die Besitzer (Haus- u. Hofbesitzer im Dorf) freie Eigenthümer, Ministerialen, Vasallen od. andre Grundherrn, so sind sie es auch hinsichtlich ihrer Markberechtigung; wenn aber die Höfe, wie diess insgemein der Fall war, theilweis od. sämmtlich in Zeit- od. Erbpacht gegeben, so auch in ihrer Eigenschaft als Markgenossen theilweis od. sämmtlich blosse Zeitpachter od. Colonen, sei es erbliche freie, sei es hörige. (81, 82)

Um Markgenosse zu sein, ausser der Angesessenheit in der Mark, musste der angesessne Mann auch sein Gut selbst bauen, also wie die Weisthümer sagen, selbst Wasser u. Weide geniessen, u. daher seinen eignen Rauch daselbst haben. Die in einer Mark angesessnen Grundherrn u. freien Eigenthümer, selbst die Grundherrn ganzer Marken als solche noch nicht Mitglieder der Markgenossenschaft, sondern nur wenn sie daselbst wohnten u. ihr Gut selbst bebauten. Hatten sie anderwärts ihren Rauch, so die Colonen als wirkliche Markgenossen betrachtet u. ihnen Marknutzung überlassen, denen der Grundeigenthümer od. Grundherr sein Besitzthum verpachtet od. als erbliches Colonat überlassen. Demnach nicht bloss erbliche Colonen, sondern auch Geiselhofmänner u. Zeitpächter u. alle andren Inhaber u. Besitzer eines berechtigten Hauses u. Hofes od. einer Salstatt als die eigentlichen Markgenossen betrachtet u. ihnen daher die Marknutzung zugestanden. Verpachtete der Grundherr seinen Grundbesitz, so konnte er zuvor die dazu gehörige Markbenutzung sich ganz od. theilweis vorbehalten; wenn jedoch nichts verfügt, ging mit dem Haus u. Hof auch die Markberechtigung auf den Pächter über. (82–84) (cf. die Noten ib. ⎰ ⎰)

Grundherrliche Marken: Wenn die ganze Marke an Colonen hingegeben, bestand die ganze Markgenossenschaft nur aus Colonen. (84) (Z. B. Altenstadter Mark l. c. ⎰) (handeln ganz selbsständig, nur bei Streitigkeiten z. B. im Fall v. Beamtenwahlen die Grund- od. Lehnherrn beigezogen l. c.) (berathschlagten, waren Urtheilsfinder etc[)] (84–86) ⦗In Leerbecker Mark, ausser dem Domstift zu Minden, welches Oberster  Bei Maurer, S. 85: Holtgreve
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Holzgreve
war, nur noch einen einzigen Grundherrn (Erffere) (den Domprobst v. Minden); die eigentlichen Markgenossen Leibeigne des Stifts, der „Herren eigene Lüde“; hiessen „Markgenoten“, „samtliche Buren“, „de gemenen Menner“, waren wie andre Märker, Urtheilsfinder in Markangelegenheiten. Weitere Beispiele, wo Markgemeinde aus freien und hörigen Colonen etc ib. p. 85. hatten Hatten allein den Richter u. Schützen der Mark zu setzen u. die übrigen Markangelegenheiten zu besorgen⦘ ⦗In Kirburg, wo der Abt v. Marienstatt Grund- od. Lehnmann war, [waren] nur die in der Mark angesessnen Lehnmannen (also auschliesslich ausschliesslich der nicht dort angesessnen Lehenmannen, ebensowohl wie der Ansässigen, die nicht Lehnmannen) Markgenossen. Im Land Delbrück, wo alle Grundherrn auswärts wohnten, ausser den Meiern, auch Köter, Bardenhauer u. Zuläger als Markgenossen betrachtet, wie wohl nicht alle vollberechtigt. Vgl. was in der bairischen Pfalz zur Zeit der fz. Revol. geschehn. (86) Sie schaffte alle Grundherrschaften ab; die früheren Colonen als wahre Eigenthümer proklamirt; als es daher zur Theilung kam (mit den Geraidewaldungen) nur unter ihnen getheilt. (86[)]

Gemischte Marken: die meisten; wo Grundherrn einen od. andern markberechtigten Hof f. ihren eignen Rauch od. eigne Kultur zurückbehalten, den andern Theil an zeitliche od. erbliche Colonen überlassen.|

53

So in den Gemischten Marken alles neben einander Markgenossen; neben den Grundherrn Hubner, Landsiedel, Landleute, arme Leute u. andre Hintersassen, Edle u. Unedle, Ritter u. Knechte. (87–94) ⦗Oberurzeler Mark 87. etc (Weisthum v. 1484[)]. Die Lehenherren, nach ihnen Edelleute, nach ihnen Priester, u. erst wenn niemand v. diesen zu haben die Märkermeister aus den Landleuten zu kiesen. (87) Alle Zutritt zu den Märkerdingen. (88) In einigen Marken die Edelleute allein das Vorrecht zu jagen. (88) In der Essener Waldmark die Waldgenossenschaft aus Gutsherrn u. eigen behörigen Meiern. (89) Nortrupper Mark (im Fürstenthum Osnabrück) Erbexen u. „guitherrn“ mit ihren armen Leuten u. Eigenhörigen Markgenossen; letztere „gemeine Markgenoten“, die auch f. sich allein Bauermale (Versammlungen) halten konnten; diese nicht v. den Holtgreven, sondern v. den Schulten berufen. Alterthümliche Weise der Berufung, indem immer ein Nachbar dem andern die Sitzung ansagen musste. (89) ⦗Beweis f. das hohe Alter dieser Bauernversammlungen⦘ Goddelsheimer Waldmark. Zum Holzgreben ein Edelmann gewählt, zu Urtheilsfindern 4 Colonen u. alle Urtheile v. diesen od. auch dem gesammten Umstand gewiesen (l. c.) Im Rheingau, wo im 12 Jhdt die alten sehr bedeutenden Markwaldungen in allgemeine Landes- Amts- u. Gemeindewaldungen ausgeschieden. (93 ⎰) (alte Gemeinschaft dauert hinsichtlich der ungetheilten Waldungen fort.)⦘

Freie Marken (94–102) (gab davon nur noch im früheren Mittelalter – Marken in welchen alle Markgenossen freie od. echte Eigenthümer. Maurer bezweifelt, dass ursprünglich nur die echten Eigenthümer vollberechtigte Markgenossen [waren], weil in den ältesten Zeiten schon Hingaben an Colonen begonnen u. kein Dorf ohne Weg u. Steg, Wasser, Weide u. Holz bestehn konnte; jeder Grundherr, indem er ein Dorf anlegte, also auch seinen Kolonen eine gemeine Mark hingeben musste. 94.) ⦗In. der Holzmark Hohenhameln in Niedersachsen: „den Eigenthumb den rechten Erben, aber grund u. bodden dem hause Peina[“] 95, n. 20, wo zwischen Eigenthum und Grund u. Boden unterschieden. (95) ⦗der Grund u. Boden Sorte (scheint so) v. dominium eminens der Herren des Landes, i. e. der Landesherrn l. c. ⎰⦘ So in Todtmark im Herzogthum Braunschweig; dem Herzog v. Braunschweig Lüneburg der Grund u. Boden u. die öffentliche Gerichtsbarkeit drauf, nicht den Holtingen [(]l. c.) Aber die Holzgerichtbarkeit gehörte ihm nicht l. c.⦘

Dagegen im späteren Mittelalter noch viele Marken wo keine Grundherrschaft aufgekommen, v. Eigenthum also frei geblieben ist. (97) mussten sich jedoch einer Schutzherrschaft od. der landesherrlichen Vogtei unterwerfen; verloren dadurch ihre Reichsunmittelbarkeit u. ihr echtes Eigen; so in der Alpmark v. Pfronten. In der Waldmark zu Dornstetten, ditto in mehren Thälern des Schwarzwaldes diese freien Grundeigenthümer wegen jenes vogteilichen Verhältnisses arme Leute genannt; auch Biederleute, (Biterblüt u. Büderßlüthe); aber freie Leit mit Almendwald als freie Gemeinde. (97)

Walgemeinde (im Hägbach) der Bauern v. Langenbach u. Uebelbach (97, bes. 98 ⎰ ⎰) (99 ⎰) (Neben diesen freien Bauern einige Meier, die sich im Thal niedergelassen als Markgenossen, doch nur Namens ihrer Herrn u. als deren Stellvertreter. l. c.) Scherze des Volksrechts (Weisthümer) über die Obereigenthümer, die keine Mitmärker. (nicht in der Mark behubet u. begütet) u. deren Eigenthum an den Waldnutzungen. (100) (⎰) In der Bibrauer od. Bibermark: „kein Man, er sy ritter oder knecht, paffe od. leyge, keine sunderunge  Bei Maurer, S. 101: sal
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sall
han mit keime hirte.“ (101) (Wälten Wählten ihren Vogt, konnten ihn absetzen, Recht der Fischerei etc (l. c.) (Auch Jagd ihnen frei mit Ausnahme der Rehjagd die dem Herzog v. Braunschweig |54 Lüneburg als Inhaber der höchsten Gewalt gehörte. (Weisthum v. 1551) Bellersheimer Mark (p. 101, 102)

Die Colonen meistentheils Hintersassen, aber auch freie Bauern. (102, 103) Als Hintersassen leiteten die Colonen alle ihre Rechte, die sie in der gemeinen Mark hatten, v. ihrer Herrschaft ab; so lange sie im Besitz der markberechtigten Güter, so lange, u. sie allein, die Markgenossen. Z. B. sie waren eigene Leute der Grafschaft Lingen, des Stiftes Münster u. der Abtei Werden – in der Speller Mark. Aber Weisthum sagt: „dar ist op gewyset gewiset vor recht, dat sollen wysen die marcknoten, die dar recht in hebben von eres herschaps wegen“ (im Holtgericht. ) (104, 105 ⎰) (Die Colonen also waren auch hinsichtlich ihrer Markberechtigung wahre Hintersassen ihrer Herrschaft, die Grundherrn mussten sie daher nöthigenfalls vertreten etc)

Doch auch in den gemischten Marken haben sich neben den Grundherrn u. ihren Hintersassen noch viele Bauern frei v. aller Grundherrschaft als freie Bauern erhalten; dann edle und unedle Mitmärker; einen wie die andern Zutritt zu den Märkergedingen u. wählten darin ihre Märkermeister (z. B. in der Carber Mark); neben den freien Bauern konnten nun auch in den freien Marken noch Meier sitzen mit denselben Rechten, doch nur als Stellvertreter ihrer Herrschaften. Freie Märker auch die Colonen [geblieben], die in der Mark freies Eigen, in dem markberechtigten Dorf nur hörigen od. sonst abgeleiteten Grundbesitz [hatten]. (105, 106)

Angessessenheit Angesessenheit war immer nothwendig: Nicht nur für die in den Dorfschaften ansässigen freien u. hörigen Leute, sondern ganz insbesondre auch f. die Grundherrn[;] mussten in Mark angesessen seit sein u. dort wohnen; desshalb in den Weisthümern so oft Erwähnung des Haus u. Hofs od. des Gutes an dessen Besitz die Markberechtigung gebunden; mussten eine Ware od. Waere besitzen, gewarte, waraftig, od. gewerte Leute sein. „welck man de ene hove hevet  Bei Maurer, S. 106: unde
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und
selven besit in der marcke – he si ein  Bei Maurer, S. 106: marckenote
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marckennote
, unde he si in der marcke wonhafftig unde besetten.“ „Welche  Bei Maurer, S. 106: marckenoten
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marckennoten
, de in der marcke sit,  Bei Maurer, S. 106: unde
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und
ware besetten  Bei Maurer, S. 106: hefft
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heft
, – welck man in der marcke sitt u. sine waren besetten hevet.“ (106 u. n. 58, 59) Auch die Obersten Märker u. höchsten Erben u. die Erbholzgrafen waren insgemein Markgenossen u. daher in der Mark angesessne Grundherren. (107)

Benennung der Markgenossen: sehr verschieden in den verschiednen Territorien. (108–112) ⦗Wenn sie erbliches freies Eigen od. ein erbliches Colonatrecht hatten, Erben, Erven, Erfen, Miterben u. coheredes; Erbexen (Exe = Axt, ihnen das Recht der Holzfällung angeerbt[)]; die Berechtigten durften als Zeichen ihrer Berechtigung eine Exe od. Axt führen u. in ihrem Haus aufhängen; auch Erbaxten (diese  Ausdruck von Marx.
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Exgeschichte
in Westphalen) (Die Erbexten oft nur erbliche Colonen, nicht stets echte Eigner) Gemeiner, gemeine Erben, Ganerben, Anerben (Anerven) Ainerben, u. als Inhaber einer Wer od. War gewerte Leute, Werer, Werleute etc (gewarte Erben, gewarte Bauern) (109, 110) In den Marken, wo alle Märker Colonen waren, od. wo neben den Grundherrn auch die Colonen Märker, wurden in engerem Sinn nur die Colonen Markgenossen genannt (die Landsiedel), gemeine Manne u. Markgenossen, die Gutsherrn Lehnherrn, Guetsherrn etc (110)[⦘]

3) Aufnahme in die Genossenschaft:

Aufnahme darin [ist eine] Aufnahme in die Gemeinschaft; nach altem Volksrecht bei neuen Niederlassungen in der Mark eines Dorfs einstimmiger Beschluss aller Dorfgenossen nöthig. Spuren davon bis in’s 15 Jhdt im Schwarzwald. (112) Später Beschluss der ver- |55 sammelten Markgenossen (in Westphalen z. B.) nöthig, aber nicht mehr Einstimmigkeit; im Zweifel wurden alle in der Mark eingesessnen Leute als Markgenossen betrachtet (z. B. Rheingau) (112, 113) Mit dem Erwerb des markberechtigten Grundbesitzes ging die Markberechtigung auf den neuen Erwerber über, damit meistentheils stillschweigend schon die Aufnahme in die Genossenscfaft Genossenschaft verbunden. (113) (Doch sieht man 1150 noch Widerstand der Bauern v. wegen des Eusserthals dagegen (113, 114 ⎰ ⎰)[)] Mit dem Erwerb des markberechtigten Guts meist Erlegung eines Aufnahmsgeldes (Einzugsgeld) [–] verschieden in den verschiednen Marken [–] u. Beeidigung verbunden. Daher Einkaufen in der Mark, Erben der Mark in Gegensatz zu Erkaufen derselben. Manchmal auch noch nach altem Herkommen das Wohnen v. Jahr u. Tag. (z. B. in der fuldischen Mark) Beeidigt nicht nur die Fremden bei Ansiedeln in der Mark, sondern auch die Einheimischen, die zu Erbe kamen, eignen Haushalt anfingen od. sich sonst innerhalb der Mark ansässig machten. Eid der Markbeamten (verpflichtete zum Gehorsam gegen sie, [zu] ihrer Unterstützung in allen Markangelegenheiten, Schützung der Mark gegen Schaden, Rügung jeglicher Frevel); daneben oft noch Huldigungseid an Grund- od. Vogteiherrn (114, 115) ⦗Rodheimer Markinstrument: „Unnd wann einer inn samentlicher maß in die Markh kompt, unnd sich darnach vorgemelter Weisung gebrauchen will, so soll er einem Märckermeister geloben der Marckh Recht unn unnd Herkommen helffen zu behalten“ (n. 27, 144 114)[⦘]

4) Nicht Märker in der Mark.

Markgenossenschaft bestand aus den in der Mark angesessnen u. in die Genossenschaft aufgenommenen Grundbesitern Grundbesitzern. In vielen Marken Leute wohnbar aber nicht ansässig in der Mark, angesessen, aber nicht markberechtigt, ausser der Mark angesessen u. in der Mark berechtigt, in der Mark angesessen u. berechtigt u. doch keine Märker (115)

Fremde (extranei) nicht in der Mark angesessen u. nicht darin wohnbar, Ausleute, Uthmanne od. Uthmarkesche, Butenleute, Ausholzer, Ausholze, Uthholzer, Uthholze, Unholte u. Ausmärker (115, 116)

Ausmärker sowohl die weder in Mark Angesessnen noch wohnhaftigen Leute, sondern auch in Mark ansässig aber nicht darin wohnhaft; letzte hatten meist Berechtigung in der Mark, wenn auch keine volle; heissen manchmal ausgesessne zur Mark gehörige Märker (116) Die ersteren (als Fremde) ohne alle Berechtigung in der Mark. (l. c.) ⦗Zu den Ausmärkern auch die zu einer Waldmark gehörigen, aber nicht vollberechtigten Gemeinden u. Leute l. c.⦘

Ungeerbte Leute, Unerben, einleftige od. einläuftige Leute, ungewarten u. ungewerten Leute – die in Mark wohnhaft, aber weil ohne eignen Grundbesitz od. Erbe od. wenigstens kein War od. Were, nicht in der Mark angesessen, die noch nicht abgesonderten Kinder u. die Knechte, die ohne eignen Haushalt im Haus ihres Herrn wohnten. Eltern u. Dienstherrn haften f. den Schaden, den sie der Mark zufügen. Ferner gehören zu den ungeerbten u. einläufigen Leuten: Taglöhner, Handarbeiter, Handwerker (mit eignem Haushalt, aber ohne eignes Besitzthum), genannt Haußleute, Huisluide, Häußlinge, Häußelte, Huselde, Hussel, Heuerleute u. Heuerlinge. (117)

In der Mark ansässige u. wohnende Leute, die keinen vollberechtigten Grundbesitz hatten, blosse Kotte, Kove, Kotstätte od. Katstede, od. blosses Mundhaus; hiessen: Kotter, Koter, Coitter, Kötter, Markkötter, Kövener, Beisassen, Mundmanne. Die Mundmanne heissen auch Hebbener od. Hebener, d. h. Hubener im Gegensatz zu den vollberechtigten Märkern. Auch der Pfarrer in vielen Marken nicht vollberechtigt (117, 118)|

56

Handwerker, in der Mark angesessen, aber nicht vollberechtigt. Man ging v. der Ansicht aus, dass das Gewerbswesen im Interesse der Mark selbst möglichst zu beschränken sei; führte zu Bann- u. Zwangsrechten u. andren grossen Beschränkungen, um die Markwaldungen zu schonen; man duldete in jeder Mark nur die unentbehrlichsten Handwerker in möglichst geringer Zahl; z. B. in der Gerauer Mark: „drei wagener und nicht mehr in der  Bei Maurer, S. 119: mark
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marck
frei sein“, in Polch an der Mosel nur ein Wagner u. ein Drechsler u. ein Kohlenbrenner etc[.] Andrerseits war aber auch f. die Anwesenheit der wirklich nöthigen  Bei Maurer, S. 119: Handwerker
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Wagner
zu sorgen. (118, 119) (Sieh die Bestimmungen darüber, namentlich auch über die Beschränkung des zu verbrauchenden Holzquantums u. der Holzarten, die ihnen zur Benutzung freistanden 119, 120) (⎰ etc) ⦗Beschränkung der Ofenzahl f. Töpffer Töpfer od. Ulner⦘ ⦗nur 13 mal im Jahr Töpfe od. Aulen brennen⦘ ⦗Ulner in Rheingau eigne Kolonie bildend⦘ ⦗Schüssler in der Pfalz⦘ ⦗Fassbender in der Limburg Dürkheimer Mark. Schmiede in der Rodheimer Mark u. im Rheingau. Schumacher im Dreieicher Wildbann, Schüsselschneider u. Holzschumacher in der Letter u. Merfelder Mark. (mussten im Wald an Ort u. Stelle selbst die Schüsseln u. Holzschuhe schneiden. ) Bemerkung von Marx.
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⦗Man sieht daraus, dass sie in den meisten Marken ihr Rohmaterial, so weit es zur Befriedigung der Bedürfnisse der Märker erforderlich – od. sonst in bestimmtem Maass – umsonst erhielten, resp. aus dem Wald nahmen⦘

Endlich in Rheingau, Pfalz, am Niederrhein u. in d. Hessen in der Mark berechtigte (aber nicht voll) Gemeinden, die als Beisassen betrachtet wurden. (121) ⦗Filialdörfer vgl. § 8, u. a. p. 18⦘

Alle diese Nichtmärker, hatten nur aus Gnade v. den Markgenossen zugestandne Markberechtigungen; gegen Pachtzins z. B. f. Dörfer, die keine Inmärker waren. (121 ⎰) Dasselbe gilt v. den Einleuftigen, Häuslingen, Köttern etc „daz der einlefftige kein recht en sal han in der marcke, dan waz er gnaden von den merkern hat.“ Ihre Marknutzung blosse Begünstigung. (Seit dem 16t u. 17t Jhd., seit dem Verfall der alten Verfassung, diess geändert; nun in manchen Marken auch die Kotter u. andern Beisassen als Markgenossen betrachtet). Die ihnen zugestandnen Rechte in den verschiednen Marken sehr verschieden; allenthalben geringer als die der vollen Markgenossen. Was v. den Einzelnen, gilt auch v. ganzen Dorfschaften (121 u. 122, bes. ⎰) In manchen Marken wie bei den Kolonial[-] u. Filialdörfern Unterschied zwischen alten u. neuen Ansiedlungen, z. B. zwischen alten u. neuen in den letzten 30 Jahren gezimmerten Kotten, den neuen gar keine Berechtigung zugestanden, den alten ganz kleine. (123)

Ausmärker, die in der Mark begütert u. ihre Güter selbst bauten, so lange sie es bauten, berechtigt ihr Vieh auf die Gemeinweide zu treiben. (l. c.)

 Ausdruck von Marx. Bei Maurer, S. 123: Ausmärker, welche in der Mark gar nicht berechtigt waren, durften, wenn sie im Frevel betroffen worden, von den Inmärkern und von den Markbeamten verfolgt, verhaftet und bestraft werden […]
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Barbarei
gegen in der Mark gar nicht berechtigte Ausmärker
wenn sie in Frevel v. den Inmärkern betroffen. (123, 124) (oft wahres Treibjagen auf sie) ⦗in der Dierstorfer Mark in Westphalen sollten sie »wie Wölfe« verfolgt werden, 123 +⦘ (durften getödtet werden. 124)

V. Genossenschaftliche Rechte u. Verbindlichkeiten.

1) Im Allgemeinen:

Mit den Häusern u. Höfen wechselt Zahl der Markberechtigungen. Darum schon im 15 Jhdt, auch noch im 16 u. 17 constatirt die Anzahl der vollberechtigten Höfe. (124) (⎰) In Marken, wo die Anzahl der vollberechtigten |57 Höfe fixirt, auch die Zahl der Markberechtigungen fixirt. (124 ⎰)

Zustand der Ursprünglichen Gleichheit der Berechtigung an der Mark verändert u. nach u. nach völlig vernichtet:

  • spätere Ansiedlungen u. Aufnahmen in die Genossenschaft vermehrt in sehr vielen Marken die Anzahl der vollberechtigten Genossen, vermindert bedeutend den Berechtigungantheil des einzelnen, der bloss ideeller Natur;
  • Da jeder Looseigner u. Grundherr berechtigt auf seinem eignen Grund u. Boden neue Ansiedlungen zu machen, ihn als Zeit- od. Erbpacht Anzahl v. Colonen hinzugeben, dann diesen wieder nach dem Verhältniss ihrer Bauernhöfe einen Antheil an der Mark einzuzäunen, bildet sich bei Wachsen der Bevölkrung neben den alten vollberechtigten Looseignern u. Grundherrn noch weit zahlreichere Klasse v. nicht gleichberechtigten od. auch nicht vollberechtigten Markgenossen u. blossen markberechtigten Nichtgenossen, deren Menge bald nachtheilig wirkt bes. auf Markwaldungen u. Weiden;
  • Dazu kommen die Veraüsserungen u. Theilungen der einzelnen Höfe u. der mit ihnen verbundnen, in späteren Zeiten aber auch v. ihnen getrennten Marktheile in halbe u. viertels Were, volle u. halbe Ware, ganze u. halbe Marken, in ganze, halbe, drittels, viertels u. sechstels Gewelden u. Rotten;
  • endlich die Vereinigung oft sehr vieler Marktheile in einer u. derselben Hand (124, 125)

Dieser gänzlich veränderte Zustand führt zu neuen Anordnungen: , i. e. Beschränkungen. Art u. Weise der Benutzung der ungetheilten Mark v. der Genossenschaft genau regulirt; Grösse der Markberechtigung nicht mehr nach Bedürfniss [eines] jeden Genossen, sondern ein f. allemal bestimmt od. jedes Jahr neu bestimmt, od. auf bestimmtes Quantum fixirt, die Ausübung der Berechtigung an vorhergehende Anweisung etc geknüpft. (125) In manchen Marken, z. B. in der Reichsmark sollte kein gewerter Mann mehr seine Were verkaufen, vertheilen, od. sonst zersplittern; in andren Marken, z. B. der Alberger, auf den gewarten Erbgütern od. Kotten immer nur 2 Feuerstätten, ausser der rechten Salstätte noch ein Leibzuchtshaus f. die Eltern angelegt werden, in andern Marken, Osnabrück z. B., auf jeder Kotte nur eine einzige Feuerstätte, in der Röder Mark gar kein neuer Bauplatz mehr, weder f. neues Haus, neue Scheune, neuen Stall angewiesen werden wegen der zu grossen Nachtheile der früher gestatteten Freiheit der Ansiedlung. (125, 126)

2) Holzberechtigung:

Ursprünglich hatten die vollberechtigten Markgenossen freies Holz, sowohl zum Bauen, u. Brennen als f. ihre Zäune, Wagen, Pflüge, Eggen, Schlitten u. s. w. Ausserdem die in der Mark angesessnen Handwerker gewisse Holzberechtigungen, hie u. da sogar eine eigne War (warandia) (126)

Die Holzanweisung ursprünglich nicht nothwendig; jeder Holzberechtigte durfte so viel Bau- Brenn- u. andres Holz hauen als sein Bedürfniss erheischte. Noch bis ins 15t Jhdt diess alte Herkommen sehr verbreitet. (127) Kommt noch im 16t Jhdt noch in einigen Marken vor (l. c. ⎰) u. noch im 18 Jhdt im Land Delbrück u. einigen Geraidewaldungen in der Pfalz. ⦗Im 14t Jahrhdt z. B. „das mann uff eynem iglich sadelhoffe sal finden eynen buwehoff, eyn backhusz, eyn schure und eyn hunthusz, und sal das in der nesten  Bei Maurer, S. 127: marcke
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mark
hawen
, da er ein mercker jnne ist“ (Note 7, 127)[⦘]|

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Diese ganz unbeschränkte Freiheit des Holzhiebs führte zu Walddevastationen, d. h. schon im 13 u. 14 Jhdt in einigen Marken zu Holzanweisungen. Erst seit 15 u. 16 Jhdt. in fast allen Marken verboten ohne Anweisung Bauholz zu hauen. Für Brennholz blieb es noch längere Zeit bei der hergebrachten Freiheit. Erst seit 16, 17, 18t Jh. jenes Verbot auch auf Brennholz ausgedehnt; auch dann blieb noch das Lesen v. dürrem Holz am Rhein u. in der Wetterau ohne Anweisung erlaubt, u. in Westphalen jedem Markgenossen gestattet, das in der Nähe seines Zauns befindliche Holz sich unangewiesen anzueignen. (127, 128) ⦗Urkunde v. 1303, 128 nt. 16: „ob frequentem et importunam lignorum sectionem a retroactis temporibus temere factam – in tantum jam utilitate lignorum evacuata videatur, quod nisi celeri remedio eidem succurratur“⦘

Art u. Weise der Holzanweisung sehr verschieden in den verschiednen Fällen u. Marken (128)

Bauholz:

allenthalten Anzeige nöthig bei Obersten Märker od. Holzgrafen, seinem untergeordneten Markbeamten od. bei der Märkerversammlung selbst. (128) In manchen Marken reichte die Anzeige hin um das Holz zu holen (z. B. in Elbermark in Hessen) Meistentheils erst der Bau von den Markbeamten, öfters unter Zusetzung v. Markgenossen, besichtigt u. dann das nöthige Holz angewiesen (129) (ib. Noten ⎰ ⎰ ⎰) Bei dieser Besichtigung galt das jedesmalige Bedürfniss als Massstab u. zwar das Bedürfniss der berechtigten Salstatt od. des berechtigten Guts. (129) war die Salstatt nicht bewohnt, so erhielt sie auch kein Holz. (130) Es sollte bei Constatitrung Constatirung des Bedürfnisses die Forstcultur u. Nachhaltigkeit des Waldes berücksichtigt werden: „dat darin eine gleichheit nach vermöge des woldes geholden werden“. Führte zu einer wahren Baupolizei (130. cf. ib. ⎰ ⎰ u. 131 ⎰ ⎰)

Die Aufsicht über sämmtliche Gebäude in der Mark machte regelmässige Besichtigungen ein od. 2 mal im Jahr nothwendig, baufällige Zustand untersucht, zur Reparatur nothwendige Holz angewiesen, f. gehörige Erhaltung der Häuser unter Dach u. Fach Sorge getragen, nachlässige Hausherr bestraft. (131 u. +) (Aufzeichnung f. das Märkerding zu Weinähr bei Ehrenbreitstein v. 1658 (131 +). ) (Förster dazu beordnet durften jedoch nicht in die Häuser gehn;  Bei Maurer, S. 131: denn so weit ging die Befugniß der Polizei damals noch nicht!
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dazu war man noch zu polizeiwidrig
) Der Rüge nur die Häuser unterworfen, die im Märkerverband standen od. aus Markholz gebaut, nicht die s. g. Freihäuser u. die Gebäude, die aus eines Mannes eignen Kosten gebaut. (132)

Die Holzanweisung selbst geschah insgemein v. den  Bei Maurer, S. 132: Holtrichtern
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Forstrichtern
, Förstern, Holzmeistern, Forstknechten, Holtknechten, Malmannen, Weisern u. andern untergeordneten Markbeamten. Das angewiesne Holz unter ihrer Aufsicht zu hauen, wegzuführen, zu verbauen. Zeichen mit Scharbeil od. Schlageisen (Schlagjser) in den zu hauenden Baum gemacht. Das angewiesne Holz in ganzem od. halbem Monat, anderwärts in 6 Wochen zu behauen u. aus der Mark wegzuführen. (l. c.) Durfte nicht im Regen liegen gelassen od. dem Verderb preisgegeben werden. Sollte auch binnen bestimmter Frist, Monat od. Jahr u. Tag wirklich verbaut werden. (nicht etwa verbrannt od. verkauft; konnte es nicht rechtzeitig verbaut werden, so [war dies] Markbeamten anzuzeigen, die es dann einem andern, der es nothwendig hatte, anwiesen. 133)|

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Brennholz:

nur die Abfälle vom Bauholz u. die Windfälle, überhaupt nur das schlechtere nicht als Bauholz verbrauchbare Holz. (134) Nicht zu hauen: das fruchtbare Holz, nützliche Holz, harte Holz, grüne Holz, u. Blumholz (Bloimholt od. Bloemholtt oder die Blumware). ⦗Hartes Holz: Eichen u. Buchen, weiches Holz: Birken, Weiden, Hagendorn. Was grünes od. dürres Holz oft komisch bestimmt. Als geforstetes Holz galt im Büdinger Reichswaldeichyn eychin, buchenhulz, arnhulze, eschenhulz, arnssbäumen, kirsbäumen, birbäumen, eppelbäumen, nussbäumen, haselbäumen, erlinbäumen erlinhulz“⦘ (135, 136)

Vertheilung des Brennholzes verschieden: früher hieb jeder Markgenosse so viel Brennholz als er bedurfte; später auch noch blieb das Bedürfniss der berechtigten Salstatt [der] Massstab; (durfte nur verbrannt, also z. B. nicht verkauft werden; in der Röder Mark sollten die Markbeamten wenigstens alle 4 Wochen zusehn, die Häuser untersuchen, ob keiner über sein Bedürfniss gehauen) (136)

Später Anweisung erfordert auch hinsichtlich des Brennholzes; durfte nicht verweigert werden[,] wenn das Bedürfniss es erheischte; das angewiesne Holz binnen gewisser Frist aus Wald abzuführen. Anweisung des Brennholzes u. auch der Hopfenstangen zwei mal im Jahr meist, einmal im Herbst f. Winter, einmal im Frühjahr f. Sommer (137)

In den meisten Marken ein f. allemal ein bestimmtes Holzquantum angewiesen, zum Hauen eine bestimmte Tages- u. Jahreszeit, meist auch ein bestimmter Ort, entweder f. alle Genossen od. jedem markbechtigten markberechtigten Dorf eigner Distrikt, od. auch jedem einzelnen Genossen ein besondrer Platz. (137, 138) ⦗Weiteres Detail darüber 138 ⎰⦘ Oefters auch das gehaune Holz in Haufen v. gleicher Grösse gelegt u. sodann unter den Genossen vertheilt. (138) Von Zeit zu Zeit die Distrikte gewechselt, worin das Holz zu hauen, öfters f. immer den einzelnen Bauerngütern zugewiesen; diese daher oft nur sehr beschränktes Nutzungsrecht in ihrem Sonderholze. (138) ⦗Eintheilung der Markwaldungen in der Miltenbergschen Mark (138, 139[)]⦘ (Hier schon ein Schlagsystem) (Waldordnung v. 1587)

Holz zu Zäunen od. zu Wrechten, Scheunen, Wagen, Pflügen, Egen, Schlitten, Weinpfählen, Latten, Keltern, Krippen, Multen, Hopfenstangen u. s. w. blieb in manchen Marken auch in späteren Zeiten noch grössere Freiheit; in andern forstpolizeiliche Anordnungen. Die Berechtigungen der in der Mark angesessnen Handwerker gewissen Beschränkungen unterworfen, wurde nach u. nach zu wahrer Gewerbspolizei (139, 140)

Forstpolizei (p. 140–142)  Bemerkung von Marx.
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⦗Interessant wie diess aus dem Markwesen hervorgeht.⦘
⦗Scheidung zwischen Bauwaldungen u. Laub- od. hauende Waldungen (letztre f. Brennholz); Regulirung des Holztriebs; keine Holzhaufen (Holzhopen u. Holzheufe) in der Mark geduldet, weil sie den Nachwuchs hinderten; zur Schonung der Waldungen Errichtung v. Kohlhaufen (Koelhofe u. Koelhope) u. Kohlen- Harzbrennen, Eicheln- Buchen- Eckern-Schwingen u. Lesen, Laubrechen, Laubstreifen u. Laubsammeln, Lesen v. Holzäpfeln u. Holzbirn, Lohschälen etc gänzlich verboten od. durch Festsetzung v. Holztagen, Laubtagen od. Weid (Wyd) tagen od. anders geregelt, so dass es nicht mehr schädlich. Ziegen, Schafe, Schweine, Esel u. andre schädliche Thiere entweder. v. den Markwaldungen ausgeschlossen od. beschränkt. (141) Sorge für Nachwuchs (142)⦘|

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3) Mast- u. Weiderecht:

Weide war u. ist noch sehr verschieden, je nachdem sie sich auf das Gras od. auf die Waldfrüchte bezieht.

Grasweide (s. g. Wonne u. Weide od. die Blume u. der Blumenbesuch) hat das Gras u. die Blumen in den Wiesen u. Waldungen der gemeinen Mark u. in den Heiden zum Gegenstand. Unterart davon: die Alpenweide. (142, 143) ⦗Heukuhweide, die zur Kuhweide benützte Almend im Boden, die nicht gesentnet wird; Alprecht, Almend auf der Alpe selbst, auf welche Sennten (d. h. Kuhheerden) unter Aufsicht eines Sennen getrieben; Geisweide die übrige Almend, wohin das Rindvieh nicht gehn kann⦘

Mast od. Mastung, = Weide der Waldfrüchte, erstreckte sich auf alle Waldfrüchte, die s. g. Eckern – bes. Eicheln u. Buchen [–], ausserdem Holzäpfel, Holzbirn, Haselnüsse, Hainbutten, Schlehen etc[.] Meist [hatten] die vollberechtigten Markgenossen Recht auf Grasweide und Mastung, oft nur auf das Eine od. das andre. (143)

Zeit u. Maß der Weide meist durch das Uebereinkommen in den Märkerversammlungen od. durch Herkommen bestimmt. (143 sqq.) ⦗f. die Mast u. den Weidgang offne u. geschlossene Zeit, s. g. Hegezeit, Bestimmungen über Art der Einzäunung der Markwiesen etc[⦘] Bestimmung über das Maß der Weide u. die Anzahl des  Bei Maurer, S. 144: hinauszutreibenden
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hinzutreibenden
Viehs
; ursprünglich [war] das Bedürfniss der Massstab u. bliebs dabei in einigen Marken auch in späteren Zeiten. Dieser Massstab verschieden nach der Grösse des einzelnen Besitzthums u. in verschiednen Marken verschieden bestimmt. In vielen Marken durfte Genosse so viel Schweine hinaustreiben als er selbst gezogen hatte od. als er zum Hausgebrauch, zum Selbstschlachten brauchte; in andern Marken entschied Viehfutter; so viel Vieh der Märker mit seinem selbstgezognen Futter den Winter hindurch ernähren konnte, so viel Vieh durfte er auch auf die Weide schicken. In jedem Fall kein fremdes (od. angekauft zum Zweck der Weidebenutzung), nur selbstgezognes Vieh in die Mastung u. auf die Weide zu schicken ⦗In Niedersachsen, wo Dele od. Dale = Diele od. Tenne, hiessen die selbstgezognen Schweine Deeltucht, Deelzucht; die dazu gekauften, also nicht markberechtigten Schweine aber Kaufschweine⦘ (144, 145)

In den meisten Marken seit dem 8 u. 9 Jhdt schon angemessner gefunden[,] die Anzahl des v. einem jeden  Bei Maurer, S. 145: hinauszutreibenden
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auszutreibenden
Viehs zu fixiren; bei den gewöhnlichen Grasweiden ein f. allemal jedem Genossen seine Anzahl Pferde, Kühe, Kälber, Schaafe, Gänse bestimmt; in Ansehung der  Zusatz von Marx.
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gewöhnlichen
Mastung
ein f. allemal Anzahl der Schweine f. den Fall der vollen, halben od. viertels Mast festgesetzt; jedes Jahr v. den Markgenossen nach Besichtigung der Mast bestimmt, ob eine volle, halbe od. viertels Mast vorhanden sei, u. danach erst festgesetzt, wie viel Schweine in diesem Jahr v. jedem hinausgetrieben werden durften; diess jährliche Festsetzen des Mastantheils hiess öfters die Satung od. das Scharen od. Scheren. Brennen der Schweine, in Westphalen, um die mastberechtigten Schweine v. den ungewarten Biestern zu unterscheiden; ebenso in Westphalen kleine Ställe, Kauen od. Koven f. die Schweine im Wald errichtet. (145, 146)|

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In den Marken, wo ausser der Waldmark noch Feldmark, öfters v. Jahr zu Jahr bestimmt, wie viel Vieh ausgetrieben werden sollte. (146, 147) (ditto: in welcher Ordnung, Reihenfolge, das Vieh auszutreiben (147) (cf. ⎰ ⎰)[)]

Mast u. Weide auch in den Marken der späteren Zeit Gemeindeangelegenheit; jeder Markgenosse musste sein Vieh mit dem Gemeinhirten schicken (Einzelnhirten stets verboten); Gemeinhirten wie alle andren Gemeindebeamten v. der Markgemeinde od. Markbeamten ernannt, oft f. die verschiednen Heerden verschiedne, eigne Schwein- Schaaf- Kuh- Pferd[-] etc Gemeinhirten. (147, 148) In manchen Gegenden auch den Grundherrn Halten eines besondren Hirten verboten. (148) (Beispiele ib. ⎰ ⎰ ⎰. Sie mussten in dem Fall zum Hirtenlohn beitragen)

4) Vorrechte der Grundherrn u. Erbexen:

Meistentheils keine Vorrechte hinsichtlich der Marknutzungen (148) In vielen Marken aber sehr bedeutende Vorrechte; Grund lag meist in dem grösseren Grundbesitz u. daher grösseren Bedürfniss; öfters vorbehalten bei Hingabe des Landes an die Colonen; zuweilen ihre Berechtigung ursprünglich ganz unbeschränkt u. blieb es auch oft später in den grundherrlichen Marken (149 u. ib. ⎰)

In den gemischten Marken in späteren Zeiten, als es zur Fixation der Markberechtigung kam, auch die Vorrechte auf bestimmtes Mass fixirt worden; f. die in der Mark angesessnen Grundherrn u. Erbexen eine (unter ihnen) gleich grosse Berechtigung, aber weit grösser als die der gemeinen Märker. (149–150) ⦗also f. alle Vollberechtigten ganz gleich

In sehr vielen Marken die Vorrechte der Grundherrn u. Erbexen sehr verschieden (150–51)

Für diese grössere Markberechtigung [waren] die Grundherrn u. Erbexen öfters eine Gegenleistung schuldig. (151, 152) ⦗an die Markbeamten zu leisten⦘ ⦗oft hatten die in der Mark angesessnen Ritter u. Geistliche gewisse Frondienste f. die Markgemeinde auf eigne Rechnung zu Pfand od. Fuss zu leisten. (152)[⦘]

Ausser den Vorrechten bei Weide u. Mastung hatten die Grund- u. Gutsherrn u. Erbexen öfters auch noch andre Vorrechte, z. B. bei der Jagd. Zuweilen hatten sie auch grösseren Antheil an den Markbussen u. andern Geldgefällen. (153, ib. ⎰)

Auch in den grundherrlichen Marken die Vorrechte der Markgrundherrn öfter fixirt; doch meist grösser als in den gemischten Marken (153 auch ib. ⎰)

5) Jagd u. Fischerei:

Ursprünglich frei f. die vollfreien Grundbesitzer u. echten Eigenthümer. Alte freie Pürsch u. Fischerei verlor sich mit Entstehn der Bannforste u. seit dem Verschwinden des kleinen vollfreien Grundbesitzes u. der Vereinigung fast allen echten Eigenthums in den Händen weniger Grundherrn. Der Grundsatz blieb derselbe; Jagd u. Fischerei im ganzen Mittelalter Zugehör des vollfreien Grundbesitzes u. echten Eigenthums.  Bemerkung von Marx.
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Maurer sagt nirgends, was er selbst zeigt: Erst der vollfreie Grundbesitz u. die damit verbundnen Freiheiten in Mark etc Appendix der vollfreien Genossen; aber dann umgekehrt werden sie Appendixe des vollfreien Grundbesitzes, der meist zu Privilegium gewisser Stände geworden; u. der vollfreie Grundbesitz macht nun den Vollfreien
Wo die Markgenossen vollfreie Grundbesitzer in ihren Marken blieben, behielten sie auch im späteren Mittelalter freies Jagdrecht u. freie Fischerei; in diesem Fall standen aber nur noch die Grundherrn u. freien Bauern; nicht die Colonen, die Hintersassen geworden u. daher kein freies Eigen mehr hatten, darum auch nicht mehr freie Pürsch u. Fischerei. (153, 154)|

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Alte Freiheit der Jagd u. Fischerei in den freien Marken. (154, 155) (Sieh 154 ⎰ Dieburger Mark u. Krakehl 1602 mit den churfürstlich mainzischen Beamten)  Mit Bleistift geschrieben.
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(⎰ ⎰)

In den gemischten Marken, je nach Umständen die Jagd entweder f. alle Märker ⦗auch freie od. hörige Colonen, die Markgenossen waren⦘ frei od. bloss f. die Grundherrn. (155)

In den grundherrlichen Marken, wo die Markgenossen freie od. hörige Hintersassen des Markgrundherrn, hatten sie nur die v. Grundherrn freiwillig od. vertragsmässig zugestandnen Rechte. (meistens keine od. gegen Fischwasserzins Fischerei) In den Reichswaldungen gehörte dem Kaiser u. Reich die Jagd, da sie Grundherrn. (156, 157)

Entstehung der Bannforste u. Wildbanne tragen viel bei zum Untergang der Jagdfreiheit u. freien Fischerei. Oft auch solche Waldungen eingeforstet, in denen jene Freiheiten bis dahin bestanden; durch die Einforstung wurden Jagd u. Fischerei ausschliessliches Recht des Inhabers des Bannforsters u. Wildbannes. In Fuldischer Mark, Verleihung König Otto’s, 951, an Abtei Fulda des Wildbanns im Forst zu Echzell; in der Verleihungsurkunde ausdrücklich bemerkt, dass bis dahin die Jagd den Markgenossen gehört; Märker fügten sich nicht (Weisthümer v. 1434 u. 1441) So die Jagd im Stift Minden den Markgenossen gehörig bis 1625 (Verwandlung des Waldes in Bannforst); ditto im Bisthum Basel (Urkunde v. 1004), Stift Würzburg (Urkunde v. 1027), Stift Hildesheim (Urk. v. 1062), durch welche Urkunden die respect. Wälder in Bannforst umgeschaffen. (157, 158)  Bemerkung von Marx.
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⦗in diesen letzteren Urkunden Consens der Markgenossen erwähnt⦘

Die Oberste Schirmgewalt in der Mark, seit sie sich zur Landesherrschaft auszubilden begann  Bemerkung von Marx.
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(durch Usurpation)
[,] trug wesentlich zum Untergang der alten Freiheit bei. Beispiele. (158, 159)

6) Einige andre Jagdnutzungen:

Gemeinen Weiden dienten hauptsächlich zur Viehweide; in vielen Marken auch zum Heumachen benutzt. In den Alpen noch heut Wildheu u. Almendheu gemacht, auch Streue gesammelt. (160) Plaggenmähen (Plaggen der Rasen in der Heide) noch heute erlaubt (in Westphalen,  Bei Maurer, S. 160: Lüneburgischen
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Lünnenburgchen
) (Näheres darüber 160–162)

Heiden u. Moore durften auch zum Sudden- u. Torfstechen v. den Markgenossen benutzt werden; ditto die in den gemeinen Marken befindlichen Steinbrüche u. Steingruben (Steinkuhlen), Erdgruben (Brackekuhlen), Mergelgruben od. (Mergelkuhlen), Kies- Sand- Lettengruben, bes. auch v. der Töpfner Töpfer- od. Häfner- Ziegel- u. Pfeifenerde. (162 ⎰ ⎰)

Auch das gemeine Wasser v. den Markgenossen benutzbar; Flüsse u. Bäche zum Holz flößen, Wiesenbewässrung, Hanf- u. Flachsbereitung, f. Mühlen, zum Waschen etc. Auch die Benutzung v. Wegen u. Stegen zu den Marknutzungen; daher v. den Markgenossen aus der Mark zu unterhalten. (162, 163)|

63

7) Freies Occupationsrecht.

Ursprünglich [gehörte] zu den Rechten der Markgenossen das Recht durch weitere Aneignung v. Grund u. Boden in der gemeinen Mark sein Besitzthum zu erweitern. (occupare, capere, prendere etc[,] occupatio, captura, captio, proprisus etc[,]  Zusatz von Marx.
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bivanc
. (163) durch Einhegung, Umzäunung, Abmarkung (l. c.) (164 ditto.) Die Besitznahme feierlich durch Umzug, Umgang, circuitio etc ambitus etc. (164, 165) Späterhin zu solchen Besitznahmen die Erlaubniss der  Bei Maurer, S. 165: Markgemeinde
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Marktgemeinde
od. des Königs nöthig od. des Landesherrn, in grundherrlichen Marken die des Grundherrn. Lezte Reste des Rechts in den Ortländereien od. Anschüssen u. in den Plagenmatten in Westpthalen Westphalen jenes Occupationsrecht noch längere Zeit erhalten; späterhin hatten auch hier nur noch die alten Hofländereien das Recht des Anschusses; auch die Plaggenmatten zuletzt nur noch durch Verträge od. Verjährung erworben. (165, 166)

Das Roden in der Mark: Die  Bei Maurer, S. 166: Landbesitznahmen (Landnamen)
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Landnamen
meist in unkultivirten Ländereien od. Waldungen; damit insgemein die Kultivirung des Landes verbunden; das Roden u. Reuten der Waldungen u. das Recht der Mark auf diese Weise zu lichten u. das bis dahin unkultivirte Land urbar zu machen, um es dann entweder als Sondereigen od. als Sondernutzung aus der gemeinen Mark auszuscheiden reicht bis zur Zeit der ersten Ansiedlungen. Hängt mit der ältesten Kulturgeschichte Deutschlands zusammen, lange Zeit begünstigt u. in jeder Weise erleichtert. (166)

Ende des 11 Jhdt in Rüdesheim u. Eibingen, einer Kolonie v. Rüdesheim, unkultivirte Ländereien, bes. auch unkultivirte Berge unter den Bauern gegen Weinzehnten vertheilt u. ihnen die Fronen erlassen. Im 11t u. 12t Jh. in Bisthümern Paderborn u. Würzburg sehr bedeutende Waldungen zur Urbarmachung hingegeben; im 13 Jhdt die Gemeinwaldungen bei Hochstaden in Erzstift Köln zum Zweck der Rodung vertheilt, dann in Ackerfeld verwandelt (Urkunde v. 1275); In Fürstenberg noch im 15t Jhdt (Urk. v. 1449) zum Roden der Waldungen aufgemuntert, um zum Anbau der öden Gründe Colonisten zu gewinnen. Sehr viele Ortschaften aus solchen Ansiedlungen auf Rottland hervorgegangen, wie schon der Name Dorf u. Endigung od. Zusammensetzung vieler Dorf- u. Städtenamen mit Reut, Wald, Hain, Hagen, Loh, Holz etc beweist (166, 167 cf. 167 ⎰–)  Marx bezieht sich auf die Marginalien in seinem Handexemplar.
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(u. anders dort angestrichne)

Das Roden der unkultivirten Gemeindeländereien u. Gemeinwaldungen, wie das freie Okkupationsrecht, ursprünglich das Recht jedes vollberechtigten Markgenossen; späters später öfters gänzlich verboten od. wenigstens wie das Okkupationsrecht selbst, an Erlaubniss der Markbeamten u. Markgemeinden od. der Markgrundherrn gebunden. (171) Sobald die Wälder schon sehr gelichtet u. die urbarmgemachten urbargemachten Ländereien aus der gemeinen Mark durch Einzäunen od. Abmarken auschieden ausschieden, damit das alte Band, das die grossen Marken zusammenhielt, mehr u. mehr gelöst, fing man in den noch erhaltnen Marken an, die Kultivirung der Marken möglichst zu verhindern; die auf ungetheilter Gemeinschaft beruhenden Waldmarken sogar gegen die jenes Band lösenden Feldmarken zu begünstigen u. die kultivirten Ländereien, wenn sie Zeitlang unangebaut liegen geblieben, selbst wieder als Markland zu behandeln. (171) Rudolph v. Habsburg gegen die Neubrüche, die bedenklich überhand genommen, giebt [die Mörler Mark] unter Schutz u. Schirm den Burggraven u. Burgmannen v. Friedberg. (171, 172. ) (sieh Urk. v. 1291) (p. 172 nt. 13) (Weiteres 172, 173) Zuschlag (173) Kamp (174) (auch Krebs) |64 Wisken od. Wischen (eingefriedete mit Zäunen umgebne Wiesen) (174)

Durch die Einfriedung wird der Zuschlag aus der Mark ausgeschiednes Sondereigen, nicht bloss zur Kultur, sondern auch um Haus zu bauen etc. Doch auch mit Bezug auf Wohnungen, Scheunen, Ställe, Schopfen etc od. auch nur Versetzung od. Erweiterung derselben Zustimmung der  Bei Maurer, S. 175: Markbeamten
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Marktbeamten
u. Markgenossen nöthig. (174, 175)

Von dem Sondereigen unterschieden die Sondernutzung (die Rüti u. Rütinen im Kanton Uri, Gemeinmerk- u. Gemeinmerchgueter Gemeinmerchtgueter im Kanton Schwiz ⦗blieben der Gemeinschaft, nur f. Reihe v. Jahren hingegeben zur Sondernutzung, Hausbau, Garten, Korn- Weinpflanzung etc⦘ Daher Almendgärten, Almendhopfengärten etc[.] Kehrten nach Ablauf der zur Sondernutzung bestimmten Zeit zur Landgemeinde zurück.[)] (cf. 175 ⎰) (Weitere Beispiele über die Sondernutzungen 175–179)

8) Schliessen der Mark nach Aussen (179–184)

⦗Tendenz zum Abschliessen nach Aussen bei jeder Genossenschaft. Zeigt sich in Unterscheidung zwischen Märkern u. Ausmärkern, [zwischen] vollberechtigten Genossen u. den bloss berechtigten nicht Genossen, [zwischen] mit eignem Rauch in der Mark angesessnen Leuten u. denen anderwärts ihren Rauch habenden etc; zeigt sich im Besitz der Mark u. den Marknutzungen; Abschliessen der Mark nothwendige Folge der unter den Markgenossen bestehenden Markgemeinschaft. p. 179⦘

Fast in allen Marken auf das Strengste verboten, Marknutzungen irgendeiner Art ohne Erlaubniss der Genossen aus der Mark auszuführen od. ausserhalb der Mark zu verkaufen; so Verkauf v. Holz u. Holzkohlen; [das] in der Mark gehaune Bauholz in Mark selbst zu verbauen u. nicht zu verkaufen; verboten Ausfuhr v. Plaggen, Heu, Stroh, Dünger[,] Geil, Mist, Mergel; Fische u. Krebse v. Ausmärkern gar nicht ausführbar, v. Inmärkern nur wenn sie vorher in der Mark feilgeboten. (179, 180) Dem Ausfuhrverbot nicht nur die gemeinen Märker unterworfen, sondern auch [die] obersten Märker u. andre Markvorsteher. (180, 81) Auch die in der Mark gezognen Früchte so viel als möglich in der Mark selbst zu verarbeiten u. verzehren; Pflüger u. Wagner in der Pfalz (Oberhaingeraide) haben zu schwören, dass sie das in der Mark gehaune Holz an niemand ausserhalb der Mark verkaufen wollten; Oehlmühle in Bibrauer Mark (dort das Oel bei Strafe zu schlagen, wobei Märker vor Ausmärker bevorzugt[)]; Fronmühle in Dürkheimer Mark. Wie der Mühlenzwang, scheinen auch Weinzwang u. andre Bann- u. Zwangsrechte theilweise wenigstens in der Markenverfassung ihren Ursprung zu haben. (181)

Aus  Bei Maurer, S. 181: Markprodukten
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Marktprodukten
verfertigte Waaren
in vielen Marken gar nicht od. doch erst dann ausführbar u. ausserhalb der Mark verkäuflich, wenn zuvor in der Mark selbst gehörig feil geboten. So Seile u. Stränge, gemacht aus Lind od. Bast v. Markbäumen; Brode mit Markholz gebacken; Töpfe mit Markholz gebrannt v. Hafnern, Töpfern, Ulnern (od. Eullern); Wagen verfertigt v. Wagnern aus Mark- od. Almendholz; Pflüge aus Markholz, ditto Schüsseln, Häuser u. andre Gebäude. (181, 182) Oder es war zu gewissen Zeiten die Ausfuhr verboten (Dürkheimer Fassbendern (182) +) (die Ausfuhr v. Fässern, Reifen, Zübern u. andrem Geschirr (1541) an den 3 Jahrmärkten u. Kirchweihen. (l. c.) Oder vor allem dem Bedürfniss der Markgemeinde zu genügen, dann erst die Ausfuhr erlaubt. So Ziegelbrennern (1568) die Ziegel, nachdem sieben Brände f. die Gemeinde gethan (Dürkheim) (l. c.) In manchen Marken sollten die in der Mark ansässigen Schmiede, |65 Wagner, Faßbender, Schumacher etc nur f. die Markgenossen arbeiten od. wenigstens wohlfeiler, Töpfer diess z. B. bei Strafe in Altenstadter u. Rodheimer Mark. (182, 183)

 Bemerkung von Marx.
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(Notabene: ein Theil dieser Beschränkungen ganz rationell, da die Mark ihrerseits diesen Handwerkern Nutzungen umsonst gab, das Rohmaterial wie Holz z. B.)

Innerhalb der Mark der Verkehr ganz frei, keiner Beschränkung unterworfen. ⦗in der WaldMark Dorfstetten Dornstetten durfte jeder in der Mark Ansässige sein Haus abbrechen u. innerhalb derselben hinführen u. aufbauen wo er wollte. 183. ⎰ (sieh auch dazu Note 92)[⦘] In manchen Marken genau vorgeschrieben, wo (an welchen Orten in der Mark) die Waaren zuerst feilzubieten, bevor auszuführen (cf. 183 +) (u. ib. nt. 93) Verbot den Grundbesitz an Fremde (Nichtgenossen) zu verkaufen od. zu versetzen. Dann Vorkaufs- u. Näherrecht (184) ⦗diess auch bei Verpachtung der Markwiesen u. andern Markländereien⦘

9) Verbindlichkeiten der Märker.

Zu machen Gemeindewege, den Feuerwagen einzuspannen, andre Gemeindefronen (im Gemeinen zu arbeiten heisst’s noch heut im Allgäu; ), Dienste, Abgaben u. Steuern der Markgenossen, Zubehör v. Grund u. Boden. (Urkunde v. 1247: „villam in Wirtstorf – cum omnibus attinenciis tam jure montaneo quam etiam marchdinest contuli“ (185 Note 3c) Ruhten auf dem Haus u. Hof im Dorf. (l. c.) Im Rheingau Landtafel errichtet u. auf den Dingtag zu Eltvill 1625 erneuert, wo alle Lasten u. Abgaben eingetragen u. vertheilt auf die in den markberechtigten Dörfern liegenden Häuser. (Weisthum v. Altenhaslau „wer wasser und weyd sucht und eigen Rauch helt … derselbe hat gleiches Recht, wie andere nachbarn, auch gleiche Beschwerung zu tragen[)] (185, 186)

Rechte u. Verbindlichkeiten stets Hand in Hand. Wo die Markberechtigungen in derselben Mark gleich gross, da auch die Verbindlichkeiten; wo erstere verschieden, da auch letztere. (186) Wer gar keine Markberechtigung, der auch keine Lasten, frei v. allen der Markgemeinde zu leistenden Diensten, Abgaben u. Steuern (auch nicht f. die Verpflegungskosten des Schirmherrn u. andre Verbindlichkeiten der Markgemeinde beizutragen[)]. (186, 187)

Auch die geistlichen u. weltlichen in der Mark angesessnen Grundherrn davon nicht ausgenommen. (187, 188) ⦗auch den Märkergerichten als Markgenossen unterworfen⦘ ⦗1294 verordnen die Landleute v. Schwyz, dass die angesessnen Klöster v. allen Marknutzungen ausgeschlossen, wenn sie nicht die hergebrachten Steuern u. Abgaben entrichten⦘

Pflicht der gegenseitigen Hilfe u. Unterstützung. (188, 189) ⦗namentlich in Streitigkeiten mit Fremden⦘ ⦗Feuerfolge bei Bränden⦘ ⦗Wenn nothwendig Frondienste f. einander leisten. „wer in der Mark wohnet, Wasser u. Weide geneust, muss auch der Mark Noth helfen tragen.“[⦘] (wenn Burg od. Stadt unter den markberechtigten Gemeinden, mussten die Genossen helfen sie befestigen u. die Stadtmauern vertheidigen) (Cf. die Noten (p. 189) (25, 26)[)] ⦗Wenn Leute gefangen od. ihnen was weggenommen worden, Städter mussten dann auch dem Dörflin helfen⦘

Gehorsam gegen die Markbeamten; nöthigenfalls ihnen mit bewaffneter Hand beizustehn (189, 190) ⦗Märker im Weigrungsfall meist mit Geld gestraft, in manchen Marken als Ausmärker behandelt etc⦘

Pflicht auf frischer That ertappte Frevler (ob In- od. Ausmärker) zu pfänden, verhaften etc. (190, 191) (Inmärker durften oft blos gerügt werden) (Auch Bürgschaft bei ihnen)

Recht u. Pflicht der Markgenossen in den Märkergerichten zu rügen was rugbar war u. in allen Markangelegenheit Markangelegenheiten das Urtheil zu finden. (191, 192)

Pflicht die Markämter anzunehmen; im Weigrungsfall Strafe. (192)

alle Verbindlichkeiten der Markgenossen bei ihrer Aufnahme in die Markgemeinde den Markbeamten eidlich gelobt. (192)

Haftung der Gemeinde; in vielen Marken bis auf unsre Tage erhalten; f. Holzfrevel (innerhalb einer Mark) haftbar die Markgemeinde; f. Vollzug der Straferkenntnisse (Zahlung wozu die Verurtheilten verknurrt u. nicht zahlen wollten od. konnten), f. die Ehrenausgaben der Markbeamten. (193)

Pflicht die Reisenden zu unterstützen, beherbergen, verpflegen (193, 194)|

66

10) Markgenossenschaft als religiöse Genossenschaft.

eine Hauptkirche, die übrigen Kirchen in den Markdörfern blosse Filiale. (p. 194) Oefters unterhielt die Markgemeinde den Pfarrer u. Schullehrer (195, 196) (Novalzehnte bei Rodungen zur Dotation f.  Bei Maurer, S. 196: Kirche
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Pfaff
u. Schule bestimmt 196 ⎰) In manchen Marken erhielt sich das Recht der Märker den Pfarrer od. wenigstens den Glöckner zu setzen (196)

VI Markvorstand u. Markbeamte.

1) Im Allgemeinen: So lange die alten grossen Marken noch Gebiet eines Urdorfs, der Vorsteher des Dorfs zugleich Vorstand der dazu gehörigen Mark. Sobald mehre Dörfer in ungetheilter Markgemeinschaft Ortsvorstand f. jedes einzelne Dorf, Gesammtvorstand f. die verbunden in ungetheilter Gemeinschaft gebliebenen Dorfschaften (196) Die Heradskönige, Fylkiskönige, Gaukönige u. andre Unterkönige (reguli, subreguli, skattkonungar, undercyningas etc) u. Bezirkshäuptlinge (principes, satrapae, eorlas u. jarlar) wahrscheinlich bloss solche aus den vornehmsten Geschlechtern gewählte od. auch erblich gewordne Markvorsteher; mehr u. mehr herabgedrückt mit steigender Gewalt des Oberkönigs od. [ihrer Würde] entsetzt od. zu von Oberkönig ernannten Beamten herabgesetzt. (197)

Mit der Ausbildung des Oberkönigthums die meisten Marken in Gaue u. Gaugrafschaften umgesetzt umgeschaffen, denselben öffentliche Beamte, die Gaugrafen, vorgesetzt. Andre Marken wurden Grundherrschaften des Königs od. andrer Grossen des Reichs. Aber auch die Marken, die in ihrer alten Gestalt erhalten, in Beziehung auf Schutz u. Schirm der öffentlichen Gewalt u. dem Königsbann unterworfen. Dadurch erhalten die Könige u. ihre Gaugrafen eine Schirmgewalt u. mit dieser Oberaufsichtsrecht über die Marken auch in [dem] Fall, wenn die Grundherrschaft darin anderm als dem König gehörte. So entstand neben u. über dem Markvorstand u. den Märkergerichten eine v. ihnen wesentlich verschiedne öffentliche Gewalt mit öffentlichen Gerichten, denen die Handhabung der Schirmgewalt u. des Königsbanns übertragen. Verfall der Gauverfassung brachte wieder Aenderungen hervor; in den ersten Zeiten aber blieb die öffentliche Gewalt v. Markvorstandschaft u. Markgerichtsbarkeit verschieden. (197–98)

Die öffentliche od. oberste Gewalt kam meist in die Hand eines obersten Schirmherrn od. obersten Vogts; diese, auch wenn manchmal v. der Markgenossenschaft gewählt[,] v. Kaiser belehnt, kaiserliche Beamte; ganz davon verschieden die Obersten Markvorstehergenossenschaftliche Beamte. (198)

2) Die obersten Markbeamten u. Markvorsteher: Oft die OberstenVögte (nur als erwählte Vögte v. den Markgenossen anerkannt, liessen aber ihre Schirmgewalt oft selbstständig durch Untervögte ausüben[)]. Der eigentliche v. der Genossenschaft abhänhige abhängige Markbeamte dagegen – der Markmeister. (198) Noch öfter Schirmherr ganz getrennt v. dem durch die Genossen gewählten Märkermeister (199) (manchmal zwei od. mehre dieser) od. ein Oberster Märkermeister u. mehre Untermärkermeister (l. c.) (Jedes Jahr v. der Genossenschaft gewählt z. B. in der Altenstadter Mark) Oberste Märker, ursprünglich gewählt, später erblich gewordne Markvorsteher. (201, 202) Der oberste Märker heisst in andren Markschaften der erste Märker (202); od. Holzgrafen, Waldgrafen (202–205); od. Obersten Erbexen, die obersten Erbgenamen u. die obersten u. höchsten Erben (205–206)

3) Die Vorsteher waren meistentheils Mitmärker (206–208)

4) Erwerb der Markvorstandschaft: ursprünglich durch Wahl, später Kraft Erbrechts (208–214)|

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Die Markbestandschaft Markvorstandschaft öfters Folge des Markverbandes od. der Grundherrschaft (214–219); Die ständige Vorstandschaft war an Grund u. Boden gebunden. (219–223) Manche Marken hatten keinen ständigen Vorstand (224–228) Andre Marken hatten mehrere Markvorstände (228–230) Stellvertreter der Obersten Märker u. der Obersten Holzgrafen (231–241) Amtsgewalt der Obersten Markvorsteher u. ihrer Stellvertreter (241–248) Gehalt der Obersten Markbeamten u. Vorrechte der Obersten Märker u. Holzgrafen (248–255)

5) Untergeordnete Markbeamte u. Diener (255–269)

VII) Markgemeinde u. Markversammlungen.

1) Alle Gewalt in den Händen der Markgemeinde: Gebot u. Verbot (Verordnungen über die Markangelegenheiten) (Bann in Rheingau z. B. „bannum id est Werholz[“] (Urk. v. 1226) (d. h. ein Recht das Holz zu wehren od. zu bannen) (269) ⦗v. Gesammtheit aller markberechtigten Genossen; nicht nur die obersten Märker, sondern auch die Schirmherrn u. ihre Beamten hatten dem zu gehorchen; sonst (ursprünglich) konnten sich die Märker v. der Schirmherrschaft lossagen. (270)⦘ ⦗Bannrecht des Königs [hatte] die öffentliche Gewalt zum Gegenstand, Bannrecht der Grundherrn die grundherrliche Gewalt, Bannrecht der Markgemeinde die Markangelegenheiten l. c.⦘ ⦗Bannbriefe; Bann auch der gebannte Distrikt; Bannholz 270 ⎰⦘ ⦗Geht später meist – das Bannrecht der Markgemeinschaft – auf die obersten Märker u. Holzgraven über.⦘

Markgemeinde unter Vorsitz des Markvorstehers besorgt ursprünglich alle, später die wichtigsten Angelegenheiten; später bildet sich in vielen Marken an Seite des Markvorstehers ein Gemeindeausschuss f. die Besorgung der minder wichtigen Angelegenheiten, Entscheidung über Streitigkeiten unter Genossen. Oberste Leitung der Angelegenheiten der Mark, Besorgung der wichtigsten Angelegenheiten, letzte Entscheidung blieb in Händen der versammelten Markgemeinde so lang noch genossenschaftliches Leben, wenn auch zuletzt nur zum Schein; bei Theilung der Mark, Veräusserung der Mark od. Marktheils, Veräusserungen der Markberechtigung, (des Echtworts) ohne das markberechtigte Gut, Holz hauen, vertheilen, verkaufen, Aufnahme neuer Mitglieder, Wahl der Markbeamten, Aburtheilung v. Markfreveln; jedenfalls bei der Urtheilsfindung die letzte Entscheidung der Gesammtheit der Genossen gehörig; [das] bereits gefundne Urtheil von „Umstand“ bestätigt; die Markgenossen das Recht das v. einem Genossen gefundne Urtheil zu schelten u. dann mit Zustimmung der umherstehenden Genossen ein bessres Urtheil zu finden. (271, 272)

Erst seit dem gänzlichen Verfall der Genossenschaft selbst verlor die Markgemeinde die oberste Leitung u. die letzte Entscheidung in Angelegenheiten der Mark; mit dem Verfall der Markgenossenschaft stieg die Gewalt der Markbeamten und der Beamten der öffentlichen Gewalt. Markbeamten besorgten sodann alle Geschäfte allein, erkannten Strafen allein. Oder es kam alle Gewalt in die Hand der landesherrlichen Beamten u. damit  Ausdruck von Marx.
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Finis
der Genossenschaft. (272, 273)

Markbeamten, Ausschüsse u. Märkergerichte unter der Markgemeinde; handeln in ihrem Namen, vollziehn ihre Beschlüsse, Rechenschaft schuldig u., wo es was zu rechnen gab, rechnungspflichtig. Die im gemeinen Märkerding versammelten Märker konnten die Verordnungen des Ausschusses ändern, z. B. Markbussen erhöhn od. erniedrigen (273) Früh fing man in vielen Marken an[,] die Märkergerichte noch namens der Genossen, aber zugleich dem namens der obersten Märker od. im Namen des Schirmherrn od. in den reichsunmittelbaren Marken „von des reichs wegen“ zu hegen; seit dem Verfall der alten Verfassung [wurde] der Genossenschaft gar nicht mehr gedacht. (274)

Geldbussen u. übrigen Gefälle der Mark gehören ursprünglich der Gesammtheit der Genossen (diese Bussen hiessen Markbussen, Rügen, Ruhen, Einungen) In vielen Marken sollten sie zum Nutzen der Mark verwandt, in andern unter den Markgenossen vertheilt od. vertrunken werden. (Auch die weggenommenen Pfänder sollten in manchen Marken vertrunken werden.) (275, 276) (Weiteres über diese Markgelage ( Ausdruck von Marx.
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Saufereien
) 277)|

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⦗Märkergeding begann mit dem Rügen u. Wahlen; darauf das Märkergelag. 277⦘

Die obersten Herrn in der Mark ursprünglich keinen Antheil an den Markbussen; Waldbot selbst musste vielmehr der Mark bussen, wenn er gefrevelt. Seitdem jedoch die Herrschaft in der Mark den Markgerichtsherrn od. Schirmherrn zugefallen, bemächtigen sich diese erst grössern Theils (z. B. 1/4 od. 1/3) nach u. nach der ganzen Busse. (278, 279) (natürlich save den Marken, wo sich die alten Verhältnisse unverändert erhalten).

2) Märkerausschüsse: Ursprünglich alles verhandelt in regelmässig jedes Jahr ein[-] od. mehrmals wiederkehrenden Märkerversammlungen; später setzte man Gemeindeausschüsse nieder; [gelangten] nur noch die wichtigeren Angelegenheiten an die Gesammtversammlungen der Genossen (280) Die Ausschüsse theils zur Berathung u. Unterstützung der Markvorsteher, theils zur Erleichterung der ganzen Genossenschaft f. bestimmten Zweck, z. B. Rechnungsprüfung, vorübergehend od. als ständige Behörden niedergesetzt, im letzten Fall ihnen die Besorgung aller laufenden Geschäfte u. Gerichtsbarkeit übertragen. (280) (Details 280–83)

Kleiner u. grosser Rath: Die Amtsverrichtungen der Markschöffen, Kornoten, Beisitzer, Radmannen u. s. w. hauptsächlich im Rechtsprechen; ausserdem die Mark- u. Holzrichter zu berathen u. in sämmtlichen Angelegenheiten die Mark zu unterstützen (284) (z. B. Aufsichtsrecht in der Mark, Pfändung der entdeckten Holzfrevler, Rügen vor Gericht etc. l. c.) Ihre Funktionen ursprünglich mehr f. den laufenden Dienst, bloss zur Erleichterung des umstehenden Volks; denn die übrigen gemeinen Markgenossen nicht durch sie vom Urtheilfinden ausgeschlossen (l. c.) ⦗oft entschieden in ihrer u. des vorsitzenden Richters Gegenwart auch nur die anwesenden Märker. 284 ⎰ u. 285⦘

Märker selbst brauchten bald nur 1 Mal im Jahr, in andrer Mark 2 od. 3 Mal im Jahr, im Hundsrücken (u. in der Fuchsenhöhle in Hessen) sogar nur alle sieben Jahr einmal bei den s. g. ungebotnen Märkerdingen u. Holtdingen zu erscheinen, die laufenden Geschäfte mussten daher v. ständigen Beamten besorgt werden; ganz allein konnten das die Mark- u. Holzrichter nicht thun; die Markrichter erhalten daher die Schöffen u. Kornoten zur Seite, in einer Mark früher, in der andern später. Die Markschöffen u. Kornoten bilden dann an Seite des vorsitzenden Richters einen kleinen Rath zur Besorgung des laufenden Dienst, während die weniger dringlichen u. ganz wichtigen Angeleglegnheiten Angelegenheiten, z. B. die Constatirung des hergebrachten Rechts u. die Erlassung ganz neuer Anordnungen bis zu den ungebotnen Märkergerichten ausgesetzt. Aber auch in dieser Versammlung jener Ausschuss zugegen, [und stand] vielleicht an ihrer Spitze wie die 48[er] an der Spitze der Volksversammlung im Dithmarschen, kleine Rath noch jetzt in Schweiz an der Spitze des grossen Raths u. der  Bei Maurer, S. 286: Landgemeinden
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Landesgemeinden
. (285–286) ⦗In Notholdingen Notholtdingen (in den dringenden, aber minder wichtigen Angelegenheiten) wo sie ausschliessende Urtheilsfinder; auf den ungebotnen Holtdingen hatten sie kein Recht vor dem gesammten Umstand ausser dem Vorsitz. (286)⦘

So entstand kleiner Rath in den vielen Marken, neben der alten Versammlung sämmtlicher Markgenossen (286) Seit der spätern Zeit des 15 u. des 16t Jhdt schwierig – trotz Strafandrohungen – die gesammte Markgemeinde zu versammeln  Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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⦗öffentlicher Geist sinkt; Machtvermehrungsstreben der Schirm- u. Markgerichtsherrn wächst⦘
(cf. 287 ⎰) In andern Marken die Märkergerichte durch die Grundherrn und die Markgerichtsherrn verhindert (287 +) Dazu das öftere Aussetzen der ungebotnen Märkerdinge, wesswegen fortwährende Klagen u. Beschwerden (l. c. *) In Folge dieser wirklichen od. auch gemachten Schwierigkeiten in vielen Marken schon seit 15. u. 16 Jhdt Untergang jener Versammlungen (287)|

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Mit dem allmäligen Zurücktreten der Markgemeinden wächst Bedeutung der Ausschüsse, bleiben zuletzt allein übrig zur Besorgung der Markangelegenheiten. (288)

In andern Marken führen dieselben Umstände zur Repräsentation der Gesammtheit u. so ditto, nur auf Umweg, zum Untergang der alten Verfassung. Anfang [dadurch] gemacht, [dass] den bei zunehmender Bevölkrung entstandnen neuen Ansiedlungen in den alten Marken – den Filialdörfern – zwar Anspruch an Marknutzungen [eingeräumt worden ist], aber weder Sitz noch Stimme bei den genossenschaftlichen Versammlungen, daselbst vielmehr durch die Stammdörfervertreten. (288, 289)

Noch entscheidender f. die allmälige Umgestaltung [wirkte die] den Einzelnen u. auch ganzen Dorfschaften eingeräumte Befugniss sich durch einen Sendboten bei der Versammlung vertreten zu lassen; bestand schon im 15 Jhdt im Hundgeding auf dem Hundsrücken. Auch die Geraide Dorfschaften in Pfalz senden s. g. Zugeordnete od. Deputirte, meist Schöffen aus den markberechtigten Ortschaften. (Andre Beispiele ib. 289, 290) Zuletzt statt der ganzen Gemeinde nur noch die Schultheissen der berechtigten Dorfschaften berufen. (290) (cf. ib. ⎰)

Ganz besonders bedient sich Adel, weltlicher u. geistlicher, dieses Mittels, um nach u. nach in den gemischten Marken grösseren Einfluss zu gewinnen u. das Markregiment selbst zuletzt an sich zu bringen. (290–93) ⦗Im Anfang wollen sie gar nicht kommen, nur die gemeinen Märker entboten, die ihre Grundherrn „mit sich bringen“ sollten. Später verstehn sie ihr Interesse besser; seit dem 15t Jh., zumal seit dem 16t kommen sie stets häufiger in die Märkerversammlungen theils in Person, theils durch „fullmechtige Gesandte“ (gutsherrliche Deputirte); ihr Einfluss auf die Versammlungen tritt mehr u. mehr hervor; im 15 u. 16 Jhdt schon sie als Hauptstimmführer in einigen Marken vor allen übrigen Genossen  Bei Maurer, S. 291: ausgezeichnet
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gezeichnet
, in den Markprotokollen namentlich aufgeführt, während der Bueren nur im Allgem. gedacht sind; in wichtigeren Dingen sie nur noch allein um das Urtheil gefragt, neue Satzungen nur noch mit ihnen berathen u. beschlossen u. ihre  Bei Maurer, S. 291: Markgerechtsamen
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Markgerechtsame
zum Nachtheil der Bauern vermehrt
. p. 291 [»]Zuletzt die Bauern gar nicht mehr zu den Versammlungen gerufen.« 291, 92⦘ ⦗Weitere Details 292 ⎰ u. ⎰. Im Rheingau (ib. u. p. 293)  Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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Hunde v. Bürgern mit Pfaffen
; Ritterschaft u. ihren gnädigsten Herrn 1525 (während des Bauernaufstands) dass in Haingerichtsachen alles lediglich u. allein der gemeinen Bürgerschaft u. dem Adel überlassen und nur nichts mehr an den gnädigsten Herrn (Erzbischof v. Mainz) u. an seine Beamten gebracht werden sollte. Eintracht dann bis ins 17t Jhdt zwischen adligen u. bürgerlichen Märkern; nun jagen die ersteren auf grössere Vorrechte, erhalten sie durch Haingerichtsordnung v. 1732 (neu bestätigt 1772). So erhielten die adligen Märker in vielen Marken den bürgerlichen gegenüber ähnliche Stellung wie die Geschlechter in den alten Städten gegenüber den Zünften (293)⦘ ⦗Mit dem Markregiment verloren die gemeinen od. bürgerlichen Märker ihr Vollbürgerrecht, waren faktisch aus Markgenossen zu blossen Markberechtigten geworden. 294.⦘

Grosser Rath: In andern Marken blieb allen angesessnen Adligen u. Pfaffen, ausser ihnen auch der übrigen Gemeinde[,] Zutritt zu den genossenschaftlichen Versammlungen[,] u. zur Erleichterung der letzteren eine v. ihr selbst zu wählende Repräsentation, ein grosser Rath eingeführt. 294

Die Ernennung der Markschöffen, Kornoten u. Beisitzer ursprünglich durch die Markgenossenschaft. In manchen Marken v. dem Markgerichtsherrn anzunehmen, i. e. zu bestätigen; diess Recht zu bestätigen führte zum Recht zu ernennen u. zu entsetzen; od. Stelle des Beisitzers an Besitz eines andren Amts od. eines gewissen Hofs gebunden (wo auch die Ernennung v. der Herrschaft abhängt) So v. nun an die Beisitzer, Kornoten od. Markschöffenherrschaftliche Beamte; jedoch diess nicht bei allen Markausschüssen; manche erhielten sich frei v. aller Grund- u. Gerichtsherrschaft oder – wenn sie auch selber unterworfen – machten sich wieder mehr od. minder frei v. derselben. p. 296 (Beispiel der letzten Art die Achter u. Vierundzwanziger in der Limburg-Dürkheimer Mark (p. 297–306)[)]

(Ueber Gehalt der Markschöffen – Antheil an Marknutzungen etc. p. 297 ⎰)|

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3) Markangelegenheiten.  Bemerkung von Marx.
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(sehr viel Wiederholungen[)]

Alles was zusammenhing mit Erhaltung u. Benutzung der Mark (307) Erhaltung des Markfriedens in der Mark u. des Dorffriedens in den markberechtigten Dörfern. (309) Beispiel 313 ⎰, wo Adliger (1491) „eyn schiltbuerdich Mann“ sich dem Holzgericht (aber in vain) nicht unterwerfen will, weil der Urtheilsfinder „eyn Gebuer und eygen Mann“ (313) Die fortwährenden schirmherrlichen u. landesherrlichen Obmannschaften (später als Bestätiger der Urtheile od. Schiedsrichter etc) trugen [dazu] bei[,] die Markgenossenschaften selbst mehr u. mehr in Abhängigkeit v. den Schirm- u. Landesherrn u. ihren Beamten zu bringen. (314.)

Märkerbücher waren Märkergerichtsbücher u. zugleich als solche Grundbücher der Mark, worin alle Verändrungen im Besitzstand eingetragen werden mussten. (315) ⦗Bellersheimer Mark: Märkerbuch v. 1552; 1334 das Märkerbuch der Mark v. Sinzig erneuert u. sodann die älteren vernichtet. Urkunde v. 1334: „antiquas litteras nostrorum proavorum nomina continentes, annichilare decrevimus, presens nostris nominibus modernis renovando.[“] 315, 316 u. 316 nt. 78⦘

Markgrenzen u. Markumzüge (316–321)

Märkerversammlungen u. Märkergerichte (322–327)

Ort der Versammlung (327–331) Einrichtung des Versammlungsorts (331–333)

Zeit der Versammlung: ursprünglich regelmässige zu ein f. alle mal bestimmten Zeiten, ein Mal im Jahr, 2 mal etc (333–34) Jahreszeit ein f. alle mal bestimmt; daher die Rede v. Sommer- u. Herbstgerichten u. v. Maigerichten (Hundgeding auf Hundsrücken zwischen Ostern u. Pfingsten) Diese regelmässig ein od. mehrmal im Jahr zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Gerichte [nannte man] ungebotene Märkerdinge, weil sie nicht angesagt, nicht geboten zu werden brauchten. Seit nicht mehr regelmässig gehalten, mussten sie auch angesagt werden. Hiessen dennoch im Unterschied v. den in der Zwischenzeit gehaltnen ausserordentlichen Sitzungen (diese hiessen: Nothgerichte (Nothhölting etc[)] od. Affterdinge, uthsliten Holtinck, Schlichthöltinge od. gebotenere gebotene Märkerdingen) – ungebotene od. gemeine Märkerdinge (echte od. echte rechte Holtinge, gemeine Holzgerichte, Erfholtinge, gemeine Erfholtinge.) (334–35)

Berufung der Versammlung. Später auch die ungebotenen Märkerdinge angesagt u. die Märker zusammenberufen, die gebotnen Märkerdinge mussten allezeit angesagt u. die Urtheilsfinder u. Parteien zu dem End vorgeladen werden (p. 335. Näheres 335–341) ⦗in manchen Marken jeder gemeine Märker berechtigt, die Berufung eines allgemeinen Märkerdings zu begehren, in der Dieburger Mark z. B. durften die Märker sich um einen andern Schirmherrn umsehn, wenn ihrem Begehren nicht willfahrt werden sollte. Sieh 336, note 74: Weisthum: „Sie wieseten auch, dass man einem jeglichen Märcker, er sey arm oder reich, wann er sein begehrt, ein Märker-Dyng machen soll,  Bei Maurer, S. 336: ungeuährlich
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unngeuährlich
, und wo man das nit täte, so solt die Marck offen seyn.“⦘|

71

⦗Die erste Verkündigung des Märkerdingtags – das Geschrei (durch den Schreier od. Markschreier), am Tag der Versammlung selbst: das Zeichen der Versammlung mit der Glocke (337)⦘ ⦗Ueber das Verfahren in Marken, wo nur Colonen Markgenossen od. neben den ihren Grund [und Boden] selbst bauenden Grundherrn u. freien Grundbesitzern auch noch Colonen Markgenossen (339–341 nebst Noten ⎰ ⎰)[⦘]

Das Verfahren während der Sitzung: Begann mit der feierlichen Hegung des Gerichts. (341, 342) Dann: Aufruf der Markgenossen (343) (Die nach einander aufreöfnen aufgerufenen Dorfschaften nach Dorfschaften aufgestellt) (man nannte diesen Aufruf die Mannzahl l. c.) Dann: Verhandlung über die nicht erschienenen Markgenossen (343, 344)

Verhandlungen öffentlich( in Gegenwart der Parteien u. des umstehenden Volks, in früheren Zeiten unter freiem Himmel; aber nur die Markgenossen Zutritt. (344, 345)⦘; u. mündlich (mit Protokoll jedoch; die Parteien konnten Abschrift davon (Schein, Gerichtschein, Instrumente, Gerichtsbriefe (litterae) od. Entscheidungsbriefe) begehren.) (345–46) ⦗Ursprünglich nur begehrt in Fall v. Appell. Gerichtsbriefe in Märkersachen übrigens aüsserst selten.⦘

Leitung der Verhandlung der Oberste Märker, Holzgraf od. Erbexe, späterhin Stellvertreter (Vorsprechen, od. Bevollmächtigten), endlich ständige Stellvertreter. (346) Der vorsitzende Markbeamte nur Frager  Zusatz von Marx.
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⦗Fragsteller⦘
des Rechts, bei Abstimmung ohne Stimme. (347) (auch jeder andere anwesende Urtheilsfinder, Markgenosse od. Markberechtigte hatte das Recht Fragen zu stellen; später oft durch einen Vorsprechen[)] (348) ⦗i. e. die Märker wählen dann einen (manchmal 2) Mann, die mit ihnen berathen, aber in ihrem Namen auf die Fragen antworten⦘ Jeder anwesende Markgenosse das Recht das v. einem andern gefundne Urtheil zu schelten (349)  Bemerkung von Marx.
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Vorsprechen ist ein Sorte Advocatus dem Sinn nach, attorney general⦘

Die Rügen zunächst v. den Markbeamten u. ihren untergeordneten Dienern, dann aber v. den Markgenossen selbst vorgebracht. (349) ⦗Markgenossen verpflichtet auch die Frevel der Markbeamten zu rügen⦘ ⦗Wer etwas zu rügen unterlassen, wurde bestraft⦘ Wenn die Anklage schriftlich durch Uebergabe v. Rügezettel od. Rügeregister, meist mündlich in Person od. durch einen Vorsprechen. (349, 350)

Beschuldigte, wenn in Sitzung anwesend, vertheidigt sich selbst od. durch Vorsprechen, konnte zur defence auch Frist begehren; wenn nicht anwesend, musste zuerst vorgeladen werden. (350) (in manchen Marken erst nach 3maliger Vorladung Verurtheilung aussprechbar) Wenn der Beschuldigte anwesend, so begann die eigentliche Verhandlung, Anklage u. Vertheidigung. ⦗Wenn er gestand, sofort verurtheilt⦘ ⦗Anklage gegen Frevler erheben heisst öfter ihn verleumen, lümunden, verlümunden,  Bei Maurer, S. 351: verleumden
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verläumden
⦘ ⦗Pfand, d. h. bei der Pfändung auf ertappten Frevel abgenommen, sollte die Beweisführung erleichtern⦘ Eid der Markbeamten hatte grösseren Glauben als der der Markgenossen; gegen den den letzteren Reinigungseid zulässlich; aber auch ohne das durfte der Angeklagte in der nächsten Sitzung besseren Beweis vorbringen (lebendige Zeugen u. Urkunden), Augenschein (Besichtigung durch einen Markbeamten), Wasserprobe u. Eidhelfer. (12 Eidhelfer noch im Rheingau) Bewies der Beschuldigte seine Unschuld, so Ankläger in die gesetzliche Strafe verurtheilt, meist in dieselbe Strafe, die auf den v. ihm gerügten Markfrevel stand. War in der Mark gefrevelt, Thäter v. den Markbeamten nicht ausfindig gemacht, so sollten v. dem Ort, wo Frevel begangen, zunächst [die] Wohnenden den Thäter ausfindig machen, wo nicht, selbst f. ihn büssen. (wenn sie ihn kannten, aber nicht nennen wollten) (erinnert in die althergebrachte Haftung der Gemeinde, der ganzen Nachbarschaft[)] (351–54)

Vom Rügen verschieden die Rechtsstreitigkeit der Markgenossen unter sich; Civilklagen, heissen öfters zum Unterschied v. den Rügen od. WrogenKlagen; meist mündlich vorgebracht, öfters aber auch schriftlich eingereicht. (354, 55) Dasselbe Verfahren hier, ditto bei eigentlichen Verwaltungsgeschäften, Wahlen der Markbeamten, jährlichen Rechnungsablagen, jährlich wiederkehrenden Regulirung der Mastungsgerechtigkeit etc. (355)

Stimmberechtigt alle anwesenden Markgenossen (l. c.) (Aber auch nur die anwesenden, die der Verhandlung beigewohnt u. an der Berathung theilgenommen)|

72

Waren, was oft Fall, Colonen allein anwesend, so stimmten sie allein (355) ⦗In der Speller Mark z. B. auch die eignen Leute der Grafschaft Lingen, des Stifts Münster u. der Abtei Werden Markgenossen, stimmten mit Gutsherrn od. Erbexen⦘ (p. 356)

⦗Es wird Frage – Urtheilsfrage – an einen aus dem Umstand, Edlen od. Unedlen od. Colonen etc gerichtet; das v. ihm gefundne Urtheil f. alle gültig; entweder findet er es nach vorhergegangner Berathung mit dem Umstand; dann natürlich f. alle gültig; od. ohne solche Vorberathung; dann konnte jeder anwesende Markgenosse es schelten u. ein besseres Urtheil finden; wo nicht, das unangefochtne Urtheil rechtskräftig. (356–57[)]⦘ ⦗Verhandlung bei dem Holting zu Loen, 1490; Urtheilsfinder Bauer u. eigner Mann (weiteres 357)⦘

Bei allen wichtigeren Verfügungen die Erbexen od. Grundherrn zuzuziehn; seit 16t Jhdt verfügen sie in vielen Marken oft allein ohne die gemeinen Markgenossen. (368 358)

Der um das Urtheil gefragte durfte auf die Seite treten, um sich vorher mit dem  Umstand. Siehe Maurer, S. 356, Fn. 11.
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Umbstand
[zu] berathen; im 16, 17, 18 Jhdt weiss oft der Umstand nicht was rechtens; kein Beschluss od. dauert oft mehre Stunden bis Urtheil eingebracht. (l. c.)

Ursprünglich scheint Einhelligkeit möglich; aber schon früh im Mittelalter Majoritätsbeschluss (359)

Urtheil Schelten u. Appellation (360–366) ⦗Das gescholtene Urtheil [wurde] in den Marken[,] wo es ein Oberstes Märkerding gab, an dieses gebracht, vor den daselbst versammelten Markgenossen abermals verhandelt u. in letzter Instanz entschieden 361⦘ ⦗existirte in den meisten Marken nicht; Oberhof nur noch in Marken, wo auch nach ihrer Zersplitterung in mehre Marken sich noch einige Verbindung mit der Muttermark od. ein oberstes Märkergericht erhalten. 361–63⦘ ⦗Daher in den meisten Marken gleich nach Scheltung des Urtheils in demselben od. nächsten Märkerding od. Holzgericht verhandelt u. in letzter Instanz v. den anwesenden Markgenossen entschieden. 361⦘

Andere Form der Urtheilscheltung – Protest. (362)

Schelten des unrechtmässigen Urtheils v. der Obrigkeit (Markgerichtsherrn) (l. c.) ⦗Urtheilsfinder dann bestraft⦘

Oberhof im Münsterland (oberste Holzgericht zu Loen) p. 363⦘

⦗Eigentliche Berufung v. einem Märkergericht an höheres Gericht  Bei Maurer, S. 364: hat es ursprünglich keine gegeben
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ursprünglich nicht
, denn das Ziehen des gescholtnen Urtheils an ein höheres Märkergericht [war] keine wahre Berufung. Die oeffentlichen Gerichte hatten sich ursprünglich nicht in die Markangelegenheiten zu mischen. Sieh 1491 (364 ⎰) Erst seit 15t u. namentlich 16t Jhdt, seit volksthümliche Justiz mehr u. mehr untergraben, andrerseits die Landeshoheit fester begründet, durften auch die Mark- u. Almendstreitigkeiten an die landesherrlichen Gerichte gebracht werden (näheres 364–66)⦘ ⦗Seit den Berufungen an die landesherrlichen Gerichte [war] die Selbstständigkeit der Märkergerichte dahin⦘ ⦗Besser stands in den reichsunmittelbar gebliebnen Marken, da die Reichgerichte sie gegen die mehr u. mehr umgreifenden Landsherrschaften unterstützten⦘

Strafen:

Geld- Leibes- Lebensstrafen; sehr oft Tonne Bier, Fuder Wein. Oft sehr eigenthümliche Strafen,  Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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oft auch barbarisirt
. (366–372) (Leibes- und Lebensstrafen mit Geld lösbar) (auch Gnade) ⦗Später ging das Begnadigungsrecht v. den Märkern auf  Bei Maurer, S. 372: Holzgrafen
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Holzgraven
u. landesherrlichen Beamten über⦘

VIII) Die öffentliche Gewalt in den Marken.

1) Im Allgemeinen:

Ursprünglich die öffentliche Gewalt in den Händen der Gaugrafen; seit Verfall der Gauverfassung in vielen Territorien die Gaugrafschaft erblich geworden; auch die Schirmgewalt über die in denselben gelegnen Marken ging an die Erbgrafen über, so dass demnach die höchste Gewalt in der Mark [nichts Anderes] als eben diese Gaugrafschaft in den Markwaldungen, Weiden, Heiden, Wasser u. s. w. gewesen ist. (373) ⦗So im alten Lobdengau: Grafschaft kam an das Stift Worms u. daher der Königsbann, aber der Grund u. Boden an Kloster Lorsch⦘ ⦗Im Rheingau; mit dem Erwerb der Gaugrafschaft durch Erzstift Mainz diess auch die oberste Gewalt in den ungetheilten Markgrafschaften; Erzbischof „Oberster Herr u. Faut“ (im Rheingauer) Landweisthum⦘ In Baiern, Oestreich, Kärnthen, etc scheint mit der erblichen Gaugrafschaft die oberste Gewalt nebst der Obermärkerschaft in den Marken an die Herzoge gekommen zu sein (371 374)|

73

Die oberste Gewalt in den MarkenAusfluss der Grafengewalt od. vielmehr Anwendung der gaugräflichen Rechte auf die Marken. Sind, was sehr häufig, die Inhaber der Grafschaft zugleich Inhaber der Obersten Gewalt in den in jenem Territorium liegenden Marken gewesen, erstreckte sich also die Grafschaft über das ganze Territorium, also auch über die darin gelegnen Marken – so bestand sodann zur Handhabung des Blutbanns u. der übrigen in der öffentlichen Gewalt liegenden Rechte nur ein einziges Gericht f. das ganze Territorium, denen in Angelegenheiten der öffentlichen Gewalt auch die Markgenossen unterworfen; neben diesen öffentlichen Gerichten aber noch in vielen Marken Märkergerichte (374–75)

2) Beamte der öffentlichen Gewalt.

α) Schirmvögte und Schutz- od. Schirmherrn: In den Territorien, wie z. B. in Schwaben, Mosel, Wetterau, Westphalen, Niedersachsen, wo, bei Zersplitterung der alten Herzogthümer die darin gelegnen Marken z. Th. reichsunmittelbar geblieben, grossentheils jedoch gefallen in geistliche Territorien od. das Gebiet verschiedner Herrn, oder herrenlos geblieben, war dann beim Wegfallen des alten Schirmherrn ein neuer nöthig. (376)

Kaiser Schirmherr in den reichsunmittelbar gebliebnen Marken; versehn durch die gewöhnlichen kaiserl. Landvögte u. Reichsvögte od. eigends zu dem Zweck gesetzte Schirmögte Schirmvögte. In den reichsunmittelb. Territorien meist ein kaiserl. Landvogt angestellt, hatte dann auch die in seinem Bezirk gelegnen Marken zu schirmen u. öffentliche Gewalt darin zu handhaben. (So in Pfalz u. Elsass: standen direct unter den v. Kaiserlichen Landvögten präsidirten Landgerichten) Kaiserl. Landvogteien ebenfalls nach u. nach veraüssert od. zerplittert zersplittert u. so ganz od. theilweis verschwunden. Doch in manchen Marken durch Vermittlung der Landvoigtei Landvogtei gelungen die Reichsunmittelbarkeit zu bewahren.

In geistlichen Territorien hatte der gewöhnliche Schirmvogt des ganzen Stifts od. Theils desselben auch die darin gelegnen Marken zu schützen u. schirmen (277 377)

Ditto die weltlichen Grundherrschaften, die eignen Schirmvogt f. ihre Herrschaft gehabt hatten. (l. c.)

In vielen andern Marken eigne Beamte v. der Markgenossenschaft gewählt, od. gesetzt v. dem Herrn der Mark od. vom Kaiser. (p. 378–380)  Zusammenfassend von Marx. Bei Maurer, S. 378/379. Die Wendung „bloß also Staatliches“ ist ein Zusatz von Marx.
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⦗Viele dieser Burschen, die der Kaiser – als oberster Aufsichtsmann aller Marken – belehnte mit Schutz- u. Schürmherrn – die manchmal Markherrn hiessen – hatten weder Eigenthum noch grundherrliche Rechte in der Mark, bloss also Staatliches, od. wie es hiess Obrigkeit, Hohe Obrigkeit (Blutbann etc)[⦘]

Waldboten: bloss anderer Namen f. die Schirmherrn; hiess eigentlich Gewaltboten od. Gewaltherrn, die Inhaber der öffentlichen Gewalt. (380–381) ⦗Dasselbe die Wildgrafen u. Raugrafen an der Maaß, Mosel, Saar, Rhein

Die oberste Gewalt in den Westphälischen u. Niedersächsischen Marken (382–83) ⦗auch hier v. der Holzgrafschaft verschiedne oberste GewaltHerrenlose (= freie) Marken: Da sie in Gebiet verschiedner Landesherrn gefielen gefallen, diese Krakehl unter sich, verhinderte hin u. wieder die Bildung einer öffentlichen Gewalt in der Mark; herrenlos, frei. ⦗ Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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Hier war selbst Mord erlaubt, bis die Uebelthäter aus ihrem Bezirk in Gebiete fielen, wo Blutbann.
(Sieh 383 u. 384 ⎰ ⎰)[⦘]

β) Vereinigung der Obersten Vogtei mit der Vorstandschaft in der Mark: In vielen Marken blieb Oberste Vogtei u. Schirmherrschaft verschieden u. in anderer Hand als die Obermärkerschaft, Holzgrafschaft od. Markgerichtsherrschaft (384)

Anderswo wurden sie später vereinigt; sei es dass Obermärkeramt u. Holzgrafschaft nicht erblich geworden u. auch nicht mit einer bestimmten Gemeinde od. Grundherrschaft verbunden od. der aufstrebenden Landeshoheit mehr u. mehr erlag – erwirbt Oberste Vogt od. Schirmherr (od. auch ein andrer Landesherr) die Obermärkerschaft u. Markgerichtsbarkeit – od. umgekehrt der Obermärker u. Markgerichtsherr die Oberste Schirmgewalt mit dem Blutbann. (385–87) Aber auch in den Territorien, wo oberste Vogtei mit Obermärkerschaft u. Holzgrafschaft vereinigt wurden, blieben beide, wenigstens ursprünglich, in der Ausübung getrennt (387–88)

⦗Sogar verboten bei Strafe Markangelegenheiten anderswohin als an die Märker- od. Holzgerichte zu bringen; erst nach weiterer Untergrabung der genossenschaftlichen Elemente durch die Landeshoheit, Appell an die landesherrlichen Gerichte gestattet⦘|

74

γ) Erblichkeit des Amtes eines Obersten Vogts: Die Oberste Vogtei, ursprünglich in Amt – Waldbothenamt, Vogteiamt – durch freie Wahl der Markgenossen od. durch kaiserliche od. landesherrliche Verleihung besetzt; sehr bald – mit der Erblichkeit der Lehen überhaupt – wurden auch die Amtslehen erblich; mit dem Amtsitz das Amt erblich u. an den Besitz des Amtshofs ⦗wie bei Fronhof⦘ das Amt selbst gebunden. (389)

δ) Stellvertreter der obersten Schirmherrn: ursprünglich sassen die obersten Vögte u. Schirmherrn selbst zu Gericht, besorgten die Geschäfte ihres Berufs in eigner Person. Schicken später einen ihrer Amtsleute od. sonstigen Sendboten (391) Später (im Lauf des 16t Jhdt.) ständige Vertreter ernannt (392) ⦗Im Rheingau führten diese untergeorndneten untergeordneten Beamten der Schirmvögte auch den Titel: Waldboten⦘ ⦗Ueber die Bedeutung des Worts Waldbote, allgemeine Benennung für Gewalthaber; die Amtleute zu Kleinsimmern in der Trierschen Herrschaft Pallenz Gewaltsbote, die Schultheisse Gewaltschultheisse, auch die Grundherrn selbst zuweilen Gewaltherrn und gewaltige Herrn. (393)⦘ Wo oberster Vogtei nicht auf Wahl (durch Markgenossen[)] beruht, sondern auf kaiserlicher od. landesherrlicher Ernennung, da auch Untervogt v. dem Obersten Vogte selbst ernannt. (394)

ε) Amtsgewalt der obersten Schirmherrn u. ihrer Stellvertreter  Bemerkung von Marx.
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⦗Ueberall wird der Schutz- u. Schirmherr v. Schaafe zum Wolf.⦘
Sie hatten ursprüngl. keine andern Rechte in der Mark, als die in der öffentlichen Gewalt liegenden: Gebot u. Verbot, Schutz u. Schirm gegen jegliche Gewalt nach Aussen wie nach innen, daher auch Geleitwesen u. die öffentliche Gerichtsbarkeit mit dem Blutbann. (395) ⦗Sollten u. a. die Markbeamten bei Ausübung ihres Amts unterstützen, wo nöthig mit Gewalt⦘ ⦗Das Geleitwesen, zumal zur Zeit der Messen u. Jahrmärkte (397[)]⦘ ⦗Die Beamten der öffentlichen Gewalt durften sich in die Angelegenheiten der Mark nicht mischen. 400⦘

Bischof v. Speyer Schirmherr in der 3t Haingeraide in der Pfalz; die Geraidegenossen autonom; vor keinem andern Gericht als vor dem Geraidestuhl Red u. Antwort zu geben; 1521 versucht Bischof vermöge seines Schirmrechts die Angelegenheiten der Geraide durch eine Geraideordnung zu regeln; umsonst; wiederholt den Versuch öfters, zuletzt 1757; Sache vor Reichskammergericht 1758 u. 1786, zuletzt begräbt fzs. Revolution mit dem Reichstag auch diesen Process. (400)

Ursprünglich Schirmherrn u. ihre Stellvertreter keinen Zutritt zu den Märkerdingen od. nur, wenn eingeladen. ⦗In Bellersheimer Mark auch in späteren Zeiten ihnen u. ihren Beamten solcher Zutritt versagt. Urkunde v. 1580⦘ Doch meist dieser Zutritt schon früh gestattet; aber Vogt nur stillschweigend den Verhandlungen beizuwohnen, um nöthigenfalls das Gericht zu schützen u. den vorsitzenden Märkermeister in gehöriger Weise unterstützen zu können. (Weitere Details hierüber 401–403.) ⦗Im Dürkheimer grünen Buchs p. 401 note 58: „dass gericht zu den jhargedingen  Bei Maurer, S. 401: wirdt
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wird
besessen durch ein gantz Gericht, Schultheissen und den Fauth und darff der Fauth nichts reden“⦘ ⦗Andre Beispiele solcher redender u. schweigender Richter bei einem u. demselben Gericht, z. B. in der Grafschaft Erbach im Odenwald ein redender Schultheiss neben dem schweigenden Schultheiss; in Nürnberg bei dem Stadtgericht neben dem redenden Reichsschultheiss ein schweigender burggraflicher |75 Beamter, in Köln neben dem redenden Vogt der Gräv als schweigender Richter etc 402⦘ ⦗Zuletzt, nachdem schon die Bedeutung der alten Gerichte u. Beamten sehr erschüttert, z. T. sogar bereits verschwunden, hatte der schweigende Richter nichts andres mehr bei Gericht zu thun, als die Gerichtsfälle u. Geldbussen in Empfang zu nehmen u. das Interesse seiner Herrschaft zu wahren. 402⦘ ⦗Beispiel des Untergerichts der Stadt Höxter im Stift Corvey 403, im Namen der 3 Herrschaften, Braunschweigs, Stift Corvei u. Stadt Höxter⦘

In den Marken, wo die Obersten Vögte an der weiteren Ausbildung ihrer Rechte gehindert, z. B. in Abtei Limburg, blieben sie in späteren Zeiten noch schweigende Richter, in Dürkheim bis zur Abtretung des Landes an die Franzosen Ende des 18 Jh. (403)

κ) Viele Markbeamte wurden schirmvogteiliche od. landesherrliche Beamte.

In den meisten Marken das in der öffentlichen Gewalt liegende Oberaufsichtsrecht benutzt sich mehr u. mehr in die Markangelegenheiten einzumischen, Märkergerichte nach u. nach zu untergraben, der Genossenschaft selbst alle Gewalt zu entziehn. Um das Märkergericht zu schützen u. schirmen, die Schirmherrn u. ihre Beamten v. Tag der Sitzung in Kenntniss zu setzen; ihnen Zutritt wenn auch nur als schweigende Richter zu gestatten; später [wurde] ihnen die Bestimmung des Sitzungstags, dann das Recht die Versammlungen zu berufen, zuletzt der Vorsitz dabei überlassen. (404) Oder liessen sich v. dem v. der Markgenossenschaft gewählten MarkBeamten einen Amtseid leisten u. nahmen auch das Recht die Wahl zu bestätigen u. den Gewählten in sein Amt einzusetzen in Anspruch, erwählten zuletzt die Markbeamten selbst. Beispiele (405.) So wurden die Markbeamten u. die Märkergerichte nach u. nach schirmvogteiliche od. landesherrliche Beamte u. Gerichte; die Märkergerichte nun nicht mehr Namens der Genossen, vielmer vielmehr im Namen der Schirmherrn od. der Landsherrn gehegt. (406) ⦗Also in landesherrliche verwandelt

λ) Viele Markbeamte u. Märkergerichte v. den schirmvogteilichen od. landesherrlichen verdrängt od. ersetzt.

Die öffentlichen Beamten u. Gerichte schreiten direct ein, ziehn die streitigen Markangelegenheiten vor ihr Forum, od. thaten es im Weg der Berufung. (406)

Erst seit 15 u. 16 Jhdt bildete sich Berufung (v. den Märkergerichten), zunächst an Obersten Märker; sobald dieses  Ausdruck von Marx.
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Hundes
Amt
(nämlich die Vorstandschaft in der Mark, das Amt eines Obersten Märkers od. Holzgrafen) – erblich geworden, ist der Oberste Märker od. Holzgraf ein wahrer Gerichtsherr geworden. (Man konnte von den Markbeamten als seinen Stellvertretern an ihn appelliren) Da nun in sehr vielen Marken das Amt eines Obersten Märkers od. Holzgrafen in die Hände der Schirmherrn od. Landsherrn gekommen, od. umgekehrt die Schirmvogtei mit dem Amt des Obersten Märkers vereiningt vereinigt worden, war nun auch eine Berufung an den Schirm- oder Landesherrn zulässig. (407) Durch die Berufung an die schirmvogteilichen od. landesherrlichen Gerichte kamen die genossenschaftlichen Märkergerichte in völlige Abhängigkeit v. den Schirmherrn u. Landsherrn u. ihren Gerichten. (407–8)

Was aber die directen Einschreitungen v. Seiten des Feindes, i. e. der schützenden öffentlichen Gewalt, betrifft, so gab erste Veranlassung dazu: schiedsrichterliche Entscheidungen ⦗wozu die Markgenossen öfter selbst Zuflucht nahmen in streitigen Markhangelegenheiten Markangelegenheiten, sie vor Schirm- od. Landesherrn selbst od. ihre Gerichte als Schiedsrichter bringend⦘; dadurch gewöhnten sich diese Gerichte (landesherrliche od. schirmherrl.) an solches; zogen aus eigner Initiative die streitigen Angelegenheiten vor ihr Forum; später erkanten erkannten auch die landesherrlichen Aemter über solche Streitigkeiten. (408) So wurden die Märkergerichte überflüssig u. kamen nach u. nach ganz ausser Gebrauch. Die landesherrlichen Behörden traten an ihre Stelle u. besorgten nun regelmässig auch die Angelegenheiten der Mark (l. c.)  Zusammenfassend von Marx in eigenen Worten.
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Notabene: wo des Holzgrav’s Amt verschwunden, zog der Bursche weiter die hergebrachten Marknutzungen, die Einnahmen seines nicht mehr existirenden Amts.
Besonders häufig in den Marken wo der Oberste Märker od. Holzgraf zugleich Inhaber der öffentlichen Gewalt war; dann wohlfeiler u. f. die Herrschaft auch bequemer statt 2 Beamten, öffentlichen u. markbeamten, nur einen einzigen landesherrlichen Beamten zu bestellen u. diesem auch die Entscheidung der Markfrevel etc zu überlassen (409)|

76

Erleichtert wird dieses Verdrängen der Märkergerichte in dem Fall, wenn die öffentlichen Beamten zugleich Markbeamten Markbeamte od. die Markbeamten zugleich öffentliche, – oder wenn die öffentlichen Gerichte u. die Märkergerichte eine gemeinschaftliche Malstatt hatten  Zusatz von Marx.
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⦗am selben Ort gehalten werden⦘
(409–411)

μ) Verschwundne, erhaltne Märkergerichte (412–414)

Meisten Märkergerichte schon verschwunden seit 15t u. 16 Jhdt (412) (manche bis auf den Namen, die meisten ganz spurlos) Landesherrliche Beamte u. Gerichte verfügten seitdem über jene Marken, wo sie früher schützen u. schirmen, sich aber nicht einmischen sollten. l. c.⦘

⦗In vielen Marken erhielten sich Markbeamte u. Markgerichte bis ins 17t, 18t Jh., und hin u. wieder ins 19te. In der Mitte des 17t Jhdts noch viele Märkerdinge in Erzstift Trier, wo jedoch das Märkergelag, Versaufen der Strafgelder, die Hauptsache geworden. (413) Seit 1727 erscheinen die Märker nicht mehr in der Gernbacher Mark an den Märkertagen. (414) Es scheint dass die Märker lieber unter den Landesherrn u. den landesherrlichen Gerichten standen, als unter den Obermärkern ⦗die z. B. 1746 in der eben angeführten Mark gegen die Gemeinde Frickhofen klagen u. sie zum Besuch beim Märkertage angewiesen wissen wollen, was auch 1768 Reichskammergericht verordnete⦘ u. unter den v. diesen abhängigen Märkertagen (414.)⦘

ν) Untergang der markgenossenschaftlichen Autonomie (414–419)

⦗Mit den genossenschaftlichen Märkerdingen geht die genossenschaftliche Autonomie unter. Die Inhaber der öffentlichen Gewalt benutzen das Oberaufsichtsrecht über die Mark, mit dem 16t u. 17t Jhdt (seit dem Sinken u. Verschwinden der Märkergerichte) nur Regulirung der Angelegenheiten der Mark; erst unter dem prätext (gerechtfertigten) den Verwüstungen der Markwaldungen u. anderen Missbräuchen Einhalt zu thun (Z. B. in der Münsterschen Landgerichtsordnung); Anfangs mit Vorbehalt der Rechte u.  Bei Maurer, S. 415: Gerechtigkeiten
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Gerechtigkeit
der Erbexen v. gemeinen Markgenossen; auch entweder bloss Erbexen u. Gutsherrn, od. auch die andren Markgenossen noch zugezogen, zu den Holzungstagen u. Erlassung neuer Forst[-] u. Markordnungen (Beispiele in Raesfelder Mark 1575, Holthauser Markordnung 1585), bei Bestätigung schon dem Landesherrn das Recht zu mindern od. zu mehren, einseitig zu ändern, ausdrücklich vorbehalten (Weitere Beispiele p. 416); späterhin auch nicht mehr; die Schirm- u. Landesherrn od. ihre Stellvertreter verliessen die Forst- u. Markordnungen ganz allein (416) Aus dem Recht der landesherrlichen Bestätigung geht hervor das Recht solcherlei (Mark) Anordnungen selbst zu machen, also das Recht der landesherrlichen Gesetzgebung in den Almendangelegenheiten (417) Sieh Geschichte des Untergangs der markgenossenschaftlichen Autonomie im Rheingau (418) Den landesherrlichen Forst- Mark- Almend- u. Geraideordnungen wurde zwar das althergebrachte Recht zu Grund gelegt (sieh 419 ⎰ ⎰), aber auch neue willkührliche Bestimmungen über die Mark- u. Almendnutzungen etc zugefügt u. dadurch die Genossenschaften selbst ganz untergraben (419. )

ο) Die Schutzherrschaft führte zur Landeshoheit. (419–423)

Beispiele wie die Schirmherrn ihre Gewalt erweiterten u. sodann die wahren Oberherrn u. Landesherrn in der Mark geworden: Mark Kirburg im Westerwald (419–420) ⦗Aebte v. Marienstatt waren in der Mark Grund[-] u. Lehnherrn, als solche Oberste Märker; die Grafen v. Sayn hatten dagegen als Schutz- Schirm- u. Gewaltherrn nur die Vogtei u. damit den Blutbann. Schliesslich behandelt Graf v. Sayn die althergebrachten Rechte des Abts (gültig noch 1461, 1534, 1537) (schon geschwächt in Weisthum v. 1582) als Neuerungen [(]„wider altherkommen“); Selbolder Mark: (1366 noch |77 Centgraf wählbar (u. absetzbar) aus den in der Mark angesessnen Rittern u. Edelleuten, hatte nur der Mark Treu zu geloben. Sogar die in der Mark ansässigen armen Leute – schon bede- od. schosspflichtig – aber noch so frei, dass sie die Mark noch verlassen u. sich anderwärts niederlassen konnten; u. nur, wenn sie diess dem Gericht angezeigt u. aus der Genossenschaft förmlich ausgetreten waren, sollten sie ihre genossenschaftlichen Reche Rechte u. Verbindlickeiten Verbindlichkeiten verlieren. Schon im Weisthum v. 1404 verändert[.] Die Herrn v. Büdingen – die Schirmherrn jener Mark – ernannten schon Gerichts-Ammann, v. Wahlrecht der Genossen nicht mehr Spur. Jezt schon die Rede v. Frondiensten u. andern Leistungen (420, 21)); Altenhaslauer Mark noch im 14t Jhdt freie reichsunmittelbare Genossenschaft. Wald u. die ganze gemeine Mark gehörte den Markgenossen, Schutzherr hatte kein Antheil daran; Märker hatten eignes Märkergericht, erwählten Markbeamten, sogar den Centgraf; in ihrem Namen das Märkergericht u. auch das Centschöffengericht gehegt u. über die Markbussen u. verkauften Pfänder zum Besten der Mark verfügt; keine andern Abgaben schuldig als 70 Heller Schutzgeld an Schirmvogt u. geliehnes Pfand f. die Reisen des Kaisers; waren nicht bedepflichtig. Schon im 16 Jhdt hatten die Grafen v. Hanau die Landeshoheit völlig erworben; aus den Markgenossen nur noch Markberechtigte geworden (der neue Landesherr erhielt schon die Jagdgerechtigkeit in der Mark, die selbst noch den Märkern blieb)[,] Märkergerichte [waren] eingegangen, Ernennung dem Centgrafen (der zu blossem Schöffenvorstand od. Schöffenmeister herabgesetzt) ein landesherrlicher Beamter, Schultheiss, vorgesetzt; Gerichte sämmtlich im Namen der Herrschaft gehegt, u. auch die übrigen Angelegenheiten der Mark v. Schultheiss u. Centgraft Centgraf im Namen der Herrschaft besorgt. Die Geldbussen fielen theilweise noch an die Markgemeinde, grossentheils aber schon an die Herrschaft, u. was die Hauptsache: Die Abgaben u. Leistungen zu Gunsten der Herrschaft auf jegliche Weise vermehrt, Jagd- u. Landesfronen u. andre Herrenfronen eingeführt, das früher unbedeutende Vogtei- od. Schutzgeld bedeutend erhöht, aus dem dem Kaiser zu leihenden Pferd eine Vorspannfrone gemacht, eine Accise, Beede, Contribution eingeführt u. sogar die Leibeigenschaft einzuführen gesucht. (421–23)⦘  Bemerkung von Marx.
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Sieh die sehr interessante Stelle aus „Freiheit v. 1570“ darüber, note 43, 1570 wo naiv dieser Gang der Knechtung erzählt wird⦘ ⦗nicht zu vergessen die dort erwähnte „hanauische Canzelei Rath nahmens Achilius[“], ein Haupthund⦘

π) Gehalt u. Vorrechte der Obersten Schirmherrn u. ihrer Beamten. (423–428)

jährlich Schutz- u. Schirmgeld (z. B. 2 Schilling Heller, ein Weidhun etc) Antheil an den Markbussen (424) Oeffentliche Dienste u. Leistungen: als Inhaber der öffentlichen Gewalt. Dem Kaiser gegenüber rein nominell; in den landesherrlichen Territorien wirds erst Ernst mit diesen » Bei Maurer, S. 425: landesherrlichen
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öffentlichen
Diensten u. Abgaben« (425) Oefters hatten die obersten Vögte u. Schirmherrn Antheil an den Marknutzungen, öfters aber auch nicht. (425–26) (meist nicht, wenn sie keine Mitmärker; höchstens gewisse Vorrechte bei Jagd) (oft Vorjagd, sogar die ganze Jagd, den ganzen Wildbann u. Wildfang, hohe u. niedere Jagd u. Fischerei) Gewisse Lieferungen od. auch vollständige Beherbergung u. Verpflegung wenn der Schirmherr in die Mark kam (426, 427) Oefters auch die Beamten der Schirmherrn Antheil an den Marknutzungen u. Recht auf Beherbergung u. Verpflegung (427)  Bemerkung von Marx.
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(Diess letztre war alles nicht bedeutend, so lang die Markgenossenschaft lebendig blieb.)

IX) Untergang der genossenschaftlichen Verfassung.

Gründe: Entstehung einer Marksgerichtherrschaft Markgerichtsherrschaft. (428) ⦗durch sie wurden die obersten Markvorsteher unabhängig v. der Markgemeinde u. strebten seitdem nach einer Oberherrschaft in der Mark⦘ ⦗Auch wo ihnen das nicht gelang, ging das der Markgemeinde zustehende Bannrecht mehr od. weniger vollständig auf die Markgerichtsherrn über.⦘|

78

Uebergang der obersten Schirmgewalt in den Marken in eine Landeshoheit. (429) ⦗Diese vernichtet die Gewalt der Markgemeinden u. sie selbst zuletzt ganz⦘ ⦗Zeigt sich darin dass die Geldbussen mehr u. mehr in die Kasse der Landesherrn fliessen; in Erhöhung der öffentlichen Dienste u. Leistungen; Jagd[-] u. Fischereirechten; Bannwasser u. Bannforsten innerhalb der Marken angelegt, i. e. in der Einforstung der Waldmarken (429–431[)]⦘ ⦗Die kgl. u. landesherrl. Bannforsten nicht blos in kgl. u. landesherrl. Grundherrschaften angelegt, sondern auch in fremden Marken; Anfangs mit Zustimmung der markberechtigten Grundherrn u. Markgenossen selbt selbst, wovon Beispiele seit 804 (Karl der Gr. giebt dem Stift Osnabrück einen Wald u. verwandelt ihn in Bannforst mit Zustimmung der Grundbesitzer jener Gegend) bis Heinrich IV (Urk. v. 1048) p. 429–30 nebst Noten dazu⦘ ⦗z. B. 1004. Heinrich II ertheilt der Kirche v. Strassburg einen Forstbann im Elsass „assentiente omni populo ejusdem saltus.“ n. 74, p. 430) Otto III (1029) dem Stift Minden den Forstbann [verliehen] „cum consensu et collaudatione Ducis – caeterorumque civium in eadem sylva, usque modo communionem venandi habentium in sylvis[“] (p. 429, n. 73)⦘ Später auch das nicht mehr; die Bannforste ohne Zuziehung der Markgenossen errichtet u. die bereits errichteten ohne ihre Zuziehung bestätigt. Daher seit 12t u. 13t Jhdt die Klagen der Bauern, stets erneuert, bis heute wiederholt. So im Fürstenthum Osnabrück 804 (Karl der Grosse oben citirt) noch Zustimmung f. Errichtung des Bannforsts; in den Urkunden v. 965, 1023, 1028, 1057, 1085. Markgenossen nicht mehr beigezogen u. ihre Zustimmung nicht mehr erwähnt. (431, u. ib. nt. 80)

Durch die Einforstung wurde jedoch die gemeine Nutzung nur beschränkt, die Nutzung selbst nicht aufgehoben, denn die Einforstung bezog sich zunächst nur auf das Verbot der Jagd u. solcher Schmälerung des Waldes, wo, wie durch Ausroden u. dgl. mehr die Jagd unmöglich gemacht worden wäre. (Nach den Urkunden v. 804–1057 z. B. im Fürstenthum Osnabrück nur venatio,  Bei Maurer, S. 431: exstirpatio
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extirpatio
sylvae vel aliquod hujusmodi negotium
verboten) Alle übrigen Marknutzgungen Marknutzungen blieben erlaubt. (Urk. v. 1319: „wann der Wiltband ist des Greffen von Nassauwe, das hee den beschirmen mag vor abesnyden abesnydden Kolen und rodden, anders mag der Herre vor Eppinstein und were darinne  Bei Maurer, S. 431: gemercket
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gemerket
ist
, here sy arme ader riche, hauen als sye von Alders hant gethan.“ (431, nt. 83) Zunächst wurden daher die Markgenossenschaften selbst da, wo sie bestanden, durch die Einforstung gar nicht berührt. (431) Aber durch die Einforstung eines Markwalds erhielt der König das Bannrecht od. den Forstbann in jenem Wald; diess später auch auf die Landesherrn übertragen; damit die Gerichtsbarkeit über alles was zu dem Bannforst gehörte. Folge davon, dass die Märkermeister, Holzgrafen u. übrigen markgenossenschaftlichen Beamten abhängig v. ihnen u. zuletzt selbst in kgl. od. landesherrliche Beamten verwandelt od. durch solche verdrängt wurden. Diese kgl. u. landesherrl. Beamte – Forstmeister – hatten nun die an die Stelle der Märkergerichte getretnen Försterdinge od. Maigerichte zu berufen, im Namen, kaiserl. od. landesherrl., zu präsidiren u. mit ihnen die Angelegenheiten der eingeforsteten Marken zu besorgen wie die Märkermeister u. Holzgrafen in den nicht eingeforsten eingeforsteten Marken mit den Märkern. Als nun Forstregal ausgebildet u. sehr häufig zu einem Eigenthum des Landesherrn an dem Waldgrunde ausgedehnt worden, da die Markgenossen nur noch |79 [zu]  Bei Maurer, S. 433: Servitut
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Servituten
berechtigte
u. auch diese Berechtigung noch fortwährend v. den Inhabern des Forstbanns fortwährend beschränkt. Die in ihrer Berechtigung Verletzten erhoben zwar Beschwerde u. Klage beim Reichskammergericht, aber die Processe unbeendigbar, die Beschränkung blieb (1612 z. B. Klage der Gemeinden im Büdinger Reichswald gegen den Grafen v. Ysenburg.) (p. 432, 33)

Mit dem Uebergang der Schirmgewalt in Landsherrschaft steigende Oberaufsicht der Schirmherrn, führt zu wahrer Obervormundschaft (433)

Am wichtigsten die Veränderungen (schliesslich Verschwinden) der genossenschaftlichen Gerichtsbarkeit u. damit verbundner Autonomie (433) Da die genossenschaftlichen Markbeamten schon früher in einiger Abhängigkeit v. dem Obersten Herr der Mark, in manchen Marken v. ihnen bestätigt od. selbst feierlich investirt werden mussten, [war der weitere] Schritt zu ihrer wirklichen Ernennung u. völligen Abhängigkeit v. dem obersten Schirmherr nicht gar so gross (433, 434) Die landesherrlichen Beamten (an die Stelle der markgenossenschaftlichen getreten) handelten nicht nur im Namen ihrer Herrschaft, statt der Genossenschaft, sondern auch f. jene gegen diese. ⦗mit der genossenschaftlichen Gerichtsbarkeit verschwand die Autonomie der Genossen; die früher mit den Genossen getroffnen Einrichtungen u. Anordnungen machten nun die Obersten Schirmherrn allein.⦘ (p. 434) Die Markgenossenschaften nun als Gemeinheiten im Sinn des röm. Rechts behandelt u. ihre Rechte als blosse Gerechtsame an einer fremden Sache. Zu gleicher Zeit die früher vogteilichen Abgaben u. Beden in wahre Steuern u. Schatzungen übergegangen u. – die freien Bauern nicht selten in Eine Klasse mit den Hörigen od. sogar mit den Leibeignen herabgedrückt worden z. B. in Altenhaslauer Mark. (434–35)  Bemerkung von Marx.
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⦗Dieser Gang der „Sach’“ schöne Prob auf die Professorenbehauptung dass die Gemeinwesen auf Leibeigenschaft aufgepropfte Erfindung der höchsten Gewalthaber⦘
(cf. weiter p. 435–437)

Wo die Genossenschaften nicht ganz vernichtet, wurden sie Gemeinheiten im römischen Sinn, kamen unter die Obervormundschaft der landesherrlichen Behörden, die über die Gemeindeländereien bald mehr Herren waren als die Corporationen selbst. (437–38)

Unter dem Einfluss der landesherrlichen Behörden viele Marken unter den Interessenten getheilt u. damit völlige Endschaft erreicht. (438) (Diese Theilungen beginnen schon im 13 u. 14t Jhdt am Rhein, in Westphalen, in der Schweiz etc, häufiger erst seit 16 u. 17t Jhd, dann 18 u. 19t (438)[)] (Bei diesen Theilungen die Markgerechtigkeit – also Dorfmark – jeder Ortschaft zum Massstab genommen. 438)

In manchen Marken – mit den landesherrlichen Gerichten, Forstordnungen u. Forstbeamten – durften die ehmaligen Genossen – nun zu blossen Berechtigten herabgesunken – ohne Erlaubniss der Forstbeamten kein Recht mehr in der Mark ausüben. Seit 16t Jahrhundert kam die neue Forsthoheit auf; dann in vielen Territorien leicht der Zustand herbeigeführt, dass die ehmals vollberechtigten Markgenossen bloss noch eine gesetzlich verordnete od. auch vertragsmässig bestimmte Holz- Streu- Weide- od. sonstige Berechtigung in der Mark ansprechen dürfen. (439, 440)

In sehr vielen Marken seit der Erweiterung der obersten  Bei Maurer, S. 440: Schirmgewalt
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Schirmherrschaft
in der Mark u. Entstehung v. Forsthoheit u. Forstbann das Markgrundeigenthum selbst auf die Landesherrn übergegangen u. sodann die Markgenossen besten Falls Holzberechtigung, Weideberechtigung u. s. w. geworden. Sehr viele Staatswaldungen, wenn nicht die meisten, in ehmaligen Markwaldungen ihren Ursprung (440, 441) (u. a. in der Pfalz am Rhein; seit Mitte des 15t Jhdts etc 440–41)

Untergang der genossenschaftlichen Verfassungen in den Marken, die einem einzigen Grundherrn od. Markgerichtsherrn zugefallen (441–444) ⦗Die Gerichtsherrschaft in der Mark – nachdem das Amt des Obersten Märker erblich geworden – erlaubte ihre bisher beschränkten Eigenthumsrechte über die ganze |80 Mark auszudehnen, also zur Erlangung einer Grundherrschaft über die ganze Mark zu benutzen. (442)⦘

Untergang der genossenschaftlichen Verfassung in den gemischten Marken: (444–446) Wie in diesen Marken die grösseren Grundherrn in verschiedner Art  Ausdruck von Marx.
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usurpiren
(445 ⎰) Ditto die Schirmherrn (ib.) ⦗letztere, fortunately, nicht nur gegen die gemeinen Märker (die Genossenschaft), sondern auch gegen die Marksgerichtsherrn u. Obermärker, so z. B. die Fürsten v. Nassau Oranien in der Gernbacher Mark. 445⦘ (446) ⦗gegen die Freiherrn Voigt v. Elspe; seit dem 17 u. 18t Jhdt; die Märker scheinen diess nicht ungern gesehn zu haben, besuchten daher die Märkertage seit 1727 nicht mehr⦘

Kampf der Markgenossen mit den herrschaftlichen Beamten (446–448) (Diese Bestrebungen der Grund- u. Landesherrn u. der obersten Markvorsteher führten fast allenthalben zu Kampf zwischen der Markgenossenschaft mit den stets um sich greifenden herrschaftlichen Beamten; führte je nach Umständen zum Sieg der Genossenschaft od. auch der Grund- u. Landesherrschaft od. der Marksgerichtsherrschaft.)

Die genossenschaftliche Verfassung in den reichsunmittelbar gebliebnen Marken (448–450) (hier Unterstützung durch das Reichsgericht, was jedoch meist nur den reichsunmittelbaren Geschlechtern zu gut kam) Mit der Auflösung des deutschen Reichs verschwand auch diese letzte Stütze der Genossenschaften; die Markwaldungen seit dieser Zeit mit den Staatswaldungen vereint, oder unter die Genossen getheilt, od. im günstigsten Fall zu Gemeinwaldungen ohne alle genossenschaftliche Rechte herabgesunken. (450) (Ausnahmen in der Schweiz)



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Aus:
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Bd. 1. Erlangen 1862.
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Icon dass Zitate symbolisiert

Maurer. Geschichte der Fronhöfe etc. Band I (Erlangen, 1862)

I) Einleitung.

II) Fronhöfe u. deren Verfassung in den ältesten u. karolingischen Zeiten.

1) Fronhof (curtis etc)

zuweilen auch, mit dem dazu gehörigen Boden, doma, Dom, Tuom (2) Jeder freie Grundbesitzer besass einen Fronhof; namentlich auch wegen ihres freien Grundbesitzes die hohe u. niedrige Geistlichkeit (l. c.)

2) Unfreie u. Hörige.

Germanen unterscheiden v. je zwischen wirklich Unfreien (bei Tacitus servi), die nicht Vollfreien od. Hörige (coloni u. liberti bei Tacitus)[.] Seit der Völkerwanderung „secundum servi qualitatem“ wieder unterschieden zwei verschiedne Sorten servimajores etc u. viliores, vilissimi etc (5) In den inferiores – die knechische Dienste (opera servilia), namentlich die Feldarbeiten verrichten, Handwerker, Künstler, in häuslichem Dienst, in Verwaltung[,] an der Spitze v. Heerden etc weit höher gestellt, gehören jedoch zu einem u. demselben Stand, waren Standesgenossen (6) Beide nicht vollfrei, entbehrten also der Rechtsfähigkeit nach Volksrecht; aber der servus musste  Ausdruck von Marx.
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emancipirt
(freigelassen) werden, um zur Hörigkeit emporzusteigen. (6)

Unfreie:

servus, ancilla, mancipium in den latein. Urkunden u. Volksrechten; deutsch: Knecht, Shalk Schalk, Manahoupit, Mannshaupt, theo (Knecht), theu (Magd), auch ⦗vassus, puer, gasindus, doch wie colonus, ursprünglich bald f. unfreie od. hörige, bald auch f. freie⦘ ⦗Aus dem vassus wird vasletus, valetus, valet, freier Diener; noch in späterem Mittelalter die gesammte Hofdienerschaft – Hofgesinde⦘ (7)

Die Unfreien als Sachen, Waaren behandelt, dem Vieh gleichgestellt. (l. c.) (Lex Bajuv. XV, c. 1. § 1 „Si quis vendiderit res alienas – aut servum aut ancillam, aut qualemcunque rem.[“] Lex Sal. t. X. c. 1 u. tit. 47: „si quis servum aut ancillam, caballum vel bovem aut quodlibet pecus“), verkaufbar, verpfändbar, vindicirbar. Verletzungen an ihnen ihrem Herrn zu büssen; wenn getödtet od. verletzt wie das Vieh nach ihrem wahren Werth zu ersetzen od. zu schützen. L. Fris. I, c. 1: „juxta quod summa pretii occisi mancipii fuerit aestimatio aestimata[.] Für ihre Missethaten haftete ihr Herr. (7, 8) (konnte sie dafür auch selbst an die Verletzten abtreten) Durfte sie schlagen, verstümmeln, tödten. Durften ohne Beistand u. Zustimmung ihres Herrn nicht vor Gericht auftreten, kein Zeugniss, Eid leisten etc[,] nur mit Zustimmung ihrer Herrn heirathen. Auf Ehe eines od. einer Freien mit Unfreien Todesstrafe bei Sachsen, Baiern, Burgunden, Longobarden (8 9); Dagegen [stand die] Unfreiheit darauf bei Alemannen, Franken, Westgothen etc. Unfreie konnten ursprünglich kein eignes Vermögen erwerben. Herr der Eigenthümer seiner Person u. Habe, hatte Gewere (investitura vestitura) daran (10. durfte den Kerl od. [die] Kerln mit Habe veraüssern) Servi casati (mit Grund u. Boden versehne Unfreie) gehörten zum unbeweglichen Vermögen ihres Herrn, mancipia non casata zu ihrem beweglichen Vermögen (11) Unter Einfluss der Kirche verschiedne Beschränkungen (11, 12)

Auch im 9t Jhdt schon (wenn nicht früher) bildet sich ein dem Unfreien gehöriges Vermögen (facultas, peculium, peculiare); unter gewissen Bedingungen konnte er darüber verfügen, seinen Kindern hintermachen. (12)|

82

Hörige Leute:

a) Liten, Leten, Laten, Lazzen, Aldionen u. Parleute.

Dieser Stand reicht bis in die Zeiten der Römer u. wahrscheinlich noch weiter. (13) Seit dem 3t Jhdt pflegten die Römer nicht nur die besiegten german. Völkerschaften zur Vertheidigung der Grenzen, Lieferung v. Getreide u. Vieh, Stellung v. Mannschaft f. das röm. Heer anzuhalten; sondern auch noch ganze barbarische Völkerschaften od. einzelne Abtheilungen v. ihnen unter eigne Commandanten (praepositi od. rectores) in ihre Dienste zu nehmen; diese Mannschaften insgemein hiessen gentiles u. wenn Germanen, Celten, od. Gallier laeti, leti, λετοι (13) Also laeti, Germanen, Kelten, Gallier, die sich der Römischen Herrschaft unterworfen wie andre Gentilen, Ländereien (terrae laetiticae laeticae, d. h. Lätengüter) zur Bebauung erhalten u. sehr wahrscheinlich Zins entrichten u. Kriegsdienste leisten mussten. (13, 14) Später das Wort f. Hörige angewandt; dieser Stand der Hörigen reicht also jedenfalls schon ins 4t Jhdt, wahrscheinlich bis in vorhistorische Zeit (l. c.) (man findet sie bei Sachsen, wo nie römische Herrschaft, schon vor ihrer Erobrung durch Karl den Gr. l. c.) Die meisten Liten, Leten, Laten, Lazzen, Aldionen stammen v. unterworfnen freien Völkerschaften ab, denen bei Unterwerfung persönliche Freiheit gelassen, Vollfreiheit genommen (15) Daher auch ihre weite Verbreitung (16. Näher aufgezählt 16–18) (auch leuti, bei den Angelsachsen laet genannt) Bei den Alemannen: liti u. leti, auch parones od. barones (freie Leute), bei den Longobarden (auch bei Franken, Sachsen, Baiern) aldiones od. aldii (18)

Persönlich frei ⦗verheirathen [sich] seit Anfang des 9t Jahrhdts immer mehr mit Unfreien, obgleich diess Anfangs sogar bei Todesstrafe verboten, später bei Ehen mit Unfreien die aldia od. lidia ihre Freiheit verlieren, die Kinder aber der ärgeren Hand folgen sollten. Die Ehen der Liten waren ebenso giltig wie die der freien Leute. 19, 20⦘ Waffenfähig (zogen mit ihrem Herrn in Krieg, wenn nicht durch Immunitätsprivilegien v. Kriegsdienst befreit[)]; mit dem Waffenrecht Recht der Fehde (faida) u. der Blutrache (inimicita inimicitia propinquorum); eignes Wehrgeld, das Doppelte der f. Unfreie bestimmten Composition, halbes Wehrgeld der freien Leute. Bei der Fehde musste ihnen die Familie beistehn, wofür auch die Verwandten der getödteten Liten od. Altionen Aldionen einen Theil des Wehrgelds erhalten (20, 21) Hafteten selbst f. ihre Missethaten, durften sich mit od. ohne Eidhelfer losschwören, auch mittelst gerichtlichen Zweikampfs beweis führen (21) Eignes Vermögen, konnten servi besitzen, auch liberi homines in Dienst nehmen (22)

Andrerseits hatten die Liten u. andren Hörigen einen Herren (dominus, senior), eigentlich einen Schutz- od. Mundherrn (patronus od. munthero muntherro); standen unter seinem mundium, daher selbst Schutzhörige (mundiati) genannt. (Weitere Verhältnisse zum Herrn 23) Sie hatten regelmässigen Zins zu entrichten (litmonium, lidimonium); bei ihrem Tod fiel Theil ihres Nachlasses u. ihres Wehrgeldes an ihre ihren Herrn. (24)

Die meisten Hörigen hatten Bauerngüter erhalten; diese, die darauf angesiedelt, grundhörig, konnten mit Grund u. Boden veraüssert werden; ihr Zustand daher zuweilen servitus genannt; Freilassung nöthig, um aus diesem Zustand in Vollfreiheit (ingenuitas od. libertas) überzugehn. Erst Verbot, dann Strafen (wie Verlust der ingenuitas) bei Heirathen zwischen Freien mit Liten. Ebenso Beschränkungen wegen Wehrgeld (wovon Theil dem Herrn zufiel), Eideshefern Eideshelfern (mehr nöthig als bei vollfreiem[)]; durften die ihnen übergebnen Ländereien u. ihr übriges Vermögen nicht ohne Zustimmung ihres Herrn veräussern; standen auch unter Gerichtsbarkeit ihres Herrn (25–26)|

83

⦗Es gab auch viele Liten, Aldionen etc ohne Mansen u. Huben. 24⦘ Sie bildeten eignen Stand, ordo; was der nobiles unter den liberi, der lite unter den Unfreien. Edlingi, Frilingi u. lassi (wo die servi als nicht mehr zum Volk gehörig ausgeschlossen) od. 4 mit den servi – adalingi, liberi, liberti (f. liti) u. servi. (26, 27)

b) Colonen: (colonus, homo f. freie wie unfreie Bauern)

Die unfreien Colonen u. unfreien Leute (homines) v. den andern Unfreien nur dadurch unterschieden, dass sie v. ihren Herrn Grund u. Boden zum eignen Anbau erhalten; öfters nur Wohnung (casa, casata) ohne weitern Grundbesitz u. mit nur sehr wenigen Feldern, casati, casadi, servi casati (Köther od. Seldner)

Wenn ihr Grundbesitz ein colonat (colonia, terra colonica) hiessen sie coloni; wenn das ihnen übergebne Land ein wirklicher Bauernhof (mansus, mansus servilis) od. huba, huba servilis (Hube) so hiessen sie Bauern mansonarii etc, später Hubner od. Manser (28) (Zuweilen noch casati)

Freie Colonen: Meist ein Bauerngut (mansus) auf kürzere od. längere Zeit v. dem Grundherrn erhalten, auf dessen Grund u. Boden sie ansässig, hiessen auch Bauer (mansuarii) ⦗Alle übrigen auf fremdem Grund u. Boden ansässigen od. in fremden Diensten stehenden Leute, die kein Bauerngut erhalten, hiessen servientes (dienende Leute)[⦘] (29)

Waren dasselbe was die Liti, hörigen Leute, Barschalken (letztres bei den Baiern). Gehörten zur selben Klasse. (29, 30) Von ihrer Zinspflicht [werden sie] auch censuales, tributales etc [genannt.] (30) Zu ihnen gehören auch die s. g. libellarii, d. h. die freien Leute, denen vertragsmässig (libellario nomine od. libellario titulo) Fronländereien hingegeben u. deren zinspflichtige Ländereien mit den Emphyteusen zusammengestellt. (31) Von ihnen gilt mit Bezug auf Rechte ganz dasselbe was v. den Liten, Lazzen etc (l. c.) ⦗u. a. waffenfähig u. kriegsdienstpflichtig⦘ ⦗heissen häufig: Heermanne od. Heergenossen⦘ ⦗darunter auch reiterdienstpflichtige, diese hiessen also auch Reiter od. Ritter (cavallarii, caballarii) wie die vollfreien Grundbesitzer⦘ (32) ⦗„Si non caballicant – sepiunt virgas“⦘ ⦗Cap. v. 806: „ut unusquisque caballarius habeat scutum et lanceam et spatam[“] etc⦘ Hatten aber dominus; gehörten zu Grund u. Boden, auf dem sie ansässig, konnten mit ihm veräussert werden, auch wenn sie liberi od. ingenui; durften daher, wenn sie grundhörig waren, ihn nicht willkührlich verlassen; wenn sie’s thaten, von ihrem Herrn vindicirt werden; auch ohne Zustimmung ihres Herrn nichts ausserhalb des Hofverbands veräussern, d. h. nur an andre Genossen desselben Herrn veräussern (33, 34) Ehe einer Vollfreien mit freiem Colonen galt als ungleiche Ehe (l. c.)

Hospites Unterart des freien Colonen, schon seit 8 u. 9 Jhdt in fränk. Reich ⦗nicht zu verwechseln mit dem römischen od. german. hospites in den alten leges barbarom barbarorum, diese erhielten ihren Antheil an Eigenthum⦘; die gastweise fremdes Land bauten, ohne eignes Eigenthum zu haben; wahrscheinlich fremde Ansiedler, die gegen Errichtung eines Pacht- od. andern Zinses fremden Grund u. Boden bauten; hiessen früher u. später coloni. Konnten freie od. unfreie Leute sein; hörige Hintersassen einer Grundherrschaft. Die Benennung hospites kommt im späteren Mittelalter nur noch im nördlichen Frankreich, Flandern, Sachsen u. bei den neuen Ansiedlungen in wendischen u. slavischen Ländern, Schlesien, Ungarn, Siebenbürgen etc vor. (34, 35)

Advenae: (adventiti adventitii, albani, später in Frankreich aubains). Konnten freie Leute (Franken, Burgunden, Friesen, Sachsen, Römer etc) sein, aber auch Hörige (homines)[.] Auch die v. den Normannen u. anderen feindlichen Völkerschaften Vertriebnen, die sich im fränkischen Reich einem Schutzherrn (Senior) unterwarfen, hiessen advenae (p. 35) |84 Die Advenae im eigentlichen Sinn geben Anlass zum Frembdlingrecht, wovon später. (37)

c) Schutzhörige u. Freigelassne:

Schutzhörige gehören in dieselbe Klasse mit liti, Lazzen u. freien Colonen. (38) (heissen später zuweilen auch Vogtleute.) (38) Leute die sich aus irgendeinem Grund in Schutz des Königs, Kirche od. irgend eines Herrn befanden. (l. c.) hiessen auch Vasallen, wenn sie sich freiwillig in den Schutz eines Herrn begeben; wenn auf freiem Grund u. Boden ansässig, zuweilen niedere Vasallen (vasalli inferiores) (39)

Die schutzhörigen Leute standen in einem den Liten u. Freigelassnen sehr ähnlichen Rechtsverhältniss (39–41)

Schutzhörigkeit konnte, abgesehn v. Geburt v. schutzhörigen Ehleuten entstehn:

α) Erstens: dass vollfreie od. zinspflichtige Leute sich mit od. ohne ihren Grundbesitz sich freiwillig in Schutz des Königs od. andren geistlichen od. weltlichen Herrn begaben; (oft hielten sich die freien Leute dabei ihre persönliche Freiheit ausdrücklich vor) Damit Eid der Treue verbunden. (42–43)

β) Zweitens durch Freilassung: also Freigelassene: wurden persönlich frei, wie die Liten u. Colonen, aber nicht vollfrei (44)

Die Folgen der Freilassung nach Art der Freilassung sehr verschieden. Wurde er in den Stand der Hörigen emancipirt, so erhielt er deren Rechte. (wie die Aldionen etc) Der in die Formen des Römischen Rechts durch Urkunde od. in die Kirche Entlassne erhielt die civitas Romana, libertas Romana, wurde civis Romanus (auch tabularius) genannt. Die durch Freibrief (charta libertatis) Freigelassnen hiessen chartularii (bei Longobarden, Alemannen, Baiern, Franken) (erhielten ausser den übrigen Rechten eines Freigelassnen auch noch Erbrechte f. ihre Agnaten, jedoch erst v. der 3t Generation an); dasselbe bei Longobarden der fulfreal und Amund (Amund, wenn er sich unter Schutz des Königs od. andern Herrn stellte); die auf den Kgl. Villen zur Feier der Geburtstage der Kgl. Familie od. sonstigen Veranlassungen durch Freibriefe (per epistolas, a litterarum conscriptione, per chartam), od. v. andern Freien vor Zeugen od. durch Freibrief (scriptura libertatis) freigelassen. Die endlich, die man v. den bei der Freilassung beobachteten Formalitäten denariales u. denariati nannte, wurden sogar ingenui, also fast völlig freie Leute (45–47) Freilassung durch Testament. (47)

Es hing von der über die Freilassung ausgestellten Urkunde ab, welcher Grad v. Freiheit dem Freigelassnen werden sollte. (48)

Doch alle Sorten Freigelassnen, die chartularii ingenui etc nicht ausgenommen, erhielten nicht alle Rechte der Vollfreien; denn unterworfen einem Herrn (dominus) od. vielmehr Schutzherr Schutzherrn (patronus, senior, einem mundium (angels. mund), defensio, tutela etc) (49) Hatten (mussten) sich alle einen Schutzherrn wählen. (50) (Die Denariales fielen allzeit unter den Schutz der Könige. 53) Die Freigelassnen hatten dem Schutzherrn Dienste od. Schutzgelder zu leisten (54) Wergeld derselben fiel in der Regel an ihre Schutzherrn; wenn gesammter Nachlass, wenn ohne Kinder gestorben, an denselben. (55) Gehörten zur hörigen Familie v. Schutzherrn (libertus ut in domini familia censeatur etc[)]. Grundhörig; erst dann aus |85 der Schutzherrschaft heraus, wenn sie sich v. der Hörigkeit losgekauft. Mit dem Erwerb der Ingenuität hörte jedoch die Grund- u. Schutzhörigkeit auf. (56, 57) Trotz der grossen Verschiedenheit der Arten in Freilassung, verschmelzen die verschiednen Arten der Freigelassnen sehr bald, theils unter einander, theils mit den Liten, Aldionen u. andern Schutzgehörigen, erhalten schon früh den Namen tributarii, homines regii, ecclesiastici u. mit diesen sogar wieder die Römer, obgleich cives Romani genannt, auf gleiche Linie gestellt. (58, 59) Aus dieser Zusammen- u. Gleichstellung, Verwechslung der Freigelassnen mit den Liten, Lazzen, Aldionen, der verschiednen Arten v. Freigelassnen unter sich u. dann völliger Vermengung u. Vermischung derselben mit den übrigen Arten v. Schutzhörigenentstetht entsteht nach u. nach eine einzige Klasse v. Menschen, der im späteren Mittelalter so zahlreiche u. weitverbreitete Grundhörige Bauernstand (59)

Die besondre Stellung der Denariales u. Chartularii ingenui (p. 60–66) ⦗Aus ihnen scheinen in den Reichsherrschaften die freien Reichsleute u. in den landesherrlichen Territorien die freien Landsassen hervorgegangen zu sein. (63) ⦗nicht grundhörig⦘ Bei den Burgunden wurden nach dem Tod des Freilassers schon alle Arten v. Freigelassnen als ingenui behandelt, im fränkischen Reich die Nachkommen der Freigelassnen nach der dritten Generation, bei den Westgothen alle Nachkommen der Freigelassnen ohne Unterschied. (65)[⦘]

γ) Drittens Inhaber der Precaria oblata: die vollfreien Leute, die ihr freies Eigen dem König od. Kirche od. andern Herrn hingaben u. diess Besitzthum als Zinsgut, Beneficium, Precarium wieder zurückerhielten; solche Bauerngüter precaria oblata, ihre Inhaber, bes. wenn sie sich mit ihrem Besitzthum Kirche hingegeben, oblati, donati, addonati, condonati, auch homines votivi (66) (Weiteres über diese Categorie 66–70) Manche v. ihnen blieben od. wurden grosse Leute, Grafen etc, aber die Meisten Schutzpflichtige, Inhaber v. Zins- u. andern Bauerngütern; bei ihrer Abhängigkeit v. dem neuen Zins- od. Grund- od. Schutzherrn sanken diese zinspflichtigen Freien immer tiefer, bis herab zu dem hörigen Bauernstand. (70)

δ) Römer: Die römischen Sklaven blieben nach wie vor unfrei, die freien Römer blieben frei (persönlich) mit ihrem Rechte; aber nicht vollfrei; vielmehr den Liten, Freigelassnen u. schutzhörigen od. den Schutzpflichtigen gleichgestellt. (70–85) ⦗Die Römer erhielten bei den ersten germanischen Niederlassungen, z. B. der Gothen in Italien u. Burgunder in Gallien bessere Bedingungen als bei den späteren, zumal fränkischen Eroberungen. 71⦘ ⦗ebenso im Ostgothischen Reich⦘ (Theoderich) (l. c.) ⦗Als die Burgunden, Alemannen, Baiern, Sachsen, Friesen der fränk. Herrschaft unterworfen, erhielten diese alle niedrigeres Wergeld als die Franken (die 200 solidi Wergeld), nämlich 160 solidi, Römer nur 100 solidi p. [72,] 73.⦘ ⦗Ursprünglich Romani possessores halbes Wehrgeld im fränk. Reich, wie die liti. Romani tributarii (röm. Colonen) noch niedrigeres; später mit einander vermischt. p. 73, 74⦘ ⦗Da die röm. possessores, wie unter der röm. Herrschaft, so noch unter der fränkischen, grundsteuerpflichtig, war das in germanischen Augen v. der Zinspflicht der Colonen nicht sehr verschieden; so miteinander vermengt, verloren sich nach u. nach unter den übrigen freien Colonen u. schutzpflichtigen gemeinfreien Unterthanen. 74⦘ ⦗im südlichen Frankreich, Italien etc aber viele Römer wurden völlige ingenui⦘.

ε) Unfreie u. Hörige des Königs u. der Kirche: Alle früher aufgeführten Sorten v. Colonen, Hörigen etc Freigelassnen u. Schutzpflichtigen finden sich nun auch in der Dienerschaft des Königs u. der Kirche, u. ausserdem Unfreie (servi). (85)|

86

Die Unfreien (im Gegensatz zu den homines od. pueri Regii u. den coloni etc, homines ecclesiastici (Schutzhörigen)[)] servi, mancipia, ancillae ([85,] 86) (servi fiscales etc) ⦗servus (auch serviles) servus fisci od. fiscalis etc im weiteren Sinn auch f. die Hörigen gebraucht⦘ (87) ⦗fiscalinus od. homo fiscalinus im engern Sinn f. grundhörigen od. schutzhörigen Mann. l. c.⦘

Fiscalini, homines de fisco, fiscales die grundhörigen u. schutzpflichigen schutzpflichtigen, weil sie auf den agri fiscales (Fronländereien) wohnten; diess bes. bei Königen, aber auch Kirche (auch die Unfreien, Colonen die dort wohnen, manchmal so genannt[)]. (89)

Servi Regii u. ecclesiastici im Ganzen wie andre unfreie Leute behandelt. (l. c.) Ebenso die freien Fiscalinen wie die Liten, Aldionen, Barschalken, freien Colonen od. Schutzhörige. (l. c.) ⦗grundhörig wie diese⦘ ⦗zins- u. dienstpflichtig etc⦘ ⦗waffenfähig etc⦘ Indess, je höher der Herr, desto angesehner der Diener; daher standen die Königl. Diener u. Colonen ⦗wie die Pferde u. Stiere des Königs höher gebüsst als andre ihres Schlags⦘ bald hoch über allen übrigen; ditto bei Kirche. ⦗ebenso die unfreien Leute, die auf den v. König od. Kirche verliehnen Beneficien ansässig, servi beneficiarii⦘ (93)

Unfreie (v. König u. Kirche) höher (Vergehn gegen sie), bald doppelt, meist 3fach so hoch gebüsst. (l. c.) Ihre Dienste u. Leistungen bereits fixirt. (94) (Weitere Privilegien derselben 94, 95) ⦗U. a. kamen sie zu Hofwürden. Dann die königl. Knechte (servi dominici) vorzugsweis zur Besorgung des Aufgebots des Heers verwendet als compulsores exercitus od. als Heerbanner (heribannatores); stiegen zu den höchsten Würden am kgl. Hof (officia Palatina) u. sogar unter Karl dem Gr. noch bis zu den höchsten u. einflussreichsten Aemtern in den Provinzen [hinauf]. cf. 95, nt. 62.⦘ Ammen der Kgl. Kinder u. ihre bei- od. untergeordneten Gehilfen meist Unfreie. [(]95)

Noch besser gestellt die freien Fiscalinen u. Hörigen des Königs u. der Kirche. Ihre Zins- u. Dienstpflicht milder, bereits fixirt (Capit. v. 800 u. 817. L. Bajuv. I, 14) ⦗Capit. l. 5. „statuimus, ut ne familia se a praedictis operibus subtrahere possit, neque a senioribus amplius [eis] exquireretur.[“] 96. pt. 65⦘ Bei Veraüsserungen des Grund u. Bodens die hergebrachten Rechte der Fiscalinen ausdrücklich vorbehalten. (Urk. v. 775, 96 note 66) Oft ihre Dienstpflicht vertragsmässig regulirt, manchmal nur unbedeutender Wachszins, u. sie nicht veräusserbar durch die Kirche. (l. c.) ⦗Auch die Unfreien u. Hörigen der Kirche konnten nicht v. der Kirche vertauscht werden; wenn vertauscht, sollten ihre Freiheit erhalten. Cap. v. 853⦘ Besitzthum der Fiscalinen u. Kirchenleute bereits erblich. Bei Ehen zwischen vollfreien Leuten mit Kgl. Fiscalinen verloren die Vollfreien nicht ihre Freiheit etc[,] zog nicht unfreie Hand nach sich etc (97) Freien Colonen des Königs u. der Kirche nach dem alemann. Recht dasselbe Wergeld wie die übrigen Alemannen etc[.] Hörigen v. König u. Kirche durften selbstständig in den öffentlichen Gerichten auftreten; Zutritt zu Gauverversammlungen Gauversammlungen (98)

Die Hörigen des Grafen v. Rapperswyl 1242, abgetreten an das Kloster Wettinger Wettingen „magnum aestimantes, secularem dominationem evadere, juramento obligaverunt se claustro.“ (98)

Hatten Waffenehre nicht nur f. sich selbst, sondern f. ihre eignen Unfreien; gab ihnen die Mittel sich immer höher aufzuschwingen (Weiteres 99–100) ⦗Zuletzt verschmolzen einerseits mit der hörigen Ritterschaft, andrerseits mit den zinspflichtigen Reichsleuten u. freien Landsassen 99⦘

Aus den Fiscalinen u. hörigen Königsleuten nicht allein die ersten Hofbeamten  Zusatz von Marx.
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⦗ursprüngliche Hofbeamte⦘
[genommen,] sondern auch hohe Staats-Ämter ihnen gegeben ⦗namentlich schon v. Karl [dem] Gr. aus Misstrauen gegen die fränkischen Grossen⦘ (p. 100–103)  Zusatz von Marx.
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⦗z. B. judices fiscales
⦗die ersten comites der Art scheinen nur über Römer od. andre unterworfne Völker gestellt worden zu sein. Die obersten Hofbeamten des Königs wurden zu den Grossen des Reichs gezählt, seniores Gentis, primates palatii, optimates, nobiles etc genannt. 101⦘ ⦗Wer [sich] im Dienstgefolg des Königs [befand,] stand früh schon über den Vollfreien, [hatte] weit höheres Wehrgeld, gehörte zum damaligen Adel. Hofwürde galt damals dem Adel (auch f. die Familie) ganz gleich; Adel übrigens damals noch kein Stand 101, 102⦘|

87

⦗Reiz nach jenen Stellungen, oft mit reichen Geschenken verbunden, namentlich mit in Beneficien gegebnen Ländereien verbunden; vollfreie Leute strömten zum Königsdienst u. selbst zu den Diensten andrer Freien (Dienstgefolge der freien Grundherrn) wie zu den glänzenden, aber unfreien Hofämtern des Königs⦘ Die knechischen knechtischen Namen eines Marschalls, Seneschalls, Edelknechts etc schreckten nicht ab.  Bemerkung von Marx.
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⦗Der eigentliche Adel also – v. Natur Bedienter
; eifrig gesucht diese Stellen auch an Höfen der Bischöfe u. Aebte ⦗auch ihr judex publicus \ Landrichter⦘ (auch ihr Wehrgeld das Doppelte der Gemeinfreien) „de qualecumque linea linia (also auch Unfreie) fuerit.“ ⦗Alle ihre Ministerialen v. oben bis unten konnten selbst servi sein, standen höher als die Gemeinfreien. 102. 103⦘

Aus dieser grossen Begünstigung der unfreien u. hörigen Leute des Königs u. der Kirche erklärt sich, warum die Vollfreien, die Schutz suchten (L. Alem. S. 1 u. 2) schon seit sehr frühen Zeiten vorzugsweis an König u. Kirche sich hingaben, während die weltlichen Grossen mehr gewaltsam ihr Gefolge u. ihre hörige Familie zu vermehren suchten; schon seit frühen Zeiten flüchten Unfreie u. Hörige in die kgl. u. geistl. Villen u. machten es durch ihren Gewerbfleiss möglich, dass sich jene Villen so schnell zu reichen u. durch Reichthum angesehnen Städten erheben konnten, dass grade die Klg. kgl. u. geistl. Villen der Freiheit günstiger, aus ihnen vorzugsweis die freien Städte hervorgehn konnten (103, 104)

3) Schutzpflichtige (homines liberi, ingenui oder franci)

Nicht ganz frei, aber der Vollfreiheit sehr nah. (104) ⦗⦗Steuerfreiheit u. Vollfreiheit ursprünglich identisch, weil die vollfreien Eigenthümer keiner andern Grund- u. Schutzherrschaft unterworfen⦘ ⦗Ursprünglich alle Inhaber v. freien Bauerngütern⦘⦘ (Hiessen ingenui etc.[)] Diess zur Zeit, wo viele gemeinfreie Grundbesitzer durch die Noth gezwungen ihr freies Eigen verkauften u. in den Dienst eines reicheren geistlichen od. weltlichen Grundherrn traten od. ihr freies Eigen hingaben um es als precarium oblatum zurückerhalten, sich selbst als Zinspflichtige (cere censuales) hingaben od. sogar sich als Unfreie verkauften od. v. andern verkauft worden, od. aus Noth Bettler od. Räuber geworden. (Cap. 805 c. 13 „et ipsi heredes propter indigentiam mendici vel latrones seu malefactores efficiantur[“] nt. 8, 106) Seit dieser Zeit auch viele Leute genöthigt, unbeschadet ihrer Freiheit u. Freiheitsrechte, sich auf fremdem Grund u. Boden niederzulassen „salva illorum hominum libertate qui ibidem commanent“ u. als freie Colonen das Land eines andern Grundherrn zu bauen (105, 106) (cf. Cap. 829. c. 6 p. 106, nt. 10) Hatten alle Rechte freier Leute ausser denen die an den Grundbesitz gebunden; ihre Abhängigkeit v. den Grundherrn, deren Grund u. Boden sie bauten, nur eine dingliche; der Grundherr konnte über den Boden verfügen, über die Dienste der Freien aber nur so lang als sie darauf wohnten; sie blieben freizüzig freizügig; konnten Grund u. Boden, wenn nicht Verträge entgegenstanden, wieder verlassen. Erst seit der v. den Grundherrn erlangten Immunität wurde ihre Abhängigkeit eine persönliche; denn, da nun auch die freien Colonen nicht mehr direct unter der öffentlichen Gewalt standen, wurde auch f. sie die Grundherrschaft eine Schutzherrschaft; sie wurden nun freie Hintersassen; blieben persönlich frei, aber einem Schutzherrn unterworfen u. daher dessen Leute (homines) od. Unterthanen (subjecti) (106–107) z. B. „homines tam franci quam et ecclesiastici (Hörige) vel servientes (Unfreie)[“] bei Abtei Prüm (Urkunde v. 775) („qui infra agros, vel fines, seu super terram monasterii degere videntur[“]) Zu ihnen gehörten insbes. auch alle in den kgl. Grundherrschaften angesessnen Franken u. andre freie Leute ⦗dazu gehörten auch alle Inhaber v. precaria oblata, die sich die Ingenuität vorbeaten vorbehalten[⦘]. (108, 109) ⦗Auch noch viele Freigelassene in diesen Stand der ingenui erhoben.⦘ Zinspflichtig meist; aber dasselbe Wehrgeld wie die andern gemeinfreien; freizügig, konnten über ihr Vermögen verfügen. (109, 110) Die in einer Grundherrschaft |88 ansässigen ingenui, da denselben herrschaftlichen Beamten unterworfen, vermengen sich mit u. verlieren sich unter den übrigen Grund- u. Schutzhörigen. Auf Aus den in den Reichsherrschaften u. landesherrlichen Territorien angesessnen homines ingenui gehn aber die freien Reichsleute u. freien Landsassen hervor. (109, 110)

4) Unterthanen:

Alle diese Kategorien (die Unfreien ausgenommen) standen ausser unter ihrem Grund- u. Schutzherrn noch unter dem Schutz der öffentlichen Gewalt – Königsfrieden. (110) Das gesammte Volk (generalitas populi) musste v. 12t Jahr an den Unterthaneneid leisten (juramentum fidelitatis[)], die Gaugenossen (pagenses) sowohl wie die Hörigen u. Schutzpflichtigen. ⦗Daneben Eid der Treue der beiden letztren an ihren besondren Grundherrn⦘ Sie waren subditi, subjecti (später sujets) des Königs (auch die Römer) (111) Wie die andern Unterthanen, auch die grund- u. schutzhörigen u. schutzpflichtigen Leute zu öffentlichen Diensten u. Leistungen, s. g. Königsdienst verbunden; diese Dienstpflichtigkeit blieb, auch nachdem die Grundherrn Immunität v. der kgl. Gewalt erlangt; dadurch waren sie nur aus unmittelbarenmittelbare Unterthanen geworden; nun leisteten sie den Königsdienst nicht mehr unmittelbar der öffentlichen Gewalt u. dem König, sondern ihrem Grund- u. Schutzherrn, durch diesen dem König. (111, 112)

5) Einrichtung u. Verwaltung der Fronhöfe.

A.) Der Fronhof u. seine Bestandtheile.

a) In vor Karolingischer Zeit. (112–120)

Sala (v. Herrenhaus), Wohn- u. Arbeitshäuser, darunter Schreine (wo die dienenden Frauen beisammen) u. Wirthschaftsgebäude

⦗alle diese Wohn- Arbeits- u. Oekonomiegebäude, wie heute noch in den Alpen, aus Holz; nur die Kirchen schon gemauert; Dächer aus Holz (Latten) mit Schindeln (scindulae), zuweilen schon mit Ziegelsteinen (laterculi). Die Herrenwohnung der Vollfreien, wie die meisten Wohngebäude heute in Bairischen u. schwäbischen Alpen, Tirol, manchen Theilen der Schweiz. Innere der Wohnung zwischen den 4 Wänden – ein einziger grosser Raum, mit Familienheerd, wo die ganze Familie beisammen wohnte u. schief schlief wie heute noch in Appenzell, Dithmarschen etc. Dieser Raum, die s. g. Diele, reichte bis unter’s Dach. Alle die zu Fronhof verbundnen Haupt- u. Nebengebäude sammt Arbeits- u. Wirthschaftsgebäuden, wie heute noch in den Alpen, neben einander stehende, einstöckige u. nur einen einzigen Raum enthaltende Gebäude; alle getrennt v. einander;⦘

Mehre Stockwerke aufeinander zu bauen od. die einzelnen Gebäude mit einander unter einem Dach zu vereinen, f. hölzerne Gebäude nicht zweckmässig, bei Ueberfluss an Holz u. Bauplätzen nicht nöthig, f. die damaligen Zimmer- u. Werkleute zu schwierig. Auch das Nebeneinander Wohnen in getrennten Räumen bequemer u. einfacher als das Uebereinander Wohnen unter einem Dach.

Alle diese Gebäude mit einem Zaun zu einem burgartigen Ganzen verbunden; bewacht das Ganze v. Hofhund – Hofwart. Die Niederlassungen in den röm. Provinzen u. das Beispiel Karls des Gr. führten erst nach u. nach zu einer andern Bauart⦘

b) Seit Karl dem Grossen. (121–137)

⦗Seine Regierung [machte] Epoche in der Baukunst.⦘ ⦗Ueber erstes Vorkommen des Worts Burgen p. 136, 137⦘

Angels. Der Herr war der hlâford Brodgeber, contrahirt aus hlâfweard, panem custodiens, daher Lord seines freien u. unfreien Gesindes⦘ ⦗Die Gesîdhas scheinen ursprüngl. f. Kriegsdienst [verwendet worden zu sein,] unterschieden v. den in Haus- u. Hofdienst Stehenden⦘  Bemerkung von Marx zur eigenen Orientierung. Der Text in diesem Absatz ist aus Maurer, S. 137/138 entnommen, und gehört zum im Folgenden von Marx exzerpierten Abschnitt „Haus- und Hofhaltung“.
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Diese Note⦘ gehört in folgenden Abschnitt a)⦘
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89

B) Haus- u. Hofhaltung.

a) In vorkarolingischer Zeit (137–212)

⦗Haus- u. Hofhaltung der Könige wie der Häuptlinge etc bildet sich nach u. nach aus ihrem Dienstgefolge u. dem f. die Haus- und Landwirthschaft nöthigen Personal p. 137⦘ ⦗Erst Kl. der Gr. blickt auch auf Byzanz u. richtet sich nach diesem Vorbild; legte aber die vorgefundne native Verfassung zu Grund⦘ ⦗angels. Die Thane (thegnas) aus dem Hausgesinde hervorgegangen⦘

⦗Das Dienstgefolge bei den Franken, späterhin im ganzen fränkischen Reich trustis, die kgl. Dienstmannen Antrustiones. 146⦘ ⦗bildeten keinen eignen abgeschlossnen Stand⦘ ⦗Erst seit Karl dem Gr. fing man an zwischen Hofdienst, wofür die Ministerialität weiter ausgebildet, u. Kriegsdienst, wofür die Vassalität weiter ausgebildet, zu unterscheiden. 156⦘

Vassallen (vassi Regis u. vassi dominici od. regales) schon unter den Merovingern; auch kein eigner abgeschlossner Stand; König wählte sie aus allen Sorten Leuten, selbst Unfreien; wurden auch Schutzhörige des Königs; der besondre Königsschutz hatte ihre Stellung unter das kgl. Hofgericht zur Folge; hatten Kriegs- u. Hofdienste u. ausserdem alle jene Dienste zu leisten, die die Könige ihnen auftrugen. Die unfreien u. hörigen Vasallen zu gemeineren Haus- u. Hofdiensten, auch zu Acker- u. Felddiensten verwandt, wenn Feld v. Hof aus bebaut, fiscalini u. coloni in vallatico vasallatico, vasalli inferioris conditionis; ausser zu Hofdiensten u. persönlichem Dienst  Zusatz von Marx.
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(eigentliches Bediententhum)
auch zu Gerichtsdiensten verwandt, daher zu den richterlichen Beamten gezählt, die alle Gerichtssitzungen besuchen mussten; auch manchmal Erhebung v. Abgaben in Provinzen u. Besorgung andrer öffentlichen Geschäfte. Vorzugsweis auch zum Kriegsdienst. Bereits seit Mitte des 9 Jhdt die Vassallen v. den Ministerialen unterschieden⦘

Gasindi. Domestici. Gardingi. Aulici 163–166⦘ ⦗Auch die höchsten Hofämter konnten ursprünglich mit unfreien Leuten besetzt werden, denn auch die höheren Hofdiener ursprünglich nichts alt als Alt- od. Oberknechte, Stall- od. Pferdeknechte, Kammer- od. Hausknechte, Oberköche, Oberkellner u. d. g. 183⦘ ⦗Später sobald vasalli u. ministeriales getrennt, u. diess erblich wird: die Fronhöfe hinsichtlich der VassallenLehnhöfe, hinsichtlich der MinisterialenAmts- od. Diensthöfe, bezüglich der Grund- u. Schutzhörigen – Fron- od. Dinghöfe geworden. (186)⦘ ⦗Lehen- Dienst- Hoffherrn Hofherrn (die Hern Herrn selbst dann geworden), die ihnen zu leistenden Dienste Lehen- Hof- u. Frondienste⦘ ⦗waren alle noch unter Karl dem Grossen körperlicher Züchtigung unterworfen⦘ (aut in dorso, aut quomodo nobis vel reginae placuerit. n. 55, 186)⦘ ⦗Noch im 17. 18. 19 Jhd. an deutschen Höfen das spanische Rohr u. Ohrfeigen Mode⦘ (p. 186) ⦗Die Abscheu über die strenge Disciplin überwogen die mit dieser Abhängigkeit verbundnen Aemter, Beneficien u. andern Vortheile⦘

⦗Später, Cap. v. 847 muss jeder landlose Freie sich einem Herrn unterwerfen, sich beherren od. verherren (187 weiteres)[.] Grund zur Verwandlung des Unterthanenverbands in grundherrlichen u. lehnherrlichen Verband gelegt. Die alte Volksfreiheit schon seit Mitte des 6t Jhdt untergraben, an die Stelle der Vollfreien [traten] mehr u. mehr lauter Herrn u. Diener; aber erst durch cap. v. 847 jene Umwandlung. (Cap. 847. c. 2 „Volumus, ut unusquisque liber homo in nostro regno seniorem, qualem voluerit, in nobis et in nostris fidelibus accipiat“) Seit der Zeit bestand das Reich nur noch aus Herren u. Dienern⦘ ⦗aus den Vasallen u. Ministerialen entstand Adel, aus dem Reichsdienst der hohe Adel, aus dem Dienst der Vasallen u. Ministerialen die grossen Grund- u. Landherrn in den Territorien der Ritterschaft od. der niedere Adel. Obgleich bei allen germanischen Völkerschaft Völkerschaften ursprünglicher Adel als höhere Stufe der Freiheit; dagegen der heutige germanische Adel  Bemerkung von Marx.
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⦗aus höherer Stufe der Knechtschaft indeed!⦘
entstanden aus seinen dienstlichen Verhältnissen zu Königshof od. andrer Herrschaft (188) Alle übrigen ⦗mit Ausnahme der Reichsleute⦘ sanken zum hörigen Bauernstand herab. (l. c.)|

90

⦗Die 4 oberen Hofbeamten ursprünglich Mundschenk, Stallknecht (Mareschall Marschall), Koch (Truchses\Seneschall) u. Becker Bäcker (bei Alemmannen Alemannen ) p. 191 weiteres ib. sq.⦘ ⦗Kämmerer über der Schatzkammer⦘

Seneschall (seniscalcus, siniscalcus, senescalcus) der älteste Diener im Haus, Altknecht od. Oberknecht v. sineigs, sin od. sins = senex u. scalcus (Diener, Knecht, Schalk)[.] Hatte die eigentliche Haus- u. Hofhaltung unter sich, daher Aufsicht über Tafel u. Küche. Auch präpositus coquorum genannt; späterhin öfter Haus- od. Hofmeister⦘. ⦗Mundschenk ⦗(pincerna, buticularius  Zusatz von Marx.
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(bottler)
etc scantio) Kellner (cellularius cellerarius) od. Oberkellner (cellerarius senior)⦘ ⦗Marschall (mariscalcus) Pferdeknecht od. Stallknecht (comes stabuli)⦘ ⦗Der Kämmerer (camerarius, cubicularius, praepositus argenteriorum, ) [war] ursprünglich Kammer- od. Hausknecht, der ausser persönlicher Bedienung seines Herrn, noch die Einkünfte des Fronhofs einzunehmen u. nebst den übrigen Kostbarkeiten in der Kammer (camera) u. Schatzkammer (thesaurus) zu bewahren hatte, daher auch Schatzmeister (thesaurarius[)]⦘ (194) ⦗Zur Merowinger Zeit, an der Spitze v. allen [stand] Hausmeier od. Hausoberste (major domus) (hatte auch alle Staatsbeamte unter sich) (195) Alle diese Hofbeamte ursprünglich, auch nach den alten Volksrechten noch, meist servi, jedenfalls Hörige; hatten sich schon seit 7t Jhdt zu  Bei Maurer, S. 195: obtimates
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optimates
u. proceres erhoben. (l. c.) Seit 8 Jhd, die majores domus öfter Vorsitzführend bei den kgl. Hofgerichten⦘

⦗Auch die Handwerker u. Künstler gehörten zu den irgendeinem Hofamt untergeordneten Hofdienern; kein Grundherr wohl ohne seinen Schuster, Schreiber, Gold- u. Silberarbeiter, Smied Schmied, Schwertfeger, Zimmerleute, Sattler, Drechsler u. andre zur Verfertigung v. Haus- u. Ackergeräthschaft nöthigen Künstler u. Handwerker. Zuweilen Gold- Silber- Eisen- Erzschmiede unterschieden. In der Regel durften diese Handwerker u. Künster Künstler nur f. den Haus- u. Hofbedarf des Grundherrn, zu dessen Fronhof sie gehörten, arbeiten. Der Hofherr konnte ihnen erlauben auch f. Fremde zu arbeiten, also ihre Kunst od. [ihr] Handwerk öffentlich zu betreiben. Dieser Erlaubniss scheint öffentliche Prüfung vorhergegangen zu sein, die übrigen niedrigen Hofdienste, wofür im Hof keine eignen Diener angestellt, mussten v. andren unfreien od. hörigen Leuten verrichtet werden; daher immer gewisse Zahl v. ihnen im Fronhof selbst wohnend, die übrigen in den zum Fronhof gehörigen Dorfschaften. (202, 203[)]⦘ ⦗Unter den höhern Hofbeamten die herrschaftlichen Beamten, die in den einzelnen Grundherrschaften die landwirthschaftlichen Angelegenheiten u. die herrschaftliche Rechtspflege besorgten; Oberen (majores), Meier (villici), Vögte (advocati[)] l. c.⦘

Weibliche Dienerschaft: Zur Besorgung der weiblichen Arbeiten auf jedem Fronhof sehr viele Frauen u. im Haus od. Feld als Mägde verwendet. Am werthvollsten, die kunstreiche Gewebe od. Kleidungsstücke fertigten od. in Garderobe od. zum persönlichen Dienst bei Hof od. an der Spitze der einzelnen herrschaftlichen Gemächer od. des Frauenhauses (ancilla geniceum tenes tenens) od. andern Zweiges des Hauswesens (puella de ministerio domini)[.] Die geschickteren u. werthvollsten Frauen in den Arbeitshäusern Frauenhäusern, die gemeineren Arbeiterinnen anderwärts untergebracht. In den Frauenhäusern auch die Arbeitslokale der Frauen, auch noch zur Prostitution benutzt. 204, 205⦘

Staatsdiener: Seitdem die kgl. Dienstmanne an die Stelle der Vollfreien, das Dienstgefolg des Königs an die Spitze des Reichs, u. die Dienstgefolge der Grossen des Reichs an die Spitze ihrer Territorien getreten – also im Grund die Reichs- u. Territorialangelegenheiten Hofangelegenheiten geworden – erforderte der Dienst des Königs u. später der Grossen noch andre Diener zur Besorgung der neu entstandnen Dienstangelegenheiten. Hincmar c. 12: „duabus principaliter divisionibus |91 totius regni statum constare, – primam divisionem esse dicens, qua assidue et indeficienter regis palatium regebatur et ordinabatur, alteram vero, qua totius regni status secundum suam qualitatem studiosissime providendo servabatur“. So Hofregiment als Reichsregiment u. Reichsregiment als Hofregiment betrachtet; Reichsregiment blieb auch im späteren Mittelalter ein Hofregiment. (206, 207) (wie die Angelegenheiten des Reichs, so die der einelnen einzelnen Territorien u. Provinzen v. Hof der Grossen des Reichs aus besorgt, daher Hofangelegenheiten. Zur Besorgung dieser Reichs[-] u. landesherrlichen Hofangelegenheiten aber v. den eigentlichen Hofdienern verschiedne Diener nöthig. 206–7)⦘

⦗Am frühsten am Hof des Königs ein Hofschreiber (aulicus scriba, cancellarius, später referendarius[)]. Vieles, was früher in der Volksversammlung od. vor Volksrichtern verhandelt, nun an den Königshof gezogen, sowohl streitige Rechtsverhältnisse als freiwillige Gerichtsbarkeit, wie Schenkung, Adoption, Freilassung etc[.] Daher Hofrichter (Pfalzgraf, comes Palatii[)] (sollte Alles, was während der Verhandlung vorfiel, constatiren u. die Identität des ausgefertigten mit dem erlassnen Erkenntniss bezeugen (testimoniare)[.] Wurde auch zu Erhebung der Abgaben in der Provinz bei Oberbefehl des Heers etc verwendet.[)] (208–9)⦘

Major domus Hofoberster an der Spitze aller Hofbeamten u. Staatsdiener. Die Seneschalle, Alt- od. Oberknechte des Königs, wurden v. Regenten des kgl. Hauses zu Regenten des Reichs (rectores od. tutores totius regni)[.] Spielen die grosse Rolle, sobald das Reich nicht mehr in mehrere Reiche getheilt, v. denen jedes seinen eignen Hausobersten, Hausmeier hatte. (209–212)⦘

b) Haus u. Hofverfassung seit Karl dem Grossen. (212–
α) Palatialverfassung. (212–227)

Karl. der G. unterschied zwischen palatia (falanza (Pfalzen) auf dem überliefert Merowing’schen byzantinisirt) (der Königshof wo der Kaiser selbst kürzere od. [längere] Zeit zu wohnen pflegte, ) u. Villen (die untergeordneten Königshöfe, villae, curtes) od. mit solchen Höfen verbundne Dorfschaften, blos f. die Landwirthschaft bestimmt (hier hatte er Römische Villenverfassung vor Augen[)] (212, 213) Referendarius wird apocrisiarius ⦗byzantinisch magister officiorum⦘ ⦗archicapellanus, archicancellarius (Erzkanzler)⦘; Pfalzgraf (comes palatii[)] bleibt Vorstand des kgl. Hofsgerichts u. des dazu gehörigen Personals. p. 214.⦘

β) Verfassung der kgl. Villen. (229–249)

⦗Villen gehörten immer auch zum Palatium, wenn klein das Palatialgebiet so auch die Verwaltung der um das Palatium  Bei Maurer, S. 229: herumliegenden
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gehörigen
Villen ihren Sitz im Palatium. Grössere Distrikte od. mehre zerstreut liegende Kgl. Villen bildeten insgemein mehre Herrschaften, v. denen jede ihren eignen Königshof als Sitz der Verwaltung der zu ihr gehörigen Villen [gehabt hat]; sämmtliche in einer Provinz gelegne Königshöfe wegen der nach Hof zu machenden Lieferungen u. wegen des Hofdiensts irgend einer nahe gelegnen Pfalz untergeordnet. 229, 230⦘ Der Mittelpunkt einer jeden aus einer grösseren od. kleineren Anzahl v. Villen bestehnden kgl. Herrschaft – fiscus dominicus, villa fiscalis, ditio fisci nostri etc – eine Pfalz od. andrer Königshof (curtis, curtis dominicus, sala regalis etc). Aus diesen mit Pfalzen u. andern Königshöfen verbundnen Herrschaften im späteren Mittelalter die vielen durch das ganze Reich verbreiteten Reichshöfe u. Reichsherrschaften hervorgegangen. (Fkft a. Main, Kreuznach, Kaiserslautern etc solche villa indominicata) (230, 231)

Die sumpfigen Waldungen od. s. g. Brühle (brogilos, broilos, brolios) vorzugsweis zu Thiergärten u. Parken (luci) verwandt. Cap. de villis c. 10. Capit. v. 808. c. 10 u. v. 820. c 4. (p. 236)

Wie die übrigen Diener eines bestimmten Dienstzweigs, hatte jedes Handwerk, Kunst, Gewerbe seinen eignen |92 magister (Vorstand), auch (in Aachen z. B.) die Kaufleute, jüdische u. christliche, aus welchem die Vorsteher der im späteren Mittelalter sehr verbreiteten Handelsgilden hervorgegangen. (245)

Für ihren Unterhalt erhielten die höheren u. angesehnern Hofbeamten od. Ministerialen Beneficien, die niederen Hofdiener u. Colonen gegen Zins- u. andre Leistungen Bauerngüter (mansi), öfters auch Beneficien, wodurch Grund gelegt zur späteren Zersplittrung der kgl. Salländereien im in Amts- u. Bauerngüter. Die übrigen Diener [wurden] v. der Herrschaft gekleidet u. genährt, od. sie erhielten bestimmtes Quantum v. Getreide u. dgl. mehr, eine Pfründe (provenda); diese Art Taglöhner hiessen daher Pfründner (provendarii od. prebendarii.) (247)

γ) Hof- u. Villenverfassung der Grundherrn. (249–265)

Die v. Frohnhof aus bebauten (nicht an Colonen gegebnen) od. zur eignen Verfügung vorbehaltnen Ländereien hiessen, eben weil sie zum Sal- od. Fronhofe gehörten, Salländereien, Herren[-] od. Fronländereien. (256, 257) ⦗Ausser Feldern, gehörten auch die herrschaftlichen Wiesen, Weinberge, Wälder, insb. Gärten dazu, wie auch bei den Königshöfen.⦘ Alle diese herrschaftlichen Ländereien v. allem zur Bestreitung des herrschaftlichen Haushalts bestimmt. In manchen Herrschaften schon damals (z. B. Urkunde v. 843 im Wirtemb. Urkb.) genau vorgeschrieben, was täglich (cottidie), was wöchentlich (per singulas ebdomadas) und. was jährlich an den verschiednen Festtagen an. den Hof geliefert werden sollte. (258)

An der Spitze der landwirthschaftlichen Verwaltung auch in den Herrschaften der Grossen u. Gemeinfreien Meier (majores od. majores villarum) Zehentner od. Centner (decani) u. andre Ortvorsteher (praepositi) od. auch Kellner (cellarii etc), Verwalter (actores), Vögte (advocati) u. andre herrschaftliche Beamte. , Förster u. die untergeordneten Beamten, Gehilfen u. Diener, Schafhirten (berbicarii), Kuhhirten (vaccarii) u. s. w., meist aus den hörigen od. unfreien Colonen selbst genommen. (261, 262)

(An der Spitze Richter (advocacati advocati) (Vogte) u. vicedomini (Vicedome.) (l. c.[))]

Wie die kgl. Ministerialien Ministerialen, so hatten auch die Ministerialien Ministerialen, Beamten u. Diener der Grafen u. andern geistl. u. weltlichen Grossen, f. ihren UnterhaltBeneficien u. andere Ländereien erhalten, insbes. auch die Meier, Schafhirten, Kuhhirten, Gärtner, Winzer, Handwerker u. Künstler, Fischer, sogar die Mahler (pictores) u. s. w. Viele Handwerker, die auf solchen herrschaftlichen Ländereien angesiedelt[,] lieferten statt des Zinses Arbeiten ihres Gewerbs, z. B. die Schmiede. Daher die sehr verbreiteten Lieferungen v. Wagen, Fässern, Schüsseln, Platten, Kesseln u. andern in der Haus- u. Hofhaltung nöthigen Geräthschaften. (Die Handwerker, die auf dem Herrenhofe arbeiten mussten, erhielten während der Arbeit die Kost) (262, 63)

Wie die kgl. Ministerialen, so strebten auch die Ministerialen der geistlichen u. weltlichen Grossen in die Höhe, suchten durch Erpressungen u. Gewalthaten Gewaltthaten jeder Art sich zu bereichern u. ihre eigne Gewalt zum Nactheil Nachtheil ihrer Herrn mehr u. mehr zu vermehren. (263, 64)  Bemerkung von Marx.
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⦗Hier der Arbeits entrepreneur im Keim⦘

Auch diese Herrschaften, wie die kgl. Villen, unter der Aufsicht des Königs u. der Kgl. Beamten. Um f. die Erhaltung der Beneficien zu sorgen, liess Karl der Gr. schon seit 787 die Fronhöfe einzelner Kirchen u. Klöster durch seine Sendboten besichtigen u. Inventarien aufnehmen. Späterhin diese Massregel generalisirt u. zuerst auf alle Beneficien der geistl. u. welt. Grundherrn, dann auch auf die königl. Besitzungen (fisci) ausgedehnt. Diese Verzeichnisse |93 über den Bestand der verschiednen Fronhöfe sollten dem Kaiser selbst vorgelegt werden. Von den erhaltnen das Interessanteste das des Abtes Irminon v. St. Germain (264, 265)

 Mit Bleistift geschrieben.
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III)
C) V) Fronherrn od. Grundherrn.

a) Fronhof- od. Grundherrn.

Die Fronhofherren od. Grundherrn freie Grundbesitzer; auch die Vasallen u. Ministerialen wenn sie eignen Grundbesitz hatten od. ein Beneficium erhalten; sie hatten auch am beneficium die „dominatio et gubernatio“; ( auch ihr Besitzthum bildet eine Immunität (mussten daher die Verbrecher, welche vor die öffentlichen Gerichte gehörten, diesen ausliefern.) (265, 66) Zur merowingischen Zeit jeder Obere gegen seinen Unteren – senior (Herr) genannt (267) Seit dem 7t Jhd., namentlich aber seit 8t u. 9t alle geistlichen u. weltlichen Grundherrn, die v. ihnen abhängige Colonen, fiscalini od. andre hörige Leute unter sich auf ihrem Grund u. Boden angesiedelt hatten – Seniores od. Domini; auch die an freie Colonen Grundbesitz (mansi ingenuiles) gegeben. Auch die Obern der freien Vasallen – abwechselnd domini u. seniores genannt. (268, 69)

b) Grundherrschaft. (269–73)

Das herrschaftliche Gebiet wurde v. der jedem Grundherrn zustehenden herrschaftlichen Gewalt (dominatio, potestas od. senioratus) selbst eine Herrschaft od. Grundherrschaft genannt (dominicum, dominatio, potestas, senioratus etc). Das Verfügungsrecht der Grundherrn über ihren Grund u. Boden und über die darauf angesessnen freien u. hörigen Leute eine Herrschaft od. herrschaftliche Gewalt (dominatio od. potestas)[,] Scutz- Schutz- od. Schirmgewalt (mundoburdium od. defensio), Gewere (verstitura vestitura) od. Seniorat (senioratus) genannt. Von dieser herrschaftlichen Gewalt auch der Grundbesitz selbst – Herrschaft (potestas, proprietas, dominatio, dominicum, dominium, domania, Domaine.) (269–70) ⦗Diese Benennungen häufiger erst seit 8 u. 9 Jhdt.⦘ ⦗Seigneurie daher später in Frankreich gebraucht sowohl f. alodiale wie feudale Grundherrschaft. p. 271⦘

Weitere Benennung mitium, micium, mittio, mithio (271)

Grundherrschaft auch schon seit 6 Jhdt. – Territorium; später Immunitas (auch Mundat), zuweilen auch ditio = potestas, dominatio, z. B. ditio fisci; wenn aus ererbten Besitzungen bestehend auch genealogia. (272–73)

c) Grössere Grundherrschaften

Der grosse Grundbesitz der Kirche beginnt seit 6t Jhdt. (273) Im 8 Jhdt schon nah dran, dass sich das Reich in eine Menge kleiner (geisticher geistlicher u. weltlicher) selbstständiger u. unabhängiger Territorien aufgelöst  Bemerkung von Marx.
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⦗so gut hatten ausser den Pfaffen kgl. Beamte, Grafen u. Herzoge gewirthschaftet u. Grund zusammengeraubt⦘
Verhindert damals durch Karl Martell, v. dem Einhard, vita Karoli, sagt: „Karolus, qui tyrannos (so genannt die grossen Grundbesitzer) per totam Franciam dominatum sibi vindicantes oppressit.“, Pippin u. Karl der Gr. Unter Karl Martells Söhnen die Kirchengüter verzeichnet u. als Beneficien an die weltlichen Grossen vertheilt; dadurch diese f. den Augenblick an das Interesse des Königs gebunden, aber zugleich Grund zu Auflösung des Stands der freien Grundbesitzer, Schwächung der kgl. Gewalt u. Bildung ganz unabhängiger u. selbstständiger Territorien gelegt. (273, 274) Untergang der ärmeren Freien, die gar keinen Grundbesitz od. nur ganz kleinen hatten (274)|

94

d) Hintersassen.

Auch freie Colonen schon häufig seit 6 u. 7 Jahrhdt in grosser Anzahl, von allen Nationalitäten, in Grundherrschaften des Königs od. des fiscus, weltlicher u. geistlicher Grundherrn (276) Auch schon öfters seit 6 u. 7 Jh. freie Leute, zumal v. geistlichen Grundherrschaften, Precaria erhalten auf Reihe v. Jahren gegen Entrichtung gewisser Abgaben. (l. c.) Die mansi ingenuiles (freier Leute z. B.), mansi lidorum (die Liden), mansi serviles (unfreier) hiessen nun alle mansus (Bauerngüter) u. jeder Inhaber solches,  Zusatz von Marx.
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ohne Unterschied seiner Freiheitsqualität
, hiess Colone od. Bauer (mansuarius). Wer nur ein s. g. leeres Häuschen besass (eine blosse casa), der hiess nicht mehr Bauer, sondern Kossate (cosatus, casatus) (Köther später);  Ausdruck von Marx.
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all das Zeug
lebte in den grössern Grundherrschaften oft auf einem u. dasselbe demselben Land neben einander u. bauten das grundherrliche Land in [einer] mehr od. weniger selbsständigen Weise. Die freien Colonen ursprünglich nur in dinglicher Abhängigkeit v. dem Grundherrn, dessen Boden sie bauten. Von ihnen zu unterscheiden die kleineren freien Grundbesitzer, die in einer grösseren Herrschaft ansässig ⦗sie bildeten  Ausdruck von Marx.
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in fact enclaves
der grösseren Grundherrschaften, v. ihnen umgeben, sassen aber auf eignem Grund u. Boden⦘, ursprünglich keine Colonen, weder dinglich noch persönlich v. den grösseren Grundherrn abhängig, standen direct unter der öffentlichen Gewalt wie die grösseren Grundherrn u. die freien Colonen (276, 277) Die unfreien Colonen v. jeher in keiner directen Unterordnung unter der öffentlichen Gewalt, [sie standen vielmehr] direct unter ihrer Herrschaft – unfreie Hintersassen; in der Mitte zwischen freien u. unfreien Colonen – die grund[-] u. schutzhörigen Colonen (wozu auch die Freigelassnen) – grund- od. schutzhörige Hintersassen; nicht direct unter der öffentlichen Gewalt; mussten v. ihren Herrn vor die (öffentlichen) Gerichte gestellt u. daselbst v. ihnen vertreten werden; zogen nicht unter dem directen Befehle der öffentlichen Beamten, vielmehr unter dem Oberbefehl ihres Herrn (dominus od. senior) [in den Krieg] (277) (78)

Das Verhältniss der unfreien u. hörigen Colonen im Lauf des 6. u. 7 Jhdt nach u. nach v. selbst gebildet, sodann auch noch v. Seiten der öffentlichen Gewalt in den ersten Immunitätsprivilegien anerkannt u. auf die freien Colonen ausgedehnt. (278) ⦗In fact, die Immunität der unfreien u. hörigen Hintersassen lag schon in der Immunität v. der Markgenossenschaft; nur in Bezug auf die freien Colonen die Concession v. der öffentlichen Gewalt nöthig, sintemal sie direct unter der öffentlichen Gewalt standen. Die Conflicte zwischen den öffentlichen Beamten (unter denen die freien Colonen direct standen) u. den herrschaftlichen Beamten, worunter die auf derselben Grundherrschaft angesiedelten unfreien u. hörigen Hintersassen direct standen, dagegen nur indirect unter der öffentl. Gewalt, scheinen zu den ersten Immunitätsprivilegien geführt [zu haben] u. ihr Zweck die Beseitigung dieser Conflicte gewesen zu sein. (278, 79)[⦘]

Nun in den ersten Immunitätsprivilegien nicht nur die bestehende Freiheit ⦗i. e. die Immunität v. der öffentl. Gewalt⦘ der Grundholden ⦗unfreien u. hörigen Colonen⦘ anerkannt, sondern auch die der freien Colonen. Für die einen wie f. die andern hörte die directe Verbindung mit der öffentlichen Gewalt u. daher auch der directe Schutz der öffentlichen Gewalt auf; die freien Colonen kamen daher unter den Schutz der Grundherrn, dessen Boden sie bauten, denn Niemand konnte ohne einen directen Schutz sein. (279) Ihre dingliche Abhängigkeit wurde nun auch persönliche  Bemerkung von Marx.
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⦗Diess war die „Freiheit“, die sie erhielten!⦘

Das blosse Wohnen auf grundherrlichem Boden, auch ohne ausdrückliche Unterwerfung (commendatio) reichte hin, die freien Colonen zu einem Hörigen (homo), des Grundherrn (dominus vel patronus) zu machen, wurden grundhörige, wiewohl persönlich freie Leute, Hintersassenhomines tam ingenui quam servi (279–80) Hatten wie andre hörige Leut Immunität v. der öffentlichen Gewalt, aber auch alle liberi homines qui proprium non habent, sed in terra dominica resident (Cap v. 829)[.] Die öffentlichen Beamten durften nicht mehr direct gegen sie einschreiten, keine öffentlichen Abgaben v. ihnen erheben, keine richterliche

(Fortsetzung folgendes Heft)

Inhalt:

  • Inhaltsverzeichnis von Engels
  • Notizen zum Heft
  • Heft a
  • G. L. v. Maurer: Einleitung zur Geschichte der Mark- Hof- Dorf- und Stadtverfassung und der öffentlichen Gewalt. München 1854.
  • Maurer: Geschichte der Markenverfassung. 1856
  • Maurer. Geschichte der Fronhöfe etc. Band I (Erlangen, 1862)
  • Zitiervorschlag

    Karl Marx: Heft a (1876). In: Marx-Engels-Gesamtausgabe digital, Bd. IV/24, bearb. v. Timm Graßmann, hg. v. der Internationalen Marx-Engels-Stiftung. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. URL: https://megadigital.bbaw.de/M4838401. Abgerufen am 08.08.2026.

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