Inhaltsbeschreibung und Datierung
1„Heft a“ ist das erste von drei zwischen Mitte Mai und ungefähr Anfang Juli 1876 entstandenen Heften, in denen Marx umfangreiche Auszüge aus dem wissenschaftlichen Spätwerk des Rechts- und Verfassungshistorikers Georg Ludwig von Maurer anfertigte. Seine insgesamt rund 240 Manuskriptseiten umfassenden Auszüge aus fünf Werken Maurers führte er über diese drei Hefte hinweg, deren Zusammenhang er durch die Titel (Hefte a, b und c) kenntlich machte.
2Die Entstehung der Hefte fällt in eine Phase, in der Marx keine geschlossenen Manuskripte mehr für eine unmittelbare Veröffentlichung ausarbeitete, seine theoretischen Untersuchungen jedoch durch zahlreiche Lektüren und Exzerpte weiterführte (siehe Einführung zu MEGA IV/24). Seine Arbeitshefte dienten in erster Linie der Aneignung und kritischen Durchdringung fremder Werke. Eigene Kommentare treten gegenüber den Auszügen in der Regel deutlich zurück.
3„Heft a“ besteht aus Auszügen aus drei Werken von Maurer: der „Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung und der öffentlichen Gewalt“ (1854), der „Geschichte der Markenverfassung in Deutschland“ (1856) sowie dem ersten Band der „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ (1862). Marx besaß alle Bücher in seiner Privatbibliothek. Nur das Exemplar der „Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung und der öffentlichen Gewalt“ ist überliefert (siehe MEGA IV/32. Nr. 880); seine Ausgaben der „Geschichte der Markenverfassung in Deutschland“ (SPD-Bibliothek. Nr. 33243, 9212) und der „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ (SPD-Bibliothek. Nr. 33244) sind verloren gegangen. In den Exzerpten verweist er mehrfach auf Marginalien in seinen Büchern, die im Edierten Text durch die Zeichen ⎰ + * wiedergegeben werden.
4Das vorliegende Heft entstand ab Mitte Mai 1876, wie Marx selbst zu Beginn (S. [0a]) notierte. Da er das unmittelbar anschließende „Heft b“ laut eigener Auskunft Anfang Juni 1876 begann („Heft b“, S. [0]), ist das vorliegende „Heft a“ mit Sicherheit auch kurz zuvor, entweder Ende Mai oder spätestens Anfang Juni 1876 abgeschlossen worden.
Georg Ludwig von Maurer: Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und
Stadt-Verfassung und der öffentlichen Gewalt
5Bei der „Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung und der öffentlichen Gewalt“ handelt es sich um ein Grundlagenwerk, in dem Georg Ludwig von Maurer methodische, historische und begriffliche Voraussetzungen für seine späteren mehrbändigen Darstellungen der deutschen Agrar-, Gemeinde- und Verfassungsgeschichte schafft. Obwohl Maurer seine „Einleitung“ vor den vertiefenden Einzelanalysen erscheinen ließ, betont er im Vorwort, dass die folgenden Werke schon im Entwurf vorgelegen hätten (Maurer, S. V). Maurer hatte sich mit dem historischen Stoff über drei Jahrzehnte hinweg beschäftigt; die „Einleitung“ ist die erste Buchpublikation zu dem Thema seit seiner „Geschichte des altgermanischen, namentlich altbayrischen öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens“ von 1824. Sein Vorhaben bezeichnete er programmatisch als „Verfassungsgesichte“ und als „Geschichte eines Volkes und seiner Einrichtungen“ (Maurer, S. III), also als Darstellung der historischen Entstehung sozialer Ordnungen „von unten“, im Falle der Deutschen insbesondere aus Gemeineigentum, genossenschaftlichen Verhältnissen und gesellschaftlicher Selbstverwaltung.
6Diese Geschichte sei nicht bloß vergangen, sondern in der Gegenwart noch wirksam. So wie der einzelne Mensch ohne Kenntnis seiner Jugendgeschichte nicht richtig erkannt und verstanden werden könne, gelte dies, Maurer zufolge, in noch weit stärkerem Maße für ein Volk oder einen Staat (Maurer, S. III). Die Vergangenheit erscheine dabei als Wurzel und Halt der Gegenwart, ihre Spuren seien überall anzutreffen; der Staat sei „mehr oder weniger das Resultat seiner eigenen Geschichte“ (Maurer, S. IV). Entsprechend sah Maurer in seinen Untersuchungen einen praktischen Nutzen: Eine kluge Politik sei ohne historische Erkenntnis unmöglich, denn „wer einen Staat lenken will, muß vor Allem den Boden kennen, auf welchem er wirken soll“ (Maurer, S. III). Ursachen von Fortschritt, Rückstand oder Untergang der Staaten könnten allein durch historische Analyse aufgedeckt werden. Wie die Natur unterliege auch die Geschichte bestimmten Gesetzen, deren gewaltsame Missachtung höchst gefährlich sei. Die angespannte politische Weltlage seiner Zeit – das Vorwort ist auf den 2. November 1853 datiert und steht offensichtlich vor dem Hintergrund des heraufziehenden Krimkriegs – deutete Maurer als Folge einer solchen Unkenntnis und Verletzung historischer Gesetzmäßigkeiten.
7Trotz dieser staatsbezogenen Fragestellungen legt Maurer keine klassische Staatsgeschichte vor. Seine von ihm selbst so bezeichnete „Verfassungsgeschichte“ umfasst ausdrücklich mehr als die Geschichte der Staatsverfassung im engeren Sinne. Sie sei vielmehr die Geschichte jener „mit dem Grund und Boden selbst zusammenhängenden Einrichtungen, aus denen mehr oder weniger die Staatsverfassung selbst hervorgegangen ist“ (Maurer, S. IV). Im Zentrum stehen historisch gewachsene soziale Verbände, aus denen sich eine öffentliche Gewalt erst allmählich herausbildet. Als Quellen dienen Maurer vor allem antike Autoren, die von Jakob Grimm edierten Weistümer, Urkunden und lokale Verordnungen. Wie Marx im ersten Entwurf für den Brief an Vera Ivanovna Zasulič bemerkte, schloss Maurer häufig von der sekundären Auflösungsform auf die archaische Originalform (MEGA I/25. S. 223). Viele zeitgenössische Maurer-Kritiker formulierten daher den methodischen Einwand, dass die Verwendung späterer Zeugnisse für die Charakterisierung der früheren Verhältnisse, über die nur spärliche Quellen existieren, unzulässig sei.Siehe Karl Dickopf: Georg Ludwig von Maurer, 1790–1872. Eine Biographie. Kallmünz 1960. S. 268. Schließen [1]
8Als eine umfassende soziale Organisationsform der altgermanischen Gesellschaften betrachtete Maurer die Markgenossenschaft. Kennzeichnend für die Markgenossenschaft ist der gemeinschaftliche Besitz von Wald, Weide und Wasser, während die Ackerflächen zwar individuell bewirtschaftet, jedoch genossenschaftlich reguliert werden. Ein „wahres Privateigenthum“ (Maurer, S. 93) habe es ursprünglich nicht gegeben. Die Zugehörigkeit zur Mark ist an die Mitgliedschaft in der Gemeinde gebunden und begründet kollektive Nutzungsrechte ebenso wie eine gemeinschaftliche Entscheidungsfindung durch die Markgenossen. Ein von der Gemeinde getrenntes Herrschaftsorgan existierte in dieser Urzeit nicht. Zugleich bildet die Mark die historische Grundlage für spätere Verfassungsformen der Marken, Dörfer und Städte und damit auch für bürgerliche Verhältnisse, etwa in den städtischen Gemeinwesen mit eigenen Rechten, die jedoch auf älteren genossenschaftlichen Strukturen beruhen.
9Der allmähliche Untergang des ursprünglichen Gemeineigentums erfolgte nach Maurer durch: a) Zersplitterung der alten Marken, b) Entstehung einer Ungleichheit des Besitzes (durch Teilung unter den Erben, Recht der Veräußerung, Schenkungen sowie Eroberungen) und c) Einzäunung oder Abmarkung.
10In der weiteren Darstellung zeichnet Maurer den Übergang von der Markgenossenschaft zur Hofverfassung und schließlich zur Grundherrschaft nach. Der Grundbesitz konzentriert sich in den Händen weniger, gemeinschaftliche Rechte werden in private Herrschaftsrechte überführt, ein Großteil der Freien sinkt zu persönlicher oder dinglicher Abhängigkeit herab, die Grundherren versuchen für ihre Ländereien Immunität (Emunität) von der genossenschaftlichen und später der öffentlichen Gewalt zu erlangen. In der Grundherrschaft sieht Maurer „das Grab der freien Feldgenossenschaft“ (Maurer, S. 287ff.).
11Die Herausbildung von Fronhöfen schließlich geht mit der Entstehung von Fronpflichten und persönlichen Abhängigkeitsverhältnissen einher. Zugleich wird die Rechtsprechung zunehmend an den Besitz von Grund und Boden gebunden, wodurch Herrschaft nicht mehr genossenschaftlich, sondern eigentumsbasiert organisiert wird. Den Abschluss der „Einleitung“ bildet die Geschichte der öffentlichen Gewalt. Gerichtsbarkeit, Bann- und Zwangsgewalt entwickeln sich demnach aus ursprünglich gemeinschaftlichen Funktionen der Gemeinde, die im historischen Verlauf von einzelnen Personen oder Gruppen usurpiert und in dauerhafte und erbliche Herrschaftsrechte transformiert werden.
12Die „Einleitung“ ist das einzige Werk Maurers, das Marx zweimal exzerpierte. Die erste Exzerpierung erfolgte 1868 in den Heften zur Agrikultur (MEGA IV/18. S. 542–559, 563–577 u. 589–600). Anschließend ziterte er daraus in der zweiten Ausgabe des „Kapital“ (MEGA II/6. S. 102). Obwohl sich das Buch in Marx’ Besitz befand (siehe MEGA IV/32. Nr. 880), ist es wahrscheinlich, dass Marx auch seine früheren Exzerpte für die vorliegenden heranzog, da Struktur und Inhalt des vorliegenden Exzerpts teilweise – insbesondere zu Beginn – wie eine komprimierte Fassung der Exzerpte von 1868 wirken. Gleichwohl werden neue Akzente gesetzt, vor allem im Hinblick auf die Geschichte der Auflösung der alten Markverfassung, die Marx nun unter einem Hauptgliederungpunkt (Punkt III, S. 18) fasst, sowie die Entstehung der öffentlichen Gewalt.
13Charakteristisch für Marx’ Exzerpt ist zudem, dass er die unübersichtliche Gliederung von Maurers Werk vereinfacht und eine eigene Ordnung entwickelt. Der dritte Teil des Exzerpts behandelt, wie bemerkt, die umfassende Geschichte der Auflösung und Transformation der alten Markgenossenschaft (bei Maurer ist dies der Punkt II.2). Wie es für Marx’sche Auszüge aus historischen Darstellungen nicht untypisch ist, bleiben Bemerkungen und Kommentare selten. Einzelne Bemerkungen belegen seine kritische Lektüre, etwa wenn er auf S. 22 notiert: „So bildet sich in Deutschland aus allem alberner Privilegienquark“, oder wenn er auf S. 24 den durch Gaugrafen erzwungenen Raub oder Verkauf bäuerlichen Besitzes hervorhebt und diese Vorgänge ausdrücklich mit späteren Entwicklungen in England vergleicht.
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Markenverfassung in Deutschland
14Mit der „Geschichte der Markenverfassung in Deutschland“ legte Georg Ludwig von Maurer die erste Fortsetzung der zwei Jahre zuvor erschienenen „Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung und der öffentlichen Gewalt“ vor. Gegenstand des Buchs sind alle größeren Markgenossenschaften mit Ausnahme der Hof-, Dorf- und Stadtmarken, deren Darstellung den späteren Spezialuntersuchungen Maurers vorbehalten blieb. Im Vorwort betonte er, dass die „Einleitung“ vorausgesetzt werde, wenngleich es sich bei der „Geschichte der Markenverfassung in Deutschland“ um eine eigenständige Darstellung handele. In dieser „zeichnete Maurer ein eingehendes Bild“ eines „autonomen genossenschaftlichen Lebens“.Karl Dickopf: Georg Ludwig von Maurer, 1790–1872. Eine Biographie. Kallmünz 1960. S. 159. Schließen [2]
15Der Gegenstand des Werkes ist Entstehung, Struktur und Entwicklung der genossenschaftlichen Boden- und Gemeindeverfassung der Deutschen. Im Zentrum steht die Markgenossenschaft als Form gemeinschaftlicher Nutzung von Grund und Boden, die daraus hervorgehenden sozialen Verbände sowie die Prozesse ihrer Umformung und Auflösung, aus denen sich spätere dörfliche, städtische und herrschaftliche Verfassungsformen herausbildeten. Maurer hebt dabei ausdrücklich hervor, dass die öffentliche Gewalt nicht den Ursprung dieser Verhältnisse bildete, sondern sich erst sekundär aus ihnen entwickelte. Gleich der erste Satz von Marx’ Exzerpt hält diese These fest: „Die öffentliche Gewalt entsteht später als die Markenverfassung, ist ihr nachgebildet, nicht umgekehrt.“ (S. 45.)
16Marx hatte das Werk bereits 1868 während seiner Studien im British Museum konsultiert, damals jedoch keine Exzerpte angefertigt.Er betonte damals: „Die Bücher des old Maurer (v. 1854 u. 1856 etc) sind mit echtdeutscher Gelehrsamkeit geschrieben“ (Marx an Engels, 14. März 1868.) Schließen [3] Zum Zeitpunkt der vorliegenden Exzerpierung befand sich das Buch in seinem Besitz, wie die mehrfachen Verweise auf Marginalien in seinem (nicht überlieferten) Exemplar belegen.Siehe Katalog der SPD-Bibliothek. Nr. 33243, 9212. Schließen [4] Marx exzerpiert die „Geschichte der Markenverfassung in Deutschland“ sehr ausführlich und informiert sich so über die Bestandteile der Mark und Eigentumsrechte in der Mark, die genossenschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten der Märker (vom Bauholz über das Fischen und Jagen bis zum Torfstechen in der Mark), die Verwaltung der Mark durch Markvorstand und -beamte, ferner die politischen Formen von Ausschüssen, Versammlungen und Gerichten sowie nicht zuletzt die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung der Genossen bei äußeren Angriffen auf die Mark.
17Mit eigenen Bemerkungen setzt Marx einige Akzente in seinen Exzerpten. Wiederholt öffnet er eine vergleichende Perspektive, etwa wenn er bei Maurers Darstellung der Markdörfer Parallelen zu altrussischen Verhältnissen für möglich hält und auf eine zentrale Siedlung innerhalb umfassender Markverbände verweist: „⦗wie bei Nowgorod?⦘“ (S. 45.) Besondere Aufmerksamkeit schenkt er den Differenzierungen innerhalb genossenschaftlicher Formen. So hebt er bei der Behandlung der Alpmarken in St. Gallen, Glarus, Appenzell und Uri hervor, dass selbst dort, wo Gemeinland fortbestehe, zwischen Dorfgemeinde und Alpgenossenschaft als verschiedenen Körperschaften zu unterscheiden sei (S. 48).
18Von besonderem Interesse scheint für Marx auch die Entstehung staatlicher Funktionen aus genossenschaftlichen Strukturen. Ursprünglich war die Markgenossenschaft auch ein „Schutz- u. Trutzbündniss“ (S. 42) zur Verteidigung gegen innere und äußere Feinde;Maurer bemerkte dazu bereits in der „Einleitung“: „Wer hätte auch ursprünglich die Markgenossen schützen sollen, wenn sie sich nicht selbst geschützt hätten?“ (Georg Ludwig von Maurer: Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung und der öffentlichen Gewalt. München 1954. S. 331.) Schließen [5] unter den Genossen bestand eine Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung. Die Entwicklung der Forstpolizei bezeichnet Marx ausdrücklich als „interessant“ (S. 59), insofern sie aus dem Markwesen hervorgehe. An mehreren Stellen hält er Maurer vor, nicht explizit auszusprechen, was seine eigene Darstellung zeige:Bereits 1868 schrieb Marx: „Die Bücher des old Maurer (v. 1854 u. 1856 etc) sind mit echtdeutscher Gelehrsamkeit geschrieben, zugleich aber in der mehr heimlichen u. lesbaren Weise, welche die Süddeutschen (Maurer ist aus Heidelberg, aber die Sache gilt noch mehr v. Baiern u. Tyrolern wie Fallmerayer, Fraas etc) vor den Norddeutschen auszeichnet. Auch old Grimm (Rechtsalterthümer etc) wird hier u. da stark gedeckelt, d. h. re, non verbis.“ (Marx an Engels, 14. März 1868.) Schließen [6] Zunächst seien der vollfreie Grundbesitz und die mit ihm verbundenen Rechte lediglich Anhängsel der vollfreien Genossen gewesen; im historischen Verlauf kehre sich dieses Verhältnis jedoch um, so dass die Personen zu Anhängseln eines nun privilegierten Grundeigentums würden und der Besitz selbst den Status des „Vollfreien“ bestimme (S. 61). Marx ergänzt Maurers Ausführungen zur Herausbildung der obersten Schirmgewalt in der Mark durch den Hinweis, dass deren Ausbildung zur Landesherrschaft wesentlich „durch Usurpation“ (S. 62) erfolgt sei und entscheidend zum Untergang der alten Freiheit beigetragen habe.
19Deutlich tritt Marx’ Interesse an den „Beamten der öffentlichen Gewalt“ hervor. Ihre Verselbständigung erscheint ihm als ein wesentliches Moment eines Prozesses der „Knechtung“, in dem sich Schutz- und Schirmherrschaft in ihr Gegenteil verkehren: „Ueberall wird der Schutz- u. Schirmherr v. Schaafe zum Wolf.“ (S. 74.) Ironisch kommentiert Marx Maurers Darstellung des „Gang[s] der Knechtung“ (S. 77) als Widerlegung jener zeitgenössischen Professorenmeinung, nach der Gemeinwesen ursprünglich auf Leibeigenschaft „aufgepropfte Erfindung der höchsten Gewalthaber“ (S. 79) gewesen seien. Tatsächlich zeige die historische Entwicklung nach Maurer – und darin stimmt Marx ausdrücklich zu –, dass weder das Privateigentum (wie es Möser und Kindlinger annahmen) noch eine zentrale Staatsgewalt (wie Boris Nikolaevič Čičerin glaubte) ursprünglich gegeben waren, sondern sich beide erst auf dem Boden des gemeinschaftlichen Eigentums und der genossenschaftlichen Ordnung herausbildeten.
20Die Exzerpte aus der „Geschichte der Markenverfassung in Deutschland“ stehen in engem Zusammenhang mit Marx’ weitergehenden Untersuchungen zu Gemeineigentum, Staat und Herrschaft. Sie fanden unter anderem Verwendung in den Kommentaren zu den sogenannten Kolonialdörfern in den Heften von 1879 bis 1882 zu Frühgeschichte, Gemeindelandbesitz und Ethnologie (MEGA IV/27) und bilden einen wichtigen Baustein in Marx’ vergleichender Analyse der historischen Formen von Gemeinwesen und ihrer Auflösung. Auch eine Marginalie mit Bleistift auf S. 72 des vorliegenden Hefts weist auf eine spätere Benutzung der Materialien durch Marx hin.
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der
Hofverfassung in Deutschland
21Am Ende des Hefts setzt Marx mit seinen Auszügen aus Maurers vierbändiger „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ ein, die er über insgesamt drei Hefte (die Hefte a, b und c) hinweg fortführt. Im vorliegenden Heft beginnt Marx mit dem ersten Band des Werkes, welcher der historischen und rechtlichen Grundlegung der ländlichen Grundherrschaft, der Fronhöfe und der bäuerlichen Hofverfassung gewidmet ist. Maurer entwickelt hier die ursprünglichen Strukturen der Hof- und Grundverfassung und legt damit die Basis für die weiteren Bände des Werkes.
22Für die Marx’schen Auszüge aus den Bänden von Maurers „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“, siehe Entstehung und Überlieferung zu „Heft b“.
Anmerkungen
- [1]Siehe Karl Dickopf: Georg Ludwig von Maurer, 1790–1872. Eine Biographie. Kallmünz 1960. S. 268.
- [2]Karl Dickopf: Georg Ludwig von Maurer, 1790–1872. Eine Biographie. Kallmünz 1960. S. 159.
- [3]Er betonte damals: „Die Bücher des old Maurer (v. 1854 u. 1856 etc) sind mit echtdeutscher Gelehrsamkeit geschrieben“ (Marx an Engels, 14. März 1868.)
- [4]Siehe Katalog der SPD-Bibliothek. Nr. 33243, 9212.
- [5]Maurer bemerkte dazu bereits in der „Einleitung“: „Wer hätte auch ursprünglich die Markgenossen schützen sollen, wenn sie sich nicht selbst geschützt hätten?“ (Georg Ludwig von Maurer: Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung und der öffentlichen Gewalt. München 1954. S. 331.)
- [6]Bereits 1868 schrieb Marx: „Die Bücher des old Maurer (v. 1854 u. 1856 etc) sind mit echtdeutscher Gelehrsamkeit geschrieben, zugleich aber in der mehr heimlichen u. lesbaren Weise, welche die Süddeutschen (Maurer ist aus Heidelberg, aber die Sache gilt noch mehr v. Baiern u. Tyrolern wie Fallmerayer, Fraas etc) vor den Norddeutschen auszeichnet. Auch old Grimm (Rechtsalterthümer etc) wird hier u. da stark gedeckelt, d. h. re, non verbis.“ (Marx an Engels, 14. März 1868.)
Zeugenbeschreibung
- H Originalhandschrift: IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 133/B 122.
- Beschreibstoff: Notizbuch mit Leineneinband, Außenseiten schwarz. Auf Außenseite des Vorderdeckels von Engels Etikett geklebt.
- Zustand: Sehr gut erhalten, Papier leicht vergilbt. Keine Textverluste.
- Schreiber: Karl Marx, Friedrich Engels (Etikett).
- Schreibmaterial: Schwarze Tinte, leicht verblasst. Bleistift auf S. 3, 62, 72 und 93.
- Beschriftung: Alle Seiten beschrieben außer S. [0c]. Deutsch in lateinischer Schrift.
- Paginierung: Marx paginierte (Vorsatz ausgenommen) von 1–94 mit Tinte (dabei die Nummern 4/5 vergessen).
- Vermerke fremder Hand: Archivstempel IISG. Fotosign. DN (alle mit Bleistift).
Zitiervorschlag
Timm Graßmann: Entstehung und Überlieferung zu „Heft a“ (1876). In: Marx-Engels-Gesamtausgabe digital, Bd. IV/24, hg. v. der Internationalen Marx-Engels-Stiftung. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. URL: https://megadigital.bbaw.de/M7776429. Abgerufen am 08.08.2026.
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsbeschreibung und Datierung
- Georg Ludwig von Maurer: Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung und der öffentlichen Gewalt
- Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Markenverfassung in Deutschland
- Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland
- Zeugenbeschreibung