Inhaltsbeschreibung und Datierung
1Marx führt im vorliegenden „Heft b“ seine am Ende von „Heft a“ begonnenen Auszüge aus dem ersten Band von Georg Ludwig von Maurers vierbändiger „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ fort und nimmt sich anschließend die drei übrigen Bändes dieses Werkes vor. Er begann das Heft Anfang Juni 1876 (S. [0b]) und schloss es noch im selben Monat ab. Ab Ende Juni setzte er die Auszüge aus Maurers Werken im Folgeheft „Heft c“ fort.
2Mit der „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ untersuchte Maurer die weitere Entwicklung der Agrarverfassung in Deutschland in Gestalt der Fronhöfe als Zentren grundherrlicher Organisation. Die Darstellung erstreckt sich von der Entstehung und Verfassung der Fronhöfe in den ältesten und karolingischen Zeiten (Band 1), über ihre Entwicklung im späteren Mittelalter (Band 2) und der damit einhergehenden Institutionalisierung und Klassenbildung (Band 3) bis hin zu ihrer Auflösung, die Maurer durch zahlreiche Faktoren erklärt findet (Band 4). Die Darstellung ist stark quellen- und rechtshistorisch geprägt und rekonstruiert die Rechtsverhältnisse sowie die ökonomischen Beziehungen zwischen Hofherrn, Hörigen und freien Bauern vom frühen bis ins hohe Mittelalter. Maurer ging davon aus, mit seinem Werk, das annähernd 1000 Jahre Geschichte abdeckt, „einen wesentlichen Theil der deutschen öffentlichen und Kultur-Geschichte“ (Maurer, Fronhöfe, Bd. 1, S. IV) behandelt zu haben. In den „Grundideen“ des Hofsystems zeige sich eine große „Uebereinstimmung aller germanischen Völkerschaften“ (ebenda). Die Etablierung des Fronhofsystems führte zu einem Wandel der germanischen Gesellschaften hin zu einem grund- und lehensherrlichen Verband (siehe „Heft a“, S. 89).
3Marx hatte bereits bei seinem ersten Kontakt mit den Werken Maurers im Jahr 1868 dessen Darstellung gelobt. Er schrieb Engels am 25. März 1868: „Seine Bücher sind ausserordentlich bedeutend. Nicht nur die Urzeit, sondern die ganze spätere Entwicklung, die freien Reichsstädte, der Immunität besitzende Gutsbesitzer, die öffentliche Gewalt, des Kampfes zwischen freiem Bauernthum u. Leibeigenschaft erhält eine ganz neue Gestalt.“ (Marx an Engels, 25. März 1868.) Ausführlich exzerpierte er diese Geschichte aber erst in den vorliegenden Heften. (Siehe Einführung zu MEGA IV/24.)
4Durch Bemerkungen und Randanstreichungen setzt Marx in seinem Exzerpttext mehrere Schwerpunkte. Im Zentrum steht für ihn etwa die soziale Dynamik von Auf- und Abstieg: der arbeitende freie Bauer sinkt herab, während Bediente, Meier und Amtsträger aufsteigen. Unfreiheit und Ungleichheit erscheinen im späteren Mittelalter in neuen Formen und weiten sich aus. Marx verdichtet diese Kritik mit dem Begriff der „Grundeigenthumspoesie“ (S. 19), in der gesellschaftliche Verhältnisse als Eigenschaften des Bodens selbst erscheinen. Er betont dabei auch die Verschiedenheit, den der Charakter des Grundeigentums erhalten kann. Wiederkehrend analysiert er das Muster von „Usurpation nach oben, Erpressung nach unten“ als Strukturprinzip mittelalterlicher Herrschafts- und Klassenbildung. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Verrechtlichung und Fiskalisierung dieser Verhältnisse sowie der Monetarisierung von Naturaldiensten. In Band 4 schließlich rücken mit Hofgenossenschaft und Fronhofgerichten politische und juristische Institutionen in den Mittelpunkt. Gegen harmonisierende Deutungen (Handel, römisches Recht, „Verbesserung“ der Lage) bleibt Marx skeptisch und unterstreicht stattdessen Intensivierung von Ausbeutung und Herrschaft.
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der
Hofverfassung in Deutschland. Bd. 1
5Der erste Band von Maurers „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ führt in die Entstehung und frühmittelalterliche Entwicklung der Fronhöfe (curtis, villa u. a.) als Organisationsformen der Grundherrschaft ein. Höfe waren zunächst keine Einzelhöfe, sondern Ausscheidungen (Einhegungen) von Hofmarken aus der gemeinen Mark, etwa als Wohnsitze der Könige, Herzöge, Bischöfe usw. Maurer behandelt dabei die Stellung der freien Grundbesitzer, der hörigen Bauern, der Unfreien (servi) und der Kolonen. Er untersucht ihre jeweiligen Rechte und Pflichten gegenüber dem Grundherrn sowie die Formen von Fron-, Zins- und Dienstleistungen. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Strukturen der Grundherrschaft selbst, also die rechtliche, administrative und wirtschaftliche Organisation von Eigentum und Hofverband.
6Darüber hinaus zeichnet Maurer die Entwicklung der Hofgenossenschaft, der hofeigenen Gerichtsbarkeit und des Hofrechts nach und verfolgt schließlich die Herausbildung öffentlicher Gewalt innerhalb der Fronhöfe selbst. Die Hörigen waren dabei nicht nur ihrem jeweiligen Hof- oder Grundherrn dienst- und abgabenpflichtig, sondern zugleich auch der sich aus der Hofverfassung entwickelnden öffentlichen Gewalt. Maurer bemerkt in diesem Zusammenhang, dass zur vollständigen Darstellung eigentlich eine Geschichte des Finanzwesens erforderlich wäre, ein Hinweis, der Marx veranlasst haben könnte, sich später entsprechenden Untersuchungen bei Karl Dietrich Hüllmann zuzuwenden, dessen „Deutsche Finanz-Geschichte des Mittelalters“ er im Dezember 1878 exzerpierte (siehe MEGA IV/25).
7Marx versieht seine Exzerpte aus dem ersten Band der „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ mit einigen pointierten eigenen Bemerkungen. Am Beginn seiner Exzerpte am Ende von „Heft a“ widmet er einer Passage besondere Aufmerksamkeit, in der Maurer den Reiz der königlichen und herrschaftlichen Dienste beschreibt, die häufig mit reichen Geschenken und der Zuweisung von Benefizialland verbunden waren. Vollfreie strömten demnach nicht nur in den Königsdienst, sondern auch in die Dienstgefolge anderer freier Grundherren sowie in die glänzenden, wenn auch unfreien Hofämter des Königs. Marx kommentiert diese Stelle knapp: „Der eigentliche Adel also – v. Natur Bedienter“ („Heft a“, S. 87). An anderer Stelle hält Marx daher in Klammern fest, dass zwar bei allen germanischen Völkerschaften ursprünglich ein Adel als höhere Stufe der Freiheit bestanden habe, der heutige germanische Adel jedoch „aus höherer Stufe der Knechtschaft“ („Heft a“, S. 89) hervorgegangen sei, nämlich aus seinen dienstlichen Verhältnissen zum Königshof oder zu anderen Herrschaften; die übrigen seien demgegenüber zum hörigen Bauernstand herabgesunken.Bei Maurer heißt es: „Zwar wurde die alte Volksfreiheit schon seit der Mitte des 6. Jahrhunderts nach und nach in sofern untergraben, als an die Stelle der alten Vollfreien mehr und mehr lauter Diener getreten sind. Der eigentliche Grund zur Verwandelung des Unterthanenverbands in einen grund- und lehenherrlichen Verband ward jedoch erst im 9. Jahrhundert durch die erwähnte Verordnung gelegt. Denn erst seit dieser Zeit bestand das Reich nur noch aus Herren und Dienern.“ (Maurer, Geschichte der Fronhöfe …, Bd. 1, S. 187.) Schließen [1]
8Maurers Darstellung der Entwicklung von zunächst dinglicher, später persönlicher Abhängigkeit der Schutzpflichtigen („Heft a“, S. 87) greift Marx ebenfalls auf und versieht sie mit der ironischen Bemerkung: „Diess war die ‚Freiheit‘, die sie erhielten!“ („Heft a“, S. 94.)
9Schließlich registriert Marx aufmerksam Maurers Feststellung, dass der große Grundbesitz der Kirche seit dem 6. Jahrhundert einsetze und im 8. Jahrhundert bereits dazu geführt habe, dass sich das Reich in eine Vielzahl kleiner geistlicher und weltlicher, selbständiger Territorien aufzulösen drohte. Marx ergänzt dies mit dem sarkastischen Hinweis, dass neben den „Pfaffen“ auch königliche Beamte, Grafen und Herzöge nicht minder erfolgreich „gewirthschaftet u. Grund zusammengeraubt“ („Heft a“, S. 93) hätten.
10Im vorliegenden Heft hält er unter anderem fest, wie durch königliche Gnade öffentliche Dienste und Leistungen Klöstern und anderen Grundherrschaften, insbesondere den Immunitätsherren, in privates Eigentum überführt wurden (S. 15). An anderer Stelle konstatiert er, dass das Königtum – auch abgesehen von seinen Geschenken, Immunitäten und ähnlichen Vorrechten – als Träger der Verknechtung wirke (S. 16).
11Am Ende der Auszüge aus dem ersten Band der „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ fügt Marx einen ausführlicheren Kommentar an, der über Maurers Text hinausweist. Er kritisiert darin jene von ihm so bezeichnete „Grundeigenthumspoesie“, die den Germanen im Feudalismus eigentümlich sei und die in der Verdinglichung persönlicher Verhältnisse selbst die „Kapitalpoesie“ übertreffe (S. 19). Gerade hier, so Marx, zeige sich der historisch völlig verschiedene Charakter des Grundeigentums: Während der römische „possessor“ Herr über seine Sklaven nicht in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer, sondern als Eigentümer von Sklaven gewesen sei und als Grundeigentümer lediglich als Privatmann erscheine, werde bei den Germanen dem Grund und Boden selbst eine Vielzahl sozialer und entsprechender Rechtsqualitäten einverleibt. Dieser Gedanke, dass gesellschaftliche und rechtliche Verhältnisse im germanischen Kontext unmittelbar am Grundeigentum haften, wird von Marx später erneut in den Heften zu Frühgeschichte, Gemeindelandbesitz und Ethnologie (1879–1882) aufgegriffen. Die dem römisch-germanischen Feudalismus eigene „Bodenpoesie“, schreibt Marx dort mit explizitem Verweis auf Maurer, finde sich „in Indien so wenig wie in Rom“ (MEGA IV/27, Heft „A“, S. 67).
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der
Hofverfassung in Deutschland. Bd. 2
12In seinen Exzerpten aus dem zweiten Band von Maurers „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ verfolgt Marx die weitere Entwicklung der ländlichen Klassen- und Herrschaftsverhältnisse seit dem späten 9. Jahrhundert, also den Übergang in das spätere Mittelalter. Marx fasst den Gegenstand dieses Bandes zu Beginn seiner Exzerpte in eigenen Worten zusammen: Er hebt dabei hervor, dass ein erheblicher Teil der früheren Darstellungen wiederholt werde, nun jedoch unter dem Gesichtspunkt der sozialen Differenzierung und Klassenbewegung. Gezeigt werde, wie sich unter den Zwischenstufen zwischen Unfreien und nicht herabsinkenden Vollfreien ein Teil erhebe, während ein anderer herabgedrückt werde; zugleich seien die alten Formen der Unfreiheit zum großen Teil verschwunden, die Klasse der Unfreien jedoch neu konstituiert, und zwar in größerem Umfang als zuvor (S. 19).
13Diesen Gedanken präzisiert Marx mehrfach im Laufe seines Exzerpts. Er betont, dass im Verlauf dieser Entwicklung der arbeitende freie Bauer systematisch herabgedrückt werde, während sich das eigentliche Bediententum emporarbeite (S. 21). Der Prozess sei also durch ungleiche Bewegungen von Auf- und Abstieg bestimmt, die sich quer zu den hergebrachten Standesgrenzen vollziehen. Marx kehrt wiederholt zu diesem Motiv zurück (zum Beispiel S. 22).
14Besondere Aufmerksamkeit schenkt er dabei den Mechanismen der Neubildung unfreier Klassen im späteren Mittelalter. Marx exzerpiert Maurers Darstellung, wonach ein großer Teil der unfreien Bevölkerung zwar von den alten Unfreien abstamme, im späteren Mittelalter jedoch fortwährend neue Unfreie hinzukämen: durch Eroberung, etwa in den slawischen Gebieten; durch freiwillige Hingabe freier oder höriger Personen; durch Ansiedlung auf herrschaftlichen Gütern unter Bedingungen persönlicher Bindung, insbesondere durch Heirat; sowie durch Strafen nach den Bestimmungen vieler Hofrechte (S. 25). Mit der Fortdauer der alten Unfreiheit bleibe auch deren Strenge zunächst bestehen: die Betroffenen seien buchstäblich leibeigen und könnten kein eigenes Vermögen besitzen. Marx fasst diesen Abschnitt später zusammen als eine Geschichte der allmählichen Milderung dieser Verhältnisse (S. 26).
15Neben der sozialen Entwicklung hebt Marx auch die ökonomisch-administrativen Strukturen der Grundherrschaft hervor. Er notiert Maurers Ausführungen über die Bedeutung der Granarien oder Kammern als zentrale Speicher- und Verwaltungsorte der Naturalabgaben. Mit dem Zurücktreten der unmittelbaren Selbstbewirtschaftung der Fronhofländereien und dem Hervortreten der Naturalabgaben als Haupteinnahmequelle gewännen diese Speicher eine zentrale Bedeutung. Marx weist in einer Bemerkung darauf hin, dass auf dieser Grundlage die spätere deutsche Kameralwissenschaft beruhe (S. 29). Vergleichend erwähnt er auch die Grangien als von größeren Fronhöfen abhängige Meierhöfe oder Vorwerke, deren Einrichtung der einer nordamerikanischen Farm entspreche (S. 29).
16Einen besonderen Akzent legt Marx auf Maurers Darstellung des Aufstiegs der Meier und anderer Hofbeamten. Viele von ihnen, so exzerpiert er, hätten sich im Laufe der Zeit durch den Besitz von Beneficien und Hofländereien sowie durch die Ableistung von Reiterdiensten zu Ministerialen erhoben und seien schließlich in den Ritterstand aufgestiegen. Maurer belegt diesen Prozess mit zahlreichen Beispielen aus Klöstern, Stiften und weltlichen Herrschaften vom 10. bis zum 13. Jahrhundert. Marx kommentiert diesen Aufstieg kritisch: Zunächst schwingen sich hörige, zum Teil leibeigene Meier zu Ministerialen und Rittern auf; später drängen dann Angehörige der höheren Stände in diese Ämter, sobald diese sich als Mittel der Bereicherung erweisen (S. 40). Der gesamte Verlauf zeige, dass Ämter, sobald sie zu Raubmitteln würden, von den „Vornehmeren“ (S. 41) als Privileg okkupiert würden, nachdem sich bereits eine Masse von Parvenus durch sie emporgeschwungen habe (S. 40).
17In diesem Zusammenhang hält Marx auch fest, dass mit der Verbindung eines Amtes (officium) mit einem Benefizium das Interesse der „Vornehmeren“ sich ausschließlich auf das Beneficium richte, während das eigentliche Amt vernachlässigt werde (S. 41). Auf diese Weise, so Marx ausdrücklich, verdankten viele ritterliche Geschlechter ihren späteren Reichtum und ihr Ansehen einer Bewegung der „Usurpation nach oben, Erpressung nach unten“ (S. 42). Marx wiederholt diesen Befund (S. 43) und stellt ihn als ein strukturelles Moment der mittelalterlichen Klassenbildung heraus.
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der
Hofverfassung in Deutschland. Bd. 3
18Marx gliedert seine Auszüge aus dem dritten Band von Maurers „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ in zwei große Abschnitte: „Die Fronhofherrn und ihre Rechte und Verbindlichkeiten“ sowie „Die Bauernhöfe“. Der Band behandelt sowohl die rechtliche Stellung der Besitzer von Fronhöfen als auch die historische Herausbildung und den Niedergang selbständiger bäuerlicher Wirtschaften unter den Bedingungen der Grund- und Landesherrschaft. Während Band 1 die Genese der Herrschaftsverhältnisse und Band 2 ihre soziale Dynamik behandelt, zeigt Band 3 deren Verrechtlichung und fiskalische Fixierung, insbesondere auf Kosten des freien bäuerlichen Eigentums. Band 4 befasst sich dann vor allem mit der Auflösung dieser Herrschaftsordnung.
19Im Abschnitt über die Fronhofherren hebt Marx zunächst Maurers Feststellung hervor, dass ursprünglich „jeder Vollfreie“ das Recht besaß, Fronhöfe mit den dazu gehörigen Ländereien und Leuten zu besitzen. Zwar konnten bereits in fränkischer Zeit auch Liten und andere Hörige unfreie Leute in ihren Diensten haben, doch war ihnen der Besitz eines eigentlichen Fronhofs versagt, da dieser die Freiheit von aller Grund- und Vogteiherrschaft voraussetzte. Marx kommentiert diesen Sachverhalt um: Nicht der Fronhof sei ursprüngliche Voraussetzung der Freiheit gewesen, sondern umgekehrt das volle Eigentum. Jeder Vollfreie habe echtes Allodialgut besessen und sei daher weder grund- noch vogteiherrlich unterworfen gewesen. Erst als der Besitz von Hörigen und Unfreien zum Privileg einzelner wurde, verwandelte sich das freie Allodialgut in einen Fronhof. Die volle Freiheit schließe damit – wie auch Justus Möser erkannt habe – die Hörigkeit anderer als ihre eigene Existenzbedingung ein (S. 45).
20Mehrfach hält Marx Beobachtungen fest, die ihm bereits in früheren Exzerpten aufgefallen waren. So betont er, dass eine Hauptquelle der späteren Bauerngüter jene Fronhöfe und Saalländereien gewesen seien, deren Besitzer es nicht zum Ritterstand brachten und allmählich in den Bauernstand herabsanken. Ebenso gehörten dazu jene Fronhofbesitzer, die ihre Güter in den Schutz weltlicher oder geistlicher Herren begaben und sie als grund- oder vogteiherrliches Land zurückerhielten. Auch im späteren Mittelalter habe es in allen deutschen Territorien noch zahlreiche kleinere Fronhofbesitzer gegeben, die keiner Hörigkeit unterstanden, aber gleichwohl nicht zum Ritterstand gehörten und ihre Saalländereien selbst bebauten. Marx fasst diese Entwicklung mit der lakonischen Bemerkung zusammen: „Der Kerl, der selbst arbeitet kommt stets herunter“, und notiert ironisch das „bedientenhafte Siegel unserer jetzigen Hofleute“ (S. 51).
21Im Abschnitt über die „Grundhörigen Leute“ vermerkt Marx erneut, dass vieles bereits früher dargestellt worden sei, verfolgt jedoch aufmerksam die fortschreitende rechtliche Gleichsetzung freien Eigentums mit Hofgut (S. 52). Besonders scharf kommentiert er die Praxis der Veräußerung von Hörigengütern an „Ungenossen“, die gegen Zahlung eines Drittels des Kaufpreises an den Herrn – des sogenannten Stockdrittels – zugelassen wurde. Dass geistliche Stifter und Klöster durch kaiserliche Privilegien hiervon häufig ausgenommen wurden, quittiert Marx mit der Bemerkung, die „Pfaffen“ seien „stets für die mildere Praxis, aber nur soweit zu ihrem Sondervortheil“ (S. 54).
22Diese Entwicklung kulminiert darin, dass in vielen Territorien das freie Eigen nach und nach vollständig dem Hofgut gleichgestellt wird. Was zunächst Ausnahme war, wird zur Regel: Freie Eigengüter der Hörigen unterstehen den Hofgerichten, ihre Veräußerung bedarf der Zustimmung des Herrn, es fallen Empfangsgelder an, und außerhalb des Hofverbands sind diese Güter weder frei veräußerbar noch vererbbar. Marx fasst diesen Prozess mit einer wiederkehrenden Formel zusammen: „Unterschlagung gen oben, Erpressung gen unten“ (S. 55), wobei er hervorhebt, dass die Usurpation der Landesherren sich gegen den Kaiser richte, insofern dieser die öffentliche Gewalt repräsentiere. Er betont erneut die aktive Rolle der geistlichen Grundherrschaften bei der Aneignung fremden Eigentums.
23Besonderes Interesse zeigt Marx an Maurers Unterscheidung zweier Gruppen von in Hörige Verwandelten. Einerseits die grundhörigen Vogtleute, die zuerst ihrer Freiheit beraubt wurden, und andererseits jene Schutz- und Vogteihörigen, die sich zunächst frei von aller Grundhörigkeit erhielten, aber schließlich denselben Prozess des Absinkens durchlaufen. Marx interessiert sich hier vor allem für die „Elemente, die den Untergang dieser Braven in die Reihe der Grundhörigen beförderten“ (S. 58).
24Der Abschnitt über „Naturallieferungen und Dienste“ stimuliert Marx zu einer geldtheoretischen Beobachtung. Die Natural-, Acker- und Frondienste seien zunächst in Geld angeschlagen worden, das also zunächst nur als Maß und Wertausdruck fungierte; erst allmälich seien diese Naturalleistungen selbst in Geldleistungen verwandelt worden (S. 69). Daraus erklärt Marx die Entstehung von Pfluggeld, Karrengeld, Mädergeld, Fuhr- und Zaungeld. Ergänzend notiert er, dass die Leistungen der Leibeigenen keineswegs rein agrarisch gewesen seien, sondern auch industrielle Arbeit sowie die Produkte von Frauen und Kindern umfasst hätten.
25Im Abschnitt über den „Königsdienst“ resümiert Marx, dass während das Reich zuletzt nahezu aller Ressourcen beraubt sei, abgeschüttelt von Reichsfürsten und Herren, der gesamte Katalog der Auflagen bestehen bleibe, und zwar nunmehr als Lasten, die fast ausschließlich auf der bäuerlichen Bevölkerung ruhten, zum Nutzen der Landesherren und „Krautjunker“ (S. 73).
26Besonders viele Randanstreichungen fügt Marx seinen Exzerpten aus dem Abschnitt über den „Landesherrlichen Unterthanendienst“ zu. Er hebt hervor, dass die Ausdehnung der öffentlichen Gewalt auf einer Vermischung grundherrlicher Rechte mit landesherrlicher Vogtei beruhe. In ihrer Eigenschaft als Grund- und Vogteiherren belegten die Landesherren ihre hörigen Hintersassen mit Abgaben; indem sie ihre landesherrliche Vogtei über die freien Landsassen immer weiter ausdehnten, unterwarfen sie seit dem 13. und 14. Jahrhundert auch diese denselben Lasten. Diese Usurpation gelang nahezu überall.
27Den abschließenden Abschnitt leitet Marx mit der Bemerkung ein, hier liege „der ‚dialektische‘ Kern des Pudels“ (S. 82). Mit der Entstehung der Landstände entstehe eine neue Steuerquelle: die von den Landständen bewilligten Steuern. Diese seien deshalb besonders ergiebig, weil die Grundherrn die bewilligten Steuern nicht selbst zahlten, sondern sie auf ihre Hintersassen wälzten, während sie im Gegenzug von den Landesherren Privilegien erhielten. Marx kommentiert, dass die Landstände, nur auf ihre Privilegien bedacht, die langfristigen Folgen dieser Besteuerung ihrer Untertanen nicht begriffen hätten.
Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der
Hofverfassung in Deutschland. Bd. 4
28In seinen Exzerpten aus dem vierten Band von Maurers „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ wendet sich Marx der Hofgenossenschaft und ihren institutionellen Formen zu. Der Band gliedert sich in eine systematische Darstellung der Hofgenossenschaft – ihrer allgemeinen Struktur, ihrer Mitglieder, der Bedingungen der Aufnahme, der genossenschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten – sowie in eine ausführliche Behandlung der Fronhofgerichte. Daran schließt sich eine Untersuchung der „Veränderungen in der Verfassung und Verwaltung der Fronhöfe“ an, insbesondere der Faktoren, die zu ihrem allmählichen Niedergang führten.
29Maurer begreift die Hofgenossenschaft als einen rechtlich und wirtschaftlich organisierten Verband, der alle zum Fronhof gehörigen Personen – Fronhofherrn, Hofbeamte, hörige Bauern, Gesinde – in ein genossenschaftliches Verhältnis einband. Marx folgt dieser Darstellung weitgehend referierend, hebt jedoch die innere Spannung dieses Verbands hervor, die einerseits genossenschaftliche Züge trägt, andererseits hierarchisch strukturiert bleibt. Aufnahme in die Hofgenossenschaft, Teilhabe an Rechten und die Verpflichtung zu Diensten fielen unter die Autorität des Fronhofherrn.
30Ausführlich exzerpiert Marx Maurers lange Darstellung der Fronhofgerichte als zentralen Institutionen der Hofverfassung, in denen grundherrliche, genossenschaftliche und öffentliche Funktionen ineinandergriffen. Die Fronhofgerichte regelten Besitzfragen, Dienste, Abgaben, Vergehen der Hintersassen sowie innere Streitigkeiten der Hofgenossenschaft.
31Zur Erklärung des Niedergangs der Fronhofverfassung führt Maurer verschiedene Faktoren an, darunter die Ausbreitung von Handel und städtischem Gewerbe. Diese hätten, so Maurer, ein gesteigertes Bedürfnisniveau erzeugt, die Landeskultur verbessert und dadurch die Lage der ländlichen Arbeiter gehoben. Marx begegnet dieser Erklärung mit Skepsis. Er notiert kritisch, ob nicht gerade die durch Handel und Gewerbe wachsenden Bedürfnisse vielerorts zu einer Verschärfung der Abgaben, zu höherem Arbeitsdruck und damit zu einer Verschlechterung der Lage der Hörigen geführt hätten, statt zu ihrer Verbesserung („Heft c“, S. 7).
32Ein weiterer zentraler Faktor ist für Maurer der „Einfluss des römischen Rechts“ auf die Auflösung der Fronhofverfassung. Maurer beschreibt, wie unter dem Titel der Regalien und durch das Eindringen des „jus romanum“ zahlreiche, die, wie Marx in eigenen Worten schreibt, „in echter deutscher Grundeigenthumspoesie“ („Heft c“, S. 8) wurzelnden Rechte der Grundherren umgedeutet oder aufgehoben wurden. Marx greift diesen Gedanken auf und zieht ein pointiertes Fazit: Das römische Recht und seine gelehrten Interpreten seien den Landesherrn ebenso willkommen gewesen wie den Städten.
33Maurer selbst beurteilte das römische Recht ambivalent. Einerseits betrachtete er dessen Einführung als „Nationalunglück“, da es die deutschen Gewohnheiten zersetzend wirke. Andererseits erkannte er im auf individueller Freiheit basierenden römischen Recht zugleich ein Moment der Entwicklung, insofern es dazu beigetragen habe, die „beengenden Schranken des auf genossenschaftliche Freiheit gegründeten germanischen Rechtes zu durchbrechen“ (Maurer, S. 484). In diesem Sinne beförderte das römische Recht eine Entwicklung, die von den aufblühenden Städten ausging: Neue gesellschaftliche Verhältnisse brachten neue Rechtsformen hervor bzw. führten zur Transformation bestehender. Maurer positionierte sich damit zwischen zwei Strömungen der Historischen Schule: dem germanistischen Purismus, für den die Rezeption des römischen Rechts ein nationales Unglück darstellte, und der romanistischen Richtung, die es als Motor rechtlicher Modernisierung positiv bewertete.Siehe dazu Karl Dickopf: Georg Ludwig von Maurer, 1790–1872. Eine Biographie. Kallmünz 1960. S. 94–106. Schließen [2]
34Insgesamt konnte Marx den vierten Band der „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ als Darstellung eines Auflösungsprozesses lesen, in dem genossenschaftliche und politische Formen neu verteilt werden. Die inneren Widersprüche der Fronhofgenossenschaft – zwischen Genossenschaft und Herrschaft, zwischen Gewohnheits- und gelehrtem Recht, zwischen Natural- und Geldwirtschaft – bewirken den Übergang zur neueren Gesellschaftsordnung und treten in diesem offen zutage.
35Für die Fortsetzung der Marx’schen Auszüge von 1876 aus den Werken Maurers, siehe Entstehung und Überlieferung zu „Heft c“.
Anmerkungen
- [1]Bei Maurer heißt es: „Zwar wurde die alte Volksfreiheit schon seit der Mitte des 6. Jahrhunderts nach und nach in sofern untergraben, als an die Stelle der alten Vollfreien mehr und mehr lauter Diener getreten sind. Der eigentliche Grund zur Verwandelung des Unterthanenverbands in einen grund- und lehenherrlichen Verband ward jedoch erst im 9. Jahrhundert durch die erwähnte Verordnung gelegt. Denn erst seit dieser Zeit bestand das Reich nur noch aus Herren und Dienern.“ (Maurer, Geschichte der Fronhöfe …, Bd. 1, S. 187.)
- [2]Siehe dazu Karl Dickopf: Georg Ludwig von Maurer, 1790–1872. Eine Biographie. Kallmünz 1960. S. 94–106.
Zeugenbeschreibung
- H Originalhandschrift: IISG, Marx-Engels-Nachlass, Sign. B 134/B 122a.
- Beschreibstoff: Notizbuch mit Leineneinband, Außenseiten schwarz. Auf Außenseite des Vorderdeckels von Engels Etikett geklebt.
- Zustand: Sehr gut erhalten, Papier leicht vergilbt. Keine Textverluste.
- Schreiber: Karl Marx, Friedrich Engels (Etikett).
- Schreibmaterial: Schwarze Tinte, leicht verblasst.
- Beschriftung: Alle Seiten beschrieben. Deutsch in lateinischer Schrift.
- Paginierung: Marx paginierte (Vorsatz ausgenommen) von 1–93 mit Tinte.
- Vermerke fremder Hand: Archivstempel IISG. Fotosign. DN (alle mit Bleistift).
Zitiervorschlag
Timm Graßmann: Entstehung und Überlieferung zu „Heft b“ (1876). In: Marx-Engels-Gesamtausgabe digital, Bd. IV/24, hg. v. der Internationalen Marx-Engels-Stiftung. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. URL: https://megadigital.bbaw.de/M7888429. Abgerufen am 08.08.2026.
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsbeschreibung und Datierung
- Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Bd. 1
- Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Bd. 2
- Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Bd. 3
- Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Bd. 4
- Zeugenbeschreibung